ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.382.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 382

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
12. Dezember 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 382/01

Mitteilung der Kommission — Gegenwert der in den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Schwellenwerte in kroatischer Kuna ab 1. Juli 2013 ( 1 )

1

2012/C 382/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6779 — Barclays/Goldman Sachs/TPG/Gardman) ( 1 )

2

2012/C 382/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6770 — American Securities/Metaldyne) ( 1 )

2

2012/C 382/04

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

3

2012/C 382/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6759 — LBO France Gestion/Blue Holding Luxembourg) ( 1 )

6

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2012/C 382/06

Beschluss des Rates vom 27. November 2012 zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

7

 

Europäische Kommission

2012/C 382/07

Euro-Wechselkurs

8

2012/C 382/08

Beschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2007/623/EG zur Einrichtung der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten

9

2012/C 382/09

Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 im Rahmen bestimmter von der Gemeinschaft für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

11

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 382/10

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

12

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 382/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6695 — Azoty Tarnów/Zakłady Azotowe Puławy) ( 1 )

13

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 382/12

Mitteilung an Mouvement pour l’Unification et le Jihad en Afrique de l’Ouest (MUJAO), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1187/2012 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/1


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Gegenwert der in den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Schwellenwerte in kroatischer Kuna ab 1. Juli 2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 382/01

Ab 1. Juli 2013 gelten für die in den Richtlinien 2004/17/EG (1), 2004/18/EG (2) und 2009/81/EG (3) festgelegten Schwellenwerten folgende Gegenwerte in kroatischer Kuna:

Euro

Kroatische Kuna

80 000

586 280

130 000

952 705

200 000

1 465 700

400 000

2 931 400

1 000 000

7 328 500

5 000 000

36 642 500


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(3)  ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.


12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6779 — Barclays/Goldman Sachs/TPG/Gardman)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 382/02

Am 5. Dezember 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6779 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6770 — American Securities/Metaldyne)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 382/03

Am 5. Dezember 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6770 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/3


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 382/04

Datum der Annahme der Entscheidung

27.6.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33449 (12/N)

Mitgliedstaat

Estland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Kasvuhoonegaaside saastekvootide tasuta eraldamine üleminekuperioodil elektrienergiat tootvate käitiste moderniseerimiseks

Rechtsgrundlage

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Sonstiges — Free CO2 allowances

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 371 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.1.2013-31.12.2019

Wirtschaftssektoren

Elektrizitätsversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Keskkonnaministeerium

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

31.7.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33823 (12/N)

Mitgliedstaat

Finnland

Region

Åland

Nicht-Fördergebiete

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Stöd för byggnad av likströmskabel

Rechtsgrundlage

Budgeten för landskapet Åland år 2012–2014

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Kraftnät Åland AB

Ziel

Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse

Form der Beihilfe

Sonstiges, Zuschuss, Bürgschaft — Direct grant, State guarantee and capital injection

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 60,70 EUR (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

48,60 %

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Elektrizitätsübertragung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ålands landskapsregering

PB 1060

AX-22140 Mariehamn

SUOMI/FINLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

26.10.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35250 (12/N)

Mitgliedstaat

Polen

Region

Kujawsko-Pomorskie

Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Atos IT Services Sp. z o.o.

Rechtsgrundlage

Projekt umowy ramowej o udzielenie dotacji celowej pomiędzy Atos IT Services Sp. z o.o.

„Program wspierania inwestycji o istotnym znaczeniu dla gospodarki polskiej na lata 2011–2020”, przyjęty przez Radę Ministrów w dniu 5 lipca 2011 r. na podstawie art. 19 ust. 2 ustawy z dnia 6 grudnia 2006 r. o zasadach prowadzenia polityki rozwoju (Dz.U. z 2009 r. nr 84, poz. 712 i nr 157, poz. 1241) zmieniony uchwałą Rady Ministrów z dnia 20 marca 2012 r.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Atos IT Services Sp. z o.o.

Ziel

Regionale Entwicklung, Beschäftigung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 2,16 PLN (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

4,08 %

Laufzeit

31.12.2012-31.12.2014

Wirtschaftssektoren

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Minister Gospodarki

Plac Trzech Krzyży 3/5

00-507 Warszawa

POLSKA/POLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6759 — LBO France Gestion/Blue Holding Luxembourg)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 382/05

Am 6. Dezember 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6759 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/7


BESCHLUSS DES RATES

vom 27. November 2012

zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

2012/C 382/06

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, insbesondere auf Artikel 4 (1),

in Anbetracht der dem Rat von der Kommission für die Vertreter der Arbeitgeber vorgelegten Liste mit drei Kandidaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 16. Juli 2012 (2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2012 bis zum 17. September 2015 ernannt. Allerdings erfasste dieser Beschluss nicht alle zu ernennenden Mitglieder —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung werden für die verbleibende Amtszeit bis zum 17. September 2015 ernannt:

VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Portugal

Frau Ana Maria SANTOS GOUVEIA LOPES

Slowakei

Herr Martin HOSTAK

Vereinigtes Königreich

Frau Kate LING

Artikel 2

Dieser Beschluss wird informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DEMOSTHENOUS


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.

(2)  ABl. C 228 vom 31.7.2012, S. 3.


Europäische Kommission

12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/8


Euro-Wechselkurs (1)

11. Dezember 2012

2012/C 382/07

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2993

JPY

Japanischer Yen

107,11

DKK

Dänische Krone

7,4593

GBP

Pfund Sterling

0,80740

SEK

Schwedische Krone

8,6449

CHF

Schweizer Franken

1,2115

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3375

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,290

HUF

Ungarischer Forint

282,14

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

PLN

Polnischer Zloty

4,0921

RON

Rumänischer Leu

4,5443

TRY

Türkische Lira

2,3173

AUD

Australischer Dollar

1,2381

CAD

Kanadischer Dollar

1,2820

HKD

Hongkong-Dollar

10,0697

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5515

SGD

Singapur-Dollar

1,5868

KRW

Südkoreanischer Won

1 397,72

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,2800

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1157

HRK

Kroatische Kuna

7,5245

IDR

Indonesische Rupiah

12 519,24

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9720

PHP

Philippinischer Peso

53,091

RUB

Russischer Rubel

39,8650

THB

Thailändischer Baht

39,785

BRL

Brasilianischer Real

2,6951

MXN

Mexikanischer Peso

16,6090

INR

Indische Rupie

70,5130


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2012

zur Änderung des Beschlusses 2007/623/EG zur Einrichtung der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten

2012/C 382/08

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss 2007/623/EG (1) hat die Kommission für die Dauer von drei Jahren die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten („die Gruppe“) eingerichtet.

(2)

Das Mandat der Gruppe wurde durch Beschluss 2010/C 223/03 der Kommission (2) vom 17. August 2010 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert, um das Einsparungspotenzial des Ende 2012 auslaufenden Aktionsprogramms zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union voll auszuschöpfen.

(3)

Der Bericht der Gruppe vom November 2011 über bewährte Praktiken in den Mitgliedstaaten für eine möglichst unbürokratische Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften machte deutlich, dass für die Unterstützung der Behörden der Mitgliedstaaten bei der effizienteren Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften viel Spielraum besteht.

(4)

Die Verringerung der Verwaltungslasten und die Vereinfachung der Rechtsvorschriften, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sind Prioritäten der Kommission (3).

(5)

Deshalb sollte das Mandat der Gruppe und ihrer Mitglieder entsprechend verlängert werden.

(6)

Die Gruppe sollte auch künftig eng mit den Interessenträgern und den Kommissionsdienststellen zusammenarbeiten und mit dem stellvertretenden Generalsekretär und dem Vorsitz des Ausschusses für Folgenabschätzung regelmäßig einen strukturierten Meinungs- und Erfahrungsaustausch vornehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2007/623/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Hochrangige Gruppe im Bereich Verwaltungslasten

Die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten wird hiermit mit Wirkung vom 31. August 2007 eingesetzt. Ab 1. Januar 2013 lautet die offizielle Bezeichnung ‚Hochrangige Gruppe im Bereich Verwaltungslasten‘ (‚die Gruppe‘).“

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat die Aufgabe, die Kommission im Hinblick auf die Verwaltungslasten, die sich für Unternehmen, insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen, aus den EU-Rechtsvorschriften ergeben, und hinsichtlich der Vereinfachung geltender EU-Rechtsakte, die sich für eine Überarbeitung eignen, sowie zu der Frage zu beraten, wie die Verwaltungen in den Mitgliedstaaten effizienter gestaltet werden können und den Bedürfnissen der Beteiligten, insbesondere der KMU, bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften besser entsprochen werden kann.

Insbesondere berät die Gruppe die Kommission

zu den Maßnahmen, die auf eine Verringerung der Verwaltungslasten und die Vereinfachung der bestehenden Rechtsvorschriften abzielen, mit besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse kleiner Unternehmen;

zu ihrem fortlaufenden Vereinfachungsprogramm, mit dem Schwerpunkt auf Rechtsakten mit einem hohen Potenzial für die Verringerung der Verwaltungslasten;

auf der Grundlage der Fahrpläne im Hinblick auf die Verwaltungslasten, die bei der Anwendung des EU-Rechts möglicherweise auf Unternehmen, insbesondere auf KMU und Kleinstunternehmen, lasten;

zu Maßnahmen, die auf nationaler Ebene getroffen werden können, um Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die im Rahmen des Programms zur Verringerung der Verwaltungslasten angenommenen Rechtsvorschriften möglichst unbürokratisch anzuwenden;

zu Maßnahmen, die auf nationaler Ebene getroffen werden können, um bei der Anwendung des EU-Rechts die Anliegen der KMU sowie den Wachstumsbedarf stärker zu berücksichtigen.

Zudem unterstützt sie die Kommission dabei, sicherzustellen, dass bei der Annahme von Vorschlägen zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur Verringerung der Verwaltungslasten durch den Rat und das Parlament Fortschritte erzielt werden.

Das Mandat wird der Gruppe bis zum 31. Oktober 2014 erteilt.“

3.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Kommission kann die Gruppe zu jeder Frage zu Rate ziehen, die mit der Verringerung unnötiger Belastungen von KMU, insbesondere von Kleinstunternehmen, bei der Anwendung von EU-Rechtsvorschriften sowie ihrem fortlaufenden Vereinfachungsprogramm in Verbindung steht.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitglieder der Gruppe werden anschließend vom Generalsekretär in Absprache mit dem Vorsitz ernannt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Mitglieder werden ad personam oder als Einzelpersonen mit Erfahrung auf dem Gebiet der Verringerung von Verwaltungslasten ernannt, die ein von Interessengruppen geteiltes gemeinsames Interesse vertreten sollen.“

c)

Absatz 4 erster Satz erhält folgende Fassung:

„Das Mandat der Mitglieder der Gruppe wird bis zum 31. Oktober 2014 verlängert.“

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.   Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag mehr zur Arbeit der Gruppe leisten können, die ihr Amt niederlegen oder die Bedingungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels oder gemäß Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht mehr erfüllen, können für die restliche Dauer ihres Mandats ersetzt werden.“

e)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Ad personam ernannte Mitglieder handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.

Mitglieder, die ein gemeinsames Interesse von Interessenträgern zu vertreten haben, vertreten kein Einzelinteresse.“

f)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7.   Die Namen der ad personam berufenen Einzelpersonen und die Namen der Einzelpersonen, die ein gemeinsames Interesse vertreten, werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachfolgend ‚Register‘) veröffentlicht. Die Namen der Mitglieder werden ferner auf der Internetseite des Generalsekretariats der Europäischen Kommission veröffentlicht.“

g)

Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 neu eingefügt:

„8.   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.“

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Die Mitglieder der Gruppe und ihre Stellvertreter sowie hinzugezogene Experten und Beobachter sind – im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen – zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (4) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6.   Die Kommission veröffentlicht alle einschlägigen Dokumente über die Tätigkeiten der Gruppe (wie Tagesordnungen, Sitzungsberichte und Beiträge der Teilnehmer) entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Webseite, die Informationen enthält und auf die vom Register aus verwiesen wird. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind vorgesehen, wenn durch die Verbreitung eines Dokuments öffentliche oder private Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verletzt werden.“

6.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2014.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er findet ab 31. Dezember 2012 Anwendung.

Brüssel, den 5. Dezember 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 40.

(2)  ABl. C 223 vom 18.8.2010, S. 6.

(3)  KOM(2011) 803 — Verringerung der Verwaltungslasten für KMU — Anpassung der EU-Rechtsvorschriften an die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen.

(4)  Beschluss der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).“


12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/11


Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 im Rahmen bestimmter von der Gemeinschaft für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

2012/C 382/09

Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (1) sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2012 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2013 und die Kontingente 09.4212, 09.4214, 09.4217 und 09.4218 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (2) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. April bis 30. Juni 2013) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.


(1)  ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Laufende Nummer des Kontingents

Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind

(in kg)

09.4212

17 362 420

09.4214

20 980 800

09.4217

11 252 000

09.4218

9 276 800


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/12


Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2012/C 382/10

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahme (1) ging kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung ein; daher gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahme in Kürze außer Kraft tritt.

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (3)

Nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas und bestimmte nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein

Volksrepublik China und Taiwan

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates (ABl. L 326 vom 12.12.2007, S. 1)

13.12.2012


(1)  ABl. C 127 vom 1.5.2012, S. 3.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6695 — Azoty Tarnów/Zakłady Azotowe Puławy)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 382/11

1.

Am 4. Dezember 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Zakłady Azotowe w Tarnowie-Mościcach SA („ATT“, Polen) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Zakłady Azotowe „Puławy“ SA („ZAP“, Polen) und dessen Tochtergesellschaften (die „ZAP-Gruppe“), die momentan vom polnischen Staat kontrolliert werden.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ATT: Herstellung und Verkauf von Mineraldüngern, Kunststoffen, Oxo-Alkoholen, Weichmachern und Pigmenten,

ZAP: Herstellung und Verkauf von Mineraldüngern und anderen Chemikalien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6695 — Azoty Tarnów/Zakłady Azotowe Puławy per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 382/14


Mitteilung an Mouvement pour l’Unification et le Jihad en Afrique de l’Ouest (MUJAO), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1187/2012 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

2012/C 382/12

1.

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Mitglieder der Al-Qaida-Organisation sowie anderer mit ihnen in Verbindung stehender Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist.

Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:

Al-Qaida,

natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die mit Al-Qaida in Verbindung stehen, und

juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser mit Al-Qaida in Verbindung stehenden Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen stehen oder diese unterstützen.

Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation mit Al-Qaida „in Verbindung steht“, zählen:

a)

die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

b)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an diese,

c)

die Rekrutierung für diese oder

d)

die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten.

2.

Der Ausschuss der Vereinten Nationen hat am 5. Dezember 2012 beschlossen, Mouvement pour l’Unification et le Jihad en Afrique de l’Ouest (MUJAO) in die einschlägige Liste aufzunehmen. Mouvement pour l’Unification et le Jihad en Afrique de l’Ouest (MUJAO) kann jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

United Nations — Office of the Ombudsperson

Room TB-08041D

New York, NY 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Tel. +1 2129632671

Fax +1 2129631300 / 3778

E-Mail: ombudsperson@un.org

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der Adresse http://www.un.org/sc/committees/1267/delisting.shtml

3.

Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1187/2012 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (3), geändert wird. Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorgenommenen Änderung wird Mouvement pour l’Unification et le Jihad en Afrique de l’Ouest (MUJAO) in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (im Folgenden „Anhang I“) aufgenommen.

Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:

1.

das Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den betroffenen Personen und Organisationen gehören oder in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, und die Vorschrift, dass keiner der betroffenen Personen und Organisationen direkt oder indirekt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen dürfen (Artikel 2 und 2a (4)), und

2.

das Verbot, auf unmittelbarem oder mittelbarem Wege technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die betroffenen Personen und Organisationen zu liefern, zu verkaufen und weiterzugeben (Artikel 3).

4.

In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (5) ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1187/2012 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

„Restrictive measures“

Rue de la Loi/Wetstraat 200

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

5.

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) Nr. 1187/2012 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

6.

Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird.


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 23.

(3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(4)  Artikel 2a wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 1) eingefügt.

(5)  Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.