ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2013.009.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 9

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

56. Jahrgang
12. Januar 2013


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2013/C 009/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 399, 22.12.2012

1

 

Gerichtshof

2013/C 009/02

Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichtshofs

2

2013/C 009/03

Bestimmung der Kammer, die mit den in den Art. 193 und 194 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

2

 

Gericht

2013/C 009/04

Zuteilung der Richter an die Kammern

3

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2013/C 009/05

Rechtssache C-247/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 — Zhejiang Aokang Shoes Co., Ltd/Rat der Europäischen Union, Wenzhou Taima Shoes Co., Ltd, Europäische Kommission, Confédération européenne de l'industrie de la chaussure (CEC), BA.LA. di Lanciotti Vittorio & C. Sas (Rechtsmittel — Dumping — Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 — Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 2 Abs. 7 Buchst. b — Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens — Art. 9 Abs. 6 — Individuelle Behandlung — Art. 17 Abs. 3 — Stichprobenauswahl — Art. 20 Abs. 5 — Verteidigungsrechte)

5

2013/C 009/06

Rechtssache C-342/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. November 2012 — Europäische Kommission/Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Kapitalverkehr — Artikel 63 AEUV — EWR-Abkommen — Art. 40 — Besteuerung von an gebietsfremde Pensionsfonds ausgeschütteten Dividenden)

5

2013/C 009/07

Rechtssache C-511/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Hildesheim/BLC Baumarkt GmbH & Co. KG (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 — Vorsteuerabzugsrecht — Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden — Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken — Kriterium für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs)

6

2013/C 009/08

Rechtssache C-528/10: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. November 2012 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verkehr — Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft — Richtlinie 2001/14/EG — Art. 6 Abs. 2 bis 5 und Art. 11 — Fahrwegkapazität der Eisenbahn und Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

6

2013/C 009/09

Verbundene Rechtssachen C-539/10 P und C-550/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 — Stichting Al-Aqsa/Rat der Europäischen Union (C-539/10 P), Königreich der Niederlande/Stichting Al-Aqsa, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (C-550/10 P) (Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Bekämpfung des Terrorismus — Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen — Einfrieren von Geldern — Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP — Art. 1 Abs. 4 und 6 — Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 — Art. 2 Abs. 3 — Aufnahme einer Organisation in die Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften und Verbleib in dieser Liste — Voraussetzungen — Beschluss, den eine zuständige Behörde gefasst hat — Aufhebung einer nationalen Maßnahme — Nichtigkeitsklage — Zulässigkeit des Rechtsmittels — Recht auf Achtung des Eigentums — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Art. 253 EG — Begründungspflicht)

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2013/C 009/10

Rechtssache C-551/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. November 2012 — Éditions Odile Jacob SAS/Europäische Kommission, Lagardère SCA (Rechtsmittel — Unternehmenszusammenschlüsse auf dem Markt für Buchverlagswesen — Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 — Übertragungsvereinbarung — Ins Leere gehende Gründe)

8

2013/C 009/11

Verbundene Rechtssachen C-553/10 P und C-554/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. November 2012 — Europäische Kommission/Éditions Odile Jacob SAS, Wendel Investissement SA, Lagardère SCA und Lagardère SCA/Éditions Odile Jacob SAS, Europäische Kommission, Wendel Investissement SA (Rechtsmittel — Unternehmenszusammenschluss auf dem Markt für Buchverlagswesen — Nichtigerklärung der Entscheidung über die Zulassung eines Investmentunternehmens als Erwerber der weiterzuveräußernden Vermögenswerte — Tragweite des etwaigen Fehlens der Unabhängigkeit des Beauftragten)

8

2013/C 009/12

Rechtssache C-34/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2012 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Kontrolle der Umweltbelastung — Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft)

9

2013/C 009/13

Rechtssache C-35/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) — Vereinigtes Königreich) — Test Claimants in the FII Group Litigation/Commissioners of Inland Revenue, The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs (Art. 49 AEUV und 63 AEUV — Ausschüttung von Dividenden — Körperschaftsteuer — Rechtssache C-446/04 — Test Claimants in the FII Group Litigation — Auslegung des Urteils — Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung — Gleichwertigkeit der Befreiungs- und der Anrechnungsmethode — Begriffe Steuersätze und unterschiedliche Besteuerungsniveaus — Aus Drittstaaten stammende Dividenden)

9

2013/C 009/14

Rechtssache C-40/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — Yoshikazu Iida/Stadt Ulm (Art. 20 AEUV und 21 AEUV — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 51 — Richtlinie 2003/109/EG — Drittstaatsangehörige — Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat — Richtlinie 2004/38/EG — Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind — Drittstaatsangehöriger, der weder einen Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet noch ihm dorthin nachzieht, sondern im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers bleibt — Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen im Herkunftsmitgliedstaat eines Unionsbürgers, der sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält — Unionsbürgerschaft — Grundrechte)

10

2013/C 009/15

Rechtssache C-56/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main e.G./Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (Gemeinschaftlicher Sortenschutz — Verordnung (EG) Nr. 2100/94 — Aufbereitung — Auskunftspflicht des Aufbereiters gegenüber dem Sortenschutzinhaber — Vorgaben hinsichtlich Zeitpunkt und Inhalt des Auskunftsverlangens)

11

2013/C 009/16

Rechtssache C-131/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Pfeifer & Langen KG/Hauptzollamt Aachen (Landwirtschaft — Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 — Art. 3 Abs. 4 — Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor — Von den Behörden eines Mitgliedstaats bei einer beim Erzeuger durchgeführten nachträglichen Prüfung festgestellte Mehrmenge Zucker — Berücksichtigung dieser Mehrmenge bei der Feststellung der endgültigen Zuckererzeugung für das Wirtschaftsjahr, in dem der Unterschied festgestellt wurde)

11

2013/C 009/17

Rechtssache C-165/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei) — Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky/Profitube spol. sro (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Anwendbarkeit — Zollkodex der Gemeinschaften — Waren aus einem Drittland, die in einem Mitgliedstaat in das Zolllagerverfahren übergeführt worden sind — Verarbeitung der Waren im aktiven Veredelungsverkehr nach dem Nichterhebungsverfahren — Verkauf der Waren und erneute Überführung in ein Zolllagerverfahren — Verbleib in demselben Zolllager während aller Vorgänge — Lieferung von Gegenständen im Inland gegen Entgelt — Mehrwertsteuertatbestand)

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2013/C 009/18

Rechtssache C-174/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Steglitz/Ines Zimmermann (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Befreiungen — Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und Abs. 2 — Mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit eng verbundene Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen — Anerkennung — Bedingungen, die auf Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, nicht anwendbar sind — Ermessen der Mitgliedstaaten — Grenzen — Grundsatz der steuerlichen Neutralität)

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2013/C 009/19

Rechtssache C-180/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (vormals Fővárosi Bíróság) — Ungarn) — Bericap Záródástechnikai bt/Plastinnova 2000 kft (Richtlinie 2004/48/EG — Vorschriften für die Beweiswürdigung im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht, das mit einem Antrag auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusters befasst ist — Befugnisse des nationalen Gerichts — Pariser Verbandsübereinkunft — TRIPS-Übereinkommen)

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2013/C 009/20

Rechtssache C-199/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel Brussel — Belgien) — Europese Gemeenschap/Otis NV, General Technic-Otis Sàrl, Kone Belgium NV, Kone Luxembourg Sàrl, Schindler NV, Schindler Sàrl, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV, ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl (Vertretung der Europäischen Union vor den nationalen Gerichten — Art. 282 EG und 335 AEUV — Klage auf Ersatz des der Union durch ein Kartell entstandenen Schadens — Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Recht auf ein faires Verfahren — Recht auf Zugang zu einem Gericht — Waffengleichheit — Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003)

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2013/C 009/21

Verbundene Rechtssachen C-229/11 und 230/11: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Passau — Deutschland) — Alexander Heimann (C-229/11), Konstantin Toltschin (C-230/11)/Kaiser GmbH (Sozialpolitik — Richtlinie 2003/88/EG — Arbeitszeitverkürzung (Kurzarbeit) — Kürzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nach Maßgabe der Arbeitszeitverkürzung — Finanzielle Vergütung)

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2013/C 009/22

Rechtssache C-244/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. November 2012 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 43 EG und 56 EG — Regelung, wonach der Erwerb des Stimmrechts in einem Ausmaß von mehr als 20 % des Gesellschaftskapitals bestimmter strategischer Aktiengesellschaften der vorherigen Genehmigung bedarf — Verfahren zur nachträglichen Kontrolle bestimmter Beschlüsse dieser Gesellschaften)

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2013/C 009/23

Rechtssache C-245/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Asylgerichtshofs — Österreich) — K/Bundesasylamt (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 — Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Asylantrags zuständig ist — Humanitäre Klausel — Art. 15 der Verordnung — Person, der in einem Mitgliedstaat Asyl gewährt wird und die wegen einer schweren Krankheit auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen ist — Art. 15 Abs. 2 der Verordnung — Pflicht des nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung nicht zuständigen Mitgliedstaats zur Prüfung des von diesem Asylwerber gestellten Asylantrags — Voraussetzungen)

15

2013/C 009/24

Rechtssache C-268/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts — Deutschland) — Atilla Gülbahce/Freie und Hansestadt Hamburg (Vorabentscheidungsersuchen — Assoziierungsabkommen EWG-Türkei — Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats — Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich — Rechte der türkischen Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören — Rückwirkende Rücknahme eines Aufenthaltstitels)

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2013/C 009/25

Rechtssache C-271/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Techniko Epimelitirio Elladas (TEE) u. a./Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis, Ypourgos Metaforon kai Epikoinonion kai, Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon (Luftverkehr — Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 — Technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Zivilluftfahrt — Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen — Genehmigung für Mitglieder des Personals, das Prüftätigkeiten ausführt — Erforderliche Qualifikationen)

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2013/C 009/26

Rechtssache C-299/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Gemeente Vlaardingen (Steuer — Mehrwertsteuer — Steuerbare Umsätze — Zuordnung im Rahmen des Unternehmens erhaltener Gegenstände für Zwecke dieses Unternehmens — Gleichstellung mit einer Lieferung gegen Entgelt — Im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende und von einem Dritten umgebaute Plätze)

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2013/C 009/27

Rechtssache C-351/11: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien) — KGH Belgium NV/Belgische Staat (Zollschuld — Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben — Buchmäßige Erfassung der Abgaben — Einzelheiten)

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2013/C 009/28

Rechtssache C-417/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 — Rat der Europäischen Union/Nadiany Bamba, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Spezifische restriktive Maßnahmen, die angesichts der Lage in Côte d’Ivoire gegen bestimmte Personen und Organisationen angewandt werden — Einfrieren von Geldern — Art. 296 AEUV — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf — Recht auf Achtung des Eigentums)

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2013/C 009/29

Rechtssache C-438/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Lagura Vermögensverwaltung GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Hafen (Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 220 Abs. 2 Buchst. b — Nacherhebung von Einfuhrabgaben — Vertrauensschutz — Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit einer Ursprungsbescheinigung — Begriff der Bescheinigung, die auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht — Beweislast — System allgemeiner Zollpräferenzen)

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2013/C 009/30

Rechtssache C-456/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bremen — Deutschland) — Gothaer Allgemeine Versicherung AG, ERGO Versicherung AG, Versicherungskammer Bayern-Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG, Krones AG/Samskip GmbH (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 32 und 33 — Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen — Begriff der Entscheidung — Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung über die internationale Zuständigkeit — Gerichtsstandsklausel)

19

2013/C 009/31

Rechtssache C-461/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt — Schweden) — Ulf Kazimierz Radziejewski/Kronofogdemyndigheten i Stockholm (Freizügigkeit der Arbeitnehmer — Art. 45 AEUV — Verfahren der vollständigen oder teilweisen Entschuldung — Natürliche Person als Schuldner — Nationale Regelung, die die Bewilligung der Entschuldung an das Erfordernis eines Wohnsitzes knüpft)

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2013/C 009/32

Rechtssache C-469/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2012 — Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Schadensersatzklage — Ablehnung eines im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens der Union eingereichten Angebots — Verjährungsfrist — Beginn — Anwendung der Entfernungsfrist)

20

2013/C 009/33

Rechtssache C-532/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln — Deutschland) — Susanne Leichenich/Ansbert Peffekoven, Ingo Horeis (Richtlinie 77/388/EWG — Mehrwertsteuer — Befreiungen — Art. 13 Teil B Buchst. b — Vermietung und Verpachtung von Grundstücken — Dauerhaft am Ufer eines Flusses vertäutes Hausboot ohne Eigenantrieb — Verpachtung des Hausboots einschließlich der dazugehörenden Steganlage sowie Land- und Wasserfläche — Ausschließliche Bestimmung zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek — Einheitliche Leistung)

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2013/C 009/34

Rechtssache C-558/11: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) — SIA Kurcums Metal/Valsts ieņēmumu dienests (Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — In Russland aus Polypropylen und Stahldraht hergestellte kombinierte Seile mit der Bezeichnung Taifun — Gewellte Schäkel mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind — Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei)

21

2013/C 009/35

Rechtssache C-286/12: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. November 2012 — Europäische Kommission/Ungarn (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Sozialpolitik — Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Richtlinie 2000/78/EG — Art. 2 und 6 Abs. 1 — Nationale Regelung, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare bei Erreichen des 62. Lebensjahrs aus dem Berufsleben ausscheiden müssen — Legitime Ziele, die eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Arbeitnehmern rechtfertigen, die noch nicht 62 Jahre alt sind — Verhältnismäßigkeit der Übergangszeit)

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2013/C 009/36

Rechtssache C-502/11: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Vivaio dei Molini Azienda Agricola Porro Savoldi ss/Autorità per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servizi e forniture (Öffentliche Bauaufträge — Richtlinie 93/37/EWG — Art. 6 — Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz — Zulässigkeit einer Regelung, die die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren auf Gesellschaften beschränkt, die eine Handelstätigkeit ausüben, und einfache Gesellschaften (società semplici) ausschließt — Institutionelle und satzungsmäßige Zwecke — Landwirtschaftsunternehmen)

22

2013/C 009/37

Rechtssache C-554/11: Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2012 — Internationaler Hilfsfonds eV/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Zugang zu Dokumenten — Verweigerung des vollständigen Zugangs zu Dokumenten zum Vertrag LIEN 97-2011 — Nichtigkeitsklage — Neue Prüfung im Laufe des Verfahrens — Einreichung einer getrennten Nichtigkeitsklage)

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2013/C 009/38

Rechtssache C-559/11: Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel te Antwerpen — Belgien) — Pelckmans Turnhout NV/Walter Van Gastel Balen NV, Walter Van Gastel NV, Walter Van Gastel Schoten NV, Walter Van Gastel Lifestyle NV (Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Richtlinie 2005/29/EG — Unlautere Geschäftspraktiken — Nationale Regelung, die es verbietet, ein Geschäft an allen Wochentagen zu öffnen)

23

2013/C 009/39

Rechtssache C-581/11 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 — Muhamad Mugraby/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (Rechtsmittel — Untätigkeitsklage — Verletzung der Grundrechte und des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik — Unterbleiben von Maßnahmen des Rates und der Kommission, gegen die Libanesische Republik — Schadensersatzklage — Offensichtlich unbegründetes und offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

24

2013/C 009/40

Rechtssache C-587/11 P: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. September 2012 — Omnicare Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Astellas Pharma GmbH (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Anmeldung des Wortzeichens OMNICARE CLINICAL RESEARCH — Widerspruch — Entscheidung der Beschwerdekammer, mit der die Anmeldung zurückgewiesen wird — Klage — Urteil des Gerichts, mit dem diese Klage abgewiesen wird — Rücknahme des Widerspruchs — Rechtsmittel — Erledigung)

24

2013/C 009/41

Rechtssache C-356/12: Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 27. Juli 2012 — Wolfgang Glatzel gegen Freistaat Bayern

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2013/C 009/42

Rechtssache C-401/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2012 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-396/09, Vereniging Milieudefensie, Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission

25

2013/C 009/43

Rechtssache C-402/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. August 2012 vom Europäischen Parlament gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-396/09, Vereniging Milieudefensie, Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission

26

2013/C 009/44

Rechtssache C-403/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. August 2012 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-396/09, Vereniging Milieudefensie, Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission

26

2013/C 009/45

Rechtssache C-404/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2012 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-338/08, Stichting Natuur en Milieu, Pesticide Action Network Europe/Kommission

27

2013/C 009/46

Rechtssache C-405/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. August 2012 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-338/08, Stichting Natuur en Milieu, Pesticide Action Network Europe/Kommission

28

2013/C 009/47

Rechtssache C-429/12: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 21. September 2012 — Siegfried Pohl gegen ÖBB Infrastruktur AG

28

2013/C 009/48

Rechtssache C-441/12: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 3. Oktober 2012 — Almer Beheer BV u. a./Van den Dungen Vastgoed BV u. a.

29

2013/C 009/49

Rechtssache C-442/12: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 3. Oktober 2012 — Jan Sneller/DAS Nederlandse Rechtsbijstand Verzekeringsmaatschappij NV

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2013/C 009/50

Rechtssache C-459/12: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 11. Oktober 2012 — Werner Krieger gegen ERGO Lebensversicherung AG

30

2013/C 009/51

Rechtssache C-461/12: Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te ’s Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 15. Oktober 2012 — Granton Advertising BV/Inspecteur van de Belastingdienst Haaglanden (kantoor Den Haag)

30

2013/C 009/52

Rechtssache C-464/12: Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 17. Oktober 2012 — ATP Pension Service A/S/Skatteministeriet

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2013/C 009/53

Rechtssache C-481/12: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 25. Oktober 2012 — Juvelta UAB/Lietuvos prabavimo rūmai

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2013/C 009/54

Rechtssache C-482/12: Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Prešov (Slowakei), eingereicht am 29. Oktober 2012 — Peter Macinský, Eva Macinská/Getfin s.r.o., Financreal s.r.o.

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2013/C 009/55

Rechtssache C-493/12: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 5. November 2012 — Eli Lilly and Company Ltd/Human Genome Sciences Inc

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2013/C 009/56

Rechtssache C-524/12 P: Rechtsmittel der TeamBank AG Nürnberg gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. September 2012 in der Rechtssache T-220/11, TeamBank AG Nürnberg gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkts (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 19. November 2012

33

2013/C 009/57

Rechtssache C-317/11: Beschluss des Präsidenten der Großen Kammer des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgericht Berlin — Deutschland) — Rainer Reimann/Philipp Halter GmbH & Co. Sprengunternehmen KG.

34

2013/C 009/58

Rechtssache C-606/11: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Grattan plc/The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

34

2013/C 009/59

Rechtssache C-150/12: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Eva-Marie Brännström, Rune Brännström/Ryanair Holdings plc

34

 

Gericht

2013/C 009/60

Rechtssache T-270/08: Urteil des Gerichts vom 21. November 2012 — Deutschland/Kommission (EFRE — Kürzung der finanziellen Beteiligung — Operationelles Programm Berlin (Ost) Ziel 1 (1994–1999) in der Bundesrepublik Deutschland)

35

2013/C 009/61

Rechtssache T-76/11: Urteil des Gerichts vom 21. November 2012 — Spanien/Kommission (Fischerei — Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen — Art. 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 — Abzüge von den Quoten für ein bestimmtes Jahr wegen Überschreitung der für die vorangegangenen Jahre zugeteilten Quoten — Zeitliche Anwendung — Rechtssicherheit — Auslegung, mit der die Beachtung des Primärrechts gewährleistet wird — Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen — Rückwirkungsverbot)

35

2013/C 009/62

Rechtssache T-338/11: Urteil des Gerichts vom 21. November 2012 — Getty Images/HABM (PHOTOS.COM) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PHOTOS.COM — Absolute Eintragungshindernisse — Fehlende Unterscheidungskraft — Beschreibender Charakter — Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

35

2013/C 009/63

Rechtssache T-558/11: Urteil des Gerichts vom 21. November 2012 — Atlas/HABM — Couleurs de Tollens (ARTIS) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARTIS — Ältere nationale Wortmarke ARTIS — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

36

2013/C 009/64

Rechtssache T-589/11: Urteil des Gerichts vom 20. November 2012 — Phonebook of the World/HABM — Seat Pagine Gialle (PAGINE GIALLE) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke PAGINE GIALLE — Absolute Eintragungshindernisse — Unterscheidungskraft — Kein beschreibender Charakter — Keine Zeichen oder Angaben, die üblich geworden sind — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)

36

2013/C 009/65

Rechtssache T-286/11 P: Beschluss des Gerichts vom 15. November 2012 — Marcuccio/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Außervertragliche Haftung — Ersatz des Schadens, der sich daraus ergeben soll, dass ein Schreiben über Kosten in einer Rechtssache an den Rechtsanwalt gesandt wird, der den Rechtsmittelführer in dieser Rechtssache vertreten hat — Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

36

2013/C 009/66

Rechtssache T-219/12: Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2012 — Saobraćajni institut CIP/Kommission (Nichtigkeits- und Schadensersatzklage — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschluss der Klägerin vom Ausschreibungsverfahren — Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens nach Klageerhebung — Erledigung)

37

2013/C 009/67

Rechtssache T-227/12: Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2012 — Saobraćajni institut CIP/Kommission (Nichtigkeits- und Schadensersatzklage — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschluss der Klägerin vom Ausschreibungsverfahren — Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens nach Klageerhebung — Erledigung)

37

2013/C 009/68

Rechtssache T-345/12 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. November 2012 — Akzo Nobel u. a./Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Wettbewerb — Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Ablehnung des Antrags auf vertrauliche Behandlung von Informationen, die der Kommission gemäß der Kronzeugenmitteilung übermittelt wurden — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Dringlichkeit — Fumus boni iuris — Interessenabwägung)

37

2013/C 009/69

Rechtssache T-403/12 R: Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 14. November 2012 — Intrasoft International/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Aufträge — Ausschreibungsverfahren — Ablehnung eines Angebots — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Keine Dringlichkeit)

38

2013/C 009/70

Rechtssache T-467/12: Klage, eingereicht am 25. Oktober 2012 — Tridium/HABM — q-bus Mediatektur (SEDONA FRAMEWORK)

38

2013/C 009/71

Rechtssache T-471/12: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2012 — Meta Group/Kommission

39

2013/C 009/72

Rechtssache T-474/12: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2012 — Giorgis/HABM — Comigel (Form von Kelchgläsern)

40

2013/C 009/73

Rechtssache T-475/12: Klage, eingereicht am 29. Oktober 2012 — LaserSoft Imaging/HABM (WorkflowPilot)

41

2013/C 009/74

Rechtssache T-476/12: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2012 — Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission

41

2013/C 009/75

Rechtssache T-486/12: Klage, eingereicht am 3. November 2012 — GOLAM/HABM — Pentafarma (METABOL)

42

2013/C 009/76

Rechtssache T-488/12: Klage, eingereicht am 12. November 2012 — CITEB und Belgo-Metal/Parlament

42

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/1


2013/C 9/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 399, 22.12.2012

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 389, 15.12.2012

ABl. C 379, 8.12.2012

ABl. C 373, 1.12.2012

ABl. C 366, 24.11.2012

ABl. C 355, 17.11.2012

ABl. C 343, 10.11.2012

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gerichtshof

12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/2


Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichtshofs

2013/C 9/02

Herr Wahl, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 25. April 2012 (1) für die Zeit vom 7. Oktober 2012 bis zum 6. Oktober 2018 zum Generalanwalt am Gerichtshof ernannt wurde, hat am 28. November 2012 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 21.


12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/2


Bestimmung der Kammer, die mit den in den Art. 193 und 194 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

2013/C 9/03

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 6. November 2012 die Vierte Kammer als die Kammer bestimmt, die nach Art. 191 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für ein Jahr bis zum 6. Oktober 2013 mit den in den Art. 193 und 194 der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betraut ist.


Gericht

12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/3


Zuteilung der Richter an die Kammern

2013/C 9/04

Am 29. November 2012 hat die Vollversammlung des Gerichts nach dem Amtsantritt des Generalanwalts am Gerichtshof Nils Wahl beschlossen, die Entscheidungen des Gerichts vom 20. September 2010 (1), vom 26. Oktober 2010 (2), vom 29. November 2010 (3), vom 20. September 2011 (4), vom 25. November 2011 (5), vom 16. Mai 2012 (6), vom 17. September 2012 (7) und vom 9. Oktober 2012 (8) über die Zuteilung der Richter an die Kammern zu ändern.

Für die Zeit vom 29. November 2012 bis zum Amtsantritt des schwedischen Mitglieds werden die Richter wie folgt den Kammern zugeteilt:

Erste erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Azizi, Richterin Labucka, Richter Frimodt Nielsen und Gratsias, Richterin Kancheva und Richter Buttigieg.

Erste Kammer mit drei Richtern :

Kammerpräsident Azizi,

a)

Richter Frimodt Nielsen und Richterin Kancheva;

b)

Richter Frimodt Nielsen und Buttigieg;

c)

Richterin Kancheva und Richter Buttigieg.

Zweite erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Forwood, Richter Dehousse, Richterin Wiszniewska-Białecka, Richter Prek und Schwarcz.

Zweite Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsident Forwood,

 

Richter Dehousse,

 

Richter Schwarcz.

Dritte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Czúcz, Richterin Labucka, Richter Frimodt Nielsen und Gratsias, Richterin Kancheva und Richter Buttigieg.

Dritte Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsident Czúcz,

 

Richterin Labucka,

 

Richter Gratsias.

Vierte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsidentin Pelikánová, Richter Vadapalas, Richterin Jürimäe, Richter O’Higgins und van der Woude.

Vierte Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsidentin Pelikánová,

 

Richterin Jürimäe,

 

Richter van der Woude.

Fünfte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Papasavvas, Richter Vadapalas, Richterin Jürimäe, Richter O’Higgins und van der Woude.

Fünfte Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsident Papasavvas,

 

Richter Vadapalas,

 

Richter O’Higgins.

Sechste erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Kanninen, Richterin Martins Ribeiro, Richter Soldevila Fragoso, Popescu und Berardis.

Sechste Kammer mit drei Richtern :

Kammerpräsident Kanninen, Richter Soldevila Fragoso und Berardis.

Siebte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Dittrich, Richter Dehousse, Richterin Wiszniewska-Białecka, Richter Prek und Schwarcz.

Siebte Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsident Dittrich,

 

Richterin Wiszniewska-Białecka,

 

Richter Prek.

Achte erweiterte Kammer mit fünf Richtern :

Kammerpräsident Truchot, Richterin Martins Ribeiro, Richter Soldevila Fragoso, Popescu und Berardis.

Achte Kammer mit drei Richtern :

 

Kammerpräsident Truchot,

 

Richterin Martins Ribeiro,

 

Richter Popescu.

Für die Zeit vom 29. November 2012 bis zum Amtsantritt des schwedischen Mitglieds:

bilden in der Ersten erweiterten Kammer folgende Richter mit dem Kammerpräsidenten den erweiterten Spruchkörper: die beiden anderen Richter der ursprünglich befassten Ersten Kammer, der vierte Richter dieser Kammer und ein Richter der Dritten Kammer mit drei Richtern. Letzterer, der nicht der Kammerpräsident ist, wird nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Reihenfolge bestimmt;

bilden in der Dritten erweiterten Kammer folgende Richter mit dem Kammerpräsidenten den erweiterten Spruchkörper: die beiden anderen Richter der ursprünglich befassten Dritten Kammer und zwei Richter der Ersten Kammer, die mit vier Richtern besetzt ist. Die beiden letztgenannten Richter, von denen keiner der Kammerpräsident ist, werden nach der in Art. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Reihenfolge bestimmt;

tagt in der Ersten Kammer mit drei Richtern der Kammerpräsident nacheinander mit den unter a), b) und c) genannten Richtern, je nachdem, welcher Besetzung der Berichterstatter angehört. In den Rechtssachen, in denen der Kammerpräsident Berichterstatter ist, tagt der Kammerpräsident unbeschadet eines Zusammenhangs zwischen Rechtssachen abwechselnd in der Reihenfolge der Eintragung der Rechtssachen mit den Richtern der einzelnen Besetzungen.


(1)  ABl. C 288 vom 23.10.2010, S. 2.

(2)  ABl. C 317 vom 20.11.2010, S. 5.

(3)  ABl. C 346 vom 18.12.2010, S. 2.

(4)  ABl. C 305 vom 15.10.2011, S. 2.

(5)  ABl. C 370 vom 17.12.2011, S. 5.

(6)  ABl. C 174 vom 16.6.2012. S. 2.

(7)  ABl. C 311 vom 13.10.2012, S. 2.

(8)  ABl. C 343 vom 10.11.2012, S. 2.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 — Zhejiang Aokang Shoes Co., Ltd/Rat der Europäischen Union, Wenzhou Taima Shoes Co., Ltd, Europäische Kommission, Confédération européenne de l'industrie de la chaussure (CEC), BA.LA. di Lanciotti Vittorio & C. Sas

(Rechtssache C-247/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 - Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in China und Vietnam - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. b - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Art. 9 Abs. 6 - Individuelle Behandlung - Art. 17 Abs. 3 - Stichprobenauswahl - Art. 20 Abs. 5 - Verteidigungsrechte)

2013/C 9/05

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Zhejiang Aokang Shoes Co., Ltd (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Sánchez Rydelski)

Andere Partei: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix und R. Szostak im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister), Wenzhou Taima Shoes Co., Ltd, Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und T. Scharf), Confédération européenne de l'industrie de la chaussure (CEC), BA.LA. di Lanciotti Vittorio & C. Sas

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 4. März 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-407/06, Zhejiang Aokang Shoes Co., Ltd, und T-408/06, Wenzhou Taima Shoes Co./Rat der Europäischen Union, mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275, S. 1) abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 4. März 2010, Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima Shoes/Rat (T-407/06 und T-408/06), wird aufgehoben.

2.

Die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam wird, soweit sie die Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd betrifft, für nichtig erklärt.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt die der Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd im ersten Rechtszug und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen im ersten Rechtszug und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 31.7.2010.


12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. November 2012 — Europäische Kommission/Republik Finnland

(Rechtssache C-342/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Kapitalverkehr - Artikel 63 AEUV - EWR-Abkommen - Art. 40 - Besteuerung von an gebietsfremde Pensionsfonds ausgeschütteten Dividenden)

2013/C 9/06

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und I. Koskinen)

Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: C. Vang), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und N. Rouam), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und M. Noort), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und S. Johannesson), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: H. Walker im Beistand von G. Facenna, Barrister)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 63 AEUV und Art. 40 EWR-Abkommen — Nationale Regelung, nach der Dividenden, die von inländischen Gesellschaften an ausländische Pensionsfonds ausgezahlt werden, einer strengeren Besteuerung unterliegen als derjenigen, die für inländische Pensionsfonds gilt

Tenor

1.

Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 63 AEUV und Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie eine diskriminierende Besteuerungsregelung für an ausländische Pensionsfonds ausgezahlte Dividenden erlassen und aufrechterhalten hat.

2.

Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission

3.

Das Königreich Dänemark, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 234 vom 28.8.2010.


12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Hildesheim/BLC Baumarkt GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-511/10) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 - Vorsteuerabzugsrecht - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden - Vermietung eines Gebäudes zu Geschäfts- und zu Wohnzwecken - Kriterium für die Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs)

2013/C 9/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Hildesheim

Beklagte: BLC Baumarkt GmbH & Co. KG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Vorsteuerabzugsrecht — Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden — Vermietung eines Gebäudes zu Geschäftszwecken und zu Wohnzwecken — Berechnung des Pro-Rata-Satzes des Steuerabzugs nach dem Umsatz, der auf die Mieter von Geschäftsräumen entfällt — Nationale Regelung, nach der sich der Pro-Rata-Satz nach der Fläche des Gebäudes berechnet, die auf diese Mieter entfällt

Tenor

Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. November 2012 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-528/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 6 Abs. 2 bis 5 und Art. 11 - Fahrwegkapazität der Eisenbahn und Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

2013/C 9/08

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und H. Støvlbæk)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: S. Chala)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und T. Müller sowie J. Očková)

Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 und 5 sowie Art. 11 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. L 75, S. 29)

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 bis 5 und Art. 11 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung in ihrer durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 geänderten Fassung verstoßen, dass sie die erforderlichen Maßnahmen insbesondere in Bezug auf die Entgelteinheiten in der Eisenbahninfrastruktur gemäß diesen Artikeln nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.

3.

Die Tschechische Republik und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


12.1.2013   

DE

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C 9/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 — Stichting Al-Aqsa/Rat der Europäischen Union (C-539/10 P), Königreich der Niederlande/Stichting Al-Aqsa, Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission (C-550/10 P)

(Verbundene Rechtssachen C-539/10 P und C-550/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Bekämpfung des Terrorismus - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen - Einfrieren von Geldern - Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP - Art. 1 Abs. 4 und 6 - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 - Art. 2 Abs. 3 - Aufnahme einer Organisation in die Liste der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Vereinigungen und Körperschaften und Verbleib in dieser Liste - Voraussetzungen - Beschluss, den eine zuständige Behörde gefasst hat - Aufhebung einer nationalen Maßnahme - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit des Rechtsmittels - Recht auf Achtung des Eigentums - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Art. 253 EG - Begründungspflicht)

2013/C 9/09

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

(C-539/10 P)

Rechtsmittelführerin: Stichting Al-Aqsa (Prozessbevollmächtigte: M. J. G. Uiterwaal und A. M. van Eik, advocaten)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan, B. Driessen und R. Szostak)

Streithelfer zur Unterstützung des Rates der Europäischen Union: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. M. Wissels und M. Bulterman), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und P. van Nuffel)

(C-550/10 P)

Rechtsmittelführerin: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. M. Wissels und M. Noort)

Andere Verfahrensbeteiligte: Stichting Al-Aqsa (Prozessbevollmächtigter: A. M. van Eik, advocaat), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: E. Finnegan, B. Driessen und R. Szostak), Europäische Kommission (S. Boelaert und P. van Nuffel)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T-348/07), mit dem das Gericht den Beschluss 2007/445/EG des Rates des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG, den Beschluss 2007/868/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/445, den Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868, den Beschluss 2009/62/EG des Rates vom 26. Januar 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/583 sowie die Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62 für nichtig erklärt hat, soweit sie die Stichting Al-Aqsa betreffen

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2010, Al-Aqsa/Rat (T-348/07), wird aufgehoben.

2.

Die Klage der Stichting Al-Aqsa wird abgewiesen und ihr Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

3.

Die Stichting Al-Aqsa trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Königreichs der Niederlande und die des Rates der Europäischen Union im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel sowie die Kosten des Rates im ersten Rechtszug.

4.

Die Europäische Kommission als Streithelferin vor dem Gericht der Europäischen Union und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sowie das Königreich der Niederlande als Streithelfer vor dem Gericht tragen in den jeweiligen Rechtszügen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 46 vom 12.2.2011.


12.1.2013   

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C 9/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. November 2012 — Éditions Odile Jacob SAS/Europäische Kommission, Lagardère SCA

(Rechtssache C-551/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Unternehmenszusammenschlüsse auf dem Markt für Buchverlagswesen - Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 - Übertragungsvereinbarung - Ins Leere gehende Gründe)

2013/C 9/10

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Éditions Odile Jacob SAS (Prozessbevollmächtigte: O. Fréget, M. Struys, M. Potel und L. Eskenazi, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, O. Beynet und S. Noë), Lagardère SCA (Prozessbevollmächtigte: A. Winckler, F. de Bure und J.-B. Pinçon, avocats)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-279/04), mit dem das Gericht die Klage der Éditions Jacob auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache Nr. COMP/M.2978 — Lagardère/Natexis/VUP) abgewiesen hat — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Éditions Odile Jacob SAS trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 46 vom 12.2.2011.


12.1.2013   

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C 9/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. November 2012 — Europäische Kommission/Éditions Odile Jacob SAS, Wendel Investissement SA, Lagardère SCA und Lagardère SCA/Éditions Odile Jacob SAS, Europäische Kommission, Wendel Investissement SA

(Verbundene Rechtssachen C-553/10 P und C-554/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Unternehmenszusammenschluss auf dem Markt für Buchverlagswesen - Nichtigerklärung der Entscheidung über die Zulassung eines Investmentunternehmens als Erwerber der weiterzuveräußernden Vermögenswerte - Tragweite des etwaigen Fehlens der Unabhängigkeit des Beauftragten)

2013/C 9/11

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet, A. Bouquet und S. Noë), Lagardère SCA (Prozessbevollmächtigte: A. Winckler, F. de Bure und J.-B. Pinçon, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Éditions Odile Jacob SAS (Prozessbevollmächtigte: O. Fréget, M. Struys und L. Eskenazi, avocats), Wendel Investissement SA (Prozessbevollmächtigte: M. Trabucchi, F. Gordon und C. Baldon, avocats), Lagardère SCA (Prozessbevollmächtigte: A. Winckler, F. de Bure und J.-B. Pinçon, avocats), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet, A. Bouquet und S. Noë)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-452/04), mit dem das Gericht die Entscheidung (2004) D/203365 der Kommission vom 30. Juli 2004 über die Zulassung von Wendel Investissement als Erwerber der gemäß der Entscheidung 2004/422/EG der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache COMP/M.2978 — Lagardère/Natexis/VUP) veräußerten Vermögenswerte für nichtig erklärt hat — Bedeutung der möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit des Beauftragten — Verfälschung des Sachverhalts — Verletzung der Begründungspflicht

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission und die Lagardère SCA tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Éditions Odile Jacob SAS entstanden sind.

3.

Die Wendel Investissement SA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 46 vom 12.2.2011.


12.1.2013   

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C 9/9


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2012 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-34/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kontrolle der Umweltbelastung - Grenzwerte für die PM10-Konzentrationen in der Luft)

2013/C 9/12

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade, A. Alcover San Pedro und S. Petrova)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes und M. J. Lois)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 13 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152, S. 1) — Grenzwerte und Alarmschwellen für den Schutz der menschlichen Gesundheit — Konzentration von PM10 in der Luft

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft verstoßen, dass sie in den Jahren 2005 bis 2007 nicht sichergestellt hat, dass in den Gebieten und Ballungsräumen Braga, Porto Litoral, Área Metropolitana de Lisboa Norte und Área Metropolitana de Lisboa Sul die 24-Stunden-Konzentration von PM10 in der Luft die in dieser Bestimmung festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und die Portugiesische Republik tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 103 vom 2.4.2011.


12.1.2013   

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C 9/9


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) — Vereinigtes Königreich) — Test Claimants in the FII Group Litigation/Commissioners of Inland Revenue, The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

(Rechtssache C-35/11) (1)

(Art. 49 AEUV und 63 AEUV - Ausschüttung von Dividenden - Körperschaftsteuer - Rechtssache C-446/04 - Test Claimants in the FII Group Litigation - Auslegung des Urteils - Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung - Gleichwertigkeit der Befreiungs- und der Anrechnungsmethode - Begriffe „Steuersätze“ und „unterschiedliche Besteuerungsniveaus“ - Aus Drittstaaten stammende Dividenden)

2013/C 9/13

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Test Claimants in the FII Group Litigation

Beklagte: Commissioners of Inland Revenue, The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) — Auslegung von Art. 49 und Art. 63 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Freier Kapitalverkehr — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2006 in der Rechtssache C-446/04, Test Claimants in the FII Group Litigation/Commissioners of Inland Revenue — „Steuersätze“ und „unterschiedliche Besteuerungsniveaus“ — Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit des Besteuerungsniveaus von Dividenden aus inländischen und ausländischen Quellen zu berücksichtigender Steuersatz

Tenor

1.

Die Art. 49 AEUV und 63 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Befreiungsmethode auf Dividenden aus inländischen Quellen und die Anrechnungsmethode auf Dividenden aus ausländischen Quellen anwendet, wenn sich erweist, dass zum einen die Steuergutschrift für die Dividenden empfangende Gesellschaft im Rahmen der Anrechnungsmethode dem Betrag der Steuer entspricht, die tatsächlich auf die den ausgeschütteten Dividenden zugrunde liegenden Gewinne entrichtet worden ist, und zum anderen in dem betreffenden Mitgliedstaat das effektive Besteuerungsniveau für die Gewinne von Gesellschaften generell unter dem vorgeschriebenen Steuersatz liegt.

2.

Die Antworten des Gerichtshofs auf die zweite und die vierte Frage im Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04), gelten auch in Fällen, in denen

die ausländische Körperschaftsteuer, mit der die den ausgeschütteten Dividenden zugrunde liegenden Gewinne belegt waren, nicht oder nicht vollständig von der gebietsfremden Gesellschaft, die diese Dividenden an die gebietsansässige Gesellschaft zahlt, sondern von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen direkten oder indirekten Tochtergesellschaft der erstgenannten Gesellschaft entrichtet worden ist;

die Körperschaftsteuervorauszahlung nicht von der gebietsansässigen Gesellschaft entrichtet worden ist, die die Dividenden von einer gebietsfremden Gesellschaft empfangen hat, sondern im Rahmen der Regelung der Gruppenbesteuerung von ihrer gebietsansässigen Muttergesellschaft

3.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft, die im Rahmen einer Regelung der Gruppenbesteuerung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden unter Verstoß gegen das Unionsrecht gezwungen war, die Körperschaftsteuervorauszahlung auf den aus Dividenden aus ausländischen Quellen stammenden Teil ihres Gewinns zu entrichten, einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Steuer hat, soweit diese den Mehrbetrag der Körperschaftsteuer übersteigt, den der betreffende Mitgliedstaat erheben durfte, um den im Vergleich zu dem nominalen Steuersatz für die Gewinne der gebietsansässigen Muttergesellschaft niedrigeren nominalen Steuersatz für die den Dividenden aus ausländischen Quellen zugrunde liegenden Gewinne auszugleichen.

4.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass sich eine im Gebiet eines Mitgliedstaats ansässige Gesellschaft, die eine Beteiligung an einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft hält, die ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der letztgenannten Gesellschaft verschafft, auf Art. 63 AEUV berufen kann, um die Vereinbarkeit einer Regelung dieses Mitgliedstaats über die steuerliche Behandlung von Dividenden aus Quellen dieses Drittlands, die nicht ausschließlich auf Situationen anwendbar ist, in dem die Muttergesellschaft einen entscheidenden Einfluss auf die Dividenden ausschüttende Gesellschaft ausübt, mit dieser Bestimmung in Frage zu stellen.

5.

Die Antwort des Gerichtshofs auf die dritte Frage in der Rechtssache, in der das Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation ergangen ist, gilt nicht, wenn in anderen Mitgliedstaaten ansässige Tochtergesellschaften, auf die keine Übertragung der Körperschaftsteuervorauszahlung erfolgen konnte, im Mitgliedstaat der Muttergesellschaft nicht besteuert werden.


(1)  ABl. C 103 vom 2.4.2011.


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C 9/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — Yoshikazu Iida/Stadt Ulm

(Rechtssache C-40/11) (1)

(Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 51 - Richtlinie 2003/109/EG - Drittstaatsangehörige - Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat - Richtlinie 2004/38/EG - Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind - Drittstaatsangehöriger, der weder einen Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleitet noch ihm dorthin nachzieht, sondern im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers bleibt - Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen im Herkunftsmitgliedstaat eines Unionsbürgers, der sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält - Unionsbürgerschaft - Grundrechte)

2013/C 9/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Yoshikazu Iida

Beklagte: Stadt Ulm

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg — Auslegung von Art. 21 Abs. 1 AEUV sowie der Art. 2 Nr. 2 Buchst. d, 3 Abs. 1, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77) im Licht der Art. 7 und 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 und 3 AEUV sowie der Art. 24 Abs. 3, 45 Abs. 1 und 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Minderjährige Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die mit ihrer Mutter in einen anderen Mitgliedstaat verzogen ist — Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen sorgeberechtigten Vaters im Herkunftsstaat des Kindes — Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Begriff „Durchführung des Rechts der Union“

Tenor

In Fällen, die nicht durch die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG geregelt sind und in denen auch kein anderer Anknüpfungspunkt an die Bestimmungen des Unionsrechts über die Unionsbürgerschaft gegeben ist, kann ein Drittstaatsangehöriger kein von einem Unionsbürger abgeleitetes Aufenthaltsrecht beanspruchen.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.


12.1.2013   

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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main e.G./Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

(Rechtssache C-56/11) (1)

(Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Verordnung (EG) Nr. 2100/94 - Aufbereitung - Auskunftspflicht des Aufbereiters gegenüber dem Sortenschutzinhaber - Vorgaben hinsichtlich Zeitpunkt und Inhalt des Auskunftsverlangens)

2013/C 9/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Raiffeisen-Waren-Zentrale Rhein-Main e.G.

Beklagte: Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Düsseldorf — Auslegung von Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) und von Art. 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 173, S. 14) — Auskunftspflicht des Aufbereiters gegenüber dem Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes — Erfordernisse in Bezug auf den Zeitpunkt und den Inhalt eines Auskunftsverlangens für die Begründung der Auskunftspflicht

Tenor

1.

Art. 9 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Auskunftspflicht eines Aufbereiters bezüglich geschützter Sorten besteht, wenn sich das auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr beziehende Auskunftsersuchen vor dem Ablauf dieses Wirtschaftsjahrs gestellt wurde. Jedoch kann eine Auskunftspflicht auch hinsichtlich der Informationen bestehen, die sich auf die bis zu drei Wirtschaftsjahre beziehen, die dem laufenden Wirtschaftsjahr vorangehen, sofern der Sortenschutzinhaber im ersten der von dem Auskunftsersuchen betroffenen vorangehenden Wirtschaftsjahre erstmals ein Ersuchen zu denselben Sorten an denselben Aufbereiter gerichtet hat.

2.

Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung Nr. 1768/95 in der durch die Verordnung Nr. 2605/98 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das Auskunftsersuchen des Sortenschutzinhabers an einen Aufbereiter nicht die Nachweise für die darin geltend gemachten Anhaltspunkte enthalten muss. Ferner kann die Tatsache, dass ein Landwirt eine geschützte Sorte im Vertragsanbau nachbaut, für sich allein keinen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass ein Aufbereiter das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zu Nachbauzwecken aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt. Jedoch kann diese Tatsache je nach den sonstigen Umständen des Falles den Schluss zulassen, dass ein solcher Anhaltspunkt vorliegt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit ist.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.


12.1.2013   

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C 9/11


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Pfeifer & Langen KG/Hauptzollamt Aachen

(Rechtssache C-131/11) (1)

(Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 - Art. 3 Abs. 4 - Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor - Von den Behörden eines Mitgliedstaats bei einer beim Erzeuger durchgeführten nachträglichen Prüfung festgestellte Mehrmenge Zucker - Berücksichtigung dieser Mehrmenge bei der Feststellung der endgültigen Zuckererzeugung für das Wirtschaftsjahr, in dem der Unterschied festgestellt wurde)

2013/C 9/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pfeifer & Langen KG

Beklagter: Hauptzollamt Aachen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung von Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor (ABl. L 158, S. 17) — Von den Behörden eines Mitgliedstaats bei einer Prüfung nachträglich festgestellte Mehrmengen von Isoglukose — Eventuelle Berücksichtigung dieser Mehrmenge bei der Feststellung der endgültigen Erzeugung des Wirtschaftsjahres, in dem die Mehrmenge festgestellt wird

Tenor

Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1443/82 der Kommission vom 8. Juni 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Anwendung der Quotenregelung im Zuckersektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 392/94 der Kommission vom 23. Februar 1994 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Fall, in dem die Behörden eines Mitgliedstaats im Rahmen einer beim Erzeuger durchgeführten nachträglichen Prüfung eine Mehrmenge Zucker feststellen, nicht erfasst, wenn diese Mehrmenge C-Zucker darstellt.


(1)  ABl. C 179 vom 18.6.2011.


12.1.2013   

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C 9/12


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky — Slowakei) — Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky/Profitube spol. sro

(Rechtssache C-165/11) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Anwendbarkeit - Zollkodex der Gemeinschaften - Waren aus einem Drittland, die in einem Mitgliedstaat in das Zolllagerverfahren übergeführt worden sind - Verarbeitung der Waren im aktiven Veredelungsverkehr nach dem Nichterhebungsverfahren - Verkauf der Waren und erneute Überführung in ein Zolllagerverfahren - Verbleib in demselben Zolllager während aller Vorgänge - Lieferung von Gegenständen im Inland gegen Entgelt - Mehrwertsteuertatbestand)

2013/C 9/17

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Daňové riaditeľstvo Slovenskej republiky

Beklagte: Profitube spol. sro

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Najvyšší súd Slovenskej republiky — Auslegung der Art. 3 Abs. 3, 37 Abs. 2, 79, 84, 98, 114 und 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), der Art. 2, 3, 5 Abs. 1, 7, 10, 16 und 33a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) sowie des Art. 1 Nr. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) — Waren, die nach ihrer Einfuhr aus einem Drittstaat in ein öffentliches Zolllager des Mitgliedstaats eingelagert werden, um dann in diesem Zolllager nach der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs gemäß dem Nichterhebungsverfahren verarbeitet und schließlich, ohne Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, von dem Verarbeiter in demselben Zolllager an ein anderes Unternehmen desselben Staates veräußert und wieder in das Verfahren des Zolllagers zurück überführt zu werden — Anwendbarkeit der Mehrwertsteuerregelung — Begriff der Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt im Inland — Begriff des Rechtsmissbrauchs — In Stahlprofile umgeformte Stahlwalzen

Tenor

In dem Fall, dass Waren aus einem Drittland in einem Mitgliedstaat in das Zolllagerverfahren übergeführt worden sind, sodann im aktiven Veredelungsverkehr nach dem Nichterhebungsverfahren verarbeitet, anschließend verkauft und erneut in das Zolllagerverfahren übergeführt worden sind und während der gesamten Vorgänge in demselben im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats belegenen öffentlichen Zolllager verblieben sind, unterliegt der Verkauf solcher Waren nach Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26. April 2004 geänderten Fassung der Mehrwertsteuer, es sei denn, der Mitgliedstaat hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, diesen Verkauf nach Art. 16 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie nicht der Steuer zu unterwerfen, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.


(1)  ABl. C 194 vom 2.7.2011.


12.1.2013   

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C 9/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Steglitz/Ines Zimmermann

(Rechtssache C-174/11) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und Abs. 2 - Mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit eng verbundene Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen - Anerkennung - Bedingungen, die auf Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, nicht anwendbar sind - Ermessen der Mitgliedstaaten - Grenzen - Grundsatz der steuerlichen Neutralität)

2013/C 9/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Steglitz

Beklagte: Ines Zimmermann

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g und Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. L 145, S. 1) — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — Befreiung der mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen — Nationale Regelung, wonach die Leistungen der ambulanten Pflege unter bestimmten Bedingungen befreit sind, die aber nicht anwendbar sind, wenn die betreffenden Leistungen von bestimmten staatlich anerkannten Vereinigungen oder deren Mitgliedern erbracht werden

Tenor

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verbietet es bei einer Auslegung im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität, dass die Mehrwertsteuerbefreiung der von gewerblichen Leistungserbringern erbrachten ambulanten Pflege von einer Bedingung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden abhängig gemacht wird, nach der die Kosten dieser Pflege im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens zwei Drittel der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sein müssen, wenn diese Bedingung nicht geeignet ist, im Rahmen der für die Zwecke dieser Vorschrift erfolgenden Anerkennung des sozialen Charakters von Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, die Gleichbehandlung zu gewährleisten.


(1)  ABl. C 226 vom 30.7.2011.


12.1.2013   

DE

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C 9/13


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (vormals Fővárosi Bíróság) — Ungarn) — Bericap Záródástechnikai bt/Plastinnova 2000 kft

(Rechtssache C-180/11) (1)

(Richtlinie 2004/48/EG - Vorschriften für die Beweiswürdigung im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem nationalen Gericht, das mit einem Antrag auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusters befasst ist - Befugnisse des nationalen Gerichts - Pariser Verbandsübereinkunft - TRIPS-Übereinkommen)

2013/C 9/19

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék [vormals Fővárosi Bíróság]

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bericap Záródástechnikai bt

Beklagte: Plastinnova 2000 kft

Beteiligte: Magyar Szabadalmi Hivatal

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Fővárosi Bíróság — Auslegung des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 und der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45) — Regelungen über die Prüfung der Beweise im Rahmen eines Rechtsstreits vor einem nationalen Gericht über einen Antrag auf Ungültigerklärung eines Gebrauchsmusterschutzes — Befugnisse der nationalen Gerichte

Tenor

1.

Da die Art. 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ausgelegt im Licht von Art. 2 Abs. 1 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979, und von Art. 41 Abs. 1 und 2 des Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1 C des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), gebilligt mit Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, nicht auf ein Verfahren zur Ungültigerklärung wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar sind, verbieten sie es nicht, dass das Gericht in einem solchen gerichtlichen Verfahren

nicht an die Anträge und sonstigen Erklärungen der Parteien gebunden ist und von Amts wegen die seiner Ansicht nach erforderlichen Beweiserhebungen vornehmen kann,

weder an eine Verwaltungsentscheidung über einen Antrag auf Ungültigerklärung noch an den in dieser Entscheidung festgestellten Sachverhalt gebunden ist und

Beweise, die bereits im Rahmen eines früheren Antrags auf Ungültigerklärung vorgelegt worden sind, nicht erneut prüfen kann.


(1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.


12.1.2013   

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C 9/14


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel Brussel — Belgien) — Europese Gemeenschap/Otis NV, General Technic-Otis Sàrl, Kone Belgium NV, Kone Luxembourg Sàrl, Schindler NV, Schindler Sàrl, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV, ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl

(Rechtssache C-199/11) (1)

(Vertretung der Europäischen Union vor den nationalen Gerichten - Art. 282 EG und 335 AEUV - Klage auf Ersatz des der Union durch ein Kartell entstandenen Schadens - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Recht auf ein faires Verfahren - Recht auf Zugang zu einem Gericht - Waffengleichheit - Art. 16 der Verordnung Nr. 1/2003)

2013/C 9/20

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van koophandel Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Europese Gemeenschap

Beklagte: Otis NV, General Technic-Otis Sàrl, Kone Belgium NV, Kone Luxembourg Sàrl, Schindler NV, Schindler Sàrl, ThyssenKrupp Liften Ascenseurs NV, ThyssenKrupp Ascenseurs Luxembourg Sàrl

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van Koophandel te Brussel — Auslegung von Art. 282 EG (jetzt Art. 335 AEUV) — Vertretung der Europäischen Union vor den nationalen Gerichten — Klage auf Schadensersatz — Für die Erhebung einer derartigen Klage durch die Organe geltende Bestimmungen

Tenor

1.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Europäische Kommission nicht daran hindert, die Europäische Union vor einem nationalen Gericht zu vertreten, bei dem eine zivilrechtliche Klage auf Ersatz des Schadens anhängig ist, der der Union durch ein nach Art. 81 EG und Art. 101 AEUV verbotenes Kartell oder Verhalten zugefügt wurde, das von verschiedenen Organen und Einrichtungen der Union vergebene öffentliche Aufträge beeinträchtigt haben könnte, ohne dass die Kommission hierzu einer Vertretungsvollmacht dieser Organe und Einrichtungen bedarf.

2.

Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hindert die Europäische Kommission nicht daran, im Namen der Europäischen Union vor einem nationalen Gericht auf Ersatz des Schadens zu klagen, der der Union aufgrund eines Kartells oder eines Verhaltens entstanden ist, für das in einer Entscheidung dieses Organs die Unvereinbarkeit mit Art. 81 EG oder Art. 101 AEUV festgestellt wurde.


(1)  ABl. C 219 vom 23.7.2011.


12.1.2013   

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C 9/14


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Passau — Deutschland) — Alexander Heimann (C-229/11), Konstantin Toltschin (C-230/11)/Kaiser GmbH

(Verbundene Rechtssachen C-229/11 und 230/11) (1)

(Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitverkürzung („Kurzarbeit“) - Kürzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nach Maßgabe der Arbeitszeitverkürzung - Finanzielle Vergütung)

2013/C 9/21

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeitsgericht Passau

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Alexander Heimann (C-229/11), Konstantin Toltschin (C-230/11)

Beklagte: Kaiser GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Arbeitsgericht Passau (Deutschland) — Auslegung von Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta (ABl. 2010, C 83, S. 389) und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) — Kurzarbeit — Nationale Regelung, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub je nach Verringerung der Arbeitszeit des Kurzarbeiters gekürzt wird

Tenor

Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten — wie etwa einem von einem Unternehmen und seinem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan —, nach denen der Anspruch eines Kurzarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub pro rata temporis berechnet wird, nicht entgegenstehen.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


12.1.2013   

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C 9/15


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 8. November 2012 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-244/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 56 EG - Regelung, wonach der Erwerb des Stimmrechts in einem Ausmaß von mehr als 20 % des Gesellschaftskapitals bestimmter „strategischer Aktiengesellschaften“ der vorherigen Genehmigung bedarf - Verfahren zur nachträglichen Kontrolle bestimmter Beschlüsse dieser Gesellschaften)

2013/C 9/22

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Montaguti und G. Zavvos)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nationale Regelung, wonach der Erwerb des Stimmrechts in einem Ausmaß von 20 % oder mehr des Gesellschaftskapitals von Unternehmen von strategischer nationaler Bedeutung von einer Vorabgenehmigung abhängig ist — Verstoß gegen die Art. 49 und 63 AEUV

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat mit der Festlegung der Bestimmungen in Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 sowie in Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes 3631/2008 über die Einrichtung eines nationalen Fonds für den sozialen Zusammenhalt gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 43 EG betreffend die Niederlassungsfreiheit verstoßen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 219 vom 23.7.2011.


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C 9/15


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Asylgerichtshofs — Österreich) — K/Bundesasylamt

(Rechtssache C-245/11) (1)

(Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Asylantrags zuständig ist - Humanitäre Klausel - Art. 15 der Verordnung - Person, der in einem Mitgliedstaat Asyl gewährt wird und die wegen einer schweren Krankheit auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen ist - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung - Pflicht des nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung nicht zuständigen Mitgliedstaats zur Prüfung des von diesem Asylwerber gestellten Asylantrags - Voraussetzungen)

2013/C 9/23

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Asylgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: K

Beklagter: Bundesasylamt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Asylgerichtshof — Auslegung der Art. 3 Abs. 2 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1) — Verpflichtung eines Mitgliedstaats, aus humanitären Gründen einen in ihm gestellten Asylantrag zu prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist — Enge Bindung zwischen dem Asylbewerber und einer besonders verletzlichen Person, der in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits der Asylstatus zuerkannt wurde

Tenor

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, dahin auszulegen, dass ein nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung nicht für die Prüfung eines Asylantrags zuständiger Mitgliedstaat zuständig wird. Der zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung gewordene Mitgliedstaat hat die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Er unterrichtet den zuvor zuständigen Mitgliedstaat. Diese Auslegung von Art. 15 Abs. 2 gilt auch dann, wenn der Mitgliedstaat, der aufgrund der Kriterien des Kapitels III der Verordnung zuständig war, kein entsprechendes Ersuchen nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 gestellt hat.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


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C 9/16


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts — Deutschland) — Atilla Gülbahce/Freie und Hansestadt Hamburg

(Rechtssache C-268/11) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich - Rechte der türkischen Arbeitnehmer, die dem regulären Arbeitsmarkt angehören - Rückwirkende Rücknahme eines Aufenthaltstitels)

2013/C 9/24

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Atilla Gülbahce

Beklagte: Freie und Hansestadt Hamburg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hamburgisches Oberverwaltungsgericht — Auslegung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei — Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis und einer unbefristeten Arbeitserlaubnis an einen mit einer Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats verheirateten türkischen Arbeitnehmer — Rückwirkende Rücknahme der Entscheidungen über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen der den zuständigen Behörden nicht mitgeteilten Trennung von seiner Ehefrau — Voraussetzungen für eine Stützung des Aufenthaltsrechts auf Art. 10 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 unter Berücksichtigung der unbefristeten Arbeitserlaubnis

Tenor

Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, die durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichtet wurde, das von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen, dass er die zuständigen nationalen Behörden daran hindert, den Aufenthaltstitel eines türkischen Arbeitnehmers rückwirkend auf den Zeitpunkt, zu dem der Grund weggefallen war, von dem das nationale Recht die Erteilung dieses Titels abhängig machte, zurückzunehmen, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und die Rücknahme nach Ablauf des in Art. 6 Abs. 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgt.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


12.1.2013   

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C 9/16


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Techniko Epimelitirio Elladas (TEE) u. a./Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis, Ypourgos Metaforon kai Epikoinonion kai, Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon

(Rechtssache C-271/11) (1)

(Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 - Technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Zivilluftfahrt - Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen - Genehmigung für Mitglieder des Personals, das Prüftätigkeiten ausführt - Erforderliche Qualifikationen)

2013/C 9/25

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Symvoulio tis Epikrateias

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Techniko Epimelitirio Elladas (TEE), Syllogos Ellinon Diplomatouchon aeronafpigon michanikon (SEA), Alexandros Tsiapas, Antonios Oikonomopoulos, Apostolos Batategas, Vasileios Kouloukis, Georgios Oikonomopoulos, Hlias Hliadis, Ionnis Tertigkas, Panellinios Syllogos Aerolimenikon Ypiresias Politikis Aeroporias, Eleni Theodoridou, Ioannis Karnesiotis, Alexandra Efthimiou, Eleni Saatsaki

Beklagte: Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis, Ypourgos Metaforon kai Epikoinonion kai, Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vom 20. November 2003 der Kommission über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315, S. 1) — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die die Aufgabe der Prüfung von Luftfahrzeugen in vier verschiedene Kategorien von Prüfern einteilt (Lufttüchtigkeitsprüfer, Flugbetriebsprüfer, Kabinensicherheitsprüfer, Abschluss- und Lizenzprüfer)

Tenor

1.

Art. 2 und die Vorschrift M.B.902 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, beim Erlass ergänzender Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung die Tätigkeiten der Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen innerhalb der in der Vorschrift M.B.902 vorgesehenen zuständigen Behörde auf mehrere spezialisierte Kategorien von Prüfern zu verteilen.

2.

Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass jede Person, die mit der Lufttüchtigkeitsprüfung — unter welchem Aspekt auch immer — von Luftfahrzeugen betraut ist, über eine fünfjährige Erfahrung verfügen muss, die sämtliche Aspekte der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs abdeckt und nur diese.

3.

Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 1 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten bestimmen können, unter welchen Bedingungen die mindestens fünfjährige Erfahrung im Bereich Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben wird, über die das mit der Lufttüchtigkeitsprüfung von Luftfahrzeugen betraute Personal verfügen muss. Insbesondere können sie entscheiden, die Erfahrung zu berücksichtigen, die im Rahmen einer Beschäftigung in einem Instandhaltungsbetrieb für Luftfahrzeuge, im Rahmen eines Praktikums in einem beruflichen Umfeld während des Studiums der Luftfahrttechnik oder auch durch die frühere Wahrnehmung von Aufgaben eines Lufttüchtigkeitsprüfers erworben wurde.

4.

Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass sie nicht zwischen den Inhabern einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen im Sinne des Anhangs III („Teil-66“) dieser Verordnung und den Inhabern eines Hochschulabschlusses unterscheidet.

5.

Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass nur Personen als Lufttüchtigkeitsprüfer von Luftfahrzeugen tätig sein können, die zuvor alle nach dieser Vorschrift erforderlichen Aus- und Fortbildungen absolviert haben und deren Kenntnisse und Fähigkeiten nach Abschluss dieser Schulungsprogramme bewertet wurden.

6.

Die Vorschrift M.B.902 Buchst. b Nr. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass nur die Personen als Lufttüchtigkeitsprüfer von Luftfahrzeugen tätig sein dürfen, die zuvor eine Position mit entsprechenden Verantwortlichkeiten bekleidet haben, die sowohl ihre Fähigkeit belegt, die erforderlichen technischen Kontrollen durchzuführen, als auch die Fähigkeit, zu beurteilen, ob die Ergebnisse dieser Kontrollen es erlauben, die Dokumente auszustellen, die die Lufttüchtigkeit des geprüften Luftfahrzeugs bescheinigen.

7.

Die Verordnung Nr. 2042/2003 ist dahin auszulegen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, vorzusehen, dass die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Tätigkeit eines Lufttüchtigkeitsprüfers von Luftfahrzeugen ausübten, diese automatisch und ohne Auswahlverfahren weiter ausüben.


(1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.


12.1.2013   

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C 9/17


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/Gemeente Vlaardingen

(Rechtssache C-299/11) (1)

(Steuer - Mehrwertsteuer - Steuerbare Umsätze - Zuordnung „im Rahmen des Unternehmens“ erhaltener Gegenstände für Zwecke dieses Unternehmens - Gleichstellung mit einer Lieferung gegen Entgelt - Im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende und von einem Dritten umgebaute Plätze)

2013/C 9/26

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Staatssecretaris van Financiën

Beklagte: Gemeente Vlaardingen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 5 Abs. 5 und 7 Buchst. a und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Steuerbare Umsätze — Zuordnung eines Gegenstands für Zwecke des Unternehmens — Zuordnung eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks, das in deren Auftrag durch einen Dritten gegen Entgelt bearbeitet wurde, zu den steuerfreien Tätigkeiten des Unternehmens

Tenor

Art. 5 Abs. 7 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass im Fall der Zuordnung durch einen Steuerpflichtigen von Plätzen, die in seinem Eigentum stehen und die er durch einen Dritten hat umbauen lassen, für die Zwecke einer mehrwertsteuerbefreiten wirtschaftlichen Tätigkeit Mehrwertsteuer auf der Grundlage der Summe aus dem Wert des Grund und Bodens, auf dem sich diese Plätze befinden, und den Kosten für den Umbau dieser Plätze erhoben werden kann, sofern dieser Steuerpflichtige die auf diesen Wert und diese Kosten entfallende Mehrwertsteuer noch nicht entrichtet hat und die in Rede stehenden Plätze nicht unter die Befreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. h dieser Richtlinie fallen.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


12.1.2013   

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C 9/18


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien) — KGH Belgium NV/Belgische Staat

(Rechtssache C-351/11) (1)

(Zollschuld - Nacherhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben - Buchmäßige Erfassung der Abgaben - Einzelheiten)

2013/C 9/27

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: KGH Belgium NV

Beklagter: Belgische Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Auslegung von Art. 217 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben — Buchmäßige Erfassung der Abgaben — Einzelheiten

Tenor

Art. 217 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er keine Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung im Sinne dieser Bestimmung vorschreibt und es daher den Mitgliedstaaten überlässt, die Einzelheiten hinsichtlich der buchmäßigen Erfassung der einer Zollschuld entsprechenden Abgabenbeträge zu regeln, wobei die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung in ihren nationalen Rechtsvorschriften festzulegen, diese Erfassung aber so durchzuführen ist, dass gesichert ist, dass die zuständigen Zollbehörden den genauen Betrag der einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eintragen, um insbesondere zu ermöglichen, dass die buchmäßige Erfassung der entsprechenden Beträge auch gegenüber dem Schuldner mit Sicherheit festgestellt wird.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


12.1.2013   

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C 9/18


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 — Rat der Europäischen Union/Nadiany Bamba, Europäische Kommission

(Rechtssache C-417/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische restriktive Maßnahmen, die angesichts der Lage in Côte d’Ivoire gegen bestimmte Personen und Organisationen angewandt werden - Einfrieren von Geldern - Art. 296 AEUV - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf - Recht auf Achtung des Eigentums)

2013/C 9/28

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop, B. Driessen und E. Dumitriu-Segnana)

Andere Verfahrensbeteiligte: Nadiany Bamba (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Haïk, dann P. Maisonneuve, avocats), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Cujo und M. Konstantinidis)

Streithelferin zur Unterstützung des Rates der Europäischen Union: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und É. Ranaivoson)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat (T-86/11), mit dem das Gericht den Beschluss 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire und die Verordnung (EU) Nr. 560/2005 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 1) für nichtig erklärt hat, soweit diese Maßnahmen Frau Nadiany Bamba betreffen — Einfrieren von Geldern — Begründungspflicht — Rechtsfehler

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juni 2011, Bamba/Rat (T-86/11), wird aufgehoben.

2.

Die Klage von Frau Bamba wird abgewiesen.

3.

Frau Bamba trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren und im ersten Rechtszug entstandenen Kosten.

4.

Die Französische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 311 vom 22.10.2011.


12.1.2013   

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C 9/19


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Lagura Vermögensverwaltung GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Hafen

(Rechtssache C-438/11) (1)

(Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Vertrauensschutz - Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit einer Ursprungsbescheinigung - Begriff der „Bescheinigung, die auf einer unrichtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht“ - Beweislast - System allgemeiner Zollpräferenzen)

2013/C 9/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lagura Vermögensverwaltung GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Hafen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) — Auslegung von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung — Ausfuhr von Waren eines Drittlands in die Europäische Union — Nachträgliche Prüfung des Ursprungsnachweises — Nichtaufklärbarkeit der inhaltlichen Richtigkeit der von den zuständigen Behörden des Drittlands erteilten Ursprungsbescheinigung — Schutz des möglicherweise berechtigten Vertrauens des Einführers

Tenor

Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde des Drittstaats bei einer nachträglichen Prüfung nicht überprüfen kann, ob das von ihr ausgestellte Ursprungszeugnis nach Formblatt A auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht, weil Letzterer seine Produktion eingestellt hat, dem Abgabenschuldner die Beweislast dafür obliegt, dass dieses Zeugnis auf der Grundlage einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruht.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011.


12.1.2013   

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C 9/19


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Bremen — Deutschland) — Gothaer Allgemeine Versicherung AG, ERGO Versicherung AG, Versicherungskammer Bayern-Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG, Krones AG/Samskip GmbH

(Rechtssache C-456/11) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 32 und 33 - Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen - Begriff der Entscheidung - Wirkungen einer gerichtlichen Entscheidung über die internationale Zuständigkeit - Gerichtsstandsklausel)

2013/C 9/30

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Bremen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Gothaer Allgemeine Versicherung AG, ERGO Versicherung AG, Versicherungskammer Bayern-Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG, Krones AG

Beklagte: Samskip GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Landgericht Bremen — Auslegung der Art. 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Anerkennung der in einem Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen — Prozessurteil — Entscheidung über die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung, mit der sich das nationale Gericht für unzuständig erklärt, indem es die gerichtliche Zuständigkeit eines Drittstaats feststellt — Umfang der Anerkennung

Tenor

1.

Art. 32 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er auch eine Entscheidung erfasst, mit der das Gericht eines Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint, und zwar unabhängig davon, wie eine solche Entscheidung nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zu qualifizieren ist.

2.

Die Art. 32 und 33 der Verordnung Nr. 44/2001 sind dahin auszulegen, dass das Gericht, vor dem die Anerkennung einer Entscheidung, mit der das Gericht eines anderen Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung verneint hat, geltend gemacht wird, durch die in den Gründen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, enthaltene Feststellung in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Vereinbarung gebunden ist.


(1)  ABl. C 331 vom 12.11.2011.


12.1.2013   

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C 9/20


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Stockholms tingsrätt — Schweden) — Ulf Kazimierz Radziejewski/Kronofogdemyndigheten i Stockholm

(Rechtssache C-461/11) (1)

(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verfahren der vollständigen oder teilweisen Entschuldung - Natürliche Person als Schuldner - Nationale Regelung, die die Bewilligung der Entschuldung an das Erfordernis eines Wohnsitzes knüpft)

2013/C 9/31

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Stockholms tingsrätt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ulf Kazimierz Radziejewski

Beklagte: Kronofogdemyndigheten i Stockholm

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Stockholms Tingsrätt — Auslegung von Art. 45 AEUV — Freizügigkeit — Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, die die Bewilligung des Entschuldungsverfahrens für natürliche Personen von der Bedingung eines Wohnsitzes im Inland abhängig machen, mit Art. 45 — Schuldner mit der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats A und Wohnsitz im Mitgliedstaat B, der im Mitgliedstaat A, in dem seine Schulden entstanden sind, einen Antrag auf Entschuldung gestellt hat — Bezüge zum Ort der Antragstellung

Tenor

Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die die Bewilligung einer Entschuldung an das Erfordernis eines Wohnsitzes im betreffenden Mitgliedstaat knüpft.


(1)  ABl. C 340 vom 19.11.2011.


12.1.2013   

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C 9/20


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. November 2012 — Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission

(Rechtssache C-469/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung eines im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens der Union eingereichten Angebots - Verjährungsfrist - Beginn - Anwendung der Entfernungsfrist)

2013/C 9/32

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigter: N. Korogiannakis, dikigoros)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und M. Wilderspin)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/Kommission (T-409/09), mit dem die Klage auf Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin infolge der Entscheidung der Kommission, das von der Rechtsmittelführerin im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens eingereichte Gebot abzulehnen, entstanden sein soll, als zum Teil unzulässig und zum Teil offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 331 vom 12.11.2011.


12.1.2013   

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C 9/21


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln — Deutschland) — Susanne Leichenich/Ansbert Peffekoven, Ingo Horeis

(Rechtssache C-532/11) (1)

(Richtlinie 77/388/EWG - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Art. 13 Teil B Buchst. b - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Dauerhaft am Ufer eines Flusses vertäutes Hausboot ohne Eigenantrieb - Verpachtung des Hausboots einschließlich der dazugehörenden Steganlage sowie Land- und Wasserfläche - Ausschließliche Bestimmung zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek - Einheitliche Leistung)

2013/C 9/33

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Susanne Leichenich

Beklagte: Ansbert Peffekoven, Ingo Horeis

Beteiligte: Dr. Leyh, Dr. Kossow & Dr. Ott KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Köln — Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern –Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Umfang der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Umsatzsteuer — Verpachtung einer Wasserfläche und eines zur kommerziellen Nutzung als Restaurant und Diskothek bestimmten Boots

Tenor

1.

Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken die Verpachtung eines Hausboots einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage umfasst, das mit nicht leicht zu lösenden Befestigungen, die am Ufer und auf dem Grund eines Flusses angebracht sind, ortsfest gehalten wird, an einem abgegrenzten und identifizierbaren Liegeplatz im Fluss liegt und nach den Bestimmungen des Pachtvertrags ausschließlich zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek an diesem Liegeplatz bestimmt ist. Diese Verpachtung stellt eine einheitliche steuerfreie Leistung dar, ohne dass zwischen der Verpachtung des Hausboots und der der Steganlage zu differenzieren wäre.

2.

Ein solches Hausboot stellt kein Fahrzeug im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 dar.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


12.1.2013   

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C 9/21


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. November 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) — SIA Kurcums Metal/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-558/11) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - In Russland aus Polypropylen und Stahldraht hergestellte kombinierte Seile mit der Bezeichnung „Taifun“ - Gewellte Schäkel mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind - Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei)

2013/C 9/34

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SIA Kurcums Metal

Beklagte: Valsts ieņēmumu dienests

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) und des Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 des Rates vom 2. August 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei (ABl. L 211, S. 1) — In Russland hergestellte kombinierte, aus Polypropylen und Stahldraht zusammengesetzte Seile „Taifun“ — Einreihung in Unterposition 5607 49 11 oder in Unterposition 7312 10 98 der Kombinierten Nomenklatur — Gewellte Schäkel mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind — Einreihung in Unterposition 7317 00 90 oder in Unterposition 7326 90 98 der Kombinierten Nomenklatur — Endgültige Antidumpingzölle

Tenor

1.

Die Unterposition 5607 49 11 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass aus Polypropylen und verzinktem Stahldraht zusammengesetzte Seile wie die im Ausgangsverfahren streitigen als solche nicht in diese Unterposition einzureihen sind.

2.

Die Allgemeine Vorschrift 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zolltarifliche Einreihung von Seilen wie den im Ausgangsverfahren streitigen vorbehaltlich einer vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung aller ihm vorliegenden tatsächlichen Angaben vorzunehmenden Überprüfung dahin gehend, dass keiner der beiden Bestandteile dieser Seile für sich genommen diesen Seilen ihren wesentlichen Charakter verleiht, nicht unter Anwendung dieser Vorschrift zu erfolgen hat.

3.

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 des Rates vom 2. August 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei ist dahin auszulegen, dass Seile wie die im Ausgangsverfahren streitigen unter der Annahme, dass sie in die Unterposition 7312 10 98 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung einzureihen sind, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.

4.

Die Unterposition 7317 00 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung Nr. 1549/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass gewellte Schäkel — wie die im Ausgangsverfahren streitigen — mit abgerundeten Enden, die durch einen Bolzen miteinander verbunden sind, nicht in diese Unterposition einzureihen sind.


(1)  ABl. C 13 vom 14.1.2012.


12.1.2013   

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C 9/22


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. November 2012 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-286/12) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 und 6 Abs. 1 - Nationale Regelung, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare bei Erreichen des 62. Lebensjahrs aus dem Berufsleben ausscheiden müssen - Legitime Ziele, die eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Arbeitnehmern rechtfertigen, die noch nicht 62 Jahre alt sind - Verhältnismäßigkeit der Übergangszeit)

2013/C 9/35

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und K. Talabér-Ritz)

Beklagte: Ungarn (Prozessbevollmächtigter: M. Z. Fehér)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Nationale Regelung, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare bei Erreichen des 62. Lebensjahres aus dem Berufsleben ausscheiden müssen — Keine legitimen Ziele, die diese unterschiedliche Behandlung gegenüber Arbeitnehmern rechtfertigen, die noch nicht 62 Jahre alt sind — Unverhältnismäßige Dauer der Übergangszeit (ein Jahr)

Tenor

1.

Ungarn hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstoßen, dass es eine nationale Regelung erlassen hat, wonach Richter, Staatsanwälte und Notare bei Erreichen des 62. Lebensjahrs aus dem Berufsleben ausscheiden müssen, was zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund des Alters führt, die außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen steht.

2.

Ungarn trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 217 vom 21.7.2012.


12.1.2013   

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C 9/22


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Vivaio dei Molini Azienda Agricola Porro Savoldi ss/Autorità per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servizi e forniture

(Rechtssache C-502/11) (1)

(Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 93/37/EWG - Art. 6 - Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz - Zulässigkeit einer Regelung, die die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren auf Gesellschaften beschränkt, die eine Handelstätigkeit ausüben, und einfache Gesellschaften („società semplici“) ausschließt - Institutionelle und satzungsmäßige Zwecke - Landwirtschaftsunternehmen)

2013/C 9/36

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vivaio dei Molini Azienda Agricola Porro Savoldi ss

Beklagte: Autorità per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servizi e forniture

Beteiligte: SOA CQOP Costruttori Qualificati Opere Pubbliche SpA, Unione Provinciale Agricoltori di Brescia

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Auslegung von Art. 6 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199, S. 54) — Diskriminierungsverbot — Nationale Regelung, die die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge auf Gesellschaften beschränkt, die eine Handelstätigkeit ausüben, und Landwirtschaftsunternehmen in der Rechtsform einer einfachen Gesellschaft („società semplice“) ausschließt

Tenor

Das Unionsrecht und insbesondere Art. 6 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 geänderten Fassung steht einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die der Gesellschaft wie einer einfachen Gesellschaft, die die Eigenschaft eines „Unternehmers“ im Sinne der Richtlinie 93/37 hat, allein aufgrund ihrer Rechtsform die Teilnahme an Ausschreibungsverfahren verbietet.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011.


12.1.2013   

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C 9/23


Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2012 — Internationaler Hilfsfonds eV/Europäische Kommission

(Rechtssache C-554/11) (1)

(Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten - Verweigerung des vollständigen Zugangs zu Dokumenten zum Vertrag LIEN 97-2011 - Nichtigkeitsklage - Neue Prüfung im Laufe des Verfahrens - Einreichung einer getrennten Nichtigkeitsklage)

2013/C 9/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Internationaler Hilfsfonds e. V. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Kaltenecker)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Costa de Oliveira und T. Scharf)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (vierte Kammer) vom 21. September 2011, Internationaler Hilfsfond/Kommission (T-141/05 RENV), mit dem das Gericht beschlossen hat, dass der Klageantrag des Klägers auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 14. Februar 2005, mit der sein Antrag auf Zugang zu den Akten zum Vertrag LIEN 97-2011 abgelehnt wurde, in der Hauptsache erledigt ist — Verfahrensfehler vor dem Gericht — Fehlen einer koordonierten Behandlung der Rechtssachen T-141/05 RENV und T-36/10 — Kostentragung und Höhe der Kosten

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Internationale Hilfsfonds e.V. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


12.1.2013   

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C 9/23


Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel te Antwerpen — Belgien) — Pelckmans Turnhout NV/Walter Van Gastel Balen NV, Walter Van Gastel NV, Walter Van Gastel Schoten NV, Walter Van Gastel Lifestyle NV

(Rechtssache C-559/11) (1)

(Art. 92 § 1, 103 § 1 und 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, die es verbietet, ein Geschäft an allen Wochentagen zu öffnen)

2013/C 9/38

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van koophandel te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pelckmans Turnhout NV

Beklagte: Walter Van Gastel Balen NV, Walter Van Gastel NV, Walter Van Gastel Schoten NV, Walter Van Gastel Lifestyle NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van koophandel te Antwerpen — Auslegung der Art. 34, 35, 49 und 56 AEUV sowie der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) — Begriff der Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern — Öffnung eines Geschäfts an allen sieben Wochentagen und Bewerben dieser Praxis

Tenor

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist in dem Sinne auszulegen, dass sie auf nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit denen keine Verbraucherschutzziele verfolgt werden, nicht anwendbar ist.


(1)  ABl. C 32 vom 4.2.2012.


12.1.2013   

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C 9/24


Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 — Muhamad Mugraby/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission

(Rechtssache C-581/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Untätigkeitsklage - Verletzung der Grundrechte und des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik - Unterbleiben von Maßnahmen des Rates und der Kommission, gegen die Libanesische Republik - Schadensersatzklage - Offensichtlich unbegründetes und offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel)

2013/C 9/39

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Muhamad Mugraby (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Delhaye)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und M.-M. Joséphidès), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und F. Castillo de la Torre)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 6. September 2011, Mugraby/Rat und Kommission (T-292/09), mit dem zum einen eine Untätigkeitsklage auf Feststellung, dass der Rat und die Kommission es rechtswidrig unterlassen haben, zum Antrag des Rechtsmittelführers auf Erlass von Maßnahmen gegen die Libanesische Republik wegen Verletzung seiner Grundrechte und des Assoziationsabkommens zwischen der Gemeinschaft und der Libanesischen Republik Stellung zu nehmen, und zum anderen eine Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Rechtsmittelführer infolge der Untätigkeit dieser Gemeinschaftsorgane entstanden sein soll, abgewiesen wurden

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Mugraby trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


12.1.2013   

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C 9/24


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 18. September 2012 — Omnicare Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Astellas Pharma GmbH

(Rechtssache C-587/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung des Wortzeichens „OMNICARE CLINICAL RESEARCH“ - Widerspruch - Entscheidung der Beschwerdekammer, mit der die Anmeldung zurückgewiesen wird - Klage - Urteil des Gerichts, mit dem diese Klage abgewiesen wird - Rücknahme des Widerspruchs - Rechtsmittel - Erledigung)

2013/C 9/40

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Omnicare Inc. (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carillo), Astellas Pharma GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Polo Carreño)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 9. September 2011, Omnicare/HABM — Astellas Pharma (OMNICARE) (T-289/09), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Wortmarke „OMNICARE CLINICAL RESEARCH“ für Dienstleistungen der Klasse 42 gegen die Entscheidung R 401/2008-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 14. Mai 2009 über die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch der Inhaberin der nationalen Marke „OMNICARE“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 zurückzuweisen, abgewiesen hat — Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 — Begriff der ernsthaften Benutzung einer älteren Marke — Marke, die für kostenlos erbrachte Dienstleistungen benutzt wird

Tenor

1.

Das von der Omnicare Inc. eingelegte Rechtsmittel ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Omnicare Inc. trägt die Kosten, die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) ihm Rahmen des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes entstanden sind.

3.

Die Omnicare Inc. und die Astellas Pharma GmbH tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 28.01.2012.


12.1.2013   

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C 9/25


Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 27. Juli 2012 — Wolfgang Glatzel gegen Freistaat Bayern

(Rechtssache C-356/12)

2013/C 9/41

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Wolfgang Glatzel

Beklagter: Freistaat Bayern

Vorlagefrage:

Ist die Nummer 6.4 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (1), in der Fassung der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (2), insoweit mit Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und Art. 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar, als diese Vorschrift — ohne die Möglichkeit einer Ausnahme vorzusehen — von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E auch dann eine Mindestsehschärfe von 0,1 auf dem schlechteren Auge verlangt, wenn diese Personen beidäugig sehen und auf beiden Augen über ein normales Gesichtsfeld verfügen?


(1)  ABl. L 403, S. 18.

(2)  ABI. L 223, S. 31.


12.1.2013   

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C 9/25


Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2012 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-396/09, Vereniging Milieudefensie, Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission

(Rechtssache C-401/12 P)

2013/C 9/42

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und K. Michoel)

Andere Verfahrensbeteiligte: Vereniging Milieudefensie, Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, Europäische Kommission, Königreich der Niederlande, Europäisches Parlament

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-396/09 aufzuheben;

die Klage der Klägerinnen im ersten Rechtszug in vollem Umfang abzuweisen;

den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten des Rates im vorliegenden Verfahren als Gesamtschuldnern aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht des Rates weist das Urteil des Gerichts in der oben genannten Rechtssache zwei Rechtsverstöße auf. Das Gericht habe die so genannte „Nakajima“ (1) und „Fediol“ (2) Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß ausgelegt und angewandt. Deshalb habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass die Gesetzmäßigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (3) anhand des Übereinkommens von Århus (4) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten habe geprüft werden können.

Weiter ist der Rat der Ansicht, dass die Wahl, die der Gesetzgeber in der Verordnung Nr. 1367/2006 getroffen habe, jedenfalls mit dem Übereinkommen von Århus völlig in Einklang stehe. In dieser Hinsicht sei die Auslegung des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus durch das Gericht nicht richtig, soweit es die Handlungsfreiheit, die den das Übereinkommen schließenden Parteien zukomme, verkenne.

Der Rat beantragt deshalb, das Urteil des Gerichts in der oben genannten Rechtssache aufzuheben und endgültig über diese Rechtssache zu entscheiden, indem die Klage der Klägerinnen in vollem Umfang abgewiesen werde.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, Slg. 1991, I-2069).

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission (70/87, Slg. 1989, 1781).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

(4)  Übereinkommen von Århus vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, genehmigt mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1).


12.1.2013   

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C 9/26


Rechtsmittel, eingelegt am 24. August 2012 vom Europäischen Parlament gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-396/09, Vereniging Milieudefensie, Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission

(Rechtssache C-402/12 P)

2013/C 9/43

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und G. Corstens)

Andere Verfahrensbeteiligte: Vereniging Milieudefensie, Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, Europäische Kommission, Königreich der Niederlande, Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-396/09 aufzuheben;

den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und die Klage der Klägerinnen im ersten Rechtszug abzuweisen;

den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Meinung des Parlaments hat das Gericht das Recht verletzt, indem es der Ansicht gewesen sei, dass es die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1) anhand von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus (2) prüfen könne, obwohl diese Bestimmung keine unmittelbare Rechtswirkung habe. Diese Annahme des Gerichts beruhe auf einer grundlegend falschen Auslegung sowohl der ständigen Rechtsprechung in Bezug auf die Möglichkeit Einzelner, sich auf die Bestimmungen eines internationalen Übereinkommens mit dem Ziel, die Gültigkeit einer Handlung der Europäischen Union in Zweifel zu ziehen, zu berufen, als auch der Art und Reichweite der internationalen Verpflichtungen, die in der vorliegenden Rechtssache bestünden.

Konkret gesprochen habe das Gericht die Rechtsprechung angewandt, die sich aus den Urteilen Fediol (3) und Nakajima (4) ergebe, habe aber nicht beachtet, dass diese Rechtsprechung — die übrigens bisher auf eine äußerst geringe Zahl von Rechtssachen beschränkt geblieben sei — nur ausnahmsweise und unter sehr speziellen Voraussetzungen angewendet werden könne. Das Gericht habe sich im angefochtenen Urteil selbst zum einen nicht die Mühe gemacht, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall tatsächlich vorgelegen hätten, und zum anderen den Ausnahmecharakter der genannten Rechtsprechung nicht berücksichtigt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

(2)  Übereinkommen von Århus vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, genehmigt mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1).

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission (70/87, Slg. 1989, 1781).

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, Slg. 1991, I-2069).


12.1.2013   

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C 9/26


Rechtsmittel, eingelegt am 27. August 2012 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-396/09, Vereniging Milieudefensie, Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission

(Rechtssache C-403/12 P)

2013/C 9/44

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, J.-P. Keppenne, G. Valero Jordana, P. van Nuffel)

Andere Verfahrensbeteiligte: Vereniging Milieudefensie, Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, Königreich der Niederlande, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-396/09 aufzuheben;

den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 6121 der Kommission abzuweisen;

den Klägerinnen in der Rechtssache T-396/09 die Kosten der Kommission in dieser und der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel betrifft im Wesentlichen die Frage, ob es dem Gericht insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. März 2011, C-240/09, gestattet war, die Gültigkeit von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1) anhand Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus (2) zu prüfen.

Die Kommission trägt zwei Rechtsmittelgründe vor.

Erstens habe das Gericht, obwohl es zwar die strengen Voraussetzungen richtig genannt habe, nach denen sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Einzelne auf Rechtsvorschriften internationaler Übereinkommen berufen könne, um die Gültigkeit von Rechtshandlungen der Union zu prüfen (insbesondere, dass eine Prüfung anhand der Bestimmungen einer Übereinkunft nur möglich sei, wenn die Art und Struktur dieser Übereinkunft dem nicht entgegenstehe und die geltend gemachten Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erschienen), zu Unrecht entschieden, dass die Ausnahme von diesen Voraussetzungen, die sich aus der sogenannten Fediol und Nakajima Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Juni 1989, 70/87, und vom 7. Mai 1991, C-69/89) ergebe, auch für Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus gelte.

Der Gerichtshof habe in seinem Urteil in der Rechtssache C-240/09 bereits festgestellt, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus keine unmittelbare Wirkung habe. Ferner sei die Fediol und Nakajima Rechtsprechung als Ausnahme eng auszulegen; sie werde bislang nur auf dem Gebiet der Handelspolitik angewandt, und könne nur auf andere Politikbereiche angewandt werden, wenn die Voraussetzungen dafür klar erfüllt seien, was hier nicht der Fall sei. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 enthalte nämlich keine Verweisung auf die Rechtsvorschriften des Übereinkommens von Århus, und diese Bestimmung enthalte auch keine Umsetzung einer besonderen Verpflichtung aus diesem Übereinkommen im Sinne der Nakajima Rechtsprechung. Schließlich sei Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus, nicht ausreichend deutlich und genau, um die nach der Nakajima Rechtsprechung vorgesehene Ausnahme anwenden zu können.

Zweitens trägt die Kommission hilfsweise vor, dass das Gericht Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus falsch ausgelegt habe, indem es entschieden habe, dass Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 allein deshalb gegen diese Vorschrift verstoße, weil das in diesem Art. 10 vorgesehene Überprüfungsverfahren auf Handlungen zur Regelung von Einzelfällen beschränkt sei, während das Gericht konkret hätte prüfen müssen, ob Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus durch die Gesamtheit der Rechtsverfahren, über die der Einzelne auf nationaler Ebene und auf Unionsebene verfüge, nicht ausreichend umgesetzt sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

(2)  Übereinkommen von Århus vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, genehmigt mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1).


12.1.2013   

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C 9/27


Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2012 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-338/08, Stichting Natuur en Milieu, Pesticide Action Network Europe/Kommission

(Rechtssache C-404/12 P)

2013/C 9/45

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und K. Michoel)

Andere Verfahrensbeteiligte: Stichting Natuur en Milieu, Pesticide Action Network Europe, Europäische Kommission, Republik Polen

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-338/08 aufzuheben;

die Klage der Klägerinnen im ersten Rechtszug in vollem Umfang abzuweisen;

den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten des Rates im vorliegenden Verfahren als Gesamtschuldnern aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht des Rates weist das Urteil des Gerichts in der oben genannten Rechtssache Rechtsverstöße auf. Auch wenn der Rat die Feststellung des Gerichts nicht bestreite, dass die Kommission in der betreffenden Sache nicht als Gesetzgeber aufgetreten sei, so sei er doch der Ansicht, dass das Gericht die so genannte „Nakajima“ (1) und „Fediol“ (2) Rechtsprechung nicht ordnungsgemäß ausgelegt und angewandt habe. Deshalb habe das Gericht zu Unrecht entschieden, dass die Gesetzmäßigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (3) anhand des Übereinkommens von Århus (4) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten habe geprüft werden können.

Weiter ist der Rat der Ansicht, dass die Wahl, die der Gesetzgeber in der Verordnung Nr. 1367/2006 getroffen habe, jedenfalls mit dem Übereinkommen von Århus völlig in Einklang stehe. In dieser Hinsicht sei die Auslegung des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus durch das Gericht nicht richtig, soweit es die Handlungsfreiheit, die den das Übereinkommen schließenden Parteien zukomme, verkenne.

Der Rat beantragt deshalb, das Urteil des Gerichts in der oben genannten Rechtssache aufzuheben und endgültig über diese Rechtssache zu entscheiden, indem die Klage der Klägerinnen in vollem Umfang abgewiesen werde.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat (C-69/89, Slg. 1991, I-2069).

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1989, Fediol/Kommission (70/87, Slg. 1989, 1781).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

(4)  Übereinkommen von Århus vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, genehmigt mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1).


12.1.2013   

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C 9/28


Rechtsmittel, eingelegt am 27. August 2012 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-338/08, Stichting Natuur en Milieu, Pesticide Action Network Europe/Kommission

(Rechtssache C-405/12 P)

2013/C 9/46

Verfahrenssprache: Niederländisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, J.-P. Keppenne, G. Valero Jordana, P. van Nuffel)

Andere Verfahrensbeteiligte: Stichting Natuur en Milieu, Pesticide Action Network Europe, Republik Polen, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-338/08 aufzuheben;

den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 1. Juli 2008 abzuweisen;

den Klägerinnen in der Rechtssache T-338/08 die Kosten der Kommission in dieser und der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der erste Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin stimmt mit dem in der Rechtssache C-403/12 P überein.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund trägt die Kommission hilfsweise vor, dass das Gericht den Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus (1) im Lichte des Art. 2 Nr. 2 Abs. 2 dieses Übereinkommens falsch ausgelegt habe, indem es entschieden habe, dass die Verordnung (EG) Nr. 149/2008 (2) von der Kommission nicht „in gesetzgebender Eigenschaft“ im Sinn des genannten Art. 2 Nr. 2 Abs. 2 erlassen worden sei.


(1)  Übereinkommen von Århus vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, genehmigt mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. L 58, S. 1).


12.1.2013   

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C 9/28


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 21. September 2012 — Siegfried Pohl gegen ÖBB Infrastruktur AG

(Rechtssache C-429/12)

2013/C 9/47

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Innsbruck

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Siegfried Pohl

Beklagte: ÖBB Infrastruktur AG

Vorlagefragen

1.

Steht das Unionsrecht in seinem gegenwärtigen Stand, insbesondere

1.

der allgemeine unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz;

2.

der allgemeine Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 EUV und Artikels 21 GRC,

3.

das Diskriminierungsverbot der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Artikels 45 AEUV,

4.

die RL 2000/78/EG (1)

einer nationalen — teilweise gesetzlichen, teilweise kollektivvertraglichen — Regelung, die durch Vereinbarung zum Inhalt eines Einzelarbeitsvertrags wurde, entgegen, nach der die Vordienstzeiten von Arbeitnehmern im Bahntransportsektor, wenn sie vor dem 18. Lebensjahr erworben wurden, gar nicht und wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben wurden, sofern sie nicht bei einem „quasi öffentlichen“ inländischen Unternehmen oder bei dem beklagten inländischen Arbeitgeber selbst zurückgelegt wurden, ohne Rücksicht auf die konkret erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse des Arbeitnehmers nur zur Hälfte angerechnet werden?

2.

Falls Frage 1 bejaht wird: Spielt es bei der Berechnung des rückständigen Entgelts unter unionsrechtskonformer Anrechnung bisher unbeachteter Vordienstzeiten (vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zur Gänze und ab Vollendung des 18. Lebensjahrs bis zum Eintritt des Klägers bei der Beklagten mit der zweiten Hälfte) eine Rolle, dass die rechnerischen Vordienstzeiten in der Zeit vom 1.12.1965 bis 24.11.1974 erworben wurden, also lange vor dem EU-/EWR-Beitritt Österreichs und vor der ersten Entscheidung zum unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz?

3.

Falls Frage 1 bejaht wird: Steht das Unionsrecht in seinem gegenwärtigen Stand, insbesondere der Effektivitätsgrundsatz nationalen Verjährungsvorschriften entgegen, nach denen der Anspruch eines Arbeitnehmers und später Pensionisten auf Entgeltnachzahlung und später Pensionsnachzahlung gegen seinen Arbeitgeber resultierend aus einer im Sinne der Frage 1 unionskonformen Anrechnung von ausländischen und vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Vordienstzeiten, den dieser nach nationalem Recht nicht hatte und objektiv erst mit Verkündung der Entscheidungen Rs C-195/98, Österreichischer Gewerkschaftsbund — Gewerkschaft öffentlicher Dienst am 30.11.2000 und Rs C-88/08, Hütter am 18.6.2009 geltend machen konnte, zur Gänze verjährt wäre?

4.

Falls Frage 1 bejaht wird: Trifft einen Arbeitgeber im Bahntransportsektor mit rund 40 000 Arbeitnehmern und einer mehrstufig hierarchisch gegliederten und räumlich flächendeckend ausgestalteten Organisation aus dem Unionsrecht in seinem gegenwärtigen Stand, insbesondere aus der horizontalen Wirkung des allgemeinen unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes und/oder Diskriminierungsverbotes der Arbeitnehmerfreizügigkeit die Fürsorgepflicht, seine Arbeitnehmer und Arbeitnehmervertreter über auch in der Tagespresse veröffentlichte Entscheidungen des EuGH in Kenntnis zu setzen, die eine vom Arbeitgeber bisher praktizierte Vordienstzeitenanrechnung als unionswidrig erscheinen lassen, und die unter anderem zu Entgeltnachzahlungen führen können?


(1)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303, S. 16.


12.1.2013   

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C 9/29


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 3. Oktober 2012 — Almer Beheer BV u. a./Van den Dungen Vastgoed BV u. a.

(Rechtssache C-441/12)

2013/C 9/48

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Almer Beheer BV u. a.

Beklagte: Van den Dungen Vastgoed BV u. a.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2003/71 (1) dahin auszulegen, dass die in dieser Richtlinie vorgesehene Prospektpflicht grundsätzlich (d. h. abgesehen von den in der Richtlinie vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen für bestimmte Fälle) auch für Zwangsversteigerungen von Wertpapieren gilt?

2.

a)

Sofern Frage 1 bejaht wird: Ist der Begriff „Gesamtgegenwert des Angebots“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2003/71 in diesem Fall dahin auszulegen, dass bei Zwangsversteigerungen von Wertpapieren von dem unter Berücksichtigung des besonderen Charakters einer Zwangsversteigerung vernünftigerweise zu erwartenden Erlös auszugehen ist, auch wenn der vernünftigerweise zu erwartende Erlös erheblich unter dem Wert im Wirtschaftsverkehr liegt?

b)

Sofern Frage 1 bejaht, aber Frage 2 a) verneint wird: Wie ist in diesem Fall, insbesondere bei Zwangsversteigerungen von Wertpapieren, der „Gesamtgegenwert des Angebots“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2003/71 auszulegen?


(1)  Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345, S. 64).


12.1.2013   

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C 9/30


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 3. Oktober 2012 — Jan Sneller/DAS Nederlandse Rechtsbijstand Verzekeringsmaatschappij NV

(Rechtssache C-442/12)

2013/C 9/49

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Jan Sneller

Kassationsbeschwerdegegnerin: DAS Nederlandse Rechtsbijstand Verzekeringsmaatschappij NV

Vorlagefragen

1.

Lässt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344/EWG (1) es zu, dass ein Rechtsschutzversicherer, der in seinen Versicherungsverträgen festlegt, dass rechtlicher Beistand in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren grundsätzlich von Arbeitnehmern des Versicherers gewährt wird, sich darüber hinaus ausbedingt, dass die mit dem rechtlichen Beistand durch einen vom Versicherten frei gewählten Rechtsanwalt oder Rechtsvertreter verbundenen Kosten nur dann abgedeckt sind, wenn der Versicherer der Ansicht ist, dass die Fallbearbeitung einem externen Rechtsvertreter übertragen werden muss?

2.

Macht es für die Beantwortung der ersten Frage einen Unterschied, ob für das betreffende Gerichts- oder Verwaltungsverfahren rechtlicher Beistand vorgeschrieben ist oder nicht?


(1)  Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185, S. 77).


12.1.2013   

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C 9/30


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 11. Oktober 2012 — Werner Krieger gegen ERGO Lebensversicherung AG

(Rechtssache C-459/12)

2013/C 9/50

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Werner Krieger

Beklagte: ERGO Lebensversicherung AG

Vorlagefrage

Ist Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) (1) unter Berücksichtigung des Artikels 31 Absatz 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) (2) dahin auszulegen, dass er einer Regelung — wie § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) — entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist?


(1)  ABl. L 330, S. 50.

(2)  ABl. L 360, S. 1.


12.1.2013   

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C 9/30


Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te ’s Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 15. Oktober 2012 — Granton Advertising BV/Inspecteur van de Belastingdienst Haaglanden (kantoor Den Haag)

(Rechtssache C-461/12)

2013/C 9/51

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te ’s Hertogenbosch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Granton Advertising BV

Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst Haaglanden (kantoor Den Haag)

Vorlagefragen

1.

Ist der Ausdruck „sonstige Wertpapiere“ in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) (seit 1. Januar 2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Achten Richtlinie 2006/112/EG (2) in geänderter Fassung) dahin auszulegen, dass er eine Grantoncard erfasst, bei der es sich um eine übertragbare Karte handelt, die zur (teilweisen) Bezahlung für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, und, wenn ja, sind dann die Ausgabe und der Verkauf einer solchen Karte von der Umsatzsteuer befreit?

2.

Wenn dies nicht der Fall ist, ist dann der Ausdruck „andere Handelspapiere“ in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 (seit 1. Januar 2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Achten Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung) dahin auszulegen, dass er eine Grantoncard erfasst, bei der es sich um eine übertragbare Karte handelt, die zur (teilweisen) Bezahlung für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, und, wenn ja, sind dann die Ausgabe und der Verkauf einer solchen Karte von der Umsatzsteuer befreit?

3.

Ist es, falls eine Grantoncard ein „sonstiges Wertpapier“ oder ein „anderes Handelspapier“ im vorbezeichneten Sinne darstellt, für die Frage, ob deren Ausgabe und Verkauf von der Umsatzsteuer befreit sind, von Bedeutung, dass bei Verwendung dieser Karte die Erhebung der Steuer auf (einen verhältnismäßigen Teil des) für sie entrichteten Entgelts praktisch illusorisch ist?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


12.1.2013   

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C 9/31


Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 17. Oktober 2012 — ATP Pension Service A/S/Skatteministeriet

(Rechtssache C-464/12)

2013/C 9/52

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ATP Pension Service A/S

Beklagter: Skatteministeriet

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) dahin auszulegen, dass der Begriff „durch die Mitgliedstaaten als solche definierte Kapitalanlagegesellschaften“ Rentenkassen wie die im Ausgangsverfahren beschriebenen mit den nachfolgend genannten Charakteristika umfasst, wenn der Mitgliedstaat die in Abschnitt 2 des Vorlagebeschlusses angegebenen Institute als Kapitalanlagegesellschaften anerkennt:

a)

Der Ertrag für den Arbeitnehmer (Rentenversicherungsnehmer) hängt vom Ertrag der Investitionen der Rentenkasse ab,

b)

der Arbeitgeber nimmt keine ergänzende Einzahlung vor, um dem Rentenversicherungsnehmer einen bestimmten Ertrag zu sichern,

c)

die Rentenkasse investiert die angesparten Mittel kollektiv nach dem Grundsatz der Risikostreuung,

d)

der wesentlichste Teil der Einzahlungen an die Rentenkasse beruht auf kollektiven Vereinbarungen zwischen den Organisationen der Sozialpartner, die die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten, und nicht auf der Entscheidung des einzelnen Arbeitnehmers,

e)

der einzelne Arbeitnehmer kann individuell entscheiden, weitere Einzahlungen an die Rentenkasse vorzunehmen,

f)

selbständige Gewerbetreibende, Arbeitgeber und Geschäftsführer können sich dafür entscheiden, Rentenbeiträge an die Rentenkasse einzuzahlen,

g)

ein im Voraus festgelegter Teil der kollektiv vereinbarten Ersparnisse für die Altersversorgung wird für eine lebenslange Leibrente verwendet,

h)

die Rentenversicherungsnehmer tragen die Kosten der Rentenkasse,

i)

Einzahlungen an die Rentenkasse sind innerhalb bestimmter betragsmäßiger Grenzen nach dem nationalen Einkommensteuerrecht abzugsberechtigt,

j)

Einzahlungen in eine individuelle Rentenversicherung einschließlich einer durch ein Geldinstitut angebotenen Rentenversicherung, bei der die Mittel bei einer Kapitalanlagegesellschaft angelegt werden können, sind nach dem nationalen Einkommensteuerrecht in gleichem Umfang abzugsberechtigt wie unter Buchstabe i),

k)

die Abzugsberechtigung für Einzahlungen nach Buchstabe i) entspricht der Besteuerung von Auszahlungen, und

l)

die gebildeten Ersparnisse werden grundsätzlich nach dem Renteneintritt ausgezahlt?

2.

Ist, wenn die erste Frage bejaht wird, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass der Begriff „Verwaltung“ eine Dienstleistungserbringung wie die im Ausgangsverfahren beschriebene (Abschnitt 1.2 des Vorlagebeschlusses) umfasst?

3.

Ist eine Dienstleistungserbringung im Zusammenhang mit Rentenzahlungen wie die im Ausgangsverfahren beschriebene (Abschnitt 1.2 des Vorlagebeschlusses) nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie als eine einzige Dienstleistung oder als mehrere getrennte Dienstleistungen anzusehen, die getrennt zu prüfen sind?

4.

Ist Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass die in der Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr eine Dienstleistungserbringung im Zusammenhang mit Rentenzahlungen wie die im Ausgangsverfahren beschriebene (Abschnitt 1.2 des Vorlagebeschlusses) umfasst?

5.

Ist, wenn die vierte Frage verneint wird, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass die in der Bestimmung vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung für Umsätze im Einlagengeschäft oder Kontokorrentverkehr eine Dienstleistungserbringung im Zusammenhang mit Rentenzahlungen wie die im Ausgangsverfahren beschriebene (Abschnitt 1.2 des Vorlagebeschlusses) umfasst?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


12.1.2013   

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C 9/32


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 25. Oktober 2012 — Juvelta UAB/Lietuvos prabavimo rūmai

(Rechtssache C-481/12)

2013/C 9/53

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Rechtsmittelführerin: Juvelta UAB

Beklagter: Lietuvos prabavimo rūmai

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er nationale rechtliche Regelungen verbietet, nach denen, wenn aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführte Goldgegenstände, die auf dem Markt dieses (ausführenden) Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden dürfen, auf dem Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vertrieben werden sollen, diese Gegenstände von einem unabhängigen, von einem Mitgliedstaat ermächtigten Punzierungsamt mit einem Kennzeichen gestempelt werden müssen, das bestätigt, dass der das Kennzeichen tragende Gegenstand von diesem Amt geprüft wurde, und in dem für Verbraucher des einführenden Mitgliedstaates verständliche Angaben über den Feingehalt des Gegenstands gemacht werden, wenn solche Angaben über den Feingehalt in einem auf denselben Goldgegenstand gestempelten separaten und zusätzlichen Kennzeichen oder einer entsprechenden Kennzeichnung gemacht werden?

2.

Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass wie im vorliegenden Fall die zusätzliche Kennzeichnung hinsichtlich des Feingehalts von Goldgegenständen, die auf den Gegenständen vorgenommen wird und die für Verbraucher des einführenden Mitgliedstaates verständlich ist (z. B. die Kennzeichnung mit den drei arabischen Ziffern „585“), zwar nicht durch ein unabhängiges, von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ermächtigtes Punzierungsamt vorgenommen wurde, aber die Angaben in der Kennzeichnung in ihrem Sinngehalt den Angaben entsprechen, die in dem von einem unabhängigen, von dem ausführenden Mitgliedstaat ermächtigten Punzierungsamt auf denselben Gegenstand gestempelten Kennzeichen wiedergegeben sind (z. B. die Kennzeichnung des ausführenden Staates mit der arabischen Ziffer „3“ gemäß den rechtlichen Regelungen dieses Staates speziell einen Feingehalt von „585“ bezeichnet)?


12.1.2013   

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C 9/32


Vorabentscheidungsersuchen des Okresný súd Prešov (Slowakei), eingereicht am 29. Oktober 2012 — Peter Macinský, Eva Macinská/Getfin s.r.o., Financreal s.r.o.

(Rechtssache C-482/12)

2013/C 9/54

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Okresný súd Prešov

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Peter Macinský, Eva Macinská

Beklagte: Getfin s.r.o., Financreal s.r.o.

Vorlagefrage

Ist die Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass damit eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die Bestimmung des § 151j Abs. 1 Občiansky zákonník (Bürgerliches Gesetzbuch) in Verbindung mit weiteren Bestimmungen der im vorliegenden Verfahren fraglichen Regelung unvereinbar ist, die es dem Gläubiger ermöglicht, eine Vollstreckung aus unlauteren Vertragsbedingungen in der Weise zu betreiben, dass er ein Pfandrecht durch Verkauf der entsprechenden Immobilie auch entgegen Einwendungen des Verbrauchers, trotz eines Streits über die Sache und ohne dass die Vertragsbedingungen durch ein Gericht oder eine andere unabhängige gerichtliche Stelle geprüft werden, verwertet?


(1)  ABl. L 95, S. 29.


12.1.2013   

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C 9/33


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 5. November 2012 — Eli Lilly and Company Ltd/Human Genome Sciences Inc

(Rechtssache C-493/12)

2013/C 9/55

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eli Lilly and Company Ltd

Beklagte: Human Genome Sciences Inc

Vorlagefragen

a)

Welches sind die Kriterien, um zu entscheiden, ob „das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“ im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009/EG (1)?

b)

Sind andere Kriterien heranzuziehen, wenn das Erzeugnis keine Produktkombination ist, und falls ja, welche?

c)

Ist es im Falle eines Anspruchs in Bezug auf einen Antikörper oder eine Klasse von Antikörpern ausreichend, dass der oder die Antikörper mittels ihrer Bindungseigenschaften für ein Zielprotein definiert werden, oder ist eine strukturelle Definition für den oder die Antikörper notwendig, und falls ja, in welchem Umfang?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 152, S. 1).


12.1.2013   

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C 9/33


Rechtsmittel der TeamBank AG Nürnberg gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. September 2012 in der Rechtssache T-220/11, TeamBank AG Nürnberg gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkts (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 19. November 2012

(Rechtssache C-524/12 P)

2013/C 9/56

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: TeamBank AG Nürnberg (Prozessbevollmächtigter: D. Terheggen, Rechtsanwalt)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt

das Urteil des Gerichts vom 19. September 2012 in der Rechtssache T-220/11 vollständig aufzuheben;

die im ersten Rechtszug gestellten Anträge, entsprechend der beim Gericht eingebrachten Klageschrift vom 18. April 2011, vollständig aufrechtzuerhalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) unrichtig angewendet, indem es von einer Verwechslungsgefahr zwischen den Bildzeichen „f@ir Credit“ und „FERCREDIT“ ausging.

Entgegen der Ansicht des Gerichts bestehe ein klar erkennbarer visueller Unterschied im Gesamteindruck der beiden Zeichen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Zeichen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen stehen, die gewöhnlich für deren Nutzer erhebliche finanzielle Folgen haben. Deswegen sei davon auszugehen, dass der durchschnittliche Verbraucher diese Zeichen mit besonderer Sorgfalt prüft und bestehende Unterschiede mit hoher Wahrscheinlichkeit erkennt. Dieser Umstand sei jedoch vom Gericht nicht ausreichend gewürdigt worden.

Bei richtiger Würdigung dieses Umstandes sowie der Unterschiede im Gesamteindruck der beiden Zeichen komme man zum Ergebnis, dass keinerlei relevante Ähnlichkeit zwischen den beiden Zeichen bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1


12.1.2013   

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C 9/34


Beschluss des Präsidenten der Großen Kammer des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgericht Berlin — Deutschland) — Rainer Reimann/Philipp Halter GmbH & Co. Sprengunternehmen KG.

(Rechtssache C-317/11) (1)

2013/C 9/57

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Großen Kammer des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


12.1.2013   

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C 9/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Grattan plc/The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs

(Rechtssache C-606/11) (1)

2013/C 9/58

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 65 vom 3.3.2012.


12.1.2013   

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C 9/34


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen — Schweden) — Eva-Marie Brännström, Rune Brännström/Ryanair Holdings plc

(Rechtssache C-150/12) (1)

2013/C 9/59

Verfahrenssprache: Schwedisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 157 vom 2.6.2012.


Gericht

12.1.2013   

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C 9/35


Urteil des Gerichts vom 21. November 2012 — Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-270/08) (1)

(EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Operationelles Programm Berlin (Ost) Ziel 1 (1994–1999) in der Bundesrepublik Deutschland)

2013/C 9/60

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma, T. Henze und C. Blaschke im Beistand von Rechtsanwalt C. von Donat)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblyté und B. Conte)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Rodríguez Cárcamo und N. Díaz Abad, dann A. Rubio Gonzáles, abogados del Estado), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, Y. de Vries, B. Koopman, M. Bulterman und J. Langer), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und N. Rouam)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 1615 endg. der Kommission vom 29. April 2008 über die Kürzung des durch die Entscheidung der Kommission K(94) 1973 vom 5. August 1994 gewährten Beitrags des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für das Operationelle Programm Berlin (Ost) Ziel 1 (1994–1999) in der Bundesrepublik Deutschland

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Königreich Spanien, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


12.1.2013   

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C 9/35


Urteil des Gerichts vom 21. November 2012 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-76/11) (1)

(Fischerei - Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen - Art. 105 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 - Abzüge von den Quoten für ein bestimmtes Jahr wegen Überschreitung der für die vorangegangenen Jahre zugeteilten Quoten - Zeitliche Anwendung - Rechtssicherheit - Auslegung, mit der die Beachtung des Primärrechts gewährleistet wird - Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafen - Rückwirkungsverbot)

2013/C 9/61

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter:. Díaz Abad, abogado del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und D. Nardi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1004/2010 der Kommission vom 8. November 2010 über Abzüge von bestimmten Fangquoten für 2010 wegen Überfischung im vorangegangenen Jahr (ABl. L 291, S. 31)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 89 vom 19.3.2011.


12.1.2013   

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C 9/35


Urteil des Gerichts vom 21. November 2012 — Getty Images/HABM (PHOTOS.COM)

(Rechtssache T-338/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PHOTOS.COM - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 9/62

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Getty Images (US), Inc. (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Olson)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. April 2011 (Sache R 1831/2010-2) betreffend die Anmeldung des Wortzeichens PHOTOS.COM als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Getty Images (US), Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011.


12.1.2013   

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C 9/36


Urteil des Gerichts vom 21. November 2012 — Atlas/HABM — Couleurs de Tollens (ARTIS)

(Rechtssache T-558/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARTIS - Ältere nationale Wortmarke ARTIS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2013/C 9/63

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Atlas sp. z o.o. (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Rumpel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Couleurs de Tollens (Clichy, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-G. Monin)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Juli 2011 (Sache R 1253/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Couleur de Tollens-Agora und der Atlas sp. z o.o.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Atlas sp. z o.o. trägt die Kosten einschließlich der Aufwendungen von Couleurs de Tollens, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) notwendig waren.


(1)  ABl. C 13 vom 14.1.2012.


12.1.2013   

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C 9/36


Urteil des Gerichts vom 20. November 2012 — Phonebook of the World/HABM — Seat Pagine Gialle (PAGINE GIALLE)

(Rechtssache T-589/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke PAGINE GIALLE - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Kein beschreibender Charakter - Keine Zeichen oder Angaben, die üblich geworden sind - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009)

2013/C 9/64

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Phonebook of the World (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Bertrand)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Seat Pagine Gialle SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Jacobacci)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. August 2011 (Sache R 1541/2010-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Phonebook of the World und der Seat Pagine Gialle SpA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Phonebook of the World trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 32 vom 4.2.2012.


12.1.2013   

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C 9/36


Beschluss des Gerichts vom 15. November 2012 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-286/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Außervertragliche Haftung - Ersatz des Schadens, der sich daraus ergeben soll, dass ein Schreiben über Kosten in einer Rechtssache an den Rechtsanwalt gesandt wird, der den Rechtsmittelführer in dieser Rechtssache vertreten hat - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2013/C 9/65

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 16. März 2011, Marcuccio/Kommission (F-21/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.


12.1.2013   

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C 9/37


Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2012 — Saobraćajni institut CIP/Kommission

(Rechtssache T-219/12) (1)

(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschluss der Klägerin vom Ausschreibungsverfahren - Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens nach Klageerhebung - Erledigung)

2013/C 9/66

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Saobraćajni institut CIP d.o.o. (Belgrad, Serbien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lojpur)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und E. Georgieva)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntgabe eines am 27. März 2012 veröffentlichten öffentlichen Auftrags betreffend die Vorbereitung einer technischen Dokumentation für ein Projekt zur Modernisierung von Eisenbahnstrecken, bei dem die Klägerin von der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen wurde, und Schadensersatzklage

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Klägerin in diesem Rechtszug entstanden sind.


(1)  ABl. C 227 vom 28.7.2012.


12.1.2013   

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C 9/37


Beschluss des Gerichts vom 24. Oktober 2012 — Saobraćajni institut CIP/Kommission

(Rechtssache T-227/12) (1)

(Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschluss der Klägerin vom Ausschreibungsverfahren - Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens nach Klageerhebung - Erledigung)

2013/C 9/67

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Saobraćajni institut CIP d.o.o. (Belgrad, Serbien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lojpur)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und E. Georgieva)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Bekanntgabe eines am 3. April 2012 veröffentlichten öffentlichen Auftrags betreffend die Vorbereitung einer technischen Dokumentation für ein Projekt zur Modernisierung von Eisenbahnstrecken, bei dem die Klägerin von der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen wurde, und Schadensersatzklage

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Klägerin in diesem Rechtszug entstanden sind.


(1)  ABl. C 227 vom 28.7.2012.


12.1.2013   

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C 9/37


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 16. November 2012 — Akzo Nobel u. a./Kommission

(Rechtssache T-345/12 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Veröffentlichung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Ablehnung des Antrags auf vertrauliche Behandlung von Informationen, die der Kommission gemäß der Kronzeugenmitteilung übermittelt wurden - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Dringlichkeit - Fumus boni iuris - Interessenabwägung)

2013/C 9/68

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Akzo Nobel NV (Amsterdam, Niederlande), Akzo Nobel Chemicals Holding AB (Nacka, Schweden) und Eka Chemicals AB (Bohus, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Swaak und R. Wesseling)

Antragsgegnerin: Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, M. Kellerbauer et G. Meessen)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2012) 3533 final der Kommission vom 24. Mai 2012, mit der der von der Klägerin nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 (ABl. L 275, S. 29) gestellte Antrag auf vertrauliche Behandlung von bestimmten in der Entscheidung C(2006) 1766 final vom 3. Mai 2006 (Sache COMP/F/38.620 — Wasserstoffperoxyd und Perborat) enthaltenen Informationen zurückgewiesen wurde und XXX Entscheidung 2006/903/EG der Kommission vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel NV, Akzo Nobel Chemicals Holding AB, EKA Chemicals AB, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret S.A., Kemira OYJ, L’Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache Nr. COMP/F/C.38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) (ABl. L 353, S. 54)

Tenor

1.

Der Vollzug des Beschlusses C (2012) 3533 final der Europäischen Kommission vom 24. Mai 2012 über die Ablehnung eines Antrags der Akzo Nobel NV, der Akzo Nobel Chemicals Holding AB und der Eka Chemicals AB auf vertrauliche Behandlung nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (Sache Nr. COMP/38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) wird ausgesetzt.

2.

Der Europäischen Kommission wird bis auf Weiteres untersagt, eine Fassung ihrer Entscheidung 2006/903/EG vom 3. Mai 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen gegen Akzo Nobel, Akzo Nobel Chemicals Holding, Eka Chemicals, Degussa AG, Edison SpA, FMC Corporation, FMC Foret SA, Kemira OYJ, L’Air Liquide SA, Chemoxal SA, Snia SpA, Caffaro Srl, Solvay SA/NV, Solvay Solexis SpA, Total SA, Elf Aquitaine SA und Arkema SA (Sache Nr. COMP/F/C.38.620 — Wasserstoffperoxid und Perborat) zu veröffentlichen, die in Bezug auf Akzo Nobel, Akzo Nobel Chemicals Holding und Eka Chemicals ausführlicher ist als die im September 2007 auf ihrer Internetseite veröffentlichte Fassung.

3.

Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


12.1.2013   

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C 9/38


Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 14. November 2012 — Intrasoft International/Kommission

(Rechtssache T-403/12 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren - Ablehnung eines Angebots - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit)

2013/C 9/69

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Antragstellerin: Intrasoft International SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und E. Georgieva)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Delegation der Europäischen Union in der Republik Serbien vom 10. August 2012, mit der das Angebot der Antragstellerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EuropeAid/131367/C/SER/RS betreffend die technische Hilfe für die Zollverwaltung in Serbien zur Unterstützung der Modernisierung des Zollsystems (ABl. 2011/S 160-262712) abgelehnt wurde, und der Entscheidung der Delegation der Europäischen Union in der Republik Serbien vom 12. September 2012, mit der der Antragstellerin mitgeteilt wurde, dass der Vergabeausschuss empfohlen habe, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


12.1.2013   

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C 9/38


Klage, eingereicht am 25. Oktober 2012 — Tridium/HABM — q-bus Mediatektur (SEDONA FRAMEWORK)

(Rechtssache T-467/12)

2013/C 9/70

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Tridium, Inc. (Richmond, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nentwig)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: q-bus Mediatektur GmbH (Berlin, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 2. August 2012 in der Sache R 1943/2011-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SEDONA FRAMEWORK“ für Waren der Klasse 9 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9067372.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Bildmarke Nr. 934023 „~sedna“ für Waren der Klasse 9.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


12.1.2013   

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C 9/39


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2012 — Meta Group/Kommission

(Rechtssache T-471/12)

2013/C 9/71

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Meta Group Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bartolini, V. Coltelli und A. Formica)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vom Direktor des Referats „Industrial Innovation and Mobility Industries“ unterzeichnete und bei der Klägerin am 20. August 2012 eingegangene Note Nr. 939970 der GD Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission vom 2. August 2012 zum von Direktor Carlo Pettinelli unterschriebenen „launch recovery procedure to FP5-FP6 payment contracts no. 517557 IRE6 INNOVATION COACH, 517539 IRE6 MARIS, 517548 IRE6 RIS MAZOVIA, 030583 CONNECT-2-IDEAS, 039982 EASY, 014660 RIS MALOPOLSKA, 517529 IINNSOM, 014637 RIS TRNAVA and 014668 RIS WS“, mit der der Beschluss der Kommission „to recover the amount of 345 451,03 EUR under the above agreement“ mitgeteilt wurde, für nichtig zu erklären;

und soweit erforderlich

die vom Direktor des Referats „Industrial Innovation and Mobility Industries“ Note Nr. 660283 der GD Unternehmen und Industrie der Europäischen Kommission vom 1. Juni 2012 zum gleichen Gegenstand, die auch als interne Handlung des Rückforderungsverfahrens, das mit dem Erlass der im vorhergehenden Punkt genannten Maßnahme abgeschlossen wurde, angefochten wird, für nichtig zu erklären;

die Note vom 27. September 2012 zur Aufrechnung des infolge der Rückforderung geschuldeten Betrags mit der Klägerin im Rahmen derselben Projekte, die Gegenstand der Finanzhilfe sind, zustehenden Kreditbeträgen für nichtig zu erklären;

die Note vom 27. September 2012 zur Aufrechnung des infolge der Rückforderung geschuldeten Betrags mit ihr zustehenden Kreditbeträgen für nichtig zu erklären;

die Note der Europäischen Kommission, Budget Execution (general budget and EDF), vom 10. Oktober 2012, mit der der Klägerin die Aufrechnung mit sonstigen Kreditbeträgen für einen restlichen Endbetrag in Höhe von 294 290,59 Euro erklärt wurde, für nichtig zu erklären;

alle vorherigen, darauf folgenden und/oder damit zusammenhängenden Maßnahmen für nichtig zu erklären;

infolgedessen

die Beklagte zur Zahlung von 294 290,59 Euro zuzüglich 54 705,97 Euro sowie zum Ersatz des Folgeschadens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft die Finanzhilfevereinbarungen, die zwischen der Klägerin und der Kommission im Rahmen des „Fünften und Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Union im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung“ geschlossen wurden.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1.1 der Finanzhilfevereinbarungen, Verstoß gegen den Grundsatz der Angemessenheit und Feststellung einer offensichtlich fehlerhaften Beurteilung des Sachverhalts.

Die Klägerin habe bewiesen, dass die Vergütungen der Gesellschafter selbst, die das Werk erbrächten, in vollem Umfang mit den Marktpreisen sowie mit den Vergütungen der selbständig untergeordnet Arbeitenden und der abhängig Beschäftigten, die ähnliche Tätigkeiten erbrächten, im Einklang stünden. Unter anderem sei die Einstufung der internationalen Experten, die mit den Tätigkeiten für die betreffenden Projekte beschäftigt und mit Verträgen über „koordinierte und laufende Zusammenarbeit“ eingestellt worden seien, in vollem Umfang rechtmäßig.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns sowie Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz und der Vorausbestimmung der Kriterien.

Das Vorhandensein einer Vielzahl von Kriterien, die für die Bestimmung der Berechnungsmethode der Vergütung verwendet werden könnten, hätte dazu führen müssen, dass die Verwaltung die für den Privatmann günstigste anwende. Wenn auf dem italienischen und dem europäischen Markt sehr unterschiedliche Tarife für dieselben Dienstleistungen festgestellt worden seien, wäre es zweckmäßig gewesen, dass die Verwaltung die Lösung mit der geringstmöglichen Beeinträchtigung bevorzugt hätte.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des angemessenen Verwaltungshandelns aufgrund offensichtlicher Widersprüchlichkeit und Ungleichbehandlung.

Die angefochtene Maßnahme sei, da sie als Grundlage der Rückforderung die Rechtswidrigkeit der verwendeten Methodologie für die Berechnung der Kosten und der in Betracht kommenden Entschädigungen nehme, offensichtlich im Widerspruch zu den zuvor von der Kommission getroffenen Feststellungen, bei denen dieselbe Methodologie, die gerügt werde, von dieser selbst sehr positiv bewertet worden sei.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Grundsatzes des Schutzes der erworbenen Rechte, der Rechtssicherheit und der Sorgfaltspflicht.

Das Verhalten der Kommission habe bei der Klägerin ein berechtigtes Vertrauen begründet, da die Wahl der Verwaltung, den Abschluss der Finanzhilfevereinbarung in Bezug auf das Projekt ECOLINK + abhängig zu machen „in accordance with the solution elaborated to the noteworthy findings of a recent audit report“, und die Entscheidung, in deren späterer Ergänzung vorzusehen, dass für die Aktionäre „the methodology annexed to the contract and the relative costs are reported in the company’s books“ verwendet werden müsse, durch schlüssige Tatsachen gezeigt habe, dass die Kommission bereits tatsächlich der Berechnungsweise der von META eingereichten Kosten zugestimmt habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Unzureichende Begründung, Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, gegen das in der Finanzhilfevereinbarung vorgesehene Verfahren sowie gegen den Kodex für gute Verwaltungspraxis.


12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/40


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2012 — Giorgis/HABM — Comigel (Form von Kelchgläsern)

(Rechtssache T-474/12)

2013/C 9/72

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Giorgio Giorgis (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Prado und A. Tornato)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Comigel SAS (Saint-Julien-lès-Metz, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juli 2012 in der Sache R 1301/2011-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Dreidimensionale Marke in Form von Kelchgläsern für Waren der Klasse 30 — Gemeinschaftsmarke Nr. 8132681.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung war auf Nichtigkeitsgründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und d der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates gestützt.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der angefochtenen Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009.


12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/41


Klage, eingereicht am 29. Oktober 2012 — LaserSoft Imaging/HABM (WorkflowPilot)

(Rechtssache T-475/12)

2013/C 9/73

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: LaserSoft Imaging AG (Kiel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Hunnekuhl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Januar 2012 und vom 6. August 2012 (Sache R 480/2012-4) aufzuheben, soweit die Markenanmeldung der Klägerin vom 29. August 2011 dadurch zurückgewiesen wurde und die Beklagte zu verurteilen, die Wortmarke „WorkflowPilot“ antragsgemäß in das Markenregister des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt einzutragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „WorkflowPilot“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 223 774

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7, Abs. 1, Buchst. b und c, sowie gegen Art. 7, Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009


12.1.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/41


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2012 — Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-476/12)

2013/C 9/74

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH (Aachen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und C. Dittrich)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die stillschweigende Entscheidung der Kommission vom 4. September 2012 (Az. GestDem Nr. 3273/2012), mit welcher der Zugang zu den Angaben des Umweltbundesamtes der Bundesrepublik Deutschland verweigert wurde, welche dieses der Europäischen Kommission zu den Anlagen der Klägerin im Rahmen des nach Art. 15 Abs. 1 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 27. April 2011 (2011/278/EU) unterbreiteten Verzeichnisses der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Anlagen in Deutschland übermittelt hat, für nichtig zu erklären,

hilfsweise, die stillschweigende Entscheidung der Kommission vom 25. September 2012 (Az. GestDem Nr. 3273/2012), mit welcher jedenfalls der Zugang zu den beantragten Informationen abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:

1.

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1)

Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist zur Beantwortung ihres Zweitantrages nicht vorgelegen haben und dadurch bereits am 4. September 2012 eine ablehnende Entscheidung der Kommission vorgelegen habe.

2.

Verstoß gegen Art. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (2) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

Die Klägerin trägt vor, dass die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags gegen Art. 3 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoße, da ihr ein Anspruch auf Zugänglichmachung der begehrten Umweltinformationen auf Grundlage dieser Vorschriften zustehe und Ablehnungsgründe, die eng auszulegen seien, nicht gegeben seien.

Insbesondere greife nach Auffassung der Klägerin der Ausschlussgrund nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht ein. Die angeforderten Dokumente würden sich ausschließlich auf Daten beziehen, die der Kommission von der Bundesrepublik Deutschland übermittelt wurden und nicht auf eine laufende Prüfung dieser Daten durch die Kommission. Eine ernstliche Beeinträchtigung des Entscheidungsfindungsprozesses der Kommission sei daher nicht zu befürchten.

Ferner macht die Klägerin geltend, dass auch die noch fehlende Stellungnahme von den konsultierten Behörden kein Ablehnungsgrund für ihren Antrag sei. Sie führt diesbezüglich aus, dass die Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht derart weit ausgelegt werden könne, dass er einem betroffenen Mitgliedstaat ein Vetorecht einräume, aufgrund dessen er dem Zugang zu den begehrten Dokumenten nach freiem Ermessen widersprechen könnte. Dies würde dem Ziel des Aarhus-Übereinkommens der Herstellung und Förderung von Transparenz in Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zuwiderlaufen.

3.

Verstoß gegen das Begründungserfordernis

An letzter Stelle macht die Klägerin einen Verstoß gegen das Begründungserfordernis nach Art. 296 Abs 2 AEUV geltend.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).


12.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/42


Klage, eingereicht am 3. November 2012 — GOLAM/HABM — Pentafarma (METABOL)

(Rechtssache T-486/12)

2013/C 9/75

Sprache der Klageschrift: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sofia Golam (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Trovas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pentafarma-Sociedade Tecnico-Medicinal, SA (Prior Velho, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihrer Klage stattzugeben und die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Juli 2012 in der Sache R 1901/2011-1 aufzuheben;

den Widerspruch der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer zurückzuweisen und ihrem Antrag in vollem Umfang stattzugeben;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortzeichen „METABOL“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 16 und 30 — Anmeldung Nr. 8 885 287.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Das portugiesische Wortzeichen „METABOL-MG“, das unter der Nr. 241 841 für Waren der Klasse 5 eingetragen wurde.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 207/2009 des Rates.


12.1.2013   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 9/42


Klage, eingereicht am 12. November 2012 — CITEB und Belgo-Metal/Parlament

(Rechtssache T-488/12)

2013/C 9/76

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Cit Blaton SA (CITEB) (Schaerbeek, Belgien) und Belgo-Metal (Wetteren, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Simar)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

die den Klägerinnen mit Schreiben vom 7. und vom 18. September 2012 mitgeteilte Entscheidung, mit der die Generaldirektion Infrastrukturen und Logistik des Europäischen Parlaments am 7. September 2012 ihr Angebot abgelehnt und den Auftrag an einen anderen Bieter vergeben hat, für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 89 Abs. 1 und 2 sowie Art. 92 der Haushaltsordnung (1), gegen Art. 135 Abs. 1 und 5 der Durchführungsverordnung (2) und gegen Art. 49 der Richtlinie 2004/18 (3) sowie gegen das Wettbewerbsprinzip, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichheit und der Verhältnismäßigkeit und gegen das Sorgfaltsprinzip, da die angefochtene Entscheidung nicht den vom Vergabeausschuss erstellten Bericht enthalte, der die Begründung der Entscheidung darstelle, so dass die Klägerinnen nicht die Rechtmäßigkeit des ausgewählten Angebots hätten überprüfen können.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Begründungspflicht, gegen Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung, gegen die Verdingungsunterlagen und gegen die Vergabebestimmungen, da die angefochtene Entscheidung nicht ausführlich und angemessen begründet sei, weil sie nicht die Informationen aus dem Bericht des Vergabeausschusses enthalte.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juli 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).

(3)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).