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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.032.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2013/C 032/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/1 |
2013/C 32/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberster Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 24. Oktober 2012 — Österreichischer Gewerkschaftsbund gegen Verband Österreichischer Banken und Bankiers
(Rechtssache C-476/12)
2013/C 32/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: Österreichischer Gewerkschaftsbund
Antragsgegner: Verband Österreichischer Banken und Bankiers
Vorlagefragen
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1. |
Ist der Pro-rata-temporis-Grundsatz nach § 4 Nr 2 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (1) auf eine in einem Kollektivvertrag (Tarifvertrag) normierte Kinderzulage, bei der es sich um eine Sozialleistung des Arbeitgebers zum teilweisen Ausgleich der finanziellen Unterhaltslasten der Eltern gegenüber dem Kind, für das die Zulage bezogen wird, handelt, aufgrund der Art dieser Leistung (als angemessen) anzuwenden? |
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2. |
Wenn Frage 1 verneint wird: Ist § 4 Nr 1 der Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 97/81/EG dahin auszulegen, dass eine Ungleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten durch aliquote Minderung des Anspruchs auf Kinderzulage im Verhältnis zur Arbeitszeit — in Beachtung des weiten Ermessensspielraums der Sozialpartner bei Festlegung eines bestimmten sozial- und wirtschaftspolitischen Ziels und der für seine Erreichung geeigneten Maßnahmen — unter der Annahme sachlich gerechtfertigt ist, dass ein Aliquotierungsverbot
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3. |
Wenn die Fragen 1 und 2 verneint werden: Ist Art 28 der Grundrechtecharta dahin auszulegen, dass in einem Arbeitsrechtssystem, in dem wesentliche Teile der arbeitsrechtlichen Mindeststandards nach den übereinstimmenden sozialpolitischen Einschätzungen besonders ausgewählter und qualifizierter Kollektivvertragsparteien geschaffen werden, im Fall der (nach nationaler Praxis) Nichtigkeit lediglich einer (gegen ein unionsrechtliches Diskriminierungsverbot verstoßenden) Detailregelung in einem Kollektivvertrag (hier Aliquotierung der Kinderzulage bei Teilzeitarbeit) die gesamte kollektivvertragliche Vorschrift zu diesem Regelungsbereich (hier Kinderzulage) von der Nichtigkeitssanktion erfasst ist? |
(1) ABl 1998, L 14, S 9, berichtigt durch ABl 1998, L 128, S 71, in der durch die Richtlinie 98/23/EG, ABl L 131, S 10, geänderten Fassung.
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 25. Oktober 2012 — H. Gautzsch Großhandel GmbH & Co. KG gegen Münchener Boulevard Möbel Joseph Duna GmbH
(Rechtssache C-479/12)
2013/C 32/03
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagte und Revisionsklägerin: H. Gautzsch Großhandel GmbH & Co. KG
Klägerin und Revisionsbeklagte: Münchener Boulevard Möbel Joseph Duna GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Ist Artikel 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (1) dahin auszulegen, dass ein Geschmacksmuster den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte, wenn Abbildungen des Geschmacksmusters an Händler verteilt wurden? |
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2. |
Ist Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass ein Geschmacksmuster, obwohl es Dritten ohne ausdrückliche oder stillschweigende Bedingung der Vertraulichkeit zugänglich gemacht wurde, den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte, wenn
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
Ist Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) 6/2002 dahin auszulegen, dass für unionsweit geltend gemachte Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters das Recht der Mitgliedstaaten anzuwenden ist, in denen die Verletzungshandlungen begangen wurden? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl 2002, L 3, S. 1.
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 5. November 2012 — The Bridport and West Dorset Golf Club Limited/The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs
(Rechtssache C-495/12)
2013/C 32/04
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger und Rechtsmittelgegner: The Bridport and West Dorset Golf Club Limited
Beklagte und Rechtsmittelführer: The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs
Vorlagefragen
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1. |
Wenn eine anerkanntermaßen ohne Gewinnstreben tätige Einrichtung Dienstleistungen in Form der Gewährung des Rechts zum Golfspielen erbringt, worin bestehen dann „die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird“, im Sinne der zwingenden Vorschrift des Art. 134 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. m (1)? |
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2. |
Ist es zulässig, die Befreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m anhand des Kriteriums zu beschränken, ob die Dienstleistungen in Form der Gewährung des Rechts zum Golfspielen an Mitglieder der ohne Gewinnstreben tätigen Einrichtung erbracht werden? |
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3. |
Ist Art. 134 dahin auszulegen, dass durch diese Vorschrift die Befreiung nur derjenigen Leistungen beschränkt wird, die in „engem Zusammenhang“ (im Sinne von peripher) stehen zu den „Umsätzen, für die die Befreiung gewährt wird“, oder dahin, dass die Befreiung sämtlicher unter Art. 132 Abs. 1 Buchst. m fallender Leistungen beschränkt wird? |
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4. |
Wenn eine Einrichtung ohne Gewinnstreben unter Verweis auf ihre öffentlich erklärten Ziele regelmäßig und durchgängig Nichtmitgliedern das Golfspielen gestattet, wie ist dann im Hinblick auf die Erhebung eines Entgelts bei Nichtmitgliedern der Begriff „im Wesentlichen dazu bestimmt“ auszulegen? |
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5. |
Zu welcher Bezugsgröße müssen die „zusätzlichen Einnahmen“ im Sinne von Art. 134 Buchst. b zusätzlich sein? |
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6. |
Wenn Einnahmen, die daraus erzielt werden, dass Nichtmitgliedern Zutritt zu Sportanlagen gewährt wird, nicht als „zusätzliche Einnahmen“ im Sinne von Art. 134 Buchst. b anzusehen sind, ist es dann einem Mitgliedstaat nach Art. 133 [Abs. 1] Buchst. d gestattet, diese Einnahmen von der Steuerbefreiung auszuschließen, wenn die Befreiung zu einer Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen führen würde, ohne gleichzeitig die Befreiung von Einnahmen aufzuheben, die aus der Aufnahme von Mitgliedern in diese ohne Gewinnstreben tätigen Einrichtungen erzielt werden, wenn die Mitgliederbeiträge als solche zumindest in gewissem Grad zu einer Wettbewerbsverzerrung führen? |
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7. |
Insbesondere: Müssen Bedingungen, die nach Art. 133 [Abs. 1] Buchst. d vorgesehen werden, für alle Dienstleistungen der ohne Gewinnstreben tätigen Einrichtung gelten, die anderenfalls unter den Befreiungstatbestand fielen, oder ist eine teilweise Beschränkung zulässig, d. h. ist es zulässig, die Dienstleistung in Form des Rechts zum Golfspielen nur bei der Erbringung an Mitglieder, nicht jedoch bei der Erbringung an Nichtmitglieder zu befreien, obwohl sowohl die Erbringung an Mitglieder als auch die Erbringung an Nichtmitglieder im Wettbewerb mit gewerblichen Einrichtungen erfolgt? |
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8. |
Worin besteht gegebenenfalls der Unterschied zwischen dem Tatbestandsmerkmal der „Wettbewerbsverzerrung“ in Art. 133 [Abs. 1] Buchst. d und dem Tatbestandsmerkmal des bloßen Vorhandenseins eines unmittelbaren Wettbewerbs in Art. 134 Buchst. b? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Norte (Portugal), eingereicht am 9. November 2012 — IPTM-Instituto Portuário e dos Transportes Marítimos/Navileme-Consultadoria Náutica, Lda, Nautizende-Consultadoria Náutica, Lda
(Rechtssache C-509/12)
2013/C 32/05
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Central Administrativo Norte
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: IPTM-Instituto Portuário e dos Transportes Marítimos
Berufungsbeklagte: Navileme-Consultadoria Náutica, Lda, Nautizende-Consultadoria Náutica, Lda
Vorlagefrage
Ist das EU-Recht angesichts des Verbots der Diskriminierung zwischen Angehörigen eines Mitgliedstaats und Angehörigen eines anderen Mitgliedstaats (jetziger Art. 18 AEUV, früher Art. 12 EG), angesichts des freien Personenverkehrs in der EU und der Ausnahmen hiervon (jetziger Art. 45 Abs. 3 AEUV, früher Art. 39 EG) und angesichts des freien Dienstleistungsverkehrs und seiner möglichen Beschränkungen (Art. 52 AEUV, früher Art. 46 EG, gemäß Art. 62 AEUV, früher Art. 55 EG) in dem Sinne auszulegen, dass es Vorschriften des nationalen Rechts entgegensteht, nach denen für die Ausstellung eines Sportschifferscheins ein Wohnsitz im Inland erforderlich ist?
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 19. November 2012 — Tevfik Isbir gegen DB Services GmbH
(Rechtssache C-522/12)
2013/C 32/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Tevfik Isbir
Beklagte: DB Services GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Ist der Begriff „Mindestlohnsätze“ in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 96/71/EG (1) dahin auszulegen, dass er die Gegenleistung des Arbeitgebers für diejenige Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezeichnet, die nach der in Artikel 3 Absatz 1 Eingangssatz der Richtlinie genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschrift oder dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag allein und vollständig mit dem tariflichen Mindestlohn abgegolten werden soll („Normalleistung“), und deshalb nur Arbeitgeberleistungen auf die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohnsatzes angerechnet werden können, die diese Normalleistung entgelten und spätestens zu dem Fälligkeitstermin für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen müssen? |
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2. |
Ist der Begriff „Mindestlohnsätze“ in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 96/71/EG dahin auszulegen, dass er nationalen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen Leistungen eines Arbeitgebers nicht als Bestandteil des Mindestlohns anzusehen und damit nicht auf die Erfüllung des Mindestlohnanspruchs anzurechnen sind, wenn der Arbeitgeber diese Leistungen aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung erbringt,
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(1) Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, ABl. 1997, L. 18, S. 1.
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia (Italien), eingereicht am 19. November 2012 — Dirextra Alta Formazione S.r.l./Regione Puglia
(Rechtssache C-523/12)
2013/C 32/07
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale Amministrativo Regionale per la Puglia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Dirextra Alta Formazione S.r.l.
Beklagte: Regione Puglia
Vorlagefrage
Ist eine Vorschrift wie die in Art. 2 Abs. 3 des im regionalen Bereich geltenden Gesetzes Nr. 12/2009 der Region Apulien enthaltene, die den Zugang zum Markt für die Erbringung einiger spezifischer Dienstleistungen, die zur Erhöhung des lokalen Unterrichtsniveaus bestimmt sind (Durchführung von Master-Studiengängen nach der Erlangung eines akademischen Grades), dadurch restriktiv regelt, dass sie ihn von der Erfüllung eines einzigen Erfordernisses (Stundenmenge verteilt über eine unbegründeter Weise zu lange Zeitspanne) abhängig macht, das im Verhältnis zur Ratio der Gemeinschaftsmaßnahme (Steigerung der Qualität der Ausbildung und daher Auswahl von Personen, die über eine geeignete Qualifikation verfügen) willkürlich ausgewählt und formuliert und auf die konkrete Dauer der spezifischen Dienstleistung nicht abgestimmt ist, mit den Art. 56ff. und 101 ff. (früher Art. 49 und 81 ff.) sowie mit den Art. 107 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (in der seit dem 1. Dezember 2009 geltenden Fassung) und mit den Grundsätzen des Wettbewerbs, der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung, die sich aus den vorgenannten Rechtsvorschriften ableiten lassen, auch in Verbindung mit den Art. 9 und 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 2 des diesbezüglichen Zusatzprotokolls sowie den Art. 11 und 14 der Charta der Grundrechte vereinbar?
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/6 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. November 2012 von Commune de Millau und Société d'économie mixte d’équipement de l’Aveyron (SEMEA) gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. September 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-168/10 und T-572/10, Europäische Kommission/SEMEA und Commune de Millau
(Rechtssache C-531/12 P)
2013/C 32/08
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Commune de Millau, Société d’économie mixte d’équipement de l’Aveyron (SEMEA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Bleykasten)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. September 2012 aufzuheben; |
durch erneute Entscheidung
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festzustellen, dass das Gericht für die Entscheidung über die Klage der Kommission gegen die Commune de Millau in der Rechtssache T-572/10 unzuständig ist; |
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die Kommission darauf zu verweisen, eine Klage vor den zuständigen französischen Gerichten zu erheben; |
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— |
die Klage der Kommission gegen SEMEA in der Rechtssache T-168/10 für unzulässig zu erklären; |
in der Sache
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festzustellen, dass die der Forderung der Kommission zugrunde liegende Verpflichtung nach französischem Recht verjährt ist; |
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die gegen die Commune de Millau und SEMEA gerichteten Klagen der Kommission abzuweisen; |
hilfsweise,
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festzustellen, dass die Kommission gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hat; |
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— |
festzustellen, dass folglich die außervertragliche Haftung der Union gegenüber der Commune de Millau und SEMEA besteht; |
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die Kommission zu verurteilen, an die Commune de Millau und SEMEA einen Betrag von 41 012 Euro zuzüglich nach französischem Recht zu berechnende Zinsen und Kosten, fällig ab dem Datum des zu erlassenden Urteils, zu zahlen; |
jedenfalls
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festzustellen und zu entscheiden, dass die Kosten des Rechtszugs der Kommission auferlegt werden. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen bringen vier Rechtsmittelgründe gegen das Urteil des Gerichts vor.
Erstens führt die Commune de Millau aus, dass das Gericht für die Entscheidung über die Klage gegen sie nicht zuständig sei. Die Vereinbarung einer Schiedsklausel durch eine Vertragsklausel zugunsten Dritter sei für eine juristische Person nach französischem öffentlichem Recht unmöglich. Es gebe keine Vereinbarung, in deren Rahmen die Commune de Millau eine Schiedsklausel zugunsten der Kommission hätte vereinbaren können.
Zweitens trägt SEMEA vor, dass sie sich durch die Übertragung ihres Vermögens auf einen Gesellschafter, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts und noch zahlungsfähig sei (die Commune de Millau), während sie selbst die Zahlungen eingestellt habe, ihrer der gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten entbunden habe.
Drittens machen die Rechtsmittelführerinnen einen Rechtsfehler durch das Gericht geltend, indem dieses die auf die Verjährung anwendbare Rechtsvorschrift verkannt habe. Denn die streitige Forderung sei bei einem Geschäft zwischen SEMEA und der Kommission entstanden. Ungeachtet dessen, dass es sich bei dem zwischen SEMEA und der Kommission abgeschlossenen Vertrag um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handele, sei die im vorliegenden Fall auf die Verjährung anwendbare Vorschrift Art. 189a, jetzt Art. 110-4 des französischen Handelsgesetzbuchs. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ist die Forderung der Kommission folglich verjährt.
Zuletzt rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht die Verantwortlichkeit der Kommission nicht anerkannt habe, obwohl deren zwölfjährige Untätigkeit im Hinblick auf die Beitreibung ihrer Forderung einen Fehler darstelle und gegen Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoße. Die Höhe der von der Kommission verlangten Zinsen hänge außerdem mit deren Unterlassung, ihre Forderung beizutreiben, zusammen, so dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem Verhalten der Kommission bestehe. Schließlich hänge der Schaden damit zusammen, dass es den Rechtsmittelführerinnen unmöglich gewesen sei, rechtzeitig Maßnahmen zu treffen, um der Forderung der Kommission nachzukommen.
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/7 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2012 von der Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-565/08, Corsica Ferries France SAS/Europäische Kommission
(Rechtssache C-533/12 P)
2013/C 32/09
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler und F.-C. Laprévote)
Andere Parteien des Verfahrens: Corsica Ferries France SAS, Europäische Kommission, Französische Republik
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-565/08, Corsica Ferries France SAS/Europäische Kommission, insoweit teilweise aufzuheben, als es Art. 1 Abs. 2 und 3 der Entscheidung 2009/611/EG der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (1) für nichtig erklärt, weil i) die Kommission einen Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe, was ihre Untersuchungen des negativen Kaufpreises von 158 Mio. Euro, der gemeinsamen und gleichzeitigen Kapitalzuführung durch CGMF in Höhe von 8,75 Mio. Euro und der personenbezogenen Beihilfen in Höhe von 38,5 Mio. Euro anbelange, und ii) die Untersuchung des Umstrukturierungsrestbetrags in Höhe eines endgültigen Betrags von 15,81 Mio. Euro durch die Kommission auf einer falschen Prämisse beruht habe; |
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Corsica Ferries die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht vier Gründe geltend, die auf die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts abzielen.
Was erstens die Veräußerung zu einem negativen Preis anbelangt, vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, dass das Gericht nicht nur den Ermessensspielraum verkannt habe, über den die Kommission im Rahmen der Anwendung des Tests des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers verfüge, sondern auch einen Rechtsfehler hinsichtlich der Auslegung dieses Tests begangen habe. Das Gericht habe die Entscheidung der Kommission verfälscht und gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es von einer Auslegung des Tests des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers ausgegangen sei, die gegen Art. 345 AEUV verstoße.
Was zweitens die Kapitalzuführung angeht, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe die Entscheidung der Kommission verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass diese nicht alle relevanten Gesichtspunkte in ihre Beurteilung der Vergleichbarkeit der Investitionsbedingungen für die gleichzeitigen Privatkapitalzuführungen habe einfließen lassen.
Was drittens die personenbezogenen Beihilfemaßnahmen anbelangt, habe das Gericht nicht nur die Entscheidung der Kommission verfälscht, sondern auch einen Rechtsfehler begangen und hinsichtlich des Vorteils, der der SNCM gewährt worden sei, gegen seine Begründungspflicht verstoßen.
Viertens gingen unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die Überlegungen des Gerichts bezüglich des mit 15,81 Mio. Euro veranschlagten Umstrukturierungsrestbetrags ins Leere.
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/7 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2012 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-565/08, Corsica Ferries France SAS/Europäische Kommission
(Rechtssache C-536/12 P)
2013/C 32/10
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, D. Colas, N. Rouam und J. Rossi)
Andere Parteien des Verfahrens: Corsica Ferries France SAS, Europäische Kommission, Société nationale maritime Corse-Méditerranée (SNCM) SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil der Vierten Kammer des Gerichts vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-565/08, Corsica Ferries France SAS/Europäische Kommission, insoweit aufzuheben, als es Art. 1 Abs. 2 und 3 der Entscheidung 2009/611/EG der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (1) für nichtig erklärt hat; |
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über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden oder die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht vier Gründe geltend, die auf die Aufhebung des Urteils des Gerichts abzielen.
Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, das Gericht habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, als es entschieden habe, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Veräußerung der Société nationale maritime Corse-Méditerranée zu einem negativen Preis von 158 Mio. Euro keine staatliche Beihilfe darstelle. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht zum einen vor, dass es entschieden habe, die Kommission habe die Gefahr einer Beeinträchtigung des Image des Staates als umfassender Wirtschaftsteilnehmer im Privatsektor im Rahmen des Tests des umsichtigen privaten Kapitalgebers nicht berücksichtigen können, um zu ermitteln, ob die Zahlung von zusätzlichen Abfindungen an die Beschäftigten der SNCM im Fall von deren Liquidation auch von einem umsichtigen privaten Kapitalgeber geleistet worden wäre. Zum anderen wirft sie dem Gericht vor, von der Kommission den Nachweis zu verlangen, dass die Zahlung von zusätzlichen Abfindungen bei privaten Unternehmern eine ausreichend gefestigte, wenn nicht ständige Praxis sei.
Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, als es die Auffassung vertreten habe, dass die Kommission im Rahmen ihrer Untersuchung der Vergleichbarkeit der Kapitalzuführung durch den öffentlichen Anteilseigner der SNCM in Höhe von 8,75 Mio. Euro mit der Kapitalzuführung durch die privaten Übernehmer in Höhe von 26,25 Mio. Euro nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt habe und dass die Kommission die den privaten Übernehmern im Rahmen der Privatisierung der SNCM zugestandene Klausel über die Auflösung der Veräußerung hätte berücksichtigen müssen.
Drittens habe das Gericht gegen Art. 36 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs sowie gegen Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen, indem es die personenbezogenen Beihilfemaßnahmen in Höhe von 38,5 Mio. Euro als staatliche Beihilfe gewertet habe, ohne hilfsweise zu prüfen, ob diese Maßnahmen dem Test des umsichtigen privaten Kapitalgebers standhielten, wie dies von der Kommission in der streitigen Entscheidung und von der französischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht behauptet worden sei.
Schließlich sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen, als es davon ausgegangen sei, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie den Umstrukturierungsrestbetrag nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und den Leitlinien genehmigt habe.
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/8 |
Klage, eingereicht am 27. November 2012 — Kommission/Zypern
(Rechtssache C-545/12)
2013/C 32/11
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, J. Hottiaux und M. Konstantinidis)
Beklagte: Republik Zypern
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Zypern dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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der Republik Zypern gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV die Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 6 504,96 Euro ab dem Tag der Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofs aufzuerlegen; |
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der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichte die Mitgliedstaaten, bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich seien, um den dort aufgeführten und mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Vorschriften nachzukommen.
Die Republik Zypern habe die Bestimmungen der Richtlinie nicht vollständig in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt. Insbesondere habe sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Art. 1 Abs. 1, Art. 3, Art. 7 Abs. 1, 3 und 5, Art. 10 und Art. 15 sowie die Anhänge I Nr. 2, II Nr. 5.2 und IV bis VI der Richtlinie nicht umgesetzt gehabt.
Die Republik Zypern habe daher ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 3 AEUV verletzt.
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/9 |
Rechtsmittel des J gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-160/10, J gegen Europäisches Parlament, eingelegt am 3. Dezember 2012
(Rechtssache C-550/12 P)
2013/C 32/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: J (Prozessbevollmächtigter: A. Auer, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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die vollständige Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-160/10 in der Gestalt folgender Entscheidungsformel: „Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 27. September 2012 in der Rechtssache T-160/10, J vs Europäisches Parlament, wird vollständig aufgehoben. Das Europäische Parlament trägt die Kosten.“ |
Für den Fall, dass das Rechtsmittel für begründet erklärt wird,
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die vollständige Stattgabe des erstinstanzlichen Antrages auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 2. März 2010, mit der die vom Rechtsmittelführer eingereichte Petition Nr. 1673/2009 vom 19. November 2009 abgelehnt wurde; |
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das Europäische Parlament zur Erstattung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu verpflichten; in eventu |
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die Rechtssache an das Gericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe zu Unrecht keine Verletzung der Begründungspflicht durch den Petitionsausschuss bei der Unzulässigerklärung der Petition des Rechtsmittelführers angenommen. Der Rechtsmittelführer habe in seiner Petition ausdrücklich die Verletzung des Eigentumsrechts sowie einen Verstoß gegen die Richtlinie 2004/48/EG (1) durch österreichische Behörden gerügt. In der Unzulässigerklärung der Petition sei auf diese konkret genannten Rechtsverletzungen nicht eingegangen worden, sodass es für den Rechtsmittelführer nicht möglich sei, die Gründe zu verstehen, aus denen das Europäische Parlament seine Petition als unzulässig ansieht.
Das Gericht sei ferner rechtsirrig zu dem Ergebnis gekommen, dass das Handeln der österreichischen Behörden in keinerlei Zusammenhang mit der Durchführung des Unionsrechts stehe. Dem Rechtsmittelführer seien durch österreichische Behörden urheberrechtlich geschützte Unterlagen beschlagnahmt worden, ohne dafür eine Entschädigung erhalten zu haben. Dadurch sei in das (geistige) Eigentumsrecht des Rechtsmittelführers im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/48/EG eingegriffen worden.
(1) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums; ABl. L 157, S. 45; Berichtigung ABl. 2004 L 195, S. 16 und ABl. 2007 L 204, S. 27.
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/9 |
Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2012 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2012 in der Rechtssache T-215/10, Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache C-552/12 P)
2013/C 32/13
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und E. Leftheriotou)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil des Gerichts gemäß dem im Einzelnen Ausgeführten in vollem Umfang aufzuheben sowie der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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Was die Berichtigungen im Baumwollsektor und insbesondere die Vereinbarkeit der Regelung über die Beihilfen für die Baumwollerzeugung im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS) angeht, macht die Hellenische Republik die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:
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Hinsichtlich der Umweltmaßnahmen werden die folgenden Rechtsmittelgründe geltend gemacht:
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Hinsichtlich der Berichtigungen auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Entwicklung wird geltend gemacht:
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Zu den Berichtigungen auf dem Gebiet der Hilfe für Bedürftige macht die Hellenische Republik die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2012 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012 in der Rechtssache T-169/08, DEI/Kommission
(Rechtssache C-553/12 P)
2013/C 32/14
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou und A. Antoniadis, Rechtsanwalt A. Oikonomou)
Andere Verfahrensbeteiligte: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI), Hellenische Republik, Energeiaki Thessalonikis AE, Elleniki Energeia kai Anaptixi AE (H.E. & D.S.A.)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 20. September 2012 in der Rechtssache T-169/08 in vollem Umfang aufzuheben; |
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endgültig über den Rechtsstreit zu entscheiden, sofern es die Aktenlage erlaubt; |
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der DEI deren eigene Kosten sowie die Kosten der Kommission in beiden Instanzen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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Mit dem ersten Rechtsmittelgrund trägt die Kommission vor, dass die angefochtene Entscheidung des Gerichts mit einem Rechtsfehler in Bezug auf die Auslegung und die Anwendung von Art. 86 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 82 EG in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union behaftet sei. Ferner habe das Gericht diese beiden Artikel auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache falsch angewandt, was auch eine falsche Einstufung und Deutung der Beweise sowie eine falsche Auslegung der Grundlage für die angefochtene Entscheidung der Kommission nach sich ziehe. Die Erwägungen des Gerichts seien außerdem ungenau, unvollständig und unzureichend begründet, verdrehten und missdeuteten die Beweise und verfälschten die Grundlage für die angefochtene Entscheidung der Kommission, da diese Entscheidung deutlich zeige, dass die von der Hellenischen Republik ergriffenen streitigen staatlichen Maßnahmen die Marktstruktur beeinflusst und Chancenungleichheit auf dem Braunkohlemarkt hervorgerufen hätten, was dazu geführt habe, dass der DEI, einem öffentlichen Unternehmen, ermöglicht worden sei, ihre beherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Markt für die Versorgung mit Braunkohle auf den nachgelagerten Markt für die Lieferung von Strom an Großkunden in Griechenland auszuweiten, indem sie den Zugang neuer Mitbewerber zum Markt behindert habe. |
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Nach Ansicht der Kommission ist das angefochtene Urteil auch deshalb fehlerhaft, weil völlig übersehen worden sei, dass der angefochtene Beschluss der Kommission gezeigt habe, dass der privilegierte Zugang der DEI zu Braunkohle, der mit den streitigen staatlichen Maßnahmen sowohl nach der Liberalisierung des Strommarkts in Griechenland als auch nach der Schaffung eines Markts für die Lieferung von Strom an Großkunden im Mai 2005 aufrechterhalten worden sei, wegen der Chancenungleichheit Auswirkungen auf die Marktstruktur gehabt und damit einen Zustand geschaffen habe, bei dem die DEI allein durch die Ausübung ihrer Quasimonopolrechte zur Braunkohlegewinnung in der Lage gewesen sei, ihre beherrschende Stellung vom vorgelagerten auf den nachgelagerten Markt auszuweiten. Dies habe zu einem missbräuchlichen Verhalten der DEI auf diesem nachgelagerten Markt geführt, indem sie den Zugang neuer Mitbewerber beschränkt oder verhindert habe (vgl. u. a. die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Raso, GB-Inno-BM, Connect Austria, Dusseldorp, CBEM und MOTOE). Die Ausweitung der beherrschenden Stellung der DEI vom vorgelagerten auf den nachgelagerten Markt und die Beibehaltung dieser Stellung sowie der unbestreitbare Wettbewerbsvorteil, von dem die DEI bei der Stromerzeugung aufgrund der geringen Braunkohlekosten profitiert habe, habe es ihr erlaubt, Strom zu niedrigeren Preisen, in größeren Mengen und für einen längeren Zeitraum in die verbundenen Netze Griechenlands einzuspeisen, was missbräuchliches Verhalten darstelle (obwohl nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falls der Nachweis eines derartigen Verhaltens nicht erforderlich sei). |
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Mit dem angefochtenen Beschluss der Kommission sei weiter festgestellt worden, dass die Mitbewerber der DEI eine Reihe unterschiedlicher Quellen benötigten, einschließlich eines Zugangs zu hinreichenden Mengen von Braunkohle, um Zugang zum Strommarkt zu erhalten, sich dort zu behaupten und wirksam am Wettbewerb auf diesem Markt teilzunehmen. Dieser Umstand habe sowohl der Hellenischen Republik, die möglichen Mitbewerbern der DEI keine Abbaulizenzen für die ausbeutungsfähigen Braunkohlelager erteilt habe, als auch der DEI bekannt sein müssen, als diese ihre Quasimonopolrechte ausgeübt habe, indem sie ihre beherrschende Stellung auf dem vorgelagerten Braunkohlemarkt als Sprungbrett (leverage) genutzt habe, um ihre beherrschende Stellung auf den nachgelagerten Markt für die Lieferung von Strom an Großkunden auszuweiten und dort mit dem Ziel aufrechtzuerhalten, den Zugang möglicher neuer Mitbewerber zu diesem nachgelagerten Markt zu behindern oder de facto auszuschließen. |
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/11 |
Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2012 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012 in der Rechtssache T-421/09, DEI/Kommission
(Rechtssache C-554/12 P)
2013/C 32/15
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou und A. Antoniadis, Rechtsanwalt A. Oikonomou)
Andere Verfahrensbeteiligte: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI), Hellenische Republik
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 20. September 2012 in der Rechtssache T-421/09 in vollem Umfang aufzuheben; |
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endgültig über den Rechtsstreit zu entscheiden, sofern es die Aktenlage erlaubt; |
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der DEI deren eigene Kosten sowie die Kosten der Kommission in beiden Instanzen aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
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1. |
Mit seinem Urteil in der Rechtssache T-421/09 habe das Gericht den Beschluss vom 4. August 2009 für nichtig erklärt, mit dem die Kommission festgestellt habe, dass die von der Hellenischen Republik vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen notwendig und angemessen gewesen seien, um die Auswirkungen der Zuwiderhandlung zu beseitigen und die Einhaltung der vorherigen Entscheidung vom 5. März 2008 sicherzustellen (im Folgenden: Beschluss vom 4. August 2009 oder angefochtener Beschluss). Das Gericht habe seine Entscheidung, dass der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären sei, allein damit begründet, dass die vorherige Entscheidung vom 5. März 2008, auf die sich der angefochtene Beschluss ausschließlich gestützt habe, in der Zwischenzeit mit ebenfalls am 20. September 2012 ergangenem Urteil in der Rechtssache T-169/08 für nichtig erklärt worden sei. |
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2. |
Da die Kommission der Ansicht ist, dass das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-169/08 auf zahlreichen Rechtsfehlern basiere, mangelhaft und unzureichend begründet sei sowie auf einer Missdeutung der Beweise und der Grundlagen für ihre Entscheidung vom 5. März 2008 beruhe, habe sie auch gegen dieses Urteil des Gerichts bereits ein Rechtsmittel erhoben. Folglich würde, falls diesem Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T-169/08 stattgegeben würde, automatisch auch die einzige Grundlage wegfallen, auf die das hier angefochtene Urteil in der Rechtssache T-421/09 gestützt sei. |
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Tivoli (Italien), eingereicht am 3. Dezember 2012 — Claudio Loreti u. a./Comune di Zagarolo
(Rechtssache C-555/12)
2013/C 32/16
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Tivoli
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Claudio Loreti, Maria Vallerotonda, Attilio Vallerotonda und Virginia Chellini
Beklagte: Comune di Zagarolo
Vorlagefragen
Es wird für sachdienlich erachtet, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, damit dieser sich äußert
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1. |
zur Vereinbarkeit von Art. 7 des in der Italienischen Republik geltenden Codice del processo amministrativo (Verwaltungsprozessordnung), der in Anwendung von Art. 103 der nationalen Verfassung bestimmt: „Der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind jene Streitigkeiten übertragen, die rechtmäßige Interessen und in den im Gesetz angeführten besonderen Sachbereichen subjektive Rechte zum Gegenstand haben, die mit der Ausübung oder der unterbliebenen Ausübung verwaltungsrechtlicher Befugnisse zusammenhängen und Maßnahmen, Akte, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen betreffen, die, wenn auch nur mittelbar, auf die Ausübung dieser Befugnisse zurückzuführen sind und von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung herrühren. Nicht anfechtbar sind Akte und Maßnahmen, die von der Regierung in Ausübung der politischen Gewalt erlassen werden.“ mit Art. 6 der [Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten] sowie mit Art. 47 und Art. 52 Abs. 3 der [Charta der Grundrechte der Europäischen Union], wie sie infolge der Änderung von Art. 6 [EUV] verstanden werden,
sowie im Allgemeinen |
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2. |
[zur] Vereinbarkeit von Art. 103 der italienischen Verfassung, soweit er subjektive Rechtspositionen (die sogenannten rechtmäßigen Interessen) vorsieht und auf andere Weise schützt, die keine Entsprechung im Gemeinschaftsrecht haben, und die Gerichtsbarkeit darüber verschiedenen Gerichtszweigen überträgt, deren Zuständigkeiten regelmäßig geändert werden. |
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/12 |
Rechtsmittel des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. September 2012 in der Rechtssache T-278/10, Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 4. Dezember 2012
(Rechtssache C-558/12 P)
2013/C 32/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann, Bevollmächtigter)
Andere Verfahrensbeteiligte: Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG, Lidl Stiftung & Co. KG
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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der Klägerin im ersten Rechtszug die Kosten sowohl des Verfahrens in erster Instanz als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 21. September 2012 in der Rechtssache T-278/10, mit dem dieses die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 24. März 2010 (Sache R 770/2009-1) aufgehoben hatte.
Die Rechtsmittelführerin stützt das Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe:
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Erstens beruft sie sich auf eine Verletzung des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) (1), weil das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer wegen fehlender Prüfung der gesteigerten Kennzeichnungskraft aufhob, obwohl nach eigener Feststellung des Gerichts die Konfliktzeichen insgesamt bereits unähnlich sind, so dass bereits aus diesem Grund keine Verwechslungsgefahr vorliegen kann. |
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Zweitens macht die Rechtsmittelführerin eine Verletzung des Artikels 76 Absatz 1 GMV iVm Artikel 64 Absatz 1 GMV geltend, da diese Vorschriften voraussetzen, dass Wesergold Getränkeindustrie sich auf die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken hätte berufen müssen, was jedoch offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Wesergold Getränkeindustrie habe das Argument der durch Benutzung gesteigerten Kennzeichnungskraft bereits im Laufe des Widerspruchsverfahrens, spätestens jedoch im Beschwerdeverfahren fallen gelassen. Die gegenteilige Behauptung des Gerichts, dass Wesergold Getränkeindustrie noch im Beschwerdeverfahren eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft geltend gemacht hätte, stelle eine offenkundige Tatsachenverfälschung dar, die keiner neuen Beweiserhebung bedürfe. |
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Drittens verstoße das Urteil gegen die ständige Rechtsprechung, nach der ein Fehler dann nicht zur Aufhebung der Entscheidung führen dürfe, wenn dieser Fehler offensichtlich keine Auswirkungen auf die Entscheidung hat. Die Frage der gesteigerten Kennzeichnungskraft sei für die Entscheidung nicht nur wegen der vom Gericht ausdrücklich festgestellten Zeichenunähnlichkeit irrelevant, sondern auch deshalb, weil Wesergold Getränkeindustrie durch die im Widerspruchverfahren vorgelegten Dokumente bereits prima facie keinen Beweis für die durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft erbracht habe. Das Gericht hätte diese am 10. März 2008 vorgelegten, offenkundig unzureichenden Beweismittel kurz auf ihre Stichhaltigkeit prüfen müssen, um eine unnötige Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens zu verhindern. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2012 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012 in der Rechtssache T-154/10, Frankreich/Kommission
(Rechtssache C-559/12 P)
2013/C 32/18
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, J. Gstalter, D. Colas)
Andere Partei: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2012 in der Rechtssache Frankreich/Kommission, T-154/10, in vollem Umfang aufzuheben; |
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den Rechtsstreit durch Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/605/EU der Kommission vom 26. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 56/07 (ex E 15/05) Frankreichs zugunsten von La Poste (1) endgültig zu entscheiden oder die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die französische Regierung geltend, das Gericht habe zum einen in dem angefochtenen Urteil offensichtlich den Sinn der Klagegründe der französischen Regierung verkannt, als es festgestellt habe, dass sich alle Klagegründe im Wesentlichen auf die Feststellung des Bestehens eines Vorteils bezögen und nicht auch auf die Feststellung des Vorliegens einer Übertragung staatlicher Mittel. Zum anderen habe das Gericht folglich gegen Art. 44 § 1 Buchst. c sowie gegen Art. 48 §. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen, als es das Argument der französischen Regierung, mit dem diese einen Verstoß gegen die Voraussetzung des Vorliegens einer Übertragung staatlicher Mittel gerügt habe, für unzulässig erklärt habe.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die französische Regierung geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Kommission rechtlich hinreichend dargetan habe, La Poste sei eine staatliche Bürgschaft gewährt worden. Hilfsweise trägt die französische Regierung vor, das Gericht habe die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht, indem es festgestellt habe, dass die von der Kommission beigebrachten Beweismittel das Vorliegen einer staatlichen Bürgschaft belegten.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die französische Regierung geltend, das Gericht habe das französische Recht verfälscht, seine Begründungspflicht verkannt und, hilfsweise, einen Fehler bei der rechtlichen Einordnung der Tatsachen begangen, als es den zweiten Klagegrund der französischen Regierung, mit dem Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler in Bezug auf das Vorliegen einer unbeschränkten staatlichen Bürgschaft zugunsten von la Poste gerügt worden seien, zurückgewiesen habe. Dieser Rechtsmittelgrund umfasst vier Teile.
Erstens habe das Gericht das französische Recht verfälscht, als es festgestellt habe, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gekommen sei, das französische Recht schließe nicht die Möglichkeit für den Staat aus, öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen (établissements publics à caractère industriel et commercial, im Folgenden: EPIC) eine implizite Bürgschaft zu bewilligen.
Zweitens habe das Gericht das französische Recht verfälscht, als es die Feststellungen der Kommission in Bezug auf die sich aus der Anwendung des Gesetzes Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 über die von Behörden verhängten Zwangsgelder und über die Erfüllung von Urteilen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (Loi no 80-539 du 16 juillet 1980 relative aux astreintes prononcées en matière administrative et à l’exécution des jugements par les personnes morales de droit public) ergebenden Folgen gebilligt habe.
Drittens habe das Gericht das französische Recht verfälscht und seine Begründungspflicht verkannt, als es den Teil des Klagegrundes der französischen Regierung zurückgewiesen habe, mit dem diese gerügt habe, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie die Voraussetzungen für den Eintritt der Staatshaftung dem Mechanismus einer Bürgschaft gleichgestellt habe.
Viertens habe das Gericht das französische Recht verfälscht, als es den Teil des Klagegrundes der französischen Regierung zurückgewiesen habe, mit dem diese gerügt habe, die Kommission habe hinsichtlich der Folgen etwaiger Übertragungen der Verpflichtungen eines aufgelösten EPIC einen Fehler begangen.
Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die französische Regierung geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Kommission rechtlich hinreichend das Bestehen eines Vorteils dargetan habe, der aus der La Poste angeblich gewährten staatlichen Bürgschaft folge. Hilfsweise macht die französische Regierung geltend, das Gericht habe die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht, als es festgestellt habe, dass die von der französischen Regierung vorgelegten Beweismittel nicht die Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf das Bestehen eines Vorteils entkräfteten.
(1) ABl. L 274, S. 1.
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 10. Dezember 2012 von Ivan Jurašinović gegen das Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 3. Oktober 2012 in der Rechtssache T-465/09, Jurašinović/Rat
(Rechtssache C-576/12 P)
2013/C 32/19
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Ivan Jurašinović (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Amara-Lebret)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen oder anderenfalls |
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die Entscheidung vom 22. September 2009 für nichtig zu erklären, mit der ihm nur teilweise Zugang zu folgenden Dokumenten gewährt wurde: Berichte der vom 1. bis zum 31. August 1995 in Kroatien im Gebiet von Knin stationierten Beobachter der Europäischen Union, |
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den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, den Zugang in elektronischer Form zu sämtlichen angeforderten Dokumenten zu gestatten, |
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den Rat der Europäischen Union zu verurteilen, ihm als Verfahrensentschädigung 8 000 Euro ohne Steuer zuzüglich Zinsen zum am Tag der Eintragung der Klageschrift geltenden Zinssatz der EZB zu zahlen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe.
Erstens habe das Gericht gegen den allgemeinen Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren verstoßen, da es über die Klage nicht habe entscheiden können, ohne vorher die Dokumente geprüft zu haben, zu denen Zugang beantragt worden sei.
Zweitens macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1) geltend, da nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a zwar der Zugang zu einem Dokument verweigert werden könne, durch den das öffentliche Interesse im Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigt werde, eine solche Verweigerung aber nicht auf den sensiblen Charakter von Dokumenten gestützt werden könne, die mangels Einstufung als geheim nicht durch Art. 9 Abs. 1 geschützt seien.
Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, der die frühere Verbreitung der Dokumente betreffe. Da die erwiesene Übermittlung vom Rat an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, nur auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 erfolgt sein könne, müsse seinem Antrag aufgrund der früheren Verbreitung, die zugunsten einer angeklagten Person, die die Unionsbürgerschaft besitze, im Rahmen eines beim Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien anhängigen Strafverfahrens erfolgt sei, stattgegeben werden.
(1) ABl. L 145, S. 43.
Gericht
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/15 |
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012 — Evropaïki Dynamiki/EFSA
(Rechtssache T-457/07) (1)
(Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren - Unterstützende IT-Beratung - Ablehnung des Angebots und Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Auswahlkriterien - Zuschlagskriterien - Beachtung der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
2013/C 32/20
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich A. Cuvillier, dann S. Gabbi und D. Detken, schließlich M. Detken im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck und A.-M. Vandromme)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der EFSA vom 1. Oktober 2007, das Angebot der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung des Auftrags EFSA/IT/2007/14 über unterstützende IT-Beratung (ABl. 2007, S 97-118626) abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), das Angebot der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE im Rahmen der Ausschreibung des Auftrags EFSA/IT/2007/14 über unterstützende IT-Beratung abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Die EFSA trägt die Kosten. |
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/15 |
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012 — Electrabel/Kommission
(Rechtssache T-332/09) (1)
(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Entscheidung, mit der eine Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses verhängt wird - Pflicht zum Aufschub des Zusammenschlusses - Begründungspflicht - Beurteilungsfehler - Verjährung - Höhe der Geldbuße)
2013/C 32/21
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Electrabel (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Pittie und P. Honoré)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und V. Di Bucci)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 4416 endg. der Kommission vom 10. Juni 2009 zur Verhängung einer Geldbuße wegen des Vollzugs eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Sache COMP/M.4994 — Electrabel/Compagnie nationale du Rhône) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Electrabel trägt die Kosten. |
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/15 |
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012 — Novácke chemické závody/Kommission
(Rechtssache T-352/09) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrie im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien, Portugal und des Vereinigten Königreichs - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes - Geldbußen - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Leistungsfähigkeit)
2013/C 32/22
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Novácke chemické závody a. s. (Nováky, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin A. Černejová, dann Rechtsanwälte M. Bol’oš und L. Bányaiová)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, N. von Lingen und A. Tokár)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie), soweit sie die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Novácke chemické závody a. s. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Die Slowakische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/16 |
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012 — 1. garantovaná/Kommission
(Rechtssache T-392/09) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrie im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien, Portugal und des Vereinigten Königreichs - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Relevanter Umsatz - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Leistungsfähigkeit)
2013/C 32/23
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: 1. garantovaná a. s. (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Powell, Solicitor, A. Sutton und G. Forwood, Barristers, dann M. Powell, G. Forwood sowie die Rechtsanwälte M. Staroň und P. Hodál)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Bourke, N. von Lingen und A. Tokár)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien), soweit sie die Klägerin betrifft, sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die 1. garantovaná a. s. trägt die Kosten. |
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2.2.2013 |
DE |
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C 32/16 |
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012 — Ecka Granulate und non ferrum Metallpulver/Kommission
(Rechtssache T-400/09) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrien im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Geldbußen - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen - Einrede der Rechtswidrigkeit - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Verhältnismäßigkeit - Leistungsfähigkeit)
2013/C 32/24
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Ecka Granulate GmbH & Co. KG (Fürth, Deutschland) und non ferrum Metallpulver GmbH & Co. KG (St. Georgen bei Salzburg, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte H. Janssen und M. Franz, sodann Rechtsanwälte H. Janssen und P. Homann)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Antoniadis, K. Mojzesowicz und N. von Lingen)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Simm und G. Kimberley)
Gegenstand
Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endgültig der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 des Vertrags und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien) betreffend ein Kartell auf dem Markt für Calciumcarbidpulver und Calciumcarbidgranulat sowie auf dem Markt für Magnesiumgranulat in einem wesentlichen Teil des EWR, das die Festlegung von Preisen, die Aufteilung der Märkte und den Austausch von Informationen zum Gegenstand hat, sowie hilfsweise Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Ecka Granulate GmbH & Co. KG und die non ferrum Metallpulver GmbH & Co. KG tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. |
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2.2.2013 |
DE |
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C 32/17 |
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012 — Almamet/Kommission
(Rechtssache T-410/09) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Gasindustrie im EWR mit Ausnahme von Irland, Spanien, Portugal und des Vereinigten Königreichs - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung der Preise und Aufteilung des Marktes - Verteidigungsrechte - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbußen - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Verhältnismäßigkeit - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)
2013/C 32/25
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Almamet GmbH Handel mit Spänen und Pulvern aus Metall (Ainring, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte S. Hautbourg und C. Renner)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, V. Bottka und N. von Lingen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrien), soweit sie die Klägerin betrifft, sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Almamet GmbH Handel mit Spänen und Pulvern aus Metall trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
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2.2.2013 |
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C 32/17 |
Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 2012 — Lenz/Kommission
(Rechtssache T-78/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Übernahme der Kosten der von einem Heilpraktiker erbrachten Heilbehandlungen - Begründungspflicht - Verfälschung des Sachverhalts)
2013/C 32/26
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Erika Lenz (Osnabrück, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Lenz und J. Römer)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. Dezember 2010 in der Rechtssache F-80/09, Lenz/Kommission, mit dem eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Union es abgelehnt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten zu erstatten, die aufgrund der Heilbehandlung entstanden sind, die ein in Deutschland niedergelassener Heilpraktiker ohne abgeschlossene ärztliche Ausbildung vorgenommen hat, abgewiesen wurde
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Frau Erika Lenz trägt ihre eigenen sowie die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten. |
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2.2.2013 |
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C 32/17 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2012 — Evonik Industries/HABM — Bornemann (EVONIK)
(Rechtssache T-390/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)
2013/C 32/27
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Evonik Industries AG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Pohlmann und R. Pethke)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Johann Heinrich Bornemann GmbH — Geschäftsbereich Kunststofftechnik Obernkirchen (Obernkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Oldekop)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. April 2011 (Sache R 1802/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Johann Heinrich Bornemann GmbH — Geschäftsbereich Kunststofftechnik Obernkirchen und der Evonik Industries AG
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten. |
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2.2.2013 |
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C 32/18 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Dezember 2012 — Spa Monopole/HABM — Royal Mediterranea (THAI SPA)
(Rechtssache T-664/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses der Anmeldung - Erledigung)
2013/C 32/28
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV (Spa, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. de Brouwer, E. Cornu et É. De Gryse)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Royal Mediterranea, SA (Madrid, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Oktober 2011 (Sache R 1976/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV, und der Royal Mediterranea, SA
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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2.2.2013 |
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C 32/18 |
Klage, eingereicht am 12. November 2012 — von Storch u.a./EZB
(Rechtssache T-492/12)
2013/C 32/29
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Sven A. von Storch (Berlin, Deutschland) und 5 216 andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kerber und B. von Storch)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
das Gericht möge die Beschlüsse der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 zu einer Reihe technischer Merkmale der Outright-Geschäfte des Eurosystems an den Sekundärmärkten für Staatsanleihen für unvereinbar mit Art. 123 bis 125 AEUV erklären, die Rechtsfolge des Art. 264 AEUV aussprechen und die weitere Durchführung verhindern; |
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— |
das Gericht möge den Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2012 zu zusätzlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verfügbarkeit von Sicherheiten für Geschäftspartner, um deren Zugang zu liquiditätszuführenden Geschäften des Eurosystems sicherzustellen, für unvereinbar mit Art. 123 bis 125 AEUV erklären, die Rechtsfolge des Art. 264 AEUV aussprechen und die weitere Durchführung verhindern; |
|
— |
das Gericht möge die Beklagte gemäß Art. 87 § 2 Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger im Wesentlichen folgende Klagegründe geltend:
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1. |
Die streitgegenständlichen Beschlüsse würden gegen Art. 123 bis 125 AEUV verstoßen. Diesbezüglich machen die Kläger geltend, dass Art. 123 AUEV die Monetarisierung von Staatsschulden verbiete und dass dieses Verbot ausweislich der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 (1) umfassend gelte, d. h. für den Primär- und für den Sekundärmarkt. |
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2. |
Ferner verstoße die EZB gegen Art. 127 AEUV. Die Kläger tragen vor, dass das geldpolitische Mandat der EZB auf Preisstabilität abziele. Mit der Durchführung der Maßnahmen betreibe die EZB aber Fiskalpolitik und handele ultra-vires. |
|
3. |
Darüber hinaus seien die angefochtenen Beschlüsse mit dem Protokoll (Nr. 27) über den Binnenmarkt und den Wettbewerb (2) in Verbindung mit Art. 51 EUV unvereinbar. Nach Auffassung der Kläger stelle der Erwerb von Staatspapieren aus Finanznotstandsstaaten einen direkten Eingriff in ein Marktsegment dar, das durch ein Überschussangebot gekennzeichnet sei. Dieser Erwerb sei eine künstliche Angebotsverknappung mit entsprechenden Auswirkungen auf die Umlaufrendite dieser Papiere, die mit den Prinzipien unverfälschten Wettbewerbs nicht vereinbar seien. |
|
4. |
Die EZB handele gegen Art. 130 AEUV in Verbindung mit Art. 7 ESZB/EZB-Satzung (3), da sich der Präsident der EZB zu der Annahme der angefochtenen Beschlüsse habe drängen lassen. |
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5. |
Der Kauf von Staatsanleihen, der nicht geldpolitisch, sondern fiskalpolitisch motiviert sei und nicht zur Gewährleistung der Preisstabilität diene, beeinträchtige die Märkte und gefährde damit das Vertrauen in eine unabhängige Währungspolitik. Nach Auffassung der Kläger folge aus dem normativen Kostüm der Europäischen Währungsunion ein subjektives Recht auf Unterlassung von offensichtlich stabilitätswidrigen Verhaltensweisen, die insbesondere mit Art. 123 und 125 AEUV unvereinbar seien. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 104 und Artikel 104b Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote (ABl. L 332, S. 1).
(3) Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. 2010. C 83, S. 230).
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2.2.2013 |
DE |
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C 32/19 |
Klage, eingereicht am 20. November 2012 — Slowenien/Kommission
(Rechtssache T-507/12)
2013/C 32/30
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: V. Klemenc, državna pravobranilka, sowie A. Grum, pomočnica državne pravobranilke)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss der Kommission vom 19. Oktober 2012 über Maßnahmen zugunsten des Unternehmens Elan d.o.o., SA.26379 (C 13/2010) (ex NN 17/2010), von dem die Kommission Slowenien mit Schreiben Nr. SG-Greffe(2012) D/14375 vom 20. September 2012 in Kenntnis gesetzt hat und mit dem sie unter anderem in Art. 2 entschieden hat, dass Slowenien die staatliche Beihilfemaßnahme zugunsten von Elan in Form einer Kapitalaufstockung in Höhe von 10 Mio. Euro im Jahr 2008 rechtswidrig unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen habe, weswegen Slowenien verpflichtet sei, die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern, für nichtig zu erklären und |
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— |
der Kommission die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe in dem angefochtenen Beschluss Art. 107 Abs. 1 AEUV und Art. 345 AEUV falsch angewandt und wesentliche Verfahrensfehler begangen, da sie die Tatsachen falsch gewürdigt habe und den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Frage, ob die Maßnahme der Kapitalaufstockung im Jahr 2008 der Republik Slowenien zugeschrieben werden könne, mangelhaft und/oder falsch begründet habe. Nach Ansicht der Klägerin ist die Kommission unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Art. 107 Abs. 1 AEUV und 345 AEUV zum Ergebnis gekommen, dass das Handeln der Gesellschafter der Elan bei der Kapitalaufstockung der Elan im Jahr 2008 der Republik Slowenien zuzuschreiben sei. Ihr Ergebnis habe die Kommission auf den Umstand gestützt, dass der Staat als Eigentümer den Aufsichtsrat ernenne, womit sie nach Auffassung der Klägerin das Doppelsystem der Verwaltung öffentlicher Unternehmen benachteilige. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei mangelhaft — d. h. ohne relevante und ausreichende Gründe — sowie falsch, da die Kommission behaupte, es bestünden starke Indizien für eine enge Einbindung des Staates in den Entscheidungsprozess der Kapitalska družba (KAD, Kapitalgesellschaft) und der Družba za svetovanje in upravljanje (DSU, Gesellschaft für Beratung und Verwaltung), da sie ihre Ausführungen bloß mit nicht stichhaltigen Beweisen und auf dem Hörensagen beruhenden Beweisen untermauere. Der angefochtene Beschluss sei auch hinsichtlich der übrigen Gesellschafter von Elan, die die Kommission nur mit dem Vorwurf vergleichbaren Verhaltens einbeziehen habe wollen, vollkommen unbegründet. Nach Ansicht der Klägerin stellen die von der Kommission im angefochtenen Beschluss angeführten Indizien in keiner Weise solche Indikatoren dar, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts auf eine Einbindung der staatlichen Behörden in den Erlass der Maßnahme der Kapitalaufstockung von Elan im Jahr 2008 hindeuten würden. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe in dem angefochtenen Beschluss Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch angewandt und wesentliche Verfahrensfehler begangen, da sie die Tatsachen falsch gewürdigt habe und den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Schlussfolgerung, dass die Maßnahme der Kapitalaufstockung von Elan im Jahr 2008 nicht im Einklang mit dem Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genehmigt worden sei, wodurch dem Unternehmen Elan ein selektiver Vorteil gewährt worden sei, mangelhaft und/oder falsch begründet habe. Die Klägerin macht mit der Klage geltend, dass die Maßnahme der Kapitalaufstockung von Elan im Jahr 2008 im Einklang mit dem Kriterium des sorgfältigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers durchgeführt worden sei, da sich die Gesellschafter bei der Entscheidung für die Maßnahme der Kapitalaufstockung auf eine Unternehmensbewertung gestützt hätten, wobei der Geschäftsrückgang von Elan im überwiegenden Teil der Wintersaison 2007/2008, also auch im ersten Quartal 2008, gebührend berücksichtigt worden sei. Der Geschäftsrückgang im Jahr 2008 sei auch nicht so drastisch gewesen, dass er die Glaubwürdigkeit der Schätzung des Unternehmenswerts hätte beeinträchtigen können. Ihre Entscheidung hätten die Gesellschafter als langfristige Teilhaber eines Unternehmens getroffen, das bloß vorübergehend Schwierigkeiten gehabt habe, aber langfristig nicht nur überlebensfähig, sondern auch in der Lage gewesen sei, erneut gewinnbringend zu wirtschaften. Die Kommission habe im angefochtenen Beschluss nicht hinreichend erläutert, warum sie die Schätzung des Unternehmenswerts selektiv berücksichtigt habe, wodurch sie willkürlich gehandelt habe. |
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2.2.2013 |
DE |
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C 32/20 |
Klage, eingereicht am 27. November 2012 — Ted-Invest/HABM — Scandia Down (sensi scandia)
(Rechtssache T-516/12)
2013/C 32/31
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ted-Invest EOOD (Plovdiv, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Ivanova)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Scandia Down LLC (Weehawken, Vereinigte Staaten)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 2247/2011-1 aufzuheben, weil darin die Marke für die Waren der Klassen 20 und 24 für nichtig erklärt wird; |
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— |
hilfsweise, falls das Gericht der Beschwerde nicht in vollem Umfang stattgibt, ihr teilweise stattzugeben und die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer in Bezug auf die Waren der Klasse 20 aufzuheben. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „sensi scandia“ (Nr. 8596975) für Waren der Klassen 16, 20 und 24.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die in Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates niedergelegten Gründe sowie auf die eingetragene Gemeinschaftswortmarke „SCANDIA HOME“ (Nr. 8173312) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 20, 24, 25 und 35 gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der angegriffenen Marke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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2.2.2013 |
DE |
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C 32/20 |
Klage, eingereicht am 23. November 2012 — Alro/Kommission
(Rechtssache T-517/12)
2013/C 32/32
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Alro SA (Slatina, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: C. Quigley, QC, O. Bretz, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Verschuur)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den Beschluss der Kommission vom 26. April 2012 für nichtig zu erklären, gemäß Art. 108 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) ein förmliches Verfahren zur Prüfung einer angeblich rechtswidrigen staatlichen Beihilfe einzuleiten, die Rumänien mittels seiner Kontrolle über die Hidroelectrica S.A. (im Folgenden: Hidroelectrica) ALRO in Form von Vorzugspreisen für den Kauf von Strom durch einen 2005 geschlossenen Vertrag und seine späteren Änderungen gewährt haben soll; |
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— |
hilfsweise, diesen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 betrifft; |
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— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.
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1. |
Erster Klagegrund: Rechtsfehler Hinsichtlich des ersten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe einen Rechtsfehler in Bezug auf den Geltungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV begangen, werde ALRO dartun, dass die Kommission die Voraussetzungen für die Zurechenbarkeit, wie sie im Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, Slg. 2002, I-4397, „Stardust Marine“), aufgestellt worden seien, nicht richtig angewandt habe. Insbesondere habe die Kommission versucht, ihre Analyse nur auf organisationsrechtliche Indizien zu stützen. ALRO werde jedoch aufzeigen, dass die im Urteil Stardust Marine aufgestellten Voraussetzungen von der Kommission auch verlangten, das Vorliegen von anderen materiellen Indizien darzutun, weil organisationsrechtliche Indizien isoliert betrachtet nicht ausreichten, um die Zurechenbarkeit festzustellen. |
|
2. |
Zweiter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler Hinsichtlich des zweiten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht wird, die Kommission habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, weil sie zu dem Schluss gekommen sei, die Tätigkeiten von Hidroelectrica seien dem rumänischen Staat zuzurechnen, werde ALRO nachweisen, dass die Kommission die Leitungsstruktur von Hidroelectrica und die Auswirkungen dieser Struktur auf den Entscheidungsprozess in diesem Unternehmen nicht korrekt analysiert habe. Zweitens werde ALRO aufzeigen, warum die Kommission den ALRO-Vertrag zu Unrecht mit der Vereinbarung zwischen Hidroelectrica und ArcelorMittal verglichen habe. Drittens werde ALRO darlegen, warum der Ministerialerlass Nr. 445/2009 für die Analyse der Kommission nicht von Bedeutung sei und warum ihre Verweise auf Presseberichte von 2010 nicht ausreichten, um die Anforderungen an den Nachweis der Zurechenbarkeit zu erfüllen. |
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3. |
Dritter Klagegrund: unzureichende Begründung Hinsichtlich des dritten Klagegrundes werde ALRO aufzeigen, dass die Kommission für die Punkte, auf die sie sich stütze (wie im vorgehenden Abschnitt dargestellt), eine unzureichende Begründung gegeben habe und damit den Voraussetzungen von Art. 296 AEUV zuwider gehandelt habe. Eine solche Begründung sei notwendig, um dem Gericht zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu prüfen, und den betreffenden Parteien die notwendigen Informationen zu geben, damit diese feststellen könnten, ob die Entscheidung begründet sei. Wie ausführlicher in der Klageschrift dargestellt, erfülle die angefochtene Entscheidung diese Voraussetzung nicht. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/21 |
Klage, eingereicht am 27. November 2012 — Spirlea/Kommission
(Rechtssache T-518/12)
2013/C 32/33
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Darius Nicolai Spirlea (Capezzano Pianore, Italie) und Mihaela Spirlea (Capezzano Pianore) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Foerster und T. Pahl)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
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— |
die vorliegende auf Art. 263 AEUV gestützte Klageschrift entgegenzunehmen; |
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— |
die Klageschrift für zulässig zu erklären sowie |
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— |
für begründet zu erklären und daher festzustellen, dass die Beklagte wesentliche Verfahrensfehler und sonstige materielle Rechtsverletzungen begangen hat; |
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— |
auf dieser Grundlage den Einstellungsbeschlusses der Beklagten vom 27. September 2012 des EU-Pilotverfahrens Nr. 2070/11/SNCO (Ref. Ares [2012] 1135073) für nichtig zu erklären; |
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— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Schaffung eines EU-Pilotverfahrens ohne jede Rechtsgrundlage (Art. 290 und 291 AEUV)
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Mitteilung der Kommission vom 20. März 2002 an das Europäische Parlament und den Europäischen Bürgerbeauftragten über die Beziehungen zum Beschwerdeführer bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht (1)
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht
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(1) ABl. C 244, S. 5.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 324, S. 121).
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/22 |
Klage, eingereicht am 27. November 2012 — Pågen Trademark/HABM (gifflar)
(Rechtssache T-520/12)
2013/C 32/34
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Pågen Trademark AB (Malmö, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Norderyd)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. September 2012 in der Sache R 46/2012-2 aufzuheben und festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarke Nr. 1 009 0331 GIFFLAR (fig) der Klägerin Pågen Trademark AB zu veröffentlichen und einzutragen ist, hilfsweise, dem HABM aufzugeben, die Marke zu veröffentlichen und einzutragen; |
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— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortelement „gifflar“ für Waren der Klassen 29, 30 und 31 — Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 1 009 0331
Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 |
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 |
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2.2.2013 |
DE |
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C 32/22 |
Klage, eingereicht am 30. November 2012 — Alfa-Beta Vassilopoulos/HABM — Henkel (AB terra Leaf)
(Rechtssache T-522/12)
2013/C 32/35
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Alfa-Beta Vassilopoulos SA (Gerakas Attikis, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lymperis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Henkel AG & Co. KGaA (Düsseldorf, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. Oktober 2012 in der Sache R 2122/2011-4 aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben, so dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke AB TERRA LEAF (& device) (Nr. 8573651) für alle von der Anmeldung erfassten Waren eingetragen wird; |
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— |
dem Beklagten und der Widerspruchsführerin die Kosten einschließlich der im Widerspruchsverfahren und im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Angemeldete Gemeinschaftsbildmarke „AB terra Leaf“ in Schwarz und Weiß (Nr. 8573651) für Waren der Klassen 3, 5 and 16.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke „TERRA“ (Nr. 33472909) für Waren der Klassen 3 und 21.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle in Rede stehenden Waren stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/23 |
Klage, eingereicht am 30. November 2012 — Rani Refreshments/HABM — Global-Invest Bartosz Turek (Sani)
(Rechtssache T-523/12)
2013/C 32/36
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Rani Refreshments FZCO (Dubai, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigter: M. Chapple, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Global-Invest Bartosz Turek (Poczesna, Polen)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. September 2012 in der Sache R 236/2012-4 aufzuheben; |
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dem Beklagten die der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Anmeldung und der Entscheidung entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Angemeldete Gemeinschaftsbildmarke „Sani“ in Grün, Zartgrün und Weiß (Nr. 9087479) u. a. für Waren der Klassen 29, 30 und 32.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: eingetragene Gemeinschaftsbildmarke in Grün, Weiß, Schwarz und Blau „Rani“ (Nr. 2587244) für Waren der Klasse 32; eingetragene Gemeinschaftsbildmarke in Blau und Weiß „Rani“ (Nr. 4005211) für Waren der Klassen 29 und 30; eingetragene Gemeinschaftsbildmarke in Blau und Weiß „RANI FLOAT“ (Nr. 2587293) für Waren der Klasse 32; eingetragene Gemeinschaftsbildmarke in Orange, Gelb, Schwarz, Weiß, Rot, Rosa, Blau und Grün „Rani“ (Nr. 2587269) für Waren der Klassen 16, 21 und 32; im Vereinigten Königreich eingetragene Bildmarke „Rani“ (Nr. 1239206) für Waren der Klasse 32.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde in vollem Umfang zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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2.2.2013 |
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C 32/23 |
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2012 — Recaro/HABM — Certino Mode (RECARO)
(Rechtssache T-524/12)
2013/C 32/37
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte:
Klägerin: Recaro-Beteiligungs-GmbH (Kaiserslautern, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Weiser)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Certino Mode, SL (Elche, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung abzuändern, so dass die von der Streithelferin eingereichte Beschwerde zurückgewiesen wird und die Gemeinschaftsmarke Nr. 734343 „RECARO“ in vollem Umfang für verfallen erklärt wird; |
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hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. September 2012 in der Sache R 1761/2011-1 aufzuheben; und |
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dem HABM und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten für dieses Verfahren und das Beschwerdeverfahren vor dem HABM aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke „RECARO“ für Waren der Klassen 10 und 25 — Gemeinschaftsmarke Nr. 734343.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Antragstellerin im Verfallsverfahren: Klägerin.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die Gemeinschaftsmarke wurde für verfallen erklärt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Regel 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission; und |
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Verstoß gegen Art. 75 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates. |
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/24 |
Klage, eingereicht am 5. Dezember 2012 — AXA Versicherung/Kommission
(Rechtssache T-526/12)
2013/C 32/38
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: AXA Versicherung AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bahr, S. Dethof und A. Malec)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angegriffene Ablehnung für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die angegriffene Ablehnung teilweise für nichtig zu erklären; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin wendet sich gegen die stillschweigenden abschlägigen Entscheidungen der Kommission, welche die Zweitanträge der Klägerin auf Zugang zur Kommissionsakte in der Sache COMP/39125 — Autoglas — betreffen.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verletzung der Pflicht zur konkreten und individuellen Prüfung der begehrten Dokumente nach Art. 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1)
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich sowie Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen der Verweigerung des Zugangs zu spezifischen Dokumenten der Akte
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3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen der vollständigen Verweigerung des Zugangs zu spezifischen Dokumenten
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4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich sowie Art. 4 Absatz 3 Unterabs. 2 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen der Verweigerung des Zugangs zur vollständigen Fassung des Inhaltsverzeichnisses der Kommissionsakte
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(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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2.2.2013 |
DE |
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C 32/25 |
Klage, eingereicht am 8. Dezember 2012 — Still/HABM (Fleet Data Services)
(Rechtssache T-534/12)
2013/C 32/39
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Still GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Waller)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. September 2012 in der Sache R 130/2012-1 aufzuheben; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
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nach art. 50 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Rechtssache mit der parallel eingereichten Klage gegen die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) R 4/2012-1, ebenfalls vom 10. September 2012, betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Truck Data Services“, EM 009931429, zu verbinden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „Fleet Data Services“ enthalten, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 35, 36, 37 und 39 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 931 387
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 |
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 |
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Verstoß gegen Art. 73 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 |
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2.2.2013 |
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C 32/25 |
Klage, eingereicht am 8. Dezember 2012 — Still/HABM (Truck Data Services)
(Rechtssache T-535/12)
2013/C 32/40
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Still GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Waller)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. September 2012 in der Sache R 4/2012-1 aufzuheben; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; |
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— |
nach art. 50 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts die Rechtssache mit der parallel eingereichten Klage gegen die Entscheidung der ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) R 130/2012-1, ebenfalls vom 10. September 2012, betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „Fleet Data Services“, EM 009931387, zu verbinden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Wortelemente „Truck Data Services“ enthalten, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 35, 36, 37 und 39 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 931 429
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 |
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— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 |
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Verstoß gegen Art. 73 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 |
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2.2.2013 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/26 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Dezember 2012 — Scott/Kommission
(Rechtssache T-366/00 RENV) (1)
2013/C 32/41
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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2.2.2013 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/26 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 6. Dezember 2012 — Polen/Kommission
(Rechtssache T-258/04 RENV) (1)
2013/C 32/42
Verfahrenssprache: Polnisch
Der Präsident des Gerichts hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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2.2.2013 |
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C 32/26 |
Beschluss des Gerichts vom 4. Dezember 2012 — Rubinetterie Flero/Kommission
(Rechtssache T-370/10) (1)
2013/C 32/43
Verfahrenssprache: Italienisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 288 vom 23.10.2010.
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2.2.2013 |
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C 32/26 |
Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 2012 — Kronofrance und Kronoply/Kommission
(Rechtssache T-560/11) (1)
2013/C 32/44
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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2.2.2013 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/26 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2012 — Icelandic Group UK/Kommission
(Rechtssache T-35/12) (1)
2013/C 32/45
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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2.2.2013 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/26 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2012 — Lilleborg/HABM — Hardford Sweden (Pierre Robert)
(Rechtssache T-85/12) (1)
2013/C 32/46
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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2.2.2013 |
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C 32/27 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2012 — Robert Group/HABM — Hardford Sweden (Pierre Robert)
(Rechtssache T-86/12) (1)
2013/C 32/47
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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2.2.2013 |
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C 32/27 |
Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 2012 — Viasat Broadcasting UK/Kommission
(Rechtssache T-210/12) (1)
2013/C 32/48
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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2.2.2013 |
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C 32/27 |
Beschluss des Gerichts vom 6. Dezember 2012 — Niederlande und ING Groep/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-325/12 und T-332/12) (1)
2013/C 32/49
Verfahrenssprache: Niederländisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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2.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 32/27 |
Beschluss des Gerichts vom 5. Dezember 2012 — Soltau/Kommission
(Rechtssache T-333/12) (1)
2013/C 32/50
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.