ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.124.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 124

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
30. April 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 124/01

Einleitung des Verfahrens (Fall COMP/M.6796 — Aegean/Olympic II) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 124/02

Euro-Wechselkurs

2

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2013/C 124/03

Hercule II — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2013 — Schulungsmaßnahmen

3

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 124/04

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Antidumpingmaßnahmen, die auf die aus Kanada versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurden

7

2013/C 124/05

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Antisubventionsmaßnahmen, die auf die aus Kanada versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurden

10

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 124/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6896 — SPAR/Allianz/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/1


Einleitung des Verfahrens

(Fall COMP/M.6796 — Aegean/Olympic II)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 124/01

Die Kommission hat am 23. April 2013 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6796 — Aegean/Olympic II per Fax (+32 22964301 / 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/2


Euro-Wechselkurs (1)

29. April 2013

2013/C 124/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3113

JPY

Japanischer Yen

128,27

DKK

Dänische Krone

7,4564

GBP

Pfund Sterling

0,84400

SEK

Schwedische Krone

8,5503

CHF

Schweizer Franken

1,2279

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,6090

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,697

HUF

Ungarischer Forint

298,15

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7000

PLN

Polnischer Zloty

4,1309

RON

Rumänischer Leu

4,3225

TRY

Türkische Lira

2,3521

AUD

Australischer Dollar

1,2671

CAD

Kanadischer Dollar

1,3293

HKD

Hongkong-Dollar

10,1777

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5322

SGD

Singapur-Dollar

1,6176

KRW

Südkoreanischer Won

1 450,39

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,7470

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0842

HRK

Kroatische Kuna

7,5970

IDR

Indonesische Rupiah

12 743,73

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9766

PHP

Philippinischer Peso

53,950

RUB

Russischer Rubel

40,5915

THB

Thailändischer Baht

38,382

BRL

Brasilianischer Real

2,6112

MXN

Mexikanischer Peso

15,8514

INR

Indische Rupie

71,0370


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/3


HERCULE II

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen 2013 — Schulungsmaßnahmen

2013/C 124/03

1.   Zielsetzung und Beschreibung

Diese Ankündigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf den Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm Hercule II) (1).

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezieht sich auf Tätigkeiten nach Artikel 1a Buchstabe b des Beschlusses über die Auflage von „Hercule II“, nämlich die Veranstaltung von Schulungen, Seminaren und Konferenzen zur Unterstützung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen widerrechtlichen Handlungen sowie der Entwicklung und Umsetzung von Strategien zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug.

Das Jahresarbeitsprogramm 2013 (2) zur Durchführung des Programms „Hercule II“, in dem die vorrangigen Ziele und die für 2013 verfügbaren Ressourcen festgelegt sind, wurde am 7. Februar 2013 angenommen.

2.   Förderungswürdige Antragsteller

Förderungswürdige Anträge können von folgenden Antragstellern eingereicht werden:

nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats, eines beitretenden Staates oder eines Bewerberlandes, die die Verstärkung der Unionstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern;

Forschungs- und Lehranstalten, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen, in einem Mitgliedstaat oder in einem nicht der Union angehörenden Staat ansässig und tätig sind und die Verstärkung der Unionstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern;

gemeinnützige Einrichtungen, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen, in einem Mitgliedstaat oder einem nicht der Union angehörenden Staat ansässig sind und die Verstärkung der Unionstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern.

Antragsteller aus Ländern außerhalb der Europäischen Union müssen in einem der folgenden Länder wohnhaft sein:

1.

in den beitretenden Staaten oder

2.

in den EFTA-/EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen oder

3.

in den Bewerberländern, mit denen die Europäische Union Assoziierungsabkommen geschlossen hat, nach Maßgabe dieser Abkommen oder der mit diesen Ländern abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Zusatzprotokolle über die Teilnahme an Programmen der Europäischen Union.

3.   Formale Anforderungen

Die Anträge müssen

spätestens am Mittwoch, den 29. Mai 2013 abgeschickt werden,

in schriftlicher Form mittels des offiziellen, auf der OLAF-Website abrufbaren Antragformulars (ohne Änderungen) einschließlich sämtlicher erforderlicher Unterlagen (siehe nachfolgende Liste) eingereicht werden,

in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sein.

Anträge, die diesen formalen Anforderungen nicht genügen, werden abgewiesen.

Die Vorschläge müssen sich auf ein Projekt beziehen, das frühestens am 27. September 2013 beginnt und spätestens am 31. August 2014 endet.

4.   Förderfähige Maßnahmen

Organisation von Schulungsmaßnahmen, die die Erweiterung der Wissensgrundlage, den Informationsaustausch sowie die Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken sicherstellen sollen:

Schulungen in Form von Konferenzen, Seminaren, Kolloquien, Sitzungen, Symposien, E-Learning, Rundtischgesprächen und Personalaustauschmaßnahmen;

Austausch bewährter Praktiken (u. a. auf dem Gebiet der Bewertung von Betrugsrisiken).

Die gewährte Finanzhilfe kann bis zu 80 % der förderfähigen Kosten der Maßnahmen betragen.

5.   Vergabekriterien

Es gelangen nur Vorschläge in die nächste Phase der Bewertung (Vergabekriterien), welche den Anforderungen der Ausschluss- und Auswahlkriterien genügen.

Bei der Bewertung eines Projekts, für das eine EU-Finanzierung beantragt wurde, wird besonderes Augenmerk auf die Klarheit und Genauigkeit der vorgelegten Mittelplanung, den länderübergreifenden Charakter der Maßnahme und die Ausführlichkeit des Programms gelegt.

Die Finanzhilfen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in der Reihenfolge der zuerkannten Priorität nach folgenden Vergabekriterien gewährt:

Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit den Zielen des Programms „Hercule II“;

grenzübergreifender Charakter und Mehrwert für die Europäische Union;

Grad der Vorbereitung und Organisation des Projekts, Klarheit und Präzision der Ziele, des Konzepts und Zeitplans sowie der Planung;

Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme;

Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahme, d. h. die Möglichkeit, sie mit den vorgeschlagenen Mitteln tatsächlich durchzuführen;

Kostenwirksamkeit: Die Kosten des Projekts müssen den angestrebten Zielen entsprechen. Die sektor- oder grenzübergreifende Dimension des Projekts wird berücksichtigt;

ergänzender Charakter der vorgeschlagenen Maßnahme gegenüber anderen geförderten Maßnahmen;

Vereinbarkeit der Maßnahme mit den im Rahmen der politischen Prioritäten der Europäischen Union bereits laufenden bzw. vorgesehenen Arbeiten auf dem Gebiet der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil des EU-Haushalts (insbesondere Korruptionsbekämpfung, Erweiterung der Union);

Möglichkeit, die Ergebnisse zu verwerten (beispielsweise durch gezielte Verteilung), um die Zusammenarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung zu verstärken und effizienter zu gestalten.

Werden mehrere Projekte aufgrund dieser Kriterien gleich bewertet, wird das OLAF

für eine gerechte geografische Verteilung aller Projekte Sorge tragen;

vorrangig Antragsteller fördern, die in früheren Jahren für eine thematisch und in Bezug auf die Zielgruppe ähnliche Maßnahme noch keine Finanzhilfe des OLAF erhalten haben;

Maßnahmen mit einem Bezug zu den Bereichen, in denen die meisten OLAF-Untersuchungen stattfinden (Strukturfonds, direkte Ausgaben, Außenhilfe, Zoll, Landwirtschaft), Vorrang einräumen.

6.   Haushalt

Für Vorschläge, die im Jahr 2013 eingereicht werden, stehen Haushaltsmittel in Höhe von 1 000 000 EUR zur Verfügung.

Der Beitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe.

Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.

7.   Weitere Informationen

Sämtliche erforderlichen Informationen (Art der förderfähigen Maßnahmen, Zielgruppen, verfügbare Haushaltsmittel, Unterlagen) finden sich auf der Website http://ec.europa.eu/anti_fraud/about-us/funding/training/index_en.htm

Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind per E-Mail an folgende Adresse zu schicken: Olaf-anti-fraud-training@ec.europa.eu

8.   Frist für den Eingang der Anträge

Das Antragsformular ist zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung fristgerecht (Ablauf der Einreichungsfrist ist der 29. Mai 2013) auf dem Postweg (per Einschreiben) (als Nachweis für die fristgerechte Versendung gilt das Datum des Poststempels) oder per Kurierdienst (als Nachweis für die fristgerechte Versendung gilt das Datum des Empfangsbelegs des Kurierdienstes) an folgende Adresse zu senden:

Übermittlung auf dem Postweg oder per Kurierdienst (in zweifacher Ausfertigung):

HERCULE II — Schulungsmaßnahmen — Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen 2013

Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Referat D.5 — Hercule, Pericles und Schutz des Euro

Büro JII 30 — 09/41

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

oder durch Hinterlegung (in zweifacher Ausführung) durch den Antragsteller persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter (als Nachweis für die fristgerechte Hinterlegung gilt das Datum der Empfangsbescheinigung der Kommission) am

Haupteingang der Zentralen Poststelle der Europäischen Kommission

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel (Evere)

BELGIQUE/BELGIË

http://ec.europa.eu/oib/buildings_de.cfm

Die Öffnungszeiten der Zentralen Poststelle sind montags bis donnerstags von 8 bis 17 Uhr und freitags von 8 bis 16 Uhr; samstags, sonntags und an den dienstfreien Tagen der Kommission ist sie geschlossen.

Der Umschlag muss folgende Aufschrift tragen:

HERCULE II — Schulungsmaßnahmen — Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen 2013

Europäische Kommission — OLAF

Referat D.5 — Hercule, Pericles und Schutz des Euro

Büro JII 30 — 09/41

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Zusätzlich ist je eine Ausfertigung des Antragformulars (Word) und des Finanzplanformulars (Excel) im Originalformat (kein PDF-Format) zusammen mit allen erforderlichen Unterlagen fristgerecht, d. h. spätestens am 29. Mai 2013, per elektronischer Post im Zip-Format an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln:

Olaf-anti-fraud-training@ec.europa.eu

Hinweis: Unvollständig ausgefüllte oder nicht unterzeichnete Formulare sowie nach der Einreichungsfrist übermittelte Anträge werden nicht zur Bewertung zugelassen. Den Antragstellern wird empfohlen, den Nachweis über die fristgerechte Versendung des Antrags auf dem Postweg aufzubewahren.


(1)  ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 18.

(2)  C(2013) 612 final vom 7. Februar 2013.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/7


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Antidumpingmaßnahmen, die auf die aus Kanada versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurden

2013/C 124/04

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Überprüfungsantrag wurde von Ocean Nutrition Canada („Antragsteller“) eingereicht, einem ausführenden Hersteller in Kanada („betroffenes Land“).

Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Antragsteller von den für Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Antidumpingmaßnahmen befreit werden kann, die auf die aus Kanada versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurden.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT („zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, ex 2710 20 11, ex 2710 20 15, ex 2710 20 17, ex 3824 90 97, ex 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 599/2009 (2) auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 444/2011 des Rates (3) auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 stützt sich auf vom Antragsteller vorgelegte Anscheinsbeweise, die belegen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen echten Hersteller der zu überprüfenden Ware handelt, der in der Lage ist, die gesamte Menge herzustellen, die er seit Beginn des Untersuchungszeitraums der Umgehungsuntersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen geführt hatte, in die Union versand hat.

Darüber hinaus führte der Antragsteller an, er sei weder mit ausführenden Herstellern verbunden, die den Maßnahmen unterlägen, noch habe er die für Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten geltenden Maßnahmen umgangen.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, die auf die Prüfung der Möglichkeit beschränkt ist, ob dem Antragsteller eine Befreiung von den für Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Antidumpingmaßnahmen gewährt werden kann, die auf die aus Kanada versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurden; die Kommission leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung ein.

5.1    Untersuchung des ausführenden Herstellers

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen für ausführende Hersteller übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.2    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.3    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.4    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (4) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch gegebenenfalls ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: N105 08/020

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22985746

E-Mail: TRADE-BIODIESEL-OCEAN@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Gelegenheit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Möglichkeit, dem Antragsteller die Befreiung zu gewähren, vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 26.

(3)  ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 12.

(4)  Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und des Artikels 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen). Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/10


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Antisubventionsmaßnahmen, die auf die aus Kanada versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurden

2013/C 124/05

Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Überprüfungsantrag wurde von Ocean Nutrition Canada („Antragsteller“) eingereicht, einem ausführenden Hersteller in Kanada („betroffenes Land“).

Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Antragsteller von den für Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Antisubventionsmaßnahmen befreit werden kann, die auf die aus Kanada versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurden.

2.   Zu überprüfende Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT („zu überprüfende Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98, ex 1518 00 91, ex 1518 00 99, ex 2710 19 43, ex 2710 19 46, ex 2710 19 47, ex 2710 20 11, ex 2710 20 15, ex 2710 20 17, ex 3824 90 97, ex 3826 00 10 und ex 3826 00 90 eingereiht werden.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 (2) auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika eingeführt und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 des Rates (3) auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag nach Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 6 stützt sich auf vom Antragsteller vorgelegte Anscheinsbeweise, die belegen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen echten Hersteller der zu überprüfenden Ware handelt, der in der Lage ist, die gesamte Menge herzustellen, die er seit Beginn des Untersuchungszeitraums der Umgehungsuntersuchung, die zur Einführung der geltenden Maßnahmen geführt hatte, in die Union versand hat.

Darüber hinaus führte der Antragsteller an, er sei weder mit ausführenden Herstellern verbunden, die den Maßnahmen unterlägen, noch habe er die für Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten geltenden Maßnahmen umgangen.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, die auf die Prüfung der Möglichkeit beschränkt ist, ob dem Antragsteller eine Befreiung von den für Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Antisubventionsmaßnahmen gewährt werden kann, die auf die aus Kanada versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ausgeweitet wurden; die Kommission leitet daher eine Überprüfung nach Artikel 19 und Artikel 23 Absatz 6 der Grundverordnung ein.

5.1    Untersuchung des ausführenden Herstellers

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen für ausführende Hersteller übermitteln, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.2    Andere schriftliche Beiträge

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

5.3    Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission

Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

5.4    Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel

Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (4) tragen.

Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.

Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch gegebenenfalls ihre aktualisierten Fassungen sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission nach Artikel 28 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N105 08/020

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Fax +32 22985746

E-Mail: TRADE-BIODIESEL-OCEAN@ec.europa.eu

6.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.

Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

7.   Anhörungsbeauftragter

Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.

Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.

Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Gelegenheit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie der Möglichkeit, dem Antragsteller die Befreiung zu gewähren, vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen.

Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Nach Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.

9.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 1.

(4)  Unterlagen mit dem Vermerk „Limited“ gelten als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

30.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 124/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6896 — SPAR/Allianz/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 124/06

1.

Am 22. April 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Allianz SE („Allianz“, Deutschland) erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an den beiden neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen NewCo Austria und NewCo Italy zusammen mit der SPAR Holding AG („SPAR“, Österreich), einer Tochtergesellschaft der Holdag Beteiligungsgesellschaft m.b.H. („Holdag“, Österreich) die gemeinsame Kontrolle über ein Portfolio von fünf Einkaufszentren (das Übernahmeziel). SPAR wird einen Anteil von 50 % halten und somit zusammen mit Allianz die gemeinsame Kontrolle über diese fünf Einkaufszentren ausüben.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SPAR: Lebensmittel- und Sportartikel-Einzelhandel sowie Immobilien und Einkaufszentren in Österreich und angrenzenden Ländern,

Allianz: Versicherungs- und Finanzdienstleistungen,

NewCo Austria: Eigentum und Betrieb der drei in Österreich gelegenen Einkaufszentren Q19 (Wien), Sillpark (Innsbruck) und Atrio (Villach),

NewCo Italy: Eigentum und Betrieb der beiden in Padua (Italien) gelegenen Einkaufszentren Le Brentelle und Ipercity.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6896 — SPAR/Allianz/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).