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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.123.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2013/C 123/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/1 |
2013/C 123/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
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V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 7. März 2013 — Schweizerischen Eidgenossenschaft/Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Landkreis Waldshut
(Rechtssache C-547/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Außenbeziehungen - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr - Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 - Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs - Art. 8 und 9 - Anwendungsbereich - Ausübung von Verkehrsrechten - Entscheidung 2004/12/EG - Deutsche Maßnahmen bezüglich An- und Abflügen zum und vom Flughafen Zürich - Begründungspflicht - Nichtdiskriminierung - Verhältnismäßigkeit - Beweislast)
2013/C 123/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Schweizerischen Eidgenossenschaft (Prozessbevollmächtigter: S. Hirsbrunner, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn, K. Simonsson und K.-P. Wojcik), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze im Beistand von Rechtsanwalt T. Masing), Landkreis Waldshut (Prozessbevollmächtigter: M. Núñez Müller, Rechtsanwalt)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2010, Schweiz/Kommission (T-319/05), mit dem das Gericht die Klage der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Aufhebung der Entscheidung 2004/12/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003 zu einem Verfahren bezüglich der Anwendung von Artikel 18 (2), erster Satz, des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. 1993 L 15, S. 33) abgewiesen hat — Maßnahmen, die Deutschland bezüglich An-/Abflügen zum/vom Flughafen Zürich erlassen hat — Fehlerhafte Beurteilung der Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 auf die streitigen Maßnahmen — Verkennung des Umfangs der Begründungspflicht, die der Kommission obliegt — Nichtberücksichtigung der Rechte des Flughafenbetreibers und der Flughafenanwohner — Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Schweizerische Eidgenossenschaft trägt neben ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten, die der Europäischen Kommission sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens entstanden sind. |
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3. |
Die Bundesrepublik Deutschland und der Landkreis Waldshut tragen ihre eigenen Kosten. |
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen — Belgien) — Aldegonda van den Booren/Rijksdienst voor Pensioenen
(Rechtssache C-127/11) (1)
(Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Art. 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Altersrente - Erhöhung des von einem Mitgliedstaat gezahlten Betrags - Hinterbliebenenrente - Kürzung des von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Betrags)
2013/C 123/03
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Arbeidshof te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Aldegonda van den Booren
Beklagter: Rijksdienst voor Pensioenen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Arbeidshof te Antwerpen — Auslegung der Art. 10 EG, 39 EG und 42 EG (jetzt Art. 4 Abs. 3 AEUV, 45 AEUV und 48 AEUV) sowie von Art. 46a Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Leistungen — Nationale Antikumulierungsregeln — Kürzung des Betrags der von einem ersten Mitgliedstaat gezahlten Hinterbliebenenrente wegen der Erhöhung der von einem anderen Mitgliedstaat gezahlten Altersrente
Tenor
Art. 46a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geändert und aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Klausel enthält, nach der eine in diesem Staat bezogene Hinterbliebenenrente infolge der Erhöhung einer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats bezogenen Altersrente gekürzt wird, nicht entgegensteht, sofern insbesondere die in Art. 46a Abs. 3 Buchst. d aufgestellten Voraussetzungen beachtet werden.
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass auch er der Anwendung einer solchen nationalen Regelung nicht entgegensteht, wenn sie beim Versicherten nicht zu einer ungünstigeren Situation führt als bei einer Person, die sich in einer Situation ohne grenzüberschreitenden Bezug befindet, oder — sofern ein solcher Nachteil festgestellt werden sollte — wenn sie durch objektive Erwägungen gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
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27.4.2013 |
DE |
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C 123/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH/Finanzamt Bayreuth
(Rechtssache C-275/11) (1)
(Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Steuerfreiheit für die Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalgesellschaften - Umfang)
2013/C 123/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH
Beklagter: Finanzamt Bayreuth
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerbefreiung für die Verwaltung von Investmentfonds — Tragweite
Tenor
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist in dem Sinne auszulegen, dass von einem Dritten gegenüber einer KAG als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachte Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen für die Zwecke der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ fallen, selbst wenn der Dritte nicht aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 5g der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) in der durch die Richtlinie 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2002 geänderten Fassung tätig ist.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Lapin elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskuksen liikenne ja infrastruktuuri -vastuualue
(Rechtssache C-358/11) (1)
(Umwelt - Abfälle - Gefährliche Abfälle - Richtlinie 2008/98/EG - Mit CCA (Kupfer-Chrom-Arsen)-Lösungen behandelte ehemalige Telefonmasten - Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) - Verzeichnis der Verwendungen von behandeltem Holz in Anhang XVII der REACH-Verordnung - Ehemalige Telefonmasten, die als Bauteile für Stege verwendet werden)
2013/C 123/05
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Lapin elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskuksen liikenne ja infrastruktuuri -vastuualue
Beteiligte: Lapin luonnonsuojelupiiri ry, Lapin elinkeino-, liikenne- ja ympäristökeskuksen ympäristö ja luonnonvarat -vastuualue
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S. 3) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1) — Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe — Stoff, der einer Beschränkung nach Anhang XVII der genannten Verordnung unterliegt — Verwendung alter, mit CCA-Lösungen (Kupfer-Chrom-Arsen) behandelter Telefonmasten für den Unterbau eines Pfades
Tenor
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1. |
Das Unionsrecht schließt es nicht grundsätzlich aus, dass als gefährlich eingestufter Abfall nicht mehr als Abfall im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien eingestuft wird, wenn er durch ein Verwertungsverfahren verwendbar gemacht werden kann, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet und die Umwelt geschädigt wird, und außerdem nicht festgestellt wird, dass sich der Besitzer des in Rede stehenden Gegenstands im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der genannten Richtlinie entledigt, entledigen will oder entledigen muss, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
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2. |
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission in der durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 geänderten Fassung, insbesondere ihr Anhang XVII, ist, soweit sie die Verwendung von mit einer sogenannten „CCA“(Kupfer-Chrom-Arsen)-Lösung behandeltem Holz unter bestimmten Bedingungen zulässt, unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits für die Beantwortung der Frage, ob solches Holz nicht mehr als Abfall angesehen werden kann, weil sich sein Besitzer, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, seiner nicht mehr im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 2008/98 entledigen muss, von Bedeutung. |
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3. |
Die Art. 67 und 128 der Verordnung Nr. 1907/2006 in der durch die Verordnung Nr. 552/2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Stoffen wie Arsenverbindungen, für die eine Beschränkung gemäß Anhang XVII dieser Verordnung gilt, durch das Unionsrecht harmonisiert werden. |
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4. |
Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. b der Verordnung Nr. 1907/2006 in der durch die Verordnung Nr. 552/2009 geänderten Fassung, in dem die — ausnahmsweise — zulässigen Verwendungen von mit einer sogenannten „CCA“(Kupfer-Chrom-Arsen)-Lösung behandeltem Holz aufgezählt sind, ist dahin auszulegen, dass die Aufzählung in dieser Bestimmung abschließend ist und diese Ausnahme daher nicht auf andere Fälle als die dort aufgezählten angewandt werden kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits die in Rede stehende Verwendung der Telefonmasten als Unterbau für Stege tatsächlich unter die in der genannten Bestimmung aufgezählten Verwendungen fällt. |
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5. |
Anhang XVII Nr. 19 Abs. 4 Buchst. d zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1907/2006 in der durch die Verordnung Nr. 552/2009 geänderten Fassung, wonach die Verwendung von mit einer sogenannten „CCA“(Kupfer-Chrom-Arsen)-Lösung behandeltem Holz in Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Hautkontakts verboten ist, ist dahin auszulegen, dass das in Rede stehende Verbot für alle Fälle gelten muss, bei denen es wahrscheinlich zu einem wiederholten Kontakt der Haut mit dem mit einer CCA-Lösung behandelten Holz kommt, wobei diese Wahrscheinlichkeit bei der jeweiligen Verwendung des Holzes nach den konkreten Umständen der normalen Verwendung zu bestimmen ist, was Sache des vorlegenden Gerichts ist. |
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Wheels Common Investment Fund Trustees Ltd u. a./Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
(Rechtssache C-424/11) (1)
(Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen - Umfang - Betriebliche Altersversorgungssysteme)
2013/C 123/06
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Wheels Common Investment Fund Trustees Ltd, National Association of Pension Funds Ltd, Ford Pension Fund Trustees Ltd, Ford Salaried Pension Fund Trustees Ltd, Ford Pension Scheme for Senior Staff Trustee Ltd
Beklagter: Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — First-tier Tribunal (Tax Chamber) — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Befreiungen — Umfang der Befreiung der Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften — Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgungssysteme
Tenor
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind in dem Sinne auszulegen, dass ein Investmentfonds, in dem das Kapitalvermögen eines Altersversorgungssystems zusammengeführt wird, nicht unter den Begriff „Sondervermögen“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt, dessen Verwaltung in Anbetracht der Ziele dieser Richtlinien und des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, da die Mitglieder nicht die mit der Verwaltung dieses Fonds zusammenhängenden Risiken tragen und die Beiträge, die der Arbeitgeber an das Altersversorgungsystem zahlt, für ihn ein Mittel darstellen, seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Angestellten nachzukommen.
(1) ABl. C 311 vom 22.10.2011.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles — Belgien) — DKV Belgium/Association belge des consommateurs test-achats ASBL
(Rechtssache C-577/11) (1)
(Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Tariffreiheit - Krankenversicherungsverträge, die nicht mit einer Berufstätigkeit zusammenhängen - Beschränkungen - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses)
2013/C 123/07
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d'appel de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DKV Belgium
Beklagte: Association belge des consommateurs test-achats ASBL
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Cour d'appel de Bruxelles — Auslegung von Art. 49 und 56 AEUV, Art. 29 Abs. 2 und 39 Abs. 3 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1) und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3) — Nationale Regelung, nach der die Prämie, die Selbstbeteiligung und die Leistung im Rahmen von Krankenversicherungsverträgen, die nicht mit einer Berufstätigkeit zusammenhängen, nur einmal im Jahr auf der Grundlage besonderer Kriterien angepasst werden können — Regelung der vorherigen Genehmigung der Tarife — Beschränkung der Grundsätze der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs — Zwingende Gründe des Allgemeininteresses
Tenor
Die Art. 29 und 39 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) und Art. 8 Abs. 3 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der durch die Richtlinie 92/49 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung nicht entgegenstehen, die für nicht mit einer Berufstätigkeit zusammenhängende Krankenversicherungsverträge Bestimmungen vorsieht, wonach jährlich die Prämie, die Selbstbeteiligung und die Leistung nur
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auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes oder |
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auf der Grundlage eines sogenannten „medizinischen“ Indexes, falls und soweit die Entwicklung dieses Indexes die des Verbraucherpreisindexes übersteigt, oder |
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nach Einholung der Genehmigung einer mit der Kontrolle der Versicherungsunternehmen betrauten Verwaltungsbehörde auf Antrag des betreffenden Versicherungsunternehmens angepasst werden können, wenn diese Behörde feststellt, dass die Anwendung des Tarifs dieses Unternehmens trotz der auf der Grundlage dieser beiden Indextypen errechneten Tarifanpassungen zu Verlusten führt oder führen kann. |
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung nicht entgegenstehen, sofern es keine weniger einschneidende Maßnahme gibt, durch die das Ziel, den Verbraucher gegen erhebliche und unerwartete Erhöhungen der Versicherungsprämien zu schützen, unter denselben Bedingungen erreicht werden kann; dies zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
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27.4.2013 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) — Vereinigtes Königreich) — ITV Broadcasting Limited u. a./TV Catch Up Limited
(Rechtssache C-607/11) (1)
(Richtlinie 2001/29/EG - Art. 3 Abs. 1 - Verbreitung von Sendungen kommerzieller Fernsehsender durch Dritte über Internet - „Livestreaming“ - Öffentliche Wiedergabe)
2013/C 123/08
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Chancery Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: ITV Broadcasting Limited, ITV 2 Ltd, ITV Digital Channels Ltd, Channel 4 Television Corporation, 4 Ventures Ltd, Channel 5 Broadcasting Ltd, ITV Studios Ltd
Beklagte: TV Catch Up Limited
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (Chancery Division) — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) — Begriff „öffentliche Wiedergabe“ — Von den Rechteinhabern erteilte Genehmigung für die Fernsehausstrahlung ihrer Werke über das frei zugängliche terrestrische Netz entweder im gesamten Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder innerhalb eines geografischen Gebiets in einem Mitgliedstaat — Für individuelle Abonnenten, die Rundfunk- und Fernsehgebühren zahlen und die Sendungen daher live im Wege eines Videostreamings über das Internet empfangen können, von einem dritten Sendeunternehmen gewährleistete laufende Ausstrahlung
Tenor
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1. |
Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Weiterverbreitung der in eine terrestrische Fernsehsendung integrierten Werke erfasst,
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2. |
Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren fraglichen Art durch Werbung finanziert wird und auf diese Weise Erwerbszwecken dient. |
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3. |
Die Antwort auf die erste Frage wird nicht dadurch beeinflusst, dass eine Weiterverbreitung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch eine Einrichtung erfolgt, die mit dem ursprünglichen Sendeunternehmen in unmittelbarem Wettbewerb steht. |
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27.4.2013 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Efir OOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ Plovdiv
(Rechtssache C-19/12) (1)
(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 62, 63, 65, 73 und 80 - Bestellung eines Erbbaurechts durch natürliche Personen zugunsten einer Gesellschaft gegen Erbringung von Bauleistungen durch diese Gesellschaft an die natürlichen Personen - Tauschvertrag - Mehrwertsteuer auf die Bauleistungen - Steuertatbestand - Steueranspruch - Einbeziehung sowohl der steuerpflichtigen als auch der steuerfreien Umsätze in den Begriff des Steuertatbestands - Vorauszahlung der gesamten Gegenleistung - Anzahlung - Steuerbemessungsgrundlage eines Umsatzes, wenn die Gegenleistung aus Gegenständen oder Dienstleistungen besteht - Unmittelbare Wirkung)
2013/C 123/09
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Efir OOD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ Plovdiv
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Varhoven administrativen sad — Auslegung von Art. 62 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Eintreten des Steuertatbestands — Nationale Regelung, wonach sich der Begriff des Steuertatbestands sowohl auf steuerpflichtige als auch auf steuerfreie Umsätze bezieht — Bestellung eines Erbbaurechts durch natürliche Personen zugunsten einer Gesellschaft gegen Erbringung von Bauleistungen durch diese Gesellschaft an die natürlichen Personen
Tenor
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1. |
Die Art. 63 und 65 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie es bei einer Sachlage wie der des Ausgangsverfahrens, wenn zugunsten einer Gesellschaft im Hinblick auf die Errichtung von Gebäuden Erbbaurechte als Gegenleistung für Leistungen bestellt werden, die im Bau bestimmter unbeweglicher Sachen bestehen, zu deren schlüsselfertiger Lieferung an die Besteller der Erbbaurechte sich die Gesellschaft verpflichtet, nicht verbieten, dass der Steueranspruch für diese Bauleistungen schon zum Zeitpunkt der Bestellung der Erbbaurechte, d. h. vor Erbringung dieser Dienstleistungen, entsteht, sofern zum Zeitpunkt der Bestellung dieser Rechte alle maßgeblichen Elemente dieser künftigen Dienstleistungen bereits bekannt und somit insbesondere die fraglichen Dienstleistungen genau bestimmt sind und sofern der Wert dieser Rechte in Geld ausgedrückt werden kann, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. |
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2. |
Bei einer Sachlage wie der des Ausgangsverfahrens, bei der die Umsätze nicht zwischen Parteien bewirkt werden, zwischen denen Bindungen im Sinne von Art. 80 der Richtlinie 2006/112 bestehen — was das vorlegende Gericht allerdings zu überprüfen hat —, sind die Art. 73 und 80 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach dann, wenn die Gegenleistung für einen Umsatz vollständig aus Gegenständen oder Dienstleistungen besteht, die Steuerbemessungsgrundlage für diesen Umsatz der Normalwert der gelieferten Gegenstände bzw. erbrachten Dienstleistungen ist. |
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3. |
Die Art. 63, 65 und 73 der Richtlinie 2006/112 haben unmittelbare Wirkung. |
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27.4.2013 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 7. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Székesfehérvári Törvényszék — Ungarn) — Gábor Fekete/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-dunántúli Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága
(Rechtssache C-182/12) (1)
(Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 137 - Durchführungsverordnung zum Zollkodex - Art. 561 Abs. 2 - Voraussetzungen der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben - Einfuhr eines Fahrzeugs in einen Mitgliedstaat, das einem in einem Drittstaat ansässigen Eigentümer gehört - Ermächtigung, ein Fahrzeug zum eigenen Gebrauch zu verwenden, die anderweitig erfolgt als in einem mit dem Eigentümer geschlossenen Anstellungsvertrag - Keine Befreiung)
2013/C 123/10
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Székesfehérvári Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gábor Fekete
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-dunántúli Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Székesfehérvári Törvényszék — Auslegung von Art. 561 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) — Voraussetzungen der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben — Privater Gebrauch eines Beförderungsmittels — Begriff des Arbeitsverhältnisses — Einfuhr eines Fahrzeugs, das Eigentum einer in einem Drittstaat ansässigen Stiftung ist, durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats dieser Stiftung — Von der fraglichen Stiftung an ihren Verwaltungsratsvorsitzenden erteilte Erlaubnis, das betreffende Fahrzeug zu verwenden und zu führen
Tenor
Art. 561 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass für ein Beförderungsmittel, das von einer im Zollgebiet der Europäischen Union ansässigen natürlichen Person zum eigenen Gebrauch verwendet wird, die in dieser Bestimmung vorgesehene vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nur bewilligt werden kann, wenn dieser eigene Gebrauch in einem zwischen dieser Person und dem außerhalb dieses Gebiets ansässigen Eigentümer des Fahrzeugs geschlossenen Anstellungsvertrag vorgesehen ist.
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27.4.2013 |
DE |
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C 123/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 25. Januar 2013 — Inspecteur van de Belastingdienst Noord/kantoor Groningen/SCA Group Holding BV
(Rechtssache C-39/13)
2013/C 123/11
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Inspecteur van de Belastingdienst Noord/kantoor Groningen
Beklagte: SCA Group Holding BV
Vorlagefragen
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1. |
Liegt, wenn der Steuerschuldnerin die Anwendung der niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit auf die Tätigkeiten und das Vermögen der in den Niederlanden ansässigen (Ur-)Enkelgesellschaften Alphabet Holding, HP Holding und Alpha Holding versagt wird, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG vor? Ist in diesem Rahmen und im Licht der mit der niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit verfolgten Ziele … die Situation der (Ur-)Enkelgesellschaften Alphabet Holding, HP Holding und Alpha Holding mit … der Situation von in den Niederlanden ansässigen Gesellschaften, die Enkelinnen bzw. Töchter einer in den Niederlanden ansässigen Zwischenholdinggesellschaft sind, welche nicht für die Einbeziehung in eine steuerliche Einheit mit ihrer in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft optiert hat, und als Enkelgesellschaften daher ebenso wenig wie die Alphabet Holding, die HP Holding und die Alpha Holding Zugang zur Regelung der steuerlichen Einheit mit — ausschließlich — ihrer Großmuttergesellschaft haben, oder mit … der Situation von in den Niederlanden ansässigen Enkelgesellschaften, die zusammen mit ihrer in den Niederlanden ansässigen Mutter/Zwischenholdinggesellschaft dafür optiert haben, eine steuerliche Einheit mit ihrer in den Niederlanden ansässigen (Groß-)Muttergesellschaft zu bilden, und deren Tätigkeiten und Vermögen daher — anders als die Tätigkeiten und das Vermögen der Alphabet Holding, der HP Holding und der Alpha Holding — steuerlich konsolidiert werden, objektiv vergleichbar? |
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2. |
Macht es bei der Beantwortung von Frage 1 Satz 1 noch einen Unterschied …, ob die betreffenden inländischen Gesellschaften von einer einzigen Zwischenholdinggesellschaft (auf der nächsthöheren Ebene der Konzernstruktur) in dem anderen Mitgliedstaat oder — wie im Fall der Alphabet Holding, der HP Holding und der Alpha Holding — von zwei (oder mehr) Zwischenholdinggesellschaften (auf zwei oder mehr höheren Ebenen der Konzernstruktur) in diesem anderen Mitgliedstaat gehalten werden? |
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3. |
Sofern und soweit Frage 1 Satz 1 zu bejahen ist: Kann eine solche Beschränkung in diesem Fall durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere durch die Notwendigkeit der Wahrung der steuerlichen Kohärenz einschließlich der Verhinderung einer unilateralen und bilateralen doppelten Verlustberücksichtigung, gerechtfertigt sein …? Macht es in diesem Rahmen noch einen Unterschied, dass im konkreten Fall feststeht, dass eine doppelte Verlustberücksichtigung nicht stattfindet …? |
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4. |
Sofern und soweit die dritte Frage zu bejahen ist: Ist die Beschränkung in diesem Fall als verhältnismäßig anzusehen …? |
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27.4.2013 |
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C 123/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 25. Januar 2013 — X AG u. a./Inspecteur van de Belastingdienst Amsterdam
(Rechtssache C-40/13)
2013/C 123/12
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerinnen: X AG, X1 Holding, X2 Holding GmbH, X3 Holding BV, D1 BV, D2 BV, D3 BV
Rechtmittelgegner: Inspecteur van de Belastingdienst Amsterdam
Vorlagefragen
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1. |
Liegt, wenn den Steuerschuldnerinnen die Anwendung der niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit auf die Tätigkeiten und das Vermögen der in den Niederlanden ansässigen Schwestergesellschaften [X3 Holding], [D1] und [D2] versagt wird, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG vor? Ist in diesem Rahmen und im Licht der mit der niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit verfolgten Ziele (siehe Randnrn. 4.13.7 bis 4.13.9) die Situation von [X3 Holding], [D1] und [D2] mit (i) der Situation von in den Niederlanden ansässigen Schwestergesellschaften, die nicht für die Einbeziehung in eine steuerliche Einheit mit ihrer/ihren in den Niederlanden ansässigen gemeinsamen Muttergesellschaft(en) optiert haben und als Schwestergesellschaften zusammen daher ebenso wenig wie die Steuerschuldnerinnen Zugang zur Regelung der steuerlichen Einheit haben, oder mit (ii) der Situation von in den Niederlanden ansässigen Schwestergesellschaften, die zusammen mit ihrer/ihren gemeinsamen in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft(en) dafür optiert haben, eine steuerliche Einheit mit ihrer/ihren Muttergesellschaft(en) zu bilden, und deren Tätigkeiten und Vermögen daher — anders als die Tätigkeiten und das Vermögen der Steuerschuldnerinnen — steuerlich konsolidiert werden, objektiv vergleichbar (siehe Randnrn. 4.13.11 bis 4.13.13)? |
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2. |
Macht es bei der Beantwortung von Frage 1 Satz 1 noch einen Unterschied (siehe Randnr. 4.13.13), ob die betreffenden Gesellschaften (i) — wie im Fall von [D1] und [D2] — eine gemeinsame (unmittelbare) Muttergesellschaft in dem anderen Mitgliedstaat haben oder (ii) — wie im Fall von [X3 Holding] einerseits und von [D1] und [D2] andererseits — verschiedene (unmittelbare) Muttergesellschaften in dem anderen Mitgliedstaat haben, so dass erst auf einer höheren — allerdings in diesem anderen Mitgliedstaat belegenen — Ebene der Konzernstruktur von einer gemeinsamen (mittelbaren) Muttergesellschaft dieser verschiedenen Gesellschaften die Rede ist? |
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3. |
Sofern und soweit Frage 1 Satz 1 zu bejahen ist: Kann eine solche Beschränkung in diesem Fall durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere durch die Notwendigkeit der Wahrung der steuerlichen Kohärenz einschließlich der Verhinderung einer unilateralen und bilateralen doppelten Verlustberücksichtigung, gerechtfertigt sein […]? |
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4. |
Sofern und soweit die dritte Frage zu bejahen ist: Ist eine solche Beschränkung in diesem Fall als verhältnismäßig anzusehen […]? |
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27.4.2013 |
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C 123/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 25. Januar 2013 — Inspecteur van de Belastingdienst Holland-Noord/Kantoor Zaandam/MSA International Holdings BV, MSA Nederland BV
(Rechtssache C-41/13)
2013/C 123/13
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Inspecteur van de Belastingdienst Holland-Noord/Kantoor Zaandam
Rechtsmittelgegnerinnen: MSA International Holdings BV, MSA Nederland BV
Vorlagefragen
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1. |
Liegt, wenn den Steuerschuldnerinnen die Anwendung der niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit auf die Tätigkeiten und das Vermögen der in den Niederlanden ansässigen Enkelgesellschaft/Steuerschuldnerin 2 versagt wird, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG vor? Ist in diesem Rahmen und im Licht der mit der niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit verfolgten Ziele […] die Situation der Enkelgesellschaft/Steuerschuldnerin 2 mit (i) der Situation einer in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft, die Tochter einer in den Niederlanden ansässigen Zwischenholdinggesellschaft ist, welche nicht für die Einbeziehung in eine steuerliche Einheit mit ihrer in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft optiert hat, und als Enkelgesellschaft daher ebenso wenig wie die Steuerschuldnerin 2 Zugang zur Regelung der steuerlichen Einheit mit — ausschließlich — ihrer Großmuttergesellschaft hat, oder mit (ii) der Situation einer in den Niederlanden ansässigen Enkelgesellschaft, die zusammen mit ihrer in den Niederlanden ansässigen Mutter/Zwischenholdinggesellschaft dafür optiert hat, eine steuerliche Einheit mit [ihrer] in den Niederlanden ansässigen (Groß-)Muttergesellschaft zu bilden, und deren Tätigkeiten und Vermögen daher — anders als die Tätigkeiten und das Vermögen der Steuerschuldnerin 2 — steuerlich konsolidiert werden, objektiv vergleichbar […]? |
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2. |
Macht es bei der Beantwortung von Frage 1 Satz 1 noch einen Unterschied […], ob die betreffende ausländische Zwischenholdinggesellschaft, wenn sie in den Niederlanden nicht über eine Tochtergesellschaft, sondern über eine Betriebsstätte tätig wäre, dafür hätte optieren können, — in Bezug auf das Vermögen und die Tätigkeiten dieser niederländischen Betriebsstätte — mit ihrer in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft eine steuerliche Einheit zu bilden? |
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3. |
Sofern und soweit Frage 1 Satz 1 zu bejahen ist: Kann eine solche Beschränkung in diesem Fall durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere durch die Notwendigkeit der Wahrung der steuerlichen Kohärenz einschließlich der Verhinderung einer unilateralen und bilateralen doppelten Verlustberücksichtigung, gerechtfertigt sein […]? |
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4. |
Sofern und soweit die dritte Frage zu bejahen ist: Ist eine solche Beschränkung in diesem Fall als verhältnismäßig anzusehen […]? |
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27.4.2013 |
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C 123/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 28. Januar 2013 — Hauptzollamt Köln gegen Kronos Titan GmbH
(Rechtssache C-43/13)
2013/C 123/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagter und Revisionskläger: Hauptzollamt Köln
Klägerin und Revisionsbeklagte: Kronos Titan GmbH
Vorlagefrage
Verlangt Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1) bei der Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt ist, einen Steuersatz anzuwenden, der im nationalen Recht für die Verwendung eines Energieerzeugnisses als Heizstoff festgelegt ist, sofern jenes andere Energieerzeugnis ebenfalls als Heizstoff verwendet wird? Oder kann, wenn das andere Energieerzeugnis bei einer Verwendung als Heizstoff einem bestimmten Energieerzeugnis gleichwertig ist, der für dieses Energieerzeugnis im nationalen Recht festgelegte Steuersatz angewandt werden, auch wenn es sich dabei um einen einheitlichen Steuersatz ohne Rücksicht auf die Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff handelt?
(1) ABl. L 283, S. 51.
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27.4.2013 |
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C 123/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 28. Januar 2013 — Hauptzollamt Krefeld gegen Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service GmbH
(Rechtssache C-44/13)
2013/C 123/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagter und Revisionskläger: Hauptzollamt Krefeld
Klägerin und Revisionsbeklagte: Rhein-Ruhr Beschichtungs-Service GmbH
Vorlagefrage
Verlangt Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1) bei der Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt ist, einen Steuersatz anzuwenden, der im nationalen Recht für die Verwendung eines Energieerzeugnisses als Heizstoff festgelegt ist, sofern jenes andere Energieerzeugnis ebenfalls als Heizstoff verwendet wird? Oder kann, wenn das andere Energieerzeugnis bei einer Verwendung als Heizstoff einem bestimmten Energieerzeugnis gleichwertig ist, der für dieses Energieerzeugnis im nationalen Recht festgelegte Steuersatz angewandt werden, auch wenn es sich dabei um einen einheitlichen Steuersatz ohne Rücksicht auf die Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff handelt?
(1) ABl. L 283, S. 51.
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27.4.2013 |
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C 123/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 31. Januar 2013 — Posteshop SpA — Divisione Franchising Kipoint/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Presidenza del Consiglio dei Ministri
(Rechtssache C-52/13)
2013/C 123/16
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Posteshop SpA — Divisione Franchising Kipoint
Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato, Presidenza del Consiglio dei Ministri
Vorlagefrage
Ist die Richtlinie 2006/114/EG (1) in Bezug auf den Schutz von Gewerbetreibenden dahin auszulegen, dass sie sich auf Werbung bezieht, die gleichzeitig irreführende und unzulässige vergleichende Werbung ist, oder auf zwei verschiedene unerlaubte Handlungen, die auch jede für sich erheblich sind und von denen die eine irreführende Werbung und die andere eine unzulässige vergleichende Werbung darstellt.
(1) Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376, S. 21).
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27.4.2013 |
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C 123/11 |
Klage, eingereicht am 12. Februar 2013 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-76/13)
2013/C 123/17
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade, G. Braun und L. Nicolae)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Portugiesische Republik dem Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2010 in der Rechtssache C-154/09 (1), Europäische Kommission/Portugiesische Republik, nicht nachgekommen ist; |
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die Portugiesische Republik zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 43 264,64 Euro je Tag der Verspätung bei der Durchführung des genannten Urteils ab dem Tag der Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren bis zum Tag der vollständigen Durchführung des Feststellungsurteils vom 7. Oktober 2010 zu zahlen; |
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— |
die Portugiesische Republik zu verurteilen, an die Kommission eine Geldbuße in Form eines Pauschalbetrags von 5 277,30 Euro für jeden Tag der Verspätung zu zahlen und zwar ab dem Tag der Verkündung des Feststellungsurteils vom 7. Oktober 2010 bis
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der Portugiesische Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die mit der Erbringung des Universaldienstes beauftragten Unternehmen seien noch nicht durch Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie (2) benannt worden. Außerdem sehe das portugiesische Gesetz über Elektronische Kommunikation (Lei das Comunicações Eletrónicas) weiterhin die Beibehaltung aller Verpflichtungen vor, die sich aus den durch das Decreto-Lei Nr. 31/2003 gebilligten Grundlagen der Konzession für die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste ergäben, nach denen die Erbringung des Universaldienstes durch den bis 2025 gültigen Konzessionsvertrag der PT Comunicações übertragen worden sei. Für die Zwecke einer Verurteilung schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, auf einer Skala von 1 bis 20 einen Koeffizienten von 7 für die Schwere des Verstoßes anzusetzen.
Der in Rede stehende Verstoß gefährde die Verfolgung wesentlicher Ziele des Wettbewerbsrechts im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Telekommunikationsmarkts und verstoße gegen grundlegende Prinzipien des Unionsrechts wie das Diskriminierungsverbot. Außerdem gefährde der fragliche Verstoß die Effizienz des Universaldienstes, eines der wesentlichen Ziele des Telekommunikationsrechts. Portugal Telecom verfüge zur Zeit über eine Konzession, die sie ohne — offenes oder nicht offenes — Ausschreibungsverfahren erhalten habe, so dass nicht gewährleistet sei, dass der Universaldienst unter den besten Bedingungen hinsichtlich der tatsächlichen Kosten erbracht werde und dass Wettbewerbsbedingungen herrschten, die verbotene Marktverzerrungen begrenzten.
(1) Slg. 2010, I-127.
(2) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51).
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27.4.2013 |
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C 123/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal d'instance de Quimper (Frankreich), eingereicht am 14. Februar 2013 — CA Consumer Finance/Francine Crouan, geb. Weber, Tual Crouan
(Rechtssache C-77/13)
2013/C 123/18
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal d'instance de Quimper
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: CA Consumer Finance
Beklagte: Francine Crouan, geb. Weber, Tual Crouan
Vorlagefrage
Steht die Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen einer Auslegung des nationalen Rechts entgegen, nach der Klauseln zur einseitigen Änderung des Zinssatzes in Kreditverträgen gültig sind und, mangels Angabe triftiger Gründe in dem Vertrag, dem Kreditgeber die Beurteilung der Gründe für Zinssatzänderungen und der Modalitäten der Zinssatzberechnung überlassen ist, wenn diese Klauseln einer im Verordnungsweg festgelegten Formel entsprechen und der Kreditgeber die gesetzlichen Vorschriften über die Information des Kreditnehmers während der Durchführung des Vertrags eingehalten hat?
(1) ABl. L 95, S. 29.
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27.4.2013 |
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C 123/12 |
Klage, eingereicht am 20. Februar 2013 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-86/13)
2013/C 123/19
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, D. Martin und J.-P. Keppenne)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss des Rates vom 20. Dezember 2012, mit dem er den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2012, nicht angenommen hat, für nichtig zu erklären; |
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dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Kommission drei Klagegründe geltend.
Der erste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 65 des Beamtenstatuts sowie gegen die Art. 1, 3 und 10 des Anhangs XI des Statuts. Der Rat sei in Ermangelung eines Vorschlags der Kommission, die Ausnahmeklausel des Art. 10 des Anhangs XI anzuwenden, dazu verpflichtet gewesen, vor dem 31. Dezember 2012 den Vorschlag der Kommission für die jährliche Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union gemäß Art. 3 des Anhangs XI anzunehmen. Der Rat sei nicht befugt einen Beschluss zu erlassen, der im Wesentlichen Art. 10 ohne entsprechenden Vorschlag der Kommission und ohne Beteiligung des Parlaments, das nach Art. 10 Mitgesetzgeber sei, anwende.
Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 64 des Statuts und gegen die Art. 1 und 3 des Anhangs XI. Der Rat habe, obwohl er dazu verpflichtet gewesen sei, die neuen Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbezüge anzuwenden seien, nicht angewendet, Koeffizienten, die von der Kommission vorgeschlagen worden seien, um die Gleichbehandlung zwischen Beamten und Pensionsempfängern unabhängig von ihrem jeweiligen Dienst- oder Aufenthaltsort zu gewährleisten.
Der dritte Klagegrund betrifft das völlige Fehlen einer Begründung. Der Rat habe lediglich das Fehlen der für die Annahme des Vorschlags der Kommission gemäß Art. 3 des Anhangs XI erforderlichen qualifizierten Mehrheit festgestellt, ohne darzulegen, warum er von diesem abweiche. Dieser Grund betreffe sowohl die Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge als auch den Erlass der neuen Berichtigungskoeffizienten.
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27.4.2013 |
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C 123/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Lettland), eingereicht am 4. März 2013 — AS „Olainfarm“/Latvijas Republikas Veselības ministrija, Zāļu valsts aģentūra
(Rechtssache C-104/13)
2013/C 123/20
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: AS „Olainfarm“
Rechtsmittelgegner: Latvijas Republikas Veselības ministrija, Zāļu valsts aģentūra
Beteiligte: AS „Grindeks“
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 10 oder eine andere Vorschrift der Richtlinie 2001/83/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel dahin auszulegen, dass der Referenzarzneimittelhersteller ein subjektives Recht hat, die Entscheidung einer zuständigen Behörde anzufechten, mit der das Generikum des Generikaherstellers unter Verwendung des Arzneimittels des Referenzarzneimittelherstellers als Referenzarzneimittel registriert wurde? Mit anderen Worten: Ergibt sich aus dieser Richtlinie ein Recht des Referenzarzneimittelherstellers, das Gericht anzurufen, um überprüfen zu lassen, ob der Generikahersteller sich rechtmäßig und in begründeter Weise unter Berufung auf die Bestimmungen des genannten Art. 10 der Richtlinie auf das registrierte Arzneimittel des Referenzarzneimittelherstellers bezogen hat? |
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2. |
Falls die erste Frage bejaht wird: Sind die Art. 10 und 10a der Richtlinie dahin auszulegen, dass ein gemäß Art. 10a der Richtlinie als gut etabliertes Arzneimittel registriertes Arzneimittel als Referenzarzneimittel im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. a verwendet werden kann? |
(1) ABl. L 311, S. 67.
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27.4.2013 |
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C 123/13 |
Klage, eingereicht am 6. März 2013 — Europäische Kommission/Republik Finnland
(Rechtssache C-109/13)
2013/C 123/21
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, O. Beynet und I. Koskinen)
Beklagte: Republik Finnland
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (1) verstoßen hat, dass sie für das finnische Festland nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 2 Nrn. 1, 2, 5, 7, 8, 9, 11, 13, 14, 17, 18, 19, 21, 22, 24, 28 bis 35, Art. 3 Abs. 5 Buchst. a und Abs. 9 Buchst. c, Art. 9 Abs. 1, 2, 3, 7, 9, 10 und 12, Art. 10 und 11, Art. 12 Buchst. d und h, Art. 13 und 14, Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 3, Art. 17 bis 23, Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 Buchst. c Sätze 3 und 4, Buchst. d Sätze 2 und 4 sowie Abs. 3, Art. 29, Art. 35 Abs. 4 und 5, Art. 36 Buchst. a bis e, g und h, Art. 37 Abs. 1 Buchst. b bis u, Abs. 3, Abs. 4 Buchst. b und d, Abs. 5 und 9, Art. 38 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1, 4 und 8, Art. 40 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 sowie Anhang I Abs. 1 Buchst. a Gedankenstriche 6 und 8, Buchst. d, f und j der genannten Richtlinie umzusetzen, oder die Kommission zumindest nicht davon in Kenntnis gesetzt hat und dass sie für die Provinz Åland nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Umsetzung der genannten Richtlinie erforderlich sind, erlassen oder die Kommission zumindest nicht davon in Kenntnis gesetzt hat. |
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die Republik Finnland gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zur Zahlung eines täglichen Zwangsgelds in Höhe von 32 140,80 Euro zu verurteilen, das ab dem Tag der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache Anwendung findet, |
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der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist am 3. März 2011 abgelaufen.
(1) ABl. L 211, S. 55.
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27.4.2013 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/14 |
Klage, eingereicht am 7. März 2013 — Europäische Kommission/Republik Finnland
(Rechtssache C-111/13)
2013/C 123/22
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, O. Beynet und I. Koskinen)
Beklagte: Republik Finnland
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Finnland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (1) verstoßen hat, dass sie für das finnische Festland nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 2 Nrn. 1, 2, 4 bis 18, 20, 22 bis 36, Art. 3 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und Abs. 6 Buchst. b, Art. 12, Art. 13 Abs. 1, 2 und 5, Art. 15 Abs. 1 und 2, Art. 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, Art. 25 Abs. 1, Art. 33, Art. 36 Abs. 4 Unterabs. 2 und 4, Abs. 6 und 8, Abs. 9 Unterabs. 3, Art. 39 Abs. 4 Buchst. a und b, Abs. 5 Unterabs. 1 Buchst. a und b sowie Unterabs. 2 Satz 2, Art. 40 Buchst. a bis e, g und h, Art. 41 Abs. 1 Buchst. b, c bis f, h bis q und s bis u, Abs. 4 Buchst. b und d, Abs. 6 Buchst. a, Abs. 7, 9, 10, 11 und 12, Art. 42 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1, 4 und 8, Art. 44 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 sowie Anhang I Abs. 1 Buchst. a Gedankenstriche 6 und 8, Buchst. b, d, f und h sowie Abs. 2 der genannten Richtlinie umzusetzen, oder zumindest die Kommission nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, |
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— |
die Republik Finnland gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zur Zahlung eines täglichen Zwangsgelds in Höhe von 28 569,60 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in dieser Rechtssache zu verurteilen, |
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der Republik Finnland die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie ist am 3. März 2011 abgelaufen.
(1) ABl. L 211, S. 94.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/14 |
Antrag der Europäischen Kommission auf ein Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV
(Gutachten 1/12)
2013/C 123/23
Verfahrenssprache: alle Amtssprachen
Antragstellerin
Europäische Kommission (Bevollmächtigte: C. Hermes und H. Krämer)
Das Gutachten 1/12 wird aus dem Register des Gerichtshofes gestrichen.
Gericht
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/15 |
Urteil des Gerichts vom 14. März 2013 — Fresh Del Monte Produce/Kommission
(Rechtssache T-587/08) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Informationsaustauschsystem - Begriff der abgestimmten Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Zweck - Kausalzusammenhang zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten der Unternehmen - Einheitliche Zuwiderhandlung - Zurechnung der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit - Mildernde Umstände)
2013/C 123/24
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Fresh Del Monte Produce, Inc. (George Town, Kaimaninseln, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt B. Meyring und Solicitor E. Verghese, dann Rechtsanwalt B. Meyring)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Kellerbauer, A. Biolan und X. Lewis, dann M. Kellerbauer, A. Biolan und P. Van Nuffel)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Rinne, Solicitors C. Humpe und S. Kon sowie C. Vajda, QC)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 5955 endg. der Kommission vom 15. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/39.188 — Bananen), und, hilfweise, auf Herabsetzung der Geldbuße
Tenor
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1. |
Der Betrag der in Art. 2 Buchst. c der Entscheidung K(2008) 5955 endg. der Kommission vom 15. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/39.188 — Bananen) verhängten Geldbuße wird auf 8,82 Mio. Euro festgesetzt. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Fresh Del Monte Produce, Inc. trägt ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten. |
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4. |
Die Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten. |
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/15 |
Urteil des Gerichts vom 14. März 2013 — Dole Food und Dole Germany/Kommission
(Rechtssache T-588/08) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Begriff der abgestimmten Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Zweck - Informationsaustauschsystem - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung)
2013/C 123/25
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Dole Food Company, Inc. (Westlake Village, Kalifornien, Vereinigte Staaten) und Dole Germany OHG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-F. Bellis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.‒F. Bellis)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 5955 endg. der Kommission vom 15. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/39.188 — Bananen)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Dole Food Company, Inc., und die Dole Germany OHG tragen die Kosten. |
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27.4.2013 |
DE |
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C 123/16 |
Urteil des Gerichts vom 13. März 2013 — Biodes/HABM — Manasul Internacional (FARMASUL)
(Rechtssache T-553/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke FARMASUL - Ältere spanische Bildmarke MANASUL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Unterscheidungskraft der älteren Marke - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 123/26
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Biodes, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Manresa Medina)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Manasul Internacional, SL (Ponferrada, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. I. Escudero Pérez)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2010 (Sache R 1034/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Manasul Internacional, SL und der Biodes, SL
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Biodes, SL trägt die Kosten. |
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27.4.2013 |
DE |
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C 123/16 |
Urteil des Gerichts vom 13. März 2013 — Inglewood u. a./Parlament
(Verbundene Rechtssachen T-229/11 und T-276/11) (1)
(Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Zusätzliches Altersversorgungssystem - Entscheidungen, Anträge auf Inanspruchnahme der vor der Änderung des zusätzlichen Altersversorgungssystems im Jahr 2009 geltenden Vorschriften abzulehnen - Einrede der Rechtswidrigkeit - Erworbene Rechte - Berechtigtes Vertrauen - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung)
2013/C 123/27
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Lord Inglewood (Penrith, Vereinigtes Königreich) und zehn weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Kläger (Rechtssache T-229/11); Marie-Arlette Carlotti (Marseille, Frankreich) (Rechtssache T-276/11) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und D. Abreu Caldas)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz, M. Windisch und K. Pocheć)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Europäischen Parlaments, mit denen dieses es abgelehnt hat, den Klägern ihre zusätzliche freiwillige Altersversorgung vorzeitig, bei Vollendung des 60. Lebensjahrs oder teilweise als Kapitalleistung zu zahlen
Tenor
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1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
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2. |
Lord Inglewood und die zehn weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger sowie Frau Marie-Arlette Carlotti tragen die Kosten. |
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27.4.2013 |
DE |
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C 123/17 |
Klage, eingereicht am 14. Februar 2013 — K-Swiss/HABM — Künzli SwissSchuh (Sportschuh mit fünf Streifen)
(Rechtssache T-85/13)
2013/C 123/28
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: K-Swiss, Inc. (Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Niebel und Rechtsanwältin K. Tasma)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Künzli SwissSchuh AG (Windisch, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Oktober 2012 in der Sache R 174/2011-2 aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten der Klage aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die einen Sportschuh mit fünf Streifen darstellt — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 4 771 978.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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27.4.2013 |
DE |
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C 123/17 |
Klage, eingereicht am 12. Februar 2013 — Herdade de S. Tiago II/HABM — Polo/Lauren (V)
(Rechtssache T-90/13)
2013/C 123/29
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Herdade de S. Tiago II-Sociedade Agrícola, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. de Carvalho Simões und Rechtsanwalt J. Pimenta)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Polo/Lauren Company, LP (New York, Vereinigte Staaten)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
der Klage stattzugeben und die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. November 2012 in der Sache R 1436/2010-2 aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Gericht einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die einen Polospieler zu Pferd und das Wortelement „V“ darstellt für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18, 25, 28, 41 und 43 — Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 5 791 835.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung, Markeneintragung im Vereinigten Königreich und Markeneintragung in Benelux der Bildmarke, die einen Polospieler darstellt, für Waren der Klassen 9, 18, 20, 21, 24, 25 und 28.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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27.4.2013 |
DE |
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C 123/18 |
Klage, eingereicht am 22. Februar 2013 — Rot Front/HABM — Rakhat (Маска)
(Rechtssache T-96/13)
2013/C 123/30
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Rot Front OAO (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Tērauda)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rakhat AO (Almaty, Kasachstan)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die den Wortbestandteil „Маска“ enthält, für Waren der Klassen 29 und 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9556135.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nicht eingetragene Bildmarke, die die Abbildung einer Tüte mit dem Wortbestandteil „Маска“ enthält, für Süßwaren in Griechenland und Deutschland.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/18 |
Klage, eingereicht am 14. Februar 2013 — Heli-Flight/EASA
(Rechtssache T-102/13)
2013/C 123/31
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Heli-Flight GmbH & Co. KG (Reichelsheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Kittner)
Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Beklagten vom 13. Januar 2012, mit der der Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Flugbedingungen für den Hubschrauber Robinson R66 (Serien-Nr. 0034) abgewiesen wurde, für nichtig zu erklären; |
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— |
festzustellen, dass die Beklagte bezüglich der Anträge der Klägerin auf Genehmigung der Flugbedingungen für den Hubschrauber Robinson R66 (Serien-Nr. 0034) vom 11. Juli 2011 und vom 10. Januar 2012 ungerechtfertigt untätig geblieben ist; |
|
— |
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, dass sie die Anträge auf Genehmigung der Flugbedingungen für den Hubschrauber Robinson R66 (Serien-Nr. 0034) vom 11. Juli 2011 und vom 10. Januar 2012 abgewiesen hat und/oder bei den Entscheidungen über die Genehmigung der Flugbedingungen für diesen Hubschrauber ungerechtfertigt untätig geblieben ist; |
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— |
die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des ersten Klageantrages macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
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1. |
Nach Auffassung der Klägerin handele es sich bei der Entscheidung über die Genehmigung der Flugbedingungen nicht um eine Ermessensentscheidung. In diesem Zusammenhang wird unter anderem geltend gemacht, dass die Beklagte und nicht die Klägerin dafür die Beweislast trage, dass das betroffene Luftfahrzeug unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen könne. |
|
2. |
Ferner trägt die Klägerin vor, dass, falls es sich bei der Entscheidung der Beklagten über die Genehmigung von Flugbedingungen um eine Ermessensentscheidung handele, die Beklagte ihr Ermessen nicht, jedenfalls aber fehlerhaft ausgeübt habe. Nach Auffassung der Klägerin sei es ermessensfehlerhaft, wenn sich die Beklagte auf Erkenntnisse zur Sicherheit berufe, die sie aus dem Musterzulassungsverfahren gewonnen habe, in denen die Klägerin nicht Partei sei. Darüber hinaus wird gerügt, dass die Beklagte im vorliegenden Verfahren die angeblichen Sicherheitsbedenken nicht hinreichend konkretisiert habe. In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin vor, dass ihr keine Möglichkeit gegeben worden sei, sich zu konkreten angeblichen Gefahrenquellen zu äußern. Im Weiteren macht die Klägerin geltend, dass die Argumentation der Beklagten offensichtlich widersprüchlich sei. |
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3. |
Hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass sie den Nachweis der Gefahrlosigkeit des Fliegens mit dem betroffenen Luftfahrzeug unter definierten Bedingungen erbracht habe. |
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4. |
Zuletzt macht die Klägerin in Bezug auf ihren Nichtigkeitsantrag Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung seitens der Beklagten geltend. Nach Auffassung der Klägerin habe die Beklagte gegen ihre Untersuchungspflicht verstoßen, sich zu Unrecht auf die Vertraulichkeit im Zusammenhang mit dem Musterzulassungsverfahren berufen, das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt und gegen die Begründungspflicht verstoßen. |
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/19 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2013 — Cadbury Holdings/HABM — Société des produits Nestlé (Form eines vierfingrigen Schokoladenriegels)
(Rechtssache T-112/13)
2013/C 123/32
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Cadbury Holdings Ltd (Uxbridge, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: T. Mitcheson, Barrister, P. Walsh und S. Dunstan, Solicitors)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Société des produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer in der Sache R 513/2011-2 vom 11. Dezember 2012 aufzuheben, soweit die Beschwerdekammer nicht entschieden hat, dass die Marke von Haus aus keine Unterscheidungskraft nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b besitzt; |
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— |
dem HABM die Kosten dieser Klage aufzuerlegen und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung und vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Dreidimensionale Marke in der Form eines vierfingrigen Schokoladenriegels für Waren der Klasse 30 — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 2632529.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c, d und e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c, d und e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/20 |
Klage, eingereicht am 21. Februar 2013 — Laboratoires Polive/HABM — Arbora & Ausonia (dodie)
(Rechtssache T-122/13)
2013/C 123/33
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Laboratoires Polive (Levallois Perret, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sion)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Arbora & Ausonia, SL (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 28. November 2012 aufzuheben; |
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— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke (farbig) „dodie“ für Waren der Klassen 3, 5, 8, 9, 10, 11, 16, 18, 21, 25 und 28 — Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 9037821.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische und portugiesische Marken der Wortmarke „DODOT“ für Waren der Klassen 3, 5, 10, 12, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28, 44.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben, dem Widerspruch stattgegeben und die Markenanmeldung für bestimmte Waren der Klassen 3, 5, 8, 10, 11, 16, 18, 21, 25 und 28 zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/20 |
Klage, eingereicht am 21. Februar 2013 — Laboratoires Polive/HABM — Arbora & Ausonia (dodie)
(Rechtssache T-123/13)
2013/C 123/34
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Laboratoires Polive (Levallois Perret, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Sion)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Arbora & Ausonia, SL (Barcelona, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die angefochtene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 28. November 2012 aufzuheben; |
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— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „dodie“ für Waren der Klassen 3, 5, 8, 9, 10, 11, 16, 18, 21, 25 und 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 037 821.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische und portugiesische Wortmarken „DODOT“ für Waren der Klassen 3, 5, 10, 12, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 28 und 44.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben, dem Widerspruch stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung in Bezug auf bestimmte Waren der Klassen 3, 5, 8, 10, 11, 16, 18, 21, 25 und 28 zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/21 |
Klage, eingereicht am 1. März 2013 — Vicente Gandia Pla/HABM — Tesco Stores (MARQUES DE CHIVÉ)
(Rechtssache T-128/13)
2013/C 123/35
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Vicente Gandia Pla, SA (Chiva, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Temiño Ceniceros)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tesco Stores Ltd (Cheshunt, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die vorliegende Klage und ihre Anhänge für zulässig zu erklären; |
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die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben; |
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dem HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „MARQUES DE CHIVÉ“ für Waren der Klassen 29, 32 und 33 — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 9571415.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Im Vereinigten Königreich unter der Nr. 1520720 eingetragene Wortmarke „MARQUES DE CHIVÉ“ für Waren der Klasse 33.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Anmeldung für Waren der Klasse 33 wegen fehlender ernsthafter Benutzung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Anmeldung für Waren der Klasse 33.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/21 |
Klage, eingereicht am 4. März 2013 — Deweerdt u. a./Rechnungshof
(Rechtssache T-132/13)
2013/C 123/36
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Sonja Deweerdt (Rulles, Belgien), Didier Lebrun (Luxemburg, Luxemburg) und Margot Lietz (Mensdorf, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und D. Abreu Caldas)
Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
Art. 4 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs für rechtswidrig zu erklären, soweit er zur Folge hat, dass gegen ein Mitglied, das sich des Mobbings schuldig gemacht hat, keine Sanktionen angewandt wird; |
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— |
den Beschluss des Rechnungshofs vom 13. Dezember 2012, nicht den Gerichtshof anzurufen, damit dieser prüft, ob Frau S., zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt Mitglied des Rechnungshofs, nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt hat oder den sich aus ihrem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist und, falls ihre Amtszeit schon geendet habe, sie ihrer Ruhgehaltsansprüche für verlustig erklärt, für nichtig zu erklären; |
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— |
dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger folgende vier Klagegründe geltend:
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1. |
Rechtswidrigkeit des Art. 4 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs, soweit danach gegen ein Mitglied, das sich des Mobbings schuldig gemacht habe, keine Sanktion angewandt werde. |
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2. |
Widersprüchlichkeit des angefochtenen Beschlusses, soweit der Rechnungshof ausdrücklich das Fehlverhalten von Frau S. festgestellt habe, ohne sie jedoch vor den Gerichtshof zu bringen. |
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3. |
Fehlen jeglicher stichhaltigen Begründung, die es den Klägern ermöglichen würde, die Begründetheit des angefochtenen Beschlusses zu überprüfen. |
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4. |
Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und Rechtsmissbrauch, soweit der Rechnungshof, erst ein Jahr und einen Tag nach Einreichung des Berichts des externen Ermittlers geprüft habe, ob er den Gerichtshof mit Frau S. befassen solle. |
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/22 |
Klage, eingereicht am 4. März 2013 — Pro-Aqua International GmbH/HABM — Rexair (WET DUST CAN’T FLY)
(Rechtssache T-133/13)
2013/C 123/37
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Pro-Aqua International GmbH (Ansbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raible)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rexair LLC (Troy, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. Dezember 2012 (in der Sache R 211/2012-2) aufzuheben; |
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dem HABM die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „WET DUST CAN'T FLY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 7 und 37 (Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 6 668 073).
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe des Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/22 |
Klage, eingereicht am 11. März 2013 — Hanwha SolarOne u. a./Parlament u. a.
(Rechtssache T-136/13)
2013/C 123/38
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Hanwha SolarOne (Qidong) Co. Ltd (Qidong, China), Hanwha SolarOne Technology Co. Ltd (Lianyungang, China), Hanwha SolarOne Solar Technology (Shanghai) Co. Ltd (Shanghai, China) und Hanwha Solar Electric Power Engineering Co. Ltd (Qidong) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Graafsma)
Beklagte: Europäisches Parlament, Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2012, L 344, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerinnen angewandt werde; |
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— |
die Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2013, mit der sie es ablehnte, die Anträge der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) zu prüfen, für nichtig zu erklären; |
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— |
den Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen einzigen Klagegrund geltend.
Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1168/2012, soweit sie auf sie und ihre gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung bei der Europäischen Kommission eingereichten MWB-Anträge in dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China (Veröffentlichung der Bekanntmachung der Einleitung eines Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union vom 6. September 2012, ABl. C 269, S. 5) anwendbar ist. Die Klägerinnen beantragen außerdem die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2013, in der diese es ablehnte, die im Rahmen der oben genannten Untersuchung eingereichten MWB-Anträge der Klägerinnen zu prüfen.
Sie machen geltend, dass die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012, wie sie von der Kommission in der Entscheidung vom 3. Januar 2013 auf die Klägerinnen angewendet worden sei, und die Entscheidung vom 3. Januar 2013, dass die Kommission die MWB-Anträge der Klägerinnen nicht prüfen werde, ihr berechtigtes Vertrauen verletzten und sie rückwirkend ohne stichhaltige Gründe schlechter stellten. Daher würden die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012, wie sie von der Kommission mit der Entscheidung vom 3. Januar 2013 auf die Klägerinnen angewendet worden sei, und die Entscheidung vom 3. Januar 2013 eindeutig gegen die grundlegenden Prinzipien der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben verstoßen.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/23 |
Klage, eingereicht am 13. März 2013 — Jinko Solar u. a./Parlament u. a.
(Rechtssache T-142/13)
2013/C 123/39
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Jinko Solar Co. Ltd (Shangrao, China), Zhejiang Jinko Solar Co. Ltd (Haining-Stadt, China), Jiangxi Jinko Photovoltaic Materials Co. Ltd (Shangrao), Jinko Solar Import and Export Co. Ltd (Shangrao, China) und Zhejiang Jinko Trading Co. Ltd (Haining-Stadt) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und J. Cornelis)
Beklagte: Europäisches Parlament, Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2012, L 344, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie auf die Klägerinnen angewendet wurde; |
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— |
die Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2013, mit der sie es ablehnte, die Anträge der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung zu prüfen, für nichtig zu erklären; |
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— |
den Beklagten die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen Klagegrund geltend, mit dem sie rügen, dass Verordnung (EU) Nr. 1168/2012, wie sie von der Kommission in der Entscheidung vom 3. Januar 2013 auf die Klägerrinnen angewendet worden sei, und die Entscheidung vom 3. Januar 2013, dass die Kommission die Anträge der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung nicht prüfen werde, ihr berechtigtes Vertrauen verletzten und sie rückwirkend ohne stichhaltige Gründe schlechter stellten. Daher würden die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012, wie sie von der Kommission mit der Entscheidung vom 3. Januar 2013 auf die Klägerinnen angewendet worden sei, und die Entscheidung vom 3. Januar 2013 eindeutig gegen die grundlegenden Prinzipien der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben verstoßen.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/23 |
Klage, eingereicht am 13. März 2013 — Zhejiang Heda Solar Technology/Kommission
(Rechtssache T-143/13)
2013/C 123/40
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Zhejiang Heda Solar Technology Co. Ltd (Fuyang, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und Y. Melin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die mit Schreiben Nr. H4/JN/Ref.t13.000011 vom 3. Januar 2013 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Kommission, dass sie den gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates im Rahmen des am 6. September 2012 eingeleiteten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und von Schlüsselkomponenten mit Ursprung in der Volksrepublik China (AD 590) gestellten Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht prüfe, gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären; |
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— |
festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 344, S. 1) auf die Klägerin gemäß Art. 277 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen der vorliegenden Klage unanwendbar ist; |
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folglich der Kommission und eventuellen Streithelfern die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geltend macht. Die angegriffene Entscheidung entziehe der Klägerin rückwirkend ihren bereits erlangten Anspruch auf Prüfung ihres Antrags auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens durch die Kommission, und zwar ohne dass dem ein zwingendes Interesse entgegenstünde, das diese Entziehung rechtfertige.
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27.4.2013 |
DE |
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C 123/24 |
Klage, eingereicht am 13. März 2013 — Hangzhou Zhejiang University Sunny Energy Science and Technology/Kommission
(Rechtssache T-144/13)
2013/C 123/41
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Hangzhou Zhejiang University Sunny Energy Science and Technology Co. Ltd (Hangzhou, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und Y. Melin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die mit Schreiben Nr. H4/JN/Ref.t13.000011 vom 3. Januar 2013 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Kommission, dass sie den gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates im Rahmen des am 6. September 2012 eingeleiteten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (AD 590) gestellten Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht prüfe, gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären; |
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— |
festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 344, S. 1) auf die Klägerin gemäß Art. 277 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen der vorliegenden Klage unanwendbar ist; |
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— |
folglich der Kommission und etwaigen Streithelfern sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, der mit dem im Rahmen der Rechtssache T-143/13, Zhejiang Heda Solar Technology/Kommission, geltend gemachten Klagegrund identisch ist.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/24 |
Klage, eingereicht am 13. März 2013 — Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance/Kommission
(Rechtssache T-145/13)
2013/C 123/42
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Ningbo Qixin Solar Electrical Appliance Co. Ltd (Zhejiang, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und Y. Melin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die mit Schreiben Nr. H4/JN/Ref.t13.000011 vom 3. Januar 2013 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Kommission, dass sie den gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates im Rahmen des am 6. September 2012 eingeleiteten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (AD 590) gestellten Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht prüfe, gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären; |
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— |
festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 344, S. 1) auf die Klägerin gemäß Art. 277 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen der vorliegenden Klage unanwendbar ist; |
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— |
folglich der Kommission und etwaigen Streithelfern sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, der mit dem im Rahmen der Rechtssache T-143/13, Zhejiang Heda Solar Technology/Kommission, geltend gemachten Klagegrund identisch ist.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/25 |
Klage, eingereicht am 13. März 2013 — Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology/Kommission
(Rechtssache T-146/13)
2013/C 123/43
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Zhejiang Sunflower Light Energy Science & Technology LLC (Shaoxing, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und Y. Melin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die mit Schreiben Nr. H4/JN/Ref.t13.000011 vom 3. Januar 2013 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Kommission, dass sie den gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates im Rahmen des am 6. September 2012 eingeleiteten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (AD 590) gestellten Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht prüfe, gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären; |
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— |
festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 344, S. 1) auf die Klägerin gemäß Art. 277 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen der vorliegenden Klage unanwendbar ist; |
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— |
folglich der Kommission und etwaigen Streithelfern sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, der mit dem im Rahmen der Rechtssache T-143/13, Zhejiang Heda Solar Technology/Kommission, geltend gemachten Klagegrund identisch ist.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/25 |
Klage, eingereicht am 13. März 2013 — Zhejiang Yuhui Solar Energy Source/Kommission
(Rechtssache T-147/13)
2013/C 123/44
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Zhejiang Yuhui Solar Energy Source Co. Ltd (Jiashan, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und Y. Melin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die mit Schreiben Nr. H4/JN/Ref.t13.000011 vom 3. Januar 2013 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Kommission, dass sie den gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 1225/2009 des Rates im Rahmen des am 6. September 2012 eingeleiteten Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (AD 590) gestellten Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht prüfe, gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären; |
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— |
festzustellen, dass die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 344, S. 1) auf die Klägerin gemäß Art. 277 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen der vorliegenden Klage unanwendbar ist; |
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— |
folglich der Kommission und etwaigen Streithelfern sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend, der mit dem im Rahmen der Rechtssache T-143/13, Zhejiang Heda Solar Technology/Kommission, geltend gemachten Klagegrund identisch ist.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/26 |
Klage, eingereicht am 14. März 2013 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-148/13)
2013/C 123/45
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Bekanntmachung des Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/125/12 — Assistenten (m/w) (AST 3) für nichtig zu erklären; |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Spanien ficht die oben genannte Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens nach Art. 263 AEUV an wegen Verstoßes gegen Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 342 AEUV, die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 43, S. 650), 1d und Art. 27 des Statuts sowie wegen Verstoßes gegen die im Urteil in der Rechtssache C-566/10 P, Italien/Kommission, entwickelte Rechtsprechung.
Zur Stützung der Klage macht der klagende Staat geltend, dass die angefochtene Bekanntmachung
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— |
die Bewerber, deren erste Sprache nicht die englische, französische oder deutsche Sprache sei, diskriminiere; |
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— |
nicht objektiv und konkret die Beschränkung der Zahl der Sprachen unter Berücksichtigung der ausgeschriebenen Arbeitsstellen rechtfertige. Hierfür reiche eine allgemeine Verweisung auf das dienstliche Interesse nicht aus; |
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— |
nicht die Erreichung der Ziels garantiere, die Auswahl von Bewerbern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügten, zu gewährleisten; |
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— |
gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, da kein Gleichgewicht zwischen der Effizienz des Dienstes und der Beachtung des Grundsatzes der Mehrsprachigkeit der Union garantiert werde. |
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/26 |
Klage, eingereicht am 14. März 2013 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-149/13)
2013/C 123/46
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Bekanntmachung des Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/126/12 — Assistenten (m/w) (AST 3), Bereich Forschung, für nichtig zu erklären; |
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— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind dieselben wie im Verfahren T-148/13, Königreich Spanien/Kommission.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/27 |
Klage, eingereicht am 14. März 2013 — Et Solar Industry u. a./Kommission
(Rechtssache T-153/13)
2013/C 123/47
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Et Solar Industry Ltd (Taizhou Stadt, China), Et Energy Co. Ltd (Taizhou Stadt) und Dotec Electric Co. Ltd (Taizhou Stadt) (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Klage für zulässig zu erklären; |
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— |
die im Schreiben vom 3. Januar 2013 enthaltene Entscheidung der Kommission, die Anträge der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden: MWB) nicht mehr zu prüfen, für nichtig zu erklären; |
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der Beklagten und etwaigen Streithelfern die den Klägerinnen in diesem Verfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen folgende zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Die angefochtene Entscheidung sei deshalb für nichtig zu erklären, da die Kommission dadurch, dass sie gegen das Recht der Klägerinnen auf Vertrauensschutz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und diese nicht beachtet habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe und infolgedessen rechtswidrig ohne rechtfertigenden Grund das Verfahren über die Anträge der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung eingestellt habe. |
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2. |
Die angefochtene Entscheidung sei deshalb für nichtig zu erklären, da die Kommission dadurch, dass sie durch die rechtswidrige Einstellung des Verfahrens über die MWB-Anträge der Klägerinnen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Ausschluss der Rückwirkung des Unionsrechts verstoßen habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe und infolgedessen rechtswidrig ohne rechtfertigenden Grund das Verfahren über die Anträge der Klägerinnen auf Marktwirtschaftsbehandlung im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung eingestellt habe. |
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/27 |
Klage, eingereicht am 14. März 2013 — Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology/Kommission
(Rechtssache T-154/13)
2013/C 123/48
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Jiangsu Jiasheng Photovoltaic Technology Co., Ltd (Yixing, China) (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Klage für zulässig zu erklären; |
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— |
die im Schreiben vom 3. Januar 2013 enthaltene Entscheidung der Kommission, den Antrag der Klägerin auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden: MWB) nicht mehr zu prüfen, für nichtig zu erklären; |
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— |
der Beklagten und etwaigen Streithelfern die der Klägerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende zwei Klagegründe geltend.
|
1. |
Die angefochtene Entscheidung sei deshalb für nichtig zu erklären, da die Kommission dadurch, dass sie gegen das Recht der Klägerin auf Vertrauensschutz und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und diese nicht beachtet habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe und infolgedessen rechtswidrig ohne rechtfertigenden Grund das Verfahren über den Antrag der Klägerin auf Marktwirtschaftsbehandlung im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung eingestellt habe. |
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2. |
Die angefochtene Entscheidung sei deshalb für nichtig zu erklären, da die Kommission dadurch, dass sie durch die rechtswidrige Einstellung des Verfahrens über den MWB-Antrag der Klägerin gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Ausschluss der Rückwirkung des Unionsrechts verstoßen habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe und infolgedessen rechtswidrig ohne rechtfertigenden Grund das Verfahren über den Antrag der Klägerin auf Marktwirtschaftsbehandlung im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung eingestellt habe. |
Gericht für den öffentlichen Dienst
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/28 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. März 2013 — Mendes/Kommission
(Rechtssache F-125/11) (1)
(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zu den Prüfungen - Pflicht der Verwaltung, Beschwerden aufgeschlossen auszulegen - Änderung der Stellenausschreibung nach Abhaltung der Zugangstests - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Rechtssicherheit)
2013/C 123/49
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Isabel Mendes (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Blot)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: J. Currall)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin nicht zu den Prüfungen im Rahmen des Auswahlverfahrens EPSO/AST/111/10 zuzulassen
Tenor des Urteils
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1. |
Die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AST/111/10 vom 7. April 2011, die Klägerin nicht zu den Prüfungen zuzulassen, wird aufgehoben. |
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2. |
Die Europäische Kommission wird verurteilt, der Klägerin 2 000 Euro zu zahlen. |
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3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
|
4. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 65 vom 3.3.2012, S. 21.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/28 |
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 14. März 2013 — Christoph u. a./Kommission
(Rechtssache F-63/08) (1)
(Öffentlicher Dienst - Nicht ständige Bedienstete - Art. 2, 3a und 3b der BSB - Bedienstete auf Zeit - Vertragsbedienstete - Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten - Dauer des Vertrags - Art. 8 und 88 der BSB - Beschluss der Kommission vom 28. April 2004 über die Höchstdauer der Beschäftigung nicht ständiger Bediensteter in Dienststellen der Kommission - Richtlinie 1999/70/EG - Anwendbarkeit auf die Organe)
2013/C 123/50
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Eugen Christoph u. a. (Leggiuno, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer und K. Zieleśkiewicz, sodann M. Bauer und J. Herrmann)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidungen über die Festlegung der Einstellungsbedingungen der Kläger, soweit ihr Beschäftigungsverhältnis oder dessen Verlängerung befristet wird
Tenor des Beschlusses
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder Rechtsgrundlage entbehrend abgewiesen. |
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2. |
Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten |
(1) ABl. C 247 vom 27.9.2008, S. 25.
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/29 |
Klage, eingereicht am 15. Januar 2013 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-5/13)
2013/C 123/51
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grayston, G. Pandey und M. Gambardella)
Beklagte: Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/205/10 aufzunehmen
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die über das beim Europäischen Amt für Personalauswahl (im Folgenden: EPSO) bestehende Konto mitgeteilte Entscheidung des Prüfungsausschusses und des EPSO vom 9. März 2012, die auf den „Antrag auf Überprüfung der Tests zum logischen Denken“ des Klägers hin bestätigt hat, dass der Name des Klägers nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens (EPSO Auswahlverfahren EPSO/AD/205/10 [Zölle/Steuern]) aufgenommen werde, aufzuheben; |
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— |
die über das EPSO-Konto mitgeteilte Entscheidung des Prüfungsausschusses und des EPSO vom 23. Dezember 2011, mit der dem Kläger mitgeteilt wurde, dass sein Name nicht in die „Reserveliste“ (die Datenbank erfolgreicher Bewerber) aufgenommen werde, da er nicht die erforderliche Mindestpunktzahl im Test des sprachlogischen Denkens erreicht habe, aufzuheben; |
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— |
die stillschweigende, dem Kläger nie mitgeteilte Entscheidung des EPSO und des Prüfungsausschusses, ihm den Zugang zu den von ihm mit Schreiben vom 31. Dezember 2011 (Antrag auf Überprüfung) beantragten Dokumenten nicht zu gewähren, aufzuheben; |
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— |
die stillschweigende Zurückweisung seiner Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union durch das EPSO aufzuheben; |
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— |
die im ABl. C 292 A vom 28. Oktober 2010, S. 1, veröffentlichte EPSO-Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/205/10 (Zölle/Steuern) aufzuheben; |
|
— |
die in ABl. C 22 A vom 27. Januar 2012, S. 1, veröffentlichte „Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/205/10 (Zölle/Steuern)“ vollständig aufzuheben; |
|
— |
der Kommission die Kosten des Klägers aufzuerlegen. |
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/29 |
Klage, eingereicht am 4. Februar 2013 — ZZ/EAD
(Rechtssache F-11/13)
2013/C 123/52
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen und E. Marchal)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger auf eine Stelle am Sitz des EAD zu versetzen und seine Verwendung in einer Delegation der Union zu beenden
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung vom 8. März 2012, ihn mit Wirkung vom 1. September 2012 auf eine Stelle am Sitz des EAD zu versetzen und seine Verwendung vorzeitig zu beenden, aufzuheben; |
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den EAD zur Zahlung des Differenzbetrags zwischen seinen Bezügen, die er seit seiner Rückversetzung an den Sitz des EAD am 1. September 2012 erhält, und seinen bisherigen Bezügen bis zum 1. September 2013, dem Datum, an dem er im Rahmen des Rotationsverfahrens der Delegationsleiterstellen an den Sitz hätte zurückversetzt werden können, zu verurteilen; |
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soweit erforderlich, die Entscheidung aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 24. Oktober 2012 zurückgewiesen wurde; |
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dem EAD die Kosten aufzuerlegen. |
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/30 |
Klage, eingereicht am 15. Februar 2013 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-17/13)
2013/C 123/53
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Salerno und Rechtsanwalt B. Cortese)
Beklagte: Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Antrag des OIL auf Einstellung der Klägerin abzulehnen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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die Beklagte zum Ersatz des ihr durch die angefochtene Entscheidung entstandenen Schadens zu verurteilen, der dem Differenzbetrag für den Zeitraum ab Oktober 2011 bis zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in der FG III zwischen den der FG III entsprechenden Bezügen und denen, die sie als AC der FG II weiterhin erhält, entspricht, zuzüglich der Zinsen ab den jeweiligen Fälligkeitsterminen der Monatsbezüge bis zum Datum ihrer tatsächlichen Zahlung; |
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der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
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27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/30 |
Klage, eingereicht am 19. Februar 2013 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-19/13)
2013/C 123/54
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, A. Coolen, J.‒N. Louis und E. Marchal)
Beklagte: Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Anrechnung der vor dem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der neuen ADB vorzunehmen
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung vom 2. Juli 2012 über die Anrechnung der vor dem Dienstantritt bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche aufzuheben; |
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soweit erforderlich, die Entscheidung aufzuheben, mit der seine auf Anwendung der ADB und der versicherungsmathematischen Sätze, die zum Zeitpunkt seines Antrags auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche in Kraft waren, gerichtete Beschwerde vom 7. Dezember 2012 zurückgewiesen wurde; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |