ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.063.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 63

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
2. März 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2013/C 063/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 55, 23.2.2013

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2013/C 063/02

Rechtssache C-416/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei) — Jozef Križan u. a./Slovenská inšpekcia životného prostredia (Art. 267 AEUV — Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung — Zurückverweisung an das betreffende Gericht — Verpflichtung, der Aufhebungsentscheidung nachzukommen — Vorabentscheidungsersuchen — Möglichkeit — Umwelt — Übereinkommen von Aarhus — Richtlinie 85/337/EWG — Richtlinie 96/61/EG — Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren — Errichtung einer Abfalldeponie — Antrag auf Genehmigung — Geschäftsgeheimnis — Nichtveröffentlichung eines Schriftstücks — Auswirkung auf die Gültigkeit der Entscheidung über die Genehmigung der Abfalldeponie — Heilung — Umweltverträglichkeitsprüfung — Endgültige Stellungnahme vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Union — Zeitliche Geltung der Richtlinie 85/337 — Klage — Einstweilige Anordnungen — Aussetzung der Vollziehung — Aufhebung der angefochtenen Entscheidung — Eigentumsrecht — Eingriff)

2

2013/C 063/03

Rechtssache C-206/11: Urteil des Gerichtshofs (Ersten Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Georg Köck/Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb (Verbraucherschutz — Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern — Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Ankündigung eines Ausverkaufes eine vorherige Bewilligung vorsieht)

3

2013/C 063/04

Rechtssache C-224/11: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — BGŻ Leasing sp. z o.o./Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie (Mehrwertsteuer — Leasingleistung, die zusammen mit einer vom Leasinggeber abgeschlossenen und von ihm dem Leasingnehmer in Rechnung gestellten Versicherung des Leasingobjekts erbracht wird — Einstufung — Einheitliche Gesamtleistung oder zwei eigenständige Leistungen — Befreiung — Versicherungsumsatz)

4

2013/C 063/05

Rechtssache C-360/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Januar 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes — Art. 96 und 98 Abs. 2 — Anhang III Nrn. 3 und 4 — Arzneimittel, die üblicherweise für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet werden — Medizinische Geräte, Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind)

4

2013/C 063/06

Rechtssache C-361/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Haarlem — Niederlande) — Hewlett-Packard Europe BV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane West, kantoor Hoofddorp (Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Tarifierung — Multifunktionsdrucker, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul bestehen und über eine Kopierfunktion verfügen — Unterposition 84433191 — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008)

5

2013/C 063/07

Rechtssache C-543/11: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Woningstichting Maasdriel/Staatssecretaris van Financiën (Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 135 Abs. 1 Buchst. k in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 3 — Unbebautes Grundstück — Baugrundstück — Begriffe — Abrissarbeiten im Hinblick auf einen künftigen Bau — Befreiung von der Mehrwertsteuer)

5

2013/C 063/08

Rechtssache C-623/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Société Geodis Calberson GE/Etablissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer) (Landwirtschaft — Nahrungsmittelhilfe — Verordnung (EG) Nr. 111/1999 — Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen — Empfänger des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag für den Transport von Rindfleisch — Zuweisung der Zuständigkeit — Schiedsklausel)

6

2013/C 063/09

Rechtssache C-23/12: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) — Strafverfahren gegen Mohamad Zakaria (Verordnung (EG) Nr. 562/2006 — Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) — Mutmaßliche Verletzung des Anspruchs auf Achtung der Menschenwürde — Wirksamer Rechtsschutz — Recht auf Zugang zu einem Gericht)

6

2013/C 063/10

Rechtssache C-513/12: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 13. November 2012 — Aslihan Nazli Ayalti gegen Bundesrepublik Deutschland

6

2013/C 063/11

Rechtssache C-514/12: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 14. November 2012 — Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH gegen Land Salzburg

7

2013/C 063/12

Rechtssache C-528/12: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bonn (Deutschland) eingereicht am 21. November 2012 — Mömax Logistik GmbH

7

2013/C 063/13

Rechtssache C-542/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Pordenone (Italien), eingereicht am 28. November 2012 — Strafverfahren gegen Giorgio Fidenato

7

2013/C 063/14

Rechtssache C-543/12: Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakische Republik), eingereicht am 28. November 2012 — Michal Zeman/Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline

8

2013/C 063/15

Rechtssache C-560/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2012 von der Wam Industriale SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-303/10, Wam Industriale/Kommission

8

2013/C 063/16

Rechtssache C-582/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Dezember 2012 von der El Corte Inglés, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-373/09, El Corte Inglés/HABM — Pucci International (Emidio Tucci)

9

2013/C 063/17

Rechtssache C-584/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Dezember 2012 von der El Corte Inglés, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-357/09, Pucci International/HABM — El Corte Inglés (Emidio Tucci)

10

2013/C 063/18

Rechtssache C-587/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Dezember 2012 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-257/10, Italien/Kommission

11

2013/C 063/19

Rechtssache C-600/12: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2012 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

11

2013/C 063/20

Rechtssache C-608/12 P: Rechtsmittel der Greinwald GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-333/11, Nicolas Wessang gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 27. Dezember 2012

12

2013/C 063/21

Rechtssache C-615/12 P: Rechtsmittel der Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012 in der Rechtssache T-161/06, Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater gegen Europäische Kommission, eingelegt am 24. Dezember 2012

13

2013/C 063/22

Rechtssache C-1/13: Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 2. Januar 2013 — Cartier Parfums — Lunettes SAS, Axa Corporate Solutions Assurance SA/Ziegler France SA, Montgomery Transports Sàrl, Société Inko Trade SRO, Société Jaroslave Mateja, Société Groupama Transport

13

2013/C 063/23

Rechtssache C-3/13: Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus (Estland), eingereicht am 3. Januar 2013 — AS Baltic Agro/Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus

14

2013/C 063/24

Rechtssache C-8/13: Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

14

2013/C 063/25

Rechtssache C-9/13: Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

15

2013/C 063/26

Rechtssache C-255/11: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Geldern — Deutschland) — Nadine Büsch, Björn Siever/Ryanair Ltd

15

2013/C 063/27

Rechtssache C-538/11: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg — Österreich) — Hermine Sax/Pensionsversicherungsanstalt

15

2013/C 063/28

Rechtssache C-112/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — Franklin Templeton Investment Funds Société d’Investissement à Capital Variable/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Ügyek és Adózók Adó Főigazgatósága

15

2013/C 063/29

Rechtssache C-307/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

15

2013/C 063/30

Rechtssache C-316/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — J. Sebastian Guevara Kamm/TAM Airlines S.A./TAM Linhas Aéreas S.A.

16

2013/C 063/31

Rechtssache C-384/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Rostock — Deutschland) — Strafverfahren gegen Per Harald Lékkevik, Verfahrensbeteiligte: Staatsanwaltschaft Rostock

16

 

Gericht

2013/C 063/32

Rechtssache T-308/00 RENV: Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2013 — Salzgitter/Kommission (Staatliche Beihilfen — Stahlindustrie — Steuerliche Anreize, die zur Entwicklung des Gebiets entlang der Grenze zur ehemaligen DDR und zur ehemaligen Tschechoslowakischen Republik beitragen sollten — Nicht angemeldete Beihilfen — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Rückforderung — Verspätung — Rechtssicherheit — Berechnung der zurückzuerstattenden Beihilfen — Beihilfen, die unter den EGKS-Vertrag fallen — Investitionen zum Schutz der Umwelt — Abzinsungssatz)

17

2013/C 063/33

Rechtssache T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 RENV und T-309/06 RENV: Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2013 — Budějovický Budvar/HABM — Anheuser-Busch (BUD) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldungen der Gemeinschaftswort- und -bildmarken BUD — Bezeichnungen Bud — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

17

2013/C 063/34

Rechtssache T-46/09: Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2013 — Griechenland/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Verarbeitung von Zitrusfrüchten, Baumwolle, Rindfleisch und Olivenöl — Finanzprüfung — Schlüsselkontrollen — Verhältnismäßigkeit — Erneutes Auftreten — Begründungspflicht)

18

2013/C 063/35

Rechtssache T-355/09: Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013 — Reber/HABM — Wedl & Hofmann (Walzer Traum) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Walzer Traum — Ältere nationale Wortmarke Walzertraum — Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Gleichbehandlung)

18

2013/C 063/36

Verbundene Rechtssachen T-346/11 und T-347/11: Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013 — Gollnisch/Parlament (Vorrechte und Befreiungen — Mitglied des Europäischen Parlaments — Beschluss zur Aufhebung der Immunität — Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Funktion als Abgeordneter — Verfahren zur Aufhebung der Immunität — Beschluss, die Vorrechte und Befreiungen nicht zu schützen — Wegfall des Rechtsschutzinteresses — Erledigung)

18

2013/C 063/37

Rechtssache T-582/11 und T-583/11: Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013 — Solar-Fabrik AG/HABM (Premium XL und Premium L) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldungen der Gemeinschaftswortmarken Premium XL und Premium L — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

19

2013/C 063/38

Rechtssache T-137/12: Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2013 — FunFactory/HABM (Vibrator) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer dreidimensionalen Marke — Vibrator — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Begründungspflicht — Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 — Rechtliches Gehör — Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009)

19

2013/C 063/39

Rechtssache T-451/12: Klage, eingereicht am 15. Oktober 2012 — Stromberg Menswear/HABM — Leketoy Stormberg Inter (STORMBERG)

19

2013/C 063/40

Rechtssache T-457/12: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2012 — Stromberg Menswear/HABM — Leketoy Stormberg Inter (STORMBERG)

20

2013/C 063/41

Rechtssache T-548/12: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2012 — Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM — Redrock Construction (REDROCK)

21

2013/C 063/42

Rechtssache T-549/12: Klage, eingereicht am 26. Dezember 2012 — Nemeco/HABM — Coca-Cola (NU)

21

2013/C 063/43

Rechtssache T-554/12: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2012 — Oracle America/HABM — Aava Mobile (AAVA MOBILE)

22

2013/C 063/44

Rechtssache T-556/12: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2012 — Royalton Overseas/HABM — SC Romarose Invest (KAISERHOFF)

22

2013/C 063/45

Rechtssache T-557/12: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2012 — RiskMetrics Solutions/HABM (RISKMANAGER)

22

2013/C 063/46

Rechtssache T-567/12: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2012 — Kaatsu International/HABM (KAATSU)

23

2013/C 063/47

Rechtssache T-568/12: Klage, eingereicht am 17. Dezember 2012 — Golam/HABM — Derby Cycle Werke (FOCUS extreme)

23

2013/C 063/48

Rechtssache T-569/12: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2012 — Marouf/Rat

23

2013/C 063/49

Rechtssache T-573/12: Klage, eingereicht am 28. Dezember 2012 — Matrix Energetics International/HABM (MATRIX ENERGETICS)

24

2013/C 063/50

Rechtssache T-579/12: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2012 — Kommission/Siemens

24

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2013/C 063/51

Rechtssache F-155/12: Klage, eingereicht am 19. Dezember 2012 — ZZ/Kommission

26

2013/C 063/52

Rechtssache F-159/12: Klage, eingereicht am 26. Dezember 2012 — ZZ/ECDC

26

2013/C 063/53

Rechtssache F-160/12: Klage, eingereicht am 26. Dezember 2012 — ZZ/Kommission

26

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/1


2013/C 63/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 55, 23.2.2013

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 46, 16.2.2013

ABl. C 38, 9.2.2013

ABl. C 32, 2.2.2013

ABl. C 26, 26.1.2013

ABl. C 9, 12.1.2013

ABl. C 399, 22.12.2012

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei) — Jozef Križan u. a./Slovenská inšpekcia životného prostredia

(Rechtssache C-416/10) (1)

(Art. 267 AEUV - Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung - Zurückverweisung an das betreffende Gericht - Verpflichtung, der Aufhebungsentscheidung nachzukommen - Vorabentscheidungsersuchen - Möglichkeit - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 85/337/EWG - Richtlinie 96/61/EG - Öffentlichkeitsbeteiligung am Entscheidungsverfahren - Errichtung einer Abfalldeponie - Antrag auf Genehmigung - Geschäftsgeheimnis - Nichtveröffentlichung eines Schriftstücks - Auswirkung auf die Gültigkeit der Entscheidung über die Genehmigung der Abfalldeponie - Heilung - Umweltverträglichkeitsprüfung - Endgültige Stellungnahme vor dem Beitritt des Mitgliedstaats zur Union - Zeitliche Geltung der Richtlinie 85/337 - Klage - Einstweilige Anordnungen - Aussetzung der Vollziehung - Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - Eigentumsrecht - Eingriff)

2013/C 63/02

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jozef Križan, Katarína Aksamitová, Gabriela Kokošková, Jozef Kokoška, Martina Strezenická, Jozef Strezenický, Peter Šidlo, Lenka Šidlová, Drahoslava Šidlová, Milan Šimovič, Elena Šimovičová, Stanislav Aksamit, Tomáš Pitoňák, Petra Pitoňáková, Mária Križanová, Vladimír Mizerák, Ĺubomír Pevný, Darina Brunovská, Mária Fišerová, Lenka Fišerová, Peter Zvolenský, Katarína Zvolenská, Kamila Mizeráková, Anna Konfráterová, Milan Konfráter, Michaela Konfráterová, Tomáš Pavlovič, Jozef Krivošík, Ema Krivošíková, Eva Pavlovičová, Jaroslav Pavlovič, Pavol Šipoš, Martina Šipošová, Jozefína Šipošová, Zuzana Šipošová, Ivan Čaputa, Zuzana Čaputová, Štefan Strapák, Katarína Strapáková, František Slezák, Agnesa Slezáková, Vincent Zimka, Elena Zimková, Marián Šipoš, Mesto Pezinok

Beklagter: Slovenská inšpekcia životného prostredia

weitere Beteiligte: Ekologická skládka as

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Najvyšší súd Slovenskej republiky — Auslegung von Art. 191 Abs. 1 und 2 und Art. 267 AEUV, der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26), insbesondere ihrer Art. 1, 6, 15 und 15a, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40), insbesondere ihrer Art. 2 und 10a, sowie der Art. 6 und 9 des im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1) geschlossenen Übereinkommens (von Aarhus) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten — Errichtung einer Mülldeponie — Prüfung der Umweltverträglichkeit dieses Projekts — Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren — Möglichkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats, den Gerichtshof mit einer Vorlage zu befassen, die die von Amts wegen erfolgende Anwendung des Unionsrechts über den Umweltschutz zum Gegenstand hat, auch wenn das Verfassungsgericht dieses Mitgliedstaats eine solche Anwendung durch eine für das vorlegende Gericht verbindliche Entscheidung ausgeschlossen hat

Tenor

1.

Art. 267 AEUV ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht wie das vorlegende Gericht auch dann verpflichtet ist, von Amts wegen ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, wenn es nach der Aufhebung seiner ersten Entscheidung und Zurückverweisung durch das Verfassungsgericht des betreffenden Mitgliedstaats über die Sache befindet und nach einer nationalen Vorschrift verpflichtet ist, bei seiner Entscheidung über den Rechtsstreit der von dem Verfassungsgericht vertretenen Rechtsauffassung zu folgen.

2.

Die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie

vorschreibt, dass die betroffene Öffentlichkeit zu einer städtebaulichen Entscheidung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen von der Einleitung des Verfahrens zur Genehmigung der betreffenden Anlage an Zugang hat;

es den zuständigen nationalen Behörden nicht erlaubt, der betroffenen Öffentlichkeit unter Berufung auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, die durch einzelstaatliches oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen, den Zugang zu einer solchen Entscheidung zu versagen;

nicht der Möglichkeit entgegensteht, dass eine nicht gerechtfertigte Ablehnung, der betroffenen Öffentlichkeit eine städtebauliche Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren fragliche im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zur Verfügung zu stellen, im zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren geheilt wird, sofern alle Optionen noch offen sind und die Heilung in diesem Verfahrensstadium noch eine im Hinblick auf den Ausgang des Entscheidungsverfahrens effektive Öffentlichkeitsbeteiligung ermöglicht, was durch das nationale Gericht zu ermitteln ist.

3.

Art. 15a der Richtlinie 96/61 in der durch die Richtlinie 166/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen des in dieser Bestimmung vorgesehenen Zugangs zu einem Überprüfungsverfahren über die Möglichkeit verfügen müssen, bei dem Gericht oder der anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle den Erlass einstweiliger Anordnungen zu beantragen, mit denen die Vollziehung einer Genehmigung im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie bis zum Erlass der Endentscheidung vorübergehend ausgesetzt werden kann.

4.

Eine Entscheidung eines nationalen Gerichts, die in einem der Umsetzung der Verpflichtungen aus Art. 15a der Richtlinie 96/61 in der durch die Richtlinie 166/2006 geänderten Fassung und aus Art. 9 Abs. 2 und 4 des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten und im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch den Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dienenden nationalen Verfahren ergeht und mit der eine unter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie erteilte Genehmigung aufgehoben wird, ist als solche nicht geeignet, einen nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht des Betreibers gemäß Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darzustellen.


(1)  ABl. C 301 vom 6.11.2010.


2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/3


Urteil des Gerichtshofs (Ersten Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Georg Köck/Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb

(Rechtssache C-206/11) (1)

(Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern - Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Ankündigung eines Ausverkaufes eine vorherige Bewilligung vorsieht)

2013/C 63/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Georg Köck

Beklagte: Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) sowie insbesondere von Art. 3 Abs. 1 und 5 und Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie — Regelung eines Mitgliedstaats, nach der für die Ankündigung von Ausverkäufen eine vorherige Genehmigung erforderlich ist

Tenor

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht verwehrt, das Abstellen einer nicht unter den Anhang I dieser Richtlinie fallenden Geschäftspraxis nur deshalb anzuordnen, weil diese Praxis nicht vorab von der zuständigen Verwaltungsbehörde bewilligt wurde, ohne selbst diese Praxis anhand der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie genannten Kriterien auf ihre Unlauterkeit zu prüfen.


(1)  ABl. C 226 vom 30.7.2011.


2.3.2013   

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C 63/4


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — BGŻ Leasing sp. z o.o./Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie

(Rechtssache C-224/11) (1)

(Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom Leasinggeber abgeschlossenen und von ihm dem Leasingnehmer in Rechnung gestellten Versicherung des Leasingobjekts erbracht wird - Einstufung - Einheitliche Gesamtleistung oder zwei eigenständige Leistungen - Befreiung - Versicherungsumsatz)

2013/C 63/04

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: BGŻ Leasing sp. z o.o.

Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Naczelny Sąd Administracyjny, Izba Finansowa Wydział I (Polen) — Auslegung des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c sowie der Art. 28 und 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Dienstleistung des Leasings zusammen mit der Dienstleistung einer vom Leasingunternehmer abgeschlossenen und von ihm dem Leasingnehmer in Rechnung gestellten Versicherung des Leasingobjekts — Mehrwertsteuerrechtliche Behandlung des Umsatzes als einheitliche Gesamtleistung oder als zwei eigenständige Dienstleistungen

Tenor

1.

Die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung müssen mehrwertsteuerlich grundsätzlich als eigene und selbständige Dienstleistungen behandelt werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die betreffenden Umsätze in Anbetracht der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens derart miteinander verbunden sind, dass sie als einheitliche Leistung angesehen werden müssen, oder ob sie im Gegenteil selbständige Leistungen darstellen.

2.

Wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst versichert und die genauen Kosten der Versicherung an den Leasingnehmer weiterberechnet, ist ein solcher Umsatz unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Versicherungsumsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.


(1)  ABl. C 219 vom 23.7.2011.


2.3.2013   

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C 63/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Januar 2013 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-360/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes - Art. 96 und 98 Abs. 2 - Anhang III Nrn. 3 und 4 - „Arzneimittel, die üblicherweise für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet werden“ - „Medizinische Geräte, Hilfsmittel und sonstige Vorrichtungen, die üblicherweise für die Linderung und die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind“)

2013/C 63/05

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in Verbindung mit Anhang III dieser Richtlinie — Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können

Tenor

1.

Durch die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes

auf medizinische Stoffe, die üblicherweise für die Herstellung von Medikamenten verwendet werden können und dafür geeignet sind,

auf Gesundheitsprodukte, Stoffe, Geräte oder Vorrichtungen, die objektiv nur zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Leiden von Menschen oder Tieren verwendet werden können, jedoch nicht üblicherweise für die Linderung oder die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind,

auf Vorrichtungen und Zubehörteile, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu dienen können, körperliche Behinderungen von Tieren auszugleichen,

und schließlich auf Vorrichtungen und Zubehörteile, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu verwendet werden, Behinderungen des Menschen auszugleichen, jedoch nicht ausschließlich dem persönlichen Gebrauch von Behinderten dienen,

hat das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus Art. 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit ihrem Anhang III verstoßen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


2.3.2013   

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C 63/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Haarlem — Niederlande) — Hewlett-Packard Europe BV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane West, kantoor Hoofddorp

(Rechtssache C-361/11) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Multifunktionsdrucker, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul bestehen und über eine Kopierfunktion verfügen - Unterposition 8443 31 91 - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008)

2013/C 63/06

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Haarlem

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hewlett-Packard Europe BV

Beklagte: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane West, kantoor Hoofddorp

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank Haarlem — Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung von Multifunktionsdruckern, die durch Zusammensetzung dreier Module (Drucker, Scanner, Fotokopierer) gebildet werden — Tarifierung vor dem 1. Januar 2007 in Unterposition 8471 60 20 der Kombinierten Nomenklatur, die es erlaubt, sie in Anwendung des Urteils des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-362/07 und C-363/07 (Kip Europe, Slg. 2008, I-9489) von Zöllen zu befreien — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 291, S. 1)

Tenor

Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif beeinträchtigen könnte, soweit sie Multifunktionsdrucker wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aus einem Laserdrucker- und einem Scannermodul bestehen und über eine Kopierfunktion verfügen und die im April 2009 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, in die Unterposition 8443 31 91 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 geänderten Fassung einreiht.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


2.3.2013   

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C 63/5


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Woningstichting Maasdriel/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-543/11) (1)

(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. k in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 3 - Unbebautes Grundstück - Baugrundstück - Begriffe - Abrissarbeiten im Hinblick auf einen künftigen Bau - Befreiung von der Mehrwertsteuer)

2013/C 63/07

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Woningstichting Maasdriel

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. k in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Befreiungstatbestände der Richtlinie — Lieferung eines unbebauten Grundstücks

Tenor

Art. 135 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die in der erstgenannten Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer einen Vorgang wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden — die Lieferung eines unbebauten Grundstücks nach Abriss des darauf befindlichen Gebäudes — nicht erfasst, selbst wenn zum Zeitpunkt dieser Lieferung außer dem Abriss keine weiteren Arbeiten zur Erschließung des Grundstücks durchgeführt worden waren, falls eine Gesamtwürdigung der mit diesem Vorgang verbundenen und zum Zeitpunkt der Lieferung gegebenen Umstände einschließlich der Absicht der Parteien, sofern sie durch objektive Anhaltspunkte bestätigt wird, ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt das in Rede stehende Grundstück tatsächlich zur Bebauung bestimmt war; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


2.3.2013   

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C 63/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — Société Geodis Calberson GE/Etablissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

(Rechtssache C-623/11) (1)

(Landwirtschaft - Nahrungsmittelhilfe - Verordnung (EG) Nr. 111/1999 - Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Empfänger des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag für den Transport von Rindfleisch - Zuweisung der Zuständigkeit - Schiedsklausel)

2013/C 63/08

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Société Geodis Calberson GE

Beklagter: Etablissement national des produits de l'agriculture et de la mer (FranceAgriMer)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État — Auslegung von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 14, S. 3) — Zuweisung der Zuständigkeit im Falle eines Rechtsstreits zwischen dem Empfänger des Zuschlags für einen öffentlichen Auftrag für den Transport von Rindfleisch und der zuständigen nationalen Interventionsstelle über die Zahlungsmodalitäten und den Ersatz des entstandenen Schadens — Schiedsklausel

Tenor

Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 111/1999 der Kommission vom 18. Januar 1999 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2802/98 des Rates über ein Programm zur Versorgung der Russischen Föderation mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1125/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 geänderten Fassung ist in dem Sinne auszulegen, dass er dem Gerichtshof der Europäischen Union die Zuständigkeit zuweist, in Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, die die Voraussetzungen betreffen, unter denen die Interventionsstelle, bei der die Angebote im Rahmen der Ausschreibung von Aufträgen für die unentgeltliche Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Russische Föderation einzureichen sind, die dem Zuschlagsempfänger geschuldete Zahlung und die Freigabe der vom Zuschlagsempfänger zugunsten dieser Stelle geleisteten Liefersicherheit veranlasst, insbesondere bei Klagen auf Ersatz des durch Fehler der Interventionsstelle bei der Ausführung dieser Maßnahmen entstandenen Schadens.


(1)  ABl. C 39 vom 11.2.2012.


2.3.2013   

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C 63/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) — Strafverfahren gegen Mohamad Zakaria

(Rechtssache C-23/12) (1)

(Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) - Mutmaßliche Verletzung des Anspruchs auf Achtung der Menschenwürde - Wirksamer Rechtsschutz - Recht auf Zugang zu einem Gericht)

2013/C 63/09

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāts

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Mohamad Zakaria.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) — Recht von Drittstaatsangehörigen, ein Rechtsmittel in Bezug auf die Verweigerung der Einreise einzulegen — Rechtsmittel, das darauf gerichtet ist, Handlungen anlässlich der Genehmigung des Überschreitens der Außengrenze für Verfahrensfehler erklären zu lassen — Ersatz des durch derartige Fehler verursachten immateriellen Schadens

Tenor

Die Mitgliedstaaten sind nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) lediglich verpflichtet, einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen vorzusehen, mit denen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet verweigert wird.


(1)  ABl. C 80 vom 17.3.2012.


2.3.2013   

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C 63/6


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 13. November 2012 — Aslihan Nazli Ayalti gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-513/12)

2013/C 63/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Aslihan Nazli Ayalti

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

Stehen Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (ZP) und/oder Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) einer nach In-Kraft-Treten der vorgenannten Bestimmungen erstmals eingeführten Regelung des nationalen Rechts entgegen, mit der die erstmalige Einreise eines Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen, der die Rechtsstellung nach Art. 6 ARB 1/80 genießt, davon abhängig gemacht wird, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich in einfacher Art und Weise in deutscher Sprache verständigen zu können?

2.

Wenn Frage 1. zu verneinen ist: Steht Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (1) der in Frage 1. bezeichneten Regelung des nationalen Rechts entgegen?


(1)  ABl. L 251, S. 12


2.3.2013   

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C 63/7


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg (Österreich) eingereicht am 14. November 2012 — Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH gegen Land Salzburg

(Rechtssache C-514/12)

2013/C 63/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Salzburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH

Beklagter: Land Salzburg

Vorlagefrage

Stehen Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 (1) einer nationalen Regelung (hier §§ 53 und 54 des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes) entgegen, dass ein öffentlicher Arbeitgeber die von seinen Dienstnehmer/innen ununterbrochen bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages in vollem Ausmaß, die von seinen Dienstnehmer/innen bei anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgebern — sei es innerhalb Österreichs oder in anderen EU- bzw. EWR-Staaten — zurückgelegten Dienstzeiten jedoch nur teilweise pauschal ab einem bestimmten Lebensalter für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen berücksichtigt?


(1)  Verordnung Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141, S. 1


2.3.2013   

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C 63/7


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bonn (Deutschland) eingereicht am 21. November 2012 — Mömax Logistik GmbH

(Rechtssache C-528/12)

2013/C 63/12

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Bonn

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mömax Logistik GmbH

Anderer Beteiligter: Bundesamt für Justiz

Vorlagefrage

Ist eine nationale Regelung mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) vereinbar, die die Bestimmungen des Artikels 57 Absatz 1 der Richtlinie 78/660/EWG (1) über den Inhalt, die Prüfung und die Offenlegung des Jahresabschlusses nur dann nicht auf Gesellschaften anwendet, die dem Recht des Mitgliedstaates unterliegen, wenn das Mutterunternehmen dem Recht desselben Mitgliedstaats unterliegt und den Konzernabschluss nach seinem Recht durchgeführt hat?


(1)  Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, ABl. L 222, S. 11


2.3.2013   

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C 63/7


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Pordenone (Italien), eingereicht am 28. November 2012 — Strafverfahren gegen Giorgio Fidenato

(Rechtssache C-542/12)

2013/C 63/13

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Pordenone

Beteiligter des Ausgangsverfahrens

Giorgio Fidenato

Vorlagefragen

1.

Ist die Genehmigung nach Art. 1 Abs. 2 des Decreto legislativo Nr. 212 vom 24. April 2001 in der ihr durch die nationale Rechtsprechung verliehenen Bedeutung mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/18/EG (1) vereinbar oder steht sie zu ihnen im Widerspruch?

2.

Ist insbesondere, wenn der Mitgliedstaat den Anbau von genetisch veränderten Organismen von einer Genehmigung abhängig macht, die speziell auf den Schutz des so genannten Grundsatzes der Koexistenz abzielt, diese besondere Genehmigung auch für genetisch veränderte Organismen erforderlich, die bereits in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen worden sind?


(1)  Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1).


2.3.2013   

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C 63/8


Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakische Republik), eingereicht am 28. November 2012 — Michal Zeman/Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline

(Rechtssache C-543/12)

2013/C 63/14

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Michal Zeman

Beklagte: Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie des Rates 91/477/EWG (1) in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie sowie Art. 45 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass

a)

er der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Europäischer Feuerwaffenpass im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie nicht einer Person ausgestellt werden kann, die Inhaber eines Waffenscheins (Genehmigung zum Führen von Waffen, die für deren Besitz erforderlich ist) ist, der zu anderen als Sport- oder Jagdzwecken ausgestellt wurde und dem Inhaber ansonsten den Besitz (sowie das Führen) einer Feuerwaffe, für die er die Ausstellung des Waffenpasses begehrt, erlaubt,

und zwar ungeachtet des Umstands, dass

b)

die Rechtsvorschrift dieses (Herkunfts-)Mitgliedstaats dem Inhaber auch ohne Europäischen Feuerwaffenpass das Verbringen der Feuerwaffe aus seinem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats unter der einzigen Bedingung der Erfüllung der Meldepflichten erlaubt und sich die Situation des Inhabers in Bezug auf den Herkunftsmitgliedstaat durch die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses nicht ändern würde, (d. h. der Inhaber müsste lediglich denselben Meldepflichten nachkommen)?

2.

Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Hat Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie, wenn nach der Rechtsvorschrift des Mitgliedstaats dem Inhaber des Waffenscheins ein Europäischer Feuerwaffenpass nicht ausgestellt werden kann, unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass der Mitgliedstaat aufgrund dieser Vorschrift verpflichtet ist, dem genannten Inhaber den Europäischen Feuerwaffenpass auszustellen?

3.

Falls die Frage zu 1. oder zu 2. verneint wird: Ist die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Rechtsvorschrift des Mitgliedstaats, die

a)

es dem genannten Inhaber nicht ausdrücklich verbietet, den Europäischen Feuerwaffenpass zu erwerben, jedoch

b)

nur ein Verfahren für die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses für den Inhaber eines Waffenscheins (einer Genehmigung zum Führen von Waffen, die für deren Besitz erforderlich ist) vorsieht, der für Sport- und Jagdzwecke ausgestellt wurde,

nach Möglichkeit in dem Sinne auszulegen, dass die zuständige Verwaltungsbehörde den Europäischen Feuerwaffenpass auch dem Inhaber eines Waffenscheins ausstellen muss, der nicht zu Sport- oder Jagdzwecken ausgestellt wurde, wenn dies aufgrund der mittelbaren Wirkung der Richtlinie möglich ist?


(1)  ABl. L 256, S. 51.


2.3.2013   

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C 63/8


Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2012 von der Wam Industriale SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-303/10, Wam Industriale/Kommission

(Rechtssache C-560/12 P)

2013/C 63/15

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Wam Industriale SpA (Prozessbevollmächtigte: E. Giuliani und R. Bertoni, avvocati)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das ihr am 1. Oktober 2012 zugestellte Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-303/10, betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/134/EU der Europäischen Kommission vom 24. März 2010 über die staatliche Beihilfe C 4/03 (ex NN 102/02) Italiens zugunsten von WAM SpA (ABl. 2011, L 57, S. 29), aufzuheben;

aus den dargelegten Gründen den Beschluss 2011/134/EU der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären und festzustellen, dass die Beihilfen aus den Verträgen von 1995 und 2000 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Verletzung der Art. 107 Abs. 1 AEUV und 266 AEUV, offensichtlicher Beurteilungsfehler und gegen Art. 296 AEUV verstoßender Begründungsmangel, soweit die Europäische Kommission den Urteilen des Gerichts und des Gerichtshofs, mit denen ihre Entscheidung vom 19. Mai 2004 für nichtig erklärt worden sei, dadurch nicht nachgekommen sei, dass sie in Bezug auf dieselben staatlichen Beihilfen einen neuen Beschluss erlassen habe, obwohl die Nichtigerklärung der ersten Entscheidung keine Form- oder Verfahrensfehler betroffen habe.

Verletzung der Art. 107 Abs. 1 AEUV und 108 Abs. 1 AEUV sowie des Art. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1) und des Art. 296 AEUV durch die Annahme, dass die genannten staatlichen Beihilfen unter Art. 108 AEUV fielen, obwohl es sich um Beihilfen für Marktvorstöße außerhalb der EU handele, durch die Annahme, dass die fraglichen staatlichen Beihilfen nicht aufgrund des der Europäischen Kommission — wenn auch nicht vorsorglich nach Art. 108 Abs. 3 — mitgeteilten italienischen Gesetzes Nr. 394 vom 29. Juli 1981 gewährt worden seien, weil nicht davon ausgegangen worden sei, dass die fraglichen Beihilfen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 implizit genehmigt worden seien.

Verletzung der Art. 107 Abs. 3 Buchst. e AEUV und 108 Abs. 1 AEUV, der Verordnungen (EG) Nr. 800/2008 (2), Nr. 1998/2006 (3), Nr. 69/2001 (4) und Nr. 70/2001 (5) sowie gegen Art. 296 AEUV verstoßender Begründungsmangel, da die fraglichen Beihilfen nicht als Einzelanwendungen einer allgemeinen Regelung angesehen worden seien, da die fraglichen Beihilfen nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV qualifiziert worden seien, soweit durch die Förderung der Internationalisierung der Unternehmen die Entwicklung von Unternehmen aus der Gemeinschaft gefördert worden sei, da die Beihilfen als Ausfuhrbeihilfen oder als Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten und nicht als Beihilfen zur Förderung des Zutritts zu Märkten in Ländern außerhalb der EU angesehen worden seien und da diese Beihilfen nicht unterhalb der in den De-minimis-Verordnungen vorgesehenen Befreiungsschwelle eingeordnet worden seien.

Verletzung des Art. 107 Abs. 1 AEUV durch falsche Berechnung des Subventionsäquivalents.

Verletzung des Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil eine Rückforderungsanordnung erlassen worden sei, obwohl es sich um Beihilfen nach der allgemeinen Regelung von 1981 gehandelt habe, die der Kommission bekannt gewesen und von keiner europäischen Behörde für rechtswidrig erklärt worden seien.

Verletzung des Art. 108 Abs. 2 AEUV und der Verordnung Nr. 659/1999 sowie Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verteidigungsrechte, weil der Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt worden sei, um den vom Gemeinschaftsrichter festgestellten Mängeln abzuhelfen, und weil Wam und den italienischen Behörden kein rechtliches Gehör gewährt worden sei.

Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Sorgfaltspflicht und die Fürsorgepflicht, da der vorliegende Rechtsstreit seit Gewährung der ersten Beihilfe bereits 17 Jahre dauere.


(1)  ABl. L 83, S. 1.

(2)  ABl. L 214, S. 3.

(3)  ABl. L 379, S. 5.

(4)  ABl. L 10, S. 30.

(5)  ABl. L 10, S. 33.


2.3.2013   

DE

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C 63/9


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Dezember 2012 von der El Corte Inglés, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-373/09, El Corte Inglés/HABM — Pucci International (Emidio Tucci)

(Rechtssache C-582/12 P)

2013/C 63/16

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: El Corte Inglés, S.A. (Prozessbevollmächtigte: J. L. Rivas Zurdo und E. Seijo Veiguela, abogados)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und Emilio Pucci International BV

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-373/09 aufzuheben, soweit es mit dem vorliegenden Rechtsmittel angefochten wird;

dem HABM die Kosten der El Corte Inglés, S.A. aufzuerlegen;

der Emilio Pucci International BV die Kosten der El Corte Inglés, S.A. aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die von der Widersprechenden beigebrachten Broschüren, Zeitschriften und Kopien weiterer Unterlagen seien weder vollständig noch als angeblich existierende Originale vorgelegt worden. Daher könnten die von der Widersprechenden vorgelegten Beweismittel hinsichtlich keiner Klasse berücksichtigt werden. Gleichwohl habe das Gericht in den Randnrn. 26 und 27 seines Urteils bei der Prüfung der Frage, ob die Unterlagen im Original vorzulegen seien, festgestellt, dass keine betrügerischen Manipulationen vorlägen, was im Übrigen auch nicht behauptet worden sei.

Die in der Anlage 2 enthaltenen Unterlagen seien zurückzuweisen, da die Datumsangaben und die Angaben zur Veröffentlichung eindeutig von der Widersprechenden angebracht worden seien. Da diese Fragen in dem Urteil nicht angemessen behandelt worden seien, müssten zudem die in Beweis Nr. 2 enthaltenen Unterlagen ausgeschlossen werden, so dass diese Zeitschriften weder die Benutzung noch die Wertschätzung einer der entgegengehaltenen Marken der Klasse 25 nachweisen könnten.

Was den Vergleich zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen betreffe, ergebe sich aus den bisherigen Ausführungen, dass die Widersprechende, die Emilio Pucci International BV, die Benutzung ihrer älteren italienischen Marken nicht nachgewiesen habe, so dass der Vergleich hinsichtlich des Antrags auf die Klassen 18 und 24 der Gemeinschaftsmarke Nr. 203570 zu beschränken sei.

Die Widersprechende habe eingeräumt, dass die Marke „Emilio Pucci“ seit den 70er Jahren an Bedeutung verloren habe. Außerdem sei erneut darauf hinzuweisen, dass die Marke „Emidio Tucci“, die in Spanien eine renommierte Marke sei und in diesem Land großen Erfolg gehabt habe, dem Vor- und Zunamen der beiden realen Personen Emidio Tucci und Emilio Pucci entspreche. Diese Fragen seien Teil der im Verfahren vor dem HABM geltend gemachten Gründe.

Um eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke der Widersprechenden annehmen zu können, müsste das Vorliegen einer Absicht nachgewiesen werden, sich das Ansehen der Marke kommerziell zu Nutze zu machen (vgl. Urteil Spa-Finders, Randnr. 51 (1)). Hierzu habe die Widersprechende jedoch nichts vorgetragen.

Wenn die Widersprechende einen tatsächlichen Schaden oder einen ungerechtfertigten Vorteil behaupte, müsse sie dies hinsichtlich der Art der angeblich erlittenen Schäden oder des ungerechtfertigten Vorteils des Anmelders folglich darlegen und beweisen oder eine Wahrscheinlichkeitsprognose anstellen und Nachweise beibringen, die belegten, dass das Risiko einer unlauteren Ausnutzung nicht rein hypothetisch sei (Randnr. 64 des angefochtenen Urteils), wobei jedoch eine bloße Behauptung nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (2) nicht ausreiche.

Die Widersprechende, Emilio Pucci International, komme jedoch ihrer Obliegenheit, zu diesen Fragen substantiiert vorzutragen, nicht nach, sondern äußere sich insoweit nur allgemein und ohne Einzelheiten; gleichwohl habe das Gericht diesem Versäumnis der Widersprechenden — nach Ansicht der Rechtsmittelführerin zu Unrecht — abgeholfen (siehe Randnr. 65 des angefochtenen Urteils) und gehe in seinem Urteil davon aus, dass diese Voraussetzung erfüllt sei.

Die Folgen für den vorliegenden Fall seien in den Randnrn. 66 bis 68 des angefochtenen Urteils angeführt, die sich auf eine Prämisse stützten, die, wie bereits aufgezeigt, unzutreffend sei: Habe der Widersprechende, dem insoweit die Beweislast obliege, die unlautere Ausnutzung oder die Beschädigung des Ansehens nicht nachgewiesen, könne nicht festgestellt werden, mit welchen Waren die nach Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 verbotenen Wirkungen erzeugt würden.


(1)  Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2005, Spa Monopole/HABM — Spa-Finders Travel Arrangements (SPA-FINDERS), T-67/04, Slg. 2005, II-1825.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


2.3.2013   

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C 63/10


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Dezember 2012 von der El Corte Inglés, S.A. gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-357/09, Pucci International/HABM — El Corte Inglés (Emidio Tucci)

(Rechtssache C-584/12 P)

2013/C 63/17

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: El Corte Inglés, S.A. (Prozessbevollmächtigte: J. L. Rivas Zurdo und E. Seijo Veiguela, abogados)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und Emilio Pucci International BV

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-357/09 in vollem Umfang aufzuheben;

dem HABM die Kosten der El Corte Inglés, S.A. aufzuerlegen;

der Emilio Pucci International BV die Kosten der El Corte Inglés, S.A. aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Widersprechende habe, wie die Beschwerdekammer des HABM festgestellt habe, die Benutzung für Brillen nicht nachgewiesen. Außerdem habe das Gericht genau dieses Kriterium — ohne die Frage nach der Ernsthaftigkeit der Benutzung zu berücksichtigen — in Randnr. 31 seines Urteils in der Rechtssache T-39/10 (1) allein anhand des Erscheinens der Marke auf oder neben Fotografien geprüft. Die Benutzung der Marke Nr. 274991 für Brillen der Klasse 9 hätte in diesem Urteil somit nicht als nachgewiesen angesehen werden dürfen.

Was die Verwechslungsgefahr betreffe, verlangten Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (2) und die dazu ergangene Rechtsprechung eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte des konkreten Falls. Die Zweite Beschwerdekammer des HABM habe festgestellt, dass die Waren sich in ihrer Art, ihrem Zweck und ihrer Verwendungsweise unterschieden, und habe diese Erwägungen hinreichend begründet (Randnr. 102 der angefochtenen Entscheidung). Die Mittel zur Körper- und Schönheitspflege wie auch die Juwelierwaren könnten mit dem weiten und zugleich heterogenen Bereich der Mode in Beziehung stehen, was nicht bedeute, dass sie mit den Waren der Klassen 18, 24 und 25 in Beziehung stünden oder als diesen ähnlich angesehen werden müssten.

Die Erstreckung der Wirkungen des Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 (3) auf andere Waren der Klassen 9 (Brillen) und 14 (Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren) sowie auf Toilettenpapier (Klasse 16) sei nicht hinreichend begründet und werde auf nicht nachgewiesene Vermutungen der Klägerin in der Rechtssache T-357/09 (4) gestützt. Dies gelte umso mehr, als insoweit, wie aus den Randnrn. 70 und 71 des Urteils selbst hervorgehe, bloße Annahmen nicht ausreichten, und auch eine generelle Anwendung auf Marken mit einem hohen Bekanntheitsgrad nicht in Betracht komme, da die zukünftigen Risiken geltend gemacht und nachgewiesen werden müssten, was die Klägerin nicht getan habe.


(1)  Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, El Corte Inglés/HABM, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).

(4)  Urteil des Gerichts vom 27. September 2012, Pucci International/HABM — El Corte Inglés (Emidio Tucci), noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.


2.3.2013   

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C 63/11


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Dezember 2012 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-257/10, Italien/Kommission

(Rechtssache C-587/12 P)

2013/C 63/18

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, avvocati dello Stato)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das am 3. Oktober 2012 zugestellte Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-257/10, Italien/Kommission, betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung gemäß Art. 264 AEUV der mit dem Schreiben SG Greffe (2010) D/4224 vom 25. März 2010 zugestellten Entscheidung C(2010) 1711 endg. der Kommission vom 24. März 2010 über die staatliche Beihilfe C 4/2003 (ex NN 102/2002) aufzuheben und infolgedessen auch die genannte Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Italienische Republik stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.

Erstens bestreitet sie einen Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie gegen die Art. 4, 6, 7, 10, 13 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (1). Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Kommission im vorliegenden Fall eine neue Entscheidung habe erlassen dürfen, ohne ein neues kontradiktorisches Prüfverfahren unter Beteiligung der Italienischen Republik und der anderen Betroffenen durchzuführen.

Zweitens rügt sie einen Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV und den Grundsatz der Rechtskraft. Das Gericht hätte die neue Entscheidung der Kommission für nichtig erklären müssen, soweit darin die fehlerhafte Beurteilung aufgegriffen werde, die bereits der ersten Entscheidung zugrunde gelegen habe.

Drittens macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie gegen Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (2) geltend. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die streitigen Maßnahmen nicht zu den Maßnahmen gehörten, die nach der genannten Verordnung keine staatlichen Beihilfen darstellten.

Viertens verstoße das angefochtene Urteil gegen Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Das Gericht habe zu Unrecht nicht festgestellt, dass mit der Entscheidung der Kommission die Rückforderung eines Vorteils angeordnet werde, der dem Unternehmen in Wirklichkeit niemals zuteil geworden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379, S. 5).


2.3.2013   

DE

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C 63/11


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2012 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-600/12)

2013/C 63/19

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Düsterhaus)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen die ihr nach den Art. 13 und 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG (1) über Abfälle sowie nach den Art. 8, 9, 11 Abs. 1 Buchst. a, 12 und 14 der Richtlinie 99/31/EG (2) über Abfalldeponien obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat, dass sie den Betrieb einer schlecht funktionierenden und saturierten (in Zacinto in der Region Kalamaki am Standort Griparaiika gelegenen) Abfalldeponie aufrechterhielt, sowie, dass sie, indem sie die Betriebsgenehmigung der Deponie ohne Anwendung des in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG (3) des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vorgesehenen Verfahrens erneuert hat, auch gegen die ihr nach diesem Artikel obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die griechischen Behörden hätten den weiteren Betrieb einer bereits mehr als saturierten Deponie geduldet und nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die erforderliche Erhöhung der Kapazitäten der Deponie (oder eine andere Lösung des Problems) bis zum 31. Dezember 2015 (Fälligkeit der erneuerten ökologischen Parameter), oder bis die neue Deponie von Zacinto in Betrieb sei, sicherzustellen.

Die griechischen Behörden hätten nicht alle korrektiven Maßnahmen getroffen, die zur Lösung einer beträchtlichen, sich aus verschiedenen Protokollen über Ortsbesichtigungen (25. Oktober 2011, 26. Januar 2010, 26. Oktober 2009, 11. Mai 2009, 6. Februar 2009, 26. August 2008, 13. April 2007, 8. Dezember 2005, 7. Januar 2005 und 14. Dezember 1999) ergebenden Zahl von Problemen erforderlich wären, und hätten zugestimmt, dass eine solche Deponie trotz der Probleme weiter betrieben werde.

Die griechischen Behörden hätten den erforderlichen Neuordnungsplan für die Deponie Zacinto noch nicht ausgearbeitet und verabschiedet und hätten nicht einmal einen Antrag auf Erneuerung der Betriebsgenehmigung des Abfalllagerungsdepots mit einem Bewertungsplan über eventuelle Risiken vorgelegt.

Daraus folge, dass sie den Verpflichtungen, die sich aus den Art. 13 und 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 über Abfälle sowie aus den Art. 8, 9, 11 Abs. 1 Buchst. a, 12 und 14 der Richtlinie 99/31 über Abfalldeponien ergäben, nicht nachgekommen seien.

Außerdem hätten die griechischen Behörden durch das interministerielle Dekret vom 8. Juni 2011 den zeitlichen Umfang der ökologischen Parameter der Deponie (die die Grundlage der Betriebsgenehmigung darstellten) bis zum 31. Dezember 2015 verlängert, ohne die nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43 erforderliche Prüfung auf Verträglichkeit durchgeführt zu haben.


(1)  ABl. L 312, S. 3.

(2)  ABl. L 182, S. 1.

(3)  ABl. L 206, S. 7.


2.3.2013   

DE

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C 63/12


Rechtsmittel der Greinwald GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-333/11, Nicolas Wessang gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 27. Dezember 2012

(Rechtssache C-608/12 P)

2013/C 63/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Greinwald GmbH (Prozessbevollmächtigte: C. Onken, Rechts-anwältin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Nicolas Wessang

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

I.

Das Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-333/11 aufzuheben, soweit darin der Klage stattgegeben wurde.

II.

Das Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 in der Rechtssache T-333/11 dahingehend abzuändern, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen wird.

III.

Die Kosten dem Kläger im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das angefochtene Urteil verstoße gegen den Rechtsgedanken des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) (1), indem es von einer Erhöhung der Verwechslungsgefahr aufgrund der begrifflichen Übereinstimmung der Wörter „foods“ und „snacks“ ausgehe. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c GMV zufolge seien nicht unterscheidungskräftige und beschreibende Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen. Übereinstimmungen in nicht unterscheidungskräftigen oder beschreibenden Zeichenbestandteilen könnten daher keine Verwechslungsgefahr begründen oder erhöhen.

Daraus folge, dass Verwechslungsgefahr eine mögliche Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marken voraussetze. Eine Herkunftsfunktion komme aber nur unterscheidungskräftigen Zeichen und Zeichenbestandteilen zu. Besitze ein Zeichenbestandteil keine Herkunftsfunktion, so könne diese durch Verwendung eines ähnlichen Zeichenbestandteils in einer jüngeren Marke auch nicht beeinträchtigt werden.

Der Grundsatz, dass nicht unterscheidungskräftige Zeichenbestandteile keine Verwechslungsgefahr begründen können, komme schließlich auch in der Rechtsprechung des Gerichts zum Ausdruck, nach der das Publikum einen beschreibenden Bestandteil einer komplexen Marke im Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftiges oder dominierendes Merkmal des Gesamteindrucks einer zusammengesetzten Marke ansehe.


(1)  ABl. 2009, L 78, S. 1


2.3.2013   

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C 63/13


Rechtsmittel der Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 25. Oktober 2012 in der Rechtssache T-161/06, Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater gegen Europäische Kommission, eingelegt am 24. Dezember 2012

(Rechtssache C-615/12 P)

2013/C 63/21

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Arbos, Gesellschaft für Musik und Theater (Prozessbevollmächtigter: H. Karl, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2012 in der Rechtssache T-161/06 vollständig aufzuheben und in der Sache durch den Europäischen Gerichtshof zu entscheiden;

hilfsweise: Die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin begründet ihr Rechtsmittel mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufgrund deren rechtswidriger Anwendung die Klage als nicht zulässig abgewiesen worden sei, wodurch die Interessen der Rechtsmittelführerin beeinträchtigt worden seien, sowie auch mit der Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht;

Das Gericht habe in seiner Entscheidung die Klage als unzulässig zurückgewiesen, da diese nicht ausreichend aufgrund der Rechtsgrundlage begründet sei und daher Art. 44 § 1 lit. c der Verfahrensordnung nicht genüge. Dies entspreche nicht der Aktenlage. Die Voraussetzungen des Art. 44 § 1 lit. c der Verfahrensordnung seien willkürlich und dem Zweck der Bestimmung zuwiderlaufend angewendet worden.

Das Gericht habe zudem die weiteren Ausführungen in der Erwiderung der Rechtsmittelführerin wie auch die Argumente in ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit bei der Frage der Begründetheit gemäß Art. 44 § 1 lit. c überhaupt nicht einbezogen bzw. ausschließlich zu dem Zweck einbezogen, die Mangelhaftigkeit zu argumentieren und hiermit verfahrensordnungswidrig und unter Außerachtlassung aller Argumente die Zulassung der Klage abgewiesen;

Das Gericht habe durch seine Entscheidung, die Klage wegen Unzulässigkeit abzuweisen, eine Entscheidung getroffen, welche in dieser Form schon im Jahr 2007 hätte getroffen und angefochten werden können, und damit gegen jegliche Vorhersehbarkeit, Transparenz und Effizienz im Verfahren verstoßen. Es habe somit kein faires und ausgeglichenes Verfahren gegeben.


2.3.2013   

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C 63/13


Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 2. Januar 2013 — Cartier Parfums — Lunettes SAS, Axa Corporate Solutions Assurance SA/Ziegler France SA, Montgomery Transports Sàrl, Société Inko Trade SRO, Société Jaroslave Mateja, Société Groupama Transport

(Rechtssache C-1/13)

2013/C 63/22

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerinnen: Cartier Parfums — Lunettes SAS, Axa Corporate Solutions Assurance SA

Kassationsbeschwerdegegnerinnen: Ziegler France SA, Montgomery Transports Sàrl, Société Inko Trade SRO, Société Jaroslave Mateja, Société Groupama Transport

Vorlagefrage

Ist Art. 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, wenn entweder keine Partei seine Unzuständigkeit geltend gemacht hat oder dieses Gericht seine Zuständigkeit in einer Entscheidung festgestellt hat, die, aus welchen Gründen auch immer, unumstößlich ist, insbesondere aufgrund der Ausschöpfung des Rechtswegs?


(1)  ABl. 2001, L 12, S. 1.


2.3.2013   

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C 63/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus (Estland), eingereicht am 3. Januar 2013 — AS Baltic Agro/Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus

(Rechtssache C-3/13)

2013/C 63/23

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tartu Ringkonnakohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Berufungsklägerin: AS Baltic Agro

Beklagter und Berufungsbeklagter: Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus (Steuer- und Zollamt, Steuer- und Zollzentrum Ost)

Vorlagefragen

a)

Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 (1) des Rates dahin auszulegen, dass der Einführer und der erste unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft stets ein und dieselbe Person sein müssen?

b)

Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 des Rates in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 2008/577 (2) der Kommission dahin auszulegen, dass die Befreiung vom Antidumpingzoll nur für einen solchen ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gilt, der die anzumeldende Ware nicht vor der Anmeldung weiterverkauft hat?

c)

Ist Art. 66 des durch die Verordnung Nr. 2913/92 (3) des Rates festgelegten Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Art. 251 der Verordnung Nr. 2454/93 (4) der Kommission und den übrigen Verfahrensvorschriften über spätere Änderungen der Zollanmeldung dahin auszulegen, dass es, wenn bei der Einfuhr einer Ware in der Anmeldung ein falscher Empfänger eingetragen wird, ermöglicht werden muss, die Anmeldung auch nach Überlassung der Ware auf Antrag für ungültig zu erklären und die Eintragung des Empfängers zu korrigieren, wenn bei Eintragung des richtigen Empfängers die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 des Rates vorgesehene Zollbefreiung hätte angewandt werden müssen, oder ist Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des durch die Verordnung Nr. 2913/92 des Rates festgelegten Zollkodex der Gemeinschaften unter diesen Umständen dahin auszulegen, dass die Zollbehörden nicht berechtigt sind, eine nachträgliche buchmäßige Erfassung vorzunehmen?

d)

Sofern beide Alternativen der Frage c) verneint werden, steht es dann im Einklang mit Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 und Art. 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn Art. 66 des durch die Verordnung Nr. 2913/92 des Rates festgelegten Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Art. 251 der Verordnung Nr. 2454/93 der Kommission und den übrigen Verfahrensvorschriften über spätere Änderungen der Zollanmeldung es nicht gestattet, eine Anmeldung nach Überlassung der Ware auf Antrag für ungültig zu erklären und die Eintragung des Empfängers zu korrigieren, wenn bei Eintragung des richtigen Empfängers die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 des Rates vorgesehene Zollbefreiung hätte angewandt werden müssen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 185, S. 1).

(2)  Beschluss der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine (ABl. L 185, S. 43).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).


2.3.2013   

DE

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C 63/14


Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-8/13)

2013/C 63/24

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec, P. Hetsch und O. Beynet)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (2) verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

die Republik Slowenien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 10 287,36 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 3. März 2011 abgelaufen.


(1)  ABl. L 211, S. 55.

(2)  ABl. L 176, S. 37.


2.3.2013   

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C 63/15


Klage, eingereicht am 7. Januar 2013 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-9/13)

2013/C 63/25

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec, P. Hetsch und O. Beynet)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 54 Abs. 1 der Richtlinie 2009/73/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (2) verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

die Republik Slowenien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 10 287,36 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 3. März 2011 abgelaufen.


(1)  ABl. L 211, S. 94.

(2)  ABl. L 176, S. 57.


2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/15


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Geldern — Deutschland) — Nadine Büsch, Björn Siever/Ryanair Ltd

(Rechtssache C-255/11) (1)

2013/C 63/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 226 vom 30.7.2011.


2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/15


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 14. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Salzburg — Österreich) — Hermine Sax/Pensionsversicherungsanstalt

(Rechtssache C-538/11) (1)

2013/C 63/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


2.3.2013   

DE

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C 63/15


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Kúria — Ungarn) — Franklin Templeton Investment Funds Société d’Investissement à Capital Variable/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Kiemelt Ügyek és Adózók Adó Főigazgatósága

(Rechtssache C-112/12) (1)

2013/C 63/28

Verfahrenssprache: Ungarisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 157 vom 2.6.2012.


2.3.2013   

DE

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C 63/15


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-307/12) (1)

2013/C 63/29

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 295 vom 29.9.2012.


2.3.2013   

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C 63/16


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — J. Sebastian Guevara Kamm/TAM Airlines S.A./TAM Linhas Aéreas S.A.

(Rechtssache C-316/12) (1)

2013/C 63/30

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 295 vom 29.9.2012.


2.3.2013   

DE

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C 63/16


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Rostock — Deutschland) — Strafverfahren gegen Per Harald Lékkevik, Verfahrensbeteiligte: Staatsanwaltschaft Rostock

(Rechtssache C-384/12) (1)

2013/C 63/31

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 343 vom 10.11.2012.


Gericht

2.3.2013   

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C 63/17


Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2013 — Salzgitter/Kommission

(Rechtssache T-308/00 RENV) (1)

(Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche Anreize, die zur Entwicklung des Gebiets entlang der Grenze zur ehemaligen DDR und zur ehemaligen Tschechoslowakischen Republik beitragen sollten - Nicht angemeldete Beihilfen - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Rückforderung - Verspätung - Rechtssicherheit - Berechnung der zurückzuerstattenden Beihilfen - Beihilfen, die unter den EGKS-Vertrag fallen - Investitionen zum Schutz der Umwelt - Abzinsungssatz)

2013/C 63/32

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Salzgitter AG (Salzgitter, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Kreuschitz und M. Niejahr, dann V. Kreuschitz und T. Maxian Rusche)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und A. Wiedmann im Beistand von Rechtsanwalt U. Karpenstein)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/797/EGKS der Kommission vom 28. Juni 2000 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Salzgitter AG, Preussag Stahl AG und den Tochtergesellschaften der Eisen- und Stahlindustrie des Konzerns, nunmehr Salzgitter AG — Stahl und Technologie (SAG), gewährt hat (ABl. L 323, S. 5)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Salzgitter AG trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Kommission vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof angefallenen Kosten.


(1)  ABl. C 335 vom 25.11.2000.


2.3.2013   

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C 63/17


Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2013 — Budějovický Budvar/HABM — Anheuser-Busch (BUD)

(Rechtssache T-225/06 RENV, T-255/06 RENV, T-257/06 RENV und T-309/06 RENV) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldungen der Gemeinschaftswort- und -bildmarken BUD - Bezeichnungen „Bud“ - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2013/C 63/33

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Budějovický Budvar, národní podnik (České Budějovice, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Fajgenbaum, C. Petsch, S. Sculy-Logotheti und T. Lachacinski)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Anheuser-Busch LLC (Saint Louis, Missouri, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, B. Goebel und A. Renck)

Gegenstand

Klagen gegen die Entscheidungen der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juni (Sache R 234/2005-2), 28. Juni (Sachen R 241/2005-2 und R 802/2004-2) und 1. September 2006 (Sache R 305/2005-2) zu Widerspruchsverfahren zwischen der Budějovický Budvar, národní podnik, und der Anheuser-Busch Inc.

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006.


2.3.2013   

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C 63/18


Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2013 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-46/09) (1)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Verarbeitung von Zitrusfrüchten, Baumwolle, Rindfleisch und Olivenöl - Finanzprüfung - Schlüsselkontrollen - Verhältnismäßigkeit - Erneutes Auftreten - Begründungspflicht)

2013/C 63/34

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: V. Kontolaimos, I. Chalkias, S. Charitaki und S. Papaïoannou)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Markoulli und H. Tserepa-Lacombe im Beistand von N. Korogiannakis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/960/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 340, S. 99), soweit sie bestimmte von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausschließt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 90 vom 18.4.2009.


2.3.2013   

DE

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C 63/18


Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013 — Reber/HABM — Wedl & Hofmann (Walzer Traum)

(Rechtssache T-355/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Walzer Traum - Ältere nationale Wortmarke Walzertraum - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Gleichbehandlung)

2013/C 63/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Reber Holding GmbH & Co. KG (Bad Reichenhall, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spuhler und M. Geitz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Wedl & Hofmann GmbH (Mils/Hall in Tirol, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Raubal)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juli 2009 (Sache R 623/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Reber Holding GmbH & Co. KG und der Wedl & Hofmann GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Reber Holding GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


2.3.2013   

DE

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C 63/18


Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013 — Gollnisch/Parlament

(Verbundene Rechtssachen T-346/11 und T-347/11) (1)

(Vorrechte und Befreiungen - Mitglied des Europäischen Parlaments - Beschluss zur Aufhebung der Immunität - Tätigkeit ohne Zusammenhang mit der Funktion als Abgeordneter - Verfahren zur Aufhebung der Immunität - Beschluss, die Vorrechte und Befreiungen nicht zu schützen - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung)

2013/C 63/36

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bruno Gollnisch (Limonest, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Dubois)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. Passos, D. Moore und K. Zejdová)

Gegenstand

Zum einen Klage auf Nichtigerklärung des am 10. Mai 2011 vom Parlament erlassenen Beschlusses zur Aufhebung der Immunität des Klägers sowie auf Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens und zum anderen Klage auf Nichtigerklärung des am 10. Mai 2011 vom Parlament erlassenen Beschlusses, die Befreiungen des Klägers nicht zu schützen, sowie auf Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens

Tenor

1.

Die Nichtigkeitsklage und die Schadensersatzklage in der Rechtssache T-346/11 werden abgewiesen.

2.

Die Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T-347/11 ist erledigt.

3.

Die Schadensersatzklage in der Rechtssache T-347/11 wird abgewiesen.

4.

Herr Bruno Gollnisch trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in den Rechtssachen T-346/11 und T-347/11.


(1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011.


2.3.2013   

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C 63/19


Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013 — Solar-Fabrik AG/HABM (Premium XL und Premium L)

(Rechtssache T-582/11 und T-583/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldungen der Gemeinschaftswortmarken Premium XL und Premium L - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 63/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Solar-Fabrik AG für Produktion und Vertrieb von solartechnischen Produkten (Freiburg im Breisgau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Gegenstand

Zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 1. September 2011 (Sachen R 245/2011-1 und R 246/2011-1) über die Anmeldungen der Wortmarken Premium XL und Premium L als Gemeinschaftsmarken

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-582/11 und T-583/11 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klagen werden abgewiesen.

3.

Die Solar-Fabrik AG für Produktion und Vertrieb von solartechnischen Produkten trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


2.3.2013   

DE

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C 63/19


Urteil des Gerichts vom 18. Januar 2013 — FunFactory/HABM (Vibrator)

(Rechtssache T-137/12) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Marke - Vibrator - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 - Rechtliches Gehör - Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009)

2013/C 63/38

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: FunFactory GmbH (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.-D. Franzen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Januar 2012 (Sache R 1436/2011-4) über die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke, die einen Vibrator darstellt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die FunFactory GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 157 vom 2.6.2012.


2.3.2013   

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C 63/19


Klage, eingereicht am 15. Oktober 2012 — Stromberg Menswear/HABM — Leketoy Stormberg Inter (STORMBERG)

(Rechtssache T-451/12)

2013/C 63/39

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Stromberg Menswear Ltd (Leeds, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Tsoutsanis und C. Tulley, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Leketoy Stormberg Inter AS (Kristiansand S, Norwegen)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 3. August 2012 in der Sache R 389/2012-4 aufzuheben;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 3. August 2012 in der Sache R 389/2012-4 abzuändern und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben und i) die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 11. Januar 2011, das Verfallsverfahren Nr. 4054 C einzustellen, aufzuheben und der Nichtigkeitsabteilung aufzugeben, das Verfallsverfahren Nr. 4054 C wiederzueröffnen und Stromberg Menswear zu ersuchen, Erklärungen abzugeben, um das Verfallsverfahren fortsetzen zu können, oder ii) hilfsweise, Stromberg Menswear zu erlauben, Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 11. Januar 2011, das Verfallsverfahren zu beenden, einzulegen, und die Beschwerde an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

dem HABM sämtliche Auslagen und Honorare aufzuerlegen, die Stromberg Menswear im Zusammenhang mit den Verfahren vor der Beschwerdekammer und vor dem Gericht entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „STORMBERG“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2557155.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Klägerin.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Das Nichtigkeitsverfahren wurde für erledigt erklärt, nachdem der Inhaber der angegriffenen Gemeinschaftsmarke auf diese verzichtet hatte.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist wurde zurückgewiesen und die Beschwerde als nicht erhoben betrachtet.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 81 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 75 und/oder Art. 76 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009.


2.3.2013   

DE

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C 63/20


Klage, eingereicht am 18. Oktober 2012 — Stromberg Menswear/HABM — Leketoy Stormberg Inter (STORMBERG)

(Rechtssache T-457/12)

2013/C 63/40

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Stromberg Menswear Ltd (Leeds, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Tsoutsanis und C. Tulley, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Leketoy Stormberg Inter AS (Kristiansand S, Norwegen)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 3. August 2012 in der Sache R 428/2012-4 aufzuheben;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 3. August 2012 in der Sache R 428/2012-4 abzuändern und dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugeben und i) die Entscheidung des HABM, die Umwandlung zu erlauben, aufzuheben oder ii) hilfsweise, Stromberg Menswear zu erlauben, Beschwerde gegen die Entscheidung des HABM, die Umwandlung zu erlauben, einzulegen, und die Beschwerde an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

dem HABM sämtliche Auslagen und Honorare aufzuerlegen, die Stromberg Menswear im Zusammenhang mit den Verfahren vor der Beschwerdekammer und vor dem Gericht entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „STORMBERG“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 2557155.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Verfallsverfahren: Klägerin.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Das Nichtigkeitsverfahren wurde für erledigt erklärt, nachdem der Inhaber der angegriffenen Gemeinschaftsmarke auf diese verzichtet hatte.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 57 bis 60 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009 und Regel 48 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung der Kommission Nr. 2868/95;

Verstoß gegen Art. 81 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009;

Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung des Rates Nr. 207/2009.


2.3.2013   

DE

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C 63/21


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2012 — Deutsche Rockwool Mineralwoll/HABM — Redrock Construction (REDROCK)

(Rechtssache T-548/12)

2013/C 63/41

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Deutsche Rockwool Mineralwoll GmbH & Co. OHG (Gladbeck, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Krenzel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Redrock Construction s.r.o. (Prag, Tschechische Republik)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Oktober 2012 in der Sache R 1596/2011-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Schwarz-weiße Bildmarke „REDROCK“ u. a. für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 17, 19 und 37 — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 3866365.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragsteller im Verfahren der Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die Gründe des Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt. Der Antragsteller machte folgende ältere Rechte geltend: Deutsche Markeneintragung Nr. 30229274 der Wortmarke „Rock“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 6, 7, 8, 17, 19, 37 und 42; Deutsche Markeneintragungen Nrn. 30312115, 2078534, 2078535, 2079579, 39502727, 39517348, 39543868, 39551027, 39605619, 39644214, 39707589, 39737546, 39920622, 30166175, 30166176, 30166177 und 30212141 der Wortmarken „KEPROCK“, „FLEXIROCK“, „FORMROCK“, „FLOOR-ROCK“, „TERMAROCK“, „KLIMAROCK“, „SPEEDROCK“, „DUROCK“, „SPLITROCK“, „PLANAROCK“, „TOPROCK“, „KLEMMROCK“, „FIXROCK“, „SONOROCK PLUS“, „VARIROCK“, „SONOROCK“ und „MASTERROCK“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 17, 19 und 37.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarkeneintragung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


2.3.2013   

DE

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C 63/21


Klage, eingereicht am 26. Dezember 2012 — Nemeco/HABM — Coca-Cola (NU)

(Rechtssache T-549/12)

2013/C 63/42

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Nemeco (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Gaspar)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Coca-Cola Company (Atlanta, Vereinigte Staaten von Amerika)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Oktober 2012 in der Sache R 266/2012-2 aufzuheben;

dem HABM seine eigenen Kosten und die Kosten von Nemeco aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „NU“ für Waren der Klasse 32 — Internationale Registrierung Nr. 1033122 mit Benennung der Europäischen Union.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „NU YU“ Nr. 5386081 für Waren der Klassen 29, 30 und 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/22


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2012 — Oracle America/HABM — Aava Mobile (AAVA MOBILE)

(Rechtssache T-554/12)

2013/C 63/43

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Oracle America, Inc. (Wilmington, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aava Mobile Oy (Oulu, Finnland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 9. Oktober 2012 in der Sache R 1205/2011-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „AAVA MOBILE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8715385.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarke Nr. 6551626 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 37, 38, 41, 42 und 45.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/22


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2012 — Royalton Overseas/HABM — SC Romarose Invest (KAISERHOFF)

(Rechtssache T-556/12)

2013/C 63/44

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Royalton Overseas Ltd (Road Town, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Năstase)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: SC Romarose Invest Srl (Bukarest, Rumänien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 22. Oktober 2012 mitgeteilte Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer der Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Oktober 2012 in der Sache R 2535/2011-1 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „KAISERHOFF“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8 und 21 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9242066.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Rumänische Wortmarke Nr. 110 809„KAISERHOFF“ für Waren der Klassen 11, 21 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Regel 50 in Verbindung mit Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 und die Art. 76 Abs. 1 und 42 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/22


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2012 — RiskMetrics Solutions/HABM (RISKMANAGER)

(Rechtssache T-557/12)

2013/C 63/45

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: RiskMetrics Solutions LLC (New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: I. De Freitas, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang aufzuheben, damit die Gemeinschaftsmarke Nr. 9446881 angenommen wird und zur Veröffentlichung gelangt;

dem HABM die der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „RISKMANAGER“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9446881.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/23


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2012 — Kaatsu International/HABM (KAATSU)

(Rechtssache T-567/12)

2013/C 63/46

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kaatsu International Co. Ltd (Morningside Drive, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben;

dem Beklagten die in diesem Verfahren und durch dieses Verfahren entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KAATSU“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 10, 16, 28, 41 und 44 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr.10179547.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/23


Klage, eingereicht am 17. Dezember 2012 — Golam/HABM — Derby Cycle Werke (FOCUS extreme)

(Rechtssache T-568/12)

2013/C 63/47

Sprache der Klageschrift: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sofia Golam (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Trovas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Derby Cycle Werke GmbH (Cloppenburg, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage zuzulassen und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Oktober 2012 in der Sache R 2327/2011-4 aufzuheben;

den fraglichen Widerspruch zurückzuweisen und der fraglichen Anmeldung in vollem Umfang stattzugeben;

dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „FOCUS extreme“ für Waren der Klassen 5, 16 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8945487.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke „FOCUS“, die unter der Nr. 2062620 für Waren der Klasse 25 eingetragen wurde.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009.


2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/23


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2012 — Marouf/Rat

(Rechtssache T-569/12)

2013/C 63/48

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Soulieman Marouf (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: V. Davies, Solicitor, T. Eicke, QC, A. Sander, Barrister, und R. Franklin, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP (in geänderter Fassung) (im Folgenden: Ratsbeschluss), soweit er den Kläger betrifft, für nichtig zu erklären;

die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (in geänderter Fassung) und/oder die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 944/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 und/oder die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1117/2012 des Rates vom 29. November 2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (im Folgenden: Ratsverordnungen), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären;

den Beschluss des Rates für nichtig zu erklären, der in dessen Schreiben vom 30. November 2012 (Az. SGS12/013373) enthalten ist und wonach der Kläger „auf der Liste der in den Anhängen I und II des Beschlusses 2012/739/GASP und in den Anhängen II und IIa der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates aufgeführten Personen und Einrichtungen verbleiben soll“ (im Folgenden: Beschluss);

die Europäische Union zu verurteilen, ihm eine Entschädigung zu zahlen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

Erstens gebe es keine rechtliche Grundlage für die restriktiven Maßnahmen gegen ihn, und/oder es liege in dieser Hinsicht ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, da kein logischer Zusammenhang zwischen ihm und den Personen bestehe, die von den durch die Union erlassenen restriktiven Maßnahmen erfasst werden sollten, nämlich jenen, die für die gewaltsame Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Syrien verantwortlich seien.

Zweitens gebe es aufgrund seiner Rechte als EU-Bürger nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a AEUV und Art. 21 AEUV sowie nach der Richtlinie 2004/38/EG keine rechtliche Grundlage für Art. 24 des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates, mit dem seine Einreise in oder seine Durchreise durch die Mitgliedstaaten verhindert werden solle.

Drittens verletzten der Ratsbeschluss und die Ratsverordnungen seine durch die Charta der Grundrechte und/oder die Europäische Menschenrechtskonvention verbürgten Grundrechte, einschließlich seines Rechts auf Menschenwürde, auf eine gute Verwaltung, auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte sowie das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz, seiner unternehmerischen Freiheit und seines Rechts auf Eigentum.


2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/24


Klage, eingereicht am 28. Dezember 2012 — Matrix Energetics International/HABM (MATRIX ENERGETICS)

(Rechtssache T-573/12)

2013/C 63/49

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Matrix Energetics International, Inc. (Lynnwood, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Oktober 2012 in der Sache R 56/2012-4 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „MATRIX ENERGETICS“ für Dienstleistungen der Klasse 41 — Internationale Registrierung Nr. W 995247.

Entscheidung des Prüfers: Schutzverweigerung für die internationale Registrierung in der Europäischen Union.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/24


Klage, eingereicht am 30. Dezember 2012 — Kommission/Siemens

(Rechtssache T-579/12)

2013/C 63/50

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Mölls, Bevollmächtigte)

Beklagte: Siemens AG (München, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Siemens AG zu verurteilen, an die Klägerin 671 234 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu zahlen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin geltend, dass sie nach dem mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrag berechtigt sei, Schadensersatz für die zusätzlichen Kosten aus der verspäteten Rücknahme der zur Verfügung gestellten Materialien zu verlangen. Ein solcher Schadensersatz sei auch nach auf den Vertrag anwendbarem deutschem Recht, genauer nach § 304, sowie §§ 280 und 286 BGB, zu zahlen.


Gericht für den öffentlichen Dienst

2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/26


Klage, eingereicht am 19. Dezember 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-155/12)

2013/C 63/51

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Tymen)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/215/11 aufzunehmen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des EPSO vom 19. September 2012 aufzuheben,

erforderlichenfalls die Entscheidung des EPSO vom 28. Juni 2012 aufzuheben,

hilfsweise, ihm den erlittenen Schaden zu ersetzen,

ihm sämtliche für seine Verteidigung entstandenen Kosten zu erstatten.


2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/26


Klage, eingereicht am 26. Dezember 2012 — ZZ/ECDC

(Rechtssache F-159/12)

2013/C 63/52

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Kolias)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger zu entlassen, sowie Verpflichtung, ihn wieder in den Dienst einzugliedern und ihm die Differenz zwischen allen Bezügen, die er ab dem Wirksamwerden der angefochtenen Entscheidung erhalten hätte, und der erhaltenen finanziellen Entschädigung zu zahlen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung des ECDC vom 24. Februar 2012, ihn zu entlassen, aufzuheben, so dass das ECDC, um dem entsprechenden Urteil nachzukommen, ihn nach Art. 266 AEUV wieder in den Dienst eingliedern und ihm alle Bezüge zahlen muss, die er ab dem Wirksamwerden der angefochtenen Entscheidung erhalten hätte, zuzüglich Verzugszinsen zu dem im betreffenden Zeitraum geltenden, um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz, den die Europäische Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzt hat, und abzüglich der erhaltenen finanziellen Entschädigung sowie des Arbeitslosengelds, das er bis zu seiner Wiedereingliederung erhalten haben wird;

das Schreiben des Leiters des Referats OCS des ECDC, mit dem seine Verwaltungsbeschwerde gegen die angefochtene Entscheidung zurückgewiesen wurde, insoweit aufzuheben, als es selbständige Rechtsfolgen bewirken kann;

dem ECDC alle Kosten aufzuerlegen.


2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/26


Klage, eingereicht am 26. Dezember 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-160/12)

2013/C 63/53

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. A. Rodriguez-Gigirey Perez)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/206-207/11-AD5/AD7 aufzunehmen.

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das seiner Bewerbung beigefügte Zeugnis die in der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/206-207/11 AD5/AD7-Verwaltungsräte genannten Voraussetzungen erfüllt,

die ihm am 29. September 2012 zugestellte Entscheidung der zuständigen Stelle, mit der sein Antrag auf Anerkennung der Gültigkeit seines für den Zugang zum allgemeinen Auswahlverfahren erforderlichen Hochschulabschlusses abgelehnt wurde, aufzuheben,

infolgedessen festzustellen, dass er einen Anspruch auf Aufnahme in die Reserveliste für der Bekanntmachung EPSO/AD/206 207/11 AD5/AD7-Verwaltungsräte, Bereich: Wirtschaft, Amtsblatt C 82 A vom 16. März 2011, mit einer ausreichenden Gültigkeitsdauer hat, die der der ursprünglich in diese Liste aufgenommenen Bewerber entspricht, und diese Liste wieder zu öffnen, falls sie zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung geschlossen sein sollte,

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.