ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.085.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 85

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
23. März 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 085/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6849 — Enel Green Power/Seci Energia/Powercrop) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 085/02

Euro-Wechselkurs

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 085/03

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

3

2013/C 085/04

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ( 1 )

4

2013/C 085/05

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

5

2013/C 085/06

Erste Aktualisierung der Angaben zu den Gerichten und den Rechtsbehelfen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2013/C 085/07

Besondere Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EAC/S06/13 — Erasmus Charta für die Hochschulbildung 2014-2020

9

2013/C 085/08

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/11/13 — Programm Jugend in Aktion — Aktion 4.5 — Informationsaktivitäten für junge Menschen und für die in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen

11

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 085/09

Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

14

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 085/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6892 — Bridgepoint/Orlando/Bergamotto/Vima Due) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

15

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2013/C 085/11

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

16

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6849 — Enel Green Power/Seci Energia/Powercrop)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 85/01

Am 12. März 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Italienisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6849 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/2


Euro-Wechselkurs (1)

22. März 2013

2013/C 85/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2948

JPY

Japanischer Yen

122,85

DKK

Dänische Krone

7,4527

GBP

Pfund Sterling

0,85280

SEK

Schwedische Krone

8,4232

CHF

Schweizer Franken

1,2212

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,5395

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,832

HUF

Ungarischer Forint

307,25

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7023

PLN

Polnischer Zloty

4,1803

RON

Rumänischer Leu

4,4283

TRY

Türkische Lira

2,3558

AUD

Australischer Dollar

1,2412

CAD

Kanadischer Dollar

1,3259

HKD

Hongkong-Dollar

10,0517

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5559

SGD

Singapur-Dollar

1,6177

KRW

Südkoreanischer Won

1 449,45

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,0706

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0433

HRK

Kroatische Kuna

7,5945

IDR

Indonesische Rupiah

12 629,65

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0295

PHP

Philippinischer Peso

52,877

RUB

Russischer Rubel

40,0100

THB

Thailändischer Baht

37,964

BRL

Brasilianischer Real

2,6072

MXN

Mexikanischer Peso

16,0711

INR

Indische Rupie

70,3610


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/3


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 85/03

Mitgliedstaat

Frankreich

Flugstrecke

Lannion-Paris (Orly)

Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

25. Oktober 2009

Datum des Inkrafttretens der Änderungen

23. September 2013

Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung angefordert werden können

Arrêté du 29 janvier 2013 modifiant les obligations de service public imposées sur les services aériens réguliers entre Lannion et Paris (Orly) (Beschluss vom 29. Januar 2013 zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Lannion und Paris (Orly))

NOR: DEVA1300106A

http://www.legifrance.gouv.fr/initRechTexte.do

Auskünfte erteilt:

Direction générale de l’aviation civile

DTA/SDT/T2

50 rue Henry Farman

75720 Paris Cedex 15

FRANCE

Tel. +33 158094321

E-Mail: osp-compagnies.dta@aviation-civile.gouv.fr


23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/4


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 85/04

Mitgliedstaat

Frankreich

Flugstrecke

Lannion-Paris (Orly)

Laufzeit des Vertrags

23. September 2013 bis 22. September 2017

Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe

27. Mai 2013, 16.00 Uhr Pariser Ortszeit (Frankreich)

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Syndicat mixte de l’aéroport de Lannion — Côte de Granit

à l’attention de Madame Ann-Katell GUEGAN, Directrice

Avenue Pierre Marzin

22300 Lannion

FRANCE

Tel. +33 296058234

Fax +33 296058299

E-Mail: akguegan.aeroportlannion@orange.fr


23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/5


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 85/05

Mitgliedstaat

Frankreich

Flugstrecke

Limoges-Paris (Orly)

Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

8. November 2009

Datum des Inkrafttretens der Änderungen

am Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung

Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung angefordert werden können

Arrêté du 9 janvier 2013 relatif à la modification des obligations de service public imposées sur les services aériens réguliers entre Limoges et Paris (Orly) (Erlass vom 9. Januar 2013 zur Änderung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Linienflugverkehr zwischen Limoges und Paris (Orly))

(NOR: DEVA1300178A)

http://www.legifrance.gouv.fr/initRechTexte.do

Auskünfte erteilt:

Direction générale de l’aviation civile

DTA/SDT/T2

50 rue Henry Farman

75720 Paris Cedex 15

FRANCE

Tel. +33 158094321

E-Mail: osp-compagnies.dta@aviation-civile.gouv.fr


23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/6


Erste Aktualisierung der Angaben zu den Gerichten und den Rechtsbehelfen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (1)

2013/C 85/06

Liste 1

Anträge nach den Artikeln 21 und 29 sind bei folgenden Gerichten zu stellen:

in Belgien beim „tribunal de première instance“/„Rechtbank van eerste aanleg“/„erstinstanzlichen Gericht“,

in Bulgarien beim „окръжният съд“,

in der Tschechischen Republik beim „okresnímu soudu“ oder beim „soudnímu exekutorovi“,

in Deutschland:

a)

im Bezirk des „Kammergerichts (Berlin)“ beim „Familiengericht Pankow/Weißensee“,

b)

im Bezirk der Oberlandesgerichte „Braunschweig“, „Celle“ und „Oldenburg“ beim „Familiengericht Celle“,

c)

in den Bezirken der übrigen „Oberlandesgerichte“ beim „Familiengericht“ am Sitz des betreffenden „Oberlandesgerichts“,

in Estland beim „maakohus“,

in Griechenland beim „Πρωτοδικείο“,

in Spanien beim „Juzgado de Primera Instancia“,

in Frankreich beim Präsidenten des „Président du Tribunal de grande instance“,

in Irland beim „High Court“,

in Italien beim „Corte d’appello“,

in Zypern beim „Οικογενειακó Δικαστήριο Λευκωσίας-Κερύνειας“, beim „Οικογενειακó Δικαστήριο Λεμεσού-Πάφου“ oder beim „Οικογενειακó Δικαστήριο Λάρνακας-Αμμοχώστου“,

in Lettland beim „rajona (pilsētas) tiesā“,

in Litauen beim „Lietuvos apeliaciniam teismui“,

in Luxemburg beim vorsitzenden Richter des „Tribunal d'arrondissement“,

in Ungarn beim „helyi bíróság“ und in Budapest beim „Budai Központi Kerületi Bíróság“,

in Malta beim „Prim'Awla tal-Qorti Ċivili“ oder beim „il-Qorti tal-Maġistrati ta' Għawdex fil-ġurisdizzjoni superjuri tagħha“,

in den Niederlanden beim „voorzieningenrechter van de rechtbank“,

in Österreich beim „Bezirksgericht“,

in Polen beim „sąd okręgowy“,

in Portugal beim „Tribunal de comarca“ oder beim „Tribunal de Família e Menores“,

in Rumänien beim „tribunalul“,

in Slowenien beim „okrožno sodišče“,

in der Slowakischen Republik:

a)

beim „Krajský súd v Bratislave“ für Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe,

b)

beim „Okresný súd“ für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder beim „Okresný súd Bratislava I“ für Anträge in Bezug auf die elterliche Verantwortung, wenn das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Slowakischen Republik hat,

in Finnland beim „käräjäoikeus/tingsrätt“,

in Schweden beim „Svea hovrätt“,

im Vereinigten Königreich:

a)

in England und Wales beim „High Court of Justice — Principal Registry of the Family Division“,

b)

in Schottland beim „Court of Session, Outer House“,

c)

in Nordirland beim „High Court of Justice“.

Liste 2

Der Rechtsbehelf gemäß Artikel 33 ist bei folgenden Gerichten einzulegen:

in Belgien:

a)

kann die Person, die den Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt hat, einen Rechtsbehelf beim „cour d'appel“ oder beim „Hof van beroep“ einlegen,

b)

kann die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, beim „tribunal de première instance“/„Rechtbank van eerste aanleg“/„erstinstanzlichen Gericht“ Einspruch einlegen,

in Bulgarien beim „апелативен съд София“,

in der Tschechischen Republik beim „okresního soudu“,

in Deutschland beim „Oberlandesgericht“,

in Estland beim „ringkonnakohus“,

in Griechenland beim „Εφετείο“,

in Spanien beim „Audiencia Provincial“,

in Frankreich beim „Cour d'appel“,

in Irland, beim „High Court“,

in Italien beim „Corte d’appello“,

in Zypern beim „Δευτεροβάθμιο Οικογενειακó Δικαστήριο“,

in Lettland beim „apgabaltiesā ar rajona (pilsētas) tiesas starpniecību“,

in Litauen beim „Lietuvos apeliaciniam teismui“,

in Luxemburg beim „Cour d'appel“,

in Ungarn beim „helyi bíróság“ und in Budapest beim „Budai Központi Kerületi Bíróság“,

in Malta beim „Qorti tal-Appell“ nach dem in der Zivilprozessordnung („Kodiċi tal-Organizzazzjoni u Proċedura Ċivili – Kap. 12“) festgelegten Verfahren,

in den Niederlanden beim „rechtbank“,

in Österreich beim „Bezirksgericht“,

in Polen beim „sąd apelacyjny za pośrednictwem sądu okręgowego“,

in Portugal beim „Tribunal da Relação“,

in Rumänien beim „Curtea de Apel“,

in Slowenien beim „okrožno sodišče“,

in der Slowakischen Republik beim „Okresný súd“,

in Finnland beim „hovioikeus/hovrätt“,

in Schweden beim „Svea hovrätt“,

im Vereinigten Königreich:

a)

in England und Wales beim „High Court of Justice — Principal Registry of the Family Division“,

b)

in Schottland beim „Court of Session, Outer House“,

c)

in Nordirland beim „High Court of Justice“.

Liste 3

Rechtsbehelfe gemäß Artikel 34 können nur eingelegt werden:

in Belgien, Griechenland, Spanien, Italien, Luxemburg und in den Niederlanden mit einer Kassationsbeschwerde,

in Bulgarien mit einem „касационно обжалване“ beim “Върховния касационен съд“,

in der Tschechischen Republik mit einem „žalobou pro zmatečnost“ und einem „dovoláním“,

in Deutschland mit einer „Rechtsbeschwerde“,

in Estland mit einem „kassatsioonkaebus“,

in Frankreich mit einem „pourvoi en cassation“ beim „Cour de cassation“,

in Irland mit einem auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsbehelf beim „Supreme Court“,

in Zypern können keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden,

in Lettland mit einem „pārsūdzību kasācijas kārtībā Augstākās tiesas Senātā ar apgabaltiesas starpniecību“,

in Litauen mit einer Kassationsbeschwerde beim „Lietuvos Aukščiausiajam Teismui“,

in Ungarn mit einem „felülvizsgálati kérelem“,

in Malta können keine weiteren Rechtsbehelfe eingelegt werden,

in Österreich mit einem „Revisionsrekurs“,

in Polen mit einem „skarga kasacyjna do Sądu Najwyższego“,

in Portugal mit einem „recurso restrito à matéria de direito“ beim “Supremo Tribunal de Justiça“,

in Rumänien mit einer „contestația în anulare“ und einer „revizuirea“,

in Slowenien mit einem „pritožba“ beim „Vrhovnem sodišču Republike Slovenije“,

in der Slowakischen Republik mit einem „dovolanie“,

in Finnland mit einem Rechtsbehelf beim „korkeimpaan oikeuteen/genom besvär hos högsta domstolen“,

in Schweden mit einem Rechtsbehelf beim „Högsta domstolen“,

im Vereinigten Königreich mit einem einzigen weiteren, auf Rechtsfragen beschränkten Rechtsbehelf:

a)

in England und Wales beim „Court of Appeal“,

b)

in Schottland beim „Court of Session, Inner House“,

c)

in Nordirland beim „Northern Ireland Court of Appeal“.


(1)  ABl. C 40 vom 17.2.2005, S. 2.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/9


BESONDERE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EAC/S06/13

Erasmus Charta für die Hochschulbildung 2014-2020

2013/C 85/07

Vorbehalt

Das am 23. November 2011 von der Europäischen Kommission vorgeschlagene EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (2014-2020) (1) (nachstehend „Programm“) ist noch nicht von den EU-Gesetzgebern angenommen worden. Gleichwohl hat die Kommission beschlossen, diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bereits jetzt zu veröffentlichen, damit das Programm reibungslos durchgeführt werden kann, sobald die entsprechende Rechtsgrundlage von den EU-Gesetzgebern verabschiedet worden ist, und damit die potenziellen Empfänger von EU-Finanzhilfen rechtzeitig mit der Ausarbeitung ihrer Vorschläge beginnen können.

Diese Aufforderung stellt keinerlei rechtliche Verpflichtung der Kommission dar. Sollte die Rechtsgrundlage von den EU-Gesetzgebern erheblich geändert werden, könnte diese Aufforderung annulliert werden und es könnten andere Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit anderem Inhalt und entsprechenden Einreichungsfristen in die Wege geleitet werden.

Im Allgemeinen ist die Durchführung der Maßnahmen, die sich aus dieser Aufforderung ergeben, von folgenden Voraussetzungen abhängig, auf die die Kommission keinen Einfluss hat:

Verabschiedung der endgültigen Fassung der Rechtsgrundlage für das Programm durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union;

Annahme des Arbeitsprogramms 2014 und der folgenden Jahresarbeitsprogramme und der allgemeinen Durchführungsleitlinien, Kriterien und Auswahlverfahren durch den Programmausschuss, sowie

Feststellung des EU-Haushaltsplans 2014 und der folgenden EU-Haushaltspläne durch die Haushaltsbehörde.

1.   Ziele und Beschreibung

Der Vorschlag für das EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport (2014-2020) basiert auf den Artikeln 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf dem Subsidiaritätsgrundsatz.

Die Erasmus Charta für die Hochschulbildung bildet den allgemeinen Qualitätsrahmen für europäische und internationale Kooperationsaktivitäten, die eine Hochschuleinrichtung im Rahmen des Programms durchführen kann. Die Verleihung einer Erasmus Charta für die Hochschulbildung ist eine Grundvoraussetzung für alle Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem der nachstehend aufgeführten Länder, die nach einem entsprechenden Antrag an der Lernmobilität von Einzelpersonen und/oder der Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren im Rahmen des Programms teilnehmen möchten. Für Hochschuleinrichtungen in anderen Ländern ist die erwähnte Charta nicht erforderlich; der Qualitätsrahmen wird durch bilaterale Vereinbarungen zwischen den Hochschuleinrichtungen abgesteckt. Die Charta wird für die gesamte Laufzeit des Programms verliehen. Die Umsetzung der Charta wird überwacht; etwaige Verletzungen der niedergelegten Grundsätze und Pflichten können einen Entzug durch die Europäische Kommission zur Folge haben.

2.   In Frage kommende Antragsteller

Hochschuleinrichtungen mit Sitz in einem der nachstehend aufgeführten Länder können einen Antrag für eine Erasmus Charta für die Hochschulbildung stellen:

in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

in Kroatien (2);

in einem EWR-/EFTA-Land (Island, Liechtenstein, Norwegen), in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, in der Türkei und in der Schweiz (3).

Um als Antragsteller in Frage zu kommen, müssen die Hochschuleinrichtungen als solche von den betreffenden nationalen Behörden der genannten Länder anerkannt sein.

3.   Frist für die Einreichung der Anträge und voraussichtliches Datum der Veröffentlichung der Auswahlergebnisse

Die Frist für die Einreichung von Anträgen für die Erasmus-Hochschulcharta endet am 15. Mai 2013.

Die Auswahlergebnisse werden voraussichtlich am 29. November 2013 bekannt gegeben.

4.   Auswahlverfahren

Vor der Veröffentlichung dieser Aufforderung haben die Nationalen Agenturen des Programms „Lebenslanges Lernen“ die Leistungen ihrer jeweiligen Hochschuleinrichtungen, die derzeit über eine Erasmus-Universitätscharta verfügen, geprüft. Dabei werden insbesondere folgende zwei Kriterien angelegt:

1.

Hat die Hochschuleinrichtung an einer Erasmus-Mobilitätsmaßnahme vom Studienjahr 2007-2008 bis zum Studienjahr 2010-2011 oder an einem zentralen Erasmus-Projekt teilgenommen?

2.

Hat die Hochschuleinrichtung die Grundsätze der Erasmus Charta für die Hochschulbildung beachtet?

Anträge von Hochschuleinrichtungen, die beide Kriterien erfüllen, werden nicht von unabhängigen Experten bewertet, sondern zu Monitoringzwecken herangezogen.

Anträge von Hochschuleinrichtungen, die die genannten Kriterien nicht erfüllen, werden von unabhängigen Experten bewertet, so wie alle Hochschuleinrichtungen, die keine Erasmus-Universitätscharta haben.

5.   Ausführliche Informationen

Informationen über das Programm sind abrufbar unter

http://ec.europa.eu/education/erasmus-for-all/index_de.htm

Die Anträge sind unter Beachtung der von der Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ bereitgestellten Anleitung zu stellen, die unter der folgenden Adresse verfügbar ist:

http://eacea.ec.europa.eu/funding/2014/call_he_charter_en.php


(1)  KOM(2011) 788.

(2)  Kroatien wird der Europäischen Union voraussichtlich am 1. Juli 2013 beitreten.

(3)  Die Erasmus Charta für die Hochschulbildung kann einer Hochschuleinrichtung in einem dieser Länder zuerkannt werden, sofern das betreffende Land mit der Europäischen Union eine Vereinbarung über seine Teilnahme ab 2014 an der Lernmobilität von Einzelpersonen und die Zusammenarbeit zur Förderung von Innovation und bewährten Verfahren im Rahmen des Programms geschlossen hat.


23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/11


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/11/13

Programm „Jugend in Aktion“

Aktion 4.5 — Informationsaktivitäten für junge Menschen und für die in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen Tätigen

2013/C 85/08

1.   Ziele

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zielt darauf ab, Projekte zur Förderung von Informations- und Kommunikationsmaßnahmen mit einer europäischen Dimension zu unterstützen, die im Rahmen des Europäischen Jahres der Bürgerinnen und Bürger sowie im Hinblick auf die Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 auf junge Menschen und sozialpädagogische Betreuer („Jugendarbeiter“) abzielen.

Die Projekte zielen langfristig darauf ab, die Beteiligung junger Menschen am öffentlichen Leben zu fördern und die Entfaltung ihres Potenzials als aktive, verantwortungsbewusste europäische Bürger zu begünstigen.

Im Rahmen dieser Aufforderung werden Finanzhilfen für Projekte bewilligt.

Vorrang haben Projekte, die den nachstehenden Prioritäten am besten Ausdruck verleihen:

i)

Ständige Prioritäten des Programms „Jugend in Aktion“:

Unionsbürgerschaft;

Teilhabe junger Menschen;

kulturelle Vielfalt;

Integration junger Menschen mit erhöhtem Förderbedarf.

ii)

Zu den jährlichen Prioritäten des Programms „Jugend in Aktion“ gehören:

Sensibilisierung für die Unionsbürgerschaft und die damit verbundenen Rechte im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger;

Sensibilisierung für die Beteiligung an den europäischen Wahlen 2014, damit sich junge Menschen als aktive, gut informierte Bürger behaupten können.

Darüber hinaus wird gut strukturierten Projekten, die in eine längerfristige Perspektive eingebunden sind und im Hinblick auf die Erzielung eines Multiplikatoreffekts sowie einer nachhaltigen Wirkung konzipiert werden, Vorrang eingeräumt.

Die Endbegünstigten dieser Projekte sind junge europäische Bürger und im Jugendbereich in Jugendorganisationen und -einrichtungen Tätige.

2.   Förderfähige Antragsteller

Gemeinnützige Organisationen können Vorschläge einreichen. Diese Organisationen können:

Nichtregierungsorganisationen (NRO);

öffentliche Einrichtungen auf regionaler oder lokaler Ebene;

nationale Jugendräte sein.

Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Einreichung ihres Vorschlags seit mindestens zwei (2) Jahren in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (oder in Kroatien), in denen das Projekt umgesetzt werden soll, amtlich registriert sein.

Jugendorganisationen, die politischen Bewegungen angegliedert sind, sind nicht zur Teilnahme an dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen berechtigt.

Bitte beachten Sie, dass jeder Antragsteller im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nur einen Projektvorschlag einreichen kann.

An den Projekten können auch Partnerorganisationen teilnehmen, sofern diese Organisationen ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (oder in Kroatien) haben.

3.   Förderfähige Aktivitäten

Das Projekt muss Aktivitäten umfassen, die nicht gewinnorientiert sind und die Bereiche Jugend und nicht formale Bildung betreffen.

Die Projekte müssen zwischen dem 1. November 2013 und dem 31. Dezember 2013 anlaufen. Die Projektlaufzeit beträgt mindestens 9 Monate und höchstens 15 Monate.

4.   Vergabekriterien

Förderfähige Anträge werden anhand folgender Kriterien beurteilt:

Relevanz des Projekts für die Ziele und Prioritäten des Programms „Jugend in Aktion“ und für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (25 %)

Qualität des Projekts und der vorgeschlagenen Arbeitsmethoden (60 %)

Profil der Projektträger und -teilnehmer (15 %)

5.   Finanzrahmen

Für die Kofinanzierung von Projekten im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen stehen insgesamt 2 040 000 EUR zur Verfügung.

Die Finanzhilfe der Agentur darf 80 % der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen.

Im Rahmen der Aufforderung wird höchstens ein Projekt je Mitgliedstaat (sowie ein Projekt für Kroatien im Hinblick auf dessen EU-Beitritt) gefördert. Der Höchstbetrag der für ein bestimmtes Projekt gewährten Finanzhilfe trägt der Bevölkerung des betreffenden Landes Rechnung.

Dabei werden drei verschiedene Obergrenzen wie folgt festgelegt:

120 000 EUR für Deutschland, Frankreich, Italien, Polen, Rumänien, Spanien und das Vereinigte Königreich;

60 000 EUR für Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Lettland, Litauen, Kroatien, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern;

30 000 EUR für Luxemburg und Malta.

Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Frist für die Einreichung von Anträgen

Ein Antrag auf Finanzhilfe ist in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen, wobei das eigens für diesen Zweck gestaltete elektronische Antragsformular (e-Form) zu verwenden ist. Das e-Form ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar:

http://eacea.ec.europa.eu/youth/index_en.htm

Das korrekt ausgefüllte elektronische Antragsformular ist bis spätestens 27. Juni 2013 um 12.00 Uhr mittags (mitteleuropäische Zeit) einzureichen.

Eine Papierfassung des Antrags ist bis spätestens 27. Juni 2013 an folgende Adresse zu senden:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Programm „Jugend in Aktion“ — EACEA/11/13

BOUR 4/29

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

per Post (es gilt das Datum des Poststempels),

mit Expresskurierdienst, wobei das Datum des Eingangs beim Kurierdienst als Nachweis des Versands gilt (eine Kopie des mit dem Eingangsdatum versehenen Empfangsscheins ist den Antragsunterlagen beizulegen).

Per Telefax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Bei Widersprüchlichkeiten oder Abweichungen zwischen dem e-Form und der Papierfassung ist die Fassung des e-Form maßgebend.

7.   Zusätzliche Informationen

Die Anträge müssen den Bestimmungen des Leitfadens für Antragsteller — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/11/13 — entsprechen, anhand des dafür vorgesehenen e-Form gestellt werden und die erforderlichen Anhänge beinhalten.

Diese Dokumente sind im Internet unter folgender Adresse zu finden:

http://eacea.ec.europa.eu/youth/index_de.htm


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/14


Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2013/C 85/09

1.   Nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) gibt die Kommission bekannt, dass die untengenannten Antidumpingmaßnahmen zu dem in der Tabelle angegebenen Zeitpunkt außer Kraft treten, sofern keine Überprüfung nach dem folgenden Verfahren eingeleitet wird.

2.   Verfahren

Die Unionshersteller können einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen. Dieser Antrag muss ausreichende Beweise dafür enthalten, dass das Dumping und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Sollte die Kommission eine Überprüfung der betreffenden Maßnahmen beschließen, erhalten die Einführer, die Ausführer, die Vertreter des Ausfuhrlands und die Unionshersteller Gelegenheit, die im Überprüfungsantrag dargelegten Sachverhalte zu ergänzen, zu widerlegen oder zu kommentieren.

3.   Frist

Unionshersteller können nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf der vorgenannten Grundlage einen schriftlichen Antrag auf Überprüfung stellen; dieser muss der Europäischen Kommission (Generaldirektion Handel, Referat H-1, N-105 8/20, 1049 Brüssel, Belgium) (2) spätestens drei Monate vor dem in nachstehender Tabelle angegebenen Zeitpunkt vorliegen.

4.   Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Seile aus synthetischen Chemiefasern

Indien

Antidumpingzoll

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2010 des Rates (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 10)

23.12.2013


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Fax +32 22956505.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/15


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6892 — Bridgepoint/Orlando/Bergamotto/Vima Due)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 85/10

1.

Am 18. März 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Bridgepoint Advisers Group Limited („Bridgepoint“, Vereinigtes Königreich) und Orlando Italy Management SA („Orlando“, Luxemburg) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung über das Unternehmen Limoni SpA („Limoni“, Italien), das seinerseits von Bridgepoint und Orlando gemeinsam kontrolliert wird, die gemeinsame Kontrolle über die Unternehmen Bergamotto SpA („Bergamotto“, Italien) und Vima Due Srl („Vima Due“, Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Bridgepoint: Investitionen und Finanzierung von privatem Beteiligungskapital,

Orlando: Investitionen und Finanzierung von privatem Beteiligungskapital,

Bergamotto und Limoni: Einzelhandelsvertrieb von Parfüm und Kosmetika in Italien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6892 — Bridgepoint/Orlando/Bergamotto/Vima Due per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

23.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/16


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2013/C 85/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Einspruch gegen den Antrag zu erheben (1).

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

„MAÇÃ RISCADINHA DE PALMELA“

EG-Nr.: PT-PDO-0005-0855-31.01.2011

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Maçã Riscadinha de Palmela“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Portugal

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6.

Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Der Name „Maçã Riscadinha de Palmela“ bezeichnet den Apfel der Sorte Riscadinha der Familie der Rosaceae, Gattung Malus Miller, Art Malus domestica Borkh, aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Spezifikation, bestimmt für den Verzehr im frischen Zustand, ganz und ungeschält.

Als „Maçã Riscadinha de Palmela“ können nur Äpfel bezeichnet werden, die in die Klassen „Extra“ I und II eingestuft werden können, mit einer Mindestgröße von 60 mm.

Der Apfel „Riscadinha“ aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet zeichnet sich aus durch:

a)   Physikalische und morphologische Merkmale

Form — ungleichmäßig abgeflacht, mittelbauchig;

Berostung — Die Berostung ist ein sortentypisches Merkmal und stellt keinen Fehler dar; sie tritt in der Stielgrube in unterschiedlich ausgeprägter Form auf;

Schale — glatt, mit ganz leichtem Duftfilm zu Beginn der Reifung und bei Vollreife stark fettig;

Stiel — normalerweise sehr kurz (4 bis 8 mm) und dick (3 bis 5 mm); löst sich bei der Ernte häufig von der Frucht;

Kelchgrube — klein und fast ganz geschlossen;

Färbung — Die Grundfarbe ist grüngelblich. Die Sekundärfarbe ist ein recht intensives und reichliches Rot, das hauptsächlich auf der Sonnenseite entsteht, mit dunklen Streifen auf helleren Flecken.

Größe — mittel

b)   Chemische Eigenschaften der Früchte

Mindestgehalt an löslichen Feststoffen — Zuckerarten (°Brix): 9,6;

Härte, Festigkeit des Fruchtfleisches: 3,3 kg-5,2 kg;

pH-Wert: 3,26-3,39;

Gesamtsäuregehalt: 5,83-9,42 g/l-Apfelsäure

c)   Organoleptische Eigenschaften der Früchte

Das Fruchtfleisch des „Maçã Riscadinha de Palmela“ ist grünlich, mit durchscheinenden Stellen, weich, süß-säuerlich, sehr saftig und aromatisch. Die Epidermis ist grüngelblich mit roten Streifen.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Neben der eigentlichen Produktion darf auch das Reinigen, das Putzen, die Auswahl und die sensorische Bewertung (Sichtprüfung auf die typische Streifung und Färbung) nur in Obstzentralen in dem abgegrenzten geografischen Erzeugungsgebiet erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Für den „Maçã Riscadinha de Palmela“ werden spezielle Verpackungsmaterialien, Verpackungen, Faltblätter und sonstige Werbematerialien mit einer eigenen grafischen Gestaltung verwendet. Auf der Verpackung des Apfels sind, neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben, immer auch die folgenden Angaben aufzubringen:

1.

Logo des Erzeugnisses:

Image

2.

Zertifizierungs- oder Konformitätszeichen mit den folgenden Angaben: Name der Zertifizierungsstelle und g. U. „Maçã Riscadinha de Palmela“;

3.

Logo der Europäischen Union;

4.

Angaben zur Obstzentrale (Firma und Adresse).

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Aus verwaltungstechnischer Sicht ist das geografische Verarbeitungsgebiet natürlicherweise auf die Gemeinden Canha und Santo Isidro de Pegões im Kreis Montijo, die Gemeinden Marateca, Palmela, Pinhal Novo, Poceirão und Quinta do Anjo im Kreis Palmela und die Gemeinden Gâmbia-Pontes, Alto da Guerra und S. Sebastião im Kreis Setúbal begrenzt.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Die Nähe der Ursprungsregion zum Meer, zu den Mündungsgebieten des Tejo und des Sado und zur Serra da Arrábida und die nicht hügelige Topographie sorgen für ein Mikroklima in dem abgegrenzten geografischen Gebiet, das in Verbindung mit der Bodenbeschaffenheit die besonderen Bedingungen schafft, denen die Früchte der Sorte „Maçã Riscadinha de Palmela“ ihre hervorragende Qualität und ihre besonderen Eigenschaften verdanken.

Das Klima in dem abgegrenzten geografischen Gebiet kann als mediterran mild mit maritimem Einfluss bezeichnet werden und zeichnet sich insbesondere durch eine jährliche durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit von 75 bis 80 % aus, zurückzuführen auf die Nähe zu großen Gewässern und die vorherrschenden Winde aus Nord, Nordwest und West, die den kontinentalen Einfluss mindern.

Der durchschnittliche Jahresniederschlag beläuft sich auf 500-700 mm; der durchschnittliche monatliche Gesamtniederschlag erreicht seinen Höchstwert im Dezember (128,9 mm), der niederschlagsärmste Monat ist der August (3,6 mm). Die maximale Tagesniederschlagsmenge wird im Oktober erreicht (97,5 mm) das Minimum im August (11 mm).

Es gibt so gut wie nie Frost, was wegen der frühen Blüte der Apfelbäume der Sorte „Riscadinha de Palmela“ von herausragender Bedeutung ist.

Die Durchschnittstemperatur liegt im Sommer um 22 °C.

Die Gesamtzahl der Sonnenstunden bewegt sich zwischen 2 300 und 2 600 Stunden/Jahr.

Die Böden in dem abgegrenzten geografischen Gebiet sind überwiegend Podsolböden mit einer leichten Textur in unterschiedlichen Entwicklungsstadien, verhältnismäßig tief, ohne oder mit sehr geringer Aggregation, mineralarm, mit recht niedrigem pH-Wert, geringem Gehalt an organischen Stoffen und verminderter Wasserrückhaltefähigkeit.

Auf der anderen Seite ist auch der menschliche Faktor entscheidend für die Eigenschaften, die der „Maçã Riscadinha de Palmela“ in dem Gebiet aufweist: die Erziehung, der Schnitt und die Bestimmung des idealen Reifestadiums der Früchte für die Ernte, die gestaffelt erfolgen muss, weil die Früchte nicht alle zur gleichen Zeit den gleichen Reifegrad erreichen, erfordern viel Fachkenntnis. Die Feststellung des optimalen Erntezeitpunkts ist entscheidend, um die für das Erzeugnis typische Färbung der Epidermis zu erreichen.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Der „Maçã Riscadinha de Palmela“ zeichnet sich aus durch seine ungleichmäßig abgeflachte Form, rote Streifen auf einer grüngelblichen Epidermis und Berostung in der Stielgrube, wobei die Früchte, die innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets erzeugt werden, intensivere Streifen aufweisen.

Das Fruchtfleisch des „Maçã Riscadinha de Palmela“ ist grünlich, süß-säuerlich, sehr saftig und aromatisch; es weist gelegentlich durchscheinende Stellen auf (in diesem Fall spricht man von „ölig“), eine Eigenschaft, die Früchte aus anderen Gebieten seltener aufweisen.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Palmela ist bekannt als Ursprungsgebiet der Apfelsorte „Riscadinha“, die auf dem Markt tief verwurzelt und bekannt ist.

Die klimatischen Besonderheiten und die besondere Beschaffenheit des Bodens in dem abgegrenzten geografischen Gebiet spiegeln sich in den Merkmalen des Apfels wider.

Das durch die Nähe zum Atlantik und zu den Flüssen Tejo und Sado und durch die Orografie der Serra da Arrábida bedingte Mikroklima und die hohe Anzahl der Sonnenstunden sind entscheidend für die Intensität der Färbung der für das Erzeugnis typischen roten Streifen.

Die besonderen Erzeugungsbedingungen, bedingt durch die für das abgegrenzte Gebiet typischen, an organischen Stoffen armen Böden mit verminderter Wasserrückhaltefähigkeit, in Verbindung mit der hohen Anzahl an Sonnenstunden, ergeben Früchte mit einem säuerlichen Fruchtfleisch und einem hohen Zuckergehalt.

Darüber hinaus profitiert der „Maçã Riscadinha de Palmela“ von dem Wissen und der Erfahrung der lokalen Bevölkerung bei der Bestimmung des idealen Zeitpunkts für die Ernte. Das Ergebnis ist ein Erzeugnis mit der charakteristischen Farbe und dem typischen Geschmack, die diese Frucht so einzigartig machen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))

http://www.dgadr.pt/images/docs/val/dop_igp_etg/Valor/CE_maca_riscadinha_palmela.pdf


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

(3)  Vgl. Fußnote 2.