ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.014.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 14

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
17. Januar 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 014/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2013/C 014/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6662 — Andritz IV/Schuler) ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2013/C 014/03

Euro-Wechselkurs

3

 

Rechnungshof

2013/C 014/04

Sonderbericht Nr. 17/2012 Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu einem nachhaltigen Straßennetz in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara

4

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 14/01

Datum der Annahme der Entscheidung

17.10.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33496 (11/N)

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Steiermark

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Einzefall, Altlast, DECON Umwelttechnik GmbH

Rechtsgrundlage

Förderungrichtlinien 2008 für die Altlastensanierung oder -sicherung; Altlastensanierungsgesetz, BGBL. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2011; Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/2010

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss, Steuervergünstigung

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 16,82 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

95,35 %

Laufzeit

Höchstens sechs Jahre ab der Annahme des Kommissionsbeschlusses

Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenbastei 5

1010 Wien

ÖSTERREICH

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


17.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6662 — Andritz IV/Schuler)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2013/C 14/02

Am 15. Oktober 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6662 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

17.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/3


Euro-Wechselkurs (1)

16. Januar 2013

2013/C 14/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3277

JPY

Japanischer Yen

117,06

DKK

Dänische Krone

7,4624

GBP

Pfund Sterling

0,83010

SEK

Schwedische Krone

8,6341

CHF

Schweizer Franken

1,2359

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4200

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,580

HUF

Ungarischer Forint

294,99

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6976

PLN

Polnischer Zloty

4,1312

RON

Rumänischer Leu

4,3388

TRY

Türkische Lira

2,3500

AUD

Australischer Dollar

1,2593

CAD

Kanadischer Dollar

1,3102

HKD

Hongkong-Dollar

10,2934

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5826

SGD

Singapur-Dollar

1,6254

KRW

Südkoreanischer Won

1 406,90

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,7330

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2552

HRK

Kroatische Kuna

7,5605

IDR

Indonesische Rupiah

12 820,16

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0090

PHP

Philippinischer Peso

53,989

RUB

Russischer Rubel

40,3750

THB

Thailändischer Baht

39,645

BRL

Brasilianischer Real

2,7082

MXN

Mexikanischer Peso

16,8084

INR

Indische Rupie

72,8040


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

17.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/4


Sonderbericht Nr. 17/2012 „Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu einem nachhaltigen Straßennetz in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara“

2013/C 14/04

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 17/2012 „Beitrag des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu einem nachhaltigen Straßennetz in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich

Europäischer Rechnungshof

Referat „Prüfung: Berichtserstellung“

12, rue Alcide De Gasperi

1615 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: eca-info@eca.europa.eu

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