ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CE2013.056.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 56E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
26. Februar 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2011-2012
Sitzungen vom 27. bis 29. September 2011
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 22 E vom 27.1.2012 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 27. September 2011

2013/C 056E/01

EU-Finanzierung von Forschung und Innovation
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zum Grünbuch mit dem Titel Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation (2011/2107(INI))

1

2013/C 056E/02

System der Europäischen Schulen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem System der Europäischen Schulen (2011/2036(INI))

14

2013/C 056E/03

Künftige Kohäsionspolitik der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zur Abrufung von Struktur- und Kohäsionsfondsmitteln: Lehren für die künftige Kohäsionspolitik der EU (2010/2305(INI))

22

2013/C 056E/04

Europäische Katastrophenabwehr: Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Thema Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe (2011/2023(INI))

31

2013/C 056E/05

Europäischer Tourismus
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus (2010/2206(INI))

41

2013/C 056E/06

Europäische Straßenverkehrssicherheit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zur europäischen Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 (2010/2235(INI))

54

2013/C 056E/07

Finanzierung der Verstärkung von Dämmen in Entwicklungsländern
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu der Finanzierung der Verstärkung von Dämmen in Entwicklungsländern (2010/2270(INI))

67

2013/C 056E/08

Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu einem Rahmen für die Politik der Europäischen Union zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit (2010/2100(INI))

75

2013/C 056E/09

Einseitige Erklärungen, die dem Protokoll der Ratstagungen beigefügt sind
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu der Aufnahme einseitiger Erklärungen in die Protokolle der Tagungen des Rates (2011/2090(INI))

86

2013/C 056E/10

Neue Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu einer neuen Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020 (2010/2152(INI))

87

2013/C 056E/11

Schaffung von Europa-Mittelmeer-Programmen Erasmus und Leonardo da Vinci
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zur Schaffung von Europa-Mittelmeer-Programmen Erasmus und Leonardo da Vinci

99

 

Mittwoch, 28. September 2011

2013/C 056E/12

Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität im Rahmen des Menschenrechtsrats der VN
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität im Rahmen der Vereinten Nationen

100

 

Donnerstag, 29. September 2011

2013/C 056E/13

Lage in Palästina
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zur Lage in Palästina

104

2013/C 056E/14

Internationales Gipfeltreffen Rio+20
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts der Union vor der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20)

106

2013/C 056E/15

Zukunft des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zur Zukunft des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

119

2013/C 056E/16

Schaffung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zur Schaffung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

122

2013/C 056E/17

Kriegsversehrte Zivilpersonen
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zu kriegsversehrten Zivilpersonen

123

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 27. September 2011

2013/C 056E/18

Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen zwischen der EU und Palästina ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (07770/2011 – C7-0100/2011 – 2011/0042(NLE))

124

2013/C 056E/19

Abkommen EU-Mexiko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (05735/2011 – C7-0067/2011 – 2008/0161(NLE))

125

2013/C 056E/20

Fischereiabkommen zwischen der EU und der Republik Kap Verde ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines neuen Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde (09793/2011 – C7-0228/2011 – 2011/0097(NLE))

125

2013/C 056E/21

Vereinbarung zwischen der EU und den USA über die Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (09390/2011 – C7-0141/2011 – 2011/0021(NLE))

126

2013/C 056E/22

Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone (17787/2010 – C7-0025/2011 – 2010/0206(APP))

127

2013/C 056E/23

Gewerbsmäßiger grenzüberschreitender Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone (KOM(2010)0377 – C7-0186/2010 – 2010/0204(COD))

127

P7_TC1-COD(2010)0204Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums

128

2013/C 056E/24

Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (KOM(2008)0854 – C7-0062/2010 – 2008/0249(COD))

128

P7_TC1-COD(2008)0249Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

129

ANHANG

129

 

Mittwoch, 28. September 2011

2013/C 056E/25

Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011: Eigenmittel und Migrantenströme und Flüchtlingströme
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III – Kommission (13990/2011 – C7-0243/2011 – 2011/2128(BUD))

130

2013/C 056E/26

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/017 DK/Midtjylland Machinery/Dänemark
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/017 DK/Midtjylland Machinery aus Dänemark) (KOM(2011)0421 – C7-0194/2011 – 2011/2159(BUD))

131

ANLAGE

133

2013/C 056E/27

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/003 DE/Arnsberg und Düsseldorf - Automobilindustrie/Deutschland
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/003 DE/Arnsberg und Düsseldorf Automobilindustrie aus Deutschland) (KOM(2011)0447 – C7-0209/2011 – 2011/2163(BUD))

133

ANLAGE

135

2013/C 056E/28

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/026 PT/Rohde/Portugal
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/026 PT/Rohde aus Portugal) (KOM(2011)0491 – C7-0222/2011 – 2011/2167(BUD))

135

ANLAGE

137

2013/C 056E/29

Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen Bulgariens und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur EU (Abkommen EU-Argentinien) ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (06609/2011 – C7-0104/2011 – 2011/0027(NLE))

137

2013/C 056E/30

Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (Abkommen EU-Australien) ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (06603/2011 – C7-0144/2011 – 2011/0032(NLE))

138

2013/C 056E/31

Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen Bulgariens und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur EU (Abkommen EU-Neuseeland) ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (06536/2011 – C7-0106/2011 – 2011/0029(NLE))

139

2013/C 056E/32

Haushaltspolitische Überwachung und Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (KOM(2010)0526 – C7-0300/2010 – 2010/0280(COD))

139

P7_TC1-COD(2010)0280Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken

140

2013/C 056E/33

Haushaltspolitische Überwachung im Euroraum ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum (KOM(2010)0524 – C7-0298/2010 – 2010/0278(COD))

140

P7_TC1-COD(2010)0278Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet

141

ANHANG

141

2013/C 056E/34

Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum (KOM(2010)0525 – C7-0299/2010 – 2010/0279(COD))

142

P7_TC1-COD(2010)0279Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet

142

2013/C 056E/35

Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (KOM(2010)0527 – C7-0301/2010 – 2010/0281(COD))

143

P7_TC1-COD(2010)0281Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte

143

ANHANG

144

2013/C 056E/36

Verfahren bei einem übermäßigen Defizit *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2010)0522 – C7-0396/2010 – 2010/0276(CNS))

144

P7_TC1-CNS(2010)0276Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt am 28. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

145

2013/C 056E/37

Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2010)0523 – C7-0397/2010 – 2010/0277(NLE))

156

ANHANG

157

 

Donnerstag, 29. September 2011

2013/C 056E/38

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (KOM(2011)0336 – C7-0161/2011 – 2011/0147(COD))

158

P7_TC1-COD(2011)0147Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

158

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2011-2012 Sitzungen vom 27. bis 29. September 2011 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 22 E vom 27.1.2012 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 27. September 2011

26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/1


Dienstag, 27. September 2011
EU-Finanzierung von Forschung und Innovation

P7_TA(2011)0401

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zum Grünbuch mit dem Titel „Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation“ (2011/2107(INI))

2013/C 56 E/01

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere was die Artikel betrifft, in denen es um die Forschung geht,

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission mit dem Titel „Von Herausforderungen zu Chancen: Entwicklung einer gemeinsamen Strategie für die EU-Finanzierung von Forschung und Innovation“ (KOM(2011)0048),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Zwischenbewertung des Siebten Rahmenprogramms der EU für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2011 zu dem Thema „Innovationsunion: Europa umgestalten für eine Welt nach der Krise“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zu dem Thema „Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen“ (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu der Verwirklichung der Synergien von für Forschung und Innovation in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und im Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung vorgesehenen Mitteln in Städten und Regionen sowie in den Mitgliedstaaten und der Union (4),

unter Hinweis auf den Bericht des Sachverständigenausschusses „Towards a world class Frontier research Organisation - Review of the European Research Council's Structures and Mechanisms“ vom 23. Juli 2009,

unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen Sachverständigengruppe „Mid-Term Evaluation of the Risk-Sharing Financial Facility (RSFF)“ vom 31. Juli 2010,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Sachverständigengruppe über die Zwischenbewertung des Siebten Rahmenprogramms vom 12. November 2010,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Februar 2011 mit dem Titel „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Antwort auf den Bericht der Sachverständigengruppe für die Zwischenbewertung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sowie auf den Bericht der Sachverständigengruppe für die Zwischenbewertung der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis“ (KOM(2011)0052),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der 3074. Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie, Forschung und Raumfahrt)“ vom 9. März 2011 als Teil der Zwischenbewertung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung (RP7), einschließlich der Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. April 2009„Neue Horizonte für die IKT - eine Strategie für die europäische Forschung auf dem Gebiet der neuen und künftigen Technologien“ (KOM(2009)0184),

unter Hinweis auf den Entschließungsantrag vom 9. Juni 2011 zum 100. Jahrestag der Verleihung des Nobelpreises an Maria Skłodowska-Curie (5),

unter Hinweis auf die Leitinitiative „Ressourcenschonendes Europa“ im Rahmen der Strategie EU 2020 (KOM(2011)0021),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Fischereiausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0302/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission im Anschluss an die Überprüfung des Haushaltsplans beschlossen hat, eine Debatte darüber anzustoßen, wie Forschung und Innovationen auf regionaler, nationaler und auf EU-Ebene wirksamer finanziert werden können, und die Zuweisung von Finanzmitteln für EU-Forschungs- und Innovationsprogramme als oberste Priorität der EU zu behandeln;

B.

in der Erwägung, dass die EU es sich zum Ziel gesetzt hat, bis 2020 die Ausgaben für FEI auf 3 % des BIP aufzustocken, sowie in der Erwägung, dass höhere öffentliche und private Investitionen in FEI besonders wichtig sind, da viele Länder noch weit vom Erreichen dieses Ziels entfernt sind;

C.

in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit den starken Zwängen, unter denen die öffentlichen Haushalte in den Mitgliedstaaten leiden, tendenziell ein starker Druck herrscht, die Mittel des EU-Haushalts einzufrieren oder sogar zu kürzen, sowie in der Erwägung, dass Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) zu den Bereichen gehören, in denen die europäische Zusammenarbeit im Gegensatz zu einigen anderen Haushaltsposten einen echten Mehrwert bewirkt hat, was deutlich macht, dass die verfügbaren Mittel der EU neu zugewiesen werden müssen;

D.

in der Erwägung, dass die wirtschaftliche, gesellschaftliche und ökologische Krise in den Mitgliedstaaten höchst unterschiedliche Auswirkungen hat und dass Forschung (als Grundlagen- und angewandte Forschung), Bildung und Innovation nicht nur für die Wiederankurbelung der Wirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen durch die Verwirklichung der Leitinitiativen der Strategie EU 2020 wesentliche Instrumente sind, sondern auch für die Definition eines Wachstumsmodells, das zukunftsfähig und inklusiv ist;

E.

in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Mittel aufbringen müssen, die ihnen eine gemeinsame Reaktion auf die großen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, demografischen und ethischen Herausforderungen ermöglicht, vor denen die Völker Europas stehen, insbesondere Alterung der Bevölkerung und Gesundheit, Nahrungsmittelversorgung, nachhaltige Entwicklung und die großen ökologischen Herausforderungen usw., sowie in der Erwägung, dass die sich daraus ergebenden Lösungen die Einzelnen dazu motivieren müssen, mehr Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen;

F.

in der Erwägung, dass andere Regionen und Länder der Welt zunehmend in Forschung, Entwicklung und Innovation investieren und dass die EU-Investitionen in diesem Bereich daher auf den Ausbau der wissenschaftlichen Kapazität, die Förderung von Investitionen seitens der Industrie und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU generell ausgerichtet werden sollten; in der Erwägung, dass ein einheitliches Instrumentarium entlang der gesamten „Innovationskette“ erforderlich ist, mit dem ein ausgewogenes Verhältnis zwischen akademisch orientierter Forschung, angewandter wissenschaftlicher Forschung und Innovation sichergestellt wird;

G.

in der Erwägung, dass die EU in letzter Zeit mehr Mittel für FEI aufwendet, dass aber diejenigen Mitgliedstaaten, die wissenschaftlich oder technologisch auf einem höheren Stand sind, den Löwenanteil der durch die verschiedenen Rahmenfinanzierungssysteme und -programme zur Verfügung stehenden Mittel (auch für Großprojekte) abschöpfen können, was dazu führt, dass einige Mitgliedstaaten und ihre Regionen sowohl beim Zugang zur Finanzierung als auch bei der Beteiligung auf unbestimmte Zeit unterrepräsentiert bleiben werden; sowie in der Erwägung, dass im Interesse der Vollendung des Europäischen Forschungsraums (EFR) in allen Teilen der Union auf die Erbringung von Spitzenleistungen hingearbeitet werden muss und dass die Strukturfonds und der Kohäsionsfonds dafür die vorrangigen Instrumente sind;

H.

in der Erwägung, dass es innerhalb der EU nach wie vor beträchtliche und zunehmende Ungleichgewichte gibt, was die Kapazitäten für die Finanzierung von FEI, die Industriestrukturen und das Hochschulwesen auf der Ebene der Mitgliedstaaten anbelangt, und dass sich diese Unterschiede teilweise in ihrer Beteiligung am Siebten Rahmenprogramm widerspiegeln; sowie in der Erwägung, dass Ausgleichsmechanismen geschaffen werden sollten, um die Kapazitäten aller Mitgliedstaaten und europäischen Regionen in den Bereichen Forschung und Innovation zu erhöhen;

I.

in der Erwägung, dass der gemeinsame strategische Rahmen nach den gleichen Grundsätzen ausgearbeitet werden sollte wie der EFR und dass dabei das enorme brachliegende Potenzial im Bereich der Koordinierung der 27 unterschiedlichen nationalen Forschungsstrategien und -programme genutzt und eine Zersplitterung weitgehend vermieden werden sollte;

J.

in der Erwägung, dass sich an ihrer gegenwärtigen Beteiligung an den Mitteln für FEI nicht ablesen lässt, welch große Bedeutung KMU für die Wirtschaft und die Beschäftigung in der EU haben; in der Erwägung, dass die Beteiligung von KMU an gemeinsam durchgeführten Projekten in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation einen Anteil von15 % erreichen sollte und dass in Anerkennung der Tatsache, dass die Zusammenarbeit mit der Industrie wichtige Investitionen in Forschung, Entwicklung und Innovation seitens der Industrie gefördert hat, Vereinfachung und Bürokratieabbau notwendige Voraussetzungen für die Erreichung dieses Ziels und für die Erhöhung der Beteiligung der Industrie als Ganzes sind;

K.

in der Erwägung, dass armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten die wirtschaftliche Entwicklung, vor allem in Entwicklungsländern, behindern; in der Erwägung, dass mehr als eine Milliarde Menschen an solchen Krankheiten leiden und jedes Jahr Millionen Menschen an den Folgen dieser Krankheiten sterben;

L.

unter Hinweis darauf, dass 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind, dass aber die Mehrheit der leitenden Positionen an Hochschulen (z. B. Doktoratsstellen und Lehrstühle) noch immer von Männern besetzt sind;

M.

unter Hinweis darauf, dass seit der Arbeitsaufnahme des Europäischen Forschungsrats (EFR) im Jahr 2007 1 700 Projekte zur Förderung durch den EFR ausgewählt wurden, die rund 2,5 Mrd. Euro an Zuschüssen erhielten, und dass 90 % dieser Zuschüsse an männliche Bewerber gingen;

N.

in der Erwägung, dass für Wissenschaftlerinnen offensichtlich eine hochproblematische „gläserne Decke“ besteht, so dass auf den höheren Laufbahnstufen der Anteil von Wissenschaftlerinnen abnimmt;

O.

in der Erwägung, dass in den Bildungssystemen vieler Mitgliedstaaten in Forschungsbereichen wie den Naturwissenschaften nach wie vor viele Geschlechterstereotypen vorherrschen (6);

1.

begrüßt das Grünbuch der Kommission, in welchem ein gemeinsamer strategischer Rahmen für die Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Innovation festgelegt wird, und ist der Auffassung, dass in diesem neuen Rahmen die Forschungsprogramme und Finanzierungssysteme der Europäischen Union auf der Grundlage der gemeinschaftlichen Forschungs- und Innovationspolitik und der Forschungsprogramme der Mitgliedstaaten zentral miteinander verknüpft werden sollten; vertritt die Auffassung, dass der gemeinsame strategische Rahmen einem integrierten Ansatz folgen sollte, der auf mehr Attraktivität und einen einfacheren Zugang für alle Teilnehmer zielt;

2.

ist der Ansicht, dass mit den Mitteln und Programmen der EU für die Forschung andere Ziele verfolgt werden als mit den Mitteln aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds, und die Mittel insofern voneinander getrennt bleiben sollten;

3.

räumt ein, dass die Beteiligung bestimmter Mitgliedstaaten am siebten Rahmenforschungsprogramm relativ gering ist und dass es weiterhin Unterschiede in der Forschungs- und Innovationsleistung verschiedener europäischer Regionen gibt, trotz der Bemühungen, ihre FEI-Kapazitäten mithilfe der Strukturfonds steigern; ist davon überzeugt, dass das Potenzial aller Regionen für Spitzenleistungen ausgeschöpft werden muss; vertritt daher die Auffassung, dass neue Herangehensweisen notwendig sind, um leistungsschwache Regionen und Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, Spitzenleistungen und eine intelligente regionale Spezialisierung zu erreichen;

4.

fordert die Kommission auf, alle relevanten Synergien zwischen dem gemeinsamen strategischen Rahmen, den Strukturfonds, dem Europäischen Fonds für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und dem Europäischen Fischereifonds zu stärken und einen fondsübergreifenden Ansatz zu entwickeln, wobei deren unterschiedliche Ziele zu berücksichtigen sind; ist davon überzeugt, dass Kohäsionsinstrumente die Entwicklung von Spitzenleistungen und den Aufbau von Kapazitäten durch bessere Kompatibilität mit Forschung und Innovation auf regionaler Ebene stärken sollten; ist der Ansicht, dass dadurch der Weg zu Spitzenleistungen geebnet wird, so dass sich die Regionen auf der Grundlage von Qualität und Exzellenz uneingeschränkt am gemeinsamen strategischen Rahmen beteiligen können;

5.

schlägt vor, dass dieser neue Ansatz die Finanzierung von Maßnahmen beinhalten könnte, die folgenden Zielen dienen: Modernisierung von Hochschulen, Erwerb wissenschaftlicher Ausrüstung, lokaler Technologietransfer, Förderung von Unternehmensneugründungen und Neugründungen aus Forschungsinstituten, Verbreitung der Ergebnisse von Projekten in den Bereichen FEI, Erhöhung der Kapazitäten der Programme zur länderübergreifenden Ausbildung für Wissenschaftler, Gründung von Spitzenforschungszentren, Schaffung von Spitzenleistungsnetzen und -clustern oder überregionale Kooperationstätigkeiten in den Bereichen FEI nach dem Peer Review-Prinzip, vertritt die Auffassung, dass bestimmte flankierende Maßnahmen des siebten Rahmenforschungsprogramms eine erfolgreiche Brückenfunktion gezeigt haben und im gemeinsamen strategischen Rahmen beibehalten werden sollten;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Finanzierung von Vorschlägen für Projekte des EFR, Marie-Curie-Initiativen oder Kooperationsprojekte zu erwägen, die die Exzellenzkriterien erfüllen, aber aufgrund fehlender europäischer Mittel nicht finanziert werden können;

7.

weist darauf hin, dass für den Ausbau der institutionellen Kapazitäten der Regionen im Bereich der Forschungs- und Innovationspolitik unbedingt angemessene Unterstützungsinstrumente beibehalten werden sollten, da die regionale Ebene ein strategisches Bindeglied für die wirksame Zusammenführung der Mittel aus dem Rahmenprogramm und den Strukturfonds ist, zumal aufgrund ihrer engen Verbindungen zu lokalen Unternehmen, Diensten und Forschungs- und Ausbildungszentren;

8.

fordert, dass angesichts der zukünftigen Ausrichtung der Kohäsionspolitik auf die Strategie EU 2020 die Priorität „Innovation“ sowohl für die Ziel-1- als auch die Ziel-2-Regionen verpflichtend wird, was sich auch in der Mittelausstattung auf allen Ebenen niederschlagen muss;

9.

vertritt die Ansicht, dass lokale und regionale Stellen zu Innovation ermuntert werden sollten, u. a. durch die Fortführung und den Ausbau von Initiativen wie „Wissensorientierte Regionen“, „Living Labs“ und „Smart Cities“, in deren Rahmen die territoriale Dimension von Forschung und Entwicklung gefördert wird;

10.

weist darauf hin, dass die Konvergenzmaßnahmen unbedingt beibehalten werden sollten, und fordert die Kommission auf, den wirtschaftlich und sozial schwächeren und im Rahmenprogramm unterrepräsentierten Mitgliedstaaten und Regionen den Weg zu Spitzenleistungen ausgehend von ihren jeweiligen Stärken und anhand wirksamer und eindeutiger Kriterien zu ebnen, um den Ausbau der Infrastruktur in diesen Ländern beträchtlich zu intensivieren;

11.

hält die Ausrufung eines Wettbewerbs zur Gründung von Spitzenforschungszentren in benachteiligten Regionen für ein geeignetes Instrument zur Entwicklung des Europäischen Forschungsraums; ist weiter der Ansicht, dass die Vergabe von Fördermitteln in Form eines Wettbewerbs eine erhöhte Dynamik und Kreativität erzeugt, die auch in strukturschwachen Regionen zur erfolgreichen Errichtung von neuen Forschungs- und Technologiestandorten mit zukunftsorientierten Arbeitsplätzen führen kann; vertritt die Auffassung, dass bei dem Wettbewerb Teams antreten sollten, die sich jeweils aus einer international anerkannten Forschungseinrichtung und einer benachteiligten Region zusammensetzen, und dass die wissenschaftlichen Konzepte der Gründungsvorschläge nach dem Exzellenzprinzip begutachtet werden sollten; ist der Ansicht, dass gleichzeitig ein zukunftsfähiges Gesamtkonzept gefordert werden sollte, wenn eine Region – zum Beispiel mit Hilfe von Strukturfondsmitteln und durch geeignete Rahmenbedingungen – eine forschungs- und innovationsfreundliche Infrastruktur und Umgebung aufbaut;

12.

empfiehlt, dass die Kommission die Möglichkeit der Einrichtung eines aus den Strukturfonds finanzierten gesamteuropäischen gemeinsamen Fonds zur Förderung der europäischen Forschungskooperation prüft;

13.

ist davon überzeugt, dass die Glaubwürdigkeit des Rahmenprogramms auf wissenschaftlicher Qualität beruht, und betrachtet Spitzenleistungen daher als Hauptkriterium für die Finanzierung von Forschung; erinnert daran, dass die Art der Spitzenleistungen, die Bewertung von Spitzenleistungen je nach Art der Beteiligten oder nach Art und Weise des betreffenden Forschungs- und Innovationsprojekts unterschiedlich ausfällt (für ein Forschungsinstitut gelten demnach andere Kriterien als für einen einzelnen Wissenschaftler oder ein KMU, das Gleiche gilt für Projekte der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung); betont, dass technische Verbesserung, Innovation, Pilotprojekte und Marktschaffung gegebenenfalls wichtige Kriterien für die industrielle und die angewandte Forschung sein sollten;

14.

fordert eine bessere Koordinierung und Synergie der Forschungs- und Innovationsstrategien auf lokaler und regionaler, einzelstaatlicher und grenzüberschreitender europäischer Ebene, wobei die Besonderheiten des jeweiligen Umfelds zu respektieren sind und gleichzeitig die Möglichkeiten, sich gegenseitig zu ergänzen und zusammenzuarbeiten, verstärkt werden sollten; ist überzeugt, dass der Zugang zu und der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren, verstärkte gemeinsame Anstrengungen auf dem Gebiet der Programmplanung, einfache, flexible Vorschriften und Instrumente und gegebenenfalls deren Konvergenz von zentraler Bedeutung sind, um die Wirksamkeit der Finanzierung und möglicherweise der Kofinanzierung zu erhöhen;

15.

ist der Überzeugung, dass Europa verpflichtet ist, sein großes Forschungs-, Technologie- und Innovationspotenzial zu nutzen und einen Beitrag zu Lösungen für die globalen gesellschaftlichen Herausforderungen zu leisten, die da lauten:

demografische Veränderungen, infolge einer alternden Gesellschaft in Europa, darunter altersbedingte Krankheiten und altersbezogene Familienpolitik, Zunahme der Weltbevölkerung, vernachlässigte Krankheiten, Ernährung/Lebensmittelsicherheit, Verstädterung, Mobilität, sozialer Zusammenhalt und Migration;

Übergang zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung knapper Ressourcen, darunter die Wasserbewirtschaftung, Flächennutzung und Bodenbewirtschaftung, Abschwächung des Klimawandels, Erhaltung der biologischen Vielfalt, marine Ökosysteme und Forstwirtschaft, erneuerbare Energien, Energieeffizienz und Energiesicherheit, kritischen Rohstoffe und andere natürliche biologische oder physische Ressourcen;

eine starke, stabile und gerechte wirtschaftliche Grundlage, einschließlich Erholung der Wirtschaft, Verbesserung der Bildung und Ausbildung sowie des Grundwissens und des angewandten Wissens in allen Disziplinen von den Sozial- und Geisteswissenschaften über Biologie, Medizin und die Forschung für die zivile Sicherheit der Bürger und der Infrastrukturen bis hin zu Schlüsseltechnologien zur Stärkung der Wirtschaft und der Beschäftigung in der EU;

ist der Auffassung, dass der gemeinsame strategische Rahmen darauf ausgerichtet sein sollte, diese großen gesellschaftlichen Herausforderungen mithilfe eines ausgewogenen Instrumentariums umfassend anzugehen, das das gesamte Spektrum der Tätigkeiten von allgemeiner und beruflicher Bildung, Forschung und Innovation abdeckt;

16.

erinnert daran, dass es darauf ankommt, die Kontinuität erfolgreicher Instrumente zwischen dem Rahmenprogramm und dem gemeinsamen strategischen Rahmen sicherzustellen, vor allem bei den Kooperationsprogrammen; fordert die Kommission auf, zu gegebener Zeit die Wirksamkeit der bestehenden Instrumente für die Erreichung bestimmter politischer Ziele zu bewerten und diejenigen anzupassen, deren Wirksamkeit oder konkreter Beitrag nicht eindeutig nachgewiesen wird;

17.

fordert eine unabhängige Prüfung der Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben im Forschungsbereich, die von den Mitgliedstaaten, der Europäischen Union und den lokalen Behörden getätigt werden, beispielsweise durch den Europäischen Rechnungshof in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Rechnungshöfen;

18.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass der EU-Mehrwert bei Forschung und Innovation besser sichtbar wird;

19.

fordert gemeinsame öffentliche und private Anstrengungen auf europäischer und nationaler Ebene, damit das europäische Ziel, 3 % des BIP für FEI auszugeben, erreicht wird; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, sich ohne weitere Verzögerungen auf einen konkreten Fahrplan zur Erreichung dieses Ziels zu verständigen;

20.

betont, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, die Ausgaben innerhalb des gemeinsamen strategischen Rahmens so weit wie möglich mit den übergreifenden Politikzielen unter der EU-2020-Strategie in Einklang zu bringen; fordert eine klare Abstimmung mit den neuen Initiativen, wie der Innovationsunion und anderen Modellprojekten;

21.

erinnert daran, dass die künftige Finanzierung von Forschung und Innovation dem Ziel der Vollendung des EFR dienen sollte, indem die Synergien verstärkt werden und die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen politischen Strategien und Finanzierungsprogrammen in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation zwischen der EU, den Mitgliedstaaten und den lokalen Behörden verbessert wird;

Hin zu einem neuen einheitlichen strategische Rahmen

22.

hebt hervor, dass im Mittelpunkt dieses strategischen Rahmens der Gedanke stehen sollte, dass die Unterschiede zwischen den FEI-Projekten, auch was ihre Art und Größenordnung betrifft, sowie die Vielzahl der Finanzierungsmodalitäten so gestaltet werden müssen, dass sie kohärent und hinreichend repräsentativ sind, miteinander verzahnt und vereinfacht werden und sich gegenseitig ergänzen und so den Weg zu Spitzenleistungen ebnen;

23.

stellt fest, dass die unterschiedlichen nationalen Bestimmungen für Hochschulen und Forschungszentren in den Verwaltungsvorschriften für die Vertragsverfahren Berücksichtigung finden sollten, um allen Forschern die Teilnahme an CSF-Projekten zu ermöglichen; hebt insbesondere hervor, dass der Kofinanzierungsmechanismus nicht zu Lasten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen gehen sollte und dass Hochschulen unter keinen Umständen gegenüber anderen Akteuren benachteiligt werden sollten;

24.

fordert die Kommission auf, ein einfaches und leicht zugängliches System zu errichten, um Innovationen zu beschleunigen, in FEI-Projekte zur Bewältigung der großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu investieren und einen wirklich ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen, wobei der Schwerpunkt auf den verschiedenen entscheidenden Stufen der Innovations- und Wertschöpfungskette (vom Rohstofflieferanten bis zum Produkt für den Endverbraucher) liegen sollte;

25.

ist der Überzeugung, dass die unterschiedlichen Aufgaben innerhalb des gemeinsamen strategischen Rahmens getrennt, aber in enger Abstimmung und Partnerschaft angegangen werden sollten, wobei das Europäische Institut für Technologie (EIT) im Wesentlichen die Vernetzung der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) betreiben sollte, das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) sich mit seinen innovationsbezogenen Teilen auf seine Stärke bei der Unterstützung innovativer KMU konzentrieren sollte, das nächste Rahmenprogramm die Forschung insgesamt umfassen sollte und die Strukturfonds bzw. der Kohäsionsfonds direkt und auf gezieltere Weise, aber doch getrennt voneinander in Anspruch genommen werden sollten; vertritt die Auffassung, dass Kooperationsprojekte die tragende Säule des CSF bleiben sollten;

26.

betont die Notwendigkeit einer größeren Flexibilität im CSF, damit zum einen Mittel zwischen einzelnen Kapiteln und Ausschreibungen transferiert werden können, der CSF jedoch zum anderen so flexibel ist, dass Mittel für große gesellschaftspolitische Herausforderungen, die sich im Lauf des Haushaltsjahres ergeben, bereitgestellt werden können;

27.

fordert eine klare Definition des gesamten Finanzierungssystems und die engere Verknüpfung von Forschung, Bildung und Innovation; fordert im Interesse der Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020, dass die Mittel für die Forschungs- und Innovationsprogramme der EU für den nächsten Finanzierungszeitraum ab 2014 verdoppelt werden (ausgenommen die Mittel für Forschung, Entwicklung und Innovation innerhalb der Strukturfonds und die EIB, da dies eine angemessene Reaktion auf die derzeitige Wirtschaftskrise und die großen gemeinsamen Herausforderungen ist und die europäische Politik in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation einen europäischen Mehrwert erbringt; ist der Ansicht, dass ein erhöhtes öffentliches Forschungsbudget auf größere gesellschaftliche Nutzeffekte und eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit zielen sollte; verweist auf die Notwendigkeit, alle für Forschung, Entwicklung und Innovation förderlichen Instrumente der EU, auch mittels einer engeren Zusammenarbeit mit der EIB und mittels einer Vereinfachung der Verfahren für den Zugang zu Finanzmitteln zu verstärken und weiterzuentwickeln; schlägt daher ein neues Organisationsmodell vor, das sich auf drei verschiedene Finanzierungsebenen stützt und auf Stabilität und Konvergenz ausgerichtet ist:

Erste Ebene:   Kapazitätsaufbau und Infrastruktur

28.

ist der Auffassung, dass auf dieser Ebene die EU-Mittel im Zusammenhang mit Infrastrukturen (im weiteren Sinne, also auch für Institutionen) und dem Kapazitätsaufbau angesiedelt sein sollten;

29.

spricht sich dafür aus, dass auf dieser Ebene auch folgende Teilbereiche einbezogen werden: der für den Aufbau von Kapazitäten vorgesehene Teil des Rahmenprogramms, die Marie-Curie-Initiativen, die europäische Finanzierungskomponente bei Forschungsinfrastrukturen und -projekten, der Zugang zu Darlehen der EIB (für Projekte von mehr als 50 Mio. Euro und die RSFF), die Zuschüsse, die aus den genannten Teilkomponenten des Rahmenprogramms gewährt werden, und die Zusammenarbeit mit den Infrastrukturvorhaben im Zusammenhang mit den Strukturfonds;

30.

fordert, dass die Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle gestärkt wird, zumal sie intern wissenschaftliche und wirtschaftliche Analysen für die Entwicklungspolitik nach Maßgabe der Strategie Europa 2020 bereitstellt;

31.

betont, dass künftige europäische Investitionsgroßprojekte (ITER, Galileo und GMES (Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung)) nicht mehr aus dem Rahmenprogramm finanziert werden sollten, sondern dass dazu eigenständige Haushaltslinien geschaffen werden, damit eine transparente und verlässliche Finanzierungsstruktur gewährleistet ist, wobei potenzielle Mittelüberschreitungen kontrolliert und eingeschränkt werden müssen; schlägt vor, dass diese Projekte zum Teil durch die Ausgabe von Anleihen der EIB finanziert werden sollten;

32.

unterstreicht die Schlüsselrolle großer Forschungsinfrastrukturen für die Entwicklung des EFR und fordert eine Erhöhung der gesamten für Forschungsinfrastrukturen verfügbaren EU-Mittel, insbesondere in den Bereichen mit dem größten Potenzial für einen Zusatznutzen auf europäischer Ebene, sowie die Ausdehnung der Fördermittel auf die Zeit nach der Vorbereitungsphase und einen offenen und leistungsbasierten Zugang zu den genannten Infrastrukturen;

Zweite Ebene:   Forschung, Potenzial, Kooperation und Konsolidierung

33.

ist der Ansicht, dass diese Ebene für die Forschung insgesamt gelten sollte, für die Grundlagenforschung ebenso wie für die angewandte Forschung, einschließlich der Sozial- und Geisteswissenschaften, wobei die Koordinationspartner in erster Linie Universitäten und Forschungszentren/-institute sind; ist weiter der Ansicht, dass die Wirtschaft, insbesondere KMU, und innovative gemeinnützige Organisationen zur Teilnahme und zur Zusammenarbeit mit Hochschulen und öffentlichen Forschungszentren ermuntert werden sollten sowie gegebenenfalls dazu, als Koordinatoren zu agieren; vertritt die Auffassung, dass diese Ebene den größten Anteil am Rahmenprogramm ausmacht und darauf abzielen sollte, sowohl in der Grundlagenforschung als auch in der angewandten Forschung die starke wissenschaftliche Basis herauszubilden, die zur Ankurbelung von Innovationen notwendig ist;

34.

hält in diesem Zusammenhang die Begriffe Originalität und Relevanz der Idee, Qualität und Potenzial für wissenschaftliche Spitzenleistungen und Mehrwert von Projekten, einschließlich risikoreicher Forschung und Projekte, die „nicht technologische Innovation und soziale Innovation“ betreffen, für entscheidend; betrachtet den Geschäftsplan und das Marktpotenzial als positive Faktoren, die zu berücksichtigen sind, die jedoch keine notwendige Voraussetzung für die Genehmigung darstellen;

35.

ist der Ansicht, dass sich die Finanzierungsmodalitäten auf dieser Ebene aus den Zuschüssen des EU-Rahmenprogramms speisen sollten und die Finanzierung in Zusammenarbeit mit den forschungs-, entwicklungs- und innovationsbezogenen Strukturfonds erfolgen sollte; ist der Ansicht, dass die Synergie zwischen diesen beiden Finanzierungsquellen und eine vereinfachte Interaktion zwischen EU-finanzierten Projekten und externen Fördereinrichtungen von Vorteil wäre; weist darauf hin, dass Zuschüsse in erster Linie öffentlichen und privaten Forschungsinstituten und innovativen KMU zugutekommen sollten;

36.

fordert flexiblere Finanzierungsmodalitäten, um das Thema „Kooperation“ für KMU attraktiver zu machen, so dass KMU in die Lage versetzt werden, Kooperationsprojekten wenn möglich während der Projektdurchführung beizutreten, und fordert weiterhin, dass eine entsprechende offene Haushaltslinie für dieses Projekt verfügbar sein sollte; ist der Ansicht, dass die KMU auf diese Weise die Chancen deutlicher erkennen können, da der Zeitraum zwischen dem Beitritt zum Projekt und der Vermarktung der Ergebnisse verkürzt wird;

37.

weist darauf hin, dass der Europäische Forschungsrat ein Erfolgsmodell bei der Förderung wissenschaftlicher Spitzenleistungen ist und wesentlich zur Stärkung des EFR beigetragen hat; fordert eine weitere Verbesserung der Strukturen und Mechanismen des EFR und eine Stärkung seiner Instrumente; hält es für notwendig, dass die Mittel für Stipendien sowohl für junge Wissenschaftler als auch für Frauen in der Wissenschaft sowie für Wissenschaftler aus innovativen KMU (sowohl Forschungsgruppen als auch Einzelpersonen) anteilig aufgestockt werden und dass auch die Marie-Curie-Aktionen und -Initiativen besser ausgestattet werden, um so (durch die Einführung einer „fünften Freiheit“ des Wissens) die Mobilität, die Karriereentwicklung und die Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, öffentlichen Forschungsinstituten und der Wirtschaft zu verstärken und den Zugang zu den großen Forschungsinfrastrukturen zu verbessern; fordert, dass sich die Wirtschaft stärker an Forschungsprogrammen für Doktoranden und promovierte Wissenschaftler beteiligen sollte; fordert, dass die zur Sicherstellung angemessener Arbeitsbedingungen für Wissenschaftler in der EU notwendigen Maßnahmen umgesetzt werden, um Europa für Wissenschaftler international attraktiver zu machen, der Abwanderung von Spezialisten entgegenzuwirken und Spitzenleistungen in Europa zu erreichen;

38.

hebt hervor, dass der Mobilität der Forscher Vorrang eingeräumt werden sollte, und fordert eine Verstärkung der Maßnahmen (zum Beispiel Übertragbarkeit von Rentenansprüchen und Vorschriften über soziale Sicherheit, gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen, Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familien- und Arbeitsleben und Forschungsgutscheine, die Forscher beim Umzug in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen können), die zur Mobilität der europäischen Wissenschaftler und zur Eindämmung der Abwanderung von Fachkräften beitragen und die Perspektive einer Forschungskarriere in der EU attraktiver machen; fordert die Einführung einer Mobilitätskomponente bei den Finanzhilfen des EFR in den Fällen, in denen dies angebracht ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um rasch die gegenseitige Anerkennung akademischer Laufbahnen zu erreichen;

39.

ist der Ansicht, dass weiteres Potenzial für die Ausweitung des Geltungsbereichs des EFR-Konzepts auf multidisziplinäre und Verbundforschungsprojekte besteht, sofern ihnen ein Bottom-up-Charakter eigen ist und wissenschaftliche Spitzenleistungen weiterhin das oberste Auswahlkriterium sind;

40.

begrüßt den stetigen Fortschritt hin zu einer ausgewogenen Beteiligung von Männern und Frauen am Rahmenprogramm; teilt die Auffassung, dass Maßnahmen zur Erhöhung der Beteiligung von Frauen über die Projektzyklen hinweg verstärkt werden sollten und die Kommmission ihrem Ansatz zur Förderung von weiblichen Wissenschaftlern neue Dynamik verleihen und sich darum bemühen sollte, die Mitgliedstaaten dazu zu bewegen, die geschlechtsspezifischen Diskrepanzen anzugehen und dabei der Überwindung geschlechtsspezifischer Hindernisse besondere Aufmerksamkeit zu widmen; unterstreicht, dass angestrebt werden solle, Programm- und beratende Ausschüsse zu 40 % mit Frauen zu besetzen; fordert die Kommission auf, gemeinsam mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen einen Aktionsplan zur Geschlechtergleichstellung aufzustellen, in dem Gleichstellungsindikatoren und -ziele festgelegt sind, und seine Umsetzung zu überwachen;

41.

betont, dass gemäß dem Gender Mainstreaming Wissenschaftler auf allen Ebenen die Möglichkeit erhalten müssen, bei Projekten, bei denen dies durchführbar ist, aus Gründen von Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub die Einleitung eines Förderverfahrens bzw. dessen Ausführung aufzuschieben, und dass es ihnen bei Projekten, die keinem Aktualitätsverlust unterliegen, gestattet wird, Förderverträge aus den genannten Gründen zu verlängern; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Wissenschaftlern diese Möglichkeiten einzuräumen;

42.

betont, dass die Vollendung des Europäischen Forschungsraums Legislativmaßnahmen erfordert, die die Beteiligung aller europäischen Akteure an den einzelstaatlichen Programmen gewährleisten, indem sie die Öffnung der Ausschreibungen der einzelnen Mitgliedstaaten für alle und die Harmonisierung der Regeln, Verfahren, Verträge und Bewertungskriterien vorsehen;

Dritte Ebene:   Markt und Innovation zur Verwirklichung gemeinsamer Ziele

43.

ist der Ansicht, dass auf dieser Ebene die Entwicklung und Förderung die Marktakzeptanz von innovativen Produkten und Dienstleistungen stattfinden und die Schaffung öffentlichen Nutzens erfolgen sollte; die Wirtschaft, insbesondere innovative KMU, spielt dabei für die Entwicklung neuartiger Produkte, Dienstleistungen und Verfahren eine Schlüsselrolle;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausgehend von der Notwendigkeit, Jugendliche zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu ermutigen und Jungunternehmer zu fördern, die zu Forschung, Entwicklung und Innovation beitragen und die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der lokalen oder regionalen Gemeinschaften nutzen, das Erasmus-Programm für Jungunternehmer im kommenden Mehrjahres-Finanzrahmen weiterzuführen und die Mittelzuweisungen für dieses Programm zu erhöhen;

45.

ist durchaus der Auffassung, dass mehr auf die Beteiligung von KMU geachtet werden sollte, damit neue Ideen und Möglichkeiten bereits in der Entstehungsphase flexibel und effizient kommerziell genutzt werden können und im Bereich Innovation neue Wege beschritten werden; betont, dass eine sektorbezogene Definition der KMU eine Voraussetzung für ihre erfolgreiche Beteiligung an der gemeinsamen Strategie ist; weist darauf hin, dass der Erfolg von Innovationstätigkeiten auch von der Qualifikation und den Erfahrungen des Führungspersonals abhängt;

46.

hebt hervor, dass der Zugang von KMU zu Forschungs- und Innovationsdienstleistungen auf lokaler und europäischer Ebene verbessert werden muss; ist der Ansicht, dass erfolgreiche Programme wie Eurostars einen reichen Erfahrungsschatz besitzen, was die Erfüllung der Bedürfnisse innovativer Unternehmen angeht, und deshalb weiter ausgebaut werden müssen; fordert auf allen Ebenen Bemühungen um innovative Lösungen für spezifische Bedürfnisse des öffentlichen Sektors, indem Ideenwettbewerbe für KMU veranstaltet werden, die zu kurzfristigen Entwicklungsverträgen führen;

47.

spricht sich dafür aus, dass die Finanzierung auf dieser Ebene durch EU-Mittel, die über das EIT zur Verfügung gestellt werden, Mittel im Zusammenhang mit dem Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), mit dem Zugang zu Bonitätsverbesserung durch den EIF, mit spezifischen Darlehen durch die EIB (hauptsächlich für Projekte unter 50 Mio. Euro) sowie in Zusammenarbeit mit den Strukturfonds zur Förderung des Unternehmertums erfolgt; weist darauf hin, dass der Innovationspolitik der EU jedoch eines fehlt: geeignete Finanzierungsinstrumente, die den Besonderheiten der KMU gerecht werden; ist überzeugt, dass der europäische Forschungsraum erheblich davon profitieren würde, wenn nach gebührender Prüfung einer Folgenabschätzung ein EU-Programm für KMU geschaffen würde, das sich als spezialisierter Teilbereich der EIB ganz auf Innovationsprojekte für KMU konzentrieren könnte;

48.

weist darauf hin, dass das Europäische Innovations- und Technologieinstitut ein Erfolgsmodell ist und wesentlich zur Stärkung des Europäischen Forschungsraums beigetragen hat; betont, dass (KIC) mit engerer Ausrichtung und folglich einem stärker konzentrierten Netz mit kleinerem Budget erforderlich sind, was aufgrund niedrigerer Jahresbeiträge auch mehr KMU die Teilnahme ermöglicht; ist der Ansicht, dass diese kleineren KIC im Sinne besserer Wettbewerbschancen auf dem Weltmarkt eine einheitliche Anlaufstelle in der EU und einen Treffpunkt für Wissenschaftler aus der gesamten Union bilden können;

49.

ist weiter der Ansicht, dass im Sinne der erhöhten Beteiligung von KMU an den Programmen folgende Finanzierungsinstrumente und -maßnahmen in Erwägung gezogen werden sollten:

zinsgünstige Darlehen, die bei Erfolg zurückgezahlt werden, jedoch ohne Verwaltungskosten;

Bemühungen, für KMU (vor allem in der Gründungs- und Anfangsphase) eine umfassende Finanzierung bereitzustellen, die den gesamten Innovationszyklus umfasst, einschließlich des Zugangs zu Dienstleistungen und Beratungsleistungen im Bereich FEI;

Anwendung der RSFF in einer Weise, die die Gewährung von Finanzmitteln geringeren Umfangs über nationale Zwischenstellen ermöglicht;

leichterer Zugang zu Risiko- und Wagniskapital;

stärkere Beteiligung von KMU an der Festlegung von Forschungsagenden;

50.

fordert eine Erprobung neuer und innovativer Finanzierungsmethoden wie projektspezifischer EU-Anleihen und EU-Innovationsgutscheine, mit denen die Unternehmen diese Mittel unmittelbar in zugelassenen Forschungszentren einsetzen können; vertritt die Auffassung, dass für diese Gutscheine keine Kostenabrechnung notwendig sein sollte, da ihr Einsatz von den Zentren, in denen sie eingelöst werden, geprüft würde; ist der Auffassung, dass die Akkreditierungszentren auf nationaler oder regionaler Ebene errichtet und von einer europäischen Einrichtung wie beispielsweise der Gemeinsamen Forschungsstelle validiert werden könnten; vertritt die Auffassung, dass der Beitrag der Gemeinsamen Forschungsstelle zur Innovation im Rahmenprogramm eine verstärkte Zusammenarbeit mit der Wirtschaft umfassen sollte;

51.

begrüßt das Innovations- und Forschungsprogramm der EU für kleine Unternehmen (SBIR-Programm), mit dem Herausforderungen im technologieorientierten öffentlichen Sektor ermittelt und FEI-Vorhaben zur Entwicklung neuer Lösungen sowohl für alte als auch für sich abzeichnende neue Probleme finanziert werden sollen;

*

* *

52.

ist der Auffassung, dass nicht für alle Innovationen geforscht werden muss und dass die Forschung nicht unbedingt auf Innovationen ausgerichtet ist; vertritt daher die Auffassung, dass die vorgeschlagene Neugestaltung das gesamte Spektrum innovationsbezogener Tätigkeiten vom Entwurf zur Marktreife umfassen sollte, auch bei Innovationen, die nicht auf technologische, ökologische und soziale Neuentwicklungen zurückgehen; vertritt die Auffassung, dass dies die Förderung innovativer Verfahren (zum Beispiel die innovative und vorkommerzielle öffentliche Auftragsvergabe, Auslobung von Preisen als Anreize Maßnahmen zu den Rechten des geistigen Eigentums und Leitmarktinitiativen) und die Erleichterung ihrer umfassenden Verbreitung umfassen sollte; erinnert daran, dass bei der Bewältigung der großen Herausforderungen und bei der Ausgestaltung von Prioritätsbereichen des strategischen Rahmens eine Standardisierung erwogen werden, aber kein neues gesondertes Instrument oder eine neue gesonderte Tätigkeit darstellen sollte;

53.

weist auf den bisherigen Erfolg des CIP hin und fordert unbedingte Kontinuität und einen weiteren Ausbau des Programms, um insbesondere innovative KMU als Motor der europäischen Wirtschaft zu stärken;

54.

betont jedoch, dass bestimmte Instrumente des CIP ganz natürlich an das künftige Rahmenprogramm anknüpfen und so den europäischen Forschungs- und Innovationsprojekten Kontinuität verleihen könnten; ist der Ansicht, dass die Technologien, deren Entwicklung durch das Rahmenprogramm gefördert worden ist, auch in weiteren Innovationsprojekten aufgegriffen werden könnten:

zur weiteren Verbreitung in anderen Industrie- und Dienstleistungszweigen,

zur Entwicklung weiterer Anwendungsmöglichkeiten in verwandten oder ergänzenden Bereichen;

55.

erinnert daran, dass Forschung sowie wissenschaftliches, technologisches und innovatorisches Arbeiten generell sehr konkurrenzgeprägt sind und dass die Erhaltung wissenschaftlicher Kapazitäten und der Aufbau innovativer Kapazitäten zum Teil auf Doppelarbeit und Fragmentierung zurückzuführen ist, ohne die die Zusammenarbeit in der Forschung gefährdet würde;

56.

betont, dass im Rahmenprogramm geeignete Maßnahmen mit dem Ziel eines starken und wirksamen Rechtsrahmens für den Schutz der geistigen Eigentumsrechte in einem frühen Stadium des Forschungsprozesses ergriffen werden sollten, um wirksamer private Investoren anzulocken und sicherzustellen, dass Forschung und Entwicklung so effektiv wie möglich zur Verbesserung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit beitragen;

57.

spricht sich nachdrücklich für die Durchführung von Schulungsprogrammen für alle potenziell Beteiligten aus, insbesondere in Bezug auf die Anwendung betriebswirtschaftlicher Regeln, und fordert die Kommission auf, in Einklang mit den gestaffelten Hilfestellungen, unter anderem für die Erreichung von Spitzenleistungen, Kriterien für die Auswahl, die Evaluierung und die Bewertung von Ausbildungsprojekten auszuarbeiten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, öffentlichen Stellen; insbesondere denjenigen, die in unterrepräsentierten Mitgliedstaaten ansässig sind, im Rahmen eines proaktiven Ansatzes dabei zu helfen, ihr Verwaltungssystem durch Bewertungen zu verbessern und diesen Stellen Empfehlungen für die Verbesserung ihrer Finanzierungsanwendungen und ihres Projektmanagements auszusprechen;

58.

weist erneut darauf hin, dass die Vereinfachung der Verwaltung der europäischen Forschungsfinanzierung einen Quantensprung erfordert; ist der Auffassung, dass ein Schlüsselelement bei der Vereinfachung darin besteht, anstatt des derzeitigen auf Kontrolle beruhenden Ansatzes einem Ansatz zu folgen, der stärker auf Vertrauen beruht und mehr Risiken in Kauf nimmt, was insbesondere KMU zugute kommt; fordert die Umsetzung aller im neuen Rahmenprogramm festgelegten Vereinfachungsmaßnahmen, darunter ein größeres hinnehmbares Fehlerrisiko, eine breite Akzeptanz gängiger Rechnungslegungsverfahren, die Verwendung von Pauschalbeträgen und einer Finanzierung nach Pauschalsätzen (auf freiwilliger Basis), eine Vereinfachung der Antrags- und Vertragsverfahren und der Vorschriften über die Vorfinanzierung und die Zuschussfähigkeit von Kosten, ein deutlicher Abbau der finanziellen und wissenschaftlichen Berichterstattungsanforderungen, eine Verkürzung der Vorlaufzeiten bis zur Unterzeichnung des Vertrags auf maximal sechs Monate und eine bedeutende Verkürzung der Zeit bis zur Gewährung und Auszahlung der Unterstützung sowie größere Flexibilität für die Beteiligten bei der Organisation und Verwaltung ihrer Projekte und bei der Auswahl ihrer Partner;

59.

ist davon überzeugt, dass die Vereinfachung zu einer Verringerung der Kombinationen von Finanzierungssätzen und Methoden zur Berechnung indirekter Kosten bei den verschiedenen Finanzierungssystemen führt, wobei jedoch die Differenzierung zwischen Hochschulen, Forschungsorganisationen und der Wirtschaft nicht abgeschafft werden sollte;

60.

empfiehlt die Erstellung eines gemeinsamen, aber begrenzten Regelwerks (für Verwaltungs-, Finanz- und organisatorische Aspekte), das leicht verständlich ist und für alle Programme und Instrumente in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation gilt;

61.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang zu europäischen Forschungsprogrammen zu erleichtern, zum Beispiel durch die Einrichtung einer einzigen Kontaktstelle, die Einführung des Grundsatzes „ein Projekt/ein Dokument“ und den Aufbau eines Forums für den Austausch bewährter Verfahren; weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass ein leicht zugänglicher einheitlicher Zugangspunkt für potenzielle Beteiligte zu Beratung und finanzieller Unterstützung notwendig ist; kritisiert die derzeit mangelnde Transparenz und den Mangel an Informationen bezüglich künftiger Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Forschungsprojekte, die zur Folge haben, dass Forscher und Institute sich nicht angemessen vorbereiten und folglich nicht teilnehmen können;

62.

hebt hervor, dass eine konsistente Politik zur Schaffung einer wissensbasierten europäischen Gesellschaft die Stärkung der Verknüpfungen zwischen Ausbildung, Forschung und Innovation voraussetzt; betont, dass mit dem gemeinsamen strategischen Rahmen die gesamte Wissenskette umfasst und integriert werden sollte, beispielsweise durch Entwicklung von Infrastrukturen, Normung, Bildungsprogramme und Maßnahmen zur Stützung der Schlüsseltechnologien; befürwortet eine Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, Unternehmen und Forschungsinstituten in jeder Form und ist der Ansicht, dass der Transfer von Fähigkeiten und Technologie dabei eine entscheidende Komponente darstellt; fordert die Bereitstellung praktischer Instrumente zur Förderung des Technologietransfers aus der Forschung in die industrielle Anwendung, sowohl im Dienstleistungssektor als auch in den Sektoren des verarbeitenden Gewerbes;

63.

fordert eine stärkere zwischenstaatliche Beteiligung im Rahmen der gemeinsamen Planungsmaßnahmen, um die europaweite Zusammenarbeit im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation zu stärken;

64.

betont die Bedeutung der Gemeinsamen Technologieinitiativen (GTI) und Europäischen Technologieplattformen (ETP), plädiert für einen gemeinsamen und zielgenauen Rahmen für alle ÖPP, mit klaren, allgemein gültigen Bedingungen und einer klaren Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen privater und öffentlicher Hand; hält es für notwendig, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Transparenz zu verbessern und diese Instrumente für KMU und den öffentlichen Forschungssektor zugänglich zu machen; fordert die Kommission auf, vor der Konsolidierung oder der Förderung der Schaffung zusätzlicher Partnerschaften eine eingehende Analyse des aktuellen Stands, der Auswirkungen und der Relevanz der derzeit bestehenden unterschiedlichen Formate öffentlich-privater Partnerschaften vorzunehmen, um ihre Verwaltung zu verbessern und somit eine bessere Einbeziehung einer größeren Vielfalt von Akteuren sowohl bei der Festlegung der Forschungsagenda als auch bei der Sicherstellung des Zugangs für neue Teilnehmer zu gewährleisten; ist außerdem der Ansicht, dass diese Instrumente eindeutiger auf gesamtgesellschaftliche prioritäre Ziele (Bewertung von gesellschaftlichen Ergebnissen und Ergebnissen im Bereich Nachhaltigkeit) ausgerichtet sein und als Multiplikator für private Investitionen fungieren sollten;

65.

betont, dass der gemeinsame strategische Rahmen ein attraktiver Fördermechanismus für Akteure des öffentlichen und privaten Sektors (einschließlich nichtstaatliche und zivilgesellschaftlichen Organisationen) sein sollte; vertritt die Ansicht, dass alle Beteiligten an hochwirksamen Projekten in den Bereichen Forschung, Entwicklung und Innovation sowie ETP sich an der Diskussion um die Prioritätensetzung beteiligen und Zugang zu Forschungsinfrastrukturen haben sollten;

Leitfaden für das nächste Rahmenprogramm

66.

befürwortet die Hinwendung zu einem Ansatz, der sich auf wissenschaftliches Arbeiten stützt, und fordert gegenüber den Beteiligten in jeder Phase des Finanzierungssystems eine Haltung, die von Vertrauen in die Forscher geprägt ist und mehr Risiken in Kauf nimmt, einschließlich der Aufwertung von wissenschaftlicher Arbeit und Innovation; fordert ein angemessenes Finanzierungsmodell für akademische Forschung im nächsten Rahmenprogramm;

67.

ist der Ansicht, dass der gemeinsame strategische Rahmen nicht allein auf forschungsorientierte oder technologische Innovation beschränkt sein darf, sondern damit verschiedene Innovationsquellen unterstützt werden sollten; stellt fest, dass viele Unternehmen – insbesondere KMU – auf andere Innovationsquellen zurückgreifen, wie Kunden, Märkte, Nutzer und nicht zuletzt die Arbeitnehmer, und dass diese Form der Innovation häufig einen stärkeren Praxisbezug hat und auf die Lösung spezifischer Probleme im Zusammenhang mit Verfahren, Dienstleistungen oder Produkten ausgerichtet ist, da die Lösungsvorschläge oftmals von Arbeitnehmern kommen, die dem Produktionsprozess, den Märkten und den Kunden am nächsten sind; vertritt daher die Auffassung, dass die EU praxisorienterte und arbeitnehmergestützte Innovation stärken sollte;

68.

fordert die Kommission nachdrücklich auf sicherzustellen, dass die Gemeinkosten im Rahmen des Rahmenprogramms HORIZON 2020 überarbeitet werden; fordert die Kommission daher auf zu prüfen, welchen Anteil die Gemeinkosten im siebten Rahmenprogramm ausmachen, und Vorschläge dahingehend vorzulegen, wie dieser Anteil möglichst niedrig gehalten werden kann;

69.

fordert, dass die Zusammenarbeit in der Forschung (das derzeitige Kooperationsprogramm) weiterhin den Mittelpunkt des Rahmenprogramms bildet und Synergien gestärkt werden mit dem Ziel, die Wirkung und Verbreitung von Forschungsprojekten zu verstärken und zu beschleunigen, die in Zusammenarbeit mit innerhalb und außerhalb der EU tätigen Partnern von Weltruf erfolgen; ist der Auffassung, dass die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Forschung thematisch flexibler sein sollte (weiter gefasste Aufforderungen) und nutzerfreundliche Finanzierungsregelungen beinhalten sollte, um herausragende Wissenschaftler gewinnen zu können und den Bedürfnissen sowohl großer Konsortien als auch kleinerer Gruppen gerecht zu werden; ist weiterhin der Auffassung, dass die gesamte Innovationskette von der Pionierforschung über große Pilotprojekte und -versuche abgedeckt werden sollte, gegebenenfalls mit zweckgebundenen Budgets für Sektoren, die eine strategische Vision zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen mit langfristigen Investitionszyklen entwickelt haben;

70.

hat Zweifel daran, ob die Mittel, die für die Schaffung von Exzellenznetzen und die Durchführung von Tagungen und Veranstaltungen aufgewandt werden, effizient eingesetzt werden, und fordert verstärkte Maßnahmen zur elektronischen Vernetzung von Forschung und Innovation und eine Verbreitung der Forschungsergebnisse über das Internet;

71.

ist skeptisch angesichts der Tatsache, dass häufig nur ein einziger Vorschlag pro Aufforderung finanziert werden kann, was einer Verschwendung von Mitteln für die Vorbereitung und Bewertung exzellenter Vorschläge gleichkommt und bedeutet, dass manche exzellenten Ideen nicht finanziert werden; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten der Finanzierung exzellenter, nicht ausgewählter Forschungsvorschläge durch einen zusätzlichen Forschungshaushalt (matching research funds) zu prüfen, an dem sich die Mitgliedstaaten und die Regional- und Strukturfonds beteiligen;

72.

fordert die Konsolidierung der interdisziplinären und transdisziplinären Forschung und die Anerkennung ihrer sozialen Dimension; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die großen Herausforderungen für die Gesellschaft – abgesehen von technologischen Lösungen – durch Forschung auf europäischer Ebene im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften und der gesellschaftlichen Innovation in Angriff genommen werden sollten, die nach wie vor ausschlaggebend sind, wenn diese Herausforderungen erfolgreich bewältigt werden sollen; vertritt daher die Ansicht, dass in dem gemeinsamen strategischen Rahmen sowohl ein eigenständiger Themenbereich „Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften“ als auch dessen Einbeziehung als verstärkte Komponente in alle agendabezogenen Maßnahmen gewährleistet werden sollten;

73.

fordert die Weiterführung des Themas Wissenschaft in der Gesellschaft, sowohl als eigenständigen Bereich als auch in seiner horizontalen Ausweitung auf die großen sozialen Herausforderungen, um das Interesse und die Beteiligung der Bürger und der Zivilgesellschaft an Forschung zusätzlich zu fördern; ist zudem der Ansicht, dass die Kommission die Weiterentwicklung und verstärkte Verbreitung ethischer Leitlinien und die Weiterentwicklung der auf zivilgesellschaftliche Organisationen zugeschnittenen Instrumente unterstützen sollte;

74.

fordert eine transparentere und stärker partizipative Festlegung der Forschungsschwerpunkte und Forschungsziele durch die ausgewogene Beteiligung der Akteure wie der wissenschaftlichen Gemeinschaft, Wissenschaftlern (auch von kleineren Forschungseinrichtungen), dem öffentlichen Sektor, zivilgesellschaftlichen Organisationen und KMU; fordert die Schaffung einer besonderen Plattform für Gespräche zwischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Wissenschaftlern über Forschungsschwerpunkte in spezifischen Sektoren; ist der Ansicht, dass besondere Plattformen für eine engere Zusammenarbeit zwischen KMU und Wissenschaftlern ebenfalls gefördert werden sollten;

75.

ist der Ansicht, dass nicht nur die wirtschaftliche, sondern auch die gesellschaftliche, ethische und nachhaltigkeitsbezogene Prüfung und Bewertung der spezifischen Forschungsprogramme ein wichtiger Prozess ist, der sowohl auf europäischer Ebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten verbessert werden und umfassender gefördert werden muss; unterstützt Initiativen der Kommission in diesem Bereich, etwa die Entwicklung der Grundsätze verantwortungsvoller Forschung und Innovation, und setzt sich für ihre weitere Förderung und Ausweitung ein;

76.

fordert, dass das Verhältnis zwischen Projekten „von unten“, wie dem derzeitigen FET-Open-Projekt, und denen „von oben“ (d. h. den großen gesellschaftlichen Herausforderungen) ausgewogen bleibt und dass kleinere Projekte und Verbundforschungsvorhaben „von unten nach oben“ auf den Weg gebracht werden; ist der Ansicht, dass eine Lockerung der Teilnahmebedingungen für Kooperationsprojekte eine Stärkung der wissenschaftlichen Kapazitäten bewirken würde; ist weiterhin der Ansicht, dass strategische Prioritäten mit aufkommenden Problemen verknüpft werden müssen; fordert die Kommission auf, das Verhältnis zwischen Projekten „von unten“ und Projekten „von oben“ zu untersuchen und sowohl unter gesellschaftlichen wie finanziellen Aspekten zu betrachten; betont die Notwendigkeit, bei der Zusammenstellung von Forschungsagenden mit Forschern, Industrie und zivilgesellschaftlichen Akteuren zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen zu beraten;

77.

spricht sich dafür aus, dass kleine und mittlere Projekte den Schwerpunkt der künftigen Forschungsförderung darstellen; ist der Ansicht, dass kleine und mittlere Projekte von Hochschulen und KMU leichter und mit geringerem Aufwand zu managen sind; ist weiterhin der Ansicht, dass sie auch eine Steigerung der bisher zu niedrigen Erfolgsquoten bei der Antragsstellung ermöglichen werden;

78.

ist der Ansicht, dass neue öffentliche Lizenzverfahren und Auszeichnungen als Innovationsanreize genutzt werden können, um die Forschung auf diese Bereiche zu fokussieren und die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben sicherzustellen, wenn unsere derzeitigen Innovationsmodelle bestimmten gesellschaftlichen Erfordernissen nicht gerecht werden; fordert die Kommission auf, so früh wie möglich eine mögliche Pilotinitiative für Preisverleihungen als Innovationsanreize im medizinischen Sektor zu starten;

79.

fordert eine kohärente Abdeckung der gesamten FEI-Kette durch Umsetzung von Transparenzbestimmungen und eine klare Abstimmung zwischen den verschiedenen mit Forschungs- und Innovationsförderung befassten GD;

80.

fordert gegebenenfalls eine intensivere internationale Zusammenarbeit auf Gegenseitigkeit mit den strategischen Partnern der Europäischen Union, u.a. mit schnell wachsenden Ländern wie den BRIC-Staaten, um die globalen Herausforderungen besser bewältigen zu können; erinnert daran, dass vereinfachte Verfahren und deutlich kürzere Vorlaufzeiten für Anträge die Beteiligung von Forschern aus Drittländern fördern würden; betont, dass in den Nachbarländern auf der Grundlage einer besseren Koordinierung zwischen der Gemeinsamen Strategie und den Instrumenten der EU-Nachbarschaftspolitik mehr wissenschaftliche Kapazitäten aufgebaut werden müssen; vertritt die Auffassung, dass es für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Entwicklungsländern entscheidend ist, dass der Kapazitätsaufbau auch wirklich gestärkt wird und faire und umfassende Partnerschaften mit diesen Ländern eingegangen werden;

81.

ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich der Forschung mit potenziellem doppeltem Verwendungszweck nur mit Ländern erfolgen sollte, die die Menschenrechte, die UNO-Resolutionen und das Völkerrecht achten;

*

* *

82.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0256.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0236.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0401.

(4)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 104.

(5)  B7-0343/2011.

(6)  Siehe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 zum Thema „Frauen und Wissenschaft“, Ziffer 2. (ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 40).


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/14


Dienstag, 27. September 2011
System der Europäischen Schulen

P7_TA(2011)0402

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem System der Europäischen Schulen (2011/2036(INI))

2013/C 56 E/02

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 165 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament „Das System der Europäischen Schulen im Jahr 2009“ (KOM(2010)0595),

unter Hinweis auf die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2005 zu den Optionen zur Weiterentwicklung des Schulsystems der Europäischen Schulen (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (3),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das am 3. Mai 2008 in Kraft getreten ist und am 23. Dezember 2010 von der Europäischen Union ratifiziert wurde, und insbesondere auf Artikel 24 (4),

unter Hinweis auf den Jahresbericht des Generalsekretärs der Europäischen Schulen, der in der Sitzung des Obersten Rates in Brüssel vom 12., 13. und 14. April 2011 (5) vorgelegt wurde,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Rechtsausschusses (A7-0293/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 165 AEUV zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung beiträgt, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt,

B.

in der Erwägung, dass es in der Präambel zur Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen von 1994 heißt, dass die Europäischen Schulen ein Schulsystem besonderer Art bilden, bei dem eine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften verwirklicht wird, wobei gleichzeitig die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die organisatorische Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen in vollem Umfang erhalten bleibt,

C.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 1 der Vereinbarung in den Schulen auch andere Kinder im Rahmen der vom Obersten Rat festgelegten Grenzen unterrichtet werden können, welcher entsprechend Kapitel XII Punkt II.7 der Sammlung der Beschlüsse des Obersten Rates der Europäischen Schulen im Falle von „Personalmitglieder[n] beliebiger Organisationen mit gemeinschaftlicher Ausrichtung, die durch eine Gründungsaktie der gemeinschaftlichen Institutionen ins Leben gerufen wurden, sowie Personalmitglieder[n], die im Dienste von Organisationen stehen, die vom Obersten Rat genehmigt wurden“ eine Einstufung in Kategorie I vornehmen kann,

D.

in der Erwägung, dass die Europäischen Schulen, indem sie die Bedeutung des Multikulturalismus in den Mittelpunkt stellen und gegenseitiges Verständnis und gegenseitige Achtung fördern, Schülern die Möglichkeit geben, ihre kulturelle Identität zu bejahen und Fremdsprachenkenntnisse auf hohem Niveau zu erwerben, und zwar in mindestens zwei Sprachen, einschließlich ihrer Muttersprache, deren Erwerb von einem sehr frühen Alter an gefördert wird,

E.

in der Erwägung, dass die Europäischen Schulen nicht mit internationalen Schulen gleichgesetzt werden dürfen, weil sie nicht in erster Linie den Eltern eine Option für die Schulwahl bieten sollen, sondern sicherstellen, dass die Kinder Unterricht in ihrer Muttersprache erhalten und die europäische Dimension im Bildungswesen ausgebaut wird,

F.

in der Erwägung, dass die Arbeitsweise der Europäischen Schulen, die sich von Beginn an auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung gestützt hat, verbessert werden sollte und dass das System auf eine Rechtsgrundlage im Sinne einer Vereinfachung und einer verbesserten Transparenz und Wirksamkeit gestellt werden muss,

G.

in der Erwägung, dass die Reform des Systems der Europäischen Schulen im April 2009 vom Obersten Rat gebilligt wurde,

H.

in der Erwägung, dass die Erfahrung der seit über 50 Jahren bestehenden Europäischen Schulen die Einzigartigkeit und Attraktivität des Schulsystems und des Bildungsmodells gezeigt hat, und in der Erwägung, dass eines der Ziele der Reform in der Öffnung des Systems und des Europäischen Abiturs für andere Schüler in der Union besteht und dass die Ziele der Reform ohne eine grundsätzliche Änderung der Rechtsstellung, auf der das gesamte System beruht, nicht erfolgreich verwirklicht werden können,

I.

in der Erwägung, dass im Bericht der Kommission über das System der Europäischen Schulen im Jahr 2009 (6) auf anhaltende und sich verschärfende systembedingte Probleme hingewiesen wurde, wie zum Beispiel den Mangel an abgeordneten Lehrkräften oder Verzögerungen bei der Bereitstellung der nötigen Infrastruktur oder deren Nichtvorhandensein an den Standorten der Schulen, was sich unmittelbar auf die Qualität des Unterrichts, die Anmeldungen, die Lebensqualität der Schüler, der Eltern und Lehrer und auch auf die finanziellen Aspekte der Funktionsweise der Schulen auswirkt,

J.

in der Erwägung, dass es in den Schulen in Brüssel und Luxemburg an Schulgebäuden und Infrastruktur fehlt, was die Unterrichtsqualität beeinträchtigt und verhindert, dass sie außer den Kindern des Personals der EU-Institutionen auch noch für andere Kinder offen sind, und in der Erwägung, dass alle Schüler unabhängig von der Muttersprache, dem Standort der Schule oder der Kategorie die gleiche qualitativ hochstehende Bildung erhalten müssen,

K.

in der Erwägung, dass die Reform der Europäischen Schulen im Jahr 2009 vor allem darauf abzielte, die Europäischen Schulen einer breiteren und stärker diversifizierten Schülerschaft zu öffnen, wodurch die langfristige Tragfähigkeit des Systems sichergestellt werden sollte,

L.

in der Erwägung, dass das Bildungsmodell, auf das die Europäischen Schulen sich stützen, in den Mitgliedstaaten gefördert werden sollte, da es einen Mehrwert darstellt, und zu einem Bestandteil ihrer Bildungssysteme gemacht werden sollte,

M.

in der Erwägung, dass es schwierig ist, Schüler mit verschiedenen kulturellen und sprachlichen Horizonten, deren Begabungen und Fähigkeiten sehr stark variieren können, innerhalb eines Unterrichtssystems zusammenzubringen, das mit dem Europäischen Abitur auf den Erwerb eines einzigen Bildungsabschlusses abzielt, und dass daher eine angemessene Betreuung der Schüler mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen (SEN) erforderlich ist,

N.

in Anerkennung der Notwendigkeit, neben dem Europäischen Abitur die Einführung eines weiteren Schulabschlusses für Schüler vorzusehen, die eine berufsbezogene Ausbildung anstreben,

O.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 8. September 2005 unter anderem ein Pilotprojekt für ein Zentrum für Kinder mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen gefordert hatte, im Haushaltsplan 2008 für diesen Zweck 200 000 Euro zur Verfügung gestellt wurden und mit diesen Mitteln letztendlich eine Studie über die Bildungspolitik und die Praxis für Schüler mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen in den Europäischen Schulen finanziert worden ist,

P.

in der Erwägung, dass die Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen in Artikel 4 vorsieht, dass der Unterricht in bestimmten Fächern für Klassen derselben Stufe, soweit die Umstände dies rechtfertigen, gemeinsam in jeder Gemeinschaftssprache erteilt wird, um die Annäherung und das gegenseitige Verständnis der Schüler der verschiedenen Sprachabteilungen untereinander zu fördern und ihre Sprachkenntnisse zu verbessern,

Q.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 25 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen diese überwiegend durch die Beiträge der Mitgliedstaaten für die abgeordneten Lehrer, die sich 2010 auf 21 % des Haushalts der Europäischen Schulen beliefen, und einen Ausgleichsbeitrag der EU finanziert werden, der die Differenz zwischen den Gesamtausgaben der Schulen und der Gesamtheit der übrigen Einnahmen decken soll und sich 2010 auf 58 % des Haushalts der Europäischen Schulen belief, und in der Erwägung, dass die Europäischen Schulen mit dem Obersten Rat einer zwischenstaatlichen Exekutive unterstellt sind,

R.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 25 der Haushalt der Schulen durch finanzielle Beiträge finanziert werden kann, über die der Oberste Rat einstimmig beschließt,

S.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise Auswirkungen auf die Finanzierung der Europäischen Schulen hat und die Kommission daher Reformen gefordert hat, um die Kosten für die Schulen zu senken, was jedoch nicht die Bildungsangebote für die schwächsten Kinder mit Lernschwierigkeiten und besonderen Bedürfnissen beeinträchtigen und sich nicht auf den Unterricht in der Muttersprache auswirken oder Einschränkungen bei der Vermittlung anderer Sprachen als Französisch, Deutsch und Englisch zur Folge haben darf,

T.

in der Erwägung, dass nach den beiden letzten EU-Erweiterungen die Zahl der Schüler ohne eigene Sprachabteilung (SWALS-Schüler) kontinuierlich zunimmt, ihnen jedoch keinerlei Nachteil daraus erwachsen darf, dass sie keine Sprachabteilung haben,

U.

in der Erwägung, dass der Anstieg der Schülerzahlen in den Europäischen Schulen direkt auf die Einstellungspolitik der EU nach 2004 zurückzuführen ist, als Mitarbeiter unter 30 Jahren eingestellt wurden, wobei diese jungen Beamten in der Zwischenzeit Familien gegründet und später ihre Kinder an Europäischen Schulen angemeldet haben,

V.

in der Erwägung, dass die SWALS-Schüler Lernunterstützung in der Sprache ihrer Sprachabteilung erhalten, damit sie dem Unterricht folgen können, sowie in bestimmten Fächern Unterricht in ihrer eigenen Muttersprache bekommen, wobei einige Wochenstunden das absolute Minimum sind, um die Verbindung zur Muttersprache und zur eigenen Kultur zu halten,

W.

in der Erwägung, dass 2004 eine Sonderabgabe auf Beamtengehälter eingeführt wurde, die u. a. für die Europäischen Schulen verwendet werden sollte, um den Kosten der Sozialpolitik, der verbesserten Arbeitsbedingungen und der Europäischen Schulen Rechnung zu ragen,

Allgemeine Überlegungen

1.

bedauert, dass die Europäischen Schulen häufig zu Unrecht für Eliteschulen – also Luxus statt Notwendigkeit – gehalten werden, obwohl sie den Auftrag haben, Schülern, deren Eltern ihren Dienstort wechseln oder sich wieder in ihr Herkunftsland eingliedern müssen, Unterricht in ihrer Muttersprache anzubieten und die europäische Dimension im Bildungswesen auszubauen;

2.

weist darauf hin, dass durch dieses spezifische Bildungssystem die Schüler die Möglichkeit haben, in allen Fächern (insbesondere in den Naturwissenschaften) mit qualifizierten Lehrern in ihrer Muttersprache zu lernen oder als SWALS-Schüler mit der erforderlichen Lernunterstützung und den erforderlichen Unterrichtsstunden ihre Muttersprache zu erhalten;

Organisation und Verbreitung des Europäischen Abiturs

3.

ist der Ansicht, dass dieses besondere Bildungssystem den Schülern die Möglichkeit gibt, sämtliche Fächer in einer multikulturellen und mehrsprachigen Umgebung mit qualifizierten Lehrern zu lernen und gleichzeitig die eigene Muttersprache zu pflegen;

4.

ist der Ansicht, dass die Europäischen Schulen, die ein hervorragendes Bildungsvorzeigeprojekt darstellen, dessen pädagogische Grundlage sich bereits bewährt hat, zum Vorbild für eine optimale Art der Schulausbildung in Europa werden sollten, die Verbreitung von europäischer Kultur sowie europäischen Werten und Sprachen beruht, und dass die Übertragung bestimmter Elemente dieses Modells wie etwa der verstärkte Fremdsprachenerwerb auf die nationalen und regionalen Bildungssysteme die berufliche Mobilität fördern und zur Förderung der Mehrsprachigkeit und der europäischen Integration beitragen würde;

5.

ist der Ansicht, dass die Europäischen Schulen eine wertvolle Rolle in ihren Gemeinden spielen;

6.

ist der Ansicht, dass die Europäischen Schulen zudem die kulturelle Vielfalt und die Mehrsprachigkeit fördern und vorbildhaft zum Schutz und zur Förderung von international weniger verwendeten Sprachen beitragen sollten; ist der Überzeugung, dass auch bei nur geringen Schülerzahlen der Unterricht in keiner Sprache eingestellt werden sollte, denn – und hierauf ist speziell hinzuweisen - der Unterricht in der Muttersprache stellt das Grundprinzip der Europäischen Schulen dar;

7.

verweist auf die Notwendigkeit, die Kompatibilität der Lehrpläne der Europäischen Schulen mit den einzelstaatlichen Schulsystemen zu erhöhen, um den Schülern nach der Rückkehr in ihr Herkunftsland eine schnelle Wiedereingliederung zu ermöglichen;

8.

ist der Ansicht, dass die Haushaltskürzungen, mit denen die Schulen konfrontiert sind, mit einer echten Stärkung ihrer Verwaltungsautonomie einhergehen müssen, indem es ihnen beispielsweise ermöglicht wird, andere Finanzierungsquellen zu erschließen, und dass tatsächlich mehr Ressourcen für die Umsetzung der Autonomie in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen, die im Rahmen der Reform des Jahres 2009 festgelegt wurden, zur Verfügung zu stellen sind; ist der Ansicht, dass sich die anstehende organisatorische Reform nicht nachteilig auf die Grundprinzipien der Europäischen Schulen auswirken darf;

9.

ist der Ansicht, dass eine größere Haushaltsautonomie für jede Europäische Schule eine angemessene Lösung sein könnte, damit die den Europäischen Schulen zugewiesenen Mittel besser verwaltet werden; betont, dass dies nur nach einer Bewertung der Kommission umgesetzt werden darf, damit sichergestellt wird, dass den Schulen eine größere Autonomie tatsächlich zugute kommen wird.

10.

betont, dass sich die Europäischen Schulen derzeit in einer rechtlichen Grauzone bewegen, was sich an den Unklarheiten in Bezug auf die Rechtsstellung und die Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit den von den Organen der Schule angenommenen Rechtsakten zeigt sowie an den unzureichenden Möglichkeiten, diese Rechtsakte vor nationalen Gerichten anzufechten, wobei außerdem keine Möglichkeit besteht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden;

11.

ist der Auffassung, dass die jetzige zwischenstaatliche Rechtsstellung der Europäischen Schulen ihre Grenzen erreicht hat und daher grundlegender Änderungen bedarf; ist der Auffassung, dass diese Änderungen so gestaltet sein sollten, dass sie es der Union ermöglichen, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt, und im Sinne der Artikel 2 und 6 AEUV dementsprechend gesetzgeberisch tätig zu werden;

12.

bekräftigt die Notwendigkeit, die Europäischen Schulen auf eine angemessene Rechtsgrundlage im Zuständigkeitsbereich der EU zu stellen, und fordert, die Generaldirektion Bildung und Kultur der Kommission zusammen mit den gemäß Anhang VII der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments für die Förderung des Systems der Europäischen Schulen zuständigen Ausschuss für Kultur und Bildung in alle diesbezüglichen Überlegungen sowie in alle Erörterungen über die Zukunft der Europäischen Schulen einzubeziehen;

13.

ist der Auffassung, dass die Europäischen Schulen unter der Aufsicht der Union stehen sollten; ist der Auffassung, dass Artikel 165 des AEUV eine angemessene Rechtsgrundlage hierfür sein könnte, in dem es heißt, dass die „Union […] zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch [beiträgt], dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt“ und in dem die Ziele der Tätigkeit der Union weiter präzisiert werden, die mit den Zielen der Europäischen Schulen übereinstimmen;

14.

fordert den Obersten Rat auf, den Infrastrukturbedarf besser vorherzusehen und Maßnahmen zu ergreifen, um die tatsächliche Nachfrage nach den Europäischen Schulen befriedigen zu können; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Entwicklung von Typ II- und Typ III-Schulen voranzutreiben;

15.

ermutigt die Mitgliedstaaten und die Regionalregierungen mit Gesetzgebungsbefugnissen im Bildungsbereich, das Konzept der Europäischen Schulen in ihrem Hoheitsgebiet durch Aufklärungskampagnen zur europäischen Bildung, durch Werbung für das Europäische Abitur und durch die Schaffung von Piloteinrichtungen zu fördern, wie es das im Rahmen der Reform des Jahres 2009 festgelegte Ziel der Öffnung vorsieht, um den Zugang zum europäischen Lehrplan und zum Europäischen Abitur in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Entwicklung der nationalen Lehrpläne zusammenzuarbeiten und dabei die Erfahrungen mit den Europäischen Schulen im pädagogischen Bereich zu nutzen, um die nationalen Schulsysteme und das System der Europäischen Schulen enger zu verknüpfen; unterstreicht die besondere Rolle der Lehrpläne für Sprachen, Geschichte und Geografie für die Förderung einer gemeinsamen europäischen Identität; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, in der Oberstufe und ihren Entsprechungen ein Schulfach einzuführen, in dem die Entwicklung, die Ziele und die Funktionsweise der Europäischen Union und ihrer Organe unterrichtet werden, was dazu beitragen wird, dass sich Jugendliche stärker in den Prozess der europäischen Einigung eingebunden fühlen;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam darüber nachzudenken, wie sich das Ziel der Öffnung des Systems am besten umsetzen lässt;

18.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, bestimmte von den Europäischen Schulen übernommene Ansätze innerhalb ihres Bildungssystems zu fördern, um die Herausbildung einer europäischen Bürgerschaft von frühester Kindheit an zu begünstigen;

19.

fordert die zentrale Anmeldestelle auf, eine Tauschbörse einzurichten, damit Eltern, die in der von ihnen gewünschten Schule keinen Platz für ihre Kinder erhalten haben, durch den Tausch mit einem anderen Schüler einen Schulwechsel an die gewünschte Schule vornehmen können;

20.

weist darauf hin, dass gemäß Artikel 5 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen Inhaber des Europäischen Abiturs an allen Universitäten der EU einen Antrag auf Zulassung stellen können und über dieselben Rechte wie die Bürger dieser Staaten, die entsprechende Befähigungsnachweise besitzen, verfügen, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, über die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu wachen, damit das Europäische Abitur in allen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt wird, und jegliche Diskriminierung der Schüler der Europäischen Schüler gegenüber den Inhabern eines nationalen Abiturs zu verhindern;

21.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle ihre Universitäten und Hochschulen bei der Anerkennung der Bildungsabschlüsse von Europäischen Schulen die gleichen Maßstäbe anlegen wie bei den Abschlüssen von den nationalen Schulen und dass die Schüler der Europäischen Schulen die gleichen Leistungspunkte für ihren Abschluss erhalten, so dass sie gleiche Chancen und Möglichkeiten haben, wenn sie sich für ein Hochschulstudium bewerben;

22.

fordert die Mitgliedstaaten und die Regionalregierungen mit Gesetzgebungsbefugnissen im Bildungsbereich auf, in einem Teil ihres öffentlichen Schulsystems die Möglichkeit zu schaffen, bei Abschluss der Sekundarstufe das Europäische Abitur abzulegen;

23.

ermutigt den Obersten Rat zu einer noch aktiveren Entwicklung der Europäischen Schulen, wobei er sich an den Beispielen der besten Schulsysteme in der Welt orientieren sollte, wie sie sich aus den PISA-Studien ergeben, und ruft zur Entwicklung von Partnerschaften zwischen Europäischen Schulen und nationalen Schulen auf, da diese den Austausch zwischen Schülern/Lehrern fördern und den Bekanntheitsgrad des Systems der Europäischen Schulen in den Mitgliedstaaten nach dem Vorbild des Comenius-Programms steigern können;

Haushaltsaspekte

24.

stellt fest, dass die Einnahmen stagnieren oder zurückgehen, insbesondere da Einschreibungen von Auftragnehmern oder Familien außerhalb der Gemeinschaftsinstitutionen wegen Platzmangels abgelehnt werden, und drängt darauf, dass neue Lösungen unter Berücksichtigung neuer Finanzmittel von mobilen Arbeitnehmern des privaten Sektors und anderen internationalen Institutionen gefunden werden;

25.

nimmt die Notwendigkeit zur Kenntnis, die Verwaltungskosten der Schulen zu straffen, betont jedoch, dass die Maßnahmen zur Ausgabenbegrenzung die Grundsätze, auf denen das Konzept der Europäischen Schulen beruht, wie z. B. von muttersprachlichen Lehrkräften abgehaltener Unterricht in der Muttersprache, nicht in Frage stellen, die wichtigsten Lehrpläne, wie etwa in Naturwissenschaften und Mathematik, nicht beeinträchtigen und nicht zu Lasten der Unterrichtsqualität gehen dürfen; betont, dass für die Kinder aller Sprachgemeinschaften der Europäischen Schulen gleiche Unterrichtsbedingungen gewährleistet werden müssen;

26.

fordert die Europäische Union auf, ihren Haushaltsbeitrag so festzulegen, dass diesen Grundsätzen Rechnung getragen wird und eine angemessene Betreuung der Schüler mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen sowie der Schüler mit sonstigen Lernschwierigkeiten, die eine besondere Unterstützung erforderlich machen, sichergestellt ist, und eine umfassende Aufschlüsselung der Mittelzuweisungen für Schüler mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen vorzulegen, damit eine optimale Verwendung dieser Mittel gewährleistet wird; ersucht die Kommission, vor einer Entscheidung über irgendwelche Haushaltsänderungen in Zusammenarbeit mit den Schulen und den Eltern-/Lehrerverbänden eine Folgenabschätzung zu den verschiedenen Optionen für die Rationalisierung des Systems vorzunehmen und dabei auch die bildungsrelevanten Aspekte zu untersuchen;

27.

ist der Ansicht, dass die Verpflichtungen der Europäischen Union kurzfristig eingehalten werden sollten, wobei der allgemeine Kontext der eingeschränkten Haushaltsmittel sowohl auf Unionsebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen ist; stellt fest, dass im Haushaltsplan für 2012 zwar ein Anstieg der Haushaltsmittel für die Europäischen Schulen von 1,7 % vorgesehen ist, die Kommission jedoch aufgrund der haushaltspolitischen Schwierigkeiten ein Einfrieren ihrer eigenen Verwaltungsausgaben und einen allgemeinen Anstieg der Verwaltungsausgaben für die europäischen Institutionen um 1,3 % vorgeschlagen hat; verpflichtet sich, die Mittelansätze bei den betreffenden Haushaltslinien genau zu prüfen, damit der gesamte Haushaltsmittelbedarf gedeckt wird;

28.

betont, dass die Mitwirkung der Union am System der Europäischen Schulen im Verhältnis zu ihrem finanziellen Beitrag aus ihrem Haushalt unverhältnismäßig gering ist;

29.

weist darauf hin, dass durch die vorgeschlagenen Haushaltskürzungen bei den Europäischen Schulen die Qualität der Bildung und das ordnungsgemäße Funktionieren der Europäischen Schulen ernsthaft gefährdet sind, und spricht sich daher generell gegen Haushaltskürzungen aus;

30.

ist der Auffassung, dass viele der systembedingten Probleme darauf zurückzuführen sind, dass die Mitgliedstaaten ihren Pflichten nicht nachkommen; verweist auf die im Rahmen der Vereinbarung fehlenden rechtlichen Garantien dahingehend, dass die Mitgliedstaaten ihre Pflichten erfüllen;

31.

stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Abordnung von Lehrkräften nicht nachkommen und dies insbesondere mit der Diskrepanz zwischen dem Anteil der eingeschulten Kinder, die Staatsangehörige dieser Staaten sind, und dem von ihnen verlangten Beitrag zum Haushalt der Schulen begründen;

32.

stellt fest, dass der Verteilungsschlüssel ebenfalls zu einem gerechteren System der Schulgebühren für Eltern beitragen muss, die nicht den EU-Institutionen oder einem Unternehmen, das eine Vereinbarung mit den Europäischen Schulen geschlossen hat, angehören;

33.

fordert die Kommission auf, die Einrichtung eines Systems von Reservelisten in Erwägung zu ziehen, um Stellen, die nicht mit abgeordneten Lehrern besetzt werden können, und Stellen, die mit vor Ort angeworbenen Personal besetzt werden müssen, vergeben zu können, damit der Lehrkräftebedarf gedeckt und die Qualität und Kontinuität des Unterrichts gewährleistet werden können;

34.

fordert die Einrichtung neuer Sprachabteilungen, sobald die Schülerquote erreicht ist, um den SWALS-Schülern die Möglichkeit zu geben, Unterricht in ihrer Muttersprache zu erhalten, und eine Diskriminierung anderer Sprachabteilungen zu vermeiden sowie die mit dem Sonderstatus der SWALS-Schüler verbundenen Kosten zu begrenzen;

35.

weist mit Besorgnis darauf hin, dass der Mangel an abgeordnetem Personal durch die Einstellung von vor Ort angeworbenen Personal, dessen Gehälter von den Schulen übernommen werden, ausgeglichen werden muss; fordert den Obersten Rat auf, darüber zu wachen, dass die Mitgliedstaaten, die keinen finanziellen Beitrag in Form von Abordnungen von Lehrkräften leisten, einen gleichwertigen Finanzbeitrag zum Haushalt der Schulen leisten;

36.

ist der Ansicht, dass das derzeitige Finanzierungssystem einige Mitgliedstaaten unverhältnismäßig stark belastet, was Abordnungen und die Bereitstellung schulischer Infrastruktur angeht, und fordert den Obersten Rat auf, das Modell zur Finanzierung der Schulen und zur Einstellung von Lehrkräften zu überarbeiten;

37.

weist erneut darauf hin, dass die Europäischen Schulen solide und zuverlässig finanziert werden müssen, damit sie den im Rahmen der Vereinbarung und des Statuts der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegten Verpflichtungen nachkommen und einen hochwertigen Unterricht sowie gleiche Unterrichtsbedingungen und gleichwertigen Unterricht für alle Sprachgemeinschaften in den Europäischen Schulen sicherstellen können; nimmt in diesem Zusammenhang die aktuelle Petition der Elternvereine und der Lehrervereinigungen der Europäischen Schulen in Brüssel zur Kenntnis, in der die von den vorgeschlagenen Kürzungen ausgehenden erheblichen Gefahren für die Qualität des Unterrichts und das ordnungsgemäße Funktionieren der Europäischen Schulen betont und daher jegliche Haushaltskürzungen abgelehnt werden;

38.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um den Prozentsatz der Sonderabgabe festzulegen, der den Europäischen Schulen zugewiesen wird;

39.

betont, wie wichtig es langfristig gesehen ist, gleichzeitig für mehr Transparenz bei dem finanziellen Beitrag der Europäischen Union zu sorgen und eine stärkere Öffnung und größere Vielfalt in diesen Schulen zu gewährleisten, aber auch ein tragfähiges Finanzierungssystem einzuführen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Kommission erläutert, zu welchen Zwecken die Sonderabgabe verwendet wurde; fordert die Kommission auf, ihm eine Bestandsaufnahme der Umsetzung der Reform von 2009 und der finanziellen Bedürfnisse in den nächsten Jahren, insbesondere im Bereich der Gebäudepolitik, vorzulegen;

Pädagogische Aspekte

40.

fordert – in Übereinstimmung mit Artikel 4 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen, wonach die Annäherung und das gegenseitige Verständnis der Schüler der verschiedenen Sprachabteilungen untereinander gefördert werden sollen, indem der Unterricht in bestimmten Fächern für Klassen derselben Stufe gemeinsam erteilt wird – über die allgemeine Rückkehr zu so genannten Trägersprachen in allen Fächern mit nicht grundlegendem Unterrichtsstoff nachzudenken, ohne dass sich das nachteilig für jene auswirkt, deren Muttersprache nicht eine der Trägersprachen ist;

41.

betont erneut den inneren Wert des Unterrichtens von bestimmten Fächern in weniger verbreiteten Sprachen, die von einer geringen Anzahl von EU-Bürgern verwendet werden;

42.

betont, dass eine externe Bewertung der Lehrpläne der Europäischen Schulen vorgenommen werden muss, durch die den Schulen keine zusätzlichen Kosten entstehen, und es wichtig ist, die laufende Reform des Abiturs umzusetzen;

43.

fordert, dass bei der Einstellung von vor Ort angeworbenen Personal die Anforderungen an die Fachkompetenz berücksichtigt werden, dass die Qualität des Lehrpersonals und des Unterrichts sowie der Ersatz bei Fehlzeiten gewährleistet ist und der Oberste Rat eine Beurteilung der beruflichen Fähigkeiten durch Inspektoren sicherstellt;

44.

ist der Auffassung, dass für die Lehrer, die aus unterschiedlichen nationalen Systemen kommen, spezielle Schulungsprogramme und fachbezogene Workshops organisiert werden sollten, um sie – gemäß den gemeinsamen Standards und Kriterien – auf die Arbeit in den Europäischen Schulen vorzubereiten;

45.

bekräftigt, dass die Betreuung von Schülern mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen eine Priorität darstellt und dass die Europäischen Schulen alles daransetzen müssen, ihre Kapazitäten im Bereich des Unterrichtens behinderter Schüler auszubauen; fordert den Obersten Rat in diesem Zusammenhang auf, dafür zu sorgen, dass bei der Berechnung der Klassengrößen Koeffizienten für diese Schülerkategorie angewendet werden und die vollständige Integration dieser Schüler gewährleistet ist;

46.

fordert den Obersten Rat der Europäischen Schulen auf, mit der Umsetzung der Empfehlungen für die Schüler mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen, die das Ergebnis der Untersuchung einer schwedischen Expertengruppe aus dem Jahre 2009 sind, zu beginnen und in diesem Zusammenhang einen Aktionsplan für Schüler mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen auszuarbeiten;

47.

betont die Notwendigkeit der Entwicklung eines einwandfrei funktionierenden Systems zur Unterstützung der Integration von Schülern mit Behinderungen in den Europäischen Schulen (z. B. Hilfe durch spezielle Lehrer), um so die Mobilität ihrer Eltern zu gewährleisten;

48.

stellt fest, dass die vom Obersten Rat genannte offizielle Schulabbrecherquote von 2,7 % nicht die erheblichen Unterschiede bei den Bildungsniveaus in den Europäischen Schulen widerspiegelt, da insbesondere in der französischen Abteilung seit vielen Jahren eine unangemessen hohe Zahl von Schulabbrechern zu verzeichnen ist, und fordert den Obersten Rat auf, die pädagogischen und finanziellen Ursachen und Konsequenzen dieser Probleme, die Schulabbrecherquote im Allgemeinen und den hohen Anteil an Schülern, die eine Klasse wiederholen müssen, zu untersuchen;

49.

fordert erneut den Obersten Rat auf, nach Alternativen für Schüler zu suchen, die nicht in der Lage sind, den Zweig, der auf den Erwerb des Europäischen Abiturs ausgerichtet ist, fortzusetzen, und neben dem Abitur die Einführung eines weiteren Schulabschlusses für Schüler vorzusehen, die eine berufsbezogene Ausbildung anstreben; führt an, dass für jeden neuen Abschluss eine Folgenabschätzung durchzuführen ist und er unbedingt einen Mehrwert für die bestehenden Qualifikationsrahmen darstellen muss;

50.

bekräftigt, dass die Betreuung der Schüler mit besonderen Unterrichtsbedürfnissen auch weiterhin eine Priorität darstellen muss, umso mehr als die Europäischen Schulen bisher nur einen einzigen Abschluss anbieten und dementsprechend eine weitestgehend lückenlose Betreuung vorsehen müssen, um möglichst einen Schulabbruch zu verhindern, der Schüler in eine Sackgasse führen kann, sofern sie nicht aufgrund von Sprach- oder anderen Kenntnissen Zugang zu weiteren nationalen Bildungseinrichtungen des Gastlandes haben;

*

* *

51.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Mitgliedstaaten und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 212 vom 17.8.1994, S. 3.

(2)  ABl. C 193E vom 17.8.2006, S. 333.

(3)  ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.

(4)  http://www.un.org/disabilities/documents/convention/convoptprot-f.pdf.

(5)  Ref.: 2011-02-D-39.

(6)  KOM(2010)0595.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/22


Dienstag, 27. September 2011
Künftige Kohäsionspolitik der EU

P7_TA(2011)0403

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zur Abrufung von Struktur- und Kohäsionsfondsmitteln: Lehren für die künftige Kohäsionspolitik der EU (2010/2305(INI))

2013/C 56 E/03

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf dessen Artikel 174 bis 178,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2011 mit dem Titel „Beitrag der Regionalpolitik zum nachhaltigen Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020“ (KOM(2011)0017),

in Kenntnis der Mitteilung der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Beitrag der Regionalpolitik zum nachhaltigen Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020“ (SEK(2011)0092),

in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 25 Oktober 2010: ‘Cohesion Policy: Responding to the economic crisis, a review of the implementation of cohesion policy measures adopted in support of the European Economic Recovery Plan’ (SEC(2010)1291),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 31 März 2010: “Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2010 über die Umsetzung der Programme 2007-2013“ (KOM(2010)0110),

in Kenntnis der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 31 März 2010: „Begleitdokument zur Mitteilung der Kommission vom 31. März 2010 – Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2010 über die Umsetzung der Programme 2007-2013“ (SEK(2010)0360),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds im Hinblick auf die Vereinfachung bestimmter Anforderungen und im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen bezüglich der finanziellen Verwaltung (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 437/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen (2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau (3),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 284/2009 des Rates vom 7. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung (4),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 85/2009 des Rates vom 19 Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur finanziellen Abwicklung (5),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (7),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (8),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (9),

in Kenntnis der Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft (10),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zum Strategiebericht 2010 der Kommission über die Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme, die der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 14. Juni 2010 angenommen hat,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2010: "Förderung einer effizienten Partnerschaft bei der Verwaltung der kohäsionspolitischen Programme unter Rückgriff auf bewährte Verfahrensweisen aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013" (ECO/258),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu „Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2010 über die Umsetzung der Programme 2007-2013“ vom 1./2. Dezember 2010 (CdR 159/2010),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Juni 2011 zum Bericht 2010 über die Umsetzung der Programme der Kohäsionspolitik 2007-2013 (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2010 zum Thema „Erreichen eines echten territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts innerhalb der EU – eine Conditio sine qua non für die globale Wettbewerbsfähigkeit? (12)“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zu der Umsetzung der Verordnung für die Strukturfonds 2007 - 2013: Ergebnisse der Verhandlungen über kohäsionspolitische Strategien und operationelle Programme (13),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0287/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Aufnahmekapazität den Umfang bezeichnet, zu dem ein Mitgliedstaat und seine Regionen in der Lage sind, aus dem Struktur- und Kohäsionsfonds zugewiesene Mittel wirksam und effizient einzusetzen, sowie in der Erwägung, das diese Kapazität notwendig ist, um einen maximalen Beitrag für die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion mit aus den EU-Fonds bereitstehenden Mitteln zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik der EU das wichtigste Instrument zur Förderung einer harmonischen Entwicklung der Union ist, dass es jedoch ungeachtet der Fortschritte bei der Verringerung des Entwicklungsgefälles zwischen den Regionen nach wie vor große Unterschiede in Bezug auf das Niveau ihrer wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Entwicklung gibt,

C.

in der Erwägung, dass es den am stärksten benachteiligten Regionen und Mikroregionen an den erforderlichen finanziellen Ressourcen und Humanressourcen und an der administrativen Unterstützung fehlt, um die verfügbaren EU-Mittel sinnvoll zu nutzen;

D.

in der Erwägung, dass die EU-Regionalpolitik ein unverzichtbares Instrument zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Kohäsion ist, durch das die EU Maßnahmen zur Verringerung regionaler Unterschiede, zur Förderung echter Konvergenz und zur Stimulierung der Entwicklung, der Schaffung hochqualifizierter Arbeitsplätze und des sozialen Fortschritts ergreifen kann, und auch Regionen mit Entwicklungsrückstand zugute kommt;

E.

in der Erwägung, dass die Aufnahmekapazität keine Konstante sondern eine Variable ist, und ferner in der Erwägung, dass diese sich zwischen und innerhalb der verschiedenen Mitgliedstaaten und Regionen sehr stark unterscheidet, so dass Einzelfalllösungen zur Erhöhung der Kapazität erforderlich sind,

F.

in der Erwägung, dass Mitgliedstaaten und Verwaltungsstellen, die so viel finanzielle Unterstützung wie möglich aufnehmen wollen, unablässig Anstrengungen unternehmen und die Verwaltung auf lokaler und regionaler Ebene auf jeder Stufe des Verfahrens einbeziehen müssen und angemessene Kapazitäten innerhalb institutioneller Strukturen sowie wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme erforderlich sind,

G.

in der Erwägung, das Verwaltungskapazität, speziell bezogen auf Projektplanung und -umsetzung, ein Schlüsselelement für die Aufnahmekapazität ist und mit besonderem Blick auf die Mitgliedstaaten, die zurück liegen und niedrige Aufnahmekapazitäten aufweisen, gestärkt werden muss,

H.

in der Erwägung, dass die Regelwerke der Struktur- und Kohäsionsfonds von ihrer Art her komplex sind und es deshalb schwierig ist, sie einzuhalten, wodurch Fehler entstehen können, so dass wiederum die Mitgliedstaaten unverhältnismäßig viel Zeit für die Bewältigung und Kontrolle dieser Fehler aufwenden, und deshalb müssen diese Regelungen über eine gewisse Zeit stabil bleiben, um einer besseren Aneignung förderlich zu sein; jedoch in der Erwägung, dass zu einer Vereinfachung der Umsetzung von Finanzinstrumenten ermutigt werden sollte,

I.

in der Erwägung, dass trotz des Rückgangs sowohl der Fehlerquote als auch des Missbrauchs von Strukturfördermitteln das Instrumentarium der Mitgliedstaaten zur Verringerung des Fördermittelmissbrauchs und zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Mittel gestärkt werden muss,

J.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, die der EU im laufenden Programmzeitraum beigetreten sind, insbesondere grundlegenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Verwendung gegenüberstehen, was auf den beachtlichen Anstieg zur Verfügung stehender Mittel im Vergleich zu den Mitteln vor dem Beitritt und das Versagen der Verwaltungsstrukturen bei der Aufstellung, Begleitung und Bewertung der Projekte zurückzuführen ist,

K.

in der Erwägung, dass die mangelnde Sichtbarkeit in Bezug auf die Höhe des Verbrauchs der kurz- und mittelfristigen Mittel die Aufnahmekapazität einschränkt, und dass mehr Transparenz auf allen Entscheidungsebenen erforderlich ist,

L.

in der Erwägung, dass der Europäische Sozialfonds (ESF) einen wichtigen Beitrag zu den arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen leistet und eine wichtige Rolle bei der Förderung der sozialen Eingliederung spielt und dass seine Mittelausstattung daher erheblich aufgestockt werden muss;

1.

verweist trotz der zuvor dargelegten Probleme auf die für den Anstieg der Aufnahmekapazitäten unternommenen Anstrengungen und auf die budgetäre Umsetzung der Kohäsionspolitik in 2010 und erkennt die positive Auswirkung der Interventionen hinsichtlich der Kohäsionspolitik durch das Europäische Konjunkturprogramm an, indem die Umsetzung von Programmen und die Auszahlungsregelungen für Empfänger beschleunigt wurden; fordert die Kommission auf, diese Interventionen im Zeitraum 2014-2020 fortzuführen;

2.

weist darauf hin, dass Aufnahmeprobleme durch die folgenden Hauptfaktoren verursacht wurden:

Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Verfahren zur Konformitätsbewertung bezogen auf das neue Verwaltungs- und Kontrollsystem, die allgemein zu Beginn des Programmzeitraums auftreten;

weltweite Wirtschaftsrezession, die sich unmittelbar auf die in den öffentlichen Haushalten getroffenen Sparmaßnahmen und auf die Schwierigkeiten, interne Finanzmittel zu erlangen, auswirkt;

unzureichende Mittel zur Kofinanzierung von Projekten;

Verzögerungen bei der Festlegung und Einführung von Vorschriften oder den damit verbundenen Anwendungsleitlinien auf EU- und einzelstaatlicher Ebene und Regelungslücken oder unklare Vorschriften;

Verzögerungen bei der Übersetzung der Dokumentation zu den Leitlinien sowie bei der Klärung von Fragen durch die Kommission und Widersprüche in den Leitlinien der Kommission;

zu komplizierte und zu strikte sowie sich oft ändernde einzelstaatliche Verfahren;

die Notwendigkeit zur Schaffung neuer Gremien zur Umsetzung von Programmen, was deren Start und Ablauf verzögern kann;

unzureichende Abgrenzung der Befugnisse zwischen den Behörden in den Mitgliedstaaten, das Bestehen von Hierarchieproblemen zwischen den Institutionen und interne Schwierigkeiten in Bezug auf die Verteilung von Aufgaben und Zuständigkeiten;

unzureichende Einbeziehung der regionalen und lokalen Ebenen bei der Erstellung der operationellen Programme;

begrenzte Zahl der Bediensteten, unzureichende Qualifikation der Bediensteten auf nationaler und regionaler Ebene und Schwierigkeiten bei der Mitarbeiterbindung;

Schwierigkeiten beim Aufbau von Systemen der Informationstechnologie;

Missverhältnis zwischen dem Maß an Kontrolle und dem Umfang des Vorhabens;

unzureichende Anfangsvorbereitung zur Umsetzung von Projekten, und fehlende Projekt-Pipeline;

politisch motivierte Änderungen von Investitionsschwerpunkten;

3.

ist der Auffassung, dass eine Reihe der ermittelten Probleme durch die Einbeziehung aller beteiligten Akteure der nationalen, regionalen und lokalen Ebene schon während der Startphase der Programmplanung gelöst werden könnte, weil so die im Rahmen der Rahmendokumente und der operationellen Programme vorgelegten Vorschläge besser auf deren Bedürfnisse ausgerichtet werden können, wodurch ein größerer und eindeutigerer Beitrag zur Verwirklichung der europäischen Ziele geleistet werden könnte;

4.

betont erneut die Notwendigkeit der Vereinfachung und Flexibilität von Regelungen und Verfahren sowohl auf EU- als auch auf einzelstaatlicher Ebene, um den Projektträgern den Zugang zu EU-Mitteln zu erleichtern und die ordentliche Verwaltung dieser Mittel durch die administrativen Stellen zu fördern, ohne dadurch wesentliche Schwierigkeiten für die Empfangsberechtigten zu schaffen; ist überzeugt, dass eine Vereinfachung zu einer beschleunigten Mittelzuweisung, höheren Aufnahmeraten, erhöhter Wirksamkeit und höherer Transparenz, weniger Fehlern bei der Umsetzung und kürzeren Zahlungsperioden beitragen wird; ist der Auffassung, dass zwischen Vereinfachung und der Stabilität von Regelungen und Verfahren eine Ausgewogenheit hergestellt werden muss; stellt fest, dass es in jedem Fall eine notwendige Vorsaussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung ist, die potenziellen Antragsteller oder Empfangsberechtigten angemessen zu informieren;

5.

unterstreicht, dass die Erhöhung der Aufnahmeraten nur dann zu effektiven Ergebnissen führen kann, wenn das Regelwerk der Gemeinschaft eingehalten wird;

6.

ist der Auffassung, dass unbeschadet der Beachtung, die stets der Prüfung von Eingängen zukommen muss, ein besonderer Schwerpunkt auf die Aspekte der erzielten Ergebnisse und der Erreichung von Zielen gelegt werden muss; ist in Übereinstimmung mit den bestehenden Bestimmungen über die Ausführungs-, Kontroll- und Zahlungssysteme davon überzeugt, dass ein besseres Gleichgewicht zwischen den zur Gewährleistung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der EU-Ausgaben notwendigen Vorschriften und Verfahren einerseits und der Gestaltung einer eher leistungsorientierten und kosteneffizienteren Kohäsionspolitik andererseits gefunden werden sollte;

7.

fordert die Angleichung der Programmierung, der Überwachung und der Bewertung der Kohäsionspolitik mit Blick auf die Verbesserung der beratenden Rolle der Kommission und die Verringerung des Verwaltungsaufwands in Bezug auf die Kontrolle und Prüfung;

8.

ist davon überzeugt, dass anstelle formaler Unregelmäßigkeiten die Sanktionierung von Betrugsfällen stärker in den Fokus gerückt werden sollte, und spricht sich für einen flexibleren und differenzierteren Ansatz je nach Schweregrad der ermittelten Unregelmäßigkeit aus;

9.

hebt hervor, dass die Anwendung des Grundsatzes, gemäß dem die Kontrollverfahren im Verhältnis zum Umfang des Vorhabens stehen müssen, gestärkt werden sollte, d. h. für die Durchführung kleiner Projekte und Programme vereinfachte Berichterstattungs- und Kontrollpflichten festgelegt werden sollten; weist jedoch darauf hin, dass durch die vereinfachten Bestimmungen Transparenz und Rechenschaftspflicht auf keinen Fall beeinträchtigt werden dürfen; fordert, dass die Prüfungstätigkeiten besser koordiniert und verbessert werden, damit redundante Kontrollen in denjenigen Mitgliedstaaten, die über ein angemessenes System zur Abwicklung der Fonds verfügen, abgeschafft werden und im nächsten Programmzeitraum der Grundsatz der einzigen Prüfung angewandt wird sowie dass er – ebenso wie der Grundsatz des „Vertrauenspaktes“ – so oft wie möglich umgesetzt werden sollte;

10.

betont die außerordentliche Bedeutung einer rechtzeitigen Annahme des mehrjährigen Finanzrahmens sowie klarer und eindeutiger Vorschriften und Leitlinien für die Mitgliedstaaten, um Anlaufschwierigkeiten und Verspätungen bezogen auf die Ausarbeitung der einzelstaatlichen Regelungen sowie die Umsetzung der ex-ante Bedingungen durch die Mitgliedstaaten zu Beginn des nächsten Programmplanungszeitraums zu verhindern; bestätigt, dass die Kommission technische Hilfe bereitstellen muss, um zu gewährleisten, dass auf der Ebene der Mitgliedstaaten gute Kenntnisse dieser Vorschriften und Leitlinien vorhanden sind; betont, dass die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens einen Kernpunkt für die Kohäsionspolitik und die Aufnahmekapazität darstellt, da ein zu kurzfristiger mehrjähriger Finanzrahmen Hindernisse für die Projekte schafft, die gleichzeitig langfristig angelegt und bezogen auf die Entwicklung die inhaltsreichsten sind;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gemeinschaftsverordnungen rascher in einzelstaatliches Recht umzusetzen; betont, wie wichtig es ist, geschultes Personal in ausreichender Zahl zu mobilisieren, um den Herausforderungen vor Ort besser gewachsen zu sein;

12.

weist auf die Vorzüge und die Notwendigkeit einer größeren Synergie und Komplementarität zwischen allen unter geteilter Mittelverwaltung stehenden Fonds (EFRE, ESF, Kohäsionsfonds, ELER, EFF) und dem EEF hin, und zwar in dem Fall in dem bestimmte EU-Regionen in der Nachbarschaft von AKP-Ländern liegen; ist der Ansicht, dass die Flexibilität zwischen dem EFRE und dem ESF gefördert werden sollte, um die Finanzierung integrierter Projekte zu erleichtern, dass aber gleichzeitig auch die Besonderheiten und Ziele der einzelnen Fonds respektiert werden sollten; betont, dass die Harmonisierung von Vorschriften und Verfahren zu einer Vereinfachung der Vergabeverfahren führen und potenzielle Anspruchsberechtigte zu einer Beteiligung an von der EU kofinanzierten Programmen ermutigen würde; erinnert in diesem Zusammenhang an das Potenzial von Kreuzfinanzierungen, welches noch nicht umfassend ausgenutzt wird;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass der ESF wirksamer verwendet wird, um den derzeitigen durch die finanzielle Rezession hervorgerufenen sozio-ökonomischen Herausforderungen auf allen Ebenen und in allen Mitgliedstaaten begegnen zu können und zu gewährleisten, dass der künftige ESF in den Bereichen Beschäftigungspolitik und soziale Einbeziehung als ein sichtbares, transparentes, wirksames, flexibles, einfaches und benutzerfreundliches Instrument, das zur Entwicklung des Humankapitals eingesetzt wird, konkret und gezielt zur Umsetzung der Strategie Europa 2020 beiträgt;

14.

betont, dass die Anstrengungen auf eine begrenzte Zahl von Prioritäten konzentriert werden müssen, wobei die dringendsten Prioritäten darin bestehen, die historischen Höchststände der Arbeitslosigkeit im Binnenmarkt zu senken, insbesondere bei der Beschäftigung von jungen Menschen und Frauen, um zu gewährleisten, dass die Auswirkung und das Potenzial des ESF maximiert wird und somit die Strategie Europa 2020 unterstützen kann und betont gleichzeitig, dass die unterschiedlichen Situationen in den Mitgliedstaaten Berücksichtigung finden müssen und außerdem dass eine Notwendigkeit besteht, die Finanzautonomie des ESF zu stärken und seine Flexibilität zu verbessern, um den bestehenden derzeitigen Herausforderungen an die Beschäftigung begegnen zu können;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zu einem umfassenden Dialog mit allen interessierten Parteien auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu ermutigen und diesen aufrecht zu erhalten, um den Bedarf auf dem Arbeitsmarkt besser feststellen zu können, die Beschäftigungsfähigkeit der sozial benachteiligten Gruppen zu verbessern und gleichzeitig hinsichtlich der Formulierung politischer Ziele im Zusammenhang mit der Kohäsionspolitik den regionalen und lokalen Bedürfnissen hinreichend Rechnung zu tragen sowie um zu gewährleisten, dass diese sich in den Zielen des ESF widerspiegeln; fordert, dass der Schulung und Ausbildung von Menschen in Arbeitsplätzen mit geringen Qualifikationsanforderungen besondere Beachtung geschenkt wird, um die Beschäftigungsfähigkeit dieser Gruppe zu verbessern;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Bekanntheitsgrad und die Zugänglichkeit des ESF zu verbessern und die Kapazitäten für die Generierung von Projekten zu aktualisieren, um zur Schaffung neuer menschenwürdiger Arbeitsplätze und zu einer besseren sozialen Eingliederung beizutragen;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem integrierten Ansatz für die lokalen und regionalen Entwicklungsprojekte Vorrang einzuräumen, indem dazu ermutigt wird, lokale Bottom up-Initiativen für den ESF zu entwickeln und es ermöglicht wird, verschiedene Finanzierungsquellen miteinander zu verbinden: operationelle Programme, nationale Programme und private Ressourcen auf individueller Projektebene;

18.

bedauert, dass aufgrund der langwierigen Verwaltungsverfahren und der komplizierten Regeln, insbesondere in einigen Mitgliedstaaten, die Durchführung des ESF langsamer erfolgt als vorgesehen und viele potenzielle Empfänger abgeschreckt sind, Fördermittel zu beantragen; fordert, dass die Ziele des ESF und die tatsächlichen Erfordernisse des Arbeitsmarktes, auf dem Investitionen in die Verbesserung der beruflichen Ausbildung und in Maßnahmen zum Schutz des Handwerks getätigt werden müssen, miteinander in Einklang gebracht werden;

19.

fordert die Kommission auf, die Kofinanzierungssätze zu überprüfen, um den Entwicklungsstand, den europäischen Mehrwert, die Arten der Maßnahmen und die Begünstigten, deren Aufnahmekapazitäten und die Entwicklungsmöglichkeiten besser widerzuspiegeln; fordert in diesem Zusammenhang einen ausreichenden Gemeinschaftshaushalt für die Kohäsionspolitik zu einer Zeit, da die nationalen und lokalen Beiträge aufgrund der nationalen haushaltspolitischen Sparzwänge reduziert werden; bedauert, dass ein Teil der verfügbaren ESF-Mittel nicht verwendet wird; stellt gleichzeitig fest, dass es in einigen Mitgliedstaaten einen bedeutenden Fortschritt gegeben hat; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, Mechanismen einzurichten, durch die kleinen Empfängern (typischerweise an der Basis tätige NRO und KMU) geholfen wird, Anträge erfolgreich zu stellen, und sie während des Durchführungszeitraums betreut werden, wodurch ein wirksamerer Fortschritt gewährleistet wird;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, nach genauen Regeln in stärkerem Umfang Gebrauch von der Möglichkeit von Vorauszahlungen an Empfänger von ESF-Mitteln zu machen;

21.

betont, dass der Schwerpunkt anhaltend, eindeutig und gezielt auf den tatsächlichen Ergebnissen der Unterstützung durch den ESF finanzierter Entwicklungsprogramme liegen muss, was mit einer Verbesserung der Evaluierungs-, Überwachungs- und Indikatorsysteme auf gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die nicht nur das Ausgabenniveau, sondern auch die erreichte Qualität der durchgeführten Maßnahmen berücksichtigen sollten, einhergehen muss; fordert die Kommission auf, den Unsicherheitsfaktoren Rechnung zu tragen, die langfristigen Projekten zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt abträglich sind.

22.

betont die Bedeutung, die bestimmte Reformen in einigen Mitgliedstaaten für die Erhöhung der Aufnahmekapazität haben können, und somit die Notwendigkeit, dass diese zwischen der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung des Entwicklungs- und Investitionspartnerschaftsübereinkommens ausgehandelt werden, um sie zu verbindlichen Bedingungen für die Staaten zu machen; hebt insbesondere die Bedeutung der Dezentralisierung und der Ermächtigung regionaler und lokaler Behörden hervor;

23.

befürwortet, dass die Regelungsstruktur der Kohäsionspolitik eine größere Flexibilität bei der Durchführung operationeller Programme ermöglicht, damit der Art und dem geografischen Rahmen von Entwicklungsprozessen besser Rechnung getragen wird; regt an, dass den Mitgliedstaaten und den Regionen hinreichend Flexibilität eingeräumt wird, um eine Reihe ihrer eigenen Prioritäten festzulegen und einen angemessenen Policy-Mix zusammenzustellen;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Projektvorbereitung mehr Aufmerksamkeit zu widmen und eine Projekt-Pipeline zu entwickeln, um das Risiko von Kostenüberschreitungen minimieren und eine hohe Mittelausschöpfungsrate erreichen zu können;

25.

stellt fest, dass die institutionellen Kapazitäten im öffentlichen Sektor auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie die technischen und administrativen Kapazitäten der beteiligten staatlichen Stellen und Empfänger von ausschlagender Bedeutung für die erfolgreiche Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Maßnahmen sind, die zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 erforderlich sind.

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der Unterstützung der Europäischen Kommission und in Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Stellen, der besseren Verwaltung von Humanressourcen Aufmerksamkeit zu widmen, indem mehr Anstrengungen unternommen werden, um qualifizierte Bedienstete zur Verwaltung von EU-Mitteln anzuziehen und zu halten, indem sie für sie qualitativ hochwertige Weiterbildungsmaßnahmen fördern und indem sie jeden nicht unumgänglich erforderlichen Austausch von Bediensteten vermeiden sowie sich von dem einzigen Ziel leiten lassen, ihre Wirksamkeit und somit auch die Aufnahmekapazität zu verbessern; erinnert in diesem Zusammenhang an die Möglichkeiten, Mittel aus dem ESF sowie der technischen Hilfe für den Aufbau von Kapazitäten zu nutzen, die für die Programmumsetzung und -begleitung notwendig sind; betont die Bedeutung zentraler Anlaufstellen auf dezentralisiertem Niveau zur Unterstützung der am Programm beteiligten Partner; fordert die Mitgliedstaaten auf, so nah wie möglich an den Bürgern europäische Anlaufstellen einzurichten, die behilflich sind, Anträge auf Mittel des Kohäsionsfonds sowohl für lokale Gebietskörperschaften als auch für Unionsbürger zu erstellen;

27.

stellt fest, dass ein hohes Maß an Kontinuität in Verwaltungs- und Kontrollsystemen und beträchtliche Kapazitäten erforderlich sind, um auf der bei der Verwaltung gesammelten Erfahrung und dem vorhandenen Wissen aufzubauen, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Fluktuation des Verwaltungspersonals, das mit der Verwaltung der Fonds beschäftigt ist, zu vermeiden.

28.

fordert die Kommission auf, ihre Unterstützung für die Mitgliedstaaten zu verstärken, deren Aufnahmerate unter dem EU Durchschnitt liegt und die somit eine mangelnde Aufnahmekapazität aufweisen; ist überzeugt, dass eine solche verstärkte Unterstützung und enge Zusammenarbeit, mindestens solange fortgesetzt werden sollte, bis die betreffenden Staaten ein Niveau der Sachkenntnis erreichen, das ausreicht, um Ergebnisse ohne externe besondere Unterstützung zu erreichen;

29.

bittet die Mitgliedstaaten, Austauschforen oder Netzwerke zwischen ihren Umsetzungsstrukturen einzurichten, um Erfahrungen und Schwierigkeiten diskutieren und Informationen zu bewährten Verfahren untereinander austauschen zu können; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, Begünstigte bei der Bewältigung anspruchsvollerer Kontrollbestimmungen zu unterstützen, insbesondere durch den Einsatz von Mitteln für die technische Unterstützung zur Ausbildung und Begleitung der Wirtschafts- und Sozialakteure, die eventuell förderfähig sind; schlägt vor, einen prozentualen Anteil der für die operationellen Programme „Technische Hilfe“ bereitgestellten Mittel für derartige Maßnahmen zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Kurse für potenzielle Empfänger von Fördermitteln zu konzipieren und zu veranstalten;

30.

verweist darauf, wie wichtig die Programme für interregionale Zusammenarbeit sowie Programme wie INTERACT und URBACT sind, wenn es darum geht, bewährte Verfahren zu ermitteln und zu verbreiten und die politischen und administrativen Akteure hinsichtlich der bestmöglichen Verwendung der Mittel zu schulen; fordert, dass die Maßnahmen zur Förderung der Raumordnung und der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel aus Mitteln des Ziels „Territoriale Zusammenarbeit” (Teilbereich „Interregionale Zusammenarbeit”) gefördert werden können;

31.

fordert die Kommission auf, ein auf den Erfahrungen aus dem Partnerschaftsprogramm aufbauendes EU-weites Zusammenarbeitsprogramm einzurichten, um die Zusammenarbeit zwischen Regionen mit hoher Aufnahme einerseits und Regionen mit geringer Aufnahme andererseits zu verbessern und die Verbreitung von Informationen über bewährte Praktiken zu erleichtern;

32.

empfiehlt die Einrichtung einer Internet-Plattform für Empfänger, lokale und regionale Akteure sowie Regierungseinrichtungen zum Austausch bewährter Praktiken, Informationen zu Hindernissen, Problemen und deren möglichen Lösungen;

33.

fordert die Kommission auf, die Einführung einheitlicher Informations- und Kommunikationssysteme unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Verwaltungs- und Kontrollmechanismen der Mitgliedstaaten zu prüfen; fordert in diesem Zusammenhang die Einführung einer einheitlichen Software für die Kontrolle der Verwendung der Mittel im Rahmen der Programme für territoriale Zusammenarbeit;

34.

fordert die Kommission auf, Informations- und Kommunikationssysteme zu nutzen, um ein Frühwarnsystem zur Aufnahme der Fonds zu entwickeln und mindestens einen Jahresbericht vorzulegen, in dem Informationen zur Aufnahme der Regional- und Strukturfonds für jede Region enthalten sind, die es dem Europäischen Parlament ermöglichen, die Umsetzung der Kohäsionspolitik zu beobachten;

35.

fordert die Kommission auf, aktiv mit der EIB zusammenzuarbeiten und insbesondere gemeinsame Initiativen zur Erhöhung der Effizienz und Wirksamkeit der Kohäsionspolitik und zur Verstärkung der Wirkung der Strukturfonds durch Sicherstellung einer finanziellen Unterstützung für die KMU zu entwickeln;

36.

ist überzeugt, dass dank ihrer größeren Flexibilität öffentlich-private Partnerschaften auf regionaler und lokaler Ebene, die gut vorab vorbereitet sind und der Strategie Europa 2020 folgen, zu einer steigenden Aufrufkapazität und zur Behebung von Schwierigkeiten bei der Kofinanzierung beitragen könnten; empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihre nationale Gesetzgebung derart zu präzisieren und zu vereinfachen, dass solche Partnerschaften geschlossen werden können; hebt hervor, dass die demokratische Kontrolle von öffentlich-privaten Partnerschaften gewährleistet werden muss;

37.

fordert die Kommission auf, das Vorhandensein und die Funktionalität legislativer Grundsätze für die Durchführung von Vorhaben einer öffentlich-privaten Partnerschaft zu prüfen und den Mitgliedstaaten, die bislang entsprechende gesetzliche Regelungen nicht eingeführt haben, gegebenenfalls zu empfehlen, unter Berücksichtigung einer möglichen Inanspruchnahme von Finanzmitteln der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds im nächsten Programmzeitraum für Projekte einer öffentlich-privaten Partnerschaft so rasch wie möglich Prozesse einer wirksamen Durchführung dieser Projekte auf regionaler und lokaler Ebene auszuarbeiten und anzunehmen;

38.

betont, dass die meisten KMU – und insbesondere die Klein- und Kleinstunternehmen – aufgrund der derzeitigen administrativen und finanziellen Zwänge die Möglichkeiten der Strukturfonds alleine nicht ausschöpfen können und dass sie Unterstützung und Beratung vonseiten der sie vertretenden Organisationen auf territorialer und einzelstaatlicher Ebene benötigen; ist der Auffassung, dass sie nur dann Zugang zu den Strukturfonds erhalten werden, wenn es zu einer Vereinfachung der Regelungen und Verfahren kommt; fordert, dass der Small Business Act und dessen Grundsätze „Zuerst an die kleinen Betriebe denken“ und „Nur einmal“ sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf jeder Entscheidungsebene Anwendung finden, wenn es darum geht, die Investitionsprioritäten festzulegen und die Verwaltungs-, Audit- und Kontrollverfahren zu entwerfen, damit eine bessere Aufnahme der Fördermittel gewährleistet wird;

39.

unterstreicht die Bedeutung der Partner gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates für die Aufnahmefähigkeit der Fördermittel; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bürger, Vertreter der Zivilgesellschaft, Verbände und Nichtregierungsorganisationen und regionale sowie lokale Behörden umfassend über Finanzierungsmöglichkeiten, Anspruchmöglichkeiten für Kofinanzierungen aus den Struktur- und Kohäsionsfonds, die Regelungen für die Kofinanzierung, die Regelungen für Erstattungen und darüber, wo Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gefunden werden können, zu informieren und sie zu unterstützen sowie ihr Engagement zur Nutzung der Finanzierungsmöglichkeiten zu fördern;

40.

betont die positiven Auswirkungen durch die Verwendung von Finanzinstrumenten der Europäischen Investitionsbank, bei der Erhöhung der finanziellen Mittel insgesamt ohne die direkte öffentliche Finanzierung zu erhöhen;

41.

verweist erneut darauf, dass die Mechanismen der geteilten Mittelverantwortung und der Grundsatz der Partnerschaft Schlüsselelemente für die Wirksamkeit operationeller Programme und für eine hohe Aufrufkapazität sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der institutionellen Autonomie der Mitgliedstaaten, bei der Erstellung und Umsetzung der operativen Programme den Grundsatz der Partnerschaft und Transparenz zu stärken und die regionale und lokale Ebene deshalb von Anfang an verbindlich, umfassend und dauerhaft durch die Definition und Ausgestaltung der Investitionsschwerpunkte in alle Phasen der Erstellung, Umsetzung und Bewertung der operationellen Programme einzubeziehen;

42.

fordert die Kommission auf, eine offenere Aussprache über die zur Erhöhung der Aufnahme der Struktur- und Kohäsionsfondsmittel vorgesehenen Maßnahmen zu führen; empfiehlt, dass in dieser Hinsicht der Ausschuss der Regionen aufgefordert werden könnte, eine jährliche Stellungnahme zur Aufnahmekapazität in allen Mitgliedstaaten abzugeben;

43.

fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Strategie Europa 2020 in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen und gleichzeitig zu gewährleisten, dass die Kohäsionspolitik die Ungleichheiten zwischen Regionen und Mikro-Regionen verringert, den spezifischen Bedarf der Regionen in äußerster Randlage berücksichtigt und eine harmonische Entwicklung in der EU fördert, auch indem weitere und gezielte Instrumente und Maßnahmen in Bereichen zum Einsatz gebracht bzw. ergriffen werden, in denen die europäischen Standards noch lange nicht erreicht sind;

44.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 158 vom 24.6.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 10.

(5)  ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 1.

(6)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(7)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12.

(8)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.

(9)  ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1.

(10)  ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0283.

(12)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0473.

(13)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 79.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/31


Dienstag, 27. September 2011
Europäische Katastrophenabwehr: Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe

P7_TA(2011)0404

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ (2011/2023(INI))

2013/C 56 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 196 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem Folgendes festgelegt ist: „Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um die Systeme zur Verhütung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen und zum Schutz vor solchen Katastrophen wirksamer zu gestalten“,

gestützt auf Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Solidaritätsklausel), nach dem die Union und ihre Mitgliedstaaten zu einem gemeinsamen Handeln „im Geiste der Solidarität [verpflichtet sind], wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist […]“,

gestützt auf Artikel 23 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die im Jahr 2001 überarbeiteten „Osloer Leitlinien“ von 1994 für den Einsatz von militärischen Mitteln und Zivilschutzmitteln bei der Katastrophenhilfe,

unter Hinweis auf den europäischen Konsens zur humanitären Hilfe, der am 18. Dezember 2007 von den Präsidenten des Rates der Europäischen Union, des Europäischen Parlaments und der Kommission unterzeichnet wurde,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ vom 26. Oktober 2010 (KOM(2010)0600),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 5. März 2008 über die Stärkung der Katastrophenabwehrkapazitäten der Europäischen Union (KOM(2008)0130),

unter Hinweis auf den Bericht von Michel Barnier „Für eine europäische Katastrophenschutztruppe: Europe Aid“, veröffentlicht im Mai 2006,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Dezember 2010, in denen er die in der Mitteilung der Kommission vom 26. Oktober 2010 dargelegten Ziele im Hinblick auf eine berechenbarere, wirksamere, effizientere, kohärentere und sichtbarere europäische Katastrophenabwehr begrüßt,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2007, in denen er die Kommission ersucht, die Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz auf bestmögliche Weise zum Einsatz zu bringen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten weiter auszubauen,

unter Hinweis auf die Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (1) und die Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates vom 8. November 2007 über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (2),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 14. Dezember 2010 zur Schaffung eines Instruments der EU zur raschen Reaktion auf Krisen (3), vom 10. Februar 2010 zum jüngsten Erdbeben in Haiti (4), vom 16. September 2009 zu den Waldbränden im Sommer 2009 (5), vom 19. Juni 2008 zur Stärkung der Reaktionsfähigkeit der Union im Katastrophenfall (6) und vom 4. September 2007 zu Naturkatastrophen (7),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0283/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten vielen Risiken ausgesetzt sind, zum Beispiel: Erdbeben und Flutwellen; Großfeuern und Waldbränden; Überschwemmungen und Erdrutschen; Industrie- und Nuklearunfällen; Terroranschlägen; Naturkatastrophen und große Pandemien; in der Erwägung, dass die Union und ihre Bürger sowie andere Länder und Regionen der Welt unter einer erheblich gestiegenen Zahl dieser Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen von zunehmender Schwere zu leiden haben, wie sich auf tragische Weise durch die schwere Katastrophe in Japan zeigte, das von einer Kombination aus einem Erdbeben, einem Tsunami und einer nuklearen Katastrophe getroffen wurde, und dass damit ein Anstieg der Todesfälle und des Schadens für Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und das kulturelle Erbe einhergeht, sowie in der Erwägung, dass wir nicht ausschließen können, dass derartige Vorfälle von außergewöhnlichem und unvorhersehbarem Ausmaß jederzeit eintreten können, wofür die europäische Katastrophenabwehr äußerst nützlich wäre, da die nationalen Kapazitäten in einem solchen Fall an ihre Grenzen geraten könnten;

B.

in der Erwägung, dass extreme Dürreperioden und Waldbrände in Europa an Häufigkeit und Intensität zugenommen haben und dass deshalb die wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet ausgebaut werden muss, damit die Risikobewertungsmechanismen, die Vorbeugesysteme und die Bekämpfungsmittel verbessert werden können,

C.

in der Erwägung, dass die zunehmende Geschwindigkeit des Klimawandels und die Aufzehrung des natürlichen Kapitals die Wahrscheinlichkeit häufigerer und schwererer Naturkatastrophen erhöhen wird;

D.

in der Erwägung, dass die Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über den Klimawandel (UNFCCC) im Jahr 2008 im Aktionsplan von Bali die Verbindung zwischen Katastrophenvorsorge und Klimawandel anerkannt haben,

E.

in der Erwägung, dass 2010 im UNFCC und im Rahmenabkommen von Cancún zur Anpassung an den Klimawandel die Katastrophenvorsorge als wesentliches Element der Anpassung an den Klimawandel anerkannt wurde und die Regierungen dazu angehalten wurden, die Verknüpfung von Anpassungsmaßnahmen mit dem Hyogo-Rahmenaktionsplan zu erwägen,

F.

in der Erwägung, dass die jüngsten Katastrophen, wie das Erdbeben in Haiti und die Überschwemmungen in Pakistan, deutlich gemacht haben, dass die wichtigsten Instrumente, die der EU für die Reaktion auf Katastrophen zur Verfügung stehen (humanitäre Hilfe und der europäische Katastrophenschutzmechanismus) sich als für ihren Zweck und unter den gegebenen Umständen wirksam erwiesen haben, dass jedoch dringender Bedarf an einer weiteren verstärkten Koordinierung der Abwehr von Katastrophen, die die Europäische Union betreffen, sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Grenzen, sowie Spielraum für Verbesserungen hinsichtlich der Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Sichtbarkeit der EU-Hilfe als Ganzes bestehen,

G.

ferner in der Erwägung, dass im Zuge zahlreicher Krisen, insbesondere anlässlich des Tsunami-Unglücks vom 26. Dezember 2004, zahlreiche Probleme aufgeworfen wurden, was das Fehlen von systematischen Krisenszenarien oder Einsatzprotokollen auf europäischer Ebene für die Reaktion auf die Risiken und die zu geringe Sichtbarkeit der europäischen Maßnahmen im Vergleich zu den weltweiten Bemühungen betrifft,

H.

in der Erwägung, dass mehrere Verfahren, die für im Voraus festgelegte Ressourcen von Mitgliedstaaten und EU-finanzierte Ressourcen genutzt werden, im Rahmen von Pilotmaßnahmen des Europäischen Parlaments erfolgreich getestet wurden (8),

I.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Kommission immer wieder aufgefordert hat, Legislativvorschläge für die Schaffung einer Katastrophenschutztruppe der Europäischen Union vorzulegen, wobei das Subsidiaritätsprinzip in vollem Umfang eingehalten und so die Bemühungen der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 196 AEUV ergänzt werden,

J.

in der Erwägung, dass mit der Solidaritätsklausel in Artikel 222 AEUV den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt wird, sich im Falle einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe auf dem Hoheitsgebiet der EU gegenseitig zu unterstützen,

K.

in der Erwägung, dass die unmittelbare Koordinierung, Kohärenz und Kommunikation innerhalb der EU und mit internationalen Akteuren entscheidend sind; in der Erwägung, dass die gegenwärtige europäische Koordinierung mehrerer Teams vor Ort mit unterschiedlichen Befehlsketten zwangsläufig zu Doppelarbeit und Überschneidungen führt und sich bezüglich des Personaleinsatzes, der Koordinierung und der Wirksamkeit als kostspielig erweist; schließlich in der Erwägung, dass die Europäische Union vor dem Hintergrund der Wirtschafts- und Finanzkrise ein Schutzsystem auf der Grundlage eines Ausgleichs und einer Rationalisierung der vorhandenen Mittel ohne jede Erhöhung der Gesamtausgaben entwickeln muss,

L.

in der Erwägung, dass die japanische Regierung die Europäische Union nach der jüngsten Katastrophe in Japan darum gebeten hat, eine einzige, zahlenmäßig begrenzte und von der Europäischen Kommission koordinierte Katastrophenschutzeinheit für die Verteilung der Hilfe zu bilden, anstatt zu verschiedenen Zeiten mehrere Katastrophenschutzeinheiten aus verschiedenen Mitgliedstaaten zu entsenden, und in der Erwägung, dass die Verstärkung der operationellen Koordinierung im Zusammenhang mit dieser Katastrophe es ermöglicht hat, die Unterstützung seitens der EU insgesamt zu verbessern, was das Verhältnis von Kosten und Wirksamkeit sowie die Kohärenz und die Sichtbarkeit betrifft,

M.

in der Erwägung, dass die politische Kohärenz auf EU-Ebene auf der Grundlage der jeweiligen Aufgaben der Akteure sichergestellt werden muss, ohne Katastrophenabwehrmaßnahmen zu behindern oder zu verlangsamen, und dass dies auf den bestehenden Mechanismen aufbauen sollte, ohne dass neue Strukturen geschaffen werden,

N.

in der Erwägung, dass eine Kultur der Katastrophenvorbeugung und Einsatzbereitschaft systematisch in die Entwicklungspolitik und die einschlägigen Pläne und Programme einbezogen werden sollten, um einige der den Katastrophen zugrunde liegende Ursachen zu beseitigen,

O.

in der Erwägung, dass die Prävention in allen operativen Phasen – Überwachung, auch unter Nutzung von Satellitendaten, Frühwarnung, Alarm und darauffolgende Intervention und Hilfe für die potenziell gefährdete Bevölkerung – in Echtzeit erfolgen muss,

P.

in der Erwägung, dass die EU die zentrale Rolle der Vereinten Nationen und insbesondere des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten bei der Koordinierung internationaler Hilfe in Drittländern tatkräftig unterstützt,

Q.

in der Erwägung, dass ein integrierter, alle Risiken berücksichtigender europäischer Ansatz zur Bewältigung von Krisen in allen Phasen ihres Verlaufs die wirksamste Strategie für die Bewältigung von Katastrophen darstellt; in der Erwägung, dass bei diesem Ansatz die Katastrophenvorbeugung (einschließlich Abschwächung und Risikominderung), Einsatzbereitschaft, Reaktionsfähigkeit und Folgenbewältigung vor dem allgemeinen Hintergrund der nachhaltigen Entwicklung verknüpft werden müssen; in der Erwägung, dass es äußerst wichtig es ist, operative Instrumente wie einen operativen Plan zur Risikovorbeugung (einschließlich Referenzmethoden und Planungsinstrumente) einzuführen; ferner in der Erwägung, dass reale Investitionen der Europäischen Union in die Vorbeugung und Früherkennung von Risiken erfolgen müssen und dass die EU im Hinblick auf die Katastrophenvorbeugung und ihre Einsatzbereitschaft einen ebenso ehrgeizigen Ansatz verfolgen sollte wie im Hinblick auf die Katastrophenbewältigung,

R.

unter Hinweis darauf, dass die Verordnung über den Solidaritätsfonds Bedingungen vorsieht, die in bestimmten Katastrophensituationen den Einsatz der Mittel des Fonds erschweren und verzögern, insbesondere im Zusammenhang mit den Beträgen und der Art der zuschussfähigen Ausgaben sowie mit der mangelnden Flexibilität von Fristen und Verfahren,

S.

in der Erwägung, dass es für die Rettungsteams während einer Krise zwingend notwendig ist, innerhalb kürzester Fristen Zugang zu genauen Informationen zu haben, um die lebensnotwendigen Güter und die wichtigsten Geräte und Ressourcen verteilen zu können, und dass die Telekommunikation daher bei der Steuerung der Krisenbewältigung oberste Priorität hat,

T.

in der Erwägung, dass die herkömmlichen Telekommunikationsverbindungen und -ressourcen in einer Krise ausgelastet oder zerstört sein können,

U.

in der Erwägung, dass der Nutzen der europäischen Raumfahrtpolitik und der positiven Ergebnisse des von der Kommission geförderten Programms für die Verwendung von Satellitendaten und -informationen „Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung“ (GMES) sowie seiner praktischen Anwendungen im Zivilschutzsektor, etwa durch seinen Notfalldienst (Emergency Response Core Service), bereits von der Kommission und den Mitgliedstaaten anerkannt wurde,

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr: die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe“ und ihre Ziele; hebt hervor, dass die in der Mitteilung dargelegten Vorschläge weiter geprüft werden sollten, um die Erwartungen an eine fortschrittliche, koordinierte, konsequente, wirksame, kosteneffiziente, sichtbare, kohärente und flächendeckende europäische Katastrophenabwehr zu erfüllen;

2.

hebt hervor, dass die Funktionsweise des derzeitigen europäischen Katastrophenabwehrsystems rationalisiert und vereinfacht, die verfügbaren Mittel zum gemeinsamen Nutzen optimiert und gleichzeitig alle Mitgliedstaaten ermuntert werden sollten, einen Beitrag zu leisten und auf diese Weise die europäische Solidarität sicherzustellen; vertritt daher die Auffassung, dass die Katastrophenreaktionskapazität der Europäischen Union Teil eines integrierten „Multirisiko“-Ansatzes werden sollte; vertritt ferner die Auffassung, dass sie einem „von unten nach oben“ delegierten Ansatz zur Verwaltung von Mitteln und Informationen folgen sollte, dass die Initiative also von den Mitgliedstaaten ausgehen könnte, welche auf freiwilliger Basis Ressourcen und Fachkenntnisse bereitstellen würden;

3.

fordert die Kommission auf, bei der Schaffung der europäischen Katastrophenabwehrkapazitäten die Solidaritätsklausel und ihre Durchführungsbestimmungen zu berücksichtigen, die so bald wie möglich angenommen werden müssen und die eine wirksamere und kohärentere Katastrophenabwehr sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union sicherstellen werden;

4.

weist erneut darauf hin, dass die Verordnung über den Solidaritätsfonds überarbeitet werden muss, sodass die Zuschussfähigkeitskriterien den Merkmalen der einzelnen Regionen bzw. der jeweiligen Katastrophe – auch im Fall langsam eintretender Katastrophen wie Dürren – angepasst werden und ein flexiblerer und früherer Einsatz der Mittel möglich wird;

5.

bekräftigt, dass die Vorbereitung auf den Katastrophenfall, die Katastrophenvorbeugung und die Intervention im Katastrophenfall nicht unabhängig voneinander erfolgen können und es daher sinnvoll wäre, einen integrierten Ansatz für die Bewältigung von Katastrophen zu konsolidieren;

6.

vertritt die Auffassung, dass die derzeitige Ad-hoc-Koordinierung in ein vorhersehbares und im Voraus geplantes System innerhalb des EU-Katastrophenschutzmechanismus umgewandelt werden muss, das auf im Voraus festgelegten Ressourcen beruht, die für den unmittelbaren Einsatz im Rahmen von EU-Katastrophenabwehrmaßnahmen bereitgestellt werden, sowie auf anderen Beiträgen und Ressourcen, deren Mobilisierung die Mitgliedstaaten für angemessen erachten; betont, dass ein Mechanismus eingeführt werden muss, mit dessen Hilfe die Katastrophenschutzmaßnahmen der EU beobachtet, überwacht und ausgebaut werden können;

7.

fordert die Kommission auf, so bald wie möglich Vorschläge zur Einsetzung einer EU-Katastrophenschutztruppe unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips vorzulegen, die auf dem EU-Katastrophenschutzmechanismus beruhen und es ermöglichen soll, dass die Europäische Union die erforderlichen Mittel bereitstellt, um Katastrophenschutz und Soforthilfe für die Opfer zu leisten; vertritt die Auffassung, dass die EU im Rahmen ihrer Maßnahmen auf den bestehenden Rollen und Kapazitäten der europäischen Katastrophenschutzkräfte aufbauen und sicherstellen sollte, dass bestehende Mängel und Engpässe behoben werden;

8.

stimmt zu, dass die europäische Katastrophenabwehr sowohl auf einer Europäischen Notfallabwehrkapazität, die durch die Stärkung des europäischen Katastrophenschutzmechanismus auf der Grundlage der im Voraus festgelegten und daher vorhersehbaren Kapazitäten und der Verfügbarkeit von Notfallressourcen der Mitgliedstaaten geschaffen wird, als auch auf einem Europäischen Notfallabwehrzentrum aufbauen sollte, die die Eckpfeiler einer Strategie gemäß den Ausführungen in der Mitteilung vom 26. Oktober 2010 darstellen; hebt hervor, dass diesen Entwicklungen ein alle Risiken berücksichtigender Ansatz zugrunde liegen sollte, durch den alle relevanten Akteure, insbesondere die Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen und Freiwillige, für ein abgestimmtes Handeln zusammengebracht werden, und dass dabei Synergien zwischen den bestehenden Werkzeugen und Instrumenten genutzt werden sollten;

9.

vertritt die Auffassung, dass der alle Risiken berücksichtigende Ansatz mit einer erhöhten Flexibilität hinsichtlich der verschiedenen von Fall zu Fall zu berücksichtigenden Risikokategorien einhergehen muss und dass dies die Entwicklung einer dezentralisierten Kapazität für die Analyse und Planung der zu ergreifenden Maßnahmen entsprechend der Art, Wahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken mit einschließt;

10.

fordert ferner, dass sich die Katastrophenreaktionskapazität der EU auf die Gebiete in äußerster Randlage und die überseeischen Länder und Gebiete Europas stützt, da diese als Stützpunkte dienen können, um die Logistik und die Vorhaltung der Ressourcen der EU auf allen Meeren zu vereinfachen;

11.

fordert die Kommission auf, ein Verzeichnis der bestehenden Finanzierungsinstrumente der Gemeinschaft für Maßnahmen zur Katastrophenvorbeugung im Hinblick auf die Prüfung einer möglichen weiteren Einbeziehung der Katastrophenvorbeugung in die bestehenden EU-Finanzierungsprogramme, so wie es auch der Forderung des Rates (Dok. Nr. 15394/09 vom 12.11.2009 mit dem Titel „Entwurf von Schlussfolgerungen des Rates zu einem Gemeinschaftsrahmen für die Katastrophenverhütung in der EU“) entspricht, zu erstellen und dem Parlament zu übermitteln;

12.

hebt hervor, dass das europäische Katastrophenreaktionssystem dem Grundsatz der Subsidiarität sowohl gegenüber den Mitgliedstaaten (die in der Lage sein sollten, ihre eigenen Ressourcen einzusetzen, insbesondere in Fällen miteinander in Konflikt stehender nationaler Bedürfnisse) als auch gegenüber den Vereinten Nationen folgen muss, das heißt, dass einerseits die nationalen, regionalen und lokalen Zuständigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten – unter Berücksichtigung der tragenden Rolle dieser Behörden im Rahmen des Katastrophenmanagement-Zyklus, besonders da gesetzgeberische Kompetenzen in vielen Mitgliedstaaten auf lokaler bzw. regionaler Ebene ausgeübt werden – und andererseits die Koordinierungsfunktion der Vereinten Nationen im Rahmen von Rettungsmaßnahmen im Katastrophenfall bei Einsätzen außerhalb der EU beachtet werden müssen; weist darauf hin, dass diese Strategie die Strategie der Vereinten Nationen ergänzen sollte, die in der Schaffung eines europäischen Pols mit Interventionskapazitäten einen eindeutigen Zusatznutzen sehen;

13.

betont, dass die EU ihre Instrumente koordinieren und mit Drittstaaten, in ihrer Nachbarschaft insbesondere mit den Staaten der Union für den Mittelmeerraum (UfM), zusammenarbeiten muss, weil Katastrophen an Grenzen nicht Halt machen;

14.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, eine europäische Katastrophenabwehrkapazität zu schaffen, einschließlich Vorkehrungen, die die vorhersehbarere Verfügbarkeit der wichtigsten Ressourcen der Mitgliedstaaten gewährleisten, u. a. durch die Schaffung eines Pools von im Voraus festgelegten Ressourcen, die innerhalb von im Voraus vereinbarten Reaktionszeiten verfügbar sind und die im Rahmen einer freiwilligen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, diese Ressourcen auf freiwilliger Basis für europäische Einsätze zur Katastrophenabwehr sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Verfügung zu stellen, eingesetzt werden; ist der Ansicht, dass auf diese Weise und durch die Unterstützung der Menschen, die von Naturkatastrophen wie Großbränden, Überflutungen, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, Wirbelstürmen und Flutwellen sowie von Unfällen auf See, Ölunfällen oder nuklearen Gefährdungen betroffen sind, der europäische Mehrwert von EU-Einsätzen beträchtlich erhöht werden wird;

15.

betont, dass bestimmte Gebiete, beispielsweise Küsten-, Insel- oder Bergregionen, aufgrund ihrer geografischen Lage besonders gefährdet sind, und fordert, dass diesen Gebieten besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

16.

stellt fest, dass europäische Regionen an den Außengrenzen der EU von Katastrophen betroffen sein können, die sich in Regionen ereignen, die Teil von Drittländern sind, und bei denen sich die Einsätze entsprechend schwieriger gestalten; schlägt vor, spezifische Maßnahmen zur Unterstützung dieser Regionen zu entwickeln und den von Menschen oder durch Industrieunfälle verursachten Katastrophen, bei denen andere Bewältigungsstrategien zur Anwendung kommen müssen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

17.

ist der Ansicht, dass Bränden, die gezielte Strategien und Maßnahmen erfordern, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte;

18.

bekräftigt, dass am Verursacherprinzip im Hinblick auf die Haftung für Umweltschäden und die Rückforderung von Kosten im Zusammenhang mit der Katastrophenabwehr von privaten Unternehmen, die für Schäden verantwortlich sind, festgehalten werden muss;

Europäische Notfallabwehrkapazität

19.

vertritt die Auffassung, dass der Pool von im Voraus festgelegten Kapazitäten, Ressourcen und Mitteln, die auf freiwilliger Basis für Einsätze der EU zur Katastrophenabwehr sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union bereitgestellt werden, den Kern der Hilfskapazitäten der EU bilden wird, die durch zusätzliche Ad-hoc-Angebote der Mitgliedstaaten ergänzt werden könnten; empfiehlt die Ausarbeitung eines klaren und detaillierten Anreizsystems, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ausreichende Kapazitäten für den freiwilligen Pool zu binden, ohne ihre Gesamtausgaben zu erhöhen;

20.

fordert die Einführung spezifischer Mechanismen innerhalb der künftigen EU-Katastrophenschutztruppe, die die EU in die Lage versetzen, Fälle von massiver Verschmutzung durch Offshore-Öl- und Gasanlagen zu bewältigen;

21.

weist erneut auf die zentrale Rolle der Vereinten Nationen bei der Koordinierung der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft im Bereich Katastrophenabwehr hin.

22.

betont, dass eine stärkere Katastrophenabwehrfähigkeit der EU für einen kohärenten Beitrag der EU zu den allgemeinen, von den UN geleiteten Hilfsmaßnahmen und ihrer Koordinierungsfunktion sorgen wird;

23.

bekräftigt, dass die von der EU finanzierten und von den Mitgliedstaaten verwalteten Ressourcen die Ressourcen der Mitgliedstaaten weiter ergänzen sollten, die für die Hilfseinsätze zur Verfügung stehen; merkt an, dass diese auf in vorbereitenden Maßnahmen entwickelten Modellen beruhen sollten, die in jüngerer Zeit in Notfällen sowohl innerhalb als auch außerhalb Europas erfolgreich getestet wurden, wie zum Beispiel das von den baltischen Staaten gebildete multinationale Modul für die Abwehr von Überschwemmungen und die ergänzende taktische Reserve für die Brandbekämpfung aus der Luft;

24.

fordert die Kommission auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bestehende Kapazitätslücken zu identifizieren; vertritt die Auffassung, dass unter Vermeidung jeder Form des Wettbewerbs und/oder der Überschneidung mit den Ressourcen der Mitgliedstaaten die Schaffung von Ressourcen auf EU-Ebene in Erwägung gezogen werden sollte, um bestehende Kapazitätslücken in Bereichen zu schließen, in denen sie für die EU insgesamt bedeutende Ersparnisse mit sich bringen oder den Zugriff auf Ressourcen ermöglichen würden, auf die die Mitgliedstaaten nicht zugreifen können, wenn sie für sich alleine handeln, was ein gutes Modell für die Lastenteilung wäre;

25.

ist der Auffassung, dass es darüber hinaus wichtig ist, die bei den Ressourcen bestehenden Mängel zu ermitteln und klarzustellen, wie die EU die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um die Verbesserung ihrer Vorsorge konkret unterstützen könnte; ist der Ansicht, dass die bessere Ausnutzung der bestehenden Ressourcen zusätzliche Finanz- und Verwaltungsbürokratie, vor allem im Rahmen der regionalen und lokalen Verwaltung, vermeiden wird;

26.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Bereitstellung von Ressourcen, Kapazitäten und die Koordinierung im Zusammenhang mit Katastrophenfällen, die innerhalb der EU eintreten und ihre Bürger unmittelbar betreffen, ein Engagement der EU anzustreben;

27.

ist der Auffassung, dass es angezeigt ist, vor allem die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel umfassend und in angemessener Zeit zu nutzen und alle Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, die zur Bereitstellung dieser Mittel erforderlich sind; ist der Auffassung, dass auch Schritte unternommen werden müssen, um zu gewährleisten, dass die humanitäre Soforthilfe die von Katastrophen betroffene Bevölkerung unverzüglich erreicht;

28.

vertritt die Ansicht, dass die vorausschauende Planung und die Vorbereitung von Einsätzen durch die Entwicklung von Referenzszenarien und die Inventarisierung der potenziell für den Einsatz in EU-Katastrophenabwehrmaßnahmen verfügbaren Ressourcen der Mitgliedstaaten sowie die Notfallplanung Schlüsselelemente einer besseren EU-Katastrophenabwehr darstellen und für schnelle Einsätze und sofortige angemessene Reaktionen auf jede Art von Notfall entscheidend sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Maßnahmen unverzüglich und unbeschadet weiterer Maßnahmen umzusetzen; fordert die Kommission schließlich auf, eine Durchführbarkeitsstudie dahingehend in Auftrag zu geben, ob es sinnvoll wäre, europäische Referenzlaboratorien zur Bekämpfung des Bioterrorismus und zur Identifizierung der Opfer einzurichten und diese aus den im Haushaltsplan der EU für die Forschung veranschlagten Mitteln zu finanzieren und ein Gütesiegel für sie zu schaffen;

29.

fordert insbesondere eine angemessene Planung für spezifische Notfälle für die Abwehr von Menschen verursachter Katastrophen im Zusammenhang mit Ölunfällen, Nuklearanlagen oder giftigen Substanzen an Land und auf See;

Europäisches Notfallabwehrzentrum

30.

begrüßt die Entscheidung der Kommission, das Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC) und die Krisenzentrale von ECHO zusammenzulegen und so als Schritt in die richtige Richtung ein tatsächlich täglich rund um die Uhr einsatzbereites Notfallabwehrzentrum als Plattform für die Planung und operative Koordinierung zu schaffen, und fordert, dass dieses Zentrum in Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in Echtzeit unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips bei der Überwachung, der Frühwarnung und dem Alarm zum Einsatz kommt; fordert die Kommission auf, das Zentrum zu stärken, damit es als zentrales Drehkreuz für eine schnelle und wirksame Koordinierung sämtlicher europäischer Sachhilfen sowie finanzieller Beiträge zur humanitären Hilfe dienen kann; fordert, dass es als zentrale Kontaktstelle für Hilfsanfragen im Zusammenhang mit allen Arten von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen dienen sollte, um eine kohärente Reaktion der EU zu ermöglichen;

31.

fordert die effektive Zusammenlegung der Krisenzentrale von ECHO und des Beobachtungs- und Informationszentrums (MIC) bei gleichzeitiger Sicherstellung einer angemessenen Finanzierung;

32.

fordert die Kommission auf, das neue Europäische Notfallabwehrzentrum aktiv mit den beiden Gemeinschaftsinstrumenten EFFIS und EFFICS zum Schutz der Wälder vor Waldbränden zu verbinden;

33.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen im Notfall durch die Vereinfachung und Optimierung des bestehenden Universaldienstes und der Notrufnummer 112 zu koordinieren;

34.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Notfallabwehrzentrum und die Mitgliedstaaten schnell über den Einsatz von Ressourcen aus dem Pool entscheiden müssen, um voraussagbare, unverzügliche und wirksame Hilfe für die Opfer zu gewährleisten und Verzögerungen, Doppelarbeit und Überschneidungen zu vermeiden;

35.

vertritt die Auffassung, dass die Ermittlung besonders wichtiger Ressourcen, die von den Mitgliedstaaten für EU-Notfallabwehrkapazitäten auf der Grundlage dieser Szenarien zur Verfügung gestellt werden könnten, sowie die Ausarbeitung einer entsprechenden Liste angebracht wären;

36.

fordert Klarheit und Kohärenz der EU-Maßnahmen im Hinblick auf die jeweiligen institutionellen Aufgaben der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik sowie des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), die ihre jeweiligen Zuständigkeiten und die Grenzen der jeweiligen Mandate achten sollten; fordert die Kommission und den EAD daher auf, auf der Grundlage bestehender Mechanismen und ohne die Verlangsamung von Hilfseinsätzen angemessene Arbeitsbeziehungen und transparente Vorschriften aufzubauen, um nach Möglichkeit eine enge Zusammenarbeit und Koordinierung in Fragen der EU-Katastrophenabwehr sicherzustellen; betont, dass die dienststellenübergreifende Koordinierung flexibel, einfach und schnell sein muss und ausschließlich die zuständigen Dienststellen umfassen sollte, die innerhalb sehr kurzer Zeit handeln müssen, wobei alle schwerfälligen Verwaltungsverfahren zu vermeiden sind; weist ferner darauf hin, dass die humanitäre Hilfe der Europäischen Union unabhängig von allen politischen Erwägungen geleistet werden muss und dabei die international vereinbarten humanitären Grundsätze einzuhalten sind;

37.

betont die erhöhte Katastrophengefahr aufgrund von Waldbränden, insbesondere durch den Klimawandel, der den Ausbruch „großer Brände“ begünstigt; fordert die Kommission auf, innerhalb des neuen Europäischen Notfallabwehrzentrums eine spezifische Stelle für die Abwehr dieser Gefahren einzurichten;

38.

betont, dass als letzte Möglichkeit und in Einklang mit den Leitlinien von Oslo der unter ziviler Aufsicht stehende Einsatz von militärischen Mitteln häufig einen wichtigen Beitrag zur Katastrophenabwehr leistet, insbesondere in Bezug auf spezifische Ressourcen, strategischen Transport und schweres Gerät; hebt hervor, dass die Koordinierung des Einsatzes aller verfügbaren zivilen und militärischen Kapazitäten und der Ressourcen für das Krisenmanagement der Mitgliedstaaten verbessert werden sollte, damit kostspielige Doppelarbeit vermieden wird;

Logistik und Transport und Telekommunikation

39.

ist sich bewusst, dass der Einsatz von militärischen Ressourcen – Transport, Logistik, Sicherheit – zur Flankierung humanitärer Maßnahmen eine wesentliche Unterstützung, insbesondere bei Naturkatastrophen schweren Ausmaßes, darstellen kann; weist darauf hin, dass gemäß den Empfehlungen der Vereinten Nationen militärische Ressourcen nur in sehr wenigen, speziellen Fällen und als letzte Möglichkeit eingesetzt werden dürfen;

40.

fordert gemeinsame und wirksame Vereinbarungen im Bereich Logistik, in die insbesondere die von der EU finanzierten und universell einsetzbaren Teams für technische Hilfe und Unterstützung eingebunden werden sollten, die Beamte und Teams der EU und der Mitgliedstaaten vor Ort unterstützen könnten, besonders in Fällen einer zusammengebrochenen lokalen Infrastruktur;

41.

fordert den Einsatz von Teams für technische Hilfe und Unterstützung im Katastrophenfall sowie die Ausarbeitung von Empfehlungen hinsichtlich der Frage, wie diese Teams die von einer Katastrophe Betroffenen wirksamer unterstützen können;

42.

schlägt im Sinne der Effizienzsteigerung und des ordnungsgemäßen Einsatzes der vorhandenen Kapazitäten vor, dass eine gemeinsame Nutzung der konsularischen Ressourcen der Mitgliedstaaten angestrebt werden sollte, um die Schnelligkeit und die Qualität unserer Reaktion auf weltweiter Ebene durch Optimierung der bereits verfügbaren Ressourcen zu verbessern; empfiehlt in diesem Sinne eine Bewertung der konsularischen Kapazitäten der einzelnen Mitgliedstaaten, um eine Bestandsaufnahme der Ressourcen zu erstellen, über die die Europäische Union gegenwärtig weltweit verfügt;

43.

fordert – unter Berücksichtigung der bestehenden und durch die Vereinten Nationen koordinierten Rettungssysteme – eine verbesserte, gestärkte, kostenwirksamere und sachgerecht koordinierte Beförderung von Sachhilfe zu Katastrophenorten, insbesondere durch gestraffte, vereinfachte Verfahren, einen erhöhten Kofinanzierungssatz und die Einführung neuer Möglichkeiten für den Zugriff auf zusätzliche Transportkapazitäten, möglicherweise in Form von Rahmenverträgen;

44.

weist auf die bestehenden Instrumente für die Überwachung und Vorbeugung (insbesondere Mittel für die Beobachtung vor Ort) hin, zum Beispiel diejenigen des Europäischen Erdbeobachtungsprogramms (GMES) oder der Programme INSPIRE und GALILEO, die der Überwachung potenzieller Risikogebiete dienen und dadurch für eine bessere Vorbereitung der Katastrophenhilfe für die Opfer sorgen könnten; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, die EU mit einer speziellen und gesicherten Telekommunikationskapazität auszustatten sowie mit integrierten Lösungen für die Krisenbewältigung, die von der Vorbeugung bis zur Folgenbewältigung reichen; fordert die Kommission auf, in Rücksprache mit der Europäischen Weltraumorganisation, den Mitgliedstaaten und den beteiligten Akteuren (private Betreiber, Wirtschaft) die bestehenden und künftigen Lösungen und Kapazitäten im Bereich der Telekommunikationssatelliten optimal zu nutzen, um die Entwicklung von Dienstleistungen für den Bürger im Bereich der öffentlichen Sicherheit und der Notfalldienste zu fördern;

45.

fordert die Kommission auf, ein Kommunikations- und Informationsnetz aufzubauen und dabei insbesondere den Rückgriff auf die Telekommunikationskapazitäten, einschließlich der Satellitenkapazitäten, zu prüfen, damit die Hilfsmannschaften Zugang zu einer raschen und präzisen Information erhalten, die eine effiziente Verteilung der lebensnotwendigen Güter und der Ausrüstungsgüter ermöglicht, welche für den sozialen Wiederaufbau nach Katastrophen unerlässlich sind.

Kommunikation, Sichtbarkeit, Ausbildung, Forschung

46.

fordert eine umfassende Kommunikationsstrategie, in die alle EU-Organe, Mitgliedstaaten, Sozialpartner und die Zivilgesellschaft einbezogen werden und die die globale Sichtbarkeit und Transparenz der europäischen Maßnahmen in den begünstigten Ländern sowie unter den europäischen Bürgern verbessern und zugleich sicherstellen wird, dass die Katastrophenhilfe niemals Handelserwägungen oder politischen und strategischen Interessen untergeordnet wird; vertritt die Auffassung, dass diese Strategie darauf ausgerichtet sein muss, die Kommunikationsmethoden und -instrumente zu vereinfachen und zu vereinheitlichen; fordert in diesem Sinne beispielsweise die Einführung einer einheitlichen Bekleidung und eines gemeinsamen Zeichens neben nationalen Symbolen für das gesamte europäische Personal sowie die Ernennung eines gemeinsamen Sprechers zur Sicherstellung der Kommunikation in der Notfallabwehr; fordert, dass bei allen Kommunikationsstrategien eine klare Unterscheidung zwischen humanitärer Hilfe und militärischen Aktivitäten sichergestellt wird;

47.

hebt hervor, dass Informationen eine weitere wesentliche Komponente einer wirksamen Politik der Katastrophenvorbeugung und -bewältigung auf allen Ebenen darstellen und dass die sich ändernde Risikolage eine fortlaufende Aktualisierung von Wissen, soliden und vergleichbaren Daten zu der Häufigkeit, den Risiken und den damit verbundenen Auswirkungen von Katastrophen und der damit zusammenhängenden Analyseinstrumente erfordert; fordert daher koordinierte Maßnahmen, größere Verfügbarkeit und die systematische Verbreitung von technischen und wissenschaftlichen Informationen und Fachwissen sowie die gemeinsame Nutzung bewährter Verfahren, einschließlich Studien und der Umsetzung gesammelter Erfahrungen in die Praxis, wie zum Beispiel Erfahrungen, die bereits in der Vergangenheit durch Projekte im Rahmen der INTERREG-Initiative der Gemeinschaft gesammelt wurden;

48.

weist darauf hin, dass die Sensibilisierung in Bezug auf die Verfahren im Katastrophenfall gefördert werden muss, wobei die Ausbildung junger Menschen bereits ab dem Schulalter besonders wichtig zu nehmen ist; fordert die Kommission auf, unter Einbeziehung der Schulen und der jeweiligen Freiwilligenorganisationen die Kultur der Planung, Prävention und Widerstandsfähigkeit zu fördern, die eine unerlässliche Voraussetzung für das optimale Funktionieren des Zivilschutzes darstellt;

49.

betont die wesentliche Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die an vorderster Front stehen, wenn Katastrophenfälle und vor allem grenzübergreifende Katastrophen eintreten, und deren Engagement die Wahrnehmung der EU unter ihren Bürgern vergrößern kann; fordert die Kommission daher auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften frühzeitig in den Aufbau der Katastrophenabwehr einbeziehen, wobei sie sich auf das im Bereich der Kohäsionspolitik angewandte Modell der Multi-Level-Governance stützen und eine Kommunikationsstrategie verfolgen, von der alle am Katastrophenabwehrmechanismus beteiligten Akteure profitieren;

50.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein klares Informations- und Vorbeugungssystem für alle europäischen Bürger auf ihren Reisen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU zu entwickeln; schlägt in diesem Sinne vor, dass in den europäischen Reisepässen die Notrufnummer 112 mit einem klaren Hinweis auf ihre EU-weite Erreichbarkeit eingetragen wird, damit diese von Reisenden innerhalb der EU genutzt werden kann, sowie ein Verweis auf Artikel 23 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in dem festgelegt ist, dass „[j]eder Unionsbürger […] im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz eines jeden Mitgliedstaats [genießt]“, was von Reisenden in Nichtmitgliedstaaten genutzt werden kann;

51.

fordert, dass die europaweit geltende Notrufnummer „112“ bei den Bürgern der EU und den in der EU lebenden Bürgern von Drittländern stärker bekannt gemacht wird, insbesondere durch die Nutzung der Print- und der audiovisuellen Medien und öffentlicher Plakatanschläge, damit sie von allen Menschen automatisch genutzt werden kann, um jegliche Katastrophe auf dem Gebiet der Gemeinschaft zu melden;

52.

vertritt die Auffassung, dass eine einheitliche Weiterbildung des europäischen Personals und der europäischen Fachleute auf dem Gebiet der Katastrophenabwehr es ermöglichen würde, unter Rückgriff auf den Vorteil eines „gemeinsamen Grundstocks“ für die Weiterbildung und Spezialisierungsmodule ein Bewusstsein für gemeinsame europäische Arbeitsmethoden und Handlungsverfahren zu entwickeln; empfiehlt in diesem Zusammenhang gemeinsame Katastrophenabwehrübungen von zivilen und militärischen Logistikeinheiten;

Katastrophenabwehr, Einsatzbereitschaft und Vorbeugung

53.

weist darauf hin, dass die Vorbeugung von Katastrophen häufig kosteneffizienter ist als ihre Bekämpfung; hebt daher hervor, dass es zwingend notwendig ist, die Politik zur Stärkung der Notfallabwehrkapazität der Europäischen Union durch eine Stärkung der Politik der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in den Bereichen Risikovorhersehung und Risikovorbeugung zu ergänzen, und hält die Kommission dazu an, eine umfassende und innovative EU-Strategie zur Katastrophenvorsorge auszuarbeiten; fordert die Bereitstellung ausreichender Mittel für die frühzeitige Erkennung möglicher Katastrophen und fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Überarbeitung der Strukturfonds und des Solidaritätsfonds genutzt werden, um die Ausarbeitung von politischen Maßnahmen und die Bereitstellung von Investitionen in diesen Bereichen zu fördern; fordert darüber hinaus verbesserte Aufklärungsmaßnahmen über die Katastrophenverhütung, Investitionen in die Katastrophenverhütung und Maßnahmen gegen den Klimawandel, angemessene Rechtsvorschriften für die Wasserbewirtschaftung und ein effizientes Risikomanagement und fordert des Weiteren, die Umsetzung der Hochwasserrichtlinie auf der regionalen und lokalen Ebene aufmerksam zu verfolgen; betont in diesem Zusammenhang, dass regionale und lokale Gebietskörperschaften eine Schlüsselrolle bei der Katastrophenverhütung spielen, indem sie auf territorialer Ebene Strategien zur Katastrophenverhütung umsetzen, einschließlich gemeinsamer Einsätze, an denen Teams aus verschiedenen Ländern teilnehmen;

54.

verweist erneut auf seinen Standpunkt, dass die Kommission in Anbetracht des zwischen Dürren, Waldbränden und Wüstenbildung bestehenden Zusammenhangs einen Richtlinienvorschlag nach Art der Hochwasserrichtlinie vorlegen sollte, durch den die Festlegung einer EU-Politik zum Umgang mit Wassermangel, Dürre und zur Anpassung an den Klimawandel gefördert wird; betont in diesem Zusammenhang erneut, dass es wichtig ist, eine Europäische Beobachtungsstelle für Dürre als zuständige Stelle zur Erforschung, zur Eindämmung und zur Beobachtung der Folgen von Dürren einzurichten;

55.

wiederholt ebenso die Aufforderung an die Kommission, eine Richtlinie über die Verhütung und Bewältigung von Waldbränden anzunehmen, die die regelmäßige Erfassung von Daten, die Ausarbeitung von Karten und die Festlegung von Risikogebieten, die Ausarbeitung von Plänen zur Bewältigung des Waldbrandrisikos, die Festlegung der dafür eingesetzten Ressourcen und verfügbaren Mittel durch die Mitgliedstaaten, die Koordinierung zwischen den Behörden, Mindestanforderungen für die Schulung von Personal und die Festlegung von Umwelthaftung und entsprechenden Sanktionen vorsieht;

56.

vertritt die Auffassung, dass die weitere Ausnutzung der im Rahmen der Zielsetzung der „Europäischen territorialen Zusammenarbeit“ bestehenden Möglichkeiten von größter Bedeutung ist; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass der Europäische Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ein wichtiges Instrument für den weiteren Ausbau der transnationalen, grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit, selbst mit Nicht-EU-Mitgliedstaaten, sein kann; wertet die Entwicklung der interregionalen, grenzüberschreitenden Zusammenarbeit als Beleg für den besonders wichtigen Beitrag der Regionen, wenn es darum geht, im Zivilschutz umgehend Hilfe zu leisten; vertritt die Auffassung, dass diese fruchtbare Zusammenarbeit sich unter anderem auch auf das gemeinsame Ziel erstreckt, die Risiken zu kartieren und potenzielle Bedrohungen zu bewerten, und dass die EU gerade hier und vor allem durch eine verbesserte Koordinierung einen wertvollen und sichtbaren Beitrag zu einer wirksameren und effizienteren Zusammenarbeit leisten kann;

57.

betont, dass es im Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit sowohl von symbolischer Bedeutung als auch sinnvoll wäre, Länder zu unterstützen, die sich darum bemühen, einschlägige Aktivitäten und Organisationen zu fördern;

58.

fordert die Kommission auf, schnellstmöglich, jedoch spätestens bis Ende 2011 ehrgeizige Legislativvorschläge diesbezüglich vorzulegen;

*

* *

59.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.

(2)  ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 9.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0465.

(4)  ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 5.

(5)  ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 1.

(6)  ABl. C 286 E vom 27.11.2009, S. 15.

(7)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 55.

(8)  Insbesondere das Pilotprojekt zur Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Waldbränden (2008) und die Vorbereitende Maßnahme „Stärkung der Fähigkeit der EU zur raschen Reaktion auf Krisen“ (2008-2010).


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/41


Dienstag, 27. September 2011
Europäischer Tourismus

P7_TA(2011)0407

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus (2010/2206(INI))

2013/C 56 E/05

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Grundlinien zur Nachhaltigkeit des europäischen Tourismus“ (KOM(2003)0716),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue EU-Tourismuspolitik. Wege zu mehr Partnerschaft für den europäischen Tourismus“ (KOM(2006)0134),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Tourismus“ („Agenda 21“) (KOM(2007)0621),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus (KOM(2010)0352),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die europäische Tourismusstatistik (KOM(2010)0117),

in Kenntnis der auf dem informellen Treffen der Minister vom 15. April 2010 gebilligten Erklärung von Madrid „Towards a socially responsible tourism model“,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Oktober 2010 zum Thema „Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ (14944/10),

in Kenntnis der Stellunganhme des Ausschusses der Regionen mit dem Titel „Europa – wichtigstes Reiseziel der Welt: ein neuer politischer Rahmen für den europäischen Tourismus“ (CoR 342/2010),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 1986 (1) über den Brandschutz in bestehenden Hotels (86/666/EWG),

unter Hinweis auf die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 (2) über Pauschalreisen,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/47/EG (4) des Rates vom 5. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf ermäßigte Mehrwertsteuersätze,

unter Hinweis auf die Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 2009 (5) zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Beherbergungsbetriebe (2009/578/EG),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. September 2005 (7) zu den neuen Perspektiven und neuen Herausforderungen für einen nachhaltigen europäischen Fremdenverkehr,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2007 (8) zum Thema „Eine neue EU-Tourismuspolitik: Wege zu mehr Partnerschaft für den europäischen Tourismus“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2008 (9) zu den Auswirkungen des Fremdenverkehrs in Küstenregionen – Aspekte der regionalen Entwicklung,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Februar 2011 (10) zu praktischen Aspekten der Überarbeitung der EU-Instrumente zur Unterstützung der KMU-Finanzierung im nächsten Programmplanungszeitraum,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie des Ausschusses für Kultur und Bildung (A7-0265/2011),

A.

in der Erwägung, dass auf die Tourismusbranche 10 % des BIP und 12 % der Gesamtbeschäftigung entfallen, was sie zur drittwichtigste sozioökonomische Tätigkeit der EU macht; in der Erwägung, dass die Branche zu einem großen Teil aus kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen besteht, dass sie für einige Regionen der EU wie etwa die Inseln die wichtigste Ressource darstellt und dass sie für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der EU sowie für die Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 eine Schlüsselrolle spielt,

B.

in der Erwägung, dass der Tourismus auch zur menschlichen Bereicherung, zum Austausch, zum Wohlergehen, zum Wohlbefinden, zur Kultur und zum sozialen Zusammenhalt beiträgt; ist der Auffassung, dass in diesem Sinne ein qualitativ orientierter Ansatz im Mittelpunkt stehen muss,

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union das wichtigste Reiseziel der Welt für internationale Gäste ist und dass es diese Spitzenposition zu stärken gilt, indem die Herausforderungen in Angriff genommen werden, die einerseits von einem stärkeren weltweiten Wettbewerb und von einem ständig schwankenden Nachfragemarkt herrühren und andererseits von der Notwendigkeit, langfristig mehr Nachhaltigkeit zu gewährleisten,

D.

unter Hinweis darauf, dass der Tourismus in Europa vor einer Vielzahl von Herausforderungen steht: Weltwirtschaftskrise, Wettbewerbsfähigkeit anderer Feriendestinationen außerhalb der EU, generelle Diversifizierung des Ferienangebots, Auswirkungen des Klimawandels, saisonale Schwankungen der Wirtschaftstätigkeit in der Tourismusbranche, demografische Entwicklung in Europa, zunehmende Auswirkungen der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie unvorhergesehene Ereignisse, die diese Branche von Zeit zu Zeit treffen,

E.

in der Erwägung, dass der Tourismus dazu beiträgt, Europa und sein kulturelles und sprachliches Erbe unter Wahrung der Unterschiede zu fördern, seine gemeinsamen Werte zu bekräftigen und das Gefühl europäischer Identität, Zugehörigkeit und Bürgerschaft zu stärken; ferner in der Erwägung, dass die Entwicklung der Tourismusbranche für die Bekräftigung der regionalen Dimension innerhalb der Europäischen Union eine wichtige Rolle spielt,

F.

in der Erwägung, dass die Unterschiedlichkeit, der Facettenreichtum und die kulturelle Vielfalt Europas maximale Wachstumschancen für jede Form von thematischem Tourismus bieten, und dass die Entwicklung und Förderung neuer Formen diversifizierter Tourismusangebote vielleicht die einzig richtige Antwort auf die Verzerrungen, Probleme und Qualitätsverluste darstellt, in die uns der unregulierte pauschale Massentourismus führt,

G.

in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon (Artikel 195) der Tourismus zu einem spezifischen Zuständigkeitsbereich der EU wird, der die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen kann, indem sie die Schaffung eines für die Entwicklung der Unternehmen der Branche und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten günstigen Umfelds fördert, wobei jegliche Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist,

H.

in der Erwägung, dass auf der Grundlage dieser neuen Zuständigkeit eine integrierte europäische Strategie mit eindeutigen und ehrgeizigen Zielen unter uneingeschränkter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips ausgearbeitet werden muss,

I.

in der Erwägung, dass es nicht nur einer Strategie und eines Aktionsplans bedarf, damit gewährleistet wird, dass die neuen Zuständigkeiten und die künftige Tourismuspolitik der EU die Wirksamkeit und Sichtbarkeit erzielen, die die europäischen Bürger und diejenigen, die uns besuchen, verlangen, sondern dass sie im Rahmen der EU-Finanzplanung 2014–2020 auch mit ausreichenden Mitteln ausgestattet werden müssen,

J.

in der Erwägung, dass die Wirtschaften der Gebiete in äußerster Randlage und bestimmter Inselgebiete der EU wegen ihrer Abgelegenheit und Insellage fast ausschließlich vom Luftverkehr abhängen, sodass Maßnahmen getroffen werden müssen, die ihrer Abhängigkeit von diesem Verkehrsmittel angemessen sind,

1.

begrüßt die von der Kommission vorgelegte politische Strategie, in der 21 spezifische Maßnahmen zur Neubelebung der Branche festgelegt werden; ist der Auffassung, dass dieser Text mit dem zugehörigen Durchführungsplan eine konkrete Ausgangsbasis darstellt, um eine europäische Politik für einen wettbewerbsfähigen, modernen, qualitativ hochwertigen, nachhaltigen und für alle erschwinglichen Tourismus zu entwickeln; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit dem Umsetzungsplan so bald wie möglich spezifische Zeitpläne für die Umsetzung der Maßnahmen und das Erreichen der Ziele zu setzen; fordert die Mitgliedstaaten auf daran mitzuwirken, indem sie in Übereinstimmung mit den zuständigen einzelstaatliche, regionalen oder lokalen Behörden für jede Maßnahme Programme einreichen; fordert die Kommission auf, sich auf vorrangige Maßnahmen zu konzentrieren, die innovativ sind und einen Mehrwert für Europa erbringen;

2.

ist überzeugt, dass die Grundlage für eine europäische Strategie für den Tourismus in erster Linie auf einem Paket spezifischer ausschließlich auf den touristischen Bereich abzielender Maßnahmen beruht und in zweiter Line auf Grund des übergreifenden Charakters des Tourismus auf der Koordinierung mit andern tangierenden Politikbereichen, um ein System aufzubauen, das den Tourismus wirksam fördert; ist darüber hinaus der Auffassung, dass eine exakte Bewertung darüber erforderlich ist, wie Maßnahmen in anderen Bereichen sich auf den Tourismus auswirken und fordert einen intergrierten Ansatz mit dem Ziel der Entwicklung von Synergien sowohl zwischen den einzelnen Sektorpolitiken als auch zwischen den einzelnen Finanzierungsinstrumenten;

3.

bedauert den Mangel an Kohärenz bei der Kommission im Hinblick auf die Tourismuspolitik; hält es für wesentlich, dass die Kommission für einen koordinierenden und integrierenden Ansatz unter Einbeziehung der betroffenen Generaldirektionen sorgt;

4.

unterstreicht die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit, einerseits zwischen den europäischen, internationalen, einzelstaatlichen, regionalen und lokalen Stellen und andererseits zwischen den Institutionen insgesamt und den Akteuren der Branche, um unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips die Querschnittsfragen im Bereich des Tourismus zu beantworten; erinnert an die direkte Zuständigkeit vieler europäischer Regionen und Kommunen im Bereich des Tourismus und dass sie folglich eine zentrale Stellung bei der Umsetzung konkreter Projekte und Maßnahmen spielen; wünscht auch im Kontext der Strategie Europa 2020 eine engere Zusammenarbeit zwischen Regionen und Kommunen und dass sie einen nachhaltigen, direkten und wirksamen Anteil an der Entwicklung der neuen Tourismuspolitik übernehmen; ist davon überzeugt, dass im gleichen Zeitraum spezifische Progamminstrumente wie Strategien fürMakroregionen den Intra- und Interregionalen Tourismus beleben und die Attraktivität und Sichtbarkeit europäischer Regionen und Kommunen erhöhen können;

5.

fordert die Kommission auf, zwei neue Grundsätze für den Tourismus zu verankern: nämlich „Interregionalität“ und „Komplementarität“, mit dem Ziel, die gemeinsame Planung und Kooperation zwischen den Tourismusanbietern einer geographischen Region zu fördern, also entweder die generelle Zusammenarbeit zwischen aneinander angrenzenden Regionen, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen, oder eine thematische Zusammenarbeit zwischen Regionen, die durch Gemeinsamkeiten verbunden sind;

Wettbewerbsfähiger, moderner und qualitativ hochwertiger Tourismus

6.

ist der Auffassung, dass der Tourismus als unverzichtbarer Bestandteil der europäischen Industriepolitik und Innovationspolitik betrachtet werden muss und dass die Neubelebung des Tourismus ein wesentliches strategisches Ziel für die Beschäftigung in den einzelnen Mitgliedstaaten darstellt; unterstreicht hierbei die Bedeutung von Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die sowohl für Innovation von unten und für Stabilität in der Branche sorgen und auch die Gewähr für die Qualität, die Vielfalt und die Authenzität der Regionen bieten, in denen sie verwurzelt sind; hält die Kommission dazu an, diesen Ansatz im touristischen Angebot Europas stärker zu fördern;

7.

fordert die Kommission auf, bewährte Praktiken im Tourismusbereich zu erfassen und jährlich zu veröffentlichen;

8.

schließt sich dem Vorschlag der Kommission an, mit den Mitgliedstaaten. lokalen und regionalen Behörden und den einzelstaatlichen Tourismusagenturen ein „Europasiegel“ zu entwickeln, um in der Welt für Europa als einheitliches Reiseziel zu werben; appelliert dazu an die Kommission, in Zusammeanrbeit mit den Mitgliedstaaten und den zuständigen Tourismusagenturen Werbekampagnen zu starten; betont, dass bei jeder Fördermaßnahme die territoriale Vielfalt Europas berücksichtigt und hervorgehoben werden sollte, wobei nicht einzelne europäische Reiseziele gegenüber anderen begünstigten werden dürfen; vertritt die Auffassung, dass das „Europasiegel“ die verschiedenen Regionen, Städte und lokalen Einheiten nicht davon abhalten sollte, ihr eigenes Produktimage frei bewerben zu können;

9.

begrüßt die Initiative zum „Europäischen Kulturerbe-Siegel“ als Instrument, um einzelne Stätten, die die Geschichte des europäischen Aufbauwerks repräsentieren, aufzuwerten; beharrt auf der Notwendigkeit, diese Initiative mit den von der Unesco anerkannten Stätten und anderen historischen Routen zu koordinieren; hält eine Abstimmung mit anderen gleichartigen Initiativen wie dem Europa Nostra Award für notwendig, um keine Überschneidung zu schaffen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten darauf hin zu weisen, dass Stätten, die das „Europäische Kulturerbe-Siegel“ erhalten, immer offen und zugänglich sein müssen und deswegen auch Vorkehrungen für Sicherheitspersonal zu treffen sind;

10.

ersucht die Kommission, die Aufnahme volkstümlicher Bräuche aus den Mitgliedstaaten, einschließlich kulinarischer Traditionen, in die Weltkulturerbeliste zu unterstützen, damit sie künftigen Generationen erhalten bleiben, und eine europäische Strategie zur Förderung volkstümlicher Bräuche auf europäischer und internationaler Ebene auszuarbeiten;

11.

fordert die Europäische Kommission auf, die Auswirkungen des EU-Programms „Kulturhauptstädte Europas“ auf den Tourismus zu überprüfen und dem Europäischen Parlament mitzuteilen, ob die Governance-Modelle, die Modalitäten der Finanzierung und die Verfahren zur Einbeziehung von Kultureinrichtungen und -verbänden dahingehend überprüft werden sollten, dass in dauerhafte und nachhaltige Prozesse und Partnerschaften investiert wird;

12.

unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere Nachbarländern sowie Brasilien, Russland, Indien und China, die einen Markt von mehreren Millionen neuer potenzieller Touristen darstellen, beispielsweise mittels Partenerschaften oder dem Abschluss internationaler Vereinbarungen über den Flugverkehr; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Bedeutung anhaltender Anstrengungen zur Erhöhung von Sichtbarkeit, Qualität, Wettbewerbsfähigkeit und Diversifizierung der Tourismusindustrie in Europa und fordert die Entwicklung gemeinsamer europäischer Marketingmaßnahmen und kombinierter Fremdenverkehrsprodukte, um Besucher dieser neuen Ausgangsmärkte anzuziehen;

13.

erachtet es als zweckmäßig, unter Wahrung des Rechts und der Pflicht der EU, den Zugang zu den eigenen Grenzen zu kontrollieren, dass die europäischen Organe und die Mitgliedstaaten im Kontext der Gemeinsamen Visapolitik eine langfristige Strategie für stärker koordinierte und vereinfachte Visaverfahren ausarbeiten, wobei geprüft werden sollte, ob auf EU-Ebene gemeinsame Konsularstellen/-zentren aufgebaut werden können, die für die genaue Anwendung der Visaverfahren und die Senkung der Verwaltungskosten sorgen; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, über die Schaffung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) hinaus zu prüfen, ob weltweit die Delegationen der EU genutzt werden können, um in Zusammenarbeit mit den Botschaften der Mitgliedstaaten Touristenvisa auszustellen, sowie weitere Möglichkeiten zur Vereinfachung der Ausgabe von Touristenvisa, wie „Touristengruppenvisa“ für organisierte Gruppen und einen erleichterten Zugang für Geschäftsreisende zu prüfen;

14.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf verschiedene Notlagen, die für den Touristen im Ausland ein Risiko beinhalten, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zu prüfen, ob es sinnvoll ist, ein einheitliches Verfahren für die Ausgabe von Reisewarnungen zu kodifizieren und einen einheitlichen europäischen Kodex für den Schweregrad der Warnung zu schaffen, wobei in den schwersten angenommenen Fällen im Rahmen der Verfügbarkeit europäischer Finanzmittel der Zugang der Akteure zu Verfahren gemeinschaftlicher Hilfe zuerkannt würde;

15.

fordert die Kommission auf, Schlussfolgerungen aus jüngsten Katastrophensituationen wie dem Vulkanausbruch zu ziehen und konkrete Szenarien für ein EU-Krisenmanagement auszuarbeiten, damit die Koordinierung und ein einheitliches Handeln in allen Mitgliedstaaten auf der Ebene der Information und der zu ergreifenden Maßnahmen zur Regel werden;

16.

unterstreicht die Notwendigkeit, Innovation und technologische Entwicklung der Kleinstunternehmen und KMU zu fördern, um die Vermarktung der Produkte und die Werbung für die Reiseziele effizienter zu machen; fordert die Kommission auf, eine Plattform „IKT und Tourismus“ zu schaffen, indem sie bis Ende 2011 ein spezifisches Pilotprojekt ins Leben ruft, um die Beteiligung von Kleinstunternehmen und KMU an der digitalen Lieferkette nach dem Beispiel der Erfahrungen in anderen Wirtschaftszweigen wie der Textil-, Verkehrs- und Logistikbranche sowie der Automobilindustrie zu fördern; fordert Initiativen zur Förderung des elektronischen Handels in der Branche und zur Beseitigung von im Binnenmarkt noch bestehenden Hindernissen, die seiner Entwicklung im Wege stehen; fordert ferner die Mitgliedstaaten auf, den schnellen Zugang zum Internet im gesamten Gebiet auszubauen, um die Entwicklung moderner Dienste und die Schaffung von Interoperabilität zwischen den Akteuren zu ermöglichen;

17.

fordert, den Unternehmergeist in der Branche zu fördern und zu unterstützen, wobei Frauen und jungen Menschen besonderes Augenmerk geschenkt werden sollte, und für KMU und Selbstständige den Zugang zur Finanzierung, insbesondere zu Kleinstkrediten, zu erleichtern;

18.

fordert die Kommission auf, einen spezifischen Innovationsinkubator für die Unternehmen der Tourismusbranche zu fördern;

19.

ist der Ansicht, dass ein koordinierterer Ansatz der FuE sowie die Förderung innovativer Erzeugnisse und Dienstleistungen hohen Nutzen für die Nachhaltigkeit der Tourismusbranche bringen wird; betont, dass die Entwicklung der Tourismusindustrie unmittelbar mit der Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Technologien verbunden ist;

20.

fordert die Kommission auf, eine virtuelle Beobachtungsstelle für den Tourismus einzurichten, die nicht nur mit Forschungseinrichtungen, sondern auch mit Unternehmen und öffentlichen Stellen zusammenarbeiten würde, um die Marktforschung mit Hilfe der Konkurrenzbeobachtung voranzubringen, Unternehmen und öffentlichen Stellen Informationen über die voraussichtliche Entwicklung von Angebot und Nachfrage zu liefern und eine bessere strategische Positionierung der Unternehmen und des öffentlichen Sektors zu ermöglichen;

21.

fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einzelstaatlichen Akteuren dieser Branche zu bewerten, welche innovativen Maßnahmen sie einleiten können, um unverzüglich europäische Urlaubspakete während wichtiger historischer, kultureller und sportlicher Ereignisse wie den Olympischen Spielen, den Weltausstellungen und anderen Ereignissen, die einige Migliedstaaten in den nächsten Jahren austragen werden, zu fördern, um das Zielgebiet Europa mit all seiner Vielfältigkeit zu fördern; ist der Auffassung, dass europäische und internationale Veranstaltungen unterschiedlichster Art mit den vor Ort bestehenden touristischen Angeboten gefördert werden müssen;

22.

ist der Auffassung, dass das Potenzial des von der European Travel Commission (Europäische Reisekommission, ETC) betriebenen Portals „www.visiteurope.com“ ausgebaut werden sollte, um dessen Nutzbarkeit und Barrierefreiheit (Verfügbarkeit von Texten in allen Amtssprachen der EU und in den wichtigsten Nicht-EU-Sprachen, unter besonderer Berücksichtigung von Brasilien, Russland, Indien und China, Verwendung von Formaten, die für Sehbehinderte zugänglich und für gehörlose Menschen mit Informationen in Zeichensprache versehen sind, sowie Verwendung aller technologischen Anwendungen) zu maximieren und es zu einer echten europäischen Tourismusplattform mit leichtem Zugang zu den nationalen, regionalen und lokalen Tourismusportalen der einzelnen Mitgliedstaaten zu machen; ist darüber hinaus davon übrerzeugt, dass das Portal das System des „Europäischen Siegels für hochwertigen Tourismus“, sowie bewährte Methoden und Initiativen wie Calypso, NECSTouR und EDEN sichtbarer machen und Touristen über ihre Rechte unter verschiedenen Bedigungen informieren sollte;

23.

fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, eine „europäische Touristencharta“ auszuarbeiten, um die aus den Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten nach Europa reisenden Touristen durch das Angebot an Informationen einschließlich der Liste ihrer Rechte, Erleichterungen und speziellen Diensten zu binden;

24.

weist darauf hin, dass sich die Europäische Union auf kulturelle und sprachliche Vielfalt gründet und dass es wirklich wichtig ist, den Zugang zu Tourismusstätten zu fördern, indem den Besuchern geeignete Werkzeuge an die Hand gegeben werden, die ihnen den Besuch erleichtern und eine Verständnishilfe darstellen, wie Audioführer oder Informationsbroschüren, die Erklärungen in mindestens zwei Amtssprachen der Europäischen Union bieten, insbesondere wenn die betreffende Stätte Mittel aus Strukturfonds erhält;

25.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit Akteuren der Tourismuswirtschaft die Durchführbarkeit eines „Europäischen Siegels für hochwertigen Tourismus“ zu beurteilen und dazu gemeinsame qualitative Mindestkriterien festzulegen; ist der Auffassung, dass dies unter Abstimmung der von den einzelnen Mitgliedstaaten und Berufsverbänden bereits gemachten Erfahrungen erfolgen sollte, um ergänzend zu den nationalen Zeichen eine Dachmarke zu schaffen, die auf der Grundlage einer freiwilligen Akkreditierung („opt-in“) zuerkannt würde;

26.

ist der Auffassung, dass zur Vermeidung von Verwechslungen seitens der Verbraucher und von übermäßigen Belastungen seitens der Unternehmen eine Zunahme von Zeichen vermieden und die Zahl der Gütezeichen begrenzt werden sollte, und sie leichter erkennbar gemacht werden sollten; ruft die Kommission dazu auf, die bestehenden Kennzeichnen auf ihre Verlässlichkeit und Transparenz und korrektete Umsetzung zu beurteilen; fordert die Kommission, Mitgliedstaaten und Akteure ferner auf, bestehende Instrumente und beste Praktiken zu fördern und langfristig die Möglichkeit einer schrittweisen Zusammenführung des europäischen Gütesiegels und des Umweltzeichens für Beherbergungsbetriebe zu bewerten, wobei die Nachhaltigkeit ein wesentliches Qualitätskriterium bilden würde;

27.

fordert die Kommission auf, ausgehend von den positiven Erfahrungen, die bereits von den Berufsverbänden (z. B. Hotelstars Union) und Vertretern des Bereichs gemacht wurden eine konkrete Initiative zur schrittweisen Harmonisierung der Hotelklassifizierungssysteme (Hotels, Gästehäuser, privat vermietete Fremdenzimmer usw.), durch die Festlegung gemeinsamer Mindestkriterien zu fördern; ist der Auffassung, das seine derartige Harmonisierung sowohl die Sichtbarkeit Europas als Tourismusziel als auch die den Touristen gebotenen Informationen verbessern kann; fordert das europäische Fremdenverkehrsgewerbe auf:

seine Anstrengungen zur schrittweisen Harmonsierung der Hotelklassifizierungssysteme unter Berücksichtigung der Zugangskriterien fortzusetzen;

die Organe regelmäßig über die erzielten Fortschritte zu unterrichten und mit ihnen zu kooperieren;

28.

unterstreicht, dass es wichtig ist, auf das Thema der Sicherheit in verschiedenen Beherbergungseinrichtungen und besonders auf Brandschutzvorschriften und Karbonmonoxidsicherheitsmaßnahmen zu achten; vertritt deshalb die Auffassung, dass unbeschadet der mit den Empfehlungen des Rates von 1986 im Einklang stehenden geltenden einzelstaatlichen Vorschriften die Übernahme der MBS-Methode (Management, Gebäude und System) gefördert werden sollte oder alternative regulatorische Maßnahmen ergriffen werden sollten, wann immer die Selbstregulierung versagt; betont auch die wichtige Rolle der Schulung von Hotelpersonal zur Notfallplanung und zum Brandschutzmanagement und betont die Notwendigkeit der systematischen Sammlung von Daten zur Sicherheit in Beherbergungseinrichtungen; unterstreicht, wie wichtig es ist, immer die Belange von Menschen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität, auch bei Schulungen zur Berücksichtigung von Behinderungen beim Brandschutz und zur Sicherheit in Beherbergungseinrichtungen, zugrunde zu legen;

29.

erachtet es als zweckmäßig, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit der Tourismusbranche und den Sozialpartnern eine Kartierung der vorhandenen beruflichen Fähigkeiten (Tourism Skill Competence Framework) vornimmt, um über eine Ausgangsbasis zu verfügen, von der aus sie konkrete Schritte unternehmen kann, um Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt im Tourismussektor in Europa zusammenzuführen;

30.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, die Mobilität zu fördern und lebenslanges Lernen, Berufs- und Hochschulbildungsysteme sowie Lehrausbildungen in der Tourismusbranche zu nutzen und zu fördern, engem Kontakt mit der Forschung und den Unternehmen zu halten und im 8. Rahmenprogramm für Forschung und technische Entwicklung stärker zur Innovation im Tourismus anzuspornen; ist der Auffassung, dass Gemeinschaftsprogramme wie „Erasmus für Jungunternehmer“ und „Leonardo da Vinci“ einzigartige Möglichkeiten zum Erwerb von Berufs- und Bildungskompetenzen darstellen sowie Karrieremöglichkeiten erhöhen, und daher weiter ausgebaut und gefördert werden müssen, wobei auch die Möglichkeit der Anpassung dieser in Betracht gezogen werden sollen, so dass die besten Praktiken in Bezug auf unter anderem Kundendienst, Barrierefreiheit und Nachhaltigkeit vermittelt werden;

31.

drängt darauf, dass die Kommission die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in den Mitgliedstaaten in Bezug auf den Tourismussektor konkreter verfolgt;

32.

fordert eine Verbesserung der gegenseitigen Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in der Tourismusbranche zwischen den Mitgliedstaaten, um denjenigen, die bereits in der Branche tätig sind, und denen, die dies anstreben, bessere Berufsaussichten zu ermöglichen und so die Mobilität der in diesem Sektor Tätigen zu verbessern; ist überzeugt, dass das dazu beigetragen würde, die Probleme des saisonalen Charakters der Tätigkeit in diesem Sektor einerseits und die der nicht gemeldeten Erwerbstätigkeit andererseits in den Griff zu bekommen;

33.

betont die enge Verknüpfung zwischen Tourismus und Verkehr und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die einzelstaatliche, regionale und grenzüberschreitende Infrastruktur für die verschiedenen Verkehrsträger zu modernisieren, und sich dabei insbesondere auf den Fortschritt und die rechtzeitige Umsetzung der Projekte der transeuropäischen Verkehrsnetze und auf die Vollendung des Einheitlichen europäischen Luftraums mit dem Ziel eines wirksameren Luftverkehrsmanagements zu konzentrieren; erachtet es als wichtig, die Ko-Modalität zu fördern und zur Steuerung der Touristenströme, insbesondere bei saisonalen Spitzen und in Notlagen unterschiedlicher Art, geeignete Maßnahmen zu treffen;

34.

fordert die Kommission auf, die Verwendung nachhaltigerer Verkehrsmittel, beispielsweise durch die Kombination von öffentlichem Verkehr, Zügen, Fahrrädern und Wandern, zu fördern; fordert die Kommission auf, auch im Zusammenhang mit den Transeuropäischen Verkehrsnetzen unter anderem die Entwicklung der Zugänglichkeit der Inseln, ländlichen Gebiete, Berggebiete und Gebiete in äußerster Randlage und generell der schwerer zugänglichen Reiseziele zu erleichtern und zu fördern;

35.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Systeme für den integrierten elektronischen Vertrieb von Fahrkarten für die einzelnen Verkehrsträger zu fördern wodurch die Intermodalität des Systems vorangebracht, das internationale Reisen zwischen Mitgliedstaaten erleichtert, die Freizügigkeit geährleistet und Hindernisse hinsichtlich der Vollendung des Binnenmarktes beseitgt werden; ist der Ansicht, dass während des Entwicklungsprozesses ein besonderes Augenmerk auf die speziellen Zugangsbedürfnisse der Menschen mit Behinderungen gelegt werden sollte;

36.

begrüßt die europäischen Rechtsvorschriften über die Rechte von Reisenden, insbesondere denjenigen mit eingeschränkter Mobilität, und fordert die Kommission auf, kurzfristig einen ehrgeizigen und kohärenten Rechtsrahmen mit geinsamen Regelungen für alle Verkehrsträger vorzulegen, der um spezifische Regeln ergänzt wird, die den Besonderheiten eines jeden Verkehrsträger gerecht werden;

37.

fordert die Kommission auf, die Machbarkeit einer Charta der Rechte und Pflichten des Touristen zu bewerten, in die die Grundsätze der Zugänglichkeit, der Informationserteilung, der transparenten Preisfestlegung, des Schadenersatzes etc. einbezogen werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein unabhängiges Schlichtungssystem einzuführen, damit die Verbraucher diese Rechte auch wirklich durchsetzen können;

Nachhaltiger Tourismus und touristische Vielfalt

38.

unterstreicht, dass die Tourismuspolitik konsequent eine nachhaltige Entwicklung einbeziehen muss und es darum geht, die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Belange der heutigen Generationen zu erfüllen, ohne die Belange künftiger Generationen aus den Augen zu verlieren;

39.

begrüßt die Absicht der Kommission, das touristische Angebot zu diversifizieren, was dazu beitragen würde, die Saisonabhängigkeit zu bekämpfen; unterstreicht insbesondere die Bedeutung der bereits eingeleiteten Zusammenarbeit mit dem Europarat zur Förderung des Kultur-, Geschichts-, Religions-, Öko- und Landsschaftstourismus durch thematische Reiserouten/-programme, die nicht nur die kulturellen und historischen Wurzeln und Traditionen unseres Kontinents zur Geltung bringen, sondern auch zur Entwicklung eines alternativen, für alle zugänglichen und nachhaltigen Tourismus beitragen; ist der Auffassung, dass in Bezug auf die verschiedenen Reiserouten die Nutzung nachhaltiger Verkehrsmittel, auch des Fahrrads und der Segelschifffahrt, gefördert werden muss;

40.

ist der Auffassung, dass zur Unterscheidung des europäischen Tourismusangebots von dem anderer Länder bzw. Erdteile unbedingt die herkömmliche Tourismusbranche mit dem Angebot des jeweiligen Gebiets an Waren und Dienstleistungen sowie an materiellen und immaterielllen Gütern verknüpft werden muss;

41.

ist davon überzeugt, dass die Kommission und der Europarat in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und regionalen sowie lokalen Behörden weiterhin mit allen – auch finanziellen – Mitteln die Entwicklung neuer „europäischer Reisewege“ und die Erhaltung bestehender Reisewege, auch auf den Inseln, in Küstengebieten, in Berggebieten und in Gebieten in äußerster Randlage, fördern sollten; ist der Auffassung, dass diese Reiseserouten durch die Förderung und Verknüpfung symbolhaltiger Stätten wie Kathedralen, Burgen, Universitäten, archeologische Stätten und Industriestandorte sowie symbolträchtiger Persönlichkeiten und Förderer Europas dazu beitragen sollten, die europäische Identität zur Geltung zu bringen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, europäisches Erbe und Werte für künftige Generationen zu bewahren;

42.

fordert die Kommission auf, Vernetzung und Zusammenarbeit zwischen Regionen der EU zu erleichtern, um bestehende regionale, nationale und europäische Radwege zu verbinden und nachhaltigen, energieeffizienten und umweltfreundlichen Radtourismus in der EU zu stärken;

43.

unterstreicht die Bedeutung von Netzen wie NECSTouR und EDEN für den Austausch bewährter Praktiken zwischen europäischen Regionen und für die Förderung nachhaltiger Reiseziele; beharrt ferner darauf, dass ein System gemeinsamer Indikatoren für ein nachhaltiges Reisezielmanagement in enger Zusammenarbeit mit der Gruppe „Nachhaltigkeit im Tourismus“ (GNT) und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften geschaffen werden muss;

44.

ist der Auffassung, dass die Kommission mit Blick auf die Geschichte des europäischen Kontinents stärker das europäische Industrieerbe fördern sollte, dessen Potenzial noch nicht ausreichend erkannt wurde; betont, dass die Entwicklung des europäischen Industrieerbes als wichtiger Bereich des kulturellen Interesses auch sekundären Reisezielen nutzen und dazu beitragen könnte, durch die Erhaltung, Umgestaltung und Sanierung von Industrieanlagen einen nachhaltigeren, diversifizierteren und gleichmäßiger verteilten Tourismussektor in Europa zu schaffen;

45.

ist der Auffassung, dass der ländliche Tourismus und der Agrotourismus als Bereiche, die die Lebensqualität verbessern, das Wirtschaftsleben und die Einkommensgrundlagen der ländlichen Gebiete diversifizieren, in diesen Regionen Arbeitsplätze schaffen, die Bevölkerung an das Gebiet binden, dessen Entvölkerung vorbeugen und eine direkte Verbindung zu traditionellen, ökologischen und natürlichen Lebensmitteln herstellen, entsprechend unterstützt werden müssen; weist darauf hin, dass hierzu in diesen Gebieten die uneingeschränkte Zugänglichkeit des Verkehrsnetzes sowie des Computernetzes und der IT-Infrastruktur sichergestellt werden sollte; vertritt die Ansicht, dass dies zu den Zielen der Förderung neuer Formen des Tourismus, der Verlängerung der Tourismussaison sowie der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen Gebieten mit hohem Touristenaufkommen und Gebieten, die ein großes touristisches Potenzial aufweisen, das jedoch nicht hinreichend genutzt wird, beiträgt;

46.

ist der Auffassung, dass die Vermarktungskapazitäten der Landwirte und ihr Zugang zu lokalen Märkten verbessert werden müssen, und dass Gastronomieunternehmen die lokalen Erzeugnisse, die sie benötigen, dadurch leichter kaufen können;

47.

weist darauf hin, dass der Naturtourismus zu einer nachhaltigen Entwicklung der Branche beiträgt; erachtet es als wichtig, stärker auf die Naturschutzgebiete und geschützten Gebiete einzugehen, um sie – auch durch die Entwicklung staatenübergreifender Routen – unter Wahrung des ökologischen Erbes und der lokalen Artenvielfalt für Touristen zugänglicher zu machen;

48.

betont, dass die Entwicklung neuer Binnenwasserstraßen zur nachhaltigen Entwicklung des Kulturtourismus, des Naturtourismus und des Sporttourismus beitragen kann;

49.

weist darauf hin, dass Kultur-, Bildungs-, Jugend- und Sportreisen immer beliebter werden, und fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Behörden auf, solche Formen des Tourismus zu unterstützen, indem sie mehr Flexibilität zeigen, sich an die im Zuge des demografischen Wandels entstandenen neuen Verbrauchergruppen anpassen und neue Formen des Tourismus berücksichtigen, die an den Erwartungen der Verbraucher ausgerichtet sind; verweist auf die große Bedeutung, die dem Sport bei der Förderung des Tourismus insofern zukommt, als dass sowohl Zuschauer als auch Teilnehmer zu Sportveranstaltungen anreisen, und fordert die Schaffung besonderer Maßnahmen, um den Sporttourismus zu fördern und zu unterstützen;

50.

fordert die Kommission auf, eine horizontale Gemeinschaftsinitiative zu den Umweltauswirkungen des Tourismus mit besonderem Bezug auf die europäische Biodivesität, die Abfallbewirtschaftung, die Einsparung von Energie und Wasser, eine gesunde Diät sowie die Nutzung des Bodens und der natürlichen Ressourcen auf den Weg zu bringen, um nützliche Informationen und Materialien zu verbreiten, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und die Auswirkungen des Tourismus auf die Umwelt zu vermindern;

51.

begrüßt freiwillige Anstrengungen der Wirtschaft, die Auswirkungen des Tourismus auf die Umwelt und auf die Ziele zu verstehen und zu verringern, wie das teilweise EU-finanzierte „Travelife Sustainability System“, das ein innovatives System darstellt, welches Verbrauchern hilft, eine nachhaltige Auswahl zu treffen und der Wirtschaft hilft, ihre Wirkungen in der Absatzkette zu verstehen und zu bewältigen;

52.

ermutigt die Kommission, innovierende Initiativen von im Fremdenverkehr tätigen KMU zu unterstützen und durch Förderung des Ökotourismus den Reichtum der Artenvielfalt zu bewahren und zu verbessern;

53.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten der Ausrufung eines „Europäischen Tags des verantwortungsbewussten und nachhaltigen Tourismus“ zu prüfen und in diesem Rahmen in allen Mitgliedstaaten Informationsveranstaltungen zum Thema „Förderung des nachhaltigen Tourismus und des umweltbewusste Verhaltens von Touristen“ zu organisieren;

54.

verweist besonders auf die großen Auswirkungen des Klimawandels auf die europäischen Tourismusgebiete, insbesondere auf die besonders gefährdeten, und zwar die Küstenregionen, Inseln und Berggebiete; ist der Auffassung, dass Strategien ausgearbeitet werden sollten, um dies zu verhindern und dem entgegen zu wirken unter anderem indem Innovation und Diversifizierung des touristischen Angebots gefördert, der Schutz vor Naturkatastrophen und Abmilderungsmaßnahmen verstärkt, die Infrastruktur angepasst und die Auswirkungen der Wasserverknappung auf den Tourismussektor antizipiert sowie die Nachhaltigkeit von Fauna, Flora und Landschaften der betreffenden Gebiete gewährleistet werden;

55.

weist darauf hin, dass die Küstengebiete das wichtigste Reiseziel in Europa sind und dass daher die Methoden der Raumplanung im Küstenbereich, die Risiken einer intensiven Verstädterung sowie die Notwendigkeit, die Qualität und Nachhaltigkeit der Küstengebiete, ihres Erbes und der Tourismusinfrastrukturen zu gewährleisten, aufmerksam verfolgt werden müssen; unterstreicht, dass im Rahmen einer Strategie für den Küsten-, Insel- und Meerestourismus angemessene Mittel investiert werden müssen, um die europäischen Küsten vor dem Phänomen der Erosion zu bewahren, ihr ökologisches Erbe und ihre Tierwelt zu schützen und die Qualität der Gewässer zu verbessern, um einen nachhaltigen und hochwertigen Bade- und Tauchtourismus zu entwickeln; begrüßt in diesem Sinne die Initiative der Kommission, eine Strategie für einen nachhaltigen Küsten- und Meerestourismus zu entwickeln, und fordert sie auf, ähnliche spezifische Strategien für die Inseln, die Berggebiete und andere anfällige Bereiche auszuarbeiten;

56.

bekräftigt die Bedeutung des Badetourismus als Besonderheit einiger europäischer Küstenregionen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Richtlinie 2006/123/EG eine negative Auswirkung auf KMU in diesem Bereich hat und, wenn es gegebenenfalls als erforderlich betrachtet wird, Maßnahmen vorzuschlagen, um diese Auswirkungen abzumildern und zu gewährleisten, dass die besonderen Charakteristika dieser Berufskategorie bei der Anwendung der Richtlinie Berücksichtigung finden; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, Ausgleichsmaßnahmen zur Abmilderung der Verluste zu prüfen, die den Reiseveranstaltern durch die Einführung neuer Rechtsvorschriften zugefügt werden, die die Einbuße erworbener Rechte mit sich bringen und Verluste im Zusammenhang mit nicht abgeschriebenen Investitionen in die Erneuerung oder Anpassung ihrer Anlagen gemäß dem zuvor geltenden Recht verursachen; ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen erforderlich sind, um von den Veranstaltern getätigte Investitionen zu sichern und die Qualität der Dienstleistungen für die Kunden zu verbessern;

57.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen einer integrierten Meerespolitik (IMP) den Ausbau der Hafeninfrastruktur zu unterstützen, sowohl mit dem Ziel, Hafenterminals an die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Mobilität anzupassen, als auch, um Verbindungen zu den anderen Verkehrsträgern und mit dem touristischen Angebot im Hinterland zu gewährleisten, die wesentliche Aspekte für den Seereiseverkehr, den Kreuzfahrt- sowie für den Sporttourismus sind; fordert in diesem Rahmen die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls vorhandene Beschränkungen zu beseitigen;

58.

nimmt zur Kenntnis, dass die demografische Entwicklung in Europa zu einem stetigen Wachstum des Gesundheitstourismus und insbesondere des Kurtourismus führen wird; fordert, da es zu Themen, die mit dem Kurbäderwesen zusammenhängen, im Unionsrecht verschiedene Vorschriften gibt, die Kommission auf zu prüfen, ob sie zum Kurbäderwesen einen einheitlichen Rechtsetzungsvorschlag vorlegen kann, um diesem Wirtschaftszweig zu einer einheitlichen und geregelten Struktur zu verhelfen und damit seine Wettbewerbsfähigkeit zu fördern, wobei von vornherein klarzustellen ist, dass die in den Mitgliedstaaten operierenden Bäderunternehmen als Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG ausgenommen sind; unterstreicht die Bedeutung neuer Rechtsvorschriften über die grenzübergreifende Gesundheitsversorgung und ist der Aufassung, dass diese unter strenger Einhaltung der vom neuen Rechtsrahmen auferlegten Kriterien und Bedingungen durchzuführen sind, damit die Vorschriften erfolgreich umgesetzt werden;

59.

hebt hervor, dass dem Einkaufstourismus wirtschaftliches Gewicht zukommt; betont, dass diese Form des Tourismus für eine große Anzahl von Touristen ein wesentlicher Grund für einen Aufenthalt in der EU ist, da europäische Unternehmen und Marken im Luxusgütersektor weltweit führend sind; unterstreicht, dass diese Form des Tourismus ein starkes Wachstum verzeichnet, dass die EU jedoch in hartem Wettbewerb mit anderen internationalen Reisezielen steht, die beispielsweise Möglichkeiten für steuerfreien Einkauf oder die Erstattung der Mehrwertsteuer anbieten; empfiehlt daher, gemeinsam mit dem Luxusgüter- und dem Tourismussektor Maßnahmen und neue Angebote auszuarbeiten, die es der EU ermöglichen, ihre Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit zu bewahren;

60.

hebt die Notwendigkeit hervor, den europäischen Geschäftstourismus in der EU und weltweit zu fördern, da dieser für einige Gebiete in Europa von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist und zahlreiche Dienstleistungen mit der Ausrichtung und Organisation von Messen, Ausstellungen, Kongressen und anderen Fachveranstaltungen verbunden sind (Hotels, Gaststätten, Geschäfte, Transport, Kommunikations- und Veranstaltungsagenturen usw.);

61.

weist darauf hin, dass ein ethisch verantwortbarer Tourismus ein unverzichtbares Ziel ist; begrüßt die Inhalte des Ethikkodexes der Welttourismusorganisation (WTO) und hofft, dass sie von der Kommission und von den Mitgliedstaaten rasch übernommen werden; begrüßt in diesem Sinne den Vorschlag der Kommission, die Zuständigkeit der nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten auf im Ausland begangene Straftaten im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Minderjährigen auszuweiten und so faktisch den Sextourismus unter Strafe zu stellen;

Tourismus für alle

62.

betont, dass die Tatsache, dass die Tätigkeit im Tourismussektor vom Wesen her Saisonarbeit ist, zu unsicheren Beschäftigungsverhältnissen und Arbeitsbedingungen führen kann; fordert vor diesem Hintergrund spezifische Maßnahmen zugunsten der Saisonarbeiter, insbesondere eine Verlängerung der Saison durch die Diversifizierung der touristischen Aktivitäten;

63.

fordert die Kommission auf, einen Plan zur schrittweisen Saisonentzerrung des touristischen Angebots zu erstellen; ermutigt in diesem Zusammenhang die Kommission auf der Grundlage der bisher positiven Ergebnisse die vorbereitende Maßnahme „Calypso“ weiterzuentwickeln und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese Maßnahme fortzusetzen, die es benachteiligten Personen, wie zum Beispiel ältern Menschen, Personen mit Behinderungen, jungen Menschen und einkommensschwachen Familien ermöglichen, leichteren Zugang zum Urlaub und insbesondere während der Nebensaison sowie auch im grenzüberschreitenden Tourismus zu erlangen; fordert in diesem Zusammenhang dazu auf, die physische Zugänglichkeit, angemessene Dienstleistungen und zuverlässige Informationen weiter zu entwickeln und in das touristische Angebot zu integrieren; glaubt, dass eine Zahl von bereits bestehenden bewährten Praktiken, bei denen der Nachdruck auf Niedrigschwelligkeit und Eigenverantwortung gelegt wird, eine Quelle der Orientierung bieten können;

64.

unterstreicht die Bedeutung der Gewährung der Barrierefreiheit im Rahmen einer neuen EU-Strategie für Menschen mit Behinderungen nicht nur von Verkehrsmitteln, sondern auch von Unterkünften, der Gastronomie, der Bereitstellung von für alle zugänglichen Informationen und Touristikdienstleistungen im Allgemeinen für Menschen mit Behinderungen; betont, dass anschließend übersichtliche Informationen über die eingeleiteten Maßnahmen bereitgestellt werden sollten; fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die Zugänglichkeit in Bezug auf Produkte und Dienstleitungen im Tourismusbereich für alle gewährleistet ist;

65.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Durchführung von Programmen zur Sanierung, Erhaltung und Beaufsichtigung von Stätten kultureller, historischer bzw. ökologischer Bedeutung zu fördern, damit diese von Touristen besser genutzt werden können; möchte zur Teilnahme junger Freiwilliger an solchen Programmen ermutigen, und zwar im Jahr 2011, dem Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit, und darüber hinaus;

66.

fordert die Kommission auf, auch den sogenannten Tourismus auf Gegenseitigkeit (Besuche bei Freunden und Verwandten, VFR) als wichtiges Mittel zur Förderung der Integration der europäischen Kultur zu unterstützen;

Tourismus und Ressourcen

67.

fordert die Kommission auf, die bei den einzelnen Generaldirektionen vorhandenen finanziellen Instrumente für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Tourismus zu koordinieren und bekannter zu machen und deren Einsatzmöglichkeiten zu erweitern sowie zu prüfen, ob sie sinnvoll eingesetzt werden, besonders was den EFRE, den ELER, den ESF und den EFF anbelangt; vertritt die Auffassung, dass es in Zeiten knapper Haushaltsmittel von wesentlicher Bedeutung ist, Synergien zwischen den einzelnen bestehenden Finanzierungsinstrumenten, die an die mit der Entwicklung des Tourismus und der Kundschaft verbundenen Veränderungen, an die Diversifizierung der mit dem Tourismus zusammenhängenden Aktivitäten und an die Anforderungen der lokalen Entwicklung angepasst werden müssen, zu schaffen; fordert ferner die Kommission auf, klare Wegweiser für finanzielle Unterstützung zu entwickeln, die Projekten in der Tourismusbranche zur Verfügung steht, sowie eine leicht zugängliche Generaldirektionen übergreifende Datenbank einzurichten, um für von der EU kofinanzierte touristische Projekte zu sensibilisieren und darüber stärker zu informieren;

68.

weist darauf hin, dass der Tourismus im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2014–2020 weiterhin eine wichtige Rolle in der Kohäsionspolitik spielen muss; fordert, in die nächste Finanzielle Vorausschau und die Strukturfondsverordnungen die Wiederherstellung touristischer Gebiete, die von Niedergang betroffen sind, als Priorität einzubeziehen, um deren Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit zu gewährleisten;

69.

ermutigt die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die vom ESF und anderen gemeinschaftlichen, nationalen, regionalen und lokalen Instrumenten angebotenen Berufsbildungsinstrumente in vollem Umfang zu nutzen; erachtet es als wesentlich, die Mitgliedstaaten und Gebietskörperschaften dafür zu sensibilisieren, auf der Grundlage der von den Strukturfonds vorgesehenen Prioritäten spezielle Ausschreibungen für den Tourismus zu entwickeln;

70.

fordert im Rahmen der Finanziellen Vorausschau 2014–2020 die Erstellung eines eigenen Programms für den Tourismus mit besonderer Bezugnahme auf Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen, mit dem für gesamteuropäische Projekte in diesem Wirtschaftszweig Partnerschaften zwischen Unternehmen und öffentlich-privaten Partnerschaften gefördert werden; fordert gleichzeitig die KMU auf, in diesen Sektor zu investieren;

71.

beharrt darauf, dass in der Unterstützung der Pilotprojekte in der Tourismusbranche über 2011 hinaus Kontinuität gewährleistet werden muss und eventuell neue Pilotprojekte geprüft werden müssen, die zur Umsetzung der neuen Strategie beitragen;

Weitere für die Tourismusbranche wichtige Fragen

72.

weist darauf hin, dass die Unternehmen des Tourismus zur langfristigen Planung von Angebots- und Nachfragestrukturen und zur Entwicklung von Tourismusdestinationen auf vergleichbare und hochwertige statistische Daten angewiesen sind; fordert daher die Kommission auf, im Rahmen ihrer Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese Daten europaweit zur Verfügung stehen; bedauert, dass es keine offiziellen Statistiken zum Tourismus im ländlichen Raum und zum Agrotourismus gibt und dass die einzigen vorhandenen Daten auf Schätzungen basieren; begrüßt die ins Auge gefassten Maßnahmen, um die sozioökonomische Wissensgrundlage im Bereich des Tourismus zu konsolidieren, wobei ein zusätzlicher finanzieller und bürokratischer Aufwand weitestgehend vermieden werden sollte;

73.

fordert die Kommission auf, bis September 2011 einen Rechtsetzungsvorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen zu unterbreiten, um den Verbrauchern und den Unternehmen der Branche einen sicheren Rechtsrahmen zu gewährleisten, dies sowohl unter gewöhnlichen Umständen als auch in aussergewöhnlichen Situationen, die zum Beispiel auf gewisse Klima - und Naturphänomene oder politische Unruhen zurückzuführen sind; betont hierbei, dass der Betriff der “Pauschalreise” bereits seit langem überholt ist und fordert die Kommission mit Nachdruck auf, bei der Überarbeitung alle Akteure, die touristische Dienstleistungen anbieten, den selben Rechtsvorschriften unterzuordnen; betont, dass der Qualität der Dienstleistungen zugunsten des Verbrauchers und ein ehrlicher Wettbewerb hierbei eine zentrale Rolle zugewiesen werden muss;

74.

betont, dass als notwendige Voraussetzung für einen transparenten Wettbewerb zwischen den Touristikunternehmen innerhalb der EU und im Vergleich zu Drittstaaten ein reduzierter Mehrwertsteuersatz auf touristische Leistungen unter den Mitgliedstaaten schrittweise harmonisiert werden sollte; begrüßt daher die mit der Veröffentlichung des Grünbuchs über die Zukunft der Mehrwertsteuer eingeleitete Debatte;

75.

ruft die Mitgliedstaaten auf, speziell während der Nebensaison die negativen Auswirkungen der zunehmenden Tendenz zur Erhöhung von Abgaben, die von in die Europäische Union und innerhalb der Mitgliedstaaten selbst reisenden Touristen erhoben werden, insbesondere Kraftstoffsteuer, Sicherheitsentgelt, Flughafengebühr, städtische Gebühr, Hafengebühr, zu berücksichtigen; unterstreicht, dass wenn eine weitere Abgabe erhoben werden muss, diese richtig zu begründet ist, um das Nivau der Sensibilisierung von Touristen und Veranstaltern zu erhöhen;

76.

fordert den Rat der EU auf, die Fristen für die Annahme des Vorschlags für eine Richtlinie über die Modernisierung der MwSt.-Sonderregelung (Differenzbesteuerung für Reiseveranstalter) zu verkürzen und die Einführung eines Opt-in-Mechanismus vorzusehen, der geeignet ist, die Wettbewerbsverzerrung zwischen verschiedenen Arten von Akteuren der Branche vollkommen zu beheben, da derzeit die inhomogenen einzelstaatlichen nationalen Umsetzungen schwerwiegende Folgen mit sich bringen;

77.

betont die Notwendigkeit einer aktiven Wettbewerbspolitik, die den Trend zur Konzentration der Branche und den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen überwacht;

78.

fordert die Kommission auf, bis 2012 eine integrierte Strategie für den Tourismus vorzulegen, die der aktuellen Strategie und deren Umsetzungsplan folgt und diese ergänzt;

79.

erachtet es als zweckmäßig, auf der Ebene des Europäischen Parlaments eine eigene technische Arbeitsgruppe für den Tourismus zu bilden, um die Umsetzung der von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen und der Hinweise des Europäischen Parlaments genau zu verfolgen;

*

* *

80.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 384 vom 31.12.1986, S. 60.

(2)  ABl. L 158 vom 23.6.90, S. 59.

(3)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

(4)  ABl. L 116 vom 9.5.2009, S. 18.

(5)  ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 57.

(6)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(7)  ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 325.

(8)  ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 184.

(9)  ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 1.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0057.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/54


Dienstag, 27. September 2011
Europäische Straßenverkehrssicherheit

P7_TA(2011)0408

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zur europäischen Straßenverkehrssicherheit 2011–2020 (2010/2235(INI))

2013/C 56 E/06

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Eine nachhaltige Zukunft für den Verkehr: Wege zu einem integrierten, technologieorientierten und nutzerfreundlichen System“ (KOM(2009)0279),

in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (KOM(2011)0144),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011–2020“ (KOM(2010)0389),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 2. und 3. Dezember 2010 zur Mitteilung der Kommission „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit: Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011–2020“ (16951/10),

in Kenntnis der Evaluierungsstudie (1) der Kommission zum 3. Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen mit dem Titel „Leitlinien für die Politik im Bereich der Straßenverkehrssicherheit 2011–2020“ (CdR 296/2010),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses mit dem Titel „Ein europäischer Raum der Straßenverkehrssicherheit“ (CESE 539/2011),

in Kenntnis der Resolution Nr. 64/255 der VN-Generalversammlung vom 10. Mai 2010 zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit weltweit,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zum Europäischen Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit: Halbierung der Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis 2010: eine gemeinsame Aufgabe (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2006 zur Straßenverkehrssicherheit: Verbreitung des eCall-Systems unter den Bürgern (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Januar 2007 zum 3. Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit – Halbzeitbewertung (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zum Aktionsplan im Bereich der intelligenten Verkehrssysteme (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. April 2009 zu einem Aktionsplan zur Mobilität in der Stadt (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu Sanktionen für schwerwiegende Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu einer nachhaltigen Zukunft für den Verkehr (8),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0264/2011),

A.

in der Erwägung, dass im Jahr 2009 mehr als 35 000 Menschen bei Unfällen auf den Straßen der Europäischen Union getötet und mehr als 1 500 000 Menschen verletzt wurden,

B.

in der Erwägung, dass auf jeden tödlichen Unfall statistisch nochmals 4 Unfälle, die zu bleibenden Behinderungen führen, sowie 10 schwere Verletzungen und 40 leichte Verletzungen entfallen;

C.

in der Erwägung, dass die gesellschaftlichen Folgekosten der Straßenverkehrsunfälle auf 130 Mrd. EUR jährlich geschätzt werden;

D.

in der Erwägung, dass das im 3. Aktionsprogramm aufgestellte Ziel der Halbierung der Anzahl der Unfalltoten im Straßenverkehr der EU bis Ende 2010 nicht erreicht wurde, jedoch eine erhebliche Senkung der Verkehrstoten in der EU zu verzeichnen war;

E.

in der Erwägung, dass es in der EU immer noch eine relativ hohe gesellschaftliche Toleranz gegenüber Straßenverkehrsunfällen gibt und der Straßenverkehr jedes Jahr Opfer in einer Größenordnung fordert, die 250 Abstürzen mittelgroßer Verkehrsflugzeuge entspricht;

F.

unter dem Hinweis darauf, dass es zum einen immer höherer Anstrengungen für eine zusätzliche Senkung der Straßenverkehrsopfer bedarf und dass sich zum anderen keine Gleichgültigkeit einstellen darf, je weiter die Gesamtzahl sinkt;

G.

in der Erwägung, dass Straßenverkehrssicherheit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist;

H.

in der Erwägung, dass lediglich 27,5 % der im 3. Aktionsprogramm anvisierten Maßnahmen vollständig umgesetzt wurden und dass wesentlich ehrgeizigere Ziele und Maßnahmen zur Erhöhung der Straßenverkehrsicherheit als die bislang von der Kommission vorgeschlagenen erforderlich sind;

I.

in der Erwägung, dass der legislative Rahmen für auf wissenschaftlichen Daten basierende Verordnungen und Richtlinien noch nicht ausgeschöpft ist und dass umgesetztes europäisches Recht dazu beitragen kann, Leben zu retten;

J.

in der Erwägung, dass viele legislative Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit wie zum Beispiel die Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur bereits beschlossen wurden und in den nächsten Jahren in Kraft treten werden;

K.

in der Erwägung, dass die Kommission es versäumt hat, vor Ablauf des 3. Aktionsprogramms für die Straßenverkehrssicherheit einen Entwurf für ein neues Aktionsprogramm vorzulegen;

L.

in der Erwägung, dass die Wahrscheinlichkeit, im Straßenverkehr getötet zu werden, pro zurückgelegtem Kilometer für Fußgänger 9 Mal, für Radfahrer 7 Mal und für Motorradfahrer 18 Mal so hoch ist wie für die Insassen eines Pkw;

M.

in der Erwägung, dass sich ca. 55 % der tödlichen Unfälle auf Landstraßen, 36 % in städtischen Gebieten und 6 % auf Autobahnen ereignen;

N.

in der Erwägung, dass inklusive Pendlerfahrten zur und von der Arbeit 60 % der tödlichen Arbeitsunfälle Straßenverkehrsunfälle sind;

O.

in Erwägung, dass die Zahl der Verkehrstoten immer stärker sinkt, die der Unfälle mit Todesfolge bei den Motorradfahrern aber stagniert und vielerorts steigt;

P.

in der Erwägung, dass der öffentliche Personenverkehr um ein Vielfaches sicherer ist als der motorisierte Individualverkehr;

Q.

in der Erwägung, dass der tote Winkel von Lastkraftwagen eine tödliche Gefahr für Fahrradfahrer und Fußgänger darstellt;

R.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union einem demografischen Wandel gegenüber sieht und die Mobilitätsbedürfnisse älterer Menschen besondere Beachtung finden müssen;

S.

in der Erwägung, dass neue technische Entwicklungen – u. a. im Hinblick auf Hybrid-Fahrzeuge und die Elektrifizierung der Antriebe – neue Herausforderungen an die Rettungskräfte stellen;

T.

in der Erwägung, dass europäische, nationalstaatliche, regionale und lokale Maßnahmen Hand in Hand gehen müssen;

U.

in der Erwägung, dass die Richtlinie über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (2008/96/EG) die Durchführung von Straßensicherheitsaudits und Sicherheitsüberprüfungen im Rahmen der regelmäßigen Straßenwartung vorschreibt; jedoch in der Erwägung, dass diese Richtlinie nur auf die Straßenverkehrsinfrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) Anwendung findet, sodass ihre Bestimmungen für zahlreiche Fern- und Nebenstraßen nicht gelten;

V.

in der Erwägung, dass regelmäßige Überprüfungen aller europäischen Straßen durch die zuständigen Stellen ein wesentliches Element der Vorbeugung möglicher Gefahren für Verkehrsteilnehmer darstellen;

W.

in der Erwägung, dass die verfügbaren Daten zu Unfall- und Verletzungsursachen von entscheidender Bedeutung für die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit sind, wie unter anderem die Veronica-Projekte gezeigt haben;

Grundlagen

1.

begrüßt die vorliegende Mitteilung der Kommission; fordert die Kommission jedoch auf, die vorgestellten Ansätze bis Ende 2011 zu einem vollwertigen Aktionsprogramm weiterzuentwickeln, welches einen detaillierten Maßnahmenkatalog mit klaren Zeitplänen und Monitoring-Instrumenten für eine regelmäßige Erfolgskontrolle sowie eine Halbzeit-Auswertung umfasst;

2.

stimmt der Auffassung der Kommission zu, dass für die Erhöhung der Verkehrssicherheit ein kohärenter, ganzheitlicher und integrierter Ansatz erforderlich ist, und fordert die Einbeziehung der Belange der Straßenverkehrssicherheit in alle relevanten Politikbereiche wie die Erziehungspolitik, die Gesundheitspolitik, die Umweltpolitik, die Sozialpolitik und die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit;

3.

fordert die Kommission auf, die Rahmenbedingungen für sicherere und umweltfreundlichere Verkehrsarten wie Fußgänger-, Fahrrad-, Bus- oder Schienenverkehr zu verbessern, damit diese umfassender genutzt werden;

4.

schlägt als vorrangige Maßnahme die Benennung eines Koordinators/einer Koordinatorin für die Straßenverkehrssicherheit der EU – innerhalb der Europäischen Kommission – bis 2014 vor, der/die folgende Aufgaben wahrnehmen soll:

Förderung – als anerkannte Persönlichkeit auf dem Gebiet der Straßenverkehrssicherheit – laufender und Initiierung innovativer neuer Maßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit mittels seiner/ihrer Erfahrung, Fachkenntnisse und Fähigkeiten,

Koordinierung der Maßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit innerhalb der Kommission und unter den Mitgliedstaaten,

Erleichterung der Vorbereitung, Durchführung und Durchsetzung wirksamer und kohärenter Politiken im Bereich der Straßenverkehrssicherheit im Einklang mit den Zielen der EU auf hoher politischer Ebene,

Überwachung bestimmter Projekte wie beispielsweise der Harmonisierung der Indikatoren, Daten und – soweit möglich – der Straßenverkehrssicherheitspläne der Mitgliedstaaten,

Förderung des Austausches bewährter Verfahren sowie der Durchführung der Bestimmungen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit in Zusammenarbeit mit allen Akteuren, den Mitgliedstaaten und deren regionalen und lokalen Behörden,

Vermittlung zwischen den einschlägigen politischen und akademischen Ebenen, um einen multidisziplinären Ansatz zu ermöglichen;

5.

fordert die Kommission auf, ein Kooperationsforum von Staatsanwälten, Polizeibehörden, Opfergruppen und Beobachtungsstellen der Straßenverkehrssicherheit zum Austausch bewährter Verfahren und zur Ausweitung der Zusammenarbeit für eine bessere Durchsetzung des Straßenverkehrsrechts sowohl auf nationaler als auch auf staatenübergreifender Ebene zu schaffen;

6.

unterstreicht, dass der ordnungsgemäßen Umsetzung und besseren Durchsetzung bereits beschlossener Gesetze und Maßnahmen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; weist gleichzeitig darauf hin, dass der Spielraum für legislative Maßnahmen auf EU-Ebene noch nicht ausgeschöpft wurde;

7.

bedauert, dass die EU-Mittel für Maßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit in den letzten Jahren signifikant gekürzt wurden, und fordert die Kommission auf, diesem Trend entgegenzuwirken;

8.

unterstützt nachdrücklich das Ziel, bis 2020 die Gesamtzahl der Unfalltoten im Straßenverkehr in der EU gegenüber 2010 zu halbieren, und fordert darüber hinaus für diesen Zeitraum weitere klare und messbare Ziele, darunter insbesondere die Verringerung der Anzahl der im Straßenverkehr

getöteten Kinder bis 14 Jahre um 60 % sowie

getöteten Fußgänger und Radfahrer um 50 % sowie

lebensgefährlich verletzten Personen um 40 % auf Basis einer zügig zu entwickelnden und EU-weit einheitlichen Definition;

Ethische Aspekte

9.

betont, dass jeder Bürger der EU nicht nur ein Anrecht auf seine individuelle Verkehrsteilnahme und auf sicheren Straßenverkehr, sondern vor allem auch die Pflicht hat, durch sein Verhalten zur Straßenverkehrssicherheit beizutragen; ist der Auffassung, dass die öffentlichen Stellen und die EU die ethische und politische Pflicht haben, Maßnahmen und Aktionen anzunehmen, um sich mit diesem gesellschaftlichen Problem zu befassen;

10.

bekräftigt seine Auffassung, dass es einer ergänzenden, langfristigen Strategie bedarf, die über den Zeithorizont der vorliegenden Mitteilung hinausgeht und die die Vermeidung aller Todesopfer im Straßenverkehr („Vision Zero“) zum Ziel hat; ist sich bewusst, dass dies ohne die umfassende Nutzung von Technologie in Straßenfahrzeugen und die Entwicklung angemessener Netzwerke für intelligente Verkehrssysteme nicht machbar ist; fordert die Kommission auf, die Kernelemente dieser Strategie zu entwickeln und sie innerhalb der nächsten drei Jahre vorzulegen;

11.

weist darauf hin, dass die Achtung vor dem Leben und dem Menschen in einem gemeinsamen Kultur- und Werteprozess sichtbar werden muss, in dem die Straße bewusst als gemeinsamer Lebensraum des Menschen angesehen wird;

12.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den 3. Sonntag im November offiziell als Welttag des Gedenkens an Verkehrsunfallopfer anzuerkennen, wie es die Vereinten Nationen und die Weltgesundheitsorganisation bereits getan haben, um die Öffentlichkeit verstärkt auf diese Problematik aufmerksam zu machen;

Bewährte Praktiken und Umsetzung in nationale Pläne

13.

fordert die Kommission auf, größere Anstrengungen zu unternehmen, um den Austausch von Wissen und bewährten Praktiken unter den Mitgliedstaaten zu forcieren, damit diese stärker in nationale, regionale und lokale Verkehrssicherheitspläne einfließen können, um Anreize für eine größtmögliche methodologische Unterfütterung der Maßnahmen zu bieten und damit zur Schaffung eines europäischen Raums der Straßenverkehrssicherheit beizutragen;

14.

fordert die Kommission auf, die Europäische Verkehrssicherheitscharta zu evaluieren und die Schaffung ähnlicher Chartas auf regionaler und lokaler Ebene anzuregen;

15.

betont, dass klare, quantifizierbare Ziele zusätzliche Impulse und Ansporn für die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit geben und unabdingbare Elemente für Leistungsvergleiche zwischen den Mitgliedstaaten sowie für Monitoring und die Evaluierung von Maßnahmen darstellen; ist der Auffassung, dass der Versuch unternommen werden sollte, den Beitrag der einzelnen Mitgliedstaaten zur Zielerreichung im Jahr 2020 zu quantifizieren; meint, dass dieser Beitrag als Orientierungshilfe für die Schwerpunktlegung der nationalen Verkehrssicherheitspolitiken dienen sollte;

16.

unterstützt die Kommission, auf die Erstellung von nationalen Plänen für die Straßenverkehrssicherheit durch die Mitgliedstaaten hinzuwirken; fordert, die Aufstellung und Veröffentlichung dieser Pläne gemäß harmonisierter, gemeinsamer Leitlinien verbindlich vorzuschreiben; betont jedoch, dass den Mitgliedstaaten ein weitreichender Spielraum gelassen werden sollte, um die jeweiligen Maßnahmen, Programme und Zielsetzungen den unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten anzupassen;

17.

fordert die Kommission auf, unverzüglich ein Schwerpunkt-Jahr für einen sichereren kommerziellen Straßentransport auszurufen;

18.

fordert die Kommission auf, ein Handbuch bewährter Verfahren im Zusammenhang mit der Gesundheitsfürsorge von Unfallopfern direkt am Unfallort mit dem Ziel zu erstellen, sie besser und schneller medizinisch zu versorgen, was für das Überleben von Schwerstverletzten ausschlaggebend ist;

19.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern eine Strategie zur Verringerung der Unfälle von Arbeitnehmern auf dem Arbeitsweg zu erarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Ausarbeitung von Straßenverkehrssicherheitsplänen in den Unternehmen zu fördern und anzuregen; fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen um sicherzustellen, dass die Europäische Charta für die Straßenverkehrssicherheit dazu benutzt werden kann, um denjenigen Unternehmen eine Bescheinigung ausstellen zu können, die Straßenverkehrssicherheitspläne für ihre Arbeitnehmer anwenden;

Verbesserung der Indikatoren und Daten

20.

hält qualitativ hochwertige und vergleichbare Daten, die sich auf alle Verkehrsteilnehmer einschließlich Radfahrer und Fußgänger beziehen, für eine Grundvoraussetzung einer erfolgreichen Straßenverkehrssicherheitspolitik;

21.

fordert die Kommission auf, eine Studie zu den wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Verkehrstoten und –verletzten auf die Gesellschaft in den EU-Mitgliedstaaten in Auftrag zu geben;

22.

fordert die Kommission auf, bis Ende 2013 einen Satz zusätzlicher, harmonisierter Indikatoren als Teil des SafetyNet-Projekts anzuwenden, mit denen ein verbessertes Monitoring sowie aussagekräftige Leistungsvergleiche zwischen den Mitgliedstaaten durchgeführt werden können;

23.

fordert die Kommission auf, bis 2012 einen Vorschlag zur Verbesserung der Datenlage im Hinblick auf Unfall- und Verletzungsursachen sowie die anonymisierten Daten zur Schwere der erlittenen Verletzungen und deren weiteren Verlauf auszuarbeiten; fordert zudem, eine von der Europäischen Union geförderte detaillierte und multidisziplinäre Unfallforschung in repräsentativen Verkehrsräumen aller Mitgliedstaaten voranzutreiben;

24.

fordert die Kommission auf, innerhalb von zwei Jahren harmonisierte Definitionen der Begriffe „lebensgefährlich Verletzte“, „Schwer-“ und „Leichtverletzte“ zu erarbeiten, um eine Vergleichbarkeit der Maßnahmen und ihrer Ergebnisse in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen;

25.

fordert die Entwicklung einer echten EU-Beobachtungsstelle für den Straßenverkehr, deren Aufgabe es wäre, eine Zusammenfassung der bestehenden Initiativen zur Erhebung von Daten zu erstellen, Vorschläge zur Verbesserung des Austausches von Daten vorzulegen sowie Daten aus bestehenden Datenbanken sowie Wissen aus EU-Projekten wie SafetyNet, Veronica oder DaCoTa zu bündeln und – verständlich aufbereitet und jährlich aktualisiert – für jedermann zugänglich zu machen;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bereits bestehende Verpflichtungen zur Übermittlung von Daten einzuhalten und konkrete Fortschritte für den Austausch von Daten bei grenzüberschreitenden Verkehrsvergehen zu machen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Systeme zur Datenerhebung anzugleichen, indem bis spätestens 2014 eine Software zur Übermittlung sensibler Daten in Echtzeit zur Anwendung kommt;

Handlungsfelder

Ausbildung und Verhalten der Straßenverkehrsteilnehmer verbessern

27.

betont, dass Verkehrssicherheit in hohem Maße von Vorsicht, Rücksichtnahme und gegenseitigem Respekt sowie von der Einhaltung der geltenden Vorschriften abhängt, was unmittelbar mit der Notwendigkeit zusammenhängt, die Qualität der Ausbildung in den Fahrschulen und des Verfahrens zum Erwerb einer Fahrerlaubnis systematisch zu erhöhen;

28.

ist der Ansicht, dass das Konzept des lebenslangen Lernens auch im Straßenverkehr einen höheren Stellenwert bekommen sollte, und unterstützt daher die Tätigkeit der Zentren für sicheres Fahren als eine wirksame Form der systematischen Schulung von Fahrern in allen beruflichen und die Freizeit betreffenden Kontexten; vertritt die Auffassung, dass Verkehrserziehung und Schulungsprogramme für Straßenverkehrsteilnehmer bereits in einem frühen Alter in der Familie und in der Schule – unter Einbeziehung des Fahrradverkehrs, des Fußgängerverkehrs und der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel – beginnen sollten;

29.

fordert Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildung von Fahranfängern wie etwa das begleitende Fahren ab dem Alter von 17 Jahren oder die Einführung eines abgestuften Fahrerlaubnissystems beim Führerscheinerwerb, das fahrpraktische Trainingselemente auch nach Erhalt der Fahrerlaubnis vorsieht; fordert außerdem die Einführung eines obligatorischen Sicherheitstrainings für junge und neue Verkehrsteilnehmer, um verschiedene Gefahrensituationen praktisch zu erproben;

30.

fordert, bei Fahrerausbildung und -training – als einer der wichtigsten Punkte der Verkehrserziehung von Fahranfängern und zur Erreichung und Verbesserung der Straßenverkehrssicherheitsziele – dringend das Augenmerk auf die wichtigsten Ursachen von Todesfällen und schweren Verletzungen im Straßenverkehr wie überhöhte Geschwindigkeit, Missbrauch von Alkohol, Drogen und bestimmten Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes oder anderer schützender Ausrüstung, wie etwa des Sturzhelms für Zweiradfahrer, sowie auf die Nutzung mobiler Kommunikationsgeräte während der Fahrt und auf Übermüdung zu richten;

31.

ist davon überzeugt, dass eine bessere Ausbildung von Fahranfängern hinsichtlich der Rolle, welche die Reifen für die Verkehrssicherheit spielen, und der Notwendigkeit, Grundregeln für eine sachgerechte Wartung und Verwendung der Reifen zu beachten, vonnöten ist; fordert die Mitgliedstaaten daher zu einer angemessenen und zügigen Umsetzung der Führerscheinrichtlinie und der darin enthaltenen Vorschriften betreffend Kenntnisse über Reifen und die Grundlagen der Fahrzeugwartung im Allgemeinen als obligatorischer Teil der Führerscheinprüfung auf;

32.

ist der Ansicht, dass bei der Fahrausbildung für Autofahrer zweirädrigen Fahrzeugen mit Antriebssystem sowie der Sichtbarkeit von zweirädrigen Fahrzeugen mit Antriebssystem erhöhte Aufmerksamkeit geschenkt werden muss;

33.

fordert, dass die Ladungssicherung im privaten Transport einen höheren Stellenwert bei der Führerscheinausbildung und -prüfung bekommt;

34.

fordert obligatorische Auffrischungskurse in Erster Hilfe für alle Führerscheininhaber alle zehn Jahre;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, als wirksamste Zusatzstrafe zu Geldsanktionen spezielle Strafpunktesysteme für die gefährlichsten Verstöße einzuführen;

36.

empfiehlt den Einsatz von Atemalkohol-Messgeräten (Alcolocks) in Fahrzeugen von besonders alkoholauffälligen Verkehrsteilnehmern als eine Maßnahme der Reintegration;

37.

fordert einen Augentest für alle Inhaber von Führerscheinen der Klassen A und B alle zehn Jahre sowie für über 65-jährige Führerscheininhaber alle fünf Jahre; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der Grundlage ihrer Unfallstatistiken für die entsprechenden Altersgruppen eine obligatorische ärztliche Untersuchung für Fahrer ab einem bestimmten Alter einzuführen, um festzustellen, ob diese körperlich, geistig und psychisch nach wie vor in der Lage sind zu fahren;

38.

fordert die Kommission auf, alle drei Jahre Kampagnen zu einem bestimmten Thema aus dem Bereich der Straßenverkehrssicherheit durchzuführen und dazu systematisch die Kommunikationskanäle zu nutzen, die als Ergebnis der Umsetzung der Charta für Straßenverkehrssicherheit entstanden sind;

39.

fordert die Kommission auf, als Teil der Maßnahmen zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit zu versuchen, die Anzahl der tödlichen Unfälle an Bahnübergängen, die oft durch unsachgemäßes Verhalten der Straßenverkehrsteilnehmer einschließlich zu hoher Risikobereitschaft, mangelnder Aufmerksamkeit und des Nicht-Verstehens von Verkehrszeichen verursacht werden, zu verringern;

Straßenverkehrsvorschriften harmonisieren und durchsetzen

40.

fordert die konsequente Harmonisierung der Straßenverkehrszeichen und -regeln bis 2013; weist darauf hin, dass die Straßenverkehrszeichen in einwandfreiem Zustand gehalten werden müssen, damit sichergestellt ist, dass sie deutlich sichtbar und eindeutig lesbar sind, und dass sie, wenn dies aufgrund ihres Zustands notwendig ist, rechtzeitig ausgetauscht werden müssen;

41.

fordert die Kommission auf, möglichst rasch Spezifikationen für intelligente Verkehrssysteme (IVS) in Bezug auf vorrangige Maßnahmen im Bereich der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Straßenverkehr gemäß Artikel 3 Buchstaben b bis f der Richtlinie 2010/40/EU über intelligente Verkehrssysteme anzunehmen;

42.

hält die wirksame Durchsetzung der geltenden Vorschriften für eine zentrale Säule der EU-Straßenverkehrssicherheitspolitik; fordert einen besseren Austausch über Verstöße gegen die einzelnen Straßenverkehrsordnungen der Mitgliedsstaaten untereinander und deren Verfolgung nach geltendem nationalen Recht und fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, jährliche nationale Zielvorgaben für Kontrollen in den Bereichen Geschwindigkeitsübertretungen, Alkohol- und Drogenmissbrauch und Anlegen des Sicherheitsgurtes sowie Tragen von Sturzhelmen aufzustellen und konsequent für deren Durchführung zu sorgen;

43.

verweist auf die wichtige Rolle, die die Organisation Tispol beim Austausch von bewährten Praktiken für die Durchsetzung von Straßenverkehrsvorschriften spielt;

44.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Verordnung (EG) Nr. 561/2006 sowie Verordnung (EWG) Nr. 3821/85), die eine enorme Bedeutung für die Straßenverkehrssicherheit haben, ein harmonisiertes und wirksames Konzept für Kontrollen erforderlich ist; fordert daher die Kommission erneut dazu auf, den Forderungen des Parlaments in seiner Entschließung vom 18. Mai 2010 zu Sanktionen für schwerwiegende Verstöße gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr nachzukommen;

45.

fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten so zu überarbeiten, dass zugelassen wird, dass Fernfahrer im Gütertransport ihre wöchentliche Ruhezeit immer dann zuhause nehmen können, wenn dies möglich ist, ohne dass die Ziele der Europäischen Union im Bereich der Straßenverkehrssicherheit beeinträchtigt werden; meint, dass eine Vereinheitlichung der Beschränkungen des Güterverkehrs in der gesamten Europäischen Union notwendig ist;

46.

begrüßt die Annahme in zweiter Lesung der Richtlinie über den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, die einen weiteren Schritt hin zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit und einen klaren EU-Mehrwert darstellt; blickt dem Bericht der Kommission über die Anwendung dieser Richtlinie sowie neuen Legislativvorschlägen zur Verbesserung der grenzübergreifenden Durchsetzung, die alle Mitgliedstaaten mit einbeziehen, erwartungsvoll entgegen;

47.

fordert die Kommission auf, als ersten Schritt die Entwicklung von Techniken zur Ergreifung von Fahrern, die unter dem Einfluss von Drogen und Medikamenten stehen, welche ihre Fahrtauglichkeit beeinflussen, zu unterstützen und in einem zweiten Schritt EU-Rechtsvorschriften vorzuschlagen, die Fahrern, welche unter dem Einfluss von Drogen oder den oben genannten Medikamenten stehen, das Lenken von Fahrzeugen verbieten, und diese auch wirksam durchzusetzen;

48.

fordert eine EU-weit harmonisierte Höchstgrenze für die Blutalkoholkonzentration; empfiehlt für Fahranfänger in den ersten beiden Jahren und für Berufskraftfahrer stets einen Grenzwert von 0,0 ‰, mit einer kleinen, wissenschaftlich belegten Toleranzgrenze;

49.

fordert die Einführung von Kontrollsystemen, mit denen auch Geschwindigkeitsverstöße von Motorradfahrern systematisch festgestellt und geahndet werden können;

50.

fordert, dass die Herstellung, die Einfuhr und der Vertrieb von Systemen, die Kraftfahrer vor Verkehrskontrollen warnen, europaweit verboten werden (z. B. Radarwarn- und Laserstörgeräte oder Navigationssysteme mit automatischer Ankündigung von Verkehrskontrollen);

51.

fordert die Einführung eines EU-weiten Verbots des Verfassens und Versendens von SMS und E-Mails sowie des Surfens im Internet während des Führens eines Kraftfahrzeugs sowie dessen Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten unter Einsatz der besten zur Verfügung stehenden Technologie;

52.

fordert die Kommission auf, innerhalb von zwei Jahren einen Legislativvorschlag für einen harmonisierten Ansatz zu Winterreifen für Pkw, Busse und Lkw auf dem Gebiet der EU auszuarbeiten und dabei die Wetterbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen;

53.

erwartet von der Kommission bis 2015 eine Überprüfung der Umsetzung der 3. Führerscheinrichtlinie und eine Anpassung an sich verändernde Rahmenbedingungen und fordert, unter anderem der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der private Gebrauch von M1-Fahrzeugen über 3,5 t – das betrifft insbesondere Reisemobile – heute de facto nicht möglich ist; fordert, dass die Führerscheinausbildung für Reisemobile, die die 3,5-t-Grenze nur unwesentlich überschreiten, nicht nur mit dem kommerziell orientierten C-Führerschein, sondern auch mit dem auf private Zwecke abgestimmten B-Führerschein möglich sein sollte;

54.

empfiehlt den zuständigen Behörden nachdrücklich, in Wohngebieten und auf allen einspurigen Straßen in Stadtgebieten, die keine getrennte Fahrbahn für Radfahrer haben, zum besseren Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer generell eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h vorzuschreiben;

Sicherere Straßenverkehrsinfrastrukturen schaffen

55.

unterstützt nachdrücklich den Ansatz der Kommission, generell EU-Fördermittel für diejenigen Infrastrukturen zu gewähren, die mit den EU-Richtlinien über die Straßenverkehrssicherheit und die Sicherheit von Tunneln konform sind, was den Bau untergeordneter Verkehrswege einschließt; fordert in diesem Zusammenhang, dass man sich schwerpunktmäßig um die Verminderung der gefährlichsten Abschnitte, der Unfallschwerpunkte und der höhengleichen Kreuzungen bemüht;

56.

bekräftigt erneut, dass eine gut unterhaltene Straßenverkehrsinfrastruktur einen Beitrag zur Verringerung der Verkehrstoten und -verletzten leistet; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Straßeninfrastruktur durch regelmäßige Instandhaltung und durch innovative Maßnahmen wie zum Beispiel den Einsatz einer intelligenten Fahrbahnmarkierung, durch die der Sicherheitsabstand und die Wegrichtung angezeigt werden, sowie die passiv sichere Straßeninfrastruktur zu erhalten und zu entwickeln; betont, dass die Normen für die Beschilderung, insbesondere in Bezug auf Baustellen, eingehalten werden müssen, da sie für einen hohen Grad an Straßenverkehrssicherheit von ausschlaggebender Bedeutung sind;

57.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Straßenplanung mehr Aufmerksamkeit zu schenken, die Durchführung bereits verfügbarer kostengünstiger Maßnahmen zu unterstützen und Forschung zu fördern, welche die politischen Entscheidungsträger in die Lage versetzt, besser zu verstehen, wie sich die Straßeninfrastruktur entwickeln sollte, damit die Verkehrssicherheit erhöht wird und die spezifischen Bedürfnisse einer alternden Bevölkerung und schwächerer Verkehrsteilnehmer einbezogen werden können;

58.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission den Schwerpunkt auf die schwächeren Verkehrsteilnehmer (Zweiräder, Fußgänger usw.) legt, deren Beteiligungsraten an Unfällen immer noch zu hoch sind; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Industrie auf, bei der Gestaltung der Straßenverkehrsinfrastrukturen und -ausrüstungen diese Art von Verkehrsteilnehmern zu berücksichtigen, damit Straßen gebaut werden, die für alle Verkehrsteilnehmer sicher sind; fordert, dass Infrastrukturmaßnahmen zum Schutz von Fahrradfahrern und Fußgänger bei Planung und Instandhaltung von Straßen verstärkt in Betracht gezogen werden, z. B. Trennung der Verkehrsarten, Ausbau von Radwegenetzen und Barrierefreiheit und Querungen für Fußgänger;

59.

fordert die Kommission auf, Straßenbaustellen sicherer zu machen, indem sie Leitlinien für die Planung und Ausstattung von Baustellen erlässt, die – soweit möglich – einer Normung auf europäischer Ebene unterliegen sollten, damit Kraftfahrer nicht in jedem Land mit unvertrauten Situationen konfrontiert werden; fordert Leitlinien, welche ordnungsgemäße Beschilderung, die Entfernung der ursprünglichen Fahrbahnmarkierung, den Einsatz von Schutzzäunen und -mauern, die Kennzeichnung des Fahrbahnverlaufs mit Blitzleuchten oder Kurvenschildern oder -markierungen, das Vermeiden sehr enger Kurven und die Gewährleistung der Sicherheit bei Nacht beinhalten sollten;

60.

betont die Notwendigkeit eines geeigneten Fahrbahnbelags, der die Rutschgefahr vermindert, die Klimaleistung verbessert, eine hohe Wettertauglichkeit besitzt, die Sichtbarkeit verbessert sowie wenig Wartung benötigt und damit die Sicherheit der Infrastrukturnutzer erhöht;

61.

fordert den umfassenden Einsatz von Tafeln, an denen die aktuelle Geschwindigkeit der Fahrzeuge angezeigt wird, sowie eine Verbesserung der Sichtbarkeit und Lesbarkeit von Verkehrszeichen, indem deren Überlagerung vermieden wird;

62.

betont, wie wichtig es ist zu gewährleisten, dass auch die nationale Straßeninfrastruktur, die nicht zum TEN-V gehört, im Hinblick auf die Straßenverkehrssicherheit verbessert wird, und zwar insbesondere in denjenigen Regionen der EU, in denen die Infrastruktur und das Verkehrssicherheitsniveau qualitativ geringwertig sind;

63.

fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu identifizieren, die Unfälle auf Landstraßen, in ländlichen Gebieten und in Tunneln vermeiden und die Schwere der Schäden mindern, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Maßnahmen umzusetzen;

64.

appelliert nachdrücklich an die Kommission und an die Mitgliedstaaten, ihre nationalen, regionalen und kommunalen Behörden aufzufordern, ihre Straßen so zu konzipieren, dass sie keine Gefahr für zweirädrige Fahrzeuge mit Antriebssystem darstellen; weist darauf hin, dass die gängigen Schutzplanken am Straßenrand eine tödliche Gefahr für Motorradfahrer darstellen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, an kritischen Streckenabschnitten eine zügige Nachrüstung mit Ober- und Unterzug (einschließlich des Ersatzes der bestehenden Schutzplanken) und mit andersartigen alternativen Fahrzeugrückhaltesystemen entsprechend der Norm EN 1317 mit dem Ziel einzuleiten, die Folgen von Unfällen für alle Verkehrsteilnehmer zu verringern; weist auf die Gefahr von Bitumenflickstellen für Motorradfahrer hin, deren Haftreibewert im Vergleich zur normalen Asphaltoberfläche erheblich geringer ist;

65.

fordert die Kommission auf, Leitlinien für die Förderung bewährter Praktiken bei Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, die auf Innovationen in den Bereichen Physik und Optik beruhen, zu unterstützen, und unter anderem aus EU-Mitteln kofinanzierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte auf die Verkehrsberuhigung anzuwenden, damit die Anzahl der Unfälle sowie die Lärm- und Luftverschmutzung verringert werden;

66.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Karte mit den gefährlichsten Stellen ihres Straßennetzes zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, die den Bürgern vorgestellt und den Navigationssystemen an Bord der Fahrzeuge zur Verfügung gestellt wird;

67.

ist der Auffassung, dass die Konzepte „selbsterklärende Straße“ und „verzeihender Straßenrand“ elementare Bestandteile einer Politik für die Straßenverkehrssicherheit sind und dementsprechend mit europäischen Mitteln und dem kontinuierlichen Austausch von bewährten Praktiken gefördert werden sollten;

68.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei Bau und Sanierung von Straßeninfrastruktur einen Rüttelrand vorzusehen;

69.

weist auf den besonderen Gefahrenschwerpunkt an Bahnübergängen hin und fordert die Mitgliedstaaten auf, bei Neubau und Rekonstruktion niveauungleiche Querungen zu schaffen oder bei untergeordneten Straßenkreuzungen Vollschranken zu installieren;

70.

weist auf die Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur und die Notwendigkeit einer ausreichenden Zahl von sicheren Parkplätzen an den Autobahnen hin; unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten und der Einführung einer harmonisierten Sanktionsregelung und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sowohl eine ausreichende Zahl von Parkplätzen (Quantitätskriterium) als auch genügend sichere Parkplätze, die den sozialen Mindeststandards entsprechen und über Wartungs- und Versorgungsdienste verfügen, (Qualitätskriterium) für den professionellen Güterfernverkehr zur Verfügung zu stellen; verlangt, dass diese Parkplätze in der Phase der Planung bzw. Erneuerung der Straßeninfrastruktur berücksichtigt werden und dass für die hierzu benötigten Mittel eine Kofinanzierung von EU-Programmen wie z. B. TEN-V in Anspruch genommen werden kann;

71.

fordert, dass auf unfallträchtigen Autobahnabschnitten ein Überholverbot für Lkw gelten soll;

72.

fordert die Mitgliedstaaten und die Straßenbetreiber auf, sachgerecht konzipierte Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, welche die Sicherheit erhöhen, indem sie gut mit Verkehrszeichen ausgestattet, gut beleuchtet und damit insbesondere für Motorrad- und Fahrradfahrer benutzerfreundlicher sind;

Sicherere Fahrzeuge in Verkehr bringen

73.

empfiehlt, den Einbau von Atemalkohol-Messgeräten (Alcolocks) – mit einer geringen, wissenschaftlich belegten Toleranzgrenze – in alle neuen Fahrzeuge des gewerblichen Personen- und Gütertransports verpflichtend vorzuschreiben; ersucht die Kommission, bis 2013 einen Vorschlag für eine Richtlinie für den Einbau von Alcolocks vorzulegen, einschließlich der einschlägigen Spezifikationen für ihre technische Durchführung;

74.

fordert die Kommission auf, auch weiterhin den Schwerpunkt auf die Verbesserung der passiven Sicherheit von Fahrzeugen zu legen, beispielsweise durch Crash-Management-Systeme auf dem neuesten Stand der Technik, und insbesondere die Kompatibilität zwischen großen und kleinen Pkw sowie zwischen schweren Nutzfahrzeugen und Pkw oder leichten Nutzfahrzeugen zu verbessern; fordert, dass weiterhin die Minderung der Schwere der Zusammenstöße mit schwachen Verkehrsteilnehmern im Mittelpunkt stehen sollte; fordert die Kommission auf, eine Überprüfung der EU-Vorschriften zum vorderen Unterfahrschutz dahingehend vorzuschlagen, dass die optimale Energieabsorption sowie die erforderliche Höhe der Unterfahrschutzsysteme ermittelt werden, um die Personenkraftwagenfahrer beim Aufprall effektiv zu schützen;

75.

fordert die Kommission auf, innerhalb von zwei Jahren einen Bericht zu der Frage vorzulegen, inwieweit ein verbesserter Insassenschutz durch verstärkte A-, B- und C-Säulen der Fahrzeuge die Rundumsicht für den Fahrer beeinträchtigt und ob sich dies auf die Sicherheit der schwächeren Verkehrsteilnehmer auswirkt;

76.

fordert die Kommission auf, innerhalb von zwei Jahren einen Bericht zu den sicherheitsrelevanten Aspekten der Elektromobilität – das beinhaltet auch „E-Bikes“ und „Pedelecs“ – vorzulegen;

77.

fordert die Kommission auf, bis 2013 einen Vorschlag zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass jedes neue Auto als Standardausrüstung ein verbessertes Sitzgurt-Erinnerungssystem für die Vorder- und Rücksitze mit auditiven und visuellen Warnungen besitzt;

78.

fordert die Kommission auf, den Nutzen des Einbaus von Müdigkeitswarnern zu bewerten und gegebenenfalls verpflichtend vorzuschreiben;

79.

fordert die Fahrzeughersteller auf, bei der Entwicklung von Elektroautos und anderen neuen Antriebstechnologien ein besonderes Augenmerk darauf zu legen, im Falle eines Unfalls sowohl Insassen als auch Helfer und Rettungsdienste wirksam vor neuen Gefahrenquellen zu schützen;

80.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einfuhr von Kfz- und Zweirad-Zubehör-, Bau- und Ersatzteilen wirksam und gründlich auf ihre Tauglichkeit und Erfüllung hoher europäischer Verbraucherschutzstandards hin zu überwachen;

81.

fordert die Kommission auf, einen möglichen Zusammenhang zwischen verbesserter Sicherheitstechnik des Fahrzeugs und einer verminderten Risikowahrnehmung des Fahrers eingehend zu untersuchen und dem Europäischen Parlament innerhalb von zwei Jahren einen Bericht zu diesem Thema vorzulegen;

82.

fordert von der Kommission die Schaffung eines einheitlichen europäischen Raumes für regelmäßige technische Kontrollen von allen motorisierten Straßenfahrzeugen und ihren sicherheitsrelevanten elektronischen Fahrzeugsystemen; erwartet, dass die Basis für diese Kontrollen höchste vereinheitlichte Prüfstandards bilden; erwartet, dass für die Prüfung und Ausstellung von Prüfzertifikaten unabhängige Prüfeinrichtungen zuständig sind, die nach einem harmonisierten Standard zertifiziert wurden; erwartet die gegenseitige Anerkennung dieser Prüfzertifikate;

83.

fordert die Kommission auf, binnen zwei Jahren gemeinsame Standards für die technische Kontrolle nach schweren Unfällen zu definieren;

84.

fordert die Kommission auf, die Erhöhung der Fahrzeugsicherheitsstandards, wie beispielsweise Fahrzeugtechnologie zur Vermeidung von Zusammenstößen, zu fördern; hebt die große Bedeutung von Intelligenten Verkehrssystemen (IVS) bei der Reduzierung von Verkehrstoten hervor; weist erneut auf das ökologische Potenzial intelligenter Fahrzeuge und intelligenter Straßen sowie auf die FuE-Pilotprojekte für V2V- und V2R-Systeme hin; fordert sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten auf, den Schwerpunkt auf die Anwendung von IVS – nicht nur entlang der Straßen, die Teil des TEN sind – zu legen;

85.

fordert die Kommission auf, gemeinsame Standards für Fahrzeugreifen festzulegen, insbesondere für das Reifenprofil und den Reifendruck, und dementsprechende Kontrollen einzuführen; unterstützt die Aufnahme der Überprüfung von Reifen in die regelmäßige technische Überwachung der Fahrzeuge; unterstützt die bessere Durchsetzung von reifenbezogenen Vorschriften im Rahmen verstärkter Verkehrskontrollen; fordert die Kommission auf, die Spezifikationen zu Reifendruck-Kontrollsystemen (TPMS) vorzulegen, um einen sachgerechten Gebrauch von Reifen zu garantieren, was sowohl Vorteile für die Straßenverkehrssicherheit als auch für die Umwelt gewährleistet;

Moderne Technologien für Fahrzeuge, Infrastruktur und Notdienste nutzen

86.

fordert, dass detaillierte Informationen über den Straßenzustand, über Straßenabschnitte, die besonders gefährlich sind oder ungewöhnliche Merkmale aufweisen, sowie über die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Verkehrsregeln (z. B. hinsichtlich Höchstgeschwindigkeiten und Höchstgrenzen für die Blutalkoholkonzentration) den Verkehrsteilnehmern vor und während der Fahrt – beispielsweise mit Hilfe Intelligenter Verkehrssysteme – zur Verfügung gestellt werden; erwartet, dass das Potenzial des europäischen Satellitennavigationssystems Galileo in diesem Bereich voll ausgeschöpft wird;

87.

fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag – mit einem Zeitplan und einem detaillierten Zulassungsverfahren – bis Ende 2012 vorzulegen, der die schrittweise Einführung eines integrierten Unfalldatenschreibersystems mit standardisierter Auslesestelle, welche unfallrelevante Daten vor, während und nach einem Unfall aufzeichnet, zunächst in Leihfahrzeugen, später auch in gewerblich genutzten und in privaten Fahrzeugen vorsieht („Event Data Recording“); betont dabei aber die Notwendigkeit des Datenschutzes der einzelnen Personen und die ausschließliche Verwendung der Daten für die Unfallforschung;

88.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Ausstattung von Fahrzeugen mit „Intelligenten Geschwindigkeitsassistenz-Systemen“ auszuarbeiten, der einen Zeitplan, Zulassungsverfahren und die dafür nötige Straßeninfrastruktur einschließt;

89.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu unterstützen, die den Kunden einen Anreiz bieten, innovative Fahrzeugsicherheitstechnologien anzunehmen, von denen viele noch nicht obligatorisch sind, jedoch nachweisbare Sicherheitsvorteile mit sich bringen; fordert die Versicherungsgesellschaften auf, verstärkt Vorteile zu gewähren, wenn Sicherheitssysteme, die nachgewiesenermaßen Unfälle vermeiden oder deren Folgen mindern, in Fahrzeugen angewendet werden;

90.

fordert die Kommission auf, eine Studie zu neuen Technologien, welche zu einer Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit beitragen, wie zum Beispiel zu innovativen Scheinwerfersystemen (wie z. B. präadaptiven Scheinwerfersystemen) durchzuführen;

91.

fordert die Kommission auf, ihre Bewertung und Überprüfung der Richtlinie 2007/38/EG zu beschleunigen; fordert, dem technologischen Fortschritt Rechnung zu tragen und alle Lkw mit speziellen Rückspiegeln, Kamera-Monitor-Einrichtungen oder anderen technischen Instrumenten auszurüsten, bei denen kein toter Winkel auftritt, um insbesondere Unfälle mit Fahrradfahrern und Fußgängern zu verhindern, die sich im toten Winkel befinden;

92.

begrüßt den Ansatz der Kommission, ein besonderes Augenmerk auf die Verbesserung der Sicherheit von Motorradfahrern zu richten;

93.

hält die schrittweise, verpflichtende Einführung von Anti-Blockier-Systemen in alle neuen Motorräder für eine wichtige Maßnahme, um die Anzahl der schweren Motorradunfälle entscheidend zu verringern;

94.

fordert die Mitgliedstaaten auf, durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass alle gewerblichen Nutzfahrzeugen auferlegten Anforderungen in Bezug auf technische Vorrichtungen wie z. B. Fahrerwarnsignale bei Übermüdung und Ablenkung auf dem neuesten Stand sind;

95.

empfiehlt den Einbau von Klimaanlagen in alle neueren Lkw des internationalen Straßengüterverkehrs sowie in ältere Modellen entsprechend der technischen Durchführbarkeit; vertritt die Ansicht, dass diese Systeme auch funktionsfähig sein sollten, wenn der Motor abgestellt ist, damit sich der Fahrer im Fahrzeug in geeigneter Weise ausruhen kann; ersucht die Kommission, den Begriff „geeignete Schlafmöglichkeiten“ gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu klären;

96.

begrüßt die von der Kommission angekündigte Beschleunigung des Einsatzes von „eCall“ und fordert die Kommission auf, seine Ausweitung auf Motorräder, schwere Nutzfahrzeuge und Busse unter besonderer Beachtung der speziellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen innerhalb der nächsten zwei Jahre zu prüfen und gegebenenfalls vorzuschlagen;

97.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen zur Unterstützung und zum Schutz der Mitarbeiter von Rettungsdiensten im Falle eines Unfalls auszuarbeiten, wie die Möglichkeit, vor Ort Informationen über den Motortyp des Fahrzeugs, die passive Sicherheitsausstattung wie Airbags oder die Verwendung eines bestimmten Materials sowie alle weiteren rettungsrelevanten technischen Informationen über jedes Fahrzeugmodell zu ermitteln oder abzurufen, um die Rettungsaktion zu beschleunigen;

Schwächere Straßenverkehrsteilnehmer schützen

98.

fordert, dem Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer wie Motorradfahrern, Fußgängern, Arbeitern der Dienste für die Instandhaltung und Wartung der Straßen, Radfahrern, Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen als integraler Bestandteil der Straßenverkehrssicherheit mehr Rechnung zu tragen, u. a. durch innovative Technologien bei Fahrzeugen und Infrastrukturen; fordert, dass größeres Augenmerk auf die Bedürfnisse älterer Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität als Straßenverkehrsteilnehmer gerichtet wird; fordert in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten auf, Programme zu entwickeln, die altersspezifischen Unfallgefahren vorbeugen und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr für Senioren vereinfachen; empfiehlt den Einsatz von Schutzabsperrungen mit glatter Oberfläche und die Abgrenzung von Fahrbahnen für schwächere Verkehrsteilnehmer;

99.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden auf, Projekte für sichere Schulwege zu fördern, um die Sicherheit von Kindern zu erhöhen; weist darauf hin, dass – zusätzlich zur Einführung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und von Schülerlotsendiensten – die Eignung der Fahrzeuge, die als Schulbusse eingesetzt werden, und die berufliche Befähigung der Fahrer sichergestellt werden müssen;

100.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Fahrrad- und Fußgängerverkehr als eigenständige Verkehrsarten und festen Bestandteil aller Verkehrssysteme zu unterstützen;

101.

fordert die Mitgliedstaaten auf,

das Mitführen von Warnwesten für alle Fahrzeuginsassen verpflichtend vorzuschreiben sowie

Fahrradfahrer zu ermuntern, insbesondere nachts außerhalb geschlossener Ortschaften Schutzhelme aufzusetzen und Warnwesten oder vergleichbare Kleidung zu tragen, um ihre Sichtbarkeit zu erhöhen;

102.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, der für Fahrradhersteller verpflichtende Mindestanforderungen für die Fahrradbeleuchtung und reflektierende Elemente vorsieht;

103.

empfiehlt, Kinder bis zum Alter von drei Jahren in Fahrzeugen in rückwärtsgewandten Kindersitzen zu sichern;

*

* *

104.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  „The preparation of the European Road Safety Action Program 2011–2020“.

(2)  ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 609.

(3)  ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 268.

(4)  ABl. C 244 E vom 18.10.2007, S. 220.

(5)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 50.

(6)  ABl. C 184 E vom 8.7.2010, S. 43.

(7)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 58.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0260.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/67


Dienstag, 27. September 2011
Finanzierung der Verstärkung von Dämmen in Entwicklungsländern

P7_TA(2011)0409

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu der Finanzierung der Verstärkung von Dämmen in Entwicklungsländern (2010/2270(INI))

2013/C 56 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zur Energiestrategie der Weltbank für die Entwicklungsländer (1),

unter Hinweis auf den Weltentwicklungsbericht der Weltbank 2010: Entwicklung und Klimawandel,

unter Hinweis auf den Bericht des UN-Umweltprogramms (UNEP) und der Weltorganisation für Meteorologie (WMP) mit dem Titel „Integrated Assessment of Black Carbon and Tropospheric Ozone. Summary for decision makers“ aus dem Jahre 2011,

unter Hinweis auf den 3. Weltwasserentwicklungsbericht der Vereinten Nationen (UN) von 2009,

unter Hinweis auf den Bericht des UN-Entwicklungsprogramms (UNDP) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit dem Titel „The Energy Access Situation in Developing Countries“ aus dem Jahre 2008,

unter Hinweis auf den Bericht des UNEP-Projekts „Staudämme und Entwicklung“ mit dem Titel „Dams and Development: relevant practices for improved decision-making. A compendium of relevant practices for improved decision-making on dams and their alternatives“ aus dem Jahre 2007,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Weltkommission für Staudämme mit dem Titel „Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung“ vom 16. November 2000,

unter Hinweis auf den UNEP-Bericht mit dem Titel „High Mountain Glaciers and Climate Change“ vom 8. November 2010,

unter Hinweis auf den UNEP-Bericht mit dem Titel „Freshwater under threat. South Asia. Vulnerability Assessment of Freshwater Resources to Environmental Change“ aus dem Jahre 2008,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0213/2011),

A.

in der Erwägung, dass es nach derzeitigen Schätzungen weltweit über 50 000 große Staudämme, 100 000 kleinere Staudämme und 1 Million kleine Staudämme gibt,

B.

in der Erwägung, dass nach geltenden internationalen Normen ein Großstaudamm im Allgemeinen eine Höhe von 15 Metern und mehr und ein kleiner Staudamm eine Höhe von weniger als 15 Metern hat,

C.

in der Erwägung, dass in Asien zwischen 1999 und 2001 589 breite Staudämme errichtet wurden und ab 2006 270 Staudämme mit einer Breite von 60 Metern oder mehr in Planung oder bereits im Bau waren,

D.

in der Erwägung, dass die Genehmigung für den Bau des drittgrößten Staudamms der Welt, den Belo-Monte-Staudamm in Brasilien, trotz ernster Umweltbedenken (der Staudamm wird eine Fläche von 500 Quadratkilometern überfluten, wodurch dem unschätzbaren Ökosystem und der biologischen Vielfalt des Amazonasgebiets erheblicher Schaden zugefügt und die Umsiedlung von 50 000 Menschen, hauptsächlich Angehörigen der indigenen Bevölkerung, ausgelöst wird) erteilt wurde,

E.

in der Erwägung, dass die Europäische Investitionsbank an mehreren großen Staudammprojekten auch in Asien (in Ländern wie Laos und Pakistan) beteiligt war,

F.

in der Erwägung, dass Wasser für die Landwirtschaft lebenswichtig ist, lediglich 5 % der landwirtschaftlichen Nutzflächen in Afrika bewässert werden, weniger als 10 % des Wasserkraftpotenzials erschlossen sind und nur 58 % der Afrikaner Zugang zu sicherem Trinkwasser haben,

G.

in der Erwägung, dass die schlechte Bewirtschaftung der Wasserressourcen in Afrika zu übermäßiger Bodenerosion, vermehrten Kosten für die Wasseraufbereitung, rascher Versandung von Wasserspeichern, zum Niedergang wirtschaftlicher Tätigkeiten und zur Unterbrechung der Wasserversorgung geführt hat,

H.

in der Erwägung, dass auf große Wasserkraftprojekte 25 % der nach dem Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) vorgeschlagenen Emissionsreduktionsgutschriften entfallen,

I.

in der Erwägung, dass die Entwicklung einer dezentralisierten Wasserinfrastruktur Voraussetzung für die Sicherheit der Wasserversorgung in Afrika und die Umsetzung der Millenniums-Entwicklungsziele ist; in der Erwägung, dass eine Verbesserung der Wasserspeichermethoden erforderlich ist, um eine zuverlässige Wasserversorgung in Dürreperioden zu ermöglichen und überschüssiges Wasser in Hochwasserperioden aufzufangen; in der Erwägung, dass die durchschnittliche Speicherkapazität pro Kopf in Afrika etwa 200 Kubikmeter im Jahr beträgt und weitaus geringer als die von Entwicklungsländern in anderen Regionen ist,

J.

in der Erwägung, dass zwischen 2007 und 2008 die Unterstützung für handelsbezogene Infrastruktur erheblich zugenommen hat (um 75 %) und mit den Zahlen für 2008 von knapp insgesamt 5 Milliarden EUR ungeachtet der Tatsache, dass es in diesem Bereich beträchtliche Schwankungen bei den Mittelbindungen gibt, ein Rekordhoch erreicht wurde,

K.

in der Erwägung, dass die Weltbank der größte externe Geldgeber im Wassersektor mit einem Portfolio von 20 Milliarden USD für in der Durchführung befindliche wasserwirtschaftliche Projekte in über 100 Ländern ist,

L.

in der Erwägung, dass Staudämme, die Fließgewässer und die Nutzung natürlicher Ressourcen grundlegend verändern, erhebliche Auswirkungen auf die betreffenden Gemeinden sowie die Ökosysteme und die biologische Vielfalt von Flüssen und Feuchtgebieten haben,

M.

in der Erwägung, dass die Weltkommission für Staudämme in ihrem Bericht vom 16. November 2000 zu dem Schluss kommt, dass Großstaudämme, obwohl es mit ihnen nicht gelungen ist, die Leistungsziele der Stromerzeugung zu erreichen, die geplanten Wassermengen bereitzustellen und Überschwemmungsschäden im vorgesehen Maße zu begrenzen, zu erheblichen sozialen und ökologischen Auswirkungen führten und Bemühungen, diese Folgen abzumildern, größtenteils erfolglos geblieben sind,

N.

in der Erwägung, dass aus den Stauseen Treibhausgase ausströmen, darunter Methan infolge faulender Pflanzen,

O.

in der Erwägung, dass UN-Schätzungen zufolge bis 2050 2 Milliarden Menschen der Gefahr schwerer Überschwemmungsschäden ausgesetzt sein werden,

P.

in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Weltkommission für Staudämme weltweit rund 40-80 Millionen Menschen nach dem Bau eines Staudamms vertrieben oder umgesiedelt wurden,

Q.

in der Erwägung, dass die Weltkommission für Staudämme zu dem Schluss kommt, dass der Bau von Großstaudämmen in vielen Fällen zu einem erheblichen und nicht umkehrbaren Verlust an Tier- und Pflanzenarten sowie Ökosystemen geführt hat, und in der Erwägung, dass Verständnis, Schutz und Sanierung von Ökosystemen auf der Ebene der Flusseinzugsgebiete unerlässlich sind, um eine gleichberechtigte menschliche Entwicklung zu ermöglichen und alle Arten zu schützen,

1.

ist der Auffassung, dass im vergangenen Jahrhundert weltweit durch keine andere Naturkatastrophe mehr Sachschäden angerichtet wurden und mehr Menschen umgekommen sind als durch Überschwemmungen, und dies ungeachtet der Milliarden von Dollar, die für das Hochwasserrisikomanagement ausgegeben wurden;

2.

betont, dass Wasser eine knappe natürliche Ressource ist, weswegen bei seiner Verteilung nach Gerechtigkeit gestrebt werden muss; betont daher, dass ein Überdenken der Bewirtschaftung der Süßwasserressourcen im Zusammenhang mit dem Klimawandel zweifellos eine große internationale Herausforderung darstellt;

3.

weist darauf hin, dass in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts die Häufigkeit schwerer Überschwemmungen nachweislich zugenommen hat und dass Überschwemmungen auch in den kommenden Jahrzehnten ein großes Problem darstellen werden;

4.

stellt fest, dass die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) den Folgen der Überschwemmungen am stärksten ausgesetzt sind; unterstützt die UNEP-Empfehlungen zur Bekämpfung von Überschwemmungen, wonach eine verbesserte Bodenbewirtschaftung mit verbesserten Speichermethoden, bei denen traditionelle und moderne wissenschaftliche Erkenntnisse genutzt werden, einhergehen muss; befürwortet die Sanierung und Wiederherstellung von kritischen Ökosystemen – von Wäldern bis Feuchtgebieten –, die die Wasserversorgung verbessern können und als Puffer gegen extreme Klimaereignisse wie beispielsweise Überschwemmungen wirken;

5.

betont, dass die globale Erwärmung die Niederschlagsentwicklung beeinflussen wird, Auswirkungen auf Gletscher und Eis hat und folglich eine wachsende Herausforderung für die Ernährungssicherheit darstellt;

6.

stellt ferner fest, dass die Gebirgsregionen infolge der beschleunigten Gletscherschmelze vor allem im Himalaya und in den Anden zunehmend der Gefahr von Überschwemmungen und Lawinen ausgesetzt sind; weist jedoch darauf hin, dass der Wasserfluss im Himalaya nicht nur von der Gletscherschmelze, sondern von weiteren Faktoren wie Zeitpunkt und Intensität des Monsuns, den sonstigen Niederschlägen und insbesondere der Flächennutzung wie beispielsweise Entwaldung, Überweidung, Agrarsysteme und Siedlungsmuster maßgeblich beeinflusst wird; betont insbesondere, dass als Folge von Entwaldung häufig Menge und Geschwindigkeit des Wasserzuflusses in große Kanäle steigen, wohingegen Überschwemmungen infolge von „Gletschersee-Ausbrüchen“ (Glacial lake outburst floods – GLOF) oft durch nicht nachhaltige Flächennutzungsverfahren verschlimmert werden;

7.

erachtet es für notwendig, eine mehrgleisige Hochwasserschutzstrategie in Regionen anzunehmen, in denen es eine kritische Hochwassergefährdung aufgrund instabiler Gletscherseen gibt, die durch die Folgen der globalen Erderwärmung auf das Niederschlagsmuster und durch Rußablagerungen, die den Gletscherschwund noch beschleunigen, verschärft wird; bedauert dementsprechend das völlige Fehlen von Maßnahmen zur Prävention von Überschwemmungen in zahlreichen LDC; warnt jedoch davor, auf Großstaudämme zu vertrauen, um Hochwasserschäden zu vorzubeugen, vor allem im Zusammenhang mit dem Klimawandel, in dessen Folge extreme Niederschlagsereignisse die Intensität und Häufigkeit von Sturzfluten noch erhöhen und dadurch Besorgnis über die Sicherheit von Staudämmen auslösen dürften;

8.

betont, dass vor dem Bau von Staudämmen eine Folgenabschätzung durchgeführt werden muss, und zwar im Hinblick auf die Folgen für Flussläufe, die Zugangsrechte zu Wasser- und Flussressourcen und im Hinblick darauf, ob durch den Staudamm bestehende Siedlungen entwurzelt werden, Kultur und Lebensunterhaltsquellen lokaler Gemeinden zerstört werden und ob Umweltressourcen aufgebraucht werden oder ihr Zustand verschlechtert wird;

9.

betont, dass die Weltkommission für Staudämme in ihrem Bericht „Staudämme und Entwicklung: ein neuer Rahmen zur Entscheidungsfindung“ vom 16. November 2000 zu dem Schluss gelangt, dass die wirtschaftliche Rentabilität großer Staudammprojekte nicht gesichert ist, da die ökologischen und volkswirtschaftlichen Kosten von Großstaudämmen in wirtschaftlicher Hinsicht nur unzureichend ausgewiesen wurden;

10.

weist darauf hin, dass der Rückgang der Gletscher dazu führt, dass sich die natürlichen Gletscherseen so ausbreiten, dass die Gefahr von GLOF besteht; begrüßt, dass das Südasienprogramm der Globalen Fazilität für Katastrophenvorsorge und Wiederaufbau in Zusammenarbeit mit der Internationalen Strategie zur Katastrophenvorsorge der Vereinten Nationen dem Problem der GLOF Vorrang einräumt;

11.

erinnert an die tragische Katastrophe im Jahre 1941, als die Stadt Huaraz (Peru) durch den Bruch des glazialen Damms zerstört wurde und 4 500 Menschen in den Tod gerissen wurden;

12.

weist darauf hin, dass Überschwemmungen in LDC nicht nur das Leben von Menschen gefährden, sondern auch die Entwicklung in den entsprechenden Regionen; erinnert daran, dass 1985 ein GLOF in Khumbu Himal (Nepal) das fast fertiggestellte Namche-Small-Hydel-Projekt zerstörte;

13.

unterstreicht, dass es laut dem International Centre for Integrated Mountain Development (ICIMOD) allein im Hindukusch-Himalaya 8 000 Gletscherseen gibt, von denen 203 aufgrund ihrer besonderen Lage und der Instabilität der von Natur aus gegebenen Dammmauern (Moränen) als potenziell gefährlich gelten;

14.

betont, dass in Südasien schätzungsweise 1,3 Milliarden Menschen von zehn ausgewiesenen dauernd wasserführenden Flusssystemen, die von Regenfällen, Schneeschmelzwasser und Gletschern im Himalaya gespeist werden, abhängen; fordert, dass die EU dieser Region Vorrang einräumt, damit künftige menschliche Katastrophen, die durch die immer größere Häufigkeit von mit Wasser zusammenhängenden Katastrophen verursacht werden, vermieden werden können;

15.

betont ferner, dass stromabwärts gelegene Gebiete in LDC ihren Reichtum den natürlichen Ressourcen der Flussbecken verdanken und dass sie zu den reichsten Agrargebieten in der Welt gehören; erinnert daran, dass das rasche Wirtschaftswachstum Chinas und Indiens teilweise darauf zurückzuführen ist, dass die beiden Länder die wichtigsten Reisanbauländer sind, wobei die Produktion zum größten Teil aus den Flussbecken des Ganges, des Jangtse und des Gelben Flusses (Huanghe) stammt, die alle von GLOF bedroht sind;

16.

stellt fest, dass ausgewogene Investitionen in den Bereichen nachfrageseitige Bewirtschaftungsmaßnahmen, Landbewirtschaftung, verbesserte Methoden für das Auffangen und Speichern von Wasser sowie Institutionen erforderlich sind, um für eine nachhaltigere und effizientere Verwendung des Wassers zu sorgen, die Folgen wiederkehrender Überschwemmungen und Dürren zu mildern und ein Mindestniveau an Wasserversorgung als Grundlage für die wirtschaftliche Entwicklung in Afrika zu erreichen; fordert, solchen Investitionen Vorrang einzuräumen, die auf Wachstum, Verringerung ländlicher Armut, Klimabeständigkeit und Anpassung an den Klimawandel sowie Förderung der Zusammenarbeit in internationalen Flusseinzugsgebieten ausgerichtet sind;

17.

stellt fest, dass keine Methode zur Verstärkung natürlicher Gletscherseen bekannt ist, merkt aber an, dass im UNEP-Bericht über Hochgebirgsgletscher und Klimawandel (2010) andere Methoden zur Minderung der Folgen von Gletschersee-Ausbrüchen erwähnt werden, nach denen der Wasserstand in den Gletscherseen durch den Einsatz von Ansaugrohren und offenen Kanal- und Tunnelanlagen abgesenkt und der Abfluss in das lokale Flusssystem zur Verwendung des Wasserspeichers als Ressource gesteuert wird;

18.

ist der Ansicht, dass es in den Schwellenländern zu einer abrupten Kehrtwendung in ihrer Entwicklung und einem rasch zunehmenden Problem im Bereich der Ernährungssicherheit kommen könnte, wenn die hochproduktiven Agrargebiete nicht vor den Folgen von Überschwemmungen geschützt werden; weist darauf hin, dass die Gletscherschmelze im Himalaya die Pegelstände der Flüsse voraussichtlich zwar zunächst zwei bis drei Jahrzehnte lang erhöhen wird, die Pegelstände langfristig aber allmählich sinken werden; erachtet es daher für notwendig, Anpassungs- und Minderungsstrategien zur Bewältigung künftiger Dürreperioden zu entwickeln;

19.

ist der Ansicht, dass Investitionen in den Kapazitätsaufbau erforderlich sind, da solide Institutionen der Wasserwirtschaft für eine nachhaltige Rendite des in die Wassereffizienz investierten Kapitals sorgen und die Verteilung und Verwendung des Wassers in den verschiedenen Wirtschaftssektoren und über verwaltungstechnische und politische Grenzen hinweg optimieren;

20.

unterstützt nachdrücklich die Empfehlungen der Weltkommission für Staudämme, denen zufolge der Leistungsoptimierung bestehender Infrastrukturanlagen Vorrang vor der Entwicklung neuer Projekte eingeräumt werden sollte; ist der Ansicht, dass in regelmäßigen Abständen partizipative Überprüfungen bestehender Staudämme zur Bewertung von Problemen, darunter die Sicherheit des Staudamms und die Möglichkeit eines Staudamm-Rückbaus, durchgeführt werden sollten;

21.

betont, dass die Einrichtung von Frühwarnsystemen, die Überwachung der Gletscherseen und konkrete Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Minderung seiner Folgen für die Gebirgsregionen sich ohne detaillierte aktuelle Informationen zu den Gebieten, die durch mit Wasser zusammenhängende Katastrophen gefährdet sind, als nicht zu bewältigende Aufgaben herausstellen werden; unterstützt die Initiative „Himalayan University Consortium“, die von lokalen Hochschulen für die Zusammenarbeit bei weiteren wissenschaftlichen Untersuchungen in dieser Frage ins Leben gerufen wurde;

22.

stellt fest, dass die meisten Staudämme auf der Grundlage historischer Angaben zum Flussverlauf sowie unter der Voraussetzung errichtet wurden, dass die Flussläufe sich gegenüber der Vergangenheit nicht verändern werden; weist darauf hin, dass der Klimawandel zu großen Unsicherheiten hinsichtlich der grundlegenden Parameter, die Einfluss auf die Staudammprojekte haben, geführt hat (da es beim Klimawandel nicht nur um Durchschnittswerte, sondern auch um Extremwerte geht); weist ferner darauf hin, dass der Klimawandel wahrscheinlich die Probleme im Zusammenhang mit Ablagerungen weiter verschärfen wird, deren Ansammlung hinter diesen Staudämmen auch den Ebenen flussabwärts Nährstoffe entziehen, die für die Bodenfruchtbarkeit wichtig sind;

23.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass wichtige Infrastruktur, die für die Förderung der politischen Ziele der EU – nachhaltige Entwicklung und erhöhte Ernährungssicherheit – gemäß den Millenniums-Entwicklungszielen von entscheidender Bedeutung ist, zunehmend aufgrund von Überschwemmungsfolgen gefährdet ist und geschützt werden muss; empfiehlt, dass Finanzagenturen (bilaterale Hilfsagenturen, multilaterale Entwicklungsbanken, Exportkreditagenturen, EIB) sicherstellen sollten, dass jede Option für den Bau eines Staudamms, für die die Finanzierung genehmigt wird, auf einem vereinbarten Verfahren der Abwägung von Alternativen hinsichtlich Bewässerung, Wasserspeicherung und Wasserkraft beruht und die Leitlinien der Weltkommission für Staudämme eingehalten werden; weist ferner darauf hin, dass Wasserkraftwerke insbesondere auch von Sturzfluten und Lawinen bedroht sind;

24.

weist darauf hin, dass kleine Wasserspeicher durch die Bereitstellung kostengünstiger Lösungen für die Wasserversorgung, die Linderung von Dürrekatastrophen und die Verbesserung der Ernährungssicherheit durch die Erhöhung der Produktivität der Landwirtschaft die Widerstandsfähigkeit gegen Klimafolgen erhöhen können; weist darauf hin, dass zur Option der kleinen Wasserspeicher die Einbeziehung von nicht an Flüssen gelegenen Staubecken, von Netzen kleiner Mehrzweckspeicher und von Grundwasserspeichern gehört;

25.

betont, dass kaum Belege für die Feststellung vorliegen, dass Großstaudämme die einzige, die beste oder die optimale Lösung für die Frage der Stromversorgung sind, da sie für arme und sozial schwache Gruppen der Gesellschaft nicht notwendigerweise den Zugang zu Strom verbessern;

26.

weist auf die Verpflichtungen zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung hin; betont ferner, dass den Auswirkungen von Staudämmen auf die flussabwärts lebende Bevölkerung größere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, für die der Staudammbau grundlegende Veränderungen, wie beispielsweise Verlust der Ernährungssicherheit, zur Folge haben kann;

27.

ermutigt die Finanzinstitutionen und die EU, den Kapazitätsaufbau und die Ausbildung in verbesserter Bodenbearbeitung und verbesserten Methoden der Wasserspeicherbewirtschaftung zu finanzieren, bei denen wissenschaftliche und technologische Erkenntnisse sowie wiederbelebtes altes Wissen, wie beispielsweise alte traditionelle Bewässerungssysteme, berücksichtigt werden, wie dies im UNEP-Bericht mit dem Titel „Hochgebirgsgletscher und Klimawandel“ hervorgehoben wird; ist der Ansicht, dass alle von der EU bereitgestellten Finanzmittel zur Förderung der politischen Ziele der EU – nachhaltige Entwicklung und Ernährungssicherheit – im Einklang mit den Millenniums-Entwicklungszielen beitragen sollten;

28.

betont, dass es zum Schutz der gefährdeten Gebiete nicht ausreicht, Staudämme in LDC zu errichten und zu verstärken, und fordert konzertierte Anstrengungen, um das Problem an der Wurzel zu packen und nicht nur Symptome zu bekämpfen und so zu verhindern, dass das Geld der Steuerzahler in der EU verschwendet wird;

29.

fordert die EU auf, bei ihren Bemühungen zur Beseitigung der tieferen Ursachen der wachsenden Häufigkeit und gestiegenen Intensität von Überschwemmungen weitere Verpflichtungen zur Reduzierung des Ausstoßes von Treibhausgasen einzugehen, um ihr Ziel zu erreichen, den Temperaturanstieg auf 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen;

30.

drängt die EU, emissionsmindernde Maßnahmen umfassend umzusetzen und zu fördern, die auf die Senkung der Rußemissionen abzielen, wie beispielsweise die Methanrückgewinnung aus Kohle und bei der Förderung und dem Transport von Erdöl und Erdgas, die Methanabtrennung bei der Abfallbewirtschaftung und die Verwendung von Öfen mit sauberem Verbrennungssystem in den Haushalten als Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Verringerung des Gletscherschwunds;

31.

wiederholt seine Überzeugung, dass kleine Staudämme zur Erzeugung von Energie aus Wasserkraft nachhaltiger und wirtschaftlich rentabler sind als große Wasserkraftanlagen; betont insbesondere, dass dezentralisierte, kleine Anlagen (Kleinstwasserkraftanlagen, Solarstromsysteme für den privaten Bedarf, Windenergiesysteme und Systeme zur Stromerzeugung aus Biomasse), die auf lokalen erneuerbaren Energien beruhen, in ländlichen und von den zentralen Versorgungsnetzen nicht erfassten Gebieten geeigneter sind;

32.

betont, dass Ruß eine genauso bedeutende Ursache für Gletscherschwund ist wie Kohlendioxid; erinnert insbesondere daran, dass Ruß und Ozon in der unteren Schicht der Atmosphäre gefährliche Luftschadstoffe sind, die die Gesundheit beeinträchtigen, die Lebenserwartung verkürzen und das Problem der Schnee- und Eisschmelze überall in der Welt verschärfen, darunter in der Arktis, im Himalaya und in anderen vergletscherten und schneebedeckten Gebieten; betont, dass Ozon als wichtigster Luftschadstoff auch für die Verminderung von Ernteerträgen verantwortlich ist und dadurch die Ernährungssicherheit beeinträchtigt; stellt fest, dass Methan ein wichtiger Vorläufer bei der Entstehung von Ozon ist und die Reduzierung von Methanemissionen auch zur Verringerung der Ozonbildung beiträgt;

33.

fordert die sofortige Einleitung von Maßnahmen zur Reduzierung der Ruß- und Methanemissionen, hauptsächlich durch die Förderung von Forschungsarbeiten und Investitionen in die Technologie zur Verringerung von Schadstoffemissionen als rasch wirkende Methode zur Eindämmung der Gletscher- und Schneeschmelze; empfiehlt angesichts des kurzen Verbleibens von Ruß und Methan in der Atmosphäre die kombinierte Abschwächung dieser Entwicklung mit Hilfe von rasch wirkenden Strategien, die die Gefahr von GLOF dramatisch und rasch verringern könnten;

34.

fordert die EU auf, bestehende Technologie, mit der Rußemissionen drastisch reduziert werden, zu fördern; betont, dass Verordnungen, mit denen das Abholzen und Verbrennen von Wäldern verboten wird, strenge und regelmäßige Tests zur Überprüfung der Fahrzeugemissionen durchgesetzt werden, die Biomasseverbrennung eingeschränkt wird und die jährlichen Emissionen von Kraftwerken überwacht werden, unterstützt und gefördert werden müssen; fordert die EU auf, die 16 verschiedenen Maßnahmen zur Reduzierung von Ruß- und Methanemissionen, die im UNEP-Bericht mit dem Titel „Integrated Assessment of Black Carbon and Tropospheric Ozone“ genannt sind, zu fördern, um sowohl Verbesserungen der Luftqualität als auch kurzfristige Klimaschutzvorteile in ihrem Dialog mit den Entwicklungsländern zu erreichen und auf eine Ausweitung der unterschiedlichen geltenden regionalen Abkommen zur Verhütung von Luftverunreinigung hinzuwirken, und zwar auf der Grundlage der Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP);

35.

fordert die EU auf, die Einrichtung eines weltweiten Frühwarnsystems für Überschwemmungen, Erdrutsche und Tsunamis (möglicherweise unter der Federführung der Vereinten Nationen) zu fördern und dafür zu sorgen, dass diese Informationen auch in entlegene Gebiete gelangen und die sozial schwächsten Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern erreichen;

36.

weist auf die laufenden Verhandlungen zur Einbeziehung von Ruß in die Überarbeitung des Göteborg-Protokolls zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP) als beispielhaft hin und betont die Notwendigkeit von Folgemaßnahmen zum UNEP-Bericht mit dem Titel „Integrated Assessment of Black Carbon and Tropospheric Ozone“ durch die Erarbeitung eines Globalen Aktionsplans zur Reduzierung des Ausstoßes kurzlebiger klimawirksamer Stoffe;

37.

fordert die EU angesichts des grenzüberschreitenden Charakters von GLOF auf, den zwischenstaatlichen Dialog mit Blick auf die Ausarbeitung von Strategien für den Umgang mit Naturkatastrophen und angemessene Investitionen zum Schutz der Länder in der Hindukush-Himalaya-Region vor Überschwemmungen zu fördern; fordert die Anerkennung der Tatsache, dass dies kein Problem ist, mit dem sich ein einzelnes Land auseinandersetzen muss, sondern ein Problem, das viele Länder betrifft und daher einen multilateralen Lösungsansatz erfordert;

38.

regt die dringende Einsetzung einer grenzüberschreitenden Agentur unter der Federführung der Vereinten Nationen mit dem ausdrücklichen Ziel an, verfügbare Daten auszutauschen, sich mit den Problemen und den Ursachen von grenzüberschreitenden mit Wasser zusammenhängenden Katastrophen zu befassen und angemessene Anpassungs- und Eindämmungsmaßnahmen vorzuschlagen; betont, dass sich ohne eine solche entscheidende Agentur an der Spitze die schwierigen Verhandlungen über die Prävention von Überschwemmungen und die Linderung ihrer Folgen möglicherweise als unlösbare Aufgabe zwischen den Konfliktparteien erweisen; betont, dass Gletscherregionen, die häufig die Quelle von Überschwemmungsereignissen sind, als strategisch wichtige Punkte betrachtet werden, die die Grenzen zwischen Staaten bilden, und sich die betroffenen Parteien deshalb bei der Weitergabe wichtiger Informationen zurückhaltend geben könnten;

39.

stellt fest, dass Staudammbauprojekte Auswirkungen auf die internationale Sicherheit haben; betont, dass diese Auswirkungen durch die Auslösung grenzüberschreitender Konflikte und sozialer Unruhen sowie die Beeinträchtigung der Umwelt nachteilig sein können; erinnert jedoch daran, dass Energie- und Wasserversorgungsfragen durch die Förderung eines Dialogs zwischen aneinandergrenzenden Staaten und Regionen ebenso positive Auswirkungen haben können;

40.

betont, dass sämtliche Staudammplanungen anhand folgender fünf Kriterien zu beurteilen sind: Gerechtigkeit, Effizienz, partizipative Entscheidungsfindung, Nachhaltigkeit und Verantwortlichkeit; fordert, allgemeiner formuliert, dass der Beschlussfassungsprozess zum Bau von Staudämmen den Begriff der Menschenrechte umfassend berücksichtigt; erinnert insbesondere daran, dass dort, wo Projekte indigene und andere in Stämmen lebende Völker betreffen, diese Prozesse von deren freier, vor Projektbeginn und in Kenntnis der Sachlage erteilten Zustimmung geleitet sein müssen; fordert gründliche Folgenabschätzungen, die die ökologischen und sozialen Kosten von Staudammprojekten vollständig erfassen und unter Einbeziehung der Öffentlichkeit vor der Genehmigung des jeweiligen Staudammprojekts transparent durchzuführen sind;

41.

erklärt sich besorgt darüber, dass die Weltbank mehr als 100 Milliarden USD für den Bau von Staudämmen ausgegeben hat, bei denen es sich größtenteils um auf den Export ausgerichtete große Wasserkraftprojekte handelte, die zur Umsiedlung von schätzungsweise 40-80 Millionen Menschen, zum Verlust der Erwerbsgrundlage, zur Zerstörung von Ökosystemen und zur Anhäufung von erheblichen Schuldenlasten bei den Entwicklungsländern geführt haben;

42.

betont, dass Menschen, die infolge des Baus von Staudämmen umgesiedelt wurden, nicht nur eine finanzielle Entschädigung erhalten sollten, sondern auch dafür gesorgt werden muss, dass sie ihren Lebensunterhalt langfristig sichern können;

43.

fordert eine umfassende, transparente und partizipative Bewertung der gesamten Bandbreite der zur Reduzierung der Auswirkungen von Überschwemmungen und zur Deckung des Wasser- und Energiebedarfs zur Verfügung stehenden Optionen, wobei Lösungen Vorrang einzuräumen ist, die sich auf das Ökosystem stützen und bestehende Systeme wirksamer und nachhaltig gestalten;

44.

fordert die EU auf, zur Vermeidung und Bekämpfung von Überschwemmungen sogenannte „Soft-path“-Strategien zu verfolgen; erkennt an, dass die Überschwemmungsbedingungen nicht statisch sind und als solche einen flexiblen Ansatz erfordern; fordert die Verbesserung der Vorhersage von Überschwemmungen, die Überprüfung der einzelnen Gebäude auf ihre Flutsicherheit und die Entwicklung von Hochwasserrückhaltegebieten und Ableitungssystemen;

45.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0067.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/75


Dienstag, 27. September 2011
Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit

P7_TA(2011)0410

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu einem Rahmen für die Politik der Europäischen Union zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit (2010/2100(INI))

2013/C 56 E/08

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verpflichtungen in dem Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, zu dessen Vertragsstaaten alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen, insbesondere auf die Verpflichtungen in Artikel 11, in dem das Recht auf Nahrung verankert ist,

unter Hinweis auf die Zielvorgabe des Welternährungsgipfels von 1996 (Erklärung von Rom), bis 2015 die Zahl der Menschen, die Hunger leiden, zu halbieren,

unter Hinweis auf die im September 2000 beim Millenniumsgipfel der Vereinten Nationen in New York angenommenen Millenniums-Entwicklungsziele, insbesondere auf das Millenniums-Entwicklungsziel Nr. 1 betreffend den Grundsatz, extreme Armut und Hunger zu beseitigen,

unter Hinweis auf die Sondertagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zum Thema „Die negativen Auswirkungen der Verschärfung der unter anderem durch die steigenden Lebensmittelpreise bedingten weltweiten Nahrungsmittelkrise auf die Verwirklichung des Rechts auf Nahrung“, die am 22. Mai 2008 in Genf stattfand,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission zur humanitären Hilfe der Europäischen Union mit dem Titel „Europäischer Konsens über die humanitäre Hilfe“,

unter Hinweis auf das Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen, das am 13. April 1999 in London unterzeichnet wurde und darauf abzielt, einen Beitrag zur weltweiten Ernährungssicherheit zu leisten und die Fähigkeit der internationalen Gemeinschaft zu verbessern, auf akute Nahrungsmittelkrisen und den sonstigen Nahrungsmittelbedarf von Entwicklungsländern besser zu reagieren,

unter Hinweis auf die Erklärung des Weltgipfels zur Ernährungssicherheit von 2009 und die von der FAO erstellten „Freiwilligen Leitlinien zum verantwortungsvollen Umgang mit dem Besitz von Land und anderen natürlichen Ressourcen“,

unter Hinweis auf die „Freiwilligen Leitlinien zur Unterstützung der schrittweisen Verwirklichung des Rechts auf angemessene Nahrung im Rahmen der nationalen Ernährungssicherheit“ der FAO,

in Kenntnis des gemeinsamen Berichts der OECD und FAO für die G20 über die stark schwankenden Nahrungsmittelpreise mit dem Titel „Price Volatility in Food and Agricultural Markets: Policy Responses“, der der französischen Präsidentschaft der G20 am 2. Juni 2011 übergeben wurde,

unter Hinweis auf die „EU-Leitlinien zur Bodenpolitik“ vom November 2004,

in Kenntnis der am 17. Juni 2011 von der OECD und der FAO gemeinsam herausgegebenen „Prognose für die Agrarmärkte 2011 – 2020“,

unter Hinweis auf die 2003 unterzeichnete Erklärung von Maputo zu Landwirtschaft und Ernährungssicherheit, in der sich afrikanische Regierungen dazu verpflichteten, mindestens 10 % ihrer nationalen jährlichen Haushaltsmittel der Landwirtschaft zuzuweisen,

unter Hinweis auf den Bericht der Weltbank über die Entwicklung in der Welt 2008: „Landwirtschaft und Entwicklung“,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die GAP bis 2020“,

in Kenntnis des neuesten halbjährlichen „Food Outlook Report“ der FAO vom Juni 2011,

unter Hinweis auf den Bericht des Weltlandwirtschaftsrates (International Assessment of Agricultural Knowledge, Science and Technology for Development, IAASTD), der am 15. April 2008 veröffentlicht wurde,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zur globalen Ernährungssicherheit, die am 10. Juli 2009 in L’Aquila angenommen wurde,

unter Hinweis auf die „Initiative zugunsten einer sozialen Grundsicherung“ der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982,

unter Hinweis auf den FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei von 1995,

unter Hinweis auf den jährlichen Bericht der FAO „The State of the World Fisheries and Aquaculture“ von 2010,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (1),

in Kenntnis der am 31. März 2010 angenommenen Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „EU-Politikrahmen zur Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit“ (KOM(2010)0127) und der am 10. Mai 2010 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates,

in Kenntnis der am 31. März 2010 angenommenen Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Humanitäre Hilfe im Ernährungsbereich“ (KOM(2010)0126) und der am 10. Mai 2010 angenommenen Schlussfolgerungen des Rates,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zum Anstieg der Futtermittel- und Lebensmittelpreise (2), seine Entschließung vom 22. Mai 2008 zum Preisanstieg bei Lebensmitteln in der EU und in den Entwicklungsländern (3) sowie seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zum Anstieg der Lebensmittelpreise (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2007 zu dem Thema „Eine neue Dynamik für die afrikanische Landwirtschaft – Vorschlag für die Entwicklung der Landwirtschaft und für Nahrungsmittelsicherheit in Afrika“ (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Januar 2009 zu der Gemeinsamen Agrarpolitik und der weltweiten Ernährungssicherheit (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2009 zum FAO-Gipfeltreffen und zur Ernährungssicherheit (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu dem Konzept der EU für Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und „Öffentliche Entwicklungshilfe-plus“ (8),

unter Hinweis auf die am 4. Dezember 2010 in Kinshasa angenommene Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zur Ernährungssicherheit (9),

unter Hinweis auf die acht Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen an die G20 für das Recht auf Nahrung vom 29. Januar 2011,

unter Hinweis auf den dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 8. März 2011 vorgelegten Bericht mit dem Titel „Agroecology and the Right to Food“ (Agrarökologie und das Recht auf Nahrung) des VN-Sonderberichterstatters für das Recht auf Nahrung,

gestützt auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0284/2011),

A.

in der Erwägung, dass laut Angaben der FAO im Jahr 2010 925 Millionen Menschen Hunger litten; in der Erwägung, dass weltweit 26 % aller Kinder unter 5 Jahren untergewichtig sind und die Sterblichkeit bei Kindern unter 5 Jahren zu mehr als einem Drittel auf Unterernährung zurückzuführen ist; in der Erwägung, dass nur die Hälfte aller Entwicklungsländer (62 von 118) auf dem Wege sind, das Millenniums-Ziel zu erreichen; in der Erwägung, dass der weltweite Konjunkturabschwung und die steigenden Nahrungsmittel- und Kraftstoffpreise die Ernährungslage in vielen Entwicklungsländern – speziell in den am wenigsten entwickelten Ländern – verschlechtert und damit den im vergangenen Jahrzehnt erreichten Fortschritt bei der Armutsbekämpfung teilweise zunichte gemacht haben;

B.

in der Erwägung, dass für die Menschheit Hunger und Unterernährung die Hauptursachen von Massensterben und die größte Gefahr für Frieden und Sicherheit in der Welt darstellen;

C.

in der Erwägung, dass gemäß dem im Januar 2011 veröffentlichten neuesten FAO-Nahrungsmittelpreisindex die Nahrungsmittelpreise seit August 2010 einem Trend der letzten zehn Jahre folgend von Monat zu Monat gestiegen sind und mittlerweile höher sind als zu Zeiten des Höchststands der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2008; in der Erwägung, dass sich die Volatilität der Rohstoffpreise stark auf die Länder mit niedrigem Einkommen und die ärmsten, am stärksten gefährdeten und marginalisierten Teile der Bevölkerungen in den Entwicklungsländern auswirkt;

D.

in der Erwägung, dass die weltweite Nachfrage nach landwirtschaftlichen Erzeugnissen bis 2050 voraussichtlich um 70 % zunehmen wird und dieser zusätzliche Bedarf mit weniger Wasser und Pestiziden und einer geringeren verfügbaren landwirtschaftlichen Fläche erzeugt werden muss und dass angesichts einer Weltbevölkerung, die Prognosen zufolge dann neun Milliarden erreicht haben wird, nachhaltige agroökologische Produktionsmethoden angewendet werden müssen; in der Erwägung, dass sich die Ernährungsunsicherheit aufgrund von Spekulationen mit Rohstoffen, der Bodenverarmung, der Wasserknappheit, des Klimawandels, des weltweiten Landerwerbs, unsicherer Grundbesitzverhältnisse, insbesondere für die ärmsten und am stärksten gefährdeten Bevölkerungsschichten, weltweiter Saatenmonopole, der Nachfrage nach Biokraftstoffen und der energiepolitischen Strategien weiter verschärft;

E.

in der Erwägung, dass 85 % der geschätzten weltweiten Fischbestände entweder vollständig abgefischt, überfischt oder dezimiert sind und gemäß dem FAO-Bericht „The State of the World Fisheries and Aquaculture 2010“ in Ländern mit niedrigem Einkommen und Nahrungsmitteldefiziten der Bedarf an tierischen Proteinen zu mindestens 20 % durch Fisch gedeckt werden muss;

F.

in der Erwägung, dass die Landwirtschaft in den Entwicklungsländern mehr als 70 % der Arbeitskräfte, hauptsächlich Frauen, Beschäftigung und eine Existenzgrundlage bietet; in der Erwägung, dass Schätzungen der Weltbank zufolge das Wachstum im Agrarsektor für die Verringerung der Armut doppelt so wirksam ist wie das Wachstum in anderen Wirtschaftsbereichen, dass jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen werden muss, wie wichtig Investitionen in das Wachstum des nichtlandwirtschaftlichen Sektors auf dem Lande und die dortige Schaffung von Arbeitsplätzen sind;

G.

in der Erwägung, dass in kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben erwiesenermaßen ein Potenzial für die Steigerung der gesamten Nahrungsmittelproduktion liegt; in der Erwägung, dass sich eine alleinige Schwerpunktsetzung auf die für die Ausfuhr bestimmte Produktion in Entwicklungsländern tendenziell negativ auswirkt, besonders auf Frauen, die als Kleinbäuerinnen tätig sind;

H.

in der Erwägung, dass die Verteidigung von privatem Eigentum und das Rechtsstaatsprinzip grundlegende Voraussetzungen für eine Steigerung der privaten Investitionen in die Landwirtschaft darstellen;

I.

in der Erwägung, dass Kleinbauern in Entwicklungsländern wegen des fehlenden Zugangs zu Krediten oder Mikrokrediten für Investitionen in Saatgut, Düngemittel und Bewässerungssysteme hoher Qualität mit schwerwiegenden Hindernissen für eine höhere landwirtschaftliche Produktion konfrontiert sind; in der Erwägung, dass der Staat eine entscheidende Rolle bei der nachhaltigen Entwicklung und beim Ausbau von Produktions- und Verarbeitungskapazitäten spielt;

J.

in der Erwägung, dass der Anteil der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA), der der Landwirtschaft weltweit zugewiesen wird, in den letzten drei Jahrzehnten dramatisch zurückgegangen ist;

K.

in der Erwägung, dass die EU durch die Schaffung der Nahrungsmittelfazilität rasch auf die Nahrungsmittelkrise 2008 reagiert hat; in der Erwägung, dass die Folgen von Maßnahmen dieser Art für die strukturellen Ursachen von Hunger und Ernährungssicherheit sowie für kleine und mittlere landwirtschaftliche Familienbetriebe, insbesondere wenn sie von Frauen geführt werden, schwer zu messen sind; in der Erwägung, dass eine weitere Ausweitung dieser Nahrungsmittelfazilität oder eine zusätzliche Aufstockung ihrer Mittel nicht automatisch erfolgen sollte, sondern auf der Grundlage einer unabhängigen Folgenabschätzung der Effizienz der Ausgaben bei der Verbesserung der Ernährungssicherheit in allen Empfängerländern beschlossen werden sollte;

L.

in der Erwägung, dass die Folgen der Unterernährung, wie etwa verringertes fetales Wachstum oder Wachstumsstörungen in den ersten beiden Lebensjahren, zu irreversiblen Schäden führen, unter anderem zu einer geringeren Körpergröße im Erwachsenenalter, geringerer Schulbildung, niedrigerem Einkommen im Erwachsenenalter und geringeren Geburtsgewichten der nachfolgenden Kinder, und dies immer noch als ein großes Problem für die nachhaltige Entwicklung in vielen Ländern des Südens angesehen werden muss;

M.

in der Erwägung, dass die Ernährungssicherheit seit 2008 wieder verstärkt zu den politischen Schwerpunkten gehört, was zu einer Vervielfachung der Initiativen auf internationaler Ebene geführt hat, die nunmehr eine umfassende globale Strategie erforderlich machen;

Politischer Rahmen der EU für Ernährungssicherheit: ein menschenrechtsgestütztes Konzept für eine nachhaltige Landwirtschaft

1.

betont, dass die Zahl der an Hunger leidenden Menschen nicht hinnehmbar ist, und bedauert, dass die internationalen Anstrengungen insgesamt bislang nicht dazu geführt haben, das Millenniums-Entwicklungsziel Nr. 1 zu erreichen; fordert, dass dringende Schritte eingeleitet werden, um die international verbindlichen Zusagen zu erfüllen und das Recht auf angemessene und nährstoffreiche Nahrung zu verwirklichen;

2.

unterstreicht, dass politische Stabilität die Grundvoraussetzung für eine Verbesserung der Ernährungssicherheit darstellt, und fordert daher von allen Beteiligten den politischen Willen, diese Stabilität zu gewährleisten;

3.

begrüßt die Mitteilung der Kommission zu einem Rahmen für die Politik der Europäischen Union zur Unterstützung der Entwicklungsländer dabei, die im Zusammenhang mit der Ernährungssicherheit stehenden Herausforderungen zu meistern; ist indessen der Auffassung, dass die weltweite Nahrungsmittelkrise außer einer humanitären Katastrophe ungekannten Ausmaßes gleichzeitig auch eine wesentliche Bedrohung für den Frieden und die Sicherheit in der Welt darstellt; stellt ferner fest, dass, obwohl der Kommission zugutegehalten werden muss, dass sie entschlossen ist, nach Lösungen zu suchen, mit denen die Zahl der in extremer Armut lebenden Menschen um eine Milliarde verringert werden könnte, die EU und die Mitgliedstaaten dringend neue Investitionen in die Landwirtschaft und die ländliche Entwicklung tätigen müssen, insbesondere angesichts des neuen GAP-Texts, indem sie geeignete Mechanismen einführen, mit denen weltweit ausreichend große Lagerbestände an Grundnahrungsmitteln aufgebaut werden können, sie ihre eigenen Handelshemmnisse abbauen und den am stärksten betroffenen Ländern Schuldenerleichterungen gewähren; ist der Ansicht, dass die Kommission das Problem der Ernährungssicherheit in bestimmten Ländern bei der Berechnung der Entwicklungshilfe stärker berücksichtigen sollte;

4.

begrüßt die beiden Mitteilungen der Kommission über die humanitäre Hilfe im Ernährungsbereich und über die Ernährungssicherheit; fordert eine kohärente und koordinierte Umsetzung der beiden Mitteilungen, um besser gegen die eigentlichen Ursachen des Hungers, der Unternährung und der Ernährungsunsicherheit vorzugehen und gleichzeitig das Problem der Nahrungsmittelverteilung zwischen und in den Ländern in Angriff zu nehmen, wobei besonderes Augenmerk auf die ärmsten und ausgegrenzten Teile der Gesellschaft zu legen ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung des Plans zur Umsetzung des politischen Rahmens für die Ernährungssicherheit zu unterstützen und ihn nach Fertigstellung anzunehmen; ist erfreut darüber, dass besondere Aufmerksamkeit Menschen gilt, die am stärksten unter Katastrophen leiden, d. h. Frauen und Kinder; ist der Ansicht, dass es in einer Krise wichtig ist, die Kapazitäten der betroffenen Gemeinschaft zur kurzfristigen und langfristigen Versorgung mit Nahrungsmitteln sicherzustellen; erinnert daran, dass Notfallmechanismen keine langfristige Lösung darstellen dürfen; äußert sich tief besorgt über die negativen Auswirkungen solcher Mechanismen, speziell auf lokale Volkswirtschaften; betont, dass eine nachhaltige Entwicklungspolitik auf langfristigen und kooperativen Ansätzen basieren sollte;

5.

hält es für wesentlich, der Verknüpfung von Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung größeres Gewicht zu geben; fordert, dass mehr Ressourcen bereitgestellt werden, um die Kontinuität der Hilfe sicherzustellen, und dass die Flexibilität und die Komplementarität der vorhandenen finanziellen Instrumente im Mittelpunkt stehen müssen; fordert außerdem eine Verbesserung des Dialogs und der Koordinierung zwischen den humanitären Organisationen und den Entwicklungsagenturen;

6.

fordert die EU auf, die entwicklungspolitischen Folgen ihrer Reformvorschläge zur GAP zu bewerten, um die Kohärenz zwischen den Zielen der GAP und der EU-Entwicklungspolitik zu verstärken;

7.

fordert die EU auf, die Unterstützung nachhaltig wirtschaftender kleiner und mittlerer landwirtschaftlicher Betriebe, deren Erzeugung in erster Linie für den lokalen Verbrauch bestimmt ist, in ihren Entwicklungshilfeprogrammen zu verstärken und in partizipatorische nationale Pläne zu investieren, die auf lokaler Ebene in Zusammenarbeit mit den Landwirten und ihren Vertretern, den örtlichen und regionalen Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft umgesetzt werden sollten; betont, dass die öffentlichen Investitionen in die Forschung nach nachhaltigen agroökologischen Produktionssystemen erhöht werden müssen, die auch die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und des ländlichen Sektors verbessern;

8.

verweist nachdrücklich darauf hin, dass ein partnerschaftliches Konzept erforderlich ist, in das alle, die an der Entwicklung der Ernährungssicherheit beteiligt sind, insbesondere lokale und regionale Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft, einbezogen werden; unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Behörden aufgrund ihrer Nähe zu den Gebieten und zur lokalen Bevölkerung sowie ihrer Fähigkeit zur Koordinierung der Maßnahmen verschiedener Akteure eine wesentliche Rolle als Mittler und als Entwicklungsplattform spielen; betont, dass der strukturierte Dialog zwischen den Institutionen und Organisationen der Zivilgesellschaft auf Fragen der Ernährungssicherheit ausgedehnt werden sollte;

9.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und andere Geldgeber in der Entwicklungshilfe einschließlich Nichtregierungsorganisationen dazu auf, gezielter in die Entwicklung der Landwirtschaft zu investieren, um der lokalen Bevölkerung die Möglichkeit zu gewähren, vor Ort zu verbleiben;

10.

betont erneut, wie wichtig es ist, die Landwirtschaft in den Entwicklungsländern zu fördern und einen angemessenen Anteil der öffentlichen Entwicklungshilfe der EU für den Agrarsektor bereitzustellen; bedauert, dass es seit den 1980er Jahren einen dramatischen Einbruch bei der Höhe der für die Landwirtschaft bereitgestellten Entwicklungshilfe gegeben hat, und begrüßt, dass die Notwendigkeit anerkannt wurde, diesen Trend umzukehren; fordert die Kommission auf, der Landwirtschaft in ihrer Entwicklungshilfe Vorrang einzuräumen, insbesondere der Unterstützung des Marktzugangs von Landwirten;

11.

erinnert daran, dass benachteiligte Bevölkerungsteile ihren Lebensunterhalt in der Regel aus der Landwirtschaft beziehen und daher die Entwicklung der nachhaltigen Agrarwirtschaft und die ernsthafte Berücksichtigung der Analysen des Weltlandwirtschaftsrats (IAASTD) Grundvoraussetzungen für die Erreichung des Millenniums-Entwicklungsziels Nr. 1 sind; ist der Auffassung, dass insbesondere die kleinbäuerliche Landwirtschaft eine Antwort auf die Herausforderung bieten kann, die die Ernährungssicherheit darstellt, indem die fundamentale Rolle der Frauen bei der Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse vor Ort und die weitreichende Nutzung von Darlehen und Mikrokrediten gestärkt werden und indem Genossenschaften von Kleinbauern als wesentliche Akteure in die Festlegung einer wirksamen Agrar- und Handelspolitik einbezogen werden;

12.

weist darauf hin, dass die Entwicklung des Agrarsektors langfristige Investitionen in die gesamte Wertschöpfungskette vom Erzeuger bis zum Verbraucher erfordert; weist erneut darauf hin, dass für die notwendigen Infrastrukturen – wie etwa Straßen, Anbindung an die Märkte – und Informationen über die Märkte selbst sowie über eine mögliche Diversifizierung der Erzeugnisse gesorgt werden muss;

13.

ist der Auffassung, dass eine Strategie zur Unterstützung der Entwicklungsländer auch einen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen ausgerichteten Plan für Bildung und Berufsbildung enthalten muss, mit dem jungen Menschen die Möglichkeit gegeben wird, nachhaltige Agrarwirtschaft zu studieren, damit so qualitativ bessere, spezialisierte und nachhaltige Formen der Agrarproduktion entwickelt werden können und somit auch der Abwanderung aus ländlichen Gebieten Einhalt geboten und die Armut verringert werden kann;

14.

hebt in diesem Zusammenhang hervor, wie wichtig es ist, dass Landwirte über die Eigenversorgung hinaus Einkommen für Bildung und Investitionen erwirtschaften;

15.

betont, dass die Einbeziehung der lokalen landwirtschaftlichen Berufsorganisationen in die einzelnen Phasen der Umsetzung einer Agrarpolitik in den Entwicklungsländern von entscheidender Bedeutung ist und dass sich die Europäische Union daher für die Stärkung der lokalen Verbandsstrukturen einsetzen muss, um den Schutz der Interessen der lokalen Bevölkerung zu gewährleisten;

16.

teilt die Auffassung, dass der Schwerpunkt der EU-Hilfsprogramme auf der nachhaltigen Nahrungsmittelproduktion vorwiegend durch kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe, wie im IAASTD-Bericht empfohlen, und auf Konzepten liegen sollte, mit denen die biologische Vielfalt gestärkt wird, die Schädigung von fruchtbaren Böden vermieden wird und Verfahren mit niedrigem externem Input gefördert werden, während zugleich die Erträge der Landwirtschaft in den Entwicklungsländern verbessern werden sollten, was dadurch erreicht werden kann, dass der Zugang zu Krediten und Mikrokrediten für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe mit fairen Zinsen und Bedingungen erleichtert wird;

17.

vertritt die Ansicht, dass die EU dazu beitragen sollte, dass in Entwicklungsländern die Verwendung von Saatgut von lokalen, an die dortigen Klimabedingungen angepassten Sorten gefördert wird, die leicht zu lagern, zu handeln und an die Landwirte auszuliefern sind, da sie keinen urheberrechtlichen Einschränkungen unterliegen;

18.

fordert die EU und die Entwicklungsländer auf, gemeinsame Forschungs- und Ausbildungskapazitäten in Bezug auf nachhaltige Anbaumethoden und neue Technologien zu entwickeln, insbesondere durch öffentlich-private Partnerschaften und Joint Ventures, auch durch die Schaffung von Mehrwert an den Punkten, an denen die Erzeugnisse gesammelt und gelagert werden, mittels Verpackung und Weiterverarbeitung;

19.

betont die Notwendigkeit, die Forschung auf der Grundlage öffentlicher Finanzierungsvorhaben zu fördern und Know-how im Bereich der nachhaltigen Landwirtschaft zu vermitteln und gleichzeitig Aktivitäten zu fördern, die die Stellung von Kleinbauern bei der Optimierung der Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft und bei der Anpassung an die durch den Klimawandel gestellten Herausforderungen und an die gesteigerte Nachfrage nach Ressourcen stärken;

20.

fordert die Schaffung von Mechanismen für den Schutz der Wälder, der einheimischen Bevölkerung, der Feuchtgebiete und der traditionellen landwirtschaftlichen Methoden in ausführenden Drittstaaten;

21.

ist der Auffassung, dass es in Anbetracht der wachsenden Weltbevölkerung und des zunehmenden Drucks auf die natürlichen Ressourcen unerlässlich ist, weltweit nachhaltigere, energiesparendere und wirksamere Formen der Nahrungsmittelerzeugung zu erproben; fordert, dass die Bewilligung von Beihilfen seitens der EU und der Mitgliedstaaten an die Entwicklung nachhaltiger und energieautarker landwirtschaftlicher Produktionssysteme gekoppelt wird und ein Teil dieser Beihilfen für die Entwicklung von Einrichtungen für die Erzeugung erneuerbarer Energie (zum Beispiel basierend auf Wind oder Sonne) oder für gute Wasserbewirtschaftung eingesetzt wird;

22.

unterstreicht, dass die Europäische Union im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den VN-Fonds zur Anpassung an den Klimawandel dafür kämpfen muss, dass ein nennenswerter Teil der den Entwicklungsländern zugewiesenen Mittel tatsächlich dazu genutzt wird, die lokale Agrarpolitik – stets im Bemühen um soziale und ökologische Nachhaltigkeit – zu stärken;

23.

betont, dass es den Kleinbauern, besonders Frauen, in Entwicklungsländern nur gelingen wird, sich dauerhaft zu etablieren und darüber hinaus auch noch ihr Produktionspotenzial voll auszuschöpfen, wenn ihnen besserer Zugang zu Mikrokrediten, einschließlich nichtkommerziellen Mikrokrediten, gewährt wird, damit sie Investitionen in Saatgut, Düngemittel und Bewässerungssysteme höherer Qualität sowie in die notwendige Palette von Instrumenten zum Schutz ihrer Kulturen vor Schädlingen und Krankheiten tätigen können;

24.

unterstreicht die Notwendigkeit, sowohl ernährungsspezifischen als auch ernährungssensiblen Aktivitäten und Maßnahmen einen höheren Stellenwert einzuräumen und die Geberinterventionen in diesem Sektor auf Länderebene, EU-Ebene und internationaler Ebene besser aufeinander abzustimmen;

25.

betont, dass Kleinbauern in Entwicklungsländern umfassenderen Zugang zu Eigentumsrechten erhalten müssen, damit die Besitzer kleiner Landflächen ihr Eigentum nachweisen und als Sicherheit für Kredite verwenden können, die sie für eine Erhöhung ihrer Produktion benötigen;

26.

fordert die Kommission auf, den Ausbau der Kapazitäten für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Partnerländern zu unterstützen, damit die Verluste nach der Ernte verringert werden, die Haltbarkeitsdauer von Nahrungsmitteln erhöht und ihre Konservierung verbessert wird, die Lagerkapazitäten erweitert werden, wodurch Verluste durch Verderb verhindert werden können, die heutzutage überall in den Entwicklungsländern sehr hoch sind, der Zugang zum lokalen Markt verbessert wird und menschenwürdige Arbeitsbedingungen für die örtliche Bevölkerung geschaffen werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, alles zu unternehmen, um den Transfer von Technologie, Fachkenntnissen und Unterstützung für den Kapazitätsaufbau in die Entwicklungsländer zu erleichtern;

27.

fordert die Kommission auf, mit besonderem Blick auf die Tierhaltung die Bedeutung von ariden und semiariden Flächen zu berücksichtigen, da der Großteil des Fleisches für die städtischen Gebiete aus Regionen mit diesen Flächen stammt;

28.

weist darauf hin, dass der Zugang zu angemessenen Nahrungsmitteln ein allgemeines Menschenrecht ist; fordert die Partnerländer eindringlich auf, die freiwilligen Leitlinien der FAO zum Recht auf Nahrung umzusetzen;

29.

erinnert daran, dass die Entwicklung der Landwirtschaft auf dem Grundrecht beruhen sollte, selbst für seine Nahrung sorgen und selbst Nahrungsmittel erzeugen zu können; besteht darauf, dass die EU die für Entwicklungsländer bestehende Notwendigkeit, quantitative und qualitative Ernährungssicherheit zu erlangen, anerkennen und verteidigen sollte, ebenso wie deren Recht, in ihrer Nahrungsmittelerzeugung so autark wie möglich zu werden; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Verpflichtung der EU, Exportsubventionen langsam auslaufen zu lassen – parallel zu ähnlichen von den WTO-Partnern ergriffenen Maßnahmen; betont gleichzeitig die Notwendigkeit, für die lokale Bevölkerung in diesen Ländern einen gleichberechtigten Zugang zu Nahrungsmitteln zu gewährleisten;

30.

weist darauf hin, wie wichtig das Konzept der Ernährungssicherheit ist, die als die Fähigkeit eines Landes oder einer Region definiert ist, die eigenen politischen Ziele, Prioritäten und Strategien im Bereich Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen eines nachhaltigen Landwirtschaftsmodells demokratisch umzusetzen; unterstreicht, dass die derzeitigen Erzeugungskapazitäten in einigen Entwicklungsländern möglicherweise nicht ausreichen, um die Nachfrage zu decken, und dass die Abhängigkeit von Einfuhren durch den Aufbau einheimischer Kapazitäten reduziert werden muss, um langfristig Ernährungssicherheit zu erreichen;

31.

weist darauf hin, wie wichtig ein politisches Konzept für die Ernährungssicherung ist, das auf einem globalen Rahmen fußt, der den Schwerpunkt auf eine über die Nahrungsmittelhilfe hinausgehende Politik und auf die Zusammenarbeit unter den Geberländern und zwischen Gebern und Empfängern setzt, und zwar mit Hilfe verstärkter lokaler Partnerschaften; verweist ferner auf die entscheidende Rolle der Politik von Empfängerländern, die sich verpflichten, für grundlegende öffentliche Güter wie inneren Frieden und Investitionen in die ländliche Infrastruktur zu sorgen;

32.

begrüßt die Entschlossenheit, die Ernährungskomponente in die EU-Programme aufzunehmen; fordert die Kommission auf, eine spezifische Mitteilung über diese Dimension zu erstellen; fordert, dass der Ernährungsaspekt dauerhaft in die Strategien und Maßnahmen für die Ernährungssicherheit in der Landwirtschaft aufgenommen wird;

33.

fordert die Kommission auf, die grundlegende Rolle anzuerkennen, die Frauen als Kleinbäuerinnen im Bereich der Ernährungssicherheit spielen, und in Programme zu investieren, die sie speziell unterstützen; erinnert daran, dass die Bedeutung von Frauen für die Gewährleistung der Ernährungssicherheit für sich selbst und für ihre Kinder noch entsprechend anerkannt werden muss, weshalb die Existenzgrundlage von Frauen zu sichern und das Wissen über eine angemessene Ernährung zu verbessern ist; verweist nachdrücklich darauf, dass sich die EU-Strategie auch auf die Umsetzung von Maßnahmen konzentrieren sollte, mit denen sichergestellt wird, dass die am stärksten Benachteiligten, speziell in ländlichen Gebieten, von Schulungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft, Ernährungserziehung, guten Gesundheits- und Arbeitsbedingungen und im Bedarfsfalle von einem Sicherheitsnetz profitieren können;

34.

fordert die Kommission und internationale Organisationen wie die FAO auf, ihren laufenden Konsultationsprozess mit der Weltzivilgesellschaft und den nichtstaatlichen Akteuren, insbesondere den Bauern-, Fischerei- und Züchterverbänden, fortzuführen, da deren Einbeziehung und Mitwirkung an der Annahme konkreter Maßnahmen zur Verbesserung der Nahrungsmittelproduktion unverzichtbar ist;

35.

vertritt angesichts der Bevölkerungsprognosen der FAO, wonach 2025 mehr als die Hälfte der Bevölkerung in den Entwicklungsländern (etwa 3,5 Mrd. Menschen) in Ballungsräumen leben werden, die Ansicht, dass Fördermaßnahmen für den Gartenbau in Städten aufgrund der geringen Anfangsinvestitionen, der kurzen Produktionszyklen und der hohen Erträge pro eingesetzte Einheit an Zeit, Boden und Wasser einen Ausweg aus der Armut darstellen und gleichzeitig einen Beitrag zu grüneren Metropolen leisten könnten;

36.

fordert die EU eindringlich auf, die Initiative zugunsten einer sozialen Grundsicherung der Vereinten Nationen zu unterstützen, mit der ein Beitrag zur Deckung des grundlegenden Nahrungsmittelbedarfs verarmter Bevölkerungen geleistet würde;

37.

fordert die Kommission dringend auf, den Schwerpunkt auf die Unterernährung zu legen, insbesondere bei Müttern und Kleinkindern, und fundierte und sektorübergreifende Ernährungsstrategien in ihre Entwicklungspolitik zu integrieren;

38.

betont, dass der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf Nahrung festgestellt hat, dass die Beteiligung der Nahrungsmittelproduzenten von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des agroökologischen Landbaus und stimulierend für das fortgesetzte Lernen der Landwirte ist; ermuntert daher die Nahrungsmittelproduzenten in den Entwicklungsländern zum Engagement in globalen und lokalen NRO sowie landwirtschaftlichen Genossenschaften;

39.

fordert die Kommission und den Rat auf, innovative Finanzierungsinstrumente wie etwa eine internationale Finanztransaktionssteuer zu fördern und sich für ihre Umsetzung einzusetzen; weist darauf hin, dass diese Instrumente noch zu den 0,7 % des BNE hinzukommen sollten, die im Rahmen der Vereinten Nationen als Zielwert für die Mittel festgelegt wurden, die für die Entwicklungszusammenarbeit vorzusehen sind; betont aber auch, dass die Entwicklungsländer selbst ihre Anstrengungen auf dem Gebiet der Steuern, insbesondere in den Bereichen Steuererhebung und Bekämpfung der Steuerhinterziehung, verstärken müssen;

Wirksame Maßnahmen gegen die Volatilität der Nahrungsmittelpreise und den unkontrollierten Landerwerb: Begrenzung der Spekulationen auf den Märkten für Nahrungsmittel und Agrarrohstoffe

40.

äußert sich besorgt über die Tatsache, dass das Jahr 2008, in dem eine weltweite Nahrungsmittelkrise ausbrach, gleichzeitig auch das Jahr mit der höchsten bisher in der Geschichte verzeichneten Weizenernte war, und betont vor diesem Hintergrund die negative Rolle der Spekulationen auf Rohstoffpreisindizes;

41.

weist auf die strukturellen Ursachen für die Preisvolatilität hin und betont nachdrücklich, dass die Spekulationen mit Derivaten wesentlicher Nahrungsmittelrohstoffe die Preisvolatilität beträchtlich verschlimmert haben; befürwortet die Schlussfolgerungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zum Recht auf Nahrung in Bezug auf den Einfluss von Großinvestoren auf die Rohstoffpreisindizes;

42.

betont, dass in jüngster Zeit auch noch zahlreiche weitere unvorhersehbare Faktoren die Stabilität auf den Nahrungsmittelmärkten negativ beeinflusst haben, darunter die Katastrophe in Japan, eine bislang einmalige Welle politischer Unruhen in vielen Ländern Nordafrikas und des Nahen Ostens, ein weiterer starker Anstieg des Ölpreises sowie die anhaltende Unsicherheit auf den Finanzmärkten und in der Weltwirtschaft;

43.

ist der Auffassung, dass Finanzspekulationen und die verstärkte Liberalisierung der Finanzmärkte und des Handels mit Agrarerzeugnissen erheblich zu Preisschwankungen beitragen und dass regulatorische Mechanismen nötig sind, um ein gewisses Maß an Marktstabilität zu gewährleisten; ist ferner der Meinung, dass die Markttransparenz verbessert werden muss, um ein gerechtes Einkommen für die Landwirte und eine tragfähige Landwirtschaft sicherzustellen, die für Ernährungssicherheit sorgen kann; fordert vor allem eine klare Identifizierung aller beteiligten Akteure im Nahrungsmittelhandel und eine umfassende Analyse aller Mechanismen, die Spekulationen mit Nahrungsmittelprodukten auf lokalen Märkten und auf dem Weltmarkt zulassen;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, konkrete Maßnahmen in die Wege zu leiten, um wirksam gegen die Finanzspekulationen mit Getreide und Nahrungsmitteln vorzugehen;

45.

ist der Auffassung, dass sich die warenunterlegten Derivate von anderen Finanzderivaten unterscheiden und dass der Zugang zu diesem Markt besser reguliert werden sollte;

46.

vertritt die Ansicht, dass die Europäische Union Initiativen ergreifen sollte, um die weltweiten Nahrungsmittelvorräte wieder aufzufüllen, die, nachdem sie 2007 historische Tiefstände erreicht hatten, zu Spekulationen beigetragen haben, die die Preise für Agrarerzeugnisse weltweit stark beeinflusst haben, was zu besorgniserregenden Auswirkungen in den Entwicklungsländern geführt hat;

47.

fordert, dass die physisch vorhandenen Getreide- und Nahrungsmittelreserven auf nationaler und regionaler Ebene aufgestockt, besser verwaltet und gelagert werden, und dass die internationale Koordinierung und Kontrolle verstärkt wird, um auf diese Weise der Volatilität der Nahrungsmittelpreise zu begegnen und auf Nahrungsmittelkrisen besser und schneller reagieren zu können;

48.

ist zutiefst besorgt über den gegenwärtigen großflächigen Landerwerb durch ausländische Investoren in Entwicklungsländern, der zum Nachteil sowohl einheimischer kleiner und mittlerer landwirtschaftlicher Betriebe als auch der lokalen, regionalen und nationalen Ernährungssicherheit durchgeführt wird; fordert die EU daher auf, die Regierungen der Entwicklungsländer zu einer Bodenreform zu ermutigen, damit die Landrechte von einheimischen Landwirten sowie von kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere von Betrieben, die von Frauen geführt werden, gesichert werden und die Landaneignung von Unternehmen vereitelt wird;

49.

unterstreicht, dass das Land für alle zugänglich sein muss, dass die Land-, Pacht- und Nutzungsrechte von einheimischen Kleinbauern geschützt werden müssen wie auch der Zugang der lokalen Bevölkerung zu den natürlichen Ressourcen, um so weitere Landübernahmen zu vermeiden, die in gewissen Teilen der Welt, vor allem in Afrika, bereits beunruhigende Ausmaße annehmen;

50.

gibt seinem Wunsch Ausdruck, dass die europäischen Unterstützungs- und Aktionsprogramme das Wissen der einheimischen Landwirte über die Nahrungsmittelproduktion bestmöglich nutzen;

51.

ermutigt zur Annahme der freiwilligen Leitlinien der FAO zum Landerwerb und zur Sicherstellung ihrer partizipativen Umsetzung, fordert jedoch auch strenge, verbindliche nationale und internationale Regelungen für den Landerwerb; betont, dass Vertragsverhandlungen transparent gemacht werden sollten, um die Beteiligung der Parlamente und gewählten Vertreter lokaler und regionaler Behörden nach Anhörung der Zivilgesellschaft zu ermöglichen;

52.

hält es für notwendig zu garantieren, dass die einheimische Bevölkerung und die lokalen Institutionen über die erforderlichen Befugnisse und Verhandlungskapazitäten verfügen, die es ihnen ermöglichen, die Entwicklung einer lokalen Landwirtschaft zu gewährleisten; fordert die Ausarbeitung eines Verhaltenskodex, um Investoren dazu zu veranlassen, ihre Anstrengungen auf die Steigerung der landwirtschaftlichen Produktivität und die Verbesserung der Existenzgrundlage der einheimischen Bevölkerung zu konzentrieren;

53.

macht darauf aufmerksam, dass von ausländischen Investoren nicht nur Land, sondern auch Fanglizenzen erworben werden; betont die Notwendigkeit von Transparenz sowie einer Beteiligung von nationalen Parlamenten und der Zivilgesellschaft an den Vertragsverhandlungen sowie einer öffentlich zugänglichen Aufstellung der abgeschlossenen Verträge;

54.

fordert die Einführung von Mechanismen, mit denen verhindert wird, dass die einheimischen Landwirte im Preiswettbewerb verdrängt werden und ihre Fähigkeit, Nahrungsmittel für die einheimische Bevölkerung zu produzieren, untergraben wird;

55.

weist die Kommission und die Partnerländer auf die positiven Auswirkungen agro-ökologischer Produktionssysteme auf die Eindämmung des Klimawandels hin und erinnert daran, dass die langfristige Ernährungssicherheit davon abhängt, ob die produktionsbedingten Umweltfolgen dergestalt bewältigt werden, dass die natürlichen Ressourcen geschützt sind und die Versorgung mit Nahrungsmitteln sichergestellt ist; betont jedoch, dass die Unterstützung der Landwirtschaft in Regionen mit akuter Ernährungsunsicherheit oder Hungersnot in erster Linie darauf ausgerichtet sein muss, die Nahrungsmittelerzeugung zu erhöhen und den Zugang zu Nahrungsmitteln zu verbessern;

56.

begrüßt die Bemühungen der G20 zur Bewältigung der Probleme der Preisvolatilität und der Ernährungssicherheit;

57.

zeigt sich zutiefst beunruhigt über den Rückgang der natürlichen Ressourcen und die Bewahrung effektiver Bedingungen für die landwirtschaftliche Produktion, wie etwa Bodenqualität, Zugang zu Wasser und Vermeidung von Umweltverschmutzung; weist nachdrücklich darauf hin, dass alle Beteiligten, insbesondere Landwirte, lokale und regionale Behörden und Organisationen der Zivilgesellschaft, maßgeblich an der Entwicklung einer Strategie für die nachhaltige landwirtschaftliche Entwicklung mitwirken sollten;

Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung: Auswirkungen der Politik der EU auf die weltweite Ernährungssicherheit

58.

ist daher der Auffassung, dass die Ernährungssicherheit nicht durch die Entwicklung von Biokraftstoffen aufs Spiel gesetzt werden sollte; fordert daher einen ausgewogenen diesbezüglichen Ansatz, der der neuen Generation von Biokraftstoffen Vorrang einräumt, für deren Erzeugung land- und forstwirtschaftliche Abfälle (Stroh und andere Ernteabfälle, Dung, Biogas usw.) anstatt Nahrungsmittelkulturen genutzt werden, um so das Entstehen einer Wettbewerbssituation zwischen Nahrungsmittel- und Energieproduktion zu vermeiden; vertritt die Ansicht, dass die EU sicherstellen sollte, dass beim Import von Biokraftstoffen aus Entwicklungsländern stets auf die Wahrung der Nachhaltigkeitskriterien geachtet wird;

59.

fordert, dass bei der Gestaltung der GAP nach 2013, der der Grundsatz der Schadensvermeidung für die Nahrungsmittelmärkte in Entwicklungsländern zugrunde liegen sollte, eine globalere Perspektive gewählt wird;

60.

fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung für die GAP durchzuführen, bei der deren externe Auswirkungen auf die internationalen Nahrungsmittelmärkte und auf die Ernährungssicherheit in den Entwicklungsländern untersucht werden;

61.

fordert die Kommission dringend auf, das Problem der Verschwendung von Nahrungsmitteln in der EU näher zu untersuchen, denn bis zu 40 % der verfügbaren Nahrungsmittel, darunter auch in den Entwicklungsländern hergestellte und in die EU eingeführte Erzeugnisse, sollen angeblich auf dem Müll landen, und wirksame Maßnahmen zur Lösung dieses Problems und zur Verbesserung der Verbrauchsmuster vorzulegen;

62.

fordert das vollständige Auslaufen der Exportsubventionen;

63.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass die externe Dimension der derzeitigen Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik auch in die EU-Entwicklungspolitik einfließt;

64.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass der Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei in den Ländern, mit denen die EU partnerschaftliche Fischereiabkommen geschlossen hat, eingehalten wird, insbesondere was die Empfehlung betrifft, den vor Ort ansässigen handwerklichen Fischern bevorzugt Zugang zu den Ressourcen zu gewähren;

65.

betont, dass die Fischerei in vielen Ländern von ausschlaggebender Bedeutung für Beschäftigung und Ernährungssicherheit ist und daher alle Entwicklungsländer für die Unterstützung ihrer Fischerei durch die EU in Betracht kommen sollten, um ihre eigene nachhaltige Fischwirtschaft, Forschung, Kontrolle und Durchführungsmaßnahmen zur Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei zu entwickeln;

66.

fordert Reformen, durch die die Möglichkeiten des Marktzugangs für Entwicklungsländer verbessert werden und durch die es diesen Ländern möglich ist, auf ihren eigenen nationalen und regionalen Märkten wettbewerbsfähig zu sein;

67.

verweist erneut darauf, dass die Europäische Union unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Bedenken sowohl der EU-Mitgliedstaaten als auch der Entwicklungsländer eine maximale Kohärenz zwischen ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit und ihrer Handelspolitik gewährleisten muss;

68.

ist der Auffassung, dass die EU in Entwicklungsländern die regionale Integration und die nachhaltige Entwicklung lokaler Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse unterstützen sollte – sowie insbesondere auch regionale Handelsabkommen zur Förderung der Entwicklung tragfähiger und nachhaltiger Kapazitäten für Produktion und Weiterverarbeitung vor Ort; ist ferner der Auffassung, dass die EU einen wesentlichen Teil ihrer Entwicklungshilfe diesen Zwecken verschreiben sollte;

69.

äußert sich erneut besorgt darüber, dass die Handelsstrategie der EU zuweilen keinen die Entwicklung fördernden Ansatz bietet; fordert daher faire und entwicklungsfreundliche Handelsabkommen, weil sie einen wesentlichen Teil der Maßnahmen zur Gewährleistung der weltweiten Ernährungssicherheit darstellen;

70.

verweist darauf, dass die Ernährungssicherheit auf EU-Ebene Kohärenz und Abstimmung zwischen den einzelnen Politikfeldern erforderlich macht, d. h. Entwicklungspolitik, GAP, gemeinsame Handelspolitik, Energiepolitik und Forschungsprogramme;

71.

ist der Ansicht, dass die Kommission den Anbau von Eiweißpflanzen in der Europäischen Union unterstützen sollte, um eine größere Autonomie der Union zu gewährleisten und dadurch zur Diversifizierung der Landwirtschaft in den Entwicklungsländern beizutragen, die häufig eine der reinen Exportlogik folgende und auf den Zugang zu ausländischen Märkten ausgerichtete Agrarpolitik betreiben, was zu Lasten des Wohlergehens und der Bedürfnisse ihrer lokalen Bevölkerung geht;

72.

fordert die Kommission eindringlich auf, bei den laufenden Verhandlungen über WPA die Entwicklungsaspekte in den Mittelpunkt zu rücken und die Handlungsspielräume der Entwicklungsländer mit Blick auf die Handelsregeln auszubauen, insbesondere die Möglichkeit zu eröffnen, Schutzklauseln anzuwenden, um eine endogene und nachhaltige Entwicklung der Wirtschaftskapazitäten in Entwicklungsländern zu erreichen; weist darauf hin, dass es sich bei den von Entwicklungsländern verhängten Ausfuhrbeschränkungen wie auch bei den Maßnahmen zum Schutz junger Industriezweige um Entwicklungsinstrumente handelt, die eingesetzt werden können, um die lokale Produktion anzukurbeln und die Ernährungssicherheit zu verbessern; fordert, dass die Kommission in den WTO-Verhandlungen eine dezidiert entwicklungsfreundliche Position vertritt; fordert die Kommission auf, ein menschenrechtsgestütztes Konzept für die internationalen Handelsverhandlungen anzuwenden und im Zusammenhang mit Abkommen mit Drittstaaten Folgenabschätzungen zu Menschenrechtsfragen durchzuführen;

73.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein bedarfsorientiertes Abkommen zu unterstützen, bei dem der Umfang der Nahrungsmittelhilfe, zu der sich die Geber verpflichten, vom Bedarf der Menschen und den in den Empfängerländern garantierten lokalen Absatzmengen abhängig gemacht wird;

74.

erklärt sich zutiefst besorgt über den Mangel an Transparenz und Informationen und die fehlende Einbeziehung der entsprechenden Interessengruppen in die aktuellen FAC-Verhandlungen;

*

* *

75.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62.

(2)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 621.

(3)  ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 71.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0071.

(5)  ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 201.

(6)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 10.

(7)  ABl. C 285 E vom 21.10.2010, S. 69.

(8)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 47.

(9)  Angenommene Texte, AKP-EU/100.879/10/endg.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/86


Dienstag, 27. September 2011
Einseitige Erklärungen, die dem Protokoll der Ratstagungen beigefügt sind

P7_TA(2011)0411

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu der Aufnahme einseitiger Erklärungen in die Protokolle der Tagungen des Rates (2011/2090(INI))

2013/C 56 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitzenden vom 8. Dezember 2009 an den Vorsitzenden seines Ausschusses für konstitutionelle Fragen,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (1),

unter Hinweis auf die Antworten des Rates und der Kommission auf die Anfragen zur schriftlichen Beantwortung P-3977/2010 und E-3981/2010,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0269/2011),

A.

in der Erwägung, dass dem Gerichtshof eindeutig die ausschließliche Zuständigkeit obliegt, über die Auslegung des Unionsrechts, d. h. des Primärrechts sowie auch des abgeleiteten Rechts, zu entscheiden;

B.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof wiederholt bestätigt hat, dass Erklärungen keine Rechtskraft besitzen;

C.

in der Erwägung, dass der Rat das Parlament während des Gesetzgebungsverfahrens in allen Einzelheiten über die Gründe unterrichten muss, aus denen er seinen Standpunkt festlegt (2);

D.

in der Erwägung, dass die Organe im Rahmen des Vertrags verpflichtet sind, loyal zusammenzuarbeiten (3);

E.

in der Erwägung, dass einseitige Erklärungen der Mitgliedstaaten oder des Rates den Rechtsetzungsbefugnissen des Parlaments abträglich sein könnten und dass durch sie die Qualität der Rechtsvorschriften der Union beeinträchtigt sowie der Grundsatz der Rechtssicherheit gefährdet wird;

F.

in der Erwägung, dass dem Ergebnis der Verhandlungen zwischen den beiden Teilen der Rechtsetzungsinstanz durch die Aufnahme von Erklärungen in die Protokolle der Tagungen des Rates oder des Vermittlungsausschusses auf keiner Ebene des Rechtsetzungsverfahrens vorgegriffen werden kann;

1.

bekräftigt, dass Stellungnahmen und Erklärungen, die nicht Teil eines Rechtstexts sind, zu diesem jedoch in Bezug stehen, keine Rechtskraft entfalten und die Kohärenz des Unionsrechts und seine eindeutige Auslegung ungeachtet der Tatsache beeinträchtigen können, ob sie von einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten veröffentlicht werden;

2.

besteht darauf, dass einseitige Erklärungen der Pflicht aller Staaten, im Interesse einer unionsweit effizienten und transparenten Anwendung von Rechtsvorschriften regelmäßig Entsprechungstabellen zu veröffentlichen, in denen die Mittel und Wege zur Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht festgelegt sind, keinen Abbruch tun und diese nicht relativieren dürfen;

3.

fordert, dass alle Erklärungen dem Parlament bekannt gegeben und dass Erklärungen der Mitgliedstaaten nicht in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden;

4.

fordert den Rat auf, die Protokolle des Teils seiner Tagungen, der die Rechtsetzung betrifft, dem Parlament, den nationalen Parlamenten und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln;

5.

behält sich das Recht vor, sich aller rechtlichen Mittel zu bedienen, falls einseitige Erklärungen mit dem Vorsatz verfasst werden, Rechtswirkungen zu erzeugen;

6.

fordert den Rat und die Kommission auf, sich mit dem Parlament auf der Grundlage des Artikels 295 AEUV hinsichtlich der Überarbeitung der Gemeinsamen Erklärung zu den praktischen Modalitäten des neuen Mitentscheidungsverfahrens (jetzt „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“) zu beraten, um dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Rechnung zu tragen und den Anwendungsbereich einseitiger Erklärungen eindeutig zu begrenzen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 73 vom 17.3.1999, S. 1.

(2)  Artikel 294 AEUV (in erster Lesung).

(3)  Artikel 13 EUV.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/87


Dienstag, 27. September 2011
Neue Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020

P7_TA(2011)0412

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu einer neuen Handelspolitik für Europa im Rahmen der Strategie Europa 2020 (2010/2152(INI))

2013/C 56 E/10

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)0612),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt – Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zu Europa 2020 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu dem Stand der Verhandlungen über das Freihandelsabkommen EU-Indien (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu den Handelsbeziehungen EU-Japan (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Kanada (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2011 zur künftigen europäischen Auslandsinvestitionspolitik (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zum Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Republik Korea (6),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss mit dem Titel „Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung: Die Rolle des Fairen Handels und handelsbezogener nichtstaatlicher Nachhaltigkeitssicherungskonzepte“ (KOM(2009)0215) vom 5. Mai 2009,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2010 über die Handelsbeziehungen der EU zu Lateinamerika (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2010 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zur Türkei (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zu EU 2020 (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2009 zu dem Freihandelsabkommen EU-Indien (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit China (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zur Stärkung der Rolle der europäischen KMU im internationalen Handel (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu den Auswirkungen von Produktfälschung auf den internationalen Handel (16),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Oktober 2008 mit dem Titel „Die Regionen in äußerster Randlage: eine Chance für Europa“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2008 zum Dienstleistungsverkehr (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zum Handel mit Roh- und Grundstoffen (18),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2008 zu „Auf dem Weg zu einer Reform der Welthandelsorganisation“ (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2008 zu der Strategie der EU zur Öffnung der Märkte für europäische Unternehmen (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2007 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit Korea (21),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit (22),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Oktober 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und dem Mercosur im Hinblick auf den Abschluss eines Interregionalen Assoziationsabkommens (23),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der EU und Indien (24),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA (25),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes nach der Tagung des Europäischen Rates am 17. und 18. Juni 2010,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel und der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0255/2011),

Rückgang des Anteils der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika am weltweiten BIP  (26) und rasante Steigerung der Wirtschaftsleistung in den Schwellenländern

A.

in der Erwägung, dass die Union im Jahr 2000 mit Beginn der Strategie von Lissabon zwar 25 % des weltweiten BIP (gemessen in Kaufkraftparität, KKP) erwirtschaftete, ihr Anteil neuesten Schätzungen zufolge bis 2020 jedoch auf 18 % des weltweiten BIP absinken dürfte, was einem Rückgang ihrer relativen Wirtschaftsleistung um 28 % entspräche;

B.

in der Erwägung, dass die beiden größten entwickelten Volkswirtschaften – die EU und die USA – im Jahr 2000 zwar 48 % des weltweiten BIP (in KKP) erwirtschafteten, ihr Anteil neuesten Schätzungen zufolge jedoch bis 2020 auf 35 % des weltweiten BIP absinken dürfte, was einem Rückgang ihrer relativen Wirtschaftsleistung um 27 % entspräche;

C.

in der Erwägung, dass die beiden größten aufstrebenden Volkswirtschaften – China und Indien – im Jahr 2020 zwar 10 % des weltweiten BIP (im KKP) erwirtschafteten, ihr Anteil aber neuesten Schätzungen zufolge bis 2020 auf 25 % anwachsen dürfte, was einer Steigerung ihrer relativen Wirtschaftsleistung um 150 % entspräche;

Aufscheinen des relativen Rückgangs des BIP der Union in den Handelszahlen  (27)

D.

in der Erwägung, dass die Union im Jahr 1999 bei den weltweiten Warenausfuhren einen Anteil von 19 %, im Jahr 2009 aber nur noch einen Anteil von 17,1 % erzielte, was einem Rückgang ihrer relativen Ausfuhren um 10 % entspricht;

E.

in der Erwägung, dass die Union im Jahr 1999 bei den weltweiten Wareneinfuhren einen Anteil von 19,5 %, im Jahr 2009 aber nur noch einen Anteil von 17,6 % erzielte, was einem Rückgang ihrer relativen Einfuhren um 10 % entspricht;

F.

in der Erwägung, dass der Anteil der Dienstleistungsausfuhren an der Gesamtausfuhrleistung der Union im Zeitraum von 1999 bis 2009 von 26,7 % auf 30,2 % gestiegen ist (28);

G.

in der Erwägung, dass 80 % des Welthandels auf 50 Staaten (bzw. 30 Staaten, wenn die EU als Einheit betrachtet wird) entfallen;

Auswirkungen demografischer Veränderungen  (29) auch auf die Wirtschaftsleistung

H.

in der Erwägung, dass die Bevölkerung der Union Prognosen zufolge bis 2035 jährlich um fast 5 % zunehmen und danach stetig zurückgehen dürfte und dass bei der Bevölkerung der Union im arbeitsfähigen Alter ab 2010 mit einem Absinken zu rechnen ist;

Starke Abhängigkeit der Wirtschaft der Union von der Beteiligung am externen Wachstum

I.

in der Erwägung, dass Wachstum, Wohlstand, Arbeitsplätze und Erhaltung des europäischen Sozialmodells miteinander verknüpft sind und sich gegenseitig bedingen;

J.

in der Erwägung, dass Schätzungen der Kommission zufolge bis 2015 90 % des weltweiten Wachstums außerhalb der Union generiert werden dürften;

K.

in der Erwägung, dass die Öffnung des Handels zu höherer Produktivität führt, zu einer stärkeren externen Wettbewerbsfähigkeit beiträgt und sofort mit mehr als 1,5 % zum direkten Wirtschaftwachstum beitragen und erhebliche Vorteile für die Verbraucher mit sich bringen könnte;

L.

in der Erwägung, dass Schätzungen der Kommission zufolge 18 % der Erwerbsbevölkerung der Union bzw. 36 Millionen Arbeitsplätze von den Handelsergebnissen der Union abhängig sein dürften und dass Vergleiche in Bezug auf die Öffnung des Handels und die Beschäftigung in den vergangenen zehn Jahren zeigen, dass die Öffnung des Handels mit mehr Beschäftigung und der Schaffung von Arbeitsplätzen verbunden ist;

M.

in der Erwägung, dass es in Anbetracht der Schätzungen zur demografischen Entwicklung in der Union und den entsprechenden nachteiligen Folgen für das Wachstumspotenzial vor allem darauf ankommt, das Wachstumspotenzial der steigenden Produktivität und des Außenhandels zu erschließen und daraus Nutzen zu ziehen;

Eintreten für die Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der Wirtschaft und der Territorien der EU und ihrer Abhängigkeit von externem Wachstum im Rahmen einer künftigen handelspolitischen Strategie der EU

N.

in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen“ geeignete kurzfristige Maßnahmen empfohlen werden, diese Mitteilung aber keine Aussage zur künftigen Rolle der Union in einer veränderten Welt enthält;

O.

in der Erwägung, dass die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern als Teil der Investitionspolitik der EU vorgeschlagen hat;

Erwartungen an eine wirkliche künftige Handelsstrategie unter Berücksichtigung mittel- und langfristiger Entwicklungen im Gegensatz zu einer im Rahmen dieser Strategie falschen Annahme eines fortbestehenden Status Quo im Welthandel

1.

begrüßt generell die dreifache Zielsetzung der Strategie Europa 2020 eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen“ und fordert die Kommission auf, eine auf die Zukunft ausgerichtete innovative Strategie für Handel und Investitionen unter Berücksichtigung der neuen Herausforderungen der EU vorzulegen;

2.

bedauert, dass viele Ziele der Strategie für ein global wettbewerbsfähiges Europa noch nicht erreicht wurden, und hätte eine kritischere Analyse der Strategie erwartet, in der die Gründe für das Ausbleiben bestimmter Ergebnisse genauer beleuchtet worden wären;

3.

bekräftigt, dass die Union eine schlüssige Langzeitstrategie für den Handel braucht, um den kommenden Herausforderungen und insbesondere den großen Schwellenländern Rechnung zu tragen; betont, dass eine solche Strategie auf einer gründlichen Analyse der aktuellen Tendenzen im Welthandel und der internen und externen Entwicklung der EU beruhen sollte und die Vielfalt der Unternehmen in der EU, ihr Know-how und ihre Vorteile im Bereich Technologie in diese Strategie einfließen sollten; bedauert, dass in der Mitteilung keine fundierte Prognose darüber abgegeben wird, wie die „Welt des Handels“ aus Sicht der Strategieplanung in 15 oder 20 Jahren aussehen könnte; ist der Ansicht, dass die Kommission in dieser Bestandsaufnahme ihre Ziele für die bilateralen Handelsbeziehungen im genannten Zeitraum festlegen sollte, wozu auch eine eigenständige räumliche Strategie gehört, beispielsweise durch neue Abkommen oder Zielvorgaben für den Abbau von Zöllen und nichttarifären Hemmnissen bei den wichtigsten Handelspartnern der EU;

4.

fordert die Kommission auf, eine solche Prognose abzugeben, die dann als Grundlage genutzt werden könnte, und bis zum Sommer 2013 eine überarbeitete mittel- und langfristig angelegte Handelsstrategie vorzulegen, die in der Mitteilung mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen“ bekanntlich nicht enthalten ist;

Handelspolitik ist allerdings kein Selbstzweck

5.

weist alle Interessenträger darauf hin, dass eine moderne Handelspolitik anderen Politikbereichen Rechnung tragen muss, also beispielsweise den folgenden Bereichen:

a)

Menschenrechte,

b)

Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,

c)

Arbeitnehmerrechte und IAO-Kernarbeitsnormen,

d)

soziale Verantwortung der Unternehmen,

e)

Landwirtschaftspolitik,

f)

Umweltpolitik,

g)

Klimawandel,

h)

Bekämpfung von Armut innerhalb und außerhalb der EU,

i)

Entwicklungspolitik,

j)

Schutz von Verbraucherinteressen und -rechten,

k)

Rohstoff- und Energieversorgungssicherheit,

l)

Außenpolitik,

m)

Nachbarschaftspolitik,

n)

Industriepolitik,

o)

Schutz der Eigentumsrechte einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums und

p)

Förderung rechtsstaatlicher Verhältnisse;

6.

betont, dass die in seinen mit großer Mehrheit angenommenen Entschließungen vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (30), zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (31) und zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels (32) zum Ausdruck gebrachten Grundsätze politikbereichsübergreifend berücksichtigt werden sollten und dass es eine Verpflichtung zur Aufnahme von Sozial- und Umweltnormen und der Menschenrechte in alle Freihandelsabkommen geben sollte;

7.

ist der Ansicht, dass die Ziele im Bereich Klimaschutz nur durch Zusammenarbeit mit den wichtigsten Handelspartnern der EU – die zugleich die meisten CO2-Emissionen verursachen – verwirklicht werden können;

8.

hebt hervor, dass die Spielräume in der Handelspolitik zwar nicht über Gebühr durch Angelegenheiten, die nicht unmittelbar mit dem internationalen Handel in Zusammenhang stehen, eingeschränkt werden sollten, Handelspolitik aber auch nicht in einem Vakuum betrieben werden kann, und hält es für sehr wichtig, die handelspolitischen Ziele der Union mit anderen Bereichen ihrer Außenpolitik wie der umweltpolitischen Strategie, humanitären Zielen und den bisherigen Bekenntnissen der EU zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung in Einklang zu bringen; fordert die Kommission auf, bei der Aushandlung von Handelsabkommen mit den Handelspartnern der EU den handelspolitischen Interessen der EU hohe Priorität einzuräumen und bei der Behandlung handelspolitischer Angelegenheiten für eine bessere intra- und interinstitutionelle Koordinierung zu sorgen;

9.

fordert, dass künftige multi- und bilaterale Handelsabkommen fest in einer langfristigen industriepolitischen Strategie der EU verankert werden, insbesondere im Interesse der dauerhaften Erneuerung und Stärkung der industriellen Basis mit ihren Arbeitsplätzen in der Europäischen Union;

10.

betont, dass die Handelspolitik ein wichtiger Bestandteil der neuen Industriepolitik der Union ist und dass der Handel auf der Grundlage eines weltweiten fairen Wettbewerbs und der vollständigen Gegenseitigkeit stattfinden sollte, um Europa als leistungsstarken Industriestandort zu erhalten;

Eindeutige Bevorzugung eines multilateralen Vorgehens im Rahmen der WTO

11.

bekräftigt, dass das in der WTO verkörperte multilaterale Handelssystem nach wie vor den mit Abstand besten Rahmen für die Verwirklichung eines freien und fairen Welthandels darstellt; ist jedoch der Ansicht, dass das WTO-System reformiert werden sollte, insbesondere sein Streitbeilegungsgremium, um seine Wirksamkeit zu erhöhen, und dass die EU Vorschläge ausarbeiten sollte, mit denen die WTO gestärkt und ihre Regelungsfunktion auf neue Bereiche der Handelspolitik erweitert wird, und zwar auch dadurch, dass WTO-Regeln mit dem Ziel einer besseren Einhaltung von Verpflichtungen im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen ausgearbeitet und ausgelegt werden;

12.

bedauert, dass die Doha-Runde auch nach zehn Jahren noch nicht abgeschlossen werden konnte und ein solcher notwendiger und vernünftiger Abschluss derzeit sehr unwahrscheinlich zu sein scheint; spricht sich nochmals deutlich für einen erfolgreichen Abschluss der Entwicklungsrunde von Doha aus, wobei sich ein gutes Ergebnis dadurch auszeichnen würde, dass den Verschiebungen in den Handelsstrukturen der Welt und in der Verteilung der Gewinne aus dem Welthandel seit Beginn der Runde Rechnung getragen und auch berücksichtigt wird, dass ein ausgewogener Text über den Marktzugang für Nicht-Agrarprodukte (NAMA) benötigt wird, um den Zugang zu aufstrebenden Märkten wie Indien, China und den ASEAN-Staaten zu gewährleisten und zugleich die aufstrebenden Volkswirtschaften daran zu hindern, die NAMA-Flexibilitäten auszunutzen, um bestimmte Schlüsselsektoren durch die Beibehaltung hoher Zölle abzuschirmen;

Freihandelsabkommen als wichtige Instrumente des Marktzugangs

13.

weist erneut darauf hin, dass alle neuen Freihandelsabkommen der Europäischen Union mit den WTO-Regeln vereinbar, umfassend, anspruchsvoll (auch hinsichtlich der nachhaltigen Entwicklung), ausgewogen, zu gegenseitigem Marktzugang führen und über die bestehenden multilateralen Verpflichtungen und die Verpflichtungen hinausgehen sollten, die sich aus einem erfolgreichen Abschluss der Entwicklungsagenda von Doha ergeben dürften; begrüßt die Fortschritte bei einigen Verhandlungen; bedauert zugleich, dass die meisten Verhandlungen noch nicht abgeschlossen wurden; fordert die Kommission auf, zu prüfen, was getan oder geändert werden müsste, um noch laufende Verhandlungen über Freihandelsabkommen besser und schneller zum Abschluss zu bringen, jedoch keinesfalls um den Preis, die Interessen der EU zu opfern, da der Inhalt stets Vorrang vor dem Zeitplan haben sollte; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie zuvörderst auf die Schaffung von Arbeitsplätzen hingewirkt werden könnte, und ihre Verhandlungsmandate dementsprechend so ändern zu lassen, dass sie Freihandelsabkommen schließen kann, die dem Wachstum der EU langfristig nützen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, WTO-Streitbeilegungsmechanismen in bilaterale Freihandelsabkommen einzubeziehen; fordert die Kommission auf, dem sogenannten Spaghettischüsseleffekt entgegenzuwirken, z. B. durch Aushandeln multilateraler Herkunftsbestimmungen; spricht sich für die Aufnahme eines mit Schutzklauseln verknüpften Nachhaltigkeitskapitels aus, das sich im Rahmen von Freihandelsabkommen auf Bereiche wie Handel, Umwelt, Produktion und Verarbeitung erstreckt;

14.

weist die Kommission nochmals darauf hin, dass sie die Interessen der EU sorgfältig, objektiv und unvoreingenommen in einem Rahmen prüfen sollte, in dem die Handelsprioritäten nach Zeitplänen und strategisch bedeutsamen geografischen Gebieten festgelegt werden, bevor sie über künftige Partner für Freihandelsabkommen und Verhandlungsmandate entscheidet; betont, dass Freihandelsabkommen nur mit Ländern von wirtschaftlichem Interesse ausgehandelt und dabei zentrale Grundsätze geachtet werden sollten, beispielsweise Gegenseitigkeit, vollständige Zollbefreiung, Abbau nichttarifärer Hemmnisse, Verbot der Zollrückerstattung und einheitliche Anwendung eines hohen Schwellenwerts in Bezug auf die Erfüllung der Ursprungsregeln; macht die Kommission und den Rat erneut darauf aufmerksam, bei Entscheidungen über Mandate den Standpunkten des Parlaments gebührend Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, vor dem Abschluss von Verhandlungen und regelmäßig während der Laufzeit eines Abkommens umfassende Folgenabschätzungen vorzunehmen, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die einzelnen Industriezweige und Sektoren der EU und im Rahmen eingehender Konsultationen mit allen Beteiligten; weist die Kommission und den Rat darauf hin, dass sie das Parlament, wenn es seine Zustimmungsbefugnisse verantwortungsbewusst ausüben soll, in jeder Phase – von der Billigung des Verhandlungsmandats bis zu den einzelnen Verhandlungsrunden – einbeziehen müssen;

Forderung nach mehr und besseren Ergebnissen von Gesprächen auf hochrangiger Ebene mit wichtigen Handelspartnern wie den USA, China, Japan und Russland

15.

erachtet es als wichtig, in den Handelsbeziehungen der EU mit wichtigen Handelspartnern, wie den USA, China, Japan und Russland, beim Abbau tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse Fortschritte zu erzielen, insbesondere in Bezug auf technische Normen, die Rechte des geistigen Eigentums, den Marktzugang, die Vergabe öffentlicher Aufträge und die Rohstoffversorgung; bedauert jedoch, dass bislang nur unzureichende Fortschritte in diesen Bereichen erzielt wurden; fordert deshalb die Kommission auf, in den Verhandlungen vorausschauender zu agieren, um die Handelsbeziehungen der EU mit diesen Ländern wirklich zu vertiefen, und bestärkt die Handelspartner der EU darin, in gleicher Weise vorzugehen;

16.

hält den kontinuierlichen Ausbau der transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen für wichtig, hebt aber hervor, dass die EU-Politik in Bereichen wie Umweltschutznormen, kulturelle Vielfalt, soziale Rechte oder öffentliche Dienstleistungen nicht gefährdet werden darf; erachtet es vor allem als wichtig, weitere Fortschritte mit dem weltweit wichtigsten Handelspartner zu erzielen, insbesondere bei Normen und technischen Handelshemmnissen; begrüßt die Neubelebung des Transatlantischen Wirtschaftsrats (Transatlantic Economic Council, TEC) und ist der Ansicht, dass dieser Dialog nur erfolgreich sein kann, wenn er auf allen Ebenen intensiviert wird, und dass Treffen hochrangiger Vertreter der Kommission, des Europäischen Parlaments und der entsprechenden Gremien der USA mit größerer Regelmäßigkeit stattfinden sollten; regt an, dass die Europäische Union und die USA gemeinsam den weiteren Ausbau der im Entstehen begriffenen, großangelegten transatlantischen Initiative für Wachstum und Beschäftigung in Angriff nehmen und dabei eventuell auch Pläne zur Beseitigung der verbleibenden nichttarifären Handels- und Investitionshemmnisse bis 2020 („transatlantischer Markt“) aufgreifen und Schritte einleiten, um in bestimmten Produktbereichen Nullzollsätze einzuführen, wie es die Handelskammer der USA Anfang dieses Monats vorgeschlagen hat; betont, dass diese Initiative auf die Tagesordnung der anstehenden Sitzungen des TEC und des nächsten Gipfeltreffens EU/USA gesetzt werden sollte;

17.

fordert, dass die Kommission eine umfassende Folgenabschätzung der Vor- und Nachteile für die einzelnen Industriezweige der EU und der positiven und negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung in der EU vornimmt, um im Dialog zwischen hochrangigen Vertretern der EU und Chinas über Wirtschafts- und Handelsfragen voranzukommen; stellt fest, dass die Strategie der EU für den Handel mit China darauf beruhen muss, dass den Interessen der EU Rechnung getragen wird, vor allem im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums, dem Marktzugang, der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Achtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit; vertritt die Auffassung, dass China seine WTO-Verpflichtungen einhalten muss, damit keine handelspolitischen Schutzinstrumente eingesetzt werden; betont, dass die Union systematischer auf geeignete zulässige Maßnahmen zurückgreifen sollte, wenn sich China nicht an seine Verpflichtungen hält;

18.

begrüßt die Lösung offener bilateraler Fragen im Zuge des Beitritts Russlands zur WTO und betrachtet einen zügigen Beitritt des Landes zur WTO als vorrangig; begrüßt außerdem die bilateralen Verhandlungen über ein umfassendes Abkommen zwischen der EU und Russland, und fordert Russland auf, das Handelsumfeld für EU-Unternehmen in Russland zu verbessern;

19.

stellt fest, dass Interesse an einer Verbesserung der Handelsbeziehungen zwischen der EU und Japan besteht, und sieht dabei den Abbau nichttarifärer Handels- und Investitionshemmnisse als ersten Schritt an; äußert sich unzufrieden über die unbedeutenden Fortschritte, die in diesem Bereich in den letzten Jahren erzielt wurden; fordert die Kommission auf, dem Parlament zu gegebener Zeit eine umfassende Folgenabschätzung zu den möglichen Vor- und Nachteilen eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und Japan vorzulegen, bevor sie irgendwelche Zusagen gibt;

20.

würdigt die Erfolge der Marktzugangsstrategie und die Verhinderung protektionistischer Maßnahmen während der Finanzkrise; begrüßt deshalb die Marktzugangsstrategie und die enge Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dennoch auf, die Nutzung vorhandener Initiativen und Instrumente wie der Marktzugangsdatenbank und der Ausfuhrberatungsstelle stärker zu bewerben und zu fördern, damit die Handelsbeziehungen der EU den Bürgern und KMU in vollem Umfang zugutekommen;

21.

betont, dass der Hauptgrund für den wirtschaftlichen Erfolg der EU in der Tätigkeit unterschiedlicher Wirtschaftsteilnehmer liegt, und zwar sowohl von KMU als auch von multinationalen Konzernen; fordert die Kommission deshalb auf, in allen Handelsverhandlungen und neuen internen Regelungen den jeweiligen Bedürfnissen und Interessen der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer Rechnung zu tragen;

Dennoch Bedarf an wirksamen handelspolitischen Schutzinstrumenten für die Union als relativ offener Wirtschaftsraum

22.

vertritt die Auffassung, dass es auch bei einer fortschreitenden Liberalisierung des Handels weiterhin möglich sein muss, die Erzeuger in der EU vor unfairen Handelspraktiken zu schützen; hält handelspolitische Schutzinstrumente deshalb für einen notwendigen Bestandteil der EU-Strategie, auch wenn sie keinesfalls arglistig aus protektionistischen Erwägungen eingesetzt werden sollten; begrüßt alle Bemühungen, diese Instrumente – auch durch Verbesserung der Transparenz und Berechenbarkeit – zu straffen, ihre Nutzung zu beschleunigen sowie ihre Zugänglichkeit für die Wirtschaft der Union, insbesondere für KMU, zu verbessern (beispielsweise über das Beschwerdeinstrument der Beratungsstelle für den Marktzugang);

Dienstleistungen und gut geschützte ausländische Direktinvestitionen als unerlässliche Voraussetzungen für Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftlichen Erfolg der EU

23.

betont das deutlich gestiegene Potenzial von Waren und Dienstleistungen im internationalen Handel, weist aber nochmals darauf hin, dass die Marktöffnung und die Abschaffung von Handelshemmnissen auf WTO-Ebene und in Verhandlungen über Freihandelsabkommen nicht mit diesen Entwicklungen Schritt halten konnten; ist der Ansicht, dass viele Hemmnisse für den Handel mit Waren und Dienstleistungen vor allem durch nationale Regelungen errichtet werden dürften; macht erneut darauf aufmerksam, dass durch jegliche weitere Liberalisierungen in diesem Bereich nicht die Möglichkeit untergraben werden darf, jetzt und in Zukunft Dienstleistungen von allgemeinem Interesse auszubauen, die in sämtlichen Ländern ein Eckpfeiler der nachhaltigen Entwicklung sind;

24.

fordert dazu auf, dass die Kommission mit allen Mitteln darauf hinwirkt, dass die Handelspartner der EU in Industrieländern und bedeutenden aufstrebenden Volkswirtschaften ihre Märkte weiter für Dienstleistungsanbieter aus der EU öffnen, wo doch ausländische Dienstleistungsanbieter bereits weitgehend Zugang zum EU-Binnenmarkt haben; stellt allerdings fest, dass einige öffentliche Dienstleistungen aufgrund nationaler oder regionaler kultureller Unterschiede weiter ausgeklammert bleiben müssen;

25.

betrachtet den Schutz von Investoren in Anbetracht der künftigen Investitionspolitik der EU als vorrangig und hält es zugleich für erforderlich, die Regulierungsfähigkeit des Staates zu gewährleisten und zu schützen; fordert die Kommission deshalb auf, in Bezug auf den Schutz von EU-Investoren für Rechtssicherheit zu sorgen; fordert den Rat auf, der Kommission Mandate für künftige Investitionsabkommen zu erteilen, wobei den Auffassungen und Standpunkten des Parlaments Rechnung zu tragen ist, die es in seiner Entschließung vom 6. April 2011 zur künftigen europäischen Auslandsinvestitionspolitik (33) dargelegt hat;

26.

stellt fest, dass die EU historische Beziehungen zu Ländern in Afrika, Lateinamerika und Asien unterhält und dort deshalb eine geeignete Investitionspolitik mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung verfolgt werden sollte;

27.

vertritt die Auffassung, dass der vorübergehenden Einreise natürlicher Personen (Modus IV) im Rahmen der bilateralen Verhandlungen der EU ein hoher Stellenwert beizumessen ist; hält es aber für wichtig, dass durch Modus IV der Grundsatz der Kollektivverhandlungen und die Bestimmungen zum gesetzlichen Mindestlohn nicht unterlaufen werden;

Forderung nach eindeutiger Gegenseitigkeit auf dem internationalen Markt für die Vergabe öffentlicher Aufträge

28.

bedauert, dass dem hohen Maß an Offenheit des öffentlichen Auftragswesens der EU auf allen staatlichen Ebenen vielfach nicht ein entsprechender Zugang für EU-Anbieter im Ausland gegenübersteht; weist darauf hin, dass einige öffentliche Dienstleistungen aufgrund nationaler oder regionaler kultureller Unterschiede ausgeklammert bleiben müssen;

29.

fordert die Kommission auf, auf einen sicheren gegenseitigen Zugang in diesem wichtigen Wirtschaftsbereich hinzuwirken, wo es hierbei doch eindeutig vor allem darum geht, dass die Märkte in der EU nicht abgeschottet, sondern die ausländischen Märkte für die Vergabe öffentlicher Aufträge erschlossen werden;

Forderung nach eifrigen Bemühungen um den Abbau von Regulierungshemmnissen innerhalb und außerhalb Europas

30.

hebt hervor, dass Regulierungsangelegenheiten im internationalen Handel immer größere Bedeutung erlangen, und fordert deshalb eine größere Übereinstimmung zwischen den Regeln und Vorgehensweisen der EU und denen ihrer wichtigsten Handelspartner, wobei unbedingt darauf zu achten ist, dass dies nicht zur Absenkung von EU-Normen, sondern zu mehr Akzeptanz bestehender multilateraler Normen führen sollte;

31.

betont, dass die Harmonisierung internationaler Normen und Zertifizierungsverfahren mit Drittländern nicht zu niedrigeren Normen in den Bereichen Technik, Gesundheitsschutz, Sicherheit und Verbraucherschutz führen darf; fordert die Kommission auf, die EU-Normen zu schützen und gegenüber Importeuren und Wirtschaftsteilnehmern, die ihre Erzeugnisse in der EU vermarkten, wirksam durchzusetzen;

32.

unterstützt den im Zusammenhang mit der Binnenmarktakte unterbreiteten Vorschlag zur ordnungspolitischen Konvergenz mit den wichtigsten Handelspartnern der EU, insbesondere in den Bereichen Verbraucherschutz und Umweltschutz, Tierschutz, Gesundheitsschutz und Arbeitsbedingungen; hält es für besonders wichtig, internationale Normen auf einem hohen Niveau in diesen ausschlaggebenden Bereichen zu verabschieden; bekräftigt, dass die Normungspolitik, die gegenseitige Anerkennung, Lizenzen, Dienstleistungen und der Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen im Mittelpunkt der Verhandlungen über Freihandelsabkommen stehen sollten;

33.

fordert die Kommission auf, den Aspekt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit in alle Folgenabschätzungen zu neuen Legislativvorschlägen einzubeziehen;

34.

fordert die Kommission auf, den „nichttarifären Hemmnissen“ und den in vielen Ländern, darunter auch WTO-Mitgliedsländern, durch Rechtsvorschriften bewirkten Einschränkungen von Ausfuhren in die EU auch im Hinblick auf künftige Handelspartnerschaftsabkommen besondere Aufmerksamkeit zu widmen; betont, dass in Verhandlungen Interventionsmechanismen vorgesehen sein sollten, die auf die Wiederherstellung der Gegenseitigkeit und gleicher Bedingungen zwischen den Parteien abzielen, wenn einseitige Maßnahmen („nichttarifäre Hemmnisse“), auch solche lediglich administrativen Charakters (Zertifizierungen, Inspektionen), für Unternehmen aus der EU zu einem Wettbewerbsnachteil oder zu ungleichen Betriebsbedingungen führen können; fordert die EU auf, sich auf internationaler Ebene für Zusammenarbeit in Regulierungsangelegenheiten einzusetzen, um die Gleichwertigkeit und Angleichung internationaler Normen zu fördern und so Streitfragen und damit verbundene Kosten im Handel zu begrenzen;

Engagement im Kampf gegen Armut innerhalb und außerhalb der EU

35.

weist auf sein Bekenntnis zu freiem und fairem Handel hin und stellt fest, dass nicht nur den Mitgliedstaaten, sondern auch der Union als Ganzes eine soziale Verantwortung obliegt; ist der Ansicht, dass sowohl der Kohäsionsfonds der EU als auch der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung im Interesse der Bevölkerung und zur weiteren Schaffung neuer, wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze in der Union genutzt und weiterentwickelt werden müssen;

36.

macht darauf aufmerksam, dass Kleinstunternehmen und mittelständische Unternehmen 99 % aller Unternehmen in der EU ausmachen und über ein beträchtliches Beschäftigungs- und Innovationspotenzial verfügen; spricht sich deshalb dafür aus, in den internen und externen Politikbereichen besser auf die spezifischen Erfordernisse dieser Unternehmen einzugehen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, und dabei vor allem die Zugänglichkeit und Transparenz des EU-Kohäsionsfonds zu verbessern, damit KMU ihre Wettbewerbsfähigkeit erhöhen können;

37.

unterstützt in der Außenpolitik die Kommission in ihrem Streben, unter anderem eine nachhaltige Entwicklung, freien und fairen Handel, internationale Arbeitsnormen und menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu fördern, beispielsweise durch die Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA), die den Interessen der EU und der AKP-Staaten Rechnung tragen; weist darauf hin, dass durch die Handelspolitik die Entwicklung vorangebracht, eine bessere regionale Zusammenarbeit ermöglicht, Investitionen gefördert und die wirtschaftspolitische Steuerung verbessert werden müssen, und macht gleichzeitig alle Interessenträger darauf aufmerksam, dass sich in anderen Regionen der Erde gezeigt hat, wie Handel zu Wohlstand beitragen kann; fordert die Kommission zu einem ganzheitlichen Ansatz in der Handels-, Außen-, Entwicklungs-, Sozial-, Agrar- und Umweltpolitik auf; erneuert seine Aufforderung an die Kommission, für koordinierte Maßnahmen zugunsten des fairen Handels zu sorgen;

38.

weist darauf hin, dass die EU im Rahmen ihrer neuen Handelsstrategie ein besonderes Interesse daran hat, die endogene Entwicklung der Regionen in äußerster Randlage aufgrund ihrer biologischen Vielfalt und ihrer geografischen Lage, dank der die EU Zugang zu tropischen Gewässern und Wäldern und zu einem Weltraumforschungsgelände hat, zu unterstützen;

39.

fordert die Kommission im Zusammenhang mit WPA auf, seinen bisherigen Entschließungen Rechnung zu tragen, was die erforderliche Flexibilität in Verhandlungen mit Partnern der EU anbelangt, und die Zusage einzuhalten, die Entwicklungsländer gesondert und differenziert zu behandeln;

40.

beabsichtigt, einen Vorschlag für ein künftiges Allgemeines Präferenzsystem (APS) anzunehmen, in dem ein größerer Schwerpunkt darauf liegt, wie die bedürftigsten Länder, die die Anforderungen der EU in Bezug auf „Handel und“ erfüllen, in den Genuss des APS kommen können;

41.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob im Notfall handelspolitische Hilfsmaßnahmen für den Wiederaufbau der Wirtschaft von Ländern, die von Naturkatastrophen und Konflikten heimgesucht wurden, getroffen werden können; fordert die Kommission auf, konkrete Beispiele für Maßnahmen, die in einer Notlage kurzfristig Abhilfe schaffen könnten, und für Maßnahmen, die sich möglicherweise auf die mittel- und langfristige Entwicklung auswirken, vorzulegen, ehe sie es um seine Zustimmung zu solchen Maßnahmen ersucht;

42.

hebt hervor, dass sich die EU mit ihrer Außenhandelspolitik die Fähigkeit sichern muss, einen starken Agrarsektor aufrechtzuerhalten, um den 500 Millionen Verbrauchern in der EU Ernährungssicherheit und Ernährungssouveränität zu gewährleisten;

Forderung nach einer dauerhaften und ungehinderten Rohstoffversorgung

43.

fordert die Kommission auf, bei Rohstoffen eine kohärente, nachhaltige, umfassende und politikbereichsübergreifende Handelspolitik mit dem Ziel zu betreiben, unfairen Handelspraktiken wie Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrsteuern und sogenannten Preisdifferenzierungssystemen auf multilateraler und bilateraler Ebene vorzubeugen und diese abzuschaffen, stellt jedoch fest, dass Ausfuhrbeschränkungen unter bestimmten Umständen als wichtig angesehen werden können, um die Verwirklichung von Entwicklungszielen, den Umweltschutz oder die nachhaltige Nutzung von natürlichen Ressourcen in ärmeren Entwicklungsländern wie den am wenigsten entwickelten Ländern und den kleinen Inselstaaten unter den Entwicklungsländern zu fördern; fordert die Kommission auf, die Rohstofflieferanten zu diversifizieren und in diesem Bereich bilaterale Abkommen mit langer Laufzeit mit anderen Ländern als China zu schließen; ist der Ansicht, dass dabei der Entwicklungspolitik der EU und den Entwicklungszielen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Rechnung zu tragen ist;

44.

hält es für besonders wichtig, die Zivilgesellschaft in Freihandelsabkommen einzubeziehen; unterstützt die von der Kommission im Rahmen des Freihandelsabkommens EU-Korea ergriffene Initiative, eine interne Beratungsgruppe einzuberufen, um Beiträge der Zivilgesellschaft zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, diese Initiative im Rahmen künftiger Freihandelsabkommen auszubauen;

45.

fordert die Kommission auf, bei allen künftigen bilateralen Freihandelsabkommen unnachgiebig zu sein, was die Abschaffung von Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrsteuern und sogenannten Preisdifferenzierungssystemen anbelangt; fordert die Kommission auf, im Rahmen der WTO Verhandlungen über eindeutige multilaterale Regelungen aufzunehmen;

46.

fordert die Kommission auf, sich über das inakzeptable Verhalten einiger Handelspartner nicht nur zu beklagen, sondern auch energisch und treffend darauf zu reagieren; erinnert die Kommission daran, dass neben der Handelspolitik auch in anderen Politikbereichen, wie der Agrar-, Umwelt-, Entwicklungs-, Forschungs- und Außenpolitik, auf gemeinsame Maßnahmen in Bezug auf die Rohstoffversorgung hingewirkt werden muss; betont, dass die Forschung insbesondere in den Bereichen bioorganische Chemie und Recycling chemischer Stoffe gefördert und ausgebaut werden muss, um die Abhängigkeit der EU von den Rohstoff- und Seltenerdlieferländern zu verringern;

Notwendigkeit einer besseren Zusammenarbeit der Zollbehörden innerhalb und außerhalb der EU

47.

unterstützt die Initiative der Kommission für eine Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit der Zollbehörden innerhalb der Weltzollorganisation und auf bilateraler Ebene, um die Zollverfahren effizienter zu gestalten, die Kosten für die Händler zu senken und Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit und Rechte des geistigen Eigentums besser zu bewältigen;

48.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ernsthaft zu prüfen, ob ein vereinheitlichter Zolldienst der EU eingerichtet werden kann, damit die Zollregeln und -verfahren im gesamten Zollgebiet der EU wirksamer angewandt werden;

Forderung nach angemessenem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums unter Wahrung der Interessen der Ärmsten

49.

betont, dass Produktfälschung den Verlust von Arbeitsplätzen bewirkt und der Innovation abträglich ist, und hebt hervor, dass ein angemessener Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und deren wirksame Durchsetzung die Grundlage für eine globale Wirtschaft sind; hält den angemessenen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere von Marken und geografischen Angaben, durch die wichtigsten Handelspartner der EU für eine notwendige Voraussetzung für die Sicherung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU; begrüßt die Zusage der Kommission, die bestehenden Verpflichtungen durchzusetzen;

50.

erinnert die Kommission daran, dass die EU in ihrer Politik im Bereich des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums gegenüber den am wenigsten entwickelten Ländern und den armen Entwicklungsländern sowie den Hauptproduzenten von Generika, vor allem Indien und Brasilien, auch weiterhin die Verpflichtungen des TRIPS-Übereinkommens einhalten sollte und die Doha-Erklärung 2001 zum TRIPS-Übereinkommen und zur Gesundheit der Bevölkerung in vollem Umfang achten muss, insbesondere im Hinblick auf Generika und die Gesundheit der Bevölkerung;

*

* *

51.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0068.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0224.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0225.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0257.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0141.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0063.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0445.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0434.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0446.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0387.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0324.

(12)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 57.

(13)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 166.

(14)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 132.

(15)  ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 101.

(16)  ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 47.

(17)  ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 67.

(18)  ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 5.

(19)  ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 77.

(20)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 16.

(21)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 520.

(22)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 128.

(23)  ABl. C 308 E vom 16.12.2006, S. 182.

(24)  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 400.

(25)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 235.

(26)  „Convergence, Catch Up and Overtaking“, PricewaterhouseCoopers, 2010.

(27)  Eurostat-Daten.

(28)  Eurostat, UN Service Trade.

(29)  Europäische Kommission, Ageing Report 2009; Eurostat/UNECE Work Session 2010.

(30)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0434.

(31)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0446.

(32)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0445.

(33)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0141.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/99


Dienstag, 27. September 2011
Schaffung von Europa-Mittelmeer-Programmen Erasmus und Leonardo da Vinci

P7_TA(2011)0413

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zur Schaffung von Europa-Mittelmeer-Programmen Erasmus und Leonardo da Vinci

2013/C 56 E/11

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es in den im Süden an das Mittelmeer grenzenden Ländern eine noch nie da gewesene Entwicklung gibt, die die Europäische Union mit neuen Initiativen begleiten muss,

B.

in Erwägung der entscheidenden Rolle, die die Bildung im Bereich der Demokratie und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung spielt,

C.

in Erwägung der wichtigen Rolle, der beruflichen Bildung bei der Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit,

D.

in der Erwägung, dass die Programme Erasmus und Leonardo da Vinci als große Erfolge des europäischen Aufbauwerks gelten,

E.

in Erwägung der geringen Anzahl von Begünstigten der Mittelmeerkomponente des Programms Erasmus Mundus und der fehlenden Süd-Süd-Mobilität,

1.

fordert die Kommission und die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin auf, bis Ende 2011 die Schaffung eines Europa-Mittelmeer-Programms Erasmus vorzuschlagen, mit dem die transnationale Mobilität von Studenten auf beiden Seiten des Mittelmeers gefördert werden soll;

2.

fordert die Kommission und die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin auf, bis Ende 2011 die Schaffung eines Europa-Mittelmeer-Programms Leonardo da Vinci vorzuschlagen, mit dem die Mobilität von jungen Menschen, die eine berufliche Ausbildung im Ausland absolvieren möchten, gefördert werden soll;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (1) der Kommission, dem Rat, der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin, den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Union für den Mittelmeerraum (UfM) sowie ihren Parlamenten, dem Generalsekretariat der UFM und der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum (PV-UfM) zu übermitteln.


(1)  Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 1 des Protokolls vom 27. September 2011 veröffentlicht (P7_PV(2011)09-27(ANN1)).


Mittwoch, 28. September 2011

26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/100


Mittwoch, 28. September 2011
Sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität im Rahmen des Menschenrechtsrats der VN

P7_TA(2011)0427

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität im Rahmen der Vereinten Nationen

2013/C 56 E/12

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Charta der Grundrechte der EU,

in Kenntnis der Resolution A/RES/60/251 der VN-Generalversammlung zur Einrichtung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC),

in Kenntnis der Erklärung des Ratsvorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 16. März 2006 zur Einrichtung des UNHRC,

unter Hinweis aus seine Entschließung vom 10. März 2011 zur 16. Tagung des UNHRC (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2010 zu den Menschenrechten in der Welt 2009 und der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (2),

in Kenntnis der früheren Gemeinsamen Erklärungen im Rahmen der Vereinten Nationen, einschließlich der Gemeinsamen Erklärung des Menschenrechtsrats über die Beendigung von Gewaltakten und damit zusammenhängenden Menschenrechtsverstößen aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität vom 22. März 2011 sowie der Erklärung der Generalversammlung zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität vom 18. Dezember 2008,

in Kenntnis der Resolution A/HRC/17/19 des UNHRC vom 17. Juni 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität,

unter Hinweis auf die 17. Tagung des UNHRC, bei der die Resolution A/HRC/17/19 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität angenommen wurde, sowie auf die 19. Tagung des UNHRC, während der die in der Resolution A/HRC/17/19 geforderte Podiumsdiskussion stattfinden wird,

in Kenntnis der Resolution 1728 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 29. April 2010 über Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität sowie der Empfehlung des Ministerrates CM/Rec(2010)5 vom 31. März 2010 zu Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität,

in Kenntnis der Resolution AG/RES. 2653 der Organisation Amerikanischer Staaten vom 7. Juni 2011 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität,

in Kenntnis des Berichts der Agentur für Grundrechte über „Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität“ vom November 2010,

gestützt auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5, Artikel 18, Artikel 21 und Artikel 27 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den Maßnahmenkatalog des Rates der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen (LGBT),

in Kenntnis der Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vor den Vereinten Nationen zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der Universalität der Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind;

B.

in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union sowie in Drittstaaten tagtäglich zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität kommt;

C.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten die Achtung der Menschenrechte in ihrer eigenen Politik gewährleisten sollten, um die Position der Europäischen Union im UNHRC zu stärken und glaubwürdig zu machen;

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union den universellen und unteilbaren Menschenrechten allergrößte Bedeutung beimisst;

E.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität bereits bei den Vereinten Nationen, im Rahmen regionaler Gremien und in einigen ihrer bilateralen Menschenrechtsdialoge thematisiert;

F.

in der Erwägung, dass die Resolution des UNHRC zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität die erste von den Vereinten Nationen angenommene Resolution ist, die sich speziell mit der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität befasst;

G.

in der Erwägung, dass Staaten aus allen Regionen einschließlich aller im UNHRC vertretenen EU-Mitgliedstaaten für die Resolution zu Menschenrechten, sexueller Ausrichtung und Geschlechtsidentität gestimmt haben und 21 EU-Mitgliedstaaten diese Resolution unterstützt haben;

H.

in der Erwägung, dass mehrere Menschenrechtsgremien, Sonderberichterstatter und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie der Generalsekretär der Vereinten Nationen und die Hohe Kommissarin für Menschenrechte angesichts der Menschenrechtsverletzungen gegenüber Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen auf der ganzen Welt große Besorgnis geäußert haben;

I.

in der Erwägung, dass andere regionale Organisationen einschließlich des Europarats und der Organisation Amerikanischer Staaten kürzlich Resolutionen angenommen haben, in denen Menschenrechtsverletzungen aufgrund der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität verurteilt werden;

1.

bekräftigt seine Besorgnis angesichts der zahlreichen Menschenrechtsverletzungen und der weitverbreiteten Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität, sowohl in Europa als auch in Drittstaaten;

2.

würdigt und unterstützt die bereits vom Menschenrechtsrat, vom VN-Generalsekretär, von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte, von den VN-Menschenrechtsgremien, von den Sonderberichterstattern und von anderen VN-Sonderorganisationen geleistete Arbeit, mit der die umfassende Einhaltung der internationalen Menschenrechtsstandards unabhängig von der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität einer Person sichergestellt werden soll;

3.

begrüßt die Annahme der Resolution A/HRC/17/19 zu Menschenrechten, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität durch den Menschenrechtsrat;

4.

weist darauf hin, dass diese Resolution von Staaten in allen Regionen unterstützt und von Südafrika verfasst wurde; bekräftigt, dass die Menschenrechte universell und unteilbar sind und für alle gelten, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität;

5.

unterstützt die Veranstaltung einer Podiumsdiskussion während der 19. Tagung des Menschenrechtsrats im Frühjahr 2012, die Gelegenheit bietet, „einen konstruktiven, fundierten und transparenten Dialog zur Frage diskriminierender Rechtsvorschriften und Praktiken sowie von Gewalthandlungen gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Geschlechteridentität zu führen“; hält einen respektvollen, offenen Dialog über Menschenrechte, sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zwischen VN-Mitgliedstaaten aus allen Regionen für unerlässlich;

6.

begrüßt die langjährige Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten und der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik für die Aufnahme der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität in die Arbeiten des Menschenrechtsrats und anderer VN-Gremien, auch im Zusammenhang mit früheren Gemeinsamen Erklärungen;

7.

weist darauf hin, dass im Maßnahmenkatalog der Arbeitsgruppe „Menschenrechte“ des Rates der Europäischen Union zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen die weltweite Entkriminalisierung der Homosexualität, die Gleichstellung und Nichtdiskriminierung und der Schutz von Menschrechtsverteidigern als Hauptprioritäten angeführt werden; ist der Ansicht, dass die Hohe Vertreterin, alle EU-Organe und die Mitgliedstaaten diese Prioritäten in Europa und in ihren Außenbeziehungen systematisch verfolgen sollten;

8.

fordert die Hohe Vertreterin und die Mitgliedstaaten auf, in Partnerschaft mit Drittländern den Schutz und die Achtung der Menschenrechte im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität bei den Vereinten Nationen und in anderen multilateralen Gremien sowie bilateral in ihren Menschenrechtsdialogen systematisch zu fördern;

9.

legt den Mitgliedstaaten nahe, sich in Partnerschaft mit Drittländern konstruktiv an der allgemeinen, regelmäßigen Überprüfung und den Verfahren der Menschenrechtsgremien zu beteiligen, sodass die Menschenrechte im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität in der Europäischen Union und in Drittstaaten umfassend geachtet werden; legt den Mitgliedstaaten und der Hohen Vertreterin in diesem Zusammenhang nahe, die Kohärenz zwischen dem innen- und außenpolitischen Handeln der EU im Bereich der Menschenrechte zu gewährleisten, so wie dies in Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist;

10.

fordert die Hohe Vertreterin, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in Partnerschaft mit Drittländern die Menschenrechte im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität durch bilaterale Menschenrechtsdialoge, das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) sowie durch andere externe Finanzinstrumente weiter zu fördern;

11.

bedauert, dass die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender-Personen in der Europäischen Union nicht immer umfassend gewahrt werden, einschließlich des Rechts auf körperliche Unversehrtheit, des Rechts auf ein Privat- und Familienleben, des Rechts auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung, des Rechts auf Versammlungsfreiheit, des Rechts auf Nichtdiskriminierung, des Rechts auf Freizügigkeit , einschließlich des Rechts auf Freizügigkeit für gleichgeschlechtliche Paare und ihre Familien, des Rechts auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung und des Asylrechts;

12.

weist auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hin, Drittstaatangehörige, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung aus ihrem Herkunftsland fliehen mussten oder Gefahr laufen, in ihrem Herkunftsland verfolgt zu werden, Schutz bzw. Asyl zu gewähren, so wie es in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (3), festgelegt ist;

13.

verurteilt aufs Schärfste die Tatsache, dass Homosexualität, Bisexualität oder Transsexualität von manchen Staaten, auch in der EU, noch immer als psychische Krankheit angesehen werden, und fordert diese Staaten auf, dem ein Ende zu bereiten; fordert insbesondere, dass Transsexuelle und Transgender-Personen nicht in der Psychiatrie behandelt werden und das Pflegepersonal frei wählen können sowie dass die Änderung der Identität vereinfacht wird und die Sozialversicherungen die Kosten übernehmen

14.

weist auf die Erkenntnisse der Agentur für Grundrechte der Europäischen Union hin, die in ihrem Bericht „Homophobie, Transphobie und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität“ dargelegt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, möglichst weitgehend auf die in diesem Bericht enthaltenen Feststellungen zu reagieren;

15.

fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und den EAD auf, diese Ungleichheiten umfassend anzugehen; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, einen umfassenden Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie, Transphobie und Diskriminierungen aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität auszuarbeiten;

16.

fordert die Kommission und die Weltgesundheitsorganisation auf, Störungen der Geschlechtsidentität von der Liste der psychischen und Verhaltensstörungen zu streichen und in den Verhandlungen über die 11. Revision der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-11) eine nicht pathologisierende Neueinstufung sicherzustellen;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem Rat der Europäischen Union, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0097.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0489.

(3)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.


Donnerstag, 29. September 2011

26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/104


Donnerstag, 29. September 2011
Lage in Palästina

P7_TA(2011)0429

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zur Lage in Palästina

2013/C 56 E/13

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Nahen Osten,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2009, vom 13. Dezember 2010 und vom 18. Juli 2011 zum Friedensprozess im Nahen Osten,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die maßgeblichen UN-Resolutionen, insbesondere die Resolutionen der UN-Generalversammlung 181 (1947) und 194 (1948) sowie die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates 242 (1967), 338 (1973), 1397 (2002), 1515 (2003) und 1850 (2008),

unter Hinweis auf die Erklärungen des Nahost-Quartetts und insbesondere auf diejenige vom 23. September 2011,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Präsident der Palästinensischen Behörde, Mahmud Abbas, auf der 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Anerkennung eines palästinensischen Staates und die Mitgliedschaft Palästinas in der UNO beantragt hat;

B.

in der Erwägung, dass Palästina ständiger Beobachter ohne Mitgliedsstatus in der UN-Generalversammlung ist;

C.

in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution Nr. 181 vom 29. November 1947 beschloss, zwei Staaten auf dem früheren Mandatsgebiet Palästina zu schaffen;

D.

in der Erwägung, dass die EU wiederholt ihre Unterstützung für eine Zwei-Staaten-Lösung mit einem Staat Israel und einem zusammenhängenden, unabhängigen, demokratischen und lebensfähigen Staat Palästina bekräftigt hat, die Seite an Seite in Frieden und Sicherheit existieren, dass sie die Wiederaufnahme direkter Friedensgespräche zwischen Israel und den Palästinensern gefordert und erklärt hat, dass keine Änderungen der vor 1967 bestehenden Grenzen, auch hinsichtlich Jerusalems, anerkannt werden sollten, die nicht zwischen beiden Seiten vereinbart worden sind;

E.

in der Erwägung, dass gemäß der Feststellung der Weltbank, des IWF und der Vereinten Nationen die Palästinensische Behörde in den von ihnen geprüften Kernbereichen die für die Lebensfähigkeit eines Staates erforderliche Schwelle überschritten hat, und dass die palästinensischen Institutionen einen Vergleich mit denjenigen bestehender Staaten nicht zu scheuen brauchen;

F.

in der Erwägung, dass das Recht der Palästinenser auf Selbstbestimmung und einen eigenen Staat ebenso unanfechtbar ist wie das Recht Israels auf ein Bestehen innerhalb sicherer Grenzen;

G.

in der Erwägung, dass der Arabische Frühling die Suche nach einer Lösung für den israelisch-palästinensischen Konflikt noch dringlicher hat werden lassen, und dass eine solche Lösung im fundamentalen Interesse der beteiligten Parteien, aller Völker der Region und der internationalen Gemeinschaft liegt;

H.

in der Erwägung, dass die Außenminister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einem informellen Treffen am 2. und 3. September 2011 den Friedensprozess im Nahen Osten sowie entsprechende diplomatische Initiativen, die auf der Septembertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen angesprochen werden sollten, erörtert und dabei verschiedene Standpunkte dargelegt haben;

1.

fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission und die Regierungen der EU-Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen fortzusetzen, damit die Europäische Union zum Antrag der Palästinensischen Behörde auf Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen einen gemeinsamen Standpunkt erzielt und Spaltungen zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden;

2.

unterstützt das rechtmäßige Bestreben des palästinensischen Volkes, im Ergebnis der Verhandlungen, die während der 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen abgeschlossen werden, als Staat bei den Vereinten Nationen vertreten zu sein, und fordert die Mitgliedstaaten auf, dieses Ansinnen einmütig zu unterstützen;

3.

fordert gleichzeitig die internationale Gemeinschaft und somit auch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihr energisches Engagement für die Sicherheit des Staates Israel zu bekräftigen;

4.

bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für eine Zwei-Staaten-Lösung auf der Grundlage der vor 1967 bestehenden Grenzen mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten, wobei der Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger Staat Palästina friedlich und sicher Seite an Seite leben;

5.

würdigt und begrüßt den Erfolg der Bemühungen des palästinensischen Präsidenten Mahmud Abbas und des Ministerpräsidenten Salam Fayyad um die Errichtung eines Staates, die von der Europäischen Union unterstützt und von unterschiedlichen internationalen Akteuren gefördert wurden;

6.

betont erneut, dass friedliche und gewaltfreie Mittel der einzige Weg für eine dauerhafte Lösung des israelisch-palästinensischen Konfliktes sind;

7.

betont, dass die direkten Verhandlungen zwischen Israelis und Palästinensern mit Blick auf eine Zwei-Staaten-Lösung unverzüglich und nach Maßgabe der vom Quartett eingeforderten Fristen wiederaufgenommen werden sollten, um den nicht hinnehmbaren Status Quo zu überwinden; betont erneut, dass alle Schritte, die die Aussichten auf eine Verhandlungslösung gefährden könnten, vermieden werden und keine Änderungen gegenüber den vor 1967 bestehenden Grenzen, auch in Bezug auf Jerusalem, akzeptiert werden sollten, die nicht von den Parteien vereinbart wurden; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Würde beider Seiten im Rahmen der erzielten Lösung gewahrt bleiben muss; fordert die israelische Regierung auf, den Bau und den Ausbau der Siedlungen im Westjordanland und Ostjerusalem einzustellen; fordert eine Einstellung der Raketenangriffe aus dem Gazastreifen auf Israel, und weist nachdrücklich darauf hin, dass ein dauerhafter Waffenstillstand erreicht werden muss;

8.

fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, einen einheitlichen Standpunkt zu vertreten und weiterhin auch im Rahmen des Nahost-Quartetts eine aktivere Rolle bei den Bemühungen für einen gerechten und dauerhaften Frieden zwischen Israelis und Palästinensern zu übernehmen; hebt die zentrale Rolle des Nahost-Quartetts hervor und sichert der Hohen Vertreterin in ihren Bemühungen im Rahmen des Quartetts, eine glaubwürdige Perspektive für die Wiederbelebung des Friedensprozesses zu schaffen, seine volle Unterstützung zu;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen, den Regierungen und Parlamenten der Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, dem Gesandten des Nahost-Quartetts, der Knesset und der Regierung Israels, dem Präsidenten der Palästinensischen Behörde und dem Palästinensischen Legislativrat zu übermitteln.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/106


Donnerstag, 29. September 2011
Internationales Gipfeltreffen Rio+20

P7_TA(2011)0430

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts der Union vor der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20)

2013/C 56 E/14

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die für Juni 2012 in Rio de Janeiro geplante Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20), in deren Mittelpunkt die zwei Themen „Umweltverträgliche Wirtschaft im Kontext von nachhaltiger Entwicklung und Armutsbekämpfung“ und „Der institutionelle Rahmen für nachhaltige Entwicklung“ stehen werden,

unter Hinweis auf die Anfragen an Kommission und Rat zu den Kernzielen der EU für die im Juni 2012 in Rio de Janeiro geplante Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung (Rio+20) (O-000181/2011 - B7-0436/2011, O-000182/2011 - B7-0437/2011),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Rio+20: Hin zu einer umweltverträglichen Wirtschaft und besserer Governance“ (KOM(2011)0363),

in Kenntnis der Ergebnisse der Konferenz zur Artenvielfalt, die 2010 in Nagoya (Japan) stattgefunden hat,

unter Hinweis auf das Kyoto-Protokoll von 1997,

unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000 mit den Millenniums-Entwicklungszielen, die von der Staatengemeinschaft gemeinsam zur Beseitigung der Armut formuliert wurden,

in Kenntnis der weltweiten Initiative zum ökonomischen Wert von Ökosystemen und biologischer Vielfalt (TEEB – The Economics of Ecosystems and Biodiversity), die im Juni 2007 von den Staats- und Regierungschefs der G8+5 gebilligt wurde, sowie in Kenntnis ihrer in den Jahren 2009 und 2010 veröffentlichten Ergebnisse,

unter Hinweis auf die Sachstandsberichte des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen,

unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte indigener Völker,

unter Hinweis auf den Bericht des Weltlandwirtschaftsrates (IAASTD – International Assessment of Agricultural Knowledge, Science and Technology for Development), der 2008 angenommen wurde,

unter Hinweis auf den Bericht „Agrarökologie und das Recht auf Nahrung“ des VN-Sonderberichterstatters für das Recht auf Nahrung, der dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 8. März 2011 vorgelegt wurde,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass seit dem Gipfel von Rio 1992 und dem Gipfel von Johannesburg 2002 zwar Fortschritte im Bereich der nachhaltigen Entwicklung verzeichnet werden konnten, jedoch nach wie vor erhebliche Umsetzungslücken und Herausforderungen bestehen und zahlreichen Verpflichtungen der internationalen Gemeinschaft bislang nicht in vollem Umfang nachgekommen wurde;

B.

in der Erwägung, dass die drei Ziele des Gipfels Rio+20 darin bestehen werden, die politischen Verpflichtungen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu erneuern, die bisherigen Fortschritte und bestehenden Defizite bei der Umsetzung der Ergebnisse der wichtigen Gipfeltreffen zu nachhaltiger Entwicklung zu bewerten und die neuen und aufkommenden Herausforderungen zu bewältigen;

C.

in der Erwägung, dass die Synergien zwischen den drei Übereinkommen von Rio zur Artenvielfalt (CBD), zum Klimawandel (UNFCCC) und zur Wüstenbildung (UNCCD) gefördert werden sollten;

D.

in der Erwägung, dass 1,4 Milliarden Menschen noch immer in extremer Armut leben, davon die Hälfte in Subsahara-Afrika, und in der Erwägung, dass ein Sechstel der Weltbevölkerung unterernährt ist, die Ernährungsunsicherheit stetig zunimmt und ein Großteil der Bevölkerung in den Entwicklungsländern nach wie vor mit Arbeitslosigkeit bzw. Unterbeschäftigung konfrontiert ist; in der Erwägung, dass 70 % der Menschen, die von weniger als einem Dollar am Tag leben müssen, Frauen sind;

E.

in der Erwägung, dass die Armutsbekämpfung, die Menschenrechte, Frieden und Sicherheit sowie die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele in vielen Entwicklungsländern durch den Klimawandel ernsthaft bedroht sind;

F.

in der Erwägung, dass die Weltbevölkerung bis 2050 voraussichtlich auf mindestens neun Milliarden Menschen anwachsen wird, was zu einer noch stärkeren Nachfrage nach begrenzten natürlichen Ressourcen führt und noch höhere Anforderungen an die Bewirtschaftung der entstehenden Abfallströme stellt;

G.

in der Erwägung, dass der stetig zunehmende Bedarf an Wasser, Land und Wäldern zu einer immer stärkeren Erschöpfung und Verschlechterung dieser Ressourcen geführt hat, und in der Erwägung, dass der Verlust an Artenvielfalt, die Überfischung, die Zerstörung der Ökosysteme und die Entwaldung in besorgniserregendem Tempo fortschreiten;

H.

in der Erwägung, dass die weltweiten Treibhausgasemissionen weiter zunehmen;

I.

in der Erwägung, dass die Weltmeere bei den globalen Klimaprozessen von wesentlicher Bedeutung sind, insbesondere in Hinblick auf die Kohlenstoffbindung, und dass sie darüber hinaus eine bedeutende Energiequelle sind, eine große biologische Artenvielfalt beheimaten, einen wichtigen Verkehrsweg darstellen sowie einen dauerhaften Lebensunterhalt und die für das Leben grundlegenden Ressourcen etwa in Form von Nahrung, Arzneimitteln und Süßwasser, sicherstellen; in der Erwägung, dass die Fähigkeit der Ozeane, diese Leistungen auch weiterhin zu erbringen, unter anderem durch den Klimawandel, nicht nachhaltige Fangmethoden, die rasante Zerstörung der Meeresökosysteme und der maritimen Lebensräume sowie durch die Ausrottung von Arten bedroht wird;

J.

in der Erwägung, dass 80 % der weltweiten Fischbestände völlig ausgeschöpft oder überfischt sind und etwa 20 % der Weltbevölkerung unmittelbar von der Fischerei als wichtigster Quelle für die Deckung des Proteinbedarfs abhängig sind;

K.

in der Erwägung, dass Umweltkatastrophen zu einer steigenden Zahl von Vertriebenen führen, und es demzufolge notwendig ist, einen internationalen Status für Klima- und Umweltflüchtlinge festzulegen;

L.

in der Erwägung, dass insbesondere Frauen und Kinder von den Auswirkungen des Klimawandels bedroht sind, vor allem in den Entwicklungsländern und den am wenigsten entwickelten Ländern; in der Erwägung, dass eine große Anzahl von Frauen noch immer benachteiligt und diskriminiert wird;

M.

in der Erwägung, dass die bevorstehenden Herausforderungen keine isolierten Probleme darstellen, sondern miteinander verknüpft sind und sich wechselseitig bedingen, und in der Erwägung, dass Rio+20 das einzige multilaterale Forum ist, in dessen Rahmen alle drei Säulen der nachhaltigen Entwicklung berücksichtigt werden und damit ein ganzheitlicher Ansatz sichergestellt wird;

N.

in der Erwägung, dass das Konzept der „Dreifachhelix“ im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen eine angemessene Diskussionsgrundlage sein könnte;

O.

in der Erwägung, dass tragbare Lösungen für die verschiedenen Herausforderungen im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung bereits vorhanden sind, und in der Erwägung, dass die Erträge aus Investitionen in die Erhaltung der biologischen Artenvielfalt und Ökosystemleistungen beispielsweise das Hundertfache betragen können;

P.

in der Erwägung, dass die Grenzen der Verwendung des BIP als Indikator für das Wohlergehen der Menschen und die Entwicklung allgemein anerkannt werden;

Q.

in der Erwägung, dass die Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion gefördert werden muss;

R.

in der Erwägung, dass eine gesunde, sichere und gerechte Gesellschaft gefördert werden muss, die sich auf soziale Integration stützt, die Grundrechte und die kulturelle Vielfalt achtet, die Gleichstellung von Männern und Frauen gewährleistet und Diskriminierungen jeglicher Art bekämpft;

S.

in der Erwägung, dass eine verantwortungsvolle Umweltpolitik über institutionelle Vereinbarungen hinausgeht und Transparenz, Rechenschaftspflicht sowie die Beteiligung der Zivilgesellschaft umfasst; in der Erwägung, dass in Grundsatz 10 der Erklärung von Rio bestätigt wird, dass Umweltfragen am besten unter Beteiligung aller betroffenen Bürger zu behandeln sind, und darin ferner die Notwendigkeit des Zugangs zu Informationen über die Umwelt, das Recht auf Teilhabe an Entscheidungsprozessen sowie der wirksame Zugang zu Gerichts- und Verwaltungsverfahren hervorgehoben wird;

T.

in der Erwägung, dass sich in den vergangenen zwanzig Jahren radikale geopolitische Veränderungen vollzogen haben und einige Entwicklungsländer nunmehr zu wichtigen wirtschaftlichen und politischen Akteuren geworden sind, was zu einem neuen Gleichgewicht an Kräften und Einflüssen geführt hat, aus dem sich neue Rollen und Verantwortlichkeiten ergeben;

U.

in der Erwägung, dass den Vereinten Nationen bis 1. November 2011 als Beitrag zu den Anfang 2012 beginnenden Verhandlungen ein entsprechender Standpunkt übermittelt werden sollte;

1.

begrüßt den Beschluss der VN-Generalversammlung in der Resolution 64/236, im Juni 2012 in Rio de Janeiro auf höchstmöglicher Ebene eine Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung einzuberufen, die den Staats- und Regierungschefs der Welt eine einzigartige Gelegenheit bietet, für die kommenden zehn Jahre eine Agenda für Nachhaltigkeit festzulegen und die Notwendigkeit globaler Solidarität zu bekräftigen; fordert, dass alle Länder auf der Ebene der Staats- und/oder Regierungschefs vertreten sind;

2.

begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rio+20: Hin zu einer umweltverträglichen Wirtschaft und besserer Governance“, ist jedoch der Auffassung, dass der Schwerpunkt neben einer umweltverträglichen Wirtschaft und dem Privatsektor gleichermaßen auf der notwendigen Stärkung der Beteiligung der Bürger und der Förderung einer verantwortungsvollen Umweltpolitik über institutionelle Vereinbarungen hinaus liegen muss; hebt hervor, dass die EU in dieser Hinsicht bei der Umsetzung des Grundsatzes 10 der Erklärung von Rio wichtige Erfahrungen austauschen kann;

3.

fordert die Kommission und den Rat auf, sicherzustellen, dass den Vereinten Nationen bis 1. November 2011 als Beitrag zu den Anfang 2012 beginnenden Verhandlungen ein entschiedener und einheitlicher Standpunkt der EU übermittelt wird;

4.

hebt hervor, dass eine nachhaltige Entwicklung in den Mittelpunkt sämtlicher Prozesse und politischer Maßnahmen der EU gerückt werden muss, wenn sie ihre innere Kohärenz wahren und den internationalen Ansprüchen gerecht werden soll;

5.

hebt hervor, dass der Rio+20-Gipfel eine entscheidende Gelegenheit darstellt, das weltweite politische Engagement für nachhaltige Entwicklung und die Partnerschaft zwischen Industrie- und Entwicklungsländern zu stärken;

6.

betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, der Umsetzung und internationalen Steuerung nachhaltiger entwicklungspolischer Maßnahmen, die gegenwärtig nur langsam vorankommen, eine stärkere Dringlichkeit und Dynamik zu verleihen;

7.

fordert die Kommission und den Rat auf, sicherzustellen, dass der Rio+20-Gipfel nicht allein die Erklärung guter Absichten zum Ergebnis hat, sondern konkrete Maßnahmen und vernünftige Ziele sowie Möglichkeiten ihrer Bewertung, damit Synergien zwischen den Elementen der nachhaltigen Entwicklung freigesetzt werden können;

8.

fordert in Bezug auf den Umstand, dass der „umweltverträglichen Wirtschaft“ als einem der beiden Hauptthemen des Gipfels ein Schwerpunkt eingeräumt wird, dass unter dem Begriff „umweltverträgliche Wirtschaft“ die gesamte Wirtschaft verstanden wird, die sich in Bezug auf die biologische Artenvielfalt, die Erhaltung der Ökosystemleistungen, den Klimaschutz und die Nutzung natürlicher Ressourcen durch Nachhaltigkeit auszeichnet; betont, dass dem Human-, Umwelt- und Naturkapital mehr Bedeutung beigemessen werden sollte und dass nachhaltige Entwicklung über eine umweltverträgliche Wirtschaft hinausgeht;

9.

betont, dass der Schwerpunkt des Rio+20-Gipfels auf einer verstärkten Verknüpfung der umwelt-, wirtschafts- und sozialpolitischen Programme liegen sollte, damit diese Bereiche nicht als drei von einander unabhängige Säulen, sondern vielmehr im Rahmen eines einheitlicheren und sich wechselseitig bedingenden Ansatzes begriffen werden;

10.

ist der Auffassung, dass die Antwort auf die bevorstehenden Herausforderungen nicht in der Hemmung des Wachstums liegt, sondern vielmehr in der Förderung eines nachhaltigen Wachstums und einer umweltverträglichen Wirtschaft, wodurch sich für alle Länder ungeachtet ihres Entwicklungsstands und ihrer Wirtschaftstrukturen Möglichkeiten eröffnen;

11.

hebt die Notwendigkeit hervor, neuen und aufkommenden Herausforderungen zu begegnen, etwa der Ressourcenknappheit und ihrer Bedeutung in Konflikten;

12.

hebt hervor, dass Gerechtigkeit die Grundlage des notwendigen Paradigmenwechsels darstellt und dass diese weltweit sichergestellt werden sollte, um den weniger entwickelten Ländern mithilfe der Industriestaaten zu ermöglichen, den normalen Entwicklungsweg zu verkürzen und einen höheren Status in Bezug auf das Wohlergehen der Menschen sowie die Gerechtigkeit innerhalb eines Landes und zwischen den Generationen zu erreichen;

13.

unterstreicht, dass auf dem Rio+20-Gipfel konkrete Ziele und Möglichkeiten für ihre Bewertung und Überwachung festgelegt werden sollten, und fordert in diesem Zusammenhang die Annahme eines Fahrplans für eine umweltverträgliche Wirtschaft;

14.

hebt hervor, dass es für den erfolgreichen Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft vor dem Hintergrund der Armutsbekämpfung notwendig ist, Umweltschutz und Menschenrechte miteinander zu koppeln und die folgenden drei miteinander verknüpften politischen Aspekte zu berücksichtigen:

Investitionen in die nachhaltige Bewirtschaftung von Schlüsselressourcen und Naturkapital auf der Grundlage koordinierter Bemühungen im Bereich der Forschung und Entwicklung,

Schaffung der richtigen Markt- und Regulierungsbedingungen auf der Grundlage des Prinzips der Gerechtigkeit,

bessere Governance und engere Einbindung der Zivilgesellschaft und des Privatsektors;

15.

betont, dass der Grundsatz eines gemeinsamen, aber differenzierten Ansatzes, das Vorsorgeprinzip, das Verursacherprinzip und die erweiterte Herstellerverantwortung berücksichtigt werden müssen, um eine gerechte Teilung der Verantwortung für eine weltweit nachhaltige Entwicklung zu fördern; betont ferner, dass Maßnahmen für ein umweltverträgliches Wachstum Vorteile für alle beteiligten Akteure zum Ziel haben sollten, indem in sämtlichen Sektoren Unternehmertum, Wettbewerbsfähigkeit und Innovationen gefördert werden und der Schwerpunkt dabei jenen Bereichen gilt, in denen die wirtschaftlich effizientesten und ökologisch wirksamsten Verbesserungen erzielt werden können;

16.

hebt hervor, dass der Schwerpunkt im Rahmen einer umweltverträglichen Wirtschaft auf der Entkopplung der Wirtschaftstätigkeiten von der Verwendung von Ressourcen und der Umweltzerstörung liegen sollte;

17.

fordert die Kommission und den Rat auf, sicherzustellen, dass im Rahmen des Rio+20-Gipfels eine Lösung für die sowohl weltweit als auch national bestehenden und sich vergrößernden Kapitallücken angestrebt wird, die auf das gegenwärtige Wirtschaftsmodell zurückzuführen sind;

18.

bekräftigt seine Überzeugung, dass die sicherste, praktischste und einfachste verfügbare Lösung für die miteinander verflochtenen Probleme des Klimawandels, des Verlusts der Artenvielfalt und der Wüstenbildung darin besteht, die natürlichen Ökosysteme zu schützen und zu erweitern;

19.

betont, dass auf dem Rio+20-Gipfel ein integrierter Ansatz erörtert werden sollte, um den vielfältigen Herausforderungen wie etwa Armutsbekämpfung, Gesundheit, Ernährungssicherheit, Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Klimawandel und Energieversorgung zu begegnen; unterstreicht, dass diese Probleme nicht unabhängig voneinander gelöst werden können und auch keine Patentlösung vorhanden ist, wodurch die Zusammenarbeit zunehmend an Bedeutung gewinnt; betont in dieser Hinsicht die maßgebliche Bedeutung gesunder und natürlicher Ökosysteme bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele;

20.

fordert die Teilnehmer des Rio+20-Gipfels auf, unbeirrt rasche Fortschritte bei der Sicherstellung der Wirksamkeit des geltenden internationalen Rechtsrahmens im Bereich des Umweltschutzes anzustreben und dazu an die Staaten zu appellieren, sich den bestehenden internationalen Maßnahmen anzuschließen, und die Unterzeichnerstaaten dazu anzuhalten, diese zügig zu ratifizieren;

Maßnahmen im Bereich Rohstoffe und Naturkapital

21.

hebt hervor, dass der Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft dringende Maßnahmen in Bezug auf den Schutz von Ökosystemen und die Effizienz und die Nachhaltigkeit von Rohstoffen und Naturkapital erfordert, wobei zugleich die Nachhaltigkeit in Verbrauch und Produktion gefördert werden muss; unterstreicht, dass gegenwärtige Initiativen zum Aufbau von Kapazitäten gefördert werden müssen;

22.

unterstreicht, dass das von der Kommission geförderte Konzept einer umweltverträglichen Wirtschaft nicht automatisch zu Wohlstand für Menschen in Armut und zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen wird, sofern die Volkswirtschaften nicht angemessen gesteuert werden, das Naturkapital nicht effektiv und gerecht bewirtschaftet wird und die Verteilung nicht gleichberechtigt für gegenwärtige und künftige Generationen sichergestellt wird;

23.

betont die Notwendigkeit, Pläne für eine nachhaltige Produktion und einen nachhaltigen Verbrauch auszuarbeiten bzw. umzusetzen und die Auswirkungen der Nutzung natürlicher Ressourcen auf ein ökologisch vertretbares Maß zu beschränken;

24.

betont, dass der gerechte und diskriminierungsfreie Zugang zu Ressourcen und ihre gleichberechtigte Verteilung für gegenwärtige und künftige Generationen eine entscheidende Voraussetzung für Entwicklung und Armutsbekämpfung ist und dass die Entwicklungsländer sowie die regionalen und lokalen Behörden die Möglichkeit erhalten sollten, auf möglichst nachhaltige und integrative Weise Nutzen aus ihren natürlichen Ressourcen zu ziehen; unterstreicht in dieser Hinsicht, dass die Mitwirkung aller Länder von maßgeblicher Bedeutung ist, um eine nachhaltige Gesellschaft zu gestalten; hebt ferner hervor, dass die ärmsten Länder und Bevölkerungsschichten am stärksten von den Folgen des Klimawandels betroffen sein werden und deshalb der Unterstützung bei der Anpassung bedürfen, wobei insbesondere die Bedürfnisse und Kenntnisse von Frauen und den schwächsten Bevölkerungsgruppen berücksichtigt werden müssen;

25.

unterstreicht die Bedeutung der Wertschätzung des tatsächlichen Nutzens von Ressourcen, Naturkapital und Ökosystemen, ohne die natürlichen Systeme dabei als bloße Ware zu betrachten, und fordert die Einrichtung von Verfahren zur Bilanzierung des Naturkapitals und deren Berücksichtigung in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung und den politischen Beschlussfassungsverfahren;

26.

erachtet es als Teil der Verantwortung der Industrieländer, Entwicklungsländer in ihren Entwicklungsbestrebungen zu unterstützen und sie davor zu bewahren, in Bezug auf den Umgang mit natürlichen Ressourcen die gleichen Fehler zu begehen und einen nicht nachhaltigen Entwicklungsweg einzuschlagen;

27.

betont, dass die Gewinnung und die Nutzung von Ressourcen entscheidende Auswirkungen auf die Umwelt und die lokalen Gemeinschaften haben, und fordert die Kommission auf, das Konzept der Internalisierung externer Kosten für die Umwelt und die Gemeinschaften in die Diskussionen und Verhandlungen im Rahmen des Rio+20-Gipfels einzubeziehen;

28.

betont die dringende Notwendigkeit, dem Problem knapper Ressourcen, etwa Rohstoffen, zu begegnen und in Bezug auf ihre nachhaltige Nutzung sowie Wiederverwertungsmöglichkeiten tätig zu werden, gleichzeitig aber auch Erforschung, Zugänglichkeit und Verbreitung von Technologien für eine effiziente Nutzung von Ressourcen zu verbessern;

Wasser

29.

hebt hervor, dass die Verpflichtung zur Förderung des Schutzes von Wasserressourcen und einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Wasser als öffentlichem Gut auf dem Rio+20-Gipfel erneuert werden muss, und ist ferner der Auffassung, dass der Umsetzung dieses Ziels durch die Schaffung internationaler Partnerschaften in diesem Bereich Rechnung getragen werden könnte, insbesondere durch Programme zur Anpassung an den Klimawandel, die auf die Speicherung von Niederschlagswasser abzielen;

30.

betont, dass in der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Juli 2010 der Zugang zu Trinkwasser als Menschenrecht anerkannt und dazu aufgerufen wird, gerade Wasser als Element zu schützen, das insofern in besonderem Maße den Auswirkungen des Klimawandels ausgesetzt ist, als der Klimawandel eine Verringerung der Quantität und der Qualität des verfügbaren Wassers und vor allem des Trinkwassers bewirken könnte;

31.

fordert die Teilnehmer des Rio+20-Gipfels auf, sicherzustellen, dass das Menschenrecht auf Wasser und Sanitärversorgung weltweit unterstützt wird;

32.

betont die Bedeutung einer integrierten Bewirtschaftung von Flusseinzugsgebieten und fordert verstärkte Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Wasser, der Rückhaltedauer, der Wasserqualität und der Wassereffizienz sowie zur internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf grenzüberschreitende Flussläufe;

Meeresumwelt und Ozeane

33.

betont die Notwendigkeit, die Bewirtschaftung und den Schutz der Meeresumwelt und ihrer biologischen Vielfalt sowie der Ozeane zu verbessern, und ist ferner der Auffassung, dass die Meeresgebiete und Ozeane neben dem Schutz des Klimas und der Artenvielfalt zu den Grundpfeilern des Rahmenübereinkommens von Rio zählen sollten;

34.

fordert im Rahmen des Rio+20-Gipfels konkrete Verhandlungen, um in Bezug auf folgende Ziele internationale Rechtsinstrumente zu schaffen:

die Kontrolle der Verschmutzung der Meeresgebiete und Ozeane von Land,

die nachhaltige Steuerung und Bewertung menschlicher Tätigkeiten in Gebieten außerhalb des nationalen Hoheitsbereichs, sowie

die Erhaltung der biologischen Artenvielfalt der Meere sowie die Schaffung und Anerkennung von geschützten Meeresgebieten in internationalen Gewässern;

vertritt die Auffassung, dass mit solchen Instrumenten der Rechtsrahmen für multifunktionale Meeresschutzgebiete, ökologische Folgenabschätzungen und die ausgewogene und gerechte Beteiligung an den Erträgen aus der Nutzung von genetischen und anderen Ressourcen geschaffen werden sollte; ist ferner der Ansicht, dass mit ihnen zugleich Mechanismen zur Überwachung und Durchsetzung geschaffen werden sollten;

35.

fordert die rasche Einführung eines weltweiten Überwachungssystems der Meeresökosysteme, um Veränderungen der Meeresumwelt und der Fischbestände zu verfolgen;

36.

ist der Ansicht, dass im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen ein entschiedenes Engagement erforderlich ist, insbesondere durch nachhaltige Fangprogramme, die Erneuerung der politischen Verpflichtungen zur Umsetzung der internationalen Übereinkommen im Bereich der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen, durch die Vereinbarung eines Verfahrens zur Überprüfung der Umsetzung, damit Genehmigungen für die weitere Fischereitätigkeit nur dann erteilt werden, wenn diese im Einklang mit internationalen Verpflichtungen ausgeübt wird, sowie zudem durch die Stärkung regionaler Fischereiorganisationen und die Einführung bewährter Verfahren in Bezug auf Institutionen, Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen;

37.

unterstreicht die Notwendigkeit, sämtliche Aktivitäten, die Auswirkungen auf das Lebensumfeld haben, auf das Vorsorgeprinzip und einen ökosystemorientierten Ansatz zu stützen;

Energie

38.

verweist auf die zunehmende Knappheit fossiler Energiequellen, wie etwa Erdöl, Erdgas oder Kohle, und betont erneut ihren Anteil am Treibhausgaseffekt, wobei nicht konventionelle Quellen einer Folgenabschätzung für die Umwelt und Produktivität unterliegen sollten;

39.

spricht sich gegen alle Offshore-Ausbeutungs- und Förderaktivitäten von Erdöl in ökologisch gefährdeten Gebieten wie etwa der Arktis aus, um den Übergang zu einer kohlenstoffemissionsfreien Energieerzeugung international zu fördern, sowie darüber hinaus gegen die Ölförderung aus ölhaltigem Sand und Schiefergestein;

40.

betont, dass der Übergang zu einer umweltverträglichen Wirtschaft eine grundlegende Umstellung des Energiesektors erfordert, um erneuerbare Energien, die Energieeffizienz und den uneingeschränkten Zugang zu Energie auch für Menschen in Armut zu fördern und die Stromversorgung insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern zu unterstützen; unterstreicht ferner die Notwendigkeit von Technologien im Bereich erneuerbarer Energien sowie von (sektorenübergreifendem) Technologie- und Wissenstransfer, um insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien im kleinen Maßstab und auf lokaler Ebene zur fördern, damit das Recht auf Entwicklung für diese Länder nicht eingeschränkt wird;

41.

fordert globale Ziele und Maßnahmen, um die Nutzung erneuerbarer Energien zu verbessern und die Energieeffizienz weltweit zu steigern;

42.

ist der Auffassung, dass erneuerbare Energien und Energieeffizienz dazu beitragen können, den Klimawandel abzumildern, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung zu fördern, die Versorgungssicherheit zu verbessern und Vorteile für die Umwelt und die Gesundheit zu erbringen;

43.

fordert die Teilnehmer des Rio+20-Gipfels auf, sicherzustellen, dass die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und Erzeugnissen aus Bioenergie gewährleistet wird, und unterstreicht, dass in diesem Zusammenhang die Menschenrechte und der Umweltschutz umfassend gewahrt und berücksichtigt werden müssen;

44.

vertritt die Ansicht, dass die bei Treibhausgas-Einsparungen erzielten Erfolge durch die kurzen Fristen, die bei der gegenwärtigen LULUCF-Methode zur Berechnung der Treibhausgas-Emissionen zur Anwendung kommen, zunichte gemacht werden; fordert die Überarbeitung dieses Verfahrens, um die Anpassungsfähigkeit der natürlichen Ökosysteme zu schützen;

45.

ist der Ansicht, dass sich die externen Kosten der Energieversorgung in den Energiepreisen widerspiegeln sollten;

46.

weist in Anbetracht der Katastrophe von Fukushima erneut auf die absolute Notwendigkeit hin, in der EU ein Höchstmaß an nuklearer Sicherheit zu gewährleisten und diese Anforderung auch auf internationaler Ebene zu fördern;

Landwirtschaft und Ernährungssicherheit

47.

hebt hervor, dass der Zugang zu ausreichender und gesunder Nahrung ein grundlegendes Menschenrecht darstellt, und fordert daher ein starkes, koordiniertes Vorgehen gegen die vom Menschen hervorgerufenen Ursachen von Hunger und zur Sicherstellung der Ernährungsautonomie der Entwicklungsländer;

48.

hebt hervor, dass die Förderung einer kleinbäuerlichen, nachhaltigen und ökologischen Landwirtschaft vor dem Hintergrund der Armutsbekämpfung dringend geboten ist, und erkennt gleichzeitig an, dass entsprechende schonende und multifunktionale landwirtschaftliche Systeme, in denen traditionelle Saatgutbestände verwendet werden, bereits bestehen und unterstützt werden sollten;

49.

ist der Auffassung, dass die Viehwirtschaft einen wesentlichen Teil der umweltverträglichen Wirtschaft darstellt, die Anwendung tiergerechter und nachhaltiger Verfahren in der Viehzucht von maßgeblicher Bedeutung ist und dass die Verbesserung und Sicherung der Lebensgrundlagen für die Verringerung der Auswirkungen des Klimawandels insbesondere in den Entwicklungsländern und ländlichen Gebieten von großer Bedeutung ist;

50.

teilt die Auffassung der Kommission, dass bestehende Initiativen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft, die auf multilateralen Maßnahmen (z. B. der FAO), regionalen, einzelstaatlichen oder lokalen Tätigkeiten (z. B. ökologischer Landbau und Landwirtschaft mit hohem Naturschutzwert, energieeffiziente Gewächshäuser, nachhaltige Tierhaltung, Präzisionslandwirtschaft, CO2-neutrales Unternehmertum in der Landwirtschaft, Vergärung von Biomasse und Gülle) sowie auf Initiativen der Wirtschaft beruhen, gestärkt werden sollten, und dass darüber hinaus neue Initiativen und Partnerschaften im Rahmen der Regelungen des Ausschusses für Welternährungssicherheit eingeleitet werden sollten, um den Verbrauch und die Erzeugung von Lebensmitteln nachhaltiger zu gestalten, die Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung zu fördern und den Hunger zu bekämpfen;

51.

fordert globale Maßnahmen für eine höhere Transparenz auf den Rohstoffmärkten und die Unterbindung von Finanzspekulationen, die zu stark schwankenden Lebensmittelpreisen und den daraus folgenden weltweiten Lebensmittelkrisen beitragen, durch Annahme der Empfehlungen des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für das Recht auf Nahrung; nimmt mit Besorgnis den weltweit immer häufigeren Vorgang des Landerwerbs in großem Umfang durch ausländische Unternehmen in Entwicklungsländern zur Kenntnis und hebt hervor, dass diesem Trend Einhalt geboten werden muss, um die Ernährungssicherheit sicherzustellen und die Rechte von Kleinbauern und indigenen Gemeinschaften zu schützen;

52.

bedauert das langsame Fortschreiten der Verhandlungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem VN-Übereinkommen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD); ist der Auffassung, dass Boden eine knappe Ressource ist und dass die Landverödung und die Veränderung der Bodennutzung eine globale Antwort erfordern, und fordert konkrete Maßnahmen, wirksame Initiativen und Kontrollmaßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Herstellung von Biokraftstoffen;

53.

unterstreicht die entscheidende Bedeutung der Nutzung des vollen Potenzials und der Sicherstellung der Eigentumsrechte der Kleinerzeuger, einheimischen Landwirte und Familienbetriebe, die für den überwiegenden Teil der weltweiten Nahrungsmittelversorgung verantwortlich sind und besonderer Unterstützung im Hinblick auf die Produktion und den Marktzugang bedürfen;

54.

unterstreicht die Notwendigkeit angewandter Forschung und Innovation im Bereich der Landwirtschaft, um nachhaltige Lösungen zu fördern, wie z. B. Präzisionslandwirtschaft, durch die der Bedarf an Bewässerung und Pflanzenschutzmitteln gesenkt wird;

55.

stimmt mit den Empfehlungen von FAO, IFAD, IWF, OECD, UNCTAD, WEP, Weltbank, WTO, IFPRI und der HLTF der Vereinten Nationen an die G20 überein, wonach die Staaten Bestimmungen in ihren jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften streichen sollten, durch die die Produktion oder der Verbrauch von Biokraftstoffen subventioniert oder vorgeschrieben wird, zumindest solange, bis sichergestellt ist, dass diese nicht im Wettstreit mit Nahrungsmittelerzeugung, Artenvielfalt und Klimaschutz stehen;

Wälder

56.

hebt hervor, dass Entwaldung und Waldschädigung kaum wieder gutzumachende Schäden für die Umwelt und die Gesellschaft nach sich ziehen, wie etwa eine dauerhafte Störung der hydrologischen Verhältnisse, Versteppung und Wüstenbildung, Klimawandel und Rückgang der Artenvielfalt, Armut in ländlichen Gebieten sowie Konflikte um Land, Zugang zu Ressourcen, Rechte und Vorteile, deren wirtschaftliche Gesamtkosten die Ausgaben für Vorbeugungs- und Sanierungsmaßnahmen deutlich übersteigen; vertritt die Ansicht, dass der Rio+20-Gipfel das Ziel haben sollte, die partizipative Forstwirtschaft, eine gerechte und ausgewogene Beteiligung an den Vorteilen sowie den Erhalt und die nachhaltige Nutzung von Wäldern weltweit sicherzustellen;

57.

unterstreicht die Notwendigkeit, eine nachhaltige Waldbewirtschaftung zu fördern und die Entwaldung zu bekämpfen, unter anderem durch Schließen der Märkte für illegal oder nicht nachhaltig geschlagenes Holz, und hebt hervor, dass zur Verwirklichung dieses Ziels Partnerschaften mit Regierungen, lokalen Gemeinschaften und indigenen Gruppen, der Zivilgesellschaft und dem Privatsektor geschaffen werden müssen;

58.

hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass der Verpflichtung von Nagoya, den Verlust an natürlichen Lebensräumen, einschließlich der Wälder, bis zum Jahr 2020 mindestens zu halbieren und nach Möglichkeit, ganz aufzuhalten, dringend nachgekommen werden muss;

59.

ist der Auffassung, dass das Programm REDD+ im Rahmen des UNFCCC die Einhaltung und Förderung der allgemeinen Zielvorgaben im Bereich des Waldschutzes sicherstellen sollte, und dass beispielsweise spezifische Infrastrukturen für die Beobachtung per Satellit und vor Ort entwickelt werden sollten, um die Speicherung von Kohlenstoff in einem bewahrten Wald zu bewerten, und dass das Programm zudem die Achtung der Menschenrechte und der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt sicherstellen sollte; fordert daher mehr Transparenz bei der Zuweisung der entsprechenden Mittel sowie eine strengere Überwachung; hebt hervor, dass durch die Gestaltung des REDD+-Mechanismus sichergestellt werden sollte, dass bedeutende Vorteile für die Artenvielfalt und lebenswichtigen Ökosystemleistungen über die Abmilderung des Klimawandels hinaus entstehen, und zur Stärkung der Rechte sowie der Verbesserung der Existenzgrundlage der vom Wald abhängigen Bevölkerung insbesondere indigener und lokaler Gemeinschaften beigetragen werden sollte;

60.

zeigt sich besorgt angesichts des neuen Forstgesetzes, das demnächst durch den brasilianischen Senat verabschiedet wird und das die Entwaldung im brasilianischen Amazonas-Gebiet vorantreiben und somit die internationalen Bemühungen zur Eindämmung des Klimawandels behindern wird;

61.

fordert das Gastland Brasilien nachdrücklich auf, entschieden für den Schutz des Amazonas-Walds einzutreten und gegen die kriminelle Bedrohung von Vertretern der Zivilgesellschaft vorzugehen, die sich für den Umweltschutz einsetzen;

62.

fordert die Kommission auf, rechtzeitig zum Rio+20-Gipfel eine Studie vorzulegen, in der die Auswirkungen des Verbrauchs der EU an Nahrungsmitteln und anderen Konsumgütern auf die Entwaldung bewertet werden; fordert, dass in der Studie auch die Auswirkungen der bestehenden politischen Strategien und Rechtsvorschriften der EU in Bezug auf die Entwaldung bewertet und neue politische Initiativen dargelegt werden, mit denen gegen die aufgezeigten Auswirkungen vorgegangen werden kann;

Chemikalien und gefährliche Stoffe

63.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die Zeit reif ist für eine weiterreichende und kohärentere internationale Regelung für den Einsatz von Chemikalien und gefährlichen Stoffen, und dass im Rahmen des Rio+20-Gipfels Maßnahmen ergriffen werden sollten, um dieses Ziel zu erreichen; fordert, dass die REACH-Vorschriften der EU von möglichst vielen Ländern als Modell angenommen werden;

Abfallbewirtschaftung

64.

unterstreicht, dass durch eine sachgemäße Abfallbewirtschaftung nicht nur die Folgen für die Umwelt minimiert werden, sondern zudem auch eine Quelle für wiederverwendbare und wiederverwertete Materialien sowie für Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen wird;

65.

hebt hervor, dass viele Ressourcen, die derzeit auf Deponien entsorgt oder verbrannt werden oder negative Auswirkungen auf die Umwelt und die lokalen Gemeinschaften haben, wiederverwendbar und wiederverwertbar sind; unterstreicht zudem, dass ernsthafte Anstrengungen im Hinblick auf die Wiederverwertung dieser Ressourcen unternommen werden sollten, damit ein Mehrwert für die Gesellschaften vor Ort in Form von Arbeitsplätzen und Innovation entsteht, und dass Wiederverwertung und Wiederverwendung die Zerstörung natürlicher Lebensräume und der Gesellschaften vor Ort verhindern;

Schaffung von Voraussetzungen für die Ankurbelung der Märkte und der Investitionen in das Humankapital

66.

hebt hervor, dass Artenvielfalt, Ökosystemleistungen und natürliche Ressourcen in die einzelstaatlichen Gesamtrechnungen und in sämtliche Pläne und Strategien zur Entwicklung bzw. Armutsbeseitigung einbezogen werden müssen;

Umweltschädliche Subventionen

67.

betont die dringende Notwendigkeit, umweltschädlichen Investitionen zu begegnen und positive Anreize für die Nutzung und den Erhalt der Artenvielfalt zu entwickeln und umzusetzen;

68.

begrüßt in diesem Zusammenhang die verstärkte Aufmerksamkeit, die in den Vorschlägen für eine GAP-Reform der verstärkten ökologischen Ausrichtung der GAP gewidmet wird;

69.

fordert, dass auf dem Rio+20-Gipfel von den teilnehmenden Staaten koordinierte Maßnahmen eingeleitet werden, um im Einklang mit den Verpflichtungen der Konferenz von Nagoya alle umweltschädlichen Investitionen zu ermitteln und bis 2020 auslaufen zu lassen;

Regulierungsinstrumente und marktgestützte Instrumente

70.

hebt hervor, dass der Einsatz von Regulierungsinstrumenten – sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf internationaler Ebene – sowie von marktgestützten Instrumenten für die allgemeine Nachhaltigkeit unserer Gesellschaft von grundlegender Bedeutung sein wird; betont in diesem Zusammenhang, dass das Problem der Auswirkungen des internationalen See- und Luftverkehrs auf das Klima dringend behandelt werden muss, und verweist zudem auf das Beispiel der EU und ihre 20-20-20-Ziele sowie auf ihre fortschrittlichen umweltpolitischen Strategien und Standards im Allgemeinen;

71.

unterstreicht, dass ein eindeutiger, verlässlicher und umfassender Rechtsrahmen erforderlich ist, um die beteiligten Akteure in die Lagen zu versetzen, ihre wirtschaftlichen Erwägungen verstärkt an einer effizienten, verantwortungsvollen und umweltverträglichen Wirtschaft auszurichten;

72.

fordert die Einführung einer Steuer auf Finanztransaktionen auf internationaler Ebene;

73.

unterstreicht, dass Steuerreformen zur Verlagerung der Steuerlast von der Arbeit auf die Ressourcennutzung und die Umweltverschmutzung dazu beitragen können, sowohl für die Beschäftigungssituation als auch für die Umwelt ein vorteilhaftes Ergebnis zu erzielen, da diese Verlagerung die Ressourceneffizienz, Wiederverwertung und Wiederverwendung attraktiver macht und dadurch mehr Beschäftigungsmöglichkeiten schafft;

74.

fordert die Kommission auf, die Einbeziehung umweltpolitischer Aspekte in internationale Handelsgespräche zu fördern;

Finanzierung

75.

betont, dass der Übergang zu einer weltweit umweltverträglichen Wirtschaft umfangreiche Investitionen erfordert, wobei öffentliche Gelder allein nicht ausreichen werden, sondern die öffentliche Finanzierung wesentlich höhere Investitionen der Privatwirtschaft anstoßen muss; betont ferner, dass Innovationen und neue Technologien auch durch einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln gefördert werden müssen;

76.

fordert, dass im Rahmen des Rio+20-Gipfels eine Reform bestehender Finanzierungsstrategien und die Schaffung neuer öffentlich-privater Finanzierungsmechanismen sowie notwendiger Partnerschaften angeregt werden;

77.

ist der Auffassung, dass die Entwicklungsländer einen stabilen langfristigen Rahmen für finanzielle Unterstützung, den Aufbau von Kapazitäten und den Technologietransfer benötigen, um eine nachhaltige Entwicklung zu fördern und um ihnen zu ermöglichen, statt der energie- und CO2-intensiven Entwicklung der Industrieländer einen anderen Weg einzuschlagen;

78.

fordert die Teilnehmer des Rio+20-Gipfels auf, die Maßnahmen zur weltweiten Gefahrenminderung im Bereich der Umwelt und zur Katastrophenvorsorge zu verstärken und die dafür vorhandenen Mittel zu erhöhen;

79.

unterstreicht, dass die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) besser überwacht werden sollte, einschließlich der Anwendung alternativer Maßnahmen für Verpflichtungen im Bereich der Entwicklung, etwa die programmierbare Länderhilfe der OECD oder der Index zum Entwicklungsengagement, um die Einhaltung multilateraler Umweltabkommen sicherzustellen und einen Beitrag zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele sowie allgemein zu den Zielen einer umweltverträglichen Wirtschaft zu leisten;

80.

erachtet es als wesentlich, dass die ärmsten Länder Zugang zu innovativen Finanzierungsformen erhalten, damit die Eigenkapitallücke dieser Länder geschlossen wird;

81.

fordert die Überwachung der Auswirkungen der Finanzierung auf die Gleichstellung der Geschlechter, um eine Finanzierung zu gewährleisten, bei der Fragen der Geschlechtergleichstellung berücksichtigt werden;

Die Rolle der Bürger stärken

82.

hält es für äußerst wichtig, die Rolle der Bürger in der Umweltpolitik weiter zu stärken, und fordert, dass auf dem Rio+20-Gipfel Fortschritte bei der Sicherstellung der wirksamen weltweiten Umsetzung des Grundsatzes 10 der Erklärung von Rio verzeichnet werden; ist der Auffassung, dass die EU nach über zehn Jahren der Umsetzung des Übereinkommens von Århus über wichtige Erfahrungen verfügt, die auf internationaler Ebene erörtert werden können;

83.

fordert, dass die Bestimmungen des Übereinkommens von Århus durch ein weltweites Abkommen beziehungsweise über seine Öffnung für Beteiligte außerhalb der UN ECE über die UN ECE hinaus erweitert werden;

84.

empfiehlt einen umfassenden Ansatz für die Achtung der Grundsätze der Menschenrechte bei der Umsetzung politischer Strategien mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung; betont, dass die Menschen, die durch den Klimawandel am stärksten beeinträchtigt sind, angemessen geschützt werden müssen;

85.

hebt hervor, dass ein Regulierungsinstrument nur erfolgreich sein kann, wenn es mit Information und Bildung einhergeht; vertritt ferner die Ansicht, dass der Wandel von Werten und Verhaltensweisen bei induktiven Ansätzen äußerst wichtig ist und fordert insbesondere Initiativen zur Mobilisierung der jungen Menschen, da sie als kommende Generation die Folgen unseres Handelns spüren werden;

Weiterbildung

86.

betont die notwendige Unterstützung von Programmen der Aus- und Weiterbildung in allen Ländern, insbesondere für junge Menschen; vertritt die Ansicht, dass die Förderung neuer Fertigkeiten zur Schaffung neuer Arbeitsplätze auf dem weltweiten Arbeitsmarkt beitragen und so positive Multiplikatoreffekte auf gesellschaftlicher Ebene erzeugen wird;

Technologien

87.

betont die Bedeutung von FuE und Innovationen sowie die Notwendigkeit der Zusammenarbeit im wissenschaftlichen und technologischen Bereich;

88.

erkennt an, dass technologische Innovationen sowie die Bewertung und der Transfer von Technologien von grundlegender Bedeutung sind, um den umweltpolitischen, wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen zu begegnen; unterstreicht jedoch gleichzeitig, dass die technologische Entwicklung nicht die einzige Lösung für Umweltprobleme oder die Beseitigung von Armut sein kann;

89.

hebt hervor, dass Innovationen über technische Innovationen hinausgehen, denn gesellschaftliche Innovationen bringen neue und wirksame Lösungen für dringende gesellschaftliche Bedürfnisse hervor und werden von Einzelpersonen oder Organisationen geschaffen, die einem sozialen und nicht unbedingt kommerziellen Gebot folgen; hebt weiterhin hervor, dass gesellschaftliche Innovationen eine Möglichkeit für Bürger bieten, sich auf verschiedenste Weise einzubringen, um ihr Arbeits- und Lebensumfeld zu verbessern, dadurch allgemein zur Stärkung der Zivilgesellschaft beitragen und Chancen zur Beteiligung der Zivilgesellschaft am Schutz und an der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen bieten;

90.

spricht sich gegen Vorschläge für groß angelegte Projekte im Bereich Geo-Engineering aus;

91.

weist darauf hin, dass der Schutz des Wissens sowie der Innovationen und Verfahren indigener und lokaler Gemeinschaften ein ausdrücklich genannter Bestandteil der ursprünglichen Vereinbarungen des Gipfels von Rio ist und bewährte, sichere und widerstandsfähige Verfahren im Umgang mit der Natur bietet;

92.

betont, dass die Einführung neuer und aufkommender Technologien das Ziel einer gerechten und nachhaltigen Entwicklung sowie der Armutsbekämpfung nicht gefährden darf; betont, dass Technologien unterschiedliche ökologische, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen haben können und dass einige Technologien ohne ordnungsgemäße Überwachung eine nicht nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen (etwa Wasser, Boden, Biomasse), eine Zunahme der Armut sowie andere nachteilige soziale Auswirkungen zur Folge haben können;

93.

unterstützt daher den Aktionsplan von Bali für die Unterstützung von Technologien und den Aufbau von Kapazitäten bei umweltbezogenen Technologien sowie die Ziele für die Bewertung und den Transfer umweltfreundlicher Technologien; fordert ferner im Rahmen der VN die Schaffung eines Systems, um neue Technologien für die Integration eines weiter gefassten Begriffs von Nachhaltigkeit und die Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Produkten und Verfahren in allen Bereichen zu überwachen, zu bewerten und bekanntzumachen;

Messung der Fortschritte

94.

fordert umgehende Studien, um neue Parameter zu entwickeln, mit denen der Fortschritt hin zu Gerechtigkeit und nachhaltiger Entwicklung gemessen werden kann;

95.

hebt hervor, dass im Rahmen des Rio+20-Gipfels ein alternatives Modell zur Messung von Wachstum und Wohlstand über das BIP hinaus ermittelt werden sollte, das sich auf Initiativen wie das internationale System der umweltökonomischen Gesamtrechnungen (SEEA), den Humanentwicklungsindex und das Projekt „Messung des gesellschaftlichen Fortschritts“ der OECD stützt, da es notwendig ist, Fortschritte in einem umfassenden Sinne zu messen und dabei wirtschaftliche, umweltpolitische und soziale Aspekte zu berücksichtigen; fordert deshalb die Festlegung eindeutiger und messbarer Indikatoren, mit denen dem Klimawandel, der Artenvielfalt, der Ressourceneffizienz und der sozialen Integration Rechnung getragen wird;

96.

fordert eine breite Diskussion über die Einbeziehung dieser Indikatoren auf internationaler Ebene in häufig verwendete Verfahren zur Bewertung des öffentlichen und privaten Fortschritts;

97.

fordert die Anerkennung des Grundsatzes der Sicherung der bestehenden Rechte im Zusammenhang mit dem Umweltschutz und den Grundrechten;

Bessere Governance und engere Einbindung des Privatsektors

98.

betont, dass die politische Steuerung im Bereich der nachhaltigen Entwicklung dringend verbessert werden muss;

99.

ist der Auffassung, dass das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) innerhalb des VN-Systems verstärkt werden muss, beispielsweise durch die Umwandlung des UNEP in eine Sonderagentur der Vereinten Nationen (wie die Internationale Arbeitsorganisation), weil dies der beste Weg zur Verbesserung der internationalen umweltpolitischen Steuerung und zu Fortschritten bei einer weltweit nachhaltigen Entwicklung sein dürfte; verweist in diesem Zusammenhang jedoch auf alle im Ergebnis des Nairobi-Helsinki-Prozesses festgestellten Möglichkeiten;

100.

fordert die Einrichtung eines speziellen Gremiums von Wissenschaftlern unter der Aufsicht des UNEP nach dem Modell des Zwischenstaatlichen Sachverständigenrats für Klimafragen, zu dessen Aufgaben die sektorenübergreifende Prüfung und Bewertung der neuesten weltweit erfassten wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Informationen gehört, die für das Verständnis der Artenvielfalt und der Nachhaltigkeit von Bedeutung sind;

101.

bekräftigt seinen Vorschlag, einen internationalen Umweltgerichtshof zu schaffen, damit weltweite umweltpolitische Rechtsvorschriften verbindlicher werden und besser durchzusetzen sind, oder zumindest eine internationale Stelle, wie z. B. einen Bürgerbeauftragten mit Schlichtungsbefugnissen;

102.

fordert, dass auf dem Rio+20-Gipfel eine Strategie zur Stärkung der Kohärenz zwischen den verschiedenen multilateralen Umweltabkommen auf den Weg gebracht wird; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass ein koordinierter Ansatz zwischen den drei Übereinkommen von Rio (Artenvielfalt, Klimawandel und Wüstenbildung) notwendig ist, da sie eng miteinander verknüpft sind, dieselben Ökosysteme betreffen und sich wechselseitig bedingende Themen behandeln;

103.

betont, dass globale, nationale und lokale Akteure an der Umsetzung beteiligt werden müssen;

104.

betont, dass die Beteiligung der Finanz-, Wirtschafts-, Entwicklungs- und Umweltminister sowie anderer Amtsträger an Strategien für eine nachhaltige Entwicklung verstärkt werden muss;

105.

fordert, dass auf dem Rio+20-Gipfel das Engagement der wichtigsten Akteure einschließlich des Privatsektors gestärkt wird, und unterstreicht, dass Unternehmen und die Zivilgesellschaft, und insbesondere Nichtstaatliche Regierungsorganisationen, soziale Bewegungen sowie indigene Gemeinschaften eine maßgebliche Rolle spielen müssen;

106.

betont, dass Unternehmen und die Zivilgesellschaft in den Entwicklungsländern und in den Industrieländern zusammenarbeiten müssen, um greifbare Ergebnisse zu erzielen;

107.

betont die notwendige Beteiligung der Bürger und fordert eine stärkere Sensibilisierung sowie mehr Informationen in Bezug auf einen nachhaltigen Verbrauch und die Einführung und Förderung von Anreizen, um Werte und Verhaltensweisen zu ändern und verantwortungsvolle Entscheidungen sowohl auf Seiten der Bürger als auch der Unternehmen zu fördern;

108.

betont, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um eine Änderung der Verhaltensweisen mit dem Ziel eines nachhaltigen Verbrauchsmodells anzuregen;

109.

hebt hervor, dass alle wichtigen Akteure uneingeschränkten und gerechten Zugang zu sämtlichen Verhandlungen, Zwischentagungen sowie vorbereitenden Sitzungen im Vorfeld des Rio+20-Gipfels erhalten sollten;

110.

ist der Auffassung, dass die parlamentarischen Vertreter im Zusammenhang mit der Konferenz eine aktive Rolle spielen sollten; ist der Auffassung, dass es wünschenswert wäre, dass das Europäische Parlament offiziell an der Konferenz beteiligt und der Delegation der Kommission gleichgestellt wird und zumindest denselben Status wie bei anderen Konferenzen genießt;

*

* *

111.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/119


Donnerstag, 29. September 2011
Zukunft des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

P7_TA(2011)0431

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zur Zukunft des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

2013/C 56 E/15

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIA) (1), mit der der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) eingerichtet wurde,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (3),

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011)0500),

unter Hinweis auf die Jahresberichte der Kommission über die Maßnahmen im Rahmen des EGF,

unter Hinweis auf die von der Kommission im Januar und März veranstalteten Konferenzen der Interessensträger unter Beteiligung der Mitgliedstaaten und der Vertreter der Sozialpartner über die Zukunft des EGF,

unter Hinweis auf die Entschließungen, die es seit Januar 2007 zur Inanspruchnahme des EGF angenommen hat, einschließlich der Anmerkungen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) zu den diesbezüglichen Anträgen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zur Finanzierung und Arbeitsweise des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (5), einschließlich der Stellungnahme des EMPL-Ausschusses vom 25. Juni 2010,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu dem Thema „Investition in die Zukunft: Ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“ (6),

unter Hinweis auf die Beratungen der Sonderarbeitsgruppe des EMPL-Ausschusses zum EGF,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der EGF eingerichtet wurde, um Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeitnehmer zu ermöglichen, die am stärksten von Massenentlassungen aufgrund der Globalisierung oder der Finanz- und Wirtschaftskrise betroffen sind, um ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern;

B.

in der Erwägung, dass der EGF überwiegend im Fall von Entlassungen aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise in Anspruch genommen wurde;

C.

in der Erwägung, dass die Kommission vorschlägt, die befristete Ausnahmeregelung bis Ende 2013 zu verlängern, nach der der EGF zur Unterstützung von aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise entlassenen Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden kann;

D.

in der Erwägung, dass der EGF als Soforthilfeinstrument für den Fall von Massenentlassungen geschaffen wurde, um Langzeitarbeitslosigkeit unter schwierigen Arbeitsmarktbedingungen entgegenzuwirken; in der Erwägung, dass es das ursprünglich mit dem Instrument des EGF verfolgte Ziel war, innerhalb einer kurzen Zeitspanne, dringende und unvorhergesehene Probleme am Arbeitsmarkt durch die Entlassung einer großen Zahl von Arbeitnehmern durch große Unternehmen oder KMU in einem bestimmten Sektor oder einer bestimmten Region zu mildern; in der gleichzeitigen Erwägung, dass die langfristig mit der Strategie Europa 2020 verfolgten Ziele der Steigerung der Beschäftigung und der Beschäftigungsfähigkeit aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützt werden;

E.

in der Erwägung, dass das langwierige Verfahren zur Inanspruchnahme der EGF als bedeutender Mangel der betreffenden Verordnung erkannt worden ist;

F.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten Mühe bei der Inanspruchnahme des EGF hatten, da es schwierig war, eine entsprechende nationale Gegenfinanzierung zu finden;

G.

in der Erwägung, dass der EGF zur Steuerung innovativer Maßnahmen zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmern beigetragen hat;

H.

in der Erwägung, dass die EGF-Verordnung sich als ausreichend flexibel erwiesen hat, um in unterschiedlichen Arbeitsmarktsystemen und -zusammenhängen in der EU Anwendung zu finden;

I.

in der Erwägung, dass aus dem EGF ergänzende Maßnahmen zu den aus dem ESF finanzierten Maßnahmen, darunter Zuwendungen im Zuge von Schulungen und Umschulungen, finanziert wurden;

1.

weist darauf hin, dass der EGF mit dem Ziel eingerichtet wurde, Solidarität mit den Arbeitnehmern zu bekunden, die von Massenentlassungen aufgrund der Globalisierung betroffen waren, und dass er 2009 im Rahmen des Konjunkturprogramms auf Entlassungen aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise ausgeweitet wurde;

2.

anerkennt den Mehrwert des EGF als Soforthilfeinstrument mit begrenztem Wirkungsbereich zur Kofinanzierung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen, mit denen Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, beim Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen; betont auch, dass der Schwerpunkt in Zukunft auf nachhaltigen Arbeitsmarktmaßnahmen liegen sollte; ermutigt die Mitgliedstaaten, den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu nutzen, um die Ziele der EU zu verfolgen und neue Kompetenzen, darunter auch im Zusammenhang mit der Schaffung neuer, zukunftsfähiger, hochqualifizierter und ökologischer Arbeitsplätze, zu fördern;

3.

begrüßt, dass 10 Prozent aller im Zeitraum 2009-2010 in der EU entlassenen Arbeitnehmer aus dem EGF unterstützt werden konnten, und stellt fest, dass 40 Prozent der im Jahr 2009 aus dem EGF unterstützten Arbeitnehmer trotz der negativen Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Arbeitsmärkte erfolgreich in den Arbeitsmarkt wiedereingegliedert werden konnten;

4.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, den EGF auch über den derzeitigen MFR hinaus fortzuführen, und fordert eine dringende Klarstellung im Hinblick auf Landwirte und Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen;

5.

fordert, dass ein erneuerter EGF eng an einen zur Vorausplanung und Bewältigung der Transformation erforderlichen europäischen Rahmen für Umstrukturierungen angebunden wird;

6.

ist der Ansicht, dass der größte Mehrwert eines erneuerten EGF in einer wirksamen Unterstützung der Schulung und Umschulung von Arbeitnehmern mit Blick auf ihre Wiedereingliederung in die Beschäftigung unter schwierigen Arbeitsmarktbedingungen aufgrund der Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren, aus der sich qualifikationsbezogene Missverhältnisse ergeben, liegen kann; betont, dass ein derartiges Instrument eine wertvolle Ergänzung der aus dem ESF finanzierten Maßnahmen darstellen würde, die in erster Linie auf die Bewältigung globaler Herausforderungen im Hinblick auf ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum ausgerichtet sind; betont ferner, dass dieses Instrument einerseits die Solidarität der EU mit von Umstrukturierungen nachteilig betroffenen Arbeitnehmern gewährleisten würde, und sein schneller, zielgenauer und maßgeschneiderter Einsatz zur Verhinderung der Langzeitarbeitslosigkeit andererseits allen Mitgliedstaaten zugute kommen könnte;

7.

ist der Ansicht, dass die Einführung schnellerer Einsatzverfahren, mit denen eine effizientere und schnellere Inanspruchnahme des EGF möglich wäre, die größte Herausforderung für die Zukunft darstellt;

8.

nimmt die Bemühungen der Kommission zur Ausarbeitung tragfähiger Lösungen im Hinblick auf eine Verkürzung des Antrags- und Inanspruchnahmeverfahrens auf höchstens sechs Monate vom Datum der Antragstellung bis zur Übertragung der Mittel an den betroffenen Mitgliedstaat im Einklang mit den derzeit für den EGF geltenden Legislativ- und Haushaltsverfahren zur Kenntnis; stellt jedoch fest, dass in den vier Jahren, in denen der EGF betrieben wird, kein Fortschritt erzielt worden ist, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, seine Arbeitsweise durch eine Vorziehung der Maßnahmen in seinem Wirkungsbereich zu beschleunigen, ohne die Mitgliedstaaten, die vor Haushaltsproblemen stehen, zu benachteiligen;

9.

fordert mit Nachdruck, dass der Schwerpunkt des EGF in Zukunft im Einklang mit den mit der Strategie Europa 2020 verfolgten Zielen auf der Innovation liegt, und ersucht die Kommission, Vorschläge zu unterbreiten, nach denen eine lokale, regionale oder nationale Krise, die zu einem bedeutenden Verlust an Arbeitsplätzen führt, ebenfalls für den EGF in Betracht kommt;

10.

betont, dass die Kommission sicherstellen muss, dass die ergriffenen Maßnahmen kohärent und mit den mit der Strategie Europa 2020 verfolgten Zielen vereinbar sind, und einen Teil ihrer Haushaltsmittel für technische Hilfe zur Förderung und Verbreitung bewährter Verfahrensweisen und gegenseitigen Lernens unter den Mitgliedstaaten nutzen muss;

11.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, Kohärenz zwischen dem Einsatz des EGF und auf Unternehmen und Sektoren ausgerichteten Maßnahmen im Bereich der Wettbewerbsbestimmungen und der Industriepolitik sicherzustellen;

12.

fordert eine Verbesserung in der zukünftigen EGF-Verordnung, mit der gewährleistet wird, dass der Fonds kein systematisches Fehlverhalten seitens multinationaler Unternehmen hervorruft;

13.

betont, dass die Sozialpartner und die lokalen Behörden in das Verfahren der Antragstellung und vor allem in die Gestaltung eines koordinierten Maßnahmenpakets stark eingebunden sein sollten; bekräftigt, dass die Sozialpartner an der Überwachung der Umsetzung und an der Bewertung der Auswirkungen für die Arbeitnehmer teilnehmen sollten;

14.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, nach Lösungen zu suchen, mit denen sichergestellt wird, dass eine Finanzierung aus dem EGF nicht indirekt durch multinationale Unternehmen, die einen Nettogewinn aufweisen, genutzt wird, um Umstrukturierungen sozial verträglich zu gestalten und ihrer Verantwortung zu entgehen; fordert die Kommission zur Einrichtung eines EU-Rahmens für die Vorausplanung und Bewältigung von Wandel und Umstrukturierung auf, in dem diese Unternehmen für Wiederbeschäftigungsmaßnahmen finanziell zur Verantwortung gezogen werden;

15.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Gründe festzustellen, aus denen einige Mitgliedstaaten trotz Massenentlassungen den EGF noch nicht genutzt haben, und entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten, um sicherzustellen, dass die Finanzierung aus dem EGF im Einklang mit den von der Union verfolgten Zielen der Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten (Artikel 3 EUV) gewährt wird;

16.

betont, dass aus dem EGF weiterhin nur Arbeitsmarktmarktmaßnahmen finanziert werden sollten, die nach einzelstaatlichem Recht im Fall von Massenentlassungen vorgesehene Maßnahmen ergänzen; schlägt ferner vor, dass aus dem EGF finanzierte Zuwendungen in Zukunft immer an ebenfalls aus dem EGF finanzierte Schulungs- oder Umschulungsmaßnahmen gebunden werden und Zuwendungen, die sich aus einzelstaatlichen oder Gemeinschaftsvorschriften oder Kollektivverträgen ergeben, nicht ersetzen;

17.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit einer Anpassung des Kofinanzierungsanteils des EGF an den für die Strukturfonds in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Anteil zu untersuchen;

18.

fordert, dass Anträge Angaben über Kofinanzierungsquellen enthalten;

19.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, das Verfahren der Umsetzung stärker zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Wirkung der Maßnahmen allen Arbeitnehmern gleichermaßen zugute kommt, und eine Datenbank mit bewährten Verfahrensweisen und Modellen zu erstellen;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0303.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0266.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/122


Donnerstag, 29. September 2011
Schaffung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

P7_TA(2011)0432

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zur Schaffung eines Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe

2013/C 56 E/16

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es im Vertrag über die Funktionsweise der Europäischen Union in Artikel 214 Absatz 5 heißt: „Als Rahmen für gemeinsame Beiträge der jungen Europäer zu den Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe geschaffen“,

B.

in der Erwägung, dass die Kommission am 23. November 2010 eine Mitteilung mit dem Titel „Freiwilligenarbeit als Ausdruck solidarischen Handelns der EU-Bürger: Erste Überlegungen zu einem Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (EVHAC)“ veröffentlicht hat,

C.

in der Erwägung, dass 2011 das „Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit“ ist,

1.

erklärt, dass die humanitäre Hilfe einen der Grundwerte Europas verkörpert: die Solidarität mit den Opfern von Katastrophen;

2.

betont, dass die langjährige europäische Tradition der Freiwilligentätigkeit ein unverzichtbarer Bestandteil unserer gemeinsamen europäischen Identität ist;

3.

betont, dass der EVHAC für die europäischen Bürger von großem Nutzen sein wird, indem er ihre aktive Beteiligung fördert und zu einem stärkeren gesellschaftlichen Zusammenhalt beiträgt;

4.

fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, die Rechtsstellung und die Einzelheiten der Arbeitsweise des Korps bei Katastrophenschutzeinsätzen festzulegen und daran zu arbeiten, dass das Korps unverzüglich eingerichtet wird;

5.

ist der Ansicht, dass die Arbeit des Freiwilligendienstes vor allem darin bestehen sollte, Freiwillige zu finden, auszuwählen, zu trainieren und einzusetzen;

6.

betont, dass der Freiwilligendienst nachfrageorientiert und bedarfsorientiert sein sollte und dass die Sicherheit an oberster Stelle stehen muss;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (1) der Kommission, dem Rat und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 1 des Protokolls vom 29. September 2011 veröffentlicht (P7_PV(2011)09-29(ANN1)).


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/123


Donnerstag, 29. September 2011
Kriegsversehrte Zivilpersonen

P7_TA(2011)0433

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zu kriegsversehrten Zivilpersonen

2013/C 56 E/17

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das vom Europäischen Rat im Dezember 2009 angenommene Stockholmer Programm,

gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union bereits seit Langem für den Weltfrieden und die Verhinderung des Einsatzes von Landminen eintritt,

B.

in der Erwägung, dass kriegsversehrte Zivilpersonen, Opfer von Landminen und anderen Kampfmittelrückständen sowie Opfer des Terrorismus in den Mitgliedstaaten und den Bewerberländern anhaltenden gesundheitlichen und sozioökonomischen Schwierigkeiten ausgesetzt sind, denen auf umfassende und koordinierte Weise begegnet werden muss,

1.

ist der Auffassung, dass Europa der übrigen Welt ein Beispiel geben sollte, indem es die langfristigen Bedürfnisse kriegsversehrter Zivilpersonen und der Opfer von Terroranschlägen anerkennt und ihnen begegnet sowie diesen Personengruppen einen besonderen Status einräumt;

2.

fordert die Kommission auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die anhaltenden medizinischen und gesellschaftlichen Bedürfnisse kriegsversehrter Zivilpersonen und der Opfer des Terrorismus in der EU diskriminierungsfrei befriedigt werden, sodass diesen Menschen geholfen wird, ein Leben in Würde und innerhalb ihres eigenen Umfelds zu führen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (1) dem Rat und der Kommission und allen nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 2 des Protokolls vom 29. September 2011 veröffentlicht (P7_PV(2011)09-29(ANN2)).


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 27. September 2011

26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/124


Dienstag, 27. September 2011
Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen zwischen der EU und Palästina ***

P7_TA(2011)0396

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (07770/2011 – C7-0100/2011 – 2011/0042(NLE))

2013/C 56 E/18

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (07770/2011),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits (07769/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0100/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0300/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen zu übermitteln.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/125


Dienstag, 27. September 2011
Abkommen EU-Mexiko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten ***

P7_TA(2011)0397

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (05735/2011 – C7-0067/2011 – 2008/0161(NLE))

2013/C 56 E/19

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05735/2011),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (07158/2/2009),

in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 100 Absatz 2, Artikel 218 Absatz 8 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0067/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0298/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Mexikanischen Staaten zu übermitteln.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/125


Dienstag, 27. September 2011
Fischereiabkommen zwischen der EU und der Republik Kap Verde ***

P7_TA(2011)0398

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines neuen Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde (09793/2011 – C7-0228/2011 – 2011/0097(NLE))

2013/C 56 E/20

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (09793/2011),

in Kenntnis des Entwurfs eines neuen Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde (09791/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0228/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0299/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls zum Abkommen;

2.

fordert die Kommission auf, dem Parlament die Protokolle und Schlussfolgerungen der Sitzungen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses sowie das in Artikel 3 des neuen Protokolls vorgesehene mehrjährige sektorale Programm und die Ergebnisse der betreffenden jährlichen Bewertung zu übermitteln, die Teilnahme von Vertretern des Parlaments als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zu ermöglichen und dem Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Anwendung des neuen Protokolls und vor der Aufnahme von Verhandlungen über seine Erneuerung einen vollständigen Bewertungsbericht über dessen Durchführung vorzulegen, ohne dabei den Zugang zu diesem Dokument unnötig einzuschränken;

3.

fordert die Kommission und den Rat auf, im Rahmen ihrer entsprechenden Befugnisse das Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen der mit dem neuen Protokoll und seiner Erneuerung im Zusammenhang stehenden Verfahren unverzüglich und umfassend zu unterrichten;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kap Verde zu übermitteln.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/126


Dienstag, 27. September 2011
Vereinbarung zwischen der EU und den USA über die Zusammenarbeit bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der Zivilluftfahrt ***

P7_TA(2011)0399

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss der Kooperationsvereinbarung NAT-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (09390/2011 – C7-0141/2011 – 2011/0021(NLE))

2013/C 56 E/21

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (09390/2011),

in Kenntnis der Kooperationsvereinbarung Nat-I-9406 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union (06458/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0141/2011),

gestützt auf Artikel 81, Artikel 90 Absatz 7 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0301/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss der Kooperationsvereinbarung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/127


Dienstag, 27. September 2011
Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone ***

P7_TA(2011)0400

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone (17787/2010 – C7-0025/2011 – 2010/0206(APP))

2013/C 56 E/22

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs einer Verordnung des Rates (17787/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0025/2011),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0077/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/127


Dienstag, 27. September 2011
Gewerbsmäßiger grenzüberschreitender Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums ***I

P7_TA(2011)0405

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten der Euro-Zone (KOM(2010)0377 – C7-0186/2010 – 2010/0204(COD))

2013/C 56 E/23

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0377),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 133 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0186/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Oktober 2010 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0076/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 278 vom 15.10.2010, S. 1.


Dienstag, 27. September 2011
P7_TC1-COD(2010)0204

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1214/2011.)


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/128


Dienstag, 27. September 2011
Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck ***I

P7_TA(2011)0406

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (KOM(2008)0854 – C7-0062/2010 – 2008/0249(COD))

2013/C 56 E/24

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0854),

gestützt auf Artikel 133 des EG-Vertrags,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 sowie Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0062/2010),

gestützt auf Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung), mit dem die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit Wirkung vom 27. August 2009 aufgehoben wird,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Juli 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen;

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0028/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (1);

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 5. April 2011 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2011)0125).


Dienstag, 27. September 2011
P7_TC1-COD(2008)0249

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 27. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1232/2011.)


Dienstag, 27. September 2011
ANHANG

Erklärung der Kommission

Die Kommission beabsichtigt diese Verordnung spätestens zum 31. Dezember 2013 zu überprüfen, speziell in Bezug auf die Möglichkeit der Einführung einer Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung für geringwertige Sendungen.

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu geringwertigen Sendungen:

Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 erteilten nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen für geringwertige Sendungen.


Mittwoch, 28. September 2011

26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/130


Mittwoch, 28. September 2011
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011: Eigenmittel und Migrantenströme und Flüchtlingströme

P7_TA(2011)0414

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, Einzelplan III – Kommission (13990/2011 – C7-0243/2011 – 2011/2128(BUD))

2013/C 56 E/25

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, und auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der am 15. Dezember 2010 endgültig erlassen wurde (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2011, der von der Kommission am 17. Juni 2011 vorgelegt wurde (KOM(2011)0375),

in Kenntnis des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011, der vom Rat am 12. September 2011 festgelegt wurde (13990/2011 – C7-0243/2011),

gestützt auf die Artikel 75b und 75e seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0312/2011),

A.

in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011 zum Gesamthaushaltsplan 2011 ein zweifaches Ziel verfolgt wird, nämlich Aufstockung der Mittel im Rahmen der Unterrubrik 3a und Revision der Vorausschätzung der traditionellen Eigenmittel,

B.

in der Erwägung, dass die Erhöhung der Verpflichtungsermächtigungen für die Steuerung der Migration und der Flüchtlingsströme (durch die Agentur FRONTEX, den Außengrenzenfonds, den Europäischen Rückkehrfonds und den Europäischen Flüchtlingsfonds) um fast 41,1 Mio. EUR Bestandteil der vielgestaltigen Reaktion der Union auf die politischen Entwicklungen in den Ländern des südlichen Mittelmeerraums ist,

C.

in der Erwägung, dass die Erhöhung der Verpflichtungsermächtigungen als Nettobetrag zu verstehen ist und im Einklang mit dem Grundsatz „Neue Mittel für neue Aufgaben“ steht,

D.

in der Erwägung, dass die vorgeschlagene gleichzeitige Erhöhung der Zahlungsermächtigungen um 43,9 Mio. EUR durch Umschichtung nicht ausgeschöpfter Zahlungsermächtigungen des Haushaltspostens ‧Energievorhaben zur Konjunkturbelebung – Energienetze‧ ermöglicht wird,

E.

in der Erwägung, dass die nicht ausgeschöpften Zahlungsermächtigungen der oben genannten Haushaltslinie mit der Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 2/2011, der Annahme des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011 und der Vornahme mehrerer Mittelübertragungen vollständig verwendet sein werden,

F.

in der Erwägung, dass ein etwaiger künftiger Bedarf an Zahlungsermächtigungen für das Jahr 2011 unter Berücksichtigung der von beiden Teilen der Haushaltsbehörde angenommenen Gemeinsamen Erklärung zu den Zahlungsermächtigungen geltend gemacht werden sollte,

1.

nimmt Kenntnis von dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011;

2.

nimmt mit großem Erstaunen Kenntnis von den widersprüchlichen Haltungen des Rates, der im Rahmen des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011 die Aufstockung mehrerer Programme im Rahmen der Unterrubrik 3a genehmigt hat, bei den gleichen Instrumenten für das Haushaltsjahr 2012 aber durch Vornahme von Mittelkürzungen eine entgegengesetzte Position vertritt;

3.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Verpflichtungen, die die Union bezüglich ihrer Instrumente eingeht, konsistent und kohärent sein müssen, wenn die Ausgaben effizient und auf optimierte Weise getätigt werden sollen, was in einem angespannten und durch Beschränkungen gekennzeichneten haushaltspolitischen Umfeld oberstes Ziel ist;

4.

billigt den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2011 ohne Abänderungen und beauftragt seinen Präsidenten, festzustellen, dass der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2011 endgültig erlassen ist, und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 68 vom 15.3.2011.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/131


Mittwoch, 28. September 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/017 DK/Midtjylland Machinery/Dänemark

P7_TA(2011)0415

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/017 DK/Midtjylland Machinery aus Dänemark) (KOM(2011)0421 – C7-0194/2011 – 2011/2159(BUD))

2013/C 56 E/26

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0421 – C7-0194/2011),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0309/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Dänemark Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 813 Entlassungen (von denen 325 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind) in sechs Unternehmen im Wirtschaftszweig NACE Revision 2 Abteilung 28 (Maschinenbau) in der NUTS-II-Region Midtjylland in Dänemark (DK04) betreffen;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach einer beschleunigten Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern, insbesondere der schutzbedürftigsten und am wenigsten qualifizierten Arbeitnehmer, in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass aus Mitteln des EGF nur aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen kofinanziert werden dürfen, die zu langfristiger Beschäftigung führen; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Abstimmung und Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen;

5.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR unter der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele auswirken könnten;

6.

begrüßt die vorgesehene Anhebung der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 um EUR 50 000 000 durch den Berichtigungshaushaltsplan Nr. 3/2011, der zur Deckung des für den vorliegenden Antrag benötigten Betrags verwendet werden soll;

7.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Mittwoch, 28. September 2011
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/017 DK/Midtjylland Machinery aus Dänemark)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2011/725/EU.)


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/133


Mittwoch, 28. September 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2011/003 DE/Arnsberg und Düsseldorf - Automobilindustrie/Deutschland

P7_TA(2011)0416

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/003 DE/Arnsberg und Düsseldorf Automobilindustrie aus Deutschland) (KOM(2011)0447 – C7-0209/2011 – 2011/2163(BUD))

2013/C 56 E/27

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0447 – C7-0209/2011),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0311/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Deutschland Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 778 Entlassungen (die sämtlich für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind) in fünf Unternehmen in NACE-Revision 2, Abteilung 29 (Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen) in den NUTS-II-Regionen Arnsberg (DEA5) und Düsseldorf (DEA1) in Deutschland betrifft;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass die aus Mitteln des EGF finanzierten Maßnahmen zu langfristiger Beschäftigung führen sollten; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen Informationen über die Komplementariät mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen;

5.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR unter der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele auswirken könnten;

6.

begrüßt die im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2011 vorgesehene Mittelanhebung der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 um 50 000 000 EUR, die zur Deckung des für den vorliegenden Antrag erforderlichen Betrags verwendet werden sollen;

7.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Mittwoch, 28. September 2011
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/003 DE/Arnsberg und Düsseldorf Automobilindustrie aus Deutschland)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2011/724/EU.)


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/135


Mittwoch, 28. September 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/026 PT/Rohde/Portugal

P7_TA(2011)0417

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/026 PT/Rohde aus Portugal) (KOM(2011)0491 – C7-0222/2011 – 2011/2167(BUD))

2013/C 56 E/28

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0491 – C7-0222/2011),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0310/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Portugal Unterstützung in einem Fall beantragt hat, der 974 Entlassungen (von denen 680 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind) in einem Unternehmen mit Hauptsitz in der Gemeinde Santa Maria Da Feira betrifft, der sich aber auch auf die Nachbargemeinde Ovar auswirkt, wobei diese beiden Gemeinden in den zwei NUTS-II-Regionen Norte und Centro in Portugal liegen;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht, dass der EGF eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; betont ferner, dass die aus Mitteln des EGF finanzierten Maßnahmen zu langfristiger Beschäftigung führen sollten; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personenbezogener Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen;

5.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR unter der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele auswirken könnten;

6.

begrüßt die im Rahmen des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 3/2011 vorgesehene Aufstockung der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 um 50 000 000 EUR, die zur Deckung des für den vorliegenden Antrag erforderlichen Betrags verwendet werden wird;

7.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Mittwoch, 28. September 2011
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/026 PT/Rohde aus Portugal)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2011/726/EU.)


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/137


Mittwoch, 28. September 2011
Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen Bulgariens und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur EU (Abkommen EU-Argentinien) ***

P7_TA(2011)0418

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (06609/2011 – C7-0104/2011 – 2011/0027(NLE))

2013/C 56 E/29

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (06609/2011),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (06610/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0104/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0297/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Argentinischen Republik zu übermitteln.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/138


Mittwoch, 28. September 2011
Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (Abkommen EU-Australien) ***

P7_TA(2011)0419

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (06603/2011 – C7-0144/2011 – 2011/0032(NLE))

2013/C 56 E/30

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (06603/2011),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Australien nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (06604/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0144/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0296/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Australiens zu übermitteln.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/139


Mittwoch, 28. September 2011
Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen Bulgariens und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur EU (Abkommen EU-Neuseeland) ***

P7_TA(2011)0420

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (06536/2011 – C7-0106/2011 – 2011/0029(NLE))

2013/C 56 E/31

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (06536/2011),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Republik Bulgarien und Rumäniens im Zuge ihres Beitritts zur Europäischen Union (06537/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0106/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0295/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Neuseelands zu übermitteln.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/139


Mittwoch, 28. September 2011
Haushaltspolitische Überwachung und Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken ***I

P7_TA(2011)0421

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (KOM(2010)0526 – C7-0300/2010 – 2010/0280(COD))

2013/C 56 E/32

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0526),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 121 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0300/2010),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0178/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (2);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

(2)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 23. Juni 2011 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2011)0291).


Mittwoch, 28. September 2011
P7_TC1-COD(2010)0280

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1175/2011.)


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/140


Mittwoch, 28. September 2011
Haushaltspolitische Überwachung im Euroraum ***I

P7_TA(2011)0422

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum (KOM(2010)0524 – C7-0298/2010 – 2010/0278(COD))

2013/C 56 E/33

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0524),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 121 und 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0298/2010),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0180/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 46.

(3)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 23. Juni 2011 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P7_TA(2011)0290).


Mittwoch, 28. September 2011
P7_TC1-COD(2010)0278

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1173/2011.)


Mittwoch, 28. September 2011
ANHANG

Erklärung der Kommission

Bis Ende 2011 beabsichtigt die Kommission, in Übereinstimmung mit Artikel [13 Absatz 4] der Verordnung über die Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Schaffung eines Systems zur gemeinschaftlichen Herausgabe europäischer Staatsanleihen (europäischer Schuldtitel) unter gesamtschuldnerischer Haftung vorzulegen. Diese europäischen Schuldtitel würden darauf abzielen, die Haushaltsdisziplin zu stärken und die Märkte im Euroraum zu stabilisieren sowie den Anstieg der Liquidität zu nutzen, damit vermieden wird, dass die Mitgliedstaaten mit dem besten Rating unter höheren Zinsen leiden. Diesem Bericht werden gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt.

Im Rahmen ihres ersten gemäß [Artikel 13] vorgesehenen Berichts an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung dieser Verordnung beabsichtigt die Kommission, die Funktion jeglicher dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus und der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität folgenden Mechanismen für den Berichtszeitraum zu überprüfen. Mit dieser Überprüfung wird der Beitrag dieses Mechanismus zur Erhaltung der finanziellen Stabilität des Euroraums als Ganzes, zur Erhöhung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten und zur Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung sowie zur Koordinierung auf EU-Ebene bewertet. Außerdem werden mit dieser Überprüfung die Wirksamkeit der dem genannten Mechanismus zu Grunde liegenden institutionellen Regelungen und der mögliche Nutzen in Bezug auf Effektivität, Effizienz und Verantwortlichkeit verschiedener institutioneller Regelungen bewertet werden.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/142


Mittwoch, 28. September 2011
Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum ***I

P7_TA(2011)0423

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum (KOM(2010)0525 – C7-0299/2010 – 2010/0279(COD))

2013/C 56 E/34

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0525),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 121 Absatz 6 und Artikel 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0299/2010),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0182/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 53.

(3)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 23. Juni 2011 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P7_TA(2011)0292).


Mittwoch, 28. September 2011
P7_TC1-COD(2010)0279

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1174/2011.)


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/143


Mittwoch, 28. September 2011
Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ***I

P7_TA(2011)0424

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (KOM(2010)0527 – C7-0301/2010 – 2010/0281(COD))

2013/C 56 E/35

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0527),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 121 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7–0301/2010),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0183/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 218 vom 23.7.2011, S. 53.

(3)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 23. Juni 2011 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P7_TA(2011)0287).


Mittwoch, 28. September 2011
P7_TC1-COD(2010)0281

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 28. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1176/2011.)


Mittwoch, 28. September 2011
ANHANG

Erklärung der Kommission

Die Kommission begrüßt die Annahme der Verordnung über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte. Die Verordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass Art, Umfang und Dringlichkeit der politischen Herausforderungen in den betroffenen Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede aufweisen, und dass angesichts der bestehenden Schwächen und des Ausmaßes der notwendigen Anpassungen der Handlungsbedarf in den Mitgliedstaaten, die nach wie vor anhaltend hohe Leistungsbilanzdefizite und Wettbewerbsverluste aufweisen, besonders dringend ist. Sie berücksichtigt weiterhin, dass die Politik in den Mitgliedstaaten, die hohe Leistungsbilanzüberschüsse anhäufen, darauf abzielen sollte, die Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen, die dazu beitragen, ihre Binnennachfrage und ihr Wachstumspotenzial zu stärken. Die Kommission wird bei der Durchführung der Verordnung diesen Ansatz uneingeschränkt respektieren und sicherstellen, dass die Überwachung der Wirtschaftspolitik Staaten mit Leistungsbilanzdefizit und solche mit Leistungsbilanzüberschüssen gleichermaßen erfasst, wobei je nach Dringlichkeit des Handelns und Art der jeweils erforderlichen Korrekturmaßnahmen in geeigneter Weise differenziert werden wird.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/144


Mittwoch, 28. September 2011
Verfahren bei einem übermäßigen Defizit *

P7_TA(2011)0425

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2010)0522 – C7-0396/2010 – 2010/0276(CNS))

2013/C 56 E/36

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0522),

gestützt auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0396/2010),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0179/2011),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung (2);

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

(2)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 23. Juni 2011 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte, P7_TA(2011)0288).


Mittwoch, 28. September 2011
P7_TC1-CNS(2010)0276

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt am 28. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehene Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union sollte bewirken, dass die Hauptziele, d. h. stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und solide monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz, eingehalten werden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (3), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (4) und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (5). Die Verordnungen (EG) Nr. 1466/97 und (EG) Nr. 1467/97 wurden 2005 durch die Verordnungen (EG) Nr. 1055/2005 bzw. (EG) Nr. 1056/2005 geändert. Ergänzend dazu nahm der Rat am 20. März 2005 den Bericht „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ an.

(3)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden und nachhaltigen öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem beruht und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(4)

Der gemeinsame Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung muss angesichts der weit fortgeschrittenen Integration zwischen den Wirtschaftssystemen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und insbesondere des Euroraums einschließlich einer optimierten haushaltspolitischen Überwachung weiter verbessert werden;

(4a)

Der verbesserte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollte sich auf verschiedene miteinander verknüpfte Politiken für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung stützen, die miteinander kohärent sein müssen, insbesondere eine Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung, wobei besonderer Wert zu legen ist auf den Ausbau und die Stärkung des Binnenmarkts, die Intensivierung der internationalen Handelsbeziehungen und der Wettbewerbsfähigkeit, einen wirksamen Rahmen zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger Staatsdefizite (den Stabilitäts- und Wachstumspakt), einen robusten Rahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, Mindestanforderungen an die nationalen Haushaltsrahmen, eine verstärkte Regulierung und Überwachung der Finanzmärkte einschließlich der Aufsicht auf Makroebene durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.

(4b)

Die Verwirklichung und die Aufrechterhaltung eines dynamischen Binnenmarktes sollten als Bestandteil eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion angesehen werden.

(4c)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt und der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung insgesamt sollten die Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung ergänzen und unterstützen. Die gegenseitigen Verflechtungen zwischen unterschiedlichen Schwerpunkten sollten nicht zu Ausnahmen von den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes führen.

(4d)

Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung sollte eine engere und frühzeitigere Einbindung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente umfassen. Zwar sind die Ansprechpartner des Europäischen Parlaments im Rahmen dieses Dialogs die Organe der Europäischen Union und deren Vertreter, doch kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments dem von einem Beschluss des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, einer Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV, einer Inverzugsetzung gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV oder einem Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen. Die Teilnahme bleibt dem Mitgliedstaat freigestellt.

(4e)

Die Erfahrungen, die im ersten Jahrzehnt des Bestehens der Wirtschafts- und Währungsunion gesammelt wurden, zeigen ebenso wie die in dieser Zeit begangenen Fehler die Notwendigkeit einer verbesserten wirtschaftspolitischen Steuerung in der Union, die auf einer stärkeren nationalen Eigenverantwortung für die einvernehmlich beschlossenen Regeln und Politikansätze und einem rigoroseren Rahmen zur Überwachung der nationalen Wirtschaftspolitik auf Unionsebene beruhen sollte.

(4f)

Die Kommission und der Rat sollten bei der Anwendung dieser Verordnung alle einschlägigen Faktoren sowie die Wirtschafts- und Haushaltslage der betroffenen Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen.

(5)

Die Regeln der Haushaltsdisziplin sollten insbesondere durch eine stärkere Berücksichtigung der Höhe und der Entwicklung des Schuldenstands sowie der globalen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen verstärkt werden. Die Mechanismen zur Gewährleistung der Beachtung dieser Regeln und deren Durchsetzung sollten ebenfalls gestärkt werden.

(5a)

Die Kommission sollte in dem Verfahren der verschärften Überwachung in Bezug auf die für jeden Mitgliedstaat spezifischen Bewertungen, Beobachtungsmaßnahmen, Entsendungen, Empfehlungen und Warnungen eine gewichtigere Rolle wahrnehmen.

(6)

Die Anwendung des derzeitigen Defizitverfahrens auf der Grundlage des Defizitkriteriums und des Schuldenstandskriteriums erfordert ▐ einen numerischen Richtwert , der den Konjunkturverlauf berücksichtigt, an dem gemessen werden kann, ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert. Ein Übergangszeitraum sollte eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung einem Defizitverfahren unterliegen, die Möglichkeit haben, im Hinblick auf eine Verringerung ihrer Schulden ihre Politik an den numerischen Richtwert anzupassen. Dies sollte in gleicher Weise für Mitgliedstaaten gelten, die einem Anpassungsprogramm der Europäischen Union oder des Internationalen Währungsfonds unterliegen.

(7)

▐ Wurde der numerische Richtwert für den Schuldenabbau nicht eingehalten, so sollte dies nicht ausreichen, um das Vorliegen eines übermäßigen Defizits festzustellen; hierfür sollte vielmehr die gesamte Bandbreite der im Bericht der Kommission nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV behandelten einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden. Insbesondere kann die Beurteilung der Auswirkungen des Konjunkturzyklus und der Zusammensetzung der Bestandsanpassungen auf die Schuldenentwicklung ausreichen, um auszuschließen, dass das Vorliegen eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Defizitkriteriums festgestellt wird.

(8)

Bei der Feststellung eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Defizitkriteriums und den Schritten, die zu dieser Feststellung führen, muss im Fall, dass der öffentliche Schuldenstand im Vergleich zum Bruttoinlandsprodukt den festgelegten Referenzwert nicht überschreitet, die gesamte Bandbreite der im Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV behandelten einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden.

(8a)

Bei der Berücksichtigung systemischer Pensionsreformen als einem der einschlägigen Faktoren sollte die wesentliche Überlegung die Frage betreffen, inwieweit diese Reformen die langfristige Nachhaltigkeit des Rentensystems insgesamt stärken, ohne gleichzeitig die Risiken für die mittelfristige Haushaltslage zu erhöhen.

(9)

Im Bericht der Kommission nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV sollte die Qualität des nationalen Haushaltrahmens angemessen berücksichtigt werden, da dieser im Hinblick auf die Haushaltskonsolidierung und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen eine entscheidende Rolle spielt. In diesem Zusammenhang sollte auch den in der Richtlinie des Rates [über die Anforderungen an den Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten] festgelegten Mindestanforderungen sowie sonstigen als wünschenswert vereinbarten Anforderungen an die Haushaltsdisziplin Rechnung getragen werden.

(10)

Um feststellen zu können, ob den Empfehlungen und Inverzugsetzungen des Rates zur Korrektur des übermäßigen Defizits nachgekommen wird, müssen darin jährliche Haushaltsziele spezifiziert werden, die mit der erforderlichen finanzpolitischen Verbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen vereinbar sind. In diesem Zusammenhang sollte der jährliche Richtwert von 0,5 % des BIP als Jahresdurchschnittsgrundlage betrachtet werden.

(11)

Die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen kann besser bewertet werden, wenn als Bezugswert die Einhaltung der Ziele für die gesamtstaatlichen Ausgaben in Verbindung mit der Umsetzung geplanter einnahmenseitiger Maßnahmen herangezogen wird.

(12)

Bei der Prüfung, ob die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits verlängert werden soll, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der EU insgesamt vorliegt, vorausgesetzt, dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen .

(13)

Es ist angebracht, die in Artikel 126 Absatz 11 AEUV vorgesehenen Geldbußen in größerem Umfang zu verhängen, damit sie einen echten Anreiz für die Befolgung der Inverzugsetzungen gemäß Artikel 126 Absatz 9 darstellen.

(14)

Um zu gewährleisten, dass der EU-Rahmen für die haushaltspolitische Überwachung von den teilnehmenden Mitgliedstaaten eingehalten wird, sollten regelbasierte Sanktionen auf der Grundlage von Artikel 136 AEUV eingeführt werden, die faire, zeitnahe und wirksame Mechanismen für die Einhaltung der Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts sicherstellen.

(14a)

Erhobene Geldbußen sollten Stabilitätsmechanismen zur Bereitstellung finanzieller Unterstützung zugewiesen werden, die von Mitgliedstaaten, die als Währung den Euro haben, eingerichtet wurden, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu schützen.

(15)

Bei den in der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthaltenen Bezugnahmen sollte der neuen Artikelnummerierung des AEUV und der Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit Rechnung getragen werden (6).

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

1.   Diese Verordnung enthält die Bestimmungen zur Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit verfolgt das Ziel , übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden und gegebenenfalls auftretende Defizite unverzüglich zu korrigieren, wobei die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand der Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands geprüft wird.

2.   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „teilnehmende Mitgliedstaaten“ Mitgliedstaaten, die als Währung den Euro haben.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Überschreitet ein öffentliches Defizit den Referenzwert, so gilt der Referenzwert im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als ausnahmsweise überschritten, wenn dies auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder auf einen schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung zurückzuführen ist.“

(b)

Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

„1a.   Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) den Referenzwert überschreitet, so kann davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b AEUV hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert, wenn ▐ der Abstand zum Referenzwert in den letzten drei Jahren jährlich um durchschnittlich ein Zwanzigstel als Richtwert abgenommen hat, bezogen auf die Veränderungen während der letzten drei Jahre, für die die Angaben verfügbar sind . Die Anforderung des Schuldenstandskriteriums gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Haushaltsvorausschätzungen der Kommission darauf hindeuten, dass die geforderte Verringerung des Abstands im Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zwei Jahre eintritt, die auf das letzte Jahr, für das die Daten verfügbar sind, folgen. Für einen Mitgliedstaat, gegen den am [Datum der Annahme dieser Verordnung – noch einzufügen] und für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Behebung des übermäßigen Defizits ein Verfahren wegen übermäßigen Defizits anhängig ist, gilt das Erfordernis nach dem Schuldenkriterium als erfüllt, wenn der betreffende Mitgliedstaat genügend Fortschritte im Hinblick auf die Einhaltung macht, sofern dies in der vom Rat angenommenen Stellungnahme zu seinem Stabilitäts- oder Konvergenzprogramm festgestellt wird.

Bei der Umsetzung des Schuldenanpassungsrichtwerts sollte der Einfluss der Konjunktur auf das Tempo des Schuldenabbaus berücksichtigt werden.“;

(c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, wie in jenem Artikel vorgesehen, sofern sie die Prüfung der Befolgung der Defizit- und Schuldenkriterien durch den betreffenden Mitgliedstaat in erheblichem Maße betreffen . Der Bericht spiegelt in angemessener Weise wider:

die Entwicklungen bei der mittelfristigen Wirtschaftslage, insbesondere Potenzialwachstum einschließlich der verschiedenen Beiträge aufgrund von Arbeit, Kapitalbildung und des Faktors Produktivität insgesamt, der Konjunkturentwicklungen und der Nettospareinlagen der privaten Haushalte;

die Entwicklungen bei den mittelfristigen Haushaltspositionen (insbesondere die Aufzeichnung der Anpassung an das mittelfristige Haushaltsziel, die Höhe des Primärsaldos und die Entwicklungen bei den Primärausgaben als laufende Ausgaben und als Kapitalausgaben , die Umsetzung von Politikansätzen im Rahmen der Vorbeugung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte, die Umsetzung politischer Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Wachstumsstrategie der Union und der Qualität der öffentlichen Finanzen insgesamt, insbesondere die Wirksamkeit des nationalen haushaltspolitischen Rahmens)▐;

Im Bericht werden auch Entwicklungen des mittelfristigen Staatsschuldenstands sowie dessen Dynamik und Nachhaltigkeit analysiert, (insbesondere ▐ Risikofaktoren, einschließlich Fälligkeitsstruktur und Währungsbezeichnung der Schulden, sowie Bestandsanpassungen und dessen Zusammensetzung , kumulierte Rücklagen und andere Finanzwerte ; Garantien, insbesondere im Zusammenhang mit dem Finanzsektor, und alle impliziten Verbindlichkeiten infolge der Bevölkerungsalterung und die private Verschuldung, insoweit diese implizite Eventualverbindlichkeiten für den Gesamtstaat darstellen kann);

Zudem schenkt die Kommission allen sonstigen Faktoren gebührende und ausführliche Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Befolgung der Defizit- und Schuldenkriterien in umfassender Weise zu beurteilen, und die der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang werden insbesondere: haushaltspolitische Anstrengungen zur Förderung der internationalen Solidarität und zur Erreichung der politischen Ziele der Union ; die Schulden aufgrund der bilateralen und multilateralen Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten im Kontext der Wahrung der Finanzstabilität ; die Schulden im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzen bei größeren finanziellen Störungen berücksichtigt .“;

(d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Die Kommission und der Rat nehmen eine ausgewogene Gesamtbewertung aller einschlägigen Faktoren vor und bewerten dabei insbesondere, inwieweit diese sich bei der Bewertung der Einhaltung des Defizit- und/oder Schuldenstandskriteriums als erschwerender oder erleichternder Faktor erweisen. Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, so werden bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums diese Faktoren in den in Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 AEUV vorgesehenen Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn die doppelte Bedingung des Leitgrundsatzes — dass vor einer Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist.“

Allerdings werden diese Faktoren im Rahmen der Verfahrensschritte, die zu einem Beschluss über die Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, bei der Bewertung der Einhaltung auf der Grundlage des Defizitkriteriums berücksichtigt.“;

(da)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.     Bei der Bewertung der Einhaltung des Defizit- und Schuldenstandskriteriums und in den nachfolgenden Schritten des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit werden die Kommission und der Rat die Umsetzung von Rentenreformen, bei denen ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, und die Nettokosten der von der öffentlichen Hand finanzierten Säule angemessen berücksichtigen. Besonders zu berücksichtigen sind die Merkmale des im Zuge der Reform geschaffenen Altersvorsorgesystems insgesamt und vor allem die Frage, ob es zur langfristigen Tragfähigkeit beiträgt, ohne dabei die Risiken für die mittelfristige Haushaltslage zu erhöhen.“;

(db)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.     Hat der Rat auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission und auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 6 AEUV beschlossen, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen der Rat und die Kommission die in Absatz 3 genannten einschlägigen Faktoren, da sie die Lage des betreffenden Mitgliedstaates betreffen, auch in den nachfolgenden Verfahrensschritten nach Artikel 126 AEUV, einschließlich wie in Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung ausgeführt, insbesondere durch die Festlegung einer Frist für die Beseitigung des übermäßigen Defizits und deren mögliche Verlängerung. Für den Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV über die Aufhebung einiger oder all seiner Beschlüsse nach Artikel 126 Absätze 6 bis 9 und 11 AEUV werden diese einschlägigen Faktoren jedoch nicht berücksichtigt.“;

(e)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Im Fall von Mitgliedstaaten, in denen das Defizit den Referenzwert überschreitet und in denen dies die Umsetzung einer Rentenreform, bei der ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, widerspiegelt, berücksichtigen die Kommission und der Rat bei der Beurteilung der Entwicklungen ▐ der Defizitzahlen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit auch die Kosten der Reform ▐, solange das Defizit einen Wert, der als in der Nähe des Referenzwerts liegend betrachtet werden kann, nicht wesentlich überschreitet und der Schuldenstand den Referenzwert nicht überschreitet, unter der Voraussetzung, dass die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen insgesamt aufrechterhalten wird . Die ▐ Nettokosten werden auch bei dem Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV über die Aufhebung einiger oder sämtlicher Beschlüsse des Rates nach Artikel 126 Absätze 6 bis 9 und 11 AEUV berücksichtigt, wenn das Defizit erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in Nähe des Referenzwerts erreicht hat ▐.“.

2a.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„ABSCHNITT 1a

WIRTSCHAFTSPOLITISCHER DIALOG

Artikel 2a

1.     Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und im Hinblick auf die Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Vorsitzenden des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Vorsitzenden der Eurogruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um den Beschluss des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 6 AEUV, die Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV und die Inverzugsetzung gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV sowie die Beschlüsse gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu erörtern.

Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Rat die Empfehlungen und Vorschläge der Kommission übernimmt oder seinen Standpunkt öffentlich darlegt.

Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von einer solchen Empfehlung oder Inverzugsetzung oder von solchen Beschlüssen betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

2.     Die Kommission und der Rat unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Anwendung dieser Verordnung.“.

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Ist die Kommission der Auffassung, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so legt sie unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Stellungnahme nach Absatz 1 dem Rat gemäß Artikel 126 Absätze 5 und 6 AEUV eine Stellungnahme und einen Vorschlag vor und unterrichtet das Europäische Parlament .“;

(b)

In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009“ ersetzt.

(c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   In der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von nicht mehr als sechs Monaten ▐ für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gesetzt. Wenn der Ernst der Lage es erfordert, kann die Frist für wirksame Maßnahmen drei Monate betragen. In der Empfehlung des Rates wird ferner eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt; diese Korrektur sollte, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung eines übermäßigen Defizits folgt. In seiner Empfehlung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die auf der Grundlage der die Empfehlung untermauernden Prognose mit einer jährlichen Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen um einen als Richtwert dienenden Satz von mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Empfehlung gesetzten Frist zu gewährleisten.“;

(d)

Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

„4a.   Der betreffende Mitgliedstaat erstattet der Kommission und dem Rat spätestens innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist ▐ Bericht über Maßnahmen, die er aufgrund der Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV ergriffen hat. Dieser Bericht enthält die mit der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV in Einklang stehenden Ziele für die Staatsausgaben und Staatseinnahmen und für die diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über bereits ergriffene Maßnahmen und die Art der zur Erreichung der Ziele geplanten Maßnahmen. Dieser Bericht wird veröffentlicht.“;

(e)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Sind in Befolgung einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme der Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV aussprechen. In der geänderten Empfehlung kann unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten einschlägigen Faktoren namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Empfehlung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Bei einem schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der EU insgesamt kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV auszusprechen, vorausgesetzt, dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen .”.

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Wurde festgestellt, dass keine wirksamen Maßnahmen im Sinne von Artikel 126 Absatz 8 AEUV getroffen wurden, und beschließt der Rat aufgrund dessen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen, so ergeht dieser Beschluss unmittelbar nach Ablauf der gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung gesetzten Frist.“

(b)

▐ Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Bei der Prüfung, ob aufgrund seiner Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 4a dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekanntgegebenen Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats.

Stellt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass der betreffende Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat, so erstattet er dem Europäischen Rat darüber Bericht.“.

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Beschließt der Rat, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 festgestellt hat, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden. In der Inverzugsetzung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die auf der Grundlage der die Empfehlung untermauernden Prognose mit einer jährlichen Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen um einen als Richtwert dienenden Satz von mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Inverzugsetzung gesetzten Frist zu gewährleisten. Der Rat gibt zudem Maßnahmen an, die der Erfüllung dieser Ziele förderlich sind.“;

(b)

Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

„1a.   Nach der Inverzugsetzung durch den Rat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat über die Maßnahmen Bericht, die er aufgrund der Inverzugsetzung durch den Rat ergriffen hat. Dieser Bericht enthält die Ziele für die Staatsausgaben und die Staatseinnahmen und für die diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über die aufgrund der konkreten Empfehlungen des Rates ergriffenen Maßnahmen, um es dem Rat zu ermöglichen, erforderlichenfalls den Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung zu erlassen. Dieser Bericht wird veröffentlicht.“;

(c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Sind in Befolgung einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme dieser Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV aussprechen. In der geänderten Inverzugsetzung kann unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten einschlägigen Faktoren namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Inverzugsetzung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Bei einem schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der EU insgesamt kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV abzuändern , vorausgesetzt, dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen .“.

6.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

1.   Bei der Prüfung, ob aufgrund der Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1a dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekanntgegebenen Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats. Das Ergebnis der von der Kommission gemäß Artikel 10a durchgeführten Überwachungsbesuche wird berücksichtigt.

2.   Sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 126 Absatz 11 AEUV erfüllt, so verhängt der Rat Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV. Ein entsprechender Beschluss ergeht innerhalb von vier Monaten nach dem Beschluss des Rates, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen.“.

7.

▐ Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Kommt ein teilnehmender Mitgliedstaat den aufeinander folgenden Beschlüssen des Rates gemäß Artikel 126 Absätze 7 und 9 AEUV nicht nach, so fasst der Rat den Beschluss, gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV Sanktionen zu verhängen, in der Regel innerhalb von sechzehn Monaten nach den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 niedergelegten Meldeterminen. Im Falle der Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 oder von Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung ändert sich die Frist von sechzehn Monaten entsprechend. Bei einem bewusst geplanten Defizit, das nach Feststellung des Rates übermäßig ist, wird ein Eilverfahren angewendet.“.

8.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Beschließt der Rat, Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV zu verschärfen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009. Beschließt der Rat, einige oder sämtliche seiner Beschlüsse gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV aufzuheben, so ergeht dieser Beschluss so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.“.

9.

In Artikel 9 Absatz 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 6“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 6 Absatz 2“ ersetzt.

10.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

(a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"1.   Die Kommission und der Rat überwachen regelmäßig die Durchführung der Maßnahmen:“;

(b)

In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf die „Verordnung (EG) Nr. 3605/93“ durch eine Bezugnahme auf die „Verordnung (EG) Nr. 479/2009“ ersetzt.

10a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

1.     Die Kommission führt einen ständigen Dialog mit den Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung. Dazu führt die Kommission insbesondere Besuche zur Prüfung der aktuellen Wirtschaftslage im Mitgliedstaat und zur Ermittlung möglicher Risiken oder Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele dieser Verordnung durch.

2.     Eine verstärkte Überwachung zum Zwecke der Beobachtung vor Ort kann für Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die Gegenstand von Empfehlungen und Inverzugsetzungen aufgrund eines Beschlusses gemäß Artikel 126 Absatz 8 oder von Beschlüssen nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV sind. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen alle zur Vorbereitung und zur Durchführung der Besuche erforderlichen Informationen zur Verfügung.

3.     Handelt es sich bei dem betreffenden Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, der als Währung den Euro hat oder der am WKM II teilnimmt, so kann die Kommission Vertreter der Europäischen Zentralbank gegebenenfalls einladen, an Überwachungsbesuchen teilzunehmen.

4.     Die Kommission erstattet dem Rat über die Ergebnisse dieser in Absatz 2 genannten Besuche Bericht, und kann gegebenenfalls beschließen, ihre Befunde zu veröffentlichen.

5.     Bei der organisatorischen Vorbereitung der in Absatz 2 genannten Überwachungsbesuche übermittelt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ihre vorläufigen Befunde, damit sie Bemerkungen dazu formulieren können.“.

11.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Beschließt der Rat Sanktionen gegen einen teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV, so wird in der Regel eine Geldbuße verhängt. Der Rat kann beschließen, diese Geldbuße durch andere in Artikel 126 Absatz 11 AEUV vorgesehene Maßnahmen zu ergänzen.“.

12.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

1.   Der Betrag der Geldbuße setzt sich aus einer festen Komponente in Höhe von 0,2 % des BIP und einer variablen Komponente zusammen. Die variable Komponente beläuft sich auf ein Zehntel des Unterschieds zwischen dem als Prozentsatz des BIP des vergangenen Jahres ausgedrückten Defizit und entweder dem Referenzwert des öffentlichen Defizits oder, wenn die Nichteinhaltung der Haushaltsdisziplin auch das Schuldenstandskriterium betrifft, dem als Prozentsatz des BIP ausgedrückten gesamtstaatlichen Haushaltssaldo, der im gleichen Jahr gemäß der Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV erreicht werden musste.

2.   In jedem Folgejahr bis zur Aufhebung des Beschlusses über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits beurteilt der Rat, ob der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Mitteilung durch den Rat nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen hat. Im Rahmen dieser jährlichen Beurteilung beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV, die Sanktionen zu verschärfen, es sei denn, der teilnehmende Mitgliedstaat ist der Mitteilung durch den Rat nachgekommen. Wird eine zusätzliche Geldbuße beschlossen, so wird diese auf die gleiche Art berechnet wie die variable Komponente der Geldbuße nach Absatz 1.

3.   Eine einzelne Geldbuße nach den Absätzen 1 und 2 darf die Obergrenze von 0,5 % des BIP nicht überschreiten.“.

13.

Artikel 13 wird aufgehoben; die in Artikel 15 enthaltene Bezugnahme auf Artikel 13 wird durch eine Bezugnahme auf „Artikel 12“ ersetzt.

14.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Die Geldbußen nach Artikel 12 dieser Verordnung stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zugewiesen . Sobald von den Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung haben, zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt ein anderer Stabilitätsmechanismus für die Bereitstellung von Finanzhilfe eingerichtet wird, werden die Geldbußen dem zuletzt genannten Mechanismus zugewiesen.”

14a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

1.     Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und alle fünf Jahre danach veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

In diesem Bericht wird unter anderem bewertet:

(a)

die Wirksamkeit der Verordnung;

(b)

die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordination der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des AEUV.

2.     Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

3.     Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.“.

15.

Alle in der Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf „Artikel 104“ werden durchgängig durch „Artikel 126 AEUV“ ersetzt.

16.

In Absatz 2 des Anhangs werden die in Spalte 1 enthaltenen Bezugnahmen auf „Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93“ durch Bezugnahmen auf „Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011.

(2)   ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(4)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(5)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.

(6)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.


26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/156


Mittwoch, 28. September 2011
Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten *

P7_TA(2011)0426

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2010)0523 – C7-0397/2010 – 2010/0277(NLE))

2013/C 56 E/37

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0523),

gestützt auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0397/2010),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

in Kenntnis der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1)

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0184/2011),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der am 23. Juni 2011 geänderten Fassung (2);

2.

billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung des Rates zur Kenntnis;

4.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

5.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

6.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

7.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

(2)  Angenommene Texte P7_TA(2011)0289.


Mittwoch, 28. September 2011
ANHANG

Erklärung des Europäischen Parlaments zu den Entsprechungstabellen

Hinsichtlich des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten wird hiermit erklärt, dass die Einigung, die zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament im Zusammenhang mit der globalen Einigung über das Paket „Wirtschaftspolitische Steuerung“ erreicht wurde, und die Tatsache, dass es sich bei dem spezifischen Rechtsakt um eine Richtlinie des Rates handelt, das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über Entsprechungstabellen nicht vorwegnehmen.

Erklärung des Rates

Hierbei wird erklärt, dass die globale Einigung, die zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament über die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken, die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet, die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet, die Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und die Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten erreicht wurde, das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über Entsprechungstabellen nicht vorwegnimmt.

Erklärung der Kommission zu den Entsprechungstabellen

Die Kommission erinnert an ihre Zusage, dass sie im Interesse der Bürger, im Sinne einer besseren Rechtsetzung und einer größeren Rechtstransparenz sowie zur Unterstützung der Prüfung der Übereinstimmung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der EU dafür Sorge tragen wird, dass die Mitgliedstaaten Entsprechungstabellen aufstellen, die die von ihnen erlassenen Umsetzungsmaßnahmen mit der EU-Richtlinie verknüpfen, und der Kommission diese Tabellen im Rahmen der Umsetzung der Gesetzgebung der EU übermitteln.

Die Kommission bedauert die mangelnde Unterstützung für die in dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten enthaltene Bestimmung, mit der bezweckt wurde, die Aufstellung von Entsprechungstabellen zwingend vorzuschreiben.

Im Geiste des Kompromisses und um eine unverzügliche Annahme des Vorschlags zu gewährleisten, kann die Kommission sich damit einverstanden erklären, die in dem Text enthaltene verbindliche Vorschrift über die Entsprechungstabellen durch die Bestimmungen zu ersetzen, in denen die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, diese Praxis einzuhalten.

Der Standpunkt der Kommission in dieser Sache sollte aber nicht als Präzedenzfall verstanden werden. Die Kommission wird sich weiterhin bemühen, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat eine angemessene Lösung für diese bereichsübergreifende institutionelle Frage zu finden.


Donnerstag, 29. September 2011

26.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 56/158


Donnerstag, 29. September 2011
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ***I

P7_TA(2011)0428

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (KOM(2011)0336 – C7-0161/2011 – 2011/0147(COD))

2013/C 56 E/38

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0336),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0161/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

nach Konsultation des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Konsultation des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf die Artikel 55 und 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0308/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Donnerstag, 29. September 2011
P7_TC1-COD(2011)0147

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 29. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (2) wurde der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (im Folgenden „EGF“) eingerichtet, um die Union in die Lage zu versetzen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung entlassen worden sind, Unterstützung zu gewähren und gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Solidarität zu zeigen.

(2)

Als Teil der Maßnahmen zur Bewältigung der Finanz- und Wirtschaftskrise wurde die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (3) abgeändert, um im Rahmen einer befristeten Ausnahmeregelung den Anwendungsbereich des EGF auf krisenbedingte Entlassungen auszudehnen und den EGF-Kofinanzierungssatz vorübergehend anzuheben.

(3)

Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage in der Union sollte diese Ausnahmeregelung vor ihrem Ablauf am 30. Dezember 2011 verlängert werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1a Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 erhält folgende Fassung:

„Diese Ausnahmeregelung gilt für alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2013 eingereicht werden.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 29. September 2011.

(2)  ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 82.

(3)  ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26.