ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.030.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 30

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
1. Februar 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2013/C 030/01

Verzeichnis der nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses des Rates über die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe (2001/419/JI)

1

 

Europäische Kommission

2013/C 030/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6777 — Yazaki Europe/S-Y Systems Technologies Europe) ( 1 )

4

2013/C 030/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6738 — Goldman Sachs/KKR/QMH) ( 1 )

4

2013/C 030/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6731 — Vitronet/Infinity) ( 1 )

5

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäische Zentralbank

2013/C 030/05

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 27. November 2012 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank und zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (CON/2012/96)

6

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2013/C 030/06

Beschluss des Rates vom 28. Januar 2013 zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

12

2013/C 030/07

Beschluss des Rates vom 28. Januar 2013 zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

13

 

Europäische Kommission

2013/C 030/08

Euro-Wechselkurs

14

2013/C 030/09

Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. Januar 2013 über den Erwerb und die Lagerung von MKS-Virusantigenen

15

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Investitionsbank

2013/C 030/10

Aktion der EIB zur Förderung der Universitätsforschung: Entscheidungen des EIBURS-Auswahlausschusses für das Jahr 2012

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

1.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/1


Verzeichnis der nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses des Rates über die Übermittlung von Proben kontrollierter Stoffe (2001/419/JI)

2013/C 30/01

Belgien

Police Fédérale

DGJ/DJP/Service Central Drogues

Rue Frits Toussaint 47

1050 Bruxelles

Tel. +32 26427894

Fax +32 26427898

E-Mail: dgj.djp.drugs.synthetiques@police.be

Bulgarien

Supreme Cassation Prosecutor’s Office

1061 Sofia ‘Vitosha’ Blvd.

Tel. +359 29219330

Fax +359 29885895

E-Mail: mpp_vkp@prb.bg

Dänemark

Danish National Police

Police Department

National Centre of Investigation

Polititorvet 14

1780 Copenhagen V

Tel. +45 33148888

Fax +45 33322771

E-Mail: nec@politi.dk

Deutschland

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte Bundesopiumstelle

Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3

53175 Bonn

Tel. +49 22820730

Fax +49 2282075210

E-Mail: btm@bfarm.de

Estland

Estonian Forensic Science Institute

Tervise 30

13419 Tallinn

Tel. +372 6636600

E-Mail: kohtuekspertiis@ekei.ee

Finnland

National Bureau of Investigation

Forensic Laboratory

P.O. Box 285

FI-01301 Vantaa

Tel. +358 718786336

Fax +358 718786303

E-Mail: kemia.huume.rtl.krp@poliisi.fi

Frankreich

ANSM

Pôle Stupéfiants et psychotropes

143-147 boulevard Anatole-France

93285 Saint-Denis Cedex

Tel. +33 155873633 / 3590

Fax +33 155873592

E-Mail: marie-anne.courne@ansm.sante.fr

stephane.lucas@ansm.sante.fr

Griechenland

Ministry of Finance

General Directorate of General State Chemical Laboratory

3rd Chemical Service of Athens Department of Narcotics

An. Tsoha Street 16

115 21 Athens

Tel. +30 2106479333

Fax +30 2106479303 / 6481587

E-Mail: narkot@ath.forthnet.gr

Irland

Garda National Drugs Unit

An Garda Síochána

Dublin Castle

Dublin 2

Tel. +353 16669900

Fax +353 16699985

Italien

Direzione centrale per i servizi antidroga

Via Torre di Mezzavia 9

00173 Roma RM

Tel. +39 064651

Fax +39 0646523689 / 0646523885

E-Mail: direzione.antidroga@interno.it

Lettland

Forensic Research Department of the State Police

Bruninieku street 72B

Rīga, LV-1009

Tel. +371 67208405

E-Mail: kimiki@ec.vp.gov.lv

Litauen

Lithuanian Criminal Police Bureau

Saltoniskiu str. 19

LT-08105 Vilnius

Tel. +370 52719768 / 52717928

Fax +370 52717917

E-Mail: lkpb.rastine@policija.lt

drugs@policija.lt

Luxemburg

Laboratoire National de Santé

Division «Toxicologie»

162A, avenue de la Faiencerie

1511 Luxembourg

Tel. +352 466644474 / 466644472

Fax +352 221331

Malta

Malta Police Drug Squad

Police HQ

Floriana

Tel. +356 22942021

Fax +356 21239909

E-Mail: neil.harrison@gov.mt

Niederlande

Nederlands Forensisch Instituut (Netherlands Forensic Institute)

Laan van Ypenburg 6

2497 GB The Hague

Postal address:

P.O. Box 24044

2490 AA The Hague

Tel. +31 708886283 / 708886270

Fax +31 708886557

Österreich

Bundesminsterum für Inneres

Bundeskriminalamt

Josef-Holaubek-Platz 1

1090 Wien

Tel. +43 2483685621

Fax +43 2483685690

E-Mail: BMI-II-BK-6-2-1@bmi.gv.at

Polen

Central Bureau of Investigation, Police Headquarters

Pulawska 148/150

02-624 Warsaw

Tel. +48 226015049

Fax +48 226015019

E-Mail: cbs@policja.gov.pl

Portugal

Police Scientific Laboratory

Head of Toxicology Unit

Rua Gomes Freire 174.o

1169-007 Lisboa

Tel. +351 218641740

Fax +351 213150808

E-Mail: lpc.toxicologia@pj.pt

Rumänien

Ministry of Administration and Interior

General Directorate of the Romanian Police

Central Laboratory for Drug Analysis and Profiling

Șos. Ștefan cel Mare No 13-15, 2nd district

Bucharest

Tel. +40 212082525-26792

Fax +40 213100522

E-Mail: laborator-co@politiaromana.ro

Schweden

Swedish National Laboratory of Forensic Science (SKL)

Statens kriminaltekniska laboratorium

SE-581 94 Linköping

Tel. +46 105628300

Fax +46 105628047

E-Mail: skl@skl.polisen.se

Slowakei

Presidium of the Police Force

Bureau of International Police Cooperation

Račianska 45

812 72 Bratislava

Tel. +421 961056450

Fax +421 961056459

E-Mail: spocumps@minv.sk

Slowenien

General Police Directorate

National Forensic Laboratory

Vodovodna 95

SI-1000 Ljubljana

Tel. +386 14284493

Fax +386 14284986

GSM +386 41719892

E-Mail: nfl@policija.si

sonja.klemenc@policija.si

Spanien

Oficina Central Nacional de Estupefacientes (OCNE)

Complejo Policial de Canillas

Comisaría General de Policía Judicial

C/ Julián González Segador, s/n

28043 Madrid

Tel. +34 915822540 / 915822560

Fax +34 915822980

E-Mail: cenci@dgp.mir.es

Tschechische Republik

The Police of the Czech Republic

National Drug Headquarters

P.O. Box 62/NPC

170 89 Praha

Tel. +420 974836510

Fax +420 974836519

E-Mail: npdc@mvcr.cz

Ungarn

National Police Headquarters

Central Drug Administration Unit

Budapest

Teve St. 4–6.

1139

Postanschrift:

Budapest

P.O. Box 314

1903

Tel. +36 14435618

Fax +36 14435514

E-Mail: kincsesi@orfk.police.hu

Für Eignungsprüfungsprogramme:

Office of Health Authorisation and Administrative Procedures

Department of Narcotic Drugs Control

Budapest

Zrínyi St. 3.

1051

Tel. +36 13257970

Fax +36 13110063

E-Mail: narcotic@eekh.hu

Vereinigtes Königreich

Drugs Intelligence Unit

Forensic Science Service

Drugs Team

Operational Headquarters

Priory House

Gooch Street North

Birmingham

B5 6QQ

Tel. +44 1216076821

Fax +44 1216224756

E-Mail: diu@fss.pnn.police.uk

Zypern

Pharmaceutical Services

Ministry of Health

1475 Nicosia

Tel. +357 608607 / 608

Fax +357 22608649 / 793

E-Mail: phscentral@phs.moh.gov.cy

apantelidou@phs.moh.gov.cy


Europäische Kommission

1.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6777 — Yazaki Europe/S-Y Systems Technologies Europe)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 30/02

Am 25. Januar 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6777 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


1.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6738 — Goldman Sachs/KKR/QMH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 30/03

Am 19. Dezember 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6738 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


1.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6731 — Vitronet/Infinity)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 30/04

Am 22. Januar 2013 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32013M6731 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäische Zentralbank

1.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/6


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. November 2012

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank und zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde)

(CON/2012/96)

2013/C 30/05

Einführung und Rechtsgrundlage

Am 27. September 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute (1) (nachfolgend der „SSM-Verordnungsvorschlag“) ersucht. Am selben Tag wurde die EZB vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) hinsichtlich ihrer Wechselwirkungen mit der Verordnung (EU) Nr. …/… des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (2) (nachfolgend der „EBA-Verordnungsvorschlag”) ersucht.

Am 5. November 2012 wurde die Europäische Zentralbank vom Europäischen Parlament gemäß Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags um Stellungnahme zu dem EBA-Verordnungsvorschlag ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem SSM-Verordnungsvorschlag beruht auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags. Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem EBA-Verordnungsvorschlag beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags, da der EBA-Verordnungsvorschlag Bestimmungen enthält, die gemäß Artikel 127 Absatz 5 des Vertrags den Beitrag des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zur reibungslosen Durchführung der auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen berühren. Der EBA-Verordnungsvorschlag berücksichtigt die der EZB gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags und gemäß dem SSM-Verordnungsvorschlag übertragenen besonderen Aufgaben.

Da sich beide Texte auf die Übertragung besonderer Aufsichtsaufgaben auf die EZB und die Schaffung des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) beziehen, hat die EZB trotz der unterschiedlichen Gesetzgebungsverfahren, die für diese Texte gelten, eine gemeinsame Stellungnahme zu den beiden Vorschlägen verabschiedet. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1

Der SSM-Verordnungsvorschlag folgt der Aufforderung der Staats- und Regierungschefs auf dem Gipfel der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets am 29. Juni 2012, Vorschläge für einen einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) zu unterbreiten (3). Die EZB begrüßt diese Vorschläge weitgehend, die mit den wesentlichen Ergebnissen des Berichts des Präsidenten des Europäischen Rates vom 26. Juni 2012 (4) und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 29. Juni und 18. Oktober 2012 in Einklang stehen. Die Architektur der Wirtschafts- und Währungsunion muss erheblich gestärkt werden, um die negative Verbindung zwischen Banken und öffentlicher Hand in einigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets aufzuheben und den gegenwärtigen Prozess der Fragmentierung des Finanzmarkts im Euro-Währungsgebiet umzukehren.

1.2

Die Errichtung des SSM sollte durch eine unabhängige integrierte Aufsicht für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Systems, das die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden miteinbezieht, dazu beitragen, das Vertrauen in den Bankensektor und die Interbankenkredite und grenzüberschreitenden Kreditflüsse wiederherzustellen. Der SSM wird auch zur wirksamen Anwendung des einheitlichen Regelwerks für Finanzdienstleistungen und zur Harmonisierung von Aufsichtsverfahren und -praktiken beitragen, indem nationale Verzerrungen beseitigt werden und den Bedürfnissen eines integrierten Währungsgebiets besser entsprochen wird. In diesem Zusammenhang steht die EZB zur Ausübung der neuen Aufgaben hinsichtlich der durch den SSM-Verordnungsvorschlag vorgesehenen Aufsicht der Kreditinstitute bereit. Die EZB ist der Ansicht, dass Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags die angemessene Rechtsgrundlage darstellt, um der EZB auf rasche und wirksame Weise besondere Aufsichtsaufgaben zu übertragen.

1.3

Die EZB unterstützt die Schlussfolgerungen des Zwischenberichts des Präsidenten des Europäischen Rates zur Wirtschafts- und Währungsunion und zu einem integrierten Finanzrahmen (5). Sie stellt in dieser Hinsicht fest, dass der Europäische Rat die rasche Verabschiedung der Bestimmungen zur Harmonisierung der nationalen Abwicklungsrahmen (6) und der Einlagensicherungsrahmen (7) in den Gesetzesvorhaben und Vorschlägen zu Eigenkapitalerfordernissen bis zum Ende des Jahres 2012 (8) fordert, wodurch die Implementierung des SSM unterstützt würde. Darüber hinaus wies der Zwischenbericht darauf hin, dass ein integrierter Finanzrahmen nicht unabhängig von Schritten hin zu einer weiteren Integration der fiskalischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen denkbar ist und betonte auch die Notwendigkeit weiterer Fortschritte hin zu einem einheitlichen Abwicklungsmechanismus. Die EZB ist der Ansicht, dass ein solcher einheitlicher Abwicklungsmechanismus mit dem Fokus auf eine Europäische Abwicklungsbehörde eine notwendige Ergänzung des SSM darstellt, um eine reibungslos funktionierende Finanzmarktunion zu verwirklichen. Daher sollte ein solcher Mechanismus geschaffen werden oder es sollten zumindest klare Fristen für dessen Schaffung gelten, wenn die EZB ihre Aufsichtsverantwortung in vollem Umfang übernimmt, d. h. am Ende des unten erwähnten Übergangszeitraums.

1.4

Aus Sicht der EZB sollte der SSM-Verordnungsvorschlag mit den folgenden Grundprinzipien in Einklang stehen: Erstens sollte die EZB innerhalb des SSM in der Lage sein, die ihr übertragenen Aufgaben wirksam und gründlich ausüben zu können, ohne Schaden an ihrer Reputation zu nehmen. Zweitens sollte die Unabhängigkeit der EZB bei der Ausübung aller ihrer Aufgaben gewahrt bleiben. Drittens sollte es eine strikte Trennung zwischen den neuen aufsichtlichen Aufgaben der EZB und den ihr durch den Vertrag übertragenen geldpolitischen Aufgaben geben. Viertens sollte die EZB in vollem Umfang auf das Wissen, den Sachverstand und die operativen Mittel der nationalen Aufsichtsbehörden zurückgreifen können. Fünftens sollte die Arbeit des SSM mit den Grundsätzen, die dem Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zugrunde liegen, in Einklang stehen und in vollem Umfang das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen befolgen. In dieser Hinsicht begrüßt die EZB auch die Möglichkeit, die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten in den SSM miteinzubeziehen, um eine weitergehende Harmonisierung der Aufsichtspraktiken in der Europäischen Union zu gewährleisten und auf diese Weise den Binnenmarkt zu stärken. Sechstens ist die EZB bereit, im Hinblick auf die Aufsichtsaufgaben den höchsten Standards der Rechenschaftspflicht gerecht zu werden.

1.5

Um erstens den SSM in die Lage zu versetzen, eine wirksame Aufsicht ausüben zu können, stattet der SSM-Verordnungsvorschlag die EZB mit besonderen Aufsichtsaufgaben aus, die mit den notwendigen damit einhergehenden Aufsichts- und Untersuchungsbefugnissen und direktem Zugang zu Informationen verbunden sind. Das ist von erheblicher Bedeutung, damit sichergestellt werden kann, dass der SSM seine Aufgaben wirksam erfüllt. Die EZB begrüßt die Einbeziehung sämtlicher Kreditinstitute. Dies ist wichtig, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Banken aufrechtzuerhalten und eine Segmentierung im Bankensystem zu vermeiden. Schließlich ist die vorgeschlagene Übertragung von makroprudenziellen Aufsichtsbefugnissen auf die EZB zu begrüßen, da die EZB in der Lage sein wird, die Ausübung von Maßnahmen auf der Makro- und der Mikroebene zu koordinieren. Wie die EZB ebenfalls feststellt, sieht der SSM-Verordnungsvorschlag vor, dass die EZB im Rahmen der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben die Zuverlässigkeit und Solidität der Kreditinstitute sowie die Stabilität des Finanzsystems unterstützen sollte (9), womit impliziert wird, dass ihre Zuständigkeiten auch makroprudenzieller Art sind. Die EZB ist der Ansicht, dass der SSM-Verordnungsvorschlag die Aktivierung der durch das Unionsrecht vorgesehenen makroprudenziellen Instrumente auf Initiative der EZB oder der nationalen Behörden ermöglichen sollte. Die nationalen Behörden sollten insbesondere angesichts ihrer Verantwortung für die Finanzstabilität und angesichts ihrer großen Nähe zu und ihres Sachwissens über die nationalen Volkswirtschaften und Finanzsysteme (10) genügend Werkzeuge zur Verfügung haben, um Risiken auf der Makroebene, die sich aus der spezifischen Situation teilnehmender Mitgliedstaaten ergeben, zu begegnen, unbeschadet der Möglichkeit für den SSM, zur Eingrenzung derartiger Risiken auf wirksame Weise ebenfalls tätig zu werden. Angesichts der Wichtigkeit einer funktionalen Trennung zwischen der Aufsicht auf der Makro- und der Mikroebene und der Verantwortung des EZB-Rates für die Finanzstabilität sollten besondere Verfahren innerhalb des SSM-Rahmens für die Einbeziehung des EZB-Rats im Hinblick auf die Beschlüsse der EZB über Maßnahmen auf der Makroebene vorgesehen werden.

1.6

Zweitens muss die EZB die ihr durch den SSM-Verordnungsvorschlag übertragenen Aufgaben unbeschadet der in Artikel 127 des Vertrags festgelegten Ziele des ESZB ausüben (11). Die EZB wird sicherstellen, dass ihre Aktivitäten innerhalb des SSM weder die Ausübung der Aufgaben gemäß dem Vertrag und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung”) durch das ESZB berühren, noch ihren institutionellen Rahmen beeinträchtigen. Die EZB genießt gemäß dem Vertrag und der ESZB-Satzung (12) uneingeschränkte Unabhängigkeit (13) bei der Ausübung ihrer Aufgaben einschließlich der ihr gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags übertragenen Aufgaben. In dieser Hinsicht gilt die sich aus dem Vertrag ergebende Anforderung der Unabhängigkeit der EZB für die Einrichtung der EZB als Ganzes und umschließt daher auch ihre Organe wie etwa das Aufsichtsgremium und dessen Mitglieder bei der Ausübung ihrer Aufgaben gemäß dem SSM-Verordnungsvorschlag. Außerdem umfasst die Unabhängigkeit der EZB ebenfalls gemäß den kürzlich verabschiedeten Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (14) (nachfolgend die „Baseler Grundsätze“) die operative Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden.

1.7

Ein weiterer mit den Baseler Grundsätzen verbundener Aspekt zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Aufsicht ist der angemessene rechtliche Schutz der Aufsichtsbehörden bei der Ausübung ihrer Funktion, das Gemeinwohl zu schützen. In dieser Hinsicht stellt die EZB einen Trend in Gesetzgebung und Rechtsprechung mehrerer Mitgliedstaaten und auf weltweiter Ebene fest, der dahin geht, die Haftung der Aufseher zu begrenzen. Die EZB ist der Ansicht, dass die Haftung der EZB, der zuständigen nationalen Behörden und ihrer jeweiligen Mitarbeiter lediglich in Fällen vorsätzlichen Fehlverhaltens oder grober Fahrlässigkeit greifen sollte. Erstens würde diese Begrenzung die einheitlichen Grundsätze in den nationalen Bestimmungen im Bereich der Bankenaufsicht in einer wachsenden Anzahl von Mitgliedstaaten ebenso wie in verschiedenen wichtigen Finanzzentren der Welt widerspiegeln, die dazu neigen, die aufsichtliche Haftung zu begrenzen. Zweitens stünde dies im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, in der die Haftung lediglich bei qualifizierter Rechtswidrigkeit bejaht wird. Drittens würde eine solche Bestimmung die Union mit dem durch die Baseler Grundsätze erreichten weltweiten Konsens in Einklang bringen, demzufolge die aufsichtlichen Rechtsvorschriften die Aufsichtsbehörde und ihre Mitarbeiter im Falle von Klagen wegen Handlungen bzw. Unterlassungen bei der gutgläubigen Ausübung ihrer Pflichten und vor den Kosten der Abwehr von Ansprüchen aufgrund solcher Handlungen bzw. Unterlassungen schützen müssen, um die Position der Aufsichtsbehörde gegenüber den beaufsichtigten Einheiten zu stärken (15). Viertens beruht ein solcher weltweiter Konsens auf der Komplexität der Aufsichtsaufgaben. Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, in einem reibungslos funktionierenden Bankensystem und dem Finanzsystem in seiner Gesamtheit die Vielfalt der Interessen zu schützen. Ferner müssen Aufsichtsbehörden insbesondere in Krisenzeiten innerhalb enger zeitlicher Vorgaben operieren. Fünftens würde die Klarstellung der Haftungsregeln innerhalb eines SSM, der in einem Umfeld operiert, das mehreren Rechtsordnungen unterliegt, beitragen, i) zu einem harmonisierten Haftungssystem innerhalb des SSM; ii) die Integrität der Handlungsfähigkeit des SSM zu bewahren, da ein zu striktes und diversifiziertes Haftungssystem innerhalb der komplexen Struktur des SSM die Entschlossenheit einer Aufsichtsbehörde des SSM, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, schwächen könnte; und iii) spekulative gerichtliche Verfahren wegen einer angeblichen Haftung für eine Handlung oder Unterlassung einer Behörde des SSM einzuschränken.

1.8

Drittens ist es von entscheidender Bedeutung, die Geldpolitik und die auf die EZB übertragenen Aufsichtsaufgaben strikt voneinander zu trennen, um bei Einhaltung des institutionellen Rahmens des ESZB potentielle Interessenkonflikte zu vermeiden und die unabhängige Entscheidungsfindung bei der Ausübung dieser Aufgaben zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sind angemessene Governance-Strukturen erforderlich, um die Trennung dieser Aufgaben zu gewährleisten, die aber gleichzeitig ermöglichen, dass die Gesamtstruktur von Synergien profitiert. In dieser Hinsicht sollte sichergestellt werden, dass das neue Aufsichtsgremium gemäß dem SSM-Verordnungsvorschlag und innerhalb des durch den Vertrag gesteckten Rahmens den Schwerpunkt der Aufsichtsfunktion der EZB bilden wird. Neben den Leitern der in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständigen Aufsichtsbehörden sollten auch Vertreter der nationalen Zentralbanken als Beobachter in dem Aufsichtsgremium mitwirken, die — sofern dies gesetzlich vorgesehen ist — in Ergänzung der zuständigen nationalen Behörden Aufsichtstätigkeiten ausüben. Ferner sollte das Aufsichtsgremium unter Wahrung der letztinstanzlichen gesetzlichen Entscheidungsbefugnisse der Beschlussorgane der EZB in weitestmöglichem Umfang über die notwendigen Werkzeuge und den notwendigen Sachverstand verfügen, um seine Aufgaben wirksam ausüben zu können. In diesem Zusammenhang sollte der Rahmen für die Funktionsweise des Aufsichtsgremiums Gleichbehandlung im Hinblick auf die Beteiligung der Vertreter der zuständigen nationalen Behörden sämtlicher teilnehmender Mitgliedstaaten gewährleisten, einschließlich der Mitgliedstaaten, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen sind. Schließlich wird die EZB unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der verschiedenen nationalen Zentralbanken, die bereits Aufsichtsaufgaben ausüben, geeignete interne Regeln und Verfahren errichten, um eine angemessene Trennung innerhalb der diese Aufgaben unterstützenden Funktionen zu gewährleisten.

1.9

Viertens ist es von entscheidender Bedeutung für den SSM, bei der Ausübung der neuen Aufsichtsaufgaben auf den Sachverstand und die Ressourcen der nationalen Aufsichtsbehörden zurückgreifen zu können. Detaillierte qualitative Informationen und konsolidierte Informationen über Kreditinstitute sind ebenso wie verlässliche quantitative Informationen von entscheidender Bedeutung. Der SSM wird durch angemessene Dezentralisierungsverfahren bei gleichzeitiger Wahrung der Einheit des Aufsichtssystems und der Vermeidung von Doppelarbeit von der größeren Nähe der nationalen Aufsichtsbehörden zu den beaufsichtigten Unternehmen profitieren und gleichzeitig die notwendige Kontinuität und Kohärenz der Aufsicht zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten gewährleisten. Der SSM-Verordnungsvorschlag könnte in diesem Zusammenhang die praktischen Bedingungen für die Dezentralisierung von Aufsichtsaufgaben innerhalb des SSM genauer erläutern, namentlich durch die Festlegung bestimmter grundsätzlicher Organisationsprinzipien. Er sollte insbesondere festlegen, dass die EZB bei der Ausübung von Aufsichtsaufgaben besonders hinsichtlich von Kreditinstituten geringerer wirtschaftlicher, finanzieller oder aufsichtsrechtlicher Bedeutung auf zuständige nationale Behörden zurückgreifen sollte, unbeschadet des Rechts der EZB, Leitlinien und Anweisungen zu erteilen oder Aufgaben nationaler Behörden zu übernehmen, sofern angemessen und erforderlich. Darüber hinaus sollte der SSM-Verordnungsvorschlag die Grundlage für einen angemessenen Rahmen zur wirksamen Aufteilung der Aufsichtsaufgaben im Rahmen des SSM bieten, einschließlich der Mitteilungsverfahren für die durch die zuständigen nationalen Behörden verabschiedeten aufsichtsrechtlichen Beschlüsse. Daher sollte die EZB abgesehen von den in den SSM-Verordnungsvorschlag aufzunehmenden besonderen Regeln die Kriterien und Mechanismen für die Dezentralisierung im Rahmen des SSM in Absprache mit den an dem SSM teilnehmenden zuständigen nationalen Behörden in den für die Umsetzung dieses Rahmens erforderlichen detaillierten Regeln festlegen. Diese Regeln sollten insbesondere die Kreditinstitute als Adressaten aufsichtsrechtlicher Maßnahmen in die Lage versetzen, die zuständige Behörde eindeutig als ihren Ansprechpartner identifizieren zu können. Darüber hinaus müssen sowohl die EZB als auch die zuständigen nationalen Behörden unter Wahrung ihrer organisatorischen Unabhängigkeit in der Lage sein, die für die Umsetzung ihrer Aufgaben im Rahmen des SSM benötigten Ressourcen zu bestimmen. Schließlich sollte sichergestellt werden, dass die letztinstanzliche Zuständigkeit der EZB für die Aufsicht im Rahmen des SSM mit Kontrollbefugnissen über das SSM als Ganzes und über die beaufsichtigten Unternehmen sowie mit sehr engen Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen nationalen Behörden einhergeht, einschließlich bestimmter Regelungen für Notfallsituationen und angemessener Informationsflüsse. Daher sollte es effiziente Vereinbarungen über Informationsflüsse im Rahmen des SSM geben, um auch eine etwaige Doppelung von Berichtspflichten der Kreditinstitute zu vermeiden.

1.10

Fünftens müssen die SSM- und EBA-Verordnungsvorschläge sicherstellen, dass der neue Rahmen mit dem Binnenmarkt im Einklang stehen wird. Die folgenden zwei Hauptelemente könnten dazu beitragen, dieses Ziel zu erreichen. Erstens sollte der SSM-Verordnungsvorschlag den Mitgliedstaaten, die sich an dem SSM beteiligen möchten, ermöglichen, sich in angemessenen engen Kooperationsmechanismen zu verpflichten und gleichberechtigt mit den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets an den Tätigkeiten des Aufsichtsgremiums in vollem Umfang, d. h. mit denselben Rechten und Pflichten, teilzunehmen. Zweitens schafft die Übertragung von Aufgaben bezüglich der Aufsicht über Kreditinstitute in den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets auf die EZB einen neuen institutionellen Rahmen, der eine Umgestaltung der Governance der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) erforderlich machen könnte. Der EBA-Verordnungsvorschlag sollte die notwendige Umgestaltung der Governance-Struktur und der Zuständigkeiten der EBA vorsehen, insbesondere durch Sicherstellung der Gleichbehandlung zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und der EZB bei gleichzeitiger Wahrung der Unabhängigkeit der EZB. Die EZB wird weiterhin in dem Rat der Aufseher der EBA gemäß den in der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (16) festgelegten Bedingungen mitwirken. Darüber hinaus wird die EZB angesichts ihrer neuen zentralen Rolle innerhalb des SSM unbeschadet der bei den zuständigen nationalen Behörden verbleibenden Aufsichtsaufgaben dazu beitragen, sicherzustellen, dass die an dem SSM teilnehmenden zuständigen nationalen Behörden untereinander einheitliche Positionen in den Beschlussorganen der EBA zu Fragen einnehmen, die in den Bereich der Aufsichtsaufgaben der EZB fallen, gegebenenfalls einschließlich der Ausarbeitung besonderer Regeln auf diesem Gebiet. Schließlich könnten angemessene Vereinbarungen ausgearbeitet werden, um eine reibungslose Zusammenarbeit des SSM mit den nicht-teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherzustellen.

1.11

Sechstens ist die demokratische Rechenschaftspflicht das unverzichtbare Gegengewicht zur Unabhängigkeit. Die EZB unterliegt bereits Rechenschafts- und Berichtspflichten, die im Hinblick auf die existierenden Aufgaben in vollem Umfang aufrecht erhalten bleiben sollten. Die EZB stellt fest, dass gemäß dem SSM-Verordnungsvorschlag ähnliche Pflichten im Hinblick auf ihre neuen Aufsichtsaufgaben geschaffen werden. Aufbauend auf diesen gesetzlichen Verpflichtungen sollten gesonderte und angemessene Formen der Rechenschaftspflicht ausgearbeitet werden, die auch im Einklang mit den Baseler Grundsätzen stehen. Diese Mechanismen zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht sollten die folgenden Überlegungen widerspiegeln: Erstens sollten sie die Unabhängigkeit der EZB unangetastet lassen. Zweitens sollte Rechenschaft auf der Ebene abgelegt werden, auf der Beschlüsse gefasst und umgesetzt werden. Die Mechanismen zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht sollten daher in erster Linie auf europäischer Ebene ausgearbeitet werden, unbeschadet der bestehenden Regelungen der nationalen Aufsichtsbehörden zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht, die auch für ihre jeweiligen Aufsichtsaufgaben gelten, die nicht dem SSM übertragen sind, und gegebenenfalls unbeschadet eines gelegentlichen Meinungsaustausches zwischen dem Vorsitzenden oder den Mitgliedern des Aufsichtsgremiums mit den nationalen Parlamenten. Drittens sollten solide Mechanismen eingerichtet sein, um die Vertraulichkeit der aufsichtlichen Informationen zu schützen.

2.   Übergangsbestimmungen

Die EZB hebt besonders hervor, wie wichtig es ist, eine Einigung über die obengenannten Vorschläge bis zum Ende des Jahres 2012 zu erreichen, um den vorgesehenen Zeitplan aufrechtzuerhalten, insbesondere das Inkrafttreten des SSM-Verordnungsvorschlags am 1. Januar 2013, die schrittweise operative Umsetzung im Laufe des Jahres 2013 und die vollständige Umsetzung bis zum 1. Januar 2014. Eine verbindliche Abfolge ist von entscheidender Bedeutung, um es der EZB zu ermöglichen, die notwendigen vorbereitenden Vorkehrungen einzuleiten, die organisatorischen Grundlagen für die Zusammenarbeit zwischen der EZB und den zuständigen nationalen Behörden in einem dezentralisierten Rahmens zu schaffen, angemessene Ressourcen bereitzustellen und organisationsintern bereit zu sein, die Aufsichtsaufgaben im Einklang mit einem vereinbarten Ablaufplan für die schrittweise Umstellung zu übernehmen. In diesem Zusammenhang unterstützt die EZB den Vorschlag der Kommission, dass die EZB während des Übergangszeitraums sämtliche relevanten Informationen anfordern darf, um eine umfassende Bewertung der Kreditinstitute der teilnehmenden Mitgliedstaaten vornehmen zu können (einschließlich einer Überprüfung der Qualität der Vermögenswerte). Dies sollte einen reibungslosen Übergang hin zu dem Beginn der operativen Aufsicht durch den SSM unterstützen. Die EZB ist der Ansicht, dass der von der Kommission vorgeschlagene Zeitplan ehrgeizig, aber durchführbar ist.

3.   Umsetzung der Reform

Wie vorstehend erwähnt sollte der SSM-Verordnungsvorschlag die EZB mit den notwendigen Befugnissen ausstatten, um die auf sie übertragenen Aufgaben wirksam ausüben zu können. Die EZB verfügt gemäß Artikel 132 des Vertrags und Artikel 34.1 der Satzung des ESZB und der EZB über Regelungsbefugnisse, die es ihr ermöglichen werden, diese Aufgaben im Einklang mit dem Besitzstand der Union und den künftigen Rechtsvorschriften der Union umzusetzen, insbesondere das einheitliche Regelwerk für Finanzdienstleistungen (einschließlich der Verfahren entsprechend dem Grundsatz „Mittragen oder Begründen“ im Hinblick auf die Leitlinien oder Empfehlungen des EBA). Nach der Verabschiedung des Verordnungsvorschlags und der Umsetzung der Reformen würden jedoch weitere Verbesserungen dazu beitragen, der EZB die Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben zu erleichtern. Erstens sollte der SSM-Verordnungsvorschlag die EZB in die Lage versetzen, Verordnungen verabschieden zu können, um die Regelungen und Verfahren zur Verhängung von Sanktionen durch die zuständigen nationalen Behörden genauer festzulegen. Es sollte auch sichergestellt werden, dass die EZB die Befugnis hat, vorbeugende Maßnahmen zu verabschieden, die den zuständigen Behörden nach nationalem Recht zur Verfügung stehen. Zweitens sollten gegebenenfalls die von dem Bankrecht der Union vorgesehenen hauptsächlichen aufsichtsrechtlichen Instrumente zunehmend durch unmittelbar anwendbares Unionsrecht unterstützt werden, wie dies etwa bereits bei den Bestimmungen des CRR-Vorschlags der Fall ist. Ein unmittelbar anwendbares einheitliches Regelwerk würde sowohl zur Effizienz des SSM als auch zum Funktionieren des Binnenmarktes beitragen. Drittens steht die EZB im Einklang mit Artikel 25.1 der Satzung des ESZB bereit, zur weiteren Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften beizutragen, indem sie den teilnehmenden Mitgliedstaaten Ratschläge zur nationalen Umsetzung von Richtlinien der Union bezüglich der nach dem Verordnungsvorschlag auf die EZB übertragenen Aufgaben auf die Aufsicht über Kreditinstitute und die Stabilität des Finanzsystems erteilt.

4.   Zukünftige Änderungen des SSM-Verordnungsvorschlags

Der SSM-Verordnungsvorschlag sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2015 ein Bericht über die Anwendung der Verordnung erstattet wird, der potentiell zu Änderungen des Verordnungstextes führen könnte, für die das Verfahren gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags angewendet werden müsste. Um sicherzustellen, dass der SSM-Verordnungsvorschlag zukünftig in technischer Hinsicht rechtzeitig und auf flexible Weise an neue Umstände angepasst werden kann, empfiehlt die EZB, dass der Europäische Rat in Erwägung zieht, auf Artikel 48 des Vertrags über die Europäischen Union zurückzugreifen. Gemäß diesem Artikel 48 darf der Europäische Rat den Rat ermächtigen, entweder Beschlüsse über zukünftige technische Änderungen der vorgeschlagenen SSM-Verordnung mit qualifizierter Mehrheit zu beschließen (17), oder gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zu erlassen (18). Ein solches vereinfachtes Änderungsverfahren für die SSM-Verordnung würde es erlauben, zukünftige Entwicklungen bei den Vorschriften der Union zur Bankenaufsicht, die den SSM berühren, zu berücksichtigen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. November 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2012) 511 final.

(2)  COM(2012) 512 final.

(3)  Gipfelerklärung der Mitglieder des Euro-Währungsgebiets, 29. Juni 2012.

(4)  Towards a genuine economic and monetary union.

(5)  Zwischenbericht des Präsidenten des Europäischen Rates, Towards a genuine economic and monetary union, 12. Oktober 2012.

(6)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35/EWG sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, COM(2012) 280 final.

(7)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme — KOM(2010) 368 endg.

(8)  Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, KOM(2011) 453 endg., sowie Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen („der CRR-Vorschlag“) — KOM(2011) 452 endg.

(9)  Artikel 1 des SSM-Verordnungsvorschlags.

(10)  Siehe die Stellungnahme CON/2012/5 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2012 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen sowie zu einem Vorschlag für eine Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. C 105 vom 11.4.2012, S. 1).

(11)  Siehe Artikel 127 Absatz 1 und Artikel 282 Absatz 2 des Vertrags und Artikel 2 der ESZB-Satzung.

(12)  Siehe Artikel 130 und Artikel 282 Absatz 3 des Vertrags und Artikel 7 der ESZB-Satzung.

(13)  Der Begriff der Zentralbankunabhängigkeit schließt die funktionale, institutionelle, personelle und finanzielle Unabhängigkeit ein (siehe z. B. den Konvergenzbericht 2012 der EZB, S. 23).

(14)  Im September 2012 verabschiedet. Abrufbar auf der Webseite der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich unter http://www.bis.org

(15)  Grundsatz 2, zentrales Kriterium 9 der Baseler Grundsätze.

(16)  Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(17)  Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 1.

(18)  Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 2.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

1.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/12


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Januar 2013

zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

2013/C 30/06

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, insbesondere auf Artikel 4 (1),

in Anbetracht der dem Rat von der Kommission in der Kategorie der Vertreter der Arbeitgeber vorgelegten Kandidatur,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 16. Juli 2012 (2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2012 bis zum 17. September 2015 ernannt.

(2)

Der Sitz eines Mitglieds des Verwaltungsrates des Zentrums ist für Schweden in der Kategorie der Vertreter der Arbeitgeber frei geworden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Zum Mitglied des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wird für die verbleibende Amtszeit bis zum 17. September 2015 die folgende Person ernannt:

VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE:

SCHWEDEN

Karin THAPPER

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(2)  ABl. C 228 vom 31.7.2012, S. 3.


1.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/13


BESCHLUSS DES RATES

vom 28. Januar 2013

zur Ernennung bzw. Ersetzung von Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

2013/C 30/07

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, insbesondere auf Artikel 4 (1),

in Anbetracht der von der litauischen Regierung unterbreiteten Kandidaturen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 16. Juli 2012 (2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2012 bis zum 17. September 2015 ernannt.

(2)

Aufgrund des Rücktritts von Herrn Romualdas PUSVAŠKIS ist der Sitz eines Mitglieds des Verwaltungsrates des Zentrums in der Kategorie der Regierungsvertreter frei geworden.

(3)

Das Mitglied im Verwaltungsrat des genannten Zentrums sollte für die verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 17. September 2015, ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Zum Mitglied des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wird für die verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 17. September 2015, die folgende Person ernannt:

VERTRETER DER REGIERUNGEN:

LITAUEN

Herr Saulius ZYBARTAS

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. COVENEY


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(2)  ABl. C 228 vom 31.7.2012, S. 3.


Europäische Kommission

1.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/14


Euro-Wechselkurs (1)

31. Januar 2013

2013/C 30/08

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3550

JPY

Japanischer Yen

123,32

DKK

Dänische Krone

7,4613

GBP

Pfund Sterling

0,85700

SEK

Schwedische Krone

8,6325

CHF

Schweizer Franken

1,2342

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4350

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,619

HUF

Ungarischer Forint

292,27

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6995

PLN

Polnischer Zloty

4,1945

RON

Rumänischer Leu

4,3843

TRY

Türkische Lira

2,3876

AUD

Australischer Dollar

1,3009

CAD

Kanadischer Dollar

1,3577

HKD

Hongkong-Dollar

10,5106

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,6164

SGD

Singapur-Dollar

1,6768

KRW

Südkoreanischer Won

1 472,10

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,1048

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,4267

HRK

Kroatische Kuna

7,5940

IDR

Indonesische Rupiah

13 141,28

MYR

Malaysischer Ringgit

4,2086

PHP

Philippinischer Peso

55,116

RUB

Russischer Rubel

40,7765

THB

Thailändischer Baht

40,420

BRL

Brasilianischer Real

2,6892

MXN

Mexikanischer Peso

17,2173

INR

Indische Rupie

72,1200


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


1.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2013

über den Erwerb und die Lagerung von MKS-Virusantigenen

2013/C 30/09

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG (1), insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2009/470/EG wurde das Verfahren für die finanzielle Beteiligung der Union an spezifischen Veterinärmaßnahmen festgelegt. Diese Maßnahmen schließen die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ein. Nach der Entscheidung 2009/470/EG können Finanzhilfen der Union für die Bildung von Unionsreserven von MKS-Impfstoffen gewährt werden, und es sind Höhe und Bedingungen der Unionsbeteiligung festzulegen.

(2)

Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven (3) wurden Reserven aus inaktiviertem Antigenkonzentrat zur raschen Formulierung von Impfstoffen gegen die Maul- und Klauenseuche angelegt.

(3)

Gemäß der Richtlinie 2003/85/EG muss die Kommission sicherstellen, dass Reserven von inaktiviertem Antigenkonzentrat zur Produktion von MKS-Impfstoffen in den Einrichtungen der Antigen- und Impfstoffbank der Europäischen Union vorrätig gehalten werden. Aus Sicherheitsgründen werden diese Reserven in ausgewiesenen Einrichtungen in den Räumen des Herstellungsbetriebs gelagert.

(4)

Die Zahl der Dosen und die Art der Stämme und Subtypen des MKSV-Antigens, die in der Antigen- und Impfstoffbank der Union gelagert sind, wird unter Berücksichtigung der Bedarfsschätzungen im Rahmen der Krisenpläne gemäß der Richtlinie 2003/85/EG und der Seuchenlage gegebenenfalls nach Konsultation des gemeinschaftlichen Referenzlabors für MKS festgelegt (4)  (5)  (6).

(5)

Gemäß dem Beschluss 2009/486/EG vom 22. Juni 2009 über den Erwerb von MKS-Antigenen (7) und dem Beschluss C(2010) 3913 der Kommission vom 21. Juni 2010 über den Erwerb von MKS-Virusantigenen und über die Entsorgung und den Ersatz solcher Antigene in den Reserven der Union sowie zur Änderung des Beschlusses 2009/486/EG (8) hat die Kommission die Antigen- und Impfstoffbank der Union auf der Grundlage neuer mit dem Hersteller geschlossener Verträge reorganisiert.

(6)

Gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Richtlinie 2003/85/EG und Artikel 15 der Entscheidung 2009/470/EG kann die Kommission, soweit es im Interesse der Gemeinschaft liegt, Antigene aus Gemeinschaftsreserven oder aus diesen Antigenen hergestellte Impfstoffe an Drittstaaten abgeben, insbesondere an solche mit einer endemischen MKS-Seuchenlage. Je nach der Seuchenlage im Zieldrittland müssen solche Impfstoffe polyvalent aus verschiedenen kompatiblen Antigenen zusamengesetzt sein.

(7)

Die MKS-Seuchenlage ist in bestimmten Teilen Nordafrikas und Westeurasiens erheblich schlechter geworden, hauptsächlich wegen der Verbreitung von MKS-Viren, die diesen Ländern fremd sind, oder wegen der Einschleppung neuer Linien, die sich von vorher zirkulierenden Serotypen antigenetisch unterscheiden.

(8)

Daher ist es notwendig, als Reaktion auf die Seuchenlage in den Nachbarländern der Union zusätzliche Mengen von Antigenen zu erwerben.

(9)

Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9) („die Haushaltsordnung“) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (10) („die Durchführungsbestimmungen“) geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte bestimmt, die eine Ausgabe zu Lasten des Haushalts bewirkt.

(10)

Da die für die geplante Beschaffung vorgesehenen Gesamthaushaltsmittel und die voraussichtliche Zahl und Art der geplanten Aufträge sowie der Zeitplan für die in diesem Beschluss beschriebene Beschaffung einen hinreichend ausführlichen Rahmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 3 der Durchführungsbestimmungen darstellen, gilt der vorliegende Beschluss als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Haushaltsordnung.

(11)

Gemäß Artikel 80 Absatz 4 der Richtlinie 2003/85/EG werden die Bedingungen für die Bildung und Unterhaltung der Reserven von Antigenen und zugelassenen Impfstoffen der Europäischen Union in den Räumen der Herstellungsbetriebe durch Verträge zwischen der Kommission und den Herstellungsbetrieben festgelegt. Der Vertrag sollte einen Rückkauf der Antigene durch den Hersteller am Ende des fünfjährigen Garantiezeitraums vorsehen.

(12)

Gemäß der Richtlinie 2003/85/EG sind die Informationen über die Mengen und Subtypen der in der gemeinschaftlichen Antigen- und Impfstoffbank gelagerten Antigene und zugelassenen Impfstoffe als Verschlusssache zu behandeln. Die Angaben im Anhang dieses Beschlusses über die Mengen und Subtypen der zu erwerbenden MKS-Virusantigene sollten daher nicht veröffentlicht werden.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Kommission bestellt im ersten Halbjahr 2013 konzentrierte inaktivierte MKS-Virusantigene, deren Mengen und Subtypen der Tabelle im Anhang zu entnehmen sind.

(2)   Die Kommission stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannten Antigene an die beiden in der Tabelle im Anhang genannten Einrichtungen am Standort des Herstellers geliefert und dort gelagert werden.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Hersteller der einschlägigen, in der Antigen- und Impfstoffbank der EU bereits gelagerten Antigene durchgeführt.

Artikel 2

(1)   Die finanzielle Beteiligung der Union an den in den Artikeln 1 und 2 genannten Maßnahmen beträgt 100 % der entstandenen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 3 000 000,00 EUR.

(2)   Die Kommission schließt einen Liefervertrag mit dem Hersteller über den Erwerb, die Lieferung und die Lagerung in der Antigen- und Impfstoffbank der Union und den Rückkauf der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Antigene bis zum Ende des fünfjährigen Garantiezeitraums.

(3)   Der Generaldirektor der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher ist ermächtigt, den in Absatz 2 genannten Vertrag im Namen der Kommission zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung.

Artikel 4

Gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Richtlinie 2003/85/EG wird der Anhang dieses Beschlusses nicht veröffentlicht.

Brüssel, den 30. Januar 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 306 vom 22.11.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(3)  ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21.

(4)  http://ec.europa.eu/food/animal/diseases/strategy/pillars/antigen-vaccine-banks-task-force_en.htm

(5)  Report of the 83 Executive Committee meeting of the EuFMD, Bukarest, Rumänien, 12.-13. April 2012, abrufbar von http://www.fao.org/ag/againfo/commissions/eufmd/commissions/eufmd-home/reports/executive-committee/en/

(6)  http://www.wrlfmd.org/ref_labs/ref_lab_reports/OIE-FAO%20FMD%20Ref%20Lab%20Report%20Jan-Mar%202012.pdf

(7)  ABl. L 160 vom 23.6.2009, S. 27.

(8)  Nicht veröffentlichter Beschluss.

(9)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(10)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Investitionsbank

1.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/17


Aktion der EIB zur Förderung der Universitätsforschung: Entscheidungen des EIBURS-Auswahlausschusses für das Jahr 2012

2013/C 30/10

Das Förderprogramm EIBURS (EIB-University Research Sponsorship Programme) ist Teil des Wissensprogramms des EIB-Instituts, über das die Bank ihre institutionelle Zusammenarbeit mit Universitäten intensivieren will. Im Rahmen von EIBURS werden Zuschüsse an universitäre Forschungszentren vergeben, die sich mit Forschungsschwerpunkten und -themen befassen, die für die EIB von besonderem Interesse sind. Die EIB gewährt interessierten Fakultäten oder Universitäten angegliederten Forschungsinstituten in der EU sowie aus den Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern nach erfolgreicher Teilnahme an einem Auswahlverfahren Zuschüsse von maximal 100 000 EUR jährlich über einen Zeitraum von drei Jahren. Die Einrichtungen müssen über anerkanntes Fachwissen in Bereichen verfügen, die von unmittelbarem Interesse für die Bank sind. Durch diese Zuschüsse soll es den ausgewählten Zentren ermöglicht werden, ihre Aktivitäten in diesen Bereichen auszuweiten.

Für den Zeitraum 2012-2015 wurden für das EIBURS-Programm die folgenden drei Forschungsschwerpunkte ausgewählt:

Messung von sozialen und ökologischen Auswirkungen

Finanzwissen

Kosten-Nutzen-Analyse im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation

Die EIB hat 28 Vorschläge für die drei für den Zeitraum 2012-2015 vorgeschlagenen EIBURS-Forschungsschwerpunkte erhalten. Die nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht über die Aufgliederung der Bewerber nach Ländern und Themen:

EIBURS 2012

Messung von sozialen und ökologischen Auswirkungen

Finanzwissen

Kosten-Nutzen-Analyse im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation

GESAMT

AT

 

 

1

1

BE

 

1

 

1

BG

1

1

 

2

DE

 

1

1

2

DK

 

1

 

1

ES

3

1

 

4

GR

1

 

 

1

IT

1

3

2

6

NL

1

1

 

2

PT

 

1

1

2

RO

 

1

 

1

UK

4

1

 

5

GESAMT

11

12

5

28

Der Auswahlausschuss hat am 16. November 2012 beschlossen, die EIBURS-Zuschüsse an folgende Einrichtungen zu vergeben:

für den Forschungsschwerpunkt „Messung von sozialen und ökologischen Auswirkungen“ an die London School of Economics and Political Science (Vereinigtes Königreich) und

für den Forschungsschwerpunkt „Kosten-Nutzen-Analyse im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation“ an die Universität Mailand (Italien).

Der Auswahlausschuss hat am 21. Dezember 2012 außerdem beschlossen, den Zuschuss für den Forschungsschwerpunkt „Finanzwissen“ an die Universität Groningen (Niederlande) zu vergeben.

Das Programm für die Aktivitäten, die die drei Einrichtungen mit den EIBURS-Zuschüssen finanzieren werden, wird auf der Website des EIB-Instituts unter „Wissensprogramm“ veröffentlicht werden, sobald die Verträge mit den Einrichtungen unterzeichnet sind.

Alle Teilnehmer wurden unmittelbar über das Ergebnis des Auswahlverfahrens unterrichtet.

Die nächste Runde des EIBURS-Förderprogramms wird voraussichtlich in den kommenden Monaten anlaufen. Mit dem Start der nächsten Runde werden auch die Themenschwerpunkte bekanntgegeben, zu denen Vorschläge eingereicht werden können.

Ausführlichere Informationen über EIBURS und die anderen Programme und Mechanismen der Aktion der EIB zur Förderung der Universitätsforschung, wie STAREBEI (STAges de REcherche BEI — Forschungspraktika der EIB) und EIB University Networks (Sponsoring-Mechanismus für Hochschulnetze) können auf der Website des EIB-Instituts unter „Wissensprogramm“ abgerufen werden.