ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.101.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2013/C 101/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2013/C 101/02 |
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2013/C 101/03 |
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2013/C 101/04 |
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2013/C 101/05 |
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2013/C 101/06 |
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2013/C 101/07 |
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2013/C 101/08 |
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2013/C 101/09 |
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2013/C 101/10 |
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2013/C 101/11 |
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2013/C 101/12 |
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2013/C 101/13 |
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2013/C 101/14 |
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2013/C 101/15 |
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2013/C 101/16 |
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2013/C 101/17 |
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2013/C 101/18 |
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2013/C 101/19 |
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2013/C 101/20 |
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2013/C 101/21 |
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2013/C 101/22 |
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2013/C 101/23 |
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2013/C 101/24 |
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2013/C 101/25 |
Rechtssache C-55/13: Klage, eingereicht am 31. Januar 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen |
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2013/C 101/26 |
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2013/C 101/27 |
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2013/C 101/28 |
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2013/C 101/29 |
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2013/C 101/30 |
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Gericht |
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2013/C 101/31 |
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2013/C 101/32 |
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2013/C 101/33 |
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2013/C 101/34 |
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2013/C 101/35 |
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2013/C 101/36 |
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2013/C 101/37 |
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2013/C 101/38 |
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2013/C 101/39 |
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2013/C 101/40 |
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2013/C 101/41 |
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2013/C 101/42 |
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2013/C 101/43 |
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2013/C 101/44 |
Rechtssache T-38/13: Klage, eingereicht am 24. Januar 2013 — Pedro Group/HABM — Cortefiel (PEDRO) |
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2013/C 101/45 |
Rechtssache T-39/13: Klage, eingereicht am 25. Januar 2013 — Cezar/HABM — Poli-Eco (Fußleisten) |
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2013/C 101/46 |
Rechtssache T-52/13: Klage, eingereicht am 4. Februar 2013 — Efag Trade Mark Company/HABM (FICKEN) |
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2013/C 101/47 |
Rechtssache T-53/13: Klage, eingereicht am 31. Januar 2013 — Vans/HABM (Wellenlinie) |
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2013/C 101/48 |
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2013/C 101/49 |
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2013/C 101/50 |
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2013/C 101/51 |
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2013/C 101/52 |
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2013/C 101/53 |
Rechtssache T-67/13: Klage, eingereicht am 1. Februar 2013 — Novartis Europharm/Kommission |
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2013/C 101/54 |
Rechtssache T-71/13: Klage, eingereicht am 7. Februar 2013 — Anapurna/HABM — Annapurna (ANNAPURNA) |
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2013/C 101/55 |
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2013/C 101/56 |
Rechtssache T-79/13: Klage, eingereicht am 11. Februar 2013 — Accorinti u. a./EZB |
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2013/C 101/57 |
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2013/C 101/58 |
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2013/C 101/59 |
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2013/C 101/60 |
Rechtssache T-101/13: Klage, eingereicht am 14. Februar 2013 — Aer Lingus/Kommission |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2013/C 101/61 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/1 |
2013/C 101/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/2 |
Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove — Slowakei) — Erika Šujetová/Rapid life životná poist’ovňa as
(Rechtssache C-252/11) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Erledigung)
2013/C 101/02
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Krajský súd v Prešove
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Erika Šujetová
Beklagte: Rapid life životná poist’ovňa as
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Krajský súd v Prešove (Slowakei) — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) — Nationale Bestimmung, wonach in Verfahren auf Aufhebung eines Schiedsspruchs ausschließlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich der Ort des Schiedsverfahrens befindet — Nationale Bestimmung, nach der dieses Gericht nach einer eventuellen Aufhebung des Schiedsspruchs das Verfahren fortsetzen muss, ohne seine örtliche Zuständigkeit erneut zu prüfen — Missbräuchliche Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel
Tenor
Über das vom Krajský súd v Prešove (Slowakei) mit Entscheidung vom 7. April 2011 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-252/11 ist nicht zu entscheiden.
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/2 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 13. September 2012 — Total SA, Elf Aquitaine SA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-495/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Wettbewerb - Kartell - Verstoß gegen die Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung und der Verhältnismäßigkeit - Offensichtlich falsche Auslegung - Verstoß gegen die Verteidigungsrechte sowie die Grundsätze der Billigkeit und der Waffengleichheit - Begründungspflicht)
2013/C 101/03
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Total SA, Elf Aquitaine SA (Prozessbevollmächtigte: E. Morgan de Rivery und A. Noël-Baron, avocato)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Gencarelli, P. Van Nuffel und V. Bottka)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 14. Juli 2011, Total und Elf Aquitaine/Kommission (T-190/06), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 1766 final der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) abgewiesen hat — Wettbewerb — Kartell — Verstoß gegen die Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung und der Verhältnismäßigkeit — Offensichtlich falsche Auslegung — Verstoß gegen die Verteidigungsrechte sowie die Grundsätze der Billigkeit und der Waffengleichheit — Begründungspflicht
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Total SA und die Elf Aquitaine SA tragen die Kosten. |
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/3 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Oktober 2012 — Hellenische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-497/11 P) (1)
(Rechtsmittel - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Operationelles Programm des Ziels 1 [1994-1999], „Zugänge und Straßenverkehrsachsen“ in Griechenland - Delegation von Unterstützungsaufgaben durch die Kommission an Dritte - Berufsgeheimnis - Satz der finanziellen Berichtigung - Beurteilungsspielraum der Kommission - Gerichtliche Überprüfung)
2013/C 101/04
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Bevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits im Beistand von G. Michailopoulos, dikigoros)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblytė und D. Triantafyllou)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. Juli 2011, Griechenland/Kommission (T-81/09), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 8573 der Kommission vom 15. Dezember 2008 über die Kürzung des finanziellen Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der ursprünglich für das Operationelle Programm des Ziels 1 (1994-1999), „Zugänge und Straßenverkehrsachsen“ in Griechenland, gewährt worden war, teilweise abgewiesen hat
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 340 vom 19.11.2011.
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/3 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Bruxelles — Belgien) — Daniel Levy, Carine Sebbag/Belgischer Staat
(Rechtssache C-540/11) (1)
(Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Dividendenbesteuerung - Bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Spätere Änderung der Rechtsvorschriften durch einen der beiden Vertragsstaaten des Abkommens, die die Wiedereinführung der Doppelbesteuerung zur Folge hat - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus den Art. 10 EG und 293 EG)
2013/C 101/05
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de première instance de Bruxelles
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Daniel Levy, Carine Sebbag
Beklagter: Belgischer Staat
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de première instance de Bruxelles — Auslegung der Art. 10 EG, 57 Abs. 2 EG und 293 EG — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die eine Doppelbesteuerung trotz eines bilateralen Abkommens zu deren Vermeidung erlaubt — Änderung durch eine innerstaatliche Rechtsvorschrift nach Abschluss des Abkommens — Infragestellung eines wohlerworbenen Rechts — Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs
Tenor
Da das zum Zeitpunkt des Ausgangssachverhalts geltende Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft keine allgemeinen Kriterien für die Aufteilung der Befugnisse zwischen den Mitgliedstaaten vorschreibt, ist Art. 56 EG in Verbindung mit den Art. 10 EG und 293 EG dahin auszulegen, dass er einer Situation nicht entgegensteht, in der ein Mitgliedstaat, der sich durch ein bilaterales Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung verpflichtet hat, einen Mechanismus zur Beseitigung einer solchen Besteuerung von Dividenden zu schaffen, diesen Mechanismus anschließend durch eine Gesetzesänderung aufhebt, die die Wiedereinführung der Doppelbesteuerung zur Folge hat.
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/3 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2012 — Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission
(Rechtssache C-597/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch die Kommission - Ablehnung des Angebots - Begründungspflicht - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 1605/2002 - Art. 89 - Verordnung [EG, Euratom] Nr. 2342/2002 - Art. 140 und 141 - Frist für den Eingang der Angebote - Frist für die Einreichung von Auskunftsverlangen)
2013/C 101/06
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigter: N. Korogiannakis, Δικηγόρος)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: M. Wilderspin)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. September 2011, Evropaïki Dynamiki/Kommission (T-232/06), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2006, das von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens „TAXUD/2005/AO-001“ für die Erbringung von Dienstleistungen hinsichtlich Spezifikation, Entwicklung, Pflege und Support für IT-Systeme über Zölle im Rahmen von IT-Projekten der Generaldirektion Steuern und Zollunion (ABl. 2005, S. 117-115222) eingereichte Angebot abzulehnen, und der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, abgewiesen wurde
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten. |
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/4 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 10. Oktober 2012 — ara AG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Allrounder SARL
(Rechtssache C-611/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt wird - Bildmarke A mit zwei dreieckigen Motiven - Ältere nationale Wortmarke A - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr)
2013/C 101/07
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: ara AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral), Allrounder SARL (Prozessbevollmächtigter: N. Boespflug, avocat)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. September 2011, ara/HABM — Allrounder (A mit zwei dreieckigen Motiven) (T-174/10), mit dem die Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Januar 2010 (Sache R 481/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen ara und Allrounder abgewiesen wurde — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) — Bildmarke A mit zwei dreieckigen Motiven — Widerspruch der Inhaberin der nationalen Wortmarke „A“ — Verwechslungsgefahr zwischen zwei Marken — Fehlerhafte Beurteilung der Kennzeichnungskraft
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die ara AG trägt die Kosten. |
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/4 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 27. September 2012 — Brighton Collectibles, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Felmar
(Rechtssache C-624/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 und (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 4 - Gemeinschaftswortmarke BRIGHTON - Widerspruchsverfahren - Auslegung nationaler Rechtsvorschriften im Fall eines relativen Eintragungshindernisses)
2013/C 101/08
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Brighton Collectibles, Inc. (Prozessbevollmächtigter: J. Horn, avocat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral), Felmar (Prozessbevollmächtigter: D. Monégier du Sorbier, avocat)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. September 2011, Brighton Collectibles/HABM und Felmar (T-403/10), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juni 2010 (Sache R 408/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Brighton Collectibles, Inc. und Felmar abgewiesen hat — Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) — Gemeinschaftswortmarke BRIGHTON — Auf die älteren nationalen Wort- und Bildmarken gestütztes Widerspruchsverfahren — Fehlen einer Begründung im Hinblick auf die geltend gemachten nationalen Rechte
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Brighton Collectibles, Inc. trägt die Kosten. |
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/5 |
Beschluss des Gerichtshofs vom 3. Oktober 2012 — Cooperativa Vitivinícola Arousana S. Coop. Galega/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), María Constantina Sotelo Ares
(Rechtssache C-649/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Wortmarke ROSALIA DE CASTRO - Widerspruch der Inhaberin der nationalen Wortmarke ROSALIA)
2013/C 101/09
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Cooperativa Vitivinícola Arousana S. Coop. Galega (Prozessbevollmächtigter: I. Temiño Ceniceros, abogado)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo), María Constantina Sotelo Ares (Prozessbevollmächtigter: C. Lema Devesa, abogado)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. Oktober 2010, Cooperativa Vitivinícola Arousana/HABM — Sotelo Ares (T-421/10), mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Juli 2010 (Sache R 1804/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen María Constantina Sotelo Ares und der Cooperativa Vitivinícola Arousana, S. Coop. Galega, abgewiesen hat
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Cooperativa Vitivinícola Arousana S. Coop. Galega trägt die Kosten. |
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/5 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 — (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Zakopanem — Polen) –Strafverfahren gegen Wojciech Ziemski und Andrzej Kozak
(Rechtssache C-31/12) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Fehlende Beschreibung des Ausgangsrechtsstreits - Offensichtliche Unzulässigkeit)
2013/C 101/10
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Zakopanem
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Wojciech Ziemski, Andrzej Kozak
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Sąd Rejonowy w Zakopanem — Auslegung des Begriffs „technische Vorschrift“ in Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung — Verpflichtung eines Mitgliedstaats, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift mitzuteilen — Glücksspielgesetz eines Mitgliedstaats
Tenor
Das vom Sąd Rejonowy w Zakopanem (Polen) mit Entscheidung vom 13. Januar 2012 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld (Deutschland) eingereicht am 30. November 2012 — Marc Brogsitter gegen Fabrication de Montres Normandes Eurl., Karsten Fräßdorf
(Rechtssache C-548/12)
2013/C 101/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Krefeld
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger und Widerbeklagter: Marc Brogsitter
Beklagte und Widerkläger: Fabrication de Montres Normandes Eurl., Karsten Fräßdorf
Vorlagefrage:
Ist Art. 5 Nr. 1 EuGVVO (1) so auszulegen, dass ein Anspruchsteller, der behauptet, durch eine nach deutschem Recht als unerlaubte Handlung zu bewertende wettbewerbswidrige Handlung seines in einem anderen Vertragsstaat ansässigen Vertragspartners geschädigt worden zu sein, auch dann Ansprüche gegen diesen geltend macht, die an einen Vertrag anknüpfen, soweit er sich in seiner Klage auf deliktische Anspruchsgrundlagen stützt?
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. 2001 L 12, S. 1
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2012 von Gem-Year Industrial Co. Ltd und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang) Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-172/09, Gem-Year Industrial Co. Ltd/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-602/12 P)
2013/C 101/12
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Gem-Year Industrial Co. Ltd und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang) Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Melin und V. Akritidis)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI)
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
1. |
das Urteil der Siebten Kammer des Gerichts vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-172/09, Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang)/Rat in vollem Umfang aufzuheben; |
2. |
durch endgültige Entscheidung,
|
3. |
dem Rat und den Streithelfern zusätzlich zu ihren eigenen Kosten sämtliche den Rechtsmittelführerinnen im Laufe des vorliegenden und des Verfahrens vor dem Gericht angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben sei:
|
Erstens sei angesichts des Sachverhalts, der dem Gericht vorgelegen habe, klar, dass es keinen Beweis für eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union für Verbindungselemente durch gedumpte Einfuhren aus China im Sinne des Art. 3 Abs. 2, 5 und 6 der Antidumping-Grundverordnung (3) gebe. Der erste Rechtsmittelgrund sei in zwei Teile aufgeteilt:
|
|
Zweitens sei das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Zuerkennung des Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung aufgrund der Feststellung, dass eine vorgelagerte Industrie subventioniert worden sei, abgelehnt werden könne. Dies liefe darauf hinaus, diese Subventionen zu kompensieren, anstatt eine Untersuchung nach Verordnung Nr. 2026/97 des Rates (der damals anwendbaren Antisubventions-Grundverordnung) einzuleiten. Dies sei eine rechtswidrige Auslegung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung und ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 2026/97 des Rates. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 288, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 21. Dezember 2012 — Pia Braun gegen Region Hannover
(Rechtssache C-603/12)
2013/C 101/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pia Braun
Beklagte: Region Hannover
Vorlagefrage
Steht das durch Artikel 20 und 21 AEUV einem Unionsbürger verliehene Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in einem Fall wie dem vorliegenden, der dadurch geprägt ist, dass eine Auszubildende, die noch bei ihren Eltern lebt, die ihrerseits in einem EU-Nachbarstaat Deutschlands wohnen und als Grenzgänger in Deutschland arbeiten, Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in einem EU-Drittstaat begehrt, einem Regelungssystem des nationalen Rechts entgegen, wonach deutschen Staatsangehörigen mit einem ständigen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für den Besuch einer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gelegenen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung nur dann gewährt werden kann, wenn besondere Umstände des Einzelfalls die Förderung rechtfertigen, und wonach die Bewilligung von Ausbildungsförderung im Übrigen nur nach Ermessen der zuständigen Behörde gewährt wird?
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Commissione tributaria provinciale di Genova (Italien), eingereicht am 24. Dezember 2012 — Dresser Rand SA/Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale Ufficio Controlli
(Rechtssache C-606/12)
2013/C 101/14
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria provinciale di Genova
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dresser Rand SA
Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale Ufficio Controlli
Vorlagefragen
1. |
Kann ein Umsatz, der darin besteht, dass Gegenstände von einem Mitgliedstaat in das italienische Hoheitsgebiet verbracht werden, um zu prüfen, ob sie sich mit anderen im Inland erworbenen Gegenständen zusammenfügen lassen, ohne dass irgendein Eingriff an den nach Italien eingeführten Gegenständen vorgenommen wird, unter die Wendung „Arbeiten an diesem Gegenstand“ in Art. 17 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 (1) fallen, und ist es dabei von Nutzen, die Art der zwischen F.B. ITMI und DR-IT erfolgten Umsätze zu beurteilen? |
2. |
Ist Art. 17 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten daran hindert, in ihren Rechtsvorschriften oder ihrer Praxis vorzusehen, dass die Versendung oder Beförderung von Gegenständen nur dann als Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat zu behandeln ist, wenn die Gegenstände in den Mitgliedstaat zurückkehren, von dem aus sie ursprünglich versandt oder befördert worden waren? |
(1) ABl. L 347, S. 1.
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Commissione tributaria provinciale di Genova (Italien), eingereicht am 24. Dezember 2012 — Dresser Rand SA/Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale Ufficio Controlli
(Rechtssache C-607/12)
2013/C 101/15
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria provinciale di Genova
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dresser Rand SA
Beklagte: Agenzia delle Entrate — Direzione Provinciale Ufficio Controlli
Vorlagefragen
1. |
Kann ein Umsatz, der darin besteht, dass Gegenstände von einem Mitgliedstaat in das italienische Hoheitsgebiet verbracht werden, um zu prüfen, ob sie sich mit anderen im Inland erworbenen Gegenständen zusammenfügen lassen, ohne dass irgendein Eingriff an den nach Italien eingeführten Gegenständen vorgenommen wird, unter die Wendung „Arbeiten an diesem Gegenstand“ in Art. 17 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 (1) fallen, und ist es dabei von Nutzen, die Art der zwischen F.B. ITMI und DR-IT erfolgten Umsätze zu beurteilen? |
2. |
Ist Art. 17 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 dahin auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten daran hindert, in ihren Rechtsvorschriften oder ihrer Praxis vorzusehen, dass die Versendung oder Beförderung von Gegenständen nur dann als Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat zu behandeln ist, wenn die Gegenstände in den Mitgliedstaat zurückkehren, von dem aus sie ursprünglich versandt oder befördert worden waren? |
(1) ABl. L 347, S. 1.
6.4.2013 |
DE |
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C 101/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 27. Dezember 2012 — Ehrmann AG gegen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
(Rechtssache C-609/12)
2013/C 101/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagte und Revisionsklägerin: Ehrmann AG
Klägerin und Revisionsbeklagte: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Vorlagefrage
Mussten die Hinweispflichten nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (1) bereits im Jahre 2010 befolgt werden?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. L 404, S. 9, in der durch Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010, ABl. L 37, S. 16, geänderten Fassung.
6.4.2013 |
DE |
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C 101/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Giessen (Deutschland) eingereicht am 27. Dezember 2012 — Johannes Peter gegen Bundeseisenbahnvermögen
(Rechtssache C-610/12)
2013/C 101/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Giessen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Johannes Peter
Beklagter: Bundeseisenbahnvermögen
Vorlagefrage:
Steht es mit der Richtlinie 2000/78/EG (1) in Einklang, im Falle einer bereits in der Vergangenheit festzustellenden Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten, einen auf Gleichbehandlung zielenden rückwirkenden besoldungsrechtlichen Anspruch entsprechend in der Bundesrepublik Deutschland geltender verfassungsrechtlicher Grundsätze erst ab Beginn des Haushaltsjahres zuzuerkennen, in dem der Beamte diesen Anspruch erstmals gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemacht hat?
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303, S. 16.
6.4.2013 |
DE |
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C 101/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 24. Dezember 2012 — Helm Düngemittel GmbH gegen Hauptzollamt Krefeld
(Rechtssache C-613/12)
2013/C 101/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Helm Düngemittel GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Krefeld
Vorlagefrage
Ist der Ursprung einer Ware nicht nachgewiesen, wenn für die Ware eine Teilwarenverkehrsbescheinigung nach Artikel 20 des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Ägypten vom 17. Februar 2006 (1) ausgestellt wurde, obwohl die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht gegeben waren, weil sich die Ware im Zeitpunkt der Ausstellung der Teilwarenverkehrsbescheinigung nicht unter der Überwachung der ausstellenden Zollbehörde befand?
(1) ABl. L 73, S. 1.
6.4.2013 |
DE |
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C 101/9 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d'appel de Paris (Frankreich), eingereicht am 10. Dezember 2012 — Société Reggiani SpA Illuminazione/Ministre de l'Économie et des Finances
(Rechtssache C-618/12)
2013/C 101/19
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour administrative d'appel de Paris
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Société Reggiani SpA Illuminazione
Berufungsbeklagter: Ministre de l'Économie et des Finances
Vorlagefrage
Beeinträchtigt Art. 2 der Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 (1) dadurch die Niederlassungsfreiheit, dass er den Erstattungsanspruch allein auf bewegliche Gegenstände beschränkt?
(1) Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11).
6.4.2013 |
DE |
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C 101/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 2. Januar 2013 — Agentur für Arbeit Krefeld — Familienkasse gegen Susanne Fassbender-Firman
(Rechtssache C-4/13)
2013/C 101/20
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagte und Revisionsklägerin: Agentur für Arbeit Krefeld — Familienkasse
Klägerin und Revisionsbeklagte: Susanne Fassbender-Firman
Vorlagefragen
1. |
Ist Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass es im Ermessen des zuständigen Trägers des Beschäftigungsmitgliedstaats steht, Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt wird? |
2. |
Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Aufgrund welcher Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 anwenden, als ob Leistungen im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen gewährt würden? |
3. |
Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Inwieweit unterliegt die Ermessensentscheidung des zuständigen Trägers der gerichtlichen Kontrolle? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl. L 149, S. 2, in der durch Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl. 1997 L 28, S. 1, geänderten Fassung.
6.4.2013 |
DE |
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C 101/9 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Januar 2013 von Gabi Thesing und Bloomberg Finance LP gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 29. November 2012 in der Rechtssache T-590/10, Gabi Thesing, Bloomberg Finance LP/Europäische Zentralbank
(Rechtssache C-28/13 P)
2013/C 101/21
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Gabi Thesing und Bloomberg Finance LP (Prozessbevollmächtigte: M. Stephens und R. Lands, Solicitors)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das Urteil des Gerichts vom 29. November 2012 in der Rechtssache T-590/10 wegen rechtsfehlerhafter Entscheidung aufzuheben; |
— |
die mit Schreiben vom 17. September 2010 und 21. Oktober 2010 übermittelte Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB), mit der sie den Zugang zu den von den Rechtsmittelführerinnen gemäß des Beschlusses der EZB vom 4. März 2004 (EZB/2004/3) über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EZB (1) verlangten Dokumenten verweigerte, aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:
|
— |
das Urteil des Gerichts, soweit den Rechtsmittelführerinnen die Kosten der EZB auferlegt wurden, wegen rechtsfehlerhafter Kostenentscheidung aufzuheben; |
— |
hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung im Einklang mit der Rechtsauffassung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft
— |
Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 (EZB/2004/3), der eine Ausnahme zu dem allgemeinen Recht nach Art. 2 dieses Beschlusses auf Zugang zu Dokumenten vorsehe, falsch ausgelegt; |
— |
entschieden, dass die EZB zu dem Schluss habe kommen können, dass die Verbreitung der beantragten Dokumente die Europäische Wirtschaftspolitik beeinträchtigen würde; |
— |
Art. 10 der Europäischen Menschenrechtkonvention falsch ausgelegt; |
— |
das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 des Beschlusses der EZB außer Acht gelassen; |
— |
über die Kosten entschieden. |
(1) ABl. L 80, S. 42.
6.4.2013 |
DE |
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C 101/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Januar 2013 von Nexans France SAS, Nexans SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 14. November 2012 in der Rechtssache T-135/09, Nexans France SAS, Nexans SA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-37/13 P)
2013/C 101/22
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Nexans France SAS, Nexans SA (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, Rechtsanwalt J.-P. Tran-Thiet, G. Forwood, Barrister und Rechtsanwältin A. Rogers)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der zweite Teil des ersten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wurde, dass die geografische Reichweite der unangemeldeten Nachprüfungsentscheidung zu weit und zu ungenau war, zurückgewiesen wurde; |
— |
die unangemeldeten Nachprüfungsentscheidung anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen für nichtig zu erklären, soweit die geografische Reichweite zu weit, nicht hinreichend gerechtfertigt und zu ungenau war, hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung im Einklang mit der Rechtsauffassung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit Nexans die eigenen und die Hälfte der Kosten, die der Kommission im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind, auferlegt wurden, und der Kommission die Nexans im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen; |
— |
der Kommission alle Nexans in diesem Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe die Klage der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung der unangemeldeten Nachprüfungsentscheidung insofern zu Unrecht abgewiesen, als diese zu ungenau, ihre geografische Reichweite zu weit und sie auf jegliche vermuteten Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die „wahrscheinlich weltweit [gelten]“ würden, anwendbar gewesen sei. Darüber hinaus sei die Entscheidung des Gerichts über die Kosten fehlerhaft.
6.4.2013 |
DE |
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C 101/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia (Italien), eingereicht am 28 Januar 2013 — Cartiera dell’Adda SpA, Cartiera di Cologno SpA/CEM Ambiente SpA
(Rechtssache C-42/13)
2013/C 101/23
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Lombardia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Cartiera dell’Adda SpA, Cartiera di Cologno SpA
Beklagte: CEM Ambiente SpA
Vorlagefragen
1. |
Verstößt die Auslegung gegen das Gemeinschaftsrecht, nach der der öffentliche Auftraggeber, wenn ein an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmendes Unternehmen in seinem Teilnahmeantrag nicht angegeben hat, dass gegen einen technischen Leiter des Unternehmens weder ein Verfahren noch eine Verurteilung nach Art. 38 Abs. 1 Buchst. b bzw. c des Decreto legislativo Nr. 163/2006 stattgefunden hat, den Ausschluss dieses Unternehmens auch dann anordnen muss, wenn es in angemessener Weise nachgewiesen hat, dass die Bezeichnung als technischer Leiter aufgrund eines schlichten sachlichen Irrtums angegeben worden ist? |
2. |
Verstößt die Auslegung gegen das Gemeinschaftsrecht, nach der der öffentliche Auftraggeber, wenn ein an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmendes Unternehmen in sachdienlicher und angemessener Weise nachgewiesen hat, dass gegen die Personen, die zu den Erklärungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Buchst. b und c verpflichtet sind, weder ein Verfahren noch eine Verurteilung nach dieser Vorschrift stattgefunden hat, den Ausschluss dieses Unternehmens anordnen muss, weil es eine Vorschrift der lex specialis nicht eingehalten hat, mit der das öffentliche Ausschreibungsverfahren eingeleitet wurde? |
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 28. Januar 2013 — Nordea Bank Danmark A/S/Skatteministeriet
(Rechtssache C-48/13)
2013/C 101/24
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin/Beschwerdeführerin: Nordea Bank Danmark A/S
Beklagter/Beschwerdegegner: Skatteministeriet
Vorlagefrage
Hindern Art. 49 AEUV i. V. m. Art. 54 AEUV (früher Art. 43 EGV i. V. m. Art. 48 EGV) und Art. 31 des EWR-Abkommens i. V. m. Art. 34, dass einen Mitgliedstaat, der einer gebietsansässigen Gesellschaft den laufenden Abzug von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte gestattet, an einer vollständigen Nachbesteuerung der Verluste der Betriebsstätte (in dem Umfang, in dem ihnen keine Gewinne in späteren Jahren entsprechen) bei der genannten Gesellschaft, wenn die Betriebsstätte geschlossen wird und in diesem Zusammenhang ein Teil ihres Geschäfts an eine verbundene Gesellschaft übertragen wird, die im gleichen Staat wie die Betriebsstätte ansässig ist, und davon auszugehen ist, dass die Möglichkeiten der Berücksichtigung der betreffenden Verluste ausgeschöpft sind?
6.4.2013 |
DE |
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C 101/11 |
Klage, eingereicht am 31. Januar 2013 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-55/13)
2013/C 101/25
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, O. Beynet und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 2 Nrn. 15, 16, 22, 34 und 35, Art. 3 Abs. 4 und 9, Art. 6 Abs. 1-3, Art. 7 Abs. 1 und 3, Art. 9 sowie Art. 14 und Art. 17-23, Art. 10 und 11, Art. 16, Art. 26 Abs. 2 Buchst. c Satz 2 ff. sowie Buchst. d Satz 3 und 4, Art. 26 Abs. 3, Art. 27 Abs. 2, Art. 29, Art. 31, Art. 36, Art. 42 Abs. 1-4, Art. 43 Abs. 1, 4 und 8, Art. 44 sowie Anhang I Nrn. 1 und 2 dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
gegen die Republik Polen gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 88 819,20 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen; |
— |
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG sei am 3. März 2011 abgelaufen.
(1) ABl. L 211, S. 94.
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Februar 2013 von Getty Images (US), Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 21. November 2012 in der Rechtssache T-338/11, Getty Images (US), Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-70/13 P)
2013/C 101/26
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Getty Images (US), Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Olson)
Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben; |
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie die Beschwerde von Getty Images gegen die Entscheidung des Prüfers des HABM vom 2. August 2010 zurückweist; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe: (i) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (1), (ii) Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und (iii) Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Eine Marke sei nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie „keine Unterscheidungskraft“ habe. Ein Minimum an Unterscheidungskraft genüge, um das in diesem Artikel genannte Eintragungshindernis entfallen zu lassen. Im vorliegenden Fall begründe der Umstand, dass bei der identischen Marke für identische und ähnliche Waren/Dienstleistungen zweimal die erforderliche Unterscheidungskraft bejaht worden sei, eine sehr starke Vermutung, dass PHOTOS.COM das erforderliche Minimum an Unterscheidungskraft besitze. Der bloße Umstand, dass die einzelnen Bestandteile für sich genommen nicht unterscheidungskräftig seien, heiße nicht, dass ihre Kombination nicht unterscheidungskräftig sei. Als Kombination von PHOTOS +.COM erhalte die Marke eine von der eigenständigen Bedeutung jener Bestandteile unabhängige Bedeutung. Die Marke werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen eindeutig als kommerzieller Domainname verstanden. Domainnamen seien ihrem Wesen nach einzigartig. Als solcher zeige PHOTOS.COM dem Verbraucher einen einzigartigen Ursprung von Waren und Dienstleistungen an, der sich von anderen Waren- und Dienstleistungsquellen mit einer anderen Bezeichnung unterscheide. Dadurch erfülle er den Zweck einer Marke und erreiche die Schwelle der Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b.
Das öffentliche Interesse, das bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b zu berücksichtigen sei, bestehe darin, zu prüfen, ob die Marke dem Verbraucher die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung garantieren könne, indem sie ihm ermögliche, diese Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden. Es sei unstreitig, dass jeder Domainname einzigartig sei und ein Domainname mit der Endung.com auf eine kommerzielle Website hinweise. Das Gericht habe in Randnr. 22 des angefochtenen Urteils eingeräumt, dass die Endung.com von den maßgeblichen Verkehrskreisen auf Anhieb als Hinweis auf einen kommerziellen Internetauftritt wahrgenommen werde. Es habe zu Unrecht außer Acht gelassen, dass der Domainname den Verbraucher sehr wohl in die Lage versetze, die Waren/Dienstleistungen des Antragstellers von denjenigen seiner Wettbewerber zu unterscheiden. Dem öffentlichen Interesse am Verbraucherschutz sei Genüge getan, und es liege kein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b vor.
Was Art. 7 Abs. 1 Buchst. c betreffe, so habe das Gericht von einer Behandlung dieser Frage abgesehen. Es liege jedoch kein Verstoß gegen diese Vorschrift vor, da das ihr zugrunde liegende öffentliche Interesse darin bestehe, die Wettbewerber des Antragstellers zu schützen, die indes von der Eintragung nicht beeinträchtigt würden, da ein Domainname des Antragstellers in Rede stehe. Die Marke sei in Bezug auf die Waren/Dienstleistungen auch nicht objektiv beschreibend.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlange, dass das HABM bei der Prüfung identischer Markenanmeldungen an seine eigenen älteren Entscheidungen gebunden sei, es sei denn, es bestünden Anhaltspunkte, dass die älteren Marken fälschlicherweise eingetragen seien. Dieser Grundsatz zwinge den Gerichtshof, die Entscheidung des HABM, dass PHOTOS.COM nicht eintragungsfähig sei, aufzuheben. Das Gericht habe befunden, dass diese Grundsätze unter „Wahrung der Rechtmäßigkeit“ auszulegen seien und dass die Anmelder der Marke sich nicht auf ältere Entscheidungen berufen dürften, um eine identische Entscheidung zu erlangen, da die ältere Entscheidung „möglicherweise eine fehlerhaft Rechtsanwendung zugunsten eines anderen“ darstelle; daher sei das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass „in jedem Einzelfall eine solche Prüfung zu erfolgen habe“ (Randnr. 69 des angefochtenen Urteils).
Der Grundsatz der Gleichbehandlung stehe im Widerspruch zum Gebot rechtmäßigen Handelns. Seit dem Urteil Streamserve (Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache T-106/00, Streamserve/HABM) habe das Gebot rechtmäßigen Handelns Vorrang. Dies habe zu Rechtsunsicherheit und zu einer Rechtsmittelflut geführt. Angesichts dieser Erfahrung sei dem Grundsatz der Gleichbehandlung ein größeres Gewicht beizumessen. Die Prüfer des HABM müssten kohärent handeln, einheitliche Standards anwenden, identische Fälle erkennen und gleich behandeln. Wenn sich Anmelder einer Marke auf ältere Markeneintragungen beriefen, sollten sich die Prüfer des HABM nicht einfach auf das Urteil Streamserve berufen dürfen und das Grundprinzip der Gleichbehandlung unberücksichtigt lassen. Es stelle eine sehr viel brauchbarere Methode dar, von einer ordnungsgemäßen Eintragung der älteren Marken auszugehen, statt den Grundsatz rechtmäßigen Handelns anzuwenden und dabei ältere Eintragungen ausdrücklich als fehlerhaft anzusehen. In keinem Fall sei das Gleichbehandlungsgebot so eindeutig wie hier, im Fall einer Identität der Marken und der Waren.
Folglich sei die Marke PHOTOS.COM für ihre Waren und Dienstleistungen ebenso unterscheidungskräftig wie die beiden älteren eingetragenen Marken. Die Marke solle für diese Waren und Dienstleistungen aus denselben Gründen wie die ursprünglichen Marken eingetragen werden. Dies gebiete der Grundsatz der Gleichbehandlung.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Februar 2013 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2012 in der Rechtssache T-588/10, Griechenland/Kommission
(Rechtssache C-71/13 P)
2013/C 101/27
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und E. Leftheriotou)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Hellenische Republik beantragt,
— |
dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil des Gerichts gemäß dem im Einzelnen Ausgeführten in vollem Umfang aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
— |
Mit dem ersten Aufhebungsgrund betreffend den Tabaksektor trägt die Hellenische Republik vor, dass
|
— |
Mit dem zweiten Aufhebungsgrund wird zum Bereich der getrockneten Weintrauben geltend gemacht, dass das Gericht folgende Fehler begangen habe:
|
— |
Mit dem dritten Aufhebungsgrund im Bereich landwirtschaftlicher Kulturpflanzen wird geltend gemacht:
|
— |
Mit dem vierten Aufhebungsgrund im Bereich der Cross compliance wird gerügt, dass durch die Entscheidung des Gerichts das Rückwirkungsverbot verletzt worden sei. |
— |
Mit dem fünften Aufhebungsgrund in Bezug auf die POSEI-Maßnahmen für Ägäischen Inseln wird vorgetragen, dass gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der angemessenen Verfahrensdauer und des zeitnahen Tätigwerdens verstoßen worden sei. |
— |
Mit dem sechsten Aufhebungsgrund im Bereich des Rind-, Schaf- und Ziegenfleisches wird eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 8 der Verordnung Nr. 1663/95 (6) und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999, von Art. 12 und 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2419/2001 (7) sowie ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Begründungspflicht geltend gemacht. |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215, S. 70).
(2) Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor (ABl. L 358, S. 17).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (ABl. L 192, S. 21).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6).
(7) Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 327, S. 1).
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/14 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Vierten vom 24. Oktober 2012 — Grain Millers, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Grain Millers GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-447/10 P) (1)
2013/C 101/28
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident des Gerichtshofs Vierten hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
6.4.2013 |
DE |
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C 101/14 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Prešov — Slowakei) — Valeria Marcinová/Pohotovosť s.r.o.
(Rechtssache C-30/12) (1)
2013/C 101/29
Verfahrenssprache: Slowakisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
6.4.2013 |
DE |
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C 101/14 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-143/12) (1)
2013/C 101/30
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
6.4.2013 |
DE |
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C 101/15 |
Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2013 — EuroChem MCC/Rat
(Rechtssache T-84/07) (1)
(Dumping - Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland - Antrag auf Überprüfung vor Auslaufen der Maßnahmen - Antrag auf Interimsüberprüfung - Zulässigkeit - Normalwert - Ausfuhrpreis - Art. 1, 2 und 11 Abs. 1 bis 3 der Verordnung(EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 1, 2 und 11 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))
2013/C 101/31
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: EuroChem Mineral and Chemical Company OAO (EuroChem MCC) (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Vander Schueren und B. Evtimov, dann Rechtsanwalt B. Evtimov und Solicitor D. O’Keeffe)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und B. Driessen im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und K. Talabér-Ritz)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Algerien, Belarus, Russland und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 365, S. 26)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die EuroChem Mineral and Chemical Company OAO (EuroChem MCC) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
6.4.2013 |
DE |
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C 101/15 |
Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2013 — Acron und Dorogobuzh/Rat
(Rechtssache T-235/08) (1)
(Dumping - Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland - Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung - Normalwert - Ausfuhrpreis - Art. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))
2013/C 101/32
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Acron OAO (Moskau, Russland) und Dorogobuzh OAO (Moskau) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin P. Vander Schueren, dann Rechtsanwalt B. Evtimov und D. O’Keeffe, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und B. Driessen zunächst im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann von Rechtsanwalt Berrisch)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und K. Talabér-Ritz) und Fertilizers Europe (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 236/2008 des Rates vom 10. März 2008 zur Einstellung der gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 durchgeführten teilweisen Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 75, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Acron OAO und die Dorogobuzh OAO tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union und Fertilizers Europe entstanden sind. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/16 |
Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2013 — EuroChem MCC/Rat
(Rechtssache T-459/08) (1)
(Dumping - Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland - Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung - Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen - Normalwert - Ausfuhrpreis - Art. 1, 2 und 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 1, 2 und 11 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))
2013/C 101/33
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: EuroChem Mineral and Chemical Company OAO (EuroChem MCC) (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin P. Vander Schueren und Rechtsanwalt B. Evtimov, dann Rechtsanwalt Evtimov und D. O’Keeffe, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und B. Driessen zunächst im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann von Rechtsanwalt Berrisch)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Van Vliet und M. França) und Fertilizers Europe (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 185, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die EuroChem Mineral and Chemical Company OAO (EuroChem MCC) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union und Fertilizers Europe entstanden sind. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 327 vom 20.12.2008.
6.4.2013 |
DE |
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C 101/16 |
Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2013 — Nikolaou/Rechnungshof
(Rechtssache T-241/09) (1)
(Außervertragliche Haftung - Rechnungshof - Ablauf interner Untersuchungen - Personenbezogene Daten - Rechtswidrigkeit - Kausalzusammenhang - Verjährung)
2013/C 101/34
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kalliopi Nikolaou (Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und G. Douka)
Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy und J.-M. Stenier im Beistand von P. Tridimas)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin als Folge von Fehlern und Verstößen gegen das Unionsrecht entstanden sein soll, die der Rechnungshof im Rahmen einer internen Untersuchung angeblich begangen haben soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Kalliopi Nikolaou trägt die Kosten. |
6.4.2013 |
DE |
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C 101/16 |
Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2013 — Acron/Rat
(Rechtssache T-118/10) (1)
(Dumping - Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland - Antrag auf Überprüfung für einen neuen Ausführer - Normalwert - Ausfuhrpreis - Art. 1, 2 und 11 Abs. 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 1, 2 und 11 Abs. 4 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))
2013/C 101/35
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Acron OAO (Weliki Nowgorod, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Evtimov und D. O’Keeffe)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und B. Driessen im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und C. Clyne) und Fertilizers Europe (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: B. O’Connor, Solicitor)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2009 des Rates vom 18. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1911/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung unter anderem in Russland (ABl. L 338, S. 5)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Acron OAO trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union und Fertilizers Europe entstanden sind. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
6.4.2013 |
DE |
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C 101/17 |
Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2013 — Melli Bank/Rat
(Rechtssache T-492/10) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Einrichtung, deren Anteile zu 100 % von einer Einrichtung gehalten werden, die bekanntermaßen an der nuklearen Proliferation beteiligt ist - Einrede der Rechtswidrigkeit - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz)
2013/C 101/36
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Melli Bank plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Gadhia, S. Ashley, Solicitors, D. Anderson, QC, und R. Blakeley, Barrister, sodann S. Ashley, S. Jeffrey, A. Irvine, Solicitors, D. Wyatt, QC, und R. Blakeley)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: M. Bishop und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und M. Konstantinidis)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81), der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen, sowie einen Antrag auf Feststellung, dass Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 auf die Klägerin nicht anwendbar sind
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Melli Bank plc trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/17 |
Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2013 — Piotrowski/HABM
(Rechtssache T-33/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Wortmarke MEDIGYM - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009)
2013/C 101/37
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Elke Piotrowski (Viernheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: M. Lenz und G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. November 2011 (Sache R 734/2011-4) über die internationale Registrierung des Wortzeichens MEDIGYM, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Elke Piotrowski trägt die Kosten. |
6.4.2013 |
DE |
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C 101/18 |
Urteil des Gerichts vom 7. Februar 2013 — AMC-Representações Têxteis/HABM — MIP Metro (METRO KIDS COMPANY)
(Rechtssache T-50/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke METRO KIDS COMPANY - Ältere internationale Bildmarke METRO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 101/38
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: AMC-Representações Têxteis Lda (Taveiro, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Caires Soares)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. November 2011 (Sache R 2314/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG und der AMC-Representações Têxteis Lda
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die AMC-Representações Têxteis Lda trägt die Kosten. |
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/18 |
Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2013 — Ubee Interactive/HABM — Augere Holdings (Netherlands) (Ubee Interactive)
(Rechtssache T-407/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)
2013/C 101/39
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ubee Interactive Corp. (Jhubei City, Taiwan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nentwig)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: I. Harrington)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Augere Holdings (Netherlands) BV (Amsterdam, Niederlande)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Juli 2012 (Sache R 1849/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Augere Holdings (Netherlands) BV und der Ubee Interactive Corp.
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin und die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Beklagten. |
(1) ABl. C 355 vom 17.11.2012.
6.4.2013 |
DE |
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C 101/18 |
Beschluss des Gerichts vom 7. Februar 2013 — Ubee Interactive/HABM — Augere Holdings (Netherlands) (ubee)
(Rechtssache T-408/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)
2013/C 101/40
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ubee Interactive Corp. (Jhubei City, Taiwan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nentwig)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: I. Harrington)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Augere Holdings (Netherlands) BV (Amsterdam, Niederlande)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Juli 2012 (Sache R 1848/2011-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Augere Holdings (Netherlands) BV und der Ubee Interactive Corp.
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin und die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils die Hälfte der Kosten des Beklagten. |
(1) ABl. C 355 vom 17.11.2012.
6.4.2013 |
DE |
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C 101/19 |
Klage, eingereicht am 16. Januar 2013 — Senz Technologies BV/HABM — Impliva (Regenschirme)
(Rechtssache T-22/13)
2013/C 101/41
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Senz Technologies BV (Delft, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt W. Hoyng und Rechtsanwältin C. Zeri)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Impliva BV (Amsterdam, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. September 2012 in der Sache R 2453/2010-3 aufzuheben; |
— |
dem Vorbringen der Klägerin vor dem Gericht zu folgen und die Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000579032-0001 für rechtsgültig zu erklären; |
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) seine eigenen und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Gemeinschaftsgeschmacksmuster „Regenschirme“ — Eintragung Nr. 000579032-0001.
Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Impliva BV.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 4 und 9 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde abgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 6 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates.
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/19 |
Klage, eingereicht am 16. Januar 2013 — Senz Technologies/HABM — Impliva (Regenschirme)
(Rechtssache T-23/13)
2013/C 101/42
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Senz Technologies BV (Delft, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt W. Hoyng und Rechtsanwältin C. Zeri)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Impliva BV (Amsterdam, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. September 2012 in der Sache R 2459/2010-3 aufzuheben; |
— |
dem Vorbringen der Klägerin vor dem Gericht zu folgen und die Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000579032-0002 für rechtsgültig zu erklären; |
— |
dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) seine eigenen und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmusters „Regenschirme“ — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 000579032-0002.
Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Impliva BV.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf Art. 4 und 9 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und Art. 6 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates.
6.4.2013 |
DE |
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C 101/20 |
Klage, eingereicht am 21. Januar 2013 — Cactus/HABM — Del Rio Rodríguez (CACTUS OF PEACE CACTUS DE LA PAZ)
(Rechtssache T-24/13)
2013/C 101/43
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Cactus SA (Bertrange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Manhaeve)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Isabel Del Rio Rodríguez (Malaga, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 19. Oktober 2012 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten und — gegebenenfalls — Isabel Del Rio Rodríguez gesamtschuldnerisch alle Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „CACTUS OF PEACE CACTUS DE LA PAZ“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 31, 39 und 44 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 489 643
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke „CACTUS“ (Nr. 963 694) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 16, 18, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 39, 41 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Teilweise Stattgabe des Widerspruchs und teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 und 2 und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/20 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2013 — Pedro Group/HABM — Cortefiel (PEDRO)
(Rechtssache T-38/13)
2013/C 101/44
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Pedro Group Pte Ltd (Singapur, Singapur) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Brandreth)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cortefiel, SA (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 26. November 2012 (Sache R 0271/2011-4) teilweise aufzuheben: Aufhebung des Teils der Entscheidung, der einen Teil der Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 17. Dezember 2010 aufgehoben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin für bestimmte Waren der Klasse 25 zurückgewiesen hat; |
— |
dem Beklagten die der Klägerin vor der Beschwerdekammer und dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PEDRO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 541 857.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 1 252 899 der Bildmarke „Pedro del Hierro“ in schwarz-weiß für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 18, 25, 35 und 42 sowie internationale Registrierung Nr. 864 740 der Bildmarke „Pedro del Hierro“ in schwarz-weiß für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 25 und 35, für die Wirkung für Bulgarien, Spanien und Rumänien geltend gemacht wird.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit mit ihr der Widerspruch für Waren der Klasse 25 zurückgewiesen wurde, Zurückweisung der Anmeldung für diese Waren und Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 15 und 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/21 |
Klage, eingereicht am 25. Januar 2013 — Cezar/HABM — Poli-Eco (Fußleisten)
(Rechtssache T-39/13)
2013/C 101/45
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Cezar Przedsiębiorstwo Produkcyjne Dariusz Bogdan Niewiński (Ełk, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Nentwig und G. Becker)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Poli-Eco Tworzywa Sztuczne sp. z o.o. (Szprotawa, Polen)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. November 2012 (Sache R 1512/2010-3) aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster „Fußleisten“ — Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 70 438-0002.
Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Kläger.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf fehlende Neuheit und Eigenart gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 4 bis 6 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung des angefochtenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b, Art. 63 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates.
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/21 |
Klage, eingereicht am 4. Februar 2013 — Efag Trade Mark Company/HABM (FICKEN)
(Rechtssache T-52/13)
2013/C 101/46
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Efag Trade Mark Company GmbH & Co. KG (Schemmerhofen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wekwerth)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. Oktober 2012 in der Sache R 493/2012-1 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FICKEN“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 32, 33 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 274 366
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/22 |
Klage, eingereicht am 31. Januar 2013 — Vans/HABM (Wellenlinie)
(Rechtssache T-53/13)
2013/C 101/47
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Vans, Inc. (Cypress, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hirsch)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung insgesamt aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die eine Wellenlinie darstellt, für Waren der Klassen 18 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 263 838
Entscheidung des Prüfers: Die Anmeldung wurde zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
6.4.2013 |
DE |
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C 101/22 |
Klage, eingereicht am 4. Februar 2013 — Efag Trade Mark Company/HABM (FICKEN LIQUORS)
(Rechtssache T-54/13)
2013/C 101/48
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Efag Trade Mark Company GmbH & Co. KG (Schemmerhofen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Wekwerth)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. November 2012 in der Sache R 2544/2011-1 aufzuheben; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „FICKEN LIQUORS“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 32, 33 und 35
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. f und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009
6.4.2013 |
DE |
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C 101/22 |
Klage, eingereicht am 4. Februar 2013 — Formula One Licensing/HABM — Idea Marketing (F1H2O)
(Rechtssache T-55/13)
2013/C 101/49
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Formula One Licensing BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Klingberg)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Idea Marketing SA (Lausanne, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer in der Sache R 1247/2011-4 aufzuheben; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Harmonisierungsamt aufzuerlegen; |
— |
der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor dem Harmonisierungsamt aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „F1H2O“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 25, 38 und 41 — Internationale Registrierung Nr. 925 383 mit Benennung der Europäischen Union.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Registrierung Nr. 732 134, britische Marke Nr. 2277746B, Gemeinschaftsmarke Nr. 3 934 387, internationale Registrierung Nr. 845 571, Benelux-Marke Nr. 749 056, britische Marke Nr. 2277746D, Gemeinschaftsmarke Nr. 631 531, Gemeinschaftsmarke Nr. 3 429 396, internationale Registrierung Nr. 714 320, internationale Registrierung Nr. 823 226 und Benelux-Marke Nr. 732 601 der Marke „F1 et al.“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 3, 4, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32 bis 36, 38, 39 und 41 bis 43.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.
6.4.2013 |
DE |
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C 101/23 |
Klage, eingereicht am 30. Januar 2013 — ClientEarth und Stichting BirdLife Europe/Kommission
(Rechtssache T-56/13)
2013/C 101/50
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) und Stichting BirdLife Europe (Zeist, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: O. Brouwer)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Weigerung der Beklagten, ihnen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft Zugang zum jüngsten Entwurf einer Literaturauswertung über die sogenannte „Kohlenstoffschuld“ der aus Biomasse gewonnenen Bioenergie zu gewähren, für nichtig zu erklären; |
— |
die Beklagte zu verurteilen, die den Klägerinnen durch dieses Verfahren entstandenen Kosten einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen einen einzigen Klagegrund geltend.
Die Klägerinnen machen geltend, die Beklagte habe dadurch, dass sie an die Klägerinnen innerhalb der in Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 für die Bearbeitung von Zweitanträgen vorgesehenen Frist keine ausdrückliche Entscheidung über ihren Antrag auf Zugang gerichtet habe, den Zugang im Sinne von Art. 8 Abs. 3 stillschweigend verweigert. Außerdem sei diese stillschweigende ablehnende Entscheidung nicht begründet und daher für nichtig zu erklären, weil die Kommission ihre Begründungspflicht aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, Art. 41 Abs. 2, dritter Gedankenstrich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 296 AEUV verletzt habe.
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/23 |
Klage, eingereicht am 6. Februar 2013 — Reiner Appelrath-Cüpper/HABM — Ann Christine Lizenzmanagement (AC)
(Rechtssache T-60/13)
2013/C 101/51
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Reiner Appelrath-Cüpper Nachf. GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Schumann und A. Berger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ann Christine Lizenzmanagement GmbH & Co. KG (Braunschweig, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 28. November 2012 (R 108/2012-4) aufzuheben, soweit mit ihr der Beschwerde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen wurde; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
— |
der Streithelferin die Kosten des Verfahrens vor dem Harmonisierungsamt aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „AC“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 18, 25 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 070 021.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Markeneintragungen Nrn. 30 666 076 und 30 666 074 und internationale Markeneintragung Nr. 948 259, in der mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannt werden, der Bildmarke „AC ANN CHRISTINE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 18, 25 und 35; Gemeinschaftsmarke Nr. 6 904 783 für Waren der Klassen 3, 9, 14 und 25; Gemeinschaftsmarke Nr. 6 905 541 für Waren der Klassen 3, 14 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben, die angefochtene Entscheidung in Bezug auf Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 18, 25 und 35 aufgehoben, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für diese Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/24 |
Klage, eingereicht am 5. Februar 2013 — Three-N-Products Private/HABM — Munindra Holding (AYUR)
(Rechtssache T-63/13)
2013/C 101/52
Sprache der Klageschrift: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Three-N-Products Private Ltd (Neu-Delhi, Indien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Thewes und T. Chevrier)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Munindra Holding BV (Lelystad, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung R 2296/2011-44 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. November 2012 aufzuheben; |
— |
hilfsweise, die angegriffene Entscheidung aufzuheben, soweit die „Beratung in Bezug auf Kräuterheilmittel, Ernährung, Gesundheit und Schönheitspflege“ der Klasse 44 betroffen ist; |
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dem HABM und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer des HABM aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „AYUR“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 16 und 44 — Gemeinschaftsmarke Nr. 5 429 469.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Munindra Holding BV.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Eingetragene Benelux-Wortmarke „AYUS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 29, 30 und 31.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/24 |
Klage, eingereicht am 1. Februar 2013 — Novartis Europharm/Kommission
(Rechtssache T-67/13)
2013/C 101/53
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Novartis Europharm Ltd (Horsham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss K(2012) 8605 endg. der Europäischen Kommission vom 19. November 2012, mit dem der Hospira UK ltd eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136, S. 1) erteilt wird, für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen Klagegrund geltend. Der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig, da er gegen die Datenschutzrechte der Novartis Europharm Ltd. für ihr Erzeugnis Aclasta nach Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 (1) in Verbindung mit Art. 89 der Verordnung Nr. 726/2004 (2) verstoße. Da für Aclasta nach dem zentralisierten Verfahren eine gesonderte unabhängige Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden sei, falle diese Genehmigung nicht unter die für Zometa (ein anderes Erzeugnis der Novartis Europharm Ltd) erteilte umfassende Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG (3) für die Zwecke des Datenschutzes.
Zudem sei der angefochtene Beschluss auch rechtswidrig, da er gegen Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 verstoße, da der Datenschutz für das Referenzarzneimittel Aclasta nicht abgelaufen sei und daher die Voraussetzungen für eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach diesem Artikel nicht erfüllt seien.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2309/93 des Rates vom 22. Juli 1993 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (ABl. L 214, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136, S. 1).
(3) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/25 |
Klage, eingereicht am 7. Februar 2013 — Anapurna/HABM — Annapurna (ANNAPURNA)
(Rechtssache T-71/13)
2013/C 101/54
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Anapurna GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Ehrlinger und T. Hagen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Annapurna SpA (Prato, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 3. Dezember 2012 aufzuheben, soweit darin die Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 001368166 „ANNAPURNA“ für die Waren „Taschen“ (Klasse 18), „Bettdecken und Bettwäsche“ (Klasse 24) und „Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Hausschuhe“ (Klasse 25) bestätigt und nicht für nichtig erklärt wurde; |
— |
der Streithelferin die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen; |
— |
dem Beklagten aufzugeben, den von der Streithelferin im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens vorgelegten Nachweis der Benutzung („Beweisstücke“) vorzulegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „ANNAPURNA“ für Waren der Klassen 3, 18, 24 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 368 166.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Verfallsverfahren: Klägerin.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Verfallserklärung der Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Verfallserklärung der Gemeinschaftsmarke für weitere Waren.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/26 |
Klage, eingereicht am 8. Februar 2013 — Boehringer Ingelheim Pharma/HABM — Nepentes (Momarid)
(Rechtssache T-75/13)
2013/C 101/55
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Boehringer Ingelheim Pharma (Ingelheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und D. Slopek)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nepentes S.A. (Warschau, Polen)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. November 2012 in der Sache R 2292/2011-4 aufzuheben, soweit mit ihr die Eintragung der Marke MOMARID in Bezug auf Hygieneartikel für medizinische Zwecke; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; pharmazeutische und medizinische Präparate, Substanzen und Erzeugnisse zum Schutz, zur Pflege, Behandlung oder Konditionierung für Haut, Körper, Gesicht, Mund, Lippen, Augen, Haar, Hände und Nägel; pharmazeutische und medizinische Präparate und Substanzen für die Pflege und das Aussehen von Haut, Körper, Gesicht, Mund, Lippen, Augen, Haar, Händen und Nägeln; pharmazeutische und medizinische Produkte und Präparate zur Gewichtsreduzierung; dermatologische pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate und Substanzen; dermatologische Präparate zur Prävention und Behandlung von Hauterkrankungen; medizinische dermatologische Präparate; pharmazeutische Erzeugnisse zur Behandlung von Hautproblemen; pharmazeutische Erzeugnisse und Substanzen für die lokale Behandlung von dermatologischen Erkrankungen; dermatologische Heilmittel; veterinärmedizinische pharmazeutische Erzeugnisse für dermatologische Zwecke; veterinärmedizinische Heilmittel zur Behandlung von Hormonstörungen; Hormone für medizinische Zwecke; Hormonpräparate für veterinärmedizinische Zwecke; Hormone; Steroiderzeugnisse, Hormonpräparate für pharmazeutische und medizinische Zwecke; Hygieneprodukte; chemische Erzeugnisse für pharmazeutische Zwecke („angefochtene Waren“) zugelassen wurde; |
— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen oder — falls die andere Beteiligte vor dem HABM dem Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten beitritt — dem Beklagten und der Streithelferin gemeinsam die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Momarid“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 164 328.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarke Nr. 2 396 448 der Marke „LONARID“ für Waren der Klasse 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Regel 50 Abs. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/26 |
Klage, eingereicht am 11. Februar 2013 — Accorinti u. a./EZB
(Rechtssache T-79/13)
2013/C 101/56
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Alessandro Accorinti (Nichelino, Italien), Michael Acherer (Brixen, Italien), Giuliano Agostinetti (Mestre, Italien), Marco Alagna (Mailand, Italien), Riccardo Alagna (Mailand, Italien), Agostino Amalfitano (Forio, Italien), Emanuela Amsler (Turin, Italien), Francine Amsler (Turin, Italien), Alessandro Anelli (Bellinzago Novarese, Italien), Angelo Giovanni Angione (Potenza, Italien), Giancarlo Antonelli (Verona, Italien), Giuseppe Aronica (Licata, Italien), Elisa Arsenio (Sesto San Giovanni, Italien), Pasquale Arsenio (Sesto San Giovanni, Italien), Luigi Azzano (Concordia Sagittaria, Italien), Giovanni Baglivo (Lecce, Italien), Mario Bajeli (Bergamo, Italien) Stefano Baldoni (Matera, Italien), Giulio Ballini (Lonato, Italien), Antonino Barbara (Neapel, Italien), Armida Baron (Cassola, Italien), Paolo Baroni (Rom, Italien), Lucia Benassi (Scandiano, Italien), Michele Benelli (Madignano, Italien), Erich Bernard (Lana, Italien), Flaminia Berni (Rom, Italien), Luca Bertazzini (Monza, Italien), Adriano Bianchi (Casale Corte Cerro, Italien), Massimiliano Bigi (Montecchio Emilia, Italien), Daniele Fabrizio Bignami (Mailand, Italien), Sergio Borghesi (Coredo, Italien), Borghesi Srl (Cles, Italien), Sergio Bovini (Cogoleto, Italien), Savino Brizzi (Turin, Italien), Annunziata Brum (Badiola, Italien), Christina Brunner (Leifers, Italien), Giovanni Busso (Caselette, Italien), Fabio Edoardo Cacciuttolo (Mailand, Italien), Vincenzo Calabrò (Rom, Italien), Carlo Cameranesi (Ancona, Italien), Giuseppe Campisciano (Besana in Brianza, Italien), Allegra Canepa (Pisa, Italien), Luca Canonaco (Como, Italien), Piero Cantù (Vimercate, Italien), Fabio Capelli (Tortona, Italien), Gianluca Capello (Sanremo, Italien), Sergio Capello (Sanremo, Italien), Filippo Caracciolo di Melito (Lucca, Italien), Mario Carchini (Carrara, Italien), Filippo Carosi (Rom, Italien), Elena Carra (Rom, Italien), Claudio Carrara (Nembro, Italien), Ivan Michele Casarotto (Verona, Italien), Anna Maria Cavagnetto (Turin, Italien), Gabriele Lucio Cazzulani (Segrate, Italien), Davide Celli (Rimini, Italien), Antonio Cerigato (Ferrara, Italien), Paolo Enrico Chirichilli (Rom, Italien), Celestino Ciocca (Rom, Italien), Mariagiuseppa Civale (Mailand, Italien), Benito Colangelo (Bollate, Italien), Roberto Colicchio (Mailand, Italien), Edoardo Colli (Triest, Italien), Nello Paolo Colombo (Casatenovo, Italien), Mario Concini (Tuenno, Italien), Marika Congestrì (S. Onofrio, Italien), Luigi Corsini (Pistoia, Italien), Maria Chiara Corsini (Genua, Italien), Aniello Cucurullo (Civitavecchia, Italien), Roberto Cugola (Melara, Italien), Roberto Cupioli (Rimini, Italien), Giuseppe D’Acunto (Lucca — S. Anna, Italien), Stefano D’Andrea (Ancona, Italien), Nazzareno D’Amici (Rom, Italien), Michele Danelon (Gruaro, Italien), Piermaria Carlo Davoli (Mailand, Italien), Iole De Angelis (Rom, Italien), Roberto De Pieri (Treviso, Italien), Stefano De Pieri (Martellago, Italien), Ario Deasti (Sanremo, Italien), Stefano Marco Debernardi (Aosta, Italien), Gianfranco Del Mondo (Casoria, Italien), Salvatore Del Mondo (Gaeta, Italien), Gianmaria Dellea (Castelveccana, Italien), Rocco Delsante (Langhirano, Italien), Gianmarco Di Luigi (Sant’Antimo, Italien), Alessandro Di Tomizio (Reggello, Italien), Donata Dibenedetto (Altamura, Italien), Angela Dolcini (Pavia, Italien), Denis Dotti (Mailand, Italien), Raffaele Duino (San Martino Buon Albergo, Italien), Simona Elefanti (Montecchio Emilia, Italien), Maurizio Elia (Rom, Italien), Claudio Falzoni (Besnate, Italien), Enrico Maria Ferrari (Rom, Italien), Giuseppe Ferraro (Pago Vallo Lauro, Italien), Fiduciaria Cavour Srl (Rom, Italien), Giorgio Filippello (Caccamo, Italien), Giovanni Filippello (Caccamo, Italien), Dario Fiorin (Venedig, Italien), Guido Fortunati (Verona, Italien), Achille Furioso (Agrigent, Italien), Monica Furlanis (Concordia Sagittaria, Italien), Vitaliano Gaglianese (San Giuliano Terme, Italien), Antonio Galbo (Palermo, Italien), Gianluca Gallino (Mailand, Italien), Giandomenico Gambacorta (Rom, Italien), Federico Gatti (Besana in Brianza, Italien), Raffaella Maria Fatima Gerardi (Lavello, Italien), Mauro Gini (Brixen, Italien), Barbara Giudiceandrea (Rom, Italien), Riccardo Grillini (Lugo, Italien), Luciano Iaccarino (Verona, Italien), Vittorio Iannetti (Carrara, Italien), Franz Anton Inderst (Marling, Italien), Alessandro Lepore (Giovinazzo, Italien), Hermann Kofler (Meran, Italien), Fabio Lo Presti (Ponte S. Pietro, Italien), Silvia Locatelli (Brembate, Italien), Nicola Lozito (Grumo Appula, Italien), Rocco Lozito (Grumo Appula, Italien), Fabio Maffoni (Soncino, Italien), Silvano Maffoni (Orzinuovi, Italien), Bruno Maironi Da Ponte (Bergamo, Italien), Franco Maironi Da Ponte (Bergamo, Italien), Michele Maironi Da Ponte (Bergamo, Italien), Francesco Makovec (Lesmo, Italien), Concetta Mansi (Matera, Italien), Angela Marano (Melito di Napoli, Italien), Bruno Marchetto (Mailand, Italien), Fabio Marchetto (Mailand, Italien), Sergio Mariani (Mailand, Italien), Lucia Martini (Scandicci, Italien), Alessandro Mattei (Treviso, Italien), Giorgio Matterazzo (Seregno, Italien), Mauro Mazzone (Verona, Italien), Ugo Mereghetti (Brescia, Italien) e quale procuratore di Fulvia Mereghetti (Casamassima, Italien), Vitale Micheletti (Brescia, Italien), Giuseppe Mignano (Genua, Italien), Fabio Mingo (Ladispoli, Italien), Giovanni Minorenti (Guidonia Montecelio, Italien), Filippo Miuccio (Rom, Italien), Fulvio Moneta Caglio de Suvich (Mailand, Italien), Giancarlo Monti (Mailand, Italien), Angelo Giuseppe Morellini (Besana in Brianza, Italien), Barbara Mozzambani (San Martino Buon Albergo, Italien), Mario Nardelli (Gubbio, Italien), Eugenio Novajra (Udine, Italien), Giorgio Omizzolo (Baone, Italien), Patrizia Paesani (Rom, Italien), Daniela Paietta (Arona, Italien), Luigi Paparo (Volla, Italien), Davide Pascale (Mailand, Italien), Salvatore Pasciuto (Gaeta, Italien), Sergio Pederzani (Ossuccio, Italien), Aldo Perna (Neapel, Italien), Marco Piccinini (San Mauro Torinese, Italien), Nicola Piccioni (Soncino, Italien), Stefano Piedimonte (Neapel, Italien), Mauro Piliego (Bozen, Italien), Vincenzo Pipolo (Rom, Italien), Johann Poder (Schlanders, Italien), Giovanni Polazzi (Mailand, Italien), Santo Pullarà (Rimini, Italien), Patrizio Ragusa (Rom, Italien), Rosangela Raimondi (Arluno, Italien), Massimo Ratti (Mailand, Italien), Gianni Resta (Imola, Italien), Giuseppe Ricciarelli (San Giustino, Italien), Enrica Rivi (Scandiano, Italien), Maria Rizescu (Pesaro, Italien), Alessandro Roca (Turin, Italien), Mario Romni (Mailand, Italien), Claudio Romno (Neapel, Italien), Gianfranco Romno (Pisticci, Italien), Ivo Rossi (Nettuno, Italien), Alfonso Russo (Scandiano, Italien), Iginio Russolo (San Quirinino, Italien), Francesco Sabato (Barcelona, Spanien), Giuseppe Salvatore (Silvi, Italien), Luca Eudilio Sarzi Amadè, (Mailand, Italien), Tiziano Scagliola (Terlizzi, Italien), Antonio Scalzullo (Avellino, Italien), Liviano Semeraro (Gavirate, Italien), Laura Liliana Serpente (Ancona, Italien), Maria Grazia Serpente (Ancona, Italien), Luciana Serra (Mailand, Italien), Giuseppe Silecchia (Altamura, Italien), Paolo Sillani (Bergamo, Italien), Vincenzo Solombrino (Neapel, Italien), Patrizia Spiezia (Casoria, Italien), Alberto Tarantini (Rom, Italien), Halyna Terentyeva (Concordia Sagittaria, Italien), Vincenzo Tescione (Caserta, Italien), Riccardo Testa (Cecina, Italien), Salvatore Testa (Pontinia, Italien), Nadia Toneatti (Triest, Italien), Giuseppe Ucci (Como, Italien), Giovanni Urbanelli (Pescara, Italien), Giuseppina Urciuoli (Avellino, Italien), Amelia Vaccaro (Chiavari, Italien), Maria Grazia Valentini (Tuenno, Italien), Nicola Varacalli (Occhieppo Superiore, Italien), Giancarlo Vargiu (Bologna, Italien), Salvatore Veltri Barraco Alestra (Marsala, Italien), Roberto Vernero (Mailand, Italien), Vincenza Vigilia (Castello d’Agogna, Italien), Celso Giuliano Vigna (Castel San Pietro Terme, Italien), Roberto Vignoli (Santa Marinella, Italien), Georg Weger (Meran, Italien), Albino Zanichelli (Busana, Italien), Andrea Zecca (Rom, Italien), Maurizio Zorzi (Ora, Italien)
(Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Sutti und R. Spelta)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären, |
— |
nachdem die Haftung der Europäischen Zentralbank (EZB) im Sinne von Art. 340 AEUV festgestellt und bewertet worden ist, die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe von mindestens 12 504 614,98 Euro zu verurteilen beziehungsweise zu jedem anderen Betrag, der als recht und billig erachtet wird, vorbehaltlich der genaueren Bestimmung im Laufe des Verfahrens, sowie zur Zahlung der gesetzlichen und der Verzugszinsen auf den Betrag ab der Fälligkeit bis zur Zahlung; |
— |
strikt hilfsweise, nachdem die Haftung der EZB im Sinne von Art. 340 AEUV festgestellt und bewertet worden ist, die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe von mindestens 3 668 020,39 Euro zu verurteilen beziehungsweise zu jedem anderen Betrag, der als recht und billig erachtet wird, vorbehaltlich der genaueren Bestimmung im Laufe des Verfahrens, sowie zur Zahlung der gesetzlichen und der Verzugszinsen auf den Betrag ab der Fälligkeit bis zur Zahlung; |
— |
hilfsweise, nachdem die Haftung der EZB im Sinne von Art. 340 AEUV festgestellt und bewertet worden ist, die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens in Höhe von mindestens 2 667 651,19 Euro zu verurteilen beziehungsweise zu jedem anderen Betrag, der als recht und billig erachtet wird, vorbehaltlich der genaueren Bestimmung im Laufe des Verfahrens, sowie zur Zahlung der gesetzlichen und der Verzugszinsen auf den Betrag ab der Fälligkeit bis zur Zahlung; |
— |
weiter hilfsweise die EZB zum Ersatz des aus ihrem rechtmäßigen oder schuldlosen Verhalten entstandenen Schadens in Höhe des Betrages zu verurteilen, der als recht und billig erachtet wird, |
— |
der EZB die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger im vorliegenden Verfahren machen die außervertragliche Haftung der Beklagten für die Modalitäten ihres Einschreitens bei der Umschuldung des Defizits der griechischen Staatsschuld geltend und machen geltend, die EZB hafte aus Art. 340 Abs. 3 AEUV, da alle Voraussetzungen für die Begründung der Haftung vorlägen, und zwar die Rechtswidrigkeit des von den Klägern gerügten Verhaltens der EZB, das Vorliegen eines tatsächlichen Schadens und ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verhalten dieses Organs.
Insoweit wird hervorgehoben, dass die Beklagte
— |
insgeheim am 15. Februar 2012 eine Vereinbarung über die Umwandlung der Schulden mit der Hellenischen Republik geschlossen habe; |
— |
davon abgesehen oder sich geweigert habe, an der dem griechischen Staat auferlegten Umschuldung der griechischen Staatsschuld teilzunehmen, um die zweite Hilfstranche der Troika zu erhalten, und dabei in einem Interessenkonflikt gewesen sei, da die EZB Teil der Troika sei; |
— |
den Beschluss vom 5. März 2012 erlassen habe, der die Notenbankfähigkeit der griechischen Anleihen als Sicherheiten, auch wenn sie keine Bonität gehabt hätten, von einem Rückkaufplan abhängig gemacht habe, der nur den nationalen Zentralbanken (NZBen) gewährt worden sei. |
Zur Stützung ihrer Klage argumentieren die Kläger nämlich, dass die Verhaltensweisen der Beklagten eine negative und direkte kausale Auswirkung auf die Rechtspositionen der Kläger gehabt hätten, die die Erhöhung des Umfangs des Haircuts für Privatleute, die Nachrangigkeit des Kredits und die Herabstufung der Privatinvestoren auf die Kategorie von „Junior“-Gläubigern hätten hinnehmen müssen.
Dieses Verhalten stelle eine offenkundige Verletzung höherrangiger Vorschriften dar, die dem Schutz des Einzelnen dienten, vor allem der Grundsätze der Gleichbehandlung der Gläubiger, der Nichtdiskriminierung und Gleichheit, der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes und des Schutzes der berechtigten Erwartungen der Inhaber von Anleihen sowie der Rechtssicherheit.
Hilfsweise, falls das angerufene Gericht das Verhalten der EZB nicht als rechtswidrig einstufen sollte, machen die Kläger jedenfalls das Vorliegen zumindest der objektiven Haftung der EZB oder ohne Verschulden oder aus einer jedenfalls rechtmäßigen Handlung geltend, da die hier gerügten Verhaltensweisen der EZB einen anormalen und besonderen Schaden verursacht hätten, auch im Licht der Grundrechte, wie sie durch die Charta von Nizza ab Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon in deren Art. 17 (Eigentumsrecht), Art. 21 (Nichtdiskriminierung), Art. 38 (Verbraucherschutz) und Art. 41 (Recht auf eine gute Verwaltung) geschützt würden.
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/28 |
Klage, eingereicht am 13. Februar 2013 — Panasonic und MT Picture Display/Kommission
(Rechtssache T-82/13)
2013/C 101/57
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Panasonic Corp. (Kadoma, Japan) und MT Picture Display Co., Ltd. (Matsuocho, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Gerrits und A.-H. Bischke, M. Hoskins, QC und S. Abram, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
den Beschluss C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in der Sache COMP/39437 — Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme — ganz oder gegebenenfalls teilweise für nichtig zu erklären, soweit den Klägerinnen darin eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen zur Last gelegt wird; |
— |
die gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen aufzuheben oder gegebenenfalls herabzusetzen; |
— |
der Beklagten die Kosten der Klägerinnen für diese Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Das Recht auf rechtliches Gehör sei bezüglich des Zeitraums bis zum 10. Februar 2003 verletzt worden, da
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Es sei nicht nachgewiesen, dass MEI von der Existenz und/oder dem Inhalt des CPT-Kartells für den Zeitraum bis zum 10. Februar 2003 gewusst habe oder hätte wissen müssen, da
|
3. |
Dritter Klagegrund: Es sei nicht nachgewiesen, dass MEI und die MT Picture Display Co., Ltd. (im Folgenden: MTPD) seit dem 10. Februar 2003 an der im angefochtenen Beschluss festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, da
|
4. |
Vierter Klagegrund: Die gegen Panasonic/MTPD verhängte Geldbuße sei vollständig aufzuheben, hilfsweise herabzusetzen, da
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6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/29 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Februar 2013 von BS gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Februar 2012 in der Rechtssache F-90/11, BS/Kommission
(Rechtssache T-83/13 P)
2013/C 101/58
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: BS (Messina, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Pollicino)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das vorliegende Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären, |
— |
das angefochtene Urteil aufzuheben, |
— |
zu bestätigen, dass die „Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten“„das gesamte Hautsystem“ und nicht nur „tiefe Brandwunden und krankhafte Vernarbungen des Hautsystems“ umfasst, |
— |
anzuordnen, einen neuen Ärzteausschuss einzusetzen, der die Aufgabe hat, den Fall des Klägers erneut zu prüfen, |
— |
der Kommission die Kosten der Verfahren aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil, mit dem eine Klage abgewiesen wurde, die im Wesentlichen auf die Aufhebung der Entscheidung gerichtet war, mit der die Anstellungsbehörde das gemäß Art. 73 des Statuts der Beamten der Europäischen Union eingeleitete Verfahren abgeschlossen und erklärt hat, es bestehe infolge eines vom Kläger erlittenen Angriffs keine Verletzung der physischen und psychischen Integrität.
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 22 Abs. 3 der Regelung zur Sicherung. Der Kläger behauptet hierzu, dass entgegen dieser Bestimmung der Ärzteausschuss nicht auf kollegiale Weise entschieden habe und sich außerdem, als er mit einem juristischen Problem konfrontiert gewesen sei, nicht für unzuständig erklärt habe. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 73 der europäischen Referenztabelle zur Bewertung der Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität.
|
6.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 101/30 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2013 von Diana Grazyte gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Dezember 2012 in der Rechtssache F-76/11, Grazyte/Kommission
(Rechtssache T-86/13 P)
2013/C 101/59
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Diana Grazyte (Utena, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Guarino)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. Dezember 2012 in der Rechtssache F-76/11, Grazyte/Kommission, aufzuheben; |
— |
die Entscheidung des Direktors der GD HR D vom 29. April 2011 in seiner Eigenschaft als für den Abschluss von Dienstverträgen zuständige Behörde für nichtig zu erklären und folglich den Anspruch der Klägerin auf die von Art. 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Auslandszulage festzustellen; |
— |
hilfsweise die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen; |
— |
der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verletzung und/oder falsche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Methoden zur Auslegung des Rechts und auf den Sinn und Zweck des Art. 4 des Anhangs VII des Statuts. Begründungsmangel.
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2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung und/oder falsche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Einordnung der Agenturen als internationale Organisationen im Hinblick auf Art. 4 des Anhangs VII des Statuts
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3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
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6.4.2013 |
DE |
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C 101/31 |
Klage, eingereicht am 14. Februar 2013 — Aer Lingus/Kommission
(Rechtssache T-101/13)
2013/C 101/60
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Aer Lingus Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: D. Piccinin, Barrister, und A. Burnside, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 14. November 2012 für nichtig zu erklären, der in Anwendung der Bestimmung 1.4.9 der Verpflichtungen der International Consolidated Airlines Group (IAG) gegenüber der Kommission als Bedingung für deren Zustimmung zur Übernahme der British Midlands Limited („bmi“) gemäß Verordnung (EG) Nr.139/2004 des Rates eingegangen ist, und mit dem Gebote für Start- und Landeslots am Flughafen Heathrow bewertet worden sind, die IAG nach den Verpflichtungen veräußern musste, und das von der Virgin Atlantic Airways (Virgin) unterbreitete Gebot für Slots für die Strecke London Heathrow — Edinburgh als höher eingestuft worden ist als das von der Aer Lingus Limited (Aer Lingus) unterbreitete Gebot für diese Slots; |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Fehler bei der Auslegung der Verpflichtungen. Die Kommission habe sich bei der Auslegung des Kriteriums für die Bewertung der Gebote gemäß Bestimmung 1.4.10(c) der Verpflichtungen geirrt in Bezug auf die Pläne der bietenden Fluggesellschaft, anderen Fluggesellschaften Zubringerflüge anzubieten. Die Kommission habe dieses Kriterium dahin gehend ausgelegt, dass es die Pläne von Virgin umfassten, Passagiere auf der Strecke London Heathrow — Edinburgh auf ihren eigenen Anschlussflügen zu Langstreckenzielen zu befördern, während dieses Kriterium in Wirklichkeit auf die Bereitstellung von Passagieren für Anschlussflüge an andere Fluggesellschaften beschränkt sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Versäumnis, Stellungnahmen des Kontrollbeauftragten angemessen zu berücksichtigen. Die Kommission habe es versäumt, ihrer Pflicht nachzukommen, Stellungnahmen des Kontrollbeauftragten angemessen zu berücksichtigen und/oder hinreichende Gründe für ein Abweichen von diesen Stellungnahmen in viererlei Hinsicht anzugeben:
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3. |
Dritter Klagegrund: Offenkundiger Bewertungsfehler. Die Kommission habe sich offenkundig in ihrer Schlussfolgerung geirrt, dass das Gebot von Aer Lingus keinen Wettbewerbsdruck erzeugen könne, der zumindest „wesentlich vergleichbar“ sei mit demjenigen, der von dem Gebot von Virgin erzeugt werde. Die Kommission habe sich sowohl bei der Einschätzung des Wettbewerbsdrucks geirrt, den die konkurrierenden Gebote auf der Strecke London Heathrow — Edinburgh erzeugten, als auch bei der Einschätzung der Vorteile, die von der Vergabe aller Strecken an eine einzige Fluggesellschaft ausgingen, anstatt die Strecke London Heathrow — Edinburgh an Aer Lingus und die verbleibenden Strecken an Virgin zu vergeben. |
Gericht für den öffentlichen Dienst
6.4.2013 |
DE |
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C 101/33 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 19. Februar 2013 — BB/Kommission
(Rechtssache F-17/11) (1)
(öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage)
2013/C 101/61
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: BB (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Blot)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Berscheid)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, den Vertrag der Klägerin als Vertragsbedienstete nicht zu verlängern
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten von BB. |
3. |
BB trägt zwei Drittel ihrer Kosten. |
(1) ABl. C 186 vom 25.6.2011, S. 33.