ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.396.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 396

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
21. Dezember 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 396/01

Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2012/C 396/02

Schlussfolgerungen des Rates — Gesundes Altern

8

2012/C 396/03

Schlussfolgerungen des Rates zum Thema Organspende und -transplantation

12

2012/C 396/04

Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/811/GASP des Rates, Anwendung finden

15

 

Europäische Kommission

2012/C 396/05

Euro-Wechselkurs

16

2012/C 396/06

Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses vom 30. Juli 2010 hinsichtlich der Einsetzbarkeit und der Zusammensetzung des Hochrangigen Forums für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette

17

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Rat

2012/C 396/07

Offene Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST)

18

 

Europäische Kommission

2012/C 396/08

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen entsprechend dem Arbeitsprogramm 2012 des Programms zur Unterstützung der IKT-Politik (IKT-Förderprogramm) als Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)

20

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 396/09

Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/39.595 — Continental/United/Lufthansa/Air Canada (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 9787)  ( 1 )

21

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 396/10

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

24

2012/C 396/11

Mitteilung an die Personen und Organisationen, die nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2012 der Kommission in die Liste nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, aufgenommen wurden

28

 

Berichtigungen

2012/C 396/12

Berichtigung des Beschlusses der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2007/134/EG zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (ABl. C 385 vom 14.12.2012)

30

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 396/1


Mitteilung der Kommission — Meldung von Ausbildungsnachweisen — Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Anhang V)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 396/01

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, sieht insbesondere in Artikel 21 Absatz 7 vor, dass jeder Mitgliedstaat der Kommission die von ihm erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter Kapitel III der Richtlinie fallenden Bereichen mitteilt and dass die Kommission eine ordnungsgemäße Mitteilung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Union mit folgenden Angaben veröffentlicht: die von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, die zusätzliche Bescheinigung und die entsprechende Berufsbezeichnung, die in Anhang V Nummern 5.1.1, 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 bzw. 5.7.1 aufgeführt sind, sowie den Stichtag bzw. das akademische Bezugsjahr (1).

Da mehrere Mitgliedstaaten neue oder geänderte Bezeichnungen der bereits erfassten Ausbildungsnachweise gemeldet haben, veröffentlicht die Kommission diese Mitteilung auf der Grundlage des Artikels 21 Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG (2).

1.   Tierarzt

Polen hat folgende Änderungen der Bezeichnung von Tierärzten gemeldet (Anhang V Nummer 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG):

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Stichtag

Polska

Dyplom lekarza weterynarii

Szkoła Główna Gospodarstwa Wiejskiego w Warszawie

 

1. Mai 2004

Uniwersytet Przyrodniczy we Wrocławiu

Uniwersytet Przyrodniczy w Lublinie

Uniwersytet Warmińsko-Mazurski w Olsztynie

2.   Architekt

(1)

Ungarn hat folgende zusätzliche Bezeichnung von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Akademisches Bezugsjahr

Magyarország

Okleveles építészmérnök

Pécsi Tudományegyetem – Pollack Mihály Műszaki Kar

A területi illetékes építészkamara hatósági bizonyítványa a szakmagyakorlási jogosultságról

2007/2008

(2)

Italien hat folgende zusätzliche Bezeichnung von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Akademisches Bezugsjahr

Italia

Laurea Magistrale in Ingegneria edile/architettura

Università degli Studi di Padova

Esame di Stato

2008/2009

(3)

Polen hat folgende zusätzliche Bezeichnung von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Akademisches Bezugsjahr

Polska

magister inżynier architekt

Politechnika Wrocławska

Zaświadczenie o członkostwie w jednej z okręgowych izb architektów/Zaświadczenie Krajowej Rady Izby Architektów RP potwierdzające posiadane kwalifikacje do wykonywania zawodu architekta zgodnych z wymaganiami wynikającymi z przepisów prawa Unii Europejskiej osoby nie będącej członkiem Izby.

2007/2008

(4)

Österreich hat folgende zusätzliche Bezeichnung von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Akademisches Bezugsjahr

Österreich

Bachelor der Architektur

Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz

Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft, Jugend und Familie über die Eintragung in die Architektenkammer/Bescheinigung einer Bezirksverwaltungsbehörde über die Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes (Berechtigung für Hochbauplanung) berechtigt

2006/2007

Akademie der bildenden Künste Wien

2008/2009

(5)

Das Vereinigte Königreich hat die folgenden Änderungen an den Bezeichnungen von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Akademisches Bezugsjahr

United Kingdom

1.

Diplomas in architecture

1. —

Universities

An Architects Registration Board Part 3 Certificate of Architectural Education

1988/1989

Colleges of Art

Schools of Art

Cardiff University

2006/2007

University College for the Creative Arts

2008/2009

Birmingham City University

2.

Degrees in architecture

2.

Universities

1988/1989

3.

Final examination

3.

Architectural Association

4.

Examination in architecture

4.

Royal College of Art

5.

Examination Part II

5.

Royal Institute of British Architects

6.

Master of Architecture

6. —

University of Liverpool

2006/2007

Cardiff University

2006/2007

University of Plymouth

2007/2008

Queens University, Belfast

2009/2010

Northumbria University

2009/2010

University of Brighton

2010/2011

Birmingham City University

2010/2011

Leeds Metropolitan University

2011/2012

University of Newcastle upon Tyne

2011/2012

University of Lincoln

2011/2012

University of Huddersfield

2012/2013

7.

Graduate Diploma in Architecture

7.

University College London

2006/2007

8.

Professional Diploma in Architecture

8.

University of East London

2007/2008

9.

Graduate Diploma in Architecture/MArch Architecture

9.

University College London

2008/2009

10.

Postgraduate Diploma in Architecture

10. —

Leeds Metropolitan University

2007/2008

University of Edinburgh

2008/2009

11.

MArch Architecture (ARB/RIBA Part 2)

11. —

University College London

2011/2012

De Montfort University

12.

Master of Architecture (MArch)

12.

Liverpool John Moores University

2011/2012

13.

Postgraduate Diploma in Architecture and Architectural Conservation

13.

University of Edinburgh

2008/2009

14.

Postgraduate Diploma in Architecture and Urban Design

14.

University of Edinburgh

2008/2009

15.

Mphil in Environmental Design in Architecture (Option B)

15.

University of Cambridge

2009/2010

16.

Professional Diploma in Architecture: Advanced Environmental and Energy Studies

16.

University of East London/Centre for Alternative Technology

2008/2009

17.

MArchD in Applied Design in Architecture

15.

Oxford Brookes University

2011/2012

18.

M'Arch

16.

University of Portsmouth

2011/2012

(6)

Spanien hat folgende Änderungen an den Bezeichnungen von Architekten gemeldet (Anhang V Nummer 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG):

Land

Ausbildungsnachweis

Ausstellende Stelle

Zusätzliche Bescheinigung

Akademisches Bezugsjahr

España

Título oficial de arquitecto

Rectores de las universidades enumeradas a continuación:

 

1988/1990

Universidad Politécnica de Cataluña, Escuelas Técnicas Superiores de Arquitectura de Barcelona o del Vallès;

Universidad Politécnica de Madrid, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Madrid;

Universidad Politécnica de Las Palmas, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Las Palmas;

Universidad Politécnica de Valencia, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Valencia;

Universidad de Sevilla, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Sevilla;

Universidad de Valladolid, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Valladolid;

Universidad del País Vasco, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de San Sebastián;

Universidad de Navarra, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Pamplona;

Universidad de Santiago de Compostela, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de La Coruña;

Universidad de A Coruña;

1991/1992

Universidad de Alcalá de Henares, Escuela Politécnica de Alcalá de Henares;

1999/2000

Universidad Alfonso X El Sabio, Centro Politécnico Superior de Villanueva de la Cañada;

1999/2000

Universidad de Alicante, Escuela Politécnica Superior de Alicante;

1997/1998

Universidad Europea de Madrid;

1998/1999

Universidad Internacional de Cataluña, Escuela Técnica Superior de Arquitectura;

1999/2000

Universidad Ramón Llull, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de La Salle;

1998/1999

Universidad S.E.K. de Segovia, Centro de Estudios Integrados de Arquitectura de Segovia;

1999/2000

IE Universidad. Escuela Técnica Superior de Estudios Integrados de Arquitectura;

2009/2010

Universidad de Granada, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Granada.

1994/1995

Universidad San Pablo CEU

2001/2002


(1)  Das akademische Bezugsjahr betrifft die Bezeichnungen von Architekten. In Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG heißt es: „Die in Anhang V Nummer 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten, die Gegenstand einer automatischen Anerkennung […] sind, schließen eine Ausbildung ab, die frühestens in dem in diesem Anhang genannten akademischen Bezugsjahr begonnen hat”. Für alle anderen in Anhang V aufgelisteten Berufsbezeichnungen wird der Stichtag angegeben. Der Stichtag bezieht sich auf den Tag, ab dem die in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung für den jeweiligen Beruf im betreffenden Mitgliedstaat angewandt werden müssen.

(2)  Eine konsolidierte Fassung von Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG kann abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/internal_market/qualifications/index_de.htm.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 396/8


Schlussfolgerungen des Rates — Gesundes Altern

2012/C 396/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

VERWEIST AUF:

1.

Artikel 168 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird. Die Tätigkeit der Union ergänzt die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung, die Verhütung von Krankheiten und die Beseitigung von Ursachen für die Gefährdung der körperlichen und geistigen Gesundheit gerichtet. Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für das Gesundheitswesen zuständigen internationalen Organisationen;

2.

die Schlussfolgerungen des Rates zu folgenden Themen: „Berücksichtigung von Gesundheitsfragen in allen Politikbereichen“ (30. November/1. Dezember 2006) (1), „Altern in Gesundheit und Würde“ (30. November 2009), „Gleichbehandlung und Gesundheit in allen Politikbereichen: Solidarität im Gesundheitswesen“ (8. Juni 2010), „Innovative Ansätze für chronische Krankheiten im öffentlichen Gesundheitswesen und in Gesundheitsfürsorgesystemen“ (7. Dezember 2010), Vorarbeiten für das Pilotvorhaben „Europäische Innovationspartnerschaft für aktives und gesundes Altern“ (9. März 2011) und „Behebung des Gesundheitsgefälles innerhalb der EU durch ein abgestimmtes Vorgehen im Hinblick auf die Förderung von gesunden Lebensweisen“ (1./2. Dezember 2011) (2);

3.

die Resolution des WHO-Regionalkomitees für Europa (3): „Strategie und Aktionsplan für gesundes Altern in der Europäischen Region (2012-2020)“;

4.

die Mitteilungen der Kommission zu folgenden Themen: „Die Auswirkungen der demografischen Alterung in der EU bewältigen (Bericht über die demografische Alterung 2009)“, „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (5. März 2010) und „Den strategischen Durchführungsplan der Europäischen Innovationspartnerschaft ‚Aktivität und Gesundheit im Alter‘ voranbringen“ (29. Februar 2012);

5.

die Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum;

6.

den Bericht des Europäischen Kooperationsprojekts „Gesundheit im Alter“ zum Thema „Gesundheit im Alter — eine Herausforderung für Europa“ (2007);

7.

das Weißbuch der Kommission „Gemeinsam für die Gesundheit: Ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013“, in dem hervorgehoben wird, wie wichtig es ist, in einem alternden Europa die Gesundheit über die gesamte Lebensspanne hinweg zu fördern;

8.

die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die Auswirkungen der Bevölkerungsalterung auf die Gesundheits- und Sozialsysteme“ (15. Juli 2010) und die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Aktives Altern: Innovation — Intelligente Gesundheit — Bessere Lebensqualität“ (27. Juli 2012);

9.

die Erklärung des Rates über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012): Das weitere Vorgehen;

ERKENNT AN:

10.

dass gesundes Altern ein kontinuierlicher Prozess ist, der sich über das gesamte Leben erstreckt. Es ist daher von wesentlicher Bedeutung, die Bürger durch bereichsübergreifende Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit, Vorbeugung von Krankheiten und im Gesundheits- und Sozialwesen hierbei zu unterstützen. Dies schließt Arbeiten in allen gesellschaftlichen und politischen Bereichen unter Einbeziehung der Behörden und, entsprechend den Prioritäten der Mitgliedstaaten, von Akteuren auf allen Ebenen ein, einschließlich der Fachkräfte im Gesundheitsbereich, der Patienten, der Sozialpartner, der Zivilgesellschaft, der Medien und der Wirtschaftskreise;

11.

dass innovative Ansätze bei der Gesundheitsförderung und der Krankheitsvorbeugung älteren Menschen helfen könnten, länger unabhängig zu bleiben und ihre Lebensqualität zu verbessern;

UNTERSTREICHT:

12.

dass eine gute Gesundheit bei Menschen im arbeitsfähigen Alter zu einer höheren Produktivität führt, weitere Vorteile für Bürger und Gesellschaft mit sich bringt und zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und inklusives Wachstum beiträgt;

13.

dass es angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftskrise und des demografischen Wandels erforderlich ist, die Dienstleistungsstruktur im Hinblick auf ein effizienteres und nachhaltigeres Gesundheitswesen, das zu einer altersfreundlicheren Gesellschaft beiträgt ist, neu zu überdenken;

BEGRÜSST:

14.

die Ergebnisse der vom zyprischen Vorsitz am 5./6. September 2012 organisierten hochrangigen Konferenz über „Gesundes Altern“, auf der die in diesem Bereich durchgeführten Arbeiten im Mittelpunkt standen; es konnte nachgewiesen werden, dass ein enger Zusammenhang zwischen gesundem Altern und der Umsetzung wirksamer Programme zur Gesundheitsförderung und Krankheitsvorbeugung besteht, die in einer frühen Lebensphase einsetzen und sich über das gesamte Leben erstrecken;

15.

die Förderung von der Gesundheit dienenden körperlichen Aktivitäten im Rahmen des Arbeitsplans der Europäischen Union für den Sport (2011-2014) (4) und die in diesem Zusammenhang erarbeiteten Grundsätze für den Beitrag der körperlichen Betätigung zum aktiven Altern;

16.

die von der Europäischen Kommission zur Initiierung und Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) im Bereich „Aktivität und Gesundheit im Alter“ ergriffenen Schritte und erwartet 2013 eine Evaluierung dieser Pilotinitiative;

17.

die EU-Strategien zu gesundheitsrelevanten Faktoren und weit verbreiteten Risikofaktoren, einschließlich einer neuen EU-Strategie zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verringerung von alkoholbedingten Schäden;

18.

die Erklärung des Rates zum Thema „Europäisches Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012): Das weitere Vorgehen“ als einen wichtigen Impuls für die Maßnahmen in den kommenden Jahren;

19.

die Arbeiten zur Optimierung der Reaktion auf die mit chronischen Krankheiten verbundenen Herausforderungen, die auf dem von den Mitgliedstaaten und der Kommission eingeleiteten Reflektionsprozess aufbauen (5);

ERKENNT AN:

20.

wie wichtig Gesundheitsförderungs-, Krankheitsvorbeugungs- und Früherkennungsprogramme sind, die in einer frühen Lebensphase einsetzen und lebensbegleitend fortgeführt werden;

21.

dass von chronischen Krankheiten, wie Krebs, Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und neurovaskuläre Erkrankungen, Diabetes, psychische Erkrankungen, Muskel-Skelett-Erkrankungen und Seh- und Hörstörungen verursachte Morbidität und Behinderungen eine beträchtliche Belastung für die Gesellschaft darstellen;

22.

dass eine bessere Begleitung langfristiger Krankheitserscheinungen Menschen dabei helfen kann, im Alter aktiv und unabhängig zu bleiben;

23.

dass Behörden, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Zivilgesellschaft, eine entscheidende Rolle bei der Verbesserung der Voraussetzungen für gesundes Altern spielen;

24.

dass wirtschaftliche, soziale und Umweltbedingungen sowie die Lebensweise zu den Faktoren zählen, die sich auf die Gesundheit auswirken; mittels sektorenübergreifenden Maßnahmen auf sie einzuwirken, ist und bleibt eine der wichtigsten Herausforderungen, wenn aktives und gesundes Altern für alle erreicht werden soll;

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN:

25.

gesundes Altern zu einer ihrer Prioritäten in den kommenden Jahren zu machen und dabei einen sozialen Ansatz und ein Konzept der Chancengleichheit zu verfolgen;

26.

einen Ansatz zu verfolgen, bei dem der Schwerpunkt auf die Gesundheitsförderung, Krankheitsvorbeugung, Früherkennung und eine bessere Begleitung ab den ersten Lebensjahren und während des gesamten Lebens verlagert wird, als eine Strategie zur Verbesserung der Lebensqualität und Verringerung der durch chronische Krankheiten, Gebrechlichkeit und Behinderung verursachten Belastungen, indem sie

a)

die Umsetzung von Programmen zur Gesundheitsförderung und Krankheitsvorbeugung fördern, so dass sich in Kindheit, Jugend und während des gesamten Lebenszyklus eine gesunde Lebensweise entwickeln kann;

b)

die Früherkennung/Frühdiagnose durch faktengestützte, kosteneffiziente, bezahlbare, gerechte und leicht zugängliche Programme und Instrumente, gegebenenfalls einschließlich Screening, fördern;

c)

langfristige Krankheitserscheinungen in der Gesellschaft besser begleiten, so dass die Menschen so lange wie möglich aktiv und unabhängig bleiben können;

d)

politische Konzepte und Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit von Menschen im arbeitsfähigen Alter und damit von gesunden Arbeitskräften unterstützen, was eine Voraussetzung für Produktivität und Wachstum ist;

e)

altersfreundliche und gesunde Umgebungen fördern, die eine aktive Mitwirkung älterer Menschen ermutigen und unterstützen;

f)

personalisierte Hilfe für pflegebedürftige ältere Menschen entwickeln;

27.

die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren und zwischen den Mitgliedstaaten mit besonderem Augenmerk auf sektorenübergreifenden Maßnahmen, die die Zivilgesellschaft einschließen, zu fördern und auszubauen und dabei dem Grundsatz der Berücksichtigung von Gesundheitsfragen in allen Politikbereichen Rechnung zu tragen;

28.

innovative Ansätze bei der Gesundheitsförderung und Krankheitsvorbeugung, die die aktive Einbeziehung von Einzelpersonen, Familien und der Gemeinschaft fördern, zu nutzen;

29.

die Europäische Innovationspartnerschaft (EIP) für Aktivität und Gesundheit im Alter durch eine Ad-hoc-Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Umsetzung der spezifischen Maßnahmen im Rahmen der Partnerschaft und dem Erzielen tragfähiger Ergebnisse zu unterstützen, indem sie ihre regionalen und lokalen Behörden unter Berücksichtigung der Ergebnisse der für 2013 vorgesehenen Evaluierung über den Mehrwert der Partnerschaft unterrichten und für ihn werben;

30.

die EU-Mittel (z. B. Strukturfonds, GSR 2014-2020, RP7, Horizont 2020, CIP) wirksam zu nutzen, um die Prioritäten im Bereich des aktiven und gesunden Alterns zu unterstützen;

31.

Städte und Gemeinden in ihren Bemühungen um die Förderung altersfreundlicher und gesunder Umgebungen und die Entwicklung von Netzwerken zur Umsetzung gemeinsamer Leitlinien zu unterstützen;

32.

die Kommunikation in Bezug auf Gesundheitsförderung, Krankheitsvorbeugung, Frühdiagnose und bessere Begleitung durch innovative Ansätze bei Sensibilisierungsmaßnahmen (z. B. verantwortungsvoller Einsatz sozialer Medien) zu verbessern;

ERSUCHT DIE KOMMISSION:

33.

künftige Maßnahmen und Initiativen, die im Hinblick auf gesundheitsrelevante Faktoren und Risikofaktoren sowie zur Förderung des gesunden Altern auf lokaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene durchgeführt werden, unter Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu unterstützen;

34.

im Hinblick auf gesundheitsbewusste Entscheidungen und gesunde Lebensführung zur Entwicklung politischer Konzepte für gesundheitsfördernde Aktivitäten beizutragen;

35.

eine bessere Nutzung der EU-Leitlinien für körperliche Aktivität, die in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes über die informelle Tagung der für Sport zuständigen Minister vom November 2008 (6) begrüßt wurden, zu unterstützen;

36.

die freiwillige Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Weiterentwicklung von sowohl allgemeinen als auch ausgewählten präventiven Maßnahmen für zielgruppenspezifische Bedürfnisse zu unterstützen;

37.

den Mitgliedstaaten und insbesondere den Regionen bei einer wirksameren Nutzung der Strukturfonds und anderer EU-Finanzierungsinstrumente für Prioritäten im Bereich des gesunden Alterns zur Seite zu stehen;

38.

die dem aktiven und gesunden Altern gewidmete Pilot-EIP gründlich auszuwerten, so dass interessierte Mitgliedstaaten sich an der Lenkung der EIP beteiligen können, und die Mitgliedstaaten darüber zu informieren, wie die Kommission die Empfehlungen der EIP bei der Umsetzung der EU-Programme zu berücksichtigen gedenkt;

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION:

39.

Strategien für die Bekämpfung von Risikofaktoren, wie Tabakkonsum, alkoholbedingte Schäden, Drogen, ungesunde Ernährung und mangelnde körperliche Bewegung sowie Umweltfaktoren, zu fördern, die das Auftreten nichtübertragbarer chronischer Krankheiten, wie Krebs, Atemwegserkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und neurovaskuläre Erkrankungen, Diabetes, psychische Erkrankungen und Muskel-Skelett-Erkrankungen, begünstigen;

40.

die Ermittlung und Verbreitung bewährter Verfahren beim Umgang mit chronischen Krankheiten und den entsprechenden Risikofaktoren, einschließlich der Eigenverantwortung der Patienten, zu unterstützen;

41.

zu erwägen, wie im Hinblick auf die Förderung des gesunden Alterns unter Einsatz innovativer Instrumente die Zusammenarbeit ausgebaut und die Verbreitung bewährter Verfahren auf europäischer Ebene verbessert werden kann;

42.

die Durchführung der Gesundheitsstrategie (7) und ihr Ziel der Förderung einer guten Gesundheit in einem alternden Europa weiter zu verfolgen, wobei ein sektorübergreifender Ansatz zu wählen ist, der mit Unterstützung der hochrangigen Gruppe „Gesundheitswesen“ und in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss für Sozialschutz den Sozial- und den Gesundheitsbereich einbezieht;

43.

die Arbeiten, die unter anderem unter Zuhilfenahme von Langzeitstudien im Hinblick auf ein besseres Verständnis der Zusammenhänge zwischen Ereignissen in einer frühen Lebensphase und gesundem Altern durchgeführt werden, fortzusetzen und auszubauen;

44.

gegebenenfalls im Rahmen des EU-Informationssystems für Gesundheit die Erhebung von Daten und die Weitergabe von Daten und Informationen über Auftreten, Prävalenz, Risikofaktoren und Ausgang von chronischen Krankheiten, wie die gesunden Lebensjahre (HLY), sowie über die politischen Strategien und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, einschließlich Informationssystemen in den EU-Ländern, zu unterstützen und dabei bestehende Mechanismen und laufende Arbeiten im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems und anderer maßgeblicher Akteure (wie WHO, WHO-Region Europa und OECD) zu berücksichtigen;

45.

unter Berücksichtigung der Ergebnisse der für 2013 vorgesehenen Evaluierung die EIP „Aktivität und Gesundheit im Alter“ als eine Kooperationsplattform für eine Vielzahl maßgeblicher Akteure zu fördern; diese Plattform baut auf Konsens und Einvernehmen der — aus dem öffentlichen und dem privaten Sektor, den NRO und der Wissenschaft stammenden — Akteure auf lokaler, regionaler, nationaler und EU-Ebene auf und ist darauf ausgerichtet, die vereinbarten Ziele zu erreichen;

46.

mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und insbesondere mit seinem Regionalbüro zusammenzuarbeiten, um Komplementarität bei auf gesundes Altern ausgerichteten Maßnahmen zu erzielen.


(1)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/lsa/126524.pdf

(2)  Schlussfolgerungen des Rates zur Behebung des Gesundheitsgefälles innerhalb der EU durch ein abgestimmtes Vorgehen im Hinblick auf die Förderung von gesunden Lebensweisen (ABl. C 359 vom 9.12.2011, S. 5).

(3)  EUR/RC62/R6.

(4)  ABl. C 162 vom 1.6.2011, S. 1.

(5)  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/en/lsa/118282.pdf

(6)  http://ec.europa.eu/sport/library/documents/c1/eu-physical-activity-guidelines-2008_en.pdf

(7)  http://ec.europa.eu/health/strategy/policy/index_en.htm


21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 396/12


Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Organspende und -transplantation“

2012/C 396/03

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

VERWEIST AUF

die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan im Bereich Organspende und -transplantation (2009-2015): Verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten“ (1), in dem zehn prioritäre Maßnahmen dargelegt wurden, um die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung der drei größten Herausforderungen im Bereich der Organspende und -transplantation zu unterstützten, und zwar bei 1. der Erhöhung des Organangebots, 2. der Förderung von Leistungsfähigkeit und Zugänglichkeit der Transplantationssysteme sowie 3. der Verbesserung von Qualität und Sicherheit;

I.   ERHÖHUNG DES ORGANANGEBOTS

1.   BEGRÜSST

die Ausarbeitung eines nationalen Programms zur Verbesserung der Leistungen in den verschiedenen Phasen des postmortalen Organspendeprozesses (von der Spenderidentifizierung und -zustandsbewertung bis zur Beschaffung und Beförderung von Organen);

die Ausarbeitung eines europäischen Handbuchs für Lebendspendeverfahren bei Nieren- und Lebertransplantationen;

die Verbreitung bewährter Verfahren, etwa durch das Europäische Handbuch für die Einrichtung und Betreibung von Systemen zur Transplantationskoordination bei der postmortalen Organspende;

die geplante Entwicklung einer umfassenden Übersicht über die nationalen Systeme für die Spendereinwilligung sowie die bisherigen Bemühungen um die Einbindung des Personals von Intensivstationen in den postmortalen Spendeprozess;

die Rolle von Fachgesellschaften wie die Europäische Transplantationsgesellschaft (ESOT) und ihre Abteilung „European Transplant Coordinators Organisation and European Donation Committee“ (ETCO-EDC) (Organisation europäischer Transplantationskoordinatoren und europäischer Ausschuss für Organspende);

die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Weiterentwicklung der Programme für Lebendspenden unter Gewährleistung eines umfassenden Schutzes des Lebendspenders, wie auf dem informellen Treffen der Gesundheitsminister vom 10.-11. Juli 2012 erörtert;

die Durchführung von nationalen Aufklärungskampagnen und europäischen Initiativen, wie dem Europäischen Tag der Organspende und den Workshops für Journalisten zum Thema Organspende und -transplantation, die vom Europarat bzw. der Europäischen Kommission veranstaltet werden;

die Entwicklung von bewährten Verfahren und Schulungsprogrammen auf nationaler und europäischer Ebene, die durch das EU-Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit gefördert wird;

2.   VERWEIST AUF

die wichtige Aufgabe, Menschen dazu zu bewegen, sich nach ihrem Tod als Organspender zur Verfügung zu stellen;

die Notwendigkeit, der Organspende Verstorbener Priorität einzuräumen;

die bessere Lebensqualität von Patienten und die hohe Kosteneffizienz von Nierentransplantationen im Vergleich zu Dialysebehandlungen bei Nierenerkrankungen im Endstadium, wie dies beispielsweise aus Analysen im Auftrag der britischen Gesundheitsbehörden (Department of Health, 2009) oder der französischen Gesundheitsbehörden (Haute Autorité de Santé, 2010) hervorgeht;

die fehlenden medizinischen Alternativen für Patienten, für die eine Transplantation anderer Organe lebensnotwendig ist;

die Notwendigkeit — obwohl es sich um eine Frage der nationalen Zuständigkeit handelt —, dass jeder Mitgliedstaat sein System für die Spendereinwilligung eindeutig festlegt und organisiert und die Wartelisten in transparenter Weise auf nationaler Ebene verwaltet;

die Anforderung an die Mitgliedstaaten, dass sie ihre Lebendspender vor potenziellen Risiken sowie physischen und finanziellen Nachteilen im Zusammenhang mit dem Spendeprozess schützen und dafür sorgen müssen, dass Organspenden im Einklang mit der Richtlinie 2010/53/EU freiwillig und unbezahlt erfolgen;

die Bedeutung einer transparenten und umfassenden Kommunikation, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Wert der auf postmortalen Organspenden wie auch auf Lebendspenden beruhenden Transplantationssysteme zu stärken;

die Notwendigkeit, die Verantwortung des Personals von Intensiv- oder Notfallstationen stärker herauszustellen und dafür zu sorgen, dass die Organspende Teil der Entscheidungen wird, die bei der Sterbebegleitung zu treffen sind;

die Notwendigkeit, die Entnahme von Organen eines lebenden Menschen zu Transplantationszwecken in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung wichtiger Kriterien, insbesondere des Grundsatzes, dass der menschliche Körper nicht zu Profitzwecken benutzt werden sollte, sorgfältig zu prüfen;

3.   ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN,

1.

weiterhin Fachwissen zu allen zentralen Aspekten der Organspende- und -transplantationsprogramme gemeinsam zu nutzen, so dass ein gegenseitiges Lernen möglich wird und mehr Spenderorgane zur Verfügung stehen;

2.

dafür zu sorgen, dass die im Bereich der postmortalen Organspende und -transplantation tätigen Fachkräfte — sowohl Transplantationskoordinatoren wie auch das Personal von Intensiv- und Notfallstationen — kontinuierlich geschult werden;

3.

Informationen über ihre nationalen Systeme für die Spendereinwilligung gemeinsam zu nutzen;

4.

umfassende Mechanismen einzurichten, um Lebendspender zu schützen, unter anderem durch die Einführung von Nachsorgeregistern oder -aufzeichnungen, im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 2010/53/EU;

5.

transparente und offizielle Mechanismen für die Kostenerstattung an Lebendspender und gegebenenfalls für die Entschädigung bei Einkommensverlusten, die in direktem Zusammenhang mit der Lebendorganspende stehen, zu schaffen;

6.

das Bewusstsein der Patienten und ihrer Familien für die verschiedenen Transplantationsarten, darunter die postmortale und die Lebendspendertransplantation sowie andere alternative Ersatztherapien, zu verbessern; generell mehr Informationen über Organspende und -transplantation zur Verfügung zu stellen und die Angehörigen von Gesundheitsberufen dazu zu verpflichten, zweckmäßige Informationen über die Organspende zu liefern;

7.

Informationen über ihre Kommunikationsstrategien auszutauschen und eine proaktive Kommunikation gegenüber der Öffentlichkeit — auch über die sozialen Netzwerke — zu pflegen;

8.

gemeinsam mit den nationalen und internationalen Berufsverbänden Programme für die Zusammenarbeit mit dem Personal von Intensiv- und Notfallstationen zu entwickeln und diese gegebenenfalls zu verbessern, damit die Identifizierung von potenziellen Spendern und der postmortale Organspendeprozess optimal verlaufen können;

II.   FÖRDERUNG VON LEISTUNGSFÄHIGKEIT UND ZUGÄNGLICHKEIT DER TRANSPLANTATIONSSYSTEME

4.   BEGRÜSST

die Einführung und Anwendung von bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten über den Austausch von Organen und Patienten, die den Grundsatz der Selbstversorgung — wie in der Madrider Resolution zur Organspende und Transplantation (2) festgelegt — wahren;

die Einführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen nationalen Transplantationsorganisationen wie z. B. die „South Transplant Alliance”;

die gemeinsame Nutzung von Fachwissen über Transplantationssysteme zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und mit den europäischen Organisationen für den Austausch von Organen, insbesondere Eurotransplant und Scandiatransplant;

5.   VERWEIST AUF

die große Chance, die der Abschluss und die Anwendung bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten bieten, wenn es darum geht, mehr Patienten zu behandeln und eine steigende Anzahl verfügbarer Organe innerhalb der Mitgliedstaaten effizient zu nutzen;

die Notwendigkeit ausreichender Verwaltungskapazitäten innerhalb der nationalen Behörden im Einklang mit der Richtlinie 2010/53/EU;

die Tatsache, dass der Organhandel eine Verletzung der grundlegenden Menschenrechte, wie beispielsweise der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, darstellt und sich negativ auf das Vertrauen der Öffentlichkeit und die Spendebereitschaft potenzieller Organspender auswirkt;

den Umstand, dass das beschränkte Wissen und die unzureichende Erforschung einiger wissenschaftlicher und organisatorischer Aspekte der Organtransplantation sowie das fehlende erforderliche Fachwissen in einigen Bereichen die Weiterentwicklung der Transplantationstätigkeit innerhalb der EU einschränken;

6.   ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN,

1.

sich aktiv an Partnerschaftsvereinbarungen zu beteiligen, wenn sie über weniger als zehn verstorbene Spender pro Million Einwohner verfügen oder wenn es in ihrem Land an speziellen Transplantationsprogrammen fehlt;

2.

gegebenenfalls Gemeinschaftsinstrumente zu nutzen, um nationale Transplantationskapazitäten aufzubauen;

3.

Informationen über die Struktur und die Finanzierung ihrer Transplantationstätigkeit und deren Beaufsichtigung weiterhin gemeinsam zu nutzen;

4.

sich am operativen grenzüberschreitenden Austausch von Organen zu beteiligen, unter anderem durch die Beteiligung an einer Gemeinsamen Aktion zugunsten von grenzüberschreitenden Austauschvereinbarungen, die 2013 anlaufen soll;

5.

gegebenenfalls die nationale und internationale Zusammenarbeit zwischen Transplantationsbehörden und den Polizei- und Zollbehörden zu unterstützen, damit der Organhandel aufgedeckt und verhindert werden kann;

7.   ERSUCHT DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

1.

im Einklang mit den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation und des Europarates dafür zu sorgen, dass die Organtransplantation in den Geltungsbereich der EU-Initiativen gegen den Menschenhandel (3) einbezogen wird;

2.

die Erforschung technischer und organisatorischer Aspekte der Transplantation im Rahmen des Europäischen Forschungsrahmenprogramms „Horizont 2020“ anzugehen;

III.   VERBESSERUNG VON QUALITÄT UND SICHERHEIT

8.   VERWEIST AUF

die in der Richtlinie 2010/53/EU festgelegten Mindestqualitäts- und -sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe;

die Notwendigkeit, das Wissen über die gesundheitlichen Folgen für Patienten, denen ein Organ transplantiert wurde, zu erweitern, um die Transplantationstätigkeit unter Berücksichtigung der Knappheit von Organen noch optimaler zu gestalten;

9.   ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN,

1.

sich gegenseitig über ihre nationalen Verfahren für die Zulassung von Bereitstellungsorganisationen oder Transplantationszentren zu unterrichten;

2.

Fachwissen über die Transplantation von Organen eines „erweiterten“ Spenderkreises (beispielsweise ältere Organspender) gemeinsam zu nutzen, damit mehr Organe verfügbar sind, wobei gleichzeitig Beschränkungen hinsichtlich der Qualität und Sicherheit solcher Verfahren festgelegt werden sollten;

3.

sich auf der Grundlage gemeinsam entwickelter und vereinbarter Modelle an der Erhebung und der gemeinsamen Nutzung von Informationen über Qualität und Sicherheit sowie an der Erstellung von Nachsorgeregistern oder -aufzeichnungen zu beteiligen.


(1)  Dok. 16545/08 (KOM(2008) 819 endg.).

(2)  Madrider Resolution zur Organspende und Transplantation (liegt nur in englischer Sprache vor). Madrid Resolution on Organ Donation and Transplantation: National Responsibilities in meeting the Needs of Patients, guided by the WHO Principles. Transplantation 2011; 91 (11S): S29- S31.

(3)  Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1).


21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 396/15


Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/811/GASP des Rates, Anwendung finden

2012/C 396/04

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

Den Personen, die im Anhang zum Beschluss 2010/788/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/811/GASP des Rates (1), aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat die Personen bezeichnet, die in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen werden sollten, auf die die Nummern 13 und 15 der Resolution 1596 (2005), die durch Nummer 3 der Resolution 1952 (2010) bestätigt wurden, Anwendung finden.

Die betroffenen Personen und Einrichtungen können bei dem gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des VN-Sicherheitsrats eingesetzten VN-Ausschuss jederzeit unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

United Nations — Focal point for delisting

Security Council Subsidiary Organs Branch

Room S-3055 E

New York, NY 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Weitere Einzelheiten siehe http://www.un.org/sc/committees/751/comguide.shtml

Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die im genannten Anhang aufgeführten Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/811/GASP des Rates, Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen sind in den jeweiligen Einträgen im Anhang zu dem Ratsbeschluss aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat (Anschrift siehe unten) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird.

Rat der Europäischen Union

GD C Referat Koordinierung

Generalsekretariat

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 50.


Europäische Kommission

21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 396/16


Euro-Wechselkurs (1)

20. Dezember 2012

2012/C 396/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3246

JPY

Japanischer Yen

111,52

DKK

Dänische Krone

7,4612

GBP

Pfund Sterling

0,81460

SEK

Schwedische Krone

8,6349

CHF

Schweizer Franken

1,2079

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3645

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,228

HUF

Ungarischer Forint

286,13

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6963

PLN

Polnischer Zloty

4,0730

RON

Rumänischer Leu

4,4743

TRY

Türkische Lira

2,3670

AUD

Australischer Dollar

1,2632

CAD

Kanadischer Dollar

1,3106

HKD

Hongkong-Dollar

10,2657

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5882

SGD

Singapur-Dollar

1,6148

KRW

Südkoreanischer Won

1 423,62

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,2790

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2554

HRK

Kroatische Kuna

7,5333

IDR

Indonesische Rupiah

12 786,61

MYR

Malaysischer Ringgit

4,0473

PHP

Philippinischer Peso

54,424

RUB

Russischer Rubel

40,6570

THB

Thailändischer Baht

40,559

BRL

Brasilianischer Real

2,7308

MXN

Mexikanischer Peso

16,9287

INR

Indische Rupie

72,6740


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 396/17


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2012

zur Änderung des Beschlusses vom 30. Juli 2010 hinsichtlich der Einsetzbarkeit und der Zusammensetzung des Hochrangigen Forums für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette

2012/C 396/06

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss der Kommission vom 30. Juli 2010 zur Einrichtung eines Hochrangigen Forums für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette (1) gilt bis zum 31. Dezember 2012.

(2)

Das Forum hat dazu beigetragen, die Wertschöpfungskette der Nahrungsmittelbranche der EU wettbewerbsfähiger zu machen, indem es die Umsetzung der Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der Lebensmittelindustrie und der von der Kommission in ihrer Mitteilung „Die Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette in Europa verbessern“ (2) vorgeschlagenen Initiativen weiterverfolgt hat. Das Forum hat außerdem weitere gezielte Maßnahmen empfohlen. Diese Initiativen müssen weiterverfolgt werden. Das Hochrangige Forum für die Verbesserung der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette sollte daher seine Arbeit über den 31. Dezember 2012 hinaus fortsetzen.

(3)

Die Mitgliedschaft im Forum sollte auf nationale Behörden aller Mitgliedstaaten ausgedehnt werden, damit bewährte Verfahren leichter ausgetauscht werden können und das Forum eine größere Außenwirkung erzielen kann. Die Repräsentation privater Organisationen sollte auf der Grundlage einer öffentlichen Aufforderung zur Bewerbung so geändert werden, dass für eine ausgewogene Repräsentation der Interessenträger gesorgt wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Beschluss vom 30. Juli 2010 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Das Forum hat höchstens 50 Mitglieder.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Mitgliedstaaten ernennen ihren Vertreter in der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Vorbereitungsgruppe.

Die anderen Mitglieder werden vom Generaldirektor der Generaldirektion Unternehmen und Industrie aus dem Kreis jener Organisationen ernannt, die in den in Artikel 2 und Artikel 3 genannten Bereichen über Fachkompetenz verfügen und eine Bewerbung eingereicht haben. Diese Organisationen ernennen ihren Vertreter im Forum und in der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Vorbereitungsgruppe.

Die Kommission kann einen von einer Organisation benannten Vertreter ablehnen, wenn sie die Ernennung nicht für angemessen hält und dies durch die bei der Einrichtung der Gruppe oder in der Geschäftsordnung angeführten Gründe gerechtfertigt ist. In einem solchen Fall wird die jeweilige Organisation gebeten, einen anderen Vertreter zu benennen.“

2.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Anwendbarkeit

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2014.“

Brüssel, den 19. Dezember 2012

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. C 210 vom 3.8.2010, S. 4.

(2)  KOM(2009) 591 vom 28.10.2009.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Rat

21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 396/18


OFFENE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN

Europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST)

2012/C 396/07

COST führt Forscher und Experten aus verschiedenen Ländern zusammen, die in speziellen thematischen Bereichen tätig sind. COST finanziert jedoch NICHT die Forschungsmaßnahmen selbst, sondern unterstützt Vernetzungsmaßnahmen wie Tagungen, Konferenzen, Kurzaufenthalte von Wissenschaftlern und Öffentlichkeitsarbeit. Derzeit werden rund 250 wissenschaftliche Netze (sogenannte Aktionen) unterstützt.

COST erbittet Vorschläge für Aktionen, die zur wissenschaftlichen, technologischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Entwicklung Europas beitragen sollen. Besonders willkommen sind Vorschläge, die als Wegbereiter für andere europäische Programme dienen und/oder von Nachwuchswissenschaftlern kommen.

Die verstärkte Vernetzung europäischer Forscher ist eine entscheidende Voraussetzung für die Schaffung des Europäischen Forschungsraums. COST schafft Anreize für den Aufbau ausgedehnter neuer, innovativer, interdisziplinärer Forschungsnetze in Europa. Mit den von Forscherteams durchgeführten COST-Aktionen sollen die Grundlagen für herausragende wissenschaftliche Leistungen in Europa geschaffen werden.

COST ist in neun große Fachbereiche untergliedert (Biomedizin und Molekulare Biowissenschaften; Chemie und Molekularwissenschaften und -technologien; Erdsystemwissenschaften und Umweltmanagement; Ernährung und Landwirtschaft; Wald, forstwirtschaftliche Erzeugnisse und forstliche Dienstleistungen; Bürger, Gesellschaft, Kultur und Gesundheit; Informations- und Kommunikationstechnologien; Werkstoffe, Physik und Nanowissenschaften; Verkehr und Stadtentwicklung). Auf der Internetseite http://www.cost.eu wird erläutert, welches Themenspektrum die einzelnen Fachbereiche abdecken sollen.

Die Antragsteller haben anzugeben, welchem Bereich ihr Vorschlag zuzuordnen ist. Allerdings sind disziplinübergreifende Vorschläge, die sich nicht ohne weiteres einem einzigen Fachbereich zuordnen lassen, als bereichsübergreifende Vorschläge (Trans-domain proposals — TDP) zu kennzeichnen und werden gesondert bewertet.

Die Vorschläge sollten die Beteiligung von Forschern aus mindestens fünf COST-Ländern vorsehen. Vorbehaltlich verfügbarer Mittel wird für Aktionen mit 19 teilnehmenden Ländern eine finanzielle Unterstützung in der Größenordnung von 130 000 EUR pro Jahr über einen Zeitraum von in der Regel vier Jahren gewährt.

Die Bewertung der Vorschläge (mit Ausnahme der TDP — siehe unten) erfolgt in zwei Stufen Zunächst ist — unter Verwendung des unter http://www.cost.eu/opencall verfügbaren Online-Formulars — ein vorläufiger Vorschlag (maximal 1 500 Worte/3 Seiten) mit einer Kurzdarstellung des Vorschlags und seiner vorgesehenen Effekte einzureichen. Vorschläge, die den COST-Kriterien für die Zuschussfähigkeit nicht entsprechen (z. B. wenn im Vorschlag die Finanzierung von Forschungsvorhaben beantragt wird), werden nicht berücksichtigt. Zuschussfähige Vorschläge werden von den zuständigen Bereichsausschüssen anhand der unter http://www.cost.eu veröffentlichten Kriterien bewertet. Diejenigen Antragsteller, deren vorläufige Vorschläge ausgewählt wurden, erhalten dann eine Aufforderung zur Einreichung eines ausführlichen Vorschlags. Die ausführlichen Vorschläge werden von Gutachtern nach den unter http://www.cost.eu/opencall aufgeführten Bewertungskriterien geprüft. Der Zuschlag wird in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Abgabestichtag erteilt; die Aktionen sollten danach binnen drei Monaten anlaufen.

Der Stichtag für die Abgabe der vorläufigen Vorschläge ist der 29. März 2013, 17.00 Uhr Brüsseler Zeit. Ca. 20 % der Antragsteller erhalten dann eine Aufforderung zur Einreichung eines ausführlichen Vorschlags für die Endauswahl, aus der — vorbehaltlich verfügbarer Mittel — ca. 40 neue Aktionen hervorgehen werden. Die Aufforderung zur Einreichung der ausführlichen Vorschläge erfolgt spätestens bis 30. Mai 2013; diese müssen spätestens am 26. Juli 2013 vorliegen.

TDP werden nach einem besonderen Pilotverfahren bewertet, wobei nur ein einziger Vorschlag einzureichen ist. Dieser Vorschlag wird im Fernverfahren in zwei Stufen bewertet, an die sich Anhörungen des TDP-Begutachtergremiums anschließen. Weitere Informationen sind auf folgender Website zu finden: (http://www.cost.eu/domains_actions/TDP). Stichtag für die Abgabe der TDP ist der 14. Juni 2013, 17.00 Uhr Brüsseler Zeit. Mit Entscheidungen über die Genehmigung der Aktionen ist im November 2013 zu rechnen.

Als nächster Abgabestichtag ist der 27. September 2013 vorgesehen, und zwar auch für die spezifische Abgabe von TDP gemäß dem besonderen Pilotverfahren.

Die Bewerber können sich gegebenenfalls an ihren nationalen COST-Koordinator wenden, um Auskünfte einzuholen oder sich beraten zu lassen — siehe unter http://www.cost.eu/cnc

Die Vorschläge selbst sind online über die Webseite des COST-Büros einzureichen.

Die Koordinierungstätigkeit von COST wird aus dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung finanziell unterstützt. Das von der Europäischen Wissenschaftsstiftung (EWS) eingerichtete COST-Büro, das als Durchführungsbevollmächtigter von COST fungiert, stellt die administrativen, wissenschaftlichen und technischen Sekretariatsdienste für COST, die COST-Bereichsausschüsse und die COST-Aktionen bereit und verwaltet diese Dienste.


Europäische Kommission

21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 396/20


Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen entsprechend dem Arbeitsprogramm 2012 des Programms zur Unterstützung der IKT-Politik (IKT-Förderprogramm) als Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013)

2012/C 396/08

Hiermit wird zur Einreichung von Vorschlägen entsprechend dem Arbeitsprogramm 2012 des Programms zur Unterstützung der IKT-Politik (IKT-Förderprogramm) als Teil des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) aufgefordert.

Für die folgende Einzelaufforderung werden Vorschläge erbeten: CIP-ICT PSP-2013-7.

Die Aufforderungsunterlagen, aus denen Inhalt, Einreichungsfrist und Mittelausstattung hervorgehen, sind auf der Internetseite des IKT-Förderprogramms veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/research/participants/portal/page/call_CIP?callIdentifier=CIP-ICT-PSP-2013-7


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 396/21


Mitteilung der Kommission nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates in der Sache COMP/39.595 — Continental/United/Lufthansa/Air Canada

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 9787)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 396/09

1.   EINLEITUNG

1.

Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss zur Abstellung einer Zuwiderhandlung zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, die ihnen von der Kommission in ihrer vorläufigen Beurteilung mitgeteilten Bedenken auszuräumen, so kann die Kommission nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (1) niedergelegten Wettbewerbsregeln diese Verpflichtungszusagen im Wege eines Beschlusses für bindend für die jeweiligen Unternehmen erklären. Der Beschluss kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden der Kommission kein Anlass mehr besteht. Nach Artikel 27 Absatz 4 der genannten Verordnung veröffentlicht die Kommission eine kurze Zusammenfassung des Falls und den wesentlichen Inhalt der betreffenden Verpflichtungszusagen. Betroffene Dritte können hierzu binnen einer von der Kommission festgesetzten Frist Stellung nehmen.

2.   ZUSAMMENFASSUNG

2.

Am 19. Juni 2008 kündigten Air Canada („AC“), United Airlines („UA“), Continental Airlines („CO“) und Lufthansa („LH“), im Folgenden gemeinsam als „beteiligte Unternehmen“ bezeichnet, ihre Absicht an, eine Vereinbarung über die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zu schließen, das ihre gesamten Personenbeförderungsleistungen im Flugverkehr auf den transatlantischen Strecken abdecken soll (A++-Vereinbarung). Innerhalb des Gemeinschaftsunternehmens wollen AC, UA, CO und LH bei wichtigen Wettbewerbsparametern wie Preis, Kapazität, Flugplänen und Marketing zusammenarbeiten. Am 25. Juli 2008 leitete die Kommission von Amts wegen eine Untersuchung der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Unternehmen im Rahmen der A++-Vereinbarung ein.

3.

Am 10. Oktober 2012 gab die Kommission eine vorläufige Beurteilung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ab, in der sie zu der Einschätzung gelangte, dass die A++-Vereinbarung über das Gemeinschaftsunternehmen zwischen den beteiligten Unternehmen gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen könnte.

4.

Nach Auffassung der Kommission wären LH und CO ohne diese Zusammenarbeit auf der Strecke Frankfurt-New York Wettbewerber bei Direktflügen und würden wie vor Umsetzung der A++-Vereinbarung jeweils ihre eigenen Direktverbindungen unabhängig voneinander anbieten.

5.

In der vorläufigen Beurteilung äußerte die Kommission Bedenken, die Zusammenarbeit zwischen AC, UA, CO und LH im Rahmen der A++-Vereinbarung könnte eine Wettbewerbsbeschränkung auf der Strecke Frankfurt-New York in Bezug auf Premium-Passagiere bezwecken.

6.

Angesichts der gemeinsamen Marktposition der beteiligten Unternehmen auf der Strecke Frankfurt-New York und des engen Wettbewerbs zwischen LH und CO wäre die Zusammenarbeit wahrscheinlich auch mit erheblichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen für Premium-Passagiere verbunden. Die Kommission berücksichtigte die Tatsache, dass die Preiselastizität bei den Kunden auf der Strecke Frankfurt-New York recht gering ist und die Kunden größtenteils über keine erhebliche Nachfragemacht verfügen.

7.

Die Kommission gelangte außerdem vorläufig zu der Einschätzung, dass der Wettbewerb, der vor der Zusammenarbeit zwischen LH und CO bestanden hatte, ausgeschaltet wurde. Angesichts erheblicher Expansions- und Marktzutrittshindernisse ist es unwahrscheinlich, dass dieser Wettbewerb durch einen Wettbewerb seitens der vorhandenen Wettbewerber oder potenzieller neuer Marktteilnehmer ersetzt wird. Zu diesen Expansions- und Marktzutrittshindernissen zählen insbesondere die Zeitnischenbeschränkungen und die Drehkreuzvorteile sowohl am Flughafen Frankfurt als auch an den New Yorker Flughäfen JFK und Newark Liberty sowie die Frequenzvorteile der beteiligten Unternehmen.

8.

Zeitnischenbeschränkungen bestehen derzeit an den Flughäfen JFK und Newark Liberty und sind mittel- und langfristig auch am Flughafen Frankfurt zu erwarten. Dank der Drehkreuzvorteile an den Flughäfen von Frankfurt und New York dürften den beteiligten Unternehmen Größenvorteile, die Markenwiedererkennung, die Attraktivität der Vielfliegerprogramme, Zubringerdienste und Möglichkeiten zum Abschluss von Geschäftskundenverträgen in höherem Maß zugute kommen als ihren derzeitigen oder potenziellen Wettbewerbern, die nicht über Drehkreuzvorteile verfügen. Dank einer höheren Flugfrequenz auf der Strecke Frankfurt-New York dürfte die Qualität der Flugdienste der beteiligten Unternehmen höher sein als die ihrer derzeitigen oder potenziellen Wettbewerber, wofür die Kunden wahrscheinlich höhere Preise zahlen würden.

3.   WESENTLICHER INHALT DER ANGEBOTENEN VERPFLICHTUNGEN

9.

Die beteiligten Unternehmen haben im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 angeboten, Verpflichtungen einzugehen, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen. Die beteiligten Unternehmen haben hervorgehoben, dies sei nicht dahingehend auszulegen, dass sie einräumen würden, sie hätten gegen die EU-Wettbewerbsregeln verstoßen, oder die A++-Vereinbarung sei mit Artikel 101 AEUV unvereinbar.

10.

Die Verpflichtungsangebote sind nachstehend zusammengefasst. Ihr vollständiger Wortlaut (auf Englisch) ist auf folgender Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/competition/index_en.html

11.

Die beteiligten Unternehmen bieten für die Strecke Frankfurt-New York Folgendes an:

a)

Bereitstellung von Zeitnischenpaaren für Ankunft und Abflug am Flughafen Frankfurt und/oder an den New Yorker Flughäfen JFK und Newark Liberty — nach Wahl des Wettbewerbers —, um bis zu sieben zusätzliche Frequenzen wöchentlich zu ermöglichen (oder bis zu 21 Frequenzen wöchentlich, falls vorhandene Verbindungen von Drittanbietern auf der Strecke gestrichen werden); dieses Angebot ist unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass der Wettbewerber alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die benötigten Zeitnischen über das allgemeine Zuweisungsverfahren zu erhalten; darüber hinaus müssen die beteiligten Unternehmen nicht mehr als eine Zeitnische am Flughafen JFK freigeben.

b)

Abschluss von Vereinbarungen über die Kombinierbarkeit von Tarifen mit den Wettbewerbern in Bezug auf Premium-Passagiere; für den Abschluss derartiger Vereinbarungen kommen alle Wettbewerber in Frage, die auf der Strecke Frankfurt-New York Direktflüge anbieten oder aufgenommen haben oder ihr Direktflugangebot ausgeweitet haben und an keinem Ende der Strecke über ein Drehkreuz oder einen Knotenpunktflughafen verfügen.

c)

Abschluss spezieller Prorata-Vereinbarungen für Flüge mit tatsächlichem Ausgangs- und Zielort in Europa/Israel oder Nordamerika/Karibik/Zentralamerika, sofern die Reise die Strecke Frankfurt-New York beinhaltet. Für den Abschluss derartiger Vereinbarungen kommen alle Wettbewerber in Frage, die auf der Strecke Frankfurt-New York Direktflüge aufgenommen oder ihr Direktflugangebot ausgeweitet haben und an keinem Ende der Strecke allein oder gemeinsam mit ihren Allianzpartnern über ein Drehkreuz oder einen Knotenpunktflughafen verfügen.

d)

Öffnung ihrer Vielfliegerprogramme für einen Wettbewerber, der Flugdienste auf der genannten Strecke aufnimmt oder sein Angebot ausweitet und weder über ein vergleichbares Programm verfügt noch an einem der Programme der beteiligten Unternehmen teilnimmt.

12.

Darüber hinaus schlagen die beteiligten Unternehmen vor, einen Treuhänder zu benennen, der über die Einhaltung der Verpflichtungen wacht. Für den Fall, dass zwischen einem neuen Marktteilnehmer und den beteiligten Unternehmen Uneinigkeit über die Verpflichtungen besteht, schlagen die beteiligten Unternehmen ein Streitbeilegungsverfahren vor, bei dem ein Schiedsgericht endgültig über die Sache befindet.

4.   AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME

13.

Vorbehaltlich eines Markttests beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu erlassen, mit dem die oben zusammengefassten und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlichten Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden.

14.

Nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 fordert die Kommission betroffene Dritte auf, zu den angebotenen Verpflichtungszusagen Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens einen Monat nach Veröffentlichung dieser Mitteilung eingehen. Die betroffenen Dritten werden auch aufgefordert, eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Stellungnahme vorzulegen, in der etwaige Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen gestrichen und durch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung bzw. durch den Hinweis „(Geschäftsgeheimnis)“ oder „(vertraulich)“ ersetzt sind.

15.

Die Antworten und Anmerkungen sollten möglichst begründet werden und alle relevanten Fakten enthalten. Wenn Sie Bedenken hinsichtlich eines Teils der vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen haben, schlagen Sie bitte eine Lösung vor.

16.

Die Stellungnahmen können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/39.595 — Continental/United/Lufthansa/Air Canada per E-Mail (COMP-GREFFE-ANTITRUST@ec.europa.eu), per Fax (+32 22950128) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Antitrust

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Bekanntmachung sind Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 396/24


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 396/10

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„ΜΕΣΣΑΡA“ (MESSARA)

EG-Nr.: EL-PDO-0005-0973-14.02.2012

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Μεσσαρά“ (Messara)

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Griechenland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.5:

Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Natives Olivenöl extra, das durch mechanische Verfahren ausschließlich aus Oliven (Olea europea L.) der Sorte „Koroneiki“ gewonnen wird. Das native Olivenöl extra „Messara“ weist bei der Abfüllung die folgenden physikalisch-chemischen und organoleptischen Eigenschaften auf:

 

Physikalisch-chemische Eigenschaften:

Säuregehalt (GHT Ölsäure): ≤ 0,6

Κ232: ≤ 1,80

Κ270: ≤ 0,13

Peroxidzahl (mEq O2/kg): ≤ 8,5

Wachsgehalt: ≤ 130 mg/kg

Ölsäureanteil: 75-83 %

Gesamtgehalt an ungesättigten Fettsäuren: ≥ 84 %

Verhältnis Ölsäure/Linolsäure: ≥ 10

Campesterin: ≥ 3,8 % ≤ 4 % der Sterine insgesamt

Stigmasterin: ≥ 1,5 % der Sterine insgesamt

Stigmastadiene: ≤ 0,05 ppm

ΔECN42: ≤ 0,1

Polyphenolgehalt: ≥ 100 mg/kg Olivenöl

Halogenierte Lösungsmittel: Spuren

 

Organoleptische Eigenschaften:

Farbe: leuchtend grün, wird mit zunehmendem Alter gelbgrün

Fehlermedian = 0

Fruchtigkeitsmedian > 4,0

Fruchtigkeit: 4,0-5,0

Schärfe: 3,5-4,0

Bitterkeit: 3,0-3,5

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Der Rohstoff für die Gewinnung des Olivenöls „Messara“ sind Oliven der Sorte „Koroneiki“ (100 %).

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Oliven müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, gereinigt und verarbeitet und das Olivenöl muss dort standardisiert werden.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Olivenöl wird in der Region Messara im Südsüdwesten des Nomos Heraklion erzeugt. Diese Ebene liegt südlich des Bergs Psiloritis, nördlich des Bergs Kofinas und reicht bis ans Libysche Meer. Im Osten reicht sie bis zur Teilgemeinde Asterousia und im Westen bis an den Golf von Messara, der Grenze des Nomos Heraklion. Nach der Kallikratis-Verwaltungsgliederung schließt sie das gesamte Gebiet der Gemeinde Festos, einen Teil der Gemeinde Gortyna (die Teilgemeinden Rouva, Gortyna und Kofinas) und einen Teil der Gemeinde Archanes-Asterousia (die Teilgemeinde Asterousia) ein.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Dieses im äußersten Süden des europäischen Kontinents gelegene Olivenanbaugebiet hat außergewöhnliche geografische Merkmale, die ein besonderes Mikroklima für den Olivenanbau schaffen, wie es nirgendwo sonst auf Kreta oder in Griechenland zu finden ist.

Boden

Das Gebiet ist eine hügelige Ebene mit einer mittleren Höhe von 150 m. Der Boden weist eine mittlere Korngrößenzusammensetzung auf und ist lehmig und kalkhaltig (CaCO3-Gehalt: 30-50 %) mit mittlerem bis geringem Gehalt an organischer Materie (0,8-1,2 %). Der pH-Wert ist neutral bis leicht basisch.

Klima

Es herrscht ein heißes, trockenes Klima ohne Fröste. Der kälteste Monat ist der Januar mit Temperaturen zwischen 6,7 °C und 15,7 °C (Mittelwert: 11,2 °C), während der Juli der wärmste Monat ist, dessen Temperaturen von 20,3 °C bis 33,1 °C reichen (Mittelwert: 28,5 °C). Die höchste mittlere Maximumtemperatur weist der Juli mit 34 °C auf, die tiefste mittlere Minimumtemperatur der Januar mit 6 °C. In den Sommermonaten treten regelmäßig Hitzewellen auf, bei denen die Temperaturen 40 °C übersteigen können, was zum Teil auf den besonders trockenen und heißen Wind aus Afrika („Livas“) zurückzuführen ist. Die täglichen Temperaturschwankungen sind enorm, und die Sonnenscheindauer ist mit mehr als 150 Sonnentagen pro Jahr beträchtlich. Die mittlere relative Luftfeuchtigkeit reicht von 46,8 % (Juli) bis 74 % (Januar). In den Wintermonaten beträgt die durchschnittliche Niederschlagsmenge etwa 100 mm, während in den Sommermonaten praktisch kein Regen fällt. Die jährliche Niederschlagsmenge beträgt 534,9 mm. Angesichts der geringen Höhe über dem Meeresspiegel und der Frostfreiheit gilt daher der Anbau der Olivensorte „Koroneiki“ als die beste Wahl für die Gewinnung des Olivenöls „Messara“, da diese Sorte sich in dem beschriebenen Gebiet optimal entwickeln kann.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Mittelfruchtige Oliven mit harmonischem Aroma, bei dem Fruchtigkeit, Schärfe und Bitterkeit ausgewogen vertreten sind.

Das Olivenöl „Messara“ enthält nur wenig Säure (Säuregehalt ≤ 0,6). Die besonders niedrigen Extinktionskoeffizienten (Κ232 ≤ 1,80 und Κ270 ≤ 0,13) und deren geringe Schwankungen (ΔΚ ≤ – 0,001) sind ein Hinweis auf die Frische des Erzeugnisses, während die gute Lagerfähigkeit unmittelbar mit der niedrigen Peroxidzahl (≤ 8,5) zusammenhängt.

Der besonders hohe Campesterinanteil von mehr als 3,8 %, jedoch nicht mehr als 4 % aller Sterine ist eine Besonderheit, die auf das besonders warme und trockene Klima des Gebiets zurückzuführen ist.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die Kombination aus kalkhaltigem Boden, der relativ wenig organische Materie enthält, und starker Sonnenexposition der Oliven bewirkt eine hohe Konzentration der aromatischen Bestandteile. Hinreichend Sonne erhalten die Hügelgebiete aufgrund des Bodenreliefs mit seinen in Ebenen auslaufenden Hängen.

Da es sich um eine frühe Sorte handelt, fallen das Wachstums- und das Reifestadium der Früchte in die Zeit der meisten Sonnenscheinstunden — auch deswegen enthält das Olivenöl mehr aromatische Bestandteile. Die frühe Blüte und Fruchtbildung der Sorte und damit ihre frühes Heranreifen werden durch die klimatischen Bedingungen zu den jeweiligen Zeiten noch gefördert. Das kühle Wetter (rund 18 °C) und die niedrige relative Luftfeuchtigkeit (etwa 60 %) in den letzten 20 Tagen im April begünstigen die Blüte und die Bestäubung der Blüten, während unmittelbar danach Temperaturen um 22 °C eine zufriedenstellende Fruchtbildung ermöglichen. Die frühe Blüte und Fruchtbildung sind tatsächlich entscheidende Faktoren dafür, dass das Wachstum und die Reifung der Früchte mit der Schönwettersaison des Gebiets zusammenfallen; der Himmel ist lediglich im Winter bedeckt. Zusammen mit dem Bodenrelief, das für eine optimale Sonnenexposition der Ölbäume sorgt, und der geeigneten Behandlung durch die Erzeuger und Verarbeiter beim Anbau, der Ernte und der Verarbeitung der Oliven, führt dies dazu, dass ein ganz besonderes natives Olivenöl erzeugt wird.

Wegen des für das Gebiet kennzeichnenden trockenen und heißen Klimas sind außerdem Schäden durch die Olivenfliege gering und das Produkt ist von hoher Qualität mit geringem Säuregehalt.

Die im Sommer oft sehr hohen Temperaturen bewirken den natürlich hohen Campesteringehalt des Olivenöls, der typisch ist für das Gebiet. Der Campesteringehalt ist namentlich durch die anhaltend hohen Temperaturen, die in Messara im Sommer zu verzeichnen sind (zum Teil über 40 °C), und den Wasserstress bedingt, dem die Bäume ausgesetzt sind. Auf diese klimatische Besonderheit ist auch der hohe Gehalt an ernährungsphysiologisch wertvollen ungesättigten Fettsäuren zurückzuführen.

Der Olivenanbau ist untrennbar mit der Geschichte und Kultur Kretas verbunden. Ölbäume kamen auf der Insel nachweislich in der mittleren Jungsteinzeit (5400-4400 v. Chr.) vor; in dieser Zeit wurde auch damit begonnen, aus Oliven Öl zu gewinnen. In frühminoischer Zeit (2800-2300 v. Chr.) gab es richtige Wälder aus Ölbäumen und wilden Ölbäumen, darunter auch der „Kapetaniana“-Wald in der Messara-Ebene. Der Olivenanbau und die Erzeugnisse aus Oliven waren stets eng mit Ernährung, Wirtschaft, Kult und Kultur verbunden, und die enge Verbindung zwischen Ölbaum, Olivenerzeugnissen und Kulthandlungen ist bemerkenswert. Dass Ölfrüchte bereits in minoischer Zeit genutzt wurden, beweisen bis heute erhaltene Artefakte aus dieser Zeit, namentlich die ovalen oder birnenförmigen Steinmühlen mit umlaufender Vertiefung und Ablaufrinne, die in Festos und in Kommos gefunden wurden.

Das Olivenöl „Messara“ wurde bereits zweimal für seine hohe Qualität ausgezeichnet: Beim 2. Olivenöl- und Olivenfestival, das das europäische Netzwerk für ländliche Entwicklung (ENRD) vom 9.-11. Mai 2008 in Athen veranstaltete, erhielt das zu 100 % aus der Sorte „Koroneiki“ gewonnene Olivenöl aus der Messara-Ebene, das der Verband der Agrargenossenschaften (EAS) aus Messara dort vorstellte, die Silbermedaille für Qualität. Beim 4. Olivenöl- und Olivenfestival, das vom 12.-13. Mai 2010 in Athen stattfand, wurde dem vom EAS aus Messara vorgestellten Olivenöl „Messara“ die Bronzemedaille für Geschmack verliehen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.minagric.gr/images/stories/docs/agrotis/POP-PGE/prodiagrafes_elaioladou_Messara.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 396/28


Mitteilung an die Personen und Organisationen, die nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1251/2012 der Kommission in die Liste nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen, aufgenommen wurden

2012/C 396/11

1.

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/369/GASP (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgefordert, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen und daher in der nach den Resolutionen 1533(2004), 1596(2005), 1807(2008) und 1857(2008) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, welche von dem gemäß Resolution 1533(2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten VN-Ausschuss regelmäßig zu aktualisieren ist.

Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:

Personen oder Einrichtungen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo und die damit zusammenhängenden Maßnahmen nach Artikel 1 tätig werden,

die politischen und militärischen Führer der in der Demokratischen Republik Kongo operierenden ausländischen bewaffneten Gruppen, die die Entwaffnung und die freiwillige Repatriierung oder Neuansiedlung der diesen Gruppen angehörenden Kombattanten behindern,

die politischen und militärischen Führer der kongolesischen Milizen, die Unterstützung von außerhalb der Demokratischen Republik Kongo erhalten, die die Beteiligung ihrer Kombattanten an den Prozessen der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung behindern,

die politischen und militärischen Führer, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht Kinder in bewaffneten Konflikten einziehen oder einsetzen,

Personen, die in der Demokratischen Republik Kongo tätig sind und die schwere Verstöße gegen das Völkerrecht begehen, namentlich das gezielte Vorgehen gegen Kinder oder Frauen in Situationen bewaffneter Konflikte, einschließlich Tötung und Verstümmelung, sexueller Gewalt, Entführung und Vertreibung,

Personen, die den Zugang zur humanitären Hilfe oder deren Verteilung im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo verhindern,

Personen oder Einrichtungen, die illegale bewaffnete Gruppen im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo durch illegalen Handel mit natürlichen Ressourcen unterstützen.

2.

Der VN-Sanktionsausschuss hat am 12. November 2012 und am 30. November 2012 beschlossen, eine bzw. zwei weitere natürliche Personen in die einschlägige Liste aufzunehmen. Die betroffenen natürlichen Personen können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die vorstehend genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an den Ausschuss der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

United Nations — Focal point for delisting

Security Council Subsidiary Organs Branch

Room S-3055 E

New York, NY 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der Adresse: http://www.un.org/sc/committees/dfp.shtml

3.

Im Anschluss an die unter Nummer 2 genannten Beschlüsse der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1251/2012 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (3), geändert wird.

Daher finden die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 auf die betreffenden natürlichen Personen Anwendung:

a)

das Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die ihnen gehören oder in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, und die Vorschrift, dass Gelder und wirtschaftliche Ressourcen ihnen weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen dürfen (Artikel 2) und

b)

das Verbot, wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen unmittelbar oder mittelbar die Umgehung der unter Buchstabe a genannten Maßnahmen bezweckt oder bewirkt wird.

4.

Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1251/2012 aufgrund der Beschlüsse der Vereinten Nationen vom 12. und 30. November 2012 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates aufgenommenen natürlichen Personen können der Kommission ihren Standpunkt zu ihrer Aufnahme in die Liste mitteilen. Die Mitteilung ist an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

‘Restrictive measures’

Rue de la Loi/Wetstraat 200

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

5.

Die betroffenen natürlichen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) Nr. 1251/2012 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

6.

Die personenbezogenen Daten der mit der Verordnung (EU) Nr. 1251/2012 in die Liste aufgenommenen natürlichen Personen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) behandelt. Etwaige Anträge, z. B. auf Erteilung weiterer Informationen oder zur Ausübung der in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Rechte (z. B. der Auskunfts- und Berichtigungsrechte bezüglich personenbezogener Daten), sind an die unter Nummer 4 genannte Anschrift der Kommission zu senden.

7.

Die in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführt sind, beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für Grundausgaben oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 3 der Verordnung genehmigt wird.


(1)  ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 84.

(2)  ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 42.

(3)  ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 8 vom 12.01.2001, S. 1.


Berichtigungen

21.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 396/30


Berichtigung des Beschlusses der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2007/134/EG zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates

( Amtsblatt der Europäischen Union C 385 vom 14. Dezember 2012 )

2012/C 396/12

Der Beschluss der Kommission vom 13. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2007/134/EG zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates erhält folgende Fassung:

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2012

zur Änderung des Beschlusses 2007/134/EG zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,

gestützt auf die Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm ‚Ideen‘ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007—2013) (2), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Durchführung des spezifischen Programms ‚Ideen‘ richtete die Kommission mit dem Beschluss 2007/134/EG vom 2. Februar 2007 zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (3) den Europäischen Forschungsrat (im Folgenden: EFR) ein. Der EFR besteht aus einem unabhängigen Wissenschaftlichen Rat, der von einer spezifischen Durchführungsstelle unterstützt wird und bis zum 31. Dezember 2013 eingerichtet ist.

(2)

Der Wissenschaftliche Rat besteht aus Wissenschaftlern, Ingenieuren und Akademikern höchsten Ranges, die von der Kommission berufen werden und frei von jeder Einflussnahme von außen ad personam handeln. Er hat 22 Mitglieder und handelt gemäß dem in Artikel 3 des Beschlusses 2007/134/EG festgelegten Mandat.

(3)

Mit dem Beschluss 2009/357/EG vom 27. April 2009 zur Änderung des Beschlusses 2007/134/EG zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (4) berief die Kommission drei neue Mitglieder, nachdem ihre Vorgänger zurückgetreten waren. Mit dem Beschluss 2011/12/EU vom 12. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2007/134/EG zur Einrichtung des Europäischen Forschungsrates (5) ersetzte die Kommission sieben Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen war.

(4)

Die Amtszeit von zehn Mitgliedern des Wissenschaftlichen Rates endet am 1. Februar bzw. am 26. April 2013, so dass die gestaffelte Ersetzung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates in die Wege geleitet werden muss.

(5)

Die gestaffelte Ersetzung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates sollte im Einklang mit Artikel 4 Absätze 6 und 7 des Beschlusses 2007/134/EG erfolgen, wo u. a. festgelegt ist, dass die Mitglieder für eine Dauer von vier Jahren berufen werden, dass eine Wiederberufung auf der Grundlage eines Rotationssystems, das die Kontinuität der Arbeit des Wissenschaftlichen Rates gewährleistet, einmal möglich ist, und dass ein Mitglied für einen Zeitraum berufen werden kann, der unter der Höchstdauer des Mandats liegt, damit eine gestaffelte Rotation in der Mitgliedschaft ermöglicht wird.

(6)

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 2007/134/EG werden künftige Mitglieder von der Kommission auf der Grundlage der in Anhang I dargelegten Faktoren und Kriterien in einem unabhängigen und transparenten, mit dem Wissenschaftlichen Rat vereinbarten Berufungsverfahren ernannt, das auch eine Konsultation der wissenschaftlichen Gemeinschaft und einen Bericht an das Parlament und den Rat umfasst. Zu diesem Zweck wurde ein aus unabhängigen Experten bestehender hochrangiger ständiger Berufungsausschuss eingesetzt, dessen Mitglieder Honorare aus den operativen Mitteln des spezifischen Programms ‚Ideen‘ erhalten. Die Empfehlungen des Ausschusses für die gestaffelte Erneuerung des Wissenschaftlichen Ausschusses wurden akzeptiert.

(7)

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 2007/134/EG wird die Berufung künftiger Mitglieder im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (6) veröffentlicht.

(8)

Der Beschluss 2007/134/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang II des Beschlusses 2007/134/EG erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Brüssel, den 13. Dezember 2012

Für die Kommission

Máire GEOGHEGAN-QUINN

Mitglied der Kommission

ANHANG

‚ANHANG II

Mitglieder des Wissenschaftlichen Rates des EFR

Name und Institut

Beginn des Mandats

Ende des Mandats

Athene DONALD, University of Cambridge

2. Februar 2013

31. Dezember 2013

Nicholas CANNY, National University of Ireland, Galway

13. Januar 2011

31. Dezember 2013

Sierd A.P.L. CLOETINGH, Utrecht University

27. April 2013

31. Dezember 2013

Tomasz DIETL, Polish Academy of Sciences

13. Januar 2011

31. Dezember 2013

Daniel DOLEV, The Hebrew University of Jerusalem

13. Januar 2011

31. Dezember 2013

Carlos M. DUARTE, Instituto Mediterraneo de Estudios Avanzados, Espories (Islas Baleares)

27. April 2013

31. Dezember 2013

Barbara ENSOLI, Istituto Superiore di Sanità, Rom

2. Februar 2013

31. Dezember 2013

Daniel ESTEVE, CEA Saclay, Gif-sur-Yvette

13. Januar 2011

31. Dezember 2013

Pavel EXNER, Czech Academy of Sciences, Prag

13. Januar 2011

31. Dezember 2013

Éva KONDOROSI, Hungarian Academy of Sciences, Szeged

2. Februar 2013

31. Dezember 2013

Timothy HUNT, Cancer Research UK, South Mimms

13. Januar 2011

31. Dezember 2013

Carl-Henrik HELDIN, Ludwig Institute for Cancer Research, Uppsala

13. Januar 2011

31. Dezember 2013

Klaus BOCK, Danish National Research Foundation, Kopenhagen

2. Februar 2013

31. Dezember 2013

Matthias KLEINER, Deutsche Forschungsgemeinschaft, Bonn

2. Februar 2013

31. Dezember 2013

Nuria Sebastian GALLES, University of Pompeu Fabra, Barcelona

27. April 2013

31. Dezember 2013

Helga NOWOTNY, WWTF Wiener Wissenschafts-, Forschungs- und Technologiefonds

13. Januar 2011

31. Dezember 2013

Reinhard GENZEL, Max-Planck-Institut für extraterrestrische Physik, Garching

2. Februar 2013

31. Dezember 2013

Alain PEYRAUBE, EHSS – Centre de recherches linguistiques sur Asie orientale, Paris

13. Januar 2011

31. Dezember 2013

Reinhilde VEUGELERS, Catholic University of Leuven

2. Februar 2013

31. Dezember 2013

Mart SAARMA, University of Helsinki

13. Januar 2011

31. Dezember 2013

Anna TRAMONTANO, University of Rome – La Sapienza

13. Januar 2011

31. Dezember 2013

Isabelle VERNOS, Centre de Regulació Genómica, Barcelona

13. Januar 2011

31. Dezember 2013‘


(1)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81.

(3)  ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 14.

(4)  ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 37.

(5)  ABl. L 9 vom 13.1.2011, S. 5.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.