ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.384.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 384

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
13. Dezember 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 384/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2012/C 384/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6715 — CNOOC/Nexen) ( 1 )

3

2012/C 384/03

Einleitung des Verfahrens (Fall COMP/M.6576 — Munksjö/Ahlstrom) ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 384/04

Euro-Wechselkurs

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 384/05

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

6

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2012/C 384/06

Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

7

2012/C 384/07

Staatliche Beihilfe — Beschluss, keine Einwände zu erheben

8

2012/C 384/08

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

9

2012/C 384/09

Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

11

2012/C 384/10

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für drei EFTA-Staaten ab 1. August 2012(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 )

12

2012/C 384/11

Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für drei EFTA-Staaten ab 1. September 2012(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 )

13

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2012/C 384/12

Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens

14

 

GERICHTSVERFAHREN

 

EFTA-Gerichtshof

2012/C 384/13

Zusammensetzung des EFTA-Gerichtshofs — Ernennung zum Kanzler des EFTA-Gerichtshofs

15

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 384/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6747 — Energie Steiermark/Steweag-Steg) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

16

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 384/15

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

17

2012/C 384/16

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 384/01

Datum der Annahme der Entscheidung

6.2.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33880 (11/N)

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Aides aux cinémas du monde (aide sélective à la production cinématographique)

Rechtsgrundlage

Article L 111-2, 2o d) et e) du code du cinéma et de l’image animée; loi 2010-873 du 27 juillet 2010 relative à l’action extérieure de l’État; décret 1998-66 du 4 février 1998 portant création du comité interministériel de la coopération internationale et du développement; articles 7, 10 et 68 à 71 du décret 1999-130 du 24 février 1999 modifié relatif au soutien financier de l’industrie cinématographique; décret 2006-672 du 8 juin 2006 modifié relatif à la création, à la composition et au fonctionnement de commissions administratives à caractère consultatif; décret 2010-654 du 11 juin 2010 relatif au Centre national du cinéma et de l’image animée; décret 2010-1695 du 30 décembre 2010 relatif à l’Institut français

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 6,5 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 39 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

80 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2017

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Centre national du cinéma et de l'image animée

12 rue de Lübeck

75784 Paris Cedex 16

FRANCE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

20.11.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34736 (12/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Sistema de amortización anticipada aplicable a determinados elementos patrimoniales arrendados del inmovilizado material

Rechtsgrundlage

Apartado 11 del artículo 115 del texto refundido de la Ley del Impuesto sobre Sociedades

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Form der Beihilfe

Steueraufschub

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

Die Maßnahme stellt keine Beihilfe dar

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerio de Hacienda y Administraciones Públicas

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6715 — CNOOC/Nexen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 384/02

Am 7. Dezember 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6715 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/4


Einleitung des Verfahrens

(Fall COMP/M.6576 — Munksjö/Ahlstrom)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 384/03

Die Kommission hat am 7. Dezember 2012 beschlossen, in der genannten Sache das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt. Mit der Einleitung des Verfahrens wird in Bezug auf den angemeldeten Zusammenschluss ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) eröffnet. Sie greift dem endgültigen Beschluss in der Sache nicht vor. Grundlage des Beschlusses ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu dem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.

Damit die Stellungnahmen in dem Verfahren in vollem Umfang berücksichtigt werden können, müssen sie bei der Kommission spätestens 15 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6576 — Munksjö/Ahlstrom per Fax (+32 22964301 / 2967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/5


Euro-Wechselkurs (1)

12. Dezember 2012

2012/C 384/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3040

JPY

Japanischer Yen

108,12

DKK

Dänische Krone

7,4604

GBP

Pfund Sterling

0,80775

SEK

Schwedische Krone

8,6275

CHF

Schweizer Franken

1,2109

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3295

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,265

HUF

Ungarischer Forint

282,33

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

PLN

Polnischer Zloty

4,0969

RON

Rumänischer Leu

4,5268

TRY

Türkische Lira

2,3198

AUD

Australischer Dollar

1,2358

CAD

Kanadischer Dollar

1,2850

HKD

Hongkong-Dollar

10,1061

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5504

SGD

Singapur-Dollar

1,5926

KRW

Südkoreanischer Won

1 400,12

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,3109

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1480

HRK

Kroatische Kuna

7,5225

IDR

Indonesische Rupiah

12 558,82

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9792

PHP

Philippinischer Peso

53,502

RUB

Russischer Rubel

39,9645

THB

Thailändischer Baht

39,928

BRL

Brasilianischer Real

2,7112

MXN

Mexikanischer Peso

16,6319

INR

Indische Rupie

70,7490


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/6


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 384/05

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

21.11.2012

Dauer

21.11.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Deutschland

Bestand oder Bestandsgruppe

HER/1/2-

Art

Hering (Clupea harengus)

Gebiet

EU-, norwegische und internationale Gewässer der Gebiete I und II

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS55TQ44


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/7


Keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens

2012/C 384/06

Nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde handelt es sich bei der folgenden Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen:

Datum der Annahme des Beschlusses

:

11. Juli 2012

Beihilfe Nr.

:

70645

Beschluss Nr.

:

289/12/KOL

EFTA-Staat

:

Norwegen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

:

Kommune Oslo

Rådhuset

0037 Oslo

NORWAY

Titel der Maßnahme (und/oder Name des Begünstigten)

:

Miet- und Pachtverträge zwischen der Kommune Oslo und Oslo Cancer Cluster Innovasjonspark AS

Form der Beihilfe

:

entfällt

Vorgesehene Mittel

:

entfällt

Dauer

:

entfällt

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung des Beschlusses ist unter folgender Internetadresse abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/8


Staatliche Beihilfe — Beschluss, keine Einwände zu erheben

2012/C 384/07

Nach Ansicht der EFTA-Überwachungsbehörde handelt es sich bei den folgenden Maßnahmen um vereinbare staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 61 des EWR-Abkommens:

Datum der Annahme des Beschlusses

:

11. Juli 2012

Beihilfe Nr.

:

68972

Beschluss Nr.

:

292/12/KOL

EFTA-Staat

:

Island

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

:

Beschluss über staatliche Beihilfen, die der isländische Staat New Glitnir, New Landsbankinn und New Kaupþing während der Abwicklung bestimmter Anlagefonds gewährt hat

Rechtsgrundlage

:

Artikel 61 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe b des EWR-Abkommens

Art der Maßnahme

:

Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Wirtschaftszweige

:

Finanzdienstleistungen

Die um vertrauliche Passagen bereinigte rechtsverbindliche Sprachfassung des Beschlusses ist unter folgender Internetadresse abrufbar:

http://www.eftasurv.int/state-aid/state-aid-register/


13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/9


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

2012/C 384/08

TEIL I

Beihilfe Nr.

AGVO 10/12/FuE

EFTA-Staat

Norwegen

Bewilligungsbehörde

Bezeichnung

Innovation Norway

Anschrift

PO Box 448, Sentrum

0104 Oslo

NORWAY

Website

http://www.innovationnorway.com

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Regelung für Innovationen bei der Holzverwendung

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat)

Staatshaushalt (2011-2012) – Kapitel 1149, Punkt 71

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.innovasjonnorge.no/Satsinger/Landbruk/Trebasert-innovasjonsprogram/

Art der Maßnahme

Regelung

X

Laufzeit

Regelung

1.8.2012 bis 31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

Die Beihilfe kann von allen Zweigen in Anspruch genommen werden, sofern die Begünstigten zu dem Gesamtziel der Beihilfe — der Steigerung der Verwendung von Holz — beitragen.

Art des Begünstigten

KMU

X

Große Unternehmen

X

Haushalt

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

26 Mio. NOK

Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Ad-hoc-Beihilfe

… Mio. NOK

Für Garantien

… Mio. NOK

Beihilfeinstrument (Art. 5)

Finanzhilfe

X

TEIL II

Allgemeine Ziele (Liste)

Ziele (Liste)

Beihilfehöchst-intensität in % oder Beihilfehöchst-betrag in NOK

KMU-Aufschläge in %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und für die Teilnahme an Messen (Art. 26-27)

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Art. 26)

50 %

 

KMU-Beihilfen für die Teilnahme an Messen (Art. 27)

50 %

 

Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (Art. 30-37)

Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungs-vorhaben (Art. 31)

Grundlagen-forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe a)

… %

 

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

50 %

10/20 %

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

25 %

10/20 %

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Art. 32)

40/65 %

10 %

Beihilfen für die Kosten von KMU zum Erwerb gewerblicher Schutzrechte (Art. 33)

50 %

 

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei (Art. 34)

 

 

Beihilfen für junge, innovative Unternehmen (Art. 35)

8 Mio. NOK

 

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Art. 36)

1,6 Mio. NOK

 

Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (Art. 37)

50 %

 

Ausbildungsbeihilfen (Art. 38-39)

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

25 %

10/20 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs.2)

60 %

10/20 %


13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/11


Angaben der EFTA-Staaten über staatliche Beihilfen, die gemäß dem in Anhang XV Ziffer 1 j EWR-Abkommen aufgeführten Rechtsakt (Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)) gewährt werden

2012/C 384/09

TEIL I

Beihilfe Nr.

AGVO 11/12/EMP

EFTA-Staat

Norwegen

Region

Name der Region (NUTS)

Ebene 3 — Troms

Förderstatus Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens

Bewilligungsbehörde

Name

Troms fylkeskommune

Anschrift

Postfach 6600

9296 Tromsø

NORWAY

Website

http://www.tromsfylke.no

Bezeichnung der Beihilfemaßnahme

Regionales Förderungsprogramm für die Provinz Troms 2012-2013

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im EFTA-Staat)

Der Troms County Development Fonds wurde durch eine Entscheidung des Troms County Council vom 12. März 1985 eingerichtet

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme

http://www.tromsfylke.no/LinkClick.aspx?fileticket=qah_PB73Oyc%3d&tabid=332

Art der Maßnahme

Regelung

X

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

 

Beihilfenummer der EFTA-Überwachungsbehörde:

Referenz-Nr. ESA 2/2005

Verlängerung

2010-2013

Laufzeit

Regelung

1.1.2010 bis 31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommenden Wirtschaftszweige

X

Art des Begünstigten

KMU

X

Mittelausstattung

Nach der Regelung vorgesehene jährliche Gesamtmittelausstattung

8 Mio. NOK

Beihilfeinstrument (Art. 5)

Finanzhilfe

X

Zinsvergünstigung

 

Darlehen

X

TEIL II

Allgemeine Ziele (Liste)

Ziele (Liste)

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in NOK

KMU — Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Art. 15)

 

50 %

0 %


13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/12


Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für drei EFTA-Staaten ab 1. August 2012

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004  (1) )

2012/C 384/10

Die Basissätze werden gemäß dem Kapitel über die Methode zur Festlegung der Referenz- und Abzinsungssätze der Leitlinien für staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde in der durch den Beschluss Nr. 788/08/KOL der Überwachungsbehörde vom 17. Dezember 2008 geänderten Fassung berechnet (2). Zur Ermittlung des geltenden Referenzzinsatzes sind gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen entsprechende Margen hinzuzufügen. Für den Abzinsungssatz bedeutet dies, dass die entsprechende Marge von 100 Basispunkten zum Basissatz zu addieren ist. Der Rückforderungszinssatz wird im Normalfall ebenfalls durch Addition von 100 Basispunkten zum Basissatz, wie im Beschluss Nr. 789/08/KOL der Überwachungsbehörde vom 17. Dezember 2008 (3) zur Änderung des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 (4) vorgesehen, berechnet.

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

1.1.2012-31.5.2012

4,70

0,31

3,57

1.6.2012-31.7.2012

4,70

0,38

3,57

1.8.2012-

5,90

0,38

3,57


(1)  ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37 und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1

(2)  ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 32 und EWR-Beilage Nr. 23 vom 21.4.2011, S. 1

(3)  ABl. L 340 vom 22.12.2010, S. 1 und EWR-Beilage Nr. 72 vom 22.12.2010, S. 1

(4)  Siehe konsolidierte Fassung, verfügbar unter http://www.eftasurv.int/media/decisions/195-04-COL.pdf


13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/13


Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde über bei Beihilfe-Rückforderungen angewandte Zinssätze sowie Referenz- und Abzinsungssätze für drei EFTA-Staaten ab 1. September 2012

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004  (1) )

2012/C 384/11

Die Basissätze werden gemäß dem Kapitel über die Methode zur Festlegung der Referenz- und Abzinsungssätze der Leitlinien für staatliche Beihilfen der Überwachungsbehörde in der durch den Beschluss Nr. 788/08/KOL der Überwachungsbehörde vom 17. Dezember 2008 geänderten Fassung berechnet (2). Zur Ermittlung des geltenden Referenzzinssatzes sind gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen entsprechende Margen hinzuzufügen. Für den Abzinsungssatz bedeutet dies, dass die entsprechende Marge von 100 Basispunkten zum Basissatz zu addieren ist. Der Rückforderungszinssatz wird im Normalfall ebenfalls durch Addition von 100 Basispunkten zum Basissatz, wie im Beschluss Nr. 789/08/KOL der Überwachungsbehörde vom 17. Dezember 2008 (3) zur Änderung des Beschlusses Nr. 195/04/KOL der Überwachungsbehörde vom 14. Juli 2004 (4) vorgesehen, berechnet.

 

Island

Liechtenstein

Norwegen

1.1.2012-31.5.2012

4,70

0,31

3,57

1.6.2012-31.7.2012

4,70

0,38

3,57

1.8.2012-31.8.2012

5,90

0,38

3,57

1.9.2012-

5,90

0,38

2,95


(1)  ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37 und EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 105 vom 21.4.2011, S. 32 und EWR-Beilage Nr. 23 vom 21.4.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 340 vom 22.12.2010, S. 1 und EWR-Beilage Nr. 72 vom 22.12.2010, S. 1.

(4)  Siehe konsolidierte Fassung, verfügbar unter http://www.eftasurv.int/media/decisions/195-04-COL.pdf


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/14


BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS

2012/C 384/12

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:

EPSO/AST/125/12 — Assistentinnen und Assistenten (AST 3) für folgende Sachgebiete:

1.

Audit

2.

Finanzen/Rechnungswesen

3.

Wirtschaft/Statistik

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird in 23 Sprachen im Amtsblatt C 384 A vom 6. Dezember 2012 veröffentlicht.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internet-Seiten des EPSO unter http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/de/


GERICHTSVERFAHREN

EFTA-Gerichtshof

13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/15


Zusammensetzung des EFTA-Gerichtshofs

Ernennung zum Kanzler des EFTA-Gerichtshofs

2012/C 384/13

Gemäß Protokoll 5 Artikel 9 zum Abkommen zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs wurde Herr Gunnar Selvik für den Zeitraum vom 1. September 2012 bis zum 31. August 2015 als Nachfolger von Herrn Skúli Magnússon zum Kanzler ernannt.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6747 — Energie Steiermark/Steweag-Steg)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 384/14

1.

Am 6. Dezember 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Energie Steiermark AG („Energie Steiermark“, Österreich), die gemeinsam von dem Land Steiermark und dem EDF-Konzern kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Steweag-Steg GmbH („SSG“, Österreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Energie Steiermark: Stromerzeugung und -vertrieb, Gas und Wärme vor allem in Österreich,

SSG: Stromhandel und -vertrieb vor allem in Österreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6747 — Energie Steiermark/Steweag-Steg per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/17


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 384/15

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„FAL OYSTER“

EG-Nr.: UK-PDO-0005-0885-22.07.2011

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Bezeichnung:

„Fal Oyster“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Vereinigtes Königreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.7.

Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Als „Fal Oyster“ werden Austern bezeichnet, die im abgegrenzten geografischen Gebiet mit traditionellen Segelschiffen oder Ruderboten im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. März gefangen werden.

Die „Fal Oyster“ gehört zur Art Ostrea edulis, gemeinhin bekannt als Plattauster oder heimische Auster. Die Schale ist ungleichmäßig ovalförmig mit einer rauen, blättrigen Oberfläche. Die Farbe der Schale ist braun oder cremefarben und die Außenseiten sind von hellbraunen oder bläulichen konzentrischen Linien durchzogen. Die Innenseite der Schale ist sehr glatt, perlmuttartig und weiß oder blaugräulich, oftmals mit Stellen in dunklerem Blau.

Die zwei Schalenhälften (Klappen) haben unterschiedliche Formen. Die linke Klappe ist konkav und mit dem Substrat verwachsen, während die rechte flach und an der Innenseite der linken Klappe angeheftet ist. Die Auster kann bis zu einer Größe von 110 mm wachsen. Die „Fal Oyster“ wird nur zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März mit den diesem Gebiet eigenen traditionellen Fangmethoden gefangen.

Die organoleptischen Eigenschaften wurden folgendermaßen von der Shellfish Association of Great Britain bestimmt:

Geruch: Jod

Fleisch: saftig und schmeckt nach Melone, Salat und Gurke

Nachgeschmack: leichter Zinn- und Kupfernachgeschmack

Konsistenz: fest und salzig

Das Fleisch der Auster ist cremefarben, während die Ränder undurchsichtig und grau sind.

Nach dem Fang und der Reinigung werden die Austern lebend und in Schalen an Einzelhandelsgeschäfte verkauft, an Restaurants im gesamten Vereinigten Königreich ausgeliefert oder ins Ausland exportiert. Die Haltbarkeit des lebenden Erzeugnisses beträgt etwa fünf Tage.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Austern wachsen nur zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März im abgegrenzten geografischen Gebiet und werden dort mit traditionellen nicht motorisierten Schiffen gefangen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Gebiet, in dem die „Fal Oyster“ wächst, liegt innerhalb der Truro Port Fishery, deren gesetzlich festgelegte Grenzen im Truro Port Fishery Order (1936, geändert 1975) als die Gebiete der Häfen von Truro und Falmouth sowie die Flussbetten der Flüsse Truro, Fal und Tresillian festgelegt sind. Die Fläche dieses Gebiets beträgt 2 721 Ar (1,101 Hektar).

Das Gebiet erstreckt sich von nördlich der Linie zwischen Trefusis Point und St Mawes Castle bis zum mittleren Niedrigwasserpegel bei mittlerer Tide. Die Grenze des Fischereigebiets ist der mittlere Niedrigwasserpegel und entspricht der Küste außer an den Eingängen der einzelnen Buchten, die die oberen Grenzen des Fischereigebietes in Mylor, St Just und Malpas bilden.

In diesem geografischen Gebiet befindet sich die einzige regulierte Fischerei für die einheimische Auster im Südwesten Englands.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Fal ist ein natürliches und wildes Fischereigebiet, in dem die Austern nicht gezüchtet werden. Stellenweise kommt es zur „Bewirtschaftung“ der wilden und natürlichen Austernbänke, da aufgrund der Fischerei Substrat (im Englischen als „Cultch“ bezeichnet) durch die Dredge abgetragen wird. Dies trägt zur Erhaltung des Fischereigebiets bei und die gelegentliche Abbaggerung mittels Dredge ohne Fang (beschrieben als Eggen) verbessert die Austernbänke noch mehr und trägt zu einem guten Austernlaich bei (Austernlarven, die sich festsetzen).

Die Flüsse im Gebiet Fal werden aus tiefen Tälern gespeist und sind reich an Mineralstoffen sowie biologischen Stoffen. Das Mündungsgebiet ist ebenfalls sehr tief, wodurch das Wasser zirkuliert und auch durch die Gezeiten durchgemischt wird. Diese einzigartige Umwelt trägt zur Entstehung von Plankton bei, von dem sich die Austern ernähren.

Zudem ist nachgewiesen, dass es sich bei den Bergwerken im Gebiet um Cornwall um feuchte Bergwerke handelt, die ausgepumpt werden müssen oder sich auf natürliche Weise in das Carnon Valley entleeren, das zum Mündungsgebiet und dem Einzugsgebiet des Fal führt. Das Wasser ist reich an Mineralstoffen, die einzig in diesem Gebiet vorkommen. Diese Mineralstoffe, insbesondere Kupfer und Zink, tragen zu dem für die „Fal Oyster“ kennzeichnenden metallischen Geschmack bei. Daher unterscheiden sich die organoleptischen Eigenschaften der „Fal Oyster“ von denen anderer Austern in diesem Gebiet.

Der direkte Zusammenhang zwischen dem Fischereigebiet und dem Erzeugnis wird aus den Aufzeichnungen der Fischerei ersichtlich, in denen der Fangprozess, der Wachstumsprozess und die Vermarktung der „Fal Oyster“ im Fluss Fal sowie in den angrenzenden Flüssen und den umliegenden Gebieten beschrieben wird. Historische Aufzeichnungen beschreiben die Segelschiffe und Ruderboote beim Fang mit Dredgen. Diese Beschreibungen ähneln sehr den Methoden und der Ausrüstung, die heutzutage verwendet werden. Es gibt unzählige Aufzeichnungen über die historischen und die gegenwärtigen Fangmethoden, die sonst in keinem anderen Gebiet angewendet werden.

Gemäß den historischen und traditionellen Methoden werden die Dredgen von Segelschiffen oder Ruderbooten gezogen und wird kein Motor verwendet, um die Austern zu fangen. Diese lange Tradition der Fischerei spiegelt sich im Wissen und der Ausrüstung wider, die von einer Generation von Fischern an die nächste weitergereicht wurden. Es gibt Nachweise darüber, dass die Schiffe von Generation zu Generation vererbt wurden und dass einige der Schiffe über 100 Jahre alt sind. Beispiele für die weitergegebenen Kenntnisse sind die Fähigkeit zur Ortung der Austern, der vorsichtige Umgang mit dem Fang sowie die Methoden zur Abbaggerung bestimmter Austernbänke mittels Dredge je nach Gezeiten und Windstärke.

Historische Aufzeichnungen des 19. Jahrhunderts beziehen sich auf das Austernfang- und Austernzuchtgewerbe im Hafengebiet von Falmouth; hierzu zählen der Fang, der Wachstumsprozess, das Aussortieren sowie der Verkauf der Austern.

Im 20. Jahrhundert wurden Gesetze erlassen zur Beschränkung der Fangmethoden auf die traditionellen Techniken, in denen der Fang nur mit Segelschiffen und Ruderboten erfolgt, sowie auch zum langfristigen Schutz der Austernfischerei. Die aus über 100 Schiffen bestehende Flotte verkleinerte sich in den 80er Jahren jedoch drastisch, als eine Krankheit die Austern befiel und die Bestände reduzierte und sich der Fang nicht mehr rentierte. Die Erholung von dieser Krankheit erfolgte nur langsam, aber die Flotte hat sich schrittweise vergrößert. Eine Gruppe namens Oyster Fishery Management Group brachte Fischer, Verarbeiter und eine Aufsichtsbehörde zusammen, um die Fischerei zu leiten.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die Eigenschaften der „Fal Oyster“ sind aufgrund der lokalen Tradition der Fangmethode, die diesem Gebiet eigen ist, an das geografische Gebiet gebunden. Bei dieser Fangmethode werden Dredgen verwendet, die von Segelschiffen und Ruderbooten über das Flussbett gezogen werden. Die Dredgen und die Schiffe entsprechen denjenigen, die man früher nutzte und deren Beschreibungen bis ins Jahr 1750 zurückreichen.

Das Austernfleisch ist fest und seidenmatt glänzend mit einer glatten Oberfläche. Es ist cremefarben, während die Ränder undurchsichtig und grau sind. Der Geschmack ist salzig und süß und ähnelt dem saftigen Geschmack von Melonen, Salat und Gurken. Die Auster hat einen leicht metallischen Nachgeschmack nach Zinn und Kupfer.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Der Geschmack einer Auster hängt von ihrem Lebensraum ab. Die Fischerei in Fal wird begünstigt durch die umgebenden Täler, die reich an Mineralstoffen und biologischen Stoffen sind. Zudem trägt die Tiefe des Mündungsgebiets des Fal dazu bei, dass das Wasser zirkuliert und auch durch die Gezeiten durchgemischt wird, wodurch eine einzigartige Mischung aus dem salzigen Meerwasser und dem Süßwasser des Flusses entsteht. Diese Umwelt trägt zur Entstehung von Plankton bei, von dem sich die Austern ernähren und das zur Geschmacksqualität der „Fal Oyster“ beiträgt, die als salziger, metallischer, cremiger und süßer als die Austersorten aus anderen Gebieten beschrieben wird.

Die Eigenschaften der „Fal Oyster“ sind an das geografische Gebiet gebunden aufgrund der lokalen Tradition der Fangmethode, die diesem Gebiet eigen ist und deren Kenntnisse von Generation zu Generation weitergegeben wurden. Diese beinhalten die Fähigkeit zur Ortung der Austern, der vorsichtige Umgang mit dem Fang sowie die Methoden zur Abbaggerung der Austernbänke mittels Dredge je nach Gezeiten und Windstärke.

Die Verwendung der Bezeichnung „Fal Oyster“ und ihr guter Ruf im Hinblick auf den feinen Geschmack und die Qualität sind durch die harte Arbeit der Verarbeiter und Mitglieder der Oyster Fishery Management Group gestiegen. Alle Mitglieder verwenden die Bezeichnung „Fal Oyster“ und bieten ein hochwertiges Erzeugnis über den Großhandel zum Verkauf an. Dieses wird dann weiterverkauft an Restaurants, bei denen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinigten Königreichs eine große Nachfrage besteht.

Seit 1996 findet das „Fal Oyster Festival“ statt, um den Beginn des Zeitraums, in dem die Austern mit Dredgen gefangen werden, sowie die Vielfalt und Qualität der Meeresfrüchte aus Cornwall und insbesondere eine der letzten traditionellen Fischereien, deren Dredgen von Segelschiffen und Ruderbooten gezogen werden, zu feiern.

Der bekannte Chefkoch Rick Stein unterstützt das Festival und hat in Falmouth ein Restaurant eröffnet, in dem es eine Meeresfrüchte-Bar zur Würdigung der „Fal Oyster“ gibt. Die „Fal Oyster“ wurde auch in Filmen, Kochbüchern und von kulinarischen Fachjournalisten hervorgehoben.

Die „Fal Oyster“ wurde von der Slow Food-Bewegung in das Projekt „Arche des Geschmacks“ aufgenommen und wird als einer der letzten Bestände heimischer Austern im Vereinigten Königreich beschrieben.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://archive.defra.gov.uk/foodfarm/food/industry/regional/foodname/products/documents/fal-oyster-pdo-120912.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


13.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 384/21


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 384/16

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

SAINT-MARCELLIN

EG-Nr.: FR-PGI-0005-0832-08.10.2010

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Saint-Marcellin“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.3

Käse

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

„Saint-Marcellin“ ist ein Käse, der aus roher oder erwärmter Kuhvollmilch mit nicht standardisiertem Fett- und Eiweißgehalt hergestellt wird. Der zylinderförmige Käse mit abgerundeten Seitenflächen misst im Durchmesser 65 bis 80 mm; er ist 20 bis 25 mm hoch und wiegt mindestens 80 Gramm. Der mit Milchsäurebakterien versetzte Weichkäseteig ist weder geknetet noch gepresst, er ist leicht gesalzen und ohne Zusatz von Gewürzen. Der Käse ist mit einer weiß-beigefarbenen bis graublauen Schimmelrinde überzogen. Im Anschnitt homogen.

„Saint-Marcellin“ enthält 40 bis 65 Gramm Fett in 100 Gramm Trockenmasse.

Durch unterschiedliche Trocknung werden zwei Sorten „Saint-Marcellin“ hergestellt:

Der „trockene“„Saint-Marcellin“ mit über 44 % Trockenmasse entspricht der lokalen Tradition. Durch die Art der Reifung wird die Proteolyse gebremst, was ihn besonders haltbar macht.

Der „weiche“„Saint-Marcellin“, der nicht so stark getrocknet wird, enthält über 40 % Trockenmasse. Durch die Reifung entwickelt er ausgeprägte Aromen und eine weiche bis cremige Textur. Dieser Käse, der eher der regionalen Tradition entspricht, reift häufig länger.

„Saint-Marcellin“ gelangt frühestens 10 Tage nach dem Dicklegen in den Handel.

Der Käse kann verpackt oder unverpackt angeboten werden.

Die manchmal etwas faltige Rinde muss großenteils oder vollständig mit weiß-beigefarbenem bis graublauem Edelschimmel überzogen sein. Der cremefarbene Teig ist im Anschnitt geschmeidig und homogen und kann einige Löcher aufweisen. Die Rinde zergeht auf der Zunge. Der weiche „Saint-Marcellin“ hat eine schmelzende Textur, der trockene „Saint-Marcellin“ ist eher fest. Charakteristisch für den säuerlichen, nur leicht gesalzenen Käse ist sein ausgeprägter Geschmack mit ausgewogenen reichen Aromen (fruchtig mit Honignoten).

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Kuhvollmilch mit nicht standardisiertem Fett- und Eiweißgehalt aus dem geografischen Gebiet.

Nur rohe oder erwärmte Milch darf verwendet werden, d. h. sie darf nicht pasteurisiert sein. „Saint-Marcellin“ ist ein Käse mit lokaler Tradition. Er in einem Gebiet entstanden, in dem vor allem Milchvieh gehalten wird. Die Milch für den Käse stammt seit jeher aus den Betrieben im geografischen Gebiet. Sein hohes Ansehen verdankt der Käse der zusammenhängenden Produktionskette von den Erzeugern, die das Potenzial des Gebiets für ihre Qualitätsmilch nutzen, bis zu den Verarbeitern, die das lokale Wissen weiterführen.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Das geografische Herstellungsgebiet verfügt über große Futterflächen. Die lokalen Erzeuger haben immer diese lokalen Ressourcen bevorzugt, die zum besonderen Charakter von „Saint-Marcellin“ beitragen. Die Tiere bekommen überwiegend Gras und vor allem Heu. Ergänzungsfuttermittel werden nur begrenzt eingesetzt, wie es der traditionellen Tierhaltung entspricht.

Das Futter der Milchkühe muss folgenden Anforderungen entsprechen:

Futterautonomie: mindestens 80 % der Trockenmasse der gesamten jährlichen Futtermenge müssen aus dem geografischen Gebiet stammen;

Gras in jeder Form macht mindestens 50 % der Trockenmasse der jährlichen Futtermenge aus;

Heu macht in den vier Wintermonaten (Dezember, Januar, Februar, März) 15 % der Trockenmasse der Grundfuttermenge aus;

zulässige Ergänzungsfuttermittel machen höchstens 30 % der Trockenmasse der jährlichen Gesamtfuttermenge aus. Als Ergänzungsfuttermittel sind zugelassen: Getreide und Getreidenebenerzeugnisse, Öl- und Eiweißpflanzen, Presskuchen aus Nüssen und getrocknete Leguminosen. Folgende Futterzusätze dürfen höchstens 10 % ausmachen: Molke, Kartoffeln und anderes Knollengemüse, Rübentrockenschnitzel, Melasse, Ergänzungsmittel: Mineralien, Vitamine, Spurenelemente, Bicarbonat, Salz.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Sämtliche Schritte der Milcherzeugung, der Verarbeitung und der Reifung von „Saint-Marcellin“ müssen in dem geografischen Gebiet erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Nicht relevant.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Auf jedem Käseetikett muss außer den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben Folgendes stehen:

der Name „Saint-Marcellin“,

der Verarbeitungsbetrieb,

das EU-Logo „IGP“ (g.g.A.) und/oder „Indication Géographique Protégée“ (geschützte geografische Angabe).

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das geografische Herstellungsgebiet von „Saint-Marcellin“ liegt auf dem Ostufer der Rhône am Vercors-Massiv. Den Mittelpunkt bildet die Gemeinde Saint-Marcellin (im Departement Isère), die dem Käse ihren Namen gegeben hat. Von hier aus wurde „Saint-Marcellin“ ursprünglich in den Handel gebracht. Das Gebiet ist anhand von historischen Kriterien (Entstehungsgebiet der Herstellung und Vermarktung von „Saint-Marcellin“) und geografischen Kriterien (Zusammenhang zwischen der Landschaft und ihrer Nutzung) abgegrenzt.

Das geografische Gebiet umfasst folgende Kantone:

 

im Departement Drôme:

die vollständigen Kantone (La) Chapelle-en-Vercors, Romans-sur-Isère, 1. und 2. Kanton, Saint-Donat-sur-l’Herbasse, Saint-Jean-en-Royans,

Kanton Bourg-de-Péage ohne die Gemeinden Alixan, Bourg-de-Péage, Châteauneuf-sur-Isère,

Kanton Chabeuil: nur die Gemeinden (Le) Chaffal, Chateaudouble, Peyrus,

Kanton Crest-Nord: nur die Gemeinden Omblèze, Plan-de-Baix,

Kanton (Le) Grand-Serre: nur die Gemeinden Le Grand-Serre, Hauterives, Montrigaud, Saint-Christophe-et-le-Laris, Tersanne,

Kanton Saint-Vallier: nur die Gemeinden Châteauneuf-de-Galaure, Claveyson,Fay-le-Clos, La-Motte-de-Galaure, Mureils, Ratières, Saint-Avit, Saint-Barthélémy-de-Vals, Saint-Martin-D'Août, Saint-Uze;

 

im Departement Isère:

die vollständigen Kantone (La) Côte-Saint-André, (Le) Grand-Lemps, (Le) Pont-Beauvoisin, Pont-en-Royans, Rives, Roybon, Saint-Etienne-de-Saint-Geoirs, Saint-Geoire-en-Valdaine, Saint-Marcellin, Tullins, Vinay, Virieu,

Kanton Saint-Jean-de-Bournay: nur die Gemeinden Chatonnay, Eclose, Lieudieu, Meyssies, Saint-Anne-sur-Gervonde, Saint-Jean-de-Bournay, Tramole, Villeneuve-de-Marc,

Kanton Saint-Laurent-du-Pont ohne die Gemeinden Saint-Pierre-d’Entremont, Saint-Pierre-de-Chartreuse,

Kanton Fontaine-Sassenage: nur die Gemeinde Veurey-Voroize,

Kanton (La) Tour-du-Pin: nur die Gemeinden Montagnieu, Sainte-Blandine, Saint-Victor-de-Cessieu,Torchefelon,

Kanton Villard-de-Lans ohne die Gemeinden Engins, Saint-Nizier-du-Moucherotte,

Kanton Voiron ohne die Gemeinde Voreppe;

 

im Departement Savoie:

Kanton (Le) Pont-de-Beauvoisin: nur die Gemeinden Belmont-Tramonet, (La) Bridoire, Domessin, (Le) Pont-de-Beauvoisin, Saint-Beron, Verel-de-Montbel,

Kanton Saint-Genix-sur-Guiers ohne die Gemeinden Gerbaix, Marcieux, Novalaise.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Natürliche Faktoren

Das Herstellungsgebiet von „Saint-Marcellin“ liegt in der Region Bas Dauphiné zwischen den Ebenen des Lyonnais und den Kalkbergen der Chartreuse und des westlichen Vercors. Es wird von Hügeln und Hochebenen aus dem Tertiär mit weiten Tälern gebildet und im Osten von Gebirgsregionen begrenzt. Das Gebiet bildet einen sanften Übergang zwischen den Bergen und der Ebene, zwischen den Alpen und der Provence.

Das Klima ist überwiegend gemäßigt mit Durchschnittstemperaturen von 9 bis 11 °C und Niederschlagsmengen von 800 bis 1 100 mm.

Der Wind, der vorwiegend in Nord-Süd-Richtung weht, hat die Geschichte und die Kultur der Erzeuger und Verarbeiter geprägt, denn er ermöglichte das Trocknen von Nüssen und Tabak und Käse. Auch die lokale Architektur wurde davon beeinflusst. So siedelten sich im gesamten Gebiet Käsereien an, und daran hat sich seit Jahren nichts geändert.

Menschliche Faktoren

Das Herstellungsgebiet von „Saint-Marcellin“ ist überwiegend ländlich geprägt. Hier wird vor allem Landwirtschaft betrieben. Weideflächen machen einen hohen Anteil aus (zwischen 40 und 80 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen). Nebeneinander finden sich Gemischtkulturen und Viehhaltung, vor allem in der Form von Baumkulturen (insbesondere Nussbäume; von hier stammt die g.g.A. „Noix de Grenoble“) und Milchviehhaltung.

Der ursprünglich als „Tomme“ bezeichnete Käse wurde auf den Höfen hergestellt. Er wurde ganz von selbst mit der Stadt Saint-Marcellin assoziiert, die im 15. Jahrhundert der wichtigsten Handelsplatz der Region war.

Das Trocknen von Käse, Nüssen (und Tabak) wurde durch den für dieses Gebiet typischen Wind begünstigt. Deshalb finden sich im gesamten Gebiet Trocknungsanlagen für Nüsse. In diesen Gebäuden konnte man auch Käse trocknen, der in Körben, sogenannten „Tommiers“, offen aufgehängt wurde.

Seit 1870 zogen Einsammler, sogenannte „Coquetiers“, regelmäßig von Hof zu Hof. Sie lieferten die ersten Käse an die großen Zentren im Umkreis: Romans, Grenoble, Lyon, Saint-Étienne und Avignon, die auch heute noch große Abnehmer sind. Als die Bauern daraufhin anfingen, mehr Käse herzustellen, nahm der Handel mit „Saint-Marcellin“ seinen Aufschwung.

In den 1920er Jahren entwickelten die ehemaligen Einsammler die Käseproduktion nach einer bäuerlich geprägten Käsereimethode (milchsaurer Bruch, identische Käsesiebe usw.). So entstanden die ersten Käsereien in der Region Saint-Marcellin, es folgte eine erste amtliche Definition des „Saint-Marcellin“.

Die gesamte Produktionskette von „Saint-Marcellin“ hat schon sehr früh eine Organisation angestrebt und sich darum bemüht, das Produkt zu schützen. 1971 wurde der Verband der Hersteller von „Saint-Marcellin“ gegründet und 1994 der Branchenverband „Saint-Marcellin“, in dem auch die Milcherzeuger und die bäuerlichen Hersteller vertreten sind. Die gesamte Produktionskette ist seitdem an der Werbung für „Saint-Marcellin“, an der Verbesserung der Qualität und an den Bemühungen um den Schutz des Namens beteiligt.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Besonderheiten des Käses

„Saint-Marcellin“ ist ein kleiner flacher, runder Käse mit abgerundeten Seitenflächen. Er misst ca. 7 cm im Durchmesser und ca. 2 cm in der Höhe und wiegt mindestens 80 Gramm.

Die manchmal etwas faltige Rinde ist großenteils oder vollständig mit weiß-beigefarbenem bis graublauem Edelschimmel überzogen.

Der cremefarbene Teig ist im Anschnitt geschmeidig und homogen. Die Rinde zergeht auf der Zunge. Der weiche „Saint-Marcellin“ hat eine schmelzende Textur, der trockene „Saint-Marcellin“ ist eher fest.

Charakteristisch für den säuerlichen, nur leicht gesalzenen Käse ist sein ausgeprägter Geschmack mit ausgewogenen reichen Aromen (fruchtig mit Honignoten).

Traditionelles Wissen

Eine wichtige Rolle spielt das Futter der Milchkühe. Sie bekommen Futter aus der unmittelbaren Umgebung, vorwiegend Gras. Mindestens 180 Tage des Jahres weiden sie auf ausgedehnten Flächen (maximal 1,4 GVE/ha). Dadurch wird die Qualität der Milch gewährleistet.

Die Milch darf nur leicht erwärmt (und nicht pasteurisiert) und nicht standardisiert werden, um ihre Qualität zu erhalten, damit sich die Aromenvielfalt im „Saint-Marcellin“ wiederfindet.

„Saint-Marcellin“ entwickelt seine Identität und seinen Charakter durch die spezielle Verarbeitungsmethode, die auf alte Verfahren zurückgeht. Aus dem milchsauren Bruch, der nicht gepresst und nicht geknetet und nur leicht gesalzen wird und dann trocknen und reifen kann, entsteht der Käse mit seinen besonderen organoleptischen Eigenschaften.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (g.g.A.):

Der ursächliche Zusammenhang von „Saint-Marcellin“ beruht auf seinem Ansehen, auf den Besonderheiten des Käses und dem traditionellen Wissen.

Die Herstellung von „Saint-Marcellin“ basiert auf historischen Methoden der Viehhaltung (Gemischtkultur und Viehhaltung) und Verarbeitung, die eng mit der natürlichen Umgebung zusammenhängen:

Dank der großen Weideflächen im geografischen Gebiet besteht das Futter der Tiere überwiegend aus Weidefutter und Futter aus der näheren Umgebung.

Da in dem geografischen Gebiet immer ein kräftiger Wind weht, wird Käse traditionell durch Trocknung und Reifung haltbar gemacht.

Alle diese Voraussetzungen haben die Entwicklung der Produktion von kleinen Käselaiben begünstigt, die schon sehr früh (im 15. Jh.) den Namen „Saint-Marcellin“ erhielten, benannt nach dem zur damaligen Zeit wichtigsten Handelsplatz. Die erste Erwähnung von „Saint-Marcellin“ findet sich in den Rechnungsbüchern der Intendanz von Ludwig XI. (15. Jh.).

Seit 1935 ist „Saint-Marcellin“ auf Antrag der Hersteller des Gebiets eine offizielle Bezeichnung. Die Definition wurde 1942 festgeschrieben und seither mehrfach geändert. Seit 1980 entspricht sie der aktuellen Spezifikation: Durchmesser ca. 70 mm, Höhe 20 bis 25 mm, Gewicht mindestens 80 g, hergestellt aus Kuhmilch unter Zusatz von Lab, weicher Teig, nicht geknetet, nicht gepresst, leicht gesalzen, ohne Zusatz von Gewürzen usw. So konnte sich die genau umschriebene Herstellung von „Saint-Marcellin“ entwickeln.

Durch das „Saint-Marcellin“-Fest, das „Saint-Marcellin“-Museum und die Teilnahme des „Saint-Marcellin“-Ausschusses an lokalen und nationalen Landwirtschaftsausstellungen ist das Produkt noch bekannter geworden.

Inzwischen steht „Saint-Marcellin“ auf vielen Speisekarten von Restaurants in der Dauphiné und in benachbarten Städten (Lyon, Grenoble, Saint-Étienne). Man findet ihn auf der Käseplatte oder warm auf einem Salat, unter einer Blätterteighaube oder im Gratin. Der französische kulinarische Führer (Ausgabe Rhône-Alpes) von 1995 widmet „Saint-Marcellin“ einen Artikel und bestätigt damit sein hohes Ansehen.

Heute wird der Name „Saint-Marcellin“ von den sieben Käsereien im Herstellungsgebiet in großem Umfang verwendet, wie sich an den Etiketten ablesen lässt. Er ist nicht nur regional, sondern auch weit darüber hinaus bekannt. 2008 wurden 35,5 Mio. Käse mit der Bezeichnung „Saint-Marcellin“ hergestellt.

Da der Käse eine lange Tradition hat und schon früh definiert wurde, konnte er sich entwickeln, ohne seine Identität zu verlieren. Dank der vollständigen Produktionskette und seiner Identifizierung mit dem Gebiet und dem lokalen Wissen findet „Saint-Marcellin“ inzwischen auf nationaler Ebene Anerkennung, auch wenn die Herstellung überwiegend auf sein ursprüngliches Herkunftsgebiet beschränkt bleibt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

https://www.inao.gouv.fr/fichier/CDCIGPSaint-MarcellinV2.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.