ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.CE2012.390.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 390E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
18. Dezember 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2011-2012
Sitzung vom 23. Juni 2011
Das Protokoll dieser Sitzung wurde im ABl. C 241 E vom 19.8.2011 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Donnerstag, 23. Juni 2011

2012/C 390E/01

Kohäsionspolitik: Umsetzung der Programme 2007-2013
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zur Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2010 über die Umsetzung der Programme 2007–2013 (2010/2139(INI))

1

2012/C 390E/02

Europäische Stadtentwicklung und ihre künftige Einbindung in die Kohäsionspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zur Europäischen Stadtpolitik und ihrer Zukunft im Rahmen der Kohäsionspolitik (2010/2158(INI))

10

2012/C 390E/03

Ziel 3: künftige Agenda für die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu Ziel 3: eine Herausforderung für die territoriale Zusammenarbeit – die künftige Agenda für die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (2010/2155(INI))

18

2012/C 390E/04

Mehr Effektivität zwischen dem EFRE und den übrigen Strukturfonds
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem derzeitigen Stand und den künftigen Synergien für mehr Effektivität zwischen dem EFRE und den übrigen Strukturfonds (2010/2160(INI))

27

2012/C 390E/05

Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2012
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2012 (2011/2019(BUD))

35

2012/C 390E/06

Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zur GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen (2011/2051(INI))

49

2012/C 390E/07

Freiwilliges System der Kennzeichnung in Braille-Schrift auf der Verpackung von Industrieerzeugnissen
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu einem freiwilligen System der Kennzeichnung in Braille-Schrift auf der Verpackung von Industrieerzeugnissen

65

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 23. Juni 2011

2012/C 390E/08

Änderung von Artikel 51 GO: gemeinsame Ausschusssitzungen
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 über die Änderung von Artikel 51 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend die Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen (2010/2061(REG))

66

2012/C 390E/09

Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Adrian Severin
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Adrian Severin (2011/2070(IMM))

67

2012/C 390E/10

Wahl eines Vizepräsidenten (Auslegung des Artikels 13 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zur Wahl eines Vizepräsidenten (Auslegung des Artikels 13 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments)

69

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHES PARLAMENT

 

Donnerstag, 23. Juni 2011

2012/C 390E/11

Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank – der Kandidat Mario Draghi
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 über die Empfehlung des Rates zu der Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank (10057/2011 – C7-0134/2011 – 2011/0804(NLE))

70

2012/C 390E/12

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung: General Motors/Belgien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/031 BE/General Motors Belgium, Belgien) (KOM(2011)0212 – C7-0096/2011 – 2011/2074(BUD))

71

ANLAGE

72

2012/C 390E/13

Aufteilung der Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der EU und den Seychellen ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (17238/2010 – C7-0031/2011 – 2010/0335(NLE))

73

2012/C 390E/14

Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der EU und São Tomé und Príncipe ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (05371/2011 – C7-0119/2011 – 2010/0355(NLE))

74

2012/C 390E/15

Protokoll EU/Andorra über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls über die Ausdehnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (17403/2010 – C7-0036/2011 – 2010/0308(NLE))

75

2012/C 390E/16

Abkommen EG/Kanada über die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada (06645/1/2010 – C7-0100/2010 – 2009/0156(NLE))

75

2012/C 390E/17

Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem orschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (KOM(2010)0527 – C7-0301/2010 – 2010/0281(COD))

76

2012/C 390E/18

Verfahren bei einem übermäßigen Defizit *
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2010)0522 – C7-0396/2010 – 2010/0276(CNS))

88

2012/C 390E/19

Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten *
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2010)0523 – C7-0397/2010 – 2010/0277(NLE))

100

2012/C 390E/20

Haushaltspolitische Überwachung im Euroraum ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum (KOM(2010)0524 – C7-0298/2010 – 2010/0278(COD))

111

2012/C 390E/21

Haushaltspolitische Überwachung und Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (KOM(2010)0526 – C7-0300/2010 – 2010/0280(COD))

121

2012/C 390E/22

Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum (KOM(2010)0525 – C7-0299/2010 – 2010/0279(COD))

139

2012/C 390E/23

Rechte der Verbraucher ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher (KOM(2008)0614 – C6-0349/2008 – 2008/0196(COD))

145

P7_TC1-COD(2008)0196Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie des Rates 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

146

ANHANG

146

2012/C 390E/24

Gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Zugmaschinen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Motoren (KOM(2010)0607 – C7-0342/2010 – 2010/0301(COD))

146

P7_TC1-COD(2010)0301Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Zugmaschinen

147

2012/C 390E/25

Abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (KOM(2010)0618 – C7-0387/2010 – 2010/0306(NLE))

147

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2011-2012 Sitzung vom 23. Juni 2011 Das Protokoll dieser Sitzung wurde im ABl. C 241 E vom 19.8.2011 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Donnerstag, 23. Juni 2011

18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 390/1


Donnerstag, 23. Juni 2011
Kohäsionspolitik: Umsetzung der Programme 2007-2013

P7_TA(2011)0283

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zur Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2010 über die Umsetzung der Programme 2007–2013 (2010/2139(INI))

2012/C 390 E/01

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf dessen Artikel 174 bis 178,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 31. März 2010„Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2010 über die Umsetzung der Programme 2007-2013“ (KOM(2010)0110),

in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen vom 31. März 2010„Accompanying document to the Commission’s Communication of 31 March 2010 –Cohesion policy: Strategic Report 2010 on the implementation of the programmes 2007-2013” (SEK(2010)0360),

in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen vom 25. Oktober 2010„Cohesion Policy: Responding to the economic crisis, a review of the implementation of cohesion policy measures adopted in support of the European Economic Recovery Plan” (SEK(2010)1291),

in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen vom 14. November 2008„Regions 2020 - an Assessment of Future Challenges for EU Regions” (SEK(2008)2868),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2011 über Regionalpolitik als Beitrag zum nachhaltigen Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020 (KOM(2011)0017),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und insbesondere deren Artikel 7 (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 437/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen (4),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zu der Umsetzung der Verordnung für die Strukturfonds 2007-2013: Ergebnisse der Verhandlungen über kohäsionspolitische Strategien und operationelle Programme (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Verwirklichung der Synergien von für Forschung und Innovation in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und im Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung vorgesehenen Mitteln in Städten und Regionen sowie in den Mitgliedstaaten und der Union (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2010 zu dem Thema: „Erreichen eines echten territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts innerhalb der EU – eine Conditio sine qua non für die globale Wettbewerbsfähigkeit?“ (8),

in Kenntnis des Informationspapiers der Kommission Nr. 1: „Earmarking“ (Zweckbindung) vom 28. Februar 2007 (COCOF/2007/0012/00),

in Kenntnis des Informationsvermerks der Kommission „Indicative structure for the national strategic reports 2009“ vom 18. Mai 2009 (COCOF 09/0018/01),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zum Strategiebericht 2010 der Kommission über die Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme, die der Rat (Auswärtige Angelegenheiten) am 14. Juni 2010 angenommen hat,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zu „Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2010 über die Umsetzung der Programme 2007-2013“ vom 1./2. Dezember 2010 (CdR 159/2010),

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Juli 2010 zum Thema „Förderung einer effizienten Partnerschaft bei der Verwaltung der kohäsionspolitischen Programme unter Rückgriff auf bewährte Verfahrensweisen aus dem Programmplanungszeitraum 2007-2013“ (ECO/258),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschuss für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0111/2011),

A.

unter Hinweis darauf, dass die Union gemäß Artikel 174 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts entwickelt und weiterhin verfolgt, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern, und dass die Union sich insbesondere zum Ziel setzt, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete, wie der ländlichen Gebiete, der vom industriellen Wandel betroffenen Gebiete und der Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, zu verringern, und in der Erwägung, dass die Strategie Europa 2020 berücksichtigt werden muss, damit sichergestellt wird, dass sich die EU zu einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wirtschaft entwickelt,

B.

in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik eine zentrale Rolle bei der vollständigen Verwirklichung der EU-2020-Ziele, insbesondere im Bereich Beschäftigung und Soziales, auf allen Entscheidungsebenen und in allen geografischen Gebieten spielt,

C.

in der Erwägung, dass die strategische Dimension der Kohäsionspolitik, durch die die Kohärenz mit den Prioritäten der Europäischen Union – Stärkung der Anziehungskraft Europas und seiner Regionen für Investoren und Arbeitskräfte, Verbesserung des Wissens und der Innovation für Wachstum sowie Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen – gewährleistet wird, durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (im Folgenden die „Allgemeine Verordnung“), die strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft (im Folgenden die „Strategischen Leitlinien“), die nationalen strategischen Rahmenpläne (NSRP) und die operationellen Programme (OP) gebildet und unterstrichen wird,

D.

in der Erwägung, dass die Erstellung von Strategieberichten ein neues Instrument der Kohäsionspolitik ist, das im derzeitigen Programmplanungszeitraum durch die Allgemeine Verordnung als ein Instrument zur Überprüfung der Umsetzung der strategischen Leitlinien eingeführt wurde und durch das der strategische Inhalt gesteigert und die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Kohäsionspolitik gefördert werden sollen, sowie in der Erwägung, dass aus den gewonnenen Informationen und Erfahrungen für die Planung der nächsten Förderperiode gelernt werden sollte,

E.

in der Erwägung, dass „Earmarking” (Zweckbindung) darin besteht, dass Untergruppen der vereinbarten 86 vorrangigen Programme als besondere Prioritäten gemäß der Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung eingestuft wurden, und in der Erwägung, dass für die unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen 47 vorrangige Themen als zweckgebundene Prioritäten festgelegt wurden, wogegen in den unter das Ziel „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ fallenden Regionen nur 33 vorrangige Themen festgelegt wurden,

F.

in der Erwägung, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten für die nationalen Strategieberichte 2009 darauf geeinigt haben, Daten nur zu den vorrangigen Themen nach Zielen auszutauschen, wobei als Zieldatum der 30. September 2009 für die Extraktion vorgesehen wurde, ein Datum, zu dem die Mitgliedstaaten noch unter dem Einfluss der Wirtschaftskrise standen und einige mit Startschwierigkeiten zu Beginn der Förderperiode zu kämpfen hatten, und in der Erwägung, dass man erwartet, noch aussagekräftigere Daten aus dem Strategiebericht 2013 zu gewinnen,

G.

in der Erwägung, dass es in den europäischen Regionen immer noch enorme wirtschaftliche, soziale und ökologische Unterschiede gibt, was zum Teil eine natürliche Auswirkung der letzten beiden Erweiterungen ist, aber auch auf die unmittelbaren Wirkungen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise zurückzuführen ist, wenn diese Unterschiede auch im letzten Jahrzehnt durch den aktiven Beitrag der Kohäsionspolitik abgenommen haben, was entscheidend dafür ist, die Wettbewerbsfähigkeit und das Wirtschaftswachstum zu gewährleisten, ohne die regionalen Besonderheiten außer Acht zu lassen,

H.

unter Hinweis darauf, dass die Kohäsionspolitik ein Schlüsselelement des Europäischen Konjunkturprogramms ist, wodurch die Bedeutung der Strukturfonds als ein Werkzeug für die wirtschaftliche Belebung unterstrichen wird, insbesondere für kleine Gewerbebetriebe, Nachhaltigkeit und Energieeffizienz, und in der Erwägung, dass die Kommission ersucht wurde, im Jahr 2010 einen Bericht über die Übernahme der Maßnahmen vorzulegen, die als Teil der Reaktion Europas auf die Krise verabschiedet wurden,

1.

begrüßt den Strategiebericht der Kommission über die Durchführung der von den Strukturfonds kofinanzierten Programme der Kohäsionspolitik; beglückwünscht die Mitgliedstaaten zu ihren Bemühungen zur Vorbereitung ihrer ersten nationalen Strategieberichte, die sich als eine wertvolle Quelle für Informationen über die Umsetzung erwiesen haben;

2.

betont, dass man bei der Vornahme einer vergleichenden Analyse berücksichtigen sollte, dass fünf Mitgliedstaaten ihre Daten zu einem Zeitpunkt extrahiert haben, der weniger lange zurückliegt, und ein Mitgliedstaat zu einem früheren Zeitpunkt; ist der Auffassung, dass es zweckmäßiger ist, den Fortschritt, den einzelne Mitgliedstaaten erreicht haben, mit dem EU-Durchschnitt zu vergleichen;

3.

ist der Auffassung, dass Transparenz bei der Mittelzuweisung die ordnungsgemäße Umsetzung fördert und eine der wichtigsten Vorbedingungen für die Erreichung der übergeordneten Ziele der Kohäsionspolitik ist, weswegen sie in allen Phasen der Umsetzung gestärkt werden muss; ist davon überzeugt, dass die Offenlegung der Liste von Empfängern – vor allem online – beibehalten werden sollte, da sie ein effizientes Mittel zur Verbesserung der Transparenz ist; ist der Meinung, dass die Aufstellung von Leitlinien der Gemeinschaft und die Einführung der Erstellung von Strategieberichten als ein neues Instrument zu einer gesteigerten Rechenschaftspflicht hinsichtlich der Erreichung politischer Ziele beigetragen haben; fordert in diesem Zusammenhang eine regelmäßige politische Debatte, um die Transparenz, Rechenschaftspflicht und Abschätzung der Folgen der Kohäsionspolitik zu verbessern;

Umsetzung

4.

nimmt zur Kenntnis, dass sich nach den Berichten das Finanzvolumen für die ausgewählten Projekte auf 93,4 Mrd. Euro beläuft, was 27,1 % der verfügbaren EU-Mittel im betreffenden Zeitraum entspricht, und dass diese durchschnittliche Quote für alle drei Ziele der Kohäsionspolitik sowie für die Kategorien gemäß dem Zweckbindungsgrundsatz von Lissabon und dem Fortschritt bei der Umsetzung der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gilt; betont allerdings, dass der Fortschritt je nach Land und Thema sehr unterschiedlich ist und die aggregierten Auswahlquoten zwischen über 40 % im Falle von neun Mitgliedstaaten und unter 20 % für vier Mitgliedstaaten variieren;

5.

wiederholt seine Würdigung der Bemühungen der nationalen Behörden, die dazu geführt haben, dass die durchschnittliche Zuweisung von Mitteln für die Erreichung der Agenda von Lissabon 65 % der verfügbaren Mittel in den unter das Ziel „Konvergenz” fallenden Regionen und 82 % in den unter das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ fallenden Regionen ausmacht, was über das Maß hinausgeht, das ursprünglich gefordert wurde; nimmt erfreut zur Kenntnis, dass den Angaben zufolge insgesamt 63 Mrd. Euro für Projekte gemäß dem Zweckbindungsgrundsatz von Lissabon aufgewendet wurden und dass die Projektauswahl nach dem Zweckbindungsgrundsatz von Lissabon genau so schnell oder sogar etwas schneller als die Auswahl anderer Maßnahmen erfolgt ist, und fordert die Mitgliedstaaten daher auf, auch in Zukunft zweckgebundene Mittel für Projekte vorzusehen, die der Strategie Europa 2020 dienen;

6.

stellt fest, dass die Fortschrittsquote unter den Themen der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beim Thema „Territorialer Aspekt“ am höchsten ist (30 %), bei „Förderung von Wissen und Innovation für Wachstum“ über dem Durchschnitt liegt, aber unter 27,1 % im Fall der anderen beiden Leitlinien bleibt, und dass darüber hinaus die Auswahlquoten für Projekte mit Lissabon-Zweckbindung bei den Zielen „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ überdurchschnittlich sind, aber nur bei 20,5 % beim Ziel „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ liegen; bedauert, dass sich gezeigt hat, dass die Analyse der politischen Leistung, wie sie in dem Strategiebericht enthalten ist, so lange starken Beschränkungen unterliegt, wie es keine Indikatoren für Output und Ergebnisse für alle Mitgliedstaaten gibt; fordert die Kommission deshalb auf, ihre administrativen Auflagen für die Berichterstattung zu überprüfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bereitstellung von Daten zur Umsetzung der Programme disziplinierter vorzugehen;

7.

begrüßt angesichts der Wirtschaftskrise und der steigenden Arbeitslosenzahlen die bereits erzielten Fortschritte bei der Durchführung von Projekten im Zusammenhang mit der Leitlinie „Mehr und bessere Arbeitsplätze”; empfiehlt der Kommission jedoch nachdrücklich, Methoden der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einzuführen, die es erleichtern, alle erforderlichen Mittel unverzüglich zu mobilisieren und effizient zuzuweisen, um eine ressourceneffiziente und wettbewerbsfähige Wirtschaft, integratives Wachstum und eine Wirtschaft mit hohem Beschäftigungsgrad, die zu sozialem und territorialem Zusammenhalt führt, sowie eine Verringerung der Armut zu erreichen, – also die vorrangigen Ziele der Strategie Europa 2020 und ihre Zielsetzungen –, insbesondere im Bereich Beschäftigung und Soziales, um Wachstum und Produktivität zu steigern und die Beschäftigungsleistung in Europa zu verbessern;

8.

begrüßt, dass der ESF eine wichtige Unterstützung dabei geleistet hat, Arbeitsmarktreformen durchzuführen, und sich als ein wirksames Instrument erwiesen hat, um zum Übergang von einer passiven zu einer aktiven und sogar präventiven Arbeitsmarktpolitik beizutragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Strukturreformen fortzusetzen, die die Arbeitsmärkte vor einer möglichen künftigen Krise schützen werden;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Fortschritte bei der Umsetzung kofinanzierter Maßnahmen und Tätigkeiten zu erzielen, mit denen auf regionaler Ebene die Arbeitsmärkte dadurch unterstützt werden sollen, dass die Trennung der Geschlechter sowie Ungleichheiten verringert werden, wie etwa das Lohngefälle und die Unterrepräsentierung in Positionen, in denen Entscheidungen getroffen werden, indem die Vereinbarkeit von Arbeits- und Familienleben erleichtert und die Umwandlung prekärer Arbeitsverhältnisse in abgesicherte Arbeitsverhältnisse gefördert wird, wobei der bedeutende Anteil von Frauen, die von prekären Arbeitsverhältnissen betroffen sind, zu berücksichtigen ist;

10.

betont, dass es wichtig ist, die Infrastruktur und die Dienstleistungen für benachteiligte Mikroregionen mit einem hohen sozial ausgegrenzten Bevölkerungsanteil (z. B. Roma) zu verbessern und auch erschwinglich zu machen;

11.

betont die Bedeutung des Verkehrs im Allgemeinen für den territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt; hält es für bedenklich, dass der Umfang der Investitionen in den Schienensektor nicht wie vorgesehen zunimmt und geringer ist als im Straßensektor, weswegen er nicht genügend zur Senkung des CO2-Ausstoßes im Verkehrsbereich beiträgt; betont in diesem Zusammenhang, dass Verkehrsinvestitionen, die zwischen den einzelnen Verkehrsträgern nicht proportional geplant werden, der Schaffung eines intermodalen europäischen Verkehrswesens schaden, und betont, dass weitere Verzögerungen bei der Umsetzung die Ungleichgewichte noch verschärfen könnten;

12.

erinnert daran, dass etwa 23,7 % (82 Mrd. EUR) der Mittelzuweisungen aus dem Kohäsionsfonds und den Strukturfonds für den Zeitraum 2007-2013 für den Verkehr bestimmt sind, aber nur die Hälfte davon für TEN-V-Vorhaben ausgegeben werden (17 Mrd. EUR für das vorrangige TEN-V-Netz und 27,2 Mrd. EUR für den umfassenden Teil), wohingegen die andere Hälfte in nationale, regionale und lokale Vorhaben, die nicht in den TEN-V-Karten verzeichnet sind, investiert werden soll; unterstreicht, dass die Verteilung der Mittel aus dem Kohäsionsfonds und den Strukturfonds für den Verkehr zwischen den Verkehrsträgern und Verkehrsnetzen erfolgt, ohne dass die Ziele der Europäischen Union ausreichend berücksichtigt werden;

13.

weist im Rahmen der territorialen Zusammenarbeit auf die Tendenz hin, den Start von grenzübergreifenden Vorhaben und Schienenverkehrsvorhaben allgemein hinauszuzögern, und betont den europäischen Mehrwert des TEN-V-Netzes, der sich besonders deutlich an grenzübergreifenden Abschnitten von Vorhaben und an ihrer Verknüpfung mit innerstaatlichen Straßen-, Schienenverkehrs- und Binnenschifffahrtsvorhaben zeigt; schlägt in diesem Zusammenhang vor, systematisch gemeinsame Plattformen für bewährte Verfahren einzurichten, die auf einer sozioökonomischen, geografischen, demografischen und kulturellen Grundlage organisiert sind;

14.

begrüßt die Aufnahme von Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau und Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen, was in vielen Regionen erfolgreich umgesetzt wird und auch in Zukunft fortgesetzt werden sollte;

15.

fordert eine bessere Umsetzung der Programme im Umweltbereich, insbesondere in Querschnittsbereichen, die einen europäischen Mehrwert darstellen, wie etwa beim Kampf gegen den Klimawandel, dessen Abmilderung und der Anpassung an ihn, bei Investitionen in sauberere Technologien mit geringen CO2-Emissionen, bei Maßnahmen zur Bekämpfung der Luft- und Wasserverschmutzung, bei Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt, beim Ausbau der Schienennetze, bei der Förderung der Energieeffizienz, insbesondere in der Baubranche, und bei erneuerbaren Energiequellen, wobei angestrebt wird, die Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen und die Schaffung grüner Arbeitsplätze und eine grüne Wirtschaft zu fördern;

16.

ruft dazu auf, die einschlägigen Fonds zur Verhütung von und/oder raschen Reaktion auf Umweltkatastrophen zu verwenden, und fordert von den Mitgliedstaaten, in Anbetracht der geringen Ausführungsquote die Investitionen in Prävention und Sanierung von Industriegebieten und kontaminierten Flächen zu beschleunigen;

17.

bedauert die Verzögerungen bei der Projektauswahl in strategischen Bereichen, wie etwa im Eisenbahnsektor, bei bestimmten Energie- und Umweltinvestitionen, in der digitalen Wirtschaft, bei der sozialen Integration sowie bei der Governance und beim Kapazitätsaufbau, und fordert eine gründliche Untersuchung der Ursachen für diese Verzögerungen; empfiehlt den Mitgliedstaaten, ihre Regionen in die bessere Überwachung von Bereichen einzubeziehen, in denen die Bemühungen verstärkt werden müssen; betont andererseits die höhere Absorptionsrate von Umweltprojekten in den Programmen im Bereich „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ und weist auf den eindeutigen zusätzlichen Nutzen von Zusammenarbeit in diesem Zusammenhang hin; betont allerdings, dass die Mitgliedstaaten, die Verzögerungen bei der Ausführung aufwiesen, diese unter Umständen schon aufgeholt haben und somit ein Rückstand in dieser Phase kein Indikator für die Gesamtqualität der Förderperiode sein muss; begrüßt die Verbesserung der Aufnahmekapazitäten und Ausführungsraten im Rahmen der Kohäsionspolitik während des Jahres 2010, die unter anderem auf kürzlich vorgenommene legislative Änderungen und darauf zurückzuführen ist, dass die operationellen Programme endlich im vorgesehenen Umfang funktionieren, nachdem die Kommission schließlich die letzten Verwaltungs- und Kontrollsysteme gebilligt hat;

18.

glaubt, dass Korrekturmaßnahmen unverzüglich ergriffen werden müssen, um die mangelhafte Leistung in einigen vorrangigen Bereichen zu verbessern; empfiehlt die Durchführung einer gründlichen Analyse der Probleme der Anwendung in denjenigen Bereichen, in denen spezifische Verzögerungen bei der Projektauswahl aufgetreten sind, und fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, ihre Bemühungen zur Verbesserung der Projektauswahl bei den Themen mit Verzögerung zu verstärken und die Umsetzung aller ausgewählten Projekte so zu beschleunigen, dass das Risiko vermieden wird, dass die vereinbarten Ziele nicht erreicht werden;

19.

ist der Auffassung, dass eine rasche Projektauswahl und -umsetzung sowie eine allgemein bessere Verwendung von zugewiesenen Mitteln insbesondere für Tätigkeiten erforderlich ist, durch die das Humankapital verbessert, die Gesundheit gefördert und die Krankheitsprävention verbessert, die Chancengleichheit gewährleistet, die Arbeitsmärkte unterstützt und die soziale Integration gestärkt werden sollen, um insbesondere die negativen Auswirkungen der Wirtschaftskrise zu überwinden;

20.

betont die Tatsache, dass mehrere Mitgliedstaaten bestätigt haben, dass die Disziplin, die wegen der Zweckbindung erforderlich ist, die Qualität und den Fokus der Programmplanung verbessert hat; stellt darüber hinaus fest, dass die Mitgliedstaaten einstimmig der Meinung waren, dass die Beibehaltung grundlegender Prioritäten ihrer nationalen strategischen Rahmenpläne und operationellen Programme in Verbindung mit der Strategie von Lissabon das beste Mittel zur Auseinandersetzung mit der Krise sei, und dass sie die Bedeutung mittel- und langfristiger Ziele, die in diesen Dokumenten festgelegt werden, erneut bestätigt haben;

Herausforderungen bei der Umsetzung

21.

betont, dass eine effektive Auswahl und Umsetzung von Projekten in einigen Bereichen dadurch behindert wird, dass einschlägige Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wie etwa die einfachere Anwendung von Maßnahmen auf nationaler Ebene, klare nationale Prioritäten für bestimmte Interventionsbereiche, die zeitnahe Umsetzung von EU-Recht und gefestigte institutionelle und administrative Fähigkeiten, und dass es in den Mitgliedstaaten zu viel Bürokratie gibt; fordert deshalb die Mitgliedstaaten und die Regionen auf, die Umsetzung der Politik zu erleichtern, indem sie sich mit diesen Herausforderungen befassen und insbesondere den Rechtsrahmen im Bereich staatlicher Finanzhilfen, Beschaffungswesen und Umweltvorschriften anpassen und institutionelle Reformen durchführen;

22.

erinnert mit Bedauern daran, dass die beträchtliche Verzögerung bei der Umsetzung politischer Maßnahmen hauptsächlich durch folgende Faktoren verursacht wird: verspäteter Abschluss der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen und das Legislativpaket der Politik, was zu einer verzögerten Fertigstellung der nationalen Strategien und operationellen Programme führt, Änderungen an den Regelungen über die Finanzkontrolle und auf nationaler Ebene vorgegebene Bewertungskriterien, Überschneidungen mit dem Abschluss des Zeitraums 2000-2006 und knappe öffentliche Finanzmittel, die in den Mitgliedstaaten für die Kofinanzierung zur Verfügung stehen;

23.

bedauert die Tatsache, dass der Strategiebericht keine umfassenden Daten zur Lage hinsichtlich der regionalen Unterschiede bis 2009 enthält, obwohl er den Beitrag der durch die Strukturfonds kofinanzierten Programme zur Umsetzung der Ziele der Kohäsionspolitik herausstellen sollte;

Reaktion auf die Wirtschaftskrise

24.

begrüßt die Veröffentlichung des Arbeitspapiers der Kommissionsdienststellen zum Thema „Cohesion Policy: Responding to the economic crisis, a review of the implementation of cohesion policy measures adopted in support of the European Economic Recovery Plan”; unterstreicht die Tatsache, dass sich diese Überprüfung hauptsächlich auf Informationen stützt, die in den nationalen Strategieberichten enthalten sind; fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen zutreffend sind;

25.

stellt fest, dass im Zusammenhang mit der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise und der gegenwärtigen Konjunkturflaute die EU-Kohäsionspolitik entscheidend zum Europäischen Konjunkturprogramm beiträgt, das die wichtigste Quelle der Gemeinschaft für Investitionen in die Realwirtschaft darstellt, und dass sich gezeigt hat, dass sie eine flexible und sachgerechte Reaktion auf das sich schnell verschlechternde sozioökonomische Umfeld ermöglicht; betont, dass die Mitgliedstaaten die Tatsache sehr schätzten, dass die Krisenmaßnahmen auf ihre spezifischen Bedürfnisse zugeschnitten werden konnten; fordert allerdings mehr Flexibilität und weniger Komplexität bei den Regelungen zur Krisenbekämpfung und empfiehlt den Mitgliedstaaten, unverzüglich alle von der Kommission zur Verfügung gestellten Maßnahmen zu nutzen, um eine angemessene und rasche Reaktion je nach den spezifischen Bedürfnissen sicherzustellen, und für die erfolgreiche Überwindung der Krise zu sorgen, um durch Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, der Beschäftigung und der Attraktivität europäischer Regionen eine langfristige nachhaltige Entwicklung zu erreichen;

26.

betont, wie wichtig es ist, sich stärker darum zu bemühen, die Schwierigkeit zu meistern, die Gesamtwirkung spezifischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kohäsionspolitik im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms zu messen, und bedauert, dass die Überprüfung deshalb nur in begrenztem Maß Einblicke in konkrete Beispiele auf nationaler Ebene geben kann; begrüßt dennoch die Analyse bewährter Verfahren und die ersten Schlussfolgerungen, die im Bericht vorgelegt werden;

27.

ist der Auffassung, dass die Zeichen der Erholung von der Krise noch zaghaft sind und dass sich Europa in den kommenden Jahren mit den strukturellen Schwächen auch durch Interventionen im Rahmen der Kohäsionspolitik und gezielte Investitionen befassen muss, die insbesondere in Forschung und Entwicklung, Innovation, Bildung und Technologien zu tätigen sind und allen Sektoren bei der Erlangung von Wettbewerbsfähigkeit zugute kommen; betont deshalb, dass eine gründliche Analyse der Wirkung der Maßnahmen nötig ist, durch die der Krise entgegengewirkt werden soll, und dass es notwendig ist, dafür zu sorgen, dass Mittel aus den Strukturfonds zugänglich sind, die ein leistungsfähiges Instrument sind, durch das den Regionen bei ihrer wirtschaftlichen und sozialen Umstrukturierung und bei der Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Kohäsion und Solidarität geholfen werden soll;

Schaffung von Synergien und Vermeidung einer sektoralen Streuung der Mittel der Regionalpolitik

28.

teilt die Ansicht des Rates, die in dessen Schlussfolgerungen zum Strategiebericht 2010 geäußert wird, nämlich dass mit einem einheitlichen strategischen und integrierten Konzept für die Strukturfonds ein echter Zusatznutzen zu erzielen sei; erinnert daran, dass jeder Fonds seine eigenen Regeln für erfolgreiche Interventionen vor Ort in bestimmten Situationen braucht; betont auch, dass es in der Zeit nach der Krise notwendig ist, die öffentlichen Haushalte zu konsolidieren sowie Synergien und die Wirkung aller verfügbaren Finanzierungsquellen (auf EU-Ebene, auf nationaler Ebene und EIB-Instrumente) durch wirksame Abstimmung zu erhöhen;

29.

betont, dass Synergien zwischen den Strukturfonds und anderen sektorspezifischen Politikinstrumenten und zwischen diesen Instrumenten und nationalen, regionalen und lokalen Ressourcen für die Schaffung positiver Verbindungen entscheidend sind, durch die die gegenseitige Verstärkung, die nachhaltige Umsetzung von Programmen und die Erreichung des territorialen Zusammenhalts ermöglicht werden; erkennt an, dass die Kohäsionspolitik dank der Zweckbindungsbestimmungen für 2007-2013 besser darauf eingestellt ist, Synergien mit der Forschungs- und der Innovationspolitik zu schaffen; unterstreicht, dass die Strukturfonds eingesetzt werden könnten, um die Forschungsinfrastruktur zu verbessern, damit die Spitzenkompetenz gewährleistet wird, die für den Zugang zu Forschungsmitteln notwendig ist; hebt auch die Vorteile von Synergien zwischen dem EFRE, dem ESF und dem ELER hervor; betont, dass die Erfahrung eindeutig zeigt, dass die erfolgreiche Durchführung von aus Mitteln des ESF finanzierten Programmen von entscheidender Bedeutung ist, um die Wirksamkeit einer Finanzierung aus Mitteln des EFRE für wirtschaftliche Maßnahmen zu maximieren; erinnert in diesem Zusammenhang an das Potenzial von Querfinanzierungen, das noch nicht vollkommen ausgeschöpft ist; legt der Kommission mit Blick auf den nächsten Strategiebericht nahe, einen Hinweis auf die Wechselwirkung zwischen den Strukturfonds sowie ihre Wechselwirkung mit anderen Finanzinstrumenten der EU aufzunehmen;

Begleitung und Bewertung

30.

betont, dass technische Hilfe, Begleitung und Bewertung die politischen Lernprozesse stimulieren und zusammen mit einer wirksamen Finanzkontrolle einen Anreiz zur Verbesserung der Qualität der Leistung darstellen;

31.

bedauert, dass nur 19 Mitgliedstaaten über Kernindikatoren berichtet haben und dass es deshalb in dieser Phase unmöglich ist, über ein erstes eindeutiges EU-weites Bild der Wirkung der Politik vor Ort zu verfügen; empfiehlt den Mitgliedstaaten nachdrücklich, Kernindikatoren in der nächsten Runde der Erstellung von Strategieberichten im Zeitraum 2012-2013 zu verwenden; fordert die Kommission auf, einzuspringen und den Mitgliedstaaten und Regionen dabei Unterstützung zu leisten, aktuelle, kohärente und vollständige Daten zu erheben;

32.

betont, dass die Kommission für effiziente und ständige Überwachungs- und Kontrollsysteme sorgen muss, um die Governance und Wirksamkeit des Durchführungssystems der Strukturfonds zu verbessern; fordert die Kommission auf, die Kohärenz und Qualität der Überwachung des durch die Mitgliedstaaten erzielten Fortschritts dadurch zu steigern, dass die Verwendung einer Mindestzahl von Kernindikatoren in den nationalen Strategieberichten im nächsten Programmplanungszeitraum verbindlich vorgeschrieben wird, um einen Vergleich und die Ausrichtung auf Ergebnisse zu erleichtern, und dass detailliertere Leitlinien zur Verfügung gestellt werden;

Bewährte Verfahren

33.

ist der Auffassung, dass bei der Politikumsetzung wechselseitiges Lernen und bewährte Verfahren hervorgehoben werden müssen und ihr Austausch gefördert werden muss, was mit einer Stärkung der Verwaltungskapazitäten insbesondere lokaler und regionaler Gebietskörperschaften einhergehen muss, um die Effizienz und Effektivität zu verbessern und zu verhindern, dass Fehler aus der Vergangenheit erneut begangen werden;

34.

tritt für bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der nationalen Berichterstattung ein, wie etwa die Verwendung von Kernindikatoren, die Berichterstattung über Ergebnisse und Output, die Berichterstattung über Synergien zwischen nationaler Politik und EU-Politik, Durchführung politischer Debatten und Konsultationen mit Beteiligten, Vorlage der Berichte bei den nationalen Parlamenten für Stellungnahmen und Veröffentlichung der Berichte auf Websites der Regierung, wobei bei allen Berichten eine klare und präzise Terminologie zu verwenden ist, da diese Verfahren die Qualität der Erstellung von Berichten verbessern und dazu führen, dass sich die Beteiligten innerhalb der Mitgliedstaaten stärker engagieren; besteht darauf, dass in Regionen, in denen die Finanzierungsprogramme unzureichend genutzt werden oder nicht in vollem Maße wirksam sind, nach bewährten Verfahren vorgegangen wird;

35.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission festlegt, wie nationale, regionale und lokale Behörden die laufenden operationellen Programme an die Ziele nachhaltigen Wachstums der Strategie Europa 2020 anpassen können und wie die Verfahren auf die Ziele intelligenten Wachstums während dieses Programmplanungszeitraums neu ausgerichtet werden können; fordert die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich tätig zu werden, in nachhaltige Entwicklung und intelligentes Wachstum, soziale Integration und die Gleichstellung der Geschlechter auf dem Arbeitsmarkt zu investieren und die Mittel effizienter zu nutzen; fordert die Kommission darüber hinaus auf, eine Diskussion zur weiteren Erörterung der Frage in Gang zu bringen, wie die Kohäsionspolitik im laufenden Zeitraum 2007 bis 2013 einen Beitrag zu den Zielen der Strategie Europa 2020 leisten kann;

Schlussfolgerungen und Empfehlungen

36.

unterstreicht die Bedeutung von KMU als innovative Akteure in der Wirtschaft und betont die Notwendigkeit, diesen Sektor unter anderem durch die Umsetzung des „Small Business Act“ zu entwickeln, den Zugang von KMU zu Finanzmitteln und Betriebskapital zu verbessern und KMU dazu zu ermuntern, sich in innovativen Projekten zu engagieren, um ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Potenzial für mehr Beschäftigung zu stärken; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen staatlichen Stellen, KMU, Unternehmensnetzwerken, Forschungsinstituten und Clustern auf lokaler und regionaler Ebene sowie die effiziente Verwendung aller bestehender Ressourcen, einschließlich Finanzierungsinstrumenten (Jeremie) als Elemente der Kapitalstärkung für KMU, viele soziale und wirtschaftliche Vorteile bieten können; betont allerdings, dass bei der Finanzierung auf Darlehensbasis die Rechtssicherheit so verbessert werden muss, dass Finanzintermediäre und Förderbanken Bedingungen für die innovativen Finanzinstrumente festlegen können, die während des gesamten Programmplanungszeitraums gültig bleiben;

37.

ist fest davon überzeugt, dass gute Regierungsführung auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie die wirksame Abstimmung zwischen den verschiedenen Regierungsebenen entscheidend dafür sind, dass die Qualität des Entscheidungsfindungsprozesses und der strategischen Planung sowie eine verbesserte Aufnahmekapazität für Mittel der Struktur- und Kohäsionsfonds und damit die erfolgreiche und wirksame Umsetzung der Kohäsionspolitik sichergestellt werden können; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten, die Multi-Level-Governance im Einklang mit dem Vertrag, dem Subsidiaritätsprinzip und dem Partnerschaftsprinzip zu stärken und zu mobilisieren; betont, dass sowohl vertikale als auch horizontale Partnerschaftsstrategien wichtig sind, und empfiehlt, die Qualität der Einbeziehung von Partnern zu bewerten; erinnert daran, dass Partnerschaft zu Vereinfachung führen kann, insbesondere im Verfahren der Projektauswahl; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Ebenen unterhalb der nationalen Ebene gleich zu Beginn an der Festlegung von Investitionsprioritäten und dem Entscheidungsfindungsprozess selbst zu beteiligen und sie mit Akteuren der Zivilgesellschaft sowie Vertretern von Verbänden und Vereinigungen bei der Umsetzung der Programme zusammenzuführen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, einen „Territorialen Pakt lokaler und regionaler Gebietskörperschaften zur Strategie Europa 2020“ in jedem Mitgliedstaat einzurichten;

38.

vertritt die Auffassung, dass die Vereinfachung von Bestimmungen und Verfahren zur zügigen Zuweisung und Auszahlung von Finanzmitteln beitragen sollte und dass sie deshalb fortgeführt werden sollte und zu verbesserten Regelungen im Zeitraum nach 2013 sowohl auf EU-Ebene als auch auf nationaler Ebene führen dürfte, ohne größere Schwierigkeiten für die Begünstigten zu schaffen; ist der Meinung, dass die Regionalpolitik besser an die Bedürfnisse der Begünstigten angepasst werden sollte und dass durch Vereinfachung unnötige Verwaltungshindernisse und -kosten sowie sonstige Hemmnisse, die politische Ziele behindern, verringert werden sollten, der Verwirrung und den Fehlinterpretationen derzeitiger Verwaltungspraktiken vorgebeugt werden sollte und darüber hinaus für ein flexibleres Projektmanagement, synchrone Kontrollen und eine gesteigerte Effizienz der Politik gesorgt werden sollte; bedauert, dass viele Mittel wegen überflüssiger Bürokratie, zu komplizierter Regelungen und des Fehlens harmonisierter Verfahren nicht in Anspruch genommen werden; ist der Meinung, dass ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Vereinfachung und stabilen Regeln und Verfahren hergestellt werden muss;

39.

fordert die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften auf, den Kapazitätsaufbau zu stärken und die Verwaltungslasten zu verringern, um insbesondere für die Kofinanzierung von Projekten durch nationale Beiträge zu sorgen und gegebenenfalls Unterstützung im Bereich Finanz-Engineering einzuführen, damit die Absorption von Mitteln verbessert wird und weitere größere Verzögerungen bei Investitionen vermieden werden;

40.

unterstützt Überlegungen der Kommission, verstärkt auf Ergebnisorientierung bei der Umsetzung der Strukturfonds zu setzen, und ist der Auffassung, dass die Erstellung von Strategieberichten als wertvolles Werkzeug zur Überwachung des Fortschritts bei der Umsetzung die Grundlage für Peer Review und eine strategische Debatte auf EU-Ebene bildet; empfiehlt den Mitgliedstaaten zur Erreichung einer besseren Qualität bei der Erstellung von Strategieberichten auf der Grundlage vergleichbarer und verlässlicher Daten, einen analytischeren und strategischeren Ansatz bei der Ausarbeitung nationaler Berichte zu verfolgen, bei dem der Schwerpunkt mehr auf die Ziele, die Ergebnisse und die strategischen Entwicklungen gelegt wird, und rechtzeitig zutreffende Informationen zu den Kernindikatoren und den vereinbarten Zielen vorzulegen; betont deshalb, dass der Strategiebericht 2013 ergebnisorientiert sein sollte und dass sein Schwerpunkt mehr auf einer qualitativen Analyse der Wirksamkeit der Programme, des Output, der Ergebnisse und der ersten Auswirkungen und weniger auf der übermäßigen Wiedergabe statistischer Daten liegen sollte;

41.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Halbzeitüberprüfung der Finanziellen Vorausschau 2007 bis 2013 und der Kohäsionspolitik als Gelegenheit zu nutzen, um eine Erhöhung der Verwendung von EU-Mitteln im Zeitraum 2011 bis 2013 zu gewährleisten;

42.

fordert alle EU-Organe und Mitgliedstaaten auf, mit Blick auf die nächste Verhandlungsrunde über die künftige Kohäsionspolitik den beschleunigten Abschluss von Schlüsseldokumenten, wie des mehrjährigen Finanzrahmens und Verordnungen, zur Überwindung von Anlaufschwierigkeiten zu erleichtern, die zu Beginn des nächsten Programmplanungszeitraums auftreten könnten;

43.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass für die künftige Kohäsionspolitik angemessene Finanzressourcen zur Verfügung stehen; vertritt die Auffassung, dass sie nicht nur als ein Instrument zur Verwirklichung der Ziele sektoraler Politikbereiche betrachtet werden sollte, weil sie eine Gemeinschaftspolitik von beträchtlichem Mehrwert ist, und dass sie ihre eigene Existenzberechtigung hat: wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt; unterstreicht deshalb, dass die Kohäsionspolitik unabhängig bleiben sollte und ihre derzeitigen Grundlagen und Grundsätze nicht durch eine sektorale Streuung verändert werden sollten;

*

* *

44.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)  ABl. L 371 vom 27.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 3.

(4)  ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 1.

(5)  ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.

(6)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 79.

(7)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 104.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0473.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 390/10


Donnerstag, 23. Juni 2011
Europäische Stadtentwicklung und ihre künftige Einbindung in die Kohäsionspolitik

P7_TA(2011)0284

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zur Europäischen Stadtpolitik und ihrer Zukunft im Rahmen der Kohäsionspolitik (2010/2158(INI))

2012/C 390 E/02

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Titel XVIII,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (2),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1233/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 über das Follow-up der Territorialen Agenda und der Charta von Leipzig – ein europäisches Aktionsprogramm für Raumentwicklung und territorialen Zusammenhalt (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2008 zu Governance und Partnerschaft auf nationaler und regionaler Ebene und der Grundlage für Vorhaben im Bereich der Regionalpolitik (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zur städtische Dimension der Kohäsionspolitik im neuen Programmplanungszeitraum (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zu dem Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt und zum Stand der Diskussion über die künftige Reform der Kohäsionspolitik (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu dem Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und der EU-Strategie bis 2020 (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zur Kohäsions- und Regionalpolitik der EU nach 2013 (11),

in Kenntnis des vom Europäischen Parlament veröffentlichten Ad-hoc-Hinweises mit dem Titel „Follow-up der Territorialen Agenda und der Charta von Leipzig – Ein europäisches Aktionsprogramm für Raumentwicklung und territorialen Zusammenhalt“,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „EUROPA 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

in Kenntnis des Fünften Berichts der Kommission über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: Zukunft der Kohäsionspolitik, 9. November 2010,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 zu den Schlussfolgerungen aus dem Fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: Zukunft der Kohäsionspolitik (KOM(2010)0642),

in Kenntnis des Syntheseberichts der Kommission vom April 2010 über die Ex-post-Evaluierung der EFRE-kofinanzierten Kohäsionsprogramme 2000-06 (Ziele 1 und 2),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom Juni 2010 über die Ex-post-Evaluierung der Kohäsionsprogramme 2000-2006: Gemeinschaftsinitiative URBAN,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) „Die Notwendigkeit eines integrierten Ansatzes in der Stadterneuerung” vom 26. Mai 2010 (12),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Die Rolle der Stadterneuerung für die Zukunft der städtischen Entwicklung in Europa“ vom 9./10. Juni 2010 (13),

unter Hinweis auf die Territoriale Agenda der EU – Für ein wettbewerbsfähigeres, nachhaltiges Europa der vielfältigen Regionen („die Territoriale Agenda“) und die Charta von Leipzig zur nachhaltigen europäischen Stadt („die Leipzig-Charta“), die beide auf der informellen Ratstagung der für Raumplanung und Stadtentwicklung zuständigen Minister vom 24. und 25. Mai 2007 in Leipzig angenommen wurden,

unter Hinweis auf die „Erklärung von Toledo“, die auf dem informellen Treffen der für Stadtentwicklung zuständigen Minister am 22. Juni 2010 in Toledo angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Stellungnahme der Generaldirektoren für Stadtentwicklung zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Schlussfolgerungen aus dem Fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: Die Zukunft der Kohäsionspolitik (KOM(2010)0642/3),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Gipfeltreffens zur Kommunalverwaltung, das vom 22.-24. Februar 2010 in Barcelona unter der Überschrift „Kommunalverwaltungen, die Protagonisten des neuen Europa” stattfand,

unter Hinweis auf den von der Europäischen Kommission ins Leben gerufenen und unterstützten Bürgermeisterkonvent,

unter Hinweis auf den im Auftrag der Kommission erstellten unabhängigen Bericht „Eine Agenda für eine reformierte Kohäsionspolitik“ (Bericht Fabrizio Barca) (2009),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0218/2011),

A.

in der Erwägung, dass die EU durch ihre polyzentrische Entwicklung sowie verschieden große städtische Gebiete und Städte mit unterschiedlichen Kompetenzen und Ressourcen geprägt ist; in der Erwägung, dass eine gemeinsame Definition des Begriffs „städtische Gebiete“ und generell des Begriffs „städtisch“ auf einer rein statistischen Grundlage problematisch ist, da sich die sehr unterschiedlichen Bedingungen in den Mitgliedstaaten und Regionen nur schwer zusammenfassen lassen, und daher in der Erwägung, dass jede verbindliche Definition und Ausweisung städtischer Gebiete im Sinne des Grundsatzes der Subsidiarität auf der Grundlage gemeinsamer europäischer Indikatoren den Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollte; in der Erwägung, dass geprüft werden sollte, wie ein funktionaler Ansatz zu einer einheitlichen Definition des Begriffs „städtisch“ führen und damit die Voraussetzung für eine klare gesetzliche Definition der städtischen Dimension der Unionspolitiken geschaffen werden kann, und in der Erwägung, dass eine eindeutige Definition der städtischen Dimension auf einer funktionalen Basis besonders im Rahmen der Kohäsionspolitik sachdienlich wäre,

B.

in der Erwägung, dass die EU mit ihrer Politik zur nachhaltigen Entwicklung der städtischen Gebiete beiträgt, und in der Erwägung, dass überlegt werden sollte, zusätzlich zu nationalen Stadtpolitiken gemäß dem Subsidiaritätsprinzip eine europäische Stadtpolitik festzulegen,

C.

in der Erwägung, dass die Städte einen aktiven Beitrag zur Gestaltung der EU-Politik leisten und eine entscheidende Rolle bei der erfolgreichen Umsetzung der EU2020-Strategie spielen, und in der Erwägung, dass die Vernachlässigung der städtischen Dimension der EU-Politik und insbesondere der Kohäsionspolitik das Erreichen der EU2020-Ziele gefährden würde,

D.

in der Erwägung, dass die Städte ein einzigartiges architektonisches und kulturelles Potenzial darstellen, sowie beträchtliche soziale Integrationskräfte aufweisen und aufgrund der Bewahrung der kulturellen Vielfalt und der Aufrechterhaltung ständiger Bindungen zwischen dem Zentrum und den Randgebieten zum sozialen Gleichgewicht beitragen,

E.

in der Erwägung, dass aufbauend auf den Erfahrungen mit den URBAN-Initiativen städtepolitische Maßnahmen in den Rechtsrahmen für die Ziele „Konvergenz“ und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ im Programmplanungszeitraum 2007-2013 einbezogen wurden (Mainstreaming), und in der Erwägung, dass dieses Mainstreaming die für die Städte verfügbaren Finanzmittel spürbar erhöht hat, in der Erwägung, dass es wünschenswert wäre, im Rahmen der operationellen Programme klar umrissene Ziele für die Stadtentwicklung festzulegen, um die Mittelkonzentration zu fördern,

F.

in der Erwägung, dass die Subsidiarität in ihrer verstärkten und erweiterten Form, wie sie im AEUV definiert ist, wie auch Mehrebenengovernance und ein genauer definiertes Partnerschaftsprinzip wesentliche Elemente für die ordnungsgemäße Umsetzung aller EU-Politiken sind, und in der Erwägung, dass die Einbeziehung der Ressourcen und Kompetenzen der örtlichen und regionalen Behörden entsprechend verstärkt werden sollte,

G.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise der letzten Jahre die Ungleichheiten und die soziale Ausgrenzung in ausgedehnten städtischen Randgebieten verschärft hat, und in der Erwägung, dass die Kommunalbehörden in Anbetracht der Krise in der Lage sein müssen, konkrete Maßnahmen zur Armutsbekämpfung und zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und der Beschäftigung durchzuführen,

H.

in der Erwägung, dass in vielen Fällen eine auf der Förderung der Wirtschaftstätigkeit in den Städten basierende Politik der Entwicklungspole nicht für ausreichend Zugkraft gesorgt hat und sie deshalb von geringer Wirkung für die umgebenden Gebiete war und somit nicht zu einer integrierten Entwicklung beigetragen hat,

I.

in der Erwägung, dass Städte unabhängig von ihrem Reichtum oder ihrer Wirtschaftskraft spezifische Probleme wie extreme soziale Ungleichheit, Armut, Ausgrenzung und hohe Arbeitslosigkeit in einigen wenigen Vierteln haben können, die mit Unterstützung der Kohäsionspolitik gelindert bzw. behoben werden können,

J.

in der Erwägung, dass eine Vereinfachung der Umsetzung der Maßnahmen, einschließlich der Kontroll- und Prüfmechanismen, dazu beiträgt, die Effizienz zu erhöhen, die Fehlerquote zu senken, die Struktur der Politik benutzerfreundlicher zu gestalten und die öffentliche Wahrnehmbarkeit zu erhöhen, und in der Erwägung, dass die Vereinfachungsbemühungen fortgesetzt und durch eine Vereinfachung der nationalen und regionalen Verfahren ergänzt werden sollten, so dass die Vertreter der städtischen Gebiete die Verwendung von EU-Mitteln besser lenken und verwalten können,

Hintergrund der städtischen Dimension

1.

stellt fest, dass die Europäische Stadtpolitik zum einen die städtische Dimension der EU-Politiken, insbesondere der Kohäsionspolitik, und zum anderen das zwischenstaatliche Element europäischer Maßnahmen zur Koordinierung der Stadtentwicklung der Mitgliedstaaten umfasst, wobei die letztgenannten Maßnahmen durch informelle Treffen auf Ministerebene unter Koordinierung durch die jeweilige Ratspräsidentschaft und mit aktiver Unterstützung durch die Kommission erfolgen; ist hierbei der Auffassung, dass die Kommunalverwaltungen besser über die Aktivitäten der zwischenstaatlichen Ebene informiert und stärker in diese eingebunden werden sollten; empfiehlt eine stärkere Koordinierung zwischen den beiden Ebenen und eine engere Einbeziehung der Kommunalverwaltungen; unterstreicht die Notwendigkeit, die Entscheidungen und Maßnahmen der Verwaltungsbehörden sowohl auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene besser zu koordinieren;

2.

nimmt die Verabschiedung der Erklärung von Toledo und des Referenzdokuments von Toledo zur integrierten Stadterneuerung zur Kenntnis; stimmt damit überein, dass mehr Kontinuität und Koordinierung erforderlich sind, um zu einem gemeinsamen Arbeitsprogramm bzw. einer „Europäischen Stadtagenda“ zu gelangen; begrüßt die Tatsache, dass die Minister die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit und Koordinierung mit dem Europäischen Parlament sowie das Ziel der Stärkung der städtischen Dimension der Kohäsionspolitik und der Förderung nachhaltiger Stadtentwicklung und integrierter Ansätze durch die Verstärkung und Entwicklung von Instrumenten zur Umsetzung der Leipzig-Charta auf allen Ebenen hervorgehoben haben; beglückwünscht die Mitgliedstaaten und die Kommission zu ihren Anstrengungen zur Fortsetzung des Marseille-Prozesses und zur Umsetzung eines Referenzrahmens für nachhaltige europäische Städte; beobachtet mit Interesse die Durchführung der Testphase des europäischen Referenzrahmens; bedauert jedoch, dass die Städte nicht genügend in diese Prozesse einbezogen sind; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine bessere Information der nicht teilnehmenden Städte über diesen Prozess zu gewährleisten und das Parlament über weitere Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten;

3.

würdigt neben dem signifikanten Beitrag der Maßnahmen zur Entwicklung der städtischen Gebiete im Rahmen der Kohäsionspolitik eine Reihe sonstiger Maßnahmen und Programme der EU (in Bereichen wie Umwelt, Verkehr und Energie), die spürbare Auswirkungen auf die Stadtentwicklung haben; betont die Notwendigkeit eines besseren Verständnisses der territorialen Auswirkungen politischer Maßnahmen und ruft zur stärkeren Betonung der stadtpolitischen Komponente der EU-Politik auf; bekräftigt seine Aufforderung an die Kommission, die Evaluierung der territorialen Wirkung der sektorbezogenen Politik voranzutreiben und die vorhandenen Mechanismen der Folgenabschätzung zu erweitern; begrüßt in diesem Zusammenhang die im Fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt entwickelten Vorstellungen sowie die von ESPON geleistete Arbeit;

Örtliche Bedürfnisse und/versus europäische Prioritäten

4.

unterstreicht die Tatsache, dass die städtischen Gebiete einen großen Anteil an der Umsetzung der europäischen Politik an der Basis haben; betont, dass die städtischen Gebiete, in denen 73 % der europäischen Bevölkerung lebt, etwa 80 % des BIP erzeugen und bis zu 70 % der Energie in der Union verbrauchen und u. a. dank der dort angesiedelten KMU große Innovations-, Wissens- und Kulturzentren darstellen und somit einen entscheidenden Beitrag zum Wirtschaftswachstum in Europa leisten; weist darauf hin, dass nur Städte, die über Dienstleistungen von erstklassiger Qualität und über gute Infrastrukturen verfügen, Zukunftsaktivitäten mit hohem Mehrwert anziehen und fördern können; stellt fest, dass sie zum anderen auch die Kosten der Produktivität der Wirtschaft tragen (unkontrollierte Ausdehnung der Städte, Konzentration, Überlastung, Umweltverschmutzung, Flächenverbrauch, Klimawandel, Unsicherheit im Bereich der Energieversorgung, Wohnungsnot, räumliche Ausgrenzung, Kriminalität, Migration usw.) und unter starken sozialen Ungleichgewichten (hohe Arbeitslosigkeit, soziale Unsicherheit und Ausgrenzung, soziale Polarisierung usw.) leiden, wodurch ihre Rolle als „Triebkraft des Wachstums“ gefährdet ist; hebt hervor, dass wirtschaftliche, aber auch soziale und ökologische Entwicklungen in städtischen Gebieten große Auswirkungen auf die umliegenden Gebiete haben, und vertritt deshalb die Auffassung, dass ein gemeinsames Engagement für die städtischen Gebiete in der EU ohne jeden Zweifel geboten ist, um die mit Wachstum und Entwicklung einhergehenden Übertragungseffekte zu verringern und zugleich Themen in Angriff zu nehmen, die die ökologische Nachhaltigkeit und den sozialen Zusammenhalt betreffen;

5.

erinnert daran, dass der städtische Nahverkehr dem Subsidiaritätsprinzip unterliegt; betont jedoch, dass eine Zusammenarbeit, eine Koordinierung und eine Finanzierung auf europäischer Ebene es den lokalen Behörden ermöglichen würde, sich den Herausforderungen, denen sie gegenüberstehen – insbesondere im Bereich Verkehr –, zu stellen;

6.

ist der Auffassung, dass ein möglichst großer Beitrag der städtischen Gebiete zum wirtschaftlichen Wachstum der EU bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung oder Verbesserung ihrer Eigenschaften als „angenehme Lebensorte“ ein gemeinsames Ziel der europäischen, der nationalen, der regionalen und der lokalen Verwaltungsebene ist; betont, dass, obwohl dieses Ziel weitgehend geteilt wird, die spezifischen Maßnahmen zu seiner Verwirklichung örtlich sehr unterschiedlich sein können; stellt fest, dass es infolge der historischen Entwicklung in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in bestimmten Regionen und Städten generell erforderlich ist, eine umfangreichere Palette von Prioritäten einschließlich Konvergenz zu verfolgen, und ist daher der Auffassung, dass ausreichende Flexibilität gewährleistet sein muss, so dass spezielle Stadtgebiete die Lösungen finden können, die ihren Bedürfnissen, ihrem Makro- und Mikroumfeld sowie ihrem Entwicklungskontext am besten entsprechen;

7.

empfiehlt, die städtische Dimension der Kohäsionspolitik, die sich an dem strategischen Konzept der Förderung eines intelligenten, nachhaltigen und inklusiven Wachstums orientiert, auf eine dreifache Zielsetzung auszurichten: erstens Unterstützung der städtischen Gebiete bei der Entwicklung einer grundlegenden physischen Infrastruktur als Voraussetzung für Wachstum, um sie so in die Lage zu versetzen, einen umfassenden Beitrag zum Wirtschaftswachstum in Europa, zur Diversifizierung der Wirtschaftsbasis und zur nachhaltigen Energienutzung und Umweltverträglichkeit zu leisten, damit insbesondere die Luftqualität der städtischen Gebiete erhalten und verbessert wird, ohne die Flüsse zu beeinträchtigen; zweitens Unterstützung der städtischen Gebiete bei der Modernisierung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Strukturen durch intelligente Investitionen in die Infrastruktur und den Dienstleistungssektor auf der Grundlage technologischer Entwicklungen und in enger Wechselbeziehung mit den spezifischen regionalen, lokalen und nationalen Besonderheiten; drittens Erneuerung der städtischen Gebiete durch Sanierung von Industriestandorten und kontaminierten Flächen, unter Berücksichtigung der notwendigen Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, um so die integrative Entwicklung im Sinne der EU2020-Strategie zu verstärken;

8.

unterstreicht das große Potenzial für eine Modernisierung der Infrastruktur durch intelligente Technologien bei der Überwindung bestehender Probleme in Bereichen wie Stadtverwaltung, Energie, Wasserversorgung und -nutzung, Verkehr, Tourismus, Wohnungsbau, Bildung, Gesundheit und Soziales, öffentliche Sicherheit u.s.w., mit Hilfe des Konzepts einer „intelligenteren Stadtentwicklung“; vertritt die Auffassung, dass solche Investitionen in die Infrastruktur für Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) als effiziente Triebkraft für Wirtschaftswachstum und innovationsbasierte Wirtschaftstätigkeit betrachtet werden können und die Elemente öffentlicher und privater Investitionen zusammenführen, deren Ziel wiederum die Entwicklung neuer unternehmerischer Initiativen, die Schaffung von nachhaltigen Arbeitsplätzen und intelligentem Wachstum entsprechend den Zielen der EU2020-Strategie und insbesondere der Innovationspartnerschaft „Intelligente Städte“ sind;

9.

betont, dass die Nutzung intelligenter Systeme einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz und Sicherheit im öffentlichen Sektor leisten kann, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für einen aufeinander abgestimmten und wirksamen Einsatz intelligenter Systeme in der gesamten Union, und insbesondere in den städtischen Gebieten, Sorge zu tragen; weist darauf hin, dass gerade die Städte einen wesentlichen Beitrag leisten können im Kampf gegen den Klimawandel, beispielsweise durch intelligente ÖPNV-Systeme, die energetische Sanierung von Gebäuden und die nachhaltige Stadtteilplanung, bei der die Wege zur Arbeit möglichst kurz sind, städtische Einrichtungen und anderes mehr; unterstützt in diesem Zusammenhang die CIVITAS-Initiative und den Bürgermeisterkonvent; unterstreicht, dass die verfügbaren Mittel unbedingt für die praktische Umsetzung der Aktionspläne zur besseren Nutzung des lokalen Potenzials an erneuerbaren Energien verwendet werden sollten;

10.

unterstreicht die Bedeutung der Kohäsionspolitik zur Unterstützung der sozialen Innovation in städtischen Gebieten, insbesondere in benachteiligten Vierteln, um den inneren Zusammenhalt und das Humankapital über einen inklusiven und partizipativen Ansatz in Bereichen wie allgemeine und berufliche Bildung (insbesondere für die Jugend), den Zugang zu Mikrokrediten und auch die Sozial- und Solidarwirtschaft zu fördern;

Mehrebenengovernance und Partnerschaftsprinzip

11.

bringt erneut seine Auffassung zum Ausdruck, dass einer der Schwachpunkte der Lissabon-Strategie im Fehlen einer effizienten Mehrebenengovernance und der mangelnden Einbeziehung der regionalen und örtlichen Behörden und der Zivilgesellschaft in die Phasen der Erarbeitung, der Umsetzung, der Kommunikation und der Bewertung der Strategie bestand; betont die Notwendigkeit eines verbesserten Governancesystems für die EU2020-Strategie mit einer stärkeren Einbeziehung der Betroffenen in alle Phasen;

12.

ruft die Kommission auf, in den künftigen Verordnungen dafür Sorge zu tragen, dass die Mitgliedstaaten die politischen Entscheidungsträger größerer städtischer Gebiete sowie die Verbände der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf allen Ebenen der Entscheidungsprozesse der Kohäsionspolitik formell (strategische Planung, Definition und Verhandlungen zu den vorgeschlagenen „Partnerschaftsverträgen für Entwicklung und Investition“) und auch durch neue Formen der Partnerschaft wie Territorialpakte, die für jeden Mitgliedstaat ausgearbeitet werden, einbinden; ruft die Kommission auf, den Aufbau der städtischen und lokalen Verwaltungen als eine Form der Vermittlung stadtpolitischer Programme und Initiativen zu fördern, und fordert die lokalen Behörden auf, konkrete Aktionspläne für eigene Entwicklungsstrategien zu erarbeiten; hält dies für den einzig möglichen Weg, über örtliche Bedürfnisse nachzudenken und dabei eine Zersplitterung der strategischen Ziele und Lösungen zu vermeiden;

13.

ist der Auffassung, dass die örtlichen Aktionspläne und die regionalen/nationalen Mainstream-Programme stärker miteinander verknüpft werden sollten; unterstützt den Vorschlag der Kommission, den Ansatz der lokalen Entwicklung innerhalb der Kohäsionspolitik durch Unterstützungsgruppen und Aktionspläne nach dem Muster von „Leader“ zu stärken;

14.

betont, dass die städtischen Gebiete keine isolierten Einheiten in ihren jeweiligen Regionen sind und dass ihre Entwicklung deshalb eng mit den diese umgebenden funktionellen, randstädtischen oder ländlichen Territorien zu verknüpfen ist; hält die weitere Klarstellung besonderer Gegebenheiten, wie zum Beispiel großstädtische Ballungsgebiete, städtische Regionen und Ballungsgebiete, für erforderlich, in denen die Funktionen eng miteinander verflochten sind; vertritt die Auffassung, dass die Mehrebenengovernance, die Raumplanung und das Prinzip der Partnerschaft die wirksamsten Instrumente zur Verhinderung von Sektorisierung und Fragmentierung der Entwicklungspolitik sind; weist jedoch darauf hin, dass interne Synergien nicht immer gewährleistet sind; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten ausdrücklich dazu anzuhalten, insbesondere Kontakte und den Austausch bewährter Praktiken über Strategien für den ländlichen und städtischen Raum zu fördern und die städtische und ländliche Dimension in den Planungsdokumenten darzulegen, um die Verbindung von städtischen und ländlichen Gebieten zu verbessern;

15.

hebt die positive Rolle von grenzüberschreitender Zusammenarbeit, transnationaler Kooperation und der URBACT-Initiative bei der Vernetzung von Städten, dem Austausch bewährter Praktiken und der Entwicklung innovativer Lösungen hervor; weist darauf hin, dass die Zusammenarbeit der europäischen Städte in vollem Einklang mit Ziel 3 (europäische territoriale Zusammenarbeit) steht; ist der Ansicht, dass im Zeitraum 2014-2020 die städtische Dimension im Ziel der europäischen territorialen Zusammenarbeit gestärkt werden muss; ermutigt zur Einbeziehung der Städte in die Netze für die interregionale und grenzüberschreitende Zusammenarbeit; ist der Auffassung, dass geförderte Netzwerke mit realen Entwicklungsprojekten verbunden werden sollten, und fordert die Kommission auf, die Plattformen zu erweitern, um ein experimentelles Herangehen an die Stadterneuerung und -entwicklung zu ermöglichen; ist der Auffassung, dass ein versuchsweises Vorgehen gerade im Rahmen des ESF zweckdienlich sein könnte, wobei eine globale territoriale Strategie den Ansatz nach Personengruppen ergänzen könnte;

16.

unterstreicht, dass die „Stadterneuerung“ und „der integrierte Ansatz“ eine neue „städtische Allianz“ bewirken könnten, die alle am „Ausbau der Städte“ beteiligten Akteure zusammenbringt; diese Allianz sollte auf Konsens beruhen und durch neue Formen der Governance legitimiert werden, bei denen soziale und Bürgernetzwerke eine wesentliche Rolle spielen, wobei das gemeinsame Ziel in der Aufwertung, der Wiederherstellung und der Neuerfindung der „existierenden Stadt“ besteht und das im Verlauf der Geschichte entstandene menschliche, soziale, materielle, kulturelle und wirtschaftliche Potenzial optimiert und genutzt wird, um effiziente, innovative, intelligente, nachhaltigere und sozial integrative Städte zu errichten;

17.

fordert die Kommission einmal mehr auf, ein Austauschprogramm „Erasmus für gewählte Kommunal- und Regionalvertreter“ zwecks Förderung der Weitergabe von bewährten Praktiken für die strategische lokale und städtische Entwicklung ins Leben zu rufen;

Weiterübertragung von Zuständigkeiten

18.

unterstreicht, dass die gewählten kommunalen Verwaltungen direkte politische Verantwortung für strategische Entscheidungsprozesse und die Verwendung öffentlicher Gelder tragen; ist daher der Ansicht, dass ihnen die Mitgliedstaaten dafür ausreichende Haushaltsmittel zu garantieren haben; ist daher der Auffassung, dass, damit die Ziele der Kohäsionspolitik und der EU2020-Strategie erreicht werden können, die Einbindung der örtlichen gewählten Organe in strategische Entscheidungsprozesse, ihre enge Einbeziehung bei der Erstellung der operationellen Programme sowie die breite Nutzung der Option der Weiterübertragung von Zuständigkeiten bei der Umsetzung und Bewertung der Kohäsionspolitik zur Pflicht gemacht werden müssen, unbeschadet der finanziellen Verantwortung der Verwaltungsbehörden und der Mitgliedstaaten; betont, dass die Kommunalbehörden in erster Linie für das Wohlergehen und die Lebensqualität der Bürger verantwortlich sind und dass sie zusammen mit den anderen zuständigen Akteuren in die lokalen Entwicklungsstrategien eingebunden werden müssen;

19.

empfiehlt, dass im nächsten Programmplanungszeitraum auf eine der folgenden Optionen für die Umsetzung der städtischen Dimension auf nationaler Ebene zurückgegriffen wird: unabhängige operationelle Programme bestimmter städtischer Gebiete, gemeinsame operationelle Programme für die städtischen Gebiete einzelner Mitgliedstaaten, globale Zuschüsse oder Zweckbindung von Finanzmitteln für Maßnahmen und Ressourcen der Stadtentwicklung im Rahmen spezieller regionaler operationeller Programme; verweist auf die Bedeutung zukünftiger spezieller operationeller Programme für bestimmte städtische Gebiete zur Aufwertung ihres Entwicklungspotenzials;

20.

gibt zu bedenken, dass angesichts der Tatsache, dass das Ausmaß und das Vorherrschen der Verstädterung in der EU sehr unterschiedlich ist, insbesondere im Falle von vorwiegend ländlichen und nur schwach verstädterten Regionen, die Entscheidung über den Anteil der für städtische Maßnahmen bereitgestellten Mittel ebenso wie über den allgemeinen Inhalt und die Prioritäten der operationellen Programme den im Namen der betreffenden Region handelnden Programmgestaltern überlassen werden sollte;

Integrierte Strategieplanung

21.

tritt für integrierte strategische Planungsprinzipien ein, da diese bei den Behörden vor Ort ein Umdenken vom „Einzelprojekt“ zu einem eher strategischen sektorübergreifenden Ansatz bewirken, damit sie ihr endogenes Entwicklungspotenzial einbringen können; hebt den Mehrwert und den innovativen Charakter dieses Bottom-up-Ansatzes insbesondere für benachteiligte Viertel hervor, der durch die Einbeziehung aller örtlichen Akteure eine bessere Berücksichtigung der wirklichen Bedürfnisse und der Ressourcen des Gebiets ermöglicht; bedauert zugleich die vage allgemeine Definition, die in einigen Fällen lediglich eine formelle Anwendung bewirkt; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, den Ausbau der lokalen Verwaltungskapazitäten im Hinblick auf die integrierte Strategieplanung zu unterstützen;

22.

ist der Auffassung, dass die städtischen Gebiete eine wesentliche Rolle bei der Umsetzung der makroregionalen Strategien und der Einrichtung funktionaler geografischer Einheiten zu spielen haben;

23.

fordert die Kommission zur Erarbeitung einer Studie auf, die einen Vergleich der aktuellen Praxis der einzelnen Mitgliedstaaten in Bezug auf integrierte strategische Planung vornimmt und aufgrund des Ergebnisses der Studie spezielle EU-Richtlinien für die Planungspraxis zur integrierten Stadtentwicklung zu erarbeiten, die auch die Beziehungen zwischen diesen Plänen und sonstigen Planungsdokumenten näher beschreiben und gesetzlich geregelte effiziente Partnerschaften einschließlich grenzüberschreitender Städtepartnerschaften fördern; ruft die Kommission auf, die integrierte Stadtplanung rechtsverbindlich einzufordern, wenn die jeweiligen Projekte von der EU kofinanziert werden; empfiehlt den lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, für Investoren attraktive und das Unternehmensumfeld fördernde neue öffentlich-private Partnerschaften und innovative Strategien für die Entwicklung der städtischen Infrastruktur anzuregen; verlangt im Interesse einer ausgewogenen regionalen Entwicklung eine bessere Koordinierung zwischen lokaler und regionaler Ebene, um Partnerschaften sowohl zwischen städtischen und ländlichen Gebieten als auch zwischen kleinen, mittleren und großen Städten zu ermöglichen; fordert die Kommission gleichzeitig auf, die technische Hilfe für eine verbesserte integrierte Entwicklungsplanung, eine partizipative Politikgestaltung und eine strategische Stadtentwicklung zu verstärken;

24.

begrüßt die Vorstellung der Kommission zum künftigen Gemeinsamen Strategischen Rahmen, wie sie in den Schlussfolgerungen des Fünften Kohäsionsberichts skizziert wird, der die Synergien zwischen den Fonds verstärken soll, um insbesondere die Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten sowie stadtnahen Räumen neu zu gestalten; unterstreicht den europäischen Mehrwert des integralen, bereichsübergreifenden Ansatzes der Kohäsionspolitik und fordert diesbezüglich mehr Synergien mit der Energie-, der Umwelt- und der Verkehrspolitik, die um so wichtiger in städtischen und stadtnahen Gebieten sind, die vor großen Herausforderungen in diesen Bereichen stehen;

25.

wiederholt seine Überzeugung, dass die Aufstellung integrierter Stadtentwicklungspläne nur zweckdienlich ist, wenn genügend Mittel für spezifische städtische Maßnahmen zur Verfügung stehen, und empfiehlt daher, die verfügbaren Ressourcen auf spezifische Maßnahmen zu konzentrieren; schlägt die Festsetzung einer Mindesthöhe der Beihilfeintensität für benachteiligte, an städtische Gebiete angrenzende Gegenden während eines Programmplanungszeitraums vor;

Umfassende Finanzplanung

26.

betont, dass unvermeidbare Sparmaßnahmen auf allen Verwaltungsebenen in der Europäischen Union noch nie dagewesene Belastungen für alle Arten öffentlicher Ausgaben einschließlich strategische Investitionen in die wirtschaftliche Entwicklung bedeuten; ist der Auffassung, dass im Interesse einer erhöhten Investitionseffizienz eine bessere Koordinierung aller verfügbaren öffentlichen Ressourcen (europäischer, nationaler, regionaler, örtlicher, privater Art) und daher eine stärker strategische Zuweisung dieser Mittel erforderlich ist;

27.

befürwortet in diesem Zusammenhang die umfassende Finanzplanung auf lokaler Ebene als untrennbaren Bestandteil der integrierten Entwicklungsplanung und fordert gemäß dem Grundsatz der Ergebnisorientierung alle Nutzer öffentlicher Ressourcen auf, streng nach dem Grundsatz „Geld für Projekte“ und nicht „Projekte für Geld“ zu handeln;

28.

hebt den europäischen Mehrwert der Querfinanzierung zwischen EFRE und ESF für die Flexibilität von Projekten zur sozialen Inklusion und örtlichen integrierten Entwicklungsplänen/-strategien hervor; ruft die Kommission zur Schaffung flexiblerer Bedingungen für diese Querfinanzierung auf, um deren Nutzung zu fördern und zu verhindern, dass diese Regeln Hindernisse für die Entwicklung und Umsetzungen solcher Pläne/Strategien darstellen; verweist auf die Komplementarität dieser Mittel; stellt fest, dass insbesondere in städtischen Gebieten, die unter sozialer Ausgrenzung oder Umweltproblemen leiden, mit Hilfe von ESF-Mitteln gemeinsame lokale Projekte von Städten mit dem dritten sowie dem privaten Sektor zur Vermeidung von Ausgrenzung unterstützt werden könnten; vertritt die Auffassung, dass die Nutzung der Synergien zwischen den bestehenden europäischen Fonds die Finanzierungsmöglichkeiten erheblich verbessern würde;

29.

ist der Auffassung, dass die Dynamik der städtischen Gebiete durch effektive Synergien zwischen den einzelnen europäischen Finanzinstrumenten, insbesondere bei Forschung und Entwicklung, angetrieben werden kann;

30.

unterstreicht die vielversprechende Rolle der während des laufenden Programmplanungszeitraums nach den Grundsätzen „Projekte für Geld“ und „Geld für Projekte“ eingeführten neuen Instrumente des Finanz-Engineerings; hebt die Notwendigkeit der Schaffung skalierbarer Finanzierungsinstrumente hervor, die für viel kleinere städtische Gebiete sinnvoll und anwendbar sind; ruft die Kommission auf, die mit diesen Instrumenten gesammelten Erfahrungen zu bewerten und sie gegebenenfalls anzupassen, um ihre Wettbewerbsposition auf den Finanzmärkten im Vergleich zu den etablierten kommerziellen Produkten zu stärken, damit sie „benutzerfreundlicher“, praktischer, attraktiver und somit effektiv werden; ist der Auffassung, dass die Zinssätze für EIB-Finanzinstrumente niedriger als bei entsprechenden kommerziellen Darlehen sein sollten; verweist auf die positiven Ergebnisse der bisher eingesetzten Instrumente des Finanz-Engineerings und fordert die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial dieser Finanzierungsinstrumente stets möglichst effizient zu nutzen;

31.

vertritt die Auffassung, dass insbesondere die JESSICA-Initiative ihre größte Wirkung auf der Ebene der Städte erreichen kann, und beobachtet deshalb mit Bedauern die Tendenz in einigen Mitgliedstaaten, ihre Umsetzung zu zentralisieren;

32.

fordert die Kommission auf zu gewährleisten, dass Finanzströme zwischen der europäischen, der nationalen und der subnationalen Ebene künftig so effizient und flexibel wie möglich gestaltet werden; bringt seine Besorgnis über den gegenwärtig geringen Umfang der Vorfinanzierung von Projekten zum Ausdruck und ist daher der Auffassung, dass künftig durch Verordnungen sichergestellt werden sollte, dass die Mitgliedstaaten eindeutiger verpflichtet werden, die Vorfinanzierung für Zahlungen an öffentliche Begünstigte wie städtische Behörden zu nutzen;

33.

fordert die Kommission auf, die optimale Harmonisierung der Regeln für spezifische EU-Fonds und –Programme, die die Kofinanzierung von städtischen und örtlichen Entwicklungsprojekten ermöglichen, anzustreben, um den Verwaltungsaufwand und potenzielle Fehler in der Umsetzung möglichst gering zu halten;

34.

fordert den Ausschuss der Regionen auf, Ideen zu entwickeln, wie die städtische Dimension der künftigen Kohäsionspolitik besser gestaltet werden kann;

*

* *

35.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1-11.

(3)  ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.

(4)  ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 3.

(5)  ABl. L 346 vom 30.12.2010, S. 5.

(6)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 95.

(7)  ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S. 10.

(8)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 73.

(9)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 65.

(10)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 120.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0356.

(12)  ABl. C 21 vom 21.1.2011, S. 1.

(13)  ABl. C 267 vom 1.10.2010, S. 25.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 390/18


Donnerstag, 23. Juni 2011
Ziel 3: künftige Agenda für die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit

P7_TA(2011)0285

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu Ziel 3: eine Herausforderung für die territoriale Zusammenarbeit – die künftige Agenda für die grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (2010/2155(INI))

2012/C 390 E/03

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Titel XVIII,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (2),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zur Kohäsions- und Regionalpolitik der EU nach 2013 (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum und zur Rolle der Makroregionen in der künftigen Kohäsionspolitik (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu der Verwirklichung der Synergien von für Forschung und Innovation in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und im Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung vorgesehenen Mitteln in Städten und Regionen sowie in den Mitgliedstaaten und der Union (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zu dem Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt und zum Stand der Diskussion über die künftige Reform der Kohäsionspolitik (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zu der Überprüfung des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 über das Follow-up der Territorialen Agenda und der Charta von Leipzig – ein europäisches Aktionsprogramm für Raumentwicklung und territorialen Zusammenhalt (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2005 zu der Rolle der „Euroregionen“ bei der Entwicklung der Regionalpolitik (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2005 zur Rolle des territorialen Zusammenhalts bei der regionalen Entwicklung (11),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010: Strategie der Europäischen Union für den Donauraum (KOM(2010)0715) und des der Strategie beigefügten richtungweisenden Aktionsplans (SEK(2010)1489),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010: Schlussfolgerungen aus dem Fünften Berichts über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: Die Zukunft der Kohäsionspolitik (Fünfter Kohäsionsbericht) (KOM(2010)0642),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 über die Überprüfung des EU-Haushalts (KOM(2010)0700) und der zugehörigen technischen Anhänge (SEK(2010)7000),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 über Regionalpolitik als Beitrag zum intelligenten Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020 (KOM(2010)0553),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 31. März 2010 mit dem Titel „Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2010 über die Umsetzung der Programme 2007–2013“ (KOM(2010)0110),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10 Juni 2009 zur Strategie der Europäischen Union für den Ostseeraum (KOM(2009)0248) und des der Strategie beigefügten vorläufigen Aktionsplans (SEK(2009)0712/2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. März 2011 zur europäischen Strategie für den atlantischen Raum, in der die für 2011 vorgesehene Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission erwähnt wurde (12),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2008 mit dem Titel: „Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt: Territoriale Vielfalt als Stärke“ (KOM(2008)0616),

in Kenntnis der Initiativstellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 27. Januar 2011: „Neue Perspektiven für die Überprüfung der EVTZ-Verordnung“,

in Kenntnis des im Auftrag der Kommission ausgearbeiteten unabhängigen Berichts mit dem Titel „INTERREG III Gemeinschaftsinitiative (2000–2006): Ex-Post Evaluation“ (Nr. 2008.CE.16.0.AT.016),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0110/2011),

A.

in der Erwägung, dass das Gebiet der Europäischen Union 27 Mitgliedstaaten und 271 Regionen umfasst,

B.

in der Erwägung, dass auf die aus Grenzgebieten bestehenden Regionen etwa 37,5 % der europäischen Bevölkerung entfallen,

C.

in der Erwägung, dass die informelle Zusammenarbeit, die Euroregionen, die Eurodistrikte, die EVTZ, die Initiativen des Europarates, die im Laufe der Jahre angenommenen Verträge und das abgeleitete Recht der Europäischen Union alle zum Aufbau engerer und beständigerer Beziehungen zwischen den Gebieten beigetragen haben,

D.

in der Erwägung, dass zwar die Grundlagen der territorialen Zusammenarbeit gelegt wurden, aber noch viele Herausforderungen zu bewältigen sind und die Art dieser Herausforderungen von der Geschichte und dem Reifegrad der Kooperationsbeziehungen abhängt,

E.

in der Erwägung, dass die Grenzen, nachdem sie in den Verträgen „abgeschafft“ wurden, nunmehr im Alltag unserer Bürger abgebaut werden müssen,

F.

in der Erwägung, dass die Regionalpolitik eine harmonische Entwicklung der Regionen fördern soll, indem sie den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt innerhalb der Europäischen Union stärkt,

G.

in der Erwägung, dass in der Kohäsionspolitik das Ziel der territorialen Zusammenarbeit zu einer „immer engeren Union der Völker“ beiträgt, indem es ermöglicht, die Hemmnisse zwischen den Gebieten und Regionen zu verringern,

H.

in der Erwägung, dass das Ziel „territoriale Zusammenarbeit“ an den EU-Außengrenzen ein Aspekt des Heranführungsprozesses und der Umsetzung der Nachbarschaftspolitik ist und dass daher die in diesem Rahmen in Erscheinung tretenden Gemeinschaftsstrukturen besser koordiniert werden müssen,

I.

in der Erwägung, dass die territoriale Zusammenarbeit, die die Bürger der verschiedenen Regionen dazu bringt zusammenzuarbeiten, ein fortlaufender Lernprozess ist, der ein Gefühl von Zusammengehörigkeit und gemeinsamer Zukunft schafft,

J.

in der Erwägung, dass der Bürger in den Mittelpunkt der Prioritäten der territorialen Zusammenarbeit gerückt werden muss und daher ein ortsbezogener Ansatz befürwortet werden sollte,

K.

in der Erwägung, dass die Vertiefung der territorialen Zusammenarbeit von den Fortschritten abhängt, die bei der europäischen Integration und Koordinierung in allen Bereichen erzielt werden, die zur europäischen Integration und zum territorialen Zusammenhalt beitragen, und dass die territoriale Zusammenarbeit an sich ein Experimentierfeld für das europäische Aufbauwerk darstellt,

L.

in der Erwägung, dass in den Grenzregionen nur wenige Investitionen in die transeuropäischen Verkehrsnetze (TEN-V) erfolgen, obwohl gerade an den grenzüberschreitenden Schnittstellen eine Modernisierung dringend erforderlich wäre, und dass es in der Beseitigung von grenzübergreifenden Infrastrukturhemmnissen ein Beispiel für den klassischen europäischen Mehrwert sieht,

M.

in der Erwägung, dass durch die allgemeine Strukturfondsverordnung sowie das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die territoriale Zusammenarbeit erheblich an Bedeutung gewonnen hat,

N.

in der Erwägung, dass die Ex-post-Evaluierung der Interreg-III-Programme für den Programmplanungszeitraum 2000–2006 den zusätzlichen Nutzen dieses Ziels für das europäische Aufbauwerk anschaulich vor Augen führt,

Das Ziel der territorialen Zusammenarbeit stärken

1.

weist darauf hin, dass die territoriale Zusammenarbeit die Gebiete und Regionen ermutigen soll, zusammenzuarbeiten, um gemeinsam ihre gemeinsamen Herausforderungen zu bewältigen, die physischen, kulturellen, administrativen und rechtlichen Hemmnisse, die dieser Zusammenarbeit entgegenstehen, zu verringern und den „Grenzeffekt“ abzubauen;

2.

ist von dem europäischen Mehrwert der territorialen Zusammenarbeit und seiner entscheidenden Bedeutung für die Vertiefung des Binnenmarktes und des europäischen Aufbauwerks in mehreren Politikbereichen überzeugt und fordert, dass die territoriale Zusammenarbeit einer der Pfeiler der Kohäsionspolitik bleibt;

3.

unterstreicht, dass das Ziel der territorialen Zusammenarbeit, das auf dem Grundsatz des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts fußt, sich an alle europäischen Regionen richtet, da es zur Förderung einer harmonischen Entwicklung der gesamten Europäischen Union beiträgt;

4.

ist der Auffassung, dass die territoriale Zusammenarbeit ihre Wirksamkeit nachgewiesen hat und dass ihr Potenzial als Quelle der Wettbewerbsfähigkeit wegen der geringen Mittel, die ihr zugewiesen werden, immer noch unzureichend erschlossen ist; fordert, dass die Haushaltsmittel des Ziels „territoriale Zusammenarbeit“ von den 2,5 % im laufenden Programmplanungszeitraum auf mindestens 7 % der gesamten Haushaltsmittel der Kohäsionspolitik für den nächsten Programmplanungszeitraum erhöht werden;

5.

spricht sich dafür aus, dass die derzeitige Gliederung des Ziels 3 in drei Ausrichtungen – grenzübergreifend (Ausrichtung A), transnational (Ausrichtung B) und interregional (Ausrichtung C) – beibehalten wird und dass die grenzübergreifende Ausrichtung, der mindestens 70 % der Haushaltsmittel der territorialen Zusammenarbeit zugewiesen werden, ihr Übergewicht im Verhältnis zu den anderen Ausrichtungen behält; stellt fest, dass eine ausgewogene und gerechte Verteilung der im Rahmen dieses Programms verfügbaren Mittel an alle Regionen erfolgen sollte;

6.

ist der Auffassung, dass, wenn die Unterscheidung zwischen der grenzübergreifenden Ausrichtung (Ausrichtung A), die den lokalen Bedürfnissen der grenznahen Lebensräume entspricht, und der transnationalen Ausrichtung (Ausrichtung B) einschließlich der sogenannten makroregionalen Ebene, die eine Zusammenarbeit auf breiteren strategischen Gebieten ermöglicht, beibehalten werden soll, eine stärkere Koordinierung zwischen beiden Ausrichtungen angestrebt werden muss;

7.

ruft ferner, um die Kohärenz und die Kontinuität des territorialen Handelns je nach der strategischen Beschaffenheit der Vorhaben zu gewährleisten, zu größerer Flexibilität bei der Verwendung des von Artikel 21 der EFRE-Verordnung gebotenen Spielraums im Hinblick auf den Standort der Vorhaben im Rahmen der grenzübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit unter Einschluss von Meeresregionen auf; fordert diesbezüglich eine gewisse Flexibilität bei der Anwendung der 150-km-Grenze für die Küsten- und Meeresregionen im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit;

8.

geht jedoch davon aus, dass die Integration und Öffnung dieser Regionen hin zu Gebieten außerhalb der EU weder an ihrer Abgelegenheit gemessen wird noch gemessen werden darf, da der Reichtum an geschichtlichen, sprachlichen und kulturellen Bindungen zwischen ihnen und verschiedenen Gebieten der Welt ihnen bei der Vertiefung solcher Beziehungen im Interesse der Präsenz der EU in der Welt eine Schlüsselrolle zuweist;

9.

unterstreicht die entscheidende Rolle der territorialen Zusammenarbeit für die Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020; fordert, im Vorfeld Überlegungen anzustellen, um die strategischen Bedürfnisse jeder Grenze und jedes Kooperationsraums in Verbindung mit dieser Strategie zu bestimmen, und dann die europäische territoriale Zusammenarbeit in alle Ebenen strategischer Planung – europäisch, national, regional und lokal – einzubeziehen und entsprechend zu gliedern; fordert die Kommission auf, möglichst rasch ihre Vorschläge hinsichtlich einer thematischen Konzentration der Mittel in Verbindung mit einem thematischen Menü „Europa 2020“ zu präzisieren;

10.

wünscht, dass die Zuweisung von Mitteln für jedes Programm der territorialen Zusammenarbeit auf der Grundlage harmonisierter Kriterien erfolgt, um auf strategische und integrierte Weise auf die Bedürfnisse und Besonderheiten jedes Gebiets und jedes Kooperationsraums zu reagieren; fordert diesbezüglich die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, über andere strategische Kriterien nachzudenken, die messbar und stichhaltig sind und die Bedürfnisse der Gebiete widerspiegeln können, ohne das wichtigste Kriterium, die Demografie, zu untergraben;

11.

bekräftigt erneut die Bedeutung der interregionalen Zusammenarbeit (Ausrichtung C), bedauert jedoch den Mangel an Mitteln, die ihr zugewiesen werden; schlägt daher eine erneute Prüfung der Begrenzung der EU-Kofinanzierungsrate dieser Ausrichtung vor, auch unter Berücksichtigung ihres Anreizcharakters für die Teilnehmer aus Regionen des Ziels „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, um die Zahl der Vorhaben unter dieser Ausrichtung C zu erhöhen, und fordert eine Ausweitung der Thematiken der Zusammenarbeit auf Fragen der Steuerung und Verwaltung der operationellen Programme sowie der territorialen Entwicklung;

12.

ermutigt ferner die Regionen, die Möglichkeiten interregionaler Kooperationen, die die allgemeine Verordnung (13) innerhalb ihrer operationellen Programme bietet, besser zu nutzen; spricht sich diesbezüglich dafür aus, dass die „interregionale“ Ausrichtung des Ziels 3 auch für die Koordinierung und Animierung dieser Projekte, die Wertsteigerung des Wissens und den Austausch bewährter Praktiken zuständig ist;

13.

betont, dass für künftige operationelle Programme der territorialen Zusammenarbeit die Unterstützung von INTERACT und die Kapazität für erfolgreiche Unterstützungsprogramme hinzugezogen werden sollten, die sich an dem RC-LACE-Projekt ein Beispiel nehmen könnten; fordert eine verstärkte Abstimmung zwischen INTERACT, URBACT, ESPON und der Ausrichtung C, um die Umsetzung des Ziels 3 zu verbessern;

14.

unterstützt die Tätigkeiten des Europäischen Beobachtungsnetzes für Raumordnung (ESPON), schlägt aber vor, die Möglichkeiten aktiver Beteiligung an seinen Nachforschungen im Bereich der territorialen Entwicklung für lokale und regionale Gebietskörperschaften leichter zugänglich zu machen und gleichzeitig die praktische Anwendung der daraus resultierenden Erkenntnisse sicherzustellen;

15.

begrüßt den Erfolg des Programms URBACT im Bereich der nachhaltigen städtischen Entwicklung und fordert seine Fortsetzung und Ausweitung zu einer bedeutenden und breit zugänglichen Initiative, um Möglichkeiten gemeinsamen Lernens und der Übertragbarkeit im Hinblick auf stadtpolitische Aufgaben vor Ort anzubieten;

16.

fordert die Europäische Kommission auf, als ersten Schritt zur Umsetzung des Erasmus-Projekts für gewählte lokale und regionale Vertreter über ein Mittel nachzudenken, die gewählten lokalen und regionalen Vertreter in diese europäischen Netze zum Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken einzubinden;

17.

bekräftigt, dass die Beteiligung subnationaler Akteure an der Verwirklichung von EU-Zielen eine Grundvoraussetzung für die effiziente Verwirklichung des territorialen Zusammenhalts ist;

Die territoriale Zusammenarbeit in das allgemein vorherrschende Vorgehen einbinden

18.

ist der Auffassung, dass das Ziel „territoriale Zusammenarbeit“ mit den Zielen „Konvergenz“ und „Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ verknüpft werden muss; fordert, die Programmplanung besser als bisher zu koordinieren; schlägt vor, dass regionalen operationellen Programmen die Option offenstehen sollte, Interesse an den grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Projekten, die sie betreffen, zu bekunden und daran teilzunehmen, indem sie einen territorialen Ansatz zur Zuweisung der Mittel festlegen, und zwar für im Voraus festgelegte und mit den Partnern der Programme unter Wahrung der Grundsätze der Governance auf mehreren Ebenen und der Partnerschaft abgestimmte vorrangige Projekte wie etwa die Anbindung an die Transeuropäischen Netze in Grenzgebieten, was dank der Beziehungen, die unter privaten und öffentlichen Akteuren grenzübergreifend aufgebaut worden sind, eine bessere Nutzung des Potenzials territorialer Zusammenarbeit ermöglichen wird;

19.

ermutigt die Mitgliedstaaten und die Regionen, mehrere Regionen umfassende operationelle Programme aufzustellen, die gemeinsamen territorialen Problematiken wie etwa dem Vorhandensein eines das Gebiet strukturierenden Gebirges oder Flussgebiets entsprechen;

20.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung von Maßnahmen in grenzübergreifenden Regionen sowie im Bereich Arbeitsmarkt zu fördern, um sicherzustellen, dass im Rahmen der wirtschaftlichen und territorialen Integration keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen;

21.

ist der Auffassung, dass Programme für grenzübergreifende Zusammenarbeit ebenfalls wichtig sind, um in Bezug auf Strategien, die die Verringerung der Armut und die Integration benachteiligter Gruppen in die europäische Kerngesellschaft betreffen, Wirkung und Ergebnisse zu erzielen; fordert, diese Frage bei der Ausarbeitung des Regelungsrahmens zu betrachten und dafür zu sorgen, dass in benachteiligten Regionen geeignete Maßnahmen für eine Beteiligung an europäischen Regionalentwicklungsprogrammen zur Verfügung stehen;

Für weitere Bereiche der EU-Politik einen territorialen Ansatz übernehmen

22.

stellt fest, dass ähnliche Denkansätze wie in der Ostseestrategie die grenzübergreifende Zusammenarbeit stärken können; ist der Ansicht, dass die Makrostrategien andere Programme für die regionale Zusammenarbeit umfassend berücksichtigen müssen, um Synergien zu schaffen; weist darauf hin, dass die auf eine Initiative des Rates zurückgehende Logik der Makroregionen als experimentelle Logik der Koordinierung um gemeinsame Projekte entstand, die ein durch gemeinsame territoriale Problematiken gekennzeichnetes sehr großes Gebiet betreffen, die auf der Grundlage gemeinsamer strategischer Maßnahmen, die von bereits bestehenden Fonds gefördert werden, die die Vorteile eines integrierten, sektorübergreifenden und territorialen Ansatzes zur Geltung bringen soll;

23.

weist darauf hin, dass gegenwärtige oder künftige Strategien dieser Art eine Grundlage für die Verwirklichung stärker strategisch geprägter und zusammenhängender Ansätze mittels der einschlägigen Instrumente territorialer Zusammenarbeit bilden sollten, aber weder den Haushaltsplan der Union mit zusätzlichen Ausgaben belasten noch die Schaffung neuer Institutionen oder die Anwendung neuer Vorschriften vorsehen;

24.

fordert die Kommission zu einer genauen Prüfung der Ergebnisse der ersten makroregionalen Strategien auf; geht davon aus, dass der Prozess ein Interesse hervorgerufen hat, dass gewinnbringend genutzt werden sollte und aus dem Lehren für die Umsetzung künftiger neuer makroregionaler Strategien gezogen werden sollten;

25.

weist darauf hin, dass das Ziel der territorialen Zusammenarbeit die Zusammenarbeit im makroregionalen Maßstab umfassen kann, insbesondere innerhalb ihrer transnationalen Ausrichtung;

26.

spricht sich dafür aus, dass die transnationalen Programme diese territorialen Strategien unterstützen, indem sie die Überlegungen, die Festlegung und die Steuerung makroregionaler Strategien koordinieren, was jedoch nicht zu unnötigen Überschneidungen bei den Haushaltsstrukturen der EU führen darf, indem für einzelne Makroregionen spezifische Haushaltslinien geschaffen werden;

27.

betont ferner, dass die makrostrategischen Ziele die Ziele der mikroregionalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ergänzen und diese gegebenenfalls umfassen, jedoch niemals ersetzen können; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der grenzüberschreitende Aspekt der territorialen Zusammenarbeit als eigenständige und legitime Komponente beibehalten wird;

28.

ist überzeugt, dass die transnationale Ausrichtung des Ziels 3 durch eine engere Einbindung regionaler und lokaler Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft in die Durchführung konkreter Maßnahmen zur Intensivierung der Zusammenarbeit im Rahmen der makroregionalen Strategien beitragen kann;

29.

ist der Auffassung, dass in die Überlegungen zu jeder transnationalen Strategie die möglichen Koordinierungen mit den Leitlinien der transeuropäischen Verkehrsnetze und den im Rahmen der integrierten Meerespolitik verfolgten Strategien einfließen müssen;

30.

weist darauf hin, dass die territoriale Zusammenarbeit Binnengrenzen, aber auch Außengrenzen der Europäischen Union betrifft, auch im Hinblick auf laufende und künftige makroregionale Strategien; unterstreicht die Schwierigkeiten, auf die Drittstaaten bei der Inanspruchnahme der Kofinanzierung im Rahmen der die Zusammenarbeit betreffenden Bestimmungen in der EFRE-Verordnung gestoßen sind; fordert die Kommission auf, über eine bessere Synergie zwischen den Maßnahmen des EFRE, des Instruments für Heranführungshilfe (IPA), des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) und des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) nachzudenken und möglichst bald einen Vorschlag für eine neue Nachbarschaftspolitik vorzulegen; fordert eine Vereinfachung und Harmonisierung der Regeln für den Zugang zu den verschiedenen Finanzierungsquellen, um die Kompatibilität zu gewährleisten und ihre Nutzung durch Begünstigte zu erleichtern;

31.

fordert die Kommission wegen der besonderen Beschaffenheit des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments auf, die Verwaltung dieses Instruments auf die Generaldirektion Regionalpolitik der Kommission zu übertragen, dabei aber Aspekte der auswärtigen Beziehungen zu beachten; stellt fest, dass das ENP-Instrument in seiner jetzigen Form keine ausreichende Grundlage bietet, um die Besonderheiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu berücksichtigen; stellt ferner fest, dass in Erwägung gezogen werden sollte, das ENPI wenigstens in den Fällen von der Gestaltung der auswärtigen Beziehungen zu trennen, in denen auch Drittstaaten, die an der Zusammenarbeit in Bezug auf die Außengrenzen beteiligt sind, sich an der Finanzierung der Zusammenarbeit beteiligen;

32.

fordert dazu auf, den in der Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage“ (KOM(2004)0343) enthaltenen Aktionsplan für das größere nachbarschaftliche Umfeld umzusetzen; unterstreicht in diesem Sinne die Notwendigkeit eines schlüssigen sektorübergreifenden Vorgehens in den Politikbereichen der Union, die die Regionen in äußerster Randlage betreffen, insbesondere einer effektiveren Abstimmung zwischen der externen und der internen Ausrichtung mittels einer lebensraumbezogenen Strategie;

33.

weist darauf hin, dass ein Weißbuch zum territorialen Zusammenhalt als Weiterentwicklung des Grünbuchs ein geeignetes Mittel wäre, um zu verdeutlichen, wie der territoriale Zusammenhalt durch Anwendung des Ansatzes der Governance auf mehreren Ebenen in der zukünftigen Regionalpolitik verwirklicht und Material für die Debatte über das nächste Legislativpaket beigesteuert werden kann;

34.

stellt fest, dass die Bedingungen für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des ENPI für deren angemessene Entwicklung nicht ausreichen; spricht sich in diesem Sinne für eine verstärkte Koordinierung zwischen den einzelnen betroffenen Generaldirektionen innerhalb der Europäischen Kommission aus; ist davon überzeugt, dass es letztlich notwendig ist, die ENPI-Programme zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit wieder in das Ziel der territorialen Zusammenarbeit im Rahmen der Kohäsionspolitik zu integrieren;

Die Gründung Europäischer Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) erleichtern

35.

ist der Auffassung, dass der EVTZ ein einzigartiges und kostbares Instrument der territorialen Governance darstellt und dem Bedarf an strukturierter Zusammenarbeit in finanzieller Hinsicht sowie in Bezug auf den rechtlichen Status und die Governance auf mehreren Ebenen gerecht wird; erinnert daran, dass die Schaffung eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) als Instrument zur Schaffung von Systemen der grenzübergreifenden Governance, die die Eigenverantwortung für die verschiedenen Politikbereiche auf regionaler und lokaler Ebene gewährleisten, gefördert werden muss; weist auf den wichtigen Beitrag des EVTZ zur erfolgreichen Umsetzung des Modells der Governance auf mehreren Ebenen hin;

36.

betont, dass EVTZ nicht nur zum territorialen Zusammenhalt, sondern auch zum sozialen Zusammenhalt beitragen können; weist darauf hin, dass dieses Instrument am ehesten geeignet ist, die verschiedenen kulturellen und sprachlichen Gemeinschaften einander näherzubringen, die friedliche Koexistenz in einem vielfältigen Europa zu fördern und den europäischen Mehrwert für die Bürger sichtbar zu machen;

37.

empfiehlt, eine erste Bewertung der bestehenden EVTZ vorzunehmen, um aus diesen ersten Erfahrungen Lehren zu ziehen;

38.

ist jedoch der Auffassung, dass seine Verwirklichung erleichtert werden sollte, und fordert die Europäische Kommission auf, unter Berücksichtigung der von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den bereits gegründeten Verbünden erkannten Probleme und auf der Grundlage der vom Ausschuss der Regionen geleisteten Arbeit möglichst bald Vorschläge zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den EVTZ vorzulegen, die Folgendes bezweckt:

den Status des EVTZ in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten zu klären, um diesbezüglich eine angemessene Rechtsangleichung zu erzielen,

die Bildung von EVTZ zwischen Akteuren in einem Mitgliedstaat und einem Nichtmitgliedstaat zu erlauben,

Artikel 4 Absatz 3 so umzuformulieren, dass die dreimonatige Frist für die Bearbeitung der EVTZ-Anträge strikt eingehalten wird,

die Rechtsvorschriften für das Personal zu vereinfachen,

darauf zu achten, dass die Besteuerung der EVTZ bei der Umsetzung von Projekten oder Programmen der Zusammenarbeit nicht ungünstiger als für andere Rechtsstellungen geregelt ist;

39.

fordert die Gewährung von Globalzuschüssen für die EVTZ, die ein Projekt einreichen, das mit den Zielen und Strategien der betreffenden Programme der Zusammenarbeit im Einklang steht, auf der Grundlage gemeinsamer Strategien für grenzübergreifende Entwicklung, um es ihnen zu ermöglichen, die Mittel und Programme der Strukturfonds direkt zu verwalten, und fordert eine stärkere Berücksichtigung des multinationalen und multilateralen Charakters des EVTZ in den Verordnungen über die anderen europäischen Fonds, um ihren Zugang zu anderen Finanzierungsquellen zu erleichtern;

40.

begrüßt es, dass der Ausschuss der Regionen die europäische EVTZ-Plattform ins Leben gerufen hat, die einen Austausch von Erfahrungen, eine Nutzung bewährter Praktiken und eine technische Begleitung der EVTZ bezweckt;

41.

ist der Auffassung, dass grenzübergreifende EVTZ eine ausgezeichnete Gelegenheit bieten, auf territorialer Ebene mit Beteiligung der europäischen Bürger Europa aufzubauen; fordert die grenzübergreifenden EVTZ auf, gegebenenfalls ein „grenzübergreifendes Forum der Zivilgesellschaft“ zu gründen und zu betreiben und grenzübergreifende Bürgerinitiativen zu unterstützen;

Die Umsetzung vereinfachen

42.

hält die Umsetzung der Programme territorialer Zusammenarbeit noch für allzu kompliziert und ist der Auffassung, dass das Ziel 3 einer gesonderten Regelung bedarf, damit der grundsätzlich internationale Charakter seiner Tätigkeiten zur Geltung kommt; ist der Auffassung, dass derzeit zu viele verschiedene Verwaltungsstellen in die Umsetzung der Programme einbezogen werden müssen, und fordert diesbezüglich eine spürbare Vereinfachung;

43.

fordert die Kommission auf, spezifische Maßnahmen vorzusehen, die die Prüfungs- und Kontrollregeln vereinfachen – wobei „eine Verwaltungsbehörde je Programm“ als Leitprinzip gelten sollte –, eine systematischere Pauschalisierung der Kosten und die Finanzierung kleiner Vorhaben mittels fester Beträge ermöglichen, präzisere EU-Regeln für die Förderungswürdigkeit aufstellen, Flexibilität bei der Anwendung automatischer Mittelfreigaben gewährleisten, die technische Hilfe erhöhen, damit die Verwaltungsbehörden ihr Augenmerk stärker auf den Aufbau und die strategische Begleitung der Projekte richten können, anstatt bloß auf die Aspekte der Verwaltung und der Übereinstimmung der Dossiers mit administrativen Vorschriften zu achten;

44.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften zu vereinfachen, die oft für zusätzliche bürokratische Auflagen sorgen, die in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht vorgesehen sind;

45.

fordert die Kommission auf, möglichst rasch die Details des für die territoriale Zusammenarbeit geplanten Grundsatzes der Auflagenbindung zu klären; ist der Auffassung, dass diese Auflagenbindung zwar ein Umfeld ermöglichen muss, das dazu beiträgt, die Verwendung der Fonds und die Wirksamkeit ihres Einsatzes zu verbessern, aber die Komplexität der Umsetzung nicht zulasten der Träger und der Begünstigten der Programme verstärken darf;

46.

beharrt auch darauf, dass Maßnahmen, die unternommen werden, um private Akteure einzubinden, ausgeweitet und vereinfacht werden müssen; empfiehlt die Einführung von Systemen mit Finanzierungstechniken nach dem Vorbild von JEREMIE und JESSICA, um grenzübergreifende Projekte, die die wirtschaftliche Entwicklung vorantreiben, die Beteiligung privater Akteure und die Schaffung öffentlich-privater Partnerschaften zu erleichtern;

Die territoriale Zusammenarbeit sichtbar machen

47.

bedauert, dass die territoriale Zusammenarbeit sowohl auf der Ebene der einzelstaatlichen und lokalen Verwaltungen als auch bei den Bürgern wenig bekannt ist, und regt daher eine bessere Bekanntmachung bereits durchgeführter Projekte an;

48.

fordert die Kommission auf, über Lösungen nachzudenken, die eine bessere Sichtbarkeit der EVTZ und ihrer Maßnahmen bei den Akteuren der territorialen Zusammenarbeit und den Bürgern ermöglichen können;

49.

ist der Auffassung, dass die geschichtlich bedingten kulturellen und sprachlichen Berührungspunkte zwischen den Grenzregionen verschiedener Mitgliedstaaten genutzt werden müssen, um die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu beleben;

50.

ist der Auffassung, dass die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich Bildung und Kultur durch ihre Beteiligung an der Umsetzung der Ziele des intelligenten und integrativen Wachstums aus der Strategie Europa 2020 zu einer stärkeren Beteiligung von Bürgern und NRO führen sowie zu einer verstärkten Sichtbarkeit der territorialen Zusammenarbeit und zum Niederreißen der geistigen Grenzen beitragen würde, die der Annäherung zwischen den Bürgern immer noch im Wege stehen;

51.

fordert eine besser Koordinierung zwischen Verwaltungsbehörden und bereits bestehenden grenzübergreifenden Institutionen wie etwa Euroregionen während der Umsetzung grenzübergreifender Programme, um ein hohes Maß an Projektqualität, Transparenz und Bürgernähe zu gewährleisten;

52.

fordert eine bessere Koordinierung der Kommunikation zwischen allen am Prozess der Umsetzung der territorialen Zusammenarbeit beteiligten Akteuren, schlägt vor, dass alle Programme derselben Ausrichtung neben dem visuellen Erkennungsmerkmal (Logo) jedes Programms (möglicherweise in standardisierter Größe) ein einheitliches identifizierbares Logo (z. B. durch Wiedereinsetzung des sehr bekannten Interreg-Emblems) tragen, und fordert die Kommission auf, zu Beginn des nächsten Programmplanungszeitraums in den Grenzregionen eine groß angelegte Medienkampagne über die Vorzüge und Erfolge der territorialen Zusammenarbeit vorzuschlagen;

*

* *

53.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19.

(3)  ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0356.

(5)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0254.

(6)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 104.

(7)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 65.

(8)  ABl. C 76 E vom 25.3.2010, S. 83.

(9)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 95.

(10)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 71.

(11)  ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 88.

(12)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0089.

(13)  Artikel 37 Absatz 6 Buchstabe b.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 390/27


Donnerstag, 23. Juni 2011
Mehr Effektivität zwischen dem EFRE und den übrigen Strukturfonds

P7_TA(2011)0286

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem derzeitigen Stand und den künftigen Synergien für mehr Effektivität zwischen dem EFRE und den übrigen Strukturfonds (2010/2160(INI))

2012/C 390 E/04

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 174 Absatz 1 und Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (1), insbesondere deren Artikel 9 Absatz 4,

in Kenntnis der Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2008 zu Governance und Partnerschaft auf nationaler und regionaler Ebene und die Grundlage für Vorhaben im Bereich der Regionalpolitik (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2009 zur Kohäsionspolitik: In die Realwirtschaft investieren (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zur Komplementarität und Koordinierung der Kohäsionspolitik mit Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2009 zum Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt und zum Stand der Diskussion über die künftige Reform der Kohäsionspolitik (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Verwirklichung der Synergien von für Forschung und Innovation in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und im Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung vorgesehenen Mitteln in Städten und Regionen sowie in den Mitgliedstaaten und der Union (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu dem Beitrag der Kohäsionspolitik zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie und der EU-Strategie bis 2020 (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zur Schaffung eines Binnenmarktes für Verbraucher und Bürger (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2010 zur Kohäsions- und Regionalpolitik der EU nach 2013 (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2010 zu einem effizienten Regelungssystem („Good Governance“) für die Regionalpolitik der EU (11),

in Kenntnis des 20. Jahresberichts der Kommission über die Durchführung der Strukturfonds (2008) vom 21. Dezember 2009 (KOM(2009)0617/2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 31. März 2010 mit dem Titel „Kohäsionspolitik: Strategiebericht 2010 über die Umsetzung der Programme 2007-2013“ (KOM(2010)0110),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 mit dem Titel „Regionalpolitik als Beitrag zum intelligenten Wachstum im Rahmen der Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)0553),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Überprüfung des EU-Haushalts“ (KOM(2010)0700),

in Kenntnis des Fünften Berichts der Kommission über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: die Zukunft der Kohäsionspolitik (der „Fünfte Kohäsionsbericht“) vom November 2010,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 9. November 2010 zu den Schlussfolgerungen aus dem Fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (KOM(2010)0642),

in Kenntnis des Schreibens der für Regionalpolitik, für maritime Angelegenheiten und Fischerei, für Beschäftigung, Soziales und Integration sowie für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständigen Mitglieder der Kommission an den Präsidenten der Kommission,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0141/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 174 AEUV „weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts“ entwickelt und verfolgt, „um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern“,

B.

in der Erwägung, dass gemäß Erwägung 40 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates bei „der Programmplanung (…) eine Koordinierung der Fonds untereinander sowie mit den sonstigen vorhandenen Finanzinstrumenten, der EIB und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) gewährleistet sein“ sollte und dass diese „Koordinierung (…) auch die Ausarbeitung komplexer finanzieller Instrumente und die Vorbereitung von öffentlich-privaten Partnerschaften betreffen“ sollte,

C.

in der Erwägung, dass sich die Kommission in ihrer Strategie „Europa 2020“ im Zusammenhang mit der Leitinitiative mit dem Titel „Ressourcenschonendes Europa“ zur Mobilisierung der Finanzinstrumente der EU – und zwar unter anderem des Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raumes, der Strukturfonds, der FuE-Rahmenprogramme, der Transeuropäischen Netze (TEN), des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) und der EIB – als Teil einer kohärenten Finanzierungsstrategie, die EU-Mittel sowie öffentliche und private nationale Mittel bündelt, verpflichtete, womit sie der Notwendigkeit einer Übereinstimmung von Politikbereichen und Instrumenten Rechnung trug,

D.

in der Erwägung, dass in dem Fünften Kohäsionsbericht eindeutig anerkannt wird, dass für eine effektive regionale Entwicklung eine enge Koordinierung der staatlichen Maßnahmen auf allen Ebenen erforderlich ist,

E.

in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 14. Juni 2010 zum Strategiebericht 2010 der Kommission über die Umsetzung der kohäsionspolitischen Programme betonte, dass die Koordinierung der Kohäsionspolitik mit anderen Politikbereichen der EU und der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls weiter verbessert werden müsse, um durch eine stärkere Koordinierung für mehr Effektivität bei der Verwirklichung gemeinsamer Ziele zu sorgen, und dass im allgemeinen Rahmen der Kohäsionspolitik mit einem einheitlichen strategischen Konzept und gemeinsamen Regeln für die Durchführung des EFRE, des Kohäsionsfonds und des ESF ein echter Zusatznutzen zu erzielen sei,

F.

in der Erwägung, dass die für Regionalpolitik, für maritime Angelegenheiten und Fischerei, für Beschäftigung, Soziales und Integration sowie für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung zuständigen Mitglieder der Kommission in einem Schreiben an Präsident Barroso bestätigten, dass die unterschiedlichen EU-Politikbereiche stärker miteinander verknüpft werden müssten, um die nachhaltige und integrative Wirtschaftsentwicklung zu erreichen, die die Union verwirklichen müsse, und vorschlugen, einen gemeinsamen Strategierahmen auf EU-Ebene für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EFF für die Förderperiode nach 2013 zu erarbeiten,

G.

in der Erwägung, dass die Reform der Strukturpolitik für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 dazu führte, dass die Entwicklung des ländlichen Raums aus der allgemeinen Rahmenregelung für Strukturfonds herausgenommen wurde,

H.

in der Erwägung, dass die Rationalisierung der Ausgaben eine größere Effektivität und Effizienz der Politikbereiche auf EU-Ebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene erfordert und dass eine bessere Koordinierung und eine größere Komplementarität unverzichtbare Faktoren bei der Modernisierung der Kohäsionspolitik in der Zukunft sein werden,

I.

in der Erwägung, dass die tatsächlichen Synergien in Ermangelung eines unterstützenden politischen Rahmes in hohem Maße von der organisatorischen und strategischen Kompetenz der Empfänger abhängen, verschiedene EU-Förderinstrumente miteinander zu kombinieren,

J.

in der Erwägung, dass ein auf die lokale Entwicklung ausgerichteter Ansatz beträchtlich zur Effizienz und Effektivität der Kohäsionspolitik beitragen kann, und in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik das Schlüsselinstrument bleibt, um den für jedes Gebiet spezifischen Herausforderungen zu begegnen, wobei die Schwerpunktsetzung auf die städtische Dimension der Kohäsionspolitik, die auf größere funktionelle Gebiete ausgerichtet ist, mit ausgewogenen Bedingungen für die Erzeugung von Synergien in städtischen, stadtnahen und ländlichen Gebieten einhergehen muss,

K.

in der Erwägung, dass ein akuter Bedarf und auch Druck besteht, die öffentlichen Haushalte zu konsolidieren, und dass dies mehr innovative Maßnahmen erfordert, um die Wirkung der verfügbaren Mittel zu steigern, und in der Erwägung, dass eine effektive Koordinierung der Politikbereiche und der Instrumente zu Einsparungen von Zeit und Ressourcen sowie zu echten Effizienz- und Effektivitätsgewinnen führen wird,

L.

in der Erwägung, dass eine Koordinierung und Synergien sowohl horizontal (durch die Kohärenz zwischen verschiedenen Politikbereichen) als auch vertikal (durch die Zusammenarbeit und Koordinierung verschiedener Verwaltungsebenen) anzustreben sind,

M.

in der Erwägung, dass ein fragmentierter Ansatz Unzulänglichkeiten der Politik, eine sich überschneidende oder sogar gegensätzliche Politik, widersprüchliche öffentliche Maßnahmen und Doppelaufwand zur Folge haben kann, was sowohl die regionale Effektivität der staatlichen Maßnahmen als auch ihre Wirkung auf nationaler Ebene beeinflusst, und in der Erwägung, dass das Konzept eines integrierten Ansatzes in den jüngsten Strategiepapieren der Kommission unzureichend herausgestellt wird,

N.

in der Erwägung, dass eine stärker integrierte, schlüssigere, effektivere und wirksamere Kohäsionspolitik größere Bemühungen um Anpassung der EU-Politik an die spezifischen Bedürfnisse und Gegebenheiten der verschiedenen Gebiete und Regionen der Union erfordert,

O.

in der Erwägung, dass die Strategischen Leitlinien – im Rahmen der allgemeinen Leitlinie für einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln – eine bessere Koordinierung zwischen den Fonds erfordern,

P.

in der Erwägung, dass in den Strategischen Leitlinien ausdrücklich gefordert wird, dass Synergien zwischen den strukturpolitischen Strategien, den beschäftigungspolitischen Strategien sowie den Strategien für die Entwicklung des ländlichen Raums gefördert werden sollen, wobei in diesem Zusammenhang hervorgehoben wird, dass die Mitgliedstaaten Synergien und Kohärenz zwischen den Maßnahmen gewährleisten sollten, die in einem bestimmten Gebiet und in einem bestimmten Tätigkeitsbereich aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds (ESF), dem Europäischen Fischereifonds (EFF) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden sollen, und in der Erwägung, dass sie ferner vorsehen, dass die wichtigsten Leitprinzipien für die Abgrenzung und die Mechanismen für die Koordinierung der durch die verschiedenen Fonds geförderten Maßnahmen in nationalen strategischen Bezugsrahmen/nationalen Strategieplänen festgelegt werden sollten,

Q.

in der Erwägung, dass der Rat die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 21. Februar 2011 zum Fünften Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt auffordert, die Möglichkeit ins Auge zu fassen, fondsübergreifende Programme aufzulegen,

R.

in der Erwägung, dass einige Regionen der Europäischen Union an Drittstaaten angrenzen, denen der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) zugute kommt, und in der Erwägung, dass die Finanzierungssynergien einiger Vorhaben besonders hervorgehoben werden sollten, so dass das Entwicklungspotenzial der europäischen Regionen, die sich in dieser Lage befinden, gesteigert werden kann,

S.

in der Erwägung, dass in der Halbzeitüberprüfung anerkannt wird, dass die Haushaltsflexibilität begrenzt ist und dass Hindernisse für eine Neugewichtung der Prioritäten sogar innerhalb der Programme bestehen, und auch festgestellt wird, dass die Effektivität durch Inkonsistenzen zwischen Programmen und hohe Verwaltungslasten behindert wird,

T.

in der Erwägung, dass es in der derzeitigen Situation nach der Krise wichtiger ist denn je, die Prozesse in den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und die durch den Einsatz von EU-Mitteln erzielten Ergebnisse zu verstehen,

U.

in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Sichtbarkeit und den „europäischen Zusatznutzen“ des EU-Beitrags sicherzustellen,

Zeit und Ort für eine bessere Koordinierung und größere Synergien

1.

fordert, dass rechtzeitig für den nächsten Finanzierungszeitraum nach 2013 ein einheitlicher Strategierahmen vorgeschlagen wird, um einen gemeinsamen Ansatz zu gewährleisten und die Synergien zwischen allen Maßnahmen zu nutzen, die vor Ort die Erreichung der Ziele der Kohäsionspolitik fördern, wie sie in den Verträgen festgelegt sind und aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ESF, dem ELER und dem EFF finanziert werden;

2.

weist darauf hin, dass es Sinn und Zweck der Kohäsionspolitik ist, ein nachhaltiges, intelligentes und integratives Wirtschaftswachstum zu fördern, das sich gleichmäßig auf die verschiedenen Gebiete und Gesellschaftsgruppen verteilt, das zwischen den einzelnen Regionen bestehende Entwicklungsgefälle zu verringern, Arbeitsplätze zu schaffen, die Lebensqualität zu erhöhen, die Arbeitskräfte für neue Arbeitsplätze, auch im Bereich der nachhaltigen Wirtschaft, zu schulen, den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern und das europäische Sozialmodell zu verwirklichen, das einen Faktor des Zusammenhalts und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft darstellt;

3.

erklärt, dass die Kohäsionspolitik dazu dienen sollte, EU-weit ein nachhaltiges Wachstum zu verwirklichen und für eine gerechte und gleichmäßige Verteilung des Wohlstands zu sorgen, indem der Wettbewerb gefördert und darauf abgezielt wird, die zwischen den EU-Regionen bestehenden sozioökonomischen Ungleichgewichte zu verringern;

4.

vertritt die Auffassung, dass die Kohäsionspolitik einen der Pfeiler bildet, auf denen eine Wirtschaftspolitik der Union zugunsten einer langfristigen Investitionsstrategie und der sozialen Eingliederung beruht; ist der Ansicht, dass die Kohäsionspolitik sicherstellt, dass die Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand und benachteiligte Gruppen unterstützt werden, damit es zu einer ausgewogenen und harmonischen Entwicklung in der Europäischen Union kommt; stellt fest, dass der europäische Mehrwert darin besteht, dass wirtschaftliche Erfolge der EU allen zugute kommen; setzt sich deshalb dafür ein, dass die Kohäsionspolitik als eigenständige Politik erhalten bleibt und über beträchtliche Finanzmittel verfügt;

5.

begrüßt den in der Mitteilung der Kommission betreffend die Überprüfung des EU-Haushalts enthaltenen Vorschlag für die Annahme eines gemeinsamen Strategierahmens durch die Kommission, um die EU-Politikbereiche im Hinblick auf den Erfolg der Strategie Europa 2020 stärker miteinander zu verknüpfen; fordert in diesem Zusammenhang, Synergien zwischen den Finanzierungsarten der Leitinitiativen der Strategie EU 2020 zu fördern; hebt jedoch hervor, dass die größeren Synergieeffekte zwischen den von den oben genannten fünf Fonds finanzierten Maßnahmen im Rahmen des gemeinsamen Strategierahmens nicht nur für die Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020, sondern auch und in erster Linie für die Erreichung der Ziele der Kohäsionspolitik, wie sie im Vertrag festgelegt sind, von ausschlaggebender Bedeutung sind;

6.

begrüßt den Fünften Kohäsionsbericht, dessen Schwerpunkt zwar darauf liegt, den Beitrag hervorzuheben, den die Regionen und die Kohäsionspolitik zur Erreichung der Ziele der Strategie Europa 2020 leisten können, der jedoch einige Schlussfolgerungen enthält, die die Bedeutung aufzeigen, die größeren Synergieeffekten zwischen den Strukturfonds, einschließlich des Kohäsionsfonds, zukommt;

7.

ist der Auffassung, dass die Ausgaben im Bereich der Kohäsionspolitik rationalisiert werden müssen, indem die Fragmentierung der Finanzinstrumente und –kanäle verringert und eine größere Komplementarität zwischen den verschiedenen Finanzinstrumenten gefördert wird; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine bessere Prioritätensetzung und eine thematische Konzentration von EU- und nationalen Mitteln auf einige Prioritäten, damit eine bessere Koordinierung zwischen den Fonds erzielt werden kann und Raum für die Verbesserung der Strategie dieser Politik bleibt; betont jedoch, dass die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften weiterhin eine hinreichende Flexibilität benötigen, um die Prioritäten an ihre spezifischen Entwicklungsbedürfnisse anzupassen;

8.

begrüßt den Vorschlag der Kommission für Entwicklungs- und Investitionspartnerschaftsverträge zur besseren Koordinierung zwischen den Gemeinschaftsfonds und den nationalen Finanzierungen der Ziele und Programme; betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Konzeption und Durchführung dieser Verträge einbezogen werden müssen; fordert eine Abstimmung dieser Verträge mit den einzelstaatlichen Reformen der sektoralen Politikbereiche mit territorialen Auswirkungen (u. a. Verkehr und FuE-Infrastrukturen);

9.

betont, dass viele Initiativen für die Wirtschaftsentwicklung im Rahmen der Kohäsionspolitik nicht einfach Chancen eröffnen, die gerne ergriffen werden, dass ihr tatsächlicher Erfolg vielmehr davon abhängt, ob sowohl dem Faktor Mensch als auch physischen Faktoren Rechnung getragen wird (beispielsweise führen Verbesserungen der Infrastruktur nicht automatisch zu einem höheren Wachstum, wenn sie nicht mit Investitionen in Bildung, Unternehmen und Innovationen kombiniert werden); ist daher der Auffassung, dass durch größere Synergieeffekte zwischen dem EFRE, dem ESF und dem Kohäsionsfonds die Auswirkungen dieser Fonds auf die Entwicklung maximiert werden;

10.

verweist auf die Rolle, die dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung bei der effektiven Inanspruchnahme des Europäischen Sozialfonds zukommt, da der EFRE für die Schaffung der Bedingungen wie angemessene Infrastruktur und ausreichende Zugänglichkeit, ohne die beschäftigungsbezogene Investitionen nicht effizient sein können, verantwortlich ist;

11.

betont, dass die Wirtschaftskrise Interventionen in Sektoren, die in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Sozialfonds fallen, noch dringlicher gemacht hat, insbesondere Interventionen zur Förderung der Beschäftigung, der beruflichen Umschulung, der sozialen Eingliederung und der Armutsverringerung;

12.

betont, dass der ESF als Instrument zur Unterstützung der Weiterbildung, des Erwerbs von Qualifikationen und der Umschulung als eine unverzichtbares Ressource betrachtet werden muss, deren Potenzial im Hinblick auf die Förderung eines integrativen und effizienten Wachstums und eines Europas, dessen Wettbewerbsfähigkeit auf Wissen basiert, bisher nicht vollständig ausgeschöpft wird;

13.

betont, dass eine gezielte und koordinierte Politikgestaltung die Priorisierung derjenigen Investitionen mit den größten Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit und die Wirtschaftsentwicklung in den Regionen gewährleisten würde;

14.

ist der Ansicht, dass die Maßnahmen für die ländliche Entwicklung im Rahmen des ELER und die Maßnahmen für die nachhaltige Entwicklung von Fischereigebieten im Rahmen des EFF in einen einzigen Rahmen mit den anderen Strukturfonds, insbesondere dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem ESF, integriert werden sollten; fordert die Kommission daher auf zu bewerten, inwieweit ein umfassender Ansatz für die Entwicklung der ländlichen Gemeinden und der fischwirtschaftlichen Gemeinschaften im Einklang mit dem Ziel des territorialen Zusammenhalts dadurch garantiert werden könnte, dass die Maßnahmen für die lokale Entwicklung im Rahmen der beiden in Rede stehenden Fonds unter den „Kohäsionsschirm“ gestellt werden, oder dadurch, dass wenigstens klarere Synergieeffekte zwischen allen Fonds erzielt werden; ist der Ansicht, dass ein derartiger Ansatz den Kontext wichtiger Politikbereiche, die territoriale Auswirkungen haben, berücksichtigen würde, und es den aktiv an den Entwicklungsprozessen auf regionaler und lokaler Ebene Beteiligten ermöglichen würde, eine effektiv an den Gegebenheiten vor Ort ausgerichtete Politik zu betreiben, die den territorialen Bedürfnissen von ländlichen Räumen, Fischereigebieten und kleinen Inseln gerecht wird;

15.

betont, dass die Koordinierung nicht nur zwischen den Instrumenten der Kohäsionspolitik als solchen (EFRE, ESF und Kohäsionsfonds), sondern auch zwischen den von diesen Instrumenten finanzierten Maßnahmen und den im Rahmen der Transeuropäischen Netze (TEN), des siebten Rahmenprogramms und des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) durchgeführten Tätigkeiten weiter verbessert werden sollte;

16.

ist der Ansicht, dass im Rahmen grenzübergreifender Vorhaben Synergien für das Ziel der territorialen Zusammenarbeit zwischen dem EFRE und dem Heranführungs- und dem Nachbarschaftsinstrument zweckdienlich sein können; fordert die Kommission auf zu prüfen, in welchen Fällen auch eine Koordinierung mit anderen Instrumenten der externen Aspekte der EU-Politikbereiche wie dem EEF angestrebt werden könnte;

17.

ist der Auffassung, dass durch diese gegenseitige Verstärkung und Koordinierung der EU-Politikbereiche zweifellos gewährleistet wird, dass sich die bestmöglichen Ergebnisse mit den Haushaltsmitteln der EU erzielen lassen; fordert Initiativen für die Entwicklung von Finanzierungstechniken wie die von der EIB finanzierten Instrumente sowie eine größere Nutzung dieser Instrumente;

18.

hebt jedoch hervor, dass viele Mitgliedstaaten mit Schwierigkeiten bei der Koordinierung zwischen den verschiedenen Fonds zu kämpfen haben und offenbar Befürchtungen in Bezug auf mangelnde Synergieeffekte und in einigen Fällen sogar in Bezug auf Überschneidungen zwischen den Fonds geäußert haben; unterstreicht in dieser Hinsicht, dass die komplexen Verwaltungsvorschriften für die Fonds zu große institutionelle Kapazitäten erfordern, damit Hindernisse überwunden werden können und die Durchführung der Fonds zufriedenstellend koordiniert werden kann; betont die Bedeutung der Kofinanzierung und die erforderliche Vereinfachung ihrer Vorschriften, damit die Synergien zwischen den Strukturfonds verstärkt werden können;

19.

unterstreicht, dass Vereinfachung, als die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Kohäsionspolitik, sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene stattfinden muss, um zu verbesserten Ergebnissen führen zu können; fordert die Kommission auf, eine vereinfachte Architektur für die künftige Politik vorzuschlagen, basierend auf mehr Flexibilität, Verhältnismäßigkeit und Sichtbarkeit bei der Nutzung der Fonds, um deren vollumfängliche und rasche Inanspruchnahme zu erleichtern;

20.

weist darauf hin, dass einer der wichtigsten Gründe für die Schwierigkeiten des EFRE und der anderen Strukturfonds bei der wirksamen Zuweisung von Fördermitteln für Vorhaben, die ein größeres Potenzial für die Generierung von Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen haben, die unverhältnismäßige Betonung der Aufnahmefähigkeit anstatt der Ergebnisse ist;

21.

tritt ein für eine stärker am Ergebnis orientierte Kohäsionspolitik, die weniger auf der Regelmäßigkeit von Ausgaben und auf Verfahren gründet, sondern eine effektive Ausgewogenheit zwischen der Qualität der Interventionen und finanzieller und verwaltungstechnischer Kontrolle herstellt; empfiehlt die Einführung angemessener Evaluierungsmaßnahmen, um die institutionellen und administrativen Kapazitäten der für Programmverwaltung zuständigen Stellen zu verbessern, was dazu beitragen wird, die Qualität der Mittelbindung zu verbessern und die Fehlerquote zu reduzieren;

22.

befürwortet eine einfachere und flexiblere Architektur der künftigen Kohäsionspolitik, die in der Lage ist, die bestmögliche Aufnahme und Effizienz der Mittel zu fördern;

23.

betont, dass der europäische Mehrwert durch größere Synergien zwischen den Finanzinstrumenten der Kohäsionspolitik und durch eine bessere Koordinierung zwischen diesen und anderen Finanzinstrumenten erreicht werden kann und muss;

Ein Ziel – Zusammenhalt; ein Instrumentarium, um es zu erreichen

24.

ist der Auffassung, dass gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung, die Förderfähigkeit, die Rechnungsprüfung und das Berichtswesen betreffend Vorhaben, die aus dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds, dem ELER und dem EFF finanziert werden (insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Diversifizierung ländlicher Gebiete und Fischereigebiete), nicht nur eine entscheidende Rolle bei der Verbesserung und Erleichterung der effektiven Durchführung kohäsionspolitischer Programme spielen würden, sondern auch die Bemühungen um Vereinfachungen maßgeblich unterstützen würden; ist ferner der Auffassung, dass dies sowohl die Nutzung der Mittel durch die Empfänger als auch die Verwaltung der Fonds durch die nationalen staatlichen Stellen vereinfachen, das Fehlerrisiko verringern und für eine Differenzierung sorgen würde, die erforderlich ist, um die Besonderheiten der Maßnahmen, Instrumente und Empfänger zu berücksichtigen, und auch die Teilnahme von kleinen Interessengruppen an kohäsionspolitischen Programmen sowie eine einfachere Aufnahme der verfügbaren Mittel ermöglichen würde, vorausgesetzt, dass diese Vereinfachung mit einer ausreichenden Mittelzuweisung für die technische Hilfe einhergeht;

25.

fordert, dass der Europäische Sozialfonds auch weiterhin im Rahmen der Verordnung über die allgemeinen Bestimmungen über die Fonds zur Umsetzung der Kohäsionspolitik bleibt; betont daher, dass das Konzept einer einzigen allgemeinen Verordnung, die die Verwaltung, die Förderfähigkeit, die Rechnungsprüfung sowie Vorschriften für die Kontrolle und das Berichtswesen umfasst, kombiniert mit kurzen und fondsspezifischen Verordnungen, die den besonderen politischen Zielen jedes Fonds Rechnung tragen, aufrechterhalten und verstärkt werden muss; betont ferner, dass die Koordinierung auf allen Ebenen der Politikgestaltung durchgeführt werden muss, angefangen bei der strategischen Planung über die konkrete Bereitstellung und die Auszahlungen bis hin zum Abschluss, zur Rechnungsprüfung, Kontrolle und Bewertung;

26.

fordert die Kommission auf, die effektivsten Mittel zur Verstärkung der Synergien vor Ort zu untersuchen; regt in dieser Hinsicht an, in Betracht zu ziehen, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich für ein einziges operationelles Programm je Region oder ein operationelles Programm für mehrere Regionen im Rahmen von Strategien für Makroregionen zu entscheiden, an dem verschiedene Fonds (EFRE, ESF, Kohäsionsfonds, ELER und EFF) und eine einzige Verwaltungsbehörde beteiligt sind, wobei den Beiträgen der Regionen zu einem dezentralen Vorgehen sowie der Gewährleistung einer größeren Autonomie und Flexibilität der Regionen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, damit sie sich an der Ausarbeitung ihrer eigenen Strategien beteiligen können und die regionalen und lokalen Verwaltungsebenen aufgewertet werden; regt an, dass die nationalen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten die künftigen operationellen Programme ausarbeiten, die bestmöglich an die lokalen und regionalen Ziele angepasst sind;

27.

fordert die Kommission auf, fondsübergreifende Programme für die Mitgliedstaaten und die Regionen, die sie nutzen möchten, in Betracht zu ziehen; ist der Auffassung, dass dies zu einem integrierteren und flexibleren Vorgehen beitragen und die Effektivität zwischen den verschiedenen Fonds (EFRE, ESF, Kohäsionsfonds, ELER, EEF und dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung) erhöhen würde;

28.

fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine Überprüfung der Bestimmungen über die Querfinanzierung und den Abbau der Hindernisse für ihre Anwendung auf der Grundlage verlässlicher und umfassender Daten über ihre Verwendung und ihre Auswirkungen vorzulegen, um ausgehend von der derzeit zu beobachtenden Lage für Vereinfachungen und größere Rechtssicherheit bei ihrer Anwendung zu sorgen;

29.

fordert eine Klarstellung der territorialen Reichweite und eine Vereinheitlichung der Regeln für die Zuschussfähigkeit zwischen EFRE und ELER in den ländlichen und stadtnahen Gebieten, um unnötige Überschneidungen zwischen den beiden Fonds zu vermeiden; bekräftigt, dass eine enge Zusammenarbeit bei der Auswahl und der Überwachung der in einem bestimmten Gebiet aus den beiden Fonds finanzierten Vorhaben erforderlich ist;

30.

betont den Mehrwert von Querfinanzierungen zwischen dem EFRE und dem ESF in Bezug auf die Flexibilität für Vorhaben zur sozialen Eingliederung und Strategien für die integrierte Entwicklung; fordert die Kommission auf, ein System der einzigen Anlaufstelle einzurichten, um den Betroffenen praktische Hinweise zu geben, sie zu informieren und zu beraten, damit sichergestellt ist, dass die Öffentlichkeit über die Querfinanzierung und Synergien zwischen den Fonds im Allgemeinen in angemessener Weise auf dem Laufenden gehalten wird; fordert nachdrücklich, dass dieses Bemühen um Vereinfachung für die Bürgerinnen und Bürger zu erkennen sein und darauf abzielen muss, die verlangten Informationen auf das strikte Minimum zu beschränken;

31.

ist der Ansicht, dass die Entwicklung der Humanressourcen und eine bessere Informationsverbreitung Voraussetzungen für die erfolgreiche Ausschöpfung der Mittel und die sorgfältige Durchführung unterschiedlicher Projekte sind;

32.

betont gleichzeitig, wie wichtig es ist, die Verwaltungskapazitäten in den Mitgliedstaaten auf regionaler und lokaler Ebene sowie bei den Interessengruppen zu erhöhen, um Hindernisse für effektive Synergien zwischen den Strukturfonds und anderen Fonds zu überwinden und die effektive Gestaltung und Umsetzung der Politik zu unterstützen; verweist nachdrücklich darauf, dass die Kommission in dieser Hinsicht eine wesentliche Rolle spielen muss;

33.

fordert die Kommission auf, sowohl die technische Hilfe als auch die Schulung nationaler, regionaler und lokaler Verwaltungen zu verstärken, um die Kapazitäten und die Kenntnis der mit den Durchführungsvorschriften verbundenen Probleme zu erhöhen;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Investitionen in die institutionellen Kapazitäten Vorrang einzuräumen und ihre nationalen Vorschriften zu vereinfachen, um den bürokratischen Aufwand zu verringern und die Aufnahmefähigkeit zu erhöhen;

35.

verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass durch die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität und des Grundsatzes des Regierens auf mehreren Ebenen ein wichtiger Beitrag zur Förderung der Abstimmung zwischen verschiedenen Entscheidungsorganen und zur Verstärkung von Synergien zwischen den verschiedenen Finanzinstrumenten geleistet wird;

36.

hält es für eine bessere Verwendung der Fonds für äußerst wichtig, die Sozialpartner mittels einer nicht nur zeitweiligen Praxis des sozialen und territorialen Dialogs einzubeziehen;

37.

räumt ein, dass sich die Wirtschaftskrise ungleich auf die verschiedenen Gebiete und die Bevölkerung der EU auswirkt; ist der Ansicht, dass die neue Strategie für die Nutzung der Fonds effektiver sein wird, wenn die regionale Regierungsebene und die lokale Regierungsebene einbezogen werden, die die strategischen Ziele, auch über einen strukturierten Dialog mit allen Interessengruppen, Organisationen, die sich für die Geschlechtergleichstellung einsetzen, den Sozialpartnern und nichtstaatlichen Organisationen, aber auch mit Finanzinstituten und Banken, den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten anpassen können; fordert, dass bei der Formulierung der politischen Ziele genug Spielraum für regionale und lokale Bedürfnisse bleibt;

38.

fordert die Kommission auf, einen europäischen Leitfaden zum Regieren auf mehreren Ebenen auszuarbeiten und die Mitgliedstaaten zu ermuntern, ihn entsprechend den spezifischen lokalen und regionalen Zielen anzuwenden und die Verwaltungsverfahren der Kohäsionspolitik (d. h. Programmierung, Mittelausstattung und Durchführung in Partnerschaft mit der nationalen, regionalen und lokalen Ebene) auf diejenigen Fonds auszuweiten, die unter den geplanten gemeinsamen Strategierahmen fallen, um die Effizienz und Effektivität der öffentlichen Ausgaben zu steigern;

39.

fordert die Kommission auf, bei der Erstellung des neuen gemeinsamen Strategierahmens und der Vorlage von Vorschlägen für Verordnungen Bestimmungen aufzunehmen, die es den lokalen und regionalen Partnerschaften (Städten, funktionalen Regionen, Gruppen von Gebietskörperschaften) ermöglichen, die verschiedenen EU-Finanzierungsströme in einen schlüssigen und integrierten Rahmen in deren jeweiligen Gebieten zu integrieren;

*

* *

40.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)  ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.

(3)  ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S. 10.

(4)  ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 113.

(5)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 46.

(6)  ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 65.

(7)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 104.

(8)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 120.

(9)  ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 84.

(10)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0356.

(11)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0468.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 390/35


Donnerstag, 23. Juni 2011
Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2012

P7_TA(2011)0296

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Mandat für den Trilog über den Entwurf des Haushaltsplans 2012 (2011/2019(BUD))

2012/C 390 E/05

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den Entwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2012, der am 20. April 2011 von der Kommission angenommen wurde (SEC(2011)0498),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV),

gestützt auf Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. März 2011 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2012 (2),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Februar 2011 betreffend die Leitlinien für den Haushaltsplan 2012,

gestützt auf Titel II Kapitel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Schreibens des Fischereiausschusses,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses und der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0230/2011),

A.

in der Erwägung, dass das Haushaltsverfahren 2012 das zweite ist, das auf der Grundlage des Vertrags von Lissabon durchgeführt wird, und dass aus der Erfahrung des Vorjahres wichtige Lehren gezogen werden können,

B.

in der Erwägung, dass der für Juli anberaumte Trilog es den Vertretern der beiden Teile der Haushaltsbehörde ermöglichen sollte, die Prioritäten zu erörtern, die sie mit Blick auf den Haushaltsplan 2012 ermittelt haben, und möglicherweise eine gemeinsame Basis zu finden, die in ihren jeweiligen Lesungen berücksichtigt werden könnte,

C.

in der Erwägung, dass die polnische und die ungarische Präsidentschaft öffentlich zugesagt haben, mit dem EP einen offenen, konstruktiven und politischen Dialog in Haushaltsfragen führen zu wollen,

D.

in der Erwägung, dass daher erwartet wird, dass der Rat in seiner Gesamtheit im Verlauf des Verfahrens als vertrauenswürdiger politischer Partner agieren und davon absehen wird, willkürliche bzw. rein arithmetische Kürzungen über sämtliche Haushaltslinien hinweg vorzunehmen,

Entwurf des Haushaltsplan 2012 – allgemeine Bewertung

1.

weist darauf hin, dass das EP in seiner Entschließung vom 24. März 2011 die Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in den Mittelpunkt der EU-Haushaltsstrategie 2012 gestellt hat, um Europa Hilfestellung dabei zu leisten, sich von der wirtschaftlichen und sozialen Krise zu erholen und gestärkt daraus hervorzugehen;

2.

weist darauf hin, dass die Förderung einer intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wirtschaft, die Arbeitsplätze und qualitativ hochwertige Beschäftigungsmöglichkeiten durch die sieben Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 schafft, ein von den 27 Mitgliedstaaten und den Organen der EU gemeinsam unterstütztes Ziel ist; weist darauf hin, dass die Umsetzung dieser Strategie bis 2020 umfangreiche zukunftsorientierte Investitionen erfordern wird, die von der Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Überprüfung des EU-Haushalts“ auf mindestens 1 800 Milliarden Euro veranschlagt werden (KOM(2010)0700); unterstreicht deshalb, dass die notwendigen Investitionen – sowohl auf der Ebene der EU als auch der Ebene der Mitgliedstaaten – jetzt getätigt werden müssen und nicht länger hinausgeschoben werden dürfen, um den Bildungsstand zu verbessern, die soziale Integration insbesondere durch den Abbau der Armut zu fördern und die Entwicklung einer Wissenschaftsgesellschaft in die Wege zu leiten, die sich auf die wissenschaftliche und technologische Kapazität der EU in ihrer Gesamtheit stützt; unterstreicht in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit, die Forschung, die Entwicklung, die Innovation und die KMU sowie die Entwicklung ressourceneffizienter Technologien zu unterstützen;

3.

ist vor diesem Hintergrund zutiefst besorgt darüber, dass die gegenwärtige Krise zu einem Rückgang der öffentlichen Investitionen in einigen dieser Bereiche geführt hat, was auf die Anpassungen zurückzuführen ist, die die Mitgliedstaaten an ihren nationalen Haushaltspläne vorgenommen haben; fordert, dass diese Entwicklung umgekehrt wird, und ist zutiefst davon überzeugt, dass Investitionen auf der Ebene der EU und auf nationaler Ebene garantiert werden müssen, wenn in der gesamten EU die Strategie EU 2020 verwirklicht werden soll; ist der Auffassung, dass dem EU-Haushalt insofern eine wichtige Rolle zukommt, als er als Hebel für die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Wiederbelebung der Wirtschaftstätigkeit dient, indem nationale Investitionen zur Ausweitung des Wachstums und der Beschäftigung ausgelöst und unterstützt werden; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass die Angleichung des EU-Haushaltsplans an die Ziele der Strategie EU 2020 von größter Bedeutung ist; verweist diesbezüglich darauf, dass die Unterstützung für die Ausbildung von Jugendlichen, die Mobilität und die Beschäftigung, KMU, Forschung und Entwicklung eine Schlüsselpriorität des EU-Haushaltsplans sein sollte; betont, dass dies uneingeschränkt mit der Dynamik des Europäischen Semesters in Einklang steht, das als das neue Instrument für eine verstärkte wirtschaftspolitische Steuerung in Europa darauf abzielt, Konsistenz, Synergien und Komplementariät zwischen dem EU-Haushalt und den nationalen Haushalten bei der Verwirklichung der gemeinsam vereinbarten Ziele der Strategie Europa 2020 zu verstärken;

4.

verweist darauf, dass die Strategie EU 2020 und das Europäische Semester einer starken parlamentarischen Dimension bedürfen, und bekundet seine feste Überzeugung, dass eine stärkere parlamentarische Mitwirkung den demokratischen Charakter und die Transparenz einer solchen Initiative beträchtlich verbessern würde;

5.

stellt fest, dass der von der Kommission vorgeschlagene Entwurf des EU-Haushaltsplans (HE) für 2012 147 435 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen (VE) (146 676 Mio. Euro ohne den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) und die Soforthilfereserve (EAR)) und 132 738 Mio. EUR an Zahlungsermächtigungen (ZE) umfasst; stellt fest, dass sich dieser Betrag auf 1,12 % bzw. 1,01 % des prognostizierten Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU für 2012 beläuft, und betont, dass dieser Anteil von 2011 auf 2012 bemerkenswert stabil bleibt, während das BNE-Wachstum von der Kommission 2012 auf mindestens + 4,7 % (zu jeweiligen Preisen) geschätzt wird;

6.

weist darauf hin, dass – wenn in wirtschaftlich schwierigen Zeiten aus dem EU-Haushalt ein Beitrag zu den gemeinsamen Anstrengungen der Mitgliedstaaten geleistet werden soll – die betreffenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Umfang, seinen spezifischen Merkmalen und der tatsächlichen wirtschaftlichen Wirkung stehen sollten; glaubt, dass den anhaltenden nationalen Bemühungen im Bereich der Haushaltskonsolidierung, die in vielen Mitgliedstaaten auf Grund der fiskalpolitischen Indisziplin in der Vergangenheit durchgeführt werden, Rechnung getragen werden sollte; verweist jedoch darauf, dass der EU-Haushaltsplan gemäß den Vorschriften des Vertrags kein Defizit aufweisen darf und dass er lediglich 2 % des Gesamtbetrags der öffentlichen Ausgaben in der EU ausmacht;

7.

stellt fest, dass die Jahresinflationsrate für 2011 für die EU-27 auf 2,7 % geschätzt wird, was bedeutet, dass die für 2012 vorgeschlagenen nominellen Erhöhungen um 3,7 % bei den VE und 4,9 % bei den ZE im Vergleich zum Haushaltsplan 2011 real 1 % bzw. 2,2 % betragen; hebt die Tatsache hervor, dass mehrere Mitgliedstaaten für ihre nationalen Haushalte umfangreichere Mittelaufstockungen planen als von der Europäischen Kommission für den EU-Haushalt vorgeschlagen; nimmt ferner die Bemühungen einiger Mitgliedstaaten zur Kenntnis, die Haushaltsdefizite abzubauen und das Anwachsen der Staatsschulden zu verlangsamen und sie auf ein nachhaltigeres Niveau zurückzuführen;

8.

betont die Tatsache, dass die für den Jahreshaushaltsplan der EU 2012 vorgeschlagenen Beträge mit dem Profil der EU-Ausgaben im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2007-2013 in Einklang stehen, sofern eine Vereinbarung der Haushaltsbehörde über eine Revision des MFR unter Berücksichtigung des zusätzlichen Finanzbedarfs des ITER gefunden werden kann; unterstreicht, dass jegliche Erhöhung (oder Kürzung) im Vergleich zum Haushaltsplan 2011 daher unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Verwirklichung der mehrjährigen Programme bewertet werden muss; betont, dass dies eine Frage der institutionellen Glaubwürdigkeit und Kohärenz des EU-Projekts ist, da die Zuständigkeiten und Verpflichtungen der EU ständig zunehmen; glaubt unter diesem Gesichtspunkt, dass die Ausstattung der auf EU-Ebene nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verankerten zielgerichteten Politikbereiche und neuen Zuständigkeiten mit maßgeblicher und sichtbarer finanzieller Kapazität eine Priorität darstellt;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass gemäß dem HE 2012 unter der für 2012 im MFR vereinbarten Obergrenze insgesamt eine Marge von 1 603 Mio. EUR an VE verbleibt; ist entschlossen, auch diese verfügbare Marge – sollte es sich als notwendig erweisen – ebenso wie erforderlichenfalls andere in der gegenwärtigen IIV vorgesehenen Flexibilitätsinstrumente umfassend zu nutzen, um bestimmte politische Ziele, im derzeitigen MFR nicht angemessen angegangen werden, zu unterstützen und zu stärken; erwartet die uneingeschränkte Zusammenarbeit des Rates bezüglich der Nutzung dieser Instrumente;

10.

weist darauf hin, dass eine erste Diskussionsrunde über Haushaltsprioritäten im Parlament bereits in Form einer ausführlichen Konsultation seiner Fachausschüsse durch seine Gesamtberichterstatterin für den Haushaltsplan 2012 eingeleitet wurde; betont, dass der Prozess nun in jedem Ausschuss für dessen spezifischen Zuständigkeitsbereich einer Feinabstimmung bedarf, um die positiven und negativen Prioritäten für den Haushaltsplan 2012 zu ermitteln;

11.

nimmt die Schätzung der Kommission zur Kenntnis, dass insgesamt 43,5 % des HE 2012 (VE) zu den Zielen der Strategie EU 2020 beitragen; hält diese Schätzung für positiv, jedoch nicht für ausreichend; erkennt an, dass die von der Kommission gesetzten Prioritäten mit denjenigen in Einklang zu stehen scheinen, die das Parlament in seiner Entschließung zu den allgemeinen Leitlinien für den Haushaltsplan 2012 festgelegt hat, fordert jedoch einen ehrgeizigeren Ansatz für die Finanzierung der Strategie Europa 2020; ist allerdings entschlossen, die betreffenden Beträge unter umfassender Einbeziehung aller seiner Fachausschüsse weiter zu prüfen;

12.

vertritt die Auffassung, dass die Mittelansätze im EU-Haushaltsplan 2012 neben der Verwirklichung der Strategie EU 2020einen angemessenen Umfang haben sollten, um die Fortführung der EU-Maßnahmen und die Verwirklichung der EU-Ziele sicherzustellen; unterstreicht insbesondere, dass die EU ihre globale Verantwortung übernehmen können muss, insbesondere im Zuge des „arabischen Frühlings“ und der Unruhen im Nahen Osten;

13.

stellt fest, dass die schwierige wirtschaftliche Lage überall in der EU die Kommission zu einem ersten Versuch veranlasst hat, entsprechend der vom EP und seiner Entschließung vom 24. März 2011 erhobenen Forderung gegenüber der ursprünglichen Finanzplanung negative Prioritäten und Einsparungen in einigen Politikbereichen zu ermitteln, insbesondere in solchen Bereichen, die in der jüngeren Vergangenheit eine geringe Leistung und niedrige Ausführungsraten verzeichneten; fordert die Kommission jedoch auf, zusätzliche Informationen zu liefern, die ihre Bewertung unterstützen, um das Parlament in die Lage zu versetzen, eindeutig positive und negative politische und hausspezifische Prioritäten festzulegen sowie die Möglichkeit weiterer Einsparungen und Neuzuweisungen in Anspruch zunehmen, da es wichtig ist, dass die Umsetzung der Programme und Maßnahmen der EU, einschließlich der Finanzierung der Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der Krise und zur Förderung des Wachstums, auf der Ebene der EU fortgeführt wird;

14.

warnt entschieden vor jedem Versuch des Rates, horizontale Kürzungen im Haushaltsplan vorzunehmen und a priori über die Gesamthöhe der Mittel zu beschließen, ohne einer genauen Bewertung des tatsächlichen Bedarfs für die Verwirklichung der vereinbarten Ziele und politischen Verpflichtungen der Union gebührend Rechnung zu tragen; fordert für den Fall, dass Kürzungen vorgenommen werden, dass der Rat statt dessen öffentlich erläutert und eindeutig ermittelt, welche politischen Prioritäten oder Vorhaben der EU verzögert oder ganz aufgegeben werden könnten;

15.

nimmt die vorgeschlagene Anhebung der ZE um 4,9 % gegenüber 2011 zur Kenntnis; ist überzeugt, dass die Kommission diese Beträge auf der Grundlage einer sorgfältigen und kritischen Analyse der Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten vorschlägt, die selbst 80 % des EU-Haushalts mitverwalten; nimmt zur Kenntnis, dass diese Mittelaufstockung im wesentlichen mit rechtlichen Erfordernissen im Zusammenhang mit dem 7. Forschungsrahmenprogramm und den Struktur- und Kohäsionsfonds verknüpft ist; ist davon überzeugt, dass der vorgeschlagene Umfang der Zahlungen lediglich das Minimum darstellt, welches erforderlich ist, damit die EU ihre in den Vorjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen einhalten kann, und dass es die Pflicht der EU ist, die aus diesen Zusagen resultierenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten und zu gewährleisten, dass die Programme ihr volles Potenzial entfalten und mit voller Geschwindigkeit laufen; fordert den Rat daher nachdrücklich auf, von einer Kürzung der vorgeschlagenen Mittel für Zahlungen abzusehen; bekundet seine Absicht, die Zahlungen auf dem von der Kommission in ihrem Haushaltsplanentwurf vorgeschlagenen Niveau beizubehalten, insbesondere in Anbetracht des vom Rat Anfang 2011 gezeigten Widerstands gegen die Erfüllung seiner formellen Zusage vom Dezember 2010, im Bedarfsfall zusätzliche Mittel bereitzustellen;

16.

stellt darüber hinaus fest, dass die Marge der ZE unter der Obergrenze des MFR mit 8 815 Mio. Euro weiterhin hoch ist; hebt hervor, dass jegliche Kürzung über die von der Kommission vorgeschlagenen Beträge hinaus wiederum die Situation in Bezug auf die dringende Notwendigkeit verschärfen würde, den nie dagewesenen Umfang noch abzuwickelnder Verpflichtungen (RAL) zu verringern und die korrekte Umsetzung der EU-Maßnahmen und -Programme sicherzustellen;

17.

verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass im Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans 3/2011 ein Haushaltsüberschuss in Höhe von 4,54 Mrd. EUR bei den Zahlungen des Jahres 2010 ausgewiesen wird, von dem 1,28 Mrd. EUR auf Geldbußen und Verzugszinsen; ist enttäuscht über den Vorschlag der Kommission, die Beiträge der Mitgliedstaaten um diesen gesamten Betrag zu senken; betont, dass dieser Teil des Überschusses keinerlei Auswirkung auf die Gesamthöhe des Defizits der Mitgliedstaaten haben wird, dass er jedoch für den Jahreshaushaltsplan der EU einen eindeutigen Unterschied bedeuten und es gleichzeitig ermöglichen kann, den Druck auf die nationalen Haushaltspläne der Mitgliedstaaten zu verringern, sollte es notwendig sein, zusätzliche Zahlungen für Erfordernisse, die bei der Erstellung des Jahreshaushaltsplans nicht vorhergesehen waren, in den Haushaltsplan der EU aufzunehmen; ist daher der Auffassung, dass die Einnahmen aus Geldbußen und Verzugszinsen nicht von den auf dem BNE beruhenden Eigenmitteln abgezogen werden sollten, sondern im Haushaltsplan der EU in eine „Mittelreserve“ eingestellt werden sollten, die der Abdeckung zusätzlicher Zahlungen dient, die im Laufe des Jahres möglicherweise erforderlich werden;

Teilrubrik 1a

18.

nimmt den Vorschlag der Kommission im HE 2012 zur Kenntnis, die VE um 12,6 % (auf 15 223 Mio. EUR) und die ZE um 8,1 % (auf 12 566 Mio. EUR) gegenüber dem Haushaltsplan 2011 zu erhöhen, da Teilrubrik 1a die entscheidende Rubrik des MFR 2007-2013 zur Verwirklichung der Ziele der Strategie Europa 2020 ist, weil daraus direkt oder indirekt deren fünf Kernziele und sieben Leitinitiativen finanziert werden;

19.

bedauert allerdings, dass die meisten in dieser Rubrik für 2012 vorgesehenen Mittelaufstockungen nicht über die bloße jährliche Aufschlüsselung der mehrjährigen Gesamtbeträge hinausgehen, die von Parlament und Rat vereinbart wurden, als diese Programme und Maßnahmen beschlossen wurden; betont daher, dass die Kommission im allgemeinen nicht vorschlägt, über die ursprüngliche Planung hinaus die Unterstützung für dringend benötigte Investitionen zur Verwirklichung der sieben Leitinitiativen aufzustocken, und stellt fest, dass sie bedauerlicherweise dazu neigt, die unbedingt erforderliche Ausweitung der gemeinsamen finanziellen Anstrengungen auf den MFR nach 2013 zu verschieben; ist davon überzeugt, dass diese Verhaltensweise die Verwirklichung der Kernziele bis 2020 ernsthaft gefährden wird;

20.

unterstreicht, dass mit dem HE 2012 und der aktualisierten Finanzplanung für 2013 die bis 2013 für in Bezug auf die Verwirklichung der Strategie EU 2020 entscheidende Programme wie das 7. EG-Forschungsrahmenprogramm (EG FP7), Maßnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung, Marco Polo II, PROGRESS, Galileo und GMES gebundenen Gesamtmittel geringer wären als der von Parlament und Rat bei der Verabschiedung dieser Programme vereinbarte Referenzbetrag; stellt allerdings fest, dass diese Referenzbeträge bezüglich der folgenden für Europa 2020 entscheidenden Programme geringfügig überschritten würden: Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP), Transeuropäische Verkehrsnetze, Transeuropäische Energienetze, Erasmus Mundus und Lebenslanges Lernen; beabsichtigt, die 5 % an legislativer Flexibilität, die nach Nummer 37 der IIV zulässig sind, voll auszuschöpfen, soweit dies zweckmäßig ist, um wichtige und dringliche Investitionen zu fördern;

21.

stellt darüber hinaus fest, dass ein erheblicher Teil der nominellen Aufstockung in Teilrubrik 1a im HE 2012 im Vergleich zum Haushaltsplan 2011 mit den 2012 für ITER erforderlichen zusätzlichen Mitteln in Höhe von 750 Mio. EUR (VE) zusammenhängt, wovon es sich bei 650 Mio. EUR tatsächlich um zusätzliche Mittel handelt und wovon 100 Mio. EUR aus sämtlichen Haushaltslinien des EG FP7 umgeschichtet werden; bekräftigt nachdrücklich seinen Widerstand gegen jegliche Umschichtung aus dem EG FP7, da dies seine erfolgreiche Ausführung gefährden und dessen Beiträge zur Verwirklichung der Kernziele und zur Umsetzung der Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 erheblich verringern würde;

22.

weist darauf hin, dass zur Finanzierung von ITER die Haushaltsbehörde dem parallelen Vorschlag der Kommission (KOM(2011)0226) zur Änderung des MFR 2007-2013 zustimmen muss, in dem empfohlen wird, die fehlenden 1 300 Mio. EUR für ITER 2012 und 2013 durch die Nutzung der verfügbaren und nicht ausgeschöpften Margen 2011 unter den Rubriken 2 und 5 des MFR 2007-2013 in Höhe eines Gesamtbetrags von 840 Mio. EUR zu finanzieren und 2012 und 2013 460 Mio. EUR aus dem EG FP7 umzuschichten; bekundet seine Bereitschaft, mit dem Rat zu verhandeln, um den Vorschlag der Kommission durch Inanspruchnahme der verschiedenen in der geltenden IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehenen Instrumente zu ändern;

23.

hält die zusätzliche Kürzung des EG FP7 um 64 Mio. EUR im Vergleich zur Finanzplanung neben der vorgeschlagenen Umschichtung von 100 Mio. EUR für ITER für besorgniserregend; fordert, dass die Kommission vorschlägt, alle 2012 dank der Neubewertung des Personalbedarfs und der reduzierten Finanzbeiträge zu einigen gemeinsamen Unternehmen zu erwartenden Einsparungen (in Höhe von insgesamt 190 Mio. EUR) zugunsten operativer Ausgaben im Rahmen des EG FP7 zu verwenden;

24.

verweist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit, die Finanzierungsbedingungen für die Prioritäten im Zusammenhang mit nachhaltiger Energie, die Energiespeichertechnologien und weitere die erneuerbaren Energiequellen betreffenden Prioritäten des strategischen Energietechnologieplans (SET-Plan), darunter Energieeffizienz, zu verbessern, die wesentlich sind, um die wirtschaftlichen, energie- und klimaspezifischen Herausforderungen zu bewältigen; ist der Ansicht, dass klare Ziele für eine nachhaltige Energiepolitik und Energieeffizienz kostenwirksame Lösungen liefern können, aus denen die europäische Volkswirtschaft insgesamt Nutzen ziehen könnte; stellt außerdem fest, dass weitere innovative Möglichkeiten zur Förderung von Investitionen und zur Unterstützung von Forschung und Innovation wie die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2012 geprüft werden könnten;

25.

bedauert, dass die Kommission mit der im HE 2012 gegenüber dem Haushaltsplan 2011 vorgesehenen begrenzten Mittelaufstockung für das Programm PROGRESS nicht in der Lage sein wird, für den Zeitraum 2011 bis 2013 den Betrag von 20 Mio. EUR wiedereinzusetzen, den sie 2010 zugesagt hatte, um die Umschichtung der PROGRESS-Mittel zugunsten des Mikrofinanzierungsinstruments teilweise auszugleichen; verweist auf den Beitrag des Programms PROGRESS zu den beiden Leitinitiativen der Strategie EU 2020, „Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut“ und „Jugend in Bewegung“; unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten, die kommunalen und regionalen Behörden sowie die nationalen und regionalen Einrichtungen in den Genuss von Mitteln des Programms PROGRESS kommen, um die Maßnahmen zur Aufstellung des Hausaltsplans unter Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Gesichtspunkte durchzuführen;

26.

begrüßt die gegenüber dem ursprünglichen Ansatz vorgesehene Mittelaufstockung (+ 5,7 Mio. EUR) bei den Verpflichtungsermächtigungen für das Rahmenprogramm Wettbewerbsfähigkeit und Innovation; hofft, dass diese Anhebung dazu beitragen wird, den Zugang von KMU zu diesem Programm zu verbessern und spezifische Programme und innovative Finanzinstrumente zu entwickeln; verweist auf die wichtige Rolle der KMU im Hinblick auf die Ankurbelung der Wirtschaft in der EU und unterstützt insbesondere das Programm CIP/EIP als unerlässliches Instrument zur Überwindung der Krise; unterstreicht die Notwendigkeit, dass der Zugang der KMU zu den Kapitalmärkten (einschließlich der verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten der EU) verbessert werden muss und die Finanzierungsverfahren leichter, zügiger und weniger bürokratisch werden;

27.

bekräftigt die Bedeutung des Binnenmarktes für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der EU und für das Wachstum und die Stabilität der europäischen Volkswirtschaften und erinnert die Kommission und die Mitgliedstaaten daran, dass ausreichende Mittel sichergestellt werden müssen, um die Durchführung der Binnenmarktvorschriften zu verbessern;

28.

betont den europäischen Zusatznutzen von Investitionen in den grenzüberschreitenden Verkehr, insbesondere das TEN-V-Programm, durch die grenzüberschreitende und intermodale Verkehrsverbindungen verbessert werden, wodurch die wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigung gefördert werden; fordert unter Hinweis auf die traditionelle Unterfinanzierung der TEN-V, dass zusätzliche Mittel für diesen Zweck bereitgestellt werden, auch durch Nutzung alternativer Finanzinstrumente wie der öffentlich-privaten Partnerschaften ÖPP), der Zweckbindung von Einnahmen und weiterer Finanzinstrumente; unterstreicht, dass der Kohäsionsfonds und der Regionalfonds eng an die TEN-V-Vorhaben angebunden werden sollten;

29.

vertritt die Auffassung, dass die Unterstützung des Programms Lebenslanges Lernen aufgrund seines großen europäischem Zusatznutzens 2012 und wegen seines wesentlichen Beitrags zu den Leitinitiativen „Jugend in Bewegung“ und „Innovationsunion“ fortgesetzt werden und ausgeweitet werden sollte; betont insbesondere, dass in Anbetracht der zunehmenden Zahl von in Europa an der Erwachsenenbildung beteiligten Menschen Grundtvig, auf das derzeit nur 4 % der Mittel des Programms Lebenslanges Lernen entfallen, verstärkt werden sollte;

30.

hält die vorgeschlagenen Mittelkürzungen für das Statistikprogramm der Union und die sehr begrenzten – nicht einmal der Inflationsrate entsprechenden – Erhöhungen der Personalausgaben im Politikbereich “Statistik” für besorgniserregend; betont, dass unbedingt kontinuierlich sichergestellt werden muss, dass die Ressourcen von Eurostat der zunehmenden Arbeitsbelastung und den gestiegenen Qualitätsanforderungen im Schlüsselbereich Wirtschafts- und Finanzstatistik gerecht werden;

31.

weist darauf hin, dass der Großteil der mit dem Vertrag von Lissabon verankerten neuen Zuständigkeiten der EU in den Bereichen Energie, Fremdenverkehr und Weltraum auf die Teilrubrik 1a entfällt; bekundet seine Enttäuschung darüber, dass die Kommission im dritten Jahr nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags keine zusätzlichen Mittel für diese neuen Politikbereiche vorschlägt; hebt hervor, dass weder Galileo noch GMES, die beiden wichtigen Weltraumprogramme der EU, zum Ende des gegenwärtigen MFR zusätzliche Mittel erhalten sollen und dass die Mittel für Galileo 2012 im Vergleich zu 2011 zurückgehen; bekräftigt die Notwendigkeit, in bestimmtem Umfang spezifische und sichtbare Maßnahmen zur Unterstützung des Fremdenverkehrs in Anbetracht der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Sektors, der in Bezug auf die Beschäftigung und die Schaffung von BIP die drittwichtigste sozioökonomische Aktivität in Europa ist, zu treffen, und bedauert, dass die Kommission keine neue Rechtsgrundlage vorschlägt, um die drei vorbereitenden Maßnahmen in diesem Bereich zu ersetzen, die 2012 nicht verlängert werden können; fordert, dass 2012 und 2013 sowie im künftigen mehrjährigen Finanzrahmen angemessene Mittel für den Fremdenverkehrssektor zugewiesen werden;

32.

weist darauf hin, dass die Krise deutlich gemacht hat, wie wichtig effektive und betrugssichere Steuererhebungssysteme für gesunde öffentliche Finanzen sind; hebt hervor, dass der Bekämpfung von Steuerbetrug und -hinterziehung hohe Priorität eingeräumt werden muss und dass mit den Mitteln für das Programm Fiscalis sichergestellt werden muss, dass das Programm diesem Ehrgeiz genügt;

33.

begrüßt den Beschluss der Kommission, in den HE für das zweite Jahr in Folge Zahlungsermächtigungen (50 Mio. EUR) für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) einzusetzen; unterstreicht, dass dies dem Fonds nicht nur eine größere Öffentlichkeitswirkung verschafft, sondern dass dadurch auch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien für andere Zielsetzungen und Erfordernisse vermieden werden; erwartet gespannt die Vorlage der Halbzeitüberprüfung der EGF-Verordnung durch die Kommission als Möglichkeit, neue Mittel und Wege zu ermitteln, um das Verfahren zur Inanspruchnahme des Fonds zu beschleunigen und seine Verwaltungsbestimmungen zu vereinfachen;

Teilrubrik 1b

34.

unterstreicht den entscheidenden Beitrag der Kohäsionspolitik zu Wachstum und Beschäftigung sowie zum sozialen und territorialen Zusammenhalt zwischen EU-Regionen und Mitgliedstaaten; betont, dass die Kohäsionspolitik eine wesentliche Rolle in Bezug auf die Befähigung aller EU-Regionen übernehmen muss, an der Verwirklichung der Ziele von Europa 2020 mitzuwirken, ebenso bezüglich der Unterstützung regionaler Investitionen zur Verwirklichung sämtlicher Leitinitiativen; vertritt daher die Auffassung, dass zwar weiterhin die charakteristische Umverteilung erfolgen und das Ziel verfolgt werden muss, die regionalen Unterschiede zu verringern, die Kohäsionspolitik jedoch weiterhin eine EU-weite Investitionspolitik bleiben und für alle Regionen und Bürger in der EU zugänglich sein muss;

35.

stellt fest, dass die Gesamtausgaben für Teilrubrik 1b auf 52 739 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen veranschlagt werden, was gegenüber 2011 einer Aufstockung um 3,4 % entspricht und voll und ganz in Einklang mit den Mittelansätzen des MFR 2007-2013 steht, wobei der jüngsten 2010 vorgenommenen Anpassung zugunsten einiger Mitgliedstaaten Rechnung getragen wurde; nimmt zur Kenntnis, dass die verfügbare Marge (22,1 Mio. EUR) unter der Obergrenze hauptsächlich auf die Mittel für die technische Hilfe zurückzuführen ist und nur 0,04 % der Gesamtmittel dieser Teilrubrik ausmacht;

36.

begrüßt die im Vergleich zu 2011 für 2012 vorgeschlagene Anhebung der ZE um 8,4 % auf 45 134 Mio. EUR und ist der Ansicht, dass diese Aufstockung im Anschluss an die sehr langsame Anlaufphase der Programme zu Beginn des Zeitraums 2007-2013 nun eine regelgerechte Abwicklung erlauben wird; betont, dass diese Anhebung es auch ermöglichen sollte, den zusätzlichen Zahlungsbedarf zu decken, der aus den jüngst vorgenommenen legislativen Änderungen, der Billigung aller Verwaltungs- und Kontrollsysteme und dem Abschluss der Programme 2000-2006 resultiert;

37.

betont daher, dass dieser Umfang an Zahlungen das reine Minimum darstellt und voll und ganz mit einer realistischen Budgetierung in Einklang steht, und zwar unter gebührender Berücksichtigung des allgemeinen Zahlungsprofils über den gesamten Zeitraum, der verfügbaren Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die der Kommission zu übermittelnden Zahlungsanträge und der Notwendigkeit, die Lücke zwischen Verpflichtungen und Zahlungen zu schließen; unterstreicht, dass diese Kapitalströme auch dazu beitragen werden, die Erholung der europäischen Volkswirtschaft zu beschleunigen und die Verwirklichung der Strategie Europa 2020 in den Regionen zu unterstützen; wird sich daher nachdrücklich eventuellen Kürzungen bei den Zahlungen im Vergleich zu den von der Kommission in ihrem Haushaltsplanentwurf vorgeschlagenen widersetzen;

38.

fordert die Kommission auf, demografische Daten zu den Begünstigten der Kohäsionspolitik, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, zu erheben, um die tatsächlichen Auswirkungen der für die Entwicklung des Humankapitals und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bereitgestellten Mittel zu überwachen, wobei das besonders besorgniserregende Problem der Jugendarbeitslosigkeit zu berücksichtigen ist;

39.

fordert die Kommission auf, weiterhin eng mit denjenigen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, die nur geringe Mittel ausschöpfen, um die Mittelausschöpfung vor Ort weiter zu verbessern; fordert daher die weitere Förderung des wechselseitigen Lernens, des Austauschs bewährter Praktiken und der Verstärkung der Verwaltungskapazitäten in den Mitgliedstaaten sowie in den Bewerberländern, indem der ordnungsgemäßen Funktionsweise des Heranführungsinstruments zur Unterstützung der Vorbereitungen der Länder auf die Durchführung von Gemeinschaftsprogrammen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;

40.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre Überlegungen darüber fortzusetzen, wie das komplexe System der von der Kommission und/oder den Mitgliedstaaten auferlegten Vorschriften und Auflagen vereinfacht und der bürokratische Aufwand verringert werden kann, damit es neben Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit deutlich verstärkt auf die Verwirklichung von konkreten Zielen ausgerichtet ist, ohne dabei jedoch von den wesentlichen Grundsätzen der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung abzuweichen;

Rubrik 2

41.

stellt fest, dass im HE 2012 vorgeschlagen wird, die Verpflichtungsermächtigungen um 2,6 % auf 60 158 Mio. EUR und die Zahlungsermächtigungen um 2,8 % auf 57 948 Mio. EUR gegenüber dem Haushaltsplan 2011 aufzustocken; betont, dass diese Mittelaufstockungen unter der von der Kommission für den Haushaltsplan insgesamt vorgeschlagenen Mittelerhöhung bleiben;

42.

stellt fest, dass diese Anhebungen vor allem die Folge der kontinuierlichen Einführung der direkten Zahlungen an die neuen Mitgliedstaaten und des zusätzlichen Bedarfs für die Entwicklung des ländlichen Raums sind; hebt hervor, dass die Marktinterventionen im Vergleich zum Haushaltsplan 2011 fast unverändert bleiben, während die Preisschwankungen und die Instabilität bestimmter Märkte den Agrarsektor weiterhin beeinträchtigen; fordert die Kommission auf, Vorschläge für ein längerfristigeres Konzept für alle landwirtschaftlichen Sektoren sowie konkrete Vorschläge zur Bewältigung von Preisschwankungen auf den Märkten auszuarbeiten;

43.

nimmt zur Kenntnis, dass das mit dem im Herbst 2011 vorzulegenden traditionelle Berichtigungsschreiben zur Agrarpolitik die gegenwärtige Vorausschätzung im Hinblick auf eine genauere Bewertung des tatsächlichen Bedarfs anpasst wird; verweist vor diesem Hintergrund auf den endgültigen Umfang der 2012 voraussichtlich verfügbaren zweckgebundenen Einnahmen (Berichtigung in Folge von Konformitätsabschlüssen, Unregelmäßigkeiten und der zusätzlichen Milchabgabe), die letztendlich für den Umfang der im Haushaltsplan 2012 zu beschließenden zusätzlichen Mittel maßgeblich sein werden; schätzt, dass die derzeit belassene Marge (651,6 Mio. EUR) ausreichen sollte, um den Bedarf in dieser Rubrik zu decken, falls keine unvorhergesehenen Umstände eintreten;

44.

betont, dass die Haushaltsbehörde in den vergangenen Jahren dank der spezifischen Umstände die unter der Obergrenze dieser Rubrik verfügbaren nicht zugewiesenen Mittel (Marge) verwenden konnte, um eine globale Einigung über die jährlichen Haushaltspläne zu erzielen, indem auf Nummer 23 der IIV zurückgegriffen wurde;

45.

befürwortet die anhaltende Unterstützung für Programme zur Bereitstellung von Schulobst ebenso wie für das Programm für die Hilfe für stark benachteiligte Personen; bedauert im Gegenzug die Kürzung der Haushaltsmittel für das Schulmilch-Programm und ist besorgt über die beiden Maßnahmen für Tier- und Pflanzenschutz vorgenommenen Kürzungen;

46.

fordert einen weiteren Abbau der Ausfuhrerstattungen und bedauert die anhaltende Subventionierung der Tabakerzeugung in der EU, die im Widerspruch zu den Zielvorgaben der EU-Gesundheitspolitik steht;

47.

betont, dass ein Teil der Ausgaben im Rahmen der Rubrik 2 wesentlich für die Verwirklichung der Ziele von Europa 2020 ist; hebt hervor, dass die vorrangigen Ziele dieser Strategie – Wachstum und Beschäftigung – auch durch die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums verwirklicht werden; betrachtet Lebensmittelsicherheit und Nachhaltigkeit als die beiden wesentlichen Herausforderungen für die GAP; betrachtet Lebensmittelsicherheit und Nachhaltigkeit als die beiden wesentlichen Herausforderungen für die GAP; verweist darauf, dass bei den Direktbeihilfen ökologischen und sozialen Zielvorgaben besser Rechnung getragen werden sollte, und fordert eine nachhaltigere GAP, die weiter zur Bewältigung der ökologischen Herausforderungen beitragen sollte, mit denen die EU konfrontiert ist, einschließlich der Wasserverschmutzung, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen;

48.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Aufstockung für das Programm LIFE+ (+ 4,3 % bei den Verpflichtungen und + 1,9 % bei den Zahlungen), bei dem lediglich Vorhaben in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz Priorität eingeräumt wird; verweist erneut darauf, dass Umweltprobleme und ihre Lösungen keine nationalen Grenzen kennen, so dass ein Umgang damit auf der Ebene der EU selbstverständlich ist; weist nichtsdestoweniger darauf hin, dass sich die Mittel für LIFE+ weiterhin auf einem eher begrenzten Niveau bewegen;

49.

betont, dass die Energieeffizienz, die Bekämpfung des Klimawandels und die Förderung erneuerbarer Energie horizontale Prioritäten sind, die aus mehreren Rubriken des EU-Haushaltsplan finanziert werden können, und dass das Parlament ihrer Finanzierung, aufgeschlüsselt nach Haushaltslinien und insgesamt, besondere Aufmerksamkeit widmen wird; fordert die Kommission auf, diese Prioritäten sowie den Gewässerschutz und die Erhaltung der Artenvielfalt stärker in andere Politikbereiche einzubeziehen, darunter die Finanzhilfe der EU für Entwicklungsländer; vertritt die Auffassung, dass die ordnungsgemäße Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften diesbezüglich wesentlich ist, und fordert die Kommission deshalb auf, sorgfältig zu prüfen, ob mehr Mittel notwendig sind, um die Umsetzung der EU-Umweltrechtsvorschriften ernsthaft zu prüfen, und dem Parlament Bericht zu erstatten;

50.

weist darauf hin, dass die Finanzierung und die bestehenden Maßnahmen der gemeinsamen Fischereipolitik aufgrund ihrer politischen Bedeutung aufrecht erhalten und auf den im HVE vorgeschlagenen Niveaus weitergeführt werden sollten, nicht zuletzt im Hinblick auf ihre anstehende Reform; ist der Ansicht, dass die Finanzierung der integrierten Meerespolitik, die 2012 einen angemessenen Betrag erreichen sollte, nicht zu Lasten anderer Maßnahmen und Programme für die Fischerei in Rubrik 2 erfolgen sollte; erachtet es darüber hinaus als wesentlich, den Umfang der europäischen Fischereiflotte weiterhin zu überwachen, den Mitgliedstaaten diesbezüglich eine angemessene Unterstützung zukommen zu lassen und insbesondere illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU) zu bekämpfen; betrachtet eine erfolgreiche Bewirtschaftung der Fischerei als entscheidenden Faktor für die Erhaltung der Fischbestände und die Vorbeugung von Überfischung;

Teilrubrik 3a

51.

stellt fest, dass die im HE 2012 im Vergleich zum Haushaltsplan 2011 vorgeschlagene Gesamtmittelanhebung für Maßnahmen dieser Teilrubrik (+ 17,7 % bei den Verpflichtungsermächtigungen, + 6,8 % bei den Zahlungsermächtigungen) mit den zunehmenden Ambitionen der EU im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht gemäß dem Vertrag von Lissabon und dem Stockholmer Programm (2010-2014), das der Europäische Rat selbst im Dezember 2009 verabschiedet hat, in Einklang steht;

52.

stellt fest, dass die betreffenden Erhöhungen größtenteils im Zusammenhang stehen mit drei der vier Programme für Solidarität und Bewältigung von Migrationsströmen: Außengrenzenfonds (+ 38 %), Europäischer Rückkehrfonds (+ 43 %) und Europäischer Fonds für die Integration von Drittstaatsangehörigen (+ 24 %); betont jedoch, dass die in dieser Teilrubrik für 2012 vorgesehenen Anhebungen einfach das Ergebnis der jährlichen Aufschlüsselung der von Parlament und Rat bei der Verabschiedung der betreffenden Programme und Maßnahmen vereinbarten mehrjährigen Gesamtbeträge sind;

53.

bedauert zutiefst, dass die Kommission ein ablehnendes Signal an Flüchtlinge sendet, indem sie die Mittel für den Außengrenzenfonds und den Europäischen Rückkehrfonds erheblich anhebt, während die Mittelzuweisung für den Europäischen Flüchtlingsfonds jener des Jahres 2011 entspricht; ist der Ansicht, dass die EU gegenüber Flüchtlingen eine offenere Strategie verfolgen sollte, insbesondere angesichts des Krieges in Libyen und der anhaltenden schwerwiegenden Unterdrückung von Demonstranten in verschiedenen arabischen Ländern;

54.

hegt deshalb erhebliche Zweifel, ob der von der Kommission vorgelegte HE eine angemessene und aktuelle Reaktion auf die derzeitigen Herausforderungen an die EU darstellt, nicht zuletzt im Kontext der aktuellen Ereignisse im südlichen Mittelmeerraum; verweist auf seine nachdrückliche Forderung nach einer adäquaten und ausgewogenen Reaktion auf diese Herausforderungen mit Blick auf die Verwaltung der legalen Migration und die Verlangsamung der illegalen Migration, wobei die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten anzuerkennen ist, sich an bestehendes EU-Recht zu halten; unterstreicht die Notwendigkeit, dass ausreichende Finanzmittel und Unterstützungsinstrumente zur Bewältigung von Krisensituationen, die in einem Geist der uneingeschränkten Wahrung der internen Schutzbestimmungen und der Menschenrechte sowie der Solidarität unter allen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden; unterstreicht insbesondere die Rolle und Unterstützung des Europäischen Flüchtlingsfonds, einschließlich von Sofortmaßnahmen im Fall eines massiven Zustroms von Flüchtlingen, und bedauert sehr, dass die Kommission für diesen Fonds keine Mittelaufstockung vorgeschlagen hat, die über die ursprüngliche Finanzplanung hinausgeht;

55.

nimmt die wiederholten Aufforderungen des Europäischen Rates zur Kenntnis, die operationelle Kapazität und die Rolle von FRONTEX in einer Zeit des zunehmenden Migrationsdrucks zu stärken; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der laufenden Revision von FRONTEX auf den Haushaltsplan 2012 vollständig darzulegen und ein klareres Bild von der finanziellen Beteiligung der Mitgliedstaaten an der Tätigkeit der Agentur zu liefern;

56.

stellt fest, dass nach einer Vorstellung der nächsten technischen Schritte die in der Reserve eingestellten Mittelansätze 2011 für SIS II durch die Haushaltsbehörde freigegeben wurden; unterstreicht, dass die Haushaltsbehörde die weiteren Entwicklungen betreffend SIS II genauestens beobachten wird und sich das Recht vorbehält, aktiv zu werden, wenn es sich als notwendig erweist;

Teilrubrik 3b

57.

weist darauf hin, dass es sich bei Teilrubrik 3b zwar um die mit den geringsten Finanzmitteln ausgestattete Rubrik des MFR handelt, sie jedoch Bereiche von wesentlichem Interesse für die Bürger Europas abdeckt, nämlich Jugend, Bildungs- und Kulturprogramme, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, das Instrument für den Katastrophenschutz und die Kommunikationspolitik;

58.

bedauert zutiefst, dass die Gesamtmittelansätze dieser Rubrik im dritten Jahr in Folge gekürzt wurden, wobei die VE um 0,1 % (auf 683,5 Mio. EUR) und die ZE um 0,3 % (auf 645,7 Mio. EUR) im Vergleich zum Haushaltsplan 2011 (ausschließlich des EU-Solidaritätsfonds) gekürzt wurden, was eine Marge von 15,5 Mio. EUR belässt;

59.

vertritt die Auffassung, dass Programmen und Maßnahmen in dieser Rubrik eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der Kernziele und Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 zukommt; bekräftigt, dass Bildung, Ausbildung und Kultur von wirtschaftlichem Wert sind, da sie insbesondere zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von qualitativ hochwertigen Arbeitsplätzen beitragen und die Entwicklung einer aktiven Bürgerschaft unterstützen;

60.

hebt hervor, dass die sehr geringe verfügbare Marge begrenzten Spielraum für Vorschläge für neue Aktionen oder Beschlüsse über die Aufstockung der Finanzierung der für die Bürger unmittelbar relevanten Prioritäten lassen wird;

61.

nimmt den Vorschlag der Kommission, die Mittelzuweisungen 2012 für Jugend in Aktion (veranschlagt sind für 2012 134,6 Mio. EUR) gegenüber der ursprünglichen Finanzplanung um 8 Mio. EUR aufzustocken, gebührend zur Kenntnis; betont, dass dieses Programm eines der wesentlichen Instrumente der Leitinitiative „Jugend in Bewegung“ ist und Unterstützung für nicht formale Lernangebote und die Förderung einer aktiven Bürgerschaft junger Menschen liefert;

62.

bedauert, dass ähnliche Bemühungen nicht für Programme wie MEDIA und Kultur 2007 vorgeschlagen werden, obwohl sie in hohem Maße zur Reichhaltigkeit und Vielfalt der europäischen Kultur beitragen und Unterstützung für Maßnahmen liefern, die von den Mitgliedstaaten allein nicht finanziert würden;

63.

bedauert, dass die Kommission in ihrem Haushaltsplanentwurf 2012 keine spezifische Maßnahmen zugunsten des Sports vorgeschlagen hat, obwohl dieser nun auf der Grundlage des Vertrags von Lissabon eine vollwertige Zuständigkeit der Union ist; vertritt die Auffassung, dass im Haushaltsplan 2012 – wenn auch begrenzte – Finanzmittel weiterhin verfügbar sein sollen;

64.

begrüßt die Aufstockung für das Programm im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens, da die öffentliche Gesundheit zu einem Schlüsselfaktor für die Wettbewerbsfähigkeit in alternden europäischen Gesellschaften geworden ist; würdigt die Bemühungen der Kommission, Finanzierungslösungen für die Fortsetzung von wichtigen Erziehungskampagnen wie z.B. die Kampagne HELP für ein Leben ohne Tabak zu finden;

65.

bedauert die Kürzung beim Finanzinstrument für den Katastrophenschutz im Vergleich zur Finanzplanung (– 1,8 Mio. EUR) und fordert die Kommission auf, diese Kürzung weiter zu erläutern, da der Katastrophenschutz inzwischen eine neue Zuständigkeit der EU ist;

66.

verweist darauf, dass die Europäischen Öffentlichen Räume einer eigenständigen Haushaltslinie bedürfen, um Transparenz und die volle Mitwirkung des Europäischen Parlaments und seiner Mitglieder sicherzustellen; bedauert den Vorschlag der Kommission, die Mittel bei dieser Haushaltslinie zu streichen und die EPS-Mittel mit der Haushaltslinie für die Vertretungen der Kommission zusammenzulegen; verweist darauf, dass das Programm Europäische Öffentliche Räume gemeinsam von der Kommission und dem Europäischen Parlament durchgeführt wird und deshalb der entsprechende Haushaltsansatz getrennt von dem Haushaltsansatz für die Vertretungen der Kommission (im Unterschied zu den Haushaltsplänen für 2010 und 2011) sein sollte; unterstreicht, dass das Parlament keinen Versuch mehr hinnehmen wird, den Willen der Haushaltsbehörde in dieser Frage zu ändern;

Rubrik 4

67.

stellt fest, dass die im HE 2012 beantragten Verpflichtungs- bzw. Zahlungsermächtigungen um 2,9 % bzw. 0,8 % im Vergleich zum Haushaltsplan 2011 auf 9 009,3 Mio. EUR bzw. 7 293,7 Mio. EUR angehoben wurden (unter Berücksichtigung der Soforthilfereserve); weist darauf hin, dass diese Mittelaufstockungen hinter der von der Kommission für den gesamten Haushaltsplan vorgeschlagenen Mittelanhebung zurückbleiben;

68.

weist darauf hin, dass es die Kommission bis jetzt versäumt hat, für die Nahrungsmittelfazilität verwendete Mittel (240 Millionen EUR) wieder in Rubrik 4 und insbesondere in das Stabilitätsinstrument zurückfließen zu lassen, wie dies vom Haushaltsausschuss in Ziffer 28 des am 12. Oktober 2009 angenommenen Bericht A7-0038/2009 gefordert wird;

69.

ist zutiefst überzeugt, dass besondere und konkrete Anstrengungen unternommen werden müssen, um alle verfügbaren europäischen Instrumente optimal und koordiniert zu nutzen (nicht nur die Mittelausstattungen im Rahmen des EU-Haushaltsplans, sondern auch die von EIB, EBWE usw. verwalteten Instrumente), was auch für die Maßnahmen der Mitgliedstaaten gilt; betont, dass die Flexibilität bei der Planung und Umsetzung der EU-Instrumente weiter verbessert werden muss, um eine angemessene und wirksame Reaktion auf politische und humanitäre Krisen in Drittländern zu gestatten, ohne allerdings langfristige politische Verpflichtungen und Prioritäten zu gefährden; fordert zu diesem Zweck, dass die Kommission, der Europäische Auswärtige Dienst und die Europäische Investitionsbank ihre Bemühungen koordinieren, um zu gewährleisten, dass die Zielvorgaben des externen Handelns der EU so gezielt und effektiv wie möglich sind;

70.

erachtet es als die Pflicht der EU, angemessen und umfassend auf die jüngsten politischen Entwicklungen in den Nachbarländern des Mittelmeerraums zu reagieren und Unterstützung und Hilfe für Bewegungen bereitzustellen, die für demokratische Werte und die Begründung der Rechtsstaatlichkeit kämpfen; bekräftigt, dass eine Ausweitung der finanziellen Unterstützung für diese Länder nicht zu Lasten der Prioritäten und Instrumente zugunsten der osteuropäischen Nachbarländer gehen darf;

71.

hält es unter diesem Gesichtspunkt für sehr besorgniserregend, dass die vorgeschlagene Marge von 246,7 Mio. EUR für Rubrik 4, die zwar weit umfangreicher ist als in der aktualisierten Finanzplanung vom Januar 2011 vorgesehen (132,2 Mio. EUR), möglicherweise nicht ausreicht, um den neuen Bedarf der Rubrik 4 zu decken, da sie anscheinend auf Kürzungen mehrerer wichtiger EU-Programme zu basieren scheint; ist entschlossen, die Auswirkungen dieser Kürzungen weiter zu prüfen und zu analysieren;

72.

weist darauf hin, dass Parlament und Rat sich noch nicht auf die Rechtsgrundlage für die Begleitmaßnahmen für den Bananensektor und die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und anderen Ländern mit hohem Einkommen (ICI +) geeinigt haben und dass eine solche Einigung sich auf die Mittelansätze des Haushaltsplans 2012 auswirken wird; bedauert den Vorschlag der Kommission, die Mittel für die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern in Asien und Lateinamerika zu kürzen; fordert eine zügige Annahme der ICI +-Rechtsvorschriften und die Bewilligung angemessener Finanzmittel für Asien und Lateinamerika;

73.

fordert die Kommission daher auf, ihr bevorstehendes Berichtigungsschreiben nicht auf die finanziellen Konsequenzen ihrer Überprüfung der europäischen Nachbarschaftspolitik zu beschränken, sondern sich, erforderlichenfalls unter Nutzung aller Möglichkeiten der IIV, auch mit allen anderen anstehenden Fragen und Erfordernissen zu befassen, darunter der Finanzierung für Palästina und das UNRWA, die gegenüber dem Haushaltsplan 2011 um 100 Mio. EUR verringert wird, um die Wirkung der EU-Hilfe weltweit zu optimieren;

74.

bedauert die Reduzierung der geplanten Erhöhung der Finanzmittel für das Instrument für Heranführungshilfe von 139 Mio. EUR auf nur 79 Mio. EUR im Vergleich zum Haushaltsplan 2011;

75.

nimmt Kenntnis von der vorgeschlagenen Erhöhung der Mittel für das Programm „Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen“ (ENRTP) innerhalb des Instruments für die Entwicklungszusammenarbeit (DCI) um 51,8 Mio. EUR im Vergleich zur Finanzplanung für die Anschubfinanzierung für Maßnahmen gegen den Klimawandel; widersetzt sich entschieden den anderen Kürzungen in Höhe von insgesamt 78 Mio. EUR in Bezug auf die geografischen Programme des DCI, die den Bemühungen der EU entgegenstehen würden, einen Beitrag zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu leisten und die auf höchster Ebene eingegangene Verpflichtung der EU einzuhalten, bis 20150,7 % des BNE für die Entwicklungszusammenarbeit bereitzustellen;

76.

weist darauf hin, dass es sich jeglichen systematischen, quasi automatischen und zuweilen unüberlegten Kürzungen durch den anderen Teil der Haushaltsbehörde in Bezug auf die Verwaltungsausgaben der Rubrik 4 nur zum Zwecke der Verringerung der Mittelansätze widersetzen wird, da dies der EU die Mittel entziehen würde, ihre Programme ordnungsgemäß und wirksam umzusetzen;

Rubrik 5

77.

nimmt zur Kenntnis, dass die gesamten Verwaltungsausgaben für alle Organe auf 8 281 Mio. EUR geschätzt werden, was gegenüber 2011 einen Anstieg um 1,3 % mit einer Marge von 472,5 Mio. EUR bedeutet;

78.

nimmt Kenntnis vom Schreiben des Mitglieds der Kommission mit Zuständigkeit für die Finanzplanung und den Haushalt vom 3. Februar 2011, in dem sich das Mitglied der Kommission verpflichtet hat, im Vergleich zu 2011 die Anhebung der Ausgaben der Rubrik auf weniger als 1 % zu beschränken und kein neues Personal einzustellen, und alle Institutionen aufgefordert hat, bezüglich der Entwicklung ihrer Haushaltspläne das gleiche Konzept zu verfolgen;

79.

stellt fest, dass die Kommission, der Rat, der Rechnungshof, der Bürgerbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte dem Folge geleistet haben; unterstreicht, dass es dem Europäischen Parlament gelungen ist, die von ihm veranschlagten Mittel im Vergleich zum Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags um etwa 50 Mio. EUR zu kürzen; betont, dass es die Vorausschätzungen der anderen Institutionen eingehend prüfen wird, unter anderem in Anbetracht der zusätzlichen Erfordernisse und Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon;

80.

spricht der Kommission seine Anerkennung für ihre umfassenden Bemühungen aus, ihre eigenen Verwaltungsausgaben nominell einzufrieren; stellt fest, dass dies ermöglicht wurde durch den Ausgleich der Erhöhungen im Zusammenhang mit statutarischen und vertraglichen Verpflichtungen durch andere drastische Kürzungen bei anderen Verwaltungsausgaben; ist allerdings besorgt über die möglichen Konsequenzen;

81.

betont, dass sich alle weiteren Kürzungen der Verwaltungsmittel 2012 in Einzelplan III, auch bezüglich der Haushaltslinien für Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben (ehemalige BA-Linien), sich negativ auf die Durchführung der Programme auswirken könnten, insbesondere in Anbetracht der neuen Aufgaben der EU nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon; fordert, dass die aus gekürzten Ausgaben für administrative Unterstützung resultierenden Einsparungen in den Mittelausstattungen der Programme verbleiben, um die Maßnahmen vor Ort besser durchführen zu können; betont darüber hinaus, dass dieser Trend angesichts der weiterhin zunehmenden Zuständigkeiten der EU langfristig nicht haltbar ist und sich negativ auf die rasche, regelgerechte und wirksame Durchführung der Maßnahmen und Programme der EU auswirken wird;

82.

erkennt die Bemühungen der Kommission an, keine zusätzlichen Planstellen zu beantragen, sowie ihre Zusage, den gesamten Bedarf, einschließlich desjenigen im Zusammenhang mit neuen Prioritäten und dem Inkrafttreten des AEUV, lediglich durch interne Neuverwendung der vorhandenen Humanressourcen zu decken; fragt sich insbesondere, von wo die 230 zusätzlichen Planstellen, die erforderlich sind, um die angemessene Überwachung der wirtschaftlichen und finanziellen Situationen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, in der GD ECFIN umgeschichtet werden sollen, und welche Auswirkungen es haben wird, dass nach Umschichtungen in spezifischen Generaldirektionen 70 Planstellen weniger für administrative Unterstützung und Programmverwaltung existieren werden; unterstreicht, dass das Thema der Humanressourcen umso bedeutender ist aufgrund der Tatsache, dass die GD ECFIN möglicherweise weiter gestärkt werden muss, um wichtige zusätzliche Aufgaben zu bewältigen, sobald das Paket zur wirtschaftspolitischen Steuerung angenommen worden ist;

83.

unterstreicht, dass die für EPSO vorgeschlagene Aufstockung (+ 5,4 % bei den VE und den ZE) offensichtlich den Bemühungen der Kommission zuwiderläuft, die Verwaltungsausgaben zu senken; fordert mehr Informationen über die vorgeschlagene Aufstockung der Mittelzuweisungen für EPSO und die Externalisierung von Schlüsseldienstleistungen durch EPSO;

84.

vermerkt die Anhebung der Ausgaben für Ruhegehälter um 4 % (gegenüber 5,2 % von 2010 nach 2011) in Anbetracht der zu erwartenden Verrentung von Beamten; ersucht die Kommission, eine eingehendere Analyse der langfristigen finanziellen Konsequenzen dieses Trends zu liefern und gleichzeitig die möglichen direkten und indirekten Konsequenzen jeglicher Änderung der EU-Ruhegehaltsregelung auf die Attraktivität, Qualität und Unabhängigkeit des europäischen öffentlichen Diensts zu prüfen; betont, dass jegliche derartige Änderung einen ordnungsgemäßen sozialen Dialog voraussetzt;

85.

vertritt die Auffassung, dass die Europa-Schulen angemessen finanziert werden sollten, um der spezifischen Situation der Kinder der Bediensteten der EU-Institutionen Rechnung zu tragen; wird sorgfältig die gegenüber 2011 vorgeschlagene Gesamtmittelerhöhung um 1,7 % prüfen, die unter der in der Finanzplanung vorgesehenen liegt, ebenso wie alle Haushaltslinien der Europa-Schulen, und in seiner Lesung alle diesbezüglich von ihm als angemessen erachteten Änderungen vornehmen;

Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen

86.

betont, dass Pilotprojekte (PP) und vorbereitende Maßnahmen (VM) entscheidende Instrumente für die Formulierung der politischen Prioritäten und die Vorbereitung neuer Initiativen sind, die in EU-Aktivitäten und -Programme umgewandelt werden könnten, die das Leben der EU-Bürger wahrscheinlich verbessern würden; beabsichtigt daher, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln seine Vorschläge für Pilotprojekte und vorbereitende Maßnahmen im Haushaltsplan 2012 zu unterstützen, betont jedoch gleichzeitig die Notwendigkeit, die für Juli 2011 erwartete vorläufige Bewertung der Kommission im Hinblick auf die Festlegung eines globalen und ausgewogenen endgültigen Pakets in diesem Bereich sorgfältig zu prüfen;

87.

beabsichtigt zu diesem Zweck, der Kommission gemäß Anhang II Abschnitt D der IIV eine erste vorläufige Liste potenzieller Pilotprojekte und vorbereitender Maßnahmen für den Haushaltsplan 2012 zu übermitteln; erwartet, dass die Kommission eine wohlbegründete Analyse der vorläufigen Vorschläge des Europäischen Parlaments liefert; betont, dass dieses erste vorläufige Verzeichnis nicht die förmliche Einreichung und Annahme von Änderungsanträgen zu Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen während der Lesung des Haushaltsplans im Parlament ausschließt;

88.

nimmt Kenntnis von einem neuen Pilotprojekt und fünf vorbereitenden Maßnahmen – davon zwei neuen –, die von der Kommission in verschiedenen Rubriken vorgeschlagen werden; bekundet seine entschiedene Absicht, Inhalt und Ziele der neu vorgeschlagenen Initiativen im Verlauf der anstehenden Verhandlungen zu analysieren;

Agenturen

89.

stellt fest, dass im HE 2012 insgesamt 720,8 Mio. EUR (d.h. 0,49 % des Haushaltsplans insgesamt) für die dezentralen Einrichtungen der EU bereitgestellt werden, was einer Anhebung des gesamten EU-Beitrags gegenüber dem Haushaltsplan 2011 um 34,6 Mio. EUR bzw. 4,9 % entspricht; ist sich bewusst, dass diese Mittelaufstockung hauptsächlich auf die eine neue Agentur (3) und die sieben ihre Tätigkeiten aufnehmenden Agenturen (4) entfällt, um sie mit angemessenen Finanzmitteln auszustatten; hebt hervor, dass zusätzliche Finanzmittel für die zehn Agenturen (5) bereitgestellt werden müssen, deren Aufgaben ausgeweitet wurden, um ihre Leistung nicht zu behindern; stellt fest, dass die Erhöhung des EU-Beitrags zu den Agenturen, die den normalen Dienstbetrieb aufgenommen haben, der Inflationsrate (2 %) entspricht oder sogar darunter liegt, wobei kein zusätzliches Personal bereitgestellt wurde;

90.

betont, dass die Mittelzuweisungen für die Agenturen der EU bei weitem nicht nur aus Verwaltungsausgaben bestehen, sondern stattdessen dazu beitragen, die Ziele von Europa 2020 und die Zielsetzungen der EU im allgemeinen, wie von der Legislativbehörde beschlossen, zu verwirklichen; befürwortet daher in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten das restriktive Konzept der Kommission bezüglich der Zuschüsse für die dezentralen Einrichtungen der EU aus dem EU-Haushalt, missbilligt jedoch erneut die Verwendung zweckgebundener Einnahmen zur Verringerung des Beitrags aus dem EU-Haushalt für gebührenabhängige Agenturen, mit der die Kommission die Margen künstlich erhöht; bekundet in diesem Zusammenhang seine Besorgnis darüber, dass die Kommission wiederholt den politischen Willen des Parlaments ignoriert;

91.

betont, dass die europäischen Aufsichtsbehörden bei der Wahrung der Marktstabilität eine entscheidende Rolle übernehmen und angemessen finanziert werden müssen, damit Reformen der betreffenden Vorschriften Wirkung zeigen können; bekräftigt, dass eine einzige Aufsichtsbehörde kosteneffizienter wäre; begrüßt die für alle drei Behörden vorgeschlagenen Mittelaufstockungen als wichtige Schritte im Rahmen ihrer Verfahren zum Aufbau ihrer Kapazität und fordert gleichzeitig die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für den gemeinsamen Ausschuss; betont, dass für sämtliche zusätzlichen Aufgaben, die diesen Behörden übertragen werden, umgehend die entsprechenden zusätzlichen Mittel bereitgestellt werden müssen; hebt u. a. hervor, dass die für die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in den Bereichen Leerverkäufe und Derivate geplanten neuen Zuständigkeiten sich umgehend im Haushaltsverfahren 2012 widerspiegeln müssen, sobald die Rechtsgrundlagen geschaffen wurden;

92.

stellt fest, dass von den 213 neuen Dauerplanstellen für Agenturen (von insgesamt 4 854) 80 neuen oder den Betrieb aufnehmenden Agenturen zugewiesen werden sollen, der Rest Agenturen, deren Aufgaben ausgeweitet werden; bekräftigt seine Forderung nach einem spezifischen Konzept für die Einstellung von wissenschaftlichem Fachpersonal mit Berufserfahrung, insbesondere wenn diese Stellen ausschließlich mit Gebühren finanziert werden und daher haushaltsneutral für den EU-Haushalt sind;

93.

missbilligt den Ansatz der Kommission, die Präsentation der beiden selbst finanzierten Agenturen OHIM und CPVO im HE 2012 zu ändern, d.h. die entsprechenden Haushaltslinien zu streichen, und die Stellenpläne nicht zu veröffentlichen; nimmt nichtsdestoweniger zur Kenntnis, dass die beiden betreffenden Agenturen an keine Beschlüsse der Haushaltsbehörde gebunden sind, was die Höhe der Zuschüsse bzw. die Personalausstattung betrifft; beabsichtigt jedoch, diese Informationen im Haushalt im Sinne der Transparenz bereitzustellen; bekräftigt erneut, dass eine Lösung für die übermäßigen Überschüsse gefunden werden muss, die durch die Gebührenordnung der OHIM erzielt werden;

94.

ist der Auffassung, dass folgende Punkte von besonderem Interesse für den Trilog sind, der voraussichtlich am 11. Juli 2011 stattfinden wird:

Bereitstellung von Haushaltsmitteln für 2012 zur Unterstützung der Strategie EU 2020,

Gesamthöhe der Zahlungen im Haushaltsplan 2012 und ausstehende RAL,

Vorschlag für eine Revision des gegenwärtigen MRF 2007-2013 zur Bewältigung des zusätzlichen Finanzbedarfs für das Projekt ITER,

finanzielle Nachhaltigkeit und Handhabbarkeit der Rubrik 4 im Jahre 2012, insbesondere mit Blick auf das vorstehende Berichtigungsschreiben zum demokratischen Wandel im südlichen Mittelmeerraum,

ausstehende Fragen im Zusammenhang mit dem Haushaltsplan 2011;

*

* *

95.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0114.

(3)  Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht.

(4)  Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA), Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) und Institut für Gleichstellungsfragen.

(5)  Europäische Chemikalienagentur (ECHA) – Maßnahmen im Biozidbereich, Europäische Chemikalienagentur (ECHA) – Tätigkeiten im Rahmen der vorherigen Zustimmung (PIC), Aufsichtsbehörde für das Europäische GNSS (GSA), Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA), Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA), Europäische Umweltagentur (EEA), Grundrechteagentur (FRA), Europäische Polizeiakademie (CEPOL) und Eurojust.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 390/49


Donnerstag, 23. Juni 2011
Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen

P7_TA(2011)0297

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zur GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen (2011/2051(INI))

2012/C 390 E/06

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“ (KOM(2010)0672),

gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den ELER (2),

unter Hinweis auf die Beschlüsse des Rates 2006/144/EG (3) und 2009/61/EG über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit Regeln für Direktzahlungen für europäische Landwirte (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2010 zur Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Juni 2010 zur EU-2020-Strategie (8),

unter Hinweis auf die am 17. März 2011 angenommenen Schlussfolgerungen des Ratsvorsitzes zur GAP bis 2020,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses „Die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2013“ vom 18. März 2010,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Die GAP bis 2020 - Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen“,

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0202/2011),

A.

in der Erwägung, dass eine nachhaltige, produktive und wettbewerbsfähige europäische Landwirtschaft einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der der GAP in den Verträgen zugewiesenen Ziele und der Ziele der Strategie „Europa 2020“ leistet und dass sie außerdem geeignet ist, zur Bewältigung neuer politischer Herausforderungen etwa in den Bereichen Versorgungssicherheit bei Nahrung, Energie und Industrierohstoffen, Klimawandel, Umwelt und biologische Vielfalt, Gesundheit und demografischer Wandel beizutragen und dass die bevorstehende GAP-Reform die erste sein wird, bei der das Europäische Parlament gemäß dem Vertrag von Lissabon gemeinsam mit dem Rat als Mitgesetzgeber fungieren wird,

B.

in der Erwägung, dass Ernährungssicherheit das wichtigste Ziel der Landwirtschaft nicht nur in der EU, sondern weltweit bleibt, insbesondere in den Entwicklungsländern, sowie in der Erwägung, dass die Weltbevölkerung Voraussagen der FAO zufolge von 7 Milliarden auf über 9 Milliarden Menschen im Jahr 2050 anwachsen wird, was einen Anstieg der weltweiten Lebensmittelerzeugung um 70 % notwendig machen wird, und dass dies trotz gestiegener Erzeugerkosten, stark schwankender Preise auf den Agrarmärkten und eines starken Rückgangs der natürlichen Ressourcen geschehen muss, so dass die Landwirte in Zukunft auf kleineren Flächen und unter Nutzung von weniger Wasser und Energie größere Mengen erzeugen müssen,

C.

in der Erwägung, dass Lebensmittel von strategischer Bedeutung sind und dass das Mittel der Wahl zur Sicherzustellung der Ernährungssicherheit die Aufrechterhaltung eines stabilen, wettbewerbsfähigen Agrarsektors ist, sowie in der Erwägung, dass eine wirksame GAP hierfür und für die Bewahrung der ländlichen Gebiete der EU, für ihre ökologische Nachhaltigkeit und wirtschaftliche Entwicklung angesichts der Bedrohung durch Flächenstilllegung, Landflucht und wirtschaftlichen Niedergang von wesentlicher Bedeutung ist,

D.

in der Erwägung, dass mit der GAP-Reform von 2003 und mit dem Gesundheitscheck der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2008 zu einer neuen, wirksameren, transparenteren und stärker marktorientierten Struktur der GAP beigetragen werden sollte, und in der Erwägung, dass dieser Prozess fortgesetzt und dass die Verwaltung der GAP-Instrumente und -Verfahren deutlich vereinfacht werden muss, um die Landwirte und die Verwaltungen zu entlasten,

E.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 8. Juli 2010 zur Zukunft der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 den Grundstein für eine nachhaltige Landwirtschaftspolitik gelegt hat, die es den europäischen Erzeugern ermöglichen werden, auf lokalen, regionalen, nationalen und internationalen Märkten wettbewerbsfähig zu sein, sowie in der Erwägung, dass das Europäische Parlament an dem Leitbild einer multifunktionalen und flächendeckenden Landwirtschaft in ganz Europa, vor Allem in Gebieten, in denen unter schwierigen natürlichen Bedingungen gewirtschaftet werden muss oder in Gebieten in äußerster Randlage, festhält und auch die Probleme kleiner landwirtschaftlicher Betriebe berücksichtigt,

F.

in der Erwägung, dass die GAP über die erforderlichen Instrumente verfügen muss, um schwere Markt- und Versorgungskrisen sowie extreme Preisschwankungen im Agrarsektor bewältigen zu können, und dass sicherzustellen ist, dass diese Instrumente nicht nur zeitgemäß und wirkungsvoll, sondern auch flexibel einsetzbar sind, sodass sie nötigenfalls zügig angewendet werden können,

G.

in der Erwägung, dass die Aufnahme neuer und ehrgeiziger Ziele in die GAP, insbesondere in Bezug auf Verbraucher-, Umwelt- und Tierschutz sowie territoriale Kohärenz, zu befürworten ist und dass diese anspruchsvollen Standards auf internationaler Ebene verteidigt werden sollten, um die Existenzfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirte zu sichern, deren Erzeugerkosten auf einem hohen Niveau liegen, und dass die langfristige Produktivität und Ernährungssicherheit, insbesondere im Hinblick auf Störungen des Weltklimas, von einem schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, vor allem dem Boden, dem Wasser und der biologischen Vielfalt, abhängen,

H.

in der Erwägung, dass die Landwirtschaft eine herausragende Rolle im Kampf gegen den Klimawandel spielen muss, besonders indem sie ihre eigenen Treibhausgasemissionen verringert, die Kohlenstoffspeicherung vorantreibt und Biomasse und Energie aus erneuerbaren Quellen erzeugt, wodurch auch zusätzliche Einnahmequellen für die Landwirte entstehen,

I.

in der Erwägung, dass die GAP auch die besondere Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit reicher Artenvielfalt (wie landwirtschaftliche Nutzflächen von großem Wert oder Waldflächen) und von landwirtschaftsgebundenen Ökosystemen in Natura 2000-Gebieten sowie in diesem Zusammenhang den Übergang zu sparsameren Produktionsmodellen (einschließlich ökologischem Landbau) sowie die Bewirtschaftung von dauerhaft ungepflügtem Weideland und von landwirtschaftlichen Feuchtgebieten unterstützen sollten,

J.

in der Erwägung, dass der Anteil der GAP-Ausgaben im Haushalt der EU von fast 75 % im Jahr 1985 stetig gesunken ist und im Jahr 2013 bei voraussichtlich 39,3 % liegen wird, und in der Erwägung, dass die GAP zwar eine der ältesten und einzigen vergemeinschafteten Politiken der EU ist, aber weniger als 0,5 % des BIP der EU ausmacht, während die öffentlichen Ausgaben ca. 50 % des BIP betragen; in der Erwägung, dass infolge der Erweiterungen der Europäischen Union ihre landwirtschaftliche Fläche um 40 % zugenommen und sich die Zahl der Landwirte im Vergleich zum Jahr 2004 verdoppelt hat,

K.

in der Erwägung, dass der letzten Eurobarometer-Erhebung zufolge 90 % der befragten EU-Bürger die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete als wichtig für die Zukunft Europas erachten und 83 % der befragten EU-Bürger für eine finanzielle Unterstützung der Landwirte sind und dass sich die EU-Bürger im Durchschnitt dafür aussprachen, dass die Beschlüsse in der Agrarpolitik weiterhin auf europäischer Ebene gefasst werden sollten,

L.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament sich schon vielfach gegen eine Renationalisierung der GAP und eine Ausweitung der Kofinanzierung, die den fairen Wettbewerb innerhalb des EU-Binnenmarktes beeinträchtigen könnte, ausgesprochen hat und dass es sich mit Blick auf die bevorstehende Reform erneut gegen jeden Versuch zur Renationalisierung der GAP durch eine Kofinanzierung der Direktzahlungen oder eine Verlagerung von Mitteln auf die zweite Säule wendet,

M.

in der Erwägung, dass an einer 2-Säulen-GAP festgehalten werden sollte, wobei Struktur und Zielsetzung von jeder der beiden Säulen eindeutig definiert und festgelegt werden sollte, so dass sich die beiden Säulen ergänzen,

N.

in der Erwägung, dass kleine landwirtschaftliche Betriebe einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen der Ziele der GAP leisten und dass ihre Probleme im Reformprozess angemessen berücksichtigt werden müssen,

O.

in der Erwägung, dass in den neuen Mitgliedstaaten, die der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung unterliegen, viele landwirtschaftliche Erzeuger, vor allem in der Viehwirtschaft, kein Anrecht auf Direktbeihilfen haben, weil sie kein landwirtschaftliches Nutzland besitzen;

P.

in der Erwägung, dass der Anteil, den die Landwirte von dem entlang der Lebensmittelversorgungskette erzeugten Mehrwert erhalten, stetig zurückgeht, und dass nur mit einer funktionsfähigen Lebensmittelversorgungskette und Maßnahmen, die die Verhandlungsposition der Erzeuger verbessern, sichergestellt ist, dass die Landwirte für ihre Erzeugnisse einen gerechten Preis erhalten,

Q.

in der Erwägung, dass das Pro-Kopf-Realeinkommen der Landwirte in den letzten zwei Jahren dramatisch gesunken ist und sich durch diesen kontinuierlichen Rückgang inzwischen unter dem vor fast 15 Jahren erreichten Niveau befindet, und dass die Einkommen in der Landwirtschaft wesentlich (um etwa 40 % pro Arbeitseinheit) unter denen in den anderen Wirtschaftszweigen erzielten liegen und das Pro-Kopf-Einkommen im ländlichen Raum deutlich niedriger (um etwa 50 %) ist als in den Städten und dass nach Angaben von Eurostat die Beschäftigung in der Landwirtschaft im Zeitraum 2000–2009 um 25 % abgenommen hat,

R.

in der Erwägung, dass die Weltwirtschaft stärker zusammenwächst und Handelssysteme durch multilaterale und bilaterale Verhandlungen stärker liberalisiert werden und dass bei Übereinkommen auf multilateraler und bilateraler Ebene gewährleistet werden muss, dass die Produktionsverfahren von in Drittstaaten erzeugten Waren, die in die EU ausgeführt werden, den europäischen Verbrauchern dieselben Garantien hinsichtlich Gesundheits-, Lebensmittelsicherheits-, Tierschutz-, Nachhaltigkeits- und Sozialstandards bieten wie die innerhalb der EU angewendeten Produktionsverfahren,

S.

in der Erwägung, dass die ländliche Entwicklung angesichts der wachsenden Unterschiede und des Verlusts an Sozialkapital und sozialem Zusammenhang, der demographischen Ungleichgewichte und der Abwanderung ein wichtiger Bereich der GAP ist und dass die zukünftigen Maßnahmen zur Förderung der ländlichen Entwicklung eine verbesserte räumliche Ausgewogenheit und eine weniger bürokratisch und mehr partizipativ ausgerichtete Gestaltung der Programme für die ländliche Entwicklung anstreben sollen, die Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft beinhalten, die Stärkung und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft in wirksamer Weise unterstützen, die Umwelt schützen, Bildung und Innovation fördern, die Lebensqualität in den ländlichen Gebieten, insbesondere in benachteiligten Gebieten, verbessern und den Generationswechsel in der Landwirtschaft fördern,

T.

in der Erwägung, dass zum einen nur 6 % der europäischen Landwirte jünger als 35 Jahre sind und zum anderen 4,5 Millionen Landwirte in den nächsten 10 Jahren in den Ruhestand treten, und in der Erwägung, dass deshalb der Generationenwechsel in der Landwirtschaft als eine der wichtigsten Herausforderungen für die künftige GAP gelten sollte,

U.

in der Erwägung, dass die GAP der Notwendigkeit Rechnung tragen muss, die besonderen Sachzwänge und strukturellen Probleme zu mindern, mit denen die Land- und Forstwirtschaft in den Gebieten in äußerster Randlage der EU infolge ihrer Insellage und Abgeschiedenheit sowie aufgrund der starken Abhängigkeit der ländlichen Wirtschaft von einigen wenigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen konfrontiert ist,

V.

in der Erwägung, dass Qualitätspolitik ein wesentlicher Bestandteil der künftigen GAP ist, so dass die Weiterentwicklung und Förderung dieses Politikbereichs, insbesondere bezüglich der geografischen Angaben, entscheidend für nachhaltiges Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft sind,

1.

begrüßt die Mitteilung der Kommission „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“ und betont, dass es einer weiteren Reform der GAP bedarf, um der derzeitigen sich wandelnden agrarpolitischen Wirklichkeit in der EU der 27 und dem von der Globalisierung bestimmten neuen internationalen Umfeld Rechnung zu tragen, und fordert für die Zukunft die Aufrechterhaltung einer tragfähigen und dauerhaften GAP mit einer Mittelausstattung, die den hochgesteckten Zielen, die es zur Bewältigung der neuen Herausforderungen zu verfolgen gilt, angemessen ist, und weist jegliche Maßnahmen hin zu einer Renationalisierung der GAP entschieden zurück;

2.

fordert, dass die GAP ihre 2-Säulen-Struktur beibehält, und weist darauf hin, dass die erste Säule weiterhin vollständig aus dem EU-Haushalt finanziert werden und Programme mit jährlicher Laufzeit anbieten sollte, während in der zweiten Säule weiterhin eine mehrjährige Planung, ein auf dem Abschluss von Verträgen basierender Ansatz sowie die Kofinanzierung Anwendung finden sollten, und hebt hervor, dass die Arbeitsteilung zwischen den zwei Säulen klar strukturiert sein sollte, so dass die beiden Säulen einander ohne Überschneidungen ergänzen, wobei sich die erste Säule auf Ziele beziehen sollte, die horizontale Maßnahmen erfordern, während die Maßnahmen im Rahmen der zweite Säule ergebnisorientiert und so flexibel anwendbar sein sollten, dass sie leicht an nationale, regionale oder lokale Besonderheiten angepasst werden können, und vertritt somit die Auffassung, dass die derzeitige Zwei-Pfeiler-Architektur zwar beibehalten werden kann, dass sie aber unbedingt umgestaltet werden muss, um alle im Rahmen der beiden Pfeiler jeweils erforderlichen Maßnahmen und ihre jeweiligen Finanzierungsmodalitäten zielorientierter einzusetzen;

3.

erinnert daran, dass die Ernährungssicherheit nach wie vor nicht nur in der Europäischen Union, sondern auch weltweit und insbesondere in den Entwicklungsländern die oberste Priorität der Landwirtschaft darstellt, da es gilt, die Herausforderung zu meistern, ab 2050 etwa 9 Milliarden Menschen zu ernähren und gleichzeitig die Nutzung knapper Ressourcen, insbesondere von Wasser, Energie und Land, zu verringern, und fordert eine nachhaltige, produktive und wettbewerbsfähige europäische Agrarpolitik, die wesentlich zum Erreichen der der GAP in den Verträgen zugewiesenen Ziele und der Ziele der Strategie „Europa 2020“ hinsichtlich eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum beiträgt, und vertritt die Auffassung, dass die Landwirtschaft in der Lage ist, einen wichtigen Beitrag zum Kampf gegen den Klimawandel zu leisten, neue Arbeitsplätze durch ökologisch verträgliches Wachstum zu schaffen sowie Energien aus erneuerbaren Quellen zu erzeugen und gleichzeitig weiterhin sichere und hochwertige Lebensmittel für den europäischen Verbraucher zu erzeugen und Ernährungssicherheit zu gewährleisten;

4.

erachtet es als wesentlich, langfristig geltende und eindeutig formulierte Regeln zu erstellen, so dass die europäischen Landwirte die für die Modernisierung der landwirtschaftlichen Verfahren und die Entwicklung innovativer Methoden erforderlichen Investitionen planen können, die für die Umstellung auf landwirtschaftlich sinnvollere und nachhaltigere Bewirtschaftungssysteme gebraucht werden, so dass die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte auf lokalen, regionalen und internationalen Märkten gewahrt bleibt;

5.

ist der Überzeugung, dass im Interesse von Vereinfachung und Klarheit sowie eines gemeinsamen Ansatzes zu Beginn der Reform eine Vereinbarung über die Finanzierung jeder der beiden GAP-Säulen getroffen werden muss;

6.

fordert, dass der EU-Agrarhaushalt für die nächste Finanzperiode zumindest die Höhe des Agrarhaushalts für 2013 beibehält, und erkennt an, dass angemessene finanzielle Ressourcen notwendig sein werden, um die Herausforderungen in Bezug auf Ernährungssicherheit, Umweltschutz, Klimawandel und regionales Gleichgewicht in einer erweiterten EU zu bewältigen und dafür zu sorgen, dass die GAP zum Erfolg der Strategie Europa 2020 beiträgt;

7.

bekundet seine Überzeugung, dass diese neue, auf nachhaltige Systeme der Lebensmittelerzeugung ausgerichtete Landwirtschaftspolitik in erster Linie einer verstärkten Komplementarität zwischen dem ersten Pfeiler der Direktbeihilfen und dem zweiten Pfeiler mit den Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung im ländlichen Raum bedarf, und ist der Ansicht, dass die öffentlichen Beihilfen der neuen GAP als berechtigte Vergütung für im Interesse der Gesellschaft bereitgestellte öffentliche Güter, für die keine Marktpreise erzielt werden, anerkannt werden müssen und dass öffentliche Mittel genutzt werden sollten, um Anreize für Landwirte zu setzen, europaweit zusätzliche Umweltdienstleistungen zu erbringen, und vertritt die Meinung, dass mit diesem gezielten Ansatz EU-weite Ziele gesetzt werden und gleichzeitig die notwendige Flexibilität geboten wird, um der landwirtschaftlichen Vielfalt in der EU Rechnung zu tragen, und ist der Ansicht, dass ein solches System dazu führen würde, dass jede einzelne Zahlung in einer transparenten Art und Weise klaren öffentlichen Nutzen für Steuerzahler, Landwirte und die Gesellschaft insgesamt nach sich ziehen würde;

8.

fordert, Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Gerechtigkeit zu den leitenden Grundsätzen einer neuen GAP zu machen, die den besonderen Charakter der einzelnen Wirtschaftszweige und Wirtschaftsregionen bewahrt, um die Bevölkerung mit sicheren und gesunden Nahrungsmitteln in ausreichender Menge und zu angemessenen Preisen zu versorgen und die Rohstoffversorgung für eine leistungsfähige europäische Veredelungs- und Ernährungswirtschaft sowie für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sicherzustellen; hebt hervor, dass in der EU in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Umweltschutz, Tierschutz und Soziales die weltweit höchsten Normen gelten, und fordert eine GAP, die die hohen Standards der europäischen Agrarwirtschaft im internationalen Wettbewerb absichert (Qualitätsaußenschutz);

9.

erkennt an, dass viele dieser neuen Herausforderungen und Ziele in rechtlich verbindlichen internationalen Verpflichtungen und Übereinkommen festgeschrieben sind, die die EU eingegangen ist und unterzeichnet hat, wie etwa das Kyoto-Protokoll und die Vereinbarungen von Cancún, von Ramsar und von Nagoya;

10.

ist der Auffassung, dass eine Vereinfachung von grundlegender Bedeutung ist und ein wesentliches Ziel der zukünftigen GAP werden muss, damit die Verwaltungskosten der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten verringert werden, und dass eindeutige gemeinsame Rechtsgrundlagen erforderlich sind, die umgehend vorgelegt werden müssen und deren einheitliche Auslegung sichergestellt ist;

11.

betont, dass die Erarbeitung einer Politik zur Förderung der Lebensmittelqualität, insbesondere im Bereich der geografischen Angaben (g.U./g.g.A./g.t.S.), ein Schwerpunkt der GAP sein muss und dass es erforderlich ist, diese Politik zu vertiefen und zu verstärken, damit die EU ihre führende Rolle auf diesem Gebiet wahren kann; ist der Ansicht, dass für diese hochwertigen Erzeugnisse die Anwendung neuartiger Verwaltungs-, Schutz- und Förderinstrumente ermöglicht werden sollte, damit in diesem Bereich eine harmonische Entwicklung stattfinden kann und diese Erzeugnisse weiterhin einen wichtigen Beitrag zum nachhaltigen Wachstum und zur Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft leisten können;

12.

fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen bei Forschung und Entwicklung für die Bereiche Innovationen und Absatzförderung zu verstärken; fordert daher eine ständige Berücksichtigung der Forschung im Bereich Landwirtschaft und Ernährung in den künftigen Forschungs- und Entwicklungsprogrammen der EU;

Direktzahlungen

13.

weist darauf hin, dass mit den entkoppelten Direktzahlungen, die von Cross-Compliance-Anforderungen abhängen, dazu beigetragen wird, die Einkommen der Landwirte zu stützen und zu stabilisieren, so dass die Landwirte neben der Lebensmittelerzeugung wesentliche öffentliche Güter für die gesamte Gesellschaft bereitstellen können, wie etwa Ökosystemdienstleistungen, Beschäftigung, Landschaftspflege und die Tragfähigkeit der Wirtschaft in ländlichen Gebieten, und vertritt die Auffassung, dass die Landwirte mit Direktzahlungen für die Bereitstellung dieser öffentlichen Güter vergütet werden sollten, da öffentliche Güter nicht nur durch den Markt bereitgestellt werden und dieser die Landwirte noch nicht für ihre Bereitstellung vergütet, und dies in einer Zeit, in der die Landwirte häufig hohen Erzeugerkosten ausgesetzt sind, um hochwertige Lebensmittel herzustellen, und die von ihnen erzielten Erzeugerpreise gering sind;

14.

fordert auch weiterhin eine tragfähige und gut ausgestattete erste Säule, die den neuen Herausforderungen an die europäische Landwirtschaft gerecht wird;

15.

fordert eine gerechte Aufteilung der GAP-Mittel der ersten und der zweiten Säule sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen den Landwirten innerhalb eines Mitgliedstaates, wobei ein pragmatischer Ansatz die Grundlage für die objektiven Kriterien darstellen sollte; lehnt größere Ungleichheiten bei der Verteilung dieser Mittel auf die Mitgliedstaaten ab; weist darauf hin, dass hierbei die allmähliche Aufgabe der heutzutage überholten historischen Referenzwerten erforderlich ist, die nach einem Übergangszeitraum durch gerechte und damit zwischen den Ländern, den landwirtschaftlichen Branchen und den Landwirten sonnvoller aufgeteilte Beihilfen ersetzt werden; weist ferner darauf hin, dass dies auch wirksamere, stärker zielorientierte und verstärkt anreizorientierte Beihilfen voraussetzt, um der Landwirtschaft dabei zu helfen, sich auf nachhaltigere Bewirtschaftungssysteme auszurichten; lehnt, im Einklang mit der Mitteilung der Kommission, eine EU-weit einheitliche pauschale Direktzahlung (flat rate) ab, die nicht die europäische Vielfalt widerspiegeln würde; betrachtet die Bewahrung der Vielfalt der Landwirtschaft und ihrer Produktionsstätten in der EU als wesentliches Ziel und spricht sich daher für die Berücksichtigung der spezifischen Produktionsbedingungen in den Mitgliedstaaten durch ein gezielteres System der Direktzahlungen aus;

16.

spricht sich für eine Betriebsprämienregelung aus, die im Interesse einer EU-weit gerechten Verteilung der Direktzahlungsmittel eine gewisse Umverteilung bewirkt; schlägt vor, dass jeder Mitgliedstaat einen Mindestprozentsatz des EU-Durchschnitts der Direktzahlungen erhält und dass eine Höchstgrenze ermittelt wird, und spricht sich für eine schnellstmögliche Umsetzung mit einer eingeschränkten Übergangszeit aus;

17.

befürwortet bei den einzelbetrieblichen Direktzahlungen eine Abkehr von historischen und betriebsindividuellen Referenzwerten bei der Verteilung unter den Mitgliedstaaten und fordert den Übergang zu einer flächenbezogenen regionalen oder nationalen Prämie bei den entkoppelten Zahlungen innerhalb der nächsten Finanzperiode; erkennt dabei jedoch an, dass die Situation in einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, was regional bedingte Sondermaßnahmen verlangt;

18.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten, die gegenwärtig das System der vereinfachten Flächenprämie (SAPS) anwenden, nach einer begrenzten Übergangszeit das System der Betriebsprämienregelung mit Zahlungsansprüchen übernehmen sollten; fordert, Unterstützung auch finanzieller und technischer Art für die Umstellung bereit zu stellen;

19.

begrüßt, dass die Rolle von Kleinlandwirten in der europäischen Landwirtschaft und ländlichen Entwicklung anerkannt wird; spricht sich für die Einführung einer spezifischen und vereinfachten Beihilferegelung für landwirtschaftliche Kleinbetriebe aus, die einen Beitrag zur Stabilisierung der ländlichen Entwicklung leisten; fordert die Kommission im Interesse von Transparenz und Rechtssicherheit auf, flexible und objektive Kriterien für die Definition des Status der Kleinlandwirte durch die einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen; fordert die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zu entscheiden, welche Landwirte Anspruch auf Leistungen nach dieser Regelung haben;

20.

fordert eine weitere Vereinfachung des Direktzahlungssystems, insbesondere vereinfachte Übertragungsregeln für Zahlungsansprüche bei Nicht-Aktivierung sowie Regeln zur nationalen Reserve in Abhängigkeit vom Übergang zur regional/national einheitlichen Flächenprämie für die Verschmelzung von Kleinst-Zahlungsansprüchen und für ein wirkungsvolles und unbürokratisches Kontrollsystem für beide Säulen; ist der Auffassung, dass ein nachweislich gutes Funktionieren von Verwaltungssystemen im Hinblick auf den Umfang der vorgeschriebenen Kontrollumfänge positiv berücksichtigt werden sollten;

21.

stellt fest, dass Maßnahmen zur Förderung des Generationenwechsels in der Landwirtschaft erforderlich sind, da nur 6 % der europäischen Landwirte jünger als 35 Jahre sind und zudem in den kommenden zehn Jahren 4,5 Millionen Landwirte in Ruhestand treten werden; räumt ein, dass für Junglandwirte Hindernisse bei der Unternehmensgründung bestehen, wie etwa hohe Investitionskosten und fehlender Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen und zu Krediten; hebt hervor, dass die im Rahmen der zweiten Säule vorgesehenen Maßnahmen für junge Landwirte offensichtlich nicht ausreichen, um die rasch voranschreitende Alterung der im Agrarsektor Tätigen zu stoppen, und fordert Vorschläge zur Umkehrung dieser nicht nachhaltigen Entwicklung wie etwa Änderungen der Regeln zur nationalen Reserve und deren stärkere Ausrichtung auf Junglandwirte;

22.

betont, dass die GAP geschlechtsneutral wirken sollte und dass beide Ehegatten die gleichen Rechte haben sollten, wenn sie die Landwirtschaft gemeinsam betreiben; hebt hervor, dass etwa 42 % der 26,7 Millionen Personen, die in der Europäischen Union regelmäßig in der Landwirtschaft arbeiten, Frauen sind, dass aber nur jeder fünfte Betrieb (rund 29 %) von einer Frau geführt wird;

23.

ist der Auffassung, dass sich die Entkoppelung bewährt hat, da sie den Landwirten größere Entscheidungsfreiheit gewährt, sicherstellt, dass sie auf Marktsignale reagieren, und den Großteil der GAP in die „Green Box“ der WTO (nicht mit Wettbewerbsverzerrungen einhergehende Beihilfeform) einstuft; befürwortet den Vorschlag der Kommission, auch zukünftig in bestimmten Gebieten, in denen es keine Alternativen zu den dort etablierten, aufwändigen Produktionsformen und Erzeugnissen gibt, gekoppelte Prämien vorzusehen, und erkennt deshalb an, dass produktionsbezogene Prämien in einem eng begrenzten Rahmen auch für die Zeit nach 2013 vertretbar sein könnten;

24.

fordert daher, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, einen Teil der Direktzahlungen in dem von der WTO vorgegebenen Rahmen vollständig oder teilweise als gekoppelte Prämien vorzusehen, um Maßnahmen zu finanzieren, mit denen die Auswirkungen der Entkoppelung in bestimmten Gebieten und auf in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Hinsicht weniger robuste Wirtschaftszweige abgeschwächt werden; ist zudem der Auffassung, dass diese Zahlungen flächenbezogene Umweltmaßnahmen und territorialen Zusammenhalt fördern sowie zur Förderung, Stützung und Stärkung bestimmter Bereiche beitragen könnten, wie etwa der Qualitätsverbesserung, der Erzeugung landwirtschaftlicher Rohstoffe und bestimmter Produktionszweige und Bewirtschaftungsformen;

25.

stellt fest, dass die landwirtschaftlichen Betriebe in der Europäischen Union historisch bedingt eine sehr vielfältige Struktur hinsichtlich Betriebsgröße, Arbeitsverfassung, Arbeitsproduktivität und Rechtsform aufweisen; erinnert daran, dass Direktzahlungen auf eine Weise verteilt werden, die dazu führt, dass ihre Legitimität in Zweifel gezogen wird; nimmt den Vorschlag der Kommission, eine Obergrenze für Direktzahlungen einzuführen, zur Kenntnis und begrüßt diese Bemühung, das Problem der Legitimität der GAP und ihrer Akzeptanz in der Öffentlichkeit auf diese Weise anzugehen; fordert die Kommission auf, die Einführung ähnlicher Mechanismen, die ebenfalls hierzu beitragen würden, zu erwägen, etwa eine degressive Gestaltung der Direktzahlungen nach der Betriebsgröße, bei der die objektiven Kriterien der Beschäftigung und der Anwendung nachhaltiger Verfahren berücksichtigt werden;

26.

fordert die Kommission auf, ganz konkrete Vorschläge dafür vorzulegen, wie die Betriebe im Bereich der Tierhaltung mittel- und langfristig unterstützt werden können, um den Anstieg der Preise für die erforderlichen Rohstoffe zu bewältigen; vertritt die Auffassung, dass dies unter anderem durch Anreize für die Nutzung von Grünlandsystemen und Eiweißpflanzen bei der Fruchtfolge geschehen könnte, die den Landwirten wirtschaftliche Vorteile bieten, den neuen Anforderungen entsprechen und die Abhängigkeit von eingeführten Eiweißpflanzen verringern würden und sich schließlich günstig auf die Kosten für Futtermittel auswirken könnten; fordert die Kommission auf, gemäß dem derzeitigen Artikel 68 eine Flexibilisierung der Regelung für die Mitgliedstaaten vorzuschlagen, um zu vermeiden, dass Betriebe, die qualitäts- und nachhaltigkeitsorientierte Formen der Tierhaltung anwenden, vom neuen Fördersystem ausgeschlossen werden und um deren Besonderheiten Rechnung zu tragen;

27.

ist der Auffassung, dass die Direktzahlungen ausschließlich aktiven Landwirten vorbehalten werden sollten; ist sich dabei der Tatsache bewusst, dass im Rahmen der entkoppelten Direktzahlungen jeder Betriebsinhaber, der landwirtschaftliche Flächen für die Produktion nutzt und in gutem landwirtschaftlichen und ökologischem Zustand erhält, Direktzahlungen erhalten sollte; ersucht daher die Kommission, eine Definition des „aktiven Landwirts“ zu entwickeln, die von den Mitgliedstaaten ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand oder Kosten angewendet werden kann, wobei auch die traditionellen landwirtschaftlichen Tätigkeiten (Voll-, Neben- und Zuerwerbsbetriebe), unabhängig von ihrem rechtlichen Status, als aktive landwirtschaftliche Tätigkeiten gelten und verschiedene Formen von Grundbesitz und Bewirtschaftungsvereinbarungen sowie die Bewirtschaftung von Gemeinschaftsflächen berücksichtigt werden müssen; hält es für notwendig, zu präzisieren, dass von der Begriffsbestimmung des aktiven Landwirts die Fälle ausgenommen werden müssen, in denen die Verwaltungskosten einer Zahlung höher wären als der Beihilfebetrag;

28.

spricht sich für den Ausgleich natürlicher Benachteiligungen im Rahmen der zweiten Säule aus und lehnt eine komplementäre Zahlung im Rahmen der ersten Säule aufgrund der zusätzlichen Verwaltungsbelastungen ab;

Ressourcenschutz und umweltpolitische Komponente

29.

ist der Auffassung, dass eine Verbesserung von Schutz und Management der natürlichen Ressourcen ein wesentliches Element der nachhaltigen Landwirtschaft darstellt und angesichts der neuen Herausforderungen und Ziele der Strategie Europa 2020 zusätzliche Anreize für Landwirte rechtfertigt, umweltverträgliche Verfahren anzuwenden, die über die Mindestanforderungen der Cross Compliance (CC) hinausgehen und die bereits bestehenden Agrarumweltprogramme ergänzen;

30.

ist der Auffassung, das der Schutz der natürlichen Ressourcen enger an die Zahlung von Direktbeihilfen gebunden werden sollte und fordert daher, mit Hilfe einer Ökologisierungskomponente ein EU-weites Anreizsystem einzuführen, dessen Ziel die Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Betriebe und der langfristigen Ernährungssicherheit durch ein wirksames Management knapper Ressourcen (Wasser, Energie, Boden) bei einer gleichzeitigen langfristigen Verringerung der Erzeugerkosten durch einen geringeren Ressourcenverbrauch ist; ist der Auffassung, dass dieses System jene Landwirte bestmöglich unterstützen sollte, die bereits landwirtschaftliche Verfahren zur Schaffung nachhaltigerer Bewirtschaftungssysteme anwenden oder dies Schritt für Schritt erreichen wollen;

31.

hebt hervor, dass dieses System Hand in Hand mit einer Vereinfachung des Cross-Compliance-Systems für Empfänger von Direktzahlungen gehen und mit einfachen Maßnahmen umgesetzt werden sollte und dass es im Umweltbereich und in wirtschaftlicher Hinsicht gleichermaßen wirksam und von Bedeutung für die Landwirtschaft sein sollte und dass Landwirte, die bereits zum großen Teil an Agrarumweltprogrammen teilnehmen, nicht schlechterstellen soll;

32.

spricht sich gegen die Einführung eines neuen zusätzlichen Zahlungssystems aus, das zusätzliche Überwachungs- und Sanktionssysteme für die Ökologisierung nach sich ziehen würde; weist darauf hin, dass es vermieden werden muss, praktische Auflagen für die Landwirte oder zusätzliche komplizierte Abläufe für die Verwaltungen zu schaffen; fordert zudem, dass alle Agrarkontrollen – soweit dies möglich ist – gleichzeitig erfolgen, um die mit diesen Maßnahmen verbundenen Verwaltungsverfahren zu straffen;

33.

fordert die Kommission daher auf, so bald wie möglich eine Folgenabschätzung für die verwaltungstechnischen Erfordernisse der Umsetzung der Ökologisierungskomponente vorzulegen, und hebt hervor, dass Umweltschutzmaßnahmen das Potenzial haben, die Produktionseffizienz der Landwirte zu steigern; fordert zudem, dass alle durch die Umsetzung derartiger Maßnahmen möglicherweise entstehenden Kosten und entgangenen Einnahmen erstattet werden sollten;

34.

vertritt die Auffassung, dass eine zusätzliche Ökologisierung durch flächenbezogene und/oder betriebsbezogene Maßnahmen, die aus einem Prioritätenkatalog auszuwählen und zu 100 % EU-finanziert sind, in allen Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollte; ist der Ansicht, dass jeder Empfänger dieser Zahlungen eine bestimmte Zahl von Ökologisierungsmaßnahmen durchführen muss, die auf bestehenden Strukturen aufbauen sollten und einer nationalen oder regionalen Liste entstammen, welche von den Mitgliedstaaten anhand einer allgemeineren, für alle Formen der Landwirtschaft gültige EU-Liste erstellt werden; vertritt die Auffassung, dass derartige Maßnahmen etwa folgende Bereiche umfassen könnten:

Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen sowie zur Einschränkung oder Abscheidung von Treibhausgasemissionen

Unterstützung für geringen Energieverbrauch und Energieeffizienz

Pufferstreifen, Ackerrandstreifen, Hecken etc.

Dauergrünland

Teilschlagbewirtschaftung

Fruchtfolge und Fruchtvielfalt

Pläne zur Verbesserung der Futtermitteleffizienz;

35.

ist der Ansicht, dass die EU einen Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Nahrungsmittelversorgung und Energieversorgung leisten und daher sicherstellen muss, dass die Landwirtschaft ihrer Rolle bei der Bewältigung dieser Herausforderungen gerecht wird; ist daher der Ansicht, dass es nicht angebracht ist, die obligatorische Stilllegung in die Liste der Nachhaltigkeitsmaßnahmen aufzunehmen, wie die Kommission vorschlägt;

36.

fordert, dass die GAP Ziele für den Einsatz von Energie aus nachhaltigen Quellen enthalten sollte; ist der Ansicht, dass der Agrarsektor bis 2020 den Anteil der erneuerbaren Kraftstoffe auf 40 % steigern und mit Ablauf des Jahres 2030 völlig auf fossile Kraftstoffe verzichten könnte;

37.

stellt fest, dass die Biotechnologie der nächsten Generation jetzt bereitsteht, und fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen der Reform der GAP eine sektorübergreifende Biomassepolitik für die Biotechnologie der nächsten Generation, einschließlich Nachhaltigkeitskriterien für Biomasse, zu erarbeiten, um die Entstehung eines nachhaltigen Marktes für Biomasse aus der Land- und Forstwirtschaft und aus Agrarindustrieunternehmen zu ermöglichen, indem Anreize für die Sammlung verfügbarer Rückstände zur Gewinnung von Bioenergie geschaffen werden, wobei jedoch eine Zunahme der Emissionen und ein Verlust an biologischer Vielfalt verhindert werden müssen;

38.

hebt hervor, dass die europäischen Landwirte durch sinnvolle Maßnahmen auf europäischer Ebene, beispielsweise durch eine Senkung des Agrardieselpreises und Steuerbefreiungen für Strom und Kraftstoffe, die in der Landwirtschaft genutzt werden, insbesondere für elektrisch angetriebene Bewässerungspumpen, dabei unterstützt werden könnten, mehr zu produzieren und die Versorgung sowohl des Binnenmarkts als auch der Exportmärkte mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu gewährleisten; betont, wie wichtig innovative Bewässerungssysteme sind, um angesichts der verheerenden Auswirkungen des Klimawandels – wie z. B. Dürre, Hitzewellen und Versteppung von Ackerland – auf landwirtschaftliche Flächen, die der Erzeugung von Nahrungsmitteln für die Bevölkerung dienen, die Nachhaltigkeit der europäischen Landwirtschaft zu gewährleisten;

39.

hält es angesichts der Tatsache, dass Wasser, und insbesondere Trinkwasser, in Zukunft ein knappes Gut sein wird, für notwendig, effiziente Bewässerungssysteme zu entwickeln, so dass effiziente landwirtschaftliche Produktionsverfahren in den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, mit denen der Nahrungsmittelbedarf der Bevölkerung gedeckt und die Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährleistet werden können;

40.

bedauert es, dass die Ziele der EU im Bereich der biologischen Vielfalt noch nicht erreicht wurden und erwartet, dass die GAP zu den Anstrengungen zur Erreichung dieser Ziele und der Ziele von Nagoya für den Schutz der biologischen Vielfalt beiträgt;

41.

fordert, dass im Rahmen der neuen GAP die Erhaltung der genetischen Vielfalt gefördert, Richtlinie 98/58/EG über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere eingehalten und davon abgesehen wird, die Herstellung von Lebensmitteln aus geklonten Tieren und deren Nachkommen zu finanzieren;

42.

vertritt die Auffassung, dass tierschutzfreundliche Erzeugungsmethoden auch positive Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Lebensmittelqualität und die Lebensmittelsicherheit haben und zudem umweltfreundlicher sind;

43.

betont, dass sämtliche Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unter Einbeziehung aller Beteiligten im Bereich des Bodenschutzes erkundet werden müssen;

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance) und Vereinfachung

44.

weist darauf hin, dass das Cross-Compliance-System direkte Zahlungen an Auflagen knüpft und diese nur dann gewährt, wenn die Nutzflächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, und dass es weiterhin eines der am Besten geeigneten Instrumente darstellt, um die Erbringung von grundlegenden Ökosystemdienstleistungen durch die Landwirte zu optimieren und die neuen ökologischen Herausforderungen zu meistern, indem es die Bereitstellung grundlegender öffentlicher Güter gewährleistet; weist jedoch darauf hin, dass die Einführung des Cross-Compliance-Systems zu zahlreichen Problemen bei der Verwaltung und im Zusammenhang mit seiner Akzeptanz durch die Landwirte geführt hat;

45.

ist der Auffassung, dass sich Direktzahlungen ohne Gegenleistungen nicht mehr rechtfertigen lassen und daher das System einer aufgrund der Ökologisierung der GAP in der Praxis und hinsichtlich der Kontrollen durch die Verwaltung vereinfachten und wirksamen CC in gleicher Weise auf alle Empfänger von Direktzahlungen anzuwenden ist; erinnert daran, dass die Auflagenbindung (Cross Compliance) risikoorientiert und verhältnismäßig sein muss und durch die zuständigen einzelstaatlichen und europäischen Behörden zu beachten und hinreichend zu kontrollieren ist;

46.

ist der Auffassung, dass außerdem verbesserter Ressourcenschutz und verbessertes Ressourcenmanagement grundlegende Elemente der Landwirtschaft im Rahmen der Cross Compliance (CC) sein sollten, um größeren ökologischen Nutzen zu erzielen; fordert straffe, wirksame und effiziente CC-Kontrollen und eine zielgerichtete Ausrichtung des Anwendungsbereichs der CC; fordert den Austausch und die verstärkte Anwendung von bewährten Verfahren zwischen Zahlstellen und Kontrolleinrichtungen, z.B. die Interoperabilität von Datenbanken und den optimalen Einsatz von geeigneten Technologien, um den Verwaltungsaufwand für die Landwirte und Behörden so gering wie möglich zu halten; ist der Ansicht, dass die CC auf Normen beschränkt werden sollte, die mit dem Landwirtschaftssektor in enger Beziehung stehen, einer systematischen und einfachen Überwachung zugänglich sind und auf der Verpflichtung zum Erzielen bestimmter Ergebnisse beruhen, und dass die Regeln vereinheitlicht werden sollten; hebt hervor, wie wichtig bei einem neuen Sanktionssystem die Einführung von Toleranzschwellen und die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind;

47.

ist der Auffassung, dass die Kontrolle der CC stärker mit Bewertungskriterien und mit Anreizen für die Landwirte zum Erzielen von Ergebnissen verknüpft werden müsste; ist ferner der Auffassung, dass die Landwirte selbst stärker in diese Kontrollen eingebunden werden sollten, da sie über einschlägige Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügen, so dass eine Vorbildwirkung erzielt und insbesondere bei den weniger leistungsstarken Landwirten ein Motivationsschub ausgelöst würde;

48.

lehnt es daher ab, dass belastende und unklare Anforderungen, die aus der Wasserrahmenrichtlinie abgeleitet werden, in das Cross-Compliance-System übernommen werden, bevor im Hinblick auf den Stand der Umsetzung dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten Klarheit besteht;

49.

erkennt die beträchtlichen Anstrengungen an, die im Bereich der Tierhaltung – einem Landwirtschaftszweig, der sich derzeit in einer schwierigen Lage befindet – bereits gemacht worden sind, um Gebäude und Ausrüstung an die Hygiene- und Gesundheitsnormen anzupassen; fordert eine kritische Prüfung bestimmter Hygiene-, Tiergesundheits- und Tierkennzeichnungsstandards, ohne dass dadurch die grundlegenden Prinzipien der Lebensmittelsicherheit und der Rückverfolgbarkeit beeinträchtigt werden, um so die überproportionale Belastungen der KMU durch CC zu beenden; fordert insbesondere die Kommission auf, die Hygienestandards der EU zu überprüfen, und zwar vor allem jene, die für den lokalen Direktvertrieb sowie für die Haltbarkeit von Erzeugnissen gelten, um sie in ein angemessenes Verhältnis zu den Risiken zu setzen und um Vertriebskanäle kleineren Umfangs, wie etwa den Verkauf durch die Erzeuger direkt an die Verbraucher und kurze Lebensmittelversorgungsketten nicht unverhältnismäßig zu belasten;

Marktinstrumente, Sicherheitsnetz und Risikomanagement

50.

hält es für wichtig, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und auf den Weltmärkten gegen zu große Preisausschläge vorgehen und rechtzeitig auf Krisen aufgrund von Marktinstabilität reagieren zu können; verweist auf die zentrale Bedeutung, die marktunterstützende Maßnahmen in der Vergangenheit bei der Bekämpfung von Krisen in der Landwirtschaft gespielt haben, und zwar insbesondere auf die Bedeutung von Interventionen und private Lagerhaltung; hebt hervor, dass marktunterstützende Maßnahmen wirksam sein und bei Bedarf unverzüglich aktiviert werden müssen, um ernstzunehmende Probleme für Erzeuger, Verarbeitungsbetriebe und Verbraucher zu verhindern und die GAP in die Lage zu versetzen, ihr wesentliches Ziel, d. h. die die sichere Versorgung mit Nahrungsmitteln, zu erreichen;

51.

betont, dass die GAP über eine gewisse Anzahl an Marktinstrumenten verfügen sollte, die die Funktion eines Sicherheitsnetzes erfüllen, an angemessene Preisniveaus gebunden sind und im Falle schwerer Beeinträchtigungen der Märkte flexibel und effizient eingesetzt werden können; ist der Auffassung, dass diese Instrumente nicht dauerhaft angewandt werden sollten und nicht als ständige und unbegrenzte Absatzmöglichkeit für Erzeugnisse fungieren sollen; weist darauf hin, dass einige dieser Instrumente bereits existieren, aber angepasst werden können, während andere bei Bedarf geschaffen werden können; ist der Auffassung, dass angesichts vollkommen unterschiedlicher Bedingungen in den einzelnen Wirtschaftszweigen differenzierte branchenbezogene Lösungen gegenüber horizontalen Ansätzen vorzuziehen sind; weist auf die Planungsprobleme hin, denen sich Landwirte in Zeiten extremer Preisschwankungen gegenüber sehen; vertritt die Auffassung, dass die bestehenden Marktinstrumente angesichts der zunehmenden Schwankungen auf den Märkten überarbeitet werden müssen, um mehr Effizienz und Flexibilität, eine raschere Umsetzung, eine Ausdehnung auf andere Sektoren, falls erforderlich, sowie eine Anpassung an die aktuellen Marktpreise zu ermöglichen und ein wirksames Sicherheitsnetz zu bieten, ohne Verzerrungen zu schaffen;

52.

ist der Auffassung, dass diese Marktinstrumente auch eigene Instrumente der Angebotssteuerung umfassen sollten, die, wenn sie gerecht und nichtdiskriminierend gehandhabt werden, eine wirksame Marktverwaltung sicherstellen und Krisen infolge von Überproduktion verhindern können, ohne dass dies den Haushalt der Union auch nur mit einem Euro belasten würde;

53.

fordert ein mehrstufiges Sicherheitsnetz für alle Wirtschaftszweige, das auf einer Kombination von Instrumenten wie der öffentlichen und privaten Lagerhaltung, öffentlicher Intervention, Marktstörungsinstrumenten und einer Notklausel beruht; fordert, dass bei kurz andauernden Marktstörungen private Lagerhaltung und öffentliche Intervention für bestimmte Wirtschaftszweige zugelassen werden sollte; fordert darüber hinaus, für alle Wirtschaftszweige ein gemeinsames Marktstörungsinstrument und eine gemeinsame Notklausel zu verankern, die es der Kommission ermöglichen, im Krisenfall unter bestimmten Umständen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu einem Jahr tätig zu werden, was effizienter sein dürfte als die bisherige Vorgehensweise; vertritt deshalb die Auffassung, dass im künftigen EU-Haushalt eine eigene, zügig aktivierbare Reservehaushaltslinie verfügbar gemacht werden sollte, um ein schnelles Reaktionsinstrument für den Fall schwerer Krisen auf den Agrarmärkten bereitzustellen;

54.

ist der Auffassung, dass die Verwendung von Interventionsinstrumenten zu den Exekutivbefugnissen der Kommission gehören; hebt jedoch hervor, dass das Europäische Parlament unverzüglich über geplante Maßnahmen in Kenntnis gesetzt werden muss; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass die Kommission die Meinung des Parlaments in angemessener Weise berücksichtigen muss;

55.

fordert, die Effizienz des Interventionsmechanismus durch eine jährlich stattfindende Bewertung, die in pragmatischer Weise und im Hinblick auf die Lage auf den Märkten durchgeführt wird, zu erhöhen;

56.

ist der Auffassung, dass angesichts der zu erwartenden Umwelt- und Klimaereignisse sowie Seuchen und im Hinblick auf die großen Preisausschläge auf den Agrarmärkten zum Schutz der Einkommen zusätzliche, wirksamere und allen Landwirten der einzelnen Mitgliedstaaten zugängliche Risikovorsorgemaßnahmen auf der Ebene der Union, der Mitgliedstaaten und der einzelnen Betriebe unbedingt erforderlich ist sind;

57.

verweist darauf, dass marktorientierte Produktion, Direktzahlungen und Wettbewerbsfähigkeit den Kern jeder Risikoabsicherung bilden und dass die Verantwortung für eine angemessene Risikovorsorge auch bei den Landwirten liegt; unterstützt in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten darin, den Landwirten nationale Instrumente der Risikoabsicherung zur Verfügung zu stellen, ohne eine Renationalisierung durchzuführen oder Marktverzerrungen zu bewirken; ist daher der Auffassung, dass die Kommission gemeinsame Regeln für die fakultative Förderung von Risikomanagement-Systemen durch die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls durch Schaffung WTO-konformer gemeinschaftlicher Regeln in der Einheitlichen Marktordnung, entwickeln muss, um wettbewerbsverzerrende Wirkungen auf der Ebene des Binnenmarkts auszuschließen; fordert auch, dass die Kommission alle Maßnahmen zur Einführung des Risikomanagements anzumelden und zusammen mit den Legislativvorschlägen eine entsprechende Folgenabschätzung vorzulegen hat;

58.

ist der Auffassung, dass teilweise mit öffentlichen Geldern finanzierte, privatwirtschaftliche Vorsorgesysteme, Mehrgefahrenversicherungen (Klimaversicherungen, Einkommensversicherungen usw.), Termingeschäfte oder auch Investmentfonds angesichts zunehmender Risiken als eine Option für die Mitgliedstaaten ausgebaut und gefördert werden könnten; unterstützt dabei besonders den Zusammenschluss von Landwirten zu Konsortien und Genossenschaften; begrüßt die Entwicklung neuer innovativer Instrumente; weist jedoch darauf hin, dass diese Instrumente den Bestimmungen der WTO entsprechen und Wettbewerbsbedingungen und Handel innerhalb der EU nicht verzerren sollten; fordert deshalb einen Rahmen innerhalb der Einheitlichen Marktordnung für jene Mitgliedstaaten, die diese Maßnahmen umsetzen;

59.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit die Rolle, die Erzeugergemeinschaften, Branchenvereinigungen und -verbände sowie „Fachverbände“ bei der Risikovorsorge und der Qualitätsförderung spielen, auf alle Produktionssparten ausgeweitet werden kann; fordert, dass im Rahmen der in diesen Bereichen durchgeführten Maßnahmen insbesondere Produkte mit Gütezeichen berücksichtigt werden;

60.

fordert die Europäische Kommission auf, im Rahmen der GAP-Reform konkrete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die Gründung von Erzeugervereinigungen gefördert wird, um die Marktposition der Erzeuger zu verbessern;

61.

befürwortet, die 2006 reformierten Regelungen für den Zuckermarkt in ihrer jetzigen Form zumindest bis 2020 zu verlängern, und fordert angemessene Maßnahmen, um die Zuckerproduktion in Europa zu schützen und es dem EU-Zuckersektor zu ermöglichen, innerhalb eines stabilen Rahmens seine Wettbewerbsfähigkeit weiter zu verbessern;

62.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die spezifische Situation im Sektor Milch und Milcherzeugnisse bis März 2015 bewertet werden muss, um zu gewährleisten, dass der Markt für Milch und Milcherzeugnisse einwandfrei funktioniert und stabil bleibt;

63.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission erwägen sollte, einen Vorschlag vorzulegen, mit dem die Anpflanzrechte im Weinsektor über das Jahr 2015 hinaus beibehalten werden, und dies im Rahmen seines für das Jahr 2012 vorgesehenen Beurteilungsberichts über die Weinmarktordnung von 2008 berücksichtigen sollte;

64.

betont die zentrale Rolle der Milchproduktion für die europäische Landwirtschaft und für die Lebendigkeit und den Erhalt ländlicher Gebiete, insbesondere für die Milchproduktion genutzter Regionen mit Weideland und von der Natur benachteiligter Regionen innerhalb der EU, und hebt hervor, dass die Sicherheit der Versorgung der europäischen Verbraucher mit Milchprodukten nachhaltig sichergestellt werden muss; vertritt die Überzeugung, dass eine gesicherte Versorgung mit Milchprodukten am besten durch einen stabilen Markt für Milcherzeugnisse gewährleistet werden kann, auf dem Landwirte für ihre Erzeugnisse angemessene Preise erzielen können; fordert die Kommission daher auf, durch ausreichende politische Instrumente im Bereich Milch und Milcherzeugnisse für den Zeitraum nach 2015 und durch Rahmenbedingungen für einen lauteren Wettbewerb, durch die eine stärkere Position für Primärerzeuger und eine ausgewogenere Verteilung der Gewinne entlang der gesamten Kette der Lebensmittelerzeugung (vom Bauernhof bis zum Einzelhandel) sichergestellt werden, die nachhaltige Entwicklung des Marktes für Milcherzeugnisse zu überwachen und zu ermöglichen;

65.

vertritt die Auffassung, dass Managementsysteme für Obst und Gemüse (Zitrusfrüchte und alle sonstigen betroffenen Erzeugnisse) sowie Wein und Olivenöl ausgebaut werden sollten und dass ein effizienterer Krisenfonds für Obst und Gemüse, ein besseres Krisenmanagement im Weinsektor und eine Aktualisierung der privaten Lagersysteme für Olivenöl erforderlich sind;

Internationaler Handel

66.

fordert die EU auf, die Kohärenz zwischen der GAP und ihrer Entwicklungs- und Handelspolitik zu gewährleisten; legt der EU insbesondere dringend nahe, die Lage in den Entwicklungsländern im Auge zu behalten und die Leistungsfähigkeit der dortigen Lebensmittelindustrie und die langfristige Ernährungssicherheit in diesen Ländern und die Fähigkeit ihrer Bevölkerung, sich selbst zu ernähren, nicht zu beeinträchtigen, wobei es die Grundsätze der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung zu achten gilt; ist daher der Auffassung, dass Handelsabkommen mit der EU im Bereich Landwirtschaft nicht zu Marktstörungen in den am wenigsten entwickelten Ländern führen dürfen;

67.

verweist auf die von den WTO-Mitgliedern auf der Ministerkonferenz in Hongkong 2005 eingegangene Verpflichtung, alle Exportsubventionen abzuschaffen und gleichzeitig Auflagen bei allen Ausfuhrmaßnahmen mit gleicher Wirkung einzuführen, was insbesondere für Ausfuhrkredite, staatliche Handelsunternehmen im Bereich Landwirtschaft und die Regulierung der Nahrungsmittelhilfe gilt;

68.

ersucht die Kommission, eine detaillierte Folgenabschätzung für alle laufenden Handelsverhandlungen, insbesondere für das Assoziationsabkommen EU-Mercosur, vorzulegen, die keine negativen Auswirkungen für die Entwicklungsländer haben und auch die Wirksamkeit der GAP bis 2020 nicht beeinträchtigen sollten;

69.

weist darauf hin, dass Nahrungsmittel nicht nur Handelsgüter sind, sondern dass der Zugang zu Nahrungsmitteln für die menschliche Existenz unerlässlich ist; fordert die EU auf, durch ihre Handels- und Entwicklungspolitik angesichts wachsender Nachfrage und steigender Preise bei Nahrungsmitteln nachhaltige Anbaupraktiken und Ernährungssicherheit in den am wenigsten entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern zu fördern;

70.

fordert die Kommission auf, zu prüfen, welche Rolle die Konzentration im internationalen Getreidehandel bei der Zunahme der Preisschwankungen gespielt hat;

Die Lebensmittelversorgungskette

71.

fordert globale Lösungsansätze zur Verhinderung von Spekulationen mit landwirtschaftlichen Rohstoffen und von extremen Preisschwankungen, die ein Risiko für die sichere Versorgung mit Lebensmitteln darstellen könnten; erkennt jedoch die Bedeutung korrekt funktionierender Warenterminmärkte für landwirtschaftliche Rohstoffe an; vertritt die Auffassung, dass überzogene Spekulationen nur durch auf internationaler Ebene abgestimmte Maßnahmen gezügelt werden können; unterstützt in diesem Zusammenhang die Initiative Frankreichs, das die Präsidentschaft der G-20-Gruppe innehat, die immer heftiger schwankenden Preise für landwirtschaftliche Rohstoffe durch Maßnahmen der G-20 zu bekämpfen; befürwortet ein weltweites Meldesystem und abgestimmte Maßnahmen in Bezug auf Agrarlagerbestände zur Sicherstellung der Versorgung mit Lebensmitteln; weist daher darauf hin, dass über eine Vorratslagerhaltung wichtiger Agrarrohstoffe nachgedacht werden sollte; betont, dass die angestrebten Ziele nur dann erreicht werden können, wenn die Lagerkapazitäten erweitert und außerdem Marktüberwachungs- und -beobachtungsinstrumente entwickelt werden; verweist insbesondere auf die alarmierenden Folgen der weltweiten Preisschwankungen für die Entwicklungsländer;

72.

hebt hervor, dass – anders als in den der landwirtschaftlichen Primärerzeugung vor- und nachgelagerten Wirtschaftsbereichen – die Einkommen von Landwirten und Haushalten in ländlichen Gebieten in den vergangenen Jahrzehnten im Vergleich zu den übrigen Wirtschaftszweigen stetig zurückgegangen sind und lediglich halb so hoch sind wie die Einkommen von Haushalten in Städten, während die Marktmacht und die Gewinnspannen der Händler und Einzelhändler in der Lebensmittelversorgungskette deutlich angestiegen sind;

73.

fordert Maßnahmen zum Ausbau der Verwaltungskapazitäten von Ersterzeugern und Erzeugerorganisationen und zur Stärkung ihrer Verhandlungsposition gegenüber den anderen Wirtschaftsakteuren in der Lebensmittelversorgungskette (Einzelhandel, verarbeitendes Gewerbe, Betriebsmittelerzeuger), ohne das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu stören; vertritt die Auffassung, dass das Funktionieren der Lebensmittelversorgungskette durch legislative Initiativen mit dem Ziel einer größeren Transparenz der Lebensmittelpreise und durch Maßnahmen zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken dringend so verbessert werden muss, dass die Landwirte den ihnen zustehenden Mehrwert erhalten; fordert die Kommission auf, die Stellung der Landwirte zu verbessern und einen fairen Wettbewerb zu fördern; vertritt ferner die Auffassung, dass die Benennung von Ombudsleuten zur Beilegung von Konflikten zwischen den einzelnen Akteuren der Lebensmittelversorgungskette in Erwägung gezogen werden sollte;

74.

ist zudem der Ansicht, dass zur Stärkung der Verhandlungsposition der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette Instrumente entwickelt werden müssen, die es den Landwirten ermöglichen, kurze, transparente und effiziente Produktionsketten anzubieten, die geringe Umweltauswirkungen haben, Qualität fördern und die Information der Verbraucher gewährleisten, weniger Zwischenhändler umfassen sowie gerechte und transparente Preisbildungsmechanismen fördern;

75.

wünscht, dass die Beihilferegelung für Bedürftige beibehalten wird;

Ländliche Entwicklung

76.

erkennt die Bedeutung der im Rahmen der zweiten Säule festgelegten und finanzierten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums an, die zur Verbesserung des Umweltschutzes und zur Modernisierung, Innovation, Infrastruktur und Wettbewerbsfähigkeit beitragen, und ist sich der Notwendigkeit einer Weiterentwicklung der Wirtschaft im ländlichen Raum und des Agrar- und Lebensmittelsektors und sowie einer Steigerung des Lebensstandards in ländlichen Gebieten bewusst; hebt auch die Notwendigkeit hervor, politische Ziele wie etwa die Ziele der Strategie EU 2020 – intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum – zu erreichen, die auch den Landwirten und der Landbevölkerung zugute kommen sollten;

77.

ist der Auffassung, dass Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums den Herausforderungen in den Bereichen Ernährungssicherheit, nachhaltiges Management natürlicher Ressourcen, Klimawandel, biologische Vielfalt sowie Erschöpfung der Wasserressourcen und der Bodenfruchtbarkeit gerecht werden müssen und einen ausgeglichenen territorialen Zusammenhalt sowie Beschäftigung fördern müssen; vertritt die Auffassung, dass diese Maßnahmen auch die Selbstversorgung der Betriebe mit erneuerbaren Energien vor allem aus landwirtschaftlichen Abfällen verbessern sollten; bestätigt, dass Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung dazu beitragen sollten, zunehmend mehr Mehrwert dauerhaft im ländlichen Raum zu halten, die Verbesserung der ländlichen Infrastruktur und die Bereitstellung erschwinglicher Dienstleistungen für die Bevölkerung und die Wirtschaftsbetriebe vor Ort zu fördern;

78.

ist der Ansicht, dass dabei besonderes Augenmerk auf die Förderung von Junglandwirten gelegt werden sollte; ist der Auffassung, dass angesichts der rasch voranschreitenden Überalterung der Landbevölkerung in Europa wirksame Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Niederlassung von Junglandwirten und anderen neuen Marktteilnehmern zu fördern, und dass die Förderregelungen im Rahmen der zweiten Säule ausgeweitet werden sollten, etwa für den Zugang zu landwirtschaftlichen Flächen, die Zahlung von Beihilfen und die Gewährung von günstigen Darlehen, insbesondere in den Bereichen Innovation, Modernisierung und Investitionen usw., und geht davon aus, dass derartige Mechanismen in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden;

79.

schlägt vor, einen Großteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Agrarumweltregelungen einzubeziehen, die Landwirten finanzielle und technische Anreize bieten sollten, nachhaltigere, ressourcenschonendere und sparsamere landwirtschaftliche Verfahren anzuwenden;

80.

betont, dass die Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung die Nutzung aller natürlichen Ressourcen und des gesamten Arbeitskräftepotenzials der ländlichen Gebiete mittels einer hochwertigen Agrarproduktion ermöglichen sollte, etwa durch Direktverkauf, Absatzförderung, Versorgung lokaler Märkte und Diversifizierung sowie durch Absatzkanäle für Biomasse und effiziente Energienutzung;

81.

hebt hervor, dass eine angemessene Infrastruktur, etwa für Bildung und Ausbildung, Betriebsberatung und Austausch bewährter Verfahren, für die Entwicklung und Verbreitung landwirtschaftlicher Kenntnisse und Innovationssysteme erforderlich ist, um die Landwirtschaft zu modernisieren, innovativ wirtschaftende Landwirten beim Wissenstransfer zu unterstützen und Wertschöpfungsketten im ländlichen Raum zu verbessern; ist der Auffassung, dass derartige Programme in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen sollten;

82.

befürwortet daher die Aufnahme zielgerichteter, von den Mitgliedstaaten zu bestimmender Maßnahmen in die zweite Säule, um gemeinsame Ziele der EU hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums (Strategie 2020) zu verwirklichen; hebt die Bedeutung eines gezielten und ergebnisorientierten Gesamtrahmens der EU hervor, hält jedoch daran fest, dass die Mitgliedstaaten und die regionalen Gebietskörperschaften am besten in der Lage sind, zu entscheiden, welche Programme vor Ort am meisten zur Erfüllung der EU-Ziele beitragen können; fordert daher, bei der Konzeption von künftigen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums die Grundsätze von Subsidiarität und Flexibilität anzuwenden und hält einen stark partizipativ orientierten Ansatz bei örtlichen und subregionalen Partnerschaften für notwendig, wobei bei der Konzeption und Umsetzung zukünftiger europäischer und einzelstaatlicher Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der LEADER-Methode vorgegangen werden sollte; ist der Auffassung, dass Folgeabschätzungen und ausführliche Simulationen angewendet werden sollten, um einen verringerten nationalen Beitrag bei den gezielteren Maßnahmen zu bestimmen;

83.

spricht sich dafür aus, im Rahmen der ländlichen Entwicklung auch zielgerichtete Maßnahmen zum Schutz des Bergwaldes vorzusehen;

84.

fordert die Kommission auf, neue Finanzierungsinstrumente einzuführen, die Junglandwirten gezielt Zugang zu günstigen Darlehen verschaffen, oder im Rahmen des Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ein neues System zu schaffen, das beispielsweise JERICHO (Joint Rural Investment CHOice – gemeinsame Option für Investitionen im ländlichen Raum) genannt werden könnte und auf den Erfahrungen mit der Initiative JEREMIE im Rahmen der Strukturfonds beruhen würde;

85.

betont, dass benachteiligte Gebiete aufgrund der Landschaft, die bewirtschaftet wird, der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Bereitstellung ökologischer Vorteile sowie der Dynamik ländlicher Gebiete häufig einen hohen Wert haben; spricht sich in diesem Zusammenhang für den Verbleib der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete in der zweiten Säule aus und fordert eine Verbesserung ihrer Wirksamkeit; ist der Auffassung, dass die gezielte Unterstützung von Landwirten in benachteiligten Gebieten für die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Tätigkeit in diesen Gebieten, die die drohende Landflucht verringert, äußerst wichtig ist; betont, dass die Feinabstimmung der Kriterien Sache der Mitgliedstaaten und der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sein und im von der EU vorgegebenen Rahmen vorgenommen werden muss;

86.

unterstreicht, dass die ländlichen Strukturen in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind und daher unterschiedlicher Maßnahmen bedürfen; fordert daher größere Flexibilität, damit die Mitgliedstaaten und die Regionen freiwillige Maßnahmen ergreifen können, die durch die EU kofinanziert werden sollten, vorausgesetzt, dass die Maßnahmen der Kommission gemeldet und von ihr genehmigt worden sind; erinnert daran, dass bei den Kofinanzierungssätzen auch nach 2013 weiterhin die besonderen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Konvergenzgebiete berücksichtigt werden sollten;

87.

befürwortet, dass für Maßnahmen im Rahmen der zweiten Säule, die von besonderer Bedeutung für die Mitgliedstaaten sind, die zur Zeit bestehenden Kofinanzierungsraten auch nach 2013 bestehen bleiben sollen; betont aber, dass eine zusätzliche einzelstaatliche Kofinanzierung in keinem Fall eine Renationalisierung der zweiten Säule zur Folge haben sollte und die Lücke bezüglich der Fähigkeit der Mitgliedstaaten zur Kofinanzierung der von ihnen gesetzten Prioritäten nicht vergrößern sollte;

88.

erinnert daran, dass die Modulation in allen Varianten sowohl obligatorisch als auch freiwillig, als Mittel der Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums 2012 ausläuft, und hebt hervor, dass im nächsten Finanzierungszeitraum angemessene Finanzierungsmittel für die zweite Säule sichergestellt werden müssen;

89.

fordert, bei der Verteilung der Mittel in der zweiten Säule abrupte Änderungen zu vermeiden, da Mitgliedstaaten, lokale Gebietskörperschaften und landwirtschaftliche Betriebe Planungssicherheit und Kontinuität brauchen; betont, dass die Diskussion über die Verteilung dieser Mittel nicht getrennt von der Diskussion über die Verteilung der Mittel der ersten Säule geführt werden darf; fordert die Kommission daher auf, einen pragmatischen Ansatz als Grundprinzip der Verteilung von Mitteln aus der zweiten Säule zu erstellen; fordert eine gerechte Verteilung der Mittel der zweiten Säule unter den Mitgliedstaaten gemäß objektiven Kriterien, in denen die Vielfalt der Bedürfnisse der ländlichen Gebiete zur Geltung Europas kommen muss; plädiert dafür, dass diese Änderungen nach einer begrenzten Übergangszeit gleichzeitig mit den Änderungen bei der Verteilung der Mittel der ersten Säule vorgenommen werden;

90.

bevorzugt Regeln der Kofinanzierung bei der Entwicklung des ländlichen Raums, die es auf regionaler und lokaler Ebene ermöglichen, dass sich öffentliche und private Mittel des auf einzelstaatlicher Ebene kofinanzierten Anteils ergänzen und so die zur Verfügung stehenden Mittel zur Verfolgung der auf politischer Ebene festgelegten Ziele für den ländlichen Raum aufstocken;

91.

fordert eine Vereinfachung der Programmplanung und Programmabwicklung auf allen Ebenen der zweiten Säule, um die Wirksamkeit zu verbessern; fordert zudem vereinfachte, wirksame und effiziente Systeme für die Kontrolle, Bewertung und Berichterstattung bezüglich der Cross-Compliance-Maßnahmen; ist der Auffassung, dass die Kontrollen im Rahmen der ersten und der zweiten Säule vereinheitlicht und kohärenter gestaltet werden sollten, so dass ähnliche Regeln und Verfahren gelten, damit die Belastung der Landwirte durch Kontrollen insgesamt verringert wird; fordert eine flexiblere Handhabung des 5-jährigen Verpflichtungszeitraumes bei Umweltschutzmaßnahmen in der Landwirtschaft;

92.

fordert, Genossenschaften von den Beschränkungen gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/61/EG bezüglich der Fördergelder für Betriebe, die über einer dort festgelegten KMU-Schwelle liegen, sowie von dem dort ausgesprochenen allgemeinen Verbot, Fördergelder ab einer bestimmten Höhe in Anspruch zu nehmen, auszunehmen;

93.

ist der Auffassung, dass es für die Gebiete in äußerster Randlage auch weiterhin besondere Maßnahmen im Rahmen der Politik der ländlichen Entwicklung geben muss; ist ferner der Auffassung, dass die sich aufgrund ihrer Lage ergebenden Probleme und die geringe Bandbreite der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die ländliche Wirtschaft in diesen Gebieten angewiesen ist, die Beibehaltung einer EU-Kofinanzierungsrate von bis zu 85 % zur Deckung der Kosten für ihre Programme zur Förderung der ländlichen Entwicklung rechtfertigen;

94.

begrüßt den Übergang zu mehr Koordinierung auf EU-Ebene, besonders zwischen den Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Kohäsionspolitik, um Doppelarbeit, widersprüchlich formulierte Ziele und Überschneidungen zu vermeiden; weist aber darauf hin, dass die Projekte der Kohäsionspolitik und der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums von unterschiedlichem Umfang sind, und spricht sich deshalb dafür aus, dass die Finanzinstrumente getrennt bleiben und dass die Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums ihren Schwerpunkt weiterhin auf die ländlichen Gemeinden legen und als politisch unabhängige Instrumente erhalten bleiben;

95.

ist der Auffassung, dass durch die Kohäsionspolitik sowie durch eine neue und wirkungsmächtige GAP das wirtschaftliche Potenzial der ländlichen Gebiete freigesetzt wird und sichere Arbeitsplätze geschaffen werden, was eine nachhaltige Entwicklung dieser Gebiete gewährleistet;

96.

weist darauf hin, dass eine Politik zur Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten umgesetzt werden muss, in deren Rahmen umweltverträgliche und ressourcenschonende Verfahren eingeführt werden, die zur Anwendung gelangen, wenn landwirtschaftliche Tätigkeiten und insbesondere der Verbrauch von Wasser grenzüberschreitende Auswirkungen haben;

*

* *

97.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 20.

(4)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 112.

(5)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0286.

(8)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0223.


18.12.2012   

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CE 390/65


Donnerstag, 23. Juni 2011
Freiwilliges System der Kennzeichnung in Braille-Schrift auf der Verpackung von Industrieerzeugnissen

P7_TA(2011)0299

Erklärung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu einem freiwilligen System der Kennzeichnung in Braille-Schrift auf der Verpackung von Industrieerzeugnissen

2012/C 390 E/07

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in denen die Rechte von Personen mit Behinderungen verankert sind,

gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterzeichnet haben,

B.

in der Erwägung, dass in Artikel 56a der Richtlinie 2004/27/EG über den Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel festgelegt ist, dass der Name des Arzneimittels auf der Verpackung in Braille-Schrift angegeben sein muss,

1.

betont, dass Menschen mit einer Sehbehinderung das Recht auf ein Leben in Unabhängigkeit und auf umfassende Beteiligung an der Gesellschaft haben;

2.

fordert die Kommission auf, eine umfassende Konsultation mit allen Beteiligten über die Kosten, die Wirksamkeit und die Durchführbarkeit der Einführung eines freiwilligen Systems zur Kennzeichnung in Braille-Schrift auf der Verpackung von Industrieerzeugnissen auf Ebene der Union einzuleiten, wobei diese Kennzeichnung zumindest die Art des Erzeugnisses und das Ablaufdatum umfassen und für Verbraucher mit einer Sehbehinderung eine Erleichterung darstellen sollte; stellt jedoch fest, dass angesichts der Tatsache, dass nicht alle Blinden die Braille-Schrift lesen können, im Rahmen der vorgeschlagenen Konsultation auch Alternativen geprüft werden sollten, wie die Informationen auf der Verpackung vermittelt werden könnten;

3.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen der europäischen Industrie und den Unternehmen Anreize zu bieten, um sie für diese Problematik zu sensibilisieren;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (1) der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  Die Liste der Unterzeichner wird in der Anlage 1 des Protokolls vom 23. Juni 2011 veröffentlicht (P7_PV(2011)06-23(ANN1)).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Donnerstag, 23. Juni 2011

18.12.2012   

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CE 390/66


Donnerstag, 23. Juni 2011
Änderung von Artikel 51 GO: gemeinsame Ausschusssitzungen

P7_TA(2011)0277

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 über die Änderung von Artikel 51 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend die Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen (2010/2061(REG))

2012/C 390 E/08

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Schreibens des Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze vom 11. März 2010 und des Schreibens des Vorsitzenden des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 25. März 2010,

gestützt auf die Artikel 211 und 212 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A7-0197/2011),

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung die nachstehende Änderung vorzunehmen;

2.

verweist darauf, dass diese Änderung am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft tritt;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 51

Sofern die Bedingungen des Artikels 49 Absatz 1 und des Artikels 50 erfüllt sind , kann die Konferenz der Präsidenten, wenn sie überzeugt ist, dass das Thema von großer Bedeutung ist, die Anwendung eines Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen und einer gemeinsamen Abstimmung beschließen. In diesem Fall arbeiten die betroffenen Berichterstatter einen einzigen Berichtsentwurf aus, der von den beteiligten Ausschüssen in gemeinsamen Sitzungen, in denen die betroffenen Ausschussvorsitze gemeinsam den Vorsitz führen, geprüft und zur Abstimmung gebracht wird. Die beteiligten Ausschüsse können ausschussübergreifende Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der gemeinsamen Sitzungen und Abstimmungen einsetzen.

1.     Wird sie mit einer Frage der Zuständigkeit gemäß Artikel 188 Absatz 2 befasst , kann die Konferenz der Präsidenten die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen und einer gemeinsamen Abstimmung beschließen , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind :

Die Angelegenheit fällt gemäß Anlage VII in die unteilbare Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, und

sie ist davon überzeugt, dass das Thema von großer Bedeutung ist.

2.    In diesem Fall arbeiten die jeweiligen Berichterstatter einen einzigen gemeinsamen Berichtsentwurf aus, der von den betroffenen Ausschüssen in gemeinsamen Sitzungen, in denen die Vorsitze der betroffenen Ausschüsse gemeinsam den Vorsitz führen, geprüft und zur Abstimmung gebracht wird.

Die mit dem Status des zuständigen Ausschusses einhergehenden Rechte können in sämtlichen Phasen des Verfahrens von den betroffenen Ausschüssen nur gemeinsam wahrgenommen werden. Die betroffenen Ausschüsse können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der Sitzungen und Abstimmungen einsetzen.

3.     In zweiter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens wird der Standpunkt des Rates in einer gemeinsamen Sitzung der betroffenen Ausschüsse geprüft, die in Ermangelung einer Einigung zwischen den Vorsitzen der betreffenden Ausschüsse am Mittwoch der ersten für die Sitzung parlamentarischer Organe vorgesehenen Woche, die auf die Übermittlung des Standpunkts des Rates an das Parlament folgt, stattfindet. In Ermangelung einer Einigung über die Einberufung einer weiteren Sitzung wird diese vom Vorsitz der Konferenz der Ausschussvorsitze einberufen. Über die Empfehlung für die zweite Lesung wird in einer gemeinsamen Sitzung auf der Grundlage eines gemeinsamen Texts abgestimmt, der von den jeweiligen Berichterstattern der betroffenen Ausschüsse ausgearbeitet wird; in Ermangelung eines gemeinsamen Texts wird über die in den betroffenen Ausschüssen eingereichten Änderungsanträge abgestimmt.

In dritter Lesung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens sind die Vorsitze und Berichterstatter der betroffenen Ausschüsse von Amts wegen Mitglieder der Delegation im Vermittlungsausschuss.


18.12.2012   

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CE 390/67


Donnerstag, 23. Juni 2011
Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Adrian Severin

P7_TA(2011)0278

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Adrian Severin (2011/2070(IMM))

2012/C 390 E/09

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von der Nationalen Anti-Korruptionsbehörde (Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichts- und Kassationshof Rumäniens) am 5. April 2011 übermittelten und am 6. April 2011 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Adrian Severin,

nach Anhörung von Adrian Severin am 23. Mai 2011 gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, vom 10. Juli 1986, vom 15. und 21. Oktober 2008 und vom 19. März 2010 (1),

unter Hinweis auf Artikel 72 Absatz 2 der rumänischen Verfassung,

unter Hinweis auf Artikel 4 des rumänischen Strafgesetzbuches, dem zufolge das rumänische Strafrecht auf außerhalb des rumänischen Hoheitsgebiets begangene Straftaten Anwendung findet, wenn der Täter rumänischer Staatsangehöriger ist oder wenn der Täter, ohne die rumänische Staatsangehörigkeit zu besitzen, in Rumänien ansässig ist,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0242/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Nationale Anti-Korruptionsbehörde Rumäniens die Aufhebung der Immunität von Adrian Severin, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat, um es der rumänischen Staatsanwaltschaft zu ermöglichen, gegen Adrian Severin die erforderlichen Ermittlungen und eine strafrechtliche Verfolgung durchzuführen, die möglicherweise erforderliche Durchsuchung seiner Wohnung und Büroräume sowie der Computer oder sonstiger elektronischer Quellen zu beantragen und ihn wegen Bestechlichkeit und/oder unerlaubter Einflussnahme oder eines anderen rechtlichen Tatbestandes, der im Hinblick auf die mutmaßliche(n) Straftat(en) vor den zuständigen Strafgerichten bejaht werden könnte, anzuklagen,

B.

in der Erwägung, dass die Aufhebung der Immunität von Adrian Severin mutmaßliche Korruptionsdelikte gemäß Artikel 6 des rumänischen Gesetzes Nr. 78/2000 in Verbindung mit Artikel 254 (Korruption) und Artikel 257 (unerlaubte Einflussnahme) des Strafgesetzbuches sowie mit Artikel 81 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 78/2000 betrifft,

C.

in der Erwägung, dass es nicht Aufgabe des Europäischen Parlaments ist, sich zur etwaigen Schuld des Abgeordneten oder zur eventuellen Möglichkeit zu äußern, die ihm zur Last gelegten Straftaten rechtlich zu verfolgen,

D.

in der Erwägung, dass deshalb empfohlen werden sollte, die parlamentarische Immunität in diesem Fall aufzuheben,

1.

beschließt, die Immunität von Adrian Severin unter Ausschluss von Einschränkungen der persönlichen Freiheit aufzuheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden Rumäniens und Adrian Severin zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 419; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2403; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929 und Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (ABl. C 134 vom 22.5.2010, S. 29).


18.12.2012   

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CE 390/69


Donnerstag, 23. Juni 2011
Wahl eines Vizepräsidenten (Auslegung des Artikels 13 Absatz 1 der Geschäftsordnung)

P7_TA(2011)0298

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zur Wahl eines Vizepräsidenten (Auslegung des Artikels 13 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments)

2012/C 390 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des Ausschusses für konstitutionelle Fragen vom 15. Juni 2011,

gestützt auf Artikel 211 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, dem Artikel 13 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung die folgende Auslegung anzufügen:

"Falls ein einzelner Vizepräsident ersetzt werden muss und nur ein Kandidat zur Verfügung steht, kann dieser durch Zuruf gewählt werden. Der Präsident kann nach seinem Ermessen entscheiden, ob die Wahl durch Zuruf oder in geheimer Abstimmung erfolgt. Der gewählte Kandidat nimmt in der Rangfolge die Stelle des Vizepräsidenten ein, den er ersetzt."

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHES PARLAMENT

Donnerstag, 23. Juni 2011

18.12.2012   

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CE 390/70


Donnerstag, 23. Juni 2011
Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank – der Kandidat Mario Draghi

P7_TA(2011)0275

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 über die Empfehlung des Rates zu der Ernennung des Präsidenten der Europäischen Zentralbank (10057/2011 – C7-0134/2011 – 2011/0804(NLE))

2012/C 390 E/11

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 17. Mai 2011 (10057/2011) (1),

gestützt auf Artikel 283 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Europäischen Rat konsultiert wurde (C7-0134/2011),

gestützt auf Artikel 109 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0229/2011),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat das Europäische Parlament mit Schreiben vom 20. Mai 2011 zur Ernennung von Mario Draghi zum Präsidenten der Europäischen Zentralbank für eine Amtszeit von acht Jahren ab dem 1. November 2011 konsultiert hat,

B.

in der Erwägung, dass sein Ausschuss für Wirtschaft und Währung daraufhin mit der Beurteilung des Beglaubigungsschreibens des Kandidaten begonnen hat, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse nach Artikel 283 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und vor dem Hintergrund des Erfordernisses einer völligen Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank gemäß Artikel 130 AEUV, sowie in der Erwägung, dass der Ausschuss im Laufe dieser Prüfung einen Lebenslauf des Bewerbers und dessen Antworten auf den schriftlichen Fragenkatalog, der ihm übermittelt worden war, erhalten hat,

C.

in der Erwägung, dass der Ausschuss im Anschluss daran am 14. Juni 2011 eine zweieinhalbstündige Anhörung mit dem Kandidaten durchführte, bei der er zunächst eine Erklärung abgab und anschließend den Fragen der Ausschussmitglieder Rede und Antwort stand,

1.

gibt eine befürwortende Stellungnahme zu der Empfehlung des Rates ab, Mario Draghi zum Präsidenten der Europäischen Zentralbank zu ernennen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 150 vom 9.6.2011, S. 8.


18.12.2012   

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CE 390/71


Donnerstag, 23. Juni 2011
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung: General Motors/Belgien

P7_TA(2011)0276

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/031 BE/General Motors Belgium, Belgien) (KOM(2011)0212 – C7-0096/2011 – 2011/2074(BUD))

2012/C 390 E/12

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2011)0212 – C7-0096/2011),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Schreibens des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0191/2011),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass der Anwendungsbereich des EGF für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge befristet erweitert wurde und nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern umfasst, die infolge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind,

C.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Beachtung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

D.

in der Erwägung, dass Belgien Unterstützung in Fällen beantragt hat, die 2 834 Entlassungen (die sämtlich für Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen sind) in dem Hauptunternehmen General Motors Belgium und vier seiner Zulieferer betreffen, die in der NUTS II-Region Antwerpen (Belgien) im Kraftfahrzeugsektor tätig sind,

E.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen; bekundet in diesem Sinne seine Wertschätzung des verbesserten Verfahrens, das die Kommission aufgrund der Forderung des Parlaments nach Beschleunigung der Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat und das darauf abzielt, der Haushaltsbehörde die Bewertung der Kommission hinsichtlich der Förderfähigkeit eines EGF-Antrags zusammen mit dem Vorschlag zur Inanspruchnahme des EGF vorzulegen; hofft, dass im Rahmen der anstehenden Überprüfung des EGF weitere Verbesserungen bezüglich des Verfahrens verwirklicht werden;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung und der Wirtschafts- und Finanzkrise entlassen wurden; weist auf die Rolle hin, die der EGF diesbezüglich bei der Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt spielen kann; fordert allerdings eine Bewertung der langfristigen Integration dieser Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt als unmittelbare Konsequenz der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen;

3.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

4.

stellt fest, dass die übermittelten Angaben über das aus dem EGF zu finanzierende koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen Informationen über die Komplementarität mit Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, einschließen; fordert die Kommission erneut auf, auch in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Angaben vorzulegen;

5.

begrüßt die Tatsache, dass im Anschluss an wiederholte Forderungen des Parlaments im Haushaltsplan 2011 erstmals Zahlungsermächtigungen in Höhe von 47 608 950 EUR in der EGF-Haushaltslinie 04 05 01 veranschlagt sind; weist darauf hin, dass der EGF als gesondertes spezifisches Instrument mit eigenen Zielsetzungen und Fristen geschaffen wurde und daher zweckgebundene Mittel rechtfertigt, wodurch Mittelübertragungen aus anderen Haushaltslinien wie in der Vergangenheit ersetzt werden, die sich negativ auf die Verwirklichung verschiedener politischer Ziele auswirken könnten;

6.

vertritt die Auffassung, dass Fragen im Zusammenhang mit multinationalen Unternehmen, deren Umstrukturierungen oder Verlagerungen zu Entlassungen, und damit zu einer Intervention durch den EGF, führen, im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der EGF-Verordnung behandelt werden müssen, ohne dass es dabei zu einer Gefährdung des Zugangs entlassener Arbeitnehmer zum EGF kommt;

7.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


Donnerstag, 23. Juni 2011
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (Antrag EGF/2010/031 BE/General Motors Belgium, Belgien)

(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss 2011/470/EU.)


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 390/73


Donnerstag, 23. Juni 2011
Aufteilung der Fangmöglichkeiten und finanzielle Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der EU und den Seychellen ***

P7_TA(2011)0279

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten und die finanzielle Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (17238/2010 – C7-0031/2011 – 2010/0335(NLE))

2012/C 390 E/13

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (17238/2010),

in Kenntnis des Entwurfs des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (17237/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0031/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0192/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

fordert die Kommission auf, ihm die Ergebnisse der Sitzungen und Tätigkeiten des in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Seychellen (nachstehend „Partnerschaftsabkommen“ genannt) vorgesehenen Gemischten Ausschusses sowie das in Artikel 3 des Protokolls genannte mehrjährige sektorale Programm zu übermitteln;

3.

bittet die Kommission, dem Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Geltungsdauer des Protokolls und vor der Einleitung von Verhandlungen über die Verlängerung des Partnerschaftsabkommens einen Bericht über dessen Durchführung vorzulegen;

4.

ersucht die Kommission um einen Bericht über die Entwicklung der Piraterie in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Seychellen zwischen 2006 und 2010 und deren Auswirkungen auf die Fischereitätigkeit der Seychellen und die europäische Fischereitätigkeit;

5.

fordert, dass Vertreter des Fischereiausschusses des Parlaments als Beobachter an den Sitzungen des in Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses teilnehmen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Seychellen zu übermitteln.


18.12.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 390/74


Donnerstag, 23. Juni 2011
Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der EU und São Tomé und Príncipe ***

P7_TA(2011)0280

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (05371/2011 – C7-0119/2011 – 2010/0355(NLE))

2012/C 390 E/14

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (05371/2011),

in Kenntnis des Entwurfs des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung gemäß dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (05370/2011),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 43 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0119/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Fischereiausschusses sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Haushaltsausschusses (A7-0194/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

fordert die Kommission auf, dem Parlament die Ergebnisse der Sitzungen und der Tätigkeiten des in Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe (nachstehend „Partnerschaftsabkommen“ genannt) vorgesehenen Gemischten Ausschusses sowie das in Artikel 3 des Protokolls genannte mehrjährige sektorale Programm und die betreffenden jährlichen Bewertungen zu übermitteln; die Teilnahme von Vertretern des Parlaments als Beobachter an den Sitzungen des in Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses zu ermöglichen und dem Parlament und dem Rat im letzten Jahr der Geltungsdauer des Protokolls und vor der Einleitung von Verhandlungen über seine Verlängerung einen vollständigen Bericht über dessen Durchführung vorzulegen, ohne dabei den Zugang zu diesem Dokument unnötig einzuschränken;

3.

fordert den Rat und die Kommission auf, im Rahmen ihrer entsprechenden Befugnisse das Parlament gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in allen Phasen der mit dem Protokoll und seiner Verlängerung im Zusammenhang stehenden Verfahren unverzüglich und umfassend zu unterrichten;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe zu übermitteln.


18.12.2012   

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CE 390/75


Donnerstag, 23. Juni 2011
Protokoll EU/Andorra über zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen ***

P7_TA(2011)0281

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Protokolls über die Ausdehnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (17403/2010 – C7-0036/2011 – 2010/0308(NLE))

2012/C 390 E/15

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (17403/2010),

in Kenntnis des Entwurfs eines Protokolls über die Ausdehnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra auf zollrechtliche Sicherheitsmaßnahmen (17405/2010),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0036/2011),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0198/2011),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Fürstentums Andorra zu übermitteln.


18.12.2012   

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CE 390/75


Donnerstag, 23. Juni 2011
Abkommen EG/Kanada über die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***

P7_TA(2011)0282

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada (06645/1/2010 – C7-0100/2010 – 2009/0156(NLE))

2012/C 390 E/16

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (06645/1/2010),

in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (15561/2008),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4, Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0100/2010),

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0298/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Kanadas zu übermitteln.


18.12.2012   

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CE 390/76


Donnerstag, 23. Juni 2011
Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ***I

P7_TA(2011)0287

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem orschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (KOM(2010)0527 – C7-0301/2010 – 2010/0281(COD)) (1)

2012/C 390 E/17

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Abänd. 2]:

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)

zum Vorschlag der Kommission


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0183/2011).

(2)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.


Donnerstag, 23. Juni 2011
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank  (1) ,

nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die ▐ Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Union sollte im Kontext der Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der beschäftigungspolitischen Leitlinien entwickelt werden und bewirken, dass die richtungweisenden Grundsätze, d. h. stabile Preise, gesunde und nachhaltige öffentliche Finanzen und solide monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz, eingehalten werden.

(1a)

Die Verwirklichung und die Aufrechterhaltung eines dynamischen Binnenmarktes sollten als Bestandteil eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion angesehen werden.

(1b)

Der verbesserte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollte sich auf mehrere miteinander verknüpfte und kohärente Politiken für nachhaltiges Wachstum und insbesondere eine Strategie der Union für Wachstum und Arbeitsplätze, ein Europäisches Semester für die verstärkte Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik, einen wirksamen Rahmen zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger Defizite der Staatshaushalte (den Stabilitäts- und Wachstumspakt), einen robusten Rahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte sowie eine verstärkte Regulierung und Überwachung der Finanzmärkte stützen.

(2)

Es besteht die Notwendigkeit, Lehren aus dem ersten Jahrzehnt des Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion zu ziehen, und es besteht vor allem die Notwendigkeit einer verstärkten wirtschaftspolitischen Steuerung in der Union, die auf einer stärkeren nationalen Eigenverantwortung aufbaut .

(2a)

Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung sollte eine engere und rechtzeitigere Einbeziehung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente einschließen. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem Mitgliedstaat, der von einer Empfehlung oder einem Beschluss des Rates gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 dieser Verordnung betroffen ist, die Gelegenheit bieten, an einem Meinungsaustausch teilzunehmen.

(2b)

Der Kommission sollte eine stärkere und unabhängigere Rolle in dem Verfahren der verschärften Überwachung in Bezug auf für jeden Mitgliedstaat spezifische Überwachungsmaßnahmen, Entsendungen, Empfehlungen und Warnungen zukommen.

(3)

Insbesondere sollte die Überwachung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten über die haushaltspolitische Überwachung hinaus um einen detaillierteren und förmlicheren Rahmen erweitert werden, um übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte zu vermeiden und die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Aufstellung von Korrekturplänen zu unterstützen, bevor sich Divergenzen verfestigen. Diese Erweiterung des Rahmens für die wirtschaftspolitische Überwachung sollte mit einer Vertiefung der haushaltspolitischen Überwachung einhergehen.

(4)

Um die Behebung solcher Ungleichgewichte zu unterstützen, ist es notwendig, ein Verfahren zu schaffen, das in der Gesetzgebung detailliert festgelegt ist.

(5)

Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 3 und 4 AEUV sollte durch spezielle Regeln für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte in der Union ergänzt werden; gleichzeitig sollte eine Abstimmung mit dem jährlichen multilateralen Überwachungszyklus erfolgen .

(6)

Dieses Verfahren sollte ▐ einen Warnmechanismus für die frühzeitige Erkennung aufkommender makroökonomischer Ungleichgewichte schaffen . Ihm zugrunde liegen sollte als Richtschnur ein transparentes Scoreboard, das Richtvorgaben für Schwellenwerte enthält und mit einer ökonomischen Beurteilung kombiniert wird. Bei dieser Beurteilung sollte unter anderem der nominalen und realen Konvergenz innerhalb und außerhalb des Euroraums Rechnung getragen werden.

(6a)

Die Kommission sollte eng mit dem Rat und dem Europäischen Parlament zusammenarbeiten, wenn sie das Scoreboard und den Satz makroökonomischer und makrofinanzieller Indikatoren für die Mitgliedstaaten aufstellt. Die Indikatoren und Schwellenwerte sollten aufgestellt und erforderlichenfalls angepasst werden, um für eine Anpassung an den sich wandelnden Charakter der makroökonomischen Ungleichgewichte zu sorgen, unter anderem in Abhängigkeit von den sich wandelnden Risiken für die gesamtwirtschaftliche Stabilität oder einer verbesserten Verfügbarkeit einschlägiger Statistiken. Die Kommission sollte für die zuständigen Ausschüsse des Rates und des Europäischen Parlaments Empfehlungen zu den Plänen zur Feststellung und Anpassung der Indikatoren und Schwellenwerte vorlegen, damit sie Anmerkungen dazu formulieren können. Die Kommission sollte den Rat und das Europäische Parlament über Änderungen bei den Indikatoren und den Schwellenwerten unterrichten und ihre Gründe für solche Änderungen erläutern.

(7)

Damit das Scoreboard effizient als Bestandteil des Warnmechanismus funktioniert , sollte es aus einem begrenzten Satz ökonomischer, finanzieller und struktureller Indikatoren bestehen, die für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte relevant sind, wobei bestimmte Schwellen als Richtwerte festgelegt werden. Die Indikatoren und Schwellenwerte sollten angepasst werden, wenn sich dies als erforderlich erweist, um für eine Anpassung an den sich wandelnden Charakter der makroökonomischen Ungleichgewichte zu sorgen , unter anderem in Abhängigkeit von den sich wandelnden Risiken für die gesamtwirtschaftliche Stabilität oder einer verbesserten Verfügbarkeit einschlägiger Statistiken. Die Indikatoren sollten nicht als Ziele für die Wirtschaftspolitik angesehen werden, sondern als Instrumente, um dem sich entwickelnden Charakter der makroökonomischen Ungleichgewichte innerhalb der Europäischen Union Rechnung zu tragen.

(7a)

Bei der Entwicklung des Scoreboards sollten ebenfalls Vorsorgemaßnahmen für heterogene wirtschaftliche Umstände, einschließlich von Nachholeffekten, gebührende Beachtung finden.

(8)

Das Über- bzw. Unterschreiten eines Richtwerts oder mehrerer Richtwerte muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass makroökonomische Ungleichgewichte entstehen, da die Wirtschaftspolitik Wirkungszusammenhängen zwischen makroökonomischen Variablen Rechnung tragen sollte. Aus einer automatischen Lektüre des Scoreboard sollten keine Schlussfolgerungen gezogen werden: Mit einer ökonomischen Beurteilung sollte dafür gesorgt werden, dass sämtliche Informationen, unabhängig davon, ob sie aus dem Scoreboard stammen oder nicht, im Zusammenhang gesehen und Teil einer umfassenden Analyse werden.

(9)

Auf der Grundlage des Verfahrens der multilateralen Überwachung und des Warnmechanismus oder im Falle von unerwarteten, bedeutsamen wirtschaftlichen Entwicklungen, die eine dringende Analyse für die Zwecke dieser Verordnung erfordern , sollte die Kommission die Mitgliedstaaten ermitteln, die einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen sind. Die eingehende Überprüfung sollte durchgeführt werden, ohne dass von der Vermutung des Vorhandenseins eines Ungleichgewichts ausgegangen wird, und sollte eine gründliche Analyse der Ursachen makroökonomischer Ungleichgewichte in den entsprechenden Mitgliedstaaten umfassen, wobei den länderspezifischen wirtschaftlichen Bedingungen und Umständen und einem breiteren Spektrum von Analyseinstrumenten, Indikatoren und länderspezifischen qualitativen Informationen gebührend Rechnung zu tragen ist . Wenn die Kommission die eingehende Überprüfung ausarbeitet, arbeitet der betreffende Mitgliedstaat mit ihr zusammen, um sicherzustellen, dass die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen so vollständig und korrekt wie möglich sind. Zudem schenkt die Kommission allen sonstigen Informationen gebührende Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind und die der Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat vorgelegt hat. Die eingehende Überprüfung sollte im Rat und für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in der Euro-Gruppe erörtert werden. Bei der eingehenden Überprüfung sollte gegebenenfalls den an die überprüften Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlungen oder Aufforderungen des Rates, die im Einklang mit den Artikeln 121, 126 und 128 AEUV und gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 dieser Verordnung ergangen sind, und den politischen Absichten, die der überprüfte Mitgliedstaat in seinen nationalen Reformprogrammen zum Ausdruck bringt, sowie international anerkannten bewährten Verfahren in Bezug auf Indikatoren und methodische Vorgehensweisen Rechnung getragen werden. Wenn die Kommission beschließt, im Fall von bedeutsamen und unerwarteten wirtschaftlichen Entwicklungen, die eine dringende Analyse erfordern, eine eingehende Untersuchung durchzuführen, sollte sie die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten.

(10)

Ein Verfahren zur Überwachung und Korrektur nachteiliger makroökonomischer Ungleichgewichte mit präventiven und korrektiven Elementen verlangt verschärfte Überwachungsinstrumente, die auf jenen aufbauen, die im Verfahren der multilateralen Überwachung eingesetzt werden. Dies kann im Falle von schweren Ungleichgewichten, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden, im Rahmen der verschärften Überwachung entsprechende Inspektionen der Kommission – in Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Mitgliedstaaten des Euroraums und des WKM II – in Mitgliedstaaten und zusätzliche Meldepflichten des Mitgliedstaats beinhalten. Die Sozialpartner und andere nationale Akteure sollten – soweit dies angebracht ist – in den Dialog einbezogen werden.

(11)

Bei der Bewertung von Ungleichgewichten sollte berücksichtigt werden, wie schwerwiegend sie sind ▐ und welche potenziellen negativen wirtschaftlichen und finanziellen Ausstrahlungseffekte ▐ sie haben, welche die Anfälligkeit der Wirtschaft in der EU erhöhen und das reibungslose Funktionieren der Währungsunion bedrohen . In allen Mitgliedstaaten und insbesondere im Euroraum sind Maßnahmen zur Bewältigung der makroökonomischen Ungleichgewichte und der Unterschiede in der Wettbewerbsfähigkeit erforderlich. Allerdings können Art, Bedeutung und Dringlichkeit der politischen Herausforderungen je nach betroffenem Mitgliedstaat große Unterschiede aufweisen. In Anbetracht der bestehenden Schwächen und des Ausmaßes der notwendigen Anpassungen sind politische Maßnahmen in denjenigen Mitgliedstaaten am dringlichsten, die anhaltend hohe Leistungsbilanzdefizite und Wettbewerbsverluste aufweisen. Auch in den Mitgliedstaaten mit hohen Leistungsbilanzüberschüssen sollten politische Maßnahmen darauf abzielen, die Strukturreformen zu ermitteln und durchzuführen, mit denen diese Staaten ihre Binnennachfrage und ihr Wachstumspotenzial steigern können.

(11a)

Berücksichtigt werden sollten außerdem die Kapazität zur wirtschaftlichen Anpassung und die Bilanz des betreffenden Mitgliedstaats bei der Einhaltung früherer im Rahmen dieser Verordnung und sonstiger nach Artikel 121 AEUV als Teil der multilateralen Überwachung abgegebener Empfehlungen, insbesondere der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union.

(12)

Bei Feststellung makroökonomischer Ungleichgewichte sollten an den betreffenden Mitgliedstaat – gegebenenfalls unter Einbeziehung der einschlägigen Ausschüsse – Empfehlungen gerichtet werden, die als Richtschnur für angemessene politische Reaktionen dienen sollen. Die politische Reaktion des betreffenden Mitgliedstaats auf Ungleichgewichte sollte rechtzeitig erfolgen und auf sämtliche verfügbaren politischen Instrumente zurückgreifen, die der Staat über seine Behörden beeinflussen kann. Gegebenenfalls sollten die einschlägigen nationalen Akteure, einschließlich der Sozialpartner, gemäß den Vorschriften des AEUV und in Übereinstimmung mit nationalen rechtlichen und politischen Regelungen ebenfalls einbezogen werden. Die politische Reaktion sollte auf das jeweilige Umfeld und die spezifischen Umstände des betreffenden Mitgliedstaats zugeschnitten sein und die wichtigsten Bereiche der Wirtschaftspolitik, unter Umständen einschließlich der Finanz- und Lohnpolitik, sowie Arbeitsmärkte, Produkt- und Dienstleistungsmärkte und die Regulierung des Finanzsektors erfassen. Die im Rahmen der Abkommen zum WKM II eingegangenen Verpflichtungen müssen berücksichtigt werden.

(13)

Die frühzeitigen Warnungen und Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken an die Mitgliedstaaten oder die Union betreffen Risiken makrofinanzieller Art. Sie sollten auch angemessene Folgemaßnahmen der Kommission im Rahmen der Überwachung von Ungleichgewichten rechtfertigen soweit dies zweckmäßig ist . Die Unabhängigkeit und die Vertraulichkeitsregelung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken sollten streng geachtet werden.

(14)

Bei Feststellung schwerer makroökonomischer Ungleichgewichte, einschließlich von Ungleichgewichten, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden, sollte ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet werden. Dieses kann die Abgabe von Empfehlungen an den Mitgliedstaat und Auflagen hinsichtlich einer verschärften Überwachung und Kontrolle beinhalten, sowie bei den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Falle eines wiederholten Versäumnisses, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, die Möglichkeit der Durchsetzung im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. […/…] (3).

(15)

Jeder Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet worden ist, sollte einen Korrekturplan mit Einzelheiten seiner politischen Maßnahmen zur Umsetzung der Ratsempfehlungen aufstellen. Der Korrekturmaßnahmenplan sollte einen Zeitplan für die Umsetzung der geplanten Maßnahmen enthalten. Er sollte ▐ vom Rat mittels einer Empfehlung gebilligt werden. Diese Empfehlung sollten dem Europäischen Parlament übermittelt werden.

(15a)

Die Befugnis zur Annahme individueller Beschlüsse, in denen die Nichteinhaltung der Empfehlungen erklärt wird, die vom Rat im Rahmen des Korrekturmaßnahmenplans angenommen worden sind, sollte dem Rat übertragen werden. Als Bestandteil der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten im Rat gemäß Artikel 121 Absatz 1 des Vertrags stellen diese Einzelbeschlüsse untrennbare Folgemaßnahmen zu den vom Rat gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags im Kontext des Korrekturmaßnahmenplans angenommenen Empfehlungen dar.

(16)

Da ein wirksamer Rahmen für die Erkennung und Vermeidung makroökonomischer Ungleichgewichte aufgrund der tiefen Handels- und Finanzverflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ausstrahlungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitik auf die Union und den Euroraum insgesamt von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße geschaffen werden kann und besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(16a)

Bei der Anwendung dieser Verordnung durch den Rat und die Kommission sollten sie die Rolle der nationalen Parlamente und der Sozialpartner sowie Unterschiede bei den nationalen Systemen – beispielsweise den Systemen für die Lohnbildung – uneingeschränkt achten.

(16b)

Gelangt der Rat zu der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat kein übermäßiges Ungleichgewicht mehr besteht, so wird das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingestellt, sobald der Rat die gemäß den Artikeln 7, 8 und 10 abgegebenen Empfehlungen auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission aufgehoben hat. Dabei stützt er sich auf eine umfassende Analyse der Kommission, aus der hervorgehen muss, dass der betreffende Mitgliedstaat den Empfehlungen des Rates nachgekommen ist und dass die in der Empfehlung zur Einleitung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht angeführten zugrunde liegenden Ursachen und damit verbundenen Risiken nicht mehr fortbestehen, wobei unter anderem makroökonomische Entwicklungen, Aussichten und Ausstrahlungseffekte zu berücksichtigen sind. Durch eine öffentliche Erklärung sollte die Einstellung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht bekanntgemacht werden.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)    Diese Verordnung legt detaillierte Regeln für die Erkennung makroökonomischer Ungleichgewichte sowie für die Vermeidung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte innerhalb der Union fest.

(1a)     Diese Verordnung wird im Kontext des Europäischen Semesters entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. […/…] über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschafspolitiken angewandt.

(1b)     Bei der Anwendung dieser Verordnung wird Artikel 152 AEUV uneingeschränkt geachtet, und bei den im Rahmen dieser Verordnung ausgesprochenen Empfehlungen werden die nationalen Praktiken und die für die Lohnbildung zuständigen Einrichtungen berücksichtigt. Berücksichtigt wird Artikel 28 der Charta über die Grundrechte der Europäischen Union; sie beeinträchtigt nicht das Recht, Tarifverträge gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auszuhandeln, abzuschließen und durchzusetzen und gemeinsame Aktionen durchzuführen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

"Ungleichgewichte" sind alle Tendenzen, die zu makroökonomischen Entwicklungen führen , die sich nachteilig auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschaft eines Mitgliedstaats oder der Wirtschafts- und Währungsunion oder der Union insgesamt auswirken oder potenziell auswirken könnten;

b)

"übermäßige Ungleichgewichte" sind schwere Ungleichgewichte, einschließlich Ungleichgewichten oder Risiken , die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefährden

KAPITEL II

Erkennung von Ungleichgewichten

Artikel 3

Scoreboard

(1)    Das Scoreboard einschließlich der Indikatoren wird als Instrument verwendet, um die frühzeitige Erkennung und Überwachung von Ungleichgewichten zu erleichtern .

(2)   Das Scoreboard setzt sich aus einer begrenzten Zahl von einschlägigen, praktischen, einfachen, messbaren und verfügbaren makroökonomischen und makrofinanziellen Indikatoren für die Mitgliedstaaten zusammen. Es gestattet die frühzeitige Ermittlung makroökonomischer Ungleichgewichte, die sich kurzfristig ergeben, sowie von Ungleichgewichten, die sich aufgrund struktureller und langfristiger Entwicklungen ergeben.

(2a)     Der Scoreboard umfasst unter anderem Indikatoren, die nützlich sind bei der frühzeitigen Ermittlung:

a)

interner Ungleichgewichte, einschließlich derjenigen, die sich aus privaten und öffentlichen Schulden ergeben können, von Entwicklungen auf den Finanz- und Anlagemärkten, einschließlich des Wohnungswesens, von Entwicklungen der Kreditströme des privaten Sektors und der Entwicklung der Arbeitslosigkeit;

b)

von externen Ungleichgewichten, einschließlich derjenigen, die sich aus der Entwicklung der Leistungsbilanz und Nettoinvestitionspositionen der Mitgliedstaaten ergeben können, der realen effektiven Wechselkurse, der Anteile an den Exportmärkten und der Veränderungen bei den Preisen und von Kostenentwicklungen sowie der nichtpreisgebundenen Wettbewerbsfähigkeit unter Berücksichtigung der verschiedenen Komponenten der Produktivität.

(2b)     Bei ihrer wirtschaftlichen Lektüre des Scoreboards im Zusammenhang mit dem Warnmechanismus widmet die Kommission den Entwicklungen in der Realwirtschaft besondere Aufmerksamkeit, einschließlich des Wirtschaftswachstums, des Stands der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit, der nominalen und realen Konvergenz innerhalb und außerhalb des Euroraums, den Produktivitätsentwicklungen und seinen relevanten Motoren wie FuE sowie ausländischen/inländischen Investitionen, und sektoralen Entwicklungen einschließlich Energie, die das BIP und die Leistungsbilanzentwicklung beeinflussen.

Das Scoreboard enthält für diese Indikatoren auch Schwellenwerte als Richtwerte, die als Warnwerte dienen. Die Wahl der Indikatoren und Schwellenwerte sollte der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit in der EG dienlich sein.

Das Scoreboard und insbesondere die Warnschwellen sind – wo immer dies zweckmäßig ist – symmetrisch und werden nach Mitgliedstaaten des Euroraums und Mitgliedstaaten, die nicht dem Euroraum angehören, differenziert, wenn dies durch die spezifischen Merkmale der Währungsunion und die einschlägigen wirtschaftlichen Umstände gerechtfertigt ist. Bei der Entwicklung des Scoreboards wird ebenfalls Vorsorgemaßnahmen für heterogene wirtschaftliche Umstände, einschließlich von Nachholeffekten, gebührende Beachtung gewidmet.

(2c)     Die Tätigkeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken wird im Zusammenhang mit der Aufstellung von Indikatoren, die für die Finanzmarktstabilität relevant sind, gebührend berücksichtigt. Die Kommission ersucht den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, seine Standpunkte zu den Entwürfen von Indikatoren darzulegen, die für die Finanzmarktstabilität relevant sind.

(3)   Die Liste der in das Scoreboard aufzunehmenden Indikatoren und der Schwellenwert werden veröffentlicht.

(4)   Die ▐ Angemessenheit des Scoreboards, einschließlich der Zusammensetzung der Indikatoren, der festgelegten Schwellenwerte und der angewandten Methodik, wird regelmäßig bewertet, und erforderlichenfalls werden Anpassungen oder Änderungen vorgenommen . Änderungen der Methodik und Zusammensetzung des Scoreboards sowie der zugehörigen Schwellenwerte werden veröffentlicht.

(4a)     Die Werte für die Indikatoren im Scoreboard werden mindestens einmal im Jahr aktualisiert.

Artikel 4

Warnmechanismus

(1)    Mit dem Warnmechanismus soll die frühzeitige Erkennung und Überwachung von Ungleichgewichten erleichtert werden. Die Kommission erstellt jährlich einen Bericht mit einer qualitativen wirtschaftlichen und finanziellen Bewertung, die sich auf ein Scoreboard stützt, das aus einem Satz von Indikatoren besteht, die mit den als Richtwerte festgelegten Schwellen verglichen werden. Der Bericht einschließlich der Werte der zum Scoreboard gehörenden Indikatoren wird veröffentlicht.

(2)   ▐ Der Bericht der Kommission enthält eine wirtschaftliche und finanzielle Bewertung, die die Entwicklung der Indikatoren in den Gesamtzusammenhang setzt, wobei bei Bedarf auf andere ▐ relevante wirtschaftliche und finanzielle Indikatoren zurückgegriffen wird, wenn die Entwicklung von Ungleichgewichten bewertet wird. Aus einer automatischen Lektüre des Scoreboard sollten keine Schlussfolgerungen gezogen werden: Bei der Bewertung wird die Entwicklung von Ungleichgewichten in der Union und im Euroraum berücksichtigt. Der Bericht weist auch darauf hin, ob das Übertreten von Schwellenwerten in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) bedeutet, dass möglicherweise Ungleichgewichte entstehen. Die Bewertung von Mitgliedstaaten, die hohe Leistungsbilanzdefizite aufweisen, kann sich von der Bewertung der Mitgliedstaaten unterscheiden, die hohe Leistungsbilanzüberschüsse anhäufen.

(3)   Der Bericht weist die Mitgliedstaaten aus, die nach Auffassung der Kommission von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht sein könnten .

(3a)     Der Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss zügig übermittelt.

(4)   Als Teil der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 121 Absatz 3 AEUV erörtert der Rat den Kommissionsbericht und nimmt eine Gesamtbewertung dazu vor . Die Euro-Gruppe erörtert den Bericht, soweit er sich ▐ auf Mitgliedstaaten bezieht, deren Währung der Euro ist.

Artikel 5

Eingehende Überprüfung

(1)   Unter gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 3 Absatz 4 geführten Erörterungen im Rat und in der Euro-Gruppe oder im Fall von unerwarteten, bedeutsamen wirtschaftlichen Entwicklungen, die eine dringende Analyse zum Zweck dieser Verordnung erfordern , führt die Kommission eine eingehende Überprüfung für jeden Mitgliedstaat durch, der nach ihrer Auffassung von Ungleichgewichten betroffen oder bedroht sein könnte . ▐.

Die eingehende Überprüfung baut auf detaillierten Untersuchungen der spezifischen Umstände der Mitgliedstaaten auf, einschließlich der unterschiedlichen Ausgangspositionen der Mitgliedstaaten; geprüft wird eine breite Palette von wirtschaftlichen Variablen; dabei werden analytische Instrumente und qualitativ hochwertige Informationen länderspezifischen Charakters eingesetzt. Die Überprüfung trägt den nationalen Besonderheiten in Bezug auf die Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und dem sozialen Dialog Rechnung.

Zudem widmet die Kommission allen sonstigen Informationen gebührende Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind und die der Mitgliedstaat vorgelegt hat.

Die Überprüfung wird in Verbindung mit den Inspektionen in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11e durchgeführt.

(2)   Die eingehende Überprüfung umfasst eine Prüfung der Frage, ob der betreffende Mitgliedstaat von Ungleichgewichten betroffen ist und ob diese Ungleichgewichte übermäßige Ungleichgewichte darstellen . Geprüft wird der Ursprung der entdeckten Ungleichgewichte vor dem Hintergrund der gegebenen wirtschaftlichen Umstände, einschließlich der engen wirtschaftlichen und finanziellen Verknüpfungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ausstrahlungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitiken. Im Zuge der Überprüfung werden die im Zusammenhang mit der Strategie der Union für Wachstum und Arbeitsplätze relevanten Entwicklungen analysiert. Geprüft wird ebenfalls die Relevanz der wirtschaftlichen Entwicklungen in der Union und im Euroraum insgesamt. Dabei wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

gegebenenfalls die im Einklang mit den Artikeln 121, 126 und 148 AEUV und gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 dieser Verordnung an die überprüften Mitgliedstaat gerichteten Empfehlungen oder Aufforderungen des Rates;

b)

die politischen Absichten, die der überprüfte Mitgliedstaat in seinen Nationalen Reformprogrammen und gegebenenfalls in seinem Stabilitäts- oder Konvergenzprogramm zum Ausdruck bringt,

c)

für den überprüften Mitgliedstaat relevante Warnungen oder Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken betreffend Systemrisiken, die angegangen werden bzw. für den überprüften Mitgliedstaat von Relevanz sind . Die Vertraulichkeitsregelung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken wird beachtet.

(2a)     Die eingehende Überprüfung wird veröffentlicht. Die Kommission unterrichtet den Rat und das Europäische Parlament über die Ergebnisse der eingehenden Überprüfung.

Artikel 6

Präventionsmaßnahmen

(1)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat Ungleichgewichte bestehen, unterrichtet sie den Rat und die Euro-Gruppe sowie das Europäische Parlament darüber. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 121 Absatz 2 AEUV die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten.

(2)   Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament über die Empfehlung . Die Empfehlungen des Rates werden veröffentlicht.

(2a)     Bei den Empfehlungen des Rates und der Kommission wird Artikel 152 AEUV uneingeschränkt geachtet; gleichzeitig wird Artikel 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berücksichtigt.

(3)   Der Rat überprüft die Empfehlung jährlich im Kontext des Europäischen Semesters und kann sie gegebenenfalls gemäß Absatz 1 anpassen .

KAPITEL III

Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht

Artikel 7

Einleitung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht

(1)   Gelangt die Kommission auf der Grundlage der eingehenden Überprüfung nach Artikel 5 zu der Auffassung, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat übermäßige Ungleichgewichte bestehen, unterrichtet sie den Rat und die Euro-Gruppe sowie das Europäische Parlament darüber.

Die Kommission unterrichtet ebenfalls die einschlägigen Europäischen Überwachungsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken; an sie ergeht die Aufforderung, die von ihnen für notwendig erachteten Schritte zu ergreifen.

(2)   Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung nach Artikel 121 Absatz 4 AEUV abgeben, in der er ein übermäßiges Ungleichgewicht feststellt und dem betreffenden Mitgliedstaat empfiehlt, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Die Empfehlung erläutert die Art und die Auswirkungen der Ungleichgewichte und legt eine Reihe von zu befolgenden Maßnahmenempfehlungen ▐ fest wie auch die Frist, innerhalb deren der betreffende Mitgliedstaat einen Korrekturmaßnahmenplan vorlegen muss . Der Rat kann gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV seine Empfehlung veröffentlichen.

Artikel 8

Korrekturmaßnahmenplan

(1)   Jeder Mitgliedstaat, gegen den ein Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht eingeleitet wird, legt dem Rat und der Kommission auf der Grundlage und innerhalb einer in der Empfehlung nach Artikel 7 festzulegenden Frist einen Korrekturmaßnahmenplan vor. Der Korrekturmaßnahmenplan legt die spezifischen ▐ politischen Maßnahmen fest, die der betreffende Mitgliedstaat durchführt bzw. durchzuführen beabsichtigt, und enthält einen Zeitplan für die Durchführung. Bei dem Korrekturmaßnahmenplan werden die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen berücksichtigt; er steht im Einklang mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und den beschäftigungspolitischen Leitlinien.

(2)   Innerhalb von zwei Monaten nach seiner Übermittlung wird der Korrekturmaßnahmenplan auf der Grundlage eines Berichts der Kommission vom Rat bewertet. Befindet der Rat den Plan auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission für ausreichend, so billigt er ihn ihm Wege einer Empfehlung, in der die erforderlichen spezifischen Maßnahmen und die Fristen, innerhalb derer sie ergriffen werden müssen, aufgelistet sind, und legt einen Überwachungszeitplan fest, der den Übertragungskanälen gebührend Rechnung trägt und den Umstand berücksichtigt, dass zwischen dem Ergreifen von Korrekturmaßnahmen und der tatsächlichen Beseitigung von Ungleichgewichten lange Zeitspannen liegen können .

(2a)     Werden die im Korrekturmaßnahmenplan ergriffenen bzw. vorgesehenen Maßnahmen oder der zugehörige Durchführungszeitplan für unzureichend erachtet, so nimmt der Rat auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission eine an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtete Empfehlung an, in der dieser aufgefordert wird, in der Regel innerhalb von zwei Monaten einen neuen Korrekturmaßnahmenplan vorzulegen. Der neue Korrekturmaßmaßnahmenplan wird gemäß dem Verfahren dieses Artikels geprüft.

(3)   Der Korrekturmaßnahmenplan, der Kommissionsbericht und die Empfehlung des Rates im Sinne der Absätze 2 und 2a werden veröffentlicht.

Artikel 9

Überwachung von Korrekturmaßnahmen

(1)   Die Kommission überwacht die Durchführung der gemäß Artikel 8 Absatz 2 angenommenen Empfehlung . Zu diesem Zweck erstattet der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission in regelmäßigen Abständen in Form von Fortschrittsberichten, deren Häufigkeit vom Rat in der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Empfehlung festgelegt wird, Bericht.

(2)   Die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten werden vom Rat veröffentlicht.

(3)   Die Kommission kann im Rahmen der verstärkten Überwachung in Absprache mit der EZB Entsendungen in den betreffenden Mitgliedstaat vornehmen, um die Durchführung des Korrekturmaßnahmenplans zu überwachen, wenn diese Entsendungen Mitgliedstaaten betreffen, deren Währung der Euro ist, oder Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen. Die Sozialpartner und andere nationale Akteure werden deshalb in den Dialog eingebunden, soweit dies zweckmäßig ist.

(4)    Im Falle einer erheblichen größeren Veränderung der wirtschaftlichen Umstände kann der Rat auf Empfehlung der Kommission die nach Artikel 8 Absatz 2 abgegebenen Empfehlungen gemäß dem Verfahren desselben Artikels abändern. Der betreffende Mitgliedstaat wird gegebenenfalls aufgefordert , einen überarbeiteten Korrekturmaßnahmenplan vorzulegen , der gemäß dem Verfahren des Artikels 8 bewertet wird.

Artikel 10

Bewertung der Korrekturmaßnahmen

(1)   Auf der Grundlage eines Berichts der Kommission bewertet der Rat, ob der betreffende Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen im Einklang mit der gemäß Artikel 8 Absatz 2 abgegebenen Empfehlung ergriffen hat.

(2)   Der Bericht der Kommission wird veröffentlicht.

(3)   Der Rat führt seine Bewertung innerhalb der Frist durch , die er in seinen gemäß Artikel 8 Absatz 2 abgegebenen Empfehlungen festgelegt hat.

(4)   Gelangt er zu der Auffassung , dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nicht ergriffen hat, fasst der Rat auf Empfehlung der Kommission einen Beschluss, in dem er die Nichteinhaltung erklärt, und nimmt eine Empfehlung an, mit der neue Fristen für die Durchführung von Korrekturmaßnahmen festgelegt werden. In diesem Falle wird der Europäische Rat unterrichtet, und die Schlussfolgerungen der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Entsendungen werden veröffentlicht.

Die Empfehlung der Kommission mit der Erklärung der Nichteinhaltung gilt als vom Rat angenommen, sofern er nicht innerhalb von zehn Tagen nach Annahme durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Empfehlung abzulehnen. Der betreffende Mitgliedstaat kann beantragen, dass eine Tagung des Rates anberaumt wird, um über den Beschluss abzustimmen.

Gemäß Artikel 11e kann das Europäische Parlament in eigener Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaates den Präsidenten des Rates, die Kommission oder – soweit dies zweckmäßig ist – den Präsidenten der Euro-Gruppe auffordern, vor seinem zuständigen Ausschuss zu erscheinen, um den Beschluss, in dem die Nichteinhaltung erklärt wird, zu erörtern.

(5)   Gelangt der Rat auf der Grundlage des Berichts der Kommission zu der Auffassung , dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, so wird davon ausgegangen, dass das Verfahren bei einem übermäßigen Ungleichgewicht planmäßig verläuft; das Verfahren wird ruhen gelassen, und die Überwachung wird gemäß dem in den Empfehlungen nach Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Zeitplan fortgesetzt. Der Rat veröffentlicht seine Gründe für das Ruhenlassen des Verfahrens, wobei er die von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffenen Korrekturmaßnahmen anerkennt.

Artikel 11

Einstellung des Verfahrens bei einem übermäßigen Ungleichgewicht

Der Rat hebt die gemäß den Artikeln 7, 8 und 10 abgegebenen Empfehlungen auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission auf, sobald er zu der Auffassung gelangt , dass in dem betreffenden Mitgliedstaat keine übermäßigen Ungleichgewichte gemäß der Empfehlung nach Artikel 7 Absatz 2 mehr bestehen , und gibt eine öffentliche Erklärung ab, in der dieser Sachverhalt zum Ausdruck kommt .

Artikel 11a

Abstimmung im Rat

Bei den in den Artikeln 7 bis 11 genannten Maßnahmen beschließt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.

Artikel 11b

Entsendungen

(1)     Die Kommission gewährleistet gemäß den Zielen dieser Verordnung einen ständigen Dialog mit den Behörden der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck führt die Kommission insbesondere Entsendungen zum Zwecke der Bewertung der tatsächlichen Situation in dem Mitgliedstaat und der Ermittlung von Risiken oder Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Zielvorgaben dieser Verordnung durch.

(2)     Eine verstärkte Überwachung kann für Mitgliedstaaten vorgenommen werden, die Gegenstand einer Empfehlung zum Vorhandensein eines übermäßigen Ungleichgewichts gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung sind, wobei die Überwachung vor Ort erfolgt.

(3)     Handelt es sich bei dem betroffenen Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist oder der am WKM II teilnimmt, kann die Kommission gegebenenfalls Vertreter der Europäischen Zentralbank einladen, an den Entsendungen teilzunehmen.

(4)     Die Kommission erstattet dem Rat über das Ergebnis der in Unterabsatz 2 genannten Entsendung Bericht und beschließt gegebenenfalls, seine Befunde öffentlich zu machen.

(5)     Bei der organisatorischen Vorbereitung von Entsendungen gemäß Unterabsatz 2 übermittelt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ihre vorläufigen Befunde, damit sie Anmerkungen dazu formulieren können.

Artikel 11c

Wirtschaftlicher Dialog

(1)     Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und eine größere Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Präsidenten des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Präsidenten der Euro-Gruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um Folgendes zu erörtern:

a)

die vom Rat bereitgestellten Informationen über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV;

b)

die von der Kommission zu Beginn des jährlichen Zyklus der Überwachung an die Adresse der Mitgliedstaaten gerichteten allgemeinen Leitlinien;

c)

etwaige Schlussfolgerungen des Rates zu den Leitlinien für die Wirtschaftspolitiken im Kontext des Europäischen Semesters;

d)

die Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung;

e)

etwaige Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu den Leitlinien für die multilaterale Überwachung und zu deren Ergebnissen;

f)

jedwede Überprüfung der Durchführung der multilateralen Überwachung zum Abschluss des Europäischen Semesters;

g)

die gemäß den Artikel 7 Absatz 2, 8 Absatz 2 und 10 Absatz 4 dieser Verordnung formulierten Empfehlungen;

(2)     Der zuständige Ausschusses des Europäischen Parlaments kann dem von der Empfehlung oder dem Beschluss des Rates betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 die Möglichkeit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen;

(3)     Die Kommission und der Rat unterrichten das Europäische Parlament jährlich über die Ergebnisse der Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 11d

Überprüfung

(1)     Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und alle fünf Jahre danach veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

In diesem Bericht werden unter anderem bewertet:

a)

die Wirksamkeit der Verordnung,

b)

die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und der anhaltenden Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten entsprechend dem Vertrag.

(2)     Dem Bericht wird, soweit angemessen, ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

(3)     Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 11e

Bericht

Jedes Jahr danach veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung einschließlich einer Aktualisierung des Scoreboards gemäß Artikel 4 und legt ihn dem Rat und dem Europäischen Parlament im Kontext des Europäischen Semesters vor.

KAPITEL IV

Schlussbestimmungen

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. C ….

(3)  ABl. L […] vom [….], S. […].


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 390/88


Donnerstag, 23. Juni 2011
Verfahren bei einem übermäßigen Defizit *

P7_TA(2011)0288

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (KOM(2010)0522 – C7-0396/2010 – 2010/0276(CNS)) (1)

2012/C 390 E/18

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

[Abänd. 2]:

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)

zum Vorschlag der Kommission


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0179/2011).

(2)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.


Donnerstag, 23. Juni 2011
VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 14,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Standpunkt des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehene Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union sollte bewirken, dass die Hauptziele, d. h. stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und solide monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz, eingehalten werden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (3), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (4) und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (5). Die Verordnungen (EG) Nr. 1466/97 und (EG) Nr. 1467/97 wurden 2005 durch die Verordnungen (EG) Nr. 1055/2005 bzw. (EG) Nr. 1056/2005 geändert. Ergänzend dazu nahm der Rat am 20. März 2005 den Bericht „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ an.

(3)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden und nachhaltigen öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem beruht und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.

(4)

Der gemeinsame Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung muss angesichts der weit fortgeschrittenen Integration zwischen den Wirtschaftssystemen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und insbesondere des Euroraums einschließlich einer optimierten haushaltspolitischen Überwachung weiter verbessert werden;

(4a)

Die Verwirklichung und die Aufrechterhaltung eines dynamischen Binnenmarktes sollten als Bestandteil eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion angesehen werden.

(4b)

Der verbesserte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollte sich auf verschiedene miteinander verknüpfte Politiken für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung stützen, die miteinander kohärent sein müssen, insbesondere eine Unionsstrategie für Wachstum und Beschäftigung, wobei besonderer Wert zu legen ist auf den Ausbau und die Stärkung des Binnenmarktes, die Intensivierung der internationalen Handelsbeziehungen und der Wettbewerbsfähigkeit, einen wirksamen Rahmen zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger Staatsdefizite (den Stabilitäts- und Wachstumspakt), einen robusten Rahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, Mindestanforderungen an die nationalen Haushaltsrahmen, eine verstärkte Regulierung und Überwachung der Finanzmärkte einschließlich der Aufsicht auf Makroebene durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.

(4c)

Die Verwirklichung und die Aufrechterhaltung eines dynamischen Binnenmarktes sollten als Bestandteil eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion angesehen werden.

(4d)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt und der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung insgesamt sollten die Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung ergänzen und unterstützen. Die gegenseitigen Verflechtungen zwischen unterschiedlichen Schwerpunkten sollten nicht zu Ausnahmen von den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes führen.

(4e)

Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung sollte eine engere und frühzeitigere Einbindung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente umfassen. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von einer Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags, einer Inverzugsetzung gemäß Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags oder einem Beschluss gemäß Artikel 126 Absatz 11 des Vertrags betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

(4f)

Die Erfahrungen, die im ersten Jahrzehnt des Bestehens der Wirtschafts- und Währungsunion gesammelt wurden, zeigen ebenso wie die in dieser Zeit begangenen Fehler die Notwendigkeit einer verbesserten wirtschaftspolitischen Steuerung in der Union, die auf einer stärkeren nationalen Eigenverantwortung für die einvernehmlich beschlossenen Regeln und Politikansätze und einem rigoroseren Rahmen zur Überwachung der nationalen Wirtschaftspolitik auf Unionsebene beruhen sollte.

(4g)

Die Kommission sollte beim Verfahren der verschärften Überwachung eine gewichtigere Rolle wahrnehmen. Dies betrifft die spezifischen Bewertungen der einzelnen Mitgliedstaaten, Überwachungsmaßnahmen einschließlich Entsendungen sowie Empfehlungen.

(4h)

Die Kommission und der Rat sollten bei der Anwendung dieser Verordnung alle einschlägigen Faktoren sowie die Wirtschafts- und Haushaltslage der betroffenen Mitgliedstaaten gebührend berücksichtigen.

(5)

Die Regeln der Haushaltsdisziplin sollten insbesondere durch eine stärkere Berücksichtigung der Höhe und der Entwicklung des Schuldenstands sowie der globalen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen verstärkt werden. Die Mechanismen zur Gewährleistung der Beachtung dieser Regeln und deren Durchsetzung sollten ebenfalls gestärkt werden.

(5a)

Die Kommission sollte in dem Verfahren der verschärften Überwachung in Bezug auf die für jeden Mitgliedstaat spezifischen Bewertungen, Beobachtungsmaßnahmen, Entsendungen, Empfehlungen und Warnungen eine gewichtigere Rolle wahrnehmen.

(6)

Die Anwendung des derzeitigen Defizitverfahrens auf der Grundlage des Defizitkriteriums und des Schuldenstandskriteriums erfordert ▐ einen numerischen Richtwert , der den Konjunkturverlauf berücksichtigt, an dem gemessen werden kann, ob das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert. Ein Übergangszeitraum sollte eingeführt werden, damit die Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung einem Defizitverfahren unterliegen, die Möglichkeit haben, im Hinblick auf eine Verringerung ihrer Schulden ihre Politik an den numerischen Richtwert anzupassen. Dies sollte in gleicher Weise für Mitgliedstaaten gelten, die einem Anpassungsprogramm der Europäischen Union oder des Internationalen Währungsfonds unterliegen.

(7)

Wurde der numerische Richtwert für den Schuldenabbau nicht eingehalten, so sollte dies nicht ausreichen, um das Vorliegen eines übermäßigen Defizits festzustellen; hierfür sollte vielmehr die gesamte Bandbreite der im Bericht der Kommission nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV behandelten einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden. Insbesondere kann die Beurteilung der Auswirkungen des Konjunkturzyklus und der Zusammensetzung der Bestandsanpassungen auf die Schuldenentwicklung ausreichen, um auszuschließen, dass das Vorliegen eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Defizitkriteriums festgestellt wird.

(8)

Bei der Feststellung eines übermäßigen Defizits auf der Grundlage des Defizitkriteriums und den Schritten, die zu dieser Feststellung führen, muss im Fall, dass der öffentliche Schuldenstand im Vergleich zum Bruttoinlandsprodukt den festgelegten Referenzwert nicht überschreitet, die gesamte Bandbreite der im Bericht nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags behandelten einschlägigen Faktoren berücksichtigt werden.

(8a)

Bei der Berücksichtigung systemischer Pensionsreformen als einem der einschlägigen Faktoren sollte die wesentliche Überlegung die Frage betreffen, inwieweit diese Reformen die langfristige Nachhaltigkeit des Rentensystems insgesamt stärken, ohne gleichzeitig die Risiken für die mittelfristige Haushaltslage zu erhöhen.

(9)

Im Bericht der Kommission nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags sollte die Qualität des nationalen Haushaltrahmens angemessen berücksichtigt werden, da dieser im Hinblick auf die Haushaltskonsolidierung und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen eine entscheidende Rolle spielt. In diesem Zusammenhang sollte auch den in der Richtlinie des Rates [über die Anforderungen an den Haushaltsrahmen der Mitgliedstaaten] festgelegten Mindestanforderungen sowie sonstigen als wünschenswert vereinbarten Anforderungen an die Haushaltsdisziplin Rechnung getragen werden.

(10)

Um feststellen zu können, ob den Empfehlungen und Inverzugsetzungen des Rates zur Korrektur des übermäßigen Defizits nachgekommen wird, müssen darin jährliche Haushaltsziele spezifiziert werden, die mit der erforderlichen finanzpolitischen Verbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen vereinbar sind. In diesem Zusammenhang sollte der jährliche Richtwert von 0,5 % des BIP als Jahresdurchschnittsgrundlage betrachtet werden.

(11)

Die Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen kann besser bewertet werden, wenn als Bezugswert die Einhaltung der Ziele für die gesamtstaatlichen Ausgaben in Verbindung mit der Umsetzung geplanter einnahmenseitiger Maßnahmen herangezogen wird.

(12)

Bei der Prüfung, ob die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits verlängert werden soll, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein schwerer Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der EU insgesamt vorliegt, vorausgesetzt, dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen .

(13)

Es ist angebracht, die in Artikel 126 Absatz 11 des Vertrags vorgesehenen Geldbußen in größerem Umfang zu verhängen, damit sie einen echten Anreiz für die Befolgung der Inverzugsetzungen gemäß Artikel 126 Absatz 9 darstellen.

(14)

Um zu gewährleisten, dass der EU-Rahmen für die haushaltspolitische Überwachung von den teilnehmenden Mitgliedstaaten eingehalten wird, sollten regelbasierte Sanktionen auf der Grundlage von Artikel 136 des Vertrags eingeführt werden, die faire, zeitnahe und wirksame Mechanismen für die Einhaltung der Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspakts sicherstellen.

(14a)

Erhobene Geldbußen sollten Stabilitätsmechanismen zur Bereitstellung finanzieller Unterstützung zugewiesen werden, die von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, eingerichtet wurden, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu schützen.

(15)

Bei den in der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 enthaltenen Bezugnahmen sollte der neuen Artikelnummerierung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit Rechnung getragen werden (6).

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 sollte daher entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

1.   Diese Verordnung enthält die Bestimmungen zur Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit. Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit verfolgt das Ziel , übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden und gegebenenfalls auftretende Defizite unverzüglich zu korrigieren, wobei die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand der Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands geprüft wird.

2.   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „teilnehmende Mitgliedstaaten“ Mitgliedstaaten, die als Währung den Euro haben.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Überschreitet ein öffentliches Defizit den Referenzwert, so gilt der Referenzwert im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Vertrags als ausnahmsweise überschritten, wenn dies auf ein außergewöhnliches Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder auf einen schwerwiegenden Wirtschaftsabschwung zurückzuführen ist.“

(b)

Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

"1a.   Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) den Referenzwert überschreitet, so kann davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags hinreichend rückläufig ist und sich rasch genug dem Referenzwert nähert, wenn ▐ der Abstand zum Referenzwert in den letzten drei Jahren jährlich um durchschnittlich ein Zwanzigstel als Richtwert abgenommen hat, bezogen auf die Veränderungen während der letzten drei Jahre, für die die Angaben verfügbar sind . Die Anforderung des Schuldenstandskriteriums gilt ebenfalls als erfüllt, wenn die Haushaltsvorausschätzungen der Kommission darauf hindeuten, dass die geforderte Verringerung des Abstands im Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zwei Jahre eintritt, die auf das letzte Jahr, für das die Daten verfügbar sind, folgen. Für einen Mitgliedstaat, gegen den am [Datum der Annahme dieser Verordnung – noch einzufügen] und für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Behebung des übermäßigen Defizits ein Verfahren wegen übermäßigen Defizits anhängig ist, gilt das Erfordernis nach dem Schuldenkriterium als erfüllt, wenn der betreffende Mitgliedstaat genügend Fortschritte im Hinblick auf die Einhaltung macht, sofern dies in der vom Rat angenommenen Stellungnahme zu seinem Stabilitäts- oder Konvergenzprogramm festgestellt wird.

Bei der Umsetzung des Schuldenanpassungsrichtwerts sollte der Einfluss der Konjunktur auf das Tempo des Schuldenabbaus berücksichtigt werden.“;

(c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 des Vertrags berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, wie in jenem Artikel vorgesehen, sofern sie die Prüfung der Befolgung der Defizit- und Schuldenkriterien durch den betreffenden Mitgliedstaat in erheblichem Maße betreffen . Der Bericht spiegelt in angemessener Weise wider:

die Entwicklungen bei der mittelfristigen Wirtschaftslage, insbesondere Potenzialwachstum einschließlich der verschiedenen Beiträge aufgrund von Arbeit, Kapitalbildung und des Faktors Produktivität insgesamt, der Konjunkturentwicklungen und der Nettospareinlagen der privaten Haushalte;

die Entwicklungen bei den mittelfristigen Haushaltspositionen (insbesondere die Aufzeichnung der Anpassung an das mittelfristige Haushaltsziel, die Höhe des Primärsaldos und die Entwicklungen bei den Primärausgaben als laufende Ausgaben und als Kapitalausgaben , die Umsetzung von Politikansätzen im Rahmen der Vorbeugung und Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte, die Umsetzung politischer Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Wachstumsstrategie der Union und der Qualität der öffentlichen Finanzen insgesamt, insbesondere die Wirksamkeit des nationalen haushaltspolitischen Rahmens) ▐;

Im Bericht werden auch Entwicklungen des mittelfristigen Staatsschuldenstands sowie dessen Dynamik und Nachhaltigkeit analysiert, (insbesondere ▐ Risikofaktoren, einschließlich Fälligkeitsstruktur und Währungsbezeichnung der Schulden, sowie Bestandsanpassungen und dessen Zusammensetzung , kumulierte Rücklagen und andere Finanzwerte ; Garantien, insbesondere im Zusammenhang mit dem Finanzsektor, und alle impliziten Verbindlichkeiten infolge der Bevölkerungsalterung und die private Verschuldung, insoweit diese implizite Eventualverbindlichkeiten für den Gesamtstaat darstellen kann);

Zudem schenkt die Kommission allen sonstigen Faktoren gebührende und ausführliche Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Befolgung der Defizit- und Schuldenkriterien in umfassender Weise zu beurteilen, und die der Mitgliedstaat dem Rat und der Kommission vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang werden insbesondere: haushaltspolitische Anstrengungen zur Förderung der internationalen Solidarität und zur Erreichung der politischen Ziele der Union ; die Schulden aufgrund der bilateralen und multilateralen Unterstützung zwischen den Mitgliedstaaten im Kontext der Wahrung der Finanzstabilität ; die Schulden im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzen bei größeren finanziellen Störungen berücksichtigt.“;

(d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"4.   Die Kommission und der Rat nehmen eine ausgewogene Gesamtbewertung aller einschlägigen Faktoren vor und bewerten dabei insbesondere, inwieweit diese sich bei der Bewertung der Einhaltung des Defizit- und/oder Schuldenstandskriteriums als erschwerender oder erleichternder Faktor erweisen. Wenn das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum BIP den Referenzwert überschreitet, so werden bei der Bewertung der Einhaltung des Defizitkriteriums diese Faktoren in den in Artikel 126 Absätze 4, 5 und 6 des Vertrags vorgesehenen Verfahrensschritten, die zur Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, nur dann berücksichtigt, wenn die doppelte Bedingung des Leitgrundsatzes — dass vor einer Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist.“

Allerdings werden diese Faktoren im Rahmen der Verfahrensschritte, die zu einem Beschluss über die Feststellung eines übermäßigen Defizits führen, bei der Bewertung der Einhaltung auf der Grundlage des Defizitkriteriums berücksichtigt. “;

(da)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"5.     Bei der Bewertung der Einhaltung des Defizit- und Schuldenstandskriteriums und in den nachfolgenden Schritten des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit werden die Kommission und der Rat die Umsetzung von Rentenreformen, bei denen ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, und die Nettokosten der von der öffentlichen Hand finanzierten Säule angemessen berücksichtigen. Besonders zu berücksichtigen sind die Merkmale des im Zuge der Reform geschaffenen Altersvorsorgesystems insgesamt und vor allem die Frage, ob es zur langfristigen Tragfähigkeit beiträgt, ohne dabei die Risiken für die mittelfristige Haushaltslage zu erhöhen.“;

(db)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"6.     Hat der Rat auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission und auf der Grundlage von Artikel 126 Absatz 6 AEUV beschlossen, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen der Rat und die Kommission die in Absatz 3 genannten einschlägigen Faktoren, da sie die Lage des betreffenden Mitgliedstaates betreffen, auch in den nachfolgenden Verfahrensschritten nach Artikel 126 AEUV, einschließlich wie in Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung ausgeführt, insbesondere durch die Festlegung einer Frist für die Beseitigung des übermäßigen Defizits und deren mögliche Verlängerung. Für den Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV über die Aufhebung einiger oder all seiner Beschlüsse nach Artikel 126 Absätze 6 bis 9 und 11 AEUV werden diese einschlägigen Faktoren jedoch nicht berücksichtigt.“;

(e)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

"7.   Im Fall von Mitgliedstaaten, in denen das Defizit den Referenzwert überschreitet und in denen dies die Umsetzung einer Rentenreform, bei der ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, widerspiegelt, berücksichtigen die Kommission und der Rat bei der Beurteilung der Entwicklungen ▐ der Defizitzahlen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit auch die Kosten der Reform ▐, solange das Defizit einen Wert, der als in der Nähe des Referenzwerts liegend betrachtet werden kann, nicht wesentlich überschreitet und der Schuldenstand den Referenzwert nicht überschreitet, unter der Voraussetzung, dass die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen insgesamt aufrechterhalten wird . Die ▐ Nettokosten werden auch bei dem Beschluss des Rates nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV über die Aufhebung einiger oder sämtlicher Beschlüsse des Rates nach Artikel 126 Absätze 6 bis 9 und 11 AEUV berücksichtigt, wenn das Defizit erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in Nähe des Referenzwerts erreicht hat ▐. “.

2a.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„Abschnitt 1a

WIRTSCHAFTSPOLITISCHER DIALOG

Artikel 2a

1.     Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und im Hinblick auf die Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Vorsitzenden des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Vorsitzenden der Eurogruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um die Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV und die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV und die Beschlüsse nach Artikel 126 Absätze 6 und 11 AEUV zu erörtern.

Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von einer solchen Empfehlung oder Inverzugsetzung oder von solchen Beschlüssen betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

2.     Die Kommission und der Rat unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Anwendung dieser Verordnung.“.

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2.   Ist die Kommission der Auffassung, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so legt sie unter uneingeschränkter Berücksichtigung der Stellungnahme nach Absatz 1 dem Rat gemäß Artikel 126 Absätze 5 und 6 AEUV eine Stellungnahme und einen Vorschlag vor und unterrichtet das Europäische Parlament .“;

(b)

In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009“ ersetzt.

(c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"4.   In der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von nicht mehr als sechs Monaten ▐ für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gesetzt. Wenn der Ernst der Lage es erfordert, kann die Frist für wirksame Maßnahmen drei Monate betragen. In der Empfehlung des Rates wird ferner eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt; diese Korrektur sollte, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung eines übermäßigen Defizits folgt. In seiner Empfehlung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die auf der Grundlage der die Empfehlung untermauernden Prognose mit einer jährlichen Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen um einen als Richtwert dienenden Satz von mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Empfehlung gesetzten Frist zu gewährleisten.“;

(d)

Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

“4a.   Der betreffende Mitgliedstaat erstattet der Kommission und dem Rat spätestens innerhalb der in Absatz 4 vorgesehenen Frist ▐ Bericht über Maßnahmen, die er aufgrund der Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV ergriffen hat. Dieser Bericht enthält die mit der Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV in Einklang stehenden Ziele für die Staatsausgaben und Staatseinnahmen und für die diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über bereits ergriffene Maßnahmen und die Art der zur Erreichung der Ziele geplanten Maßnahmen. Dieser Bericht wird veröffentlicht.“;

(e)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"5.   Sind in Befolgung einer Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme der Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 aussprechen. In der geänderten Empfehlung kann unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten einschlägigen Faktoren namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Empfehlung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Bei einem schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der EU insgesamt kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 des Vertrags auszusprechen, vorausgesetzt, dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen .”.

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1.     Wurde festgestellt, dass keine wirksamen Maßnahmen im Sinne von Artikel 126 Absatz 8 AEUV getroffen wurden, und beschließt der Rat aufgrund dessen, seine Empfehlungen zu veröffentlichen, so ergeht dieser Beschluss unmittelbar nach Ablauf der gemäß Artikel 3 Absatz 4 dieser Verordnung gesetzten Frist”.

(b)

▐ Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2.   Bei der Prüfung, ob aufgrund seiner Empfehlungen nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 4a dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekanntgegebenen Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats.

Stellt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV fest, dass der betreffende Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen getroffen hat, so erstattet er dem Europäischen Rat darüber Bericht.“.

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

(a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1.   Beschließt der Rat, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 8 festgestellt hat, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden. In der Inverzugsetzung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, jährliche Haushaltsziele zu erfüllen, die auf der Grundlage der die Empfehlung untermauernden Prognose mit einer jährlichen Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen um einen als Richtwert dienenden Satz von mindestens 0,5 % des BIP vereinbar sind, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Inverzugsetzung gesetzten Frist zu gewährleisten. Der Rat gibt zudem Maßnahmen an, die der Erfüllung dieser Ziele förderlich sind.“;

(b)

Folgender Absatz ▐ wird angefügt:

“1a.   Nach der Inverzugsetzung durch den Rat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat über die Maßnahmen Bericht, die er aufgrund der Inverzugsetzung durch den Rat ergriffen hat. Dieser Bericht enthält die Ziele für die Staatsausgaben und die Staatseinnahmen und für die diskretionären Maßnahmen sowohl auf der Ausgabenseite als auch auf der Einnahmenseite sowie Informationen über die aufgrund der konkreten Empfehlungen des Rates ergriffenen Maßnahmen, um es dem Rat zu ermöglichen, erforderlichenfalls den Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung zu erlassen. Dieser Bericht wird veröffentlicht.“;

(c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2.   Sind in Befolgung einer Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme dieser Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags aussprechen. In der geänderten Inverzugsetzung kann unter Berücksichtigung der in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung genannten einschlägigen Faktoren namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um in der Regel ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt unter Zugrundelegung der in seiner Inverzugsetzung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen. Bei einem schweren Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der EU insgesamt kann der Rat auf Empfehlung der Kommission ferner beschließen, die Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags abzuändern , vorausgesetzt, dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen .“.

6.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

1.   Bei der Prüfung, ob aufgrund der Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen wurden, stützt sich der Rat auf den vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1a dieser Verordnung übermittelten Bericht und dessen Umsetzung sowie jegliche weiteren öffentlich bekanntgegebenen Beschlüsse der Regierung des betreffenden Mitgliedstaats. Das Ergebnis der von der Kommission gemäß Artikel 10a durchgeführten Überwachungsbesuche wird berücksichtigt.

2.   Sind die Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 126 Absatz 11 AEUV erfüllt, so verhängt der Rat Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV . Ein entsprechender Beschluss ergeht innerhalb von vier Monaten nach dem Beschluss des Rates, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 9 AEUV mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen.“.

7.

▐ Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Kommt ein teilnehmender Mitgliedstaat den aufeinander folgenden Beschlüssen des Rates gemäß Artikel 126 Absätze 7 und 9 AEUV nicht nach, so fasst der Rat den Beschluss, gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV Sanktionen zu verhängen, in der Regel innerhalb von sechzehn Monaten nach den in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 niedergelegten Meldeterminen. Im Falle der Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 oder von Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung ändert sich die Frist von sechzehn Monaten entsprechend. Bei einem bewusst geplanten Defizit, das nach Feststellung des Rates übermäßig ist, wird ein Eilverfahren angewendet.“.

8.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Beschließt der Rat, Sanktionen gemäß Artikel 126 Absatz 11 des Vertrags zu verschärfen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009. Beschließt der Rat, einige oder sämtliche seiner Beschlüsse gemäß Artikel 126 Absatz 12 des Vertrags aufzuheben, so ergeht dieser Beschluss so bald wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten nach den Meldeterminen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2009.“.

9.

In Artikel 9 Absatz 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 6“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 6 Absatz 2“ ersetzt.“.

10.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

(a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"1.   Die Kommission und der Rat überwachen regelmäßig die Durchführung der Maßnahmen:“;

(b)

In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf die „Verordnung (EG) Nr. 3605/93“ durch eine Bezugnahme auf die „Verordnung (EG) Nr. 479/2009“ ersetzt.“.

10a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 10a

1.     Die Kommission führt einen ständigen Dialog mit den Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung. Dazu führt die Kommission insbesondere Besuche zur Prüfung der aktuellen Wirtschaftslage im Mitgliedstaat und zur Ermittlung möglicher Risiken oder Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ziele dieser Verordnung durch.

2.     Eine verstärkte Überwachung zum Zwecke der Beobachtung vor Ort kann für Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die Gegenstand von Empfehlungen und Inverzugsetzungen aufgrund eines Beschlusses gemäß Artikel 126 Absatz 8 oder von Beschlüssen nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV sind. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen alle zur Vorbereitung und zur Durchführung der Besuche erforderlichen Informationen zur Verfügung.

3.     Handelt es sich bei dem betreffenden Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, der als Währung den Euro hat oder der am WKM II teilnimmt, so kann die Kommission Vertreter der Europäischen Zentralbank gegebenenfalls einladen, an Überwachungsbesuchen teilzunehmen.

4.     Die Kommission erstattet dem Rat über die Ergebnisse dieser in Absatz 2 genannten Besuche Bericht, und kann gegebenenfalls beschließen, ihre Befunde zu veröffentlichen.

5.     Bei der organisatorischen Vorbereitung der in Absatz 2 genannten Überwachungsbesuche übermittelt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ihre vorläufigen Befunde, damit sie Bemerkungen dazu formulieren können.“.

11.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Beschließt der Rat Sanktionen gegen einen teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 126 Absatz 11 AEUV , so wird in der Regel eine Geldbuße verhängt. Der Rat kann beschließen, diese Geldbuße durch andere in Artikel 126 Absatz 11 AEUV vorgesehene Maßnahmen zu ergänzen.“.

12.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

1.   Der Betrag der Geldbuße setzt sich aus einer festen Komponente in Höhe von 0,2 % des BIP und einer variablen Komponente zusammen. Die variable Komponente beläuft sich auf ein Zehntel des Unterschieds zwischen dem als Prozentsatz des BIP des vergangenen Jahres ausgedrückten Defizit und entweder dem Referenzwert des öffentlichen Defizits oder, wenn die Nichteinhaltung der Haushaltsdisziplin auch das Schuldenstandskriterium betrifft, dem als Prozentsatz des BIP ausgedrückten gesamtstaatlichen Haushaltssaldo, der im gleichen Jahr gemäß der Inverzugsetzung nach Artikel 126 Absatz 9 des Vertrags erreicht werden musste.

2.   In jedem Folgejahr bis zur Aufhebung des Beschlusses über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits beurteilt der Rat, ob der betreffende teilnehmende Mitgliedstaat aufgrund einer Mitteilung durch den Rat nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV wirksame Maßnahmen getroffen hat. Im Rahmen dieser jährlichen Beurteilung beschließt der Rat nach Artikel 126 Absatz 11 AEUV , die Sanktionen zu verschärfen, es sei denn, der teilnehmende Mitgliedstaat ist der Mitteilung durch den Rat nachgekommen. Wird eine zusätzliche Geldbuße beschlossen, so wird diese auf die gleiche Art berechnet wie die variable Komponente der Geldbuße nach Absatz 1.

3.   Eine einzelne Geldbuße nach den Absätzen 1 und 2 darf die Obergrenze von 0,5 % des BIP nicht überschreiten.“.

13.

Artikel 13 wird aufgehoben; die in Artikel 15 enthaltene Bezugnahme auf Artikel 13 wird durch eine Bezugnahme auf „Artikel 12“ ersetzt.

14.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Die Geldbußen nach Artikel 12 dieser Verordnung stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 des Vertrags dar und werden der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zugewiesen . Sobald von den Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung haben, zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt ein anderer Stabilitätsmechanismus für die Bereitstellung von Finanzhilfe eingerichtet wird, werden die Geldbußen dem zuletzt genannten Mechanismus zugewiesen.”

14a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

1.     Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und alle fünf Jahre danach veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

In diesem Bericht wird unter anderem bewertet:

(a)

die Wirksamkeit der Verordnung;

(b)

die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordination der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Vertrags.

2.     Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

3.     Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.“.

15.

Alle in der Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf „Artikel 104“ werden durchgängig durch „Artikel 126 AEUV “ ersetzt.

16.

In Absatz 2 des Anhangs werden die in Spalte 1 enthaltenen Bezugnahmen auf „Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93“ durch Bezugnahmen auf „Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C vom …..

(2)  ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(4)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(5)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.

(6)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 390/100


Donnerstag, 23. Juni 2011
Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten *

P7_TA(2011)0289

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (KOM(2010)0523 – C7-0397/2010 – 2010/0277(NLE)) (1)

2012/C 390 E/19

(Konsultation)

[Abänd. 2]:

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)

zum Vorschlag der Kommission


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0184/2011).

(2)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.


Donnerstag, 23. Juni 2011
RICHTLINIE DES RATES

über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank  (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es besteht die Notwendigkeit, auf den in den ersten zehn Jahren der Wirtschafts- und Währungsunion gewonnenen Erfahrungen aufzubauen. Angesichts der jüngsten wirtschaftlichen Entwicklungen stellen sich unionsweit neue Herausforderungen für die Haushaltspolitik, wobei insbesondere die Notwendigkeit deutlich wird, die nationaler Eigenverantwortung zu stärken und über einheitliche Anforderungen in Bezug auf die Vorschriften und Verfahren zu verfügen , die die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten bilden. Vor allem muss im Einzelnen festgelegt werden, was die nationalen Behörden zu unternehmen haben, um den Bestimmungen des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, insbesondere dessen Artikel 3, nachzukommen.

(2)

In den Mitgliedstaaten werden für den Sektor Staat und dessen Teilsektoren öffentliche Rechnungslegungssysteme geführt, die sich aus verschiedenen Elementen zusammensetzen, wie Buchführung, interne Kontrolle, Finanzberichterstattung und Rechnungsprüfung. Diese sollten von statistischen Daten, die mit Hilfe statistischer Methoden gewonnen werden und über die Ergebnisse der öffentlichen Finanzen Aufschluss geben, und von Prognosen oder Budgetierungsmaßnahmen, die sich auf die künftigen öffentlichen Finanzen beziehen, unterschieden werden.

(3)

Eine vollständige und zuverlässige öffentliche Rechnungslegung für alle Teilsektoren des Staates ist Voraussetzung für die Erstellung von Statistiken hoher Qualität, die die Vergleichbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten. Durch die interne Kontrolle sollte sichergestellt werden, dass die bestehenden Regelungen durchweg im gesamtstaatlichen Sektor durchgesetzt werden. Eine unabhängige Prüfung, die durch öffentliche Institutionen wie etwa Rechnungshöfe oder private Prüfungseinrichtungen durchgeführt wird, sollte bewährte internationale Verfahren fördern.

(4)

Die Verfügbarkeit von Finanzdaten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der haushaltspolitischen Überwachung auf Unionsebene von entscheidender Bedeutung. Die regelmäßige Verfügbarkeit zeitnaher, verlässlicher Finanzdaten ist der Schlüssel für eine ordnungsgemäße, zeitgerechte Überwachung, die ihrerseits bei unerwarteten Haushaltsentwicklungen ein sofortiges Handeln ermöglicht. Ein für die Qualität der Finanzdaten wesentlicher Faktor ist Transparenz; Transparenz erfordert, dass regelmäßig entsprechende Daten öffentlich verfügbar gemacht werden.

(5)

Was Statistiken anbelangt, so wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (3) mit Blick auf die Formulierung, Anwendung, Überwachung und Bewertung der Unionspolitik ein Rechtsrahmen für die Erstellung europäischer Statistiken geschaffen. In dieser Verordnung wurden auch die Grundsätze für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken – fachliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, statistische Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit – niedergelegt und jeweils genau definiert. Durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (4) in der geänderten Fassung wurden die Befugnisse der Kommission zur Überprüfung der im Rahmen des Defizitverfahrens herangezogenen statistischen Daten gestärkt.

(6)

Die Begriffe „öffentlich“, „Defizit“, und „Investitionen“ werden im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unter Bezugnahme auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) definiert, das durch das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft ersetzt wurde (Letzteres angenommen durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (5), nachstehend „ESVG 95“ genannt).

(6a)

Für das ordnungsgemäße Funktionieren der haushaltspolitischen Überwachung auf EU-Ebene sind die Verfügbarkeit und die Qualität der Daten gemäß ESVG 95 von entscheidender Bedeutung. Das ESVG 95 basiert darauf, dass Informationen nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung geliefert werden. Diese periodengerecht erstellten Finanzstatistiken basieren jedoch auf der vorherigen Zusammenstellung von Daten auf Kassenbasis oder entsprechenden Daten. Diese können eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, die zeitnahe Haushaltsüberwachung zu verbessern, um zu verhindern, dass signifikante Fehler auf budgetärer Ebene zu spät festgestellt werden. Durch statistische Zeitreihen von Daten auf Kassenbasis zu Haushaltsentwicklungen können Gesetzmäßigkeiten aufgedeckt werden, die eine strengere Überwachung rechtfertigen. Die zu veröffentlichenden Haushaltsdaten auf Kassenbasis (oder, sollten Haushaltsdaten auf Kassenbasis nicht vorliegen, die gleichwertigen Daten aus der öffentlichen Rechnungslegung) sollten mindestens eine Gesamtbilanz sowie die Gesamteinnahmen und die Gesamtausgaben umfassen. Im Hinblick auf eine zeitnahe Veröffentlichung der Daten können in gerechtfertigten Fällen, wenn beispielsweise eine große Zahl staatlicher Einrichtung auf lokaler Ebene besteht, geeignete Schätzverfahren zugrunde gelegt werden, die sich auf eine Auswahl von Einrichtungen stützen, wobei die Schätzwerte später anhand der vollständigen Daten revidiert werden.

(7)

Einseitige und unrealistische makroökonomische Prognosen und Haushaltsprognosen können die Effektivität der Haushaltsplanung erheblich beeinträchtigen und damit das Bemühen um Haushaltsdisziplin unterminieren, wohingegen Transparenz und Erörterung von Prognosemethoden zu einer signifikanten Verbesserung der Qualität der für die Haushaltsplanung herangezogenen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beitragen können.

(8)

Soll gewährleistet werden, dass sich die Haushaltspolitik auf realistische Prognosen stützt, kommt es entscheidend auf Transparenz an, was die öffentliche Verfügbarkeit nicht nur der für die Finanzplanung erstellten amtlichen makroökonomischen und Haushaltsprognosen, sondern auch der Methoden, Annahmen und relevanten Parameter erfordert, auf denen ▐ solche Prognosen ▐ basieren.

(9)

Mittels Sensitivitätsanalysen und entsprechenden Haushaltsprojektionen, die das wahrscheinlichste makro-finanzpolitische Szenario ergänzen, kann analysiert werden, wie die wichtigsten Haushaltsvariablen sich bei Zugrundelegung unterschiedlicher ▐ Annahmen für Wachstumsraten und Zinssätze entwickeln würden, womit sich das Risiko, dass die Haushaltsdisziplin durch Prognosefehler gefährdet wird, erheblich verringern würde.

(10)

Die Kommissionsprognosen und die Informationen über die ihnen zugrundeliegenden Modelle können den Mitgliedstaaten einen nützlichen Vergleichsmaßstab für ihr wahrscheinlichstes makro-finanzpolitisches Szenario liefern und erhöhen die Richtigkeit der für die Haushaltsplanung herangezogenen Prognosen, wenngleich es vom Zeitpunkt der Prognoseerstellung und von der Vergleichbarkeit der Prognosemethoden und -annahmen abhängen wird, in welchem Umfang von den Mitgliedstaaten erwartet werden kann, dass sie die für die Haushaltsplanung herangezogenen Prognosen mit den Kommissionsprognosen vergleichen werden . Auch Prognosen von anderen unabhängigen Einrichtungen können nützliche Vergleichsmaßstäbe liefern.

(10a)

Signifikante Unterschiede zwischen dem gewählten makro-finanzpolitischen Szenario und den Kommissionsprognosen sollten dargelegt und begründet werden, insbesondere wenn bestimmte Variablen bei außenwirtschaftlichen Annahmen hinsichtlich ihrer Höhe oder ihres Wachstums stark von den in der Prognose der Kommission angenommenen Werten abweichen.

(10b)

Wegen der wechselseitigen Abhängigkeit zwischen den Haushalten der Mitgliedstaaten und dem Haushalt der Union sollte die Kommission zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer haushaltspolitischen Prognosen Prognosen für die Ausgaben der EU erstellen, die auf dem Ausgabenniveau basieren, das innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens veranschlagt ist.

(10c)

Um die Ausarbeitung der für die Haushaltsplanung herangezogenen Prognosen zu erleichtern und die Unterschiede zwischen den Prognosen der Kommission und der Mitgliedstaaten zu erläutern, sollte jeder Mitgliedstaat alljährlich Gelegenheit erhalten, mit der Kommission die Annahmen zu erörtern, die der Ausarbeitung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zugrunde liegen.

(11)

Die Qualität der amtlichen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen lässt sich entscheidend verbessern, wenn sie regelmäßig einer auf objektiven Kriterien basierenden, unvoreingenommenen und umfassenden Bewertung unterzogen werden. Eine gründliche Bewertung umfasst eine Untersuchung der wirtschaftlichen Annahmen, einen Vergleich mit den von anderen Stellen erstellten Prognosen sowie eine Bewertung der Zuverlässigkeit früherer Prognosen.

(12)

Da regelbasierte haushaltspolitische Rahmen in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Stärkung der nationalen Eigenverantwortung für die EU-Haushaltsregeln zur Förderung der Haushaltsdisziplin erwiesenermaßen wirksam sind, muss sich die verstärkte haushaltspolitische Überwachung in der Union in erster Linie auf strenge länderspezifische numerische Haushaltsregeln stützen, die mit den Haushaltszielen auf Unionsebene in Einklang stehen. Strenge numerische Haushaltsregeln sollten genaue Zielvorgaben sowie Mechanismen für eine wirksame und zeitnahe Überwachung beinhalten. Sie sollten auf verlässlichen unabhängigen Analysen beruhen, die von unabhängigen Einrichtungen oder Einrichtungen vorgenommen werden, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden der Mitgliedstaaten gegeben ist. Im Übrigen hat die Erfahrung gezeigt, dass numerische Haushaltsregeln nur wirksam sind, wenn ihre Missachtung Konsequenzen nach sich zieht, wobei der Preis auch der bloße Reputationsverlust sein kann.

(12a)

Angesichts der Tatsache, dass die im Protokoll Nr. 12 über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit erwähnten Referenzwerte nach dem Protokoll Nr. 15 über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland für das Vereinigte Königreich nicht unmittelbar bindend sind, sollten die Pflicht, über numerische Haushaltsregeln zu verfügen, die wirksam zur Einhaltung der spezifischen Referenzwerte für das übermäßige Defizit beitragen, und die damit zusammenhängende Pflicht, dass die mehrjährigen Ziele in mittelfristigen Haushaltsrahmen solchen Regeln entsprechen, nicht für das Vereinigte Königreich gelten.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten eine prozyklische Finanzpolitik vermeiden und in Zeiten günstiger Konjunktur ihre Haushaltskonsolidierungsanstrengungen verstärken. Klar definierte numerische Haushaltsregeln sind der Verwirklichung dieser Ziele förderlich , und die jährlichen Haushaltsgesetze der Mitgliedstaaten sollten ihnen Rechnung tragen.

(14)

Die nationale Haushaltsplanung ist nur dann mit der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts vereinbar, wenn sie sich über mehrere Jahre erstreckt und insbesondere auf die Erreichung der mittelfristigen Haushaltsziele abzielt. Die Vereinbarkeit der haushaltpolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten mit den Rechtsvorschriften der Union kann nur durch die Festlegung mittelfristiger Haushaltsrahmen gewährleistet werden. Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (6) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (7) sollten die präventive und die korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht isoliert voneinander betrachtet werden.

(15)

Auch wenn die Verabschiedung der jährlichen Haushaltsgesetze im Haushaltsprozess der entscheidende Schritt ist, mit dem die Mitgliedstaaten wichtige Haushaltsentscheidungen treffen, haben die meisten dieser Maßnahmen doch weit über den jährlichen Haushaltszyklus hinausreichende Auswirkungen. Eine Einjahresperspektive stellt somit keine ausreichende Basis für eine solide Haushaltspolitik dar. Um der Mehrjahresperspektive der haushaltspolitischen Überwachung auf Unionsebene Rechnung zu tragen, sollte sich die Planung der jährlichen Haushaltsgesetze auf eine mehrjährige Finanzplanung stützen, die sich am mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmen ausrichtet.

(15a)

Dieser mittelfristige Haushaltsrahmen sollte unter anderem unter Annahme einer unveränderten Politik vorgenommene Projektionen für jeden Hauptausgaben- und Haupteinnahmenposten für das betreffende Haushaltsjahr und darüber hinaus enthalten. Jeder Mitgliedstaat sollte in der Lage sein, diese unveränderte Politik in geeigneter Weise zu definieren; diese Definition sollte zusammen mit den zugrundeliegenden Annahmen, Methoden und relevanten Parametern veröffentlicht werden.

(15b)

Gemäß dieser Richtlinie ist es neuen Regierungen nicht untersagt, den mittelfristigen Haushaltsrahmen zu aktualisieren, um ihren neuen politischen Prioritäten Rechnung zu tragen, wenn der Mitgliedstaat angibt, inwieweit sich dieser Rahmen von dem jeweiligen vorherigen mittelfristigen Haushaltsrahmen unterscheidet.

(16)

Die Bestimmungen des durch den Vertrag und insbesondere durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgegebenen Rahmens für die haushaltspolitische Überwachung gelten für den Sektor Staat als Ganzes, der gemäß der in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 enthaltenen Definition die Teilsektoren Bund ( Zentralstaat ) , Länder, Gemeinden und Sozialversicherung umfasst.

(17)

In einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten ist es im Zuge der Verlagerung von Haushaltsbefugnissen auf die subnationale Ebene zu einer starken Dezentralisierung der Finanzpolitik gekommen. Die Rolle, die den subnationalen Regierungsebenen bei der Gewährleistung der Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts zukommt, hat damit beträchtlich an Bedeutung gewonnen, weshalb besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden sollte, sicherzustellen, dass bei der Festlegung der Verpflichtungen und Verfahren in den nationalen haushaltspolitischen Rahmen alle Teilsektoren des Sektors Staat angemessen erfasst werden, vor allem – aber nicht ausschließlich – in solchen stärker dezentralisierten Mitgliedstaaten.

(18)

Um die Haushaltsdisziplin wirksam zu stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen wirksam zu verbessern, sollten die haushaltspolitischen Rahmen die öffentlichen Finanzen umfassend abdecken. Daher sollte den Transaktionen staatlicher Einrichtungen und Fonds, die in den regulären Haushalten auf Teilsektorenebene , die sich unmittelbar oder mittelfristig auf die Haushaltslage der Mitgliedstaaten auswirken, nicht erfasst sind, besondere Beachtung geschenkt werden. Die kombinierten Auswirkungen dieser Einrichtungen und Fonds auf die gesamtstaatlichen Haushaltssalden und den Schuldenstand sollten im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse und der mittelfristigen Haushaltspläne erläutert werden.

(18a)

Auch dem Bestehen von Eventualverbindlichkeiten sollte gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden. Eventualverbindlichkeiten beinhalten insbesondere mögliche Verpflichtungen, die vom Eintreten oder Nichteintreten eines mehr oder weniger unsicheren künftigen Ereignisses abhängen, oder gegenwärtige Verpflichtungen, bei denen eine Zahlung nicht wahrscheinlich ist oder deren Höhe nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann. Dazu zählen beispielsweise relevante Informationen über Staatsbürgschaften, notleidende Kredite sowie Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, gegebenenfalls einschließlich von Wahrscheinlichkeit und potenziellem Fälligkeitstermin der Eventualverbindlichkeiten. Den Sensibilitäten der Märkte sollte gebührend Rechnung getragen werden.

(18b)

Die Kommission sollte die Durchführung dieser Richtlinie regelmäßig überwachen. Bewährte Verfahren, die die Bestimmungen der fünf Kapitel betreffen, die sich mit den verschiedenen Aspekten der nationalen Haushaltsrahmen befassen, sollten ermittelt und weitergegeben werden.

(18c)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung  (8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und ihren Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(19)

Da das Ziel dieser Richtlinie , nämlich die durch den Vertrag vorgeschriebene Einhaltung der Haushaltsdisziplin, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Richtlinie werden detaillierte Vorschriften festgelegt, die bestimmen, welchen Anforderungen die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten genügen müssen, damit gewährleistet ist , dass den vertraglichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite entsprochen wird .

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die in Artikel 2 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit enthaltenen Definitionen der Begriffe „öffentlich“, „Defizit“ und „Investitionen“. Ferner gilt die in Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (ESVG 95) enthaltene Definition der Teilsektoren des Staates.

Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung:

Der „haushaltpolitische Rahmen“ ist die Gesamtheit der Regelungen, Verfahren , Regeln und Institutionen, die die Grundlage für die Durchführung der Haushaltspolitik des Staates bilden, insbesondere:

a)

die Systeme der Haushaltsbuchführung und statistischen Berichterstattung;

b)

die Vorschriften und Verfahren zur Erstellung von Prognosen für die Haushaltsplanung;

c)

die länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln, die dazu beitragen, dass die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten mit ihren jeweiligen Verpflichtungen nach dem Vertrag in Einklang steht , in Form zusammenfassender Indikatoren des Haushaltsergebnisses, wie etwa gesamtstaatliches Defizit, Kreditaufnahme, Schuldenstand oder deren maßgebliche Komponenten;

d)

die Haushaltsverfahren, d. h. die den verschiedenen Phasen des Haushaltsprozesses zugrundeliegenden Verfahrensvorschriften;

e)

der mittelfristige haushaltspolitische Rahmen in Form eines spezifischen Satzes nationaler Haushaltsverfahren, die den Zeithorizont der Haushaltspolitik über die jährliche Haushaltsplanung hinaus erweitern, einschließlich der Festlegung politischer Prioritäten und mittelfristiger Haushaltsziele;

f)

die Regelungen für die unabhängige Überwachung und Durchführung von Analysen zur Erhöhung der Transparenz einzelner Elemente des Haushaltsprozesses ▐;

g)

die Mechanismen und Vorschriften zur Regelung der Finanzbeziehungen zwischen Behörden in den verschiedenen Teilsektoren des Staates.

KAPITEL II

Rechnungslegung und Statistik

Artikel 3

(1)   Die Mitgliedstaaten verfügen über öffentliche Rechnungslegungssysteme, die sämtliche Teilsektoren des Staates ▐ umfassend und kohärent abdecken und die zur Erhebung von periodengerechten Daten im Hinblick auf die Vorbereitung von Daten nach dem ESVG 95 erforderlichen Informationen liefern. Diese öffentlichen Rechnungslegungssysteme unterliegen einer internen Kontrolle und unabhängigen Rechnungsprüfung.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Haushaltsdaten für alle Teilsektoren des Staates gemäß der Definition der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (ESVG 95) zeitnah und regelmäßig öffentlich verfügbar gemacht werden. Insbesondere veröffentlichen die Mitgliedstaaten

a)

▐ Haushaltsdaten auf Kassenbasis (oder, sollten Haushaltsdaten auf Kassenbasis nicht vorliegen, gleichwertige Daten aus der öffentlichen Rechnungslegung) in folgenden zeitlichen Abständen:

monatlich für die Teilsektoren Bund (Zentralstaat), Länder und Sozialversicherung jeweils vor Ablauf des Folgemonats und

vierteljährlich für den Teilsektor Gemeinden jeweils vor Ablauf des folgenden Vierteljahres;

b)

eine detaillierte Überleitungstabelle, aus der das Verfahren hervorgeht, nach dem Daten auf Kassenbasis (oder, sollten Haushaltsdaten auf Kassenbasis nicht vorliegen, gleichwertige Daten aus der öffentlichen Rechnungslegung) in Daten nach dem ESVG 95 umgerechnet werden.

KAPITEL III

Prognosen

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Finanzplanung auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen beruht, die sich auf aktuellste Informationen stützen. Die Haushaltsplanung muss auf dem wahrscheinlichsten makro-finanzpolitischen Szenario oder auf einem vorsichtigeren Szenario basieren . Die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen sind mit den aktuellsten Kommissionsprognosen und gegebenenfalls mit den Prognosen anderer unabhängiger Einrichtungen zu vergleichen . Signifikante Unterschiede zwischen dem gewählten makro-finanzpolitischen Szenario und den Kommissionsprognosen werden dargelegt und begründet, insbesondere wenn bestimmte Variablen bei außenwirtschaftlichen Annahmen hinsichtlich ihrer Höhe oder ihres Wachstums stark von den in der Prognose der Kommission angenommenen Werten abweichen .

(1a)     Die Kommission veröffentlicht die Methoden, Annahmen und relevanten Parameter, auf die sich die makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen stützen.

(1b)     Die Kommission erstellt zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer haushaltspolitischen Prognosen Prognosen für die Ausgaben der EU, die auf dem Ausgabenniveau basieren, das innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens veranschlagt ist.

(2)    Im Rahmen von Sensitivitätsanalysen ist in den makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen die Entwicklung der wichtigsten finanzpolitischen Variablen unter Zugrundelegung unterschiedlicher angenommener Wachstumsraten und Zinssätze zu untersuchen. Die Bandbreite der bei makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zugrunde gelegten alternativen Annahmen orientiert sich an der Zuverlässigkeit früherer Prognosen und berücksichtigt nach Möglichkeit die speziellen Risikoszenarien .

(3)   Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Institution für die Erstellung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zuständig ist, und veröffentlichen die für die Finanzplanung erstellten amtlichen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen, einschließlich der ▐ Methoden, Annahmen und relevanten Parameter , die diesen Prognosen zugrunde liegen . Mindestens einmal pro Jahr führen die Mitgliedstaaten und die Kommission einen technischen Dialog über die Annahmen, die der Erstellung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zugrunde liegen.

(4)   ▐ Die für die Finanzplanung herangezogenen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen werden regelmäßig einer auf objektiven Kriterien basierenden, unvoreingenommenen und umfassenden Bewertung , einschließlich einer Ex-post-Bewertung , unterzogen . Die Ergebnisse dieser Bewertung werden veröffentlicht und bei zukünftigen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen entsprechend berücksichtigt . Ergibt die Bewertung einen erheblichen systematischen Fehler, der Auswirkungen auf die makroökonomischen Prognosen über einen Zeitraum von mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren hat, ergreift der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen und veröffentlicht sie.

(4a)     Der Verschuldungsgrad und die Höhe des Defizits der Mitgliedstaaten je Quartal werden von der Kommission (Eurostat) alle drei Monate veröffentlicht.

KAPITEL IV

Numerische Haushaltsregeln

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten verfügen über länderspezifische numerische Haushaltsregeln, die in einem Zeitraum von mehreren Jahren wirksam zur Einhaltung ihrer jeweiligen aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen im Bereich der Haushaltspolitik durch den Staat als Ganzes beitragen. Solche Regeln dienen insbesondere

a)

der Einhaltung der im Einklang mit dem Vertrag festgelegten Referenzwerte für Defizit und Schuldenstand;

b)

der Einführung eines mehrjährigen Finanzplanungshorizonts unter Beachtung der mittelfristigen Haushaltsziele des Mitgliedstaats .

Artikel 6

(1)    Unbeschadet der Vertragsbestimmungen zur haushaltspolitischen Überwachung in der Union enthalten die länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln genaue Angaben zu Folgendem:

a)

Zielvorgaben und Anwendungsbereich der Regeln;

b)

effektive und zeitnahe Überwachung der Einhaltung der Regeln , die auf verlässlichen und unabhängigen Analysen beruhen, die von unabhängigen Einrichtungen oder Einrichtungen vorgenommen werden, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist ;

c)

Folgen im Falle einer Nichteinhaltung.

(2)     Enthalten die numerischen Regeln Vorbehaltsklauseln, ist in ihnen im Einklang mit den aus dem Vertrag erwachsenden Pflichten des Mitgliedstaats im Bereich der Haushaltspolitik und strenger Verfahren eine bestimmte Anzahl spezifischer Umstände zu benennen , unter denen eine vorübergehende Nichteinhaltung der Regeln zulässig ist.

Artikel 7

Die jährlichen Haushaltsgesetze der Mitgliedstaaten tragen ihren länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln ▐ Rechnung.

Artikel 7a

Die Artikel 5 bis 7 werden auf das Vereinigte Königreich nicht angewendet.

KAPITEL V

Mittelfristige haushaltspolitische Rahmen

Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten legen einen glaubwürdigen, effektiven mittelfristigen Haushaltsrahmen fest, der einen Finanzplanungshorizont von mindestens drei Jahren vorsieht, um sicherzustellen, dass der nationalen Finanzplanung eine mehrjährige Perspektive zugrunde gelegt wird.

(2)   Der mittelfristige haushaltspolitische Rahmen umfasst auch Verfahren zur

a)

Festlegung umfassender und transparenter mehrjähriger Haushaltsziele in Bezug auf gesamtstaatliches Defizit, Schuldenstand und andere zusammenfassende Finanzindikatoren , wie etwa Ausgaben , wobei deren Kohärenz mit den in Kapitel IV vorgesehenen numerischen Haushaltsregeln zu gewährleisten ist;

b)

Erstellung von Projektionen für alle größeren Ausgaben- und Einnahmenposten ▐ des Staates mit detaillierteren Angaben zu den Teilsektoren Bund (Zentralstaat) und Sozialversicherung für das laufende Haushaltsjahr und darüber hinaus, unter Annahme einer unveränderten Politik;

c)

Erstellung einer Beschreibung der mittelfristig geplanten Maßnahmen, die Auswirkung auf die gesamtstaatlichen Finanzen haben , aufgeschlüsselt nach Haupteinnahmen- und Hauptausgabenposten ▐, wobei darzulegen ist, wie die Anpassung an die mittelfristigen Haushaltsziele gegenüber den Projektionen unter Annahme einer unveränderten Politik erreicht werden soll.

ca)

Einschätzung der Frage, wie die vorstehend erwähnten geplanten Politiken im Hinblick auf ihre unmittelbare langfristige Auswirkung auf die gesamtstaatlichen Finanzen wahrscheinlich die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beeinflussen werden.

(3)   Die in den mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmen zugrunde gelegten Projektionen müssen auf realistischen makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen gemäß Kapitel III basieren.

Artikel 9

Die jährlichen Haushaltsgesetze müssen mit den Bestimmungen des mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmens in Einklang stehen. Insbesondere die Einnahmen- und Ausgabenprojektionen und die sich aus dem mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmen ergebenden Prioritäten gemäß Artikel 8 Absatz 2 bilden die Grundlage für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans. Jede Abweichung von diesen Bestimmungen ist ausreichend zu erläutern.

Artikel 9a

Gemäß dieser Richtlinie ist einer neuen Regierung eines Mitgliedstaats nicht untersagt, den mittelfristigen Haushaltsrahmen zu aktualisieren, um ihren neuen politischen Prioritäten Rechnung zu tragen, wenn der Mitgliedstaat angibt, inwieweit sich dieser Haushaltsrahmen von dem vorherigen mittelfristigen Haushaltsrahmen unterscheidet.

KAPITEL VI

Transparenz der gesamtstaatlichen Finanzen und umfassender Deckungsgrad der haushaltspolitischen Rahmen

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche Maßnahmen, die ergriffen werden, um den Bestimmungen der Kapitel II, III und IV nachzukommen, alle Teilsektoren des Staates umfassend und in kohärenter Weise abdecken. Dies erfordert insbesondere Kohärenz der Rechnungslegungsvorschriften und -verfahren ▐ und die Integrität der zugrunde liegenden Datenerhebungs- und -verarbeitungssysteme.

Artikel 11

(1)    Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete Mechanismen für eine sämtliche Teilsektoren des Staates umfassende Koordinierung, um eine umfassende und kohärente Erfassung aller Teilsektoren des Staates bei der Finanzplanung , den länderspezifischen numerischen Haushaltsregeln , der Erstellung der Haushaltsprognosen und insbesondere bei der Mehrjahresplanung gemäß dem mehrjährigen Haushaltsrahmen zu gewährleisten.

(2)   Zur Stärkung der finanziellen Rechenschaftspflicht werden die Haushaltszuständigkeiten der Behörden in verschiedenen Teilsektoren des Staates klar festgelegt.

Artikel 13

(1)    Im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse sind sämtliche staatlichen Einrichtungen und Fonds , die in den regulären Haushalten auf Teilsektorenebene nicht erfasst werden, zusammen mit anderen relevanten Informationen anzugeben und zu erläutern . Die kombinierten Auswirkungen dieser Einrichtungen und Fonds auf die gesamtstaatlichen Haushaltssalden und den Schuldenstand sind im Rahmen der jährlichen Haushaltsprozesse und der mittelfristigen Haushaltspläne zu erläutern.

(2)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen detaillierte Informationen darüber, wie sich Steuerausgaben auf die Einnahmen auswirken.

(3)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen für alle Teilsektoren des Staates relevante Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Finanzen auswirken können, darunter Staatsbürgschaften, notleidende Kredite und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, einschließlich Angaben zu deren Umfang ▐. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ferner Informationen über Beteiligungen des Staates am Kapital privater oder öffentlicher Unternehmen für wirtschaftlich erhebliche Beträge.

KAPITEL VII

Schlussbestimmungen

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2013 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Der Rat ermutigt die Mitgliedstaaten, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Entsprechungstabellen zu erstellen, die soweit wie möglich die Entsprechungen zwischen der Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen deutlich machen, und diese zu veröffentlichen .

(1a)     Die Kommission liefert einen Zwischenbericht über die Fortschritte bei der Durchführung der wichtigsten Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage einschlägiger Informationen aus den Mitgliedstaaten, die spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Richtlinie vorgelegt werden.

(1b)    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14 a

(1)     Fünf Jahre nach dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Umsetzungsdatum veröffentlicht die Kommission eine Überprüfung der Frage, ob die Bestimmungen der Richtlinie geeignet sind.

(2)     In dieser Überprüfung wird unter anderem die Eignung von Folgendem bewertet:

a)

die statistischen Anforderungen für alle Teilsektoren des Staates;

b)

Konzipierung und Wirksamkeit der numerischen Haushaltsregeln in den Mitgliedstaaten;

c)

das allgemeine Niveau der Transparenz der öffentlichen Finanzen in den Mitgliedstaaten.

(3)     Die Kommission nimmt spätestens Ende 2012 eine Bewertung der Frage vor, ob die internationalen Rechnungsführungsgrundsätze für den öffentlichen Sektor für die Mitgliedstaaten geeignet sind.

Artikel 15

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C vom …..

(2)  ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(4)  ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(6)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(7)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 390/111


Donnerstag, 23. Juni 2011
Haushaltspolitische Überwachung im Euroraum ***I

P7_TA(2011)0290

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum (KOM(2010)0524 – C7-0298/2010 – 2010/0278(COD)) (1)

2012/C 390 E/20

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Abänd. 2]:

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)

zum Vorschlag der Kommission


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0180/2011).

(2)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.


Donnerstag, 23. Juni 2011
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank  (1) ,

nach Übermittlung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, haben ein besonderes Interesse daran bzw. tragen eine besondere Verantwortung dafür, eine Wirtschaftspolitik zu verfolgen, durch die das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion gefördert wird, und Maßnahmen zu vermeiden, durch die dieses Funktionieren gefährdet wird.

(2)

Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können im Euroraum besondere, über die für alle Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen hinausgehende Maßnahmen ergriffen werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gewährleisten.

(2a)

Die Erfahrungen und Fehler im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Wirtschafts- und Währungsunion im ersten Jahrzehnt haben die Notwendigkeit einer verbesserten wirtschaftspolitischen Steuerung in der Union aufgezeigt, die auf eine größere nationale Eigenverantwortung für die gemeinsam beschlossenen Regeln und Strategien sowie auf ein rigoroseres System der Überwachung der nationalen Wirtschaftspolitiken auf Unionsebene gestützt werden sollte.

(2b)

Der verbesserte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollte sich auf verschiedene miteinander verknüpfte Politiken für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung stützen, die miteinander kohärent sein müssen, insbesondere eine Unionsstrategie für Wachstum und Beschäftigung, wobei besonderer Wert zu legen ist auf den Ausbau und die Stärkung des Binnenmarkts, die Intensivierung der internationalen Handelsbeziehungen und der Wettbewerbsfähigkeit, einen wirksamen Rahmen zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger Staatsdefizite (Stabilitäts- und Wachstumspakt), einen robusten Rahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, Mindestanforderungen an die nationalen Haushaltsrahmen und eine verstärkte Regulierung und Überwachung der Finanzmärkte einschließlich der Aufsicht auf Makroebene durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.

(2c)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt und der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung insgesamt sollten eine Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung ergänzen und mit ihr in Einklang stehen. Die gegenseitigen Verflechtungen zwischen unterschiedlichen Schwerpunkten sollten nicht zu Ausnahmen von den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes führen.

(2d)

Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung sollte eine engere und frühzeitigere Einbindung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente umfassen.

(2e)

Die Verwirklichung und Aufrechterhaltung eines dynamischen Binnenmarkts sollte als Bestandteil einer ordnungsgemäß und reibungslos funktionierenden Wirtschafts- und Währungsunion betrachtet werden.

(2f)

Die Kommission sollte in den Verfahren der verschärften Überwachung eine gewichtigere Koordinierungsrolle wahrnehmen, vor allem in Bezug auf Bewertungen, Überwachungen, Entsendungen vor Ort, Empfehlungen und frühzeitige Warnungen, die die Mitgliedstaaten betreffen.

(2g)

Die Kommission sollte in dem Verfahren der verschärften Überwachung in Bezug auf die für jeden Mitgliedstaat spezifischen Bewertungen, Beobachtungsmaßnahmen, Entsendungen, Empfehlungen und Warnungen eine gewichtigere Rolle wahrnehmen. Insbesondere sollte die Rolle des Rates bei Beschlüssen über Sanktionen zurückgeführt und die umgekehrte Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat angewendet werden.

(2h)

Ein wirtschaftspolitischer Dialog mit dem Europäischen Parlament kann vorgesehen werden, der der Kommission die Möglichkeit bietet, ihre Analysen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, und dem Vorsitzenden des Rates, der Kommission und gegebenenfalls dem Präsidenten des Europäischen Rates oder dem Vorsitzenden der Eurogruppe die Möglichkeit der Diskussion. Eine solche öffentliche Debatte könnte eine Erörterung der Nebenwirkungen der nationalen Entscheidungen und öffentlichen Druck seitens der Partner ermöglichen. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von einem Beschluss des Rates gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 dieser Verordnung betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

(3)

Im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euroraum sind zusätzliche Sanktionen erforderlich. Durch diese Sanktionen sollte die Glaubwürdigkeit des Rahmens für die haushaltspolitische Überwachung der Union erhöht werden.

(4)

Durch die Bestimmungen dieser Verordnung sollten faire, zeitnahe, abgestufte und wirksame Mechanismen geschaffen werden für die Einhaltung der präventiven und korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (3) und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, wobei die Einhaltung der Haushaltsdisziplin anhand der Kriterien des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstands geprüft wird  (4).

(5)

Die im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen für Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sollten einen Anreiz für die Anpassung an das mittelfristige Haushaltsziel und dessen Aufrechterhaltung schaffen.

(5a)

Im Hinblick auf die Bekämpfung einer absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falschen Darstellung des öffentlichen Defizits und der Schuldendaten, die einen wesentlichen Beitrag zur wirtschaftspolitischen Koordination in der Europäischen Union darstellen, sollte gegen den Mitgliedstaat, der eine derartige Täuschung zu verantworten hat, eine Geldbuße verhängt werden.

(6)

Im Hinblick auf die Ergänzung der Bestimmungen über die Berechnung der Geldbußen aufgrund der Manipulation von Statistiken und der Bestimmungen über das von der Kommission anzuwendende Verfahren zur Ermittlung derartiger Vorgänge sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich der ausführlichen Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Geldbuße und der Durchführung der Untersuchungen durch die Kommission zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(7)

Im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts sollte die Anpassung an das mittelfristige Haushaltsziel und dessen Einhaltung dadurch sichergestellt werden , dass einem Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist und der unzureichende Fortschritte bei der Haushaltskonsolidierung erzielt, eine vorübergehende Verpflichtung zur Hinterlegung einer verzinslichen Einlage auferlegt wird. Dies sollte der Fall sein, wenn ▐ ein Mitgliedstaat selbst bei einem Defizit unterhalb des Referenzwerts von 3 % des BIP erheblich von dem mittelfristigen Haushaltsziel oder dem angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel abweicht und die Abweichung nicht korrigiert .

(8)

Die vorgeschriebene verzinsliche Einlage zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen sollte an den betreffenden Mitgliedstaat freigegeben werden, sobald der Rat sich davon überzeugt hat, dass der zugrunde liegenden Situation abgeholfen wurde.

(9)

Im Rahmen der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts sollten Sanktionen gegen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in einer Verpflichtung zur Hinterlegung einer unverzinslichen Einlage in Verbindung mit einem Beschluss des Rates über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits bestehen, wenn der betreffende Mitgliedstaat bereits im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts zur Hinterlegung einer verzinslichen Einlage verpflichtet wurde oder wenn Fälle von besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten rechtlichen haushaltspolitischen Verpflichtungen vorliegen , sowie in der Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldbuße bestehen, wenn einer Empfehlung des Rates zur Korrektur eines übermäßigen öffentlichen Defizits nicht nachgekommen wird. ▐

(9a)

Um zu vermeiden, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts rückwirkend verhängt werden, sollten sie auf jeden Fall nur in Bezug auf die einschlägigen Empfehlungen gelten, die der Rat gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung abgegeben hat. Um gleichfalls zu vermeiden, dass die in dieser Verordnung festgelegten Sanktionen der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts rückwirkend verhängt werden, sollten die betreffenden Maßnahmen auf jeden Fall nur in Bezug auf die einschlägigen Empfehlungen und Beschlüsse zur Korrektur eines übermäßigen öffentlichen Defizits gelten, die der Rat nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben bzw. angenommen hat.

(10)

Die Höhe der in dieser Verordnung vorgesehenen verzinslichen Einlage, der unverzinslichen Einlage und der Geldbuße sollte so bemessen sein, dass eine gerechte Abstufung der Sanktionen in der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts erfolgt und den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ausreichende Anreize zur Einhaltung des haushaltspolitischen Rahmens der Union geboten werden. Die Geldbuße in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 11 des Vertrags setzt sich gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 (5) aus einer festen Komponente in Höhe von 0,2 % des BIP und einer variablen Komponente zusammen. Dadurch sind die Abstufung und die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten sichergestellt, wenn die Höhe der in dieser Verordnung festgelegten verzinslichen Einlage, der unverzinslichen Einlage und der Geldbuße 0,2 % des BIP, d. h. der Höhe der festen Komponente der Geldbuße in Verbindung mit Artikel 126 Absatz 11 des Vertrags entspricht.

(10a)

Die Kommission sollte außerdem die Möglichkeit haben, die Herabsetzung der Höhe einer Geldbuße oder deren Streichung aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände zu empfehlen.

(11)

Der Rat sollte die Möglichkeit haben, die gegenüber Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, verhängten Sanktionen auf Empfehlung der Kommission nach begründetem Antrag des betreffenden Mitgliedstaats zu verringern oder aufzuheben. Im Rahmen der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts sollte die Kommission ferner die Möglichkeit haben, aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände eine Verringerung oder Aufhebung einer Sanktion zu empfehlen .

(12)

Die unverzinsliche Einlage sollte nach der Korrektur des übermäßigen Defizits freigegeben werden, während die Zinsen auf solche Einlagen und die vereinnahmten Geldbußen Stabilitätsmechanismen für die Bereitstellung von Finanzhilfe zugewiesen werden sollten, die von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Wahrung der Stabilität des Euroraums insgesamt eingerichtet wurden .

(13)

Die Befugnis zur Annahme der Einzelbeschlüsse zur Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Sanktionsmechanismen sollte dem Rat übertragen werden. Als Bestandteil der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten im Rat gemäß Artikel 121 Absatz 1 AEUV stellen diese Einzelbeschlüsse untrennbare Folgemaßnahmen zu den vom Rat gemäß den Artikeln 121 und 126 AEUV und den Verordnungen (EG) Nr. 1466/97 und (EG) Nr. 1467/97 beschlossenen Maßnahmen dar.

(14)

Da diese Verordnung allgemeine Vorschriften für die effektive Durchsetzung der Verordnungen (EG) Nr. 1466/97 und (EG) Nr. 1467/97 enthält, sollte sie gemäß dem in Artikel 121 Absatz 6 AEUV vorgesehenen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden.

(15)

Da das Ziel der Schaffung eines einheitlichen Sanktionsmechanismus auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15a)

Im Hinblick auf einen ständigen Dialog mit den Mitgliedstaaten, der darauf abzielt, die Ziele dieser Verordnung zu erreichen, sollte die Kommission Überwachungsbesuche durchführen.

(15b)

Die Kommission sollte das System der wirtschaftspolitischen Steuerung und insbesondere die Wirksamkeit und Angemessenheit seiner Sanktionen regelmäßig in groben Zügen bewerten. Diese Bewertungen sollten gegebenenfalls durch entsprechende Vorschläge ergänzt werden.

(15c)

Bei der Umsetzung dieser Verordnung sollte die Kommission die aktuelle Wirtschaftslage der betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung wird ein Sanktionssystem zur besseren Durchsetzung der präventiven und der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Euroraum festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

KAPITEL Ia

Wirtschaftspolitischer Dialog

Artikel 1a

Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu vertiefen und ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Vorsitzenden des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Vorsitzenden der Eurogruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um die nach den Artikeln 3, 4 und 5 dieser Verordnung gefassten Beschlüsse zu erörtern.

Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von solchen Beschlüssen betroffenen Mitgliedstaat anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 vom 7. Juli 1997 aufgebaute System der multilateralen Überwachung,

2.

"korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts" das durch Artikel 126 des Vertrags und die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 vom 7. Juli 1997 geregelte Verfahren zur Vermeidung übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten,

3.

„außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände“ Umstände, unter denen eine Überschreitung des Referenzwerts für das öffentliche Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich des Vertrags, und wie in der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 festgelegt, als außergewöhnlich angesehen wird.

KAPITEL II

Sanktionen im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts

Artikel 3

Verzinsliche Einlage

(1)    Fasst der Rat einen Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass ein Mitgliedstaat es unterlassen hat, aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 ergangenen Empfehlung des Rates Maßnahmen zu ergreifen , so empfiehlt die Kommission dem Rat binnen 20 Tagen nach Annahme der Empfehlung des Rates, die Hinterlegung einer verzinslichen Einlage zu verlangen . Wird die Empfehlung nicht innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gilt der Beschluss als vom Rat angenommen. Der Rat kann die Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit abändern.

(2)   Die Höhe der von der Kommission zu empfehlenden verzinslichen Einlage beläuft sich auf 0,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) des betreffenden Mitgliedstaats vom Vorjahr.

(4)   Abweichend davon kann die Kommission auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen zehn Tagen nach Annahme der in Absatz 1 genannten Empfehlung des Rates an die Kommission gerichtet wird, die Verringerung oder Aufhebung der verzinslichen Einlage empfehlen .

(4a)     Für die Einlage gilt der dem Kreditrisiko der Kommission und dem betreffenden Investitionszeitraum entsprechende Zinssatz.

(5)    Besteht die Situation, durch die die in Absatz 1 genannte Empfehlung veranlasst wurde, nicht mehr fort, so beschließt der Rat auf Empfehlung der Kommission, dass dem betreffenden Mitgliedstaat die Einlage und die aufgelaufenen Zinsen zurückgezahlt werden. Der Rat kann die Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit abändern.

KAPITEL III

Sanktionen im Rahmen der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts

Artikel 4

Unverzinsliche Einlage

(1)   Beschließt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags, dass in einem Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 eine verzinsliche Einlage bei der Kommission hinterlegt hat, ein übermäßiges Defizit besteht, oder wurden besonders schwerwiegende Verstöße gegen die im Stabilitäts- und Wachstumspakt festgelegten rechtlichen haushaltspolitischen Verpflichtungen festgestellt, so empfiehlt die Kommission dem Rat binnen 20 Tagen nach Annahme des Beschlusses des Rates, die Hinterlegung einer unverzinslichen Einlage zu verlangen . Wird die Empfehlung nicht binnen zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gilt der Beschluss als vom Rat angenommen. Der Rat kann die Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit abändern.

(2)   Die Höhe der von der Kommission zu empfehlenden unverzinslichen Einlage beläuft sich auf 0,2 % des BIP des betreffenden Mitgliedstaats im Vorjahr.

(4)   Abweichend davon ▐ kann die Kommission aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen zehn Tagen nach Annahme des Ratsbeschlusses gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags an die Kommission gerichtet wird, die Verringerung oder Aufhebung der unverzinslichen Einlage empfehlen .

(4a)     Die Einlage wird bei der Kommission hinterlegt. Hat der Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 eine verzinsliche Einlage bei der Kommission hinterlegt, so wird die verzinsliche in eine unverzinsliche Einlage umgewandelt.

Überschreitet die Höhe der zuvor hinterlegten verzinslichen Einlage und der aufgelaufenen Zinsen die Höhe der geforderten unverzinslichen Einlage, so wird dem Mitgliedstaat der Differenzbetrag zurückgezahlt.

Überschreitet die Höhe der geforderten unverzinslichen Einlage die Höhe der zuvor hinterlegten verzinslichen Einlage und der aufgelaufenen Zinsen, so zahlt der Mitgliedstaat den Differenzbetrag bei der Hinterlegung der unverzinslichen Einlage.

Artikel 5

Geldbuße

(1)    Binnen 20 Tagen nach Annahme eines Beschlusses des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV mit der Feststellung, dass der betreffende Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur seines übermäßigen Defizits ergriffen hat, empfiehlt die Kommission dem Rat, eine Geldbuße zu verhängen . Wird die Empfehlung nicht binnen zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gilt der Beschluss als vom Rat angenommen. Der Rat kann die Empfehlung der Kommission mit qualifizierter Mehrheit abändern.

(2)   Die Höhe der von der Kommission zu empfehlenden Geldbuße beläuft sich auf 0,2 % des BIP des betreffenden Mitgliedstaats vom Vorjahr.

(4)   Abweichend davon ▐ kann die Kommission aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen zehn Tagen nach Annahme des Ratsbeschlusses gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV an die Kommission gerichtet wird, die Verringerung der Geldbußen oder deren Aufhebung empfehlen .

(4a)     Hat der Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 eine unverzinsliche Einlage bei der Kommission hinterlegt, so wird die unverzinsliche Einlage in eine Geldbuße umgewandelt.

Überschreitet die Höhe der zuvor hinterlegten unverzinslichen Einlage die Höhe der verhängten Geldbuße, so wird dem Mitgliedstaat der Differenzbetrag zurückgezahlt.

Überschreitet die Höhe der verhängten Geldbuße die Höhe der zuvor hinterlegten unverzinslichen Einlage oder wurde zuvor keine unverzinsliche Einlage hinterlegt, so zahlt der Mitgliedstaat den Differenzbetrag mit Zahlung der Geldbuße.

Artikel 6

Rückzahlung der unverzinslichen Einlage

Hebt der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 12 AEUV einige oder sämtliche seiner Beschlüsse auf, so wird dem betreffenden Mitgliedstaat die bei der Kommission hinterlegte unverzinsliche Einlage zurückgezahlt.

Artikel 6a

Sanktionierung der Manipulation von Statistiken

(1)     Der Rat, der auf Empfehlung der Kommission tätig wird, kann beschließen, gegen einen Mitgliedstaat, der Daten über Defizite und Schulden, die für die Anwendung der Artikel 121 und 126 des Vertrags und des Protokolls Nr. 12 im Anhang zum Vertrag von Bedeutung sind, absichtlich oder aufgrund schwerwiegender Nachlässigkeit falsch darstellt, eine Geldbuße zu verhängen.

(2)     Die Geldbußen nach Absatz 1 müssen wirksam und abschreckend und in Bezug auf Art, Schwere und Dauer des Verstoßes verhältnismäßig sein. Der Betrag der Geldbuße darf die Höhe von 0,2 % des BIP nicht überschreiten.

(3)     Zur Feststellung von Verstößen nach Absatz 1 dieses Artikels kann die Kommission alle erforderlichen Untersuchungen durchführen. Die Kommission kann beschließen, Untersuchungen durchzuführen, wenn sie feststellt, dass ernsthafte Hinweise auf das mögliche Vorhandensein von Umständen vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, dass sie einen Verstoß im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels darstellen. Die Kommission untersucht die mutmaßlichen Verstöße und berücksichtigt dabei alle Bemerkungen, die der Mitgliedstaat, gegen den ermittelt wird, vorbringt. Die Kommission kann zur Ausführung ihrer Aufgabe den Mitgliedstaat, gegen den ermittelt wird, auffordern, Informationen bereitzustellen, sowie Untersuchungen an Ort und Stelle durchführen und sich zu den Konten aller staatlichen Stellen auf zentraler, staatlicher und lokaler Ebene sowie auf der Ebene der Sozialversicherungen Zugang verschaffen. Vor einer Untersuchung an Ort und Stelle muss eine Genehmigung durch eine Gerichtsbehörde beantragt werden, wenn dies im innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, gegen den ermittelt wird, vorgesehen ist.

Nach Abschluss ihrer Untersuchung und bevor sie dem Rat einen Vorschlag unterbreitet, gibt die Kommission dem Mitgliedstaat, gegen den ermittelt wird, die Gelegenheit zu einer Anhörung zum Gegenstand der Untersuchung. Die Kommission stützt ihren Vorschlag an den Rat ausschließlich auf Fakten, zu denen der betroffene Mitgliedstaat Gelegenheit hatte, sich zu äußern.

Die Verteidigungsrechte des betroffenen Mitgliedstaats müssen während der Untersuchungen in vollem Umfang gewahrt werden.

(4)     Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel -8 in Bezug auf (a) ausführliche Kriterien zur Festlegung der Höhe der Geldbuße; (b) ausführliche Bestimmungen über das Verfahren für die Untersuchungen nach Absatz 3, damit verbundene Maßnahmen und die Berichterstattung zu den Untersuchungen sowie ausführliche Verfahrensregeln zur Gewährleistung der Rechte auf Verteidigung, des Zugangs zu den Unterlagen, der rechtlichen Vertretung, der Vertraulichkeit, der Übergangsbestimmungen und der Beitreibung von Geldbußen zu erlassen.

(5).     Der Gerichtshof hat die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen der Rat eine Geldbuße gemäß Absatz 1 festgesetzt hat. Er kann die verhängte Geldbuße aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

Artikel 6b

Nach den Artikeln 3 bis 6a verhängte Geldbußen haben verwaltungstechnischen Charakter.

Artikel 7

Aufteilung der Zinsen und Geldbußen

Zinseinnahmen der Kommission aus Einlagen gemäß Artikel 4 sowie vereinnahmte Geldbußen gemäß den Artikeln 5 und 6a stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 des Vertrags dar und werden der ▐ Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zugewiesen . Sobald von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Wahrung der Stabilität des Euroraums insgesamt ein anderer Stabilitätsmechanismus für die Bereitstellung von Finanzhilfe eingerichtet wird, werden die Zinsen und die Geldbußen dem zuletzt genannten Mechanismus zugewiesen.

KAPITEL IV

Allgemeine Bestimmungen

Artikel -8

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)     Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2).     Die Befugnis gemäß Artikel 6a wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)     Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4).     Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)     Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 8

Abstimmung im Rat

Bei Maßnahmen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 nehmen an der Abstimmung im Rat nur die Vertreter der Mitgliedstaaten teil, deren Währung der Euro ist, und der Rat beschließt ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.

Die qualifizierte Mehrheit der im vorstehenden Absatz genannten Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags.

Artikel 8a

Überprüfung

(1)     Binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und alle fünf Jahre danach veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

In diesem Bericht wird unter anderem bewertet:

(a)

die Wirksamkeit dieser Verordnung einschließlich der Möglichkeit, den Rat und die Kommission in die Lage zu versetzen, tätig zu werden, um Situationen anzugehen, die das Risiko mit sich bringen, das reibungslose Funktionieren der Währungsunion zu gefährden;

(b)

die bei der Sicherstellung einer engeren Koordination der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des AEUV erzielten Fortschritte.

(2)     Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

(3)     Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(4)     Die Kommission legt dem Rat und dem Europäischen Parlament bis Jahresende 2011 einen Bericht über die Möglichkeit der Einführung von „Euro-Wertpapieren“ vor.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am [xx] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. C vom, S..

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(4)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(5)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 390/121


Donnerstag, 23. Juni 2011
Haushaltspolitische Überwachung und Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken ***I

P7_TA(2011)0291

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (KOM(2010)0526 – C7-0300/2010 – 2010/0280(COD)) (1)

2012/C 390 E/21

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Abänd. 2]:

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)

zum Vorschlag der Kommission


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0178/2011).

(2)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.


Donnerstag, 23. Juni 2011
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 121 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank  (1),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgesehene Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Union sollte bewirken, dass die Hauptziele, d. h. stabile Preise, gesunde öffentliche Finanzen und solide monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz, eingehalten werden.

(2)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (2), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (3) und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (4). Die Verordnungen (EG) Nr. 1466/97 und (EG) Nr. 1467/97 wurden 2005 durch die Verordnungen (EG) Nr. 1055/2005 bzw. (EG) Nr. 1056/2005 geändert. Ergänzend dazu nahm der Rat am 20. März 2005 den Bericht „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts“ an.

(3)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges, tragfähiges Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, wodurch die Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung unterstützt wird .

(4)

Im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts müssen die Mitgliedstaaten ein mittelfristiges Haushaltsziel erreichen und halten und zu diesem Zweck Stabilitäts- und Konvergenzprogramme vorlegen.

(4a)

Der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts würden strengere Überwachungsmaßnahmen zugute kommen um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten mit dem haushaltspolitischen Koordinierungsrahmen der Union übereinstimmen und ihn einhalten.

(5)

Sowohl der Inhalt der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme als auch das Verfahren für deren Prüfung sollten nach Maßgabe der bei der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts gewonnenen Erfahrungen sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene weiter entwickelt werden.

(5a)

Bei den Haushaltszielen der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme sollten ausdrücklich die Maßnahmen berücksichtigt werden, die im Einklang mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik, den beschäftigungspolitischen Leitlinien der Mitgliedstaaten und der Union sowie allgemein der nationalen Reformprogramme angenommen werden.

(5b)

Die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme sollten vorgelegt und bewertet werden, bevor wichtige Entscheidungen über die nationalen Haushaltspläne für die nachfolgenden Jahre getroffen werden. Daher sollte eine besondere Frist für die Vorlage der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme festgelegt werden. Angesichts der Besonderheiten des Haushaltsjahres des Vereinigten Königreichs sollten besondere Bestimmungen für den Zeitpunkt der Vorlage des britischen Konvergenzprogramms festgelegt werden.

(5c)

Der Kommission sollte eine stärkere Rolle in dem Verfahren der verschärften Überwachung in Bezug auf für jeden Mitgliedstaat spezifische Bewertungen, sowie in Bezug auf Überwachung, Entsendungen, Empfehlungen und Warnungen zukommen.

(5d)

Die im ersten Jahrzehnt des Bestehens der Wirtschafts- und Währungsunion gesammelten Erfahrungen und begangenen Fehler zeigen die Notwendigkeit einer verbesserten wirtschaftspolitischen Steuerung in der Union, die auf einer stärkeren nationalen Eigenverantwortung für die einvernehmlich beschlossenen Regeln und Politikansätze und einem rigoroseren Rahmen zur Überwachung der nationalen Wirtschaftspolitik auf Unionsebene beruhen sollte.

(5e)

Der verbesserte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollte sich auf verschiedene miteinander verknüpfte Politiken für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung stützen, die miteinander kohärent sein müssen, insbesondere eine Unionsstrategie für Wachstum und Beschäftigung, wobei besonderer Wert auf den Ausbau und die Stärkung des Binnenmarktes, die Intensivierung der internationalen Handelsbeziehungen und der Wettbewerbsfähigkeit zu legen ist, einen wirksamen Rahmen zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger öffentlicher Defizite (Stabilitäts- und Wachstumspakt), einen robusten Rahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, Mindestanforderungen an die nationalen Haushaltsrahmen, eine verstärkte Regulierung und Überwachung der Finanzmärkte, einschließlich der Aufsicht auf Makroebene durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.

(5f)

Der Stabilitäts- und Wachstumspakt und der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung insgesamt sollten die Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung ergänzen und unterstützen. Die gegenseitigen Verflechtungen zwischen diesen verschiedenen Bereichen sollten nicht zu Ausnahmen von den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes führen.

(5g)

Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung sollte eine engere und frühzeitige Einbindung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente umfassen. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem Mitgliedstaat, an den die Empfehlung des Rates gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 gerichtet wurde, die Möglichkeit geben, sich an einer Aussprache zu beteiligen.

(5h)

Die Stabilitäts- bzw. Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme sollten in einer kohärenten Art und Weise aufgelegt und ihre Übermittlungen zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Diese Programme sollten dem Rat und der Kommission übermittelt werden. Diese Programme sollten veröffentlicht werden.

(5i)

Im europäischen Semester beginnt der Zyklus der Politiküberwachung und -koordinierung Anfang des Jahres mit einer horizontal angelegten Überprüfung, bei der der Europäische Rat auf der Grundlage von Analysen der Kommission und des Rates die wichtigsten Herausforderungen der Union und des Euroraums beschreibt und strategische Hinweise für die Politik formuliert. Die Diskussionen werden zu Beginn jedes jährlichen Kontrollzyklus rechtzeitig vor Aufnahme der entsprechenden Diskussionen im Europäischen Rat auch im Europäischen Parlament geführt. Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie den horizontal ausgerichteten Leitlinien des Europäischen Rates bei der Erstellung ihrer Stabilitäts- oder Konvergenzprogramme und nationalen Reformprogramme Rechnung tragen.

(5j)

Damit auf der nationalen Ebene stärker Eigenverantwortung für den Stabilitäts- und Wachstumspakt übernommen wird, sollten die nationalen Haushaltsrahmen auf die Ziele der multilateralen Überwachung in der Union und insbesondere auf das Semester abgestimmt sein.

(5k)

Im Einklang mit den rechtlichen und politischen Regelungen in jedem Mitgliedstaat sollten die nationalen Parlamente umfassend in das Semester und bei der Erstellung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme sowie der nationalen Reformprogramme eingebunden werden, um die Transparenz, die Eigenverantwortung und die Rechenschaftspflicht der getroffenen Entscheidungen zu steigern. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Ausschuss für Wirtschaftspolitik, der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz werden ggf. im Rahmen des Semesters konsultiert. Die einschlägigen Beteiligten, insbesondere die Sozialpartner, werden im Rahmen des Semesters ggf. bei der Erörterung der zentralen politischen Fragen gemäß den Bestimmungen des AEUV und der nationalen rechtlichen und politischen Regelungen eingebunden.

(6)

Die Einhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels sollte den Mitgliedstaaten eine Sicherheitsmarge im Hinblick auf den Referenzwert von 3 % des BIP verschaffen, damit sie tragfähige öffentliche Finanzen oder rasch Fortschritte in Richtung Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sicherstellen können und gleichzeitig über haushaltspolitischen Spielraum vor allem für die erforderlichen öffentlichen Investitionen verfügen. Das mittelfristige Haushaltsziel sollte auf der Grundlage einer gemeinsam vereinbarten Methode regelmäßig aktualisiert werden, wobei die entsprechenden Risiken expliziter und impliziter Verbindlichkeiten für die öffentlichen Finanzen gemäß den im Stabilitäts- und Wachstumspakt formulierten Zielen angemessen berücksichtigt werden.

(7)

Die Pflicht, das mittelfristige Haushaltsziel zu erreichen und zu halten, muss durch die Festlegung von Grundsätzen für den Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Ziel auch faktisch durchgesetzt werden. Diese Prinzipien sollten unter anderem sicherstellen, dass unerwartete Einnahmen, insbesondere Einnahmen, die über denen liegen, die im Normalfall bei einem wirtschaftlichen Wachstum erwartet werden können, zum Schuldenabbau verwendet werden.

(8)

Die Pflicht, das mittelfristige Ziel zu erreichen und zu halten, sollte für teilnehmende Mitgliedstaaten und für nicht teilnehmende Mitgliedstaaten ▐ gleichermaßen gelten.

(9)

Ausreichende Fortschritte in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel sollten auf der Grundlage einer Gesamtbewertung bewertet werden, bei der der strukturelle Saldo als eine Referenz dient, einschließlich einer Analyse der Ausgaben ohne Anrechnung ermessensabhängiger einnahmenseitiger Maßnahmen. In dieser Hinsicht, und solange das mittelfristige Haushaltsziel nicht erreicht ist, sollte das Wachstum der Staatsausgaben normalerweise nicht über eine ▐ mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums hinausgehen, wobei Überschreitungen dieser Norm durch ermessensabhängige Erhöhungen der Staatseinnahmen in gleicher Höhe ausgeglichen und ermessensabhängige Einnahmensenkungen durch Ausgabenkürzungen kompensiert werden. Die mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums sollte anhand einer gemeinsam vereinbarten Methode berechnet werden. Die Kommission veröffentlicht die Berechnungsmethode für diese Projektionen und die daraus abgeleitete mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums. Den potenziell sehr hohen Schwankungen der Investitionsausgaben sollte – insbesondere bei den kleinen Mitgliedstaaten – Rechnung getragen werden.

(9a)

Den Mitgliedstaaten, deren Schuldenstand die Quote von 60 % des BIP übersteigt oder die mit ausgeprägten Risiken hinsichtlich der Tragbarkeit ihrer Gesamtverschuldung konfrontiert sind, sollte eine schnellere Anpassung in Richtung auf die mittelfristigen Haushaltsziele vorgeschrieben werden.

(10)

Bei einem außergewöhnlichen Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder bei einem schweren Konjunkturabschwung im Euroraum oder in der EU insgesamt sollte es zulässig sein, vorübergehend von dem Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Ziel abzuweichen , um die wirtschaftliche Erholung zu erleichtern, vorausgesetzt, dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. Bei der Genehmigung einer vorübergehenden Abweichung von dem mittelfristigen Haushaltsziel oder der entsprechenden Anpassung in Richtung auf dieses Ziel sollte auch die Umsetzung größerer Strukturreformen berücksichtigt werden, vorausgesetzt, dass eine Sicherheitsmarge zum Defizit-Referenzwert beibehalten wird. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Reformen der Rentensysteme gelegt werden, bei denen die Abweichung den unmittelbaren zusätzlichen Kosten der Verlagerung von Beiträgen von der von der öffentlichen Hand finanzierten Säule auf die vollständig kapitalgedeckte Säule entsprechen sollte. Rückübertragungen der Vermögenswerte von der vollständig kapitalgedeckten Säule auf die von der öffentlichen Hand finanzierte Säule sollten als einmalige und vorübergehende Maßnahmen gelten und somit in dem strukturellen Saldo, der für die Bewertung der Fortschritte in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel herangezogen wird, nicht berücksichtigt werden.

(11)

Weicht ein Mitgliedstaat erheblich vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel ab, sollte er eine Verwarnung durch die Kommission erhalten, auf die innerhalb eines Monats eine Prüfung der Lage durch den Rat und eine Empfehlung hinsichtlich der notwendigen Anpassungsmaßnahmen folgt . In der Empfehlung sollte eine Frist von höchstens fünf Monaten für die Behebung der Abweichung festgelegt werden. Der betreffende Mitgliedstaat sollte dem Rat über die ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten. Falls der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der vom Rat festgesetzten Frist keine angemessenen Maßnahmen ergreift, sollte der Rat in einem Beschluss feststellen, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden, und dem Europäischen Rat darüber Bericht erstatten. Der Beschluss gilt als vom Rat angenommen, wenn er ihn nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme durch die Kommission mit qualifizierter Mehrheit ablehnt. Gleichzeitig kann die Kommission dem Rat vorschlagen, überarbeitete Empfehlungen anzunehmen. Die Kommission kann die EZB für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und ggf. für die Mitgliedstaaten des WKM-II auffordern, sich an den Kontrollmissionen zu beteiligen. Die Kommission erstattet dem Rat über die Ergebnisse dieser Mission Bericht und beschließt ggf., ihre Erkenntnisse zu veröffentlichen.

(12)

Um zu gewährleisten, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten den haushaltspolitischen Überwachungsrahmen der Union einhalten, sollte für Fälle ▐ erheblicher Abweichungen vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel auf der Grundlage von Artikel 136 AEUV ein spezieller Durchsetzungsmechanismus geschaffen werden.

(13)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 enthaltenen Bezugnahmen sollten an die neue Artikelnummerierung des AEUV angepasst werden.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 wird wie folgt geändert:

-1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

In dieser Verordnung werden die Regeln für den Inhalt, die Vorlage und die Prüfung der Stabilitätsprogramme und Konvergenzprogramme und für die Beobachtung von deren Umsetzung im Rahmen der multilateralen Überwachung des Rates und der Kommission festgelegt, um das Entstehen übermäßiger öffentlicher Defizite bereits in einem frühen Stadium zu verhindern, die Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitik zu fördern und dadurch die Verwirklichung der Ziele der Union für Wachstum und Beschäftigung zu unterstützen.“.

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung sind:

a)

„teilnehmende Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten, die als Währung den Euro haben, und

b)

nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten , die den Euro nicht als Währung eingeführt haben .“.

1a.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„ABSCHNITT 1 A

EUROPÄISCHES SEMESTER FÜR DIE WIRTSCHAFTSPOLITISCHE KOORDINIERUNG

Artikel 2a

(1)     Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, führt der Rat die multilaterale Überwachung als Bestandteil des Europäischen Semesters für die wirtschaftspolitische Koordinierung im Einklang mit den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Zielen und Anforderungen durch.

(2)     Dieses Semester umfasst:

a)

die Bestimmung und Überwachung der Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (Grundzüge der Wirtschaftspolitik) nach Maßgabe des Artikels 121 Absatz 2 AEUV;

b)

die Bestimmung und Überprüfung der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 AEUV in ihrer Beschäftigungspolitik umzusetzenden Leitlinien (Beschäftigungsleitlinien);

c)

die Übermittlung und Bewertung der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme der Mitgliedstaaten im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung;

d)

die Übermittlung und Bewertung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung gemäß den in den Buchstaben i) und ii) aufgeführten Leitlinien und gemäß den allgemeinen Leitlinien für die Mitgliedstaaten, die von der Kommission und dem Europäischen Rat zu Beginn jedes jährlichen Kontrollzyklus aufgestellt werden;

e)

die Aufsicht zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … (5) über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (6)

(3)     Im Sinne einer rechzeitigen und integrierten politischen Beratung im Hinblick auf makro-finanzpolitische und makro-strukturpolitische Vorhaben erstellt der Rat nach der Bewertung dieser Programme im Verlauf des Semesters auf der Grundlage der Empfehlungen der Kommission unter Nutzung der Rechtsinstrumente gemäß Artikel 121 und 148 AEUV und dieser Verordnung sowie Verordnung (EU) Nr. …/2011 (7) [über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte] Leitlinien für die Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die an sie gerichteten Leitlinien bei der Entwicklung ihrer Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Haushaltspolitik entsprechend, ehe sie grundlegende Entscheidungen hinsichtlich der nationalen Haushalte für die kommenden Jahre treffen. Die entsprechenden Fortschritte werden von der Kommission kontrolliert.

Verstöße eines Mitgliedstaats gegen die Leitlinien können führen zu:

a)

weiteren Empfehlungen für spezifische Maßnahmen;

b)

eine Verwarnung der Kommission gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV;

c)

Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, Verordnung (EG) 1467/97 und Verordnung (EU) Nr. …/2011 (8) [über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte].

Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird von der Kommission verstärkt kontrolliert und kann zu Kontrollmissionen gemäß Artikel -11 dieser Verordnung führen.

(4)     Das Europäische Parlament wird in das Semester umfassend eingebunden, um die Transparenz, die Eigenverantwortung und die Rechenschaftspflicht der getroffenen Entscheidungen zu steigern, insbesondere über den Wirtschaftlichen Dialog gemäß Artikel 2ab dieser Verordnung. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Ausschuss für Wirtschaftspolitik, der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz werden ggf. im Rahmen des Semesters konsultiert. Die einschlägigen Beteiligten, insbesondere die Sozialpartner, werden im Rahmen des Semesters ggf. bei der Erörterung der zentralen politischen Fragen gemäß den Bestimmungen des AEUV und der nationalen rechtlichen und politischen Regelungen eingebunden.

Der Präsident des Rates und die Kommission gemäß Artikel 121 AEUV sowie ggf. der Vorsitzende der Eurogruppe erstatten dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung. Diese Berichte sind Bestandteil des Wirtschaftlichen Dialogs gemäß Artikel 2ab dieser Verordnung.

1b.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„ABSCHNITT 1Aa

WIRTSCHAFTLICHER DIALOG

Artikel 2ab

 

    Zur Verbesserung des Dialogs zwischen den Institutionen der Union, insbesondere dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und zur Gewährleistung einer verstärkten Transparenz und Rechenschaftspflicht kann der zuständige Ausschuss des Parlaments den Präsidenten des Rates, die Kommission und ggf. den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Vorsitzenden der Eurogruppe auffordern, gemeinsam mit dem Ausschuss Folgendes zu erörtern:

a)

die dem Ausschuss vom Rat übermittelten Informationen über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV;

b)

die allgemeinen Leitlinien, die den Mitgliedstaaten zu Beginn jedes jährlichen Kontrollzyklus von der Kommission übermittelt werden;

c)

sämtliche Schlussfolgerungen des Europäischen Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik im Rahmen des Europäischen Semesters;

d)

die Ergebnisse der multilateralen Überwachung gemäß dieser Verordnung;

e)

sämtliche Schlussfolgerungen des Europäischen Rates über die Grundzüge und Ergebnisse der multilateralen Überwachung;

f)

sämtliche Überprüfungen der multilateralen Überwachung am Ende des Europäischen Semesters;

g)

die Empfehlungen des Rates an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV bei erheblichen Abweichungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung.

(2)     Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem Mitgliedstaat, an den die Empfehlung des Rates gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 gerichtet wurde, die Möglichkeit geben, sich an der Aussprache zu beteiligen.

(3)     Die Kommission und der Rat unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Anwendung dieser Richtlinie.“.

1c.

Artikel 2a erhält folgende Fassung:

„Jeder Mitgliedstaat setzt sich ein differenziertes mittelfristiges Ziel für seine Haushaltslage. Diese länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziele können von der Anforderung eines nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalts abweichen während sie gleichzeitig eine Sicherheitsmarge im Hinblick auf die öffentliche Defizitquote von 3 % des BIP vorsehen. Diese mittelfristigen Haushaltsziele gewährleisten tragfähige öffentliche Finanzen oder einem raschen Fortschritt in Richtung auf eine solche Tragfähigkeit und eröffnen gleichzeitig einen haushaltspolitischen Spielraum insbesondere für die erforderlichen öffentlichen Investitionen.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren bewegen sich die länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziele für die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, und die Mitgliedstaaten des WKM-II innerhalb einer konkreten Spanne, die konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen zwischen -1 % des BIP und einem ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalt liegt.

Das mittelfristige Haushaltsziel wird alle drei Jahre überprüft. Das mittelfristige Haushaltsziel eines Mitgliedstaats kann weiter angepasst werden, wenn eine strukturelle Reform mit erheblichen Auswirkungen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen umgesetzt wird.

Die Einhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels wird im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/…/EU des Rates vom … (9) über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (10) in den nationalen mittelfristigen Haushaltsrahmen aufgenommen.

2.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder teilnehmende Mitgliedstaat legt dem Rat und der Kommission die zur regelmäßigen multilateralen Überwachung im Sinne von Artikel 121 AEUV erforderlichen Angaben in Form eines Stabilitätsprogramms vor, das eine wesentliche Grundlage für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen bildet , die der Preisstabilität, einem starken, nachhaltigen Wachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist ▐.“;

b)

Absatz 2 Buchstaben a, b und c erhalten folgende Fassung: ▐

„a)

das mittelfristige Haushaltsziel sowie den Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel für den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo in Prozent des BIP, die voraussichtliche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote, den bei den Staatsausgaben – einschließlich der entsprechenden Zuweisungen für Bruttoanlageinvestitionen – geplanten Wachstumspfad , insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen und Kriterien für die Feststellung des Ausgabenwachstums gemäß Artikel 5 Absatz 1, den bei den Staatseinnahmen geplanten Wachstumspfad bei unveränderter Politik sowie eine Quantifizierung der auf der Einnahmenseite geplanten ermessensabhängigen Maßnahmen;

aa)

Informationen über implizite Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Altern sowie Eventualverbindlichkeiten wie staatliche Bürgschaften mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf den gesamtstaatlichen Haushalt;

ab)

Informationen zur Vereinbarkeit des Stabilitätsprogramms mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und dem nationalen Reformprogramm;

b)

die Hauptannahmen über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung und über wichtige ökonomische Variablen, die für die Umsetzung des Stabilitätsprogramms von Belang sind, wie Ausgaben für öffentliche Investitionen, reales BIP-Wachstum, Beschäftigung und Inflation;

c)

eine quantitative Bewertung der haushaltspolitischen und sonstigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmziele unternommen oder vorgeschlagen werden, darunter eine Kosten-Nutzen-Analyse für größere Strukturreformen, die – u. a. durch Steigerung des Potenzials für nachhaltiges Wachstum – direkte langfristige positive Auswirkungen auf den Haushalt haben;”;

ba)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)     Das Stabilitätsprogramm muss auf dem wahrscheinlichsten makrobudgetären Szenario oder auf einem vorsichtigeren Szenario basieren. Die makroökonomischen und haushaltspolitischen Prognosen werden mit den aktuellsten Prognosen der Kommission und gegebenenfalls derjenigen anderer unabhängiger Gremien verglichen. Erhebliche Abweichungen zwischen dem gewählten makrobudgetären Szenario und den Prognosen der Kommission müssen begründet werden, insbesondere wenn der Umfang oder die Höhe der externen Annahmen erheblich von den Angaben in den Prognosen der Kommission abweichen.

Die genaue Art der Angaben in den Buchstaben a, aa, b, c und d wird in einem harmonisierten Rahmen dargelegt, der von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten aufgestellt wird.“;

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Angaben zur Entwicklung von gesamtstaatlichem Saldo und gesamtstaatlicher Schuldenquote, zum Wachstum der Staatsausgaben, zu dem bei den Staatseinnahmen geplanten Wachstumspfad bei unveränderter Politik, zu den auf der Einnahmenseite geplanten, angemessen quantifizierten ermessensabhängigen Maßnahmen sowie die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten wichtigsten ökonomischen Annahmen werden auf Jahresbasis erstellt und beziehen sich auf das Vorjahr, das laufende Jahr und mindestens die drei folgenden Jahre.

(4)     Jedes Programm enthält Informationen über seinen Status im Rahmen der nationalen Verfahren und insbesondere darüber, ob das Programm dem nationalen Parlament vorgelegt wurde und ob das nationale Parlament die Möglichkeit hatte, die Stellungnahme des Rates zu dem vorhergehenden Programm oder ggf. Empfehlungen oder Verwarnungen zu erörtern, und ob das Programm vom Parlament gebilligt wurde.“.

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4

(1)   Stabilitätsprogramme sind alljährlich im April, vorzugsweise bis Mitte April und spätestens am 30. April, vorzulegen. ▐

(2)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Stabilitätsprogramme.“.

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1)   Im Rahmen der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 AEUV prüft der Rat anhand von Bewertungen der Kommission und des Wirtschafts- und Finanzausschusses die von den betreffenden Mitgliedstaaten in ihren Stabilitätsprogrammen angegebenen mittelfristigen Haushaltsziele; ferner bewertet er, ob die ökonomischen Annahmen, auf denen das Programm beruht, plausibel sind, ob der Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel angemessen ist – einschließlich der Prüfung des begleitenden Pfades für die Schuldenquote – und ob die laufenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Einhaltung dieses Anpassungspfads ausreichen, um das mittelfristige Ziel im Laufe des Konjunkturzyklus zu erreichen.

Bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel prüfen der Rat und die Kommission, ob der betreffende Mitgliedstaat eine zur Erreichung dieses mittelfristigen Haushaltsziels angemessene jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen verfolgt, wobei ein Richtwert von 0,5 % des BIP zugrunde gelegt wird. Bei Mitgliedstaaten mit einem Schuldenstand von über 60 % des BIP oder mit ausgeprägten Risiken hinsichtlich der Tragbarkeit ihrer Gesamtschulden prüfen der Rat und die Kommission, ob die jährliche Verbesserung des konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen über 0,5 % des BIP hinausgeht. Der Rat und die Kommission berücksichtigen dabei, ob in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen vorgesehen werden, während die Anstrengungen in Zeiten ungünstiger Konjunktur geringer ausfallen können. Insbesondere sind unerwartete Mehr- und Mindereinnahmen zu berücksichtigen.

Ausreichende Fortschritte in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel werden auf der Grundlage einer Gesamtbewertung evaluiert, bei der der strukturelle Saldo als Referenz dient, einschließlich einer Analyse der Ausgaben ohne Anrechnung ermessensabhängiger einnahmenseitiger Maßnahmen. Zu diesem Zweck prüfen der Rat und die Kommission, ob das Wachstum der Staatsausgaben bei gleichzeitiger Berücksichtigung der einnahmenseitig getroffenen oder geplanten Maßnahmen im Einklang mit den folgenden Bedingungen steht :

a)

bei Mitgliedstaaten, die das mittelfristige Haushaltsziel erreicht haben, geht das jährliche Ausgabenwachstum nicht über eine ▐ mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums hinaus, es sei denn, eine Überschreitung wird durch ermessensabhängige einnahmenseitige Maßnahmen in gleicher Höhe ausgeglichen;

b)

bei Mitgliedstaaten, die ihr mittelfristiges Haushaltsziel noch nicht erreicht haben, liegt das jährliche Ausgabenwachstum unterhalb einer ▐ mittelfristigen Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums, es sei denn, eine Überschreitung wird durch ermessensabhängige einnahmenseitige Maßnahmen in gleicher Höhe ausgeglichen. Der Abstand der Staatsausgaben-Wachstumsrate zu einer ▐ mittelfristigen Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums wird so festgesetzt, dass eine angemessene Korrektur in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels sichergestellt ist;

c)

bei Mitgliedstaaten, die ihr mittelfristiges Haushaltsziel noch nicht erreicht haben, wird jede ermessensabhängige Senkung der Staatseinnahmen entweder durch Ausgabenkürzungen oder durch eine ermessensabhängige Erhöhung anderer Staatseinnahmen in gleicher Höhe oder durch beides ausgeglichen.

Die Gesamtausgaben dürfen keine Zinszahlungen, keine Ausgaben für EU-Programme, die vollständig durch Einnahmen aus EU-Fonds ausgeglichen werden, und keine nicht-ermessensabhängigen Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung beinhalten.

Ein Ausgabenwachstum, das über die mittelfristige Referenzrate hinausgeht, darf nicht als Verletzung des Richtwerts betrachtet werden, insofern es vollständig durch gesetzlich vorgeschriebene Einnahmensteigerungen ausgeglichen wird.

Die mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums wird auf der Grundlage vorwärts gerichteter Projektionen und rückwärts gerichteter Schätzungen bestimmt. Die Projektionen werden regelmäßig aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die Berechnungsmethode für diese Projektionen und die daraus abgeleitete mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums.

Wenn der Rat und die Kommission für Länder, die das mittelfristige Haushaltsziel noch nicht erreicht haben, den Anpassungspfad zur Erreichung dieses Ziels festlegen und bei Ländern, die dieses Ziel bereits erreicht haben, eine befristete Abweichung von diesem Ziel zulassen, sofern eine angemessene Sicherheitsmarge zum Defizit-Referenzwert beibehalten und erwartet wird, dass die Haushaltslage im Programmzeitraum wieder zum mittelfristigen Haushaltsziel zurückkehrt, tragen sie größeren Strukturreformen Rechnung, die – auch durch Steigerung des Potenzials für nachhaltiges Wachstum – direkte langfristige positive Auswirkungen auf den Haushalt und mithin nachprüfbare Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben.

Besondere Aufmerksamkeit gilt Rentenreformen, durch die ein Mehrsäulensystem mit einer gesetzlichen, vollständig kapitalgedeckten Säule eingeführt wird. Mitgliedstaaten, die solche Reformen durchführen, dürfen vom Anpassungspfad in Richtung auf ihr mittelfristiges Haushaltsziel oder von dem Ziel selbst mit der Maßgabe abweichen, dass die Abweichung der Höhe der unmittelbaren zusätzlichen Auswirkungen der Reform auf den gesamtstaatlichen Saldo entspricht ▐ und dass eine angemessene Sicherheitsmarge zum Defizit-Referenzwert beibehalten wird.

Der Rat und die Kommission prüfen ferner, ob die im Stabilitätsprogramm enthaltenen Angaben die Erreichung dauerhafter und echten Konvergenz im Euro-Währungsgebiet und eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik erleichtern und ob die Wirtschaftspolitik des betreffenden Mitgliedstaats mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und den beschäftigungspolitischen Leitlinien der Mitgliedstaaten und der Union vereinbar ist.

Bei einem außergewöhnlichen Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und erhebliche Auswirkungen auf die staatliche finanzielle Situation hat, oder bei einem schweren ▐ Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, vorübergehend von dem ▐ Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Ziel gemäß Unterabsatz 3 abzuweichen , vorausgesetzt dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.

(2)   Die Prüfung eines Stabilitätsprogramms durch den Rat und die Kommission erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Programms. Der Rat nimmt auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses bei Bedarf eine Stellungnahme zu dem Programm an . Gelangt der Rat gemäß Artikel 121 AEUV zu der Auffassung, dass die Ziele und Inhalte des Programms mit besonderem Verweis auf den Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel anspruchsvoller formuliert werden sollten, fordert er den betreffenden Mitgliedstaat in seiner Stellungnahme zur Anpassung des Programms auf.“.

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

Artikel 6

(1)   Im Rahmen der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 121 Absatz 3 AEUV überwachen der Rat und die Kommission anhand von Angaben der teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie von Bewertungen der Kommission und des Wirtschafts- und Finanzausschusses die Umsetzung der Stabilitätsprogramme, um dabei insbesondere tatsächliche oder erwartete erhebliche Abweichungen der Haushaltslage vom mittelfristigen Haushaltsziel oder von einem angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel zu ermitteln▐.

(2)   Bei einer festgestellten erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Ziel gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 richtet die Kommission zur Vermeidung eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat ▐.

Der Rat prüft innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Annahme der frühzeitigen Verwarnung gemäß Unterabsatz 1 die Lage und nimmt auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 121 Absatz 4 eine Empfehlung über die erforderlichen politischen Maßnahmen an. In der Empfehlung wird eine Frist von höchstens fünf Monaten für die Behebung der Abweichung festgelegt. Die Frist wird auf drei Monate verkürzt, wenn die Kommission in ihrer Verwarnung zu der Auffassung gelangt, dass die Lage besonders ernst ist und dringende Maßnahmen erfordert. Der Rat macht seine Empfehlung auf Vorschlag der Kommission öffentlich.

Der betreffende Mitgliedstaat erstattet dem Rat innerhalb der Frist, die der Rat in der in Artikel 121 Absatz 4 AEUV vorgesehenen Empfehlung festlegt, Bericht über die auf die Empfehlung hin ergriffenen Maßnahmen.

Falls der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der Frist, die in einer Empfehlung des Rates im Sinne von Unterabsatz 2 festgesetzt wurde, keine angemessenen Maßnahmen ergreift, empfiehlt die Kommission dem Rat unverzüglich, in einer entsprechenden Entscheidung festzustellen, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden. Wird die Entscheidung nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gilt sie als vom Rat angenommen. Gleichzeitig kann die Kommission dem Rat vorschlagen, eine überarbeitete Empfehlung über die erforderlichen politischen Maßnahmen gemäß Artikel 121 Absatz 4 anzunehmen. Der Rat übermittelt dem Europäischen Rat einen förmlichen Bericht über die gefassten Beschlüsse.

Das Verfahren von der Empfehlung des Rates gemäß Unterabsatz 2 bis zum endgültigen Beschluss des Rates und Bericht an den Europäischen Rat gemäß Unterabsatz 4 darf nicht länger als sechs Monate dauern.

(3)     Eine Abweichung von dem mittelfristigen Haushaltsziel oder von dem angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel wird auf der Grundlage einer Gesamtbewertung evaluiert, bei der der strukturelle Saldo als Referenz dient, einschließlich einer Analyse der Ausgaben ohne Anrechnung ermessensabhängiger einnahmenseitiger Maßnahmen, wie in Artikel 5 Absatz 1 festgelegt.

Für die Bewertung, ob die Abweichung erheblich ist, werden unter anderem folgende Kriterien herangezogen:

Bei Mitgliedstaaten, die das mittelfristige Haushaltsziel nicht erreicht haben, bei der Beurteilung der Veränderung des strukturellen Saldos, ob die Abweichung in einem Jahr mindestens 0,5 % des BIP oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt mindestens 0,25 % des BIP jährlich beträgt; bei der Beurteilung der Ausgabenentwicklung ohne Anrechnung ermessensabhängiger einnahmenseitiger Maßnahmen, ob die Abweichung eine Gesamtauswirkung auf den Haushaltssaldo von mindestens 0,5 % des BIP in einem Jahr oder kumulativ in zwei aufeinanderfolgenden Jahren hat.

Die Abweichung der Ausgabenentwicklung gilt nicht als erheblich , wenn der betreffende Mitgliedstaat sein mittelfristiges Haushaltsziel ▐ übertroffen hat, wobei der Möglichkeit erheblicher unerwarteter Mehreinnahmen Rechnung getragen wird, und wenn die im Stabilitätsprogramm dargelegten Haushaltspläne dieses Ziel im Programmzeitraum nicht gefährden.

Bei einem außergewöhnlichen Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder bei einem schweren Konjunkturabschwung im Euroraum oder in der EU insgesamt kann eine Abweichung ebenfalls unberücksichtigt bleiben, vorausgesetzt dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.“

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder nicht teilnehmende Mitgliedstaat ▐ legt dem Rat und der Kommission die zur regelmäßigen multilateralen Überwachung im Sinne von Artikel 121 AEUV erforderlichen Angaben in Form eines Konvergenzprogramms vor, das eine wesentliche Grundlage für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen bildet , die der Preisstabilität, einem starken, nachhaltigen Wachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist ▐.“;

b)

Absatz 2 Buchstaben a, b und c erhält folgende Fassung: ▐

„a)

das mittelfristige Haushaltsziel sowie den Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel für den gesamtstaatlichen Haushaltssaldo in Prozent des BIP, die voraussichtliche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote, den bei den Staatsausgaben – einschließlich der entsprechenden Zuweisungen für Bruttoanlageinvestitionen – geplanten Wachstumspfad, insbesondere unter Berücksichtigung der Bedingungen und Kriterien für die Feststellung des Ausgabenwachstums gemäß Artikel 9 Absatz 1, den bei den Staatseinnahmen geplanten Wachstumspfad bei unveränderter Politik sowie eine Quantifizierung der auf der Einnahmenseite geplanten ermessensabhängigen Maßnahmen, die mittelfristigen geldpolitischen Ziele und die Beziehung dieser Ziele zur Preis- und Wechselkursstabilität sowie zur Erreichung dauerhafter Konvergenz;

aa)

Informationen über implizite Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Altern sowie Eventualverbindlichkeiten wie staatlichen Bürgschaften mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen für den gesamtstaatlichen Haushalt;

ab)

Informationen zur Vereinbarkeit des Stabilitätsprogramms mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik, den beschäftigungspolitischen Leitlinien und dem nationalen Reformprogramm;

b)

die Hauptannahmen über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung und über wichtige ökonomische Variablen, die für die Umsetzung des Konvergenzprogramms von Belang sind, wie Ausgaben für öffentliche Investitionen, reales BIP-Wachstum, Beschäftigung und Inflation;

c)

eine quantitative Bewertung der haushaltspolitischen und sonstigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmziele unternommen oder vorgeschlagen werden, darunter eine Kosten-Nutzen-Analyse für größere Strukturreformen, die – u.a. durch Steigerung des Potenzials für nachhaltiges Wachstum – direkte langfristige positive Auswirkungen auf den Haushalt haben;“ ;

„ba)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)     Das Konvergenzprogramm muss auf dem wahrscheinlichsten makrobudgetären Szenario oder auf einem vorsichtigeren Szenario basieren. Die makroökonomischen und haushaltspolitischen Prognosen werden mit den aktuellsten Prognosen der Kommission und gegebenenfalls derjenigen anderer unabhängiger Gremien verglichen. Erhebliche Abweichungen zwischen dem gewählten makrobudgetären Szenario und den Prognosen der Kommission müssen begründet werden, insbesondere wenn der Umfang oder die Höhe der externen Annahmen erheblich von den Angaben in den Prognosen der Kommission abweichen.

Die genaue Art der Angaben in Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, c und d wird in einem harmonisierten Rahmen dargelegt, der von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten aufgestellt wird.“;

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Angaben zur Entwicklung von gesamtstaatlichem Saldo und gesamtstaatlicher Schuldenquote, zum Wachstum der Staatsausgaben, zu dem bei den Staatseinnahmen geplanten Wachstumspfad bei unveränderter Politik, zu den auf der Einnahmenseite geplanten, angemessen quantifizierten ermessensabhängigen Maßnahmen sowie die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten wichtigsten ökonomischen Annahmen werden auf Jahresbasis erstellt und beziehen sich auf das Vorjahr, das laufende Jahr und mindestens die drei folgenden Jahre.

(4)     Jedes Programm enthält Informationen über seinen Status im Rahmen der nationalen Verfahren und insbesondere darüber, ob das Programm dem nationalen Parlament vorgelegt wurde und ob das nationale Parlament die Möglichkeit hatte, die Stellungnahme des Rates zu dem vorhergehenden Programm oder ggf. Empfehlungen oder Verwarnungen zu erörtern, und ob das Programm vom Parlament gebilligt wurde.“.

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

(1)   Konvergenzprogramme sind alljährlich im April, vorzugsweise bis Mitte April und spätestens am 30. April, vorzulegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen ihre Konvergenzprogramme.“.

8.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

Artikel 9

(1)   Im Rahmen der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 AEUV prüft der Rat anhand von Bewertungen der Kommission und des Wirtschafts- und Finanzausschusses das von den betreffenden Mitgliedstaaten in ihren Konvergenzprogrammen angegebenen mittelfristigen Haushaltsziele; ferner bewertet er, ob die ökonomischen Annahmen, auf denen das Programm beruht, plausibel sind, ob der Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel angemessen ist – einschließlich der Prüfung des begleitenden Pfades für die Schuldenquote – und ob die laufenden und/oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Einhaltung dieses Anpassungspfads ausreichen, um das mittelfristige Haushaltsziel im Laufe des Konjunkturzyklus’ sowie eine nachhaltige Konvergenz zu erreichen.

Bei der Beurteilung des Anpassungspfads in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel berücksichtigen der Rat und die Kommission, ob in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden, während die Anstrengungen in Zeiten ungünstiger Konjunktur geringer ausfallen können. Insbesondere sind unerwartete Mehr- und Mindereinnahmen zu berücksichtigen. Bei Mitgliedstaaten mit einem Schuldenstand von über 60 % des BIP oder mit ausgeprägten Risiken hinsichtlich der Tragbarkeit ihrer Gesamtschulden prüft der Rat, ob die jährliche Verbesserung des konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen über 0,5 % des BIP hinausgeht. Bei Mitgliedstaaten des WKM-II prüfen der Rat und die Kommission, ob der betreffende Mitgliedstaat eine zur Erreichung seines mittelfristigen Haushaltsziels angemessene jährliche Verbesserung seines konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen verfolgt, wobei ein Richtwert von 0,5 % des BIP zugrunde gelegt wird.

Ausreichende Fortschritte in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel werden auf der Grundlage einer Gesamtbewertung evaluiert, bei der der strukturelle Saldo als Referenz dient, einschließlich einer Analyse der Ausgaben ohne Anrechnung ermessensabhängiger einnahmenseitiger Maßnahmen. Zu diesem Zweck prüfen der Rat und die Kommission, ob das Wachstum der Staatsausgaben bei gleichzeitiger Berücksichtigung der einnahmenseitig getroffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen im Einklang mit den folgenden Bedingungen steht :

a)

bei Mitgliedstaaten, die das mittelfristige Haushaltsziel erreicht haben, geht das jährliche Ausgabenwachstum nicht über eine ▐ mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums hinaus, es sei denn, eine Überschreitung wird durch ermessensabhängige einnahmenseitige Maßnahmen in gleicher Höhe ausgeglichen;

b)

bei Mitgliedstaaten, die ihr mittelfristiges Haushaltsziel noch nicht erreicht haben, liegt das jährliche Ausgabenwachstum unterhalb einer ▐ mittelfristigen Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums, es sei denn, eine Überschreitung wird durch ermessensabhängige einnahmenseitige Maßnahmen in gleicher Höhe ausgeglichen. Der Abstand der Staatsausgaben-Wachstumsrate zu einer ▐ mittelfristigen Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums wird so festgesetzt, dass eine angemessene Korrektur in Richtung des mittelfristigen Haushaltsziels sichergestellt ist;

c)

bei Mitgliedstaaten, die ihr mittelfristiges Haushaltsziel noch nicht erreicht haben, wird jede ermessensabhängige Senkung der Staatseinnahmen entweder durch Ausgabenkürzungen oder durch eine ermessensabhängige Erhöhung anderer Staatseinnahmen in gleicher Höhe oder durch beides ausgeglichen.

Die Gesamtausgaben dürfen keine Zinszahlungen, keine Ausgaben für EU-Programme, die vollständig durch Einnahmen aus EU-Fonds ausgeglichen werden, und keine nicht-ermessensabhängigen Änderungen der Ausgaben für Arbeitslosenunterstützung beinhalten.

Ein Ausgabenwachstum, das über die mittelfristigen Referenzraten hinausgeht, darf nicht als Verletzung des Richtwerts betrachtet werden, insofern es vollständig durch gesetzlich vorgeschriebene Einnahmensteigerungen ausgeglichen wird.

Die mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums wird auf der Grundlage vorwärts gerichteter Projektionen und rückwärts gerichteter Schätzungen bestimmt. Die Projektionen werden regelmäßig aktualisiert. Die Kommission veröffentlicht die Berechnungsmethode für diese Projektionen und die daraus abgeleitete mittelfristige Referenzrate des potenziellen BIP-Wachstums.

Wenn der Rat und die Kommission für Länder, die das mittelfristige Haushaltsziel noch nicht erreicht haben, den Anpassungspfad zur Erreichung dieses Ziels festlegen und bei Ländern, die dieses Ziel bereits erreicht haben, eine befristete Abweichung von diesem Ziel zulassen, sofern eine angemessene Sicherheitsmarge zum Defizit-Referenzwert beibehalten und erwartet wird, dass die Haushaltslage im Programmzeitraum wieder zum mittelfristigen Haushaltsziel zurückkehrt, tragen sie größeren Strukturreformen Rechnung, die – auch durch Steigerung des Potentials für nachhaltiges Wachstum – direkte langfristige positive Auswirkungen auf den Haushalt und mithin nachprüfbare Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen haben.

Besondere Aufmerksamkeit gilt Rentenreformen, durch die ein Mehrsäulensystem mit einer gesetzlichen, vollständig kapitalgedeckten Säule eingeführt wird. Mitgliedstaaten, die solche Reformen durchführen, dürfen vom Anpassungspfad in Richtung auf ihr mittelfristiges Haushaltsziel oder von dem Ziel selbst mit der Maßgabe abweichen, dass die Abweichung der Höhe der unmittelbaren zusätzlichen Auswirkungen der Reform auf den gesamtstaatlichen Saldo entspricht ▐ und dass eine angemessene Sicherheitsmarge zum Defizit-Referenzwert beibehalten wird.

Der Rat und die Kommission prüfen ferner, ob die im Konvergenzprogramm enthaltenen Angaben die Verwirklichung einer dauerhaften und tatsächlichen Konvergenz und eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik erleichtern und ob die Wirtschaftspolitik des betreffenden Mitgliedstaats mit den Grundzügen der Wirtschaftspolitik und den beschäftigungspolitischen Leitlinien der Mitgliedstaaten und der Union vereinbar ist. Bei Mitgliedstaaten des WKM-II prüft der Rat außerdem, ob die im Konvergenzprogramm enthaltenen Angaben eine reibungslose Teilnahme am Wechselkursmechanismus gewährleisten.

Bei einem außergewöhnlichen Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und erhebliche Auswirkungen auf die staatliche Finanzlage hat, oder bei einem schweren ▐ Konjunkturabschwung im Euro-Währungsgebiet oder in der Union insgesamt kann den Mitgliedstaaten gestattet werden, vorübergehend von dem ▐ Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Ziel gemäß Unterabsatz 3 abzuweichen , vorausgesetzt dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen .

(2)   Die Prüfung eines Konvergenzprogramms durch den Rat und die Kommission erfolgt innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Programms. Der Rat nimmt auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses bei Bedarf eine Stellungnahme zu dem Programm an . Gelangt der Rat gemäß Artikel 121 AEUV zu der Auffassung, dass die Ziele und Inhalte des Programms mit besonderem Verweis auf den Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Haushaltsziel anspruchsvoller formuliert werden sollten, fordert er den betreffenden Mitgliedstaat in seiner Stellungnahme zur Anpassung des Programms auf.“.

9.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

Artikel 10

(1)   Im Rahmen der multilateralen Überwachung gemäß Artikel 121 Absatz 3 AEUV überwachen der Rat und die Kommission anhand von Angaben der Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung sowie von Bewertungen der Kommission und des Wirtschafts- und Finanzausschusses die Umsetzung der Konvergenzprogramme, um dabei insbesondere tatsächliche oder erwartete erhebliche Abweichungen der Haushaltslage vom mittelfristigen Haushaltsziel oder von einem angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel zu ermitteln ▐.

Außerdem überwachen der Rat und die Kommission die Wirtschaftspolitik der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten ▐ unter Berücksichtigung der im Konvergenzprogramm vorgegebenen Ziele, um zu gewährleisten, dass deren Politik auf Stabilität und folglich auf die Vermeidung von Verzerrungen der realen Wechselkurse und von übermäßigen Schwankungen der nominalen Wechselkurse abzielt.

(2)   Bei Feststellung einer erheblichen Abweichung vom Anpassungspfad in Richtung auf das mittelfristige Ziel im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 richtet die Kommission zur Vermeidung eines übermäßigen Defizits gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat ▐.

Der Rat prüft innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der Annahme der frühzeitigen Verwarnung gemäß Unterabsatz 1 die Lage und nimmt auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 121 Absatz 4 eine Empfehlung über die erforderlichen politischen Maßnahmen an. In der Empfehlung wird eine Frist von höchstens fünf Monaten für die Behebung der Abweichung festgelegt. Die Frist wird auf drei Monate verringert, wenn die Kommission in ihrer Verwarnung zu der Auffassung gelangt, dass die Lage besonders ernst ist und dringende Maßnahmen erfordert. Der Rat macht seine Empfehlung auf Vorschlag der Kommission öffentlich.

Der betreffende Mitgliedstaat erstattet dem Rat innerhalb der Frist, die der Rat in der in Artikel 121 Absatz 4 AEUV vorgesehenen Empfehlung festlegt, Bericht über die auf die genannte Empfehlung hin ergriffenen Maßnahmen.

Falls der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der Frist, die in einer Empfehlung des Rates im Sinne von Unterabsatz 2 festgesetzt wurde, keine angemessenen Maßnahmen ergreift, empfiehlt die Kommission dem Rat unverzüglich, in einer entsprechenden Entscheidung festzustellen, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden. Diesen Beschluss fasst der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates. Gleichzeitig kann die Kommission dem Rat vorschlagen, eine überarbeitete Empfehlung über die erforderlichen politischen Maßnahmen gemäß Artikel 121 Absatz 4 anzunehmen. Der Rat übermittelt dem Europäischen Rat einen förmlichen Bericht über die gefassten Beschlüsse.

Das Verfahren von der Empfehlung des Rates gemäß Unterabsatz 2 bis zum endgültigen Beschluss des Rates und Bericht an den Europäischen Rat gemäß Unterabsatz 4 darf nicht länger als sechs Monate dauern.

(3)     Eine Abweichung von dem mittelfristigen Haushaltsziel oder von dem angemessenen Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel wird auf der Grundlage einer Gesamtbewertung evaluiert, bei der der strukturelle Saldo als Referenz dient, einschließlich einer Analyse der Ausgaben ohne Anrechnung ermessensabhängiger einnahmenseitiger Maßnahmen, wie in Artikel 9 Absatz 1 festgelegt.

Für die Bewertung, ob die Abweichung erheblich ist, werden unter anderem folgende Kriterien herangezogen:

Bei Mitgliedstaaten, die das mittelfristige Haushaltsziel nicht erreicht haben, bei der Beurteilung der Veränderung des strukturellen Saldos, ob die Abweichung in einem Jahr mindestens 0,5 % des BIP oder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren im Durchschnitt mindestens 0,25 % des BIP jährlich beträgt; bei der Beurteilung der Ausgabenentwicklung ohne Anrechnung ermessensabhängiger einnahmenseitiger Maßnahmen, ob die Abweichung eine Gesamtauswirkung auf den Haushaltssaldo von mindestens 0,5 % des BIP in einem Jahr oder kumulativ in zwei aufeinanderfolgenden Jahren hat.

Die Abweichung der Ausgabenentwicklung gilt nicht als erheblich , wenn der betreffende Mitgliedstaat sein mittelfristiges Haushaltsziel ▐ übertroffen hat, wobei der Möglichkeit erheblicher unerwarteter Mehreinnahmen Rechnung getragen wird, und wenn die im Konvergenzprogramm dargelegten Haushaltspläne dieses Ziel im Programmzeitraum nicht gefährden.

Bei einem außergewöhnlichen Ereignis, das sich der Kontrolle des betreffenden Mitgliedstaats entzieht und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigt, oder bei einem schweren Konjunkturabschwung im Euroraum oder in der EU insgesamt kann eine Abweichung als nicht erheblich gelten, vorausgesetzt dies gefährdet nicht die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen.“.

9a.

Folgender Abschnitt wird eingefügt:

„ABSCHNITT 3A

PRINZIP DER UNABHÄNGIGKEIT DER STATISTISCHEN STELLEN

Artikel 10a

Um sicherzustellen, dass die multilaterale Überwachung auf der Grundlage fundierter und unabhängiger Statistiken erfolgt, gewährleisten die Mitgliedstaaten die fachliche Unabhängigkeit der einzelstaatlichen statistischen Stellen, die mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (11) festgelegten Verhaltenskodex für europäische Statistiken im Einklang stehen. Dies erfordert mindestens:

a)

transparente Einstellungs- und Entlassungsprozesse, die ausschließlich auf fachlichen Kriterien beruhen;

b)

die Zuweisung von Haushaltsmitteln auf jährlicher oder mehrjährlicher Grundlage;

c)

das Datum der Veröffentlichung zentraler statistischer Informationen, das rechtzeitig im Voraus zu bestimmen ist.

9b.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel -11

(1)     Die Kommission führt im Einklang mit den Zielen dieser Verordnung einen ständigen Dialog mit Behörden der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck führt die Kommission insbesondere Missionen durch, um die aktuelle wirtschaftliche Lage in den Mitgliedstaaten zu bewerten und Risiken oder Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung festzustellen.

(2)     Eine verstärkte Überwachung zum Zwecke der Beobachtung vor Ort kann für Mitgliedstaaten vorgesehen werden, die Gegenstand von Empfehlungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 sind. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sämtliche Informationen zur Verfügung, die zur Vorbereitung und Durchführung einer solchen Mission erforderlich sind.

(3)     Handelt es sich bei dem betreffenden Mitgliedstaat um einen Mitgliedstaat, dessen Währung auf Euro lautet oder der am WKM-II teilnimmt, kann die Kommission ggf. Vertreter der Europäischen Zentralbank zur Teilnahme an den Überwachungsmissionen auffordern.

(4)     Die Kommission erstattet dem Rat Bericht über die Ergebnisse der Missionen gemäß Absatz 2 und kann ggf. beschließen, ihre Erkenntnisse zu veröffentlichen.

(5)     Bei der organisatorischen Vorbereitung der Überwachungsmissionen gemäß Absatz 2 übermittelt die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ihre vorläufigen Befunde, damit diese sich dazu äußern können.“.

9c.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Überprüfung

(1)     Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

In diesem Bericht wird unter anderem bewertet:

a)

die Wirksamkeit dieser Verordnung;

b)

die Fortschritte bei der Gewährleistung einer engeren Koordinierung der Wirtschaftspolitik und einer dauerhaften Konvergenz der Wirtschaftsleistungen der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem AEUV.

(2)     Dem Bericht wird ggf. ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

(3)     Der Bericht wird an das Europäische Parlament und den Rat weitergeleitet.“

10.

Alle in der Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf „Artikel 99“ werden durchgängig durch „Artikel 121“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 150 vom 20.5.11, S. 1.

(2)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(4)  ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.

(5)  

(+)

Nummer und Datum der Verordnung.

(6)   ABl. L …“.

(7)  

(++)

Nummer der Verordnung.

(8)  

(+)

Nummer der Verordnung.

(9)  

(+)

Nummer und Datum der Verordnung.

(10)   ABl. L …“.

(11)   ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.“.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 390/139


Donnerstag, 23. Juni 2011
Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum ***I

P7_TA(2011)0292

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum (KOM(2010)0525 – C7-0299/2010 – 2010/0279(COD)) (1)

2012/C 390 E/22

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

[Abänd. 2]:

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS (2)

zum Vorschlag der Kommission


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Geschäftsordnung an den Ausschuss zurücküberwiesen (A7-0182/2011).

(2)  Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.


Donnerstag, 23. Juni 2011
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euroraum

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 136 in Verbindung mit Artikel 121 Absatz 6,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank  (1) ,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(-1)

Der verbesserte Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung sollte sich auf verschiedene miteinander verknüpfte Politiken für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung stützen, die miteinander kohärent sein müssen, insbesondere eine Unionsstrategie für Wachstum und Beschäftigung, wobei besonderer Wert zu legen ist auf den Ausbau und die Stärkung des Binnenmarktes, die Intensivierung der internationalen Handelsbeziehungen und der Wettbewerbsfähigkeit, einen wirksamen Rahmen zur Vermeidung und Korrektur übermäßiger Staatsdefizite (den Stabilitäts- und Wachstumspakt), einen robusten Rahmen zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, Mindestanforderungen an die nationalen Haushaltsrahmen, eine verstärkte Regulierung und Überwachung der Finanzmärkte.

(-1a)

Die Kommission sollte in dem Verfahren der verschärften Überwachung in Bezug auf die für jeden Mitgliedstaat spezifischen Bewertungen, Beobachtungsmaßnahmen, Entsendungen, Empfehlungen und Warnungen eine gewichtigere Rolle wahrnehmen.

(1)

Die im AEUV vorgesehene Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten innerhalb der Union sollte im Rahmen der wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Grundzüge ausgebaut werden und die Einhaltung der folgenden richtungweisenden Grundsätze voraussetzen: stabile Preise, gesunde und tragfähige öffentliche Finanzen und monetäre Rahmenbedingungen sowie eine dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz.

(2)

Die Erfahrungen mit der Arbeitsweise der Wirtschafts- und Währungsunion im ersten Jahrzehnt haben gezeigt, dass die wirtschaftspolitische Steuerung in der EU verstärkt werden muss und auf einer größeren nationalen Eigenverantwortung für die gemeinsam beschlossenen Regeln und Strategien und einem effizienteren System der Überwachung der nationalen Wirtschaftspolitiken auf EU-Ebene beruhen muss.

(2a)

Die Verwirklichung und die Aufrechterhaltung eines dynamischen Binnenmarktes werden als Bestandteil eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Funktionierens der Wirtschafts- und Währungsunion angesehen.

(3)

Insbesondere sollte die Überwachung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten über die haushaltspolitische Überwachung hinaus erweitert werden, um übermäßige makroökonomische Ungleichgewichte zu verhindern und die betroffenen Mitgliedstaaten bei der Aufstellung von Korrekturplänen zu unterstützen, bevor sich Divergenzen verfestigen und sich die wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen dauerhaft äußerst nachteilig entwickeln . Diese Erweiterung sollte parallel zu einer Vertiefung der haushaltspolitischen Überwachung erfolgen.

(4)

Um die Behebung solcher Ungleichgewichte zu unterstützen, ist ein in Rechtsvorschriften festgelegtes Verfahren erforderlich.

(5)

Das Verfahren der multilateralen Überwachung nach Artikel 121 Absätze 3 und 4 AEUV sollte durch spezielle Regeln für die Erkennung, Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ergänzt werden. Das Verfahren muss unbedingt in den jährlichen Zyklus der multilateralen Überwachung eingebettet werden.

(5a)

Verlässliche statistische Daten sind die Grundlage für die Überwachung der makroökonomischen Ungleichgewichte. Zur Gewährleistung solider und unabhängiger Statistiken sollten die Mitgliedstaaten für die Unabhängigkeit der einzelstaatlichen statistischen Stellen sorgen, was im Einklang mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken steht, der in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegt ist. Darüber hinaus ist die Verfügbarkeit solider Haushaltsdaten auch für die Überwachung der makroökonomischen Ungleichgewichte von Bedeutung. Diese Anforderungen sollte durch die Regeln gewährleistet werden, die in dieser Hinsicht durch die Verordnung (EU) Nr. […/…] über die wirksame Durchsetzung der haushaltspolitischen Überwachung im Euro-Währungsgebiet, insbesondere ihren Artikel 6a, zur Verfügung gestellt werden.

(5b)

Die Stärkung der wirtschaftspolitischen Steuerung sollte eine engere und frühzeitigere Einbindung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente umfassen. Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von einem Ratsbeschluss gemäß Artikel 3 dieser Verordnung betroffenen Mitgliedstaat anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

(6)

Die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. […/…] sollte verstärkt werden, indem verzinsliche Einlagen für den Fall der Nichtbefolgung der Empfehlung, empfohlene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, eingeführt werden, die in dem Fall, dass die Empfehlung zur Behebung übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte wiederholt nicht befolgt wird, in eine jährliche Geldbuße umgewandelt werden . Diese Durchsetzungsmaßnahmen sollten auf Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Anwendung finden .

(8)

Werden die Ratsempfehlungen nicht befolgt, wird die verzinsliche Einlage so lange aufgegeben oder die Geldbuße so lange verhängt , bis der Rat feststellt, dass der Mitgliedstaat Korrekturmaßnahmen zur Befolgung seiner Empfehlungen ergriffen hat.

(9)

Darüber hinaus sollte auch die wiederholte Versäumnis des Mitgliedstaats, einen Korrekturplan zur Umsetzung der Ratsempfehlung aufzustellen, grundsätzlich so lange mit einer jährlichen Geldbuße geahndet werden, bis der Rat feststellt, dass der Mitgliedstaat einen Korrekturmaßnahmenplan vorgelegt hat, mit dem seine Empfehlung hinreichend umgesetzt wird.

(10)

Um die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten sicherzustellen, sollte die verzinsliche Einlage und die Geldbuße für alle Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gleich sein und 0,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) ausmachen, das der betreffende Mitgliedstaat im Vorjahr erwirtschaftet hat.

(10a)

Die Kommission sollte auch in der Lage sein, eine Verringerung oder Aufhebung der Sanktion aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände zu empfehlen.

(11)

Das Verfahren für die Anwendung von Sanktionen gegen Mitgliedstaaten, die keine wirksamen Maßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte ergreifen, sollte so gestaltet sein, dass die Anwendung der Sanktion gegen solche Mitgliedstaaten nicht die Ausnahme, sondern die Regel wäre.

(12)

Die Geldbußen nach Artikel 3 dieser Verordnung stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 AEUV dar und werden Stabilitätsmechanismen für die Bereitstellung von Finanzhilfe zugewiesen, die von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt eingerichtet werden.

(13)

Die Befugnis zum Erlass der Einzelbeschlüsse zur Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen sollte dem Rat übertragen werden. Als Bestandteil der Koordinierung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten im Rat gemäß Artikel 121 Absatz 1 AEUV stellen diese Einzelbeschlüsse untrennbare Folgemaßnahmen zu den vom Rat gemäß Artikel 121 AEUV und der Verordnung (EU) Nr. […/…] beschlossenen Maßnahmen dar.

(14)

Da diese Verordnung allgemeine Vorschriften für die effektive Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. […/…] enthält, sollte sie gemäß dem in Artikel 121 Absatz 6 AEUV vorgesehenen ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden.

(15)

Da ein wirksamer Rahmen für die Erkennung und Vermeidung makroökonomischer Ungleichgewichte aufgrund der tiefen Handels- und Finanzverflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Ausstrahlungseffekte der nationalen Wirtschaftspolitik auf die Union und den Euroraum insgesamt von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße geschaffen werden kann und besser auf der Ebene der Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird eine Sanktionsregelung für die wirksame Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. […/…].

Außerdem gilt folgende Begriffsbestimmung:

„außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände“ sind Umstände, unter denen der Referenzwert für das öffentliche Defizit im Sinne von Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich AEUV und der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates als ausnahmsweise überschritten angesehen wird (3).

Artikel 3

Sanktionen

(1)    Durch einen Beschluss des Rates wird auf Empfehlung der Kommission eine verzinsliche Einlage aufgegeben, wenn ein Beschluss des Rates zu Korrekturmaßnahmen gemäß ▐ Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. …/2011 angenommen wird, in der der Rat ▐ zu dem Schluss gelangt, dass der betreffende Mitgliedsstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen nach einer Empfehlung nicht ergriffen hat .

(1a)     Durch einen Beschluss des Rates wird auf Empfehlung der Kommission eine jährliche Geldbuße verhängt, wenn

a)

zwei aufeinander folgende Empfehlungen des Rates innerhalb des gleichen Verfahrens bei einem Ungleichgewicht gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. […/…] angenommen werden, in denen der Rat die Auffassung vertritt, dass der Mitgliedstaat einen unzureichenden Korrekturmaßnahmenplan vorgelegt hat;

b)

zwei aufeinander folgende Empfehlungen des Rates innerhalb des gleichen Verfahrens bei einem Ungleichgewicht gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. […/…] angenommen wurden.

Die Geldbuße wird dadurch verhängt, dass die aufgegebene verzinsliche Einlage in eine jährliche Geldbuße gemäß Artikel 3 Absatz 1 umgewandelt wird.

(1b)     Werden die in den Absätzen 1 und 1a genannten Beschlüsse nicht binnen zehn Tagen nach ihrer Annahme durch die Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit abgelehnt, so gelten sie als vom Rat angenommen. Der Rat kann die Empfehlung mit qualifizierter Mehrheit abändern.

(1c)     Die Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates wird innerhalb von zwanzig Tagen abgegeben, nachdem die in den Absätzen 1 und 1a genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)   Die von der Kommission zu empfehlende verzinsliche Einlage oder jährliche Geldbuße beläuft sich auf 0,1 % des Vorjahres-BIP des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)   Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen zehn Tagen nach Erfüllung der in den Absätzen 1 und 1a genannten Voraussetzungen an die Kommission gerichtet wird, eine Verringerung oder Aufhebung der verzinsliche Einlage oder der Geldbuße vorschlagen.

(4)   Hat ein Mitgliedstaat für ein bestimmtes Kalenderjahr eine verzinsliche Einlage gestellt oder eine jährliche Geldbuße entrichtet und gelangt der Rat im Anschluss daran gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2011 zu dem Schluss, dass der Mitgliedstaat die empfohlenen Korrekturmaßnahmen im Laufe dieses betreffenden Jahres ergriffen hat, so wird dem Mitgliedstaat die für das betreffende Jahr entrichtete Einlage zusammen mit den angefallenen Zinsen oder die für das betreffende Jahr entrichtete Geldbuße zeitanteilig zurückgezahlt.

Artikel 4

Zuweisung der Geldbußen

Die Geldbußen nach Artikel 3 dieser Verordnung stellen sonstige Einnahmen im Sinne von Artikel 311 des Vertrags dar und werden der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität zugewiesen. Ab dem Zeitpunkt, zu dem von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zur Wahrung der Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt ein anderer Stabilitätsmechanismus für die Bereitstellung von Finanzhilfe eingerichtet wird, werden die Geldbußen jenem zuletzt genannten Mechanismus zugewiesen.

Artikel 5

Abstimmung im Rat

Bei Maßnahmen gemäß Artikel 3 nehmen an der Abstimmung im Rat nur die Vertreter der Mitgliedstaaten teil, deren Währung der Euro ist, und beschließt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglied des Rates.

Die qualifizierte Mehrheit der in Absatz 1 genannten Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a AEUV.

Artikel 5a

Wirtschaftlicher Dialog

Zur Förderung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, und im Hinblick auf die Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz und Rechenschaftspflicht kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Vorsitzenden des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Vorsitzenden der Eurogruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um die Beschlüsse nach Artikel 3 dieser Verordnung zu erörtern.

Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann dem von solchen Beschlüssen betroffenen Mitgliedstaat anbieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

Artikel 5b

Überprüfung

(1)     Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung und alle fünf Jahre danach veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung. In diesem Bericht wird unter anderem bewertet:

a)

die Wirksamkeit der Verordnung;

b)

die Fortschritte bei der Sicherstellung einer engeren Koordination der Wirtschaftspolitik und einer nachhaltigen Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Vertrags.

(2)     Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

(3)     Der Bericht und eventuelle flankierende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu … am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 150 vom 20.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. C … vom …, S. ….

(3)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 390/145


Donnerstag, 23. Juni 2011
Rechte der Verbraucher ***I

P7_TA(2011)0293

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Rechte der Verbraucher (KOM(2008)0614 – C6-0349/2008 – 2008/0196(COD))

2012/C 390 E/23

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0614),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0349/2008),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Juli 2009 (1),

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 22. April 2009 (2),

in Kenntnis der vom Vertreters des Rates mit Schreiben vom 15. Juni 2011 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0038/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest (3);

2.

billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

3.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des ungarischen Vorsitzes und der künftigen polnischen, dänischen und zyprischen Vorsitze des Rates zur Kenntnis;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 54.

(2)  ABl. C 200 vom 25.8.2009, S. 76.

(3)  Dieser Standpunkt ersetzt die am 24. März 2011 angenommenen Abänderungen (Angenommene Texte P7_TA(2011)0116).


Donnerstag, 23. Juni 2011
P7_TC1-COD(2008)0196

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie des Rates 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/83/EU.)

Donnerstag, 23. Juni 2011
ANHANG

Erklärung des Europäischen Parlaments zu den Entsprechungstabellen

Das Europäische Parlament bedauert, dass der Rat nicht bereit war, die vorgeschriebene Veröffentlichung der Entsprechungstabellen im Rahmen des Vorschlags für eine Richtlinie über die Rechte der Verbraucher zu akzeptieren. Hiermit wird erklärt, dass die Einigung, die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat im Trilog vom 6. Juni 2011 zu dieser Richtlinie erreicht wurde, das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über Entsprechungstabellen nicht vorwegnimmt.

Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, es innerhalb von 12 Monaten nach Annahme dieser Vereinbarung im Plenum zu informieren und am Ende der Frist für die Umsetzung einen Bericht darüber zu erstatten, wie die Mitgliedstaaten dabei vorgegangen sind, eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

Das Europäische Parlament begrüßt, dass eine Einigung darüber erreicht wurde, in die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher zwingende Berichtspflichten hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieser Richtlinie, der Richtlinie des Rates 93/13/EWG und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufzunehmen, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumen, Alternativregelungen zu erlassen (Artikel 29, 32 und 33).

Erklärung des ungarischen Vorsitzes und der künftigen polnischen, dänischen und zyprischen Vorsitze des Rates zu den Entsprechungstabellen

Hiermit wird erklärt, dass die Einigung, die zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament im Trilog vom 6. Juni 2011 hinsichtlich der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie des Rates 93/13/EWG und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 1999/44/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie des Rates 85/577/EWG und der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 97/7/EG erreicht wurde, das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über Entsprechungstabellen nicht vorwegnimmt.


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 390/146


Donnerstag, 23. Juni 2011
Gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Zugmaschinen ***I

P7_TA(2011)0294

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Motoren (KOM(2010)0607 – C7-0342/2010 – 2010/0301(COD))

2012/C 390 E/24

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0607),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0342/2010),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Februar 2011 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0091/2011),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 107 vom 6.4.2011, S. 26.


Donnerstag, 23. Juni 2011
P7_TC1-COD(2010)0301

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 23. Juni 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG hinsichtlich der Vorschriften für gemäß dem Flexibilitätssystem in Verkehr gebrachte Zugmaschinen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/72/EU.)


18.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 390/147


Donnerstag, 23. Juni 2011
Abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle *

P7_TA(2011)0295

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (KOM(2010)0618 – C7-0387/2010 – 2010/0306(NLE))

2012/C 390 E/25

(Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2010)0618),

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere dessen Artikel 31 und 32, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C7-0387/2010),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0214/2011),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 106a des Euratom-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen:

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

(1)

Artikel 2 Buchstabe b EAG-Vertrag sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung festgelegt werden.

(1)

Artikel 2 Buchstabe b des Euratom-Vertrags sieht vor, dass einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung festgelegt werden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

(2)

Artikel 30 EAG-Vertrag sieht vor, dass Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt werden.

(2)

Artikel 30 des Euratom-Vertrags sieht vor, dass Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

(3)

Nach Artikel 37 EAG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission allgemeine Angaben über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe zu übermitteln.

(3)

Nach Artikel 37 des Euratom-Vertrags sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission allgemeine Angaben über jeden Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe zu übermitteln.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

 

(3a)

Die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 (1) sieht die Einführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit vor.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

(4)

Die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen  (2) gilt für alle Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus einer künstlichen Strahlenquelle oder aus einer natürlichen Strahlenquelle verbunden sind, wenn hierbei natürliche Radionuklide aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verarbeitet werden oder verarbeitet worden sind. Unter sie fallen auch genehmigte Freisetzungen von Stoffen, die aus solchen Tätigkeiten stammen. Die Bestimmungen jener Richtlinie wurden durch speziellere Rechtsvorschriften ergänzt.

(4)

Die Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 (3) enthält die grundlegenden Sicherheitsnormen . Sie gilt für alle Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus einer künstlichen Strahlenquelle oder aus einer natürlichen Strahlenquelle verbunden sind, wenn hierbei natürliche Radionuklide aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verarbeitet werden oder verarbeitet worden sind. Unter sie fallen auch genehmigte Freisetzungen von Stoffen, die aus solchen Tätigkeiten stammen. Die Bestimmungen jener Richtlinie wurden durch speziellere Rechtsvorschriften ergänzt.

Abänderung 131

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a)

Da das Europäische Parlament im Bereich Kerntechnik weder nach dem Euratom-Vertrag noch nach dem AEUV über Mitentscheidungsbefugnisse verfügt, muss für künftige Rechtsvorschriften in diesem Bereich dringend eine neue Rechtsgrundlage gefunden werden.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

 

(15a)

Die drei ehemaligen Kandidatenländer Litauen, Slowakei und Bulgarien unterhielten Kernkraftwerke veralteter sowjetischer Bauart, die sich nicht zu wirtschaftlichen Bedingungen entsprechend den Sicherheitsnormen der EU nachrüsten ließen; deshalb wurden diese Anlagen abgeschaltet und anschließend stillgelegt.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 b (neu)

 

(15b)

Die Stilllegung der Kernkraftwerke dieser drei Mitgliedstaaten brachte für diese eine erhebliche finanzielle und wirtschaftliche Belastung mit sich, die sie nicht vollständig tragen konnten; deshalb stellte die Union diesen Mitgliedstaaten Finanzmittel zu dem Zweck zur Verfügung, einen Teil der Kosten der Stilllegungs- und Abfallentsorgungsprojekte zu decken und einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Folgen zu schaffen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

(18)

2006 aktualisierte die IAEO ihren gesamten Bestand an Standards und veröffentlichte die grundlegenden Sicherheitsprinzipien, die gemeinsam von Euratom, der OECD/NEA und anderen internationalen Organisationen unterstützt wurden. Wie die unterstützenden Organisationen herausstellen, wird die Anwendung der grundlegenden Sicherheitsprinzipien die Anwendung internationaler Sicherheitsstandards erleichtern und für eine stärkere Übereinstimmung der Vorkehrungen verschiedener Staaten sorgen. Deshalb ist es wünschenswert, dass alle Staaten diese Prinzipien einhalten und für sie eintreten. Die Prinzipien werden für die IAEO in Bezug auf ihre Tätigkeiten verbindlich sein und für Staaten in Bezug auf von der IAEO unterstützte Tätigkeiten. Staaten oder unterstützende Organisationen können die Prinzipien nach eigenem Ermessen für ihre eigenen Tätigkeiten übernehmen.

(18)

2006 aktualisierte die IAEO ihren gesamten Bestand an Standards und veröffentlichte die grundlegenden Sicherheitsprinzipien, die gemeinsam von der Euratom, der OECD/NEA und anderen internationalen Organisationen ausgearbeitet wurden. Wie die unterstützenden Organisationen herausstellen, wird die Anwendung der grundlegenden Sicherheitsprinzipien die Anwendung internationaler Sicherheitsstandards erleichtern und für eine stärkere Übereinstimmung der Vorkehrungen verschiedener Staaten sorgen. Deshalb ist es wünschenswert, dass alle Staaten diese Prinzipien einhalten und für sie eintreten. Die Prinzipien werden für die IAEO in Bezug auf ihre Tätigkeiten verbindlich sein und für Staaten in Bezug auf von der IAEO unterstützte Tätigkeiten. Staaten oder unterstützende Organisationen können die Prinzipien nach eigenem Ermessen für ihre eigenen Tätigkeiten übernehmen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 a (neu)

 

(19a)

Das Übereinkommen von Aarhus vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten gewährt der Allgemeinheit Rechte und erlegt den Parteien und den Behörden Pflichten hinsichtlich des Zugangs zu Informationen, der Beteiligung der Öffentlichkeit und des Zugangs zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf, zu denen die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zählt.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19 b (neu)

 

(19b)

Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) hat ein Übereinkommen (4) und eine Empfehlung (5) zum Schutz vor Strahlung angenommen, die auf alle Tätigkeiten Anwendung finden, bei denen Arbeitnehmer bei der Arbeit ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden, und schreibt vor, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um den wirksamen Schutz der Arbeitnehmer nach dem jeweils aktuellen Wissensstand zu gewährleisten.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22 a (neu)

 

(22a)

Das Europäische Parlament hat außerdem festgestellt, dass alle kerntechnischen Unternehmen in allen Mitgliedstaaten über ausreichende Finanzmittel zur Deckung der Kosten für die Stilllegung einschließlich der Abfallentsorgung verfügen sollten, um am Verursacherprinzip festzuhalten und den Einsatz staatlicher Beihilfen zu vermeiden, und hat die Kommission aufgefordert, präzise Definitionen für die Verwendung der für die Stilllegung bestimmten Finanzmittel der einzelnen Mitgliedstaaten zu entwickeln und dabei die Stilllegung sowie die Handhabung, die Aufbereitung und die Endlagerung der dabei anfallenden radioaktiven Abfälle zu berücksichtigen (6).

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

(23)

In der EU und weltweit wird verstärkt die Notwendigkeit einer verantwortlichen Nutzung der Kernenergie anerkannt, wobei die nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen im Vordergrund stehen . In diesem Zusammenhang muss die Frage der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle behandelt werden, um eine sichere, optimale und nachhaltige Nutzung der Kernenergie zu gewährleisten.

(23)

In der EU und weltweit wird insbesondere nach dem vor Kurzem in Japan eingetretenen gravierenden nuklearen Unglück verstärkt die Notwendigkeit der Verschärfung der Vorschriften über nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen anerkannt . In diesem Zusammenhang muss das wesentliche Problem der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle behandelt werden, um eine sichere, optimierte und nachhaltige Lagerung und/oder Endlagerung zu gewährleisten.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23 a (neu)

 

(23a)

In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass abgebrannte Brennelemente zu einem sehr großen Teil verwertbar sind. Daher ist neben der Endlagerung von Abfällen auch dem Recycling abgebrannter Brennelemente Rechnung zu tragen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

(25)

Beim Betrieb von Kernreaktoren entstehen außerdem abgebrannte Brennelemente. Jeder Mitgliedstaat kann seine Brennstoffkreislaufstrategie festlegen und dabei abgebrannten Brennstoff als eine wertvolle Ressource betrachten, die wiederaufgearbeitet werden kann, oder aber entscheiden, ihn als Abfall endzulagern. Unabhängig davon, welche Option gewählt wird, die Endlagerung hoch radioaktiver Abfälle, die bei der Wiederaufarbeitung abgetrennt werden, oder abgebrannter Brennelemente, die als Abfall angesehen werden, sollte Berücksichtigung finden.

(25)

Beim Betrieb von Kernreaktoren entstehen außerdem abgebrannte Brennelemente. Jeder Mitgliedstaat kann seine Brennstoffkreislaufstrategie festlegen und dabei abgebrannten Brennstoff als eine wertvolle Ressource betrachten, die wiederaufgearbeitet und rezykliert werden kann, oder aber entscheiden, ihn als Abfall endzulagern. Unabhängig davon, welche Option gewählt wird, die Endlagerung hoch radioaktiver Abfälle, die bei der Wiederaufarbeitung abgetrennt werden, oder abgebrannter Brennelemente, die als Abfall angesehen werden, sollte Berücksichtigung finden.

Abänderung 115

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25 a (neu

 

(25a)

Die Lagerung abgebrannter Brennelemente in Abklingbecken schafft eine zusätzliche Quelle, aus der Radioaktivität in die Umwelt gelangen kann, insbesondere dann, wenn die Abklingbecken nicht mehr abgedeckt sind.

Abänderung 132

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

(27)

Radioaktive Abfälle, einschließlich abgebrannter Brennelemente, die als Abfall angesehen werden, müssen eingeschlossen und langfristig vom Menschen und der belebten Umwelt isoliert werden. Ihre spezifischen Eigenschaften (Radionuklidgehalt) verlangen spezielle Vorkehrungen, um die Gesundheit des Menschen und die Umwelt vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung zu schützen, einschließlich der Endlagerung in geeigneten Anlagen als Endpunkt ihrer Entsorgung. Die Lagerung radioaktiver Abfälle – einschließlich der Langzeitlagerung – ist eine Übergangslösung , aber keine Alternative zur Endlagerung .

(27)

Radioaktive Abfälle, einschließlich abgebrannter Brennelemente, die als Abfall angesehen werden, müssen angemessen konditioniert, eingeschlossen und langfristig vom Menschen und der belebten Umwelt isoliert werden. Ihre spezifischen Eigenschaften (Radionuklidgehalt) verlangen spezielle Vorkehrungen, um die Gesundheit des Menschen und die Umwelt vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung zu schützen, einschließlich der Endlagerung in geeigneten Anlagen als Endpunkt ihrer Entsorgung , wobei gemäß dem Grundsatz der Umkehrbarkeit die Möglichkeit der Rückholbarkeit bestehen muss . Die Lagerung radioaktiver Abfälle – einschließlich der Langzeitlagerung – ist eine Übergangslösung.

Abänderung 133

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27 a (neu)

 

(27a)

Die Nuklearkatastrophe von Fukushima hat die mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle verbundenen Gefahren deutlich aufgezeigt, und ähnliche Unfälle könnten sich auch in bestehenden oder künftigen Nuklearanlagen in Gebieten der Union und deren Nachbarländern, in denen ein hohes Erdbeben- und Tsunami-Risiko besteht, ereignen, so zum Beispiel in Akkuyu in der Türkei. Die Union sollte alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um eine Endlagerung radioaktiver Abfälle in derartigen Gebieten zu verhindern.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

(28)

Ein nationales Klassifizierungssystem für radioaktive Abfälle, das den spezifischen Arten und Eigenschaften radioaktiver Abfälle vollständig Rechnung trägt, sollte diese Vorkehrungen unterstützen. Die genauen Kriterien für die Einteilung radioaktiver Abfälle in eine bestimmte Abfallklasse werden von der speziellen Situation in dem jeweiligen Staat in Verbindung mit der Art des Abfalls und den zur Verfügung stehenden oder in Betracht gezogenen Endlagerungsoptionen abhängen.

(28)

Ein nationales Klassifizierungssystem für radioaktive Abfälle, das den spezifischen Arten und Eigenschaften radioaktiver Abfälle vollständig Rechnung trägt, sollte diese Vorkehrungen unterstützen. Die genauen Kriterien für die Einteilung radioaktiver Abfälle in eine bestimmte Abfallklasse werden von der speziellen Situation in dem jeweiligen Staat in Verbindung mit der Art des Abfalls und den zur Verfügung stehenden oder in Betracht gezogenen Endlagerungsoptionen abhängen. In dem nationalen Programm sollte ein Klassifizierungssystem ausführlich beschrieben werden, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und Transparenz herbeizuführen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

(29)

Das typische Endlagerungskonzept für kurzlebige schwach- und mittelaktive Abfälle ist die oberflächennahe Endlagerung. Nach nunmehr dreißigjähriger Forschung ist es auf der technischen Ebene weitreichend anerkannt, dass die Endlagerung in tiefen geologischen Formationen die sicherste und ökologisch tragfähigste Option als Endpunkt der Entsorgung hoch radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente, die als Abfall angesehen werden, darstellt . Daher sollte auf die Verwirklichung der Endlagerung hingearbeitet werden.

(29)

Die Endlagerungskonzepte für kurzlebige schwach- und mittelaktive Abfälle reichen von der oberflächennahen Endlagerung (in Gebäuden, dicht oder einige Dutzend Meter unter der Erdoberfläche) bis zu dem hochmodernen Konzept der Endlagerung in geologischen Formationen in 70 bis 100 m Tiefe . Fast alle langlebigen schwach- und mittelaktiven Abfälle werden gelagert. Nach nunmehr dreißigjähriger Forschung ist die Durchführbarkeit der Endlagerung in tiefen geologischen Formationen wissenschaftlich nachgewiesen worden, und sie könnte eine unbedenkliche und wirtschaftliche Option als Endpunkt der Entsorgung hoch radioaktiver Abfälle bieten . Die Tätigkeiten im Rahmen der „Implementing Geological Disposal of Radioactive Waste Technology Platform” (IGD-TP – Plattform für die Verwirklichung der Technologie der Endlagerung radioaktiver Abfälle in geologischen Formationen) könnten den Zugang zu Sachwissen und Technologie auf diesem Gebiet erleichtern. Verschiedene andere Optionen werden ebenfalls erforscht, wie technische Anlagen zur Lagerung auf oder dicht unter der Erdoberfläche, Verschluss in trockenem Gestein oder die Endlagerung in Tiefbohrungen (in 3 000–5 000 m Tiefe), wobei Rückgängigmachung und Rückholung möglich bleiben sollen. Daher sollten weitere Forschungen über alle Optionen durchgeführt werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29 a (neu)

 

(29a)

Angesichts der Forschung zur Beseitigung radioaktiver Abfälle durch Umwandlung oder andere Formen der Reduzierung der Strahlungsintensität und Halbwertzeit sollte auch die längerfristige rückholbare Lagerung von radioaktiven Abfällen in tiefen geologischen Formationen in Betracht gezogen werden.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

(30)

Auch wenn jeder Mitgliedstaat für seine eigene Strategie zur Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente verantwortlich ist, sollte diese Strategie die von der IAEO festgelegten einschlägigen grundlegenden Sicherheitsprinzipien beachten . Es ist eine ethische Pflicht jedes Mitgliedstaats zu vermeiden, künftigen Generationen unangemessene Lasten hinsichtlich vorhandener abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle wie auch hinsichtlich solcher, die aus der Stilllegung bestehender kerntechnischer Anlagen zu erwarten sind, aufzubürden.

(30)

Auch wenn jeder Mitgliedstaat für seine eigene Strategie zur Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente verantwortlich ist, sollte diese Strategie nicht nur den von der IAEO festgelegten einschlägigen grundlegenden Sicherheitsprinzipien entsprechen, sondern auch die höchsten Sicherheitsstandards vorschreiben, die der aktuellsten Rechtsetzungs- und Betriebspraxis und der besten verfügbaren Technik (BVT) entsprechen . Es ist eine ethische Pflicht jedes Mitgliedstaats zu vermeiden, künftigen Generationen unangemessene Lasten hinsichtlich historisch übernommener bzw. vorhandener abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle wie auch hinsichtlich solcher, die aus der Stilllegung bestehender kerntechnischer Anlagen zu erwarten sind, aufzubürden. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Bezug auf die Stilllegung von Anlagen eine Politik verfolgen, die garantiert, dass Anlagen möglichst bald nach ihrer Schließung auf die sicherste Weise demontiert werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

(31)

Für die verantwortliche Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sollte jeder Mitgliedstaat einen nationalen Rahmen schaffen, der politische Verpflichtungen und eine schrittweise erfolgende Entscheidungsfindung gewährleistet, die durch geeignete Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsmaßnahmen umgesetzt werden, wobei die Verantwortlichkeiten eindeutig zugewiesen sind.

(31)

Für die verantwortbare Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sollte jeder Mitgliedstaat einen nationalen Rahmen schaffen, der politische Verpflichtungen und eine schrittweise , unter Einhaltung des Übereinkommens von Aarhus erfolgende Entscheidungsfindung gewährleistet, die durch geeignete Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsmaßnahmen umgesetzt werden, wobei die Verantwortlichkeiten eindeutig zugewiesen sind.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32 a (neu)

 

(32a)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass ausreichende Finanzmittel für die Entsorgung und Lagerung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zur Verfügung stehen.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32 b (neu)

 

(32b)

Weitere Finanzmittel für Energieprojekte sind erforderlich, wobei auch die Möglichkeit der Finanzierung künftiger Stilllegungsprojekte und infolgedessen auch künftiger Abfallentsorgungsprojekte vorzusehen ist.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

(33)

Durch die Aufstellung eines nationalen Programms sollte dafür gesorgt werden, dass politische Entscheidungen in klare Vorschriften über die rechtzeitige Durchführung sämtlicher Schritte der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung umgesetzt werden. Dieses sollte sämtliche Tätigkeiten einschließen, die mit der Handhabung, Vorbehandlung, Behandlung, Konditionierung, Lagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen. Das nationale Programm kann ein Referenztext oder eine Textsammlung sein.

(33)

Durch die Aufstellung eines nationalen Programms sollte dafür gesorgt werden, dass politische Entscheidungen in klare Vorschriften über die rechtzeitige Durchführung sämtlicher Schritte der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung umgesetzt werden. Dies sollte sämtliche Tätigkeiten einschließen, die mit der Handhabung, Vorbehandlung, Behandlung, Konditionierung, Lagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zusammenhängen , und den Grundsätzen des Übereinkommens von Aarhus folgen . Das nationale Programm kann ein Referenztext oder eine Textsammlung sein.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 34 a (neu)

 

(34a)

Die Arbeitskräfte entlang der gesamten Kette der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle müssen unabhängig von ihrer Tätigkeit und ihrer Position geschützt sein, es müssen entsprechende Gesundheits- und Arbeitsschutzbestimmungen für sie gelten, und den langfristigen Folgen für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer muss bei allen Verfahren und Methoden zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle Rechnung getragen werden. Die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten auch für die mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beschäftigten Arbeitskräfte, und die Nichteinhaltung dieser Rechtsvorschriften muss durch sofortige und strenge Sanktionen geahndet werden.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

(35)

Transparenz ist bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle wichtig. Sie sollte dadurch geboten werden, dass verlangt wird, dass die Öffentlichkeit effektiv informiert und allen betroffenen Interessengruppen die Möglichkeit gegeben wird, sich an Entscheidungsprozessen zu beteiligen.

(35)

Transparenz ist bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle wichtig , und es kommt entscheidend darauf an, dass die Allgemeinheit Vertrauen in die Grundsätze für die Sicherheit der Lagerstätten und in die Abfallentsorgungsprogramme hat . Transparenz sollte hergestellt werden, indem dafür gesorgt wird, dass die Öffentlichkeit effektiv informiert und allen betroffenen Interessengruppen , den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben wird, sich an Entscheidungsprozessen zu beteiligen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

(36)

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene könnte die Entscheidungsfindung vereinfachen und beschleunigen, da dadurch der Zugang zu Sachkenntnis und Technologie ermöglicht wird.

(36)

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und auf internationaler Ebene könnte die Entscheidungsfindung vereinfachen und beschleunigen, da dadurch der Zugang zu hochwertiger Sachkenntnis und Technologie und zu bewährten Verfahren ermöglicht wird.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

(37)

Einige Mitgliedstaaten sehen die gemeinsame Nutzung von Anlagen zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, einschließlich Endlagern, als eine potenziell nützliche Option an, wenn sie sich auf eine Vereinbarung zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten stützt.

(37)

Einige Mitgliedstaaten sehen die gemeinsame Nutzung von Anlagen zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, einschließlich Endlagern, als eine potenziell nützliche , unbedenkliche und kostengünstige Option an, wenn sie sich auf eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Staaten stützt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass die Anwendung spezifischer Vereinbarungen, wie etwa bereits bestehender Abkommen über abgebrannte Brennelemente aus Forschungsreaktoren, nicht eingeschränkt wird. In dieser Richtlinie sollten die notwendigen Voraussetzungen sorgfältig definiert werden, die vor der Einleitung solcher gemeinsamer Vorhaben erfüllt sein müssen.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

(39)

Der Sicherheitsnachweis und das abgestufte Konzept sollten eine Grundlage für Entscheidungen über die Entwicklung, den Betrieb und den Verschluss eines Endlagers liefern und die Ermittlung von Unsicherheitsfaktoren ermöglichen, auf die der Schwerpunkt gelegt werden muss, damit ein besseres Verständnis der Aspekte erzielt wird, welche die Sicherheit des Entsorgungssystems beeinflussen, einschließlich der natürlichen (geologischen) und technischen Barrieren und deren im Laufe der Zeit zu erwartenden Entwicklung. Der Sicherheitsnachweis sollte die Ergebnisse der Sicherheitsbewertung und Angaben zur Fundiertheit und Zuverlässigkeit der Sicherheitsbewertung sowie die zugrunde gelegten Annahmen enthalten. Daher sollte er die Zusammenstellung der Argumente und Belege für die Sicherheit einer Anlage oder Tätigkeit im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle darstellen .

(39)

Der Sicherheitsnachweis und das abgestufte Konzept sollten eine Grundlage für Entscheidungen über die Entwicklung, den Betrieb und den Verschluss eines Endlagers liefern und die Ermittlung von Unsicherheitsfaktoren ermöglichen, auf die der Schwerpunkt gelegt werden muss, damit ein besseres Verständnis der Aspekte erzielt wird, welche die Sicherheit des Entsorgungssystems beeinflussen, einschließlich der natürlichen (geologischen) und technischen Barrieren und deren im Laufe der Zeit zu erwartenden Entwicklung. Der Sicherheitsnachweis sollte die Ergebnisse der Sicherheitsbewertung und Angaben zur Fundiertheit und Zuverlässigkeit der Sicherheitsbewertung sowie die zugrunde gelegten Annahmen enthalten. Daher sollte der Nachweis der Sicherheit auf die Zusammenstellung der Argumente und Belege für die Sicherheit einer Anlage oder Tätigkeit im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle gestützt werden .

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

(40)

Auch wenn anerkannt wird, dass in dem nationalen Rahmen alle mit abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen verbundenen Gefahren berücksichtigt werden sollten, werden nicht radiologische Gefahren von dieser Richtlinie nicht erfasst; diese fallen unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(40)

Auch wenn anerkannt wird, dass in dem nationalen Rahmen alle mit abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen verbundenen Gefahren berücksichtigt werden sollten, werden nicht radiologische Gefahren mit nicht radiologischen Auswirkungen von dieser Richtlinie nicht erfasst; sie fallen unter den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 41

(41)

Die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle als wesentliches Element zur Gewährleistung hoher Sicherheitsniveaus sollte sich auf eine Kombination von Lernprozessen durch Betriebserfahrung, wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung sowie technische Zusammenarbeit zwischen allen Akteuren gründen.

(41)

Die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle als wesentliches Element zur Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus, Sicherheitsniveaus und eines hohen Maßes an Transparenz sollte sich auf eine Kombination von Lernprozessen durch Betriebserfahrung, wissenschaftliche Forschung und technologische Entwicklung sowie technische Zusammenarbeit zwischen allen Akteuren gründen.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42 a (neu)

 

(42a)

In dieser Hinsicht könnte die Europäische Gruppe der Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit (ENSREG) wertvolle Beiträge zur einheitlichen Durchführung dieser Richtlinie leisten und dadurch Konsultation, Austausch bewährter Praxis und Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden erleichtern.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42 b (neu)

 

(42b)

Diese Richtlinie könnte als nützliches Instrument wirken, das zu berücksichtigen ist, wenn geprüft wird, ob Projekte, die im Zuge der finanziellen oder technischen Euratom-Unterstützung für Anlagen oder Tätigkeiten zur Entsorgung abgebrannter Brennelementen und radioaktiver Abfälle Finanzmittel der Union erhalten, die Maßnahmen vorsehen, die notwendig sind, damit abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle in unbedenklicher Weise entsorgt werden.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

(2)   Sie gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene geeignete Vorkehrungen für ein hohes Sicherheitsniveau bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle treffen, um die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung zu schützen.

(2)   Sie gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene geeignete Vorkehrungen für das höchste Sicherheitsniveau bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle treffen, um die Arbeitskräfte , die Bevölkerung und die natürliche Umwelt vor den Gefahren ionisierender Strahlung zu schützen.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 3

(3)   Durch sie wird die Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beibehalten und gefördert .

(3)   Durch sie wird die notwendige Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sichergestellt .

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 4 a (neu)

 

(4a)     Diese Richtlinie legt Mindestnormen für die Mitgliedstaaten fest; es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, strengere Normen für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle vorzuschreiben.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

(1)   Diese Richtlinie gilt

(1)    Unbeschadet der Richtlinie 2009/71/Euratom gilt diese Richtlinie

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

(a)

für alle Stufen der Entsorgung abgebrannter Brennelemente, die beim Betrieb zivil genutzter Kernreaktoren entstehen oder im Rahmen ziviler Tätigkeiten gehandhabt werden;

(a)

für alle Stufen der Entsorgung abgebrannter Brennelemente, die beim Betrieb zivil genutzter Kernreaktoren entstehen oder im Rahmen ziviler Tätigkeiten im Gebiet der EU gehandhabt werden , wobei auch die im Rahmen von militärischen Programmen entstehenden abgebrannten Brennelemente betroffen sind, soweit sie auf Dauer zu ausschließlich zivilen Tätigkeiten überführt und bei solchen Tätigkeiten gehandhabt werden ;

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

(b)

für alle Stufen der Entsorgung radioaktiver Abfälle, die bei zivilen Tätigkeiten entstehen oder gehandhabt werden, von der Entstehung bis zur Endlagerung.

(b)

für alle Stufen der Entsorgung radioaktiver Abfälle, die bei zivilen Tätigkeiten im Gebiet der EU entstehen oder gehandhabt werden, von der Entstehung bis einschließlich der Endlagerung.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer -1 (neu)

 

(-1)

„genehmigte Freisetzungen“ geplante und kontrollierte Freisetzungen von gasförmigem oder flüssigem radioaktivem Material in die Umwelt, das beim normalen Betrieb in regulierten kerntechnischen Anlagen oder entsprechenden Tätigkeiten entsteht, und zwar in den Grenzen, die von der zuständigen Regulierungsbehörde vorgegeben wurden, und entsprechend den Grundsätzen und Grenzwerten der Richtlinie 96/29/Euratom;

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 3

(3)

„Endlagerung“ die Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer zugelassenen Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist ;

(3)

„Endlagerung“ die potenziell endgültige Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer zugelassenen Anlage, unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Rückgängigmachung möglich sein muss ;

Abänderungen 42 und 134

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 6

(6)

„radioaktive Abfälle“ radioaktives Material in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, für das von dem Mitgliedstaat oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von dem Mitgliedstaat anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das im Rahmen von Gesetzgebung und Vollzug des Mitgliedstaates als „radioaktiver Abfall“ der Kontrolle durch eine zuständige Regulierungsbehörde unterliegt;

(6)

„radioaktive Abfälle“ radioaktives Material in gasförmiger, flüssiger oder fester Form – einschließlich abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Materialien, die bei der Wiederaufarbeitung anfallen – , das auf das technisch erreichbare Mindestvolumen verringert ist, für das von dem Mitgliedstaat oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von dem Mitgliedstaat anerkannt wird, eine Weiterverwendung unter Berücksichtigung künftiger technischer Entwicklungen und Fortschritte nicht in Betracht gezogen wird oder vorgesehen ist und das im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaates als „radioaktiver Abfall“ der Kontrolle durch eine zuständige Regulierungsbehörde unterliegt;

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 9 a (neu)

 

(9a)

„Standort“ ein Gebiet, in dem eine genehmigte Anlage, auch eine Anlage zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle, gelegen ist oder eine genehmigte Tätigkeit vorgenommen wird;

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 9 b (neu)

 

(9b)

„Sicherheitsbewertung“ das systematische Verfahren, mit dem während des gesamten Auslegungsprozesses sichergestellt wird, dass die geplante Auslegung sämtlichen relevanten Sicherheitsanforderungen entspricht, und das unter anderem die formale Analyse der Sicherheit einschließt;

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 9 c (neu)

 

(9c)

„Sicherheitsnachweis“ ein Kompendium von Argumenten und Belegen für die Sicherheit einer Anlage oder Tätigkeit, das die Ergebnisse einer Sicherheitsbewertung und eine Erklärung über die Zuverlässigkeit dieser Ergebnisse einschließt; im Fall einer Entsorgungsanlage kann der Sicherheitsnachweis auf eine bestimmte Entwicklungsphase bezogen sein; in solchen Fällen sollte in dem Sicherheitsnachweis eingeräumt werden, dass es Unsicherheitsbereiche bzw. ungelöste Probleme gibt, und es sollten Leitlinien für Tätigkeiten zur Lösung dieser Probleme in künftigen Entwicklungsphasen gegeben werden;

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Nummer 13

(13)

„Lagerung“ das Aufbewahren abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer anerkannten Anlage , wobei eine Rückholung beabsichtigt ist .

(13)

„Lagerung“ das vorläufige Aufbewahren abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer anerkannten Anlage bis zu ihrer Rückholung.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Strategien für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und schreiben diese fort. Ihnen obliegt letztlich die Verantwortung für die Entsorgung ihrer abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle.

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Strategien für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und schreiben diese fort. Jedem Mitgliedstaat obliegt letztlich die Verantwortung für die Entsorgung der in seinem Hoheitsgebiet entstandenen abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

 

(1a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einzelstaatliche Politik zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in einem fundierten und gut dokumentierten abgestuften Entscheidungsprozess, der auf langfristige Sicherheit ausgerichtet ist, durchgeführt wird.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf der Basis der nachstehend genannten Grundsätze für die einzelstaatliche Politik

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

(a)

die Erzeugung radioaktiver Abfälle in Bezug auf Aktivität und Volumen durch eine geeignete Auslegung sowie Betriebs- und Stilllegungsverfahren (einschließlich Weiter- und Wiederverwendung konventioneller Materialien) auf das praktisch mögliche Mindestmaß beschränkt wird;

(a)

die Erzeugung radioaktiver Abfälle in Bezug auf Aktivität und Volumen durch eine geeignete Auslegung sowie Betriebs- und Stilllegungsverfahren (einschließlich Wiederaufarbeitung und Wiederverwendung konventioneller Materialien) entsprechend dem ALARA-Grundsatz („so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar“) auf das praktisch mögliche Mindestmaß beschränkt wird;

Abänderung 121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d

(d)

abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle – auch langfristig – sicher entsorgt werden.

(d)

abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle so lange, wie sie eine Gefahr für Mensch und Umwelt darstellen, sicher entsorgt werden.

Abänderung 122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

 

(da)

vermieden wird, dass die Arbeitskräfte, die Bevölkerung und die Umwelt der von abgebrannten Brennelementen und radioaktivem Abfall ausgehenden Strahlung ausgesetzt werden.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)

 

(db)

Maßnahmen getroffen werden, um künftigen Gesundheits- und Umweltgefahren für exponierte Arbeitskräfte wie auch für die Bevölkerung zu begegnen;

Abänderung 55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d c (neu)

 

(dc)

die Kosten der Entsorgung von radioaktiven Abfällen, einschließlich abgebrannter Brennelemente, von den Verursachern dieser Abfälle getragen werden;

Abänderung 56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d d (neu)

 

(dd)

die Rücklagen, die von den Verursachern der Abfälle im Hinblick auf die Deckung aller durch die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle bedingten Kosten zu schaffen sind, in einem staatlich kontrollierten Fonds verwaltet werden, damit gewährleistet ist, dass sie für den Einsatz im Zusammenhang mit einer dauerhaften, unbedenklichen Endlagerung zur Verfügung stehen.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d e (neu)

 

(de)

zuständige Einrichtungen der Mitgliedstaaten an der Überwachung der Verfügbarkeit angemessener Finanzmittel mitwirken;

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe d f (neu)

 

(df)

die nationalen Parlamente an der Überwachung der Verfügbarkeit angemessener Finanzmittel mitwirken.

Abänderung 135

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

 

(2a)     Da mit Abklingbecken für abgebrannte Brennelemente, vor allem, wenn sie nicht abgedeckt sind, erhebliche Risiken verbunden sind, werden alle abgebrannten Brennelemente möglichst bald aus den Becken genommen und der Trockenlagerung zugeführt. Was die Durchführung dieser Maßnahme betrifft, haben die ältesten Abklingbecken Vorrang.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 b (neu)

 

Alle genannten Vereinbarungen sind der Kommission zu notifizieren.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

 

(3a)     Die Mitgliedstaaten können freiwillig entscheiden, in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten eine gemeinsame oder regionale Entsorgungsanlage zu errichten, um die günstigen geologischen oder technischen Gegebenheiten eines bestimmten Standorts zu nutzen und die finanzielle Belastung durch das Projekt gemeinsam zu tragen.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)

 

(3b)     Vor der Einleitung eines solchen Projekts im Wege einer Regierungsvereinbarung stellen die betroffenen Mitgliedstaaten sicher, dass die Initiative den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, zu denen mindestens folgende gehören:

(a)

Akzeptanz und Unterstützung in der Öffentlichkeit in allen beteiligten Mitgliedstaaten müssen während aller Phasen der Projektentwicklung und während der Dauer der Entsorgungsmaßnahme ständig aufrechterhalten werden, indem Vorkehrungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit am Konsultationsprozess getroffen werden;

(b)

es ist für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden und nationalen Sicherheitsbehörden und für deren Aufsichtstätigkeit zu sorgen; in jedem der beteiligten Mitgliedstaaten sind Sicherheitsnachweise aufzustellen und entsprechende Sicherheitsbewertungen vorzunehmen, die die Phasen der Sondierung, der Auswahl und der Realisierung der Anlage abdecken;

(c)

über Haftungsfragen und eine klare Zuweisung von Zuständigkeiten ist Einigung zu erzielen, wobei jeder Mitgliedstaat in letzter Instanz die Verantwortung für die eigenen radioaktiven Abfälle trägt;

(d)

es sind finanzielle Regelungen zu treffen, die sicherstellen, dass für die gesamte Laufzeit und die Zeit nach dem Verschluss des Endlagers Finanzmittel verfügbar sind und dass angemessene personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit für eine ausreichende Anzahl entsprechend qualifizierten Personals gesorgt ist;

(e)

in den nationalen Programmen der beteiligten Mitgliedstaaten sind vorab Angaben über den Rechtsrahmen, die Organisationsstruktur und die technischen Pläne und Regelungen zu machen, sodass nachgewiesen wird, dass das geplante Endlager in einem klaren zeitlichen Rahmen den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

Abänderung 136

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 c (neu)

 

(3c)     Radioaktive Abfälle dürfen unter keinen Umständen in Nicht-EU-Staaten ausgeführt werden. Die Verbringung abgebrannter Brennstäbe in Nicht-EU-Staaten ist nur zulässig, wenn diese nach dem Recycling wieder in die EU eingeführt werden.

Abänderung 124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 d (neu)

 

(3d)     Anlagen für nukleare Abfälle sind in erdbebengefährdeten Gebieten und in Küstengebieten mit einem erheblichen Risiko des Anstiegs des Meeresspiegels oder mit Tsunami-Risiko grundsätzlich nicht erlaubt.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

(a)

ein nationales Programm zur Umsetzung der Strategie für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle;

(a)

ein mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang stehendes nationales Programm zur Umsetzung der Strategie für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle , mit dem sichergestellt wird, dass alle Erzeuger radioaktiver Abfälle unter gleichen Bedingungen Zugang zu sicherer Endlagerung für radioaktive Abfälle haben ;

Abänderung 65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

(ba)

nationale Anforderungen in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit sowie die Aus- und Fortbildung von Arbeitskräften;

Abänderung 66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

(c)

ein Genehmigungssystem für Anlagen und Tätigkeiten zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, das u. a. das Verbot enthält, eine Anlage zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle ohne Genehmigung zu betreiben;

(c)

ein Genehmigungssystem für Anlagen und Tätigkeiten zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, das u. a. das Verbot enthält, eine Anlage zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle ohne Genehmigung zu betreiben , und das sicherstellt, dass alle radioaktiven Abfälle aller Erzeuger diskriminierungsfrei entsorgt werden ;

Abänderung 67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe d

(d)

ein System, das eine geeignete behördliche Kontrolle, Inspektionen, Dokumentation und Berichterstattung umfasst;

(d)

ein System, das eine geeignete behördliche Kontrolle, Inspektionen, Dokumentation und Berichterstattung sowie die notwendige Ausbildung der an dem gesamten Prozess beteiligten Arbeitskräfte umfasst , um ihre Sicherheit und Gesundheit im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu gewährleisten und zu erhalten ;

Abänderung 68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

(ea)

Maßnahmen zur langfristigen Gewährleistung angemessener Finanzmittel für Tätigkeiten und Anlagen zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle;

Abänderung 69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

(fa)

Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der Betrag der Finanzmittel für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie für die Lagerung von der zuständigen Regulierungsbehörde nach einem transparenten und regelmäßig überarbeiteten Verfahren mit regelmäßiger Konsultation aller Interessenträger festgelegt wird.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)

 

(fb)

eine Berechnung sämtlicher Kosten, die durch die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle entstehen; die in diesem Zusammenhang bereitgestellten Informationen müssen unter anderem die Angaben der Institutionen umfassen, die die genannten Kosten tragen.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 – Absatz 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen fortgeschrieben und gegebenenfalls verbessert wird, wobei sie der Betriebserfahrung, Erkenntnissen aus Sicherheitsnachweisen gemäß Artikel 8 , technologischen Entwicklungen und Forschungsergebnissen Rechnung tragen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen fortgeschrieben und gegebenenfalls verbessert wird, wobei sie der Betriebserfahrung, Erkenntnissen aus Sicherheitsnachweisen gemäß Artikel 3 Nummer 9c , der besten verfügbaren Technik (BVT), den Gesundheits- und Sicherheitsnormen und Forschungsergebnissen Rechnung tragen.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 a (neu)

 

(1a)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Regulierungsbehörden demokratischer Kontrolle unterliegen.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

 

(3a)     Die zuständige Regulierungsbehörde muss befugt sein, regelmäßig Bewertungen der nuklearen Sicherheit vorzunehmen, Untersuchungen und Kontrollen durchzuführen sowie bei Bedarf – auch während der Stilllegungsphase – Durchsetzungsmaßnahmen bei den Anlagen zu treffen, und muss über die dazu erforderlichen Ressourcen verfügen. Die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte, auch der Arbeitskräfte von Unterauftragnehmern, sowie personelle Kapazitäten und Schulungen sind Teil dieser Bewertungen.

Abänderung 137

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 3 b (neu)

 

(3b)     Die zuständige Regulierungsbehörde ist befugt, die Einstellung bestimmter Tätigkeiten anzuordnen, wenn Bewertungen ergeben haben, dass diese Tätigkeiten nicht sicher sind. Die betreffenden Bewertungen sowie alle sonstigen Bewertungen der zuständigen Regulierungsbehörde werden veröffentlicht.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortung für die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in erster Linie beim Genehmigungsinhaber liegt. Diese Verantwortung kann nicht delegiert werden.

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verantwortung für die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle in erster Linie bei den Genehmigungsinhabern liegt , denen die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats die Gesamtverantwortung für abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle übertragen hat .

Abänderung 130

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

 

(1a)     Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass mit dem Antrag auf Genehmigung zu einer Tätigkeit zur Entsorgung radioaktiver Abfälle oder zum Betrieb eines Endlagers im Gebiet der EU ein Sicherheitsnachweis und eine entsprechende Sicherheitsbewertung ausgearbeitet und in der gesamten Zeit der Durchführung der Tätigkeit oder des Betriebs der Anlage im nötigen Umfang aktualisiert werden. In dem Sicherheitsnachweis und den entsprechenden Sicherheitsbewertungen sind die Standortwahl, die Auslegung, der Bau, der Betrieb und der Verschluss von Abklingbecken für abgebrannte Brennelemente, von Anlagen zur langfristigen Verwahrung oder von Endlagern sowie die langfristige Sicherheit nach dem Verschluss, auch durch passive Maßnahmen, zu behandeln, und es sind alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Standorts, die Auslegung der Anlage, die Abklingbecken für die Zwischenlagerung (einschließlich einer regelmäßigen Meldung der Menge der darin gelagerten abgebrannten Brennelemente) die Stilllegung der Anlage oder einzelner Teile davon und die Managementkontrollmaßnahmen und die behördlichen Kontrollen zu beschreiben. Der Sicherheitsnachweis und die entsprechende Sicherheitsbewertung müssen eine Bewertung der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für die Arbeitskräfte, auch die Arbeitskräfte von Unterauftragnehmern, der erforderlichen Qualifikationen und der Stärke der Personaldecke, die zum sicheren Betrieb der Anlage jederzeit gegeben sein muss, um bei einem Unfall reagieren zu können, umfassen.

Mit dem Sicherheitsnachweis und der entsprechenden Sicherheitsbewertung ist das Schutzniveau nachzuweisen und der zuständigen Regulierungsbehörde und sonstigen Beteiligten die Gewähr zu bieten, dass die Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Der Sicherheitsnachweis und die entsprechende Sicherheitsbewertung sind der zuständigen Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1 b (neu)

 

(1b)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber der zuständigen Regulierungsbehörde und sonstigen einschlägig zuständigen Organisationen Bericht erstatten und der Allgemeinheit Zugang zu Informationen über ihre Tätigkeiten bzw. Anlagen gewähren.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem nationalen Rahmen verpflichtet sind, unter Aufsicht der zuständigen Regulierungsbehörde die Sicherheit ihrer Tätigkeiten und Anlagen regelmäßig in systematischer und nachprüfbarer Weise zu bewerten und zu überprüfen und, so weit wie vernünftigerweise erreichbar, kontinuierlich zu verbessern.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem nationalen Rahmen verpflichtet sind, unter Aufsicht der zuständigen Regulierungsbehörde die Sicherheit ihrer Tätigkeiten – einschließlich der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte und Unterauftragnehmer – und die Sicherheit ihrer Anlagen entsprechend der besten verfügbaren Technik (BVT) regelmäßig in systematischer und nachprüfbarer Weise zu bewerten und zu überprüfen und, so weit wie vernünftigerweise erreichbar, kontinuierlich zu verbessern. Die Genehmigungsinhaber erstatten der zuständigen Regulierungsbehörde und einschlägigen zuständigen Organisationen, Vertretern ihrer Arbeitskräfte, Unterauftragnehmern und der Bevölkerung Bericht über die Ergebnisse ihrer Bewertungen.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

(3)   Die Bewertungen nach Absatz 2 umfassen die Vergewisserung , dass Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und zur Abmilderung von Unfallfolgen getroffen sind, einschließlich der Überprüfung der physischen Barrieren sowie der administrativen Schutzvorkehrungen des Genehmigungsinhabers, die versagen müssten, bevor Arbeitskräfte oder die Bevölkerung erheblich durch ionisierende Strahlung geschädigt würden.

(3)   Die Maßnahmen nach Absatz 2 müssen mit der Verpflichtung zur offiziellen Vorlage bei der zuständigen Regulierungsbehörde als Teil des Genehmigungsantrags verbunden sein, auf der die erforderliche Erklärung über die Sicherheit der Tätigkeit beruht; zu den Maßnahmen gehört es, dass überprüft wird , dass Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und physischen Angriffen und zur Milderung der Folgen von Unfällen und physischen Angriffen getroffen worden sind, einschließlich der Überprüfung der physischen Barrieren sowie der administrativen Schutzvorkehrungen des Genehmigungsinhabers, die versagen müssten, bevor Arbeitskräfte oder die Bevölkerung oder die natürliche Umwelt erheblich durch ionisierende Strahlung geschädigt würden.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem nationalen Rahmen verpflichtet sind, Managementsysteme einzurichten und anzuwenden, die der Sicherheit gebührenden Vorrang einräumen und die regelmäßig von der zuständigen Regulierungsbehörde überprüft werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem nationalen Rahmen verpflichtet sind, Managementsysteme einzurichten und anzuwenden, die der Sicherheit höchsten Vorrang einräumen und die regelmäßig von der zuständigen Regulierungsbehörde und den Arbeitnehmervertretern, die konkret für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitskräfte zuständig sind, überprüft werden.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem nationalen Rahmen verpflichtet sind, dauerhaft angemessene finanzielle und personelle Mittel zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Pflichten in Bezug auf die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle vorzusehen und bereitzuhalten.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber nach dem nationalen Rahmen verpflichtet sind, auch langfristig angemessene finanzielle und personelle Mittel zur Erfüllung ihrer in den Absätzen 1 bis 4 festgelegten Pflichten in Bezug auf die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle vorzusehen und bereitzuhalten.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 5 a (neu)

 

(5a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber die regionalen und lokalen Behörden über Staatsgrenzen hinweg zum frühestmöglichen Zeitpunkt über ihr Vorhaben der Errichtung einer Entsorgungsanlage unterrichten, falls sich eine solche Anlage so nahe an der Staatsgrenze befindet, dass staatenübergreifende Auswirkungen während des Baus, des Betriebs oder nach der Aufgabe der Anlage oder bei einem Unfall bzw. Störfall im Zusammenhang mit der Anlage wahrscheinlich sind.

Abänderung 146

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 a (neu)

 

Artikel 7a

Kennzeichnung und Dokumentation

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber die Verpackungskennzeichnung und die Dokumentation der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiven Abfalls in nicht verwitterbarer Form vornehmen. Die Dokumentation beinhaltet sowohl die chemische, toxische und radiologische Zusammensetzung des Inventars, sowie Informationen dazu, ob dieses in fester, flüssiger oder gasförmiger Form vorliegt.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8

Artikel 8

Sicherheitsnachweis

(1)     Als Teil des Genehmigungsantrags für eine Anlage oder Tätigkeit ist ein Sicherheitsnachweis mit einer entsprechenden Sicherheitsbewertung zu erstellen. Beide sind gegebenenfalls im Verlauf der Entwicklung der Anlage oder Tätigkeit zu aktualisieren. Umfang und Detailgenauigkeit des Sicherheitsnachweises und der Sicherheitsbewertung müssen der Komplexität der betrieblichen Tätigkeiten und der Größe der mit der Anlage oder Tätigkeit verbundenen Gefahren entsprechen.

(2)     In dem Sicherheitsnachweis und der entsprechenden Sicherheitsbewertung sind die Aspekte Standortwahl, Auslegung, Bau und Betrieb sowie die Stilllegung einer Anlage oder der Verschluss eines Endlagers zu behandeln; im Sicherheitsnachweis werden die Normen genannt, die bei dieser Bewertung angewendet wurden. Ferner ist die langfristige Sicherheit nach dem Verschluss zu behandeln, insbesondere, wie diese durch passive Maßnahmen so vollständig wie möglich sichergestellt wird.

(3)     In dem Sicherheitsnachweis einer Anlage sind alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Standorts, der Auslegung der Anlage sowie der Managementkontrollmaßnahmen und der behördlichen Kontrollen zu beschreiben. Mit dem Sicherheitsnachweis und der entsprechenden Sicherheitsbewertung ist das Schutzniveau nachzuweisen und der zuständigen Regulierungsbehörde und sonstigen Beteiligten die Gewähr zu bieten, dass die Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.

(4)     Der Sicherheitsnachweis und die entsprechende Sicherheitsbewertung sind der zuständigen Regulierungsbehörde zur Billigung vorzulegen.

entfällt

Abänderung 83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 a (neu)

 

Artikel 8a

Erfassung und Rückverfolgung, insbesondere in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte

(1)     Die Mitgliedstaaten richten im Bereich der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle ein Erfassungs- und Rückverfolgungssystem ein.

(2)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich mithilfe des Erfassungs- und Rückverfolgungssystems feststellen lässt, wo sich abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle im Zuge ihrer Herstellung, Verwendung, Beförderung, Lagerung oder Endlagerung befinden und in welchem Zustand sie sind.

(3)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen über Arbeitskräfte, die im Zuge ihrer Arbeit der von abgebrannten Brennelementen oder radioaktiven Abfällen ausgehenden Strahlenbelastung ausgesetzt sind, entweder vom Genehmigungsinhaber oder von einer staatlichen Stelle gespeichert werden, damit bei Erkrankungen, die mit der beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, langfristige Folgemaßnahmen möglich sind.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 b (neu)

 

Artikel 8b

Verfahren und Sanktionen

Gemäß allgemeinen Grundsätzen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Fall eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen dieser Richtlinie administrative oder rechtliche Verfahren angewandt werden sowie Sanktionen, die wirksam, abschreckend und der Schwere der Zuwiderhandlung angemessen sind.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen Vorkehrungen für die Aus- und Fortbildung enthält, die dem Bedarf aller Beteiligten entsprechen, die mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle betraut sind, um die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufrechtzuerhalten und auszubauen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen Vorkehrungen für die Aus- und Fortbildung und regelmäßige Schulungen zur Prävention enthält, die dem Bedarf aller Beteiligten entsprechen, die mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle betraut sind, um die erforderlichen wissenschaftlichen und technologischen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Maßgabe des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts aufrechtzuerhalten , auszubauen und zu verbreiten . Die Mitgliedstaaten richten besonderes Augenmerk auf die indirekt vor Ort Beteiligten und sorgen dafür, dass ihnen vor betrieblichen Tätigkeiten mit radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen dem aktuellen Wissensstand entsprechende Bildungs- und Schulungsmaßnahmen zukommen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Genehmigungsinhaber in der Lage sind, diese Vorkehrungen im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit aller an dem Prozess Beteiligten umzusetzen und zu finanzieren. Die Aus- und Fortbildung der Arbeitskräfte muss international anerkannten Normen entsprechen, damit das Bewusstsein der Gesamtverantwortung für Gesundheit und Sicherheit in der Nuklearwirtschaft gestärkt wird. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass der nationale Rahmen Bestimmungen zur Förderung weiterführender wissenschaftlicher Forschung im Zusammenhang mit bestehenden Endlagerungsprojekten enthält.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der nationale Rahmen Programme zur Förderung von Forschungen über die Verringerung der Erzeugung radioaktiver Abfälle und über ihre Entsorgung umfasst.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass durch den nationalen Rahmen gewährleistet ist, dass angemessene Finanzmittel für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, zu dem sie benötigt werden, wobei die Verantwortung der Erzeuger radioaktiver Abfälle angemessen zu berücksichtigen ist.

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen durch den nationalen Rahmen sicher, dass ausreichende Finanzmittel zur Deckung aller notwendigen Ausgaben für die Stilllegung und die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehen, zu dem sie benötigt werden, wobei die Verantwortung der Erzeuger radioaktiver Abfälle entsprechend dem Verursacherprinzip voll und ganz zu berücksichtigen und der Einsatz staatlicher Beihilfen zu vermeiden ist.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

 

(1a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass aufgrund von auf nationaler Ebene zu beschließenden Verfahren

(a)

eine sorgfältige Bewertung der Kosten der Abfallentsorgungsstrategien vorgenommen wird, insbesondere eine Bewertung der Kosten der Verwirklichung langfristiger Entsorgungslösungen in Bezug auf schwach-, mittel- und hochaktive langlebige radioaktive Abfälle, und zwar nach Maßgabe der Art der Abfälle; dabei umfassen die Kosten insbesondere die Kosten der Stilllegung der kerntechnischen Anlagen sowie im Fall der Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle die Kosten ihres endgültigen Verschlusses, ihrer Wartung und ihrer Überwachung;

(b)

Rücklagen zur Deckung der unter Buchstabe a aufgeführten Kosten gebildet und die nötigen Vermögenswerte zur Deckung ausschließlich dieser Rücklagen vorgemerkt werden;

(c)

eine geeignete Aufsicht darüber geführt wird, dass die Rücklagen und die Verwaltung der Vermögenswerte den unter Buchstabe a genannten Kosten angemessen sind, damit für eine regelmäßige Anpassung gesorgt ist.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 b (neu)

 

(1b)     Die Kosten der Entsorgung werden durch die Mitgliedstaaten transparent erstellt und veröffentlicht und jährlich neu bewertet. Die Verpflichtung der Erzeuger radioaktiver Abfälle wird entsprechend angepasst.

Abänderung 90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 c (neu)

 

(1c)     Die Mitgliedstaaten bilden oder benennen ein nationales Gremium, das in der Lage ist, Sachverständigengutachten über Angelegenheiten der Mittelverwaltung und der Stilllegungskosten im Sinn von Absatz 1a abzugeben. Dieses Gremium muss von denjenigen, die die Mittel für die Fonds aufbringen, unabhängig sein.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Absatz 1 d (neu)

 

(1d)     Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 regelmäßig Bericht über die Ergebnisse der Tätigkeiten des zuständigen nationalen Gremiums.

Abänderung 92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, das geeignete Qualitätssicherungsprogramme für die Sicherheit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufgestellt und angewendet werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Qualitätssicherungsprogramme für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufgestellt und angewendet werden.

Abänderung 127

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 a (neu)

 

(1a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber für Schäden, die Dritten aus Unfällen und der langfristigen Entsorgung radioaktiver Abfälle entstehen, einschließlich Schäden an Böden, Gewässern und Meeresumwelt, uneingeschränkt haftbar sind.

Abänderung 93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitskräften und der Bevölkerung Informationen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zur Verfügung gestellt werden. Zu dieser Pflicht gehört sicherzustellen, dass die zuständige Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit in ihren Zuständigkeitsbereichen informiert. Die Information der Öffentlichkeit erfolgt im Einklang mit nationalem Recht und internationalen Verpflichtungen, sofern dadurch nicht andere Interessen – unter anderem Sicherheitsinteressen – die im nationalen Recht oder in internationalen Verpflichtungen anerkannt sind, gefährdet werden .

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Informationen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle , die im Interesse des Schutzes der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung erforderlich sind, regelmäßig zugänglich gemacht werden. Zu dieser Pflicht gehört sicherzustellen, dass die zuständige Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit in ihren Zuständigkeitsbereichen informiert. Die Information der Öffentlichkeit erfolgt im Einklang mit nationalem Recht und internationalen Verpflichtungen, insbesondere dem Übereinkommen von Aarhus . Die Informationen, die für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung von unmittelbarer Bedeutung sind, vor allem Informationen über radioaktive und toxische Emissionen und die Exposition gegenüber diesen, sind ungeachtet der Umstände zu veröffentlichen.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)

 

(1a)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über die in Artikel 10 genannten Finanzmittel für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zugänglich gemacht werden, wobei der Anteil der auf die Erzeuger entfallenden Kosten entsprechend zu berücksichtigen ist.

Abänderung 95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 b (neu)

 

(1b)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei sämtlichen Entscheidungen über Standorte für abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle und über deren Entsorgung, soweit die Standorte in der Nähe benachbarter Staaten liegen oder die Entsorgung in der Nähe benachbarter Staaten stattfindet, die Bevölkerung und die Institutionen der betroffenen Staaten beteiligt werden.

Abänderung 96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 2

(2)     Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben wird, sich an der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle effektiv zu beteiligen.

entfällt

Abänderung 97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 a (neu)

 

Artikel 12a

Öffentlichkeitsbeteiligung

(1)     Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Öffentlichkeit frühzeitig die Möglichkeit gegeben wird, sich wirkungsvoll an der Ausarbeitung oder Überarbeitung der gemäß Artikel 13 auszuarbeitenden nationalen Programme für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zu beteiligen, und dass die Öffentlichkeit nach der Ausarbeitung Zugang zu den Programmen hat. Sie veröffentlichen die Programme auf einer öffentlich zugänglichen Website.

(2)     Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

(a)

die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Weg, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, über Vorschläge für solche Programme bzw. für deren Änderung oder Überarbeitung unterrichtet wird und dass die einschlägigen Informationen über diese Vorschläge der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, unter anderem auch Informationen über das Recht auf Beteiligung am Entscheidungsverfahren sowie über die zuständige Behörde, an die Stellungnahmen oder Fragen gerichtet werden können;

(b)

die Öffentlichkeit das Recht hat, Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor Entscheidungen über die Programme getroffen werden;

(c)

das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird;

(d)

die zuständige Behörde sich nach Prüfung der von der Öffentlichkeit vorgebrachten Bemerkungen und Stellungnahmen in angemessener Weise bemüht, die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen und die Gründe und Erwägungen, auf denen die Entscheidungen beruhen, zu informieren; dies schließt auch Informationen über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit ein.

(3)     Die Mitgliedstaaten benennen den Teil der Öffentlichkeit, der zur Beteiligung im Sinn des Absatzes 2 berechtigt ist. Die genauen Bestimmungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund dieses Artikels werden von den Mitgliedstaaten so festgelegt, dass eine wirkungsvolle Vorbereitung und Beteiligung der Öffentlichkeit möglich ist. Dabei ist ein angemessener zeitlicher Rahmen zu wählen, der für die einzelnen in diesem Artikel vorgeschriebenen Phasen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausreichend Zeit gewährt.

Abänderung 98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 2

(2)   Die nationalen Programme müssen den Bestimmungen der Artikel 4 bis 12 entsprechen.

(2)   Die nationalen Programme müssen den Bestimmungen der Artikel 4 bis 12a entsprechen.

Abänderung 99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 3

(3)   Die Mitgliedstaaten überprüfen und aktualisieren ihre nationalen Programme regelmäßig, wobei sie gegebenenfalls dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung tragen.

(3)   Die Mitgliedstaaten überprüfen und aktualisieren ihre nationalen Programme regelmäßig, wobei sie gegebenenfalls dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung tragen und die Rückmeldungen, die auf den Erfahrungen anderer Mitgliedstaaten mit der Entsorgung radioaktiver Abfälle beruhen, und die Ergebnisse von Prüfungen durch internationale Experten einfließen lassen .

Abänderung 100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)

 

(3a)     Die Mitgliedstaaten unterrichten die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften staatenübergreifend möglichst frühzeitig über ihre nationalen Programme, wenn bei der Umsetzung der Programme staatenübergreifende Auswirkungen wahrscheinlich sind.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 3 b (neu)

 

(3b)     Im Rahmen der nationalen Programme legen die Mitgliedstaaten klare Angaben über die für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zur Verfügung stehenden Finanzmittel vor.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Nummer -1 (neu)

 

(-1)

ein integriertes und ausführliches System zur Klassifizierung radioaktiver Abfälle, das sich auf sämtliche Phasen der Entsorgung radioaktiver Abfälle von der Entstehung bis zur Endlagerung erstreckt;

Abänderung 103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Nummer 1

(1)

eine Bestandsaufnahme sämtlicher abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle sowie Prognosen für die künftigen Mengen, einschließlich der abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle aus der Stilllegung . Aus der Bestandsaufnahme müssen eindeutig der Standort und die Menge an Material sowie – auf der Grundlage einer angemessenen Klassifizierung – die Gefahrenstufe hervorgehen;

(1)

eine Bestandsaufnahme sämtlicher abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle sowie Prognosen für die künftigen Mengen, einschließlich der abgebrannten Brennelemente und radioaktiven Abfälle aus der Stilllegung , und zwar auf der Grundlage des unter Nummer -1 genannten Klassifizierungssystems; aus der Bestandsaufnahme müssen eindeutig der Standort und die Menge an Material , die Gefahrenstufe und die Herkunft der Abfälle hervorgehen;

Abänderung 128

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Nummer 2

(2)

Konzepte, Pläne und technische Lösungen von der Erzeugung bis zur Endlagerung;

(2)

Konzepte, Pläne und technische Lösungen von der Entstehung bis zur Verwahrung bzw. Endlagerung . Oberste Priorität haben radioaktive Altlasten und abgebrannte Brennstäbe, die in Abklingbecken zwischengelagert werden ;

Abänderung 104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Nummer 3

(3)

Konzepte und Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss eines Endlagers, einschließlich des Zeitraums, in der die behördliche Kontrolle noch besteht, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen um die Anlage längerfristig sicherzustellen;

(3)

Konzepte und Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss eines Endlagers, einschließlich des Zeitraums, in der die behördliche Kontrolle noch besteht, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um für Überwachung und Wartung der Anlage zu sorgen und das Wissen um die Anlage längerfristig sicherzustellen;

Abänderung 105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Nummer 7 a (neu)

 

(7a)

eine Beschreibung des Verfahrens der Ermittlung der in Artikel 10 Absatz 1a Buchstabe a genannten Kosten und der Methoden zur Berechnung der entsprechenden Rücklagen;

Abänderung 106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Nummer 8

(8)

eine Beschreibung der geltenden Finanzregelung(en), mit der die Abdeckung sämtlicher Programmkosten entsprechend dem vorgesehenen Zeitplan sichergestellt werden soll.

(8)

eine Beschreibung der Optionen bezüglich der Zusammensetzung und Verwaltung der gemäß Artikel 10 Absatz 1a Buchstabe b vorgemerkten Vermögenswerte und der geltenden Finanzregelung(en), mit der die Abdeckung sämtlicher Programmkosten entsprechend dem vorgesehenen Zeitplan und unter genauer Einhaltung des Verursacherprinzips sichergestellt werden soll.

Abänderung 107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Nummer 8 a (neu)

 

(8a)

einen verbindlichen und überprüfbaren Zeitrahmen für die Durchführung der nationalen Programme und die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 8 genannten Anforderungen;

Abänderung 108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Nummer 8 b (neu)

 

(8b)

Pläne für allgemeine und berufliche Bildung, um die für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle benötigten Sachkenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln;

Abänderung 109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)

 

(3a)     Die Kommission überwacht die Einhaltung der gemäß Artikel 14 Nummer 8a vorgelegten Zeitrahmen für die Durchführung der nationalen Programme der Mitgliedstaaten.

Abänderung 110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 4

(4)     Bei ihrer Entscheidung über die Bereitstellung finanzieller oder technischer Hilfe im Rahmen von Euratom für Anlagen oder Tätigkeiten zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie bei ihren Stellungnahmen zu Investitionsvorhaben nach Artikel 43 EAG-Vertrag berücksichtigt die Kommission die Erläuterungen der Mitgliedstaaten und die Fortschritte im Zusammenhang mit den nationalen Programmen zur Abfallentsorgung.

entfällt

Abänderung 111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 3

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass mindestens alle zehn Jahre eine regelmäßige Selbstbewertung ihres nationalen Rahmens, ihrer zuständigen Regulierungsbehörde sowie des nationalen Programms und dessen Umsetzung erfolgt, und laden zu einer Prüfung ihres nationalen Rahmens, ihrer Behörde und/oder ihres Programms durch internationale Experten ein, mit dem Ziel, bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle einen hohen Standard zu erreichen. Über die Ergebnisse der Prüfung durch internationale Experten wird der Kommission und den Mitgliedstaaten berichtet.

(3)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass mindestens alle zehn Jahre eine regelmäßige Selbstbewertung ihres nationalen Rahmens, ihrer zuständigen Regulierungsbehörde sowie des nationalen Programms und dessen Umsetzung erfolgt, und fordern zu einer Prüfung ihres nationalen Rahmens, ihrer Behörde und/oder ihres Programms durch internationale Experten auf, mit dem Ziel, bei der Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle einen hohen Standard zu erreichen. Über die Ergebnisse einer Prüfung durch internationale Experten wird der Kommission berichtet , und diese legt in einem regelmäßigen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat die Ergebnisse von Prüfungen durch internationale Experten zusammengefasst dar .

Abänderung 138

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 a (neu)

 

Artikel 16a

Neubewertung

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwei Jahre, nachdem auf Seiten der Mitgliedstaaten Prüfungen durch Experten gemäß Artikel 16 Absatz 3 stattgefunden haben, einen Bericht mit dem Schwerpunkt auf einer Neubewertung des Konzepts für die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie der nach Artikel 4 Absatz 3 für die Ausfuhr geltenden Bestimmungen. Bei dieser Neubewertung sind insbesondere die Aspekte der Umkehrbarkeit und der Rückholbarkeit von Abfällen nach ihrer Endlagerung zu untersuchen, und zwar vor dem Hintergrund der weiteren Entwicklung der Forschung und der wissenschaftlichen Kenntnisse auf diesem Gebiet. An den genannten Bericht schließt sich nötigenfalls eine Überarbeitung dieser Richtlinie anhand der neuesten technologischen Forschungsergebnisse zur Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle an.

Abänderung 113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum … (7) nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.


(1)   ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(2)  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(3)   Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen ( ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1 ) .

(4)   C115 – Übereinkommen über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen, angenommen am 22. Juni 1960.

(5)   R114 – Empfehlung betreffend den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen, angenommen am 22. Juni 1960.

(6)   Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. November 2005 zu der Verwendung der finanziellen Ressourcen für die Stilllegung von Leistungsreaktoren (ABl. C 280 E, 18.11.2006, S. 117).

(7)   Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.