ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.016.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 016/01 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2013/C 016/02 |
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2013/C 016/03 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäische Kommission |
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2013/C 016/04 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
19.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2013/C 16/01
Datum der Annahme der Entscheidung |
7.11.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33243 (12/NN) |
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Mitgliedstaat |
Portugal |
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Region |
Madeira |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Jornal da Madeira |
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Rechtsgrundlage |
— |
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Art der Beihilfe |
Ad-hoc-Beihilfe |
Empresa do Jornal da Madeira, Lda |
Ziel |
Sonstige |
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Form der Beihilfe |
Sonstiges — No aid |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 45,71 EUR (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar |
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Laufzeit |
1.1.1993-31.12.2012 |
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Wirtschaftssektoren |
Verlegen von Zeitungen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Autonomous Region of Madeira |
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Sonstige Angaben |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
Datum der Annahme der Entscheidung |
20.11.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33671 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
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Region |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
National Broadband Scheme for the UK |
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Rechtsgrundlage |
Local Government Act 2003 |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Regionale Entwicklung, Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 1 500 GBP (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
71 % |
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Laufzeit |
bis zum 30.6.2015 |
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Wirtschaftssektoren |
Telekommunikation |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
Datum der Annahme der Entscheidung |
23.7.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.34722 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Belgien |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Screen flanders — Besluit van de Vlaamse Regering tot toekenning van steun aan audiovisuele werken van het type lange fictie-, documentaire- of animatiefilm, of van animatiereeksen |
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Rechtsgrundlage |
Ontwerpbesluit van de Vlaamse regering tot toekenning van steun aan audiovisuele werken van het type lange fictie-, documentaire- of animatiefilm, of van animatiereeksen |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Kultur |
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Form der Beihilfe |
Rückzahlbarer Vorschuss |
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Haushaltsmittel |
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Beihilfehöchstintensität |
75 % |
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Laufzeit |
1.1.2013-31.12.2018 |
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Wirtschaftssektoren |
Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
Datum der Annahme der Entscheidung |
5.12.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.34753 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Rumänien |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Schema de ajutor de stat privind alocarea tranzitorie cu titlu gratuit de certificate pentru emitere de gaze cu efect de seră pentru producătorii de energie electrică |
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Rechtsgrundlage |
Proiect de lege privind stabilirea schemei de comercializare a certificatelor de emisii de gaze cu efect de seră care va transpune în legislația națională Directiva 2003/87/CE stabilind schema de comercializare a certificatelor de emisii de gaze cu efect de seră în cadrul comunității, revizuită de Directiva 2009/29/CE care amendează Directiva 2003/87/CE în sensul îmbunătățirii și extinderii comercializării certificatelor de emisii de gaze cu efect de seră
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
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Ziel |
Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Sonstiges — CO2-Emissionszertifikate |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 5 214 RON (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
1.1.2013-31.12.2019 |
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Wirtschaftssektoren |
Elektrizitätsversorgung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
19.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/5 |
Euro-Wechselkurs (1)
18. Januar 2013
2013/C 16/02
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3324 |
JPY |
Japanischer Yen |
119,87 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4631 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,83720 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,6642 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2446 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,4600 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,635 |
HUF |
Ungarischer Forint |
292,74 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6975 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1455 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,3398 |
TRY |
Türkische Lira |
2,3460 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,2674 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3192 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,3296 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5931 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6339 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 410,28 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,8544 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,2879 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5638 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 831,19 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,0140 |
PHP |
Philippinischer Peso |
54,107 |
RUB |
Russischer Rubel |
40,3426 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,626 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,7230 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,7882 |
INR |
Indische Rupie |
71,7440 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
19.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/6 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 17. Januar 2013
zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission für europäisches Versicherungsvertragsrecht
2013/C 16/03
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 1. Juli 2010 leitete die Kommission auf der Grundlage ihres Grünbuchs „Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen“ eine öffentliche Konsultation ein (1). In Beiträgen der Versicherungswirtschaft, insbesondere von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern, wurde darauf hingewiesen, dass das Geschäft mit Versicherungsprodukten über die Landesgrenzen hinaus durch die Unterschiede im Vertragsrecht der Mitgliedstaaten erschwert wird. |
(2) |
In seiner Entschließung vom 8. Juni 2011 bekräftigte das Europäische Parlament seine frühere Forderung, Versicherungsverträge in den Anwendungsbereich eines fakultativen Vertragsrechtsinstruments einzubeziehen, da ein solches Rechtsinstrument besonders für kleine Versicherungsverträge nützlich sein könne, und forderte die Kommission auf, eine Expertengruppe für künftige vorbereitende Arbeiten zu Finanzdienstleistungen einzurichten, um zu gewährleisten, dass die etwaigen Besonderheiten des Finanzdienstleistungssektors in einem künftigen Rechtsinstrument berücksichtigt werden. |
(3) |
Im Anschluss an ihr Grünbuch „Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen“ nahm die Kommission am 11. Oktober 2011 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht an. Der Vorschlag beschränkte sich auf Kaufverträge, Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte und Verträge über verbundene Dienstleistungen, da auf Waren der größte Anteil am Handelsverkehr in der EU entfällt und der Handel mit digitalen Produkten wirtschaftlich immer mehr an Bedeutung gewinnt. |
(4) |
Am 16. Februar 2012 nahm die Kommission ein Weißbuch mit dem Titel „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“ an, in dem eine ganze Reihe von Initiativen vorgestellt wurden, die den Ausbau einer privaten Zusatz-Altersvorsorge erleichtern sollen. Im Rahmen von Maßnahme 19, die Teil dieses Pakets ist, sollte die Kommission untersuchen, ob es vertragsrechtliche Hindernisse für die Entwicklung und den Vertrieb von Lebensversicherungsprodukten mit Spar-/Anlageelementen gibt, die beseitigt werden müssen, um den grenzüberschreitenden Vertrieb bestimmter privater Vorsorgeprodukte zu erleichtern. |
(5) |
Nach Auswertung der Konsultationsbeiträge zum Grünbuch „Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen“ und in Anbetracht der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 stellt die Kommission fest, dass die Lage in der Versicherungswirtschaft einer eingehenden Untersuchung bedarf. Die Kommission möchte daher prüfen, ob Unterschiede im Versicherungsvertragsrecht das grenzüberschreitende Versicherungsgeschäft erschweren. |
(6) |
Angesichts der Notwendigkeit, die Besonderheiten des Finanzdienstleistungssektors einzubeziehen, hält die Kommission die Einsetzung einer Expertengruppe für erforderlich, die der Kommission zuarbeitet und ein breites Spektrum an praktischem Sachverstand und Erfahrung bietet, das für die Untersuchung der Kommission von Nutzen ist. |
(7) |
Die Expertengruppe soll der Frage nachgehen, ob die Unterschiede im Versicherungsvertragsrecht der Mitgliedstaaten grenzübergreifende Versicherungsgeschäfte erschweren und wenn ja, welche Produkte davon betroffen sind, etwa bestimmte Lebensversicherungsprodukte, die der privaten Altersvorsorge dienen könnten. Die Expertengruppe soll ihre Erkenntnisse in einem Bericht festhalten. |
(8) |
Der Expertengruppe sollten Vertreter unter anderem der Versicherungswirtschaft und der wichtigsten Nutzergruppen sowie Fachleute mit Erfahrung in der Ausarbeitung von Versicherungsverträgen angehören. In die Expertengruppe berufen werden können auch ad personam ernannte Sachverständige — beispielsweise aus Lehre und Forschung — mit besonderem Fachwissen im Bereich Vertragsrecht, insbesondere im Versicherungsvertragsrecht. Die Zusammensetzung der Gruppe kann je nach Aufgabenstellung wechseln. |
(9) |
Für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe sollten Regeln festgelegt werden. |
(10) |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Expertengruppe der Kommission für europäisches Versicherungsvertragsrecht
Mit diesem Beschluss wird die Expertengruppe der Kommission für europäisches Versicherungsvertragsrecht („Expertengruppe“) eingesetzt.
Artikel 2
Mandat
(1) Aufgabe der Expertengruppe ist es, der Kommission in der Frage, ob die Unterschiede in den Vertragsrechtsordnungen grenzüberschreitende Versicherungsgeschäfte erschweren, mit entsprechenden Analysen zuzuarbeiten.
(2) Stellt die Expertengruppe fest, dass die Unterschiede im Vertragsrecht grenzüberschreitende Versicherungsgeschäfte erschweren können, ermittelt sie die Versicherungszweige, in denen sich solche Unterschiede aller Wahrscheinlichkeit nach besonders bemerkbar machen.
(3) Bis Ende 2013 wird die Expertengruppe der Kommission einen Bericht über ihre Untersuchungsergebnisse vorlegen.
Artikel 3
Konsultation
Die Kommission kann die Expertengruppe zu allen Fragen konsultieren, die das Versicherungsvertragsrecht oder einschlägige Aspekte des Vertragsrechts berühren.
Artikel 4
Mitgliedschaft — Ernennung
(1) Die Expertengruppe besteht aus bis zu 20 Mitgliedern.
(2) Mitglieder können ad personam ernannte Experten sein, Personen, die ein Gruppeninteresse — etwa die Interessen von Versicherern, Versicherungsnehmern oder Rechtsanwendern — vertreten, sowie Organisationen, die Versicherer, Versicherungsnehmer und Rechtsanwälte vertreten.
(3) Ad personam ernannte Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Sie werden vom Generaldirektor der GD Justiz aus einem Kreis von Fachleuten mit Fachkompetenz in den in den Artikeln 2 und 3 genannten Bereichen ernannt, die sich auf eine öffentliche Ausschreibung hin beworben haben. Personen, die zur Vertretung eines Gruppeninteresses ernannt wurden, dürfen keine Einzelinteressen vertreten. Sie werden vom Generaldirektor der GD Justiz aus einem Kreis von Interessenträgern ernannt, die Sachverstand mitbringen und ein starkes Interesse an den in Artikel 2 genannten Bereichen hegen, zur Mitarbeit in der Expertengruppe bereit sind und sich auf eine öffentliche Ausschreibung hin beworben haben. Die Vertreter von Organisationen werden von den Organisationen selbst benannt. Maßgebend für die Ernennung der Mitglieder ist ihre Bereitschaft, die nötige Zeit aufzubringen, um einen effektiven Beitrag zu den Arbeiten der Expertengruppe leisten zu können.
(4) Die Mitglieder der Expertengruppe werden für einen Zeitraum von zwei Jahren ernannt, der 24 Monate nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses endet.
(5) Mitglieder, die keinen effektiven Beitrag mehr zur Arbeit der Expertengruppe leisten können, die ihr Amt niederlegen oder die die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllen oder die gegen Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden.
(6) Ad personam ernannte Mitglieder verpflichten sich schriftlich, im öffentlichen Interesse zu handeln, und geben eine Erklärung zu möglichen Interessenkonflikten ab.
(7) Die Namen der Mitglieder werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen („Register“) sowie auf der Internetseite der GD Justiz veröffentlicht.
(8) Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (2).
Artikel 5
Arbeitsweise
(1) Den Vorsitz in der Expertengruppe führt ein Vertreter der Kommission.
(2) Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Expertengruppe im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Expertengruppe festgelegten Mandats arbeiten. Diese Untergruppen werden aufgelöst, sobald sie ihren Auftrag erfüllt haben.
(3) Der Vertreter der Kommission kann Experten, die über besondere Sachkenntnis in einem Tagesordnungspunkt verfügen, aber nicht der Expertengruppe angehören, einladen, punktuell an den Arbeiten der Expertengruppe oder Untergruppe mitzuwirken. Ferner kann der Vertreter der Kommission Personen, Organisationen im Sinne der Bestimmung 8 Nummer 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen (3) und Beitrittsländern Beobachterstatus verleihen.
(4) Die Mitglieder der Expertengruppe sowie Gast-Sachverständige und Beobachter sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Maßgabe der Verträge und ihrer Durchführungsvorschriften sowie zur Einhaltung der im Anhang zum Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom enthaltenen Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Bei Verletzung dieser Verpflichtungen kann die Kommission geeignete Maßnahmen ergreifen.
(5) Die Sitzungen der Expertengruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel in den Räumen der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Expertengruppe und ihrer Untergruppen teilnehmen.
(6) Die Kommission veröffentlicht einschlägige Unterlagen über die Tätigkeiten der Expertengruppe, wie Tagesordnungen und Sitzungsprotokolle, entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind vorzusehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beeinträchtigt würde. Mit Ausnahme bereits bestehender Rechte sind sämtliche Ergebnisse und Rechte, die im Zuge der Arbeiten der Expertengruppe erzielt beziehungsweise erworben werden, einschließlich Urheberrechten und sonstigen Rechten an geistigem und gewerblichem Eigentum, alleiniges Eigentum der Union, die ohne geografische oder sonstige Einschränkung frei über deren Verwertung, Veröffentlichung, Abtretung oder Übertragung entscheiden kann.
Artikel 6
Sitzungskosten
(1) Die an den Arbeiten der Expertengruppe beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(2) Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Teilnehmern in Verbindung mit den Arbeiten der Gruppe entstehen, werden von der Kommission nach den in der Kommission geltenden Vorschriften erstattet.
(3) Die Sitzungskosten werden nach Maßgabe der Mittel erstattet, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 7
Geltungsdauer
Der Beschluss gilt nach seiner Annahme für einen Zeitraum von 24 Monaten. Die Kommission entscheidet vor Ablauf dieses Zeitraums über eine etwaige Verlängerung.
Brüssel, den 17. Januar 2013
Für die Kommission
Viviane REDING
Vizepräsidentin
(1) KOM(2010) 348 endg. vom 1.7.2010.
http://europa.eu/legislation_summaries/enterprise/business_environment/co0016_de.htm
(2) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(3) http://ec.europa.eu/transparency/regexpert/PDF/C_2010_DE.pdf
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäische Kommission
19.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 16/9 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms für die integrierte Meerespolitik 2012
(Durchführungsbeschluss der Kommission C(2012) 1447)
2013/C 16/04
Die Generaldirektion Mobilität und Verkehr der Europäischen Kommission hat eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Gewährung von Zuschüssen zu Projekten eingeleitet, die den Schwerpunkten und Zielen genügen, die in dem Jahresarbeitsprogramm für die integrierte Meerespolitik 2012 festgelegt sind, das von der Kommission (C(2012) 1447) am 12. März 2012 verabschiedet wurde.
Der im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbare Höchstbetrag beläuft sich auf 400 000 EUR.
Schlusstermin der Aufforderung ist der 27. April 2013.
Den vollständigen Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann unter folgender Website abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/transport/facts-fundings/grants/index_en.htm