ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.382.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 382/01 |
Mitteilung der Kommission — Gegenwert der in den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Schwellenwerte in kroatischer Kuna ab 1. Juli 2013 ( 1 ) |
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2012/C 382/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6779 — Barclays/Goldman Sachs/TPG/Gardman) ( 1 ) |
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2012/C 382/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6770 — American Securities/Metaldyne) ( 1 ) |
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2012/C 382/04 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 ) |
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2012/C 382/05 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6759 — LBO France Gestion/Blue Holding Luxembourg) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Rat |
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2012/C 382/06 |
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Europäische Kommission |
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2012/C 382/07 |
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2012/C 382/08 |
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2012/C 382/09 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2012/C 382/10 |
Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2012/C 382/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6695 — Azoty Tarnów/Zakłady Azotowe Puławy) ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2012/C 382/12 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
12.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/1 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Gegenwert der in den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Schwellenwerte in kroatischer Kuna ab 1. Juli 2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 382/01
Ab 1. Juli 2013 gelten für die in den Richtlinien 2004/17/EG (1), 2004/18/EG (2) und 2009/81/EG (3) festgelegten Schwellenwerten folgende Gegenwerte in kroatischer Kuna:
Euro |
Kroatische Kuna |
80 000 |
586 280 |
130 000 |
952 705 |
200 000 |
1 465 700 |
400 000 |
2 931 400 |
1 000 000 |
7 328 500 |
5 000 000 |
36 642 500 |
(1) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.
(3) ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.
12.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6779 — Barclays/Goldman Sachs/TPG/Gardman)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 382/02
Am 5. Dezember 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6779 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
12.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6770 — American Securities/Metaldyne)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 382/03
Am 5. Dezember 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6770 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
12.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/3 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 382/04
Datum der Annahme der Entscheidung |
27.6.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33449 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Estland |
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Region |
— |
— |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Kasvuhoonegaaside saastekvootide tasuta eraldamine üleminekuperioodil elektrienergiat tootvate käitiste moderniseerimiseks |
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Rechtsgrundlage |
— |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
— |
Ziel |
Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Sonstiges — Free CO2 allowances |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 371 EUR (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
100 % |
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Laufzeit |
1.1.2013-31.12.2019 |
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Wirtschaftssektoren |
Elektrizitätsversorgung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Keskkonnaministeerium |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
Datum der Annahme der Entscheidung |
31.7.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.33823 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Finnland |
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Region |
Åland |
Nicht-Fördergebiete |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Stöd för byggnad av likströmskabel |
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Rechtsgrundlage |
Budgeten för landskapet Åland år 2012–2014 |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
Kraftnät Åland AB |
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Ziel |
Durchführung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse |
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Form der Beihilfe |
Sonstiges, Zuschuss, Bürgschaft — Direct grant, State guarantee and capital injection |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 60,70 EUR (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
48,60 % |
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Laufzeit |
— |
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Wirtschaftssektoren |
Elektrizitätsübertragung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
Datum der Annahme der Entscheidung |
26.10.2012 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
SA.35250 (12/N) |
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Mitgliedstaat |
Polen |
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Region |
Kujawsko-Pomorskie |
Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Atos IT Services Sp. z o.o. |
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Rechtsgrundlage |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
Atos IT Services Sp. z o.o. |
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Ziel |
Regionale Entwicklung, Beschäftigung |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Haushaltsmittel insgesamt: 2,16 PLN (in Mio.) |
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Beihilfehöchstintensität |
4,08 % |
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Laufzeit |
31.12.2012-31.12.2014 |
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Wirtschaftssektoren |
Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm
12.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/6 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6759 — LBO France Gestion/Blue Holding Luxembourg)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 382/05
Am 6. Dezember 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6759 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Rat
12.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/7 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. November 2012
zur Neubesetzung des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung
2012/C 382/06
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, insbesondere auf Artikel 4 (1),
in Anbetracht der dem Rat von der Kommission für die Vertreter der Arbeitgeber vorgelegten Liste mit drei Kandidaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 16. Juli 2012 (2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2012 bis zum 17. September 2015 ernannt. Allerdings erfasste dieser Beschluss nicht alle zu ernennenden Mitglieder — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung werden für die verbleibende Amtszeit bis zum 17. September 2015 ernannt:
VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE
Portugal |
Frau Ana Maria SANTOS GOUVEIA LOPES |
Slowakei |
Herr Martin HOSTAK |
Vereinigtes Königreich |
Frau Kate LING |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird informationshalber im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. November 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. DEMOSTHENOUS
(1) ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1.
(2) ABl. C 228 vom 31.7.2012, S. 3.
Europäische Kommission
12.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/8 |
Euro-Wechselkurs (1)
11. Dezember 2012
2012/C 382/07
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2993 |
JPY |
Japanischer Yen |
107,11 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4593 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,80740 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,6449 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2115 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,3375 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,290 |
HUF |
Ungarischer Forint |
282,14 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6961 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,0921 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,5443 |
TRY |
Türkische Lira |
2,3173 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,2381 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,2820 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,0697 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5515 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,5868 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 397,72 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,2800 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,1157 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,5245 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 519,24 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,9720 |
PHP |
Philippinischer Peso |
53,091 |
RUB |
Russischer Rubel |
39,8650 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,785 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,6951 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,6090 |
INR |
Indische Rupie |
70,5130 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
12.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/9 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 5. Dezember 2012
zur Änderung des Beschlusses 2007/623/EG zur Einrichtung der Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten
2012/C 382/08
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch den Beschluss 2007/623/EG (1) hat die Kommission für die Dauer von drei Jahren die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten („die Gruppe“) eingerichtet. |
(2) |
Das Mandat der Gruppe wurde durch Beschluss 2010/C 223/03 der Kommission (2) vom 17. August 2010 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert, um das Einsparungspotenzial des Ende 2012 auslaufenden Aktionsprogramms zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union voll auszuschöpfen. |
(3) |
Der Bericht der Gruppe vom November 2011 über bewährte Praktiken in den Mitgliedstaaten für eine möglichst unbürokratische Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften machte deutlich, dass für die Unterstützung der Behörden der Mitgliedstaaten bei der effizienteren Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften viel Spielraum besteht. |
(4) |
Die Verringerung der Verwaltungslasten und die Vereinfachung der Rechtsvorschriften, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sind Prioritäten der Kommission (3). |
(5) |
Deshalb sollte das Mandat der Gruppe und ihrer Mitglieder entsprechend verlängert werden. |
(6) |
Die Gruppe sollte auch künftig eng mit den Interessenträgern und den Kommissionsdienststellen zusammenarbeiten und mit dem stellvertretenden Generalsekretär und dem Vorsitz des Ausschusses für Folgenabschätzung regelmäßig einen strukturierten Meinungs- und Erfahrungsaustausch vornehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss 2007/623/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Hochrangige Gruppe im Bereich Verwaltungslasten Die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten wird hiermit mit Wirkung vom 31. August 2007 eingesetzt. Ab 1. Januar 2013 lautet die offizielle Bezeichnung ‚Hochrangige Gruppe im Bereich Verwaltungslasten‘ (‚die Gruppe‘).“ |
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Aufgaben Die Gruppe hat die Aufgabe, die Kommission im Hinblick auf die Verwaltungslasten, die sich für Unternehmen, insbesondere für KMU und Kleinstunternehmen, aus den EU-Rechtsvorschriften ergeben, und hinsichtlich der Vereinfachung geltender EU-Rechtsakte, die sich für eine Überarbeitung eignen, sowie zu der Frage zu beraten, wie die Verwaltungen in den Mitgliedstaaten effizienter gestaltet werden können und den Bedürfnissen der Beteiligten, insbesondere der KMU, bei der Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften besser entsprochen werden kann. Insbesondere berät die Gruppe die Kommission
Zudem unterstützt sie die Kommission dabei, sicherzustellen, dass bei der Annahme von Vorschlägen zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur Verringerung der Verwaltungslasten durch den Rat und das Parlament Fortschritte erzielt werden. Das Mandat wird der Gruppe bis zum 31. Oktober 2014 erteilt.“ |
3. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Kommission kann die Gruppe zu jeder Frage zu Rate ziehen, die mit der Verringerung unnötiger Belastungen von KMU, insbesondere von Kleinstunternehmen, bei der Anwendung von EU-Rechtsvorschriften sowie ihrem fortlaufenden Vereinfachungsprogramm in Verbindung steht.“ |
4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Geltungsdauer Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2014.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er findet ab 31. Dezember 2012 Anwendung.
Brüssel, den 5. Dezember 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 253 vom 28.9.2007, S. 40.
(2) ABl. C 223 vom 18.8.2010, S. 6.
(3) KOM(2011) 803 — Verringerung der Verwaltungslasten für KMU — Anpassung der EU-Rechtsvorschriften an die Bedürfnisse von Kleinstunternehmen.
(4) Beschluss der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1).“
12.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/11 |
Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 im Rahmen bestimmter von der Gemeinschaft für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde
2012/C 382/09
Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission (1) sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Geflügelfleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats Oktober 2012 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2013 und die Kontingente 09.4212, 09.4214, 09.4217 und 09.4218 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (2) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. April bis 30. Juni 2013) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.
(1) ABl. L 142 vom 5.6.2007, S. 3.
(2) ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.
ANHANG
Laufende Nummer des Kontingents |
Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind (in kg) |
09.4212 |
17 362 420 |
09.4214 |
20 980 800 |
09.4217 |
11 252 000 |
09.4218 |
9 276 800 |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
12.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/12 |
Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen
2012/C 382/10
Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahme (1) ging kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung ein; daher gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahme in Kürze außer Kraft tritt.
Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) veröffentlicht.
Ware |
Ursprungs- oder Ausfuhrländer |
Maßnahmen |
Rechtsgrundlage |
Tag des Außerkrafttretens (3) |
Nicht nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein für Gas und bestimmte nachfüllbare Taschenfeuerzeuge mit Feuerstein |
Volksrepublik China und Taiwan |
Antidumpingzoll |
Verordnung (EG) Nr. 1458/2007 des Rates (ABl. L 326 vom 12.12.2007, S. 1) |
13.12.2012 |
(1) ABl. C 127 vom 1.5.2012, S. 3.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(3) Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
12.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6695 — Azoty Tarnów/Zakłady Azotowe Puławy)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 382/11
1. |
Am 4. Dezember 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Zakłady Azotowe w Tarnowie-Mościcach SA („ATT“, Polen) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Zakłady Azotowe „Puławy“ SA („ZAP“, Polen) und dessen Tochtergesellschaften (die „ZAP-Gruppe“), die momentan vom polnischen Staat kontrolliert werden. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6695 — Azoty Tarnów/Zakłady Azotowe Puławy per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
12.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/14 |
Mitteilung an Mouvement pour l’Unification et le Jihad en Afrique de l’Ouest (MUJAO), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1187/2012 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, aufgenommen wurde
2012/C 382/12
1. |
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Mitglieder der Al-Qaida-Organisation sowie anderer mit ihnen in Verbindung stehender Personen, Vereinigungen, Unternehmen und Organisationen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist. Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:
Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation mit Al-Qaida „in Verbindung steht“, zählen:
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2. |
Der Ausschuss der Vereinten Nationen hat am 5. Dezember 2012 beschlossen, Mouvement pour l’Unification et le Jihad en Afrique de l’Ouest (MUJAO) in die einschlägige Liste aufzunehmen. Mouvement pour l’Unification et le Jihad en Afrique de l’Ouest (MUJAO) kann jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der Adresse http://www.un.org/sc/committees/1267/delisting.shtml |
3. |
Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 1187/2012 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen (3), geändert wird. Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorgenommenen Änderung wird Mouvement pour l’Unification et le Jihad en Afrique de l’Ouest (MUJAO) in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (im Folgenden „Anhang I“) aufgenommen. Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:
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4. |
In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (5) ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1187/2012 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:
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5. |
Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) Nr. 1187/2012 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können. |
6. |
Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird. |
(1) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4.
(2) ABl. L 338 vom 12.12.2012, S. 23.
(3) ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.
(4) Artikel 2a wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 1) eingefügt.
(5) Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.