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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.105.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 105 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 105/01 |
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2013/C 105/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6714 — U-SHIN/Valeo Cam) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 105/03 |
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Rechnungshof |
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2013/C 105/04 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2013/C 105/05 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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11.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 105/1 |
Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur
2013/C 105/01
Die Allgemeine Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur bezieht sich auch auf die Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen.
Im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet der Begriff „für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen“ Warenzusammenstellungen, die
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a) |
aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen; |
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b) |
aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind und |
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c) |
so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen (z. B. in Schachteln, Kästchen oder auf Unterlagen). |
(Siehe auch HS-Erläuterung zu den Allgemeinen Vorschriften 3 b) und 6)
Alle oben angegebenen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Die oben angeführten Vorschriften gelten nicht für Warenzusammenstellungen, die nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 einzureihen sind, wenn der Begriff „Zusammenstellung“ im Wortlaut eines KN-Codes enthalten ist, z. B.:
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6308 00 00 — Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, […] in Aufmachungen für den Einzelverkauf; |
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8206 00 00 — Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen […] in Aufmachungen für den Einzelverkauf; |
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9503 00 70 — anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen |
oder wenn gewisse Bestimmungen zutreffen, z. B.:
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Anmerkung 3 zu Abschnitt VI; |
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Anmerkung 1 zu Abschnitt VII; |
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Anmerkung 14 zu Abschnitt XI; |
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Anmerkungen 3 und 7 zu Kapitel 61; |
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Anmerkungen 3 und 6 zu Kapitel 62. |
TEIL A
… „für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen“ …
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1) |
Gemäß den HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b) besteht die erste Voraussetzung, unter der mindestens zwei verschiedene Waren als „für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen“ erachtet werden, darin, dass für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen. |
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2) |
Laut Allgemeiner Vorschrift 6, die besagt: „Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind — sinngemäß — die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften 1 bis 5“, und den HS-Erläuterungen zu dieser Allgemeinen Vorschrift können zwei oder mehr unterschiedliche Waren, für deren Einreihung dieselbe Position, jedoch unterschiedliche Unterpositionen in Frage kommen, dennoch im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als Warenzusammenstellung erachtet werden, da sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Beispiel: Eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung, die eine Flasche Haarwaschmittel (3305 10 00) und eine Flasche Haarwasser (3305 90 00) für die Haarpflege umfasst, wird als Warenzusammenstellung unter der Position 3305 erachtet. |
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3) |
Dagegen sind zwei oder mehr unterschiedliche Waren, die in dieselbe Position und auch in dieselbe Unterposition einzureihen sind, nicht als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) zu erachten, da sie die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. Beispiel: Eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung, die Reinigungsmilch, Gesichtswasser und Feuchtigkeitscreme umfasst. In diesem Fall gehören alle Waren zur Unterposition 3304 99 00 und stellen daher keine Warenzusammenstellung dar. |
TEIL B) I)
… „die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind“ …
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1) |
Für die Zwecke der Einreihung als Warenzusammenstellung stehen die einzelnen Waren in der Zusammenstellung miteinander in Zusammenhang und sind dafür bestimmt, zusammen oder in Verbindung miteinander eingesetzt zu werden, um einen speziellen Bedarf zu befriedigen oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben. |
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2) |
Der Begriff spezieller Bedarf lässt viel Raum für Auslegungen, denn zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs können die Waren entweder in einer bestimmten Reihenfolge (z. B. bei einer Zusammenstellung von verschiedenen Hautpflegeprodukten) oder in beliebiger Reihenfolge (z. B. bei einer Zusammenstellung von Bohrern und Dübeln) verwendet werden (siehe auch Punkt B) I) 5) d)). |
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3) |
Der Begriff bestimmte Tätigkeit lässt sich als bei einer bestimmten Gelegenheit ausgeführte Aktivität definieren, und die Waren in der Warenzusammenstellung werden i. d. R. bei dieser Gelegenheit verwendet. |
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4) |
Fälle, in denen Waren (nicht) als zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt erachtet werden:
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5) |
Beispiele für Erzeugnisse oder Waren, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als Warenzusammenstellung einzureihen sind:
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6) |
Beispiele für Erzeugnisse oder Waren, die nicht nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als Warenzusammenstellung einzureihen sind:
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TEIL B) II)
… „Warenzusammenstellungen, die den Kriterien nicht entsprechen“ …
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1) |
Wenn mindestens eine der Waren in einer für den Einzelverkauf aufgemachten „Warenzusammenstellung“ nicht zur Befriedigung desselben speziellen Bedarfs oder zur Ausübung derselben Tätigkeit dient wie die anderen enthaltenen Waren, ist JEDE der Waren getrennt einzureihen. Es ist nicht möglich, bei einer nicht den Kriterien entsprechenden Zusammenstellung nur einige der Waren getrennt und den Rest als eine Warenzusammenstellung einzureihen (siehe auch die HS-Erläuterung zur Allgemeinen Vorschrift 3 b), Abschnitt X)). |
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2) |
Die Waren können nur dann als Warenzusammenstellung eingereiht werden, wenn sie ALLE miteinander in Zusammenhang stehen und zusammen verwendet werden. In allen anderen Fällen (wenn nur einige der Waren miteinander in Zusammenhang stehen und zusammen verwendet werden) ist JEDE Ware getrennt einzureihen. |
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3) |
Im Fall eines Badesets beispielsweise (siehe Punkt B) I), 6) a)), das aus Duschgel, Seife, Körperlotion und Hausschuhen besteht, ist JEDE Ware getrennt einzureihen, da die Hausschuhe nicht zur Befriedigung desselben speziellen Bedarfs dienen. |
TEIL B) III)
… „Warenzusammenstellungen, die Waren mit geringem Wert umfassen“ …
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1) |
Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen können mit einer Ware (in bestimmten Fällen auch mehreren Waren) mit geringem Wert kombiniert werden, die in keinem Zusammenhang mit den anderen Waren in der Warenzusammenstellung steht (d. h. nicht denselben speziellen Bedarf befriedigt bzw. nicht zur Ausübung derselben Tätigkeit genutzt wird) und normalerweise getrennt einzureihen wäre. |
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2) |
Das Vorhandensein der Ware mit geringem Wert kann bei der Klärung der Frage, ob eine Gruppe von Waren eine Warenzusammenstellung darstellt, unberücksichtigt bleiben („De-minimis-Regel“), und alle Waren sind zusammen einzureihen, sofern alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind:
Beispiele:
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3) |
Die vorstehende Vorschrift kann von Fall zu Fall auch zur Anwendung gelangen, wenn eine „Hauptware“ zusammen mit einer Ware mit geringem Wert angeboten wird. Wenn z. B. eine Packung Getreidewaren einen kleinen Überraschungsartikel mit geringem Wert enthält, beispielsweise eine Spielzeugfigur aus Kunststoff oder Sticker, werden die Bestandteile nicht getrennt eingereiht. Enthält hingegen die Packung Getreidewaren eine CD mit Musik, Software oder PC-Spielen, sind die Waren getrennt einzureihen, da die CD kein unbedeutendes Element mit geringem Wert ist und eine bedeutende, mit den Getreidewaren nicht in Zusammenhang stehende Funktion hat. |
TEIL C
… „so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen“ …
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1) |
Nach dieser Bedingung müssen für die Einreihung als „Warenzusammenstellung“ ALLE im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sein:
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2) |
Als Ausnahme zu Punkt 1) b) können für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen in getrennten Paketen angeboten werden, sofern dies gerechtfertigt ist, sei es durch die Zusammensetzung der Waren (wie Größe, Gewicht, Form oder chemische Zusammensetzung) oder aus transporttechnischen oder Sicherheitsgründen, vorausgesetzt, die Waren eignen sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher. Dies ist nur in folgenden Fällen akzeptabel:
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11.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 105/7 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6714 — U-SHIN/Valeo Cam)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 105/02
Am 6. Februar 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6714 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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11.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 105/8 |
Euro-Wechselkurs (1)
10. April 2013
2013/C 105/03
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,3086 |
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JPY |
Japanischer Yen |
129,69 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4563 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,85480 |
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SEK |
Schwedische Krone |
8,3353 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,2183 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
7,5060 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,865 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
298,11 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,7007 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,1160 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,3890 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,3370 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,2429 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3290 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,1587 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5300 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6200 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 480,61 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,6900 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,1053 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,6125 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
12 678,54 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,9648 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
53,673 |
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RUB |
Russischer Rubel |
40,4050 |
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THB |
Thailändischer Baht |
37,976 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
2,5968 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
15,8943 |
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INR |
Indische Rupie |
71,3510 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Rechnungshof
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11.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 105/9 |
Sonderbericht Nr. 1/2013 „Haben sich die EU-Beihilfen für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie im Hinblick auf eine Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen als wirksam und effizient erwiesen?“
2013/C 105/04
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 1/2013 „Haben sich die EU-Beihilfen für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie im Hinblick auf eine Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen als wirksam und effizient erwiesen?“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.
Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich
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Europäischer Rechnungshof |
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Referat „Prüfung: Berichtserstellung“ |
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12, rue Alcide de Gasperi |
|
1615 Luxembourg |
|
LUXEMBOURG |
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Tel. +352 4398-1 |
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E-Mail: eca-info@eca.europa.eu |
oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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11.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 105/10 |
Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien
2013/C 105/05
Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:
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Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung |
8.3.2013 |
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Laufzeit |
8.3.2013-31.12.2013 |
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Bestand oder Bestandsgruppe |
HER/1/2- |
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Art |
Hering (Clupea harengus) |
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Gebiet |
EU- und internationale Gewässer von I und II |
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Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs |
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Nummer |
FS01TQ40 |
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.