ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.073.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 73

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
13. März 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 073/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2013/C 073/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

3

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäische Zentralbank

2013/C 073/03

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 19. Oktober 2012 zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI): Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI in Bezug auf die Schaffung harmonisierter Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen und zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum (CON/2012/77)

5

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 073/04

Euro-Wechselkurs

13

2013/C 073/05

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung vom 27. November 2012 zu einem Beschlussentwurf in der Sache COMP/39.847 — E-BOOKS — Berichterstatter: Litauen

14

2013/C 073/06

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — COMP/39.847 — E-BOOKS

15

2013/C 073/07

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 12. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.847 — E-BOOKS) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9288)

17

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2013/C 073/08

Hercule II — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Schulungen, Seminare und Konferenzen — Rechtlicher Teil

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 73/01

Datum der Annahme der Entscheidung

7.11.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34576 (12/N)

Mitgliedstaat

Portugal

Region

Alto Trás-os-Montes

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Unidade de cuidados continuados Jean Piaget/Nordeste

Rechtsgrundlage

Texto do Programa Operacional Temático Valorização do Território

Endereço http://www.povt.qren.pt/cs2.asp?idcat=1120; Regulamento Geral FEDER e Fundo de Coesão (documento normativo sobre as modalidades de aplicação a Portugal dos fundos FEDER e Fundo de Coesão), em coerência com as disposições regulamentares comunitárias aplicáveis);

Texto do Programa Operacional Temático Valorização do Território

Endereço http://www.povt.qren.pt/cs2.asp?idcat=1120 — Regulamento Geral FEDER e Fundo de Coesão (documento normativo sobre as modalidades de aplicação a Portugal dos fundos FEDER e Fundo de Coesão), em coerência com as disposições regulamentares comunitárias aplicáveis); Regulamento Específico para o Domínio dos «Equipamentos Estruturantes do Sistema Urbano Nacional» (estabelece as condições de acesso e as regras gerais de atribuição de co-financiamento comunitário do FEDER às operações apresentadas no âmbito deste domínio de intervenção).

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 1,897 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Sonstiges

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Programa Operacional Temático Valorização do Território

Av. D. João II, Lote 1.07.2.1 — 2.o

1998-014 Lisboa

PORTUGAL

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


13.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/3


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2013/C 73/02

Datum der Annahme der Entscheidung

10.1.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33968 (11/N)

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Erdő-környezetvédelmi intézkedések – EMVA (1698/2005/EK 47. cikk) (támogatási összegek emelése)

Rechtsgrundlage

Az Európai Mezőgazdasági Vidékfejlesztési Alapból az erdő-környezetvédelmi intézkedésekhez nyújtandó támogatások részletes feltételeiről szóló 124/2009. (IX. 24.) FVM rendelet

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forstsektor, Ländliche Entwicklung (AGRI), Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 8 202,60 HUF (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 4 101,30 HUF (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft, Holzeinschlag

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Vidékfejlesztési Minisztérium

Budapest

Kossuth Lajos tér 11.

1055

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

17.12.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34106 (11/N)

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Erdészeti potenciál helyreállítása

Rechtsgrundlage

Az Európai Mezőgazdasági Vidékfejlesztési Alapból az erdészeti potenciál helyreállítására nyújtandó támogatások igénybevételének részletes szabályairól szóló 32/2008. (III. 27.) FVM rendelet

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forstsektor, Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 2 338 HUF (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft, Holzeinschlag

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Vidékfejlesztési Minisztérium

Budapest

Kossuth Lajos tér 11.

1055

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäische Zentralbank

13.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/5


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 19. Oktober 2012

zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI): Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI in Bezug auf die Schaffung harmonisierter Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen und zu einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum

(CON/2012/77)

2013/C 73/03

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 27. August 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Europäischen Kommission um Stellungnahme zu 1. einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI): Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI in Bezug auf die Schaffung harmonisierter Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen (nachfolgend der „HVPI-KS-Verordnungsvorschlag“) und 2. einem Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum (nachfolgend der „SGW-Verordnungsvorschlag“) ersucht (nachfolgend gemeinsam als die „Verordnungsvorschläge“ bezeichnet).

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und auf Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1). Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.    Allgemeine Anmerkungen

Die EZB unterstützt die Ziele der Verordnungsvorschläge im Zusammenhang mit a) der Festlegung der regelmäßigen Schaffung harmonisierter Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen und der Entwicklung der damit verbundenen Anforderungen an Daten und Metadaten sowie maßgeblicher Methodikleitlinien durch den HVPI-KS-Verordnungsvorschlag, b) der Zusammenstellung von Preisindizes für Wohnraum und Wohnraumausgaben, die Eigentümern von selbst genutztem Wohneigentum entstehen, einschließlich der Entwicklung der damit verbundenen Beschreibung des Erfassungsbereichs, des Methodikrahmens und der Datenanforderungen gemäß dem SGW-Verordnungsvorschlag.

2.    Konsultation der EZB und ihre Beteiligung an den Vorarbeiten und Durchführungsmaßnahmen

2.1

Die EZB weist darauf hin, dass sie nach Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags und nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates zu Durchführungsmaßnahmen in dem von der Kommission vorgeschlagenen HVPI-Rahmen angehört werden muss. Die Verpflichtung, die EZB um Stellungnahme zu ersuchen, ist eine wichtige Verfahrensvorschrift, auf die in allen Rechtsinstrumenten einschließlich des HVPI-Rechtsrahmens konsequent Bezug genommen werden sollte. Sie gilt auch fort in Bezug auf Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte, zu deren Erlass die Kommission gemäß dem derzeit in Vorbereitung befindlichen überarbeiteten Rechtsrahmen für die HVPI ermächtigt sein kann (2).

2.2

In der Rechtssache C-11/00 erläuterte der Gerichtshof die Pflicht zur Anhörung der EZB unter Verweis auf ihre spezifischen Zuständigkeiten und ihren Sachverstand (3). Harmonisierte Verbraucherpreisindizes „sind wichtige Indikatoren für die Geldpolitik“ (4), und daher sind sie von entscheidender Bedeutung für die Aufgaben der EZB betreffend die Gewährleistung der Preisstabilität als vorrangiges Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) (5) sowie für die Aufgaben des Eurosystems, a) die Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet festzulegen und auszuführen und b) einen Beitrag für die Maßnahmen auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems zu leisten (6). Ebenso wie in der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates, wonach die Währungsinstitute der Union Zugang zu angemessen austarierten Verbraucherpreisindizes benötigen (7), sollte der Zusammenhang zwischen dem HVPI-Rahmen und der Erfüllung der Aufgaben der Zentralbanken ausdrücklich in den Erwägungsgründen der Verordnungsvorschläge festgestellt werden. Darüber hinaus sollte nicht nur durch formelle Anhörung der EZB zu den von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsakten auf den Sachverstand der EZB im Zusammenhang mit dem HVPI-Rahmen zurückgegriffen werden, sondern auch durch eine angemessene Beteiligung der EZB an den Vorarbeiten und Durchführungsmaßnahmen, insbesondere bei der Entwicklung maßgeblicher methodischer Rahmen, wie nachstehend erläutert wird. Im Rahmen ihres Beitrags kann die EZB sachdienliches Fachwissen zur Verfügung stellen, das von anderen ESZB-Mitgliedern geliefert wird.

3.    Entwicklung von HVPI-Methodikrahmen und ihre Einarbeitung in die Rechtsinstrumente

3.1

Die Verordnungsvorschläge sehen vor, dass die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Methodikrahmen für die Berechnung der durch die Verordnungsvorschläge eingeführten Indizes und Teilindizes entwickelt (8). Die EZB unterstützt die Entwicklung solcher Methodikrahmen, doch ist sie der Auffassung, dass die Kommission sie neben den Mitgliedstaaten an der Entwicklung der Methodikrahmen beteiligen sollte. Eine solche Beteiligung der EZB, die auch sachdienliches Fachwissen beinhalten kann, das von anderen ESZB-Mitgliedern geliefert wird, ist eine angemessene Lösung, welche die Bedeutung der maßgeblichen Indizes für die Ziele des ESZB und den Sachverstand der EZB und sonstiger ESZB-Mitglieder im Hinblick auf den HVPI-Rahmen berücksichtigt.

3.2

Darüber hinaus bestimmt Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (9), dass bei der Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Qualitätskriterien auf die unter sektorale Rechtsvorschriften in bestimmten Statistikbereichen fallenden Daten die Modalitäten, der Aufbau und die Periodizität der Qualitätsberichte von der Kommission nach dem in Artikel 27 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Regelungsverfahren (10) festgelegt werden. Vor diesem Hintergrund ist die EZB der Auffassung, dass die Entwicklung von Methodikrahmen für die Berechnung der durch die Verordnungsvorschläge eingeführten Indizes und Teilindizes dazu führen sollte, dass zentrale konstruktive Elemente und Mindestqualitätsstandards für solche Methodikrahmen in das Unionsrecht aufgenommen werden. Im Interesse der Rechtssicherheit, Transparenz und Rechenschaftspflicht können Handbücher, Leitlinien und sonstige Maßnahmen, die keine Rechtsakte darstellen, Rechtsvorschriften ergänzen, sollten jedoch diese nicht ersetzen.

Soweit die EZB empfiehlt, die Verordnungsvorschläge zu ändern, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 19. Oktober 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

(2)  Siehe Kommission (Eurostat), „2011 Annual Activity Report“, S. 30, abrufbar auf der Website der Kommission (http://www.ec.europa.eu). Siehe auch Nr. 5 der Stellungnahme CON/2012/5, abrufbar auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu

(3)  Urteil vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-11/00, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäische Zentralbank, Slg. 2003, I-7147, insbesondere Randnrn. 110 und 111. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Pflicht zur Anhörung der EZB „im Wesentlichen gewährleisten soll, dass der Urheber eines solchen Rechtsakts diesen erst erlässt, nachdem er die Einrichtung gehört hat, die aufgrund der spezifischen Zuständigkeiten, die sie im Gemeinschaftsrahmen auf dem betreffenden Gebiet wahrnimmt, und aufgrund ihres großen Sachverstands in besonderem Maß in der Lage ist, zu dem beabsichtigten Erlassverfahren in zweckdienlicher Weise beizutragen“.

(4)  Siehe erster Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 1114/2010 der Kommission vom 1. Dezember 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission (ABl. L 316 vom 2.12.2010, S. 4).

(5)  Siehe Artikel 127 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 2 Satz 1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung des ESZB“).

(6)  Siehe Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Artikel 127 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 139 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags und Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 3.3 in Verbindung mit Artikel 42.1 der Satzung des ESZB.

(7)  Siehe dritter Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates.

(8)  Siehe Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 vom 20. November 1996 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI (ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 8) in der durch Artikel 1 Absatz 2 des HVPI-KS-Verordnungsvorschlags und Artikel 4 Absatz 1 des SGW-Verordnungsvorschlags geänderten Fassung.

(9)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(10)  Derzeit in Übereinstimmung mit Artikel 5 oder 5a in Verbindung mit Artikel 7 des Beschlusses des Rates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23). Nach dem künftigen Rahmen, der durch die von der Kommission am 17. April 2012 (COM(2012) 167 final) vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingeführt wird, wird die Kommission im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13), handeln.


ANHANG

Redaktionsvorschläge für den HVPI-KS-Verordnungsvorschlag

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Präambel des HVPI-KS-Verordnungsvorschlags

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes ( ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(3)

Für die Inflationsanalyse und für die Bewertung der Konvergenz in den EU-Mitgliedstaaten müssen Informationen über die Auswirkungen von Steueränderungen auf die Inflation erhoben werden. Dazu sollten HVPI zusätzlich auf der Grundlage von Preisen zu konstanten Steuersätzen anstelle von beobachteten Preisen in Form von harmonisierten Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS) berechnet werden.

(6)

Die Europäische Zentralbank ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 um Stellungnahme ersucht worden.“

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes ( ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(3)

Für die Inflationsanalyse, für die Geld- und Finanzpolitik und für die Bewertung der Konvergenz in den EU-Mitgliedstaaten müssen Informationen über die Auswirkungen von Steueränderungen auf die Inflation erhoben werden. Dazu sollten HVPI zusätzlich auf der Grundlage von Preisen zu konstanten Steuersätzen anstelle von beobachteten Preisen in Form von harmonisierten Verbraucherpreisindizes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS) berechnet werden.

(6)

Die Europäische Zentralbank ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 um Stellungnahme ersucht worden.

Erläuterung

Die Verpflichtung, die EZB um Stellungnahme zu ersuchen, ist eine Verfahrensvorschrift, auf die in den Präambeln aller Rechtsinstrumente einschließlich des HVPI-Rechtsrahmens konsequent Bezug genommen werden sollte. Darüber hinaus sollte — wie in der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates — der Zusammenhang zwischen dem HVPI-Rahmen und den Aufgaben der Zentralbanken ausdrücklich in einem Erwägungsgrund des HVPI-KS-Verordnungsvorschlags festgestellt werden.

Änderung 2

Artikel 1 Absatz 2 des HVPI-KS-Verordnungsvorschlags

„(2)   Artikel 3 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 3

Erstellung und Bereitstellung von Teilindizes

Jeden Monat erstellen die Mitgliedstaaten alle Teilindizes (Anhang I), deren Gewichte jeweils mehr als ein Promille der vom HVPI erfassten Gesamtausgaben ausmachen, und stellen sie der Kommission (Eurostat) zur Verfügung. Neben dem Index für den Januar eines jeden Jahres stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) entsprechende Gewichtungsinformationen zur Verfügung.

Außerdem erstellen die Mitgliedstaaten jeden Monat dieselben zu konstanten Steuersätzen berechneten Teilindizes (HVPI-KS) und stellen sie der Kommission (Eurostat) zur Verfügung. In enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erarbeitet die Kommission (Eurostat) Leitlinien, die den Methodikrahmen für die Berechnung des HVPI-KS und der Teilindizes bilden. In begründeten Fällen aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Referenzmethodik im Einklang mit den vom Ausschuss für das Europäische Statistische System verabschiedeten Modalitäten.‘ “

„(2)   Artikel 3 erhält folgende Fassung:

‚Artikel 3

Erstellung und Bereitstellung von Teilindizes

Jeden Monat erstellen die Mitgliedstaaten alle Teilindizes (Anhang I), deren Gewichte jeweils mehr als ein Promille der vom HVPI erfassten Gesamtausgaben ausmachen, und stellen sie der Kommission (Eurostat) zur Verfügung. Neben dem Index für den Januar eines jeden Jahres stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) entsprechende Gewichtungsinformationen zur Verfügung.

Außerdem erstellen die Mitgliedstaaten jeden Monat dieselben zu konstanten Steuersätzen berechneten Teilindizes (HVPI-KS) und stellen sie der Kommission (Eurostat) zur Verfügung. In enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Zentralbank erarbeitet die Kommission (Eurostat) Leitlinien, die den Methodikrahmen für die Berechnung des HVPI-KS und der Teilindizes bilden. In begründeten Fällen aktualisiert die Kommission (Eurostat) die Referenzmethodik im Einklang mit den vom Ausschuss für das Europäische Statistische System verabschiedeten Modalitäten.‘ “

Erläuterung

Die EZB sollte an der Ausarbeitung und Durchführung des HVPI-KS-Verordnungsvorschlags und insbesondere an der Entwicklung des maßgeblichen methodischen Rahmens beteiligt werden. Eine solche Beteiligung der EZB, die auch sachdienliches Fachwissen beinhalten kann, das von anderen ESZB-Mitgliedern geliefert wird, ist ein notwendiger Schritt zusätzlich zu der Verpflichtung, die EZB um Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Rechtsakten einschließlich des HVPI-Rahmens zu ersuchen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass a) die EZB über Fachwissen im Zusammenhang mit dem HVPI-Rahmen verfügt und b) der HVPI-Rahmen für die wirksame Erfüllung der Aufgaben der Zentralbanken, insbesondere für das Erreichen des vom ESZB verfolgten Ziels der Preisstabilität, und für die Aufgaben des Eurosystems, die Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet festzulegen und auszuführen und einen Beitrag für die Maßnahmen auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems zu leisten, von Bedeutung ist.

Änderung 3

Artikel 1a (neu) des HVPI-KS-Verordnungsvorschlags

kein Text

Artikel 1a

Übergangsmaßnahmen

Die Kommission (Eurostat) verfasst unter Beteiligung der Europäischen Zentralbank innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einen Bericht, um i) die Wirksamkeit des Methodikrahmens für die Berechnung des HVPI-KS und der Teilindizes, die nach dem geänderten Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 erstellt wurden, zu bewerten und ii) zentrale konstruktive Elemente und Mindestqualitätsstandards eines solchen Methodikrahmens zu empfehlen, die durch zweckdienliche Änderungen des HVPI-Rechtsrahmens im Unionsrecht festgelegt werden sollten.

Erläuterung

Die EZB ist der Auffassung, dass bei der Entwicklung von Methodikrahmen für die Berechnung der durch den HVPI-KS-Verordnungsvorschlag eingeführten Indizes und Teilindizes gewährleistet sein sollte, dass zentrale konstruktive Elemente und Mindestqualitätsstandards für solche Rahmen in die maßgeblichen Rechtsakte der Union aufgenommen werden. Handbücher, Leitlinien und sonstige Maßnahmen, die keine Rechtsakte darstellen, können Rechtsvorschriften ergänzen, sollten diese jedoch im Interesse der Rechtssicherheit, Transparenz und Rechenschaftspflicht nicht ersetzen. Die EZB sollte aus den Gründen, die bei Änderung 2 aufgeführt sind, an der Ausarbeitung der maßgeblichen Legislativvorschläge der Kommission beteiligt werden. Im Rahmen ihres Beitrags kann die EZB sachdienliches Fachwissen zur Verfügung stellen, das von anderen ESZB-Mitgliedern geliefert wird.


Redaktionsvorschläge für den SGW-Verordnungsvorschlag

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (3)

Änderung 1

Präambel des SGW-Verordnungsvorschlags

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(3)

Für die Berechnung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum ist es erforderlich, zunächst Immobilienpreisindizes zu erstellen. Immobilienpreisindizes stellen darüber hinaus auch für sich genommen wichtige Indikatoren dar.

(5)

Die Europäische Zentralbank ist um Stellungnahme ersucht worden.“

„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (4) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(3)

Für die Berechnung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum ist es erforderlich, zunächst Immobilienpreisindizes zu erstellen. Immobilienpreisindizes sind stellen darüber hinaus auch für sich genommen und für die Geld- und Finanzpolitik wichtige Indikatoren dar.

(5)

Die Europäische Zentralbank ist um Stellungnahme ersucht worden.

Erläuterung

Die Verpflichtung, die EZB um Stellungnahme zu ersuchen, ist eine Verfahrensvorschrift, auf die in den Präambeln aller Rechtsakte einschließlich des HVPI-Rechtsrahmens konsequent Bezug genommen werden sollte. Darüber hinaus sollte — wie in der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates — der Zusammenhang zwischen dem HVPI-Rahmen und den Aufgaben der Zentralbanken ausdrücklich in einem Erwägungsgrund des SGW-Verordnungsvorschlags festgestellt werden.

Änderung 2

Artikel 2 Absatz 2 der vorgeschlagenen Eigentümerwohnungsverordnung

„(2)

‚Immobilienpreisindex‘ ist ein Index, mit dem die Entwicklung der tatsächlichen Transaktionspreise von Wohnraum gemessen wird, den Haushalte kaufen.“

„(2)

‚Immobilienpreisindex‘ ist ein Index, mit dem die Entwicklung der tatsächlichen Transaktionspreise von Wohnraum gemessen wird, den Haushalte kaufen, einschließlich einer etwaigen Grundstückskomponente.“

Erläuterung

Die EZB ist der Auffassung, dass Grundstückspreise eine zentrale Komponente des Immobilienpreisindex bilden, da sie bei der Analyse der Finanzstabilität und der Wirtschaft eine entscheidende Rolle spielen, insbesondere für das Erkennen etwaiger künstlich aufgeblähter Preise („Preisblasen“). Daher sollte die Aufnahme von Grundstückspreisen in der Eigentümerwohnungsverordnung und nicht im methodischen Handbuch vorgesehen werden.

Änderung 3

Artikel 4 Absatz 1 der vorgeschlagenen Eigentümerwohnungsverordnung

„(1)   Die Kommission (Eurostat) erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein Handbuch, in dem ein methodischer Rahmen für solche Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum und Immobilienpreisindizes enthalten ist, die gemäß dieser Verordnung erstellt wurden (im Folgenden ‚OOH-HPI-Handbuch‘). Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) dieses Handbuch in Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.“

„(1)   Die Kommission (Eurostat) erstellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Europäischen Zentralbank ein Handbuch, in dem ein methodischer Rahmen für solche Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum und Immobilienpreisindizes enthalten ist, die gemäß dieser Verordnung erstellt wurden (im Folgenden ‚OOH-HPI-Handbuch‘). Wenn eine hinreichende Begründung für eine Aktualisierung gegeben ist, aktualisiert die Kommission (Eurostat) dieses Handbuch in Einklang mit vom ESS-Ausschuss gebilligten verfahrenstechnischen Bestimmungen.“

Erläuterung

Die EZB sollte an der Ausarbeitung und Durchführung des SGW-Verordnungsvorschlags und insbesondere an der Entwicklung eines maßgeblichen methodischen Rahmens beteiligt werden. Eine solche Beteiligung der EZB, die auch sachdienliches Fachwissen beinhalten kann, das von anderen ESZB-Mitgliedern geliefert wird, ist ein notwendiger Schritt zusätzlich zu der Verpflichtung, die EZB um Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Rechtsakten einschließlich des HVPI-Rahmens zu ersuchen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass a) die EZB über Fachwissen im Zusammenhang mit dem HVPI-Rahmen verfügt und b) der HVPI-Rahmen für die wirksame Erfüllung der Aufgaben der Zentralbanken, insbesondere für das Erreichen des vom ESZB verfolgten Ziels der Preisstabilität, und für die Aufgaben des Eurosystems, die Geldpolitik für das Euro-Währungsgebiet festzulegen und auszuführen und einen Beitrag für die Maßnahmen auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems zu leisten, von Bedeutung ist.

Änderung 4

Artikel 6 der vorgeschlagenen Eigentümerwohnungsverordnung

„(1)   Ein Jahr bzw. drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) Berichte zur Datenqualität und stützen sich dabei sowohl auf die im Europäischen Statistischen System als auch auf die im OOH-HPI-Handbuch definierten Kriterien.

(2)   Die Kommission (Eurostat) verfasst innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einen Bericht über die Indizes, die gemäß dieser Verordnung erstellt wurden, und geht darin insbesondere auf deren Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 (5) der Kommission und mit der Verordnung (EU) Nr. 1114/2010 (6) der Kommission ein. In dem Bericht ist ferner die Eignung der Indizes für selbst genutztes Wohneigentum im Hinblick auf ihre Übernahme in die HVPI zu behandeln.

„(1)   Ein Jahr bzw. drei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) und der Europäischen Zentralbank Berichte zur Datenqualität und stützen sich dabei sowohl auf die im Europäischen Statistischen System als auch auf die im OOH-HPI-Handbuch definierten Kriterien.

(2)   Die Kommission (Eurostat) verfasst unter Beteiligung der Europäischen Zentralbank innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung einen Bericht, um i) über die Indizes, die gemäß dieser Verordnung erstellt wurden, und geht darin insbesondere auf deren Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 (7) der Kommission und mit der Verordnung (EU) Nr. 1114/2010 (8) der Kommission zu bewerten, ein. ii) In dem Bericht ist ferner die Eignung der Indizes für selbst genutztes Wohneigentum im Hinblick auf ihre Übernahme in die HVPI zu behandeln und iii) zentrale konstruktive Elemente und Mindestqualitätsstandards des Methodikrahmens für Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum und Immobilienpreisindizes zu empfehlen, die durch zweckdienliche Änderungen des HVPI-Rechtsrahmens im Unionsrecht festgelegt werden sollten.

Erläuterung

Die EZB ist der Auffassung, dass bei der Entwicklung von Methodikrahmen für die Berechnung der durch die vorgeschlagene Eigentümerwohnungsverordnung eingeführten Indizes und Teilindizes gewährleistet sein sollte, dass zentrale konstruktive Elemente und Mindestqualitätsstandards für solche Rahmen in die maßgeblichen Rechtsakte der Union aufgenommen werden. Handbücher, Leitlinien und sonstige Instrumente, die keine Rechtsakte darstellen. können Rechtsvorschriften ergänzen, sollten diese jedoch im Interesse der Rechtssicherheit, Transparenz und Rechenschaftspflicht nicht ersetzen. Die EZB sollte aus den Gründen, die bei Änderung 3 aufgeführt sind, an der Ausarbeitung der maßgeblichen Legislativvorschläge der Kommission beteiligt werden. Im Rahmen ihres Beitrags kann die EZB sachdienliches Fachwissen zur Verfügung stellen, das von anderen ESZB-Mitgliedern geliefert wird.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  ABl. C x, xx.xx.2012, S. xx.“

(3)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(4)  ABl. C x, xx.xx.2012, S. xx.“

(5)  ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3.

(6)  ABl. L 316 vom 2.12.2010, S. 4.“

(7)  ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3.

(8)  ABl. L 316 vom 2.12.2010, S. 4.“


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/13


Euro-Wechselkurs (1)

12. März 2013

2013/C 73/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3053

JPY

Japanischer Yen

125,25

DKK

Dänische Krone

7,4577

GBP

Pfund Sterling

0,87630

SEK

Schwedische Krone

8,3182

CHF

Schweizer Franken

1,2344

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4455

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,662

HUF

Ungarischer Forint

304,65

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7010

PLN

Polnischer Zloty

4,1450

RON

Rumänischer Leu

4,3740

TRY

Türkische Lira

2,3517

AUD

Australischer Dollar

1,2633

CAD

Kanadischer Dollar

1,3392

HKD

Hongkong-Dollar

10,1251

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5807

SGD

Singapur-Dollar

1,6268

KRW

Südkoreanischer Won

1 429,58

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,9232

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1141

HRK

Kroatische Kuna

7,5873

IDR

Indonesische Rupiah

12 646,57

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0582

PHP

Philippinischer Peso

52,995

RUB

Russischer Rubel

40,0390

THB

Thailändischer Baht

38,624

BRL

Brasilianischer Real

2,5519

MXN

Mexikanischer Peso

16,3106

INR

Indische Rupie

70,7370


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


13.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/14


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung vom 27. November 2012 zu einem Beschlussentwurf in der Sache COMP/39.847 — E-BOOKS

Berichterstatter: Litauen

2013/C 73/05

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die von der Kommission in ihrem Beschlussentwurf geäußerten Wettbewerbsbedenken.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass das Verhalten den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen könnte.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die von Apple, Hachette, Harper Collins, Simon & Schuster und Holtzbrinck/Macmillan angebotenen Verpflichtungszusagen den von der Kommission geäußerten Bedenken begegnen.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission, dass die Verpflichtungszusagen geeignet sind.

5.

Der Beratende Ausschuss ist mit der Dauer der Verpflichtungszusagen einverstanden.

6.

Der Beratende Ausschuss ist damit einverstanden, die Verpflichtungszusagen in vollem Umfang für bindend zu erklären.

7.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung, dass es für die Kommission im Hinblick auf die Verpflichtungszusagen und unbeschadet des Artikels 9(2) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 keinen weiteren Grund gibt, bezüglich Apple, Hachette, Harper Collins, Simon & Schuster und Holtzbrinck/Macmillan hinsichtlich der im Beschlussentwurf geäußerten Wettbewerbsbedenken tätig zu werden.

8.

Der Beratende Ausschuss fordert die Kommission auf, alle übrigen in der Sitzung angesprochenen Punkte zu berücksichtigen.

9.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


13.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/15


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

COMP/39.847 — E-BOOKS

2013/C 73/06

(1)

Dieses Verfahren betrifft bestimmte mutmaßliche abgestimmte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Verkauf von E-Books an Verbraucher.

(2)

Die Kommission führte im März 2011 in den Räumlichkeiten einiger Buchverlage im EWR unangekündigte Nachprüfungen nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) durch.

(3)

Am 1. Dezember 2011 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (3) gegen fünf Verlage (4) und Apple Inc. ein.

(4)

Am 13. August 2012 gab die Kommission nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine vorläufige Beurteilung des Verhaltens von vier Verlagen (Hachette, Harper Collins, Holtzbrinck/Macmillan, Simon & Schuster) und Apple im Zusammenhang mit dem Verkauf von E-Books an Verbraucher ab. In dieser vorläufigen Beurteilung vertrat die Kommission die Auffassung, dass die vier Verlage und Apple, durch die gemeinsame weltweite Umstellung des Verkaufs von E-Books von einem Großhandelsmodell auf ein Handelsvertretermodell zu denselben zentralen Bedingungen, unter Verstoß gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens ihr Verhalten mit dem Ziel entweder der Erhöhung der Einzelhandelspreise für E-Books im EWR oder der Verhinderung niedrigerer Preise für E-Books im EWR abstimmten.

(5)

Die obengenannten vier Verlage und Apple legten Verpflichtungsangebote vor, um die Bedenken der Kommission auszuräumen. (5) Am 19. September 2012 veröffentlichte die Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, in der der Fall und die Verpflichtungsangebote zusammengefasst und interessierte Dritte zur Stellungnahme aufgefordert wurden. (6) Der Markttest bestätigte, dass die angebotenen Verpflichtungen geeignet sind, die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen.

(6)

In ihrem Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erklärt die Kommission, dass die von den fünf Unternehmen angebotenen Verpflichtungen für diese bindend sind, und stellt fest, dass angesichts der angebotenen Verpflichtungen kein Anlass mehr für ein Tätigwerden ihrerseits besteht und das Verfahren in dieser Sache daher eingestellt werden sollte.

(7)

Da die Muttergesellschaft der Penguin-Gruppe, Pearson, keine Verpflichtungen angeboten hat, setzt die Kommission die Untersuchung zum Verhalten von Pearson und zu der Vereinbarkeit dieses Verhaltens mit Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens fort.

(8)

In der vorliegenden Sache sind bei mir keine Anträge oder Beschwerden der Verfahrensbeteiligten eingegangen. (7) Daher konnten meines Erachtens alle an dieser Sache beteiligten Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben.

Brüssel, den 27. November 2012

Michael ALBERS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).

(4)  Bei den fünf Verlagen handelt es sich um Hachette Livre SA, HarperCollins Publishers, L.L.C. und HarperCollins Publishers Limited, Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG und Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH, Simon & Schuster, Inc., Simon & Schuster (UK) Ltd und Simon & Schuster Digital Sales, Inc. sowie Pearson Plc.

(5)  Die Verpflichtungsangebote der vier Verlage und von Apple können auf folgender Website eingesehen werden: http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=1_39847

(6)  Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/39.847/E-BOOKS (bekanntgegeben unter dem Aktenzeichen C(2012) 6552) (ABl. C 283 vom 19.9.2012, S. 7).

(7)  Nach Artikel 15 Absatz 1 des Beschlusses 2011/695/EU können sich Verfahrensbeteiligte, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 Verpflichtungsangebote unterbreiten, während des Verfahrens jederzeit an den Anhörungsbeauftragten wenden, um sicherzustellen, dass sie ihre Verfahrensrechte wirksam ausüben können.


13.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/17


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 12. Dezember 2012

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache COMP/39.847 — E-BOOKS)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9288)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

2013/C 73/07

Am 12. Dezember 2012 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss ist gerichtet an Apple Inc (im Folgenden „Apple“), Hachette Livre SA (im Folgenden „Hachette“), HarperCollins Publishers Limited und HarperCollins Publishers L.L.C. (im Folgenden zusammen „Harper Collins“), Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG und Verlagsgruppe Georg von Holtzbrinck GmbH (im Folgenden zusammen „Holtzbrinck/Macmillan“), Simon & Schuster, Inc., Simon & Schuster (UK) Ltd und Simon & Schuster Digital Sales Inc. (im Folgenden zusammen „Simon & Schuster“), zusammen als die „Vier Verlage“ bezeichnet. Er betrifft das Verhalten dieser Parteien im Zusammenhang mit den Einzelhandelspreisen von E-Books.

2.   VERFAHREN

(2)

Am 1. Dezember 2011 leitete die Kommission ein Verfahren gegen Apple, die Vier Verlage und einen weiteren großen internationalen Verlag, Pearson/Penguin ein, da vorläufige Bedenken wegen einer etwaigen abgestimmten Verhaltensweise dieser Unternehmen mit dem Ziel der Erhöhung der Einzelhandelspreise im EWR bestanden. Das Verfahren der Kommission in Bezug auf das Verhalten von Pearson/Penguin läuft noch. Am 13. August 2012 erließ die Kommission eine an die Vier Verlage und Apple gerichtete Vorläufige Beurteilung.

(3)

Zwischen dem 12. und dem 18. September 2012 legten die Vier Verlage und Apple eine erste Fassung von Verpflichtungen vor, um die in der Vorläufigen Beurteilung dargelegten Bedenken auszuräumen (im Folgenden die „ursprünglichen Verpflichtungen“).

(4)

Am 19. September 2012 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 im Amtsblatt der Europäischen Union, in der interessierte Dritte aufgefordert wurden, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu den ursprünglichen Verpflichtungen Stellung zu nehmen (sogenannter „Markttest“).

(5)

Am 23. und 24. Oktober 2012 informierte die Kommission die Vier Verlage über die nach Veröffentlichung der Mitteilung eingegangenen Stellungnahmen interessierter Dritter. Am 24. Oktober 2012 bot die Kommission an, Apple über die Stellungnahmen zu informieren.

(6)

Angesichts der eingegangenen Stellungnahmen legten die Vier Verlage und Apple zwischen dem 31. Oktober und dem 12. November 2012 geänderte Verpflichtungen vor, die sie als endgültige Verpflichtungen anboten (im Folgenden die „endgültigen Verpflichtungen“).

(7)

Am 27. November 2012 genehmigte der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen den Beschlussentwurf auf der Grundlage von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Am 27. November 2012 legte der Anhörungsbeauftragte seinen Abschlussbericht vor.

3.   IN DER VORLÄUFIGEN BEURTEILUNG DARGELEGTE BEDENKEN

Handelsvertreterverträge, die zumindest von jedem der Vier Verlage und Apple in den USA und dem EWR unterzeichnet wurden

(8)

Die Kommission vertrat in ihrer Vorläufigen Beurteilung die Auffassung, dass vor 2009 zumindest die Vier Verlage einander ihre Bedenken hinsichtlich der Einzelhandelspreise für E-Books mitteilten, die der große Online-Einzelhändler Amazon auf Großhandelspreisniveau oder sogar darunter festsetzte. Die Kommission vertritt die vorläufige Auffassung, dass jeder der Vier Verlage spätestens im Dezember 2009 direkt und indirekt (über Apple) mit den übrigen der Vier Verlage Kontakt aufnahm mit dem Ziel, die Einzelhandelspreise für E-Books im EWR entweder über die von Amazon praktizierten Preise hinaus anzuheben (dies war der Fall im Vereinigten Königreich) oder die Einführung solcher Preise gänzlich zu verhindern (dies war der Fall in Frankreich und Deutschland). Um dieses Ziel zu erreichen, beabsichtigten die Vier Verlage zusammen mit Apple, den Verkauf von E-Books gemeinsam von einem Großhandelsmodell (in dem der Einzelhändler die Einzelhandelspreise festsetzt) auf ein Handelsvertretermodell (in dem der Verlag die Einzelhandelspreise festsetzt) umzustellen. Die Umstellung sollte weltweit und zu denselben zentralen Preisbedingungen, zunächst mit Apple und anschließend mit anderen Einzelhändlern (darunter Amazon) erfolgen.

(9)

In ihrer Vorläufigen Beurteilung vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass zur Erreichung dieser gemeinsamen Umstellung jeder der Vier Verlage den übrigen der Vier Verlage und/oder Apple Informationen zur Verfügung stellte und/oder von diesen Informationen erhielt zu den zukünftigen Absichten der Vier Verlage in Bezug auf i) den etwaigen Abschluss eines Handelsvertretervertrags mit Apple in den USA und ii) die zentralen Bedingungen, zu denen jeder der Vier Verlage einen solchen Handelsvertretervertrag mit Apple in den USA abschließen würde, einschließlich einer Meistbegünstigungsklausel in Bezug auf den Einzelhandelspreis, Preistabellen für Einzelhandelshöchstpreise und der Höhe der an Apple zu zahlenden Provision. Die Meistbegünstigungsklausel in Bezug auf den Einzelhandelspreis besagte, dass für den Fall, dass ein anderer Einzelhändler einen niedrigeren Preis für ein bestimmtes E-Book verlangt, jeder der Vier Verlage verpflichtet ist, seinen Einzelhandelspreis für das betreffende E-Book im iBookstore auf diesen niedrigeren Einzelhandelspreis zu senken. Zusammen mit den anderen zentralen Preisbedingungen hätte die Meistbegünstigungsklausel zu niedrigeren Einnahmen für die Verlage geführt, solange andere Einzelhändler weiterhin E-Books zu den damals marktüblichen Preisen anboten. Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass die Meistbegünstigungsklausel aufgrund ihrer finanziellen Konsequenzen für die Verlage wie ein gemeinsames Druckmittel wirkte. Jeder der Vier Verlage war in der Lage, Amazon zu zwingen, entweder einen Wechsel zum Handelsvertretermodell zu akzeptieren oder aber das Risiko einzugehen, dass dem Unternehmen der Zugang zu den E-Books jedes der Vier Verlage verweigert würde, unter der Annahme, dass hierfür zumindest für alle Vier Verlage im selben Zeitraum derselbe Anreiz bestand, und dass es für Amazon unhaltbar wäre, wenn dem Unternehmen gleichzeitig der Zugang auch nur zu einem Teil des E-Book-Sortiments eines jeden der Vier Verlage verwehrt wäre.

(10)

Die Kommission vertrat in der Vorläufigen Beurteilung die vorläufige Auffassung, dass Apple es sich zum Ziel gesetzt hat, einen Weg zu finden, Einzelhandelspreise auf demselben Niveau zu praktizieren wie Amazon, aber gleichzeitig die gewünschte Marge zu erzielen. Apple dürfte gewusst haben, dass dieses Ziel und das Ziel jedes der Vier Verlage, die Einzelhandelspreise über das von Amazon festgelegte Niveau hinaus anzuheben (oder die Einführung niedrigerer Preise durch Amazon zu verhindern) erreicht werden konnten, wenn Apple i) dem Vorschlag zumindest einiger der Vier Verlage folgte, den Markteintritt hinsichtlich des Verkaufs von E-Books im Rahmen eines Handelsvertretermodells anstatt im Rahmen eines Großhandelsmodells zu unternehmen, und ii) jeden der Vier Verlage informierte, ob einer zumindest der anderen Vier Verlage einen Handelsvertretervertrag mit Apple in den USA zu den gleichen zentralen Bedingungen schließen würde.

Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 101 Absatz 3 AEUV, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 53 Absatz 3 EWR-Abkommen

(11)

Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass es sich bei der gemeinsamen weltweiten Umstellung des Verkaufs von E-Books von einem Großhandelsmodell auf ein Handelsvertretermodell zu denselben zentralen Preisbedingungen um eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise handelte, die entweder die Erhöhung der Einzelhandelspreise für E-Books im EWR oder die Verhinderung niedrigerer Preise für E-Books im EWR bezweckte.

(12)

Die zwischen den Vier Verlagen untereinander sowie mit Apple abgestimmte Verhaltensweise dürfte den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 AEUV und Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens spürbar beeinträchtigen.

(13)

Ferner vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass Artikel 101 Absatz 3 AEUV und Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, da die dort genannten kumulativen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(14)

Die von der Kommission in ihrer Vorläufigen Beurteilung dargelegten Bedenken beziehen sich nicht auf die legitime Nutzung des Handelsvertretermodells für den E-Book-Verkauf. Jedem der Vier Verlage und Apple steht es frei, im Einklang mit den endgültigen Verpflichtungen weiterhin Handelsvertreterverträge zu schließen, sofern diese Verträge und deren Bestimmungen nicht gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstoßen.

(15)

Nicht berührt von der Vorläufigen Beurteilung waren ferner alle nationalen Buchpreisbindungsgesetze für E-Books.

4.   URSPRÜNGLICHE VERPFLICHTUNGEN, MARKTTEST UND ENDGÜLTIGE VERPFLICHTUNGEN

(16)

Die Vier Verlage und Apple stimmen der Vorläufigen Beurteilung der Kommission vom 13. August 2012 nicht zu. Dennoch haben sie, um die in der Vorläufigen Beurteilung dargelegten Bedenken der Kommission auszuräumen, zwischen dem 12. und dem 18. September 2012 ihre ursprünglichen Verpflichtungen angeboten. Nach Abschluss des Markttests legten die Parteien zwischen dem 31. Oktober und dem 12. November 2012 dann die endgültigen Verpflichtungen vor.

(17)

Nachstehend sind die wesentlichen Bestandteile der von jedem der Vier Verlage und Apple unterbreiteten ursprünglichen Verpflichtungen wiedergegeben:

(18)

Jeder der Vier Verlage und Apple beenden die zwischen jedem der Vier Verlage und Apple geschlossenen Handelsvertreterverträge über den Verkauf von E-Books im EWR. Außerdem wird Apple einem anderen großen internationalen E-Book-Verlag mitteilen, dass dieser seinen Handelsvertretervertrag mit Apple fristlos kündigen kann; für den Fall, dass Apple keine Kündigung des Verlags zugeht, kündigt Apple den Handelsvertretervertrag selbst zu den darin festgelegten Bedingungen.

(19)

Jeder der Vier Verlage bietet jedem anderen Einzelhändler als Apple die Möglichkeit, alle etwaigen Handelsvertreterverträge über den Verkauf von E-Books die i) Einzelhändler in ihren Möglichkeiten beschränken, begrenzen oder behindern, die Einzelhandelspreise festzusetzen, zu ändern oder zu senken oder in anderer Form Preisnachlässe zu gewähren, oder ii) eine preisbezogene Meistbegünstigungsklausel im Sinne der ursprünglichen Verpflichtungen enthalten, zu beenden. Entscheidet sich ein Einzelhändler, keinen Gebrauch von dieser Möglichkeit zu machen, kündigt jeder der Vier Verlage die Verträge selbst zu den darin festgelegten Bedingungen.

(20)

Jeder der Vier Verlage verpflichtet sich für einen Zeitraum von zwei Jahren (sogenannte „Cooling-off-Periode“), E-Book-Einzelhändler nicht in ihren Möglichkeiten zu beschränken, zu begrenzen oder zu behindern, die Einzelhandelspreise festzusetzen, zu ändern oder zu senken, oder Rabatte oder andere Formen von Preisnachlässen zu gewähren. Schließt einer der Vier Verlage nach Beendigung der genannten Verträge mit einem E-Book-Einzelhändler einen Handelsvertretervertrag, so darf der E-Book-Einzelhändler für einen Zeitraum von zwei Jahren die Einzelhandelspreise für E-Books im Umfang eines Gesamtbetrags senken, der dem Gesamtbetrag der Provisionen entspricht, die der betreffende Verlag dem jeweiligen E-Book-Einzelhändler für die Verkäufe von E-Books an Verbraucher über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zahlt, und/oder diesen Betrag für jegliche sonstige Form von Preisnachlässen einsetzen.

(21)

Für einen Zeitraum von fünf Jahren gilt, i) dass die Vier Verlage keine Verträge über den Verkauf von E-Books im EWR schließen, die eine Meistbegünstigungsklausel im Sinne der ursprünglichen Verpflichtungen der Vier Verlage enthalten (also Einzelhandelspreise, Großhandelspreise, Provisionen/Einnahmenanteile oder das Geschäftsmodell betreffen) und ii) dass Apple keine Verträge über den Verkauf von E-Books im EWR schließt, die eine einzelhandelspreisbezogene Meistbegünstigungsklausel im Sinne der ursprünglichen Verpflichtungen von Apple enthalten, und jedem betroffenen Verlag mitteilt, dass etwaige in Handelsvertreterverträgen enthaltene einzelhandelspreisbezogene Meistbegünstigungsklauseln nicht umgesetzt werden.

(22)

Im Rahmen des Markttests gingen bei der Kommission 14 Stellungnahmen interessierter Dritter ein, unter anderem von E-Book-Verlagen, E-Book-Einzelhändlern, Handelsverbänden und einer Privatperson.

(23)

Die eingegangenen Stellungnahmen bezogen sich hauptsächlich auf die Beendigung bestehender Handelsvertreterverträge, die sogenannte „Cooling-off-Periode“, den Umfang des Verbots preisbezogener Meistbegünstigungsklauseln im Sinne der ursprünglichen Verpflichtungen sowie die Nichtumgehung und Einhaltung der Verpflichtungen.

(24)

Weitere Stellungnahmen betrafen auch eine Reihe von Definitionen in den ursprünglichen Verpflichtungen von Apple und den Vier Verlagen sowie andere Erwägungen, die nicht direkt mit den von der Kommission in ihrer Vorläufigen Beurteilung dargelegten Wettbewerbsbedenken in Zusammenhang standen. So ging es unter anderem um die starke Stellung von Amazon im EWR, die Auswirkungen der ursprünglichen Verpflichtungen auf die kulturelle Vielfalt und die Vor- und Nachteile der Nutzung des Handelsvertretermodells für den Verkauf von E-Books.

(25)

Die endgültigen Verpflichtungen unterscheiden sich in folgender Hinsicht von den ursprünglichen Verpflichtungen:

Apple hat die Begriffsbestimmung zu „eBook“ an die Definition jedes der Vier Verlage angeglichen und die Eigenbezeichnung „Online eBook Store Provider“ (Anbieter einer Online-Verkaufsplattform für E-Books) gestrichen; jeder der Vier Verlage hat das Verbot von Meistbegünstigungsklauseln in Bezug auf das Geschäftsmodell gestrichen.

5.   WÜRDIGUNG UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DER ENDGÜLTIGEN VERPFLICHTUNGEN

(26)

In ihrer Vorläufigen Beurteilung legte die Kommission ihre vorläufige Auffassung dar, dass die mutmaßlich zwischen den Vier Verlagen untereinander sowie mit Apple abgestimmte Verhaltensweise eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im EWR bezweckte. Um diese Bedenken auszuräumen, sollten nach Auffassung der Kommission die Wettbewerbsbedingungen, die vor der mutmaßlich abgestimmten Verhaltensweise im EWR bestanden, im Wesentlichen wiederhergestellt werden („Wiederherstellung der Wettbewerbsbedingungen“).

(27)

Jeder der Vier Verlage sowie Apple haben in ihren endgültigen Verpflichtungen vorgeschlagen, diese Wiederherstellung der Wettbewerbsbedingungen dadurch zu erreichen, dass die einschlägigen Handelsvertreterverträge beendet und bei der Neuverhandlung von Geschäftsverträgen in Bezug auf E-Books bestimmte Beschränkungen vereinbart werden. Zu diesen Beschränkungen gehören das Verbot einer einzelhandelspreisbezogenen und von preisbezogenen Meistbegünstigungsklauseln sowie eine „Cooling-off-Periode“ hinsichtlich der Vier Verlage.

(28)

So sinkt nach Auffassung der Kommission durch die von jedem der Vier Verlage und Apple angebotenen endgültigen Verpflichtungen deutlich die Wahrscheinlichkeit, dass jeder der Vier Verlage und Apple die Wirkungen der einzelhandelspreisbezogenen Meistbegünstigungsklausel erneut herbeiführen können, die nach vorläufiger Auffassung der Kommission als Druckmittel die gemeinsame Umstellung auf das Handelsvertretermodell mit denselben zentralen Bedingungen ermöglichte. Ferner wird der Verzicht auf einzelhandelspreisbezogene Meistbegünstigungsklauseln in Verträgen zwischen Apple und anderen E-Book-Verlagen die erheblichen finanziellen Anreize für andere Verlage beseitigen, mit anderen Einzelhändlern im Rahmen des Handelsvertretermodells zu arbeiten.

(29)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die von jedem der Vier Verlage und Apple angebotenen endgültigen Verpflichtungen zusammengenommen für einen ausreichend langen Zeitraum die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Wettbewerbsbedingungen im EWR schaffen. Dies würde insbesondere ausreichende Unsicherheit über die Pläne der Verlage und Einzelhändler in Bezug auf die Wahl des Geschäftsmodells (d. h. Großhandelsmodell, Handelsvertretermodell oder ein neues Modell) und die damit verbundene Preisgestaltung gewährleisten. Die von Apple und jedem der Vier Verlage angebotenen endgültigen Verpflichtungen reduzieren auch den Anreiz für jeden der Vier Verlage, erneut E-Book-Verträge mit denselben zentralen Bedingungen auszuhandeln.

(30)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die von jedem der Vier Verlage und Apple angebotenen endgültigen Verpflichtungen (sowohl hinsichtlich ihres Gegenstands als auch in Bezug auf ihre Laufzeit) geeignet sind, die von der Kommission in der Vorläufigen Beurteilung geäußerten Bedenken auszuräumen. Ferner haben weder Apple noch einer der Vier Verlage weniger belastende Verpflichtungen angeboten, die ebenfalls geeignet wären, diese Bedenken auszuräumen.

(31)

Die Kommission hat den Interessen interessierter Dritter Rechnung getragen, unter anderem den Interessen jener, die im Rahmen des Markttests eine Stellungnahme eingereicht haben.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(32)

Durch den Beschluss werden die Verpflichtungen für Apple, Hachette, Harper Collins, Holtzbrinck/Macmillan und Simon & Schuster für einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren ab Bekanntgabe dieses Beschlusses bindend, mit Ausnahme der „Cooling-off-Periode“, die für insgesamt zwei Jahre ab Bekanntgabe dieses Beschlusses gilt.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

13.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 73/21


HERCULE II

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen

Schulungen, Seminare und Konferenzen — Rechtlicher Teil

2013/C 73/08

1.   Zielsetzung und Beschreibung

Diese Ankündigung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gründet sich auf das Jahresarbeitsprogramm für das Programm „Hercule II“ (1), durch das der Beschluss Nr. 878/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2007 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses Nr. 804/2004/EG zur Auflage eines Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Förderung von Maßnahmen auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft (Programm Hercule II) (2) umgesetzt wird. Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bezieht sich auf Abschnitt 9 des Jahresarbeitsprogramms sowie auf Tätigkeiten nach Artikel 1a Buchstabe b des Beschlusses zur Auflage von „Hercule II“, nämlich die Veranstaltung von Schulungen, Seminaren und Konferenzen zur Unterstützung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen widerrechtlichen Handlungen sowie der Entwicklung und Umsetzung von Strategien zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug.

2.   Förderungswürdige Antragsteller

Förderungswürdige Anträge können von folgenden Antragstellern eingereicht werden:

nationale oder regionale Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats, eines beitretenden Staates oder eines Bewerberlandes, die die Verstärkung der Unionstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern;

Forschungs- und Lehranstalten, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen, in einem Mitgliedstaat oder in einem nicht der Union angehörenden Staat ansässig und tätig sind und die Verstärkung der Unionstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern;

gemeinnützige Einrichtungen, die seit mindestens einem Jahr Rechtspersönlichkeit besitzen, in einem Mitgliedstaat oder einem nicht der Union angehörenden Staat ansässig sind und die Verstärkung der Unionstätigkeit auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der Union fördern.

Antragsteller aus Ländern außerhalb der Europäischen Union müssen in einem der folgenden Länder wohnhaft sein:

1.

in den beitretenden Staaten oder

2.

in den EFTA-EWR-Ländern gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen oder

3.

in den Bewerberländern, mit denen die Europäische Union Assoziierungsabkommen geschlossen hat, nach Maßgabe dieser Abkommen oder der mit diesen Ländern abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Zusatzprotokolle über die Teilnahme an Programmen der Europäischen Union.

3.   Förderfähige Maßnahmen

Die Kommission wird Finanzhilfen zur Unterstützung von Schulungsmaßnahmen und Rechtsstudien zur Verbesserung und Weiterentwicklung des rechtlichen und justiziellen Schutzes der finanziellen Interessen der EU gegen Betrug, Korruption und sonstige widerrechtliche Handlungen vergeben. Für eine Kofinanzierung kommen beispielsweise folgende Maßnahmen in Frage:

Veranstaltung von Konferenzen und Seminaren,

rechtsvergleichende Studien,

Verbreitung, einschließlich Veröffentlichung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf dem Gebiet des Schutzes der finanziellen Interessen der EU,

Veröffentlichung und Verbreitung einer regelmäßig erscheinenden Zeitschrift mit wissenschaftlichen Beiträgen zum Thema Schutz der finanziellen Interessen der EU,

Veranstaltung der Jahrestagung der Vorsitzenden der Juristenvereinigungen für europäisches Strafrecht bzw. zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union.

Die gewährte Finanzhilfe kann bis zu 90 % der förderfähigen Kosten der Tätigkeiten betragen. Je Projekt werden von der Europäischen Kommission bzw. vom OLAF maximal folgende Beträge gewährt:

50 000 EUR für ein eintägiges Seminar, 100 000 EUR für ein zweitägiges Seminar,

300 000 EUR für eine rechtsvergleichende Studie,

25 000 EUR für eine Maßnahme zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

60 000 EUR für die Veröffentlichung und Verbreitung einer regelmäßig erscheinenden Verbandszeitschrift während eines Jahres,

45 000 EUR für die Jahrestagung der Verbandsvorsitzenden.

4.   Gewährungskriterien

Die eingereichten förderfähigen Vorschläge werden nach Maßgabe folgender Zuschlagskriterien bewertet:

1.

Übereinstimmung der vorgeschlagenen Maßnahme mit den Zielen des Programms,

2.

ergänzender Charakter der vorgeschlagenen Maßnahme gegenüber anderen geförderten Maßnahmen,

3.

Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Maßnahme, d. h. die Möglichkeit, sie mit den vorgeschlagenen Mitteln tatsächlich durchzuführen,

4.

Kosten-Nutzen-Verhältnis der vorgeschlagenen Maßnahme,

5.

durch die vorgeschlagene Maßnahme erzielter zusätzlicher Nutzen,

6.

Größe der Zielgruppe der vorgeschlagenen Maßnahme,

7.

transnationale und multidisziplinäre Aspekte der vorgeschlagenen Maßnahme,

8.

geografische Dimension der vorgeschlagenen Maßnahme.

Werden aufgrund dieser Zuschlagskriterien mehrere Projekte gleich bewertet, kann die Förderung (in absteigender Rangfolge) vorrangig gewährt werden für:

disziplinübergreifende Projekte mit internationaler Dimension,

geografisch ausgewogene Projekte,

Antragsteller, die in den Vorjahren für dasselbe Projekt bzw. ähnliche Projekte keine Finanzhilfe erhalten haben.

5.   Haushalt

Im Jahr 2013 wird die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für den rechtlichen Teil des Abschnitts „Schulungen, Seminare und Konferenzen“ des Jahresarbeitsprogramms veröffentlichen. Für Vorschläge, die vor Ablauf der Abgabefrist (30. April 2013) eingereicht werden, stehen Haushaltsmittel in Höhe von 700 000 EUR zur Verfügung.

Falls die verfügbaren Mittel nach Abschluss der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht erschöpft sind, erfolgt möglicherweise eine zweite Aufforderung im 3. Quartal 2013.

Der Finanzbeitrag erfolgt in Form einer Finanzhilfe.

Die Kommission behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zuzuweisen.

6.   Weitere Informationen

Die technischen Spezifikationen und das Antragformular können von der nachstehend genannten Website heruntergeladen werden: http://ec.europa.eu/anti_fraud/about-us/funding/lawyers/index_de.htm

Etwaige Fragen oder Anfragen nach zusätzlichen Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind per E-Mail an folgende Adresse zu schicken:

OLAF-FMB-HERCULE-LEGAL@ec.europa.eu

Die betreffenden Fragen und Antworten können in anonymisierter Form im Leitfaden für das Ausfüllen des Antragformulars auf der Website des OLAF veröffentlicht werden, wenn sie für andere Antragsteller hilfreich sein können.

7.   Frist für den Eingang der Anträge

Dienstag, 30. April 2013

Es werden nur Anträge akzeptiert, die unter Verwendung des offiziellen, ordnungsgemäß von der zu rechtsverbindlichen Verpflichtungen im Namen der antragstellenden Einrichtung befugten Person unterschriebenen Antragformulars eingereicht werden.


(1)  Finanzierungsbeschluss für 2013 im Rahmen des Programms „Hercule II“ (C(2013) 612 vom 7. Februar 2013).

(2)  ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 18.