ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CE2013.051.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 51E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
22. Februar 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2011-2012
Sitzungen vom 13. bis 15. September 2011
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 7 E vom 10.1.2012 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 13. September 2011

2013/C 051E/01

Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem weiteren Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise (2011/2037(INI))

1

2013/C 051E/02

Lage der Frauen kurz vor dem Rentenalter
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu der Lage der Frauen kurz vor dem Rentenalter (2011/2091(INI))

9

2013/C 051E/03

Richtlinie über Mediation in den Mitgliedstaaten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu der Umsetzung der Richtlinie über Mediation in den Mitgliedstaaten, ihren Einfluss auf die Mediation und ihre Inanspruchnahme durch die Gerichte (2011/2026(INI))

17

2013/C 051E/04

Eine wirksame Rohstoffstrategie für Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu einer erfolgreichen Rohstoffstrategie für Europa (2011/2056(INI))

21

2013/C 051E/05

Fischereimanagement im Schwarzen Meer
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem derzeitigen und künftigen Fischereimanagement im Schwarzen Meer (2010/2113(INI))

37

2013/C 051E/06

Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Thema: Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten – eine Herausforderung (2011/2072(INI))

43

2013/C 051E/07

Unternehmerische Tätigkeit von Frauen in kleinen und mittelständischen Unternehmen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu der unternehmerischen Tätigkeit von Frauen in kleinen und mittelständischen Unternehmen (2010/2275(INI))

56

 

Mittwoch, 14. September 2011

2013/C 051E/08

Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2009)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem 27. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2009) (2011/2027(INI))

66

2013/C 051E/09

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten in den Jahren 2009 und 2010
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Artikel 104 Absatz 7) für die Jahre 2009-2010 (2010/2294(INI))

72

2013/C 051E/10

Laufende Doha-Verhandlungen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zum Stand der Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha

84

2013/C 051E/11

Bessere Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligente Regulierung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie intelligenter Regulierung (2011/2029(INI))

87

2013/C 051E/12

Tätigkeit des Petitionsausschusses 2010
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu den Tätigkeiten des Petitionsausschusses im Jahr 2010 (2010/2295(INI))

95

2013/C 051E/13

EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit

101

2013/C 051E/14

Umfassendes Konzept zur Verringerung klimaschädlicher anthropogener Emissionen außer CO2-Emissionen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu einem umfassenden Konzept zur Verringerung der Emissionen klimaschädlicher Gase außer Kohlendioxid

104

 

Donnerstag, 15. September 2011

2013/C 051E/15

Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU/Republik Moldau
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen zwischen der EU und der Republik Moldau über das Assoziierungsabkommen (2011/2079(INI))

108

2013/C 051E/16

Lage in Libyen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu der Lage in Libyen

114

2013/C 051E/17

Lage in Syrien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu der Lage in Syrien

118

2013/C 051E/18

Schließen der Lücke zwischen Gesetzen gegen Korruption und Wirklichkeit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu den Bemühungen der EU zur Bekämpfung von Korruption

121

2013/C 051E/19

Hungersnot in Ostafrika
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu der Hungersnot in Ostafrika

125

2013/C 051E/20

Standpunkt und Verpflichtung der EU im Vorfeld des Hochrangigen VN-Treffens zu dem Thema Verhütung und Eindämmung nicht übertragbarer Krankheiten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu dem Standpunkt und dem Engagement der EU im Hinblick auf die anstehende hochrangige Tagung der VN zur Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten

130

2013/C 051E/21

Das Konzept der EU für die ITU-Weltfunkkonferenz 2012
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu dem politischen Konzept der Europäischen Union für die ITU-Weltfunkkonferenz 2012 (WRC-12)

137

2013/C 051E/22

Belarus: Verhaftung des Menschenrechtsaktivisten Ales Bjaljazki
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu Belarus: Festnahme des Menschenrechtsverteidigers Ales Bjaljazki

140

2013/C 051E/23

Sudan: Lage in den Gebieten Süd-Kurdufan und Blauer Nil
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zum Sudan – Lage in Süd-Kurdufan und Ausbruch von Kämpfen im Bundesstaat Blauer Nil

143

2013/C 051E/24

Eritrea: der Fall Isaak Dawit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu Eritrea: der Fall Dawit Isaak

146

2013/C 051E/25

Epilepsie
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu Epilepsie

149

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 13. September 2011

2013/C 051E/26

Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Hans-Peter Martin
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hans-Peter Martin (2011/2104(IMM))

150

2013/C 051E/27

Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen, Sitzungen der Koordinatoren und Information der fraktionslosen Mitglieder (Auslegung der Artikel 51 und 192 der Geschäftsordnung)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu den Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen, zu den Sitzungen der Koordinatoren und zur Information der fraktionslosen Mitglieder (Auslegung der Artikel 51 und 192 der Geschäftsordnung)

151

 

Mittwoch, 14. September 2011

2013/C 051E/28

Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf die Anhörungen der designierten Kommissionsmitglieder
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 über die Änderung der Artikel 106 und 192 sowie von Anlage XVII der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (2010/2231(REG))

152

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Dienstag, 13. September 2011

2013/C 051E/29

Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) (KOM(2010)0061 – C7-0045/2010 – 2010/0039(COD))

157

P7_TC1-COD(2010)0039Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

158

ANLAGE

158

2013/C 051E/30

Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (KOM(2010)0509 – C7-0289/2010 – 2010/0262(COD))

159

P7_TC1-COD(2010)0262Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011, im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

159

ANHANG

161

2013/C 051E/31

Überholte Rechtsakte des Rates im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2010)0764 – C7-0006/2011 – 2010/0368(COD))

161

P7_TC1-COD(2010)0368Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik

162

2013/C 051E/32

Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates (KOM(2010)0765 – C7-0009/2011 – 2010/0369(COD))

162

P7_TC1-COD(2010)0369Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik

163

2013/C 051E/33

Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 und der Verordnung (EG) Nr. 215/2000 ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren mit Ursprung in der Türkei und der Verordnung (EG) Nr. 215/2000 zur Verlängerung für 2000 der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1416/95 über bestimmte Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1995) (KOM(2010)0756 – C7-0004/2011 – 2010/0367(COD))

163

P7_TC1-COD(2010)0367Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 des Rates mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren mit Ursprung in der Türkei

164

2013/C 051E/34

Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (kodifizierter Text) (KOM(2011)0189 – C7-0095/2011 – 2011/0080(COD))

164

P7_TC1-COD(2011)0080Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text)

165

2013/C 051E/35

Öffentlich-staatlicher Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelung des Zugangs zum öffentlich-staatlichen Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist (KOM(2010)0550 – C7-0318/2010 – 2010/0282(COD))

165

P7_TC1-COD(2010)0282Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011, im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde

166

2013/C 051E/36

Internationales Tropenholz-Übereinkommen ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 im Namen der Europäischen Union (05812/2011 – C7-0061/2011 – 2006/0263(NLE))

166

2013/C 051E/37

Abkommen EU-Schweiz zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (16198/2010 – C7–0126/2011 – 2010/0317(NLE))

167

2013/C 051E/38

Abkommen EU/Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde (14206/2010 – C7-0101/2011 – 2010/0243(NLE))

168

2013/C 051E/39

Einbeziehung Liechtensteins in das Abkommen EG/Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (16209/2010 – C7-0125/2011 – 2010/0313(NLE))

168

2013/C 051E/40

Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union (08135/2011 – C7-0098/2011 – 2011/0047(NLE))

169

2013/C 051E/41

Abkommen EU/Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (13989/1/2010 – C7-0336/2010 – 2010/0143(NLE))

170

2013/C 051E/42

Übereinkommen zwischen der EU und Island und Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der EU und Island und Norwegen ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (05307/2010 – C7-0032/2010 – 2009/0192(NLE))

170

2013/C 051E/43

Gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (KOM(2011)0224 – C7-0120/2011 – 2011/0091(NLE))

171

2013/C 051E/44

Fakultative Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates hinsichtlich der Regeln für die Anwendung der fakultativen Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2010)0772 – C7-0013/2011 – 2010/0372(COD))

172

P7_TC1-COD(2010)0372Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates hinsichtlich der Regeln für die Anwendung der fakultativen Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

172

2013/C 051E/45

Öffentlich unterstützte Exportkredite ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite (KOM(2006)0456 – C7-0050/2010 – 2006/0167(COD))

173

P7_TC1-COD(2006)0167Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates

173

 

Mittwoch, 14. September 2011

2013/C 051E/46

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: AT/AT&S aus Österreich
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/008 AT/AT&S, Österreich) (KOM(2011)0339 – C7-0160/2011 – 2011/2125(BUD))

174

ANLAGE

175

2013/C 051E/47

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: AT/Steiermark und Niederösterreich aus Österreich
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/007 AT/Steiermark und Niederösterreich, Österreich) (KOM(2011)0340 – C7-0159/2011 – 2011/2124(BUD))

176

ANLAGE

177

2013/C 051E/48

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/000 TA 2011 – technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) (KOM(2011)0358 – C7-0167/2011 – 2011/2130(BUD))

178

ANLAGE

179

2013/C 051E/49

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/029 NL/Zuid Holland und Utrecht Abteilung 18/Niederlande
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/029 NL/Zuid-Holland und Utrecht Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2011)0388 – C7-0172/2011 – 2011/2136(BUD))

180

ANLAGE

181

2013/C 051E/50

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/027 NL/Noord-Brabant Abteilung 18/Niederlande
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/027 NL/Noord-Brabant Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2011)0386 – C7-0173/2011 – 2011/2137(BUD))

182

ANLAGE

183

2013/C 051E/51

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/028 NL/Overijssel Abteilung 18/Niederlande
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/028 NL/Overijssel Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2011)0387 – C7-0174/2011 – 2011/2138(BUD))

184

ANLAGE

185

2013/C 051E/52

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/030 NL/Noord-Holland und Flevoland Abteilung 18/Niederlande
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/030 NL/Noord-Holland und Flevoland Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2011)0389 – C7-0175/2011 – 2011/2139(BUD))

186

ANLAGE

187

2013/C 051E/53

Integrität und Transparenz des Energiemarkts ***I
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts (KOM(2010)0726 – C7-0407/2010 – 2010/0363(COD))

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P7_TC1-COD(2010)0363Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

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ANLAGE

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Verfahren der Konsultation

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Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2011-2012 Sitzungen vom 13. bis 15. September 2011 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 7 E vom 10.1.2012 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 13. September 2011

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/1


Dienstag, 13. September 2011
Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise

P7_TA(2011)0359

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem weiteren Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise (2011/2037(INI))

2013/C 51 E/01

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 13. Oktober 2010 mit dem Titel „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise“ (KOM(2010)0561),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Mai 2011 zu der Unternehmensführung in Finanzinstituten (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 zu der Anwendung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (3),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0200/2011),

A.

in der Erwägung, dass die jüngste Finanzkrise die Arbeit von Abschlussprüfern in Frage gestellt hat,

B.

unter Hinweis darauf, dass nach der Krise die übermäßige Risikoanhäufung von Finanzinstitutionen primär in Verbindung gebracht wurde mit zu flexiblen, unzureichenden und wirkungslosen Mechanismen für Kontrolle und Risikomanagement, ganz besonders seitens der bedeutenden systemrelevanten Finanzeinrichtungen (SIFI),

C.

in der Erwägung, dass sich gezeigt hat, dass Abschlussprüfer bei der Stärkung der Aufsicht über das Risikomanagement insbesondere der Finanzeinrichtungen eine Schlüsselrolle spielen können,

D.

in der Erwägung, dass die Rolle der Prüfungsausschüsse insbesondere innerhalb der Finanzeinrichtungen nicht in vollem Umfang genutzt wurde,

E.

in der Erwägung, dass eine hochwertige Abschlussprüfung von grundlegender Bedeutung für die wirtschaftliche Stabilität und das Vertrauen der Märkte ist, da sie Gewähr im Hinblick darauf bietet, ob Unternehmen zu Recht als finanziell solide zu betrachten sind,

F.

in der Erwägung, dass die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers für die Qualität der Abschlussprüfung eine grundlegende Rolle spielt,

G.

in der Erwägung, dass die Gefahr von Interessenkonflikten besteht, wenn Prüfungsgesellschaften ein und demselben Unternehmen unterschiedliche Dienstleistungen anbieten,

H.

in der Erwägung, dass die hohe Marktkonzentration der „Big Four“ bei den Prüfungsgesellschaften zu einer übermäßigen Risikobildung führen kann, und in der Erwägung, dass kleinere Unternehmen unterschiedlich sind und ihr Wachstum und Sachverstand durch mehr Gelegenheit zum Wettbewerb gefördert werden sollten,

I.

in der Erwägung, dass es folglich wichtig ist, erneut eine eingehende Debatte über die Funktion des Abschlussprüfers und die Struktur des Marktes für Abschlussprüfungen anzustoßen,

Allgemeine Fragen

1.

begrüßt das Grünbuch der Kommission und dessen ganzheitlichen Ansatz;

2.

begrüßt die grundsätzliche Fragestellung des Grünbuchs, wie die Abschlussprüfung verbessert werden könnte, obwohl es in der Vergangenheit keine zwingenden Hinweise darauf gab, dass die Abschlussprüfung nicht unter Beachtung einschlägiger Regeln und Anforderungen durchgeführt wurde;

3.

ist der Auffassung, dass die Debatte über die Rolle des Abschlussprüfers mit einer Stärkung der Rolle des heutzutage kaum wirksamen Prüfungsausschusses sowie der von den Unternehmen zu unterbreitenden Informationen über die Finanzen und über das Risiko einhergehen muss;

4.

sieht gegenwärtig noch keine ausreichende Grundlage für eine abschließende Bewertung und weist deshalb die Kommission auf die Notwendigkeit hin, die Verordnungen verstärkt anzuwenden und eine ausführliche und erschöpfende Folgenabschätzung vorzunehmen, in der gemäß den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung die verschiedenen politischen Optionen analysiert werden und der Schwerpunkt auf die praktischen Fragen gelegt wird, in der auch die Bedeutung der Rechnungslegung für eine zutreffende Information über die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung der Unternehmen überdacht wird und die eine Analyse der Interessengruppen umfasst, um die Unterteilung der Folgenabschätzungsstudie für die verschiedenen Gruppen wie KMU, systemrelevante Finanzinstitute und andere börsennotierte und nicht börsennotierte Unternehmen zu klären; vertritt die Ansicht, dass die Auswirkungen auf die Nutzer der Prüfberichte wie z. B. Investoren und Regulierungsstellen von systemrelevanten Finanzinstituten bewertet werden müssen; fordert die Kommission auf, den Zusatznutzen zu analysieren, der sich sowohl aus der vorgeschlagenen Regulierung als auch aus der fortschreitenden Harmonisierung der Normen und Verfahren für Abschlussprüfungen im europäischen Binnenmarkt ergibt;

5.

begrüßt die Anerkennung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Grünbuch;

Rolle des Prüfers

6.

vertritt die Auffassung, dass die Abschlussprüfung eine gesellschaftliche Funktion hat und dem öffentlichen Interesse dient, da sie ein absolut grundlegender Bestandteil des demokratischen Wirtschafts- und Politiksystems ist, und begrüßt somit die im Grünbuch zum Ausdruck gebrachte Absicht, die Transparenz zu erhöhen und die Qualität der Prüfungsberichte zu verbessern, um einen Beitrag zur Stabilität des Finanzmarktes zu leisten und den Zugang zur Finanzierung zu erleichtern; spricht sich für jede Maßnahme aus, die auf der Erkenntnis beruht, dass die Kosten und Belastungen insbesondere für die Finanzeinrichtungen durch eine deutliche Verbesserung von deren Qualität sowie durch eine regelmäßige externe Bewertung und eine angemessene Aufsicht durch die Regulierungsbehörden aufgewogen werden; betont die Notwendigkeit spezifischer Rechtsvorschriften;

7.

weist darauf hin, dass ein hochwertiges Prüfsystem untrennbar mit einem soliden Corporate-Governance-Rahmen verbunden ist; fordert die Kommission daher auf, ihre Vorschläge in den Bereichen Corporate Governance und Abschlussprüfung dem Parlament und dem Rat im Zusammenhang vorzulegen;

8.

weist auf die Bedeutung des Prüfungsberichts für Aktionäre und Öffentlichkeit hin; erkennt den Grundsatz „Ein Audit ist ein Audit“ an und warnt vor dem hohen Risiko der Anwendung unterschiedlicher Standards, die zu Rechtsunsicherheit führt; befürwortet daher eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle Finanzeinrichtungen;

9.

stimmt mit der Kommission in dem Grundsatz überein, dass in den Schlussfolgerungen des Vermerks des Abschlussprüfers eher eine wirtschaftliche Betrachtungsweise als der formale Aspekt im Mittelpunkt stehen sollte;

10.

fordert die Kommission auf zu prüfen, wie die Aufgabenstellung des Prüfers zusätzlich zur Prüfung der im gesamten Abschluss unterbreiteten Informationen auch auf die Prüfung vom geprüften Unternehmen vorgelegter Informationen über das Risiko ausgeweitet werden kann; empfiehlt, dass die Prüfer über alle Fälle informiert werden, in denen der für Risiken zuständige Ausschuss überstimmt wurde;

11.

befürwortet kurze Prüfungsvermerke mit klar und prägnant formulierten Schlussfolgerungen, die alle Punkte ansprechen sollten, die Teil des gesetzlichen Auftrages des Abschlussprüfers sind; ist der Ansicht, dass der Abschlussprüfer dem Prüfungsausschuss und der Vollversammlung ergänzende Erläuterungen zu allgemeinen Fragen wie etwa den verwendeten Bilanzierungsmethoden und zu konkreten Fragen wie Schlüsselindikatoren, Zahlen von relativer Relevanz und Bewertungen des mit vorgenommenen wesentlichen bilanziellen Schätzungen oder wichtigen Beurteilungen verbundenen Risikos sowie jegliche besonderen Probleme, die bei der Durchführung der Prüfung aufgetreten sind, unterbreiten sollte;

12.

fordert, dass Berichte über die Prüfung von Finanzeinrichtungen verstärkte Offenlegungsanforderungen in Bezug auf die Bewertung weniger liquider Anlagen enthalten sollten, um eine vergleichende Bewertung der Finanzinstrumente der einzelnen Einrichtungen zu ermöglichen;

13.

betont, dass die Abschlussprüfer die Aufsichtsbehörde oder die zuständige Behörde warnen müssen, wenn sie Schwierigkeiten entdecken, die die Kontinuität des geprüften Unternehmens in Frage stellen können; empfiehlt, im Fall größerer Finanzinstitute bilaterale Zusammenkünfte zwischen Prüfern und Aufsichtsbehörden vorzusehen;

14.

stellt fest, dass die Bereitstellung von Informationen, die über die durch die gesetzlichen Regelungen vorgeschriebenen hinausgehen, mit einer potenziellen Haftungspflicht verbunden sein könnte; vertritt dennoch die Ansicht, dass die Gesellschaft von Prüfern verlangt, dass sie insbesondere in Bezug auf große und systemrelevante Unternehmen vorausschauende und über den engeren Rahmen hinaus schauende Verantwortung übernehmen; vertritt die Ansicht, dass den Prüfern vorliegende Informationen von öffentlichem Interesse im Zusammenhang mit Risiken, außerbilanzmäßigen Transaktionen oder zukünftigen potenziellen Risikopositionen den Regulierungsbehörden generell und in den meisten Fällen auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten;

15.

fordert, dass die Rolle der Prüfungsausschüsse aller Finanzeinrichtungen durch die Annahme eines Risikobewertungsmodells gestärkt wird, das firmenspezifische Vergleiche mit Benchmarks einschließt, wozu auch Berichte über den möglichen künftigen Finanzierungsbedarf, Covenants für die Bank, künftige Zahlungsströme, Risikomanagement, Schätzungen der Geschäftsleitung und die Einhaltung der wichtigsten Grundsätze der Kostenrechnung und alle vorhersehbaren Risiken in Bezug auf das Geschäftsmodell des Unternehmens gehören; fordert, dass diese Bewertung zusammen mit dem vollständigen Prüfungsbericht den Vorständen und Aufsichtsräten der Finanzeinrichtungen jährlich zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt wird;

16.

ist der Auffassung, dass die berufsübliche Sorgfalt ein Eckpfeiler der Prüfung ist, der sämtliche Stadien der Prüfung betrifft; bekräftigt, dass diese Sorgfalt mit der Objektivität und Unabhängigkeit des Prüfers erreicht wird, gepaart mit einem aus langer Erfahrung herrührenden fachlichen Urteilsvermögen, für das eine Praxis des mechanischen „Abhakens“ kein Ersatz sein kann;

17.

vertritt die Ansicht, dass das System der eingeschränkten Prüfungsvermerke nicht in Frage gestellt werden sollte, da es der Abschreckung dient und zur Qualität der Finanzinformationen beiträgt;

18.

geht davon aus, dass ein reger und regelmäßiger Dialog zwischen dem externen Prüfer, dem internen Prüfer und dem Prüfungsausschuss für eine wirksame Prüfung unerlässlich ist, wobei die Anteilseigner beispielsweise über die Gründe für die Wahl, Wiederwahl oder Entlassung des Prüfers oder mittels konkreter Erläuterungen zum Bericht des Prüfungsausschusses auf dem Laufenden gehalten werden müssen;

19.

vertritt die Ansicht, dass die Prüfer das Recht haben sollten, bei regulären Treffen des Unternehmens zu Fragen gehört zu werden, die ihre Rolle als Prüfer betreffen;

20.

vertritt die Auffassung, dass eine genaue rechtliche Abgrenzung der beiden Prüfungsarten, d. h. der internen und der externen Prüfung, erfolgen muss;

Internationale Rechnungsprüfungsstandards (ISA)

21.

schlägt vor, dass die Kommission unverzüglich die mittels einer Verordnung festgelegten Internationalen Rechnungsprüfungsstandards (International Standards on Auditing, ISA) annimmt, wodurch die Harmonisierung der Prüfungen auf europäischer Ebene ermöglicht und die Arbeit der Aufsichtsorgane erleichtert würde; ist der Auffassung, dass die Abschlussprüfung unabhängig von der Größe des geprüften Unternehmens ein einheitliches Verfahren ist, dass jedoch dessen Anwendung an die Merkmale kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) angepasst werden muss; erinnert die Kommission daran, dass neben den Handelsgesellschaften, für die die internationalen Rechnungslegungsstandards (ISA) verbindlich vorgeschrieben werden sollten, auch andere Handelsgesellschaften bestehen, die zwar von diesen Standards ausgenommen sind, ihren Jahresabschluss aber trotzdem von hierfür zugelassenen Firmen prüfen lassen sollten;

Governance und Unabhängigkeit von Prüfungsgesellschaften

22.

stimmt der Auffassung zu, dass die Tatsache, dass der Prüfer vom geprüften Unternehmen bestellt und vergütet wird, zwangsläufig problematisch ist; erachtet es jedoch derzeit nicht für gerechtfertigt, diese Bestellung von einem Dritten vornehmen zu lassen; fordert in diesem Sinne und unbeschadet von Artikel 37 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG, die Rolle des Prüfungsausschusses zu stärken;

23.

ist der Auffassung, dass der Abschlussprüfer, wo er vorgeschrieben ist, vom Prüfungsausschuss und nicht vom Vorstand des zu prüfenden Unternehmens beauftragt werden sollte, wobei die Mitglieder des Prüfungsausschusses einschlägige Erfahrung haben sollten, mindestens die Hälfte von ihnen in Rechnungslegung und Abschlussprüfung; ist der Auffassung, dass der Prüfungsausschuss hierbei Maßnahmen treffen sollte, um die Unabhängigkeit des Prüfers zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf Beratungsleistungen, die der Prüfer erbringt bzw. zu erbringen anbietet;

24.

ist der Auffassung, dass die Regelungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ebenso wie die Regeln zur Sicherung der Prüfungsqualität durch eine wirksame und vom Berufsstand völlig unabhängige öffentliche Berufsaufsicht überprüft werden müssen;

25.

unterstützt die Schaffung eines internationalen Kodexes für Unternehmensführung für Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen;

26.

stimmt der Auffassung zu, dass die Unabhängigkeit der Prüfer von größter Bedeutung ist und dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um zu enge Bindungen zu vermeiden; schlägt vor, dass die Kommission eine Folgenabschätzung vornimmt, die ein Spektrum an Optionen umfassen sollte, insbesondere externe Rotation und die Auswirkungen freiwilliger gemeinsamer Prüfungen; hält eine Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch externe Rotation zwar für möglich, vertritt jedoch weiterhin die Auffassung, dass nicht die externe Rotation, sondern vielmehr der regelmäßige Wechsel des internen Prüfers die beste regulatorische Lösung darstellt, wie sie auch in der Richtlinie 2006/43/EG ihre Bestätigung gefunden hat, und dass die bestehenden Rotationsregeln für Partner die nötige Unabhängigkeit und damit die Wirksamkeit der Prüfungen gewährleisten;

27.

fordert die Kommission auf, darüber zu wachen, dass die Verfahren der Unternehmen zur Wahrung der festgelegten Schutzvorkehrungen, einschließlich des Schutzes im Zusammenhang mit der verbindlichen Rotation der wichtigsten Prüfungspartner, beitragen, selbst wenn diese Partner zu einer anderen Gesellschaft wechseln;

28.

schlägt vor, dass Lösungen alternativ oder zusätzlich zu einem festgelegten Rotationszyklus erwogen werden sollten, so dass beispielsweise der Rotationszyklus im Fall von gemeinsamen Prüfungen doppelt so lang sein kann wie beim Einsatz eines einzigen Prüfers, da sich bei drei im Raum Anwesenden eine andere Dynamik entwickelt als bei nur zwei Anwesenden, und dass für die Rotation bei gemeinsamen Prüfungen auch ein gestaffeltes Verfahren angewandt werden könnte;

29.

ist der Auffassung, dass mit Blick auf die Vermeidung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG und im Einklang mit Verhaltenskodizes des Berufsstandes zwischen Prüfungs- und Nichtprüfungsleistungen, die eine Prüfungsgesellschaft einem Kunden erbringt, eine klare Trennungslinie gezogen werden sollte; weist darauf hin, dass so vermieden werden könnte, dass Prüfungspreise in der Hoffnung, sie mit weiteren ergänzenden Dienstleistungen ausgleichen zu können, künstlich gesenkt werden; erachtet es aus diesem Grund als notwendig, die Trennung auf alle Gesellschaften und ihre Kunden anzuwenden; fordert die Kommission unter Hinweis auf die Empfehlungen von 2002 zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers auf, ein Verzeichnis der Bedingungen zu erstellen, unter denen solche Dienstleistungen als mit Prüfungsleistungen unvereinbar gelten würden; erkennt an, dass die Erbringung von Nichtprüfungsdienstleistungen, sofern sie nicht mit der Unabhängigkeit der Prüfer unvereinbar sind, aufgrund der Erweiterung der in kleinen und mittleren Prüfungsunternehmen verfügbaren Kompetenzen eine wichtige Rolle spielen kann; vertritt aber die Auffassung, dass interne und externe Prüfleistungen nicht gleichzeitig erbracht werden sollten;

30.

erachtet es als wesentlich, die Unabhängigkeit des Prüfers zu bewahren; ist der Auffassung, dass externen Prüfern die Erbringung von Leistungen für das geprüfte Unternehmen untersagt werden muss, die zu einer Nichterfüllung der geltenden Unabhängigkeitsanforderungen oder sonstiger ethischer Anforderungen führen könnte; erkennt an, dass es für die Ankurbelung des europäischen Wirtschaftswachstums erforderlich ist, dass alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe einschließlich der KMU unabhängige Prüfer und Prüfungsgesellschaften beauftragen können, die eine große Bandbreite an Fähigkeiten aufweisen;

31.

stellt insbesondere fest, das Prüfungsleistungen, bei denen es zu einem Interessenkonflikt kommen könnte, nicht von demselben Unternehmen erbracht werden sollen, was auch für bestimmte Beratungsdienstleistungen und Beurteilungen komplexer strukturierter Produkte gilt, und vertritt die Auffassung, dass dies einer Kontrolle durch die zuständigen Aufsichtsbehörden unterliegen sollte;

32.

vertritt die Ansicht, dass den Prüfungsausschüssen eine wichtige Aufsichtsfunktion zukommt, indem sie sicherstellen, dass der Prüfer unabhängig bleibt, und fordert die Kommission auf, Leitlinien vorzugeben, um die Prüfungsausschüsse in dieser Hinsicht zu unterstützen;

33.

empfiehlt, dass der Prüfungsausschuss als Gremium des Aufsichtsrates und nicht der Vorstand darüber entscheidet, ob die Erbringung von nicht zur Abschlussprüfung gehörenden Leistungen für ein bestimmtes Finanzunternehmen erlaubt wird, und auch die Vergabe und die Einzelheiten des Mandats aushandelt; fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung im Hinblick auf die Durchführbarkeit und die Auswirkungen einer umsatzabhängigen Beschränkung von nicht zur Abschlussprüfung gehörenden Leistungen durchzuführen;

34.

ist der Auffassung, dass die Honorare, die eine Prüfungsgesellschaft oder ein Netz von Prüfungsgesellschaften einem einzelnen Kunden in Rechnung stellen kann, offengelegt werden sollten, wenn sie eine bestimmte Schwelle überschreiten, und dass die Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben sollten, mit Kontrollen, Beschränkungen oder anderen Planungsanforderungen zu intervenieren, wenn ihr Anteil an den Gesamteinnahmen über einen bestimmten Wert hinausgeht, um eine Situation zu verhindern, in der die Prüfungsgesellschaft ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit verliert; weist jedoch darauf hin, dass eine solche Intervention bei kleineren Unternehmen deren Wachstum nicht behindern darf und dass die Gewinnung eines großen und bedeutenden Kunden anfänglich zwar einen verhältnismäßig hohen Anteil der Arbeit des Prüfungsunternehmens bedeutet, aber ein wesentlicher Teil des Wachstumsprozesses ist;

35.

ist der Auffassung, dass Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, ihre Rechnungsführung veröffentlichen müssen und dass diese und ihre Methoden überprüft werden müssen, um so ihre Qualität zu gewährleisten;

36.

ist der Auffassung, dass bei offensichtlichem Amtsmissbrauch der Leitung eines Unternehmens oder einer Einrichtung von öffentlichem Interesse und/oder des Prüfungsunternehmens alle Beteiligten strafrechtlich verfolgt werden können müssen;

37.

ist der Auffassung, dass das Partnerschaftsmodell das angemessene Modell für Prüfungsgesellschaften ist, da es ihre Unabhängigkeit schützt;

38.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Abschlussprüfung von öffentlichen Einrichtungen vorbildlich zu gestalten und etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden, die durch Beziehungen zwischen dem Abschlussprüfer und den Entscheidungsorganen der geprüften öffentlichen Einrichtungen entstehen könnten;

Gruppenprüfungen

39.

unterstützt die Vorschläge des Grünbuchs in Bezug auf Gruppenprüfungen;

40.

fordert die Kommission auf, die Frage der Übermittlung von Daten bei Gruppenprüfungen im Zusammenhang mit der künftigen Überarbeitung des Rechtsrahmens der EU für den Datenschutz zu prüfen;

41.

vertritt die Auffassung, dass Gruppenprüfer einen klaren Überblick über die Gruppe haben sollten und bei Finanzeinrichtungen, die auf Gruppenbasis beaufsichtigt werden, einen Dialog mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde führen;

Aufsicht

42.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, um die Kommunikation zwischen den Prüfern von Unternehmen von öffentlichem Interesse und den Regulierungsbehörden zu verbessern;

43.

geht davon aus, dass Protokolle über die Kommunikation und die Vertraulichkeit erstellt werden müssen und dass der Dialog wirklich in beide Richtungen geführt werden muss;

44.

fordert eine erweiterte Kommunikation in beide Richtungen zwischen Abschlussprüfern und Finanzaufsehern von Finanzeinrichtungen, insbesondere in Bezug auf bestimmte Bereiche, die Anlass zur Sorge geben, einschließlich der Interaktion zwischen verschiedenen Finanzprodukten; fordert, dass für grenzübergreifende Einrichtungen zwischen Abschlussprüfern und Finanzaufsehern der EU die gleiche Kommunikation eingeführt wird;

45.

weist auf die Notwendigkeit hin, die Aufsichtsverfahren für Abschlussprüfungen zu harmonisieren, und fordert die Kommission auf zu prüfen, ob die Europäische Gruppe der Aufsichtsgremien für Abschlussprüfer in das Europäisches Finanzaufsichtssystem integriert werden kann, möglicherweise über die ESMA;

46.

fordert die externen Abschlussprüfer von Finanzeinrichtungen auf, dem ESRB regelmäßig über jeden einzelnen Sektor Bericht zu erstatten, um sektorale Trends und potenzielle Ursachen eines Systemrisikos sowie mögliche Ausfälle zu ermitteln, wobei die Verhältnismäßigkeit zu wahren ist;

47.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass den Ergebnissen, zu denen die nationalen Rechnungshöfe im Rahmen ihres Prüfungsauftrags gelangen, Rechnung getragen wird;

Konzentration und Marktstruktur

48.

geht davon aus, dass in Anbetracht der derzeitigen Zusammensetzung des Marktes der Absturz eines der vier großen Unternehmen ein Risiko für die Glaubwürdigkeit des gesamten Berufsstands der Abschlussprüfer bedeuten würde;

49.

geht davon aus, dass selbst wenn der Zusammenbruch eines Prüfungsunternehmens womöglich keinen unmittelbaren Dominoeffekt zulasten der übrigen Wirtschaft zur Folge hat, die Unternehmen, die als für eine Insolvenz zu groß gelten, ein Moral-Hazard-Risiko schaffen könnten und dass die Notfallpläne in Bezug auf die großen Prüfungsgesellschaften verstärkt werden müssen; ist der Auffassung, dass diese Pläne zum Ziel haben sollten, die Möglichkeit zu minimieren, dass eine Prüfungsgesellschaft ohne triftigen Grund aus dem Markt aussteigt, und die Ungewissheit und die Störungen, die ein solcher Ausstieg hervorrufen würde, zu verringern;

50.

ist der Ansicht, dass die Notfallpläne ein wichtiges Mittel sind, um die ungeordnete Abwicklung eines Unternehmens zu verhindern, und dass die Notfallpläne einen Mechanismus beinhalten sollten, durch den die Regulierungsbehörde von jedem Problem unterrichtet wird, das eine Prüfungsgesellschaft auf nationaler oder internationaler Ebene bedroht, um es den Regulierungsbehörden zu ermöglichen, ihren Part zu übernehmen und solche Situationen mit der gebotenen Sorgfalt zu bewältigen;

51.

unterstützt die Einführung von Notfallplänen („living wills“) für die vier großen Prüfungsgesellschaften und jene Prüfungsgesellschaften, die wesentliche Prüfungsleistungen für den Finanzsektor erbringen, sowie die Erstellung grenzübergreifender Notfallpläne für eine ordentliche Übergabe von Kundenverträgen, sollte sich ein wichtiger Akteur aus dem Markt zurückziehen;

52.

betont, dass eines der Ziele jeder Maßnahme bei der Rechnungsprüfung die Entwicklung des Wettbewerbs unter den verschiedenen in dem Sektor tätigen Unternehmen sein muss, bei dem die Qualität, Genauigkeit und Gründlichkeit der Prüfung aufrechterhalten werden muss;

53.

fordert die Kommission auf, für gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen im Prüfermarkt zu sorgen und die Vorschriften im Prüfungsbereich auf europäischer Ebene zu vereinfachen; erachtet einen leichteren Marktzugang und die Beseitigung von Hürden für den Markteintritt als Schlüsselelemente für die Gewinnung einer höheren Anzahl von Teilnehmern für den Prüfungsmarkt; vertritt die Ansicht, dass nicht die Vorstände der Unternehmen, sondern die Prüfungsausschüsse am ehesten in der Lage sind, die Prüfungsart auszuwählen, die den Bedürfnissen des geprüften Unternehmens am besten entspricht, und die Wirksamkeit und Qualität der Prüfung zu kontrollieren, und dass besonders die Unabhängigkeit des Prüfers betont werden sollte; plädiert dafür, dass die Kommission nach Möglichkeiten sucht, die es Unternehmen von öffentlichem Interesse, dem öffentlichen Sektor und den europäischen Institutionen ermöglichen, die Qualität der Prüfungsdienstleistungen, die die Prüfungsunternehmen unabhängig von ihrer Größe erbringen können, besser zu beurteilen;

54.

erkennt an, dass die Durchführung gemeinsamer Prüfungen positive Auswirkungen auf die Diversifizierung des Wirtschaftsprüfungsmarkts haben könnte; verweist darauf, dass die einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Marktsituationen aufweisen und mit gemeinsamen Prüfungen unterschiedliche Erfahrungen gemacht haben; fordert die Kommission auf zu prüfen, welche potenziellen Vorteile und Kosten mit einer verbindlichen Einführung sowohl für – insbesondere kleine – Prüfungsgesellschaften als auch für die geprüften Unternehmen und insbesondere Finanzeinrichtungen verbunden wären und wie sie sich auf die Konzentration des Prüfungsmarktes und die Stabilität der Finanzen auswirken könnte;

55.

vertritt die Ansicht, dass Übernahmen durch die vier großen Unternehmen im Kontext ihrer Auswirkungen auf das Wachstum anderer Unternehmen oder Unternehmensnetze beurteilt werden müssen;

56.

fordert die Kommission auf, den Einsatz von Ausübungsbeschränkungen durch Banken und sonstige Finanzeinrichtungen in Bezug auf Darlehen und sonstige Finanzprodukte für Unternehmen, durch die möglicherweise die Prüferwahl eingeschränkt wird, zu untersuchen;

57.

erachtet es als unerlässlich, die Aufnahme einschränkender Klauseln zugunsten der vier großen Unternehmen in die Verträge zu verbieten;

58.

fordert dazu auf, Fusionen mittlerer und kleiner Prüfungsgesellschaften zu fördern; legt der Kommission nahe, die Einführung eines Zertifikats und eines Qualitätsregisters für Prüfungsgesellschaften zu prüfen, das belegt, dass die mittleren und kleinen Prüfungsgesellschaften eine zufriedenstellende Arbeit leisten können; ist der Auffassung, dass im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen versucht werden sollte, andere Unternehmen als die vier großen Unternehmen zu engagieren, und dass öffentliche Stellen eine prozentuale Zielvorgabe für die Auftragsvergabe an solche Unternehmen einführen sollten;

59.

fordert von der Kommission, bei Ausschreibungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse vorzusehen, dass neben den vier großen Unternehmen mindestens zwei weiteren Gesellschaften fairer Zugang zum Ausschreibungsverfahren zu gewähren ist; geht davon aus, dass den Prüfungsausschüssen bei diesem Verfahren eine Schlüsselrolle zukommen muss und dass auch die Anteilseigner daran teilnehmen müssen; fordert die Kommission auf, die Vorgehensweisen der Prüfungsausschüsse im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren zu überprüfen und dabei besonders der Frage nachzugehen, wie bürokratisch formale Ausschreibungsverfahren sind, um zu gewährleisten, dass die endgültige Entscheidung der Aktionäre über die Benennung der Prüfer auf einem Vorschlag des Prüfungsausschusses beruht; weist ferner darauf hin, dass dieser Vorschlag eine Beschreibung des betreffenden Verfahrens sowie die angewandten Kriterien und die Gründe, die der Empfehlung des Prüfungsausschusses zugrunde liegen, enthalten muss;

60.

fordert die Kommission (GD Wettbewerb) auf, den Markt für Abschlussprüfungen gründlich zu untersuchen;

Schaffung eines europäischen Marktes

61.

ist der Auffassung, dass die Abschlussprüfung ein integraler Bestandteil der Wiederbelebung des Binnenmarktes ist; fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit eine Erleichterung grenzübergreifender Prüfertätigkeiten zum Abbau von etwaigen Markteintrittsbarrieren und Kapazitätsengpässen führen könnte; fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit ein europäischer Markt für Prüfungsleistungen zur Verminderung der Komplexität und Kosten für alle Marktteilnehmer, insbesondere für kleine und mittelgroße Prüfungsgesellschaften, führen könnte; legt der Kommission nahe, alle relevanten Initiativen zur Annahme und zur Durchsetzung internationaler Prüfungsstandards im EU-Recht zu ergreifen, die zur Schaffung wahrhaft einheitlicher Wettbewerbsbedingungen für Prüfungsgesellschaften beitragen; erinnert an die Empfehlungen der Kommission zur Prüferhaftung; fordert vor diesem Hintergrund die Kommission auf, Vorschläge für eine schrittweise Harmonisierung als Weg zur Schaffung eines europäischen Passes für Abschlussprüfer vorzulegen und dabei besonders all jene Verfahren zu betonen, durch die die Unabhängigkeit des Prüfers sichergestellt wird;

62.

fordert die Kommission auf, eine europaweite Haftungsregelung für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer auszuarbeiten;

Internationale Zusammenarbeit

63.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine stärkere Konvergenz zu intensivieren;

*

* *

64.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0223.

(2)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 23.

(3)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/9


Dienstag, 13. September 2011
Lage der Frauen kurz vor dem Rentenalter

P7_TA(2011)0360

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu der Lage der Frauen kurz vor dem Rentenalter (2011/2091(INI))

2013/C 51 E/02

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere die Artikel 2 und 3,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 19,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte, insbesondere auf die Artikel 21, 23 und 25,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. September 2010„Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015“ (KOM(2010)0491),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. April 2009 über „Die Auswirkungen der demografischen Alterung in der EU bewältigen (Bericht über die demografische Alterung 2009)“ (KOM(2009)0180),

in Kenntnis der Empfehlung der Kommission vom 3. Oktober 2008 über die aktive Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (2008/867/EG) (1),

unter Hinweis auf den von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht vom 22. Juli 2010 mit dem Titel: „Access to healthcare and long-term care – Equal for women and men?“,

unter Hinweis auf den von der Kommission in Auftrag gegebenen Bericht vom 24. November 2009 mit dem Titel: „Gender mainstreaming active inclusion policies“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. März 2011 zum Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter 2011-2020,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Dezember 2010 zu den Auswirkungen der Alterung von Erwerbs- und Gesamtbevölkerung auf die Beschäftigungspolitik,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Juni 2010 zum aktiven Altern,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 30. November 2009 zu einem Altern in Gesundheit und Würde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2009 zur Chancengleichheit für Männer und Frauen: aktives und würdiges Altern,

in Kenntnis des Berichts „Working conditions of an ageing workforce“ der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen vom 1. Mai 2008,

unter Hinweis auf den Internationalen Aktionsplan von Madrid über das Altern, der auf der Zweiten Weltversammlung über das Altern vom 12. April 2002 angenommen wurde (A/CONF.197/9 8),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979 (CEDAW),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2010 zur Rolle der Frauen in einer alternden Gesellschaft (2),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0291/2011),

A.

in der Erwägung, dass im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert ist, dass die Geschlechter gleichgestellt sind und keiner unter anderem aus Altersgründen diskriminiert werden darf, dass diese Prinzipien zu den Grundprinzipien der Europäischen Union gehören und zu den Zielen und Aufgaben der Gemeinschaft zählen;

B.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Strategie Europa 2020 für Männer und Frauen als Kernziel eine Beschäftigungsquote von 75 % festgelegt wurde sowie das Ziel, die Zahl der armutsgefährdeten Menschen um 20 Millionen zu verringern; in der Erwägung, dass die Gruppe der Frauen über 50 aufgrund der für diese Gruppe typischen hohen Armuts- und Arbeitslosenrate daher eine Altersgruppe ist, die genau unter diese beiden Ziele fällt;

C.

in der Erwägung, dass das Fortbestehen von geschlechtsspezifischen Klischees, – verbunden mit der Diskriminierung älterer Menschen auf dem Arbeitsmarkt aus Altersgründen – insbesondere die Beschäftigungschancen, die Fortbildungsmöglichkeiten und die Chancen auf eine Beförderung für ältere Frauen einschränkt, und die unter anderem für das erhöhte Armutsrisiko älterer Menschen verantwortlich ist;

D.

in der Erwägung, dass die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eine spezifische Diskriminierung ist, da sie systematisch und systembedingt ist, und dass sie sich quer durch alle anderen Formen der Diskriminierung zieht und zu diesen hinzukommt;

E.

in der Erwägung, dass der Arbeitsmarkt heute sehr viel dynamischer und mehr in Bewegung ist als je zuvor, was bedeutet, dass eine lebenslängliche Beschäftigung im selben Bereich nicht länger gewährleistet ist, sowie in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise gezeigt hat, dass Frauen auf dem Arbeitsmarkt eine wichtige Rolle zukommt;

F.

in der Erwägung, dass die künftige Wettbewerbsfähigkeit Europas, sein Wohlstand und seine Fähigkeit zur Inklusion entscheidend auf seiner Fähigkeit beruhen, die Nutzung seines Arbeitskräftereservoirs nicht nur durch die Verlängerung der Lebensarbeitszeit effektiv zu verbessern, sondern auch indem es die Arbeitsbedingungen und Sozialversicherungssysteme schafft, die sowohl einer Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen als auch der Wirtschaft förderlich sind; in der Erwägung, dass dies ebenfalls die Annahme geeigneter politischer Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Arbeit und Familien- und Privatleben und zur Bekämpfung von direkter und indirekter Diskriminierung und von geschlechtsspezifischen Stereotypen, die auf dem Arbeitsmarkt zu einem Gefälle zwischen den Geschlechtern beinhaltet;

G.

in der Erwägung, dass die Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (20-64 Jahre) in der EU der 27 im Zeitraum wischen 1990 und 2010 um 1,8 %, die Zahl der älteren Menschen (65+) jedoch um 3,7 % gestiegen ist und der Anteil der Jugendlichen an der Bevölkerung (0-19 Jahre) um 5,4 % zurückgegangen ist; in der Erwägung, dass der Anteil der Über-65-Jährigen an der Bevölkerung aller Voraussicht nach von 17,4 % im Jahr 2010 auf 30 % im Jahr 2060 steigen wird (3);

H.

in der Erwägung, dass das Armutsrisiko bei älteren Frauen 2008 22% betrug im Vergleich zu 16 % bei älteren Männern (4);

I.

in der Erwägung, dass Frauen infolge steigender Scheidungsraten und der geringeren Lebenserwartung von Männern unter den isolierten älteren Menschen oft überrepräsentiert sind; in der Erwägung, dass Witwen und allein lebende ältere Frauen dem Risiko der Armut, der Isolation und der sozialen Ausgrenzung generell in stärkerem Maße ausgesetzt sind;

J.

in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote von Frauen im Alter zwischen 55 und 64 Jahren 2009 37,8% betrug im Vergleich zu 54,8 % für Männer der gleichen Alterskategorie (5);

K.

in der Erwägung, dass die Arbeitslosenrate in 21 Mitgliedstaaten bei Frauen höher liegt als bei Männern, und dass die Langzeitarbeitslosigkeit in 12 Ländern unter Männern zwar höher ist als unter Frauen, die Arbeitslosigkeit bei Frauen jedoch oft als „ Zeit ohne Erwerbstätigkeit“ verschleiert wird, wenn sie verheiratet sind oder Kinder haben;

L.

in der Erwägung, dass der durchschnittliche Stundenlohn von Frauen unter 30 92% des Stundenlohns von Männern beträgt, und 67,5 % in der Altersgruppe der 50-59-Jährigen (6), und das Lohngefälle zwischen den Geschlechtern in der EU durchschnittlich immer noch 17,5 % beträgt;

M.

in der Erwägung, dass geschlechtsbezogene Unterschiede beim sozioökonomischen Status größtenteils aus der herkömmlichen geschlechtsspezifischen Rollenteilung herrühren, bei der Männer vorrangig für den Broterwerb zuständig sein sollen und Frauen für unbezahlte Hausarbeit und die Betreuung der Familie und der Verwandten, was sich für Frauen im Vergleich zu Männern erheblich auf die Möglichkeit auswirkt, Sozialversicherungsansprüche zum Beispiel für ihre Rente zu erwerben, und infolgedessen auf ihre Situation im Alter, vor allem bei Scheidung, Trennung oder als Witwe;

N.

in der Erwägung, dass Frauen in der Regel eine langsamer verlaufende, kürzere und/oder von Unterbrechungen gekennzeichnete berufliche Laufbahn und ein geringeres Durchschnittseinkommen als Männer haben, was sich in einem größeren geschlechtsspezifischen Lohngefälle widerspiegelt und einen geschlechtsspezifischen Unterschied in den Beiträgen zu ihren persönlichen Rentenkonten schafft und somit das Armutsrisiko von Frauen im Alter vergrößert;

O.

in der Erwägung, dass das Gefälle zwischen den Geschlechtern vor der Familiengründung kleiner ist, hingegen zunimmt, wenn Personen ein Paar bilden; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsfähigkeit von Frauen mit dem ersten Kind zurückgeht und die Nachteile, mit denen sie auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert werden, sich in den früheren Phasen ihres Lebenszyklusses anhäufen, weil sie sich um ihre Kinder kümmern, und zu einem späteren Zeitpunkt weiter bestehen, weil sie ältere Menschen pflegen, was oft dazu führt, dass sie in Armut leben, obwohl sie erwerbstätig sind;

P.

in der Erwägung, dass sich ältere Frauen im Vergleich zu Männern oft für Teilzeitarbeit entscheiden oder dazu gezwungen werden, und öfter den Arbeitsmarkt verlassen und frühzeitig in Rente gehen oder dazu gezwungen werden;

Q.

in der Erwägung, dass die Bedeutung eines genderspezifischen Ansatzes in der aktiven Arbeitsmarktpolitik in fast allen europäischen Ländern anerkannt wird, eine Bewertung der aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen jedoch ergibt, dass Gender Mainstreaming nach wie vor unausgewogen und relativ begrenzt ist;

R.

in der Erwägung, dass Frauen über 50 oft doppelt oder mehrfach diskriminiert werden aufgrund ihres Geschlechts und wegen Altersvorurteile, was oft noch durch geschlechtsspezifische Arbeit und Lebensmuster (z.B. Unterbrechungen der beruflichen Laufbahn, Teilzeitarbeit, erneuter Eintritt ins Berufsleben nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit, die Tatsache, dass sie unter Umständen ihre Arbeit aufgeben, um sich um ihre Familie zu kümmern oder im Familienbetrieb mitzuarbeiten, insbesondere im Handel oder in der Landwirtschaft, ohne Entgelt und ohne Sozialversicherung und geschlechtsspezifisches Lohngefälle) verschärft wird; in der Erwägung, dass Frauen daher eher mit einer Vielfalt von Nachteilen zu kämpfen haben als Männer der gleichen Gruppe; ferner in der Erwägung, dass in Zeiten der wirtschaftlichen Rezession die Gefahr, in Armut zu geraten, für diese Frauen noch größer ist;

S.

in der Erwägung, dass Frauen auf dem Arbeitsmarkt oft viel früher als Männer als „alt“ gelten; in der Erwägung, dass 58 % der Europäer der Ansicht sind, Diskriminierung aus Altersgründen sei weitverbreitet (7);

T.

in der Erwägung, dass das Problem der Gewalt gegen ältere Frauen erheblich unterschätzt wird, weil ältere Frauen besonders zurückhaltend sind, wenn es darum geht, Missbrauch zu melden, weil Diensteerbringer stereotype Vorstellungen haben, weil sie glauben, ältere Frauen seien weniger gefährdet, und weil älteren Frauen, die Opfer von Missbrauch wurden, weniger Optionen offenstehen;

U.

in der Erwägung, dass die frühestmögliche Erziehung zur Gleichstellung und Leitlinien bei der Berufsausbildung sowie Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung von Frauen wirksame Mittel sind, diese Art der Diskriminierung nachhaltig zu beseitigen;

Allgemeine Bestimmungen

1.

begrüßt den Beschluss der Kommission, das Jahr 2012 zum Europäischen Jahr des aktiven Alterns und der Solidarität zwischen den Generationen zu erklären und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, geeignete und zweckdienliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung zu ergreifen, unter anderem durch Bekämpfung von Stereotypen im Zusammenhang mit Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und aus Altersgründen und durch Förderung der Solidarität zwischen den Generationen;

2.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der mehrfachen Diskriminierung von Frauen über 50 im Rahmen der offenen Methode der Koordinierung in Bezug auf Renten, soziale Integration, Beschäftigung, Abwendung von geschlechtsspezifischen Stereotypen und Einbindung von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Beschlussfassungsgremien, Rechnung getragen wird und dass geeignete Maßnahmen zu deren Bekämpfung getroffen werden;

3.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Vorbereitung und Umsetzung der Rentenreform das Gender-Mainstreaming zu berücksichtigen – ein Punkt, dem auch im Rahmen des bevorstehenden Weißbuchs über Renten- und Pensionssysteme und bei anderen Reformen im Bereich des Sozialschutzes Rechnung getragen werden sollte –, bei der Berechnung der Renten von Frauen und Männern die Anwendung eines mathematischen Verfahrens zu fördern, der die Gleichstellung besser berücksichtigt, Maßnahmen zur Verringerung des Armutsrisikos zu fördern, die heutige Armut bei älteren Menschen zu bekämpfen, die Qualität, die Zugänglichkeit und die Erschwinglichkeit der (Gesundheits)-Fürsorge zu verbessern und der Praxis des gesetzlich vorgeschriebenen Renteneintritts ein Ende zu setzen und es älteren Frauen durch Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung zu ermöglichen, am Arbeitsmarkt teilzunehmen;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Bestimmungen für Witwenrenten in ihre Rentengesetzgebung aufzunehmen, um das Armutsrisiko für ältere Frauen zu verringern;

5.

hält es für dringend notwendig, Maßnahmen zur Förderung der Einbeziehung besonders schutzbedürftiger Frauen zu ergreifen, d.h. Einwanderinnen, Frauen, die einer Minderheit angehören, Frauen mit einer Behinderung, Frauen mit geringer Ausbildung, Frauen ohne Arbeitserfahrung, Frauen in Gefängnissen usw., damit ihr Anspruch auf ein Leben in Würde gewährleistet werden kann;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um ein Altern in Würde ohne Erniedrigung, Diskriminierung oder jegliche Form von Gewalt gegen ältere Frauen zu gewährleisten;

7.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass ältere Frauen eine wirtschaftliche Ressource darstellen und einen großen Erfahrungsschatz mitbringen und einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft und die Familie leisten, weil sie abhängige Personen betreuen, aufgrund ihrer langen Berufserfahrung Rat bei arbeitsspezifischen Themen geben können und darüber hinaus zur Erhaltung des ländlichen Raums beitragen,

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen zur Förderung der spezifischen Sprachkenntnisse und der neuen Technologien zu fördern, damit die älteren Frauen in der Gesellschaf den digitalen Graben überwinden und ihre zwischenmenschlichen und kommunikativen Fähigkeiten sowie ihre Fähigkeit, ihre Unabhängigkeit und ihre Interessen zu vertreten, verbessern können;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen eine Studie über die Lage von Frauen über 50 durchzuführen, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt, ihrer Erfahrungen im Bereich der Pflege und Betreuung, darüber, wie Frauen und Männer ihre Zeit nutzen sowie unter Berücksichtigung gesundheitlicher Probleme und anderer Herausforderungen, die sie bewältigen müssen;

Frauen auf dem Arbeitsmarkt

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, während des Europäischen Jahres des aktiven Alterns und der Solidarität zwischen den Generationen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass ältere Frauen auf dem Arbeitsmarkt bleiben oder dorthin zurückkehren können, damit sie ihr Potenzial auf dem Arbeitsmarkt nutzen können und ihre Rechte respektiert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch Maßnahmen einzuführen, mit denen die Arbeitgeber dazu angehalten werden, ihre Gleichstellungspolitik zu verbessern, damit diskriminierende Verhaltensweisen gegen ältere Frauen aufgrund des Alters bekämpft werden und ältere Arbeitnehmerinnen gleichberechtigten Zugang zum Beispiel zu Fortbildungsmaßnahmen, Beförderung und zum beruflichen Aufstieg erhalten;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umgehend ein umfassendes, multidimensionales, gleichstellungsorientiertes und altersfreundliches Konzept in Bezug auf Beschäftigung und Sozialpolitik zu entwerfen, um Beschäftigung und soziale Eingliederung von Frauen zu gewährleisten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auch die Lage der Generation von älteren Frauen, die bereits jetzt in Armut leben, gründlich zu evaluieren und rasch geeignete und zweckdienliche Maßnahmen zu ergreifen, damit diesen Frauen aus der Armut herausgeholfen werden kann;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um gegen die vielfache Diskriminierung vorzugehen, der ältere Frauen ausgesetzt sind, wenn sie Zugang zu Beschäftigung suchen;

13.

fordert die Kommission auf, die Erhebung und Analyse genauer, relevanter, vergleichbarer europäischer geschlechts- und altersspezifischer Daten auszuweiten und zu verbessern, insbesondere was die Daten zur Beschäftigung und zur Arbeitslosigkeit von älteren Frauen, auch von Migrantinnen und Frauen mit Behinderung, die (inoffizielle) Partizipation älterer Frauen an der (unbezahlten) Betreuung der Familie und der Verwandten und den Anteil der abhängigen älteren Menschen und Gewalt gegen ältere Menschen betrifft; dabei sollten alle geltenden Datenschutzrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Anwendung finden;

14.

begrüßt, dass die Mitgliedstaaten bereits anerkannt haben, dass die Muster und Ursachen der Chancenungleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt eng mit dem jeweiligen Lebenszyklus-Stadium zusammenhängen, und weist mit Nachdruck darauf hin, dass ein lebenszyklusorientierter Ansatz im Bereich der Beschäftigung daher gefördert werden muss; fordert die Mitgliedstaaten jedoch nachdrücklich auf, die Benachteiligung junger und älterer Frauen im Vergleich zu Männern der gleichen Altersgruppe bei ihren aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen gezielt anzugehen und ihre Politik nicht länger auf erwachsene Frauen und Männer zu beschränken, damit die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus angemessen angegangen werden können;

15.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Verbesserung der Qualität der Arbeitsbedingungen älterer Frauen bewährte Verfahren auszutauschen, damit für diese Frauen ein nachhaltiger und gesunder Arbeitsplatz geschaffen wird;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ältere Frauen in Prozesse des lebenslangen Lernens einzubeziehen und flexible Umschulungsprogramme weiter zu entwickeln und zu unterstützen, die für ältere Frauen geeignet sind, und dabei ihren besonderen Bedürfnissen und Fähigkeiten Rechnung zu tragen, damit ihre Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie ein unabhängiges und aktives Leben führen und ihre Erfahrungen und Kenntnisse an jüngere Generationen weitergeben können;

17.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Nachteile, mit denen Frauen auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert werden, insbesondere diejenigen, die sich infolge von Betreuungsverpflichtungen ergeben, nicht dazu führen, dass diese Frauen bei ihren Rentenansprüchen oder bei anderen Ansprüchen im Bereich der sozialen Sicherheit benachteiligt werden;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in die Systeme der sozialen Sicherheit Methoden der Zusammenrechnung einzuführen, damit Beiträge aus Zeiten der abhängigen und der selbstständigen Erwerbtätigkeit sowie aus verschiedenen Beschäftigungen addiert werden können, wenn dies noch nicht erfolgt ist;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gendersensible Rentensysteme zu entwickeln und zu fördern zur Unterstützung und zum Schutz älterer Frauen vor dem höheren Armutsrisiko, dem sie ausgesetzt sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass Frauen ihre berufliche Laufbahn aufgrund von Fürsorgepflichten öfter unterbrechen, um zu vermeiden, dass sie erneut in eine Situation der Abhängigkeit geraten;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umgehend wirksame Maßnahmen zur Umsetzung des Grundsatzes „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ zu ergreifen (z.B. durch ein gesetzlich vorgeschriebenes System zur Bewertung der Arbeit und einen Aktionsplan für Geschlechtergleichstellung am Arbeitsplatz), um das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu beseitigen, wobei dies auch dazu beitragen kann, das Gefälle bei den Renten abzubauen, mit dem Ziel. das höhere Armutsrisiko – hauptsächlich älterer – Frauen zu verringern und letztendlich ganz zu beheben;

21.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zur Vereinbarung von Beruf, Familie und Privatleben umzusetzen, und die Dimension des Alterns durch Age-Mainstreaming unter Berücksichtigung des Lebenslaufzyklusses in alle relevanten Politikbereiche einfließen zu lassen; fordert das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen in Vilnius auf, entsprechende Folgeabschätzungen und wissenschaftliche Studien auszuarbeiten;

22.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die vorhandenen EU-Instrumente und -Programme, auch den Europäischen Sozialfonds und den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, wirksam auszuschöpfen, um die Teilhabe älterer Frauen am Arbeitsmarkt zu erhöhen und um die Diskriminierung älterer Frauen in allen Bereichen zu bekämpfen;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine aktive Teilhabe älterer Frauen an Unternehmen zu fördern, indem sie Frauen dazu ermuntern, neue Unternehmen zu gründen und sie dabei unterstützen, und den Zugang der Frauen zur Finanzierung erleichtern, insbesondere durch Mikrokredite, und eine gerechte Vertretung von Männern und Frauen in Entscheidungsgremien, auch in Vorständen von Unternehmen, zu fördern;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Unternehmen dazu anzuhalten, die Grundsätze und Instrumente des Altersmanagements in ihre Politik, insbesondere in ihre Personalpolitik, einzubeziehen, am Arbeitsplatz eine „altersfreundliche und gendersensible“ Politik zu verfolgen, den erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen ihrer älteren weiblichen Arbeitnehmer mehr Anerkennung und Respekt zu zollen und eine zuverlässige und transparente Informationspolitik zu entwickeln, wobei älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit geboten wird, sich in Kenntnis der Lage auf den Ruhestand vorzubereiten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten außerdem auf, die Verfahren zur Sanktionierung von Arbeitgebern, die ältere weibliche Arbeitnehmer diskriminieren, zu verbessern; weist daraufhin, dass diese Maßnahmen in den „Small Business Act“ aufgenommen werden müssen;

Frauen als Pflege- oder Betreuungsperson

25.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren, um den Bedürfnissen von Familien besser gerecht zu werden, die sich um pflegebedürftige Personen kümmern müssen, und fordert die Kommission darüber hinaus auf, den Ausbau von Betreuungseinrichtungen weiter voranzutreiben und dabei die Strukturfonds in Anspruch zu nehmen;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bereitstellung qualitativ hochwertiger Pflege- und Betreuungsdienstleistungen, wozu auch die häusliche Pflege und Betreuung älterer Menschen gehört, zu verbessern, die Zugänglichkeit und die Erschwinglichkeit dieser Pflege- und Betreuungsdienstleistungen sicherzustellen, dafür zu sorgen, dass der Wert der Arbeit professioneller Pflege- und Betreuungskräfte besser anerkannt wird, Familien zu unterstützen, die sich um ältere, abhängige Personen kümmern, indem sie zum Beispiel einen finanziellen Ausgleich für ihre Leistungen erhalten und indem sie begleitet und ausgebildet werden, damit sie qualitativ hochwertige inoffizielle Pflege- und Betreuungsdienstleistungen erbringen können;

27.

weist auf die Notwendigkeit hin, dafür zu sorgen, dass ausreichende Angebote von guter Qualität zur Betreuung von Kindern, älteren Menschen und anderen abhängigen Personen zur Verfügung stehen, die zu erschwinglichen Preisen angeboten werden und mit einer Vollzeitbeschäftigung vereinbar sind, damit die Frauen sich nicht gezwungen sehen, ihre berufliche Laufbahn zu unterbrechen, aufzugeben oder einzuschränken, um sich um die Personen zu kümmern, für die sie sorgen müssen;

28.

weist darauf hin, dass Pflege- und Betreuungsdienste für Kinder und abhängige Personen ein wichtiger Beschäftigungsfaktor sind und Arbeitsplätze in diesem Bereich mit älteren Frauen besetzt werden könnten, deren Beschäftigungsquote zu den niedrigsten überhaupt gehört;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für Ausbildung und den Aufbau von Kapazitäten zu sorgen, um qualitativ hochwertige Pflege- und Betreuungsdienstleistungen zu gewährleisten und den infolge demografischer Tendenzen entstandenen Personalmangel im Pflege- und Gesundheitssektor zu beheben;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit des Elternurlaubs auf die Großeltern und auf Kinder, die sich um ihre Eltern kümmern, auszuweiten, die Pflegetätigkeit für abhängige Personen anzuerkennen, gleichzeitig aber die Möglichkeit der Beurlaubung zum Zweck der Pflege zu prüfen, und Dienstleistungen, Ausbildung und Beratung für Pflege- und Betreuungspersonen anzubieten;

31.

räumt ein, dass Frauen, die kurz vor dem Renteneintritt stehen, oft Großeltern sind; vertritt jedoch die Auffassung, dass Frauen, die bald in Rente gehen, nicht nur als Pflege- und Betreuungspersonen betrachtet werden sollten; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, Einrichtungen zur Kinderbetreuung in Erwägung zu ziehen, die den Großeltern, falls sie dies wünschen, die Möglichkeit bieten, an anderen Aktivitäten teilzunehmen;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, durch die Finanzierung von Initiativen und Plänen bürgergesellschaftliches Engagement und generationsübergreifende Projekte für ältere Menschen zu fördern;

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf allen Ebenen Maßnahmen zu ergreifen, auch durch die Unterstützung der einschlägigen NGO, um auf die besonderen Bedürfnisse älterer Menschen einzugehen, vor allem älterer, allein lebender Frauen, um ihre Isolation und ihre Abhängigkeit zu verringern und ihre Gleichstellung, ihre Sicherheit und ihr Wohlbefinden zu fördern;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Reihe von Unterkunftsmöglichkeiten und die Unterstützung von Gruppen und Verbänden auf lokaler Ebene zu prüfen, um die Isolation unter den älteren Frauen zu bekämpfen und ein günstiges Umfeld für die Solidarität zwischen den Generationen zu schaffen;

35.

erkennt an, dass ältere Frauen die Möglichkeit haben müssen, in Würde frei zu entscheiden, wie sie leben möchten, sei es alleine oder in einer Gemeinschaft;

Fragen der Gesundheit

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Geschlechterdimension im Gesundheitswesen als wesentliches Prinzip der Gesundheitspolitik der EU anzuerkennen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren, um eine doppelte Strategie mit Gender und Age Mainstreaming und spezifischen genderbezogenen Maßnahmen in die Gesundheitspolitik der EU und der Mitgliedstaaten aufzunehmen;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bedeutung der gender- und alterssensiblen kurativen und palliativen Behandlungen anzuerkennen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Studie über geschlechtsspezifische Krankheiten durchzuführen, wobei auch Untersuchungen über Ursachen, mögliche Prävention und Behandlung dieser Krankheiten einzubeziehen sind;

38.

erkennt die entscheidende Bedeutung von Voruntersuchungen und präventiver Behandlung im Gesundheitswesen an und fordert die Kommission auf, die offene Methode der Koordinierung anzuwenden, um einen Meinungsaustausch zu gewährleisten, eine EU-weite Harmonisierung der Voruntersuchungen zu fördern, die besten Verfahren und Methoden zu ermitteln und Leitlinien festzulegen;

39.

begrüßt die Bemühungen einiger Mitgliedstaaten, die allen die Möglichkeit zur Prävention geschlechtsspezifischer Krankheiten anbieten, und fordert die Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht getan haben, auf, die präventive Gesundheitsfürsorge für ältere Frauen zu verbessern, indem sie zum Beispiel für alle zugängliche und regelmäßige Mammografien und PAP-Tests anbieten, die Altersgrenzen für den Zugang zu Leistungen der Gesundheitsfürsorge, wie beispielsweise Früherkennung von Brustkrebs, abzuschaffen und das öffentliche Bewusstsein für die Bedeutung von Voruntersuchungen zu stärken;

40.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihre Bemühungen zur Annahme einer Strategie für die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellungsfrage in der Gesundheitspolitik und zur Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zu erschwinglicher Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege für Frauen und Männer, insbesondere für ältere Frauen und Männer sowie für in mehrfacher Hinsicht benachteiligte Menschen, weiter zu verstärken;

41.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu entwickeln, mit denen eine bessere Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz sichergestellt werden, wodurch die Beschäftigungsfähigkeit und die Fertigkeiten der Arbeitnehmer aufrechterhalten werden und für eine bessere Gesundheit im Alter gesorgt wird;

42.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, jegliche Form von Gewalt gegen ältere Frauen zu bekämpfen und anzuerkennen, dass dieses Problem unterschätzt wird, gegen gesellschaftliche Stereotype vorzugehen und zu gewährleisten, dass Diensteerbringer die besonderen Bedürfnisse älterer Menschen, die Opfer von Gewalt wurden, berücksichtigen können, um eine uneingeschränkte Wahrnehmung der Menschenrechte zu gewährleisten und die Gleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen, und das Programm DAPHNE voll zu nutzen;

*

* *

43.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0306.

(3)  Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen: Demografiebericht 2010, Europäische Kommission, Seite 62.

(4)  Liste der 100 Ungleichheiten, Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen.

(5)  Bericht der Europäischen Kommission „Gleichstellung von Frauen und Männern — 2010“, S. 31.

(6)  Das Leben von Männern und Frauen in Europa - Ein statistisches Porträt, Eurostat, 2008, Seite 196.

(7)  Eurobarometer Spezial 317, Diskriminierung in der EU im Jahr 2009, November 2009, S. 71.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/17


Dienstag, 13. September 2011
Richtlinie über Mediation in den Mitgliedstaaten

P7_TA(2011)0361

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu der Umsetzung der Richtlinie über Mediation in den Mitgliedstaaten, ihren Einfluss auf die Mediation und ihre Inanspruchnahme durch die Gerichte (2011/2026(INI))

2013/C 51 E/03

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe g des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 23. April 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (1),

unter Hinweis auf die vom Rechtsausschuss am 20. April 2006, 4. Oktober 2007 und 23. Mai 2011 durchgeführten Anhörungen,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (2),

gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0275/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Sicherstellung eines besseren Zugangs zum Recht eines der Hauptziele der Politik der Europäischen Union zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist; in der Erwägung, dass der Begriff des Zugangs zum Recht in diesem Zusammenhang den Zugang zu geeigneten Streitbeilegungsverfahren für Einzelpersonen und Unternehmen umfassen sollte;

B.

in der Erwägung, dass das Ziel der Richtlinie 2008/52/EG die Förderung einer gütlichen Regelung von Streitigkeiten durch die verstärkte Anwendung der Mediation und durch die Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Mediation und Gerichtsverfahren ist;

C.

in der Erwägung, dass die Richtlinie gemeinsame Grundsätze einführt, die insbesondere Aspekte des Zivilverfahrens beinhalten, um den Zugang zur Mediation als praktikable Alternative zu dem herkömmlichen kontradiktorischen Ansatz zu erleichtern und sicherzustellen, dass die Parteien, die in der Europäischen Union auf die Mediation zurückgreifen, sich auf einen berechenbaren Rechtsrahmen stützen können;

D.

in der Erwägung, dass das Ziel der Richtlinie neben der Berechenbarkeit darin besteht, einen Rahmen zu schaffen, der den wichtigsten Vorteil der Mediation, nämlich Flexibilität, aufrechterhält; in der Erwägung, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der nationalen Gesetze zur Umsetzung der Richtlinie von diesen beiden Kriterien leiten lassen sollten;

E.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2008/52/EG auch in Nachbarstaaten auf Interesse gestoßen ist und einen nachweisbaren Einfluss auf die Einführung vergleichbarer Rechtsvorschriften in einigen dieser Länder hatte;

F.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Artikel 10, dessen Einhaltungstermin der 21. November 2010 war, die Anforderungen dieser Richtlinie vor dem 21. Mai 2011 erfüllen müssen, in der Erwägung, dass bisher die meisten Mitgliedstaaten gemeldet haben, dass sie den Umsetzungsprozess abgeschlossen haben oder vor Ablauf der Frist abschließen werden und dass nur wenige Mitgliedstaaten die Erfüllung der Vorschriften der Richtlinie noch nicht gemeldet haben: die Tschechische Republik, Österreich, Finnland und Schweden;

G.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament es als wichtig erachtet zu prüfen, wie diese Rechtsvorschrift von den Mitgliedstaaten umgesetzt worden ist, zu sehen, was Fachleute und Benutzer der Mediation über sie denken, und zu ermitteln, ob und wie sie verbessert werden könnte;

H.

in der Erwägung, dass zu diesem Zweck eine gründliche Analyse der wichtigsten Regulierungskonzepte der Mitgliedstaaten vorgenommen werden sollte, um bewährte Verfahren herauszustellen und Schlussfolgerungen im Hinblick auf eventuelle weitere Maßnahmen auf europäischer Ebene zu ziehen;

I.

in der Erwägung, dass im Aktionsplan der Kommission zur Umsetzung des Stockholmer Programms (KOM(2010)0171) eine Mitteilung über die Umsetzung der Mediationsrichtlinie im Jahre 2013 vorgesehen ist;

J.

in der Erwägung, dass geprüft werden sollte, wie die Mitgliedstaaten die wichtigsten Bestimmungen der Mediationsrichtlinie über die Möglichkeit, dass Gerichte den Parteien unmittelbar eine Mediation nahelegen (Artikel 5), die Vertraulichkeitsgarantie (Artikel 7), die Vollstreckbarkeit einer im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung (Artikel 6) und die Auswirkung der Mediation auf Verjährungsfristen (Artikel 8) umgesetzt haben;

K.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihr Arbeitsprogramm für 2011 einen Legislativvorschlag für ein alternatives Streitbeilegungsverfahren aufgenommen hat;

1.

stellt fest, dass die in der Richtlinie aufgestellte Anforderung der Vertraulichkeit im inländischen Recht bestimmter Mitgliedstaaten bereits bestand: In Bulgarien heißt es in der Zivilprozessordnung, dass sich Mediatoren weigern können, als Zeugen über einen Streit auszusagen, in dem sie vermittelt haben; in Frankreich und Polen enthalten die Gesetze über Mediation in Zivilsachen ähnliche Vorschriften; stellt fest, dass unter den Mitgliedstaaten Italien in Bezug auf Vertraulichkeit von Mediationsverfahren einen rigorosen Ansatz verfolgt, während es in den schwedischen Mediationsregeln heißt, dass Vertraulichkeit nicht automatisch besteht und es hierfür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien bedarf; geht davon aus, dass offenbar ein kohärenterer Ansatz erforderlich ist;

2.

stellt fest, dass gemäß Artikel 6 der Richtlinie die meisten Mitgliedstaaten über ein Verfahren verfügen, um der im Wege der Mediation erzielten Vereinbarung über den Streitfall die gleiche Autorität zuzuerkennen wie einer gerichtlichen Entscheidung; stellt fest, dass dies entweder durch Übermittlung dieser Vereinbarung ans Gericht oder über deren notarielle Beurkundung erreicht wird und dass anscheinend einige innerstaatliche Gesetzgeber die erstgenannte Variante bevorzugt haben, wohingegen in zahlreichen Mitgliedstaaten die notarielle Beurkundung in der jeweiligen Rechtsordnung parallel zur Verfügung steht: Denn während beispielsweise in Griechenland und Slowenien gemäß dem Gesetz die Niederschrift einer Mediationsvereinbarung von den Gerichten vollstreckt werden kann, können in den Niederlanden und in Deutschland Vereinbarungen als notarielle Urkunden vollstreckbar gemacht werden, in anderen Mitgliedstaaten wie beispielsweise Österreich können Vereinbarungen als notarielle Urkunden nach der bestehenden Rechtslage vollstreckbar gemacht werden, ohne dass der nationale Rechtsakt zur Umsetzung auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinweist; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitgliedstaaten, die dies bisher noch nicht tun, unverzüglich Artikel 6 der Richtlinie einhalten;

3.

vertritt die Auffassung, dass Artikel 8, der die Auswirkung der Mediation auf Verjährungsfristen regelt, eine wesentliche Vorschrift ist, da er dafür sorgt, dass die Parteien, die sich für eine Mediation entscheiden, um einen Streit beizulegen, danach nicht als Folge der in der Mediation verbrachten Zeit daran gehindert werden, einen Gerichtstermin zu erhalten; stellt fest, dass diesbezüglich offenbar von den Mitgliedstaaten keine speziellen Fragen aufgeworfen wurden;

4.

weist darauf hin, dass sich einige Mitgliedstaaten dafür entschieden haben, in zwei Bereichen, nämlich finanziellen Anreizen für die Teilnahme an der Mediation und dem verpflichtenden Rückgriff auf die Mediation, über die Kernanforderungen der Richtlinie hinauszugehen; betont, dass solche Initiativen der Staaten zur effektiveren Erledigung der Rechtsstreitigkeiten beitragen und Gerichte entlasten;

5.

erkennt an, dass Artikel 5 Absatz 2 es den Mitgliedstaaten gestattet, die Inanspruchnahme der Mediation vor oder nach Einleitung eines Gerichtsverfahrens verpflichtend vorzuschreiben oder mit Anreizen oder Sanktionen zu verbinden, sofern diese Rechtsvorschriften die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zum Gerichtssystem wahrzunehmen;

6.

beobachtet, dass manche europäischen Staaten eine Reihe von Initiativen ergriffen haben, um Parteien, die eine Mediation in Anspruch nehmen, finanzielle Anreize zu bieten: So erhalten in Bulgarien die Parteien eine Erstattung von 50 % der staatlichen Gebühr, die sie bei Einreichung des Streitfalls beim Gericht bereits entrichtet haben, wenn sie einen Streit erfolgreich im Wege der Mediation beilegen, und das rumänische Recht sieht eine vollständige Erstattung der Gerichtsgebühr vor, wenn die Parteien einen anhängigen Rechtsstreit im Wege der Mediation beilegen; stellt fest, dass sich im ungarischen Recht eine ähnliche Vorschrift findet und dass in Italien alle Mediationsakte und -vereinbarungen von Stempelsteuer und Gebühren befreit sind;

7.

stellt fest, dass neben den finanziellen Anreizen bestimmte Mitgliedstaaten, deren Gerichtswesen überlastet ist, zu ihrer Entlastung die Mediation verpflichtend vorgeschrieben haben; stellt fest, dass in solchen Fällen Streitigkeiten nicht bei Gericht eingereicht werden können, ehe die Parteien versucht haben, die Probleme im Wege der Mediation zu lösen;

8.

weist darauf hin, dass das herausragendste Beispiel das italienische Gesetzesdekret Nr. 28 ist, mit dem auf diese Weise angestrebt wird, das Rechtssystem umzubauen und die notorisch überlasteten italienischen Gerichte zu entlasten, indem die Anzahl der Fälle verringert und der durchschnittliche Zeitbedarf für die Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten von derzeit neun Jahren verkürzt wird; stellt fest, dass dies erwartungsgemäß überraschenderweise von den Juristen nicht begrüßt worden ist, die das Dekret gerichtlich angefochten und sogar gestreikt haben;

9.

weist darauf hin, dass trotz der Kontroverse die Mitgliedstaaten, deren innerstaatliches Recht über die Kernanforderungen der Mediationsrichtlinie hinausgeht, mit der Förderung der außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivil- und Handelssachen offenbar erhebliche Erfolge erzielt haben; stellt fest, dass die insbesondere in Italien, Bulgarien und Rumänien erzielten Ergebnisse belegen, dass die Mediation durch auf die Bedürfnisse der Parteien abgestimmte Verfahren eine kostenwirksame und rasche außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten erzielen kann;

10.

stellt fest, dass die verpflichtende Mediation offenbar im italienischen Rechtssystem ihr Ziel erreicht, die Überlastung der Gerichte zu verringern; betont gleichwohl, dass die Mediation als machbare, kostengünstige und schnellere alternative Form der Rechtsprechung und nicht als verpflichtender Aspekt des Gerichtsverfahrens gefördert werden sollte;

11.

erkennt die Erfolge an, die mit den vom bulgarischen Mediationsgesetz vorgesehenen finanziellen Anreizen erzielt wurden; erkennt jedoch, dass diese auch auf das schon lange bestehende Interesse des bulgarischen Rechtssystems an der Mediation zurückzuführen sind, das sich daran zeigt, dass die Mediationsgemeinschaft schon seit 1990 besteht und die Schlichtungsstelle – deren Personal aus in Schichten arbeitenden Mediatoren besteht – Parteien anhängiger Gerichtsverfahren seit 2010 täglich kostenlose Mediationsdienste und Auskünfte bereitstellt; stellt fest, dass in Bulgarien zwei Drittel der vorgelegten Fälle im Wege der Mediation behandelt und die Hälfte dieser Fälle durch Mediation erfolgreich beigelegt wurden;

12.

stellt auch die Erfolge des rumänischen Mediationsgesetzes fest: Neben den Vorschriften über finanzielle Anreize wurde ein Mediationsrat – eine staatliche Behörde für die Wahrnehmung der Mediation, die als gesonderte, autonome Körperschaft besteht – eingerichtet; er widmet sich voll und ganz der Förderung der Mediationstätigkeit, der Ausarbeitung von Bildungsstandards, der Vorbereitung von Ausbildern, der Herausgabe von Dokumenten zum Nachweis der beruflichen Befähigungen der Mediatoren, der Annahme eines Ethikkodexes und der Formulierung von Vorschlägen für weitere Rechtsvorschriften;

13.

ist davon überzeugt, dass in Anbetracht all dessen die Mitgliedstaaten insgesamt im Wesentlichen auf dem richtigen Weg sind, die Richtlinie 2008/52/EG bis zum 21. Mai 2011 umzusetzen, und dass die Mitgliedstaaten zwar vielfältige Regulierungskonzepte verfolgen und einige Staaten einen geringfügigen Rückstand aufweisen, dies aber nichts daran ändert, dass die meisten Mitgliedstaaten nicht nur die Anforderungen der Richtlinie erfüllen, sondern sogar über sie hinausgehen;

14.

betont, dass Parteien, bei denen die Bereitschaft zur Streitbeilegung vorhanden ist, wahrscheinlich eher miteinander als gegeneinander arbeiten werden; ist der Ansicht, dass diese Parteien daher der Prüfung des Standpunkts der Gegenseite und der Auseinandersetzung mit den dem Streit zugrunde liegenden Problemen oftmals offener gegenüberstehen; vertritt die Auffassung, dass dies häufig den zusätzlichen Vorteil mit sich bringt, dass das zwischen den Parteien vor dem Streit bestehende Verhältnis aufrechterhalten bleibt, wobei ein Aspekt, der in Familienangelegenheiten, von denen Kinder betroffen sind, besonders wichtig ist;

15.

fordert die Kommission auf, in ihrer anstehenden Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG auch die Bereiche zu untersuchen, in denen Mitgliedstaaten beschlossen haben, den Anwendungsbereich der in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen auszuweiten;

16.

unterstreicht die verbraucherfreundlichen Merkmale alternativer Streitbeilegungsregelungen, die eine maßgeschneiderte praxistaugliche Lösung bieten; fordert in diesem Zusammenhang die unverzügliche Vorlage eines Legislativvorschlags für ein alternatives Streitbeilegungsverfahren durch die Kommission;

17.

stellt fest, dass im Zuge einer Mediation durch die Parteien gemeinsam erarbeitete Lösungen durch einen Richter oder eine Jury nicht herbeigeführt werden könnten; ist daher überzeugt, dass mithilfe der Mediation eher ein Ergebnis, dem beide Seiten zustimmen, also eine „Win-win-Lösung“ erreicht wird; stellt fest, dass die Wahrscheinlichkeit der Akzeptanz einer solchen Vereinbarung demzufolge größer ist und dass Absprachen, die im Wege der Mediation zustande gekommen sind, in der Regel eingehalten werden;

18.

ist der Ansicht, dass der Bekanntheitsgrad der Mediation und die Kenntnisse über die Mediation verbessert werden müssen, und fordert weitere Maßnahmen in Sachen Bildung, Schärfung des Bewusstseins für die Mediation, Erhöhung der Akzeptanz der Mediation durch Unternehmen und Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Mediators;

19.

vertritt die Auffassung, dass den nationalen Behörden nahegelegt werden sollte, Programme zu entwickeln, mit denen ausreichende Kenntnisse über die alternative Streitbeilegung vermittelt werden; vertritt die Auffassung, dass darin die wichtigsten Vorteile der Mediation – die Kosten, die Erfolgsquote und die Zeiteffizienz – behandelt werden sollten und dass sich die Programme an Rechtsanwälte, Notare und Unternehmen, insbesondere KMU, sowie Akademiker richten sollten;

20.

erkennt die Bedeutung der Festlegung einheitlicher Normen für den Zugang zum Beruf des Mediators als Voraussetzung für die Verbesserung der Qualität der Mediation und die Gewährleistung hoher Maßstäbe der beruflichen Bildung und Zulassung in der Union an;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 122.

(2)  ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/21


Dienstag, 13. September 2011
Eine wirksame Rohstoffstrategie für Europa

P7_TA(2011)0364

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu einer erfolgreichen Rohstoffstrategie für Europa (2011/2056(INI))

2013/C 51 E/04

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2011 mit dem Titel „Grundstoffmärkte und Rohstoffe: Herausforderungen und Lösungsansätze“ (KOM(2011)0025),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 4. November 2008 mit dem Titel „Die Rohstoffinitiative – Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern“ (KOM(2008)0699),

unter Hinweis auf den Bericht „Critical Raw Materials for the EU“ (Für die EU kritische Rohstoffe) der Ad-hoc-Gruppe der Gruppe Rohstoffversorgung der Generaldirektion Unternehmen und Industrie (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2011 mit dem Titel „Ressourcenschonendes Europa – eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020“ (KOM(2011)0021),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. März 2011 mit dem Titel „Fahrplan für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft bis 2050“ (KOM(2011)0112/4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2010 mit dem Titel „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung – Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit“ (KOM(2010)0614),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. November 2010 mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“ (KOM(2010)0546),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)0612),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zu einer Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2011 zu Elektro- und Elektronik-Altgeräten (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zu dem Thema „EU 2020“ (4),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Generaldirektion Umwelt der Kommission „Non-energy mineral extraction and Natura 2000“ (Gewinnung nichtenergetischer Mineralien und Natura 2000) (5),

unter Hinweis auf das zusammen mit der Mitteilung der Kommission vom 4. November 2008 mit dem Titel „Die Rohstoffinitiative – Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern“ (KOM(2008)0699) vorgelegte Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2008)2741),

unter Hinweis auf den Jahresbericht über die Rohstoffpolitik 2009 der Generaldirektion Handel der Kommission (6),

unter Hinweis auf die Studie „Verbindungen zwischen Umwelt und Wettbewerbsfähigkeit“ der Generaldirektion Umwelt der Kommission (7),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 10. November 2010 mit dem Titel „EU-Entwicklungspolitik zur Förderung eines breitenwirksamen Wachstums und einer nachhaltigen Entwicklung – Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung“ (KOM(2010)0629),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 10. November 2010 über die Festigung der Beziehungen zwischen der EU und Afrika (KOM(2010)0634),

unter Hinweis auf die bevorstehende Mitteilung der Kommission über Handel und Entwicklung,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. September 2009 mit dem Titel „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung – politischer Rahmen für ein gemeinsames Konzept der Europäischen Union“ (KOM(2009)0458),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu dem Konzept der EU für Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung und „Öffentliche Entwicklungshilfe-plus“ (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (9),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. März 2011 zu dem Thema „Rohstoffe und Grundstoffmärkte: Herausforderungen und Lösungsansätze“,

unter Hinweis auf Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Vertrag von Lissabon), in dem bekräftigt wird, dass die Union bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung zu tragen hat,

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen der Doha-Runde,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Strategie EU-Afrika von 2007 und die Erklärung von Tripolis, die auf dem dritten Gipfeltreffen EU-Afrika am 29./30. November 2010 verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf das laufende WTO-Verfahren der EU, der USA und Mexikos gegen China zu neun Rohstoffen,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0288/2011),

A.

in der Erwägung, dass die EU eine starke industrielle Basis braucht, die dadurch, dass sie immer umweltverträglicher wird, in hohem Maße von einer angemessenen Rohstoffversorgung abhängig ist, um die Umstellung auf eine CO2-emissionsarme Wirtschaft vollziehen und dabei wettbewerbsfähig bleiben zu können;

B.

in der Erwägung, dass sich aufgrund komplizierter Verwaltungsverfahren und der fehlenden Koordinierung zwischen den Verwaltungsstellen die Fristen für die Genehmigung zum Abbau von mineralischen Ressourcen auf mehrere Jahre belaufen können und dass durch solch übermäßig lange Fristen die Kapitalkosten für Investitionen steigen und kleine und mittelständische Unternehmen von dem Markt ausgeschlossen werden;

C.

in der Erwägung, dass die weltweite Nachfrage nach Rohstoffen, insbesondere nach „Technologiemetallen“, stetig gestiegen ist;

D.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der EU, Australien und die USA über das Potenzial verfügen, die Gewinnung von kritischen Rohstoffen, unedlen Metallen und Seltenerdmetallen aus eigenen Ressourcen auszuweiten;

E.

in der Erwägung, dass aufgrund der Fortschritte bei neuen Technologien die Nachfrage nach Rohstoffen, die für die Entwicklung der entsprechenden Wirtschaftszweige entscheidend sind, weiter steigen wird;

F.

in der Erwägung, dass das weltweite Angebot zum Teil durch Ausfuhrquoten beschränkt ist und die Preise Rekordhöhen erreichen;

G.

in der Erwägung, dass im verarbeitenden Gewerbe der Anteil der Materialkosten an den Gesamtproduktionskosten wesentlich höher ist als der Anteil, der auf die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer entfällt, und dass beim Aufwärtstrend der Materialkosten –gleichgültig, in welchem Industriezweig –zumindest mittelfristig keine Änderung zu erwarten ist;

H.

in der Erwägung, dass die Märkte von fairen und gleichen Wettbewerbsbedingungen profitieren;

I.

in der Erwägung, dass ein verstärkter Wettbewerb um Rohstoffe die internationalen Beziehungen verschlechtern und zu ressourcenbedingten Konflikten führen kann;

J.

in der Erwägung, dass diese Herausforderungen eine Chance für neue, innovative Partnerschaften mit einer gegenseitig vorteilhaften Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittstaaten bieten;

K.

in der Erwägung, dass der Abbau natürlicher Ressourcen in vielen Entwicklungsländern aufgrund von undemokratischen Regierungsformen, Betrug, Korruption und bewaffneten Konflikten bislang nicht dem Wohl der Bevölkerung dient;

L.

in der Erwägung, dass sich die von der Kommission vorgeschlagenen Schritte zur Erhöhung der Ressourceneffizienz und zur Förderung des Recyclings meist auf die Bewertung von Möglichkeiten beschränken, statt auf konkrete Maßnahmen ausgerichtet zu sein, und deshalb zur Verwirklichung der erklärten Ziele nicht ausreichen;

M.

in der Erwägung, dass nach Aussagen der Kommission eine bessere Anwendung und Durchsetzung geltenden Abfallrechts von entscheidender Bedeutung für die Steigerung der Ressourceneffizienz in Europa ist;

N.

in der Erwägung, dass sich die Recyclingquote von Wertstoffen, insbesondere von Seltenerdmetallen, nur durch eine intensive Demontage steigern lässt;

O.

in der Erwägung, dass verlässliche und effiziente Technologien zur Klassifizierung und Trennung profitables Recycling ermöglichen, weil der Wert von Recyclingmaterialien von der Reinheit der Bestandteile abhängt;

P.

in der Erwägung, dass Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit durch mehr Effizienz und Recycling begünstigt werden;

Q.

in der Erwägung, dass die Arbeitsproduktivität in den vorangegangenen Jahrzehnten wesentlich schneller zugenommen hat als die Ressourcenproduktivität, wobei die Arbeitskosten Schätzungen zufolge knapp 20 % und die Ressourcenkosten 40 % der Kosten eines Produkts ausmachen, und dass schnell gehandelt werden muss, um die Ressourceneffizienz zu steigern;

R.

in der Erwägung, dass es vor allem darauf ankommt, rechtzeitige und entschlossene Schritte zur Umsetzung einer wirkungsvollen Strategie zu unternehmen und im Rahmen der Europäischen Rohstoffinitiative Ergebnisse zu erzielen;

Eine Rohstoffstrategie

1.

ist der Ansicht, dass Europa in Bezug auf Rohstoffe vor Herausforderungen und großen Chancen steht; hebt hervor, dass die EU nun, bei weltweit stark steigender Rohstoffnachfrage, die Möglichkeit hat, von einer Verbesserung der Rohstoffversorgung und -effizienz zu profitieren und gleichzeitig den Bedarf der Wirtschaft in der EU und des Rohstoffsektors zu decken; betont, dass ein fairer Zugang zu Rohstoffen und stabile und berechenbare Rohstoffpreise von zentraler Bedeutung für die Entwicklungsmöglichkeiten, die Wettbewerbsfähigkeit, die Innovation und die Erhaltung von Industriestandorten in der EU sind; vertritt die Auffassung, dass sich Zugangs- und Versorgungsbeschränkungen, insbesondere bei kritischen Rohstoffen wie Seltenerdmetallen, und starke Preisschwankungen nachteilig auf Wettbewerbsfähigkeit, Ökoeffizienz und Innovationsmöglichkeiten der Wirtschaft der EU, vor allem von KMU, auswirken kann; begrüßt es, dass die Kommission 2008 mit ihrer Rohstoffinitiative die Rohstoffpolitik ins Blickfeld gerückt hat, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, diese Initiative rasch umzusetzen; ist der Ansicht, dass Rohstoffpolitik und Rohstoffdiplomatie für die EU von großer Bedeutung sind, und zwar nicht nur im Hinblick auf die Industriepolitik und den internationalen Handel, sondern auch als Querschnittsthema, das verschiedene Bereiche der Innen-, Außen- und Sicherheitspolitik berührt; fordert die Kommission auf, diesen Angelegenheiten genauso viel Aufmerksamkeit zu widmen wie der Energiepolitik; betrachtet dies auch als eine Aufgabe für den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD);

2.

vertritt die Auffassung, dass die Zuständigkeit für eine kohärente und wirksame Diplomatie der EU beim EAD und den einschlägigen Kommissionsdienststellen – und in Handelsfragen insbesondere bei der GD Handel – liegen muss, wobei es enger Abstimmung mit dem Rat und dem Parlament bedarf; ist außerdem der Ansicht, dass der strategischen Bedeutung von Rohstoffen bei der Organisation des EAD und der personellen Besetzung der betreffenden EU-Delegationen Rechnung getragen werden sollte; betont, wie wichtig eine Koordinierung der auswärtigen Politik der EU und der Mitgliedstaaten im Bereich Rohstoffe ist;

3.

fordert die Kommission auf, die Rohstoffmärkte und die Rohstoffinitiative unabhängig voneinander ausreichend wichtig zu nehmen, weil sich deren Merkmale unterscheiden und die entsprechend unterschiedlichen Probleme jeweils gezielte Maßnahmen erfordern; hebt hervor, dass die Finanz- und die Rohstoffmärkte enger denn je miteinander verflochten sind und die Preisschwankungen durch Spekulationen verstärkt werden; stellt fest, dass ordnungsgemäß funktionierende Rohstoffmärkte den Unternehmen die notwendigen Anreize für eine effizientere Nutzung der Ressourcen, für Ressourcensubstitution, das Recycling und weitere Investitionen in FuE-Maßnahmen für die Suche nach Substitutionsmöglichkeiten bieten würden; legt der Kommission deshalb nahe, sich für ordnungsgemäß funktionierende Rohstoffmärkte einzusetzen, indem sie beispielsweise die Überarbeitung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente fortsetzt, um für mehr Transparenz im Handel zu sorgen; betont, dass die drei Säulen der Rohstoffinitiative einander ergänzen, was die Lösung der Rohstoffproblematik und die Sicherung der Rohstoffversorgung in der EU anbelangt; fordert die Kommission zu einer ausgewogenen und kohärenten Umsetzung der Rohstoffstrategie auf, vor allem mit Blick auf andere wichtige europäische Politikbereiche – namentlich Industrie, Forschung, Umwelt, Verkehr und Europa 2020; stellt in diesem Zusammenhang insbesondere fest, dass einer starken Innovations- und Industriepolitik erhebliche Bedeutung zukommt;

4.

begrüßt die Arbeit der Kommission zur Ermittlung kritischer Rohstoffe, bei denen es sich durchweg um wichtige „Technologiemetalle“ handelt und denen in späteren Maßnahmen Rechnung zu tragen ist; fordert die Kommission auf,

die Liste der kritischen Rohstoffe regelmäßig zu aktualisieren und die Entwicklungen bei zwar nicht knappen, aber strategisch bedeutsamen Rohstoffen zu überwachen, um Inflationstendenzen entgegenzuwirken, die zu einer Konzentration der Besitzverhältnisse bei den Lieferanten führen;

Risikowarnsystem für kritische Rohstoffe einzurichten und zu untersuchen, wie sich der Bedarf und die Preise derzeit darstellen bzw. künftig entwickeln und in welcher Weise sich Versorgungsengpässe bei potenziell kritischen Rohstoffen, insbesondere bei Seltenerdmetallen, negativ auf die Sektoren Erneuerbare Energieträger, Spitzentechnologien und Verteidigung und auch auf die Automobilbranche auswirken;

die von kritischen Rohstoffen abhängigen Lieferketten, die Aufbereitungskapazitäten – auch im Hinblick auf Halbfertigerzeugnisse – und die Wechselwirkung zwischen kritischen Rohstoffen und den mit ihnen zusammenhängenden unedlen Metallen zu untersuchen;

weist im Zusammenhang mit Rohstoffen und vor allem kritischen Rohstoffen darauf hin, dass die Kritikalität der einzelnen Elemente unterschiedlich groß ist und auch Unterschiede vorliegen, was die Verfügbarkeit, die Nutzung, den Verarbeitungsbedarf und folglich auch den Preis in den einzelnen Segmenten der Lieferkette anbelangt; weist auf die Vielfalt der logistischen Paradigmen der Rohstoffströme auf dem Binnenmarkt hin;

5.

stellt fest, dass sich nicht alle Rohstoffmärkte gleich verhalten und dass gerade in der Landwirtschaft saisonale Schwankungen und die klimatischen Verhältnisse wichtige Marktfaktoren sind, die deshalb besonderer Aufmerksamkeit bedürfen;

6.

fordert deshalb die Kommission auf, eine Studie über die Einfuhren von Rohstoffen (wie Lithium, Hafnium und Nickel) in die EU durchzuführen, die zwar nicht als kritisch eingestuft wurden, aber strategisch bedeutsam sind, was den Bedarf der Wirtschaft in der EU und die Herstellung von Verbrauchsgütern mit hoher Wertschöpfung betrifft; ist der Ansicht, dass in dieser Studie auch die Abhängigkeit der Wirtschaft in der EU von diesen Rohstoffen, Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung mit diesen Rohstoffen, die mit ihrer Gewinnung verbundenen Umweltkosten und mögliche Alternativen bewertet werden sollten;

7.

begrüßt es, dass zahlreiche Rohstoffe wie Naturkautschuk, Holz und Aggregate in der Mitteilung der Kommission erwähnt werden; fordert die Kommission auf, Untersuchungen zu der Verfügbarkeit von und der potenziellen Nachfrage nach diesen Materialien durchzuführen und auf dieser Grundlage gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu treffen; stellt fest, dass der Schwerpunkt dieses Berichts auf strategisch bedeutsamen und kritischen Rohstoffen liegt;

8.

weist darauf hin, dass eine wirksame Steuerung der Rohstoffpolitik der Schlüssel zu einer erfolgreichen Rohstoffstrategie ist; stellt fest, dass zu einer erfolgreichen Strategie ein ständiger Dialog mit allen Interessenträgern gehört; betont, dass innerhalb der Kommission und des Europäischen Parlaments und zwischen den Mitgliedstaaten eine enge Zusammenarbeit und die Weitergabe von Informationen erforderlich sind; empfiehlt, 2011 – wie in Frankreich und den USA bereits geschehen – eine hochrangige ressortübergreifende Arbeitsgruppe Rohstoffe zu bilden, in der die einschlägigen Generaldirektionen, die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS), die Europäische Umweltagentur und der Europäische Auswärtige Dienst vertreten sind und die politische Maßnahmen, darunter auch Partnerschaftsabkommen, ausarbeiten, überwachen und überarbeiten soll, um für strategische Kohärenz zu sorgen und die Einrichtung eines Frühwarnsystems, beispielsweise für Marktverzerrungen und Konflikte um Ressourcen, voranzubringen, das durch eine Überwachungsgruppe ergänzt wird; fordert die Kommission auf, einen langfristig angelegten „EU-Fahrplan für Rohstoffe bis 2050“ aufzustellen, in dem künftige Entwicklungen, Bedrohungen und Chancen in den Bereichen Rohstoffe und kritische Rohstoffe ermittelt werden und der der Wirtschaft und den Hochschul- und Forschungseinrichtungen der EU dabei helfen könnte, langfristig zu planen und zu investieren; fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung eigener Rohstoffstrategien zu helfen und die Koordinierung sowie den Austausch bewährter Verfahren untereinander, auch im Hinblick auf die externe Dimension, zu unterstützen; ist der Ansicht, dass die bevorstehende Mitteilung zur externen Dimension der Energiepolitik als Vorlage dienen könnte;

9.

fordert, dass es im Rahmen der Rohstoffinitiative regelmäßig über die Entwicklungen im Bereich nichtenergetische Rohstoffe und über die Verwirklichung der Ziele der Rohstoffinitiative unterrichtet wird, und zwar in einem jährlichen Sachstandsbericht, in dem auch die Politikkohärenz in Bezug auf Handel, Entwicklung, Umweltschutz und soziale Auswirkungen betont wird und Daten über kritische Rohstoffe herausgestellt werden;

Von Herausforderungen zu Chancen für die Wirtschaft der EU – Ressourceneffizienz, Wiederverwendung, Recycling und Substitution

10.

stellt fest, dass die Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit Rohstoffen auch eine Chance bietet, die industrielle Basis, die technologischen Kapazitäten und das technologische Know-how der EU zu stärken und mit einer ehrgeizigen Strategie für industrielle Innovationen die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und die Anzahl der dauerhaften qualifizierten Arbeitsplätze zu erhöhen; stellt fest, dass eine wirkungsvolle Handelspolitik und die Nutzung eigener Ressourcen zwar auch wichtig sind, aber mittel- bis langfristig eine verantwortungsvolle Rohstoffpolitik, Effizienzsteigerungen, Wiederverwendung, energieeffizientes Recycling, die Senkung des Ressourcenverbrauchs – auch durch höhere Produktqualitätsnormen und gegebenenfalls die Anwendung des Grundsatzes der längeren Verwendung – und die Nutzung umweltfreundlicher Technologien für die Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit entscheidend sein werden; ist der Ansicht, dass einschlägige Initiativen auf sorgfältigen Folgenabschätzungen beruhen sollten, deren Schwerpunkt auf den möglichen Folgen für Umwelt, Gesellschaft und Wettbewerbsfähigkeit liegt; hält es für besonders wichtig, die rechtsverbindliche Abfallhierarchie in Europa gemäß der Abfallrahmenrichtlinie mit der Prioritätenfolge Vermeidung, Wiederverwendung, Recycling, Verwertung, Beseitigung konsequent durchzuführen; stellt fest, dass soziale Neuerungen, Veränderungen der Lebensweise und neue Konzepte wie Öko-Leasing, Chemikalienleasing und gemeinsame Nutzung von Chemikalien von der Kommission gefördert werden sollten;

11.

stellt fest, dass ein geringerer Verbrauch, Abfallvermeidung und Wiederverwendung die Kernkomponenten des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft sind;

12.

legt der Kommission nahe, eine umfassende Studie über Leasingmodelle in der Wirtschaft als Alternative zum Eigentum an Gütern und die Auswirkungen dieser Modelle auf die Verwendung und -rückgewinnung von Werkstoffen durchzuführen; hebt hervor, dass die Schaffung eines entsprechenden Bewusstseins die größte Herausforderung in diesem Zusammenhang ist;

13.

betont, dass darauf hingewirkt werden sollte, Wirtschaftswachstum und steigenden Ressourcenverbrauch zu entkoppeln, was auch zu einer Senkung der relativen Einfuhrabhängigkeit beitragen wird; erachtet es auch vor dem Hintergrund des Klimawandels als wichtig, eine Rohstoffstrategie auszuarbeiten; begrüßt deshalb den Plan der Kommission, eine Leitinitiative zur Ressourceneffizienz auf den Weg zu bringen; fordert die Kommission auf, die Hindernisse für die Steigerung der Ressourcenproduktivität (auch technische Hürden, Kosten usw.) zu ermitteln und mittel- und langfristige Ziele zur Verbesserung der Ressourceneffizienz zu vereinbaren und zu bewerten, in denen zum Ausdruck kommt, dass die Abhängigkeit der EU von Rohstoffeinfuhren gesenkt werden muss, weil die Pro-Kopf-Rohstoffeinfuhren in die EU weltweit am höchsten sind; fordert die Kommission auf, im Interesse der objektiven Bewertung des Fortschritts und der Durchführung von Vergleichen mit anderen Ländern eine verlässlichere Methode zur Messung der Ressourceneffizienz auszuarbeiten, dabei auf die einschlägigen Arbeiten von Eurostat zurückzugreifen und auch den Ergebnissen einer unlängst vom Europäischen Parlament zu diesem Thema in Auftrag gegebenen Studie Rechnung zu tragen;

14.

begrüßt die Konzipierung von Instrumenten und Indikatoren wie in der TEEB-Studie (The Economics of Ecosystems and Biodiversity – Die Ökonomie von Ökosystemen und der Biodiversität); fordert die Kommission auf, die Konzipierung dieser Instrumente zu fördern und zu ihrer Nutzung anzuregen;

15.

vertritt die Auffassung, dass eine Steuer auf mineralische Ressourcen kein angemessenes steuerliches Instrument zur Steigerung der Ressourceneffizienz ist, fordert die Kommission jedoch auf, eine Studie über die Auswirkungen einer Steuer auf die Wasser- und Flächennutzung in Auftrag zu geben, in der besonders auf mögliche unbeabsichtigte Konsequenzen für die Wirtschaftstätigkeit und die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in der EU einzugehen ist;

16.

fordert die Kommission auf, es auf der Grundlage einer sorgfältigen Folgenabschätzung ernsthaft in Betracht zu ziehen, den Ökodesign-Ansatz auf Rohstoffe auszudehnen, die Möglichkeit der Einführung neuer Instrumente zu bewerten, mit Normungsgremien zusammenzuarbeiten, die Durchführbarkeit eines Top-Runner-Programms für Produkte in Bezug auf die Ressourceneffizienz zu prüfen und Beratungsdienste zur Ressourceneffizienz auszubauen, insbesondere für KMU, indem solche Programme beispielsweise bei der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation intensiviert werden; fordert die Kommission auf, KMU in diesem Bereich dadurch zu unterstützen, dass sie den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten fördert und ihnen Zugang zu den betreffenden Forschungsvorhaben im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms und zu künftigen Forschungsprogrammen der EU gewährt; fordert die Unternehmen auf, entweder das System für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder die ISO-Normen zu nutzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, über die Vergabe öffentlicher Aufträge ressourceneffiziente Produkte und unter Einsatz von Sekundärrohstoffen hergestellte Produkte zu fördern und für ein ordnungsgemäßes und transparentes Recycling am Ende der Lebensdauer dieser Produkte zu sorgen; stellt fest, dass es beim Recycling nicht nur auf die Quantität, sondern auch auf die Qualität ankommt; hält deshalb ein recyclinggerechtes Produktdesign für wichtig; betont den wertvollen Beitrag von Angaben über verwendete Ressourcen in der Produktinformation und Umweltzeichen dazu, Verbraucher zu bewussten Entscheidungen zu verhelfen; fordert die europäischen Normungsgremien auf, bei der Festlegung von Normen die Ressourceneffizienz einfließen zu lassen;

17.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die Ökodesign-Richtlinie, die Richtlinie über Altfahrzeuge, die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und die Richtlinie über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren geändert werden könnten, um das Recycling nicht nur im Allgemeinen zu stärken, sondern auch die Recyclingquote bei wertvollen Rohstoffen einschließlich Seltenerdmetallen – z. B. durch gezieltere Anforderungen an die Demontage – zu erhöhen, und entsprechende Änderungen dieser Richtlinien vorzuschlagen;

18.

weist darauf hin, dass durch Wiederverwendung und Recycling ein Beitrag zur Verringerung der Treibhausgasemissionen geleistet werden kann, weil der Rohstoffverbrauch eine bedeutende Treibhausgasemissionsquelle ist; stellt fest, dass bestimmte Sektoren mit Recyclingvorschriften hohe Recyclingquoten aufweisen; fordert die Kommission auf, zu ermitteln, wie die Recyclingquoten in den einschlägigen Sektoren – so unter anderem durch die Stärkung des Rechtsrahmens für die Kreislaufwirtschaft – weiter erhöht werden können; betont, dass Investitionen in das Recycling von Rohstoffen und insbesondere von Seltenerdmetallen notwendig sind; fordert die Kommission auf, eine eingehende Analyse des Materialflusses in der EU in Gang zu setzen, in der Sektor für Sektor der gesamte Lebenszyklus von Rohstoffen (vom Abbau bis zur Entsorgung) untersucht wird, und zwar mit dem Ziel, unter Beachtung der Umweltfolgen kosteneffiziente Möglichkeiten zur Steigerung der Rohstoffrecyclingquote zu bewerten und vorzuschlagen; fordert die Kommission auf, die EU-Rechtsvorschriften und Mindestnormen für das Recycling zu harmonisieren, um für ein kohärenteres Vorgehen zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die geltenden Rechtsvorschriften ordnungsgemäß umgesetzt werden, und fordert die Industrieverbände der Mitgliedstaaten auf, das Recycling in den Reihen ihrer Mitglieder und die Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen und anderen Sektoren aktiv zu fördern; hebt es als wichtig hervor, die Menge der Produktionsabfälle von der Steigerung der Produktion abzukoppeln;

19.

hält es für wichtig, beim Recycling Synergieeffekte in der Industrie zu schaffen und Unternehmen dabei zu helfen, herauszufinden, wie ihre Abfälle und Nebenprodukte als Ressourcen für andere dienen können; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Ansätze wie das Konzept des Vereinigten Königreichs mit seinem „National Industrial Symbiosis Programme“ zu fördern;

20.

fordert die Kommission auf,

Projekte im Bereich der Rückgewinnung nützlicher Stoffe aus Siedlungsabfall zu prüfen und zu fördern, weil Siedlungsabfalldeponien weitaus ergiebiger sein können als die Primärgewinnung von Erzen und weil ein Großteil wertvoller Sekundärrohstoffe gewonnen, wiederverwendet und rezykliert werden kann, und in Projekte zu investieren, die eine generelle Senkung des Rohstoffverbrauchs und auf diese Weise einen Wandel in der Gesellschaft bewirken,

zu untersuchen – auch durch unabhängige Folgenabschätzungen –, ob geschlossene Deponien wieder geöffnet werden könnten, um potenzielle Altstoffe mit den besten verfügbaren Technologien zu rezyklieren, was eine bessere Verfügbarkeit von Rohstoffen und zusätzliche Arbeitsplätze in der gesamten Union einbrächte,

sonstige Deponien für Abfälle aus Bergbau und Metallurgie zu untersuchen,

bis 2012 eine EU-Datenbank zu Standorten mit Bergbauabfällen fertigzustellen und die Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie durchzusetzen,

dafür zu sorgen, dass diese Abfälle mit den besten verfügbaren Technologien behandelt werden,

das Lebenszyklusmanagement von Gebäuden zu fördern und dabei gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass beim Bau eingesetzte Stoffe rezykliert werden können,

stufenweise ein generelles Verbot der Abfalldeponierung in der gesamten Europäischen Union einzuführen;

21.

vertritt die Auffassung, dass dringend weitere Informationen über die Rückgewinnung nützlicher Stoffe aus Siedlungsabfall benötigt werden, und fordert deshalb die Kommission auf, vor allem das diesbezügliche Potenzial, aber auch die möglichen Einschränkungen zu bewerten;

22.

legt der Kommission nahe, eine Strategie für das Recycling auszuarbeiten, in deren Rahmen die Rückgewinnung so nah wie möglich an der Abfallquelle erfolgt, darunter auch die Abwasserreinigung, weil dadurch auch die Rückgewinnung höherer Konzentrationen von Rohstoffen ermöglicht würde, der Nichtrückgewinnbarkeit vorgebeugt würde, die negativen Umweltfolgen verringert würden und möglicherweise mehr Energieeffizienz bewirkt würde;

23.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über Abfalldeponien (10) vorzulegen und die in Artikel 5 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Ziele fortzuentwickeln und zu erweitern; ist der Ansicht, dass aufgrund der Abfallrahmenrichtlinie das Reduktionsziel im Zusammenhang mit dem auf das Verbot der Deponierung von biologisch abbaubaren Siedlungsabfällen ab 2020 auf alle biologisch abbaubaren Abfälle ausgedehnt und auf 5 % festgelegt werden sollte;

24.

fordert die Kommission auf, Partnerschaften mit Entwicklungsländern im Bereich Recycling zu fördern und Pilotprojekte wie abfallfreie Zonen zu unterstützen;

25.

fordert die Kommission auf, zu bewerten, wie die Europäische Investitionsbank (EIB) dazu beitragen kann, das finanzielle Risiko von Investitionen in Recyclinganlagen mit bahnbrechender Technologie und andere Recyclinginitiativen zu verringern;

26.

fordert die Kommission auf, Forschung und Entwicklung im Bereich wirtschaftliche Anreize für das Recycling, darunter auch das Recycling von Seltenerdmetallen, zu fördern und dabei auch Folgenabschätzungen zu untersuchen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie Märkte für Recyclingmaterialien beispielsweise durch Zertifikate für Recyclingmaterialien und Ökodesignanforderungen unterstützt werden können, und dafür Sorge zu tragen, dass auch die Kohäsionspolitik und -mittel wirksam zur Förderung von Ressourceneffizienz und Recycling eingesetzt werden;

27.

betont, dass die illegale Verbringung von recyclingfähigen Stoffen und von Abfällen mit wertvollen Rohstoffen, insbesondere von Elektronikabfällen gemäß der Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, bekämpft werden muss, indem die Rechtsvorschriften verbessert werden und die Durchsetzung dieser Richtlinie verstärkt wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Augenmerk dringend auf diese Aufgabe zu richten; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie durch eine stärkere Nutzung des Konzepts der Herstellerverantwortung auf die Verwirklichung dieses Ziels hingewirkt werden könnte; betont, dass eine weltweite Zertifizierungsregelung für Recyclinganlagen eingeführt werden muss; hält die Zusammenarbeit der einzelstaatlichen Zollbehörden für bedeutsam; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob ein gemeinsames System zur Unterrichtung der Behörden über die Ströme illegaler Verbringung notwendig ist; fordert die Kommission auf, die Ströme illegaler Abfälle zu untersuchen und regelmäßig über die Erfolge bei der Bekämpfung der illegalen Ausfuhr von Abfällen Bericht zu erstatten; fordert die Kommission auf, durch eine entsprechende Regelung in den Durchführungsvorschriften des modernisierten Zollkodex der Gemeinschaft darauf hinzuwirken, dass auf Zollerklärungen tatsächlich zwischen neuen und gebrauchten Waren unterschieden wird;

28.

fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Handelspartner der EU auf Wunsch dabei zu unterstützen, geeignete Gesetze zu erlassen und entsprechende Kontrollmaßnahmen durchzusetzen, um illegale Einfuhren von Abfällen jeglicher Art in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern und aktiv gegen Korruption vorzugehen, die solche illegalen Einfuhren oft überhaupt ermöglicht;

29.

fordert die Kommission auf, kritische Bemerkungen einiger Mitgliedstaaten zu der Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien dafür, wann bestimmte Arten von Metallschrott gemäß der Richtlinie 2008/98/EG nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, zu beachten, und fordert die Kommission auf, die Anforderungen an die Produktqualität zu erhöhen und die Möglichkeiten zu verbessern, mit denen geprüft und dafür gesorgt werden kann, dass als Abfall deklarierter Schrott über die erforderliche Qualität verfügt;

30.

fordert die Kommission auf, Prioritäten zu ermitteln, wenn es um Forschung und Innovation im Zusammenhang mit nachhaltigen Erschließungs- und Produktionsmethoden, Produktlebenszyklen und Recycling („von der Wiege bis zur Wiege“), Substitution und Ressourceneffizienz geht, weil dadurch auch die Einfuhrabhängigkeit der EU von Lieferanten, die eine Monopolstellung innehaben, verringert werden könnte; fordert die Kommission auf, in den Rahmenprogrammen die jetzigen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Recycling anzugehen, und betont, dass darauf zu achten ist, dass für schwere Metalle und für kritische Rohstoffe wie Seltenerdmetalle unterschiedliche Recyclingstrategien verfolgt werden müssen; fordert die Kommission auf, bei der Zuweisung von Mitteln für Forschungen über Rohstoffe wie Seltenerdmetalle klare Ziele vorzugeben, so wie beispielsweise Japan das Ziel vorgibt, den Verbrauch von Seltenerdmetallen um ein Drittel zu senken; fordert die Kommission auf, Erfahrungen von Drittstaaten mit bereits hohen Sammelquoten zu berücksichtigen, wie diejenigen Norwegens, wo etwa 80 % der Elektronikabfälle gesammelt werden, und selbst angemessene Sammelquoten festzulegen; hält in diesem Zusammenhang Partnerschaften zwischen öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft, an denen die Wirtschaft, Hochschulen und staatliche Stellen beteiligt sind, für besonders wichtig; stellt fest, dass solche Einrichtungen Leistungen erbringen, die auch für KMU von großem Nutzen sind; erachtet eine Europäische Innovationspartnerschaft für strategisch bedeutsame Rohstoffe als entscheidend, um Fortschritte in den Bereichen Ressourceneffizienz, Schlüsseltechnologien, Versorgungssicherheit und Stärkung des heimischen Rohstoffsektors zu bewirken; fordert die Kommission auf, eine derartige Partnerschaft 2011 auf den Weg zu bringen;

31.

bedauert, dass in der Mitteilung nicht hinlänglich auf Substitution und Wiederverwendung eingegangen wird; weist darauf hin, dass die Substitution, wenn sie praktikabel ist, vor allem bei kritischen Rohstoffen und Seltenerdmetallen als effiziente Lösung im Fall von Versorgungsproblemen und Umweltrisiken gelten kann; fordert deshalb die Kommission auf, auf diesem Gebiet durch den wirksamen Einsatz von Forschungs- und Innovationsmitteln verstärkt tätig zu werden, und zwar beispielsweise dadurch, dass sie im nächsten Forschungsrahmenprogramm ein FuE-Programm im Bereich Substitution konzipiert, das der Förderung von Demonstrationsanlagen dient; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, die Festlegung von Substitutionszielen in Erwägung zu ziehen und dabei den entsprechenden Folgenabschätzungen Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, die jetzige Zuständigkeit der EU im Bereich Seltenerdmetalle umfassend zu nutzen;

Nachhaltige Versorgung in der EU

32.

fordert, die heimischen Rohstoffsektoren bei der Schaffung von Investitionsanreizen durch andere als steuerpolitische Maßnahmen zu unterstützen; begrüßt deshalb die Zusammenarbeit zwischen den geologischen Diensten der Mitgliedstaaten; fordert zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen den geologischen Diensten der Mitgliedstaaten auf und regt an, gemeinsame Normen und Verfahren zu verwenden, wodurch der Austausch und die Nutzung der verfügbaren geologischen Daten erleichtert würde; begrüßt die Veröffentlichung eines europäischen Rohstoff-Jahrbuchs und betont, dass Daten zu Sekundärrohstoffen und zur Rückgewinnung nützlicher Stoffe aus Siedlungsabfall in das Jahrbuch aufgenommen werden sollten; fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob die Einrichtung eines Geologischen Dienstes der EU erforderlich ist, der die Arbeit der geologischen Dienste der Mitgliedstaaten zusammenfasst und erforderlichenfalls mit internationalen Partnern zusammenarbeitet; unterstützt die Bemühungen der Kommission, die Wissensbasis der EU im Bereich Geologie zu verbreitern; fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine digitale Karte der Ressourcen der Union zu erstellen;

33.

hält die Rohstoffversorgung der EU aus heimischen Quellen für wichtig und

fordert eine bessere Abstimmung in den Bereichen Exploration, Förderung, Verteilung, Verarbeitung, Wiederverwendung und Recycling;

fordert die zuständigen öffentlichen (nationalen, regionalen und kommunalen) Stellen auf, bei der Erteilung von Genehmigungen zur Gewinnung von Rohstoffen auf dem Gebiet der EU klare, effiziente und abgestimmte Verwaltungsverfahren anzuwenden, was auch die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle zur Vereinfachung und Beschleunigung des Lizenzierungsverfahrens einschließen könnte;

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Flächennutzungsplanung auszuarbeiten, dabei langfristige Schätzungen der regionalen und lokalen Nachfrage nach Mineralien einzubeziehen und diese Schätzungen auch in die nationale Rohstoffpolitik einfließen zu lassen, die sich wiederum auf die ausgeprägte geologische Sachkenntnis in den einzelnen Mitgliedstaaten stützen, den Handel innerhalb der EU nicht hemmen und der länderübergreifenden Nachfrage nicht Schranken setzen sollte;

stellt fest, dass im Zusammenhang mit der heimischen Rohstoffgewinnung vorgelagerte Dienstleistungsunternehmen bedeutsam sind; erachtet die Förderung regionaler oder nationaler Rohstoffverbünde als wichtig, die einen auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Sektor Rohstoffgewinnung in der EU verkörpern und in denen die Industrie, die geologischen Dienste, vorgelagerte Dienstleistungsunternehmen, Anlagen- und Ausrüstungshersteller, in der Rohstoffgewinnung und -aufbereitung tätige Unternehmen sowie Transportunternehmen und die Sozialpartner vereint sind und auch neue Rohstoffgewinnungstechnologien zur Anwendung kommen;

34.

fordert die Kommission auf, die Ziele des Aktionsplans für die biologische Vielfalt in die Rohstoffstrategie zu integrieren, um die Verbindungen zwischen Wirtschaft und Umwelt zu verstärken und den Umweltfolgen der Gewinnung, Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Rohstoffen Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung einer strategischen Flächennutzungsplanung in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen, um die Gewinnung von Rohstoffen mit anderen Arten der Inanspruchnahme von Flächen in Einklang zu bringen und die Umwelt und die biologische Vielfalt zu schützen;

35.

betont, dass die Tätigkeiten zur Rohstoffgewinnung unter Einhaltung höchster Arbeitssicherheits– und Umweltschutznormen erfolgen müssen, um Unfällen vorzubeugen und die Abbaugebiete zu sanieren;

36.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung ressourcenreicher Gebiete gebührend wichtig zu nehmen und zur Verbesserung der Transportinfrastruktur mittels Verbindungen zwischen den ressourcenreichen Gebieten der Union und ihren Industrieregionen einen umfassenden Ansatz zu verfolgen; fordert die Kommission deshalb auf, dafür Sorge zu tragen, dass die überarbeiteten Leitlinien für transeuropäische Verkehrsnetze (TEN-V) einen ungehinderten Zugang zu Rohstoffen ermöglichen und damit die Anforderungen der Wirtschaft erfüllen;

37.

bekräftigt, dass die Natura-2000-Leitlinien eine solide Grundlage für die Vorschriften in Bezug auf die Gewinnung nichtenergetischer Mineralien bieten, wobei dem Grundsatz der Subsidiarität Rechnung zu tragen ist; fordert die Kommission auf, regelmäßig zu prüfen, ob in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Rohstoffgewinnung und Naturschutz Fortschritte erzielt wurden; stellt fest, dass Verhaltenskodizes wichtige Instrumente sind, um Spitzenleistungen in Bezug auf Technik, sozialer Schutz, Wettbewerb und Umweltschutz zu erzielen; erinnert an seine Entschließung vom 20. Januar 2011 zu einer nachhaltigen EU-Politik für den hohen Norden (11) und fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, im Einklang mit dem Vorsorgeprinzip Möglichkeiten für eine ökologisch nachhaltige Gewinnung wichtiger Rohstoffe in schutzbedürftigen Gebieten zu prüfen, die sich als wertvolle Quellen wichtiger Rohstoffe erweisen könnten, beispielsweise die Arktis, der Barentssee-Raum und Grönland, und geltende Partnerschaftsabkommen mit den Ländern in diesen Gebieten auszuweiten, sofern dies möglich ist;

38.

betont, dass transparentere und berechenbarere Rahmenbedingungen für Genehmigungsverfahren für neue Metall- und Mineralbergwerke benötigt werden, ohne dass jedoch Zugeständnisse in Bezug auf Umweltschutznormen gemacht würden;

39.

stellt fest, dass in den Ländern Nordeuropas und des Barentssee-Raums beträchtliche Vorkommen an Erzen und Mineralien lagern und es dort viele Wälder gibt; ist der Ansicht, dass Nordeuropa einen erheblichen Beitrag zur Befriedigung des Rohstoffbedarfs anderer europäischer Unternehmen leisten und damit die Einfuhrabhängigkeit Europas verringern kann; vertritt die Auffassung, dass in der laufenden Rohstoffdebatte verstärkt auf das Potenzial Nordeuropas aufmerksam gemacht werden sollte;

40.

erachtet Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) im Zusammenhang mit der Bewältigung neuer Herausforderungen als besonders wichtig; stellt fest, dass mit FEI ein Beitrag dazu geleistet wird, innovative Technologien und nachhaltige Verfahren in den Bereichen Rohstoffgewinnung, Aufbereitung, Erzgewinnung und Recycling zu entwickeln, um die Auswirkungen auf die Umwelt und etwaige nachteilige soziale Folgen weiter zu mindern;

41.

fordert die Kommission auf, durch entsprechende Maßnahmen zu veranlassen, dass die Wiedereröffnung bestimmter Bergwerke – die dann nachhaltig zu betreiben wären – rasch in Betracht gezogen wird, um die Gefahr der Rohstoffknappheit in der europäischen Wirtschaft zu verringern;

42.

betont den hohen Stellenwert von Qualifikationen und Schulungen und hält die Tätigkeit von Geologen, Ingenieuren, Bergleuten und anderen einschlägigen Arbeitskräften für wichtig; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in diesem Zusammenhang einen engen Dialog mit den Sozialpartnern, der Wissenschaft und der Wirtschaft zu führen; fordert die Kommission auf, bis 2012 den Bedarf an und die Verfügbarkeit von ausgebildetem Personal für FuE im Zusammenhang mit Rohstoffen und in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verarbeitung und Recycling von Rohstoffen zu ermitteln und dem Europäischen Parlament die Ergebnisse mitzuteilen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Zusammenwirken mit Wirtschaft und Wissenschaft die Vermittlung von Wissen über Rohstoffe zu fördern, indem spezielle Hochschullehrprogramme aufgelegt und entsprechende Stipendien vergeben werden; befürwortet in diesem Zusammenhang entsprechende Austauschprogramme wie das Mineralien- und Umweltprogramm von Erasmus Mundus;

43.

begrüßt den Vorschlag für eine Diplomatie der EU im Bereich Rohstoffe und Seltenerdmetalle, deren Ziel es ist, eine internationale ordnungspolitische Plattform zu schaffen, den Zugang und die Versorgung bei Rohstoffen, insbesondere bei als kritisch eingestuften Rohstoffen, sicherzustellen, offene Weltmärkte zu gewährleisten und die sich auf gegenseitige Interessen gründende internationale Zusammenarbeit bei der nachhaltigen Rohstoffgewinnung und der effizienten Ressourcennutzung zu fördern; betont in diesem Zusammenhang, dass ein intensiver Dialog in der Rohstoffdiplomatie zwischen Industrieländern, Schwellenländern und ressourcenreichen Entwicklungsländern geschaffen werden muss, der auch darauf gerichtet ist, die Menschenrechte, eine verantwortungsvolle Staatsführung und die regionale Stabilität zu fördern und die Gefahr von Ressourcenkonflikten abzuwenden;

44.

fordert die Kommission auf, für die strengstmögliche Durchsetzung der geltenden EU-Rechtsvorschriften zu sorgen, die für den Goldbergbau geltenden Sicherheitsbestimmungen und Normen in die Aktionen im Rahmen der Leitinitiative Innovationsunion aufzunehmen, im Rahmen des „International Panel for Sustainable Resource Management“ des UNEP speziell den Goldbergbau zur Sprache zu bringen und dabei auf die Aspekte Sicherheit, Innovation, Handhabung von Chemikalien, illegaler Abbau und handwerklicher Abbau einzugehen, um eine langfristige und nachhaltige Lösung zu ermitteln, mit der sichergestellt wird, dass das in der EU gewonnene bzw. für die Verwendung in der EU eingeführte Gold nachhaltig produziert wird, und eine Überprüfung der Berlin-II-Leitlinien zum kleinindustriellen und handwerklichen Bergbau in Betracht zu ziehen;

45.

weist darauf hin, dass handwerkliche und kleinindustrielle Bergbaubetriebe eine entscheidende Rolle für Gemeinden spielen, Arbeitsplätze schaffen und zur Verwirklichung der Entwicklungsziele beitragen können, wenn sie offiziell anerkannt, reguliert und unterstützt werden; bedauert, dass es in diesem Bereich zu einem gewissen Grad an Kenntnissen und Analyseinstrumenten fehlt, und betont, dass dessen Sichtbarkeit zu verbessern ist, Maßnahmen im Bereich der handwerklichen und kleinindustriellen Bergbaubetriebe wirkungsvoller zu gestalten und durchzusetzen sowie Hilfsleistungen zu überwachen sind, um Armutsfallen wie Kinderarbeit, einem gefährlichen Arbeitsumfeld, der im Bereich des handwerklichen Abbaus häufig vorkommenden Zwangsarbeit und Konflikten im Zusammenhang mit kleinindustriellen Bergbautätigkeiten entgegenzuwirken; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Entwicklungsländer sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene zu unterstützen, indem Kenntnisse über nachhaltige Abbauverfahren, effizientere Ressourcennutzung, Wiederverwendung und Recycling zugänglich gemacht werden;

46.

fordert die Kommission auf, zu bewerten, ob ein Lagerungsmechanismus für kritische Rohstoffe, vor allem für Seltenerdmetalle, benötigt wird, mit dem sichergestellt würde, dass EU-Unternehmen Zugang zu strategischen Werkstoffen für die Verwendung in den Bereichen Umweltschutz, Spitzentechnologie, Verteidigung und Gesundheitswesen haben und vor dem Druck von Monopolisten und Preissteigerungen geschützt sind; betont, dass sich die Rolle der EU bei einem potenziellen Bevorratungsprogramm auf die Bereitstellung des Rechtsrahmens und die ordnungspolitische Aufsicht beschränken sollte;

Faire und dauerhafte internationale Rohstoffversorgung

47.

stellt fest, dass es im Rohstoffhandel zu immer mehr Handelsbeschränkungen und immer häufiger zu Wettbewerbsverzerrungen kommt; fordert die Kommission auf, Ausfuhr- und Einfuhrbeschränkungen durchgehend zu beobachten und auf regionaler, multilateraler und bilateraler Ebene zur Sprache zu bringen; ist der Ansicht, dass handelsverzerrende Maßnahmen im Hinblick auf Industrierohstoffe und insbesondere kritische Rohstoffe vollständig geprüft werden müssen und zu weitergehenden rechtlichen Schritten im Rahmen der WTO führen können; fordert die WTO auf, die Auswirkungen von Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen genau zu verfolgen, und befürwortet in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Instruments zur Überwachung tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse für Rohstoffe und Seltenerdmetalle bei der WTO und die Einrichtung eines „Raw Materials and Rare Earths Stability Board“ (Rat für die Stabilität im Bereich der Rohstoffe und Seltenerdmetalle) in der G20; fordert die Kommission auf, ihre gesamte internationale Vernetzung, unter anderem über den diplomatischen Dienst, zu nutzen, um die Beziehungen zu Lieferländern und -regionen für kritische und andere Rohstoffe zu verbessern und damit den internationalen Handel mit Rohstoffen und insbesondere kritischen Rohstoffen zu erleichtern; begrüßt die Absicht der EU, eine aktive Rohstoffdiplomatie in unterschiedlichen Politikbereichen wie Außen-, Handels-, Umwelt-, und Entwicklungspolitik zu betreiben, mit der demokratische Grundsätze, die Menschenrechte, die regionale Stabilität, Transparenz und die nachhaltige Entwicklung propagiert und gestärkt werden; vertritt die Auffassung, dass sehr kurzfristig konkrete vorrangige Maßnahmen und eine umfassende Strategie für die dauerhafte Versorgung mit Seltenerdmetallen ausgearbeitet werden müssen; fordert die Kommission auf, europäische Interessenträger im Bereich Seltenerdmetalle in die Festlegung derartiger Maßnahmen einzubeziehen;

48.

stellt fest, dass Regierungen und Parlamente in den Entwicklungsländern das legitime Recht besitzen, in Absprache mit der Zivilgesellschaft politische Maßnahmen durchzusetzen und ausländische Investitionen unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses zu regulieren, sodass ausländische Investitionen der lokalen Wirtschaft zugute kommen, zur Wertschöpfung im Inland beitragen und die Entwicklung fördern; betont, dass die Rohstoffstrategie der EU dieses Recht nicht beeinträchtigen sollte;

49.

begrüßt die Anstrengungen der EU, den nachhaltigen Rohstoffhandel mit Drittländern (z. B. mittels FLEGT) zu fördern;

50.

hält es für wichtig, klare Regeln für die Zusammenarbeit zwischen allen am Rohstoffhandel beteiligten Akteuren (Rohstoffgewinnungsunternehmen, Exporteure, Transitländer, Importeure) aufzustellen;

51.

fordert die Kommission auf, für Kohärenz zwischen der Entwicklungspolitik und der Rohstoffinitiative zu sorgen, wobei die EU-Rohstoffpolitik in vollem Umfang auf der Nachhaltigkeit des Wirtschaftswachstums in den Entwicklungsländern Rechnung tragen und mit dem übergeordneten Ziel der Beseitigung der Armut, wie in Artikel 208 AEUV verankert, im Einklang stehen sollte; betont, dass die dezidierte Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung von rohstoffreichen Ländern zum Aufbau solider und demokratischer Institutionen beitragen kann, was sowohl den Ausfuhr- als auch den Einfuhrländern zugute kommt; fordert deshalb, Menschenrechts- und Demokratisierungsklauseln in künftige Übereinkommen mit Rohstoffe ausführenden Partnerländern aufzunehmen; ist der Ansicht, dass die EU die Entwicklungsländer auch im Hinblick auf die Diversifizierung ihrer Volkswirtschaften, die Verringerung ihrer Abhängigkeit von Rohstoffausfuhren und die Steigerung des Wertes ihrer Erzeugnisse durch einheimische Herstellung und Verarbeitung unterstützen sollte; fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung der neuen Instrumente für auswärtiges Handeln für die Zeit nach 2013 Maßnahmen zur Förderung einer verantwortungsvollen Staatsführung und eines nachhaltigen Bergbaus in die Programme für die demokratische und wirtschaftliche Stabilität fragiler Staaten, die Rohstofflieferanten sind, aufzunehmen;

52.

betrachtet die Ressourcenbeschaffung als Aufgabe der Unternehmen; ist sich der Schwierigkeiten von KMU bei der Ressourcenbeschaffung bewusst; fordert deshalb die Kommission auf, zu prüfen, wie Konzepte wie eine europäische Rohstoff-Holding mit nichtfinanziellen Mitteln gefördert werden könnten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Tätigkeit der „Japan Oil, Gas and Metals National Corporation“ (JOGMEC) eingehend zu analysieren;

53.

fordert die Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit im Rahmen einer europäischen Rohstoffstrategie auf; fordert, im Rahmen dieser Strategie die Synergieeffekte zwischen der Wirtschafts–, der Bergbau–, der Industrie– und der Außenpolitik zu nutzen und anzustreben, die Versorgung mit strategisch bedeutsamen Stoffen sicherzustellen;

54.

fordert die Kommission auf, den Ausgang des WTO-Verfahrens gegen China zu bewerten und künftig gegebenenfalls WTO-Mechanismen zu nutzen;

55.

hält die Beziehungen Afrika-EU und die Vereinbarung von Addis Abeba vom Juni 2010 für wichtig; fordert, dass diese Partnerschaft auf den beiderseitigen Interessen beruht, vertritt die Auffassung, dass es bei der Förderung nachhaltiger Bergbauverfahren wichtig ist, bewährte Verfahren in den Bereichen verantwortungsvolles Regierungshandeln, größere Ressourceneffizienz, Wiederverwendung und Recycling, Bewirtschaftung von Abfallerz und taubem Gestein, Bergbausanierung, Gesundheit und Sicherheit, Arbeitnehmerschutz und Beseitigung der Kinderarbeit auszutauschen; weist darauf hin, dass die Afrikanische Union in der „African Mining Vision“ erklärt hat, dass die Länder Afrikas ihren Wettbewerbsvorteil bei natürlichen Ressourcen bislang nicht nutzen konnten; hält daher die Prüfung von Maßnahmen für erforderlich, mit denen dafür gesorgt wird, dass der Ressourcenreichtum der Bevölkerung ressourcenreicher Länder zugute kommt;

56.

betont die Bedeutung der bilateralen Zusammenarbeit bei Rohstoffen, wie sie sich zwischen der EU und der Afrikanischen Union im Juni 2010 zeigte, und empfiehlt, dass im Rahmen des Gemeinsamen Aktionsplans Afrika-EU für den Zeitraum 2011–2013 weitere Anstrengungen unternommen werden; fordert, dass eine ähnliche Zusammenarbeit mit anderen Ländern aufgebaut wird, die wichtige Erzeuger von kritischen Rohstoffen sind; schlägt als eines der konkreten Ziele der Rohstoffdiplomatie vor, die Versorgungsquellen für bestimmte Rohstoffe, bei denen eine Einfuhrabhängigkeit der EU besteht, so zu diversifizieren, dass die Rohstoffe weniger aus Südostasien und in größerem Umfang aus Lateinamerika und Afrika bezogen werden;

57.

begrüßt es, dass der Aktionsplan neben der Förderung einer verantwortungsvollen Regierungsführung einschließlich der Transparenz auch Schulungen zu bewährten Verfahren für die Aushandlung von Minerallieferverträgen und die Förderung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bergbau vorsieht;

58.

bedauert, dass in der Mitteilung keine anderen Regionen oder Länder genannt werden; ist der Ansicht, dass alternative Rohstoffquellen erkundet werden sollten, damit die EU nicht von einer begrenzten Anzahl an Ländern abhängig ist; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, weitere beiderseitig vorteilhafte Partnerschaften mit rohstoffreichen Ländern und Regionen einzugehen; vertritt die Auffassung, dass die EU Dreieckspartnerschaften mit den Bestandteilen Infrastruktur, Wissenstransfer und Ressourcen schließen muss; fordert die EU auf, rohstoffreiche Entwicklungsländer beim Ausbau ihres geologischen, bergbautechnischen und aufbereitungstechnischen Wissens und ihrer Kenntnisse in Wissenschaft und Recht zu unterstützen, damit dauerhaft Kapazitäten aufgebaut werden; schlägt in diesem Zusammenhang die Schaffung gemeinsam finanzierter Lehrstühle an Fakultäten für Geologie vor; fordert die Kommission auf, internationale Abkommen, die von ressourcenreichen Ländern mit Staaten außerhalb der EU geschlossen werden und einen ausschließlichen Zugang zu Ressourcen zur Folge haben, zu beobachten und für einen fairen Zugang zu Ressourcen und für das Funktionieren der Vorschriften über den internationalen Handel zu sorgen;

59.

erklärt sich besorgt darüber, dass keine Strategie für den Dialog und die Zusammenarbeit mit China und anderen maßgeblichen internationalen Akteuren formuliert wurde; betont, dass ein Dialog mit China über Handels- und Technologieangelegenheiten ist; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie Pilotprojekte mit China zum beiderseitigen Vorteil geschaffen werden können, die sich auf die Bereiche nachhaltige Gewinnung und Aufbereitung, Substitution, Ressourceneffizienz oder Recycling von kritischen Rohstoffen erstrecken; spricht sich auch dafür aus, ähnliche bilaterale Dialoge in den entsprechenden Rohstoffangelegenheiten mit anderen wichtigen Lieferländern zu führen, beispielsweise mit den BRIC-Staaten, die sowohl über enorme Rohstoffvorräte verfügen als auch einen hohen Rohstoffverbrauch aufweisen; fordert die Kommission auf, sich im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik in ähnlicher Weise mit Rohstoffangelegenheiten zu befassen;

60.

ist der Ansicht, dass in der Rohstoffstrategie der EU die Unterschiede zwischen Industrieländern und wichtigen Schwellenländern einerseits und den am wenigsten entwickelten Ländern andererseits zum Ausdruck kommen sollten;

61.

betont, dass das Thema des Zugangs zu Rohstoffen schrittweise in Maßnahmen zur Friedensstiftung und Konfliktverhütung integriert werden sollte, weil in bestimmten Regionen zahlreiche Konflikte wieder aufgebrochen sind;

62.

vertritt die Auffassung, dass die Entwicklungspolitik unter anderem durch die Förderung des verantwortungsvollen staatlichen Handelns und der Transparenz, Länder dabei unterstützt, ihren Rohstoffreichtum für ein nachhaltiges und ganzheitliches Wachstum zu nutzen; betont, dass die Entwicklungspolitik und auch das APS keine Instrumente der Rohstoffdiplomatie sind, ist jedoch der Ansicht, dass die Entwicklungspolitik im Rahmen der europäischen Rohstoffpolitik sehr wohl unterstützend wirken kann; fordert die Kommission deshalb auf, für eine kohärente Politik in diesen beiden Bereichen zu sorgen; begrüßt die Aufnahme ausdrücklicher Garantien für den diskriminierungsfreien Zugang zu den Rohstoffmärkten in die Handelsabkommen der EU und in die Bedingungen für den Beitritt zur WTO; schließt sich aber auch der Auffassung an, dass Handelsabkommen die erforderliche Flexibilität bieten sollten, um Entwicklungsländer bei der Herstellung von Verbindungen zwischen der Rohstoffwirtschaft und der heimischen Wirtschaft zu unterstützen; ist der Überzeugung, dass die Rohstoffhoheit der Länder geachtet werden muss, und fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ihren Widerstand gegen Ausfuhrsteuern in Entwicklungsländern durch die Anwendung eines differenzierten Ansatzes auszugleichen, bei dem die verschiedenen nationalen Gegebenheiten berücksichtigt werden, damit die Entwicklungsziele und die Industrialisierung von Entwicklungsländern nicht gefährdet werden; hebt hervor, dass freier und fairer Handel für die Entwicklung des Rohstoffsektors weltweit und für die Schaffung von Wohlstand in allen Gesellschaften von Bedeutung ist; stellt fest, dass Einnahmen aus Rohstoffen maßgeblich dazu beitragen können, dass die am wenigsten entwickelten Länder zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele fähig werden;

63.

erklärt sich besorgt darüber, dass in der überarbeiteten Rohstoffinitiative nicht auf das APS oder APS+ Bezug genommen wird und keine alternativen Handelsanreize vorgeschlagen werden, mit denen die Menschenrechte und Umweltschutznormen gefördert werden, Kinderarbeit verhindert wird und innerstaatliche Reformen in Ländern außerhalb des Geltungsbereichs der beiden genannten Präferenzsysteme unterstützt werden; fordert die Kommission auf, Initiativen zur Diversifizierung der jeweiligen Volkswirtschaft in Entwicklungsländern, die in hohem Maße von bestimmten Rohstoffen abhängig sind, zu fördern;

64.

fordert die Kommission auf, Entwicklungsländern dabei zu helfen, die asymmetrische Verteilung von Informationen im Rahmen der Aushandlung von Rohstoff- und Rohstoffgewinnungsverträgen durch den Aufbau entsprechender Kapazitäten zu überwinden, und in Verhandlungen über den Technologietransfer Hilfestellung zu leisten, und zwar sowohl auf nationaler Ebene als auch in den lokalen Gemeinschaften;

65.

betont die Bedeutung der sozialen Verantwortung von Unternehmen für die Einhaltung hoher ökologischer, sozialer und arbeitsrechtlicher Normen im Ausland und die Anwendung der besten verfügbaren Verfahren Technologien; ist der Ansicht, dass dies durch die einschlägigen Foren gefördert werden sollte, beispielsweise durch die G8 und die G20, die WTO, die OECD, die UNCTAD, das UNEP und dessen Internationale Sachverständigengruppe für nachhaltige Ressourcenbewirtschaftung, die internationalen Studiengruppen für Metalle und andere Gremien; begrüßt in diesem Zusammenhang die positiven Beiträge im Rahmen des Globalen Pakts der VN; fordert die EU-Unternehmen auf, einen geeigneten Verhaltenskodex für die Tätigkeit in Drittländern auszuarbeiten und ihren Tätigkeiten die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen und die Norm ISO 26000 zugrunde zu legen; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu treffen, mit denen dafür gesorgt wird, dass europäische Unternehmen, die natürliche Rohstoffe in Drittländern gewinnen, die sozialen, ökologischen und arbeitsrechtlichen Normen einhalten; fordert die Kommission auf, nach dem Vorbild des Dodd-Frank-Bundesgesetzes der USA einen eigenen Vorschlag für eine länderbezogene Berichterstattung über Mineralien aus Konfliktgebieten vorzulegen und für mineralgewinnende Unternehmen die rechtlich bindende Auflage einzuführen, ihre Zahlungen im Rahmen jedes Investitionsprojekts und für jedes Land, in dem sie investieren, zu veröffentlichen; unterstützt die Initiative für Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI) und die globale Initiative „Publish What You Pay“ (PWYP); ist der Ansicht, dass diese Standards insbesondere auf Projekte angewendet werden sollten, die Fördermittel der EU, etwa von der EIB, erhalten; fordert die EU auf, zu prüfen, wie die Einfuhr illegal gehandelter oder gewonnener Mineralien verhindert werden kann; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob in diesem Zusammenhang Technologien für den Nachweis der Herkunft von Rohstoffen eingesetzt werden können, und Pilotprojekte zu fördern, die auf den Erfahrungen mit dem Coltan-Herkunftsnachweis beruhen; fordert die EIB auf, die voraussichtlichen Auswirkungen ihrer Vergabe von Darlehen an mineralgewinnende Unternehmen regelmäßig zu analysieren;

66.

erklärt sich sehr besorgt über die zahlreichen, gut dokumentierten Fälle, in denen EU-Unternehmen gegen umweltschutz– und arbeitsrechtliche Normen verstoßen und Menschenrechtsverletzungen begehen;

67.

bekräftigt, dass Transparenzinitiativen in der mineralgewinnenden Industrie eigentlich wirtschaftsfreundlich sind, für Rechtssicherheit sorgen, dauerhafte Partnerschaften schaffen und Schutz gegen die Wiederaufnahme von Verhandlungen oder eine Ausweisung bieten können; stellt fest, dass Herausforderungen bestehen, die angegangen werden müssen, und einige Verträge zwar der Geheimhaltung bedürfen, aber unter öffentlicher Kontrolle stehen sollten; stellt fest, dass das ghanaische Gesetz über die Bewirtschaftung der Erdöleinnahmen ein gutes Beispiel dafür ist, dass eine gewisse Geheimhaltung gewährt, gleichzeitig aber die Kontrolle durch das Parlament sichergestellt wird;

68.

vertritt die Auffassung, dass EU-Unternehmen in ihrem Heimatland rechtlich zur Verantwortung gezogen werden sollten, wenn ihre Tochterunternehmen im Ausland und die von ihnen kontrollierten Unternehmen Menschenrechtsverletzungen begehen oder gegen Umweltschutznormen oder die Kernarbeitsnormen der IAO verstoßen;

69.

fordert die EIB und die Kommission auf, vor Entscheidungen über die Förderung mineralgewinnender Unternehmen in Entwicklungsländern stärker zu überprüfen, ob Projekte dazu beitragen, die Armut zu beseitigen, eine nachhaltige Entwicklung zu bewirken und Wachstum, das allen zugute kommt, zu schaffen;

70.

erklärt sich besorgt darüber, dass nach wie vor Mineralien aus Konfliktgebieten gehandelt und verwendet werden und es bei der Gewinnung dieser Mineralien zu Übergriffen und illegalen Tätigkeiten kommt, die nicht hingenommen werden dürfen; fordert die Kommission, den EAD, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, diesem Sachverhalt im Rahmen ihrer Beziehungen zu Drittländern Rechnung zu tragen; fordert die Kommission und die strategisch bedeutsamen Lieferländer der EU auf, gemeinsam ein wirksames System zur Nachverfolgbarkeit von Rohstoffen von der Einfuhr über das Recycling bis zur Entsorgung auszuarbeiten und ein gegenseitiges Zertifizierungssystem für Rohstoffe und die entsprechenden Handelsketten (Certified Trading Chains) einzuführen, damit ein fairer Handel gewährleistet werden kann und vor allem der missbräuchliche Handel mit Rohstoffen aus Krisengebieten verhindert wird; fordert die Kommission auf, mit den einschlägigen internationalen Institutionen (VN, OECD, IAO) zusammenzuarbeiten, um bewährte Zertifizierungsverfahren zu ermitteln und auf deren Harmonisierung hinzuwirken;

71.

betont, dass die Finanzmärkte bei der Absicherung der Förderer und der Verbraucher von Rohstoffen und Grundstoffen gegen Risiken eine wichtige Rolle spielen können; fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um für Transparenz auf den Grundstoffmärkten zu sorgen, und – sofern dies anhand gründlicher empirischer Untersuchungen für notwendig erachtet wird – entschieden gegen ungerechtfertigte Grundstoffspekulationen vorzugehen, durch die sich ein Missbrauch der Grundstoffmärkte ergibt; stellt fest, dass dies auch geeignete Initiativen im Rahmen der G8- und G20-Verhandlungen einschließt;

72.

erklärt sich besorgt darüber, wie die Entwicklung der Rohstoffpreise durch die Derivatemärkte beeinflusst wird; ist der Ansicht, dass OTC-Derivatemärkte wirksamer überwacht werden sollten; unterstützt vor diesem Hintergrund Maßnahmen wie die Verbesserung der Transparenz im Zusammenhang mit OTC-Derivaten unter Aufsicht der ESMA; ist der Ansicht, dass solche Maßnahmen zu mehr Sicherheit bei Investoren und KMU sowie zu mehr Planungssicherheit bei europäischen Rohstoffgewinnungsunternehmen führen könnten;

73.

begrüßt die Tätigkeiten im Rahmen der OECD, der G8 und der G20 zum Thema Rohstoffe und Nachhaltigkeit, und betont, dass überdies ein Dialog im Rahmen der G20 erforderlich ist, um eine gemeinsame Perspektive auszuarbeiten; begrüßt die Bereitschaft der Mitglieder der G8 und der G20, die Schwankungen der Rohstoffpreise zu bekämpfen, und fordert die Ausarbeitung konkreter Maßnahmen zur Eindämmung der Spekulation in diesem Bereich; fordert die Kommission auf, die Tätigkeit der OECD zu den Auswirkungen von Ausfuhrbeschränkungen und zu deren Einsatz als politisches Instrument zu unterstützen; unterstützt die Einbeziehung von Nicht-OECD-Mitgliedern in diese Gespräche; fordert den Aufbau einer strategischen Zusammenarbeit zwischen der EU, den USA und Japan im Bereich kritische Rohstoffe mit dem Ziel, die Rohstoffsituation weltweit zu beobachten, und zwar durch den Austausch von Angebots- und Nachfragedaten, die gemeinsame Erstellung von Prognosen, die Förderung des Austauschs von bewährten Verfahren, technologischem Know-how und Patenten, die Analyse von Lieferketten, eine Prüfung der Möglichkeit gemeinsamer strategischer Vorräte und den Aufbau gemeinsamer FuE-Projekte; ist der Ansicht, dass solche Angelegenheiten auf die Tagesordnung der nächsten EU-USA-Gipfeltreffen gesetzt werden sollten; fordert die Kommission auf, die informelle Diplomatie in Rohstoffangelegenheiten durch Unterstützung des Austauschs zwischen nichtstaatlichen Organisationen, Hochschulen und Denkfabriken in der EU und in anderen ressourcenreichen Ländern zu fördern; fordert die Kommission auf, regelmäßige Veranstaltungen, wie die Metallsalons der „Japan Oil, Gas and Metals National Corporation“ (JOGMEC), mit anderen für Ressourcen wichtigen Staaten zu organisieren; fordert die Kommission auf, die Machbarkeit einer internationalen Initiative für eine Statistik zu kritischen Rohstoffen nach dem Vorbild der Gemeinsamen Initiative für Erdöldaten (Joint Oil Data Initiative, JODI) zu prüfen und zu untersuchen, ob ein internationaler Pakt für Metalle ein nützliches Instrument sein könnte; fordert die Europäische Verteidigungsagentur auf, im Einklang mit Artikel 42 Absatz 3 EUV zu der Ermittlung von Maßnahmen beizutragen, mit denen die industrielle und technologische Basis des Verteidigungssektors in Bezug auf Rohstoffe gestärkt wird.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Grundstoffmärkte

74.

schließt sich der Analyse der Kommission an, was die landwirtschaftlichen Erzeugnisse im Zusammenhang mit der weltweiten Ernährungssicherheit bei weltweit sinkenden Nahrungsmittelreserven, steigenden Bevölkerungszahlen und der Zunahme von Hunger anbelangt, und hebt in Bezug auf die Marktperspektiven hervor, dass die Preise bei Nahrungsmitteln und Futtermitteln extrem schwanken, dass die entsprechenden Versorgungsketten Mängel aufweisen und dass eingehend zu prüfen ist, ob diese Instabilität nicht eher durch Finanzinstrumente und das Verhalten von Spekulanten verursacht wird; erinnert daran, dass zu denjenigen Ländern, auf die sich steigende Nahrungsmittelpreise am schlimmsten auswirken würden, auch vier Mitgliedstaaten der EU zählen;

75.

fordert, dass aufmerksam auf die allgemeine Verunsicherung eingegangen wird, die durch die immer stärkeren Wechselwirkungen zwischen den Preisschwankungen auf dem Energiemarkt und auf den Märkten für nichtenergetische Rohstoffe – insbesondere für Nahrungsmittel – bedingt ist;

76.

betont in Übereinstimmung mit der Kommission, dass die internationale Gemeinschaft in Bezug auf die weltweite Ernährungssicherheit einen langfristig angelegten, koordinierten Ansatz verfolgen muss, zu dem auch stärkere Forschungsbemühungen und Investitionen in die Landwirtschaft in Entwicklungsländern gehören, vor allem durch entwicklungspolitische Prioritäten zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und zur besseren Anpassungsfähigkeit bei plötzlich auftretender Nahrungsmittelknappheit;

77.

unterstützt die unlängst von den G20-Staaten unternommenen Bemühungen um politische Maßnahmen zur Eindämmung der Preisschwankungen auf den Nahrungsmittel- und Agrarmärkten, darunter auch den Austausch von mehr Informationen über Prognosen für die Nahrungsmittelerzeugung, und betont, dass dafür mehr Transparenz und frühzeitige Informationen über Nahrungsmittelreserven und -bestände notwendig sind;

78.

befürwortet die von 48 Staaten unterzeichnete gemeinsame Schlusserklärung des 3. Gipfeltreffens der Landwirtschaftsminister in Berlin vom 22. Januar 2011, in der ein verbessertes Funktionieren der Agrarmärkte gefordert und hervorgehoben wird, dass der Handel für den Ausgleich zwischen den Akteuren auf den Agrarmärkten und den verbesserten Zugang der Landwirte zu Rohstoffen und Energie wichtig ist;

79.

fordert die Kommission auf, im Hinblick auf eine künftige Verordnung über Derivate und Grundstoffe einen Bericht vorzulegen, in dem sie die Frage beantwortet, ob eine eigene Verordnung über landwirtschaftliche Grundstoffe angesichts der Besonderheiten dieses Sektors erforderlich ist; unterstützt die aktuellen Vorschläge der Kommission zur Regulierung von Freiverkehrsderivaten und zu öffentlichen Konsultationen zu der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente; vertritt die Auffassung, dass die fragwürdigen Spekulationsgeschäfte, Fehlentwicklungen und Machenschaften auf den Derivatemärkten dringend angegangen werden sollten;

80.

fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die Ernährungssicherheit gewährleistet, der Marktinstabilität entgegengewirkt und die Funktionsfähigkeit der Derivatemärkte für Agrarrohstoffe rasch und insgesamt nachhaltig und verantwortungsgerecht gestärkt wird.

*

* *

81.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  http://ec.europa.eu/enterprise/policies/raw-materials/files/docs/report-b_en.pdf.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0093.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0037.

(4)  ABl. C 236 E vom 12.8.2011, S. 57.

(5)  http://ec.europa.eu/environment/nature/natura2000/management/docs/neei_n2000_guidance.pdf.

(6)  http://ec.europa.eu/trade/creating-opportunities/trade-topics/raw-materials/.

(7)  Studie „The links between the environment and competitiveness“ (Verbindungen zwischen Umwelt und Wettbewerbsfähigkeit), Projekt ENV.G.1/ETU/2007/0041, http://ec.europa.eu/environment/enveco/economics_policy/pdf/exec_summary_comp.pdf.

(8)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 47.

(9)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0446.

(10)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien; ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1.

(11)  Angenommener Text, P7_TA(2011)0024.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/37


Dienstag, 13. September 2011
Fischereimanagement im Schwarzen Meer

P7_TA(2011)0365

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem derzeitigen und künftigen Fischereimanagement im Schwarzen Meer (2010/2113(INI))

2013/C 51 E/05

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2011 zu einer EU-Strategie für den Schwarzmeerraum (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Februar 2010 zum Grünbuch „Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik“ (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2010 mit dem Titel „Integrierte Meerespolitik – Bewertung der bisherigen Fortschritte und neue Herausforderungen“ (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1256/2010 des Rates vom 17. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2011) (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (7),

in Kenntnis der Mitteilung der Europäischen Kommission mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ (KOM(2007)0575),

unter Hinweis auf das Übereinkommen von 1992 zum Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung (Übereinkommen von Bukarest) und dessen Protokolle,

unter Hinweis auf die Ministererklärung von 1993 zum Schutz des Schwarzen Meeres (Erklärung von Odessa),

unter Hinweis auf die Transboundary Diagnostic Analysis des Schwarzen Meeres (8) von 2007,

unter Hinweis auf den von der Kommission für den Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung ausgearbeiteten Bericht von 2008 über den Umweltzustand des Schwarzen Meeres,

unter Hinweis auf den strategischen Aktionsplan von 2009 für den Schutz der Umwelt und die Sanierung des Schwarzen Meeres der Kommission für den Schutz des Schwarzen Meeres vor Verschmutzung,

unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände,

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens,

unter Hinweis auf den FAO-Verhaltenskodex für verantwortliche Fischerei von 1995,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt von 1992,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wattvögel (Übereinkommen von Ramsar),

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten von 1979 (Bonner Übereinkommen),

unter Hinweis auf das Übereinkommen zum Schutz der Wale und Delfine im Mittelmeer und im Schwarzen Meer sowie in angrenzenden Gebieten des Nordostatlantiks (ACCOBAMS),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Fischbestände von 1995,

unter Hinweis auf den Bericht von 2008 mit dem Titel „Stärkung der Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum“ der 32. Tagung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM),

unter Hinweis auf die regionale Studie der GFCM von 2009 über kleine Thunfische im Mittelmeer einschließlich des Schwarzen Meeres,

unter Hinweis auf die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum,

unter Hinweis auf die am 7. Mai 2009 auf dem Gipfeltreffen der Partnerschaft Ost in Prag abgegebene Gemeinsame Erklärung (Prager Erklärung),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0236/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Debatte über die Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) in der EU weiter anhält, und in der Erwägung, dass die Besonderheiten und Erfordernisse dieses Gewässers berücksichtigt werden sollten, da es sich hier um die erste Reform der GFP handelt, in die das Schwarze Meer einbezogen ist;

B.

in der Erwägung, dass im Bereich Fischfang zwischen den Schwarzmeeranrainerstaaten bislang nur eine lockere oder gar keine Zusammenarbeit besteht und ein konkreter harmonisierter Rechtsrahmen oder ein gemeinsamer Rechtsakt fehlen, was darauf zurückzuführen ist, dass die Gewässer der Hoheitsgewalt der jeweiligen Küstenstaaten unterstehen, und dass generell keine angemessenen und systematischen Forschungsarbeiten und wissenschaftlichen Informationen zum Schwarzmeerraum vorliegen;

C.

in der Erwägung, dass die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Schwarzen Meer außerordentlich schwierig ist, da nur zwei der sechs Anrainer Mitgliedstaaten der EU sind und es sich bei ihnen um neue Mitgliedstaaten handelt, die der EU erst 2007 beigetreten sind;

D.

in der Erwägung, dass für die sechs Schwarzmeeranrainerstaaten langfristig die Einrichtung eines gemeinsamen politischen Mechanismus geprüft werden sollte, um unter anderem den Schutz der Umwelt sicherzustellen und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Küstengebiete zu erleichtern;

E.

in der Erwägung, dass dieser neue politische Mechanismus für das Schwarze Meer den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt und des Wohlstands der im Fischereisektor der Region beschäftigten Bevölkerung, die zu den Prioritäten der Europäischen Union gehören, zum Ziel haben sollte;

F.

in der Erwägung, dass das Schwarze Meer den ihm gebührenden Platz unter den wichtigen Meeresgebieten Europas einnehmen sollte, da es von den halbumschlossenen Meeren das jüngste Meer und das mit der stärksten Dynamik ist;

G.

in der Erwägung, dass das Schwarze Meer in die reformierte GFP und in die Integrierte Meerespolitik einbezogen werden sollte, und in der Erwägung, dass die Bedürfnisse der Fischer sowie der Fischfangbranche und der verarbeitenden Industrie im neuen Finanzrahmen des Europäischen Fischereifonds nach 2013 angemessen berücksichtigt werden sollten;

H.

in der Erwägung, dass der vorliegende Bericht nicht nur als Richtschnur für die Reform der GFP dienen, sondern auch zu einem Bestandteil der künftigen EU-Politik für die Zusammenarbeit mit ihren östlichen Partnern werden könnte, um die bestehende Mitteilung der Kommission zur Schwarzmeersynergie (KOM(2007)0160) maximal für die Intensivierung der Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum zu nutzen, wo die Fischerei und die Entwicklung der verschiedenen Sektoren eine maßgebliche Rolle spielen;

I.

in der Erwägung, dass die Verwaltung der Fischbestände im Schwarzmeerraum von einer besser koordinierten wissenschaftlichen Zusammenarbeit der Anrainerstaaten sowie von einer einheitlichen Politik für die Erhaltung und Verbesserung des Zustands von Fischbeständen auf europäischer Ebene wesentlich profitieren würde;

J.

in der Erwägung, dass die Meeresökosysteme im Allgemeinen und das Ökosystem des Schwarzen Meeres im Besonderen von dynamischen Veränderungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Fischfang, Klimawandel und Umweltverschmutzung stark beeinträchtigt werden;

K.

in der Erwägung, dass die Population der Schnecke Rapana venosa gefährliche negative Auswirkungen auf das ökologische Gleichgewicht des Schwarzen Meeres hat, da sie die natürlichen Wasserfilter wie die Mittelmeer-Miesmuschel (Mythilus galloprovincialis) und die gestreifte Venusmuschel (Chamelea gallina) vernichtet;

L.

in der Erwägung, dass die meisten der im Schwarzen Meer von EU-Fischern genutzten Fischereifahrzeuge weniger als 12 m lang sind und daher nur in beschränktem Maße Auswirkungen auf die Meeresumwelt des Schwarzen Meeres haben; in der Erwägung, dass diese Fischer aber dennoch die Bemühungen für eine nachhaltige Fischerei respektieren und ihrer diesbezüglichen Verantwortung gerecht werden sollten;

M.

in der Erwägung, dass dem Problem der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei im Schwarzen Meer unverzüglich begegnet werden muss;

N.

in der Erwägung, dass angesichts der mangelnden gemeinsamen Vereinbarung zwischen den sechs Schwarzmeeranrainerstaaten ein Rahmenabkommen geschlossen werden könnte, das beispielsweise auf Grundlage einer Mitteilung der Kommission ausgehandelt wird, in der die Interessen aller Beteiligten zum Ausdruck kommen und Berücksichtigung finden;

O.

in der Erwägung, dass ein Großteil der Probleme des Schwarzen Meeres auf das Fehlen einer geeigneten institutionellen Struktur zurückzuführen ist, die die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Schwarzen Meer auf einem professionellen und spezialisierten Niveau koordiniert und durchführt; in der Erwägung, dass seit zehn Jahren Verhandlungen zwischen den an der Umsetzung der Fischereipolitik beteiligten nationalen Verwaltungen über die Schaffung einer derartigen institutionellen Struktur sowie über die Form und Aufgabe dieser Struktur laufen und diese Verhandlungen bislang nicht erfolgreich waren; in der Erwägung, dass aus diesem Grund keine geeigneten Maßnahmen zur Kontrolle der Fangmengen und insbesondere des grenzüberschreitenden Fischfangs ergriffen worden sind;

P.

in der Erwägung, dass die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM), deren Mandat sich auch auf das Gebiet des Schwarzen Meeres erstreckt, die Bedürfnisse und Erwartungen der Akteure und insbesondere der Fischer bislang nicht in dem Maße erfüllt, das möglich wäre, und dass sie daher alle Instrumente nutzen sollte, die für dieses Gebiet verfügbar sind;

Q.

in der Erwägung, dass sich das Schwarze Meer im Hinblick auf seine Fischbestände, den Grad der Umweltverschmutzung, die Artenvielfalt, die vorherrschenden Arten, die gemeinsame Biomasse und die Produktivität erheblich vom Mittelmeer unterscheidet;

R.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament im Januar 2011 einen Bericht über eine EU-Strategie für den Schwarzmeerraum angenommen hat (9), in dem auch die erforderliche Anwendung mehrjähriger Bewirtschaftungspläne sowie die notwendige Einrichtung eines gesonderten regionalen Gremiums für die Bewirtschaftung der Fischbestände im Schwarzen Meer unterstrichen wird;

Allgemeines

1.

weist darauf hin, dass auf europäischer Ebene ein lebensfähiger, stabiler und nachhaltiger Fischereisektor geschaffen werden sollte und dass vor allem für das Schwarze Meer eine besondere Politik benötigt wird, um – unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schwarzmeerraums sowie der Tatsache, dass die Fischereipolitik für das Schwarze Meer fester Bestandteil der bevorstehenden Reform der GFP sein sollte –, die Fischereiressourcen zu erhalten und zu verbessern und sicherzustellen, dass der Fischereisektor auf den Schwarzmeerraum ausgerichtet wird;

2.

unterstreicht die Notwendigkeit einer genaueren, auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene koordinierten analytischen und wissenschaftlichen Forschung zur Erhaltung und Verbesserung der Fischereiressourcen und Ökosysteme im Schwarzmeerraum;

3.

erkennt die Bemühungen der Kommission zur Förderung eines solideren und strukturierteren Dialog mit nicht zur EU gehörenden Schwarzmeeranrainerstaaten an und ermutigt die Kommission, ihre Bemühungen zu verstärken, bis ein stärker strukturierter gemeinsamer Rahmen vereinbart ist, der sich auf den gesamten Schwarzmeerraum erstreckt und ein regionales Konzept für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der Region vorsieht;

4.

ist der Auffassung, dass alle Entscheidungen und Strategien zum Schwarzen Meer auf fundierten wissenschaftlichen Daten beruhen sollten, und fordert daher zur entsprechenden Zusammenarbeit aller Beteiligten auf;

5.

betont, dass eine beständige wissenschaftliche Analyse des Zustands der Fischbestände und ein solides langfristiges System zur Beobachtung der Fischerei notwendig sind, und stellt fest, dass sich alle Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres an dieser Analyse beteiligen müssen;

6.

fordert die Kommission auf, alle ihr zur Verfügung stehenden diplomatischen und finanziellen Instrumente zu nutzen, um dazu beizutragen, konkrete Ergebnisse für eine erfolgreiche und nachhaltige Fischerei im Interesse der EU zu erzielen, darunter eine optimale Nutzung der Parlamentarischen Versammlung Euronest und der Initiative „Östliche Partnerschaft“, da den unmittelbaren Nachbarn der EU eine entscheidende Bedeutung zukommt;

7.

fordert ein verbessertes System der Überwachung, Kontrolle und Aufsicht der Fischereitätigkeiten, das zu einer langfristig nachhaltigen Nutzung der Fischbestände und zu einer wirksameren Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei beitragen soll;

8.

unterstützt die internationale Rolle, die die EU-Fischereiaufsichtsbehörde durch ihre Tätigkeit zukommt, und fordert eine aktivere Mitwirkung und eine wirksamere Zusammenarbeit bei der Überwachung, Kontrolle und Aufsicht für den Schwarzmeerraum;

9.

ist der Auffassung, dass Fangtechniken für Grundfischarten sorgfältig und eingehend untersucht werden sollten, um die für den Meeresboden nicht oder am wenigsten schädlichen Arten zu ermitteln; betont, dass die angemessene Nutzung von Fangtechniken für Grundfischbestände von großer Bedeutung ist, um eine weitere Überpopulation der Schnecke Rapana venosa zu verhindern, die die natürlichen Meerwasserfilter wie etwa die Mittelmeer-Miesmuschel (Mythilus galloprovincialis) und die gestreifte Venusmuschel (Chamelea gallina) sowie Populationen der Europäischen Auster (Ostrea edulis) und viele andere Muscheln bedroht;

10.

vertritt die Ansicht, dass das Schwarze Meer einen angemessenen Status in den Politikbereichen der Gemeinschaft erhalten sollte und dass dazu angemessene diplomatische und wissenschaftliche Anstrengungen unternommen sowie entsprechende Finanzmittel für eine nachhaltige Fischerei im Schwarzmeerraum bereitgestellt werden sollten; ist der Auffassung, dass die EU-Haushaltsmittel flexibel, zugänglich und transparent sein sollten, damit die EU die Nachhaltigkeit der Fischerei im Schwarzen Meer sicherstellen kann;

11.

betont, dass der Dialog zwischen den Interessengruppen die Grundlage für eine erfolgreiche Förderung der Integrierten Meerespolitik im Schwarzmeerraum bildet; stellt fest, dass die Integrierte Meerespolitik auch die Einrichtung einer konflikt- und störungsfreien Verknüpfung der maritimen Bereiche erleichtern und dabei die nachhaltige Entwicklung der Küstengebiete berücksichtigen sollte;

12.

unterstreicht die wichtige Rolle der bilateralen Zusammenarbeit und der internationalen Vereinbarungen, da die Mehrzahl der Schwarzmeeranrainerstaaten nicht der EU angehört und daher nicht verpflichtet ist, die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft einzuhalten;

13.

ist der Auffassung, dass sämtliche Schwarzmeeranrainerstaaten – insbesondere jene, die EU-Mitgliedstaaten oder Beitrittsländer sind –, die für die Fischerei geltenden Vorschriften des EU-Rechts und des internationalen Rechts einhalten sollten, die zum Ziel haben, nicht nur für die Fischbestände sondern auch für die Fischerei Nachhaltigkeit zu garantieren;

14.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Küstengebiete durch den Ausbau einer nachhaltigen Fischerei weiter zu fördern, was für den von hohen Arbeitslosenquoten gekennzeichneten Schwarzmeerraum besonders wichtig ist;

Besondere Überlegungen

15.

äußert sich zufrieden mit den Bemühungen der Kommission, Arbeitsgruppen im Bereich Fischereimanagement mit der Türkei und der Russischen Föderation einzurichten, die die Grundlage für weitere Debatten über die Zusammenarbeit bilden; fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen und den Dialog mit allen Anrainerstaaten des Schwarzen Meeres zu erweitern; fordert die Kommission auf, die gegenwärtig bestehenden Organisationen und einschlägigen Instrumente umfassend zu nutzen, um Fortschritte im Hinblick auf eine bessere politische Koordinierung zu erzielen; ist indessen der Auffassung, dass eine gesonderte regionale Organisation für Fischereimanagement (RFMO) für das Schwarze Meer die Möglichkeit böte, die Kommunikation zwischen wissenschaftlichen Instituten und den Berufsverbänden der Fischer, Erzeuger und der verarbeitenden Betriebe langfristig zu fördern und zu unterstützen und so zur Klärung von Problemen und zur Vertiefung der Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum beizutragen; ermutigt die Kommission auf bilateraler Ebene mit den Schwarzmeerländern zusammenzuarbeiten, da viele von ihnen nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

16.

betont, dass es notwendig ist, langfristig die Einrichtung einer RFMO zu prüfen, die die wissenschaftliche Forschung koordinieren, die Situation der Fischbestände untersuchen und besondere Maßnahmen zur Beobachtung gefährdeter Arten durchführen würde; stellt fest, dass diese Organisation auch Vorschläge für den Fischereiumfang in den mehrjährigen Bewirtschaftungsplänen unterbreiten und die Fangquoten für die Schwarzmeeranrainerstaaten verteilen könnte;

17.

fordert die EU nachdrücklich auf, mit diplomatischen Mitteln die nicht zur Union gehörenden Schwarzmeeranrainerstaaten so zahlreich wie möglich von den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU zu überzeugen, insbesondere im Hinblick auf die Anwendung der mehrjährigen Bewirtschaftungspläne;

18.

ist der Auffassung, dass die Instrumente der EU im Rahmen wissenschaftlicher Tätigkeiten dazu genutzt werden sollten, die Zusammenarbeit und die gemeinsamen Aufgaben der europäischen Wissenschaftlerteams und ihrer Kollegen aus der Ukraine, der Russischen Föderation, Georgien und der Türkei zu fördern und zu erleichtern;

19.

ist der Auffassung, dass die Aktivitäten der EU in Bezug auf die Fischerei im Schwarzen Meer und insbesondere die Integrierte Meerespolitik vor allem auf die handwerkliche Fischerei ausgerichtet sein sollten, die für die Region und die wirtschaftliche Lage von Küstengebieten von maßgeblicher Bedeutung ist;

20.

unterstreicht, dass die Gemeinsame Fischereipolitik der EU die Bildung von Berufsverbänden für Fischer und von Fachverbänden für Fischerei und Aquakultur im Schwarzmeerraum fördern sollte, sofern derartige Verbände nicht vorhanden oder sehr wenig entwickelt sind;

21.

ist der Ansicht, dass das derzeit von den Mitgliedstaaten angewandte Prinzip der jährlichen Fanghöchstmengen und Quoten nicht die einzige Möglichkeit für die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Schwarzen Meer darstellen sollte; ist ferner der Ansicht, dass mehrjährige Bewirtschaftungspläne unterstützt werden sollten, da sie mehr Klarheit über die Ziele der EU in der Fischerei im Schwarzmeerraum und über ihre Zukunftsvorstellungen für diese Region bieten könnten;

22.

betont, dass alle Interessengruppen in der Region einen gemeinsamen, koordinierten und langfristigen Ansatz wählen sollten, damit alle Beteiligten im Schwarzen Meer künftig nachhaltige Fischerei betreiben, und begrüßt daher den Austausch bewährter Verfahren zwischen den beteiligten Akteuren;

23.

weist auf die Bedeutung eines Fischereimanagements hin, das die Lebensfähigkeit und die Nachhaltigkeit der Ökosysteme, eine legale Fischereitätigkeit und die Bekämpfung der IUU-Fischerei sicherstellt; fordert die Schaffung einer europäischen Küstenwache, mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten so auszubauen, dass die Sicherheit auf See verbessert und neue Gefahren auf den Meeren, insbesondere im Schwarzen Meer, effizient bekämpft werden können;

24.

ist der Auffassung, dass die mehrjährigen Bewirtschaftungspläne sowohl für die wirtschaftliche Lage des Fischereisektors als auch für die Umweltsituation der Schwarzmeerökosysteme von sehr großer Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass der Ansatz eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans mit der wirksamen Kontrolle der Fänge einhergehen sollte;

25.

unterstreicht die notwendige Förderung wissenschaftlicher Forschungen zu Fragen des Schwarzmeerraums, damit bei den Entscheidungen der zuständigen europäischen, regionalen und nationalen Behörden die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen berücksichtigt werden können; hält es für notwendig, eingehende und koordinierte Forschungsarbeiten durchzuführen, um eine klare und eindeutige Antwort in der Frage der Bewirtschaftung der Fischereiressourcen wie auch in der Frage nach den möglichen Auswirkungen von Fangmethoden (z. B. Grundschleppnetzfischerei) zu erhalten, da sich in Ermangelung entsprechender Wirkungsstudien keine ernsthaften Schlussfolgerungen ziehen lassen; ist der Ansicht, dass Forschungsprogramme und -projekte im Bereich der Schwarzmeerfischerei wie – SESAME, KNOWSEAS, WISER und BlackSeaFish – weiter gefördert werden sollten;

*

* *

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Regierungen und Parlamenten der Ukraine, der Russischen Föderation, Georgiens und der Türkei zu übermitteln.


(1)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 37.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0025.

(3)  ABl. C 348 E vom 21.12.2010, S. 15.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0386.

(5)  ABl. L 343 vom 29.12.2010, S. 2.

(6)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 50.

(7)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(8)  http://www.grid.unep.ch/bsein/tda/main.htm.

(9)  Siehe oben genannte Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2011.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/43


Dienstag, 13. September 2011
Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten

P7_TA(2011)0366

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Thema: „Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten – eine Herausforderung“ (2011/2072(INI))

2013/C 51 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung) (4) geändert durch die Richtlinien 97/11/EG (5), 2003/35/EG (6) und 2009/31/EG (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) (8),

unter Hinweis auf die geänderte Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (9),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die mehrjährige Finanzierung der Maßnahmen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Meeresverschmutzung durch Schiffe und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 (10),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zu EU-Maßnahmen zur Ölexploration und Ölförderung in Europa (12),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten – eine Herausforderung“ (KOM(2010)0560),

gestützt auf Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 11 und Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den tragischen Zwischenfall auf der Plattform „Deepwater Horizon“, der Todesopfer forderte und verheerende Umweltschäden nach sich zog,

unter Hinweis auf den Abschlussbericht der „National Commission on the Deepwater Horizon Oil Spill and Offshore Drilling“ der USA,

unter Hinweis auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Pflanzen und Tiere (Habitat-Richtlinie) (13),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Rechtsausschusses (A7-0290/2011),

A.

in der Erwägung, dass Artikel 194 AEUV ausdrücklich das Recht eines Mitgliedstaats bestätigt, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen zu bestimmen, jedoch auch vorsieht, der Solidarität und dem Umweltschutz Rechnung zu tragen;

B.

in der Erwägung, dass in Artikel 191 AEUV verankert ist, dass die Umweltpolitik der EU auf ein hohes Schutzniveau abzielen und auf dem Vorsorgeprinzip und den Grundsätzen beruhen muss, dass Präventivmaßnahmen getroffen werden sollten, dass Umweltschäden vorrangig an ihrem Ursprung behoben werden sollten und dass der Verursacher zahlen muss;

C.

in der Erwägung, dass einheimische Erdöl- und Erdgasquellen in erheblichem Maße zur Deckung des derzeitigen europäischen Energiebedarfs beitragen und gegenwärtig für die Sicherheit und Vielfalt der Energieversorgung der EU von entscheidender Bedeutung sind;

D.

in der Erwägung, dass die Offshore-Aktivitäten in den an das Hoheitsgebiet der EU angrenzenden Gebieten zunehmen, in denen die Rechtsvorschriften der EU nicht gelten, aber jeder Zwischenfall Auswirkungen auf das Hoheitsgebiet der EU haben könnte; in der Erwägung, dass viele dieser Gebiete gegenwärtig politisch instabil sind;

E.

in der Erwägung, dass es bereits einen umfassenden Bestand internationaler seerechtlicher Vorschriften und Übereinkommen gibt, auch für die europäischen Gewässer;

F.

in der Erwägung, dass im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen der Rechtsrahmen festgelegt ist, innerhalb dessen die Tätigkeiten in den Ozeanen und Meeren erfolgen müssen, einschließlich der Abgrenzung des Festlandssockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ);

G.

in der Erwägung, dass die Sicherheit und Integrität der Erdöl- und Erdgasexploration sowie ein größtmöglicher Schutz der europäischen Bürger und der Umwelt garantiert werden müssen;

H.

in der Erwägung, dass ein Unfall länderübergreifende Auswirkungen haben könnte und die vorausschauende Schaffung einer EU-Kapazität zur Intervention bei Verschmutzungen, die auch bei Unfällen außerhalb der EU-Gewässer eingesetzt wird, demnach gerechtfertigt wäre;

I.

in der Erwägung, dass die Havarie der Erdölbohrplattform „Deepwater Horizon“ verdeutlicht hat, welche verheerenden Folgen die Erdölgewinnung unter extremen Bedingungen für Mensch und Umwelt haben kann und welche ungeheuren wirtschaftlichen Kosten mit Umweltfolgen dieser Größenordnung verbunden sind;

J.

in der Erwägung, dass einige der Empfehlungen der „National Commission on the Deepwater Horizon Oil Spill and Offshore Drilling“ der USA eine Reihe von Verfahren zum Gegenstand haben, die in Teilen der EU seit mindestens 20 Jahren gang und gäbe sind;

K.

in der Erwägung, dass die EU die Havarie der Erdölbohrplattform „Deepwater Horizon“ im Golf von Mexiko unbedingt zum Anlass nehmen muss, unter Beachtung der Grundsätze Vorsorge und Vorbeugung erforderlichenfalls eine gründliche Überarbeitung ihrer einschlägigen Rechtsvorschriften und Verordnungen vorzunehmen, die sich auf alle Aspekte der Offshore-Förderung und -Exploration von Erdöl und Erdgas auf ihrem Hoheitsgebiet beziehen, unter anderem auch auf den unbedenklichen Transport durch Unterwasserrohrleitungen auf bzw. unter dem Meeresboden; in der Erwägung, dass das Parlament in diesem Zusammenhang die Bereitschaft der Kommission begrüßt, Lücken in den EU-Rechtsvorschriften schnellstmöglich zu schließen;

L.

in der Erwägung, dass die Katastrophe im Golf von Mexiko die Industrie und die zuständigen Behörden zur Gründung von Foren wie GIRG (14) und OSPRAG (15) veranlasst hat, in deren Rahmen Lehren aus der Katastrophe gezogen werden sollen; und in der Erwägung, dass durch viele dieser Initiativen bereits konkrete Ergebnisse erzielt wurden;

M.

in der Erwägung, dass 2007 52 % der weltweiten Rohölförderung auf staatliche Erdölunternehmen entfielen, die die Kontrolle über 88 % der nachgewiesenen Erdölreserven hatten; und in der Erwägung, dass diese Unternehmen gegenüber den internationalen Erdölunternehmen rasant an Einfluss gewinnen;

N.

in der Erwägung, dass die unterschiedlichen Regelungssysteme der Mitgliedstaaten die Integrität der Sicherheitsmaßnahmen eindeutig erschweren, zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung für die Unternehmen führen und das ordnungsgemäße und reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen;

O.

in der Erwägung, dass es Hinweise dafür gibt, dass sich potenzielle Interessenkonflikte oder Unklarheiten bei den Zielsetzungen durch eine Abkoppelung des Lizenzerteilungsverfahrens von gesundheits- und sicherheitsspezifischen Bewertungen vermeiden lassen;

P.

in der Erwägung, dass die nationalen Regulierungsbehörden die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die finanzielle Leistungsfähigkeit bewerten müssen, bevor sie eine Lizenz und die endgültige Bohrgenehmigung erteilen, damit sichergestellt ist, dass eine ausreichende Mittelausstattung, auch in Form einer Haftpflichtversicherung und gemeinsamer Fonds, vorliegt;

Q.

in der Erwägung, dass es bereits verschiedene internationale Foren, unter anderem das NSOAF (16), gibt, in deren Rahmen sich Regulierungsbehörden über bewährte Verfahrensweisen austauschen können;

R.

in der Erwägung, dass die EU durch die Kommission bereits als Vertragspartei im OSPAR (17), einem regionalen Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, vertreten ist;

S.

in der Erwägung, dass es Meldemechanismen für Zwischenfälle gibt, wie den OSPAR-Bericht über Einleitungen, Verschmutzungen und Emissionen; und in der Erwägung, dass zur Verbreitung der aus diesen Zwischenfällen gewonnenen Erfahrungen außerbehördliche Kommunikationswege wie die Sicherheitsmitteilungen des NSOAF genutzt werden können;

T.

in der Erwägung, dass Verfahren, mit denen auf internationaler Ebene auf eine Ölverschmutzung von internationaler Bedeutung reagiert werden kann, bereits Gegenstand zahlreicher bestehender Übereinkommen, beispielsweise des OCES-Abkommens (18), sind;

U.

in der Erwägung, dass die Maschinenbaurichtlinie der EU grundsätzlich für Ausrüstungen von Erdöl- und Erdgasanlagen in Offshore-Gebieten gilt, dass bewegliche Offshore-Bohreinheiten und die darauf befindlichen Ausrüstungen jedoch vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind;

V.

in der Erwägung, dass die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) der Kommission bei der Ausarbeitung und Einführung von EU-Rechtsvorschriften zur Seeverkehrssicherheit bereits technische Hilfestellung leistet und der Agentur im Bereich der Intervention bei Ölverschmutzungen, der satellitengestützten Überwachung und der Fernidentifizierung und -verfolgung von Schiffen operative Aufgaben übertragen wurden;

W.

in der Erwägung, dass sich die Verantwortung für Säuberungsmaßnahmen nach einer Ölverschmutzung und die Haftung für entsprechende Schäden aus Artikel 191 AEUV ergibt, wonach das Verursacherprinzip gilt, und dass diesem Umstand im sekundären Recht, wie der Richtlinie über die Umwelthaftung und der Abfallrahmenrichtlinie, Rechnung getragen wird;

X.

in der Erwägung, dass es für die Nordsee bereits ein freiwilliges Entschädigungssystem für Ölverschmutzungsschäden gibt;

Regelungsansatz

1.

stellt fest, dass die Erteilung von Lizenzen und anderer Genehmigungen zur Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffressourcen ein Vorrecht der Mitgliedstaaten ist und die Einstellung von Aktivitäten im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaats liegt; hebt jedoch hervor, dass die Genehmigungsverfahren bestimmten, auf EU-Ebene festgelegten gemeinsamen Kriterien entsprechen müssen und dass die Mitgliedstaaten bei der Erteilung von Genehmigungen zur Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffressourcen das Vorsorgeprinzip anwenden sollten;

2.

weist aus diesem Grund nachdrücklich darauf hin, dass die Einführung eines EU-weiten Moratoriums für alle neuen Tiefsee-Ölbohrungen in EU-Gewässern in keinem Verhältnis zu dem Ziel steht, in der gesamten EU hohe Sicherheitsnormen zu gewährleisten;

3.

betont, dass im Rahmen des Legislativ- und Regelungssystems jedes Mitgliedstaats sichergestellt werden muss, dass alle Betreiberunternehmen einen risikobasierten, standortspezifischen „Sicherheitsnachweis“ vorlegen, wobei sie bei den betreffenden Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltbehörden den lückenlosen Nachweis dafür erbringen müssen, dass allen standortspezifischen und sonstigen Risiken Rechnung getragen wurde und an den betreffenden Anlagen Kontrollmechanismen eingerichtet wurden;

4.

betont, dass alle Mitgliedstaaten im Rahmen ihres Legislativ- und Regelungsrahmens ein solides einschlägiges System einführen sollten, das an den aktuellen bewährten Verfahren ausgerichtet ist und die Auflage enthält, dass Anträgen auf eine Bohrgenehmigung grundsätzlich ein Sicherheitsnachweis beizufügen ist, der vor der Aufnahme der Tätigkeit genehmigt werden muss und auch unabhängige Verifizierungsverfahren durch Dritte sowie in angemessenen und regelmäßigen Abständen Überprüfungen durch unabhängige Sachverständige umfasst; betont, dass durch das Durchlaufen regulatorischer „Haltepunkte“ vor Beginn der Bohrtätigkeit sowie durch Überprüfungen, die in angemessenen Abständen von unabhängigen Sachverständigen an den betreffenden Anlagen vorgenommen werden, verstärkt dafür gesorgt werden kann, dass alle Risiken berücksichtigt und entsprechend entschärft wurden;

5.

vertritt die Ansicht, dass der Sicherheitsnachweis ein lebendiges, sich entwickelndes Dokument werden muss, also wesentliche Veränderungen an der Technik oder der Ausrüstung der Genehmigung durch die zuständige Behörde unterliegen, und betont, dass alle Sicherheitsnachweise mindestens alle fünf Jahre, auch durch die unabhängigen Regulierungsbehörden, überprüft werden sollten; betont, dass alle vor Ort verfügbaren Verfahren und Ausrüstungsteile, die im Falle einer Beschädigung des Bohrlochabsperrventils eingesetzt werden können, in den Sicherheitsnachweis aufgenommen werden müssen;

6.

stellt fest, dass es bereits zahlreiche Regelungen und bewährte Verfahren gibt; vertritt die Auffassung, dass im konkreten Fall eine einzelne EU-Rechtsvorschrift die Stabilität des bestehenden Regelungsnetzes gefährden und eine Abkehr vom bewährten Sicherheitsnachweiskonzept bewirken könnte, und betont, dass vermieden werden muss, dass bestehende bewährte Verfahren durch neue Rechtsvorschriften dupliziert oder gefährdet werden;

7.

unterstützt das Bestreben der Kommission, die Mindestnormen innerhalb der EU in Absprache mit den Mitgliedstaaten auf ein höheres Niveau anzuheben; ist der Auffassung, dass Sicherheits- und Umweltanliegen in sämtliche Rechtsvorschriften integriert werden und bei allen Offshore-Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erdöl und Erdgas die höchsten Sicherheits- und Umweltnormen gelten sollten; fordert die Einbindung unabhängiger Dritter, um bei etwaigen Unfällen die Koordinierung zu verbessern; vertritt die Ansicht, dass diese Funktion der EMSA übertragen werden sollte;

8.

fordert, den Geltungsbereich der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (19) auf alle Phasen von Offshore-Projekten (Erkundung und Betrieb) auszuweiten und besondere Anforderungen für Umweltverträglichkeitsprüfungen im Fall von Tiefwasserbohrungen, komplexen Bohrschächten und schwierigen Bohrbedingungen sowie für den Transport von Erdöl und Erdgas durch Unterwasserrohrleitungen auf bzw. unter dem Meeresboden einzuführen; vertritt außerdem die Auffassung, dass die Kommission dafür sorgen sollte, dass die Umweltverträglichkeitsprüfungen für die von den einzelstaatlichen Behörden genehmigten Offshore-Projekte auch die Modalitäten enthalten, die vom Betreiberunternehmen in der Phase der Stilllegung einzuhalten sind; fordert die Kommission auf, die Rechtsvorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu überprüfen und darin festzuschreiben, dass mit dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung vom Auftraggeber unabhängige Sachverständige zu betrauen sind;

9.

fordert die Kommission auf, den gegenwärtigen Rechtsrahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von bestehender Bohrinfrastruktur zu prüfen und – erforderlichenfalls durch Rechtsvorschriften – die Zuständigkeit für die unbedenkliche Beseitigung den Betreibern aufzuerlegen und eine Haftungsregelung für Umweltschäden zu treffen, die durch die Stilllegung einer Bohrplattform oder durch eine Bohrplattform nach ihrer Stilllegung verursacht werden;

10.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die bewährten Grundsätze der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Beherrschung von Gefahren an Land (Seveso II (20) und Seveso III (21)) auf die geplanten Rechtsvorschriften für Erdöl- und Erdgasaktivitäten in Offshore-Gebieten ausgedehnt werden sollten; fordert die Kommission auf, in der Zwischenzeit und für den Fall, dass sie keine derartigen neuen spezifischen Rechtsvorschriften vorschlägt, ihren Vorschlag für eine Seveso-III-Richtlinie erneut zu prüfen und ihren Geltungsbereich auf Bohrinseln und auf Unterwasserrohrleitungen auf bzw. unter dem Meeresboden sowie auf alle Phasen der Erkundung von Erdöl- und Erdgaslagerstätten bis zur Stilllegung des Bohrschachts auszuweiten; begrüßt, dass die Kommission in der Begründung im Zusammenhang mit der Seveso-II-Richtlinie erklärt, sie werde prüfen, auf welche Weise das Umweltrecht am besten gestärkt werden könne;

11.

stellt fest, dass Erdöl- und Erdgasaktivitäten in Offshore-Gebieten von den wichtigen Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen (22) ausgenommen sind; regt an, dass die Kommission in Anhang I den bis zum 31. Dezember 2011 vorrangig zu prüfenden Tätigkeiten als Nummer 1.5 „Erdöl- und Erdgasaktivitäten in Offshore-Gebieten“ hinzufügt, und regt an, dass die europäische integrierte Dienststelle zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung die besten verfügbaren technischen Hilfsmittel (BVTH) für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Erdöl- und Erdgasaktivitäten in Offshore-Gebieten festlegt;

12.

begrüßt das Vorhaben der Kommission, die Richtlinie 92/91/EWG zu überarbeiten, und fordert einen Ansatz mit gemeinsamen Standards, damit die Arbeiter innerhalb eines Unternehmens nicht je nach Arbeitsort unterschiedlich behandelt werden; fordert außerdem transparente, wirksame und kohärente Regelungen, die für alle im Offshore-Sektor tätigen Arbeitnehmer gelten, sowie eine Bewertung, bei der sowohl die Wirksamkeit der bestehenden Rechtsvorschriften als auch eine etwaige künftige Harmonisierung geprüft werden;

13.

fordert die Europäische Union auf, die Umsetzung des Leitfadens der IAO zu Managementsystemen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ILO-OSH 2001) in der gesamten Erdöl- und Erdgasbranche zu fördern;

14.

warnt jedoch davor, dass die Wirksamkeit der Rechtsvorschriften letzten Endes von der Qualität ihrer Umsetzung durch die zuständigen europäischen und einzelstaatlichen Behörden sowie der Stellen abhängt, die für die Einführung, Verwaltung und Durchsetzung der betreffenden Rechtsvorschriften zuständig sind; vertritt die Auffassung, dass die Kommission aktiv darauf hinwirken sollte, dass die Vorgaben von den Behörden der Mitgliedstaaten eingehalten werden;

15.

hebt hervor, dass in einigen Mitgliedstaaten, gemessen am internationalen und europäischen Niveau, bereits hervorragende Sicherheitsmechanismen greifen;

16.

hält regelmäßige, vielfältige und strenge Inspektionen durch unabhängige geschulte und mit den örtlichen Gegebenheiten vertraute Spezialisten für sehr wichtig; vertritt die Ansicht, dass die Inspektionsregelungen der Betreiberunternehmen auch der Verifizierung durch Dritte unterliegen müssen; unterstützt die Bemühungen, die einige Mitgliedstaaten bereits unternommen haben, um die Zahl der strengen Inspektionen zu erhöhen; hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die nationalen Behörden unabhängige sind und Interessenkonflikte, mit denen Inspekteure in Bezug auf potenzielle künftige Arbeitsgeber konfrontiert werden können, transparent behandelt werden;

17.

weist darauf hin, dass es nur eine begrenzte Anzahl an erfahrenen Inspektoren gibt; fordert weitere Investitionen zum Aufbau eines EU-weiten Inspektionsnetzes mit einem besseren Qualifikationsstand der Inspektoren; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, wie die Mitgliedstaaten beim Aufbau eigener Inspektionsbehörden unterstützt werden können;

18.

betont, dass wirksame Systeme für Kontrollen durch die Aufsichtsbehörden mit innovativen Methoden erforderlich sind, beispielsweise mit gezielt durchgeführten Überprüfungen der Arbeitszeit oder der Rettungsmaßnahmen, und dass die Möglichkeit bestehen muss, bei Verstößen gegen die Vorschriften zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer Sanktionen zu verhängen;

19.

weist darauf hin, dass die Inspektionsregelungen der Betreiberunternehmen durch Dritte verifizert werden und Inspektionen auf EU-Ebene unterliegen müssen und die Prüfung von Schiffen auf Erdöl- und Erdgasplattformen in Offshore-Gebiete ausgedehnt werden muss;

20.

stellt fest, dass bei einigen weniger umfangreichen Tätigkeiten für Mitgliedstaaten größenbedingte Kostenvorteile durch gemeinsame Inspektionsbehörden erzielt werden könnten;

21.

weist darauf hin, dass bei einer etwaigen Ausweitung des Anwendungsbereichs der EU-Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit auf die Ausrüstung von Offshore-Anlagen berücksichtigt werden sollte, dass durch den rasanten technischen Fortschritt zu eng gefasste Vorgaben schnell wertlos werden können;

22.

hegt Bedenken, dass ein „Kontrolleur der Kontrolleure“ auf EU-Ebene nicht so viel an Zusatznutzen erbringen wird, als dass der Abzug knapper Regulierungsressourcen aus den zuständigen nationalen Behörden gerechtfertigt werden könnte; räumt jedoch ein, dass die EMSA in Bezug auf die Prävention von Ölunfällen sowie Überwachungs- und Aufdeckungstätigkeiten über einen enormen Erfahrungsschatz verfügt und dass die Erfassung von Daten, der Austausch bewährter Verfahren und die Koordinierung des Katastrophenschutzes EU-weit erfolgen sollte; fordert die Kommission auf, zu untersuchen, ob die Einrichtung einer europäischen Regulierungsbehörde für Offshore-Tätigkeiten, in der die nationalen Regulierungsbehörden – wie im Fall des GEREK im Telekommunikationssektor – vertreten sind, mit einem zusätzlichen Nutzen verbunden wäre und zur Durchsetzung und Umsetzung höchster Normen in der gesamten EU beitragen könnte;

Prävention, Austausch von Informationen und bewährten Verfahren

23.

erachtet regionale Initiativen als erste Ebene multilateraler Handlungsansätze als wichtig und ist der Auffassung, dass Foren wie das Forum der Offshore-Aufsichtsbehörden des Nordseeraums (NSOAF – North Sea Offshore Authorities Forum) auch für die Mitgliedstaaten um das Mittelmeer, die Ostsee und das Schwarze Meer eingerichtet werden sollten, um die Einführung und Durchsetzung von Mindestnormen zu überwachen; begrüßt in dieser Hinsicht die Initiative der Kommission, ein Forum der Offshore-Aufsichtsbehörden des Mittelmeerraums einzurichten und spricht sich für die Teilnahme von Nicht-EU-Ländern aus; ist der Auffassung, dass in den für die Europäische Union angenommenen Normen und Vorschriften umweltpolitische Aspekte bei der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Gebiete außerhalb der EU berücksichtigt werden sollten;

24.

ist sich der Vielfalt der in den unterschiedlichen Seegebieten vorherrschenden Bedingungen bewusst, vertritt jedoch die Ansicht, dass die einzelnen regionalen Initiativen gegebenenfalls über die Foren koordiniert werden sollten, damit auf EU-Ebene bewährte Verfahren zum Einsatz kommen; betont, dass die Kommission in den Foren eine aktive Rolle spielen sollte;

25.

begrüßt die Initiative der Kommission, gemeinsame Sitzungen der EU und des NSOAF einzuführen, die die Möglichkeit zum Austausch bewährter Verfahren in der Union bieten; hebt hervor, dass diese Sitzungen von den Teilnehmern bewertet werden sollten;

26.

begrüßt, dass der Internationale Verband der Erdöl- und Erdgasproduzenten sich im Anschluss an die Katastrophe im Golf von Mexiko zur Einrichtung der „Global Industry Response Group“ (GIRG) entschieden hat; fordert die Öl- und Gasproduzenten nachdrücklich dazu auf, beim Austausch von Informationen und bei der Zusammenarbeit mit den Behörden für Transparenz zu sorgen;

27.

betont den Sicherheitsnutzen, der mit Programmen zur Einbeziehung der Belegschaften verbunden ist; befürwortet intensive Beziehungen und gemeinsame Initiativen zwischen den Unternehmen der Branche, der Belegschaft und den zuständigen nationalen Behörden in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz;

28.

hebt hervor, dass die Erdöl- und Erdgasförderung in Offshore-Gebieten aufgrund der gelegentlich extremen Umweltbedingungen, der Arbeitszeiten in Form von Zwölf-Stunden-Schichten und der isolierten Lage erhebliche Gefahren für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer birgt, und stellt fest, dass für diese besonderen Arbeitsbedingungen, insbesondere die damit verbundene psychische Belastung, auch künftig eigene Regelungen gelten müssen, um menschliches Versagen weitestgehend ausschließen zu können und für den Schutz der Arbeitnehmer zu sorgen; empfiehlt daher, für die Arbeitnehmer eine den entsprechenden Risiken angemessene Versicherung vorzusehen;

29.

wünscht, dass ein auf Prävention ausgerichtetes Gesundheits- und Sicherheitsbewusstsein geschaffen wird, wobei die Unternehmen und Gewerkschaften zu beteiligen sind und die aktive Teilhabe der Arbeitnehmer sicherzustellen ist, insbesondere durch deren Konsultation und Beteiligung an der Ausarbeitung und Anwendung von Sicherheitsverfahren sowie durch Informationen über die bestehenden potenziellen Risiken; hebt hervor, wie wichtig die Erprobung und Überwachung dieser Verfahren auf allen Stufen der Weisungskette ist, damit sichergestellt ist, dass auch die Führungsebene entsprechend geschult wird und bei Unfällen oder Sicherheitsmängeln haftbar gemacht werden kann;

30.

fordert die Industrie auf, sich in ihren Organisationen für eine echte Sicherheitskultur einzusetzen – unabhängig davon, ob es um Offshore-Tätigkeiten oder Bürotätigkeiten geht; setzt sich aus diesem Grund für regelmäßige Schulungsprogramme für alle Arbeitnehmer, egal ob mit befristeten oder unbefristeten Arbeitsverträgen, und Arbeitgeber ein;

31.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, gemeinsame hohe Sicherheitsnormen und -vorkehrungen zur Gefahrenabwehr und -eindämmung festzulegen, um die Risiken so gering wie möglich zu halten und im Bedarfsfall eine schnelle und wirksame Reaktion zu ermöglichen; fordert außerdem, dass in den Mitgliedstaaten der EU Anforderungen an die Ausbildung der Arbeitnehmer, einschließlich der Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, mit sehr risikoreichen Aufgaben festgelegt und harmonisiert werden, damit diese Anforderungen in Bezug auf die Tätigkeit in allen europäischen Gewässern einheitlich umgesetzt werden; fordert die Kommission auf, konstruktiv mit internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um die Möglichkeit einer globalen Initiative für Vorschriften in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer zu prüfen und diese Vorschriften regelmäßig an den neuesten Stand der Technik anzupassen;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, nur eine zertifizierte inner- oder außerbetriebliche Fortbildung zuzulassen;

33.

begrüßt internationale Austauschprogramme und gemeinsame Schulungsprogramme für das Personal der zuständigen nationalen Behörden und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Initiativen ins Leben zu rufen, die entsprechende Impulse setzen;

34.

fordert, dass in den Bereichen Sicherheit, Gesundheitsschutz und Ausbildung strenge Vorschriften für die Unterauftragnehmer zur Anwendung kommen und dass die Unterauftragnehmer über die für die Ausführung von Wartungs- und Bauarbeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich erforderlichen Kenntnisse verfügen müssen; fordert, dass die Arbeitnehmer, einschließlich der Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, und die Arbeitnehmerverbände vor der Ausführung von Arbeiten über alle damit verbundenen Risiken unterrichtet werden;

35.

betont, dass Arbeitnehmer, die in der Weiterverarbeitung in Offshore-Gebieten oder an Land beschäftigt sind, extrem hohen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Regulierungsmaßnahmen auch auf diese Arbeitnehmer auszudehnen;

36.

fordert, dass für Arbeitnehmer, die im Erdöl- und Erdgassektor in Offshore-Gebieten tätig sind, regelmäßige und spezifische medizinische Folgeuntersuchungen vorgesehen werden; spricht sich dafür aus, dass mindestens einmal jährlich eine ärztliche Untersuchung des körperlichen und psychischen Zustands der Arbeitnehmer erfolgt;

37.

fordert, dass ein Mechanismus zur Bewertung der von den Arbeitnehmern eingegangenen Risiken beschlossen und dieser Bewertung bei der Berechnung der Vergütung der Arbeitnehmer Rechnung getragen wird;

38.

fordert die Industrie auf, in Bezug auf Sicherheitsvertreter den bewährten Verfahrensweisen zu folgen; vertritt die Auffassung, dass es Arbeitnehmern ermöglicht werden sollte, einen Sicherheitsvertreter zu wählen, der auf allen Ebenen des Betriebs und der Entscheidungsfindung mit Sicherheitsfragen befasst ist; ist der Ansicht, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit haben sollten, den zuständigen Behörden Sicherheitsmängel oder -risiken unter Wahrung der Anonymität und damit geschützt vor Schikanierung zu melden;

39.

unterstützt intensivere Bemühungen um die Weitergabe der besten bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf Regulierung, Normen und Verfahrensweisen sowie Meldung und Management von Zwischenfällen, einschließlich wissenschaftlicher Gutachten, Betriebssicherheits- und Umweltschutzregelungen, Risikomanagement, Interventionsverfahren usw.;

40.

stellt fest, dass Informationen entweder durch Regulierungsstellen oder gewerbliche Partnerschaften und Gemeinschaftsunternehmen bereits weitergegeben werden; ist der Auffassung, dass Sicherheit nicht von sich aus gegeben ist;

41.

fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, die in Berichten über Zwischenfälle enthaltenen Informationen unter gebührender Rücksichtnahme auf die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen zusammenzuführen, weiterzugeben und zu veröffentlichen, damit Lehren daraus gezogen werden können; stellt fest, dass die Konsolidierung und zusätzliche Koordinierung bereits geltender Verfahren und der Meldung von Zwischenfällen dazu beitragen könnten, EU-weit für Transparenz und Kohärenz zu sorgen; weist darauf hin, dass diese Informationen so rasch wie möglich nach dem Zwischenfall ausgetauscht werden und unter anderem Informationen zu Arbeitsunfällen, Maschinenschäden, freigesetzten Kohlenwasserstoffen und anderen Zwischenfällen von Belang umfassen sollten; begrüßt internationale Initiativen, auch die entsprechende G20-Arbeitsgruppe, die auf internationaler Ebene dazu beitragen, dass umfangreiche Informationen über Zwischenfälle und zu ergreifende Abhilfemaßnahmen zur Verfügung stehen;

42.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission die Wirksamkeit der verschiedenen Informationskanäle und die Gründe, die für eine Rationalisierung und für die Festlegung neuer internationaler Regelungen sprechen, unter gebührender Berücksichtigung des sich daraus ergebenden Verwaltungsaufwands bewerten sollte;

Lizenzerteilung und Bohrgenehmigung

43.

nimmt den Unterschied zwischen Lizenzerteilung und Genehmigung der Bohrtätigkeit zur Kenntnis und weist darauf hin, dass es sich bei dem Lizenznehmer nicht um das Bohrunternehmen handeln muss; ist der Auffassung, dass es nach der Lizenzerteilung und vor dem Beginn der Bohrtätigkeit „Regulierungs-Festpunkte“ geben sollte;

44.

empfiehlt, in allen Mitgliedstaaten die Lizenzerteilung, die Gesundheits- und die Sicherheitsaufgaben voneinander zu trennen; vertritt die Ansicht, dass die Kommission mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten sollte, um gemeinsame, transparente und objektive Kriterien für die Lizenzerteilung aufzustellen, mit denen dafür gesorgt wird, dass die Zuständigkeiten für die Lizenzerteilung bzw. für Gesundheits- und Sicherheitsangelegenheiten voneinander getrennt werden, um die Gefahr von Interessenkonflikten zu verringern;

45.

weist darauf hin, dass viele Anlagen in EU-Gewässern veraltet sind; begrüßt Bemühungen um die Verbesserung des Betriebszustands der Anlagen auf den betreffenden Plattformen;

46.

ist der Ansicht, dass den Erdöl- und Erdgasunternehmen vorgeschrieben werden muss, im Lizenzierungsverfahren und während des gesamten Betriebs und in allen Phasen von Offshore-Projekten (Erkundung, Betrieb und Stilllegung) zu belegen, dass ihre finanzielle Leistungsfähigkeit ausreicht, um die Sanierung in Bezug auf die im Rahmen ihrer spezifischen Tätigkeiten verursachten Umweltschäden – darunter auch solche mit erheblichen Auswirkungen, aber geringer Wahrscheinlichkeit – zu gewährleisten, sei es durch vorgeschriebene Branchensysteme auf Gegenseitigkeit, durch Pflichtversicherungen oder durch ein gemischtes System, das die finanzielle Absicherung garantiert;

Notfallplanung

47.

befürwortet die Anwendung standortspezifischer Notfallpläne mit Angaben über Gefahren, der Bewertung möglicher Verschmutzungsquellen und –folgen sowie einer Darstellung der Notfallstrategie und der Bohrpläne für mögliche Entlastungsbohrungen; empfiehlt, dass die Betreiberunternehmen, die eine Lizenz erhalten haben, als Bedingung für die Bohrgenehmigung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen und ihre Notfallpläne mindestens zwei Monate vor Aufnahme ihrer Tätigkeit vorlegen, wobei die Notfallpläne bei komplexen Bohrlöchern oder schwierigen Bohrbedingungen beurteilt, im Rahmen von Konsultationen erörtert und zeitgleich mit anderen Genehmigungen im Rahmen des Regelungsverfahrens (beispielsweise in Bezug auf Umweltfolgen oder den Bohrlochaufbau) genehmigt werden müssen; vertritt die Auffassung, dass mit der Bohrtätigkeit auf jeden Fall erst nach der Genehmigung eines Notfallplans durch den Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit ausgeführt wird, begonnen werden darf; weist darauf hin, dass die Notfallpläne von der zuständigen nationalen Behörde unter gebührender Berücksichtigung des Datenschutzes veröffentlicht werden sollten;

48.

fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Notfallpläne mit genauen Angaben zu den Befehlswegen und den Mechanismen für den Einsatz nationaler Mittel, die neben den brancheneigenen Ressourcen im Falle einer Ölverschmutzung zur Verfügung stehen, zu erstellen bzw. zu ändern oder zu aktualisieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, untereinander und mit den Nachbarländern der EU zusammenzuarbeiten, um regionale Notfallpläne auszuarbeiten; fordert die Weiterleitung dieser Pläne an die EMSA;

49.

weist darauf hin, dass jüngste Ereignisse deutlich gemacht haben, mit welchen Gefahren für den Seeverkehr und die Meeresumwelt die Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas in Offshore-Gebieten verbunden ist; vertritt die Auffassung, dass der Einsatz der Interventionskapazitäten der EMSA explizit auf die Prävention und das Eingreifen bei Verschmutzungen aufgrund der genannten Tätigkeiten ausgedehnt werden sollte;

50.

schlägt vor, in den EMSA-Verzeichnissen der Einsatzressourcen alle einschlägigen Ressourcen der öffentlichen Hand und der Branche zusammenzuführen, sodass die EMSA bei Bedarf im Falle eines schweren Zwischenfalls gut gerüstet ist, als koordinierende Instanz aufzutreten;

51.

vertritt die Auffassung, dass die zur Eindämmung möglicher Verschmutzungen verfügbare Ausrüstung ein wesentlicher Bestandteil der Notfallpläne sein und in der Nähe der Anlagen aufbewahrt werden sollte, damit sie bei schweren Zwischenfällen rasch einsatzbereit ist;

52.

fordert Unternehmen nachdrücklich auf, stets Mittel für die Erforschung und Entwicklung neuer Präventions- und Kriseninterventionstechnologien vorzusehen; betont, dass Katastrophenschutztechnologien erst eine unabhängige Prüfung, Bewertung und Genehmigung durchlaufen sollten, bevor sie in einen genehmigten Notfallplan aufgenommen werden;

53.

ist der Auffassung, dass die Durchführung gezielter und innovativer wissenschaftlicher Untersuchungen dringend geboten ist, um die Anwendung automatisierter Systeme zur Überwachung der Fördertätigkeit der Bohrplattformen und ihrer Unterbrechung zu ermöglichen und damit die Zuverlässigkeit von Bohrungen und Fördertätigkeiten sowie von Brandschutzsystemen bei extremen Wetterverhältnissen zu erhöhen;

54.

spricht sich für strenge Kontrollen, kontinuierliche Tests und Umweltverträglichkeitsprüfungen in Bezug auf chemische Dispergiermittel (und deren Verwendung im Rahmen von Notfallplänen) aus, damit zum einen sichergestellt ist, dass im Falle einer Verschmutzung die geeigneten Mittel verwendet werden, und zum anderen die Gesundheit der Bevölkerung und die Umwelt durch ihren Einsatz nicht beeinträchtigt werden; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen solcher Chemikalien gründlicher erforschen zu lassen, erforderlichenfalls im Rahmen von EU-Forschungsprogrammen;

Reaktion im Katastrophenfall

55.

stellt fest, dass die Branche die Hauptverantwortung für die Reaktion auf Katastrophen trägt; begrüßt gemeinsame Initiativen der Branche zur Entwicklung, Mobilisierung und Entsendung von Ressourcen für die Bekämpfung von Ölverschmutzungen; betont, dass die öffentliche Hand in Bezug auf die Regelung, die Sicherheit und die Koordinierung von Katastrophenschutzeinsätzen eine wichtige Rolle spielt;

56.

empfiehlt, dass mehr Gewicht auf eine systematische Ausbildung und Schulung, insbesondere in der praktischen Handhabung der Katastrophenschutzausrüstung, gelegt wird;

57.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Lizenzerteilungsverfahrens geprüft wird, ob mit den Instrumenten für die Finanzierung von Schutzmaßnahmen vorgesehenen Instrumenten im Falle größerer Zwischenfälle rasch Finanzquellen mobilisiert werden können, mit deren Hilfe wirtschaftliche und soziale Schäden sowie Umweltschäden, die durch den Austritt von Erdöl und Erdgas entstehen, gedeckt werden können;

58.

begrüßt die Bemühungen der Kommission, den Geltungsbereich des Mandats der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs so zu erweitern, dass es nicht nur auf Schiffe, sondern auch auf Offshore-Anlagen Anwendung findet;

59.

weist darauf hin, dass die Bereitstellung von Know-how und Ressourcen der EMSA durch die überarbeitete EMSA-Verordnung geregelt werden wird, dass sie jedoch explizit auf die Intervention bei Verschmutzungen aufgrund von Erdöl- und Erdgasexplorationstätigkeiten ausgedehnt werden und die Möglichkeit bestehen sollte, dieses Know-how und diese Ressourcen in der gesamten EU und in den Nachbarländern bei Bedarf in Anspruch zu nehmen;

60.

vertritt die Auffassung, dass auf EU-Ebene entwickelte Interventions- und Überwachungsinstrumente, wie das Netz der EMSA-Reserveschiffe zum Abpumpen von Ölteppichen bzw. das CleanSeaNet (CSN) zur Überwachung und Erkennung von Ölunfällen, bei Zwischenfällen oder Unfällen an Offshore-Anlagen zum Einsatz kommen können;

61.

empfiehlt, den EMSA-Dienst CleanSeaNet für die Überwachung von Ölplattformen und illegalen Einleitungen aus Schiffen einzusetzen; stellt fest, dass 50 % der zurzeit von CleanSeaNet gelieferten Aufnahmen zur Überwachung von Ölplattformen verwendet werden können;

62.

empfiehlt aus diesem Grund, den EMSA-Reserveschiffdienst zum Abpumpen von Ölteppichen (Stand-by Oil Spill Recovery Vessels Service, SOSRV) einzusetzen, nachdem die folgenden Aspekte geklärt wurden:

a)

nicht alle Schiffe können in Umgebungen mit einem Flammpunkt unter 60 °C eingesetzt werden;

b)

um längere Einsätze zum Abpumpen von Öl zu ermöglichen, müssen die Verträge überarbeitet werden;

c)

die Lücken, die das derzeitige Netz noch aufweist, müssen geschlossen werden;

d)

neue Verfahren, wie der Einsatz von Ölnetzen, müssen untersucht werden;

63.

fordert die Kommission erneut auf, so rasch wie möglich Vorschläge für die Schaffung einer Katastrophenschutzeinheit auf der Grundlage des Unionsverfahrens für den Katastrophenschutz vorzulegen und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten einen europäischen Aktionsplan zu entwickeln, der besondere Mechanismen enthält, wie die EU auf massive Verschmutzungen durch Erdölanlagen in Offshore-Gebieten, auch durch Unterwasserrohrleitungen für Erdöl und Erdgas auf bzw. unter dem Meeresboden, reagieren kann;

64.

würdigt die Rolle des MIC (23) bei der Ergänzung der den Mitgliedstaaten und der Branche zur Verfügung stehenden Mechanismen für die Reaktion im Katastrophenfall;

65.

unterstützt innovative Dienste, die auf den Seeverkehrssektor ausgerichtet sind; begrüßt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten Gespräche über eine neue Initiative, „e-maritime“, führen, die sich auf das SafeSeaNet-Projekt stützt; vertritt die Auffassung, dass die in Offshore-Gebieten tätigen Erdöl- und Erdgasunternehmen in Sicherheitsbelangen davon zusätzlich profitieren könnten;

66.

betont, dass in jedem Seegebiet zu jedem Zeitpunkt Ausrüstung in ausreichender Menge für Maßnahmen nach einem schweren Ölunfall mit den schlimmsten denkbaren Folgen für das jeweilige Gebiet, auch außerhalb der EU-Gewässer, abrufbar sein muss;

67.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der besseren Verwaltung von Meeresdaten, die in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Meereskenntnisse 2020“ (24) vorgeschlagen und in dem Vorschlag für eine Verordnung über ein Unterstützungsprogramm zur Weiterentwicklung der integrierten Meerespolitik (25) unterbreitet wurde, der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, Verschmutzungsrisiken angemessen zu überwachen, damit rechtzeitig die angezeigten Maßnahmen festgelegt werden;

68.

fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, der darauf abzielt, dass unter öffentlicher Lizenz tätige Betreiberunternehmen von Offshore-Anlagen ihre wissenschaftlichen Kenntnisse den zuständigen Behörden zur Verfügung stellen müssen, und zwar unter Heranziehung der im Zusammenhang mit „Meereskenntnisse 2020“ ausgearbeiteten Standards und Protokolle, damit die Kontrolle durch die Öffentlichkeit erleichtert und ein besseres Verständnis der Meeresumwelt gefördert wird;

Haftung

69.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Zusammenhang mit Mechanismen für finanzielle Garantien, einschließlich des verbindlichen Abschlusses einer Haftpflichtversicherung, sorgfältig darauf zu achten, dass die Versicherungstarife auf der Grundlage des tatsächlichen Risikos festgelegt werden, das sich aus dem Schwierigkeitsgrad bei der Bohrung und Förderung ergibt, damit kleine und mittlere Betreiberunternehmen nicht durch preisliche Unterbietung aus dem Markt gedrängt werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die Haftungsrisiken abgedeckt sind;

70.

betont, dass finanzielle Garantien zwar grundsätzlich durch Versicherungen oder Branchensysteme auf Gegenseitigkeit bereitgestellt werden können, dass aber sichergestellt werden muss, dass die Betreiberunternehmen belegen, tatsächlich über finanzielle Garantien zur Deckung der gesamten Sanierungs- und Entschädigungskosten im Fall einer schweren Katastrophe zu verfügen, und dass Risiken und die Haftung nicht auf kleinere Unternehmen übertragen werden, die im Fall eines Unglücks wahrscheinlich eher Insolvenz anmelden müssten; fordert, dass gemeinsame Systeme Anreize zur Risikovermeidung und zur Befolgung der höchstmöglichen Sicherheitsnormen bei den einzelnen Tätigkeiten enthalten;

71.

weist auf den Nutzen gemeinsamer Fonds wie OPOL in der Nordsee hin; spricht sich dafür aus, dass solche Fonds in jedem Seegebiet der EU eingerichtet werden; fordert, dass die Mitgliedschaft für Betreiberunternehmen zur Pflicht erhoben und für Rechtssicherheit gesorgt wird, damit es einen Sicherheitsmechanismus gibt, der den Mitgliedstaaten, dem Seeverkehrssektor – insbesondere Fischern – und den Steuerzahlern als Rückversicherung dient;

72.

betont, dass das Freiwilligkeitsprinzip bei Programmen wie OPOL dazu führt, dass diese nur über begrenzte rechtliche Kontrolle verfügen; vertritt daher die Auffassung, dass diese Fonds gestärkt würden, wenn die Mitgliedschaft bei der Lizenzerteilung zur Auflage erhoben würde;

73.

betont, dass sich die Höhe der Beiträge sowohl nach dem Umfang der Risiken am jeweiligen Standort als auch nach den Notfallplänen richten und im angemessenen Verhältnis dazu stehen sollte;

74.

ist der Ansicht, dass der Geltungsbereich der Richtlinie über die Umwelthaftung (26) so ausgeweitet werden sollte, dass das Verursacherprinzip und eine strenge Haftungsregelung auf alle in Meeresgewässern und an der biologischen Vielfalt verursachten Schäden angewandt werden und Erdöl- und Erdgasunternehmen für alle von ihnen verursachten Schäden haftbar gemacht werden und die Haftung vollständig übernehmen können;

75.

spricht sich dafür aus, die Richtlinie über die Umwelthaftung so zu überarbeiten, dass sie im Einklang mit der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (27) für alle Meeresgewässer der EU gilt;

76.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der Richtlinie über die Umwelthaftung die Schadensschwellenwerte zu senken und eine strenge Haftungsregelung durchzusetzen, die für alle Schäden in Meeresgewässern und an der biologischen Vielfalt gilt;

77.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission prüfen sollte, ob im Rahmen der Umwelthaftung ein Ausgleichsfonds für Erdölkatastrophen eingerichtet werden kann, der verbindliche Bestimmungen zur finanziellen Sicherheit enthält;

78.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, die Einführung und Verschärfung von Abschreckungsmaßnahmen, wie etwa Bußgelder, Lizenzentzug und die strafrechtliche Haftung von Mitarbeitern, in Betracht zu ziehen, um Nachlässigkeiten oder die Nichteinhaltung von Vorschriften zu ahnden; weist jedoch darauf hin, dass eine entsprechende Regelung in den USA bereits vor der durch die Bohrinsel „Deepwater Horizon“ verursachten Katastrophe bestand;

79.

betont, dass vor Aufnahme der Bohrtätigkeiten eindeutig festgestellt werden sollte, wer finanziell haftbar gemacht werden kann;

Beziehungen zu Drittländern

80.

fordert die Branche nachdrücklich auf, überall auf der Welt, wo ihre Unternehmen tätig sind, zumindest die Umwelt- und Sicherheitsnormen der EU oder ihnen gleichwertige Normen anzuwenden; ist sich der Schwierigkeiten bei der Durchsetzung einer Vorschrift für Unternehmen aus der EU, sich bei ihrer Tätigkeit weltweit nach EU-Normen zu richten, bewusst; fordert die Kommission jedoch auf, zu untersuchen, welche Mechanismen sich eignen könnten, um sicherzustellen, dass Unternehmen aus der EU bei ihren Tätigkeiten weltweit zumindest die Sicherheitsnormen der EU einhalten; vertritt die Ansicht, dass die Verantwortung der Unternehmen in diesem Bereich ebenfalls eine wichtige treibende Kraft sein sollte und dass die Mitgliedstaaten bei der Lizenzerteilung im Rahmen der einschlägigen Verfahren globalen Zwischenfällen, an denen Unternehmen beteiligt sind, Rechnung tragen könnten, sofern zu diesen Zwischenfällen gründliche Analysen vorliegen; fordert die Kommission auf, sich zusammen mit den internationalen Partnern für die Anwendung dieser hohen Normen einzusetzen;

81.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, weiterhin im Rahmen der G20 an Offshore-Initiativen mitzuwirken und dabei dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) Rechnung zu tragen;

82.

stellt fest, wie wichtig die bestehenden Rechtsvorschriften sind, die auf Initiative des Umweltprogramms der Vereinten Nationen durch das OSPAR-Übereinkommen, das Übereinkommen von Barcelona und das Übereinkommen von Helsinki zustande gekommen sind; stellt jedoch fest, dass es nach internationalem Recht keinen vollständigen oder einheitlichen Rahmen für Sicherheits- und Umweltnormen bei Offshore-Bohrtätigkeiten gibt und ein solcher Rahmen deshalb schwer durchzusetzen sein dürfte;

83.

betont, dass das noch nicht ratifizierte Offshore-Protokoll für das Mittelmeer von 1994 dringend im vollen Umfang durchgesetzt werden muss, damit die Umwelt vor einer Verschmutzung aufgrund der Exploration und Gewinnung von Rohstoffen geschützt werden kann;

84.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, aktiv auf andere an die Seegebiete der EU angrenzende Staaten einzuwirken und dafür zu sorgen, dass Regelungsrahmen und Aufsicht ein gleichermaßen hohes Sicherheitsniveau bieten;

85.

fordert die EU auf, mit den Ländern außerhalb der EU, deren Staatsangehörige Dienstleistungen in der Erdöl- und Erdgasindustrie der EU in Offshore-Gebieten erbringen, zusammenzuarbeiten und dabei die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen dieser Länder einzubeziehen, damit nicht in der EU ansässige Unternehmen, die jedoch in EU-Gewässern tätig sind, die in der EU geltenden Arbeitsbedingungen und Vorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz einhalten müssen;

86.

fordert die Kommission auf, eine Debatte über Regelungen in den Bereichen Haftung für Umweltschäden und finanzielle Garantien, die auch Drittländer einbeziehen würden, einzuleiten;

87.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit Partnern und Nachbarn zusammenzuarbeiten, um eine Sonderregelung für Tätigkeiten in der Arktis aufzustellen, die der Nachhaltigkeit, aber auch der Notwendigkeit von Offshore-Tätigkeiten in diesem sensiblen und einzigartigen Ökosystem mit der gebotenen Sorgfalt Rechnung trägt;

88.

setzt sich für internationale bilaterale Partnerschaften im Rahmen der Aktionspläne der Europäischen Nachbarschaftspolitik ein, die unter anderem dazu beitragen, Drittstaaten für die Annahme hoher Sicherheitsnormen zu gewinnen; fordert die Länder, die bisher noch nicht aktiv an der Europäischen Nachbarschaftspolitik teilnehmen, auf, dies zu tun;

89.

unterstützt von der Branche getragene Verfahren zur Weitergabe von Fachwissen, vor allem an Länder mit einem weniger entwickelten Regelungsrahmen;

*

* *

90.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.

(2)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9.

(3)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(4)  ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

(5)  ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.

(6)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

(7)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

(8)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

(9)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

(12)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0352.

(13)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(14)  Global Industry Response Group

(15)  Oil Spill Response Group

(16)  Forum der Offshore-Aufsichtsbehörden des Nordseeraums

(17)  Das OSPAR-Übereinkommen ist zurzeit das Rechtsinstrument für die Leitung der internationalen Zusammenarbeit zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks.

(18)  OCES (Operators Cooperative Emergency Services) gehören die nationalen Verbände Dänemarks, Deutschlands, Irlands, der Niederlande, Norwegens und des Vereinigten Königreichs an.

(19)  Richtlinie 85/337/EWG (geändert).

(20)  Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13).

(21)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (KOM(2010)0781).

(22)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(23)  Das Beobachtungs- und Informationszentrum der Kommission.

(24)  Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Meereskenntnisse 2020 – Meeresbeobachtung und Meeresdaten für intelligentes und nachhaltiges Wachstum“ (KOM(2010)0461).

(25)  KOM(2010)0494.

(26)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(27)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/56


Dienstag, 13. September 2011
Unternehmerische Tätigkeit von Frauen in kleinen und mittelständischen Unternehmen

P7_TA(2011)0367

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu der unternehmerischen Tätigkeit von Frauen in kleinen und mittelständischen Unternehmen (2010/2275(INI))

2013/C 51 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (1),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 3. Oktober 2008 zur Umsetzung der Barcelona-Ziele auf dem Gebiet der Betreuungseinrichtungen für Kinder im Vorschulalter (KOM(2008)0638),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission „Promotion of Women Innovators and Entrepreneurship“ vom 25. Juli 2008,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 – Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa (KOM(2008)0394),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (2),

in Kenntnis des Beschlusses 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 zum „Small Business Act“ (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2006 zu dem Thema „Jetzt aufs Tempo drücken – Ein Europa der unternehmerischen Initiative und des Wachstums schaffen“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Oktober 2002 zu dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Initiative für mehr Wachstum und Beschäftigung – Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung innovativer und arbeitsplatzschaffender kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) (7),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0207/2011),

A.

in der Erwägung, dass anerkannt werden muss, dass die Aufteilung von Verpflichtungen in Familie und Haushalt zwischen Frauen und Männern, insbesondere durch die verstärkte Nutzung von Eltern- und Vaterschaftsurlaub, wesentlich für die Förderung und Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter ist und es daher notwendig ist, die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zu erhalten, was Frauen dabei unterstützen kann, selbst ein Unternehmen zu gründen, um finanziell und beruflich unabhängig zu sein,

B.

in der Erwägung, dass berufliche Selbständigkeit generell größere Flexibilität hinsichtlich der Arbeitszeit, der Zahl der Arbeitsstunden und des Arbeitsplatzes bietet als eine abhängige Beschäftigung und damit denjenigen Möglichkeiten eröffnet, die berufliche Pflichten und Betreuungsaufgaben miteinander verbinden wollen oder einen adaptierten Arbeitsplatz benötigen,

C.

in der Erwägung, dass sich die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aus Unternehmen zusammensetzt, die weniger als 250 Personen beschäftigen, die einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen und deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft,

D.

in der Erwägung, dass 99 % der jungen Unternehmen in Europa Kleinst- oder Kleinunternehmen sind und ein Drittel davon von Arbeitslosen gegründet wird, und in der Erwägung, dass 91 % aller europäischen Unternehmen Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten sind,

E.

in der Erwägung, dass in dem Aktionsplan der Kommission „Europäische Agenda für unternehmerische Initiative“ (KOM(2004)0070) darauf hingewiesen wird, dass die Sozialversicherungssysteme verbessert werden müssen; in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, Anfang 2011 eine Mitteilung zum „Small Business Act“ vorzulegen, und ferner in der Erwägung, dass unterstrichen werden sollte, dass insbesondere Unternehmerinnen einen besseren sozialen Schutz benötigen,

F.

in der Erwägung, dass sich Frauen beim Zugang zu den notwendigen Informationen sowie zu finanziellen und technologischen Instrumenten und Dienstleistungen möglicherweise Hindernissen gegenübersehen, die es ihnen erschweren könnten, ihre Unternehmen zu erweitern und sich um staatliche und kommunale Aufträge zu bewerben,

G.

in der Erwägung, dass nach der Terminologie der Europäischen Kommission bei der Scheinselbständigkeit der Erwerbsstatus falsch angegeben wird, um Sozialschutzbestimmungen zu umgehen, die Betroffenen von den sozialen Grundrechten der Arbeitnehmer auszuschließen und damit die Lohnkosten zu senken; in der Erwägung, dass die betroffenen Arbeitnehmer wirtschaftlich abhängig bleiben,

H.

in der Erwägung, dass Unternehmer (Unternehmensinhaber) durch Schaffung oder Ausbau von Wirtschaftstätigkeiten eine Wertschöpfung anstreben, indem sie neue Erzeugnisse, Verfahren oder Märkte ermitteln und nutzen (8),

I.

in der Erwägung, dass eine Unternehmerin eine Frau ist, die ein Unternehmen gegründet hat, in dem sie die Mehrheitsbeteiligung hält, und die ein aktives Interesse an Entscheidungsprozessen und der laufenden Geschäftsführung hat sowie Risikobereitschaft aufbringt,

J.

in der Erwägung, dass zahlreiche Unternehmen, insbesondere solche, die von Frauen geführt werden, in Gebieten gegründet wurden, die zu den Ziel-1-Regionen gehören und die zugunsten der neu beigetretenen Länder nun bald nicht mehr zu den benachteiligten Gebieten zählen werden,

K.

in der Erwägung, dass viele der Regionen, die in Zukunft keine Unterstützung mehr erhalten werden, ländliche Gebiete sind, die noch nicht ausreichend entwickelt sind, und dass die Regionen der jüngst beigetretenen Ländern häufig nicht über die kulturellen, sozialen und organisatorischen Instrumente verfügen, um die EU-Finanzhilfen bestmöglich in Anspruch nehmen zu können,

L.

in der Erwägung, dass zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede hinsichtlich der Anzahl der Unternehmerinnen bestehen; in der Erwägung, dass weniger Frauen als Männer eine Unternehmensgründung als realistische Karrieremöglichkeit in Betracht ziehen und in der Europäischen Union trotz der steigenden Zahl weiblicher Führungskräfte in KMU während der letzten zehn Jahre nur eine von zehn Frauen Unternehmerin ist, während bei den Männern jeder Vierte Unternehmer ist; in der Erwägung, dass Frauen etwa 60 % der Hochschulabsolventen ausmachen, bei den Vollzeitarbeitsstellen auf dem Arbeitsmarkt jedoch unterrepräsentiert sind, speziell im Bereich der Wirtschaft; in der Erwägung, dass Frauen unbedingt ermutigt und in die Lage versetzt werden müssen, sich auf unternehmerische Projekte einzulassen, damit die bestehenden Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verringert werden,

M.

in der Erwägung, dass in den Vereinigten Staaten durch den „Women's Business Ownership Act“ (1988) der Anteil der Frauen unter den Unternehmensinhabern zwischen 1992 und 2002 von 26 auf 57 % gestiegen ist; in der Erwägung, dass sich der EU durch den Erfolg dieses Gesetzes die Möglichkeit bietet, bewährte Verfahren zu ermitteln,

N.

in der Erwägung, dass diejenigen Unternehmerinnen, die aufgrund bestimmter gesellschaftlicher Faktoren weniger Kenntnisse über verfügbare Finanzierungsmöglichkeiten und weniger Erfahrungen in der finanziellen Unternehmensleitung haben, nicht nur in der Anfangsphase der Unterstützung bedürfen, sondern auch während des gesamten Wirtschaftszyklus eines Unternehmens, da bei der Unternehmensplanung in der Anfangsphase eine andere Form der Förderung erforderlich ist als in den Wachstumsphasen,

O.

in der Erwägung, dass weibliches Unternehmertum und von Frauen geführte KMU ein wichtiges Potenzial für die Erhöhung der Frauenerwerbsquote und damit der umfassenden Nutzung des Bildungsniveaus von Frauen aufweisen und sicherstellen können, dass Frauen nicht in prekären Beschäftigungsverhältnissen angestellt werden; in der Erwägung, dass weibliches Unternehmertum Garant für Wirtschaftsdynamik und Innovation ist, dass das Potential in der Europäischen Union bei Weitem nicht ausgeschöpft ist und dass sich die Erhöhung der Zahl von Unternehmerinnen positiv auf die Wirtschaft im Allgemeinen auswirkt und einen wichtigen Beitrag für diese leistet; in der Erwägung, dass bei einem instabilen Wirtschaftsklima Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmerinnen schnell vernachlässigt werden,

P.

in der Erwägung, dass Männer und Frauen in vielen Fällen nicht die gleichen Chancen haben, Unternehmen zu leiten und aufzubauen, und in der Erwägung, dass die Förderung des Unternehmertums von Frauen ein langfristiger Prozess ist, der Zeit zur Veränderung von gesellschaftlichen Strukturen und Einstellungen braucht; in der Erwägung, dass Frauen schon immer unternehmerische Fähigkeiten hatten, verschiedene Vorschriften und die traditionelle Rollenverteilung jedoch zur Folge hatten, dass Unternehmertum nicht immer eine Wahlmöglichkeit für Frauen war,

Q.

in der Erwägung, dass die Europäische Investitionsbank (EIB) das Volumen der an KMU vergebenen Darlehen deutlich angehoben hat, und zwar von 8,1 Mrd. EUR im Jahr 2008 auf ca. 11,5 Mrd. EUR im Jahr 2009; in der Erwägung, dass die im Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation vorgesehenen (und mit 1,13 Mrd. EUR für den Zeitraum 2007-2013 ausgestatteten) KMU-Instrumente laufend durchgeführt wurden; in der Erwägung, dass die Kommission mit dem von ihr angenommenen vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen 2009/2010 für die Mitgliedstaaten bessere Voraussetzungen geschaffen hat, den Auswirkungen der Kreditklemme entgegenzuwirken,

R.

in der Erwägung, dass das Verständnis von KMU oder Unternehmern für die Bedenken von Banken oder anderen Investoren, die eine externe Finanzierung bereitstellen können, durch Investitionsbereitschaftsprogramme verbessert werden kann,

S.

in der Erwägung, dass Unternehmerinnen eine heterogene Gruppe bilden, sich hinsichtlich Alter, Herkunft und Bildung voneinander unterscheiden, in ihren Reihen sowohl junge Hochschulabsolventinnen zu finden sind als auch Frauen, die bereits ein gutes Stück ihres Berufsweges zurückgelegt haben und nach neuen Wegen suchen, um ihre Führungsqualitäten, ihren Unternehmergeist, ihre Kommunikations- und Kompromissfähigkeit sowie ihre gute Risikoeinschätzung zu nutzen, und in der Erwägung, dass Unternehmerinnen in den unterschiedlichsten Sektoren und Geschäftsbereichen tätig sind; in der Erwägung, dass Männer und Frauen nicht die gleichen Chancen haben, Unternehmen zu leiten und aufzubauen, da geschlechtsbezogene Stereotype und strukturelle Barrieren weit verbreitet sind und häufig die ungerechtfertigte Meinung vorherrscht, Frauen mangele es an unternehmerischen Fähigkeiten wie Selbstvertrauen, Führungsqualitäten, Durchsetzungsvermögen und Risikobereitschaft,

T.

in der Erwägung, dass den Frauen, die neue Unternehmen gegründet haben, die aktive Beratung und Unterstützung durch Unternehmerinnen sowie Unternehmer helfen kann, viele der Ängste zu überwinden, die mit einer Unternehmensgründung verbunden sind,

U.

in der Erwägung, dass es wichtig ist, Handlungsempfehlungen zu fördern, die die Gegebenheiten des Unternehmens- und Wirtschaftsgeschehens in einem wettbewerbsorientierten Marktumfeld berücksichtigen,

V.

in der Erwägung, dass es auf EU-Ebene zur Problematik des weiblichen Unternehmertums bislang keine ausreichende Forschung gibt, die die Entwicklung und Umsetzung von EU-weiten Maßnahmen in diesem Bereich anregen kann,

W.

in der Erwägung, dass in vielen Mitgliedstaaten Selbständige keine angemessenen Sozialversicherungsansprüche haben, wie etwa einen Anspruch auf Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub, Arbeitslosen-, Kranken-, Erwerbsunfähigkeits- und Rentenversicherung und Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen, obwohl diese unerlässlich sind, damit Unternehmerinnen Beruf und Familie vereinbaren können und damit die Europäische Union in der Lage ist, die demografischen Herausforderungen zu bewältigen; in der Erwägung, dass in den beschäftigungspolitischen Leitlinien die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Selbständigkeit zu fördern und dabei den Selbständigen einen angemessenen Sozialversicherungsschutz zu gewähren,

X.

in der Erwägung, dass es eine Gruppe gibt, die hauptsächlich aus Frauen besteht, welche vor allem als Hausangestellte oder private Pflegekräfte arbeiten und nicht offiziell angestellt, aber auch nicht offiziell selbständig sind und damit keinerlei Sozialschutz genießen,

Zugang zur Finanz- und Ausbildungsförderung

1.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, die Finanzierungsmöglichkeiten besser auszuschöpfen, die für Unternehmerinnen in Form von außerordentlichen Zuschüssen, Risikokapital, Sozialversicherungsregelungen und Zinsvergütungen zur Verfügung stehen, um einen fairen und gleichberechtigten Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten zu gewährleisten, wozu beispielsweise das Europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument zählt, das Kleinstunternehmen und allen, die ihr eigenes kleines Unternehmen gründen wollen und keinen Zugang zu den klassischen Bankdienstleistungen haben, wie z. B. Arbeitslosen, Kleinstkredite bis zu einer Summe von 25 000 EUR bereitstellt;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, landesweite Kampagnen, einschließlich Workshops und Seminare, durchzuführen, um Frauen zu fördern und diese besser über das Europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument und die Finanzierungsmöglichkeiten, die dieses Instrument bietet, zu informieren;

3.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern ein Grundprinzip der Europäischen Union ist, das im Vertrag über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wird, und dass trotz der bedeutenden Fortschritte zahlreiche Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen fortbestehen, was das Unternehmertum und die Entscheidungsfindung anbetrifft;

4.

bedauert, dass sich durch die Finanz- und Wirtschaftskrise die Probleme für viele potenzielle Unternehmerinnen verstärkt haben, speziell in den ersten drei Geschäftsjahren; betont, dass die Entwicklung von rentablen KMU sowohl durch Männer als auch durch Frauen zu einem nachhaltigeren Wirtschaftswachstum in den Mitgliedstaaten beitragen kann;

5.

begrüßt den gesonderten Abschnitt über Beihilfen für Unternehmerinnen in der oben erwähnten Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission; fordert die Kommission auf, diese Beihilfen im nächsten gemeinschaftlichen Förderkonzept beizubehalten, um auch nach Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung einen Beitrag zur Befähigung von Frauen als Unternehmerinnen zu leisten;

6.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass von Frauen geleitete (errichtete) KMU ebenfalls in den Genuss der für KMU vorgesehenen Steuervorteile gelangen;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren korrekt umzusetzen und zu gewährleisten, dass Unternehmer im Fall einer Insolvenz oder einer Unterbrechung der Berufslaufbahn Zugang zu Finanzmitteln für eine Sanierung und zu Unterstützung erhalten, damit sie ihre unternehmerische Tätigkeit fortführen bzw. den Wechsel in eine andere Branche vornehmen können;

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch von bewährten Verfahren zwischen Regionen, die künftig nicht mehr zu den Ziel-1-Regionen gehören, und solchen, die neu hinzukommen, zu fördern, damit Unternehmerinnen einbezogen werden, insbesondere in der kleinbäuerlichen Landwirtschaft, mit dem Ziel, Erfahrungen weiterzugeben und gleichzeitig den abrupten Wegfall der finanziellen Unterstützung zu vermeiden, also auch in den zuletzt beigetretenen Ländern eine neue Klasse weiblicher Führungskräfte auszubilden und zu begründen;

9.

ermutigt die Kommission, die Mitgliedstaaten und Business Europe, die unternehmerische Tätigkeit von Frauen, ihre finanzielle Unterstützung und Berufsberatungsstrukturen zu fördern und in Zusammenarbeit mit Wirtschaftshochschulen und Unternehmerverbänden sowie den nationalen Fraueninstituten Investitionsbereitschaftsprogramme aufzulegen, um Frauen bei der Entwicklung von tragfähigen Geschäftsplänen sowie bei der Gewinnung und Bestimmung potenzieller Investoren unterstützen zu können;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Hindernisse für die unternehmerische Initiative von Frauen zu untersuchen und speziell den Zugang der Frauen zu Finanzmitteln einer umfassenden Analyse zu unterziehen;

11.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Banken und Finanzinstitutionen nahezulegen, „frauenfreundliche“ Unterstützungsdienste für Unternehmen in Betracht zu ziehen;

12.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und Business Europe auf, die Entwicklung von Beratungs- und Unterstützungsprogrammen unter besonderer Einbeziehung von Programmen für aktives Altern zu prüfen, durch die Empfehlungen und Erfahrungen von männlichen und weiblichen ehemaligen Unternehmern und Führungskräften nutzbar gemacht werden;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Situation von Frauen über 50 Jahren besondere Aufmerksamkeit zu schenken und sie bei der Gründung eines eigenen Unternehmens zu unterstützen;

14.

besteht darauf, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen durchführen, die den Frauen eine hinreichende Vereinbarkeit von Beruf und Familie ermöglichen und einen angemessenen Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen schaffen, da sich für die Frauen auf dem Weg in die Selbständigkeit zusätzliche Hindernisse ergeben, wenn diese Einrichtungen nicht erschwinglich, nicht vorhanden oder von schlechter Qualität sind;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Zugang von Unternehmerinnen zu Wachstumspotenzialbewertungen zu fördern, bei denen erfahrene Berater das potenzielle Risiko beurteilen;

16.

stellt fest, dass Unternehmerinnen in verschiedenen kürzlich erschienenen Studien eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf das Eingehen von wirtschaftlichen und finanziellen Risiken bescheinigt wurde als Männern; ist der Ansicht, dass die Ergebnisse dieser Studien genauer geprüft werden sollten, um festzustellen, ob ihre Ergebnisse zutreffen und welche Schlussfolgerungen sich daraus ergeben;

17.

fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften auf, nationale Unterrichtskonzepte aufzunehmen, um junge Mädchen für weibliches Unternehmertum und Management zu sensibilisieren und ein junges Unternehmertum für die Schulen zu entwickeln, sodass Schülerinnen – wenn sie dies wünschen – im Verlauf eines Schuljahres einen gesamten Unternehmenszyklus erleben können, von der Gründung über die Führung bis zur Auflösung eines Unternehmens, wobei Lehrer sowie Berater aus lokalen Wirtschaftsunternehmen im Rahmen des Programms für aktives Altern den Prozess mit Rat und Tat begleiten;

18.

stellt fest, dass Mädchen bereits in einem frühen Alter in der Schule und später an der Hochschule vor Fächern zurückschrecken, die an sich als „männlich“ gelten, wie etwa Naturwissenschaften, Mathematik und Technik; empfiehlt, bereits in der Primarstufe eine unternehmerische Grundbildung zu vermitteln und das Spektrum der den Mädchen offenstehenden Fächer und Berufe zu erweitern, damit sie die Wissensgrundlage und die gesamte Palette der Fähigkeiten erwerben können, die für eine erfolgreiche unternehmerische Tätigkeit erforderlich sind; betont, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit der Frauen und Mädchen durch Qualifizierungsmaßnahmen und lebenslanges Lernen zu fördern;

19.

fordert die EU-Institutionen, die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften auf, für weibliche Studierende einjährige Ausbildungsprogramme oder Programme im Bereich Unternehmertum sowie Austauschprogramme an Universitäten in ganz Europa aufzulegen, in denen die Studentinnen Entwicklungsprojekte anhand realer Unternehmenskonzepte mit dem Ziel ausführen, bereits während des Studiums ein funktionsfähiges und profitables Unternehmen zu gründen; ist ferner der Ansicht, dass Aktivitäten von Vereinigungen ehemaliger Studierender und studentischen Vereinigungen integraler Bestandteil dieses Prozesses sein sollten, um den Studentinnen Vertrauen und eine „Vorbild“-Haltung zu vermitteln; fordert die Kommission auf, in diesem Bereich den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;

20.

fordert die Mitgliedstaaten und Business Europe auf, das europäische Austauschprogramm „Erasmus für junge Unternehmerinnen und Unternehmer“ besser bekannt zu machen und zu fördern, das insbesondere darauf abzielt, Unternehmertum, Internationalisierung und Wettbewerbsfähigkeit potenzieller Unternehmensgründer in der EU und neu gegründeter Kleinst- und Kleinunternehmen zu verbessern, und das Jungunternehmern die Möglichkeit bietet, mit Unternehmern in deren KMU in einem anderen EU-Land bis zu sechs Monaten zusammenzuarbeiten; empfiehlt die Vergabe von Sonderstipendien, wie beispielsweise Stipendien im Rahmen des Programms „Leonardo da Vinci“ der Europäischen Union, an hochbegabte Studentinnen bis hin zur Verleihung der Auszeichnung „Beste fachliche Praxis“ an erfolgreiche Absolventinnen;

21.

verlangt, dass die Mitgliedstaaten den gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Aufträgen fördern und die Beschaffungspolitik im öffentlichen Sektor „geschlechtsneutral“ gestalten;

Zugang zu traditionellen Unternehmensnetzwerken und Informations- und Telekommunikationstechnologien

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, grenzüberschreitende Kooperationsprogramme mit dem Ziel zu fördern, grenzüberschreitende Zentren zur Unterstützung von Unternehmerinnen zu schaffen und damit den Erfahrungsaustausch, den rationellen Einsatz der Mittel und den Austausch von bewährten Verfahren zu ermöglichen;

23.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Informations- und Kommunikationstechnologien zu nutzen, die dazu beitragen können, Frauen stärker ins Bewusstsein zu rücken und über Networking zu unterstützen; fordert, dass durch eine Verbesserung der Breitbandverbindungen gegen die digitale Kluft in Europa vorgegangen wird und die Frauen damit im Bedarfsfalle die notwendige Flexibilität erhalten, um ein Unternehmen erfolgreich von zu Hause aus zu führen;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauen zu ermutigen, sich in örtlichen Handelskammern, spezifischen NRO, Lobbygruppen und Branchenorganisationen zu engagieren, in denen die etablierte Geschäftswelt zusammenkommt, sodass sie wettbewerbswirksame unternehmerische Kompetenzen entwickeln und ausbauen können, und fordert die Handelskammern auf, ihrerseits die Unternehmerinnen gezielt zur Mitarbeit aufzufordern und die Schaffung von speziellen Dienstleistungen und Begegnungsmöglichkeiten für Unternehmerinnen zu fördern, um ihnen Mitgestaltungsmacht zu geben und die Entwicklung einer Unternehmenskultur zu unterstützen;

25.

ersucht die Mitgliedstaaten, die Rolle der NRO bei der Förderung und Unterstützung des weiblichen Unternehmertums besonders hervorzuheben;

26.

fordert die Kommission auf, sich für den Austausch bewährter Verfahren zur Förderung des Unternehmertums von Frauen einzusetzen; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und Business Europe auf, die Vernetzung von Unternehmerinnen mit den entsprechenden Geschäftspartnern in anderen Branchen zu fördern und zu regeln, damit sie die Möglichkeit zum Austausch von Erfahrungen und Verfahren erhalten und ein besseres Verständnis für die größeren Zusammenhänge des Wirtschaftslebens gewinnen;

27.

fordert die Kommission auf, im Rahmen des „Enterprise Europe Network“ Beratungsgremien einzurichten, die über spezifische Fachkenntnisse zu den Herausforderungen und Hindernissen verfügen, mit denen Unternehmerinnen konfrontiert sind, und die gleichzeitig in den Fällen als Anlaufstellen dienen könnten, in denen es bei der Kreditgewährung zu Diskriminierungen durch Finanzdienstleister kommt;

28.

erkennt die Bedeutung von Botschafterinnen an, zum Beispiel des Europäischen Netzwerks für Botschafterinnen des Unternehmertums (ENFEA), das auf die wichtige Rolle verweist, die Frauen bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit spielen können, indem Frauen und junge Mädchen über Aktivitäten in Schulen, Universitäten, Gemeindegruppen und die Medien angeregt werden, ihr eigenes Unternehmen zu gründen; weist darauf hin, dass die Botschafterinnen verschiedener Herkunft und unterschiedlichen Alters sein sollten, unterschiedliche Erfahrungen besitzen und in allen Branchen tätig sein sollten;

29.

fordert die Kommission auf, die berufliche Aktivität von Frauen mit Blick auf die Gründung eines eigenen Unternehmens durch entsprechende Maßnahmen zu fördern und gleichzeitig über die verfügbaren Instrumente zu informieren, die eine Unternehmensgründung erleichtern;

30.

ist der Ansicht, dass der EAD und insbesondere die EU-Delegationen in Drittländern in Zusammenarbeit mit den Handelsmissionen der Mitgliedstaaten zum Aufbau von Netzwerken zwischen von Frauen geführten KMU beitragen könnten;

31.

fordert die Kommission auf, mit Hilfe der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen vergleichbare und umfassende Daten über Unternehmerinnen in der Europäischen Union (wie zum Beispiel Alter der Unternehmerin, Geschäftsfeld, Größe und Alter des Unternehmens sowie ethnische Zugehörigkeit gemäß den Bestimmungen des Mitgliedstaates zum Schutz personenbezogener Daten) zu erheben, ohne dass den KMU durch diese Erhebung zusätzliche Belastungen entstehen, und diese Daten im Jahresbericht über die europäischen KMU der KMU-Leistungsüberprüfung (SME Performance Review) auszuwerten; vertritt die Ansicht, dass die erfassten Daten und Informationen den Entscheidungsträgern die spezifischen Probleme von Unternehmerinnen deutlich machen sollten;

32.

begrüßt die Studie der Kommission von 2008 zu Frauen bei Innovationen und Unternehmensgründungen und fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, die darin enthaltenen politischen Empfehlungen zu befolgen;

33.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf, bei sozialen und anderen Gemeinschaftsdienstleistungen Unternehmerinnen in gleicher Weise zu behandeln wie Arbeitnehmerinnen und Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Stellung von Mitunternehmerinnen und Unternehmerinnen in KMU – in Form besserer Mutterschaftsregelungen, besserer Betreuungseinrichtungen für Kinder und Betreuungsmöglichkeiten für ältere Menschen und Personen mit besonderen Bedürfnissen sowie einer besseren sozialen Absicherung und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Stereotype – zu treffen und ihre kulturelle Stellung sowie Rechtslage – insbesondere in den Bereichen Forschung, Wissenschaft, Maschinenbau, neue Medien, Umwelt, grüne und kohlenstoffarme Technologien, Landwirtschaft und Industrie im städtischen und ländlichen Raum – zu verbessern;

34.

appelliert an die Mitgliedstaaten, die für rumänische Frauen bestehenden Hindernisse für eine Selbständigkeit zu untersuchen, Programme einzurichten, um rumänischen Frauen eine rasche und kostengünstige Registrierung als Unternehmerinnen bzw. Selbständige zu ermöglichen und ihnen Kredite, einschließlich Mikrokredite, zur Finanzierung von Unternehmen zugänglich zu machen; fordert die Kommission dringend auf, diese Aktivitäten durch entsprechende Finanzierungsmechanismen zu unterstützen;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Scheinselbständigkeit durch eine wirksame Definition der Selbständigkeit und die Sanktionierung der Scheinselbständigkeit aktiv zu bekämpfen;

36.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch ein spezielles Programm denjenigen zur angemeldeten Selbständigkeit oder zur Unternehmensgründung zu verhelfen, die in den Bereichen Hausarbeit und Betreuungsarbeit sowie sonstige Dienstleistungen arbeiten – wobei es sich hauptsächlich um Frauen handelt – und die weder angestellt noch selbständig sind;

37.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Frauen, die die Gründung oder den Kauf eines Unternehmens planen oder ein Familienunternehmen übernehmen, einschließlich Frauen in freien Berufen, die beispielsweise eine Anwaltskanzlei oder eine Arztpraxis besitzen, Unterstützung anzubieten; vertritt die Auffassung, dass diese Förderung entsprechende Schulungsseminare und Workshops umfassen sollte, um den Frauen die erforderlichen Leitungskompetenzen zu vermitteln, damit sie erfolgreich Übernahmen durchführen können, insbesondere in Bezug auf Begutachtungen und Unternehmensbewertungen sowie Bank- und Rechtsfragen; räumt ein, dass Frauen unter 25 und über 50 Jahren besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, da sie die Auswirkungen der Finanzkrise stärker zu spüren bekommen;

38.

fordert Polen auf, während seines Ratsvorsitzes der unternehmerischen Tätigkeit von Frauen besonderes Augenmerk zu schenken, speziell Anfang Oktober anlässlich der europäischen KMU-Woche; fordert die Kommission auf, schnellstmöglich einen Aktionsplan zur Erhöhung des Anteils an Unternehmerinnen vorzulegen und mit Sensibilisierungskampagnen gegen das Klischee vorzugehen, Frauen seien nicht dazu bestimmt, erfolgreich Unternehmen zu leiten;

39.

fordert Familienunternehmen auf, bei der Vererbung oder Übertragung des Unternehmens weiblichen Familienmitgliedern – wie etwa Töchtern – die gleichen Chancen einzuräumen;

40.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Vereinbarkeit miteinander konkurrierender Anforderungen in Familie und Beruf erleichtert wird, damit die Beschäftigungsfähigkeit von Frauen erhöht wird und die Karriereaussichten für Selbständige verbessert werden;

41.

fordert die Kommission auf, sich für die Vermittlung einer angemessenen Wahrnehmung von Frauen in den Medien einzusetzen, indem sie dem Vorurteil entgegenwirkt, wonach Frauen mit Verletzlichkeit und angeblich mangelnder Eignung für den Wettbewerb und das Führen von Unternehmen in Verbindung gebracht werden;

42.

dringt darauf, dass Initiativen gefördert werden müssen, die zur Planung und Umsetzung guter Maßnahmen und einer Personalpolitik in den Unternehmen beitragen, die auf die Gleichberechtigung von Frauen und Männern ausgerichtet sind und auch verstärkt auf Sensibilisierungs- und Bildungsmethoden setzen, die erfolgreiche Praktiken aus Organisationen und Unternehmen fördern, weitergeben und einbeziehen;

43.

erkennt an, dass die Überprüfung des „Small Business Act“ für Europa vom 23. Februar 2011 zu einer starken Agenda für KMU geführt hat, bittet jedoch darum, dass der Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ von der EU und den Mitgliedstaaten nach wie vor bei allen Durchführungsmaßnahmen berücksichtigt wird;

44.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gezielte Programme zu unterstützen, die es Migrantinnen ermöglichen, selbstständig und unternehmerisch tätig zu sein, auch mittels Bildungsmaßnahmen, Mentorenprogrammen und Unterstützung beim Zugang zu Krediten;

45.

fordert die Mitgliedstaaten auf, diejenigen Unternehmen zu würdigen, die sich für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie einsetzen, um einen Beitrag zum Austausch über bewährte Verfahren auf diesem Gebiet zu leisten;

46.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern in den Verwaltungsräten der Unternehmen zu fördern, insbesondere wenn die Mitgliedstaaten Anteilseigner dieser Unternehmen sind;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die soziale Verantwortung der von Frauen geführten Unternehmen zu fördern, um eine flexiblere Gestaltung der Arbeitszeiten und der Arbeit von Frauen sowie die Förderung familienfreundlicher Dienstleistungen zu ermöglichen;

48.

fordert die Kommission auf, Maßnahmen und Programme im Bereich der beruflichen Bildung zu fördern, die auf Frauen ausgerichtet sind und die Vermittlung von Informatikkenntnissen beinhalten, um den Anteil von Frauen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen zu erhöhen, wobei die auf lokaler, nationaler und Gemeinschaftsebene zur Verfügung stehenden finanziellen Beihilfen zu berücksichtigen und stärkere Anreize für deren Verwendung durch große Unternehmen und KMU zu schaffen sind;

49.

ruft die Kommission auf, Berufsausbildungsprogramme für Frauen in kleinen und mittleren Industrieunternehmen sowie Forschung und Innovation gemäß dem Siebten Rahmenprogramm und den Bestimmungen der Europäischen Charta für Kleinunternehmen stärker zu fördern, wie es in Anhang III der Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes auf der Tagung des Europäischen Rates in Santa Maria da Feira am 19. und 20. Juni 2000 beschlossen wurde;

50.

unterstreicht, dass die Schaffung von Frauennetzwerken innerhalb von Unternehmen, zwischen Unternehmen der gleichen Branche und zwischen unterschiedlichen Branchen gefördert werden muss;

51.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Strategien zu entwickeln und umzusetzen, damit bestehende Widersprüche in der Arbeitswelt gelöst und berufliche Aufstiegschancen für in den Bereichen Wissenschaft und Technik tätige Frauen geschaffen werden;

52.

ist der Auffassung, dass bewährte Verfahren zur Förderung des Anteils von Frauen im Bereich der industriellen Forschung und der Spitzentechnologien bekanntgemacht werden müssen; dringt in diesem Zusammenhang darauf, die Aufmerksamkeit der Führungskräfte von Industrieunternehmen mit geringem Frauenanteil auf die Gleichstellungsperspektive zu lenken, was zu messbaren Zielwerten führen dürfte;

*

* *

53.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3.

(2)  ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1.

(3)  ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.

(4)  ABl. L 160 vom 30.6.2000, S. 1.

(5)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 48.

(6)  ABl. C 316 E vom 22.12.2006, S. 378.

(7)  ABl. C 279 E vom 20.11.2003, S. 78.

(8)  „A Framework for Addressing and Measuring Entrepreneurship“ (Ein Rahmen zur Darstellung und Messung von Unternehmertum) von N. Ahmad und A.N. Hoffman, 24. Januar 2008, STD/DOC (2008) 2.


Mittwoch, 14. September 2011

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/66


Mittwoch, 14. September 2011
Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2009)

P7_TA(2011)0377

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem 27. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2009) (2011/2027(INI))

2013/C 51 E/08

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zur besseren Rechtsetzung (1),

in Kenntnis des 27. Jahresberichts über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2009) (KOM(2010)0538),

in Kenntnis der Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SEK(2010)1143) und (SEK(2010)1144),

in Kenntnis des Berichts der Kommission mit dem Titel „Evaluierungsbericht zum Projekt EU-Pilot (KOM(2010)0070),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV (SEK(2010)1371),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. September 2007 mit dem Titel „Ein Europa der Ergebnisse – Anwendung des Gemeinschaftsrechts“ (KOM(2007)0502),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (KOM(2002)0141),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zum 26. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts (2008) (2),

unter Hinweis auf die Antwort der Kommission auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zum 26. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Rechts der Europäischen Union (2008),

gestützt auf Artikel 119 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Petitionsausschusses (A7-0249/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten und damit eine Reihe neuer Rechtsgrundlagen eingeführt worden ist, die die Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung des EU-Rechts erleichtern sollen,

B.

in der Erwägung, dass sich gemäß Artikel 298 AEUV die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Ausübung ihrer Aufgaben auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung stützen,

1.

ist der Ansicht, dass gemäß Artikel 17 EUV die Hauptrolle der Kommission darin besteht, dass sie die „Hüterin der Verträge“ ist; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Befugnis und Pflicht der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, der gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen, auch eine die Grundrechte der Bürger betreffende Verpflichtung, verstoßen hat, ein Grundpfeiler der EU-Rechtsordnung ist und als solcher in Einklang mit dem Konzept einer auf der Rechtsstaatlichkeit beruhenden Union steht;

2.

betont die grundlegende Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit als Bedingung nicht nur für die Rechtmäßigkeit jeder Form der Regierung und Verwaltung und für echte Demokratie, in der konkretes Handeln in Einklang mit den festgeschriebenen allgemeinen Rechtsnormen steht, sondern auch für die Vorhersehbarkeit und Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen und als Garantie dafür, dass die Bürger die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte uneingeschränkt und wirksam wahrnehmen können;

3.

betont, dass, wie der 27. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts zeigt, die Kommission zwar einen Rückgang der Zahl der von ihr eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren festgestellt hat, Ende 2009 jedoch nach wie vor mit etwa 2 900 Beschwerden und Vertragsverletzungsangelegenheiten befasst war, und dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien immer noch in mehr als der Hälfte der Fälle hinter dem Zeitplan zurücklagen, eine Situation, die alles andere als zufriedenstellend ist und für die die Behörden der Mitgliedstaaten den größten Teil der Verantwortung tragen;

4.

stellt fest, dass das Vertragsverletzungsverfahren aus zwei Phasen besteht, der Verwaltungsphase (Vorverfahren) und der gerichtlichen Phase vor dem Gerichtshof; ist der Auffassung, dass die Rolle der Bürger als Beschwerdeführer in der Verwaltungsphase, wenn es darum geht, die Einhaltung des Unionsrechts vor Ort sicherzustellen, von entscheidender Bedeutung ist, was von der Kommission in der oben aufgeführten Mitteilung vom 20. März 2002 auch anerkannt wird; erachtet es demnach für äußerst wichtig, die Transparenz, Fairness und Rechtssicherheit der Verfahren zu gewährleisten, die die Bürger dazu befähigen, Verstöße gegen das Unionsrecht aufzudecken und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen;

5.

stellt fest, dass die Kommission mit Hilfe des Projekts „EU-Pilot“„ein stärkeres Engagement und eine engere Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten“ (3) herbeiführen will, und in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungen überlegt, wie die Anwendung des EU-Rechts angegangen werden kann; ist der Ansicht, dass diese Initiative teilweise der neuen Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen allen Organen der Europäischen Union im Anschluss an die Annahme des Vertrags von Lissabon entspricht, fordert die Kommission allerdings eindringlich auf zu gewährleisten, dass die Bürgerinnen und Bürger immer einbezogen werden, wenn sie die Einhaltung des EU-Rechts prüft;

6.

stellt fest, dass die Bürger auf der einen Seite so dargestellt werden, als spielten sie eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, für die Einhaltung des EU-Rechts vor Ort zu sorgen (4), während sie auf der anderen Seite – im EU-Pilot – von jeglichem nachfolgenden Verfahren ausgeschlossen werden könnten; ist der Ansicht, dass dieser Ausgang vermieden werden sollte, indem EU-Pilot als eine Möglichkeit der „Mediation“ behandelt wird, bei der die Bürger umfassend eingebunden und als das Verfahren auslösende Beschwerdeführer einbezogen werden; ist der Auffassung, dass dies die Ziele des Vertrags besser widerspiegeln würde, nämlich dass „Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden“ (Artikel 1 EUV)‚ dass „die Organe … der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit“ handeln (Artikel 15 AEUV) und dass „die Union … in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird“, achtet (Artikel 9 EUV);

7.

verweist auf die Zahl der Petitionen, für die im Rahmen des Sekundärrechts der EU oder direkt anwendbarer Vertragsnormen keine Lösung gefunden werden kann, die aber dennoch auf Verstöße gegen die Grundsätze hinweisen, die Voraussetzung für den Beitritt zur Union sind und den Werten entsprechen, die in Artikel 2 EUV verankert sind, wobei Artikel 7 EUV die zum Schutz dieser Werte geltenden Verfahren regelt;

8.

stellt fest, dass der Ermessensspielraum, den die Verträge der Kommission im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren einräumen, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, die Anforderungen der Transparenz und der Offenheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss und das oberste Ziel dieses Ermessens, das darin besteht, die fristgemäße und korrekte Anwendung des Unionsrechts zu gewährleisten, niemals gefährden darf; bekräftigt, dass „freies Ermessen gepaart mit einem totalen Mangel an Transparenz (…) mit Rechtsstaatlichkeit völlig unvereinbar“ ist (5);

9.

fordert die Kommission auf, die laufenden Vertragsverletzungsverfahren transparenter zu machen und die EU-Bürger so schnell wie möglich und in angemessener Form über die Folgemaßnahmen zu ihren Anfragen zu unterrichten; fordert die Kommission auf, eine Referenzfrist festzulegen, bis zu der die Mitgliedstaaten den Urteilen des Gerichtshofs nachkommen müssen;

10.

stellt fest, dass die Kommission, um „EU-Pilot“ einsatzfähig zu machen, eine vertrauliche Online-Datenbank für die Kommunikation zwischen den Kommissionsdienststellen und den Behörden der Mitgliedstaaten eingerichtet hat; weist erneut auf den Mangel an Transparenz gegenüber den Beschwerdeführern im „EU-Pilot” und auf das Ersuchen des Parlaments hin, Zugang zu der Datenbank zu erhalten, in die alle Beschwerden eingegeben werden, damit es seine Aufgabe der Überprüfung der Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge erfüllen kann;

11.

begrüßt die Zusagen der Kommission, vertritt jedoch die Ansicht, dass weitere Anstrengungen von Seiten aller Beteiligten – Mitgliedstaaten, Kommission, Rat und Parlament – notwendig sind, um die Union und ihren Binnenmarkt für alle Bürger, ihre Organisationen und Unternehmen zu einer greifbaren Realität zu machen;

12.

ist der Ansicht, dass das „EU-Pilot“-Projekt einen Beitrag zur Lösung von Problemen leisten könnte mit denen Bürger und Unternehmen im Binnenmarkt konfrontiert sind, und fordert die Kommission auf, das Projekt von 24 auf 27 Mitgliedstaaten auszuweiten;

13.

begrüßt den nachdrücklichen Hinweis der Kommission auf die Notwendigkeit, die Verhütung von Vertragsverletzungen unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Mittel zu verbessern und sicherzustellen, dass ausreichende Finanzmittel verfügbar sind;

14.

betont, dass die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten und die Sicherstellung der diesbezüglichen Rolle des Gerichtshofs es verlangen, dass die Kommission sorgfältige Untersuchungen durchführt und gegebenenfalls Vertragsverletzungsverfahren im Fall von Petitionen oder Beschwerden einleitet, die sich auf die Weigerung eines nationalen Gerichts beziehen, seiner Verpflichtung gemäß den Verträgen und dem gemeinsamen Besitzstand nachzukommen, ein Vorabentscheidungsverfahren zu beantragen;

15.

begrüßt, dass durch den Einsatz des Verfahrens der Pilotprojekte die Untersuchungen im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verletzungen verkürzt werden können, vertritt jedoch die Ansicht, dass eine weitere Klärung und zusätzliche Informationen seitens der Kommission benötigt werden, damit das Parlament den Erfolg dieser Methode im Hinblick auf die tatsächliche Einhaltung durch die Mitgliedstaaten beurteilen kann;

16.

stellt fest, dass in der Antwort der Kommission auf seine Entschließung vom 25. November 2010 nur auf Rechtssachen Bezug genommen wird (6), die die Notwendigkeit für die Kommission bestätigten, die Vertraulichkeit von Dokumenten sicherzustellen, die Vertragsverletzungsverfahren und Vorverfahren betreffen; erinnert die Kommission daran, dass der Gerichtshof in solchen Fällen nie bestritten hat, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse den Zugang zu Dokumenten rechtfertigen könnte; stellt ferner fest, dass der Bürgerbeauftragte gegenüber der Freigabe von Vertragsverletzungsverfahren betreffenden Dokumenten eine positive Einstellung zu erkennen gegeben hat (7);

17.

vertritt die Ansicht, dass ein größerer Zugang zu Informationen über Vertragsverletzungsangelegenheiten gewährt werden könnte, ohne den Zweck der Untersuchungen zu gefährden, und dass ein überwiegendes öffentliches Interesse den Zugang zu diesen Informationen durchaus rechtfertigen würde, besonders in Fällen, in denen die menschliche Gesundheit und irreversible Umweltschäden auf dem Spiel stehen; würde darüber hinaus eine Erleichterung des Zugangs zu bereits öffentlich verfügbaren Informationen über Vertragsverletzungsangelegenheiten begrüßen;

18.

fordert die Kommission demnach erneut auf, ein Verfahrensgesetz in Form einer Verordnung auf der neuen Rechtsgrundlage von Artikel 298 AEUV vorzuschlagen, in dem die einzelnen Aspekte des Vertragsverletzungsverfahrens, einschließlich Mitteilungen, verbindlicher Fristen, des Anhörungsrechts, der Begründungspflicht und des Rechts einer jeden Person auf Zugang zu ihrer Akte, aufgeführt sind, um so die Rechte der Bürger zu stärken und die Transparenz zu gewährleisten;

19.

stellt fest, dass sich viele Petitionen auf Interessenkonflikte zwischen Entscheidungsträgern beziehen, und befürwortet entschieden die Annahme einer Verordnung zu den Verwaltungsverfahren der EU, die auch allgemeine Grundsätze betreffend Vetragsverletzungsverfahren enthalten sollte;

20.

nimmt in diesem Zusammenhang die Antwort der Kommission auf das Ersuchen des Parlaments betreffend ein Verfahrensgesetz zur Kenntnis, in der sie Zweifel bezüglich der Möglichkeit der Annahme einer künftigen Verordnung auf der Grundlage von Artikel 298 AEUV zum Ausdruck bringt, und diese mit dem der Kommission durch die Verträge eingeräumten Ermessensspielraum bei ihren Entscheidungen darüber, wie sie in Bezug auf Vertragsverletzungsverfahren und die damit zusammenhängenden Arbeiten zur Sicherstellung der korrekten Anwendung des EU-Rechts vorgeht, begründet; ist überzeugt, dass ein solches Verfahrensgesetz die Ermessensfreiheit der Kommission in keiner Weise einschränken, sondern lediglich gewährleisten würde, dass die Kommission bei der Wahrnehmung dieses Ermessens die Grundsätze einer „offene[n], effiziente[n] und unabhängige[n] europäische[n] Verwaltung“, auf die in Artikel 298 AEUV und Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Bezug genommen wird, achten würde;

21.

begrüßt den Beschluss des Rechtsausschusses, die Petition 1028/2009 mit der Forderung nach verbindlichen Rechtsnormen für Vetragsverletzungsverfahren im Rahmen der von ihm eingerichteten Arbeitsgruppe zu Artikel 298 AEUV zu behandeln;

22.

erinnert die Kommission daran, dass die oben erwähnte Mitteilung vom 20. März 2002 über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht Verfahrensschritte enthält, die die Kommission bezüglich der Regelung ihrer Ermessensfreiheit für akzeptabel hält, und dass daher nichts dem entgegenstehen sollte, eine Verordnung auf dieses Instrument zu stützen; nimmt die Absicht der Kommission, diese Mitteilung zu überprüfen, zur Kenntnis; fordert die Kommission dringend auf, im Zusammenhang mit dem Vertragsverletzungsverfahren keine nicht zwingenden Rechtsinstrumente („soft law“) anzuwenden, sondern eine Verordnung vorzuschlagen, damit das Parlament als Mitgesetzgeber in einem solch wesentlichen Punkt der EU-Rechtsordnung umfassend beteiligt wird;

23.

stellt insbesondere fest, dass die Kommission ihre allgemeine Strategie zur Registrierung von Beschwerden überdenken und die Beziehung zu den Beschwerdeführern im Lichte der Erfahrungen mit den derzeit getesteten neuen Methoden neu gestalten will; ist beunruhigt darüber, dass die Kommission darauf verzichtet, das Vertragsverletzungsverfahren als ein wichtiges Mittel zu nutzen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten das Unionsrecht fristgemäß und korrekt anwenden; unterstreicht, dass dies eine Pflicht ist, die der Kommission durch die Verträge auferlegt wird, und sie nicht einseitig beschließen kann, dieser Pflicht nicht mehr nachzukommen; fordert die Kommission auf, mit Hilfe kohärenter Daten den angeblichen Erfolg dieser „neuen Methoden“ mit detaillierten Angaben zur Pre- und Postphase von EU-Pilot zu belegen und in die künftige Verordnung Grundsätze und Bedingungen für die Registrierung von Beschwerden und andere etwaige Rechte von Beschwerdeführern aufzunehmen;

24.

begrüßt das in Artikel 260 AEUV enthaltene neue Element, das es der Kommission, wenn sie nach Artikel 258 AEUV beim Gerichtshof Klage erhebt, erlaubt, den Gerichtshof zu ersuchen, Geldbußen gegen einen Mitgliedstaat wegen zu später Umsetzung einer Richtlinie zu verhängen; fordert die Kommission zum Zwecke der Gewährleistung einer größeren Transparenz auf, Informationen über die Nutzung dieses neuen Ermessensspielraums bereitzustellen;

25.

hält es für äußerst wichtig, dass die Kommission dieses und alle anderen etwaigen Mittel nutzt, um zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften der Union, insbesondere im Umweltbereich, rechtzeitig und korrekt umsetzen;

26.

betont, dass die rechtzeitige Umsetzung von EU-Richtlinien wesentlich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes im Interesse der Verbraucher und der Unternehmen in der EU ist; begrüßt die bei der Umsetzung dieses Ziels erzielten Fortschritte, ist aber weiterhin besorgt über die große Anzahl der wegen verspäteter Umsetzung von Richtlinien eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren;

27.

befürwortet die Initiativen von Mitgliedstaaten für eine optimierte Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien, einschließlich der Schaffung von geeigneten Anreizen für die zuständigen Stellen sowie der Einrichtung von Warnsystemen für das Herannahen des Umsetzungstermins;

28.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage ihrer Empfehlung vom 29. Juni 2009 zur Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes weiterhin den Austausch bewährter Verfahrensweisen bei der Umsetzung der Binnenmarktsvorschriften zu fördern (8);

29.

stellt fest, dass die nationalen Gerichte einen wesentlichen Beitrag zur Anwendung des EU-Rechts leisten, und unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen der EU, die juristische Aus- und Fortbildung für nationale Richter, Juristen, Beamte und Bedienstete in den nationalen Behörden zu verbessern und zu koordinieren;

30.

betont, dass die Kommission zwar richtig darauf hinweist, dass es in erster Linie Aufgabe der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten ist, Verstößen gegen das EU-Recht nachzugehen, die Bürger sich jedoch oft mit erheblichen Schwierigkeiten aufgrund der nationalen Gerichtsverfahren konfrontiert sehen, die kostspielig oder zu langwierig sein können; hält es daher für zweckmäßig, die Leitlinien im Stockholmer Programm zu befolgen;

31.

begrüßt, dass die Kommission stärkeren Gebrauch von Untersuchungsmissionen macht, um Verstöße vor Ort zu untersuchen, und vertritt die Ansicht, dass eine Koordinierung mit den vom EP und besonders dem Petitionsausschuss durchgeführten Missionen und die Herstellung von Synergien unter Wahrung der Unabhängigkeit der beteiligten Institutionen angestrebt werden sollten.

32.

stellt fest, dass es neben der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission und unabhängig davon für Bürger, Unternehmen oder Interessengruppen der Zivilgesellschaft die Möglichkeit gibt, vor den Verwaltungsberufungsinstanzen oder den Gerichten bezüglich der Anwendung des EU-Rechts zu klagen, und dass dies nicht im Widerspruch zur Durchführung von Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission steht;

33.

bedauert, dass zu viele Vertragsverletzungsverfahren lange Zeit anhängig sind, bevor sie abgeschlossen werden oder Klage beim Gerichtshof erhoben wird; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Herbeiführung einer Lösung bei Vertragsverletzungsverfahren zu verstärken, und ersucht die Kommission, für Vertragsverletzungen in verschiedenen Bereichen eine systematischere und transparentere Prioritätensetzung vorzunehmen;

34.

ist besorgt über die große Anzahl von Vertragsverletzungen im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie in den Bereichen Dienstleistungen und öffentliches Auftragswesen; ist der Auffassung, dass eine weitere Klarstellung des Rechtsrahmens in diesen Bereichen hilfreich wäre, um die nationalen Behörden beim Umsetzungsprozess zu unterstützen;

35.

begrüßt die Einrichtung einer öffentlichen Datenbank, die Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung im Bereich unlauterer Geschäftspraktiken umfasst; ist der Auffassung, dass solche Initiativen auch in anderen Bereichen in Betracht gezogen werden sollten;

36.

verweist auf die Bedeutung von SOLVIT, wenn es darum geht, den Verbrauchern und Unternehmen in der EU dabei zu helfen, ihre Rechte im Binnenmarkt wahrzunehmen; begrüßt die bei der Verbesserung von SOLVIT erzielten Fortschritte und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, SOLVIT weiter zu stärken;

37.

hält es für wichtig, die EU-Bürger genauer und auf praxisbezogene Weise über ihre Rechte im Binnenmarkt aufzuklären; unterstützt den weiteren Ausbau des Portals „Europa für Sie“;

38.

weist darauf hin, dass Gerichtsverfahren sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen kosten- und zweitaufwendig sind und eine erhebliche Belastung für die europäischen und nationalen Gerichte, die bereits jetzt überlastet sind, darstellen; betont die Bedeutung vorbeugender Maßnahmen und angemessener alternativer Streitbeilegungsmechanismen, mit denen die Belastung verringert wird;

39.

weist darauf hin, dass das Petitionsverfahren weiterhin von den Bürgern, Organisationen der Zivilgesellschaft und Unternehmen hauptsächlich dazu genutzt wird, über die Nichteinhaltung des EU-Rechts durch die Behörden der Mitgliedstaaten auf unterschiedlichen Ebenen zu berichten und Beschwerde zu führen, wobei die Hauptthemen, auf die sich die Beschwerden beziehen, die Umwelt und den Binnenmarkt betreffen, aber auch die Themen Freizügigkeit, Grundrechte und Unionsbürgerschaft breiten Raum einnehmen;

40.

stellt fest, dass viele Petitionen auf die Charta der Grundrechte Bezug nehmen, auch wenn diese auf die Handlungen der Mitgliedstaaten keine Anwendung findet, und dass andere sich wiederum auf die Werte berufen, auf die sich die EU gründet; ist besorgt darüber, dass die Bürger sich irregeführt fühlen könnten, was den tatsächlichen Anwendungsbereich der Charta anbelangt, und hält es für äußerst wichtig, dass die Bereiche der Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit der Charta der Grundrechte geklärt werden; betont, dass das Subsidiaritätsprinzip als Grundpfeiler der EU hinreichend erläutert werden muss, damit sich die Bürger keine falschen Vorstellungen über die Anwendbarkeit der Charta machen;

41.

begrüßt die Aufnahme eines spezifischen Abschnitts zu Petitionen im 27. Jahresbericht, wie vom Parlament gefordert, in dem die Kommission einen Überblick über die eingegangenen neuen Petitionen gibt und feststellt, dass die meisten Petitionen, selbst wenn sie keine Verletzungen betreffen, Parlament und Kommission nützliche Informationen über die Wünsche und Erwartungen der Bürger bieten;

42.

verlangt, dass der Rat gemäß seiner eigenen Aussage in Ziffer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung zur besseren Rechtssetzung die Mitgliedstaaten dazu auffordert, eigene Entsprechungstabellen zu erstellen, aus denen die Entsprechungen von Richtlinien und Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen; betont, dass solche Vergleichsübersichten notwendig sind, da sie es der Kommission ermöglichen, die Umsetzungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten wirksam zu kontrollieren;

43.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0437.

(3)  EU-Pilot-Evaluierungsbericht, S. 2.

(4)  Siehe die oben erwähnte Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002, S. 5: „Die Kommission hat wiederholt eingeräumt, wie wichtig die Rolle des Beschwerdeführers bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht ist“.

(5)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2010 zum 26. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Rechts der Europäischen Union (2008) (Angenommene Texte, P7_TA(2010)0437).

(6)  Urteile des Gerichts in der Rechtssache T-105/95, WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II-313, und in der Rechtssache T-191/99, Petrie und andere/Kommission, Slg. 2001, II-3677, und Urteil des Gerichtshofs vom 21. September 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Königreich Schweden/Association de la presse internationale und Kommission, Association de la presse internationale ASBL/Kommission und Kommission/Association de la presse internationale, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.

(7)  Siehe http://www.ombudsman.europa.eu/cases/decision.faces/en/10096/html.bookmark.

(8)  ABl. L 176 vom 7.7.2009, S. 17.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/72


Mittwoch, 14. September 2011
Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten in den Jahren 2009 und 2010

P7_TA(2011)0378

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten (Artikel 104 Absatz 7) für die Jahre 2009-2010 (2010/2294(INI))

2013/C 51 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 1, 10 und 16 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel 15 und 298 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere ihre Artikel 41 (Recht auf eine gute Verwaltung) und 42 (Recht auf Zugang zu Dokumenten),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1),

unter Hinweis auf die Verordnung des Rates (EG, Euratom) Nr. 1700/2003 vom 22. September 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (3),

unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Gerichts zum Zugang zu Dokumenten und insbesondere die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Turco (verbundene Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P) (4), Bavarian Lager (Rechtssache C-28/08) (5), Volker und Marcus Schecke (verbundene Rechtssachen C-92/09 und C-93/09) (6), Technische Glaswerke Ilmenau - TGI (C-139/07 P) (7) und API (verbundene Rechtssachen C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P) (8), und des Urteils des Gerichts in den Rechtssachen Access Info Europe (T-233/09) (9), MyTravel (Rechtssache T-403/05) (10), Borax (Rechtssachen T-121/05 und T-166/05) (11), Joséphidès (Rechtssache T-439/08) (12), Co-Frutta (verbundene Rechtssachen T-355/04 und T-446/04) (13), Terezakis (Rechtssache T-380/04) (14), Agrofert Holdings (Rechtssache T-111/07) (15) und Editions Jacob (Rechtssache T-237/05) (16),

unter Hinweis auf die Tätigkeiten und Dokumente des Europäischen Bürgerbeauftragten in der Frage des Zugangs zu Dokumenten sowie des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu einem angemessenen Gleichgewicht zwischen Transparenz und Datenschutz,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 30. April 2008 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (KOM(2008)0229),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 20. März 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (KOM(2011)0137),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der UNECE von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu den Gerichten in Umweltfragen (Århus-Übereinkommen),

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates von 2008 über den Zugang zu amtlichen Dokumenten,

unter Hinweis auf die Jahresberichte für 2009 und 2010 des Rates, der Kommission und des Europäischen Parlaments über den Zugang zu Dokumenten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001,

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung von 2010 über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (17),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (18),

unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen vom 14. Januar 2009 zu dem Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (19), vom 25. November 2010 zu dem Jahresbericht 2009 über die Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten (20) und vom 17. Dezember 2009 zu der notwendigen Überarbeitung des Rechtsrahmens für den Zugang zu Dokumenten nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) (21),

gestützt auf Artikel 48 und Artikel 104 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0245/2011),

A.

in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon mit Blick auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung (Artikel 298 AEUV) ein neuer Verfassungsrahmen für die institutionelle Transparenz in der EU eingeführt wurde, der ein verbindliches Grundrecht des Zugangs zu Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU vorsieht; sowie in der Erwägung, dass es sich dabei um ein Recht handelt, das gemäß dem Vertrag nicht nur auf EU-Bürger beschränkt ist, sondern jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat gewährt wird, wobei es den allgemeinen Grundsätzen und Einschränkungen (zum Schutz bestimmter öffentlicher oder privater Interessen) unterliegt, die in den durch das Europäische Parlament und den Rat angenommenen Verordnungen festgelegt sind (Artikel 15 AEUV),

B.

in der Erwägung, dass es nun als allgemeine Regel gilt, dass der Zugang zu legislativen Dokumenten uneingeschränkt eingeräumt und Ausnahmen in Hinblick auf nicht-legislative Dokumente begrenzt werden sollten, und in der Erwägung, dass sich die beiden Ansätze nicht gegenseitig beeinträchtigen sollten,

C.

in der Erwägung, dass in den neuen Verträgen kein Hinweis auf „die Wahrung der Wirksamkeit des Beschlussfassungsverfahrens“ (Artikel 255 und Absatz 3 Artikel 207 des früheren EGV) – den so genannten „Schutz der Vertraulichkeit“ – als eine mögliche Einschränkung von Transparenz im Rahmen von Rechtsetzungsverfahren mehr enthalten ist; in der Erwägung, dass für Verwaltungsverfahren der „Schutz der Vertraulichkeit“ in Übereinstimmung mit Artikel 1 EUV und Artikel 298 AEUV gefasst werden sollte, die eine offene, effiziente und unabhängige Verwaltung festschreiben.

D.

in der Erwägung, dass Transparenz ein wesentlicher Bestandteil einer partizipativen Demokratie ist, die, wie es in Artikel 9-11 EUV ausdrücklich heißt, die repräsentative Demokratie, auf der das Funktionieren der Union basiert, ergänzt und es den Bürgern ermöglicht, an der Entscheidungsfindung mitzuwirken und öffentliche Kontrolle auszuüben und damit die Legitimität eines demokratischen politischen Systems sicherzustellen,

E.

in der Erwägung, dass die Bürger mehr Demokratie, Transparenz, Offenheit der Institutionen und der politischen Akteure fordern sowie eine stärkere Bekämpfung der Korruption; in der Erwägung, dass der Zugang zu Dokumenten und Informationen eine der Möglichkeiten ist, dafür zu sorgen, dass die Bürger in den demokratischen Prozess einbezogen werden können und dass die Korruption verhindert und bekämpft wird,

F.

ferner in der Erwägung, dass die EU allmählich Gefahr läuft, aufgrund des ständigen Mangels an Transparenz, Offenheit und Zugang der Bürger zu Dokumenten und Informationen ins Visier der Kritik zu geraten, wie sich dies z. B. daran zeigt, dass es aufgrund der Weigerung der Kommission, die Änderungen des Parlaments zu akzeptieren, und der mangelnden Bereitschaft der Mitgliedstaaten, ihre Dokumente, Diskussionen und Beratungen für die Bürger und das Parlament zugänglich zu machen, nicht möglich ist, eine neue Verordnung über das Recht auf Zugang zu Dokumenten zu verabschieden,

G.

in der Erwägung, dass weitere und strengere Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption auf EU-Ebene ergriffen werden sollten, damit die Organe der EU auf allen Ebenen und überall immun dagegen sind, und in der Erwägung, dass das Parlament aus den jüngsten negativen Erfahrungen durch die Ausarbeitung von Regeln, auch für mehr Transparenz, für die Beziehungen der MdEPs und des Personals des Parlaments zu Lobbyisten und Interessengruppen lernt,

H.

in der Erwägung, dass zur Gewährleistung von Rechenschaftspflicht und Rechtmäßigkeit eines demokratischen politischen Systems die Bürger das Recht haben zu erfahren, wie ihre Vertreter nach ihrer Wahl oder Benennung in öffentliche Gremien oder in Vertretung der Mitgliedstaaten auf europäischer oder internationaler Ebene handeln (Prinzip der Rechenschaftspflicht), wie der Beschlussfassungsprozess funktioniert (einschließlich Dokumenten, Änderungsanträgen, Zeitplan, beteiligten Akteuren, Abstimmungen usw.) und wie die öffentlichen Gelder zugewiesen und ausgegeben werden und mit welchem Ergebnis (Prinzip der Rückverfolgbarkeit der Mittel),

I.

in der Erwägung, dass die derzeitige Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 keine eindeutigen Definitionen wichtiger Fragen wie Vetorecht der Mitgliedstaaten, Einschränkungen des „Schutzes der Vertraulichkeit”, klare und enggefasste Definition der Ausnahmen, Klassifizierung von Dokumenten und Gleichgewicht zwischen Transparenz und Datenschutz enthält,

J.

in der Erwägung, dass die EU mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon neue Kompetenzen im Bereich des Strafrechts (Artikel 82 und 83 AEUV) und der polizeilichen Zusammenarbeit erhalten hat; in der Erwägung, dass diese neuen Kompetenzen die grundlegenden Menschenrechte betreffen könnten und ein offeneres Rechtsetzungsverfahren erfordern,

K.

in der Erwägung, dass mit Artikel 15 AEUV und Artikel 42 der Charta der Grundrechte eine weit gefasste Definition des Begriffs „Dokument” als Information, unabhängig vom Speichermedium, eingeführt wird,

L.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht einheitlich angewendet wird, da Statistiken Unterschiede zwischen den einzelnen Organen zeigen; in der Erwägung, dass quantitative Daten aus den Jahresberichten für 2009 in Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 durch die Organe der EU auf einen allgemeinen Rückgang der Anzahl und Quote der Ablehnungen hinweisen, die bei 12 % (22) (16 % im Jahr 2008) im Parlament (33 Fälle), 22,5 % (23) (28 % im Jahr 2008) im Rat (2 254 Fälle) und 11,65 % (13,99 % im Jahr 2008) in der Kommission (589 Fälle) liegen, wobei die Gründe für die Ablehnung unter den EU-Organen 2009 differierten; eine der am meisten verwendeten Ausnahmen war der Schutz des Entscheidungsprozesses (Parlament (39,47 % (24)), Rat (39,2 % für Erstanträge) (25) und Kommission (26 %)) (26),

M.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof die in der Rechtssache Toland gegen Parlament (27) ergangene Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zum Internen Prüfbericht vom 9. Januar 2008 mit dem Titel „Prüfung der Zulage für parlamentarische Assistenz“ für nichtig erklärt hat,

N.

in der Erwägung, dass die Kommission und das Parlament 2009 keine sensiblen Dokumente in ihre Register aufgenommen haben, wohingegen der Rat von 445 als „CONFIDENTIEL UE“ oder „SECRET UE“ eingestuften Dokumenten 157 als sensible Dokumente registriert hat,

O.

in der Erwägung, dass internationale Abkommen ähnliche Auswirkungen auf die Rechtsordnung der EU haben wie interne Rechtsvorschriften der EU, sowie in der Erwägung, dass die Öffentlichkeit über die internationalen Abkommen informiert werden und Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang diesen erhalten sollte,

P.

in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eine Verpflichtung der Organe eingeführt wird, den partiellen Zugang zu einem Dokument in Betracht zu ziehen, falls es nur teilweise unter eine Ausnahmeregelung fällt; in der Erwägung, dass der gewährte partielle Zugang häufig ungebührend beschränkt ist und sich nur auf den Titel oder die einführenden Absätze der Dokumente bezieht, während der Zugang zu den wesentlichen Absätzen verweigert wird,

Q.

in der Erwägung, dass in Artikel 41 der Charta der Grundrechte „das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses“ verankert ist; und in der Erwägung, dass die Durchsetzung dieses Rechts immer noch bedenklich lückenhaft ist, was zur Berufung auf Vorschriften über den öffentlichen Zugang zwingt, um Zugang zu den die eigene Person betreffenden Akten zu erhalten,

R.

in der Erwägung, dass in Artikel 15 AEUV eine eindeutige Verpflichtung festgelegt ist, dass alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union „unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit“ handeln; in der Erwägung, dass diese Verpflichtung auch für die Ausschüsse gilt, die die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen; in der Erwägung, dass dieser Verpflichtung in der Standardgeschäftsordnung der Kommission für Ausschüsse nicht nachgekommen wird, in der festgelegt ist, dass alle Aussprachen im Ausschuss und alle Ausschussdokumente im Zusammenhang mit den „Komitologie“-Verfahren vertraulich zu behandeln sind;

Zugang zu Dokumenten als ein Grundrecht

1.

erinnert daran, dass Transparenz als allgemeine Regel gilt und mit dem Vertrag von Lissabon (sowie entsprechend mit dem Inkrafttreten der EU-Charta der Grundrechte) zu einem verbindlichen Grundrecht des Bürgers geworden ist, und dass daher für alle Entscheidungen zur Ablehnung des Zugangs zu Dokumenten klar und genau definierte Ausnahmeregelungen angegeben werden müssen, die nachvollziehbar erklärt und gut begründet sind, damit der Bürger die Ablehnung versteht und die ihm offen stehenden Rechtsmittel wirksam einlegen kann;

2.

ist der Auffassung, dass die EU eine Vorreiterrolle übernehmen und für die Mitgliedstaaten und Drittländer ein Modell der institutionellen Transparenz und der modernen Demokratie vorgeben muss;

3.

weist darauf hin, dass Transparenz der beste Weg zur Verhinderung von Korruption, Betrug, Interessenskonflikten und Misswirtschaft ist;

4.

fordert alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU, einschließlich des neu geschaffenen Europäischen Auswärtigen Dienstes, auf, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, wie in den Verträgen gefordert, umgehend und uneingeschränkt anzuwenden und zu diesem Zweck gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 einen Jahresbericht zu veröffentlichen;

5.

betont, dass Interventionen des Gerichtshofs, des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB), die grundsätzlich zu Einzelfällen Stellung nehmen, keine Gesetzgebungstätigkeit in Hinblick auf Rechtssicherheit und Gleichheit vor dem Gesetz ersetzen können; bedauert, dass selbst dann, wenn der Gerichtshof, wie beispielsweise in der Rechtssache Turco, einen eindeutigen Grundsatz zur legislativen Transparenz, aufgestellt hat, dieser noch immer nicht eingehalten wird; fordert infolgedessen die Organe erneut auf, sich an das Urteil in der Rechtssache Turco zu Gutachten des Juristischen Dienstes zu halten, die im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens ausgearbeitet werden; bekräftigt erneut, dass der Gesetzgeber die in der Rechtsprechung des Gerichthofs hervorgehobenen Probleme angehen und überwinden und das Recht auf Zugang zu Dokumenten im Geiste der neuen Vertragsänderungen uneingeschränkt und umfassender durchsetzen muss, mit denen eindeutig ein Grundrecht auf Zugang zu Dokumenten eingeführt wird;

6.

vertritt die Ansicht, dass es nötig ist, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zu überarbeiten, um einige ihrer Bestimmungen zu präzisieren, die Ausnahmen präzise zu definieren und zu begrenzen und zu gewährleisten, dass durch diese Ausnahmen die in den Verträgen und der Charta zugesicherte Transparenz nicht untergraben wird; ist der Auffassung, dass durch diese Überarbeitung das Recht auf Zugang zu Dokumenten, ohne die bestehenden Standards für den Schutz dieses Rechts auf irgendeine Weise zu verwässern, gestärkt und die Rechtsprechung des Gerichtshofs berücksichtigt werden sollte; betont in diesem Zusammenhang, dass die überarbeitete Verordnung für die Bürger einfach zu verstehen und zugänglich sein sollte, damit sie in der Lage sind, ihr Recht tatsächlich in Anspruch zu nehmen;

7.

ist der Auffassung, dass der aus dem Jahr 2008 vorliegende Vorschlag zur Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht zur Erhöhung der Transparenz der Union auf das im Vertrag von Lissabon geforderte Niveau beiträgt, sondern im Gegenteil viele der von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen das derzeitige Niveau eher senken; ist insbesondere der Auffassung, dass die von der Kommission vorgeschlagene Änderung von Artikel 3, durch die die Definition von „Dokument“ beachtlich einschränkt wird, gegen den Vertrag von Lissabon verstößt; fordert die Kommission auf, einen überarbeiteten Vorschlag zur Revision der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorzulegen, der die Anforderungen einer größeren Transparenz uneingeschränkt berücksichtigt, wie sie im Vertrag von Lissabon verankert, in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegt und in der bisherigen Arbeit des Parlaments zum Ausdruck gebracht sind;

8.

erinnert daran, dass der Gerichtshof in der Rechtssache Schweden gegen Kommission (Rechtssache C-64/05 P) (28) klargestellt hat, dass Mitgliedstaaten kein absolutes Vetorecht in Hinblick auf von ihnen stammende Dokumente haben, sondern lediglich die Möglichkeit eines Verfahrens der Konsultation, in dem bewertet wird, ob eine der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten gemäß Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Anwendung findet (29); ist der Auffassung, dass eine Klarstellung der Rechtsvorschriften notwendig ist, um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Rechtsprechung sicherzustellen und so die weiterhin bestehenden Verzögerungen und Streitigkeiten zu vermeiden, die durch die Rechtssache IFAW (30) deutlich geworden sind;

9.

weist darauf hin, dass Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über sensible Dokumente ein Kompromiss ist, der die neuen verfassungsmäßigen und rechtlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag von Lissabon nicht mehr widerspiegelt;

10.

unterstreicht, dass die Einstufung von Dokumenten das Recht der Bürger auf Zugang zu Dokumenten unmittelbar beeinflusst; weist darauf hin, dass das derzeitige Klassifizierungssystem allein auf der Grundlage interinstitutioneller Vereinbarungen basiert und eine Tendenz zur Überklassifizierung aufweist; fordert gemeinsame Klassifizierungsbestimmungen in Form einer Verordnung;

11.

fordert insbesondere den Rat auf, dem Parlament uneingeschränkten Zugang zu Verschlusssachen in Zusammenhang mit internationalen Abkommen gemäß Artikel 218 AEUV sowie zu Verschlusssachen im Zusammenhang mit den Bewertungsverfahren der EU zu gewähren, um interinstitutionelle Probleme zu vermeiden, wie sie beispielsweise beim Beitritt der EU zur EMRK, bei der Schengen-Bewertung von Bulgarien und Rumänien, beim Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) oder dem Menschenrechtsdialog zwischen der EU und China aufgetreten sind;

12.

hebt die wichtige Rolle angemessener Klassifizierungsregeln für eine loyale interinstitutionelle Zusammenarbeit hervor; begrüßt in dieser Hinsicht die interinstitutionellen Vereinbarungen über Klassifizierung und Zugang zu Dokumenten, auch wenn sie eine angemessene Rechtsgrundlage nicht ersetzen können; fordert in diesem Zusammenhang den Rat und den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, nach dem Muster der neuen IIV zwischen dem Parlament und der Kommission dringend eine ähnliche Vereinbarung mit dem Parlament zu schließen;

13.

fordert die Organe der EU auf, auf transparentere Regeln in der EU über die Informationsfreiheit hinzuarbeiten, die die Vorschläge dieses Berichts, die jüngste Rechtsprechung und die neuen Verträge umfassend berücksichtigen;

14.

weist darauf hin, dass in dem Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen Schweden und Turco gegen Rat die Transparenzpflicht im Gesetzgebungsverfahren hervorgehoben wurde, da „Transparenz in dieser Hinsicht […] zur Stärkung der Demokratie bei[trägt], indem sie den Bürgern ermöglicht, alle Informationen zu überprüfen, auf deren Grundlage ein Rechtsakt ergangen ist“ (31); betont daher, dass Ausnahmen bezüglich des Rechtsetzungsverfahrens, einschließlich Rechtsberatung, genauestens begrenzt und, soweit es den so genannten „Schutz der Vertraulichkeit“ betrifft, eng definiert sein sollten (32);

15.

unterstreicht, dass dies trotz des klaren Grundsatzes immer noch nicht in die Praxis umgesetzt ist, wie dies das jüngste Urteil in der Rechtssache Access Info Europe (33) zur Weigerung des Rates, Standpunkte der Mitgliedstaaten zu der vorgeschlagenen Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 offenzulegen, sowie die vor dem Gericht anhängige Rechtssache ClientEarth gegen Rat (34) zu einem Rechtsgutachten über die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 belegen; stellt fest, dass die öffentliche Bekanntgabe der Standpunkte der Mitgliedstaaten während der Verhandlungen über die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und vieler im Anschluss daran beschlossener Maßnahmen auf keinen Fall die Entscheidungsfähigkeit des Rates untergraben hat, da diese Offenlegungen den erfolgreichen Abschluss der betreffenden Rechtsetzungsverfahren nicht verhindert haben;

16.

fordert den Rat auf, seine Regelungen zu überarbeiten und die Transparenz in Bezug auf Legislativverfahren der Arbeitsgruppen und interner Gremien des Rates zu erhöhen, indem er zumindest Kalender, Tagesordnungen, Protokolle der Beratungen, geprüfte Dokumente, Änderungsanträge, die verabschiedeten Dokumente und Entscheidungen, die Identität der Delegationen der Mitgliedstaaten und Listen der Mitglieder zugänglich macht, und das unbeschadet der Möglichkeit der Nutzung von Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 betreffend die Veröffentlichung derartiger Listen; fordert den Rat auf, Entscheidungen dieser Gremien der Öffentlichkeit zugänglich zu machen; spricht sich ferner gegen die Benutzung von Dokumenten „zur eingeschränkten Verwendung“ (dieser Begriff ergibt sich nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) sowie gegen die Praxis nicht registrierter Dokumente, wie Sitzungsdokumente, aus;

17.

ist der Ansicht, dass die Ausschüsse des Parlaments in jedem Fall vor der Aufnahme von Trilogen mit dem Rat zumindest Orientierungsabstimmungen durchführen sollten, um das Rechtsetzungsverfahren für die Öffentlichkeit berechenbarer, verständlicher und zugänglicher zu machen; ist der Auffassung, dass der Rat seinerseits „allgemeine Ausrichtungen“ annehmen oder im ASZV vereinbarte Verhandlungspositionen billigen sollte, bevor er mit dem Parlament in einen Trilog eintritt, und alle derartigen Parlaments- und Ratsdokumente unverzüglich veröffentlicht werden;

18.

fordert die Kommission auf, Tagesordnungen, Protokolle und Interessensbekundungen im Hinblick auf Sachverständigengruppen sowie Namen von Mitgliedern, Verfahrensweisen und Abstimmungen der „Komitologieausschüsse“ sowie alle von solchen Gruppen und Ausschüssen geprüften Dokumente, einschließlich des Entwurfs delegierter Rechtsakte und von Durchführungsrechtsakten, öffentlich zugänglich zu machen; fordert das Parlament auf, auch intern transparentere und offenere Verfahren für die Behandlung dieser Dokumente einzuführen;

19.

weist darauf hin, dass Transparenz den Verträgen zufolge nicht auf Rechtsetzungsverfahren beschränkt ist, sondern die nichtlegislative Arbeit der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU ebenfalls einschließt; betont, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 die einzige angemessene Rechtsgrundlage für die Bewertung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten ist, und dass mit anderen Rechtsakten, wie Geschäftsordnungen oder Gründungsverordnungen von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, keine zusätzlichen Gründe für die Verweigerung des Zugangs geltend gemacht werden können;

20.

bedauert, dass die jüngsten Verhandlungen zwischen den EU-Organen über ein „allgemeines Einvernehmen“ über delegierte Rechtsakte und über ein neues Rahmenabkommen zwischen der Kommission und dem Parlament nicht völlig transparent verliefen; verpflichtet sich, seine Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission über geltende oder künftige Interinstitutionelle Vereinbarungen oder über vergleichbare Vereinbarungen vollkommen transparent zu gestalten;

21.

begrüßt noch einmal die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten bei der Sicherstellung einer stärkeren Transparenz in der EU, da es in etwa einem Drittel seiner Untersuchungen um fehlende Transparenz geht, wie aus seinem Bericht von 2009 hervorgeht; betont seine Rolle beispielsweise bei der Einflussnahme auf die Änderung der Transparenzpolitik der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) in Hinblick auf die Offenlegung von Berichten über Nebenwirkungen (35) und Berichten über klinische Studien (36); hebt hervor; dass von den Stellen der EU erzeugte Daten im Allgemeinen für die Öffentlichkeit zugänglich sein sollten;

22.

erinnert daran, dass der Gerichtshof in einigen seiner jüngsten Entscheidungen, wie zum Beispiel in den oben genannten Rechtssachen API und TGI, das Vorliegen einer „allgemeinen Vermutung“ eingeführt und damit die Kommission in einigen Fällen von der Pflicht befreit hat, angeforderte Dokumente einzeln zu prüfen; betont, dass dies im Prinzip gegen die Hauptgrundsätze der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstößt; weist darauf hin, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch die Notwendigkeit zum Ausdruck kommt, die Zugangsbestimmungen für unmittelbar Beteiligte in Hinblick auf ihre eigenen, sich im Besitz der Organe befindlichen Unterlagen zu überprüfen;

23.

hebt hervor, dass Artikel 15 AEUV zwar nur speziell für Verwaltungsdokumente des Gerichtshofs gilt, dass jedoch der Gerichtshof, wie alle anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU „unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit“ gemäß Artikel 1 EUV handeln muss; fordert deshalb den Gerichtshof auf, Wege zu prüfen, um die Transparenz seiner Rechtspflegeaktivitäten zu erhöhen – da nicht nur Recht gesprochen, sondern auch gesehen werden muss (37) – und bezogen auf seine Verwaltungsaktivitäten die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 umfassend zu berücksichtigen;

24.

hebt erneut die Bedeutung des Prinzips der Rückverfolgbarkeit hervor, um dafür zu sorgen, dass die Bürger erfahren können, wie öffentliche Gelder zugewiesen und ausgegeben werden und mit welchen Ergebnissen, und fordert die Organe der EU auf, dieses Prinzip im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Organs und der politischen Maßnahmen sowie der für deren Durchführung bereitgestellten Mittel auf allen Ebenen anzuwenden;

Ausnahmen

„Schutz der Vertraulichkeit“

25.

weist darauf hin, dass mit den neuen Verträgen nicht mehr besonders auf die Pflicht des Rates, die Fälle festzulegen, in denen er als Gesetzgeber tätig wird, und auf die Notwendigkeit, die Wirksamkeit seines Beschlussfassungsverfahrens zu wahren (Artikel 207 Absatz 3 des früheren EGV), den so genannten „Schutz der Vertraulichkeit“ verwiesen wird, und dass das Weiterbestehen dieses Konzepts allein durch Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) 1049/2001 begründet ist, soweit es die Rechtsetzungsverfahren betrifft;

26.

hebt gemäß den von bedeutenden nichtstaatlichen Organisationen (38) entwickelten höchsten internationalen Standards die Notwendigkeit eines strengen dreiteiligen Tests zur Rechtfertigung der Ablehnung der Offenlegung eines Dokuments hervor: (1) die in dem Dokument enthaltenen Informationen müssen sich auf ein im Rechtsakt aufgeführtes rechtmäßiges Ziel beziehen, (2) durch die Offenlegung des Dokuments muss dieses Ziel ernsthaft in Gefahr geraten und (3) die Gefährdung des Ziels muss größer sein als das öffentliche Interesse an den in dem Dokument enthaltenen Informationen;

27.

verweist darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eine eindeutige Verpflichtung der Organe festlegt, zu all den Teilen des Dokuments, die keiner der Ausnahmen unterliegen, Zugang zu gewähren; stellt fest, dass häufig nur ein ungebührend eingeschränkter partieller Zugang gewährt wird, und betont, dass auch im Zusammenhang mit den wesentlichen Teilen des Dokuments, die für den Antragsteller von Interesse sind, der Zugang wirklich in Betracht gezogen werden sollte;

28.

weist darauf hin, dass der derzeitige Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 darauf abzielt, den Geltungsbereich für den sogenannten „Schutz der Vertraulichkeit“ einzuschränken, da gemäß dieser Verordnung die Verweigerung des Zugangs an die Bedingung gebunden ist, dass die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs nicht einfach nur beeinträchtigt, sondern dass sie diesen „ernstlich“ beeinträchtigt, und die Überschreitung dieser Einschränkung in jedem Fall zulässig ist, sobald „ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung [besteht]“; betont jedoch ungeachtet der vorstehenden Ausführungen, dass Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 eine offene Definition enthält, die keine eindeutigen Bedingungen für die Anwendung vorsieht und die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht berücksichtigt; betont die Notwendigkeit einer angemessenen Definition in Übereinstimmung mit dem Begriff der Rechtssicherheit, und zwar über eine Einengung des Begriffs;

29.

hebt hervor, dass die Triloge und die Vermittlungsverfahren (die explizit in Artikel 294 AEUV genannt sind) eine wichtige Phase des Gesetzgebungsverfahrens sind und kein gesonderter Platz für den „Schutz der Vertraulichkeit“; ist insbesondere der Auffassung, dass die derzeitigen Verfahren der Triloge vor einer möglichen Einigung in erster Lesung sowohl intern für das Parlament, als auch extern im Zusammenhang mit den Bürgern und der öffentlichen Meinung kein zufriedenstellendes Niveau an Transparenz und Zugang zu Dokumenten sicherstellen können; fordert daher, dass in ihrem Rahmen erstellte Dokumente, wie z. B. Tagesordnungen, Zusammenfassungen der Ergebnisse und die zur Erleichterung der Verhandlungen ausgearbeiteten vierspaltigen Dokumente, grundsätzlich nicht anders als andere legislative Dokumente behandelt und bezogen auf Triloge vor einer möglichen Einigung in erster Lesung öffentlich zugänglich gemacht werden sollten; beauftragt daher seine zuständigen Stellen, dieses Verfahren zu standardisieren und fordert die anderen Organe auf, ebenso zu verfahren;

Datenschutz und Transparenz

30.

betont die Notwendigkeit, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Transparenz und Datenschutz herzustellen (39), wie dies beim Urteil in der Rechtssache Bavarian Lager deutlich wurde, und unterstreicht, dass Datenschutz nicht „missbraucht“ werden sollte, insbesondere um Interessenkonflikte und unzulässige Einflussnahme im Rahmen der Verwaltung und Beschlussfassung der EU zu verbergen; weist darauf hin, dass sich das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Bavarian Lager auf den derzeitigen Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 stützt und nicht daran hindert, den Text zu ändern, was insbesondere nach der eindeutigen Verkündung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte notwendig und dringend erforderlich ist;

31.

begrüßt den vom Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) und dem Europäischen Bürgerbeauftragten erzielten Konsens über ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Datenschutz und Transparenz, insbesondere in Hinblick auf einen proaktiven Ansatz, was bedeutet, dass die Organe vor oder spätestens bei der Erfassung von Daten beurteilen, ob diese Daten im Rahmen ihrer Verarbeitung veröffentlicht werden sollen oder könnten, und dies den Betroffenen mitteilen (40);

Übereinkommen von Århus

32.

hebt mehrere Unterschiede zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und dem Übereinkommen von Århus in dessen Anwendung durch die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 hervor, wie das im Übereinkommen von Århus festzustellende Fehlen von „absoluten“ Gründen für die Ablehnung und von Ausnahmen unter Berufung auf den Schutz militärischer Belange, der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaates, Rechtsberatung oder Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie die Beschränkung der Ausnahmeregelung zum Schutz geschäftlicher Interessen auf Fälle, in denen die Geheimhaltung gesetzlich geschützt ist, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen;

33.

fordert alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU auf, die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 entsprechend den Bestimmungen des Übereinkommens von Århus anzuwenden; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Studien zur Konformitätskontrolle hinsichtlich der Umsetzung von Umweltrichtlinien der EU (41) und wissenschaftlichen Studien, beispielsweise über die Auswirkungen von Biokraftstoffen (42), öffentlich zu machen; fordert ferner die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) auf, Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (43) in Bezug auf den öffentlichen elektronischen Zugang umfassend anzuwenden, ausschließlich Forderungen nach Vertraulichkeit nachzukommen, die eindeutig gemäß Artikel 119 Absatz 2 der REACH-Verordnung berechtigt sind und die Information, von der normalerweise ausgegangen wird, dass sie den Schutz geschäftlicher Interessen untergräbt, gemäß Artikel 118 Absatz 2 der REACH-Verordnung eng auszulegen und unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß Verordnung (EG) 1049/2001 jede Gewährung von Vertraulichkeit gegenüber einem möglichen überwiegenden öffentlichen Interesse mittels einer Einzelfallüberprüfung abzuwägen;

34.

betont, dass bei jeglicher Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 das Übereinkommen von Århus uneingeschränkt geachtet werden und alle Ausnahmen in voller Übereinstimmung mit ihr festgelegt werden sollten;

Internationale Beziehungen

35.

betont, dass die Öffentlichkeit Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit internationale Übereinkommen erhalten sollte, dazu gehört auch der Zugang, die von Gremien angenommen werden oder diesen vorgelegt werden, die die Aufgabe haben, die Anwendung solcher Abkommen durchzusetzen oder zu überwachen, da sie nicht kategorisch vom öffentlichen Zugang ausgeschlossen sind, und dass der Zugang zu diesen Dokumenten nur verweigert werden sollte, wenn die internationalen Beziehungen tatsächlich darunter leiden, dabei ist Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zur Konsultation Dritter zu berücksichtigen; hebt hervor, dass angesichts der verbindlichen Wirkung internationaler Abkommen ein öffentlicher Interessentest für die Ausnahmeregelung eingeführt werden sollte; weist darauf hin, dass das Parlament, das von den EU-Bürgern gewählt wird, in den Verträgen mit einer institutionellen Rolle bei der Vertretung des öffentlichen Interesses betraut wird; äußert sich fest entschlossen, dafür zu sorgen, dass die neuen institutionellen Vorrechte, die das Parlament durch den Vertrag von Lissabon (Artikel 218 AEUV) bei internationalen Abkommen erhält, uneingeschränkt gewahrt werden müssen und bilaterale Abkommen mit Drittstaaten dies nicht verhindern dürfen;

Gute Regierungsführung

36.

hebt hervor, dass Transparenz eng mit dem Recht auf gute Verwaltung gemäß Artikel 298 AEUV und Artikel 41 der Charta der Grundrechte verbunden ist; betont, dass administrative Transparenz eine demokratische Kontrolle der Verwaltungsaufgaben der EU, die Einbindung der Zivilgesellschaft und die Förderung einer verantwortungsvollen Verwaltung (Artikel 15 AEUV) gewährleistet;

37.

hebt hervor, dass es derzeit kein kohärentes Verwaltungsrecht für Organe, Gremien, Büros und Agenturen der EU gibt, wie Bestimmungen über den Erlass von Verwaltungsentscheidungen, die angefochten werden können (44), oder ein klares Konzept der in Artikel 15 Absatz 3 AEUV vorgesehenen „Verwaltungsaufgaben“; fordert die Organe der EU daher auf, dringend ein gemeinsames Verwaltungsrecht der EU gemäß Artikel 298 AEUV festzulegen und eine gemeinsame und horizontal anwendbare Definition der „Verwaltungsaufgaben“, vor allem für die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und den Gerichtshof, vorzulegen; fordert die Kommission auf, eine Empfehlung für einen Gesetzgebungsvorschlag in dieser Frage gemäß Artikel 225 AEUV vorzulegen, der unter anderem das Thema der Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Durchführung der Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission gegenüber Beschwerdeführern, dem Parlament und den Bürgern behandeln sollte;

38.

betont, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 strikte Fristen für die Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten vorgesehen sind (45); weist mit großer Besorgnis darauf hin, dass die Kommission diese nicht eingehalten hat, nicht einmal im Hinblick auf eine Empfehlung und strenge Maßnahmen des Europäischen Bürgerbeauftragten hin, beispielsweise in der Rechtssache 676/2008/RT (die so genannte „Rechtssache Porsche“); bedauert, dass sich die Praxis seit dem letzten Bericht des Parlaments im Jahr 2009 nicht geändert hat, wie dies zwei anhängige Klagen belegen, die von ClientEarth u. a. (Rechtssachen T-120/10 und T-449/10) eingebracht wurden;;

39.

unterstreicht, dass in mehreren Fällen übermäßige Verzögerungen dazu führten, dass Verfahren vor dem Gerichtshof wegen fehlender Antworten eingeleitet wurden, die verspätete Antwort der Kommission danach die Gerichtsverfahren hinfällig werden ließ und die betroffene Person sich gezwungen sah, das gesamte Verfahren erneut aufzunehmen (46); fordert die Kommission auf, die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vorgesehenen Fristen genauestens einzuhalten; empfiehlt für den Fall der Nichteinhaltung von Fristen die Einführung von Folgemaßnahmen, wie die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Dokuments;

40.

fordert, dass die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erstellten und veröffentlichten Jahresberichte eine Berechnung der durchschnittlichen Dauer der Bearbeitung von Anträgen enthalten, wie dies im Bericht des Rates zum Zugang zu Dokumenten aus dem Jahr 2009 vorgesehen ist;

41.

erinnert daran, dass bei einer guten Regierungsführung die Konzepte „Zugang zu Dokumenten“ und „Zugang zu Informationen“ miteinander verbunden sind; fordert eine Änderung der derzeitigen Rechtsvorschriften dahingehend, dass Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 zur Präzisierung von Anträgen und zur Hilfe für den Bürger auf Fälle eines „Antrags auf Informationen“ angewendet werden, zu denen Dokumente vorliegen, die für den betreffenden Antrag von Belang sind;

42.

weist darauf hin, dass Transparenz keine Frage passiver Reaktionen durch die Organe, Einrichtungen und Stellen der EU ist, sondern auch einen zielgerichteten Ansatz erfordert, wie dies vom Europäischen Bürgerbeauftragten wiederholt betont wurde; fordert die EU-Organe auf, so viele Dokumentenkategorien wie möglich standardmäßig auf ihren Webseiten öffentlich zugänglich zu machen (einschließlich von Haushalten und Listen der in den letzten drei Jahren vergebenen öffentlichen Aufträge); unterstreicht, dass eine zielgerichtete Vorgehensweise überflüssige Streitigkeiten verhindern kann, die zu ineffizienten Ausgaben von Steuergeldern führen und zudem unnötige Verzögerungen, Kosten und Belastungen für diejenigen zur Folge haben, von denen der Zugang beantragt wurde;

43.

fordert die Kommission auf, für Transparenz bei der Verwaltung der europäischen Finanzmittel durch die Veröffentlichung der gleichen Informationskategorien auf einer einzigen Webseite in einer der Arbeitssprachen der EU unter Berücksichtigung aller Empfänger dieser Mittel zu sorgen;

44.

ist der Ansicht, dass zentrale Stellen für den Zugang zu Dokumenten eingerichtet und angemessene Schulungen von Beamten in jeder GD oder den entsprechenden Referaten der Organe angeboten werden sollten, um eine bestmögliche proaktive Politik zu verfolgen und um die Anträge so effizient wie möglich zu bearbeiten und zu gewährleisten, dass alle in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 geregelten Fristen genauestens eingehalten werden;

45.

wiederholt, dass das Parlament bei einem zielgerichteten Ansatz für Öffentlichkeit, Transparenz, Offenheit und Zugang zu Dokumenten eine Vorreiterrolle spielen sollte; unterstreicht in diesem Zusammenhang den Erfolg des Webstreaming von Anhörungen und Ausschusssitzungen zusätzlich zu den Plenartagungen und ist der Ansicht, dass dies zur Regel werden sollte und dass die Legislative Beobachtungsstelle („OEIL“) auf alle Amtssprachen ausgeweitet werden und zusätzliche Informationen sowohl auf Ausschuss- als auch Plenarebene wie Änderungsanträge, Stellungnahmen anderer Ausschüsse, Gutachten des Juristischen Dienstes, Abstimmungslisten, namentliche Abstimmungen, anwesende und abstimmende MdEPs, interinstitutionelle Korrespondenz, Namen von Schattenberichterstattern, die Funktion „Suche Wort“, die mehrsprachige Suche, Einreichungsfristen, RSS, Erläuterung des Gesetzgebungsverfahrens, Links zu per Webstreaming übertragene Diskussionen, usw. enthalten sollte, um einen umfassenden Informationskreis für die Bürger zu gewährleisten, der Zugang zu den Dokumenten wie auch zu mehrsprachigen Zusammenfassungen von Legislativvorschlägen für die Bürger und Zusammenfassungen bestehender EU-Rechtsvorschriften (SCADPLUS) bietet, für den die beschriebenen angemessenen Such- und Browsingmöglichkeiten ebenfalls angeboten werden sollten;

46.

bekräftigt die Bedeutung des Schutzes der Unabhängigkeit der Mandate der MdEP; vertritt zudem die Auffassung, dass Transparenz für die Arbeit der offiziellen Gremien des Parlaments (wie der Konferenz der Präsidenten, des Präsidiums (47) und der Quästoren), wie auch für Tätigkeiten der MdEP wie für die Beteiligung an der parlamentarischen Arbeit oder die Anwesenheit der Abgeordneten entsprechend den vom Parlament in seiner Entschließung vom 14. Januar 2009 geforderten Bedingungen gelten sollte; ist der Auffassung, dass die Frage der Aufwendungen der MdEP transparent behandelt werden sollte, wobei die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten umfassend berücksichtigt werden müssen;

47.

vertritt die Ansicht, dass die Transparenz auf EU-Ebene ebenso in den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften in nationales Recht insbesondere durch die Erstellung von Entsprechungstabellen zum Tragen kommen sollte, wofür unter anderem auf bewährte Verfahrensweisen mit Transparenz im Rahmen der Initiativen e-Parlament („e-Parliament“) und elektronische Behördendienste („e-government“) zurückgegriffen werden sollte;

48.

betont, dass das Recht der Bürger auf Information meist im Zusammenhang mit den Behörden der Mitgliedstaaten verletzt wird; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der verantwortungsvollen Verwaltung einer Überprüfung zu unterziehen und die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, möglichst transparente Rechtsvorschriften zu formulieren, die dazu beitragen, den Zugang der Bürger zu Dokumenten erleichtern;

49.

stellt einige Verbesserungen in den Registern des Rates fest; macht jedoch darauf aufmerksam, dass zwischen den Organen weiterhin ein Mangel an Koordinierung und Interoperabilität besteht, da es kein gemeinsames Informationsmodell für ihre Register gibt, das es dem Bürger ermöglichen würde, die erforderlichen Dokumente und Informationen zu finden, die diese an zentraler Stelle erfassen, oder eine gemeinsame vollständig vor allem mit der Legislativen Beobachtungsstelle (OEIL) verbundene Suchmaschine zu benutzen, in der die zu einem Gesetzgebungsverfahren gehörenden Dokumente zusammengefasst sind;

50.

fordert den Rat und die Kommission auf, zu diesem Zweck Verhandlungen mit dem Parlament über die Änderung der Gemeinsamen Erklärung zum Mitentscheidungsverfahren und der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ aufzunehmen; verpflichtet sich, in der Zwischenzeit seine Geschäftsordnung, einschließlich des in der Anlage befindlichen Verhaltenskodex für Verhandlungen im Rahmen der Mitentscheidung, zu ändern, um diesen Prinzipien uneingeschränkte Verbindlichkeit zu verleihen;

51.

ist der Auffassung, dass der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 errichtete Interinstitutionelle Ausschuss verstärkt tätig sein und den zuständigen Ausschüssen über die erörterten Fragen, die vom Parlament vertretenen Standpunkte, die von anderen Organen angesprochenen problematischen Themen sowie die eventuell erzielten Ergebnisse Bericht erstatten sollte; fordert ihn deshalb auf, dass er häufiger und in jedem Fall mindestens einmal jährlich zusammentritt und interne Diskussionen und Beratungen allgemein zugänglich macht, indem er ihre Öffentlichkeit sicherstellt und die Zivilgesellschaft und den Europäischen Datenschutzbeauftragten auffordert, Vorschläge zu unterbreiten, und diese prüft; fordert, dass der Ausschuss an einem jährlichen „Audit“-Bericht über Transparenz und Offenheit in der EU mitarbeiten sollte, der vom Europäischen Bürgerbeauftragten ausgearbeitet werden sollte; fordert ihn auf, sich dringend mit den in dieser Entschließung genannten Problemen zu befassen;

*

* *

52.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Europarat zu übermitteln.


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(2)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

(4)  Urteil vom 1. Juli 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P, Schweden und Turco/Rat, Slg. 2008 S. I-4723.

(5)  Urteil vom 29. Juni 2010 in der Rechtssache C-28/08 P, Kommission gegen Bavarian Lager, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

(6)  Urteil vom 9. November 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-92/09 P und C-93/09 P, Volker und Markus ScheckeGbR und Hartmut Eifert gegen Land Hessen, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

(7)  Urteil vom 29. Juni 2010 in der Rechtssache C-139/07 P, Kommission gegen Technische Glaswerke Ilmenau, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

(8)  Urteil vom 21. September 2010 in den verbundenen Rechtssachen C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Schweden und API gegen Kommission, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

(9)  Urteil vom 22. März 2011 in der Rechtssache T-233/09, Access Info Europe gegen Rat, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

(10)  Urteil vom 9. September 2008 in der Rechtssache T-403/05, MyTravel gegen Kommission, Slg. 2008 S. II-2027.

(11)  Urteil vom 11. März 2009 in der Rechtssache T-121/05, Borax Europe gegen Kommission, Slg. 2009 S. II 27.

(12)  Urteil vom 21. Oktober 2010 in der Rechtssache T-439/08, Agapiou Joséphidès gegen Kommission und EACEA, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

(13)  Urteil vom 19. Januar 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-355/04 und T-446/04, Co-Frutta gegen Kommission, Slg. 2010 S. II-1.

(14)  Urteil vom 30. Januar 2008 in der Rechtssache T-380/04, Terezakis gegen Kommission, Slg. 2008 S. II-11.

(15)  Urteil vom 7. Juli 2010 in der Rechtssache T-111/07, Agrofert Holding gegen Kommission, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

(16)  Urteil vom 9. Juni 2010 in der Rechtssache T-237/05, Éditions Jacob gegen Kommission, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

(17)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.

(18)  ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1.

(19)  ABl. C 46 E vom 24.2.2010, S. 80.

(20)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0435.

(21)  ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 12.

(22)  9 % im Jahr 2010.

(23)  36,1 % ohne die teilweise offengelegten Dokumente. 2010 lag die Ablehnungsquote bei 13,3 % (29,1 % ohne die teilweise offengelegten Dokumente).

(24)  37 % im Jahr 2010.

(25)  33 % im Jahr 2010 für Erstanträge.

(26)  Weitere wichtige Gründe im Jahr 2009 waren: für das Europäische Parlament der Schutz der Privatsphäre (26 %) und der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten (15 %), für den Rat (Erstanträge) der Schutz öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit den internationalen Beziehungen (22,7 %), öffentliche Sicherheit (5,6 %) sowie Verteidigung und militärische Belange (3,5 %) und für die Kommission (Erstanträge) der Schutz von Inspektionen (27,6 %) und geschäftlichen Interessen (13,99 %).

(27)  Urteil vom 7 Juni 2011 in der Rechtssache T-471/08, Toland gegen Parlament, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

(28)  Urteil vom 18. Dezember 2007 in der Rechtssache C-64/05 P, Schweden gegen Kommission, Slg. 2007 S. I-11389.

(29)  Schweden gegen Kommission, Randnr. 76.

(30)  Urteil vom 13. Januar 2011 in der Rechtssache T-362/08, IFAW gegen Kommission, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

(31)  Turco, Randnr. 46.

(32)  Turco, Randnr. 67.

(33)  Der Gerichtshof bekräftigte in seinem Urteil zu Access Info (T-233/09) (Randnr. 69): „Die Ausübung der demokratischen Rechte durch die Bürger setzt nämlich die Möglichkeit voraus, den Entscheidungsprozess innerhalb der an den Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe im Einzelnen zu verfolgen und Zugang zu sämtlichen einschlägigen Informationen zu erhalten.“

(34)  ClientEarth gegen Rat, Rechtssache T-452/10.

(35)  Beschwerde 2493/2008/(BB)TS.

(36)  Beschwerde 2560/2007/BEH.

(37)  R/Sussex Justices, Ex parte McCarthy ([1924] 1 KB 256, [1923] All ER 233)).

(38)  Artikel 19, "The Public's Right to Know: Die Grundsätze der Gesetzgebung zur Informationsfreiheit“) London, 1999; Transparency International, "Using the Right to information as an Anti-Corruption Tool" (Transparency International, „Nutzung des Rechts auf Information als Instrument zur Bekämpfung der Korruption“) Berlin, 2006.

(39)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(40)  EDPS, ‘Public access to documents containing personal data after the Bavarian Lager ruling’, 24. März 2011 (http://www.edps.europa.eu:80/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/EDPS/Publications/Papers/BackgroundP/11-03-24_Bavarian_Lager_EN.pdf) und „Public access to documents and data protection“, 2005 (http://www.edps.europa.eu:80/EDPSWEB/webdav/site/mySite/shared/Documents/EDPS/Publications/Papers/BackgroundP/05-07_BP_accesstodocuments_EN.pdf).

(41)  Siehe anhängige Rechtssache ClientEarth gegen Kommission, T-111/11.

(42)  Siehe anhängige Rechtssachen ClientEarth u. a. gegen Kommission, T-120/10, und ClientEarth u. a. gegen Kommission, T-449/10.

(43)  ABl. L 396 vom 30.12.06, S. 1.

(44)  In der Rechtssache Access Info (T-233/09) wurde eine Praxis aufgezeigt, bestätigende Entscheidungen auf dem normalen Postweg und nicht als Einschreiben zu verschicken, obwohl der Nachweis des Eingangsdatums ausschlaggebend für die Bewertung ist, ob die Fristen für das Einlegen weiterer (gerichtlicher) Rechtsbehelfe eingehalten wurden. Siehe Randnrn. 20-29.

(45)  Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(46)  Siehe beispielsweise Ryanair Ltd. gegen Kommission (verbundene Rechtssachen T-494/08 bis T-500/08 und T-509/08), und Stichting Corporate Europe Observatory gegen Kommission (Rechtssache T-395/10).

(47)  Zum Beispiel enthält die Geschäftsordnung seit 2009 (ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 145) keine Liste von EP-Dokumenten mehr, zu denen die Öffentlichkeit direkten Zugang hat, sieht jedoch das Recht des Präsidiums vor, eine solche Liste aufzustellen (Artikel 104 Absatz 3).


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/84


Mittwoch, 14. September 2011
Laufende Doha-Verhandlungen

P7_TA(2011)0380

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zum Stand der Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha

2013/C 51 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die am 14. November 2001 in Doha angenommene Ministererklärung der Welthandelsorganisation (WTO),

unter Hinweis auf die Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die am 18. Dezember 2005 in Hongkong angenommene Ministererklärung der WTO,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die WTO-Ministerkonferenz in Hongkong (1),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Entwicklungsagenda von Doha (DDA), insbesondere die Entschließung vom 9. Oktober 2008 (2) und die Entschließung vom 16. Dezember 2009 (3),

unter Hinweis auf das Abschlussdokument der Jahrestagung 2011 der Parlamentarischen Konferenz zur WTO, das am 22. März 2011 in Genf einvernehmlich angenommen wurde,

unter Hinweis auf die informellen Sitzungen des Ausschusses für Handelsverhandlungen vom 31. Mai 2011, vom 22. Juni 2011 und vom 26. Juli 2011 und die am 21. April 2011 unterbreiteten Dokumente der Verhandlungsführer,

unter Hinweis auf die Ausführungen von WTO-Generaldirektor Pascal Lamy auf der informellen Sitzung des Ausschusses für Handelsverhandlungen am 26. Juli 2011,

unter Hinweis auf die Ausführungen des Vorsitzenden auf der Tagung des Allgemeinen Rats am 27. Juli 2011,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Doha-Runde 2001 mit dem Ziel eingeleitet wurde, neue Handelsmöglichkeiten zu schaffen, die multilateralen Handelsregeln zu stärken, aktuelle Ungleichgewichte im Handelssystem zu bekämpfen und den Handel in den Dienst der nachhaltigen Entwicklung zu stellen, wobei das Schwergewicht auf der wirtschaftlichen Integration der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder liegen sollte, ausgehend von der Überzeugung, dass ein multilaterales System, das auf gerechteren und ausgewogeneren Regeln beruht, zu einem fairen und freien Handel im Dienst der Entwicklung aller Kontinente beitragen kann;

B.

in der Erwägung, dass es von grundlegender Bedeutung ist, multilaterale, plurilaterale und bilaterale Abkommen als Teile eines gemeinsamen Instrumentariums in internationalen Angelegenheiten zu verstehen, und dass diese Abkommen deshalb zum Standardrepertoire ausbalancierter und komplementärer Beziehungen in Politik und Handel gehören;

C.

in der Erwägung, dass die WTO-Ministergespräche im Hinblick auf den Abschluss der Doha-Runde Ende Juli 2008 festgefahren sind;

D.

in der Erwägung, dass es Anfang 2011 Fortschritte bei den Verhandlungen gegeben hat, wie die am 21. April 2011 vorgelegten Berichte der Verhandlungsführer belegen, dass diese Berichte aber auch deutlich gemacht haben, dass es sehr schwierig sein wird, noch 2011, wie ursprünglich im Ausschuss für Handelsverhandlungen besprochen, zu einer Einigung zu gelangen;

E.

in der Erwägung, dass die achte WTO-Ministerkonferenz vom 15. bis 17. Dezember 2011 in Genf stattfinden wird, in der Erwägung, dass der Vorsitzende des Allgemeinen Rates am 27. Juli 2011 festgestellt hat, es herrsche allgemeines Einvernehmen darüber, dass die Ministerkonferenz die DDA nicht übergehen dürfe und dass Entwicklungsangelegenheiten und vor allem die Anliegen der am wenigsten entwickelten Länder ein zentrales Thema der achten Ministerkonferenz bleiben sollten;

1.

bekräftigt sein uneingeschränktes Eintreten für ein multilaterales Handelssystem und die WTO als Garant eines geregelten Handelssystems; ist der Ansicht, dass die WTO eine Schlüsselrolle übernehmen muss, um für eine bessere Steuerung der Globalisierung, eine gerechtere Verteilung der Globalisierungsgewinne und ein ausgewogenes Wirtschaftswachstum zu sorgen; bekräftigt sein umfassendes Engagement für einen ausgewogenen und fairen Abschluss der DDA, was ein wichtiges Zeichen des politischen Vertrauens in die Zukunft eines geregelten und ausgewogenen Welthandelssystems wäre;

2.

weist darauf hin, dass in den Verhandlungen über die DDA der Hauptschwerpunkt auf die Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder gelegt werden sollte; ist der Ansicht, dass das Ergebnis der DDA zur Armutsbekämpfung und zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen sollte;

3.

ist sich voll und ganz der Probleme bewusst, die der Grundsatz der Aushandlung eines Gesamtpakets aufwirft;

4.

bedauert, dass es nicht möglich sein wird, auf der achten Ministerkonferenz vom 15. bis 17. Dezember 2011 in Genf zu einer Einigung über die noch zu lösenden Probleme der Entwicklungsagenda von Doha zu gelangen; betont, dass es dennoch gelingen muss, Ergebnisse und greifbare Fortschritte zu erzielen, um das multilaterale Handelssystem und seine Regulierungsfunktion nicht zu schwächen;

5.

bekräftigt, dass es entschieden dafür eintritt, die Entwicklung in den Mittelpunkt der DDA zu rücken, und fordert die WTO-Mitglieder auf, die Ziele der Ministererklärung von Doha aus dem Jahr 2001 und die 2005 auf der WTO-Ministerkonferenz in Hongkong eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen; ist der festen Überzeugung, dass auf der achten WTO-Ministerkonferenz zumindest zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder Taten folgen müssen;

6.

ist der Ansicht, dass eine Übereinkunft über die schnellstmögliche Umsetzung gemäß Ziffer 47 der Ministererklärung von Doha mindestens ein umfangreiches Paket für die am wenigsten entwickelten Länder und die Entwicklungsländer mit folgenden Bestandteilen enthalten sollte:

a)

einem zoll- und quotenfreien Marktzugang für Produkte aus den am wenigsten entwickelten Ländern bei mindestens 97 % aller Zolltarifstellen, wie es 2005 in Hongkong vereinbart wurde;

b)

Abschaffung der Ausfuhrsubventionen für Baumwolle durch die Industrieländer in Übereinstimmung mit früheren Übereinkünften sowie konkrete Zusagen für eine zügige, gezielte Senkung handelsverzerrender inländischer Baumwollsubventionen;

c)

besondere und differenzierte Behandlung im Einklang mit früheren Übereinkommen einschließlich einer Ausnahmegenehmigung für Dienstleistungen und eines Mechanismus zur Überwachung der besonderen und differenzierten Behandlung;

d)

verbesserte präferenzielle Ursprungsregeln für die Einfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die transparent und einfach sind und zur Erleichterung des Marktzugangs beitragen;

7.

fordert alle Industrieländer und fortgeschrittenen Entwicklungsländer auf, dem Vorbild der EU-Initiative „Alles außer Waffen“ zu folgen und einen vollständig zoll- und quotenfreien Marktzugang für die am wenigsten entwickelten Länder zu garantieren, da die in der Vereinbarung von Hongkong nicht berücksichtigten Zolltarifstellen einige für die armen Länder entscheidende Produkte betreffen, womit der Nutzen für die am wenigsten entwickelten Länder erheblich geschmälert wird;

8.

weist auf die erheblichen Unterschiede beim Wirtschaftswachstum der einzelnen Länder der Welt und auf die laufenden Veränderungen der internationalen Handelsströme hin; fordert die Schwellenländer auf, ihrer Verantwortung als Akteure in der Weltwirtschaft nachzukommen und Zugeständnisse zu machen, die dem Stand ihrer Entwicklung und ihrer Wettbewerbsfähigkeit entsprechen;

9.

ist der Ansicht, dass es angesichts der bisher erzielten Fortschritte bei den Verhandlungen über Handelserleichterungen möglich wäre, in diesem Bereich eine frühzeitige Einigung zu erzielen, da eine Verbesserung der WTO-Regeln im Bereich Handelserleichterungen insofern allen WTO-Mitgliedern zugute käme, als die Rechtssicherheit zunähme, die Kosten des Handelsverkehrs sänken und Missbrauch vorgebeugt würde;

10.

betont erneut, die Bedeutung die es einer Verbesserung des Zugangs zu umweltverträglichen Waren und umweltschonenden Technologien beimisst, um die Ziele der nachhaltigen Entwicklung zu verwirklichen;

11.

ist der Ansicht, dass es aufgrund der andauernden Blockade im Zusammenhang mit der ursprünglichen Struktur und den ursprünglichen Zielen der Entwicklungsagenda von Doha notwendiger denn je ist, die Debatte über die künftige Funktionsweise der WTO – auch über eine mögliche Reform des neuen multilateralen Handelssystems – fortzusetzen; fordert die Kommission auf, es vorab zu einer gemeinsamen Vorstellung von der Struktur eines künftigen Welthandelssystems zu konsultieren; fordert im aktuellen Kontext der Wirtschafts- und Sozialkrisen und auch für den Fall, dass die Entwicklungsagenda von Doha nicht abgeschlossen wird, die WTO und andere internationale Organisationen nachdrücklich auf, die neuen globalen Herausforderungen, bei denen der Handel eine Rolle spielt, beispielsweise Ernährungssicherheit, Energieversorgung, nachhaltige Entwicklung und Handelshilfe, kohärent und rasch anzugehen;

12.

erachtet die WTO als Element eines weltweiten Systems der wirtschaftspolitischen Steuerung als äußerst wichtig für die Welt; fordert alle WTO-Mitglieder auf, weiter zu einer umfassenden, ambitionierten und ausgewogenen Entwicklung der WTO beizutragen, um weltweit das Wirtschaftswachstum zu sichern und die Armut zu bekämpfen;

13.

betont, dass analysiert werden muss, ob die seit dem Beginn der Doha-Runde eingetretenen Änderungen der Gegebenheiten nicht die ursprünglichen Ziele der Doha-Runde unerreichbar gemacht haben;

14.

fordert die Industrieländer und die fortgeschrittenen Entwicklungsländer auf, die am wenigsten entwickelten Länder besser in die Lage zu versetzen, sich in vollem Umfang an den Überlegungen zur DDA und allen Fahrplänen für die noch zu führenden Verhandlungen zu beteiligen und für die Wahrung ihrer Interessen zu sorgen;

15.

betont, dass die Nahrungsmittelpreisschwankungen der letzten Zeit es erforderlich machen, dass die internationalen Handelsregeln einen Beitrag zur Verbesserung der Ernährungssicherheit leisten;

16.

bedauert, dass zahlreiche Länder Ausfuhrbeschränkungen für knappe natürliche Ressourcen verhängt haben; hält es für erforderlich, diese Ausfuhrbeschränkungen in den Vorschriften über den internationalen Handel umfassend zu regeln;

17.

fordert die WTO-Mitglieder auf, den Aufbau starker institutioneller Beziehungen zwischen der WTO und anderen internationalen Organisationen wie der IAO, der FAO, der UNCTAD, dem UNFCCC und anderen VN-Organisationen zu unterstützen;

18.

bedauert, dass es bislang nicht gelungen ist, Bereichen wie dem Klima- und Umweltschutz in multilateralen Handelsgesprächen Rechnung zu tragen;

19.

fordert die Kommission und den Rat auf, es eng in die Vorbereitungen auf die achte Ministerkonferenz vom 15. bis 17. Dezember 2011 in Genf einzubinden;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generaldirektor der WTO zu übermitteln.


(1)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.

(2)  ABl. C 9 E vom 15.1.2010, S. 31.

(3)  ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 1.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/87


Mittwoch, 14. September 2011
Bessere Rechtsetzung, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und intelligente Regulierung

P7_TA(2011)0381

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zur besseren Rechtsetzung, Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie intelligenter Regulierung (2011/2029(INI))

2013/C 51 E/11

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 15. Dezember 2010 zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bürgerinitiative (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Februar 2010 zur Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission (3),

in Kenntnis seiner Entschließung vom 9. September 2010 über „Bessere Rechtsetzung“ – 15. Jahresbericht der Kommission gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu dem 26. Jahresbericht über die Kontrolle der Anwendung des Rechts der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zum Thema Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2011 zu dem 27. Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des EU-Rechts (2009) (7),

in Kenntnis der Politischen Leitlinien für die nächste Kommission vom 3. September 2009 des Präsidenten der Kommission,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“ (KOM(2010)0543),

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit für das Jahr 2009 (17. Jahresbericht „Bessere Rechtsetzung“) (KOM(2010)0547),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission - Dritte Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union (KOM(2009)0015),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission „Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union - Bericht über die 2008 erzielten Fortschritte und Ausblick auf das Jahr 2009“ (KOM(2009)0016),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission „Dritter Fortschrittsbericht über die Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds“ (KOM(2009)0017),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission „Aktionsprogramm zur Verringerung der Verwaltungslasten in der EU – branchenspezifische Pläne zur Verringerung der Verwaltungslasten und Maßnahmen für das Jahr 2009“ (KOM(2009)0544),

in Kenntnis des Berichts der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten vom 17. September 2009,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 30. Mai 2011 zu intelligenter Regulierung,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Bericht des Rechtsausschusses und der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0251/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Agenda für intelligente Regulierung im Rahmen der Strategie EU 2020 eingeführt wurde, deren Ziel darin besteht, bis zum Jahr 2020 ein „intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ in erster Linie durch die Verringerung der Verwaltungslasten für Unternehmen zu erreichen, indem für eine verbesserte Qualität und Vereinfachung der geltenden EU-Rechtsvorschriften Sorge getragen wird,

B.

in der Erwägung, dass die richtige Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit von zentraler Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren der Europäischen Union ist, und um zu ermöglichen, dass die Tätigkeit ihrer Organe den Erwartungen ihrer Bürger, der im Binnenmarkt tätigen Unternehmen und der nationalen Regierungen und Gebietskörperschaften entspricht, und um sicherzustellen, dass Entscheidungen so bürgernah wie möglich getroffen werden,

C.

in der Erwägung, dass die Frage der intelligenten Regulierung nicht nur im Kontext des Legislativprogramms der Kommission betrachtet wird, sondern auch in einem weiteren Sinne im Zusammenhang mit der fortwährenden Umsetzung der neuen Merkmale des Vertrags von Lissabon, die Rechtsetzungsverfahren betreffen,

D.

in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon versucht wurde, das Ungleichgewicht zwischen den europäischen Organen zu beheben und das Parlament bei der Rechtsetzung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren auf eine Stufe mit dem Rat gestellt wird,

E.

in der Erwägung, dass nach Annahme des Vertrags von Lissabon die nationalen Parlamente nunmehr formal an der Überwachung der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips beteiligt sind, und bislang 300 diesbezügliche Beiträge eingegangen sind,

F.

in der Erwägung, dass Konsultationen mit allen interessierten Parteien, vor allem kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und anderen betroffenen Akteuren, bei der Erarbeitung von Gesetzesentwürfen, darunter auch Folgenabschätzungen, unabdingbar sind,

G.

in der Erwägung, dass ein Programm, das auf eine Verringerung der Verwaltungslasten abzielt, die auf die Gesetzgebung der Europäischen Union zurückzuführen sind, seit 2005 existiert und diese Lasten bis 2012 um 25 % verringern soll, was einer Erhöhung des BIP um 1,4 % entsprechen würde,

H.

in der Erwägung, dass die Kommission dem Jahresbericht des Ausschussеs für Folgenabschätzung (IAB) von 2010 zufolge insgesamt nur 27 % der in diesem Jahr vorgenommen Folgenabschätzungen quantifiziert hat,

I.

in der Erwägung, dass die Kommission zwar Maßnahmen zur Verringerung der Verwaltungslasten vorgeschlagen hat, die über diese Zielvorgaben hinausgehen, das Parlament und der Rat vorher aber noch Maßnahmen ergreifen müssen, die für etwa ein Viertel der Zielvorgabe von 25 % gelten,

J.

in der Erwägung, dass die Basisberechnung der Verwaltungskosten auf der Grundlage eines Standardkostenmodells eines der Kernelemente des Programms ist,

K.

in der Erwägung, dass durch die Neufassung und Kodifizierung zur Vereinfachung und Kodifizierung der geltenden Rechtsakte größere Klarheit und Einheitlichkeit im Hinblick auf die vorgenommenen Änderungen geschaffen wird,

L.

in der Erwägung, dass die richtige und rechtzeitige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union durch die Mitgliedstaaten von immenser Bedeutung ist und Gleiches auch auf das bestehende Problem des Goldplating (Überregulierung) zutrifft, d. h. die Aufnahme von Verpflichtungen, die über die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts hinausgehen,

M.

in der Erwägung, dass Divergenzen aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung eine große Belastung für das wirksame und effektive Funktionieren des Binnenmarktes darstellen, wobei sich die Einteilung der Mitgliedstaaten in drei Gruppen, nämlich die mit einer falschen, einer unvollständigen bzw. einer ungenauen Umsetzung, nachteilig auf die europäischen Unternehmen und Verbraucher zulasten des weiteren Wachstums auswirkt,

N.

in der Erwägung, dass der durch den Small Business Act eingeführte KMU-Test bisher nur in wenigen der möglichen Fälle angewandt wurde,

O.

in der Erwägung, dass der Vizepräsident der Kommission, Herr Maroš Šefčovič, bei der Aussprache während der Sitzung des Rechtsausschusses am 27. Januar 2011 großes Engagement für die Agenda für intelligente Regulierung gezeigt hat,

P.

in der Erwägung, dass das neue Verfahren der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte gemäß dem Vertrag von Lissabon nach Artikel 290 und 291 AEUV nunmehr Gegenstand einer Verständigung bzw. einer Verordnung ist,

Allgemeine Bemerkungen

1.

unterstreicht, dass es unerlässlich ist, einfache und klare Gesetze zu verabschieden, die zugänglich und leicht verständlich sind, wobei die Grundsätze der Transparenz der europäischen Gesetzgebung und ihrer effektiven Anwendung eingehalten sowie die Möglichkeiten für die Bürgerinnen und Bürger der EU, ihre Rechte leichter durchzusetzen, gewährleistet werden müssen;

2.

betont, dass die europäischen Institutionen bei der Ausarbeitung von Vorschlägen das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten müssen und die im Protokoll Nr. 2, im Anhang zum AEUV, enthaltenen Kriterien zu berücksichtigen sind;

3.

bekräftigt den strategischen Ansatz der Kommission aus ihrer Mitteilung zur Intelligenten Regulierung in der Europäischen Union, der „Smart Regulation“ ins Zentrum des gesamten Prozesses der Politikgestaltung stellt - vom Entwurf eines Rechtsaktes bis zur Umsetzung, Durchsetzung, Bewertung und Überarbeitung;

4.

hebt hervor, dass alle europäischen institutionellen Akteure die Aufgabe haben, die bessere Rechtsetzung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und den Leitlinien der Agenda für intelligente Regulierung und der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung zu fördern und zu erbringen; ist der Meinung, dass alle beteiligten Seiten erneut ihr Engagement für diese Grundsätze bekunden sollten;

5.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass unter Bezugnahme auf den Bericht Monti verstärkt auf Verordnungen zu Legislativvorschlägen zurückgegriffen werden sollte, damit weniger, aber bessere Rechtsvorschriften erlassen werden;

6.

fordert die nächsten Ratspräsidentschaften und die Kommission nachdrücklich auf, den Prozess der Neuverhandlung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung in Gang zu bringen; weist in diesem Zusammenhang auf die entsprechenden Ziffern seiner Entschließung vom 9. Februar 2010 zur Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Kommission hin, insbesondere auf die gemeinsame Verpflichtung der beiden Organe, sich in Vorbereitung der zukünftigen Verhandlungen mit dem Ministerrat über eine Anpassung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung an die neuen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon auf zentrale Änderungen zu einigen;

7.

betont, dass alle möglichen Anstrengungen unternommen werden sollten, um zu gewährleisten, dass das Parlament und der Rat im Rechtsetzungsprozess gleichberechtigt behandelt werden und so der im Vertrag von Lissabon verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung der beiden Organe umgesetzt wird;

8.

begrüßt die Europäische Bürgerinitiative als eine neue Form der öffentlichen Beteiligung an der Gestaltung der Politik der Europäischen Union; erwartet deren Inkrafttreten im April 2012 und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass den Bürgerinnen und Bürgern die entsprechenden Regeln und Regelungen vermittelt werden, damit diese dieses Instrument von Beginn an effektiv nutzen können;

9.

fordert die Kommission auf, eine Zusage hinsichtlich der Fristen zu machen, innerhalb derer sie den Aufforderungen des Parlaments gemäß Artikel 225 AEUV entsprechen wird; dabei ist die Zusage nach der Rahmenvereinbarung speziell zu erwähnen, binnen drei Monaten nach der Annahme eines legislativen Initiativberichts einen Bericht über die Weiterbehandlung aller Aufforderungen zu Gesetzgebungsinitiativen zu erstellen und spätestens nach einem Jahr einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen;

Nationale Parlamente

10.

begrüßt die stärkere Einbindung der nationalen Parlamente in den europäischen Gesetzgebungsprozess, insbesondere in die Kontrolle der Konformität der Gesetzgebungsvorschläge mit dem Subsidiaritätsprinzip;

11.

verweist im Kontext der Nutzung der Instrumente der Subsidiaritätsrüge und -klage auf das Fehlen materieller Kriterien für das Feststellen einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips hin und unterstreicht das Erfordernis, eine materielle Konkretisierung der betreffenden Prinzipien auf EU Ebene vorzunehmen;

12.

unterstreicht, dass die nationalen Parlamente in dem Masse ihrer vertraglichen Verantwortung für die Prüfung der Vereinbarkeit von Rechtssetzungsvorschlägen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gerecht werden können, wenn die Kommission ihrerseits der in Artikel 5 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit begründeten detaillierten und nachvollziehbaren Begründungspflicht umfassend nachkommt;

13.

betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, dass die nationalen Parlamente bei der Abgabe einer Stellungnahme so weit wie möglich zwischen den Aspekten der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit unterscheiden;

Verringerung der Verwaltungslasten und Gewährleistung der richtigen Umsetzung

14.

bringt seine Befürchtung zum Ausdruck, dass das Programm zur Verringerung der Verwaltungslasten seine Zielsetzung nicht erreicht, diese bis 2012 um 25 % zu verringern, und stellt fest, dass Parlament und Rat rasch tätig werden sollten, um vorgeschlagene Maßnahmen zu prüfen und zu billigen; weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung hin, die der verstärkten Anwendung beschleunigter Verfahren zur Annahme dieser Vorschläge zukommt; verpflichtet sich, sich unverzüglich mit Legislativvorschlägen bezüglich solcher Maßnahmen zu befassen und fordert den Rat auf, alles in seiner Macht Stehende zu unternehmen, damit die Verringerung der Verwaltungslasten, wie sie im Programm steht, durchgesetzt wird;

15.

verweist auf den positiven Beitrag der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten zum Programm der Verringerung dieser Lasten, das von der Kommission durchgeführt wird; betont jedoch, dass die Gruppe eine ausgewogenere Zusammensetzung aufweisen sollte und dass mehr Experten aus der Zivilgesellschaft und Experten aus anderen Mitgliedstaaten einbezogen werden sollten;

16.

ermutigt die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten, einen Dialog mit KMU aus ganz Europa zu beginnen, um die am häufigsten genannten Hindernisse zu ermitteln, die sie vom Handel mit anderen Mitgliedstaaten im Binnenmarkt abhalten, und Maßnahmen für die Beseitigung bzw. den Abbau dieser Hemmnisse für ein verstärktes Wachstum vorzuschlagen;

17.

unterstreicht die Notwendigkeit, das Programm auch nach 2012 fortzuführen, um die Amtszeit der derzeitigen Kommission mit einem ehrgeizigeren und klarer definierten Ziel und einem erweitertem Auftrag abzudecken, sodass das Programm über die bloße Verringerung der Verwaltungslasten hinausgehen und sich ordnungspolitischen Lasten sowie Kosten zuwenden kann, die sich aus der EU-Rechtsetzung in ihrer Gesamtheit, darunter auch ordnungspolitische „Belästigungen“, ergeben;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, konsequent darauf hinzuarbeiten, die Verwaltungslasten zu verringern, und hofft auf eine weitere fruchtbare Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten in diesem Bereich;

19.

betont, dass – um sicherzustellen, dass die gegenwärtigen und künftigen Programme zur Verringerung der Lasten erfolgreich sind – eine aktive Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten unerlässlich ist, um unterschiedliche Auslegungen sowie das Goldplating der Vorschriften (indem in die inländischen Durchführungsvorschriften strengere Forderungen aufgenommen werden, die nicht aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitet werden) zu vermeiden;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mehr Informationen in die Anforderungen an die Berichterstattung aufzunehmen, nachdem spezielle Vorschriften umgesetzt wurden, um das Problem des Goldplating anzugehen; ist der Meinung, dass unterschiedliche Auslegungen erheblich verringert werden können, wenn von den Mitgliedstaaten mit Gründen versehene Stellungnahmen verlangt werden, weshalb sie die Entscheidung treffen, über die in den umzusetzenden Richtlinien festgelegten Standards hinauszugehen;

21.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, weiterhin die branchenspezifischen Pläne zur Verringerung der Verwaltungslasten umzusetzen;

22.

ist der Auffassung, dass die Verringerung der Verwaltungslasten und sie Vereinfachung des Rechts nicht zu einer Absenkung der in den bestehenden Rechtsvorschriften enthaltenen Standards führen dürfen;

Politikgestaltung

23.

fordert die Kommission auf, von Weißbüchern, in denen Gesetzesentwürfe zur Prüfung vorgestellt werden, besser Gebrauch zu machen; ist der Meinung, dass dadurch Vorschläge nicht mehr so oft wesentlich, wenn nicht gänzlich, während des Gesetzgebungsverfahrens überarbeitet werden müssen; ist ferner der Meinung, dass dies für die Bewertung der Verhältnismäßigkeit der vorgeschlagenen Rechtsakte hilfreich wäre, da diese oftmals schwierig ist, wenn die Vorschläge zunächst in Form eines Grünbuchs lediglich in ihren Grundzügen vorgestellt werden;

24.

ist der Auffassung, dass die Kommunikation über den Gesetzgebungsprozess und die Legislativvorschläge verbessert werden sollte, damit das europäische Recht besser funktioniert, da aus der Bekanntmachung der Institutionen für Unternehmen und Bürger oft nicht ersichtlich ist, welche Rechtsvorschriften letztendlich angenommen wurden;

25.

begrüßt die Zusage der Kommission, ihr Konsultationsverfahren zu überarbeiten, und unterstützt die Entscheidung, den Mindestkonsultationszeitraum auf 12 Wochen auszudehnen; betont jedoch, dass es notwendig ist, alle Interessenträger besser einzubeziehen, und meint, dass die Kommission Methoden prüfen sollte, integrative Sensibilisierungsverfahren einzuführen; ist der Meinung, dass im Rahmen eines solchen Verfahrens nationale und europäische Interessenträger für die entsprechenden Politikbereiche sowie Vorschläge ermittelt werden könnten und versucht werden sollte, sie direkt in den Konsultationsprozess einzubinden;

26.

betont, dass ein offener, transparenter und regelmäßiger Dialog die Grundvoraussetzung dafür ist, dass die Zivilgesellschaft stärker an der Gestaltung von Rechtsvorschriften und der Regierungsführung mitwirkt;

27.

schlägt vor, systematisch alle Beteiligten und maßgeblichen Akteure zu konsultieren, um eine möglichst umfassende Analyse möglicher sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Auswirkungen vorgeschlagener Rechtsakte unter Berücksichtigung des Grundprinzips des integrierten Ansatzes liefern zu können;

28.

vertritt die Auffassung, dass die gegenwärtigen asymmetrischen Konsultationsmethoden und -formen nicht dazu führen, dass von allen Interessenträgern Antworten eingehen; bemerkt die Enttäuschung, die Befragte oftmals im Hinblick auf die Form und den Inhalt von Online-Fragebögen zum Ausdruck bringen; weist darauf hin, dass ein gemeinsames Konzept, das ein Standardformular für Antworten auf die Befragung einschließt, die Dinge für die Befragten erleichtern und einer ausführlicheren und begründeteren Auswahl von Antworten dienlich wäre, die die ganze Breite der potenziellen politischen Themen sowie Optionen umfasst, zu denen die Befragung erfolgte;

29.

fordert insbesondere die Kommission auf, durchgängig für Mehrsprachigkeit bei der Durchführung öffentlicher Konsultationen und der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse zu sorgen, da dies eine Voraussetzung für eine umfassende Beteiligung aller Interessenten auf EU-Ebene ist;

30.

bringt seine Besorgnis angesichts der wachsenden Komplexität der Konsultationsunterlagen zum Ausdruck und ist der Meinung, dass Anstrengungen unternommen werden sollten, darunter die stärkere Verwendung von Weißbüchern, diese zu vereinfachen, um den entsprechenden Interessenträgern zu helfen und sie zu Antworten zu bewegen, und dabei gleichzeitig die Zugänglichkeit der Unterlagen für die Bürger zu erhöhen; schlägt vor, dass die Kommission untersuchen sollte, ob eine „Prüfung auf Klarheit“ eingeführt werden könnte, um sicherzustellen, dass die Konsultationsunterlagen leicht verständlich sind und beantwortet werden können;

31.

bedauert, dass die Antworten und das Feedback der Kommission auf Konsultationen von den Befragten derzeit häufig als unbefriedigend angesehen wird; fordert die Kommission auf, ihre Kommunikation nach Abschluss der Konsultationsphase zu verbessern und ein Feedback zu den von allen Befragten zur Sprache gebrachten wichtigen Fragen zu geben;

32.

betont, wie wichtig es ist, die Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit der im Rahmen der Folgenabschätzung der Kommission durchgeführten Analysen zu garantieren, um die Erreichung der Gesamtziele der intelligenten Regulierung sicherzustellen, und bekräftigt den Standpunkt des Parlaments in dieser Frage, so wie er in seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 dargelegt ist;

33.

schlägt im Sinne der Stärkung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit vor, im Rahmen der Folgeabschätzungen die speziellen – positiven wie negativen – Auswirkungen zu ermitteln, die die betreffenden Maßnahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum in der Europäischen Union haben werden; ist der Ansicht, dass diese Auswirkungen soweit wie möglich vollständig quantifiziert werden sollten;

34.

begrüßt nachdrücklich den Vorschlag, dass immer dann, wenn Unternehmen durch neue Gesetze Kosten entstehen, ein äquivalenter Ausgleich der Kosten erfolgen sollte, indem die Verwaltungskosten an anderer Stelle entsprechend verringert würden; betrachtet dies als einen wesentlichen Aspekt künftiger Programme, der die Belastung verringert und den ordnungspolitischen Rahmen für Unternehmen in ihrer Gesamtheit verbessert;

35.

weist darauf hin, dass das ermittelte Gewicht der administrativen und bürokratischen Belastungen in Netto- und nicht in Bruttobeträgen ausgedrückt werden sollte;

36.

fordert die Kommission dringend auf, bei der Formulierung neuer Vorschriften den möglichen Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen größtmögliche Beachtung zu schenken; fordert die Kommission ferner auf, den Versuch zu unternehmen, KMU von der Regulierung auszunehmen, wenn die Vorschriften sie unverhältnismäßig stark belasten würden und es keinen zwingenden Grund gibt, sie in den Geltungsbereich des Rechtsakts einzubeziehen; ist ausdrücklich der Meinung, dass diese mildernden Bestimmungen positive Auswirkungen auf die Umsetzung und Nutzbarkeit der Regulierung haben können, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen; fordert alle EU-Institutionen auf, Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b AEUV einzuhalten, laut dem keine Rechtsvorschriften erlassen werden sollten, die verwaltungsmäßige, finanzielle oder rechtliche Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen;

37.

ist in diesem Zusammenhang der Meinung, dass dem im Small Business Act verankerten KMU-Test eine wichtige Rolle zukommt, und erwartet von der Kommission, dass sie diesen Test voll nutzen wird; unterstreicht, dass die Kommission unbedingt die einheitliche Anwendung des KMU-Tests durch die Direktionen der Kommission sicherstellen muss und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihren nationalen Entscheidungsprozessen ähnliche Überlegungen zugrunde zu legen; fordert alle parlamentarischen Ausschüsse auf, die Grundsätze des KMU-Tests auf die Legislativberichte anzuwenden, nachdem sie im jeweiligen Ausschuss angenommen und dem Plenum zur Genehmigung vorgelegt wurden;

38.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, noch im Laufe des Jahres 2011 einen Legislativvorschlag über die Anwendung von alternativen Streitbeilegungsverfahren vorzulegen, um einen raschen und wirksamen Zugang zu Verfahren für die außergerichtliche Schlichtung von Streitigkeiten sicherzustellen.

Vereinfachung und Ex-post-Evaluierung

39.

verlangt, dass der Rat gemäß seiner eigenen Aussage in Ziffer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung zur besseren Rechtssetzung die Mitgliedstaaten dazu auffordert, eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen die Entsprechungen von Richtlinien und Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen; betont, dass solche Übereinstimmungstabellen wichtig sind, um transparenter darzulegen, wie die Verpflichtungen im Rahmen der EU-Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden; betont, dass die Verwendung von Übereinstimmungstabellen eine nützliche Rolle bei der Ermittlung solcher Diskrepanzen und Fälle von Goldplating spielen kann;

40.

fordert die Kommission auf, auf den erfolgreichen Programmen zur besseren Rechtsetzung und zur Vereinfachung der Verwaltung der Mitgliedstaaten aufzubauen, einschließlich einer umfangreichen Nutzung elektronischer Verfahren;

41.

unterstreicht, dass bei Gesetzesänderungen stets die Technik der Neufassung benutzt werden sollte; anerkennt und respektiert zugleich die Rechte der Kommission im Gesetzgebungsprozess;

42.

fordert, dass die Datenbank EUR-Lex verbessert wird, um sie für die nationalen Parlamente transparenter und verbraucherfreundlich zu gestalten;

43.

fordert den Rat und die Kommission auf, mit dem Parlament in konstruktiver Weise zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass das neue System der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte in der Praxis reibungslos funktioniert;

44.

begrüßt die umfassendere Anwendung der Ex-post-Evaluierung umgesetzter Rechtsakte; unterstreicht jedoch, dass eine solche Evaluierung aller wichtigen Rechtsakte vorgenommen werden sollte, nicht nur der für Schlüsselsektoren; merkt in diesem Zusammenhang an, dass auch Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte in Betracht zu ziehen sind; fordert die Kommission auf, Ex-post-Evaluierungen nach Möglichkeit auf alle Politikbereiche auszudehnen und schlägt vor, in zunehmendem Maße Verfallsklauseln aufzunehmen – vor allem in Form von obligatorisch vorgeschriebenen Überprüfungsterminen mit der Option, sofern angemessen und wünschenswert, ein automatisches Auslaufen von Bestimmungen dieser Regulierung zu veranlassen –, die ein nützliches Instrument dabei sein könnten, um zu gewährleisten, dass noch geltende Vorschriften notwendig und verhältnismäßig sind;

45.

fordert die Kommission auf, insbesondere alle Finanzierungsverordnungen zu prüfen, um den Verwaltungsaufwand für Antragsteller für EU-Beihilfen zu reduzieren, um das gesamte Antragsverfahren effizienter zu gestalten;

Gewährleistung von Führungsstärke und Wachsamkeit

46.

begrüßt die persönliche Unterstützung, die der Präsident der Kommission der Agenda für intelligente Regulierung gewährt; misst der Frage so große Bedeutung bei, dass echte politische Führungsstärke seitens der Kommission erforderlich ist, um dieses Thema ganz oben auf die politische Tagesordnung zu setzen und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Agenda als wesentlicher Teil der Aufgaben eines der Kommissionsmitglieder des Kollegiums übernommen werden sollte; erklärt, dass das Parlament seinerseits Möglichkeiten untersuchen sollte, wie der besseren Rechtsetzung in ihren Ausschüssen eine höhere Bedeutung beigemessen werden kann, und ist der Meinung, dass weitere Überlegungen über den Gedanken angestellt werden müssen, ausschussübergreifende Treffen für diese Frage zu nutzen;

47.

begrüßt, dass die Kommission ihre Praxis fortsetzt, die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von den Organen der Union und den nationalen Parlamenten auf der Grundlage von individuellen „Überfällen“ überprüfen zu lassen und somit zu einer klareren Formulierung des Berichts „bessere Rechtsetzung“ beiträgt;

48.

verpflichtet sich, wachsam zu bleiben und die Umsetzung der Agenda für intelligente Regulierung zu überwachen, und sieht dem für das zweite Halbjahr 2012 vorgesehenen Fortschrittsbericht entgegen;

*

* *

49.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0480.

(3)  ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 1.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0311.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0437.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0259.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0377.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/95


Mittwoch, 14. September 2011
Tätigkeit des Petitionsausschusses 2010

P7_TA(2011)0382

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu den Tätigkeiten des Petitionsausschusses im Jahr 2010 (2010/2295(INI))

2013/C 51 E/12

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Beratungen des Petitionsausschusses,

gestützt auf die Artikel 24, 227, 258 und 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Artikel 10 und 11 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 48 und Artikel 202 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A7-0232/2011),

A.

in der Erwägung der Bedeutung des Petitionsverfahrens und der spezifischen Zuständigkeiten, die es dem zuständigen Ausschuss ermöglichen sollten, entsprechende Lösungen zu suchen und anzubieten und die EU–Bürger, die beim Parlament Petitionen einreichen, zu unterstützen,

B.

in der Erwägung, dass die Einbeziehung der Bürger in den Entscheidungsprozess der Europäischen Union mit Blick auf die Stärkung ihrer Legitimität und Verantwortung erhöht werden muss,

C.

in der Erwägung, dass die Bürger der EU unmittelbar durch das Parlament vertreten werden und dass das im Vertrag verankerte Petitionsrecht ihnen ein Instrument an die Hand gibt, mit dem sie sich an ihre Vertreter wenden können, wann immer sie der Auffassung sind, dass ihre Rechte verletzt worden seien, und ihre Beschwerde in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union fällt,

D.

in der Erwägung, dass die Umsetzung der europäischen Rechtsvorschriften sich unmittelbar auf die EU-Bürger und alle Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union auswirkt und sie diejenigen sind, die am besten ihre Wirksamkeit und ihre Unzulänglichkeiten bewerten und verbliebene Lücken anzeigen können, die geschlossen werden müssen, um eine bessere Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften durch die einzelnen Mitgliedstaaten sicherzustellen, und dass der Petitionsausschuss ein bevorzugter Ansprechpartner werden muss,

E.

in der Erwägung, dass das Parlament mit seinem Petitionsausschuss verpflichtet ist, diese Angelegenheiten zu untersuchen und den Bürgern die besten Lösungen anzubieten, und dass der Petitionsausschuss seine Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den anderen Ausschüssen, europäischen Einrichtungen, Agenturen und Netzwerken sowie den Mitgliedstaaten weiter verstärkt,

F.

in der Erwägung, dass jedoch Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen nach wie vor einer aktiven Zusammenarbeit mit dem zuständigen Ausschuss ablehnend gegenüberstehen und beispielweise nicht an den Ausschusssitzungen teilnehmen oder die ihnen übermittelten Schreiben nicht beantworten; ferner in der Erwägung, dass dies ein Zeichen fehlenden Willens zur Zusammenarbeit mit der Institution ist,

G.

in dem Bewusstsein jedoch, dass viele Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Kooperationsbereitschaft zeigen und sich gemeinsam mit dem Parlament bemühen, auf die Sorgen, die die Bürger im Petitionsverfahren zum Ausdruck bringen, zu reagieren,

H.

in Anerkennung des Beitrags der Dienststellen der Kommission zum Petitionsverfahren, die Vorbewertungen für viele eingegangene Petitionen vornehmen,

I.

in der Erwägung, dass aufgrund der Spezifik der Petitionen sowie der Vielfalt der behandelten Themen die Zusammenarbeit mit den anderen Parlamentsausschüssen in den Fällen, in denen ihre Stellungnahme für eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Petitionen gefragt ist, verstärkt werden muss,

J.

in der Erwägung, dass die Anzahl der im Jahr 2010 beim Europäischen Parlament eingegangenen Petitionen im Vergleich zu 2009 geringfügig zurückgegangen ist (1 655 Petitionen gegenüber 1 924, ein Rückgang von 14 %),

K.

in der Erwägung, dass die gute Zusammenarbeit mit den einschlägigen Dienststellen des Parlaments im Jahr 2010 dazu geführt hat, das 91 von den Bürgern eingereichte Beschwerden (4,7 %) nicht erfasst wurden, da sie nicht den Mindestanforderungen entsprachen, um als Petition angesehen werden zu können, womit den Empfehlungen des Jahresberichts 2009, wonach nicht den Mindestanforderungen entsprechende Petitionen nicht erfasst werden sollen, Genüge getan wurde,

L.

in der Erwägung, dass mit Blick auf die Zahl der unzulässigen Petitionen im Jahr 2010 (40 %) der besseren Information der Bürger über die Zuständigkeiten des Petitionsausschusses und der Aufgaben der verschiedenen Institutionen der Union stärkere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte,

M.

in der Erwägung, dass das Petitionsverfahren eine Ergänzung zu anderen den Bürgern zur Verfügung stehenden europäischen Instrumenten wie die Einreichung von Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten oder der Kommission darstellt,

N.

in der Erwägung, dass Bürger Anspruch auf schnelle und lösungsorientierte Abhilfe haben, und dass das Parlament wiederholt die Kommission aufgefordert hat, ihre Rechte als Hüterin der Verträge zu nutzen, um gegen die von Petenten aufgedeckten Verstöße gegen europäisches Recht vorzugehen, insbesondere dann, wenn die Umsetzung von EU-Recht auf nationaler Ebene dessen Verletzung zur Folge hat,

O.

in der Erwägung, dass in vielen Petitionen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Umsetzung und Durchsetzung des Unionsrechts zu Umweltfragen und zum Binnenmarkt ausgedrückt wird, und in Anbetracht der vorangegangenen Aufforderungen des Petitionsausschusses an die Kommission, verschärfte und wirksamere Kontrollen der Umsetzung in diesen Bereichen sicherzustellen,

P.

in der Erwägung, dass es insbesondere im Hinblick auf Umweltfragen und in allen Fällen, in denen der zeitliche Aspekt eine besonders große Rolle spielt, wichtig ist, frühzeitig zu prüfen, ob die lokalen, regionalen und einzelstaatlichen Behörden alle einschlägigen Verfahrenserfordernisse des EU-Rechts ordnungsgemäß anwenden, und nötigenfalls eingehende Untersuchungen über die Anwendung und die Auswirkungen der geltenden Rechtsvorschriften anzustellen, um alle notwendigen Informationen zu erlangen, auch wenn die Kommission die Vereinbarkeit mit EU-Recht nur dann umfassend prüfen kann, wenn die nationalen Behörden eine endgültige Entscheidung getroffen haben,

Q.

in der Erwägung, dass es angesichts der sehr großen Zahl von Petitionen im Zusammenhang mit Vorhaben, die Umweltauswirkungen haben könnten, für den Petitionsausschuss wünschenswert wäre, bei der Behandlung dieser Petitionen, der Inhalt Gegenstand einer öffentlichen Untersuchung sind, so vorzugehen, dass der Zeitraum des Entscheidungsprozess sowohl mit Blick auf den Petenten als auch hinsichtlich des Stands des betreffenden Vorhabens optimiert werden kann,

R.

in der Erwägung, dass weitere unwiderrufliche Verluste der Artenvielfalt, insbesondere in den durch Natura 2000 ausgewiesenen Gebieten, verhindert werden müssen, und dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Schutz von besonderen Schutzgebieten gemäß der Habitat-Richtlinie (92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) zu gewährleisten,

S.

in der Erwägung, dass Petitionen die Auswirkungen europäischer Rechtsvorschriften auf den Alltag der EU-Bürger verdeutlichen und in dem Bewusstsein, dass alle notwendigen Maßnahmen zur Konsolidierung der erreichten Fortschritte bei der Stärkung der unionsspezifischen Rechte der Bürger ergriffen werden müssen,

T.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss angesichts der beträchtlichen Zahl von anhängigen Petitionen aufgrund von Vertragsverletzungsverfahren, die von der Kommission eingeleitet wurden, in seinem vorhergehenden Tätigkeitsbericht und in seiner Stellungnahme zum Jahresbericht der Kommission über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts gefordert hat, regelmäßig über die einzelnen Schritte in Vertragsverletzungsverfahren unterrichtet zu werden, die Gegenstand von Petitionen sind,

U.

unter Hinweis auf die Empfehlungen des Petitionsausschusses im Ergebnis der Informationsreisen nach Huelva (Spanien), Campania (Italien) und Vorarlberg (Österreich) zur Bewirtschaftung sowohl giftiger als auch städtischer Abfälle und zur Umsetzung der Umweltrichtlinie in nationales Recht,

V.

unter Hinweis auf Ziffer 32 seiner Entschließung vom 6. Juli 2010 über die Beratungen des Petitionsausschusses im Jahr 2009 (1) hinsichtlich der Forderung des Parlaments nach einer Überarbeitung des Registrierungsverfahrens für Petitionen,

W.

in der Erwägung, dass der Rechtsausschuss eine Stellungnahme zur Petition 0163/2010 eingereicht von P.B. (deutscher Staatsangehörigkeit) zum Zugang Dritter zum Europäischen Gerichtshof bei Vorabentscheidungen abgegeben hat,

1.

erwartet, dass das Parlament und sein Petitionsausschuss aktiv in die Umsetzung der Bürgerinitiative einbezogen werden, so dass dieses Instrument seinen Zweck vollständig erfüllen und eine verbesserte Transparenz im Beschlussfassungsprozess der EU gewährleisten kann, indem es den Bürgern ermöglicht, Verbesserungen, Änderungen oder Zusätze zum EU-Recht vorzuschlagen; dabei ist zu verhindern, dass das ihnen damit gebotene Forum lediglich zu Medienzwecken genutzt wird;

2.

ist der Auffassung, dass der Petitionsausschuss am besten geeignet ist, die bei der Kommission registrierten europäischen Bürgerinitiativen zu verfolgen;

3.

wünscht, dass die Bürgerinitiativen, für die nicht eine Million Unterschriften gesammelt wurden, zur eingehenderen Erörterung an den Petitionsausschuss des Parlaments weitergeleitet werden können;

4.

fordert, dass der Petitionsausschuss der Ausschuss ist, der das Parlament bei der öffentlichen Anhörung der Vertreter, die eine Million Unterschriften für ihre Bürgerinitiative gesammelt haben, durch das Parlament und die Europäische Kommission vertritt und in diese Anhörung seine Erfahrung und seine Legitimität einbringt;

5.

lenkt die Aufmerksamkeit auf die Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (2), dem neuen Instrument zur Einbeziehung der Unionsbürger;

6.

weist darauf hin, dass beim Parlament kampagnenhafte Petitionen mit mehr als einer Million Unterschriften eingegangen sind, was auf seine Erfahrung in den Beziehungen zu den Bürgern schließen lässt, betont jedoch, dass die Bürger über den Unterschied zwischen dieser Art von Petition und der zukünftigen Bürgerinitiative unterrichtet werden müssen;

7.

erinnert an die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon entstandene Rechtsverbindlichkeit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und unterstreicht die Bedeutung der Charta, die dem Vorgehen der Union und der Mitgliedstaaten in diesem Bereich einen neuen Impuls verleiht; vertraut darauf, dass die Europäische Kommission – als Hüterin der Verträge – alles daran setzen wird, eine wirksame Anwendung der in der Charta verankerten Grundrechte zu gewährleisten;

8.

nimmt die Mitteilung der Kommission ’Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union’ zur Kenntnis und ist der Auffassung, dass eine echte Kultur der Grundrechte entwickelt, gefördert und gestärkt werden muss, nicht nur in den Institutionen der EU, sondern auch in den Mitgliedstaaten, insbesondere wenn diese das Unionsrecht anwenden und umsetzen; die in der ‧Strategie‧ angesprochenen Informationsmaßnahmen über die Rolle und die Zuständigkeiten der Union auf dem Gebiet der Grundrechte sollten spezifisch und umfassend sein, um eine künftige willkürliche Zu- und Zurückweisung der Kompetenzen zwischen Kommission und Mitgliedstaaten, vor allem bei sensiblen Themen, zu unterbinden;

9.

unterstreicht jedoch, dass sich die Europäische Kommission ungeachtet einer großen Zahl von Petitionen zu den in der Charta verbrieften Rechten unter Berufung auf fehlende Instrumente beharrlich weigert tätig zu werden, um offenkundige Verstöße gegen die Grundrechte in den Mitgliedstaaten zu verhindern;

10.

begrüßt den Beitritt der EU zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, da dadurch dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Befugnisse zur Prüfung der Aktivitäten der EU übertragen wird;

11.

begrüßt, dass die Kommission 2013 zum „Europäischen Jahr der Bürgerschaft“ erklärt, um die Debatte über die europäische Bürgerschaft in Gang zu bringen und die europäischen Bürgerinnen und Bürger über ihre Rechte und demokratischen Instrumente zu informieren; über die sie diese Rechte geltend machen können; das ‧Europäische Jahr der Bürgerschaft‧ sollte genutzt werden, um auf breiter Basis Informationen über die neue "Europäische Bürgerinitiative" zu verbreiten, um von vornherein einer so hohen Unzulässigkeitsquote, wie sie nach wie vor im Bereich "Petitionen" zu finden ist, vorzubeugen; gleichsam sollte der beschränkte Anwendungsbereich der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ zur Diskussion gestellt werden;

12.

begrüßt die Schaffung einer einzigen Anlaufstelle im Portal „Ihre Rechte in der EU“ für die Bürger, die sich informieren, eine Beschwerde oder Rechtsmittel einlegen wollen; begrüßt die Schritte, die die Kommission zur Straffung der öffentlichen Unterstützungsdienste eingeleitet hat, um die Bürger über ihre Rechte in der Union und die Beschwerdeverfahren im Falle einer Verletzung dieser Rechte zu informieren; betont, dass mehr Informationen und eine größere Transparenz seitens der europäischen Institutionen notwendig sind, insbesondere durch die Gewährleistung eines einfachen Zugangs zu Dokumenten;

13.

erinnert an seine Entschließung zur Tätigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten im Jahr 2009 und fordert den Bürgerbeauftragten auf, den Zugang zu Informationen und die Achtung des Rechts auf eine gute Verwaltung als unabdingbare Voraussetzung für das Vertrauen der Bürger in die Institutionen sicherzustellen; billigt die Empfehlung des Bürgerbeauftragten an die Kommission in Rahmen der Beschwerde 676/2008/RT wegen übermäßiger Verzögerungen bei Antworten an den Bürgerbeauftragten;

14.

stellt fest, dass die im Jahr 2010 eingegangenen Petitionen sich weiterhin auf die Themenbereiche Umwelt, Grundrechte, Justiz und Binnenmarkt konzentrieren; stellt ferner fest, dass in geografischer Hinsicht die meisten Petitionen einen Mitgliedstaat – Spanien (16 %) und die Union als Ganzes (16 %) betrafen, gefolgt von Deutschland, Italien und Rumänien;

15.

betont die Bedeutung der Tätigkeit der Petenten für den Umweltschutz, da die meisten Petitionen Fragen wie Umweltverträglichkeitsprüfungen, Natur, Abwasser, Wasserqualitätsmanagment und Schutz der Ressourcen, Luftqualität, Lärmbelästigung, Abfallbewirtschaftung und Industrieabgase betrafen;

16.

unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit der Kommission mit den Mitgliedstaaten und drückt seine Unzufriedenheit über die Gleichgültigkeit einiger Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzung des Europäischen Umweltrechts aus;

17.

vertritt die Auffassung, dass die Europäische Kommission die Einhaltung und die Umsetzung des europäischen Umweltrechts strikter überwachen sollte - zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und nicht erst, nachdem ein endgültiger Beschluss gefasst wurde;

18.

teilt die Sorgen vieler Petenten im Zusammenhang mit dem Scheitern der Europäischen Union zur Sicherstellung einer wirksamen Umsetzung des Aktionsplans für 2010 zur biologischen Vielfalt; begrüßt ferner die Mitteilung der Kommission vom 19. Januar 2010„Optionen für ein Biodiversitätskonzept und Biodiversitätsziel der EU für die Zeit nach 2010“ (KOM(2010)0004);

19.

ist der Auffassung, dass die Europäische Kommission eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung, der Habitat-Richtlinie und der Vogelrichtlinie durch die Mitgliedstaaten gewährleisten muss, indem sie sich auf die Empfehlungen des zuständigen Parlamentsausschusses stützt, mit dem der Petitionsausschuss eng zusammenzuarbeiten gewillt ist, um sicherzustellen, dass die Sorgen der Bürger zukünftig stärker in die umweltpolitischen Maßnahmen einfließen;

20.

begrüßt die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2009„Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“ (KOM (2009)0313), in der die häufig von den Petenten beklagten Probleme bei der Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht und ihre Anwendung im täglichen Leben der Bürger angesprochen werden;

21.

betont die Rolle des Netzes SOLVIT, das regelmäßig von den Petenten aufgeworfene Probleme bei der Anwendung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt aufdeckt; fordert, dass bei einer unzureichenden Umsetzung der EU-Vorschriften der Petitionsausschuss davon in Kenntnis gesetzt wird, da das Petitionsverfahren einen positiven Beitrag zur Verbesserung der Rechtsvorschriften leisten kann;

22.

erkennt die wichtige Rolle der Kommission in der Arbeit des Petitionsausschusses an, der sich bei der Bewertung von Petitionen, der Feststellung von Verletzungen europäischer Rechtsvorschriften und bei der Suche nach Abhilfe weiterhin auf das Fachwissen der Kommission verlässt, und schätzt die Bemühungen der Kommission, die Gesamtzeitdauer bis zu einer Antwort (im Durchschnitt vier Monate) auf das Ersuchen des Ausschusses um eine Untersuchung zu verkürzen, so dass von Bürgern vorgelegte Fälle so schnell wie möglich gelöst werden können;

23.

begrüßt, dass zahlreiche Mitglieder der Kommission an den Sitzungen des Petitionsausschusses teilnehmen, die durch ihre enge und effiziente Zusammenarbeit mit dem Ausschuss einen wichtigen Kommunikationsweg zwischen den Bürgern und den Institutionen der EU hergestellt haben;

24.

bedauert es jedoch, dass die Kommission nicht auf die wiederholten Ersuchen des Petitionsausschusses, ihn über den Fortgang von Vertragsverletzungsverfahren mit Bezug auf anhängige Petitionen zu informieren, reagiert hat, denn die monatliche Veröffentlichung der Entscheidungen der Kommission gemäß Artikel 258 und 260 des Vertrags stellt keine ausreichende Reaktion dar;

25.

unterstreicht, dass in vielen Fällen Petitionen Probleme der Um- und Durchsetzung europäischer Rechtsvorschriften aufdecken, und erkennt an, dass die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens dem Bürger nicht unbedingt eine sofortige Lösung seiner Probleme bietet; stellt jedoch fest, dass andere Kontroll- und Druckmittel eingesetzt werden könnten;

26.

fordert die Kommission auf, die Rolle von Petitionen bei der Kontrolle der wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts gebührend anzuerkennen, da sie die wichtigsten Indikatoren dafür sind, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der rechtlichen Maßnahmen im Verzug sind;

27.

begrüßt die Anwesenheit des Rates in den Sitzungen des Petitionsausschusse, bedauert jedoch, dass sich diese Präsenz nicht in einer aktiveren Mitwirkung niederschlägt, wodurch Petitionen, bei denen die Unterstützung der Mitgliedstaaten entscheidend ist, vorangebracht werden könnten;

28.

betont, dass die Teilnahme und die enge und systematische Mitarbeit der Mitgliedstaaten für die Tätigkeit des Petitionsausschusses außerordentlich wichtig ist; ermuntert sie, eine aktivere Rolle bei der Beantwortung von Petitionen im Zusammenhang mit der Um- und Durchsetzung europäischer Rechtsvorschriften zu spielen; misst der Anwesenheit und aktiven Mitarbeit ihrer Vertreter bei den Sitzungen des Petitionsausschusses eine sehr große Bedeutung bei;

29.

vertritt die Ansicht, dass der Petitionsausschuss engere Arbeitsbeziehungen zu ähnlichen Ausschüssen in den nationalen und regionalen Parlamenten der Mitgliedstaaten aufbauen und Informationsreisen durchführen sollte, um das beiderseitige Verständnis für Petitionen zu europäischen Angelegenheiten zu fördern und um umgekehrt einen Einblick in die verschiedenen Arbeitsweisen der nationalen Petitionsausschüsse zu bekommen, sodass der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments in der Lage ist, eine bewusste und weitblickende Entscheidung bei Abweisung einer Petition aufgrund von Kompetenzfragen zu treffen;

30.

nimmt die Zahl der Petenten zur Kenntnis, die sich an das Parlament mit der Bitte um Abhilfe in Angelegenheiten wenden, die nicht in die Zuständigkeit der EU fallen, wie etwa die Vollstreckung von Entscheidungen einzelstaatlicher Gerichte oder die Untätigkeit der verschiedenen Verwaltungen, und ist bestrebt, diese Situation durch die Weiterleitung dieser Beschwerden an die zuständigen nationalen oder regionalen Behörden zu bereinigen; begrüßt das neue Verfahren, das die GD Präsidentschaft und die GD IPOL des Parlaments für die Registrierung von Petitionen eingerichtet haben;

31.

betont die Notwendigkeit, die Bearbeitung der Petitionen transparenter zu gestalten: intern durch den direkten Zugang der Abgeordneten zu den Petitionsunterlagen über die Anwendung E-Petition, durch Vereinfachung des internen Verfahrens sowie durch enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, dem Vorsitz und dem Sekretariat des Petitionsausschusses und extern durch die Einrichtung einer interaktiven Website für Petenten; ferner müssen die Abgeordneten innerhalb des Instruments E-Petition Zugang zu den Petitionen haben, bei denen der Petent oder die Petenten Anonymität beantragt haben;

32.

fordert die unverzügliche Einrichtung eines Internetportals mit dem Angebot einer interaktiven Vorlage für Petitionen, das die Bürger darüber informiert, was mit der Einreichung einer Petition beim Parlament erreicht werden kann und auch Links zu alternativen Beschwerdeverfahren auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene enthält und möglichst detailliert die Zuständigkeiten der Europäischen Union beschreibt, um die Verwirrung, die hinsichtlich der Zuständigkeiten der EU und der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten herrscht, zu beseitigen;

33.

fordert die zuständigen Verwaltungsdienststellen des Parlaments auf, mit dem Petitionsausschuss zusammenzuarbeiten, um möglichst passende Lösungen zu finden, da ein solches Portal den Kontakt zwischen dem Parlament und den Bürgern der Union erheblich verbessern würde und den Bürgern die Möglichkeit bieten würde, sich (gemäß Artikel 202 der Geschäftsordnung) einer Petition anzuschließen oder ihre Unterstützung für eine Petition zurückziehen;

34.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Petitionsausschusses dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, deren Petitionsausschüssen und Bürgerbeauftragten oder vergleichbaren Einrichtungen zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0261.

(2)  ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/101


Mittwoch, 14. September 2011
EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit

P7_TA(2011)0383

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit

2013/C 51 E/13

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Erklärungen vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit (1) und vom 16. Dezember 2010 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (2),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 34,

unter Hinweis auf die Revidierte Europäischen Sozialcharta des Europarats, insbesondere auf Artikel 31,

unter Hinweis auf den Gemeinsamen Bericht der Kommission und des Rates über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2010,

unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 6. Dezember 2010 zum Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung: Gemeinsam die Armut bekämpfen – 2010 und darüber hinaus,

unter Hinweis auf die Schlussempfehlungen der Europäischen Konsenskonferenz zum Thema Obdachlosigkeit vom 9. und 10. Dezember 2010,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010„Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ (KOM(2010)0758),

in Kenntnis der Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen vom 3. Juni 1999 zum Thema „Obdachlosigkeit und Wohnungsnot“ (CdR 376/98 fin), vom 6. Oktober 2010 zum Thema „Bekämpfung der Obdachlosigkeit“ (CdR 18/2010 fin) und vom 31. März 2011„Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“ (CdR 402/2010 fin),

unter Hinweis auf die Anfrage vom 11. Juli 2011 an die Kommission zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit (O-000153/2011 – B7-0421/2011),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass weiterhin in allen Mitgliedstaaten der EU Menschen von Obdachlosigkeit betroffen sind und dass Obdachlosigkeit eine nicht hinnehmbare Verletzung der Menschenwürde darstellt;

B.

in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit eine der extremsten Formen von Armut und Entbehrung darstellt und in den letzten Jahren in mehreren EU-Mitgliedstaaten zugenommen hat;

C.

in der Erwägung, dass das Jahr 2010 zum Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgerufen wurde;

D.

in der Erwägung, dass sich Obdachlosigkeit als eine eindeutige Priorität innerhalb des Prozesses der sozialen Eingliederung in der EU herausgestellt hat;

E.

in der Erwägung, dass die politische Koordinierung auf EU-Ebene auf dem Gebiet der Obdachlosigkeit im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode für Sozialschutz und soziale Eingliederung im Laufe des vergangenen Jahrzehnts die Anstrengungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene verstärkt und deren Wert gesteigert hat und dass im Rahmen eines deutlicher von Strategie geprägten Konzepts auf dieser Arbeit aufgebaut werden muss;

F.

in der Erwägung, dass Obdachlosigkeit von ihrem Wesen her viele Facetten aufweist und eine politische Antwort mit vielen Facetten erfordert;

G.

in der Erwägung, dass die Strategie Europa 2020 und ihr Kernziel, bis 2020 mindestens 20 Millionen Menschen aus der Gefährdung durch Armut und Ausgrenzung zu befreien, in den Kampf gegen alle Formen von Armut und sozialer Ausgrenzung einschließlich der Obdachlosigkeit neuen Schwung bringt;

H.

in der Erwägung, dass ein Schlüsselelement der Strategie Europa 2020 die Leitinitiative „Europäische Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung“ ist;

I.

in der Erwägung, dass dieser Rahmen den Weg zu verstärktem und ehrgeizigerem Vorgehen gegen Obdachlosigkeit auf EU-Ebene ebnet, indem Methoden und Mittel herausgearbeitet werden, um die von der Kommission begonnene Arbeit zur Obdachlosigkeit unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsenskonferenz vom Dezember 2010 optimal fortzusetzen;

J.

in der Erwägung, dass der Ausschuss der Regionen eine ehrgeizige europäische Agenda für sozialen Wohnungsbau skizziert hat, die auf die Koordinierung von Maßnahmen in Bezug auf die Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus, die Nutzung der Strukturfonds und eine verstärkte Energieeffizienz abzielt; in der Erwägung, dass die EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit zu dieser Agenda beitragen sollte;

1.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Fortschritte auf dem Weg zum Ziel der Beendigung der Obdachlosigkeit bis 2015 zu erzielen;

2.

fordert die Entwicklung einer ehrgeizigen, integrierten und durch nationale und regionale Strategien untermauerten EU-Strategie mit dem langfristigen Ziel, die Obdachlosigkeit innerhalb des breiteren Rahmens der sozialen Eingliederung zu beenden;

3.

fordert die Kommission auf, eine Arbeitsgruppe zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit einzusetzen und alle an der Bekämpfung der Obdachlosigkeit beteiligten Akteure einschließlich nationaler, regionaler und lokaler politischer Entscheidungsträger, Forscher, nichtstaatlicher Organisationen, die Obdachlosen Dienstleistungen anbieten, von Obdachlosigkeit Betroffener und benachbarter Bereiche wie Wohnungswesen, Beschäftigung und Gesundheitswesen einzubeziehen;

4.

fordert, bei der Entwicklung einer EU-Strategie die ETHOS-Typologie (European Typology of Homelessness and Housing Exclusion) zu berücksichtigen; fordert den Ausschuss für Sozialschutz und seine Untergruppe Indikatoren auf, eine Einigung unter den Mitgliedstaaten auf die Anwendung dieser Definition voranzutreiben; fordert Eurostat auf, im Rahmen der Statistiken der Europäischen Union über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) Daten über Obdachlosigkeit in der EU zu erheben;

5.

fordert als zentralen Bestandteil der EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit einen von der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbarten Rahmen zur Verfolgung der Entwicklung nationaler und regionaler Strategien gegen die Obdachlosigkeit; fordert in diesem Zusammenhang eine Strategie jährlicher oder zweijährlicher Berichterstattung über erzielte Fortschritte;

6.

ist der Auffassung, dass folgende (in dem Gemeinsamen Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2010 formulierten) Schlüsselelemente von Strategien zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit beobachtet und in Berichten erfasst werden sollten:

eindeutige Ziele, besonders im Hinblick auf die Vermeidung von Obdachlosigkeit, eine Verringerung ihrer Dauer, eine Verringerung der schlimmsten Formen der Obdachlosigkeit, die qualitative Verbesserung der Leistungen für Obdachlose und den Zugang zu erschwinglichem Wohnraum,

ein integrierter Ansatz, der alle einschlägigen Politikfelder abdeckt,

eine ordentliche Verwaltung,

die Erhebung triftiger Daten,

eine starke Wohnungsbaupolitik,

die Berücksichtigung sich verändernder Profile der obdachlosen Bevölkerung und insbesondere der Auswirkung der Migration;

7.

fordert, dass sich dieser Beobachtungsrahmen insbesondere mit dem Fortschritt der Mitgliedstaaten auf dem Weg zur Beendung der Obdachlosigkeit im öffentlichen Raum und der Beendung der Langzeitobdachlosigkeit befasst;

8.

fordert, dass eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit über die Beobachtung und Berichterstattung hinausgeht und ein Paket von Maßnahmen umsetzt, um die Entwicklung und Aufrechterhaltung wirksamer nationaler und regionaler Strategien gegen Obdachlosigkeit zu unterstützen;

9.

fordert eine anspruchsvolle Forschungsagenda, um im Rahmen einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit Wissen und Verständnis aufzubauen, sowie fortlaufendes wechselseitiges Lernen und einen staatenübergreifenden Austausch zu Schlüsselthemen im Kampf gegen Obdachlosigkeit;

10.

fordert, unter dem Kapitel der gesellschaftlichen Erneuerung der Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung Konzepte mit dem Schwerpunkt auf dem Wohnungsbau besonders zu berücksichtigen, um die Faktengrundlage über wirksame Kombinationen von Wohnraumbeschaffung und begleitender Betreuung für ehemalige Obdachlose zu untermauern und Informationen für evidenzbasierte Praxis- und Politikentwicklung zu liefern;

11.

fordert, bei einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit den Schwerpunkt auf die Förderung hochwertiger Leistungen für Obdachlose zu legen, und fordert die Kommission auf, wie in der Mitteilung über die Europäische Armutsplattform dargelegt, einen freiwilligen Qualitätsrahmen zu entwickeln;

12.

fordert die Entwicklung starker Verknüpfungen zwischen der EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit und EU-Finanzierungsströmen – besonders aus den Strukturfonds; fordert die Kommission auf, die Verwendung der EFRE-Finanzierungsfazilität auch zur Beschaffung von Wohnraum für Randgruppen zu fördern, um der Obdachlosigkeit in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten Herr zu werden;

13.

fordert dazu auf, die Obdachlosigkeit als einen Aspekt des Kampfs gegen Armut und soziale Ausgrenzung in alle einschlägigen Politikbereiche einzubeziehen;

14.

ist der Auffassung, dass eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit uneingeschränkt mit dem Vertrag von Lissabon im Einklang stehen sollte, der „die wichtige Rolle und [den weiten] Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind“, vorsieht; geht davon aus, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, die Aufgaben erschwinglichen und sozialen Wohnungsbaus zu definieren, und dass eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit uneingeschränkt mit der Politik des sozialen Wohnungsbaus der Mitgliedstaaten im Einklang stehen sollte, die rechtlich den Grundsatz der Förderung des Miteinanders verschiedener sozialer Gruppen und der Bekämpfung sozialer Segregation beinhaltet;

15.

fordert die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) auf, sich stärker mit den Auswirkungen extremer Armut und sozialer Ausgrenzung im Bereich des Zugangs zu den Grundrechten und deren Wahrnehmung zu befassen, wobei sie berücksichtigen sollte, dass die Erfüllung des Rechts auf eine Wohnung eine grundlegende Voraussetzung für die Inanspruchnahme zahlreicher weiterer Rechte ist, zu denen auch politische und soziale Rechte gehören;

16.

fordert den Rat „Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz“ auf zu erörtern, wie eine EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit zu entwickeln ist;

17.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss für Sozialschutz und dem Europarat


(1)  ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 19.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0499.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/104


Mittwoch, 14. September 2011
Umfassendes Konzept zur Verringerung klimaschädlicher anthropogener Emissionen außer CO2-Emissionen

P7_TA(2011)0384

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu einem umfassenden Konzept zur Verringerung der Emissionen klimaschädlicher Gase außer Kohlendioxid

2013/C 51 E/14

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und das Montrealer Protokoll der Vertragsparteien des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht,

unter Hinweis auf das EU-Klima- und Energiepaket vom Dezember 2008 und die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase,

unter Hinweis auf die Mitteilungen der Kommission, nämlich KOM(2010)0265 – Analyse der Optionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen um mehr als 20 % und Bewertung des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen –, KOM(2010)0086 – internationale Klimapolitik nach Kopenhagen: jetzt handeln, um dem globalen Klimaschutz neue Impulse zu geben – und KOM(2011)0112, in der ein Konzept für den Übergang zu einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen bis 2050 dargelegt wird,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Klimawandel, insbesondere diejenigen vom 4. Februar 2009 zu dem Thema „2050: Die Zukunft beginnt heute – Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik“ (1), und vom 10. Februar 2010 zu den Ergebnissen der Kopenhagener Klimakonferenz (COP15) (2) und vom 25. November 2010 zur Klimakonferenz in Cancún (COP16) (3),

in Kenntnis der mündlichen Anfrage des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, eingereicht gemäß Artikel 115 der Geschäftsordnung (O-000135/2011 - B7-0418/2011), und in Kenntnis der Erklärungen des Rates und der Kommission

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der wissenschaftliche Beweis für den Klimawandel und seine Auswirkungen außer Zweifel steht und rasche, koordinierte und ambitionierte Maßnahmen auf europäischer und internationaler Ebene zwingend notwendig macht, um diese globale Herausforderung zu bewältigen;

B.

in der Erwägung, dass das übergeordnete Ziel der Begrenzung des Anstiegs des weltweiten Jahresmittelwerts der Oberflächentemperatur auf 2 °C (Zwei-Grad-Ziel) nach den Vereinbarungen von Cancún im Rahmen der COP16 international anerkannt wurde;

C.

in der Erwägung, dass nur einige der für die globale Erwärmung ursächlichen Treibhausgase durch das Kyoto-Protokoll der UNFCCC erfasst werden, und zwar Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (Lachgas, N2O), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6), während einige andere Halogenkohlenwasserstoffe mit einem hohen Treibhauspotenzial aufgrund ihres Ozonabbaupotenzials durch das Montrealer Protokoll erfasst werden;

D.

in der Erwägung, dass die Treibhausgase sich in ihren Auswirkungen auf die Erderwärmung (ausgedrückt als Strahlungsantrieb in Watt pro Quadratmeter) aufgrund ihrer unterschiedlichen Strahlungseigenschaften und Verweilzeiten in der Atmosphäre unterscheiden und dass gemäß dem vierten Sachstandsbericht des IPCC von 2007 diese Auswirkungen auf die Erderwärmung 1,66 W/m2 für CO2, 0,48 W/m2 für CH4, 0,16 W/m2 für N2O und 0,35 W/m2 für Halogenkohlenwasserstoffe betragen;

E.

in der Erwägung, dass sich Abgase wie Kohlenmonoxid (CO), Stickoxide (NOx), Methan und andere flüchtige organische Verbindungen in der Troposphäre (bis 10–15 km über der Erdoberfläche) in Ozon umwandeln, und dass aufgrund des großen Anstiegs der Emissionen von Methan, Kohlenmonoxid, flüchtigen organischen Verbindungen und Stickoxiden seit der vorindustriellen Zeit die Menge des troposphärischen Ozons um etwa 30 % gestiegen ist und dessen Beitrag zur Erderwärmung 20 % dessen beträgt, was durch CO2 verursacht wird (0.36 W/m2);

F.

in der Erwägung, dass Ruß – ein Aerosol, dessen Partikel bei der unvollständigen Verbrennung von fossilen Brennstoffen und Biomasse emittiert werden – auf zweierlei Art zur Erderwärmung beiträgt: indem es in der Atmosphäre Sonnenstrahlung absorbiert, die die Umgebungsluft aufheizt, und indem es über die Luft verbreitet wird und Schnee und Eis dunkler färbt und so ihr Schmelzen beschleunigt (0.10 W/m2);

G.

in der Erwägung, dass ein Verfehlen des Zwei-Grad-Ziels äußerst schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt haben und enorm hohe wirtschaftliche Kosten verursachen wird und es unter anderem wahrscheinlicher macht, dass Kipp-Punkte erreicht werden, an denen das Temperaturniveau die Freisetzung von CO2 und CH4 aus Senken wie Wäldern und Permafrostböden bewirken und die Fähigkeit der Natur beeinträchtigen wird, Kohlenstoff in den Ozeanen zu absorbieren;

H.

in der Erwägung, dass das Montrealer Protokoll laut dem 2010 veröffentlichten Bericht des Ausschusses zur wissenschaftlichen Evaluierung im Rahmen des UNEP/der WMO sehr zur Verringerung der weltweiten Treibhausgasemissionen beigetragen hat, in der Erwägung und dass der durch das Montrealer Protokoll bewirkte Rückgang von Emissionen von für die Ozonschicht schädlichen Stoffen für 2010 auf etwa 10 Gigatonnen vermiedener CO2-Emissionen pro Jahr geschätzt wird, was etwa fünfmal so viel ist wie das im Kyoto-Protokoll festgelegte Ziel für die Emissionssenkung pro Jahr im ersten Verpflichtungszeitraum (2008–2012);

I.

in der Erwägung, dass die Kommission gegenwärtig die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase überarbeitet;

1.

stellt fest, dass europäische und internationale Klimaschutzmaßnahmen ihren Schwerpunkt hauptsächlich auf die langfristige Senkung der CO2-Emissionsmengen legen, etwa durch verbesserte Energieeffizienz, erneuerbare Energiequellen und andere Strategien, die geringe CO2-Emissionen mit sich bringen;

2.

fordert eine umfassende europäische Klimaschutzpolitik, bei der alle Ursachen für die Erderwärmung und alle möglichen Maßnahmen zu ihrer Eindämmung in Betracht gezogen werden, und die neben der Senkung der CO2-Emissionen auch einen Schwerpunkt auf Strategien legt, die das Klima schnellstmöglich beeinflussen können;

3.

stellt fest, dass schnell wirkende Regulierungsstrategien zur Verfügung stehen, die innerhalb von 2 bis 3 Jahren in Kraft treten und innerhalb von 5 bis 10 Jahren tatsächlich umgesetzt werden können, mit denen der Ausstieg aus der Erzeugung und dem Verbrauch von Fluorkohlenwasserstoffen veranlasst werden kann und die eine Verringerung der Rußemissionen und der Emissionen von Gasen, die zur Bildung von Ozon in der Troposphäre führen, bewirken würden, und dass so innerhalb von Jahrzehnten oder früher insbesondere im Fall bestimmter Fluorkohlenwasserstoffe die gewünschten Auswirkungen auf das Klima erzielt werden können, und zwar zu einem öffentlichen Preis von 5 bis 10 Cent pro Tonne bei einem gegenwärtigen Kohlendioxid-Preis von mehr als 13 EUR pro Tonne;

4.

stellt fest, dass die innerstaatlichen Maßnahmen bezüglich fluorierter Treibhausgase in Form der diesbezüglichen Verordnung die Erwartungen bei weitem nicht erfüllt haben und dass ein Fortbestehen dieser Mängel die Verhandlungsposition der EU bei der UNFCCC deutlich schwächen wird;

5.

fordert die Kommission auf, eine Überarbeitung der Verordnungen über fluorierte Treibhausgase und Vorschläge für einen schnellen Ausstieg aus Erzeugung und Verbrauch von Fluorkohlenwasserstoffen vorzulegen, das Auslaufen von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in verschiedenen Erzeugnissen und Anwendungen zu beschleunigen und entsorgten Produkten und Geräten die Treibhausgase, die das Ozon in der Stratosphäre zerstören, zu entziehen und es unschädlich zu machen;

6.

begrüßt die Selbstverpflichtung der Europäischen Union, im Rahmen des Montrealer Protokolls Maßnahmen in Bezug auf FCK zu unterstützen, als ausgezeichnetes Beispiel für einen nicht marktorientierten Ansatz zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen auf der COP17 in Durban;

7.

stellt fest, dass beim letzten Treffen der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls die Kommission als Verhandlungsführerin der EU die Vorschläge der nordamerikanischen Staaten und der Föderierten Staaten von Mikronesien, die Verwendung von FKW auslaufen zu lassen und als Nebenerzeugnis entstandenes HFC-23 zu vernichten, im Grundsatz unterstützt hat und stellt fest, dass die EU auf der jüngsten Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien in Cancún einen Vorschlag für einen Beschluss vorgelegt hatte, mit dem sich die Parteien dazu verpflichten, im Rahmen des Montrealer Protokolls unbeschadet des Geltungsbereichs des UNFCCC eine entsprechende Einigung anzustreben;

8.

fordert die Kommission in Anbetracht des vor kurzem festgestellten Missbrauchs von HFC-23-Emissionsrechten im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) auf, zu prüfen, wie ein sofortiger Ausstieg auf internationaler Ebene im Rahmen des erfolgreichen Montrealer Protokolls anstatt durch die flexiblen Mechanismen im Rahmen des Kyoto-Protokolls gefördert werden kann;

9.

fordert, unverzüglich zur Senkung der Rußemissionen tätig zu werden, da dies ein schnell wirkendes Mittel ist, um das Schmelzen der Gletscher zu stoppen, und dabei den Emissionen, die sich auf Schnee- und Eiszonen auswirken, wie etwa die Arktis, Grönland und die Gletscher des Himalaja und Tibets, Priorität einzuräumen;

10.

fordert die EU auf, bestehende Technologien, mit der Rußemissionen drastisch reduziert werden, zu fördern; fordert ferner die Annahme von Rechtsvorschriften, mit denen das Abholzen und Niederbrennen von Wäldern verboten wird und mit denen strenge und regelmäßige Tests zur Überprüfung von Fahrzeugemissionen durchgesetzt werden;

11.

fordert eine strenge weltweite Durchführung der Vorschriften gegen Luftverschmutzung und eine weltweite Einführung der verfügbaren Technologien, mit denen NOx- und CO-Emissionen verringert werden können, was den Gehalt an anthropogenem Ozon in der Troposphäre, einem wichtigen Treibhausgas, verringern würde;

12

fordert die Kommission dringend auf, es darüber in Kenntnis zu setzen, was sie in dieser Richtung unternimmt, und ruft sie dazu auf, die verlorene Zeit wettzumachen, indem sie in Bezug auf diese strategischen Optionen unverzüglich den Rechtsetzungsprozess einleitet;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 67 E vom 8.3.2010, S. 44.

(2)  ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 25.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0442.


Donnerstag, 15. September 2011

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/108


Donnerstag, 15. September 2011
Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen EU/Republik Moldau

P7_TA(2011)0385

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments an den Rat, die Kommission und den EAD zu den Verhandlungen zwischen der EU und der Republik Moldau über das Assoziierungsabkommen (2011/2079(INI))

2013/C 51 E/15

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die laufenden Verhandlungen zwischen der EU und der Republik Moldau über das Assoziierungsabkommen,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Juni 2009 zur Republik Moldau, mit denen die Verhandlungsleitlinien angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Verhandlungsleitlinien für die Errichtung einer weitreichenden und umfassenden Freihandelszone mit der Republik Moldau, die vom Rat am 20. Juni 2011 angenommen wurden,

unter Hinweis auf das am 28. November 1994 zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union unterzeichnete Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA), das am 1. Juli 1998 in Kraft trat,

in Kenntnis des Protokolls zu dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau betreffend die Teilnahme der Republik Moldau an Gemeinschaftsprogrammen und -agenturen,

in Kenntnis des im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) erstellten gemeinsamen Aktionsplans EU-Republik Moldau, in dem die strategischen Ziele dargelegt sind, die auf dem Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und zu einer wirksamen Durchführung politischer, wirtschaftlicher und institutioneller Reformen basieren,

unter Hinweis auf den am 15. Juni 2010 eingeleiteten Dialog zwischen der EU und der Republik Moldau über Visafragen und auf den Aktionsplan der Europäischen Kommission zur Abschaffung der Visumpflicht vom 16. Dezember 2010,

in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung über eine Mobilitätspartnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau,

in Kenntnis des am 25. Mai 2011 von der Kommission angenommenen Fortschrittsberichts zur Republik Moldau,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, die vom Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ am 20. Juni 2011 angenommen wurden,

in Kenntnis der gemeinsamen Mitteilung mit dem Titel: „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ vom 25. Mai 2011,

unter Hinweis auf die am 7. Mai 2009 auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft in Prag abgegebene gemeinsame Erklärung,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zur Östlichen Partnerschaft vom 25. Oktober 2010,

unter Hinweis auf die EU-Strategie für den Donauraum,

in Kenntnis des ersten Berichts des Lenkungsausschusses des Forums der Zivilgesellschaft im Rahmen der Östlichen Partnerschaft,

in Kenntnis der Empfehlungen des Forums der Zivilgesellschaft im Rahmen der Östlichen Partnerschaft,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Republik Moldau, insbesondere die Entschließung vom 7. Mai 2009 zur Lage in der Republik Moldau (1) und die Entschließung vom 21. Oktober 2010 zu den umgesetzten Reformen und den Entwicklungen in der Republik Moldau (2), sowie auf die Empfehlungen des Parlamentarischen Kooperationsausschusses EU-Republik Moldau,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Januar 2011 zu einer EU-Strategie für den Schwarzmeerraum (3),

gestützt auf Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf Artikel 90 Absatz 4 und Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0289/2011),

A.

in der Erwägung, dass die neue Philosophie der ENP, wonach entsprechend dem leistungsbezogenen Ansatz („mehr für mehr“) jene Länder vorrangig behandelt werden sollen, die am effektivsten ihren Anforderungen nachkommen, der Republik Moldau die Möglichkeit eröffnet, zur Erfolgsgeschichte der EU-Nachbarschaftspolitik zu werden;

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die Menschenrechte und die Demokratie zu einem zentralen Bestandteil ihrer Europäischen Nachbarschaftspolitik gemacht hat;

C.

in der Erwägung, dass innerhalb der ENP durch die Östliche Partnerschaft ein sinnvoller politischer Rahmen geschaffen wurde, mit dem die Beziehungen vertieft, die politische Assoziierung beschleunigt und die wirtschaftliche Integration zwischen der EU und der Republik Moldau, die durch starke geografische, historische und kulturelle Bande eng miteinander verbunden sind, weiter vorangetrieben wird, indem politische und sozioökonomische Reformen unterstützt werden und die Annäherung an die EU erleichtert wird;

D.

in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft die multilateralen Beziehungen zwischen den teilnehmenden Staaten stärkt, den Austausch von Informationen und Erfahrungen in Fragen der Umgestaltung, der Reformen und der Modernisierung fördert und die Europäische Union mit zusätzlichen Instrumenten zur Unterstützung dieser Prozesse ausstattet;

E.

in der Erwägung, dass die bilateralen Beziehungen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft durch neue Assoziierungsabkommen gestärkt werden, wobei der spezifischen Lage und den Bestrebungen des Partnerlandes und seiner Fähigkeit, die aus ihnen erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen, Rechnung getragen wird;

F.

in der Erwägung, dass die zwischenmenschlichen Kontakte die Grundlage für die Umsetzung der Ziele der Östlichen Partnerschaft bilden; in dem Bewusstsein, dass dies ohne Liberalisierung der Visabestimmungen nicht in vollem Umfang möglich ist;

G.

in der Erwägung, dass die Republik Moldau und andere Länder der Östlichen Partnerschaft früher als andere angrenzende Drittstaaten von einem privilegierten Angebot der EU betreffend eine Visaliberalisierung profitieren werden, und zwar sowohl zeitlich als auch inhaltlich;

H.

in der Erwägung, dass das aktive Engagement der Republik Moldau und ihr Bekenntnis zu gemeinsamen Werten und Grundsätzen einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvolle Staatsführung und Achtung der Menschenrechte, auch der Rechte von Minderheiten, von wesentlicher Bedeutung sind, damit der Prozess vorangetrieben und der Erfolg der Verhandlungen sowie der anschließenden Umsetzung des Assoziierungsabkommens gewährleistet wird, welches den Bedürfnissen und Fähigkeiten des Landes gezielt Rechnung tragen sollte und welches sich nachhaltig auf die Entwicklung des Landes auswirken wird;

I.

in der Erwägung, dass die EU durch die Vertiefung ihrer Beziehungen zur Republik Moldau Stabilität und Vertrauensbildung fördern sollte, unter anderem indem sie proaktiv zur Suche nach einer baldigen und tragfähigen Lösung für den Transnistrienkonflikt beiträgt, der eine Quelle regionaler Instabilität darstellt;

J.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen mit der Republik Moldau über das Assoziierungsabkommen sowie über den Dialog über Visafragen stetig vorankommen und bislang zu guten Fortschritten geführt haben; in der Erwägung, dass die Verhandlungen über eine weitreichende und umfassende Freihandelszone jedoch noch nicht begonnen haben;

1.

richtet im Zusammenhang mit den laufenden Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen die folgenden Empfehlungen an den Rat, die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD);

a)

das Engagement der EU und die laufenden Verhandlungen mit der Republik Moldau auf die Behauptung zu gründen, dass die EU-Perspektive, einschließlich Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union, die mit der Umsetzung von Strukturreformen einhergehen sollte, sowohl als ein wertvoller Hebel für die Durchführung von Reformen als auch als ein notwendiger Katalysator für die Unterstützung dieser Reformen durch die Öffentlichkeit wirken kann;

b)

in den Beziehungen mit der Republik Moldau den leistungsbezogenen Ansatz („mehr für mehr“) und den Grundsatz der Differenzierung anzuwenden und dabei die Leistungen und Errungenschaften der Republik Moldau der vergangenen zwei Jahre zugrunde zu legen;

c)

die stabile und zunehmende Mitwirkung der Republik Moldau bei den laufenden Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen und die verschiedenen Elemente der Zusammenarbeit, zu denen die Außen- und Sicherheitspolitik, die Energiezusammenarbeit, die Menschenrechte und der Handel zählen, zu begrüßen, wodurch die meisten Verhandlungskapitel erfolgreich und fristgemäß geschlossen werden konnten;

d)

die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verhandlungen mit der Republik Moldau stetig fortgesetzt werden, und in diesem Zusammenhang den kontinuierlichen Dialog mit allen politischen Parteien zu verstärken sowie den Dialog zwischen den politischen Parteien der Republik Moldau zu fördern, da politische Stabilität innerhalb des Staates für die Fortsetzung des Reformprozesses unabdingbar ist;

e)

zu gewährleisten, dass das Assoziierungsabkommen einen umfassenden und zukunftsorientierten Rahmen für die weitere Entwicklung der Beziehungen zur Republik Moldau in den nächsten Jahren darstellt;

f)

sich die beträchtliche Wirkung der gemeinsamen und koordinierten Unterstützung der Mitgliedstaaten zu vergegenwärtigen, die in den Maßnahmen der Gruppe der Freunde der Republik Moldau zum Ausdruck kommt;

g)

die Anstrengungen zu verstärken, um eine dauerhafte Lösung für den Transnistrienkonflikt zu finden, und in diesem Zusammenhang eine energischere und direktere Einbeziehung in die politische Lösung des Transnistrienkonflikts gemäß dem Grundsatz der territorialen Integrität der Republik Moldau vorzusehen sowie vertrauensbildende Maßnahmen zu ergreifen, wozu auch die gemeinsame Festlegung von Wiederaufbauprogrammen und die Förderung von zwischenmenschlichen Kontakten zur Stärkung der Zivilgesellschaft und des kulturellen Austausches zählen, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass es in der Region Transnistrien selbst keinen aktuellen Konflikt gibt;

h)

zu gewährleisten, dass ausreichende Ressourcen bereitstehen, damit die EU ihre proaktive Rolle in den 5 + 2-Gesprächen wahrnehmen kann, insbesondere seit dem Auslaufen des Mandats des EU-Sonderbeauftragten;

i)

die Russische Föderation nachdrücklich aufzufordern, eine konstruktivere und stärker ergebnisorientierte Haltung einzunehmen, um die Verhandlungen voranzubringen und die Voraussetzungen für eine dauerhafte und umfassende Lösung zu schaffen;

j)

sicherzustellen, dass die Region Transnistrien als integraler Bestandteil der Republik Moldau in den Anwendungsbereich des Assoziierungsabkommens und insbesondere der weitreichenden und umfassenden Freihandelszone fällt und von deren Auswirkungen profitiert;

k)

die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Republik Moldau bei der Erfüllung der Benchmarks für die Visaliberalisierung zu unterstützen, was vorzugsweise vor dem Abschluss des Abkommens geschehen sollte;

l)

die Bürgerinnen und Bürger der Republik Moldau von dem Assoziierungsabkommen und dem Aktionsplan zur Abschaffung der Visumpflicht zu informieren, um deren Unterstützung für die Reformagenda zu gewinnen;

m)

zu gewährleisten, dass die Verhandlungen über eine weitreichende und umfassende Freihandelszone Ende 2011 beginnen und gleichzeitig zu bewerten, wie sich die weitreichende und umfassende Freihandelszone auf die moldauische Volkswirtschaft auswirken wird und mit welchen sozialen und ökologischen Folgen zu rechnen ist;

n)

die Annahme des von der EU ausgearbeiteten Aktionsplans zur Umsetzung der wichtigsten Empfehlungen zum Handel zu begrüßen und ohne weitere Verzögerungen Verhandlungen mit der Republik Moldau über die Aufnahme der weitreichenden und umfassenden Freihandelszone als integralen Teil des Assoziierungsabkommens einzuleiten, um die vollständige politische und wirtschaftliche Integration der Republik Moldau in die EU zu fördern und das Land in die Lage zu versetzen, ausländische Investitionen anziehen und seine Produktivität zu steigern, damit seine Abhängigkeit von Überweisungen beendet und der Übergang zu einer in Bezug auf ihre Ausfuhren wettbewerbsfähigen Marktwirtschaft vollzogen wird;

o)

eine ehrgeizige und faire Verhandlungsagenda für die weitreichende und umfassende Freihandelszone zu erarbeiten, deren Schwerpunkt auf der Beseitigung von bilateralen Handels- und Investitionshindernissen, insbesondere von rechtlichen und regulatorischen Unterschieden bei den technischen Normen, den Hygienenormen und den pflanzenschutzrechtlichen Normen, sowie auf den verbleibenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem Finanzsystem und dem Wettbewerbsrecht der Republik Moldau liegen sollte; in dieser Hinsicht die von der Republik Moldau bereits erzielten Fortschritte in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Verbraucherschutz, Zoll, Wirtschaftsdialog, Finanzdienstleistungen, Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Energiezusammenarbeit, die Teil der Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen mit der EU sind, zu begrüßen;

p)

der Republik Moldau für die Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit größere Unterstützung anzubieten, damit dem Land die Vorteile zugute kommen, die die weitreichende und umfassende Freihandelszone bieten könnte;

q)

zu betonen, dass die Republik Moldau ihre inneren Reformen weiter vorantreiben muss, um dadurch das Geschäfts- und Investitionsklima des Landes zu verbessern, und Lösungen für interne Probleme finden muss, so etwa für die Tatsache, dass das Land keinen Staatspräsidenten hat, und für den Streit über Transnistrien, die die Wirtschafts- und Handelsbeziehungen mit der EU beeinträchtigen;

r)

den starken Druck auf die moldauischen Staatsorgane aufrechtzuerhalten und sie gleichzeitig zu unterstützen, damit zum Wohle der Menschen die Reformen gefestigt und greifbare Fortschritte bei der Bekämpfung von Korruption, der Reform des Justizwesens, der Strafverfolgung und der Polizeidienste erzielt werden;

s)

die moldauischen Behörden zu unterstützen, damit sie im Zuge der Strafverfolgung konkrete Fortschritte bei der Beseitigung von Misshandlung und Folter erzielen können;

t)

in dem Abkommen zu betonen, wie wichtig die Rechtsstaatlichkeit, die verantwortungsvolle Regierungsführung und die Bekämpfung von Korruption sind, und die Reform des Justizwesens als eine der Prioritäten weiter zu unterstützen; der moldauischen Regierung zu vermitteln, wie außerordentlich wünschenswert die Fortsetzung der bereits eingeleiteten vollständigen, transparenten und unparteiischen Untersuchung der Ereignisse vom April 2009 ist;

u)

Standardkonditionalitätsklauseln für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte aufzunehmen, die den höchsten internationalen und europäischen Standards entsprechen, wobei auf dem Menschenrechtsdialog EU-Republik Moldau aufzubauen ist und der Rahmen des Europarates und der OSZE in vollem Umfang Berücksichtigung finden sollte, und die moldauischen Staatsorgane zu ermutigen, die Rechte von Personen, die nationalen Minderheiten angehören, unter Einhaltung des Rahmenübereinkommens des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten und der Charta der Grundrechte der EU zu fördern;

v)

die moldauischen Staatsorgane darin zu bestärken, umfassende und wirksame Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung anzunehmen, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU und der Charta der Grundrechte der EU stehen und ihren Geist widerspiegeln, wobei diese Rechtsvorschriften unter anderem Bestimmungen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung beinhalten sollten, Bildungsprogramme zur Bekämpfung von Intoleranz und Diskriminierung zu institutionalisieren sowie die Arbeit der Zivilgesellschaft zu unterstützen, mit der diese Achtung und Verständnis auf beiden Seiten fördern und der Intoleranz in Familien, Gemeinden, Schulen und sozialen Gruppen entgegenwirken will;

w)

dafür Sorge zu tragen, dass die Förderung der Werte freier Medien auch weiterhin einen Schwerpunkt in den laufenden Verhandlungen mit der Republik Moldau darstellt, und die moldauischen Staatsorgane anzuhalten, unabhängige Medien zu stärken und zu unterstützen, die Neutralität der öffentlichen Medien zu gewährleisten und eine pluralistische Medienlandschaft zu fördern, mit der die Transparenz der Entscheidungsprozesse erhöht wird; die moldauischen Staatsorgane zu ermutigen, dafür Sorge zu tragen, dass alle verantwortlichen Stellen im Medienbereich die EU-Standards zur Medienfreiheit und zum Pluralismus einhalten;

x)

die Kommission zu ermuntern, die Entwicklung der neuen Medien zu fördern und technische Unterstützung für den Aufbau des Breitband-Internets in der Republik Moldau bereitzustellen;

y)

die moldauischen Staatsorgane zu ermutigen, sich stärker für eine transparente Verwaltung der öffentlichen Finanzen und die Verbesserung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen sicherzustellen, um eine verantwortungsvolle Regierungsführung, eine größere Rechenschaftspflicht, gleichen Zugang und fairen Wettbewerb zu gewährleisten;

z)

die positiven Auswirkungen zur Kenntnis zu nehmen, die die der Republik Moldau im Jahr 2008 gewährten autonomen Handelspräferenzen auf die Ausfuhren des Landes gehabt haben, und zu bedauern, dass ihre Nutzung durch die unterschiedlichen Standards der beiden Parteien behindert wurde; zu berücksichtigen, dass die Republik Moldau auch weiterhin eine raschere wirtschaftliche Entwicklung sowie die europäische Integration fördern muss;

aa)

hervorzuheben, dass ein transparentes wirtschaftliches Umfeld und eine geeignete Reform des ordnungspolitischen Rahmens unerlässlich sind, um ausländische Direktinvestitionen zu fördern;

ab)

in Anbetracht der derzeit hohen Marken- und Produktpiraterie im Abkommen speziell darauf hinzuweisen, welch große Bedeutung der Umsetzung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums zukommt;

ac)

sich auf konkrete Maßnahmen zu stützen, die auf der Grundlage des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau betreffend die Beteiligung der Republik Moldau an Gemeinschaftsprogrammen und -agenturen getroffen wurden, welche in dem Assoziierungsabkommen ihren Niederschlag finden sollten;

ad)

in das Assoziierungsabkommen die höchsten Umweltnormen aufzunehmen und dabei unter anderem der Beteiligung der Republik Moldau an der Strategie für den Donauraum Rechnung zu tragen, und die Modernisierung großer Industrieanlagen zu fordern, insbesondere solcher, die am rechten Ufer des Flusses Dnjestr liegen; weitere Überlegungen zur Bedeutung der regionalen Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum und der aktiven Beteiligung der Republik Moldau an den einschlägigen EU-Maßnahmen anzustellen, auch im Rahmen einer möglichen EU-Strategie für den Schwarzmeerraum;

ae)

angesichts der Bedeutung der Wiedereröffnung der Eisenbahnlinie zwischen Chisinau und Tiraspol für die wirtschaftliche Entwicklung zu prüfen, welche weiteren Schritte erforderlich sind, um den öffentlichen Verkehr zu verbessern und den reibungslosen Warenverkehr durch das Land sicherzustellen, und ob die Grenzmission der Europäischen Union für Moldau und die Ukraine (EUBAM) dabei weitere Unterstützung leisten könnte;

af)

die Demarkation der gesamten moldauisch-ukrainischen Grenze weiter zu unterstützen und die Verlängerung des EUBAM-Mandats zu prüfen, das demnächst ausläuft;

ag)

dafür Sorge zu tragen, dass die moldauischen Staatsorgane konkrete Maßnahmen zur Unterbindung des Schmuggels innerhalb des Staates ergreifen;

ah)

zur Verbesserung der Energiesicherheit der Republik Moldau größere Reformen im moldauischen Energiesektor zu fördern, insbesondere durch die Förderung von Energieeinsparung und Energieeffizienz und von erneuerbaren Energieträgern, die Diversifizierung der Infrastruktur und die Beteiligung der Republik Moldau an regionalen Projekten der EU sowie die Senkung der für eine anhaltend hohe Inflation verantwortlichen Energiekosten;

ai)

die moldauischen Staatsorgane in ihren Bemühungen zu unterstützen, das moldauische Energienetz an den Elektrizitätsnetzverbund von Kontinentaleuropa anzuschließen;

aj)

die moldauischen Staatsorgane zu ermutigen und zu unterstützen, sich mit den Bedürfnissen der 34,5 % der Bevölkerung, die in absoluter oder extremer Armut leben, auseinanderzusetzen, wobei die Hilfe der EU für die Republik Moldau diesen Gegebenheiten besser Rechnung tragen sollte und ihre Programme entsprechend gezielter ausgerichtet werden sollten;

ak)

zu gewährleisten, dass sich die Konjunkturerholung in der Schaffung von Arbeitsplätzen niederschlägt und dass sich die Republik Moldau weiter an die EU-Standards im Bereich der Beschäftigung annähert, auch in Bezug auf die Nichtdiskriminierung sowie den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz;

al)

den moldauischen Staatsorganen gegenüber die Notwendigkeit zu betonen, die Flugverkehrsdienste zu liberalisieren, was beträchtliche Auswirkungen auf die Mobilität der moldauischen Gesellschaft hätte;

am)

auf die positiven länderübergreifenden Initiativen hinzuweisen, die im Rahmen der Östlichen Partnerschaft auf den Weg gebracht wurden, insbesondere auf das umfassende Programm für den Institutionenaufbau und die Maßnahmen im Bereich der Zollzusammenarbeit;

an)

ausreichende finanzielle und technische Unterstützung für die Republik Moldau vorzusehen, um sicherzustellen, dass das Land die Verpflichtungen erfüllen kann, die sich aus den Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen und aus dessen vollständiger Umsetzung ergeben, indem weiterhin umfassende Programme für den Institutionenaufbau aufgelegt werden und sichergestellt wird, dass dieses Ziel in die Finanzierungsprogramme der EU Eingang findet;

ao)

den Organisationen der Zivilgesellschaft in der Republik Moldau verstärkt Hilfe und Fachkenntnisse der EU zur Verfügung zu stellen, um es ihnen zu ermöglichen, die interne Überwachung und eine größere Rechenschaftspflicht in Bezug auf die Reformen und die Verpflichtungen, die die Regierung eingegangen ist, sicherzustellen;

ap)

klare Benchmarks für die Umsetzung des Assoziierungsabkommens aufzunehmen und Überwachungsmechanismen vorzusehen, einschließlich der Übermittlung regelmäßiger Berichte an das Parlament;

aq)

die Hochrangige Beratergruppe der EU für die Republik Moldau aufzufordern, dem Europäischen Parlament regelmäßig über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten;

ar)

weiterhin eine vertiefte Zusammenarbeit mit und innerhalb der Östlichen Partnerschaft zu fördern und das Europäische Parlament regelmäßig über die dabei erzielten Fortschritte zu unterrichten;

as)

das Europäische Parlament in Bezug auf die Regelungen betreffend die parlamentarische Zusammenarbeit zu konsultieren;

at)

das EU-Verhandlungsteam zu ermutigen, die gute Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament fortzusetzen und eine ständige Rückmeldung zu den Fortschritten gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV zu geben, wonach das Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet wird;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Empfehlungen des Europäischen Parlaments dem Rat, dem EAD und der Kommission sowie, zur Information, der Republik Moldau zu übermitteln.


(1)  ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 54.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0385.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0025.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/114


Donnerstag, 15. September 2011
Lage in Libyen

P7_TA(2011)0386

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu der Lage in Libyen

2013/C 51 E/16

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Resolutionen 1970 (2011) vom 26. Februar 2011 und 1973 (2011) vom 17. März 2011 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Aussetzung der Verhandlungen über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Libyen am 22. Februar 2011,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu Libyen vom 18. Juli 2011,

unter Hinweis auf die Konferenz der Internationalen Kontaktgruppe, die am 1. September 2011 in Paris stattfand,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Libyen, insbesondere diejenige vom 10. März 2011 (1), und seine Empfehlung vom 20. Januar 2011 (2),

unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu Libyen vom 13. September 2011,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Gaddafi-Regime nach sechs Monaten des Kampfes, bei dem tausende Menschen ums Leben gekommen sind und der zu einer besorgniserregenden humanitären Lage und zu unermesslichem Leid geführt hat, zusammengebrochen ist und eine vom Übergangsnationalrat geleitete Übergangsregierung im Begriff ist, mit der Arbeit zum Aufbau eines neuen Libyens zu beginnen;

B.

in der Erwägung, dass die Resolutionen 1970 und 1973 des VN-Sicherheitsrates nach der brutalen Unterdrückung friedlicher Demonstranten einschließlich grober und systematischer Verletzungen der Menschenrechte angenommen wurden und es das libysche Regime versäumt hat, seiner völkerrechtlichen Verantwortung für den Schutz der libyschen Bevölkerung Geltung zu verschaffen;

C.

in der Erwägung, dass eine Koalition von Staaten gebildet wurde, die bereit waren, die Resolution 1973 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen; in der Erwägung, dass dieses Mandat in einer zweiten Phase von der NATO übernommen wurde; in der Erwägung, dass der Lufteinsatz „Odyssey Dawn“ unter der Führung der NATO so lange fortgesetzt wird, wie er notwendig ist, um die Zivilbevölkerung in Libyen zu schützen;

D.

in der Erwägung, dass der Übergangsnationalrat gleichzeitig den dringendsten humanitären Bedürfnissen seiner Bevölkerung Rechnung tragen, der Gewalt ein Ende bereiten und die Rechtsstaatlichkeit einführen sowie der schwierigen Aufgabe der Bildung einer Nation und des Aufbaus eines funktionierenden, demokratischen Staates begegnen muss; in der Erwägung, dass der Übergangsnationalrat zugesagt hat, durch die Ausarbeitung einer Verfassung und frühzeitige freie und faire Wahlen rasch demokratische Legitimität anzustreben;

E.

in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof am 27. Juni 2011 Haftbefehle für Muammar Gaddafi, seinen Sohn, Saif Al-Islam Gaddafi, und seinen ehemaligen Geheimdienstchef, Abdullah Al Senussi, wegen seit Beginn des Volksaufstandes mutmaßlich verübter Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgestellt hat;

F.

in der Erwägung, dass laut dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen seit dem Beginn des gewalttätigen Vorgehens in Libyen etwa 1 500 Flüchtlinge aus Libyen beim Versuch, das Mittelmeer nach Europa zu überqueren, ihr Leben verloren haben;

G.

in der Erwägung, dass am 1. September 2011 in Paris ein Gipfel der „Freunde Libyens” stattgefunden hat, an dem etwa 60 Staaten und internationale Organisationen teilgenommen haben, um die internationalen Bemühungen zur Unterstützung des Wiederaufbaus von Libyen zu koordinieren;

H.

in der Erwägung, dass die EU über 152 Millionen EUR für die humanitäre Hilfe bereitgestellt und die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin am 22. Mai 2011 in Benghazi ein EU-Büro eröffnet hat, um Kontakte mit dem Übergangsnationalrat Libyens aufzubauen und Libyen bei der Vorbereitung der nächsten Phase des demokratischen Wandels zu unterstützen; ferner in der Erwägung, dass in Tripolis am 31. August 2011 ein EU-Büro eröffnet wurde.

I.

in der Erwägung, dass ein demokratisches, stabiles, wohlhabendes und friedliches Nordafrika für die EU von großem Interesse ist,

1.

erwartet die Beendigung des sechsmonatigen Konflikts in Libyen und begrüßt den Sturz des 42 Jahre währenden autoritären Regimes von Muammar Gaddafi, der für den langen und ungeheuren Leidensweg des libyschen Volkes die Verantwortung trägt; beglückwünscht das libysche Volk zu seinem Mut und seiner Entschlossenheit und betont, dass die Bestrebungen der Menschen in Libyen nach Freiheit und Souveränität die treibende Kraft des Übergangsprozesses sein sollten, da sein Erfolg nur durch eine umfassende Beteiligung der libyschen Bevölkerung sichergestellt werden kann;

2.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin auf, eine echte, wirksame und glaubwürdige gemeinsame Strategie für Libyen auszuarbeiten, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, diese Strategie umzusetzen und dabei von einseitigen Aktionen oder Initiativen, die diese schwächen könnten, Abstand zu nehmen; fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, den Übergangsprozess uneingeschränkt zu unterstützen, der umgehend stattfinden muss, um koordiniert sowie unter Vermeidung von Doppelungen und mittels eines multilateralen Ansatzes ein freies, demokratisches und wohlhabendes Libyen zu schaffen;

3.

erklärt seine uneingeschränkte Unterstützung für den Übergangsnationalrat und seine schwierige Aufgabe, einen neuen Staat zu errichten, der alle Libyer vertritt; begrüßt die jüngsten Anerkennungen des Übergangsnationalrats und fordert sämtliche Mitgliedstaaten der EU sowie die internationale Gemeinschaft auf, diesem Beispiel zu folgen; begrüßt die Tatsache, dass alle ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, seit kurzem auch China, den Übergangsnationalrat als legitime Führung Libyens anerkannt haben; fordert alle Staaten der Afrikanischen Union dringend auf, den Übergangsnationalrat anzuerkennen; fordert den Übergangsnationalrat auf, seiner Verantwortung für die Sicherheit und das Wohlergehen des libyschen Volkes uneingeschränkt nachzukommen und in transparenter Weise sowie unter umfassender Beachtung der demokratischen Grundsätze und des humanitären Völkerrechts zu handeln; fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin, den Rat und die Kommission auf, die Beziehungen mit dem Übergangsnationalrat weiterzuentwickeln und die neuen libyschen Behörden beim Aufbau eines vereinten, demokratischen und pluralistischen Libyens zu unterstützen, in dem Menschenrechte, Grundrechte und Gerechtigkeit für alle Bürger Libyens sowie auch für Fremdarbeiter und Flüchtlinge gewährleistet werden;

4.

betont, dass es bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit keine Straffreiheit geben kann und dass Muammar Gaddafi und die Vertreter seines Regimes zur Verantwortung gezogen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen für ihre Verbrechen vor Gericht gestellt werden müssen; fordert die Kämpfer des Übergangsnationalrates auf, sich Repressalien und außergerichtlicher Hinrichtungen zu enthalten; erwartet, dass sie wegen aller während der Diktatur begangenen Verbrechen in Libyen vor Gericht gestellt werden und nicht nur wegen der Verbrechen, für die sie vom Internationalen Strafgerichtshof angeklagt wurden, erwartet ferner, dass durch die libyschen Gerichte und bei den Verfahren die umfassende Einhaltung von Völkerrechtsnormen für faire Gerichtsverfahren gewährleistet wird, einschließlich der Transparenz für internationale Beobachtung und des Ausschlusses der Todesstrafe;

5.

fordert alle Länder und vor allem Libyens Nachbarn auf, mit den neuen libyschen Behörden zusammenzuarbeiten, und fordert ferner die internationalen Justizbehörden, namentlich den Internationalen Strafgerichtshof, auf, zu gewährleisten, dass Gaddafi und seine Anhänger vor Gericht gestellt werden; erinnert daran, dass beispielsweise Niger und Burkina Faso Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs und deshalb verpflichtet sind, mit dem Gericht zusammenzuarbeiten und Gaddafi sowie seine angeklagten Verwandten dem Internationalen Strafgerichtshof auszuliefern, wenn sie in ihre Hoheitsgebiete einreisen; bedauert, dass Guinea–Bissau bereit ist, Gaddafi Asyl zu gewähren und ihm angeboten hat, in diesem Land zu leben, und warnt, dass ein solches Angebot nicht mit den Verpflichtungen von Guinea–Bissau gemäß dem Abkommen von Cotonou vereinbar ist;

6.

begrüßt die am 1. September 2011 in Paris auf dem Gipfel der „Freunde Libyens” eingegangene Verpflichtung der teilnehmenden Staaten und internationalen Organisationen, unverzüglich 15 Milliarden USD aus eingefrorenen libyschen Vermögenswerten freizugeben, sowie darüber hinaus den Beschluss der EU, Sanktionen gegen 28 libysche Unternehmen aufzuheben, darunter Hafengesellschaften, Ölfirmen und Banken; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Zustimmung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu erlangen und noch eingefrorene libysche Vermögenswerte freizugeben, um den Übergangsnationalrat zu unterstützen, eine in dieser Übergangsperiode erforderliche Regierungsführung aufzubauen, und fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, speziell die auf der Pariser Konferenz abgegebenen Versprechen zu erfüllen; fordert eine internationale Untersuchung des Verbleibs von gestohlenen Vermögenswerten und Geld der Gaddafi-Familie und deren Rückgabe an Libyen;

7.

begrüßt, dass die EU unmittelbar, nachdem das Stadtzentrum befreit war, ihre Anwesenheit in Tripolis gezeigt und ein EU-Büro in der Hauptstadt eröffnet hat; erwartet, dass es so bald wie möglich mit voller Personalstärke besetzt wird, um auf der bedeutenden Arbeit des EU-Büros in Benghazi aufzubauen sowie die Beziehungen mit dem Übergangsnationalrat weiterzuentwickeln und die neuen libyschen Behörden bei der Bewältigung der dringendsten Probleme des libyschen Volkes zu unterstützen;

8.

empfiehlt, unverzüglich eine Delegation des Europäischen Parlaments nach Libyen zu entsenden, um die Lage zu bewerten, ein Zeichen der Unterstützung und Solidarität zu setzen und einen Dialog mit dem Übergangsnationalrat, der Zivilgesellschaft und den wichtigsten Akteuren an der Basis aufzubauen;

9.

hebt hervor, dass die Glaubwürdigkeit des Übergangsnationalrats an seiner Fähigkeit gemessen werden wird, den dringlichsten Problemen zu begegnen und dabei gleichzeitig die Rahmenbedingungen für demokratische Institutionen zu schaffen; fordert den Übergangsnationalrat auf, einen transparenten, sich auf möglichst umfassende Beteiligung stützenden Prozess einzuleiten, bei dem sämtliche wichtigen Interessengruppen aus allen Teilen des Landes berücksichtigt werden, um Legitimität und einen nationalen Konsens zu schaffen und einer regionalen, ethnischen oder stammesbedingten Teilung vorzubeugen, die zu weiterer Gewalt führen könnte; fordert den Übergangsnationalrat auf, die Einbeziehung des gesamten Spektrums der libyschen Gesellschaft zu gewährleisten sowie Frauen und Minderheiten am Übergangsprozess zur Demokratisierung zu beteiligen, und zwar durch die Förderung ihrer Teilnahme an der Zivilgesellschaft, an den Medien, an politischen Parteien und an allen Formen beschlussfassender Gremien in Politik und Wirtschaft;

10.

nimmt den jüngsten Bericht von Amnesty International zur Kenntnis und fordert den Übergangsnationalrat auf, die bewaffneten Gruppierungen zu kontrollieren und zu entwaffnen, Menschenrechtsverletzungen zu unterbinden und die berichteten Fälle von Kriegsverbrechen zu untersuchen, um einen Teufelskreis von Verbrechen und Vergeltungen zu vermeiden; fordert die neu gebildeten Behörden auf, unverzüglich alle Haftanstalten unter die Kontrolle des Ministeriums für Justiz und menschenrechte zu stellen sowie zu gewährleisten, dass Verhaftungen ausschließlich von offiziellen Gremien vorgenommen werden und alle Anklagen in faire Gerichtsverfahren, bei denen Völkerrechtsnormen eingehalten werden, münden;

11.

nimmt die Rede des Vorsitzenden des Übergangsnationalrates, Dschalil, in Tripolis zur Kenntnis, in der er angekündigt, dass sich Libyen zu einem gemäßigten muslimischen Land, dessen Verfassung dies widerspiegelt und in dem die Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben begrüßt wird, entwickeln wird; erklärt seine Erwartung, das der Übergangsnationalrat seinen Verantwortlichkeiten gerecht werden und sich an seine Zusagen, die er zum Aufbau eines toleranten, vereinigten und demokratischen Staates in Libyen, der die allgemeinen Menschenrechte für alle Bürger Libyens wie auch für Fremdarbeiter und Ausländer schützt, gemacht hat, halten wird; fordert den Übergangsnationalrat auf, Frauen und junge Menschen aktiv für die auf den Aufbau politischer Parteien und demokratischer Institutionen abzielenden politischen Prozesse zu interessieren und sie in diese einzubeziehen;

12.

fordert den Übergangsnationalrat auf, unverzüglich einen Prozess für Gerechtigkeit und nationale Aussöhnung einzuleiten; fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin auf, Sachverständige und Ausbilder für Mediation und Dialog zu entsenden, um den Übergangsnationalrat und weitere libysche Akteure zu unterstützen;

13.

unterstreicht die Bedeutung dessen, dass alle Menschenrechtsverletzungen unabhängig von den jeweiligen Tätern untersucht werden; vertritt die Auffassung, dass dies ein wichtiger Bestandteil des vom libyschen Volk im Land selbst gestalteten Prozesses zur Versöhnung sein sollte;

14.

fordert alle bewaffneten Kräfte des Übergangsnationalrates auf, bei der Behandlung von Kriegsgefangenen, und zwar der verbliebenen Gaddafi–treuen Angehörigen der Streitkräfte und der Söldner, das humanitäre Völkerrecht zu achten; fordert den Übergangsnationalrat dringend auf, unverzüglich afrikanische Fremdarbeiter und schwarze Libyer, die willkürlich in der Annahme, sie seien Gaddafi–treue Söldner, inhaftiert wurden, frei zu lassen und diejenigen, die Verbrechen begangen haben, vor ein unabhängiges Gericht zu stellen;

15.

fordert den Übergangsnationalrat ferner auf, die Rechte von Minderheiten und gefährdeten Gruppen, einschließlich tausender subsaharischer afrikanischer Einwanderer zu schützen, die nur wegen ihrer Hautfarbe Schikanen ausgesetzt sind, und den Schutz sowie die Evakuierung der immer noch in den Zentren der IOM oder anderen improvisierten Lagern gestrandeten Immigranten zu gewährleisten; fordert dazu die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin auf, dem Übergangsnationalrat die Unterstützung Europas im Bereich der Mediation zu gewähren, um dieser dringenden Situation in Übereinstimmung mit den Menschenrechten und den humanitären Normen gerecht zu werden; fordert die EU-Mitgliedstaaten und die Kommission auf, bei der Neuansiedlung von Flüchtlingen, die sich immer noch in Lagern unter anderem an der tunesischen Grenze aufhalten und vor dem Konflikt geflohen sind und für die eine Rückkehr nach Libyen lebensgefährlich sein würde, Unterstützung zu leisten;

16.

betont, dass das libysche Volk die Revolution begonnen und die Führung übernommen hat; ist der Ansicht, dass die Zukunft Libyens fest in den Händen des libyschen Volk bleiben muss, wodurch die volle Souveränität Libyens gewährleistet wird;

17.

betont, dass die Vereinten Nationen eine koordinierende Rolle übernehmen werden, um internationale Unterstützung für den politischen Wandel in Libyen und den Wiederaufbau des Landes entsprechend den von Libyen auf der Pariser Konferenz zum Ausdruck gebrachten Erwartungen zu gewährleisten;

18.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin, die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, Unterstützung zu gewähren, die die Reform des libyschen Sicherheitssektors einschließlich der Polizei und der Streitkräfte sowie die Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration ehemaliger Kämpfer und die Verstärkung der Kontrolle der Grenzen und des Waffenhandels in Zusammenarbeit mit benachbarten Staaten zum Ziel hat; ist besonders besorgt über die riesige Menge an Waffen, die sich im Besitz von Kämpfern und Zivilisten befinden, da dadurch das Leben der Bevölkerung und insbesondere von gefährdeten Gruppen wie Frauen und Kindern bedroht wird;

19.

betont, wie wichtig eine erfolgreiche Überwindung des Libyen-Konflikts für die Region und in Hinblick auf den Arabischen Frühling ist; fordert andere politische Führer in der Region auf, Lehren aus den Ereignissen in Libyen zu ziehen und den zunehmenden Volksbewegungen sowie ihren Forderung nach der Wahrung ihrer Rechte und Freiheiten gebührend Beachtung zu schenken;

20.

fordert den Übergangsnationalrat auf, sich hohen Normen der Transparenz in einheimischen strategischen Wirtschaftsbereichen zu verpflichten, damit die die gesamte Bevölkerung aus den Naturressourcen Libyens Nutzen ziehen kann;

21.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Parlamentarischen Versammlung der Union für den Mittelmeerraum, der Afrikanischen Union, der Arabischen Liga und dem Übergangsnationalrat Libyens zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0095.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0020.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/118


Donnerstag, 15. September 2011
Lage in Syrien

P7_TA(2011)0387

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu der Lage in Syrien

2013/C 51 E/17

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Syrien, insbesondere die Entschließung vom 7. Juli 2011 zur Lage in Syrien, Jemen und Bahrain im Zusammenhang mit der Lage in der Arabischen Welt und in Nordafrika (1),

unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments zu der Lage in Syrien und den Reaktionen der internationalen Gemeinschaft vom 19. August 2011,

in Kenntnis des Beschlusses 2011/522/GASP des Rates zur Änderung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, des Beschlusses 2011/523/EU des Rates zur teilweisen Aussetzung des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Arabischen Republik Syrien und der Verordnung (EU) Nr. 878/2011 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien vom 2. September 2011,

in Kenntnis der Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 8. und 31. Juli, 1., 4., 18., 19., 23. und 30. August sowie 2. September 2011 zu Syrien,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zu Syrien vom 18. Juli 2011,

in Kenntnis der gemeinsamen Mitteilung „Eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel“ der Kommission und der Hohen Vertreterin an das Europäische Parlament, den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 25. Mai 2011,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 3. August 2011,

in Kenntnis der Resolution des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in der Arabischen Republik Syrien vom 23. August 2011,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) von 1966, zu dessen Vertragsparteien Syrien gehört,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass seit Beginn des gewaltsamen Vorgehens gegen friedliche Demonstranten in Syrien im März 2011 und trotz der am 21. April 2011 von der Regierung angekündigten Aufhebung des Ausnahmezustands die systematischen Tötungen, Gewalt und Folter dramatisch zugenommen haben und die syrische Armee und syrischen Sicherheitskräfte weiterhin mit gezielten Tötungen, Folter und Massenverhaftungen reagieren; in der Erwägung, dass nach Schätzungen der Vereinten Nationen mehr als 2 600 Menschen ihr Leben verloren haben, weit mehr Menschen verletzt und Tausende verhaftet wurden;

B.

in der Erwägung, dass die Sondierungsmission der Hohen Kommissarin vom 19. August 2011 Beweise für hunderte summarische Hinrichtungen, die Verwendung scharfer Munition gegen Demonstranten, den verbreiteten Einsatz von Heckenschützen während der Proteste, die Verhaftung und Folter von Menschen aller Altersstufen, die Blockade von Städten durch die Sicherheitskräfte und die Zerstörung der Wasserversorgung vorgefunden hat;

C.

in der Erwägung, dass sich die Regierung der Arabischen Republik Syrien verpflichtet hat, demokratische und soziale Reformen umzusetzen, es jedoch unterlassen hat, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um sie zu verwirklichen;

D.

in der Erwägung, dass sich für viele Syrier die Menschenrechtslage aufgrund von Gewalt und Vertreibungen verschlechtert; in der Erwägung, dass die Nachbarstaaten Syriens und die internationale Gemeinschaft erhebliche Anstrengungen unternehmen, um eine weitere Verschlechterung und Eskalation dieser humanitären Krise abzuwenden;

E.

in der Erwägung, dass die Krise in Syrien eine Bedrohung für die Stabilität und Sicherheit im gesamten Nahen Osten darstellt;

F.

in der Erwägung, dass die EU infolge der Eskalation des brutalen Vorgehens des syrischen Regimes gegen das syrische Volk restriktive Maßnahmen gegen die syrische Regierung beschlossen hat, und in der Erwägung, dass die EU in Betracht zieht, diese Sanktionen auszuweiten;

G.

in der Erwägung, dass das Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Syrien andererseits nie unterzeichnet wurde; in der Erwägung, dass die Unterzeichnung dieses Abkommens auf Antrag Syriens hin seit Oktober 2009 verschoben worden ist; in der Erwägung, dass der Rat beschlossen hat, keine weiteren Schritte in diesem Bereich zu unternehmen und die Anwendung des bestehenden Kooperationsabkommens teilweise auszusetzen;

H.

in der Erwägung, dass sich der neue Ansatz, der von der Kommission und der Hohen Vertreterin als eine neue Antwort auf eine Nachbarschaft im Wandel vorgeschlagen wurde, auf gegenseitige Rechenschaftspflicht und ein gemeinsames Bekenntnis zu den universellen Werten der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit stützt;

I.

in der Erwägung, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen am 23. August 2011 eine Resolution verabschiedet hat, in der die Entsendung einer unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen in Syrien, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen könnten, gefordert wird;

1.

verurteilt aufs Schärfste den eskalierenden Einsatz von Gewalt gegen friedliche Demonstranten und die brutale und systematische Verfolgung pro-demokratischer Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten; ist zutiefst besorgt angesichts der Schwere der von den syrischen Staatsorganen begangenen Menschrechtsverletzungen, die unter anderem Massenverhaftungen, außergerichtliche Tötungen und willkürliche Verhaftungen vornehmen, Menschen verschwinden lassen und foltern;

2.

spricht den Familien der Opfer sein tiefes Mitgefühl aus und bekundet seine Solidarität mit dem syrischen Volk in dem Kampf für seine Rechte, lobt seinen Mut und seine Entschlossenheit und unterstützt nachdrücklich seine Bestrebungen, die umfassende Achtung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Zusicherung besserer wirtschaftlicher und sozialer Bedingungen zu erreichen;

3.

unterstützt die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. Juli 2011, in denen dargelegt wird, dass das syrische Regime seine Legitimität selbst in Frage stellt, indem es den Weg der Unterdrückung wählt, anstatt seine eigenen Zusagen, weitreichende Reformen durchzuführen, zu erfüllen; fordert Präsident Bashar Al-Assad und sein Regime auf, die Macht unverzüglich abzugeben, und lehnt Straffreiheit ab;

4.

fordert erneut, das gewaltsame Vorgehen gegen friedliche Demonstranten und die Schikane ihrer Familien unverzüglich zu beenden, alle inhaftierten Demonstranten, politischen Gefangenen, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten freizulassen und internationalen humanitären Organisationen und Menschenrechtsorganisationen sowie internationalen Medien ungehinderten Zugang zu dem Land zu gewähren; fordert die syrischen Staatsorgane auf, die Zensur lokaler und ausländischer Veröffentlichungen seitens der Regierung einzustellen, die repressive Kontrolle von Zeitungen und sonstigen Veröffentlichungen durch die Regierung zu beenden und Einschränkungen für das Internet und für Mobilfunknetze aufzuheben;

5.

fordert erneut, dass unabhängige, transparente und wirksame Untersuchungen der Tötungen, Festnahmen, willkürlichen Verhaftungen und der mutmaßlichen Verschleppungen und Folterungen durch syrische Sicherheitskräfte durchgeführt werden, damit gewährleistet ist, dass die Täter für diese Straftaten zur Verantwortung gezogen werden; begrüßt in diesem Zusammenhang die jüngste vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen angenommene Resolution, in der die Entsendung einer unabhängigen internationalen Untersuchungskommission nach Syrien zur Untersuchung aller mutmaßlichen Verstöße gegen internationale Menschenrechtsnormen durch das Regime seit März 2011 gefordert wird, um den jeweiligen Sachverhalt und die Umstände dieser Verbrechen und Verstöße festzustellen, die Verantwortlichen zu ermitteln und sicherzustellen, dass die Täter zur Rechenschaft gezogen werden;

6.

fordert gleichzeitig einen unverzüglich einzuleitenden echten und integrativen politischen Prozess unter Beteiligung aller demokratischen politischen Akteure und Organisationen der Zivilgesellschaft, der die Grundlage eines friedlichen und unumkehrbaren Übergangs zur Demokratie in Syrien sein könnte; begrüßt in diesem Zusammenhang die vom Vorsitz des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen am 3. August 2011 abgegebene Erklärung zu Syrien, in der hervorgehoben wird, dass die einzige Lösung für die derzeitige Krise in Syrien ein integrativer und von Syrien geleiteter politischer Prozess ist; fordert die Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und insbesondere Russland und China auf, eine Resolution auszuarbeiten, in der der Einsatz tödlicher Gewalt durch das syrische Regime verurteilt wird und das Ende des Einsatzes von Gewalt und im gegenteiligen Fall die Verhängung von Sanktionen gefordert werden; nimmt das Zusammentreffen des Generalsekretärs der Arabischen Liga mit den syrischen Staatsorganen zur Kenntnis und hofft, dass ihm konkrete Ergebnisse folgen werden;

7.

begrüßt, dass der Rat am 2. September 2011 neue restriktive Maßnahmen gegen das syrische Regime angenommen hat, zu denen auch ein Verbot der Einfuhr von syrischem Rohöl in die EU und die Aufnahme von vier syrischen Personen und drei Einrichtungen auf die Liste derjenigen gehören, deren Vermögenswerte eingefroren wurden und die einem Reiseverbot unterliegen; fordert jedoch weitere Sanktionen, die gezielt gegen das Regime gerichtet sind, wobei die negativen Auswirkungen auf die Lebensbedingungen der Bevölkerung jedoch minimiert werden sollten; fordert die EU auf, in ihrem Umgang mit den syrischen Staatsorganen eine einheitliche Linie zu vertreten;

8.

begrüßt die humanitäre Hilfe, die die Nachbarländer Syriens, insbesondere die Türkei, den syrischen Flüchtlingen zukommen lassen; ermutigt die EU und ihre Mitgliedstaaten, weiterhin mit den Mitgliedern des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, den Nachbarländern Syriens, der Arabischen Liga, anderen internationalen Akteuren und NRO zusammenzuarbeiten, um die potenzielle Ausweitung der derzeitigen Krise in Syrien, einschließlich der humanitären Krise, auf andere Gebiete in der Region sowie die weitere Verschärfung der humanitären Krise innerhalb des Landes abzuwenden;

9.

begrüßt die Verurteilung der syrischen Regierung durch die Türkei und Saudi-Arabien; bedauert die anhaltende Unterstützung des Regimes von Präsident Al-Assad durch den Iran;

10.

fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin, den Rat und die Kommission auf, das Entstehen organisierter syrischer demokratischer Oppositionskräfte innerhalb und außerhalb Syriens weiter zu fördern und zu unterstützen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, der Regierung und dem Parlament der Volksrepublik China, der US-Regierung und dem US-Kongress, dem Generalsekretär der Arabischen Liga und der Regierung und dem Parlament der Arabischen Republik Syrien zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0333.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/121


Donnerstag, 15. September 2011
Schließen der Lücke zwischen Gesetzen gegen Korruption und Wirklichkeit

P7_TA(2011)0388

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu den Bemühungen der EU zur Bekämpfung von Korruption

2013/C 51 E/18

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 6. Juni 2011 mit dem Titel „Korruptionsbekämpfung in der EU“ (KOM(2011)0308) und den Beschluss der Kommission (K(2011)3673) zur Einführung eines Berichterstattungsmechanismus für die regelmäßige Bewertung der Korruptionsbekämpfung in der EU („Korruptionsbekämpfungsbericht der EU“),

unter Hinweis auf Artikel 67 Absatz 3 und Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und das Stockholmer Programm „Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger“,

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 18. Mai 2010 zu den Bemühungen der Union zur Bekämpfung der Korruption (1),

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (2),

unter Hinweis auf das EU-Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (3) und das EU-Protokoll aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (4), durch die Betrug und Korruption zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU unter Strafe gestellt werden,

unter Hinweis auf das EU-Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (5), durch das Betrug und Korruption ohne Bezug zu den finanziellen Interessen der EU unter Strafe gestellt werden,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Korruption ein Bereich besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ist und oft Auswirkungen über die EU-Grenzen hinweg und darüber hinaus hat, und in der Erwägung, dass der Europäischen Union generell das Recht zusteht, im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätig zu werden;

B.

in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 67 AEUV verpflichtet ist, ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten, auch durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie durch Angleichung der strafrechtlichen Vorschriften, und in der Erwägung, dass in Artikel 83 AEUV Korruption unter den Bereichen besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension aufgeführt wird;

C.

in der Erwägung, dass im Stockholmer Programm (4.1) die Korruption unter den grenzübergreifenden Bedrohungen aufgeführt wird, die weiterhin Herausforderungen für die innere Sicherheit der EU darstellen und ein deutliches und umfassendes Handeln erfordern;

D.

in der Erwägung, dass vier von fünf EU-Bürgern der Meinung sind, dass die Korruption in ihrem Mitgliedstaat ein ernstes Problem darstellt (2009 Eurobarometer-Umfrage zur Haltung der Europäer gegenüber Korruption), und dass sich bei der 2008 durchgeführten öffentlichen Konsultation zum Stockholmer Programm 88 % der Befragten dafür ausgesprochen haben, dass die EU verstärkt gegen Korruption vorgehen sollte;

E.

in der Erwägung, dass infolge von Korruptionsdelikten Mittel in Höhe von schätzungsweise 120 Mrd. EUR jährlich (1 % des BIP der EU) ausfallen (KOM(2011)0308);

F.

in der Erwägung, dass Korruption die Rechtsstaatlichkeit untergräbt, zum Missbrauch von öffentlichen Geldern allgemein und von EU-Mitteln sowie zu Wettbewerbsverzerrungen führt und in der derzeitigen Wirtschaftskrise eine Rolle gespielt hat,

G.

in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Erholung von Mitgliedstaaten, die von der Wirtschafts- und Finanzkrise getroffen wurden, durch Korruption, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und sonstige Wirtschaftsverbrechen behindert wird; in der Erwägung, dass das Risiko von Korruption im Fall einer großflächigen Deregulierung und Privatisierung besonders hoch ist und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln angegangen werden muss;

H.

in der Erwägung, dass Korruption soziale Probleme verursacht, wenn kriminelle Vereinigungen auf Bestechung zurückgreifen, um andere schwerwiegende Straftaten, wie Menschen- und Drogenhandel, zu begehen (KOM(2011)0308);

I.

in der Erwägung, dass es einen Mangel an politischem Willen der politischen Führer und Entscheidungsträger gibt, gegen sämtliche Formen der Korruption vorzugehen, und dass die Umsetzung der Rechtsvorschriften für die Korruptionsbekämpfung in den einzelnen Mitgliedstaaten uneinheitlich und insgesamt nicht zufriedenstellend ist (KOM(2011)0308);

J.

unter Hinweis auf die Tatsache, dass drei Mitgliedstaaten das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über die Korruptionsbekämpfung nicht ratifiziert haben, 12 Mitgliedstaaten das diesbezügliche Zusatzprotokoll nicht ratifiziert haben und sieben Mitgliedstaaten das Zivilrechtsübereinkommen über die Korruptionsbekämpfung nicht ratifiziert haben; unter Hinweis auf die Tatsache, dass drei Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC) noch nicht ratifiziert haben und fünf Mitgliedstaaten die OECD-Konvention gegen die Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr noch nicht ratifiziert haben;

K.

in der Erwägung, dass das gegenseitige Vertrauen unter den Mitgliedstaaten ernsthaft untergraben wird, wenn Korruption wahrgenommen wird, wodurch die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres betroffen wird;

L.

in der Erwägung, dass die justizielle Zusammenarbeit in Korruptionsfällen mit grenzüberschreitender Dimension weiterhin kompliziert und verhalten ist;

M.

in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass das Vertrauen in die demokratischen Einrichtungen schwindet und die Rechenschaftspflicht der politischen Führer abgeschwächt wird, wenn man nicht entschlossen und in geeigneter Weise gegen Korruption vorgeht (KOM(2011)0308);

N.

in der Erwägung, dass sich viele Diktaturen durch Korruption an der Macht halten und ihnen ermöglicht wird, beträchtliche Geldbeträge auf ausländische Bankkonten, auch europäische Konten, zu schleusen; in der Überzeugung, dass die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen zur Ermittlung und zum Einfrieren ausländischer gestohlener Vermögenswerte verstärken müssen, damit sie ihren rechtmäßigen Eigentümern zurückgegeben werden können;

1.

begrüßt die Tatsache, das die Kommission am 6. Juni 2011 ihr Paket von Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption (6) verabschiedet hat, zu dem die Mitteilung über die Bekämpfung der Korruption in der EU und ein Beschluss über die Einführung des „Korruptionsbekämpfungsberichts der EU“ gehören;

2.

fordert die Kommission auf, der Bekämpfung von Korruption im Kontext ihrer Sicherheitsagenda für die kommenden Jahre Priorität einzuräumen, auch was die Humanressourcen betrifft, die ihr zugewiesenen werden;

3.

fordert die Kommission auf, sich über ihren Berichterstattungsmechanismus mit dem wichtigsten neuralgischen Punkt der wirksamen Durchsetzung von Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung sowie abschreckender Sanktionen zu befassen, einschließlich derjenigen, die von Strafverfolgungs- und Justizbehörden verhängt werden;

4.

fordert die Kommission auf, sich mit der Umsetzung und Durchsetzung von EU-Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung, einschließlich abschreckender Sanktionen, zu befassen und Schritte zu unternehmen, um auf die Umsetzung und Durchsetzung einschlägiger internationaler und regionaler Rechtsinstrumente zur Korruptionsbekämpfung durch die Mitgliedstaaten hinzuwirken;

5.

fordert die Kommission auf, bei der Umsetzung des Berichterstattungsmechanismus der EU zur Korruptionsbekämpfung dafür zu sorgen, dass unabhängige Sachverständige zu der Sachverständigengruppe und dem Netz von Forschungskorrespondenten gehören, dass alle Sachverständigen nachweislich über ein hohes Niveau von Zuverlässigkeit, Ansehen und Sachverstand verfügen und dass vielfältige Organisationen der Zivilgesellschaft vertreten sind;

6.

ersucht die Kommission, die Herausgabe von Zwischenberichten über die Korruptionsbekämpfung vor 2013 in Betracht zu ziehen, denn in vielen Mitgliedstaaten wird angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise die Befassung mit diesem Thema als vordringlich angesehen;

7.

fordert die Kommission auf, angesichts der grenzüberschreitenden Dimension von Korruption und ihrer Auswirkungen auf den Binnenmarkt auf der Grundlage des Artikels 83 Absatz 1 AEUV tätig zu werden und Mindestvorschriften zur Festlegung von Strafen im Bereich der Korruption festzulegen;

8.

nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass es bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor durch die Mitgliedstaaten keinen Fortschritt gibt; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses umzusetzen und durchzusetzen;

9.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die EU-Übereinkommen von 1995 und 1997, durch die Betrug und Korruption unter Strafe gestellt werden, vollständig umzusetzen;

10.

schlägt die Kommission vor, weitere Maßnahmen auf EU-Ebene in Richtung auf eine Harmonisierung von Rechtsvorschriften zum Schutz von Informanten (einschließlich des Schutzes gegen Klagen wegen Verleumdung und Diffamierung) und zur strafrechtlichen Ahndung unrechtmäßiger Bereicherung zu ergreifen;

11.

fordert die EU-Institutionen, einschließlich der sonstigen EU-Stellen, und die Mitgliedstaaten auf, für mehr Transparenz durch die Erstellung von Verhaltenskodizes bzw. die Verbesserung bereits bestehender Verhaltenskodizes zu sorgen, die zumindest eindeutige Regeln zu Interessenkonflikten enthalten müssen, und Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption, die die Politik und die Medien infiltriert, auch dadurch zu ergreifen, dass sie die Transparenz und die Aufsicht über die Finanzierung und die Finanzausstattung verstärken;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, finanzielle und personelle Ressourcen in die Korruptionsbekämpfung zu investieren; betont, dass die Mitgliedstaaten mit Europol, Eurojust und OLAF bei der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Korruption zusammenarbeiten müssen;

13.

fordert die Kommission und Eurojust auf, für einen effizienteren und beschleunigten Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen den nationalen Gerichten in Korruptionsfällen mit grenzüberschreitender Dimension zu sorgen;

14.

fordert den Rat auf, für das notwendige politische Engagement – an dem es derzeit in einigen Mitgliedstaaten fehlt – für die Bekämpfung von Korruption und die Umsetzung der Maßnahmen zu sorgen, die von der Kommission über ihr Paket von Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption und das weiter gehende Paket zum Schutz der legalen Wirtschaft verabschiedet wurden;

15.

fordert den Rat und die Kommission auf, das derzeitige Netz nationaler Kontaktstellen gegen Korruption effizienter zu gestalten, und ersucht die Kommission, das Europäische Parlament über die Tätigkeiten dieses Netzes zu unterrichten;

16.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, die Konvention der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gegen die Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr zu ratifizieren und vollständig umzusetzen; betont die negativen Auswirkungen, die die Bestechung ausländischer Amtsträger auf die Politik der Union in den Bereichen Menschenrechte, Umwelt und Entwicklung hat;

17.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, ihre Arbeit zu beschleunigen, um ihren Berichterstattungspflichten nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption nachkommen zu können;

18.

ist der Ansicht, dass zur Bekämpfung der Korruption größere Transparenz bei Finanztransaktionen gehört, insbesondere denjenigen, an denen die so genannten Offshore-Länder innerhalb der EU oder sonst wo in der Welt beteiligt sind;

19.

ersucht den Rat darum, in Zusammenarbeit mit der Kommission Abkommen mit Drittländern (insbesondere den so genannten Offshore-Ländern) zum Zwecke der Gewährung des Informationsaustausches über Bankkonten und Finanztransaktionen mit Bezug auf EU-Bürger und -Unternehmen in diese Länder abzuschließen;

20.

fordert die Kommission auf, die Bekämpfung anonymer Mantelgesellschaften in so genannten „Secrecy Jurisdictions“ (Ländern mit strengem Bankgeheimnis), durch den kriminelle Finanzströme ermöglicht werden, zu einem Kernstück der anstehenden Reform der Geldwäscherichtlinie zu machen;

21.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, für eine vertiefte politische Abstimmung des Berichterstattungsmechanismus zur Korruptionsbekämpfung mit der neuen Betrugsbekämpfungsstrategie und der Gesetzesinitiative zur Einziehung von Erträgen aus Straftaten zu sorgen, die zum weiter gehenden Paket zum Schutz der legalen Wirtschaft gehören;

22.

ersucht die Kommission, dem Europäischen Parlament alljährlich über die Umsetzung der EU-Politik zur Korruptionsbekämpfung Bericht zu erstatten und Zwischenberichte zu spezifischen Problemen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Korruption in der EU vorzulegen, sofern dies sachgerecht und möglich ist;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 62.

(2)  ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54.

(3)  ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 49.

(4)  ABl. C 313 vom 23.10.1996, S. 2.

(5)  ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2.

(6)  Das Paket von Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption enthält u. a. eine Mitteilung über die Bekämpfung der Korruption in der EU, einen Beschluss über die Einführung eines Berichterstattungsmechanismus der EU zur Korruptionsbekämpfung, einen Bericht über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JHA des Rates zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor und einen Bericht über die Modalitäten der Mitwirkung der EU in der Staatengruppe des Europarates gegen Korruption (GRECO).


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/125


Donnerstag, 15. September 2011
Hungersnot in Ostafrika

P7_TA(2011)0389

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu der Hungersnot in Ostafrika

2013/C 51 E/19

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Horn von Afrika,

unter Hinweis auf die am 24. August 2011 abgegebene Erklärung der Hohen Vertreterin Catherine Ashton zur Reaktion der EU auf die Hungersnot am Horn von Afrika,

in Kenntnis der Ergebnisse der Geberkonferenz in Addis Abeba vom 25. August 2011,

unter Hinweis auf die Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der VN,

unter Hinweis auf das VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zum Anstieg der Lebensmittelpreise (1),

in Kenntnis des Berichts von Jack Lang, Sonderberater des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, zu rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Seeräuberei vor der Küste von Somalia,

unter Hinweis auf den Fahrplan zur Beendigung des Übergangs in Somalia, den die Vertreter der somalischen Übergangsregierung, der regionalen Verwaltungen von Puntland und Galmuduug und der Bewegung Ahlu Sunna Wal Jama’a am 6. September 2011 angenommen haben,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Tausende Menschen bereits gestorben, 750 000 in unmittelbarer Zukunft vom Hungertod bedroht sind und 13,3 Millionen Menschen in Somalia, Äthiopien, Kenia, Eritrea und Dschibuti in der schlimmsten Hungersnot seit 60 Jahren dringend Nahrungsmittelhilfe benötigen;

B.

in der Erwägung, dass die Unterernährungsraten an manchen Orten die Notfallschwelle um mehr als das Dreifache übersteigen und dass prognostiziert wird, dass sich die Lage am Horn von Afrika vor einer Besserung zunächst weiter verschlechtern und der Voraussage zufolge im Oktober 2011 am schlimmsten sein wird, ohne dass vor dem Frühjahr 2012 eine Erholung zu erwarten wäre;

C.

in der Erwägung, dass die Hungersnot in der Region durch eine Verknüpfung von Faktoren wie Konflikt, Ressourcenknappheit, Klimawandel, hohes Bevölkerungswachstum, mangelnde Infrastruktur, verzerrte Handelsströme und hohe Lebensmittelpreise noch verschärft wurde;

D.

in der Erwägung, dass Somalia am schwersten betroffen ist, da über der Hälfte der Bevölkerung auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen ist, das Land 1,4 Millionen Binnenvertriebene verzeichnet und laut Unicef 780 000 Kinder in Südsomalia akut unterernährt sind;

E.

in der Erwägung, dass die humanitäre Lage in Somalia durch die Folgen des zwanzigjährigen Konflikts zwischen den einander bekriegenden Parteien im Land weiter verschärft wird; in der Erwägung, dass die militante Gruppierung Al-Schabab zahlreiche Gebiete kontrolliert, die zu Hungergebieten erklärt wurden, und mehrere westliche Hilfsorganisationen gezwungen hat, die Region zu verlassen, was die Hilfsanstrengungen erheblich behindert;

F.

in der Erwägung, dass die Regierung von Eritrea Lebensmittel und andere humanitäre Hilfslieferungen für ihre Bevölkerung strikt abweist;

G.

in der Erwägung, dass über 860 000 Flüchtlinge auf der Suche nach Sicherheit, Nahrung und Wasser aus Somalia in die Nachbarländer, insbesondere nach Kenia und Äthiopien, geflohen sind und dass das Flüchtlingslager bei Dadaab in Kenia mit über 420 000 Menschen völlig überlastet ist;

H.

in der Erwägung, dass Dadaab derzeit das größte Flüchtlingslager der Welt ist, dass dort in einem für 90 000 Flüchtlinge ausgelegten Lager 440 000 Menschen leben und dass sich die humanitäre Lage in den Lagern tagtäglich verschlechtert, wobei Seuchen wie z. B. Cholera und Masern auftreten und mehrere Vergewaltigungsfälle verzeichnet wurden;

I.

in der Erwägung, dass 80 % der Flüchtlinge Frauen und Kinder sind, von denen viele entweder auf dem Weg in die Flüchtlingslager oder in denselben zu Opfern sexueller Gewalt und Einschüchterung werden;

J.

in der Erwägung, dass ein Mangel an Recht und Ordnung an Land zu vermehrter Seeräuberei im Indischen Ozean geführt hat, wodurch Lieferungen in die Region und aus der Region stark behindert werden, und dass die EU durch ihre Marineoperation EU NAVFOR die Seeräuberei höchstens eindämmen, nicht jedoch gegen deren Ursachen vorgehen kann;

K.

in der Erwägung, dass die EU neben 440 Millionen EUR aus den Mitgliedstaaten und zusätzlich zu über 680 Millionen EUR an langfristiger Hilfe für die Region in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Ernährungssicherheit bis 2013 im Jahr 2011 158 Millionen EUR im Rahmen humanitärer Hilfe bereitgestellt hat;

L.

in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union (AU) über 350 Millionen USD an humanitärer Unterstützung zugesagt haben;

M.

in der Erwägung, dass die rasche Aufstockung der Soforthilfe äußerst wichtig ist, um die vorhandenen humanitären Bedürfnisse zu bewältigen und einer weiteren Verschlimmerung vorzubeugen; in der Erwägung, dass das gesamte operative Defizit über die nächsten sechs Monate für auf die Dürre bezogene Operationen des Welternährungsprogramms (WFP) zugunsten von Dschibuti, Äthiopien, Kenia und Somalia 190 Millionen USD beträgt;

N.

in der Erwägung, dass das prekäre System in Landwirtschaft und Lebensmittelversorgung am Horn von Afrika durch den verstärkten Ankauf von Grund und Boden (hauptsächlich durch ausländische Investoren) einer noch stärkeren Gefährdung ausgesetzt worden ist und die versprochenen Vorteile im Bereich der Arbeitsplätze, in der Lebensmittelversorgung und in der wirtschaftlichen Entwicklung nicht eingetreten sind;

O.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen des Klimawandels die Ernteerträge in der Region stark beeinträchtigt haben, was in Verbindung mit dem weltweiten Wirtschaftsabschwung und den steigenden Lebensmittel- und Kraftstoffpreisen die Anstrengungen zur Verringerung der Armut und zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele zurückgeworfen hat;

P.

in der Erwägung, dass laut dem Bericht der Weltbank über die Entwicklung der Lebensmittelpreise (Food Price Watch report) vom August 2011 die hohen und schwankenden Lebensmittelpreise die ärmsten Menschen in den Entwicklungsländern in Gefahr bringen und zur Notlage am Horn von Afrika beitragen;

Q.

in der Erwägung, dass die verstärkte Liquidität und Zugänglichkeit dieser Hedgeinstrumente mit den hohen Preisen und den starken Preisschwankungen auf den zugrundeliegenden Spotmärkten in Zusammenhang stehen, und in der Erwägung, dass es für die Regulierungsbehörden schwieriger ist, ein vollständiges Bild dieser Märkte zu erhalten, weil die überwiegende Mehrheit der betreffenden Transaktionen im Freiverkehr erfolgt;

1.

bekundet seine tiefe Sorge angesichts der Toten und des Leids in der Region; fordert eine stärkere Mobilisierung von EU-Hilfsmaßnahmen in Gebieten, in denen die Hungersnot am größten ist, um für die Bedürftigsten Nahrungsmittelhilfe, Gesundheitsversorgung, sauberes Wasser und Hygieneartikel zur Verfügung zu stellen;

2.

fordert alle Behörden und Gruppierungen in der Region auf, im Einklang mit den internationalen Rechtsvorschriften für humanitäre Hilfe und für die Menschenrechte den ungehinderten Zugang humanitärer Hilfsorganisationen zu den Bedürftigen sicherzustellen und den Schutz der Zivilbevölkerung, insbesondere von Frauen und Kindern, unter allen Umständen zu gewährleisten; fordert die Eröffnung humanitärer Korridore, damit Nahrungsmittel und Hilfe tiefer in die betroffenen Gebiete gebracht werden können;

3.

fordert, dass alle Seiten Übergriffe gegen Zivilisten, insbesondere Frauen und Kinder, unverzüglich beenden und die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen sowie den Zugang zur Hilfeleistung und die Freizügigkeit aller Menschen, die vor Konflikten und Dürre fliehen, gewährleisten; verurteilt aufs Schärfste das Vorgehen der islamistischen militanten Gruppierung Al-Schabab, die Hilfsorganisationen und das WFP daran hindert, Nahrungsmittelhilfe zu leisten; weist alle Staaten der Region darauf hin, dass die Leistung von Hilfe und Schutz an Flüchtlinge nach dem Völkerrecht notwendig ist;

4.

fordert eine stärkere Mobilisierung der internationalen Gemeinschaft, die ihre Anstrengungen, diese Notlage zu bewältigen, verdoppeln sollte, um im Bewusstsein der unzureichenden Finanzmittel den zunehmenden humanitären Erfordernissen gerecht zu werden sowie eine weitere Verschlechterung der Lage zu verhindern;

5.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Kontrolle über die Hilfsleistungen zu wahren, indem vor Ort verlässliche Partner, darunter etablierte Hilfsagenturen und Führungspersönlichkeiten lokaler Gemeinschaften, ermittelt, eine bessere Koordinierung und eine bessere Organisation der Verteilung gewährleistet sowie sämtliche Unterschlagungen und Plünderungen in Bezug auf Hilfslieferungen verhindert werden;

6.

fordert die Kommission auf, den Übergang von humanitärer Hilfe zur Entwicklungshilfe durch die EU dringend zu verbessern, zumal die Dürrekrise am Horn von Afrika zeigt, dass auf Jahre der Soforthilfe an von der Dürre geplagte Länder keine wirksame langfristige Entwicklungspolitik gefolgt ist, vor allem in Bezug auf die Landwirtschaft; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten der EU auf, Projekte der ostafrikanischen Länder auf dem Gebiet der Vorsorgekapazitäten und im Bereich von Frühwarnsystemen für Hungersnöte und Dürren zu unterstützen;

7.

begrüßt die Zusagen der Afrikanischen Union für den humanitären Einsatz einschließlich des friedenserhaltenden Einsatzes Amisom, bedauert jedoch, dass bisher nur 9 000 der versprochenen 20 000 Friedenssoldaten der Afrikanischen Union nach Somalia entsandt wurden;

8.

betont, dass eine Lösung für die Hungerkatastrophe am Horn von Afrika insgesamt und in Somalia im Besonderen nur möglich sein wird, wenn die zugrundeliegenden Probleme im Bereich der Politik, der Wirtschaft, der Umwelt und der Sicherheit durch die Akteure vor Ort und die internationale Gemeinschaft bewältigt werden; fordert eine Strategie der EU für die Region, in der die politische Zielsetzung und die Verknüpfung der humanitären, entwicklungs- und sicherheitspolitischen sowie militärischen Maßnahmen dargelegt werden;

9.

fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission auf, den Friedensprozess von Dschibuti kritisch zu überprüfen; unterstreicht die Notwendigkeit, alle vom somalischen Konflikt betroffenen Personen, darunter die Zivilgesellschaft und Frauengruppen, auf allen Ebenen in eine Konfliktlösung einzubeziehen; befürwortet die Einsetzung einer Regierung der nationalen Versöhnung, um den Wiederaufbau des Landes einzuleiten;

10.

begrüßt die Zusagen der EU und ihrer Mitgliedstaaten; weist jedoch darauf hin, dass immer noch eine Milliarde USD zur Umsetzung des Soforthilfeappells der VN fehlt; fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihre Verpflichtungen einzuhalten, Nahrungsmittelhilfe zu leisten sowie die Hygienebedingungen vor Ort zu verbessern;

11.

fordert, dass ein höherer Prozentsatz der öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) der EU in die landwirtschaftliche Erzeugung und die Unterstützung der Viehzüchter in Entwicklungsländern fließt, um die Ernährungssicherheit zu erhöhen; fordert die internationale Gemeinschaft in diesem Zusammenhang auf, langfristige Investitionen in die Landwirtschaft als wichtigste Nahrungsmittel- und Einkommensquelle in der Region und in die Errichtung dauerhafter Infrastrukturen zu tätigen, den Zugang von Kleinbauern zu Grund und Boden zu gewährleisten und dadurch den lokalen Markt zu stärken sowie eine akzeptable tägliche Ernährung der Bevölkerung am Horn von Afrika sicherzustellen;

12.

fordert transparentere, hochwertigere und aktuellere Angaben über Lebensmittelreserven und -vorräte sowie über die Preisbildung auf internationaler Ebene;

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Finanzinstitute, die sich an Spekulationen auf den Märkten für Grundnahrungsmittel und landwirtschaftliche Grunderzeugnisse beteiligen, ihre missbräuchlichen spekulativen Aktivitäten, die hohe und volatile Lebensmittelpreise befördern, einstellen, und die Bekämpfung der Armut und des menschlichen Leids am Horn von Afrika und in den anderen Entwicklungsländern über Gewinne und Einkünfte aus Spekulationen auf Lebensmittelpreise zu stellen;

14.

fordert die betreffenden Institute auf, ihre soziale Verantwortung als Unternehmen ernst zu nehmen und interne Regeln einzuführen, durch die sichergestellt wird, dass sie ihre Tätigkeit auf den Märkten für Grundnahrungsmittel und landwirtschaftliche Grunderzeugnisse darauf beschränken, realwirtschaftliche Unternehmen bei der notwendigen Abwendung von Risiken zu unterstützen;

15.

fordert die G20 auf, ihre Aktivitäten zur Einführung einer weltweiten Regulierung zu verstärken, mit deren Hilfe missbräuchliche Spekulation verhindert und die Einrichtung präventiver Mechanismen gegen die übermäßigen weltweiten Schwankungen der Lebensmittelpreise koordiniert wird; hebt hervor, dass die G20 auch Nicht-G20-Staaten einbeziehen müssen, um weltweite Konvergenz zu gewährleisten;

16.

fordert die Kommission auf, Vorschläge zu einer Änderung der Richtlinie über die Märkte für Finanzinstrumente (2004/39/EG) und der Richtlinie über Marktmissbrauch (2003/6/EG) vorzulegen, um missbräuchliche Spekulationen zu verhindern;

17.

betont, dass die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde eine Schlüsselrolle bei der Überwachung der Rohstoffmärkte spielen muss; bekräftigt, dass die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde bei der Anwendung von Regulierungsinstrumenten wachsam sein sollte, um Manipulationen und Missbrauch auf den Märkten für Grundnahrungsmittel und landwirtschaftliche Grunderzeugnisse zu verhindern;

18.

fordert die Kommission auf, ihre Bodenpolitik-Leitlinien im Hinblick auf die Aneignung von Land zu aktualisieren, ihre Ausrichtung an den freiwilligen Leitlinien des Ausschusses für Welternährungssicherheit für eine verantwortungsvolle Handhabung des Besitzes von Land, Fischereigründen und Wäldern sicherzustellen und diesem Aspekt durch ihre Programme für die Entwicklungskooperation, ihre Handelspolitik und ihre Mitwirkung in multilateralen Finanzinstitutionen wie der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds größere Bedeutung einzuräumen;

19.

ruft die Kommission und die Regierungen in der Region auf, die aktuellen Auswirkungen des Erwerbs von Ackerland auf die Armut in ländlichen Gebieten und die von der Hungersnot betroffenen Regionen zu prüfen; fordert die Kommission auf, das Problem der Landaneignung in ihren politischen Dialog mit Entwicklungsländern einzubeziehen, Maßnahmen zur Verbesserung der Meldung und Überwachung großflächigen Landerwerbs zu ergreifen und Entwicklungsländer bei ihrer Beschlussfassung über Investitionen zu unterstützen;

20.

fordert erhebliche Anstrengungen, um die Anpassung an den Klimawandel besser in die Entwicklungspolitik der EU zu integrieren; fordert die EU auf, die entsprechende Finanzierung wesentlich zu verstärken und sicherzustellen, dass dies zusätzlich zur öffentlichen Entwicklungshilfe geschieht, bei der anstehenden COP 17 im Hinblick auf die verbesserte Umsetzung der Strategien für die Anpassung an den Klimawandel starke Führungskraft zu zeigen und die internationale Governance im Bereich der nachhaltigen Entwicklungspolitik zu verstärken;

21.

fordert die VN, die Kommission und die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission auf, weitere Maßnahmen gegen die illegale Verklappung giftiger Abfälle in somalischen Gewässern zu ergreifen und eine Politik zu betreiben, um die potenziellen Risiken für die Bevölkerung einzudämmen;

22.

bringt seine Besorgnis über die jüngsten Berichte über Missbrauch der öffentlichen Entwicklungshilfe zum Zwecke politischer Unterdrückung in Äthiopien zum Ausdruck; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die Hilfe in verlässlicher und transparenter Weise ausschließlich zur Linderung der Armut verwendet wird, und dabei die Menschenrechtsklauseln des Abkommens von Cotonou umfassend zu nutzen;

23.

fordert die Kommission auf, Viehzüchter besser in die Entwicklungspolitik der EU einzubinden, da sie einen wesentlichen Teil der Wirtschaftstätigkeit und der Proteinerzeugung in der Region sicherstellen; ist der Ansicht, dass ein Dialog mit den lokalen Behörden dringend notwendig ist, um ihre Lebensform zu sichern, da ihr Nomadenleben für trockene Regionen, deren Bedingungen keine Ansiedlung zulassen, gut geeignet ist;

24.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik/Vizepräsidentin der Kommission, dem Sicherheitsrat und dem Generalsekretär der VN, den Institutionen der Afrikanischen Union, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, dem Panafrikanischen Parlament, der Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, dem Vorsitz der G20 und den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0071.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/130


Donnerstag, 15. September 2011
Standpunkt und Verpflichtung der EU im Vorfeld des Hochrangigen VN-Treffens zu dem Thema Verhütung und Eindämmung nicht übertragbarer Krankheiten

P7_TA(2011)0390

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu dem Standpunkt und dem Engagement der EU im Hinblick auf die anstehende hochrangige Tagung der VN zur Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten

2013/C 51 E/20

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Aktionsplan der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 2008–2013 zur globalen Strategie für die Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten (1),

unter Hinweis auf die Resolution der WHO vom 11. September 2006 zu dem Thema Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten in der WHO-Region Europa (2),

unter Hinweis auf die Resolution 64/265 der VN vom Oktober 2010 zu der Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten (3),

unter Hinweis auf die Moskauer Erklärung vom April 2011 über gesunde Lebensführung und die Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten (4),

unter Hinweis auf die Resolution der Weltgesundheitsversammlung vom Mai 2011 zu nichtübertragbaren Krankheiten (5),

unter Hinweis auf den Bericht des VN-Generalsekretärs über die Prävention und Bekämpfung nichtübertragbarer Krankheiten (6),

unter Hinweis auf den WHO-Bericht von 2008 über die weltweite Überwachung, Prävention und Bekämpfung chronischer Erkrankungen der Atemwege (7),

unter Hinweis auf die Erklärung von Parma und die Handlungsverpflichtung, die im März 2011 von den Mitgliedstaaten der WHO-Region Europa verabschiedet wurden (8),

und Hinweis auf die Asturias-Erklärung der WHO von 2011 (9),

unter Hinweis auf die im November 2006 angenommene Europäische Charta zur Bekämpfung der Adipositas (10),

unter Hinweis auf die Artikel 168 und 179 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf Artikel 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 1. Februar 2007 zu dem Thema „Förderung gesunder Ernährung und körperlicher Bewegung: eine europäische Dimension zur Verhinderung von Übergewicht, Adipositas und chronischen Krankheiten“ (11) und seine Entschließung vom 25. September 2008 zu dem Weißbuch zu Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zu Maßnahmen zur Bekämpfung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (13), seine Entschließung vom 10. April 2008 zur Bekämpfung von Krebs in der erweiterten Europäischen Union (14) und seine Erklärung vom 27. April 2006 zu Diabetes (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2008 zu der Zwischenbewertung des europäischen Aktionsplans Umwelt und Gesundheit 2004-2010 (16),

unter Hinweis auf den Beschluss 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (17),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (18) und seine Entschließung vom 8 März 2011 zu dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheiten in der EU (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2010 zu der Mitteilung der Kommission über Maßnahmen zur Krebsbekämpfung: Europäische Partnerschaft (20) und zu dem Weißbuch der Kommission „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (21),

unter Hinweis auf den Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des WHO-Rahmenübereinkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums (22),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates von 2004 zur Herzgesundheit (23),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008–2013) (24),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (25),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Dezember 2010„Innovative Ansätze für chronische Krankheiten im öffentlichen Gesundheitswesen und in Gesundheitsfürsorgesystemen“ (26),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Juni 2006 zu dem Thema „Gemeinsame Werte und Prinzipien in den Gesundheitssystemen der Europäischen Union“ und die Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Juni 2011 zu dem Thema „Hin zu modernen, bedarfsorientierten und tragfähigen Gesundheitssystemen“ (27),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 2010 zur Rolle der EU in der globalen Gesundheitspolitik (28),

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass nach Aussagen der WHO 86 % der Todesfälle in Europa durch nichtübertragbare Krankheiten verursacht werden;

B.

in der Erwägung, dass die vier verbreitetsten Arten nichtübertragbarer Krankheiten Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Erkrankungen der Atemwege, Krebs und Diabetes sind und dass weitere bedeutende nichtübertragbare Krankheiten nicht vernachlässigt werden sollten;

C.

in der Erwägung, dass Herz-Kreislauf-Erkrankungen die häufigste Todesursache sind und dass daran jährlich über zwei Millionen Menschen sterben; in der Erwägung, dass die verbreitetsten dieser Krankheiten koronare Herzkrankheit und Schlaganfall sind und dass darauf alljährlich mehr als ein Drittel (741 000) bzw. knapp über ein Viertel (508 000) aller Todesfälle im Zusammenhang mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen entfallen;

D.

in der Erwägung, dass Krebs die zweithäufigste Todesursache ist, die bei der Gesamtbevölkerung 3–4 % und bei älteren Menschen 10–15 % trifft; in der Erwägung, dass nach Schätzungen alljährlich bei 2,45 Millionen Menschen in der EU Krebs diagnostiziert wird und 1,23 Millionen Todesfälle als Folge von Krebs erfasst werden; unter Hinweis darauf, dass die Häufigkeit von Krebs in der Kindheit in Europa um über 1 % jährlich zunimmt;

E.

in der Erwägung, dass chronische Erkrankungen der Atemwege, gegen die Vorbeugung möglich ist, etwa Asthma und chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Millionen von Menschen in Europa heimsuchen;

F.

in der Erwägung, dass es keine EU-weite Strategie oder Initiative gibt, die sich umfassend gegen Diabetes (Typ 1 und 2) richtet, eine Krankheit, die nach Schätzungen über 32 Millionen EU-Bürger haben, wobei eine annähernd gleiche Anzahl unter pathologischer Glukosetoleranz leidet, die sich mit sehr großer Wahrscheinlichkeit zu einer klinisch manifesten Diabetes entwickelt; unter Hinweis darauf, dass diese Zahlen sich infolge der um sich greifenden Adipositas, des Alterns der europäischen Bevölkerung und anderer Faktoren, die es noch zu ermitteln und genauer zu erforschen gilt, bis 2030 voraussichtlich um 16 % erhöhen;

G.

in der Erwägung, dass vier Risikofaktoren zusammengenommen Ursache der meisten chronischen nichtübertragbaren Krankheiten sind: Tabakkonsum, unausgewogene Ernährung, Alkoholkonsum und mangelnde körperliche Betätigung; in der Erwägung, dass die Exposition gegenüber Umweltschadstoffen als fünfter wichtiger Faktor zu gelten hat;

H.

in der Erwägung, dass der Tabakkonsum die häufigste Ursache vermeidbarer Todesfälle ist und dass ihm bis zu 50 % der langfristig Tabak konsumierenden Personen zum Opfer fallen;

I.

in der Erwägung, dass Alkoholkonsum, unausgewogene Ernährung, Umweltbelastung und mangelnde körperliche Betätigung zu dem Risiko der Erkrankung an bestimmten Arten von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs und Diabetes signifikant beitragen können;

J.

in der Erwägung, dass körperliche Betätigung zunehmend als wichtiger Faktor für die Vorbeugung gegen nichtübertragbare Krankheiten erkannt wird;

K.

unter Hinweis darauf, dass sieben Faktoren, die zu einem verfrühten Tod beitragen können, mit Ernährungsgewohnheiten und Gewohnheiten bezüglich körperlicher Betätigung zusammenhängen: hoher Blutdruck, hohe Cholesterinwerte, hoher Körpermasse-Index, ungenügende Aufnahme von Obst und Gemüse, Bewegungsmangel, übermäßiger Alkoholkonsum, Rauchen;

L.

in der Erwägung, dass gegen die meisten chronischen nichtübertragbaren Krankheiten Vorbeugung möglich ist, besonders durch Reduzierung oder Vermeidung entscheidender Risikofaktoren wie Rauchen, unausgewogene Ernährung, Bewegungsmangel, Alkoholkonsum und Exposition gegenüber bestimmten Chemikalien; in der Erwägung, dass eine wirkungsvolle Umweltpolitik, zu der auch die Durchsetzung geltender Vorschriften und Normen gehört, umfangreiche Präventionsmöglichkeiten bietet;

M.

in der Erwägung, dass bei der Ausarbeitung von Strategien für Vorbeugung und Früherkennung auch weitere Faktoren berücksichtigt werden sollten, wie Alter, Geschlecht, genetischer Hintergrund und physiologischer Zustand einschließlich Adipositas;

N.

in der Erwägung, dass die meisten nichtübertragbaren Krankheiten gemeinsame Symptome haben, wie chronische Schmerzen und Probleme der geistigen Gesundheit, die den Zustand der Patienten und ihre Lebensqualität unmittelbar beeinträchtigen und gegen die mit einem gemeinsamen, horizontalen Ansatz vorgegangen werden sollte, damit die Gesundheitssysteme diese Krankheiten kostengünstiger in den Griff bekommen können;

O.

in der Erwägung, dass die Chancen zur Vorbeugung noch immer nicht ausreichend genutzt werden, obwohl erwiesen ist, dass Strategien zur Vorbeugung gegen nichtübertragbare Krankheiten, die die gesamte Bevölkerung erfassen, die Kosten stetig sinken lassen;

P.

unter Hinweis darauf, dass 97 % der Ausgaben für Gesundheit gegenwärtig auf Behandlung und nur 3 % auf Investitionen in Vorbeugung entfallen und dass die Kosten der Behandlung und Bewältigung nichtübertragbarer Krankheiten wegen der umfassenden Verfügbarkeit von Diagnosen und Therapien dafür steigen;

Q.

unter Hinweis darauf, dass die WHO die Zunahme der nichtübertragbaren Krankheiten als Epidemie einstuft und dass diese nach ihren Schätzungen bis 2030 52 Millionen Todesopfer fordern wird;

R.

in der Erwägung, dass das Weltwirtschaftsforum und die Harvard School of Public Health Daten veröffentlicht haben, anhand deren geschätzt wird, dass nichtübertragbare Krankheiten im Zeitraum 2005–2030 voraussichtlich 25 Billionen Euro Einbußen an der weltweiten Wirtschaftsleistung verursachen werden;

S.

in der Erwägung, dass nichtübertragbare Krankheiten die Verwirklichung der Strategie Europa 2020 bremsen und den Menschen die Aussicht auf ein gesundes und produktives Leben versagen können;

T.

in der Erwägung, dass die EU wesentlich dazu beizutragen hat, Fortschritte bezüglich der weltweiten gesundheitspolitischen Herausforderungen zu beschleunigen, zu denen auch die gesundheitsbezogenen Millenniums-Entwicklungsziele und nichtübertragbare Krankheiten gehören, wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen zur Rolle der EU in der globalen Gesundheitspolitik erklärt hat;

U.

in der Erwägung, dass bestimmte Faktoren, die nichtübertragbaren Krankheiten zugrunde liegen, ohne Zweifel von weltweiten Problemen herrühren, wie Umweltbelastung, und deshalb auf internationaler Ebene in Angriff genommen werden sollten; in der Erwägung, dass sonstige Aspekte entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip auf nationaler oder regionaler Ebene behandelt werden können;

V.

unter Hinweis darauf, dass vorgeburtliche Bedingungen, auch die Exposition gegenüber Umweltbelastungen, sich lebenslang auf viele Aspekte von Gesundheit und Wohlbefinden auswirken, besonders was die Wahrscheinlichkeit von Erkrankungen der Atemwege angeht, und dass sie die Wahrscheinlichkeit der Erkrankung an Krebs und Diabetes erhöhen können;

W.

in der Erwägung, dass die Menschen im Durchschnitt betrachtet länger und gesünder als frühere Generationen leben, dass aber die EU vor dem Hintergrund des Alterns der Bevölkerung und des neuen Phänomens der Hochbetagten einer epidemischen Zunahme chronischer Erkrankungen und Mehrfacherkrankungen gegenübersteht sowie der entsprechenden Gefahr für bzw. dem verstärkten Druck auf die Zukunftsfähigkeit der nationalen Gesundheitssysteme;

X.

in der Erwägung, dass auch sozioökonomische Faktoren wesentlichen Einfluss auf die Gesundheit haben und dass sowohl von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat als auch innerhalb der Mitgliedstaaten ein Gesundheitsgefälle besteht;

Y.

unter Hinweis darauf, dass bis 2020 der Mangel an Angehörigen der Gesundheitsberufe in Europa, also an Ärzten, Krankenschwestern und Krankenpflegern, Zahnärzten, Pharmazeuten und Physiotherapeuten, nach Schätzungen 1 Million betragen wird;

Z.

in der Erwägung, dass soziale und ökologische Faktoren eindeutig als Gesundheitsdeterminanten gelten sollten, wenn man bedenkt, dass beispielsweise die Luftbelastung in Innenräumen Ursache für 1,6 Millionen Todesfälle jährlich ist, wodurch sie zu einer erheblichen umweltbedingten Gesundheitsgefahr in Europa wird und eine wesentliche Minderung der Lebenserwartung und der Produktivität bewirkt;

AA.

in der Erwägung, dass die EU-Bürger sich Sorgen über die möglichen Auswirkungen des Zustands der Umwelt auf ihre Gesundheit machen, wobei die möglichen Folgen gefährlicher Chemikalien die meiste Sorge bereiten; unter Hinweis darauf, dass z.B. die Partikelbelastung in den 27 EU-Mitgliedstaaten als Ursache von über 455 000 Todesfällen jährlich nach Erkrankungen des Herzens oder der Atemwege gilt;

1.

verlangt ein starkes politisches Engagement der Kommission und der Mitgliedstaaten, das der Bedeutung und dem Umfang der weltweiten Zunahme nichtübertragbarer Krankheiten gerecht wird;

2.

verlangt von der EU, für ein hochgestecktes Ziel bezüglich der Verringerung der Zahl der vermeidbaren Todesfälle durch nichtübertragbare Krankheiten einzutreten, wie es das von der WHO gesetzte Ziel einer Senkung der nationalen Sterblichkeitsraten bis 2025 um 25 % gegenüber den Zahlen von 2010 ist;

3.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die nachstehenden fünf Kernzusagen zu übernehmen und sie in die politische Erklärung aufzunehmen, die auf dem hochrangigen Treffen der VN zum Thema nichtübertragbare Krankheiten im September 2010 abzugeben ist:

Verringerung der Zahl der vermeidbaren Todesfälle durch nichtübertragbare Krankheiten bis 2025 um 25 %, wie von der WHO empfohlen,

Durchführung kostengünstiger und kostensparender Maßnahmen, zu denen gehören: die zügigere Umsetzung des WHO-Rahmenabkommens zur Eindämmung des Tabakkonsums, Verbesserung des Zugangs zu und Förderung von gesunder Ernährung, Maßnahmen zur Verringerung der Aufnahme von Salz, Zucker, gesättigten Fettsäuren und Transfetten, wirksame Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs, Zugang zu und Förderung von körperlicher Betätigung sowie Verringerung der Exposition der Bevölkerung gegenüber Umweltbelastungen, auch gegenüber Chemikalien mit endokriner Wirkung und sonstigen Umweltschadstoffen,

Beobachtung der Tendenzen der durch nichtübertragbare Krankheiten bedingten Sterblichkeit und der gängigen auf diese Krankheiten bezogenen Risikofaktoren,

Einführung von weltweiten und nationalen Mechanismen der Rechenschaftspflicht für alle wichtigen einschlägigen Akteure,

Schaffung einer hochrangigen Partnerschaft im Jahr 2012 zur Förderung der Umsetzung der Empfehlungen und Veranstaltung eines hochrangigen Treffens zur Prüfung des Umfangs, in dem die Verpflichtungen eingehalten wurden, im Jahr 2014;

4.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die zum Abschluss des hochrangigen Treffens abzugebende politische Erklärung aktiv umzusetzen, wobei alle einschlägigen Institutionen und Organe der EU mitwirken sollten, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit nichtübertragbaren Krankheiten zu begegnen;

5.

fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Primärprävention, die Erforschung und die Frühdiagnose und frühe Bewältigung der vier häufigsten Arten von nichtübertragbaren Krankheiten – Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Erkrankungen der Atemwege, Krebs und Diabetes – auszuweiten, ohne dass weitere bedeutende nichtübertragbare Krankheiten wie mentale und neurologische Störungen, unter anderem die Alzheimersche Krankheit, vernachlässigt würden; betont die Bedeutung einer frühzeitigen Ermittlung der Personen, bei denen das Risiko, eine dieser Krankheiten zu bekommen oder daran zu sterben, hoch ist oder bei denen eine vorherige Disposition, chronische schwere Krankheiten und Risikofaktoren, die nichtübertragbare Krankheiten verschlimmern, gegeben sind;

6.

betont, dass es eines integrierten, ganzheitlichen, auf die Patienten ausgerichteten Konzepts in Bezug auf langfristige Krankheitsfaktoren bedarf, das Krankheitsvorbeugung und die Förderung einer gesunden Lebensweise, Frühdiagnose, Beobachtung und Aufklärung sowie Kampagnen zur Sensibilisierung gegenüber Risikofaktoren, Vorgeschichte und ungesunder Lebensweise (Tabakkonsum, schlechte Ernährung, Bewegungsmangel und Alkoholkonsum) und die Koordinierung der Pflege in Krankenhäusern und im Gemeinwesen umfasst;

7.

verlangt, dass Präventionsstrategien in Bezug auf nichtübertragbare Krankheiten bereits bei frühen Altersstufen angewandt werden; betont, dass mehr für die Aufklärung in Schulen über gesundes Bewegungsverhalten getan werden muss; stellt fest, dass weltweit adäquate Ressourcen für diese Aufklärungstätigkeit verfügbar gemacht werden sollten;

8.

weist darauf hin, dass Maßnahmen in Bezug auf die mit nichtübertragbaren Krankheiten zusammenhängenden Verhaltensfaktoren sowie soziale, ökonomische und ökologische Faktoren zügig und vollständig durchgeführt werden sollten, um möglichst wirkungsvolle Reaktionen auf diese Krankheiten zu erreichen und zugleich die Lebensqualität und die gesundheitsbezogene Gleichstellung zu verbessern;

9.

stellt fest, dass der Schwerpunkt der Modelle für die chronische Behandlung fortgeschrittener chronischer Erkrankungen verlagert werden muss zugunsten der Maßnahmen bei Menschen in den frühen Phasen nichtübertragbarer Gesundheitsstörungen, wobei das Ziel letztlich nicht nur in der Bewältigung der Krankheiten besteht, sondern auch in der Verbesserung der Prognosen für Patienten mit chronischen Gesundheitsstörungen; hebt zugleich die Bedeutung der Palliativpflege hervor;

10.

begrüßt es, dass vorherige Ratsvorsitzländer Vorbeugung und Eindämmung chronischer nichtübertragbarer Krankheiten wichtig genommen haben, was für den spanischen Ratsvorsitz im Fall der Herz-Kreislauf-Erkrankungen und für den polnischen Ratsvorsitz im Fall der Konferenzen zu den Themen „Chronische Erkrankungen der Atemwege in der Kindheit“ und „Solidarität im Gesundheitswesen: Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU“ gilt;

11.

verlangt die Aufstellung deutlicher Protokolle und auf Krankheitsanzeichen beruhender Leitlinien bei den meisten gängigen nichtübertragbaren Krankheiten zu dem Zweck, eine angemessene Betreuung und Behandlung der Patienten vonseiten aller Angehörigen der Gesundheitsberufe, einschließlich Fachärzte, Allgemeinmediziner und spezialisierte Krankenschwestern/Krankenpfleger, zu sorgen;

12.

betont, dass Forschung und Aufklärung in Bezug auf chronische Erkrankungen auf allen Ebenen notwendig sind, besonders in Bezug auf die vier gängigsten Arten nichtübertragbarer Krankheiten – ohne dass weitere bedeutende unter diesen Krankheiten vernachlässigt würden – und auf die Senkung der Risikofaktoren, allgemeine Maßnahmen im Gesundheitswesen und Wechselwirkungen zwischen Umweltbelastungsquellen und Gesundheitsfolgen, wobei eine fachgebietsübergreifende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nichtübertragbaren Krankheiten in Regionen und Staaten mit adäquaten Ressourcen als forschungspolitische Priorität zu gelten hat;

13.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die EU-Luftqualitätsnormen einzuhalten und die WHO-Leitlinien für die Luftqualität im Freien und in Innenräumen sowie die Erklärung von Parma und die Handlungsverpflichtung von 2010 zu befolgen, in denen es heißt, dass gegen die Gesundheitsfolgen des Klimawandels vorgegangen werden muss;

14.

betont, dass die Richtlinie über Tabakerzeugnisse unverzüglich und wirkungsvoll überarbeitet werden muss;

15.

betont, dass die EU und die Mitgliedstaaten, damit die auf nichtübertragbare Krankheiten bezogenen Ziele erreicht und die gesundheits-, sozial- und wirtschaftspolitischen Herausforderungen bewältigt werden, weiterhin die Prävention und die Verringerung von Risikofaktoren in alle einschlägigen Gesetzgebungs- und Politikbereiche und besonders in ihre Umwelt-, Lebensmittel- und Verbraucherpolitik integrieren müssen;

16.

stellt fest, dass die auf das Gesundheitswesen bezogenen Maßnahmen aufgrund von Artikel 168 AEUV hauptsächlich in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen, hebt es jedoch als wichtig hervor, eine EU-Strategie in Bezug auf chronische nichtübertragbare Krankheiten aufzustellen, auf die eine Empfehlung des Rates folgt, wobei einzelne Textteile auf die vier gängigsten Arten nichtübertragbarer Krankheiten zu beziehen und auch geschlechterspezifische Aspekte zu berücksichtigen sind, und zwar in Zusammenarbeit mit einschlägigen Akteuren einschließlich Patienten und Angehörigen der Gesundheitsberufe;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bis 2013 auf nichtübertragbare Krankheiten bezogene nationale Pläne aufzustellen, insbesondere hinsichtlich der vier gängigsten nichtübertragbaren Krankheiten, wobei die Ressourcen der Bedeutung der Belastung durch nichtübertragbare Krankheiten entsprechen sollten, und einen weltweiten Mechanismus zur hochrangigen Koordinierung der Maßnahmen gegen nichtübertragbare Krankheiten ins Leben zu rufen;

18.

weist darauf hin, dass die Durchführung von auf nichtübertragbare Krankheiten bezogenen nationalen Plänen, flankiert durch eine wirkungsvollere Prävention, Diagnose und Bewältigung dieser Krankheiten und bezogen auf Risikofaktoren, wie Vorgeschichte und chronische schwere Krankheiten, die durch diese Krankheiten bedingte Gesamtbelastung wesentlich verringern und damit viel zur Erhaltung der Zukunftsfähigkeit der nationalen Gesundheitssysteme beitragen könnte;

19.

fordert die Kommission auf, fortlaufend EU-weit die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung ihrer auf nichtübertragbare Krankheiten bezogenen nationalen Pläne zu überwachen und darüber Bericht zu erstatten, wobei die vier gängigsten Arten nichtübertragbarer Krankheiten besonders zu beachten sind und ein Schwerpunkt bei den Fortschritten in den Bereichen Prävention, Früherkennung, Behandlung und Forschung zu setzen ist;

20.

fordert die Mitgliedstaaten auf, auf die Erhöhung der Zahl der in den Gesundheitssystemen ausgebildeten und tatsächlich dort beschäftigten Personen hinzuarbeiten, um mit mehr Erfolg gegen die Belastung durch nichtübertragbare Krankheiten vorzugehen;

21.

betont, dass Kohärenz und ein gemeinsames Konzept gefordert sind, auch in Bezug auf die politische Erklärung der VN und die laufenden Maßnahmen des Rates und der Kommission, d. h. auf den notwendigen Reflexionsprozess hinsichtlich chronischer Krankheiten;

22.

fordert die Kommission auf, die Erweiterung des Auftrags des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) auf nichtübertragbare Krankheiten und seinen Einsatz als Einrichtung für Datensammlung und Formulierung von Empfehlungen zu nichtübertragbaren Krankheiten in Erwägung zu ziehen und die entsprechenden Möglichkeiten zu sondieren, sodass für Entscheidungsträger, Wissenschaftler und Ärzte Detailkenntnisse über bewährte Praxis und ein erweitertes Wissen auf dem Gebiet der nichtübertragbaren Krankheiten verfügbar werden;

23.

betont, dass Prioritäten für eine zentralisierte Datenerfassung aufgestellt werden müssen, um vergleichbare Daten zu erhalten, durch die EU-weit bessere Planungen und Empfehlungen möglich werden;

24.

verlangt eine umfassende Überprüfung der Umsetzung der politischen Erklärung der VN bis 2014;

25.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass eine hochrangige Delegation an der Tagung der VN am 19./20. September 2011 teilnimmt und dort einen ambitionierten und koordinierten Standpunkt der EU vorlegt;

26.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Botschafter der EU bei den Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und dem Generaldirektor der WHO zu übermitteln.


(1)  http://whqlibdoc.who.int/publications/2009/9789241597418_eng.pdf

(2)  http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0004/77575/RC56_eres02.pdf

(3)  http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/RES/64/265&Lang=E

(4)  http://www.un.org/en/ga/president/65/issues/moscow_declaration_en.pdf

(5)  http://apps.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA64/A64_R11-en.pdf

(6)  http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=A/66/83&Lang=E

(7)  http://www.who.int/gard/publications/GARD%20Book%202007.pdf

(8)  http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0011/78608/E93618.pdf

(9)  http://www.iarc.fr/en/media-centre/iarcnews/2011/asturiasdeclaration.php

(10)  http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0009/87462/E89567.pdf

(11)  ABl. C 250 E vom 25.10.2007, S. 93.

(12)  ABl. C 8E vom 14.1.2010, S. 97.

(13)  ABl. C 175E vom 10.7.2008, S. 561.

(14)  ABl. C 247E vom 15.10.2009, S. 11.

(15)  ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 273.

(16)  ABl. C 295E vom 4.12.2009, S. 83.

(17)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(18)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0400.

(19)  Angenommener Text, P7_TA(2011)0081.

(20)  ABl. C 81E vom 15.3.2011, S. 95.

(21)  ABl. C 81E vom 15.3.2011, S. 115.

(22)  http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:213:0008:0024:EN:PDF

(23)  www.consilium.europa.eu/uedocs/NewsWord/en/lsa/80729.doc

(24)  http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:301:0003:0013:en:PDF

(25)  http://cordis.europa.eu/documents/documentlibrary/90798681EN6.pdf

(26)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/lsa/118282.pdf

(27)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/lsa/122395.pdf

(28)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/EN/foraff/114352.pdf


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/137


Donnerstag, 15. September 2011
Das Konzept der EU für die ITU-Weltfunkkonferenz 2012

P7_TA(2011)0391

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu dem politischen Konzept der Europäischen Union für die ITU-Weltfunkkonferenz 2012 (WRC-12)

2013/C 51 E/21

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission KOM(2011)0180 vom 6. April 2011 zu dem politischen Konzept der Europäischen Union für die ITU-Weltfunkkonferenz 2012 (WRC-12),

unter Hinweis auf die Agenda der ITU WRC-12,

unter Hinweis auf die Digitale Agenda im Rahmen der Strategie Europa 2020,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Gruppe für Frequenzpolitik zu gemeinsamen politischen Zielen für die WRC-12,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 11. Mai 2011 (1) zum Programm für die Funkfrequenzpolitik,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ vom 27. Mai 2011 in Bezug auf die WRC-12,

unter Hinweis auf Artikel 8a Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/140/EG vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Konferenz im Jahre 2012 Änderungen der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst beschließen wird;

B.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass internationale Abkommen im Zusammenhang mit der ITU, deren Vertragsparteien sie sind, mit dem bestehenden EU-Recht vereinbar sind, insbesondere mit den einschlägigen Vorschriften und Grundsätzen des EU-Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation;

C.

in der Erwägung, dass Funkfrequenzen eine knappe öffentliche Ressource sind, die in einer wachsenden Zahl von Bereichen eine kritische Rolle spielt;

D.

in der Erwägung, dass, wie in der Digitalen Agenda für Europa hervorgehoben wird, drahtloser Breitbandzugang und Kommunikationsdienste wichtige Triebkräfte für das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit Europas im weltweiten Maßstab sind;

E.

in der Erwägung, dass Europa das Potenzial, das die digitale Wirtschaft bietet, nur dann in vollem Umfang nutzen kann, wenn ein gut funktionierender gesamteuropäischer digitaler Binnenmarkt geschaffen wird;

F.

in der Erwägung, dass die harmonisierte Freigabe zusätzlicher Funkfrequenzen in Europa und weltweit eine wichtige Möglichkeit darstellt, um Kapazitätsengpässe in mobilen Netzen zu verringern, die Entwicklung neuer Dienstleistungen anzuregen und das Wachstum zu fördern;

G.

in der Erwägung, dass die Verfügbarkeit von Funkfrequenzen ein wichtiges Thema dieser Konferenz ist, insbesondere in Bezug auf die digitale Dividende im 800-MHz-Band;

H.

in der Erwägung, dass eine Reihe weiterer Themen relevant für Politikbereiche der EU ist (Informationsgesellschaft, Verkehr, Raumfahrtpolitik, Galileo, Binnenmarkt, Umwelt, audiovisuelle Politik, Forschung u. a.);

I.

in der Erwägung, dass auf jeder Weltfunkkonferenz die Themen der jeweils nächsten Konferenz festgelegt werden;

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission und stimmt der Analyse der Bedeutung der Auswirkungen der WRC-12 auf die Politik der EU zu;

2.

ist der Ansicht, dass die EU bei multilateralen Verhandlungen einheitliche Standpunkte vertreten muss, um die Durchsetzung ihrer Interessen zu fördern und bei der Nutzung von Funkfrequenzen weltweite Synergieeffekte und Größenvorteile zu erzielen; fordert die Mitgliedstaaten deshalb nachdrücklich auf, diese politischen Leitlinien uneingeschränkt zu bestätigen und sich bei der WRC-12 aktiv für sie einzusetzen und sie zu verteidigen; ist darüber hinaus der Ansicht, dass sich die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Programms für die Funkfrequenzpolitik in enger Abstimmung gemeinsam mit der Kommission auf eine gemeinsame Position der Union verständigen sollten, solange die Kommission nicht das Recht hat, in der ITU im Namen der EU zu sprechen;

3.

macht auf die 25 Tagesordnungspunkte der WRC-12 und auf ihre möglichen Auswirkungen auf die politischen Strategien und Ziele der EU aufmerksam;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Erreichen dieser Ziele zu gewährleisten und sich gegen jede Änderung der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst zu wenden, durch die deren Anwendungsbereich und Inhalt beeinträchtigt würden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf sicherzustellen, dass die Grundsätze des Vertrags über die Europäische Union und des gemeinschaftlichen Besitzstands eingehalten werden;

5.

ist der Ansicht, dass die Kommission die Mitgliedstaaten bei ihren bilateralen und multilateralen Verhandlungen mit Drittstaaten in technischer und politischer Hinsicht unterstützen und mit ihnen bei der Aushandlung internationaler Übereinkommen, insbesondere mit jenen Drittstaaten, bei denen es aufgrund unterschiedlicher Zuweisungspläne zu Interferenzen kommen kann, zusammenarbeiten sollte;

6.

weist erneut auf seinen Standpunkt zum Programm für die Funkfrequenzpolitik und, insbesondere mit Blick auf die Studie der ITU zu den Voraussetzungen für die die IMT-Advanced-Mobilfunknorm, auf die Notwendigkeit hin, für den mobilen Datenverkehr bis 2015 hinreichende und geeignete Funkfrequenzen in einer Gesamtbandbreite von mindestens 1 200 MHz bereitzustellen, um die Verwirklichung der politischen Ziele der Union voranzubringen und der wachsenden Nachfrage nach mobilem Datenverkehr bestmöglich Rechnung zu tragen; weist darauf hin, dass sämtliche neuen Maßnahmen transparent sein und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen oder zur Benachteiligung neuer Akteure auf dem Telekommunikationsmarkt führen sollten;

7.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kommission dabei zu unterstützen, die Aufnahme dieses wichtigen Punktes in die Tagesordnung der nächsten WRC im Jahre 2016 zu erwirken; bekräftigt, dass es in diesem Zusammenhang wichtig ist, dass die EU, wie im Programm für die Funkfrequenzpolitik vorgeschlagen, eine Bestandsaufnahme der Frequenznutzung in der EU und von deren Effizienz vornimmt;

8.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission erneut auf, gemäß den Feststellungen der ITU eine ehrgeizige Harmonisierungsplanung zu verfolgen, und fordert die Kommission auf zu untersuchen und zu überprüfen, inwieweit es notwendig ist, zusätzliche Frequenzbänder freizugeben, und, um dies in Abhängigkeit von den notwendigen Entscheidungen bis 2012 bzw. 2016 zu ermöglichen, dabei die Entwicklung der Funkfrequenztechnik, die Erfahrungen mit neuen Dienstleistungen auf dem Markt, den möglichen zukünftigen Bedarf im Bereich des terrestrischen Rundfunks und Fernsehens und den Mangel an Funkfrequenzen in anderen Bändern, die für die Versorgung mit drahtlosen Breitbanddiensten geeignet sind, zu berücksichtigen;

9.

hebt hervor, dass drahtlose Breitbanddienste wesentlich zu Wirtschaftsaufschwung und -wachstum beitragen; betont, dass ausreichende und effizient verwaltete Funkfrequenzen notwendig sind, um sowohl hinsichtlich der Kapazitäten als auch der Versorgung auf die wachsende Nachfrage seitens der Verbraucher zu reagieren;

10.

ist der Ansicht, dass die wachsende Rolle der EU im Bereich der Frequenznutzung eine stärkere formale Stellung der Union in der ITU erforderlich macht, und unterstützt deshalb nachdrücklich eine erneute Überprüfung des Status der EU auf der nächsten Bevollmächtigtentagung der ITU im Jahre 2014;

11.

hebt die Bedeutung von Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten hervor, damit die EU das vollständige Potenzial der Innovationsmöglichkeiten im Bereich der Funkfrequenztechnik nutzen kann;

12.

hebt hervor, dass es wichtig ist, dass die EU im Bereich der Funkfrequenztechnik eine Vorreiterrolle einnimmt und weltweit ein Beispiel für bewährte Verfahren und Zusammenhalt setzt;

13.

betont, dass Geräte, die Funkfrequenzen nutzen, der Gefahr von Angriffen über das Internet ausgesetzt sind, und hebt hervor, dass ein weltweit abgestimmter Ansatz zur Verbesserung der Sicherheit im Internet notwendig ist;

14.

fordert die Kommission auf, über die Ergebnisse und Erfolge der WRC-12 Bericht zu erstatten;

15.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0220.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/140


Donnerstag, 15. September 2011
Belarus: Verhaftung des Menschenrechtsaktivisten Ales Bjaljazki

P7_TA(2011)0392

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu Belarus: Festnahme des Menschenrechtsverteidigers Ales Bjaljazki

2013/C 51 E/22

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Belarus, insbesondere die Entschließungen vom 12. Mai 2011 (1), vom 10. März 2011 (2), vom 20. Januar 2011 (3) und vom 17. Dezember 2009 (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Belarus, die auf der 3 101. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 20. Juni 2011 angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und die im Dezember 1988 verabschiedete Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger,

unter Hinweis auf die von der Konferenz der internationalen nichtstaatlichen Organisationen (INGOs) des Europarats am 22. Juni 2011 angenommene Entschließung zur Vereinigungsfreiheit in der Republik Belarus,

unter Hinweis auf die Resolution des VN-Menschenrechtsrates vom 17. Juni 2011, in der Menschenrechtsverletzungen vor, während und nach der Präsidentschaftswahl in Belarus verurteilt werden und die belarussische Regierung aufgefordert wird, die Verfolgung von Oppositionsführern zu beenden,

unter Hinweis auf die von der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, am 5. August 2011 abgegebene Erklärung zur Festnahme von Ales Bjaljazki,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Belarus durch internationale Verpflichtungen daran gebunden ist, die Grundsätze des Völkerrechts und Grundwerte einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einzuhalten;

B.

in der Erwägung, dass der Menschenrechtsverteidiger Ales Bjaljazki, Vorsitzender des Zentrums für Menschenrechte „Wjasna“ und Vizepräsident der Internationalen Föderation für Menschenrechte (FIDH), nachdem er in der Hafteinrichtung des belarussischen Innenministeriums festgehalten worden war, am 4. August 2011 in Minsk unter dem offiziellen Vorwurf der Steuerhinterziehung in großem Ausmaß („Verschleiern von Gewinnen in besonders großem Maßstab“) inhaftiert und am 12. August 2011 gemäß Artikel 243 Teil II des belarussischen Strafgesetzbuchs angeklagt wurde; in der Erwägung, dass ihm eine Strafe von entweder bis zu fünf Jahren „eingeschränkter Freiheit“ oder drei bis sieben Jahren Haft und die Einziehung seines Vermögens einschließlich der Beschlagnahme der Räumlichkeiten, von denen aus Wjasna betrieben wird, drohen;

C.

in der Erwägung, dass Ales Bjaljazkis Privateigentum in Minsk, seine Wohnung in Rakau und das Wjasna-Büro in Minsk von Beamten des Komitees für Staatssicherheit (KGB) und der Abteilung Finanzermittlungen des staatlichen Kontrollkomitees einer Razzia unterzogen und sein Computer und andere Materialien eingezogen wurden;

D.

in der Erwägung, dass ein Bezirksrichter in Minsk am 16. August 2011 einen Antrag des Rechtsanwalts von Ales Bjaljazki auf Freilassung des Menschenrechtsverteidigers gegen Kaution abgelehnt hat und dass die Dauer von Ales Bjaljazkis Untersuchungshaft zuvor in derselben Woche auf zwei Monate verlängert worden war;

E.

in der Erwägung, dass die Inhaftierung mit der Weitergabe von Angaben zu Ales Bjaljazkis Bankkonten durch einige EU-Mitgliedstaaten an belarussische Behörden zusammenhängt; in der Erwägung, dass die belarussischen Behörden bei der Erlangung dieser Informationen auf die internationale Zusammenarbeit aufgrund eines bilateralen Abkommens über Rechtshilfe zurückgriffen und dabei das System internationaler Verfahren und Vereinbarungen über Finanztransfers – mit dem Terroristen und Verbrecher aufgespürt werden sollen – nutzten, um nichtstaatliche Organisationen der Zivilgesellschaft und die belarussische demokratische Opposition vollständig unter ihre Kontrolle zu bringen und die Unterstützung der EU für die belarussische Zivilgesellschaft zu diskreditieren;

F.

in der Erwägung, dass die belarussischen Steuerbehörden die Beträge auf Ales Bjaljazkis Konten als seine persönlichen Einnahmen interpretierten und ihn beschuldigten, sie zu verschleiern;

G.

in der Erwägung, dass sich die belarussischen Staatsorgane fast allen Menschenrechtsorganisationen systematisch die Eintragung auf nationaler Ebene verweigert haben (allein Wjasna in den letzten Jahren dreimal); in der Erwägung, dass Menschenrechtsverteidiger infolgedessen – und weil ausländische Unterstützung für nichtstaatliche Organisationen in Belarus (im Fall von Wjasna Mittel, die diese Organisation befähigen sollten, Opfer der Massenunterdrückung durch das belarussische Regime nach der Präsidentschaftswahl im Dezember 2010 zu unterstützen) von den belarussischen Behörden genehmigt werden müssen – gezwungen sind, Konten in Nachbarstaaten zu eröffnen, um den Vertretern der unabhängigen Zivilgesellschaft wirksame Hilfe zu leisten;

H.

in der Erwägung, dass die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern und -aktivisten systematisch erfolgt und gang und gäbe ist; in der Erwägung, dass in letzter Zeit Berichte über die Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten und Aktivisten aufgekommen sind, die sich für die Freilassung von Ales Bjaljazki einsetzten, wozu auch Inhaftierungen, Festnahmen, Verhöre, die Verhängung von Geldstrafen oder die Einziehung gedruckter Materialien gehören; in der Erwägung, dass einer der Betroffenen, Wiktar Sasonau, derzeit auf sein Gerichtsverfahren wartet;

I.

in der Erwägung, dass der Fall Ales Bjaljazki ein Teil eines umfassenderen Musters lang anhaltender und andauernder Schikanierung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechtsverteidiger nach der Präsidentschaftswahl im Dezember 2010 ist, die zu einer dramatischen Verschlechterung der Menschenrechtslage und des Stands der bürgerlichen und politischen Freiheiten in Belarus führt;

J.

in der Erwägung, dass zahlreiche Oppositionsaktivisten, zu denen ehemalige Präsidentschaftskandidaten sowie Journalisten und Menschenrechtsverteidiger gehören, wegen ihrer Teilnahme an der auf die Wahl folgenden friedlichen Demonstration vom 19. Dezember 2010 in Minsk unter dem Vorwurf der Organisation von Massenkrawallen festgenommen und in harten, nicht zu rechtfertigenden Urteilen mit bis zu sieben Jahren Haft in einem Straflager hoher oder mittlerer Sicherheitsstufe belegt wurden; in der Erwägung, dass einige von ihnen Berichten zufolge körperlicher und psychischer Folter unterzogen wurden, keinen angemessenen rechtlichen und ärztlichen Beistand erhielten oder nach einem schweren chirurgischen Eingriff ohne die erforderliche ärztliche Rehabilitation zurück ins Gefängnis geschickt wurden;

1.

erklärt sich zutiefst besorgt über die sich immer weiter verschlechternde Lage der Menschenrechtsverteidiger in Belarus; verurteilt nachdrücklich die jüngste Verhaftung von Ales Bjaljazki, Vorsitzender des Zentrums für Menschenrechte „Wjasna“, und die Beschuldigungen gegen ihn sowie die Missachtung der Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch die belarussischen Staatsorgane;

2.

bedauert es, dass Belarus unabhängigen Menschenrechtsorganisationen im Land ständig die Gewährung eines rechtlichen Status verwehrt, was es für diese unmöglich macht, sich zu betätigen, indem es repressive Gesetze erlässt, die die Zivilgesellschaft zum Schweigen bringen sollen, und dann die Androhung strafrechtlicher Sanktionen einsetzt, um Menschenrechtsverteidiger einzuschüchtern;

3.

ist in diesem Zusammenhang und in Anbetracht der beispiellosen Niederschlagung der Zivilgesellschaft in Belarus nach der Präsidentschaftswahl im Dezember 2010 davon überzeugt, das das Strafverfahren gegen Ales Bjaljazki politisch motiviert ist und seine legitime Arbeit als Menschenrechtsverteidiger verhindern soll;

4.

fordert, Ales Bjaljazki unverzüglich und bedingungslos aus dem Gewahrsam zu entlassen und die Ermittlungen und alle gegen ihn erhobenen Beschuldigungen fallen zu lassen;

5.

verurteilt das Vorgehen gegen das Zentrum für Menschenrechte „Wjasna“ und fordert die belarussischen Staatsorgane auf, sämtliche Formen der Schikanierung gegen Ales Bjaljazki, Wjasna und dessen Mitarbeiter sowie alle anderen Menschenrechtsverteidiger und Organisationen der Zivilgesellschaft im Land zu beenden und die Rechtsstaatlichkeit zu achten;

6.

fordert die belarussischen Staatsorgane auf, Artikel 193-1 des belarussischen Strafgesetzbuchs aufzuheben, der die Organisation von Tätigkeiten nicht eingetragener öffentlicher Organisationen oder die Teilnahme an solchen Tätigkeiten verbietet, da diese Vorschrift zu internationalen Standards über Vereinigungsfreiheit im Widerspruch steht und eine Verletzung der Pflichten von Belarus im Rahmen der OSZE und der VN darstellt;

7.

betont, dass Rechtshilfe zwischen EU-Mitgliedstaaten und Belarus nicht zu einem Mittel politischer Verfolgung und Unterdrückung werden darf;

8.

bedauert es, dass das belarussische Recht und bilaterale und internationale Mechanismen von Belarus gezielt missbraucht und ausgenutzt worden sind;

9.

fordert die belarussischen Staatsorgane auf, alle Bestimmungen der Erklärung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtsverteidiger einzuhalten und dafür zu sorgen, dass demokratische Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den von Belarus ratifizierten internationalen und regionalen Menschenrechtsübereinkünfte unter allen Umständen gewahrt werden;

10.

fordert die belarussischen Staatsorgane auf, das belarussische Recht, insbesondere in Bezug auf Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung, zu überprüfen, es mit internationalen Standards in Einklang zu bringen und in der Zwischenzeit jeden weiteren Missbrauch des Rechts zu unterlassen;

11.

fordert den Rat, die Kommission und die Hohe Vertreterin auf, ihren Druck auf Belarus zu erhöhen und das Verbot der Visumerteilung und die Liste eingefrorener Vermögenswerte auf die an der Verhaftung und Verfolgung von Ales Bjaljazki beteiligten Personen auszudehnen;

12.

betont, dass die EU in Anbetracht der fortwährenden, beispiellosen Unterdrückung der Opposition und der Zivilgesellschaft in Belarus den Aufbau von Demokratie in Belarus unterstützen und neue Wege finden muss, um die Zivilgesellschaft in Belarus und die unabhängigen Medien dabei zu unterstützen, das Bewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen;

13.

fordert dazu auf, dass auf dem Gipfeltreffen zur Östlichen Partnerschaft, das am 28./29. September 2011 in Warschau stattfinden soll, die Unterstützung für die demokratische Opposition und die Zivilgesellschaft von Belarus erhöht wird und wirksame Beziehungen zu ihnen aufgebaut werden, um ihre Bemühungen um Herstellung der Demokratie zu fördern und zu stärken;

14.

fordert die belarussischen Staatsorgane auf, allen politischen Gefangenen angemessenen rechtlichen und ärztlichen Beistand zu gewähren und sie unverzüglich und bedingungslos freizulassen, alle Vorwürfe gegen sie fallen zu lassen und ihre bürgerlichen Rechte vollständig wiederherzustellen;

15.

weist darauf hin, dass mögliche Beziehungen der EU zu Belarus an strenge Bedingungen und an die Bereitschaft von Belarus geknüpft werden müssen, demokratische Standards, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit zu achten, wie es in der auch von der belarussischen Regierung unterzeichneten Gemeinsamen Erklärung des Prager Gipfeltreffens zur Östlichen Partnerschaft vom 7. Mai 2009 vereinbart wurde;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarats und der Regierung und dem Parlament von Belarus zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0244.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0099.

(3)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0022.

(4)  ABl. C 286 E vom 22.10.2010, S. 16.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/143


Donnerstag, 15. September 2011
Sudan: Lage in den Gebieten Süd-Kurdufan und Blauer Nil

P7_TA(2011)0393

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zum Sudan – Lage in Süd-Kurdufan und Ausbruch von Kämpfen im Bundesstaat Blauer Nil

2013/C 51 E/23

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Sudan,

unter Hinweis auf das am 9. Januar 2005 unterzeichnete Umfassende Friedensabkommen (CPA),

unter Hinweis auf die Erklärung der Afrikanischen Union vom 31. Januar 2011,

unter Hinweis auf die Erklärung der EU und ihrer Mitgliedstaaten vom 9. Juli 2011 zur Unabhängigkeit der Republik Südsudan,

unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, vom 6. September 2011 zum Ausbruch von Kämpfen im Bundesstaat Blauer Nil sowie vom 26. August 2011 zur Lage in Süd-Kurdufan,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 20. Juni 2011,

unter Hinweis auf die Erklärung von Kommissionsmitglied Georgieva vom 26. August 2011 zum Zugang humanitärer Hilfsorganisationen zu Süd-Kurdufan,

unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, Jerzy Buzek, vom 21. Juni 2011 zur Lage in Abyei und Süd-Kurdufan,

unter Hinweis auf die Erklärung der Afrikanischen Union vom 20. August 2011 zum Abkommen zwischen den Regierungen des Sudan und des Südsudan über die Unterstützungsmission zur Überwachung der Grenze,

unter Hinweis auf den vorläufigen Bericht der VN-Hochkommissarin für Menschenrechte vom August 2011 über die Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts in Süd-Kurdufan zwischen 5. und 30. Juni 2011,

unter Hinweis auf das am 28. Juni 2011 unterzeichnete Rahmenabkommen über Maßnahmen betreffend Politik und Sicherheit in den Bundesstaaten Blauer Nil und Kurdufan,

unter Hinweis auf die Erklärung des VN-Generalsekretärs Ban Ki-moon vom 2. September 2011, in der er ein Ende der Kämpfe in den Bundesstaaten Süd-Kurdufan und Blauer Nil fordert,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Lage in Süd-Kurdufan wegen der Kämpfe zwischen der sudanesischen Armee (SAF) und der sudanesischen Volksbefreiungsbewegung (SPLM-Nord) weiterhin angespannt ist und erneute Kämpfe auch im Bundesstaat Blauer Nil ausgebrochen sind;

B.

in der Erwägung, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sudanesischen Armee und der sudanesischen Volksbefreiungsbewegung in Süd-Kurdufan Menschenleben gekostet und die Vertreibung von Tausenden Menschen in die Nachbarländer bewirkt hat;

C.

in der Erwägung, dass Präsident Bashir am 23. August 2011 einen einseitigen zweiwöchigen Waffenstillstand in Süd-Kurdufan ankündigte, jedoch auch bekanntgab, dass keine ausländischen Organisationen Zugang zu der Region erhalten würden;

D.

in der Erwägung, dass Präsident Bashir am 2. September 2011 die Aussetzung der Interim-Verfassung im Bundesstaat Blauer Nil und die Verhängung des Ausnahmezustands im Anschluss an blutige Zusammenstösse zwischen der sudanesischen Armee und Streitkräften des Südsudan in der Region bekanntgab, was wiederum zu einem Exodus von Tausenden von Einwohnern der Region führte;

E.

in der Erwägung, dass die in Süd-Kurdufan verübten Angriffe auf die Zivilbevölkerung gezielte außergerichtliche Hinrichtungen im Schnellverfahren, meist von vorgeblichen Anhängern der SPLM, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen einschließen, bezüglich derer auch Sorge herrscht, dass Häftlinge möglicherweise Folter und sonstigen unmenschlichen und entwürdigenden Behandlungen ausgesetzt werden, dass darüber hinaus Wohngebiete durchkämmt werden, was sich mutmaßlich gegen die Volksgruppe der Nuba richtet, Verschleppungen, die Zerstörung von Kirchen und Plünderungen verzeichnet werden;

F.

in der Erwägung, dass schätzungsweise mehr als 200 000 Menschen durch die jüngsten Kämpfe vertrieben wurden oder stark davon betroffen sind, dass 5 000 Menschen vor dem Konflikt in den Südsudan (Unity State) geflüchtet sind und dass diese Zahl in den nächsten Monaten beträchtlich zunehmen könnte, da die Kämpfe in der Region andauern;

G.

in der Erwägung, dass die sudanesische Armee (SAF) trotz des Waffenstillstands wahllos von Zivilisten bewohnte Gebiete in den Nuba-Bergen in Süd-Kurdufan bombardiert und verhindert, dass Hilfslieferungen die Vertriebenen erreichen;

H.

in der Erwägung, dass humanitäre Organisationen seit Ausbruch des Konflikts im Juni keine Erlaubnis erhalten konnten, in Süd-Kurdufan zu arbeiten, und dass keine Einschätzung der einschlägigen Erfordernisse erfolgt ist; in der Erwägung, dass die sudanesische Regierung die Forderung ablehnte, dass Friedenssoldaten der Vereinten Nationen nach der Unabhängigkeit des Südens in Süd-Kurdufan, Blauer Nil und Abyei verbleiben sollten;

I.

in der Erwägung, dass südsudanesische Sicherheitskräfte Berichten zufolge in die Arbeit humanitärer Organisationen eingegriffen haben, so zum Beispiel Fahrzeuge beschlagnahmten, Mitarbeiter von Hilfsorganisationen tätlich angriffen und Zentren internationaler Organisationen, auch der Vereinten Nationen, plünderten, deren Mitarbeitern der Zugang zu vielen Regionen Süd-Kurdufans verweigert wurde und die daran gehindert wurden, eine unabhängige Untersuchung vor Ort durchzuführen;

J.

in der Erwägung, dass für einen Großteil der Bevölkerung in der Region weiterhin Lebensmittel fehlen, eine Situation, die sich durch den Konflikt, steigende Rohstoffpreise und die Hungersnot am Horn von Afrika verschärft hat;

K.

in der Erwägung, dass die Europäische Kommission 2011 100 Millionen Euro, darunter 11 Millionen Euro für die Übergangsgebiete, bereitgestellt hat, dass die Finanzierung des internationalen Südsudan-Appells jedoch erst zu 37 % gesichert ist;

L.

in der Erwägung, dass nur geringe Fortschritte in Bezug auf die Aspekte des CPA erzielt wurden, die die Suche nach einer Einigung in Verhandlungen nach dem Referendum über Fragen wie die Aufteilung der Erdöleinnahmen, den Grenzverlauf, die Staatsangehörigkeit und die Aufteilung von Schulden und Vermögen sowie Volksabstimmungen in Süd-Kurdufan und Blauer Nil sowie Abyei betreffen;

M.

in der Erwägung, dass die Lage in Darfur weiterhin sehr besorgniserregend ist, da die VN-Mission in Darfur über Schikanen, Entführungen und eine allgemeine Gefährdung der Sicherheit durch die Central Reserve Police in IDP-Lagern berichtet;

1.

bedauert den Verlust an Menschenleben, die Menschenrechtsverletzungen und den fehlenden Zugang für humanitäre Hilfsorganisationen in den Bundesstaaten Süd-Kurdufan und Blauer Nil; verurteilt mit Nachdruck das Eindringen der SAF in die Bundesstaaten Süd-Kurdufan und Blauer Nil; fordert alle Parteien auf, die Kämpfe unverzüglich einzustellen und sich um eine politische Lösung auf der Grundlage des Abkommens vom 28. Juni 2011 zu bemühen; fordert darüber hinaus die Aufhebung des Ausnahmezustands im Bundesstaat Blauer Nil;

2.

erinnert alle Parteien an ihre Verpflichtungen, die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht zu achten; fordert insbesondere die Einstellung gezielter außergerichtlicher Hinrichtungen im Schnellverfahren, willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen, Folterungen, Verschleppungen und Plünderungen; fordert darüber hinaus die Einstellung der wahllosen Bombardierungen von Seiten des Sudan und betont, dass diejenigen, denen Verstöße zur Last gelegt werden, durch eine unabhängige Untersuchung der Vereinten Nationen zur Rechenschaft gezogen werden müssen;

3.

begrüßt die von der Afrikanischen Union ausgehandelte Vereinbarung vom 8. September 2011, der zufolge sich beide Seiten bereit erklärten, ihre Streitkräfte aus dem Konfliktgebiet Abyei abzuziehen; fordert den Sudan und den Südsudan auf, alle Bestimmungen des umfassenden Friedensabkommens von 2005 einzuhalten, um einen dauerhaften Frieden zu fördern, das Recht der Menschen auf Selbstbestimmung zu wahren, die festgelegten Grenzen zu respektieren und schlussendlich den Weg für eine Aussöhnung zwischen den beiden Ländern zu bereiten; bekräftigt die Zusagen der EU, sich gemeinsam mit dem Sudan und dem Südsudan für die Förderung eines demokratischen Regimes und die Achtung der Menschenrechte aller Sudanesen zu engagieren;

4.

fordert, dass alle Seiten den humanitären Organisationen sofortigen und ungehinderten Zugang zu allen Bedürftigen ohne Einschüchterung und Gewalt gestatten; betont nachdrücklich die Verpflichtung, Zivilpersonen und Mitarbeiter humanitärer Organisationen zu schützen; ist besorgt, dass nur von der Regierung kontrollierte Organisationen und lokale Mitarbeiter von Hilfsorganisationen humanitäre Hilfe verteilen dürfen, während die Bestände und Lieferungen von Grunderzeugnissen immer weiter zurückgehen;

5.

ist besorgt über Berichte über Versuche der Regierung, Vertriebene zu zwingen, in Gebiete zurückzukehren, in denen ihr Leben und ihre Sicherheit gefährdet sein könnten; fordert die Achtung der Rechte von Binnenflüchtlingen;

6.

fordert die Kommission, die EU-Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, ihre Finanzierungszusagen für die Region einzuhalten und insbesondere Abhilfe bezüglich des gravierenden Mangels an Nahrungsmittelhilfe, Notunterkünften und Schutz zu schaffen; fordert eine intensive Überwachung der Situation in Bezug auf die Ernährungssicherheit und Maßnahmen, falls die Lage sich verschlechtern sollte; ist der Ansicht, dass zusätzliche Hilfe nötig sein könnte, um der anstehenden Gefahr einer erneuten umfangreichen humanitären Krise in der Region zu begegnen;

7.

fordert die internationale Gemeinschaft auf, unter Betonung der Unterstützung der Bemühungen der hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union zum Sudan unter der Führung von Thabo Mbeki und unter Einbeziehung der Arabischen Liga die Verhandlungen zwischen den Parteien des CPA und die Bemühungen des Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für den Sudan zu erleichtern;

8.

ist sehr besorgt über die Berichte, dass in der Region vermehrt Landminen genutzt werden; verweist auf seinen entschiedenen Widerstand gegen den Einsatz von Minen und fordert die sofortige Einstellung derartiger Aktivitäten;

9.

fordert die Afrikanische Union auf, ihre Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof zu verstärken, um das Bewusstsein für die Menschenrechte in ganz Afrika zu fördern und deren Achtung zu gewährleisten; fordert ein Ende der Straflosigkeit für alle während des Krieges im Sudan verübten Verbrechen; hofft, dass Präsident Omar al-Bashir bald in Den Haag im Rahmen der notwendigen Widerherstellung der Justiz, der Rechtsstaatlichkeit und der Gerechtigkeit für die Opfer der Prozess gemacht wird;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem VN-Sicherheitsrat und dem VN-Generalsekretär sowie der EU-Sonderbeauftragten für den Südsudan, der Regierung des Sudan, der Regierung des Südsudan, den Institutionen der Afrikanischen Union und dem Vorsitzenden der hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union zum Sudan, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/146


Donnerstag, 15. September 2011
Eritrea: der Fall Isaak Dawit

P7_TA(2011)0394

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu Eritrea: der Fall Dawit Isaak

2013/C 51 E/24

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

gestützt auf Artikel 2, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Europäische Union,

unter Hinweis auf die von Eritrea unterzeichnete Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und der Völker und insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 9,

unter Hinweis auf Artikel 9 des von Eritrea unterzeichneten AKP-EU-Partnerschaftsabkommens in der 2005 geänderten Fassung (Abkommen von Cotonou),

unter Hinweis auf die Erklärung des Ratsvorsitzes vom 22. September 2008 zu politischen Gefangenen in Eritrea und die anschließenden Erklärungen des Rates und der Kommission zu Eritrea und der Menschenrechtslage,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Eritrea und insbesondere zur Menschenrechtslage und zum Fall Dawit Isaak,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

äußert sich zutiefst besorgt angesichts der sich zuspitzenden Menschenrechtslage in Eritrea und der mangelnden Kooperationsbereitschaft, die von den eritreischen Behörden trotz wiederholter Appelle von Seiten der Europäischen Union und internationaler Menschenrechtsorganisationen offenkundig gezeigt wird;

B.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union entschieden und nachdrücklich für den Schutz der Menschenrechte als einem grundlegenden Wert einsetzt, und in der Erwägung, dass die Pressefreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung zu den universellen und unverzichtbaren Grundrechten zählen;

C.

in der Erwägung, dass das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit niemals gefährdet werden darf;

D.

in der Erwägung, dass sich tausende Eritreer, darunter auch frühere hochrangige Mitglieder der regierenden Partei, aufgrund ihrer 2001 öffentlich geäußerten Kritik an Präsident Isayas Afewerki ohne Anklage und ohne faires Gerichtsverfahren in Haft befinden und ihnen der Kontakt zu Anwälten und zu ihren Familien verwehrt wird;

E.

in der Erwägung, dass sich seit September 2001 zehn unabhängige Journalisten in Asmara in Haft befinden, so auch der schwedische Staatangehörige Dawit Isaak, der keines Verbrechens angeklagt ist und zu dessen Schicksal die eritreischen Behörden eine Stellungnahme verweigert haben;

F.

in der Erwägung, dass Dawit Isaak, früherer Journalist einer unabhängigen Zeitung, am 23. September 2011 nunmehr zehn Jahre ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder rechtliches Gehör in Haft verbracht haben wird, und in der Erwägung, dass er international als politischer Gefangener gilt;

G.

in der Erwägung, dass in einem dem Präsidenten des Parlaments im September 2010 vorgelegten Rechtsgutachten hervorgehoben wird, dass die Europäische Union die rechtliche und moralische Pflicht hat, ihre Bürger im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu schützen;

H.

bestürzt über die anhaltende Weigerung der eritreischen Regierung, Informationen über die Lage der Gefangenen vorzulegen, so etwa zu ihrem Inhaftierungsort und zur Frage, ob sie noch am Leben sind;

I.

in der Erwägung, dass Berichten früherer Gefängniswärter zufolge über die Hälfte der 2001 inhaftierten Beamten und Journalisten tot ist;

J.

in der Erwägung, dass die EU, was Entwicklungshilfe und Unterstützung angeht, ein wichtiger Partner für Eritrea ist;

1.

nimmt mit großer Besorgnis die anhaltend katastrophale Menschenrechtslage in Eritrea zur Kenntnis, insbesondere die fehlende Meinungsfreiheit und die Tatsache, dass es weiterhin politische Gefangene gibt, die unter Verstoß gegen die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und gegen die eritreische Verfassung festgehalten werden;

2.

äußert sein Bedauern darüber, dass Dawit Isaak seine Freiheit bislang nicht wiedererlangt hat und bereits zehn Jahre als politischer Gefangener in Haft verbringen musste; bekundet angesichts der bekanntermaßen harten Haftbedingungen in Eritrea und des mangelnden Zugangs zu der notwendigen medizinischen Versorgung seine Sorge um das Leben von Dawit Isaak;

3.

fordert die eritreischen Behörden auf, Dawit Isaak und frühere hochrangige Beamte im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte unverzüglich freizulassen;

4.

fordert die eritreischen Behörden auf, das Verbot der unabhängigen Presse des Landes aufzuheben und den unabhängigen Journalisten sowie allen anderen Menschen, die allein aufgrund der Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung inhaftiert wurden, unverzüglich die Freiheit zu gewähren;

5.

fordert die Regierung des Staates Eritrea erneut auf, alle politischen Gefangenen einschließlich Dawit Isaak unverzüglich freizulassen; fordert die Regierung des Staates Eritrea, sofern keine sofortige Freilassung möglich ist, auf, medizinische Versorgung und Rechtshilfe für diese und sonstige Häftlinge zu gewährleisten; verlangt darüber hinaus, dass Vertreter der EU und ihrer Mitgliedstaaten Zugang zu Dawit Isaak erhalten, um seinen Bedarf an medizinischer Versorgung und anderen Maßnahmen zur Unterstützung festzustellen;

6.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die Bemühungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten um die Freilassung von Dawit Isaak zu verstärken;

7.

fordert den Rat auf, die im Rahmen des EU-Entwicklungshilfeprogramms für Eritrea bestehenden Mechanismen des Dialogs aktiver zu nutzen, um schnellstmöglich Lösungen zu ermitteln, die zur Freilassung der politischen Gefangenen und zu einer verbesserten demokratischen Staatsführung in Eritrea führen; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, sicherzustellen, dass die Entwicklungshilfe der EU nicht der Regierung in Eritrea zugute kommt, sondern gezielt auf die Bedürfnisse der eritreischen Bevölkerung ausgerichtet wird;

8.

fordert die Afrikanische Union als Partner der EU mit einem ausdrücklichen Engagement für die universellen Werte der Demokratie und der Menschenrechte auf, ihre Maßnahmen in Bezug auf die besorgniserregende Lage in Eritrea zu verstärken und mit der EU zusammenzuarbeiten, um die Freilassung von Dawit Isaak und weiteren politischen Gefangenen sicherzustellen;

9.

beobachtet mit Interesse das auf den Grundsatz „habeas corpus“ gestützte Rechtsmittelverfahren im Fall Dawit Isaak, das beim Obersten Gericht Eritreas im Juli 2011 von europäischen Anwälten eingeleitet wurde;

10.

bekräftigt seine Forderung nach einer innerstaatlichen Konferenz in Eritrea, in deren Rahmen die verschiedenen Führer der politischen Parteien und Vertreter der Zivilgesellschaft zusammentreffen sollten, um eine Lösung für die gegenwärtige Krise zu ermitteln und das Land auf den Weg zu Demokratie, zu politischem Pluralismus und zu einer nachhaltigen Entwicklung zu lenken;

11.

unterstreicht in aller Entschiedenheit den Ernst und die Dringlichkeit des vorstehend geschilderten Sachverhalts;

12.

bringt seine uneingeschränkte Unterstützung und sein tief empfundenes Mitgefühl für die Familien der politischen Gefangenen zum Ausdruck;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Parlament und der Regierung Eritreas, dem Panafrikanischen Parlament, dem Gemeinsamen Markt für das östliche und südliche Afrika, der Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie der Afrikanischen Union zu übermitteln.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/149


Donnerstag, 15. September 2011
Epilepsie

P7_TA(2011)0395

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 15. September 2011 zu Epilepsie

2013/C 51 E/25

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Epilepsie die häufigste schwere Erkrankung des Gehirns ist,

B.

in der Erwägung, dass 6 000 000 Menschen in Europa unter Epilepsie leiden und jedes Jahr 300 000 neue Fälle diagnostiziert werden,

C.

in der Erwägung, dass bis zu 70 % der Menschen mit Epilepsie bei richtiger Behandlung anfallsfrei sein könnten, während 40 % der Epileptiker in Europa eine solche Behandlung nicht erhalten,

D.

in der Erwägung, dass 40 % der unter Epilepsie leidenden Kinder Schwierigkeiten in der Schule haben,

E.

in der Erwägung, dass Epileptiker in Europa in hohem Maße von Arbeitslosigkeit betroffen sind,

F.

in der Erwägung, dass Epileptiker Stigmatisierung und Vorurteilen ausgesetzt sind,

G.

in der Erwägung, dass Epilepsie nicht nur der Gesundheit schadet, sondern auch jeden anderen Aspekt des Lebens in Mitleidenschaft zieht und dem Einzelnen sowie seiner Familie physische, psychische und soziale Belastungen auferlegen kann,

1.

fordert die Kommission und den Rat auf,

Forschung und Innovation im Bereich der Prävention sowie der Frühdiagnose und Behandlung der Epilepsie zu verstärken;

Epilepsie als eine wichtige Krankheit einzustufen, die für Europa eine erhebliche Belastung darstellt;

Initiativen zu ergreifen, um die Mitgliedstaaten zu ermutigen, für Menschen mit Epilepsie gleiche Lebensqualität zu gewährleisten, darunter in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Beförderung und öffentliches Gesundheitswesen, indem beispielsweise der Austausch von beispielhaften Verfahren angeregt wird;

bei allen wichtigen Politiken der EU und der Mitgliedstaaten wirksame Gesundheitsfolgenabschätzungen vorzunehmen;

2.

fordert die Mitgliedstaaten auf, angemessene Vorschriften zu erlassen, um die Rechte aller Menschen mit Epilepsie zu schützen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (1) der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 1 des Protokolls vom 15. September 2011 veröffentlicht (P7_PV(2011)09-15(ANN1)).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 13. September 2011

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/150


Dienstag, 13. September 2011
Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Hans-Peter Martin

P7_TA(2011)0343

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hans-Peter Martin (2011/2104(IMM))

2013/C 51 E/26

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von der Staatsanwaltschaft Wien am 29. April 2011 übermittelten und am 12. Mai 2011 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Hans-Peter Martin,

nach Anhörung von Hans-Peter Martin am 21. Mai 2011 gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008 und 19. März 2010 (1),

unter Hinweis auf die Bestimmungen von Artikel 57 der österreichischen Verfassung,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7- 0267/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft Wien die Aufhebung der Immunität von Hans-Peter Martin, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat, um es den österreichischen Behörden zu ermöglichen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und rechtliche Maßnahmen gegenüber Hans-Peter Martin zu ergreifen, die Durchsuchung der Wohnung und der Büroräume des Betreffenden zu beantragen, Dokumente zu beschlagnahmen, und eine Überprüfung des Computers oder sonstiger elektronischer Quellen, die sie für erforderlich erachtet, durchzuführen und gegen Hans-Peter Martin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen widmungswidriger Verwendung von Parteiförderungsmitteln oder jeder anderen rechtlichen Qualifikation, die dem zur Last gelegten Delikt oder den zur Last gelegten Delikten bei den zuständigen Strafgerichten verliehen werden könnte, einzuleiten;

B.

in der Erwägung, dass die Aufhebung der Immunität von Hans-Peter Martin zur Last gelegte Delikte im Zusammenhang mit der widmungswidrigen Verwendung von Parteiförderungsmitteln gemäß § 2b PartG betrifft;

C.

in der Erwägung, dass deshalb empfohlen werden sollte, die parlamentarische Immunität in diesem Fall aufzuheben;

1.

beschließt, die Immunität von Hans-Peter Martin aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen österreichischen Behörden und Hans-Peter Martin zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929 und Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/151


Dienstag, 13. September 2011
Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen, Sitzungen der Koordinatoren und Information der fraktionslosen Mitglieder (Auslegung der Artikel 51 und 192 der Geschäftsordnung)

P7_TA(2011)0368

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu den Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen, zu den Sitzungen der Koordinatoren und zur Information der fraktionslosen Mitglieder (Auslegung der Artikel 51 und 192 der Geschäftsordnung)

2013/C 51 E/27

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des konstitutionellen Ausschusses vom 12. Juli 2011,

gestützt auf Artikel 211 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, dem Artikel 51 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:

„Dieser Artikel kann auf das Verfahren angewendet werden, das zu einer Empfehlung für die Annahme oder Ablehnung des Abschlusses eines internationalen Abkommens gemäß Artikel 90 Absatz 5 und Artikel 81 Absatz 1 führt, sofern die in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.”

2.

beschließt, dem Artikel 192 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:

 

„Die fraktionslosen Mitglieder stellen keine Fraktion im Sinne von Artikel 30 dar und können folglich keine Koordinatoren benennen, die als einzige Mitglieder berechtigt sind, an den Sitzungen der Koordinatoren teilzunehmen.

 

Die Sitzungen der Koordinatoren sind dazu bestimmt, die Beschlüsse eines Ausschusses vorzubereiten, und können nicht an die Stelle von dessen Sitzungen treten, sofern keine ausdrückliche Delegation vorliegt. Deshalb müssen die Beschlüsse, die auf den Sitzungen der Koordinatoren gefasst werden, Gegenstand einer vorherigen Delegation sein. Ohne eine solche Delegation können die Koordinatoren nur Empfehlungen verabschieden, die einer nachträglichen förmlichen Bestätigung durch den Ausschuss bedürfen.

 

In jedem Falle muss entsprechend dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung das Recht der fraktionslosen Mitglieder auf Zugang zu Informationen durch die Übermittlung von Informationen und die Anwesenheit eines Mitglieds des Sekretariats der fraktionslosen Mitglieder bei den Sitzungen der Koordinatoren gewährleistet werden.“

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


Mittwoch, 14. September 2011

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/152


Mittwoch, 14. September 2011
Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf die Anhörungen der designierten Kommissionsmitglieder

P7_TA(2011)0379

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 über die Änderung der Artikel 106 und 192 sowie von Anlage XVII der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (2010/2231(REG))

2013/C 51 E/28

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Vorschläge zur Änderung seiner Geschäftsordnung (B7-0480/2010, B7-0481/2010 und B7-0482/2010),

unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (1),

gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0240/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Zustimmung des Parlaments zur Kommission im Februar 2010 auf der Grundlage eines erweiterten Anhörungsverfahrens erfolgte, mit dessen Hilfe eine offene, faire und kohärente Beurteilung der gesamten designierten Kommission sichergestellt wurde,

B.

in der Erwägung, dass das Zustimmungsverfahren dennoch Anlass zu Schlussfolgerungen dahingehend gibt, dass – in Zusammenarbeit mit der Kommission – weitere Änderungen sowohl notwendig als auch wünschenswert sind,

1.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission vor kurzem ihren Verhaltenskodex für die Mitglieder der Kommission, insbesondere die Vorschriften über die Erklärungen der finanziellen Interessen der Kommissionsmitglieder, überarbeitet hat; beschließt, die Anwendung des Verhaltenskodex im Auge zu behalten, um die Europäische Union in die Lage zu versetzen, die höchstmöglichen Amtsführungsstandards zu erreichen;

2.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehenden Änderungen vorzunehmen;

3.

erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 106 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.     Der Präsident kann den gewählten Präsidenten der Kommission auffordern, das Parlament über die Aufteilung der Geschäftsbereiche im vorgeschlagenen Kollegium der Kommissionsmitglieder gemäß seinen politischen Leitlinien zu unterrichten.

Abänderung 2

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 106 – Absatz 3

3.   Der designierte Präsident der Kommission stellt das Kollegium der Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vor, zu der alle Ratsmitglieder eingeladen sind. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

3.   Der gewählte Präsident der Kommission stellt das Kollegium der Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vor, zu der der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates eingeladen sind. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache an.

Abänderung 3

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 192 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Die Ausschusskoordinatoren werden von ihrem Ausschussvorsitz einbestellt, um die Organisation der Anhörungen der designierten Kommissionsmitglieder vorzubereiten. Im Anschluss an diese Anhörungen treten die Koordinatoren zusammen, um die Kandidaten gemäß dem in Anlage XVII festgelegten Verfahren zu bewerten.

Abänderung 4

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XVII – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz 3

Das Parlament kann alle Informationen einholen, die für seine Entscheidung über die Eignung der designierten Kommissionsmitglieder relevant sind. Es erwartet die vollständige Offenlegung der Informationen über ihre finanziellen Interessen.

Das Parlament kann alle Informationen einholen, die für seine Entscheidung über die Eignung der designierten Kommissionsmitglieder relevant sind. Es erwartet die vollständige Offenlegung der Informationen über ihre finanziellen Interessen. Die Interessenerklärungen der designierten Kommissionsmitglieder werden zur Prüfung an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss übermittelt.

Abänderung 5

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XVII – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 2

Die Anhörungen werden von der Konferenz der Präsidenten und der Konferenz der Ausschussvorsitze gemeinsam organisiert. Wenn sich Geschäftsbereiche überschneiden, werden geeignete Vorkehrungen zur Beteiligung der betreffenden Ausschüsse getroffen. Dabei können sich drei Fälle ergeben:

Die Anhörungen werden von der Konferenz der Präsidenten auf Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze organisiert. Der Vorsitz und die Koordinatoren jedes Ausschusses sind für die konkreten Vorkehrungen verantwortlich. Es können Berichterstatter benannt werden.

 

Wenn sich Geschäftsbereiche überschneiden, werden geeignete Vorkehrungen zur Beteiligung der betreffenden Ausschüsse getroffen. Dabei können sich drei Fälle ergeben:

(i)

Der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft die Zuständigkeiten eines einzigen Ausschusses; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied nur vor diesem Ausschuss angehört;

(i)

Der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft die Zuständigkeiten eines einzigen Ausschusses; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied nur vor diesem Ausschuss (dem zuständigen Ausschuss) angehört;

(ii)

der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft zu etwa gleichen Teilen die Zuständigkeiten von mehr als einem Ausschuss; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied von den betreffenden Ausschüssen gemeinsam angehört; und

(ii)

der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft zu etwa gleichen Teilen die Zuständigkeiten von mehr als einem Ausschuss; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied von den betreffenden Ausschüssen (den gemeinsamen Ausschüssen) gemeinsam angehört; und

(iii)

der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft zu einem sehr großen Teil die Zuständigkeiten eines Ausschusses und nur am Rande die Zuständigkeiten von mindestens einem weiteren Ausschuss; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied von dem in erster Linie zuständigen Ausschuss angehört, der den anderen Ausschuss bzw. die anderen Ausschüsse zur Teilnahme an der Anhörung einlädt .

(iii)

der Geschäftsbereich des designierten Kommissionsmitglieds betrifft zu einem sehr großen Teil die Zuständigkeiten eines Ausschusses und nur am Rande die Zuständigkeiten von mindestens einem weiteren Ausschuss; in diesem Fall wird das designierte Kommissionsmitglied von dem in erster Linie zuständigen Ausschuss , unter Beteiligung des anderen Ausschusses bzw. der anderen Ausschüsse (der assoziierten Ausschüsse), angehört .

Abänderung 6

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XVII – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 4

Die Ausschüsse unterbreiten den designierten Kommissionsmitgliedern rechtzeitig vor den Anhörungen schriftliche Fragen. Die Zahl der schriftlichen Sachfragen ist auf fünf pro zuständigen Ausschuss beschränkt.

Die Ausschüsse unterbreiten den designierten Kommissionsmitgliedern rechtzeitig vor den Anhörungen schriftliche Fragen. Jedem designierten Kommissionsmitglied werden zwei von der Konferenz der Ausschussvorsitze ausgearbeitete gemeinsame Fragen gestellt, wobei sich die erste auf die Themen allgemeine Befähigung, Einsatz für Europa und persönliche Unabhängigkeit bezieht, während die zweite die Verwaltung des Geschäftsbereichs und die Zusammenarbeit mit dem Parlament zum Gegenstand hat. Der zuständige Ausschuss arbeitet drei weitere Fragen aus. Bei gemeinsamen Ausschüssen ist jeder Ausschuss berechtigt, zwei Fragen auszuarbeiten.

Abänderung 7

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XVII – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 5

Die Anhörungen finden unter Umständen und Bedingungen statt, die die Gleichbehandlung der designierten Kommissionsmitglieder gewährleisten und ihnen gleiche Möglichkeiten geben, sich selbst und ihre Auffassungen darzustellen.

Für jede Anhörung ist eine Dauer von drei Stunden vorgesehen; Die Anhörungen finden unter Umständen und Bedingungen statt, die die Gleichbehandlung der designierten Kommissionsmitglieder gewährleisten und ihnen gleiche Möglichkeiten geben, sich selbst und ihre Auffassungen darzustellen.

Abänderung 8

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XVII – Absatz 1 – Buchstabe b – Unterabsatz 6

Die designierten Kommissionsmitglieder werden ersucht, eine einleitende mündliche Erklärung von höchstens 20 Minuten abzugeben. Bei der Durchführung der Anhörungen ist anzustreben, dass ein pluralistischer politischer Dialog zwischen dem designierten Kommissionsmitglied und den Mitgliedern des Parlaments entsteht. Vor dem Ende der Anhörung erhält das designierte Kommissionsmitglied Gelegenheit, eine kurze Abschlusserklärung abzugeben.

Die designierten Kommissionsmitglieder werden ersucht, eine einleitende mündliche Erklärung von höchstens 15 Minuten abzugeben. Die Fragen, die während der Anhörung gestellt werden, sind im Rahmen des Möglichen nach Themen zu bündeln. Der größte Teil der Redezeit wird in entsprechender Anwendung des Artikels 149 den Fraktionen zugewiesen. Bei der Durchführung der Anhörungen ist anzustreben, dass ein pluralistischer politischer Dialog zwischen dem designierten Kommissionsmitglied und den Mitgliedern des Parlaments entsteht. Vor dem Ende der Anhörung erhält das designierte Kommissionsmitglied Gelegenheit, eine kurze Abschlusserklärung abzugeben.

Abänderung 9

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XVII – Absatz 1 – Buchstabe c - Unterabsatz 1

Eine mit einem Index versehene Videoaufzeichnung der Anhörungen wird innerhalb von 24 Stunden für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

Die Anhörungen werden live audiovisuell übertragen. Eine mit einem Index versehene Aufzeichnung der Anhörungen wird innerhalb von 24 Stunden für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

 

(Der Text wird an das Ende von Absatz 1 Buchstabe b verschoben.)

Abänderung 10

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XVII – Absatz 1 – Buchstabe c – Unterabsatz 2

Die Ausschüsse treten nach der Anhörung umgehend zusammen, um ihre Bewertung des designierten Kommissionsmitglieds vorzunehmen. Diese Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Ausschüsse werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen, ob die designierten Kommissionsmitglieder ihrer Ansicht nach geeignet sind, dem Kollegium anzugehören und die besonderen Aufgaben wahrzunehmen, mit denen sie betraut werden sollen. Gelingt es einem Ausschuss nicht, in jedem dieser beiden Punkte einen Konsens zu erzielen, lässt sein Vorsitz abschließend über beide Beschlüsse in geheimer Abstimmung abstimmen. Die Erklärungen der Ausschüsse über die Bewertung werden veröffentlicht und in einer gemeinsamen Sitzung der Konferenz der Präsidenten und der Konferenz der Ausschussvorsitze, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet, vorgestellt . Nach einer Aussprache und sofern sie nicht beschließen , weitere Informationen einzuholen, erklären die Konferenz der Präsidenten und die Konferenz der Ausschussvorsitze die Anhörungen für geschlossen.

Der Vorsitz und die Koordinatoren treten nach der Anhörung umgehend zusammen, um ihre Bewertung des designierten Kommissionsmitglieds vorzunehmen. Diese Sitzungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Koordinatoren werden ersucht, dazu Stellung zu nehmen, ob die designierten Kommissionsmitglieder ihrer Ansicht nach geeignet sind, dem Kollegium anzugehören und die besonderen Aufgaben wahrzunehmen, mit denen sie betraut werden sollen. Die Konferenz der Ausschussvorsitze arbeitet ein Modell aus, das die Bewertung erleichtert .

 

Im Fall gemeinsamer Ausschüsse arbeiten der Vorsitz und die Koordinatoren der betroffenen Ausschüsse während des gesamten Verfahrens zusammen.

 

Für jedes designierte Kommissionsmitglied gibt es eine einzige Erklärung zur Bewertung. Die Stellungnahmen aller an der Anhörung beteiligten Ausschüsse sind darin enthalten.

 

Wenn Ausschüsse zur Vervollständigung ihrer Bewertung weitere Informationen benötigen, wendet sich der Präsident in ihrem Namen schriftlich an den designierten Präsidenten der Kommission. Die Koordinatoren berücksichtigen dessen Antwort.

 

Gelingt es den Koordinatoren nicht, einen Konsens über die Bewertung zu erzielen, oder liegt ein entsprechender Antrag einer Fraktion vor, so beruft der Vorsitz eine Sitzung des gesamten Ausschusses ein. Als letztes Mittel lässt der Vorsitz über beide Beschlüsse in geheimer Abstimmung abstimmen.

 

Die Erklärungen der Ausschüsse über die Bewertung werden innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung angenommen und veröffentlicht . Die Erklärungen werden von der Konferenz der Ausschussvorsitze geprüft und anschließend der Konferenz der Präsidenten vorgelegt. Sofern sie nicht beschließt , weitere Informationen einzuholen, erklärt die Konferenz der Präsidenten die Anhörungen nach einer Aussprache für geschlossen.

Abänderung 11

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Anlage XVII – Absatz 1 – Buchstabe c – Unterabsatz 3

Der gewählte Präsident der Kommission stellt das gesamte Kollegium der designierten Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vor, zu der der gesamte Rat eingeladen wird. An die Vorstellung schließt sich eine Aussprache an. Zum Abschluss der Aussprache können jede Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 110 Absätze 3, 4 und 5 finden Anwendung. Nach der Abstimmung über den Entschließungsantrag stimmt das Parlament darüber ab, ob es der Ernennung des gewählten Präsidenten und der designierten Mitglieder der Kommission seine Zustimmung erteilt. Das Parlament beschließt in namentlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es kann die Abstimmung auf die folgende Sitzung verschieben.

Der gewählte Präsident der Kommission stellt das gesamte Kollegium der designierten Kommissionsmitglieder und ihr Programm in einer Sitzung des Parlaments vor, zu der der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident des Rates eingeladen werden. An die Vorstellung schließt sich eine Aussprache an. Zum Abschluss der Aussprache können jede Fraktion oder mindestens 40 Mitglieder einen Entschließungsantrag einreichen. Artikel 110 Absätze 3, 4 und 5 finden Anwendung.

 

Nach der Abstimmung über den Entschließungsantrag stimmt das Parlament darüber ab, ob es der Ernennung des gewählten Präsidenten und der designierten Mitglieder der Kommission seine Zustimmung erteilt. Das Parlament beschließt in namentlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es kann die Abstimmung auf die folgende Sitzung verschieben.


(1)  ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Dienstag, 13. September 2011

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/157


Dienstag, 13. September 2011
Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) ***I

P7_TA(2011)0344

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) (KOM(2010)0061 – C7-0045/2010 – 2010/0039(COD))

2013/C 51 E/29

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0061),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 74 sowie Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben b und c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0045/2010),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom polnischen Senat im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juli 2010 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 7. Juli 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0278/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 44 vom 11.2.2011, S. 162.


Dienstag, 13. September 2011
P7_TC1-COD(2010)0039

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1168/2011.)


Dienstag, 13. September 2011
ANLAGE

Erklärung des Europäischen Parlaments

Das Europäische Parlament hebt hervor, dass sich die EU-Organe in Rechtstexten im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthalt im Gebiet der Mitgliedstaaten von den Behörden der Mitgliedstaaten nicht genehmigt wurde oder nicht mehr genehmigt ist, um einen angemessenen und neutralen Sprachgebrauch bemühen sollten. In diesen Fällen sollten die EU-Organe nicht die Begriffe „illegale Einwanderung“ oder „illegale Einwanderer“, sondern „irreguläre Einwanderung“ bzw. „irreguläre Einwanderer“ verwenden.

Erklärung der Kommission zur Überwachung von Rückführungsmaßnahmen

Die Kommission verpflichtet sich, dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Durchführung der Überwachung von Rückführungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz [1b] Bericht zu erstatten.

Der Bericht wird sich auf alle einschlägigen Informationen stützen, die von der Agentur, ihrem Verwaltungsrat und dem mit dem Verordnungsentwurf eingesetzten Konsultationsforum bereitgestellt werden. In diesem Zusammenhang sollte darauf hingewiesen werden, dass das Konsultationsforum gemäß Artikel 26a einen uneingeschränkten Zugang zu allen die Achtung der Grundrechte betreffenden Informationen hat.

In dem Bericht wird insbesondere der Anwendung der "objektiven und transparenten Kriterien" Aufmerksamkeit gewidmet, die bei Rückführungsmaßnahmen der Frontex-Agentur eingehalten werden müssen.

Der erste Jahresbericht sollte vor Ende 2012 vorgelegt werden.

Erklärung der Kommission zur Schaffung eines europäischen Grenzschutzsystems

Die Kommission verpflichtet sich, binnen eines Jahres nach Annahme dieser Verordnung eine Durchführbarkeitsstudie in Bezug auf die Schaffung eines europäischen Grenzschutzsystems entsprechend den Vorgaben des Stockholmer Programms einzuleiten. Die Ergebnisse der Studie werden in die in Artikel 33 Absatz 2a dieser Verordnung vorgesehene Evaluierung einfließen.

Zudem verpflichtet sich die Kommission zu prüfen, ob technische Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 – Bildung von Soforteinsatzteams für Grenzsicherungszwecke – hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung "Europäische Grenzschutzteams" erforderlich sind.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/159


Dienstag, 13. September 2011
Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ***I

P7_TA(2011)0345

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (KOM(2010)0509 – C7-0289/2010 – 2010/0262(COD))

2013/C 51 E/30

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0509),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0289/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis des Beitrags des portugiesischen Parlaments in Bezug auf den Entwurf des Gesetzgebungsakts,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0256/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Dienstag, 13. September 2011
P7_TC1-COD(2010)0262

Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011, im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (2) müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) bei der Ausfuhr aus der Union, der Durchfuhr durch die Union oder der Lieferung an einen Drittstaat aufgrund der Vermittlungsdienste eines in der Union niedergelassenen oder wohnhaften Vermittlers wirksam kontrolliert werden.

(2)

Damit die Mitgliedstaaten und die Europäische Union ihre internationalen Verpflichtungen einhalten können, enthält Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 428/2009 die gemeinsame Liste der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, auf die in Artikel 3 der genannten Verordnung verwiesen wird, mit der die international vereinbarten Kontrollen dieser Güter und Technologien umgesetzt werden. Diese Verpflichtungen wurden im Rahmen der Beteiligung an der Australischen Gruppe, dem Trägertechnologie-Kontrollregime (Missile Technology Control Regime - MTCR), der Gruppe der Nuklearen Lieferländer (Nuclear Suppliers' Group - NSG), am Wassenaar-Abkommen und dem Chemiewaffen-Übereinkommen (CWÜ) eingegangen.

(3)

In Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates ist vorgesehen, dass Anhang I im Einklang mit den Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen, die die Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind, aktualisiert wird.

(4)

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sollte geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die nach Annahme der Verordnung in der Australischen Gruppe, der Gruppe der Nuklearen Lieferländer sowie im Rahmen des Trägertechnologie-Kontrollsystems und des Wassenaar-Abkommens beschlossen wurden.

(5)

Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte eine aktualisierte und konsolidierte Fassung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 veröffentlicht werden.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist daher entsprechend zu ändern –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011.

(2)  ABl. L 134 vom 29.05.2009, S. 1.

Dienstag, 13. September 2011
ANHANG

"ANHANG I

Liste gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates

LISTE DER DUAL-USE-GÜTER

Mit dieser Liste werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter – einschließlich des Wassenaar Arrangement, des Missile Technology Control Regime (MTCR), der Nuclear Suppliers' Group (NSG), der Australischen Gruppe und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) – umgesetzt.

INHALT

Anmerkungen

Begriffsbestimmungen

Abkürzungen

Kategorie 0

Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

Kategorie 1

Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung

Kategorie 2

Werkstoffbearbeitung

Kategorie 3

Allgemeine Elektronik

Kategorie 4

Rechner

Kategorie 5

Telekommunikation und "Informationssicherheit"

Kategorie 6

Sensoren und Laser

Kategorie 7

Luftfahrtelektronik und Navigation

Kategorie 8

Meeres- und Schiffstechnik

Kategorie 9

Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

(Der gesamte Text des Anhangs ist auf Grund seiner Länge hier nicht wiedergegeben, er entspricht dem Vorschlag der Kommission KOM(2010)0509)."


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/161


Dienstag, 13. September 2011
Überholte Rechtsakte des Rates im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik ***I

P7_TA(2011)0346

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2010)0764 – C7-0006/2011 – 2010/0368(COD))

2013/C 51 E/31

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0764),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 1 sowie Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0006/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Juni 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0252/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 72.


Dienstag, 13. September 2011
P7_TC1-COD(2010)0368

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1229/2011.)


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/162


Dienstag, 13. September 2011
Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates ***I

P7_TA(2011)0347

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates (KOM(2010)0765 – C7-0009/2011 – 2010/0369(COD))

2013/C 51 E/32

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0765),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0009/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Juni 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0257/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Dienstag, 13. September 2011
P7_TC1-COD(2010)0369

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung bestimmter überholter Rechtsakte des Rates im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1230/2011.)


22.2.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/163


Dienstag, 13. September 2011
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 und der Verordnung (EG) Nr. 215/2000 ***I

P7_TA(2011)0348

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren mit Ursprung in der Türkei und der Verordnung (EG) Nr. 215/2000 zur Verlängerung für 2000 der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1416/95 über bestimmte Zugeständnisse in Form von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (1995) (KOM(2010)0756 – C7-0004/2011 – 2010/0367(COD))

2013/C 51 E/33

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0756),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0004/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Juni 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0250/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Dienstag, 13. September 2011
P7_TC1-COD(2010)0367

Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 429/73 des Rates mit besonderen Bestimmungen für die Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren mit Ursprung in der Türkei

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1228/2011.)


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/164


Dienstag, 13. September 2011
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ***I

P7_TA(2011)0349

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (kodifizierter Text) (KOM(2011)0189 – C7-0095/2011 – 2011/0080(COD))

2013/C 51 E/34

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0189),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0095/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juni 2011 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (2),

gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0272/2011),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 248 vom 25.8.2011, S. 154.

(2)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


Dienstag, 13. September 2011
P7_TC1-COD(2011)0080

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/92/EU.)


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/165


Dienstag, 13. September 2011
Öffentlich-staatlicher Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist ***I

P7_TA(2011)0350

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelung des Zugangs zum öffentlich-staatlichen Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das aus dem Programm Galileo hervorgegangen ist (KOM(2010)0550 – C7-0318/2010 – 2010/0282(COD))

2013/C 51 E/35

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0550),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 172 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0318/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 8. Dezember 2010 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 15. Juni 2011 gegebene Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0260/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 36.


Dienstag, 13. September 2011
P7_TC1-COD(2010)0282

Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011, im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1104/2011/EU.)


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/166


Dienstag, 13. September 2011
Internationales Tropenholz-Übereinkommen ***

P7_TA(2011)0351

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 im Namen der Europäischen Union (05812/2011 – C7-0061/2011 – 2006/0263(NLE))

2013/C 51 E/36

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05812/2011),

in Kenntnis des Entwurfs des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (11964/2007),

in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 192, 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0061/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0280/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;

2.

fordert die Kommission auf, auf Ersuchen des Parlaments alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere über Aktionspläne und Programme, sowie die Beschlüsse der durch das Übereinkommen geschaffenen Organe zu übermitteln;

3.

fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Laufzeit des Übereinkommens und vor der Aufnahme von Verhandlungen über seine Verlängerung einen Bericht über die Durchführung des Übereinkommens, insbesondere im Vergleich zu den eigenen Instrumenten der Union für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor, vorzulegen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Internationalen Tropenholzorganisation zu übermitteln.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/167


Dienstag, 13. September 2011
Abkommen EU-Schweiz zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ***

P7_TA(2011)0352

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (16198/2010 – C7–0126/2011 – 2010/0317(NLE))

2013/C 51 E/37

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (16198/2010),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (16199/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0126/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0247/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.


22.2.2013   

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CE 51/168


Dienstag, 13. September 2011
Abkommen EU/Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen ***

P7_TA(2011)0353

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde (14206/2010 – C7-0101/2011 – 2010/0243(NLE))

2013/C 51 E/38

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14206/2010),

in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das auf der Grundlage von Artikel 19 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielt wurde (14372/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0101/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0276/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Norwegen zu übermitteln.


22.2.2013   

DE

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CE 51/168


Dienstag, 13. September 2011
Einbeziehung Liechtensteins in das Abkommen EG/Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ***

P7_TA(2011)0354

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (16209/2010 – C7-0125/2011 – 2010/0313(NLE))

2013/C 51 E/39

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (16209/2010),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Änderung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (16210/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0125/2011),

gestützt auf die Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0248/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein zu übermitteln.


22.2.2013   

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CE 51/169


Dienstag, 13. September 2011
Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik ***

P7_TA(2011)0355

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union (08135/2011 – C7-0098/2011 – 2011/0047(NLE))

2013/C 51 E/40

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (08135/2011),

in Kenntnis des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (08135/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7–0098/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses (A7–0274/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Übereinkommens;

2.

fordert die Kommission auf, sich in allen jenen internationalen und bilateralen Foren, in denen Länder zusammentreffen, deren Fischereiflotten in der unter das Übereinkommen fallenden Region operieren, tatkräftig für die Unterzeichnung, Ratifizierung und Umsetzung des Übereinkommens einzusetzen, damit es schneller in Kraft treten kann;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung Neuseelands, die das Übereinkommen verwahrt, zu übermitteln.


22.2.2013   

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CE 51/170


Dienstag, 13. September 2011
Abkommen EU/Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***

P7_TA(2011)0356

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (13989/1/2010 – C7-0336/2010 – 2010/0143(NLE))

2013/C 51 E/41

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (13989/1/2010),

in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (11282/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1, Artikel 218 Absatz 7 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0336/2010),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0259/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Föderativen Republik Brasilien zu übermitteln.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/170


Dienstag, 13. September 2011
Übereinkommen zwischen der EU und Island und Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der EU und Island und Norwegen ***

P7_TA(2011)0357

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (05307/2010 – C7-0032/2010 – 2009/0192(NLE))

2013/C 51 E/42

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05307/2010),

in Kenntnis des Entwurfs des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (09644/2006),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0032/2010),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0268/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Island und dem Königreich Norwegen zu übermitteln.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/171


Dienstag, 13. September 2011
Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ *

P7_TA(2011)0358

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ (KOM(2011)0224 – C7-0120/2011 – 2011/0091(NLE))

2013/C 51 E/43

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2011)0224),

gestützt auf die Artikel 187 und 188 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C7-0120/2011),

gestützt auf Artikel 55 und Artikel 46 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0261/2011),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den vom Parlament gebilligten Text entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/172


Dienstag, 13. September 2011
Fakultative Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ***I

P7_TA(2011)0362

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates hinsichtlich der Regeln für die Anwendung der fakultativen Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (KOM(2010)0772 – C7-0013/2011 – 2010/0372(COD))

2013/C 51 E/44

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0772),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0013/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. März 2011 (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 30. Juni 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A7-0203/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 87.


Dienstag, 13. September 2011
P7_TC1-COD(2010)0372

Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates hinsichtlich der Regeln für die Anwendung der fakultativen Modulation von Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1231/2011.)


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/173


Dienstag, 13. September 2011
Öffentlich unterstützte Exportkredite ***I

P7_TA(2011)0363

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite (KOM(2006)0456 – C7-0050/2010 – 2006/0167(COD))

2013/C 51 E/45

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0456),

gestützt auf Artikel 133 des EG-Vertrags,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0050/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. Juni 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0364/2010),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (1);

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 5. April 2011 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2011)0126).


Dienstag, 13. September 2011
P7_TC1-COD(2006)0167

Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 13. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1233/2011.)


Mittwoch, 14. September 2011

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/174


Mittwoch, 14. September 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: AT/AT&S aus Österreich

P7_TA(2011)0369

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/008 AT/AT&S, Österreich) (KOM(2011)0339 – C7-0160/2011 – 2011/2125(BUD))

2013/C 51 E/46

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2011)0339 – C7-0160/2011),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0279/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Österreich Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 167 Entlassungen (von denen 74 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind) beim Unternehmen AT&S betreffen, das in der Stadt Leoben in der Östlichen Obersteiermark in der Herstellung von gedruckten Schaltungen tätig ist;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; unterstreicht ferner, dass die mit Hilfe des EGF finanzierten Maßnahmen zu einer langfristigen Beschäftigung führen sollten; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen;

5.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR unter der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele auswirken könnten;

6.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Mittwoch, 14. September 2011
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/008 AT/AT&S, Österreich)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2011/653/EU.)


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/176


Mittwoch, 14. September 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: AT/Steiermark und Niederösterreich aus Österreich

P7_TA(2011)0370

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/007 AT/Steiermark und Niederösterreich, Österreich) (KOM(2011)0340 – C7-0159/2011 – 2011/2124(BUD))

2013/C 51 E/47

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2011)0340 – C7-0159/2011),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0277/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass Österreich Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 1 180 Entlassungen (von denen 356 für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind) in 54 Unternehmen betreffen, die im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2 Abteilung 24 (Herstellung von Grundmetallen) in den NUTS II-Regionen Steiermark (AT 22) und Niederösterreich (AT 12) in Österreich tätig sind;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; unterstreicht ferner, dass die mit Hilfe des EGF finanzierten Maßnahmen zu langfristiger Beschäftigung führen sollten; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen;

5.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR unter der EGF-Haushaltslinie 040501 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele auswirken könnten;

6.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Mittwoch, 14. September 2011
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/007 AT/Steiermark und Niederösterreich, Österreich)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2011/652/EU.)


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/178


Mittwoch, 14. September 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Technische Unterstützung auf Initiative der Kommission

P7_TA(2011)0371

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/000 TA 2011 – technische Unterstützung auf Initiative der Kommission) (KOM(2011)0358 – C7-0167/2011 – 2011/2130(BUD))

2013/C 51 E/48

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2011)0358 – C7-0167/2011),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0270/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass die Kommission den EGF gemäß den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) und gemäß den für diese Art der Umsetzung des Haushaltsplans geltenden Durchführungsbestimmungen eingesetzt hat;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EGF-Verordnung 0,35 % des jährlichen EGF-Betrags auf Initiative der Kommission jedes Jahr für die technische Unterstützung verwendet werden können, um Maßnahmen zur Begleitung, Information, administrativen und technischen Unterstützung, Prüfung, Kontrolle und Evaluierung zu finanzieren, die zur Umsetzung der EGF-Verordnung erforderlich sind, einschließlich die Bereitstellung von Informationen und Beratung für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Inanspruchnahme, Begleitung und Evaluierung des EGF und von Informationen an die Sozialpartner auf europäischer und nationaler Ebene über die Inanspruchnahme des EGF (Artikel 8 Absatz 4 der EGF-Verordnung);

E.

in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der EGF-Verordnung (Information und Publizität) eine Webseite in allen Amtssprachen einzurichten hat, auf der unter Hervorhebung der Rolle der Haushaltsbehörde Informationen über Anträge bereitgestellt werden;

F.

in er Erwägung, dass die Kommission auf der Grundlage dieser Artikel zur Deckung ihres Verwaltungsbedarfs in Bezug auf die Überwachung der Umsetzung des EGF und die diesbezüglichen Informationen, die Schaffung einer Wissensbasis, die es gestatten soll, die Anträge und deren Bearbeitung zu beschleunigen, die administrative und technische Unterstützung, sowie den Austausch erfolgreicher Vorgehensweisen zwischen den Mitgliedstaaten und die Halbzeitbewertung des EGF die Inanspruchnahme des EGF beantragt hat;

G.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF erreicht werden;

2.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR unter der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele auswirken könnten;

3.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


Mittwoch, 14. September 2011
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2011/000 TA 2011 – technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2011/658/EU.)


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/180


Mittwoch, 14. September 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/029 NL/Zuid Holland und Utrecht Abteilung 18/Niederlande

P7_TA(2011)0372

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/029 NL/Zuid-Holland und Utrecht Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2011)0388 – C7-0172/2011 – 2011/2136(BUD))

2013/C 51 E/49

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2011)0388 – C7-0172/2011),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0303/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) eingerichtet wurde, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die infolge weit reichender durch die Globalisierung bedingter Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge entlassen wurden, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 800 Entlassungen in 52 Unternehmen betreffen, die in der NACE-Revision-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in den NUTS-II-Regionen Zuid-Holland (NL33) und Utrecht (NL31) in den Niederlanden tätig sind;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF sichergestellt werden;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; unterstreicht ferner, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; betont ferner, dass die mit Hilfe des EGF finanzierten Maßnahmen zu langfristiger Beschäftigung führen sollten;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen;

5.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR unter der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele auswirken könnten;

6.

fordert die Kommission auf, eine umfassende qualitative Bewertung des EGF vorzunehmen;

7.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Mittwoch, 14. September 2011
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/029 NL/Zuid-Holland und Utrecht Abteilung 18, Niederlande)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2011/656/EU.)


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/182


Mittwoch, 14. September 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/027 NL/Noord-Brabant Abteilung 18/Niederlande

P7_TA(2011)0373

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/027 NL/Noord-Brabant Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2011)0386 – C7-0173/2011 – 2011/2137(BUD))

2013/C 51 E/50

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2011)0386 – C7-0173/2011),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0304/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) eingerichtet wurde, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die infolge weitreichender durch die Globalisierung bedingter Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge entlassen wurden, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 199 Entlassungen in 14 Unternehmen betreffen, die in der NACE-Revision-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in der NUTS-II-Region Noord-Brabant (NL41) in den Niederlanden tätig sind;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF sichergestellt werden;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; unterstreicht ferner, dass die mit Hilfe des EGF finanzierten Maßnahmen zu langfristiger Beschäftigung führen sollten;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen;

5.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele auswirken könnten;

6.

fordert die Kommission auf, eine umfassende qualitative Bewertung des EGF vorzunehmen;

7.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Mittwoch, 14. September 2011
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/027 NL/Noord-Brabant Abteilung 18, Niederlande)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2011/654/EU.)


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/184


Mittwoch, 14. September 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/028 NL/Overijssel Abteilung 18/Niederlande

P7_TA(2011)0374

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/028 NL/Overijssel Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2011)0387 – C7-0174/2011 – 2011/2138(BUD))

2013/C 51 E/51

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2011)0387 – C7-0174/2011),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0305/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) eingerichtet wurde, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die infolge weit reichender durch die Globalisierung bedingter Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge entlassen wurden, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 214 Entlassungen in neun Unternehmen betreffen, die in der NACE-Revision-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in der NUTS-II-Region Overijssel (NL21) in den Niederlanden tätig sind;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF sichergestellt werden;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; unterstreicht ferner, dass die mit Hilfe des EGF finanzierten Maßnahmen zu langfristiger Beschäftigung führen sollten;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen;

5.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR unter der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele auswirken könnten;

6.

fordert die Kommission auf, eine umfassende qualitative Bewertung des EGF vorzunehmen;

7.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Mittwoch, 14. September 2011
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/028 NL/Overijssel Abteilung 18, Niederlande)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2011/655/EU.)


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/186


Mittwoch, 14. September 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Antrag EGF/2010/030 NL/Noord-Holland und Flevoland Abteilung 18/Niederlande

P7_TA(2011)0375

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/030 NL/Noord-Holland und Flevoland Abteilung 18, Niederlande) (KOM(2011)0389 – C7-0175/2011 – 2011/2139(BUD))

2013/C 51 E/52

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Parlament und den Rat (KOM(2011)0389 – C7-0175/2011),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

unter Hinweis auf das in Nummer 28 der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehene Trilog-Verfahren,

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0306/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) eingerichtet wurde, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die infolge weit reichender durch die Globalisierung bedingter Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge entlassen wurden, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten;

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern beinhaltet, die als direkte Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind;

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;

D.

in der Erwägung, dass die Niederlande Unterstützung in Fällen beantragt haben, die 551 Entlassungen in 26 Unternehmen betreffen, die in der NACE-Revision-2-Abteilung 18 (Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern) in den NUTS-II-Regionen Noord-Holland (NL32) und Flevoland (NL23) in den Niederlanden tätig sind;

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt;

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Verfahrens- und Haushaltsvorschriften zu verbessern und die Inanspruchnahme des EGF somit zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung für das verbesserte Verfahren, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfungen des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht und ein höheres Maß an Effizienz und Transparenz sowie eine bessere Wahrnehmbarkeit des EGF sichergestellt werden;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme der Beschlüsse über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; unterstreicht die Rolle, die der EGF bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen sein darf, die gemäß innerstaatlichem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Industriebereichen; unterstreicht ferner, dass die mit Hilfe des EGF finanzierten Maßnahmen zu langfristiger Beschäftigung führen sollten;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen;

5.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR unter der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; erinnert daran, dass der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien, wie sie in der Vergangenheit erfolgt sind, vermieden werden, die sich negativ auf die Verwirklichung der verschiedenen politischen Ziele auswirken könnten;

6.

fordert die Kommission auf, eine umfassende qualitative Bewertung des EGF vorzunehmen;

7.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Mittwoch, 14. September 2011
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/030 NL/Noord-Holland und Flevoland Abteilung 18, Niederlande)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2011/657/EU.)


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 51/188


Mittwoch, 14. September 2011
Integrität und Transparenz des Energiemarkts ***I

P7_TA(2011)0376

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. September 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiemarkts (KOM(2010)0726 – C7-0407/2010 – 2010/0363(COD))

2013/C 51 E/53

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0726),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 194 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0407/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. März 2011 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

unter Hinweis auf die im Schreiben vom 29. Juni 2011 vom Vertreter des Rates gemachte Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0273/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Parlaments, des Rates und der Kommission;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 132 vom 3.5.2011, S. 108.


Mittwoch, 14. September 2011
P7_TC1-COD(2010)0363

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. September 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.)


Mittwoch, 14. September 2011
ANLAGE

Europäisches Parlament/Rat/Kommission

Gemeinsame Erklärung zu Sanktionen

Die Kommission wird ihre Bemühungen um Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzsektor fortsetzen und gedenkt, Vorschläge darüber zu unterbreiten, wie die nationalen Sanktionsregelungen in konsistenter Weise im Zusammenhang mit den bevorstehenden Gesetzgebungsinitiativen im Bereich der Finanzdienstleistungen gestärkt werden können. Bei den im Rahmen dieser Verordnung zu verhängenden Sanktionen wird den endgültigen Beschlüssen des Gesetzgebers zu den vorgenannten Vorschlägen der Kommission Rechnung getragen.