ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.105.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 105

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
11. April 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 105/01

Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur

1

2013/C 105/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6714 — U-SHIN/Valeo Cam) ( 1 )

7

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 105/03

Euro-Wechselkurs

8

 

Rechnungshof

2013/C 105/04

Sonderbericht Nr. 1/2013 Haben sich die EU-Beihilfen für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie im Hinblick auf eine Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen als wirksam und effizient erwiesen?

9

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 105/05

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

10

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 105/1


Leitlinien zur Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen in die Kombinierte Nomenklatur

2013/C 105/01

Die Allgemeine Vorschrift 3 b) für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur bezieht sich auch auf die Einreihung von für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellungen.

Im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet der Begriff „für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen“ Warenzusammenstellungen, die

a)

aus mindestens zwei verschiedenen Waren bestehen, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen;

b)

aus Waren bestehen, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind und

c)

so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen (z. B. in Schachteln, Kästchen oder auf Unterlagen).

(Siehe auch HS-Erläuterung zu den Allgemeinen Vorschriften 3 b) und 6)

Alle oben angegebenen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Die oben angeführten Vorschriften gelten nicht für Warenzusammenstellungen, die nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 einzureihen sind, wenn der Begriff „Zusammenstellung“ im Wortlaut eines KN-Codes enthalten ist, z. B.:

6308 00 00 — Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, […] in Aufmachungen für den Einzelverkauf;

8206 00 00 — Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen […] in Aufmachungen für den Einzelverkauf;

9503 00 70 — anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen

oder wenn gewisse Bestimmungen zutreffen, z. B.:

Anmerkung 3 zu Abschnitt VI;

Anmerkung 1 zu Abschnitt VII;

Anmerkung 14 zu Abschnitt XI;

Anmerkungen 3 und 7 zu Kapitel 61;

Anmerkungen 3 und 6 zu Kapitel 62.

TEIL A

… „für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen“ …

1)

Gemäß den HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b) besteht die erste Voraussetzung, unter der mindestens zwei verschiedene Waren als „für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen“ erachtet werden, darin, dass für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen.

2)

Laut Allgemeiner Vorschrift 6, die besagt: „Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind — sinngemäß — die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften 1 bis 5“, und den HS-Erläuterungen zu dieser Allgemeinen Vorschrift können zwei oder mehr unterschiedliche Waren, für deren Einreihung dieselbe Position, jedoch unterschiedliche Unterpositionen in Frage kommen, dennoch im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als Warenzusammenstellung erachtet werden, da sie die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.

Beispiel:

Eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung, die eine Flasche Haarwaschmittel (3305 10 00) und eine Flasche Haarwasser (3305 90 00) für die Haarpflege umfasst, wird als Warenzusammenstellung unter der Position 3305 erachtet.

3)

Dagegen sind zwei oder mehr unterschiedliche Waren, die in dieselbe Position und auch in dieselbe Unterposition einzureihen sind, nicht als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) zu erachten, da sie die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

Beispiel:

Eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung, die Reinigungsmilch, Gesichtswasser und Feuchtigkeitscreme umfasst. In diesem Fall gehören alle Waren zur Unterposition 3304 99 00 und stellen daher keine Warenzusammenstellung dar.

TEIL B) I)

… „die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind“ …

1)

Für die Zwecke der Einreihung als Warenzusammenstellung stehen die einzelnen Waren in der Zusammenstellung miteinander in Zusammenhang und sind dafür bestimmt, zusammen oder in Verbindung miteinander eingesetzt zu werden, um einen speziellen Bedarf zu befriedigen oder eine bestimmte Tätigkeit auszuüben.

2)

Der Begriff spezieller Bedarf lässt viel Raum für Auslegungen, denn zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs können die Waren entweder in einer bestimmten Reihenfolge (z. B. bei einer Zusammenstellung von verschiedenen Hautpflegeprodukten) oder in beliebiger Reihenfolge (z. B. bei einer Zusammenstellung von Bohrern und Dübeln) verwendet werden (siehe auch Punkt B) I) 5) d)).

3)

Der Begriff bestimmte Tätigkeit lässt sich als bei einer bestimmten Gelegenheit ausgeführte Aktivität definieren, und die Waren in der Warenzusammenstellung werden i. d. R. bei dieser Gelegenheit verwendet.

4)

Fälle, in denen Waren (nicht) als zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt erachtet werden:

a)

Wenn Waren als Geschenk/Geschenkset (z. B. für Weihnachten, Muttertag, Valentinstag usw.) zusammengestellt werden, bedeutet dies nicht unbedingt, dass die Zusammenstellung zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erfolgt. Dies ist von Fall zu Fall zu prüfen. Auch Waren, die zusammen angeboten werden und dasselbe Design/Ziermotiv aufweisen (z. B. jeweils mit rosafarbenen Blumen verziert sind), sind nicht als für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen einzureihen, es sei denn, die Zusammenstellung erfolgt zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit. Werden z. B. eine Armbanduhr, eine elektronische Rechenmaschine im Taschenformat und ein Kugelschreiber mit demselben Ziermotiv in einer einzigen Verpackung für den Einzelverkauf aufgemacht, so stellt dies keine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) dar, da die Waren nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt werden.

b)

Bei Waren, die am selben Ort/im selben Umfeld verwendet werden, ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass sie einen speziellen Bedarf befriedigen oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit genutzt werden. Ein aus einer Strandtasche, einem Badetuch und einer Frisbeescheibe bestehendes „Strandset“ beispielsweise stellt keine Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) dar. Obgleich die Waren am Strand verwendet werden, sind sie für vollkommen unterschiedliche Aktivitäten bestimmt (Baden und Spielen) und stehen in keinem Zusammenhang miteinander.

c)

Wenn Waren von einer bestimmten Person oder einer Gruppe von Personen (Kinder, Personen mit demselben Beruf oder Hobby usw.) verwendet werden, bedeutet dies nicht notwendigerweise, dass sie als für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen zu erachten sind. Es muss noch geprüft werden, ob sie zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind.

d)

Kombinationen von Lebensmitteln und Getränken sind nur für die Zubereitung eines einzigen Gerichts zulässig.

i)

„Zusammenstellungen“ von Lebensmitteln/Getränken, deren Bestandteile zusammen zur Zubereitung von Fertiggerichten oder -getränken bestimmt sind, sind nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschrift 3 b) einzureihen.

ii)

Unter die Allgemeine Vorschrift fallen jedoch keine als Zusammenstellung aufgemachten Waren, die verschiedene Lebensmittel, Spirituosen oder Getränke umfassen, die nicht zusammen zur Zubereitung eines Fertiggerichts oder eines Getränks bestimmt sind. Wenn die Waren nicht zusammen ein Fertiggericht oder ein Getränk ergeben, sind sie nicht als Warenzusammenstellung zu erachten, und jeder Bestandteil ist in die jeweils zutreffende Position einzureihen. Bei sogenannten „Festtagskörben/Geschenkkörben“, die verschiedene Waren wie Käse, Wein, Champagner oder Likör, Tee, Konfitüre, Olivenöl, Honig, Pasteten, Gewürze, Früchte usw. enthalten, sind die Waren getrennt einzureihen.

Dagegen ist eine Kombination von Lebensmitteln und Getränken, die zur Zubereitung eines einzigen Gerichts bestimmt sind (z. B. eine „Tiramisu-Mischung“, die die richtige Menge Marsala für die Zubereitung von Tiramisu enthält), nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als Warenzusammenstellung einzureihen.

Wenn hingegen eine Kombination „zum Essen und Trinken“ vorgesehen ist, sind die Waren, selbst wenn sie zusammen für den Einzelverkauf aufgemacht sind, nicht als Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) zu erachten, da sie weder einen speziellen Bedarf befriedigen noch zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit genutzt werden.

iii)

Verschiedene Arten von Getränken/Lebensmitteln und Haushaltswaren sind getrennt einzureihen, beispielsweise ein für den Einzelverkauf aufgemachtes „Kaffee-Set“ in Kunststoffverpackung, das folgende Bestandteile enthält:

aromatisiertes Instantkaffeepulver,

Zimtstangen,

eine kleine Edelstahlreibe,

einen Metallbehälter mit Deckel (enthält das Kaffeepulver),

einen Keramikbecher.

Bei dieser Zusammenstellung sind die einzelnen Waren in die Positionen 2101 (aromatisiertes Instantkaffeepulver), 0906 (Zimtstangen), 8205 (kleine Metallreibe), 7323 (Metallbehälter mit Deckel) und 6912 (Keramikbecher) einzureihen.

Diese Waren sind nicht als „für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen“ im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) zu erachten, da sie keinen speziellen Bedarf befriedigen und nicht zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit genutzt werden (Erklärung des Ausschusses für den Zollkodex vom Juni 2008).

Dagegen ist ein geringwertiger, für den Einmalgebrauch bestimmter Kunststoffbecher (siehe auch Teil B) III) „Waren mit geringem Wert“), der zusammen mit einem Tütchen Kaffee und einem Tütchen Zucker zur Zubereitung einer Tasse Kaffee aufgemacht wurde, als Warenzusammenstellung einzureihen.

5)

Beispiele für Erzeugnisse oder Waren, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als Warenzusammenstellung einzureihen sind:

a)

Bade-/Verwöhnsets, die verschiedene Bestandteile wie Duschgel, Schaumbad, Seife und Körperlotion oder eine Kombination aus Shampoo, Gesichts- und Handcreme usw. sowie für die Verwendung mit diesen bestimmte Waren wie einen Schwamm oder Waschlappen enthalten — die Waren werden gleichzeitig, nacheinander oder in beliebiger Reihenfolge verwendet und ergänzen einander. (Siehe jedoch nachfolgenden Punkt B) I) 6) a) Warenzusammenstellungen aus Körperreinigungsprodukten und anderen Waren — getrennte Einreihung. Siehe ferner Teil B) III) „Waren mit geringem Wert“, Beispiel ii).)

Werden die oben genannten Waren zusammen in Kunststoffbeuteln mit Reißverschluss für den Einzelverkauf aufgemacht, so sind die Kunststoffbeutel nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschrift 5 b) einzureihen, da sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind.

b)

Überlebensausrüstung, die nur Bestandteile mit geringem Wert enthält, z. B.: 2 Sicherheitsnadeln aus Stahl, 2 Angelhaken aus Stahl, 1 Angelschnur aus textilem Material (31 m), 1 kleinen Kompass, 1 Nähnadel aus Stahl, 2 Feueranzünder, 1 Kupferdraht (91 cm), 1 Mehrzweckseil (3 m), 4 wasserfeste Streichhölzer, 1 Streichholzheftchen, 1 Kunststoffpfeife, 1 Streifen Klebeband (30 cm), 1 Rasierklinge, 2 mit Alkohol getränkte Tupfer (zur Wunddesinfektion), 2 Heftpflaster, einen wiederverschließbaren Kunststoffbeutel, 2 Stahlnägel, 1 spiegelnde Folie mit selbstklebender Rückseite, 1 Bleistift, 1 Paket Suppenpulver, 1 Kaugummi. Alle Bestandteile der Warenzusammenstellung befinden sich in einer 11 cm langen, 7,7 cm breiten und 2,3 cm tiefen Aluminiumdose mit Aufreißdeckel und werden in einer bedruckten Blisterverpackung verkauft. Die Bestandteile sind für die einmalige Verwendung im Notfall bestimmt, z. B. für eine unerwartete Reiseunterbrechung in einer entlegenen Gegend. Sie dienen zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs: Überleben.

c)

Pakete für Krankenhauspatienten/Hygienepakete für die Reise, die verschiedene Waren mit geringem Wert enthalten, z. B. Desinfektionstücher, einen Einwegkugelschreiber, eine Zahnbürste, Zahnpasta, Shampoo, feuchte Tücher für Gesicht und Körper, Handdesinfektionsmittel, Textilspray, Lippenbalsam, Seife, eine Nagelbürste und eine Broschüre zum Thema Hygiene, oder

Hygienesets, die z. B. ein Stück Seife in Kunststofffolie, ein parfümiertes Papierhandtuch, einige Papiertücher und 2 Toilettensitztücher aus Papier (Einweg) enthalten, die zusammen in einem faltbaren Kunststoffumschlag angeboten werden.

Ähnliche Warenzusammenstellungen wie Reise-/Flugnecessaires, die zudem Hausschuhe, einen Schlafanzug usw. enthalten, werden hingegen nicht als Warenzusammenstellungen nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschrift 3 b) eingereiht, da diese Waren nicht der Körperpflege dienen. (Siehe auch Verordnung (EG) Nr. 2855/2000 und 22. Sitzung des HS-Ausschusses.)

d)

Zusammenstellung von Bohrern und Dübeln, bestehend beispielsweise aus Spiralbohrern aus Stahl für Hochgeschwindigkeitsbohrmaschinen, Holzspiralbohrern, Hartmetall-Steinbohrern, Schraubendrehereinsätzen mit Magnethalter sowie Dübeln. Alle Bestandteile befinden sich in einem in mehrere Fächer unterteilten Kunststoffgehäuse — selbst wenn die Waren üblicherweise nicht zusammen zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit genutzt werden und jeweils nur einige von ihnen verwendet werden, können sie als zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs, z. B. für Renovierungs- und Reparaturarbeiten oder zum Heimwerken, aufgemachte Warenzusammenstellung erachtet werden.

e)

Renovierungs- oder Heimwerkerpaket, bestehend beispielsweise aus Waren zum Entfernen von Tapeten und zum Streichen wie Farbpinsel, Zimmermannsbleistifte, Farbrollen, Spezialmesser, Schaber, Spachtel, Bandmaß, Spannungsprüfer, Farbwanne usw. Die Waren dienen dem gemeinsamen Zweck der „Wandrenovierung“.

f)

Eine Zusammenstellung von einem Buch und einer zugehörigen CD im Buchumschlag (die CD enthält beispielsweise sprachliche Übungen zum Buch) ist nach Maßgabe der Allgemeinen Vorschrift 3 b) einzureihen, da beide Waren zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs (z. B. Erlernen einer Fremdsprache) zusammen aufgemacht wurden.

6)

Beispiele für Erzeugnisse oder Waren, die nicht nach der Allgemeinen Vorschrift 3 b) als Warenzusammenstellung einzureihen sind:

a)

Bade-/Verwöhnsets, die Körperreinigungsprodukte (wie Duschgel, Seife) und zusätzliche, getrennt zu verwendende Waren wie Hausschuhe, Handspiegel, Haarbürsten, Zierkerzen usw. enthalten. Die unterschiedlichen Waren werden nicht zusammen oder in Verbindung miteinander verwendet. Obgleich sie am selben Ort (Badezimmer) verwendet werden können, sind sie auf die Befriedigung unterschiedlicher Bedürfnisse ausgelegt. Die Körperreinigungsprodukte werden für die „Körperreinigung/Verwöhnpflege“ verwendet, während der Zweck der anderen Waren z. B. als „Bekleidung/Haarpflege“ zu beschreiben ist. (Siehe dazu auch das Beispiel eines als Warenzusammenstellung einzureihenden Badesets unter Punkt B) I) 5) a) sowie Teil B) III) „Waren mit geringem Wert“, Beispiel ii).)

b)

Zusammenstellung mit mehreren Behältern (auch als „Einsteigerset“ bezeichnet), die beispielsweise verschiedene Stahlnägel, diverse teilbeschichtete Schraubhaken und Ösen aus Stahl, diverse beschichtete Stahlhaken (u. a. Bilderhaken), Stahlheftzwecken (beschichtet), Gummibänder, Bodenträger aus Kunststoff mit Stahlstiften, Gummiringe, Reißnägel aus Stahl und Kunststoff, Schlüsselringe aus Stahl mit Kunststoffanhänger, Büroklammern aus Stahl, Dübel, diverse Stahlschrauben sowie Unterlegscheiben aus Gummi oder Papier umfasst. Die Bestandteile der Warenzusammenstellung sind in fünf unterteilten Kunststoffbehältern untergebracht, die ihrerseits in ein tragbares Kunststoffgehäuse eingesetzt werden können. Im Gegensatz beispielsweise zu dem unter Punkt B) I) 5) e) beschriebenen Renovierungspaket dient die Zusammenstellung mit mehreren Behältern nicht zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs. Vielmehr sind die Waren in einer Vielzahl von Bereichen verwendbar, die über Renovierungs- und Reparaturarbeiten sowie Heimwerken hinausgehen. Einige der enthaltenen Waren wie Gummibänder, Schlüsselringe und Büroklammern dienen anderen Zwecken.

TEIL B) II)

… „Warenzusammenstellungen, die den Kriterien nicht entsprechen“ …

1)

Wenn mindestens eine der Waren in einer für den Einzelverkauf aufgemachten „Warenzusammenstellung“ nicht zur Befriedigung desselben speziellen Bedarfs oder zur Ausübung derselben Tätigkeit dient wie die anderen enthaltenen Waren, ist JEDE der Waren getrennt einzureihen. Es ist nicht möglich, bei einer nicht den Kriterien entsprechenden Zusammenstellung nur einige der Waren getrennt und den Rest als eine Warenzusammenstellung einzureihen (siehe auch die HS-Erläuterung zur Allgemeinen Vorschrift 3 b), Abschnitt X)).

2)

Die Waren können nur dann als Warenzusammenstellung eingereiht werden, wenn sie ALLE miteinander in Zusammenhang stehen und zusammen verwendet werden. In allen anderen Fällen (wenn nur einige der Waren miteinander in Zusammenhang stehen und zusammen verwendet werden) ist JEDE Ware getrennt einzureihen.

3)

Im Fall eines Badesets beispielsweise (siehe Punkt B) I), 6) a)), das aus Duschgel, Seife, Körperlotion und Hausschuhen besteht, ist JEDE Ware getrennt einzureihen, da die Hausschuhe nicht zur Befriedigung desselben speziellen Bedarfs dienen.

TEIL B) III)

… „Warenzusammenstellungen, die Waren mit geringem Wert umfassen“ …

1)

Für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen können mit einer Ware (in bestimmten Fällen auch mehreren Waren) mit geringem Wert kombiniert werden, die in keinem Zusammenhang mit den anderen Waren in der Warenzusammenstellung steht (d. h. nicht denselben speziellen Bedarf befriedigt bzw. nicht zur Ausübung derselben Tätigkeit genutzt wird) und normalerweise getrennt einzureihen wäre.

2)

Das Vorhandensein der Ware mit geringem Wert kann bei der Klärung der Frage, ob eine Gruppe von Waren eine Warenzusammenstellung darstellt, unberücksichtigt bleiben („De-minimis-Regel“), und alle Waren sind zusammen einzureihen, sofern alle im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Ware ist lediglich ein nebensächliches/unbedeutendes Element in der gesamten Warenzusammenstellung, z. B. ein sogenannter „Überraschungsartikel“,

b)

sie ändert das Wesen der Warenzusammenstellung nicht,

c)

der Wert der Ware ist im Vergleich zum Gesamtwert der Waren in der Warenzusammenstellung zu vernachlässigen,

und

d)

die Ware selbst hat i. d. R. nur einen geringen/unbedeutenden praktischen Nutzen oder ist nur eingeschränkt verwendbar (sie kann z. B. nur einmal verwendet werden oder ist nur begrenzt haltbar).

Beispiele:

i)

Ein in einem Karton für den Einzelverkauf aufgemachtes „Handarbeitsset“, bestehend aus verschiedenen Waren für eine kreative Beschäftigung (einem kleinen, dreieckigen Kopftuch aus gewobenem Jeansstoff, einer Flechtbordüre, einem Strassstein und Klebstoff zum Verzieren des Kopftuchs) sowie einem kleinen Überraschungsartikel (einem Radiergummi), der in keinem Zusammenhang mit der Tätigkeit steht. Diese Waren sind als Warenzusammenstellung einzureihen, d. h., der Radiergummi wird zusammen mit den anderen Waren in der Warenzusammenstellung eingereiht.

ii)

Ein in einer Pappschachtel für den Einzelverkauf aufgemachtes „Badeset“, das verschiedene Körperreinigungsprodukte (z. B. Duschgel, Seife, Badesalz und Körperlotion) sowie ein Teelicht mit geringem Wert enthält. Das Teelicht ist zusammen mit den anderen Waren der Warenzusammenstellung einzureihen. Bei einem vergleichbaren „Badeset“, das eine Zierkerze, deren Wert nicht zu vernachlässigen ist, enthält, sind die enthaltenen Waren hingegen getrennt einzureihen, da die Kerze den Wert der Warenzusammenstellung erhöht, sie möglicherweise länger haltbar ist als die Toilettenartikel und einen höheren Wert aufweist (siehe Punkt B) I) 6) a)).

iii)

Ein Zeichenset, das ein Lineal, einen Zirkel, einen Bleistift und einen Spitzer sowie kleine Sticker enthält — die Sticker sind zusammen mit der Warenzusammenstellung einzureihen, da es sich um unbedeutende Elemente handelt, die für die einmalige Verwendung bestimmt sind, einen geringen Wert aufweisen usw.

iv)

Eine Textilwarenzusammenstellung, bestehend aus einem Schal unter Position 6117 und passenden Handschuhen unter Position 6116, angeboten zusammen mit Ohrringen aus unedlen Metallen unter Position 7117. Alle Waren sind getrennt einzureihen, da die Ohrringe kein unbedeutendes Element sind, praktischen Nutzen haben und einen nicht zu vernachlässigenden Wert aufweisen.

3)

Die vorstehende Vorschrift kann von Fall zu Fall auch zur Anwendung gelangen, wenn eine „Hauptware“ zusammen mit einer Ware mit geringem Wert angeboten wird.

Wenn z. B. eine Packung Getreidewaren einen kleinen Überraschungsartikel mit geringem Wert enthält, beispielsweise eine Spielzeugfigur aus Kunststoff oder Sticker, werden die Bestandteile nicht getrennt eingereiht. Enthält hingegen die Packung Getreidewaren eine CD mit Musik, Software oder PC-Spielen, sind die Waren getrennt einzureihen, da die CD kein unbedeutendes Element mit geringem Wert ist und eine bedeutende, mit den Getreidewaren nicht in Zusammenhang stehende Funktion hat.

TEIL C

… „so aufgemacht sind, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen“ …

1)

Nach dieser Bedingung müssen für die Einreihung als „Warenzusammenstellung“ ALLE im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sein:

a)

Alle Bestandteile der „Warenzusammenstellung“ müssen gleichzeitig gestellt werden und in derselben Anmeldung enthalten sein.

b)

Alle Bestandteile müssen in derselben Verpackung angeboten werden, z. B. einem Tragebehältnis, einem Kunststoffbeutel, einer Schachtel oder einem Netz, oder (verpackt oder unverpackt) zusammengebunden sein, beispielsweise mit faserverstärktem Klebeband.

c)

Alle Bestandteile müssen so aufgemacht sein, dass sie sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher eignen.

2)

Als Ausnahme zu Punkt 1) b) können für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen in getrennten Paketen angeboten werden, sofern dies gerechtfertigt ist, sei es durch die Zusammensetzung der Waren (wie Größe, Gewicht, Form oder chemische Zusammensetzung) oder aus transporttechnischen oder Sicherheitsgründen, vorausgesetzt, die Waren eignen sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Verbraucher.

Dies ist nur in folgenden Fällen akzeptabel:

a)

wenn die Waren in „entsprechenden Mengen“ angeboten werden, z. B. ein Esstisch (für vier Personen) und vier Stühle (nicht in „nicht entsprechenden Mengen“, z. B. drei Esstische (für je vier Personen) und ein Stuhl),

und

b)

wenn die Waren aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig als zusammengehörig erkennbar sind, z. B.:

i)

wenn die Pakete eindeutig zusammengehören (erkennbar an Nummerierung, Bildern, Handelsbezeichnung usw.) oder

ii)

wenn in den Dokumenten angegeben ist, dass sich die betreffenden Waren in getrennten Paketen befinden, aber zusammengehören.


11.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 105/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6714 — U-SHIN/Valeo Cam)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 105/02

Am 6. Februar 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6714 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

11.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 105/8


Euro-Wechselkurs (1)

10. April 2013

2013/C 105/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3086

JPY

Japanischer Yen

129,69

DKK

Dänische Krone

7,4563

GBP

Pfund Sterling

0,85480

SEK

Schwedische Krone

8,3353

CHF

Schweizer Franken

1,2183

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5060

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,865

HUF

Ungarischer Forint

298,11

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7007

PLN

Polnischer Zloty

4,1160

RON

Rumänischer Leu

4,3890

TRY

Türkische Lira

2,3370

AUD

Australischer Dollar

1,2429

CAD

Kanadischer Dollar

1,3290

HKD

Hongkong-Dollar

10,1587

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5300

SGD

Singapur-Dollar

1,6200

KRW

Südkoreanischer Won

1 480,61

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,6900

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1053

HRK

Kroatische Kuna

7,6125

IDR

Indonesische Rupiah

12 678,54

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9648

PHP

Philippinischer Peso

53,673

RUB

Russischer Rubel

40,4050

THB

Thailändischer Baht

37,976

BRL

Brasilianischer Real

2,5968

MXN

Mexikanischer Peso

15,8943

INR

Indische Rupie

71,3510


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

11.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 105/9


Sonderbericht Nr. 1/2013 „Haben sich die EU-Beihilfen für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie im Hinblick auf eine Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen als wirksam und effizient erwiesen?“

2013/C 105/04

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 1/2013 „Haben sich die EU-Beihilfen für die nahrungsmittelverarbeitende Industrie im Hinblick auf eine Erhöhung der Wertschöpfung bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen als wirksam und effizient erwiesen?“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich

Europäischer Rechnungshof

Referat „Prüfung: Berichtserstellung“

12, rue Alcide de Gasperi

1615 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: eca-info@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

11.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 105/10


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2013/C 105/05

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

8.3.2013

Laufzeit

8.3.2013-31.12.2013

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Bestand oder Bestandsgruppe

HER/1/2-

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

EU- und internationale Gewässer von I und II

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Nummer

FS01TQ40


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.