ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.051.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 51

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
22. Februar 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2013/C 051/01

Stellungnahme der Kommission vom 20. Februar 2013 zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage für die Behandlung und Lagerung fester Abfälle am Standort des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 051/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6810 — E.ON/Sabanci/Enerjisa) ( 1 )

3

2013/C 051/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6798 — CDC/BULL/JV) ( 1 )

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 051/04

Euro-Wechselkurs

4

2013/C 051/05

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 28. Oktober 2011 zur Änderung der Verpflichtungszusagen Nr. 73 und Nr. 84 in der Entscheidung in der Sache COMP/M.4180 — Gaz de France/Suez (Sache COMP/M.4180 — Gaz de France/Suez) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7572)

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 051/06

Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1, ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5, ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11, ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14, ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31, ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14, ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12, ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13, ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5, ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15, ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9, ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2, ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15, ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20, ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5, ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26, ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8, ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 6, ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5, ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1, ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26, ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7, ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5, ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7, ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4)

6

2013/C 051/07

Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16; ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9; ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10; ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20; ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7; ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28; ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17; ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13; ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17; ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34; ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22; ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12; ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8; ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17; ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14; ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30; ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18; ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12; ABl. C 111 vom 18.4.2012, S. 3; ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 7; ABl. C 313 vom 17.10.2012, S. 11; ABl. C 394 vom 20.12.2012, S. 22)

9

2013/C 051/08

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis des Deux Ormes))  ( 1 )

13

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

2013/C 051/09

Aufruf zur Interessenbekundung an einer Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

15

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 051/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6827 — Honeywell/Intermec) ( 1 )

17

2013/C 051/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6877 — Oiltanking GmbH/Gunvor Group Ltd/PT Oiltanking Karimun) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2013

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage für die Behandlung und Lagerung fester Abfälle am Standort des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen

(Nur der litauische Text ist verbindlich)

2013/C 51/01

Die nachstehende Bewertung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Euratom-Vertrags und unbeschadet möglicher weiterer Prüfungen, die gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aus ihm und dem abgeleiteten Recht erwachsenden Pflichten durchzuführen sind (1).

Am 27. Juni 2012 hat die Europäische Kommission von der litauischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage für die Behandlung und Lagerung fester Abfälle erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 16. Juli und 9. September 2012 anforderte und welche die litauischen Behörden am 6. September und 13. November 2012 vorlegten, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung des Standorts zur nächstgelegenen Landesgrenze eines anderen Mitgliedstaats (in diesem Fall Lettland) beträgt 9 km. Nach Lettland ist Polen in einer Entfernung von etwa 250 km der nächstgelegene Mitgliedstaat. Die Republik Belarus befindet sich in einer Entfernung von 6 km.

2.

Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die flüssigen und gasförmigen radioaktiven Ableitungen eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem benachbarten Drittland verursachen werden.

3.

Sekundäre radioaktive Feststoffabfälle werden in die entsprechenden Abfallbehandlungs- oder -entsorgungsanlagen am Standort Ignalina verbracht.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wären die Dosen, die von der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem benachbarten Drittland voraussichtlich aufgenommen würden, unter gesundheitlichen Gesichtspunkten unerheblich.

Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aller Art aus der Anlage für die Behandlung und Lagerung fester Abfälle am Standort des Kernkraftwerks Ignalina in Litauen im normalen Betrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats oder eines benachbarten Drittlands verursachen wird.

Brüssel, den 20. Februar 2013

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  Zum Beispiel sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Umweltaspekte näher zu prüfen. Die Kommission verweist unter anderem auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, auf die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme sowie auf die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen und die Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6810 — E.ON/Sabanci/Enerjisa)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 51/02

Am 14. Februar 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6810 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6798 — CDC/BULL/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 51/03

Am 30. Januar 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6798 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/4


Euro-Wechselkurs (1)

21. Februar 2013

2013/C 51/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3186

JPY

Japanischer Yen

122,85

DKK

Dänische Krone

7,4596

GBP

Pfund Sterling

0,86420

SEK

Schwedische Krone

8,4615

CHF

Schweizer Franken

1,2290

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4755

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,496

HUF

Ungarischer Forint

292,47

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6997

PLN

Polnischer Zloty

4,1735

RON

Rumänischer Leu

4,3795

TRY

Türkische Lira

2,3656

AUD

Australischer Dollar

1,2859

CAD

Kanadischer Dollar

1,3437

HKD

Hongkong-Dollar

10,2267

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5796

SGD

Singapur-Dollar

1,6344

KRW

Südkoreanischer Won

1 435,48

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,7640

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2274

HRK

Kroatische Kuna

7,5905

IDR

Indonesische Rupiah

12 807,01

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0975

PHP

Philippinischer Peso

53,829

RUB

Russischer Rubel

40,0680

THB

Thailändischer Baht

39,373

BRL

Brasilianischer Real

2,5935

MXN

Mexikanischer Peso

16,8313

INR

Indische Rupie

72,0020


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/5


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 28. Oktober 2011

zur Änderung der Verpflichtungszusagen Nr. 73 und Nr. 84 in der Entscheidung in der Sache COMP/M.4180 — Gaz de France/Suez

(Sache COMP/M.4180 — Gaz de France/Suez)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 7572)

(Nur die französische Fassung ist verbindlich)

2013/C 51/05

Am 28. Oktober 2011 erließ die Kommission in einem Fusionskontrollverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates  (1) vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und insbesondere Artikel 8 Absatz 2 eine Entscheidung zur Änderung der Verpflichtungszusagen. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung kann in der verbindlichen Sprachfassung der Wettbewerbssache und in den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse eingesehen werden:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_4180

I.   EINLEITUNG

(1)

Mit Entscheidung vom 14. November 2006 (2) genehmigte die Kommission den Zusammenschluss von GDF und SUEZ vorbehaltlich der Erfüllung von Verpflichtungszusagen (im Folgenden „Verpflichtungszusagen“).

(2)

Die Verpflichtungszusagen umfassten unter anderem folgende Zusagen: i) den Ausbau der Gasspeicherkapazitäten in Frankreich und das Angebot der überschüssigen Kapazitäten auf dem Markt (Verpflichtungszusage Nr. 73) und ii) die Inbetriebnahme einer Gasdesodorierungsanlage in Taisnières an der französisch-belgischen Grenze (Verpflichtungszusage Nr. 84).

(3)

Mit Schreiben vom 9. November 2009, 24. Juni 2011 und 18. Juli 2011 unterrichtete (das durch den Zusammenschluss vom 16. Juli 2008 entstandene neue Unternehmen) GDF Suez die Kommission über Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Verpflichtungszusagen Nr. 73 und Nr. 84 und beantragte die Änderung der entsprechenden Verpflichtungen (im Folgenden „Anträge“). Das Unternehmen schlug Änderungen für die Verpflichtungszusage Nr. 73 vor und teilte der Kommission mit, dass der Standort Hauterive als Ersatz für den ursprünglich in dieser Verpflichtungszusage vorgesehenen Standort Elsass in Betracht gezogen werde.

(4)

Bezüglich der Verpflichtungszusage Nr. 73 ergab die Prüfung des Antrags von GDF Suez, dass triftige Gründe dafür vorliegen, die Veräußerung der Speicherkapazitäten zu verschieben (nicht aber den in den Verpflichtungszusagen vorgesehenen Termin, bis zu dem die Kapazitäten dem Markt spätestens zur Verfügung stehen sollen) und der von GDF Suez vorgeschlagenen Änderung der Verpflichtungszusage, die eine erfolgreiche Veräußerung sicherstellen soll, zuzustimmen. Insbesondere die geänderten Bestimmungen hinsichtlich der Veräußerung mehrjähriger Kapazitäten, der Obergrenze für den Mindestpreis und des Zeitplans für die Reservierung von Fernleitungskapazitäten dürften Gewähr für den größtmöglichen Erfolg der künftigen Veräußerung von Speicherkapazitäten bieten.

(5)

Bezüglich der Verpflichtungszusage Nr. 84 ergab die Prüfung, dass der Bau der Desodorierungsanlage aufgrund von Faktoren, auf die GDF Suez keinen Einfluss hat, ernsthaft gefährdet ist und auf dem Markt auch keine echte Nachfrage mehr nach der Anlage besteht. Folglich beruht der Antrag von GDF Suez, von der Verpflichtungszusage Nr. 84 entbunden zu werden, auf triftigen Gründen.

II.   SCHLUSSFOLGERUNG

(6)

Aus den vorgenannten Gründen kommt die Kommission zu folgendem Schluss:

Die Verpflichtungszusage Nr. 73 wird geändert. Die Veräußerung von Speicherkapazitäten des Standorts Hauterive (der an die Stelle des Standorts Elsass tritt) wird verschoben und nach den von GDF Suez in den Anträgen dargelegten Grundsätzen durchgeführt.

Die Verpflichtungszusage Nr. 84 wird aufgehoben.


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  Entscheidung der Kommission vom 14. November 2006 in der Sache COMP/M.4180 — Gaz de France/Suez.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/6


Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1, ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5, ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11, ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14, ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31, ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14, ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12, ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13, ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5, ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15, ABl. C 198 vom 22.8.2009, S. 9, ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2, ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 15, ABl. C 308 vom 18.12.2009, S. 20, ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 5, ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 26, ABl. C 103 vom 22.4.2010, S. 8, ABl. C 108 vom 7.4.2011, S. 6, ABl. C 157 vom 27.5.2011, S. 5, ABl. C 201 vom 8.7.2011, S. 1, ABl. C 216 vom 22.7.2011, S. 26, ABl. C 283 vom 27.9.2011, S. 7, ABl. C 199 vom 7.7.2012, S. 5, ABl. C 214 vom 20.7.2012, S. 7, ABl. C 298 vom 4.10.2012, S. 4)

2013/C 51/06

Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion „Inneres“ gestellt.

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Ersetzung der im ABl. C 201 vom 8.7.2011 veröffentlichten Listen

1.   Nach dem einheitlichen Muster ausgestellte Aufenthaltstitel:

Povolení k pobytu

(Aufenthaltstitel, Aufkleber im einheitlichen Format im Reisedokument — wird seit 1. Mai 2004 für Drittstaatsangehörige für den unbefristeten oder langfristigen Aufenthalt ausgestellt (Zweck des Aufenthalts ist auf dem Aufkleber angegeben); seit 4. Juli 2011 können diese Titel als provisorische Dokumente (während eines laufenden Verfahrens zur Verlängerung eines früheren langfristigen Aufenthalts oder in Notfällen) ausgestellt werden)

2.   Alle anderen, einem Aufenthaltstitel gleichwertigen Dokumente für Drittstaatsangehörige

Průkaz o pobytu rodinného příslušníka občana Evropské unie

(Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers, blaues Heft — wurde vom 27. April 2006 bis 31. Dezember 2012 für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von EU-Bürgern sind, für einen vorläufigen Aufenthalt ausgestellt)

Pobytová karta rodinného příslušníka občana Evropské unie

(Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers, blaues Heft — wird seit 1. Januar 2013 für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von EU-Bürgern sind, für einen vorläufigen Aufenthalt ausgestellt)

Průkaz o povolení k trvalému pobytu

(Daueraufenthaltskarte, grünes Heft — wurde vom 27. April 2006 bis 21. Dezember 2007 für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von EU-Bürgern oder Bürgern von EWR-Ländern/der Schweiz sind, ausgestellt)

Potvrzení o přechodném pobytu na území

(Bescheinigung des vorübergehenden Aufenthalts, Faltdokument — wird seit 27. April 2006 für Bürger aus der EU/dem EWR/der Schweiz ausgestellt)

Povolení k pobytu

(Aufenthaltstitel, Aufkleber im Reisedokument — wurde vom 15. März 2003 bis 30. April 2004 für niedergelassene Drittstaatsangehörige ausgestellt)

Průkaz o povolení k pobytu pro cizince

(Aufenthaltstitel, grünes Heft — wurde von 1996 bis 1. Mai 2004 für niedergelassene Drittstaatsangehörige, vom 1. Mai 2004 bis 27. April 2006 für Staatsangehörige von EWR-Ländern/der Schweiz und ihre Familienangehörigen für den unbefristeten oder befristeten Aufenthalt ausgestellt)

Průkaz o povolení k pobytu pro cizince

(Aufenthaltstitel, grünes Heft — wird seit dem Beitritt der Tschechischen Republik zum Schengen-Raum für Staatsangehörige von EWR-Ländern/der Schweiz und ihre Familienangehörigen ausgestellt)

Průkaz povolení k pobytu azylanta

(Aufenthaltstitel für Asylberechtigte, graues Heft — wird seit 1. Januar 2001 für Asylberechtigte ausgestellt; seit dem 4. Juli 2011 werden diese Dokumente nur noch in Notfällen ausgestellt)

Průkaz oprávnění k pobytu osoby požívající doplňkové ochrany

(Aufenthaltstitel für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird, gelbes Heft — wird seit 1. September 2006 für Subsidiärschutzberechtigte ausgestellt; seit dem 4. Juli 2011 werden diese Dokumente nur noch in Notfällen ausgestellt)

Cestovní doklad Úmluva z 28. července 1951

(Reisedokument für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 — ausgestellt seit 1. Januar 1995 (seit 1. September 2006 als e-Pass))

Cizinecký pas

(Fremdenpass — wenn für Staatenlose ausgestellt (auf den Innenseiten amtlicher Stempel mit den Worten „Úmluva z 28. září 1954/Convention of 28 September 1954“) — ausgestellt seit 17. Oktober 2004 (seit 1. September 2006 als e-Pass))

Seznam cestujících na školní výlet v rámci Evropské unie

(Liste der Teilnehmer einer Schülerreise innerhalb der Europäischen Union, Papierdokument, seit 1. April 2006 ausgestellt)

Identifikační průkazy vydané Ministerstvem zahraničních věcí:

(Vom Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten ausgestellte Ausweise)

Diplomatické identifikační průkazy s označením

(Diplomatenausweise mit nachstehenden Codes)

D – pro členy diplomatického personálu diplomatických misí

(D — diplomatisches Personal diplomatischer Missionen)

K – pro konzulární úředníky konzulárních úřadů

(K — Konsularbeamte von Konsulaten)

MO/D – pro úředníky mezinárodních vládních organizací, kteří požívají diplomatických výsad a imunit ve stejném rozsahu jako diplomatičtí zástupci.

(MO/D — Bedienstete internationaler Regierungsorganisationen, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags oder innerstaatlicher Bestimmungen die gleichen Vorrechte und Immunitäten genießen wie das diplomatische Personal diplomatischer Missionen)

Identifikační průkazy s označením

(Ausweise mit nachfolgenden Codes)

ATP – pro členy administrativního a technického personálu diplomatických misí

(ATP — Verwaltungs- und technisches Personal diplomatischer Missionen)

KZ – pro konzulární zaměstnance konzulárních úřadů

(KZ — Konsularangestellte von Konsulaten)

MO/ATP – pro úředníky mezinárodních vládních organizací, kteří požívají diplomatických výsad a imunit ve stejném rozsahu jako členové administrativního a technického personálu diplomatické mise

(МО/ATP — Bedienstete internationaler Regierungsorganisationen, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags oder innerstaatlicher Bestimmungen die gleichen Vorrechte und Immunitäten genießen wie das Verwaltungs- und technische Personal diplomatischer Missionen)

MO – pro úředníky mezinárodních vládních organizací, kteří požívají výsad a imunit podle příslušné mezinárodní smlouvy

(MO — Bedienstete internationaler Regierungsorganisationen, die aufgrund völkerrechtlicher Verträge Vorrechte und Immunitäten genießen)

SP, resp. SP/K – pro členy služebního personálu diplomatické mise, resp. konzulárního úřadu

(SP oder SP/K — Dienstpersonal diplomatischer Missionen oder von Konsulaten)

SSO, resp. SSO/K – pro soukromé služebné osoby členů personálu diplomatické mise, resp. konzulárního úřadu.

(SSO oder SSO/K — private Hausangestellte von Angehörigen diplomatischer Missionen oder von Konsulaten)


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/9


Aktualisierung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 316 vom 28.12.2007, S. 1; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 16; ABl. C 177 vom 12.7.2008, S. 9; ABl. C 200 vom 6.8.2008, S. 10; ABl. C 331 vom 31.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 10; ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 10; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 20; ABl. C 99 vom 30.4.2009, S. 7; ABl. C 229 vom 23.9.2009, S. 28; ABl. C 263 vom 5.11.2009, S. 22; ABl. C 298 vom 8.12.2009, S. 17; ABl. C 74 vom 24.3.2010, S. 13; ABl. C 326 vom 3.12.2010, S. 17; ABl. C 355 vom 29.12.2010, S. 34; ABl. C 22 vom 22.1.2011, S. 22; ABl. C 37 vom 5.2.2011, S. 12; ABl. C 149 vom 20.5.2011, S. 8; ABl. C 190 vom 30.6.2011, S. 17; ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 14; ABl. C 210 vom 16.7.2011, S. 30; ABl. C 271 vom 14.9.2011, S. 18; ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 12; ABl. C 111 vom 18.4.2012, S. 3; ABl. C 183 vom 23.6.2012, S. 7; ABl. C 313 vom 17.10.2012, S. 11; ABl. C 394 vom 20.12.2012, S. 22)

2013/C 51/07

Die Veröffentlichung der Liste der Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch regelmäßige Aktualisierungen auf der entsprechenden Webseite der Generaldirektion Inneres ergänzt.

FINNLAND

Änderung der in ABl. C 316 vom 28.12.2007 veröffentlichten Angaben

LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN

Landgrenzen (Finnland-Russland)

1.

Haapovaara (*)

2.

Imatra

3.

Inari (*)

4.

Karttimo (*)

5.

Kurvinen (*)

6.

Kuusamo

7.

Leminaho (*)

8.

Niirala

9.

Nuijamaa

10.

Parikkala (*)

11.

Raja-Jooseppi

12.

Salla

13.

Vaalimaa

14.

Vainikkala (rail)

15.

Vartius

ERLÄUTERUNG:

Die Grenzübergangsstellen wurden in dem Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Russischen Föderation über die gegenseitigen Grenzübergangsstellen festgelegt (Helsinki, 11. März 1994). Die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Grenzübergangsstellen werden gemäß dem Abkommen nur in bestimmten Fällen genutzt und erforderlichenfalls für den Verkehr geöffnet (hauptsächlich für den Holztransport). Die meisten Grenzübergangsstellen sind in der Regel geschlossen.

Flugplätze

1.

Enontekiö

2.

Helsinki-Hernesaari (ausschließlich für den Hubschrauberverkehr)

3.

Helsinki-Malmi

4.

Helsinki-Vantaa

5.

Ivalo

6.

Joensuu

7.

Jyväskylä

8.

Kajaani

9.

Kemi-Tornio

10.

Kittilä

11.

Kokkola-Pietarsaari

12.

Kuopio

13.

Kuusamo

14.

Lappeenranta

15.

Maarianhamina

16.

Mikkeli

17.

Oulu

18.

Pori

19.

Rovaniemi

20.

Savonlinna

21.

Seinäjoki

22.

Tampere-Pirkkala

23.

Turku

24.

Vaasa

25.

Varkaus

Seegrenzen

Häfen für Handelsschiffe und Fischereischiffe, die Grenzübergangsstellen sind

1.

Eckerö

2.

Eurajoki

3.

Färjsundet

4.

Förby

5.

Hamina

6.

Hanko (auch für Vergnügungsschiffe)

7.

Haukipudas

8.

Helsinki

9.

Inkoo

10.

Kalajoki

11.

Kaskinen

12.

Kemi

13.

Kemiö

14.

Kirkkonummi

15.

Kokkola

16.

Kotka

17.

Kristiinankaupunki

18.

Lappeenranta

19.

Loviisa

20.

Långnäs

21.

Maarianhamina (auch für Vergnügungsschiffe)

22.

Merikarvia

23.

Naantali

24.

Nuijamaa (auch für Vergnügungsschiffe)

25.

Oulu

26.

Parainen

27.

Pernaja

28.

Pietarsaari

29.

Pohja

30.

Pori

31.

Porvoo

32.

Raahe

33.

Rauma

34.

Salo

35.

Sipoo

36.

Taalintehdas

37.

Tammisaari

38.

Tornio

39.

Turku

40.

Uusikaupunki

41.

Vaasa

Überwachungsstellen an den Seegrenzen, die als Grenzübergangsstellen für Vergnügungsschiffe dienen

1.

Åland

2.

Haapasaari

3.

Hanko

4.

Nuijamaan satama

5.

Santio

6.

Suomenlinna

Überwachungsstellen an den Seegrenzen, die als Grenzübergangsstellen für Wasserflugzeuge dienen

1.

Åland

2.

Hanko

3.

Kotka

4.

Porkkala

5.

Suomenlinna

SCHWEIZ

Änderung der in ABl. C 316 vom 28.12.2007 veröffentlichten Angaben

LISTE DER GRENZÜBERGANGSSTELLEN

Flughäfen

1.

Bâle-Mulhouse

2.

Genève-Cointrin

3.

Zurich

4.

Saint-Gall-Altenrhein SG

5.

Berne-Belp

6.

Granges

7.

La-Chaux-de-Fond-Les Eplatures

8.

Lausanne-La Blécherette

9.

Locarno-Magadino

10.

Lugano-Agno

11.

Samedan

12.

Sion


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/13


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis des Deux Ormes“))

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 51/08

Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 hat das Unternehmen Vermilion REP SAS mit Sitz in der Route de Pontenx, boite postale no 5, 40161 Parentis-en-Born cedex (Frankreich), für eine Dauer von fünf (5) Jahren eine als „Permis des Deux Ormes“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für das Gebiet der Départements Marne und Seine-et-Marne beantragt.

Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

Scheitelpunkt

Längengrad Ost

Breitengrad Nord

A

01,20

54,20

B

01,40

54,20

C

01,40

54,10

D

01,50

54,10

E

01,50

54,00

F

01,40

54,00

G

01,40

54,10

H

01,21

54,10

I

01,21

54,15

J

01,20

54,15

Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 194 km2.

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in Artikel 4 und 5 des geänderten Dekrets Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und die Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.

Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie zu richten. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb von zwei Jahren nach Eingang des Erstantrags bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 15. Juli 2014.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das geänderte Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'écologie, du developpement durable et de l’énergie:

Direction générale de l’énergie et du climat — Direction de l’énergie, Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France — Tel. +33 140819527.

Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/15


Aufruf zur Interessenbekundung an einer Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht

2013/C 51/09

Dieser Aufruf richtet sich an Wissenschaftler, die sich für eine Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Ausschuss der EBDD interessieren.

Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) mit Sitz in Lissabon (Portugal) wurde mit dem Ziel errichtet, der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten „sachliche, objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Informationen über die Drogen- und Drogensuchtproblematik und ihre Folgen“ zu liefern (1). Weitere Informationen über die EBDD finden Sie unter:

http://www.emcdda.europa.eu

Wissenschaftlicher Ausschuss der EBDD

Der Wissenschaftliche Ausschuss der EBDD wurde gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1920/2006 über die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (Neufassung) (1) eingesetzt.

Die Aufgabe des Wissenschaftlichen Ausschusses besteht darin, dem Verwaltungsrat und dem Direktor der EBDD durch die Abgabe von Stellungnahmen zu allen die Tätigkeit der Beobachtungsstelle betreffenden wissenschaftlichen Fragen, die der Verwaltungsrat oder der Direktor ihm vorlegen, zur Seite zu stehen.

Ferner wird unter der Federführung des Wissenschaftlichen Ausschusses gemäß Artikel 6 des Beschlusses 2005/387/JI des Rates vom 10. Mai 2005 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen (2) die Risikobewertung von neuen psychoaktiven Substanzen durchgeführt.

Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus maximal fünfzehn bekannten Wissenschaftlern zusammen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Leistungen und ihrer Unabhängigkeit vom Verwaltungsrat ernannt werden. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses werden ad personam ernannt und geben ihre Stellungnahme in völliger Unabhängigkeit von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen ab.

Sie decken die relevantesten wissenschaftlichen Bereiche im Zusammenhang mit der Drogen- und Drogensuchtproblematik ab:

Grundlagenforschung zu Biologie, Neurobiologie und Verhaltensforschung (einschließlich Ätiologie und Suchtverhalten);

populationsbezogene Forschung und Epidemiologie (einschließlich Feldforschung und Ethnografie);

Reduzierung der Nachfrage (einschließlich Prävention, Behandlung, Schadensreduzierung und Wiedereingliederung);

Angebot, Reduzierung des Angebots und Kriminalität;

Drogenpolitik (einschließlich Gesetzgebung, wirtschaftliche Aspekte und Strategien).

Die als Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses ernannten Bewerber werden ersucht, mögliche konkurrierende Interessen zu erklären und eine Erklärung über ihre Unabhängigkeit und ihre Verpflichtung hinsichtlich der Tätigkeiten des Wissenschaftlichen Ausschusses der EBDD zu unterzeichnen.

Weitere Informationen und sowie die Bewerbungsformulare sind in englischer Sprache über die Website der EBDD abrufbar: http://www.emcdda.europa.eu/calls/2013/sc. Bewerbungen sind per E-Mail an scicom.call2013@emcdda.europa.eu oder per Einschreiben an untenstehende Anschrift zu senden: Ferner sind Bewerbungsformulare im Papierformat per Post bei nachstehender Anschrift anzufragen:

EBDD

z. H. Auswahlverfahren für den Wissenschaftlichen Ausschuss

Cais do Sodré

1249-289 Lisboa

PORTUGAL

Bewerbungsschluss

Bewerbungsschluss für die Einreichung von Bewerbungen ist der 15. April 2013, 17.00 Uhr, Lissaboner Ortszeit (es gilt das Datum und die Uhrzeit des Poststempels bzw. der E-Mail). Die EBDD behält sich das Recht vor, Interessenbekundungen auszuschließen, die nach dieser Frist eingehen.


(1)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 1. Siehe: http://www.emcdda.europa.eu/index.cfm?fuseaction=public.Content&nNodeID=382&sLanguageISO=EN

(2)  ABl. L 127 vom 20.5.2005, S. 32.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6827 — Honeywell/Intermec)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 51/10

1.

Am 15. Februar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Honeywell International Inc. („Honeywell“, Vereinigte Staaten von Amerika) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Intermec, Inc. („Intermec“, Vereinigte Staaten von Amerika).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Honeywell: Produkte und Dienstleistungen der Luft- und Raumfahrt, Produkte der Automobilindustrie, Elektronikmaterialien, Spezialmaterialien, Hochleistungspolymere, Transport- und Energiesysteme, Gebäudetechnik und Industrieprozessüberwachung. Über den Unternehmensbereich Automation and Control Solutions auch Herstellung und Vertrieb von AIDC-Ausrüstung, darunter widerstandsfähige Mobilcomputer, Laser- und Imager-Scanner, Barcode-Scanner, verwandte Dienstleistungen und Zubehör,

Intermec: Herstellung und Lieferung von AIDC-Ausrüstung, so u. a. widerstandsfähige Mobilcomputer, Laser- und Imager-Scanner, Barcode-Scanner, Spracherkennungssysteme, Barcode-Drucker und -Etiketten, RFID-Systeme, verwandte Dienstleistungen und Zubehör und Wartung- und Instandhaltung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6827 — Honeywell/Intermec per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


22.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6877 — Oiltanking GmbH/Gunvor Group Ltd/PT Oiltanking Karimun)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 51/11

1.

Am 15. Februar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Oiltanking GmbH („Oiltanking“, Deutschland), die letztlich von der Marquard & Bahls AG kontrolliert wird, und das Unternehmen Coral Cay Pte Ltd („Coral“, Singapur), eine 100 %ige Tochter der Gunvor Group Ltd., erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen PT Oiltanking Karimun („OTK“, Indonesien). Oiltanking hält derzeit 95 % der Anteile an OTK.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Oiltanking: weltweite Tanklagerleistungen für Mineralölprodukte, Pflanzenöle, Chemikalien sowie andere Flüssigkeiten und Gase,

Gunvor: Handel, Transport, Lagerung und Optimierung von Rohöl, raffinierten Erdölerzeugnissen und anderen Energieerzeugnissen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6877 — Oiltanking GmbH/Gunvor Group Ltd/PT Oiltanking Karimun per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).