ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.071.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 71

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
9. März 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2013/C 071/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 63, 2.3.2013

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2013/C 071/02

Rechtssache C-529/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Januar 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen — Rückforderungspflicht — Nichtdurchführung — Einrede der Unzulässigkeit — Erstreckung der Rechtskraft eines früheren Urteils des Gerichtshofs)

2

2013/C 071/03

Rechtssache C-73/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. Januar 2013 — Frucona Košice a.s./Europäische Kommission, St. Nicolaus — trade a.s. (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Erlass von 65 % einer Steuerschuld im Rahmen eines Insolvenzverfahrens — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Kriterium des privaten Gläubigers — Grenzen der gerichtlichen Überprüfung — Ersetzung der Begründung in der streitigen Entscheidung durch die eigene Begründung des Gerichts — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verfälschung von Beweisen)

2

2013/C 071/04

Verbundene Rechtssachen C-186/11 und C-209/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Stanleybet International LTD (C-186/11), William Hill Organization Ltd (C-186/11), William Hill plc (C-186/11), Sportingbet plc (C-209/11)/Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon, Ypourgos Politismou (Art. 43 EG und 49 EG — Nationale Regelung, die einem einzigen Unternehmen, das die Rechtsform einer börsennotierten Aktiengesellschaft aufweist, das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Veranstaltung und zum Betrieb von Glücksspielen gewährt — Werbung für Glücksspiele und Ausdehnung auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union — Staatliche Kontrolle)

3

2013/C 071/05

Rechtssache C-283/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundeskommunikationssenats — Österreich) — Sky Österreich GmbH/Österreichischer Rundfunk (Richtlinie 2010/13/EU — Bereitstellung audiovisueller Mediendienste — Art. 15 Abs. 6 — Gültigkeit — Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse und Gegenstand exklusiver Fernsehübertragungsrechte sind — Recht der Fernsehveranstalter auf Zugang zu solchen Ereignissen zum Zweck der Kurzberichterstattung — Beschränkung einer etwaigen Kostenerstattung auf die mit der Gewährung dieses Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 16 und 17 — Verhältnismäßigkeit)

3

2013/C 071/06

Rechtssache C-286/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Januar 2013 — Europäische Kommission/Tomkins plc (Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen — Haftung der Muttergesellschaft, die sich ausschließlich aus dem rechtswidrigen Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ableitet — Grundsatz ne ultra petita — Wirkung einer Nichtigerklärung, die durch ein eine Tochtergesellschaft betreffendes Urteil ausgesprochen wird, auf die Rechtsposition der Muttergesellschaft)

4

2013/C 071/07

Rechtssache C-646/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Januar 2013 — Falles Fagligt Forbund (3F), vormals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID)/Europäische Kommission, Königreich Dänemark (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Maßnahmen zur Steuerermäßigung — Seeleute, die an Bord von Schiffen arbeiten, die im dänischen internationalen Schiffsregister eingetragen sind — Art. 88 Abs. 3 EG — Vorprüfungsphase — Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben — Nichtigkeitsklage — Voraussetzungen für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens — Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt — Dauer der Prüfung)

4

2013/C 071/08

Rechtssache C-534/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2012 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-241/03 REV, Marcuccio/Kommission

5

2013/C 071/09

Rechtssache C-557/12: Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 3. Dezember 2012 — KONE AG, Otis GmbH, Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH, Schindler Liegenschaftsverwaltung GmbH, ThyssenKrupp Aufzüge GmbH gegen ÖBB Infrastruktur AG

5

2013/C 071/10

Rechtssache C-579/12 RX: Entscheidung des Gerichtshofs (Überprüfungskammer) vom 11. Dezember 2012, das Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 8. November 2012 in der Rechtssache T-268/11 P, Kommission/Strack, zu überprüfen

6

2013/C 071/11

Rechtssache C-586/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Dezember 2012 von der Koninklijke Wegenbouw Stevin BV gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-357/06, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission

6

2013/C 071/12

Rechtssache C-589/12: Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. Dezember 2012 — The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs/GMAC UK PLC

7

2013/C 071/13

Rechtssache C-596/12: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2012 — Europäische Kommission/Italienische Republik

8

2013/C 071/14

Rechtssache C-601/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2012 von Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-150/09, Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd/Rat der Europäischen Union

8

2013/C 071/15

Rechtssache C-611/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 31. Dezember 2012 von Jean-François Giordano gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. November 2012 in der Rechtssache T-114/11, Giordano/Kommission

9

2013/C 071/16

Rechtssache C-612/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2012 von Ballast Nedam NV gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-361/06, Ballast Nedam/Kommission

10

2013/C 071/17

Rechtssache C-2/13: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 2. Januar 2013 — Directeur général des douanes et droits indirects, Chef de l'agence de la direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières/Humeau Beaupreau SAS

11

2013/C 071/18

Rechtssache C-12/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. Januar 2013 von Gérard Buono, Jean-Luc Buono, Roger Del Ponte, Serge Antoine Di Rocco, Jean Gérald Lubrano, Jean Lubrano, Jean Lucien Lubrano, Fabrice Marin und Robert Marin gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. November 2012 in der Rechtssache T-574/08, Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./Kommission

12

2013/C 071/19

Rechtssache C-13/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. Januar 2013 von Syndicat des thoniers méditerranéens, Marc Carreno, Jean Louis Donnarel, Jean-François Flores, Gérald Jean Lubrano, Hervé Marin, Nicolas Marin, Sébastien Marin und Serge Antoine José Perez gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 7. November 2012 in der Rechtssache T-574/08, Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./Kommission

12

2013/C 071/20

Rechtssache C-31/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2013 von Ungarn gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. November 2012 in der Rechtssache T-194/10, Ungarn/Kommission

13

 

Gericht

2013/C 071/21

Rechtssache T-474/09: Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2013 — Fercal — Consultadoria e Serviços/HABM — Jacson of Scandinavia (JACKSON SHOES) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke JACKSON SHOES — Älterer nationaler Handelsname JACSON OF SCANDINAVIA AB — Relatives Eintragungshindernis — Relativer Nichtigkeitsgrund — Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

15

2013/C 071/22

Verbundene Rechtssachen T-339/10 und T-532/10: Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2013 — Cosepuri/EFSA (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Pendelverkehr in Italien und Europa — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben — Außervertragliche Haftung — Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Angebot des ausgewählten Bieters — Verweigerung des Zugangs — Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten)

15

2013/C 071/23

Rechtssache T-496/10: Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2013 — Bank Mellat/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz — Offenkundiger Beurteilungsfehler)

16

2013/C 071/24

Rechtssache T-25/11: Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2013 — Germans Boada/HABM (Form eines Keramikschneidegeräts) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke — Form eines Keramikschneidegeräts — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 — Begründungspflicht — Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 — Gleichbehandlung)

16

2013/C 071/25

Rechtssache T-189/11: Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2013 — Yordanov/HABM — Distribuidora comercial del frio (DISCO DESIGNER) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke DISCO DESIGNER — Ältere Gemeinschaftsbildmarke DISCO — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Identität der Waren — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

17

2013/C 071/26

Rechtssache T-283/11: Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2013 — Fon Wireless/HABM — nfon (nfon) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke nfon — Ältere Gemeinschaftsbildmarke fon und ältere nationale Wortmarke FON — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Abänderungsantrag)

17

2013/C 071/27

Rechtssache T-662/11: Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2013 — Müller/HABM — Loncar (Sunless) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Sunless — Ältere Gemeinschaftswortmarken SUNLESS und LONCAR-SUNLESS — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

18

2013/C 071/28

Rechtssache T-218/00: Beschluss des Gerichts vom 22. Januar 2013 — Cooperativa Mare Azzurro u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird — Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

18

2013/C 071/29

Rechtssache T-262/00: Beschluss des Gerichts vom 22. Januar 2013 — La Vigile San Marco/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird — Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

19

2013/C 071/30

Rechtssache T-263/00: Beschluss des Gerichts vom 22. Januar 2013 — La Navale/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird — Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

19

2013/C 071/31

Rechtssache T-403/05 RENV: Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2013 — MyTravel/Kommission (Zugang zu den Dokumenten der Organe — Dokumente betreffend eine vom Gericht für nichtig erklärte Entscheidung zu Zusammenschlüssen — Verweigerung des Zugangs — Erledigung)

20

2013/C 071/32

Rechtssache T-497/10: Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2013 — Divandari/Rat (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation — Einfrieren von Geldern — Streichung von der Liste der betroffenen Personen — Erledigung)

20

2013/C 071/33

Verbundene Rechtssachen T-445/11 und T-88/12: Beschluss des Gerichts vom 11. Januar 2013 — Charron Inox und Almet/Rat und Kommission (Nichtigkeitsklage — Schadensersatzklage — Dumping — Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China — Vorläufiger Antidumpingzoll — Erledigung — Endgültiger Antidumpingzoll — Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt)

21

2013/C 071/34

Rechtssache T-21/12: Beschluss des Gerichts vom 15. Januar 2013 — Alfacam u. a./Parlament (Nichtigkeitsklage — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Erbringung von audiovisuellen Dienstleistungen für das Parlament — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Artikel 94 und 103 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

22

2013/C 071/35

Rechtssache T-468/12: Klage, eingereicht am 16. Oktober 2012 — Wojciech Gęsina Firma Handlowa Faktor B. i W. Gęsina/Kommission

22

2013/C 071/36

Rechtssache T-545/12: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2012 — Mory SA/Europäische Kommission

23

2013/C 071/37

Rechtssache T-4/13: Klage, eingereicht am 9. Januar 2013 — Communicaid Group/Kommission

24

2013/C 071/38

Rechtssache T-6/13: Klage, eingereicht am 8. Januar 2013 — NICO/Rat

24

2013/C 071/39

Rechtssache T-8/13: Klage, eingereicht am 4. Januar 2013 — ClientEarth u. a./Kommission

25

2013/C 071/40

Rechtssache T-20/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 17. Januar 2013 von Luigi Marcuccio gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. November 2012 in der Rechtssache F-41/06 RENV, Marcuccio/Kommission

26

2013/C 071/41

Rechtssache T-25/13: Klage, eingereicht am 21. Januar 2013 — Mäurer & Wirtz/HABM — Sacra (4711 Aqua Mirabilis)

27

2013/C 071/42

Verbundene Rechtssachen T-445/09 und T-448/09: Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2013 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

27

2013/C 071/43

Verbundene Rechtssachen T-447/09 und T-449/09: Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2013 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

27

2013/C 071/44

Rechtssache T-125/11: Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2013 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

27

2013/C 071/45

Rechtssache T-167/11: Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2013 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

27

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2013/C 071/46

Rechtssache F-24/11: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 23. Januar 2013 — Katrakasas/Kommission (Öffentlicher Dienst — Interne Auswahlverfahren COM/INT/OLAF/09/AD 8 und COM/INT/OLAF/09/AD 10 — Betrugsbekämpfung — Überprüfung der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung — Überprüfung der Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste — Einrede der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens — Voraussetzungen in Form von Diplomen und Berufserfahrung — Grundsatz der Anonymität — Verstoß gegen Art. 31 des Statuts — Ermessensmissbrauch — Thema der schriftlichen Prüfung, das eine Gruppe von Bewerbern begünstigt — Verhalten eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bei der mündlichen Prüfung)

28

2013/C 071/47

Rechtssache F-92/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2013 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Art. 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einer Stempelunterschrift eines Anwalts oder einer anderen Form der Wiedergabe einer Unterschrift versehen war — Verspätung der Klage — Offensichtliche Unzulässigkeit)

28

2013/C 071/48

Rechtssache F-95/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2013 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Art. 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einer Stempelunterschrift eines Anwalts oder einer anderen Form der Wiedergabe einer Unterschrift versehen war — Verspätung der Klage — Offensichtliche Unzulässigkeit)

28

2013/C 071/49

Rechtssache F-100/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2013 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Art. 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einer Stempelunterschrift eines Anwalts oder einer anderen Form der Wiedergabe einer Unterschrift versehen war — Verspätung der Klage — Offensichtliche Unzulässigkeit)

29

2013/C 071/50

Rechtssache F-126/12: Klage, eingereicht am 26. Oktober 2012 — ZZ/Kommission

29

2013/C 071/51

Rechtssache F-130/12: Klage, eingereicht am 2. November 2012 — ZZ/Parlament

29

2013/C 071/52

Rechtssache F-148/12: Klage, eingereicht am 7. Dezember 2012 — ZZ/EBDD

30

2013/C 071/53

Rechtssache F-152/12: Klage, eingereicht am 13. Dezember 2012 — ZZ/Kommission

30

2013/C 071/54

Rechtssache F-154/12: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2012 — ZZ/EAD

30

2013/C 071/55

Rechtssache F-156/12: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2012 — ZZ/Ausschuss der Regionen

31

2013/C 071/56

Rechtssache F-157/12: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2012 — ZZ/Parlament

31

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/1


2013/C 71/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 63, 2.3.2013

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 55, 23.2.2013

ABl. C 46, 16.2.2013

ABl. C 38, 9.2.2013

ABl. C 32, 2.2.2013

ABl. C 26, 26.1.2013

ABl. C 9, 12.1.2013

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 24. Januar 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-529/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Nichtdurchführung - Einrede der Unzulässigkeit - Erstreckung der Rechtskraft eines früheren Urteils des Gerichtshofs)

2013/C 71/02

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und C. Urraca Caviedes)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 288 AEUV und die Art. 2 und 3 der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger (ABl. 1999, L 198, S. 15) — Der Industrias Domésticas SA (INDOSA) gewährte Beihilfen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es innerhalb der gesetzten Frist nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um der Entscheidung 1999/509/EG der Kommission vom 14. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens für die Unternehmen der Magefesa-Gruppe und ihre Nachfolger hinsichtlich des Unternehmens Industrias Domésticas SA nachzukommen, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und aus den Art. 2 und 3 der genannten Entscheidung verstoßen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 27.2.2010.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. Januar 2013 — Frucona Košice a.s./Europäische Kommission, St. Nicolaus — trade a.s.

(Rechtssache C-73/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Erlass von 65 % einer Steuerschuld im Rahmen eines Insolvenzverfahrens - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Kriterium des privaten Gläubigers - Grenzen der gerichtlichen Überprüfung - Ersetzung der Begründung in der streitigen Entscheidung durch die eigene Begründung des Gerichts - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Verfälschung von Beweisen)

2013/C 71/03

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Frucona Košice a.s. (Prozessbevollmächtigte: P. Lasok, QC, J. Holmes und B. Hartnett, Barristers, Rechtsanwalt O. Geiss)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Walkerová, L. Armati und B. Martenczuk), St. Nicolaus — trade a.s. (Prozessbevollmächtigter: N. Smaho, avocat)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 7. Dezember 2010, Frucona Košice/Kommission (T-11/07), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 2087 final der Kommission vom 7. Juni 2006 über die Beihilfe, die Frucona Košice von der Slowakei in Form der Abschreibung einer Steuerschuld durch die zuständige Steuerbehörde im Rahmen eines kollektiven Insolvenzverfahrens gewährt wurde (staatliche Beihilfe Nr. C 25/2005, ehemals NN 21/2005), abgewiesen hat, soweit die Entscheidung die Maßnahme für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und darin angeordnet wird, dass die Slowakei die gesamte Beihilfe zurückzufordern hat

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Dezember 2010, Frucona Košice/Kommission (Rechtssache T-11/07), wird aufgehoben.

2.

Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung über die bei ihm erhobenen und von ihm nicht geprüften Klagegründe zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 130 vom 30.4.2011.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/3


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Stanleybet International LTD (C-186/11), William Hill Organization Ltd (C-186/11), William Hill plc (C-186/11), Sportingbet plc (C-209/11)/Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon, Ypourgos Politismou

(Verbundene Rechtssachen C-186/11 und C-209/11) (1)

(Art. 43 EG und 49 EG - Nationale Regelung, die einem einzigen Unternehmen, das die Rechtsform einer börsennotierten Aktiengesellschaft aufweist, das ausschließliche Recht zur Durchführung, zur Verwaltung, zur Veranstaltung und zum Betrieb von Glücksspielen gewährt - Werbung für Glücksspiele und Ausdehnung auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Staatliche Kontrolle)

2013/C 71/04

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Stanleybet International LTD (C-186/11), William Hill Organization Ltd (C-186/11), William Hill plc (C-186/11), Sportingbet plc (C-209/11)

Beklagte: Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon, Ypourgos Politismou

Beteiligte: Organismos prognostikon agonon podosfairou AE (OPAP)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias Athina — Auslegung der Art. 49 AEUV und 56 AEUV (Art. 43 EG und 49 EG) — Nationale Regelung, die zu dem Zweck, das Angebot von Glücksspielen zu begrenzen, die Verleihung eines ausschließlichen Rechts für die Durchführung, die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren der Glücksspiele einem einzigen Unternehmen überträgt, das in der Form einer börsennotierten Aktiengesellschaft errichtet worden ist — Werbung für Glücksspiele durch dieses Unternehmen und Ausdehnung auf andere Mitgliedstaaten der Union

Tenor

1.

Die Art. 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die das ausschließliche Recht für die Durchführung, die Verwaltung, die Veranstaltung und den Betrieb von Glücksspielen einem einzigen Unternehmen überträgt, entgegenstehen, wenn zum einen diese Regelung dem Anliegen, die Gelegenheiten zum Spiel kohärent und wirksam zu verringern und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten zu beschränken, nicht wirklich gerecht wird, und zum anderen eine strenge behördliche Kontrolle der Ausdehnung des Glücksspielsektors — nur soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen erforderlich ist — nicht gewährleistet ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

2.

Falls die innerstaatliche Regelung für die Veranstaltung von Glücksspielen mit den Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar ist, können die nationalen Behörden nicht während einer Übergangszeit davon absehen, Anträge wie die in den Ausgangsverfahren fraglichen, die die Erteilung von Genehmigungen im Glücksspielsektor betreffen, zu prüfen.

3.

Die zuständigen nationalen Behörden können unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren die ihnen unterbreiteten Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Veranstaltung von Glücksspielen im Hinblick auf das von ihnen angestrebte Niveau des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung beurteilen, müssen dabei aber objektive und nichtdiskriminierende Kriterien zugrunde legen.


(1)  ABl. C 186 vom 25.6.2011; ABl. C 194 vom 2.7.2011.


9.3.2013   

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C 71/3


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundeskommunikationssenats — Österreich) — Sky Österreich GmbH/Österreichischer Rundfunk

(Rechtssache C-283/11) (1)

(Richtlinie 2010/13/EU - Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Art. 15 Abs. 6 - Gültigkeit - Ereignisse, die von großem öffentlichen Interesse und Gegenstand exklusiver Fernsehübertragungsrechte sind - Recht der Fernsehveranstalter auf Zugang zu solchen Ereignissen zum Zweck der Kurzberichterstattung - Beschränkung einer etwaigen Kostenerstattung auf die mit der Gewährung dieses Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 16 und 17 - Verhältnismäßigkeit)

2013/C 71/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundeskommunikationssenat

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sky Österreich GmbH

Beklagter: Österreichischer Rundfunk

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundeskommunikationssenat — Vereinbarkeit von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95, S. 1) mit der unternehmerischen Freiheit und dem Eigentumsrecht, wie sie nach den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind — Anspruch jedes Fernsehveranstalters, zum Zweck der Kurzberichterstattung Zugang zu Ereignissen zu haben, die von großem öffentlichen Interesse sind und exklusiv übertragen werden — Begrenzung einer etwaigen Kostenerstattung auf die mit der Gewährung dieses Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten — Verhältnismäßigkeit

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 15 Abs. 6 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) beeinträchtigen könnte.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Januar 2013 — Europäische Kommission/Tomkins plc

(Rechtssache C-286/11 P) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Haftung der Muttergesellschaft, die sich ausschließlich aus dem rechtswidrigen Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ableitet - Grundsatz ne ultra petita - Wirkung einer Nichtigerklärung, die durch ein eine Tochtergesellschaft betreffendes Urteil ausgesprochen wird, auf die Rechtsposition der Muttergesellschaft)

2013/C 71/06

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, V. Bottka und R. Sauer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Tomkins plc (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, Barrister, S. Jordan, Solicitor)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011, Tomkins/Kommission (T-382/06), mit dem die Entscheidung 2007/691/EG der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.121 — Fittings) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2006] 4180) betreffend ein Kartell über die Festsetzung der Preise und der Höhe der Preisnachlässe und Rabatte, die Schaffung von Mechanismen zur Koordinierung von Preiserhöhungen, die Aufteilung der Kunden und den Austausch von Geschäftsinformationen auf dem europäischen Markt der Fittings aus Kupfer und insbesondere Kupferlegierungen (ABl. 2007 L 283, S. 63) teilweise für nichtig erklärt und die Höhe der gegen die Tomkins plc verhängten Geldbuße herabgesetzt worden ist

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 238 vom 13.8.2011.


9.3.2013   

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C 71/4


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. Januar 2013 — Falles Fagligt Forbund (3F), vormals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID)/Europäische Kommission, Königreich Dänemark

(Rechtssache C-646/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Steuerermäßigung - Seeleute, die an Bord von Schiffen arbeiten, die im dänischen internationalen Schiffsregister eingetragen sind - Art. 88 Abs. 3 EG - Vorprüfungsphase - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Voraussetzungen für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens - Bestehen von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Dauer der Prüfung)

2013/C 71/07

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Falles Fagligt Forbund (3F), vormals Specialarbejderforbundet i Danmark (SID) (Prozessbevollmächtigte: P. Torbøl, advokat, S. Aparicio Hill, abogada, und V. Edwards, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und P. J. Loewenthal), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. Vang und C. Thorning)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. September 2011, 3F/Kommission (T-30/03 RENV), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2002) 4370 endg. der Kommission vom 13. November 2002, die Steuervergünstigungen für Seeleute auf dänischen Schiffen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare staatliche Beihilfen anzusehen, abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Falles Fagligt Forbund (3F) trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 65 vom 3.3.2012.


9.3.2013   

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C 71/5


Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2012 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-241/03 REV, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache C-534/12 P)

2013/C 71/08

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: G. Cipressa, avvocato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-241/03 REV in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben;

in der Hauptsache

a)

festzustellen, dass sein am 27. Dezember 2011 gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Mai 2006, Marcuccio/Kommission (T-241/03), abgeschlossenen Verfahrens zulässig ist, und demzufolge zu verfügen, dass das mit seinem Antrag vom 27. Dezember 2011 wieder anhängig gemachte Verfahren seinen rechtlichen Lauf nimmt, und

b)

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen oder,

hilfsweise, die vorliegende Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es vorschriftsgemäß erneut über die Zulässigkeit des Antrags vom 27. Dezember 2011 und anschließend gegebenenfalls in der Sache entscheidet.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht geltend:

1.

Verfahrensfehler zum Nachteil seiner Interessen, die zu schwerwiegenden Beurteilungsfehlern geführt hätten, darunter u. a. a) das völlige Fehlen von Ermittlungen und einer Begründung des angefochtenen Beschlusses, b) die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, c) einen Verstoß gegen den Grundsatz der dem zuständigen Gericht vom Gesetz her eingeräumten uneingeschränkten Befugnis, einen Rechtsstreit zu entscheiden, d) einen Verstoß gegen Art. 64 § 4 Abs. 1 sowie Art. 127 §§ 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts und schließlich einen Verstoß gegen das dem Kläger zustehende potestative Verfahrensrecht, dem Gericht zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine prozessleitende Maßnahme im Zusammenhang mit der anhängigen Rechtssache vorzuschlagen;

2.

einen Verstoß gegen Art. 44 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union;

3.

einen Verstoß gegen einen in einem Urteil des Unionsrichters, d. h. im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. Juni 1976, Elz/Kommission (56/75, Slg. 1977, 1097), aufgestellten Rechtsgrundsatz;

4.

das völlige Fehlen von Ermittlungen und einer Begründung des angefochtenen Beschlusses auch wegen Verfälschung und Verdrehung des Sachverhalts und des Vorbringens des Rechtsmittelführers.


9.3.2013   

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C 71/5


Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 3. Dezember 2012 — KONE AG, Otis GmbH, Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH, Schindler Liegenschaftsverwaltung GmbH, ThyssenKrupp Aufzüge GmbH gegen ÖBB Infrastruktur AG

(Rechtssache C-557/12)

2013/C 71/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rekurswerberinnen: KONE AG, Otis GmbH, Schindler Aufzüge und Fahrtreppen GmbH, Schindler Liegenschaftsverwaltung GmbH, ThyssenKrupp Aufzüge GmbH

Rekursgegnerin: ÖBB Infrastruktur AG

Vorlagefrage

Ist Artikel 101 AEUV (Artikel 81 EG, Artikel 85 EGV) dahin auszulegen, dass jedermann von Kartellanten den Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Kartellaußenseiter zugefügt wurde, der im Windschatten der erhöhten Marktpreise seine eigenen Preise für seine Produkte mehr anhebt als er dies ohne das Kartell getan hätte (Umbrella-Pricing), sodass der vom Gerichtshof der Europäischen Union postulierte Effektivitätsgrundsatz einen Zuspruch nach nationalem Recht verlangt?


9.3.2013   

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C 71/6


Entscheidung des Gerichtshofs (Überprüfungskammer) vom 11. Dezember 2012, das Urteil des Gerichts (Rechtsmittelkammer) vom 8. November 2012 in der Rechtssache T-268/11 P, Kommission/Strack, zu überprüfen

(Rechtssache C-579/12 RX)

2013/C 71/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien des Verfahrens vor dem Gericht

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission

Andere Partei des Verfahrens: Guido Strack

Fragen, auf die sich die Überprüfung erstreckt

Die Überprüfung wird sich auf die Fragen erstrecken, ob in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union, der auch ausdrücklich in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert und insbesondere Gegenstand der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) ist, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2012, Kommission/Strack (T-268/11 P), dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht als Rechtsmittelgericht

Art. 1e Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union dahin ausgelegt hat, dass er nicht die Vorschriften über die Arbeitszeitgestaltung in der Richtlinie 2003/88 und insbesondere den bezahlten Jahresurlaub erfasse, und

nachfolgend Art. 4 des Anhangs V des Statuts dahin ausgelegt hat, dass er impliziere, dass der Anspruch auf Übertragung des Jahresurlaubs über die in dieser Bestimmung festgelegte Grenze hinaus nur bei einer Verhinderung im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beamten in Ausübung seines Dienstes gewährt werden könne.

Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten und die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union werden aufgefordert, beim Gerichtshof der Europäischen Union innerhalb eines Monats nach Zustellung der vorliegenden Entscheidung schriftliche Erklärungen zu den genannten Fragen einzureichen.


(1)  ABl. L 299, S. 9


9.3.2013   

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C 71/6


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Dezember 2012 von der Koninklijke Wegenbouw Stevin BV gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-357/06, Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission

(Rechtssache C-586/12 P)

2013/C 71/11

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Koninklijke Wegenbouw Stevin BV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Pijnacker Hordijk)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit das Gericht darin entschieden hat, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass KWS die Anführerrolle des durch die Kommission festgestellten Kartells innegehabt habe;

Art. 1 Buchst. j der angefochtenen Entscheidung (1) teilweise aufzuheben, soweit die Kommission gegen KWS eine Geldbuße von 27,36 Millionen Euro verhängt hat;

die Höhe der gegen KWS verhängten Geldbuße auf den Betrag von Formula Millionen Euro neu festzusetzen;

die Kommission zur Tragung eines vom Gerichtshof näher zu bestimmenden Teils der KWS im ersten Rechtszug und in der Rechtsmittelinstanz entstandenen Verfahrenskosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihres Rechtsmittels führt die Rechtsmittelführerin zwei Gründe an.

Erster Rechtsmittelgrund

Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen grundlegende Anforderungen an die Widerspruchsfreiheit gerichtlicher Entscheidungen verstoßen, indem es in dem angefochtenen Urteil dieselben Beweismittel ohne jede — geschweige denn überzeugende — Begründung in widersprüchlicher Weise in Bezug auf die jeweilige Klägerin, die KWS und die Shell Nederland Verkoop Maatschappij B.V. (im Folgenden: SNV), berücksichtigt habe (die Klage von SNV ist Gegenstand des Urteils des Gerichts vom 27. September 2012, Rechtssache T-343/06), obwohl KWS und SNV der angefochtenen Entscheidung zufolge im Rahmen der Kartellabsprachen gemeinsam dieselbe Rolle gespielt hätten.

Die Beurteilung der angeblichen Anstifter- und Anführerrolle von KWS und SNV durch das Gericht sei in ihrem Zusammenhang zu betrachten: Die Kommission habe in ihrer Entscheidung festgestellt, dass KWS und SNV gemeinsam die führenden Kräfte hinter dem Kartell gewesen seien.

Die Beweiskraft einer Reihe von der Kommission gegen KWS und SNV vorgebrachter Beweismittel sei durch das Gericht in rechtlich nicht haltbarer widersprüchlicher Weise beurteilt worden.

Nach alledem könne die Auffassung, dass KWS innerhalb des festgestellten Kartells von Bitumenlieferanten und Straßenbauunternehmen als einzige eine Anführerrolle innegehabt habe, keinen Bestand haben.

Zweiter Rechtsmittelgrund

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen das Willkürverbot, den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, indem es in dem angefochtenen Urteil entschieden habe, dass die von der Kommission aufgrund des Vorliegens einer Anstifter- und Führerrolle gegen KWS angewandte Erhöhung der Geldbuße um 50 % aufrechterhalten werden könne, obwohl es festgestellt habe, dass kein hinreichender Grund für die Annahme einer Anstifterrolle vorliege.

Da die Auffassung, KWS könne als einziger eine Anführerrolle zugerechnet werden, keinen Bestand haben könne, gelte dies auch für die Erhöhung der Geldbuße.

Durch die Aufrechterhaltung der von der Kommission vorgenommenen Erhöhung der Geldbuße, obwohl die Kommission für eine der beiden bußgelderhöhenden Umstände keine hinreichenden Beweise beigebracht habe, habe das Gericht die Kommission für unsorgfältige Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung „belohnt“.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stünden dem entgegen, dass das Gericht die Erhöhung der Geldbuße um 50 % gegenüber KWS (zumal in vollem Umfang) aufrechterhalte, während es sie in dem parallelen Klageverfahren in der Rechtssache T-343/06 gegenüber SNV u. a. vollständig aufgehoben habe.

Nach alledem könne die Erhöhung der Geldbuße, wie sie zu Lasten von KWS vorgenommen worden sei, keinen Bestand haben.


(1)  Entscheidung K(2006) 4090 der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL).


9.3.2013   

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C 71/7


Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 14. Dezember 2012 — The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs/GMAC UK PLC

(Rechtssache C-589/12)

2013/C 71/12

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

Rechtsmittelgegnerin: GMAC UK PLC

Vorlagefragen

1.

Inwieweit ist ein Steuerpflichtiger bei zwei, den gleichen Gegenstand betreffenden Umsätzen berechtigt, gleichzeitig (i) im Hinblick auf den einen Umsatz die unmittelbare Wirkung einer Bestimmung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie) geltend zu machen und (ii) sich im Hinblick auf den anderen Umsatz auf Vorschriften des nationalen Rechts zu berufen, wenn dies zu einem steuerlichen Gesamtergebnis im Hinblick auf beide Umsätze führt, zu dem weder das nationale Recht noch die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie bei jeweils separater Anwendung auf diese beiden Umsätze führt oder führen soll?

2.

Wenn die erste Frage dahin zu beantworten ist, dass es Umstände gibt, unter denen ein Steuerpflichtiger hierzu nicht berechtigt wäre (oder hierzu in bestimmtem Umfang nicht berechtigt wäre), welches sind die Umstände, unter denen dies der Fall wäre, und insbesondere in welchem Verhältnis müssen die beiden Umsätze stehen, damit solche Umstände vorliegen?

3.

Sind die Fragen 1 und 2 unterschiedlich zu beantworten je nachdem, ob die innerstaatliche Behandlung eines Umsatzes mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie im Einklang steht?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


9.3.2013   

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C 71/8


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2012 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-596/12)

2013/C 71/13

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und C. Cattabriga)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (1) verstoßen hat, dass sie die Gruppe der „leitenden Angestellten“ vom Anwendungsbereich des Mobilitätsverfahrens nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 24 des Gesetzes Nr. 223/1991 ausgenommen hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission hat die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/59/EG verstoßen, dass sie die Gruppe der „leitenden Angestellten“ vom Anwendungsbereich des Mobilitätsverfahrens nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 24 des Gesetzes Nr. 223/1991 ausgenommen habe.

Mit dieser Richtlinie werde das Verfahren zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter, das der Arbeitgeber einhalten müsse, falls er die Vornahme von Massenentlassungen beabsichtige, sowie das Massenentlassungsverfahren selbst geregelt.

Diese Verfahren gälten nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie für die vom Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der betroffenen Arbeitnehmer lägen, vorgenommenen Entlassungen, sofern die Zahl der Entlassungen über einer bestimmten Schwelle liege, die im Verhältnis zur Zahl der Arbeitnehmer des Betriebs festgelegt werde. Bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebs wie bei der Zahl der vorgenommenen Entlassungen seien alle Arbeitnehmer unabhängig von ihren Qualifikationen und ihren Aufgaben erfasst, ausgenommen seien bloß Arbeitnehmer, die für bestimmte Zeit beschäftigt seien, Arbeitnehmer öffentlicher Verwaltungen und Besatzungen von Seeschiffen.

Bei der Umsetzung der Richtlinie 98/59/EG habe der italienische Gesetzgeber die Gruppe der leitenden Angestellten vom Anwendungsbereich des von ihm eingeführten Verfahrens zur Information und Konsultation bei Massenentlassungen ausgenommen, die nach dem italienischen Zivilgesetzbuch aber unter den Begriff des Arbeitnehmers fielen. Diese Ausnahme verstoße nicht nur gegen das Ziel der allgemeinen Anwendung der Richtlinie, sondern sei auch völlig unbegründet. Die Gruppe der leitenden Angestellten sei nach italienischem Recht nämlich ziemlich weit und umfasse auch Arbeitnehmer, die keine speziellen Leitungsbefugnisse im Betrieb hätten und nur deshalb als „leitende Angestellte“ bezeichnet würden, weil sie gehobene Berufsqualifikationen hätten.


(1)  ABl. L 225, S. 16.


9.3.2013   

DE

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C 71/8


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Dezember 2012 von Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-150/09, Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-601/12 P)

2013/C 71/14

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: F. Graafsma, J. Cornelis, advocaten)

Andere Parteien: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Oktober in der Rechtssache T-150/09, Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd/Rat, aufzuheben, mit dem das Gericht den Antrag auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 (1) des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China zurückgewiesen hat;

die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin durch dieses Rechtsmittel und durch das Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-150/09 entstanden sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass die Ausführungen des Gerichts zu ihrem ersten Klagegrund mit mehreren Rechtsfehlern und einer Verfälschung von Beweismitteln behaftet seien. Daher beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben. Außerdem macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass der dem ersten Klagegrund zugrunde liegende Sachverhalt hinreichend feststehe, so dass der Gerichtshof über diesen Klagegrund entscheiden könne. Die Rechtsmittelführerin ficht nur die Ausführungen des Gerichts zum ersten Klagegrund an und stützt sich dabei auf drei Rechtsmittelgründe.

Erstens mache das angefochtene Urteil dadurch, dass es ein Kriterium einer „bloß plausiblen Hypothese“ einführe, aufgrund dessen die Dreimonatsfrist in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (2) des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung) angeblich nicht anwendbar sei, die Dreimonatsfrist sinnlos. Daraus folge, dass das angefochtene Urteil Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung in einer rechtlich unzulässigen Weise ausgelegt habe, da ein Rechtsanwender nicht die Freiheit habe, eine Vorschrift so zu lesen, dass ganze Bestimmungen oder Absätze redundant oder nutzlos würden.

Zweitens habe das angefochtene Urteil bei der Prüfung der Rechtsfolgen der Nichteinhaltung einer prozessualen Frist das falsche Kriterium angewandt und dadurch der Rechtsmittelführerin eine unverhältnismäßige Beweislast auferlegt. Hätte das angefochtene Urteil das richtige, vom Gericht in früheren Rechtssachen dargelegte Kriterium angewandt, so hätte es festgestellt, dass die Nichteinhaltung der prozessualen Frist die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung rechtfertige.

Schließlich habe das Gericht durch seine Feststellungen den ihm unterbreiteten Sachverhalt und die ihm vorgelegten Beweise verfälscht.


(1)  ABl. L 29, S. 1.

(2)  ABl. L 56, S. 1.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/9


Rechtsmittel, eingelegt am 31. Dezember 2012 von Jean-François Giordano gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. November 2012 in der Rechtssache T-114/11, Giordano/Kommission

(Rechtssache C-611/12 P)

2013/C 71/15

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Jean-François Giordano (Prozessbevollmächtigte: D. Rigeade und A. Scheuer, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2012 in der Rechtssache T-114/11 aufzuheben;

folglich

festzustellen, dass Herrn Jean-François Giordano durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Juni 2008 (1) ein Schaden entstanden ist;

die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von fünfhundertzweiundvierzigtausend fünfhundertvierundneunzig (542 594) Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen mit Kapitalisierung der angefallenen Zinsen an Herrn Jean-François Giordano zu verurteilen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf sechs Gründe.

Erstens habe das Gericht fälschlich angenommen, dass der Schaden, den er geltend mache, nicht tatsächlich und sicher sei, obwohl ihm durch die vorzeitige Beendigung der Fischereitätigkeit insofern ein Schaden dadurch entstanden sei, als er die Chance verloren habe, seine gesamte Quote zu fischen.

Zweitens habe das Gericht Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 (2) missachtet und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Nach Art. 7 der Verordnung befuge allein eine ernsthafte Gefährdung von lebenden aquatischen Ressourcen die Kommission dazu, Sofortmaßnahmen zu ergreifen. Die Kommission habe aber nicht nachgewiesen, dass es bei der Fischerei auf Roten Thun im Wirtschaftsjahr 2008 zu einer Überschreitung der Quoten gekommen sei.

Drittens habe der Erlass der Verordnung Nr. 530/2008 unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Charta der Grundrechte, nach dem jede Person das Recht habe, zu arbeiten und einen frei gewählten und angenommenen Beruf auszuüben, zu einer Beschränkung seiner Tätigkeit geführt.

Viertens verstoße der Erlass der Verordnung Nr. 530/2008, wonach die Fischerei auf Roten Thun ab dem 16. Juni 2008 verboten gewesen sei, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, obgleich die Bürger doch über klare und feststehende Regeln verfügen müssten.

Fünftens verstoße der Erlass der Verordnung Nr. 530/2008 gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Ein Bürger müsse sich nämlich vernünftigerweise auf ihm gegenüber erfolgte Zusagen verlassen dürfen. Da die Fischerei auf Roten Thun in Frankreich ursprünglich bis zum 30. Juni 2008 zugelassen gewesen sei, habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, seine Fischereitätigkeit bis zu diesem Datum ausüben zu können.

Schließlich habe der Erlass der Verordnung Nr. 530/2008 gegen das nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK geschützte Recht des Klägers auf Eigentum verstoßen. Da es sich bei dem gefischten Roten Thun um Eigentum im Sinne dieses Artikels handle, verursache die vorzeitige Beendigung der Fischerei für ihn einen wirtschaftlich schweren Verlust und beraube ihn einer virtuellen Forderung.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45° W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358, S. 59).


9.3.2013   

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C 71/10


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2012 von Ballast Nedam NV gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-361/06, Ballast Nedam/Kommission

(Rechtssache C-612/12 P)

2013/C 71/16

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ballast Nedam NV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. R. Bosman und E. Oude Elferink)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts, wie sie im Tenor des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

für den Fall, dass dem Rechtsmittel stattgegeben wird,

den erstinstanzlichen Anträgen von Ballast Nedam ganz oder teilweise stattzugeben;

der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Ballast Nedam stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das Gericht habe gegen Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) verstoßen und ihre Verteidigungsrechte verletzt, indem es die Entscheidung der Kommission (2) nicht (teilweise) für nichtig erklärt habe, soweit diese Entscheidung an Ballast Nedam gerichtet gewesen sei. Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 18. Oktober 2004 in dieser Sache nicht den Anforderungen entsprochen habe, die das Unionsrecht an eine solche Mitteilung stelle.

Zur Begründung dieser Behauptung macht Ballast Nedam erstens gelten, das Gericht habe in dem angefochtenen Urteil zwar festgestellt, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem wesentlichen Punkt unklar gewesen sei, daraus aber nicht den Schluss gezogen, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte nicht gewahrt habe.

Zweitens sei die Feststellung des Gerichts unzutreffend, die Kommission habe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte hinreichende Angaben gemacht, um beurteilen zu können, auf welche Tatsachen und Umstände sie sich zur Begründung ihrer Behauptung hinsichtlich des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gestützt habe, und eindeutig angegeben, welche Unternehmen eine Geldbuße zu erwarten hätten. Soweit diese Feststellung Ballast Nedam betreffe, beruhe sie auf einer unzutreffenden Auslegung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Anforderungen, die an den Inhalt einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zu stellen seien. Dabei sei von Bedeutung, dass die Tochtergesellschaft, deren Zuwiderhandlung Ballast Nedam zugerechnet werde, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht genannt werde.

Drittens wendet sich Ballast Nedam gegen die Feststellung des Gerichts, ihr habe aufgrund der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht verborgen bleiben können, dass sie als Muttergesellschaft der Ballast Nedam Grond en Wegen B.V. (im Folgenden: BN Grond en Wegen) Adressatin der endgültigen Entscheidung der Kommission sein werde. Dadurch habe das Gericht u. a. die Tragweite der Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt, wonach in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte anzugeben sei, in welcher Eigenschaft dem Unternehmen die behaupteten Tatsachen zur Last gelegt würden.

Viertens habe das Gericht bei der Prüfung, ob die Kommission die Verteidigungsrechte gewahrt habe, zu Unrecht eine angebliche inhaltliche Antwort von Ballast Nedam auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte berücksichtigt.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht Ballast Nedam geltend, das Gericht habe gegen das Unionsrecht verstoßen, indem es grundlegende Prinzipien falsch angewandt habe, die hinsichtlich der Frage gälten, wann Muttergesellschaften Kartellrechtsverstöße zugerechnet werden könnten. Nach Auffassung von Ballast Nedam hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission sie für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG zur Verantwortung ziehen könne, obwohl die Zuwiderhandlung von der Kommission nicht festgestellt worden sei.

Zur Begründung weist Ballast Nedam erstens darauf hin, dass das Gericht im Urteil vom 24. März 2011, Tomkins/Kommission (T-382/06, Slg. 2011, II-1157) festgestellt habe, dass die Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft nicht über diejenige der Tochtergesellschaft hinausgehen könne, deren Kartellrechtsverstoß zugerechnet werde. Daraus ergebe sich, dass eine Zuwiderhandlung einer Muttergesellschaft nicht zugerechnet werden könne, sofern und solange sie nicht durch die Kommission festgestellt worden sei.

Hierzu führt Ballast Nedam aus, dass das Ermessen der Kommission bei der Entscheidung, welche Einheiten innerhalb eines Unternehmen für einen Kartellrechtsverstoß haftbar gemacht werden könnten, nicht so weit gehe, dass sie eine Muttergesellschaft für eine Zuwiderhandlung haftbar machen könne, die nicht festgestellt worden sei.

Zweitens rügt Ballast Nedam den Umstand, dass das Gericht berücksichtigt habe, dass sie die Vermutung, sie habe auf das Marktverhalten von BN Grond en Wegen bestimmenden Einfluss ausgeübt, nicht widerlegt habe. Dieser Umstand stehe in engem Zusammenhang mit der Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und sei außerdem rechtlich unerheblich.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1).

(2)  Entscheidung K(2006) 4090 der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL).


9.3.2013   

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C 71/11


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 2. Januar 2013 — Directeur général des douanes et droits indirects, Chef de l'agence de la direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières/Humeau Beaupreau SAS

(Rechtssache C-2/13)

2013/C 71/17

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Directeur général des douanes et droits indirects, Chef de l'agence de la direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières

Kassationsbeschwerdegegnerin: Humeau Beaupreau SAS

Vorlagefrage

Sind die Vorgänge der Formung der Hinterkappe eines Schafts und das Aufrauen dieses Schafts und einer Außensohle vor der Zusammensetzung bei der Fertigung eines Schuhs als „Zusammensetzen“ oder als „Bearbeitungsvorgänge zur Vervollständigung der Fertigung“ im Sinne der Erläuterung VII zur Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des Harmonisierten Systems einzustufen?


9.3.2013   

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C 71/12


Rechtsmittel, eingelegt am 10. Januar 2013 von Gérard Buono, Jean-Luc Buono, Roger Del Ponte, Serge Antoine Di Rocco, Jean Gérald Lubrano, Jean Lubrano, Jean Lucien Lubrano, Fabrice Marin und Robert Marin gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. November 2012 in der Rechtssache T-574/08, Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./Kommission

(Rechtssache C-12/13 P)

2013/C 71/18

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Gérard Buono, Jean-Luc Buono, Roger Del Ponte, Serge Antoine Di Rocco, Jean Gérald Lubrano, Jean Lubrano, Jean Lucien Lubrano, Fabrice Marin und Robert Marin (Prozessbevollmächtigte: A. Arnaud und P.-O. Koubi-Flotte, avocats)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Syndicat des thoniers méditerranéens, Marc Carreno, Jean Louis Donnarel, Jean-François Flores, Gérald Jean Lubrano, Hervé Marin, Nicolas Marin, Sébastien Marin und Serge Antoine José Perez

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil vom 7. November 2012 in der Rechtssache T-574/08 aufzuheben;

die Union zu verurteilen,

Herrn Gérard Buono (Rechtsmittelführer zu 1) und Herrn Jean Luc Buono (Rechtsmittelführer zu 2) gemeinschaftlich für ihre Schiffe GERARD LUC III und IV eine Summe von 1 523 588,94 Euro,

Herrn Roger Del Ponte (Rechtsmittelführer zu 3) für sein Schiff ROGER CHRISTIAN IV eine Summe von 1 068 600 Euro,

Herrn Serge Antoine Di Rocco (Rechtsmittelführer zu 4) für sein Schiff ANNE ANTOINE II eine Summe von 1 094 800 Euro,

Herrn Jean Gérald Lubrano (Rechtsmittelführer zu 5) für sein Schiff VILLE D'ARZEW II eine Summe von 855 628,20 Euro,

Herrn Jean Lubrano (Rechtsmittelführer zu 6) und Herrn Jean Lucien Lubrano (Rechtsmittelführer zu 7) gemeinschaftlich für ihre Schiffe GERALD JEAN III und IV eine Summe von 1 523 588,94 Euro,

Herrn Fabrice Marin (Rechtsmittelführer zu 8) und Herrn Robert Marin (Rechtsmittelführer zu 9) gemeinschaftlich für ihr Schiff ERIC MARIN eine Summe von 865 784,59 Euro

zu zahlen;

Hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

Erstens rügen sie, dass das Gericht im Rahmen der Prüfung des auf eine außervertragliche Haftung für unrechtmäßiges Handeln gestützten Klagegrundes den von ihnen erlittenen Schaden falsch eingestuft habe.

Zweitens tragen sie vor, das Gericht habe gegen die unionsrechtlich garantierten Grundrechte verstoßen, indem es den von jedem einzelnen Rechtsmittelführer individuell erlittenen Schaden nicht zutreffend gewürdigt habe.

Drittens, und hilfsweise, rügen sie, dass das Gericht die außervertragliche Haftung für rechtmäßiges Handeln nicht als einen allgemeinen, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz anerkannt habe.


9.3.2013   

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C 71/12


Rechtsmittel, eingelegt am 10. Januar 2013 von Syndicat des thoniers méditerranéens, Marc Carreno, Jean Louis Donnarel, Jean-François Flores, Gérald Jean Lubrano, Hervé Marin, Nicolas Marin, Sébastien Marin und Serge Antoine José Perez gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 7. November 2012 in der Rechtssache T-574/08, Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./Kommission

(Rechtssache C-13/13 P)

2013/C 71/19

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Syndicat des thoniers méditerranéens, Marc Carreno, Jean Louis Donnarel, Jean-François Flores, Gérald Jean Lubrano, Hervé Marin, Nicolas Marin, Sébastien Marin und Serge Antoine José Perez (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bonnefoi)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Gérard Buono, Jean-Luc Buono, Roger Del Ponte, Serge Antoine Di Rocco, Jean Gérald Lubrano, Jean Lubrano, Jean Lucien Lubrano, Fabrice Marin und Robert Marin

Anträge

das Rechtsmittel der Rechtsmittelführer hinsichtlich seiner Gründe und Anträge zuzulassen;

das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. November 2012 in der Rechtssache T-547/08 aufzuheben, soweit darin die Klage der Rechtsmittelführer abgewiesen wurde;

das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. November 2012 in der Rechtssache T-547/08 bezüglich der Kostenentscheidung aufzuheben;

die Klageschrift des Syndicat des Thoniers de la Méditerranée (STM) für zulässig zu erklären und ihr auch in Bezug auf den Schadensersatzantrag stattzugeben;

die Anträge der Kläger vor dem Gericht, die ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt haben, zuzulassen;

die Anträge der Kläger vor dem Gericht in Bezug auf den Grundsatz der Ausgleichsentschädigung zuzulassen;

die Anträge der Kläger vor dem Gericht in Bezug auf den in der ursprünglichen Klage geforderten aber später aufgrund der Stabilisierung der Elemente für die Berechnung der Betriebsverluste und der Belege berichtigten Entschädigungsbetrag zuzulassen;

im Falle der Ablehnung des vorstehenden Antrags einen Gutachter auf Kosten der Europäischen Kommission zu bestellen, um die geschuldete Entschädigung auf der Grundlage einer vom Gerichtshof bestimmten Berechnungsmethode zu berechnen;

die Kommission zur Tragung sämtlicher Kosten und zur Erstattung aller dem STM und den einzelnen Rechtsmittelführern entstandenen Anwalts-, Verfahrens-, Zustellungs- und Reisekosten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer stützen sich auf vier Rechtsmittelgründe.

Erstens ist das Syndicat des Thoniers de la Méditerranée der Ansicht, das Gericht habe den Akteninhalt verfälscht, um ihm eine Klagebefugnis abzusprechen und daraufhin zu entscheiden, dass seine Klage unzulässig sei.

Zweitens sind die Rechtsmittelführer der Auffassung, das Gericht habe das Urteil C-221/09, AJD Tuna, vom 17. März 2011 rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass danach die Verordnung Nr. 530/2008 (1) als rechtswidriger Rechtsakt angesehen werden könne. Nach Auffassung der Rechtsmittelführer ist diese Verordnung rechtmäßig, aber teilweise ungültig.

Drittens werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, die Haftung der Kommission für rechtmäßiges Handeln mit der Begründung verneint zu haben, dass der geltend gemachte Schaden nicht die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken überschreite, die mit der Tätigkeit der Fischerei verbunden seien.

Schließlich werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Verkennung der Rechtsvorschriften entschieden zu haben, deren Beachtung es sicherzustellen habe, indem es nicht über die Klagegründe und Anträge entschieden habe, wie sie die Parteien des Rechtsstreits bei ihm vorgebracht hätten. Insbesondere rügen sie, das Gericht habe sich nicht zu den Klagegründen und Anträgen betreffend die unterschiedliche Behandlung der spanischen Fischer und der Rechtsmittelführer durch die Verordnung Nr. 530/2008 geäußert.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9).


9.3.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/13


Rechtsmittel, eingelegt am 22. Januar 2013 von Ungarn gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. November 2012 in der Rechtssache T-194/10, Ungarn/Kommission

(Rechtssache C-31/13 P)

2013/C 71/20

Verfahrenssprache: Ungarisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und K. Szíjjártó)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Slowakische Republik

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben;

den Rechtsstreit gemäß der in Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Möglichkeit endgültig zu entscheiden;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die ungarische Regierung macht mit ihrem Rechtsmittel erstens geltend, dass das Gericht in dem angefochtenen Urteil das Unionsrecht falsch angewendet habe, indem es festgestellt habe, dass die streitige Eintragung in die Datenbank E-Bacchus keine Rechtswirkungen habe, weshalb die gegen sie erhobene Klage unzulässig sei. Weiter sei auch die Begründung des Urteils des Gerichts unzureichend, da sie sich mehrfach nicht mit den Argumenten befasst habe, mit denen die ungarische Regierung die Position der Kommission in Frage gestellt habe, und sich darauf beschränkt habe, letztere zu bestätigen, ohne die fraglichen Argumente inhaltlich zu würdigen. Zur Stützung ihres Antrags, das Rechtsmittel für zulässig zu erklären und gemäß der in Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Möglichkeit den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden, wiederholt die ungarische Regierung, zweitens, im Wesentlichen das Vorbringen im Verfahren vor dem Gericht zur Begründetheit.

Durch die Schaffung der Datenbank E-Bacchus habe der Unionsgesetzgeber ein Register gewerblicher Schutzrechte für die in der Europäischen Union geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben geschaffen, das das Bestehen dieses Schutzes auf Unionsebene bestätige. Da es sich nur um ein einziges Register handele, könne nicht akzeptiert werden, dass nur die Eintragung neuer Bezeichnungen Rechtswirkungen erzeuge: Dieselben Wirkungen müssten sich aus jeder beliebigen Eintragung in die genannte Datenbank ergeben.

Die Würdigung des Gerichts, dass die Eintragung in die Datenbank E-Bacchus bei schon bestehenden Ursprungsbezeichnungen nichts weiter als ein (formaler) automatischer Übergang von einem Regelungsrahmen auf einen anderen sei, sei fehlerhaft. Nach Ansicht der ungarischen Regierung handelt es sich hier um eine wesentliche Änderung, die den bisher auf nationaler Ebene bestehenden Schutz der Ursprungsbezeichnungen auf die Ebene der Union hebe.

Es könne nicht zulässig sein und verletze den Gleichheitsgrundsatz, dass bei der Beurteilung der Rechtswirkungen der Eintragung in die Datenbank E-Bacchus für alte und neue Ursprungsbezeichnungen etwas anderes gelte. Die von der Eintragung abgeleiteten Rechtswirkungen müssten die gleichen sein, egal bei welcher Ursprungsbezeichnung, auch wenn, je nachdem ob es sich um eine alte oder neue Ursprungsbezeichnung handele, ein anderes Verfahren für die Eintragung durchlaufen werde.

Aus den Rechtswirkungen der Eintragung leite sich notwendigerweise auch eine genaue Kontrollpflicht der Kommission zum Zeitpunkt der Ausarbeitung und Änderung des Inhalts der Datenbank E-Bacchus ab. Insbesondere aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung ergebe sich, dass die Kommission hätte überprüft haben müssen, wie die Rechtslage in der Slowakei am Stichtag (1. August 2009) gewesen sei und ob die ursprüngliche Eintragung tatsächlich unrichtig gewesen sei.

Das Gericht habe auch seine Begründungspflicht verletzt, da es sich bei der inhaltlichen Beurteilung der Rechtssache mehrfach nicht mit den Argumenten befasst habe, mit denen die ungarische Regierung die Position der Kommission in Frage gestellt habe, und sich darauf beschränkt habe, letztere zu bestätigen, ohne die fraglichen Argumente inhaltlich zu würdigen.

Nach Ansicht der ungarischen Regierung hat die Kommission durch die Änderung der Eintragung die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1) und der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (2) verletzt, da sie durch die streitige Berichtigung der ursprünglichen Eintragung in die Datenbank E-Bacchus einer Ursprungsbezeichnung den automatischen Schutz nach der neuen Regelung garantiert habe, die nicht als ein „bestehender geschützter Weinname“ nach Art. 118s der Verordnung Nr. 1234/2007 betrachtet werden könne. Die Ursprungsbezeichnung „Tokajská vinohradnícka oblast“, die im slowakischen Gesetz 313/2009, das am 30. Juni 2009 verabschiedet und im slowakischen Amtsblatt vom 30. Juli 2009 veröffentlicht worden sei, sei als geschützt und existent anzusehen.

Die Kommission habe auch durch die Verwaltung der Datenbank E-Bacchus, insbesondere durch die im vorliegenden Rechtsstreit streitige Eintragung, gegen die im Unionsrecht anerkannten Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit verstoßen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193, S. 60).


Gericht

9.3.2013   

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C 71/15


Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2013 — Fercal — Consultadoria e Serviços/HABM — Jacson of Scandinavia (JACKSON SHOES)

(Rechtssache T-474/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke JACKSON SHOES - Älterer nationaler Handelsname JACSON OF SCANDINAVIA AB - Relatives Eintragungshindernis - Relativer Nichtigkeitsgrund - Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 71/21

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Rodrigues)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Novais Gonçalves)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Jacson of Scandinavia AB (Vollsjö, Schweden)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. August 2009 (Sache R 1253/2008-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Jacson of Scandinavia AB und der Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Fercal — Consultadoria e Serviços, Lda, trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010.


9.3.2013   

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C 71/15


Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2013 — Cosepuri/EFSA

(Verbundene Rechtssachen T-339/10 und T-532/10) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Pendelverkehr in Italien und Europa - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben - Außervertragliche Haftung - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Angebot des ausgewählten Bieters - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten)

2013/C 71/22

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Cosepuri Soc. Coop. pA (Bologna, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Fiorenza)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Prozessbevollmächtigte: D. Detken und S. Gabbi im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck und A.-M. Vandromme)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren CFT/EFSA/FIN/2010/01 betreffend Pendelverkehr in Italien und Europa (ABl. 2010/S 51-074689) und eines Antrags auf Schadensersatz (Rechtssache T-339/10) sowie eines Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFSA vom 15. September 2010, mit der der Klägerin der Zugang zum Angebot des im Rahmen der fraglichen Ausschreibung ausgewählten Bieters verweigert wurde (Rechtssache T-532/10)

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Cosepuri Soc. Coop. pA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 288 vom 23.10.2010.


9.3.2013   

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C 71/16


Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2013 — Bank Mellat/Rat

(Rechtssache T-496/10) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Offenkundiger Beurteilungsfehler)

2013/C 71/23

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bank Mellat (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Gadhia, S. Ashley, Solicitors, D. Anderson, QC, und R. Blakeley, Barrister, dann R. Blakeley, S. Zaiwalla, Solicitor, und M. Brindle, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und A. Vitro)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81), der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen

Tenor

1.

Für nichtig erklärt werden, soweit sie die Bank Mellat betreffen,

Nr. 4 der Tabelle B des Anhangs II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP;

Nr. 2 der Tabelle B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran;

Nr. 4 der Tabelle B in Abschnitt I des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413;

Nr. 4 der Tabelle B des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007;

der Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010;

Nr. 4 der Tabelle B in Abschnitt I des Anhangs IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Bank Mellat.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


9.3.2013   

DE

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C 71/16


Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2013 — Germans Boada/HABM (Form eines Keramikschneidegeräts)

(Rechtssache T-25/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke - Form eines Keramikschneidegeräts - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Fehlen einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009 - Gleichbehandlung)

2013/C 71/24

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Germans Boada, SA (Rubí, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: V. Melgar)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Oktober 2010 (R 771/2010-1) betreffend die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in der Form eines Keramikschneidegeräts als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Germans Boada, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 80 vom 12.3.2011.


9.3.2013   

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C 71/17


Urteil des Gerichts vom 24. Januar 2013 — Yordanov/HABM — Distribuidora comercial del frio (DISCO DESIGNER)

(Rechtssache T-189/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke DISCO DESIGNER - Ältere Gemeinschaftsbildmarke DISCO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Identität der Waren - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 71/25

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Peter Yordanov (Russe, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Walter)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Klüpfel und A. Pohlmann)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Distribuidora comercial del frio, SA (Madrid, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Januar 2011 (Sache R 803/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Distribuidora comercial del frio SA und Herrn Peter Yordanov

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Peter Yordanov trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 152 vom 21.5.2011.


9.3.2013   

DE

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C 71/17


Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2013 — Fon Wireless/HABM — nfon (nfon)

(Rechtssache T-283/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke nfon - Ältere Gemeinschaftsbildmarke fon und ältere nationale Wortmarke FON - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Abänderungsantrag)

2013/C 71/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Fon Wireless Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt F. Brandolini Kujman, dann Rechtsanwältin L. Montoya Terán)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: nfon AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schweyer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. März 2011 (Sache R 1017/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Fon Wireless Ltd und der nfon AG

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. März 2011 (Sache R 1017/2009-4) wird dahin abgeändert, dass die von der nfon AG bei der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wird.

2.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Fon Wireless Ltd.

3.

Die nfon AG trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 4.2.2012.


9.3.2013   

DE

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C 71/18


Urteil des Gerichts vom 29. Januar 2013 — Müller/HABM — Loncar (Sunless)

(Rechtssache T-662/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Sunless - Ältere Gemeinschaftswortmarken SUNLESS und LONCAR-SUNLESS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 71/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Thomas Müller (Gütersloh, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Loncar, SL (Sabadell, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. September 2011 (Sache R 2508/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Loncar, SL, und Herrn Thomas Müller

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Thomas Müller trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 49 vom 18.2.2012.


9.3.2013   

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C 71/18


Beschluss des Gerichts vom 22. Januar 2013 — Cooperativa Mare Azzurro u. a./Kommission

(Rechtssache T-218/00) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird - Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

2013/C 71/28

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Cooperativa Mare Azzurro Soc. coop. rl (Chioggia, Italien), Cooperativa vongolari Sottomarina Lido Soc. coop. rl (Chioggia) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt G. Boscolo, dann Rechtsanwältin A. Boscolo) und Ghezzo Giovanni & C. Snc di Ghezzo Maurizio & C. (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen R. Volpe und C. Montagner)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50)

Tenor

1.

Die Entscheidung über die von der Europäischen Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

2.

Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

3.

Die Cooperativa Mare Azzurro Soc. coop. rl, die Cooperativa vongolari Sottomarina Lido Soc. coop. rl und die Ghezzo Giovanni & C. Snc di Ghezzo Maurizio & C. tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 302 vom 21.10.2000.


9.3.2013   

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C 71/19


Beschluss des Gerichts vom 22. Januar 2013 — La Vigile San Marco/Kommission

(Rechtssache T-262/00) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird - Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

2013/C 71/29

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: La Vigile San Marco SpA (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Vianello)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst U. Leanza, dann I. Braguglia, dann R. Adam und schließlich I. Bruni im Beistand von G. Aiello und P. Gentili, avvocati dello Stato)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50)

Tenor

1.

Die Entscheidung über die von der Europäischen Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

2.

Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

3.

Die La Vigile San Marco SpA trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

4.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 355 vom 9.12.2000.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/19


Beschluss des Gerichts vom 22. Januar 2013 — La Navale/Kommission

(Rechtssache T-263/00) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird - Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

2013/C 71/30

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: La Navale Soc. coop. rl. (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Vianello)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst U. Leanza, dann I. Braguglia, dann R. Adam und schließlich I. Bruni im Beistand von G. Aiello und P. Gentili, avvocati dello Stato)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50)

Tenor

1.

Die Entscheidung über die von der Europäischen Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

2.

Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

3.

Die La Navale Soc. coop. rl. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

4.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 355 vom 9.12.2000.


9.3.2013   

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C 71/20


Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2013 — MyTravel/Kommission

(Rechtssache T-403/05 RENV) (1)

(Zugang zu den Dokumenten der Organe - Dokumente betreffend eine vom Gericht für nichtig erklärte Entscheidung zu Zusammenschlüssen - Verweigerung des Zugangs - Erledigung)

2013/C 71/31

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MyTravel Group plc (Rochdale, Lancashire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Cardell, B. Louveaux, P. Walter und P. Horan, Solicitors, dann B. Louveaux, P. Walter und P. Horan, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. O'Reilly und P. Costa de Oliveira, dann P. Costa de Oliveira)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Falk, C. Meyer-Seitz, C. Stege und U. Persson, dann A. Falk und U. Persson), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. H. Vang und V. Pasternak Jørgensen), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und J. Langer) und Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und B. Klein), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und A. Adam) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und S. Ossowski)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 5. September 2005 (D[2005] 8461) und vom 12. Oktober 2005 (D[2005] 9763), mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten zur Vorbereitung der Entscheidung 2000/276/EG der Kommission vom 22. September 1999 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.1524 — Airtours/First Choice) (ABl. 2000, L 93, S. 1) und zu Dokumenten, die die Dienststellen der Kommission nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission (T-342/99, Slg. 2002, II-2585), verfasst haben, verwehrt wurde

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die MyTravel Group plc trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten in den Rechtssachen T-403/05 und T-403/05 RENV sowie die Hälfte der Kosten der Europäischen Kommission in den Rechtssachen T-403/05 und T-403/05 RENV.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten in den Rechtssachen T-403/05 und T-403/05 RENV sowie die Hälfte der Kosten der MyTravel Group plc in den Rechtssachen T-403/05 und T-403/05 RENV.

4.

Die Europäische Kommission trägt in der Rechtssache C-506/08 P ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Königreichs Schweden.

5.

Das Königreich Schweden trägt in der Rechtssache T-403/05 RENV seine eigenen Kosten.

6.

Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen in den Rechtssachen C-506/08 P und T-403/05 RENV ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2006.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/20


Beschluss des Gerichts vom 14. Januar 2013 — Divandari/Rat

(Rechtssache T-497/10) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran zur Verhinderung der nuklearen Proliferation - Einfrieren von Geldern - Streichung von der Liste der betroffenen Personen - Erledigung)

2013/C 71/32

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Ali Divandari (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Gadhia und S. Ashley, Solicitors, sowie D. Wyatt, QC, und R. Blakeley, Barrister, dann R. Blakeley, S. Zaiwalla und F. Zaiwalla, Solicitors, sowie M. Brindle, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und A. Vitro)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 195, S. 25), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 281, S. 81), der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. L 281, S. 1), des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. L 319, S. 71), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 319, S. 11) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Herrn Ali Divandari entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


9.3.2013   

DE

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C 71/21


Beschluss des Gerichts vom 11. Januar 2013 — Charron Inox und Almet/Rat und Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-445/11 und T-88/12) (1)

(Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China - Vorläufiger Antidumpingzoll - Erledigung - Endgültiger Antidumpingzoll - Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrt)

2013/C 71/33

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Charron Inox (Marseille, Frankreich) und Almet (Satolas-et-Bonce, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P.-O. Koubi-Flotte)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und A. Polcyn) (Rechtssache T-88/12) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und S. Thomas) (Rechtssache T-445/11)

Streithelferin zur Unterstützung des beklagten Rates: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und S. Thomas) (Rechtssache T-88/12)

Gegenstand

In der Rechtssache T-445/11 Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission vom 27. Juni 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 169, S. 1) sowie, hilfsweise, Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen aufgrund des sofortigen Inkrafttretens der Verordnung entstanden sein soll, und in der Rechtssache T-88/12 Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1331/2011 des Rates vom 14. Dezember 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 336, S. 6) sowie, hilfsweise, Klage auf Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen infolge der durch diese Verordnung vorgeschriebenen endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Antidumpingzölle entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-445/11 und T-88/12 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Entscheidung über die in den Rechtssachen T-445/11 und T-88/12 geltend gemachten Einreden der Unzulässigkeit bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

3.

Die Rechtssache T-445/11 ist in der Hauptsache erledigt.

4.

Die Klage in der Rechtssache T-88/12 wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

5.

Charron Inox und Almet tragen die gesamten Kosten in der Rechtssache T-445/11.

6.

Charron Inox und Almet tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union in der Rechtssache T-88/12.

7.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-88/12.


(1)  ABl. C 290 vom 1.10.2011.


9.3.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/22


Beschluss des Gerichts vom 15. Januar 2013 — Alfacam u. a./Parlament

(Rechtssache T-21/12) (1)

(Nichtigkeitsklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von audiovisuellen Dienstleistungen für das Parlament - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Artikel 94 und 103 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

2013/C 71/34

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alfacam (Lint, Belgien); Via Storia (Schiltigheim, Frankreich); DB Video Productions (Aartselaar, Belgien); IEC (Rennes, Frankreich) und European Broadcast Partners (Eubropa) (Aartselaar) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Pierart)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. López-Carceller und C. Braunstein, dann P. López-Carceller und G. Hellinckx)

Gegenstand

Nichtigerklärung des Beschlusses des Parlaments vom 18. November 2011, Los Nr. 1 der Ausschreibung EP/DGCOMM/AV/11/11 über die Erbringung audiovisueller Dienstleistungen am Standort des Parlaments in Brüssel (Belgien) an das Unternehmen watch tv zu vergeben sowie Nichtigerklärung des Beschlusses des Parlaments vom 18. November 2011, das von Eubropa für dieses Los eingereichte Angebot abzulehnen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Europäischen Parlaments.


(1)  ABl. C 89 vom 24.3.2012.


9.3.2013   

DE

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C 71/22


Klage, eingereicht am 16. Oktober 2012 — Wojciech Gęsina Firma Handlowa Faktor B. i W. Gęsina/Kommission

(Rechtssache T-468/12)

2013/C 71/35

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Kläger: Wojciech Gęsina Firma Handlowa Faktor B. i W. Gęsina (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [radca prawny] H. Mackiewicz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 554/2012 der Kommission vom 19. Juni 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) erlassen, insbesondere durch eine fehlerhafte Auslegung der Erläuterungen zu Position KN 9505, die in der Beurteilung zum Ausdruck komme, dass der Zierartikel, da er keine auf einen festlichen Anlass bezogenen Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften enthalte, nicht ausschließlich als Festartikel entworfen bzw. angefertigt worden sei und nicht als solcher anerkannt werde.

Nach Ansicht des Klägers zeigt der Inhalt der Position KN 9505 und der Erläuterungen dazu, dass der betreffende Artikel keine konkreten Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften, mit denen unmittelbar auf einen bestimmten festlichen Anlass hingewiesen werde, enthalten müsse, um als Festartikel anerkannt zu werden.

Die Frage, ob ein Artikel ausschließlich als Festartikel entworfen, angefertigt und anerkannt werde, müsse sich auf die auf einen festlichen Anlass bezogene Symbolik des betreffenden Artikels innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats und seine Verknüpfung mit der Festtradition und -kultur in diesem Staat beziehen. Bei einem solchen Artikel, der in dem entsprechenden Kulturkreis als Festartikel erkennbar sei, sei es nicht erforderlich (aber möglich), dass er zusätzliche Symbole, Verzierungen oder Inschriften enthalte, die seine Verbindung mit dem betreffenden festlichen Anlass hervorhöben.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2) betreffend die Position KN 9505 erlassen, indem sie diese fehlerhaft ausgelegt habe, und zwar mit der Beurteilung, dass der Zierartikel, da er keine auf einen festlichen Anlass bezogenen Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften enthalte, nicht ausschließlich als Festartikel entworfen bzw. angefertigt worden sei und nicht als solcher anerkannt werde.

In den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in die Position KN 9505 einzureihende Waren aufgrund ihrer Anfertigung und ihres Designs (Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften) für einen spezifischen festlichen Anlass bestimmt seien. Mit den innerhalb der Klammern verwendeten Ausdrücken werde lediglich beispielhaft bestimmt, worin die „Anfertigung“ und das „Design“ eines Produkts bestehen könnten. Die Kombinierte Nomenklatur schließe es mit anderen Worten nicht aus, dass ein Produkt (als solches) in einem bestimmten Kulturkreis ein Symbol für bestimmte festliche Anlässe sei, auch wenn es keine Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften enthalte.

3.

Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, die Kommission habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem sie es zugelassen habe, dass einer Kategorie von Produkten (künstliche Blumen und Pflanzen, die bei festlichen Anlässen verwendet würden) die Eigenschaft als mit einem festlichen Anlass verbundene Produkte abgesprochen werde, weil auf einen festlichen Anlass bezogene Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften fehlten, während anderen Kategorien diese Eigenschaft entsprechend der Position KN 9505 zugesprochen werde, obwohl die betreffenden Artikel keine solchen auf einen festlichen Anlass bezogenen Aufdrucke, Verzierungen, Symbole oder Inschriften aufwiesen.

Im Rechtsverkehr der Europäischen Union gebe es verbindliche, von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilte Zolltarifauskünfte, die für Artikel (darunter auch künstliche Blumen), die keine konkreten Symbole, Muster oder Verzierungen enthielten, eine Einreihung in die Position KN 9505 vorsähen. Dadurch werde bestätigt, dass ein Artikel als solcher — ohne Inschriften oder Verzierungen — im Kulturkreis eines bestimmten Landes der EU ein Symbol für konkrete festliche Anlässe sein könne und aus diesem Grund dort als Festartikel anerkannt sei bzw. entworfen und angefertigt werde.

Weder aus den Anmerkungen zu Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur noch aus dem Kommentar in den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur gehe hervor, dass ein Produkt im Gebiet der gesamten Europäischen Union als auf einen festlichen Anlass bezogen anerkannt werden müsse, um den Status eines Festartikels zu erhalten. Ein solches Verständnis des „Festartikels“ würde dazu führen, dass nur wenige Erzeugnisse diese Kriterien erfüllen würden. In der Europäischen Union lebten über 500 Millionen Bürger mit unterschiedlicher Tradition und Kultur und unterschiedlichem Glauben. Es gebe deshalb nicht nur keine gemeinsame Festtradition in der Union, sondern gerade auch unterschiedliche Listen der Fest- bzw. Feiertage in den einzelnen Mitgliedstaaten. Schließlich hätten einige direkt in der Position 9505 angeführte Produkte nur in einigen Mitgliedstaaten einen Festcharakter, während die entsprechende Tradition in den übrigen Mitgliedstaaten unbekannt oder wenig populär sei.


(1)  ABl. L 256, S. 1.

(2)  ABl. 2008, C 133, S. 1.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/23


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2012 — Mory SA/Europäische Kommission

(Rechtssache T-545/12)

2013/C 71/36

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Mory SA (Pantin, Frankreich), Mory Team (Pantin) und Compagnie française superga d’investissement dans le service (CFSIS) (Miraumont, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Vatier und F. Loubrières)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage gegen die Entscheidung K(2012) 2401 endg. der Kommission vom 4. April 2012, mit der die Kommission klarstellt, dass sich die den Gesellschaften des Sernam-Konzerns mit Art. 2 der Entscheidung C(2012) 1616 endg. auferlegte Verpflichtung zur Rückerstattung der staatlichen Beihilfen nicht auf mögliche Erwerber der Aktiva des Sernam-Konzerns erstreckt (1), machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

Erstens sei die Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zuständig gewesen und habe somit ihre Befugnisse missbraucht; sie habe keine Zuständigkeit für den Erlass einer Entscheidung, mit der ohne erneute eingehende Prüfung festgestellt werde, dass die Entscheidung vom 9. März 2012 mit dem Verfahren zu ihrer Durchführung nicht umgangen werde.

Zweitens habe die Kommission gegen die Verpflichtung verstoßen, im Rahmen der Überprüfung staatlicher Beihilfen bei ernsten Bedenken ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten.

Drittens bestehe insoweit ein Widerspruch zwischen Gegenstand und Begründung, als der Gegenstand der Entscheidung, wie er von der Kommission bezeichnet worden sei, und deren tatsächlicher Inhalt nicht übereinstimmten und in der Entscheidung bei der Beurteilung des Fehlens einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den Tätigkeiten, für die Beihilfen gewährt worden seien, und dem Erwerber dieser Tätigkeiten auf widersprüchliche Kriterien abgestellt werde.

Viertens seien der Kommission hinsichtlich i) des Kaufgegenstands, ii) des Kaufpreises, iii) des Zeitpunkts der Übertragung, iv) des Grades der Unabhängigkeit der neuen Eigentümer und Aktionäre sowie v) der ökonomischen Folgerichtigkeit der Operation offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen.

Fünftens seien bestimmte rechtliche Voraussetzungen für den Erlass der Entscheidung nicht erfüllt; diese sei erlassen worden, ohne dass überprüft worden wäre, ob die Aktiva zum Marktpreis verkauft worden seien und welche Folgen sich daraus ergäben, dass die Käuferin demselben Konzern angehöre wie die Gesellschaft, die die rechtswidrigen Beihilfen gewährt habe.


(1)  Staatliche Beihilfe Nr. SA.34547 (2012/N) — Frankreich, über die im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2012, C 305, S. 10) eine Mitteilung veröffentlicht wurde.


9.3.2013   

DE

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C 71/24


Klage, eingereicht am 9. Januar 2013 — Communicaid Group/Kommission

(Rechtssache T-4/13)

2013/C 71/37

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Communicaid Group Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: C. Brennan, Solicitor, F. Randolph, QC, und M. Gray, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

jeden der Beschlüsse der Europäischen Kommission vom 30. Oktober 2012 hinsichtlich der Lose 1, 2, 3, 7, 8 und 9, die auf die Ausschreibung HR/R.3/PR/2012/002 zu (Mehrfach-)Rahmenverträgen für Sprachkurse für das Personal der Institutionen, Organe und Agenturen der Europäischen Union mit Standort in Brüssel (ABl. 2012, S 45 72734) hin erlassen wurden, entweder teilweise, soweit darin CLL-Allingua an erster Stelle steht, oder insgesamt für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung verletzt und gegen Art. 94 der Haushaltsordnung (1) verstoßen, da sie CLL-Allingua nicht von der Ausschreibung ausgeschlossen habe, obwohl CLL-Allinguas Angebot von einem ihrer Bediensteten betreut worden sei, der zuvor in der einschlägigen Abteilung der Kommission und in einem Bewertungsausschuss für ein in vielen Punkten vergleichbares Ausschreibungsverfahren, an dem sowohl Communicaid als auch CLL-Allingua teilgenommen hätten, gearbeitet hätten, und an den Vorbereitungsphasen der Ausschreibung beteiligt gewesen sei, womit er seine Pflicht zur Loyalität gegenüber der EU verletzt habe und CLL-Allingua einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber Communicaid verschafft habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung verletzt und sei in ihrer Auslegung von Artikel III.2.2 der Auftragsbekanntmachung (ABl. 2012, S 45 72734) einem Irrtum erlegen, als sie festgestellt habe, dass CLL-Allingua über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfüge, um die Ausschreibung zu bedienen, obwohl keine hinreichenden Nachweise zur Stützung einer solchen Schlussfolgerung vorgelegen hätten und CLL-Allingua diese Vorbedingung rechtmäßig nicht hätte erfüllen können.

3.

Dritter Klagegrund: Es habe eine Reihe offensichtlicher Beurteilungsfehler bei jedem der vier Kriterien vorgelegen, nämlich dass der Bewertungsausschuss die Angebote mehrmals unter Bezugnahme auf die Erfüllung von Unterkriterien, die nicht im Vorhinein mitgeteilt worden seien, beurteilt habe, widersprüchliche Noten vergeben habe, die zur Folge gehabt hätten, dass Communicaid weniger Punkte und CLL-Allingua höhere Punkte in allen Losen für die technischen Bewertungen erhalten habe, und keine triftigen Gründe für ihre Beurteilungen angeführt habe.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1).


9.3.2013   

DE

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C 71/24


Klage, eingereicht am 8. Januar 2013 — NICO/Rat

(Rechtssache T-6/13)

2013/C 71/38

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Naftiran Intertrade Co. (NICO) Sàrl (Pully, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor sowie Rechtsanwälte G. Pandey, P. Gjørtler, D. Rovetta, D. Sellers und N. Pilkington)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (2) für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin durch die angegriffenen Rechtsakte in die Liste der Personen und Einrichtungen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen wird;

dem Rat die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht fünf Klagegründe bezüglich der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift sowie eines Verstoßes gegen die Verträge und die bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen geltend, nämlich die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, eine unzureichende Begründung, die Verletzung der Verteidigungsrechte, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum.

Der Rat habe es versäumt, die Klägerin anzuhören, und keine gegen eine Anhörung sprechenden Gesichtspunkte könnten dies rechtfertigen, insbesondere in Bezug auf die Verhängung restriktiver Maßnahmen bezüglich bestehender vertraglicher Verpflichtungen. Des Weiteren habe der Rat es versäumt, eine hinreichende Begründung zu geben, was der Klägerin durch den Rat bestätigt worden sei, während Anträge auf Zugang zu Dokumenten nicht beantwortet worden seien. Durch diese Unterlassungen habe der Rat die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, der die Möglichkeit genommen worden sei, sich wirksam gegen die Feststellungen des Rates zu verteidigen, da diese ihr vorenthalten worden seien. Entgegen der Behauptung des Rates macht die Klägerin geltend, keine Tochtergesellschaft der NICO Ltd zu sein, da diese Gesellschaft in Jersey nicht mehr existiere, und dass der Rat jedenfalls nicht substantiiert dargelegt habe, dass, selbst wenn sie eine Tochtergesellschaft wäre, dies mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den iranischen Staat verbunden wäre, der den Zielen der angefochtenen Rechtsakte zuwiderlaufen würde. Schließlich führt die Klägerin aus, dass der Rat mit der Verhängung restriktiver Maßnahmen, die ihre Eigentumsrechte und die gegenwärtig von ihr verwalteten vertraglichen Verpflichtungen beträfen, das Grundrecht auf Eigentum durch den Erlass von Maßnahmen, für die die Verhältnismäßigkeit nicht festgestellt werden könne, verletzt habe.


(1)  ABl. vom 16.10.2012, L 282, S. 58.

(2)  ABl. vom 16.10.2012, L 282, S. 16.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/25


Klage, eingereicht am 4. Januar 2013 — ClientEarth u. a./Kommission

(Rechtssache T-8/13)

2013/C 71/39

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich), Générations futures (Ons-en-Bray, Frankreich) und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. van den Biesen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die angefochtene Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. Oktober 2012 (Ares [2012] 1271350) für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, den Klägern einen vom Gericht festzusetzenden Betrag zum Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden zu zahlen;

der Kommission die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger hätten von den Rechten Gebrauch machen wollen, die ihnen durch die „Århus-Verordnung“ (Verordnung [EG] Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006) (1) verliehen worden seien. Sie hätten nach dieser Verordnung einen Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 582/2012 der Kommission vom 2. Juli 2012 (2) zur Genehmigung des Wirkstoffs Bifenthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (3) gestellt. In ihrem Antrag hätten sie auf die Rechtsprechung des Gerichts verwiesen, durch die eine wichtige Frage in Bezug auf die Verordnung geklärt worden sei (Urteile des Gerichts vom 14. Juni 2012 in den Rechtssachen T-338/08 und T-396/09). Die Kommission habe den Antrag auf interne Überprüfung jedoch mit ihrer in dieser Rechtssache angefochtenen Entscheidung vom 26. Oktober 2012 für unzulässig erklärt, obwohl ihre früheren Entscheidungen, die zu den beiden Urteilen vom 14. Juni geführt hätten und mit der in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Entscheidung vollkommen inhaltsgleich seien, vom Gericht für nichtig erklärt worden seien, weil das Gericht festgestellt habe, dass die Århus-Verordnung teilweise rechtswidrig sei, da sie gegen das Übereinkommen von Århus (4) verstoße. Die Europäische Union sei ebenso wie alle Mitgliedstaaten der EU Vertragspartei dieses Übereinkommens.

Die Kläger stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe.

Sie machen erstens geltend, dass die Kommission zu Unrecht die Urteile des Gerichts vom 14. Juni 2012 in den Rechtssachen T-338/08 (Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe/Kommission) und T-396/09 (Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission) nicht beachtet habe.

Zweitens verletze die Beschränkung der Århus-Verordnung auf „Verwaltungsakte zur Regelung eines Einzelfalls“ die Verpflichtung der Europäischen Union aus dem Übereinkommen von Århus insofern, als Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 den Begriff „Handlungen“ in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus auf „Verwaltungsakt[e]“ beschränke, die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 als „Maßnahme[n] … zur Regelung eines Einzelfalls“ definiert würden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 582/2012 der Kommission vom 2. Juli 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Bifenthrin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates.

(4)  Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten — Erklärungen (ABl. 2005, L 124, S. 4).


9.3.2013   

DE

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C 71/26


Rechtsmittel, eingelegt am 17. Januar 2013 von Luigi Marcuccio gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 6. November 2012 in der Rechtssache F-41/06 RENV, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-20/13 P)

2013/C 71/40

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union in der Rechtssache F-41/06 RENV, Marcuccio/EG, kraft Gesetzes für inexistent zu erklären oder hilfsweise vollständig und ausnahmslos aufzuheben; ferner 2a in erster Linie und, falls die Aktenlage dies zulässt, 2.a.a sämtlichen im ersten Rechtszug gestellten Klageanträgen einschließlich des Antrags auf Verurteilung der EG zur Erstattung der Verfahrenskosten, die dieser im Klageverfahren getragen hat, stattzugeben; 2b weiter hilfsweise, das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zu erneuter Entscheidung kraft Gesetzes über sämtliche vom Kläger im ersten Rechtszug gestellten Anträge zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das angeführte Urteil, mit dem die Klage in dem Verfahren, das mit Urteil des Gerichts vom 8. Juni 2011, Kommission/Marcuccio (T-20/09), mit dem das Urteil in der Rechtssache F-41/06 teilweise aufgehoben worden ist, das über die Klage entschieden hatte, mit der der Kläger zum einen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2005, mit der sie seine Versetzung den Ruhestand wegen Arbeitsunfähigkeit verfügt hatte, sowie einer Reihe mit dieser Entscheidung verbundener Maßnahmen und die Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens beantragt hatte, an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen worden war, abgewiesen worden ist.

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sieben Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verfahrensfehler, die seine Interessen schädigen und denen schwere offenkundige, flagrante, eklatante, offenbare, offenkundige, nicht wiedergutzumachende und maßgebliche Beurteilungsfehler innewohnen.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Völlig fehlende Begründung des angefochtenen Urteils.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auch wegen Unzuständigkeit ihres Urhebers für deren Erlass, Fehler des betreffenden Verfahrens einschließlich der Verletzung wesentlicher Formvorschriften und eines Ermessensmissbrauchs in Form eines Verfahrensmissbrauchs.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Falsche Sachverhaltswürdigung und Verfälschung des Sachverhalts.

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Irrige, falsche, trügerische und unsachliche Verletzung der Beweisregeln sowie einer Vielzahl von Rechtsgrundsätzen und Rechtsnormen.

6.

Sechster Rechtsmittelgrund: Unterbleiben einer Entscheidung über eine Vielzahl grundlegender Aspekte des Rechtsstreits.

7.

Siebter Rechtsmittelgrund: Rechtswidrigkeit einer Feststellung der Unzulässigkeit einer vom Rechtsmittelführer erhobenen Rüge an der angefochtenen Entscheidung.


9.3.2013   

DE

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C 71/27


Klage, eingereicht am 21. Januar 2013 — Mäurer & Wirtz/HABM — Sacra (4711 Aqua Mirabilis)

(Rechtssache T-25/13)

2013/C 71/41

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Mäurer & Wirtz GmbH & Co. KG (Stolberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schulte-Beckhausen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sacra Srl (Venedig, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. November 2012 in der Sache R 1601/2011-2 aufzuheben;

der Beklagten die Kosten der Klage und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „4711 Aqua Mirabilis“ für Waren der Klasse 3 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 988 181

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Sacra Srl

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „Aqua Admirabilis“ für Waren der Klasse 3

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b sowie gegen Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009


9.3.2013   

DE

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C 71/27


Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2013 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-445/09 und T-448/09) (1)

2013/C 71/42

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/27


Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2013 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-447/09 und T-449/09) (1)

2013/C 71/43

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/27


Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2013 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

(Rechtssache T-125/11) (1)

2013/C 71/44

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.


9.3.2013   

DE

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C 71/27


Beschluss des Gerichts vom 16. Januar 2013 — Centre national de la recherche scientifique/Kommission

(Rechtssache T-167/11) (1)

2013/C 71/45

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.


Gericht für den öffentlichen Dienst

9.3.2013   

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C 71/28


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 23. Januar 2013 — Katrakasas/Kommission

(Rechtssache F-24/11) (1)

(Öffentlicher Dienst - Interne Auswahlverfahren COM/INT/OLAF/09/AD 8 und COM/INT/OLAF/09/AD 10 - Betrugsbekämpfung - Überprüfung der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung - Überprüfung der Entscheidung über die Nichtaufnahme in die Reserveliste - Einrede der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens - Voraussetzungen in Form von Diplomen und Berufserfahrung - Grundsatz der Anonymität - Verstoß gegen Art. 31 des Statuts - Ermessensmissbrauch - Thema der schriftlichen Prüfung, das eine Gruppe von Bewerbern begünstigt - Verhalten eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bei der mündlichen Prüfung)

2013/C 71/46

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Nicolas Katrakasas (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Eggers und P. Pecho, dann B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst — Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger im Rahmen des Auswahlverfahrens COM/INT/OLAF/09/AD8 nicht in die Reserveliste aufzunehmen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Katrakasas trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 152 vom 21.5.2011, S. 33.


9.3.2013   

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C 71/28


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2013 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-92/12)

(Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einer Stempelunterschrift eines Anwalts oder einer anderen Form der Wiedergabe einer Unterschrift versehen war - Verspätung der Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2013/C 71/47

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, Abzüge bei der Invaliditätsbeihilfe des Klägers vorzunehmen, um den Betrag der ihm vom Gericht für den öffentlichen Dienst auferlegten Gerichtskosten zurückzuerlangen

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/28


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2013 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-95/12)

(Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einer Stempelunterschrift eines Anwalts oder einer anderen Form der Wiedergabe einer Unterschrift versehen war - Verspätung der Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2013/C 71/48

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, Abzüge bei der Invaliditätsbeihilfe des Klägers vorzunehmen, um den Betrag von 3 000 Euro zurückzuerlangen, der dem Kläger auf ein Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst hin, das vom Gericht der Europäischen Union später aufgehoben wurde, gezahlt worden war

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.


9.3.2013   

DE

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C 71/29


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 28. Januar 2013 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-100/12)

(Öffentlicher Dienst - Art. 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einer Stempelunterschrift eines Anwalts oder einer anderen Form der Wiedergabe einer Unterschrift versehen war - Verspätung der Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2013/C 71/49

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der diese es ablehnt, dem Kläger Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund der Verzögerung des Verfahrens über seine Versetzung in den Ruhestand nach Art. 53 des Statuts und aufgrund des Fehlens einer Entscheidung, ob die Krankheit, die seine Versetzung in den Ruhestand begründe, beruflich bedingt sei, entstanden sein soll, zu zahlen

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/29


Klage, eingereicht am 26. Oktober 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-126/12)

2013/C 71/50

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Boury)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Antwort auf die Beschwerde, mit der der Kläger begehrte, dass erstens die Kommission anerkenne, dass nur bestimmte Unterlagen seiner Personalakte der Untersuchungsrichterin am Tribunal de première instance Brüssel übermittelt werden dürften, und dass zweitens festgestellt werde, dass es rechtswidrig sei, diesem Gericht die Entscheidung vom 2. Februar 2001 vorzuenthalten

Anträge

Der Kläger beantragt insbesondere,

die Antwort der Anstellungsbehörde vom 24. August 2012 auf die Beschwerde Nr. R/367/12 aufzuheben;

festzustellen, dass es rechtswidrig ist, der belgischen Justiz seine wahre Personalakte und die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 2. Februar 2001 sowie sämtliche damit zusammenhängenden Belegstücke und die von den belgischen Strafverfolgungsbehörden bei der Kommission angeforderten Unterlagen vorzuenthalten;

festzustellen, dass es rechtswidrig war, dem Tribunal [de première instance] Brüssel die vertraulichen Unterlagen zu übermitteln, die ohne jede Rechtskontrolle und abseits des Statuts im früheren Referat ADMIN B9, das mit der von der Anstellungsbehörde am 2. Februar 2001 eingeleiteten Verwaltungsuntersuchung betraut war, unter Verstoß gegen das Statut erstellt wurden;

festzustellen, dass es rechtswidrig war, dass Bedienstete der Kommission, ohne beauftragt oder befugt zu sein, mit der Absicht, ihn zu schädigen, in die Untersuchung seiner Anzeige beim Tribunal [de première instance] Brüssel eingriffen;

festzustellen, dass über das gesamte Verfahren hinweg seine Grund- und Menschenrechte genau wie die seiner Familie grob missachtet wurden und ihm schwere und kaum wiedergutzumachende berufliche, immaterielle und materielle Schäden entstanden sind, aufgrund deren er Anspruch auf Schadensersatz hat.


9.3.2013   

DE

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C 71/29


Klage, eingereicht am 2. November 2012 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-130/12)

2013/C 71/51

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und A. Salerno)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der die Gewährung der doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Art. 67 Abs. 3 des Statuts versagt wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Leiters des Referats „Individuelle Ansprüche“ vom 4. August 2008, mit der der Anspruch des Klägers auf die doppelte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder durch die Bedingung beschränkt wurde, dass „die Gesamthöhe der durch die Art der Behinderung erforderlichen Sonderkosten zulasten“ des Klägers 333,19 Euro pro Monat übersteigt, sowie die Entscheidung des Leiters des Referats „Individuelle Ansprüche“ vom 24. Oktober 2008, mit der die Gewährung der doppelten Zusage versagt wurde, in ihrer nach erneuter Prüfung der Akte erfolgten Bestätigung durch die Entscheidung des Leiters des Referats „Individuelle Ansprüche“ vom 5. Dezember 2001, die ihrerseits durch die dem Kläger am 23. Juli 2012 bekannt gegebene Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 20. Juli 2012 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers bestätigt wurde, aufzuheben;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/30


Klage, eingereicht am 7. Dezember 2012 — ZZ/EBDD

(Rechtssache F-148/12)

2013/C 71/52

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 festgestellt wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 9. März 2012 aufzuheben, mit der die Beurteilung 2012, die den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011 umfasst, festgestellt wurde;

soweit erforderlich die stillschweigende Entscheidung der Einstellungsbehörde vom 26. Oktober 2012 aufzuheben, mit der seine auf Überarbeitung der Beurteilung 2012 gerichtete Beschwerde zurückgewiesen wurde;

der EBDD die Kosten aufzuerlegen.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/30


Klage, eingereicht am 13. Dezember 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-152/12)

2013/C 71/53

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Anrechnung der vor dem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorzunehmen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 26. März 2012, die von ihm vor seinem Dienstantritt bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts anzurechnen, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 3. September 2012 gegen die Entscheidung über die Anrechnung der von ihm vor seinem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Versorgungssystem der Union zurückgewiesen wurde;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/30


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2012 — ZZ/EAD

(Rechtssache F-154/12)

2013/C 71/54

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Parrat)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Teilweise Aufhebung der Entscheidung, durch die im Zuge der nach der Zertifizierung des Klägers erfolgten Ernennung auf eine Stelle der Funktionsgruppe der Verwaltungsräte der Beginn seines Dienstalters in der Besoldungsgruppe mit 16. November 2011 festgesetzt wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Teil der Entscheidung vom 23. Januar 2012 aufzuheben, der den Beginn seines Dienstalters in der Besoldungsgruppe ändert und mit 16. November 2011 anstatt 1. Januar 2011 festsetzt;

dem EAD die Kosten aufzuerlegen.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/31


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2012 — ZZ/Ausschuss der Regionen

(Rechtssache F-156/12)

2013/C 71/55

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

Beklagter: Ausschuss der Regionen der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der dem Kläger die Gewährung von Schadensersatz wegen fehlerhaften Verhaltens des Ausschusses der Regionen verweigert und sein Antrag auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zurückgewiesen wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 17. Februar 2012, mit der sein Antrag vom 19. Oktober 2011 auf Gewährung von Schadensersatz wegen fehlerhaften Verhaltens des Ausschusses der Regionen zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

soweit erforderlich, die seine Beschwerde zurückweisende Entscheidung des Ausschusses der Regionen vom 10. September 2012, die am selben Tag per E-Mail und am 12. September 2012 mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein übermittelt wurde, aufzuheben;

den Ausschuss der Regionen zu verurteilen, ihm als Ersatz des materiellen Schadens einen vorläufig auf 354 000 Euro bezifferten Betrag und für den ihm entstandenen immateriellen Schaden einen nach billigem Ermessen auf 100 000 Euro bezifferten Betrag zu zahlen;

dem Ausschuss der Regionen sämtliche Kosten aufzuerlegen.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/31


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2012 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-157/12)

2013/C 71/56

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Tymen)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Versetzung des Klägers und der stillschweigenden, rückwirkenden Entscheidung, ihn seines Amtes als Berater des Leiters einer Direktion des Europäischen Parlaments zu entheben, sowie auf Ersatz des entstandenen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 20. Juni 2012, mit der seine gegen die Versetzungsentscheidung vom 20. März 2012 erhobene Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 20. März 2012, mit der er rückwirkend ab 15. März 2012 seines Amtes als Berater des Direktionsleiters enthoben und am selben Tag in den Dienst einer anderen Direktion als Berater versetzt wurde, aufzuheben;

festzustellen, dass er in mehrfacher Hinsicht (Gesundheit, Würde, berufliches Ansehen, Verlust gleicher Chancen hinsichtlich seiner beruflichen Entwicklung) seit 2009 ständig durch Mobbing und durch Missstände geschädigt worden sei;

den Ersatz dieses Schadens anzuordnen, indem ihm Schadensersatz in Höhe von nach billigem Ermessen geschätzten 400 000 Euro zuerkannt wird;

dem Parlament sämtliche Kosten aufzuerlegen.