ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.017.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 17

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
19. Januar 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Ausschuss der Regionen

 

98. Plenartagung vom 29./30. November 2012

2013/C 017/01

Entschließung des Ausschusses der Regionen: Prioritäten des Ausschusses der Regionen für 2013 auf der Grundlage des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission

1

2013/C 017/02

Entschließung des Ausschusses der Regionen: Laufende Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen

6

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

98. Plenartagung vom 29./30. November 2012

2013/C 017/03

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Eine europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und Wachstum

8

2013/C 017/04

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Verhaltenskodex für Partnerschaft

13

2013/C 017/05

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung

18

2013/C 017/06

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Modernisierung des EU-Beihilfenrechts

25

2013/C 017/07

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Auf dem Weg zum 7. Umweltaktionsprogramm: Eine bessere Umsetzung des Umweltrechts der EU

30

2013/C 017/08

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Umsetzung der thematischen Strategie für den Bodenschutz

37

2013/C 017/09

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Innovation für nachhaltiges Wachstum: Eine Bioökonomie für Europa

45

2013/C 017/10

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Die europäische Innovationspartnerschaft: Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit

51

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

 

98. Plenartagung vom 29./30. November 2012

2013/C 017/11

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Gemeinsamer strategischer Rahmen

56

2013/C 017/12

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

67

2013/C 017/13

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Statut der Europäischen Stiftung

81

2013/C 017/14

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik

91

2013/C 017/15

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: Kulturhauptstädte Europas (2020-2033)

97

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Ausschuss der Regionen

98. Plenartagung vom 29./30. November 2012

19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/1


Entschließung des Ausschusses der Regionen: „Prioritäten des Ausschusses der Regionen für 2013 auf der Grundlage des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Europäischen Kommission“

2013/C 17/01

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf seine Entschließung vom 19. Juli 2012 zu den Prioritäten im Hinblick auf das Arbeitsprogramm der Europäischen Kommission (1) und seine Entschließung zu den Schlussfolgerungen der Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2012 (2),

gestützt auf die Mitteilung der Europäischen Kommission zu ihrem Arbeitsprogramm für 2013 (3) und sein am 16. Februar 2012 unterzeichnetes Protokoll über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission,

gestützt auf die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2012 zu dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2013 (4),

Wichtigste politische Prioritäten für 2013

1.

ist der Auffassung, dass die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Krise, die Hauptherausforderung für die Europäische Union, überwunden werden muss; unterstützt deshalb mit Nachdruck die Anstrengungen zur Stärkung und Beibehaltung folgender Schwerpunkte der EU:

Strategie Europa 2020,

Binnenmarkt,

gezielte Investitionen, insbesondere in Forschung und Innovation, wobei (europäische) Lehr- und Forschungseinrichtungen, Unternehmen und Behörden („Dreierhelix“) zusammenarbeiten müssen, um die Europa-2020-Strategie auf intelligente Weise zu verwirklichen,

und das Erreichen von Ergebnissen in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften;

2.

fordert einen ehrgeizigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und echte Eigenmittelquellen für die EU;

3.

begrüßt die Konzentration auf die Jugendarbeitslosigkeit und erklärt, dass er seinen Beitrag zur Gestaltung des kommenden Jugendbeschäftigungspakets leisten möchte;

4.

erinnert an seine durch den Lissabon-Vertrag erweiterten Zuständigkeiten im Bereich des Subsidiaritätsprinzips und seine Verpflichtung, zu einem Bezugspunkt für die korrekte Anwendung dieses Prinzips zu werden; unterstreicht diesbezüglich die Bedeutung, die er der Überwachung von EU-Initiativen, die im Arbeitsprogramm der Kommission für 2013 enthalten sind, beimessen wird; verweist auf sein einschlägiges Arbeitsprogramm zur Überwachung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips, das er im Januar annehmen will;

5.

unterstützt die Idee einer eingehenden Debatte über die Zukunft Europas unter den Aspekten demokratische Legitimation, Rechenschaftspflicht und wirksame Integration und erachtet es als unerlässlich, seinen politischen Standpunkt zu der künftigen Rolle der lokalen und regionalen Ebene wie auch zu möglichen Änderungen des institutionellen Rahmens der EU festzulegen; wird daher 2013 eine Debatte zur Vertragsreform durch die Veranstaltung politischer Diskussionen sowie eine stärkere Schwerpunktsetzung auf das Subsidiaritätsprinzip und das Konzept der Multi-Level-Governance als wichtige Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele anstoßen;

6.

unterstützt die in der Entschließung vom 20. November 2012 erhobene Forderung des Europäischen Parlaments an die Mitgliedstaaten, einen „Pakt für soziale Investitionen“ zu unterzeichnen. Dieser „Pakt für soziale Investitionen“ nach Vorbild des „Euro-Plus-Paktes“ würde eine Liste konkreter Ziele für soziale Investitionen umfassen, die die Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist tätigen müssen, um die beschäftigungs-, sozial- und bildungspolitischen Ziele der Europa-2020-Strategie gemäß dem Jahreswachstumsbericht und den nationalen Reformprogrammen zu erreichen;

7.

wird die Auswirkungen des Legislativprogramms der Europäischen Kommission auf die Gebietskörperschaften weiterhin eingehend prüfen;

Wirtschafts- und Währungsunion

8.

ersucht darum, zu dem Plan der Europäischen Kommission für eine umfassende und wirkliche europäische Währungsunion angehört zu werden, denn jede der vier Säulen dieses Plans hat eine territoriale Dimension;

9.

fordert eine bessere wirtschafts- und sozialpolitische Koordinierung zwischen europäischer und nationaler Ebene im Rahmen des Europäischen Semesters sowie eine stärkere Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diese Koordinierung; wird die Fortschritte in diese Richtung weiter beobachten und sich gleichzeitig um eine engere Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament bemühen;

10.

unterstützt nachdrücklich die Aufforderung des Europäischen Parlaments an die Kommission „im nächsten Jahreswachstumsbericht umfassend auf die Rolle des Haushaltsplans der EU im Rahmen des Europäischen Semesters einzugehen und diese anhand faktisch belegbarer, konkreter Daten über die auslösenden, verstärkenden, synergetischen und ergänzenden Auswirkungen des Semesters auf die allgemeinen öffentlichen Ausgaben auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene hervorzuheben (5);

11.

begrüßt, dass wirksame Mechanismen auf EU-Ebene zur Gewährleistung einer nachhaltigen Haushaltspolitik in den Mitgliedstaaten geschaffen werden; warnt aber vor den potenziellen Risiken einer haushaltspolitischen Koordinierung auf EU-Ebene für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Erbringung angemessener öffentlicher Dienstleistungen;

12.

bedauert, dass sein Vorschlag für ein Grünbuch zu den Synergien zwischen den Haushalten der EU, der Mitgliedstaaten und der Gebietskörperschaften nicht in das Arbeitsprogramm aufgenommen wurde; spricht sich insbesondere erneut für eine Kommissionsmitteilung zur Qualität der öffentlichen Ausgaben aus, in der u.a. geklärt werden sollte, wie die laufenden Ausgaben und Investitionen bei der Berechnung des Haushaltsdefizits getrennt werden können, um zu vermeiden, dass Investitionen mit langfristigen Nettogewinnen auf der Negativseite verbucht werden;

13.

verpflichtet sich, die lokale und regionale Dimension der Bankenunion eingehend zu untersuchen;

14.

fordert eine Klärung bezüglich des in der Bankkonten-Initiative vorgesehenen Rechtsinstruments;

Kohäsionspolitik

15.

betont vor dem Hintergrund der laufenden Verhandlungen über den MFR ausdrücklich den Charakter der Kohäsionspolitik als einer Investitionspolitik, die sowohl eine effiziente Mittelverwendung als auch eine kraftvolle Finanzierung erfordert, bei der es keine Kürzungen geben darf, wenn Wachstum und Arbeitsplätze gefördert, die Wettbewerbsfähigkeit verbessert und territoriale Unterschiede innerhalb der Regionen der EU, insbesondere in Zeiten der Krise, ausgeglichen werden sollen;

16.

bedauert, dass der von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Verhaltenskodex vom zyprischen Ratsvorsitz nicht aufgegriffen wurde; fordert die Kommission dazu auf, die Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Erarbeitung der Partnerschaftsabkommen und der relevanten operationellen Programme zu fördern und zu prüfen; wird diesbezüglich aufmerksam die einschlägigen Verhandlungen auf der Grundlage der länderspezifischen Verhandlungsmandate für die GSR-Fonds für den Zeitraum 2014-2020 verfolgen, insbesondere unter dem Aspekt des Partnerschaftsprinzips;

17.

ersucht um eine förmliche Konsultation durch die Europäische Kommission hinsichtlich der Überarbeitung der Regionalbeihilfe-Leitlinien;

18.

fordert eine europäische Strategie für die ländliche Entwicklung zur Wiederherstellung des Gleichgewichts der Mittel für ländliche Gebiete, deren Entwicklungsniveau immer noch unter dem EU-Durchschnitt und oft deutlich unter dem Niveau vornehmlich städtischer Gebiete liegt;

19.

fordert die Annahme einer überarbeiteten Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit getrennt vom Strukturfonds-Paket;

Binnenmarkt

20.

bedauert die schleppende Umsetzung der Binnenmarktakte;

21.

nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, einen Vorschlag für die obligatorische Verwendung elektronischer Rechnungen im öffentlichen Auftragswesen vorzulegen, weist aber darauf hin, dass eine vollkommene Umstellung auf elektronische Systeme einige lokale und regionale Gebietskörperschaften vor Herausforderungen stellen wird und diese deshalb möglicherweise Unterstützung bzw. einen längeren Übergangszeitraum benötigen;

22.

ruft zur Schaffung von Partnerschaften im Rahmen des Small Business Act (SBA) auf, um die Umsetzung dieser Initiative für kleine und mittlere Unternehmen auf subnationaler Ebene zu vertiefen; betrachtet die Initiative für Europäische Unternehmerregionen (EER), eine vom AdR seit 2010 verliehene Auszeichnung, als mögliche Inspirationsquelle für die weitere Förderung des Unternehmertums, vor allem unter jungen Menschen;

23.

ersucht die Kommission um Erklärung, warum der vom Ausschuss bereits früher geforderte und im Arbeitsprogramm 2012 angekündigte eHealth-Aktionsplan noch nicht vorgelegt wurde und weder zu den Punkten zählt, die bis Ende 2012 angenommen werden sollen, noch im Arbeitsprogramm 2013 erscheint;

24.

ist der Ansicht, dass sozialwirtschaftliche Tätigkeiten größere Rechtssicherheit benötigen, und fordert in dieser Hinsicht ein Statut der Europäischen Gegenseitigkeitsgesellschaft;

25.

begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, die EU-Bestimmungen über staatliche Beihilfen zu modernisieren und den Verwaltungsaufwand durch allgemeine Gruppenfreistellungen zu verringern, und fordert diesbezüglich eine Anhebung der Geringfügigkeitsschwelle;

26.

bedauert, dass die Kommission den Ausschuss nicht formell in Bezug auf die Ausarbeitung der neuen Leitlinien zur Anwendung der EU-Beihilfevorschriften auf die öffentliche Finanzierung von Breitbandnetzen konsultiert hat;

27.

begrüßt, dass im Anhang II des Arbeitsprogramms der Schwerpunkt auf konkrete Initiativen zur Vereinfachung und Verminderung des Verwaltungsaufwands gelegt wird, und erklärt seine Absicht, zur Umsetzung dieser Initiativen beizutragen;

Netze für die Zukunft schaffen

28.

fordert die Europäische Kommission auf, Maßnahmen zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit dem Verbund zwischen Mitgliedstaaten und Regionen zu ergreifen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, um bis 2014 die Isolation einzelner Mitgliedstaaten im Energiebereich zu beenden und einen voll funktionsfähigen Energiebinnenmarkt zu schaffen;

29.

bedauert, dass die Europäische Kommission nicht klar ihre Absicht erklärt hat, verstärkt politische Maßnahmen zur Entwicklung einer modernen Netzinfrastruktur zu treffen, insbesondere auf die Einführung intelligenter Netze und Zähler als wichtige Elemente von Energieeffizienz und Versorgungssicherheit; fordert die Europäische Kommission auf, Initiativen zur Verbreitung der Kleinsterzeugung von Energie und deren Einspeisung in die Verteilernetze zu fördern;

30.

bedauert, dass im Arbeitsprogramm der Kommission keine weiteren Initiativen bezüglich urbaner Mobilität genannt werden; macht in diesem Zusammenhang noch einmal deutlich, dass die elektronische und intelligente, z.B. mobile, Ausstellung von Fahrscheinen für alle Verkehrsträger eine Voraussetzung für nachhaltige urbane Mobilität ist, und hofft, dass diese Frage auch im Rahmen der geplanten Folgemaßnahmen des Grünbuchs „Ein integrierter europäischer Markt für Karten-, Internet- und mobile Zahlungen“ behandelt wird;

31.

erwartet, dass die Europäische Kommission alle Möglichkeiten nutzt, um eine konsequente Umsetzung der mit der Revision des Transeuropäischen Verkehrsnetzes gesteckten Ziele zu erreichen;

32.

sieht dem anstehenden Kommissionsvorschlag zur künftigen EU-Hafenpolitik erwartungsvoll entgegen und erinnert daran, dass der Vorschlag von einer Abschätzung der Folgen auf lokaler und regionaler Ebene abhängig gemacht werden sollte;

Wachstum, Beschäftigung und Integration

33.

ist der Ansicht, dass Mobilität von Arbeitskräften innerhalb der Mitgliedstaaten und über deren Grenzen hinweg ein wichtiger Faktor der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit ist, und unterstützt daher die Pläne zur Modernisierung der öffentlichen Arbeitsvermittlungsstellen und insbesondere zur Reform des EURES-Netzwerks, dessen Leistungen derzeit hinter seinen Kapazitäten zurückbleiben; erinnert allerdings auch daran, dass öffentliche Arbeitsvermittlungsstellen oft lokalen und regionalen Behörden unterstehen, denen bei den Reformen umfassendes Mitspracherecht einzuräumen ist;

34.

bedauert, dass die Kommission seiner wiederholten Forderung nach einer europäischen Agenda für den sozialen Wohnungsbau nicht nachgekommen ist, durch die u.a. eine Klarstellung der Wettbewerbsvorschriften für sozialen Wohnungsbau erreicht würde und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der Lage wären, menschenwürdige und bezahlbare Sozialwohnungen bereitzustellen, die soziale Durchmischung zu fördern und Diskriminierung zu bekämpfen;

35.

verweist auf die Bedeutung von Altersrenten für lokale und regionale Behörden als Arbeitgeber mit vielen Beschäftigten, und erwartet, dass der Kommissionsvorschlag zu diesem Thema auch Vorschläge zur besseren grenzüberschreitenden Übertragbarkeit betrieblicher Altersrenten enthält;

36.

betrachtet die Schaffung der Europäischen Plattform zur Bekämpfung der Schwarzarbeit als Initiative zum rechten Zeitpunkt und hält es für entscheidend, regionale Durchsetzungsorgane und Arbeitsaufsichtsbehörden in die Plattform einzubinden; erkennt gute Möglichkeiten für Synergien zwischen dieser Plattform und den Vorschlägen zur verbesserten Umsetzung der Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern;

37.

fordert die Kommission auf, in ihren neuen Leitlinien für staatliche Beihilfen für Filme und sonstige audiovisuelle Werke sicherzustellen, dass der in der Mitteilung zur Filmwirtschaft aus dem Jahr 2001 dargelegte Grundsatz der Verpflichtungen zur Territorialisierung der Ausgaben im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV beibehalten wird;

38.

bedauert angesichts der großen Bedeutung der Kultur für die europäische Identität und ihrer Rolle als Wachstumsmotor die wenig ambitionierten Zielsetzungen des Arbeitsprogramms für diesen Bereich;

Bessere Nutzung europäischer Ressourcen

39.

begrüßt die Veröffentlichung des 7. Umweltaktionsprogramms, das ein wesentliches Mittel zur Umsetzung der EU-2020-Ziele in Umweltmaßnahmen ist und dessen Schwerpunkt auf der Verbesserung der Durchführung der EU-Umweltpolitik in enger Zusammenarbeit mit allen Regierungsebenen, der Aufnahme von Umweltanliegen in alle Politikbereiche und der internationalen Dimension der Herausforderungen im Umweltbereich liegt;

40.

dringt darauf, dass in die EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, wie vom Bürgermeisterkonvent vorgeschlagen, ein Abschnitt über spezifische Anpassungsmaßnahmen auf regionaler und kommunaler Ebene sowie Leitlinien und Unterstützung bei der Finanzierung und Verwaltung für lokale und regionale Entscheidungsträger aufgenommen wird;

41.

ist entschlossen, mit der Europäischen Kommission an der erfolgreichen Umsetzung der Ergebnisse des UN-Klimagipfels in Doha sowie des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa zu arbeiten;

42.

erwartet von der Überarbeitung der EU-Luftqualitätspolitik eine Stärkung der Richtlinie über nationale Emissionshöchstwerte mit dem Ziel, die Hintergrundkonzentrationen zu verringern. Der AdR befürwortet die Verschärfung der Grenzwerte für Fahrzeuge und fordert, auch die Emissionen aus dem Schiffs- und Luftverkehr sowie der Landwirtschaft anzugehen, bei gleichzeitiger Vereinfachung der Messindikatoren und -kriterien. Er fordert ferner die Verzahnung der EU-Politik für Luftqualität mit anderen Politikbereichen, insbesondere der Verkehrs-, Wohnungs-, Industrie-, Energie- und Klimapolitik;

43.

bekräftigt seine Bereitschaft zu einer verstärkten Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020;

44.

begrüßt die Aufforderung der Europäischen Investitionsbank an den Ausschuss der Regionen, einen Beitrag zu ihrer zukünftigen Energiedarlehenspolitik zu leisten, und fordert, kleinen und mittleren Unternehmen und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften den Zugang zu Darlehen für Investitionen in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energien zu erleichtern. Der AdR vertritt dabei die Ansicht, dass bei energiepolitischen Initiativen der EU die zunehmende Gefahr der Energiearmut berücksichtigt werden sollte;

Europa für Bürgerinnen und Bürger

45.

ist bestrebt, in die Planung aller Maßnahmen zum Europäischen Jahr der Bürgerinnen und Bürger (2013) eingebunden zu werden, mit denen das Bewusstsein und das Verständnis der Bürgerinnen und Bürger für ihre Rechte gefördert wird, um alle noch verbliebenen Hindernisse für deren Durchsetzung aus dem Weg zu räumen und die Idee der Unionsbürgerschaft zu stärken;

46.

begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, einen Korruptionsbekämpfungsbericht und einen Anzeiger für den Justizbereich vorzulegen, da solche Mechanismen dazu beitragen werden, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die öffentlichen Verwaltung auf allen Ebenen zu stärken, und bietet seine Mithilfe bei deren Entwicklung an;

47.

sieht der Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission an der Entwicklung des Integrations-Netzes erwartungsvoll entgegen, das darauf abzielt, die Einheit in Vielfalt zu verwirklichen;

Europa als Akteur in der Welt

48.

empfiehlt der Kommission, bei ihren künftigen Berichten über die Erweiterungsstrategie ausführlicher auf die jeweilige Situation der regionalen und kommunalen Selbstverwaltung einzugehen und die Erweiterungsländer gegebenenfalls stärker auf die Notwendigkeit der Dezentralisierung hinzuweisen;

49.

fordert einen leichteren Zugang lokaler und regionaler Akteure in den Erweiterungsländern und den Ländern der europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) zu den spezifischen EU-Fonds für dieses Gebiet und unterstützt die Weiternutzung bestehender Programme, einschließlich Erasmus Mundus und EVTZ, für Partner in den ENP-Ländern;

50.

bekräftigt seine Absicht, die positive Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Rahmen der Fazilität für Kommunal- und Regionalverwaltungen fortzuführen, um den Kapazitätsaufbau auf lokaler Ebene zu verbessern und in den Kandidaten- und angehenden Kandidatenländern das Wissen über die EU und ihre Verfahrensweisen zu fördern; lädt die Kommission ein, die Möglichkeit einer Ausweitung der Fazilität auf Kommunalverwaltungen in den ENP-Ländern zu prüfen;

51.

begrüßt, dass die Europäische Kommission bezüglich der Verwirklichung der Entwicklungszusammenarbeitspolitik die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von der der Zivilgesellschaft unterscheidet, indem sie jeweils eigene Mitteilungen dazu vorlegt, und ersucht das Europäische Parlament, ebenfalls diesen Ansatz zu verfolgen;

52.

erwartet, dass die Städte und Regionen in die Festlegung der Standpunkte der EU für den Gipfel zu den Millenniums-Entwicklungszielen (MDG) im Jahr 2015 eingebunden werden;

53.

beauftragt den Präsidenten des Ausschusses der Regionen, die vorliegende Entschließung dem Präsidenten der Europäischen Kommission, dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem zyprischen EU-Ratsvorsitz sowie dem bevorstehenden irischen und litauischen Ratsvorsitz zu übermitteln.

Brüssel, den 30. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  CdR 1031/2012 fin.

(2)  CdR 42/2012 fin.

(3)  COM(2012) 629 final.

(4)  P7_TA(2012) 0319.

(5)  Entschließung des Europäischen Parlaments: „Europäisches Semester für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik: Umsetzung der Prioritäten für 2012“.


19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/6


Entschließung des Ausschusses der Regionen: „Laufende Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen“

2013/C 17/02

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

gestützt auf seine am 9. Oktober 2012 verabschiedete revidierte Stellungnahme zu dem mehrjährigen Finanzrahmen nach 2013;

gestützt auf den Entwurf der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates,

1.

bedauert, dass auf dem Europäischen Rat am 22./23. November 2012 keine Einigung bezüglich des mehrjährigen Finanzrahmens nach 2013 erzielt werden konnte;

2.

hebt hervor, wie wichtig es ist, eine Einigung zu erzielen, und warnt vor den Folgen einer Verzögerung der Programmplanung, insbesondere für den Gemeinsamen Strategischen Rahmen für die Mittelzuweisung nach 2014, da sich diese erheblich auf die notwendigen Investitionen in den europäischen Regionen und Städten auswirken wird;

3.

nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Rat feststellt, dass „ein europäischer Haushalt […] wichtig für den Zusammenhalt der Union sowie für Beschäftigung und Wachstum in allen unseren Ländern [ist]“. Diese Feststellung lässt sich jedoch nicht mit den Vorschlägen einiger Mitgliedstaaten für Kürzungen bei der Kohäsionspolitik vereinbaren. Der Ausschuss der Regionen betont, dass jedenfalls mehr Zeit für weitere Debatten über die konkreten politischen Auswirkungen der in den laufenden Verhandlungen unterbreiteten Zahlen und Vorschläge erforderlich ist;

4.

betont zugleich, dass sich der Ausschuss der Regionen als Vertretung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU voll und ganz der wirtschaftlichen Probleme der Mitgliedstaaten bewusst ist, und ist der Auffassung, dass oberste Priorität der Wiederherstellung starker Volkswirtschaften mit reduziertem Verwaltungsaufwand und daraus folgend besseren Beschäftigungschancen in den Mitgliedstaaten gelten muss;

5.

bekräftigt seine Forderung nach einem glaubwürdigen mehrjährigen EU-Haushalt als Investitionsinstrument im Dienste aller Mitgliedstaaten und Regionen der EU, dessen Mittelausstattung in Bezug auf den prozentualen Anteil der Verpflichtungsermächtigungen am BNE mindestens auf dem Niveau des laufenden Programmplanungszeitraums 2007-2013 liegen muss, und schließt sich der Forderung des Europäischen Parlaments nach einem EU-Haushalt an, mit dem das Wachstum entsprechend den Zielen der Europa-2020-Strategie angekurbelt und der Bedarf der Kommunen und Regionen im Hinblick auf den territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt angemessen erfüllt werden kann;

6.

betont die wichtige Rolle, die dem Europäischen Parlament im Verhandlungsprozess zukommt, und zwar nicht nur im Hinblick auf das auf den gesamten mehrjährigen Finanzrahmen anzuwendende Zustimmungsverfahren, sondern auch im Hinblick darauf, dass viele der in dem Entwurf der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Fassung vom 22. November 2012) genannten Fragen, insbesondere jene im Zusammenhang mit der Teilrubrik 1b (Kohäsion), der Rubrik 2 (Gemeinsame Agrarpolitik – GAP), dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen sowie bereichsübergreifenden Fragen, im Mitentscheidungsverfahren angenommen werden;

7.

weist erneut darauf hin, dass der Vertrag in Artikel 312 AEUV eigene Bestimmungen für den Fall vorsieht, dass der mehrjährige Finanzrahmen nicht vor Auslaufen der mit Ausnahme der ersten Säule (GAP) für sämtliche derzeitigen mehrjährigen Förderprogramme der EU gültigen Rechtsgrundlagen Ende 2013 angenommen wird;

8.

lehnt die Kürzungen der Mittel für die Kohäsionspolitik ab, und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Politik ein Investitionsinstrument zur nachhaltigen Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sowie zur Verringerung des Gefälles zwischen den einzelnen Regionen ist;

9.

weist darauf hin, dass für in Artikel 177 geregelte Fragen im Zusammenhang mit der Kohäsionspolitik, wie die Aufteilung der nationalen Zuweisungen und die Obergrenzen für die Kohäsionspolitik und die Entwicklung des ländlichen Raums, das Mitentscheidungsverfahren einschließlich einer obligatorischen Befassung des Ausschusses der Regionen (AdR) anzuwenden ist, und verweist auf das Klagerecht vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, das ihm in Artikel 263 Absatz 3 AEUV eingeräumt wird;

10.

bekräftigt im Nachgang zu den seit Anfang 2012 zu den verschiedenen Kommissionsvorschlägen verabschiedeten Stellungnahmen Folgendes:

a.

in Bezug auf die Teilrubriken 1a und 1b sowie die Fonds des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR):

spricht sich für eine Aufstockung der Finanzmittel für Forschung und Innovation aus;

fordert die Wiedereinsetzung der ursprünglich für die Fazilität „Connecting Europe“ eingesetzten Mittel zur Finanzierung von Investitionen in die transeuropäischen Netze und spricht sich für die Schaffung eines GSR für die zwei Strukturfonds und den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF aus;

betont erneut, dass er jede Form der makroökonomischen Konditionalität nachdrücklich ablehnt;

zeigt sich erfreut darüber, dass der Vorschlag bezüglich der Schaffung einer Kategorie von „Übergangsregionen“ aufgegriffen und der Notwendigkeit, die besondere und einzigartige Situation der Regionen in äußerster Randlage zu berücksichtigen, Rechnung getragen wurde;

bekräftigt die Notwendigkeit der Beibehaltung eines Sicherheitsnetzes für alle Regionen, die nicht mehr unter das Konvergenzziel fallen, und zwar in Höhe von zwei Dritteln der ihnen derzeit zugewiesenen Mittel;

teilt die Auffassung, dass der Umfang der Mittel für die am schwächsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten sowie die Verringerung des Gefälles bei der durchschnittlichen Pro-Kopf-Intensität der Beihilfen gewährleistet werden müssen, da dies vorrangige Ziele der Kohäsionspolitik sind;

bedauert, dass in dem Entwurf der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates Kürzungen der Mittel für das Ziel „europäischer territorialer Zusammenhalt“ in Höhe von 26 % vorgeschlagen werden; begrüßt jedoch, dass seine Forderung nach einer Anhebung des Kofinanzierungssatzes auf 85 % aufgegriffen wurde;

spricht sich für die Schaffung eines um 10 Prozentpunkte höheren Kofinanzierungssatzes für Mitgliedstaaten aus, die sich vorübergehend in einer schwierigen Haushaltslage befinden;

ist der Auffassung, dass die nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer als aus den GSR-Fonds förderfähige Ausgabe eingestuft werden sollte;

bekräftigt seine Vorbehalte gegenüber der vorgeschlagenen Leistungsreserve;

b.

in Bezug auf Rubrik 2:

bedauert, dass in dem Entwurf der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates eine freiwillige Deckelung der Direktzahlung durch die Mitgliedstaaten vorgeschlagen wird;

fordert nachdrücklich, dass im nächsten Zeitraum die Direktbeihilfen gerechter auf diejenigen Mitgliedstaaten verteilt werden, deren Direktzahlungen je Hektar weniger als 90 % des EU-Durchschnitts betragen; dadurch würde ein dynamischer Prozess zur Schließung der Lücke bereits zu Beginn des nächsten Planungszeitraums eingeleitet und ließe sich der EU-Durchschnitt zur Halbzeit der nächsten finanziellen Vorausschau erreichen;

begrüßt den Satz von 30 Prozent für ökologische Maßnahmen;

spricht sich für die Möglichkeit von Mittelübertragungen von der ersten auf die zweite Säule aus;

spricht sich zudem dafür aus, dass Übergangsregionen unter die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums fallen;

lehnt die Schaffung einer neuen Reserve für Krisen im Agrarsektor sowie insbesondere den Vorschlag bezüglich der Erstattung nicht ausgegebener Beträge in Form von Direktzahlungen ab;

11.

begrüßt, dass das Europäische Nahrungsmittelhilfeprogramms für besonders Bedürftige in dem Entwurf der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates enthalten ist, spricht sich jedoch nachdrücklich gegen eine Finanzierung aus Mitteln des ESF aus;

12.

vertritt die Auffassung, dass die Senkung der Mittel für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung um 47 Prozent im Vergleich zur derzeitigen Mittelausstattung völlig unvereinbar mit der derzeitigen Krisensituation ist; entnimmt dem Entwurf der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, dass davon ausgegangen wird, dass der künftige Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung nicht auf die Landwirtschaft anzuwenden ist;

Einnahmen und Eigenmittel

13.

bedauert, dass es bei den Verhandlungen in erster Linie um Kürzungen des EU-Haushalts geht, wobei die Frage der Einnahmen und der Reform des derzeitigen Systems zu kurz kommt; diese ist jedoch unbedingt notwendig, damit die EU künftig über Eigenmittel verfügt und die jetzt gewährten finanziellen Rabatte und Ausnahmeregelungen abgeschafft werden;

14.

begrüßt den Vorschlag, dass zwei Drittel der von den Mitgliedstaaten, die sich im Rahmen des Verfahrens zur verstärkten Zusammenarbeit zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer verpflichtet haben, dadurch eingenommenen Mittel als neue Eigenmittelquelle in den EU-Haushalt fließen sollen und der auf der Grundlage des BNE berechnete Beitrag dieser Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt entsprechend gesenkt würde;

15.

beauftragt den Präsidenten des Ausschusses der Regionen, die vorliegende Entschließung dem Präsidenten der Europäischen Kommission, dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Präsidenten des Europäischen Parlaments, dem zyprischen EU-Ratsvorsitz sowie dem künftigen irischen und litauischen Ratsvorsitz zu übermitteln.

Brüssel, den 30. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

98. Plenartagung vom 29./30. November 2012

19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/8


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Eine europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und Wachstum“

2013/C 17/03

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ist davon überzeugt, dass die Verbraucherschutzpolitik zu einem rascheren Ausweg der EU aus der Krise beitragen wird: Bewusste Verbraucher sind die Voraussetzung für sichere, hochwertige und wettbewerbsfähige Produkte und Dienstleistungen, die zum nachhaltigen wirtschaftlichen Aufschwung beitragen;

und fordert die Europäische Kommission auf,

die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ihrer Zuständigkeit gemäß mit den geeigneten Instrumenten für den Verbraucherschutz auszustatten;

eng mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden zusammenzuarbeiten. Auch wenn die Maßnahmen der Agenda ihrem Wesen nach in erster Linie von Organen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten ergriffen werden dürften, so kommt doch gerade den Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle zu, da sie die örtlichen Gemeinschaften repräsentieren und die Möglichkeiten haben, auf wirksame Weise zur Durchsetzung dieser Maßnahmen beizutragen;

sich vor Augen zu halten, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften selbst Verbraucher von Waren und Dienstleistungen sind. Sie benötigen und fordern daher einen sicheren Rahmen zur Wahrung ihrer Interessen und der Interessen der örtlichen Gemeinschaften, die sie vertreten und die häufig zu ihrem Haushalt beitragen;

anzuerkennen, dass die Stärkung der Handlungs- und Entscheidungskompetenz der Verbraucher auch über ihre Bildung geht und dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Zivilgesellschaft an den Kampagnen zur Verbraucherinformation mitwirken müssen;

die Aufsichtsmechanismen in den Gebieten mit dauerhaften geografischen und demografischen Nachteilen mithilfe von Ressourcen und Know-how zu verstärken.

Berichterstatter

Spyros SPYRIDON (EL/EVP), Mitglied des Regionalrats der Region Attika

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und Wachstum

COM(2012) 225 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einführung

1.

begrüßt die eingehende Mitteilung der Europäischen Kommission, die ein sehr breites Spektrum an Themen im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz abdeckt;

2.

zeigt sich erfreut, dass die Agenda ein kohärentes und integriertes Instrument zum Voranbringen verbraucherschutzpolitischer Maßnahmen bildet. Es ist wichtig, die Tragweite der Herausforderung anzuerkennen, nämlich die Stärkung der Handlungs- und Entscheidungskompetenz der Verbraucher und die Förderung des Binnenmarkts. Aufgeklärte, bewusste Verbraucher werden der Schlüssel zur Umsetzung der Europa-2020-Strategie sein;

3.

äußert seine Besorgnis darüber, dass der Anwendungsbereich der Verbraucheragenda zwar relativ umfassend ist, sie jedoch keine Gesundheitsdienstleistungen enthält, die doch ein wichtiges Element der Verbraucherpolitik sind. Gesundheitsdienstleistungen werden für die Verbraucher erbracht und von diesen bezahlt und sind in hohem Maß eine Leistung der allgemeinen Daseinsfürsorge. Die Gesundheitspolitik sollte daher als verbraucherrelevante Politik in die Agenda aufgenommen werden;

4.

stimmt den vier großen thematischen Zielen zu, die von der Europäischen Kommission als Bereiche gewählt wurden, auf die sich die Verbraucherschutzpolitik konzentrieren muss, nämlich 1) Verbrauchersicherheit erhöhen, 2) Wissen erweitern, 3) Umsetzung, Durchsetzung und Rechtsschutz verbessern und 4) Rechte und wichtige Politiken an den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel anpassen. Er fordert, die Transparenz zu erhöhen und den Verbrauchern bessere, vergleichbare Informationen bereitzustellen, damit sie rationellere Entscheidungen treffen können;

Anwendung grundlegender Prinzipien der Europäischen Union

5.

weist darauf hin, dass bei der Planung künftiger Maßnahmen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten und insbesondere eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt werden muss;

6.

unterstreicht, dass die Wirksamkeit und die Stichhaltigkeit der ergriffenen Maßnahmen gewährleistet werden müssen, vor allem in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit. Die Vorschriften müssen flexibel genug sein, um sie zum Zwecke des Verbraucherschutzes an die regionalen Besonderheiten, die Erfordernisse schutzbedürftiger Gruppen und die raschen Marktentwicklungen anpassen zu können;

7.

schlägt vor, bei der Umsetzung der Maßnahmen neben den vorstehend genannten bereichsspezifischen Maßnahmen auch einen Querschnittsansatz im Rahmen der bestehenden Kompetenzen vorzusehen, um zu gewährleisten, dass die Rechte der Verbraucher in allen europäischen Politikbereichen berücksichtigt werden;

8.

stellt die mangelnde Schwerpunktsetzung auf das mit dem Vertrag von Lissabon gestärkte Ziel territorialer Zusammenhalt fest. Er macht insbesondere auf die Notwendigkeit aufmerksam, gefährdete Gruppen von Verbrauchern zu schützen, die entweder Schwierigkeiten beim Zugang zu den Märkten, begrenzte Wahlmöglichkeiten oder Probleme bei der Geltendmachung ihrer Rechte haben. Dies gilt etwa für Verbraucher in Gebieten in äußerster Randlage, dünn besiedelten Gebieten, Berggebieten und Inseln, wo das Funktionieren des Marktes unzulänglich ist;

9.

weist diesbezüglich darauf hin, dass das Internet für diese Kategorien von Verbrauchern sehr wichtig ist, um sowohl den Marktzugang als auch die Information, den Vergleich von Produkten und Dienstleistungen und die Geltendmachung von Verbraucherrechten bei Streitigkeiten zu ermöglichen;

10.

unterstreicht, dass es erforderlich ist, die Aufsichtsmechanismen in den Gebieten mit dauerhaften geografischen und demografischen Nachteilen mithilfe von Ressourcen und Know-how zu verstärken;

11.

macht die Europäische Kommission und die einzelstaatlichen Rechtsetzungsorgane darauf aufmerksam, dass die ergriffenen Maßnahmen an die Möglichkeiten der Produzenten aus benachteiligten Gebieten angepasst sein müssen. Für diese Kategorien können sich die für die Anpassung benötigten Kosten und Fristen merklich von denen in den übrigen europäischen Regionen unterscheiden;

Nutzung der Möglichkeiten des Internets, Kontrolle und Information

12.

möchte an dieser Stelle betonen, dass die Digitale Agenda im Rahmen der Europa-2020-Strategie verwirklicht werden sollte, da das Internet für alle Kategorien von Verbrauchern eine besonders wichtige Rolle spielt. An diesen Anstrengungen müssen sowohl die europäischen als auch die nationalen und regionalen Behörden aktiv mitwirken, damit sich die Lebensqualität der europäischen Bürger verbessert;

13.

unterstreicht den Einfluss des Internets auf die jüngeren Menschen, die die neuen Technologien mehr nutzen, bei denen jedoch davon auszugehen ist, dass sie schutzbedürftiger sind als Erwachsene;

14.

stellt fest, dass das Internet von den schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen wie älteren Menschen, Menschen mit Behinderungen und sozial benachteiligten Menschen in geringerem Umfang genutzt wird. Der AdR macht besonders darauf aufmerksam, dass die Gebiete mit geografischen Nachteilen größere Probleme mit der demografischen Alterung haben als die übrigen Gebiete. Diese Personengruppen können die Möglichkeiten des Binnenmarkts und der Geltendmachung ihrer Rechte im Allgemeinen nur eingeschränkt nutzen. Im Einvernehmen mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen Anstrengungen unternommen werden, um mithilfe zielgerichteter Maßnahmen auch das Wohl dieser Kategorie von Bürgern zu fördern;

15.

unterstützt – angesichts der Schwierigkeiten, die Regionen und Gemeinden und insbesondere ländliche Gebiete, Berg- und Inselgebiete sowie abgelegene Gebiete und Gebiete in äußerster Randlage mit dem Internetzugang haben – die jüngsten Vorschläge der Kommission zur Änderung der Gesetzgebung für staatliche Beihilfen. Im Vorschlag der Kommission wird u.a. die Ansicht vertreten, dass die Ausnahme von der Meldepflicht für Beihilfen, die sich auf den Zugang zum Hochgeschwindigkeits-Internet beziehen, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist;

16.

fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Initiativen zur Verbesserung der IKT-Qualifikationen der Verbraucher zu ergreifen und gleichzeitig sicherzustellen, dass alle Gruppen von Bürgern Zugang zum digitalen Binnenmarkt haben und seine Vorteile umfassend nutzen können;

17.

hebt hervor, dass die zügige Entwicklung des elektronischen Handels für die Verbraucher von großer Bedeutung ist, da sie ihnen mehr Wahlmöglichkeiten bietet – insbesondere den Bewohnern von schwer zugänglichen Gebieten, Gebieten in äußerster Randlage oder abgelegenen Gebieten, aber auch den Menschen mit eingeschränkter Mobilität, denen der Zugang zu einem breiten Warenangebot andernfalls verwehrt bliebe;

18.

weist nachdrücklich darauf hin, dass eine besonders bedeutsame, über die Verbraucheragenda hinausgehende Problematik die Internetsicherheit ist: Es müssen alle geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, damit dieses wichtige Instrument zum Nutzen der europäischen Bürger – sei es nun als Verbraucher oder als Geschäftsleute – eingesetzt wird und um kriminellen oder unlauteren Praktiken wie der missbräuchlichen Sammlung personenbezogener Daten oder der Verletzung von Eigentumsrechten vorzubeugen;

19.

begrüßt die Initiative der Kommission, Rechtsetzungsvorschläge zur alternativen Streitbeilegung und zur Online-Streitbeilegung vorzulegen, da sie ein wichtiges Instrument des territorialen Zusammenhalts ist. Der AdR teilt die Ansicht der Kommission, dass die Durchsetzung des Rechts für die Verbraucher auch über den Weg außergerichtlicher Streitbeilegung erleichtert werden soll, hält es jedoch für geboten, den Anwendungsbereich der Richtlinien auf den Rahmen der Zuständigkeiten der EU und insbesondere auf grenzüberschreitende Sachverhalte zu begrenzen;

Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

20.

hält es für erforderlich, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ihrer Zuständigkeit gemäß mit den geeigneten Instrumenten für den Verbraucherschutz auszustatten. Der AdR schlägt vor, in dieser günstigen Phase, in der der mehrjährige Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 zur Diskussion steht, nicht nur die Mittel der Strukturfonds, sondern auch die Vorhersagen der nationalen Reformprogramme für die Umsetzung der Agenda zum Tragen zu bringen;

21.

empfiehlt insbesondere für die Strukturfonds, dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden dergestalt, dass die Finanzierung für die Unternehmen auch Kriterien entspricht, die aus den Verpflichtungen und der allgemeinen Haltung dieser Unternehmen gegenüber den Verbrauchern erwachsen (z.B. nachhaltige Produktion) und sich nicht etwa überwiegend auf Parameter der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit beschränken;

22.

weist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit der europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Behörden bei der Ergreifung der Maßnahmen hin. Auch wenn die Maßnahmen der Agenda ihrem Wesen nach in erster Linie von Organen auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten ergriffen werden dürften, so kommt doch gerade den Gebietskörperschaften eine wichtige Rolle zu, da sie die örtlichen Gemeinschaften repräsentieren und die Möglichkeiten haben, auf wirksame Weise zur Durchsetzung dieser Maßnahmen beizutragen;

23.

unterstreicht ferner, dass nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften selbst Verbraucher von Waren und Dienstleistungen sind. Sie benötigen und fordern daher einen sicheren Rahmen zur Wahrung ihrer Interessen und der Interessen der örtlichen Gemeinschaften, die sie vertreten und die häufig zu ihrem Haushalt beitragen;

24.

weist darauf hin, dass Bestrebungen um eine wirksame Umsetzung der Agenda in diesen Zeiten der Wirtschaftskrise nicht als Luxus missverstanden werden dürfen. Der AdR ist im Gegenteil davon überzeugt, dass die Verbraucherschutzpolitik zu einem rascheren Ausweg der EU aus der Krise beitragen wird: Bewusste Verbraucher sind die Voraussetzung für sichere, hochwertige und wettbewerbsfähige Produkte und Dienstleistungen, die zum nachhaltigen wirtschaftlichen Aufschwung beitragen;

Die gesellschaftliche Dimension der Agenda

25.

hält fest, dass die gegenwärtige Finanzkrise die Konsumgewohnheiten der Verbraucher drastisch verändern wird, da sie zum einen die gesellschaftlichen Ungleichheiten verschärfen und zum anderen das für den Konsum verfügbare Einkommen verringern wird. Dies wird zur Folge haben, dass sich die Verbraucher neuen Arten des Konsums zuwenden, bei denen sie eine umfassendere Kontrolle über ihre Verhaltensweisen haben, über bessere und verständlichere Informationen verfügen sowie vergleichen, ihre ursprüngliche Entscheidung revidieren und ihre Rechte bei Streitigkeiten geltend machen können. Die Kommission muss diese sich abzeichnenden neuen Gegebenheiten berücksichtigen und die Agenda nutzen, um die bestmöglichen Voraussetzungen für die Förderung des Wohls der Bürger zu schaffen, wie es übrigens der Vertrag von Lissabon vorsieht;

26.

macht darauf aufmerksam, dass es sinnvoll ist, mehr Informationen und Garantien bezüglich der Rückverfolgbarkeit der Produkte zu geben, damit die Verbraucher das Preis-Qualitäts-Verhältnis richtig einschätzen können;

27.

stellt angesichts der zunehmenden Gefahr, dass die Verbraucher rein kostendiktierte Kaufentscheidungen zu Lasten der Qualität treffen, fest, dass insbesondere beim Handel an den europäischen Grenzen das Risiko eines Anstiegs der Schmuggelfälle besteht;

28.

begrüßt die Absicht der Kommission, eine Studie zur Überschuldung von Privathaushalten durchzuführen. Er schlägt vor, diese Studie nicht darauf zu beschränken, wie das Problem, das auch krisenbedingt unkontrollierte Ausmaße angenommen hat, angegangen werden kann, sondern die Ursachen zu untersuchen und Maßnahmen wie z.B. die Sicherstellung der verantwortlichen Kreditvergabe und gleichzeitig konkrete Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der Überschuldung vorzuschlagen;

29.

verweist auf die Notwendigkeit von Vorschriften zu Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit medizinischer Produkte und Dienstleistungen, die unlängst in die Schlagzeilen geraten sind;

30.

stellt mit Besorgnis fest, dass laut der Mitteilung nur 2 % der Verbraucher Fragen zu ihren Rechten richtig beantworteten. Da diese Zahl besonders niedrig erscheint, fordert der AdR die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Anstrengungen zu intensivieren, um die Rechte der Verbraucher besser bekannt zu machen. Die beabsichtigte Durchführung einer Informationskampagne auf europäischer Ebene wird einen Beitrag in diese Richtung leisten. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können in Zusammenarbeit mit den Verbraucherberatungsstellen hierzu beitragen;

31.

unterschreibt auch die Feststellung der Kommission, dass die für die Durchsetzung zuständigen Stellen aufgefordert werden, mit weniger mehr zu leisten. Hierfür sind eine sorgfältige Planung und die kontinuierliche Prüfung der Wirksamkeit der Vorschriften erforderlich, um sicherzustellen, dass das optimale Ergebnis erzielt wird;

32.

betont, dass die Stärkung der Handlungs- und Entscheidungskompetenz der Verbraucher auch über ihre Bildung geht, und unterstreicht in diesem Rahmen, wie wichtig es ist, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und die Zivilgesellschaft an den Kampagnen zur Verbraucherinformation mitwirken, wobei Spielraum für die Anpassung der Informationskampagnen an regionale Gegebenheiten gegeben sein muss. Er schlägt vor, den Schwerpunkt auf Bildungsprogramme in den Schulen und Hochschulen zu legen, mit dem Ziel, die jüngere Generation zu bewussten Verbrauchern heranzuziehen; daneben sollte die Rolle, die den Trägern der Erwachsenenbildung zukommt, nicht vernachlässigt werden;

33.

erklärt sich mit dem Bestreben einverstanden, die Probleme an der Quelle mit Maßnahmen zu lösen, die die Unternehmen zur Einhaltung der Vorschriften animieren. Bei diesem Ansatz müssen jedoch die Besonderheiten der Produzenten je nach Land und Region, aber auch weltweit dort, wo es Anbieter gibt, berücksichtigt werden. Die Anreize müssen groß genug sein, um die Kosten für die Einhaltung der bevorstehenden neuen Vorschriften wettzumachen, und außerdem muss auch die Anpassungsfähigkeit der Unternehmen berücksichtigt werden;

34.

betont, dass die Europäische Kommission bei der Durchsetzung der Verbraucherpolitik die jeweilige Rechtsordnung der Mitgliedstaaten sowie den Grundsatz der Subsidiarität respektieren muss; hält es andererseits für erforderlich, dass die Mitgliedstaaten Anstrengungen unternehmen, damit bei der Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in nationales Recht nicht noch weitere, über die zu diesem Zweck erforderlichen Vorschriften hinausgehende Bestimmungen auferlegt werden. Dies sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, in besonderen Fällen ein höheres Verbraucherschutzniveau anzustreben;

35.

ist der Meinung, dass die Verbraucher über die vorgenommenen Änderungen informiert werden müssen, um von den Verbesserungen der Rechtsvorschriften profitieren zu können, und weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Möglichkeit haben müssen, zur Förderung von Maßnahmen zur Information der Verbraucher über ihre Rechte und über die bevorstehenden Änderungen der Rechtsvorschriften zu ihren Gunsten beizutragen;

36.

begrüßt die Bezugnahme auf die kollektive Rechtewahrnehmung in der Verbraucheragenda und ermutigt die Kommission, einen konkreten Funktionsrahmen vorzuschlagen; Vorschläge der Kommission zu kollektiven Rechtschutzinstrumenten sollten sich auf eine Rahmenrechtsetzung beschränken, die allenfalls Vorgaben zu national einzuhaltenden Mindeststandards enthalten und es im Übrigen den Mitgliedstaaten überlässt, wie kollektive Rechtsschutzinstrumente unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Rechtstradition im Einzelnen umgesetzt werden können. Sofern die EU eine Regelungskompetenz für weitere kollektive Rechtsinstrumente beansprucht, müssten diese auf die jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und deren Rechtsdurchsetzungssysteme abgestimmt sein;

37.

ist überzeugt, dass die Förderung einer integrierten Verbraucherstrategie eine starke Vertretung der Verbraucher in den Entscheidungsfindungsorganen voraussetzt. Er hebt in diesem Zusammenhang die Rolle der Verbraucherorganisationen hervor, die eine umfassendere Sicht der Themen haben, die die Verbraucher tagtäglich beschäftigen, und die folglich auf Aufforderung zu deren Lösung beitragen können. Diese Organisationen sind gleichzeitig die Kanäle für die Kommunikation zwischen den Bürgern und der Verwaltung und ermöglichen auf diese Weise die Weiterleitung der Informationen von „oben nach unten“. Der AdR erkennt an, dass es beim Verhältnis zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Verbraucherorganisationen sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Ebene noch Verbesserungsmöglichkeiten gibt, und fordert gleichzeitig die Mitgliedstaaten auf, diese nach Maßgabe der Erfordernisse zu fördern und auch festzulegen, ob ein Funktionsrahmen erforderlich ist;

Hin zu einer wirksameren Umsetzung der Agenda

38.

hält es für selbstverständlich, dass die Bürger den für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zuständigen Behörden vertrauen können müssen. Erreichen lässt sich dieses Ziel sowohl durch die richtige Anwendung der Vorschriften als auch dadurch, dass die Verbraucher sich im Falle von Streitigkeiten an diese Behörden wenden können;

39.

hebt hervor, dass die Unternehmen ihrerseits entlang der gesamten Produktionskette darauf vertrauen können müssen, dass die Einhaltung der ihnen aus den Rechtsvorschriften erwachsenden Verpflichtungen mehr bringt als deren Nichteinhaltung. Es sollte betont werden, dass die Informationen über die Verbraucherschutzvorschriften nicht auf die Verbraucher beschränkt sein dürfen, sondern auch auf die Unternehmen ausgeweitet werden müssen;

40.

stimmt bezüglich der Rolle der Intermediäre mit der Feststellung überein, dass diese insbesondere bei den Online-Diensten immer wichtiger wird. Es ist daher von größter Bedeutung, dass Transparenz, Vertrauen, aber auch rechtliche Schritte und Sanktionen im Falle insolventer Intermediäre gegeben sind. Dies setzt voraus, dass sowohl in den Mitgliedstaaten als auch auf Ebene der EU Kontroll- und Überwachungsstrukturen geschaffen werden;

41.

schlägt darüber hinaus – insbesondere in Bezug auf den Vorschlag der Kommission, zur Verbesserung des Rahmens für Handelsbeziehungen mit Intermediären und Händlern zusammenzuarbeiten – vor, verbindliche Regeln für Handelsgarantien festzulegen, um eine wichtige Lücke im Verbraucherschutz zu schließen;

42.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften zur Vertiefung des Binnenmarkts rechtzeitig umsetzen und vor allem vorbehaltlos anwenden;

43.

bringt sein Bedauern darüber zum Ausdruck, dass die vorgesehene Mittelhöhe für Maßnahmen für die Verbraucheragenda bescheiden ist und etwa 0,05 EUR je europäischem Bürger pro Jahr ausmacht. Der AdR macht die Europäische Kommission folglich darauf aufmerksam, dass sie bei der Planung und Verwirklichung dieser Maßnahmen sehr umsichtig vorgehen muss, um ein bestmögliches Ergebnis zu erzielen;

44.

wird darauf achten, dass die europäische Verbraucheragenda fristgerecht und effizient umgesetzt wird zugunsten einer besseren Lebensqualität für die europäischen Bürger.

Brüssel, den 29. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/13


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Verhaltenskodex für Partnerschaft“

2013/C 17/04

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, die Mitgliedstaaten zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartnern und nichtstaatlichen Organisationen zu verpflichten;

befürwortet die Initiative der Kommission für einen Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaft (ECCP) als Ergänzung zu der Allgemeinen Verordnung und bedauert zutiefst die Entscheidung des Rates, den Verhaltenskodex aus der Verhandlungsbox herauszunehmen;

fordert die Kommission auf, den ECCP so zu gestalten, dass das faktische Gleichgewicht zwischen der nötigen Umsetzung der in ihm festgeschriebenen Partnerschaftsgrundsätze durch die Mitgliedstaaten und, insbesondere im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip, deren Recht gewahrt wird, nach ihren jeweiligen Möglichkeiten und ihrem bisherigen Usus vorzugehen;

betont, dass Partnerschaft eine unverzichtbare Voraussetzung für eine wirksamere Kohäsionspolitik ist und nur mittels Multi-Level-Governance sichergestellt werden kann, dass die strategischen Leitlinien der Europäischen Union entsprechend an die lokalen und regionalen Aufgaben angepasst werden;

fordert, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen sowie an der Festlegung und Umsetzung der regionalpolitischen Investitionsschwerpunkte zu beteiligen;

erachtet es als erforderlich, eine angemessene Hierarchie der Partner zu gewährleisten, bei der die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Federführung übernehmen, da sie gemeinsame Standpunkte, Werte und Interessen vertreten;

vertritt die Auffassung, dass die Partner entsprechend der Art des Programms auszuwählen sind, bezweifelt jedoch, dass es sinnvoll ist, die Programme nach der Art der Fonds zu gruppieren.

Berichterstatter

Stanisław SZWABSKI (PL/EA), Bürgermeister von Gdingen (Gdynia)

Referenzdokument

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Das Partnerschaftsprinzip bei der Umsetzung der Fonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt – Elemente eines europäischen Verhaltenskodex für die Partnerschaft

SWD(2012) 106 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einleitung

1.

teilt die Auffassung der Kommission, dass Partnerschaft der Schlüssel zu einer erfolgreichen Umsetzung der Europa-2020-Strategie und die effiziente Durchführung der Fonds des Gemeinsamen Strategischen Rahmens der Europäischen Union ist;

2.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, die Mitgliedstaaten zur Organisation einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, Wirtschafts- und Sozialpartnern und nichtstaatlichen Organisationen bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Politiken zu verpflichten;

3.

befürwortet die Initiative der Kommission für den Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaft (ECCP) als Ergänzung zu der Allgemeinen Verordnung; im ECCP wird die Partnerschaft bei der Vorbereitung, Durchführung und Evaluierung der im Gemeinsamen Strategischen Rahmen (GSR) enthaltenen Fonds und Programme konkretisiert und weiter ausgeführt;

4.

bedauert zutiefst die Entscheidung des Rates, den Verhaltenskodex aus der Verhandlungsbox herauszunehmen und somit die Standpunkte zu ignorieren, die das Europäische Parlament und der AdR vertreten; diese werden die Notwendigkeit eines solchen Instruments im Programmplanungszeitraum 2014-2020 auch weiterhin verteidigen;

5.

fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den ECCP so zu gestalten, dass das faktische Gleichgewicht zwischen der nötigen Umsetzung der in ihm festgeschriebenen Partnerschaftsgrundsätze durch die Mitgliedstaaten und deren Recht gewahrt wird, nach ihren jeweiligen Möglichkeiten und ihrem bisherigen Usus vorzugehen;

6.

schlägt daher vor zu erwägen, im Rahmen des ECCP-Entwurfs ein Verfahren der vorherigen Absprache vorzusehen, in dem die einzelnen Mitgliedstaaten je nach ihren Möglichkeiten festlegen, wie sie ihrer Verpflichtung zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit nachzukommen gedenken. Auf der Grundlage eines solchen Verfahrens könnte die Kommission die Übereinstimmung der Partnerschaftsverträge und der Programme mit den Anforderungen des ECCP prüfen;

7.

erinnert nachdrücklich daran, dass bei der Kohäsionspolitik naturgemäß die strategische Dimension mit der Übertragung von Zuständigkeiten an regionale und lokale Gebietskörperschaften verknüpft ist, die über Erfahrung und das für eine erfolgreiche Umsetzung in den Mitgliedstaaten erforderliche Fachwissen verfügen. Nach Einigung auf eine allgemeine Strategie mit der Kommission fällt den Regionen häufig die Aufgabe zu, grundlegende Entscheidungen in Bereichen wie der Auswahl und dem Management von Projekten zu treffen;

8.

erachtet daher Partnerschaft als unverzichtbare Voraussetzung für eine wirksamere Kohäsionspolitik, in deren Rahmen die strategischen Leitlinien der Europäischen Union den regionalen und lokalen Aufgaben angepasst werden müssen. In der Praxis ermöglicht nur die alle Ebenen umfassende Multi-Level-Governance eine wirkungsvolle Verknüpfung dieser beiden Dimensionen. Regionale und lokale Gebietskörperschaften sind wichtige Bestandteile der Multi-Level-Governance und können daher nicht auf eine Stufe mit den Partnern aus dem nichtstaatlichen Bereich gestellt werden;

9.

lehnt zugleich eine Anwendung des Grundsatzes der Multi-Level-Governance ab, bei der den übergeordneten Ebenen bei der Umsetzung der Partnerschaft de facto Vorrang vor den nachgeordneten Ebenen eingeräumt wird. Im ECCP sollten die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu angehalten werden, eine solche Situation zu vermeiden;

10.

fordert zum einen, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in vollem Umfang an der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu beteiligen, und zum anderen, dass in diesen Vereinbarungen die gemeinsam beschlossenen Grundsätze für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden und den Gebietskörperschaften niedergelegt und als eine mögliche Ex-ante-Bedingung der allgemeinen Verordnung verbindlich gemacht werden;

11.

wünscht ferner eine Schlüsselrolle für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Festlegung und Umsetzung der regionalpolitischen Investitionsschwerpunkte und appelliert deshalb an die Kommission, die Führungsrolle anzuerkennen, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gegenüber den übrigen ECCP-Partnern innehaben;

12.

zeigt Verständnis für die von der Kommission bekundete Absicht, im ECCP nur Mindestanforderungen für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einbindung der Partner in die einzelnen Phasen der Programmdurchführung festzulegen; hofft jedoch, dass diese Anforderungen so anspruchsvoll und klar formuliert werden, dass sie in den wichtigsten Fragen eine echte Partnerschaft gewährleisten;

13.

hebt die besondere Bedeutung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit hervor, durch die einerseits die partnerschaftliche Einbindung jener Akteure ermöglicht und intensiviert werden soll, deren Kompetenzen auf einer Ebene liegen, die dem territorialen Anwendungsbereich der jeweiligen Programme entspricht, und andererseits gewährleistet werden soll, dass die Partner entsprechend ihrem Potenzial und ihrer Bedeutung für die Durchführung der jeweiligen Programme eingebunden werden;

14.

weist außerdem darauf hin, dass sich die einzelnen Mitgliedstaaten unabhängig von ihrem jeweiligen institutionellen Gefüge und ihrer jeweiligen politischen Kultur erheblich in Fläche, Bevölkerungszahl und -dichte unterscheiden. Daraus ergibt sich, dass die Gliederung in eine nationale, regionale und lokale Ebene in der Praxis in einzelnen Mitgliedstaaten zu sehr unterschiedlichen Situationen führt, was von Relevanz für die Art der Umsetzung der Partnerschaft ist;

15.

nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Kommission beabsichtigt, den ECCP unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen als delegierten Rechtsakt anzunehmen. Sollte beschlossen werden, dem Kodex einen anderen Rechtsstatus zu verleihen, fordert der AdR eine Lösung, die echte qualitative Verbesserungen in der Frage der Einhaltung des Partnerschaftsprinzips im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gewährleistet;

Partner

16.

weist darauf hin, dass im ECCP-Entwurf durch die Einteilung der potenziellen Partner in drei Gruppen – (a) regionale und lokale Behörden, (b) Wirtschafts- und Sozialpartner sowie (c) Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, unter anderem Partner des Umweltbereichs, nichtstaatliche Organisationen und Stellen für die Förderung von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung – Organisationen sehr unterschiedlichen Charakters, deren Wirkungsradius bei der Durchführung der Programme sich erheblich unterscheidet, auf ein und dieselbe Stufe gestellt werden;

17.

erachtet es angesichts dessen als erforderlich, eine angemessene Hierarchie der Partner zu gewährleisten, und fordert eine Führungsrolle für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Partnerschaftsprozess, da sie politisch legitimiert und somit auch politisch ebenso wie finanziell verantwortlich sind, weswegen ihnen die Vertretung der Interessen der Allgemeinheit obliegt und sie darüber hinaus die Verantwortung für die Umsetzung zahlreicher Programme und Vorhaben tragen. Zudem verfügen die regionalen Gebietskörperschaften in einigen dezentral verwalteten Staaten über Gesetzgebungsbefugnisse;

18.

weist darauf hin, dass die Formulierung bezüglich der Schlüsselfunktion der Regionen bei der Ausgestaltung der Partnerschaft in „dezentralisierten“ Mitgliedstaaten nicht so verstanden werden darf, dass diese Schlüsselfunktion in den übrigen Mitgliedstaaten den nationalen Behörden zukommt;

19.

teilt die Auffassung der Kommission, dass es vor allem darauf ankommt, jene Institutionen, Organisationen und Gruppen auszuwählen, die die Durchführung eines bestimmten Programms tatsächlich beeinflussen können bzw. auf die sich die Durchführung des Programms erheblich auswirkt;

20.

zeigt sich erfreut darüber, dass die Kommission die in den Mitgliedstaaten bereits erarbeiteten Verfahren und Instrumente zur Umsetzung von Partnerschaften (Workshops, Umfragen, Foren, Räte, Treffen) anerkennt, weist jedoch auch darauf hin, dass den auf die Verbreitung neuer Telekommunikationstechnologien zurückzuführenden tiefgreifenden Umwälzungen im Bereich der gesellschaftlichen Kommunikation Rechnung getragen werden muss. Die Mitgliedstaaten sollten im ECCP dazu angehalten werden, in diesem Bereich mehr Mut und Innovationsfreude zu zeigen. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass auch die jüngsten Bürgerinnen und Bürger in den Partnerschaftsprozess eingebunden werden können;

21.

befürwortet die besondere Aufmerksamkeit, die die Kommission der Beteiligung von Vertretern der sozial schwächsten Gesellschaftsgruppen und Randgruppen zukommen lässt, erachtet es jedoch nicht für notwendig, diese in dem allgemeinen Dokument namentlich zu nennen, da es sich je nach den örtlichen Gegebenheiten und dem konkreten Programm um unterschiedliche Gruppen handeln kann;

22.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten angesichts des in der Vergangenheit beobachteten Risikos sozialer Konflikte bei der Umsetzung mancher Vorhaben im ECCP dazu angehalten werden sollten, die Vertreter von Gruppen und Organisationen, die die Durchführung des jeweiligen Programms kritisch sehen könnten, frühzeitig in den Partnerschaftsprozess einzubinden;

Regionale, lokale, städtische und andere Behörden

23.

weist darauf hin, dass die Partner, die die Regionen und Kommunen repräsentieren, unabhängig davon, über welche Zuständigkeiten sie in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügen, gemeinsame Standpunkte, Werte und Interessen vertreten. Ihre Stellung als Partner ist somit objektiv betrachtet eine andere als die der Akteure aus einzelnen Branchen oder aus dem Sozialbereich, die Einzelinteressen und ihre jeweiligen Standpunkte und Werte vertreten. Diese Tatsache sollte im ECCP-Dokument ausdrücklich berücksichtigt werden;

24.

schlägt vor, im ECCP schlicht die Arten territorialer Akteure aufzuzählen, die in den Partnerschaftsprozess einzubinden sind. Insbesondere gilt dies für Stellen, die in den Mitgliedstaaten nicht den Status territorialer Verwaltungseinheiten haben, wie z.B. funktionelle Gebiete (städtische, ländliche, infrastrukturelle, landschaftliche, grenzübergreifende, küstennahe und andere Gebiete), territoriale Zusammenschlüsse für die interkommunale Zusammenarbeit sowie Kooperationsnetze von Städten und Gemeinden;

25.

unterstützt die Kommission in ihrem Vorhaben, die mit der Durchführung der Programme betrauten Regionalverwaltungen im ECCP dazu zu verpflichten, die Vertreter der lokalen und städtischen Ebene, die Wirtschafts- und Sozialpartner sowie die Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, unter anderem Partner des Umweltbereichs, nichtstaatliche Organisationen und Stellen für die Förderung von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, im Rahmen von Partnerschaften in alle Phasen der Programmdurchführung einzubinden;

26.

schlägt vor, die städtischen Behörden und die Vertreter funktioneller städtischer Gebiete nicht nur im Rahmen der Durchführung integrierter territorialer Investitionen (ITI) in Partnerschaften einzubinden, sondern stets dann, wenn dies für das betreffende Programm sinnvoll ist;

Wirtschafts- und Sozialpartner

27.

schließt sich dem Standpunkt der Kommission an, wonach eine ausgewogene Beteiligung der Arbeitgeber und Arbeitnehmerorganisationen an der Partnerschaft zu gewährleisten ist. Dabei ist allerdings den erheblichen Unterschieden Rechnung zu tragen, die diese Organisationen hinsichtlich ihrer Repräsentativität und Struktur in den einzelnen Mitgliedstaaten aufweisen. In vielen Branchen ist die Bildung von Arbeitnehmerorganisationen aufgrund der Art der Tätigkeit praktisch unmöglich. Der ECCP sollte Empfehlungen enthalten, die zwar keine konkreten Lösungen vorgeben, die Mitgliedstaaten aber dazu verpflichten, unter Berücksichtigung der nationalen, regionalen und auch lokalen Gegebenheiten Verfahren für die Zusammenarbeit mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern auszuarbeiten;

28.

weist darauf hin, dass der Begriff „Sozialpartner“ mit Blick auf die Arbeitsmarktlage in zahlreichen Mitgliedstaaten auch Organisationen bzw. Institutionen umfassen sollte, die (insbesondere junge und gut ausgebildete) Arbeitssuchende vertreten;

Stellen, die die Zivilgesellschaft vertreten, unter anderem Partner des Umweltbereichs, nichtstaatliche Organisationen und Stellen für die Förderung von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung

29.

befürwortet nachdrücklich den Vorschlag der Kommission, die Partnerschaft mit den zahlreichen und auf einzelne Bereiche ausgerichteten Organisationen der Zivilgesellschaft in einer Zusammenarbeit mit Schirmorganisationen zu bündeln und unterschiedliche Formen der Vernetzung und Zusammenarbeit der an der Partnerschaft beteiligten Organisationen zu fördern;

30.

weist darauf hin, dass im ECCP klare und transparente Grundsätze für die Auswahl repräsentativer nichtstaatlicher Organisationen ermittelt werden sollten, wobei hauptsächlich deren Kompetenz und bisherige Tätigkeit in dem Bereich berücksichtigt werden sollte, in dem das Programm durchgeführt wird;

Partnerschaftsprozess

Ausrichtung der Partnerschaft auf die Programme

31.

vertritt die Auffassung, dass die Partner entsprechend der Art des Programms auszuwählen sind, bezweifelt jedoch, dass es sinnvoll ist, die Programme nach der Art der Fonds (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF), Kohäsionsfonds (KF), Europäischer Sozialfonds (ESF)) zu gruppieren, zumal aus mehrerlei Fonds kofinanzierte Programme vorgesehen sind. Für die Auswahl der Partner sollten die Art des Programms und der Bereich entscheidend sein, in dem dieses durchgeführt wird;

32.

schlägt vor, für den ECCP grundsätzlich festzulegen, dass auch dann, wenn eine bestimmte Art von Partnern als Schlüsselpartner angesehen wird, nicht a priori die Einbindung anderer Partner ausgeschlossen werden sollte, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist;

33.

weist darauf hin, dass im Rahmen der aus dem EFRE und dem KF finanzierten Programme Organisationen als Partner einzubinden sind, die die Verbände der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften einschließlich grenzübergreifender Verbände vertreten;

34.

ist der Ansicht, dass Akteure aus dem Forschungs- und Entwicklungsbereich bei geeigneten Programmen in entsprechendem Umfang und angemessener Form partnerschaftlich eingebunden werden müssen, da die modernen Entwicklungsprozesse überaus komplex sind und zur effizienten Durchführung der Programme detailliertes Fachwissen unabdingbar ist;

Einbindung der Partner in die Ausfertigung der Programmplanungsdokumente

35.

befürwortet den Vorschlag der Kommission, die Partner grundsätzlich in einem möglichst frühen Programmplanungsstadium einzubeziehen und diese Partnerschaft prinzipiell vom Verfahren der Strategischen Umweltprüfung (SUP) abzugrenzen;

36.

betont nachdrücklich, wie wichtig es ist, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in folgende Programmplanungsstadien einzubeziehen: 1) die Analyse der Herausforderungen und Erfordernisse des Gemeinsamen Strategischen Rahmens, 2) die Auswahl der Ziele und Prioritäten, 3) die Koordinierung der Mechanismen zur Nutzung von Entwicklungssynergien; regt die Mitgliedstaaten zugleich an, die Art der Gewährleistung solcher Partnerschaften zu konkretisieren;

Vorbereitung der Partnerschaftsvereinbarung

37.

fordert die Festlegung eines bestimmten Rahmens an Pflichten für die Mitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung von Partnerschaftsvereinbarungen Verfahren zur Gewährleistung einer echten Partnerschaft zu entwickeln;

38.

ist der Auffassung, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene ständig in die Verhandlungen über die Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen eingebunden werden müssen;

39.

begrüßt es, dass im ECCP-Entwurf die Initiative Territorialpakte für Europa 2020 des Ausschusses der Regionen als wesentliche Komponente der Multi-Level-Governance berücksichtigt wird; ist zugleich der Auffassung, dass dieses Instrument nicht in ausreichendem Maße genutzt wird;

Grundsätze für die Mitwirkung an Partnerschaften

40.

akzeptiert und unterstützt es, dass im ECCP-Entwurf vorgesehen ist, die Mitgliedstaaten zu klaren Grundsätzen für die Partnerschaftsverfahren zu verpflichten, damit (1) Dokumente frühzeitig verfügbar gemacht werden, (2) genügend Zeit zum Kennenlernen und für Konsultationen und Rückmeldungen zur Verfügung steht, (3) Kanäle zur Informationsverbreitung gewährleistet werden, (4) die Transparenz von Reaktionen auf Anträge und Anmerkungen sichergestellt wird, (5) die Ergebnisse Verbreitung finden;

Information über die Art der Umsetzung der Partnerschaft in den Programmplanungsdokumenten

41.

akzeptiert und unterstützt die im ECCPEntwurf vorgesehenen Anforderungen an die Mitgliedstaaten, besondere Partnerschaftsprinzipien in Partnerschaftsvereinbarungen aufzunehmen. Bei diesen Anforderungen sollte jedoch den Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten insbesondere mit Blick auf Behörden auf regionaler und lokaler Ebene Rechnung getragen werden;

Zusammensetzung, Bedeutung und Arbeitsweise der Begleitausschüsse

42.

teilt die Meinung der Kommission bezüglich der Schlüsselfunktion der Begleitausschüsse bei der Umsetzung der Programme des Gemeinsamen Strategischen Rahmens der Europäischen Union; akzeptiert und unterstützt die im ECCP-Entwurf vorgesehenen besonderen Anforderungen an die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einbeziehung von Partnern bei der Einrichtung von Begleitausschüssen, und zwar insbesondere von Behörden auf regionaler und lokaler Ebene, die an der formalen Festlegung der Arbeitsweise sowie der laufenden Arbeit der Begleitausschüsse mitwirken sollten;

Beteiligung der Partner an der Projektauswahl

43.

akzeptiert den Vorschlag, den Verwaltungsbehörden im ECCP-Entwurf nahezulegen, konkrete Vorgaben festzulegen, die dazu dienen, (1) die geeigneten Partner in die Festlegung der Prinzipien für die Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen und die Bewertung der Vorschläge einzubeziehen, (2) Interessenkonflikten zwischen den Partnern wirksam entgegenzutreten, (3) einen regelmäßigen Wechsel der Vertreter der an den Aufforderungen zur Einreichung von Projektvorschlägen beteiligten Partner zu gewährleisten, (4) sicherzustellen, dass sich die Partner der aus der Teilnahme am Projektauswahlverfahren resultierenden Verpflichtungen in vollem Umfang bewusst sind. Bei der Auswahl und Bewertung von Projekten mit territorialen Auswirkungen kommt den regionalen und lokalen Behörden eine besondere Rolle zu;

Einbindung der Partner in die Berichterstattung und Evaluierung

44.

akzeptiert den Vorschlag, den Verwaltungsbehörden im ECCP-Entwurf nahezulegen, konkrete Vorgaben festzulegen, die dazu dienen, die Partner in die Erstellung von Jahresberichten über die Durchführung der Programme sowie von Berichten über den Fortschritt der Partnerschaftsvereinbarungen in den ersten Halbjahren 2017 und 2019 einzubeziehen, insbesondere hinsichtlich der in ihnen enthaltenen Informationen über die Fortschritte und der Bewertung der Rolle der Partner bei der Umsetzung;

45.

unterstützt die Forderung der Kommission, dass die Verwaltungsbehörde für jedes Programm des Gemeinsamen Strategischen Rahmens einen Evaluierungsplan erstellen soll; äußert ferner die Meinung, dass dringend zu begründen ist, warum verschiedene Prinzipien für die Erstellung der Evaluierungspläne von Programmen festgelegt werden, die aus dem EFRE, dem EMFF, dem KF und dem ESF einerseits und dem ELER andererseits finanziert werden;

Unterstützung der Partner

46.

manchen Partnern, vor allem Vertretern der Zivilgesellschaft (z.B. Partnern des Umweltbereichs, nichtstaatlichen Organisationen und Stellen für die Förderung von Gleichstellung und Nichtdiskriminierung), kann es aufgrund unzureichender Kenntnisse und begrenzter Mittel Probleme bereiten, sich angemessen an einer Partnerschaft zu beteiligen;

47.

akzeptiert und unterstützt es daher, dass den Mitgliedstaaten im ECCP-Entwurf nahegelegt wird, einen Teil ihrer technischen Unterstützung schwächeren Partnern für deren Bedürfnisse zur Verfügung zu stellen.

Brüssel, den 29. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/18


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung“

2013/C 17/05

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

vertritt die Ansicht, dass die EU im kommenden Programmplanungszeitraum 2014-2020 die lokale Entwicklung stärker unterstützen sollte, damit sich die Bürger die Ziele der Europa-2020-Strategie besser zu eigen machen können und um Impulse für die wirtschaftliche Erholung und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu geben;

vertritt die Auffassung, dass die CLLD einer der bahnbrechenderen Aspekte des vorgeschlagenen Legislativpakets für 2014-2020 sind, und dass sie nachdrücklich gefördert werden sollten;

weist darauf hin, dass die CLLD die einzige Bestimmung der Allgemeinen Verordnung sind, die auf Ebene der Umsetzung explizit echte Synergien und die gemeinsame Anwendung der Fonds Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und der Strukturfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Sozialfonds (ESF) und Kohäsionsfonds) vorsieht. Daher können die CLLD als zentrale Anlaufstelle für lokale Leistungsempfänger dienen, was einen umfassenden und vereinfachten Einsatz vor Ort ermöglichen würde;

betrachtet die CLLD als zentrales Werkzeug für eine harmonische Entwicklung städtischer und ländlicher Gebiete, das ein stärkeres Wachstum der Beziehungen zu den umgebenden stadtnahen und ländlichen Gebieten ermöglicht;

ruft die Kommission dazu auf, sich auf die Ergebnisse der Untersuchungen des Rechnungshofes und anderer Berichte und Bewertungen zu stützen, um zu gewährleisten, dass die Erfahrungen aus den Programmen LEADER und URBACT auch wirklich in ein stabileres, transparenteres und nachvollziehbareres Modell der CLLD einfließen;

fordert die Kommission auf, so bald wie möglich gemeinsame vereinfachte Leitlinien zu Umsetzung der CLLD in zentralen Bereichen auszuarbeiten.

Berichterstatter

Graham GARVIE (UK/ALDE), Mitglied des Rates von Scottish Borders

Referenzdokument

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die Kommissionsvorschläge für den nächsten Programmplanungszeitraum, die besonders die lokale Entwicklung in den Politikbereichen Regionalpolitik, ländlicher Raum und Meerespolitik wieder in das Zentrum der Aufmerksamkeit rücken;

2.

ist der Ansicht, dass die lokale Entwicklung Bestandteil eines umfassenderen Ansatzes der Europäischen Union zur räumlichen Entwicklung ist;

3.

ist der Auffassung, dass es angemessener ist, die lokale Entwicklung als ganzheitliches Konzept zu definieren, dessen Schwerpunkt auf den Herausforderungen und dem Potenzial aller Regionen liegt, unabhängig davon, ob diese Regionen städtischen, ländlichen, gemischt ländlich-städtischen oder funktionalen Charakter haben;

4.

vertritt die Ansicht, dass die EU im kommenden Programmplanungszeitraum 2014-2020 die lokale Entwicklung stärker unterstützen sollte, nicht nur damit die Bürger sich die Ziele der Europa-2020-Strategie besser zu eigen machen können und um die Verwirklichung dieser Ziele zu erleichtern, sondern auch um Impulse für die wirtschaftliche Erholung und die Schaffung von Arbeitsplätzen in Gebieten zu geben, die von der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise besonders hart getroffen sind;

5.

ist der Auffassung, dass der Ansatz der lokalen Entwicklung mittels verschiedener Instrumente umgesetzt werden kann, wobei das neue Instrument „Von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung“ (community-led local development, CLLD) eine der wesentlichen von der Kommission vorgeschlagenen Möglichkeiten darstellt; jedoch hat das Konzept der lokalen Entwicklung eine umfassendere Bedeutung und muss daher den institutionellen Rahmen und die Praxis in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten berücksichtigen;

6.

begrüßt nachdrücklich, dass sich ein ganzes Kapitel der vorgeschlagenen Allgemeinen Verordnung mit dem Instrument CLLD auseinandersetzt;

7.

weist darauf hin, dass die CLLD die einzige Bestimmung der Allgemeinen Verordnung sind, die auf Ebene der Umsetzung explizit echte Synergien und die gemeinsame Anwendung der Fonds Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), Europäischer Meeres- und Fischereifonds (EMFF) und der Strukturfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Europäischer Sozialfonds (ESF) und Kohäsionsfonds) vorsieht. Daher kommt ihr eine bedeutende Rolle zur Förderung der Glaubwürdigkeit der Kohäsionspolitik zu, indem unter Beweis gestellt wird, dass es tatsächlich möglich ist, unterschiedliche EU-Fonds gemeinsam so einzusetzen, dass sie sich gegenseitig ergänzen und ihr Einsatz effizient ist;

8.

vertritt die Auffassung, dass dieses Instrument dazu genutzt werden kann, um zum einen den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der EU besser zu gewährleisten und zum anderen die elf thematischen Ziele des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR) und somit die Europa-2020-Strategie vor Ort umzusetzen; betont jedoch, dass für die Ausarbeitung der Strategien der lokalen Entwicklung eine längere Frist eingeräumt werden muss;

9.

ist der Meinung, dass in diesen schwierigen Zeiten der Krise und des wirtschaftlichen Abschwungs die Aufhebung künstlicher Abgrenzungen zwischen den verschiedenen EU-Fonds mehr denn je geboten ist, damit ihr lokaler Einsatz sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gebieten Früchte tragen kann, indem die besonderen Bedürfnisse der einzelnen Gebiete stärker berücksichtigt werden;

10.

betont, dass der Ausbau von Kapazitäten ein zentrales Element der CLLD ist, und dass ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, damit die Interessenträger vor Ort in die Lage versetzt werden, ihre lokalen Strategien ausarbeiten und umsetzen zu können;

11.

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Allgemeine Verordnung für die Bereiche der CLLD einen höheren Kofinanzierungssatz vorsieht (d.h. 10 % zusätzliche Kofinanzierung durch die EU für EFRE und ESF bei vollständiger Umsetzung der Achse über die CLLD), und vertritt die Auffassung, dass gleich- oder ähnlich geartete Anreize für alle Fonds, einschließlich insbesondere des EMFF gelten sollten;

12.

betont, dass der zentrale Mehrwert der CLLD in der Beteiligung der örtlichen Bevölkerung liegt, die über die Bildung lokaler Aktionsgruppen (LAG) zur Erarbeitung von Strategien für die integrierte lokale Entwicklung erfolgt und die Privatwirtschaft sowie gemeinnützige Organisationen einschließt;

13.

ist der Ansicht, dass dieser von unten nach oben gerichtete Ansatz sich deutlich von dem von oben nach unten gerichteten Ansatz unterscheidet, der sonst bei der Verwendung von EU-Mitteln vorherrschen würde. Dies macht die CLLD zum besten praktischen Beispiel dessen, was das Subsidiaritätsprinzip auf lokaler Ebene bedeutet, und wird so zu einem besseren Bekanntheitsgrad der durch EU-Mittel unterstützten Maßnahmen in der Öffentlichkeit und einem stärkeren Engagement für diese Maßnahmen vor Ort beitragen;

Wichtigste Ziele

Europa-2020 und Gemeinsamer Strategischer Rahmen

14.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten und Regionen in ihrer Entscheidung zur Aufnahme der CLLD in ihre Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programme für EFRE und ESF völlig frei sind;

15.

vertritt die Auffassung, dass die CLLD neben der Städteagenda, den integrierten territorialen Investitionen und den gemeinsamen Aktionsplänen einer der bahnbrechenderen Aspekte des vorgeschlagenen Legislativpakets für 2014-2020 sind, und dass sie nachdrücklich gefördert werden sollten;

16.

ist der Überzeugung, dass die CLLD entscheidend dazu beitragen, die Verwirklichung der im Gemeinsamen Strategischen Rahmen und in der Territorialen Agenda 2020 festgelegten Ziele auf lokaler Ebene zu erleichtern, indem die gemeinsame Planung politischer Maßnahmen zur Umsetzung der Europa-2020-Strategie ermöglicht wird;

17.

ist der Meinung, dass die CLLD auf den Erfahrungen fußen sollten, die in früheren bereichsspezifischen Instrumenten zur lokalen Entwicklung gewonnen werden konnten; insbesondere sind dies LEADER in der ländlichen Entwicklung und der Europäische Fischereifonds – Initiativen der Prioritätsachse 4 sowie das Vernetzungsprogramm zur Stadtentwicklung (URBACT), die ausgelaufene URBAN-Initiative für nachhaltige Entwicklung in städtischen Problemvierteln und die frühere Initiative EQUAL gegen Ausgrenzung, Diskriminierung und Ungleichheit;

18.

befürchtet, dass die Tätigkeiten, die für die CLLD bei der Vorbereitung des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR) umrissen werden, zu stark auf die Entwicklung von Strategien und den Ausbau von Kapazitäten ausgerichtet sind. Zwar sollte dieser Prozess ebenfalls als wichtig erachtet werden, doch liegt der Hauptschwerpunkt der CLLD darauf, über Investitionen zur Verbesserung der Lebensqualität der örtlichen Bevölkerung konkrete und wichtige Ergebnisse zu erzielen;

19.

zweifelt an der Richtigkeit der Entscheidung, die CLLD ausschließlich unter dem thematischen Ziel 9 des GSR „Soziale Eingliederung“ zu nennen. Die CLLD sind ein vielseitiges und im Wesentlichen auf die örtliche Bevölkerung gerichtetes Instrument, dessen Spektrum und Herausforderungen weit über die soziale Eingliederung hinausreichen. In der Praxis kann es maßgeblich zur Korrektur großer geografischer und demografischer Ungleichgewichte beitragen, welche die wirtschaftliche und soziale Entwicklung einiger Regionen erschweren;

20.

fordert deshalb, dass der GSR dahingehend geändert wird, dass die CLLD unter allen elf thematischen Zielen des GSR genannt werden und so entsprechend den Bedingungen vor Ort eingesetzt werden können und nicht nur für Maßnahmen im Bereich der sozialen Eingliederung;

21.

hebt die Notwendigkeit hervor, dass die lokalen Aktionsgruppen im Rahmen der CLLD unabhängig von ihren jeweiligen thematischen Zielen im Rahmen des GSR auf den 10 % höheren Kofinanzierungssatz zugreifen können. Es ist entscheidend, dass die zusätzlichen 10 % auch gewährt werden müssen, wenn die in der Allgemeinen Verordnung vorgesehene Mittelbestimmung für soziale Eingliederung nicht ausschließlich für die CLLD erfolgt;

Besonderer Mehrwert

22.

ist der Meinung, dass folgende Komponenten der CLLD einen Mehrwert erbringen: Mitwirkung, Konzertierung und Zusammenarbeit der lokalen Bevölkerung sowie aller öffentlichen und privaten Akteure vor Ort; Abstimmung der Strategie für die lokale Entwicklung auf die besonderen Erfordernissen des Gebiets; starker Einfluss auf die ebenen- und bereichsübergreifende Zusammenarbeit; Mobilisierung von Fachwissen und genauen Kenntnissen der Situation vor Ort; Innovationsfähigkeit der Gebiete und ein integriertes und multisektorielles Konzept; ortsbezogene Maßnahmen und Ergebnisse sowie ein flexibler und strategischer Ansatz;

23.

ist der Ansicht, dass der Ansatz einer lokalen Entwicklung im Rahmen der CLLD auch dem Bedarf einer stärker ergebnisorientierten Kohäsionspolitik gerecht wird, indem Herausforderungen auf der angemessenen territorialen Ebene begegnet wird; außerdem ermöglicht es ein derartiger Ansatz lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, eine aktive Rolle bei der Umsetzung EU-politischer Ziele, insbesondere in Hinsicht auf die Europa-2020-Strategie, zu übernehmen;

24.

weist darauf hin, dass die CLLD als zentrale Anlaufstelle für lokale Leistungsempfänger dienen können, was einen umfassenden und vereinfachten Einsatz von Mitteln des GSR vor Ort ermöglichen würde. Dies könnte möglicherweise ein bedeutender Fortschritt sein, um sicherzustellen, dass eine Gebietskörperschaft umfassende Projekte mit aus unterschiedlichen EU-Fonds kofinanzierten Mitteln in Angriff nehmen kann;

25.

verweist darauf, dass die CLLD aufgrund ihres umfassenden Charakters und ihrer Einbindung der örtlichen Bevölkerung strukturell besser geeignet sind, die Diversifizierung der Tätigkeiten sowie die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und Innovation zu fördern als einheitliche, von oben nach unten gerichtete Verfahren;

26.

ist der Meinung, dass auf diese Weise die Umsetzung innovativer Projekte gefördert würde, die anders in operationellen Programmen nicht auftauchen würden. Der grundsätzliche Mehrwert von Partnerschaften zur lokalen Entwicklung liegt in der Nutzung der unterschiedlichen Sachkenntnisse der lokalen Aktionsgruppen, die dadurch, dass sie mit Leistungsempfängern an der Verbesserung ihrer ursprünglichen Anträge auf Finanzhilfe zusammenarbeiten, die Qualität dieser Anträge verbessern und eine effizientere Anpassung an den konkreten Bedarf vor Ort ermöglichen;

27.

ruft die Mitgliedstaaten und Regionen auf, genau zu überprüfen, ob durch die Aufnahme einer gesonderten Achse im Rahmen der CLLD in ihre Partnerschaftsabkommen oder operationellen Programme ein effizienterer Einsatz der von der EU bezogenen Fördermittel gegeben wäre als bei von oben nach unten gerichteten Programmen;

Umfang

28.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich dazu auf sicherzustellen, dass sowohl hinsichtlich der Größe der lokalen Aktionsgruppen als auch der durchschnittlichen zu erwartenden Finanzmittel, für die lokale Aktionsgruppen im Rahmen der CLLD Verantwortung übernehmen, eine ausreichende kritische Masse erreicht wird. Die gegenwärtigen Erfahrungen im Rahmen des Programms LEADER und der Prioritätsachse 4 des Europäischen Fischereifonds legen nahe, dass einzelne lokale Aktionsgruppen der CLLD insgesamt ein LAG-Gebiet mit 5 000-150 000 Einwohnern umfassen können und eine Strategie für die integrierte lokale Entwicklung über die siebenjährige Programmlaufzeit durchschnittlich mit EU-Fördermitteln in Höhe von zwei bis zehn Mio. EUR gefördert werden kann;

29.

ist dennoch der Auffassung, dass das Potenzial der CLLD in manchen Fällen eine größere kritische Masse, als in Ziffer 28 genannt, umfassen kann, und dass begründete Ausnahmen für größere städtische und geografische Gebiete, wie zum Beispiel Inseln oder abgelegene Regionen, vorzusehen sind, vorausgesetzt, dass der CLLD-Faktor erhalten bleibt;

Integrierte territoriale Entwicklung

30.

weist darauf hin, dass die CLLD als optionales Instrument zur Umsetzung der lokalen Entwicklung in den Fonds der Allgemeinen Verordnung in Zusammenhang mit anderen Instrumenten, wie den integrierten territorialen Investitionen (ITI), steht und zur Durchführung einer umfassenderen Entwicklungsstrategie beiträgt, durch die die Maßnahmen einen stärkeren Ortsbezug erhalten;

31.

spricht sich ebenfalls dafür aus, in den europäischen und nationalen Regeln zur Umsetzung eindeutig festzulegen, dass ITI und lokale Aktionsgruppen in einer gemeinsamen Strategie so miteinander verknüpft werden können, dass lokale Ziele erreicht werden, sofern diese Alternative zweckmäßig erscheint. Insbesondere sollten es die Regeln zur Umsetzung gestatten und möglichst leicht machen, eine oder mehrere lokale Aktionsgruppen in kleinerem Maßstab mit der Umsetzung eines Teils der Aufgaben zu betrauen, die auf einer höheren geografischen Ebene durch ITI gelöst werden sollen;

32.

ist der Auffassung, dass es in derartigen Fällen absolut logisch erscheint, dass eine ITI ebenfalls in den Genuss der für die CLLD vorgesehenen Erhöhung von 10 % kommt;

33.

weist aber erneut darauf hin, dass der Mehrwert der CLLD eben gerade in der breiteren Beteiligung der örtlichen Bevölkerung und der ausdrücklichen Verknüpfung zwischen vorhandenen Instrumenten wie LEADER und der Prioritätsachse 4 des Europäischen Fischereifonds und den Strukturfonds liegt;

CLLD in städtischen und ländlichen Gebieten

34.

ist der Auffassung, dass das gemeinschaftliche Element der CLLD ein besonders geeignetes Mittel ist, geografisch konzentrierten Herausforderungen zu begegnen, die eine Reaktion der ganzen örtlichen Bevölkerung erfordern;

35.

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die CLLD auch eines von mehreren möglichen Instrumenten sein können, um integrative städtische Gebiete zu schaffen, in denen öffentliche Dienstleistungen für alle zugänglich sind, Gettoisierung vermieden und auf Armut reagiert wird, und in denen soziale Kontakte innerhalb verschiedener Gruppen gefördert werden; dazu gehören Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns, der sozialen Innovation und der gegenseitigen generations- und kulturübergreifenden Unterstützung;

36.

ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt dieser Stellungnahme zwar darauf liegt, zu untersuchen, inwieweit die CLLD in Bereichen und Sektoren eingesetzt werden können, die über den gegenwärtigen und vielgenutzten Einsatz der LEADER-Initiative in ländlichen Gebieten hinausgehen, dass die CLLD aber auch als natürliche Fortsetzung der LEADER-Initiative nach 2014 eines von mehreren möglichen Instrumenten sein können, um die Herausforderungen des ländlichen Raums in den Bereichen Zugänglichkeit, wirtschaftliche Entwicklung und Diversifizierung sowie Sicherstellung der Grundversorgung zu meistern; dazu gehören Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns, der sozialen Innovation und der gegenseitigen generations- und kulturübergreifenden Unterstützung;

37.

vertritt die Meinung, dass in größeren städtischen Gebieten auf der Ebene des Wohnviertels oder der Kommune im Rahmen der CLLD mehrere lokale Aktionsgruppen nebeneinander existieren können, um von unten nach oben gerichtete Lösungen für ortsbedingte Herausforderungen zu ermöglichen: Mehrfachbenachteiligung, Umweltzerstörung oder Beschäftigungsfähigkeit begrenzter, gemeinsame Benachteiligungen aufweisender Gruppen. Sind in einer Gegend mehrere lokale Aktionsgruppen aktiv, dann sollten sich diese Gruppen bis zu einem gewissen Grad untereinander abstimmen;

RURBAN (Verbindungen Stadt-Land)

38.

betrachtet die CLLD als zentrales Werkzeug für eine harmonische Entwicklung städtischer und ländlicher Gebiete, das ein stärkeres Wachstum der Beziehungen zu den umgebenden stadtnahen und ländlichen Gebieten ermöglicht; eine Zersiedlung der Landschaft wird eher vermieden, die Herausbildung eines ausgewogenen Netzes kleiner und mittelgroßer Städte wird begünstigt, und die Verbindungen zwischen Produzenten und Verbrauchern örtlicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden gestärkt;

39.

begrüßt die vorbereitende Maßnahme RURBAN, mit der aktuelle Informationen aus der Forschung und über die politischen Entwicklungen im Bereich ländlich-städtische Verbindungen zusammengetragen werden sollen. Der AdR bekräftigt seinen Wunsch, dass diese Maßnahme vor Beginn des Zeitraumes 2014-2020 zu einem Programm weiterentwickelt wird, das den Austausch bewährter Verfahren ebenso begünstigt wie eine gegenseitige Bewertung („Peer-Review“), das Finden innovativer Lösungen und die Gründung von Netzen, die von den neuen CLLD-Partnerschaften genutzt werden können;

40.

bekräftigt seinen Vorschlag, ein operationell ausgerichtetes Programm RURBACT zu schaffen, das den Austausch bewährter Verfahren und die Gründung von Netzen mit Ausrichtung auf Probleme des städtischen und ländlichen Raums anregen soll (1);

41.

ist der Überzeugung, dass es in der EU verschiedene Formen von Verknüpfungen zwischen ländlichen und städtischen Gebieten gibt, die stark von dem jeweiligen nationalen politischen und administrativen System beeinflusst sind. Aus diesem Grunde sollte jedes Handeln der EU flexibel genug sein, um diesem großen institutionellen Reichtum gerecht zu werden;

42.

sieht eine der Hauptherausforderungen darin, die gegenwärtige Trennung der EU-Fonds nach geografischen Gebieten und Bereichen zu überwinden. Im Gegensatz zu den operationellen Programmen, die eher einen starken Bezug zu einzelnen Bereichen aufweisen, könnten die neuen Instrumente wie die CLLD und ITI insbesondere den gebotenen territorialen Ansatz bieten und Trennungen nach Bereichen überwinden;

43.

vertritt die Auffassung, dass man sich bei einer Ausrichtung der CLLD auf die Beziehungen zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bewusst machen muss, dass der jeweilige nationale Kontext sehr unterschiedlich sein kann; dies betrifft insbesondere die Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten in den verschiedenen Mitgliedstaaten (größere Wohlstandsunterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, weniger Möglichkeiten) oder zwischen Ländern mit vielen Gebietskörperschaften (in denen die Zusammenarbeit lokale Grenzen überschreiten muss, um die notwendige kritische Masse zu erreichen) und solchen mit größeren Gebietskörperschaften (in denen lokale Partnerschaften meist innerhalb lokaler Grenzen angesiedelt sind);

Küstenfischer

44.

stellt fest, dass die CLLD auch in Gebieten mit besonderen branchenspezifischen Problemen erfolgreich angewandt werden können. Dies trifft zum Beispiel auf die gegenwärtige Prioritätsachse 4 des Europäischen Fischereifonds zu, in deren Rahmen eine Methode der CLLD angewandt wird, um die Fischer vor Ort und die Fischerei zu unterstützen;

45.

stellt fest, dass vielerorts in der EU die CLLD erfolgreich auf mit ELER- und/oder EFF-Mitteln finanzierte bestehende lokale Partnerschaften aufbauen können; dass außerdem in einigen Gebieten LEADER-Partnerschaften und Partnerschaften entsprechend der Prioritätsachse 4 des Europäischen Fischereifonds bereits nachweislich zusammenarbeiten, da sie teilweise ein- und dasselbe Gremium sind. Unter den entsprechenden Bedingungen werden die CLLD auch den Rahmen für eine Verknüpfung dieser ELER- und EMFF-Maßnahmen mit dem ESF und EFRE bieten;

46.

äußert als eine zentrale Sorge, dass der EMFF auf Ebene der Mitgliedstaaten verwaltet werden soll, wohingegen die Strukturfonds und LEADER häufig dezentralisiert sind. Dieser Unterschied wird sich nachteilig auf die CLLD auswirken;

Partnerschaft

47.

bekräftigt seine Forderung einer Überprüfung der Bestimmung, dass die öffentliche Hand nicht mehr als 49 % der Stimmrechte innehaben kann, in allen Fällen, in denen institutionalisierte Partnerschaften zur lokalen Entwicklung bereits bestehen, und spricht sich in diesen Fällen für eine „ausgewogene Vertretung“ der verschiedenen Bereiche in der lokalen Aktionsgruppe aus;

48.

ist unter anderem der Auffassung, dass die Entscheidungsprozesse in den lokalen Aktionsgruppen von Beginn an klar festgelegt und verlässlich sein müssen, damit die lokale Gebietskörperschaft als demokratisch verantwortliche öffentliche Einrichtung der lokalen Partnerschaft die allgemeine Strategie bestimmen kann, wobei gleichzeitig sichergestellt ist, dass die lokale Aktionsgruppe nicht von ihr dominiert wird;

49.

hebt hervor, dass die CLLD zwar darauf abzielen, der Privatwirtschaft und gemeinnützigen Organisationen Rechte einzuräumen, dass in diesen Vereinbarungen aber dennoch die tragende Rolle der lokalen Gebietskörperschaft anerkannt werden muss. Die lokale Gebietskörperschaft muss häufig eine Führungsrolle übernehmen, um gegenüber den Verwaltungsbehörden und der Kommission Verlässlichkeit dahingehend zu demonstrieren, dass hinsichtlich der getroffenen Entscheidungen die Risiken in den Bereichen Rechnungsprüfung und Einhaltung der Vorschriften angemessen behandelt werden, und dass die vorhandenen lokalen Kapazitäten für ein effizientes Funktionieren der Strukturen und Verfahren der lokalen Aktionsgruppe ausreichend sind;

50.

weist daher darauf hin, dass die Umsetzung der CLLD auf eine Art und Weise erfolgen kann, dass die Übertragung von Zuständigkeiten von einer Verwaltungsbehörde oder einem anderen entsprechenden lokalen bzw. regionalen Umsetzungsgremium auf die lokale Aktionsgruppe in einem Verhältnis erfolgt, das der tatsächlich vorhandenen Kapazität der lokalen Aktionsgruppe und der Notwendigkeit partizipativer, transparenter und verantwortbarer Entscheidungen entspricht;

51.

fordert die Europäische Kommission auf, die in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden lokalen Initiativen zu berücksichtigen, um sie ohne Reibungsverluste mit dem neuen CLLD-Instrument zu verzahnen;

Herausforderungen

52.

ruft die Kommission dazu auf, sich auf die Ergebnisse der Untersuchungen des Rechnungshofes und anderer Berichte und Bewertungen zu stützen, um zu gewährleisten, dass die Erfahrungen aus den Programmen LEADER und URBACT auch wirklich in ein stabileres, transparenteres und nachvollziehbareres Modell der CLLD einfließen;

53.

fordert, dass von Beginn an klare Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten festgelegt werden, und dass wenigstens Rechenschaftspflicht, öffentliche Kontrolle, Rechtsmittel gegen Entscheidungen und die Gewährleistung der Transparenz für lokale Aktionsgruppen genauso streng geregelt sind wie die entsprechenden Anforderungen an die lokalen Mandatsträger. Sowohl die Gebietskörperschaften als auch die lokalen Aktionsgruppen müssen in transparenter Weise für die von ihnen ausgegebenen öffentlichen Gelder und die getroffenen Entscheidungen verantwortlich sein;

54.

hebt hervor, dass die Frage der Kapazität eine zentrales Problem ist, das eine Klarstellung und Vereinfachung der Verfahren und administrativen Anforderungen sowie ggf. die Errichtung zentraler Anlaufstellen für die verschiedenen Fonds – wenn möglich auch auf elektronischem Weg – erfordert;

55.

ist der Meinung, dass zu diesem Zweck bezüglich Rechnungslegung und Erfüllung der Vorschriften Schritte nötig sind, die über die gegenwärtigen Vorschläge hinausgehen. Gleichzeitig müssen die Anforderungen angemessen sein, da mögliche Begünstigte sonst davon abgehalten werden könnten, einen Antrag auf EU-Mittel zu stellen;

56.

sieht es dementsprechend mit Besorgnis, dass die Finanzverwaltung und Rechnungslegungspflichten im Rahmen der CLLD möglicherweise je nach Fonds anders zu bewältigen wären, wobei häufig unterschiedliche Fonds auf verschiedenen Ebenen von verschiedenen Verwaltungsbehörden oder Ministerien verwaltet werden, was dazu führen könnte, dass die Geschwindigkeit der Fortschritte umfassender Projekte, die sich über zwei oder mehr Fonds erstrecken, vom langsamsten Fonds abhingen. Außerdem ist es sehr wichtig, dass die erwähnten Verwaltungsbehörden davon Abstand nehmen, eigene zusätzliche und erschwerende Verfahrensanforderungen zu stellen;

57.

betont, dass der Ausbau lokaler Kapazitäten und Strategien nur ein Mittel dazu ist, dass sich aus den CLLD greifbare Investitionen und messbare Ergebnisse zum Nutzen der Bevölkerung ergeben;

58.

vertritt die Ansicht, dass die Festlegung und Umsetzung lokaler Strategien in Hinblick auf klar definierte Ergebnisse in den CLLD viel stärker berücksichtigt werden müssen;

59.

hebt hervor, dass einer der größten Vorteile der CLLD die Fähigkeit zur Innovation ist, die durch eine Flexibilität bei der Umsetzung erreicht wird. Diesbezüglich sollte in europäischen und nationalen Vorschriften davon abgesehen werden, von oben nach unten gerichtete, einheitliche Maßnahmen und Regeln und Kriterien für die Förderfähigkeit in allen Ländern und Regionen festzulegen, um lokale Lösungen für lokale Probleme zu erleichtern, die basisnah als solche erkannt wurden;

60.

ist der Auffassung, dass die Verbindung zwischen der Festlegung lokaler Strategien und dem Austausch guter Ideen und einer umfassenderen Umsetzung unmittelbar und stabil sein muss, insbesondere hinsichtlich der Umsetzung weiter gehender Maßnahmen innerhalb der Strukturfonds;

61.

stellt fest, dass Verwaltungsbehörden geneigt sein könnten, umfassende und ressourcenintensive Verfahren wie die CLLD nicht zu unterstützen, wenn sich Möglichkeiten finden lassen, Mittel einfacher zu verwenden. Aber mit einer besseren als der gegenwärtig verfügbaren technischen Unterstützung haben die CLLD qualitativ deutlich mehr zu bieten und finden auch einen stärkeren Rückhalt in der örtlichen Bevölkerung als ein von oben nach unten gerichteter Ansatz;

62.

weist darauf hin, dass ein Widerspruch darin liegt, dass 5 % der Mittel für LEADER vorgesehen sind, dass aber, wenn die CLLD als Grundlage dienen, dies nicht für die anderen Fonds gilt; fordert die Verwaltungsbehörden dazu auf, eine Anwendung der 5 %-Regel für die anderen drei Fonds in Erwägung zu ziehen, wenn die Alternative CLLD in den Fonds der Allgemeinen Verordnung entweder im Rahmen eines Partnerschaftsabkommens oder eines operationellen Programms gewählt wird;

63.

vertritt die Ansicht, dass aufgrund der gegenwärtigen Zersplitterung der lokalen Entwicklung über die verschiedenen Programme Handlungsbedarf besteht, um die Außenwahrnehmung, die Rechenschaftspflicht sowie die Projektbeschreibung, das gegenseitige Lernen und die Vermittlung von Wissen insbesondere hinsichtlich weicher Ergebnisse zu verbessern;

64.

fordert die vier betroffenen Generaldirektionen der Kommission auf, so bald wie möglich gemeinsame vereinfachte Leitlinien zu Umsetzung der CLLD in zentralen Bereichen auszuarbeiten. Dies sollte unter anderem eine Einschätzung umfassen, wie die Fonds der Allgemeinen Verordnung realistischerweise für die Umsetzung folgender Punkte genutzt werden können: integrierte lokale Programme und individuelle Projekte, Förderfähigkeit von Ausgaben, Berichterstattung, Zusammenarbeit, Maßnahmen zur Rechnungsprüfung, Einhaltung der Vorschriften und Bekanntmachung sowie Methoden der Wissensvermittlung. Dabei sollte die Kommission in einen strategischen Dialog mit Fachleuten der nationalen, regionalen und lokalen Ebene aus dem Bereich Entwicklung treten, die einige der Fragen, auf die in den Leitlinien eingegangen werden sollte, ebenso wie mögliche Antworten und Beispiele bestehender Partnerschaften zur lokalen Entwicklung nennen können.

Brüssel, den 29. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  Das Programm RURBACT würde sich auf die Erfahrungen des Netzes RUR@CT stützen, um die Verknüpfung zwischen der städtischen und der ländlichen Dimension besser abzubilden.


19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/25


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Modernisierung des EU-Beihilfenrechts“

2013/C 17/06

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt das Ziel der Kommission, sich auf die Fälle mit besonders starken Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu konzentrieren und insoweit zu einer stärkeren Priorisierung im Beihilfeverfahren zu kommen, die alle Beteiligten – EU-Kommission, Mitgliedstaaten und regionale und lokale Gebietskörperschaften – entlastet;

stellt fest, dass geeignete Ansatzpunkte für diese Priorisierung auf Beihilfen mit tatsächlicher und wesentlicher Binnenmarktrelevanz u.a. die Präzisierung des Kriteriums der Auswirkung auf den grenzüberschreitenden Handel und eine Konkretisierung des Unternehmensbegriffs sein können;

verlangt dabei zu berücksichtigen, dass Zahlungen im Hinblick auf Tätigkeiten, die im Wesentlichen rein lokaler Natur sind, zwar rechtlich als staatliche Beihilfen einzustufen sein mögen, dennoch aber begrenzte und nachhaltige Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel haben können;

fordert erhöhte Schwellenwerte für die De-minimis-Verordnung, einschließlich einer entsprechenden Erhöhung der gesonderten De-minimis-Schwellenwerte für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), sowie Ausweitungen der horizontalen Kategorien in der Ermächtigungsverordnung und entsprechende Ausweitungen und Präzisierungen in der Gruppenfreistellungsverordnung als Optionen zur Erreichung des Kommissionsziels im Rahmen dieser Modernisierungsnovelle;

Berichterstatter

Clemens LINDEMANN (DE/SPE), Landrat des Saarpfalz-Kreises

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Modernisierung des EU-Beihilfenrechts

COM(2012) 209 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt, dass die Kommission anerkennt, dass sich die Regeln für staatliche Beihilfen zu einem fragmentierten und komplexen rechtlichen Gesamtrahmen entwickelt haben, der für alle Beteiligten unabhängig von dem Ausmaß der Binnenmarktauswirkungen einen hohen Aufwand mit sich bringt;

2.

fordert daher eine deutliche Vereinfachung der Beihilfevorschriften und ihre Konzentration auf die wesentlichen Fälle, eine Verbesserung ihrer praktischen Anwendbarkeit sowie eine Beschleunigung bzw. Verringerung der Verfahren;

3.

begrüßt insofern die Ankündigung der EU-Kommission, die Regeln zu verschlanken und wichtige Begriffe zu präzisieren;

4.

begrüßt das Ziel der Kommission, sich auf die Fälle mit besonders starken Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu konzentrieren, und insoweit zu einer stärkeren Priorisierung im Beihilfeverfahren zu kommen, die alle Beteiligten – EU-Kommission, Mitgliedstaaten und regionale und lokale Gebietskörperschaften – entlastet;

5.

stellt fest, dass geeignete Ansatzpunkte für diese Priorisierung auf Beihilfen mit tatsächlicher und wesentlicher Binnenmarktrelevanz u.a. die Präzisierung des Kriteriums der Auswirkung auf den grenzüberschreitenden Handel und eine Konkretisierung des Unternehmensbegriffs sein können;

6.

fordert die EU-Kommission auf, die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels anzunehmen ist bzw. wann eine Tätigkeit keine Binnenmarktrelevanz entfaltet;

7.

verlangt dabei zu berücksichtigen, dass Zahlungen im Hinblick auf Tätigkeiten, die im Wesentlichen rein lokaler Natur sind, zwar rechtlich als staatliche Beihilfen einzustufen sein mögen, dennoch aber begrenzte und nachhaltige Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel haben können;

8.

schlägt vor, bei Ablehnung einer generellen Freistellung dieser Ausgleichszahlungen zumindest die Alternative eines vereinfachten Verfahrens zu prüfen;

9.

regt an, den Unternehmensbegriff durch klarere Abgrenzungen zwischen dem wirtschaftlichen und dem nichtwirtschaftlichen Bereich – z.B. über Kriterien – und die gemeinsame Erarbeitung von mitgliedstaatspezifischen Listen durch die Mitgliedstaaten und die Kommission zu verdeutlichen. Während die abstrakten Kriterien auch dynamischen Entwicklungen Rechnung tragen, schaffen die gemeinsam erarbeiteten Listen Rechtssicherheit für die etablierten Bereiche. Dies würde Erleichterung für lokale und regionale Stellen, aber auch für die Kommission bringen;

10.

schlägt bei Ablehnung als Alternative vor, die Voraussetzungen näher zu umschreiben, bei deren Vorliegen in diesen Bereichen von einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen ist;

11.

ist der Auffassung, dass von dem Unternehmensbegriff die Bereiche Soziales, Kultur und Bildung sowie Dienstleistungen von allgemeinem nichtwirtschaftlichen Interesse typischerweise nicht erfasst sind;

12.

bekräftigt, dass nicht jede in Umfang und Reichweite sehr begrenzte Beihilfe bei der EU-Kommission notifiziert werden sollte und die Mitgliedstaaten hier selbst Verantwortung für die Anwendung des Beihilferechts übernehmen sollten (z.B. durch Freistellungen oder De-minimis-Regeln);

13.

fordert erhöhte Schwellenwerte für die De-minimis-Verordnung einschließlich einer entsprechenden Erhöhung der gesonderten De-minimis-Schwellenwerte für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI), sowie Ausweitungen der horizontalen Kategorien in der Ermächtigungsverordnung, sowie entsprechende Ausweitungen und Präzisierungen in der Gruppenfreistellungsverordnung als Optionen zur Erreichung des Kommissionsziels im Rahmen dieser Modernisierungsnovelle;

14.

betont die Notwendigkeit einer deutlicheren Abgrenzung der dieser Modernisierung unterliegenden allgemeinen Beihilfebestimmungen von den Beihilferegelungen für DAWI (sogenanntes Almunia-Paket), insbesondere im Hinblick auf Grenzfälle, in denen eine Kategorisierung als eine solche Dienstleistung nicht eindeutig ist;

Stärkere Berücksichtigung von Europa-2020-Zielen

15.

begrüßt eine stärkere Orientierung an den Europa-2020-Zielen. Anstatt der beabsichtigten Vereinfachung dürfen jedoch am Ende für die öffentlichen Behörden nicht umfangreichere und kompliziertere Regelungen stehen;

16.

betont die Bedeutung der Regionalbeihilfeleitlinien für lokale und regionale Gebietskörperschaften, weil durch sie vorgeformt wird, in welchen Gebieten welche Unternehmenssektoren gefördert werden können. In diesem Zusammenhang sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch einen Ermessensspielraum in Fördergebieten haben, Unternehmensstrukturen unabhängig von ihrer Größe zu fördern;

17.

betont die Notwendigkeit, eine flexible und den Gegebenheiten vor Ort entsprechende Förderung dort zu ermöglichen, wo es einen konkreten Bedarf an unterstützenden Maßnahmen gibt, mit Blick auf den demografischen Wandel oder ständige natürliche Nachteile insbesondere in ländlichen Gebieten oder Berggebieten;

18.

fordert mehr Spielraum, um zu regional und lokal angepassten Entwicklungsstrategien und Fördermaßnahmen zu gelangen und Regionalbudgets zu ermöglichen;

19.

hält fest, dass es bei der Überarbeitung der Regionalleitlinien für 2014-2020 im Bereich der staatlichen Beihilfen zu keinen ungerechtfertigten Ungleichgewichten zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Bevölkerungsplafonds kommt und auch Großunternehmen zukünftig in allen Gebieten berücksichtigt werden;

20.

begrüßt daher das Instrument der Integrierten Territorialen Investitionen. Es eröffnet lokale Gestaltungsspielräume und ermöglicht die Durchsetzung von übergreifenden Investitionen;

21.

begrüßt, dass die EU-Kommission einen stärker integrierten Ansatz und eine verbesserte Koordinierung der Fördermaßnahmen anstrebt;

22.

begrüßt die Möglichkeit einer Kombination von Förderinstrumenten und fondsübergreifender Finanzierung und die damit verbundene Verbesserung eines nachhaltigen Einsatzes von Regionalfördermitteln;

23.

fordert in diesem Zusammenhang und im Hinblick auf die Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, dass die staatlichen Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die entsprechend dem Beschluss vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, a priori als vertragsgemäß gelten und gleichzeitig aus Strukturfondsmitteln kofinanziert werden können, nicht - oder allenfalls mit einem stark verringerten Satz - in die Berechnung der Regionalbeihilfehöchstsätze einbezogen werden. Diese Klarstellung sollte im Zuge einer geänderten Fassung der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung oder einer Mitteilung über die Staatsbeihilfevorschriften über die zur Kofinanzierung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse eingesetzten Strukturfondsmittel erfolgen;

24.

fordert die Kommission nachdrücklich dazu auf anzuerkennen, dass die öffentliche Finanzierung von öffentlichen Infrastrukturprojekten unabhängig vom öffentlichen Auftrag nicht als staatliche Beihilfe betrachtet werden darf;

25.

unterstreicht, dass die Anwendbarkeit der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf den Bereich der Infrastrukturen angesichts der Schwierigkeiten bei der Auslegung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 24. März 2011 in den Rechtssachen Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt (T-443/08) und Mitteldeutsche Flughafen AG et Flughafen Leipzig-Halle GmbH (T-455/08) gegen Europäische Kommission geklärt werden muss, das zu erheblichen Verzögerungen bei der Ex-ante-Überprüfung von ca. 200 aus den Strukturfonds finanzierten Infrastrukturprojekten geführt hat;

Vereinfachung der Beihilferegeln

26.

unterstützt das Vorhaben der Kommission, die Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfen durch Entscheidungspraxis und Rechtsprechung in einer Mitteilung zusammenfassend zu erläutern und diesen Begriff durchweg einheitlich anzuwenden;

27.

fordert, dass durch die auslegenden Mitteilungen kein zusätzlicher Interpretationsbedarf geschaffen wird. Unbedingt zu vermeiden ist die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe;

28.

unterstützt die Absicht der Kommission, die Vielzahl der Sekundärrechts- und „soft law“-Texte im Beihilfebereich (Verordnungen, Mitteilungen, Leitlinien usw.) stringenter zu fassen und wo möglich zusammenzuführen;

29.

lehnt eine Einbeziehung von zusätzlichen Qualitäts- und Effizienzerwägungen der EU-Kommission in die Vereinbarkeitsprüfung grundsätzlich ab. Qualitäts- und Effizienzgesichtspunkte, die den Ermessensspielraum der lokalen und regionalen Beihilfegeber weiter einschränken, fallen grundsätzlich nicht in die durch das Wettbewerbskapitel des AEUV begründete Zuständigkeit der Kommission. Die Entscheidungen über Qualität und Effizienz müssen den Behörden vor Ort im Sinne lokaler Handlungsspielräume überlassen bleiben;

30.

stellt fest, dass die stetig zunehmenden Berichtspflichten der mitgliedstaatlichen Stellen einen enormen bürokratischen Aufwand sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kommission bedeuten;

31.

fordert insbesondere vor dem Hintergrund des in der EU angestrebten Bürokratieabbaus die Einführung eines Systems der Stichprobenprüfung, so dass auf eine lückenlose Berichterstattung unterhalb einer bestimmten finanziellen Schwelle ganz verzichtet werden könnte;

Überarbeitung der Gesetzestexte

32.

Im Rahmen der Modernisierung des EU-Beihilferechts werden insgesamt vier Gesetzestexte mit dem Ziel der verstärkten Prioritätensetzung überarbeitet:

a)   Überarbeitung der De-minimis-Verordnung der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 (107 AEUV) und 88 (108 AEUV) EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen

33.

begrüßt die Zielsetzung der Kommission, für Beihilfen mit geringeren Beträgen mehr Verantwortung auf die Ebene der Mitgliedstaaten zu übertragen. Dies sollte aber generell gelten, nicht nur für kleine Beihilfen. Es erleichtert einerseits wesentlich die Arbeit der Kommission, andererseits würden aber auch die kommunalen Stellen davon profitieren, da die nationalstaatliche Ebene eine größere Nähe zu den kommunalen Bedürfnissen aufweist als die Kommission;

34.

fordert, den Schwellenwert der allgemeinen De-minimis-Verordnung von 200 000 EUR auf mindestens 500 000 EUR über einen Zeitraum von drei Steuerjahren im Sinne der von der Kommission richtigerweise angestrebten stärkeren Konzentration auf die besonders binnenmarktrelevanten Fälle anzuheben;

35.

weist darauf hin, dass die gesonderte De-minimis-Verordnung für DAWI mit ihren erhöhten Schwellenwerten in Kenntnis und in Abgrenzung zu den niedrigeren Schwellenwerten der allgemeinen De-minimis-Verordnung geschaffen wurde;

36.

fordert daher eine deutliche Anhebung des Schwellenwertes für diese Dienstleistungen gegenüber dem allgemeinen De-minimis Schwellenwert, um den Besonderheiten der DAWI Rechnung zu tragen und ihre besondere Stellung im Gesamtgefüge zu wahren;

37.

erinnert daran, dass der AdR bereits mit Blick auf das Almunia-Paket einen DAWI-De-minimis-Schwellenwert von 800 000 EUR pro Jahr forderte und bekräftigt diese Forderung hier erneut;

38.

fordert mit Blick auf Beihilfen, die in einer anderen Form als in Form eines Zuschusses gewährt werden (Garantien, insbesondere Bürgschaften) die Anwendbarkeit der Regelungen der De-minimis-Verordnung für DAWI ebenfalls auf die allgemeine De-minimis-Verordnung;

39.

fordert in diesem Sinne für auf der Grundlage von Garantieregelungen gewährte Einzelbeihilfen analog der De-minimis-Verordnung für DAWI konsequenterweise die Anhebung des spezifischen Höchstbetrages auf 3,75 Mio. EUR. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das in der De-minimis-Verordnung für DAWI festgeschriebene Kumulierungsverbot mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten;

b)   Überarbeitung der Ermächtigungsverordnung des Rates

Verordnung (EG) Nr. 994/1998 des Rates vom 7.5.1998 über die Anwendung der Artikel 92 (112 AEUV) und 93 (113 AEUV) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen

40.

begrüßt die von der Kommission vorgesehenen Maßnahmen zur Änderung der Ermächtigungsverordnung des Rates, damit weitere/mehr Kategorien von Beihilfearten als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten und sie somit von der Anmeldepflicht befreit sind;

41.

begrüßt weiter die Ankündigung der Kommission, die folgenden Beihilfen von der Anmeldepflicht auszunehmen:

Beihilfen für den Kulturbereich,

Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden,

Beihilfen für von der EU (teil-)finanzierte Projekte wie zum Beispiel JESSICA und

andere;

42.

schlägt vor, die Bereiche Soziales, Bildung, Gesundheit, soweit sie nicht kommerziell oder auf Gewinn ausgerichtet sind, die Breitbandversorgung, sowie tierseuchenhygienische Maßnahmen in den Auffangtatbestand „Andere“ aufzunehmen;

43.

fordert eine nähere Konkretisierung des Verhältnisses dieser horizontalen Freistellungen zum Freistellungsbeschluss für DAWI;

c)   Überarbeitung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission

Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 (107 AEUV) und 88 EG-Vertrag (108 AEUV) (sog. allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)

44.

begrüßt die angekündigten Maßnahmen zur Überarbeitung und Ausweitung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung in den von der überarbeiteten Ermächtigungsverordnung abgedeckten Beihilfekategorien mit Blick auf den geringeren Verwaltungsaufwand für die lokalen und regionalen Behörden;

45.

fordert die Erweiterung der Gruppenfreistellung entsprechend der horizontalen Erweiterung in der Ermächtigungsverordnung um die Bereiche Soziales, Bildung, Gesundheit und Breitband;

46.

betont, dass mit Blick auf den Bildungsbereich insbesondere die nichtstaatliche Schul- und Erwachsenenbildung von der Freistellung erfasst sein soll, soweit sie nicht unter die Regelungen des Beihilferechts für DAWI fällt;

47.

bekräftigt, dass Gleiches im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen von Spezialabteilungen oder -kliniken, sowie im nicht-kommerziellen Bereich der sozialen Dienstleistungen der Wohlfahrtsverbände und Altenheime (in Abgrenzung zu Seniorenresidenzen) gelten muss;

48.

erinnert an die Digitale Agenda und das Ziel der EU, bis 2013 für alle Europäer eine Breitbandgrundversorgung verfügbar zu machen;

49.

stellt fest, dass die Voraussetzungen für den Aufbau leistungsfähiger Breitbandnetze im ländlichen Raum ohne Beihilfen nicht gegeben sind, und betont, dass daher beihilferechtliche Regelungen die Erschließung des ländlichen Raums mit Breitbandnetzen nicht unnötig erschweren dürfen. Der ländliche Raum muss vor digitaler Ausgrenzung bewahrt werden;

50.

betont, dass hier insbesondere auch die Vorteile einbezogen werden sollten, die bei der Schaffung von Breitbandinfrastruktur durch die Entstehung eines nachgelagerten Marktes für Breitbanddienstleistungen entstehen;

51.

bedauert, dass der von der EU-Kommission vorgelegte Entwurf der novellierten Breitbandleitlinien nicht die wiederholt formulierte Forderung nach einer deutlichen Straffung und Vereinfachung des Regelwerks aufgreift;

52.

fordert die EU-Kommission auf, durch eine Berücksichtigung des Breitbandausbaus in der Gruppenfreistellungsverordnung sicherzustellen, dass auch in weniger dicht besiedelten Regionen ein flächendeckender Breitbandausbau möglich ist, in denen davon auszugehen ist, dass die Einnahmen nicht ausreichen werden, die Errichtung der aktiven Technik sowie die Betriebskosten vollständig abzudecken;

53.

fordert die Erweiterung der Gruppenfreistellung entsprechend der horizontalen Erweiterung in der Ermächtigungsverordnung um tierseuchenhygienische Maßnahmen, die insbesondere die Vorhaltung von Einrichtungen für den Seuchenfall abdecken;

54.

begrüßt, dass durch Ausweitungen der Freistellung Mitgliedstaaten mehr Verantwortung übernehmen werden. Und begrüßt insofern die stärkere Verantwortung der Mitgliedstaaten bei der Beihilfenkontrolle insgesamt;

55.

fordert, dass dies nicht dazu führen darf, dass lediglich die Kommission entlastet, die Mitgliedstaaten aber im Gegenzug durch mannigfaltige Berichts- und Dokumentationspflichten, präzise und detaillierte Inanspruchnahmevoraussetzungen etc. zunehmend stärker belastet werden;

56.

hält es dabei aber für erforderlich, dass das nachgelagerte Prüfrecht der Kommission nicht weiter ausgedehnt werden darf (Ex-post-Kontrolle), sondern, dass sie dem Mitgliedstaat tatsächlich Verantwortung delegiert. Dabei dürfen die nationalen Beihilfekontrollstellen nicht zu einer Art „Vorprüfungs-Instanz“ für die Generaldirektion Wettbewerb missbraucht werden, jedenfalls dann nicht, wenn die Entscheidungsbefugnis weiterhin bei der Kommission verbleibt;

57.

lehnt die Idee der Kommission, die nationale Beihilfenkontrolle auf unabhängige Behörden zu übertragen (zum Beispiel Kartellämter) ab, da die Entscheidung über die Organisation der Beihilfenkontrolle auf nationaler Ebene allein den Mitgliedstaaten und nicht der Kommission obliegt. Aus den gleichen Gründen wird die Möglichkeit der Durchführung eigener Erhebungen durch die EU-Kommission abgelehnt;

d)   Überarbeitung der Verfahrensverordnung des Rates

Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (Artikel 113 AEUV)

58.

begrüßt eine Vereinfachung der Vorschriften der Verfahrensordnung;

59.

lehnt die Schaffung von neuen eigenen Ermittlungsbefugnissen der EU-Kommission bei den Unternehmen, z.B. durch das Marktinformationssystem (market information tools), unter Umgehung der Mitgliedstaaten ab. Hierbei käme es zu einer Verlagerung der mitgliedstaatlichen Kompetenzen auf die europäische Ebene.

Brüssel, den 29. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/30


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Auf dem Weg zum 7. Umweltaktionsprogramm: Eine bessere Umsetzung des Umweltrechts der EU“

2013/C 17/07

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

plädiert dafür, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ihrer Rolle als umsetzende Akteure durch das 7. Umweltaktionsprogramm unterstützt werden, insbesondere durch die Aufnahme folgender Aspekte: stärkere Beteiligung an der Gestaltung, Umsetzung und Bewertung von EU-Rechtsvorschriften; wirksame, an den Quellen ansetzende Maßnahmen und erweiterte Optionen zur Kostendeckung für lokale und regionale Gebietskörperschaften; nachhaltiges Management der städtischen Umwelt und Einräumung einer angemessenen Frist zwischen der Verabschiedung der Rechtsvorschriften und ihrer anschließenden Überarbeitung;

unterstützt die Verbesserung der Struktur, die engagiertere Veröffentlichung und bessere Zugänglichkeit von Informationen, einschließlich der Entwicklung strukturierter Anwendungs- und Informationskonzepte (structured implementation and information frameworks, SIIF); entsprechende Finanzhilfen hierfür sollten im Rahmen der technischen Unterstützung durch die Strukturfonds 2007-2014 und das künftige LIFE-Programm zur Verfügung gestellt werden;

ist der Auffassung, dass die EU und die Mitgliedstaaten durch das 7. UAP zu neuen, strengeren Instrumenten zur Verbesserung der Reaktionsbereitschaft verpflichtet werden sollten; solche Instrumente könnten etwa ein allgemeiner EU-Rahmen für Umweltinspektionen und Überwachung, Untersuchungsbefugnisse seitens der Europäischen Kommission, allgemeine Kriterien für die nationale Bearbeitung von Beschwerden und eine Richtlinie für den Zugang zu Gerichten sein;

begrüßt den Vorschlag der „partnerschaftlichen Durchführungsvereinbarungen“; diese sollten jedoch nicht nur zwischen der Europäischen Kommission und einem Mitgliedstaat geschlossen werden, sondern unter angemessener Berücksichtigung des Mehrebenensystems („Multi-Level-Governance“) auch eine oder mehrere lokale und regionale Gebietskörperschaften mit einbeziehen;

empfiehlt eine Verbesserung der Ergebnisse für die Umwelt durch innovative Multi-Level-Governance-Methoden, einschließlich der Ausdehnung des Bürgermeisterkonvents auf den Bereich der Ressourcenschonung und die Weiterentwicklung der Auszeichnung „Grüne Hauptstadt Europas“;

zeigt sich erfreut darüber, dass die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung den Vorschlag des AdR unterstützt, gemeinsam mit dem Ausschuss ein regelmäßiges Forum zur Erörterung regionaler und lokaler Probleme und Lösungen bei der Anwendung des EU-Umweltrechts zu organisieren.

Berichterstatterin

Nilgun CANVER (UK/SPE), London Borough of Haringey

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Konkretere Vorteile aus den Umweltmaßnahmen der EU: Schaffung von Vertrauen durch mehr Information und größere Reaktionsbereitschaft der Behörden

COM(2012) 95 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.    Allgemeine Bemerkungen

1.

weist darauf hin, dass die vorliegende Stellungnahme drei Zwecken dient:

sie ist eine Reaktion auf die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 7. März 2012 und soll zur Gestaltung des künftigen 7. Umweltaktionsprogramms (UAP) beitragen;

sie ist ein Beitrag zu der Diskussion über das 7. UAP und dessen zu erwartendem Schwerpunkt einer besseren Umsetzung;

sie soll an die frühere Prospektivstellungnahme des AdR zu der „Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der künftigen Umweltpolitik“ (CdR 164/2010 fin) anknüpfen, in der Möglichkeiten zur Effizienzsteigerung umweltpolitischer Maßnahmen auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen und in allen Phasen der Politikgestaltung dargelegt wurden;

2.

würdigt die Tatsache, dass im Mittelpunkt der neuen Mitteilung von 2012 die Frage steht, wie die Umsetzung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene verbessert werden kann, während sich die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung über die Umsetzung des Umweltrechts aus dem Jahr 2008 (1) auf ihre eigenen Durchsetzungsbefugnisse zur Bekämpfung von Verstößen gegen das EU-Umweltrecht konzentriert hatte. Hierin zeigt sich, dass die frühere Kritik und die Empfehlungen des AdR aufgegriffen wurden (2);

3.

nimmt zur Kenntnis, dass mit der Mitteilung ein intensiverer Dialog mit allen Beteiligten, einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, erreicht werden soll. Dabei soll der Frage nachgegangen werden, wie durch ihre engere Zusammenarbeit eine bessere Umsetzung des EU-Rechts erreicht werden kann, indem die Erfassung und der Austausch von Informationen intensiviert werden und alle Interessenträger für die wirksame Bekämpfung von Problemen vor Ort eine größere Eigenverantwortung übernehmen und mehr Reaktionsbereitschaft zeigen. Der AdR schließt sich der Ansicht an, dass Information und Reaktionsbereitschaft ergänzende Facetten der Durchführung sind;

4.

ist der Auffassung, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch verschiedene Mittel bei der Umsetzung und Durchsetzung mehr Kohärenz erzielen können: Hierzu gehören etwa die Festlegung langfristiger Umweltziele und -strategien, die Mobilisierung der Bürger, die Einrichtung gut funktionierender Abteilungen und Dienststellen, die Nutzung von EU-Mitteln für Investitionen in die Umwelt-Infrastruktur und Ökosystemdienstleistungen, die Anpassung an den Klimawandel und die Reduzierung des Katastrophenrisikos, die Anwendung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie) und der Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP-Richtlinie) sowie mehr Transparenz und ein leichterer Zugang zu Gerichten (3);

5.

macht jedoch darauf aufmerksam, dass sich durch neue Aufgaben und Regelungen, die die EU den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesem Bereich auferlegt, neue Fragen bezüglich der finanziellen und administrativen Belastung ergeben. Nach Ansicht des AdR sollten neue Initiativen so umgesetzt werden, dass den lokalen und regionalen Regierungen keine zusätzlichen Kosten und kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Der AdR fordert die Europäische Kommission auf, einschlägige Folgenabschätzungen und Studien durchzuführen. Er ruft die Europäische Kommission unter Hinweis auf seinen bekannten Standpunkt zu den administrativen Lasten und angesichts der Bestimmungen des Vertrages (4) dazu auf, für alle administrativen und bürokratischen Lasten, die sich aus neuen EU-Initiativen infolge dieser Mitteilung ergeben, eine gründliche Folgenabschätzung durchzuführen;

B.    Umsetzung als Priorität des 7. UAP

6.

bekräftigt seine Ansicht, dass ein 7. Umweltaktionsprogramm notwendig ist, um in Anbetracht des Laufzeitendes des gegenwärtigen UAP am 22. Juli 2012 für Kontinuität zu sorgen. Mit dem 7. UAP sollte Sorge dafür getragen werden, dass die Umweltziele der EU für die lokalen und regionalen Verwaltungen auch weiterhin klar und vorhersehbar sind (5);

7.

weist auf seine früheren Empfehlungen bezüglich des Charakters und der Prioritäten des 7. UAP (6) insgesamt hin, in denen er insbesondere hervorhob, dass das 7. UAP einen Beitrag zur Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa innerhalb der Europa-2020-Strategie leisten und aufzeigen müsse, welchen Weg die EU in ihrer Umweltpolitik langfristig einschlagen sollte. Ferner sollte es eindeutige Angaben über Ziele, Zeitvorgaben und Maßnahmen bis 2020 enthalten. Die Abschlusserklärung von Rio+20 mit ihrem Schwerpunkt auf integrativer ökologischer Wirtschaft und den nachhaltigen Entwicklungszielen für die Zeit nach 2015, die am 22. Juni 2012 von der UN-Konferenz zu nachhaltiger Entwicklung (UNCSD) angenommen wurde, sollte ebenso Berücksichtigung finden wie der Beitrag des AdR zum Gipfel von Rio (7);

8.

sieht mit Sorge, dass das Umweltrecht der EU noch immer nicht ausreichend umgesetzt ist und dass die vollständige Umsetzung und Durchsetzung auf allen Ebenen von entscheidender Bedeutung ist für die Verbesserung des Zustands der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung, für die Gewährleistung gleicher Bedingungen und die Schaffung von Rechtssicherheit für die Wirtschaft sowie für die Vermeidung von Marktverzerrungen (8). Ende 2009 betrafen 18,8 % aller Vertragsverletzungsverfahren gegen EU-Mitgliedstaaten aufgrund von Verstößen gegen EU-Rechtsvorschriften den Bereich Umwelt (544 Fälle), was als Indikator für weiter anhaltende Umweltschädigungen und Wettbewerbsverzerrungen angesehen werden kann (9);

9.

weist darauf hin, dass zum Beispiel durch eine unzureichende Umsetzung des aktuellen Umweltrechts der EU grob geschätzt Kosten von rund 50 Mrd. EUR im Jahr im Gesundheitswesen und an unmittelbaren Umweltkosten entstehen (10). Zu den weiteren Kosten einer unzureichenden Umsetzung gehören verpasste Unternehmenschancen, verschiedene Befolgungskosten, Wettbewerbsverzerrungen unter EU-Unternehmen sowie höhere Kosten in Zusammenhang mit Verfahren wegen Rechtsverstößen. Schätzungen zufolge würde die vollständige Umsetzung aller Abfallvorschriften der Abfall- und Recyclingindustrie ein Umsatzplus von 42 Mrd. EUR bescheren und die Schaffung von etwa 400 000 neuen Arbeitsplätzen zur Folge haben (11). Da die Umweltindustrie in der EU Schätzungen zufolge einen jährlichen Umsatz von über 300 Mrd. EUR verzeichnet, kann die Unsicherheit über Umsetzungswege und Zeitrahmen mit erheblichen Kosten aufgrund verpasster Chancen verbunden sein (12). Wenn aufgrund eines Rechtsverletzungsverfahrens Investitionen innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums getätigt werden müssen, dürften diese teurer ausfallen, als dies bei einer besser geplanten Umsetzung der Fall wäre;

10.

dringt im Hinblick auf die Verpflichtung zu besseren Ergebnissen für die Umwelt darauf, dass die ordnungsgemäße Umsetzung ein prioritäres Ziel des 7. UAP wird. Dies betrifft insbesondere die Ergebnisse, die in dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa, dem Fahrplan für den Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft und in der Biodiversitätsstrategie bis 2020 angestrebt werden;

11.

plädiert dafür, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ihrer Rolle als umsetzende Akteure durch das 7. UAP unterstützt werden, insbesondere durch die Aufnahme folgender Aspekte:

stärkere Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Gestaltung, Umsetzung und Bewertung von EU-Rechtsvorschriften unter Nutzung der Erfahrungen der lokalen und regionalen Ebene im Hinblick auf eine bessere Umsetzung der Rechtsvorschriften und mehr Eigenverantwortung;

Mechanismen zur Einbeziehung und Befähigung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften für den Austausch bewährter Verfahren der Maßnahmendurchführung;

wirksame, an den Quellen ansetzende Maßnahmen und erweiterte Optionen zur Kostendeckung für lokale und regionale Gebietskörperschaften;

nachhaltiges Management der städtischen Umwelt mit Schwerpunkt auf integrierter Umweltplanung, nachhaltiger Mobilität, Lebensqualität und Gesundheit der Bevölkerung;

Einräumung einer angemessenen Frist zwischen der Verabschiedung der Rechtsvorschriften und ihrer anschließenden Überarbeitung: Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erhielten somit genügend Zeit für die Planung der Umsetzung und könnten innerhalb eines stabilen Regelungsumfelds in Anpassungen investieren, die EU ihrerseits würde über ausreichend Flexibilität verfügen, um Rechtsvorschriften entsprechend technologischen Neuerungen, veränderten Anforderungen oder Erwartungen der Öffentlichkeit zu aktualisieren;

12.

ist der Auffassung, dass die EU und die Mitgliedstaaten durch das 7. UAP zu neuen, strengeren Durchsetzungsinstrumenten verpflichtet werden sollten, die auch auf den folgenden, in der Mitteilung skizzierten und in den Abschnitten C und D ausführlich dargelegten Initiativen aufbauen (13):

Verbesserung der Struktur, engagiertere Veröffentlichung und bessere Zugänglichkeit umwelt- und umsetzungsbezogener Informationen auch seitens nationaler Umweltschutzagenturen und der Europäischen Umweltagentur;

Erstellung eines EU-Rahmens für Umweltinspektionen auf Mitgliedstaatsebene;

Festlegung von Kriterien für die nationale Bearbeitung von Beschwerden, einschließlich Streitbeilegungsmechanismen wie Mediation;

Wiederbelebung des ins Stocken geratenen Vorschlags für eine Richtlinie für den Zugang zu Gerichten;

Ausarbeitung dreiseitiger Umsetzungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten und regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie weiterer Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsebenen (Multi-Level-Governance);

wirksame Überwachung des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, einschließlich der Aufnahme von Zielen für mehr Ressourceneffizienz und Indikatoren in den jährlichen Wachstumsbericht und die Nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten;

innovative Finanzierungskonzepte und Möglichkeiten zur Unterstützung privater Investitionen in die Umsetzung, einschließlich der schrittweisen Abschaffung umweltschädlicher Subventionen und der Förderung umweltfreundlicher Steuerreformen, die der Ressourcennutzung in stärkerem Maße Rechnung tragen;

Aufnahme umwelt- und klimapolitischer Maßnahmen in andere Politikbereiche der EU im Hinblick auf einen besser integrierten Ansatz für die Umsetzung auf der örtlichen Ebene sowie Einbeziehung von Möglichkeiten der Risikominderung in Umweltverträglichkeitsprüfungen;

C.    Verbesserung der Informationen über die Anwendung

13.

ist ebenso wie die Europäische Kommission besorgt über das unterschiedliche Niveau der Kontrolle in Europa und die häufig unvollständigen, inkompatiblen oder veralteten Informationen. Wichtige Informationen werden häufig nicht systematisch und nicht in ausreichendem Maße online veröffentlicht. Der AdR ist der Ansicht, dass durch bessere und leichter zugängliche Informationen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene wichtige Umweltprobleme früher erkannt und somit längerfristig Kosteneinsparungen erzielt werden könnten;

14.

betont die zentrale Rolle regionaler und lokaler Gebietskörperschaften für die Erhebung von Umsetzungsdaten. Es muss darauf geachtet werden, dass die Informationen auch auf nationaler Ebene und EU-Ebene übereinstimmend und kompatibel sowie gültig und zuverlässig sind;

15.

vertritt die Auffassung, dass Transparenz für die Förderung einer besseren Umsetzung und Durchsetzung von großer Bedeutung ist. Investitionen in Online-Informationssysteme, die Informationen über die Umwelt und die Umsetzung für die Öffentlichkeit und die öffentlichen Einrichtungen zugänglich machen, müssen gefördert und es muss auf allen Regierungs- und Verwaltungsebenen stärker dafür gesorgt werden, dass Umweltinformationen unaufgefordert veröffentlicht und zugänglich gemacht werden;

Effizientere Systeme zur Information über die Umsetzung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene

16.

betont nachdrücklich, dass die Europäische Kommission im Zuge der Stärkung der Bestimmungen der Richtlinie über den Zugang zu Informationen, wie sie in der Mitteilung vorgesehen ist, sicherstellen sollte, dass die Mitgliedstaaten und ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die derzeitigen Mindestanforderungen der Richtlinie, insbesondere diejenigen bezüglich einer engagierten, aktuellen und systematischen Informierung der Bürger entsprechend der Aarhus-Konvention (14) ordnungsgemäß umsetzen;

17.

unterstützt die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Entwicklung strukturierter Anwendungs- und Informationskonzepte (structured implementation and information frameworks, SIIF) für alle wichtigen EU-Umweltvorschriften. Die Entwicklung derartiger Informationssysteme muss allerdings zweckmäßig und effizient sein, wobei auch die Systeme der Mitgliedstaaten auf wirksame und flexible Weise besser genutzt werden sollten. Er fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, bei der Einführung solcher Konzepte unter Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit der Europäischen Kommission zusammenzuarbeiten. Der AdR ist der Auffassung, dass mit diesen strukturierten Anwendungs- und Informationskonzepten gemeinsam mit Initiativen im Rahmen des Gemeinsamen Umweltinformationssystems (SEIS) transparente Informationssysteme auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene geschaffen werden können, die es lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, Bürgern, Fachleuten und Unternehmen ermöglichen, Informationen online abzurufen und die Umsetzung möglichst effizient und zeitnah zu verfolgen (15);

18.

sieht noch Spielraum für eine stärkere Koordinierung und Rationalisierung der Datenabfrage bei nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften entsprechend dem Grundsatz der Mehrfachverwendung. Die Informationen, die als Teil der Berichtspflicht im Rahmen einer bestimmten Rechtsvorschrift zur Verfügung gestellt werden, sind oft auch für andere Rechtsvorschriften von Belang;

19.

hebt jedoch hervor, dass die Begriffsbestimmungen in den EU-Richtlinien verbessert werden müssen, um bei der Überwachung und Berichterstattung, der Informierung der Öffentlichkeit und der Durchsetzung, etwa bei den verschiedenen Möglichkeiten der Abfallbewirtschaftung und den Abfallströmen im Rahmen der Abfallrahmenrichtlinie, gleiche Bedingungen zu schaffen;

20.

misst der Zusage der Europäischen Kommission große Bedeutung zu, zu prüfen, inwiefern EU-Mittel für die Entwicklung, den Ausbau und die Einführung strukturierter Anwendungs- und Informationskonzepte und anderer interoperabler Informationssysteme, entsprechende Schulungen und gegebenenfalls den Ausbau der Verwaltungskapazitäten in den Mitgliedstaaten, Regionen und Gemeinden genutzt werden könnten. Insbesondere sollte eine solche finanzielle Hilfe im Rahmen der technischen Unterstützung durch die Strukturfonds 2007-2014 und das künftige LIFE-Programm zur Verfügung gestellt werden;

21.

fordert die Europäische Umweltagentur dazu auf, im Rahmen von Pilotprojekten zu prüfen, wie die Belastung, die sich aus der Pflicht zur Überwachung und Berichterstattung für lokale und regionale Gebietskörperschaften ergibt, durch IKT und elektronische Verwaltung reduziert werden kann, ohne dass dabei die Rechtsvorschriften in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden;

22.

unterstützt Initiativen der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten, die Möglichkeiten von Erdbeobachtungstechnologien, wie etwa der Globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung GMES (auch im Hinblick auf eine Verringerung der Überwachungskosten) für die effizientere Überwachung der Umsetzung vor Ort zu nutzen (16). Dies könnte auch die Förderung von Pilotprojekten mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beinhalten;

23.

unterstreicht die Bedeutung der UVP-Richtlinie und der SUP-Richtlinie als Instrumente für die Beteiligung der lokalen und regionalen Öffentlichkeit an der Umweltpolitik und bekräftigt seine Forderung, bei der anstehenden Überprüfung der UVP-Richtlinie die Bestimmungen dahingehend zu verschärfen, dass die Konsultation der Öffentlichkeit bei Umweltverträglichkeitsprüfungen so früh wie möglich beginnen sollte, z.B. in der einleitenden Scoping-Phase und in der Screening-Phase, um den Ablauf der anschließenden Phasen und die Beschlussfassung seitens der zuständigen Behörden zu beschleunigen; überdies sind in die Richtlinie Mindestanforderungen für den Zugang der interessierten Öffentlichkeit zu UVP-Unterlagen mit aufzunehmen (17);

Informationen auf EU-Ebene

24.

schließt sich der Meinung an, dass EU-weit bessere, systematisch und unaufgefordert online veröffentlichte, georeferenzierte umweltbezogene Daten und Karten notwendig sind, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die verbesserten Informationssysteme innerhalb der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu ergänzen;

25.

begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, den Ansatz der Badewasserrichtlinie auf alle einschlägigen Umweltvorschriften der EU auszudehnen und dabei auch auf die derzeit in der Entwicklungsphase befindlichen Pilotversuche der Umweltagentur zu Luftqualität und Abfall zurückzugreifen;

26.

würdigt die Rolle der EUA bei der Verarbeitung der Überwachungsdaten, die der Kommission von den Mitgliedstaaten gemeldet werden, und begrüßt ihre zunehmend unterstützende Rolle bei der Analyse der Umsetzungsberichte der Mitgliedstaaten. Er plädiert ferner dafür, dass der Umweltagentur – wie bereits bei verschiedenen Instrumenten wie INSPIRE, SEIS, GMES, GEOSS und EyeonEarth – für die Gewährleistung von Kohärenz und Kompatibilität bei der Sammlung und Sichtung der verschiedenen Daten auf EU-Ebene eine stärker koordinierende Rolle zukommt;

27.

erwartet von der Europäischen Kommission, das Gemeinsame Umweltinformationssystem SEIS voranzubringen, ihren dementsprechenden Umsetzungsplan in Kürze – noch 2012 – vorzulegen, den Sachstand zu erläutern und Verbesserungsvorschläge vorzulegen;

28.

ruft die Europäische Kommission im Hinblick auf eine umfassende demokratische Diskussion über den Stand der Umweltgesetzgebung zur Veröffentlichung der Konformitätsprüfungen auf, die sie regelmäßig zur Umsetzung der EU-Umweltvorschriften durch die 27 Mitgliedstaaten in Auftrag gibt;

D.    Verbesserung der Reaktionsbereitschaft

Verbesserung der Inspektionen und der Überwachung

29.

erneuert seine Forderung an die Europäische Kommission, einen allgemeinen EU-Rahmen für Umweltinspektionen und Überwachung vorzulegen (18). Ein solcher Rahmen würde den Mitgliedstaaten eine flexible Handhabung der Leitlinien und zugleich ein hohes Maß an Übereinstimmung bei der Anwendung ermöglichen;

30.

betont, dass aus Sicht der „Besseren Rechtsetzung“ der europäische Kontrollrahmen zum zentralen Rahmen für die EU-Umweltvorschriften werden muss. Sonderbestimmungen in sektorspezifischen EU-Umweltrichtlinien sind tunlichst zu vermeiden. Sollten derartige Sonderbestimmungen in sektorspezifischen Umweltrichtlinien jedoch unvermeidbar sein, müssen sie im Einklang mit diesem Rahmen stehen;

31.

ist der Meinung, dass ein EU-weiter Rahmen für nationale Inspektionen dazu beitragen kann, den unlauteren Wettbewerb zwischen Regionen und Kommunen der EU aufgrund unterschiedlicher oder mangelnder Inspektionsregelungen zu verringern, Bedingungsgleichheit bei rechtlichen Maßnahmen sicherzustellen sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit und Übereinstimmung in der gesamten EU zu verbessern. Form und Inhalt der Inspektionen sollten auf nationaler Ebene festgelegt, und auf lokaler und regionaler Ebene, allerdings auf der Grundlage allgemeiner, durch den EU-Rahmen vorgegebener Grundsätze, einschließlich eines rationalisierten und risikobasierten Ansatzes, ausgestaltet werden (19); die Europäische Umweltagentur in Zusammenarbeit mit den nationalen Umweltschutzagenturen könnte eine wichtige Rolle bei Ermittlung und Förderung dieser Grundsätze spielen;

32.

ist der Meinung, dass die Europäische Kommission die Möglichkeit haben sollte, Fälle zu untersuchen, in denen der Verdacht besteht, dass die EU-Umweltvorschriften nicht eingehalten werden. Untersuchungsbefugnisse dieser Art bestehen derzeit in den Bereichen Zollunion, Landwirtschaft, Fischerei, Regionalpolitik, Wettbewerb, Veterinärpolitik und Finanzpolitik (20). Derartige Untersuchungsbefugnisse seitens der Europäischen Kommission können im Widerspruch zu den Beziehungen zwischen den Verwaltungsebenen in den Mitgliedstaaten stehen. Sie müssen daher unter Beachtung der geltenden Bestimmungen für die Zuständigkeiten der verschiedenen Verwaltungsebenen im betreffenden Mitgliedstaat ausgeübt werden. Die Untersuchungen der Europäischen Kommission müssen außerdem soweit möglich gemäß den herkömmlichen Vertragsverletzungsverfahren erfolgen;

33.

erachtet es als wichtig, dass die Europäische Kommission ergänzend einen Bericht über Möglichkeiten der Stärkung des EU-Netzes für die Anwendung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL) erstellt, in dem insbesondere auch eine angemessene langfristige finanzielle Unterstützung für IMPEL sichergestellt wird, der systematischere Rückgriff auf IMPEL für gegenseitige Inspektionen (peer review) ausgebaut wird und die Ermittlung und der Austausch bewährter Verfahren sowie ihre weitere Verbreitung auf regionaler und lokaler Ebene intensiviert werden (21);

Bessere Beschwerdebehandlung und Mediation auf nationaler Ebene

34.

zeigt sich besorgt über die unzureichenden bzw. fehlenden Rechtsmittel in vielen Beschwerdeverfahren, was die Bürger veranlasst, sich an die Europäische Kommission, den Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments oder den Bürgerbeauftragten der EU zu wenden, die mit Beschwerden überlastet sind;

35.

unterstützt Vorschläge für allgemeine Kriterien für die nationale Beschwerdebehandlung, einschließlich Streitbeilegungsmechanismen wie Mediation, auf der Grundlage der jüngsten spezifischen Bestimmungen für nationale Beschwerde- und Streitbeilegungsmechanismen in der Verbraucherschutzgesetzgebung (22). Die Kriterien könnten z.B. allgemeine Garantien in Bezug auf Vertraulichkeit und zügige Bearbeitung ebenso beinhalten wie das Erfordernis, die Bürger online über die Art und Weise der Problemlösung zu informieren sowie den Bürgern und NGO unter Berücksichtigung des Rechtes auf Zugang zu Gerichten, das sich aus der Aarhus-Konvention ergibt, unabhängige lokale Beschwerdeeinrichtungen zur Verfügung zu stellen und dabei nicht das allgemeine Recht der Beschwerde bei EU-Institutionen zu beeinträchtigen;

Verbesserung des Zugangs zu Gerichten

36.

weist darauf hin, dass der Vorschlag für eine Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten aus dem Jahr 2003 zwar noch nicht als Rechtsinstrument verabschiedet ist, der Europäische Gerichtshof aber bestätigt hat, dass die nationalen Gerichte die Bestimmungen für den Zugang zu Gerichten entsprechend der Aarhus-Konvention auslegen müssen (23). Durch die Rechtssprechung, die einen besseren Zugang zu Gerichten für Bürger und NGO vorsieht, sind nationale Gerichte, lokale und regionale Stellen sowie Interessengruppen in Wirtschaft und Umweltschutz unsicher, was dies für sie bedeutet;

37.

weist abermals darauf hin, dass die ins Stocken geratene Richtlinie für den Zugang zu Gerichten wiederbelebt werden sollte (24). Hierdurch würde die in vielen Mitgliedstaaten bestehende Lücke in Bezug auf die Einhaltung von Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Aarhus-Konvention geschlossen. Auch die Rolle der Öffentlichkeit als Katalysator für die bessere Durchsetzung des Umweltrechts auf allen Ebenen würde hierdurch gestärkt. Die aktuelle Mitteilung enthält keine genauen Angaben darüber, wie die Europäische Kommission in dieser Frage vorzugehen gedenkt;

Verbesserung der Ergebnisse für die Umwelt durch Aufbau von Kapazitäten und Anwendung von für die Mitgliedstaaten bindenden Vereinbarungen

38.

zeigt sich erfreut darüber, dass die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung den Vorschlag des AdR unterstützt, gemeinsam mit dem Ausschuss ein regelmäßiges Forum zur Erörterung regionaler und lokaler Probleme und Lösungen bei der Anwendung des EU-Umweltrechts zu organisieren (25). Ein solches Forum würde einen kontinuierlichen Dialog und Erfahrungsaustausch zwischen Umweltexperten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und deren Verbänden, Umweltexperten der Konsultationsplattformen und Netzwerke des AdR und der Europäischen Kommission ermöglichen;

39.

begrüßt es, dass die Europäische Kommission mit dem Vorschlag des neuen Instruments der „partnerschaftlichen Durchführungsvereinbarungen“ weitgehend eine frühere Forderung des AdR (26) nach Ausweitung der von der Europäischen Kommission bereits 2002 durchgeführten Pilotprojekte für dreiseitige Zielverträge aufgreift (27). Der AdR ruft die Europäische Kommission dazu auf, mehr Informationen und Leitlinien über die Konzeption und Anwendung dieses Instruments zur Verfügung zu stellen;

40.

ist der Auffassung, dass die partnerschaftlichen Durchführungsvereinbarungen nicht nur zwischen der Europäischen Kommission und einem Mitgliedstaat geschlossen werden, sondern unter angemessener Berücksichtigung des Mehrebenensystems („Multi-Level-Governance“) auch eine oder mehrere lokale und regionale Gebietskörperschaften mit einbeziehen sollten, so dass sie zu dreiseitigen Durchführungsvereinbarungen werden;

41.

ist der Meinung, dass dreiseitige Durchführungsvereinbarungen bei der Umsetzung bestimmter Bereiche der EU-Umweltpolitik hilfreich sein könnten, wenn für die Lösung neuer oder andauernder Umweltprobleme oder Nichteinhaltungsprobleme die Durchsetzungskraft traditioneller Instrumente nicht ausreicht. Als Ergebnis der Vereinbarungen sollten sich die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eindeutig zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen, und die EU zu einer entsprechenden Unterstützung verpflichten. Diese Verpflichtungen müssen, um überprüfbar zu sein, mit realistischen Zielen und Zeitvorgaben versehen werden und öffentlich zugänglich sein;

Verbesserung der Ergebnisse für die Umwelt durch innovative Multi-Level-Governance-Methoden

42.

bedauert, dass in der Mitteilung nicht auf den Vorschlag des AdR zurückgegriffen wird, gemeinsam auszuloten, wie der Bürgermeisterkonvent auf zentrale Bereiche des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, wie etwa biologische Vielfalt und Landnutzung, Abfall- und Wasserbewirtschaftung und Luftverschmutzung ausgedehnt werden kann (28). Der AdR ist der Ansicht, dass die Durchführung der EU-Umweltpolitik auf diese Weise durch eine innovative Methode des Regierens im Mehrebenensystem erleichtert werden würde, die ein aktives Engagement der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Umsetzung fördern würde, anstatt einfach auf die Durchsetzung des EU-Rechts zu bauen;

43.

bedauert, dass die Mitteilung keinen Hinweis auf die Auszeichnung als „Grüne Hauptstadt Europas“ der Europäischen Kommission enthält, die der AdR nachdrücklich als ein Instrument befürwortet, mit dem gezeigt werden kann, dass Städte bei der Umsetzung von EU-Umweltrecht vorbildlich und innovativ sind, und das Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch mit anderen Städten bietet. Der AdR bekräftigt darum seine Empfehlungen aus dem Jahr 2010 zu einer Weiterentwicklung der Auszeichnung (29);

44.

betont, dass eine Regierungsebene allein weder die Umwelt- und Klimaschutzprobleme bewältigen noch die EU-Maßnahmen umsetzen kann. Es bedarf vielmehr eines Ansatzes, der mehrere Ebenen umfasst und bei dem jede Regierungsebene (europäisch, national, regional und lokal) ihrer Verantwortung nachkommen und genau die Maßnahmen treffen muss, die auf der jeweiligen Ebene ergriffen werden können und müssen. Der AdR plädiert für die Einrichtung verwaltungsübergreifender Teams in den Mitgliedstaaten, in deren Rahmen Sachverständige verschiedener Regierungsebenen gemeinsam nationale Umsetzungspläne erarbeiten (30).

E.    Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und bessere Rechtsetzung

45.

weist darauf hin, dass die Umweltpolitik ein Bereich der geteilten Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten ist und infolgedessen das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung kommt;

46.

nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Kommission keine Bewertung der verschiedenen, in der Mitteilung enthaltenen Optionen hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip vornimmt. Er ist der Meinung, dass die in dieser Mitteilung dargelegten Optionen zum gegenwärtigen Zeitpunkt lediglich als Diskussions- und Denkanstöße gedacht sind und daher dem AdR nicht für eine endgültige Meinungsbildung ausreichen, wobei viel davon abhängt, ob (und wenn ja, wie) die Europäische Kommission einige dieser Optionen weiter ausarbeitet;

47.

weist unter diesem Vorbehalt auf die Beiträge des Netzes für Subsidiaritätskontrolle des AdR hin, in denen allgemein darauf aufmerksam gemacht wird, dass die in der Mitteilung enthaltenen Optionen bei vollständiger Ausgestaltung wahrscheinlich keinen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip darstellen werden (31);

48.

weist jedoch darauf hin, dass eine Verbesserung des bestehenden Rahmens für Inspektionen zwar unterstützt wird, dass aber innerhalb des Netzes für Subsidiaritätskontrolle die Verbindlichmachung und die Schaffung einer EU-Kontrollstelle kritisch gesehen werden könnten. Ebenso wird zwar die Festlegung von Kriterien für Beschwerdeverfahren der Mitgliedstaaten unterstützt, einige Mitglieder des Netzes für Subsidiaritätskontrolle bevorzugen diese aber in Form unverbindlicher Empfehlungen. Es besteht offenbar Akzeptanz darüber, dass die EU die Bedingungen für einen effizienten und wirksamen Zugang zu nationalen Gerichten in Fragen des EU-Umweltrechts festlegen sollte.

Brüssel, den 30. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  COM(2008) 773 final.

(2)  CdR 164/2010 fin.

(3)  CdR 164/2010 fin, CdR 38/2010 fin, CdR 199/2009 fin, CdR 89/2009 fin.

(4)  „Die Entwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen dabei, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der Union, der nationalen Regierungen, der regionalen und lokalen Behörden, der Wirtschaftsteilnehmer und der Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen müssen.“ [Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Protokoll 2, Artikel 5].

(5)  CdR 164/2010 fin, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 (2011/2194(INI)).

(6)  CdR 164/2010 fin.

(7)  CdR 187/2011 fin.

(8)  Siehe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 (2011/2194 (INI) und die Schlussfolgerungen des Rates zur „Verbesserung der umweltpolitischen Instrumente“ vom 20. Dezember 2010.

(9)  Internetportal der Europäischen Kommission „Statistics on environmental infringements“.

(10)  Studie „The costs of not implementing the environmental acquis“, COWI 2011, im Auftrag der Europäischen Kommission.

(11)  Studie „Implementing EU Waste Legislation for Green Growth“, Bio Intelligence Service, 2011, im Auftrag der Europäischen Kommission.

(12)  Studie „The costs of not implementing the environmental acquis“, COWI, 2011.

(13)  CdR 164/2010 fin und CdR 140/2011 fin.

Siehe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 (2011/2194 (INI), Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Juni 2012 zum 7. Umweltaktionsprogramm, Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Oktober 2011 zum Thema „Bewertung des Sechsten Umweltaktionsprogramms der Gemeinschaft und Zukunftsperspektiven: Der Weg zu einem 7. Umweltaktionsprogramm“.

(14)  UN/ECE-Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.

(15)  Die Europäische Kommission führt hierfür ein Beispiel an: für die nationale, regionale und lokale Umsetzung der EU-Trinkwasserrichtlinie würde eine Karte zur Verfügung stehen, auf der Wasserentnahmestellen, Zonen mit geschützten Quellen, Kläranlagen und Versorgungsnetze verzeichnet sind und die Links zu verwandten Themen wie Programmen zur Verringerung der Leckage enthält (Europäische Kommission MEMO/12/159).

(16)  Siehe CdR 163/2011 fin.

(17)  CdR 38/2010 fin.

(18)  CdR 164/2010 fin.

(19)  CdR 164/2010 fin.

(20)  Siehe ClientEarth 2012: The 7th Environment Action Programme and Enforcement.

(21)  Siehe CdR 164/2010 fin, IMPEL 2012 Reaktion auf die Anhörung zum 7. UAP, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 2012 (2011/2194 (INI), Schlussfolgerungen des Rates zur „Verbesserung der umweltpolitischen Instrumente“ vom 20. Dezember 2010.

(22)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl. L 211 vom 14.8.2009.

(23)  Rechtssache C-240/09.

(24)  CdR 164/2010 fin.

(25)  COM(2012) 95 final. S. 10 Schreiben von Kommissionsmitglied Potočnik vom 5. Juli 2012.

(26)  CdR 164/2010 fin.

(27)  CdR 89/2009 fin, COM(2002) 709 final.

(28)  CdR 140/2011 fin, CdR 164/2010 fin, COM(2011) 571 final.

(29)  CdR 164/2010 fin.

(30)  Die Einrichtung derartiger Teams wurde in der Stellungnahme CdR 164/2010 fin empfohlen.

(31)  Die Ergebnisse können abgerufen werden unter http://extranet.cor.europa.eu/subsidiarity/Pages/default.aspx


19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/37


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Umsetzung der thematischen Strategie für den Bodenschutz“

2013/C 17/08

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ist der Ansicht, dass sich die Regionen Europas von der Bodenart, der Landbewirtschaftung sowie vom Klima her beträchtlich unterscheiden und dass daher eine spezielle Beratung bei der Bewirtschaftung und besondere Schutzstrategien nötig sind, um zu gewährleisten, dass Bodenschutzpolitik in angemessener Weise und mit regionalen Schwerpunkten, aber in einem übergreifenden Rahmen betrieben wird, um die Einhaltung der politischen Zielvorgaben der EU zu gewährleisten;

stellt fest, dass die Risiken und Bedrohungen für den Boden dringend angegangen werden müssen, insbesondere im Hinblick auf den Klimawandel;

betont, dass der Klimawandel eine Reihe von Folgen für die Bodenprozesse haben kann, vor allem aufgrund von Veränderungen der Bodenfeuchtigkeit, der Bodentemperatur und der Niederschlagsmuster, die zu einer Verschlechterung der Bodenqualität führen können, indem organische Substanz schwindet und Erosion, Verdichtung und Oberflächenabfluss zunehmen;

unterstreicht, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften einen wichtigen Beitrag zur Überwachung der Bodenverschlechterung und zur Erstellung eines Verzeichnisses schadstoffbelasteter Standorte leisten können;

ist der Auffassung, dass in der Bodenschutzpolitik ein Gleichgewicht zwischen Maßnahmen auf EU-Ebene und den Grundsätzen der Subsidiarität und der besseren Rechtsetzung hergestellt werden muss, um unnötige zusätzliche Verwaltungslasten und unverhältnismäßig hohe Kosten zu vermeiden. EU-Bodenschutzvorschriften sollten deshalb so gestaltet werden, dass nur dort eingegriffen wird, wo auch tatsächlich gehandelt werden muss

ist der Auffassung, dass die Lücken bei den Bodenschutzmaßnahmen am besten in der gesamten EU gemeinsam durch einen allgemeinen Rahmen und gemeinsame Grundsätze geschlossen werden sollten, die für alle Mitgliedstaaten verpflichtend sind; hält daher eine Bodenrahmenrichtlinie für sinnvoll, die jedoch auf keinen Fall unnötig präskriptiv sein darf, z.B. hinsichtlich quantitativer Bestimmungen und Grenzwerte.

Berichterstatter

Corrie McCHORD (UK/SPE), Mitglied des Stadtrates von Stirling

Referenzdokument

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Umsetzung der Thematischen Strategie für den Bodenschutz und laufende Maßnahmen

COM(2012) 46 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.    Allgemeine Bemerkungen

1.

Der Bericht der Kommission bietet eine Übersicht über die Umsetzung der Thematischen Strategie für den Bodenschutz seit deren Annahme im September 2006. Darüber hinaus werden in diesem Bericht aktuelle Tendenzen bei der Verschlechterung der Bodenqualität und künftige Herausforderungen bei der Gewährleistung des Bodenschutzes berücksichtigt.

2.

Für die Umsetzung der Strategie waren vier Hauptsäulen vorgesehen: Sensibilisierung, Forschung, Einbeziehung in andere politische Maßnahmen und Rechtsetzung. Fester Bestandteil der Strategie war ein Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie für den Bodenschutz (COM(2006) 232 final) mit drei Themenschwerpunkten: Präventivmaßnahmen, Bestimmung des Problems und operationelle Maßnahmen.

3.

Der AdR hat bereits mehrere Stellungnahmen zum Thema Bodenschutz verabschiedet:

„Ressourcenschonendes Europa – eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020“ (Michel Lebrun, CdR 140/2011 fin);

„Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der künftigen Umweltpolitik“ (Paula Baker, CdR 164/2010 fin);

„Thematische Strategie für den Bodenschutz“ (Cor Lamers, CdR 321/2006 fin);

„Hin zu einer spezifischen Bodenschutzstrategie“ (Cor Lamers, CdR 190/2002 fin).

4.

Böden sind untrennbarer Bestandteil unserer Umwelt-, Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme. Sie erbringen u.a. Umweltdienstleistungen wie die Stützung der Lebensmittelerzeugung, die Regulierung der Güte und Menge des Wasserflusses, den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel sowie die Förderung der Artenvielfalt. Im Interesse einer nachhaltigen Umwelt und Wirtschaft in Europa muss unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass die Böden in einem guten Zustand sind, um ihre wesentlichen Funktionen ausüben zu können.

5.

In einem 2012 von der Europäischen Umweltagentur (EUA) und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission (JRC) veröffentlichten grundlegenden Bodenzustandsbericht (1) wurde die Bedeutung von zehn großen Gefahren für die Böden in Europa herausgestellt: Verlust an organischer Substanz, Erosion, Verdichtung, Versiegelung, Versalzung, Versauerung, Rückgang der Artenvielfalt, Wüstenbildung (für Südeuropa), Erdrutsche und Verseuchung. Darüber hinaus wurden die Perspektiven bezüglich Kohlenstoffeinlagerung im Boden und Klimawandel, Wasserrückhaltung, Versauerung und Biokraftstoffen erörtert. In dem Bericht wird festgestellt, dass die Bodenverschlechterung in der EU anhält und in einigen Teilen Europas weiter voranschreitet. Es wird aufgezeigt, dass die bestehenden Strategien und Rechtsvorschriften auf EU-, nationaler oder regionaler Ebene nicht ausreichen, um Böden umfassend zu schützen.

6.

Von der mineralischen und organischen Bodenart und dem Bodentyp, der Landbewirtschaftung sowie vom Klima her unterscheiden sich die Regionen Europas beträchtlich. Daher ist eine spezielle Beratung bei der Bewirtschaftung ebenso nötig wie besondere Schutzstrategien, um sicherzustellen, dass Bodenschutzpolitik in angemessener Weise und mit regionalen Schwerpunkten, aber in einem übergreifenden Rahmen betrieben wird, um sicherzustellen, dass die politischen Zielvorgaben der EU auch eingehalten werden.

7.

Den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kommt beim Schutz der europäischen Böden eine zentrale Rolle zu. Als Raumplaner und für die Vergabe von Bau- und Landnutzungsgenehmigungen zuständige Stellen sind sie u.a. dafür verantwortlich, dass die Raumordnungsvorschriften das Ziel des Bodenschutzes erreichen und angemessen umgesetzt werden. Derlei Behörden sind kraft ihrer Befugnisse unter Umständen in der Lage, die Zersiedelung der Landschaft und die Bodenversiegelung zu verhindern, Anreize für die Sanierung städtischer Wohngebiete und brachliegender oder verlassener Industriegebiete zu setzen und unerschlossenes Land zu schützen und zu fördern.

8.

Der AdR ist der Ansicht, dass allen künftigen europäischen Bodenschutzregelungen Konzepte zugrunde liegen sollten, die flexibel genug sind, um nationalen und regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Ein gemeinsamer EU-weiter Rahmen für den Bodenschutz wird dazu beitragen, dass in allen Mitgliedstaaten ähnliche Bodenschutzverpflichtungen für Landbewirtschafter (im weitesten Sinne) gewährleistet werden und die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt verringert wird.

B.    Gegenwärtige und bevorstehende Herausforderungen

9.

Der Kommissionsbericht (Abschnitt 4) enthält eine Einschätzung der gegenwärtigen und bevorstehenden Herausforderungen. Der AdR teilt die Auffassung der Kommission, dass sich in den letzten zehn Jahren die Verschlechterung der Bodenqualität sowohl in der EU als auch weltweit beschleunigt hat und dass sich dieser Trend fortsetzen dürfte, wenn nicht die Fragen der Landnutzung und -bewirtschaftung, der organischen Substanz und des Kohlenstoffs sowie der Ressourceneffizienz wirksam angegangen werden.

10.

Es liegt auf der Hand, dass das prognostizierte Wachstum der Weltbevölkerung, der steigende Verbrauch von Fleisch- und Milchprodukten, die vermehrte Nutzung von Biomasse für die Energieerzeugung, in Verbindung mit Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an dessen Folgen, den Risiken der Wüstenbildung und dem Flächenverbrauch insgesamt den Wettbewerb um Land- und Wasserressourcen und die Gefahren der Qualitätsverschlechterung verstärken werden.

11.

Die Risiken und Bedrohungen für den Boden müssen dringend angegangen werden, insbesondere im Hinblick auf den Klimawandel. Die Landwirtschaft wirkt sich in besonderem Maße auf die Kohlendioxid- (CO2-) und Distickstoffoxid- (N2O-) Emissionen aus dem Boden aus. Die Böden in der EU enthalten mehr als 70 Mrd. Tonnen organisch gebundenen Kohlenstoff, fast das Fünfzigfache unserer jährlichen Treibhausgasemissionen. Der Verlust an organischer Substanz aus Böden und die in der Folge erhöhten CO2-Emissionen sind aufgrund ihres Beitrags zum Klimawandel besonders ernst zu nehmen. Es gibt Anzeichen (2) für einen Rückgang der organischen Substanz im Vereinigten Königreich sowie in Frankreich, Belgien und Österreich. Über die negativen Folgen für die Bodenqualität hinaus kann der Schwund der organischen Substanz im Boden zum Ausstoß von Kohlendioxid in die Atmosphäre führen und sich somit negativ auf die EU-Ziele zur Senkung der Kohlendioxidemissionen auswirken.

12.

Der Klimawandel kann eine Reihe von Folgen für die Bodenprozesse haben, vor allem aufgrund von Veränderungen der Bodenfeuchtigkeit, der Bodentemperatur und der Niederschlagsmuster, die zu einer Verschlechterung der Bodenqualität führen können, indem organische Substanz schwindet und Erosion, Verdichtung und Oberflächenabfluss zunehmen. Die Landbewirtschaftungspolitik bietet derzeit nicht in allen Ländern Europas Schutz für den im Boden gebundenen Kohlenstoff.

13.

Es werden Sofortmaßnahmen gefordert, um beeinträchtigte Moorgebiete zu renaturieren und so den Kohlenstoffverlust zu stoppen und um die vielfältigen Ökosystemleistungen gesunder Moorgebiete neu zu beleben. Auch wenn Moorgebiete nur 2 % des Kulturlands in der EU ausmachen, sind sie für über 50 % der CO2-Emissionen dieses Sektors verantwortlich. In den letzten Jahren haben auch die Bedenken hinsichtlich der Folgen der Nutzung von Mooren für die gewerbliche Torfgewinnung zu Gartenbauzwecken zugenommen.

14.

Die Erhaltung der CO2-Speicherkapazität der Böden (und die Minimierung der N2O-Emissionen) wird einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen und zur Eindämmung des Klimawandels leisten. Das Kommissionsprojekt (3)„Nachhaltige Landwirtschaft und Erhaltung der Böden“ („Sustainable Agriculture and Soil Conservation – SoCo“) hat eine Reihe von nützlichen Fallstudien und Empfehlungen hervorgebracht.

15.

Eine effiziente Ressourcennutzung ist von entscheidender Bedeutung. Die Landwirtschaft ist in hohem Maße von der Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere der Verfügbarkeit von Nährstoffen abhängig. Die meisten in der EU eingesetzten Phosphordünger werden importiert. Die EU produziert jährlich auch große Mengen von Gülle, Bioabfällen und Klärschlamm. Ein Schritt hin zur Sicherung der Nährstoffversorgung, zur Verbesserung der Bodenverhältnisse und zur Begrenzung der Verschmutzung durch potenziell toxische Elemente besteht darin, eine angemessene Sammlung, Aufbereitung und Verwendung dieser Stoffe zu gewährleisten. Der AdR empfiehlt, die Klärschlammrichtlinie zu überarbeiten, um die Verwendung anderer organischer Stoffe, die auf Flächen ausgebracht werden und bislang nicht unter diese Richtlinie fallen, zu kontrollieren.

16.

Die derzeitigen Tendenzen beim Flächenverbrauch (Bodenversiegelung) in der gesamten EU sind alles andere als nachhaltig; dies ist ein wichtiger Grund für die Bodenverschlechterung in der EU. Bodenversiegelung betrifft oft fruchtbares Agrarland, gefährdet die biologische Vielfalt, erhöht das Risiko von Überschwemmungen und Wasserknappheit und trägt zur Erderwärmung bei. Leitlinien (4) für bewährte Praktiken zur Begrenzung, Abmilderung und Kompensierung der Bodenversiegelung wurden von der Kommission im April 2012 veröffentlicht. Der AdR empfiehlt nachdrücklich die Anwendung dieser Leitlinien.

17.

Atmosphärische Einträge säurebildender Substanzen können sich durch Versauerung und Nitrifikation negativ auf Böden auswirken. Stickstoffoxid und Ammoniak gelten jetzt als die wichtigsten Säurebildner, während Schwefeldioxidemissionen generell in den letzten Jahren infolge entsprechender Rechtsvorschriften abgenommen haben. Es wird von wesentlicher Bedeutung sein sicherzustellen, dass die Emissionen säurebildender Substanzen in ganz Europa weiterhin zurückgehen, um die Bodenflächen, deren Säuremengen das kritische Maß überschreiten, zu reduzieren.

C.    Laufende Maßnahmen der Europäischen Kommission

18.

Im Kommissionsbericht (Abschnitt 5) werden fünf laufende Maßnahmen skizziert. Zu den einzelnen Maßnahmen hat der AdR folgende Anmerkungen:

Sensibilisierung

19.

Sensibilisierungsinitiativen bezüglich der Thematischen Strategie für den Bodenschutz und der Notwendigkeit des Bodenschutzes in der EU sind von großer Bedeutung. Landbewirtschafter müssen sich der Methoden des nachhaltigen Bodenmanagements zur Aufrechterhaltung der Ökosystemleistungen der Böden vollkommen bewusst sein. Der AdR lobt deshalb ausdrücklich die von der Kommission seit 2006 unternommenen Anstrengungen zur Sensibilisierung für die Bodenproblematik. Dazu zählen die Veröffentlichung von Atlanten über Europas Böden (5) und Bodenvielfalt (6) und die Veranstaltung wichtiger einschlägiger Konferenzen. Der AdR begrüßt auch, dass die Kommission eine Arbeitsgruppe „Sensibilisierung und Bildung“ im Rahmen des Europäischen Bodenbüro-Netzwerks (European Soil Bureau Network) eingesetzt hat.

20.

Die Sensibilisierung der Landbewirtschafter und anderer Interessenträger sowie die Aufklärung und Bewusstmachung der Öffentlichkeit über die Bedeutung von Böden sind für die Förderung einer nachhaltigen Bodennutzung entscheidend. Sensibilisierung alleine reicht aber nicht aus, um das erforderliche Maß an Bodenschutz zu erreichen. Vielmehr bedarf es einer Kombination von Maßnahmen, wobei Bildungs- und wirtschaftliche Anreizmaßnahmen ebenso wichtig wie Regulierungsmaßnahmen sein sollten. Sensibilisierungsinitiativen mit dem Ziel einer besseren Anwendung der Methoden des nachhaltigen Bodenmanagements werden weiterhin eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der Bodenverschlechterung spielen. Der AdR fordert deshalb die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dazu auf, in diesem Bereich als Botschafter zu agieren und z.B. dem Beispiel der European Land and Soil Alliance (ELSA e.V.) zu folgen.

Forschung

21.

Forschung ist unabdingbar, um ein besseres Verständnis der Bodenschutzprioritäten und einen weiterhin wissenschaftlich fundierten politischen Entscheidungsprozess zu gewährleisten. Der AdR begrüßt deshalb nachdrücklich die von der Kommission seit 2006 unternommenen Anstrengungen zur Finanzierung von ca. 25 Forschungsvorhaben (7) wie ENVASSO, RAMSOIL und SOILSERVICE, bei denen es um die Bodenproblematik geht. Es wird wichtig sein, auch künftig für eine angemessene Verbreitung der Erkenntnisse aus diesen Forschungsvorhaben unter den Endnutzern der einschlägigen Forschungsergebnisse – in letzter Instanz auch den Landbewirtschaftern – zu sorgen. Die Bereitstellung von zusätzlichen Bodenforschungs- und Bodenüberwachungsdaten ist erforderlich, um die derzeitigen Wissenslücken zu schließen, muss aber stets unter dem Aspekt der Angemessenheit der Kosten und im gegenseitigen Austausch aller beteiligten Stellen erfolgen. Die Ermittlung von Bewertungsmethoden, Gegenmaßnahmen und Mindestanforderungen für die Harmonisierung von Bodenüberwachungstätigkeiten sind von maßgeblicher Bedeutung.

22.

Der AdR nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission die Finanzierung von Forschungsvorhaben fortsetzt, insbesondere in den Bereichen Erdrutsche, Bodenversiegelung, Bodenfunktionen, Kohlenstoff- und Stickstoffkreislauf des Bodens (mit Schwerpunkt Wiederherstellung von Mooren), Bodenfruchtbarkeit und Nährstoffrecycling in der Landwirtschaft. Der AdR unterstützt die Notwendigkeit all dieser Forschungsvorhaben, die auch eine angemessene Vermittlung von Wissen an die Interessenträger erforderlich machen werden.

23.

Der Ausschuss der Regionen fordert dazu auf, einen aktualisierten Überblick über den Umfang der Bodenverschmutzung in der EU und den Umgang der Mitgliedstaaten mit dieser Problematik zu erarbeiten. Besonders sollte dabei der Zusammenhang zwischen Boden- und Trinkwasserverschmutzung unter die Lupe genommen werden, da das Grundwasser in vielen Ländern für die Trinkwassergewinnung von großer Bedeutung ist.

Überwachung

24.

Umweltnormen für den Schutz zentraler Bodenprozesse und -funktionen gibt es bislang ebenso wenig wie eine übergreifende Bodenüberwachung in Europa. Es ist notwendig, dem Mangel an systematischen EU-weiten Bodendaten abzuhelfen, zu verstehen, welche Informationen bereits vorliegen und wo noch Lücken sind, und Empfehlungen für die künftige Bodenüberwachung aufzustellen. Der AdR teilt die Ansicht, dass es einer umfangreicheren Bodenüberwachung bedarf, z.B. als Grundlage für geeignete Bodenschutzkonzepte. Es sollte dafür gesorgt werden, dass Politiker und Entscheidungsträger auf EU-, nationaler und regionaler Ebene besseren und angemessenen Zugang zu den einschlägigen Bodendaten und –informationen erhalten. Darüber hinaus gibt es in ganz Europa keine geeignete Langzeitüberwachung in einem Netz von Gebieten zur Untersuchung von Problemen, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Böden und Klimawandel. Der AdR begrüßt deshalb die Fortführung der Arbeiten des Europäischen Bodendatenzentrums (ESDAC).

25.

Obwohl die Strategie bereits im sechsten Jahr läuft, mangelt es EU-weit weiterhin vollkommen an einer systematischen oder harmonisierten Bodenüberwachung, und die Untersuchungsmethoden sind uneinheitlich. Innerhalb der EU bestehen erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Art des Bodenschutzes und der Bodenqualität, und durch die vorgeschlagene Bodenrahmenrichtlinie sollte hier Abhilfe geschaffen werden. In diesem Zusammenhang begrüßt der AdR Forschungsvorhaben wie LUCAS, das Bodendaten für das ESDAC liefern soll. Der AdR unterstützt die Vorschläge der Kommission zur Bündelung einer harmonisierten Bodenüberwachung durch wiederholte Bodenuntersuchungen ihrerseits und auch durch den versuchsweisen Einsatz neuer Fernerkundungsverfahren.

26.

Lokale und regionale Gebietskörperschaften können einen wichtigen Beitrag zur Überwachung der Bodenverschlechterung und zur Erstellung eines Verzeichnisses schadstoffbelasteter Standorte leisten. Eine gezielte und effiziente Bodenschutzpolitik muss auf dem Wissen aufbauen, wo eine Verschlechterung der Bodenqualität wahrscheinlich ist.

27.

Die Bodenqualität wird in den verschiedenen Mitgliedstaaten auf vielfältige Weise überwacht. Die Kommission hat vorgeschlagen, die Überwachung zu harmonisieren, um ein klareres Bild vom Zustand der Böden in der EU zu erhalten. Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission hat bereits Daten in erheblichem Umfang erhoben, doch mithilfe übersichtlicher und vergleichbarer Berichte der Mitgliedstaaten wäre noch mehr möglich. Eine harmonisierte Überwachung sollte in Einklang mit der gegenwärtig in Überarbeitung befindlichen Entscheidung über ein Überwachungssystem erfolgen.

Integration

28.

Der AdR begrüßt es, dass die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten aktiv bodenbezogene Maßnahmen entwickelt, etwa im Rahmen des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa, der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und der Regionalpolitik. Da die Bodenproblematik bereichsübergreifend ist, wird es erforderlich sein, die Bodenschutzvorschläge der Europäischen Kommission in einige strategische Initiativen und Durchführungsinstrumentarien einzubeziehen (z.B. in die Wasserrahmen-, die Nitrat-, die Hochwasser- und die Klärschlammrichtlinie, die Habitat- und die Vogelschutzrichtlinie zur Erhaltung der Artenvielfalt, die Richtlinien zur Umweltprüfung von Plänen, Programmen und Projekten, die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die GAP).

29.

Der AdR fordert die Europäische Kommission auf, die Thematische Strategie für den Bodenschutz im Sinne eines gemeinsamen Aktionsplans zu verankern, der es den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften erleichtert, Bodenschutzpolitik zu betreiben und die europäischen Regelungen umzusetzen. Gegenwärtig finden sich die Initiativen und Maßnahmen für den Bodenschutz in zahlreichen Vorschlägen der EU wieder. Die Thematische Strategie für den Bodenschutz kann einen Gesamtüberblick über laufende und neue Maßnahmen geben. So kann sie im Detail aufzeigen,

welche Bodenprobleme durch branchenspezifische Umweltvorschriften gelöst werden können und worin die übrigen Probleme bestehen;

welche Möglichkeiten es gibt, die übrigen Probleme durch entsprechende Anpassung der branchenspezifischen Umweltvorschriften zu lösen, sowie

einen Überblick über die mit EU-Mitteln finanzierten Bodenschutzprojekte liefern. Der AdR ersucht die Europäische Kommission, im Rahmen der EU-Fonds Möglichkeiten für Bodenschutzprojekte vorzusehen.

30.

Die vorgeschlagene Ökologisierung der GAP ist zu begrüßen. Reformen sind notwendig, damit Maßnahmen ergriffen werden, um die GAP in Fragen wie dem Bodenschutz für regionale Lösungen attraktiver zu machen. Dabei sollte konkret in Betracht gezogen werden, mithilfe von EU-Mitteln für die Förderung der ländlichen Entwicklung vertragliche Vereinbarungen nach dem Vorbild der schottischen „Rural Development Contracts“ einzuführen, um Landbewirtschafter für den Schutz von Böden, die Renaturierung von Moorgebieten, die Schaffung von Feuchtgebieten, die Umwandlung von Acker- in Grünland, die Verhinderung von Bodenerosion und den Schutz organischer Substanzen finanziell zu entschädigen. Der AdR pflichtet daher den Anmerkungen der Kommission hinsichtlich der stärkeren Inanspruchnahme von Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenqualität aus Mitteln für die Förderung der ländlichen Entwicklung und der Ausweitung der davon erfassten Fläche nachdrücklich bei.

31.

In dem Bericht von EUA und JRC aus dem Jahr 2012 wird darauf hingewiesen, dass die bestehenden, auf einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) abzielenden GAP-Maßnahmen für die Zwecke des Bodenschutzes nicht völlig ausreichen. Die aktuellen Vorschläge für eine Ökologisierung der GAP müssen daher stärker auf bessere Ergebnisse beim Bodenschutz ausgerichtet werden, ohne dass der Verwaltungsaufwand für die Behörden der Mitgliedstaaten zunimmt. Dabei ist zu prüfen, ob es im Interesse eines verbesserten Bodenschutzes noch Spielraum für einen weiteren Ausbau der GLÖZ-Maßnahmen gibt.

32.

Wohlgemerkt decken GAP-Maßnahmen nur landwirtschaftlich genutzte Böden ab, für die Betriebsprämien gewährt werden. Der AdR bestärkt die Kommission in ihren Vorschlägen für eine weitere Festlegung und Präzisierung bodenbezogener Standards im Rahmen der gesamten GAP-Reform. Insbesondere begrüßt er den aktuellen Vorschlag für einen neuen GLÖZ-Standard zum Schutz organischer Substanzen, der ein Verbot des Stoppelabbrennens und des erstmaligen Pflügens von Feuchtgebieten und kohlenstoffreichen Böden umfasst.

33.

Der AdR unterstützt die laufenden Arbeiten der Kommission zur besseren Einbeziehung des Bodenschutzes in andere einschlägige Politikbereiche. Dazu zählt der Aufbau einer Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit mit Schwerpunkt auf der Land- und Bodenbewirtschaftung, der Erarbeitung eines Konzepts für den Schutz der europäischen Gewässer und der Umsetzung der Kohäsionspolitik.

34.

Es besteht ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Bodenbewirtschaftung und diffusem Schadstoffeintrag, und hinsichtlich der Wasserqualität in ganz Europa ist dies ein erhebliches und drängendes Problem. Gefährdet wird die Wasserqualität durch Bodenerosion sowie durch die aus landwirtschaftlichen Nutzflächen austretenden Pestizide und Nährstoffe. In der Nitratrichtlinie 91/676/EWG, der Grundwasserrichtlinie 2006/118/EG und der Wasserrahmenrichtlinie werden trotz der Tragweite des Problems des diffusen Schadstoffeintrags keine speziell bodenbezogenen Bestimmungen unmittelbar zur Auflage gemacht. Ist das Grundwasser jedoch erst einmal verseucht, kann seine Dekontaminierung jahrhundertelang dauern; der AdR fordert deshalb die Ergreifung angemessener Maßnahmen, um der Verschlechterung der Bodenqualität sowie der Gefährdung der Qualität des Grundwassers und anderer Gewässer durch diffusen Schadstoffeintrag entgegenzuwirken.

35.

Der Schwerpunkt sollte zwar nach wie vor darauf liegen, eine Verschlechterung der Bodenqualität zu verhindern, doch macht der gegenwärtige Zustand einiger Böden in Europa auch Bodensanierungsmaßnahmen erforderlich. Der AdR begrüßt den Kommissionsvorschlag, die Sanierung von Industriebrachen auch im kommenden Programmplanungszeitraum 2014-2020 aus dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zu fördern. Lokale und regionale Gebietskörperschaften sollten sich bewusst sein, dass förderfähigen Regionen, die gegen die Bodenverschlechterung vorgehen möchten, auch weiterhin beträchtliche Mittel aus dem Kohäsionsfonds zur Verfügung stehen.

36.

Der AdR ersucht die Europäische Kommission, im Rahmen des Förderprogramms LIFE+ zusätzliche Möglichkeiten für Bodenprojekte vorzusehen. Im nächsten Planungszeitraum wäre eine umfassendere Art der Finanzierung denkbar. Gemäß den derzeit geltenden Kriterien müssen Projekte, die in den Bereich „Umweltpolitik und Verwaltungspraxis“ fallen, eine Vorbildfunktion haben und/oder innovativ sein. Bei der Behandlung von Bodenproblemen bedarf es in vielen Fällen jedoch nicht so sehr der Innovation als vielmehr der Wiederholung von Maßnahmen oder der Fortsetzung bereits begonnener Maßnahmen.

Rechtsetzung

37.

Der AdR begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu überarbeiten, wodurch sich die Gelegenheit bietet, Bodenbelange bei der Projektplanung bereits frühzeitig und besser einzubeziehen. Die Kommission muss prüfen, wie sich durch die Einbeziehung von Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) im Rahmen der Klimaschutzverpflichtungen der EU bis 2020 Anreize zur Senkung der CO2-Emissionen und Erhaltung der organischen Substanzen im Boden schaffen lassen.

Internationale Ebene

38.

Bodenschäden können grenzüberschreitende Auswirkungen haben (z.B. Treibhausgasemissionen, diffuse Schadstoffe, erodierte Sedimente, Schwund des Bodenkohlenstoffs, Verschmutzung über Grenzen hinweg). Europas Böden sind wichtige Kohlenstoffsenken und zugleich eine potenzielle Quelle von Treibhausgasen, einschließlich N2O-Emissionen.

39.

Der AdR begrüßt die konstruktiven Bemühungen der Kommission auf der Rio+20-Konferenz und die Berücksichtigung des Problems der Bodenverschlechterung in der Abschlusserklärung (8). Zugleich möchte er die Kommission dazu anhalten, die Bodenschutzpolitik auf internationalen Konferenzen wie den UNFCCC-Tagungen und in anderen einschlägigen Foren wie dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt auch weiterhin prioritär zu behandeln. Der AdR begrüßt es zudem, dass die Kommission und das Sekretariat des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung (UNCCD) aktiv eine Initiative zur Ökonomie der Verschlechterung der Bodenqualität unterstützen, deren Ziel die Schaffung von Anreizen für Investitionen in nachhaltige Bodenbewirtschaftungsstrategien ist. Darüber hinaus zeigt sich der AdR erfreut darüber, dass die Kommission auf internationaler Ebene die Einrichtung eines zwischenstaatlichen Ausschusses für Bodenfragen unterstützen wird.

D.    Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und bessere Rechtsetzung

40.

Da es sich hier um einen Bericht über die Umsetzung der Thematischen Strategie für den Bodenschutz handelt, werden die Grundsätze der Subsidiarität oder Verhältnismäßigkeit durch das Kommissionsdokument selbst nicht berührt. Mittelbar jedoch bezieht es sich auf mögliche EU-Rechtsvorschriften zum Bodenschutz, durch die derlei Fragen durchaus aufgeworfen würden.

41.

Die Mitgliedstaaten, die den Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie aus dem Jahr 2006 ablehnen und den Erlass des Rechtsakts 2010 im Rat blockierten, führen das Subsidiaritätsprinzip als Argument an. Die Schwierigkeit liegt darin, dass manche Mitgliedstaaten bereits über weitreichende Rechtsvorschriften zum Bodenschutz verfügen, während es in anderen keinerlei oder einen weitaus weniger ausgestalteten Rechtsrahmen gibt. Der AdR fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Maßnahmen zu ergreifen, und ist der Ansicht, dass umgehend

die Mitgliedstaaten, die bereits über eine Bodenschutzpolitik verfügen, diese, soweit erforderlich, weiterentwickeln sollten;

die Staaten mit einer ausgestalteten Bodenschutzpolitik hinsichtlich der Staaten ohne Bodenschutzpolitik eine Brückenfunktion ausüben sollten, indem sie ihr Fachwissen teilen. Der AdR ersucht die Europäische Kommission, diesen Prozess zu begleiten;

die Mitgliedstaaten, die noch keine Bodenschutzpolitik haben, eine solche Politik in absehbarer Zeit schaffen sollten, während sie auf Fortschritte auf europäischer Ebene warten.

Der AdR unterstützt Maßnahmen der Kommission, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, im eigenen Wirkungsbereich entsprechende Bodenschutzregelungen zu etablieren und umzusetzen.

42.

Die Ursachen der Bodenverschlechterung wie z.B. Austritt von Treibhausgasen, Verseuchung, Verdichtung, diffuser Schadstoffeintrag und Versiegelung können allesamt grenzüberschreitende Auswirkungen haben und rechtfertigen daher (zumindest) die politische Abstimmung auf EU-Ebene. Beispielsweise können verdichtete oder geschädigte Böden, die kein Regenwasser aufnehmen können, Überschwemmungen in benachbarten Staaten noch verstärken. Wasserverschmutzung und Eutrophierung, die auch infolge von Bodenverseuchung auftreten, machen nicht vor Landesgrenzen halt. Durch Sedimente, die in einem Land aufgrund von Bodenerosion weggespült werden, können in einem anderen Land Dämme blockiert oder Infrastruktureinrichtungen, wie etwa Häfen, geschädigt werden; verseuchter Boden kann das Grundwasser in einem Nachbarland verunreinigen. EU-Rechtsvorschriften werden daher als eine Möglichkeit angesehen, Landnutzer in einem Staat vor den nachteiligen Folgen von Praktiken in einem anderen Staat zu schützen, für die sie nicht verantwortlich sind (9). Dort, wo grenzüberschreitende Folgen auftreten, sind gemeinsame Initiativen regionaler und lokaler Gebietskörperschaften unverzichtbar, um dem Problem zuleibe zu rücken.

43.

Angesichts der Tatsache, dass die Böden in der EU auch sechs Jahre nach Veröffentlichung der Thematischen Strategie für den Bodenschutz noch in Mitleidenschaft gezogen werden, ist es kaum vorstellbar, dass eine Thematische Strategie – selbst in überarbeiteter Fassung – ohne Bodenrahmenrichtlinie ausreicht, um ein durchgehend hohes Bodenschutzniveau in den EU-Mitgliedstaaten zu erreichen und die oben genannten Probleme zu lösen. Von Seiten der Kommission und der Mitgliedstaaten sind verstärkte Anstrengungen zur Gewährleistung des Bodenschutzes erforderlich.

44.

Zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit muss den Mitgliedstaaten in den zukünftigen Rechtsvorschriften ausreichend Spielraum gelassen werden, um die am besten geeigneten Maßnahmen auf der am besten geeigneten administrativen und geografischen Ebene zu bestimmen. Dies wäre unabdingbar, um sicherzustellen, dass die regionalen und lokalen Besonderheiten hinsichtlich der Variabilität der Böden, der Flächennutzung, der örtlichen klimatischen Bedingungen und der sozioökonomischen Gegebenheiten angemessen berücksichtigt werden können.

E.    Schlussfolgerungen

45.

Der AdR erkennt die Arbeit der Kommission zur Umsetzung der Thematischen Strategie für den Bodenschutz an. Europas Böden sind unsere Existenzgrundlage und müssen geschützt würden. Der Bedeutung der Böden als nicht erneuerbare und für eine nachhaltige Umwelt unverzichtbare Ressource sollte in übergreifenden Bodenschutzstrategien und -maßnahmen Rechnung getragen werden.

46.

Böden müssen geschützt werden, um

sowohl heute als auch in Zukunft die Versorgung mit sicheren und hochwertigen Lebensmitteln zu gewährleisten,

Oberflächen- und Grundwasser sauber zu halten,

Kohlenstoff zu speichern, die Emission von Treibhausgasen einzudämmen und Anpassungen an den Klimawandel zu ermöglichen,

zur Bewältigung und Abmilderung der Folgen von Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen beizutragen,

die Artenvielfalt und ihre Komponenten zu schützen,

gesunde Erholungsgebiete zu erhalten,

die Geodiversität sowie das kulturelle und archäologische Erbe zu wahren.

47.

In sämtlichen europäischen Staaten kann es zu einer Vielzahl von Bodenproblemen kommen, die mitunter ernste, unumkehrbare und kostspielige Folgen zeitigen. Hauptursachen sind Bodenverunreinigungen, Erdrutsche, der Verlust an organischen Substanzen, Erosion, Versalzung, Wüstenbildung und Versiegelung. In Anbetracht der grundlegenden Funktionen von Böden und der Ökosystemgüter, die sie der europäischen Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt bereitstellen, sind auf EU-Ebene weitere Bodenschutzstrategien und -vorschriften sowie auf Ebene der Mitgliedstaaten einzelstaatliche Maßnahmen und – soweit noch nicht vorhanden – auch Vorschriften erforderlich. Die infolge von Rechtsvorschriften entstehenden Kosten sollten mit den Kosten des Nichthandelns verglichen werden, und zwar in Form der indirekten Kosten, die Klimawandel, Wasserverunreinigung, Hochwassermanagement, Gesundheitsschutz usw. nach sich ziehen. Die Kommission schätzte 2006 die Gesamtkosten der Verschlechterung der Bodenqualität in den 25 EU-Mitgliedstaaten auf 38 Mrd. EUR pro Jahr.

48.

Die Bodenqualität steht in engem Zusammenhang mit anderen Umweltbereichen von EU-weiter Relevanz (z.B. Luft, Wasserqualität, Hochwasserrisiko, Artenvielfalt, Klimaschutz, erneuerbare Energien). Bei der künftigen Bodenschutzpolitik muss der Zusammenhang mit anderen EU-Umweltzielen (z.B. der Wasserrahmenrichtlinie) berücksichtigt werden. Zwar betreffen einzelne Teile vieler geltender EU-Rechtsvorschriften den Bodenschutz, übergreifende Rechtsvorschriften speziell für den Bodenschutz stehen jedoch noch aus. Die geltenden Vorschriften sind gemeinhin auf spezifische Landnutzungs- oder -bewirtschaftungsarten beschränkt und erstrecken sich nicht auf sämtliche Arten der Bodenbedeckung.

49.

Lokale und regionale Gebietskörperschaften müssen den Flächenverbrauch in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich abschätzen und im Falle nicht nachhaltiger Tendenzen mögliche Gegenmaßnahmen erwägen. Unterstützt werden können sie bei diesen Aufgaben durch die Anwendung der Versiegelungsleitlinien der Kommission und durch die laufende Umsetzung der vier Säulen der Thematischen Strategie für den Bodenschutz. Lokale und regionale Gebietskörperschaften sollten zudem auch in Zukunft gezielt zu dieser Strategie beitragen, indem sie beispielsweise die Entwicklung von örtlichen Bodenschutzregeln unterstützen.

50.

Es empfiehlt sich, die Lücken bei den Bodenschutzmaßnahmen in der gesamten EU gemeinsam durch einen allgemeinen Rahmen und gemeinsame Grundsätze zu schließen, die für alle Mitgliedstaaten verpflichtend sind. Daher ist eine Bodenrahmenrichtlinie zu begrüßen, die jedoch auf keinen Fall unnötig präskriptiv sein darf, z.B. hinsichtlich quantitativer Bestimmungen und Grenzwerte. Das Subsidiaritätsprinzip ist von besonderer Bedeutung, da sich die Böden in den einzelnen Regionen Europas sehr voneinander unterscheiden. Bodenschutzmaßnahmen sollten daher risikoabhängig, situationsbedingt und verhältnismäßig sein, und bei ihrer Gestaltung sollten regionale Gegebenheiten berücksichtigt werden. Wirksamer Bodenschutz erfordert maßgeschneiderte Lösungen. Da die Bodenschutzpolitik vornehmlich auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt wird, sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen vorrangig auf dieser Ebene zu treffen. Eine bessere Bodenüberwachung ist erforderlich, um die Entwicklung, Förderung und Bewertung regionaler Ansätze beim Bodenschutz zu unterstützen.

51.

In der Bodenschutzpolitik muss ein Gleichgewicht zwischen Maßnahmen auf EU-Ebene und den Grundsätzen der Subsidiarität und der besseren Rechtsetzung hergestellt werden, um unnötige zusätzliche Verwaltungslasten und unverhältnismäßig hohe Kosten zu vermeiden. Die EU-Bodenschutzvorschriften sollten deshalb so gestaltet werden, dass nur dort eingegriffen wird, wo auch tatsächlich gehandelt werden muss.

Brüssel, den 30. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  http://ec.europa.eu/dgs/jrc/downloads/jrc_reference_report_2012_02_soil.pdf

(2)  Europäische Umweltagentur/ Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (JRC), 2012: „State of Soil in Europe“, http://ec.europa.eu/dgs/jrc/downloads/jrc_reference_report_2012_02_soil.pdf

(3)  Siehe: http://eusoils.jrc.ec.europa.eu/projects/SOCO/

(4)  Report on best practices for limiting soil sealing and mitigating its effects (April 2011).

(5)  Siehe: http://eusoils.jrc.ec.europa.eu/projects/SOCO/

(6)  European Atlas of Soil Biodiversity.

(7)  JRC Soil Projects.

(8)  http://www.uncsd2012.org/thefuturewewant.html

(9)  Europäisches Umweltbüro (EEB) (2011), „Soil: Worth Standing your Ground for. Arguments for the Soil Framework Directive“ („Bodenschutz – Argumentationshilfe für eine EU-Rahmenrichtlinie“).


19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/45


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Innovation für nachhaltiges Wachstum: Eine Bioökonomie für Europa“

2013/C 17/09

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

bekräftigt, dass Biowissenschaften und Biotechnologie erheblich zu den Kernzielen der EU-Politik – Gesundheit und nachhaltige Entwicklung, Wirtschaftswachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen – beitragen;

ist sich bewusst, dass die Umstellung auf eine Bioökonomie notwendig ist, um Europa zu einem der weltweiten Marktführer in Sachen Bioökonomie zu machen, insbesondere in Bezug auf Innovation und Wettbewerbsfähigkeit;

begrüßt, dass die Bioökonomie in „Horizont 2020“, für die gemeinsam mit Ernährungssicherheit und nachhaltiger Landwirtschaft eine Mittelausstattung in Höhe von 4,5 Mrd. EUR seitens der Kommission vorgeschlagen wurde, als „gesellschaftliche Herausforderung“ angesehen wird;

betont, dass die Bioökonomie gegenüber der fossil basierten Wirtschaft frühestens in 25 Jahren wettbewerbsfähig sein wird; hierfür sind langfristige Investitionen (in Forschung und Entwicklung) und Strategien (über 2020 hinaus) sowie die Zusammenarbeit aller Interessenträger entlang der gesamten Wertschöpfungskette erforderlich, um den Wissenstransfer zwischen Unternehmen sicherzustellen;

unterstreicht, dass die Bioökonomie neue Geschäfts- und Innovationsmöglichkeiten für die europäische Wertschöpfungskette bieten wird, einschl. für die Landwirtschaft;

betont die Bedeutung raumplanungspolitischer Instrumente zum Erhalt von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen;

weist darauf hin, dass der von der Kommission vorgeschlagene Aktionsplan keine Maßnahmen zur effizienteren Nutzung der natürlichen Ressourcen enthält.

Berichterstatter

Rogier VAN DER SANDE (NL/ALDE), Mitglied der Exekutive der Provinz Südholland

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Innovation für nachhaltiges Wachstum: Eine Bioökonomie für Europa

COM(2012) 60 final

I.   POLITSCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Kernbotschaften

1.

begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission (im Folgenden „die Kommission“), in der diese den Übergang zu einer umfassenderen und nachhaltigeren Nutzung erneuerbarer Rohstoffe vorschlägt und für die Umstellung von einer fossil basierten auf eine biobasierte Gesellschaft mithilfe von Forschung und Innovation plädiert;

2.

teilt die Ansicht der Kommission, dass die Bioökonomie ein Kernelement eines intelligenten und grünen Wachstum ist und die Verwirklichung der Ziele der Europa-2020-Strategie sowie deren Leitinitiativen „Innovationsunion“ und „Ressourcenschonendes Europa“ begünstigt; bekräftigt, dass Biowissenschaften und Biotechnologie erheblich zu den Kernzielen der EU-Politik – Gesundheit und nachhaltige Entwicklung, Wirtschaftswachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen – beitragen (1);

3.

ist sich bewusst, dass die Umstellung auf eine Bioökonomie notwendig ist, um Europa zu einem der weltweiten Marktführer in Sachen Bioökonomie zu machen, insbesondere in Bezug auf Innovation und Wettbewerbsfähigkeit; betont, dass die Bioökonomie ein großes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur in der Landwirtschaft bietet; merkt an, dass die natürlichen Ressourcen weltweit schwinden und Europa schneller voranschreiten muss, um in der Bioökonomie wettbewerbsfähig zu bleiben, da andere Länder überall auf der Welt vergleichbare Strategien auf den Weg bringen und Marktinitiativen aktiv fördern (beispielsweise China und die USA); vertritt die Auffassung, dass Europa eine starke innovationsgetragene europäische Antwort zur Förderung der Bioökonomie benötigt;

4.

ist der Meinung, dass es dem in dieser Mitteilung dargelegten Aktionsplan an praktischen Maßnahmen und Instrumenten fehlt, um etwaige Hindernisse oder Risiken bei der Umstellung auf eine Bioökonomie zu bewältigen; unterstreicht, dass besonderes Augenmerk auf einander überschneidende oder widersprüchliche Rechtsvorschriften sowie die Verfügbarkeit von Risikokapital gerichtet werden muss;

5.

begrüßt, dass die Bioökonomie in „Horizont 2020“ (2), für die gemeinsam mit Ernährungssicherheit und nachhaltiger Landwirtschaft eine Mittelausstattung in Höhe von 4,5 Mrd. EUR seitens der Kommission vorgeschlagen wurde, als „gesellschaftliche Herausforderung“ angesehen wird, womit Spielraum für innovative Maßnahmen in den Bereichen Ernährungssicherheit, Knappheit der natürlichen Ressourcen, nachhaltige Landwirtschaft, Abhängigkeit von fossilen Ressourcen und Klimawandel geschaffen und gleichzeitig für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum gesorgt wird; weist aber darauf hin, dass die Beschränkung dieser Mittel auf die Bereiche „Ernährungssicherheit, nachhaltige Landwirtschaft, marine und maritime Forschung und Biowirtschaft“ eine große Einschränkung gegenüber den von der Kommission in der Mitteilung als Bioökonomie zusammengefasste Sektoren bedeutet; betont, dass die Bioökonomie gegenüber der fossil basierten Wirtschaft frühestens in 25 Jahren wettbewerbsfähig sein wird; hierfür sind langfristige Investitionen (in Forschung und Entwicklung) und Strategien (über 2020 hinaus) sowie die Zusammenarbeit aller Interessenträger entlang der gesamten Wertschöpfungskette erforderlich, um den Wissenstransfer zwischen Unternehmen sicherzustellen;

6.

ist der Ansicht, dass die Landwirtschaft aufgrund der Umstellung von einer fossil basierten Wirtschaft auf eine Bioökonomie unter Gewährleistung von Ernährungssicherheit und ohne Beeinträchtigung ihrer vorrangigen Rolle als Nahrungsmittelerzeuger auch eine breite Palette biobasierter (Non-Food-)Produkte liefern könnte, was wiederum die Nachhaltigkeit der Landwirtschaft erhöhen könnte; die Bioökonomie wird neue Geschäfts- und Innovationsmöglichkeiten für die europäische Wertschöpfungskette bieten, einschl. für die Landwirtschaft selbst; hält fest, dass für die optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen eine enge Interaktion zwischen Landwirtschaft, Bioökonomie und Wissenschaft notwendig ist (3), um die Landwirtschaft nachhaltig und effizienter zu machen; merkt an, dass eine Intensivierung der Primärproduktion dabei nicht dem Prinzip Nachhaltigkeit entgegenstehen darf; betont daher die Bedeutung raumplanungspolitischer Instrumente zum Erhalt von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen;

7.

stimmt mit der Kommission überein, dass eine zuverlässige und ausreichende Versorgung mit nachhaltigen und qualitativ hochwerten biobasierten Produkten sowie ressourceneffiziente Primärproduktionssysteme Grundvoraussetzungen für eine beschleunigte Umstellung auf eine nachhaltige europäische Bioökonomie sind; weist darauf hin, dass der von der Kommission vorgeschlagene Aktionsplan aber keine Maßnahmen zur effizienteren Nutzung der natürlichen Ressourcen enthält;

Verwirklichung der (sektorübergreifenden) Bioökonomie

8.

betont, dass Strategie, Politik, Rechtsvorschriften und Anreize im Bereich der Bioökonomie klarer ausgerichtet werden müssen; unterstreicht außerdem, dass eine dauerhafte Koordinierung, ein klares politisches Engagement und eine stärkere Integration zwischen den europäischen Maßnahmen (Horizont 2020, Kohäsionspolitik, GAP, Erneuerbare-Energien-Richtlinie, Abfallrahmenrichtlinie) und den einzelnen Sektoren erforderlich ist, um Widersprüche zwischen politischen Zielsetzungen zu vermeiden und Bedingungsgleichheit für alle Akteure sicherzustellen;

9.

begrüßt das Bestreben der Kommission, einen integrierten, sektor- und disziplinenübergreifenden politischen Ansatz für die Bioökonomie zu entwickeln; merkt an, dass eine starke politische Koordinierungsrolle der Europäischen Kommission notwendig ist und dass der Umfang der praktischen Durchführungserfordernisse auf regionaler und lokaler Ebene in diesem Bestreben bislang nicht berücksichtigt wird;

10.

befürwortet den Versuch der Kommission, eine gemeinsame und weitreichende Definition für Bioökonomie festzulegen; vermutet, dass die verschiedenen in der Bioökonomie tätigen europäischen, nationalen und regionalen Interessenträger aufgrund des sektorübergreifenden Wesens der Bioökonomie eine unterschiedliche Vorstellung von ihr haben könnten; ist der Ansicht, dass die Biomasse-Pyramide (siehe Abbildung 1) (4) einen Rahmen für eine strukturiertere Diskussion über den Wert und die bevorzugte Nutzung von Biomasse bieten könnte;

11.

plädiert dafür, dass Europa seine eigene klare und langfristige Vision der Bioökonomie ausgehend von den verschiedenen Segmenten der Biomasse-Pyramide (siehe Abbildung 1) entwickeln und in die Praxis umsetzen sollte, in der die höheren Segmente höhere Werte darstellen; ist der Meinung, dass Europa eine „Wert-Strategie“ mit Schwerpunkt auf den höheren Segmenten der Biomasse-Pyramide verfolgen und vorzugsweise auf die Nutzung von Biomasse der 2. und später auch der 3. Generation setzen sollte (5); ist sich bewusst, dass Investitionen in Biomasse der 1. Generation für den Übergang zur 2. und später auch der 3. Generation erforderlich sind; betont, dass diese europäischen Ziele in alle sektorübergreifenden Politiken mit Bezug zur Bioökonomie einfließen sollten;

Image

12.

vertritt die Auffassung, dass Europa die Führungsrolle bei der Festlegung von Nachhaltigkeitskriterien zur Optimierung von Angebot und Nachfrage betreffend Biomasse (oder erneuerbaren biologischen Ressourcen), bei der Förderung einer nachhaltigen Landnutzung, bei der Berücksichtigung der zunehmenden Agrarproduktionskapazitäten und der beschleunigten Nutzung von Biomasse der 2. und später auch der 3. Generation, bei der Minimierung etwaiger negativer Auswirkungen einer nicht nachhaltigen Nutzung von Biomasse der 1. Generation und in den Überlegungen bezüglich den Zielkonflikt „Nahrungsmittel- gegen Kraftstoffproduktion“ übernehmen und in der Folge auch behaupten sollte;

13.

empfiehlt der Kommission, einen gemeinsamen Bioökonomie-Fahrplan mit einer Analyse der nächsten, für den Aufbau einer europäischen Bioökonomie notwendigen Schritte zu erstellen, wobei sie einem Wertschöpfungskettenansatz und den Arbeiten der europäischen Technologieplattformen, der OECD usw. Rechnung tragen sollte; fordert die Aufnahme praktischer Maßnahmen und Instrumente in den Fahrplan sowie die Berücksichtigung der unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten; hebt das Potenzial der interregionalen Zusammenarbeit für die Wertschöpfungskette hervor;

14.

weist darauf hin, dass die Bioökonomie in zahlreiche Politikbereiche innerhalb der Kommission hineinspielt; schlägt daher zur Erleichterung des Zugangs zu einschlägigen EU-Initiativen und -Programmen die Einrichtung eines „One-Stop-Shops“ vor, d.h., einer einzigen Anlaufstelle bei der Kommission, die entsprechende Anfragen bearbeitet;

Instrumente der Multi-Level-Governance und Subsidiarität

15.

begrüßt, dass die regionale Dimension der Bioökonomie in der Kommissionsmitteilung berücksichtigt wird; vertritt die Auffassung, dass diese Mitteilung und sämtliche Vorschläge für den Aktionsplan für Bioökonomie mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang stehen;

16.

hält fest, dass nur wenige Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung der Bioökonomie ergriffen haben und Bioökonomie-Strategien hauptsächlich von den nationalen Regierungen erstellt werden – als gutes Beispiel sei die gemeinsame regionale Bioökonomie-Strategie des Biobased Delta (zwischen der Region Südwest-Niederlande und der Region Flandern) genannt; ist der Ansicht, dass ein integrierter Rahmen und ein stärker auf Zusammenarbeit ausgerichtetes europäisches Konzept notwendig sind; unterstreicht, dass lokale und regionale Initiativen durch die Umsetzung von Bioökonomie-Strategien auf allen Ebenen der Zusammenarbeit (EU, national, regional und lokal) und die Koordinierung sektorübergreifender Maßnahmen gefördert werden müssen; empfiehlt, in allen einschlägigen (sektorübergreifenden) Politikbereichen mit Bezug zur Bioökonomie Koordinierungsmechanismen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene einzurichten;

17.

unterstützt den Vorschlag der Kommission zur Einrichtung eines Bioökonomie-Panels, das Synergien und Kohärenz zwischen den einzelnen Politiken verbessern sowie ihre praktischen Auswirkungen für die Bioökonomie erörtern und bewerten soll; ist jedoch der Meinung, dass der genaue Zweck dieses Panels ebenso wie seine Arbeitsweise und die Einbindung der Regionen nach wie vor unklar sind; ist der Überzeugung, dass dieses Panel als Multistakeholder-Forum angelegt sein sollte, bei dem Interessenträger im Rahmen des Dreifachhelix-Ansatzes (KMU, Forschungsinstitute und regionale/lokale Gebietskörperschaften) zusammenarbeiten, um Wissen und Ideen auszutauschen sowie Lösungen für eine biobasierte Gesellschaft und praktische Schritte für den Übergang von einer fossil basierten Wirtschaft zu einer Bioökonomie zu erörtern; unterstreicht, dass ein breites Spektrum an Sektoren in diesem Panel vertreten sein sollte, um eine gute Ausgangsbasis für einen sektorübergreifenden Ansatz für die Bioökonomie zu schaffen;

18.

hält es für möglich, dass sich nationale, regionale und lokale Bioökonomie-Plattformen in Funktionsweise und Rolle unterscheiden; fordert die Kommission auf, spezifische Leitlinien betreffend die Zuständigkeiten der nationalen, regionalen und lokalen Bioökonomie-Plattformen aufzustellen; betont, dass die Bioökonomie-Panels Koordinierungsaufgaben zwischen Politik, Wissenschaft und Wirtschaft übernehmen sollten, um in der vorwettbewerblichen Phase anstehende Maßnahmen zu vereinbaren; fordert ein ortsbezogenes Konzept, in dem die unterschiedlichen geografischen, wirtschaftlichen, ökologischen und regionalen Gegebenheiten und Prioritäten sowie bestehende regionale Initiativen berücksichtigt werden; merkt an, dass jede Region ihren eigenen Weg gehen und ihre eigene regionale Bioökonomie-Strategie aufstellen sollte;

19.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Verwirklichung und die Entwicklung der Bioökonomie von grundlegender Bedeutung sind; unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Ermittlung von Risiken und etwaigen Hindernissen, die der praktischen Durchführung im Wege stehen, unentbehrlich sind, und plädiert daher für ihre aktive Einbeziehung und Mitwirkung bei der Einrichtung, Organisation und Arbeit des Bioökonomie-Panels; fordert die Kommission auf, einen flexiblen Ansatz zu wählen und die Funktion bzw. Rolle der regionalen und/oder nationalen Panels, ihr Zusammenspiel und die Berücksichtigung der regionalen und/oder lokalen Erfahrungen im EU-Bioökonomie-Panel zu klären;

20.

ist der Meinung, dass der Erfolg der Bioökonomiewende von der aktiven Mitwirkung der Zivilgesellschaft an deren Planung und Durchführung abhängt; verweist auf die Bedeutung der Sensibilisierung der Öffentlichkeit; fordert die Kommission auf, hervorzuheben, wie Wissenschaft, Gesellschaft und Politikgestaltung dabei zusammenspielen und welche wichtige Rolle den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesem Prozess zukommt;

21.

ist der Ansicht, dass die Umstellung auf eine Bioökonomie nur in einer „biobasierten Gesellschaft“ erfolgreich gelingen kann; schlägt daher vor, dass Vertreter von NRO und Organisationen der Zivilgesellschaft bereits in der Frühphase dieser Umstellung eine wichtige Rolle übernehmen und in den Bioökonomie-Panels vertreten sein sollten;

22.

hebt das Potenzial der Bioökonomie für Wachstum und Beschäftigung in Europa hervor; vertritt die Auffassung, dass hierfür hochqualifizierte Arbeitskräfte erforderlich sind, um für die entsprechenden Innovationen und die Wissengrundlage zu sorgen, auf denen die Bioökonomie aufbaut; weist darauf hin, dass Entwicklungen in Verbindung mit der Bioökonomie mittels Kursen und Lehrgängen in den Bereichen Landwirtschaft, Chemie und Lebensmittel in die Lehrpläne von Grund-, Sekundar- und Hochschulbildung wie auch der beruflichen Bildung aufgenommen werden sollten. Gemäß Artikel 165 AEUV fällt die Bildungspolitik allerdings in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, weshalb keine Anforderungen in diesem Bereich auf EU-Ebene festgelegt werden können;

23.

ist der Überzeugung, dass eine Zusammenarbeit im Rahmen des Dreifachhelix-Ansatzes für Innovation und Wissensverwertung in der Bioökonomie unverzichtbar ist; auch der Dreifachhelix-Ansatz erfordert eine Modernisierung und Weiterentwicklung, geht es doch um das effektive Funktionieren regionaler Innovationsökosysteme. Der Bereich kann naturgemäß auf eine breite positive Teilhabe der Bürger bauen und eignet sich somit hervorragend als Pionier der forschungsintensiven und zugleich nutzerorientierten Innovation in Europa;

Eine nachhaltige Bioökonomie im Binnenmarkt und auf dem Weltmarkt

24.

betont die Bedeutung öffentlich-privater Partnerschaften (ÖPP) für die Beschleunigung der Bioökonomiewende; unterstreicht, dass KMU bei der Umsetzung wissenschaftlicher Forschung in Anwendungen und deren Vermarktung in Form von neuen Produkten oder Techniken wesentlich sind; ist der Meinung, dass die Innovationsrelevanz von KMU nicht genug hervorgehoben werden kann und sie zur Förderung ihrer Tätigkeiten einer starken, strukturierten Unterstützung bedürfen;

25.

erachtet es als wichtig, für KMU einen besseren Zugang zu Finanzmitteln durch Investitionen in Start-Up-Unternehmen, Risikokapital und Förderung des Technologietransfers sicherzustellen, die Vorschriften zu vereinfachen und die Wissensverwertung im Bereich Bioökonomie zu erleichtern; schlägt die Einrichtung eines KMU-Panels vor, das das Bioökonomie-Panel unterstützen und einen wirtschaftsorientierten Ansatz gewährleisten soll;

26.

befürchtet, dass die derzeitigen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der EU der industriellen Nutzung von Biomasse als (Roh)Stoff nicht zuträglich sind;

27.

betont, dass die Umstellung auf eine biobasierte Wirtschaft mit der Vollendung des Binnenmarkts und der Handelspolitik vereinbar sein muss;

Regionale Beispiele und Finanzierungsinstrumente

28.

begrüßt das Entstehen führender europäischer Bioökonomie-Netze von Regionen und Clustern wie u.a. die Zusammenarbeit zwischen der Region Flandern (Belgien) und der Region Südwest-Niederlande sowie Beispiele in Nordwest-Frankreich, Nordrhein-Westfalen (Deutschland), der Region Helsinki (Finnland) und der Steiermark (Österreich) und Initiativen in Schweden, Estland und Ungarn; fordert die Kommission auf, derartige Netze und Cluster zur Förderung des Erfahrungsaustauschs und die gemeinsame Bearbeitung von Projektbewerbungen mit anderen europäischen Regionen zu unterstützen und sie in das Bioökonomie-Panel einzubeziehen; ist überzeugt, dass es wichtig ist, in Sachen Einrichtung von Investment-Fonds und Technologietransfer voneinander zu lernen;

29.

unterstreicht, dass Bottom-up-Initiativen bei der Schaffung einer biobasierten Gesellschaft eine wichtige Rolle spielen und ein unternehmens- und nachfrageorientierter Ansatz in Verbindung mit einem staatlichen Top-down-Ansatzes unabdingbar ist;

30.

hält fest, dass Biomasse produzierende Regionen von technologischen Innovationen profitieren können und nicht nur als Biomasselieferanten angesehen werden sollten; daher muss dem Technologietransfer und der Wissensverwertung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden; betont, dass enge Verbindungen zwischen Stadt und Land für den Technologietransfer und die Wissensverwertung von grundlegender Bedeutung sind;

31.

merkt an, dass ein Teil der Mittel aus der GAP in Verbindung mit „Horizont 2020“ für die Europäische Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ bereitgestellt werden sollte, um die Kluft zwischen Forschung und Entwicklung und der Agrarpraxis zu überbrücken und so die Wissensgrundlage auszubauen und die Wissensverwertung zu verbessern (6);

32.

schlägt vor, dass die Kommission die Auflistung und Kartierung bewährter Verfahren, bestehender Tätigkeiten und verfügbarer biobasierter Produkte von regionalen Clustern und Regionen erleichtern sollte, wobei sie sich auf bestehende Arbeiten und Ergebnisse laufender Programme u.a. ABCEurope, die von der GD ENTR (7) finanzierte Initiative „Cluster Innovation Platform“, das Programm Interreg im Rahmen der Regionalpolitik und das Programm „Wissensregionen“ im 7. Forschungsrahmenprogramm (8) stützen sollte; sie sollte außerdem Multifondsprogramme fördern;

33.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, einen Teil der Mittel aus dem europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für Projekte zur Umstellung auf eine „CO2-arme Wirtschaft“ in weniger entwickelten Regionen, entwickelten „Übergangsregionen“ und reicheren Regionen bereitzustellen; ist der Meinung, dass dies eine positive Wirkung für den Übergang zu einer biobasierten Gesellschaft zeitigen wird; verweist auf das Potenzial von Strategien zur intelligenten Spezialisierung, um Regionen in die Lage zu versetzen, einen strategischeren und integrierteren Ansatz für die Bioökonomie zu entwickeln;

34.

schlägt außerdem vor, dass Regionen, die im Bereich der Bioökonomie schon sehr fortgeschritten sind, unterstützt werden sollten, um die im Rahmen der Wertschöpfungsketten der Bioökonomie erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und mit weniger fortgeschrittenen Regionen zusammenzuarbeiten; ist der Ansicht, dass fortgeschrittene und weniger fortgeschrittene Regionen gemeinsam Pilotanlagen fördern sollten, in denen (Start-Up-)Unternehmen neue Produkte in einem geschützten Umfeld testen können; vertritt die Auffassung, dass diese „Leiter zur Spitzenforschung“ zu einer wirksamen Ressourcennutzung und Stärkung des Zusammenhalts führen wird; unterstützt Initiativen wie das Programm „Wissensregionen“, die ein zweckdienliches Instrument für den Wissensaustausch sind, die wirksame Nutzung und Anwendung der Forschungsergebnisse in den Regionen erheblich fördern und neue Forschungszusammenarbeit generieren;

35.

ist überzeugt, dass die Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) und regionale Innovations- und Umsetzungsgemeinschaften (RIC) sich mit langfristigen gesellschaftlichen Herausforderungen auseinandersetzen und neue Innovationschancen für Europa erschließen; fordert die Kommission daher auf, im Zuge der nächsten Phase der Einrichtung neuer KIC im Programmplanungszeitraum 2014-2020 eine Wissens- und Innovationsgemeinschaft für Bioökonomie zu schaffen (9);

36.

ist sich angesichts vorstehenden Bemerkungen sicher, dass alle europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Interessenträger den dringenden Handlungsbedarf in Bezug auf die Schaffung einer CO2-armen Wirtschaft/Bioökonomie erkennen; für die Ermittlung des richtigen Weges zur Verwirklichung dieses Zieles sowie zu dessen Erreichung ist eine Revolution unserer Denk- und Handlungsweise erforderlich; stellt seine Expertise gerne zur Verfügung, da Regionen für die praktische Durchführung wesentlich sind; bekundet seine Bereitschaft, eng mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um die Bioökonomie-Strategie in Europa in die nächste Phase voranzubringen;

Die nächsten Schritte für die EU und die Regionen

37.

fordert die Kommission auf, durch entsprechende Maßnahmen auf EU-Ebene:

a.

die Bioökonomie-Strategie (im Rahmen des Dreifachhelix-Ansatzes) zu fördern und sich dabei auf die höheren Segmente der Biomasse-Pyramide zu konzentrieren; ein Bioökonomie-Panel einzurichten, an dem Vertreter aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung (auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene) teilnehmen;

b.

ein integriertes Konzept für die Bioökonomie ausgehend von einer hierfür erforderlichen Multifondsstrategie auf regionaler und europäischer Ebene auszuarbeiten (Horizont 2020, Kohäsionspolitik, GAP, Energiepolitik);

c.

die Bürger in den Regionen über die Notwendigkeit der Bioökonomie und die ihr innewohnenden Chancen aufzuklären;

d.

das integrierte Bioökonomie-Konzept auf motivierende Vorschriften und Maßnahmen zu stützen (mittel Zertifizierungssystemen sowie generaldirektionsübergreifenden integrierten und maßgeschneiderten FuE-Programmen), die keine widersprüchlichen Bestimmungen enthalten und den Regionen Möglichkeiten bieten, ihren eigenen Weg für ihre Strategie betreffend Bioökonomie und intelligente Spezialisierung zu wählen;

und eine europäische Strategie auszuformulieren, die abhebt auf:

Spezialisierung und Wissensverwertung von Innovationen in der europäischen Bioökonomie zur Gewährleistung der Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene;

Forschung und Entwicklung der 2. und 3. Generation von Biomasse;

Wertschöpfungsketten (von der Herstellung von Rohstoffen bis zur Vermarktung fertiger Produkte);

Produkte mit hohem Mehrwert;

38.

ist überzeugt, dass die Regionen Folgendes zu bieten haben:

a.

Kartierung und Verfügbarkeit dokumentierter bewährter Verfahren der Regionen, die die Bioökonomie (in Teilaspekten) bereits erfolgreich planen und umsetzen, sowie Ermittlung von Möglichkeiten zur Förderung und Übertragung dieser Strukturen auf andere Regionen („Leiter zur Spitzenforschung“);

b.

Unterstützung beim Aufbau von Dreifachhelix-Strukturen und Beitrag zu den Bioökonomie-Panels;

c.

Sensibilisierung der Bürger für die (Notwendigkeit und Vorteile der) Bioökonomie auf lokaler und regionaler Ebene, da die nachgeordneten Gebietskörperschaften die bürgernächste Ebene sind;

d.

Unterstützung beim Aufbau der „Leiter zur Spitzenforschung“ durch Erleichterung und Anstoß der interregionalen Zusammenarbeit zwischen weniger und stärker entwickelten Regionen und die Anwendung von Multifondskonzepten für europäische Programme und Vorhaben.

Brüssel, den 30. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  CdR 174/2007 fin.

(2)  COM(2011) 808 final.

(3)  Siehe Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Europäische Innovationspartnerschaft ‚Landwirtschaftliche Produktivität und‘ Nachhaltigkeit“, CdR 1749/2012 (NAT-V-022).

(4)  Siehe Bericht „De Ecopiramide – Biomassa beter benutten“ (Derksen, J.T.P. et al., 2008) und „The Ecopyramid – better biomass efficiency“, Zusammenfassung auf EN abrufbar unter:

http://www.innovatienetwerk.org/en/bibliotheek/rapporten/342/DeEcopyramide

(5)  Biokraftstoffe der 1. Generation werden im Allgemeinen aus Nahrungsmittelkulturen (z.B. Weizen, Mais), Ölpflanzen (z.B. Raps, Palmöl) und Zuckerpflanzen (z.B. Zuckerrüben, Rohrzucker) unter dem Einsatz bestehender Technologien erzeugt. Biokraftstoffe der 2. Generation werden aus Cellulosekunststoffen (Lignocellulose), Agrarreststoffen oder speziell angebauten Energiepflanzen hergestellt. Biokraftstoffe der 3. Generation können unter dem Begriff „gezüchtete Biomasse“, d.h. in anderer Form als Nahrungsmittelkulturen, zusammengefasst werden, die in Bezug auf Licht und Boden sehr effizient sind. Als bestes Beispiel seien hier Algen genannt, die Öl und wertvolle Produkte liefern. Siehe u.a. http://www.biofuelstp.eu/fuelproduction.html und http://biofuelsandthepoor.com/facts-and-definitions/ (nur auf EN abrufbar).

(6)  Siehe Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Europäische Innovationspartnerschaft ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘“, CdR 1749/2012 (NAT-V-022).

(7)  http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/biotechnology/index_en.htm und http://www.europe-innova.eu/web/guest/cluster-cooperation/cluster-innovation-platform

(8)  ftp://ftp.cordis.europa.eu/pub/fp7/kbbe/docs/regional-biotech-report.pdf; http://cordis.europa.eu/fp7/kbbe/library_en.html

(9)  Das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) mit seinen für verschiedene Bereiche gebildeten Wissens- und Innovationsgemeinschaften (WIG) wird Fragen der Bioökonomie aufgreifen, insbesondere im Rahmen der vorgeschlagenen WIG „Food4future“ – siehe COM(2012) 60 final; die Bioökonomie umfasst nicht nur Lebensmittel, sondern auch Non-Food-Erzeugnisse. Daher müssen auch die Non-Food-Erzeugnisse in der Gesamtwertkette der Bioökonomie berücksichtigt werden.


19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/51


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Die europäische Innovationspartnerschaft: ‚Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit‘“

2013/C 17/10

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN empfiehlt der Europäischen Kommission

die zentrale Stellung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Interessenträger für die erfolgreiche Umsetzung der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ anzuerkennen;

lokale und regionale Gebietskörperschaften in vollem Umfang an den Lenkungsstrukturen zur Förderung und Überwachung dieser Initiative zu beteiligen;

„Produktivitätszuwachs“ zu definieren als „mit weniger mehr und besser zu produzieren“;

davon ausgehend, dass die EIP auf die folgenden Fragen eingehen soll, ein breites Spektrum von Themen im Zusammenhang mit den Bereichen Primärproduktion, Ressourcenmanagement, Biowirtschaft, Versorgungskette, Qualität, Lebensmittelsicherheit und Verbraucher zuzulassen;

zur Bestandssicherung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in ganz Europa Innovationsprogrammen Priorität einzuräumen und sicherzustellen, dass Forschungsanstrengungen aufgenommen werden, die sich zu Gunsten von Viehzuchtgebieten, stadtnahen Regionen, Gebieten mit naturbedingten Nachteilen und lokalen Agrargebieten auswirken;

von unten nach oben gerichteten KMU-Innovationsinitiativen den Vorzug vor Industrieinitiativen zu geben, um das vorhandene, sich aus den verschiedenen Organisationsgraden und unterschiedlichen Kapazitäten ergebende Ungleichgewicht bei der Beteiligung auszugleichen;

weiterhin Anstrengungen zur Verbesserung der Position der Primärerzeuger in der Lebensmittelerzeugungs-, -verarbeitungs- und -versorgungskette zu unternehmen;

operationellen Gruppen die Möglichkeit einzuräumen, ELER-Mittel auch für Anfangskosten, so zum Beispiel für die Entwicklung eines Ansatzes zur Lösung einer technisch-wissenschaftlichen Frage, zu nutzen.

Berichterstatter

Henk BRINK (NL/ALDE), Mitglied der Exekutive der Provinz Drenthe

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die europäische Innovationspartnerschaft: „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“

COM(2012) 79 final

I.   HERAUSFORDERUNGEN UND ZIELE

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Leitinitiative der Europa-2020-Strategie - Innovationsunion

unterstützt die Europa-2020-Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in dem Bewusstsein:

1.

dass Europa, um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können, seine Anstrengungen zur Erhaltung und Verbesserung seiner Position im Handel, seiner führenden Rolle in der Industrie und seiner hervorragenden wissenschaftlichen Basis intensivieren muss;

2.

dass das europäische Know-how bei der nachhaltigen Erzeugung von Lebensmitteln, einschließlich der Kenntnisse in den Bereichen landwirtschaftliche Betriebsführung, IKT-Lösungen, Lebensmittelsicherheit, Agrarbiotechnologie, Wachstumstechnologie, Pflanzenschutz, Wasser, Reststoffe, Energie, Abfallbewirtschaftung und Agrosoziologie weltweit Ansehen genießt und ein enormes Vermarktungspotenzial in den in raschem Tempo neu entstehenden und sich entwickelnden Märkten innerhalb und außerhalb Europas hat;

3.

dass Europa, um dieses Wissen nutzbringend umzusetzen, Folgendes benötigt: 1) mehr innovative KMU zur Schaffung von Wachstum und Arbeitsplätzen, 2) mehr private Investitionen, 3) Innovation in den vorhandenen und neu entstehenden Wirtschaftszweigen, 4) multidisziplinäre Zusammenarbeit, um bahnbrechende Lösungen zu finden, und 5) Interessenträger, denen daran gelegen ist, dass vielversprechende Lösungen getestet, bekannt gemacht und umfassend eingesetzt werden.

Herausforderungen in den Bereichen Landwirtschaft, Ernährungssicherheit und natürliche Ressourcen

stellt fest:

4.

dass sich die Welt derzeit einer Vielfalt beträchtlicher Herausforderungen gegenübersieht: anhaltendes Bevölkerungswachstum und Zunahme der Kaufkraft, die zu einer Veränderung der Ernährung und einer stärkeren Nachfrage nach Primärprodukten führen, während durch den Klimawandel Bedrohungen für die weltweiten landwirtschaftlichen Produktionskapazitäten entstehen;

5.

dass diese Herausforderungen mit der drohenden Knappheit von Nahrungs- und Futtermitteln, fossilen Brennstoffen, Rohstoffen, Fasern und Süßwasser, der zunehmenden Verschlechterung der Bodenqualität und dem Artensterben sowie einem steigenden Risiko des Versagens der Finanzmärkte, politischer Instabilität und bewaffneter Konflikte einhergehen;

6.

dass sich die Landwirtschaft und die Lebensmittelversorgung in der Zukunft durch einen sparsameren Umgang mit Wasser, fossilen Brennstoffen, Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln auszeichnen müssen, sie müssen stärker diversifiziert sein und sich auf intelligentere Weise bemühen, die Synergien zwischen Ackerbau, Viehzucht, der Bewirtschaftung organischer Abfälle, Restströmen und der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energiequellen optimal zu nutzen;

und weist auf Folgendes hin:

7.

die Mitgliedstaaten und Interessengruppen haben wiederholt ihr starkes Interesse zum Ausdruck gebracht, die Innovation in der Landwirtschaft durch einen EU-weiten Ansatz zu fördern, sowie darauf hingewiesen, dass auf der Tagung des Europäischen Rates vom 20. Juni 2008 bereits das Erfordernis unterstrichen wurde, „Innovationen sowie Forschung und Entwicklung in der landwirtschaftlichen Produktion voranzutreiben, um insbesondere Energieeffizienz, Produktivitätswachstum und die Fähigkeit zur Anpassung an den Klimawandel zu verbessern“;

8.

ähnliche Schlussfolgerungen wurden von landwirtschaftlichen Organisationen und Landwirtschaftskammern gezogen und in der Erklärung der G20 von Cannes wird betont, dass es dringend notwendig ist, in landwirtschaftliche Forschung und Innovation zu investieren;

In Anbetracht dessen

9.

begrüßt er die Initiative der Kommission zur Förderung der Innovation in der Landwirtschaft durch die Schaffung einer speziellen europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ und ihre zwei Hauptziele: 1) Förderung des landwirtschaftlichen Sektors zur Steigerung der Produktivität und Effizienz (unter Umkehrung der jüngsten Verlangsamung des Produktivitätszuwachses bis 2020) und 2) Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Landwirtschaft (Sicherstellung einer angemessenen Landnutzung bis 2020);

10.

begrüßt er insbesondere die Tatsache, dass in den angesprochenen Themen eine Kooperation lokaler Agrar- und Lebensmittelsysteme angedacht wird, d.h. eine horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Versorgungskette zur Schaffung logistischer Plattformen, um kurze Versorgungsketten und lokale Märkte zu begünstigen, sowie Maßnahmen der lokalen Absatzförderung im Zusammenhang mit der Entwicklung kurzer Versorgungsketten und lokaler Märkte;

11.

begrüßt er den Vorschlag der Kommission, 4,5 Mrd. EUR für die Forschung und Innovation in den Bereichen Ernährungssicherheit, Biowirtschaft und nachhaltige Landwirtschaft (im Rahmen des Programms Horizont 2020) zur Verfügung zu stellen;

12.

teilt er die Auffassung, dass GAP-Mittel in Verbindung mit Mitteln aus dem Forschungsrahmenprogramm für die EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ bereitgestellt werden sollten, um die Kluft zwischen Forschung und landwirtschaftlicher Praxis zu überbrücken;

13.

ist er der Ansicht, dass der aufgrund der wachsenden Notwendigkeit einer effizienten Nutzung der Ressourcen unausweichliche Übergang in der Landwirtschaft dazu führen wird, dass vorrangig mehr Lebensmittel nachhaltiger erzeugt werden, in den Bereichen Gesundheit, Freizeit, Landbewirtschaftung, Abfallbewirtschaftung, Ernährung, Fasern und erneuerbare Energien aber auch eine Reihe verschiedener Dienstleistungen für das Gemeinwohl angeboten sowie eine Palette biobasierter Produkte hergestellt wird. Unter den Voraussetzungen, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Produkten für Ernährungszwecke und den Produkten für andere Zwecke sichergestellt wird, dass die Landwirtschaft auf die neu definierten Prioritäten der GAP ausgerichtet ist und dass die Behörden bei der Verfolgung dieser Prioritäten konsistent sind, wird dieses breitere Spektrum sowohl für den Bereich der Landwirtschaft als auch für die Gesellschaft allgemein von Nutzen sein;

14.

vertritt er die Auffassung, dass ein solchermaßen umgestalteter Landwirtschaftssektor neue Geschäfts- und Innovationsmöglichkeiten für die Wertschöpfungskette in Europa bietet;

15.

ist er der Meinung, dass für eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen eine enge Interaktion zwischen Landwirtschaft, Bioökonomie und Wissenschaft (1) notwendig ist, um die Landwirtschaft nachhaltig und effizienter zu machen; im Hinblick auf die Landwirtschaft als Produzentin von Biomasse zur Energiegewinnung ist auf ein ausgewogenes Nebeneinander von Nahrungsmittel- und Biomasseproduktion zu achten;

II.   BEDENKEN/ERFOLGSFAKTOREN

Bedenken

hebt folgende Punkte hervor:

16.

die Bemühungen zur Überbrückung der Kluft zwischen Praxis und Wissenschaft sind von zentraler Bedeutung, aber die Existenz der EIP alleine reicht nicht aus, um die kulturelle und berufliche Distanz zwischen zwei ebenbürtigen Warten auszuräumen: 1) der Warte der Wissenschaftler, für die eine hervorragende wissenschaftliche Basis, Pionierforschung, neue und künftige Technologien, Entwicklung von Fähigkeiten und Karriere sowie Forschungsinfrastrukturen im Vordergrund stehen; und 2) der Warte von Unternehmern und Politikern, die nach Möglichkeiten suchen, Wissen in Nutzen umzumünzen, und nach Lösungen, um gesellschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen und unternehmerische Chancen zu eröffnen. Auf beiden Seiten sind Kommunikation und Anreize vonnöten;

17.

in der vorgeschlagenen Form bietet der ELER eine Reihe von Anreizen, so zum Beispiel in den Artikeln 15, 16, 18, 20, 33, 36, 46, 53, 61, 62 und 63, aber diese können nicht genutzt werden, wenn nicht vor Abschluss der Partnerschaftsabkommen im Lauf der Ausarbeitung der nationalen und/oder regionalen operationellen Programme zur Entwicklung des ländlichen Raumes ein „EIP-Wissensmakler“ auf Ebene der Mitgliedstaaten die Möglichkeiten darlegt;

18.

die EIP wird nicht in die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raumes aufgenommen, wenn die nationale Kofinanzierung nicht zur Finanzierung der verschiedenen Stufen des Innovationsprozesses vorgesehen wird: 1) Zusammenarbeit (zur Errichtung der operationellen Gruppen) für die Wirtschaftsentwicklung (um ein Innovationsprojekt aufzunehmen); 2) Wissenstransfer und Beratungsdienstleistungen (zur Ansammlung von Fachwissen und zur Nutzung bereits vorhandener Forschungsergebnisse); 3) Einführung von Qualitätsregelungen (zur Förderung des gesellschaftlichen Nutzens und der unternehmerischen Ergebnisse); und 4) Investitionen (finanzielle Unterstützung zur Erreichung von Zielen, Produktivität und Nachhaltigkeit);

19.

bis jetzt sind fünf europäische Innovationspartnerschaften in den folgenden Bereichen eingerichtet worden:

a.

„Aktives und gesundes Altern“, SEC(2011) 1028, verabschiedet am 1.9.2011

b.

„Rohstoffe“, COM(2012) 82, verabschiedet am 29.2.2012

c.

„Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“, COM(2012) 79, verabschiedet am 29.2.2012

d.

„Wasser“, COM(2012) 216, verabschiedet am 10.05.2012

e.

„Intelligente Städte“, C(2012) 4701, verabschiedet am 10.7.2012

Alle EIP zeichnen sich dadurch aus, dass sie 1) wichtig für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sind, aber auch dadurch, dass sie 2) auf regionale Mitverantwortung, Unterstützung und Finanzierung angewiesen sind, um erfolgreich funktionieren zu können; bis jetzt wurden die regionalen Gebietskörperschaften jedoch noch nicht aufgefordert, sich an dem Prozess zu beteiligen.

Erfolgsfaktoren

hebt folgende Punkte hervor:

20.

bei der Lenkung und Kofinanzierung der über den ELER laufenden Tätigkeiten und anderer Maßnahmen zur Stimulierung der Innovation können Regionen und ländliche Gebiete eine entscheidende Rolle spielen. Ihre Beteiligung ist unverzichtbar für die Abstimmung der Förderung auf die besonderen landwirtschaftlichen, ökologischen und territorialen Merkmale einer bestimmten Region. EU-Mittel können somit effizienter genutzt werden;

21.

Regionen und ländliche Gebiete würden ein Mitspracherecht bei den Prioritäten oder den Umsetzungs- und Verwaltungsmodalitäten begrüßen;

22.

die Schaffung eines Rahmens für die Politikgestaltung im Mehrebenensystem (europäische, einzelstaatliche, regionale) ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013, einschließlich der EIP;

23.

die Interessenträger sollten eine operationelle Basisgruppe bilden, die Wissenslücken zum Beispiel in den folgenden Bereichen untersuchen würde: Technologie, Geschäftsmodelle, Organisationssysteme, Marketingstrategien, Bedürfnisse der Verbraucher und Verbraucheraufklärung; sie würden eine entsprechende Finanzierung des ELER begrüßen; der nächste Schritt könnte die Suche nach Partnern und die Bildung eines multidisziplinären Teams sein, um die Nutzung grenzüberschreitender Zusammenarbeit und/oder die vorhandene Wissensgrundlage zu prüfen, bevor eine Kontaktaufnahme zum EIP-Netzwerk zwecks weiterer Unterstützung stattfindet – dieser Schritt sollte aber nicht verpflichtend sein;

24.

bestimmte von unten nach oben gerichtete Innovationsinitiativen zur Nachhaltigkeit oder Produktivität könnten auf regionaler oder nationaler Ebene wünschenswert sein, wobei aber immer noch die Gefahr bestünde, dass sie nicht der Auswahl prioritärer Themen entsprechen, die in dem (von dem hochrangigen Lenkungsgremium nach Anhörung des Ständigen Agrarforschungsausschusses und des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raumes veröffentlichten) strategischen Durchführungs- und dem Mehrjahresfahrplan aufgeführt sind; dies sollte aber kein Hindernis für den Erhalt von Unterstützung sein, da sonst der Abschreckungseffekt für Teilnehmer erheblich und die Innovationsspirale an ihrer empfindlichsten Stelle gestört wäre;

25.

um einen Innovationsprozess in Gang zu setzen und den Fortschritt zu fördern, ist die Vermittlung von Innovation und Wissen unverzichtbar.

III.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

An die Europäische Kommission

würde der Europäischen Kommission nachdrücklich empfehlen,

26.

die zentrale Stellung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Interessenträger für die erfolgreiche Umsetzung der EIP „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ anzuerkennen;

27.

lokale und regionale Gebietskörperschaften in vollem Umfang an den Lenkungsstrukturen zur Förderung und Überwachung dieser Initiative zu beteiligen;

28.

einen Vertreter des Ausschusses der Regionen dazu einzuladen, in dem hochrangigen Lenkungsgremium, das die Strategie der EIP festlegt, und dem Koordinierungsausschuss des Europäischen Netzwerks für ländliche Entwicklung mitzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Initiative entsprechend den tatsächlichen Bedürfnissen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umgesetzt wird;

29.

die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, die bereichsübergreifenden Ziele der EIP in das Partnerschaftsabkommen aufzunehmen;

30.

„Produktivitätszuwachs“ zu definieren als „mit weniger mehr und besser zu produzieren“;

31.

davon ausgehend, dass die EIP auf die folgenden Fragen eingehen soll, ein breites Spektrum von Themen im Zusammenhang mit den Bereichen Primärproduktion, Ressourcenmanagement, Biowirtschaft, Versorgungskette, Qualität, Lebensmittelsicherheit und Verbraucher zuzulassen;

32.

zur Bestandssicherung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in ganz Europa Innovationsprogrammen Priorität einzuräumen und sicherzustellen, dass Forschungsanstrengungen aufgenommen werden, die sich zu Gunsten von Viehzuchtgebieten, stadtnahen Regionen, Gebieten mit naturbedingten Nachteilen und lokalen Agrargebieten auswirken;

33.

von unten nach oben gerichteten KMU-Innovationsinitiativen den Vorzug vor Industrieinitiativen zu geben, um das vorhandene, sich aus den verschiedenen Organisationsgraden und unterschiedlichen Kapazitäten ergebende Ungleichgewicht bei der Beteiligung auszugleichen;

34.

sich neben der Erhöhung des Produktionsvolumens auch auf die folgenden Punkte zu konzentrieren: nachhaltige Landwirtschaft, produktive Landwirtschaft aufgrund der Verfügbarkeit moderner Technologie, Vermeidung von Lebensmittelverschwendung und Verlusten nach der Ernte, verantwortungsvolles Verbraucherverhalten;

35.

sich auf den Export und die Vermarktung von Wissen und (Bio-)Technologie aus der EU und auf eine faire Einbindung in die entfernte lokale (ballungsraumnahe oder kleinmaßstäbliche) Produktion in Drittländern zu konzentrieren;

36.

weiterhin Anstrengungen zur Verbesserung der Position der Primärerzeuger in der Lebensmittelerzeugungs-, -verarbeitungs- und -versorgungskette zu unternehmen;

37.

sich dafür einzusetzen, dass in die Bewertung von Wissenschaftseinrichtungen ein „Grad der praktischen Anwendbarkeit von Forschungsergebnissen“ aufgenommen wird, um den Innovationsehrgeiz von Wissenschaftlern zu fordern;

38.

die führenden europäischen Netze von Regionen, Forschungsinstituten und Clustern in den Bereichen hohe Produktivität und nachhaltige Landwirtschaft zu begrüßen, die Rolle derartiger Netze und Cluster anzuerkennen und den Wissenstransfer zwischen Unternehmern sowohl vor Ort als auch interregional zu erleichtern;

39.

den Mitgliedstaaten zu gestatten, Frühphasen- und regionale Tätigkeiten von operationellen Gruppen, die an EIP-Zielen und -vorgaben arbeiten, mit ELER-Mitteln und einer regionalen Kofinanzierung zu fördern, unabhängig davon, ob es ihnen gelingt, auch eine Förderung durch das EIP-Netzwerk in Reaktion auf einen Aufruf zu erlangen;

40.

ihre Zustimmung zu geben, dass operationelle Gruppen entweder innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaates tätig sind oder Mitglieder in mehreren Mitgliedstaaten sowie in Drittländern haben;

41.

zur Vereinfachung der Schaffung einer Gruppe den Ausdruck „Landwirte und Erzeugerorganisationen“ zu verwenden, wo „Landwirte“ als förderfähig erwähnt werden;

42.

operationellen Gruppen die Möglichkeit einzuräumen, ELER-Mittel auch für Anfangskosten, so zum Beispiel für die Entwicklung eines Ansatzes zur Lösung einer technisch-wissenschaftlichen Frage, zu nutzen, oder ihnen die Hinzuziehung eines Innovations- und Wissensmaklers zu gestatten;

43.

ein Kommunikationsteam zu ernennen, bevor das hochrangige Lenkungsgremium, eine unterstützende SHERPA-Gruppe/Taskforce oder eine Unterstützungsstelle für operationelle Gruppen und ein Sekretariat für das Verfassen des strategischen Durchführungsplans geschaffen wird. Ziel wäre eine Förderung der Nutzung: 1) der EIP in den nationalen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes; 2) der Möglichkeiten von „Horizont 2020“ zur Unterstützung von Forschungsprojekten, Mehrparteienprojekten, Clustern von Innovationsmaßnahmen, Innovationsmaklern und Innovationszentren; 3) des EIP-Netzwerks und seiner Kontakte; und 4) eines Handbuchs/der Leitlinien für lokale Gruppen.

An die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften

würde den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften empfehlen,

44.

eine Beteiligung an der EIP sowie ihre Planung in den operationellen Programmen des ELER zu unterstützen und sich auf die Einrichtung operationeller Gruppen vorzubereiten;

45.

den Mitgliedstaaten nahezulegen, der Dringlichkeit einer Förderung von Produktivität, effizienter Ressourcennutzung und Nachhaltigkeit ernsthaft Rechnung zu tragen und daher mindestens 10 % des Gesamtbeitrages des ELER zur Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten aufzuwenden;

46.

sich stärker in das nationale und europäische Netzwerk für ländliche Entwicklung einzubringen.

Brüssel, den 30. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  CdR 1112/2012 rev. 1 – EDUC-V-024 „Innovation für nachhaltiges Wachstum: eine Bioökonomie für Europa“.


III Vorbereitende Rechtsakte

AUSSCHUSS DER REGIONEN

98. Plenartagung vom 29./30. November 2012

19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/56


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Gemeinsamer strategischer Rahmen“

2013/C 17/11

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

bekräftigt seine Überzeugung von der Notwendigkeit eines Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR) 2014 bis 2020, um die Koordinierung zu gewährleisten und Synergieeffekte zwischen den Maßnahmen der GSR-Fonds zu erzielen und den Partnerschaftsvereinbarungen und den operationellen Programmen eine klare strategische Ausrichtung zu geben;

äußert Bedenken in Bezug auf die vorgeschlagene Aufteilung der Bestandteile des GSR auf den Anhang der allgemeinen Verordnung sowie den delegierten Rechtsakt mit den als Richtwert dienenden Maßnahmen mit großem europäischen Mehrwert und den Prioritäten für die Zusammenarbeit; unterstützt die Annahme des GSR ausschließlich als Anhang zur Dachverordnung;

ist der Auffassung, dass die als Richtwert dienenden Maßnahmen mit großem europäischen Mehrwert von der Europäischen Kommission in Form einer nicht verbindlichen Mitteilung anzunehmen sind, wie es bei den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Jahre 2007–2013 der Fall war;

hebt zudem hervor, dass es Ziel des GSR sein sollte, die Voraussetzungen für einen reibungslosen Übergang zwischen dem Legislativpaket und den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen zu schaffen; verweist auf die Notwendigkeit einer Konkretisierung der Durchführungsmechanismen;

bedauert, dass sich die elf thematischen Ziele aus dem Vorschlag für die allgemeine Verordnung von den sechs Prioritäten des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den sechs Prioritäten des Europäischen Meeres- und Fischereifonds unterscheiden, was eine Koordinierung überaus schwierig macht;

ist überzeugt, dass eine Dezentralisierung der operativen Verwaltung auf lokaler und regionaler Ebene nötig ist, um die Koordinierung und die Komplementarität zwischen den Fonds zu verbessern, was einen effizienten integrierten, d.h. multithematischen Bottom-up-Ansatz gewährleisten würde, der sich an den jeweiligen territorialen Besonderheiten orientiert;

empfiehlt nachdrücklich die Umsetzung von operationellen Multifonds-Programmen;

plädiert für einen stabilen Planungsrahmen, um die Übereinstimmung mit dem mehrjährigen kohäsionspolitischen Rahmen zu gewährleisten;

stellt in diesem Zusammenhang die Möglichkeit in Frage, den GSR mittels eines delegierten Rechtsakts zu ändern.

Hauptberichterstatter

Marek WOŹNIAK (PL/EVP), Marschall der Woiwodschaft Großpolen (Wielkopolska)

Referenzdokument

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

COM(2012) 496 final, Anhang I

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

bekräftigt seine Überzeugung von der Notwendigkeit eines Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR) 2014 bis 2020 für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds (KF), den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF), um die Koordinierung zu gewährleisten und Synergieeffekte zwischen den Maßnahmen der GSR-Fonds zu erzielen und den Partnerschaftsvereinbarungen und den operationellen Programmen eine klare strategische Ausrichtung zu geben;

2.

verweist auf die politischen Empfehlungen, die er in seiner Stellungnahme zur allgemeinen Verordnung formuliert hat, und betont, dass die strategische Vision und die Ziele in der allgemeinen Verordnung enthalten sein müssen, während der GSR, der als Anhang zur allgemeinen Verordnung angenommen wird, als wichtigstes Instrument zu ihrer Umsetzung anzusehen ist;

3.

äußert Bedenken in Bezug auf die vorgeschlagene Aufteilung der Bestandteile des GSR auf den Anhang der allgemeinen Verordnung (1) sowie den delegierten Rechtsakt mit den als Richtwert dienenden Maßnahmen mit großem europäischen Mehrwert und den Prioritäten für die Zusammenarbeit; begrüßt die Annahme des GSR ausschließlich als Anhang zur Dachverordnung; erinnert daran, dass delegierte Rechtsakte nur in Bezug auf nicht wesentliche Teile von Basisrechtsakten zulässig sein sollten, während alle Fragen im Zusammenhang mit dem GSR für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von wesentlicher Bedeutung und strategischer Art sind; verweist darauf, dass er zu delegierten Rechtsakten nicht konsultiert wird, der GSR jedoch zu den Themen gehört, zu denen er gemäß Artikel 177 AEUV konsultiert werden muss;

4.

ist der Auffassung, dass der GSR von Rat und EP angenommen und nur dann einer eventuellen Überprüfung unterzogen werden muss, wenn sich die soziale und wirtschaftliche Situation in der EU grundlegend ändert; stellt in diesem Zusammenhang die Möglichkeit in Frage, Anhang I mittels eines delegierten Rechtsakts zu ändern;

5.

ist der Auffassung, dass die als Richtwert dienenden Maßnahmen mit großem europäischen Mehrwert von der Europäischen Kommission in Form einer nicht verbindlichen Mitteilung anzunehmen sind, wie es bei den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Jahre 2007–2013 (COM(2005) 299 final) der Fall war;

6.

weist darauf hin, dass den GSR-Fonds bei der Unterstützung der Maßnahmen zur Umsetzung der Europa-2020-Strategie sowie der Investitionen zum Abbau der Entwicklungsunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Regionen und auch innerhalb der Regionen eine Schlüsselrolle zukommt; fordert zugleich, dass die Vertragsverpflichtungen als Leitprinzipien gelten;

7.

begrüßt, dass durch die Vorschläge des GSR die Vorgaben des Artikels 11 des Vorschlags für eine allgemeine Verordnung umgesetzt werden, in dem es heißt, dass im Rahmen des GSR den wichtigsten territorialen Herausforderungen begegnet werden soll; verweist zugleich darauf, dass der GSR klare Verweise auf die entlegensten Gebiete und Gebiete mit territorialen Besonderheiten enthalten muss, so z.B. Berggebiete und Gebiete in äußerster Randlage, Industriegebiete in Übergangsphasen, Inseln sowie Gebiete mit geringer Siedlungs- und Bevölkerungsdichte, die besonderer Maßnahmen bedürfen;

8.

begrüßt den Verweis auf die Notwendigkeit der Einbindung der regionalen und lokalen Partner als Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der politischen Ziele; ist der Auffassung, dass dadurch der territoriale Bottom-up-Ansatz gefördert wird;

9.

spricht sich dafür aus, den GSR im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip zu nutzen, um die Funktionsweise der im kommenden Programmplanungszeitraum aus den Fonds durchzuführenden Fördermaßnahmen zu klären und zu präzisieren, wobei gleichzeitig die Möglichkeit vorgesehen werden sollte, die Fördermaßnahmen an die Besonderheiten sowie die Bedürfnisse und das Potenzial der einzelnen Mitgliedstaaten und Regionen anzupassen; ist der Auffassung, dass der GSR einen Orientierungsrahmen für die von den einzelnen Mitgliedstaaten zu erarbeitenden Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programme vorgeben und es damit diesen sowie den zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ermöglichen sollte, eine eigenständige Lösung für die Entwicklungsherausforderungen zu finden, wobei den Zielen der Europa-2020-Strategie besonderes Augenmerk beizumessen ist; hebt zudem hervor, dass es Ziel des GSR sein sollte, die Voraussetzungen für einen reibungslosen Übergang zwischen dem Legislativpaket und den Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen zu schaffen;

10.

verweist auf die Notwendigkeit einer Konkretisierung der Durchführungsmechanismen;

11.

bedauert, dass sich die elf thematischen Ziele aus dem Vorschlag für die allgemeine Verordnung von den sechs Prioritäten des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und den sechs Prioritäten des Europäischen Meeres- und Fischereifonds unterscheiden, was eine Koordinierung überaus schwierig macht;

Einleitung des GSR-Anhangs

12.

bedauert, dass es im GSR an Aussagen über die grundlegenden Prinzipien mangelt, die mit dem GSR umgesetzt werden sollen;

Kohärenz und Übereinstimmung mit der wirtschaftspolitischen Steuerung der Europäischen Union

13.

plädiert für einen stabilen Planungsrahmen, um die Übereinstimmung mit dem mehrjährigen kohäsionspolitischen Rahmen zu gewährleisten;

14.

ist der Auffassung, dass die Bestimmung konkreter Programmprioritäten für den gesamten Zeitraum 2014 bis 2020 von Anfang an eine der wichtigsten Maßnahmen bei der Vorbereitung der Partnerschaftsvereinbarungen und der operationellen Programme sein muss; hat in diesem Zusammenhang gewisse Bedenken, dass die Berücksichtigung der Empfehlungen und nationalen Reformprogramme einer abgestimmten mehrjährigen Programmplanung auf der regionalen Ebene zuwider laufen könnte;

15.

verweist auf seine Stellungnahme zur allgemeinen Verordnung, in der der Vorschlag einer Verknüpfung der Kohäsionspolitik mit der Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts (2) abgelehnt und statt dessen gefordert wird, dass Partnerschaftsvereinbarungen und operationelle Programme gemäß den Empfehlungen infolge des Europäischen Semesters gegebenenfalls zu ändern sind;

16.

weist jedoch darauf hin, dass häufige Programmänderungen die Planbarkeit der Mittelverwaltung beeinträchtigen, weshalb sie lediglich in unbedingt notwendigen Fällen vorgenommen werden sollten;

Koordinierungsmechanismen der GSR-Fonds untereinander

17.

betont, dass die GSR-Fonds besser miteinander koordiniert werden müssen, um angesichts der schwierigen Haushaltslage sowie der begrenzten finanziellen Mittel die Effizienz der Maßnahmen dieser Fonds zu erhöhen und die erforderlichen Synergieeffekte zu gewährleisten; weist darauf hin, dass dadurch ein höheres Maß an Synergien und Komplementarität der EU-Interventionen ermöglicht wird;

18.

spricht sich nachdrücklich dafür aus, dass die Komplementarität im Mittelpunkt des Gemeinsamen Strategischen Rahmens steht; ist der Auffassung, dass deshalb ein multithematischer integrierter Ansatz erarbeitet werden sollte, der die sich ergänzenden als Richtwert dienenden Maßnahmen der verschiedenen Fonds zusammenführt, die auf dasselbe Ziel ausgerichtet sind; bedauert jedoch, dass die Kommission nicht ausführlicher auf mögliche Komplementaritäten zwischen den verschiedenen thematischen Prioritäten, den Investitionsprioritäten für einige GSR-Fonds sowie zwischen den als Richtwert dienenden Maßnahmen und den Investitionsprioritäten eingegangen ist; betont in diesem Zusammenhang, dass mit dem vorgelegten Dokument zum GSR die Komplementarität der Tätigkeitsbereiche der einzelnen Fonds gewährleistet und das Risiko möglicher Überschneidungen ausgeräumt werden müssen;

19.

ist überzeugt, dass eine Dezentralisierung der operativen Verwaltung auf lokaler und regionaler Ebene nötig ist, um die Koordinierung und die Komplementarität zwischen den Fonds zu verbessern, was einen effizienten integrierten, d.h. multithematischen Bottom-up-Ansatz gewährleisten würde, der sich an den jeweiligen territorialen Besonderheiten orientiert;

20.

empfiehlt nachdrücklich die Umsetzung von operationellen Multifonds-Programmen, um die positive Wirkung der EU-Maßnahmen in den Regionen zu optimieren, indem die Möglichkeiten, die die verschiedenen regionalen Entwicklungsinstrumente sowie die tatsächliche Umsetzung ihrer Strategien zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bieten, in integrierter Form genutzt werden;

21.

nimmt erfreut zur Kenntnis, dass die Europäische Kommission der Notwendigkeit einer Planung der integrierten territorialen Entwicklung große Bedeutung beimisst; begrüßt den Hinweis auf integrierte territoriale Investitionen (ITI), integrierte Vorhaben und gemeinsame Aktionspläne; bedauert jedoch, dass in der allgemeinen Verordnung und im GSR-Anhang nicht auf diese Instrumente sowie auf das Konzept der „integrierten Vorhaben“ verwiesen wird; betont, dass das Konzept der integrierten Vorhaben als Instrument zur integrierten Finanzierung mit anderen Politikbereichen und Instrumenten der EU präzise definiert werden muss;

22.

unterstreicht mit Bezug auf die Stadtentwicklungsstrategie gemäß Artikel 7 der EFRE-Verordnung insbesondere die Bedeutung und Innovationskraft der Mittel für integrierte Maßnahmen zur nachhaltigen Stadtentwicklung in Form „integrierter territorialer Investitionen“ (ITI); bedauert, dass in den Vorschriften nicht deutlich gemacht wird, dass in diesem Fall die Verantwortung für die Verwaltung und Durchführung der „integrierten territorialen Investitionen“ (ITI) direkt den städtischen Behörden übertragen wird;

23.

ist der Auffassung, dass der lokale Charakter der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Entwicklungsmaßnahmen erhalten bleiben muss;

24.

weist im Einklang mit seiner Stellungnahme zu von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Entwicklungsmaßnahmen auf den ganzheitlichen Charakter der lokalen Entwicklung hin, die sich auf die Herausforderungen und das Potenzial aller Arten von Regionen konzentriert, darunter städtische und ländliche Gebiete, Stadt-Land-Regionen sowie funktionale Gebietseinheiten; fordert in diesem Zusammenhang die Nutzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Entwicklungsmaßnahmen für die Umsetzung aller elf thematischen Ziele des strategischen Rahmens gemäß dem Bedarf vor Ort;

Koordinierung der GSR-Fonds mit anderen Strategien und Instrumenten der Europäischen Union

25.

begrüßt den Hinweis auf die notwendige Koordinierung mit anderen Instrumenten und Strategien der EU, die nicht Teil des GSR sind, die eine engere Verknüpfung zwischen der Europa-2020-Strategie und der Kohäsionspolitik und den sektorspezifischen Politiken auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene ermöglichen wird; ist insbesondere der Auffassung, dass sich dadurch die Verwaltungsverfahren straffen und die Wirksamkeit der durchgeführten Programme steigern lassen;

26.

spricht sich dafür aus, die Koordinierungsmechanismen genauer zu bestimmen und entsprechende Leitlinien für die Politiken und Instrumente der EU zu erstellen, die mit dem GSR zusammenhängen (insbesondere auf EU-Ebene); verweist darauf, dass die meisten Instrumente zentral verwaltet werden, weshalb neben der Rolle der Mitgliedstaaten auch die Mitverantwortung der Europäischen Kommission herauszustellen ist;

27.

begrüßt die Einführung einer Liste von EU-Politikbereichen und Instrumenten/Programmen, die im Entwurf zum Anhang berücksichtigt sind (u.a. Horizont 2020, NER, COSME, LIFE, „Erasmus für alle“, Programm für sozialen Wandel und soziale Innovation (PSCI), „Connecting Europe“, Europäisches Nachbarschaftsinstrument (ENI), Instrument für Heranführungshilfe (IPA), Europäischer Entwicklungsfonds (EFR));

28.

begrüßt, dass die Verbindung zwischen den GSR-Fonds und dem Programm „Horizont 2020“ herausgestellt wird; ist der Auffassung, dass die Europäische Kommission die Leitlinien präzisiert und vorgeschlagen hat, dass die GSR-Fonds in Bezug auf das Programm „Horizont 2020“ intelligente Spezialisierungsstrategien unterstützen sollen, deren Maßnahmen in zwei unterschiedliche Richtungen zielen: Kapazitätenaufbau sowie Nutzung und sofortige Verbreitung der Forschungs- und Innovationsergebnisse;

29.

begrüßt die Empfehlungen, dass aus den GSR-Fonds Partnerschaften zwischen den Bereichen Bildung, Wirtschaft und Forschung kofinanziert werden können und dass diese Maßnahmen mit transnationalen Partnerschaften zwischen Unternehmen und Bildungseinrichtungen in Form von Wissensallianzen und Allianzen für branchenspezifische Fertigkeiten koordiniert werden sollten, die aus dem Programm „Erasmus für alle“ gefördert werden können;

30.

befürwortet die Möglichkeit, GSR-Fonds als Ergänzung der Fazilität „Connecting Europe“ zu nutzen, z.B. im Rahmen von zweit-/drittrangigen Verbindungen zu den Infrastrukturprioritäten der EU;

31.

erinnert an seine Stellungnahme zum Programm LIFE und teilt die Auffassung der Kommission, dass dieses Programm bei der Mobilisierung weitaus größerer Beiträge im Rahmen des EFRE, des ESF und des Kohäsionsfonds zur Erreichung der Umweltziele eine entscheidende Rolle spielt; unterstützt die integrierten Projekte des Programms LIFE, die als Projekte einer neuen, höheren Kategorie dargestellt werden;

32.

betont, dass die Koordinierung zwischen den externen Instrumenten ENI, IPA und EEF verbessert werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Regionen, die an Staaten der Östlichen Partnerschaft und der Mittelmeerunion angrenzen, sowie die EU-Regionen in äußerster Randlage, die an AKP-Staaten grenzen;

Koordinierung mit Kooperationsmaßnahmen

33.

weist im Einklang mit seiner Stellungnahme zum Vorschlag für eine allgemeine Verordnung darauf hin, dass es keine Rechtfertigung für eine Aufnahme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit in die Partnerschaftsvereinbarungen gibt; lehnt deshalb die Aufnahme des Abschnitts „Prioritäten für die Zusammenarbeit“ in den delegierten Rechtsakt ab;

34.

begrüßt jedoch den gekürzten Abschnitt „Koordinierung mit Kooperationsmaßnahmen“ im GSR-Anhang GSR;

35.

verweist darauf, dass die transnationale territoriale Zusammenarbeit im Rahmen des ESF auf die interregionale und die grenzübergreifende Zusammenarbeit ausgeweitet werden sollte;

36.

begrüßt die Tatsache, dass die makroregionale Dimension berücksichtigt wurde und betont den Stellenwert, der der Erreichung der Ziele der makroregionalen Strategien im Rahmen des Instruments für die territoriale Zusammenarbeit eingeräumt wird;

Bereichsübergreifende Grundsätze und Querschnittsstrategieziele

37.

begrüßt, dass die Grundsätze der Multi-Level-Governance und der Partnerschaft im Einklang mit Artikel 5 des Vorschlags für eine allgemeine Verordnung im GSR bei den bereichsübergreifenden Grundsätzen berücksichtigt werden;

38.

spricht sich dafür aus, den Grundsatz der Multi-Level-Governance anzuwenden, indem die Bedeutung des Bottom-up-Ansatzes beim Entscheidungsfindungsprozess und bei der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und der operationellen Programme herausgestellt wird;

39.

begrüßt nachdrücklich die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen; ist jedoch der Auffassung, dass die Einsetzung neuer Gremien, die im Rahmen des Systems zur Durchführung der Fonds ausschließlich mit diesem Thema betraut werden, ineffizient ist; hält neue verfahrenstechnische Lösungen für zweckmäßiger, die eine wirksame Anwendung dieses Grundsatzes im Rahmen der bestehenden institutionellen Strukturen ermöglichen;

40.

erinnert an seine früheren Stellungnahmen zum EFRE und zum ESF, in denen auf die mangelnde Berücksichtigung der demografischen Entwicklung hingewiesen wurde; begrüßt in diesem Zusammenhang nachdrücklich, dass Fragen der demografischen Entwicklung als eines der vorgeschlagenen Querschnittsstrategieziele einbezogen wurden;

Vorkehrungen zur Bewältigung territorialer Herausforderungen

41.

nimmt erfreut zur Kenntnis, dass im Gemeinsamen Strategischen Rahmen auf die Notwendigkeit verwiesen wird, die Maßnahmen genau auf die Herausforderungen und die Möglichkeiten der jeweiligen lokalen Ebene zuzuschneiden; erwartetet in dieser Hinsicht jedoch eine ausführlichere Analyse und weitere Arbeiten, damit die Ergebnisse als Leitvorgaben für die territorialen Selbstverwatlungen dienen können;

42.

begrüßt den Vorschlag zu den Partnerschaftsvereinbarungen, die die im GSR umrissenen wesentlichen Aspekte in den nationalen Kontext übertragen sollten; betont, dass auch den Einheiten auf nachgeordneten Ebenen der Gebietseinteilung Rechnung getragen werden muss, weshalb die Einbindung der entsprechenden lokalen und regionalen Behörden unabdingbar ist;

43.

stellt fest, wie schwierig es ist, eine einheitliche Definition geografischer Gebiete im Rahmen der GSR-Fonds zu erarbeiten, und bietet diesbezüglich seine Unterstützung an; betont, dass die Bestimmung in Abhängigkeit der sektorbezogenen Rechtsvorschriften variiert, was die Ermittlung der wichtigsten Herausforderungen in territorialer Hinsicht erschwert.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

COM(2012) 496 final

Anhang 1 Abschnitt 3.2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten und die für den Einsatz der GSR-Fonds zuständigen Verwaltungsbehörden sollen bei Vorbereitung, Durchführung, Monitoring und Evaluierung der Partnerschaftsvereinbarungen und der Programme eng zusammenarbeiten.

Die Mitgliedstaaten, ihre lokalen und regionalen Partner und die für den Einsatz der GSR-Fonds zuständigen Verwaltungsbehörden sollen bei Vorbereitung, Durchführung, Monitoring und Evaluierung der Partnerschaftsvereinbarungen und der Programme eng zusammenarbeiten.

Begründung

Erübrigt sich.

Änderung 2

COM(2012) 496 final

Anhang 1 Abschnitt 3.3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

(…) 2.

Die Mitgliedstaaten sollen die Entwicklung lokaler und den Regionen nachgeordneter Ansätze fördern, insbesondere über von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch Übertragung der Entscheidungsfindung und der Umsetzung an eine lokale Partnerschaft öffentlicher, privater oder zivilgesellschaftlicher Akteure. Die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung sind vor dem Hintergrund eines strategischen Ansatzes umzusetzen, damit sichergestellt ist, dass die „Bottom-up“-Definition der lokalen Erfordernisse Prioritäten berücksichtigt, die auf einer höheren Ebene festgelegt wurden. Daher müssen die Mitgliedstaaten den Ansatz für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung für alle GSR-Fonds festlegen und in den Partnerschaftsvereinbarungen die größten so zu meisternden Herausforderungen, die wichtigsten Ziele und obersten Prioritäten für derartige Maßnahmen angeben und darlegen, welche Arten von Territorien abgedeckt werden sollen, welche spezifische Rolle den lokalen Aktionsgruppen bei der Umsetzung der Strategien zukommt und welche Rolle die verschiedenen GSR-Fonds bei der Umsetzung der Strategien für lokale Entwicklung in den verschiedenen Territorienarten – z. B. ländliche, städtische und Küstengebiete – übernehmen und welche Koordinierungsmechanismen vorgesehen sind.

(…) 2.

Die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung sind vor dem Hintergrund eines strategischen Ansatzes umzusetzen, damit sichergestellt ist, dass die „Bottom-up“-Definition der lokalen Erfordernisse Prioritäten berücksichtigt, die auf einer höheren Ebene festgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten sollen die Entwicklung lokaler und den Regionen nachgeordneter Ansätze fördern, insbesondere über von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung durch Übertragung der Entscheidungsfindung und der Umsetzung an eine lokale Partnerschaft öffentlicher, privater oder zivilgesellschaftlicher Akteure. Die von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung sind vor dem Hintergrund eines strategischen Ansatzes umzusetzen, damit sichergestellt ist, dass die „Bottom-up“-Definition der lokalen Erfordernisse Prioritäten berücksichtigt, die auf einer höheren Ebene festgelegt wurden. Daher müssen die Mitgliedstaaten den Ansatz für von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung für alle GSR-Fonds festlegen und in den Partnerschaftsvereinbarungen die größten so zu meisternden Herausforderungen, die wichtigsten Ziele und obersten Prioritäten für derartige Maßnahmen angeben und darlegen, welche Arten von Territorien abgedeckt werden sollen, welche spezifische Rolle den lokalen Aktionsgruppen bei der Umsetzung der Strategien zukommt und welche Rolle die verschiedenen GSR-Fonds bei der Umsetzung der Strategien für lokale Entwicklung in den verschiedenen Territorienarten – z. B. ländliche, städtische und Küstengebiete – übernehmen und welche Koordinierungsmechanismen vorgesehen sind.

3.

Eine integrierte territoriale Investition (ITI) ist ein Instrument, das integrierte Umsetzungsbestimmungen für Investitionen vorsieht, die mehr als einer Prioritätsachse eines oder mehrerer operationeller Programme zuzuordnen sind. Finanzierungsmittel aus mehreren Prioritätsachsen und Programmen können zu einer integrierten Investitionsstrategie für ein bestimmtes Gebiet oder einen funktionalen Bereich gebündelt werden. Dies kann in Form einer integrierten Strategie für Stadtentwicklung, aber auch in Form einer kommunalen Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten geschehen. Dadurch haben die Verwaltungsbehörden die Möglichkeit, die Durchführung von bestimmten Teilen unterschiedlicher Prioritätsachsen einer örtlichen Behörde zu übertragen, um die Kohärenz der Investitionen zu gewährleisten. Im Rahmen einer ITI können bestimmte Komponenten in Form von der örtlichen Bevölkerung betriebener Maßnahmen für die lokale Entwicklung durchgeführt und damit die beiden Ansätze kombiniert werden.

4.

Ein integriertes Vorhaben (IV) ist ein Vorhaben, eine Vereinbarung, eine Maßnahme oder eine Gruppe von Projekten, die Unterstützung aus einem oder mehreren GSR-Fonds sowie aus anderen Instrumenten der Union erhält. Voraussetzung dafür ist, dass der Ausgabenposten nicht zweimal im Rahmen der GSR-Fonds oder eines sonstigen Finanzierungsinstruments der Union finanziert wird.

5.

Ein gemeinsamer Aktionsplan (GAP) ist ein Vorhaben, das im Wege eines ergebnisorientierten Ansatzes im Hinblick auf die Erreichung eines bestimmten Ziels umgesetzt wird, das zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission vereinbart wurde. Er kann im Rahmen eines oder mehrerer operationeller Programme durchgeführt werden und kann mithin ein nützliches Instrument zur Förderung einer engeren Verknüpfung verschiedener GSR-Fonds im Hinblick auf ein gemeinsames Ziel sein.

6.

Ein gemeinsames operationelles Programm (GOP) ist ein operationelles Programm, das Unterstützung aus verschiedenen GSR-Fonds erhält.

7.

Die Mitgliedstaaten fördern von der örtlichen Bevölkerung betriebene Maßnahmen für die lokale Entwicklung, integrierte territoriale Investitionen, integrierte Vorhaben, gemeinsame Aktionspläne und gemeinsame operationelle Programme und geben dazu in den Partnerschaftsvereinbarungen die wichtigsten Probleme an, die beseitigt werden müssen, die wichtigsten Ziele und Prioritäten für diese Instrumente, die Arten der zu erfassenden Territorien, welche konkrete Rolle die lokalen Aktionsgruppen bei der Umsetzung der Strategien für die lokale Entwicklung übernehmen sollen, welchen Beitrag die verschiedenen GSR-Fonds zur Umsetzung der integrierten Strategien in den verschiedenen Arten der Territorien (Land, Stadt, Küste) leisten sowie die entsprechenden Koordinierungsmechanismen.

Begründung

Siehe Ziffer 21 der Stellungnahme.

Änderung 3

COM(2012) 496 final

Anhang I, neuen Absatz nach Abschnitt 3.3.2 einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

3.

Betrifft eine „integrierte territoriale Investition“ nach Artikel 99 des Vorschlags für eine allgemeine Strukturfondsverordnung eine Strategie für eine nachhaltige Stadtentwicklung nach Maßgabe von Artikel 7 des Vorschlags der EFRE-Verordnung, dann muss die Verwaltung und Durchführung dieser integrierten Investition direkt den begünstigten kommunalen Verwaltungen übertragen werden.

Begründung

Damit wird das Anliegen von Ziffer 22 der Stellungnahme in eine normative Regelung umgewandelt. Ziel ist es, den innovativen Charakter einer Übertragung der Befugnisse für die Verwaltung und Durchführung der ITI auf die Städte zu unterstreichen. Eine solche Übertragung ist bereits in Artikel 7 der EFRE-Verordnung und in Artikel 99 der allgemeinen Verordnung vorgesehen.

Änderung 4

COM(2012) 496 final

Anhang 1 Abschnitt 4.4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Wenn erforderlich, haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die Finanzmittel aus den GSR-Fonds mit Unterstützung aus dem NER-300-Programm koordiniert werden (…)

Wenn erforderlich, haben die Mitgliedstaaten und die Kommission zu gewährleisten, dass die Finanzmittel aus den GSR-Fonds mit Unterstützung aus dem NER-300-Programm koordiniert werden (…)

Begründung

Siehe Ziffer 26 der Stellungnahme.

Änderung 5

COM(2012) 496 final

Anhang 1 Abschnitt 4.5

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.

Wenn möglich, sollen die Mitgliedstaaten Synergieeffekte mit EU-Strategieinstrumenten (Finanzierungs- wie auch Nichtfinanzierungsinstrumenten) für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, den Umweltschutz und die Ressourceneffizienz ausschöpfen.

1.

Wenn möglich, sollen die Mitgliedstaaten und die Kommission Synergieeffekte mit EU-Strategieinstrumenten (Finanzierungs- wie auch Nichtfinanzierungsinstrumenten) für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel, den Umweltschutz und die Ressourceneffizienz ausschöpfen.

2.

Gegebenenfalls haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Komplementarität zu und die Koordinierung mit LIFE gegeben ist insbesondere mit integrierten Projekten in den Bereichen Natur, Wasser, Abfall, Luft, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.

2.

Gegebenenfalls haben die Mitgliedstaaten und die Kommission sicherzustellen, dass die Komplementarität zu und die Koordinierung mit LIFE gegeben ist insbesondere mit integrierten Projekten in den Bereichen Natur, Wasser, Abfall, Luft, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel.

Begründung

Siehe Ziffer 26 der Stellungnahme.

Änderung 6

COM(2012) 496 final

Anhang 1 Abschnitt 4.6.1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten sollen nach Möglichkeit zur Generalisierung der Verwendung der im Rahmen von „Erasmus für alle“ entwickelten und erfolgreich getesteten Instrumente und Methoden die GSR-Fonds heranziehen.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollen nach Möglichkeit zur Generalisierung der Verwendung der im Rahmen von „Erasmus für alle“ entwickelten und erfolgreich getesteten Instrumente und Methoden die GSR-Fonds heranziehen.

Begründung

Siehe Ziffer 26 der Stellungnahme.

Änderung 7

COM(2012) 496 final

Anhang 1 Abschnitt 4.9.2.

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

2.

Um eine tiefergreifende territoriale Integration zu fördern, sollen sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, Synergieeffekte zwischen den Aktivitäten zur territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der Kohäsionspolitik und den Europäischen Nachbarschaftsinstrumenten zu nutzen, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Ferner sollen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicherstellen, dass bereits bestehende Aktivitäten mit den neu gegründeten Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit verknüpft werden; besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Koordinierung und dem Austausch bewährter Verfahren.

2.

Um eine tiefergreifende territoriale Integration zu fördern, sollen sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, Synergieeffekte zwischen den Aktivitäten zur territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der Kohäsionspolitik und den Europäischen Nachbarschaftsinstrumenten, dem Instrument für Heranführungshilfe und dem Europäischen Entwicklungsfonds zu nutzen, insbesondere im Hinblick auf Maßnahmen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Ferner sollen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicherstellen, dass bereits bestehende Aktivitäten mit den neu gegründeten Europäischen Verbünden für territoriale Zusammenarbeit verknüpft werden; besonderes Augenmerk liegt hierbei auf der Koordinierung und dem Austausch bewährter Verfahren.

Begründung

Siehe Ziffer 32 der Stellungnahme.

Änderung 8

COM(2012) 496 final

Anhang 1 Abschnitt 6.3.2.

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten haben für die Beteiligung der entsprechenden Stellen zu sorgen, die in der Partnerschaft für die Förderung der Gleichstellung, die Nichtdiskriminierung und die Zugänglichkeit zuständig sind, und angemessene Strukturen im Einklang mit den nationalen Praktiken zur Beratung zu Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und Zugänglichkeit sicherzustellen, um das notwendige Fachwissen bei der Vorbereitung, dem Monitoring und der Evaluierung der GSR-Fonds bereitzustellen. Die Monitoringausschüsse haben eine ausgewogene Zusammensetzung aus Männern und Frauen aufzuweisen, und es sollte eine auf Gleichstellungsfragen spezialisierte Fachkraft darin vertreten sein.

Die Mitgliedstaaten haben im Rahmen der bestehenden nationalen Strukturen für die Beteiligung der entsprechenden Stellen zu sorgen, die in der Partnerschaft für die Förderung der Gleichstellung, die Nichtdiskriminierung und die Zugänglichkeit zuständig sind, und angemessene Strukturen im Einklang mit den nationalen Praktiken zur zwecks Beratung zu Gleichstellung der Geschlechter, Nichtdiskriminierung und Zugänglichkeit sicherzustellen, um das notwendige Fachwissen bei der Vorbereitung, dem Monitoring und der Evaluierung der GSR-Fonds bereitzustellen. Die Monitoringausschüsse haben eine ausgewogene Zusammensetzung aus Männern und Frauen aufzuweisen, und es sollte eine auf Gleichstellungsfragen spezialisierte Fachkraft darin vertreten sein.

Begründung

Siehe Ziffer 39 der Stellungnahme.

Änderung 9

COM(2012) 496 final

Anhang 1 Abschnitt 7

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

7.1.

Die Mitgliedstaaten und Regionen haben zum Zweck der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme die folgenden Schritte zu unternehmen:

7.1.

Die Mitgliedstaaten und Regionen haben zum Zweck der Ausarbeitung der Partnerschaftsvereinbarungen und Programme die folgenden Schritte zu unternehmen:

(a)

Analyse des Entwicklungspotenzials und der Kapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats oder der Region, insbesondere in Bezug auf die wichtigsten im Rahmen von Europa 2020 ermittelten Herausforderungen, die nationalen Reformprogramme und die relevanten länderspezifischen Empfehlungen. Die zuständigen Behörden sollen eine eingehende Untersuchung der nationalen, regionalen und lokalen Besonderheiten vornehmen;

(a)

Analyse des Entwicklungspotenzials und der Kapazitäten des betreffenden Mitgliedstaats oder der Region, insbesondere in Bezug auf die wichtigsten im Rahmen der Kohäsionsberichte der Kommission sowie von Europa 2020 ermittelten Herausforderungen, die nationalen Reformprogramme und die relevanten länderspezifischen Empfehlungen. Die zuständigen Behörden sollen eine eingehende Untersuchung der nationalen, regionalen und lokalen Besonderheiten vornehmen;

(b)

Bewertung der wichtigsten von der Region bzw. dem Mitgliedstaat zu meisternden Herausforderungen, die Ermittlung von Engpässen und fehlenden Verbindungen sowie Innovationslücken einschließlich eines Mangels an Planungs- und Umsetzungskapazitäten, die das langfristige Potenzial für Wachstum und Beschäftigung einschränken. Dies soll die Grundlage für die Ermittlung möglicher Bereiche und Aktivitäten für strategische Schwerpunkte, Interventionen und Ausrichtung bilden;

(b)

Bewertung der wichtigsten von der Region bzw. dem Mitgliedstaat zu meisternden Herausforderungen, die Ermittlung von Engpässen und fehlenden Verbindungen sowie Innovationslücken einschließlich eines Mangels an Planungs- und Umsetzungskapazitäten, die das langfristige Potenzial für Wachstum und Beschäftigung einschränken. Dies soll die Grundlage für die Ermittlung möglicher Bereiche und Aktivitäten für strategische Schwerpunkte, Interventionen und Ausrichtung bilden;

(c)

Bewertung der Herausforderungen bei branchen-, rechtssystem- und grenzübergreifender Koordinierung, insbesondere im Zusammenhang mit makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete;

(c)

Bewertung der zu berücksichtigenden territorialen Besonderheiten:

die Rolle von Städten, ländlichen Gebieten, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten sowie Gebieten mit besonderen geografischen oder demografischen Problemen;

besondere Probleme der vom industriellen Wandel betroffenen Gebiete, der Gebiete in äußerster Randlage, der nördlichsten Gebiete mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie der Insel-, Grenz- und Berggebiete;

Verbindung von städtischen und ländlichen Gebieten durch Zugang zu erschwinglichen Infrastrukturen und Dienstleistungen von hoher Qualität sowie Probleme in Regionen mit einer hohen Konzentration von gesellschaftlichen Randgruppen;

(d)

Ermittlung von Maßnahmen für eine bessere Koordinierung über verschiedenen territoriale Ebenen und Finanzierungsquellen hinweg, um einen integrierten Ansatz zu erhalten, bei dem Europa 2020 mit regionalen und lokalen Akteuren verknüpft wird.

(d c)

Bewertung der Herausforderungen bei branchen-, rechtssystem- und grenzübergreifender Koordinierung, insbesondere im Zusammenhang mit makroregionalen Strategien und Strategien für die Meeresgebiete;

 

(e d)

Ermittlung von Maßnahmen für eine bessere Koordinierung über verschiedenen territoriale Ebenen und Finanzierungsquellen hinweg, um einen integrierten Ansatz zu erhalten, bei dem Europa 2020 mit regionalen und lokalen Akteuren verknüpft wird.

7.2.

Um dem Ziel des territorialen Zusammenhalts Rechnung zu tragen, haben der Mitgliedstaat und die Regionen zu gewährleisten, dass das allgemeine Konzept für die Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums:

7.2.

Um dem Ziel des territorialen Zusammenhalts Rechnung zu tragen, haben der Mitgliedstaat und die Regionen zu gewährleisten, dass das allgemeine Konzept für die Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums:

(a)

die Rolle von Städten, ländlichen Gebieten, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten sowie Gebieten mit spezifischen geografischen oder demografischen Problemen widerspiegelt;

(a)

die Rolle von Städten, ländlichen Gebieten, Küsten- und Fischwirtschaftsgebieten sowie Gebieten mit spezifischen geografischen oder demografischen Problemen widerspiegelt;

(b)

die spezifischen Herausforderungen der Gebiete in äußerster Randlage, den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie von Insel-, Grenz- oder Bergregionen berücksichtigt;

(b)

die spezifischen Herausforderungen der Gebiete in äußerster Randlage, den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie von Insel-, Grenz- oder Bergregionen berücksichtigt;

(c)

die Verbindung von städtischen und ländlichen Gebieten durch Zugang zu erschwinglichen Infrastrukturen und Dienstleistungen von hoher Qualität sowie Probleme in Regionen mit einer hohen Konzentration von gesellschaftlichen Randgruppen anspricht.

(c)

die Verbindung von städtischen und ländlichen Gebieten durch Zugang zu erschwinglichen Infrastrukturen und Dienstleistungen von hoher Qualität sowie Probleme in Regionen mit einer hohen Konzentration von gesellschaftlichen Randgruppen anspricht.

Begründung

Der Ausschuss begrüßt den Bezug zu den Verpflichtungen des Vertrags mit Blick auf das Ziel des territorialen Zusammenhalts in Abschnitt 7.2, schlägt jedoch vor, diesen Aspekt den in Abschnitt 7.1 genannten Punkten hinzuzufügen.

Brüssel, den 29. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  COM(2012) 496 final.

(2)  Aussetzung der Zahlungen und der Mittelbindung für operationelle Programme bei Verstoß gegen die Empfehlungen der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU.


19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/67


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“

2013/C 17/12

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

stellt fest, dass die Entsendung von Arbeitnehmern in der Europäischen Union in den letzten Jahren zugenommen hat; betont zugleich, dass die Zahl der entsandten Arbeitnehmer sowohl in Bezug auf die Entsendemitgliedstaaten als auch in Bezug auf die Bestimmungsmitgliedstaaten erheblich differiert;

ist der Auffassung, dass es deshalb jetzt wichtig ist, ein gemeinschaftliches Instrument für die Entsendung von Arbeitnehmern zur Erbringung von Dienstleistungen zu verabschieden, mit dem zugleich die Kontrolle der Anwendung vereinheitlicht wird und die grundlegenden Fragen geklärt werden, die sich infolge der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union möglicherweise stellen, die zu einer restriktiven Auslegung der Richtlinie 96/71/EG geführt haben;

bedauert, dass mit dem vorliegenden Vorschlag der Europäischen Kommission keine Änderung oder Überarbeitung der Richtlinie 96/71/EG erfolgt und dass er deshalb nicht geeignet ist, alle durch die Rechtsprechung aufgeworfenen grundlegenden Fragen zu klären, insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Ausweitung der Tarifverträge, der Ausweitung des Kernbestands der anzuwendenden Regeln, der Anwendung günstigerer Bestimmungen des Aufnahmestaats und der Wahrung der sozialen Grundrechte wie des Streikrechts;

schlägt vor, die gesamtschuldnerische Haftung von Arbeitgeber und Unterauftragnehmer durch die Aufnahme einer Bestimmung zur Begrenzung der Zahl der Ebenen für die Unterauftragsvergabe zu verstärken;

begrüßt, dass die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung (Monti II) über die Vereinbarkeit des Streikrechts mit den wirtschaftlichen Freiheiten der Europäischen Union auf der Grundlage der Flexibilitätsklausel zur Vollendung des Binnenmarkts (Artikel 352 AEUV) am 11. September 2012 zurückgezogen hat.

Berichterstatter

Alain HUTCHINSON, Mitglied des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt

Referenzdokumente

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

COM(2012) 131 final

und

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Ausübung des Rechts auf Durchführung kollektiver Maßnahmen im Kontext der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit

COM(2012) 130 final.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

unterstützt die Initiativen der Europäischen Kommission zur Stärkung der sozialen Dimension des Binnenmarkts gemäß Artikel 9 des Vertrags von Lissabon, nach dem die soziale Dimension bei allen Maßnahmen der Europäischen Union zu berücksichtigen ist;

Zunehmende Entsendung von Arbeitnehmern

2.

stellt fest, dass die Entsendung von Arbeitnehmern in der Europäischen Union in den letzten Jahren zugenommen hat; nach Angaben der Europäischen Kommission werden eine Million Arbeitnehmer jedes Jahr von ihren Arbeitgebern aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat entsandt; betont zugleich, dass die Zahl der entsandten Arbeitnehmer sowohl in Bezug auf die Entsendemitgliedstaaten als auch in Bezug auf die Bestimmungsmitgliedstaaten erheblich differiert;

3.

stellt fest, dass die meisten Arbeitnehmerentsendungen auf die arbeitsintensivsten Branchen entfallen. Das Baugewerbe, und dabei auch Aufträge der öffentlichen Hand, war schon immer die Branche mit den meisten entsandten Arbeitnehmern (nach Angaben der Europäischen Kommission 24 % der Entsendungen in Europa), wobei die betreffenden Arbeitnehmer in ihrer Mehrzahl Arbeiter sind;

4.

betont, dass zwischen einzelnen Ländern mitunter erhebliche Unterschiede im Lohn- und Gehaltsniveau bestehen;

Territoriale Aspekte der Entsendung von Arbeitnehmern

5.

weist darauf hin, dass sich die Entsendungen in einigen Branchen auf bestimmte geografische Gebiete konzentrieren, wobei ein wesentlicher Teil der Entsendungsanmeldungen auf Grenzregionen entfällt;

6.

ist der Auffassung, dass die Regionen, insbesondere die Grenzregionen, mehr Gewicht bei der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der verschiedenen Länder erhalten sollten, um einerseits dafür zu sorgen, dass die Rechte und die Würde der Betroffenen bei der Entsendung gewahrt werden, und um andererseits bewährte Methoden auszutauschen; ist der Auffassung, dass die betroffenen Regionen deshalb über die geeigneten Mittel verfügen sollten, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden;

7.

betont, dass Tarifverträge gemäß der Richtlinie 1996/71/EG auch auf entsandte Arbeitnehmer angewandt werden können, die im räumlichen Geltungsbereich dieser Verträge tätig sind, und dass es deshalb erforderlich ist, dass die zuständigen Stellen die Dienstleistungserbringer und die aus einem anderen Land in diese Gebiete entsandten Arbeitnehmer über den Inhalt der Tarifverträge informieren und deren Anwendung gewährleisten können;

Bessere Kontrolle der Anwendung der Entsenderegeln

8.

betont, dass die Entsendung von Arbeitnehmern häufig unter Umgehung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen über die Sozialversicherung sowie der Steuergesetze erfolgt. Zu den Mitteln, rechtliche Verpflichtungen zu umgehen, gehören

Einstellungen ausschließlich zum Zweck der Entsendung mittels Scheinfirmen, die in dem Mitgliedstaat eingetragen werden, der als Entsendemitgliedstaat fungieren soll,

Scheinselbstständige, die keine Sozialabgaben leisten und nicht den Bestimmungen über Arbeitsbedingungen und Entlohnung im Aufnahmemitgliedstaat unterliegen, wie in der Richtlinie 96/71/EG vorgesehen, die sich nur auf Arbeitnehmer bezieht,

Bildung einer Plattform entsandter Arbeitnehmer, wie sie von einigen großen Konzernen praktiziert wird. Dabei wird in einem Staat mit finanziell vorteilhaften Steuer- und Sozialvorschriften ein Tochterunternehmen gebildet, bei dem die Arbeitnehmer eingestellt werden,

missbräuchlicher Einsatz von Entsendungen für die dauerhafte Besetzung von Stellen,

Fehlen einer Entsendeanmeldung;

betont, dass Studien darauf hindeuten, dass bei der Entsendung von Arbeitnehmern in einer Reihe von Fällen die im Aufnahmemitgliedstaat gesetzlich festgelegten Mindestarbeits- und Beschäftigungsbedingungen nicht eingehalten werden und versucht wird, Bestimmungen über die Sozialversicherung sowie die Steuergesetze zu umgehen;

9.

weist darauf hin, dass in Anbetracht der von der Kommission festgestellten extremen Unterschiede bei den von Mitgliedstaaten bzw. von über Abkommen in die Personenfreizügigkeit eingebundenen Drittstaaten eingesetzten nationalen Kontrollmaßnahmen gemeinsame Kontrollstandards von besonderer Bedeutung sind; die Kontrollmöglichkeiten nationaler Behörden dürfen dabei allerdings nicht eingeschränkt werden;

10.

ist der Auffassung, dass es deshalb jetzt wichtig ist, ein gemeinschaftliches Instrument für die Entsendung von Arbeitnehmern zur Erbringung von Dienstleistungen zu verabschieden, mit dem zugleich die Kontrolle der Anwendung vereinheitlicht wird und die grundlegenden Fragen geklärt werden, die sich infolge der genannten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union möglicherweise stellen, insbesondere in den Rechtssachen Viking (C-438/05), Laval (C-341/05), Rüffert (C-346/06) und Luxemburg (C-319/06), die zu einer restriktiven Auslegung der Richtlinie 96/71/EG geführt haben;

11.

begrüßt deshalb das Vorhaben, einen Vorschlag für eine Richtlinie in diesem Bereich anzunehmen, bedauert jedoch, dass mit dem vorliegenden Vorschlag der Europäischen Kommission keine Änderung oder Überarbeitung der Richtlinie 96/71/EG erfolgt und dass er deshalb nicht geeignet ist, alle durch die genannten Urteile aufgeworfenen grundlegenden Fragen zu klären, insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Ausweitung der Tarifverträge, der Ausweitung des Kernbestands der anzuwendenden Regeln, der Anwendung günstigerer Bestimmungen des Aufnahmestaats und der Wahrung der sozialen Grundrechte wie des Streikrechts;

12.

weist darauf hin, dass sich der ihm vorgelegte Vorschlag für eine Richtlinie im Grunde darauf beschränkt, Maßnahmen und Verfahren zu nennen, mit denen die Anwendung und Durchsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG besser und stärker kontrolliert werden soll, die sich bislang als unzureichend erwiesen hat, um Sozialdumping und Betrug zu bekämpfen;

Keine Unterordnung der Grundrechte unter die wirtschaftlichen Freiheiten

13.

begrüßt, dass die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung (Monti II) über die Vereinbarkeit des Streikrechts mit den wirtschaftlichen Freiheiten der Europäischen Union auf der Grundlage der Flexibilitätsklausel zur Vollendung des Binnenmarkts (Artikel 352 AEUV) am 11. September 2012 zurückgezogen hat;

14.

teilt die Einschätzung, dass das Streikrecht nicht dem ergänzenden Ziel der Vollendung des Binnenmarkts untergeordnet werden darf, da es sich um ein unumstößliches Prinzip handelt, das in der Charta der Grundrechte verankert ist, und dass eine spezielle Rechtsnorm (lex specialis) gemäß Artikel 153 des Vertrages das Streikrecht ausdrücklich von der Anwendung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung ausschließt;

15.

ist jedoch der Auffassung, dass bestimmte Fragen, die mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgeworfen wurden, infolge der Rücknahme des Vorschlags für eine Verordnung ungeklärt bleiben; fordert daher einen neuen Legislativvorschlag, der unmissverständlich sicherstellt, dass die sozialen Grundrechte (Recht auf Tarifverhandlungen, Recht auf Arbeitskampfmaßnahmen) nicht durch die wirtschaftlichen Freiheiten (Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr) eingeschränkt werden und die wirtschaftlichen Freiheiten keine Umgehung von Gesetzen und rechtsstaatlichen Praktiken im sozialen Bereich rechtfertigen können;

16.

verweist darauf, dass zwölf nationale Parlamente (19 Stimmen) wegen dieses Verordnungsvorschlags zum ersten Mal gegenüber der Kommission das Frühwarnsystem ausgelöst haben, weil deren Vorschläge im Widerspruch zu den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten stehen und gegen die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit verstoßen;

17.

ist jedoch der Auffassung, dass ein Handlungsbedarf des EU-Gesetzgebers für eine Klärung des Verhältnisses von „kollektiven Maßnahmen“ und der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit bei Vorliegen tatsächlich transnationaler Sachverhalte, wie z.B. einem Unternehmen mit Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten, gegeben ist;

18.

hätte es, wenn die Kommission ihren Verordnungsvorschlag aufrechterhalten hätte, angesichts der begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente sowie der von der regionalen Ebene über den AdR zum Ausdruck gebrachten Standpunkte in Erwägung gezogen, die notwendigen Schritte einzuleiten, um nachträglich Klage gegen diesen Vorschlag wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip einzulegen, sowohl mit Blick auf die gewählte Rechtsgrundlage als auch weil der zusätzliche Nutzen einer diesbezüglichen gemeinschaftlichen Maßnahme nicht ausreichend belegt wird; weist die Kommission darauf hin, dass er die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips in diesen Fragen auch weiterhin sehr aufmerksam verfolgen wird;

19.

ist der Auffassung, dass der Vorschlag zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG nach wie vor wichtig ist und seine ganze Aufmerksamkeit verdient;

20.

ist der Auffassung, dass in der Richtlinie 96/71/EG Grundrechte verankert worden sind, deren Umsetzung erleichtert werden muss, dass diese Rechte, die mit der Würde des Menschen verknüpft sind, mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gestärkt wurden, durch den die Charta der Grundrechte rechtsverbindlich wird, und dass diese Rechte nicht der Logik der wirtschaftlichen Freiheiten unterworfen werden dürfen;

21.

bedauert deshalb, dass der Vorschlag der Kommission nicht Anlass zu einer Diskussion über die Rechtsgrundlage war, da die gewählte Rechtsgrundlage, nämlich die „Erbringung von Dienstleistungen“ (Artikel 62 AEUV in Verbindung mit Artikel 53), dazu führt, dass Fragen der Anwendung der Richtlinie 96/71/EG erneut unter dem Blickwinkel der wirtschaftlichen Freiheiten behandelt werden, und dass der Ausschuss der Regionen, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Sozialpartner nicht umfassend an der Ausarbeitung eines Textes beteiligt werden, der sie unmittelbar betrifft;

Berücksichtigung aller Entsendesituationen in dem Vorschlag für eine Richtlinie

22.

unterstützt dennoch den Inhalt des vorliegenden Vorschlags der Kommission, die Bekämpfung von Sozialdumping und Betrug bei der Entsendung von Arbeitnehmern sowie die Schaffung von Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für die entsandten Arbeitnehmer; allerdings wird der vorgelegte Vorschlag dieser Zielsetzung nicht gerecht, weshalb er in wesentlichen Punkten nachgebessert werden muss;

23.

ist der Auffassung, dass in dem Vorschlag Entsendungen aus Drittstaaten, die in der Richtlinie 96/71/EG berücksichtigt werden, erwähnt werden sollten. Auch sollte die Richtlinie möglichst rasch nach Verabschiedung in den Rechtsbestand des EWR und des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der Schweiz aufgenommen werden;

24.

ist sich der Grenzen bewusst, die den Kontrollen gesetzt sind, z.B. sprachliche Hindernisse, Kontrollen von Entsendungen kurzer Dauer, Schwierigkeiten beim Erhalt von Informationen in einem anderen Mitgliedstaat, Komplexität bei der Anwendung von Sanktionen, Unzulänglichkeiten der Kontrollinstrumente der nationalen Behörden;

25.

unterstützt deshalb nachdrücklich die Annahme der Bestimmungen des Vorschlags für eine Richtlinie, mit denen diese Hindernisse weitestgehend abgebaut und die Verfahren zur Durchsetzung der Kontrollmaßnahmen und Sanktionen gestärkt werden sollen, damit die Richtlinie 96/71/EG nicht nur effizient, sondern auch effektiv angewandt werden kann; gleichzeitig muss das System zur grenzübergreifenden Vollstreckung von Urteilen klarer formuliert werden, im Einklang mit den geltenden Grundsätzen der internationalen Zusammenarbeit und der gegenseitigen Anerkennung und Durchsetzung von Urteilen stehen und den Verfahrensrechten des Einzelnen Rechnung tragen;

26.

ist der Auffassung, dass bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG und dieser Richtlinie, beispielsweise wenn sich erweist, dass ein Arbeitnehmer in Wirklichkeit nicht entsandt ist, auf das betreffende Unternehmen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats angewandt werden sollten, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Es wird davon ausgegangen, dass alle betroffenen Arbeitnehmer ihr Recht auf Freizügigkeit gemäß Artikel 45 AEUV wahrnehmen;

Gesamtschuldnerische Haftung: eine Kernbestimmung des Vorschlags für eine Richtlinie, die ergänzt werden sollte

27.

begrüßt die Bestimmungen zur gesamtschuldnerischen Haftung des Arbeitgebers und des Unterauftragnehmers, insbesondere im Baugewerbe, und stellt erfreut fest, dass die gesamtschuldnerische Haftung bereits in acht Mitgliedstaaten gilt (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Spanien); für eine effektive Vermeidung von Missbrauch ist dies allerdings nicht ausreichend, vielmehr muss sichergestellt werden, dass alle Unternehmen, die Missbrauch mit der Entsendung betreiben oder davon profitieren, auch dafür haften;

28.

hält es für angemessen, dieser Bestimmung zur gesamtschuldnerischen Haftung eine weitere Bestimmung hinzuzufügen, durch die die Zahl der Ebenen der Unterauftragsvergabe beschränkt wird, was die Gefahr von Missbrauch bei der Entsendung von Arbeitnehmern verringern würde; hält es außerdem für wichtig, die Unterauftragnehmer besser zu erfassen;

Aktive Rolle der sozialen Akteure bei der Kontrolle der Anwendung der Rechtsvorschriften

29.

unterstützt die Bestimmungen der Europäischen Kommission, mit denen den Gewerkschaften und den Sozialpartnern sowie der Arbeitsaufsicht entscheidendes Gewicht eingeräumt wird; gleichzeitig müssen jedoch die Unterschiede in den einzelstaatlichen Systemen berücksichtigt werden;

30.

hält es für wichtig, dieses Gewicht zu stärken, indem den mit der Kontrolle der Durchsetzung betrauten Stellen in den Mitgliedstaaten das Recht gegeben wird, in einen Austausch über ihre Kontrollverfahren einzutreten und ihre diesbezüglichen Anstrengungen so besser zu bündeln;

31.

ist ferner der Auffassung, dass die Vertreter der Arbeitnehmer, vor allem die Mitglieder der Europäischen Betriebsräte, insbesondere in den Unternehmen des Baugewerbes auch als wichtige Akteure genannt werden sollten, da die Koordinierung zwischen den Vertretungsgremien beispielsweise auf Großbaustellen auch Möglichkeiten der Information und der Warnung mit sich bringen kann; hält diese Initiativen der Arbeitnehmervertreter um so mehr für gerechtfertigt, als viele Unternehmen ihre Politik der sozialen Verantwortung in der Öffentlichkeit herausstellen;

Notwendige Präzisierung des Vorschlags zur korrekten Anwendung der Bestimmungen

32.

weist darauf hin, dass die nationalen Gerichte eine wichtige Rolle bei der praktischen Umsetzung des Richtlinienvorschlags spielen werden und dass dieser deshalb klare und präzise Bestimmungen enthalten muss, damit keine neuen Zweifel bei der Auslegung durch die verschiedenen nationalen Gerichte entstehen und der Gerichtshof der Europäischen Union nicht mit zahlreichen Vorabentscheidungsersuchen befasst wird;

33.

ist deshalb der Auffassung, dass einige Begriffe des Richtlinienvorschlags geklärt und eindeutig definiert werden müssen: Zum Beispiel müssen die Bedingungen für eine Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eindeutig festgelegt werden, wobei die Rechtsfolgen bei Missbrauch nicht zu Lasten der Beschäftigten wirken dürfen. Beispielsweise sollte auch die Verwendung zweier unterschiedlicher Begriffe für das Konzept der vorübergehenden Entsendung in verschiedenen Sprachfassungen (z.B. „provisoirement détaché“ und „temporairement détaché“ in der französischen Fassung) sowie das Konzept der „Wirksamkeit“ oder der Begriff „Kern der Arbeitsbedingungen“, der in der Richtlinie 96/71/EG nicht vorkommt, geklärt werden;

34.

weist aus denselben Gründen auf den Erwägungsgrund 5 des Vorschlags hin, in dem es heißt, dass „das Verhältnis zwischen der Richtlinie 96/71/EG und der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht weiter klargestellt werden“ muss, ohne dass dieser Forderung im Vorschlag selbst Rechnung getragen würde;

Vermeidung jeglicher Missverständnisse bei der Anwendung der Texte

35.

ist der Auffassung, dass die Präambel des Vorschlags zu Missverständnissen führen könnte, was das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht betrifft (Recht des Entsendestaats oder Recht des Aufnahmestaats); ist der Auffassung, dass der Vorschlag laut Erwägungsgrund 6 zwar nicht unmittelbar die Rechtsvorschriften berührt, die gemäß Artikel 8 der Rom-I-Verordnung anzuwenden sind, verweist jedoch darauf, dass es in der Richtlinie von 1996 auch nicht darum ging, diese Bestimmung (damals Artikel 6 des Übereinkommens von Rom von 1980) zu ändern, sondern darum, die Bedingungen für die Anwendung der Eingriffsnormen im Sinne von Artikel 9 der Rom-I-Verordnung (Artikel 7 des Übereinkommens von Rom von 1980) zu präzisieren;

36.

wird dafür Sorge tragen, dass durch den Vorschlag für eine Richtlinie nicht die Punkte geändert werden, die Anliegen und Ziel der Richtlinie 96/71/EG ausmachen;

37.

ist der Auffassung, dass die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG durch den Bieter ein Kriterium für die Vergabe öffentlicher oder privater Aufträge sein sollte und bei wesentlichen Verstößen wie bereits jetzt ein Ausschluss des betroffenen Bieters möglich sein muss;

38.

unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur grenzüberschreitenden Durchsetzung von Verwaltungsstrafen und Sanktionen zu harmonisieren.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Präambel

Bezugsvermerk 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 153 Absatz 1 und Artikel 62 Buchstabe b),

Begründung

Die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen unterliegen traditionell Tarifverhandlungen und damit der Tarifautonomie der Sozialpartner, die wiederum eine Schlüsselrolle bei der Überwachung der Einhaltung der tarifvertraglichen Regelungen in diesem Bereich spielen. Die geeignetste Rechtsgrundlage ist daher Artikel 153 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags, in dem die Initiativen der Union im Bereich der Arbeitsbedingungen ausdrücklich genannt werden. Da es sich im Übrigen um den Vorschlag für eine Richtlinie zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG handelt, die sich auf eine Rechtsgrundlage betreffend die Erbringung von Dienstleistungen stützt, ist es nach den einschlägigen Urteilen des Gerichtshofs bezüglich der Wahl der Rechtsgrundlage nicht ausdrücklich untersagt, eine geeignetere Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag heranzuziehen.

Änderung 2

Erwägungsgrund 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

3)

Für Arbeitnehmer, die zur Verrichtung von Arbeiten zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie gewöhnlich arbeiten, enthält die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen einen Kernbestand klar definierter Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die die Dienstleister in demjenigen Mitgliedstaat beachten müssen, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, um einen Mindestschutz der entsandten Arbeitnehmer zu gewährleisten.

3)

Für Arbeitnehmer, die zur Verrichtung von Arbeiten zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie gewöhnlich arbeiten für eine zeitlich begrenzte Arbeitsleistung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entsendet werden, der nicht der Staat ist, in dem sie normalerweise beschäftigt werden, enthält die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen einen Kernbestand klar definierter Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die die Dienstleister in demjenigen Mitgliedstaat beachten müssen, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, um einen Mindestschutz der entsandten Arbeitnehmer zu gewährleisten.

Begründung

Diese Änderung wird nicht nur aus semantischen Gründen vorgenommen, sondern soll auch die Kohärenz mit den Konzepten der Richtlinie 96/71/EG gewährleisten. Dabei wird der Text von Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 96/71/EG wörtlich übernommen, in dem in der französischen Fassung der Begriff „temporaire“ und nicht der (juristisch ungenauere) Begriff „provisoire“ verwendet wird, wie im Übrigen auch in Erwägungsgrund 5 des hier erörterten Vorschlags, und in dem nicht allein Entsendungen zwischen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, wie dies in den Erwägungsgründen des Vorschlags der Fall ist. Wäre dies der Sinn des aktuellen Vorschlags, würde er nicht mehr zu der Absicht des Gesetzgebers passen, der in der Vorschrift aus dem Jahr 1996 den Passus „in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu entsenden, der nicht der Staat ist, in dem […]“ (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 96/71/EG) verwendet und nicht „in einem anderen Mitgliedstaat“ wie im derzeitigen Richtlinienvorschlag, um der Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten Rechnung zu tragen. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte dieser Grundsatz in den Erwägungsgründen des hier behandelten Vorschlags wieder aufgegriffen werden.

Änderung 3

Erwägungsgrund 6

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

6)

Wie schon die Richtlinie 96/71/EG sollte auch die vorliegende Richtlinie unbeschadet der Rechtsvorschriften, die gemäß Artikel 8 der Rom-I-Verordnung auf individuelle Beschäftigungsverträge anzuwenden sind, oder der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten.

6)

Wie schon die Richtlinie 96/71/EG sollte auch die vorliegende Richtlinie unbeschadet der Rechtsvorschriften, die gemäß Artikel 8 der Rom-I-Verordnung auf individuelle Beschäftigungsverträge anzuwenden sind, der zwingenden Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats, die gemäß Artikel 9 der Rom-I-Verordnung anzuwenden sind, oder der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gelten.

Begründung

Diese Ergänzung ist insofern wichtig, als sie dazu beiträgt, jegliche Unsicherheit hinsichtlich des Geltungsbereichs der Richtlinie 96/71/EG und ihrer Verknüpfung mit dem internationalen Privatrecht auszuräumen. Die Richtlinie 96/71/EG betrifft nicht unmittelbar die Anwendung des Rechts, das gemäß Artikel 8 der Rom-I-Verordnung für Individualarbeitsverträge gilt, sondern sieht ausdrücklich gemäß Artikel 9 der Rom-I-Verordnung die Anwendung der zwingenden Vorschriften des Aufnahmestaates (unabhängig von dem auf den Vertrag anzuwendenden Recht) auf die entsandten Arbeitnehmer vor. Dies an dieser Stelle nicht klar zu betonen oder zu bekräftigen, könnte zu Missverständnissen führen mit der Gefahr, vom Geist und Buchstaben der Richtlinie 96/71/EG abzuweichen.

Änderung 4

Erwägungsgrund 14

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nicht nur den Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten, sondern auch den betroffenen entsandten Arbeitnehmern Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen allgemein zur Verfügung zu stellen und einen wirksamen Zugang zu diesen Informationen zu schaffen, sollte weiter konkretisiert werden.

Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nicht nur den Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten, sondern auch den betroffenen entsandten Arbeitnehmern Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen allgemein zur Verfügung zu stellen und einen wirksamen und kostenlosen Zugang zu diesen Informationen zu schaffen, sollte weiter konkretisiert werden.

Begründung

Ein wirksamer Zugang ist nur möglich, wenn die Informationen insbesondere kostenlos sind.

Änderung 5

Artikel 1, neuer Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 1

Gegenstand

(…)

Artikel 1

Gegenstand

(…)

3.   Diese Richtlinie muss hinsichtlich der Anwendung und Durchsetzung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer den Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 96/71/EG entsprechen, in dem es heißt: „Unternehmen mit Sitz in einem Nichtmitgliedstaat darf keine günstigere Behandlung zuteil werden als Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat“;

Begründung

Diese Änderung ist vollauf gerechtfertigt, da durch den hier erörterten Richtlinienvorschlag die Richtlinie 96/71/EG nicht ausgehebelt werden darf; der Gesetzgeber hat Artikel 1 Absatz 4 darin aufgenommen, um der Gefahr des Sozialdumpings aus Drittstaaten vorzubeugen. Aus dem gleichen Grund muss vermieden werden, dass sich die strikte Anwendung der Richtlinie 96/71/EG auf die Entsendung von Arbeitnehmern aus einem Mitgliedstaat in einen andern beschränkt und somit eventuellen Betrügereien oder der Umgehung der Vorschriften durch Entsendungen aus Drittstaaten weiterhin Tür und Tor offenstehen. Die Mitgliedstaaten müssen daher wachsam sein und die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um solche Umgehungen der Vorschriften zu verhindern, die auch Schwachstellen in den bestehenden Kontrolleinrichtungen bedeuten würden.

Änderung 6

Artikel 3 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 3

Verhinderung von Missbrauch und Umgehung von Bestimmungen

1.   Bei der Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG tragen die zuständigen Behörden den tatsächlichen Umständen Rechnung, die kennzeichnend sind für die Tätigkeiten, die ein Unternehmen in dem Staat seiner Niederlassung ausübt, um so zu bestimmen, ob das Unternehmen tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt, die über rein interne Management- und/oder Verwaltungstätigkeiten hinausgehen. Dabei können u. a. berücksichtigt werden:

(a)

der Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat, Büroräume nutzt, Steuern zahlt, eine gewerbliche Zulassung besitzt oder bei der Handelskammer oder entsprechenden Berufsvereinigungen gemeldet ist,

(b)

der Ort, an dem entsandte Arbeitnehmer eingestellt werden,

(c)

das Recht, das auf die Verträge anzuwenden ist, die das Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern und mit seinen Kunden abschließt;

(d)

der Ort, an dem das Unternehmen seine wesentliche Geschäftstätigkeit ausübt und an dem es Verwaltungspersonal beschäftigt,

(e)

die ungewöhnlich geringe Zahl der im Niederlassungsmitgliedstaat erfüllten Verträge und/oder der ungewöhnlich niedrige Umsatz, der dort erzielt wird.

Die Beurteilung dieser Umstände ist an jeden Einzelfall anzupassen und muss der Eigenart der Tätigkeiten Rechnung tragen, die das Unternehmen im Mitgliedstaat seiner Niederlassung ausübt.

Artikel 3

Verhinderung von Missbrauch und Umgehung von Bestimmungen

1.   Bei der Durchführung, Anwendung und Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG tragen die zuständigen Behörden den tatsächlichen Umständen Rechnung, die kennzeichnend sind für die Tätigkeiten, die ein Unternehmen in dem Staat seiner Niederlassung ausübt, um so zu bestimmen, ob das Unternehmen tatsächlich wesentliche Tätigkeiten ausübt, die über rein interne Management- und/oder Verwaltungstätigkeiten hinausgehen. Dabei können u. a. berücksichtigt werden:

(a)

der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seine gewerbliche Haupttätigkeit ausübt, gemessen in Zeiteinheit pro Arbeitnehmer, und der Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz und seine Verwaltung hat, Büroräume nutzt, Steuern zahlt, eine gewerbliche Zulassung besitzt oder bei der Handelskammer oder entsprechenden Berufsvereinigungen gemeldet ist,

(b)

der Ort, an dem entsandte Arbeitnehmer eingestellt werden,

(c)

das Recht, das auf die Verträge anzuwenden ist, die das Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern und mit seinen Kunden abschließt;

(d)

der Ort, an dem das Unternehmen seine wesentliche Geschäftstätigkeit ausübt und an dem es Verwaltungspersonal beschäftigt,

(e)

die ungewöhnlich geringe Zahl der im Niederlassungsmitgliedstaat erfüllten Verträge und/oder der ungewöhnlich niedrige Umsatz, der dort erzielt wird.

Die Beurteilung dieser Umstände ist an jeden Einzelfall anzupassen und muss der Eigenart der Tätigkeiten Rechnung tragen, die das Unternehmen im Mitgliedstaat seiner Niederlassung ausübt.

2.   Bei der Beurteilung, ob ein entsandter Arbeitnehmer seine Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausübt, in dem er normalerweise arbeitet, sind sämtliche für die entsprechende Arbeit charakteristischen tatsächlichen Umstände sowie die Situation des Arbeitnehmers zu prüfen.

Dabei kann u. a. berücksichtigt werden,

(f)

ob die Arbeit für einen begrenzten Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat verrichtet wird;

(g)

ob die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt als denjenigen, in dem bzw. von dem aus der Arbeitnehmer seine Tätigkeit üblicherweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und/oder dem Übereinkommen von Rom ausübt;

(h)

ob der entsandte Arbeitnehmer nach Erledigung der Arbeit oder nach Erbringung der Dienstleistungen, für die er entsandt wurde, wieder in den Mitgliedstaat zurückkehrt, aus dem er entsandt wurde, bzw. dies von ihm erwartet wird;

(i)

ob Reise, Unterbringung und Verpflegung von dem Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer entsendet, organisiert oder entsprechende Kosten von ihm erstattet werden, und wenn ja, wie dies geschieht; und

(j)

ob die Stelle früher wiederholt von demselben oder einem anderen (entsandten) Arbeitnehmer besetzt wurde.

Alle oben aufgezählten tatsächlichen Umstände sind jedoch nur Anhaltspunkte für die vorzunehmende Gesamtbeurteilung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Die Kriterien sind an den jeweiligen Einzelfall anzupassen und müssen den Besonderheiten des Sachverhalts Rechnung tragen.

2.   Die Beurteilung dieser Umstände fließt in die Einstufung als entsandter Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen ein;

3.   Bei der Beurteilung, ob ein entsandter Arbeitnehmer seine Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als dem ausübt, in dem er normalerweise arbeitet, sind sämtliche für die entsprechende Arbeit charakteristischen tatsächlichen Umstände sowie die Situation des Arbeitnehmers zu prüfen.

Dabei kann u. a. berücksichtigt werden,

(f)

ob die Arbeit für einen begrenzten Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat verrichtet wird;

(g)

ob die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat erfolgt als denjenigen, in dem bzw. von dem aus der Arbeitnehmer seine Tätigkeit üblicherweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und/oder dem Übereinkommen von Rom ausübt;

(h)

ob der entsandte Arbeitnehmer nach Erledigung der Arbeit oder nach Erbringung der Dienstleistungen, für die er entsandt wurde, wieder in den Mitgliedstaat zurückkehrt, aus dem er entsandt wurde, bzw. dies von ihm erwartet wird;

(i)

ob der entsandte Arbeitnehmer im Besitz eines gültigen Formulars A1 ist, um seine soziale Absicherung im Herkunftsmitgliedstaat zu belegen. Das Formular gilt nicht rückwirkend. Es muss zu Beginn der Entsendungszeit ausgestellt und vor jeder Kontrolle vorgelegt werden;

(j)

ob Reise, Unterbringung und Verpflegung von dem Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer entsendet, organisiert oder entsprechende Kosten von ihm erstattet werden, und wenn ja, wie dies geschieht; und

(k)

ob die Stelle früher wiederholt von demselben oder einem anderen (entsandten) Arbeitnehmer besetzt wurde.

Alle oben aufgezählten tatsächlichen Umstände sind jedoch nur Anhaltspunkte für die vorzunehmende Gesamtbeurteilung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Die Kriterien sind an den jeweiligen Einzelfall anzupassen und müssen den Besonderheiten des Sachverhalts Rechnung tragen.

Begründung

Damit soll die Gründung von Unternehmen verhindert werden, die nur zum Schein im Niederlassungsmitgliedstaat tätig sind und lediglich dazu dienen, die Vorschriften über die Arbeitsbedingungen im Aufnahmemitgliedstaat zu umgehen.

Mit Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 96/71/EG soll verhindert werden, dass die von einem Staat (auch einem Nichtmitgliedstaat) entsandten Arbeitnehmer als Selbstständige eingestuft werden können und dadurch nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Es würde z.B. ausreichen, wenn ein in Land A im Baugewerbe tätiger abhängig Beschäftigter von seinem Arbeitgeber in Land A zu einem selbstständig Erwerbstätigen gemacht wird, damit dieser nicht den Verpflichtungen der Richtlinie im Mitgliedstaat B unterliegt, in den der Arbeitnehmer entsandt wird. Um diese Art von Betrug zu verhindern, hat die Richtlinie aus dem Jahr 1996 dem Land, in dem die Leistung erbracht wird (in diesem Fall Mitgliedstaat B), die Bestimmung des Begriffs des Arbeitnehmers und somit des Arbeitsverhältnisses nach seinem innerstaatlichen Recht überlassen. Die einzige Schwachstelle dieser rechtlichen Konstruktion besteht in der Schwierigkeit, den auf diese Weise festgelegten Grundsatz konkret anzuwenden: Die Liste der in Artikel 4 aufgeführten Umstände bietet sicherlich eine Reihe von Anhaltspunkten, um die konkrete Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 96/71/EG zu erleichtern.

Änderung 7

Artikel 3a

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Artikel 3a

Sanktionen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG bzw. der entsprechenden Artikel dieser Richtlinie unterliegen das Unternehmen und seine Arbeitnehmer den einschlägigen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Es wird davon ausgegangen, dass alle betroffenen Arbeitnehmer ihr Recht auf Freizügigkeit in der Union gemäß Artikel 45 AEUV wahrnehmen. Der Aufnahmemitgliedstaat kann demnach unverzüglich einen Nachweis verlangen, dass die betroffenen Arbeitnehmer im Hinblick auf sämtliche Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und die daraus erwachsenden sozialen Rechte gemäß Artikel 45 AEUV genauso behandelt werden wie die Angehörigen des Mitgliedstaats.

Änderung 8

Artikel 5 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG, die von Dienstleistungserbringern angewandt und eingehalten werden müssen, allgemein in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise aus der Entfernung und auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden, und zwar in Formaten und nach Webstandards, die den Zugang für Personen mit Beeinträchtigungen sicherstellen, und um zu gewährleisten, dass die in Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG genannten Verbindungsstellen in der Lage sind, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Informationen über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG, die von Dienstleistungserbringern angewandt und eingehalten werden müssen, kostenlos allgemein in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise aus der Entfernung und auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden, und zwar in Formaten und nach Webstandards, die den Zugang für Personen mit Beeinträchtigungen sicherstellen, und um zu gewährleisten, dass die in Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG genannten Verbindungsstellen in der Lage sind, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen.

Begründung

Ein wirksamer Zugang ist insbesondere nur möglich, wenn die Informationen kostenlos sind.

Änderung 9

Artikel 7 Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 bringen für den Niederlassungsmitgliedstaat keine Verpflichtung mit sich, faktische Prüfungen und Kontrollen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats durchzuführen, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Solche Prüfungen und Kontrollen werden erforderlichenfalls von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf Antrag der zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats durchgeführt, und zwar gemäß Artikel 10 und in Übereinstimmung mit den Aufsichtsbefugnissen, die in den nationalen Rechtsvorschriften, Gepflogenheiten und Verwaltungsverfahren des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehen sind und mit dem EU-Recht in Einklang stehen.

Die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 bringen für den Niederlassungsmitgliedstaat keine Verpflichtung mit sich, faktische Prüfungen und Kontrollen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats durchzuführen, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Solche Prüfungen und Kontrollen werden erforderlichenfalls von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats auf Antrag der zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats durchgeführt, und zwar gemäß Artikel 10 und in Übereinstimmung mit den Aufsichtsbefugnissen, die in den nationalen Rechtsvorschriften, Gepflogenheiten und Verwaltungsverfahren des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehen sind und mit dem EU-Recht in Einklang stehen.

Begründung

Bürokratische Hürden für faktische Prüfungen sowohl im Niederlassungs- als auch im Aufnahmemitgliedstaat sind zu beseitigen.

Änderung 10

Artikel 9 Absatz 1 einleitender Satz

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten dürfen nur die folgenden Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben:

Die Mitgliedstaaten dürfen nur Zur besseren Anwendung der Artikel 3 und 5 der Richtlinie 96/71/EG schreibt der Aufnahmemitgliedstaat mindestens die folgenden Verwaltungsanforderungen und Kontrollmaßnahmen vorschreiben:

Begründung

Statt Maximalanforderungen vorzuschlagen, wie es die Kommission tut, wird empfohlen, Mindestanforderungen festzulegen. Diese entgegengesetzte Vorgehensweise entspricht im Übrigen den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 des Vorschlags der Kommission.

Änderung 11

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Pflicht des in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers zur Abgabe einer einfachen Erklärung gegenüber den zuständigen nationalen Behörden spätestens zu Beginn der Erbringung der Dienstleistung, wobei sich diese Erklärung lediglich auf die Identität des Dienstleistungserbringers, den Aufenthalt einer oder mehrerer klar identifizierbarer Arbeitnehmer, ihre voraussichtliche Zahl, die voraussichtliche Dauer und den voraussichtlichen Ort ihres Aufenthalts sowie auf die Dienstleistungen beziehen darf, welche die Entsendung begründen;

Pflicht des in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers zur Abgabe einer einfachen Erklärung gegenüber den zuständigen nationalen Behörden spätestens zu Beginn der Erbringung der Dienstleistung., wobei sich diese Aus dieser Erklärung lediglich auf die Identität des geht hervor, dass dem Dienstleistungserbringers, den Aufenthalt einer oder mehrerer klar identifizierbarer Arbeitnehmer, ihre voraussichtliche Zahl, die voraussichtliche die Mindestarbeits- und Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 96/71/EG in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden, bekannt sind und dass er sie einhält. In der Erklärung sind mindestens die Dauer und der erste Tag der Entsendung, die Identität und die Zahl der entsandten Arbeitnehmer sowie die Arbeitsorte auf dem Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats angegeben und den voraussichtlichen Ort ihres Aufenthalts sowie auf die Dienstleistungen beziehen darf, welche die Entsendung begründen;

Begründung

Klärung der Anforderungen für die Erklärung des Dienstleistungserbringers.

Änderung 12

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Pflicht zur Bereithaltung oder Verfügbarmachung und/oder Aufbewahrung in Papier- oder elektronischer Form des Arbeitsvertrags (oder eines gleichwertigen Dokuments im Sinne der Richtlinie 91/533, einschließlich, sofern angebracht oder relevant, der zusätzlichen Angaben nach Artikel 4 der genannten Richtlinie), der Lohnzettel, der Arbeitszeitnachweise und Belege über die Entgeltzahlung oder der Kopien gleichwertiger Dokumente während des Entsendezeitraums an einem zugänglichen und klar festgelegten Ort im eigenen Hoheitsgebiet, wie dem Arbeitsplatz oder der Baustelle, oder bei mobilen Arbeitnehmern im Transportgewerbe an der Operationsbasis oder in dem Fahrzeug, in dem die Dienstleistung erbracht wird;

Pflicht zur Bereithaltung oder Verfügbarmachung und/oder Aufbewahrung in Papier- oder elektronischer Form des Arbeitsvertrags (oder eines gleichwertigen Dokuments im Sinne der Richtlinie 91/533, einschließlich, sofern angebracht oder relevant, der zusätzlichen Angaben nach Artikel 4 der genannten Richtlinie), der Lohnzettel, der Arbeitszeitnachweise und Belege über die Entgeltzahlung, des Formulars A1 als Beleg für die soziale Absicherung im Herkunftsmitgliedstaat, der erforderlichen Bewertung der Risiken für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Richtlinie 89/391/EG sowie für den Fall, dass der entsandte Arbeitnehmer Drittstaatsangehöriger ist, einer Kopie der Arbeitserlaubnis und der Aufenthaltsgenehmigung, sowie aller weiteren notwendigen Dokumente zum Nachweis, dass die Bestimmungen der Richtlinie 96/71/EG und dieser Richtlinie eingehalten werden, oder der Kopien gleichwertiger Dokumente während des Entsendezeitraums an einem zugänglichen und klar festgelegten Ort im eigenen Hoheitsgebiet, wie dem Arbeitsplatz oder der Baustelle, oder bei mobilen Arbeitnehmern im Transportgewerbe an der Operationsbasis oder in dem Fahrzeug, in dem die Dienstleistung erbracht wird;

Begründung

Steht im Zusammenhang mit der Änderung zu Artikel 3 Absatz 2.

Änderung 13

Artikel 11, neuer Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 11

Verteidigung von Rechten – Erleichterung der Einreichung von Beschwerden – Nachzahlungen

(…)

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gewerkschaften und andere Dritte, wie Verbände, Organisationen und andere juristische Personen, die gemäß den im jeweiligen innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich im Namen oder zur Unterstützung der entsandten Arbeitnehmer oder ihrer Arbeitgeber mit deren Einwilligung an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren beteiligen können, die zur Durchführung dieser Richtlinie und/oder zur Durchsetzung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten vorgesehen sind.

Artikel 11

Verteidigung von Rechten – Erleichterung der Einreichung von Beschwerden – Nachzahlungen

(…)

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Gewerkschaften und andere Dritte, wie Verbände, Organisationen und andere juristische Personen, die gemäß den im jeweiligen innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich im Namen oder zur Unterstützung der entsandten Arbeitnehmer oder ihrer Arbeitgeber mit deren Einwilligung an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren beteiligen können, die zur Durchführung dieser Richtlinie und/oder zur Durchsetzung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten Ansprüche vorgesehen sind. Gewerkschaften wird das Recht eingeräumt, mit Einwilligung der entsandten Arbeitnehmer auch an deren Stelle zu klagen.

4.   Die Vertreter der Arbeitnehmer, insbesondere die Mitglieder der Europäischen Betriebsräte in den Unternehmen des Baugewerbes, haben jederzeit das Recht, die Gewerkschaften und die für die Kontrolle der Anwendung des Rechts zuständigen Behörden auf jedwede Entsendesituation aufmerksam zu machen, die ernsthafte Zweifel bezüglich der Einhaltung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer aufwirft;

5.   4. Die Absätze 1 und 3 gelten unbeschadet nationaler Verjährungsvorschriften oder Fristen für die Einleitung derartiger Verfahren sowie unbeschadet nationaler Verfahrensvorschriften über die Vertretung und Verteidigung vor den Gerichten.

Begründung

Die Arbeitnehmervertreter in den Unternehmen und insbesondere die Mitglieder der Europäischen Betriebsräte stehen mit den Gegebenheiten der verschiedenen Unternehmen und Einrichtungen der Mitgliedstaaten in unmittelbarem Kontakt. Als Beobachter der Arbeitsbeziehungen vor Ort und auf länderübergreifender Ebene sollten sie das Recht haben, auf Betrug bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern aufmerksam zu machen.

Änderung 14

Artikel 12 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 12

Unteraufträge – gesamtschuldnerische Haftung

Im Baugewerbe gemäß dem Anhang der Richtlinie 96/71/EG stellen die Mitgliedstaaten in allen unter Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 96/71/EG Entsendesituationen auf nichtdiskriminierender Basis in Bezug auf den Schutz gleichwertiger Rechte der Arbeitnehmer von im eigenen Hoheitsgebiet niedergelassenen direkten Unterauftragnehmern sicher, dass der Auftragnehmer, dessen direkter Unterauftragnehmer der Arbeitgeber (Dienstleistungserbringer, Leiharbeitsunternehmen oder Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen) ist, neben dem bzw. an Stelle des Arbeitgebers von dem Arbeitnehmer und/oder von gemeinsamen Fonds oder Einrichtungen der Sozialpartner für folgende Nichtzahlungen haftbar gemacht werden kann:

Artikel 12

Unteraufträge – gesamtschuldnerische Haftung

Im Baugewerbe gemäß dem Anhang der Richtlinie 96/71/EG stellen die Mitgliedstaaten in allen unter Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 96/71/EG Entsendesituationen Jeder Mitgliedstaat ergreift auf nichtdiskriminierender Basis alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Unternehmen, das ein anderes Unternehmen mit dem Erbringen von Dienstleistungen betraut, in Bezug auf den Schutz gleichwertiger Rechte der Arbeitnehmer von im eigenen Hoheitsgebiet niedergelassenen direkten Unterauftragnehmern sicher, dass der Auftragnehmer, dessen direkter Unterauftragnehmer der Arbeitgeber (Dienstleistungserbringer, Leiharbeitsunternehmen oder Arbeitnehmer zur Verfügung stellendes Unternehmen) ist, neben dem bzw. an Stelle des Arbeitgebers von dem Arbeitnehmer und/oder von gemeinsamen Fonds oder Einrichtungen der Sozialpartner für folgende Nichtzahlungen haftbar gemacht werden kann: für die Verpflichtungen dieses Unternehmens oder Unterauftragnehmers oder Verleihers von Arbeitnehmern, der von diesem Unternehmen beauftragt wurde, haftet.

Begründung

Es gibt keinen Grund, die Regelungen für die Ebenen der Unterauftragsvergabe auf das Baugewerbe zu begrenzen. Klarstellung der einzuhaltenden Verpflichtungen.

Änderung 15

Artikel 12 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Auftragnehmer, der seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, nicht nach Absatz 1 haftbar gemacht wird. Die Anwendung dieser Systeme erfolgt in transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Weise. Sie können vom Auftragnehmer getroffene präventive Maßnahmen in Bezug auf vom Unterauftragnehmer vorgelegte Nachweise über die wesentlichen Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer umfassen, auf die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG Bezug genommen wird, darunter auch Lohnzettel und Belege über die Lohnauszahlung, die Einhaltung der Sozialversicherungsvorschriften und/oder der Steuerpflichten im Niederlassungsmitgliedstaat und über die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern.

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ein Auftragnehmer, der seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, nicht nach Absatz 1 haftbar gemacht wird. Die Anwendung dieser Systeme erfolgt in transparenter, nichtdiskriminierender und verhältnismäßiger Weise. Sie können vom Auftragnehmer getroffene präventive Maßnahmen in Bezug auf vom Unterauftragnehmer vorgelegte Nachweise über die wesentlichen Arbeitsbedingungen der entsandten Arbeitnehmer umfassen, auf die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG Bezug genommen wird, darunter auch Lohnzettel und Belege über die Lohnauszahlung, die Einhaltung der Sozialversicherungsvorschriften und/oder der Steuerpflichten im Niederlassungsmitgliedstaat und über die Einhaltung der anwendbaren Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern.

Begründung

Der Begriff Sorgfaltspflicht ist auf EU-Ebene nicht definiert. Im Übrigen ist zu verhindern, dass die Auftragnehmer im Hinblick die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen durch den Unterauftragnehmer von ihrer Verantwortung entbunden werden.

Änderung 16

Artikel 12 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem EU-Recht strengere innerstaatliche Haftungsregeln vorsehen, und zwar auf einer nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Basis hinsichtlich des Geltungsbereichs und Umfangs der Haftung von Unterauftragnehmern. Die Mitgliedstaaten können auch im Einklang mit dem EU-Recht eine solche Haftung in anderen Branchen als den im Anhang der Richtlinie 96/71/EG aufgeführten vorsehen. Die Mitgliedstaaten können in diesen Fällen vorsehen, dass ein Auftragnehmer, der seiner im innerstaatlichen Recht festgelegten Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, nicht haftbar gemacht wird.

Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem EU-Recht strengere innerstaatliche Haftungsregeln vorsehen, und zwar auf einer nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Basis hinsichtlich des Geltungsbereichs und Umfangs der Haftung von Unterauftragnehmern. Die Mitgliedstaaten können auch im Einklang mit dem EU-Recht eine solche Haftung in anderen Branchen als den im Anhang der Richtlinie 96/71/EG aufgeführten vorsehen. Die Mitgliedstaaten können in diesen Fällen vorsehen, dass ein Auftragnehmer, der seiner im innerstaatlichen Recht festgelegten Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, nicht haftbar gemacht wird.

Begründung

Der Begriff Sorgfaltspflicht ist auf EU-Ebene nicht definiert. Im Übrigen ist zu verhindern, dass die Auftragnehmer im Hinblick auf die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitsbedingungen durch den Unterauftragnehmer von ihrer Verantwortung entbunden werden.

Änderung 17

Artikel 12 Absatz 4a (neu)

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

4a.

Sofern zwischen den Sozialpartnern in der betreffenden Branche keine Vereinbarung zur Begrenzung der Zahl der Ebenen für die Unterauftragsvergabe besteht, werden diese auf drei begrenzt.

Begründung

Dieser Änderung ergibt sich aus Ziffer 28 der politischen Empfehlungen der Stellungnahme.

Änderung 18

Artikel 18, neuer Artikel nach Artikel 18

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Neuer Artikel

Regressionsverbot

Die Durchführung dieser Richtlinie ist unter keinen Umständen ein hinreichender Grund zur Rechtfertigung einer Senkung des allgemeinen Schutzniveaus für Arbeitnehmer in den von dieser Richtlinie abgedeckten Bereichen. Dies gilt unbeschadet der Rechte der Mitgliedstaaten und/ oder der Sozialpartner, angesichts sich wandelnder Bedingungen andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder vertragliche Regelungen festzulegen als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie gelten, sofern die Mindestvorschriften dieser Richtlinie eingehalten werden.

Begründung

Diese Klausel – das sogenannte Regressionsverbot – wurde mittlerweile in zahlreiche EU-Richtlinien aufgenommen und zielt auf deren bessere Anwendung in den Mitgliedstaaten ab. Die Umsetzung einer Richtlinie in einem Mitgliedstaat darf nicht zu einer Absenkung des bestehenden Schutzniveaus in den unter die Richtlinie fallenden Bereichen führen, insbesondere was die gesamtschuldnerische Haftung gemäß Artikel 12 des hier erörterten Richtlinienvorschlags angeht.

Änderung 19

Artikel 21

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 21

Bericht

Spätestens fünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie und legt gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Artikel 21

Bericht

Spätestens fünf Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie und legt gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor.

Begründung

Dies ergibt sich folgerichtig aus der Forderung, Artikel 153 AEUV als Rechtsgrundlage für den Richtlinienvorschlag heranzuziehen.

Brüssel, den 29. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/81


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Statut der Europäischen Stiftung“

2013/C 17/13

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

unterstützt den von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf einer Verordnung über das Statut der Europäischen Stiftung (FE), der an die Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative anknüpft;

unterstützt folglich den von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf einer Verordnung über das Statut der Europäischen Stiftung (FE) und ist der Auffassung, dass dieser an die Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative und an das Statut des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) anknüpft, um die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit in der Union zu fördern;

unterstreicht, dass dieses Statut den Anforderungen in Bezug auf Vereinfachung und Wirksamkeit für die Stiftungen gerecht werden muss, damit diese alleine oder in Partnerschaft mit nationalen, lokalen und regionalen Akteuren grenzüberschreitende oder länderübergreifende Projekte besser bearbeiten können, wobei gegenüber der breiten Öffentlichkeit stets auf Rechtssicherheit und Transparenz bei ihrer Funktionsweise und Finanzierung zu achten ist;

versteht die Bemühungen um ein richtiges Gleichgewicht zwischen dem einzelstaatlichen Recht der verschiedenen Mitgliedstaaten in Bezug auf das Mindestvermögen, über das eine FE verfügen muss, einerseits und dem Wunsch nach vereinfachter Gründung einer FE in der gesamten EU andererseits. Der Ausschuss ist jedoch darauf bedacht, dass den Spendern und der Öffentlichkeit ein ausreichend solides Vermögen der FE garantiert wird. Er wünscht zum einen, dass das für die Gründung einer FE erforderliche Mindestvermögen von den zu niedrig erscheinenden 25 000 EUR auf 50 000 EUR angehoben wird. Zum anderen fordert er, dass dieser Betrag während der gesamten Zeit des Bestehens der FE vorgehalten werden muss, und dass das Unterschreiten dieses Sockelbetrags mit der Auflösung der FE sanktioniert wird.

Berichterstatterin

Claudette BRUNET – LECHENAULT (FR/SPE), Vizepräsidentin des Generalrats von Saône et Loire

Referenzdokument

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Statut der Europäischen Stiftung (FE)

COM(2012) 35 final.

I.   EINLEITUNG

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

ist sich der wirtschaftlichen Bedeutung und der wesentlichen Rolle bewusst, die Stiftungen überall in Europa und in allen Bereichen des öffentlichen Interesses haben – vor allem in den Zuständigkeitsbereichen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wie Sozial- und Gesundheitsdienste, soziale Sicherheit, Kunst und Kultur, Bildung und Ausbildung, Wissenschaft, Forschung und Innovation oder Umwelt;

2.

hat vollstes Verständnis für die Probleme, mit denen Stiftungen bei grenzüberschreitenden oder länderübergreifenden Projekten konfrontiert sind. Diese verursachen ihnen hohe Ausgaben für Rechtsberatung oder strukturelle Anpassungen, wobei diese Gelder wirkungsvoller für die Durchführung ihrer sozialen Aufgaben verwendet werden könnten;

3.

unterstützt den von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf einer Verordnung über das Statut der Europäischen Stiftung (FE), der an die Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative anknüpft;

4.

begrüßt überdies, dass sich der Vorschlag in den umfassenderen Zusammenhang einer Gewährleistung der Tätigkeiten der sozialen und solidarischen Wirtschaft im Rahmen des Binnenmarkts einfügt und hofft, dass die Annahme eines Statuts der Europäischen Stiftung den Weg ebnet für ein Statut des Europäischen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;

5.

unterstreicht, dass dieses Statut den Anforderungen in Bezug auf Vereinfachung, Wirksamkeit und Rechtssicherheit für die Stiftungen gerecht werden muss, damit diese alleine oder in Partnerschaft mit nationalen, lokalen und regionalen Akteuren grenzüberschreitende oder länderübergreifende Projekte besser bearbeiten können;

6.

betont auch, dass dieses Statut darauf abzielen muss, die Funktionsweise und Finanzierung der Stiftungen für die breite Öffentlichkeit verständlich zu machen;

7.

wünscht eine stärkere europäische Dimension der FE, nicht nur zum Zeitpunkt ihrer Gründung, sondern auch während der gesamten Zeit ihres Bestehens. Die für sie gültigen rechtlichen Bestimmungen sollten weitestgehend dem Verordnungsentwurf und den Statuten der einzelnen FE entnommen sein und möglichst wenig auf das jeweilige einzelstaatliche Recht verweisen;

8.

erinnert daran, dass die FE, wenn sie zur Durchführung ihrer Aufgaben private Gelder beschaffen und öffentliche Mittel erhalten können, dann auch Anforderungen in Bezug auf die Rechnungslegung und die Verwendung der Mittel entsprechen müssen, sowohl gegenüber ihren Geldgebern als auch allen Bürgerinnen und Bürgern der Union.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Die wirtschaftliche Bedeutung des Stiftungswesens

9.

bemerkt, dass dem Stiftungswesen bei einer Gesamthöhe jährlicher Ausgaben in der Größenordnung von 150 Mrd. EUR und einem Aufkommen von Vollzeit-Arbeitsplätzen für fast 1 Mio. Menschen in der ganzen EU eine nicht zu unterschätzende wirtschaftliche Bedeutung zukommt;

10.

stellt fest, dass die Stiftungen bestrebt sind, über die nationalen Grenzen hinweg tätig zu werden, um Querschnittsfragen wie Migration, sozioökonomische Entwicklung, Spitzenforschung, Menschenrechte, Umwelt etc. auf umfassende Weise zu bewältigen;

11.

betont insbesondere die Rolle, die Stiftungen mit dem Einsatz ihrer Ressourcen und ihrer Kreativität in Zeiten einer schweren politischen, finanziellen und sozialen Krise in Europa spielen können, wo es sich als grundlegend erweist, alle Möglichkeiten zur Stärkung der Europäischen Union zu sondieren und den Unionsbürgerinnen und -bürgern eine Zukunft und Wachstumsprospektiven zu bieten;

Erhebliche und kostspielige administrative Zwänge

12.

nimmt zur Kenntnis, dass Stiftungen bei länder- oder grenzübergreifenden Aktivitäten auf Schwierigkeiten stoßen können, da die unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften ihnen Ausgaben für Rechtsberatung und diverse Verwaltungskosten auferlegen, die ihre Ressourcen jährlich um ca. 90 bis 102 Mio. EUR schmälern. Sinnvoller wäre es, diese Mittel für Projekte zum Zwecke des Gemeinwohls - alleine oder in Partnerschaft mit anderen Stiftungen oder mit den Gebietskörperschaften - zu verwenden;

Für ein Statut, das über die Rolle der Stiftungen die Europäische Bürgerinitiative stärkt

13.

unterstreicht, dass die Aktivitäten der häufig von Personen des Privatrechts (natürliche oder juristische Personen) gegründeten Stiftungen für die Unionsbürger sehr wichtige gemeinnützige Zwecke betreffen, die häufig in die Zuständigkeitsbereiche der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fallen, wie vor allem Sozial- und Gesundheitsdienste, soziale Sicherheit, Kunst und Kultur, Bildung und Ausbildung, Wissenschaft, Forschung und Innovation usw.;

14.

erachtet die Wahl einer neuen Rechtsform der „Europäischen Stiftung“ in Alternative zur Stiftung nach einzelstaatlichem Recht für ein wesentliches Element zur Optimierung der Rolle von Stiftungen in der gesamten Europäischen Union;

15.

unterstützt folglich den von der Kommission vorgeschlagenen Entwurf einer Verordnung über das Statut der Europäischen Stiftung (FE) und ist der Auffassung, dass dieser an die Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative und an das Statut des Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) anknüpft, um die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit in der Union zu fördern;

16.

ist der Auffassung, dass Artikel 352 AEUV, demzufolge der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften erlässt, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, die einschlägige Rechtsgrundlage für diesen Verordnungsvorschlag darstellt, da es keine anderen Bestimmungen des Vertrags gibt, aus der die EU-Organe entsprechende Handlungsbefugnisse ableiten können. Diese Wahl steht im Einklang mit früheren Entscheidungen für die Annahme von Vorschriften für andere Statute wie z.B. das der Europäischen Aktiengesellschaft oder der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung und beeinträchtigt in keiner Weise das einzelstaatliche Stiftungsrecht. Der Ausschuss weist ferner darauf hin, dass der Verordnungsvorschlag im Rahmen des Frühwarnmechanismus zur Subsidiaritätskontrolle nur bei einem der 19 nationalen Parlamente, die sich mit dem Thema befassten, zu einer begründeten Stellungnahme führte;

17.

unterstreicht, dass dieses Statut den Anforderungen in Bezug auf Vereinfachung und Wirksamkeit für die Stiftungen gerecht werden muss, damit diese alleine oder in Partnerschaft mit nationalen, lokalen und regionalen Akteuren grenzüberschreitende oder länderübergreifende Projekte besser bearbeiten können, wobei gegenüber der breiten Öffentlichkeit stets auf Rechtssicherheit und Transparenz bei ihrer Funktionsweise und Finanzierung zu achten ist;

Stärkere Gewichtung der europäischen Dimension

18.

wünscht eine stärkere und ausgeprägtere Gewichtung der europäischen Dimension der FE, indem verlangt wird, dass diese – zum Zeitpunkt ihrer Gründung, aber auch während der gesamten Zeit ihres Bestehens – länderübergreifende oder grenzüberschreitende Tätigkeiten ausübt oder zum Ziel hat;

19.

bedauert diesbezüglich, dass im Verordnungsvorschlag häufige Verweise auf das einzelstaatliche Recht der Mitgliedstaaten zu finden sind; ist der Auffassung, dass dieses Vorgehen aufgrund fehlender Harmonisierungsbestimmungen die Rechtssicherheit von FE beeinträchtigen könnte;

Unabdingbare Notwendigkeit der Verständlichkeit, Zuverlässigkeit und Transparenz

20.

erinnert daran, dass die Fähigkeit der FE zur Akquirierung privater und öffentlicher Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben zur Folge hat, dass sie in der Lage sein müssen, ihren Spendern und Geldgebern sowie der Gesamtheit aller Unionsbürgerinnen und -bürger im Allgemeinen die größtmögliche Sicherheit in Bezug auf ihre finanzielle Solidität und vollständige Transparenz bezüglich ihrer Verwaltung und der Verwendung der ihnen überantworteten Mittel zu gewährleisten;

Für eine Klärung der Ziele der FE

21.

betont, dass in einigen Mitgliedstaaten die Begriffe „Gemeinnützigkeit“ und „Gemeinwohl“ unterschiedliche Hintergründe haben und in einigen Fällen auf ein besonderes Verfahren, eine besondere rechtliche Position im einzelstaatlichen Recht oder auf einen besonderen steuerrechtlichen Ansatz verweisen können. Deshalb sollte die Terminologie vereinheitlicht und durchgängig der Begriff „öffentliches Interesse“ verwendet werden, da dieser für die Festlegung der Zwecke der FE in jedem Mitgliedstaat einheitlich und unabhängig von jedwedem steuerlichen Aspekt zu verwenden ist;

22.

legt auch nahe, den Begriff „Amateursport“ in Artikel 5 des Verordnungsentwurfs zu definieren, um jede Unterstützung von vielmehr dem Berufssport zuzurechnenden Aktivitäten durch FE zu unterbinden;

Hin zu einer größeren Zuverlässigkeit

23.

versteht die Bemühungen um ein richtiges Gleichgewicht zwischen dem einzelstaatlichen Recht der verschiedenen Mitgliedstaaten in Bezug auf das Mindestvermögen, über das eine FE verfügen muss, einerseits und dem Wunsch nach vereinfachter Gründung einer FE in der gesamten EU andererseits. Der Ausschuss ist jedoch darauf bedacht, dass den Spendern und der Öffentlichkeit ein ausreichend solides Vermögen der FE garantiert wird. Er wünscht zum einen, dass das für die Gründung einer FE erforderliche Mindestvermögen von den zu niedrig erscheinenden 25 000 EUR auf 50 000 EUR angehoben wird. Zum anderen fordert er, dass dieser Betrag während der gesamten Zeit des Bestehens der FE vorgehalten werden muss, und dass das Unterschreiten dieses Sockelbetrags mit der Auflösung der FE sanktioniert wird;

24.

hält es für selbstverständlich, dass FE nicht nach Gewinn streben sollten, erkennt indes an, dass sie beim Verfolgen ihrer Aufgaben von öffentlichem Interesse gehalten sein können, wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Er schlägt deshalb vor, Artikel 11 zu ändern und die zulässigen wirtschaftlichen Aktivitäten von FE genauer anzugeben;

25.

ist der Auffassung, dass die Frage der Vergütung von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsorgans von FE eng mit deren Eigenschaft verknüpft ist, nicht nach Gewinn zu streben, und dass im Entwurf diesbezügliche Grundregeln vorgesehen werden müssen;

26.

fordert, die Grundsätze zur Vermeidung von Interessenskonflikten zu klären. Der gegenwärtige Wortlaut könnte Anlass für unterschiedliche Auslegungen geben und deshalb kontraproduktiv sein;

27.

begrüßt die Bestimmungen bezüglich Buchführung und Transparenz, empfiehlt indes, die Verfahren für Kontrolle und Offenlegung der Tätigkeiten von FE zu klären und zu präzisieren;

Notwendige Harmonisierung

28.

ist sich der Bedeutung der Haushaltsdisziplin bewusst, die hinter der Entscheidung für FE-Aufsichtsbehörden auf nationaler Ebene anstelle eines Aufsichtsverfahrens und –gremiums auf EU-Ebene stehen;

29.

hält es für durchaus angemessen, Bestimmungen über die steuerliche Behandlung in den Statutsentwurf aufzunehmen, hegt aber Zweifel an der automatischen Ausdehnung der steuerlichen Behandlung, die Unternehmen von öffentlichem Interesse in den nationalen Regelungen zukommt, auf die FE, da bezüglich der Voraussetzung für die Gewährung von Steuererleichterungen zwischen den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede bestehen.

III.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 2 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(5)

„gemeinnützige Einrichtung“ eine Stiftung mit gemeinnütziger Zweckbestimmung und/oder eine ähnliche gemeinnützige Körperschaft ohne Mitglieder, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist;

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(5)

gemeinnützige Einrichtung“„Einrichtung im öffentlichen Interesse“ eine Stiftung mit gemeinnütziger Zweckbestimmung im öffentlichen Interesse und/oder eine ähnliche gemeinnützige Körperschaft im öffentlichen Interesse ohne Mitglieder, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden ist;

Begründung

Die Berichterstatterin ersetzt mit ihrem Änderung 1 „Gemeinnützigkeit“ durch „Öffentliches Interesse“.

Änderung 2

Artikel 5 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 5

Gemeinnützigkeit

1.   Die FE ist eine für einen gemeinnützigen Zweck gesondert errichtete Einrichtung.

Artikel 5

Gemeinnützigkeit Öffentliches Interesse

1.   Die FE ist eine für einen gemeinnützigen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck gesondert errichtete Einrichtung.

Begründung

Der Begriff „öffentliches Interesse“ ermöglicht die Harmonisierung der Begriffe „Gemeinnutzen“ und „Gemeinwohl“ und verringert die Gefahr, mit der in einigen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Begrifflichkeit des Steuerrechts oder des öffentlichen Rechts für die Gewährung eines besonderen Status oder einer besonderen steuerlichen Behandlung der Stiftungen nach nationalem Recht verwechselt zu werden.

Änderung 3

Artikel 5 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 5

Gemeinnützigkeit

Artikel 5

Gemeinnützigkeit

2.   Die FE dient dem Gemeinwohl im weiteren Sinn.

2.   Die FE dient dem Gemeinwohl öffentlichen Interesse im weiteren Sinn.

Sie kann nur für die folgenden Zwecke gegründet werden, denen ihr Vermögen unwiderruflich gewidmet ist:

Sie kann nur für die folgenden Zwecke gegründet werden, denen ihr Vermögen unwiderruflich gewidmet ist:

(a)

[…]

(a)

[…]

(r)

Amateursport,

(r)

Amateursport, definiert als sportliche Aktivitäten von Personen, die daraus keine regelmäßigen und nennenswerten Einkünfte erzielen;

(s)

[…].

(s)

[…]

 

t)

Vertretung der Interessen der Opfer von Gewalttaten aller Art.

Begründung

Der Begriff des Amateursports sollte genau definiert werden, da sich diese Aktivitäten je nach Sportart zwischen den Mitgliedstaaten stark unterscheiden. Verschiedene, als Amateursport bezeichnete Sportarten werden auf einem Niveau und unter Bedingungen praktiziert, die mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vergleichbar sind und die nicht dem öffentlichen Interesse dienen.

Ferner sollte auch die Vertretung der Interessen der Opfer von Gewalttaten aller Art aufgegriffen werden. Zu unterstreichen ist auch die im folgenden Absatz erwähnte Bedeutung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten.

Änderung 4

Artikel 6

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 6

Grenzübergreifender Bezug

Artikel 6

Grenzübergreifender Europäischer Bezug

Zum Zeitpunkt der Eintragung ist die FE in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig oder weist in ihrer Satzung ein entsprechendes Ziel aus.

Zum Zeitpunkt der Eintragung ist weist die FE in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig oder, nimmt unmittelbar nach der Eintragung die Tätigkeiten auf und weist in ihrer Satzung ein entsprechendes das Ziel aus, in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig zu sein.

 

Nach erfolgter Eintragung ist die FE in mindestens zwei Mitgliedstaaten tätig.

Sie muss kontinuierlich während der gesamten Zeit ihres Bestehens ihre Tätigkeiten in mindestens zwei Mitgliedstaaten ausüben.

Begründung

Die vorgeschlagene Änderung soll die europäische Dimension der FE unterstreichen, indem sichergestellt wird, dass während der gesamten Dauer ihres Bestehens tatsächlich auch eine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt wird, und nicht nur zum Zeitpunkt der Eintragung. Im Falle einer neu gegründeten FE, die zum Zeitpunkt ihrer Eintragung noch keine Tätigkeit vorweisen kann, muss die europäische Dimension allerdings bereits als Ziel in der Satzung fixiert sein – daher die Änderung des Wortlauts.

Änderung 5

Artikel 7 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 7

Vermögen

2.   Das Vermögen der FE entspricht mindestens 25 000 EUR.

Artikel 7

Vermögen

2.   Das Vermögen der FE entspricht zum Zeitpunkt ihrer Registrierung und während der gesamten Dauer ihres Bestehens mindestens 25 000 50 000 EUR.

Begründung

Um die Solidität und Vertrauenswürdigkeit, über die eine FE verfügen muss, besser zu gewährleisten, schlägt der Ausschuss vor, das Mindestvermögen, über das sie zum Zeitpunkt ihrer Gründung verfügen muss, auf 50 000 EUR zu erhöhen und festzulegen, dass dieser Betrag während der gesamten Zeit ihres Bestehens vorzuhalten ist.

Änderung 6

Artikel 10 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 11

Handlungsfähigkeit

1.   Eine FE ist in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt handlungsfähig.

Artikel 10

Handlungsfähigkeit

1.   Eine FE ist in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt handlungsfähig, sofern diese Verordnung keine Beschränkungen vorsieht.

Sofern ihre Satzung keine Beschränkungen vorsieht, verfügt eine FE über alle für ihre Tätigkeit notwendigen Rechte, einschließlich des Rechts, Eigentum an beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu begründen, finanzielle Unterstützung zu gewähren, Mittel zu beschaffen, Zuwendungen jeder Art, einschließlich Aktien und anderer handelbarer Wertpapiere, Nachlässe und Sachspenden aus jedweder rechtmäßigen Quelle auch aus Drittstaaten, entgegenzunehmen und zu besitzen.

Sofern ihre Satzung keine Beschränkungen vorsieht, verfügt eine FE über alle für ihre Tätigkeit notwendigen Rechte, einschließlich des Rechts, Eigentum an beweglichem und unbeweglichem Vermögen zu begründen, finanzielle Unterstützung zu gewähren, Mittel zu beschaffen, Zuwendungen jeder Art, einschließlich Aktien und anderer handelbarer Wertpapiere, Nachlässe und Sachspenden aus jedweder rechtmäßigen Quelle auch aus Drittstaaten, entgegenzunehmen und zu besitzen.

Die FE hat das Recht, sich in jedwedem Mitgliedstaat niederzulassen, wenn dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist.

Die FE hat das Recht, sich in jedwedem Mitgliedstaat niederzulassen, wenn dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist.

Begründung

Die Festlegung, dass die FE in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt handlungsfähig ist, bedarf in Anbetracht der Beschränkungen für Wirtschaftstätigkeiten in Artikel 11 (Verfolgung von Zwecken des öffentlichen Interesses; Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit einem Zweck des öffentlichen Interesses der FE in Zusammenhang stehen, sind nur bis zur Höhe von 10 % der Nettojahresmittel der FE zulässig und stehen unter der Auflage, dass die Ergebnisse dieser zweckfremden Tätigkeiten im Abschluss gesondert ausgewiesen werden und sie ausschließlich für ihre Aufgaben von öffentlichem Interesse verwendet werden) der Ergänzung.

Änderung 7

Artikel 11

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 11

Wirtschaftstätigkeiten

Artikel 11

Wirtschaftstätigkeiten

1.   Sofern ihre Satzung keine Beschränkungen vorsieht, steht es der FE frei, einer Handelstätigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, vorausgesetzt, der Gewinn wird ausschließlich zur Verfolgung ihres gemeinnützigen Zwecks verwendet.

1.   Sofern ihre Satzung keine Beschränkungen vorsieht, steht es der EF frei, wirtschaftlichen Tätigkeiten nachzugehen, wenn diese nicht von ihren Aufgaben von öffentlichem Interesse zu trennen sind und sofern die damit erwirtschafteten Gewinne vollständig der Verfolgung ihres Ziels von öffentlichem Interesse zugute kommen. Sofern ihre Satzung keine Beschränkungen vorsieht, steht es der FE frei, einer Handelstätigkeit oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen, vorausgesetzt, der Gewinn wird ausschließlich zur Verfolgung ihres gemeinnützigen Zwecks verwendet.

2.   Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit dem gemeinnützigen Zweck der FE in Zusammenhang stehen, sind im Umfang von höchstens 10 % des Jahresnettoumsatzes der FE zulässig, sofern die Ergebnisse dieser zweckfremden Tätigkeiten im Abschluss gesondert ausgewiesen werden.

2.   Wirtschaftstätigkeiten, die nicht mit dem gemeinnützigen Zweck des öffentlichen Interesses der FE in Zusammenhang stehen, sind nur bis zu einer Höhe von im Umfang von höchstens 10 % des Jahresnettoumsatzes der Nettojahresmittel der FE zulässig, unter der Auflage, dass sofern die Ergebnisse dieser zweckfremden Tätigkeiten im Abschluss gesondert ausgewiesen werden und sie ausschließlich für ihre Aufgaben von öffentlichem Interesse verwendet werden.

Begründung

Mit dieser Änderung soll die Fähigkeit einer FE, Wirtschaftstätigkeiten auszuüben, besser eingegrenzt werden, um zu vermeiden, dass sie ihre wesentliche Eigenschaft einer Einrichtung ohne Gewinnzweck verlieren und missbräuchlich rein kommerziellen, nicht mit ihrem Zweck verbundenen Tätigkeiten nachgehen.

Änderung 8

Artikel 21

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Eintragung

Eintragung

1.   Die FE wird in einem Mitgliedstaat eingetragen.

1.   Die FE wird in dem einem Mitgliedstaat eingetragen, in dem sie satzungsgemäß ihren Sitz hat.

2.   Eine FE, die aus einer Verschmelzung zweier gemeinnütziger Einrichtungen mit Rechtssitz in demselben Mitgliedstaat hervorgegangen ist, wird in diesem Mitgliedstaat eingetragen.

2.   Eine FE, die aus einer Verschmelzung zweier gemeinnütziger Einrichtungen mit Rechtssitz in demselben Mitgliedstaat hervorgegangen ist, wird in diesem Mitgliedstaat eingetragen.

3.   Eine FE, die aus einer grenzübergreifenden Verschmelzung hervorgegangen ist, wird in einem der Mitgliedstaaten eingetragen, in denen die sich verschmelzenden Einrichtungen ihren Rechtssitz hatten.

3.   Eine FE, die aus einer grenzübergreifenden Verschmelzung hervorgegangen ist, wird in dem einem der Mitgliedstaaten eingetragen, in dem nen die übernehmende Stiftung satzungsgemäß ihren Sitz hat sich verschmelzenden Einrichtungen ihren Rechtssitz hatten.

4.   Eine FE, die aus einer Umwandlung hervorgegangen ist, wird in dem Mitgliedstaat eingetragen, in dem die umgewandelte Einrichtung ihren Rechtssitz hatte.

4.   Eine FE, die aus einer Umwandlung hervorgegangen ist, wird in dem Mitgliedstaat eingetragen, in dem die umgewandelte Einrichtung ihren Rechtssitz hatte.

Begründung

Aus Gründen der Rechtssicherheit wird vorgeschlagen, als zweites Kriterium für die Festlegung des Eintragungsstaates den Anknüpfungspunkt des satzungsgemäßen Sitzes der Stiftung heranzuziehen.

Änderung 9

Nach Artikel 31 neuen Artikel einfügen

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

 

Verwaltungsgrundsätze

1.   Niemand darf zugleich Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrates sein.

2.   Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie können nach Maßgabe der im Statut festgelegten Bedingungen für die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstandenen Kosten entschädigt werden.

3.   Einem Stifter, einem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einem geschäftsführenden Direktor oder Prüfer dürfen weder direkte noch indirekte Vergünstigungen gewährt werden noch dürfen diese Vergünstigungen einer Person zugute kommen, die mit diesen Personen in einer geschäftlichen oder engen familiären Beziehung steht, es sei denn, die Vergünstigungen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der FE gewährt.

Begründung

Mit dem Änderung möchte der Ausschuss die verwaltungsspezifischen und ethischen Grundsätze präzisieren, die der wesentlichen Eigenschaft der FE als einer Einrichtung ohne Gewinnzweck gerecht werden und den damit verbundenen Erfordernissen in puncto Verständlichkeit und Transparenz entsprechen.

Änderung 10

Artikel 32

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 32

Interessenkonflikte

Artikel 32

Interessenkonflikte

1.   Der Stifter und andere Vorstandsmitglieder, die untereinander oder zum Stifter in einer geschäftlichen, familiären oder sonstigen Beziehung stehen, die einen tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt begründen könnte, der ihr Urteilsvermögen beeinflusst, dürfen nicht die Mehrheit des Vorstands bilden.

1.   Der Stifter und andere Vorstandsmitglieder, die untereinander oder zum Stifter in einer geschäftlichen, familiären oder sonstigen Beziehung stehen, die einen tatsächlichen oder möglichen Interessenkonflikt begründen könnte, der ihr Urteilsvermögen beeinflusst, dürfen nicht die Mehrheit des Vorstands bilden. Jedes Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied muss die FE schriftlich über jedes direkte oder indirekte Interesse an einer dritten Partei informieren, das zu einem persönlichen Interessenkonflikt oder zu einem Interessenkonflikt zwischen einer geschäftlich oder familiär verbundenen Person und der FE führen könnte.

2.   Niemand darf zugleich Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats sein.

2.   Niemand darf zugleich Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats sein. Jedes Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats muss davon absehen, an Beratungen oder Entscheidungen bezüglich Fragen mitzuwirken, die eine Einrichtung oder Person betreffen, mit der sie geschäftlich oder familiär verbunden sind oder bei denen sie ein direktes oder indirektes Interesse haben.

3.   Einem Stifter, einem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einem geschäftsführenden Direktor oder Prüfer dürfen weder direkte noch indirekte Vergünstigungen gewährt werden noch dürfen diese Vergünstigungen einer Person zugute kommen, die mit diesen Personen in einer geschäftlichen oder engen familiären Beziehung steht, es sei denn, die Vergünstigungen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der FE gewährt.

3.   Einem Stifter, einem Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einem geschäftsführenden Direktor oder Prüfer dürfen weder direkte noch indirekte Vergünstigungen gewährt werden noch dürfen diese Vergünstigungen einer Person zugute kommen, die mit diesen Personen in einer geschäftlichen oder engen familiären Beziehung steht, es sei denn, die Vergünstigungen werden für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der FE gewährt.

Begründung

Mit dem Änderung möchte der Ausschuss die verwaltungsspezifischen und ethischen Grundsätze untermauern, die unbedingt der von den Spendern und der Öffentlichkeit erwarteten Verständlichkeit und Transparenz entsprechen müssen.

Änderung 11

Artikel 33

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 33

Vertretung der FE gegenüber Dritten

Der Vorstand sowie jede andere von ihm bevollmächtigte Person, die seiner Weisung untersteht, darf die FE gegenüber Dritten sowie gerichtlich vertreten.

Artikel 33

Vertretung der FE gegenüber Dritten

Der Vorstand sowie jede andere von ihm bevollmächtigte Person, die seiner Weisung untersteht und im Register eingetragen ist, darf die FE gegenüber Dritten sowie gerichtlich vertreten.

Begründung

Klarstellung, dass nur im Register als vertretungsbefugt eingetragene Personen die FE gegenüber Dritten sowie gerichtlich vertreten können, wie Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe (e) Unterbuchstabe ii) des Verordnungsentwurfs festhält.

Änderung 12

Artikel 34 Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 34

Transparenz und Rechenschaftspflicht

5.   Der vom Vorstand ordnungsgemäß genehmigte Jahresabschluss wird zusammen mit dem Bericht der mit der Abschlussprüfung beauftragten Person und dem Tätigkeitsbericht offengelegt.

Artikel 34

Transparenz und Rechenschaftspflicht

5.   Der vom Vorstand ordnungsgemäß genehmigte Jahresabschluss wird zusammen mit dem Bericht der mit der Abschlussprüfung beauftragten Person und dem Tätigkeitsbericht offengelegt. Sie müssen zumindest für alle Unionsbürger über das Internetportal der FE zugänglich sein.

Begründung

Mit dem Änderung möchte der Ausschuss die verwaltungsspezifischen und ethischen Grundsätze untermauern, die unbedingt der von den Spendern und der Öffentlichkeit erwarteten Verständlichkeit und Transparenz entsprechen müssen.

Änderung 13

Artikel 43 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Abwicklungsbeschluss

Abwicklungsbeschluss

[…]

[…]

2.   Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Vorstands der FE die Abwicklung der FE beschließen oder nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts in folgenden Fällen dem zuständigen Gericht die Abwicklung der FE vorschlagen:

2.   Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Vorstands der FE die Abwicklung der FE und die Bestellung eines Abwicklers beschließen oder nach Maßgabe des anwendbaren einzelstaatlichen Rechts in folgenden Fällen dem zuständigen Gericht die Abwicklung der FE und eine Person als Abwickler vorschlagen:

(a)

Der Vorstand ist nicht gemäß Absatz 1 tätig geworden.

(a)

Der Vorstand ist nicht gemäß Absatz 1 tätig geworden.

(b)

Die FE verstößt fortlaufend gegen ihre Satzung, gegen diese Verordnung oder gegen das anwendbare einzelstaatliche Recht.

(b)

Die FE verstößt fortlaufend gegen ihre Satzung, gegen diese Verordnung oder gegen das anwendbare einzelstaatliche Recht.

Änderung 14

Artikel 44 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Abwicklung

1.   Hat die Aufsichtsbehörde den Beschluss des Vorstands gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 genehmigt oder hat die Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls das Gericht die Abwicklung der FE beschlossen, wird das Vermögen der FE seiner Verwendung gemäß Absatz 2 zugeführt.

Abwicklung

1.   Hat die Aufsichtsbehörde den Beschluss des Vorstands gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 genehmigt oder hat die Aufsichtsbehörde oder gegebenenfalls das Gericht die Abwicklung der FE beschlossen, wird das Vermögen der FE seiner Verwendung gemäß Absatz 2 zugeführt. Die Kosten der Abwicklung trägt die FE.

[…].

[…].

Brüssel, den 29. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/91


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik“

2013/C 17/14

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, die Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik auszudehnen, und vertritt die Auffassung, dass es zum Erreichen der im Vorschlag genannten Ziele unbedingt erforderlich ist, Arzneimittelsubstanzen in das Verzeichnis der prioritären Stoffe und der prioritären gefährlichen Stoffe aufzunehmen oder dies zumindest in Erwägung zu ziehen;

ruft daher die verantwortlichen Dienststellen der Europäischen Kommission auf, die Zulassung dieser Substanzen zeitnah zu überprüfen und eine Empfehlung über ihre Verwendung auf dem Markt der EU abzugeben; hält es für wichtig, dass die Frage der Verringerung der Umweltbelastung schon bei der Herstellung und Zulassung von Arzneimittelsubstanzen berücksichtigt wird; merkt an, dass Sorge dafür zu tragen ist, dass die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auferlegten Maßnahmen kosteneffizient sind;

fordert, für die Mitgliedstaaten die Frist zur Umsetzung der Richtlinie auf 24 Monate nach ihrer Annahme auszudehnen, damit eine genaue Bewertung der Auswirkungen einzelstaatlich einzuführender Rechtsvorschriften vorgenommen werden kann und die entstehenden Kosten für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf einen längeren Zeitraum verteilt werden;

fordert, dass die Mitgliedstaaten die Umweltqualitätsnormen für die Stoffe 2, 5, 15, 20, 22, 23, 28 und 34 bis 48 beginnend mit der Überarbeitung der Flusseinzugsgebietsbewirtschaftungspläne im Jahr 2021 anwenden, mit dem Ziel, den guten chemischen Zustand für diese Stoffe 2027 zu erreichen;

erkennt an, dass die Mitgliedstaaten die in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoff überwachen müssen, hält es jedoch für angemessen, ihnen dafür einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste zu gewähren, um ihnen genügend Vorbereitungszeit zu geben; bei der Überwachung der in der Beobachtungsliste enthaltenen Substanzen sollen die Mitgliedstaaten auch grenzüberschreitend zusammenarbeiten können;

hebt hervor, wie wichtig es ist, den Zugang zu Informationen über gefährliche Stoffe zu ermöglichen und Transparenz auf diesem Gebiet zu gewährleisten; vertritt die Ansicht, dass die Bevölkerung über den Zustand der aquatischen Umwelt und die zu ihrer Verbesserung geplanten Maßnahmen informiert sein sollte.

Berichterstatterin

Urve ERIKSON (EE/EA), Mitglied des Gemeinderats von Tudulinna

Referenzdokument

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik

COM(2011) 876 final – 2011/0429 (COD)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.    Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, in dem es um die Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik geht, d.h. um die in Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG aufgeführten Chemikalien, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt auf EU-Ebene darstellen;

2.

ist der Ansicht, dass die vorgeschlagenen Änderungen Ausdruck der EU-Strategie zur biologischen Vielfalt bis 2020 sind. Die Vorschläge zur Änderung der Richtlinien im Hinblick auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik spiegeln die in der Strategie zur biologischen Vielfalt festgelegten Ziele wider und ergänzen diese;

3.

begrüßt die Klärung der Definition von gefährlichen prioritären Stoffen und unterstützt den Ansatz zur Erweiterung der Liste prioritärer Stoffe und zur Erstellung einer Liste der zu überprüfenden prioritären Stoffe; betont, dass jede Erweiterung der Liste auf der Grundlage fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkungen der betreffenden Stoffe auf Menschen, Tiere und Pflanzen sowie über die Durchführbarkeit und die Kosten der Überwachung und Beseitigung dieser Stoffe aus dem Wasserkreislauf erfolgen muss;

4.

ist der Ansicht, dass die Wasserqualität weiter verbessert werden muss, denn der Schutz des ökologischen Gleichgewichts der aquatischen Umwelt ist für das Ökosystem im Allgemeinen und die menschliche Gesundheit unabdingbar. Darüber hinaus wirkt sich eine gute Bewirtschaftung der fließenden und stehenden Gewässer auch vorteilhaft auf die Aquakultur als Wirtschaftszweig aus;

5.

befürwortet den Mechanismus einer Beobachtungsliste als eine Maßnahme zum besseren Schutz der Wasserressourcen in der EU, die geschaffen wurde, um durch die innerhalb der EU durchgeführte gezielte Überwachung möglicher gefährlicher Stoffe das Priorisierungsverfahren während der künftigen Überarbeitung der Liste prioritärer Stoffe zu fördern;

6.

betont, dass der auf lokaler und regionaler Ebene geleistete Beitrag zum Umweltschutz besonders wichtig ist. Der Grund dafür ist, dass auf lokal vorhandenes Wissen zurückgegriffen werden kann und dass diese lokalen und regionalen Gemeinwesen auch unverhältnismäßig stark von den prioritären und gefährlichen prioritären Stoffen, die die aquatische Umwelt schädigen, betroffen sind;

B.    Politische Empfehlungen

7.

unterstützt den Änderungsvorschlag der Kommission, nach dem zur Erreichung eines guten ökologischen Zustands aller Gewässer in der EU Chemikalien nicht nur auf nationaler, sondern auch auf lokaler Ebene sowie auf Ebene der Wassereinzugsgebiete festgelegt werden müssen, und macht gleichzeitig darauf aufmerksam, dass den Mitgliedstaaten genügend Zeit eingeräumt und zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, um die nötigen Rechtsakte und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen und die Bestimmungen zur Sicherstellung eines guten chemischen und ökologischen Zustands der Gewässer umsetzen zu können;

8.

befürwortet die Grundsätze für die Überwachung gefährlicher Stoffe, wonach die Gründe der Verschmutzung am Entstehungsort, möglichst zeit- und ursachennah – dabei zugleich auch im Sinne der wirtschaftlichen Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes – ermittelt werden sollten. Werden zusätzliche Maßnahmen unterlassen, können tiefgreifende und dauerhafte Umweltschäden die Folge sein. Daher ist es von großer Bedeutung, mögliche Verschmutzungsquellen zu untersuchen und zu beobachten, um das Ausmaß und die Gefahren der Verschmutzung für die aquatische Umwelt möglichst frühzeitig zu erkennen. Darüber hinaus muss der mögliche Weg gefährlicher Stoffe in die Umwelt mit geeigneten Matrizen verfolgt werden. Der Ausschuss spricht sich daher dafür aus, auf EU-Ebene wirksame Emissionsbegrenzungen festzulegen;

9.

teilt die Ansicht, dass persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT) sowie andere Stoffe, die sich wie PBT verhalten, die aquatische Umwelt jahrzehntelang belasten können, selbst wenn bereits umfangreiche Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung von Emissionen getroffen wurden. Gleichzeitig macht er darauf aufmerksam, dass den gefährlichen Stoffen in der vorliegenden Richtlinie der Begriff der Gefahr und nicht der des Risikos zugrunde liegt. Im Richtlinienentwurf werden demnach bestimmte Konzentrationsobergrenzen für Substanzen vorgesehen, während die Risiken aufgrund von Reaktionen mit anderen Substanzen in der aquatischen Umwelt unbeachtet bleiben. Sowohl vom analytischen als auch vom finanziellen Standpunkt aus wäre es zweckdienlicher, die Auswirkungen der chemischen Verbindungen der in den Binnengewässern vorkommenden Stoffe im Auge zu behalten, zumal diese Verbindungen die aquatische Umwelt sogar noch in extrem geringen Konzentrationen beeinflussen können;

10.

hebt hervor, wie wichtig es ist, den Zugang zu Informationen über gefährliche Stoffe zu ermöglichen und Transparenz auf diesem Gebiet zu gewährleisten; vertritt die Ansicht, dass die Bevölkerung über den Zustand der aquatischen Umwelt und die zu ihrer Verbesserung geplanten Maßnahmen informiert sein sollte;

11.

erkennt die Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten die in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoffe überwachen, ist jedoch der Meinung, dass es zweckmäßig wäre, damit binnen eines Jahres nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste zu beginnen, wodurch genügend Zeit für die Vorbereitungen zur Verfügung stünde;

12.

spricht sich dafür aus, dass die in Artikel 8b des Richtlinienvorschlags formulierten Anforderungen an die Beobachtung insbesondere im Rahmen der Möglichkeit delegierter Rechtsakte nicht verschärft werden;

13.

vertritt die Auffassung, dass es zum Erreichen der Ziele der vorgelegten Vorschläge erforderlich ist, Arzneimittelsubstanzen in das Verzeichnis der prioritären Stoffe und der prioritären gefährlichen Stoffe aufzunehmen oder dies zumindest in Erwägung zu ziehen, weil es wissenschaftliche Belege dafür gibt, dass Arzneimittelrückstände in Gewässern nicht nur umweltschädigend sind, sondern auch eine Bedrohung für die menschliche Gesundheit sein und eine „genetische Verunreinigung“ der Fischbestände nach sich ziehen können. Die von der Europäischen Kommission gegebene Einschätzung zeigt, dass von den genannten Arzneimittelsubstanzen Gefahren für Gewässer und möglicherweise auch für den Menschen ausgehen. Daher ruft der Ausschuss der Regionen die verantwortlichen Dienststellen der Europäischen Kommission auf, die Zulassung dieser Substanzen zeitnah zu überprüfen und eine Empfehlung über ihre Verwendung auf dem Markt der EU abzugeben. In diesem Zusammenhang vertritt der Ausschuss der Regionen die Auffassung, dass die Forschung im Bereich der Wasseraufbereitungsmethoden und deren Kosten-Nutzen-Verhältnis vorangetrieben werden müssen. Der Ausschuss der Regionen hält es für wichtig, dass die Frage der Verringerung der Umweltbelastung schon bei der Herstellung und Zulassung von Arzneimitteln berücksichtigt wird. Schließlich merkt der Ausschuss an, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Neuformulierung und Koordinierung der geltenden Rechtsakte zu den analytischen und gleichzeitig optimalen Möglichkeiten der Überwachung gehört werden müssen und Sorge dafür zu tragen ist, dass die ihnen auferlegten Maßnahmen kosteneffizient sind;

14.

Wasserverschmutzung ist ein grenzüberschreitendes Phänomen. Somit ist die Schaffung gesamteuropäischer Normen für die Wasserqualität zu begrüßen. Von den Mitgliedstaaten wird gefordert, prioritäre Stoffe in den Gewässern zu überwachen und die Überschreitung der Umweltqualitätsnormen zu melden, wobei die Zusammenarbeit zwischen den Regionen zu begrüßen ist. Wichtig ist es festzulegen, wie, wo und auf welche Weise die Überwachung von Biota durchgeführt werden soll, damit sie in allen Mitgliedstaaten vergleichbar ist. Der AdR unterstreicht, dass die Hinzufügung des Mechanismus der Beobachtungsliste auf EU-Ebene ein wesentlicher Beitrag zu den Bestrebungen der EU der letzten Jahren ist, Verbesserungen der Umweltstandards in Sachen Bodenverschmutzung, Luftverschmutzung, Schutz der biologischen Artenvielfalt und nachhaltige Entwicklung herbeizuführen; betont, dass es wesentlich ist, bei zukünftigen Vorhaben auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu konsultieren, um optimale Möglichkeiten auszuloten und die Nachhaltigkeit des Umweltschutzes zu gewährleisten;

15.

macht darauf aufmerksam, dass Gewässer auch durch diverse Produkte, die prioritäre und gefährliche Stoffe enthalten, verschmutzt werden können, wenn sie im Laufe oder am Ende ihres Lebenszyklus in die Umwelt geraten. Somit ist es von großer Bedeutung, problematische Produkte mit gefährlichen Inhaltsstoffen in der EU und ihre Verbreitung genau im Auge zu behalten. Gleichzeitig müssen die Bürger auch über diese Produkte, ihre richtige Handhabung und Anwendung aufgeklärt werden, damit weniger gefährliche Stoffe aus diesen Produkten in die Umwelt gelangen. Oft sieht die Sachlage so aus, dass zwar keine Produkte mit gefährlichen Stoffen produziert und keine einschlägigen Chemikalien verwendet werden, dass man sich jedoch mit den Umweltauswirkungen importierter Güter bzw. Produkte auseinandersetzen muss. Mit Blick auf einen guten ökologischen Gewässerzustand müssten die geplanten Maßnahmen in einem größeren Zusammenhang betrachtet werden. Außerdem erscheint es zweckmäßig, die gegenwärtigen Rückstandshöchstgehalte für Lebensmittel zu überprüfen, insbesondere mit Blick auf die Einfuhr von Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs in die EU;

16.

kritisiert in diesem Zusammenhang, dass die Kommission auch weiterhin keine europaeinheitliche Reglementierung der Emissionen bzw. für die Herstellung und das Inverkehrbringen dieser Stoffe oder von Produkten, die diese Stoffe enthalten, vorsieht, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, die Einhaltung der Anforderungen des Richtlinienvorschlags sicherzustellen;

Lokale und regionale Bedeutung

17.

teilt die Auffassung, dass die Verhinderung dauerhafter Gewässerschäden ein Hauptanliegen der EU-Umweltpolitik sein muss. Auf diesem Gebiet kommt dem Ausschuss der Regionen, der als Versammlung die lokale und regionale Ebene in der EU vertritt, ein klares Mandat zu. Mit Hilfe der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist der Ausschuss der Regionen in der Lage, das Wissen der lokalen und regionalen Ebene zu bündeln und bei der Überwachung behilflich zu sein, die von den Mitgliedstaaten selber durchgeführt werden muss. Die Ermittlung lokaler und regionaler Probleme mit Hilfe der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie durch ihre Unterrichtung und Schulung kann ein Beitrag zur effektiven Umsetzung der Änderungsvorschläge zu diesen Richtlinien sowie bei der Lösung der entstandenen Fragen sein;

18.

da die Sicherung einer guten Gewässerqualität sowohl der Lebensqualität als auch der Entwicklung der Unternehmen zugute kommt, spielen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine zentrale Rolle, wenn es darum geht, hierzu einen Beitrag zu leisten;

19.

unterstreicht die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Verbreitung von Informationen über den chemischen Zustand von Gewässern und den damit verbundenen Maßnahmen auf allen gesellschaftlichen Ebenen. Die Unterstützung und die Einbeziehung der Öffentlichkeit bilden eine Voraussetzung dafür, dass die Gewässer geschützt, Probleme und die zu ihrer Lösung am besten geeigneten Maßnahmen ermittelt sowie die entsprechenden Kosten bestimmt werden können;

Das Subsidiaritätsprinzip

20.

die gemeinsamen, grenzüberschreitenden Wassereinzugsgebiete umfassen 60 % des Territoriums der EU. Ein wirksamer Schutz der Wasserressourcen erfordert deshalb einen gemeinsamen Ansatz auf Unionsebene. Das vorliegende Dokument beschränkt sich auf die Identifizierung prioritärer Stoffe sowie die Festlegung von gemeinsamen Umweltqualitätsnormen auf EU-Ebene. Es werden keine zusätzlichen EU-Maßnahmen vorgeschlagen, die über die bereits bestehenden hinausgehen. Spezifische und zusätzliche Maßnahmen zur Verschmutzungskontrolle sind Sache der Mitgliedstaaten, die unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten den wirksamsten Weg zur Erreichung der Ziele wählen können;

21.

da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme aufgrund ihres Charakters von den Mitgliedstaaten allein nicht im erforderlichen Umfang erreicht werden können und sie sich aufgrund ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf EU-Ebene besser realisieren lassen, steht der Entwurf im Einklang mit dem in Artikel 5 EU-Vertrag verankerten Subsidiaritätsprinzip. Im Einklang mit dem im genannten Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht der vorliegende Entwurf nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus;

22.

obwohl in der Begründung des Kommissionsvorschlags davon die Rede ist, dass sich keine Auswirkungen auf den Haushalt ergeben werden, dürfte dennoch damit zu rechnen sein, dass in den Mitgliedstaaten für die zusätzliche Überwachung, die Identifizierung neuer Stoffe und die Beseitigung neuer gefährlicher Stoffe auch auf die regionale und kommunale Ebene höhere Kosten als bisher zukommen werden. Da aber etwas zugunsten der Erhaltung einer sauberen Umwelt unternommen werden muss, ist es zweckdienlicher, die Voraussetzungen für einen guten ökologischen Zustand der Gewässer zu schaffen. Anderenfalls werden in der Zukunft weitaus größere Kosten anfallen, um sauberes Wasser zu erhalten. Langfristig ist ein bedeutender Nutzen mit dem Gewässerschutz verbunden;

23.

nach Einschätzung der Kommission erklärt sich der Nutzen, den die Umsetzung der Richtlinie mit sich bringt, vor allem dadurch, dass die Aufarbeitung des Trinkwassers weniger Kosten verursacht. Die Verringerung der prioritären Stoffe in den Gewässern wirkt sich über das Trinkwasser und die Nahrungsmittel auf die Gesundheit der Menschen aus, und so ist die Verringerung der Gesundheitsausgaben auch als Nutzen zu werten.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 2, Änderung der Richtlinie 2008/105/EG: Neufassung des Artikels 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Artikel 3

Artikel 3

1.   Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen im Einklang mit Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie und mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG auf Oberflächenwasserkörper an.

1.   Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen im Einklang mit Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie und mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG auf Oberflächenwasserkörper an.

Die Mitgliedstaaten wenden die Umweltqualitätsnormen gemäß den Anforderungen in Anhang I Teil B auf Oberflächenwasserkörper an.

Die Mitgliedstaaten wenden die Umweltqualitätsnormen gemäß den Anforderungen in Anhang I Teil B auf Oberflächenwasserkörper an.

2.   Für die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 und 44 wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Biota-Umweltqualitätsnormen an. Für die übrigen Stoffe wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Wasser-Umweltqualitätsnormen an.

2.   Die Mitgliedstaaten wenden die Umweltqualitätsnormen für die Stoffe 2, 5, 15, 20, 22, 23, 28 und 34 bis 48 beginnend mit der Überarbeitung der Flusseinzugsgebietsbewirtschaftungspläne im Jahr 2021 an, mit dem Ziel, den guten chemischen Zustand für diese Stoffe 2027 zu erreichen.

 

2 3.   Für die in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe mit den Nummern 5, 15, 16, 17, 21, 28, 34, 35, 37, 43 und 44 wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Biota-Umweltqualitätsnormen an. Für die übrigen Stoffe wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Wasser-Umweltqualitätsnormen an.

Begründung

Es wird die Einfügung eines neuen Absatzes 2 vorgeschlagen. Der Richtlinienvorschlag sieht eine Berücksichtigung dieser Stoffe bereits im Flusseinzugsgebietsbewirtschaftungsplan im Jahr 2015 vor. Wegen der Kürze der verbleibenden Zeit wird es einerseits nicht genug Monitoringdaten geben, um ausreichend Wissen über die Belastung der Gewässer und deren Zustand zu haben. Damit fehlt die Basis für die Maßnahmenplanung. Hinzu kommt, dass das Wissen über mögliche Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen bei diesen Stoffen heute noch sehr gering ist. Daher ist die Zeit bis zur Erarbeitung des 2. Bewirtschaftungsplans, der Ende 2014 der Öffentlichkeit präsentiert werden muss, zu kurz, um diese Stoffe in geeigneter Weise berücksichtigen zu können.

Änderung 2

Artikel 2, Änderung der Richtlinie 2008/105/EG: Einfügung von Artikel 8b – Beobachtungsliste, Absatz 4

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

4.   Die Mitgliedstaaten überwachen jeden in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoff an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten beginnend innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste.

4.   Die Mitgliedstaaten überwachen jeden in der Beobachtungsliste enthaltenen Stoff an ausgewählten repräsentativen Überwachungsstellen über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten beginnend innerhalb von 3 12 Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle pro durchschnittlich 15 000 km2 geografischer Fläche, wobei mindestens eine Stelle pro Mitgliedstaat zu bestimmen ist.

Jeder Mitgliedstaat bestimmt mindestens eine Überwachungsstelle unter Berücksichtigung der pro durchschnittlich 15 000 km2 geografische n r Fläche, wobei mindestens eine Stelle pro Mitgliedstaat zu bestimmen ist, die sich im in seinem Einflussbereich befindet, und ausgehend von einem Richtwert von 15 000 km2 mindestens eine Überwachungsstelle . Bei der Überwachung der in der Beobachtungsliste enthaltenen Substanzen können die Mitgliedstaaten auch grenzüberschreitend zusammenarbeiten.

Bei der Auswahl der repräsentativen Stellen, der Überwachungsfrequenz und bei der zeitlichen Planung der Überwachung eines jeden Stoffes berücksichtigen die Mitgliedstaaten die typischen Arten der Verwendung des jeweiligen Stoffes. Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als einmal pro Jahr.

Bei der Auswahl der repräsentativen Stellen, der Überwachungsfrequenz und bei der zeitlichen Planung der Überwachung eines jeden Stoffes berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Überprüfung der Produktionsmengen , die typischen Arten der Verwendung des jeweiligen Stoffes, die Konzentrationen in der Umwelt und die Umweltauswirkungen . Die Überwachungsfrequenz ist nicht geringer als einmal pro Jahr.

Begründung

Die Überwachung der in der Beobachtungsliste (auf die in Artikel 8b Bezug genommen wird, der in die Richtlinie einzufügen ist) enthaltenen Substanzen muss gemäß dem jetzigen Vorschlag sehr schnell nach Aufnahme einer Substanz in die Beobachtungsliste begonnen werden. Da den Mitgliedstaaten keine ausreichenden Informationen über die Einzelheiten der künftigen Überwachung vorliegen, erscheint es überaus schwierig, in nur drei Monaten ein Budget aufzustellen, die Finanzierung zu sichern, Aufträge zu vergeben, Proben zu entnehmen und diese mit einer geeigneten Methode zu analysieren.

Zur Überwachung der in der Beobachtungsliste enthaltenen Substanzen ist eine Zusammenarbeit zweckdienlich und notwendig, und zwar insbesondere im Fall von grenzüberschreitenden Gewässern. Ansonsten müssten unangemessen große Summen für die Erarbeitung neuer Analyseverfahren aufgewendet werden. Eine gemeinsam organisierte Überwachung und Analyse wäre wirtschaftlich zweckdienlicher und ergäbe eine bessere Vergleichbarkeit der Analysen. Die Schaffung von Kooperationsmöglichkeiten steht in keinem Widerspruch zur Schaffung unabhängiger regionaler Beobachtungsstellen. Gemeinsam organisierte Überwachung ist vertrauenswürdiger.

Änderung 3

Artikel 2, Änderung der Richtlinie 2008/105/EG: Einfügung von Artikel 8b – Beobachtungsliste, Absatz 5

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

5.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der gemäß Absatz 4 durchgeführten Überwachung innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste und danach alle 12 Monate, solange der Stoff in der Liste aufgeführt ist. Der Bericht enthält Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstelle sowie die Überwachungsstrategie.

5.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse der gemäß Absatz 4 durchgeführten Überwachung innerhalb von 18 24 Monaten nach Aufnahme des Stoffes in die Beobachtungsliste und danach alle 12 Monate, solange der Stoff in der Liste aufgeführt ist. Der Bericht enthält Informationen über die Repräsentativität der Überwachungsstelle sowie die Überwachungsstrategie sowie ggf. über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit .

Begründung

Wenn Änderung 1 unterstützt wird, so müsste dementsprechend auch der Berichtszeitraum verlängert werden.

Änderung 4

Artikel 3 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am nachzukommen (1). Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am nachzukommen (2). Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Begründung

Die allgemeine Folgenabschätzung des auf EU-Ebene erstellten Entwurfs ermöglicht keine genauere Bewertung der Auswirkungen einzelstaatlich einzuführender Rechtsvorschriften. Um die Auswirkungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften korrekt zu bewerten, muss praktische Feldforschung betrieben werden, die 24 bis 36 Monate in Anspruch nimmt und große Kosten verursacht. Die Entwicklung neuer Bestimmungsmethoden erfordert Zeit und beträchtlicher Finanzmittel. Die Forderungen des Vorschlags sind leichter zu erfüllen, wenn die entstehenden Kosten auf einen längeren Zeitraum verteilt werden können.

Brüssel, den 30. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  12 Monate nach dem Erlass der vorliegenden Richtlinie.

(2)  12 24 Monate nach dem Erlass der vorliegenden Richtlinie.


19.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 17/97


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: „Kulturhauptstädte Europas (2020-2033)“

2013/C 17/15

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

spricht sich explizit für die Fortsetzung der Initiative aus, die den europäischen kulturellen Reichtum in seiner ganzen Vielfalt zum Ausdruck bringt, sowie durch die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger die langfristige Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Kulturraums fördert;

unterstreicht die Notwendigkeit für die sich bewerbenden Städte, auf Grundlage der lokalen und regionalen Ressourcen ein spezifisches Kulturprogramm zu entwickeln und dieses mit einer starken europäischen Dimension auszustatten. Eine diesbezügliche Programmentwicklung sollte auf der Grundlage einer nachhaltig wirksamen strategischen Ausrichtung beruhen und über die einjährige Dauer der Initiative hinaus langfristig positive Wirkungen für den Kultursektor und den ihn tragenden Standort ermöglichen;

plädiert für die aktive Einbeziehung aller sozialen, religiösen und ethnisch-kulturellen Gruppen jeden Alters sowohl in die Vorbereitung als auch in die Umsetzung des Kulturprogramms. Besonderes Augenmerk sollte dabei jungen Menschen gewidmet werden, um ihre Chancen zu verbessern, am kulturellen Leben teilzunehmen;

bekräftigt die Notwendigkeit der Einbeziehung des die Kulturhauptstädte umgebenden Umlandes bzw. auch der weiter gefassten Region, um damit auch ein Mitwirken von gewachsenen und häufig auch die Grenzen von Mitgliedstaaten überschreitenden geografischen Räumen zu ermöglichen;

weist auf die Vorteile hin, die sich aus der wichtigen Rolle des Ausschusses der Regionen im Zusammenhang mit dieser Initiative ergeben. Dafür erscheint die Bestellung und Mitwirkung zumindest eines gewählten Mitglieds des Ausschusses der Regionen an der Europäischen Jury sinnvoll und notwendig.

Hauptberichterstatterin

Elisabeth VITOUCH (AT/SPE), Mitglied des Gemeinderates der Stadt Wien

Referenzdokument

„Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033“

COM(2012) 407 final

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeiner Kontext

1.

bekennt sich zur Initiative „Kulturhauptstadt Europa“ als eine der ambitioniertesten, weitreichendsten und wirksamsten Maßnahme der EU im Kulturbereich, die den Reichtum, die Vielfalt und die Gemeinsamkeiten lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Kulturentwicklung zum Ausdruck bringt;

2.

spricht sich explizit für die Fortsetzung der Initiative aus, die den europäischen kulturellen Reichtum in seiner ganzen Vielfalt zum Ausdruck bringt, sowie durch die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger die langfristige Entwicklung eines gemeinsamen europäischen Kulturraums fördert;

3.

weist auf die Vorteile hin, die sich aus der wichtigen Rolle des Ausschusses der Regionen im Zusammenhang mit dieser Initiative ergeben. Dafür erscheint die Bestellung und Mitwirkung zumindest eines gewählten Mitglieds des Ausschusses der Regionen an der Europäischen Jury sinnvoll und notwendig;

4.

begrüßt die Vorbereitung des Vorschlags durch die Europäische Kommission und drückt seine Zufriedenheit über die weitgehende Berücksichtigung lokaler und regionaler Aspekte aus, die in der AdR-Initiativstellungnahme zum Thema „Die Zukunft der europäischen Kulturhauptstadt“ (1) herausgestellt wurde; damit wird eine aktive Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erleichtert;

5.

weist darauf hin, dass die Europäische Union gemäß Artikel 6 AEUV im Bereich Kultur nur für Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig und gemäß Artikel 3 Absatz 3 EUV verpflichtet ist, den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt zu wahren und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas zu sorgen;

6.

stellt fest, dass der Vorschlag im Einklang mit dem Prinzip der Subsidiarität steht. Der Ausschuss der Regionen betont, dass dieses und die Art der Zuständigkeit aber auch Auswirkungen auf das vorgeschlagene Verfahren (z.B. Besetzung der Europäischen Jury, Ernennung, Kriterien) haben müssen, um den Geist der Verträge entsprechend widerzuspiegeln;

Allgemeine Anmerkungen

7.

unterstreicht die Notwendigkeit für die sich bewerbenden Städte, auf Grundlage der lokalen und regionalen Ressourcen ein spezifisches Kulturprogramm zu entwickeln und dieses mit einer starken europäischen Dimension auszustatten. Eine diesbezügliche Programmentwicklung sollte auf der Grundlage einer nachhaltig wirksamen strategischen Ausrichtung beruhen und über die einjährige Dauer der Initiative hinaus langfristig positive Wirkungen für den Kultursektor und den ihn tragenden Standort ermöglichen;

8.

plädiert für die aktive Einbeziehung aller sozialen, religiösen und ethnisch-kulturellen Gruppen jeden Alters sowohl in die Vorbereitung als auch in die Umsetzung des Kulturprogramms. Besonderes Augenmerk sollte dabei jungen Menschen gewidmet werden, um ihre Chancen zu verbessern, am kulturellen Leben teilzunehmen;

9.

bekräftigt seine Auffassung, wonach insbesondere der Gedanke des interkulturellen Dialogs in Verbindung mit sozialem und territorialem Zusammenhalt dazu beitragen kann, die Grundwerte des privaten, gesellschaftlichen und bürgerschaftlichen Lebens wie Solidarität, Verantwortung, Toleranz und Respekt zu vermitteln (2). Diesbezügliche Schwerpunktsetzungen erlauben dem Einzelnen ebenso wie den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, trotz ihres unterschiedlichen kulturellen Hintergrunds miteinander zu kommunizieren und auf der Basis europäischer Werte zusammenzuleben;

10.

sieht in der Initiative auch eine nachhaltig wirksame Unterstützung der lokalen und regionalen Kultur- und Kreativwirtschaft und betont gleichzeitig den intrinsischen Wert des europäischen Kunst- und Kulturschaffens bzw. seiner Vermittlung und Rezeption;

11.

unterstreicht die Notwendigkeit einer mehrjährigen profunden Vorbereitungszeit bzw. fachlichen Begleitung (Erstellung von Empfehlungen, Evaluierung und Monitoring) sowie auch der Beibehaltung der Ausrichtung als eine ganzjährige Initiative. Der Ausschuss der Regionen begrüßt in diesem Zusammenhang die Neuerung der Evaluierung durch die betreffende Stadt selbst, die dabei aber europäisch begleitet wird;

12.

unterstützt das vorliegende zweistufige Auswahlverfahren, dessen erste Stufe auf einem rotierenden System zwischen den EU-Mitgliedsstaaten beruht. Dies gibt Städten und Regionen in allen EU-Mitgliedsstaaten die gleichen Chancen bei der Bewerbung und sorgt für ein geografisches Gleichgewicht der Austragungsorte innerhalb der EU;

13.

weist auf die Bedeutung der Verfolgung einer Langzeitstrategie durch eine Kulturhauptstadt hin. Deren Erfolg ist unter anderem abhängig von der politischen Unterstützung durch alle Ebenen, Good Governance in allen betroffenen Bereichen, der Bestellung künstlerisch unabhängiger Intendanzen und der verlässlichen mehrjährigen Bereitstellung entsprechender Finanzmittel;

14.

empfiehlt besondere Anstrengungen, um im Rahmen des Auswahlverfahrens eine breite Vielfalt von Städten und Regionen durch geeignete Maßnahmen zu einer Bewerbung zu motivieren;

15.

befürwortet die Erhöhung der Sichtbarkeit der Maßnahme als einer Initiative der Europäischen Union. Dies sollte verbindlicher Bestandteil der Kommunikationsstrategie der ernannten Kulturhauptstadt sein;

16.

bekräftigt die Notwendigkeit der Einbeziehung des die Kulturhauptstädte umgebenden Umlandes bzw. auch der weiter gefassten Region, um damit auch ein Mitwirken von gewachsenen und häufig auch die Grenzen von Mitgliedstaaten überschreitenden geografischen Räumen zu ermöglichen;

17.

fordert die Europäische Kommission dazu auf, die Nutzung der von den europäischen Kulturhauptstädten gesammelten Erfahrungen im Bereich der länder- und grenzübergreifenden Zusammenarbeit zu fördern, da Kulturhauptstädte jeweils in zwei verschiedenen Ländern gewählt werden und grenzübergreifende Projekte zudem immer häufiger einen zentralen Bestandteil des Konzepts „Kulturhauptstädte“ bilden;

18.

sieht die Initiative auch als einen möglichen Beitrag zur Europäischen Nachbarschaftspolitik sowie zu den Beziehungen zu anderen europäischen Staaten, da sie nicht nur eine Verstärkung der kulturellen Zusammenarbeit innerhalb der EU ermöglicht, sondern darüber hinaus auch eine weitere Intensivierung der Beziehungen zwischen der EU und den östlichen und südlichen Nachbarländern, mit dem Ziel, Wohlstand, Stabilität und Sicherheit an den Außengrenzen der EU zu fördern. Entsprechend sollten sich auch nicht nur Städte aus Kandidatenländern und potentiellen Kandidatenländern, sondern auch aus Ländern der europäischen Nachbarschaftspolitik sowie aus EFTA-Ländern an dieser Initiative beteiligen können;

19.

empfiehlt die bestmögliche Nutzung von Synergien, um alle verfügbaren Finanzierungsquellen optimal nutzen zu können. In diesem Zusammenhang plädiert der Ausschuss für die Entwicklung eines verlässlichen Mechanismus, der die wechselseitige Unterstützung der Initiative im Rahmen der verschiedenen EU-Förderprogramme erlaubt;

20.

begrüßt die Möglichkeit, bei Fehlen entsprechend qualifizierter Kandidatenstädte keine Ernennung vorzunehmen;

Anmerkungen zu einzelnen Artikeln

Artikel 5 – Kriterien

21.

stimmt der Entwicklung expliziter, transparenter und nachvollziehbarer Auswahlkriterien zu, die für potenzielle Bewerber eine größere Sicherheit bei der Vorbereitung und, mit einer verbesserten Zielausrichtung, auch die Verfolgung von Langzeitstrategien ermöglichen;

22.

unterstreicht die Bedeutung der Schaffung neuer, nachhaltig wirksamer Maßnahmen zur Teilhabe und Mitwirkung unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen an kulturellen Aktivitäten, insbesondere für junge Menschen, Randgruppen und benachteiligte Gruppen oder Minderheiten. Besonders zu berücksichtigen ist ferner, dass das Programmangebot auch Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen offenstehen sollte;

23.

weist darauf hin, dass die Kriterien nicht zu einer – wenn auch nur indirekten – Beeinflussung der kulturellen Inhalte durch die Europäische Union führen dürfen;

Artikel 6 – Europäische Jury und Artikel 11 – Ernennung

24.

betont die Bedeutung der Europäischen Jury für diese Initiative und sieht die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Neuerungen bei der Bestellung der Jurymitglieder kritisch. Abgelehnt wird insbesondere die Vorauswahl der Jurymitglieder sowie der völlige Wegfall der Mitglieder aus dem betreffenden Mitgliedstaat;

25.

unterstreicht, dass gerade auch in Verbindung mit der im Vorschlag für einen Beschluss ebenfalls vorgesehenen neuen Art der Ernennung durch die Europäische Kommission statt wie bisher durch den Rat die Gefahr besteht, dass die symbolische und materielle Identifikation mit dieser Initiative und deren Akzeptanz seitens der Mitgliedstaaten in Mitleidenschaft gezogen werden könnten;

26.

schlägt daher im Wesentlichen vor, das bisherige Auswahlverfahren für Mitglieder der Europäischen Jury in modifizierter Form beizubehalten. Außerdem sollte auch in Zukunft die Ernennung der Kulturhauptstadt durch den Rat erfolgen;

Artikel 10 – Bestimmungen für Staaten, die nicht der EU angehören

27.

spricht sich dafür aus, neben Bewerbungen von Städten aus Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern die Initiative auch für andere europäische Staaten (EFTA-Länder) und Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik zu öffnen;

28.

glaubt, dass zusätzlich zum Melina-Mercouri-Preis, der den finanziellen Beitrag der EU an die Kulturhauptstädte darstellt, eingehend geprüft werden sollte, ob ergänzend andere EU-Fonds sowie innovative Finanzierungsmöglichkeiten, u.a. durch die Europäische Investitionsbank (EIB), eingesetzt werden könnten;

29.

fordert im Hinblick auf eine Gleichbehandlung mit den Städten der Mitgliedstaaten, dass jede Stadt im Zeitraum von 2020 bis 2033 nur einmalig am Wettbewerb für Kandidatenländer, potentielle Kandidatenländer, Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik und EFTA-Länder teilnimmt.

II.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Artikel 3 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Städte aus Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern haben ebenfalls die Möglichkeit, sich im Rahmen eines offenen Wettbewerbs, der alle drei Jahre neben dem Wettbewerb in den beiden betreffenden Mitgliedstaaten gemäß dem im Anhang festgelegten Zeitplan veranstaltet wird, um den Titel der Kulturhauptstadt Europas zu bewerben.

Besondere Vorschriften für die Städte in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern sind in Artikel 10 festgelegt.

Städte aus Kandidatenländern, und potenziellen Kandidatenländern, Ländern der europäischen Nachbarschaftspolitik und EFTA-Ländern haben ebenfalls die Möglichkeit, sich im Rahmen eines offenen Wettbewerbs, der alle drei Jahre neben dem Wettbewerb in den beiden betreffenden Mitgliedstaaten gemäß dem im Anhang festgelegten Zeitplan veranstaltet wird, um den Titel der Kulturhauptstadt Europas zu bewerben.

Besondere Vorschriften für diese Städte in Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern sind in Artikel 10 festgelegt.

Begründung

Der unterschiedliche Teilnehmerkreis je nach Förderprogramm oder Initiative erscheint nicht sinnvoll. Es wird daher eine Erweiterung der teilnehmenden Staaten vorgeschlagen.

Änderung 2

Artikel 4 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Um den Titel „Kulturhauptstadt Europas“ können sich ausschließlich Städte bewerben. Es ist zulässig, dass die Bewerberstädte das Umland miteinbeziehen. Die Bewerbung muss von der federführenden Stadt selbst eingereicht werden; bei erfolgreicher Bewerbung geht der Kulturhauptstadttitel an diese Stadt.

Um den Titel „Kulturhauptstadt Europas“ können sich ausschließlich Städte bewerben. Es ist zulässig, dass die Bewerberstädte das Umland oder die sie umgebende Region miteinbeziehen. Die Bewerbung muss von der federführenden Stadt selbst eingereicht werden; bei erfolgreicher Bewerbung geht der Kulturhauptstadttitel an diese Stadt.

Begründung

Neben dem unmittelbaren Umland soll auch die weiter gefasste „Region“ einbezogen werden können.

Änderung 3

Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Schaffung neuer, nachhaltiger Möglichkeiten der Teilhabe oder Mitwirkung der unterschiedlichsten gesellschaftlichen Gruppen an kulturellen Aktivitäten unter besonderer Berücksichtigung von jungen Menschen, Randgruppen und benachteiligten Gruppen wie Minderheiten; Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass diese Aktivitäten nach Möglichkeit auch behinderten und älteren Menschen offenstehen.

Schaffung neuer, nachhaltiger Möglichkeiten der Teilhabe oder Mitwirkung der unterschiedlichsten gesellschaftlichen Gruppen an kulturellen Aktivitäten unter besonderer Berücksichtigung von jungen Menschen, Randgruppen und benachteiligten Gruppen wie Minderheiten; Hierbei ist besonders darauf zu achten, dass diese Aktivitäten nach Möglichkeit auch behinderten und älteren Menschen offenstehen.

Begründung

Der Zugang von Behinderten und älteren Menschen sollte nicht von vornherein eingeschränkt werden.

Änderungs 4

Artikel 6 Absatz 1-3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

1.

Es wird eine unabhängige europäische Expertenjury eingerichtet (im Folgenden „europäische Jury“), die für das Auswahl- und das Monitoringverfahren zuständig ist.

2.

Die europäische Jury besteht aus 10 Mitgliedern. Sie müssen die Unionsbürgerschaft besitzen. Sie sind unabhängige Experten mit umfassender Erfahrung und Fachkompetenz im Kulturbereich, auf dem Gebiet der kulturellen Stadtentwicklung oder der Organisation der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“. Sie sind in der Lage, der Arbeit in der europäischen Jury eine hinreichende Zahl von Arbeitstagen pro Jahr zu widmen.

Die Kommission trifft eine Vorauswahl potenzieller Jurymitglieder auf der Grundlage einer Aufforderung zur Interessenbekundung und erstellt einen entsprechenden Kandidatenpool. Aus diesem Pool wählen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission je drei Experten aus, die sie gemäß ihrem jeweiligen Verfahren ernennen. Der Ausschuss der Regionen wählt einen Experten aus, den er gemäß seinem eigenen Verfahren ernennt.

Die Organe und Einrichtungen bemühen sich sicherzustellen, dass die Kompetenzen der von ihnen ernannten Experten sich so weit wie möglich ergänzen und dass diese Experten ein ausgewogenes geografisches Spektrum abbilden.

Die europäische Jury benennt ihren Vorsitz.

3.

Die Mitglieder der europäischen Jury werden für drei Jahre ernannt. Abweichend hiervon gilt für die erste Jury, die gemäß dem vorliegenden Beschluss eingesetzt wird, dass die vom Europäischen Parlament ausgewählten drei Experten für drei Jahre, die vom Rat ausgewählten Experten für ein Jahr, die von der Kommission ausgewählten Experten für zwei Jahre und der vom Ausschuss der Regionen ausgewählte Experte für ein Jahr ernannt werden, so dass die Jurymitglieder nach und nach ersetzt werden können und verhindert wird, dass Erfahrung und Fachkompetenz verloren gehen, wie dies bei einer gleichzeitigen Ersetzung aller Mitglieder der Fall wäre.

1.

Es wird eine unabhängige europäische Expertenj Jury eingerichtet (im Folgenden „europäische Jury“), die für das Auswahl- und das Monitoringverfahren zuständig ist.

2.

Die europäische Jury besteht aus 10 11 Mitgliedern. Sie müssen die Unionsbürgerschaft besitzen. Sie sind unabhängige Experten mit haben umfassender Erfahrung und Fachkompetenz im Kulturbereich, auf dem Gebiet der kulturellen Stadte Entwicklung auf lokaler, regionaler oder städtischer Ebene oder der Organisation der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“. Sie sind in der Lage, der Arbeit in der europäischen Jury eine hinreichende Zahl von Arbeitstagen pro Jahr ausreichend Zeit zu widmen.

Die Kommission trifft eine Vorauswahl potenzieller Jurymitglieder auf der Grundlage einer Aufforderung zur Interessenbekundung und erstellt einen entsprechenden Kandidatenpool. Aus diesem Pool wählen d Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission wählen je drei Experten Mitglieder aus, die sie gemäß ihrem jeweiligen Verfahren ernennen. Der Ausschuss der Regionen wählt einen Experten Mitglied aus, den das er gemäß seinem eigenen Verfahren ernennt. Ein Mitglied wird vom betreffenden Mitgliedstaat in Konsultation mit der Kommission ernannt. Bei Bewerbungen von Staaten gemäß Artikel 10 wird dieses Mitglied durch ein weiteres, von der Kommission ernanntes Mitglied ersetzt.

Die Organe und Einrichtungen bemühen sich sicherzustellen, dass die Kompetenzen der von ihnen ernannten Experten Mitglieder sich so weit wie möglich ergänzen und dass diese Experten Mitglieder ein ausgewogenes geografisches Spektrum abbilden.

Die europäische Jury benennt ihren Vorsitz.

3.

Die vom Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen ernannten Mitglieder der europäischen Jury werden für drei vier Jahre ernannt. Abweichend hiervon gilt für die erste Jury, die gemäß dem vorliegenden Beschluss eingesetzt wird, dass die vom Europäischen Parlament ausgewählten drei Experten für drei Jahre, die vom Rat ausgewählten Experten Mitglieder für ein zwei Jahre, und die von der Kommission ausgewählten Experten für zwei drei Jahre und der vom Ausschuss der Regionen ausgewählte Experte für ein Jahr ernannt werden, so dass die Jurymitglieder nach und nach ersetzt werden können und verhindert wird, dass Erfahrung und Fachkompetenz verloren gehen, wie dies bei einer gleichzeitigen Ersetzung aller Mitglieder der Fall wäre.

Begründung

Der AdR sieht die Vorauswahl der Jurymitglieder durch die Kommission kritisch. Vorgeschlagen wird im Wesentlichen, das bisherige System in leicht veränderter Form beizubehalten. Insbesondere hat sich auch die Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats in der Auswahljury bewährt.

Änderung 5

Artikel 10 Absatz 1, 2 und 3

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Bestimmungen für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer

1.

Für die Organisation des Städtewettbewerbs in den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern ist die Kommission zuständig.

2.

Hierzu veröffentlicht sie sechs Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Aufforderung steht Städten in allen Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern offen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung am Programm „Kreatives Europa“ oder an Nachfolgeprogrammen der Europäischen Union zur Kulturförderung teilnehmen.

Um eine Gleichbehandlung mit den Städten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, darf jede Stadt im Zeitraum von 2020 bis 2033 nur einmalig an einem Wettbewerb für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer teilnehmen, und Städte, die an einem solchen Wettbewerb teilgenommen haben, dürfen gemäß den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 im Falle des EU-Beitritts im selben Zeitraum nicht an einem Wettbewerb in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat teilnehmen.

Ebenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Mitgliedstaaten darf jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland die Veranstaltung im Zeitraum von 2020-2033 nur einmal ausrichten. Daher dürfen Städte aus Ländern, denen der Titel bereits verliehen wurde, in diesem Zeitraum nicht an einem weiteren Wettbewerb teilnehmen.

3.

Die Bedingungen gemäß Artikel 4 und die Kriterien gemäß Artikel 5 finden auf Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer Anwendung.

Bestimmungen für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländerandere Staaten

1.

Für die Organisation des Städtewettbewerbs in den Kandidatenländern, und den potenziellen Kandidatenländern, Ländern der europäischen Nachbarschaftspolitik und EFTA-Ländern, die Mitglieder des EWR sind, sowie in Ländern des europäischen Nachbarschaftsraumes und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist die Kommission zuständig.

2.

Hierzu veröffentlicht sie sechs Jahre vor Beginn des Veranstaltungsjahres eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Amtsblatt der Europäischen Union. Diese Aufforderung steht Städten in allen Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern offen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung am Programm „Kreatives Europa“ oder an Nachfolgeprogrammen der Europäischen Union zur Kulturförderung teilnehmen.

Um eine Gleichbehandlung mit den Städten der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, darf jede Stadt im Zeitraum von 2020 bis 2033 nur einmalig an einem Wettbewerb für Kandidatenländer, und potenzielle Kandidatenländer, Länder der europäischen Nachbarschaftspolitik und EFTA-Länder, die Mitglieder des EWR sind, sowie Länder des europäischen Nachbarschaftsraumes und die Schweizerische Eidgenossenschaft teilnehmen, und Städte, die an einem solchen Wettbewerb teilgenommen haben, dürfen gemäß den Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 2 im Falle des EU-Beitritts im selben Zeitraum nicht an einem Wettbewerb in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat teilnehmen.

Ebenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Mitgliedstaaten darf jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland dieser Länder die Veranstaltung im Zeitraum von 2020-2033 nur einmal ausrichten. Daher dürfen Städte aus Ländern, denen der Titel bereits verliehen wurde, in diesem Zeitraum nicht an einem weiteren Wettbewerb teilnehmen.

3.

Die Bedingungen gemäß Artikel 4 und die Kriterien gemäß Artikel 5 finden auf Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer diese Länder Anwendung. Die Kommission kann im Einvernehmen mit diesen Ländern Anpassungen insbesondere hinsichtlich der Dauer des Programms vornehmen, um einen zu hohen finanziellen Aufwand zu vermeiden..

Begründung

Der unterschiedliche Teilnehmerkreis je nach Förderprogramm oder Initiative erscheint nicht sinnvoll. Es wird daher eine Erweiterung der teilnehmenden Staaten vorgeschlagen. Ein zu hoher finanzieller Aufwand sollte durch angepasste Lösungen vermieden werden können.

Änderung 6

Artikel 11

Kommissionsvorschlag

Änderung des AdR

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur offiziellen Ernennung der Kulturhauptstädte Europas, in denen sie die Empfehlungen der europäischen Jury gebührend berücksichtigt. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen über die Ernennung.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur offiziellen Ernennung der Kulturhauptstädte Europas, in denen sie die Empfehlungen der europäischen Jury gebührend berücksichtigt. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat und den Ausschuss der Regionen über die Ernennung.

1.

Die Kommission nominiert im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten eine Stadt für die Ernennung zur Kulturhauptstadt Europas. Die Kommission notifiziert dies dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor dem vorgesehenen Beginn der betreffenden Veranstaltung.

Die Notifizierung muss unter Bezugnahme auf die Berichte der Europäischen Jury mit einer Begründung der Nominierung versehen sein.

Bei der Nominierung sind die von der Europäischen Jury abgegebenen Empfehlungen zu berücksichtigen.

2.

Das Europäische Parlament kann der Kommission spätestens drei Monate nach Eingang der Nominierungen eine Stellungnahme übermitteln.

3.

Auf Empfehlung der Kommission, die unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und der auf den Berichten der Europäischen Jury basierenden Begründungen erstellt wird, ernennt der Rat die betreffenden Städte für das Jahr, für das sie nominiert wurden, zu Kulturhauptstädten Europas.

Begründung

Eine Ernennung durch den Rat ist aufgrund der Bedeutung der Ernennung einer Kulturhauptstadt gerechtfertigt. Artikel 291 Absatz 2 AEUV sieht ausdrücklich vor, dass in begründeten Sonderfällen dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen werden können.

Brüssel, den 30. November 2012

Der Präsident des Ausschusses der Regionen

Ramón Luis VALCÁRCEL SISO


(1)  CdR 191/2011 fin.

(2)  CdR 191/2011 fin.