ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.070.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 70

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
9. März 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 070/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6808 — PAI Partners/Industrial Parts Holding) ( 1 )

1

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäische Zentralbank

2013/C 070/02

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. Dezember 2012 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte (CON/2012/103)

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 070/03

Euro-Wechselkurs

9

2013/C 070/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 19. Juni 2012 zu einem Beschlussentwurf in der Sache COMP/39.966 — Gasisolierte Schaltanlagen (Geldbußen) — Berichterstatter: Irland

10

2013/C 070/05

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — COMP/39.966 — Gasisolierte Schaltanlagen (Neuerlass von Geldbußen)

11

2013/C 070/06

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Änderung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (jetzt Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und Artikel 53 EWR-Abkommen, soweit sie an Mitsubishi Electric Corporation und Toshiba Corporation gerichtet war (Sache COMP/39.966 — Gasisolierte Schaltanlagen — Geldbußen) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4381)  ( 1 )

12

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 070/07

Nationales Verfahren für die Aufteilung eingeschränkter Luftverkehrsrechte in Portugal

14

2013/C 070/08

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

26

2013/C 070/09

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

27

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Investitionsbank

2013/C 070/10

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Zweiter Wettbewerb für Soziale Innovation des EIB-Instituts

28

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 070/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6865 — Oaktree/Countryside) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

29

2013/C 070/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6796 — Aegean/Olympic II) ( 1 )

30

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2013/C 070/13

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6808 — PAI Partners/Industrial Parts Holding)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 70/01

Am 11. Februar 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6808 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäische Zentralbank

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 11. Dezember 2012

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte

(CON/2012/103)

2013/C 70/02

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 11. und am 18. September 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union bzw. vom Europäischen Parlament um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur reibungslosen Durchführung der Maßnahmen zur Stabilität des Finanzsystems berühren. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Die EZB begrüßt den Verordnungsvorschlag, der darauf abzielt, die Transparenz von Anlageprodukten für Kleinanleger zu verbessern und sicherzustellen, dass Kleinanleger in der Lage sind, die grundlegenden Merkmale und Risiken von Anlageprodukten zu verstehen und die Merkmale verschiedener Produkte zu vergleichen. Angemessene Informationspflichten erleichtern den Verbraucherschutz, der eine Schlüsselrolle bei der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems spielt.

Spezielle Anmerkungen

1.   Einheitlichkeit mit anderen Rechtsetzungsinitiativen der Europäischen Union

1.1

Die Informationspflichten sollten sowohl auf der nationalen Ebene als auch auf Unionsebene mit angemessenen Aufsichtsbefugnissen einhergehen, um die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf bestimmter Finanzinstrumente zu verbieten oder zu beschränken, wenn eine Gefahr für die ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte, die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems oder des Anlegerschutzes besteht (2). Die EZB betont, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Finanzdienstleistungen die Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities, ESAs) und die zuständigen nationalen Behörden mit angemessenen Eingriffsbefugnissen ausstatten. Insbesondere könnte die Banken- und Versicherungsaufsicht Eingriffsbefugnisse erhalten, die denjenigen ähneln, die der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) und zuständigen nationalen Behörden gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EMIR) über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (nachfolgend der „MiFIR-Vorschlag“) (3) zugewiesen sind.

1.2

Zusätzlich zu der durch den Verordnungsvorschlag eingeführten Harmonisierung der vorvertraglichen Informationen empfiehlt die EZB, dass die Anforderungen an das Marktverhalten im Hinblick auf den Verkauf von Finanzprodukten gegebenenfalls in Anlehnung an bereits vorgeschlagene Maßnahmen (4) auch übergreifend in allen Finanzdienstleistungsbranchen vereinheitlicht werden sollten.

1.3

Schließlich sollten gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen verschiedenen Arten von Anlageprodukten sichergestellt werden, um Aufsichtsarbitrage auf Kosten der Anlageprodukte zu vermeiden, die nicht von dem Verordnungsvorschlag erfasst sind, wie etwa den nicht komplexen Finanzinstrumenten. Die nach den Rechtsvorschriften der Union für andere Kategorien von Finanzprodukten geltenden Informationspflichten sollten durch das standardisierte Basisinformationsblatt (key information document, KID) ergänzt werden, das durch den Verordnungsvorschlag eingeführt wird. Dies könnte insbesondere die Produkte betreffen, die von der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (5) und der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (6) erfasst sind.

2.   Zuständigkeit für die Abfassung des Basisinformationsblatts

Nach dem Verordnungsvorschlag liegt die Zuständigkeit für die Abfassung des Basisinformationsblatts bei dem Anlageproduktanbieter, der auch auf der Grundlage der gelieferten Informationen haftbar ist (7). Die Kleinanleger stehen jedoch nicht mit den Anbietern, sondern mit den Vertriebsstellen der Anlageprodukte in direktem Kontakt. Daher sollte es der Vertriebsstelle eines Anlageprodukts auch obliegen, sicherzustellen, dass ein Kleinanleger auf wirksame Weise eine Beschwerde gegenüber dem Anbieter in Bezug auf das Basisinformationsblatt einreichen und ein Rechtsbehelfsverfahren einleiten kann. Darüber hinaus ist die EZB der Ansicht, dass die vorgeschlagene Regelung auch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten wirksame Rechtsbehelfsverfahren vorsehen sollte, insbesondere für den Fall, dass ein Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig ist.

3.   Inhalt des Basisinformationsblatts

Die EZB empfiehlt, dass der Verordnungsvorschlag ausdrücklich vorsieht, dass das Basisinformationsblatt die folgenden Elemente zu enthalten hat: i) Geschäftspartner, das Anlageprodukt berührende operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken; ii) Sensibilität der Wertentwicklung der Produkte gegenüber effektiven Stressszenarien und iii) den fremdfinanzierten Bestandteil des Produkts insofern, als dieser Bestandteil die einschlägigen Risiken vervielfachen könnte. Solche zusätzlichen Informationsbestandteile werden gewährleisten, dass das Basisinformationsblatt Anleger nicht dazu verleitet, sich übermäßig auf Muster vergangener Wertentwicklungen zu verlassen und dass es eine vollständige und redliche Erläuterung der mit dem Anlageprodukt verbundenen Risiken liefert.

4.   Verwaltungssanktionen und -maßnahmen

Die EZB empfiehlt, dass der Verordnungsvorschlag dahingehend abgeändert wird, dass eine Harmonisierung mit anderen Vorschlägen des Unionsrechts (8) sichergestellt wird, durch die Verwaltungssanktionen eingeführt werden, insbesondere durch die Aufnahme von Bestimmungen zu Verwaltungsgeldstrafen.

Soweit die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Dezember 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  KOM(2012) 352 endgültig.

(2)  Siehe Nr. 12.1 der Stellungnahme CON/2012/21 der EZB vom 22. März 2012 zu i) einem Vorschlag für eine Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ii) einem Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EMIR) über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktisonsregister, iii) einem Vorschlag für eine Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation sowie iv) einem Vorschlag für eine Richtlinie über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (ABl. C 161 vom 7.6.2012, S. 3). Alle Stellungnahmen der EZB sind auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu veröffentlicht.

(3)  KOM(2011) 652 endgültig, siehe die Artikel 31 und 32.

(4)  Siehe zum Beispiel die in Artikel 25 Absatz 3 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente zur Aufhebung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, KOM(2011) 656 endgültig (nachfolgend der „MiFID-Vorschlag“) enthaltenen Vorschriften, die den erlaubten Anwendungsbereich für die durch Wertpapierfirmen angebotenen reinen-Ausführungsdienstleistungen betreffen.

(5)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.

(6)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S.1. Siehe insbesondere die Artikel 183 bis 185.

(7)  Siehe Artikel 5 des Verordnungsvorschlags.

(8)  Siehe Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben e) und f) des MiFID-Vorschlags. Siehe auch Artikel 99a Absatz 2 Buchstaben (x) und (y) (englische Fassung des Vorschlags: Buchstaben (e) und (f), die durch den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Werpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen, KOM(2012) 350 endgültig (nachfolgend der „OGAW-V-Richtlinienvorschlag”) in die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) einzufügen sind.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Artikel 25

„Artikel 25

1.   Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem Markt für Kleinanlegerprodukte. In Bezug auf OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG wird bei der Überprüfung bewertet, ob die Übergangsregelungen des Artikels 24 der vorliegenden Verordnung verlängert werden sollten oder ob nach Feststellung eventuell erforderlicher Anpassungen die Vorschriften über die wesentlichen Informationen für den Anleger in der Richtlinie 2009/65/EG durch das Basisinformationsblatt dieser Verordnung ersetzt oder als gleichwertig betrachtet werden könnten. Bei der Überprüfung wird auch eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf sonstige Finanzprodukte in Betracht gezogen.

2.   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.“

„Artikel 25

1.   Nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission das Unionsrecht in dem Bereich der Finanzdienstleistungen zur Bewertung der Vorteile der: i) Einführung von standardisierten Basisinformationsblättern im Einklang mit den durch diese Verordnung eingeführten Bestimmungen in Bezug auf die von dieser Verordnung nicht erfassten Gattungen von Finanzinstrumenten, insbesondere in Bezug auf die durch die Richtlinie 2003/71/EG und die Richtlinie 2009/138/EG erfassten Produkte; ii) Einführung von harmonisierten Anforderungen an das Marktverhalten in Bezug auf den Verkauf von Finanzprodukten; und iii) Erteilung von Interventionsbefugnissen zugunsten der Europäischen Aufsichtsbehörden und der zuständigen nationalen Behörden in Bezug auf bestimmte Kategorien von Finanzprodukten, unter anderem durch Produktverbote, die im Interesse des Anlegerschutzes und der Finanzstabilität eingeführt werden, unter Berücksichtigung der in dieser Hinsicht durch die Verordnung (EU) Nr. xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Datum] über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung [EMIR] über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2) eingeführten Befugnisse.

1 2.   Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens vier Jahre nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die praktische Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf dem Markt für Kleinanlegerprodukte. In Bezug auf OGAW im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG wird bei der Überprüfung bewertet, ob die Übergangsregelungen des Artikels 24 der vorliegenden Verordnung verlängert werden sollten oder ob nach Feststellung eventuell erforderlicher Anpassungen die Vorschriften über die wesentlichen Informationen für den Anleger in der Richtlinie 2009/65/EG durch das Basisinformationsblatt dieser Verordnung ersetzt oder als gleichwertig betrachtet werden könnten. Bei der Überprüfung wird auch eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf sonstige Finanzprodukte in Betracht gezogen.

2 3.   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Konsultation des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Rechtsakt.

Begründung

Zwischen verschiedenen Arten von Anlageprodukten sollten gleiche Wettbewerbsbedingungen sichergestellt werden, um Aufsichtsarbitrage auf Kosten der Anlageprodukte zu vermeiden, die nicht von dem Verordnungsvorschlag erfasst sind, wie etwa nicht komplexe Finanzinstrumente. Die für andere Kategorien von Finanzprodukten nach dem Unionsrecht derzeit geltenden Informationspflichten sollten durch das standardisierte Basisinformationsblatt ergänzt werden, das durch den Verordnungsvorschlag eingeführt wird. Ebenso sollten Anforderungen an das Marktverhalten in Bezug auf den Verkauf von Finanzprodukten einheitlich für einen weit gefassten Kreis von Produkten eingeführt werden. Den Europäischen Aufsichtsbehörden und den zuständigen nationalen Behördensollten zugleich Eingriffsbefugnisse in Bezug auf bestimmte Kategorien von Finanzprodukten erteilt werden, unter anderem durch deren Verbot aufgrund von Gefahren für den Anlegerschutz und für die Finanzstabilität. In dieser Hinsicht sollte der Ausgang des laufenden Rechtsetzungsverfahrens berücksichtigt werden, in dem derartige Anforderungen an das Marktverhalten und aufsichtliche Eingriffsbefugnisse durch den MiFIR-Vorschlag eingeführt werden sollen.

Änderung 2

Artikel 8 Absatz 2

„2.   Das Basisinformationsblatt enthält folgende Angaben:

a)

in einem Abschnitt am Anfang des Informationsblatts den Namen des Anlageprodukts und die Identität des Anlageproduktanbieters;

b)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Um welche Art von Anlage handelt es sich?‘ die Art und die wichtigsten Merkmale des Anlageprodukts, darunter Angaben zu:

i)

der Gattung des Anlageprodukts;

ii)

seinen Zielen und den zu deren Erreichung eingesetzten Mittel;

iii)

der Frage, ob der Anlageproduktanbieter spezielle Ergebnisse im Bereich Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung entweder in Bezug auf seine Geschäftsausübung oder in Bezug auf das Anlageprodukt anstrebt, und falls ja Angaben zu den angestrebten Ergebnissen und den dazu eingesetzten Mitteln;

iv)

Einzelheiten zu den Versicherungsleistungen, die das Anlageprodukt gegebenenfalls bietet;

v)

der Laufzeit des Anlageprodukts, falls bekannt;

vi)

Szenarien zur Wertentwicklung, falls dies für die Art des Produkts relevant ist;

c)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Könnte ich Geld verlieren?‘ eine kurze Erläuterung dazu, ob ein Kapitalverlust möglich ist, darunter Angaben zu Folgendem:

i)

Garantien oder Kapitalschutz sowie etwaige Beschränkungen;

ii)

der Frage, ob das Anlageprodukt von einem Entschädigungs- oder Sicherungssystem gedeckt ist;

d)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Wozu ist es gedacht?‘ die empfohlene Mindesthaltedauer und das erwartete Liquiditätsprofil des Produkts, darunter die Möglichkeit und die Bedingungen für Desinvestitionen vor Ende der Laufzeit, unter Berücksichtigung des Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts und der Marktentwicklung, auf die es abzielt;

e)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Welche Risiken bestehen und was könnte ich zurückbekommen?‘ das Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts, darunter ein Gesamtindikator für dieses Profil und Warnungen hinsichtlich spezieller Risiken, die sich in dem Gesamtindikator möglicherweise nicht vollständig widerspiegeln;

f)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Welche Kosten entstehen?‘ die mit einer Investition in das Anlageprodukt verbundenen Kosten, einschließlich der dem Anleger entstehenden direkten und indirekten Kosten, darunter Gesamtindikatoren für diese Kosten;

g)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Wie hat sich das Produkt bisher entwickelt?‘ die bisherige Wertentwicklung des Anlageprodukts, falls dies angesichts der Art des Produkts und seiner bisherigen Existenzdauer relevant ist;

h)

für Altersvorsorgeprodukte in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Was könnte ich bekommen, wenn ich in den Ruhestand gehe?‘ Vorausschätzungen möglicher künftiger Ergebnisse.“

„2.   Das Basisinformationsblatt enthält folgende Angaben:

a)

in einem Abschnitt am Anfang des Informationsblatts den Namen des Anlageprodukts und die Identität des Anlageproduktanbieters;

b)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Um welche Art von Anlage handelt es sich?‘ die Art und die wichtigsten Merkmale des Anlageprodukts, darunter Angaben zu:

i)

der Gattung des Anlageprodukts;

ii)

seinen Zielen und den zu deren Erreichung eingesetzten Mittel;

iii)

der Frage, ob der Anlageproduktanbieter spezielle Ergebnisse im Bereich Umwelt, Soziales oder gute Unternehmensführung entweder in Bezug auf seine Geschäftsausübung oder in Bezug auf das Anlageprodukt anstrebt, und falls ja Angaben zu den angestrebten Ergebnissen und den dazu eingesetzten Mitteln;

iv)

Einzelheiten zu den Versicherungsleistungen, die das Anlageprodukt gegebenenfalls bietet;

v)

der Laufzeit des Anlageprodukts, falls bekannt;

vi)

Szenarien zur Wertentwicklung, falls dies für die Art des Produkts relevant ist;

c)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Könnte ich Geld verlieren?‘ eine kurze Erläuterung dazu, ob ein Kapitalverlust möglich ist, darunter Angaben zu Folgendem:

i)

Garantien oder Kapitalschutz sowie etwaige Beschränkungen;

ii)

der Frage, ob das Anlageprodukt von einem Entschädigungs- oder Sicherungssystem gedeckt ist;

d)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Wozu ist es gedacht?‘ die empfohlene Mindesthaltedauer und das erwartete Liquiditätsprofil des Produkts, darunter die Möglichkeit und die Bedingungen für Desinvestitionen vor Ende der Laufzeit, unter Berücksichtigung des Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts und der Marktentwicklung, auf die es abzielt;

e)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Welche Risiken bestehen und was könnte ich zurückbekommen?‘ das Risiko-/Renditeprofil des Anlageprodukts, darunter ein Gesamtindikator für dieses Profil und eine Warnung, dass der Ertrag des Produkts durch die aufgeführten Risiken negativ beeinflusst werden kann, ergänzt durch eine Beschreibung:

i)

des Geschäftspartners, der das Anlageprodukt berührenden operationellen Risiken und Liquiditätsrisiken;

ii)

der Sensibilität der Wertentwicklung der Produkte in gegenüber effektiven Stressszenarien;

iii)

des fremdfinanzierten Bestandteils des Produkts insofern, als dieser Bestandteil die einschlägigen Risiken vervielfachen könnte;

iv)

und Warnungen hinsichtlich anderer spezieller r Risiken, die sich in dem Gesamtindikator möglicherweise nicht vollständig widerspiegeln;

f)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Welche Kosten entstehen?‘ die mit einer Investition in das Anlageprodukt verbundenen Kosten, einschließlich der dem Anleger entstehenden direkten und indirekten Kosten, darunter Gesamtindikatoren für diese Kosten;

g)

in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Wie hat sich das Produkt bisher entwickelt?‘ die bisherige Wertentwicklung des Anlageprodukts, falls dies angesichts der Art des Produkts und seiner bisherigen Existenzdauer relevant ist, einschließlich einer Warnung, dass die bisherige Wertentwicklung keine Garantie für künftige Anlageergebnisse darstellt und dass die in den anderen Abschnitten des Basisinformationsblatts erwähnten Risiken wesentliche nachteilige Auswirkungen auf die Anlage haben können;

h)

für Altersvorsorgeprodukte in einem Abschnitt mit der Überschrift ‚Was könnte ich bekommen, wenn ich in den Ruhestand gehe?‘ Vorausschätzungen möglicher künftiger Ergebnisse.“

Begründung

Die vorgeschlagenen zusätzlichen Informationsbestandteile werden sicherstellen, dass das Basisinformationsblatt Anleger nicht dazu verleitet, sich übermäßig auf Muster vergangener Wertentwicklungen zu verlassen und dass es eine vollständige und redliche Erläuterung der mit dem Anlageprodukt verbundenen Risiken liefert.

Änderung 3

Artikel 14

„Artikel 14

Anlageproduktanbieter sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, durch die gewährleistet wird, dass Kleinanleger, die in Bezug auf das Basisinformationsblatt eine Beschwerde eingereicht haben, zeitig und in angemessener Form eine sachdienliche Antwort erhalten.“

„Artikel 14

Anlageproduktanbieter und Vertriebsstelle sehen geeignete Verfahren und Vorkehrungen vor, durch die gewährleistet wird, dass i) Kleinanleger auf wirksame Weise eine Beschwerde gegenüber dem Anlageproduktanbieter einreichen und sonach ein Rechtsbehelfsverfahren einleiten können; ii) Kleinanleger, die in Bezug auf das Basisinformationsblatt eine Beschwerde eingereicht haben, zeitig und in angemessener Form eine sachdienliche Antwort erhalten; und iii) den Kleinanlegern wirksame Rechtsbehelfsverfahren auch bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zur Verfügung stehen, insbesondere für den Fall, dass ein Anlageproduktanbieter in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig ist.“

Begründung

Nach dem Verordnungsvorschlag liegt die Zuständigkeit für die Abfassung des Basisinformationsblatts bei dem Anlageproduktanbieter, der auch auf der Grundlage der gelieferten Informationen haftbar ist. Die Kleinanleger stehen jedoch nicht mit den Anbietern der Anlageprodukte, sondern mit den Vertriebsstellen in direktem Kontakt. Daher sollte es der Vertriebsstelle eines Anlageprodukts auch obliegen, sicherzustellen, dass ein Kleinanleger auf wirksame Weise eine Beschwerde gegenüber dem Anbieter in Bezug auf das Basisinformationsblatt einreichen und ein Rechtsbehelfsverfahren einleiten kann. Die Rechtsbehelfsverfahren sollten auch im Fall von grenzüberschreitenden Streitigkeiten wirksam sein, insbesondere für den Fall, dass ein Anlageproduktanbieter in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässig ist.

Änderung 4

Artikel 19 Absatz 2

„2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, zumindest die folgenden Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zu verhängen:

a)

eine Anweisung zum Verbot des Vertriebs eines Anlageprodukts;

b)

eine Anweisung zur Aussetzung des Vertriebs eines Anlageprodukts;

c)

eine Warnung, die veröffentlicht wird und in der die Identität des Verantwortlichen und die Art des Verstoßes bekanntgegeben werden;

d)

eine Anweisung zur Veröffentlichung einer neuen Fassung des Basisinformationsblatts.“

„2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden die Befugnis haben, zumindest die folgenden Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen zu verhängen:

a)

eine Anweisung zum Verbot des Vertriebs eines Anlageprodukts;

b)

eine Anweisung zur Aussetzung des Vertriebs eines Anlageprodukts;

c)

eine Warnung, die veröffentlicht wird und in der die Identität des Verantwortlichen und die Art des Verstoßes bekanntgegeben werden;

d)

eine Anweisung zur Veröffentlichung einer neuen Fassung des Basisinformationsblatts;

e)

im Falle einer juristischen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person im vorangegangenen Geschäftsjahr; handelt es sich bei der juristischen Person um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, bezeichnet ‚jährlicher Gesamtumsatz‘ den jährlichen Gesamtumsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen ist;

f)

im Falle einer natürlichen Person Verwaltungsgeldstrafen von bis zu 5 000 000 EUR bzw. in den Mitgliedstaaten, in denen der Euro nicht die amtliche Währung ist, bis zum entsprechenden Gegenwert in der Landeswährung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie.“

Begründung

Die Änderungsvorschläge würden im Hinblick auf die Verhängung von Verwaltungsgeldstrafen eine Harmonisierung mit anderen Vorschlägen des Unionsrechts, insbesondere dem MiFID-Vorschlag und dem OGAW-V-Richtlinienvorschlag, sicherstellen.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)  ABl. L … vom …, S. ….


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/9


Euro-Wechselkurs (1)

8. März 2013

2013/C 70/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3090

JPY

Japanischer Yen

125,50

DKK

Dänische Krone

7,4573

GBP

Pfund Sterling

0,87100

SEK

Schwedische Krone

8,3239

CHF

Schweizer Franken

1,2355

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4435

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,443

HUF

Ungarischer Forint

297,64

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7010

PLN

Polnischer Zloty

4,1380

RON

Rumänischer Leu

4,3587

TRY

Türkische Lira

2,3490

AUD

Australischer Dollar

1,2738

CAD

Kanadischer Dollar

1,3470

HKD

Hongkong-Dollar

10,1525

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5789

SGD

Singapur-Dollar

1,6317

KRW

Südkoreanischer Won

1 427,23

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,8996

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1413

HRK

Kroatische Kuna

7,5908

IDR

Indonesische Rupiah

12 676,07

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0658

PHP

Philippinischer Peso

53,221

RUB

Russischer Rubel

40,1213

THB

Thailändischer Baht

38,903

BRL

Brasilianischer Real

2,5578

MXN

Mexikanischer Peso

16,6598

INR

Indische Rupie

71,1770


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/10


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 19. Juni 2012 zu einem Beschlussentwurf in der Sache COMP/39.966 — Gasisolierte Schaltanlagen (Geldbußen)

Berichterstatter: Irland

2013/C 70/04

1.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass gegen die Adressaten des Beschlussentwurfs eine Geldbuße verhängt werden sollte.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission, dass zur Berechnung der Geldbuße für die Adressaten des Beschlussentwurfs 2003 als Bezugsjahr herangezogen werden sollte.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der endgültigen Höhe der Geldbußen.

5.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/11


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

COMP/39.966 — Gasisolierte Schaltanlagen (Neuerlass von Geldbußen)

2013/C 70/05

Der im Entwurf vorliegende Beschluss ändert die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 (2) in der Kartellsache bezüglich gasisolierter Schaltanlagen. Die Änderungen betreffen nur die beiden Unternehmen Mitsubishi Electric Corporation (im Folgenden „Melco“) and Toshiba Corporation (im Folgenden „Toshiba“).

In der Entscheidung von 2007 war die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass sich 20 juristische Personen (die zu 10 Unternehmen gehören, wobei einige juristische Personen als Muttergesellschaften haftbar gemacht werden) in der Branche für gasisolierte Schaltanlagen (GIS) an einer Kartellvereinbarung beteiligt hatten. Die Kommission verhängte Geldbußen unter anderem gegen Melco und Toshiba.

Am 12. Juli 2011 bestätigte das Gericht der Europäischen Union in seinen Urteilen in den Rechtssachen T-113/07 Toshiba Corp./Europäische Kommission und T-133/07 Mitsubishi Electric Corp./Europäische Kommission die Feststellung der Kommission, dass Toshiba und Melco gegen Artikel 81 EG-Vertrag (jetzt Artikel 101 AEUV) verstoßen hatten, erklärte allerdings die Verhängung von Geldbußen gegen Toshiba und Melco für nichtig, da die Kommission mit der Wahl des für die Berechnung der Geldbußen zugrunde gelegten Bezugsjahrs gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen habe.

Am 15. Februar 2012 richtete die Kommission je ein Sachverhaltsschreiben an Melco und Toshiba, in dem sie die Unternehmen über ihre Absicht in Kenntnis setzte, für die von ihnen begangene und vom Gericht bestätigte Zuwiderhandlung Geldbußen gegen sie zu verhängen. In den Sachverhaltsschreiben wurden die Umstände, Parameter und die Berechnungsmethode zur Festsetzung der Geldbußen erläutert und beide Unternehmen aufgefordert, bis zum 16. März 2012 Stellung zu nehmen. Auf Antrag von Toshiba wurde diese Frist bis zum 23. März 2012 verlängert.

Am 15. März 2012 brachte Toshiba gegenüber dem Anhörungsbeauftragten vor, dass ein Sachverhaltsschreiben ungeeignet sei und dass vor der erneuten Verhängung einer Geldbuße zunächst eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an das Unternehmen gerichtet werden müsste, zu der Toshiba die Möglichkeit haben müsse, Stellung zu nehmen.

Ich habe Toshiba mit Schreiben vom 16. März 2012 geantwortet und erklärt, dass im vorliegenden Fall keine Mitteilung der Beschwerdepunkte erforderlich sei, da die Kommission keine neuen Beschwerden gegen Toshiba erhebe, und dass Toshiba bereits zu allen anderen Beschwerdepunkten gehört worden sei, die im Laufe des Verfahrens, das zum Erlass der ursprünglichen Entscheidung der Kommission geführt habe, vorgebracht wurden. Des Weiteren ist Toshiba die Gelegenheit gegeben worden, zu der Absicht der Kommission, in der vorliegenden Sache erneut Geldbußen zu verhängen, schriftlich Stellung zu nehmen.

Deshalb gelange ich zu dem Schluss, dass die Adressaten des Beschlussentwurfs ihre Verfahrensrechte in dieser Sache wirksam ausüben konnten und ihr Recht auf Anhörung gewahrt wurde.

Brüssel, den 20. Juni 2012

Michael ALBERS


(1)  Nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Entscheidung der Kommission K(2006) 6762 endg. vom 24. Januar 2007. Eine Zusammenfassung der Entscheidung wurde veröffentlicht (ABl. C 5 vom 10.1.2008, S. 7).


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/12


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 27. Juni 2012

zur Änderung der Entscheidung K(2006) 6762 endg. vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (jetzt Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und Artikel 53 EWR-Abkommen, soweit sie an Mitsubishi Electric Corporation und Toshiba Corporation gerichtet war

(Sache COMP/39.966 — Gasisolierte Schaltanlagen — Geldbußen)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 4381)

(Nur der Englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 70/06

Am 27. Juni 2012 erließ die Kommission einen Beschluss zur Änderung der Entscheidung K(2006) 6762 vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (jetzt Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und Artikel 53 EWR-Abkommen, soweit sie an Mitsubishi Electric Corporation und Toshiba Corporation gerichtet war. Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Mit dem Beschluss wird die Entscheidung K(2006) 6762 vom 24. Januar 2007, soweit sie Mitsubishi Electric Corporation (Melco) und Toshiba Corporation (Toshiba) betrifft (im Folgenden „Entscheidung vom 24. Januar 2007“), geändert.

(2)

In seinem Urteil in den Rechtssachen T-113/07 Toshiba Corp./Europäische Kommission und T-133/07 Mitsubishi Electric Corp./Europäische Kommission bestätigte das Gericht der Europäischen Union die Feststellung der Kommission nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, wonach Melco und Toshiba gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen verstießen, indem sie im Zeitraum vom 15. April 1988 bis zum 11. Mai 2004 im EWR an einer Gesamtheit von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den Sektor „Gasisolierte Schaltanlagen“ teilnahmen (siehe Artikel 1 Buchstaben l und s der Entscheidung vom 24. Januar 2007). Das Gericht erklärte die Geldbußen, mit denen Melco und Toshiba aufgrund dieser in der Entscheidung vom 24. Januar 2007 festgestellten Zuwiderhandlung belegt worden waren, jedoch wegen des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Wahl des Referenzjahres für die Berechnung der Melco und Toshiba auferlegten Geldbußen für nichtig.

(3)

Mit dem Beschluss wird der Fehler bei der Wahl des Referenzjahres behoben und die Geldbußen gegen Melco und Toshiba wegen ihrer Teilnahme an der in der Entscheidung vom 24. Januar 2007 festgestellten Zuwiderhandlung erneut verhängt.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1   Verfahren

(4)

In einem Sachverhaltsschreiben vom 15. Februar 2012, auf das Melco am 16. März 2012 und Toshiba am 23. März 2012 antwortete, teilte die Kommission Melco und Toshiba ihre Absicht mit, die Geldbußen gegen die beiden Unternehmen neu festzusetzen, und informierte die Unternehmen ferner über die Berechnungsparameter.

(5)

Am 8. und 12. Juni 2012 fanden jeweils Treffen mit Vertretern von Melco bzw. Toshiba zum Inhalt des Sachverhaltsschreibens statt.

(6)

Am 19. Juni 2012 gab der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen eine befürwortende Stellungnahme ab.

2.2   Zusammenfassung der Zuwiderhandlung

(7)

Wie in der Entscheidung vom 24. Januar 2007 festgestellt wurde, verstießen Melco und Toshiba gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen, indem sie im Zeitraum vom 15. April 1988 bis zum 11. Mai 2004 im EWR an einer Gesamtheit von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen betreffend den Sektor „Gasisolierte Schaltanlagen“ teilnahmen.

(8)

Laut der Entscheidung vom 24. Januar 2007 haften Melco und Toshiba für ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 15. April 1988 bis zum 1. Oktober 2002 allein und für die von TM T&D begangene Zuwiderhandlung (2) vom 1. Oktober 2002 bis zum 11. Mai 2004 gesamtschuldnerisch.

2.3   Adressaten

(9)

Der Beschluss ist an Melco und Toshiba gerichtet.

2.4   Abhilfemaßnahmen

(10)

Zur Berechnung der Geldbußen gegen Melco und Toshiba wendet die Kommission die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 1998 (3) an, die auch für die Berechnung der in der Entscheidung vom 24. Januar 2007 verhängten Geldbußen maßgebend waren.

2.4.1   Grundbetrag der Geldbußen

(11)

Bei der Zuwiderhandlung handelt es sich um einen sehr schweren Verstoß.

(12)

Aufgrund der Dauer der Zuwiderhandlung wendet die Kommission eine Erhöhung von 140 % für den Zeitraum an, in dem Melco und Toshiba allein haften, und eine Erhöhung von 15 % für den Zeitraum der gesamtschuldnerischen Haftung.

2.4.2   Erschwerende Umstände

(13)

In dieser Sache wurden keine erschwerenden Umstände festgestellt.

2.4.3   Mildernde Umstände

(14)

In dieser Sache wurden keine mildernden Umstände festgestellt.

2.4.4   Besondere Erhöhung zur Abschreckung

(15)

Zur Abschreckung wurde sowohl bei Melco als auch bei Toshiba aufgrund ihres weltweiten Umsatzes ein Multiplikator angewandt.

2.4.5   Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

(16)

Weder im Falle von Melco noch bei Toshiba erreicht die Geldbuße 10 % des jeweiligen weltweiten Jahresumsatzes.

2.4.6   Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002: Ermäßigung der Geldbuße

(17)

Es wurden keine Ermäßigungen nach der Kronzeugenregelung von 2002 gewährt.

3.   BESCHLUSS

(18)

Aufgrund der in der Entscheidung vom 24. Januar 2007 festgestellten einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

a)

Mitsubishi Electric Corporation, allein haftbar: 74 817 000 EUR,

b)

Toshiba Corporation, allein haftbar: 56 793 000 EUR,

c)

Mitsubishi Electric Corporation und Toshiba Corporation, gesamtschuldnerisch haftbar: 4 650 000 EUR


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  Das Unternehmen TM T&D Corporation war ein zu gleichen Teilen von Melco und Toshiba gehaltenes Gemeinschaftsunternehmen für die Produktion und den Absatz von gasisolierten Schaltanlagen. Das Unternehmen nahm seine Geschäftstätigkeit am 1. Oktober 2002 auf und wurde am 30. April 2005 aufgelöst. Seine Vermögenswerte wurden von Melco und Toshiba erworben.

(3)  ABl. C 9 vom 14.1.1998, S. 3.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/14


Nationales Verfahren für die Aufteilung eingeschränkter Luftverkehrsrechte in Portugal

2013/C 70/07

Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten veröffentlicht die Europäische Kommission im Folgenden das nationale Verfahren für die Aufteilung eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß den Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten auf Luftverkehrsunternehmen der Union, die für die Nutzung dieser Rechte in Frage kommen.

MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND BESCHÄFTIGUNG

Gesetzesdekret Nr. 116/2012 vom 29. Mai 2012

Luftverkehrsverbindungen dienen der Deckung eines Bedarfs und erfüllen Funktionen, deren Bedeutung angesichts des politisch-geografischen Kontexts Portugals staatliche Maßnahmen rechtfertigen, die geeignet sind, den vielfältigen öffentlichen und privaten Interessen, die generell mit dem Luftverkehr in Zusammenhang stehen, in ausgewogener Weise Rechnung zu tragen.

Im außergemeinschaftlichen Luftverkehr unterliegen insbesondere die Aspekte des Marktzugangs im Luftverkehr derzeit noch den Bestimmungen des Gesetzesdekrets 66/92 vom 23. April 1992.

Dieser Rechtsrahmen hat sich insgesamt erheblich verändert, nachdem die Europäische Union mit drei Legislativpaketen, von denen das letzte als „Drittes Paket zur Liberalisierung des Luftverkehrs in der Gemeinschaft“ bezeichnet wird, zunächst Regelungen für den Zugang zum Gemeinschaftsmarkt im Bereich des innergemeinschaftlichen Luftverkehrs einführte und in jüngerer Vergangenheit die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft erließ.

Durch diese EG-Verordnung wurde nicht nur der Rechtsrahmen geändert, sondern es wurden auch die vorhandenen Rechtsinstrumente — die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs und die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten — in einer einzigen Verordnung zusammengefasst.

Der außergemeinschaftliche Luftverkehr unterliegt somit weiterhin den nationalen Bestimmungen des obengenannten Gesetzesdekrets; die Verpflichtungen aus bilateralen Luftverkehrsabkommen und anderen, damit zusammenhängenden bilateralen oder multilateralen Rechts- und Verwaltungsinstrumenten zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten oder zwischen der Europäischen Union, Mitgliedstaaten und Drittstaaten zur Regelung der internationalen Luftverkehrsbeziehungen werden davon nicht berührt.

In seinen Urteilen in den Rechtssachen C-466/98, C-467/98, C-468/98, C-469/98, C-471/98, C-472/98, C-475/98 und C-476/98 präzisierte der Europäische Gerichtshof, dass die Zuständigkeit für bestimmte Aspekte, die in den bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern niedergelegt sein müssen, bei der Gemeinschaft liegen.

In der Folge wurde die Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten erlassen.

Nach dieser Verordnung ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen erforderlich, wenn der Gegenstand einer Übereinkunft teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft und teilweise in die der Mitgliedstaaten fällt.

Die Verordnung schreibt ferner die Einrichtung diskriminierungsfreier und transparenter Verfahren für die Aufteilung von Verkehrsrechten auf Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft unter Wahrung der Kontinuität der Flugdienste vor.

Die nationalen Bestimmungen des Gesetzesdekrets 66/92 vom 23. April 1992 werden somit angesichts der Tatsache, dass sie vor den Vorschriften über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten erlassen wurden, den neuen Gegebenheiten im Bereich der Aufteilung von Verkehrsrechten im außergemeinschaftlichen Luftverkehr bei weitem nicht gerecht und stehen dem Gemeinschaftsrecht in einigen Fällen sogar entgegen. Sie müssen deshalb angepasst und mit dem geltenden Gemeinschaftsrechtsrahmen in Einklang gebracht werden.

Hauptziel dieses Gesetzesdekrets ist deshalb die Einführung nationaler Rechtsvorschriften, die auf den neuen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen im Bereich der Aufteilung von Verkehrsrechten abgestimmt sind und im nationalen Interesse sowie im Einklang mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts darauf aufbauen.

Da der außergemeinschaftliche Luftverkehrsmarkt juristisch klar und in abgestimmter Weise geregelt werden muss, um ein in sich geschlossenes Rechtssystem zu bilden, zielen die vorliegenden Rechtsvorschriften auf die Schaffung einer Regelung ab, in der die Voraussetzungen und Verfahren im Bereich der Aufteilung von Verkehrsrechten im außergemeinschaftlichen Linienflugverkehr festgelegt und präzisiert werden.

Sie sehen vor, dass für die Durchführung von außergemeinschaftlichem Linienflugverkehr eine Betriebserlaubnis erforderlich ist, die vom Instituto Nacional da Aviação Civil, I.P. erteilt wird.

Bei den Bestimmungen über den Marktzugang gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, der allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf den Zugang zu Strecken einräumt, die aufgrund der von Portugal geschlossenen Luftverkehrsabkommen verfügbar sind.

Somit erfolgt die Aufteilung der Verkehrsrechte nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 vom 29. April 2004 auf der Grundlage eines diskriminierungsfreien, transparenten Verfahrens in Fällen, in denen das Luftverkehrsabkommen oder etwaige Änderungen desselben eine quantitative Begrenzung der Nutzung der verfügbaren Verkehrsrechte oder der Zahl der Luftfahrtunternehmen vorsieht, die für eine Nutzung der Verkehrsrechte in Frage kommen.

Ferner ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Luftverkehrsunternehmen im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 untereinander private Vereinbarungen kommerzieller Art schließen können (z. B. Vereinbarungen zur Verbindung von Flugdiensten oder Codesharing-Vereinbarungen für den gemeinsamen Betrieb von Linienflugstrecken im Rahmen einer einzigen Betriebserlaubnis).

Außerdem wird eine Sanktionsregelung für das Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen im außergemeinschaftlichen Linienflugverkehr geschaffen, in der Verstöße in Abhängigkeit von den zu schützenden Interessen definiert werden.

Es wurden die Verbände des Wirtschaftszweigs und die Regierungen der autonomen Regionen konsultiert.

Nach Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung verfügt die Regierung:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Dieses Gesetzesdekret legt den Rechtsrahmen für den Marktzugang und die Ausübung von Verkehrsrechten im außergemeinschaftlichen Linienflugverkehr fest.

(2)   Dieses Gesetzesdekret gilt für Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die beabsichtigen, Linienflugdienste für Verbindungen mit Start- oder Zielflughafen in Portugal durchzuführen.

(3)   Dieses Gesetzesdekret gilt nicht für die Durchführung innergemeinschaftlicher Luftverkehrsdienste im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Für die Zwecke dieses Gesetzesdekrets gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die folgenden:

a)   „Erlaubnis zur Durchführung von Linienflugdiensten“: einem Luftfahrtunternehmen eingeräumtes Recht, außergemeinschaftliche Linienflugdienste durchzuführen;

b)   „Benennung“: Notifikation des portugiesischen Staates an die andere Vertragspartei eines Luftverkehrsabkommens, in der er dieser mitteilt, welchem bzw. welchen Unternehmen die nach dem Abkommen verfügbaren Verkehrsrechte übertragen wurden;

c)   „Verkehrsrecht“: in einem Luftverkehrsabkommen geregeltes Recht zur Durchführung von Flugdiensten zwischen zwei Flughäfen, das als geografische oder räumliche Spezifikation oder Kombination solcher Spezifikationen niedergelegt ist, die Details zu der Anzahl der zu benennenden Luftfahrtunternehmen, der Kapazität und dem Ziel des durchzuführenden Verkehrsdienst enthält; in diesem Zusammenhang werden zwei oder mehr Flughäfen (Flughafensystem), die dasselbe Gebiet bedienen, als ein einziger Flughafen angesehen;

d)   „IATA (International Air Transport Association)“: Internationaler Luftverkehrsverband;

e)   „INAC, I.P.“: Instituto Nacional de Aviação Civil, I.P. (portugiesische Luftfahrtbehörde);

f)   „IATA-Winter-Flugplanperiode“: Zeitraum zwischen dem letzten Sonntag im Oktober und dem letzten Samstag im März;

g)   „IATA-Sommer-Flugplanperiode“: Zeitraum zwischen dem letzten Sonntag im März und dem letzten Samstag im Oktober;

h)   „ausführendes Luftfahrtunternehmen“: ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt;

i)   „Linienflugdienst“: eine Folge von Flügen mit den folgenden Merkmalen:

j)   „außergemeinschaftlicher Linienflugdienst“: ein Linienflugdienst zwischen Orten im nationalen Hoheitsgebiet und Orten im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

KAPITEL II

BETRIEBSERLAUBNIS FÜR AUSSERGEMEINSCHAFTLICHE LINIENFLUGDIENSTE

ABSCHNITT I

Verfahren

Artikel 3

Betriebserlaubnis

(1)   Die Durchführung außergemeinschaftlicher Linienflugdienste erfordert eine Erlaubnis, die vom INAC, I.P. erteilt wird.

(2)   Nach diesem Gesetzesdekret erteilte Betriebserlaubnisse sind nicht übertragbar.

Artikel 4

Informationspflicht

Das INAC, I.P. veröffentlicht folgende Informationen zu den verfügbaren Verkehrsrechten auf seiner Website und aktualisiert diese regelmäßig:

a)

das Programm zu den geplanten bilateralen Luftverkehrsverhandlungen mit Drittstaaten;

b)

Liste der verfügbaren Verkehrsrechte;

c)

die nach diesem Gesetzesdekret beantragten Betriebserlaubnisse;

d)

die Liste der nach diesem Gesetzesdekret erteilten Erlaubnisse;

e)

die Beschlüsse des INAC, I.P. zur Änderung oder zum Widerruf von Erlaubnissen nach diesem Gesetzesdekret;

f)

die Entscheide über Rechtsbehelfe vor Gericht nach Artikel 13 dieses Gesetzesdekrets.

Artikel 5

Beantragung

(1)   Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, die nach dem vorstehenden Artikel veröffentliche Verkehrsrechte nutzen wollen, stellen beim INAC, I.P. einen entsprechenden Antrag in portugiesischer Sprache, der Folgendes enthalten muss:

a)

Angaben zum Antragsteller;

b)

Angabe der Linienflugdienste, deren Durchführung beantragt wird;

c)

Angabe zur Art des Dienstes, für den der Antrag gestellt wird;

d)

Angabe der IATA-Flugplanperiode(n), in der/denen der Antragsteller den Flugbetrieb durchzuführen beabsichtigt;

e)

voraussichtliches Datum der Aufnahme der Dienste.

(2)   Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)

ein nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 erteilte, gültige Betriebsgenehmigung;

b)

ein gültiges und für die Durchführung der beantragten Linienflugdienste geeignetes Luftverkehrsbetreiberzeugnis;

c)

eine Bescheinigung über vom Antragsteller ordnungsgemäß entrichtete portugiesische Sozialversicherungsbeiträge;

d)

ein Nachweis über den ordnungsgemäßen steuerrechtlichen Status des Antragstellers nach portugiesischem Recht.

(3)   Der Antrag muss ferner folgende Elemente umfassen:

a)

Plan der vom Antragsteller beabsichtigten Flugdienste mit Angaben zu den Betriebstagen, Flugzeiten, eingesetztem Fluggerät, Konfiguration der Fluggastkabine, Anzahl der Sitzplätze und Frachtkapazität;

b)

voraussichtliches Verkehrsaufkommen;

c)

vom Antragsteller angewendete Tarifstruktur;

d)

Angabe der eigenen oder fremden Mittel und Dienste, die der Antragsteller für die Durchführung der Dienste in Anspruch nehmen will;

e)

Angabe der Leasing-Vereinbarungen, die der Antragsteller geschlossen hat oder zu schließen beabsichtigt;

f)

Angabe der Allianzen, Partnerschaften und Vereinbarungen, die der Antragsteller zur Bereitstellung der beantragten Dienste geschlossen hat oder zu schließen beabsichtigt;

g)

Angabe der Bedingungen für die Leistungserbringung nach Artikel 11;

h)

Buchungssystem;

l)

Angaben zur bisherigen Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit des Antragstellers;

m)

Angabe der für den Passagierschutz getroffen Maßnahmen;

(4)   Dem Antrag sind ferner Nachweise über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers nach Artikel 9 dieses Gesetzesdekrets beizufügen.

(5)   Beabsichtigt ein Luftfahrtunternehmen, nach anderen Luftverkehrsabkommen erteilte Verkehrsrechte auszuüben, muss es für die Verkehrsrechte der jeweiligen Abkommen getrennte Anträge einreichen.

(6)   Einheitliche Begleitunterlagen zu den im vorstehenden Absatz genannten Anträgen können zusammen eingereicht werden.

(7)   Die in den vorstehenden Absätzen genannten Unterlagen müssen nicht eingereicht werden, wenn diese dem INAC, I.P. bereits vorliegen und sie aktuell und rechtsgültig sind.

(8)   Anträge sind spätestens 60 Arbeitstage vor Beginn der IATA-Flugplanperiode einzureichen, in der die Dienste aufgenommen werden sollen, es sei denn, es handelt sich um eingeschränkte Verkehrsrechte, für die eine Frist von 120 Arbeitstagen gilt.

(9)   Spätestens 10 Arbeitstage nach Ablauf der im vorstehenden Absatz genannten Frist nimmt das INAC, I.P. eine vorläufige Beurteilung des Vorgangs vor; fehlen für die Bearbeitung des Antrags erforderliche Unterlagen oder werden zusätzliche Auskünfte benötigt, fordert das INAC, I.P. den Antragsteller auf, die betreffenden Unterlagen innerhalb von 10 Arbeitstagen nachzureichen, die erbetenen zusätzlichen Auskünfte zu erteilen oder etwaige Unstimmigkeiten zu beheben; kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nach, wird der Antrag nach Ablauf der Frist abgelehnt.

Artikel 6

Veröffentlichung

Nach Ablauf der Fristen nach Artikel 5 Absatz 9 gibt das INAC, I.P. in Form einer Bekanntmachung in der Reihe 2 des Amtsblatts Diário da República sowie auf seiner Website die Absicht des Antragstellers bekannt, damit Betroffene, die ein hinreichendes Interesse nachweisen, innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Veröffentlichung zu der Bekanntmachung Stellung nehmen oder einen Antrag nach Artikel 5 stellen können.

Die im vorstehenden Absatz genannte Frist gilt nur bei der Veröffentlichung von Anträgen, die eingeschränkte Verkehrsrechte nach Artikel 11 Absatz 1 betreffen.

ABSCHNITT II

Erteilung der Betriebserlaubnis

Artikel 7

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis zur Durchführung außergemeinschaftlicher Linienflugdienste wird Luftfahrtunternehmen erteilt, die alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

a)

sie verfügen über eine nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 erteilte gültige Betriebsgenehmigung;

b)

sie haben die technische, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erbringung der beantragten Flugdienste nachgewiesen;

c)

sie erfüllen die nach dem/den betreffenden Luftverkehrsabkommen erforderlichen Benennungsvoraussetzungen;

d)

sie verfügen über einen Versicherungsschutz, der für die beantragten Flugdienste angemessen ist;

e)

sie verfügen über einen ordnungsgemäßen Status hinsichtlich der Steuer- und Sozialversicherungsabgaben nach portugiesischem Recht.

Artikel 8

Technische Leistungsfähigkeit

(1)   Die technische Leistungsfähigkeit wird anhand eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses beurteilt, aus dem hervorgeht, dass das Luftfahrtunternehmen die nach dem einschlägigen Recht geltenden technischen Vorschriften für die Durchführung der beantragten Dienste erfüllt.

(2)   Die Luftfahrtunternehmen müssen über eine für die Durchführung der beantragten Dienste geeignete Flotte verfügen, die in ihrem Eigentum steht oder Gegenstand eines Leasing-Vertrags ist.

Artikel 9

Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 4 wird die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des antragstellenden Unternehmens anhand des Nachweises beurteilt, dass es sich bei den fraglichen Flugdiensten um eine wirtschaftlich rentable Tätigkeit handelt, die die finanzielle Leistungsfähigkeit des Luftfahrtunternehmens nicht beeinträchtigt.

Artikel 10

Erteilung der Erlaubnis

(1)   Das INAC, I.P. erlässt zu jedem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb von 20 Arbeitstagen ab dem Datum der Einreichung aller Unterlagen durch den Antragsteller einen Beschluss.

(2)   Benachrichtigt das INAC, I.P. den Antragsteller nach Artikel 5 Absatz 9, wird die Frist des Absatzes 1 bis zum Eingang der fehlenden Unterlagen oder der Korrektur der vorgelegten Informationen beim INAC, I.P. ausgesetzt.

(3)   Die Erteilung von Erlaubnissen nach den vorstehenden Artikeln wird im Diário da República veröffentlicht.

Artikel 11

Eingeschränkte Verkehrsrechte

(1)   Über konkurrierende Anträge wird bei Einschränkung entweder der Verkehrsrechte oder der Anzahl der für die Ausübung dieser Rechte zugelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der Einreichung aller Unterlagen durch die Antragsteller entschieden, wenn diese die Voraussetzungen des Artikels 7 erfüllen.

(2)   Für die Zwecke der Entscheidung kann das INAC, I.P. um ergänzende Informationen ersuchen und erforderlichenfalls Anhörungen durchführen; dies führt zu einer Aussetzung der Frist nach Absatz 1.

(3)   Die Erteilung der Betriebserlaubnis nach den Kriterien des Artikels 7 setzt in jedem Fall voraus, dass der Antrag die Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt.

(4)   Vorbehaltlich der Bestimmungen des jeweiligen Luftverkehrsabkommens prüft das INAC, I.P. konkurrierende Anträge anhand der folgenden Kriterien:

a)

Deckung der Luftverkehrsnachfrage, u. a. im Hinblick auf kombinierte Dienste bzw. Frachtdienste, direkte bzw. indirekte Dienste, Häufigkeit der Dienste und Betriebstage;

b)

Tarifpolitik, insbesondere Ticketpreise, Rabatte und andere verkaufsfördernde Maßnahmen;

c)

Gesamtreisezeit vom Startflughafen bis zum Zielflughafen;

d)

maximal benötigter Zeitraum, um ein Luftfahrzeug im Falle einer dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnenden Betriebsstörung zu ersetzen,

e)

Servicequalität, insbesondere hinsichtlich des Musters und der Ausrüstung der Luftfahrzeuge sowie des Vorhandenseins öffentlicher Verkaufsstellen;

f)

Beitrag zur Gewährleistung eines ausreichenden Wettbewerbs;

g)

voraussichtliches Datum der Aufnahme der Dienste;

h)

Gewährleistungszusagen im Hinblick auf die Kontinuität der Flugdienste;

i)

Steigerung des Marktanteils der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Rahmen der betreffenden bilateralen Beziehungen;

j)

Abstimmung der Flugzeiten und der Luftfahrzeugmuster auf die Flughafenkapazität;

l)

Umweltverträglichkeit der eingesetzten Luftfahrzeuge;

m)

Entwicklung des Verbindungsangebots;

n)

Beitrag zur Förderung des Wirtschaftsstandortes einschließlich des Tourismus;

o)

bei Strecken zwischen Portugal und Ländern mit Amtssprache Portugiesisch Vorhandensein einer Geschäftsstelle mit Diensten in portugiesischer Sprache;

p)

bei Strecken zwischen Portugal und Ländern mit Amtssprache Portugiesisch Vorhandensein von Kabinenpersonal, das mehrheitlich Portugiesisch spricht und versteht.

(5)   Darüber hinaus können folgende Kriterien berücksichtigt werden:

a)

Vorhandensein einer Geschäftsstelle mit Diensten in portugiesischer Sprache;

b)

Vorhandensein von Kabinenpersonal, das mehrheitlich Portugiesisch spricht und versteht;

c)

Situation des Luftfahrtunternehmens in Bezug auf die Zahlung von Luftverkehrsabgaben in Portugal;

d)

Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden, sofern dies den Antragstellern rechtzeitig vor dem endgültigen Bescheid mitgeteilt wird.

Artikel 12

Auswahlverfahren

(1)   Nach Abschluss der Prüfung nach Artikel 11 veröffentlicht das INAC, I.P. einen Entwurf des Bescheids auf seiner Website.

(2)   Betroffene Dritte können innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Datum der Veröffentlichung schriftlich Stellung nehmen.

(3)   Der endgültige Bescheid über die Betriebserlaubnis für die Flugdienste wird spätestens 20 Arbeitstage nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 erlassen.

Artikel 13

Rechtsbehelf

Gegen den endgültigen nach den Kriterien des Artikels 12 erlassenen Bescheid kann ein Rechtsbehelf vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Artikel 14

Benennung

(1)   Soweit dies im betreffenden Luftverkehrsabkommen vorgesehen ist, benennt der portugiesische Staat nach Veröffentlichung der Erlaubnis zusammen mit der zuständigen Stelle der anderen Vertragspartei des Luftverkehrsabkommens das für die betreffenden Dienste zugelassene Luftfahrtunternehmen.

(2)   In den in Artikel 15 vorgesehenen Fällen wird das ausführende Luftfahrtunternehmen benannt.

(3)   Soweit dies im betreffenden Luftverkehrsabkommen vorgesehen ist, hängt die Ausübung der durch die Erlaubnis übertragenen Rechte von der Anerkennung der Benennung durch die andere Vertragspartei des Luftverkehrsabkommens ab; das INAC, I.P. unterrichtet den Erlaubnisinhaber unverzüglich.

ABSCHNITT III

Private Vereinbarungen kommerzieller Art über die Durchführung von Flugdiensten

Artikel 15

Codesharing-Vereinbarung

(1)   Sofern es das betreffende Luftverkehrsabkommen zulässt, können Luftfahrtunternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abkommens Codesharing-Vereinbarungen für die Durchführung außergemeinschaftlicher Linienflugdienste schließen.

(2)   In den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen wird die Erlaubnis auf der Grundlage der Verpflichtungen aus der Codesharing-Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gemeinsam beantragt, bearbeitet und geprüft.

(3)   Die gemeinsame Antragstellung entbindet das Luftfahrtunternehmen nicht von der Erfüllung der für die Betriebserlaubnis nach diesem Gesetzesdekret geltenden Voraussetzungen, einschließlich der nach den Bestimmungen der Vereinbarung erforderlichen Anpassungen.

(4)   Zur Erteilung der Erlaubnis nach diesem Artikel wird eine einzige Erlaubnis ausgestellt, die künftig zu schließende Vereinbarungen enthalten kann, sofern dies nach dem Luftverkehrsabkommen zulässig ist.

KAPITEL III

ÄNDERUNG DER ERLAUBNIS

Artikel 16

Gültigkeit

(1)   Die Erlaubnis bleibt gültig, solange die Voraussetzungen des Luftverkehrsabkommens erfüllt sind und das Luftfahrtunternehmen den in diesem Gesetzesdekret vorgesehenen Verpflichtungen nachkommt.

(2)   Die Gültigkeit der Betriebserlaubnis hängt stets vom Vorliegen einer gültigen und wirksamen Betriebsgenehmigung und eines gültigen und wirksamen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ab.

Artikel 17

Änderung der Erlaubnis

Ist es aufgrund des öffentlichen Interesses oder eines Antrags des Antragstellers gerechtfertigt, können Betriebserlaubnisse vom INAC, I.P. geändert werden, sofern das INAC, I.P. die betreffende Änderung billigt und die Bedingungen für die Aufteilung der eingeschränkten Verkehrsrechte unberührt bleiben.

Artikel 18

Widerruf der Erlaubnis

(1)   Das INAC, I.P. muss eine nach diesem Gesetzesdekret erteilte Erlaubnis widerrufen, wenn

a)

das Luftfahrtunternehmen die Flugdienste innerhalb zweier aufeinanderfolgender Flugplanperioden nicht aufnimmt;

b)

das Luftfahrtunternehmen die Flugdienste aus anderen Gründen als aus Gründen höherer Gewalt aussetzt oder unterbricht und innerhalb von sechs Monaten nicht wieder aufnimmt;

c)

andere besondere Gründe für einen Widerruf vorliegen.

(2)   Das INAC, I.P. kann eine nach diesem Gesetzesdekret erteilte Erlaubnis widerrufen, wenn

a)

das Luftfahrtunternehmen die Voraussetzungen für die Gewährung und Aufrechterhaltung der Erlaubnis nicht mehr erfüllt;

b)

das Luftfahrtunternehmen bezüglich der Angaben nach Artikel 11 falsche Auskünfte erteilt hat, die zu einer fehlerhaften Anwendung der in dem Artikel vorgesehenen Kriterien führen;

c)

dies aufgrund des öffentlichen Interesses geboten ist;

d)

die Gebühren nach Artikel 27 nicht entrichtet wurden;

e)

das Luftfahrtunternehmen die Verkehrsrechte nicht wirksam ausgeübt oder gegen EU- oder nationales Wettbewerbsrecht verstoßen hat.

(3)   Für die Zwecke der Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe b gilt als höhere Gewalt ein betriebsfremdes, unvorhersehbares Ereignis, das nicht unschädlich gemacht werden kann und sich negativ auf die Bedienung der Strecke auswirkt, insbesondere

a)

Naturkatastrophen;

b)

meteorologische Umstände, die die Durchführung des betreffenden Flugs verhindern;

c)

Sicherheitsrisiken für die Zivilluftfahrt;

d)

unerwartete Flugsicherheitsmängel;

e)

Streiks, die den Betrieb des Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen;

f)

Terroranschläge oder kriegerische Handlungen (mit oder ohne Kriegserklärung);

g)

Störung der öffentlichen Ordnung, insbesondere aus Gründen politischer Instabilität.

(4)   Erlaubnisse können ferner auf Ersuchen des Erlaubnisinhabers widerrufen werden.

Artikel 19

Überwachung

Die nach diesem Gesetzesdekret für die Durchführung außergemeinschaftlicher Linienflugdienste zugelassenen Luftfahrtunternehmen müssen jährlich innerhalb der vom INAC, I.P. gesetzten Fristen statistische Verkehrsdaten, jährliche Gewinn- und Verlustrechnungen sowie andere für die Überwachung durch das INAC, I.P. zweckmäßige oder für die Anwendung dieses Gesetzesdekrets erforderliche Unterlagen vorlegen.

Artikel 20

Veröffentlichung

Die Beschlüsse des INAC, I.P. zur Änderung oder zum Widerruf von Erlaubnissen nach diesem Gesetzesdekret werden in der Reihe 2 des Amtsblatts Diário da República veröffentlicht.

KAPITEL IV

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WIRKSAME DURCHFÜHRUNG VON FLUGDIENSTEN

Artikel 21

Flugpläne

(1)   Sofern dies im Luftverkehrsabkommen vorgesehen ist, unterliegen die den genehmigten Flugdienst betreffenden Flugpläne der Vorabgenehmigung des INAC, I.P.

(2)   Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die genehmigten Flugpläne, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, einzuhalten.

Artikel 22

Änderungen

(1)   Sofern dies im Luftverkehrsabkommen vorgesehen ist, unterliegt jede Änderung der genehmigten Flugpläne, wie z. B. Änderungen der Häufigkeit der Dienste, des Tages oder Zeitpunkts der Dienste oder des eingesetzten Fluggeräts sowie Flugstreichungen oder zusätzliche Flüge, der Vorabgenehmigung der INAC, I.P.; ausgenommen sind Änderungen aufgrund unvorhergesehener Umstände oder höherer Gewalt.

(2)   Sofern dies im Luftverkehrsabkommen vorgesehen ist, holen die Erlaubnisinhaber die erforderlichen Bewilligungen nach Absatz 1 bei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei des Luftverkehrsabkommens ein.

KAPITEL V

ÜBERWACHUNG UND SANKTIONEN

Artikel 23

Überwachung

(1)   Das INAC, I.P. ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzesdekrets zuständig; die Überwachungszuständigkeiten anderer Einrichtungen, die der INAC, I.P. über die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten Bericht erstatten müssen, bleiben davon unberührt.

(2)   Die Luftfahrtunternehmen müssen dem INAC, I.P. alle für die Überwachung erforderlichen Unterlagen innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Anforderung übermitteln.

Artikel 24

Verstöße

(1)   Für die Zwecke der Anwendung des Gesetzesdekrets Nr. 10/2004 vom 9. Januar 2004 über Verstöße in der Zivilluftfahrt sind folgende Zuwiderhandlungen als sehr schwere Verstöße anzusehen:

a)

die Ausübung von Verkehrsrechten durch nicht nach diesem Gesetzesdekret zugelassene Einrichtungen;

b)

die Ausübung von Verkehrsrechten durch nicht nach diesem Gesetzesdekret benannte Stellen;

c)

die Nutzung der Erlaubnis durch andere Stellen als den Erlaubnisinhaber;

d)

falsche Angaben im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Erlaubnis;

e)

die Ausübung von Verkehrsrechten durch eine dafür zugelassene Stelle ohne den vorgeschriebenen gültigen Versicherungsschutz;

f)

die Nichtvorlage der jährlich einzureichenden statistischen Verkehrsdaten, der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnungen beim INAC, I.P. durch die zugelassenen Stellen sowie eine Verweigerung der Bereitstellung der vom INAC, I.P. angeforderten Unterlagen, die der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzesdekrets dienen;

g)

Änderungen der genehmigten Flugpläne im Hinblick auf die Häufigkeit der Dienste, des Tages oder Zeitpunkts der Dienste oder des eingesetzten Fluggeräts sowie Flugstreichungen oder zusätzliche Flüge ohne Vorabgenehmigung der INAC, I.P. nach Artikel 22 Absatz 1.

(2)   Für die Zwecke der Anwendung des Gesetzesdekrets Nr. 10/2004 vom 9. Januar 2004 über Verstöße in der Zivilluftfahrt sind folgende Zuwiderhandlungen als schwere Verstöße anzusehen:

a)

die Nichtaufnahme der außergemeinschaftlichen Linienflugdienste innerhalb der dafür vorgesehenen Frist sowie die Aussetzung oder Unterbrechung der Durchführung dieser Dienste aus anderen Gründen als höherer Gewalt im Sinne des Artikels 18 Absatz 2;

b)

die Nichteinhaltung der Pflicht zur Vorlage der den genehmigten Flugdienst betreffenden Flugpläne nach Artikel 21 Absatz 1;

c)

die Nichteinhaltung der vom INAC, I.P. nach Artikel 21 Absatz 2 genehmigten Flugpläne;

d)

die Nichteinhaltung der Pflicht zur Veröffentlichung der vom INAC, I.P. nach Artikel 21 Absatz 2 genehmigten Flugpläne;

e)

die Nichtentrichtung der Gebühren nach Artikel 27.

(3)   Fahrlässiges Handeln sowie versuchte Zuwiderhandlungen sind strafbar.

Artikel 25

Verstoßverfahren

(1)   Nach dem Gesetzesdekret Nr. 145/2007 vom 27. April 2007 ist das INAC, I.P. für die Einleitung und Durchführung von Verstoßverfahren sowie für die Anwendung von Geldbußen und Begleitsanktionen zuständig.

(2)   Auf die Verstöße nach diesem Gesetzesdekret finden die Bestimmungen des Gesetzesdekrets Nr. 10/2004 vom 9. Januar 2004 über Verstöße in der Zivilluftfahrt Anwendung.

Artikel 26

Begleitsanktionen

(1)   Nach Kapitel II Abschnitt II des Gesetzesdekrets Nr. 10/2004 vom 9. Januar 2004 und Artikel 21 der durch das Gesetzesdekret Nr. 433/82 vom 27. Oktober 1982 verabschiedeten Allgemeinen Bestimmungen über Verstöße (Regime Geral das Contraordenações) (geändert durch die Gesetzesdekrete Nr. 356/89 vom 17. Oktober 1989, Nr. 244/95 vom 14. September 1995 und Nr. 323/2001 vom 17. Dezember 2001 sowie durch das Gesetz Nr. 109/2001 vom 24. Dezember 2001) kann das INAC, I.P. nach Artikel 14 des Gesetzesdekrets Nr. 10/2004 vom 9. Januar 2004 die Anwendung von Begleitsanktionen in Form des Entzugs der Luftverkehrszulassung für eine Dauer von bis zu zwei Jahren in Verbindung mit Geldbußen zur Ahndung von Verstößen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d beschließen.

(2)   Die aufgrund eines Verstoßes angewandte Strafe kann nach Artikel 13 des Gesetzesdekrets Nr. 10/2004 vom 9. Januar 2004 veröffentlicht werden.

KAPITEL VI

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Artikel 27

Gebühren

(1)   Bei Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Betriebserlaubnis fällt eine einmalige Gebühr an; eine weitere Gebühr ist für die Erteilung der Erlaubnis zu entrichten; in den in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen Fällen erhöhen sich diese Gebühren um 50 %.

(2)   Die Inhaber von Betriebserlaubnissen nach diesem Gesetzesdekret entrichten eine jährliche Gebühr, die sich nach den Kosten richtet, die durch die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzesdekrets entstehen.

(3)   Die in diesem Artikel vorgesehenen Gebühren werden durch Erlass des Ministeriums für Zivilluftfahrt festgelegt.

(4)   Bis zur Veröffentlichung des Ministerialerlasses nach Absatz 3 bleiben alle gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Gebühren nach diesem Artikel in Kraft.

Artikel 28

Aufhebung

Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 4 wird das Gesetzesdekret Nr. 66/92 vom 23. April 1992 aufgehoben.

Artikel 29

Inkrafttreten

Dieses Gesetzesdekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/26


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 70/08

Beihilfenummer

SA.22488 (XR 13/07)

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Suedoesterreich, Ostoesterreich, Westoesterreich

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA), Abteilung V/4 (Tourismus-Förderungen)

Stubenring 1

1011 Wien

ÖSTERREICH

http://www.oeht.at

Name der Beihilfemaßnahme

Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die Übernahme von Haftung für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft 2007-2013, Punkte 4.1, 4.2, 4.3, 4.4 und 4.5

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.1.2007-31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Beherbergung

Art des Beihilfeempfängers

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

0,21 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

0,03 EUR (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Bürgschaft

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

 

0 EUR

0 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.oeht.at


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/27


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 70/09

Beihilfenummer

SA.22524 (XR 28/07)

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Steiermark

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c

Bewilligungsbehörde

Steirische Wirtschaftsförderungsges.m.b.H.

Nikolaiplatz 2

8020 Graz

ÖSTERREICH

E-Mail

:

annemarie.goetschl@sfg.at

erich.steiner@sfg.at

0316/ 7093-114 bzw. DW 115

http://www.sfg.at

Name der Beihilfemaßnahme

Aktionsprogramm Innovative Investitionen

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz LGBL. Nr. 14/2002 in der geltenden Fassung

Allgemeine Rahmenrichtlinie für die Gewährung von Förderungen nach dem Steiermärkischen Wirtschaftsförderungsgesetz (Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.5.2000, GZ LBD-WIP 13 Fo 7-00/46)

Richtlinie für die Steirische Wirtschaftsförderung (eingereicht zur Notifizierung bei der EK am 29.8.2006; N 572/2006)

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Modification N 572/06

Laufzeit

31.1.2007-31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

105 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

15 EUR (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

 

0 EUR

0 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.sfg.at/cms/82/

„Aktionsprogramm — Innovative Investitionen“


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Investitionsbank

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/28


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Zweiter Wettbewerb für Soziale Innovation des EIB-Instituts

2013/C 70/10

Das EIB-Institut organisiert zum zweiten Mal seinen Wettbewerb für Soziale Innovation.

Bei dem im Jahr 2012 vom EIB-Institut erstmalig veranstalteten Wettbewerb für Soziale Innovation handelt es sich um die Leitinitiative seines Sozialprogramms. Der Wettbewerb soll die Entwicklung innovativer Ideen fördern und Möglichkeiten ermitteln/auszeichnen, die einen erheblichen Nutzen für die Gesellschaft versprechen oder vorbildliche Vorgehensweisen mit konkreten, anpassungsfähigen Ergebnissen aufzeigen. Er zielt ab auf die Schaffung sozialen Nutzens im Zusammenhang mit dem Kampf gegen soziale Ausgrenzung. Es kommen somit Projekte aus einer Vielzahl von Bereichen in Betracht, von Bildungs- und Gesundheitswesen bis zum Schutz der natürlichen und städtischen Umwelt über neue Technologien, neue Systeme und neue Prozesse. Verbesserungen in diesen Bereichen sind entscheidend für den Geschäftserfolg und soziale Innovation kann erhebliche soziale Auswirkungen haben. Durch die Einführung eines Sonderpreises im Jahr 2013 wird die Kategorie Schutz der städtischen und natürlichen Umwelt besonders gefördert.

Mehr Infos zur diesjährigen Ausgabe auf der Website des Wettbewerbs unter

http://institute.eib.org/2013/02/the-eib-institute-organises-the-second-edition-of-its-social-innovation-tournament/


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/29


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6865 — Oaktree/Countryside)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 70/11

1.

Am 27. Februar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das letztlich von Oaktree Capital Group LLC („Oaktree“, USA) kontrollierte Unternehmen OCM Luxembourg Coppice Holdco Sarl erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über das Unternehmen Countryside Properties plc („Countryside“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Oaktree: alternative und nicht-traditionelle Investmentfonds; die Oaktree-Gruppe hält Beteiligungen an einer Reihe von Unternehmen, die im Immobilien- und Baugewerbe tätig sind, so z. B. an Countrywide plc, Pegasus Retirement Homes plc., Knightsbridge Student Housing Ltd. und Titlestone Property Finance Ltd,

Countryside: Entwicklung und Bau von Wohnimmobilien sowie Stadterneuerung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6865 — Oaktree/Countryside per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/30


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6796 — Aegean/Olympic II)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 70/12

1.

Am 28. Februar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Aegean Airlines SA („Aegean“, Griechenland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Aktien die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Olympic Air SA („Olympic Air“, Griechenland). Der Zusammenschluss wurde nach Artikel 22 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung von der zyprischen und der griechischen Wettbewerbsbehörde an die Europäische Kommission verwiesen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Aegean: griechisches Luftfahrtunternehmen, das von seinem Hauptstandort am internationalen Flughafen Athen und einigen anderen griechischen Flughäfen aus Inlands- und Auslandsflüge anbietet,

Olympic Air: griechisches Luftfahrtunternehmen, das von seinem Standort am internationalen Flughafen Athen aus Inlandsflüge und in geringerem Umfang auch Auslandsflüge anbietet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6796 — Aegean/Olympic II per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 70/31


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2013/C 70/13

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel  (2)

„PAN DE ALFACAR“

EG-Nr.: ES-PGI-0005-0890-05.09.2011

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Pan de Alfacar“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 2.4

— Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Bei dem mit dem Namen „Pan de Alfacar“ geschützten Erzeugnis handelt es sich um ein in mindestens einem Verfahrensschritt der Brotherstellung manuell hergestelltes Brot, das in den folgenden Formen angeboten wird: Brötchen, Kringel, Kranz und Laib, jeweils aus dem gleichen Grundteig.

Die Brötchen weisen eine längliche Form mit spitzen Enden auf, die als „Tetas“ bezeichnet werden, und haben einen einzigen Längseinschnitt; die Brotware wird in den folgenden Gewichtsklassen in Verkehr gebracht:

80 g mit einer Länge von 20 ± 3,0 cm und einer Breite von 7,5 ± 2,0 cm

125 g mit einer Länge von 24 ± 3,0 cm und einer Breite von 9 ± 2,0 cm

und 250 g mit einer Länge von 38 ± 4,0 cm und einer Breite von 10 ± 2,0 cm.

Der Kringel weist eine elliptische Form mit einem runden abgeflachten Querschnitt und einer axialen Asymmetrie auf. Es hat einen einzigen vertikalen Längseinschnitt im dicksten Teil des Brots. Der Bereich der manuellen Zusammenfügung des Kringels ist dünner und ohne Krustenbildung. Diese Form wird in einer einzigen Größe von 250 g mit den folgenden Maßen angeboten: Länge von 34 ± 3,0 cm, Breite von 14 ± 2,0 cm und einem größten Durchmesser des inneren Hohlraums von 24 ± 3,0 cm.

Der Kranz hat eine runde Form mit einem runden Querschnitt und einer gewissen Axialsymmetrie. Kennzeichnend ist eine manuell hergestellte Verbindungsstelle mit dem Namen „Suegra“. Er weist einen vertikalen Einschnitt auf, der außer an der Verbindungsstelle über den ganzen Brotkranz verläuft. Er wird in einer einzigen Größe von 500 g mit folgenden Maßen angeboten: Außendurchmesser des Kranzes: 28 ± 3,0 cm; Durchmesser des inneren Hohlraums: 14 ± 2,0 cm.

Die Laibe sind ganz rund und in der Mitte leicht gewölbt. Die Oberseite hat eine rasterförmige Kennzeichnung oder Prägung in einem Rahmen mit vier senkrechten Einschnitten. Das Brot wird in drei Gewichtsklassen angeboten: 250 g (17 ± 2,0 cm unterer Durchmesser), 500 g (24 ± 2,0 cm unterer Durchmesser) und 1 000 g (32 ± 3,0 cm unterer Durchmesser).

Die Trockenmasse des Brots beträgt zwischen 65 % und 80 %. Die cremeweißfarbene Krume ist elastisch und weich. Sie weist zahlreiche Poren auf, die unregelmäßig verteilt und von unterschiedlicher Größe sind. Das Brot hat das charakteristische Aroma einer leichten bis mittleren Essigsäure- und/oder Milchsäuregärung. Es hat eine mittlere bis starke Kruste von mehr als 1,5 mm und ist von goldgelber Farbe, nicht bemehlt, leicht glänzend und relativ glatt.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Das „Pan de Alfacar“ wird aus leichtem Weizenmehl Formula mit einem Verhältnis zwischen Elastizität/Dehnbarkeit des Teiges (P/L) zwischen 0,3-0,6, einem Natursauerteig mit einem ph-Wert zwischen 4 und 6 (zwischen 10 % und 25 % des für die Zubereitung des Teigs hinzugefügten Mehles), der aus einem zuvor im geografischen Gebiet durchgeführten Gärvorgang stammt, Wasser aus der Quelle von Alfacar (zwischen 55 l und 62 l pro 100 kg Mehl), Bio-Hefe (Saccharomyces cerevisiae L.) (maximal 3 % des Mehlanteils des Teiges) sowie Kochsalz unter Einhaltung des Grenzwertes der geltenden hygienerechtlichen Vorschriften hergestellt.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Herstellung erfolgt vollständig in dem unter Nummer 4 angegebenen geografischen Gebiet.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Das Brot wird mit der Kennzeichnung eines Garantiesiegels in Form einer Oblate auf den Markt gebracht.

Auf dem Etikett müssen der Name „Pan de Alfacar“ und das Symbol der Europäischen Union im selben Sichtfeld angebracht sein.

Dieses Garantiesiegel kann von den Wirtschaftsbeteiligten beantragt werden, die die Spezifikation von „Pan de Alfacar“ erfüllen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Die Gemeinden Alfacar und Víznar, die sich beide im Nordosten der Ebene von Granada befinden, weisen gemeinsame Merkmale in Bezug auf die natürliche Umwelt auf: Wasser aus der Quelle von Alfacar, feuchtes kontinentales Mittelmeerklima, das für mediterranes Gebirge typisch ist, und ein vom Naturpark Sierra de Huétor beeinflusstes Mikroklima. Das Gebiet der beiden Gemeinden umfasst eine Fläche von 29,4 km2 und die Orte liegen im Mittel 980 m über dem Meeresspiegel.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Der Zusammenhang des Erzeugnisses mit dem Namen „Pan de Alfacar“ beruht im Wesentlichen, aber nicht ausschließlich auf dem im Laufe des 20. Jahrhunderts gefestigten historischen und wirtschaftlichen Ansehen. Dennoch besteht ein noch engerer Zusammenhang mit den geografischen Verhältnissen, da die spezifischen Merkmale des Erzeugnisses vor allem seinem Ursprung zuzuschreiben sind.

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Natürliche Faktoren

Geografische Umgebung vor Ort mit besonderen Umweltbedingungen

Das Erzeugungsgebiet am Fuße der Sierra de Alfaguarra neben dem Naturpark Sierra de Huétor und in der Nähe des Nationalparks Sierra Nevada weist besondere Mikro-Umweltbedingungen für die Herstellung des Brots auf. Einerseits besteht eine autochthone Mikroflora aus Hefepilzen sowie Milch- und Essigsäurebakterien, die das mikrobiologische Gleichgewicht des Sauerteigs zur Brotherstellung beeinflussen. Anderseits bestimmen besondere klimatische Bedingungen, ein mediterranes Bergklima (feuchtes kontinentales Mittelmeerklima), zusammen mit der autochthonen Mikrobiologie die Bedingungen für die biologischen Gärungsvorgänge.

Spezifische hydrogeologische Ressourcen vor Ort

Im Erzeugungsgebiet des „Pan de Alfacar“ besteht ein bedeutendes Grundwassersystem, dessen natürlicher Austritt an der bekannten Quelle von Alfacar erfolgt. Dieses weist ungeachtet der Witterungsbedingungen stets die gleichen hydrothermischen, hydrochemischen und isotonischen Parameter auf. Das Wasser weist drei wesentliche physikalisch-chemische Eigenschaften auf:

mittlere Mineralisierung

mittlere bis starke alkalische Eigenschaften

mittlere bis hohe Härte.

Menschliche Faktoren

Die für die Herstellung des „Pan de Alfacar“ spezifischen traditionellen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Hydratisierung des Brotteiges zwischen 55 % und 62 %, wodurch ein mittelweicher Teig entsteht;

Temperatur des Teiges nach dem Kneten zwischen 21 °C und 27 °C;

„Ansatz“ des Sauerteigs mit einer Gärung in Holzgefäßen;

Ruhen der Teigmasse und der Teigkugeln unter natürlichen Bedingungen:

Nach dem Kneten lässt man die Teigmasse zwischen 5 und 20 Minuten ruhen. Das Ruhen der Teigkugeln dauert mindestens 15 Minuten.

Manuelles Formen

Die Gärung ist einzigartig und dauert unter natürlichen Bedingungen zwischen einer und zwei Stunden.

Längseinschnitte und vertikale Einschnitte der Teiglinge

Backen des Brots in Öfen mit feuerfester Sohle

„Einschießen“ des „Pan de Alfacar“ in den Ofen erst ab dem zweiten Backdurchgang.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Trockenmasse des „Pan de Alfacar“: zwischen 65 % und 80 %

Charakteristisches Aroma: Ergebnis der aromatischen Verbindungen durch die Gärungen des Brotteiges (Essigsäure- und/oder Milchsäuregärung), von einer leichten bis mittleren Intensität

Krume des „Pan de Alfacar“:

Textur: elastisch und weich

Farbe: cremeweiß

Poren: zahlreich, unregelmäßig verteilt und unterschiedlicher Größe

Kruste des „Pan de Alfacar“:

Dicke: mittel bis stark, über 1,5 mm

goldgelb, nicht bemehlt, leicht glänzend und relativ glatt

Maße der Formen des „Pan de Alfacar“:

Das Verhältnis zwischen dem Gewicht der verschiedenen Brotformen und ihrem von den Maßen bestimmten Volumen ist charakteristisch und stellt einen Indikator für die Dichte des Erzeugnisses dar.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Trockenmasse des „Pan de Alfacar“: zwischen 65 % und 80 %.

Die Resttrockenmasse des „Pan de Alfacar“ hängt von natürlichen und menschlichen Faktoren ab. Sie steht in direktem Zusammenhang mit dem Wasser, dem Grad der Hydratisierung und der Backzeit.

Charakteristisches Aroma des „Pan de Alfacar“

Das durch die Gärungsverfahren erzeugte charakteristische Aroma des „Pan de Alfacar“ steht in direktem Zusammenhang mit natürlichen und menschlichen Faktoren.

Zum einen sind als bestimmende natürliche Faktoren Folgende zu nennen:

Das Wasser der Quelle von Alfacar mit seiner besonderen physikalisch-chemischen Zusammensetzung hat einen günstigen Einfluss auf den Gärungsprozess des Sauerteigs und des Brotteigs.

Die natürliche Umgebung mediterraner Berge (Naturpark von Sierra de Huétor), bietet für die Gärungsprozesse ausgezeichnete klimatische Bedingungen (Temperatur und Feuchtigkeit). Die natürliche Vegetation in dieser Umgebung begünstigt wiederum die Entwicklung einer natürlichen Mikrobiologie, die auf natürliche Weise durch den Sauerteig in das Gärungsverfahren integriert wird.

Zum anderen sind als einflussreichste menschliche Faktoren Folgende zu nennen:

Ruhen der Teigmasse

Die Verwendung von Holzgefäßen für die Herstellung des Sauerteigs bietet ideale Bedingungen für die Verfeinerung der Gärung, die Entwicklung von mikrobiologischen Populationen und die Reproduzierbarkeit des Gärungsverfahrens.

Steuerung der natürlichen Bedingungen (Temperatur und Feuchtigkeit) im Arbeitsraum unter Kontrolle der Zeit und der Bedingungen für die Gärung des Teiges

Krume des „Pan de Alfacar“:

Die Farbe, Poren und Textur stehen in Zusammenhang mit den natürlichen und menschlichen Faktoren.

Als wichtigster natürlicher Faktor, der diese Eigenschaften beeinflusst, ist Folgender zu nennen:

Wasser der Quelle von Alfacar, dessen besondere physikalisch-chemischen Eigenschaften für eine Stärkung des Glutennetzes des leichten Mehls sorgen, wodurch ein höheres CO2-Bindevermögen bewirkt wird.

Als menschliche Faktoren sind zu nennen:

Der Grad der Hydratisierung, der Mehltyp und das Gashaltevermögen des Teigs sind entscheidend.

Das Ruhen der Teigmasse führt zu einer weniger gleichförmigen Krume und begünstigt die Stärkung des während des Knetens entwickelten Proteinnetzwerkes, wodurch das Gashaltevermögen erhöht wird.

Richtiges Formen von Kugeln, um einen Gasverlust zu verhindern.

Das Ruhen des Teigs in Kugelform sowie das Ruhen der Teigmasse sind wesentlich, damit das Brot eine gute Struktur hat, bevor es während des Formens erneut Druck ausgesetzt ist.

Formen der Teiglinge per Hand

Die vertikalen Einschnitte beeinflussen das Volumen des Teiglings sowie die Textur und Form der Krume. Sie verursachen einen größeren Gasaustritt als ein schräger Einschnitt, was sich in einem geringeren Volumen im Ofen und einem Brot mit einer etwas kompakteren Krume niederschlägt.

Auch die Form beeinflusst die Gasabgabe und die Textur der Krume.

Die Wahl des Weizenmehls und das gesamte Herstellungsverfahren haben Einfluss auf die Farbe der Krume des Enderzeugnisses.

Kruste des „Pan de Alfacar“:

Die Bildung einer Kruste mit einer Dicke von mehr als 1,5 mm, die für das „Pan de Alfacar“ charakteristisch ist, ist auf den Gärungsprozess, den Grad der Hydratisierung des Teiges und die Art des Ofens sowie eine optimale Backzeit zurückzuführen.

Der leichte Glanz der Kruste wird dadurch erreicht, dass das „Pan de Alfacar“ erst ab dem zweiten Backdurchgang, wenn sich die Temperatur und Feuchtigkeit im Innern des Ofens stabilisiert haben, in den Ofen eingeschossen wird.

Die goldgelbe Farbe der Kruste ist typisch für die Verwendung von Weizenmehl und gleichzeitig auf die Art des Backens, die Temperatur und die Backzeit zurückzuführen.

Das glatte Erscheinungsbild der Kruste beruht auf dem Grad der Hydratisierung und dem Gärungsvorgang.

Maße der Formen des „Pan de Alfacar“:

Die Maße, d. h. der Indikator für die Dichte des Brotes und somit seine Entfaltung, werden sowohl durch die Zutaten für das „Pan de Alfacar“ als auch den Herstellungsprozess beeinflusst, der wiederum von natürlichen und menschlichen Faktoren abhängt, die mit den vorstehend genannten Merkmalen der Krume in Zusammenhang stehen.

Bekanntheitsgrad des Namens „Pan de Alfacar“

Verschiedene kommerzielle, verkaufsfördernde, gesellschaftliche, wirtschaftliche und historische Indikatoren bestätigen die Verwendung des Namens „Pan de Alfacar“ als Handelsmarke seit dem 16. Jahrhundert:

Verwendung der Bezeichnung „Pan de Alfacar“ zur kommerziellen Werbung

Die Bezeichnung „Pan de Alfacar“ wird seit den siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts als Handelszeichen auf Verkaufsmaterial und in Verkaufsstellen verwendet. Eine Untersuchung über den Bekanntheitsgrad des Namens „Pan de Alfacar“ bestätigt, dass der Name im allgemeinen Sprachgebrauch der Bevölkerung der Provinz Granada stark verankert ist.

Hinweis auf die gewerbliche Bekanntheit der Marke „Pan de Alfacar“ in der Presse

Seit 1982 sind unzählige Artikel in lokalen und nationalen Zeitungen, Fachzeitschriften und internationalen Publikationen im Internet erschienen, durch die die Bekanntheit des „Pan de Alfacar“ in Bezug auf Aspekte, die die Tradition der Brotherstellung in Alfacar seit dem 16. Jahrhundert betreffen, das Know-how, die spezifischen Merkmale des Erzeugnisses und die verliehenen Auszeichnungen bestätigt wird.

Erwähnung der spezifischen Merkmale des „Pan de Alfacar“

Neben technischen Veröffentlichungen in allgemeinen Zeitschriften und Fachzeitschriften über die Eigenschaften des „Pan des Alfacar“ erwähnt José Carlos Capel 1991 in seinem Buch „El pan: elaboración, formas, mitos, ritos y gastronomía. Glosario de los panes de España“ (Das Brot: Herstellung, Formen, Mythen, Riten und Gastronomie. Glossar der Brotsorten in Spanien) die Kringel von Alfacar, eine der Formen des „Pan de Alfacar“.

Bedeutung der Herstellung

Nach den Ausführungen des Geografen Bosque Laurel dominierten Alfacar und Víznar im Jahr 1950 die Brotherstellung in der Umgebung von Granada und bildeten das wichtigste Versorgungszentrum für Granada. Um das Jahr 1950 wurden in der Stadt Granada täglich 7 000 kg „Pan de Alfacar“ von höchster Qualität vermarktet und von den Verbrauchern sehr geschätzt.

Historische Zeugnisse in der Literatur über die sozio-ökonomische Bedeutung des „Pan de Alfacar“

Im Jahr 2008 wurde in einer Monografie über das „Pan de Alfacar“ — „El pan de Alfacar”: tahonas y hornos tradicionales (Das Brot von Alfacar: traditionelle Mühlen und Backöfen) (Reyes Mesa, J.M. et. al., 2008) — die Geschichte dieses Erzeugnisses vom 16. Jahrhundert bis heute beleuchtet.

In verschiedenen historiografischen Veröffentlichungen und Katasteruntersuchungen wird die Bedeutung des „Pan de Alfacar“ bestätigt. Als Wichtigste sind Folgende zu nennen: „Libro de Apeo y Repartimiento“ (Buch über die Vermessung und Aufteilung) über Alfacar aus dem Jahr 1571 und über Víznar aus dem Jahr 1572 nach der Wiedereroberung von Granada; Tomás López und Vargas Machuca in der Publikation „Diccionario Geográfico de Málaga y Granada“ (Geografisches Lexikon von Malaga und Granada) (Handschrift aus dem Jahr 1795, spanische Nationalbibliothek in Madrid); „Catastro del Marqués de la Ensenada“ (Kataster des Marqués de la Ensenada), veröffentlicht im Jahr 1752; F. Henríquez de Jonquera (1987) in der Publikation „Anales de Granada: descripción del reino de Granada y ciudad de Granada, crónica de la Reconquista (1482-1492) sucesos de los años 1588-1646” (Annalen von Granada: Beschreibung des Königreichs und der Stadt Granada, Chronik der Wiedereroberung, Erfolge in den Jahren 1588-1646) und „Diccionario Geográfico, Estadístico e Histórico de España y sus posesiones de Ultramar“ (Geografisches, statistisches und historisches Lexikon von Spanien und seinen überseeischen Kolonien) von Pascual Madoz (1845-1850).

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (3))

Der gesamte Wortlaut der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe kann über folgenden Link abgerufen werden:

http://www.juntadeandalucia.es/agriculturaypesca/portal/export/sites/default/comun/galerias/galeriaDescargas/cap/industrias-agroalimentarias/denominacion-de-origen/Pliegos/Pliego_pan_alfacar.pdf

oder

direkt über die Startseite der Homepage der „Consejería de Agricultura, Pesca y Medio Ambiente“ (http://www.juntadeandalucia.es/agriculturaypesca/portal) über folgenden Pfad: „Industrias Agroalimentarias“/„Calidad y Promoción“/„Denominaciones de Calidad“/„Otros Productos“. Die Spezifikation kann dann unter dem Namen der Qualitätsbezeichnung gefunden werden.


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12. Ersetzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

(3)  Vgl. Fußnote 2.