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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.083.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 083/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2013/C 083/08 |
Wichtigste Spezifikationen der technischen Unterlage für Russischen Wodka |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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22.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 83/01
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Datum der Annahme der Entscheidung |
20.11.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33491 (11/NN) |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Renouvellement des conventions de recherche industrielle (CRI) entre l'IFPEN et ses filiales Axens et Prosernat |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
Prosernat, Axens |
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Ziel |
Forschung und Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Subventionierte Dienste, Bürgschaft |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
65 % |
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Laufzeit |
bis zum 30.12.2021 |
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Wirtschaftssektoren |
Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
22.12.2011 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33571 (11/N) |
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Mitgliedstaat |
Deutschland |
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Region |
Niedersachsen |
Nicht-Fördergebiete |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Kapitalstärkungsprogramm NORD/LB |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Ad-hoc-Beihilfe |
Norddeutsche Landesbank — Girozentrale — AöR |
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Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben, Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten |
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Form der Beihilfe |
andere Formen der Kapitalintervention — Stammkapitalerhöhung bei der NORD/LB (Kapitalumwandlung und zusätzliche Kapitalzuführung) |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 1 667 EUR (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
30.12.2011-30.6.2012 |
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Wirtschaftssektoren |
Erbringung von Finanzdienstleistungen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
1.3.2013 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.35401 (13/N) |
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Mitgliedstaat |
Finnland |
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Region |
— |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Bisnesenkeli-järjestelmän pääomatulojen veronhuojennus Skattelättnad avseende skattepliktig kapitalinkomst för affärsänglar |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Risikokapital, KMU |
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Form der Beihilfe |
Steueraufschub, Bereitstellung von Risikokapital |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2015 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
4.12.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.35702 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Österreich |
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Region |
— |
Mischgebiete |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Verlängerung der Beihilfenregelung „TOP-Tourismus-Förderung 2007-2013 — Teil D: TOP-Restrukturierung“ |
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Rechtsgrundlage |
Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die TOP-Tourismus-Förderung 2007-2013 (Teil D: TOP-Restrukturierung) |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 1,35 EUR (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
10.10.2012-31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
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Datum der Annahme der Entscheidung |
7.2.2013 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.35830 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Region |
— |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Green Bus Fund |
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Rechtsgrundlage |
Section 5 of the Science and Technology Act 1965 |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
Bus companies |
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Ziel |
Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Sonstiges, Zuschuss — Simplified Procedure. Modifications: Scotland £2m->£3m/year, £750k->£1m/bidder. England intensity 80 %->50 %. |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
80 % |
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Laufzeit |
1.1.2013-31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande (ohne Taxis) |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
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22.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/6 |
Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/172/GASP des Rates in der durch den Beschluss 2013/144/GASP des Rates (1) geänderten Fassung und nach der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten Anwendung finden
2013/C 83/02
Den im Anhang des Beschlusses 2011/172/GASP des Rates (2) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 des Rates (3) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Ägypten aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufzunehmen sind, die den im Beschluss 2011/172/GASP und in der Verordnung (EU) Nr. 270/2011 festgelegten restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 270/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 4 der Verordnung).
Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
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Rat der Europäischen Union |
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Generalsekretariat |
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GD C — Referat 1C (Horizontale Fragen) |
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Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
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1048 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates vor dem Gericht der Europäischen Union unter den Voraussetzungen anfechten können, die in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannt sind.
(1) ABl. L 82 vom 22.3.2013, S. 54.
(2) ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 63.
(3) ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 4.
Europäische Kommission
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22.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/7 |
Euro-Wechselkurs (1)
21. März 2013
2013/C 83/03
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,2910 |
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JPY |
Japanischer Yen |
122,95 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4531 |
|
GBP |
Pfund Sterling |
0,85165 |
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SEK |
Schwedische Krone |
8,3654 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,2225 |
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ISK |
Isländische Krone |
|
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NOK |
Norwegische Krone |
7,5480 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,813 |
|
HUF |
Ungarischer Forint |
305,42 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,7017 |
|
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1828 |
|
RON |
Rumänischer Leu |
4,4180 |
|
TRY |
Türkische Lira |
2,3425 |
|
AUD |
Australischer Dollar |
1,2375 |
|
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3211 |
|
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,0224 |
|
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5494 |
|
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6132 |
|
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 438,36 |
|
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
12,0050 |
|
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,0273 |
|
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5950 |
|
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 573,22 |
|
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,0300 |
|
PHP |
Philippinischer Peso |
52,600 |
|
RUB |
Russischer Rubel |
39,9375 |
|
THB |
Thailändischer Baht |
37,658 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
2,5726 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
15,9865 |
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INR |
Indische Rupie |
70,0300 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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22.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/8 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
2013/C 83/04
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Auf Seite 394:
9506 69 90 — andere
Nach Absatz 1 wird folgender Text eingefügt:
„Zu dieser Unterposition gehören auch sogenannte ‚Antistress-Bälle‘, die ballförmig sind und unterschiedlich verziert sein können. Sie werden normalerweise aus Kunststoff oder Kautschuk hergestellt und sollen in der Hand geknetet werden.
Andere ‚Antistress-Artikel‘, die in der Hand geknetet werden sollen und nicht ballförmig sind, werden jedoch in die Unterposition 9503 eingereiht“.
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.
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22.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/9 |
Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union
2013/C 83/05
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:
Auf Seite 379 wird folgender Wortlaut eingefügt:
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„9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren: Bänder, Ketten und Ähnliches (z. B. ‚Brillenbänder‘ oder ‚Brillenketten‘) für die Waren dieser Position, mit oder ohne Endschlaufen, gelten weder als Teile noch als Zubehör, da sie weder integrale Bestandteile dieser Waren sind noch deren Funktion ergänzen oder verbessern. Daher sind sie nach ihrer stofflichen Beschaffenheit (beispielsweise in den KN-Code 5609, 6307, 7117, 7315 oder 7616) einzureihen.“ |
(1) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
(2) ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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22.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/10 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 83/06
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Mitgliedstaat |
Irland |
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Flugstrecke |
Galway/Na Mine-Aran-Inseln (und umgekehrt) |
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Datum des Inkrafttretens der geänderten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
1. September 2013 |
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Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Island’s Division Tel. +353 91503715 / 91503724 Fax +353 91503750 E-Mail: tender.islands@ahg.gov.ie |
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22.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/10 |
Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft
Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 83/07
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Mitgliedstaat |
Irland |
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Flugstrecke |
Galway/Na Mine-Aran-Inseln (und umgekehrt) |
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Laufzeit des Vertrags |
1. September 2013 bis 31. August 2014 mit der Möglichkeit zur Verlängerung um ein weiteres Jahr |
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Frist für die Angebotsabgabe |
zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Ausschreibung |
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Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Island’s Division Tel. +353 91503715 / 91503724 Fax +353 91503750 E-Mail: tender.islands@ahg.gov.ie |
V Bekanntmachungen
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
|
22.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 83/11 |
WICHTIGSTE SPEZIFIKATIONEN DER TECHNISCHEN UNTERLAGE FÜR RUSSISCHEN WODKA
2013/C 83/08
EINLEITUNG
Am 26. November 2010 hat der in der Russischen Föderation eingerichtete Verband der russischen Wodka-Hersteller die Eintragung von „Russischem Wodka“ als geografische Angabe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 beantragt.
Gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 überprüft die Kommission innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags nach Absatz 1, ob der Antrag dieser Verordnung genügt.
Diese Überprüfung ist erfolgt, und gemäß Artikel 17 Absatz 6 haben die Kommissionsdienststellen in der 113. Sitzung des Ausschusses für Spirituosen am 27. Februar 2013 erklärt, dass der Antrag der Verordnung genügt.
Die wichtigsten Spezifikationen der technischen Unterlage werden daher in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Gemäß Artikel 17 Absatz 7 kann jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung der technischen Unterlage wegen Nichterfüllung der in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung der geografischen Angabe in Anhang III erheben. Der Einspruch, der ordnungsgemäß begründet sein muss, ist der Kommission in einer der Amtssprachen der Europäischen Union vorzulegen, oder es ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.
WICHTIGSTE SPEZIFIKATIONEN DER TECHNISCHEN UNTERLAGE FÜR „RUSSISCHEN WODKA“
1. Name:„Russischer Wodka“ (Русская водкa)
2. Kategorie der Spirituose: Wodka (Kategorie 15 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008).
3. Beschreibung: Farblose Spirituose, die durch Gärung und Destillieren von Weizen und Roggen erzeugt wird.
4. Physikalische, chemische und organoleptische Eigenschaften:
Die wesentlichen physikalischen und chemischen Eigenschaften von „Russischem Wodka“ sind die Folgenden:
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— |
Alkoholgehalt: mindestens 37,5 %, höchstens 56 % |
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— |
Methanolgehalt: höchstens 0,01 % |
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— |
Aldehydgehalt: höchstens 8 mg/dm3 |
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— |
Fuselgehalt: höchstens 8 mg/dm3 |
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— |
Alkalität, d. h. Volumen der Salzsäure in einer Konzentration von 0,1 mol/dm3 zur Titration von 100 cm3 Wodka: höchstens 3 cm3 |
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— |
Gehalt an Esterverbindungen: höchstens 20 mg/dm3 |
Geschmack und Geruch: milder und reiner Geschmack mit dezenten Noten von Getreide/Brot
5. Geografisches Gebiet: Russische Föderation
6. Herstellungsverfahren:
Der gesamte Herstellungsprozess muss im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation erfolgen und alle Rohstoffe für die Herstellung von „russischem Wodka“ müssen russischer Herkunft sein.
Das Getreide (Weizen und Roggen) wird von Staub und Verunreinigungen befreit, dann im Hammerbrecher zerkleinert und zur Mischvorrichtung transportiert. Dort wird es mit 50-55 °C warmem Wasser vermischt. Die Mischung, Maische genannt, wird mit Hochdruckdampf schnell erhitzt und anschließend sanft geköchelt.
Zuvor wurde eine Mischung aus Hirse, Hafer und/oder Roggen in einem Behälter gekeimt und hat so natürliche Enzyme entwickelt. Weitere Enzyme wurden nicht zugesetzt. Die vorgenannte Mischung wird der Maische beigefügt, wodurch die Verzuckerung ausgelöst wird.
Anschließend wird die verzuckerte Maische auf 26-28 °C abgekühlt und durch Zusatz von Hefe die Gärung eingeleitet.
Darauf folgt die Destillation und Rektifikation des Suds.
Der dabei entstehende Ethylalkohol und enthärtetes Wasser werden in einen speziellen Sammelbehälter („grading collector“) gefüllt. Die Enthärtung und Reinigung des Wassers wird durch Ionisation und Osmose erreicht. Diese gewährleisten außerdem einen optimalen Salzgehalt.
Die Wasser-Alkohol-Lösung wird mit dem Ziel gemischt, einen bestimmten Alkoholgehalt des Gemisches zu erreichen.
Es durchläuft zahlreiche Filtrierungsprozesse. Für die Vorreinigung wird Quarzsand mit einer bestimmten Körnung und rauen Oberflächen als Filtermaterial verwendet.
Die Lösung wird dann in einen Behälter mit Aktivkohle eingeleitet, der sich langsam von unten nach oben füllt. Die hier verwendete Birkenkohle wird aus bestimmten Teilen einer bestimmten Birkenart (Betula pubescens) gewonnen, die in Russland angebaut wird. Infolge des Filtervorgangs erwirbt Wodka einen milden Geschmack und ein leichtes Brotaroma, die typisch für „Russischen Wodka“ sind.
In einer dritten Phase wird die Lösung zur abschließenden Reinigung durch einen Quarzsandfilter geleitet.
Dann wird die Lösung in den abschließenden Behälter übertragen, in dem der Alkoholgehalt im erforderlichen Maß angepasst wird.
7. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
7.1 Geschichte/Ursprung:
Wodka ist tief in der russischen Geschichte verwurzelt und wurde ein wichtiger Bestandteil der folkloristischen und kulturellen Traditionen des russischen Volks.
In gedruckter Form wird Wodka in Russland erstmals im Jahr 1474 erwähnt und zwar im Zusammenhang mit der Einrichtung des entsprechenden staatlichen Monopols, was darauf schließen lässt, dass Wodka in Russland bereits zu dieser Zeit eine Massenware war.
Die Bezeichnung „Wodka“ selbst hat sich aus dem Wort „Voda“ (Wasser) entwickelt und bedeutet „Wässerchen“.
Im 18. Jahrhundert entwickelte die Russische Akademie der Wissenschaften eine Methode zur Rektifikation von Wasser-Alkohol-Lösungen, die zu erheblichen Änderungen bei der Herstellung von Wodka führte. Später wurde die weitere Forschung und Entwicklung in erster Linie auf die Verwendung von Kohle ausgerichtet. Im Zeitraum 1863-1895 wurde die Herstellungstechnik für russischen Wodka weiter verbessert.
Im 20. Jahrhundert wurden in Russland fortschrittlichere Methoden der Aktivkohlefiltration bei der Wodkaherstellung verwendet.
In der Vergangenheit war Wodka das wichtigste Erzeugnis bei den Spirituosen in Russland und ist es auch heute noch.
7.2 Rohstoffe:
Für die Herstellung von „Russischem Wodka“ sind ausschließlich Weizen und Roggen aus Frühjahrs- und Winterkulturen russischen Ursprungs zulässig. Der verwendete Weizen und Roggen zeichnet sich durch ein spezielle Verhältnis zwischen Kohlehydraten, Proteinen (hoher Kohlehydratgehalt, z. B. das Protein-Stärke-Verhältnis bei russischem Roggen bzw. Weizen entspricht 1:5,6 bzw. 1:4) und Aminosäuren aus, das sich auf die Art des verwendeten Korns und die besonderen Boden- und Klimaverhältnisse in Russland zurückführen lässt. Der verwendete russische Weizen und Roggen verfügt außerdem über spezifische „nicht bestimmte“ Gemische (flüchtigen Verbindungen), die dem Ethylalkohol einen besonderen Geschmack verleihen, der typisch für „Russischen Wodka“ ist.
Auch alle Hilfsstoffe, d. h. die Hirse, der Hafer und/oder der Roggen für die Bildung von Enzymen bei der Verzuckerung, sind russischer Herkunft.
Bei der Herstellung von „Russischem Wodka“ wird speziell behandeltes Trinkwasser aus natürlichen Quellen in Russland eingesetzt, vor allem aus 100-200 m Meter tiefen artesischen Quellen. In der Russischen Föderation zeichnet sich solches Wasser durch einen hohen Gehalt an Eisenionen aus und gehört zur Gruppe der Bicarbonat-Wässer mit Calcium-/Magnesium-Anteil.
Weder destilliertes noch abgekochtes Wasser ist zulässig.
7.3 Nationale Traditionen bei der Herstellung:
Die einzigartigen organoleptischen Eigenschaften von „Russischem Wodka“ ergeben sich aus folgenden Traditionen bei der Herstellung:
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— |
Methode der Ethylalkohol-Herstellung; |
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— |
Verwendung speziell behandelten Wassers mit optimalem Salz-/Mineralgehalt; |
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— |
besondere Art der Filtration der Wasser-Alkohol-Lösungen mithilfe von Birkenkohle und Sand. |
8. Anforderungen der nationalen Rechtsvorschriften:
Seit dem 5. Juni 2003 ist die Ursprungsbezeichnung „Russischer Wodka“ in der Russischen Föderation rechtlich geschützt. Sie wurde unter Nr. 0065 in das staatliche Register für Erzeugnisse mit Ursprungsbezeichnung der Russischen Föderation eingetragen.
Erzeugnisse mit der Ursprungsbezeichnung „Russischer Wodka“, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, müssen alle rechtlichen Anforderungen des Bestimmungslandes erfüllen. Das bedeutet auch, dass „Russischer Wodka“, der in die Europäische Union ausgeführt wird, den rechtlichen Bestimmungen gemäß Anhang II Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entsprechen muss.
9. Antragsteller:
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Name |
: |
Ассоциация производителей «Русской водки» |
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Deutsche Übersetzung |
: |
Verband der russischen Wodka-Hersteller |
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Anschrift |
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Россия, 121170, г. Москва, Кутузовский проспект, дом 34, строение 21 Russland, 121170 Moskau, Kutusow-Prospekt, Gebäude 34, Block 21 |
10. Aufsichtsbehörde:
Der Föderaldienst für die Regulierung des Alkoholmarkts ist die wichtigste Behörde im Bereich der Alkoholpolitik der Russischen Föderation. Dies schließt die Überprüfung aller alkoholischen Getränke hinsichtlich der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen der Russischen Föderation ein.
Der Verband der russischen Wodka-Hersteller wird den Föderaldienst für die Regulierung des Markts für Alkohol jedoch dabei unterstützen sicherzustellen, dass in Drittländer ausgeführter „Russischer Wodka“ in den Ländern, in denen er als geografische Angabe eingetragen wurde, den oben aufgeführten Spezifikationen entspricht.