ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.079.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 79

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
16. März 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2013/C 079/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 71, 9.3.2013

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2013/C 079/02

Rechtssache C-541/11: Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče — Slowenien) — Jožef Grilc/Slovensko zavarovalno združenje GIZ (Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung — Richtlinie 2000/26/EG — Entschädigungsstellen — Bei einem nationalen Gericht eingereichte Schadensersatzklage)

2

2013/C 079/03

Rechtssache C-261/12 P: Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Januar 2013 — Annunziata Del Prete/Giorgio Armani SpA, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Verwechslungsgefahr — Bekanntheit — Bildzeichen AJ AMICI JUNIOR — Widerspruch der Inhaberin der älteren nationalen Bildmarke AJ ARMANI JEANS und der älteren nationalen Wortmarke ARMANI JUNIOR)

2

2013/C 079/04

Rechtssache C-488/12: Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 31. Oktober 2012 — Sándor Nagy/Hajdú-Bihar megyei Kormányhivatal

3

2013/C 079/05

Rechtssache C-489/12: Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 31. Oktober 2012 — Lajos Tiborné Böszörményi/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

3

2013/C 079/06

Rechtssache C-490/12: Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 31. Oktober 2012 — Róbert Gálóczhi-Tömösváry/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

3

2013/C 079/07

Rechtssache C-491/12: Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 31. Oktober 2012 — Magdolna Margit Szabadosné Bay/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

4

2013/C 079/08

Rechtssache C-526/12: Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 20. November 2012 — Józsefné Ványai/Nagyrábé Község Polgármesteri Hivatal

4

2013/C 079/09

Rechtssache C-574/12: Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 7. Dezember 2012 — Centro Hospitalar de Setúbal, EPE, Serviço de Utilização Comum dos Hospitais (SUCH)/Eurest Portugal — Sociedade Europeia de Restaurantes Lda

5

2013/C 079/10

Rechtssache C-577/12: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien (Österreich) eingereicht am 10. Dezember 2012 — Michaela Hopfgartner

6

2013/C 079/11

Rechtssache C-588/12: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 14. Dezember 2012 — Lyreco Belgium NV/Sophie Rogiers

6

2013/C 079/12

Rechtssache C-592/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Spanien), eingereicht am 18. Dezember 2012 — Compañía Europea de Viajeros de España S.A./Tribunal Económico Administrativo Regional de Madrid (Ministerio de Economia y Hacienda)

6

2013/C 079/13

Rechtssache C-594/12: Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 19. Dezember 2012 — Kärntner Landesregierung u.a.

7

2013/C 079/14

Rechtssache C-598/12: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2012 — Europäische Kommission/Republik Polen

8

2013/C 079/15

Rechtssache C-605/12: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 24. Dezember 2012 — Welmory Sp z.o.o./Dyrektorowi Izby Skarbowej w Gdańsku

8

2013/C 079/16

Rechtssache C-14/13: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 10. Januar 2013 — Gena Ivanova Cholakova/Osmo rayonno upravlenie pri Stolichna direktsiya na vatreshnite raboti

9

2013/C 079/17

Rechtssache C-18/13: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 14. Januar 2013 — Max Pen EOOD/Direktor na Direktsia Obzhalvane i izpalnenie na proizvodstvoto Sofia

10

2013/C 079/18

Rechtssache C-23/13: Klage, eingereicht am 17. Januar 2013 — Europäische Kommission/Französische Republik

11

2013/C 079/19

Rechtssache C-666/11: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Deutschland) — M u. a./Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

11

 

Gericht

2013/C 079/20

Rechtssache T-494/10: Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2013 — Bank Saderat Iran/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Offenkundiger Ermessensfehler)

12

2013/C 079/21

Rechtssache T-540/10: Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2013 — Spanien/Kommission (Kohäsionsfonds — Kürzung des vom Fonds ursprünglich gewährten Zuschusses zu vier Projektphasen betreffend den Bau bestimmter Abschnitte der Hochgeschwindigkeitseisenbahnstrecke zwischen Madrid und der französischen Grenze — Frist für den Erlass eines Beschlusses — Art. H Abs. 2 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 — Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 — Zusätzliche Arbeiten oder Dienstleistungen — Begriff unvorhergesehenes Ereignis — Art. 20 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 93/38/EWG)

13

2013/C 079/22

Rechtssache T-66/11: Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2013 — Present-Service Ullrich/HABM — Punt Nou (babilu) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke babilu — Ältere Gemeinschaftswortmarke BABILU — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Dienstleistungen — Zeichenähnlichkeit — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

13

2013/C 079/23

Rechtssache T-104/11: Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2013 — Ferrari/HABM (PERLE’) (Gemeinschaftsmarke — Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft — Bildwortmarke PERLE’ — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Fehlende Unterscheidungskraft — Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

14

2013/C 079/24

Rechtssache T-159/11: Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2013 — Marszałkowski/HABM — Mar-Ko Fleischwaren (WALICHNOWY MARKO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke WALICHNOWY MARKO — Ältere Gemeinschaftswortmarke MAR-KO — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

14

2013/C 079/25

Rechtssache T-235/11: Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2013 — Spanien/Kommission (Kohäsionsfonds — Kürzung des vom Fonds ursprünglich gewährten Zuschusses zu fünf Vorhaben betreffend den Bau bestimmter Strecken des Hochgeschwindigkeitseisenbahnnetzes in Spanien — Frist für den Erlass eines Beschlusses — Art. H Abs. 2 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 — Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 — Ergänzende Lieferungen — Ergänzende Bauarbeiten oder Dienstleistungen — Begriff unvorhergesehenes Ereignis — Art. 20 Abs. 2 Buchst. e und f der Richtlinie 93/38/EWG)

14

2013/C 079/26

Rechtssache T-263/11: Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2013 — Bopp/HABM (Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen achteckigen grünen Rahmen darstellt — Absolutes Eintragungshindernis — Unterscheidungskraft — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Beweismittel, das erstmals in der Erwiderung benannt wird — Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts — Versendung eines Schriftstücks per Fax an das HABM — Anwendbare Bestimmungen)

15

2013/C 079/27

Rechtssache T-272/11: Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2013 — Coin/HABM — Dynamiki Zoi (Fitcoin) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Fitcoin — Ältere nationale, gemeinschaftliche und internationale Bildmarken coin — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

15

2013/C 079/28

Rechtssache T-368/11: Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2013 — Polyelectrolyte Producers Group u. a./Kommission (REACH — Übergangsmaßnahmen betreffend Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Acrylamid für Abdichtungsanwendungen — Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 — Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht)

16

2013/C 079/29

Rechtssache T-412/11: Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2013 — Maharishi Foundation/HABM (TRANSCENDENTAL MEDITATION) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TRANSCENDENTAL MEDITATION — Absolutes Eintragungshindernis — Entscheidung der Beschwerdekammer, die Sache an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen — Art. 65 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Zulässigkeit — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 — Maßgebliche Verkehrskreise)

16

2013/C 079/30

Rechtssache T-426/11: Beschluss des Gerichts vom 6. Februar 2013 — Maharishi Foundation/HABM (MÉDITATION TRANSCENDANTALE) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MÉDITATION TRANSCENDANTALE — Absolutes Eintragungshindernis — Entscheidung der Beschwerdekammer, die Sache an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen — Art. 65 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Zulässigkeit — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 — Maßgebliche Verkehrskreise)

17

2013/C 079/31

Rechtssache T-504/11: Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2013 — Hartmann/HABM — Protecsom (DIGNITUDE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke DIGNITUDE — Ältere nationale und Gemeinschaftswortmarke Dignity — Relatives Eintragungshindernis — Fehlende Verwechslungsgefahr — Fehlende Warenähnlichkeit — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

17

2013/C 079/32

Rechtssache T-54/12: Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2013 — K2 Sports Europe/HABM — Karhu Sport Iberica (SPORT) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SPORT — Ältere nationale und internationale Wortmarken K2 SPORTS — Relatives Eintragungshindernis — Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

18

2013/C 079/33

Rechtssache T-560/12: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2012 — Miejskie Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej/Europäische Agentur für chemische Stoffe

18

2013/C 079/34

Rechtssache T-572/12: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2012 — Nissan Jidosha/HABM (CVTC)

19

2013/C 079/35

Rechtssache T-577/12: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2012 — NIOC u. a./Rat

19

2013/C 079/36

Rechtssache T-578/12: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2012 — NIOC/Rat

20

2013/C 079/37

Rechtssache T-580/12: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2012 — Yaqub/HABM — Türkei (ATATURK)

21

2013/C 079/38

Rechtssache T-2/13: Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 — CFE-CGC France Télécom-Orange/Kommission

21

2013/C 079/39

Rechtssache T-3/13: Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 — Ronja/Kommission

22

2013/C 079/40

Rechtssache T-7/13: Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 — ADEAS/Kommission

22

2013/C 079/41

Rechtssache T-9/13: Klage, eingereicht am 8. Januar 2013 — National Iranian Gas Company/Rat

23

2013/C 079/42

Rechtssache T-10/13: Klage, eingereicht am 9. Januar 2013 — Bank of Industry and Mine/Rat

24

2013/C 079/43

Rechtssache T-17/13: Klage, eingereicht am 11. Januar 2013 — ANKO/Kommission

24

2013/C 079/44

Rechtssache T-19/13: Klage, eingereicht am 11. Januar 2013 — Ekologický právní servis/Kommission

25

2013/C 079/45

Rechtssache T-28/13: Klage, eingereicht am 23 Januar 2013 — ECC Couture/HABM — Ball Wholesale (Culture)

26

2013/C 079/46

Rechtssache T-29/13: Klage, eingereicht am 17. Januar 2013 — AbbVie u. a./EMA

26

2013/C 079/47

Rechtssache T-30/13: Klage, eingereicht am 22. Januar 2013 — GRE/HABM — Villiger Söhne (LIBERTE american blend)

27

2013/C 079/48

Rechtssache T-34/13: Klage, eingereicht am 23. Januar 2013 — Meta Group/Europäische Kommission

27

2013/C 079/49

Rechtssache T-35/13: Klage, eingereicht am 23. Januar 2013 — Meta Group/Europäische Kommission

29

2013/C 079/50

Rechtssache T-36/13: Klage, eingereicht am 21. Januar 2013 — Erreà Sport/HABM — Facchinelli (ANTONIO BACIONE)

29

2013/C 079/51

Rechtssache T-42/13: Klage, eingereicht am 28. Januar 2013 — 1. garantovaná/Kommission

30

2013/C 079/52

Rechtssache T-43/13: Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 — Donnici/Parlament

31

2013/C 079/53

Rechtssache T-44/13: Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 — AbbVie u. a./EMA

31

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2013/C 079/54

Rechtssache F-27/11: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Januar 2013 — BO/Kommission (Öffentlicher Dienst — Soziale Sicherheit — Übernahme der Reisekosten im Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung — Reisekosten aus sprachlichen Gründen)

33

2013/C 079/55

Rechtssache F-25/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. Februar 2013 — Presset/Kommission (Öffentlicher Dienst — Dienstbezüge — Tagegeld — Anspruchsvoraussetzungen)

33

2013/C 079/56

Rechtssache F-1/13: Klage, eingereicht am 3. Januar 2013 — ZZ/Europol

33

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/1


2013/C 79/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 71, 9.3.2013

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 63, 2.3.2013

ABl. C 55, 23.2.2013

ABl. C 46, 16.2.2013

ABl. C 38, 9.2.2013

ABl. C 32, 2.2.2013

ABl. C 26, 26.1.2013

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/2


Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče — Slowenien) — Jožef Grilc/Slovensko zavarovalno združenje GIZ

(Rechtssache C-541/11) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 2 der Verfahrensordnung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinie 2000/26/EG - Entschädigungsstellen - Bei einem nationalen Gericht eingereichte Schadensersatzklage)

2013/C 79/02

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Vrhovno sodišče

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jožef Grilc

Beklagte: Slovensko zavarovalno združenje GIZ

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Vrhovno sodišče — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) (ABl. L 181, S. 65) — Begriffe „Schadensersatzantrag“ und „Schadensregulierungsbeauftragter“ — Passivlegitimation der Entschädigungsstelle

Tenor

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) ist dahin auszulegen, dass der Geschädigte unter den in diesem Artikel genannten Voraussetzungen bei der Entschädigungsstelle eine Entschädigung für seinen Schaden beantragen kann und dass dieser Antrag zwingend zuvor bei dieser Stelle gestellt werden muss, unbeschadet der Möglichkeit des Geschädigten, anschließend gegebenenfalls das örtlich zuständige Gericht anzurufen, wenn die betreffende Stelle seinem Antrag nicht stattgibt.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/2


Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Januar 2013 — Annunziata Del Prete/Giorgio Armani SpA, Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-261/12 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Bekanntheit - Bildzeichen „AJ AMICI JUNIOR“ - Widerspruch der Inhaberin der älteren nationalen Bildmarke AJ ARMANI JEANS und der älteren nationalen Wortmarke ARMANI JUNIOR)

2013/C 79/03

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Annunziata Del Prete (Prozessbevollmächtigter: R. Bocchini, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Giorgio Armani SpA (Prozessbevollmächtigter: M. Rapisardi, avvocato), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. Bullock und F. Mattina)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. März 2012, Armani/HABM (T-420/10), mit dem das Gericht die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Juli 2010 zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Giorgio Armani SpA und Frau Annunziata Del Prete (Sache R 1360/2009-2) für nichtig erklärt hat — Verwechslungsgefahr — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Annunziata Del Prete trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 227 vom 28.7.2012.


16.3.2013   

DE

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C 79/3


Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 31. Oktober 2012 — Sándor Nagy/Hajdú-Bihar megyei Kormányhivatal

(Rechtssache C-488/12)

2013/C 79/04

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Debreceni Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sándor Nagy

Beklagte: Hajdú-Bihar megyei Kormányhivatal

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Weise ausgelegt werden, dass er nur gegen eine rechtswidrige, unbegründete (unjustified) Entlassung Rechtsschutz gewährleisten soll?

2.

Bedeutet dies, dass der Arbeitgeber bei der Entlassung verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die Gründe für die Entlassung schriftlich mitzuteilen, und die Entlassung nicht ungerechtfertigt (unjustified) vorgenommen werden kann?

3.

Ist die Maßnahme automatisch rechtswidrig, wenn die Mitteilung der Gründe unterbleibt, oder kann der Arbeitgeber die Gründe im Verlauf eines eventuellen Rechtsstreits nachträglich angeben?


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/3


Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 31. Oktober 2012 — Lajos Tiborné Böszörményi/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

(Rechtssache C-489/12)

2013/C 79/05

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Debreceni Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lajos Tiborné Böszörményi

Beklagter: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Weise ausgelegt werden, dass er nur gegen eine rechtswidrige, unbegründete (unjustified) Entlassung Rechtsschutz gewährleisten soll?

2.

Bedeutet dies, dass der Arbeitgeber bei der Entlassung verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die Gründe für die Entlassung schriftlich mitzuteilen, und die Entlassung nicht ungerechtfertigt (unjustified) vorgenommen werden kann?

3.

Ist die Maßnahme automatisch rechtswidrig, wenn die Mitteilung der Gründe unterbleibt, oder kann der Arbeitgeber die Gründe im Verlauf eines eventuellen Rechtsstreits nachträglich angeben?


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/3


Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 31. Oktober 2012 — Róbert Gálóczhi-Tömösváry/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

(Rechtssache C-490/12)

2013/C 79/06

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Debreceni Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Róbert Gálóczhi-Tömösváry

Beklagter: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Weise ausgelegt werden, dass er nur gegen eine rechtswidrige, unbegründete (unjustified) Entlassung Rechtsschutz gewährleisten soll?

2.

Bedeutet dies, dass der Arbeitgeber bei der Entlassung verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die Gründe für die Entlassung schriftlich mitzuteilen, und die Entlassung nicht ungerechtfertigt (unjustified) vorgenommen werden kann?

3.

Ist die Maßnahme automatisch rechtswidrig, wenn die Mitteilung der Gründe unterbleibt, oder kann der Arbeitgeber die Gründe im Verlauf eines eventuellen Rechtsstreits nachträglich angeben?


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/4


Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 31. Oktober 2012 — Magdolna Margit Szabadosné Bay/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

(Rechtssache C-491/12)

2013/C 79/07

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Debreceni Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Magdolna Margit Szabadosné Bay

Beklagter: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Weise ausgelegt werden, dass er nur gegen eine rechtswidrige, unbegründete (unjustified) Entlassung Rechtsschutz gewährleisten soll?

2.

Bedeutet dies, dass der Arbeitgeber bei der Entlassung verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die Gründe für die Entlassung schriftlich mitzuteilen, und die Entlassung nicht ungerechtfertigt (unjustified) vorgenommen werden kann?

3.

Ist die Maßnahme automatisch rechtswidrig, wenn die Mitteilung der Gründe unterbleibt, oder kann der Arbeitgeber die Gründe im Verlauf eines eventuellen Rechtsstreits nachträglich angeben?


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/4


Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 20. November 2012 — Józsefné Ványai/Nagyrábé Község Polgármesteri Hivatal

(Rechtssache C-526/12)

2013/C 79/08

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Debreceni Munkaügyi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Józsefné Ványai

Beklagter: Nagyrábé Község Polgármesteri Hivatal

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 30 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Weise ausgelegt werden, dass er nur gegen eine rechtswidrige, unbegründete (unjustified) Entlassung Rechtsschutz gewährleisten soll?

2.

Bedeutet dies, dass der Arbeitgeber bei der Entlassung verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die Gründe für die Entlassung schriftlich mitzuteilen, und die Entlassung nicht ungerechtfertigt (unjustified) vorgenommen werden kann?

3.

Ist die Maßnahme automatisch rechtswidrig, wenn die Mitteilung der Gründe unterbleibt, oder kann der Arbeitgeber die Gründe im Verlauf eines eventuellen Rechtsstreits nachträglich angeben?


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/5


Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 7. Dezember 2012 — Centro Hospitalar de Setúbal, EPE, Serviço de Utilização Comum dos Hospitais (SUCH)/Eurest Portugal — Sociedade Europeia de Restaurantes Lda

(Rechtssache C-574/12)

2013/C 79/09

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Centro Hospitalar de Setúbal, EPE, Serviço de Utilização Comum dos Hospitais (SUCH)

Beklagte: Eurest Portugal — Sociedade Europeia de Restaurantes Lda

Vorlagefragen

1.

Ist es mit der Gemeinschaftsrechtslehre über In-house-Vergaben vereinbar, dass ein öffentliches Krankenhaus unter Befreiung von dem für den betreffenden Vertrag gesetzlich vorgesehenen Vergabeverfahren einer Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren Mitglied es ist und deren Zweck in der Erfüllung einer Aufgabe des Gemeinwohls im Gesundheitsbereich im Hinblick auf eine Steigerung der Leistungsfähigkeit und Effizienz ihrer Mitglieder besteht, einen Auftrag über die Erbringung von — in die Zuständigkeit des Krankenhauses fallenden — Verpflegungsleistungen im Krankenhaus erteilt und so dieser Einrichtung die Verantwortung für seine Aufgaben in diesem Bereich überträgt, wenn der Einrichtung nach ihrer Satzung nicht nur Einrichtungen des öffentlichen Sektors, sondern auch Einrichtungen des sozialen Sektors angehören können, wobei zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe von insgesamt 88 Mitgliedern dieser Einrichtung 23 Mitglieder Einrichtungen des sozialen Sektors, d. h., private Sozialträger (IPSS) ohne Gewinnerzielungsabsicht und zum Teil gemeinnütziger Natur waren?

2.

Kann man davon ausgehen, dass der Auftragnehmer bei seinen Entscheidungen seinen öffentlich-rechtlichen Mitgliedern untersteht, so dass diese einzeln oder gemeinsam eine ähnliche Kontrolle über diese ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen, wenn der Auftragnehmer nach der Satzung sicherstellen muss, dass die Mehrheit der Stimmrechte den Mitgliedern gehört, die den Leitungs-, Überwachungs- und Aufsichtsbefugnissen des für den Gesundheitsbereich zuständigen Regierungsmitglieds unterliegen, und sein Verwaltungsrat ebenfalls mehrheitlich aus öffentlich-rechtlichen Mitgliedern besteht?

3.

Ist die Voraussetzung der „ähnlichen Kontrolle“ im Licht der Gemeinschaftsrechtslehre über In-house-Vergaben als erfüllt anzusehen, wenn der Auftragnehmer nach der Satzung den Aufsichtsbefugnissen des für den Gesundheitsbereich zuständigen Regierungsmitglieds untersteht, das für die Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, die Bestätigung der Beschlüsse der Generalversammlung über die Aufnahme von Darlehen, die zu einer Nettoverschuldung von 75 % oder mehr des im vergangenen Geschäftsjahr festgestellten Eigenkapitals führen, die Bestätigung der Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Bestätigung der Beschlüsse der Generalversammlung über die Auflösung des Auftragnehmers und die Entscheidung über die Verwendung seines Vermögens im Falle der Auflösung zuständig ist?

4.

Können die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und seinen öffentlich-rechtlichen Mitgliedern angesichts des Umstands, dass es sich bei dem Auftragnehmer um eine im gesamten portugiesischen Hoheitsgebiet tätige große und komplexe Einrichtung handelt, zu deren Mitgliedern die Mehrheit der Dienste und Einrichtungen des Serviço National de Saúde einschließlich der größten Krankenhäuser des Landes gehören, deren Umsatz sich erwartungsgemäß auf etwa 90 Millionen Euro belaufen wird, deren Geschäft verschiedene und komplexe Tätigkeitsbereiche umfasst und die äußerst beeindruckende Tätigkeitsindikatoren aufweist, über 3300 Mitarbeiter hat sowie über Beteiligungen an zwei ergänzenden Unternehmensgruppen und zwei Handelsgesellschaften verfügt, als rein interne Beziehungen oder In-house-Vergaben qualifiziert werden?

5.

Lässt sich angesichts der Tatsache, dass der Auftragnehmer nach der Satzung im Wettbewerb mit öffentlichen Einrichtungen, die nicht seine Mitglieder sind, oder mit in- und ausländischen privaten Einrichtungen Dienstleistungen erbringen kann, (i) sofern den Mitgliedern daraus kein Schaden entsteht und dies für die Mitglieder und den Auftragnehmer in wirtschaftlicher Hinsicht oder im Hinblick auf eine technologische Bereicherung oder Wertsteigerung von Vorteil ist und (ii) sofern die Erbringung dieser Dienstleistungen einen Rechnungsbetrag von 20 % seines gesamten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht übersteigt, annehmen, dass die Voraussetzungen einer In-house-Vergabe erfüllt sind, insbesondere was die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b CCP (1) vorgesehene Voraussetzung der „wesentlichen Bestimmung der Tätigkeit“ angeht?

6.

Lässt für den Fall, dass die Antwort auf eine der vorstehenden Fragen für sich allein nicht genügt, um festzustellen, ob die in Art. 5 Abs. 2 CCP vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt oder nicht erfüllt sind, die Würdigung dieser Antworten insgesamt im Licht der Gemeinschaftsrechtslehre über In-house-Vergaben den Schluss zu, dass eine derartige Vergabe vorliegt?


(1)  Código dos Contratos Públicos — Gesetzbuch über öffentliche Aufträge


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/6


Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien (Österreich) eingereicht am 10. Dezember 2012 — Michaela Hopfgartner

(Rechtssache C-577/12)

2013/C 79/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungswerberin: Michaela Hopfgartner

Belangte Behörde: Finanzamt Wien

Vorlagefrage

Steht das Unionsrecht, insbesondere stehen die Bestimmungen über die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56ff AEUV) einer nationalen Regelung entgegen, wonach eine Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe — neben anderen Voraussetzungen — nur dann gegeben ist, wenn die Einsatzstelle für eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit im Inland gelegen ist?


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/6


Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 14. Dezember 2012 — Lyreco Belgium NV/Sophie Rogiers

(Rechtssache C-588/12)

2013/C 79/11

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Arbeidshof te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Lyreco Belgium NV

Rechtsmittelgegnerin: Sophie Rogiers

Vorlagefrage

Stehen die Paragrafen 1 und 2 Nr. 4 der am 14. Dezember 1995 von den allgemeinen branchenübergreifenden Organisationen UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG (1) des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub enthalten ist, dem entgegen, dass die Schutzentschädigung, die dem Arbeitnehmer zu zahlen ist, der mit seinem Arbeitgeber durch einen unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrag verbunden war und dessen Arbeitsvertrag durch diesen Arbeitgeber ohne schwerwiegenden oder ausreichenden Grund während einer Zeit der verkürzten Leistungen wegen der Inanspruchnahme eines 20 %- bzw. 50 %-igen Elternurlaubs einseitig beendet wird, anhand des während dieses Verkürzungszeitraums geschuldeten Gehalts berechnet wird, wohingegen derselbe Arbeitnehmer eine Schutzentschädigung in Höhe des Vollzeitgehalts beanspruchen könnte, wenn er seine Leistungen um 100 % verkürzt hätte?


(1)  ABl. L 145, S. 4.


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/6


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid (Spanien), eingereicht am 18. Dezember 2012 — Compañía Europea de Viajeros de España S.A./Tribunal Económico Administrativo Regional de Madrid (Ministerio de Economia y Hacienda)

(Rechtssache C-592/12)

2013/C 79/12

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Madrid

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Compañía Europea de Viajeros de España S.A.

Beklagter: Tribunal Económico Administrativo Regional de Madrid (Ministerio de Economia y Hacienda)

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG (1) des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren und insbesondere die Voraussetzung der „besonderen Zielsetzung“ einer bestimmten Steuer,

a)

dahin auszulegen, dass diese Bestimmung verlangt, dass das verfolgte Ziel nicht mit einer anderen harmonisierten Steuer erreicht werden kann?

b)

dahin auszulegen, dass eine rein budgetäre Zielsetzung vorliegt, wenn eine bestimmte Abgabe gleichzeitig mit der Übertragung von Zuständigkeiten auf Autonome Gemeinschaften eingeführt worden ist, auf die wiederum die Erträge aus der Erhebung dieser Abgabe übertragen werden, damit sie einen Teil der aus den übertragenen Zuständigkeiten resultierenden Kosten bestreiten können, wobei die Autonomen Gemeinschaften unterschiedliche Steuersätze für ihr Gebiet einführen können?

c)

Sollte die vorhergehende Frage verneint werden: Ist der Begriff der „besonderen Zielsetzung“ dahin auszulegen, dass sie sich ausschließlich auf ein Ziel bezieht, oder ist es vielmehr zulässig, mehrere verschiedene Ziele zu verfolgen, zu denen auch das rein budgetäre Ziel der Finanzierung bestimmter Zuständigkeiten gehört?

d)

Sollte die vorhergehende Frage dahin beantwortet werden, dass es zulässig ist, mehrere Ziele zu verfolgen: Welchen Grad an Bedeutung muss ein bestimmtes Ziel im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12 haben, damit die Voraussetzung erfüllt ist, dass die Abgabe einer „besonderen Zielsetzung“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs dient, und nach welchen Kriterien richtet sich die Abgrenzung der hauptsächlichen von der untergeordneten Zielsetzung?

2.

Steht Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren und insbesondere die Bedingung, dass die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Steuerentstehung beachtet werden müssen,

a)

einer indirekten nicht harmonisierten Steuer wie der IVMDH, die anders als die harmonisierte Steuer (Steuer auf Mineralöle, die erhoben wird, wenn die Waren das letzte Steuerlager verlassen) oder die Mehrwertsteuer, die zwar auch beim Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher erhoben wird, aber auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe geschuldet wird, nur auf der Stufe des Verkaufs des Treibstoffs an den Endverbraucher erhoben wird, entgegen, da sie nicht — mit den Worten des Urteils EKW und Wein & Co. (Randnr. 47) (2) — einer dieser beiden Besteuerungstechniken, wie sie im Gemeinschaftsrecht ausgestaltet sind, strukturell entspricht?

b)

Sollte die vorhergehende Frage verneint werden: Ist davon auszugehen, dass die Bedingung der Beachtung der genannten Grundsätze, ohne dass im Hinblick auf die Entstehung der Steuer Übereinstimmungen bestehen müssen, bereits erfüllt ist, weil die indirekte nicht harmonisierte Steuer, in diesem Fall die IVMDH, keine Auswirkungen auf den normalen Mechanismus der Entstehung der Verbrauchsteuern bzw. der Mehrwertsteuer in dem Sinne hat, dass sie ihn weder behindert noch erschwert?


(1)  ABl. L 76, S. 1.

(2)  Urteil vom 9. März 2000 (C 437/97, Slg. 2000, I 1157).


16.3.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/7


Vorabentscheidungsersuchen des Verfassungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 19. Dezember 2012 — Kärntner Landesregierung u.a.

(Rechtssache C-594/12)

2013/C 79/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verfassungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Kärntner Landesregierung, Michael Seitlinger, Christof Tschohl, Andreas Krisch, Albert Steinhauser, Jana Herwig, Sigrid Maurer, Erich Schweighofer, Hannes Tretter, Scheucher Rechtsanwalt GmbH, Maria Wittmann-Tiwald, Philipp Schmuck, Stefan Prochaska

Beteiligte Partei: Bundesregierung

Vorlagefragen

1.   Zur Gültigkeit von Handlungen von Organen der Union:

Sind die Art. 3 bis 9 der Richtlinie 2006/24/EG (1) mit Art. 7, 8 und 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar?

2.   Zur Auslegung der Verträge:

2.1

Sind im Lichte der Erläuterungen zu Art. 8 der Charta, die gemäß Art. 52 Abs. 7 der Charta als Anleitung zur Auslegung der Charta verfasst wurden und vom Verfassungsgerichtshof gebührend zu berücksichtigen sind, die Richtlinie 95/46/EG (2) und die Verordnung (EG) 45/2001 (3) für die Beurteilung der Zulässigkeit von Eingriffen gleichwertig mit den Bedingungen nach Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 der Charta zu berücksichtigen?

2.2

In welchem Verhältnis steht das in Art. 52 Abs. 3 letzter Satz der Charta in Bezug genommene „Recht der Union“ zu den Richtlinien im Bereich des Datenschutzrechts?

2.3

Sind angesichts dessen, dass die Richtlinie 95/46/EG und die Verordnung (EG) 45/2001 Bedingungen und Beschränkungen für die Wahrnehmung des Datenschutzgrundrechts der Charta enthalten, Änderungen als Folge späteren Sekundärrechts bei der Auslegung des Art. 8 der Charta zu berücksichtigen?

2.4

Hat unter Berücksichtigung des Art. 52 Abs. 4 der Charta der Grundsatz der Wahrung höherer Schutzniveaus in Art. 53 der Charta zur Konsequenz, dass die nach der Charta maßgeblichen Grenzen für zulässige Einschränkungen durch Sekundärrecht enger zu ziehen sind?

2.5

Können sich im Hinblick auf Art. 52 Abs. 3 der Charta, Abs. 5 der Präambel und die Erläuterungen zu Art. 7 der Charta, wonach die darin garantierten Rechte den Rechten nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entsprechen, aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK Gesichtspunkte für die Auslegung des Art. 8 der Charta ergeben, die die Auslegung des zuletzt genannten Artikels beeinflussen?


(1)  Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG; ABl. L 105, S. 54.

(2)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr; ABL. L 281, S. 31.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr; ABl. 2001, L 8, S. 1.


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/8


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2012 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-598/12)

2013/C 79/14

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, O. Beynet und K. Herrmann)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 2 Nrn. 1, 22, 32 und 33, Art. 3 Abs. 7-8 und 13, Art. 6 Abs. 1 und 3, Art. 9 sowie Art. 13-14 und 17-23, Art. 10 und 11, Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 2 Buchst. b, c und d dritter und vierter Satz, Art. 29, Art. 38 Abs. 1-4, Art. 39 Abs. 1-4, Art. 40 Abs. 1-3 und 5-7 sowie Anhang I Nrn. 1 und 2 dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

gegen die Republik Polen gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verletzung der Pflicht zur Mitteilung der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 84 378,24 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu verhängen;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG sei am 3. März 2011 abgelaufen.


(1)  ABl. L 211, S. 55.


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/8


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 24. Dezember 2012 — Welmory Sp z.o.o./Dyrektorowi Izby Skarbowej w Gdańsku

(Rechtssache C-605/12)

2013/C 79/15

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Welmory Sp z.o.o.

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Gdańsku

Vorlagefrage

Ist für die Besteuerung von Dienstleistungen, die durch eine Gesellschaft A mit Sitz in Polen an die Gesellschaft B mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erbracht werden, wenn die Gesellschaft B bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit die Infrastruktur der Gesellschaft A nutzt, Sitz der festen Niederlassung im Sinne des Art. 44 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der Ort, an dem die Gesellschaft A ihren Sitz hat?


(1)  ABl. L 347, S. 1.


16.3.2013   

DE

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C 79/9


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 10. Januar 2013 — Gena Ivanova Cholakova/Osmo rayonno upravlenie pri Stolichna direktsiya na vatreshnite raboti

(Rechtssache C-14/13)

2013/C 79/16

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Gena Ivanova Cholakova

Beklagter: Osmo rayonno upravlenie pri Stolichna direktsiya na vatreshnite raboti

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 21 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 67 und Art. 72 desselben Vertrags unter Berücksichtigung der nach dem Recht der Europäischen Union bestehenden zulässigen Beschränkungen der Freizügigkeit der Unionsbürger im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art. 63 Abs. 1 Nr. 5 des Zakon za ministerstvoto na vatreshnite raboti (Gesetz über das Ministerium für Innere Angelegenheiten) nicht entgegensteht, wonach die Polizeibehörden befugt sind, die Festnahme eines Angehörigen eines Mitgliedstaats bis zu 24 Stunden anzuordnen, um seine Identität aufgrund einer Kontrolle festzustellen, die nicht auf einen in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgesehenen Fall der Durchführung einer Kontrolle durch eine Polizeibehörde zwecks Identitätsfeststellung verweist und auch nicht ausdrücklich auf die Feststellung oder die Prävention einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit, den Schutz der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit gestützt ist?

2.

Folgt aus Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ausgelegt in Verbindung mit der Beschränkung der Rechte aus Art. 6 und Art. 45 Abs. 1 der Charta und entsprechend dem unionsrechtlichen Grundsatz des Schutzes vor einem willkürlichen oder unverhältnismäßigen Eingriff in die persönliche Handlungsfreiheit von natürlichen Personen, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Art. 63 Abs. 1 Nr. 5 des Zakon za ministerstvoto na vatreshnite raboti über die polizeiliche Festnahme bis zu 24 Stunden — sofern sich die Identität eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats nicht gemäß den gesetzlich vorgesehenen Modalitäten feststellen lässt — angewandt werden kann, wonach diese Festnahme unter den folgenden Voraussetzungen zulässig ist:

3.

A.

die Anordnung der Maßnahme liegt im Ermessen der Polizeibehörden, wenn die Identität nicht durch ein Identitätsdokument, durch eine andere Person mit festgestellter Identität oder auf eine andere zuverlässige Weise festgestellt werden kann;

B.

die Vorschrift sieht keine Beurteilung der Erforderlichkeit der Feststellung der Identität vor; ebenso wenig sieht sie eine Beurteilung des Verhaltens der Person oder der Frage vor, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die Wahrnehmung einer gesetzlich vorgesehenen Befugnis der Polizeibehörden erforderlich geworden ist;

C.

die Identitätsfeststellung ist nicht ausdrücklich auf Fälle gestützt, in denen das Gesetz die Vornahme von Maßnahmen zur Identifizierung einer Person zulässt; die Feststellung ist auch durch bloße Einsichtnahme in ein Informationssystem oder auf eine andere zuverlässige, nicht in Identifizierungsmaßnahmen bestehende Weise möglich;

D.

die gerichtliche Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung der Rechtsvorschrift erfolgt nur anhand der in ihr vorgesehenen Voraussetzungen, da die Ausübung der Befugnis in freies Ermessen gestellt ist?


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/10


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 14. Januar 2013 — „Max Pen“ EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i izpalnenie na proizvodstvoto“ Sofia

(Rechtssache C-18/13)

2013/C 79/17

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen Sad Sofia-grad (Bulgarien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Max Pen“ EOOD

Beklagte: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i izpalnenie na proizvodstvoto“

Vorlagefragen

1.

Sind nach dem Unionsrecht tatsächliche Umstände als auf „Steuerhinterziehung“ für die Zwecke des Vorsteuerabzugs bezogen zu behandeln, bei denen der in der Rechnung angegebene Leistende oder sein Subunternehmer nicht über das Personal, die Sachmittel und die Aktiva verfügt, die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich wären, die Kosten für das tatsächliche Erbringen der Leistung nicht dokumentiert und keine solchen Kosten in seiner Buchführung aufgeführt sind, sowie unechte Dokumente, was die Ausstellereigenschaft der Personen betrifft, die sie im Namen des Leistenden unterzeichnet haben, in Gestalt eines Vertrags und eines Annahme- und Übergabeprotokolls erstellt wurden, die als Beweis für die geschuldeten gegenseitigen Leistungen und für das Erbringen der Dienstleistung, über die eine Mehrwertsteuer-Rechnung ausgestellt und für die das Recht auf Vorsteuerabzug ausgeübt wurde, vorgelegt wurden?

2.

Folgt aus der sich aus dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Verpflichtung des Gerichts zur Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug im Fall einer Steuerhinterziehung auch die Pflicht des nationalen Gerichts, das Vorliegen einer Steuerhinterziehung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens von Amts wegen festzustellen, indem es unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Gerichts nach dem nationalen Recht, den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden, das Verbot der Schlechterstellung der Klägerin zu beachten und die Grundsätze des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der Rechtssicherheit zu beachten sowie die einschlägigen Rechtsvorschriften von Amts wegen anzuwenden, erstmals vor dem Gericht geltend gemachtes neues Tatsachenvorbringen würdigt; alle Beweise, darunter solche, die sich auf Scheingeschäfte beziehen, unechte Dokumente und Dokumente mit unrichtigem Inhalt würdigt?

3.

Folgt aus Art. 178 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf die Verpflichtung des Gerichts, das Recht auf Vorsteuerabzug im Fall von Steuerhinterziehung zu versagen, dass für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug die Dienstleistung tatsächlich von dem in der Rechnung angegebenen Leistenden oder seinem Subunternehmer erbracht worden sein muss?

4.

Bedeutet die Anforderung nach Art. 242 der Richtlinie 2006/112 an das Führen von ausführlichen Aufzeichnungen für die Zwecke der Kontrolle des Rechts auf Vorsteuerabzug, dass auch die entsprechende nationale Rechnungslegungsgesetzgebung des Mitgliedstaats, die die Übereinstimmung mit den internationalen Rechnungslegungsstandards des Unionsrechts vorsieht, befolgt werden muss, oder bedeutet sie nur die Anforderung an das Führen der in dieser Richtlinie festgelegten Dokumente zur Rechnungslegung über die Mehrwertsteuer: Rechnungen, Mehrwertsteuererklärungen und zusammenfassende Meldungen?

Sollte die zweite Fallvariante zutreffen, wäre auch folgende Frage zu beantworten:

Folgt, angesichts der Anforderung nach Art. 226 Abs. 1 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112, wonach die Rechnungen „Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen“ enthalten müssen, dass die Rechnungen oder ein in Zusammenhang mit ihnen ausgestelltes Dokument im Fall von Dienstleistungen Angaben über das tatsächliche Erbringen der Dienstleistung — objektive Umstände, die überprüft werden können, sowohl als Beweis dafür, dass die Dienstleistung tatsächlich erbracht worden ist, als auch als Beweis dafür, dass sie von dem in der Rechnung angegebenen Leistenden erbracht worden ist, enthalten müssen?

5.

Ist Art. 242 der Richtlinie 2006/112, der die Anforderung an das Führen von ausführlichen Aufzeichnungen für die Zwecke der Kontrolle des Rechts auf Vorsteuerabzug aufstellt, in Verbindung mit Art. 63 und Art. 273 dieser Richtlinie so auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, wonach eine Dienstleistung als zu dem Zeitpunkt erbracht gilt, zu dem die Voraussetzungen für die Anerkennung der Erträge aus ihr gemäß der anwendbaren Rechnungslegungsgesetzgebung entstanden sind, die die Übereinstimmung mit den internationalen Rechnungslegungsstandards des Unionsrechts und den Grundsätzen des buchmäßigen Nachweises von geschäftlichen Vorgängen, des Vorrangs des Inhalts vor der Form sowie der Vergleichbarkeit von Erträgen und Kosten vorsieht?


(1)  ABl. L 347, S. 1.


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/11


Klage, eingereicht am 17. Januar 2013 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-23/13)

2013/C 79/18

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und E. Manhaeve)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3 und 4 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) verstoßen hat, dass sie es versäumt hat, in acht in nicht ausgewiesenen Gebieten befindlichen Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnerwerten für das Sammeln und Behandeln von kommunalem Abwasser zu sorgen;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission wirft Frankreich mit ihrer Klage vor, die Richtlinie 91/271 des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in acht Gemeinden nicht ordnungsgemäß durchgeführt zu haben.

Nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 91/271 müssten Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnerwerten spätestens am 31. Dezember 2000 mit einer Kanalisation ausgerüstet sein und das Abwasser einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterziehen.

Was die Verpflichtungen zur Behandlung kommunalen Abwassers anbelange, verpflichte Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werde.

Schließlich ermöglichten die Überwachungsverfahren nach Anhang I Abschnitt D, zu überprüfen, ob die Abwässer im Ablauf der kommunalen Behandlungsanlagen den Anforderungen der Richtlinie in Bezug auf Abwassereinleitungen entsprächen.


(1)  ABl. L 135, S. 40.


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/11


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen — Deutschland) — M u. a./Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

(Rechtssache C-666/11) (1)

2013/C 79/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 73 vom 10.3.2012.


Gericht

16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/12


Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2013 — Bank Saderat Iran/Rat

(Rechtssache T-494/10) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Offenkundiger Ermessensfehler)

2013/C 79/20

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Bank Saderat Iran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Gadhia und S. Ashley, Solicitors, D. Anderson, QC, und R. Blakeley, Barrister, dann S. Gadhia, S. Ashley, R. Blakeley und D. Wyatt, QC, und schließlich S. Ashley, R. Blakeley, D. Wyatt, S. Jeffrey und A. Irvine, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: M. Bishop und R. Liudvinaviciute-Cordeiro)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81), der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Folgende Rechtsakte werden, soweit sie die Bank Saderat Iran betreffen, für nichtig erklärt:

Nr. 7 der Tabelle B des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP;

Nr. 5 der Tabelle B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

Nr. 7 der Tabelle B unter Titel I des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413;

Nr. 7 der Tabelle B des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007;

der Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010;

Nr. 7 der Tabelle B unter Titel I des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010.

2.

Die Wirkungen des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 und den Beschluss 2011/783 geänderten Fassung gelten in Bezug auf die Bank Saderat Iran bis zum Wirksamwerden der Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 267/2012 fort.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der Bank Saderat Iran entstanden sind.

5.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


16.3.2013   

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C 79/13


Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2013 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-540/10) (1)

(Kohäsionsfonds - Kürzung des vom Fonds ursprünglich gewährten Zuschusses zu vier Projektphasen betreffend den Bau bestimmter Abschnitte der Hochgeschwindigkeitseisenbahnstrecke zwischen Madrid und der französischen Grenze - Frist für den Erlass eines Beschlusses - Art. H Abs. 2 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 - Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 - Zusätzliche Arbeiten oder Dienstleistungen - Begriff „unvorhergesehenes Ereignis“ - Art. 20 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 93/38/EWG)

2013/C 79/21

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Munoz Pérez, dann A. Rubio González, abogados del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 6154 der Kommission vom 13. September 2010, mit dem die finanzielle Beteiligung des Kohäsionsfonds für die Projektphasen „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze, Abschnitt Lleida-Martorell (Planum), Unterabschnitt IX-A“ (CCI 2001.ES.16.C.PT.005), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze, Abschnitt Lleida-Martorell (Planum), Unterabschnitt X-B (Avinyonet del Penedés-Sant Sadurní d’Anoia)“ (CCI 2001.ES.16.C.PT.008), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze, Abschnitt Lleida-Martorell (Planum), Unterabschnitte XI-A und XI-B (Sant Sadurní d’Anoia-Gelida)“ (CCI 2001.ES.C.PT.009), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze, Abschnitt Lleida-Martorell (Planum), Unterabschnitt IX-C“ (CCI 2001.ES.16.C.PT.010) gekürzt wurde und, hilfsweise, auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit er Finanzkorrekturen betrifft, die in Bezug auf die Änderungen infolge der Überschreitung der Lärmschwellen (Unterabschnitt IX-A), der Änderung des Bauleitplans der Gemeinde Santa Oliva (Spanien) (Unterabschnitt IX-A) und der Unterschiede in den geotechnischen Bedingungen (Unterabschnitte X-B, XI-A, XI-B und IX-C) vorgenommen wurden, unter Verringerung der von der Kommission beschlossenen Finanzkorrekturen um 2 348 201,96 Euro

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


16.3.2013   

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C 79/13


Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2013 — Present-Service Ullrich/HABM — Punt Nou (babilu)

(Rechtssache T-66/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke babilu - Ältere Gemeinschaftswortmarke BABILU - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 79/22

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Present-Service Ullrich GmbH & Co. KG (Erlangen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Graf von Kalckreuth und I. Stein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Punt Nou, SL (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Sempere Massa)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2010 (Sache R 773/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Punt-Nou, SL und der Present-Service Ullrich GmbH & Co. KG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Present-Service Ullrich GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 89 vom 19.3.2011.


16.3.2013   

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C 79/14


Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2013 — Ferrari/HABM (PERLE’)

(Rechtssache T-104/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft - Bildwortmarke PERLE’ - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 79/23

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Ferrari F.lli Lunelli SpA (Trento, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Perani und G. Ghisletti)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Mannucci, dann L. Rampini und F. Mattina)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. Dezember 2010 (Sache R 1249/2010-2) betreffend die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft der Bildwortmarke PERLE’

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ferrari F.lli Lunelli SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 9.4.2011.


16.3.2013   

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C 79/14


Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2013 — Marszałkowski/HABM — Mar-Ko Fleischwaren (WALICHNOWY MARKO)

(Rechtssache T-159/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke WALICHNOWY MARKO - Ältere Gemeinschaftswortmarke MAR-KO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 79/24

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Marek Marszałkowski (Sokolniki, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Sadkowski)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Zajfert und D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Mar-Ko Fleischwaren GmbH & Co. KG (Blankenheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Ruhl)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Januar 2011 (Sache R 760/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Mar-Ko Fleischwaren GmbH & Co. KG und Marek Marszałkowski

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Marek Marszałkowski trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.


16.3.2013   

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C 79/14


Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2013 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-235/11) (1)

(Kohäsionsfonds - Kürzung des vom Fonds ursprünglich gewährten Zuschusses zu fünf Vorhaben betreffend den Bau bestimmter Strecken des Hochgeschwindigkeitseisenbahnnetzes in Spanien - Frist für den Erlass eines Beschlusses - Art. H Abs. 2 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 - Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 - Ergänzende Lieferungen - Ergänzende Bauarbeiten oder Dienstleistungen - Begriff „unvorhergesehenes Ereignis“ - Art. 20 Abs. 2 Buchst. e und f der Richtlinie 93/38/EWG)

2013/C 79/25

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Muñoz Pérez und N. Díaz Abad, dann N. Díaz Abad und A. Rubio González, abogados del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Adserá Ribera und D. Recchia)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2011) 1023 final der Kommission vom 18. Februar 2011, mit dem der finanzielle Zuschuss des Kohäsionsfonds für die Projektabschnitte „Lieferung und Montage von Gleismaterial für die Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze. Abschnitt Madrid-Lleida“ (CCI 1999.ES.16.CPT.001), „Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke Madrid-Barcelona. Abschnitt Lleida-Martorell (Planum, 1. Phase)“ (CCI 2000.ES.16.C.PT.001), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze. Zufahrtsstrecken nach Zaragoza“ (CCI 2000.ES.16.C.PT.003), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze. Abschnitt Lleida-Martorell. Unterabschnitt X-A (Olérdola-Avinyonet del Penedés)“ (CCI 2001.ES.16.C.PT.007) und „Neue Hochgeschwindigkeitsbahnzufahrtsstrecke in die Levante. Unterabschnitt La Gineta-Albacete“ (Planum) (CCI 2004.ES.16.C.PT.014) gekürzt wurde, und, hilfsweise, auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses in Bezug auf die von der Kommission vorgenommenen Berichtigungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 186 vom 25.6.2011.


16.3.2013   

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C 79/15


Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2013 — Bopp/HABM (Darstellung eines achteckigen grünen Rahmens)

(Rechtssache T-263/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die einen achteckigen grünen Rahmen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Beweismittel, das erstmals in der Erwiderung benannt wird - Art. 48 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts - Versendung eines Schriftstücks per Fax an das HABM - Anwendbare Bestimmungen)

2013/C 79/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Carsten Bopp (Glashütten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Russ)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Klüpfel und D. Walicka, dann K. Klüpfel und A. Pohlmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2011 (Sache R 605/2010-4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das einen achteckigen grünen Rahmen darstellt, als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 11. März 2011 (Sache R 605/2010-4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 238 vom 13.8.2011.


16.3.2013   

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C 79/15


Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2013 — Coin/HABM — Dynamiki Zoi (Fitcoin)

(Rechtssache T-272/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Fitcoin - Ältere nationale, gemeinschaftliche und internationale Bildmarken coin - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 79/27

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Coin SpA (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Perani und G. Ghisletti)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Mondéjar Ortuño)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Dynamiki Zoi AE (Athen, Griechenland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Februar 2011 (Sache R 1836/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Coin SpA und der Dynamiki Zoi AE

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 21. Februar 2011 (Sache R 1836/2010-2) wird aufgehoben, soweit mit ihr der Widerspruch in Bezug auf „Bekleidungsstücke, einschließlich Schuhe und Pantoffeln“ der Klasse 25 zurückgewiesen wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt seine Kosten und ein Drittel der Kosten der Coin Spa.

4.

Die Coin SpA trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 226 vom 30.7.2011.


16.3.2013   

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C 79/16


Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2013 — Polyelectrolyte Producers Group u. a./Kommission

(Rechtssache T-368/11) (1)

(REACH - Übergangsmaßnahmen betreffend Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Acrylamid für Abdichtungsanwendungen - Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht)

2013/C 79/28

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Polyelectrolyte Producers Group (Brüssel, Belgien), SNF SAS (Andrézieux-Bouthéon, Frankreich) und Travetanche Injection SPRL (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und R. Cana)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und E. Manhaeve im Beistand von K. Sawyer, Barrister)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, M. Noort und B. Koopman)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 366/2011 der Kommission vom 14. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII (Acrylamid) (ABl. L 101, S. 12)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Polyelectrolyte Producers Group, die SNF SAS und die Travetanche Injection SPRL tragen neben ihren eigenen durch das Verfahren zur Hauptsache entstandenen Kosten die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

3.

Travetanche Injection trägt die durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

4.

Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


16.3.2013   

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C 79/16


Urteil des Gerichts vom 6. Februar 2013 — Maharishi Foundation/HABM (TRANSCENDENTAL MEDITATION)

(Rechtssache T-412/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TRANSCENDENTAL MEDITATION - Absolutes Eintragungshindernis - Entscheidung der Beschwerdekammer, die Sache an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen - Art. 65 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Zulässigkeit - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 - Maßgebliche Verkehrskreise)

2013/C 79/29

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Maharishi Foundation Ltd (St. Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Meijboom)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 24. März 2011 (Sache R 1293/2010-2) über die Anmeldung des Wortzeichens TRANSCENDENTAL MEDITATION als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Maharishi Foundation Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


16.3.2013   

DE

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C 79/17


Beschluss des Gerichts vom 6. Februar 2013 — Maharishi Foundation/HABM (MÉDITATION TRANSCENDANTALE)

(Rechtssache T-426/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MÉDITATION TRANSCENDANTALE - Absolutes Eintragungshindernis - Entscheidung der Beschwerdekammer, die Sache an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen - Art. 65 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Zulässigkeit - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 - Maßgebliche Verkehrskreise)

2013/C 79/30

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Maharishi Foundation Ltd (St. Helier, Jersey) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Meijboom)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. April 2011 (Sache R 1294/2010-2) über die Anmeldung des Wortzeichens MÉDITATION TRANSCENDANTALE als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Maharishi Foundation Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


16.3.2013   

DE

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C 79/17


Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2013 — Hartmann/HABM — Protecsom (DIGNITUDE)

(Rechtssache T-504/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung einer Gemeinschaftswortmarke DIGNITUDE - Ältere nationale und Gemeinschaftswortmarke Dignity - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Verwechslungsgefahr - Fehlende Warenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 79/31

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Paul Hartmann AG (Heidenheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Aicher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Protecsom SAS (Valognes, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Juli 2011 (Sache R 1197/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Paul Hartmann AG und der Protecsom SAS

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Paul Hartmann AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 340 vom 19.11.2011.


16.3.2013   

DE

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C 79/18


Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2013 — K2 Sports Europe/HABM — Karhu Sport Iberica (SPORT)

(Rechtssache T-54/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke SPORT - Ältere nationale und internationale Wortmarken K2 SPORTS - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 79/32

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: K2 Sports Europe GmbH (Penzberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Güell Serra)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und I. Harrington)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Karhu Sport Iberica, SL (Cordoba, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 29. November 2011 (Sache R 986/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der K2 Sports Europe GmbH und der Karhu Sport Iberica, SL

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die K2 Sports Europe GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 109 vom 14.4.2012.


16.3.2013   

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C 79/18


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2012 — Miejskie Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej/Europäische Agentur für chemische Stoffe

(Rechtssache T-560/12)

2013/C 79/33

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Miejskie Przedsiębiorstwo Energetyki Cieplnej sp. z o.o. (Brzesko, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [raca prawny] T. Dobrzyński)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss Nr. SME(2012) 3538 der Europäischen Agentur für chemische Stoffe vom 15. Oktober 2012, mit dem dem Kläger ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 20 700 Euro auferlegt wurde, für nichtig zu erklären;

vorsorglich, den Beschluss MB/D/29/2010 des Verwaltungsrats der ECHA vom 12. November 2010 über die Klassifizierung der Dienstleistungen, für die Entgelte erhoben werden, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Unvereinbarkeit mit der Verordnung (EG) Nr. 340/2008 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

Der angefochtene Beschluss sei mit der Gebühren- und Entgeltverordnung unvereinbar, weil die Beklagte nur zur Erhebung von Verwaltungsentgelten befugt sei, während die Befugnis zur Festsetzung abschreckender Bußgelder bei den Mitgliedstaaten liege. Verwaltungsentgelte müssten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der von der ECHA durchgeführten Arbeiten stehen. Ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 20 700 Euro wegen unrichtiger Angabe der Unternehmensgröße habe Straffunktion und komme einem Bußgeld gleich. Damit habe die Beklagte in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten eingegriffen, was mit dem in Art. 5 EUV verankerten Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung unvereinbar sei und ein Handeln in einem Fall der Unzuständigkeit im Sinne von Art. 263 AEUV darstelle.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Dass die Höhe des Verwaltungsentgelts von der Größe des Unternehmens abhängig gemacht werde, verstoße gegen den in Art. 5 des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis und in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Gleichheitsgrundsatz. Da das Verwaltungsentgelt definitionsgemäß der Deckung der Kosten von Verwaltungsleistungen diene, lasse sich nicht objektiv rechtfertigen, dass eine Unterscheidung nach der Größe der registrierten Unternehmen eingeführt werde. Der Verwaltungsaufwand für die Überprüfung der Größe der Unternehmen sei nämlich vergleichbar. Unter diesen Umständen entrichteten große Unternehmen, die sich zu Unrecht als kleines oder mittleres Unternehmen bezeichnet hätten, ein Entgelt, das nicht nur die Kosten der Leistung im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Überprüfung ihrer eigenen Größe decke, sondern auch die Kosten der Überprüfung der Größe anderer Unternehmen, wenn nicht gar die Kosten anderer Leistungen der ECHA.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit

Der Kläger habe angegeben, dass er ein kleines Unternehmen sei, weil er sich unverschuldet hinsichtlich der richtigen Einstufung der Größe der Gesellschaft geirrt habe. Nach den Informationen unter der Rubrik „Entgelte“ auf der Website der Nationalen Auskunftsstelle für REACH werde die Unternehmensgröße durch das nationale Gesetz über die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit definiert. Nach diesem Gesetz sei bei der Ermittlung der Größe des Unternehmens nicht auf dessen Beteiligungsstruktur abzustellen, sondern komme es auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und den Jahresnettoumsatz an, und diese Daten habe der Kläger berücksichtigt. Die Verpflichtung zur Beachtung der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 bei der Ermittlung der Unternehmensgröße sei den Betroffenen nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Darüber hinaus habe die ECHA die Unternehmen nicht über die Höhe der Verwaltungsentgelte unterrichtet, die bei unrichtiger Einstufung der Unternehmensgröße drohten, und damit gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

4.

Vierter Klagegrund: Missbrauch von Befugnissen

Die Beklagte habe ihre Befugnisse missbraucht, indem sie im Beschluss MB/D/29/2010 extrem überhöhte Entgeltsätze festgelegt und sich selbst sehr weit reichende Zuständigkeiten in Form der Anwendbarkeit sämtlicher rechtlicher Möglichkeiten zur Entgelteinziehung sowie der fehlenden Möglichkeit einer Vermeidung des Entgelts eingeräumt habe. Art. 13 Abs. 4 der Verordnung Nr. 340/2008 könne diese Zuständigkeiten nicht rechtfertigen. Die Erhebung des Verwaltungsentgelts verfolge in Wirklichkeit einen anderen Zweck als den im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 340/2008 genannten (Deckung der Kosten für die Dienstleistungen der ECHA) und entspreche nicht dem Arbeitsaufwand der Beklagten, sondern sei ein dem Kläger zu Unrecht auferlegtes Bußgeld.


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/19


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2012 — Nissan Jidosha/HABM (CVTC)

(Rechtssache T-572/12)

2013/C 79/34

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nissan Jidosha KK (Yokohama-shi, Japan) (Prozessbevollmächtigte: B. Brandreth, Barrister, und Rechtsanwältin D. Cañadas Arcas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 6. September 2012 (Sache R 2469/2011-1) aufzuheben;

dem Beklagten ihre vor der Beschwerdekammer und dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „CVTC“ für Waren der Klassen 7, 9 und 12.

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Ablehnung der Verlängerung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 50 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/19


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2012 — NIOC u. a./Rat

(Rechtssache T-577/12)

2013/C 79/35

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: National Iranian Oil Company PTE Ltd (NIOC) (Singapur, Singapur); National Iranian Oil Company International Affairs Ltd (NIOC International Affairs) (London, Vereinigtes Königreich); Iran Fuel Conservation Organization (IFCO) (Teheran, Iran); Karoon Oil & Gas Production Co. (Ahvaz, Iran); Petroleum Engineering & Development Co. (PEDEC) (Teheran); Khazar Exploration and Production Co. (KEPCO) (Teheran); National Iranian Drilling Co. (NIDC) (Ahvaz); South Zagros Oil & Gas Production Co. (Schiraz, Iran); Maroun Oil & Gas Co. (Ahvaz); Masjed-Soleyman Oil & Gas Co. (MOGC) (Chuzestan, Iran); Gachsaran Oil & Gas Co. (Ahmad, Iran); Aghajari Oil & Gas Production Co. (AOGPC) (Omidieh, Iran); Arvandan Oil & Gas Co. (AOGC) (Khorramschar, Iran); West Oil & Gas Production Co. (Kermanschah, Iran); East Oil & Gas Production Co. (EOGPC) (Mashhad, Iran); Iranian Oil Terminals Co. (IOTC) (Teheran); Pars Special Economic Energy Zone (PSEEZ) (Buschehr, Iran) und Iran Liquefied Natural Gas Co. (Teheran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

den Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft;

die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 für ihnen gegenüber nicht anwendbar zu erklären;

den Beschluss 2012/635/GASP für ihnen gegenüber nicht anwendbar zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen geltend:

1.

Erster Klagegrund: Gegen Art. 296 AEUV verstoßender Begründungsmangel, da in der Durchführungsverordnung, mit der die Klägerinnen in die Liste der sanktionierten Einrichtungen aufgenommen werden, nicht ausdrücklich die Rechtsgrundlage für ihren Erlass angegeben wird.

2.

Zweiter Klagegrund: Fehlen einer Rechtsgrundlage, da Rechtsgrundlage für die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 (1) die Verordnung Nr. 267/2012 (2) sei, die für auf die Klägerinnen nicht anwendbar zu erklären sei, da sie erstens unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 215 AEUV erlassen worden sei und weil zweitens ihr Art. 23 Abs. 2 Buchst. d, der die Rechtsgrundlage für die Aufnahme der Klägerinnen in die Liste in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 darstelle, gegen die Verträge und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße.

3.

Dritter, vierter, fünfter und sechster Klagegrund für die Nichtigerklärung der Aufnahme der Klägerinnen in die Liste des Anhangs IX der Verordnung Nr. 267/2012 und des Anhangs des Beschlusses 2012/635/GASP (3): i) ein Rechtsfehler, ii) ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung, iii) der Umstand, dass die Aufnahme in die Liste die Verteidigungsrechte verletze und gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung und eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstoße, sowie iv) der Umstand, dass diese Aufnahme gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße.

4.

Siebter Klagegrund: Nichtanwendbarkeit auf die Klägerinnen von Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635/GASP, der die Rechtsgrundlage für ihre Aufnahme in die Liste der Einrichtungen bilde, gegen die sich die restriktiven Maßnahmen richteten, da diese Bestimmung gegen die Verträge, die Grundrechts-Charta und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).

(3)  Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58).


16.3.2013   

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C 79/20


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2012 — NIOC/Rat

(Rechtssache T-578/12)

2013/C 79/36

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: National Iran Oil Co. (NIOC) (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012, soweit sie die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;

den Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012, soweit er die Klägerin betrifft, für nichtig zu erklären;

die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 für auf sie nicht anwendbar zu erklären;

den Beschluss 2012/635/GASP für auf sie nicht anwendbar zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-577/12, NIOC u. a./Rat, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


16.3.2013   

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C 79/21


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2012 — Yaqub/HABM — Türkei (ATATURK)

(Rechtssache T-580/12)

2013/C 79/37

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: J. Yaqub (Nottingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Jenkins, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Republik Türkei

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 17. September 2012 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „ATATURK“ für Waren der Klassen 3, 5, 25, 29, 30 und 32 (Gemeinschaftsmarke Nr. 4 633 434).

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Republik Türkei.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung war auf Nichtigkeitsgründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und f der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen die Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


16.3.2013   

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C 79/21


Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 — CFE-CGC France Télécom-Orange/Kommission

(Rechtssache T-2/13)

2013/C 79/38

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: CFE-CGC France Télécom-Orange (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A.-L. Lefort des Ylouses und A.-S. Gay)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage der Gewerkschaft für zulässig zu erklären;

den Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2011) 9403 final der Kommission vom 20. Dezember 2011, mit dem die Beihilfe, die die Französische Republik zugunsten von France Télécom durchgeführt hat und die die Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten betraf (staatliche Beihilfe Nr. C 25/2008 [ex NN 23/2008]), unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde (1).

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster und hauptsächlich vorgetragener Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da der angefochtene Beschluss die durch das Gesetz Nr. 96-660 vom 26. Juli 1996 eingeführte Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten als staatliche Beihilfe eingestuft habe. Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie

die Ansicht vertreten habe, dass das Gesetz von 1996 als wirtschaftlicher Vorteil eingestuft werden könne;

zu dem Schluss gekommen sei, die Reform sei selektiv, obwohl das Fehlen eines exogenen Vergleichssystems jede Selektivität ausschließe;

die Ansicht vertreten habe, dass das Gesetz von 1996 Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verursachen könne, obwohl die Zahlung eines außerordentlichen Beitrags von France Télécom die nachteiligen Auswirkungen, die das Gesetz von 1990 für France Télécom gehabt habe, zulässigerweise neutralisiert habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Rechts- und Beurteilungsfehler, indem die Vereinbarkeit des Gesetzes von 1996 mit dem Binnenmarkt von den in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses vorgesehenen Bedingungen abhängig gemacht worden sei.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen fundamentale Grundsätze des Rechts der Europäischen Union, nämlich den Grundsatz der Waffengleichheit, das Recht der Beteiligten auf Anhörung, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Anspruch auf Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer.

4.

Vierter, hilfsweise vorgetragener Klagegrund: Ermessensmissbrauch, da der angefochtene Beschluss nicht bezwecke, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe zurückzufordern, sondern France Télécom für die Zukunft zusätzliche Belastungen aufzuerlegen, die eine Behinderung ihrer Entwicklung auf den Telekommunikationsmärkten bewirkten.


(1)  ABl. 2012, L 279, S. 1.


16.3.2013   

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C 79/22


Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 — Ronja/Kommission

(Rechtssache T-3/13)

2013/C 79/39

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Ronja s.r.o. (Znojmo, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Engin-Deniz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

die Entscheidung der Kommission in Gestdem 2012/3329 für nichtig zu erklären und Zugang zu den vollständigen Dokumenten zu gewähren;

eine Rechtsverletzung der Kommission wegen Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich wegen Verletzung von Art. 13 der Richtlinie 2001/37/EG (1) und Art. 34 AEUV auf Grund von § 7a des österreichischen Tabakgesetzes festzustellen;

der Kommission den Ersatz der Verfahrens- und Vertretungskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin unter anderem Folgendes geltend:

1.

Verletzung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2)

An dieser Stelle macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Kommission den vollständigen Zugang zu den beantragten Dokumenten (Schreiben zwischen der Republik Österreich und der Kommission im Zusammenhang mit der Beschwerde Nr. 2008/4340 wegen angeblicher Nichtüberseinstimmung des österreichischen Tabakgesetzes mit der Richtlinie 2001/37) großteils auf der Grundlage der Argumente der österreichischen Behörden verweigert habe, ohne diese Argumente inhaltlich geprüft zu haben. Nach Auffassung der Klägerin habe jedoch nicht der Zugang zu den Dokumenten, sondern die Verweigerung des Zugangs negative Auswirkungen auf das Staatshaftungsverfahren gehabt, das sie vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof führte. Sie fügt dem hinzu, dass es der Zweck der Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vielmehr verlangt hätte, den Zugang zu den gegenständlichen Dokumenten zu gewähren.

2.

Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Republik Österreich wegen Verletzung von Art. 13 der Richtlinie 2001/37 und Art. 34 AEUV auf Grund von § 7a des österreichischen Tabakgesetzes

In diesem Zusammenhang macht die Klägerin unter anderem geltend, dass wenn ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet worden wäre, der österreichische Verfassungsgerichthof in seiner Entscheidung über die Staatshaftungsansprüche der Klägerin nicht zu der Schlussfolgerung hätte gelangen können, dass die Richtlinie 2001/37 nicht Unternehmen, sondern nur Verbrauchern Rechte einräume.


(1)  Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen (ABl. L 194, S. 26).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


16.3.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/22


Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 — ADEAS/Kommission

(Rechtssache T-7/13)

2013/C 79/40

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Association pour la Défense de l’Épargne et de l’Actionnariat des Salariés de France Télécom-Orange (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A.-L. Lefort des Ylouses und A.-S. Gay)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage der ADEAS für zulässig zu erklären;

den Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2011) 9403 final der Kommission vom 20. Dezember 2011, mit dem die Beihilfe, die die Französische Republik zugunsten von France Télécom durchgeführt hat und die die Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten betraf (staatliche Beihilfe Nr. C 25/2008 [ex NN 23/2008]), unter bestimmten Voraussetzungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurde (1).

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen denen gleichen oder entsprechen, die im Rahmen der Rechtssache T-2/13, CFE-CGC France Télécom-Orange/Kommission, geltend gemacht worden sind.


(1)  ABl. 2012, L 279, S. 1.


16.3.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/23


Klage, eingereicht am 8. Januar 2013 — National Iranian Gas Company/Rat

(Rechtssache T-9/13)

2013/C 79/41

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: The National Iranian Gas Company (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Glaser und S. Perrotet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012, soweit er Art. 20 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP geändert hat, für nichtig zu erklären;

den Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012, soweit er das Unternehmen NIGC in die angeführte Liste der Einrichtungen, die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern unterliegen müssen, in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgenommen hat, für nichtig zu erklären;

zur Gänze die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012, soweit sie das Unternehmen NIGC in die Liste der Einrichtungen, die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern unterliegen müssen, in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012, aufgenommen hat, für nichtig zu erklären;

die Verordnung Nr. 267/2012, den Beschluss Nr. 2010/413/GASP in der durch die Beschlüsse 2012/35/GASP und 2012/635/GASP geänderten Fassung, mit denen Art. 20 Abs. 1Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP zunächst eingeführt und sodann geändert und die Klägerin in die Liste in Anhang II aufgenommen wurde, für auf die National Iranian Gas Company nicht anwendbar zu erklären;

hilfsweise, Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses Nr. 2012/635/GASP vom 15. Oktober 2012, falls er, soweit er Art. 20 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP geändert hat, nicht für nichtig erklärt werden sollte, für auf die National Iranian Gas Company nicht anwendbar zu erklären;

dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Unanwendbarkeit von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP (1) in der Fassung, in der er durch die Beschlüsse 2012/35/GASP (2) und 2012/635/GASP (3) eingefügt und geändert wurde, sowie Rechtswidrigkeit von Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635/GASP zur Änderung von Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP, da diese Beschlüsse auf ungenauen und unbestimmten Begriffen beruhten, die im Widerspruch zum Eigentumsrecht und zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stünden.

2.

Zweiter Klagegrund: Verfahrensfehler und keine alleinige Handlungsbefugnis des Rates nach Art. 215 AEUV.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, da sich der Rat auf vage und ungenaue Umstände gestützt habe, die nicht überprüft werden könnten.

4.

Vierter Klagegrund: Verletzung der Grundrechte der Klägerin, da ihr der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und ihr Eigentumsrecht genommen worden seien, da der angefochtene Beschluss mit einem Begründungsmangel behaftet sei, was der Klägerin nicht ermögliche, sich wirksam zu verteidigen, und dem Gericht nicht ermögliche, seine richterliche Kontrolle auszuüben. Die Klägerin macht geltend, sie habe keinen Zugang zu den Aktenstücken ihrer Akte beim Rat erhalten.

5.

Fünfter Klagegrund: kein die Klägerin belastender Beweis, da sich der Rat auf bloße Behauptungen stütze.

6.

Sechster Klagegrund: Rechtsfehler, da der Rat aus der Tatsache, dass die Klägerin ein öffentliches Unternehmen sei, abgeleitet habe, dass sie der iranischen Regierung finanzielle Unterstützung gewähre.

7.

Siebter Klagegrund: materielle Unrichtigkeit des Sachverhalts, da die Klägerin kein Unternehmen sei, dessen Anteile vom Staat gehalten und das vom Staat betrieben werde, und der iranischen Regierung keine finanzielle Unterstützung gewährt habe.

8.

Achter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da die Einschränkungen des Eigentumsrechts der Klägerin und ihres Rechts, eine wirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverhältnismäßig seien. Das Einfrieren ihrer Gelder erreiche nicht das verfolgte Ziel, da sie nicht in die Durchführung des der iranischen Regierung zur Last gelegten Nuklearprogramms verwickelt sei.

9.

Neunter Klagegrund: keine Rechtsgrundlage für die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 (4).

10.

Zehnter Klagegrund: die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 sei mit dem Rechtsmangel der Unzuständigkeit und einem Begründungsmangel behaftet.


(1)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39) in der berichtigten Fassung.

(2)  Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 19, S. 22) in der berichtigten Fassung.

(3)  Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16).


16.3.2013   

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C 79/24


Klage, eingereicht am 9. Januar 2013 — Bank of Industry and Mine/Rat

(Rechtssache T-10/13)

2013/C 79/42

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Bank of Industry and Mine (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Glaser und S. Perrotet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012, soweit er Art. 20 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP geändert hat, für nichtig zu erklären;

den Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012, soweit er das Unternehmen BIM in die Liste der Einrichtungen, die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern unterliegen müssen, in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP aufgenommen hat, für nichtig zu erklären;

zur Gänze die Durchführungsverordnung Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012, soweit sie das Unternehmen BIM in die Liste der Einrichtungen, die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern unterliegen müssen, in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012, aufgenommen hat, für nichtig zu erklären;

die Verordnung Nr. 267/2012, den Beschluss Nr. 2010/413/GASP in der durch die Beschlüsse 2012/35/GASP und 2012/635/GASP geänderten Fassung, mit denen Art. 20 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP zunächst eingeführt und sodann geändert und die Klägerin in die Liste in Anhang II aufgenommen wurde, für auf die BIM nicht anwendbar zu erklären;

und hilfsweise Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses Nr. 2012/635/GASP vom 15. Oktober 2012, falls er, soweit er Art. 20 Buchst. c des Beschlusses 2010/413/GASP geändert hat, nicht für nichtig erklärt werden sollte, für auf die BIM nicht anwendbar zu erklären;

dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-9/13, National Iranian Gas Company/Rat, geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/24


Klage, eingereicht am 11. Januar 2013 — ANKO/Kommission

(Rechtssache T-17/13)

2013/C 79/43

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, den Betrag, den ihr die Kommission für das Projekt POCEMON gezahlt hat, als unrechtmäßig gezahlten Betrag zurückzuzahlen;

festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, der Kommission eine Pauschalentschädigung für das Projekt POCEMON zu zahlen;

festzustellen, dass die Kommission den Betrag, den sie ANKO schuldete, zu Unrecht aufgerechnet hat;

der Kommission die der Klägerin entstandenen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Haftung der Kommission im Sinne von Art. 272 AEUV aus dem Vertrag Nr. 216088 zur Durchführung des Projekts „Point Of CarE MONitoring and Diagnostics for Autoimmune Diseases“ (POCEMON). Insbesondere habe die Kommission, obwohl die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe, unter Verletzung dieses Vertrags, des Grundsatzes von Treu und Glauben, des Verbots des Rechtsmissbrauchs und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Rückzahlung des an ANKO gezahlten Betrags verlangt. Außerdem habe die Kommission Forderungen aufrechnen wollen, die nicht einredefrei, auf Geld gehend und fällig seien.

Aus diesen Gründen sei die Klägerin erstens nicht verpflichtet, den gesamten Betrag, den ihr die Kommission für das Projekt POCEMON gezahlt habe, als unrechtmäßig gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Zweitens sei sie nicht verpflichtet, der Kommission eine Pauschalentschädigung (liquidated damages) für das Projekt POCEMON zu zahlen. Drittens sei die Kommission nicht berechtigt gewesen, die Beträge aufzurechnen, die sie der Klägerin schulde und die nicht einredefrei, auf Geld gehend und fällig seien.


16.3.2013   

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C 79/25


Klage, eingereicht am 11. Januar 2013 — Ekologický právní servis/Kommission

(Rechtssache T-19/13)

2013/C 79/44

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ekologický právní servis (Brno, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Černý)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss K(2012) 8382 der Europäischen Kommission vom 12. November 2012, mit dem ein Antrag des Klägers auf interne Überprüfung des Beschlusses K(2012) 4576 der Kommission vom 6. Juli 2012 über den von der Tschechischen Republik gemäß Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gestellten Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung für unzulässig erklärt wurde, für nichtig zu erklären;

den Beschluss K(2012) 4576 der Kommission vom 6. Juli 2012 über den von der Tschechischen Republik gemäß Artikel 10c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gestellten Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beschluss K(2012) 8382 der Europäischen Kommission vom 12. November 2012 sei rechtswidrig, da er gegen Art. 17 des Vertrags über die Europäische Union, Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. g und Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (2) verstoße.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beschluss K(2012) 4576 der Kommission vom 6. Juli 2012 sei rechtswidrig, da er gegen Art. 263 AEUV, die Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft, geändert durch die Richtlinie 2009/29/EG (3), die Mitteilung der Kommission — Leitfaden für die fakultative Anwendung von Artikel 10c der Richtlinie 2003/87/EG (2011/C 99/03) und die Richtlinie 2001/42/EG (4) über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verstoße.


(1)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.

(3)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten.

(4)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme.


16.3.2013   

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C 79/26


Klage, eingereicht am 23 Januar 2013 — ECC Couture/HABM — Ball Wholesale (Culture)

(Rechtssache T-28/13)

2013/C 79/45

Sprache der Klageschrift: Niederländisch

Parteien

Klägerin: ECC Couture BV (Oldenzaal, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. A. S. M. van Leent und I. de Jonge)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ball Wholesale ApS (Billund, Dänemark)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Oktober 2012 in der Sache R 290/2012-1 aufzuheben, soweit sie nach dieser Entscheidung unterlegen ist und ihr darin die Kosten auferlegt werden;

festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 993 511 der Bildmarke „Culture“ sämtliche Waren und Dienstleistungen erfasst, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren;

dem HABM gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der Bildmarke „Culture“ für Waren der Klassen 14, 18 und 25 — Gemeinschaftsmarke Nr. 993 511

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Ball Wholesale ApS

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale Wortmarke „CULTURE“ für Waren der Klassen 14, 25 und 26

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009.


16.3.2013   

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C 79/26


Klage, eingereicht am 17. Januar 2013 — AbbVie u. a./EMA

(Rechtssache T-29/13)

2013/C 79/46

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: AbbVie, Inc. (Wilmington, Vereinigte Staaten) und AbbVie Ltd (Maidenhead, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Bogaert und G. Berrisch sowie B. Kelly, Solicitor)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss EMA/685471/2012 der Europäischen Arzneimittel-Agentur vom 5. November 2012, mit dem der Zugang zu Dokumenten des Zulassungsantrags für ein Arzneimittel bewilligt wurde, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Arzneimittel-Agentur die gesamten Kosten dieses Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft einen Antrag nach Art. 263 Abs. 4 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses EMA/685471/2012 der Europäischen Arzneimittel-Agentur vom 5. November 2012, mit dem gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission der Zugang zu Dokumenten des Zulassungsantrags für ein Arzneimittel bewilligt wurde.

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.

Erstens verstoße der Beschluss gegen Art. 4 Abs. 2 der Transparenzverordnung und das Grundrecht der Klägerinnen auf Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen.

2.

Zweitens verstoße der Beschluss hinsichtlich der Anwendung des Art. 4 Abs. 2 der Transparenzverordnung gegen die Begründungspflicht.

3.

Drittens verstoße der Beschluss gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens.

4.

Viertens verstoße der Beschluss insoweit gegen die Richtlinie 2001/29/EG (1) zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, gegen die Grundrechte zum Schutz von Eigentumsrechten, einschließlich des Urheberrechts sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung, als der Zugang zu Dokumenten in Form der Bereitstellung einer Kopie der Dokumente bewilligt werde.


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.


16.3.2013   

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C 79/27


Klage, eingereicht am 22. Januar 2013 — GRE/HABM — Villiger Söhne (LIBERTE american blend)

(Rechtssache T-30/13)

2013/C 79/47

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH (Kloster Lehnin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen I. Memmler und S. Schulz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Villiger Söhne GmbH (Waldshut-Tiengen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. November 2012, in der Sache R 731/2012-1, aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „LIBERTE american blend“ enthält, für Waren der Klasse 34 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7 481 252

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Villiger Söhne GmbH

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke und Bildmarke, die die Wortelemente „La LIBERTAD“ enthält, für Waren der Klassen 14 und 34

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009


16.3.2013   

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C 79/27


Klage, eingereicht am 23. Januar 2013 — Meta Group/Europäische Kommission

(Rechtssache T-34/13)

2013/C 79/48

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Meta Group Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartolini, V. Colcelli und A. Formica)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben der DG Enterprise and Industry Directorate — General vom 11.12.2012 mit dem Aktenzeichen N. 1687862 für nichtig zu erklären;

den Financial Audit Report n. S12.16817 für nichtig zu erklären;

und, soweit erforderlich,

das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 12.11.2012 für nichtig zu erklären, das die „Zahlung mittels Aufrechnung mit Forderungen der Kommission“ zum Gegenstand hatte, mit dem die Kommission gegen die von der Meta im Zusammenhang mit dem Vertrag TAKE-IT-UP (Nr. 245637) Group ihr gegenüber Forderung in Höhe von 69 061,80 Euro die Aufrechnung mit der entsprechenden Forderung, wie sie sich aus der Debit Note n. 32412078833 ergibt, erklärt hat;

das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 21.11.2012, Az. N. 1380282, für nichtig zu erklären, das die Aufrechnung gegen die von der Meta Group ihr gegenüber im Zusammenhang mit dem Vertrag BCreative (Nr. 245599) erhobenen Forderung in Höhe von 16 772,36 Euro mit der entsprechenden Forderung, wie sie sich aus der Debit Note n. 32412078833 ergibt, zum Gegenstand hatte;

das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 21.11.2012, Az. N. 1380323, für nichtig zu erklären, das die Aufrechnung gegen die von der Meta Group ihr gegenüber im Zusammenhang mit dem Vertrag BCreative erhobenen Forderung in Höhe von 16 772,36 Euro mit der entsprechenden Forderung zum Gegenstand hatte;

das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 22.11.2012, Az. N. 1387638, für nichtig zu erklären, das die Aufrechnung gegen die von der Meta Group gegenüber ihr im Zusammenhang mit den Verträgen TAKE-IT-UP (Nr. 245637) und Ecolink+ (Nr. 256224) erhobenen Forderung in Höhe von 220 518,25 Euro mit dem Betrag in Höhe von 209 108,92 Euro, wie er sich aus der Debit Note n. 32412078833 ergibt, zum Gegenstand hatte;

und infolgedessen die Verwaltung zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 424 787,9 Euro zuzüglich Verzugszinsen an die Klägerin zu verurteilen;

die Verwaltung zum Ersatz des von der Klägerin erlittenen Folgeschadens zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die zwischen der Klägerin und der Kommission im Rahmen des „Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) (2007-2013)“ geschlossene Finanzhilfevereinbarung.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: offensichtlicher Fehler bei der Tatsachenwürdigung, Verstoß gegen die Vorschrift in amendment n. 1 zum Vertrag ECOLINK+ vom 14.10.2011, Verletzung des Vertrauensgrundsatzes, sowie Verletzung der Grundsätze des Schutzes der wohlerworbenen Rechte, der Rechtssicherheit und der Sorgfaltspflicht

Das Verhalten der Kommission stelle eine Verletzung der von ihr gegenüber der Meta vertraglich übernommenen Verpflichtungen dar, insbesondere was die Einverständniserklärung mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Berechnungsmethode anbelange.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 der Finanzhilfevereinbarung zu den CIP-Programmen (BCreative, TAKE-IT-UP, Ecolink+), Verletzung des Grundsatzes der Angemessenheit sowie offensichtlicher Fehler bei der Tatsachenwürdigung

Die Klägerin habe den Beweis erbracht, dass die Vergütungen an die eigenen Gesellschafter als Werkvertragsnehmer völlig marktüblich seien sowie völlig im Einklang stünden mit den Vergütungen der unabhängigen scheinselbständigen Arbeitnehmer („in house consultants“) und jenen der Angestellten, die ähnliche Tätigkeiten durchführten. Nach interner Regelung könnten solche Mindestbeträge im Fall von „außergewöhnlicher Wichtigkeit, Komplexität oder Schwierigkeit“ der verlangten Dienstleistung auch um 100 % erhöht werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 Ministerialerlass vom 2. September 2010, Nr. 169). Die Einstufung der internationalen Experten, die mit den Tätigkeiten hinsichtlich der jeweiligen Projekte beschäftigt seien und von Meta Group unter einen Vertrag der „koordinierten und kontinuierlichen Zusammenarbeit“ genommen worden seien, sei auch völlig legitim.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit des Vorgehens der Verwaltung und Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz und der vorherigen Festlegung der Kriterien

Das Vorliegen einer Vielzahl von anwendbaren Kriterien zur Festlegung der Berechnungsmodalitäten der Aufrechnungen hätte die Verwaltung dazu veranlassen müssen, das für den Privatsektor günstigste Kriterium zu heranzuziehen. Wenn man einmal zur Kenntnis genommen habe, dass auf dem italienischen und europäischen Markt für dieselben Dienstleistungen deutlich voneinander abweichende Preise existierten, wäre es zweckmäßig gewesen, jener Lösung den Vorzug zu geben, die die Lage der Klägerin am wenigsten zu beeinträchtigen vermöge.

4.

Vierter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Tatsachenwürdigung, Verstoß gegen die Bestimmungen im amendment n. 1 zum Vertrag ECOLINK+ vom 14.10.2011 und Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, von Treu und Glauben, des Schutzes der wohlerworbenen Rechte, der Rechtssicherheit und der Sorgfaltspflicht

Die Aufrechnungshandlungen seien unrechtmäßig, da die angegebenen Beträge der Forderungen, die der Meta im Zusammenhang mit den genannten Verträgen zustünden, deutlich niedriger ausfielen als tatsächlich geschuldet. Insbesondere habe die Kommission kraft der Ergebnisse des hier angefochtenen final audit report bei der Feststellung der erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit den Gesellschaftern, die als Werkvertragsnehmer aufgetreten seien, willkürlich einen Stundensatz zugrunde gelegt, der deutlich niedriger sei als der von Meta vorgeschlagene.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Begründungsmangel

Den Aufrechnungshandlungen mangle es vollständig an einer Begründung, auch in Bezug auf die herangezogenen Kriterien und Berechnungsparameter. Da der Meta die Endergebnisse des audit report im Zeitpunkt der Bekanntgabe der jeweiligen Aufrechnungsmaßnahmen noch nicht bekannt gewesen seien, hätte die Kommission daher die Einschätzungen, die der Entscheidung, eine Methode für die Berechnung der erstattungsfähigen Kosten anzuwenden, die sich von der vertraglich festgelegten unterscheide, zugrunde lägen, klar zum Ausdruck bringen müssen.

6.

Sechster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Durchführung der Berechnungen für die Feststellung der Beträge, die der Klägerin zustünden

Die von der Kommission bei der Aufrechnung durchgeführten Berechnungen erschienen ebenfalls falsch. Auch wenn man nämlich die flate rates im Zusammenhang mit dem Programm „Marie Curie“ heranziehe, seien die Berechnungen in sich nicht schlüssig.


16.3.2013   

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C 79/29


Klage, eingereicht am 23. Januar 2013 — Meta Group/Europäische Kommission

(Rechtssache T-35/13)

2013/C 79/49

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Meta Group Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartolini, V. Colcelli und A. Formica)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 12.11.2012 (Az. N. 1328694) für nichtig zu erklären, das die „Zahlung mittels Aufrechnung mit Forderungen der Kommission“ zum Gegenstand hatte, mit dem die Kommission gegen die von der Meta Group im Zusammenhang mit dem Vertrag TAKE-IT-UP (Nr. 245637) ihr gegenüber erhobenen Forderung in Höhe von 69 061,80 Euro die Aufrechnung mit der entsprechenden Forderung, wie sie sich aus der Debit Note n. 32412078833 ergibt, erklärt hat;

das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 21.11.2012 (Az. N. 1380282) für nichtig zu erklären, das die Aufrechnung gegen die von der Meta Group ihr gegenüber im Zusammenhang mit dem Vertrag BCreative (Nr. 245599) erhobenen Forderung in Höhe von 16 772,36 Euro mit der entsprechenden Forderung, wie sie sich aus der Debit Note n. 32412078833 ergibt, zum Gegenstand hatte;

das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 21.11.2012 (Az. N. 1380323) für nichtig zu erklären, das die Aufrechnung gegen die von der Meta Group ihr gegenüber im Zusammenhang mit dem Vertrag BCreative erhobenen Forderung in Höhe von 16 772,36 Euro mit der Forderung in gleicher Höhe zum Gegenstand hatte;

das Schreiben der DG Budget execution (general budget and EDF) der Europäischen Kommission vom 22.11.2012 (Az. N. 1387638) für nichtig zu erklären, das die Aufrechnung gegen die von der Meta Group ihr gegenüber im Zusammenhang mit den Verträgen TAKE-IT-UP (Nr. 245637) und Ecolink+ (Nr. 256224) erhobenen Forderung in Höhe von 220 518,25 Euro mit dem Betrag in Höhe von 209 108,92 Euro, wie er sich aus der Debit Note n. 32412078833 ergibt, zum Gegenstand hatte.

Und infolgedessen

die Verwaltung zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 424 787 Euro zuzüglich Verzugszinsen an die Klägerin zu verurteilen;

die Verwaltung zum Ersatz des von der Klägerin erlittenen Folgeschadens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründung und wesentlichen Argumente sind jenen ähnlich, die in der Rechtssache T-34/13 geltend gemacht wurden.


16.3.2013   

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C 79/29


Klage, eingereicht am 21. Januar 2013 — Erreà Sport/HABM — Facchinelli (ANTONIO BACIONE)

(Rechtssache T-36/13)

2013/C 79/50

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Erreà Sport SpA (Torrile, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Caneva und G. Fucci)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Antonio Facchinelli (Dalang, China)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. Oktober 2012 in der Sache R 1561/2011-1 aufzuheben und dementsprechend die im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 117/2010 veröffentlichte Anmeldung des Antonio Facchinelli für alle Waren zurückzuweisen;

dem Beklagten die ihr im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Antonio Facchinelli.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit den Wortelementen „ANTONIO BACIONE“ für Waren der Klassen 3, 14, 18 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 056 037.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke mit dem Wortelement „erreà“ und Bildmarke mit zwei sich schneidenden Rauten für Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 25, 28, 35 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009.


16.3.2013   

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C 79/30


Klage, eingereicht am 28. Januar 2013 — 1. garantovaná/Kommission

(Rechtssache T-42/13)

2013/C 79/51

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: 1. garantovaná a. s. (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: M. Powell, Solicitor, G. Forwood, Barrister, sowie die Rechtsanwälte M. Staroň und P. Hodál)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben der Kommission vom 21. Dezember 2012 in der Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid für nichtig zu erklären, soweit damit

ein Zinssatz von 4,5 % auf die Zeiten angewandt wird, während deren der Gerichtshof i) den Vollzug von Art. 2 der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in der Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie in Bezug auf die Klägerin und ii) die Obliegenheit der Klägerin, eine Bankbürgschaft zur Vermeidung der sofortigen Beitreibung der durch Art. 2 dieser Entscheidung verhängten Geldbuße zu stellen, ausgesetzt hatte;

der am 25. Januar 2013 ausstehende Saldo für Geldbuße und Verzugszinsen auf 20 293 586,60 Euro festgesetzt wurde;

förmlich mitgeteilt wurde, dass die Klägerin bis spätestens 25. Januar 2013 entweder eine vorläufige Zahlung von 20 293 586,60 Euro leisten oder eine annehmbare finanzielle Sicherheit über diesen Betrag stellen sollte;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Fehlende Rechtsgrundlage für die Auferlegung von Zinsen für den Zeitraum, der von dem Beschluss über einstweilige Anordnungen abgedeckt worden sei, da mit dem Beschluss über einstweilige Anordnungen vom 20. Oktober 2009 der Vollzug von Art. 2 der Entscheidung K(2009) 5791 ausgesetzt worden sei, soweit er die Klägerin betreffe. Die Geldbuße sei als solche nicht „fällig“ im Sinne von Art. 79 Buchst. c der Durchführungsverordnung (1); nach dem Grundsatz, dass die Nebenforderung der Hauptforderung folge, könnten Zinsen auf die Geldbuße erst ab dem Zeitpunkt von deren Fälligkeit anfallen.

2.

Zweiter Klagegrund: In Bezug auf den vom Beschluss über einstweilige Anordnungen abgedeckten Zeitraum verletze die Anwendung des Strafzinssatzes von 4,5 % die berechtigten Erwartungen der Klägerin, da der Beschluss über einstweilige Anordnungen vom 2. März 2011 die Obliegenheit der Klägerin ausgesetzt habe, eine Bankbürgschaft zu stellen, um die sofortige Beitreibung der gegen sie durch Art. 2 der Entscheidung K(2009) 5791 verhängten Geldbuße zu vermeiden. Dies versetze die Klägerin in die gleiche Lage, in der sie sich befunden hätte, wenn sie eine Bankbürgschaft gestellt hätte. Sie könne sich daher auf eine durch das Schreiben der Kommission vom 24. Juli 2009 mit der Zustellung der Entscheidung K(2009) 5791 begründete berechtigte Erwartung berufen, dass Zinsen auf die Geldbuße zu dem in Art. 86 Abs. 5 der Durchführungsverordnung geregelten Satz zu zahlen sein würden.

3.

Dritter Klagegrund: Die Anwendung des Strafzinssatzes von 4,5 % auf die von den Beschlüssen über einstweilige Anordnungen abgedeckten Zeiträume nehme diesen Beschlüssen ihre praktische Wirksamkeit, da der den beiden in Art. 86 Abs. 2 Buchst. b. und Art. 86 Abs. 5 der Durchführungsverordnung geregelten Zinssätzen zugrunde liegende Zweck darin bestehe, Unternehmen einen Anreiz zu bieten, eine Bankbürgschaft zu stellen, und umgekehrt diejenigen zu bestrafen, die sich weigerten, die Geldbuße zu zahlen, wenn sie fällig werde, oder eine angemessene Bankbürgschaft zu stellen. Die Klägerin dürfe nicht durch die Auferlegung eines Strafzinssatzes dafür bestraft werden, dass sie keine Bankbürgschaft gestellt habe, wenn i) der Gerichtshof den Vollzug der Geldbuße ausgesetzt und ii) festgestellt habe, dass es der Klägerin objektiv unmöglich sei, eine Bankbürgschaft zu stellen.

4.

Vierter Klagegrund: Die Anwendung des Strafzinssatzes von 4,5 % auf die von den Beschlüssen über einstweilige Anordnungen abgedeckten Zeiträume verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es wäre unverhältnismäßig, die Klägerin durch die Anwendung von Zinsen zu dem in Art. 86 Abs. 2 Buchst. b der Durchführungsverordnung vorgesehenen Zinssatz zu bestrafen, wenn i) die Geldbuße nicht vollstreckbar sei und ii) die Unionsgerichte festgestellt hätten, dass sie die Geldbuße nicht zahlen bzw. keine angemessene Bankbürgschaft stellen könne.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1) in geänderter Fassung.


16.3.2013   

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C 79/31


Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 — Donnici/Parlament

(Rechtssache T-43/13)

2013/C 79/52

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Beniamino Donnici (Castrolibero, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Vallefuoco und J. Van Gyseghem)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Europäische Parlament beim Erlass seines später mit Urteil vom 30. April 2009 durch den Gerichtshof für nichtig erklärten Beschlusses vom 24. Mai 2007 grob fahrlässig zum Nachteil des Klägers gehandelt habe, und daher das Europäische Parlament zum Ersatz der materiellen und immateriellen im Übrigen nach freiem Ermessen auf 1 720 470 Euro festgesetzten Schäden zu verurteilen, die dem Kläger aufgrund dieser rechtswidrigen Maßnahme entstanden sind und entstehen werden, oder auf Ersatz eines gerichtlich festgesetzten geringeren Betrags. Weiter beantragt der Kläger, die Kosten, Gebühren und Honorare des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger begehrt in der vorliegenden Rechtssache, wie auch in den Rechtssachen T-215/07 und C-9/08, Donnici/Parlament, Ersatz für die Schäden, die ihm aufgrund der später vom Gerichtshof der Europäischen Union für nicht erklärten Ablehnung des Beklagten, die Gültigkeit des Mandats des Klägers als Mitglied des Europäischen Parlaments anzuerkennen, entstanden seien.

Zur Stützung der Klage macht der Kläger geltend, der Sachverhalt erfülle alle Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung für eine außervertragliche Haftung der Organe der Union erforderlich seien, nämlich insbesondere:

Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verhaltens,

tatsächliches Vorliegen eines Schadens,

Kausalzusammenhang sowie

Verschulden der Union, d. h. der Grad der von dieser begangenen Rechtsverletzung. In dieser Hinsicht sei festzustellen, dass der Beklagte mit dem diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Beschluss hinreichend schwerwiegend und offensichtlich gegen eine Vorschrift verstoßen habe, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.


16.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/31


Klage, eingereicht am 29. Januar 2013 — AbbVie u. a./EMA

(Rechtssache T-44/13)

2013/C 79/53

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: AbbVie, Inc. (Wilmington, Vereinigte Staaten) und AbbVie Ltd (Maidenhead, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Bogaert und G. Berrisch sowie B. Kelly, Solicitor)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss EMA/748792/2012 der Europäischen Arzneimittel-Agentur vom 14. Januar 2013, mit dem der Zugang zu Dokumenten des Zulassungsantrags für ein Arzneimittels bewilligt wurde, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Arzneimittel-Agentur die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 4 Abs. 2 der Transparenzverordnung (1) und das Grundrecht der Klägerinnen auf Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 4 Abs. 4 der Transparenzverordnung und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beschluss verstoße hinsichtlich der Anwendung des Art. 4 Abs. 2 der Transparenzverordnung gegen die Begründungspflicht.

4.

Vierter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Beschluss verstoße insoweit gegen die Richtlinie 2001/29/EG (2), die Grundrechte zum Schutz von Eigentumsrechten einschließlich des Urheberrechts sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung, als der Zugang zu Dokumenten in Form der Bereitstellung einer Kopie der Dokumente bewilligt werde.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

(2)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).


Gericht für den öffentlichen Dienst

16.3.2013   

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C 79/33


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Januar 2013 — BO/Kommission

(Rechtssache F-27/11) (1)

(Öffentlicher Dienst - Soziale Sicherheit - Übernahme der Reisekosten im Zusammenhang mit ärztlicher Behandlung - Reisekosten aus sprachlichen Gründen)

2013/C 79/54

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: BO (Amman, Jordanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi, M. Vandenbussche und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Beklagten, mit denen die Genehmigung vom Kläger für seinen Sohn, seine Ehefrau und sich selbst beantragter medizinischer Leistungen abgelehnt worden ist

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 1. Juni 2010, mit denen die Übernahme der Reise- und Begleitungskosten des Sohnes von BO abgelehnt wird, werden für nichtig erklärt.

2.

Die europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von BO.


(1)  ABl. C 186 vom 25.6.2011, S. 33.


16.3.2013   

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C 79/33


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. Februar 2013 — Presset/Kommission

(Rechtssache F-25/12) (1)

(Öffentlicher Dienst - Dienstbezüge - Tagegeld - Anspruchsvoraussetzungen)

2013/C 79/55

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Paul-Henri Presset (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Pradal)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Klage auf Aufhebung der Entscheidung, dem Kläger den Bezug von Tagegeld zu verweigern

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Presset trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 138 vom 12.5.12, S. 36.


16.3.2013   

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C 79/33


Klage, eingereicht am 3. Januar 2013 — ZZ/Europol

(Rechtssache F-1/13)

2013/C 79/56

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Ghosez)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung von Europol, den Vertrag der Klägerin nicht auf unbestimmte Dauer zu verlängern, und Verurteilung von Europol zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen, die sie bei Europol weiterhin erhalten hätte können, und jeder anderen Vergütung, die sie tatsächlich erhalten hat

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Beklagten vom 29. Februar 2012 aufzuheben, mit der der Beklagte ihr mitgeteilt hat, ihren bis zum 31. Mai 2012 befristeten Vertrag nicht zu verlängern;

den Beklagten zu verurteilen, an sie den Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen, auf die sie Anspruch gehabt hätte, wenn sie in seinem Dienst verblieben wäre, auf der einen Seite und dem Entgelt, den Honoraren, dem Arbeitslosengeld oder jeder anderen Ersatzvergütung, die sie seit dem 1. Juni 2012 anstelle ihrer früheren Dienstbezüge als Bedienstete auf Zeit tatsächlich erhalten hat, auf der anderen Seite zu zahlen;

Europol sämtliche Kosten aufzuerlegen.