ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.047.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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Europäische Zentralbank |
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2013/C 047/01 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2013/C 047/10 |
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2013/C 047/11 |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2013/C 047/12 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6849 — Enel Green Power/Seci Energia/Powercrop) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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III Vorbereitende Rechtsakte
Europäische Zentralbank
19.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/1 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 24. Mai 2012
zu dem Entwurf einer delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung
(CON/2012/42)
2013/C 47/01
Einleitung und Rechtsgrundlage
Am 18. April 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) von der Kommission um Stellungnahme zum Entwurf einer delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (nachfolgend der „Entwurf der delegierten Verordnung“) ersucht.
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Entwurf der delegierten Verordnung Bestimmungen enthält, die den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken zur reibungslosen Durchführung der auf dem Gebiet der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen im Sinne von Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags betreffen. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
Spezielle Anmerkungen
1. Hebelfinanzierung
1.1 |
Die EZB hat bereits darauf hingewiesen, dass der Begriff „Hebelfinanzierung“ (leverage) im Sinne der Richtlinie 2011/61/EU (1) für das Geschäftsmodell vieler Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) grundlegend ist (2). Im Allgemeinen schließt sich die EZB der Auffassung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) an, der zufolge die anhand des Bruttorisikos berechnete Höhe der Hebelfinanzierung für die Überwachung des systemischen Risikos entscheidend ist und diese Informationen auch den Anlegern zur Verfügung gestellt werden sollten. Eine übermäßige Hebelfinanzierung kann zwar zu erheblichen Risiken für die Finanzstabilität führen, jedoch ist das Hebelfinanzierungsrisiko nicht das einzige Risiko der alternativen Investmentfonds (AIF). Informationen über die Hebelfinanzierung sollten daher durch relevante Informationen über andere Risikoquellen ergänzt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Anforderungen, die auf die Erfassung verschiedener Risikoquellen abzielen, voneinander getrennt sind. Zu diesen Risikoquellen gehören das Positionsrisiko, d. h. das Markt- und Kreditrisiko bestimmter Anlagen, sowie die Hebelfinanzierung der AIF. |
1.2 |
Im Interesse der Konsistenz und zur Verhinderung von Regulierungsarbitrage hält es die EZB für angemessen, die vorgesehenen Methoden zur Berechnung der Hebelfinanzierung so weit wie möglich mit dem Basel III-Regelwerk (3), dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (4) und der vorgeschlagenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (5) (nachfolgend zusammen der „CRD IV-Vorschlag“) (6) in Einklang zu bringen. Diese Konsistenz sollte z. B. durch einen Verweis auf die Anerkennung von Hedging-Geschäften und die Behandlung von Barkrediten sichergestellt werden. Darüber hinaus könnten auch Querverweise auf die im CRD IV-Vorschlag festgelegten Begriffe in Betracht gezogen werden (7). |
1.3 |
Wie vorstehend in Nummer 1.1 ausgeführt, sollte nach Ansicht der EZB bei der Berechnung der Risiken unterschieden werden zwischen a) den Risiken, die den von den AIF erworbenen Vermögenswerten (Portfolios) innewohnen, d. h. dem „Positionsrisiko“, und b) der tatsächlich bestehenden Verschuldungsquote. Daher sollten die beiden Risikoquellen bei der Feststellung der Hebelfinanzierung der AIF getrennt werden. So sind z. B. nicht angelegte Barkredite externer Herkunft zwar tatsächlich weder dem Marktrisiko noch dem Kreditrisiko ausgesetzt, erhöhen aber dennoch die tatsächliche Verschuldungsquote des AIF. Der CRD IV-Vorschlag scheint hingegen nicht zwischen den verschiedenen Arten von Barkrediten zu differenzieren (8). |
1.4 |
Der Entwurf der delegierten Verordnung sieht die Anwendung der Brutto-Methode und der Commitment-Methode vor (9). Er berücksichtigt nicht die fortgeschrittene Methode (10), da diese die Vergleichbarkeit der Ergebnisse nicht gewährleisten würde. Die EZB geht davon aus, dass die fortgeschrittene Methode, bei der die Regeln der Commitment-Methode gelockert werden, für AIFM bestimmt ist, die AIF verwalten, für die die Commitment-Methode möglicherweise ungeeignet ist oder nicht zu aussagekräftigen Ergebnissen führt. Die EZB unterstützt die Entscheidung der Kommission, die fortgeschrittene Methode nicht zu berücksichtigen, da die Anwendung der Brutto-Methode und der Commitment-Methode ausreicht und Anlegern sowie zuständigen Aufsichtsbehörden sachdienliche Informationen über die Hebelfinanzierung der AIF liefern wird. |
2. Risikomanagement
Der Entwurf der delegierten Verordnung verpflichtet die AIFM zur Trennung ihrer Risikomanagement-Funktion von ihrer betrieblichen Funktion und schlägt vor, dass dieses Ziel erreicht wird, wenn der AIFM die in einer Liste erschöpfend aufgeführten Eventualbedingungen erfüllt (11). Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, trifft das Leitungsgremium des AIFM Schutzvorkehrungen gegen Interessenkonflikte, die die unbeeinflusste Ausübung der Risikomanagement-Tätigkeit gefährden können (12). In dieser Hinsicht befürwortet die EZB die Trennung der Risikomanagement-Funktion von der betrieblichen und der Verwaltungsfunktion. Die Kommission könnte in Erwägung ziehen, die ESMA zur Vermeidung einer uneinheitlichen Anwendung in der Union mit dem Erlass allgemeiner, objektive Kriterien enthaltender Leitlinien und mit der Überwachung der Beachtung dieser Leitlinien zu beauftragen.
3. Anlagen in Verbriefungspositionen
3.1 |
Gemäß dem Entwurf der delegierten Verordnung (13) können AIFM Anlagen in Verbriefungspositionen tätigen, sofern sie hinsichtlich des Sponsors und des Originators eine gründliche Sorgfaltsprüfung vornehmen. Im Einzelnen sieht der Entwurf der delegierten Verordnung vor, dass der AIFM vor Investitionen in verbriefte Instrumente a) bestimmte qualitative Anforderungen erfüllen muss, z. B. umfassende Kenntnis des Risikoprofils der Investitionen sowie geeignete förmliche Grundsätze und Verfahren (14), und b) sicherstellen muss, dass die Sponsoren und Originatoren eine Reihe qualitativer Anforderungen erfüllen, u. a. Anforderungen an ein wirksames Risikomanagement, angemessene Diversifizierungsstrategien usw. (15). |
3.2 |
Die EZB unterstützt die qualitativen Kriterien, die auf eine Förderung des Bewusstseins der AIFM für die zu übernehmenden Risiken vor der Tätigung einer Anlage in verbriefte Produkte abzielen. Bezüglich der vorstehend unter Nummer 3.1 Buchstabe b genannten Bestimmungen könnte die Verpflichtung der AIFM, wirksame Risikomanagementverfahren bei Originatoren und Sponsoren sicherzustellen, schwer durchsetzbar sein, da die AIFM möglicherweise nicht zur unmittelbaren Überprüfung von Kriterien in der Lage sind, die an interne Verfahren des Sponsors oder Originators anknüpfen. |
3.3 |
Um zu gewährleisten, dass solche Anforderungen die AIFM bei Investitionen in verbriefte Produkte nicht einschränken und somit die Erreichung des übergeordneten Ziels einer Wiederbelebung des Verbriefungsmarkts behindern, könnte der Entwurf der delegierten Verordnung vorsehen, dass die ESMA allgemeine Hinweise dazu gibt, welche Unterlagen genau die Sponsoren oder Originatoren den AIFM im Hinblick auf die vorstehend genannten qualitativen Anforderungen zur Verfügung stellen müssen. |
4. Verwahrfunktionen
4.1 |
Die EZB begrüßt die umfassenden Pflichten, die die Verwahrstellen nach Maßgabe des Entwurfs der delegierten Verordnung erfüllen werden (16). Die EZB geht insbesondere davon aus, dass durch die detaillierten Anforderungen (17) das Verwahrrisiko der Anleger der AIF weitgehend begrenzt wird. |
4.2 |
Die EZB unterstützt die strenge Haftungsregelung, die mit der Richtlinie 2011/61/EU eingeführt wurde und im Entwurf der delegierten Verordnung näher ausgestaltet ist (18). Sie stellt jedoch fest, dass die Verwahrstellen aufgrund dieser Haftungsregelung in Verbindung mit zukünftigen Änderungen (OGAW-V) (19) der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (20) Haftungsansprüchen in ganz erheblicher Höhe ausgesetzt sein könnten. Bei manchen Verwahrstellen könnten diese Ansprüche zu Verlusten führen, die in einigen Fällen ein Mehrfaches ihres gesamten Kapitals übersteigen. Die EZB hält es daher für unerlässlich, dass die Verwahrstellen — seien sie nun Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere der Beaufsichtigung unterliegende Einrichtungen (21) — diese Risiken angemessen handhaben und dass die Risiken nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften über Kapitalanforderungen ausgewiesen werden. Das in Aussicht genommene OGAW-V-Regulierungsverfahren bietet eine gute Gelegenheit, sich mit diesem Thema im Hinblick auf OGAW- und auch AIF-Verwahrstellen zu befassen. |
5. Berichtspflichten; Informationsaustausch
5.1 |
Die EZB begrüßt die in Artikel 112 des Entwurfs der delegierten Verordnung festgelegten Informationspflichten. Nach Artikel 112 Absatz 7 übermitteln die AIFM die Informationen mithilfe eines im Anhang des Entwurfs der delegierten Verordnung festgelegten Informationsformblatts. Insoweit unterstützt die EZB die von der ESMA in ihren Empfehlungen vorgeschlagen Dateninformationspflichten (22), wonach einige Informationen monatlich erfasst und auch zusätzliche Informationen über zurückliegende Risikoprofile der AIF bereitgestellt werden sollen. Diese detaillierten Informationen sind wichtig für die Errichtung eines umfassenden Rahmens für die Überwachung des Systemrisikos. |
5.2 |
Allerdings überschneiden sich die gegenüber den zuständigen Behörden bestehenden Informationspflichten, insbesondere die in Artikel 112 Absatz 1 des Entwurfs der delegierten Verordnung aufgeführten Pflichten, zum Großteil mit den statistischen Berichtspflichten, die in der Verordnung (EG) Nr. 958/2007 der Europäischen Zentralbank vom 27. Juli 2007 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2007/8) (23) festgelegt sind. Nach Auffassung der EZB könnte daher der Meldeaufwand der AIFM dadurch begrenzt werden, dass bestimmte gegenüber den zuständigen Behörden bestehende Informationspflichten an die statistischen Anforderungen der EZB angepasst werden (24). Insoweit ist die EZB bereit und willens, mit der Kommission und der ESMA zu erörtern, wie die Informationspflichten optimal abzustimmen sind. |
5.3 |
Was schließlich den Informationsaustausch betrifft, so räumt der Entwurf der delegierten Verordnung (25) den nationalen Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum bezüglich der Voraussetzungen ein, unter denen für die Überwachung des Systemrisikos relevante Informationen (26) an die ESMA und den ESRB weitergegeben werden. Die EZB schlägt vor, diese Vorschriften zu präzisieren, um Unsicherheiten zu vermeiden. |
Soweit die EZB Änderungen des Entwurfs der delegierten Verordnung empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. Mai 2012
Der Vizepräsident der EZB
Vítor CONSTÂNCIO
(1) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(2) Stellungnahme CON/2009/81 der Europäischen Zentralbank vom 16. Oktober 2009 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2004/39/EG und 2009/…/EG (ABl. C 272 vom 13.11.2009, S. 1). Alle Stellungnahmen der EZB sind auf der Website der EZB unter http://www.ecb.europa.eu abrufbar.
(3) Siehe „Basel III: Ein globaler Regulierungsrahmen für widerstandsfähigere Banken und Bankensysteme“, Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Dezember 2010, rev. Juni 2011.
(4) Und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (KOM(2011) 453 endgültig).
(5) KOM(2011) 452 endgültig.
(6) Eine harmonisierte Definition des Begriffs „Hebelfinanzierung“ impliziert nicht die harmonisierte Festlegung der Verschuldungsquote der Kreditinstitute und AIF.
(7) Siehe die Definition des Begriffs „Verschuldungsquote“ in Artikel 4 Nummer 86 der vorgeschlagenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (KOM(2011) 452 endgültig).
(8) Gemäß dem CRD IV-Vorschlag sind alle Barkredite als Bilanzposten zu verbuchen und führen daher im Rahmen dieser Regelung unabhängig von der anschließenden Verwendung der erhaltenen Mittel zu einer Erhöhung der Verschuldungsquote. Der Forderungswert eines Bilanzpostens ist in der Regel der nach spezifischen, z. B. wegen des Kreditrisikos vorgenommenen Bewertungsanpassungen verbleibende Buchwert — siehe Artikel 416 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 1 der vorgeschlagenen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (KOM(2011) 452 endgültig).
(9) Kapitel II Abschnitt 2 Artikel 9 und 10 des Entwurfs der delegierten Verordnung.
(10) Siehe ESMA’s technical advice to the European Commission on possible implementing measures of the Alternative Investment Fund Managers Directive vom 16. November 2011 (ESMA/2011/379, S. 459; nachfolgend die „ESMA-Empfehlungen“).
(11) Artikel 43 des Entwurfs der delegierten Verordnung.
(12) Artikel 44 des Entwurfs der delegierten Verordnung.
(13) Siehe Kapitel III Abschnitt 5 des Entwurfs der delegierten Verordnung.
(14) Artikel 55 des Entwurfs der delegierten Verordnung.
(15) Artikel 54 des Entwurfs der delegierten Verordnung.
(16) Siehe Kapitel IV Abschnitt 2 des Entwurfs der delegierten Verordnung.
(17) Siehe die Artikel 91, 92, 98, 100 und 101 des Entwurfs der delegierten Verordnung.
(18) Siehe Kapitel IV Abschnitt 3 des Entwurfs der delegierten Verordnung.
(19) Siehe auch Commission Consultation paper on the UCITS depositary function and on the UCITS managers’ remuneration vom 14. Dezember 2010.
(20) ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.
(21) Siehe Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU.
(22) Siehe Anhang V der ESMA-Empfehlungen.
(23) ABl. L 211 vom 11.8.2007, S. 8.
(24) Siehe Nummer 10 der Stellungnahme CON/2009/81.
(25) Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 118 des Entwurfs der delegierten Verordnung.
(26) Vergleiche hierzu die Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 53 der Richtlinie 2011/61/EU sowie Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 188 des Entwurfs der delegierten Verordnung.
ANHANG
Redaktionsvorschläge
Kommissionsentwurf |
Änderungsvorschläge der EZB (1) |
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Änderung 1 |
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Erwägungsgründe des Entwurfs der delegierten Verordnung (neu) |
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„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
„gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6 […] und Artikel 53 Absatz 3, |
gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6 […] und Artikel 53 Absatz 3, |
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gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, |
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in Erwägung nachstehender Gründe:“ |
in Erwägung nachstehender Gründe:“ |
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Begründung Gemäß Artikel 296 des Vertrags, wonach die Rechtsakte auf die in den Verträgen vorgesehenen Stellungnahmen Bezug nehmen, ist der Änderungsvorschlag erforderlich, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Rechtsakt der Union nach Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags angenommen wird. In diesen Vorschriften ist die Verpflichtung festgelegt, die EZB zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union anzuhören, die in ihre Zuständigkeitsbereiche fallen. Was die beratende Funktion der EZB in Bezug auf Entwürfe von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten betrifft, wird auf Nummer 4 der Stellungnahme CON/2012/5 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2012 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sowie zu einem Vorschlag für eine Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (2) verwiesen. |
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Änderung 2 |
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Erwägungsgrund 42a des Entwurfs der delegierten Verordnung (neu) |
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[Kein Text] |
„Die Liste der ausgewählten Primebroker sollte von der Geschäftsleitung des AIFM genehmigt werden. Der AIFM sollte Primebroker aus dieser Liste bestellen. Da ein Primebroker von systemischer Bedeutung sein kann, sollten Hedgefonds mehr als einen Primebroker aus der genehmigten Liste auswählen.“ |
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Begründung Artikel 27 des Entwurfs der delegierten Verordnung legt detaillierte Anforderungen bezüglich der Auswahl und Bestellung von Primebrokern fest. Die EZB befürwortet diese Kriterien sowie das Erfordernis, dass die Liste der ausgewählten Primebroker von der Geschäftsleitung des AIFM genehmigt wird. Da ein Primebroker für einen Hedgefonds von systemischer Bedeutung sein kann, sollte der Entwurf der delegierten Verordnung außerdem vorsehen, dass die AIFM entsprechend gängiger Marktpraxis grundsätzlich mehrere Primebroker einsetzen müssen. |
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Änderung 3 |
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Artikel 5 Absätze 6 und 7 des Entwurfs der delegierten Verordnung (neu) |
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[Kein Text] |
„(6) Die nach Absatz 3 eingehenden Mitteilungen werden der ESMA übermittelt. (7) Die ESMA kann Leitlinien erlassen, um eine einheitliche Beurteilung der zuständigen Behörden in Bezug auf die in diesem Artikel erwähnten vorübergehenden Situationen zu fördern.“ |
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Begründung Die EZB begrüßt die Aufnahme von Artikel 5 in den Entwurf der delegierten Verordnung, der für AIFM, die die Registrierungsschwelle gelegentlich überschreiten, eine Ausnahme von der Registrierung vorsieht. Allerdings könnten einige AIFM diese Ausnahmeregelung missbrauchen. Es wäre daher angemessen, die zuständigen Behörden zu verpflichten, alle Mitteilungen eines AIFM über die Überschreitung der Schwelle an die ESMA zu übermitteln, damit ein gemeinsamer Ansatz der nationalen Behörden bei der Bewertung vorübergehender Überschreitungen gefördert wird. |
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Änderung 4 |
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Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c des Entwurfs der delegierten Verordnung |
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„(3) Für die Zwecke von Absatz 1 ergreift der AIFM für alle von ihm verwalteten AIF die folgenden Maßnahmen: |
„(3) Für die Zwecke von Absatz 1 ergreift der AIFM für alle von ihm verwalteten AIF die folgenden Maßnahmen: |
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[…] |
[…] |
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[…]“ |
[…]“ |
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Begründung Unter dem Gesichtspunkt der Finanzstabilität empfiehlt die EZB, die Frequenz der Stresstests und Szenarioanalysen zu erhöhen, sodass sie mindestens vierteljährlich durchgeführt werden, damit die Widerstandsfähigkeit eines AIF gegenüber sich negativ auswirkenden finanziellen, wirtschaftlichen und idiosynkratischen Erschütterungen beurteilt werden kann. |
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Änderung 5 |
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Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe e des Entwurfs der delegierten Verordnung |
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„(2) AIFM führen unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken jedes von ihnen verwalteten AIF bewerten können. Die Stresstests |
„(2) AIFM führen unter Zugrundelegung von sowohl normalen als auch außergewöhnlichen Liquiditätsbedingungen regelmäßig Stresstests durch, mit denen sie die Liquiditätsrisiken jedes von ihnen verwalteten AIF bewerten können. Die Stresstests |
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[…] |
[…] |
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Begründung Siehe vorstehend die Begründung der Änderung 4. |
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Änderung 6 |
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Artikel 117a des Entwurfs der delegierten Verordnung (neu) |
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[Kein Text] |
„Zur Erleichterung des Abschlusses von Kooperationsvereinbarungen und zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Artikels 37 der Richtlinie 2011/61/EU kann die ESMA Leitlinien erlassen, in denen die Bedingungen für die Anwendung dieses Abschnitts festgelegt werden.“ |
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Begründung Die EZB befürwortet die Kooperation zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittländern mithilfe von Kooperationsvereinbarungen. Dabei ist eine Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten unerlässlich, um Uneinheitlichkeiten in ihren Maßnahmen auf ein Minimum zu beschränken. Die unmittelbare Beteiligung der ESMA im Einklang mit Artikel 37 Absätze 16 und 17 der Richtlinie 2011/61/EU wäre ein Beitrag zur Sicherstellung, dass die Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern einen einheitlichen Ansatz verfolgen. |
(1) Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
19.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/7 |
Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem — durch den Beschluss 2013/88/GASP geänderten — Beschluss 2010/800/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea Anwendung finden
2013/C 47/02
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Den Personen und Einrichtungen, die in den Anhängen II und III des Beschlusses 2010/800/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea — geändert durch den Beschluss 2013/88/GASP (1) — aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat beschlossen, dass Sie/Ihr Unternehmen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen werden sollten/sollte, auf die die mit der Resolution 2087 (2013) verhängten Maßnahmen Anwendung finden.
Die Betroffenen können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an den Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen richten, der mit der Resolution 1718 (2006) eingerichtet wurde. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
United Nations — Focal point for delisting |
Security Council Subsidiary Organs Branch |
Room S-3055 E |
New York, NY 10017 |
UNITED STATES OF AMERICA |
Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der Adresse: http://www.un.org/sc/committees/751/comguide.shtml
Zusätzlich zu dem Beschluss der Vereinten Nationen hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Einrichtungen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/800/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen sind in den jeweiligen Einträgen in den genannten Anhängen aufgeführt.
Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates (2)) beantragen können, dass ihnen die Verwendung eingefrorener Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 7 der Verordnung).
Die betroffenen Personen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
GD C 1C — Horizontale Fragen |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 28.
(2) ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.
Europäische Kommission
19.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/9 |
Euro-Wechselkurs (1)
18. Februar 2013
2013/C 47/03
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3352 |
JPY |
Japanischer Yen |
125,24 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4596 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,86190 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,4598 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2332 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,4070 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,388 |
HUF |
Ungarischer Forint |
291,97 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6995 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1891 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,3861 |
TRY |
Türkische Lira |
2,3587 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,2946 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3439 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,3538 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5797 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6539 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 446,43 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,7906 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,3391 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5863 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 923,07 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,1384 |
PHP |
Philippinischer Peso |
54,183 |
RUB |
Russischer Rubel |
40,2300 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,909 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,6279 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,9444 |
INR |
Indische Rupie |
72,5080 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
19.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/10 |
Kurzbeschreibung der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen
2013/C 47/04
Beihilfe Nr.: SA.35846 (12/XF)
Mitgliedstaat: Italien
Region, die die Beihilfe gewährt: Marche
Bezeichnung der Beihilferegelung: avviso pubblico per la concessione di contributi ai sensi della misura 3.3 — Porti luoghi di sbarco e ripari di pesca del PO FEP 2007/2013 — Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 Art. 39.
Rechtsgrundlage: Decreto dirigente della Posizione di Funzione Pesca e Zootecnia (oggi Attività Ittiche e Faunistiche-venatorie) n. 4 del 5 febbraio 2009.
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Neben den Mitteln gemäß Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 ist je nach den eingegangenen Finanzierungsanträgen auch die Möglichkeit des Einsatzes von eigenen Mitteln vorgesehen. Somit ist, abhängig vom Stichtag zur Einreichung von Anträgen, jeweils ein bestimmter Betrag für die gegebenenfalls einzusetzenden Eigenmittel festzulegen. Als Richtwert wird eine Summe von 300 000 EUR pro Jahr veranschlagt.
Beihilfehöchstintensität: gemäß der Bestimmung in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.
Bewilligungszeitpunkt: nach Veröffentlichung der Rechtsgrundlage im Amtsblatt der Region Marche und nach Registrierung der Beihilferegelung durch die Europäische Kommission.
Laufzeit der Beihilfe (bis spätestens 30. Juni 2014); anzugeben:
— |
im Rahmen der Regelung: der Zeitpunkt, bis zu dem die Beihilfe gewährt werden kann: in Bezug auf den ersten Stichtag für die Einreichung von Anträgen wird die Beihilfe 2009 gewährt, in Bezug auf den zweiten Stichtag für die Einreichung von Anträgen im ersten Halbjahr 2010. |
Zweck der Beihilfe: Verbesserung der Dienstleistungen in den bestehenden Fischereihäfen, Umstrukturierung der bestehenden Anlandestellen, Sicherheitsbedingungen der Fischer, unter Einhaltung der Vorgaben von Artikel 36 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie der Durchführungsverordnung. Ziel ist es, eine Überzahl von Vorhaben gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1198/2006 anzuregen.
Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewendet wird: Artikel 19
Betroffene Wirtschaftssektoren: Investitionen in Fischereihäfen, Anlandestellen und Fischereischutzhäfen
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Regione Marche |
Servizio Agricoltura Forestazione e Pesca |
PF Attività Ittiche e Faunistiche-venatorie (seit 14. März 2009 neue Bezeichnung der früheren PF Pesca e Zootecnia) |
Via Tiziano 44 |
60125 Ancona AN |
ITALIA |
Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung abgerufen werden kann: http://www.pesca.marche.it/web/F-E-P–200/Misura-3-3/index.htm
Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde: Es handelt sich um dieselbe Beihilfe, die im Rahmen des Europäischen Fischereifonds eingeführt wurde, sie wird aber gegebenenfalls zusätzlich aus eigenen Mitteln finanziert und fällt deshalb in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 736/2008. Die Beihilfe gestattet das Vorhandensein einer Überzahl an Vorhaben, die den Kriterien entsprechen, die für den EFF und insbesondere den für den Sektor geltenden Freistellungsverordnungen gelten. Bei Verwendung anderer als EFF-Mittel werden insbesondere der sogenannte „Anreizeffekt“ und der im Deggendorf-Urteil festgelegte Grundsatz beachtet.
19.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/11 |
Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)
(Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis de la Marne“))
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 47/05
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 hat das Unternehmen Elixir Petroleum (Moselle) Ltd für eine Dauer von fünf (5) Jahren eine als „Permis de la Marne“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für eine Fläche von annähernd 2 668 km2, die auf Teilen der Départements Haute-Marne, Meuse, Meurthe-et-Moselle und Vosges liegt, beantragt.
Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.
Scheitelpunkt |
Länge Grad Ost |
Breite Grad Nord |
A |
3,20 |
54,10 |
B |
3,70 |
54,10 |
C |
3,70 |
53,90 |
D |
4,00 |
53,90 |
E |
4,00 |
53,80 |
F |
4,40 |
53,80 |
G |
4,40 |
53,60 |
H |
3,00 |
53,60 |
I |
3,00 |
53,80 |
J |
3,50 |
53,80 |
K |
3,50 |
54,00 |
L |
3,20 |
54,00 |
Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte
Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in Artikel 4 und 5 des geänderten Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.
Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und die Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.
Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie zu richten. Die Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge ergehen innerhalb von zwei Jahren nach Eingang des Erstantrags bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 8. November 2013.
Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung
Antragsteller werden auf Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das geänderte Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.
Weitere Auskünfte können unter folgender Anschrift eingeholt werden:
Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie, direction de l’énergie, Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France, Tel. +33 140819527
Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr
(1) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
19.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/13 |
Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)
(Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis de Guyane Maritime UDO“ und „Permis de Guyane Maritime SHELF“))
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 47/06
Mit Schreiben vom 18. August 2011 hat das Unternehmen Total E&P Guyane Française SAS mit Sitz in 2, place Jean Millier, La Défense, 92400 Courbevoie (Frankreich), für eine Dauer von fünf Jahren zwei als „Permis de Guyane Maritime UDO“ beziehungsweise „Permis de Guyane Maritime SHELF“ bezeichnete Exklusivgenehmigungen zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für eine noch nicht definierte Fläche auf dem Festlandsockel vor der Küste des französischen überseeischen Départements Guayana beantragt.
Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigungen beziehen, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografische Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Greenwich und als Koordinatensystem das World Geodetic System, Rev. 1984 (WGS84), gelten.
Koordinaten des Permis UDO
Scheitelpunkt |
Westliche Länge |
Nördliche Breite |
A |
Schnittpunkt der französisch-surinamischen Festlandsockelgrenze mit der ausschließlichen Wirtschaftszone Frankreichs, noch festzulegen |
|
B |
Schnittpunkt der ausschließlichen Wirtschaftszone Frankreichs mit dem Breitengrad 8° 26′ 05″ N |
|
C |
51° 10′ 12″ |
7° 21′ 06″ |
D |
Schnittpunkt des Breitengrads 6° 50′ 00″ N mit der französisch-brasilianischen Festlandsockelgrenze |
|
E |
Schnittpunkt der französisch-brasilianischen Festlandsockelgrenze mit der 3 000-Meter-Tiefenlinie |
|
F |
Schnittpunkt der 3 000-Meter-Tiefenlinie mit dem Breitengrad 6° 55′ 00″ N |
|
G |
52° 40′ 00″ |
6° 55′ 00″ |
H |
52° 40′ 00″ |
7° 30′ 00″ |
I |
52° 20′ 00″ |
7° 30′ 00″ |
J |
52° 20′ 00″ |
7° 45′ 00″ |
K |
52° 25′ 00″ |
7° 45′ 00″ |
L |
Schnittpunkt der Länge 52° 25′ 00″ W mit der 3 000-Meter-Tiefenlinie |
|
M |
Schnittpunkt der 3 000-Meter-Tiefenlinie mit dem Breitengrad 8° 10′ 00″ N |
|
N |
Schnittpunkt des Breitengrads 8° 10’ 00’’ N mit der französisch-surinamischen Festlandsockelgrenze, noch festzulegen |
A bis B: Grenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Frankreichs;
D bis E: französisch-brasilianische Festlandsockelgrenze;
E bis F und L bis M: 3 000-Meter-Tiefenlinie;
N bis A: französisch-surinamische Festlandsockelgrenze, noch festzulegen.
Koordinaten des Permis SHELF
Scheitelpunkt |
Westliche Länge |
Nördliche Breite |
A |
Schnittpunkt des Breitengrads 6° 45′ 00″ N mit der französisch-surinamischen Festlandsockelgrenze, noch festzulegen |
|
B |
53° 00′ 00″ |
6° 45′ 00″ |
C |
53° 00′ 00″ |
6° 40′ 00″ |
D |
52° 55′ 00″ |
6° 40′ 00″ |
E |
52° 55′ 00″ |
6° 35′ 00″ |
F |
52° 35′ 00″ |
6° 35′ 00″ |
G |
52° 35′ 00″ |
6° 30′ 00″ |
H |
52° 30′ 00″ |
6° 30′ 00″ |
I |
52° 30′ 00″ |
6° 25′ 00″ |
J |
52° 19′ 48″ |
6° 25′ 00″ |
K |
52° 19′ 48″ |
6° 19′ 48″ |
L |
52° 10′ 01″ |
6° 19′ 48″ |
M |
52° 10′ 01″ |
6° 15′ 00″ |
N |
52° 05′ 00″ |
6° 15′ 00″ |
O |
52° 05′ 00″ |
6° 10′ 01″ |
P |
52° 00′ 00″ |
6° 10′ 01″ |
Q |
52° 00′ 00″ |
6° 05′ 00″ |
R |
51° 50′ 00″ |
6° 05′ 00″ |
S |
51° 50′ 00″ |
6° 00′ 00″ |
T |
51° 35′ 00″ |
6° 00′ 00″ |
U |
51° 35′ 00″ |
5° 55′ 00″ |
V |
51° 30′ 00″ |
5° 55′ 00″ |
W |
51° 30′ 00″ |
5° 50′ 00″ |
X |
51° 19′ 48″ |
5° 50′ 00″ |
Y |
51° 19′ 48″ |
5° 45′ 00″ |
Z |
51° 15′ 00″ |
5° 45′ 00″ |
AA |
51° 15′ 00″ |
5° 40′ 12″ |
AB |
51° 10′ 12″ |
5° 40′ 12″ |
AC |
51° 10′ 12″ |
5° 35′ 00″ |
AD |
51° 00′ 00″ |
5° 35′ 00″ |
AE |
51° 00′ 00″ |
5° 30′ 00″ |
AF |
Schnittpunkt des Breitengrads 5° 30′ 00″ N mit der französisch-brasilianischen Festlandsockelgrenze |
|
AG |
Schnittpunkt der französisch-brasilianischen Festlandsockelgrenze mit der 12-Seemeilen-Grenze vor der französischen Küste |
|
AH |
Schnittpunkt der 12-Seemeilen-Grenze vor der französischen Küste mit der französisch-surinamischen Festlandsockelgrenze, noch festzulegen |
AF bis AG: französisch-brasilianische Festlandsockelgrenze;
AG bis AH: Grenze der französischen Hoheitsgewässer 12 Seemeilen vor der Küste;
AH bis A: französisch-surinamische Festlandsockelgrenze, noch festzulegen.
Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte
Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.
Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag stellen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.
Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie zu richten. Die Entscheidungen über die Erstanträge und die Gegenanträge ergehen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eingang der Erstanträge bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 29. Juli 2013.
Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung
Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code minier“) sowie auf das Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.
Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'écologie, du développement durable, des transports et du logement:
Direction générale de l'énergie et du climat, Direction de l’énergie, Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche de la Défense, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France (Tel. +33 140819529).
Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr
(1) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
19.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/16 |
Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)
(Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis de Montagne de Reims“))
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 47/07
Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 hat das Unternehmen Bluebach Ressources Sarl mit Sitz in 178, boulevard Haussmann in 75008 Paris 8, France. Arrondissement, für eine Dauer von fünf (5) Jahren eine als „Permis de Montagne de Reims“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für einen Teil des Départements Marne beantragt.
Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.
Scheitelpunkt |
Länge Grad Ost |
Breite Grad Nord |
A |
1,70 |
54,70 |
B |
2,20 |
54,70 |
C |
2,20 |
54,50 |
D |
1,70 |
54,50 |
Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 658 km2.
Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte
Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in Artikel 4 und 5 des geänderten Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.
Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und die Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.
Gegenanträge sind an den Minister für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie (direction de l’énergie, Bureau exploration et production des hydrocarbures) zu richten. Anschrift: Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France.
Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung
Antragsteller werden auf Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das geänderte Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.
Weitere Auskünfte können unter folgender Anschrift eingeholt werden:
Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie, direction de l’énergie — Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France, Tel. +33 140819529.
Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr
(1) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
19.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/17 |
Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)
(Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis de Rouffy“))
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 47/08
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 hat das Unternehmen San Leon Energy Plc mit Sitz in 1, Berkeley Street, Mayfair, London W1J 8DJ (England), für eine Dauer von (5) fünf Jahren eine als „Permis de Rouffy“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für einen Teil der Départements Aisne und Marne beantragt.
Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.
Scheitelpunkt |
Östliche Länge |
Nördliche Breite |
A |
1,70 |
54,30 |
B |
2,00 |
54,30 |
C |
2,00 |
54,40 |
D |
1,80 |
54,40 |
E |
1,80 |
54,20 |
F |
1,70 |
54,20 |
Das oben definierte Gebiet hat eine Fläche von ca. 159 km2.
Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte
Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des geänderten Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.
Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag stellen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.
Gegenanträge sind an das Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie (direction de l’énergie, bureau exploration et production des hydrocarbures) zu richten. Anschrift: Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France.
Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung
Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code minier“) sowie auf das geänderte Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.
Weitere Auskünfte können unter folgender Anschrift eingeholt werden:
Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie, direction de l’énergie — Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche, Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France, Tel. +33 140819529.
Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr
(1) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
19.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/19 |
Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)
(Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis de Brive“))
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 47/09
Mit Schreiben vom 20. September 2010 hat das Unternehmen Hexagon Gaz Pte. Ltd mit Sitz in 192 Waterloo Street, 05-1 Skyline Building, Singapore 187966, für eine Dauer von 5 (fünf) Jahren eine als „Permis de Brive“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen auf einer Fläche von ca. 1 777 km2 im Gebiet der Départements Corrèze, Dordogne und Lot beantragt.
Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird begrenzt durch die Großkreisabschnitte, die die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Scheitelpunkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.
Scheitelpunkt |
Westliche Länge |
Nördliche Breite |
A |
1,50 |
50,20 |
B |
0,80 |
50,20 |
C |
0,80 |
50,10 |
D |
0,70 |
50,10 |
E |
0,70 |
50,00 |
F |
0,60 |
50,00 |
G |
0,60 |
49,90 |
H |
1,30 |
49,90 |
I |
1,30 |
49,60 |
J |
1,50 |
49,60 |
K |
1,50 |
49,90 |
L |
1,30 |
49,90 |
M |
1,30 |
50,00 |
N |
1,20 |
50,00 |
O |
1,20 |
50,10 |
P |
1,50 |
50,10 |
Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte
Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des geänderten Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.
Interessierte Unternehmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag stellen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.
Gegenanträge sind an das Ministerium für Ökologie, nachhaltige Entwicklung und Energie (direction de l’énergie, Bureau exploration et production des hydrocarbures) zu richten. Anschrift: Grande Arche — Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France.
Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung
Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code minier“) sowie auf das geänderte Dekret 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.
Weitere Auskünfte können unter folgender Anschrift eingeholt werden:
Ministère de l’écologie, du développement durable et de l’énergie, direction de l’énergie, Bureau exploration et production des hydrocarbures, Grande Arche — Paroi Nord, 92055 La Défense cedex, France, Tel. +33 140819529.
Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr
(1) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
19.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/21 |
LIFE+ — Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen — 2013
2013/C 47/10
Die Kommission fordert Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Union oder in Kroatien auf, für die Auswahlrunde 2013 von LIFE+ Vorschläge einzureichen.
Anträge
Der Antragsleitfaden mit detaillierten Erläuterungen zur Zuschussfähigkeit und den Verfahren ist auf der Website der Kommission unter folgender Adresse erhältlich:
http://ec.europa.eu/environment/life/funding/lifeplus.htm
Die Vorschläge sollten ausschließlich mithilfe des Online-Tools „eProposal“ erstellt und übermittelt werden. Der Link zu „eProposal“ wird rechtzeitig auf der oben genannten Website bekannt gegeben.
Begünstigte
Die Vorschläge können von in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Kroatien registrierten Rechtspersonen eingereicht werden, bei denen es sich um öffentliche und/oder private Stellen, Akteure oder Einrichtungen handelt.
Dieser Aufruf bezieht sich die nachstehenden Themen:
1. LIFE+ Nature und biologische Vielfalt
Hauptziel: Schutz, Erhaltung, Wiederherstellung, Überwachung und Erleichterung der Funktionsweise von natürlichen Systemen, natürlichen Lebensräumen und wild lebenden Pflanzen und Tieren, mit dem Ziel, den Verlust an biologischer Vielfalt, einschließlich der Vielfalt genetischer Ressourcen, innerhalb der Europäischen Union zu stoppen.
2. LIFE+ Umweltpolitik und Verwaltungspraxis
Hauptziele:
— Klimawandel: Stabilisierung der Treibhausgaskonzentration auf einem Niveau, das eine globale Erderwärmung von mehr als 2 °C verhindert;
— Wasser: Beitrag zur Verbesserung der Wasserqualität durch die Entwicklung kosteneffizienter Maßnahmen, um im Hinblick auf die Ausarbeitung von Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) einen guten ökologischen Zustand zu erzielen;
— Luft: Erzielung einer Luftqualität, die keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat und diese nicht gefährdet;
— Boden: Schutz und Gewährleistung der nachhaltigen Nutzung des Bodens durch die Erhaltung der Funktionen des Bodens, die Vermeidung von Gefahren für die Böden und durch die Eindämmung von deren Folgen sowie durch die Wiederherstellung von geschädigten Böden;
— Städtische Umwelt: Beitrag zur Verbesserung der Umweltbilanz europäischer städtischer Gebiete;
— Lärm: Beitrag zur Entwicklung und Durchführung von Konzepten zum Umweltlärm;
— Chemikalien: Verbesserung des Schutzes der Umwelt und der Gesundheit vor Risiken durch Chemikalien bis 2020 durch die Umsetzung des Chemikalienrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) und der thematischen Strategie zur nachhaltigen Nutzung von Pestiziden;
— Umwelt und Gesundheit: Entwicklung der Informationsbasis für die Umwelt- und Gesundheitspolitik (Europäischer Aktionsplan Umwelt und Gesundheit);
— Natürliche Ressourcen und Abfall: Entwicklung und Umsetzung von Konzepten, die der nachhaltigen Bewirtschaftung und Nutzung von natürlichen Ressourcen und Abfall, der Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Produkten, der Förderung von nachhaltigen Produktions- und Verbrauchsmustern, der Vermeidung, der Verwertung und dem Recycling von Abfall dienen. Beitrag zur effizienten Umsetzung der thematischen Strategie für Abfallvermeidung und -recycling;
— Wälder: Bereitstellung einer präzisen und umfassenden Basis für politikrelevante Informationen über die Wälder in Bezug auf Klimawandel (Einfluss auf das Ökosystem Wald, Minderung, Substitutionseffekte), biologische Vielfalt (grundlegende Informationen und geschützte Waldgebiete), Waldbrände, den Waldzustand und die Schutzfunktion des Waldes (Wasser, Boden und Infrastruktur) insbesondere durch ein EU-Koordinationsnetzwerk und Beitrag zum Waldbrandschutz;
— Innovation: Beitrag zur Entwicklung und Darstellung politischer innovativer Konzepte, Technologien, Methoden und Instrumente, um die Durchführung des Aktionsplans für Umwelttechnologie (ETAP) zu unterstützen;
— Strategische Ansätze: Förderung der effizienten Durchführung und Durchsetzung des EU-Umweltrechts und Verbesserung der Wissensbasis für Umweltpolitik; Verbesserung der Umweltleistung von KMU.
3. LIFE+ Information und Kommunikation
Hauptziel: Information über und Sensibilisierung für Umweltthemen (einschließlich Waldbrandverhütung); Förderung flankierender Maßnahmen wie z. B. Informations- und Kommunikationsmaßnahmen und -kampagnen, Konferenzen und Schulungen (einschließlich Schulungen zum Thema Waldbrandverhütung).
EU-Kofinanzierungssätze
1. LIFE+ Natur und biologische Vielfalt
— |
Der Höchstsatz der finanziellen Beteiligung der EU beträgt 50 % der zuschussfähigen Kosten. |
— |
In Ausnahmefällen gilt bei Vorschlägen, die vorrangige Lebensräume oder Arten im Rahmen der Vogel- und der FFH-Richtlinie betreffen, ein Höchstsatz von bis zu 75 %. |
2. LIFE+ Umweltpolitik und Verwaltungspraxis
— |
Der Höchstsatz der finanziellen Beteiligung der EU beträgt 50 % der zuschussfähigen Kosten. |
3. LIFE+ Information und Kommunikation
— |
Der Höchstsatz der finanziellen Beteiligung der EU beträgt 50 % der zuschussfähigen Kosten. |
Frist
Die Projektvorschläge sind über „eProposal“ zu validieren und bei den nationalen zuständigen Behörden bis 25. Juni 2013, 16:00 Uhr Brüsseler Zeit, einzureichen. Sie werden über „eProposal“ an die nationale Behörde des Mitgliedstaats (oder Kroatiens) gerichtet, in dem der Begünstigte registriert ist. Anschließend übermitteln die nationalen Behörden die Vorschläge über „eProposal“ bis 5. Juli 2013, 23:59 Uhr Brüsseler Zeit, an die Kommission.
Haushaltsmittel
Für projektmaßnahmenbezogene Zuschüsse im Rahmen von LIFE+ stehen im Jahr 2013 Haushaltsmittel von insgesamt 278 000 000 EUR zur Verfügung. Mindestens 50 % dieses Betrags werden für Maßnahmen zur Unterstützung der Erhaltung der Natur und der biologischen Vielfalt eingesetzt.
Für die Mittelzuweisungen an die einzelnen Länder im Jahr 2013 gelten folgende Richtbeträge:
Mitgliedstaat |
Zuweisung 2013 (EUR) |
AT |
5 378 449 |
BE |
5 789 478 |
BG |
9 216 194 |
CY |
2 693 799 |
CZ |
5 927 881 |
DK |
4 804 784 |
DE |
31 502 629 |
EE |
3 656 191 |
ES |
27 346 823 |
|
|
FI |
7 391 124 |
FR |
28 105 725 |
GR |
9 860 131 |
HU |
7 168 515 |
IE |
4 232 251 |
IT |
24 438 282 |
LT |
3 052 947 |
LU |
3 035 736 |
LV |
2 672 600 |
|
|
MT |
2 626 260 |
NL |
8 529 214 |
PL |
18 465 604 |
PT |
7 426 037 |
RO |
11 723 542 |
SE |
9 186 386 |
SI |
5 624 774 |
SK |
6 395 315 |
UK |
21 749 329 |
Insgesamt |
278 000 000 |
Gemäß der Konferenz über den Beitritt zur Europäischen Union (Kroatien, Dokument CONF-HR 17) und vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags EU-Kroatien sowie der Einsetzung der entsprechenden Mittel in den EU-Haushalt beträgt der Richtbetrag für die Zuweisung an Kroatien 1 250 000 EUR.
Weitere Informationen
Weitere Informationen — darunter der Antragsleitfaden und die Antragsformulare — finden sich auf der LIFE-Website unter:
http://ec.europa.eu/environment/life/funding/lifeplus.htm
Außerdem kann mit den zuständigen nationalen Behörden Kontakt aufgenommen werden:
http://ec.europa.eu/environment/life/contact/nationalcontact/index.htm
19.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/24 |
AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/45/12
Wissenschaftliches Mobilitätsprogramm INTRA-AKP
Afrika (Mwalimu Nyerere), Karibischer Raum und Pazifischer Ozean
2013/C 47/11
1. Ziele und Beschreibung
Allgemeines Ziel dieses Programms ist es, durch eine stärkere Verfügbarkeit von ausgebildeten und beruflich hoch qualifizierten Arbeitskräften in den Ländern Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans eine nachhaltige Entwicklung zu fördern und zur Armutsbekämpfung beizutragen.
Das spezifische Ziel dieses Programms besteht darin, die Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen in den Ländern Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans zu fördern und so den Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung zu verbessern, um Studierende dazu anzuhalten und es ihnen zu ermöglichen, nach dem Erwerb des ersten akademischen Grades weiter zu studieren. Ein weiteres Ziel ist es, Studierende in der Region zu halten und die Mobilität wissenschaftlicher bzw. verwaltungstechnischer Mitarbeiter zu fördern und so gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der Einrichtungen selbst zu erhöhen.
Konkret zielt das Programm darauf ab,
a) |
Studierenden, auch solchen aus benachteiligten Gruppen, den Zugang zur Hochschulbildung zu ermöglichen; |
b) |
die Zusammenarbeit bei der Anerkennung von Studiengängen und Qualifikationen zu fördern; |
c) |
durch eine stärkere internationale Ausrichtung und Harmonisierung von Programmen und Lehrplänen der teilnehmenden Einrichtungen die Qualität der Hochschulbildung zu verbessern; |
d) |
die Fähigkeit der Hochschuleinrichtungen in den Ländern Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans zur internationalen Zusammenarbeit zu erhöhen; |
e) |
die Zusammenarbeit zwischen entsendenden und aufnehmenden Einrichtungen zu verstärken; |
f) |
es Studierenden, Wissenschaftlern und Mitarbeitern zu ermöglichen, auf sprachlicher, kultureller und beruflicher Ebene von den Erfahrungen zu profitieren, die sie im Zuge von Mobilitätsmaßnahmen in einem anderen Land erworben haben; |
g) |
mittelfristig die Kontakte zwischen den teilnehmenden Ländern auf politischer, kultureller, bildungstechnischer und wirtschaftlicher Ebene zu intensivieren. |
2. Förderfähige Antragsteller und Zusammensetzung der Partnerschaft
Förderfähige Antragsteller sind Hochschuleinrichtungen in den Ländern Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans, die von den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes anerkannte Studien auf Hochschul- bzw. Doktorandenniveau anbieten. Förderfähig sind ausschließlich von den einschlägigen nationalen Behörden vor Ort anerkannte nationale Hochschuleinrichtungen in den Ländern Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans. Tochtereinrichtungen solcher Hochschulen, die sich nicht in den Ländern Afrikas, des Karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans befinden, sind nicht förderfähig.
Eine Partnerschaft wird aus drei bis zwölf Hochschuleinrichtungen bestehen.
3. Förderfähige Aktivitäten und Dauer
Im Rahmen dieses Projekts wird die Mobilität von Studierenden und Mitarbeitern in qualitativ hochwertigen Master- und Doktorgradprogrammen organisiert und umgesetzt und es werden Bildung/Ausbildung und andere Leistungen für ausländische Studierende sowie Unterrichts-/Ausbildungsmaterial bereitgestellt; ferner werden Forschungsaufträge vergeben und anderweitige Leistungen für Mitarbeiter aus dem/den von dem Projekt erfassten Land/Ländern bereitgestellt. Die Mobilität muss in einem der förderfähigen Länder stattfinden, die von dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen abgedeckt sind.
Die Dauer des Projekts muss je nach geplanten Aktivitäten zwischen 48 und 60 Monate betragen.
4. Vergabekriterien
Unabhängige externe Experten werden alle Anträge anhand der folgenden drei Vergabekriterien bewerten:
Kriterien |
Gewichtung |
||
|
20 % |
||
|
70 % |
||
|
15 % |
||
|
20 % |
||
|
20 % |
||
|
15 % |
||
|
10 % |
||
Gesamt |
100 % |
5. Haushalt und Finanzhilfebetrag
Der im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen insgesamt verfügbare Richtbetrag beläuft sich auf 23,45 Mio. EUR für die folgenden geografischen Fenster und sollte etwa 800 Mobilitätsmaßnahmen ermöglichen.
Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist in zwei Lose unterteilt:
Los |
Geografisches Fenster |
Gesamt-Richtbetrag (EUR) |
Los 1 |
Afrika |
17,85 Mio. |
Los 2 |
Karibischer Raum und Pazifischer Ozean |
5,6 Mio. |
6. Einreichung der Vorschläge und Einreichungsfrist
Es werden nur Anträge auf Finanzhilfe berücksichtigt, die auf dem hierfür vorgesehenen, vollständig ausgefüllten Formular gestellt werden und die zugehörigen Anhänge enthalten. Die Anträge auf Finanzhilfe müssen datiert sein und die Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters der antragstellenden Einrichtung (im Original) tragen.
Alle zusätzlichen Informationen, die der Antragsteller für notwendig erachtet, können auf separaten Blättern beigefügt werden.
Der Finanzhilfeantrag und die zugehörigen Anhänge sind bis spätestens 10. Juni 2013 einzureichen. Als Nachweis gilt das Datum des Poststempels oder das Datum der Empfangsbestätigung. Bei persönlicher Abgabe ist die Frist für die Einreichung 16.00 Uhr Ortszeit. Als Nachweis gilt die unterzeichnete und datierte Empfangsbestätigung.
Die Finanzhilfeanträge sind per Einschreiben an folgende Anschrift zu senden oder bei dieser Anschrift persönlich abzugeben:
Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/45/12 — „Wissenschaftliches Mobilitätsprogramm INTRA-AKP“ |
BOUR 02/29 |
Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1 |
1140 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Die Anträge auf Finanzhilfe sind darüber hinaus auch elektronisch an folgende Mailbox zu senden:
EACEA-INTRA-ACP@ec.europa.eu
Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die fristgerecht und unter Einhaltung der im Formular für Finanzhilfeanträge angegebenen Anforderungen eingereicht werden. Ausschließlich per Telefax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Sie erhalten alle erforderlichen Unterlagen unter der folgenden Adresse:
http://eacea.ec.europa.eu/intra_acp_mobility
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
19.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 47/26 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6849 — Enel Green Power/Seci Energia/Powercrop)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 47/12
1. |
Am 11. Februar 2013 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Enel Green Power SpA („EGP“, Italien), das von Enel SpA kontrolliert wird, und das Unternehmen Seci Energia SpA („Seci Energia“, Italien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Powercrop Srl („Powercrop“, Italien), eine 100 %ige Tochtergesellschaft von Seci Energia. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6849 — Enel Green Power/Seci Energia/Powercrop per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).