ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.013.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 13

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
16. Januar 2013


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Inhalt

Seite

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RECHNUNGSHOF

2013/C 013/01

Stellungnahme Nr. 9/2012 zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates — (COM(2012) 496 final — 2011/0276 (COD)) (gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV)

1

DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

RECHNUNGSHOF

16.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/1


STELLUNGNAHME Nr. 9/2012

zu dem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates — (COM(2012) 496 final — 2011/0276 (COD))

(gemäß Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2 AEUV)

2013/C 13/01

INHALT

 

Ziffer

Seite

Einleitung…

1-2

2

Allgemeine Bemerkungen…

3-6

2

DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Artikel 4, 5 und 17, sowie auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel 174 bis 178, Artikel 287 Absatz 4 Unterabsatz 2, die Artikel 317, 318 und 322;

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1);

gestützt auf das am 12. November 2012 eingegangene Ersuchen des Parlaments um Stellungnahme des Hofes;

gestützt auf den von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine geänderte Verordnung (2);

gestützt auf seine Stellungnahme Nr. 1/2010 „Verbesserung des Finanzmanagements der Europäischen Union: Risiken und Herausforderungen“ (3) und seine Stellungnahme Nr. 7/2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (4);

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 EUV wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

In Artikel 174 AEUV ist festgelegt, dass die Union ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts entwickelt und weiterhin verfolgt, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern.

Die Kommission führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme (Artikel 17 Absatz 1 EUV). Sie führt den Haushaltsplan zusammen mit den Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung und im Rahmen der zugewiesenen Mittel entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um sicherzustellen, dass die Mittel nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet werden (Artikel 317 AEUV) —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

EINLEITUNG

1.

Der geänderte Vorschlag der Kommission für eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den KF, den ELER und den EMFF sowie mit allgemeinen Bestimmungen über die Fonds der Kohäsionspolitik betrifft im Wesentlichen die Annahme des Gemeinsamen Strategischen Rahmens (GSR).

2.

Diese Stellungnahme beschränkt sich auf den geänderten Vorschlag der Kommission; allgemein verweist der Hof auf seine Stellungnahme Nr. 7/2011.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

3.

Durch den geänderten Vorschlag der Kommission wird der Geltungsbereich des GSR geändert, und seine Bestandteile werden auf einen neuen Anhang (Anhang I) der Dachverordnung und einen delegierten Rechtsakt der Kommission aufgeteilt. Dadurch droht die Politik noch komplizierter zu werden.

4.

Der Hof stellt fest, dass es weiterhin Ziel des GSR ist, dem Planungsprozess auf der Ebene der Mitgliedstaaten und Regionen eine klare strategische Ausrichtung zu geben (siehe Erwägungsgrund 14 sowie Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 10 des geänderten Vorschlags). Anders als beim ursprünglichen Kommissionsvorschlag würde der GSR jedoch nicht mehr dazu dienen, die Ziele der Union in Leitaktionen für die Fonds zu übertragen. Stattdessen würde der Gesetzgeber der Kommission die Befugnis übertragen, für jedes thematische Ziel als Richtwert dienende Maßnahmen mit großem europäischen Mehrwert und die entsprechenden Grundsätze für die Durchführung sowie Prioritäten für die Zusammenarbeit festzulegen (siehe die Artikel 11 und 12 des geänderten Vorschlags). Im Einklang mit seiner vorangehenden Stellungnahme (siehe Ziffer 8 der Stellungnahme Nr. 7/2011) ist der Hof der Auffassung, dass es sich hier in Wirklichkeit um ein Kernelement der künftigen Kohäsionsregelung handelt, dem entscheidende Bedeutung zukommt. Infolgedessen sollte dies als wesentlicher Aspekt der EU-Gesetzgebung gelten, sodass gemäß Artikel 290 AEUV eine Befugnisübertragung ausgeschlossen ist.

5.

Außerdem möchte der Hof an seine Empfehlung erinnern, das Konzept des europäischen Mehrwerts in einer angemessenen politischen Erklärung oder in EU-Rechtsvorschriften klarzustellen, um den politischen Instanzen der EU bei der Festlegung der Ausgabenprioritäten eine Orientierungshilfe zu geben (siehe Ziffer 18 der Stellungnahme Nr. 1/2010). Die Verabschiedung des rechtlichen Rahmens für den Zeitraum 2014-2020 bietet eine entsprechende Gelegenheit. Eine derartige Klarstellung erscheint noch wichtiger, wenn bestätigt wird, dass der Kommission die Befugnis für die Ermittlung von Maßnahmen mit großem europäischen Mehrwert übertragen werden soll. Diesbezüglich stellt der Hof fest, dass die im geänderten Vorschlag enthaltene Begriffsbestimmung (siehe Artikel 2 Nummer 4 des geänderten Vorschlags) nicht hinreichend deutlich werden lässt, welche zugrunde liegenden Kriterien die Auswahl von Maßnahmen ermöglichen würden, von denen „ein erheblicher Beitrag zum Erreichen der Ziele und Vorsätze der Strategie der Europäischen Union für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erwartet werden kann und die bei der Erstellung der Programme als Referenzpunkt [dienen]“.

6.

Zudem sollten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip alle EU-Maßnahmen darauf ausgerichtet werden, einen europäischen Mehrwert zu erbringen. Der Verweis auf eine „als Richtwert dienende“ Liste von Maßnahmen (Artikel 12 des geänderten Vorschlags) scheint nahezulegen, dass die Forderung nach Erbringung eines europäischen Mehrwerts rein fakultativ ist.

Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 13. Dezember 2012 in Luxemburg angenommen.

Für den Rechnungshof

Vítor Manuel da SILVA CALDEIRA

Präsident


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  COM(2012) 496 final vom 11. September 2012.

(3)  http://eca.europa.eu

(4)  ABl. C 47 vom 17.2.2012, S. 1.