ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.049.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 49

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
20. Februar 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 049/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2013/C 049/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

3

2013/C 049/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

5

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2013/C 049/04

Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2013/89/GASP, und nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe Anwendung finden

7

 

Europäische Kommission

2013/C 049/05

Euro-Wechselkurs

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2013/C 049/06

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis du Sénonais))  ( 1 )

9

2013/C 049/07

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis d’Auvernaux))  ( 1 )

11

2013/C 049/08

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis d’Appoigny))  ( 1 )

13

2013/C 049/09

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis de Chambrey))  ( 1 )

15

2013/C 049/10

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis de Chaumes-en-Brie))  ( 1 )

16

2013/C 049/11

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe Permis de Tartas und Permis d’Éauze)  ( 1 )

18

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2013/C 049/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6864 — DSE/INCJ/Solar Ventures/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

20

2013/C 049/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6834 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Brookgate) ( 1 )

22

2013/C 049/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6832 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Ainscough) ( 1 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 49/01

Datum der Annahme der Entscheidung

16.12.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.28896 (N 388/09)

Mitgliedstaat

Finnland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Nopeita laajakaistayhteyksiä koskevat Suomen pilottihankkeet

Pilotprojekt för höghastighetsbredband i Finland

Rechtsgrundlage

Valtionavustuslaki 688/2001; Valtioneuvoston asetus laajakaistarakentamisen tuesta 451/2009; Laki julkisista hankinnoista 348/2007; Laki laajakaistarakentamisen tuesta haja-asutusalueilla; Laki maaseudun kehittämiseen myönnettävistä tuista 1443/2006; Valtioneuvoston asetus maaseudun hanketoiminnan tukemisesta 829/2007).

Statsunderstödslagen (688/2001), statsrådets förordning om stöd för byggande av bredband (451/2009), lagen om stöd för byggande av bredband i glesbygdsområden, lagen om offentlig upphandling (348/2007), lagen om stöd för utveckling av landsbygden (1443/2006) och statsrådets förordning om stödjande av projektverksamhet på landsbygden (829/2007).

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 10 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

67 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Viestintävirasto (Finnish Communications Regulatory Authority)/Kommunikationsverket

P.O. Box 313

FI-00181 Helsinki/Helsingfors

SUOMI/FINLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/3


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2013/C 49/02

Datum der Annahme der Entscheidung

19.12.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35377 (12/N)

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Energy green tax, reduction for the glasshouse horticulture sector

Rechtsgrundlage

artikel 60, eerste lid, Wet belastingen op milieugrondslag

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 184 EUR (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 92 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.1.2013-31.12.2014

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerie van Economische Zaken, Landbouw en Innovatie

Bezuidenhoutseweg 50

2500 EK Den Haag

NEDERLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

8.1.2013

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35750 (12/N)

Mitgliedstaat

Finnland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Tuki maataloustuotannon lopettamiseen

Rechtsgrundlage

1.

Laki maatalouden harjoittamisesta luopumisen tukemisesta (612/2006), sellaisena kuin se on viimeksi muutettuna lailla (1436/2011)

2.

Valtioneuvoston asetus asetus maatalouden harjoittamisesta luopumisen tukemisesta (25/2007)

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Vorruhestand

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 85,20 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

bis zum 31.12.2014

Wirtschaftssektoren

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Maa- ja metsätalousministeriö

PL 30

FI-00023 Valtioneuvosto

SUOMI/FINLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/5


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 49/03

Datum der Annahme der Entscheidung

12.1.2011

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.30113 (N 715/09)

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Alsace

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Projet de construction d'une chaufferie géothermique sur le site industriel de Beinheim

Rechtsgrundlage

Délibération no 09-5-12 du conseil d'administration de l'ADEME du 7 octobre 2009

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 25,3 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

60 %

Laufzeit

2010-2020

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Agence de l’environnement et de la maîtrise de l’énergie

20 avenue du Grésillé

BP 90406

49004 Angers Cedex 01

FRANCE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

4.7.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34885 (12/N)

Mitgliedstaat

Finnland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aid for newspapers — prolongation

Rechtsgrundlage

389/2008 Valtioneuvoston sanomalehdistön tuesta antama asetus; Statsrådets förordning om stöd för tidningspressen (Government Decree on granting subsidies to newspapers)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 0,5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

40 %

Laufzeit

1.12.2013-31.12.2018

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Liikenne- ja viestintäministeriö

Kommunikationsministeriet

Eteläesplanadi 16–18

Helsinki

SUOMI/FINLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/7


Mitteilung für die Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2013/89/GASP, und nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe Anwendung finden

2013/C 49/04

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2013/89/GASP des Rates, (1) und in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Rat der Europäischen Union hat entschieden, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/101/GASP und nach der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 Anwendung finden, weiterhin aufzuführen sind.

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 314/2004) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 7 der Verordnung).

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C — Referat 1 C (Horizontale Fragen)

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 37.


Europäische Kommission

20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/8


Euro-Wechselkurs (1)

19. Februar 2013

2013/C 49/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3349

JPY

Japanischer Yen

124,81

DKK

Dänische Krone

7,4599

GBP

Pfund Sterling

0,86310

SEK

Schwedische Krone

8,4483

CHF

Schweizer Franken

1,2332

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4170

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,434

HUF

Ungarischer Forint

290,79

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6997

PLN

Polnischer Zloty

4,1679

RON

Rumänischer Leu

4,3786

TRY

Türkische Lira

2,3720

AUD

Australischer Dollar

1,2905

CAD

Kanadischer Dollar

1,3504

HKD

Hongkong-Dollar

10,3517

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5803

SGD

Singapur-Dollar

1,6530

KRW

Südkoreanischer Won

1 442,08

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,8713

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3356

HRK

Kroatische Kuna

7,5890

IDR

Indonesische Rupiah

12 956,12

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1440

PHP

Philippinischer Peso

54,266

RUB

Russischer Rubel

40,2100

THB

Thailändischer Baht

39,873

BRL

Brasilianischer Real

2,6169

MXN

Mexikanischer Peso

16,9185

INR

Indische Rupie

72,5450


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/9


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis du Sénonais“))

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 49/06

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 haben die Unternehmen ZaZa Energy France SAS mit Sitz in 5, rue Scribe in 75009 Paris 9e, France, und Hess Oil France SAS mit Sitz in 16-18, rue du quatre-septembre in 75002 Paris 2e, France, die gesamtschuldnerisch haften, für eine Dauer von 4 (vier) Jahren eine als „Permis du Sénonais“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für einen Teil der Départements Aube (10) und Yonne (89) beantragt.

Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

BLOCK WEST

Scheitelpunkt

Östliche Länge

Nördliche Breite

A

1,10

53,60

B

1,20

53,60

C

1,20

53,50

D

1,10

53,50

BLOCK OST

Scheitelpunkt

Östliche Länge

Nördliche Breite

A

1,40

53,60

B

1,50

53,60

C

1,50

53,50

D

1,40

53,50

Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 134 km2.

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des geänderten Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag stellen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.

Gegenanträge sind an das Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie (Direction de l’énergie, bureau exploration et production des hydrocarbures) zu richten. Anschrift: Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eingang des Erstantrags bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 28. Oktober 2013.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code minier“) sowie auf das geänderte Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

Weitere Auskünfte können unter folgender Anschrift eingeholt werden:

Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie, Direction de l’énergie — Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France, Tel. +33 140819527

Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/11


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis d’Auvernaux“))

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 49/07

Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 hat das Unternehmen Concorde Energy LLC mit Sitz in 1537 Bull Lea Road, Suite 200, Lexington, KY 40511 (Vereinigte Staaten), für eine Dauer von fünf (5) Jahren eine als „Permis d’Auvernaux“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für Teile der Départements Loiret, Seine-et-Marne und Essonne beantragt.

Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

Scheitelpunkt

Länge Grad Ost

Breite Grad Nord

A

00,04

54,00

B

00,20

54,00

C

00,20

53,80

D

00,30

53,80

E

00,30

53,70

F

00,20

53,70

G

00,20

53,60

H

00,00

53,60

I

00,00

53,85

J

00,02

53,85

K

00,02

53,86

L

00,03

53,86

M

00,03

53,87

N

00,09

53,87

O

00,09

53,90

P

00,10

53,90

Q

00,10

53,92

R

00,05

53,92

S

00,05

53,95

T

00,02

53,95

U

00,02

53,96

V

00,04

53,96

Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 544 km2.

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in Artikel 4 und 5 des geänderten Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und die Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.

Gegenanträge sind an den Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie (Direction de l’énergie, Bureau exploration et production des hydrocarbures) zu richten. Anschrift: Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das geänderte Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

Weitere Auskünfte können unter folgender Anschrift eingeholt werden:

Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie, Direction de l’énergie — Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France, Tel. +33 140819529

Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/13


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis d’Appoigny“))

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 49/08

Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 hat das Unternehmen Bluebach Ressources Sarl mit Sitz in 178, boulevard Haussmann in 75008 Paris, 8, France. Arrondissement, für eine Dauer von fünf (5) Jahren eine als „Permis d’Appoigny“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für einen Teil des Départements Yonne (89) beantragt.

Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

Scheitelpunkt

östliche Länge

nördliche Breite

A

1,20

53,30

B

1,60

53,30

C

1,60

53,10

D

1,10

53,10

E

1,10

53,20

F

1,20

53,20

Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 607 km2.

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und die Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.

Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie zu richten. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb von zwei Jahren nach Eingang des Erstantrags bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 24. Juni 2013.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'écologie, du developpement durable et de l’énergie:

Direction générale de l'énergie et du climat, Direction de l’énergie, Sous-direction de la sécurité d’approvisionnement et nouveaux produits énergétiques, Grande Arche de la Défense — Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France (Tel. +33 140819529).

Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/15


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis de Chambrey“))

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 49/09

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 hat das Unternehmen Elixir Petroleum (Moselle) Ltd mit Sitz in 8, The Courtyard, Eastern Road, Bracknell, Berks, England, für eine Dauer von fünf (5) Jahren eine als „Permis de Chambrey“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für einen Teil des Gebiets der Départements Meurthe-et-Moselle und Moselle beantragt.

Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

Scheitelpunkt

östliche Länge

nördliche Breite

A

4,60

54,20

B

4,50

54,20

C

4,50

54,30

D

4,60

54,30

Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 66 km2.

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des geänderten Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und die Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.

Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie zu richten. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb von zwei Jahren nach Eingang des Erstantrags bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 8. November 2013.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das geänderte Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

Weitere Auskünfte können unter folgender Anschrift eingeholt werden:

Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie, Direction de l’énergie, Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France, Tel. +33 140819527

Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/16


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis de Chaumes-en-Brie“))

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 49/10

Mit Schreiben vom 8. November 2010 hat das Unternehmen Basgas Energia France SAS mit Sitz in Tour Pacific, 11 cours Valmy, 92977 Paris La Défense, Frankreich, für eine Dauer von fünf (5) Jahren eine als „Permis de Chaumes-en-Brie“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für das Gebiet des Départements Seine-et-Marne beantragt.

Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

Scheitelpunkt

östliche Länge

nördliche Breite

A

0,50

54,10

B

0,59

54,10

C

0,59

54,08

D

0,57

54,08

E

0,57

54,07

F

0,55

54,07

G

0,55

54,06

H

0,54

54,06

I

0,54

54,05

J

0,52

54,05

K

0,52

54,04

L

0,50

54,04

Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 24 km2.

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des geänderten Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und die Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.

Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie zu richten. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb von zwei Jahren nach Eingang des Erstantrags bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 5. November 2012.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das geänderte Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

Weitere Auskünfte können unter folgender Anschrift eingeholt werden:

Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie, Direction de l’énergie — Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche — Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France, Tel. +33 140819529

Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/18


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen

(Amtliche Bekanntmachung zu Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe „Permis de Tartas“ und „Permis d’Éauze“)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 49/11

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 hat das Unternehmen GAS2GRiD Ltd mit Sitz in Level 3, 10 Bridge Str., Sydney, NSW 2000 (Australien), für eine Dauer von fünf (5) Jahren eine als „Permis de Tartas“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für einen Teil des Départements Landes beantragt.

Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

Scheitelpunkt

Westliche Länge

Nördliche Breite

A

4,10

48,90

B

3,10

48,90

C

3,10

48,60

D

3,60

48,60

E

3,60

48,50

F

3,50

48,50

G

3,50

48,40

H

3,70

48,40

I

3,70

48,50

J

3,90

48,50

K

3,90

48,40

L

4,10

48,40

M

Schnittpunkt des Breitengrades 48,88 N mit dem Ufer der Atlantikküste

M bis A: Ufer der Atlantikküste.

Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 2 822 km2.

Mit Schreiben vom 1. November 2010 hat dasselbe Unternehmen GAS2GRiD Ltd für eine Dauer von ebenfalls fünf (5) Jahren eine als „Permis d’Éauze“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für einen Teil der Départements Haute-Garonne, Gers, Landes, Lot-et-Garonne und Tarn-et-Garonne beantragt.

Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

Scheitelpunkt

Westliche Länge

Nördliche Breite

A

3,10

49,00

B

2,30

49,00

C

2,30

48,70

D

1,50

48,70

E

1,50

48,60

F

1,30

48,60

G

1,30

48,50

H

2,60

48,50

I

2,60

48,70

J

2,70

48,70

K

2,70

48,80

L

3,10

48,80

Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 3 172 km2.

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des geänderten Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und die Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.

Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie zu richten. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb von zwei Jahren nach Eingang der Erstanträge bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 18. Oktober 2012 im Falle des Tartas-Antrags und bis zum 5. November 2012 im Falle des Éauze-Antrags.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das geänderte Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'écologie, du developpement durable et de l’énergie: Direction de l’énergie — Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, Tel. +33 140819529.

Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6864 — DSE/INCJ/Solar Ventures/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 49/12

1.

Am 12. Februar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Diamond Solar Europe Limited („DSE“, Italien), eine 100 %ige Tochter der Mitsubishi Corporation („MC“, Japan), Innovation Network Corporation of Japan („INCJ“, Japan) und Solar Ventures S.r.l. („Solar Ventures“, Italien), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Solar Holding S.r.l. („Solar Holding“, Italien), das zurzeit von AME Ventures kontrolliert wird.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

MC: allgemeine Handelstätigkeiten in verschiedenen Branchen (z. B. Energie, Maschinenbau, Chemie, Nahrungsmittel und allgemeiner Warenhandel) tätig ist,

INCJ: finanzielle, technologische und Führungsunterstützung für Unternehmen der nächsten Generation sowie Investitionen in innovative Vorhaben in den Bereichen Umwelt, Energie, Elektronik, IT, Unterhaltung, Kommunikation und Biotechnologie,

Solar Ventures: Fotovoltaikbranche in Italien und darüber hinaus mit den Schwerpunktbereichen Entwicklung, Direktinvestitionen in aktive Fotovoltaikanlagen, Transaktionsdienstleistungen für Investmentfirmen, Anlagenbetrieb und administrative Dienstleistungen,

Solar Holding: Solarstromerzeugung und Großhandel mit Solarstrom in Italien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6864 — DSE/INCJ/Solar Ventures/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6834 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Brookgate)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 49/13

1.

Am 13. Februar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“, USA) und das Unternehmen TPG LundyCo, L.P. („TPG Lundy“, USA) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die indirekte gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Brookgate Limited („Brookgate“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Goldman Sachs: Investmentgesellschaft mit vielfältigem, weltweitem Dienstleistungsangebot für einen breiten Kundenstamm, zu dem Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und vermögende Privatpersonen zählen,

TPG Lundy: Teil der TPG Group, einer weltweit tätigen Beteiligungsgesellschaft, die eine Fondsfamilie verwaltet, in deren Rahmen durch Übernahmen und Unternehmensumstrukturierungen Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen erworben werden,

Brookgate: Immobilienentwicklung und -investitionen im Vereinigten Königreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6834 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Brookgate per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


20.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/23


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6832 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Ainscough)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 49/14

1.

Am 13. Februar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“, USA) und das Unternehmen TPG LundyCo, L.P. („TPG Lundy“, Kaimaninseln) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die indirekte gemeinsame Kontrolle über das englische Unternehmen Bradley Hall Holdings Limited („Bradley Hall“, Vereinigtes Königreich), das als Holdinggesellschaft für die Ainscough Crane Hire Group fungiert.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Goldman Sachs: Investmentgesellschaft mit vielfältigem, weltweitem Dienstleistungsangebot für einen breiten Kundenstamm, zu dem Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und vermögende Privatpersonen zählen,

TPG Lundy: Teil der TPG Group, einer weltweit tätigen Beteiligungsgesellschaft, die eine Fondsfamilie verwaltet, in deren Rahmen durch Übernahmen und Unternehmensumstrukturierungen Beteiligungen an unterschiedlichen Unternehmen erworben werden,

Bradley Hall: fungiert als Holdinggesellschaft für die Ainscough Crane Hire Group („Ainscough“), die in den Bereichen Kranverleih sowie Kran- und damit verbundene Dienstleistungen im gesamten Vereinigten Königreich tätig ist und darüber hinaus Bau, Wartung, Instandhaltung, Nachrüstung und umfassende Bauteilwechsel von Windturbinen anbietet.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6832 — Goldman Sachs/TPG Lundy/Ainscough per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).