ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.CE2012.380.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 380E |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 7. Juni 2011 |
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2012/C 380E/01 |
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2012/C 380E/02 |
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Mittwoch, 8. Juni 2011 |
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2012/C 380E/03 |
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2012/C 380E/04 |
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2012/C 380E/05 |
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2012/C 380E/06 |
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2012/C 380E/07 |
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2012/C 380E/08 |
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2012/C 380E/09 |
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2012/C 380E/10 |
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2012/C 380E/11 |
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2012/C 380E/12 |
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2012/C 380E/13 |
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Donnerstag, 9. Juni 2011 |
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2012/C 380E/14 |
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2012/C 380E/15 |
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2012/C 380E/16 |
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2012/C 380E/17 |
Madagaskar |
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2012/C 380E/18 |
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2012/C 380E/19 |
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2012/C 380E/20 |
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2012/C 380E/21 |
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EMPFEHLUNGEN |
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Europäisches Parlament |
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Mittwoch, 8. Juni 2011 |
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2012/C 380E/22 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäisches Parlament |
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Dienstag, 7. Juni 2011 |
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2012/C 380E/23 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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EUROPÄISCHES PARLAMENT |
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Dienstag, 7. Juni 2011 |
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2012/C 380E/24 |
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2012/C 380E/25 |
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2012/C 380E/26 |
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2012/C 380E/27 |
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2012/C 380E/28 |
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Mittwoch, 8. Juni 2011 |
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2012/C 380E/29 |
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Erklärung der benutzten Zeichen
(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.) Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet. Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet. |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2011-2012 Sitzungen vom 7. bis 9. Juni 2011 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 240 E vom 18.8.2011 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE
Dienstag, 7. Juni 2011
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/1 |
Dienstag, 7. Juni 2011
Verkehrsbezogene Anwendungen der globalen Satellitennavigationssysteme
P7_TA(2011)0250
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 zu dem Thema „Verkehrsbezogene Anwendungen der globalen Satellitennavigationssysteme – kurz- und mittelfristige Politik der EU“ (2010/2208(INI))
2012/C 380 E/01
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 14. Juni 2010 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen Aktionsplan für Anwendungen des Globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) (KOM(2010)0308), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. Oktober 2010 zu diesem Aktionsplan (14146/2010), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2010 an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“ (KOM(2010)0546), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 18. Januar 2011 an das Europäische Parlament und den Rat über die Halbzeitüberprüfung der europäischen Satellitennavigationsprogramme (KOM(2011)0005), in dem die Notwendigkeit betont wird, erhebliche Haushaltsmittel einzusetzen, um die für die Satellitennavigation erforderliche Infrastruktur zu vervollständigen, |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (1), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (2), |
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unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 8. Dezember 2006 zu Anwendungen der Satellitennavigation (KOM(2006)0769), |
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unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. Januar 2004 zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über den derzeitigen Stand des Galileo-Programms (4), |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A7-0084/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass GNSS-Anwendungen ein zentraler und unentbehrlicher Bestandteil der Tätigkeit in jedem Verkehrssektor sind und ihr effizienter und effektiver Betrieb den Verkehr sicherer, umweltfreundlicher und wirtschaftlicher macht, |
B. |
in der Erwägung, dass auf verkehrsbezogene Anwendungen 20 % der Zahl und 44 % des Werts aller GNSS-Anwendungen entfallen und dass Sicherheitsmaßnahmen, die überwiegend im Verkehrsbereich zur Anwendung kommen, weitere 5 % ausmachen, |
C. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union hinsichtlich der für den Betrieb des GNSS erforderlichen grundlegenden Infrastruktur nicht für unbegrenzte Zeit von Systemen abhängig bleiben kann, die ursprünglich von anderen Ländern für andere Zwecke entwickelt worden sind, |
D. |
in der Erwägung, dass EGNOS ein autonomes Ergänzungssystem für GPS ist, welches bei der Durchführung von Bewertungs- und Korrekturmaßnahmen von der Verfügbarkeit von GPS-Signalen abhängig ist und dass erst mit der Anwendung von Galileo ein vollständig unabhängiges GNSS möglich wird, |
E. |
in der Erwägung, dass das europäische System EGNOS so konzipiert ist, dass es einer breiten und vielfältigen heutigen und künftigen Nachfrage der europäischen und weltweiten Industriebranchen, z. B. in den Bereichen Verkehrssicherheit und Rückverfolgbarkeit, gerecht wird, dass es den Zielen der neuen, stärker vorausgerichteten europäischen Industriepolitik entspricht und dass es außerdem mit dem GPS und dem erheblich genaueren Galileo-System kompatibel ist und diese ergänzt, |
F. |
in der Erwägung, dass die kommerziellen Anwendungen von GNSS und Galileo im Verkehrssektor weltweit einen wachsenden Markt darstellen, wobei so weit wie möglich sichergestellt werden sollte, dass der damit verbundene wirtschaftliche Gewinn der europäischen Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen mit hohem Qualifikationsprofil zugute kommt, |
G. |
in der Erwägung, dass das GNSS eine wichtige Rolle bei der Unterstützung und Förderung der Nutzung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) spielt, |
H. |
in der Erwägung, dass die Entwicklung von GNSS-Anwendungen und -Diensten entscheidend dazu beiträgt, sicherzustellen, dass die Infrastrukturinvestitionen in Gestalt von Galileo umfassend genutzt und alle Möglichkeiten des Galileo-Systems vollständig entwickelt werden, |
I. |
in der Erwägung, dass Investitionen in diesen Sektor Auswirkungen auf alle Politikbereiche der EU haben und dass sich ihr Ausbau und ihre Verwirklichung durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit Europas direkt auf die Umsetzung der Strategie Europa 2020 und die Entwicklung des Potenzials des europäischen Marktes für GNSS-Anwendungen und -Dienste auswirken werden, |
J. |
in Erwägung des erheblichen Mehrwerts, den die Vorhaben GNSS und Galileo für die europäische Industriepolitik besitzen, und der Notwendigkeit, für ihren Erfolg Sorge zu tragen, |
1. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission über einen Aktionsplan für Anwendungen des Globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) und die darin vorgeschlagenen speziellen sektorbezogenen, regulatorischen und horizontalen Maßnahmen; |
2. |
stimmt der Kommission darin zu, dass in diesem Zusammenhang ein gezielter Aktionsplan die beste Möglichkeit ist, der Entwicklung und Anwendung von EGNOS und Galileo, insbesondere im Verkehrssektor, weitere Impulse zu geben; betont, dass Satellitennavigationssysteme Interoperabilität zwischen verschiedenen Systemen (auch konventionellen Systemen) gewährleisten und außerdem ihre kombinierte Nutzung sowohl für Personenverkehrs- als auch Güterverkehrsdienste ermöglichen sollten; |
3. |
weist darauf hin, dass sich 9 der 15 in dem Aktionsplan enthaltenen sektorbezogenen Vorschläge direkt auf den Verkehr beziehen und die meisten anderen erforderlich sind, um die entsprechenden verkehrsbezogenen Anwendungen zu stützen; |
4. |
fordert die Kommission auf, die schnelle Zertifizierung von EGNOS für die Zivilluftfahrt durch die zuständigen Behörden sicherzustellen; |
5. |
teilt die Ansicht, dass Maßnahmen zur Förderung der Nutzung von EGNOS und Galileo in der Zivilluftfahrt, insbesondere hinsichtlich seiner Nutzung bei Landeverfahren und auf kleinen Flughäfen, eine strategische Notwendigkeit sind, um SESAR (Single European Sky ATM Research) zu verwirklichen; |
6. |
bedauert, dass EGNOS gegenwärtig nicht die ganze Europäische Union abdeckt, und fordert, dass es mit Vorrang auf Süd-, Ost- und Südosteuropa ausgedehnt wird, um seine europaweite Nutzung in allen Verkehrsbereichen zu ermöglichen; betont, dass seine Ausdehnung auf die MEDA-Länder und den Nahen Osten sowie Afrika sichergestellt werden muss; |
7. |
betont die Bedeutung des GNSS für die Entwicklung intelligenter Verkehrssysteme (IVS); weist darauf hin, dass durch IVS effizientere, sauberere und sicherere Lösungen im Bereich Verkehr geschaffen werden können und dass die ordnungsgemäße Umsetzung einer Reihe von IVS-Diensten voll funktionsfähige GNSS-Systeme erfordert; |
8. |
ist der Ansicht, dass EGNOS und Galileo einen wichtigen Beitrag zur Straßenverkehrssteuerung leisten können und dass eine Informationskampagne in diesem Sektor erforderlich ist, um die Nutzung der Möglichkeiten, die das System in den Bereichen Gebührenerhebung, eCall, Online-Buchung von sicheren Parkplätzen für Lkw und Echtzeit-Standortbestimmung bietet, zu fördern und auf diese Weise einen Beitrag zu einem sichereren und umweltfreundlicheren Straßenverkehr zu leisten; |
9. |
fordert die Kommission daher auf, die erforderlichen Legislativvorschläge vorzulegen, um den zusätzlichen Nutzen, den das GNSS im Hinblick auf die Sicherheit aller Verkehrsformen und insbesondere des Straßenverkehrs sowie eine effizientere Abwicklung des Güterverkehrs bietet, zu erschließen; |
10. |
fordert die Kommission auf, die industrielle Zusammenarbeit mit Drittländern zu vertiefen mit dem Ziel, die Entwicklung und die Kompatibilität der EGNOS- und Galileo-Anwendungen und -Dienste zu fördern; |
11. |
teilt die Ansicht, dass die Kommission eine sorgfältige Beurteilung der Frage durchführen sollte, ob die bestehenden Rechtsvorschriften über digitale Fahrtenschreiber geändert werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Möglichkeiten, die das GNSS hinsichtlich der Standortbestimmung und der Lieferung von Geschwindigkeitsdaten bietet, angemessen genutzt werden; |
12. |
teilt die Ansicht, dass das GNSS einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und Effektivität in der Schifffahrt leisten kann und die Kommission Maßnahmen ergreifen sollte, damit mögliche Anwendungen des GNSS in der See- und Binnenschifffahrt einen höheren Bekanntheitsgrad erlangen und auf EGNOS basierende Anwendungen von der IMO und der ICAO anerkannt werden; |
13. |
befürwortet die Absicht der Kommission, auf die verschiedenen Interessensträger abzielende Informationskampagnen durchzuführen, um der europäischen Industrie Zuversicht im Hinblick auf Investitionen in das wirtschaftliche Potenzial der EU-Projekte im Bereich der Satellitennavigation zu vermitteln; |
14. |
fordert die Kommission auf, die im Aktionsplan aufgeführten breit angelegten Informationskampagnen effizient durchzuführen, um in Europa eine umfassende Nutzung von EGNOS in allen Anwendungsbereichen zu erreichen und damit komplexere Herangehensweisen sicherzustellen; |
15. |
verlangt, dass die Kommission im Zusammenhang mit dem Haushaltsverfahren und dem zukünftigen mehrjährigen Finanzrahmen Maßnahmen vorschlägt, um angemessene Finanzmittel für Forschung und Entwicklung im Bereich des GNSS sowie für seine Einführung sicherzustellen; betont, dass die EU-Beihilfen im Bereich des Verkehrs ohnehin gering sind und dass die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für das GNSS daher keine Kürzungen bei anderen Schwerpunkten im Bereich der Gemeinsamen Verkehrspolitik zur Folge haben sollte; wiederholt seine an die Kommission gerichtete Aufforderung, sowohl bei diesen Vorhaben als auch bei ähnlichen Projekten wie den TEN-V einen Vorschlag für eine mehrjährige Finanzierung zu unterbreiten, die über die Geltungsdauer des mehrjährigen Finanzrahmens hinausgeht, sodass für ehrgeizigere europäische Projekte, deren Umfang die heutigen Rahmenbedingungen überschreitet, ein stabiler und verlässlicher finanzieller Rahmen gewährleistet wird; |
16. |
ersucht die Kommission zu prüfen, ob dem EU-Haushalt Einnahmen aus den marktwirtschaftlichen Tätigkeiten von Galileo zugeführt werden könnten; |
17. |
fordert die Kommission auf, ihm mitzuteilen, auf welche Weise die Deckung der jährlichen Betriebskosten von Galileo, die nach dessen Inbetriebnahme auf 800 Millionen EUR geschätzt werden, sichergestellt werden soll; |
18. |
fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Investitionsfonds eine umfassende Finanzierungsstrategie vorzulegen, die zusätzlich zu angemessenen Beiträgen der EU und der Mitgliedstaaten unter anderem abgestimmte steuerliche Anreize, vereinfachte Verfahren zur Vergabe von Beihilfen und Vorkehrungen, die Risikokapital in KMU lenken und die Entwicklung und die Vermarktung von EGNOS- und Galileo-Anwendungen erleichtern können, umfassen könnte; |
19. |
fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass die 100 Millionen EUR, die voraussichtlich nicht für Forschungsvorhaben im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms ausgegeben werden, für die Entwicklung von GNSS-Anwendungen zur Verfügung gestellt werden; |
20. |
fordert die Kommission auf zu untersuchen, wie über vereinfachte Verfahren eine effizientere und transparentere Auszahlung dieser Mittel, mit denen die Forschung im Bereich des für alle zugänglichen GNSS-gestützten Verkehrs gefördert werden soll, sichergestellt werden kann, wobei besonders die Bedürfnisse Behinderter und die KMU wichtig zu nehmen sind; |
21. |
fordert die Kommission auf, den Zugang von KMU zu EU-Finanzmitteln, insbesondere im Rahmen des Siebten und Achten Forschungsrahmenprogramms, zu erleichtern, um Innovation im Bereich von GNSS-Anwendungen zu fördern; |
22. |
fordert die Kommission auf, mögliche datenschutzrechtliche Bedenken bezüglich der Nutzung von GNSS-Anwendungen und -Diensten zu prüfen und alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um diese Bedenken zu zerstreuen; |
23. |
weist darauf hin, dass – unter besonderer Beachtung der speziellen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen – in die Forschung über GNSS-spezifische Anwendungen und Dienste investiert werden muss, weil das von entscheidender Bedeutung für die angemessene Entwicklung und Nutzung von GNSS-Diensten ist; |
24. |
fordert die Kommission auf, Initiativen zum Aufbau sektorspezifischer Dienstleistungsstellen, insbesondere für die Seeschifffahrt, zu fördern; |
25. |
bedauert, dass der Mangel an Finanzmitteln, die für Forschung und Innovation im Bereich der auf EGNOS oder Galileo basierenden Anwendungen zur Verfügung stehen, den technologischen Fortschritt und den Ausbau der industriellen Kapazitäten sowie die wirksame Durchsetzung von Umweltschutzbelangen in der Europäischen Union erheblich verlangsamt, und fordert die Kommission deshalb auf, Regelungen zu schaffen, um kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern; |
26. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.
(2) ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.
(3) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
(4) ABl. C 96 E vom 21.4.2004, S. 128.
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/5 |
Dienstag, 7. Juni 2011
Internationale Luftverkehrsabkommen im Rahmen des Vertrags von Lissabon
P7_TA(2011)0251
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 zu dem internationalen Luftverkehrsabkommen im Rahmen des Vertrags von Lissabon (2010/2207(INI))
2012/C 380 E/02
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 20. Oktober 2010 zur Revision der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (1) („die Rahmenvereinbarung“), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juni 2010 zum Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und den USA (2), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zum Start der Verhandlungen über Abkommen über Fluggastdatensätze mit den USA, Australien und Kanada (3), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2007 zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2007 zum Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (5), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2006 zur Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft (6), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft“ (KOM(2005)0079), |
— |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf dessen Artikel 218, |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0079/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass das Parlament bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zum Abschluss von internationalen Luftverkehrsabkommen lediglich konsultiert wurde, |
B. |
in der Erwägung, dass nunmehr die Zustimmung des Parlaments zu Abkommen in den Bereichen erforderlich ist, in denen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet, |
C. |
in der Erwägung, dass das Parlament, wenn die Kommission Übereinkünfte zwischen der Union und Drittstaaten oder internationalen Organisationen aushandelt, „in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet [wird]“ (7), |
D. |
in der Erwägung, dass die Rahmenvereinbarung gewährleisten sollte, dass die Befugnisse und Vorrechte der Organe so effektiv und transparent wie möglich ausgeübt werden, |
E. |
in der Erwägung, dass sich die Kommission in dieser Rahmenvereinbarung verpflichtet hat, den Grundsatz der Gleichbehandlung des Parlaments und des Rates in Legislativ- und Haushaltsfragen insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu Sitzungen und die Übermittlung von Beiträgen oder anderen Informationen, zu respektieren, |
Einleitung
1. |
ist der Ansicht, dass umfassende Luftverkehrsabkommen mit Nachbarstaaten oder wichtigen globalen Partnern erhebliche Vorteile für Fluggäste, Frachtunternehmen und Luftverkehrsunternehmen sowohl über den Marktzugang als auch durch regulatorische Konvergenz zur Förderung des fairen Wettbewerbs, auch in Bezug auf staatliche Beihilfen sowie Sozial- und Umweltstandards, generieren können; |
2. |
erkennt an, dass horizontale Abkommen, durch die bestehende bilaterale Abkommen an das Gemeinschaftsrecht angeglichen werden, erforderlich sind, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zusätzliche Vorteile in Bezug auf die Vereinfachung und die Sicherheit, dass alle Luftfahrtunternehmen der Union dieselben Rechte genießen, zu bieten; |
3. |
weist darauf hin, dass Flug- und Luftsicherheitsstandards für Fluggäste, Besatzungen und die Luftfahrt allgemein von grundlegender Bedeutung sind, und unterstützt daher den Abschluss von Abkommen auf dem Gebiet der Sicherheit der Luftfahrt mit Ländern, die über eine beträchtliche Luftfahrzeugindustrie verfügen, da sich durch die Minimierung von Doppelbewertungen, -prüfungen und -kontrollen Kosteneinsparungen und einheitliche hohe Standards erzielen lassen; |
4. |
bedauert, dass der Rat der Kommission noch kein Verhandlungsmandat für ein umfassendes Luftverkehrsabkommen mit wichtigen Handelspartnern wie der Volksrepublik China und Indien erteilt hat; ist der Auffassung, dass dieses Versäumnis den Interessen der Union zunehmend schadet, insbesondere aufgrund des raschen Wachstums dieser Volkswirtschaften; |
5. |
weist darauf hin, dass auf der neuesten Kommissionsliste laufender Verhandlungen über internationale Luftverkehrsabkommen wichtige Staaten wie Japan und die Russische Föderation fehlen; |
6. |
äußert sich besorgt über die offene Frage der Sibirienüberflüge; fordert die Kommission auf, alle erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, einschließlich der Erörterung dieser Frage im Zusammenhang mit den Verhandlungen über den Beitritt Russlands zur Welthandelsorganisation, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den EU-Luftfahrtunternehmen zu vermeiden; |
Kriterien für die Bewertung eines Abkommens
7. |
betont, dass bei allen Verhandlungen die Vorteile einer frühen Einigung gegenüber längeren Verhandlungen mit dem Ziel, ein ehrgeizigeres Ergebnis zu erzielen, abgewogen werden müssen; |
8. |
weist darauf hin, dass das Parlament bei der Bewertung umfassender Abkommen, die ihm zur Zustimmung vorgelegt werden, bestrebt sein wird, einheitliche Standards anzuwenden; stellt insbesondere fest, dass das Parlament bei der Prüfung darauf achten wird, inwieweit Einschränkungen des Marktzugangs und der Investitionsmöglichkeiten in ausgewogener Weise gelockert werden, Anreize für die Einhaltung und Verstärkung von Sozial- und Umweltstandards geboten werden, angemessene Garantien für den Datenschutz und die Privatsphäre vorgesehen sind, die gegenseitige Anerkennung von Sicherheitsstandards enthalten ist und ein hohes Schutzniveau der Rechte von Fluggästen gewährleistet ist; |
9. |
ist der Ansicht, dass weltweite Standards für den Datenschutz und die Privatsphäre dringend notwendig sind und dass die vom Parlament in seiner Entschließung vom 5. Mai 2010 dargelegten Kriterien ein geeignetes Muster für derartige Abkommen abgeben; stellt fest, dass die Union bei der Entwicklung solcher internationaler Standards eine Vorreiterrolle einnehmen sollte; |
10. |
weist auf die wachsende Bedeutung des Beitrags des Luftfahrtsektors zur globalen Erwärmung hin und ist der Auffassung, dass die Abkommen eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) enthalten sollten, damit die Flugzeugemissionen verringert werden und die technische Zusammenarbeit in den Bereichen Klimaforschung (CO2- und andere klimarelevante Emissionen in die Atmosphäre), Forschung und technologische Entwicklung und Kraftstoffeffizienz verbessert wird; |
11. |
betont, dass die verschiedenen Aspekte der Regulierung des Luftverkehrs, darunter auch die Verringerung des Lärms und die Einschränkung von Nachtflügen, auf lokaler Ebene und unter uneingeschränkter Beachtung des Grundsatzes des fairen Wettbewerbs und des Subsidiaritätsprinzips festgesetzt werden sollten; fordert die Kommission auf, diese Fragen auf europäischer Ebene abzustimmen und dabei den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie dem Grundsatz des „ausgewogenen Ansatzes“, wie er von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation definiert wurde, Rechnung zu tragen; |
12. |
fordert die Kommission auf, Luftverkehrsabkommen zur Förderung der Einhaltung der einschlägigen internationalen Vorschriften zu sozialen Rechten zu nutzen, insbesondere der Arbeitsnormen, die in den grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO 1930-1999), den Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen (1976, geändert 2000) und dem Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (1980) niedergelegt sind; |
13. |
stellt fest, dass Abkommen auf dem Gebiet der Sicherheit der Luftfahrt folgende Kriterien enthalten sollten: vollständige gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungspraxis und -verfahren; Austausch von Sicherheitsdaten, gemeinsame Kontrollen, verstärkte regulatorische Zusammenarbeit und Konsultationen auf technischer Ebene, um Probleme zu lösen, bevor sie den Streitbeilegungsmechanismus in Gang setzen; |
Verfahren
14. |
betont, dass das Parlament den Prozess von Anfang an verfolgen muss, um in der Lage zu sein, einen Beschluss darüber zu fassen, ob es am Ende der Verhandlungen seine Zustimmung erteilt oder nicht; ist der Auffassung, dass es auch im Interesse der anderen Organe ist, dass hinreichende Bedenken, die die Bereitschaft des Parlaments in Frage stellen könnten, seine Zustimmung zu geben, in einem frühen Stadium festgestellt und ausgeräumt werden sollten; |
15. |
erinnert daran, dass die Rahmenvereinbarung von 2005 die Kommission bereits verpflichtete, das Parlament frühzeitig und eindeutig während der Vorbereitung, des Verlaufs und des Abschlusses internationaler Verhandlungen zu unterrichten; stellt fest, dass in der überarbeiteten Rahmenvereinbarung vom Oktober 2010 besonders darauf hingewiesen wird, dass das Parlament von Anfang an regelmäßig und gegebenenfalls vertraulich in allen Phasen der Verhandlungen umfassend über das laufende Verfahren unterrichtet werden sollte; |
16. |
erwartet, dass die Kommission seinem zuständigen Ausschuss Informationen über die Absicht, Verhandlungen mit dem Ziel vorzuschlagen, internationale Luftfahrtabkommen abzuschließen und abzuändern, den Entwurf der Verhandlungsleitlinien, Entwürfe der Verhandlungstexte und das zu paraphierende Dokument zusammen mit sonstigen einschlägigen Dokumenten und Informationen übermittelt; erwartet, dass die Rolle des Parlaments in Bezug auf weitere Änderungen eines internationalen Luftverkehrsabkommens ausdrücklich in dem Abkommen niedergelegt wird; |
17. |
weist darauf hin, dass die oben genannten Informationen gemäß Artikel 24 der Rahmenvereinbarung derart an das Parlament weitergeleitet werden müssen, dass es erforderlichenfalls seinen Standpunkt zum Ausdruck bringen kann; fordert die Kommission nachdrücklich auf, dem Parlament Bericht zu erstatten, wie die Standpunkte des Parlaments berücksichtigt worden sind; |
18. |
erkennt an, dass das Parlament, wenn es sensible Informationen über laufende Verhandlungen erhält, eine Verpflichtung hat, zu gewährleisten, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt; |
19. |
nimmt zur Kenntnis, dass das Plenum gemäß der Geschäftsordnung des Parlaments „auf der Grundlage eines Berichts des zuständigen Ausschusses (…) Empfehlungen annehmen [kann] mit dem Ersuchen, diese vor Abschluss des betreffenden Abkommens zu berücksichtigen“ (Artikel 90 Absatz 4); |
20. |
erkennt an, dass im Rahmen von Luftverkehrsabkommen oftmals einem gemeinsamen Ausschuss eine wichtige Rolle zugewiesen wird, insbesondere im Hinblick auf die regulatorische Konvergenz; räumt ein, dass dies in vielen Fällen ein flexibleres und effektiveres Mittel der Beschlussfassung ist, als diese Punkte in das Abkommen selbst aufzunehmen; unterstreicht dennoch, wie wichtig es ist, dass das Parlament rechtzeitig umfassende Informationen über die Arbeit der verschiedenen gemeinsamen Ausschüsse erhält; |
21. |
fordert die Kommission auf, im Sinne eines funktionierenden Informationsflusses dem Parlament regelmäßig, aber nicht weniger oft als alle drei Jahre, einen Bericht vorzulegen, in dem Stärken und Schwächen geltender Abkommen analysiert werden; stellt fest, dass das Parlament dann auf der Grundlage dieses Berichtes künftige Abkommen effizienter bewerten könnte; |
*
* *
22. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0366.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0239.
(3) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 70.
(4) ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 506.
(5) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 143.
(6) ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 84.
(7) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Artikel 218 Absatz 10.
Mittwoch, 8. Juni 2011
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/9 |
Mittwoch, 8. Juni 2011
7. Rahmenprogramm der EU für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration
P7_TA(2011)0256
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu der Zwischenbewertung des 7. Rahmenprogramms der Europäischen Union für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2011/2043(INI))
2012/C 380 E/03
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere die die Forschung betreffenden Artikel, |
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unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon) für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) (1), |
— |
unter Hinweis insbesondere auf Artikel 7 des oben genannten Beschlusses über die Überwachung, Evaluierung und Überprüfung des 7. Forschungsrahmenprogramms, |
— |
unter Hinweis auf Artikel 182 Absatz 2 AEUV über die Anpassung des Rahmenprogramms je nach Entwicklung der Lage, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Februar 2011 mit dem Titel „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Antwort auf den Bericht der Sachverständigengruppe für die Zwischenbewertung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration sowie auf den Bericht der Sachverständigengruppe für die Zwischenbewertung der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis“ (KOM(2011)0052), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der 3074. Tagung des Rates Wettbewerbsfähigkeit (Binnenmarkt, Industrie, Forschung und Raumfahrt) vom 9. März 2011 über die Zwischenbewertung des Siebten Rahmenprogramms für Forschung (RP7), einschließlich der Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung, |
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unter Hinweis auf den Abschlussbericht der Sachverständigengruppe für die Zwischenbewertung des Siebten Rahmenprogramms vom 12. November 2010, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. November 2010 zum Thema „Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen“ (2), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Sachverständigengruppe für die Bewertung der Sechsten Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung 2002–2006 vom Februar 2009, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Experten-Panels für eine Einrichtung für Pionierforschung auf Weltniveau und für die Überprüfung der Strukturen und Mechanismen des Europäischen Forschungsrats vom 23. Juli 2009, |
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unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen Sachverständigengruppe für die Zwischenbewertung der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis vom 31. Juli 2010, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Sachverständigenausschusses für die erste Zwischenbewertung des gemeinsamen Unternehmens zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für innovative Arzneimittel vom 20. Dezember 2010, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Sachverständigenausschusses für die erste Zwischenbewertung der gemeinsamen Technologieinitiativen ARTEMIS und ENIAC vom 30. Juli 2010, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Gremiums unabhängiger Sachverständiger für die erste Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms „Umgebungsunterstütztes Leben“ von Dezember 2010, |
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unter Hinweis auf die in der Plenartagung vom 27. und 28. Januar 2011 angenommene Stellungnahme des Ausschusses der Regionen zur Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2010 zu der Verwirklichung der Synergien von für Forschung und Innovation in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und im Siebten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung vorgesehenen Mitteln in Städten und Regionen sowie in den Mitgliedstaaten und der Union (3), |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 9/2007 vom 22. November 2007 zum Thema „Evaluierung der EU-Rahmenprogramme im Bereich Forschung und technologische Entwicklung – Könnte die Kommission ihren Ansatz verbessern?“, |
— |
unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes Nr. 8/2009 über Exzellenznetze und integrierte Projekte in der gemeinschaftlichen Forschungspolitik, |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofes Nr. 2/2010 über die Wirksamkeit der Unterstützungsmaßnahmen „Designstudien“ und „Entwicklung neuer Infrastrukturen“ im Sechsten Forschungsrahmenprogramm, |
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. September 2010 zur „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Vereinfachung der Durchführung von Forschungsrahmenprogrammen“, |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7–0160/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass das 7. Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (RP7) im Weltmaßstab das umfangreichste Instrument zur Unterstützung der Forschung ist und das Hauptinstrument der Forschungspolitik der Europäischen Union darstellt, |
B. |
in der Erwägung, dass Anpassungen ermöglicht werden müssen, die sich infolge der zahlreichen Änderungen seit der Annahme des RP7 im Jahr 2006 (neue Institutionen, neue politische Instanzen, Wirtschaftskrise) aus seiner Halbzeitüberprüfung ergeben, die aber auch angesichts der bis zu seinem Auslaufen zur Verfügung stehenden erheblichen Finanzmittel vorzunehmen sind, |
C. |
in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon die Verwirklichung des europäischen Forschungsraums als besonderes Instrument der europäischen Politik eingeführt wurde, |
D. |
in der Erwägung, dass Forschung und Innovation in der Europa-2020-Strategie zu einem zentralen Bestandteil eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums erklärt wurden, |
E. |
In der Erwägung, dass Forschung die Umsetzung wirtschaftlicher Faktoren in Kenntnisse bedeutet, während Innovation umgekehrt die Umsetzung von Kenntnissen in wirtschaftliche Faktoren bedeutet; |
F. |
in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Mittel aufbringen müssen, die ihnen eine gemeinsame Reaktion auf die großen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, demografischen und ethischen Herausforderungen ermöglicht, vor denen die Völker Europas stehen, insbesondere Bevölkerungsalterung und Gesundheit, Nahrungsmittelversorgung, nachhaltige Entwicklung und die großen ökologischen Herausforderungen usw., sowie in der Erwägung, dass die sich daraus ergebenden Lösungen die Einzelnen dazu motivieren müssen, mehr Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen, |
G. |
in der Erwägung, dass FEI-Investitionen die bestmögliche langfristige Antwort auf die aktuelle Wirtschafts- und Finanzkrise darstellen und dazu beitragen werden, dass die EU zu einer Gesellschaft mit auf globaler Ebene wettbewerbsfähigen Qualifikationen wird, |
H. |
in der Erwägung, dass Europa im Wettbewerb mit Wirtschaftsmächten wie China, Indien, Brasilien, Australien, Vereinigte Staaten von Amerika und Russland steht, und in der Erwägung, dass unsere Fähigkeit, die eigenen Anstrengungen vor allem in der Forschung zu bündeln und zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten zu koordinieren, wesentlichen Einfluss auf unsere wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und damit auf die Möglichkeit hat, unsere sozialen Ambitionen zu finanzieren und unsere Verpflichtungen im Hinblick auf das Wohl der europäischen Bürger und den Umweltschutz einzuhalten, |
I. |
in der Erwägung, dass die FuE-Ausgaben in Europa verglichen mit den anderen Weltmächten niedrig sind, unter anderem aufgrund des Mangels an privaten Investitionen und innovationsfreundlichen Rahmenbedingungen, und die Attraktivität des RP7 für die Industrie und die Nutzung der Forschung im Interesse der Wirtschaft damit nicht vollständig nachgewiesen sind, sowie in der Erwägung, dass abgesehen von der Höhe der Mittel auch eine bessere Koordinierung und Kofinanzierung zwischen der Union, den Mitgliedstaaten und den Regionen bei uneingeschränkter Achtung der von den Mitgliedstaaten getroffenen ethischen Entscheidungen und ihrer jeweiligen Besonderheiten erforderlich ist, |
J. |
in der Erwägung, dass nur sehr begrenzte öffentliche FEI-Investitionen Gegenstand europäischen Zusammenarbeit sind, |
K. |
in der Erwägung, dass ein besseres Verhältnis zwischen Hochschulen, Forschung und Industrie im Hinblick auf eine bessere Umsetzung der Forschungsergebnisse in Erzeugnisse und Dienstleistungen unerlässlich ist, die zum wirtschaftlichen Wachstum und zum Wohl der gesamten Gesellschaft beitragen würde, |
L. |
in der Erwägung, dass das RP7 nach denselben Grundsätzen gestaltet werden sollte wie der Europäische Forschungsraum (EFR), |
M. |
in der Erwägung, dass von der Mittelausstattung des Programms (54,6 Mrd. EUR) während der ersten vier Jahre (2007 bis 2010) Mittelbindungen in Höhe von 25,8 Mrd. – d. h. durchschnittlich 6,5 Mrd. jährlich –vorgenommen wurden und in den letzten drei Jahren (2011 bis 2013) Mittelbindungen in Höhe von 28,8 Mrd. – d. h. durchschnittlich 9,6 Mrd. jährlich – vorgesehen sind, |
N. |
in der Erwägung, dass die Jahre 2011 bis 2013 von Ungewissheit geprägt sind und den Faktoren Wettbewerbsfähigkeit und sozialer Zusammenhalt besondere unmittelbare Aufmerksamkeit zuteil werden muss, wobei Forschung und Innovation eine maßgebliche Rolle spielen, |
O. |
in der Erwägung, dass die Komplexität der verwaltungstechnischen Handhabung, der erhebliche Verwaltungsaufwand, Bürokratie, mangelnde Transparenz, Ineffizienz und unbegründete Verzögerungen nach wie vor Nachteile des RP7 sind und Forscher, die Industrie und KMU von der Teilnahme am Programm abhalten, weshalb eine wesentliche Vereinfachung eine der höchsten Prioritäten sein sollte, |
P. |
in der Erwägung, dass die Zielvorgabe einer Beteiligung von 40 % weiblichen Forschern am RP7 ehrgeizig und richtig ist, während die gegenwärtige Beteiligung weiblicher Forscher bei enttäuschenden 25,5 % liegt, |
1. |
begrüßt die hochwertigen Sachverständigenberichte über die Zwischenbewertung des RP7 und der Finanzierungsfazilität mit Risikoteilung, die die Qualität der Aktionen, die Umsetzung und die erreichten Ergebnisse umfassen, obzwar den Sachverständigengruppen sehr allgemeine Mandate erteilt wurden; weist gleichwohl darauf hin, dass nicht alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union in der Bewertung erfasst wurden; |
2. |
hat kein Verständnis dafür, dass die Kommission ihre Mitteilung mit Verspätung erst am 9. Februar 2011 vorgelegt hat, obwohl sie sie spätestens im Jahr 2010 vorlegen hätte müssen, und bedauert angesichts der gegenwärtigen Herausforderungen, insbesondere der derzeitigen Wirtschaftskrise und u. a. der im Rahmen des RP7 noch nicht gebundenen Mittel, die Schwächen der Mitteilung der Kommission; |
3. |
fordert die Kommission auf, insbesondere die zehn konkreten Empfehlungen der Sachverständigengruppe weiterzuverfolgen; |
4. |
unterstreicht, dass die Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Zwischenbewertung mit Vorsicht zu genießen sind, da der überwiegende Teil der Mittel des RP7 noch nicht zugewiesen wurde, begonnene Projekte noch nicht abgeschlossen sind und weitere im Rahmen des RP7 finanzierte Projekte über den Zeitraum des Programms hinausreichen werden; |
Ergebnisse des RP7
5. |
ist der Ansicht, dass Europa zwar weiter hinter den USA liegt und gegenüber den Schwellenländern an Vorsprung verliert, die durch das RP7 erreichten Ergebnisse jedoch tendenziell einen europäischen Zusatznutzen bei FuE in Europa nachweisen; fordert die Kommission jedoch auf, ihre Bemühungen bei der Kommunikation der erfolgreichen Ergebnisse an die Mitgliedstaaten, die wissenschaftliche Gemeinde und die europäischen Bürger zu verstärken; |
6. |
bedauert, dass es keine Methode gibt, anhand derer bewertet werden kann, inwieweit durch im Rahmen des RP7 finanzierte Projekte neue wissenschaftliche Erkenntnisse gewonnen wurden; |
7. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Kommunikationsbemühungen in Bezug auf das RP7 (auch durch den Einsatz neuer Technologien wie intelligenter Forschungsinformationssysteme) zu verstärken, um auf diese Weise den Zugang zu Informationen über die Teilnahme zu erleichtern, anzukündigen, welche Herausforderungen sich künftig für die Forschung stellen, und Forschungsergebnisse zu verbreiten; unterstützt die Initiativen der Kommission, die den offenen Zugang zu Ergebnissen der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Forschung fördern, sofern dies relevant und im Hinblick auf die Rechte des geistigen Eigentums machbar ist; |
8. |
begrüßt die starke Beteiligung und die Fachkompetenz bei der Projektauswahl; bedauert jedoch, dass die Erfolgsrate bei diesem Programm im Allgemeinen nach wie vor gering ist, was insbesondere für KMU abschreckend wirkt, die bei der Umsetzung von Forschungsergebnissen in Erzeugnisse und Dienstleistungen eine wichtige Rolle spielen; ist der Ansicht, dass eine Vereinfachung der verwaltungstechnischen und finanziellen Vorschriften sowie eine bessere Ausrichtung der Projekte und Verfahren auf die Bedürfnisse von KMU die Situation verbessern könnten; |
9. |
stellt fest, dass die Vervielfachung der Ziele und Themen und die Diversifizierung der Instrumente den Umfang des RP7 vergrößert, jedoch seine Ausrichtung auf ein eindeutig europäisches Ziel beeinträchtigt haben; |
10. |
billigt die Stärkung des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“, das angesichts der gegenwärtigen wissenschaftlichen und technologischen Herausforderungen relevant bleibt; unterstreicht dessen Rolle bei der Entwicklung einer kritischen Masse von FEI, die auf nationaler/regionaler Ebene in diesem Maße nicht erreicht werden könnte, was den europäischen Zusatznutzen deutlich macht; ist der Ansicht, dass die grenzüberschreitende Verbundforschung weiterhin eine Priorität sein sollte; empfiehlt die Anwendung der Maßnahme „neue und künftige Technologien“ und die Ausweitung der „Fahrpläne“ auf alle Themenbereiche; verlangt eine größere Flexibilität bei der Festlegung der Ausschreibungsthemen und der Finanzierungsober- und -untergrenzen, um zwischen großen und kleinen Projekte zu unterscheiden; betont, dass das Programm „Zusammenarbeit“ derzeit zu eng ausgelegt ist und die Themen oft zu speziell sind, um den großen gesellschaftlichen Herausforderungen gerecht zu werden; empfiehlt, dass das nächste Rahmenprogramm Möglichkeiten für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit einer breiteren thematischen Ausrichtung bieten sollte; |
11. |
betont, dass zur wirksamen Auseinandersetzung mit den wachsenden gesellschaftlichen Herausforderungen auch breitere interdisziplinäre Perspektiven erforderlich sein werden; unterstreicht, dass die Sozial- und Geisteswissenschaften eine entscheidende Rolle bei der Reaktion auf die großen Herausforderungen spielen, denen die EU gegenübersteht; bedauert, dass die sehr spezifischen und eng gefassten Ausschreibungen unter dem Kapitel „Zusammenarbeit“ im Bereich der Wirtschafts-, Sozial- und Geisteswissenschaften neue und innovative Forschungsarbeiten erheblich erschweren; |
12. |
schlägt vor, zur Erfüllung der Ziele der EU-2020-Strategie die im Rahmen des RP7 geförderte Forschung auf die Bewältigung der für die EU dringendsten Herausforderungen in den Bereichen auszurichten, die im Kapitel „Zusammenarbeit“ des RP7 aufgeführt sind: Gesundheit (einschließlich klinische und Präventionsforschung und Medizintechnik), Ernährung und Biotechnologie (einschließlich Lebensmittelsicherheit), IKT, Nanowissenschaft und Nanotechnologien, Energie (einschließlich Energieeffizienz, intelligenter Netze, erneuerbarer Energien, Kohlenstoffabscheidung und -speicherung, des SET-Plans und der Nutzung von Biogas), Umwelt (einschließlich Klimawandel, Wasser, Boden und Wälder), nachhaltiger Verkehr, Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften, Weltraum und Sicherheit; |
13. |
schlägt eine Stärkung der Verbundforschung vor, wie etwa der im Rahmen des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ geförderten Tätigkeiten; fordert, dass die Möglichkeit geschaffen wird, kleinere und mittelgroße Projekt- und Partnerkonsortien zu bilden, die nicht nur wissenschaftliche Spitzenleistungen fördern, sondern auch eine effiziente Koordinierung ermöglichen; betont, dass der Ansatz der Verbundforschung das Kernelement des Rahmenprogramms bleiben muss; |
14. |
begrüßt die vom Europäischen Forschungsrat (ECR) erzielten vielversprechenden Ergebnisse im Bereich „Ideen“ und sein Bemühen um höhere Wahrnehmbarkeit und Attraktivität der europäischen Forschung; bedauert, dass der Privatsektor nicht am ECR teilnimmt bzw. nicht darin einbezogen wird; fordert die Kommission auf, die Mittelausstattung des ECR zu erhöhen (was auch zu einer höheren Erfolgsrate führen würde) sowie Möglichkeiten zu prüfen, wie seine Struktur und Mechanismen verbessert werden können, u. a. indem sie den ECR zu einer eigenständigen juristischen Person macht, die mit Entscheidungsvollmachten ausgestattet und für ihre Wissenschaftsstrategie und ihre Verwaltung unmittelbar verantwortlich ist, was auch als Pilotprojekt für die größere Unabhängigkeit anderer Finanzierungsagenturen für FuE und Innovation dienen könnte; unterstützt eine größere Transparenz bei der Benennung der Mitglieder des Forschungsrats und der Zusammensetzung der Überprüfungsgremien; empfiehlt, dass der ECR an der Unterstützung einzelner herausragender Wissenschaftler festhält; fordert den ECR jedoch auf, auch die Unterstützung von in Teamarbeit durchgeführten Projekten zu ermöglichen, sofern solche Projekte in einem Bottom-up-Prozess entwickelt werden; |
15. |
unterstützt im Rahmen des Kapitels „Personen“ die „Marie-Curie-Maßnahmen“, die für die berufliche Laufbahn von Forschern sehr wertvoll sind, individualisierte Bottom-up-Forschung zu einem breiten Spektrum von Themen sicherstellen, der Abwanderung von Wissenschaftlern Einhalt bieten und die Forschungslaufbahn für vielversprechende junge Forscher sowohl aus Europa als auch aus Drittländern attraktiver machen; empfiehlt im Hinblick auf die relativ starke Überzeichnung, das Marie-Curie-Programm für Mobilität mit einer größeren Mittelausstattung im Rahmen des RP7 fortzuführen, um die Möglichkeiten für die Mobilität von Forschern und Doktoranden (auch zwischen Universitäten und dem Privatsektor oder zwischen Mitgliedstaaten, beispielsweise durch die Einführung eines Forschungsschecks, der es ermöglicht, dass der jeweilige Forscher die ihm zugeteilten Forschungsmittel mitnimmt) noch weiter zu verbessern; ist gleichwohl der Ansicht, dass bei den „Marie-Curie-Maßnahmen“ noch Möglichkeiten für eine Vereinfachung bei der Anzahl der Maßnahmen bestehen; bedauert, dass der Großteil der in der EU ausgeführten wissenschaftlichen Tätigkeit immer noch unter prekären Arbeitsbedingungen erfolgt; |
16. |
ist der Auffassung, dass die beruflichen Laufbahnen von Forschern attraktiver gestaltet werden müssen, indem verwaltungstechnische Hürden beseitigt und Leistungen, Ausbildungszeiten und Tätigkeiten in jedem Forschungszentrum anerkannt werden, sodass sich mehr Menschen in Europa der Forschung widmen; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, zu diesem Zweck ein gemeinsames System einzurichten, mit dem Spitzenleistungen und die Laufbahnen von Forschern evaluiert werden und die Leistung von Universitäten bewertet wird; bekräftigt, wie wichtig Investitionen in Bildung, Ausbildung und den Erwerb von Qualifikationen sowie die vollständige Verflechtung von Bildung, Forschung und Innovation sind; |
17. |
ist skeptisch angesichts der Verschiedenartigkeit der Ziele des Bereichs „Kapazitäten“ und der daraus erwachsenden Schwierigkeiten, insbesondere im Bereich der internationalen Zusammenarbeit und des Fortschritts bei den wichtigsten Forschungsinfrastrukturen (ESFRI); ist der Auffassung, dass ein realer Bedarf an Maßnahmen zugunsten von KMU und innovativen KMU besteht, und ersucht die Kommission, diese Maßnahmen und die für sie bestimmten Finanzmittel zumindest beizubehalten und gleichzeitig Schritte zur Verbesserung ihrer Umsetzung zu ergreifen; ist der Ansicht, dass die Projekte „Infrastrukturen“, ERA-NET, ERA-NET+ sowie die Initiativen gemäß Artikel 185 ihrer Rolle gerecht werden, den Europäischen Forschungsraum (EFR) zu strukturieren; |
18. |
würdigt den Nutzen der „gemeinsamen Technologieinitiativen“ (GTI) für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie; bedauert die gesetzlichen und verwaltungstechnischen Hemmnisse (Rechtspersönlichkeit, Finanzregeln und in einigen Fällen auch geistiges Eigentum), die einen großen Teil der wichtigsten Forschungsakteure und KMU von einer Teilnahme abhalten könnten; bedauert ebenfalls die Unterschiede bei der Verwaltung und der Rechtsform sowie die hohen Anlaufkosten für die GTI; fordert die Mitgliedstaaten auf, nach ihrer Zustimmung zur Kofinanzierung von GTI ihre Verpflichtungen zu erfüllen; fordert die Kommission auf, die Regeln und Fördersätze für ähnliche Kategorien von Teilnehmern in allen GTI, einschließlich der nationalen Kofinanzierung, entsprechend dem RP7-Modell zu vereinfachen; verlangt, stärker in die politische Kontrolle dieser Instrumente einbezogen zu werden, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines Gleichgewichts bei der Beteiligung und den Tätigkeiten; betont, dass diese Initiativen nicht zum Outsourcing öffentlicher Mittel führen dürfen und innerhalb der für staatliche Beihilfen und den vorwettbewerblichen Bedarf festgelegten Grenzen bleiben sollten; |
19. |
fordert die Kommission auf, dem Parlament klare und umfassende Informationen über die Arbeitsweise der GTI vorzulegen und dabei jeweils deren Rechtsstatus, die Mitglieder des Verwaltungsrates und die durchgeführten Aktivitäten anzugeben; |
20. |
nimmt den systematischeren Rückgriff auf allzu offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (Bottom-up-Ansatz) zur Kenntnis, durch den langfristige Forschungskapazitäten sichergestellt werden sollen; betont jedoch, dass das Verhältnis zwischen den beiden Ansätzen (Bottom-up und Top-down), die jeweils spezifischen Erfordernissen folgen, ausgewogen bleiben muss; betont die Notwendigkeit, bei der Zusammenstellung der Forschungsagenda mit Forschern, Industrie und zivilgesellschaftlichen Akteuren zusammenzuarbeiten und sich mit ihnen zu beraten; |
21. |
ist der Ansicht, dass insbesondere unter Berücksichtigung der EU-2020-Strategie und der Zielsetzung des „intelligenten Wachstums“ unter den Forschungsfeldern, die im Hinblick auf konkrete Anwendungen am vielversprechendsten sind, gemeinsame Themen auszuwählen sind, die einen möglichst weitreichenden Konsens unter ethischen Gesichtspunkten erlauben; weist darauf hin, dass diese Themen Gegenstand einer von der EU finanzierten und durch ein gemeinsames Netz für den Datenaustausch unterstützten gemeinsamen Forschungsplattform werden könnten, die als von größter Bedeutung und von vorrangigem Interesse angesehen werden sollte; |
22. |
bedauert, dass die Finanzierung der Forschung in Europa noch immer stark fragmentiert ist und verschiedene Finanzquellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft mit unterschiedlichen Prioritäten, Bewertungskriterien, Definitionen und Verfahren bestehen, was zu unnötigen Überschneidungen, Verwirrung, Fehlern und einem Mangel an kritischer Masse führt; fordert die Kommission und den Rat auf, die Themen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den einzelnen gemeinschaftlichen und nationalen Programmen ganz oben auf ihre Tagesordnung zu setzen; fordert die Kommission auf, eine Analyse im Hinblick auf eine bessere Verzahnung der Maßnahmen auf EU- und einzelstaatlicher Ebene durchzuführen, einschließlich einer eventuellen Koordination in den Phasen der Formulierung von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen und der Projektevaluierung, sowie nationale Vorschriften oder Gesetze auszumachen, die die Finanzverwaltung internationaler Forschungskooperationsprojekte behindern oder erschweren; verlangt, dass die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich jener von Juli 2011, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und nicht parallel oder in Konkurrenz zu den nationalen Initiativen, sondern ergänzend dazu erfolgen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass das ERA-NET-Programm, das die Grundlage für die Koordinierung von Programmen oder Joint Ventures darstellt, als Instrument für die Unterstützung von Exzellenz und die Entwicklung von Kriterien für Qualitätsindikatoren gestärkt werden sollte; schlägt vor, dass in das RP7 auch die nationalen Programmverwalter eingebunden werden sollten, die an der gemeinsamen Programmplanung beteiligt sind, so dass die FTE-Rahmenprogramme nicht mehr nach der Logik der Projektverwaltung, sondern der Programmverwaltung durchgeführt werden, ohne jedoch die Verwaltung kleiner Projekte zu vernachlässigen; ist der Ansicht, dass die Projekte auf der Grundlage von Fachkompetenz ausgewählt und auf die Besonderheiten des jeweiligen Sektors zugeschnitten sein sollten, die Koordinierungsfunktion der Kommission gestärkt werden sollte und die teilnehmenden Mitgliedstaaten ihren finanziellen Zusagen nachkommen sollten, wenn die gemeinsame Programmplanung Erfolg haben soll; verlangt, dass die letzten drei Jahre des RP7 für die Gestaltung des Europäischen Forschungsraums genutzt werden; |
23. |
ist skeptisch angesichts der Tatsache, dass häufig nur ein einziger Vorschlag pro Aufforderung finanziert werden kann, was zu einer Verschwendung von Mitteln für die Vorbereitung und Bewertung exzellenter Vorschläge führt und bedeutet, dass manche exzellenten Ideen nicht finanziert werden; fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten der Finanzierung exzellenter, nicht ausgewählter Forschungsvorschläge durch einen zusätzlichen Forschungshaushalt (matching research funds) zu prüfen, an dem sich die Mitgliedstaaten, die Regional- und Strukturfonds sowie der Privatsektor beteiligen; |
24. |
unterstreicht die Bedeutung direkter Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle und ihres Beitrags zu nachhaltiger Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit, Sicherheit und nuklearer Sicherheit; |
25. |
erkennt die Bedeutung des Projekts „Vernetzung der Schwarzmeer-Region“ für die Schaffung eines regionalen Forschungs- und Bildungsnetzes im Schwarzmeerraum und seine Verbindung zu GEANT an und fordert die Kommission auf, weitere Forschungsprojekte im Schwarzmeerraum wie die Projekte HP-SEE, SEE-GRID, SCENE, CAREN und BSRN zu unterstützen; |
26. |
ersucht die Kommission, im Rahmen des RP7 und des künftigen Finanzrahmens ausreichende Mittel für Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Anwendungen und Dienstleistungen weltweiter Satelliten-Navigationssysteme (GNSS) bereitzustellen; |
27. |
betont, dass die im Rahmen des RP7 durchgeführte Forschung stets gemäß den in der Europäischen Charta festgeschriebenen Grundrechten durchgeführt werden muss; ersucht daher die Kommission, sofort alle Unterlagen im Zusammenhang mit INDECT (ein unter dem RP7 finanziertes Forschungsprojekt zur Entwicklung eines automatischen Beobachtungssystems zur laufenden Überwachung von Websites, Überwachungskameras und einzelnen Computersystemen) zur Verfügung zu stellen und ein klares und strenges Mandat für das Forschungsziel, die Anwendung und die Endanwender von INDECT festzulegen; betont, dass INDECT vor einer eingehenden Untersuchung der möglichen Auswirkungen auf die Grundrechte keine Finanzmittel aus dem RP7 erhalten sollte; |
Beteiligung am RP7
28. |
unterstreicht, dass die Industrie ihre Beteiligung, insbesondere am Kapitel „Zusammenarbeit“, gegenüber den früheren Rahmenprogrammen nicht erhöht hat; verlangt daher von der Kommission eine eingehende Untersuchung der Frage, wie mit diesem Programm Investitionen des Privatsektors besser gefördert werden können; |
29. |
vertritt die Auffassung, dass bei den Verfahren für wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für zusätzliche Partner im Wesentlichen davon auszugehen ist, dass die beteiligten Unternehmen und Forscher das Projekt am besten kennen und wissen, welche Partner beteiligt werden sollten, und dass die Kommission sie nicht zwingen sollte, sich an die von den Bewertungssachverständigen erstellten Ranglisten zu halten, sondern eine schriftliche Begründung der Wahl des Konsortiums auswerten sollte; |
30. |
ist erfreut über die Ergebnisse des RP7 für KMU sowohl hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen für KMU im Kapitel „Kapazitäten“ und des Programms „Eurostars“ als auch des im Kapitel „Zusammenarbeit“ festgelegten Ziels von 15 %; fordert im Hinblick auf eine weitere Erleichterung der Teilnahme für KMU mehr nicht themenbezogene Aufforderungen für KMU, eine häufigere Öffnung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für KMU-spezifische Tätigkeiten (oder eine ständige offene Aufforderung), die weitere Vereinfachung der Regeln (einschließlich der Regeln für das Programm „Eurostars") und kürzere Zeitspannen zwischen Antragstellung und Finanzhilfegewährung; empfiehlt die aktivere Einbeziehung von KMU in den Prozess der Nutzung der erzielten Ergebnisse; |
31. |
ist der Ansicht, dass für die Teilnahme von Nachwuchswissenschaftlern an Projektteams, die in der Verbundforschung von Industrie und Forschungsorganisationen tätig sind, Anreize geschaffen werden sollten; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, damit sich zunehmend Nachwuchswissenschaftler an den Rahmenprogrammen beteiligen; fordert die Kommission auf, die Halbzeitüberprüfung des 7. Forschungsrahmenprogramms zu nutzen, um die Beschäftigung von Nachwuchswissenschaftlern zu fördern, indem Teilnahmeregeln und -modi derart gestaltet werden, dass ein bedeutender Anteil der Mittel für die Einstellung junger Forscher verwendet wird; |
32. |
stellt mit Besorgnis fest, dass die relativ bescheidene Beteiligung bestimmter Mitgliedstaaten am RP7 dem territorialen Zusammenhalt und einer ausgewogenen Entwicklung in Europa nicht förderlich ist; ist der Ansicht, dass eine bessere Koordinierung, Kohärenz und Synergie des RP7 mit den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds sowie eine bessere Nutzung des Programms „Personen“ die Teilnahme unterrepräsentierter Mitgliedstaaten fördern könnten; ist der Ansicht, dass durch die Nutzung der Strukturfonds zur Stärkung der Forschungsinfrastruktur und zur Förderung des Aufbaus von Kapazitäten in den Bereichen Forschung und Innovation alle Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden können, ein höheres Exzellenzniveau zu erreichen („Stufenleiter zur Verwirklichung von Forschungsexzellenz“); begrüßt daher die Einsetzung einer Sachverständigengruppe für Synergien (SEG), die Synergien zwischen dem RP7, den Strukturfonds und dem CIP ausmachen soll; unterstreicht jedoch, dass unbedingt zwischen Kriterien für das RP7 und für die Strukturfonds zu unterscheiden ist, da das Prinzip der Exzellenz (mit alleiniger Verwaltung und Koordinierung durch die Kommission) bei der Zuweisung von RP7-Mitteln Vorrang haben sollte, um so einen europäischen Zusatznutzen im FEI-Bereich zu erreichen; weist mit Genugtuung darauf hin, dass für den Zeitraum 2007–2013 im Kohäsionsfonds 86 Mrd. EUR (25 % der Gesamtsumme) für die Innovationsförderung vorgesehen sind, davon 50 Mrd. EUR – dies entspricht dem Gesamthaushalt des RP7 – für Kernaktivitäten in der Forschung und Technologieentwicklung; betont, dass die territoriale Dimension der FuE von größter Bedeutung ist und die besonderen Erfordernisse und Fähigkeiten der einzelnen Gebiete bei der Entwicklung von Maßnahmen berücksichtigt werden müssen („intelligente Spezialisierung“); betrachtet daher die Einbeziehung regionaler und lokaler Stellen als wesentlich für die Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten der jeweiligen Region; empfiehlt, dass die gegenwärtig nicht ausgeschöpften Haushaltsmittel der EU bis Ende 2013 sowie die für den Zeitraum 2014–2020 vorgesehenen Mittel stärker auf Innovation, Wissenschaft und Forschung ausgerichtet werden, und zwar sowohl in Bezug auf die Humanressourcen als auch auf die Entwicklung und die Infrastrukturen; |
33. |
begrüßt den stetigen, aber bescheidenen Fortschritt hin zu einer ausgewogeneren Beteiligung von Männern und Frauen am RP7, da Vielfalt wichtig für Kreativität und Innovation ist; weist darauf hin, dass weibliche Forscher häufig an kleineren, weniger Aufsehen erregenden Forschungsprojekten und Aufgaben arbeiten und dass es offenbar eine äußerst problematische „gläserne Decke“ für Forscherinnen gibt, so dass der Anteil von Frauen unter den Forschern mit zunehmendem Alter abnimmt, was auch durch die geringe Anzahl von Forscherinnen deutlich wird, die für eine Förderung des ERC als Spitzenforscherinnen ausgewählt werden; teilt die Auffassung, dass Maßnahmen zur Erhöhung der Beteiligung von Frauen in allen Projektzyklen verstärkt werden sollten (unter besonderer Berücksichtigung flexibler Arbeitszeiten, verbesserter Kinderbetreuung, der Vorschriften über soziale Sicherheit und der Elternzeit) und die Kommission ihrem Ansatz zur Förderung von weiblichen Wissenschaftlern neue Dynamik verleihen und sich darum bemühen sollte, die Mitgliedstaaten dazu zu bewegen, die geschlechtsspezifischen Diskrepanzen zu beseitigen; unterstreicht, dass das Ziel einer Beteiligung von Frauen mit 40 % in den Programm- und beratenden Ausschüssen umsichtig umgesetzt werden sollte; fordert die Kommission auf, einen Ausschuss für Querschnittsfragen zur Überwachung und Beratung der Vertretung von Forscherinnen einzusetzen und einen Aktionsplan zur Geschlechtergleichstellung zu entwickeln, wie in der Ex-Post-Evaluierung des RP6 empfohlen wurde; fordert Hochschulen und die EU-Organe auf, die Wissenschaft von frühen Bildungsphasen an als interessanten Tätigkeitsbereich für beide Geschlechter zu fördern und hierzu Forscherinnen als Vorbilder zu propagieren; |
34. |
fordert, dass die wichtige Rolle von Vertretungsorganisationen (wie Handelskammern, Enterprise Europe Network und regionale Innovationsagenturen) als Schnittstelle zwischen innovativen KMU in der jeweiligen Region und der Kommission auf regionaler Ebene anerkannt wird; |
35. |
vertritt die Auffassung, dass die Programme für internationale Partner geöffnet werden sollten; betont, dass alle Programme grundsätzlich auch für die Finanzierung ausländischer Gruppen (mit spezifischen Kompetenzen) offen sein sollten; weist die Annahme zurück, die Kommission sei zur Auswahl von Kooperationspartnern besser geeignet als Forscher; |
36. |
ist der Ansicht, dass die vorrangige Orientierung des RP7 auf die internationale Zusammenarbeit bekräftigt werden sollte; ist der Ansicht, dass die Auswahl der Zielländer und Zielthemen für Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten erfolgen muss, damit die Komplementarität dieser Maßnahmen zwischen allen Beteiligten gewährleistet ist; bekräftigt jedoch seinen Standpunkt, dass der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist; |
Finanzierung
37. |
ist der Ansicht, dass die Höhe der Finanzierung des RP7, die glaubwürdig und notwendig ist, zumindest beibehalten werden muss, um den großen gesellschaftlichen Herausforderungen gerecht zu werden, und weist darauf hin, dass FEI-Investitionen langfristiger Natur sind und im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Strategie 2020 ausschlaggebend sind; |
38. |
ist der Ansicht, dass die Ausgaben für das RP7 sowie die allgemeine Ausrichtung der Forschung so weit wie möglich mit den übergeordneten politischen Zielen der Strategie „Europa 2020“ abgestimmt werden sollten; ist der Überzeugung, dass wissenschaftlicher Fortschritt bei den großen Herausforderungen die mittel- bis langfristige Bereitstellung von Finanzierungsinstrumenten erfordert, die sowohl Grundlagenforschung als auch Zusammenarbeit mit der Industrie und anderen externen Partnern unterstützen; |
39. |
unterstreicht die Schlüsselrolle der Forschungsinfrastrukturen und betont, dass ihre Weiterentwicklung und Finanzierung (Orientierung entsprechend der ESFRI-Liste und einschließlich der Bereitstellung von Laborausrüstungen und -geräten sowie deren Wartung) einer besseren Koordinierung und Kofinanzierung zwischen dem RP7, den Instrumenten der EIB, den Strukturfonds und den nationalen und regionalen Politiken bedarf; ist der Überzeugung, dass eine Dopplung der Forschungsinfrastruktur in verschiedenen Mitgliedstaaten vermieden und der offene und exzellenzbasierte Zugang zu Forschungsinfrastrukturen ausgeweitet werden sollte; fordert Anstrengungen zur Förderung der Finanzierung von Forschungsinfrastrukturen im Rahmen des RP7, insbesondere in Bereichen mit dem größten Potenzial für einen europäischen Zusatznutzen; |
40. |
ist der Auffassung, dass die Begünstigten der Finanzierung von Forschungsinfrastrukturen ihre Rolle, die Nutzung der Geräte und Labors und den Einsatz der Forschungsmitarbeiter bzw. des technischen Personals eindeutig nachweisen sollten; ist deshalb der Auffassung, dass ein Überwachungs- und Kontrollsystem zum Nachweis der Einhaltung der Vereinbarungen geschaffen werden sollte; |
41. |
fordert die Mitgliedstaaten und die EU auf, ihre finanziellen Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Forschungsabkommen einzuhalten, einschließlich jener im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß den Artikeln 185 und 187; |
42. |
fordert die Kommission – angesichts des Ziels, Forschung und Technologie bis zum Jahr 2020 mit einem Anteil von 3 % des BIP zu finanzieren, und in dem Wissen, dass Forschung und Innovation den einzig sicheren Weg hin zum wirtschaftlichen Aufschwung der EU darstellen – auf, zu prüfen, ob ein verbindliches Zwischenziel in der Größenordnung von 1 % des BIP bis zum Jahr 2015 für die Finanzierung von Forschung und Technologie festgelegt werden könnte; |
Rolle der Innovation
43. |
stellt eine Verstärkung der Dimension „Innovation“ in künftigen Arbeitsprogrammen fest; ist der Ansicht, dass Maßnahmen entwickelt werden müssen, die die bestmögliche Nutzung und Vermarktung von Forschungsergebnissen ermöglichen, damit Forschung und Innovation deutliche Auswirkungen auf den Markt und die Gesellschaft haben; ist der Ansicht, dass das Vermarktungspotenzial von Forschungsergebnissen beispielsweise durch eigene Ausschreibungen oder Bewertungskriterien für bestimmte Bereiche erschlossen werden könnte; fordert die Kommission auf, vor Ende des RP7 mit der Finanzierung von Demonstrations-, Pilot- und Konzeptprüfungsprojekten zu beginnen und ein Finanzierungssystem zu prüfen, das in Ergänzung zur gegenwärtigen Vorausfinanzierung auf der Förderung erfolgreicher Projekte und der Unterstützung ihrer Markteinführung beruht; hält in diesem Zusammenhang eine enge Koordinierung zwischen dem RP7, dem CIP und den Strukturfonds für erforderlich; |
44. |
weist darauf hin, dass bei einer Gliederung des RP7 in Wissenschaft im wissenschaftlichen Interesse, Wissenschaft für den Wettbewerb und Wissenschaft für die Gesellschaft das Risiko besteht, dass der allmähliche Übergang von Grundlagenforschung zu angewandter Forschung und Innovation außer Acht gelassen wird; unterstreicht, dass sichergestellt werden muss, dass die erfolgreiche Durchführung integrierter Projekte nicht durch unflexible Strukturen blockiert wird; |
45. |
ist der Ansicht, dass das RP7 und das kommende RP8 verstärkt zur Entwicklung der europäischen Industrie beitragen sollten, und ersucht die Kommission sowie die Mitgliedstaaten, die angewandte Forschung zu fördern; |
46. |
erkennt an, dass das RP7 in erster Linie auf Forschung und technologische Entwicklung ausgerichtet ist, und unterstreicht, wie wichtig eine Entwicklung von EU-Maßnahmen und -Programmen ist, bei der der umfassenden Nutzung von Synergien in der gesamten FuE-Wertschöpfungskette (von Forschung und Bildung über Innovation zur Schaffung von Arbeitsplätzen) Rechnung getragen wird; ist der Ansicht, dass dies die einzige Möglichkeit ist, die im Kapitel „Innovationsunion“ gesetzten Ziele zu erreichen und Europas Wandel hin zu einer wissensbasierten Gesellschaft zu beschleunigen; begrüßt in diesem Zusammenhang zwar die derzeitige Entwicklung eines Innovationsanzeigers, fordert jedoch eine weiter gefasste Definition von Innovation (einschließlich nicht-technologischer und von Mitarbeitern ausgehender Innovation) und die Entwicklung effizienterer Modelle, Methoden und Instrumente zur Messung und Förderung von Innovation, auch durch die Vergabe öffentlicher Aufträge, Normung und Finanzierungsinstrumente; |
47. |
erkennt an, dass die europäischen Technologieplattformen, die GTI und die öffentlich-privaten Partnerschaften zu einer größeren Beteiligung der Industrie beitragen, und fordert ihre Konsolidierung in künftigen Programmen; betont die Notwendigkeit angemessener Regelungen für die Teilnahme (einschließlich Vorschriften über das geistige Eigentum) und die Finanzierungssätze (einschließlich der Finanzierungssätze für indirekte Kosten) und von Bemühungen um eine weitere Vereinfachung, um mehr KMU, öffentliche Forschungsinstitute und kleinere Forschungseinrichtungen für die Teilnahme an Projekten zu gewinnen und so für ein ausgewogeneres Verhältnis beim Zugang und bei der Beteiligung der Akteure an GTI und öffentlich-privaten Partnerschaften zu sorgen; |
Überprüfung der Vereinfachungsmöglichkeiten
48. |
ist beunruhigt über die verwaltungstechnische Überfrachtung des RP7; betont, dass Vereinfachungsmaßnahmen, die keine Änderung von Rechtsvorschriften erfordern, so rasch wie möglich unter Achtung der Grundsätze der Einfachheit, Stabilität, Kohärenz, Rechtssicherheit, Transparenz, Exzellenz und Vertrauen umgesetzt werden sollten, und ermuntert die Kommission, weitere Möglichkeiten für Vereinfachungen, einschließlich Sachleistungen von den Antragstellern, sowie eine weitere Ausrichtung an den in nationalen Finanzierungssystemen verwendeten Berechnungs- und Buchhaltungsmethoden zu prüfen; fordert die Kommission auf, dringend Maßnahmen für eine erhebliche Verkürzung der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Finanzhilfegewährung, eine Verringerung des bürokratischen Aufwands für die Vorbereitung, Vorlage und Bewertung von Projekten (auch durch die Nutzung eines EU-Antragsportals nach dem Vorbild des entsprechenden Modells der Vereinigten Staaten), eine Reduzierung der Anzahl der regelmäßigen Finanzberichte und Auditdokumente pro Berichtszeitraum und ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen Forschungsrisiko und Kontrolle zu treffen; hebt hervor, dass Risikoscheu in der Forschungspolitik der EU vermutlich die Ursache dafür ist, dass Ideen für Forschungsvorhaben, die zwar mit hohem Risiko verbunden sind, aber das höchste Potenzial für einen Durchbruch haben, nicht finanziert werden, und schlägt deshalb ein Konzept vor, das sich auf Vertrauen stützt und bei dem stärker akzeptiert wird, dass die Projekte mit Risiken behaftet sind und durchaus auch scheitern können, und ausdrücklich keine ergebnisorientierte Vorgehensweise, die einer innovativen Forschung eher im Wege stünde; empfiehlt, die Auslegung des Begriffs „zuschussfähige Kosten“ zu vereinfachen und weiter zu klären; unterstützt den Vorschlag, die Haushaltsordnung im Interesse einer Vereinfachung der Verfahren zu überarbeiten, und fordert die Überarbeitung bzw. erweiterte Auslegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Bezug auf die persönliche Haftung; fordert genauere, konsequentere und transparentere Regeln für die Rechnungsprüfungsverfahren, auch indem statt gelegentlicher Stichproben realistischere Kriterien wie die Erfahrungen der Teilnehmer oder frühere Fehler zur Anwendung gelangen; |
49. |
verweist einmal mehr darauf, dass die jetzige Verwaltung des RP7 unverzüglich in verfahrens-, verwaltungs- und finanztechnischer Hinsicht vereinfacht werden muss, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. November 2010 gefordert wurde; begrüßt den Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2011 über die Einführung dreier Vereinfachungsmaßnahmen sowie die Schaffung eines zentralen Registrierungssystems; fordert die Kommission auf, diese Maßnahmen schnell und einheitlich umzusetzen und zu untersuchen, wo weitere Maßnahmen zur Vereinfachung möglich sind; bedauert die ernsthaften Auslegungsprobleme und die daraus resultierende Rechtsunsicherheit für die Teilnehmer am RP7 und bekräftigt seinen Wunsch, die derzeit bei allen Rahmenprogrammen zwischen der Kommission und den Empfängern anhängigen Streitfälle unter Wahrung des Grundsatzes eines seriösen Umgangs mit öffentlichen Geldern schnell beizulegen; fordert die Kommission auf, Begünstigten zu gestatten, sich während oder nach einem Projekt an den Forschungskoordinierungsausschuss zu wenden, um Fragen im Zusammenhang mit der Kostenkalkulation, den Teilnahmeregeln und Audits, einschließlich Ex-post-Audits, zu klären; betont die Notwendigkeit, gut funktionierende Vorschriften beizubehalten und nur die Regeln zu ändern, die angepasst werden müssen; |
50. |
erwartet Maßnahmen zur Verkürzung der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Finanzhilfegewährung, um den Anteil der innerhalb von acht Monaten gewährten Finanzhilfen im Jahr 2011 und der innerhalb von sechs Monaten gewährten Finanzhilfen im restlichen Zeitraum zu erhöhen; |
51. |
begrüßt mit größter Genugtuung die Empfehlungen, die Vergabefristen zu verkürzen, und fordert vor der Schaffung neuer Instrumente im Rahmen des RP7 eine Evaluierung der bereits vorhandenen; |
52. |
schlägt vor, dass die Kommission den staatlichen Stellen bei der Verbesserung ihrer Verwaltungssysteme Unterstützung gewährt, indem sie Bewertungen ohne wirtschaftliche Folgen vornimmt, die diesen Stellen nahelegen würden, eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Projektverwaltung zu treffen und binnen höchstens eines Jahres umzusetzen; |
Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF)
53. |
ist der Auffassung, dass die RSFF in der Krise, als der Bankensektor nicht mehr in der Lage war, seiner Aufgabe nachzukommen, sowohl qualitativ als auch quantitativ ausschlaggebend zur Erhöhung der FEI-Investitionen beigetragen hat, wobei in den ersten Jahren Darlehen in Höhe von insgesamt 8 Mrd. EUR vergeben wurden, die wiederum zu mehr als 20 Mrd. EUR an Investitionen führten; |
54. |
äußert gleichwohl seine Sorge angesichts der lächerlich geringen Mittel, die den Forschungsinfrastrukturen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und KMU – vor allem innovativen KMU – gewährt werden, sowie angesichts eines notorischen geografischen und sektorbezogenen Ungleichgewichts in der Gewährung von Darlehen; unterstützt daher die konkreten Empfehlungen der Sachverständigengruppe zur Verbesserung der Teilnahme bestimmter unterrepräsentierter Zielgruppen und die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 4. Februar 2011, vor allem in Bezug auf die Prüfung der Einführung eines Instruments für die Verwertung von Rechten des geistigen Eigentums auf europäischer Ebene, insbesondere um den KMU einen leichteren Zugang zum Wissensmarkt zu ermöglichen; |
55. |
bedauert, dass die RSFF-Projekte nur in 18 EU-Mitgliedstaaten und in 2 assoziierten Ländern angesiedelt sind und dass KMU, Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen gegenwärtig in der RSFF unterrepräsentiert sind; ersucht die Kommission, die Ursachen zu untersuchen, die dazu geführt haben, dass die anderen 9 EU-Mitgliedstaaten diesen neuen Mechanismus nicht nutzen können, der sich als entscheidender Beitrag zur Erhöhung der Investitionen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation erwiesen hat und der die Beteiligung aller Länder gewährleisten soll; |
56. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu untersuchen, inwieweit die Verfügbarkeit von RSFF-Darlehen in den Mitgliedstaaten bekannt ist, und zu gewährleisten, dass potenzielle Teilnehmer ausreichend Informationen und Unterstützung zur Inanspruchnahme dieser RSFF-Darlehen erhalten, insbesondere in den Mitgliedstaaten, deren Landeswährung nicht der Euro ist; |
57. |
empfiehlt, die Anwendung dieses innovativen Finanzierungsinstruments im RP7 und künftig auch im RP8 weiterzuverfolgen und zu intensivieren, da es einen Beitrag zur Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten zu Finanzmitteln und zur Förderung privater Investitionen leistet; unterstreicht die Notwendigkeit der KMU-tauglichen Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente; |
Allgemeine Schlussfolgerungen und künftige Ausrichtung
58. |
verlangt, dass bei der Durchführung des RP7 in den letzten Programmjahren (2011 bis 2013), in denen noch beträchtliche Beträge (28,8 Mrd. EUR für drei Jahre) verplant werden müssen, im Hinblick auf die im Rahmen der EU-2020-Strategie zu erreichenden Ziele und die Vorbereitung des Europäischen Forschungsraums und der Innovationsunion die unterschiedlichen Auswirkungen der Wirtschaftskrise in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden; fordert insbesondere eine Ausrichtung der Ziele des RP7-Programms an den EU-Strategien „Ressourcenschonendes Europa“, „Europäische Rohstoffstrategie“ und „Digitale Agenda für Europa“; |
59. |
ist der Ansicht, dass die restlichen Beträge nicht für die Forschung, sondern für andere Programme und Instrumente ausgegeben werden sollten, die nicht zum Innovations- und Forschungssektor oder zu den Zielen und Zwecken des RP7 gehören; |
60. |
betont, dass die Finanzierung von Forschung und Entwicklung in der Union durch eine bedeutende Aufstockung der Forschungsausgaben nach 2013 verbessert, gefördert und gesichert werden muss; ist der Auffassung, dass diese Erhöhung der Mittel, idealerweise durch eine Verdoppelung der Haushaltsmittel, nachhaltiges Wachstum und Wettbewerb durch Exzellenz fördern wird; betont dabei, dass diese Mittelerhöhung von einem ergebnis- und leistungsorientierten Konzept und einer radikalen Vereinfachung der Finanzierungsverfahren begleitet werden muss; unterstützt eine weitere Zusammenarbeit zwischen verschiedenen FEI-Programmen der EU, beispielsweise unter dem Titel „Strategischer Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Innovation“; ist der Ansicht, dass nach der Einrichtung künftiger Programme insbesondere deren Kontinuität für alle Beteiligten wichtig ist; |
61. |
erachtet es als wichtig, eine Bewertung der Ergebnisse in den Bereichen vorzunehmen, die als politische Prioritäten für die Finanzierung definiert wurden, und ihre Wirksamkeit zu ermitteln, damit die Evaluierung zukünftiger Programme verbessert wird; |
*
* *
62. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0401.
(3) ABl. C161 E vom 31.5.2011, S. 104.
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/20 |
Mittwoch, 8. Juni 2011
Handelsbeziehungen EU-Kanada
P7_TA(2011)0257
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu den Handelsbeziehungen zwischen der EU und Kanada
2012/C 380 E/04
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 9. November 2010 mit dem Titel: „Handel, Wachstum und Weltgeschehen – Handelspolitik als Kernpunkt der EU-Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)0612), sowie auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 7. Juli 2010 mit dem Titel: „Auf dem Weg zu einer umfassenden europäischen Auslandsinvestitionspolitik“ (KOM(2010)0343), |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Studie der Kommission und der kanadischen Regierung mit dem Titel: „Assessing the costs and benefits of a closer EU-Canada economic partnership“ vom Oktober 2008 (1) und den gemeinsamen Bericht über die Sondierungsmaßnahme EU-Kanada vom 5. März 2009 (2), |
— |
unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-Kanada abgegebene gemeinsame Erklärung betreffend ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada, das am 6. Mai 2009 in Prag unterzeichnet wurde (Ratsdokument 09547/2009), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission an den Rat vom 20. Dezember 2010 zur Änderung der Verhandlungsrichtlinien für ein Abkommen mit Kanada über die wirtschaftliche Integration, damit die Kommission ermächtigt wird, im Namen der Union über Investitionen zu verhandeln (SEK(2010)1577), |
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unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an den Europäischen Rat vom 10. März 2011 mit dem Titel: „Bericht über Handels- und Investitionshindernisse 2011 – Unsere strategisch wichtigen Wirtschaftspartner auf besseren Marktzugang verpflichten: prioritäre Maßnahmen zur Beseitigung von Handelsschranken” (KOM(2011)0114), |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit (3), seine Entschließung vom 19. Februar 2008 zu der Strategie der EU zur Öffnung der Märkte für europäische Unternehmen (4), seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zum Handel mit Roh- und Grundstoffen (5), seine Entschließung vom 4. September 2008 zum Dienstleistungsverkehr (6), seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu den Auswirkungen von Produktfälschung auf den internationalen Handel (7), seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zur Stärkung der Rolle der europäischen KMU im internationalen Handel (8), seine Entschließung vom 5. Mai 2010 zum Gipfel EU-Kanada (9), seine Entschließung vom 25. November 2010 zu Menschenrechten, Sozial- und Umweltnormen in internationalen Handelsabkommen (10), seine Entschließung von 25. November 2010 zur internationalen Handelspolitik im Zuge der Herausforderungen des Klimawandels (11), seine Entschließung vom 25. November 2010 zur sozialen Verantwortung von Unternehmen in internationalen Handelsabkommen (12), seine Entschließung vom 17. Februar 2011 zu Europa 2020 (13) und seine Entschließung vom 6. April 2011 zur künftigen europäischen Auslandsinvestitionspolitik (14), |
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unter Hinweis auf das Rahmenabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (15) und andere darauf folgende bilaterale Abkommen mit Kanada, insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (16), das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten (17), das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (18), das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada (19) und das Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (20), |
— |
unter Hinweis auf die Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission (21), |
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gestützt auf Artikel 207 Absatz 3 und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass das auf Regeln beruhende, in der Welthandelsorganisation (WTO) verankerte multilaterale Handelssystem nach wie vor den am besten geeigneten Rahmen zur Regelung des Handels und zur Förderung eines fairen und gerechten Handels bietet, indem angemessene Regeln entwickelt werden und sichergestellt wird, dass sie auch eingehalten werden, |
B. |
in der Erwägung, dass ein erfolgreicher Abschluss der Entwicklungsagenda von Doha für die weitere Entwicklung der WTO von ausschlaggebender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass ein solches Abkommen bilaterale Abkommen, die über die WTO-Verpflichtungen hinausgehen und die multilateralen Regeln ergänzen, jedoch nicht ausschließt, |
C. |
in der Erwägung, dass Kanada zu den ältesten und engsten Partnern Europas gehört, da es das erste Industrieland ist, mit dem die EU – 1976 – ein Rahmenabkommen für handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit unterzeichnete; in der Erwägung, dass eine Reihe bilateraler Abkommen zur Förderung stärkerer Handelsbeziehungen im Laufe der Jahre unterzeichnet wurden, |
D. |
in der Erwägung, dass die EU der zweitwichtigste Handelspartner Kanadas und Kanada derzeit der elftwichtigste Handelspartner der EU ist (2009); in der Erwägung, dass der viertgrößte Teil der ausländischen Direktinvestitionen in der EU aus Kanada kommen, während der zweitgrößte Teil der ausländischen Direktinvestitionen in Kanada aus der EU kommen (2008), |
E. |
in der Erwägung, dass die gemeinsame Studie aus dem Jahr 2008 gezeigt hat, dass die Liberalisierung ihres bilateralen Handels sowohl für Kanada als auch für die EU erhebliche potenzielle Vorteile bedeutet, |
F. |
in der Erwägung, dass der Privatsektor sowohl in der EU als auch in Kanada seine entschlossene Unterstützung für ein ehrgeiziges und umfassendes Wirtschaftsabkommen bekundet hat und glaubt, dass die Förderung einer engeren Wirtschaftspartnerschaft zwischen der EU und Kanada ein starkes wachstumförderndes Signal an die Investoren und Unternehmen sowohl in der EU und in Kanada als auch international senden würde, |
G. |
in der Erwägung, dass ein allgemeiner Konsens darüber besteht, dass die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der EU und Kanada ihr volles Potenzial noch nicht erreicht haben, und dass ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada erheblich dazu beitragen kann, dieses Potenzial zu entwickeln und zu verwirklichen, indem infolge eines solchen Abkommens die Handels- und Investitionsströme verbessert werden und gleichzeitig Zölle und Spitzenzölle sowie ungerechtfertigte nichttarifäre Hemmnisse abgeschafft werden und eine engere Zusammenarbeit gefördert wird, insbesondere in den Bereichen Regulierungszusammenarbeit, Mobilität der Arbeitskräfte und Anerkennung von Qualifikationen, |
H. |
in der Erwägung, dass die laufenden Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen auf ein sehr weit fortgeschrittenes Abkommen ausgerichtet sind, das, was seine Ansprüche betrifft, jedes bislang entweder von der EU oder von Kanada ausgehandelte Handels- und Wirtschaftsabkommen übertrifft, und das die bereits stark ausgeprägten Beziehungen im bilateralen Handel und bei den Investitionen noch weiter stärken könnte, |
I. |
in der Erwägung, dass die Kommission bemüht ist, den Investitionsschutz in die laufenden Verhandlungen mit Kanada einzubeziehen und dem Rat eine Änderung der bestehenden Verhandlungsrichtlinien vorgeschlagen hat, |
J. |
in der Erwägung, dass sowohl die EU als auch Kanada erklärt haben, dass bei den Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen erhebliche Fortschritte erzielt wurden, mit dem Ziel, bis Ende 2011 zu einer Vereinbarung zu gelangen, |
1. |
ist der Auffassung, dass das in der WTO verankerte multilaterale Handelssystem mit Abstand der effektivste Rahmen ist, mit dem ein freier, fairer und gerechter Handel auf weltweiter Basis erreicht werden kann; fordert erneut energisch, dass der erfolgreiche Abschluss der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda, die nach wie vor eine handelspolitische Priorität der EU ist, uneingeschränkt unterstützt wird; ist der Auffassung, dass die EU und Kanada gemeinsam zu einem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda beitragen können; |
2. |
begrüßt ein Abkommen mit Kanada, das über die WTO-Verpflichtungen hinausgeht und die multilateralen Regeln ergänzt, vorausgesetzt, die Verhandlungen führen zu einem ausgewogenen, ehrgeizigen Abkommen von hoher Qualität, das weit über Zollsenkungen hinausgeht; fordert, dass im Rahmen der verfügbaren Rechtsmittel bei Handelsstreitigkeiten der Grundsatz der Gegenseitigkeit angewendet wird, und weist insbesondere mit Nachdruck auf die Notwendigkeit hin, den Schutz der Rechte am geistigen Eigentum zu verbessern, einschließlich der Handelsmarken, der Patente und der geografischen Angaben, und einen echten gegenseitigen Marktzugang sicherzustellen, vor allem zum Markt für Dienstleistungen und zum Markt für öffentliche Aufträge (auch auf subnationaler Ebene); |
3. |
fordert die Kommission auf, als Zeichen ihres guten Willens ihre Anfechtungen gegen die Auflagen des „Ontario Green Energy Act“ über den Anteil der inländischen Wertschöpfung aufzugeben; |
4. |
ist der Auffassung, dass das Kapitel über geistiges Eigentum sich nicht negativ auf die Herstellung von Generika auswirken darf, und dass die Ausnahmen im Rahmen des TRIPS-Abkommens im Bereich der öffentlichen Gesundheit beachtet werden müssen; |
5. |
stellt fest, dass die Kommission sich dafür entschieden hat, bei der Liberalisierung der Dienstleistungen das Konzept einer „Negativliste“ zu verfolgen, ist aber der Ansicht, dass dieser Ansatz als reine Ausnahme zu betrachten ist und nicht als Präzedenzfall für künftige Verhandlungen dienen darf; vertritt die Auffassung, dass der Ausnahmebereich der öffentlichen Versorgungsleistungen im Rahmen des GATS nach wie das am besten geeignete Instrument ist, das den Bürgern allgemeinen Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen gewährleistet; |
6. |
zeigt sich besorgt über den anhaltenden Abbau von Asbest in Kanada und die schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit der Arbeitnehmer; weist darauf hin, dass die EU jede Verwendung, Gewinnung und Verarbeitung von Asbest sowie die Herstellung von Asbesterzeugnissen verboten hat; fordert Kanada auf, ähnliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Volksgesundheit zu verbessern; |
7. |
verweist angesichts der Tatsache, dass sich die beiden Volkswirtschaften gegenseitig ergänzen, auf die künftigen Möglichkeiten einer Ausweitung des Handels und der Investitionstätigkeit im Verhältnis EU-Kanada sowie auf die sich aus dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen ergebenden Geschäftsmöglichkeiten; |
8. |
ist der Auffassung, dass dem ehrgeizigen Ziel der Kommission bei der Gesprächen mit Kanada ein ebenso ehrgeiziger Ansatz in Bezug auf die nachhaltige Entwicklung gegenüberstehen sollte, insbesondere in Bezug auf den Stand der arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, den Geltungsbereich des Umweltkapitels und die Art und Weise, Fragen im Zusammenhang mit multilateralen Umweltschutzübereinkommen anzugehen, sowie das Durchsetzungsverfahren, und dass sie in diesem Zusammenhang Initiativen unterstützen und fördern sollte, mit denen dazu beigetragen werden soll, den Klimawandel anzugehen, rechtsverbindliche Menschenrechte und Sozial- und Umweltnormen sowie die soziale Verantwortung der Unternehmen zu fördern; |
9. |
begrüßt die bei den Verhandlungen über das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen erzielten Fortschritte und fordert die Kommission auf, weiterhin die wichtigsten Interessengruppen zu konsultieren; fordert die Kommission auf, so bald wie möglich eine umfassende Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, um die vorhersehbaren sektorspezifischen Auswirkungen und die sozioökonomischen Folgen für die EU infolge des endgültigen Abkommens zu bewerten, auch wenn die gemeinsame Studie bedeutende potenzielle Vorteile für Kanada und die EU nachgewiesen hat; |
10. |
stellt fest, dass die Zuständigkeit für die Beziehungen zwischen der EU und Kanada einzig und allein bei den Behörden auf föderaler Ebene liegt, hält die Beteiligung der kanadischen Provinzen und Territorien an den Verhandlungen über das umfassende Handels- und Wirtschaftsabkommen angesichts der Tatsache, dass die Provinzen und Territorien Kanadas für die Umsetzung der vertraglichen Verpflichtungen, die in ihre territoriale Zuständigkeit fallen, verantwortlich sind, für wesentlich und begrüßt diese Beteiligung, und fordert die Provinzen und Territorien auf, die Maßnahmen und Verfahren aufeinander abzustimmen, damit potenzielle Vorteile optimal genutzt werden können; ist der Auffassung, dass erfolgreiche Verhandlungen ausdrückliche Zusagen von den Regierungen der Provinzen und der Territorienimplizieren; |
11. |
stellt, nicht ohne Besorgnis, fest, dass die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Änderung der Verhandlungsrichtlinien vorgelegt hat, damit die Kommission ermächtigt wird, mit Kanada über Investitionen zu verhandeln, ohne die Annahme des Standpunkts des Parlaments über die künftige EU-Investitionspolitik im Allgemeinen abzuwarten; fordert die Kommission auf, die Schlussfolgerung des Europäischen Parlaments in dieser Angelegenheit bei ihren Verhandlungen mit Kanada über Investitionen umfassend zu berücksichtigen; hält ein Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Staaten und den Einsatz lokaler Rechtsmittel angesichts der hochentwickelten Rechtssysteme Kanadas und der EU für die am besten geeigneten Instrumente zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten; fordert die Kommission auf, zu gewährleisten, dass der etwaige Mechanismus zur Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten nicht künftige Rechtsvorschriften in sensiblen Politikbereichen wie zum Beispiel Umweltrecht verhindert und in weiter gehende Anforderungen eingebunden wird, wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments zur künftigen europäischen Auslandsinvestitionspolitik dargelegt; |
12. |
betont, dass im Kapitel Investitionen qualitativ hochwertige Investitionen gefördert werden sollten, mit denen der Umwelt Rechnung getragen wird und gute Arbeitsbedingungen gefördert werden; fordert darüber hinaus, dass im Kapitel Investitionen das Recht beider Parteien auf Regulierung gewahrt wird, vor allem in den Bereichen nationale Sicherheit, Umwelt, Volksgesundheit, Arbeitnehmer- und Verbraucherrechte, Industriepolitik und kulturelle Vielfalt; fordert die Kommission auf, sensible Bereiche wie Kultur, Bildung, nationale Verteidigung und Volksgesundheit vom Anwendungsbereich der Investitionsabkommen auszunehmen; |
13. |
zeigt sich nach wie vor besorgt über die Auswirkungen der Gewinnung von Öl aus Ölsand auf die Umwelt weltweit wegen des hohen CO2-Austoßes während dieses Produktionsprozesses und der Bedrohung, die dieser für die biologische Vielfalt vor Ort darstellt; vertritt die Auffassung, dass die Verhandlungen über das umfassende Handels- und Wirtschaftsabkommen weder das Recht der EU berühren dürfen, Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie über die Kraftstoffqualität zu erlassen, noch die Möglichkeiten der kanadischen Behörden einschränken dürfen, künftig Umweltnormen für die Gewinnung von Öl aus Ölsand einzuführen; fordert beide Parteien auf, mögliche Meinungsverschiedenheiten auf gütlichem Wege beizulegen und ohne dadurch die Verhandlungen über das umfassende Wirtschafts- und Handelsauskommen zu gefährden; |
14. |
nimmt die jüngsten rechtlichen Entwicklungen in Bezug auf das EU-Verbot der Einfuhr von Robbenerzeugnissen, insbesondere Kanadas Antrag an die WTO zur Einrichtung eines offiziellen Panels zur Streitbeilegung zur Kenntnis; erwartet von der Kommission, dass sie nicht von der Haltung der EU zum Verbot der Einfuhr von Robbenerzeugnissen abrückt, und äußert seine große Hoffnung, dass Kanada vor der erforderlichen Ratifizierung des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens durch das Europäische Parlament die Anfechtung im Rahmen der WTO zurückziehen wird, die positiven Handelsbeziehungen entgegensteht; |
15. |
verweist auf die unterschiedlichen Maßnahmen der EU und Kanadas in Bezug auf die Regulierung der gentechnisch veränderten Organismen (GVO); weist warnend darauf hin, dass die in der EU erlassenen strengeren Vorschriften von privaten Firmen im Rahmen des Mechanismus des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens zur Beilegung von Streitigkeiten angefochten werden könnten; |
16. |
ist der Auffassung, dass die Kapitel über die Landwirtschaft für beide Parteien in diesen Verhandlungen ein wichtiges Thema sind; hegt Bedenken über mögliche substanzielle Zugeständnisse in den Bereichen GVO, Milch und Herkunftskennzeichnung; weist daher mit Nachdruck darauf hin, dass agrarpolitische Interessen und Prioritäten umfassend berücksichtigt werden müssen und fordert die Kommission auf, ein Abkommen auszuhandeln, dass den Verbrauchern in der EU und in Kanada zum Vorteil gereicht und natürlich auch der Landwirtschaft auf beiden Seiten, und innerhalb eines insgesamt ausgewogenen Ergebnisses einen größeren, aber fairen Wettbewerb zwischen der EU und Kanada im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährleistet; begrüßt in diesem Zusammenhang die ursprüngliche Zusage beider Parteien, Exportbeihilfen für die zwischen ihnen gehandelten Agrarerzeugnisse weder aufrechtzuerhalten noch einzuführen bzw. wieder einzuführen als positiven Schritt im Interesse ehrgeiziger und fairer Verhandlungen, und begrüßt ebenfalls die Vereinbarung, bei Verhandlungen über Agrarfragen im Rahmen der WTO zusammenzuarbeiten; |
17. |
fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die Kohärenz der Unionspolitiken und insbesondere der Maßnahmen zugunsten der ÜLG dafür zu sorgen, dass deren Interessen in Bezug auf ihre strategischen Erzeugnisse im künftigen Abkommen zwischen der EU und Kanada gewahrt werden; |
18. |
hält die Verhandlungen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen in den Kapiteln über die Landwirtschaft für wichtig; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Zusage zu geben, dass bei den Verhandlungen über diese Vorschriften ein hohes Schutzniveau erreicht wird; |
19. |
weist den Rat und die Kommission darauf hin, dass der Rat seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon für alle internationalen Handelsabkommen die Zustimmung des Parlaments einholen muss und dass sowohl die Kommission als auch der Rat das Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend informieren müssen; fordert den Rat auf, dem Parlament unverzüglich in den Phasen des Verfahrens, für die er zuständig ist, alle Informationen zu übermitteln, insbesondere über die von ihm angenommenen Verhandlungsrichtlinien und alle diesbezüglichen Änderungen; fordert den Rat und die Kommission auf, das Parlament in alle Phasen der Verhandlungen einzubeziehen und den Standpunkt der Parlaments gebührend zu berücksichtigen; |
20. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Bundesregierung und dem Parlament Kanadas und den Regierungen und Parlamenten der Provinzen und Territorien Kanadas zu übermitteln. |
(1) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2008/october/tradoc_141034.pdf
(2) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2009/march/tradoc_142470.pdf
(3) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 128.
(4) ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 16.
(5) ABl. C 279 E vom 19.11.2009, S. 5.
(6) ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 67.
(7) ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 47.
(8) ABl. C 67 vom 18.3.2010, S. 101.
(9) ABl. C 81 E vom 15.3.2011, S. 64.
(10) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0434.
(11) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0445.
(12) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0446.
(13) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0068.
(14) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0141.
(15) ABl. L 260 vom 24.9.1976, S. 2.
(16) ABl. L 7 vom 13.1.1998, S. 38.
(17) ABl. L 71 vom 18.3.1999, S. 3.
(18) ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 3.
(19) ABl. L 153 vom 17.6.2009, S. 11.
(20) ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 32.
(21) ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 47.
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/24 |
Mittwoch, 8. Juni 2011
Ratingagenturen
P7_TA(2011)0258
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu den Zukunftsperspektiven der Ratingagenturen (2010/2302(INI))
2012/C 380 E/05
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vermerks der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) vom März 2009 zur „Internationalen Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung von Ratingagenturen“, |
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unter Hinweis auf das gemeinsame Forum zur „Bestandsaufnahme zur Verwendung von Ratings“ im Juni 2009, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Rates für Finanzmarktstabilität an die Staats- und Regierungschefs der G20-Länder zur „Verbesserung der Regulierung des Finanzsektors“ vom 25. September 2009, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Internationalen Währungsfonds vom 29. Oktober 2010 über die „Stabilität der globalen Finanzmärkte: Staaten, Finanzierung und systemische Liquidität“, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfeltreffens der G-20 in Toronto vom 26. und 27. Juni 2010, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Rates für Finanzmarktstabilität über „Grundsätze für die Verringerung der Abhängigkeit von Ratings von Ratingagenturen“ vom 27. Oktober 2010, |
— |
unter Hinweis auf die von der Kommission am 5. November 2010 eingeleitete Konsultation der Öffentlichkeit, |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0081/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass die laufenden Arbeiten zur Regulierung der Ratingagenturen auf globaler, internationaler und europäischer Ebene zu begrüßen sind, |
B. |
in der Erwägung, dass Ratingagenturen Informationsmittler sein sollen, die Informationsasymmetrien auf den Kapitalmärkten verringern und den globalen Marktzugang erleichtern, wobei Informationskosten reduziert werden und der Kreis der potentiellen Kreditnehmer und Investoren erweitert wird und somit den Märkten Liquidität und Transparenz zur Verfügung gestellt und Unterstützung bei der Preisermittlung geleistet wird, |
C. |
in der Erwägung, dass im Sinne neuerer Rechtsvorschriften den Ratingagenturen eine andere Funktion zugewiesen wurde, die als „Zertifizierung“ bezeichnet werden kann, was die Tatsache widerspiegelt, dass Ratings zunehmend in die Eigenkapitalbestimmungen aufgenommen werden, |
D. |
in der Erwägung, dass die Finanzakteure zu viel Vertrauen in die Bewertungen der Ratingagenturen gesetzt haben, |
E. |
in der Erwägung, dass Ratingagenturen drei verschiedene Bereiche bewerten – den öffentlichen Sektor, Unternehmen und strukturierte Finanzinstrumente –, und dass Ratingagenturen durch die Zuordnung fehlerhafter Ratings zu strukturierten Finanzinstrumenten, die während der Krise durchschnittlich drei bis vier Stufen herabgestuft werden mussten, eine wesentliche Rolle bei der Entstehung der Finanzkrise gespielt haben, |
F. |
in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 die erste Reaktion auf die Finanzkrise war und bereits die dringendsten Themen behandelt, wobei die Ratingagenturen einer Aufsicht und Regulierung unterstellt werden; in der Erwägung, dass sie jedoch nicht alle grundlegenden Probleme behandelt und in der Tat einige neue Eintrittshindernisse schafft, |
G. |
in der Erwägung, dass die fehlende Regelungssicherheit in diesem Bereich die ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte in der EU gefährdet und deshalb erfordert, dass die Kommission vor der Ausarbeitung weiterer Änderungsanträge zur Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 die im neuen Rechtsrahmen vorhandenen Lücken sorgfältig ermittelt und eine Folgenabschätzung der zur Schließung dieser Lücken verfügbaren Alternativen, einschließlich der Möglichkeit weiterer Legislativvorschläge, vorlegt, |
H. |
in der Erwägung, dass die Ratingindustrie verschiedenen Problemen gegenübersteht, wobei mangelnder Wettbewerb, oligopolistische Strukturen sowie das Fehlen von Rechenschaftspflicht und Transparenz zu den schwerwiegendsten Problemen zählen; in der Erwägung, dass ein Problem dominanter Ratingagenturen insbesondere im Zahlungsmodell besteht, und in der Erwägung, dass das grundlegende Problem des Rechtsrahmens eine übermäßige Abhängigkeit von externen Kreditratings ist, |
I. |
in der Erwägung, dass der beste Weg zur Stärkung des Wettbewerbs darin bestehen würde, ein Regelungsumfeld zu schaffen, das den Zugang effizient begünstigen würde, sowie darin, eine eingehendere Untersuchung der derzeit vorhandenen Zugangsbeschränkungen und der sonstigen wettbewerbsbehindernden Faktoren durchzuführen, |
J. |
in der Erwägung, dass in guten Zeiten Marktteilnehmer dazu neigen, die zugrundeliegende Methodik und die Bedeutung von Kreditratings, die versuchen, die Ausfallwahrscheinlichkeit aufzuzeigen, falsch zu verstehen oder unberücksichtigt zu lassen, |
K. |
in der Erwägung, dass die jüngsten Entwicklungen in der Eurokrise die wesentliche Bedeutung der Ratings von Staatsschulden und sowohl die Inkonsistenz als auch den prozyklischen Charakter der regulatorischen Verwendung von Ratings verdeutlicht haben, |
L. |
in der Erwägung, dass ungeachtet der im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung und der Stresstests möglicherweise neu entstehenden Strukturen und Geschäftsmodelle die Unabhängigkeit der Ratings gegenüber einer Beeinflussung durch Märkte oder Politik von grundlegender Bedeutung ist und sichergestellt werden muss, |
M. |
in der Erwägung, dass Ratings sich zwar infolge grundlegender Anpassungen an das Risikoprofil oder aufgrund neuer Informationen verändern können und dies auch tun, dass sie aber so ausgerichtet sein sollten, dass sie stabil bleiben und nicht auf der Grundlage von Marktgefühlen schwanken, |
N. |
in der Erwägung, dass das Basel-II-System zu einem übermäßigen Vertrauen in die externen Ratings geführt hat, in manchen Fällen verbunden mit der Weigerung der Banken, selbständige Bewertungen der von ihnen verbürgten Auslagen vorzunehmen, |
O. |
in der Erwägung, dass die jüngste Regelung in den Vereinigten Staaten in Bezug auf Ratings mit dem Dodd Frank Act eine geringere normative Abhängigkeit von den Beurteilungen durch die Agenturen vorsieht, |
Makroebene: Finanzmarktregulierung
Übermäßige Abhängigkeit
1. |
ist der Ansicht, dass angesichts der Änderung der Anwendung von Kreditratings, bei denen der Emittent beurteilt wird, um eine Vorzugsbehandlung in einem Rechtsrahmen statt Zugang zu den globalen Kapitalmärkten zu erhalten, die übermäßige Abhängigkeit des Finanzregulierungssystems von externen Kreditratings so weit wie möglich und in einem realistischen Zeitrahmen verringert werden muss; |
2. |
vertritt die Auffassung, dass Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der gängigen Praxis, derzufolge Ratingagenturen die Marktteilnehmer prüfen und gleichzeitig Aufträge von ihnen erhalten, verringert werden müssen; |
3. |
stimmt den Grundsätzen des Rates für Finanzmarktstabilität vom Oktober 2010 zu, der allgemeine Leitlinien für die Verringerung der Abhängigkeit von externen Kreditratings aufgestellt hat, und begrüßt die von der Kommission im November 2010 eingeleitete Konsultation der Öffentlichkeit; fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob und wie die Mitgliedstaaten Ratings für Regelungszwecke nutzen, um das in sie gesetzte allgemeine übermäßige Vertrauen der Finanzaufsicht zu verringern; |
4. |
weist auf Mängel der standardisierten Herangehensweise im Rahmen des Baseler Regelwerks hin, die es ermöglichen, Eigenkapitalanforderungen für Finanzinstitutionen auf der Grundlage von externen Kreditratings festzulegen; hält es für wichtig, einen Eigenkapitalrahmen festzulegen, der eine solide interne Risikobewertung, eine bessere Übersicht über die entsprechenden Risikobewertungen und einen verbesserten Zugang zu wichtigen kreditbezogenen Informationen gewährleistet; unterstützt in dieser Hinsicht die verstärkte Nutzung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz), wenn dieser vertrauenswürdig und zuverlässig ist, und die Größe, Kapazität und das Entwicklungsniveau der Finanzinstitution eine angemessene Risikobewertung ermöglichen; ist der Auffassung, dass zur Wahrung gleicher Wettbewerbsbedingungen die internen Modelle die in den Rechtsvorschriften der Union vorgeschriebenen Parameter beachten und einer strengen aufsichtsrechtlichen Bestätigung unterliegen müssen; ist gleichzeitig der Ansicht, dass kleinere und weniger entwickelte Akteure mit geringeren Kapazitäten in der Lage sein sollten, externe Ratings zu nutzen, wenn eine interne Kreditrisikobewertung nicht rentabel ist und sie die entsprechenden Sorgfaltspflichten erfüllen; |
5. |
weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass den Entwicklungen im Rahmen von Basel III und dem laufenden Prozess im Zuge der Richtlinien über Eigenkapitalanforderungen (CRD IV) in dieser Hinsicht Rechnung getragen wird; |
6. |
hält es für notwendig, die Fähigkeit der Anleger wiederherzustellen, eine eigene sorgfältige Prüfung vorzunehmen, um eine verstärkte Nutzung der unternehmenseigenen internen Modelle der Kreditrisikobewertung zu ermöglichen; schlägt vor, dass Banken und andere Finanzakteure wesentlich öfter geeignete interne Risikobewertungen in Anspruch nehmen sollten; |
7. |
vertritt die Auffassung, dass Marktteilnehmer nicht in strukturierte oder andere Produkte investieren sollten, wenn sie nicht die zugrundeliegenden Kreditrisiken selbst bewerten können, oder dass sie alternativ dazu die höchste Risikogewichtung anwenden sollten; |
8. |
ersucht die Europäische Zentralbank und die einzelstaatlichen Zentralbanken, ihren Rückgriff auf externe Ratings zu überprüfen, und fordert sie nachdrücklich auf, Sachkunde bei der Entwicklung ihrer eigenen Modelle zur Beurteilung der Bonität refinanzierungsfähiger Sicherheiten zu entwickeln, die als Sicherheiten für liquiditätszuführende Geschäfte verwendet werden, sowie ihre Abhängigkeit von externen Kreditratings zu verringern; |
9. |
fordert die Kommission auf, den möglichen Einsatz alternativer Instrumente zur Feststellung des Kreditrisikos sorgfältig zu bewerten; |
Kapazitätsausbau für Aufsichtsgremien
10. |
ist sich des inhärenten Interessenkonflikts bewusst, wenn Marktteilnehmer interne Kreditrisikobewertungen für ihre eigenen Kapitalanforderungen entwickeln, und sieht daher die Notwendigkeit, die Verantwortlichkeiten, Kapazitäten, Befugnisse und Ressourcen der Aufsichtsgremien für die Kontrolle, Bewertung und Beaufsichtigung der Angemessenheit der internen Modelle und für die verbindliche Einführung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen auszubauen; ist der Auffassung, dass sofern ein internes Modell aufgrund seiner Komplexität durch die Aufsichtsgremien nicht angemessen bewertet werden kann, dieses Modell nicht für regulatorische Verwendungszwecke angenommen werden sollte; regt an, dass auch der Transparenz der Voraussetzungen für eine unabhängige wissenschaftliche Bewertung Bedeutung beigemessen wird; |
11. |
weist darauf hin, dass die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) das Recht haben sollte, unangekündigte Untersuchungen und Prüfungen vor Ort durchzuführen, um ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam ausüben zu können, und dass die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, eine Gelegenheit zur Anhörung geben sollte, um ihr Recht auf Verteidigung zu wahren; |
Gleiche Ausgangsbedingungen
12. |
betont den globalen Charakter der Ratingindustrie und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten eindringlich auf, gemeinsam mit anderen Ländern der G20 und gestützt auf die höchsten Standards an einer globalen Herangehensweise sowohl in Bezug auf eine Regelung für die Ratingagenturen als auch in Bezug auf ratingbezogene aufsichtsrechtliche und börsenspezifische Regelungen zu arbeiten, um die übermäßige Abhängigkeit von externen Kreditratings einzuschränken sowie gleiche Ausgangsbedingungen zu wahren, die regulatorische Arbitrage zu vermeiden und die Märkte offen zu halten; |
13. |
betrachtet die Stimulierung des Wettbewerbs, die Förderung der Transparenz und die Frage eines künftigen Zahlungsmodells als die vorrangigsten Aufgaben, während die Frage nach dem Standort einer Ratingagentur als zweitrangig angesehen werden sollte; |
14. |
weist erneut darauf hin, dass Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zwei Systeme für den Umgang mit externen Kreditratings aus Drittländern vorsieht und dass das Ziel des Übernahmemechanismus darin bestand, in der Europäischen Union die Anwendung nicht gleichwertiger externer Kreditratings aus Drittländern zu ermöglichen, sofern die übernehmende Ratingagentur die eindeutige Verantwortung übernimmt; |
Zwischenebene: Branchenstruktur
Wettbewerb
15. |
hebt hervor, dass ein erhöhter Wettbewerb in dem Sektor nicht automatisch mit einer besseren Qualität der Ratings einhergeht, und betont erneut, dass sämtliche Ratingagenturen den höchsten Anforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in Bezug auf Integrität, Offenlegung, Transparenz und Bewältigung von Interessenkonflikten Rechnung tragen müssen, um die Qualität von Ratings sicherzustellen und einem „Rating Shopping“ vorzubeugen; |
Europäische Ratingstiftung
16. |
fordert die Kommission auf, eine ausführliche Folgenabschätzung vorzunehmen und eine Durchführbarkeitsstudie in Hinblick auf die Kosten, Vorteile und möglichen Leitungsstrukturen einer völlig unabhängigen Europäischen Ratingstiftung, die über Sachverstand in allen drei Bereichen des Ratings verfügt, zu erstellen; ist der Ansicht, dass die Kommission die Kosten der Anlauffinanzierung für die ersten drei und höchstens fünf Jahre der Arbeit der Europäischen Ratingstiftung berücksichtigen sollte und dass diese sorgfältig bewertet werden müssen; weist nachdrücklich darauf hin, dass diesbezügliche Legislativvorschläge mit besonderer Sorgfalt ausgearbeitet werden müssen, um zu vermeiden, dass die gleichzeitigen Initiativen zur Minderung des übermäßigen Vertrauens in Ratings und zur Unterstützung der Markteinführung neuer Ratingagenturen unterlaufen werden; |
17. |
fordert die Kommission auf, in dieser Hinsicht zusätzlich zu den in Absatz 9 genannten Tätigkeiten eine ausführliche Folgen- und Kostenabschätzung sowie eine Durchführbarkeitsstudie für die notwendige Finanzierung zu erstellen; ist der festen Überzeugung, dass die Finanzierungskosten unter keinen Umständen von den Steuerzahlern getragen werden sollten, und ist der Ansicht, dass keine weiteren Mittel bereitgestellt werden sollten und die neue Europäische Ratingstiftung nach der Anlaufphase bei der finanziellen Ausstattung ihres eigenen Haushalts vollständig selbsttragend sein sollte; |
18. |
ist der Ansicht, dass die Management-, Personal- und Verwaltungsstruktur der neuen Europäischen Ratingstiftung vollkommen unabhängig und autonom sein muss und beispielsweise gegenüber den Mitgliedstaaten, der Kommission und allen anderen öffentlichen Einrichtungen, der Finanzindustrie und anderen Ratingagenturen keinerlei Weisungen unterliegen sollte, um ihre Glaubwürdigkeit sicherzustellen, und dass sie gemäß der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 funktionieren muss; |
19. |
fordert die Kommission auf, eine umfassende Prüfung der Kosten, Vorteile und Verwaltungsstruktur eines solchen Netzwerks europäischer Ratingagenturen vorzunehmen und dabei auch Überlegungen darüber anzustellen, wie innerstaatlich aktive Ratingagenturen ermuntert werden könnten, sich in Partnerschafts- oder Joint-Venture-Strukturen einzubinden, um auf vorhandene Strukturen und Mitarbeiter zurückzugreifen und ihnen somit gegebenenfalls zu ermöglichen, eine größere Bandbreite zur Verfügung zu stellen und mit grenzüberschreitend tätigen Ratingagenturen zu konkurrieren; schlägt vor, dass die Kommission Methoden zur Unterstützung der Netzwerke von Ratingagenturen erforscht, ist aber der Ansicht, dass ein solches Netzwerk auf einer Initiative der Industrie beruhen sollte; |
20. |
sieht die potentielle Notwendigkeit, die Einrichtung eines solchen Netzwerks am Anfang zu unterstützen; ist jedoch der Ansicht, dass das Netzwerk unabhängig und aufgrund seiner eigenen Einnahmen profitabel sein sollte; fordert die Kommission auf, die Notwendigkeit und die potentiellen Mittel der Anlauffinanzierung sowie mögliche rechtliche Strukturen für dieses Vorhaben zu prüfen; |
21. |
vertritt die Ansicht, dass die Einrichtung einer wirklich unabhängigen europäischen Ratingagentur ebenso von der Kommission geprüft und bewertet werden sollte; fordert die Kommission auf, insbesondere die Frage der Mitarbeiter dieser Agentur zu prüfen, die gänzlich unabhängig sein sollten, sowie die Frage ihrer Mittel, die aus Gebühren aus dem privaten Finanzsektor stammen sollten; |
Unterrichtung und Zugang zu Informationen
22. |
vertritt die Auffassung, dass Ratings dazu dienen müssen, die Marktinformationen so auszuweiten, dass Investoren eine sektor- und länderübergreifende stichhaltige Bewertung des Kreditrisikos zur Verfügung steht; hält es für wichtig, dass die Nutzer befähigt werden, Ratingagenturen besser und genauer zu prüfen, und betont diesbezüglich die zentrale Bedeutung einer verstärkten Transparenz bei ihren Tätigkeiten; |
23. |
weist darauf hin, dass eine verstärkte Offenlegung von Informationen über Produkte im Bereich der strukturierten Finanzinstrumente notwendig ist, damit Anleger Risiken angemessen bewerten, sorgfältige Prüfungen durchführen und ihren treuhänderischen Pflichten nachkommen können, so dass sie ihre Beurteilungen in Kenntnis der Sachlage vornehmen können; ist der Ansicht, dass erfahrene Anleger in der Lage sein sollten, die zugrundeliegenden Kredite zu bewerten, von denen sie dann das Risiko für ein verbrieftes Produkt ableiten können; unterstützt die bestehenden Initiativen der EZB und anderer Stellen, in dieser Hinsicht mehr Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auf, die Notwendigkeit einer verstärkten Offenlegung von Informationen für sämtliche Produkte im Bereich der Finanzinstrumente zu prüfen; |
24. |
stellt fest, dass die meisten Ratingagenturen neben ihrer Ratingtätigkeit eine Reihe von Ausblicken, Berichten, Warnungen und Übersichten herausgeben, die ihrerseits erhebliche Auswirkungen auf die Märkte haben; vertritt die Auffassung, dass diese Unterlagen nach im Vorhinein festgelegten Kriterien und Protokollen, mit denen Transparenz und Vertraulichkeit gewährleistet werden, offengelegt werden sollten; |
25. |
fordert die Kommission auf, eine Überprüfung der Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG vorzuschlagen, um zu gewährleisten, dass ausreichend korrekte und vollständige Informationen über strukturierte Finanzinstrumente auf breiterer Basis zur Verfügung stehen; |
26. |
hält es diesbezüglich für elementar wichtig, dass bei allen möglichen künftigen Maßnahmen Aspekte des Datenschutzes umfassend berücksichtigt werden; |
27. |
denkt darüber nach, ob es nicht vorteilhaft wäre, die Emittenten zu verpflichten, den Inhalt und die Methoden hinter einem strukturierten Finanzinstrument mit einem Dritten zu diskutieren, der entweder ein unaufgefordertes Rating durchführt oder eine interne Risikobewertung entwickelt; |
28. |
betont die Verpflichtung der Kommission gemäß Erwägung 5 der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in Bezug auf die Transparenz von Informationen; fordert die Kommission zur Durchführung der notwendigen Analyse auf, um dem Parlament und dem Rat im Rahmen der derzeitigen Prüfung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 im Ergebnis mögliche Änderungsvorschläge zu der Rechtsvorschrift vorzulegen; |
29. |
nimmt die von den Ratingagenturen 1 und 2 erzielten Fortschritte in den Bereichen Transparenz und Offenlegung zur Kenntnis; ermutigt die Kommission, eine Folgenabschätzung dieser Verordnungen im Zuge der Vollendung des Registrierungsprozesses für Ratingagenturen durchzuführen, um künftige Bereiche aufzuzeigen, in denen eine weiterreichende Offenlegung sich für die Nutzer als vorteilhaft erweisen könnte; |
30. |
fordert neben einer verstärkten Transparenz des Ratingprozesses und dessen interner Prüfung eine entschlossenere Beaufsichtigung der Ratingagenturen durch die Aufsichtsbehörden der Union und eine eingehendere Beaufsichtigung der Verwendung von Ratings durch Finanzinstitutionen und deren Abhängigkeit davon durch die nationalen Aufsichtsbehörden; |
Zwei obligatorische Ratings
31. |
ist der Auffassung, dass die Kommission in Erwägung ziehen sollte, ob unter gewissen Umständen die Durchführung von zwei obligatorischen Ratings etwa für strukturierte Finanzinstrumente und sämtliche für Regulierungszwecke eingesetzte externe Kreditratings angemessen ist, und ob das vorsichtigste bzw. ungünstigste externe Kredirating als Referenz für Regulierungszwecke herangezogen werden sollte; fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung zur möglichen Durchführung von zwei obligatorischen Ratings vorzulegen; |
32. |
ist der Ansicht, dass die Kosten beider Ratings vom Emittenten übernommen werden sollten und dass das erste externe Kreditrating von einer beauftragten Ratingagentur nach Wahl des Emittenten durchgeführt werden sollte, während für das zweite externe Kreditrating verschiedene Möglichkeiten für die Vergabe geprüft werden sollten, darunter auch eine mögliche Vergabe durch die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde auf der Grundlage von konkreten, festgelegten und objektiven Kriterien, wobei die Leistungen in der Vergangenheit berücksichtigt, die Einrichtung neuer Ratingagenturen unterstützt und gleichzeitig Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden sollten; |
33. |
weist darauf hin, dass der gute Ruf nicht von einer Regulierungsstelle vorgeschrieben werden kann, sondern dass vielmehr jede neue Ratingagentur nur dann auf Akzeptanz stoßen wird, wenn es ihr gelingt, sich Glaubwürdigkeit zu verschaffen; |
Ratings von Staatsschulden
34. |
ist sich der Tatsache bewusst, dass Marktakteure wegen der mit einer Anpassung von Ratings verbundenen hohen Kosten (in Bezug auf die Kauf- oder Verkaufsentscheidung) eine Abneigung gegenüber volatilen Kreditratings hegen; ist jedoch der Auffassung, dass deswegen eine Tendenz zu prozyklischen Ratings besteht, die hinter den Finanzmarktentwicklungen hinterherhinken; |
35. |
stellt fest, dass Ratingagenturen eindeutige Kriterien zur Leistungsbewertung eines Landes zugrunde legen müssen; ist sich der Tatsache bewusst, dass das tatsächliche Rating keine mechanische Gewichtung der betreffenden Faktoren darstellt; fordert den Sektor auf, zu erläutern, welche Verfahren und Beurteilungen herangezogen werden, um die Ratings von Staatsschulden auszutarieren, und Abweichungen von entsprechenden modellbezogenen Ratings und von Prognosen der wichtigsten internationalen Finanzinstitutionen zu erklären; |
36. |
stellt fest, dass dem IWF zufolge nahezu 70 % der CDS-Spreads Ratings geschuldet sein könnten; zeigt sich besorgt wegen der möglichen prozyklischen Auswirkungen von Ratings und fordert eine besondere Berücksichtigung dieser sensiblen Aspekte; |
37. |
ist der Ansicht, dass im Hinblick auf eine Verringerung der durch Änderungen von Ratings bedingten negativen “Klippeneffekte” bei den Preisen und Margen die Regelung, mit der Kauf- oder Verkaufsentscheidungen an Ratings gekoppelt werden, abgeschafft werden sollte; |
38. |
ist der Auffassung, dass – da fast alle Informationen über Staatsschulden in der Öffentlichkeit verfügbar sind – diese Informationen leichter, einheitlicher und vergleichbarer verfügbar gemacht werden sollten, damit größere und erfahrenere Marktakteure Anreize erhalten, sich bei der Bewertung der staatlichen Kreditrisiken auf ihr eigenes Urteil zu verlassen; |
39. |
ist der Ansicht, dass in Anbetracht der möglichen Auswirkungen der Ratings von Staatsverschuldungen auf die Märkte die Transparenz bezüglich der Verfahren und Entscheidungsgründe sowie die Zuverlässigkeit von Ratingagenturen in diesem Bereich verbessert werden müssen; fordert eine Studie, in der die Einbeziehung der künftigen Europäischen Stiftung und der künftigen unabhängigen Europäischen Ratingagentur in dieses Rating geprüft wird; |
40. |
unterstützt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der systemischen Auswirkungen, die eine Herabstufung in Bezug auf Staatsschulden bewirken kann, eine verstärkte Offenlegung und eine verstärkte Erläuterung der von den Ratingagenturen angewandten Verfahren, Modelle und wesentlichen Bewertungshypothesen; |
Europäischer Rating-Index (EURIX)
41. |
vertritt die Auffassung, dass öffentlich verfügbare Informationen zum Durchschnitt der vorhandenen externen Kreditratings akkreditierter Ratingagenturen einen wertvollen Ansatz darstellen; regt deshalb die Einführung eines Europäischen Rating-Indexes (EURIX) an, der alle am Markt verfügbaren Ratings registrierter Ratingagenturen umfasst; |
Mikroebene: Geschäftsmodell
Zahlungsmodelle
42. |
unterstützt die bestehenden verschiedenen Zahlungsmodelle in der Branche, weist jedoch darauf hin, dass die Gefahr von Interessenkonflikten besteht, denen durch angemessene Transparenz und regulatorische Maßnahmen begegnet werden muss, ohne dabei ein ungerechtfertigtes Modell aufzuerlegen; fordert die Kommission auf, auf Grundlage der jüngsten Konsultation Vorschläge für alternative rentable Zahlungsmodelle vorzulegen, die Nutzer und Emittenten einbeziehen; fordert die Kommission in dieser Hinsicht auf, der möglichen Anwendung des Modells des zahlenden Investors sowie seinen Vor- und Nachteilen besondere Aufmerksamkeit einzuräumen, um die Anfälligkeit von Ratings für Interessenkonflikte einzuschränken; |
43. |
vertritt die Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Verwaltung bei Ratingagenturen von entscheidender Bedeutung ist, um die Qualität der Ratings zu gewährleisten, und fordert von den Ratingagenturen eine umfassende Transparenz in Bezug auf die bestehenden Verwaltungsvereinbarungen; |
Rechenschaftspflicht, Verantwortlichkeit und Haftung
44. |
hebt hervor, dass die ESMA für die Anwendung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 durch die Ratingagenturen verantwortlich ist; ist der Ansicht, dass externe Kreditratings, wenn sie einen Regelungszweck erfüllen, nicht als einfache Stellungnahmen eingeordnet werden sollten, und dass Ratingagenturen für die einheitliche Anwendung der ihren Kreditratings zugrundeliegenden Methodik rechenschaftspflichtig sein sollten; empfiehlt daher, dass die zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen bei grober Fahrlässigkeit oder Fehlverhalten in der gesamten EU auf einer einheitlichen Grundlage festgestellt wird und die Kommission Möglichkeiten ermitteln sollte, wie diese zivilrechtliche Haftung im Zivilrecht der Mitgliedstaaten verankert werden kann; |
45. |
weist darauf hin, dass die letztendliche Verantwortung für die Investitionsentscheidungen bei dem Finanzmarktteilnehmer liegt, d. h. dem Vermögensverwalter, der Finanzinstitution oder dem erfahrenen Anleger; stellt fest, dass die Rechenschaftspflicht auch durch das von der Ratingagentur 1 eingerichtete Zentralregister (CEREP) weiter unterstützt werden wird, wobei diese Agentur standardisierte Informationen über die Rating-Leistung von in der EU registrierten Ratingagenturen veröffentlicht, so dass Investoren die Möglichkeit erhalten, ihre eigene Bewertung in Bezug auf bestimmte Ratingagenturen vorzunehmen und damit einen verstärkten leumundbezogenen Druck auszuüben; weist darauf hin, dass Investoren über effiziente Risikomanagementstrukturen verfügen sollten, die einer angemessenen Beaufsichtigung durch die Verwaltung unterliegen; |
46. |
schlägt vor, dass jede registrierte Ratingagentur eine jährliche Überprüfung ihrer durchgeführten Ratings vornehmen und diese Information in einen Rechenschaftsbericht an die Aufsichtsbehörde aufnehmen sollte; schlägt vor, dass die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde die Rechenschaftsberichte regelmäßig stichprobenartig überprüfen sollte, um einen hohen Qualitätsstandard der Ratings sicherzustellen; |
*
* *
47. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/31 |
Mittwoch, 8. Juni 2011
Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen
P7_TA(2011)0259
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu der Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen (2010/2016(INI))
2012/C 380 E/06
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vertrags von Lissabon und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten sind, |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 8. Oktober 2010 über „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“ (KOM(2010)0543), |
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in Kenntnis seiner Entschließung vom 9. September 2010 über „Bessere Rechtsetzung“ – 15. Jahresbericht der Kommission gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (1), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2008 zur besseren Rechtsetzung 2006 gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (2), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zur besseren Rechtsetzung 2005: Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit – 13. Jahresbericht (3), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2007 zur Verringerung der durch Rechtsvorschriften bedingten Verwaltungskosten auf ein Minimum (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16 Mai 2006 zur besseren Rechtsetzung 2004: Anwendung des Grundsatzes der Subsidiarität – 12. Jahresbericht (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. April 2004 zur Prüfung der Auswirkungen der gemeinschaftlichen Rechtsetzung und der Konsultationsverfahren (6), |
— |
unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2003 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission „Bessere Rechtsetzung“, |
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unter Hinweis auf den Gemeinsamen Interinstitutionellen Ansatz auf dem Gebiet der Folgenabschätzungen, der im November 2005 zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission beschlossen worden ist, |
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unter Hinweis auf den Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs Nr. 3/2010, |
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unter Hinweis auf die Ergebnisse der vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebenen Studie über Folgenabschätzungen in den EU-Mitgliedstaaten, |
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in Kenntnis der Leitlinien der Kommission vom 15. Januar 2009 zur Folgenabschätzung und der dazugehörigen Anlagen (SEK(2009)0092), |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Juni 2002 über Folgenabschätzung (KOM(2002)0276), |
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unter Hinweis auf das Rahmenabkommen zwischen Parlament und Kommission vom 20. Oktober 2010, |
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in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2010 über eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung - Vorrang für Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit (KOM(2010)0614), |
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unter Hinweis auf den Bericht 2010 des Rates über Folgenabschätzungen vom 24. Januar 2011 (SEK(2011)0126), |
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unter Hinweis auf das Schreiben des Vorsitzes des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter vom 16. November 2010 an die Berichterstatterin über die Ergebnisse einer Folgenabschätzung der Auswirkungen einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubes auf 20 Wochen, |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0159/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass Folgenabschätzungen eine systematische Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen gesetzgeberischen Handelns darstellen, |
B. |
in der Erwägung, dass die Einführung eines transparenten, klaren, wirksamen und qualitativ hochwertigen Regelungsumfeldes zu den vorrangigen Zielen der Politik der Europäischen Union gehören sollte, |
C. |
in der Erwägung, dass Folgenabschätzungen einen positiven Beitrag zur allgemeinen Verbesserung der Qualität gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in Sinne der besseren Rechtsetzung leisten, |
D. |
in der Erwägung, dass die bei der Umsetzung und Durchführung des geltenden Unionsrechts auftretenden Probleme unter anderem auf mangelhaft verfasste Legislativtexte zurückzuführen sind und dass allen europäischen Rechtsetzungsorganen eine gemeinsame Verantwortung zukommt, |
E. |
in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon horizontale soziale und ökologische Bestimmungen (Artikel 9 und 11 AEUV) enthalten sind, die bei der Festlegung und Durchführung der Maßnahmen und der Politik der Union zu berücksichtigen sind und eine detaillierte Analyse der sozialen Auswirkungen jedes Legislativvorschlags erfordern, |
F. |
in der Erwägung, dass Folgenabschätzungen bei der Verabschiedung neuer Gesetze sowie bei der Vereinfachung und Neufassung von geltenden Gesetzen einer besseren Bewertung der sozialen, wirtschaftlichen, ökologischen und gesundheitlichen Auswirkungen und der Vereinbarkeit mit den Grundrechten dienen und auf diese Weise sowohl zu einem Abbau der Bürokratie beitragen als auch die Kohärenz der Politik der EU bei der Erreichung der vom Europäischen Rat festgesetzten übergeordneten Ziele sicherstellen können, |
G. |
in der Erwägung, dass die Kommission den Ausschuss für Folgenabschätzung (IAB) als unabhängig erachtet, obwohl er dem Präsidenten der Kommission untersteht, sich aus hochrangigen Beamten mehrerer Generaldirektionen zusammensetzt und der stellvertretende Generalsekretär dem Ausschuss vorsitzt, und dass dies zu Befangenheit in Bezug auf Informationen und deshalb zu einer Verletzung der erforderlichen Neutralität führt, |
H. |
in der Erwägung, dass es sich mehrfach für den Einsatz von unabhängigen Folgenabschätzungen in der Europäischen Union ausgesprochen hat, |
I. |
in der Erwägung, dass die Folgenabschätzungen, die die Kommission durchführt, kein durchgängiges Qualitätsniveau aufweisen und dass die Folgenabschätzungen der Kommission oft eher der Rechtfertigung eines Legislativvorschlags als einer objektiven Abwägung der Fakten dienen, |
J. |
in der Erwägung, dass Folgenabschätzungen dazu benutzt werden können, unnötige bürokratische Hindernisse für die Weiterentwicklung oder das Inkrafttreten europäischer Rechtsetzungs- und anderer Maßnahmen zu schaffen, |
K. |
in der Erwägung, dass sich das Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2003, im Gemeinsamen Interinstitutionellen Ansatz auf dem Gebiet der Folgenabschätzungen vom November 2005 und im Rahmenabkommen zwischen dem Parlament und der Kommission vom 20. Oktober 2010 dazu verpflichtet haben, eine Agenda für eine bessere Rechtsetzung zu formulieren, und diese Entschließung konkrete Vorschläge für die Verbesserung von Folgenabschätzungen enthält, |
L. |
in der Erwägung, dass die Kommission einen neuartigen Ansatz in der Industriepolitik verfolgt, demzufolge alle politischen Vorschläge mit erheblichen Auswirkungen auf die Wirtschaft gründlich auf ihre Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit analysiert werden sollen, |
Allgemeine Anforderungen an Folgenabschätzungen auf europäischer Ebene
1. |
betont, dass Folgenabschätzungen ein – während des gesamten politischen Prozesses – wichtiges Hilfsmittel zur Realisierung einer klugen und besseren Rechtsetzung darstellen, derer sich der europäische Gesetzgeber in Zukunft verstärkt bedienen sollte, um die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und gesundheitsbezogenen Konsequenzen seiner Handlungsoptionen sowie ihre Auswirkungen auf die Grundrechte der Bürger besser abschätzen zu können, wobei zu bedenken ist, dass Kosten-Nutzen-Analysen nur ein Kriterium unter anderen sind; |
2. |
begrüßt die Mitteilung zur intelligenten Regulierung und hebt hervor, dass die Folgenabschätzungen im gesamten Prozess der Politikgestaltung – vom Entwurf eines Rechtsaktes bis zur Umsetzung, Durchsetzung, Bewertung und Überarbeitung – eine Schlüsselrolle spielen sollten; hebt hervor, wie wichtig eine wohl überlegte Beschlussfassung auf der Grundlage aller Informationen im Entwurfsstadium von Legislativvorschlägen ist, da dies zu einer Verbesserung der Ergebnisse und einer Verkürzung des Rechtsetzungsverfahrens führen kann; |
3. |
betont die Notwendigkeit einer eingehenden Folgenabschätzung als Voraussetzung für die Qualität der Rechtsetzungsmaßnahmen und eine ordnungsgemäße Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung; |
4. |
unterstreicht, dass eine Folgenabschätzung in keiner Weise einen Ersatz für den politischen Diskurs und den demokratischen Entscheidungsprozess des Gesetzgebers darstellen kann, sondern lediglich der fachlichen Vorbereitung einer politischen Entscheidung dient; |
5. |
hebt hervor, dass Folgenabschätzungen im Anfangsstadium der Entwicklung einer Politik zu erfolgen haben; betont, dass sie völlig unabhängig sein sollten und stets auf einer fundierten und objektiven Analyse der potentiellen Auswirkungen beruhen sollten; |
6. |
betont, dass sich die am Gesetzgebungsprozess Beteiligten gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung verpflichtet haben, vor der Annahme einer wesentlichen Änderung eine Folgenabschätzung durchzuführen, wenn sie dies für angemessen und für das Gesetzgebungsverfahren erforderlich halten; |
7. |
hält die Einbindung externer Experten aus allen betroffenen Politikbereichen sowie aller involvierten Gruppen in den Prozess der Folgenabschätzung für notwendig, um Unabhängigkeit und Objektivität zu gewährleisten; hebt in diesem Zusammenhang den fundamentalen Unterschied zwischen öffentlicher Konsultation und unabhängiger Folgenabschätzung hervor; weist darauf hin, dass das endgültige Ergebnis und die Kontrolle der Methodik und der Qualität der Folgenabschätzung weiterhin in die Verantwortung der Organe der Europäischen Union fallen sollten, damit sie nach dem gleichen hohen Standard erreicht werden; |
8. |
spricht sich für ein Höchstmaß an Transparenz bei der Ausarbeitung von Folgenabschätzungen aus, einschließlich der frühzeitigen Veröffentlichung umfassender Fahrpläne für Legislativvorschläge, um allen Beteiligten gleichen Zugang zum Rechtsetzungsverfahren zu garantieren; vertritt daher auch die Auffassung, dass der derzeitige Zeitraum für die Konsultation durch die Kommission auf 12 Wochen ausgedehnt werden sollte; |
9. |
ist der Auffassung, dass die Folgenabschätzungen im Fall von Projekten oder Rechtsetzungsvorhaben, die von öffentlichen Verwaltungen oder von Unternehmen, die von diesen Verwaltungen abhängig sind, in Auftrag gegeben werden, nicht von der fraglichen Verwaltung genehmigt werden dürfen; |
10. |
hält es für äußerst wichtig, dass bei den Folgenabschätzungen eine Ex-ante-Überprüfung durch die Mitgliedstaaten stattfindet, um die Auswirkungen des Legislativvorschlags auf die nationalen Gesetze und die staatliche Politik zu beurteilen; fordert die Durchführung einer umfassenderen Ex-post-Beurteilung und eine weitere Prüfung der Aufnahme obligatorischer Konkordanztabellen, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften der EU ordnungsgemäß von den Mitgliedstaaten umgesetzt worden sind und ihre Ziele erreicht haben; |
11. |
ist der Auffassung, dass die Folgenabschätzung ein geeignetes Instrument dafür ist zu begründen, dass die Vorschläge der Kommission insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips sachgerecht sind, und den Mitgesetzgebern und den Bürgern und Bürgerinnen allgemein die Gründe besser zu erläutern, die dazu geführt haben, dass man sich für eine bestimmte Option entschieden hat; |
12. |
unterstreicht, dass die Schlüsselelemente einer guten Folgenabschätzung die Problemerkennung, die Konsultation der betroffenen Parteien, die Definition der zu erreichenden Ziele sowie die Ausarbeitung strategischer Handlungsoptionen sind; |
13. |
hält es für wichtig, dass neue Legislativvorschläge von einer Folgenabschätzung begleitet werden; weist darauf hin, dass dies gegebenenfalls ebenfalls für Vereinfachungen und Neufassungen des Gemeinschaftsrechts sowie für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach den Bestimmungen der Artikel 290 bzw. 291 AEUV gelten kann; |
14. |
betrachtet die Folgenabschätzung als ein „dynamisches Dokument”, das Teil des Rechtsetzungsprozesses ist; betont die Notwendigkeit, für ausreichende Flexibilität zu sorgen, damit weitere Folgenabschätzungen im Laufe des Rechtsetzungsprozesses durchgeführt werden können; |
15. |
fordert, dass Folgenabschätzungen gemäß dem Grundsatz eines integrierten Ansatzes nicht auf eine reine Kosten-Nutzen-Analyse reduziert werden, sondern eine Vielzahl von Kriterien in Betracht ziehen, um dem Gesetzgeber so ein möglichst umfassendes Bild zu vermitteln; weist in diesem Zusammenhang auf die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2003 genannten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte sowie auf den Gemeinsamen Ansatz von 2005 hin, die in einer gemeinsamen Beurteilung zusammengeführt werden sollen; weist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit hin, gemäß Artikel 7 AEUV auf die Kohärenz zwischen der Politik und den Maßnahmen der Europäischen Union zu achten und dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung deren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung zu tragen; |
16. |
regt an, im Rahmen der Folgenabschätzungen stets eine Kosten-Nutzen-Analyse, d.h. eine Prüfung der Kosteneffizienz sämtlicher ausgabenwirksamen Programme und Maßnahmen durchzuführen sowie mögliche Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu untersuchen; fordert in diesem Zusammenhang die konsequente Anwendung des im Small Business Act von 2008 postulierten KMU-Testes; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass in jedem neuen Gesetz, das KMU belastet, eine sorgfältige Beurteilung der bestehenden Regelungen zur Verringerung der Gesamtbelastung der KMU durch die Reglementierung stattfinden sollte; |
17. |
fordert, dass im Rahmen der Folgenabschätzungen alle neuen Politikvorschläge mit erheblichen Auswirkungen auf die industrielle Wettbewerbsfähigkeit einer intensiven Analyse unterzogen werden; fordert darüber hinaus, dass ferner eine nachträgliche Beurteilung der Auswirkungen der EU-Rechtsvorschriften auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft durchgeführt wird; weist darauf hin, dass die Kommission ein derartiges Vorgehen in ihrer Mitteilung über eine integrierte Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung ebenfalls in Aussicht gestellt hat; |
18. |
betont die Notwendigkeit, Lehren aus der Ex-post-Evaluierung der bestehenden Rechtsvorschriften und einer Analyse der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu ziehen und eine eingehende Debatte über die in einem bestimmten Politikbereich bestehenden strategischen Optionen zu führen, bevor neue Rechtsvorschriften vorgeschlagen werden; |
19. |
regt an, dass Folgenabschätzungen auf europäischer Ebene auch der Frage nachgehen sollten, welcher europäische Mehrwert in Zusammenhang mit der Kostenersparnis bei einer europäischen Lösung entsteht, bzw. welche Mehrkosten in den Mitgliedstaaten anfallen, falls es keine europäische Lösung gibt; |
20. |
ist der Meinung, dass die Auswirkungen auf EU-Wirtschaftspartnerschaften sowie die Wirkungen der Wahl eines spezifischen europäischen Standards anstatt eines internationalen Standards in Folgenabschätzungen berücksichtigt werden sollten; |
21. |
unterstreicht, dass Folgenabschätzungen die dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Alternativen uneingeschränkt berücksichtigen müssen, zu denen stets auch eine ernsthafte Analyse der Option des Nichttätigwerdens gehören sollte; |
22. |
betont, dass Folgenabschätzungen nicht zu mehr Bürokratie und unnötigen Verzögerungen im Gesetzgebungsverfahren führen dürfen; für Folgenabschätzungen sollte allerdings genügend Zeit zur Verfügung stehen, damit sie zu einem verlässlichen Ergebnis führen; hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass Folgenabschätzungen nicht dazu missbraucht werden dürfen, unerwünschte Rechtsvorschriften zu blockieren; regt daher an, dass technische und verwaltungsmäßige Voraussetzungen geschaffen werden, damit Folgenabschätzungen zügig und zeitnah durchgeführt werden können, wie z. B. durch Instrumente wie Rahmenvereinbarungen, beschleunigte Ausschreibungen und eine optimierte Nutzung eigener Ressourcen; |
23. |
ruft im Sinne des Best-practice-Ansatzes dazu auf, die Erfahrung aus anderen Ländern, in denen Folgenabschätzungen bereits seit Jahren durchgeführt werden, zu nutzen, um die Folgenabschätzungen auf der Ebene der Europäischen Union weiter zu verbessern; |
24. |
fordert, dass Folgenabschätzungen im Laufe des gesamten Gesetzgebungsprozesses einer Aktualisierung unterzogen werden, um den während dieses Prozesses auftretenden Veränderungen Rechnung zu tragen; |
25. |
betont, dass Folgenabschätzungen nicht nur vor der Verabschiedung eines Legislativtextes (ex ante) erfolgen sollten, sondern vielmehr auch im Anschluss daran durchgeführt werden müssen (ex post); erinnert daran, dass dies notwendig ist, um besser beurteilen zu können, ob die Zielsetzungen einer Norm tatsächlich erreicht wurden und inwiefern ein Rechtsakt angepasst bzw. noch aufrecht erhalten werden muss; betont jedoch, dass die Ex-post-Evaluation niemals die Verpflichtung der Kommission als „Hüterin der Verträge“ ersetzen sollte, die Anwendung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten wirksam und zeitnah zu überprüfen; |
26. |
betont die vorrangige Verantwortung der Kommission für die Durchführung fundierter Folgenabschätzungen ihrer Vorschläge bei der Ausübung ihres vertragsgemäßen Initiativrechts; |
Verbesserungspotential auf der Ebene der Europäischen Kommission
27. |
erkennt an, dass die Kommission in den vergangenen Jahren ihre Folgenabschätzungen optimiert hat, unterstreicht jedoch, dass es weiter Verbesserungsbedarf gibt; |
28. |
weist in diesem Zusammenhang auf den 2006 gegründeten Ausschuss für Folgenabschätzung (Impact Assessment Board – IAB) der Kommission hin, das maßgeblich für die Weiterentwicklung der kommissionseigenen Folgenabschätzungen verantwortlich ist; |
29. |
hebt hervor, dass die Mitglieder des IAB nur formal unabhängig sind, da sie derzeit vom Kommissionspräsidenten ernannt werden, seinen Weisungen unterliegen und deshalb von einer völligen Unabhängigkeit keine Rede sein kann; fordert daher, dass die Mitglieder des IAB vor ihrer Benennung vom Europäischen Parlament und vom Rat überprüft werden und die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Kommissionspräsidenten aufgehoben wird; fordert, dass das IAB und die Experten im öffentlichen Aufgabenbereich mit höchstmöglicher Transparenz arbeiten sollten, damit ihre Unabhängigkeit in der Praxis überprüft werden kann; |
30. |
regt ferner die Einbeziehung von Experten aus allen Politikbereichen sowie der involvierten Gruppen in die Arbeit des IAB an; fordert, dass es sich dabei um kommissionsexterne und weisungsunabhängige Experten handelt; |
31. |
regt eine frühzeitige und umfassende Einbindung des Europäischen Parlaments und insbesondere der thematisch zuständigen Parlamentsausschüsse, wie etwa durch eine Unterrichtung und Interimsberichte, in den gesamten Prozess der Folgenabschätzung sowie die Arbeit des IAB an; fordert die Kommission auf, dem Parlament und dem Rat bei der Vorlage des Legislativvorschlags zwei- bis vierseitige Zusammenfassungen mit der vollständigen Folgenabschätzung zu übermitteln, einschließlich gegebenenfalls einer Erklärung, warum keine Folgenabschätzung durchgeführt wurde, um überprüfen zu können, ob alle relevanten Themen durch die Folgenabschätzung behandelt wurden, ohne die Unabhängigkeit der Folgenabschätzung durch eine Beeinflussung der eigentlichen Beurteilung zu beeinträchtigen; |
32. |
stellt fest, dass sich die Kommission bei der Erstellung ihrer Folgenabschätzungen auch mit den Mitgliedstaaten beraten sollte, da diese die Richtlinien später in nationales Recht umsetzen müssen und die nationalen Verwaltungen in der Regel besser wissen, wie die Rechtsvorschriften sich in der Praxis auswirken; |
33. |
betont, dass intelligente Regulierung auf der Grundlage vollständiger und objektiver Folgenabschätzungen weiterhin eine gemeinsame Zuständigkeit der Europäischen Institutionen bleibt, und dass die Kommission deshalb auch die Rückmeldungen des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Regionen, des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Mitgliedstaaten berücksichtigen muss; |
34. |
weist darauf hin, dass vor der endgültigen Annahme einer Folgenabschätzung die vorläufigen Ergebnisse stets einer externen Überprüfung unterworfen werden sollten; fordert in diesem Zusammenhang ein öffentlich zugängliches Kontrollgutachten; |
35. |
weist auf die Kritik des Europäischen Rechnungshofes hin, dass die Kommission teilweise Gesetzgebungsinitiativen in Angriff nimmt, obwohl der Prozess der Folgenabschätzung nicht abgeschlossen ist; nimmt ferner die Kritik zur Kenntnis, dass gegebenenfalls nicht alle politischen Optionen die gleiche Aufmerksamkeit erhalten; betont, dass alle politischen Optionen bei dem Prozess der Folgenabschätzung uneingeschränkt berücksichtigt werden müssen; |
36. |
fordert mehr Transparenz durch eine umfassende Veröffentlichung der Namen aller Experten und sonstigen Beteiligten, die am Prozess der Folgenabschätzung mitgewirkt haben, sowie ihrer Interessenerklärungen; |
37. |
regt im Hinblick auf öffentliche Konsultationen an, dass Interessenvertretungen frühzeitig über eine geplante Konsultation unterrichtet werden; regt ferner an, dass die Interessenvertretungen im Rahmen der öffentlichen Konsultationen auch die Gelegenheit haben, Folgenabschätzungen zu kommentieren, und zwar rechtzeitig, bevor der jeweilige Vorschlag der Kommission veröffentlicht wird; |
38. |
fordert, dass das von der Kommission verwendete Datenmaterial verlässlich und vergleichbar sein muss; |
39. |
fordert die Kommission auf, in Folgenabschätzungen systematisch die Verwaltungslasten von Gesetzesvorschlägen zu prüfen und stets klar hervorzuheben, welche der geprüften Optionen am meisten Verwaltungslasten abbaut beziehungsweise am wenigsten neue Bürokratie schafft; |
40. |
weist darauf hin, dass es von Nachteil ist, die Ergebnisse einer Folgenabschätzung zeitgleich mit einem Gesetzgebungsvorschlag zu präsentieren, da dadurch der Eindruck entsteht, die Folgenabschätzung diene in erster Linie der Rechtfertigung eines Kommissionsvorschlages; rät daher zur frühzeitigen Veröffentlichung der Dokumente in jeder Phase des Rechtsetzungsverfahrens, einschließlich der Veröffentlichung der endgültigen Folgenabschätzung der Kommission in der vom IAB gebilligten Fassung, bevor die Konsultationen zwischen den Dienststellen beginnen; |
41. |
schlägt vor, dass alle von der Kommission abgeschlossenen Folgenabschätzungen in einer besonderen Publikationsreihe von der Kommission veröffentlicht werden sollten, so dass diesbezügliche öffentliche Verweise und Recherchen auf einer eigens dafür vorgesehenen Webseite erleichtert werden; |
42. |
fordert eine Ex-post-Evaluation der verabschiedeten Rechtsakte seitens der Kommission; bekräftigt jedoch, dass die Ex-post-Evaluation die Kommission niemals ihrer vorstehend erwähnten Verpflichtung zur Prüfung der Anwendung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten entheben sollte; |
43. |
ruft die Kommission auf, zu den vom Parlament durchgeführten Folgenabschätzungen umfassend Stellung zu nehmen; |
Verbesserungspotential auf der Ebene des Europäischen Parlaments
44. |
fordert seine Ausschüsse auf, das bereits zur Verfügung stehende Instrument einer parlamentseigenen Folgenabschätzung konsequenter zu nutzen; erinnert daran, dass es eine spezielle Haushaltslinie für die Anfertigung von Folgenabschätzungen gibt; ist der Ansicht, dass besonders dann auf eine parlamentseigene Folgenabschätzung zurückgegriffen werden sollte, wenn erhebliche Änderungen am ursprünglichen Vorschlag vorgenommen werden sollen; |
45. |
erinnert ferner daran, dass Folgenabschätzungen nicht unbedingt im Rahmen einer langwierigen Studie erfolgen müssen, sondern vielmehr auch in Form von begrenzten Studien, Workshops und Expertenanhörungen stattfinden können; |
46. |
vertritt die Auffassung, dass systematisch eine Standarderwägung in die legislativen Entschließungen des Parlaments aufgenommen werden sollte, in der auf alle von den EU-Organen durchgeführten Folgenabschätzungen hingewiesen wird, die für den fraglichen Legislativvorschlag von Bedeutung sind; |
47. |
weist darauf hin, dass ihm und seinen Ausschüssen bereits heute Mechanismen zur Verfügung stehen, die Folgenabschätzungen der Kommission zu prüfen; ist der Ansicht, dass eine Erläuterung der Folgenabschätzung vor den zuständigen Ausschüssen durch die Kommission eine wertvolle Ergänzung der parlamentarischen Kontrolle darstellen würde; stellt fest, dass eine solche Kontrolle unter anderem auch in anderer Form durch ergänzende Folgenabschätzungen, weitergehende Analysen, die Überprüfung der kommissionseigenen Folgenabschätzungen durch externe Experten und die Veranstaltung von Sondersitzungen mit unabhängigen Sachverständigen erfolgen kann; hebt hervor, dass in diesem Zusammenhang die Arbeit seiner Fachabteilungen kohärent weiterentwickelt werden sollte; |
48. |
unterstreicht, dass parlamentseigene Folgenabschätzungen als Korrektiv zur Folgenabschätzung der Kommission gesehen werden können; |
49. |
fordert eine systematische und möglichst frühzeitige Auseinandersetzung mit den Folgenabschätzungen der Kommission auf Parlaments- und insbesondere auf Ausschussebene; |
50. |
hebt hervor, dass die Entscheidung über eine parlamentseigene Folgenabschätzung in seinem zuständigen Ausschuss unter Einbeziehung der Berichterstatter getroffen werden muss; regt an, seine Geschäftsordnung dahingehend zu ändern, dass eine Folgenabschätzung bereits von einem Viertel der Ausschussmitglieder in Auftrag gegeben werden kann; |
51. |
fordert alle seine Ausschüsse auf, vor der Prüfung eines Legislativvorschlags eine eingehende Diskussion mit der Kommission über die Folgenabschätzung zu führen; |
52. |
unterstreicht, dass Folgenabschätzungen auch im Verlauf des parlamentarischen Gesetzgebungsprozesses von Bedeutung sind; ermutigt das Parlament bei substantiellen Änderungsanträgen in jedem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens die Möglichkeit von Folgenabschätzungen zu prüfen; weist darauf hin, dass dies nicht zu langen Verzögerungen führen darf; |
53. |
fordert darüber hinaus, dass einzelne seiner Mitglieder die Möglichkeit haben, kleine Studien anzufordern, die ihnen relevante Fakten oder Statistiken in Bereichen liefern, die mit ihrer parlamentarischen Tätigkeit zusammenhängen, und schlägt vor, dass solche Studien von der Bibliothek des Europäischen Parlaments in Ergänzung ihrer derzeitigen Aufgaben übernommen werden; |
54. |
fordert deshalb, dass es Pläne für die Bereitstellung dieser Dienstleistung für seine Mitglieder durch seine hausinterne Bibliothek erstellt; hebt hervor, dass sich alle Pläne auf die bewährten Verfahren parlamentarischer Bibliotheken, auch der in den Mitgliedstaaten, stützen sollten und nach strengen Regeln und in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den Ausschüssen verwirklicht werden sollten, die Rechercheaufgaben erfüllen; |
Schaffung einer autonomen Struktur für Folgenabschätzungen des Europäischen Parlaments und perspektivische Ausrichtung
55. |
unterstreicht die Bedeutung, die ein einheitlicher Mechanismus der Folgenabschätzung für die Qualität und Kohärenz seiner eigenen Politikgestaltung hätte; |
56. |
fordert daher den Aufbau eines integrierten Folgenabschätzungsprozesses innerhalb des Europäischen Parlaments; schlägt in diesem Zusammenhang die Entwicklung eines gemeinsamen Verfahrens der Folgenabschätzung auf der Grundlage einer gemeinsamen Systematik und Methodik vor, das von allen Ausschüssen genutzt wird; |
57. |
regt an, dass dies unter dem Dach einer autonomen Struktur erfolgen sollte, die sich der parlamentseigenen Ressourcen bedient, zum Beispiel der Bibliothek und den Fachabteilungen, und externe Sachverständige, wie zum Beispiel aus anderen Einrichtungen für Folgenabschätzungen abgeordnete Beamte, auf einer Ad-hoc-Basis für einzelne Folgenabschätzungen hinzuzieht und die gegenüber dem Europäischen Parlament über ein Aufsichtsrat, der sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments zusammensetzt, verantwortlich ist; |
58. |
fordert, dass hierzu die notwendige administrative Infrastruktur geschaffen wird, wobei die Haushaltsneutralität einer solchen Infrastruktur durch einen Rückgriff auf bestehende Ressourcen zu gewährleisten ist; |
59. |
unterstreicht, dass langfristig über die Perspektive eines gemeinsamen Ansatzes der europäischen Institutionen bei der Folgenabschätzung nachgedacht werden sollte; erinnert daran, dass bereits die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2003 und der Gemeinsame Interinstitutionelle Ansatz auf dem Gebiet der Folgenabschätzungen vom November 2005 ein gemeinsames methodisches Vorgehen bei der Folgenabschützung der europäischen Institutionen angemahnt hatten; |
60. |
bedauert, dass die Europäische Kommission der Idee eines gemeinsamen Ansatzes der europäischen Institutionen bei der Folgenabschätzung derzeit ablehnend gegenübersteht; |
61. |
weist darauf hin, dass der Rat bislang das Instrument der Folgenabschätzung kaum einsetzt; fordert den Rat daher auf, Folgenabschätzungen gemäß dem vorstehend genannten Gemeinsamen Interinstitutionellen Ansatz auf dem Gebiet der Folgenabschätzungen intensiver zu nutzen, um die Qualität seines Beitrags zur europäischen Gesetzgebung zu verbessern; betont, dass intelligente Regulierung auf der Grundlage einer vollständigen und objektiven Folgenabschätzung weiterhin in die gemeinsame Verantwortung der Europäischen Organe und der Mitgliedstaaten fällt; |
*
* *
62. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0311.
(2) ABl. C 15 E vom 21.1.2010, S. 16.
(3) ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 67.
(4) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 124.
(5) ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 128.
(6) ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 146.
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/39 |
Mittwoch, 8. Juni 2011
Außenpolitische Dimension der Sozialpolitik, Förderung von arbeits- und sozialrechtlichen Standards und soziale Verantwortung der Unternehmen
P7_TA(2011)0260
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu der außenpolitischen Dimension der Sozialpolitik, Förderung von arbeits- und sozialrechtlichen Standards und soziale Verantwortung der Unternehmen (2010/2205(INI))
2012/C 380 E/07
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf die Artikel 2, 3, 6 und 21 des Vertrags über die Europäische Union, |
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gestützt auf die Artikel 7, 9, 145-161, 206-209 und 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
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unter Hinweis auf die Artikel 5, 12, 14, 15, 16, 21, 23, 26, 27, 28, 29, 31, 32, 33, 34 und 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) und andere Instrumente der Vereinten Nationen im Bereich Menschenrechte, insbesondere den Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966), den Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965), das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979), das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989), die Konvention der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (1990) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte behinderter Menschen (2006) (1), |
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unter Hinweis auf das Rahmenwerk der Vereinten Nationen „Protect, Respect and Remedy“ (Schützen, Respektieren, Abhelfen) für Wirtschaft und Menschenrechte, das vom Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Menschenrechte und transnationale Konzerne und andere Wirtschaftsunternehmen, Professor John Ruggie, vorgeschlagen und vom UN-Menschenrechtsrat 2008 (Resolution 8/7) einstimmig angenommen wurde, die vor kurzem veröffentlichten Leitprinzipien zur Umsetzung des Rahmenwerks (2) und die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 8. Dezember 2009, in denen auf die große Bedeutung der Wirtschaft für die vollständige Einhaltung der Menschenrechte hingewiesen wird und in denen der Rat seine uneingeschränkte Unterstützung für die Arbeit des UN-Sonderbeauftragten bekräftigt (3), |
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unter Hinweis auf den jüngsten Bericht des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, John Ruggie, über Menschenrechte und transnationale Konzerne und andere Wirtschaftsunternehmen (2), |
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unter Hinweis auf die Europäische Sozialcharta, insbesondere ihre Artikel 5, 6 und 19 (4), |
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unter Hinweis auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer (5), |
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unter Hinweis auf die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, insbesondere die acht Kernübereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und den Schutz des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (Übereinkommen Nr. 87 und 98), über die Abschaffung aller Formen von Zwangsarbeit (Übereinkommen Nr. 29 und 105), über die Abschaffung der Diskriminierung am Arbeitsplatz (Übereinkommen Nr. 100 und 111) sowie über die Beseitigung der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 138 und 182) (6), |
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auch in Kenntnis der IAO-Übereinkommen über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen (Übereinkommen 94) und über die Förderung von Kollektivverhandlungen (Übereinkommen 154) (7), |
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unter Hinweis auf die Agenda für menschenwürdige Arbeit und den Globalen Beschäftigungspakt der IAO, die auf der Internationalen Arbeitskonferenz am 19. Juni 2009 durch weltweite Zustimmung beschlossen wurden (8), |
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unter Hinweis auf die Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, die am 10. Juni 2008 auf der Grundlage eines Konsens unter den 183 IAO-Mitgliedstaaten angenommen wurde (9), |
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unter Hinweis auf das Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (10) und die auf der vierten Ministerkonferenz in Doha im November 2001 angenommene Erklärung, insbesondere deren Ziffer 31 (11), |
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unter Hinweis auf das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen, insbesondere Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d, der so genannte Mode 4 (12), |
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gestützt auf den Bericht der Weltkommission f die soziale Dimension der Globalisierung mit dem Titel „Eine faire Globalisierung: Chancen für alle schaffen“ (13), |
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unter Hinweis auf die von den führenden Vertretern der G20 am 24. und 25. September 2009 auf der Tagung in Pittsburgh abgegebene Erklärung (14), |
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unter Hinweis auf die jüngsten Aktualisierungen der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (15), |
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gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (16) sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 546/2009, |
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unter Hinweis auf die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsenderichtlinie) (17), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. September 1996 zu der Mitteilung der Kommission über die Berücksichtigung der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (18) und auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in Abkommen der Europäischen Union (19), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2001 zu Offenheit und Demokratie im Welthandel (20), in der es die die Einhaltung der grundlegenden Sozialnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) durch die WTO und die Anerkennung der Beschlüsse der IAO durch die Europäische Union, einschließlich etwaiger Aufforderungen, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die grundlegenden Sozialnormen Sanktionen zu verhängen, fordert, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (21), in der es die Förderung menschenwürdiger Arbeit die Einbeziehung von Sozialnormen in Handelsabkommen der Europäischen Union, insbesondere in bilaterale Abkommen, fordert, |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2005 zur sozialen Dimension der Globalisierung (22), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2005 zur Ausbeutung von Kindern in Entwicklungsländern unter besonderer Berücksichtigung der Kinderarbeit (23), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zu fairem Handel und Entwicklung (24), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu dem Thema „Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit“ (25) als Antwort auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt – Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 30. Mai 2002 zu dem Grünbuch der Kommission über die Förderung der europäischen Rahmenbedingungen für die soziale Verantwortung der Unternehmen (26) und vom 15. Januar 1999 zu EU-Normen für in Entwicklungsländern tätige europäische Unternehmen im Hinblick auf die Entwicklung eines europäischen Verhaltenskodex (27), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zu der sozialen Verantwortung von Unternehmen: eine neue Partnerschaft“ (28), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zu der sozialen Verantwortung in internationalen Handelsabkommen (29), |
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unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den AKP-Regionen und -Staaten, insbesondere auf jene vom 26. September 2002 (30), vom 23. Mai 2007 (31) und vom 12. Dezember 2007 (32), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2010 zur Kinderarbeit (33), |
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in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16. September 2010 zum Thema „Die Welt im Wandel: eine Herausforderung für die EU“ (34), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die soziale Dimension der Globalisierung – der politische Beitrag der EU zu einer gleichmäßigen Verteilung des Nutzens“ (KOM(2004)0383), |
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unter Hinweis auf die erneuerte Europäische Sozialagenda vom 2. Juli 2008 (KOM(2008)0412), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern – Der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit“ (KOM(2006)0249), |
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unter Hinweis auf die vom Referat für Finanzberichterstattung der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen veranstaltete Öffentliche Konsultation zum Thema „Offenlegung von Nichtfinanzinformationen durch Unternehmen“ (35), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel, Wachstum und Weltgeschehen - Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)0612), |
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unter Hinweis auf das Allgemeine Präferenzsystem (APS), das seit dem 1. Januar 2009 in Kraft ist und den zollfreien Zugang bzw. Zollvergünstigungen für eine steigende Zahl von Produkten garantiert und außerdem neue Anreize für wenig entwickelte Länder mit besonderem Handels-, Finanz- und Entwicklungsbedarf umfasst (36), |
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unter Hinweis auf alle Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten, |
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unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) und der Europäischen Union und auf dessen Neufassungen von 2005 und 2010 (37), |
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unter Hinweis auf den Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Union, Kolumbien und Peru über die Unterzeichnung eines mehrseitigen Handelsabkommens (38), |
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unter Hinweis auf die am 14. Januar 2010 vom Europäischen Parlament veranstaltete Anhörung zu der Anwendung von Sozial- und Umweltnormen in Handelsverhandlungen, |
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gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses und des Ausschusses für Internationalen Handel (A7-0172/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass die hohen Standards der EU in den Bereichen soziale Sicherheit und Schutz der Menschenrechte eine entscheidende Grundlage bei Verhandlungen mit Drittstaaten über Handelsbeziehungen darstellen, |
B. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten und alle anderen Staaten auf der Grundlage der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen zum Schutz der ökonomischen und sozialen Rechte verpflichtet sind; sowie in der Erwägung, dass diese Rechte jeder Person garantieren, zur Durchsetzung ihrer Interessen eine Gewerkschaft zu gründen oder sich einer Gewerkschaft anzuschließen, |
C. |
in der Erwägung, dass die IAO-Kernübereinkommen weltweit als Basis für einen fairen internationalen Handel anerkannt sind und dass sie leider nicht von allen Mitgliedstaaten vollständig eingehalten werden, |
D. |
in der Erwägung, dass es im Interesse der Union liegt, bilaterale Handelsabkommen zum Vorteil der Union und der Handelspartner abzuschließen, solange beide Seiten die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankerten Rechte achten, |
E. |
in der Erwägung, dass die Haltung aller Mitgliedstaaten klar die Grundsätze des europäischen Sozialmodells widerspiegeln muss, wenn es um soziale Fragen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Sozialbereich auf der Grundlage der offenen Koordinierungsmethode geht, |
F. |
in der Erwägung, dass demokratische Rechtsstaatlichkeit auf starke und freie Gewerkschaften, soziale Verbände und soziale Bewegungen angewiesen ist, und dass diese nur existieren können in einem demokratischen Gemeinwesen mit Gewaltenteilung; |
G. |
in der Erwägung, dass einige Entwicklungsländer erklären, dass sie unter Druck stehen, ihren vergleichsweisen Vorteil aufzugeben, wenn die Union die Einhaltung internationaler arbeitsrechtlicher Standards verlangt, |
H. |
in der Erwägung, dass es in der IAO-Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung, die 2008 auf der Grundlage eines Konsens unter den 183 IAO-Mitgliedstaaten angenommen wurde, heißt, dass Verletzungen grundlegender Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als Begründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von vergleichsweisen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standards nicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen, |
I. |
in der Erwägung, dass einige Drittstaaten bei Verhandlungen über Handelsabkommen mit der EU versuchen, den Mode 4 (39) durchzusetzen, |
J. |
I. in der Erwägung, dass zahlreiche Unternehmen sich ihrer sozialen Verantwortung stellen (SVU) und darauf hinwirken, in ihrem Einflussbereich die Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards zu gewährleisten, z.B. durch den Beitritt zum UN Global Compact oder zu freiwilligen Wirtschaftsinitiativen, |
K. |
in der Erwägung, dass die Grundsätze der SVU, die international sowohl von der OECD, der IAO als auch von den Vereinten Nationen uneingeschränkt anerkannt werden, das von den Unternehmen erwartete verantwortungsvolle Handeln betreffen und insbesondere die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften verlangen, und zwar vor allem in den Bereichen Beschäftigung, Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, Menschenrechte, Umweltschutz, Verbraucherinteressen und Transparenz gegenüber den Verbrauchern sowie Korruptionsbekämpfung, |
L. |
in der Erwägung, dass auf EU-Ebene eine Empfehlung zur Regelung der SVU angenommen und Anreize zu ihrer Einhaltung geschaffen werden sollten, |
M. |
in der Erwägung, dass die Globalisierung die Arbeitnehmermobilität zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der EU und Drittstaaten erleichtert, |
N. |
in der Erwägung, dass die Rolle der IAO bei der Festlegung neuer Standards trotz der Einbeziehung der IAO in die G20 und der allgemeinen Anerkennung der Agenda für menschenwürdige Arbeit sowie der Einbeziehung der Aspekte Beschäftigung und menschenwürdige Arbeit in das Millenniums-Entwicklungsziel Nr. 1 nicht respektiert wird, |
O. |
in der Erwägung, dass die bedingungslose Achtung der Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen gefordert werden sollten, |
P. |
in der Erwägung, dass die Agenda für menschenwürdige Arbeit gefördert werden sollte, |
Q. |
in der Erwägung, dass gemäß dem in Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsatz, für gleiche Arbeit gleichen Lohn zu zahlen, die Vermeidung sämtlicher Formen der Diskriminierung bei der Entlohnung von zentraler Bedeutung ist, |
R. |
in der Erwägung, dass die Halbzeitbewertung des Allgemeinen Präferenzsystems der EU (APS) (40) zeigt, dass das APS+-Handelssystem, das vorschreibt, dass die begünstigten Länder die spezifischen internationalen Abkommen in den Bereichen Menschenrechte, arbeitsrechtliche Kernstandards, nachhaltige Entwicklung und verantwortungsbewusste Regierungsführung ratifizieren und effizient anwenden, sich sehr positiv auf die Gleichstellung der Geschlechter in diesen Ländern ausgewirkt hat, |
S. |
in der Erwägung, dass die soziale Absicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gefördert werden sollte, |
T. |
in der Erwägung, dass die Ratifizierung und Anwendung der IAO-Übereinkommen, die von der IAO als besonders aktuell eingestuft wurden, gefördert werden muss, um schrittweise Verbesserungen bei der Berücksichtigung der vier Säulen für eine Arbeit in Würde (Beschäftigung, sozialer Schutz, sozialer Dialog, Rechte am Arbeitsplatz) zu erreichen, wobei insbesondere den Übereinkommen mit sozialer Ausrichtung Nr. 81 und Nr. 129 über Arbeitsaufsicht, Nr. 122 über Beschäftigungspolitik und Nr. 144 über Drei-Parteien-Konsultationen Rechnung zu tragen ist, |
U. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten in der erneuerten Europäischen Sozialagenda vom 2. Juli 2008 (KOM(2008)0412) aufgefordert werden, verstärkte Anstrengungen zur Ratifizierung und Anwendung der IAO-Übereinkommen zu unternehmen, die nach Einschätzung der IAO besonders aktuell sind, um ein Beispiel für die Partner in der Welt zu geben, |
V. |
in der Erwägung, dass die wirksame Anwendung internationaler Beschäftigungsstandards in vielen Ländern durch unzureichende Arbeitsverwaltungen und fehlende Befugnisse der Sozialpartner behindert wird, |
W. |
in der Erwägung, dass in den Globalen Beschäftigungstrends der IAO 2011 eingeschätzt wird, dass sich 2009 weltweit 50,1 % aller Beschäftigten, also insgesamt 1,53 Milliarden Personen, in schutzbedürftigen Beschäftigungsverhältnissen befanden (41); sowie in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise den Rückgang schutzbedürftiger Beschäftigungsverhältnisse, der vor 2008 beobachtet wurde, gestoppt und umgekehrt hat, |
X. |
in der Erwägung, dass es im Bericht über die weltweite soziale Sicherheit der IAO von 2010 heißt, dass über 50 % aller Beschäftigten über keinerlei soziale Absicherung verfügen; sowie in der Erwägung, dass ein erneutes Interesse an der Ausweitung sozialer Absicherungen besteht, einschließlich der Förderung sozialer Sicherungssysteme, |
Allgemeine Grundsätze
1. |
weist darauf hin, dass die EU in der Sozialpolitik die führende Stellung in der Welt anstrebt, indem sie weltweit soziale Ziele fördert; betont die wichtige Rolle des Europäischen Parlaments, die mit dem Vertrag von Lissabon deutlich gestärkt wurde; |
2. |
erinnert ferner daran, dass bei der Umsetzung gemeinschaftlicher Maßnahmen und Ziele die horizontale Sozialklausel des Artikels 9 AEUV zu berücksichtigen ist, weshalb die Gemeinschaft beispielsweise im Zusammenhang mit Artikel 46 und Artikel 49 AEUV oder der EU-Handelspolitik Anforderungen des allgemeinen öffentlichen Interesses nicht außer Acht lassen darf (42); |
3. |
weist außerdem darauf hin, dass Artikel 7 AEUV Kohärenz in der EU-Politik verlangt und dass der Gesetzgeber unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung der Gesamtheit der EU-Ziele Rechnung tragen muss, das heißt, er muss bei der Annahme eines Rechtsakts mit einer bestimmten Rechtsgrundlage auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den verschiedenen Zielen und/oder Interessen achten (43); |
4. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die IAO-Kernübereinkommen einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Beseitigung von Hindernissen für die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen durch die Förderung von Scheinselbständigkeit oder indem Menschen gezwungen werden, auf Kollektivverträge zu verzichten; |
5. |
fordert die Vertragsparteien der Freihandelsabkommen auf, sich gemäß ihren Verpflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung im Jahr 1998 angenommenen IAO-Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen in ihren Rechtsvorschriften und Praktiken die folgenden Prinzipien grundlegender Rechte zu respektieren, zu fördern und umzusetzen:
|
Internationale Zusammenarbeit - Sozialbündnis
6. |
erinnert daran, dass die EU weltweit wegen ihrer einzigartigen Verbindung von Wirtschaftsdynamik mit einem Sozialmodell als Anziehungspunkt und attraktiver Partner gilt; |
7. |
unterstreicht, dass als wichtigste Säulen für wirtschaftlichen Erfolg das europäische Sozialmodell gleiche Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungschancen sowie einen gleichberechtigten Zugang zu Sozialdienstleistungen bietet; |
8. |
ist der Ansicht, dass die Nichteinhaltung der auf internationaler Ebene vereinbarten grundlegenden Sozialstandards eine Form des Sozial- und Umweltdumpings darstellt, die zu Lasten der Unternehmen und der Arbeitnehmer in Europa geht; |
9. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der verstärkten Berücksichtigung der sozialen Dimension der Globalisierung mit internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, wobei das europäische Sozialmodell als Beispiel dienen sollte; |
10. |
unterstreicht die Bedeutung kohärenter Maßnahmen im Zusammenhang mit Fragen der sozialen Absicherung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union; |
11. |
schlägt vor, mit allen beteiligten Parteien in einen Dialog mit dem Schwerpunkt auf sozialen Fragen und auf der Anwendung und Durchsetzung praxisorientierter und nachhaltiger Lösungen zu treten; betont hierzu, dass die Sozialpartner besser über ihre Rechte und Pflichten Bescheid wissen müssen; |
12. |
hält es für erforderlich, die Rolle der zuständigen internationalen Einrichtungen (insbesondere der IAO, der WTO, der OECD und der Vereinten Nationen) sowie ihre Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Umsetzung und Förderung grundlegender internationaler sozialer Standards sowie der entsprechenden Sanktionen zu stärken; |
13. |
tritt dafür ein, dass die Union auf Handelsabkommen mit Ländern verzichtet, welche die Menschenrechte und grundlegende Arbeitsnormen nicht beachten; |
14. |
unterstützt die Schaffung von Instrumenten für einen nachhaltigen Dialog mit Partnerländern, der auf gegenseitiger Achtung basiert und darauf abstellt, dass die Partnerländer, insbesondere Entwicklungsländer, eigene Ressourcen erschließen und wirtschaftliche Sektoren behutsam entwickeln können; |
15. |
fordert die Kommission auch auf, während der Verhandlungen ihr Anforderungsniveau an den Entwicklungsstand der einzelnen Partnerstaaten anzupassen; schlägt in diesem Zusammenhang vor, dass die Kommission eine Liste zusätzlicher Standards erstellt, die schrittweise und flexibel unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Gegebenheiten des jeweiligen Partners umzusetzen sind; |
16. |
ist der Ansicht, dass sowohl auf dem Hoheitsgebiet der Partnerstaaten als auch in den Mitgliedstaaten die Umsetzung dieser grundlegenden Standards kontinuierlich von unabhängigen Stellen zu überwachen ist und dass ihre Nichtdurchsetzung oder Verletzung, die auf der Grundlage vorher bestimmter Kriterien festgestellt wird, mittels effizienter und transparenter Verfahren sanktioniert werden muss; |
17. |
ist der Ansicht, dass diese Standards uneingeschränkt gelten müssen und dass es weder Freizonen noch „host country agreements“ (Abkommen mit den Niederlassungsländern) geben darf, die Ausnahmeregelungen ermöglichen würden; |
18. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sowohl untereinander als auch mit Drittstaaten zusammenzuarbeiten, um im Einklang mit den Grundsätzen der Millenniums-Entwicklungsziele und der Aktionsplattform von Peking gegen geschlechtsspezifische Diskriminierungen und sämtliche Erscheinungsformen der Gewalt gegen Frauen vorzugehen und die Gleichstellung von Frauen und Männern inner- und außerhalb der Union in die Praxis umzusetzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Maßnahmen umzusetzen, die darauf abzielen, die rechtliche und soziale Stellung von Frauen deutlich zu stärken und das Potenzial von Frauen für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung zu nutzen; |
19. |
begrüßt die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den Entwicklungsländern und -gebieten durch aktuelle und künftige APS-Handelssysteme; fordert, dass die Ratifizierung und Umsetzung internationaler Übereinkommen zur Gleichstellung der Geschlechter eine Grundvoraussetzung für alle Außenhandels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ist; |
20. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, untereinander und mit den Partnerländern beim Schutz benachteiligter Gruppen zusammenzuarbeiten und nicht allein gegen geschlechtsspezifische Diskriminierungen sondern auch gegen Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft, der Religion oder des Glaubens, des Alters, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung vorzugehen; verweist im Sinne der Beseitigung der grundlegenden Ursachen für Armut insbesondere auf die Situation von Menschen, die in mehrfacher Hinsicht diskriminiert und benachteiligt werden; |
21. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Beseitigung von Kinderarbeit und die Achtung der Rechte von Kindern zu Prioritäten innerhalb von Handelsabkommen und im Rahmen des Dialogs mit anderen Ländern und in der Entwicklungszusammenarbeit zu machen; weist darauf hin, dass dem Privatsektor eine Schlüsselrolle bei der Einhaltung der Rechte von Kindern zukommt; vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen gegen Kinderarbeit die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze für Erwachsene beinhalten sollten und Kindern gleichzeitig eine angemessene Schulbildung ermöglicht werden sollte; fordert ferner die Einrichtung einer EU-Hotline zu Kinderarbeit, bei der die Bürger Unternehmen, die irgendwo auf der Welt Kinder für sich arbeiten lassen, melden können; vertritt die Auffassung, dass diese Hotline über ausreichende Mittel verfügen sollte, um einen Jahresbericht über ihre Erkenntnisse zu veröffentlichen; |
22. |
betont, dass die Ausgaben der Union im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, von Assoziierungs- oder Stabilitätsabkommen und von Handelsabkommen einmalige Chancen birgt, den Partnerländern Hilfestellung bei der Schaffung funktionsfähiger Bildungs-, Ausbildungs- und Arbeitsmarktstrukturen sowie einer sozialen Grundsicherung für eine größere soziale und wirtschaftliche Sicherheit und damit einen höheren Lebensstandard zu geben; |
23. |
fordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit und Außenhilfe die Umsetzung von Programmen zur Förderung einer Arbeit in Würde auf der Grundlage von Drei-Parteien-Vereinbarungen (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Regierungen) unterstützen, wobei nationalen Erfordernissen und Prioritäten im Bereich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik Rechnung getragen wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, sozial- und beschäftigungspolitische Ziele im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit und Außenhilfe besser in den Wirtschafts- und den Handelssektor zu integrieren; |
24. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit den Partnerländern bei der Verbesserung der Qualität der Fähigkeiten und Fertigkeiten der Bürgerinnen und Bürger zusammenzuarbeiten, die für neue Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von Stabilität, Wohlstand, integrativen Gesellschaften und verantwortungsbewusster Regierungsführung vor allem in der Nachbarschaft der EU maßgebend sind; |
25. |
fordert die Einsetzung von Attachés für soziale Angelegenheiten beim neuen Europäischen Auswärtigen Dienst, um dessen Effizienz im Bereich Sozialpolitik zu verbessern und insbesondere sicherzustellen, dass menschenwürdige Arbeit für alle als zentrales politisches Ziel angestrebt wird; |
26. |
räumt ein, dass Freihandelsabkommen im Allgemeinen immer noch wenig Bezüge auf Sozialstandards enthalten, obwohl der internationale Trend bei den bilateralen Handelsabkommen in Richtung einer größeren Akzeptanz der mit der Handelspolitik verbundenen Arbeits- und Sozialstandards geht; bedauert, dass die EU über keine einheitliche Formel für eine „Sozialklausel“ verfügt, die in alle bilateralen Handelsabkommen aufzunehmen wäre; verlangt von der EU, dass – gemäß anderen international vereinbarten und anerkannten Normen (d. h. Kernarbeitsnormen der IAO) – eine Sozialklausel in alle externen, einschließlich der im Rahmen der WTO abgeschlossenen Handelsabkommen der EU aufgenommen wird; |
27. |
weist darauf hin, dass die derzeitigen Praktiken der WTO den Entwicklungsländern den gleichen Gewinn bringen müssen wie den Industrieländern; |
28. |
weist wiederholt darauf hin, dass Wettbewerbs- und Sozialpolitik miteinander in Einklang gebracht werden müssen und betont, dass das europäische Sozialmodell auf keinen Fall zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit und vermeintlicher wirtschaftlicher Vorteile untergraben werden darf; erinnert daran, dass das europäische Sozialmodell als Beispiel für den Schutz der Arbeiter in den Entwicklungsländern dienen muss, |
Soziale Verantwortung der Unternehmen
29. |
verweist darauf, dass sich die EU nicht nur als Ziel gesetzt hat, führend auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung der Unternehmen (SVU) zu werden, sondern auch die SVU in der von ihr verfolgten Außenpolitik zu fördern; erkennt die Anstrengungen der Kommission an, bewährte Verfahren der SVU durch europäische Unternehmen in ihrer Auslandstätigkeit zu fördern; betont jedoch, dass sie die Bedeutung von Zertifizierungen und Siegeln, die die Einhaltung der SVU-Grundsätze durch die Unternehmen bescheinigen, stärker berücksichtigen sollte; |
30. |
vertritt die Ansicht, dass die SVU eine sinnvolle und unverbindliche Form des Engagements von Unternehmen ist; empfiehlt ferner eine zielgerichtete Förderung der SVU, beispielsweise durch die ISO 26000-Norm oder die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen, indem eine Vernetzung der SVU mit weiteren Initiativen zur Förderung von Arbeit in Würde in einem bestimmten Sektor, in Gemeinschaften oder auf nationaler und regionaler Ebene, wie z. B. dem Better-Work-Programme der IAO und dem SCORE-Programm, unter Einbindung von Beschäftigten, Arbeitgebern, Behörden und maßgeblichen Akteuren gefördert wird; |
31. |
unterstreicht mit Nachdruck, dass auf der EU-Ebene keine Richtlinie zur Regelung der SVU und zur Durchsetzung ihrer Einhaltung angenommen werden sollte; |
32. |
ist der Ansicht, dass die Kommission in ihrer bevorstehenden Mitteilung über die Internationalisierung der Tätigkeit der KMU Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung ihrer Initiativen im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen vorschlagen sollte, die dem Grundsatz „Think Small First“ entsprechen und deren spezifischen Umständen Rechnung tragen; |
33. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Anstrengungen zur Gewährleistung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen in ihrer aktuellen Fassung zu unternehmen und deren Anwendung auf Sonderfälle beizubehalten und weiter zu fördern, sowie bewährte Verfahren für die nationalen Kontaktstellen einzuführen, einschließlich einer Prüfung, wie die Europäische Union ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit diesen Kontaktstellen durch die Delegationen des Europäischen Auswärtigen Dienstes besser wahrnehmen könnte; |
34. |
hebt hervor, dass SVU auf neue Bereiche wie Arbeitsorganisation, Chancengleichheit, soziale Teilhabe, Bekämpfung von Diskriminierungen sowie Ausbau des lebenslangen Lernens und der lebenslangen Weiterbildung ausgedehnt werden sollte; betont, dass sich SVU beispielsweise auch auf die Beschäftigungsqualität, die Zahlung des gleichen Entgelts, die Gewährung gleicher Aufstiegsmöglichkeiten und die Förderung innovativer Vorhaben beziehen sollte, um zur Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft beizutragen; |
35. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Unternehmen mit Sitz in der EU dazu anzuhalten, bei ihren weltweiten Geschäftstätigkeiten die Menschenrechte, einschließlich wirtschaftlicher und sozialer Rechte, sowie die bestehenden Umweltstandards einzuhalten, insbesondere dann, wenn diese Tätigkeiten von ihren Tochterunternehmen oder ähnlichen Rechtsträgern ausgeführt werden; |
36. |
betont, dass die Einhaltung strenger umweltpolitischer Standards durch Unternehmen aus der EU in Drittstaaten als ebenso wichtig erachtet werden sollte wie die Einhaltung der Rechte Beschäftigter, da Umweltschäden fast immer auch die Gesundheit der Beschäftigten gefährden, landwirtschaftliche Nutzflächen, Fischereigründe und andere wirtschaftliche Ressourcen zerstören und damit vielen Menschen die sozialen Existenzgrundlagen nehmen; |
37. |
betont, dass die europäischen Unternehmen, ihre Niederlassungen und ihre Unterauftragnehmer aufgrund des Umfangs ihres Anteils am internationalen Handel eine Schlüsselrolle bei der Förderung und Verbreitung der Sozial- und Arbeitsstandards in der Welt spielen und ihr Verhalten deshalb den europäischen Werten und den auf internationaler Ebene anerkannten Standards entsprechen sollte; ist der Auffassung, dass es richtig und angemessen wäre, dass die europäischen Unternehmen, die ihre Produktion in Länder mit weniger strengen sozialen Auflagen verlagern, für etwaige Nachteile und negative externe Effekte, unter denen die lokale Bevölkerung zu leiden hat, zur Verantwortung gezogen werden können, und zwar auch vor europäischen Gerichten; |
38. |
fordert die Kommission zur Änderung ihres Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (2010/0383 (COD)) auf, um rechtliche Schritte gegen Tochterunternehmen mit Sitz in Drittstaaten zusammen mit Schritten gegen das europäische Mutterunternehmen zu ermöglichen und zusätzliche gerichtliche Zuständigkeiten zu schaffen; |
39. |
fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass den SVU in der Handelspolitik auf multilateraler Ebene Rechnung getragen wird, und zwar in internationalen Foren, in denen die SVU vorangebracht wurden, insbesondere in der OECD und der IAO, wie auch – in der Vorausschau auf die Zeit nach der Doha-Runde – in der WTO; |
40. |
fordert die Kommission auf, in die von ihr mit Drittstaaten ausgehandelten Übereinkommen über Freihandel und Investitionen systematisch ein Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung mit einer rechtsverbindlichen Klausel zur sozialen Verantwortung der Unternehmen einzubeziehen; |
41. |
schlägt vor, dass diese SVU-Klausel die Achtung der acht grundlegenden IAO-Übereinkommen und der vier vorrangigen Übereinkommen der IAO umfassen sollte, aber auch Anreize für die Unternehmen, auf dem Gebiet der SVU Verpflichtungen einzugehen, sowie eine Sorgfaltspflicht für Unternehmen und Konzerne, d. h. die Verpflichtung, aktive Maßnahmen zu ergreifen, um Menschenrechtsverletzungen oder Verstöße gegen das Umweltrecht, Korruption oder Steuerflucht, auch in ihren Tochtergesellschaften und Lieferketten, also in ihrem Einflussbereich, zu ermitteln und zu verhindern; |
Rechte und Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern
42. |
fordert alle Mitgliedstaaten auf, die arbeitsrechtlichen Kernstandards der IAO einzuhalten, die bisher unterzeichneten Sozialabkommen einzuhalten und die Grundsätze, die sich auf die Grundrechte der Arbeitnehmer beziehen, tatsächlich anzuwenden; |
43. |
unterstreicht, dass in einigen Ländern mit APS-Plus-Status wiederholt Verstöße gegen die Kernarbeitsnormen gemeldet wurden, die aber dennoch nicht zu einer Aussetzung der Präferenzbehandlung führten; vertritt die Auffassung, dass die fehlende Durchsetzung der Auflagen das ehrgeizige Ziel der EU, die Sozialpolitik und die Kernarbeitsnormen weltweit zu fördern, untergräbt und dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung widerspricht; |
44. |
begrüßt das Überwachungssystem der IAO zu internationalen Arbeitsnormen, das auf internationaler Ebene einzigartig ist und dazu beiträgt sicherzustellen, dass die Länder die Übereinkommen, die sie ratifizieren, auch umsetzen; betont, dass die IAO die Länder im Falle eines Problems im Rahmen des sozialen Dialogs und mittels technischer Hilfe unterstützen sollte; |
45. |
fordert die Kommission auf, eine engere Zusammenarbeit mit der WTO und der IAO zu fördern, wodurch die IAO während eines Handelsstreits der WTO Sachverständigengutachten vorlegen könnte, um im Rahmen der Tätigkeiten der WTO arbeitsrechtliche Standards und Standards für eine Arbeit in Würde durchzusetzen und zu verhindern, dass soziale Entwicklungen gefährdet werden; |
46. |
ist der Meinung, dass die Politik der Union zur Entwicklung des Humankapitals und für Arbeitsmarktreformen auf Einzelpersonen wie auch auf Institutionen gerichtet sein sollte; |
47. |
äußert seine Sorge über die Praktiken einiger Nicht-Mitgliedstaaten, die sich den Mode 4-Prozess für ihre eigenen Handelsaktivitäten zunutze machen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die internationale Migration vielmehr möglichst so zu strukturieren, dass Ausbeutung und die Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte verhindert werden; |
48. |
unterstützt Initiativen, die die Entwicklung des Dialogs der Sozialpartner und die Zusammenarbeit in den Partnerländern sowie die länderübergreifende Zusammenarbeit vorantreiben, und ersucht die Kommission, die laufenden Programme weiterzuentwickeln und hierbei den Schwerpunkt bei Programmen zu setzen, die darauf abzielen, den Sozialpartnern institutionelle Möglichkeiten zur Entwicklung und Umsetzung politischer Maßnahmen zu geben; |
49. |
befürwortet die uneingeschränkte Verwirklichung der Vereinigungsfreiheit für Gewerkschaften und des Rechts auf Kollektivverhandlungen ohne Ausnahme, um menschenwürdige Arbeitsbedingungen durchzusetzen, zu verbessern und zu verteidigen; |
50. |
erinnert an die EU-Leitlinien zu verschiedenen Menschenrechtsfragen, mit denen die Union nachdrücklich signalisiert, dass diese in ihrer Politik Vorrang haben; bittet den Rat deshalb, vergleichbare Leitlinien basierend auf den acht IAO-Kernübereinkommen zu beschließen, die als praxisbezogenes Instrument der EU genutzt werden können, das mithilft, die externe Sozialpolitik der Union weiter voranzubringen; weist wiederholt darauf hin, dass die Achtung der internationalen Menschenrechtsbestimmungen gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nach wie vor eine verbindliche Verpflichtung für alle Unternehmen ist; |
51. |
ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, einen pro-aktiven Ansatz zur Bewältigung der sozialen Auswirkungen der Anpassungen und Umstrukturierungen im Zusammenhang mit der Globalisierung zu entwickeln; |
Global Economic Governance
52. |
begrüßt die Organisation von G20-Treffen auf Ebene der Sozialminister und fordert die Kommission auf, sich bei diesen Treffen aktiv einzubringen; bedauert, dass im Allgemeinen entsprechende Folgemaßnahmen auf EU-Ebene nach wie vor unzureichend sind; |
53. |
ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, beschäftigungspolitische, sozialpolitische und umweltpolitische Maßnahmen, einschließlich Aspekte im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Geschlechter, in alle Gespräche über Strukturen der Global Economic Governance und alle makroökonomischen Dialoge einzubeziehen; |
54. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein verantwortungsvolles Agieren im Finanz-, Steuer- und Justizbereich zu fördern, um die soziale Dimension der Globalisierung zu stärken; |
55. |
fordert von der Kommission, den Mitgliedstaaten die Anwendung und Ratifizierung der IAO-Übereinkommen zur Verbesserung der Rechte und Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Union und in den Partnerländern zu empfehlen, die von der IAO als besonders aktuell eingestuft wurden, um durch größere Geschlossenheit der außenpolitischen Dimension der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Mitgliedstaaten eine faire und integrative Globalisierung zu erreichen; fordert die Kommission in diesem Sinne auf, die Mitgliedstaaten zu regelmäßigen Überprüfungen der Auswirkungen wirtschafts-, finanz- und handelspolitischer Maßnahmen anzuhalten; |
56. |
vertritt die Auffassung, dass die zunehmende Zahl internationaler Regulierungsgremien dringliche Fragen hinsichtlich der Konsistenz und Effizienz der internationalen Rechtsordnung aufwirft, insbesondere beim Schutz der Rechte von Beschäftigten und der Grundrechte; |
57. |
spricht sich dafür aus, dass die Neudefinition der Global Governance zu einer besseren Einbindung von Regulierungsgremien in die Rechtsordnung der Vereinten Nationen und zu einer besseren Beachtung der Prinzipien der UN-Sonderorganisationen, insbesondere der IAO und der WHO, führen sollte; |
*
* *
58. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) http://www2.ohchr.org/english/law/
(2) http://www.business-humanrights.org/SpecialRepPortal/Home/Protect-Respect-Remedy-Framework
(3) http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/EN/foraff/111819.pdf
(4) http://conventions.coe.int/Treaty/en/Treaties/Html/163.htm
(5) http://www.coe.int/t/dg3/migration/documentation/Default_conv_en.asp
(6) http://www.ilo.org/ilolex/english/convdisp1.htm
(7) Ebd.
(8) http://www.ilo.org/jobspact/about/lang–en/index.htm
(9) http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/@dgreports/@cabinet/documents/publication/wcms_099766.pdf
(10) http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/04-wto.pdf
(11) http://www.wto.org/english/thewto_e/minist_e/min01_e/mindecl_e.htm
(12) WTO: GATS, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d = Mode 4.
(13) Genf, IAO 2004; http://www.ilo.org/fairglobalization/report/lang–en/index.htm
(14) http://www.pittsburghsummit.gov/mediacenter/129639.htm
(15) http://www.oecd.org/document/33/0,3746,en_2649_34889_44086753_1_1_1_1,00.html
(16) ABl L 48 vom 22.2.2008, S. 82.
(17) ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.
(18) ABl. C 320 vom 28.10.1996, S. 261.
(19) ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 107.
(20) ABl. C 112 E vom 9.5.2002, S. 326.
(21) ABl. C 102E vom 24.4.2008, S. 321.
(22) ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 65.
(23) ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 84.
(24) ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 865.
(25) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 128.
(26) ABl. C 187 E vom 7.8.2003, S. 180.
(27) ABl. C 104 vom 14.4.1999, S. 180.
(28) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 45.
(29) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0446.
(30) ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 305.
(31) ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.
(32) ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.
(33) Schlussfolgerungen des Rates vom 14.6.2010 zum Thema Kinderarbeit, 10937/1/2010.
(34) Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 16.9.2010, EUCO 00021/1/2010.
(35) http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/2010/non-financial_reporting_en.htm
(37) http://ec.europa.eu/development/icenter/repository/second_revision_cotonou_agreement_20100311.pdf
(38) http://trade.ec.europa.eu/doclib/press/index.cfm?id=691
(39) WTO: GATS, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d = Mode 4.
(40) http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2010/may/tradoc_146196.pdf
(41) Schutzbedürftiges Beschäftigungsverhältnis: Summe aller selbstständig Beschäftigten und unbezahlter mithelfender Familienmitglieder. Der Indikator für schutzbedürftige Beschäftigungsverhältnisse ist im Rahmen von Ziel Nr. 1 einer der offiziellen Beschäftigungs-Indikatoren der Millenniums-Entwicklungsziele: Beseitigung der extremen Armut und des Hungers.
(42) Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments zum Anwendungsbereich von Artikel 9 AEUV (horizontale Sozialvorschriften), angefordert vom Vorsitz des EMPL-Ausschusses (SJ-00004/10), Ziffer 15.
(43) Ebenda, Ziffer 8.
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/51 |
Mittwoch, 8. Juni 2011
Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit
P7_TA(2011)0261
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit: Erkenntnisse und Ausblick auf die Zukunft (2009/2149(INI))
2012/C 380 E/08
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die Artikel 208 bis 211 sowie 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (1) (Instrument für die Entwicklungszusammenarbeit – DCI), |
— |
unter Hinweis auf die Millenniumserklärung vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele als Kriterien dargelegt werden, die gemeinsam von der internationalen Gemeinschaft zur Beseitigung der Armut eingeführt wurden, |
— |
unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union mit dem Titel „Der Europäische Konsens“, unterzeichnet am 20. Dezember 2005 (2), |
— |
unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zur demokratischen Kontrolle und Kohärenz der Maßnahmen im Außenbereich und die Erklärung der Kommission zur demokratischen Kontrolle und Kohärenz der Maßnahmen im Außenbereich in der Anlage zur Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3), |
— |
unter Hinweis auf die Erklärungen der Kommission, die Eingang in das Ratsprotokoll fanden, mit dem der Gemeinsame Standpunkt des Rates zur Annahme des DCI (4) förmlich angenommen wurde, und insbesondere die „Erklärung der Kommission zu Artikel 5 des DCI“, |
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unter Hinweis auf das Schreiben D (2007) 303749 des damaligen Vorsitzenden des Entwicklungsausschusses, Josep Borrell Fontelles, an die damaligen Kommissionsmitglieder Ferrero-Waldner und Michel vom 5. März 2007 (5), |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben A (2007) 5238 des damaligen Kommissionsmitglieds Ferrero-Waldner an den damaligen Vorsitzenden des Entwicklungsausschusses, Josep Borrell Fontelles, vom 26. März 2007 (6), |
— |
unter Hinweis auf die Richtlinien für das Gläubigermeldeverfahren des Entwicklungshilfeausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) (7), |
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unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2007, Rechtssache C-403/05 (Europäisches Parlament gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) „Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines die Sicherheit der philippinischen Grenzen betreffenden Vorhabens – Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 443/92 erlassene Entscheidung“, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1337/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (8), |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 29./30. Oktober 2009 (Dok. 15265/2009), |
— |
unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) (9), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel „Überprüfung des EU-Haushalts“ (KOM(2010)0700), |
— |
unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 19. Oktober 2010 über „Die Zukunft der EU-Budgethilfe an Drittstaaten“ (KOM(2010)0586), |
— |
unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 10. November 2010 über die „EU-Entwicklungspolitik zur Förderung eines breitenwirksamen Wachstums und einer nachhaltigen Entwicklung: Für eine EU-Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung“ (KOM(2010)0629), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2007 zu den Entwürfen für Entscheidungen der Kommission zur Ausarbeitung von Länderstrategiepapieren und Richtprogrammen für Malaysia, Brasilien und Pakistan (10), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2007 zu den Entwürfen für Beschlüsse der Kommission zur Ausarbeitung von regionalen Strategiepapieren und Richtprogrammen für den Mercosur und für Lateinamerika (11), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Juni 2007 zu dem Entwurf für eine Entscheidung der Kommission zur Ausarbeitung eines regionalen Strategiepapiers 2007-2013 und eines mehrjährigen Richtprogramms für Asien (12), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zur demokratischen Kontrolle der Anwendung des Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (13), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zu dem Entwurf eines Beschlusses der Kommission zur Einführung einer Sondermaßnahme 2007 für Irak (14), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2008 zu dem Entwurf der Entscheidungen der Kommission über jährliche Aktionsprogramme für 2008 für Brasilien und für Argentinien (15), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. März 2007 zu den lokalen Gebietskörperschaften und zur Entwicklungszusammenarbeit (16), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Gebietskörperschaften als Akteure der Entwicklungszusammenarbeit“ (KOM(2008)0626), |
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unter Hinweis auf den 2010 begonnenen strukturierten Dialog der Kommission mit dem Ziel, die Organisationen der Zivilgesellschaft und die Gebietskörperschaften in die Entwicklungszusammenarbeit der Kommission einzubeziehen, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Mai 2009 zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über das jährliche Aktionsprogramm 2009 für nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess (Teil II: zielgerichtete Projekte) (17), |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 3. Februar 2011 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (18), |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 3. Februar 2011 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (19), |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 3. Februar 2011 zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen (20), |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A7-0187/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 Absatz 1 der DCI-Verordnung das übergeordnete Ziel der Zusammenarbeit „die Beseitigung der Armut in den Partnerländern“ ist, was auch das „Streben nach Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG)“ umfasst, |
B. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 2 Absatz 4 der DCI-Verordnung alle Maßnahmen der geografischen Programme und 90 % der in den thematischen Programmen vorgesehenen Ausgaben den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA, Official Development Assistance) aufgestellt hat, |
C. |
in der Erwägung, dass gemäß den Berechnungen der Kommission lediglich 0,2 % der im Rahmen der thematischen DCI-Programme zwischen 2007 und 2009 finanzierten Verpflichtungen den ODA-Kriterien nicht genügen, |
D. |
in der Erwägung, dass gemäß der Entscheidung 1999/468/EG (21) des Rates (Komitologie-Entscheidung) das Parlament 2007 einen Prozess der demokratischen Kontrolle der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, einschließlich aller Länderstrategiepapiere (LSP), regionalen Strategiepapiere (RSP), thematischen Strategiepapiere (TSP) und mehrjährigen Richtprogramme sowie eines Großteils der jährlichen Aktionsprogramme (JAP) eingeleitet hat, |
E. |
in der Erwägung, dass sich die Kommission gemäß der Gemeinsamen Erklärung zur demokratischen Kontrolle und Kohärenz der Maßnahmen im Außenbereich und der Erklärung der Kommission zur demokratischen Kontrolle und Kohärenz der Maßnahmen im Außenbereich in der Anlage zur Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung verpflichtet hat, bei der Umsetzung dieser Strategien den Standpunkt des Europäischen Parlaments gebührend zu berücksichtigen, |
F. |
in der Erwägung, dass die Grundsätze der Eigenverantwortung, Beteiligung und verantwortungsvollen Staatsführung einen Dialog zwischen allen Beteiligten erfordern, bei dem die verschiedenen Entwicklungspartner, d. h. Gebietskörperschaften oder nichtstaatliche Akteure, einander ergänzen und einheitlich auftreten, sowie in der Erwägung, dass es allerdings wichtig ist, zwischen der spezifischen Rolle der Gebietskörperschaften und der nichtstaatlicher Akteure bezüglich ihrer Zuständigkeitsbereiche, ihrer Legitimität und der demokratischen Kontrolle, der Erfahrungen bei der Verwaltung lokaler Angelegenheiten und der Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Maßnahmen einen klaren Trennstrich zu ziehen, |
G. |
in der Erwägung, dass die Finanzierung der internationalen Zusammenarbeit mit Afrika durch die EU über vier geografische Instrumente erfolgt: den EEF für afrikanische AKP-Staaten, das TDCA für Südafrika, das ENPI für fünf nordafrikanische Staaten und das DCI für die thematischen Programme, |
H. |
in der Erwägung, dass die Kommission bestrebt war zu gewährleisten, dass bis 2009 ein Anteil von 20 % der für die Länderprogramme bereitgestellten Mittel in Form von Projekt-, Programm- oder Budgethilfe in die Sektoren Grund- und Sekundarbildung sowie Basisgesundheit fließen, wobei dieser Anteil als Durchschnittswert für alle geografischen Regionen verstanden wird, |
I. |
in der Erwägung, dass sich die EU bis 2015 das gemeinsame Ziel gesetzt hat, 0,7 % ihres Bruttonationaleinkommens (BNE) für ODA auszugeben, |
J. |
in der Erwägung, dass der Erdgipfel 2012 das Ziel hat, das erneute politische Engagement für eine nachhaltige Entwicklung zu bekräftigen, die Fortschritte in Richtung auf international vereinbarte Ziele der nachhaltigen Entwicklung einzuschätzen und sich neuen und neu entstehenden Herausforderungen zuzuwenden, |
K. |
in der Erwägung, dass es in Artikel 290 AEUV heißt, dass in Gesetzgebungsakten der Kommission die Befugnis übertragen werden kann, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen, |
Gewonnene Erkenntnisse
1. |
begrüßt die Bereitschaft der Kommission, ihrer Zusage nachzukommen und einen regelmäßigen Dialog mit dem Europäischen Parlament über die Umsetzung des DCI zu führen; anerkennt die Bemühungen, die DCI-Arbeitsgruppen des Europäischen Parlaments darüber auf dem Laufenden zu halten, wie deren Anmerkungen zu den Strategiepapieren bei der Ausarbeitung der JAP berücksichtigt worden sind; |
2. |
stellt fest, dass der Dialog zwischen der Kommission und dem Europäischen Parlament, der Teil der demokratischen Kontrolle ist, vor allem während der Halbzeitüberprüfung dazu beigetragen hat, die Annahme von Strategiepapieren zu verhindern, die Ultra-Vires-Bestimmungen enthielten, und die Strategiepapiere mit den Anforderungen der DCI-Verordnung und vor allem mit den ODA-Kriterien für die Förderfähigkeit in Einklang zu bringen; |
3. |
bedauert, dass einige der Bedenken des Europäischen Parlaments, die während des demokratischen Kontrollprozesses vor allem im Hinblick auf eine mangelnde Ausrichtung auf die Armutsbeseitigung und die Millenniums-Entwicklungsziele geäußert wurden, von der Kommission nicht genügend berücksichtigt wurden; |
4. |
bedauert, dass im Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik (2005) und im DCI zwar die Bedeutung der Eigenverantwortung hervorgehoben wird, die Mitwirkung der nationalen Parlamente an der Ausarbeitung der Länderstrategiepapiere in der Praxis jedoch unzureichend war; bedauert ferner, dass die Kommission die Bestimmungen von Artikel 19, 20 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 bezüglich der Konsultation der nichtstaatlichen Akteure und lokalen Behörden nicht hinreichend umgesetzt hat; |
5. |
weist darauf hin, dass eine Wachstumsstrategie nicht mit einer langfristigen Entwicklungsstrategie verwechselt werden darf, die die Finanzierung langfristiger Ziele wie Gesundheit, Bildung, Zugang zu Energie in ländlichen Gebieten, Unterstützung kleiner Landwirte usw. zum Ziel hat; |
6. |
bedauert, dass die Kommission als Reaktion auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments, in denen auf die Nichteinhaltung der in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung verankerten Bedingung hinsichtlich der Erfüllung des ODA-Kriteriums für die Förderfähigkeit hingewiesen wird, lediglich drei der elf betroffenen Entwürfe von Durchführungsmaßnahmen abgeändert oder zurückgezogen hat; |
7. |
bedauert, dass der gemäß Artikel 35 des DCI gebildete Ausschuss nicht auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments reagiert und darauf hingewiesen hat, dass die Kommission ihre Durchführungsbefugnisse überschritten hatte; stellt mit Besorgnis fest, dass die vom Europäischen Parlament durchgeführte erhebliche Kontrolltätigkeit bei den Vertretern der Mitgliedstaaten im DCI-Ausschuss auf keinerlei Resonanz stieß, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer Verantwortung nachzukommen und in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament dafür Sorge zu tragen, dass die von der Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen genau den Vorschriften des DCI entsprechen; |
8. |
fordert die Kommission auf, die Kriterien, die sie für die Aufteilung der Mittel zwischen den DCI-Ländern und -Regionen sowie auf die verschiedenen Maßnahmenbereiche in den einzelnen geografischen und thematischen Programmen verwendet hat, ihrer Priorität und ihrer jeweiligen Bedeutung nach zu nennen; |
9. |
ist der Auffassung, dass viele Länder- und regionale Strategiepapiere im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung keine ausreichenden Mittel für das übergreifende Ziel des DCI, also die Armutsbeseitigung, zur Verfügung stellen und dass in vielen Dokumenten nicht eindeutig angegeben wird, inwieweit die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen; |
10. |
weist insbesondere auf die Anforderung der ODA-Förderfähigkeit von geografischen Programmen im Rahmen des DCI-Instruments hin und ersucht die Kommission sowie den EAD, die vollständige Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung in jedem Fall zu gewährleisten; |
11. |
weist darauf hin, dass die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung, die Eigenverantwortung für die Entwicklung sowie die Vermeidung der Aufteilung der Hilfe unabdingbar für deren Wirksamkeit sind; |
Ausblick auf die Zukunft: Grundsätze
12. |
betont, dass die EU auch weiterhin ein spezielles Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit benötigt, das ausschließlich auf Entwicklungsländer abzielt und ausdrücklich die in Artikel 208 AEUV genannten Ziele verfolgt; besteht darauf, dass die jährlichen Zahlen für ODA im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) effektiv steigen müssen, damit bis 2015 das gemeinsame Ziel erreicht wird, 0,7 % des BNE für ODA auszugeben; |
13. |
betont, dass die vollständige Einhaltung der ODA-Kriterien und vor allem der OECD/DAC-Forderung, dass alle Transaktionen mit dem Hauptziel der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und des Wohlstandes der Entwicklungsländer durchgeführt werden (22), eine Bedingung für alle Maßnahmen bleiben muss, die im Rahmen des neuen Instruments für geografische Programme zu finanzieren sind; fordert eine strengere ODA-Quote für thematische Programme als das beim gegenwärtigen DCI der Fall ist, insbesondere im Hinblick auf Programme zu Migration und Asyl, zu denen die Kommission nicht eindeutig dargelegt hat, wie Aktivitäten, die im Rahmen der Grenzkontrollen finanziert werden, gemäß den OECD/DAC-Kriterien als ODA förderfähig sind; |
14. |
betont, dass die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele das Hauptziel des Instruments für den Zeitraum bis 2015 bleiben muss; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die EU-Hilfe auch weiterhin mit den international vereinbarten Zielen und Vorgaben für die Entwicklung übereinstimmt, die von den Vereinten Nationen und anderen zuständigen internationalen Organisationen für den Zeitraum nach 2015 festgelegt werden; |
15. |
anerkennt die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit vielen Entwicklungsländern, die nicht über die ODA läuft, zwecks Bereitstellung globaler öffentlicher Güter; ist der Ansicht, dass diese Art der Zusammenarbeit geregelt werden muss und dass die Mittel über ein oder mehrere separate Instrumente bereitzustellen sind, um für Transparenz zu sorgen und die Besonderheit der Entwicklungszusammenarbeit als autonomes Politikfeld im Bereich der Außenbeziehungen zu schützen; fordert nachdrücklich und in Übereinstimmung mit der auf der Tagung des Europäischen Rates vom 29./30. Oktober 2009 eingegangenen Verpflichtung, dass die Finanzierung der Folgen des Klimawandels weder den Kampf gegen Armut noch weitere Fortschritte bei den Millenniums-Entwicklungszielen untergraben oder gefährden darf und dass die knappen ODA-Mittel, die für die Verringerung der Armut bereitgestellt werden, nicht für andere Zwecke als die Entwicklung in Entwicklungsländern eingesetzt werden; betont, dass die von der OECD festgelegte Definition von ODA nicht verändert werden darf, und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass keines der von der EU finanzierten Entwicklungsprojekte im Widerspruch zu den globalen Bemühungen um den Klimaschutz steht und dass alle Projekte dieser Art an die Einhaltung der klimapolitischen Vorgaben gebunden sind, vor allem die großen Infrastrukturprojekte oder Projekte auf kleinen Inseln, die als erste unter den Folgen des Klimawandels leiden werden; |
16. |
ist angesichts ernster haushaltspolitischer Zwänge beunruhigt wegen der starken Betonung, die auf Investitionen des privaten Sektors als Mittel zur Erschließung weiterer finanzieller Ressourcen für die Entwicklung gelegt wird; weist darauf hin, dass die Entwicklungszusammenarbeit – neben der humanitären Hilfe – der einzige Bereich des außenpolitischen Handelns ist, der nicht EU-Interessen, sondern der Wahrung der Interessen der am stärksten benachteiligten Randgruppen und der besonders Schutzbedürftigen dienen soll; fordert daher die Kommission dringend auf, dafür zu sorgen, dass öffentliche Mittel, die für die Förderung von Investitionen des privaten Sektors in den Süden eingesetzt werden, nicht von bereits unterfinanzierten Sektoren abgezogen werden (wie beispielsweise im Falle der Programme für nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden), und dass eine solche Förderung die Entwicklung des einheimischen Privatsektors und von kleinen und mittleren Unternehmen in einkommensschwachen Ländern effektiv ermöglicht; |
17. |
teilt die Auffassung, dass ein differenziertes Herangehen an die uneinheitliche Gruppe der Entwicklungsländer erforderlich ist und dass die herkömmliche Finanzhilfe für die Schwellenländer weniger relevant werden könnte; ist der Meinung, dass Hilfe für Entwicklungsländer zwar auch das nachhaltige Wirtschaftswachstum fördern, sich jedoch weiterhin auf die Stärkung der Finanzpolitik der Partnerländer konzentrieren und die Mobilisierung der inländischen Einnahmen unterstützen muss, was zur Verringerung der Armut und der Abhängigkeit von ausländischer Hilfe führen sollte; |
18. |
fordert die Kommission dringend auf, Entwicklungs- und Schwellenländer verstärkt bei Steuerreformen mit dem Ziel zu unterstützen, effektive, effiziente, gerechte und nachhaltige Steuersysteme aufzubauen; ersucht die Kommission, die Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich in die Erarbeitung, Umsetzung und Überwachung von Strategiepapieren für Länder und Regionen wirksam zu integrieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit eine nach Ländern aufgeschlüsselte Berichterstattung multinationaler Unternehmen durchgesetzt wird; |
19. |
betont, dass das künftige Instrument der Entwicklungszusammenarbeit weiterhin für alle Entwicklungsländer der geografischen Regionen, auf die es Anwendung findet, gelten sollte, und zwar im Einklang mit der OECD/DAC-Liste der Entwicklungsländer; |
20. |
fordert eine bessere Koordinierung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten, um die vertragliche Festlegung gemäß Artikel 210 AEUV zu erreichen, und unterstützt die Erarbeitung gemeinsamer europäischer Strategiepapiere; ist der Meinung, dass alle Programmplanungsdokumente für jedes Land und jede Region ausführliche und aktuelle Gebermatrizen sowie ein gesondertes Kapitel über die Wirksamkeit der EU-Hilfe enthalten sollten, in dem die ergriffenen Maßnahmen zur stärkeren Geberkoordinierung, Harmonisierung und Komplementarität sowie zur Verbesserung der Arbeitsteilung zwischen den Gebern und vor allem zwischen den EU-Mitgliedstaaten aufgeführt sind; |
21. |
wiederholt seine Forderung, den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den EU-Haushaltsplan aufzunehmen, wodurch die Verfahren vereinfacht und die Effektivität und Wirksamkeit der Hilfe der Kommission verbessert würden; besteht darauf, dass dies nicht zu einer Verringerung der Gesamthöhe der Finanzierung des DCI sowie des EEF auf EU-Ebene oder der Gesamthöhe der Mittel, die auf EU-Ebene für ODA zur Verfügung gestellt werden, führen darf; |
22. |
ist der Auffassung, dass die Unterstützung für die schutzbedürftigsten Gruppen (Frauen, Menschen mit Behinderungen, Jugendliche und Arbeitslose, indigene Völker) sowie für die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter und anderer Querschnittsthemen verstärkt werden muss; betont, dass die Programmgestaltungsinstrumente des auf das DCI folgenden Instruments eindeutige Kriterien enthalten müssen, um sicherzugehen, dass die Auswirkungen der EU-Maßnahmen in diesen Bereichen bewertet werden können; |
23. |
betont, dass die Einbeziehung der lokalen Behörden in die Entwicklungspolitiken unabdingbar für die Erreichung der MDG sowie die Gewährleistung verantwortungsvollen Handelns ist; weist insbesondere darauf hin, dass die lokalen Behörden in Bereichen wie Bildung, Bekämpfung des Hungers, Gesundheit, Wasser, Hygiene, sozialer Zusammenhalt und örtliche wirtschaftliche Entwicklung usw. eine wichtige Rolle spielen; erachtet es daher für unabdingbar, ihre Rolle im nächsten Finanzierungsinstrument in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung für die Entwicklung zu stärken; |
24. |
unterstreicht die Notwendigkeit, zwischen der Kommission, dem EAD sowie nichtstaatlichen Akteuren und lokalen Behörden einen regelmäßigen und strukturierten Dialog über die Programmierung, Umsetzung und Bewertung von Strategiepapieren zu führen; unterstreicht daher die Notwendigkeit, in den zukünftigen Finanzinstrumenten die Schlussfolgerungen des strukturierten Dialogs zu berücksichtigen; |
25. |
betont die Notwendigkeit, Flexibilitätsbestimmungen einzuführen, die es der EU ermöglichen, auf Veränderungen bei Bedürfnissen und Prioritäten zu reagieren; schlägt eine Prüfung des EEF-Modells der beschränkten Zuweisungen von nicht programmierter Hilfe für einzelne Länder als mögliches Modell für das zukünftige Instrument der Entwicklungszusammenarbeit vor; betont jedoch, das flexibler eingesetzte Mittel echte Entwicklungsziele verfolgen müssen; |
26. |
ist der Ansicht, dass das neue Instrument der Entwicklungszusammenarbeit eine Grundlage für zielgerichtete und flexiblere Hilfe für Länder in einer fragilen Lage sein muss; meint, dass die neue Finanzarchitektur dazu beitragen sollte, eine angemessene Verknüpfung von Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung durch Flexibilität und Komplementarität der Finanzierungsmechanismen zu gewährleisten; |
Ausblick auf die Zukunft: geografische und thematische Programme
27. |
fordert einen Referenzwert von 20 % für Ausgaben im Rahmen der geografischen Programme, die für die soziale Grundversorgung, wie sie von den Vereinten Nationen in den MDG (Indikator 8.2 für Ziel 8: „Eine globale Partnerschaft im Dienst der Entwicklung schaffen“) definiert wurde, eingesetzt werden sollen; |
28. |
besteht auf strengen Auswahlkriterien für die Gewährung von Budgethilfe; beharrt darauf, dass die Kommission von Budgethilfe in den Ländern absehen muss, in denen die Transparenz im Bereich der öffentlichen Finanzen nicht gewährleistet werden kann, sowie darauf, dass Budgethilfe immer von Maßnahmen des empfangenden Landes zur Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten und zur Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen begleitet werden muss und dass die Zivilgesellschaft in die Überwachung der Budgethilfe einzubeziehen ist; |
29. |
anerkennt die wichtige Rolle, die die Zivilgesellschaft bei der Entwicklungszusammenarbeit spielt, indem sie als Instanz zur Überwachung der Regierung fungiert und auf diese Weise Rechenschaftspflicht sicherstellt, und fordert eine angemessene Mittelausstattung der Zivilgesellschaft in den Entwicklungsländern; |
30. |
wiederholt seine Forderung an die Kommission, eine globale Bilanz vorzulegen, in der die Budgethilfe generell, nach Sektoren, nach Projekten oder jedweder anderer Form, in der sie den lokalen Behörden gewährt wird, aufgegliedert ist; betont, dass eine solche Gesamtbetrachtung die Kohärenz der den lokalen Behörden gewährten Hilfe stärken und das verantwortungsvolle Handeln in den Partnerländern verbessern würde; |
31. |
stellt fest, dass sich alle thematischen Programme im Rahmen des DCI als relevant erwiesen haben, und betont, dass es wichtig ist, sowohl thematische als auch geografische Programme beizubehalten, fordert jedoch eine gewisse Neuorientierung angesichts der neuen Herausforderungen wie globale Finanz- und Wirtschaftskrise, globale Lebensmittelkrise, Klimawandel und besondere Bedürfnisse von fragilen Staaten und Reformländern; |
32. |
weist darauf hin, dass Migration ein Bereich ist, in dem der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung der Vorzug gegenüber kurzfristigen Überlegungen der EU zur Migration zu geben ist, die zumeist das Ziel haben, die illegale Einwanderung zu bekämpfen; unterstreicht, dass die im Bereich der Migration vorgesehenen Entwicklungshilfemittel nicht für die Stärkung des Grenzschutzes und die Bekämpfung der illegalen Einwanderung verwendet werden dürfen; besteht darauf, dass alle zukünftigen thematischen Programme zur Migration voll und ganz an die Entwicklungsziele der EU anzupassen sind und dass die Hauptfinanzierung im Rahmen dieses Programms den ODA-Kriterien für die Förderfähigkeit genügen muss; betont insbesondere, dass Projekten, die sich mit der Süd-Süd-Migration befassen, im Rahmen des thematischen Programms der Vorrang gegeben werden sollte; |
33. |
betont, dass ein neues thematisches Programm unter dem Motto „In Menschen investieren“ den Schwerpunkt auf die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele legen muss, die noch am weitesten von der Zielsetzung entfernt sind, jedoch nicht darauf beschränkt sein darf, und Ländern und Regionen mit kritischen MDG-Indikatoren besondere Aufmerksamkeit schenken muss; betont, dass Grundbildung und Alphabetisierung die Ausgangspunkte für den Sensibilisierungsprozess und die Eigenverantwortung der Menschen für die Entwicklung sind; fordert daher, dass in dem Programm ein Schwerpunkt auf Bildung als Mittel der Emanzipation und Teilhabe gesetzt wird; |
34. |
ist der Auffassung, dass das neue Instrument für ein differenziertes Vorgehen bei der Finanzierung von Organisationen der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden sorgen und ferner unproduktive Konkurrenz zwischen den beiden Arten von Akteuren vermeiden sollte; betont, dass das Problem der übermäßigen Teilnahme am gegenwärtigen Programm angegangen werden muss; fordert, dass sich im zukünftigen thematischen Programm und in den vorgeschlagenen Modalitäten der Hilfe die Ergebnisse des strukturierten Dialogs umfassend widerspiegeln; |
35. |
weist darauf hin, dass die Nichterfüllung der MDG auch daran liegt, dass die Beiträge der Umwelt, der natürlichen Ressourcen und der Ökosysteme zur menschlichen Entwicklung und zur Beseitigung der Armut nicht gewürdigt werden; stellt mit Besorgnis fest, dass im Rahmen der gegenwärtigen ODA Europas nur 3 % der Gesamtausgaben für Umweltprobleme bereitgestellt werden, jedoch ein zusätzliches Problem darin besteht, dass ein Teil der Mittel der EU und der Mitgliedstaaten, die in Entwicklungsländer gehen, in Projekte investiert wird, die den Klimawandel fördern, statt ihn abzuschwächen; betont, dass die Politikkohärenz in Sachen Entwicklungszusammenarbeit auf dem Gebiet des Klimawandels verbessert werden muss, vor allem in Bezug auf die Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen und die generelle Verankerung von Belangen des Klimawandels in die Entwicklungszusammenarbeit der EU; |
36. |
weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Sonderbericht 6/2006 zu dem Schluss kam, dass die EU seit 2001 nur begrenzte Fortschritte bei der Verankerung von Umweltfragen in seiner Entwicklungszusammenarbeit gemacht hat, da in den Länderstrategiepapieren Umweltfragen nicht genügend berücksichtigt wurden; fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass Umweltfragen stärker verankert und im gesamten außenpolitischen Handeln und in allen Finanzinstrumenten systematisch überwacht werden, gerade angesichts der aktuellen Herausforderungen des Klimawandels und des Rückgangs der biologischen Vielfalt; |
37. |
wiederholt, dass Artikel 290 AEUV für das DCI voll zutrifft, und betont deshalb, dass die Anwendung des Verfahrens der delegierten Rechtsakte für die Entscheidungen zwingend vorgeschrieben ist, die die Kriterien von Artikel 290 AEUV erfüllen, darunter die Festlegung der allgemeinen Ziele, Prioritäten, erwarteten Ergebnisse und Mittelzuweisungen; |
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* *
38. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.
(2) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(3) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(4) Anhang zur Mitteilung der Kommission vom 24.10.2006 an das Europäische Parlament nach Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (KOM(2006)0628).
(5) Als Komitologie-Dokument Nr. CMT-2007-1709 registriert; der Anhang wurde als Komitologie-Dokument Nr. CMT-2007-1709-2 registriert.
(6) Als Komitologie-Dokument Nr. CMT-2007-1709-3 registriert.
(7) DCD/DAC (2007)39/endg. vom 4.9.2007, 145 Seiten.
(8) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 62.
(9) ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.
(10) ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 507.
(11) ABl. C 125 E vom 22.5.2008, S. 213.
(12) ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 337.
(13) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 595.
(14) ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 624.
(15) ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 19.
(16) ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 249.
(17) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 8.
(18) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0032.
(19) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0030.
(20) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0033.
(21) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(22) Siehe OECD/DAC: Richtlinien für das Gläubigermeldeverfahren.
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/59 |
Mittwoch, 8. Juni 2011
Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen
P7_TA(2011)0262
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu Optionen für die Einführung eines Europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen (2011/2013(INI))
2012/C 380 E/09
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 1. Juli 2010„Optionen für die Einführung eines europäischen Vertragsrechts für Verbraucher und Unternehmen“ (KOM(2010)0348), |
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unter Hinweis auf den Beschluss 2010/233/EU der Kommission vom 26. April 2010 zur Einsetzung einer Expertengruppe für einen Gemeinsamen Referenzrahmen im Bereich des europäischen Vertragsrechts (1), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Juli 2001 zum europäischen Vertragsrecht (KOM(2001)0398), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Februar 2003 mit dem Titel „Ein kohärenteres europäisches Vertragsrecht: Ein Aktionsplan“ (KOM(2003)0068), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. Oktober 2004 mit dem Titel „Europäisches Vertragsrecht und Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands – weiteres Vorgehen“ (KOM(2004)0651), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 23. September 2005 mit dem Titel „Erster jährlicher Fortschrittsbericht zum europäischen Vertragsrecht und zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes“ (KOM(2005)0456) und den Bericht der Kommission vom 25. Juli 2007 mit dem Titel „Zweiter Fortschrittsbericht zum Gemeinsamen Referenzrahmen“ (KOM(2007)0447), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22. Oktober 2009 über den grenzüberschreitenden elektronischen Handelsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern in der EU (KOM(2009)0557), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. September 2008 zum Gemeinsamen Referenzrahmen für das Europäische Vertragsrecht (2), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007 zum Europäischen Vertragsrecht (3), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006 zum Europäischen Vertragsrecht (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zum Europäischen Vertragsrecht und zur Überarbeitung des gemeinschaftlichen Besitzstands: weiteres Vorgehen (5), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 26. Mai 1989 (6), 6. Mai 1994 (7), 15. November 2001 (8) und 2. September 2003 (9) zu diesem Thema, |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0164/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass die Initiative zum europäischen Vertragsrecht, die die Probleme des Binnenmarkts lösen will, die unter anderem durch unterschiedliche Vertragsrechtssysteme entstehen, seit vielen Jahren diskutiert wird, |
B. |
in der Erwägung, dass infolge der weltweiten Finanzkrise es wichtiger denn je erscheint, ein kohärentes europäisches Vertragsrecht vorzulegen, um das volle Potenzial des Binnenmarkts auszuschöpfen, und somit dazu beizutragen, unsere Ziele der Strategie Europa 2020 zu erreichen, |
C. |
in der Erwägung, dass der Binnenmarkt aus vielen Gründen, einschließlich der mangelnden Umsetzung bestehender Binnenmarktvorschriften, zerstückelt bleibt, |
D. |
in der Erwägung, dass weitere Studien erforderlich sind, um genauer zu verstehen, warum der Binnenmarkt zerstückelt bleibt und wie diese Probleme am besten anzugehen sind, einschließlich der Frage der Gewährleistung der Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften, |
E. |
in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem oben erwähnten Grünbuch zahlreiche Optionen für ein Instrument des europäischen Vertragsrechts präsentiert hat, die dabei helfen könnten, Unternehmertum auszubauen und das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Binnenmarkt zu stärken, |
F. |
in der Erwägung, dass die Expertengruppe zur Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für einen Gemeinsamen Referenzrahmen zusammen mit einem Runden Tisch der Interessengruppen ihre Arbeit aufgenommen hat, |
G. |
in der Erwägung, dass die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Vertragsrechtsregelungen nicht das einzige Hindernis für KMU und Verbraucher im Hinblick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten sind, da sie auch anderen Problemen, einschließlich Sprachbarrieren, unterschiedlichen Steuersystemen, Zuverlässigkeit von Online-Händlern, begrenzter Breitbandzugang, digitale Kompetenz, Sicherheitsprobleme, demografische Zusammensetzung der Bevölkerung der einzelnen Mitgliedstaaten, Bedenken hinsichtlich des Schutzes des Privatsphäre, Behandlung von Beschwerden, Recht des geistigen Eigentums usw. gegenüberstehen, |
H. |
in der Erwägung, dass laut einer Umfrage der Kommission von 2008 drei Viertel der Einzelhändler ihre Produkte ausschließlich im Inland verkaufen und grenzüberschreitende Verkäufe häufig nur in wenigen Mitgliedstaaten stattfinden (10), |
I. |
in der Erwägung, dass es notwendig ist, zwischen den herkömmlichen grenzüberschreitenden Transaktionen und dem elektronischen Geschäftsverkehr zu unterscheiden, bei denen jeweils spezielle Probleme bestehen und die Transaktionskosten unterschiedlich sind; in der Erwägung, dass es für zukünftige Folgenabschätzungen auch notwendig ist, sorgfältig und genau zu definieren, wie sich die Transaktionskosten zusammensetzen, |
J. |
in der Erwägung, dass klar ist, dass die Anwendung ausländischen (Verbraucher-) Rechts auf den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr gemäß der Rom-I-Verordnung (11) als erhebliche Transaktionskosten für Unternehmen, insbesondere für KMU, verursachend betrachtet wird, die allein im Vereinigten Königreich auf 15 000 Euro pro Unternehmen und Mitgliedstaat geschätzt werden (12), |
K. |
in der Erwägung, dass im Hinblick auf die Transaktionskosten, die aus der Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Rom-I-Verordnung resultieren und unter Berücksichtigung dessen, dass die Rom-I-Verordnung erst seit Dezember 2009 Anwendung findet, |
L. |
in der Erwägung, dass diese Transaktionskosten als erhebliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel betrachtet werden, wie dies von 50 % der im Jahr 2011 befragten europäischen Einzelhändler, die bereits grenzüberschreitend tätig sind, bestätigt wurde, die angaben, dass die Harmonisierung des bei grenzüberschreitenden Transaktionen in der Europäischen Union anwendbaren Rechts ihre grenzüberschreitenden Verkäufe steigern würde und von denen 41 % angaben, dass ihre grenzüberschreitenden Verkäufe nicht zunehmen würden; in der Erwägung, dass demgegenüber von den Einzelhändlern, die noch nicht grenzüberschreitend tätig sind, 60 % angaben, dass ihre grenzüberschreitenden Verkäufe in einem harmonisierteren Regelungsumfeld nicht zunehmen würden und 25 % angaben, dass diese zunehmen würden (13), |
M. |
in der Erwägung, dass die wichtigsten Hindernisse für Verbraucher und KMU im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt die Komplexität der Vertragsbeziehungen, unlautere Vertragsbedingungen sowie unangemessene, ineffiziente und zeitaufwändige Verfahren sind, |
N. |
in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass jede Initiative der EU auf die wirklichen Bedürfnisse und Bedenken sowohl der Unternehmen als auch der Verbraucher reagieren muss; in der Erwägung, dass diese Bedenken sich auch auf rechtliche und linguistische Probleme (Standard-Vertragsbedingungen für kleine Unternehmen in allen EU-Sprachen) sowie die Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Verträgen (autonome Maßnahmen der EU im Bereich des Verfahrensrechts) erstrecken, |
O. |
in der Erwägung, dass eine Studie der Kommission zu dem Ergebnis kam, dass der Online-Markt ein fragmentierter Markt bleibt, wobei in einer Studie 61 % von 10 964 grenzüberschreitenden Testbestellungen fehlschlugen; in der Erwägung, dass grenzüberschreitendes Einkaufen die Möglichkeiten der Verbraucher zu verbessern scheint, günstigere Angebote (14) und Waren, die nicht auf dem heimischen Markt erhältlich sind, online zu finden (15), ferner in der Erwägung, dass der Wert von 61 % sehr hoch erscheint und weitere Studien, Überprüfungen und Bewertungen rechtfertigt, |
P. |
in der Erwägung, dass eine schrittweise Harmonisierung die Hindernisse im Binnenmarkt, die aus unterschiedlichen einzelstaatlichen Vorschriften zum Vertragsrecht entstehen, nicht wirksam überwindet, und dass daher jede Maßnahme in diesem Bereich auf klaren Nachweisen beruhen muss, dass eine solche Initiative wirklich Änderungen herbeiführen würde, die durch andere, weniger einschneidende Mittel nicht erreicht werden können, |
Q. |
in der Erwägung, dass ein gemeinsames europäisches Vertragsrecht den Verbrauchern zugute käme und insbesondere zu mehr und leicht zugänglichem grenzüberschreitenden Handel im Binnenmarkt beitragen würde, |
R. |
in der Erwägung, dass die Verhandlungen zur Richtlinie über die Rechte der Verbraucher (16) gezeigt haben, wie schwierig es ist, das Verbraucherrecht im Bereich des Vertragsrechts zu harmonisieren, ohne dabei das gemeinsame Engagement für ein hohes Verbraucherschutzniveau in Europa zu untergraben, und welche Grenzen diesem Prozess gesetzt sind, |
S. |
in der Erwägung, dass jeder Schritt im Bereich des europäischen Vertragsrechts die zwingenden einzelstaatlichen Vorschriften berücksichtigen und mit der künftigen Richtlinie über die Rechte der Verbraucher, die erhebliche Auswirkungen auf den Inhalt und das Niveau der Harmonisierung eines möglichen zukünftigen Instruments im Bereich des europäischen Vertragsrechts haben wird, abgestimmt sein muss; in der Erwägung, dass ihre Umsetzung in den nächsten Monaten fortwährend und sorgfältig kontrolliert werden muss, um festzustellen, was der Anwendungsbereich des optionalen Instruments sein sollte, |
T. |
in der Erwägung, dass jedes Endprodukt im Bereich des Europäischen Vertragsrechts realistisch, durchführbar, verhältnismäßig und gut durchdacht sein muss, bevor es erforderlichenfalls geändert und formal durch die europäischen Mitgesetzgeber verabschiedet wird, |
1. |
unterstützt Maßnahmen, die die verschiedenen Hindernisse für diejenigen, die grenzüberschreitende Geschäfte im Binnenmarkt abschließen wollen, beseitigen und ist der Ansicht, dass das Vorhaben „Europäisches Vertragsrecht“ zusammen mit anderen Maßnahmen mit seinem substanziellen wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Nutzen nützlich für die Verwirklichung des vollen Potenzials des Binnenmarktes sein könnte; |
2. |
begrüßt die offene Debatte über das Grünbuch und wünscht sich eine gründliche Analyse des Ergebnisses dieser Konsultation durch die zuständigen Kommissionsabteilungen; |
3. |
hebt die wirtschaftliche Bedeutung hervor, die den KMU und den handwerklichen Betrieben innerhalb des europäischen Wirtschaftsgefüges zukommt; fordert daher, dass das im „Small Business Act“ propagierte Prinzip „Vorfahrt für KMU“ adäquat umgesetzt und in der Diskussion über Initiativen der EU im Zusammenhang mit dem Vertragsrecht als vorrangig betrachtet wird; |
Rechtsnatur des Instruments des europäischen Vertragsrechts
4. |
begrüßt die jüngste Veröffentlichung der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudie der Expertengruppe zum Europäischen Vertragsrecht und die Zusage der Kommission, die Konsultation über den Anwendungsbereich und den Inhalt des optionalen Instruments fortzuführen, und fordert die Kommission in diesem Sinne nachdrücklich auf, als Teil ihres Beschlussfassungsprozesses weiterhin eine wirklich offene und transparente Diskussion mit allen Interessengruppen dazu zu führen, wie die Durchführbarkeitsstudie verwendet werden sollte; |
5. |
erkennt die Notwendigkeit weiterer Fortschritte im Bereich des Vertragsrechts an und befürwortet, neben anderen Optionen, die Option 4 der Verabschiedung eines optionalen Instruments mittels einer Verordnung, nachdem eine Folgenabschätzung durchgeführt und die Rechtsgrundlage geklärt wurde; ist der Ansicht, dass dieses optionale Instrument durch ein Instrumentarium („toolbox“) in Form einer Interinstitutionellen Vereinbarung ergänzt werden könnte; fordert die Schaffung von „europäischen Standardvertragsmustern“, die in alle EU-Sprachen übersetzt werden und mit einem alternativen Streitbeilegungssystem, das online durchgeführt wird, verbunden sind, was sowohl für die Vertragsparteien als auch für die Kommission den Vorteil einer wirtschaftlichen und einfacheren Lösung hätte; |
6. |
ist der Ansicht, dass nur die Rechtsform einer Verordnung die notwendige Klarheit und Rechtssicherheit bieten kann; |
7. |
betont, dass eine Verordnung zur Schaffung eines optionalen Instruments des europäischen Vertragsrechts wegen ihrer unmittelbaren Wirkung, die Vorteile für Unternehmen (Kostensenkung durch Vermeidung von Kollisionsrecht), Verbraucher (Rechtssicherheit, Vertrauen, hohes Verbraucherschutzniveau) und die Rechtssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten (keine Befassung mit ausländischen Rechtsordnungen mehr erforderlich) mit sich brächte, zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt führen würde; |
8. |
begrüßt, dass die gewählte Option dem Subsidiaritätsprinzip gebührend Rechnung trägt und die Gesetzgebungskompetenz der Mitgliedstaaten im Vertrags- und im Zivilrecht unberührt lässt; |
9. |
ist der Ansicht, dass das Instrumentarium möglicherweise Schritt für Schritt in die Praxis umgesetzt werden könnte, d. h. beginnend als Instrumentarium der Kommission, das nach entsprechender Vereinbarung zwischen den Organen in ein Instrumentarium für den Unionsgesetzgeber umgewandelt wird; weist darauf hin, dass dieses Instrumentarium den erforderlichen rechtlichen Rahmen und die rechtliche Grundlage schaffen würde, auf deren Basis das optionale Instrument und Standard-Vertragsbedingungen wirksam werden könnten, und dass dieses Instrumentarium auf einer Bewertung der einzelstaatlichen zwingenden Vorschriften des Verbraucherschutzes innerhalb und außerhalb des bestehenden Besitzstandes des Verbraucherrechts beruhen sollte; |
10. |
ist der Auffassung, dass durch Ergänzung eines optionalen Instruments mit einem Instrumentarium klarere Informationen über dieses EU-Instrument verfügbar würden, was es den betreffenden Parteien ermöglichen würde, ihre Rechte besser zu verstehen und eine sachkundige Entscheidung darüber zu treffen, ob sie einen Vertrag auf der Grundlage dieses Systems schließen möchten; ist der Auffassung, dass die Rechtslage verständlicher und nicht komplizierter würde; |
11. |
ist der Ansicht, dass es allen Parteien, sei es in Unternehmer-Unternehmer-Transaktionen (B2B) oder in Unternehmer-Verbraucher-Transaktionen (B2C) freigestellt sein sollte, das optionale Instrument als Alternative zu einzelstaatlichem oder internationalem Recht zu wählen oder abzuwählen (opt-in); fordert daher die Kommission auf, die beabsichtigte Beziehung zwischen einem optionalen Instrument und der Rom-I-Verordnung sowie internationalen Übereinkommen, einschließlich dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) klarzustellen; ist jedoch der Ansicht, dass weitere Aufmerksamkeit darauf zu richten ist, dass das optionale Instrument Verbraucher und kleine Unternehmen angesichts ihrer Position als schwächere Wirtschaftspartner schützt, und dass Unübersichtlichkeiten bei der Rechtswahl vermieden werden; fordert die Kommission daher auf, das optionale Instrument mit zusätzlichen Informationen zu ergänzen, die in klarer, genauer und verständlicher Formulierung erläutern, was die Rechte der Verbraucher sind und dass diese nicht beschnitten werden, sodass das Vertrauen der Verbraucher in dieses optionale Instrument gestärkt wird und sie in die Lage versetzt werden, eine sachkundige Entscheidung darüber treffen zu können, ob sie einen Vertrag auf der Grundlage dieser Alternativregelung schließen möchten; |
12. |
ist der Ansicht, dass ein optionales Instrument insbesondere durch Gewährleistung von Rechtssicherheit durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zusätzliche Vorteile für Europa sowie mit einem Schlag das Potenzial zur Überwindung von rechtlichen und sprachlichen Hindernissen schaffen würde, da ein optionales Instrument natürlich in allen EU-Sprachen vorliegen würde; betont, dass für ein besseres Verständnis der Arbeitsweise der europäischen Organe den europäischen Bürgerinnen und Bürgern alle Arten von Informationen über das optionale Instrument in einer Übersetzung mittels zugänglicher und einfach zu handhabender Hilfsmittel für die Online-Übersetzung zur Verfügung stehen sollten, damit sie die gewünschten Informationen in ihrer Muttersprache lesen können; |
13. |
sieht im flexiblen und freiwilligen Wesen eines Opt-in-Instruments einen möglichen praktischen Vorteil; fordert die Kommission jedoch auf, die Vorteile dieses Instruments für Verbraucher und Unternehmer klarzustellen, und deutlicher klarzustellen, welche Vertragspartei die Wahlmöglichkeit zwischen dem optionalen Instrument und dem „üblicherweise“ anwendbaren Recht haben wird und wie die Kommission beabsichtigt, die Transaktionskosten zu verringern; fordert die Kommission auf, in dem Vorschlag für ein optionales Instrument einen Mechanismus zur regelmäßigen Überwachung und Überarbeitung vorzusehen, in den alle betroffenen Parteien eng einzubeziehen sind, um zu gewährleisten, dass das optionale Instrument mit dem bestehenden Besitzstand im Vertragsrecht, insbesondere Rom-I, den Bedürfnissen des Marktes und mit rechtlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen Schritt hält; |
Anwendungsbereich des Instruments
14. |
ist der Ansicht, dass sowohl Unternehmerverträge als auch Verbraucherverträge erfasst werden sollten; betont, dass das optionale Instrument ein sehr hohes Niveau des Verbraucherschutzes vorsehen muss, um Verbraucher für den Schutz zu entschädigen, den sie normalerweise nach den Regeln ihres einzelstaatlichen Rechts genießen würden; fordert weitere Erklärungen, wie dies erreicht werden könnte; ist daher der Ansicht, dass das Verbraucherschutzniveau höher als der Mindestschutz im Besitzstand des Verbraucherrechts sein und einzelstaatliche zwingende Vorschriften erfassen sollte, da zufriedenstellende Lösungen für die Probleme des internationalen Privatrechts gefunden werden müssen; ist der Ansicht, dass dieses hohe Verbraucherschutzniveau auch im Interesse der Unternehmen liegt, da sie nur dann die Vorteile des optionalen Instrument werden ausschöpfen können, wenn Verbraucher aller Mitgliedstaaten davon überzeugt sind, dass die Wahl des optionalen Instruments sie nicht schutzlos stellen wird; |
15. |
weist darauf hin, dass die Vorteile eines einheitlichen europäischen Vertragsrechts den Bürgern auf positive Weise nahegebracht werden müssen, um ihm politische Legitimität und Unterstützung zu verleihen; |
16. |
stellt fest, dass aus Respekt für die gemeinsamen Traditionen der nationalen Rechtssysteme und mit besonderer Aufmerksamkeit für den Schutz der schwächeren Vertragspartner, nämlich die Verbraucher, das Vertragsrecht für B2B- bzw. B2C-Verträge unterschiedlich ausgestaltet werden sollte; |
17. |
weist darauf hin, dass wesentliche Elemente des Verbrauchervertragsrechts bereits in verschiedenen europäischen Regelungen enthalten sind, und dass wichtige Elemente des Besitzstands im Verbraucherrecht voraussichtlich durch die Richtlinie über Rechte der Verbraucher zusammengefasst werden; weist darauf hin, dass diese Richtlinie eine für Verbraucher und Unternehmer leicht erkennbare einheitliche Regelung bereitstellen würde; betont daher, wie wichtig es ist, die Ergebnisse der Verhandlungen über die Richtlinie über Rechte der Verbraucher abzuwarten, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird; |
18. |
glaubt ferner, dass unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der unterschiedlichen Verträge, insbesondere der B2C- bzw. B2B-Verträge, und der wichtigsten Grundsätze einzelstaatlichen und internationalen Vertragsrechts sowie unter Berücksichtigung des fundamentalen Grundsatzes eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes, bestehende Branchenpraktiken und der Grundsatz der Vertragsfreiheit im Zusammenhang mit Unternehmer-Unternehmer-Verträge (B2B) bestehen bleiben müssen; |
19. |
ist der Auffassung, dass ein optionales gemeinsames Europäisches Vertragsrecht die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts verbessern könnte, ohne die nationalen Vertragsrechte innerhalb der Mitgliedstaaten infrage zu stellen; |
20. |
ist der Ansicht, dass das optionale Instrument als Opt-in zunächst in grenzüberschreitenden Situationen zur Verfügung stehen sollte, und dass Garantien benötigt werden, mit denen die Mitgliedstaaten den Missbrauch des optionalen Instruments in unechten grenzüberschreitenden Situationen verhindern können; ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Auswirkungen eines innerstaatlichen Opt-in auf die einzelstaatlichen Vertragsrechtssysteme besonderer Prüfung bedürfen; |
21. |
erkennt an, dass Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr und Ferngeschäftsverträge einen großen Teil des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs ausmachen; ist der Ansicht, dass – obwohl ein optionales Instrument nicht auf diese Transaktionsarten beschränkt sein sollte – es von Vorteil sein könnte, bei der ersten Anwendung des optionalen Instruments und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ausreichend Erfahrungen in seiner Anwendung gesammelt wurden, andere Beschränkungen einzuführen; |
22. |
unterstreicht die besondere Wichtigkeit, den elektronischen Geschäftsverkehr, der unterentwickelt ist, innerhalb der EU zu erleichtern, und hält es für erforderlich, zu prüfen, ob Unterschiede zwischen einzelstaatlichen Vertragsrechtssystemen ein Hindernis für die weitere Entwicklung des Sektors sein könnten, der richtigerweise von Unternehmen und Verbrauchern als ein potentieller Wachstumsmotor für die Zukunft angesehen wird; |
23. |
ist der Ansicht, dass der Anwendungsbereich des Instrumentariums recht breit sein könnte, während ein optionales Instrument auf die wesentlichen Vertragsrechtsprobleme beschränkt sein sollte; ist der Ansicht, dass ein Instrumentarium mit dem optionalen Instrument abgestimmt sein sollte und Konzepte aus den verschiedenen Rechtstraditionen in der EU umfassen sollte, unter anderem aus dem wissenschaftlichen Entwurf eines gemeinsamen Referenzrahmens (17), den „Principes contractuels communs“ und der „Terminologie contractuelle commune“ (18) abgeleiteten Regeln; und dass dessen Empfehlungen zum Verbrauchervertragsrecht auf einem wirklich hohen Schutzniveau basieren sollten; |
24. |
fordert die Kommission und die Expertengruppe auf, klarzustellen, was unter „wesentlichen Vertragsrechtsproblemen“ zu verstehen ist; |
25. |
erachtet es als vorteilhaft, wenn das optionale Instrument spezielle Bestimmungen zu den häufigsten Vertragsarten enthält, insbesondere für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen; bekräftigt seine frühere Forderung, Versicherungsverträge in den Anwendungsbereich des optionalen Instruments einzubeziehen, da ein solches Instrument für kleinere Versicherungsverträge besonders nützlich sein könnte; unterstreicht, dass im Bereich des Versicherungsvertragsrechts bereits Vorarbeiten zu den Grundregeln des europäischen Versicherungsvertragsrechts –GEVVR (Principles of European Contract Law – PEICL) – geleistet worden sind, die in ein Europäisches Vertragsrecht integriert werden sollten und die es zu überarbeiten und weiter voranzutreiben gilt; mahnt jedoch auf dieser Stufe im Hinblick auf die Einbeziehung der Finanzdienstleistungen aus vorgeschlagenen Vertragsrechtsinstrumenten zu Vorsicht und fordert die Kommission auf, eine gesonderte dienststelleninterne Expertengruppe für die zukünftige vorbereitende Arbeit zu Finanzdienstleistungen einzurichten, damit jedes zukünftige Instrument und entsprechende Initiativen anderer Teile der Kommission die möglichen spezifischen Besonderheiten des Finanzdienstleistungssektors berücksichtigen, und das Europäische Parlament zu einem frühen Zeitpunkt einzubinden; |
26. |
weist darauf hin, dass einige spezielle Fragen, in deren Zusammenhang ein optionales Instrument nützlich sein könnte, aufgeworfen worden sind, wie digitale Rechte und wirtschaftliches Eigentum; ist andererseits der Auffassung, dass es erforderlich sein könnte, bestimmte Arten komplexer öffentlich-rechtlicher Verträge aus dem Anwendungsbereich auszunehmen; fordert die Expertengruppe auf, Möglichkeiten zu prüfen, Verträge im Bereich der Urheberrechte mit dem Ziel der Verbesserung der Situation der Urheber, die häufig die schwächere Partei in der Vertragsbeziehung sind, einzubeziehen, |
27. |
ist der Auffassung, dass das optionale Instrument an den bestehenden Besitzstand im Vertragsrecht angepasst sein sollte; |
28. |
erinnert daran, dass im Hinblick auf das europäische Vertragsrecht noch viele Fragen offen sind und noch viele Probleme gelöst werden müssen; fordert die Kommission auf, Rechtsprechung, internationale Übereinkommen über den Verkauf von Waren wie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie die Auswirkungen der Richtlinie über Rechte der Verbraucher zu berücksichtigen; betont die Bedeutung der Harmonisierung des Vertragsrechts in der EU, wobei die einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die einen hohen Schutz bei den Unternehmer-Verbraucher-Verträgen (B2C) bieten, zu berücksichtigen sind; |
Praktische Anwendung eines Instruments des europäischen Vertragsrechts
29. |
ist der Ansicht, dass das optionale Instrument KMU und Verbraucher wirkliche Vorteile bringen muss, und dass es in einer einfachen, klaren und ausgewogenen Art und Weise, die es einfach und für die Verwendung durch alle Parteien attraktiv macht, gestaltet werden sollte; |
30. |
ist der Ansicht, dass – während ein optionales Instrument die Wirkung haben wird, ein einzelnes Rechtsregime bereitzustellen – weiterhin die Notwendigkeit bestehen bleiben wird, allgemeine Geschäftsbedingungen zu regeln, die für Unternehmen, und insbesondere KMU, in einfacher und verständlicher Form bereitgestellt werden können, standardmäßig erhältlich sind und mit einer Form eines Bestätigungsvermerks ausgestattet werden, um das Vertrauen der Verbraucher zu gewährleisten; stellt fest, dass allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf einem optionalen Instrument basieren, als EU-weite Standardregeln, die auf einzelstaatlichen Gesetzen aufbauen und die Möglichkeit unterschiedlicher einzelstaatlicher Auslegungen erhöhen, größere Rechtssicherheit schaffen würden; |
31. |
erinnert daran, dass insbesondere für KMU und Verbraucher weitere Arbeiten an schnellen und wirtschaftlichen grenzüberschreitenden alternativen Verfahren der Streitbeilegung vorrangig bleiben, betont aber, dass diese vereinfacht werden würden, wenn die Parteien ein von einem optionalen Instrument bereitgestelltes Rechtsregime verwenden würden; fordert die Kommission auf, bei Vorlage des Vorschlags Synergien in Betracht zu ziehen; stellt fest, dass die UNCITRAL-Arbeitsgruppe zur Online-Streitbeilegung ebenfalls Interesse an einem optionalen Instrument als Mittel zur Erleichterung der alternativen Verfahren der Streitbeilegung gezeigt hat (19) und empfiehlt daher, dass die Kommission die Entwicklungen in anderen internationalen Organisationen verfolgt; |
32. |
schlägt vor, dass Verbesserungen in der Funktionsweise und der Wirksamkeit grenzüberschreitender Schadenersatzverfahren durch die direkte Verbindung zwischen dem optionalen Instrument, dem europäischen Mahnverfahren und dem europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen gefördert werden könnten; vertritt die Auffassung, dass ein elektronisches Mahnschreiben eingeführt werden sollte, um Unternehmen beim Schutz ihrer Rechte zu unterstützen, insbesondere im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums und beim europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen; |
33. |
nimmt Befürchtungen zur Kenntnis, dass Verbraucher selten das Gefühl haben, eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Vertragsbedingungen zu haben, sondern mit einer Situation konfrontiert sind, in der lediglich Annahme oder Ablehnung möglich ist; ist der festen Überzeugung, dass die Ergänzung eines optionalen Instruments mit einem Instrumentarium und einer Zusammenstellung von in alle Sprachen übersetzten Standard-Vertragsbedingungen EU-weit neue Marktteilnehmer ermutigen und so der Wettbewerb gestärkt und die allgemeinen Auswahlmöglichkeiten der Verbraucher erweitert werden; |
34. |
unterstreicht, dass – obwohl die Wirksamkeit jedes endgültigen Instruments letztendlich im Binnenmarkt selbst geprüft wird – vorher festgestellt werden muss, dass die Initiative einen zusätzlichen Nutzen für Verbraucher erbringt und grenzüberschreitende Transaktionen weder für Verbraucher noch für Unternehmen komplizierter werden; betont die Notwendigkeit, Bestimmungen zur Bereitstellung adäquater Informationen hinsichtlich seiner Existenz und Wirkungsweise für alle potentiellen Interessenten und Betroffenen (einschließlich nationaler Gerichte) zur Verfügung zu stellen; |
35. |
stellt fest, dass im Zusammenhang mit der Zielsetzung eines europäischen Vertragsrechts die Bedeutung einer funktionierenden europäischen Zivilgerichtsbarkeit nicht übersehen werden darf; |
36. |
fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Qualitätsprüfung und Tests durchzuführen, um festzustellen, ob die vorgeschlagenen Instrumente des europäischen Vertragsrechts nutzerfreundlich sind, die Bedenken der Bürgerinnen und Bürger umfassend berücksichtigen, zusätzlicher Nutzen für Verbraucher und Wirtschaft erbracht wird, der Binnenmarkt gestärkt und der grenzüberschreitende Handel erleichtert wird; |
Einbeziehung von Interessengruppen, Folgenabschätzung
37. |
betont die entscheidende Bedeutung der Einbeziehung von Interessengruppen aus der gesamten Europäischen Union und aus verschiedenen Tätigkeitsbereichen, einschließlich Angehörigen der Rechtsberufe, und fordert die Kommission erneut auf, eine umfassende und transparente Anhörung mit allen Interessengruppen durchzuführen, bevor sie eine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse der Expertengruppe trifft; |
38. |
begrüßt, dass sowohl Experten als auch Interessengruppen bereits einen breit gefächerten geografischen und sektoriellen Hintergrund haben; ist der Ansicht, dass die Beiträge der Interessengruppen noch wichtiger sein werden, wenn die Konsultationsphase beendet ist und wenn ein Legislativverfahren als solches, das so inklusiv und transparent wie möglich sein müsste, eingeleitet worden ist; |
39. |
erinnert in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der besseren Rechtsetzung an die Notwendigkeit einer umfassenden und breiten Folgenabschätzung, die die unterschiedlichen politischen Optionen – einschließlich der Möglichkeit, nicht auf Unionsebene tätig zu werden – prüft und sich auf praktische Aspekte konzentriert, wie die möglichen Auswirkungen auf KMU und Verbraucher, mögliche Auswirkungen auf unlauteren Wettbewerb im Binnenmarkt sowie die Klarstellung der Folgen jeder dieser Lösungen auf den gemeinschaftlichen Besitzstand und die einzelstaatlichen Rechtssysteme; |
40. |
ist der Ansicht, dass eine Harmonisierung der Vertragsrechtspraktiken auf Ebene der EU eine effizientes Mittel für Konvergenz und gleiche Ausgangsbedingungen sein könnte, aber angesichts der Herausforderungen, die die Harmonisierung nicht nur der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten sondern auch die der Regionen mit Rechtssetzungskompetenzen in diesem Bereich bereithält, bis zur Fertigstellung dieser Folgenabschätzung ein optionales Instrument eine eher durchführbare Lösung darstellen könnte, solange zusätzlicher Nutzen für Verbraucher und Unternehmen gewährleistet ist; |
41. |
dringt darauf, dass das Parlament im Zusammenhang mit jeglichem in der Zukunft von der Kommission vorgelegten optionalen Instrument im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens umfassend angehört und einbezogen werden sollte, und dass das vorgeschlagene optionale Instrument in diesem Verfahren kontrolliert und geändert wird; |
*
* *
42. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 109.
(2) ABl. C 295 E vom 4.12.2009, S. 31.
(3) ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 364.
(4) ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 247.
(5) ABl. C 292 E vom 01.12.2006, S. 109.
(6) ABl. C 158 vom 26.6.1989, S. 400.
(7) ABl. C 205 vom 25.07.1994, S. 518.
(8) ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 538.
(9) ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 95.
(10) Eurobarometer 224, 2008, S. 4.
(11) ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.
(12) UK Federation of Small Businesses, Positionspapier zu Rom I (2007).
(13) Flash Eurobarometer 300, 2011 http://ec.europa.eu/consumers/strategy/docs/retailers_eurobarometer_2011_en.pdf
(14) KOM(2009)0557, S. 3.
(15) Ibid, S. 5.
(16) KOM(2008)0614.
(17) Von Bar, Clive, Schulte-Nölke u. a. (Hrsg.), Principles, Definitions and Model Rules of European Private Law - Draft Common Frame of Reference (DCFR), 2008.
(18) B. Fauvarque-Cosson, D. Mazeaud (Leitung), Sammlung „Droit privé compare et européen“, Bände 6 und 7, 2008.
(19) United Nations Commission on International Trade Law Report of Working Group III (Online Dispute Resolution) on the work of its twenty-second session (Wien, 13.-17. Dezember 2010), S. 8, 10.
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/67 |
Mittwoch, 8. Juni 2011
Europäische Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zur Unterstützung der Strategie Europa 2020
P7_TA(2011)0263
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu der europäischen Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zur Unterstützung der Strategie Europa 2020 (2010/2234(INI))
2012/C 380 E/10
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 mit dem Titel „Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts“ (KOM (2008)0412), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Juni 2010 mit dem Titel „Ein neuer Impuls für die europäische Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zur Unterstützung der Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)0296), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. November 2009 mit dem Titel „Schlüsselkompetenzen für eine Welt im Wandel“ (KOM(2009)0640), |
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unter Hinweis auf die acht Schlüsselkompetenzen, die als „europäischer Referenzrahmen“ in der Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen aufgeführt sind (1), |
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unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) (KOM(2008)0180), |
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unter Hinweis auf das 10-Jahre-Arbeitsprogramm „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ und die nachfolgenden gemeinsamen Zwischenberichte über die Fortschritte im Hinblick auf dessen Umsetzung, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. April 2009 mit dem Titel „Eine EU-Strategie für die Jugend – Investitionen und Empowerment“, (KOM(2009)0200), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu „Eine EU-Strategie für die Jugend – Investitionen und Empowerment“ (2), |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 27. November 2009 über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2010 zu der Förderung des Zugangs Jugendlicher zum Arbeitsmarkt, Stärkung des Status von Auszubildenden, Praktikanten und Lehrlingen (3), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Jugend in Bewegung - Eine Initiative zur Freisetzung des Potenzials junger Menschen, um in der Europäischen Union intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erzielen“ (KOM(2010)0477), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2009 über die Bewertung des geltenden Rahmens für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa und über die Zukunftsperspektiven für einen erneuerten Rahmen (09169/2009), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. August 2010„Eine Digitale Agenda für Europa“ (KOM(2010)0245), |
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unter Hinweis auf die Entschließung des Rates vom 15. November 2007 zu den neuen Kompetenzen für neue Beschäftigungen (4), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2010 zu den Schlüsselkompetenzen für eine Welt im Wandel: Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu Wissen, Kreativität und Innovation durch lebenslanges Lernen – Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ (6), |
— |
unter Hinweis auf die Cedefop-Studie vom März 2009 zu dem Thema „Professionalisierung der Laufbahnberatung – Praxiskompetenz und Qualifikationswege in Europa“, |
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unter Hinweis auf die Cedefop-Studie vom Mai 2009 zu dem Thema „Qualifikationen für Europas Zukunft: Antizipierung beruflicher Qualifikationserfordernisse“, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (KOM(2010)2020), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zu den Fähigkeiten für das Lebenslange Lernen und der Initiative „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigung“, |
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unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 31. Oktober 2006 mit dem Titel „Das europäische Leistungspunktesystem für die Berufsbildung (ECVET) – Ein europäisches System für die Übertragung, Akkumulierung und Anerkennung von Lernleistungen im Bereich der Berufsbildung“ (SEK(2006)1431), |
— |
unter Hinweis auf die Beratungsergebnisse des Rates vom 5. Dezember 2008 zu den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu den künftigen Prioritäten einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung (16459/2008), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) (7), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Einrichtung eines europäischen Bezugsrahmens für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (8), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (9), |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. November 2008 zur Mobilität junger Menschen (10), |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2007 mit dem Titel „Ein kohärenter Indikator- und Benchmark-Rahmen zur Beobachtung der Fortschritte bei der Erreichung der Lissabon-Ziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung“ (KOM(2007)0061), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. September 2006 mit dem Titel „Effizienz und Gerechtigkeit in den europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung“ (KOM(2006)0481), |
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unter Hinweis auf das Forschungspapier zu dem Thema „Guiding at-risk youth through learning to work” (Cedefop, Luxemburg 2010), |
— |
unter Hinweis auf den Kurzbericht zu dem Thema „Beschäftigung in Europa soll wissens- und kompetenzintensiver werden” (Cedefop, Februar 2010), |
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unter Hinweis auf den Kurzbericht zu dem Thema „Qualifikationsungleichgewichte in Europa“ (Cedefop, Juni 2010), |
— |
unter Hinweis auf die Veröffentlichung zu dem Thema „Working and ageing“ (Cedefop, Luxemburg 2010), |
— |
unter Hinweis auf die Artikel 165 und 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die die allgemeine und berufliche Bildung, die Jugend und den Sport betreffen, |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0082/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass die Jugendarbeitslosigkeit nunmehr bei 21 % liegt und sie damit doppelt so hoch ist wie die Quote der allgemeinen Arbeitslosigkeit in der EU, sie zu den dringlichsten Herausforderungen in Europa zählt und es somit eines der zu verfolgenden Ziele ist, die Quote der Schulabbrecher auf weniger als 10 % zu senken, in der Erwägung, dass es ein weiteres Ziel ist, die Teilnahme der Frauen am Arbeitsmarkt bis zum Jahr 2020 um 70 % zu erhöhen; in der Erwägung, dass Bildung und Ausbildung Schlüsselfaktoren für eine erfolgreiche Teilnahme am Arbeitsmarkt und ein selbstbestimmtes Leben sind angesichts einer Situation, in der mehr als 5,5 Millionen Jugendliche in Europa arbeitslos, von sozialer Ausgrenzung und Armut bedroht sind und ihnen nach ihrem Schulabgang wenig Chancen offen entstehen und zahlreiche junge Menschen gezwungen sind, unsichere und schlecht bezahlte Arbeit mit mangelhafter sozialer Absicherung anzunehmen, wodurch ihre Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gefährdet sind, |
B. |
in der Erwägung, dass zwar 58,9 % der Universitätsabschlüsse in der Europäischen Union von Frauen erworben werden, der Anteil promovierter Frauen jedoch lediglich bei 43 % liegt und unter Lehrstuhlinhabern noch niedriger ist, und in der Erwägung, dass Frauen nur 15 % der C-Professuren innehaben, |
C. |
in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Ein neuer Impuls für die europäische Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung zur Unterstützung der Strategie Europa 2020“ (KOM(2010)0296) die geschlechtsspezifische Dimension nicht berücksichtigt hat, |
D. |
in der Erwägung, dass der Übergang von Ausbildung zu Beschäftigung und zwischen Beschäftigungsverhältnissen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überall in der EU eine strukturelle Herausforderung darstellt; in der Erwägung, dass deshalb die Sicherheit bei solchen Übergängen ein wichtiger Faktor ist, um Arbeitnehmer zur Teilnahme an Ausbildungsprogrammen außerhalb des Arbeitsplatzes zu motivieren; in der Erwägung, dass Lehrgänge von hoher Qualität rundum positive Auswirkungen auf den Zugang junger Menschen zur Beschäftigung haben, |
E. |
in der Erwägung, dass Arbeitslosigkeit in jungen Jahren bleibende negative Auswirkungen hat, einschließlich eines höheren Risikos künftiger Arbeitslosigkeit und geringeren Lebenseinkommens, |
F. |
in der Erwägung, dass vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und der höheren Lebenserwartung eine längere und vielfältigere Arbeitsbiografie eine Selbstverständlichkeit sein wird und u. a. lebenslanges Lernen, Bildung, die neue digitale Wirtschaft, die Anpassung an neue Technologien und die Verwirklichung der Ziele der Strategie EU 2020 Beschäftigung und einen besseren Lebensstandard sichern können, |
G. |
in der Erwägung, dass eine auf individuelle Bedürfnisse der Lernenden abgestimmte berufliche Aus- und Weiterbildung von besonderer Relevanz ist, indem sie die Fähigkeit des Einzelnen, mit Wettbewerbsdruck umzugehen, erhöht und zu einer Erhöhung des Lebensstandards sowie zum sozioökonomischen Zusammenhalt beiträgt und insbesondere für spezifische Personengruppen, wie Migranten, Behinderte, Schulabbrecher oder schutzbedürftige Frauen, eine bessere Integration ermöglicht, |
H. |
in der Erwägung, dass kleine Unternehmen im Laufe ihrer Geschichte mehr als 50 % der neuen Arbeitsplätze in Europa geschaffen haben, wobei es sich um Arbeitsplätze handelt, die selbsttragend sind und Multiplikationswirkung haben, |
I. |
in der Erwägung, dass die Aufgabe der Mitgliedstaaten und der Kommission in erster Linie darin bestehen sollte, zur Schaffung eines Umfelds beizutragen, in dem Unternehmen erfolgreich tätig sein, sich entwickeln und expandieren können, und dass sie, um expandieren zu können, eine Verringerung der Steuerlast und eine gewisse Vorhersehbarkeit benötigen, damit sie planen und Investitionen tätigen können, |
J. |
in Erwägung, dass angesichts der in den Mitgliedstaaten bestehenden großen Unterschiede hinsichtlich der Teilnahme von Schülern an der Berufsbildung ein Austausch bewährter Verfahren dringend notwendig ist, um die Anzahl und die Qualifikation der Schüler zu erhöhen, die sich für eine technische Berufsausbildung in den Mitgliedstaten entscheiden, zumal dieser Bereich in punkto Schülerzahlen und Qualität schlecht abschneidet, |
1. |
erkennt die Notwendigkeit der Modernisierung der beruflichen Aus- und Weiterbildung an in dem Verständnis, dass das Humankapital von entscheidender Bedeutung für den Erfolg Europas ist; |
2. |
anerkennt die Bedeutung der grundlegenden und weiterführenden beruflichen Bildung und Ausbildung und stellt fest, dass ihr Erfolg von der Mitwirkung und Kooperation aller Akteure bei der Entwicklung, Koordinierung und Finanzierung von Strategien abhängt, die auf dieses Ziel gerichtet sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die positiven Erfahrungen mit dem dualen System im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung in Beispiel-Ländern zu nutzen, wo dieses System zu einer langfristigeren Integration junger Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt und höheren Beschäftigungsquoten für junge Arbeitnehmer sowie zu einem höherem Kompetenzniveau geführt hat, das wiederum die Beschäftigungsaussichten im späteren Berufsleben verbessert; |
3. |
weist erneut darauf hin, dass die Programme für berufliche Bildung entsprechend den Grundsätzen des lebenslangen Lernens sowie der Erstausbildung und Weiterbildung ausgebaut werden sollten; |
4. |
betont die Notwendigkeit der Förderung regelmäßiger Programme für berufliche Weiterbildung als Teil eines Konzepts des lebenslangen Lernens; |
5. |
fordert die Mitgliedsstaaten auf, die Grundbildung mit einer Bewertung der „beruflichen Eignung“ abzuschließen; |
6. |
warnt davor, dass die heutige junge Generation in Europa angesichts des Fehlens einer konkreten Unterstützung bei der Suche nach Arbeit und der Fortführung ihrer Schulbildung bzw. Ausbildung zu einer verlorenen Generation werden könnte, zumal die Verschärfung der Armut zu einer Zunahme des Fernbleibens vom Unterricht führt; |
7. |
begrüßt die Maßnahmen der Kommission, mit denen mehr Durchlässigkeit, Transparenz und Vergleichbarkeit bei der Anerkennung in und zwischen den Bildungssystemen angestrebt wird; |
8. |
ersucht die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass sich die berufliche Weiterbildung und das lebenslange Lernen stärker an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes orientieren und den Zugang zum Arbeitsmarkt und Mobilität auf dem Arbeitsmarkt ermöglichen; hebt darüber hinaus hervor, dass eine bessere und stärkere Interaktion zwischen dem Bildungssektor, der Arbeitswelt und der beruflichen Aus- und Weiterbildung als wichtiges Bindeglied zwischen Bildungssektor und Arbeitswelt nötig ist; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, den anhaltenden Bedürfnissen des Einzelnen nach dem Ausbau von Qualifikationen und lebenslangem Lernen stärker Rechnung zu tragen; |
9. |
verweist darauf, dass die Verbindung von Aus- und Weiterbildung, und insbesondere der Übergang von der Berufs- zur Hochschulbildung, erfordert, dass die Möglichkeiten der Verknüpfung der Berufsbildung mit der Hochschulbildung ausgeweitet werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf ihre Einbeziehung in die Mechanismen für die Bereitstellung beruflicher Information, Orientierung und Beratung gelegt werden muss; ist zudem der Ansicht, dass ein Wechsel zwischen Ausbildung und Beschäftigung gewährleistet, dass Personen mit Berufsbildung die Kompetenzen erwerben, die auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind; |
10. |
betont, wie wichtig es ist, auf lokaler und regionaler Ebene wirksame Synergien und stabile Formen der Zusammenarbeit zwischen Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Forschungszentren und Unternehmen zu fördern, um die nach innen gerichteten Bildungssysteme und Inkongruenzen von Kenntnissen und Qualifikationen in Bezug auf die Erfordernisse des Arbeitsmarktes zu überwinden und um die Beschäftigungsfähigkeit von Jugendlichen, vor allem von Frauen, unter besonderer Berücksichtigung von weiterführenden beruflichen Befähigungsnachweisen zu verbessern; |
11. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung der sich wandelnden Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt die Verwaltung des ESF flexibler zu gestalten; |
12. |
begrüßt eine Stärkung des ergebnisorientierten Lernansatzes und die Absicht, Fertigkeiten, die auf nicht formalem oder informellem Weg erworben wurden, stärker anzuerkennen; |
13. |
betont die Bedeutung einer Erstausbildung für Lehrer, da sich die Qualität von Lehrern und Ausbildern unmittelbar in der Qualität der Lehrprogramme und des Ausbildungsangebots insgesamt widerspiegelt; |
14. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Anerkennung des informellen und nicht formalen Lernens weiter zu verbessern; verweist auf bewährte Verfahrensweisen in diesem Bereich, insbesondere mit der finanziellen Unterstützung des ESF, die beweisen, dass die Anerkennung von Fähigkeiten und Fertigkeiten, wo auch immer sie erworben wurden, zu einer erfolgreicheren Integration in den Arbeitsmarkt führt; |
Berufsausbildung
15. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, ein qualitativ hochwertiges Ausbildungsangebot, das sowohl auf berufspraktisches Lernen als auch auf die jeweiligen individuellen Bedürfnisse ausgerichtet ist, sicherzustellen; vertritt zugleich die Auffassung, dass eine qualitativ hochwertige berufliche Ausbildung und Weiterbildung wesentliche Voraussetzungen dafür sind, dass Europa seine Stellung als wissensbasierte Gesellschaft behaupten und erfolgreich im Wettbewerb in der globalisierten Wirtschaft bestehen kann; |
16. |
weist darauf hin, dass es auch einen Binnenmarkt für berufliche Fortbildungsangebote gibt, und fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Beratungsstellen über Weiterbildungsangebote und berufliche Mobilität im eigenen Land und in anderen Mitgliedstaaten bereitzustellen; |
17. |
ist der Auffassung, dass die EU-Organe zwecks einer vollständigen Umsetzung der Leitinitiative „Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“ innerhalb der Strategie 2020 eine pragmatischere, umfassendere und weiter reichende Initiative in Angriff nehmen sollten, die von allen Mitgliedstaaten unterstützt wird und deren Schwerpunkt auf der Verknüpfung der Bereiche berufliche Ausbildung, Berufsqualifikationen, lebenslanges Lernen und Lehrlingsausbildung mit dem Arbeitsmarkt liegen sollte, um zu gewährleisten, dass alle Mitgliedstaaten wirklich hinter den Zielen des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) stehen; |
18. |
ersucht die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass sich die berufliche Aus- und Weiterbildung stärker an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes orientiert; |
19. |
fordert, dass der Berufsausbildung in Form einer Lehre gegenüber jeder anderen Form der Ausbildung, wie beispielsweise einem Praktikum, der Vorzug gegeben wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, keine berufsbezogene Universitätsausbildung vorzusehen, die nicht mit einem Ausbildungsvertrag einhergeht; |
20. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, weniger begabten Lernenden Möglichkeiten für das Nachholen allgemeiner Bildung auf sekundärem oder tertiärem Niveau zu eröffnen; |
21. |
ermutigt die Mitgliedstaaten, mit aktiver Beteiligung der Sozialpartner die Berufsbildungsgänge und das vermittelte Know-how zu modernisieren, indem sie gemeinsam Modelle für die berufliche Bildung entwickeln, die die Grundlage für die Lehrpläne in der berufliche Bildung bieten und alle zwei bis drei Jahre nach Maßgabe der wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen in den jeweiligen Berufszweigen aktualisiert werden; |
22. |
betont die Notwendigkeit einer größeren Kompatibilität und Synergie von Bildungssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten der EU mit einem besonderen Schwerpunkt auf dem Sprachunterricht und den an die Ziele der Innovationsunion angepassten Lehrplänen; betont, wie wichtig es ist, alle rechtlichen und administrativen Hürden für die Entwicklung eines europäischen Rahmens zu beseitigen, mit dem eine breite Palette hochwertiger Praktika in ganz Europa gewährleistet werden kann; |
23. |
fordert mehr Ausgewogenheit bei der Berufswahl von Mädchen und Jungen, um der geschlechtsspezifischen Segregation auf den Arbeitsmärkten vorzubeugen und bessere Voraussetzungen für die Erreichung des künftigen Ziels zu schaffen, in der gesamten EU mehr und ausgewogenere Beschäftigung zu erreichen, indem Initiativen entwickelt werden, die Frauen bei der Entscheidung für Berufe unterstützen, die traditionell von Männern dominiert sind, und umgekehrt; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, eine qualitativ hochwertige Beratung bei der Berufswahl sicherzustellen und mehr Ausgewogenheit bei der Berufswahl von Mädchen und Jungen zu ermöglichen, unter Berücksichtigung der nach wie vor bestehenden Stereotype, die Einfluss auf die Berufswahl haben und zu einer klaren Trennung zwischen männlichen und weiblichen Berufen führen; |
24. |
stellt fest, dass eine berufliche Ausbildung mit hohem Standard auf einer soliden, geschlechtsneutralen Allgemeinbildung aufbaut, und fordert von den Mitgliedsstaaten, auf geschlechterspezifische Berufsbeispiele im Lehrmaterial zu verzichten, damit von Anfang an das Interesse von Jungen und Mädchen für alle Berufe geweckt wird; |
25. |
nimmt die erhebliche Bedeutung geschlechtsspezifischer Stereotype in unseren Bildungssystemen zur Kenntnis und unterstreicht daher, wie wichtig es ist, Strategien zu entwickeln, die eine geschlechterunabhängige Bildung gewährleisten, was unter anderem auch zur Gleichstellung der Geschlechter und zu einem gleichberechtigten Zugang zu Berufsbildung und Arbeitsmarkt beitragen würde; |
26. |
fordert die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner dazu auf, die Vereinbarkeit von beruflicher Aus- und Weiterbildung, Lernen und Familienleben unter dem Aspekt der Verfügbarkeit von Kinderbetreuungsangeboten und von Schulungszeiten, die mit den Schulzeiten der Kinder vereinbar sind, zu erleichtern; |
27. |
fordert einen institutionalisierten Dialog zwischen allen Akteuren, insbesondere Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Gewerkschaften, um die hohe Qualität und die Orientierung an den gegenwärtigen Arbeitsmarktanforderungen der beruflichen Ausbildung sicherzustellen; |
28. |
regt an, grenzüberschreitende Verbindungen und Kommunikationsplattformen von Bildungseinrichtungen und Arbeitgebern zwecks eines Austauschs bewährter Verfahrensweisen zu fördern; |
29. |
fordert alle Akteure auf dem Arbeitsmarkt einschließlich der Industriezweige, Unternehmen, Gewerkschaften, Ministerien und staatlichen Arbeitsvermittlungsstellen auf, in einen strukturierten sozialen Dialog darüber zu treten, wie die berufliche Integration junger Menschen besser gewährleistet werden und man lebenslanges Lernen sowie formale und nicht formelle Ausbildungsgänge fördern kann; |
30. |
begrüßt das Ziel der Strategie Europa 2020, die Systeme der beruflichen Bildung zu stärken, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese auf eine umfassende Qualifizierung, Partizipation und auf eine Humanisierung der Arbeit auszurichten; |
31. |
empfiehlt, Kreativität, Innovation und Unternehmergeist in allen Bildungsbereichen und auch im Bereich der beruflichen Bildung zu fördern und die auf allen Bildungswegen, auch den nicht formalen und informellen, erworbenen Fähigkeiten anzuerkennen; empfiehlt darüber hinaus die Förderung von Projekten, die die Weitergabe von Wissen und Fertigkeiten von Generation zu Generation erhalten; |
32. |
ist der Auffassung, dass die Vermittlung unternehmerischen Denkens einen wichtigen Teil der beruflichen Bildung ausmachen sollte, um ihre Attraktivität für alle Schüler zu steigern und das Unternehmertum entsprechend den Bestimmungen der Strategie Europa 2020 zu stärken; |
33. |
erinnert an die Zielsetzungen der Strategie Europa 2020, in denen betont wurde, dass es einer hochqualifizierten und gut ausgebildeten europäischen Arbeitnehmerschaft bedarf, um ein starkes und nachhaltiges Wachstum sowie die in der Strategie genannten Beschäftigungsziele zu erreichen; betont die große Bedeutung, die erschwinglicher und zugänglicher beruflicher Aus- und Weiterbildung im Prozess der Weiterbildung der Arbeitnehmer in Europa und der Verbesserung ihrer Qualifikationen zukommt; |
34. |
betont, wie wichtig es ist, das Bedarfsermittlungsverfahren auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene zu verbessern, um eine möglichst enge Übereinstimmung zwischen den angebotenen Qualifikationen und dem tatsächlichen Bedarf auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen; |
35. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, durch Vermittlung von auf die Arbeitswelt angepassten Fertigkeiten den zukünftig längeren und häufiger unterbrochenen Arbeitsbiografien Rechnung zu tragen; |
36. |
betont, dass die Programme der beruflichen Aus- und Weiterbildung dazu beitragen müssen, den Arbeitnehmern die Qualifikationen zu vermitteln, die sie für neue nachhaltige Arbeitsplätze benötigen, die im Rahmen der zukünftigen nachhaltigen Wirtschaft entstehen werden; |
37. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, den Übergang vom Schul- ins Erwerbsleben durch die Entwicklung integrierter Orientierungs- und Beratungsprogramme für den Werdegang zu erleichtern; |
38. |
stellt fest, dass sich das duale System (praktische und schulische Bildung) in einigen Mitgliedsstaaten bewährt, da hier Unternehmen hinsichtlich der berufsbezogenen Weiterbildung kooperieren und interagieren; |
39. |
fordert die Unternehmen auf, verstärkt auf Ausbildungsverbünde zu setzen, um spezifische Ausbildungsziele besser erreichen zu können, die auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind; |
40. |
fordert die Mitgliedstaaten angesichts der Neuorientierung hin zu nachhaltiger Wirtschaft und nachhaltigem Wachstum auf, die Institution der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu stärken, da sie das Potential hat, die sozialen Folgen von Unternehmensumstrukturierungen abzufangen, indem sie die Beschäftigungsfähigkeiten der Arbeitnehmer verbessern; |
41. |
unterstreicht die Bedeutung sozial- und solidarwirtschaftlicher Modelle für diese neue Unternehmenskultur und erinnert daran, dass es für Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen einschließlich Hochschuleinrichtungen unerlässlich ist, ihren Studenten fundierte Kenntnisse zum Thema Unternehmertum sowie zur Sozial- und Solidarwirtschaft und zu den Grundsätzen einer verantwortungsvollen und ethischen Unternehmungsführung zu vermitteln; |
42. |
betont die Notwendigkeit, eine Übersicht über die Bereiche zu erstellen, in denen die Europäische Union weltweit über einen komparativen Vorteil verfügt oder verfügen könnte, um für diese Bereiche weitere Bildungsstrategien zu entwickeln; |
Berufliche Weiterbildung
43. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, dem wachsenden Bedarf an qualifizierender Weiterbildung Rechnung zu tragen und Arbeitnehmern bei der Planung der passenden Weiterbildung durch Beratungsstellen zu unterstützen; fordert Arbeitgeber auf, Weiterqualifizierungen für alle Beschäftigten zu ermöglichen; |
44. |
empfiehlt die Gewährung von Anreizen für Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten zur Teilnahme an Ausbildungsprogrammen ermutigen; |
45. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Anreize für Arbeitgeber zu entwickeln, um die Bereitstellung kosteneffektiver und flexibler Ausbildung in Kleinst- und Kleinunternehmen zu erleichtern, die den Bedürfnissen von Frauen angepasst ist; fordert die Kommission und alle Mitgliedstaaten auf, beim Kampf gegen bestehende Lohn- bzw. Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen entschlossen vorzugehen und die Beseitigung des Lohngefälles zwischen Mann und Frau, das derzeit bei 18 % liegt, bis 2020 anzustreben; |
46. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, zusammen mit der Kommission im Wege einschlägiger Hochschulprogramme Modelle für das Management und den Einsatz von Humanressourcen zu schaffen, basierend auf der gegenseitigen Anerkennung von Berufsaus- und Weiterbildung im Rahmen des lebenslangen Lernens, weil dies einen Mehrwert und Wettbewerbsvorteil für Unternehmen darstellt; |
47. |
empfiehlt, die Autonomie der Berufsbildungszentren in den Bereichen Planung, Finanzierung, Verwaltung und Evaluierung ihrer Tätigkeiten zu fördern und dynamischere Formen der Zusammenarbeit zwischen Berufsbildungszentren und Unternehmen einzuführen; |
48. |
erinnert daran, dass Investitionen in Bildung und Weiterbildung wesentlich für eine bessere Zukunft für die Bürgerinnen und Bürger Europas sind; ist der Ansicht, dass Kernkompetenzen und neue Fähigkeiten, insbesondere in den für das Wachstum strategischen Sektoren, den Menschen neue Möglichkeiten eröffnen und darüber hinaus die Grundlage für eine langfristige nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung bilden; erachtet es in diesem Zusammenhang als wesentlich, dass die Mitgliedstaaten und alle Beteiligten sicherstellen, dass die Arbeitnehmer die für sie notwendigen grundlegenden Kompetenzen erwerben; |
49. |
fordert die Kommission auf, Instrumente wie Bewertungsmodelle für lebenslanges Lernen zu entwickeln, die Arbeitnehmer ermutigen, lebenslanges Lernen bzw. berufliche Aus- und Weiterbildung systematisch und auf eigene Initiative zu verfolgen, wobei ein besonderes Augenmerk auf diejenigen gerichtet werden sollte, die Familie und Beruf miteinander vereinbaren müssen, und regelmäßig zu überprüfen, welche Qualifikationen für eine weitere erfolgreiche Teilnahme am Arbeitsmarkt benötigt werden, ihre Qualifikationen zu verbessern und berufliche Mobilität zu gewährleisten; |
50. |
fordert die Mitgliedsstaaten auf, im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Unterstützung von Frauen in ländlichen Gebieten Angebote zur Weiterbildung im EDV-Bereich bereitzustellen, die den Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit geben, ihren Beruf von zu Hause aus auszuüben; |
51. |
fordert die Regierungen auf, eine flexible und an den spezifischen Bedürfnissen von Bevölkerungsgruppen und Unternehmen ausgerichtete berufliche Bildung voranzutreiben, die es ermöglicht, die gesamte absolvierte Ausbildung zu nutzen, die Ausbildung mit dem Privatleben und anderen beruflichen Tätigkeiten zu vereinbaren und die europäische Mobilität zu vergrößern, wobei ein besonderer Schwerpunkt darauf gelegt werden muss, den Zugang zur beruflichen Bildung für Bevölkerungsgruppen zu erleichtern, die von Marginalisierung bedroht sind, damit sie ihre Ausbildung weiterführen; |
52. |
weist darauf hin, dass lebenslanges Lernen ein zentraler Schlüssel sein wird, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und den vielfältigen Erwerbsbiografien Rechnung zu tragen; vertritt die Auffassung, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Blick auf dieses Ziel stärker für die Notwendigkeit einer kontinuierlichen Weiterbildung sensibilisiert werden müssen; |
53. |
fordert die Kommission auf, eine Studie zu erstellen, um festzustellen, wie sich die Teilnahme an Lehrgängen der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowohl auf die Produktivität von Arbeitnehmern als auch auf die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und die Qualität der Arbeit auswirkt; |
54. |
betont wie wichtig eine leicht zugängliche, flexible und individuelle berufliche Weiterbildung, welche die berufliche Teilhabe am Arbeitsmarkt erleichtert und verbessert, für Menschen in den verschiedenen Lebensstadien ist; vertritt die Auffassung, dass allgemeine und berufliche Bildung für Menschen in allen Lebensstadien zugänglich, verfügbar und erschwinglich sein sollte, unabhängig von ihrem Status auf dem Arbeitsmarkt, um nicht nur das lebenslange Lernen zu fördern, sondern auch zur Weiterentwicklung bestehender Berufe und zur Schaffung neuer Berufe auf der Grundlage der derzeitigen gesellschaftlichen Bedürfnisse beizutragen; vertritt außerdem die Auffassung, dass sie als wichtiges Instrument für die Verlängerung des Arbeitslebens des Einzelnen angesehen werden sollte; |
55. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, einen hochwertigen, umfassenden, flexiblen und erschwinglichen Zugang für Frauen zu beruflicher Aus- und Weiterbildung zu entwickeln, einschließlich spezieller lebensbegleitender Orientierungs- und Karriereberatung zu Qualifikationsanforderungen in den verschiedenen Beschäftigungsbereichen, die sich an Frauen mit unterschiedlichem Hintergrund richtet, um sie erfolgreich in qualitativ anspruchsvolle und angemessen entlohnte Arbeitsplätze zu integrieren und ihren mehrdimensionalen Ausbildungsbedürfnissen zu entsprechen, wie etwa:
|
56. |
weist darauf hin, dass zunehmende Alterung der Bevölkerung Europas die Bedeutung der Programme für lebenslanges Lernen und Berufsbildung erhöht und deren Förderung notwendig macht; |
57. |
betont, dass sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene sehr viel mehr unternommen werden muss, um die Teilnahme von KMU an Berufsbildungsprogrammen und Projekten des lebenslangen Lernens zu erhöhen und auch mehr wenig qualifizierte Arbeitnehmer hierfür zu gewinnen, deren Teilnahme Studien zufolge besonders niedrig ist; |
58. |
unterstreicht, dass es im Rahmen der Bemühungen zur Erreichung der Ziele Flexibilität und Sicherheit unbedingt notwendig ist, dass mehr Arbeitnehmer mit flexiblen Arbeitsverhältnissen an Berufsbildungsprogrammen teilnehmen; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die hierfür erforderlichen Initiativen zu ergreifen; |
59. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der beruflichen Weiterbildung und des lebenslangen Lernens verstärkt auf Online-Angebote zurückzugreifen, um den Familien damit die Vereinbarung familiärer und beruflicher Pflichten zu ermöglichen; |
60. |
betont die Rolle von lokalen Verwaltungen, Partnerschaften zwischen Unternehmen und Bildungseinrichtungen bei der Gestaltung der Programme für berufliche Aus- und Weiterbildung entsprechend dem aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes; |
61. |
ist der Auffassung, dass regionalen und lokalen Behörden eine wesentliche Rolle bei der Zusammenarbeit mit den Berufsbildungszentren und Unternehmen sowie bei der Unterstützung von Berufsbildungseinrichtungen zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen zukommt, die eine erfolgreiche Eingliederung der Absolventen von Berufsbildungseinrichtungen in den Arbeitsmarkt erleichtern; |
62. |
fordert, dass die Ausbildungsverträge, wenngleich sie den Auszubildenden Schutz gewähren und eine gewisse Flexibilität in Bezug auf ihre Handhabung erlauben sollten, Möglichkeiten für eine Auflösung des Vertrags bei mangelnder Eignung oder aufgrund schweren Fehlverhaltens des Betreffenden vorsehen sollten; |
63. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, im Einklang mit den Zielen und Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 die Verbindungen zwischen der Berufsausbildung und den Anforderungen des Arbeitsmarkts zu verbessern, indem beispielsweise die akademische und berufliche Beratung verbessert wird und Praktika sowie Ausbildungsverträge für Frauen gefördert werden, und überdies neue Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen, auch auf den Gebieten der Wissenschaft, Mathematik und Technologie, um die Beschäftigungsfähigkeit von Frauen im technisch-wissenschaftlichen Bereich, in nicht traditionellen Berufen sowie in Wirtschaftsbereichen mit niedrigen CO2-Emissionen und in der Hochtechnologiebranche zu verbessern und dauerhafte Arbeitsplätze mit angemessenem Einkommen zu schaffen; |
64. |
ist der Ansicht, dass die bestehenden europäischen Programme im Bereich der beruflichen Bildung effektiv sind und in Zukunft noch stärker gefördert werden sollten; |
Qualität und Effizienz von beruflicher Aus- und Weiterbildung
65. |
ersucht die Mitgliedstaaten, bessere Möglichkeiten für die Qualifizierung von Ausbildern zu schaffen und die Basis für eine fördernde Lernpartnerschaft zu legen, um die Wirksamkeit der Systeme der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie eine effiziente und erfolgreiche Wissensvermittlung zu gewährleisten; |
66. |
betont, dass eine hoch qualifizierte und gebildete Arbeitnehmerschaft eine der Triebfedern von Innovationen ist und einen wesentlichen Wettbewerbsvorteil für die Union bietet; betont, dass eine hochwertige berufliche Aus- und Weiterbildung grundlegend zu nachhaltiger Entwicklung und zur Schaffung eines funktionierenden Binnenmarkts beiträgt und sie mittels eines umfassenden Dialogs zwischen allen beteiligten Akteuren fortlaufend an die Bedürfnisse und die Veränderungen des europäischen Arbeitsmarkts anpassen sollte; |
67. |
betont, dass Kreativität und Informations- und Kommunikationstechnologien in der neuen digitalen Wirtschaft eine neue Unternehmenskultur schaffen, die die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedsstaaten im Hinblick auf eine Verbesserung der Qualität der beruflichen Bildung erleichtern kann, und dass es daher an der Zeit ist, die berufliche Bildung in den Mittelpunkt zu stellen, um insbesondere den Herausforderungen im Rahmen der Strategie Europa 2020 Rechnung zu tragen, wie etwa dem Kernziel der Union, den Anteil der 30- bis 34-jährigen mit Hochschulabschluss oder gleichwertigem Bildungsabschluss auf 40 % zu erhöhen; |
68. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, auf nationaler Ebene Qualitätssicherungssysteme einzuführen und einen „Kompetenzrahmen“ für Lehrer und Ausbilder zu entwickeln; |
69. |
fordert die Kommission auf, Informationen über zu erwartende Veränderungen auf den Arbeitsmärkten innerhalb der EU zur Verfügung zu stellen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Informationen in ihre Strategien und Programme für allgemeine und berufliche Bildung aufzunehmen; |
70. |
ersucht die Mitgliedsstaaten darum, auf lokaler Ebene Synergien zwischen den Sozialpartnern, lokalen Berufsvereinigungen, Universitäten und Schulverwaltungen bzw. dem Lehrkörper zu fördern, um im Wege wissenschaftlicher Studien und systematischer Konsultationen einen mittelfristigen Plan für künftig erforderliche Berufsqualifikationen zu erstellen und um die Anzahl der in den verschiedenen Sektoren benötigten Auszubildenden ermitteln zu können, wodurch die Effizienz der beruflichen Aus- und Weiterbildung in Bezug auf eine reibungslose und dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt vergrößert würde; |
71. |
ersucht die Kommission, für die einzelnen Regionen ein Diagramm über Angebot und Nachfrage von Fortbildungsmaßnahmen zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren; |
72. |
nimmt zur Kenntnis, dass in der beruflichen Aus- und Weiterbildung die Schlüsselkompetenzen, einschließlich der unternehmerischen Initiative, im Mittelpunkt stehen, deren Förderung schon bei der Bildung im Kindesalter ansetzen muss; vertritt die Auffassung, dass dieser Prozess auch neben dem berufspraktischen Lernen fortgesetzt werden muss; |
73. |
fordert Unterstützung auf nationaler und europäischer Ebene durch die Schaffung einer gemeinsamen Aktionsbasis für berufliche Aus- und Weiterbildung, um zur Verwirklichung der Ziele Effizienz, Mobilität der Arbeitskräfte und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Europäischen Union beizutragen; |
74. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, private höhere Bildungseinrichtungen sowie öffentliche Einrichtungen wie Hochschulen aktiv an der Verbesserung und Erweiterung des Angebots an beruflicher Weiterbildung zu beteiligen, insbesondere für MINT-Berufe (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik); |
75. |
fordert eine eigene Initiative auf EU-Ebene, um Mädchen für MINT-Berufe zu begeistern und die Stereotype zu bekämpfen, die diese Berufe immer noch prägen; betont, dass den Medien und dem Bildungssystem eine entscheidende Rolle bei der Bekämpfung solcher Stereotype zukommt; |
76. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für die vollständige Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften einzusetzen, indem Schulungsprogramme unterstützt werden, mit denen erreicht werden soll, dass sich alle Betroffenen in stärkerem Maße der geltenden Rechtsvorschriften sowie ihrer daraus resultierenden Rechte und Pflichten bewusst werden; |
77. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, innovative Tätigkeiten und Europäische Doktoranden- und Postdoktorandenprogramme zu unterstützen, die der Wettbewerbsfähigkeit und einem nachhaltigen Wirtschaftswachstum förderlich sind; |
Angebote für spezifische Personengruppen
78. |
ersucht die Mitgliedstaaten, bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung den individuellen Bedürfnissen von Geringqualifizierten, Lernenden mit Migrationshintergrund, Angehörigen ethnischer Minderheiten, schutzbedürftigen Frauen, Arbeitslosen, Menschen mit Behinderung und alleinerziehenden Müttern Rechnung zu tragen; empfiehlt, gleichzeitig der Minderheit der Roma besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da Schulbildung und die Teilnahme am Erwerbsleben Schlüsselfaktoren für die Erleichterung der sozialen Eingliederung der Roma sind; |
79. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Übergangsmöglichkeiten für Jugendliche ohne oder mit geringem Bildungsabschluss zu schaffen, um den Einstieg in die Arbeitswelt zu ermöglichen, wobei auch Teilqualifikationen weiter gefördert und anerkannt werden können; fordert angesichts der hohen Brisanz eine umfassende Strategie zur Bekämpfung der Jugend- und Frauenarbeitslosigkeit, die die Mitgliedstaaten beim Aufbau einer Vernetzung vor Ort zwischen Schule, Unternehmen, Jugendhilfe und jungen Menschen unterstützt; |
80. |
weist auf die Schwierigkeiten bei der Integration hin, mit denen Drittstaatsangehörige konfrontiert sind, wenn ihre Qualifikationen nicht anerkannt werden; fordert die Kommission auf, die Auswirkungen des Europäischen Qualifikationsrahmens auf die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen zu bewerten; |
81. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Initiativen zu ergreifen, um ältere Arbeitnehmer in Bezug auf das lebenslange Lernen und die berufliche Weiterbildung zu unterstützen; |
82. |
sieht in der Chance, mobil zu sein, einen wichtigen Teil der beruflichen Bildung und empfiehlt demnach einen Ausbau des Programms Leonardo da Vinci; |
Flexibilität und Mobilität
83. |
begrüßt die Idee, grenzüberschreitende Mobilität als optionalen Bestandteil der beruflichen Aus- und Weiterbildung aufzunehmen und bei den Beteiligten die Chancen eines grenzüberschreitenden Arbeitsmarktes zu entwickeln, wie es bereits mit dem Programm Leonardo Da Vinci geschieht; fordert die Betroffenen nachdrücklich auf, das Programm Leonardo Da Vinci und andere einschlägige Programme stärker ins Bewusstsein zu rücken; ruft daher zu einer verstärkten Förderung der Mobilität auf, um es jungen Menschen leichter zu machen, im Ausland Erfahrungen zu sammeln; |
84. |
fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament auf, die EU-Programme für die Mobilität von Lernenden, insbesondere das Programm Leonardo da Vinci, fortzuführen und auszuweiten, um dadurch eine größere Mobilität von Lernenden im Binnenmarkt zu fördern; |
85. |
ist davon überzeugt, dass bei der beruflichen Ausbildung Voraussetzungen für die Mobilität der Arbeitnehmer geschaffen werden sollten, und dies sowohl im Laufe des Erststudiums als auch im Rahmen des lebenslangen Lernens; |
86. |
ist der Ansicht, dass die grenzüberschreitende Mobilität im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung genauso wichtig ist wie die Mobilität im Bereich der allgemeinen Bildung und dass verstärkte Anstrengungen für den Ausbau dieser Mobilität unternommen werden sollten; |
87. |
ist der Ansicht, dass eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den unterschiedlichen Bildungssystemen der Mitgliedstaaten, durch die diese Unterschiede überbrückt und die wechselseitige Anerkennung von Prüfungszeugnissen und Diplomen sichergestellt wird, mit mehr Nachdruck verfolgt werden sollte, um so die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu stärken und die Mobilität zu fördern; |
88. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anerkennung von nicht-formalem und informellem Lernen zu erleichtern und den Austausch von Berufserfahrung zu fördern, um möglichst großen Gewinn aus der Arbeitnehmermobilität und der gemeinsamen Nutzung von Wissen zu ziehen und mehr Spielraum für individuelle Lernpfade zu schaffen; |
89. |
weist darauf hin, wie außerordentlich wichtig es ist, die Mobilität von Arbeitnehmern im EU-Binnenmarkt zu erleichtern; begrüßt und unterstützt uneingeschränkt die Initiative der Kommission, das bestehende System der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu überarbeiten; ist der Ansicht, dass eine aussagefähige Bewertung der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in ihrer gegenwärtigen Fassung Bestandteil der Überprüfung dieser Richtlinie durch die Kommission sein sollte; ist der Auffassung, dass die Kommission der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen in sämtlichen Mitgliedstaaten weiterhin oberste Priorität einräumen muss; |
90. |
ist der Ansicht, dass die Entwicklung einer neuen Strategie für den Fremdsprachenerwerb, die darauf ausgerichtet ist, das allgemeine Wissen in bestimmten Kompetenzbereichen zu verbessern, die Mobilität von Lehrenden und Lernenden fördern wird; weist darauf hin, dass darüber hinaus die Gewährleistung der Durchlässigkeit von beruflicher Bildung zur Hochschulbildung zur Attraktivität der Aufnahme einer beruflichen Ausbildung beiträgt; |
91. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der Kommission und in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern Systeme für die Zertifizierung von Berufsqualifikationen im Rahmen des lebenslangen Lernens und der beruflichen Weiterbildung zu verbessern und zu überwachen; |
92. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Ausbildungsangebot in Modulform zu gestalten; fordert jedoch, die Ganzheitlichkeit einer umfassenden Berufsqualifizierung als oberste Priorität zu erhalten und die einzelnen Module klar zu definieren und Vergleichbarkeit zu schaffen; |
93. |
betont die Rolle von Lehrern und Ausbildern bei der Stärkung der geschlechtsspezifischen Perspektive in der beruflichen Aus- und Weiterbildung und fordert die Entwicklung von Mobilitätsprogrammen wie dem Programm Leonardo da Vinci und des Projekts für Auszubildende, die besondere Maßnahmen für Frauen umfassen, um den lebenslangen Erwerb von Fähigkeiten, die für die Integration oder Reintegration von Frauen in den Arbeitsmarkt relevant sind, zu erleichtern; |
94. |
ist davon überzeugt, dass die in der Strategie Europa 2020 angeregten Partnerschaften zwischen den Akteuren der beruflichen Aus- und Weiterbildung eine Voraussetzung für Effizienz und Arbeitsmarktrelevanz sind; diese sollten als nachhaltige, am Arbeitsmarkt orientierte Kompetenzgremien ausgestaltet sein; |
95. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung besonderen Wert auf den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen zu legen, und zwar insbesondere mit Blick auf die kleinen und mittleren Unternehmen, weil dadurch die Voraussetzungen zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit innerhalb des Binnenmarktes geschaffen werden; |
96. |
hebt hervor, dass der Auf- und Ausbau von Fremdsprachenkompetenzen von großer Bedeutung ist, da dadurch Selbstvertrauen, Anpassungsfähigkeit und interkulturelle Kompetenzen gefördert werden; |
97. |
betont, dass die Möglichkeit für junge Menschen, im Rahmen ihrer schulischen oder beruflichen Ausbildung eine Zeitlang im Ausland zu verbringen, für sie von wesentlicher Bedeutung ist, um sich neue Fertigkeiten, einschließlich Fremdsprachenkenntnisse, anzueignen und dadurch ihre Chancen auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu erhöhen; begrüßt daher die Absicht der Kommission, einen „Jugend-in-Bewegung”-Ausweis einzuführen, der alle jungen Menschen bei einem Lernaufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat unterstützt, sowie europäische Mobilitätsdarlehen für Studenten anzubieten, um mehr jungen Europäern, insbesondere den am meisten Benachteiligten unter ihnen, die Gelegenheit zu geben, eine Zeitlang im Ausland zu studieren, sich weiterzubilden oder zu arbeiten; |
Europäische und Internationale Zusammenarbeit in der beruflichen Aus- und Weiterbildung
98. |
begrüßt die durch den Kopenhagen-Prozess geförderte Entwicklung gemeinsamer Referenzinstrumente (Europass, Europäischer Qualifikationsrahmen, Europäisches Leistungspunktesystem für die Berufsbildung und Europäischer Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung) und unterstützt die konsequente Einführung und Fortentwicklung dieser Instrumente; |
99. |
fordert die Kommission auf, das Zusammenspiel zwischen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, dem Bologna-Prozess in der Hochschulbildung und dem Kopenhagen-Prozess für die berufliche Aus- und Weiterbildung mit einer besseren Nutzung des Europäischen Qualifikationsrahmens und des Europäischen Leistungspunktesystems für die Berufsbildung (ECVET) sowie des Europasses zu prüfen und engere Synergien zwischen ihnen herzustellen; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten weiterhin entsprechend ihrer jeweiligen gesellschaftlichen und kulturellen Besonderheiten für die Gestaltung ihrer Bildungssysteme zuständig sein sollten; |
100. |
fordert die Kommission auf, die Qualitätszertifizierung, wie sie etwa vom Europäischen Bezugsrahmen für die Qualitätssicherung in der beruflichen Aus- und Weiterbildung (EQAVET) empfohlen und durch die im Kopenhagen-Prozess entwickelten Instrumente wie Europass oder den Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) ermöglicht wird, weiter zu unterstützen und konsequent einzuführen, um den Innovationsprozess im Hinblick auf Aktion, Effizienz und Wirksamkeit umfassend voranzutreiben; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zu vereinfachen, die es ermöglichen, berufliche Fähigkeiten nicht nur durch formale Zertifikate, sondern auch durch Probezeiten, theoretische und praktische Prüfungen sowie Gutachten nachzuweisen; |
101. |
ist der Auffassung, dass es aufgrund der Herausforderungen im Rahmen des Kopenhagen-Prozesses und der Strategie Europa 2020 erforderlich ist, angemessene finanzielle Mittel bereitzustellen, unter anderem über den Strukturfonds und insbesondere den ESF, und darüber hinaus eine qualitativ hochwertige berufliche Ausbildung durch konkrete Maßnahmen und die Einbeziehung neuer Ausbildungsmodelle und -formen stärker zu fördern, z. B. berufliche Erfolgsgeschichten von Auszubildenden publik zu machen, den großen Unternehmen deutlich zu machen, wie wichtig berufliche Bildung ist, oder ihre Bedeutung durch eine bessere Information und Orientierung zu Themen der beruflichen Bildung vor dem Abschluss der Pflichtschulbildung zu gewährleisten; stellt fest, dass es von großem Wert wäre, den Austausch von Erfahrungen mit Förderprogrammen und Auslandsaufenthalten etwa im Rahmen des Programms Leonardo da Vinci anzuregen; |
102. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zu vereinfachen, die es ermöglichen, berufliche Fähigkeiten nicht nur durch formale Zertifikate, sondern auch durch Probezeiten, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten nachzuweisen; |
103. |
fordert die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sowohl zwischen den EU-Mitgliedstaaten als auch mit Drittstaaten, um Programme für den Austausch bewährter Verfahrensweisen auf dem Gebiet der beruflichen Aus- und Weiterbildung zu schaffen; |
104. |
fordert die Kommission auf, das System zur Bewertung der Effizienz der Ausbildung einzusetzen, um eine hohe Beschäftigungsrate zu erreichen und beizubehalten; |
105. |
fordert die Kommission und das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) auf, bei der Weiterverfolgung ihrer Mitteilung von Brügge über eine verstärkte europäische Zusammenarbeit bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Zeitraum 2011 bis 2020 die geschlechtsspezifische Dimension zu berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu lebensbegleitendem Lernen, damit Frauen und Männer in jedem Lebensabschnitt die Gelegenheit haben sich weiterzubilden, und auch indem der Zugang zu Aus- und Weiterbildung offener und flexibler gestaltet wird; |
Finanzierung
106. |
ersucht die Kommission, den Europäischen Sozialfonds, das gesamte Programm für lebenslanges Lernen sowie Erasmus für Jungunternehmer so anzupassen, dass Mittel für aus- und weiterbildungsspezifische Projekte sowie zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit und zur Weiterbildung älterer Menschen in der gesamten EU zugewiesen werden können und der Zugang zu diesen Mitteln erleichtert wird; fordert die Kommission auf, Gemeinschaftsprogramme zu fördern, die junge Menschen dabei unterstützen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwerben, die sie für die Suche nach ihrem ersten Arbeitsplatz benötigen; |
107. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die optimale Ausnutzung der Strukturfonds, einschließlich des Europäischen Sozialfonds, für spezifische Programme sicherzustellen, die das lebensbegleitende Lernen fördern, mehr Frauen dazu ermutigen, daran teilzunehmen und auf die Steigerung des Frauenanteils im System der beruflichen Aus- und Weiterbildung abzielen, u. a. durch eigens dafür konzipierte und angemessen finanzierte Maßnahmen; fordert die Entwicklung spezieller Maßnahmen im Rahmen des Pilotprojekts „Erasmus für Jungunternehmer“, um Unternehmertum bei Frauen zu fördern; |
108. |
bekräftigt seine Kritik an den Kürzungen des Ministerrats am Haushalt 2011 in den Hauptprogrammen der EU im Bildungsbereich (Programm „Lebenslanges Lernen“ und Programm PEOPLE – Kürzungen um 25 Millionen bzw. 100 Millionen Euro); weist darauf hin, dass der ehrgeizige Anspruch der Strategie Europa 2020 damit in einem deutlichen Missverhältnis zur Realität der Haushaltszwänge steht; |
109. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Weiterbildung ein Gutscheinsystem als Option in Erwägung zu ziehen, um auch Menschen mit geringem Einkommen die Möglichkeit zu sichern, von Weiterbildungsangeboten Gebrauch zu machen; fordert die Mitgliedstaaten gegebenenfalls auf, die Finanzierung eines solchen Gutscheinsystems für Weiterbildung aus dem ESF zu beantragen; |
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* *
110. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.
(2) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 21.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0262.
(4) ABl. C 290 vom 4.12.2007, S. 1.
(5) ABl. C 161 E vom 31.5.2011, S. 8.
(6) ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 33.
(7) ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 11.
(8) ABl. C 155 vom 8.7.2009, S. 1.
(9) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
(10) ABl. C 320 vom 16.12.2008, S. 6.
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/81 |
Mittwoch, 8. Juni 2011
Das BIP und mehr - Die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel
P7_TA(2011)0264
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zum BIP und mehr – Die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel (2010/2088(INI))
2012/C 380 E/11
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. August 2009 mit dem Titel „Das BIP und mehr – Die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel“ (KOM(2009)0433), |
— |
unter Hinweis auf die vom Parlament, der Kommission, dem Club of Rome, dem WWF und der OECD organisierte Konferenz mit dem Titel „Mehr als BIP“ vom November 2007 in Brüssel, |
— |
in Kenntnis des am 14. September 2009 vorgelegten Berichts der Kommission über die Messung der Wirtschaftsleistung und des sozialen Fortschritts (Stiglitz-Bericht), |
— |
unter Hinweis auf die globale TEEB-Initiative (The Economics of Ecosystems and Biodiversity - Die Ökonomie von Ökosystemen und der Biodiversität), die im Juni 2007 von den Staats- und Regierungschefs der G8+5 gebilligt wurde, sowie ihre in den Jahren 2009 und 2010 veröffentlichen Ergebnisse, |
— |
unter Hinweis auf den am 30. Oktober 2006 veröffentlichten Stern-Bericht über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Klimawandels, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung von Istanbul, die am 30. Juni 2007 auf dem 2. OECD-Weltforum „Statistics, Knowledge and Policy“ angenommen wurde, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagungen des Europäischen Rates vom 10. und 11. Dezember 2009, vom 25. und 26. März 2010 und vom 17. Juni 2010, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 10. November 2009 (Wirtschaft und Finanzen) in Bezug auf Statistik, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Oktober 2009 (Umwelt) in Bezug auf eine ökoeffiziente Wirtschaft im Rahmen der Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010 und der EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, |
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission für eine Verordnung für Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen (KOM(2010)0132), |
— |
in Kenntnis der von der Kommission am 27. April 2010 vorgeschlagenen integrierten wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Leitlinien zu Europa 2020, |
— |
in Kenntnis der Mitteilungen „Europäisches Regieren: Bessere Rechtsetzung“ (KOM(2002)0275), „Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union“ (KOM(2006)0689), „Zweite Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union“ (KOM(2008)0032) und „Dritte Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union“ (KOM(2009)0015), |
— |
in Kenntnis des Aktionsplans der EU für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch (KOM(2008)0397), |
— |
unter Hinweis auf bereits bestehende statistische Instrumente, wie EU-SILC, die Erhebung über Arbeitskräfte (Labour Force Survey – LFS), Eurobarometer, die Europäische Werte-Erhebung (European Values Survey) und die Europäische Sozialerhebung (European Social Survey – ESS), |
— |
unter Hinweis auf die Europaweite Erhebung zur Lebensqualität (EQLS), die von Eurofound koordiniert wird und die mit über 120 Indikatoren, die Vergleichsdaten für alle Länder ermöglichen, umfassenden Aufschluss über die Lebensqualität und die Lebensbedingungen in den europäischen Ländern (in allen Mitgliedstaaten der EU und den Bewerberländern) gibt (1), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. März 2010 (2) zur EU-2020-Strategie, vom 16. Juni 2010 (3) zu EU 2020, vom 8. Oktober 2009 (4) zum Gipfeltreffen der G20 am 24. und 25. September 2009 in Pittsburgh, vom 15. Juni 2006 (5) zur revidierten Strategie für nachhaltige Entwicklung und vom 24. April 2008 (6) zu dem Grünbuch über marktwirtschaftliche Instrumente für umweltpolitische und damit verbundene politische Ziele, |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A7-0175/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass sämtliche internationalen Institutionen zunehmend anerkennen, dass zur Ergänzung des BIP die Daten und Indikatoren für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung verbessert werden müssen, |
1. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Das BIP und mehr – Die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel“ als ein mögliches ergänzendes Instrument, das zu einer Verbesserung der politischen Analyse und der politischen Diskussionen beitragen kann; |
2. |
betont, dass das BIP ein Indikator für die wirtschaftliche Marktaktivität ist, der zum Standard-Maßstab geworden ist, den die politischen Entscheidungsträger weltweit anwenden; unterstreicht, dass das BIP eine Messgröße für die Produktion ist und nicht zur Messung der ökologischen Zukunftsfähigkeit, der effizienten Ressourcennutzung, der sozialen Integration und des sozialen Fortschritts im Allgemeinen taugt; unterstreicht ferner, dass dies irreführend sein kann, da Hilfsmaßnahmen nach bestimmten Vorkommnissen wie zum Beispiel nach Unfällen oder Naturkatastrophen als Gewinn und nicht als Kostenfaktor bewertet werden; |
3. |
weist darauf hin, dass es neben der Messung der wirtschaftlichen Entwicklung und Produktivität auch andere Indikatoren gibt, die den Lebensstandard eines Landes beeinflussen und darüber Aufschluss geben und die bislang nicht quantitativ bestimmt worden sind, obwohl die relevanten Indikatoren durchaus existieren; |
4. |
betont, dass einige zusätzliche Indikatoren ausgearbeitet werden müssen, mit denen der mittel- und langfristige wirtschaftliche und soziale Fortschritt gemessen werden kann; fordert die Entwicklung eindeutiger und messbarer Indikatoren, mit denen dem Klimawandel, der Artenvielfalt, der Ressourceneffizienz und der sozialen Eingliederung Rechnung getragen werden kann; plädiert des Weiteren dafür, Indikatoren zu entwickeln, die sich mehr auf den Blickwinkel der einzelnen Haushalte und Bereiche wie Einkommen, Verbrauch und Vermögen konzentrieren; |
5. |
begrüßt die Initiative der Kommission, die einen Index für die Umweltbelastung vorstellen will, der zusammen mit dem BIP vorgelegt werden und zunächst folgende wichtige Bereiche der Umweltpolitik umfassen soll: „Klimawandel und Energieverbrauch“, „Natur und Artenvielfalt“, „Luftverschmutzung und Auswirkungen auf die Gesundheit“, „Wasserverbrauch und –verschmutzung“, „Abfallerzeugung und Ressourcenverbrauch“; |
6. |
erwartet, dass die Verlagerung des Schwerpunkts auf breiter gefasste und nachhaltigere Indikatoren auch zu einem systematischeren Fokus auf soziale und ökologische Faktoren in Entwicklungsländern führen wird, einschließlich Klimawandel, Artenvielfalt, Gesundheit, Bildung und Governance, und es somit möglich wird, die bedürftigsten und am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen mit entwicklungspolitischen Maßnahmen zu erreichen; unterstreicht, dass solche Indikatoren mit bestehenden internationalen Initiativen, wie beispielsweise dem UN-Index für menschliche Entwicklung, vereinbar und auf diese abgestimmt sein sollten; |
7. |
betont, dass es notwendig ist, die Lebensqualität in der Gesellschaft zu messen; ist der Auffassung, dass die Erreichung und die Erhaltung der Lebensqualität Faktoren umfasst, die wichtig sind und über die Einigkeit besteht, wie etwa Gesundheit, Bildung, Kultur, Beschäftigung, Wohnen, Umweltbedingungen usw.; ist der Auffassung, dass Indikatoren, mit denen diese Faktoren gemessen werden können, mehr Bedeutung beigemessen werden sollte; schlägt vor, dass die EQLS-Indikatoren, die sich auf die Kernbereiche der Lebensqualität erstrecken, als Ausgangspunkt für die Weiterentwicklung sowohl qualitativer als auch quantitativer Messgrößen dienen sollen; |
8. |
nimmt die Maßnahmen und Instrumente zur Kenntnis, die auf europäischer Ebene angenommen wurden, um mögliche Auswirkungen von Rechtsakten auf den Fortschritt zu messen und zu analysieren, wie zum Beispiel Folgenabschätzungen, einschließlich Kosten-Nutzen-, Kosten-Wirksamkeits- und Mehrfachkriterienanalysen, Risikobewertungen, Datenerhebungen, Statistiken, umweltökonomische Gesamtrechnungen, politische Analysen auf unterschiedlichen politischen Ebenen, Berichte über die Überwachung der Um- und Durchsetzung und Überprüfungen in verschiedenen Bereichen des EU-Rechts; unterstützt uneingeschränkt die Schaffung eines soliden Rechtrahmens für die Europäischen Umweltökonomischen Gesamtrechnungen als positiven Schritt innerhalb des Prozesses „Das BIP und mehr“; |
9. |
nimmt zur Kenntnis, dass weltweit die Grenzen der Verwendung des BIP als Indikator für den sozialen Fortschritt, natürliche Ressourcen und Leistungen von Ökosystemen, wesentliche Umbrüche, etwa infolge des Klimawandels, und nachhaltige Entwicklung zunehmend anerkannt werden; erkennt die Fortschritte an, die in unterschiedlichen Foren, wie z. B. dem UNDP, der Weltbank und der OECD, und von der Kommission unter anderem im Bereich der Entwicklung von Indikatoren zur Messung und Analyse von Fortschritten erzielt wurden; |
10. |
betont, dass es wichtig ist, sich auf einen systematischen Ansatz zur Erarbeitung eines kohärenten Systems von Indikatoren als Ergänzung zum BIP zu verständigen, das zu einer Verbesserung der politischen Analyse und Diskussion beitragen soll; |
11. |
hebt hervor, dass die Herausforderung darin besteht, eine eindeutige und verständliche Reihe von Indikatoren zu entwickeln, die gleichzeitig theoretisch konsistent, politisch relevant und empirisch messbar sind und Vergleichbarkeit zwischen Ländern und Regionen sicherstellen; betont, dass diese Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organen und Organisationen erfüllt werden muss; |
12. |
hebt die Notwendigkeit hervor, verlässliche, harmonisierte und zeitnahe Statistiken zu erstellen und lange Zeitreihen für Daten und Indikatoren zu erfassen, die zur Darstellung künftiger Entwicklungen und zur Politikgestaltung herangezogen werden können; empfiehlt, die verschiedenen Datenbanken der öffentlichen Behörden besser zu nutzen und zusammenzuführen, und schlägt vor, dass alle Mitgliedstaaten vergleichbare Methoden, gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln nutzen sollten, um die Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten; fordert, dass die Datenerfassung und -verarbeitung unter Einhaltung der Grundsätze der fachlichen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, der statistischen Geheimhaltung und Kostenwirksamkeit erfolgt, wobei allerdings Fragen des Schutzes personenbezogener Daten angemessene Aufmerksamkeit zu widmen ist; ist der Ansicht, dass Eurostat in diesem Prozess eine wichtige Rolle spielen sollte; |
13. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) Die Europaweite Erhebung zur Lebensqualität (EQLS) erstreckt sich auf die folgenden Kernbereiche des Konzepts der Lebensqualität: wirtschaftliche Mittel und Benachteiligung; Gesundheit und Zugang zur Gesundheitsversorgung; Beschäftigung und Qualität des Arbeitsplatzes; Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben; Familienbeziehungen und familiäre Unterstützung; soziale Integration/Ausgrenzung (soziales Leben und soziale Teilhabe); allgemeine und berufliche Bildung; Wohnqualität und Qualität des lokalen Umfelds; Sozialkapital und Qualität der Gesellschaft; Qualität der öffentlichen Dienste; subjektives Wohlbefinden (einschließlich Glück, Lebenszufriedenheit und Optimismus hinsichtlich der Zukunft).
(2) ABl. C 349 E vom 22.12.2010, S. 30.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0223.
(4) ABl. C 230 E vom 26.8.2010, S. 1.
(5) ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 487.
(6) ABl. C 259 E vom 29.10.2009, S. 86.
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/84 |
Mittwoch, 8. Juni 2011
Europäische Satellitennavigationsprogramme
P7_TA(2011)0265
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu der Halbzeitbilanz der europäischen Satellitennavigationsprogramme: Bewertung der Umsetzung, künftige Herausforderungen und Finanzierungsperspektiven (2009/2226(INI))
2012/C 380 E/12
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Juni 2007 (1) zur Finanzierung des europäischen Satellitennavigationsprogramms (Galileo) im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 und des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013, |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (2), |
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 912/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 über die Errichtung der Agentur für das Europäische GNSS (3), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Aktionsplan für die GNSS-Anwendungen“ (KOM(2010)0308), |
— |
unter Hinweis auf den „GNSS-Marktbericht“ der Agentur für das Europäische GNSS (Oktober 2010), |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Überprüfung des EU-Haushalts (KOM(2010)0700), |
— |
unter Hinweis auf den Bericht der Kommission „Halbzeitüberprüfung der europäischen Satellitennavigationsprogramme“ (KOM(2011)0005), |
— |
gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Haushaltsausschusses (A7-0165/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass es sich stets konsequent für das durch die Programme Galileo und EGNOS umgesetzte europäische „Globale Satellitennavigationssystem“ (GNSS) eingesetzt hat, mit dem Verbesserungen im Alltag der europäischen Bürger erzielt und Europas Autonomie und Unabhängigkeit sichergestellt werden sollen, abgesehen davon, dass Europa sich damit einen erheblichen Anteil an dem mit der Satellitennavigation verbundenen Hochtechnologie-Markt sichert, |
B. |
in der Erwägung, dass Europa derzeit vom „Global Positioning System“ (GPS) der Vereinigten Staaten abhängig ist, wobei die damit verbundenen Tätigkeiten rund 7 % des BIP ausmachen, |
C. |
in der Erwägung, dass Galileo gegenüber GPS nicht nur Vorteile bieten soll, etwa größere Genauigkeit, globale Integrität, Authentifizierung und Dienstleistungsgarantie, sondern auch in strategischer Hinsicht der Union Unabhängigkeit verschaffen soll, |
D. |
in der Erwägung, dass der globale GNSS-Markt exponentiell wächst und schätzungsweise im Jahr 2020 etwa 150 Mrd. Euro erreichen dürfte, wobei allerdings weniger als 20 % des Zuwachses in der EU erwirtschaftet werden, |
E. |
in der Erwägung, dass EGNOS bereits tagtäglich von 80 000 Landwirten angewandt wird und inzwischen für die Zivilluftfahrt zugelassen wurde und dass seine Zulassung für den Einsatz im Seeverkehr in naher Zukunft erwartet wird, |
F. |
in der Erwägung, dass Galileo den Anspruch hat, das technologisch ausgereifteste GNSS weltweit zu werden, das, weil stets auf dem neuesten Stand der Technik, weltweit die Maßstäbe für die Zukunft setzt, und dass dies eine starke Konzentration von Wissenschaft, fortgeschrittenen Technologien und hochqualifiziertem Personal impliziert und so zur Stärkung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie beiträgt, |
G. |
in der Erwägung, dass EGNOS und Galileo für die EU einen indirekten sozialen und wirtschaftlichen Nutzen in Höhe von 60 Mrd. Euro erwirtschaften, in Form größerer Sicherheit im Straßen- und im Luftverkehr, weniger Luftverschmutzung und Pestizidverbrauch, neuer Arbeitsplätze und öffentlicher Sicherheit, und gegenüber vergleichbaren Investitionen in Bezug auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis sehr gut abschneiden, |
H. |
in der Erwägung, dass angesichts der Tatsache, dass vier global und zwei regional operierende Satellitennavigationssysteme von unterschiedlichen internationalen Akteuren aufgebaut werden, eine schnelle Verfügbarkeit der Dienste ein ausschlaggebender Faktor ist, wenn das europäische System Galileo so rasch wie möglich ein weiteres bedeutendes Referenzsystem bei der Wahl eines GNSS werden soll, |
I. |
in der Erwägung, dass das Scheitern der ursprünglichen Lösung einer öffentlich-privaten Partnerschaft für die Finanzierung der GNSS-Programme im Jahr 2007 zu dem Beschluss geführt hat, ihre Umsetzung auf der Grundlage einer ausschließlichen Finanzierung aus dem EU-Haushalt (3,4 Mrd. EUR für die Definitions-, Validierungs- und Errichtungsphase bis 2013) und daher der vollständigen eigentumsrechtlichen Übernahme durch die Europäischen Union fortzuführen, wodurch Galileo und EGNOS die ersten Großprojekte dieser Art sind, die sich im Eigentum der EU befinden, |
J. |
in der Erwägung, dass Galileo ein ziviles System unter ziviler Kontrolle ist und alle von ihm angebotenen Dienstleistungen dem internationalen Weltraumrecht, den EU-Verträgen und den in der Charta und den Verträgen der Vereinten Nationen festgelegten Grundsätzen entsprechen müssen, |
K. |
in der Erwägung, dass wegen der gestiegenen Programmkosten, die unter anderem auf unzulängliche Kostenschätzungen und Strategien beim Kostenmanagement zurückzuführen sind, aus dem laufenden Haushalt nur die aus 18 Satelliten bestehende anfängliche Einsatzfähigkeit (Initial Operating Capacity – IOC) finanziert werden kann, |
L. |
in der Erwägung, dass, bevor beim nächsten mehrjährigen Finanzrahmen ein Beschluss für eine weitere finanzielle Beteiligung aus dem EU-Haushalt gefasst wird, von der Kommission eine klare Bewertung aller in Frage kommenden technischen Optionen sowie der damit verbundenen Kosten und Vorteile vorgelegt werden muss, |
Halbzeitüberprüfung: Bewertung der Umsetzung
1. |
begrüßt, dass die Kommission in ihrem Bericht die aktuelle Situation schildert und auf die vor uns liegenden Herausforderungen dieser wichtigen Initiative eingeht, die für Europa als Prestigeprojekt gilt; |
2. |
bedauert jedoch, dass die Halbzeitüberprüfung verspätet veröffentlicht wurde, zumal dies allzu lange Unsicherheit für den Erfolg des Projekt insgesamt sowie für seine finanzielle Lage bedeutet hat, was nicht nur der Marktakzeptanz der GNSS-Anwendungen, sondern auch der öffentlichen Unterstützung schadet; |
3. |
fordert die Kommission auf, zur Verbesserung der Transparenz und angesichts der heutigen Lage den strategischen Rahmen der GNSS-Strategie (C(2008)8378) zu aktualisieren, einschließlich der zur Verwirklichung der Ziele erforderlichen wichtigsten Maßnahmen, der Mittelansätze und des Zeitplans; |
4. |
fordert die Kommission auf, eine strikte Kostendämmung und Maßnahmen zur Risikominderung einzuführen, um künftige Kostenüberschreitungen auszuschließen, d. h. auch die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Kosten für Satellitenstarts unter Kontrolle zu halten; legt der Kommission nahe, sich gründlich mit den bisher gewonnenen Erkenntnissen zu beschäftigen und dabei die Einbeziehung unabhängiger Sachverständiger, einschließlich Industrievertreter, in Betracht zu ziehen, um die Effizienz des Projektmanagements deutlich zu verbessern; |
5. |
fordert die Kommission auf, empfohlene Maßnahmen zur Risikominderung, wie z. B. der Rückgriff auf doppelte Beschaffungsquellen, bei der Vergabe aller essenziellen Arbeitspakete umzusetzen, um den ambitionierten Zeitplan einhalten zu können, und dabei den Grad des tatsächlichen Wettbewerbs auf den einschlägigen Märkten zu berücksichtigen sowie dem politischen Willen, die Trägerkapazitäten in Europa auch in Zukunft zu erhalten, wie es unter anderem in der Entschließung anlässlich der 7. Tagung des Weltraumrates vom 25. November 2010 zum Ausdruck gebracht wurde, Rechnung zu tragen; |
Finanzielle Lage
6. |
ist überzeugt, dass die anfängliche Einsatzfähigkeit, d. h. die Erbringung von Dienstleistungen mit zunächst 18 Satelliten, spätestens bis 2014 erreicht sein sollte, damit sichergestellt ist, dass Galileo sich tatsächlich zur zweitwichtigsten GNSS-Referenz-Konstellation insbesondere für die Hersteller von Empfängern entwickelt; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang eindringlich auf, die vier Satelliten für die Validierung in der Umlaufbahn (IOV) so bald wie möglich zu starten, einen klaren Zeitplan für den Start der übrigen 14 Satelliten auszuarbeiten und die letzten Arbeitspakete abzuschließen; |
7. |
ist überzeugt, dass die angestrebte volle Einsatzfähigkeit (Full Operating Capacity – FOC), die auf einer Konstellation von 27 Satelliten plus einer geeigneten Anzahl von Ersatzsatelliten sowie einer angemessenen Bodeninfrastruktur basiert, eine Grundvoraussetzung dafür ist, dass Galileo den Mehrwert in Bezug auf Authentifizierung, hohe Präzision und ununterbrochene Dienstleistung erzielt und somit für Wirtschaft und Gesellschaft auch tatsächlich Vorteile bringt; hält die klare und eindeutige Unterstützung aller europäischen Institutionen für notwendig, damit die volle Einsatzfähigkeit erreicht wird und die Nutzer und Investoren von der Dauerhaftigkeit des Engagements der EU überzeugt sind; fordert die Kommission außerdem auf, in dieser Hinsicht ein positives Signal an den Markt auszusenden; |
8. |
bedauert, dass es keinen Vorschlag für zusätzliche Finanzmittel für dieses Programm gegeben hat, für die der laufende mehrjährige Finanzrahmen hätte angepasst werden müssen, was zu weiteren Verzögerungen und zusätzlichen Kosten geführt hat und möglicherweise bedeutet, dass der optimale Zeitpunkt ungenutzt verstrichen ist; ist daher der Ansicht, dass die volle Einsatzfähigkeit spätestens 2018 erreicht werden sollte, was allerdings nach Schätzungen der Kommission zusätzliche Mittel in Höhe von 1,9 Mrd. Euro und ab 2014 jährlich Mittel von ungefähr 800 Mio. Euro zur Deckung der Betriebskosten erforderlich machen würde; fordert die Kommission auf, alle möglichen Einsparungen zur Erhöhung der finanziellen Effizienz zu nutzen und eine geeignete Finanzierungsstruktur einzurichten (wobei auch die Einnahmen aus kommerziell genutzten Diensten von Galileo berücksichtigt werden), um die notwendigen zusätzlichen Finanzmittel zu begrenzen; |
9. |
betont, dass sich zurzeit die für die Finanzierung von FuE für GNSS vorgesehenen Mittel auf nicht mehr als 15 Mio. EUR pro Jahr belaufen; warnt vor dem Schaden, der für andere FuE-Programme entsteht, falls für diese Tätigkeiten zusätzliche Mittel aus dem laufenden Rahmenprogramm (7. Rahmenprogramm) entnommen werden; ist der Ansicht, dass künftig im 8. Rahmenprogramm und durch andere Maßnahmen mehr Mittel bereitgestellt werden sollten, damit die Entwicklung von GNSS-gestützten Produkten und Dienstleistungen ermöglicht wird; |
10. |
betont, dass die Finanzmittel aufgestockt werden müssen, damit die Entwicklung von GNSS-Anwendungen und -Diensten gefördert wird, was äußerst wichtig ist, um sicherstellen zu können, dass die Infrastrukturinvestition, die Galileo darstellt, umfassend genutzt wird und das Galileo-System bis zu seiner vollen Leistungsfähigkeit weiterentwickelt wird; |
Öffentliche Wahrnehmung
11. |
ist davon überzeugt, dass zusätzliche Finanzmittel für GNSS nur dann gesichert werden können, wenn die Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit sich der Vorteile bewusst werden, die der Wirtschaft und der Gesellschaft in der EU durch das GNSS erwachsen; begrüßt, dass konkrete Initiativen ergriffen wurden, etwa der jährliche Ideenwettbewerb Galileo Masters mit mehr als 350 Einsendungen aus 44 Staaten im Jahr 2010, der Galileo-Wettbewerb für Kinder und der GNSS-Innovationspreis; |
12. |
fordert die Kommission und die GNSS-Agentur der EU (GSA) eindringlich auf, sich sehr viel stärker darum zu bemühen, das Profil von GNSS bei potenziellen Nutzern und Investoren zu schärfen und die Nutzung von GNSS-gestützten Diensten zu fördern sowie die Nachfrage nach diesen Diensten in Europa zu ermitteln und zu bündeln; betont in diesem Zusammenhang, dass das Galileo-Programm von öffentlichem europäischem Interesse ist und es daher stichhaltige Gründe für die Notwendigkeit einer Finanzierung aus öffentlichen Mitteln gibt; |
13. |
fordert die Kommission und die GSA auf, durch entsprechende Ausschreibungen, Aufklärungskampagnen und Technologietransfer-Mechanismen an nationale Behörden und KMU, die im Bereich der Raumfahrttechnologie tätig sind, als potentielle Endnutzer von GNSS-Anwendungen heranzutreten, damit sie dies werden, wobei es jedoch gleichzeitig die Bedeutung hervorhebt, die der Wahrung des regionalen Gleichgewichts in Europa zukommt; |
Internationale Dimension
14. |
fordert die Kommission auf, andere Regionen, in denen die Übernahme der europäischen GNSS-Technologie und ihrer Anwendungen der Marktentwicklung dienlich wäre, aktiv einzubeziehen, beispielsweise Lateinamerika, Südostasien oder Afrika; |
15. |
unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen, die Kompatibilität und Interoperabilität von Galileo mit anderen Satellitennavigationssystemen zu gewährleisten und eine weltweite Standardisierung anzustreben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die noch offenen Kompatibilitätsprobleme mit China zu lösen; |
Künftige Herausforderungen: Finanzierung und ordnungspolitisches Umfeld
16. |
betont die strategische Bedeutung der Weltraumpolitik und des GNSS-Programms in dem Bemühen, eine echte europäische Industriestrategie zu begründen, der konkrete Projekte zugrunde liegen, mit denen ein greifbarer Nutzen für die Bürger und die Unternehmen verbunden ist; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die wichtige Rolle anzuerkennen, die die Satellitennavigation spielen kann, und sie bei der Entwicklung aller anderen einschlägigen Gemeinschaftsmaßnahmen einzubeziehen; |
17. |
weist darauf hin, dass es auf dauerhafte Stabilität ankommt, damit weitere Verzögerungen, kostspielige Umgestaltungen sowie die Destabilisierung der Nutzerbasis auf ein Mindestmaß beschränkt werden; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, rasch Legislativvorschläge für das künftige Niveau der Dienstleistungen, die Finanzierung und den ordnungspolitischen Rahmen des GNSS-Programms vorzulegen; ist zudem der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, den Fortbestand des einschlägigen Know-hows und des aufgebauten Fachwissens zu sichern, damit die Programme gut verwaltet werden; |
18. |
fordert die Kommission auf, in die Folgenabschätzung, die im Rahmen des künftigen Legislativvorschlags vorgenommen werden soll, klare und umfassende Informationen über Folgendes einzubeziehen:
|
19. |
ist der Ansicht, dass Galileo und EGNOS als europäische Programme, die sich im Eigentum der EU befinden und ein öffentliches Interesse auf EU-Ebene bedienen, in erster Linie über den EU-Haushalt finanziert werden sollten; ist der Auffassung, dass neben dem Beitrag aus dem EU-Haushalt alle möglichen Finanzierungsquellen, unter anderem auch innovative Finanzierungsformen, geprüft werden sollten; betont, dass ad hoc vorgenommene haushaltspolitische Notlösungen, wie sie in der Vergangenheit getroffen wurden, den Erfolg und den Mehrwert strategischer Großprojekte der EU gefährden und die dahinterstehende politische Dynamik schwächen können; glaubt deshalb, dass eine solide, umfassende und langfristige Lösung gefunden werden sollte; schlägt daher vor, dass (zur Finanzierung der übrigen Infrastruktur von Galileo sowie der Betriebskosten) ein im Voraus festgelegter jährlicher Betrag aus dem EU-Haushalt bereitgestellt werde sollte; weist darauf hin, dass die in der Halbzeitüberprüfung enthaltenen Schätzungen für die Zeit nach 2013 Richtwerte sind, und fordert die Kommission auf, eine detaillierte Aufstellung des geschätzten Finanzbedarfs bis zum Sommer 2011 vorzulegen, um die Rechenschaftspflicht, Vorhersehbarkeit und Transparenz des Projekts zu erhöhen; |
20. |
ist der Ansicht, dass unerwartete Zusatzkosten aus dem Gemeinschaftshaushalt bestritten werden sollten, ohne dabei andere bestehende Programme zu gefährden; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Möglichkeit der Einrichtung eines „Reservefonds für Galileo“ zu prüfen, der diese unerwarteten Kosten decken soll; |
21. |
ist überzeugt, dass in der langfristigen Governance- und Managementstruktur des GNSS die Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen der Kommission, der GSA und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) ebenso ihren Niederschlag finden sollte wie andere relevante Fragen, etwa eine angemessene Kostenteilung, das Verfahren zur Einnahmenteilung, die Haftungsregelung, die Preisbildungspolitik und die mögliche Beteiligung der Privatwirtschaft an den GNSS-Programmen bzw. ihren diesbezüglichen Beitrag; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, bei den derzeitigen Überlegungen über die künftigen Lenkungsstrukturen für den Betrieb der Programme rasche Fortschritte zu erzielen, die Verantwortung für den langfristigen Betrieb und die langfristige Anpassung der Infrastruktur zu übernehmen, die Bereitstellung kontinuierlicher Daten und Dienste an die Nutzer sicherzustellen und die Möglichkeiten für die Entwicklung der kommerziellen Dienste zu maximieren; |
22. |
betont, dass eine langfristige Lenkungs- und Verwaltungsstruktur des GNSS durch uneingeschränkte Transparenz, finanzielle Solidität und Rechenschaftspflicht gekennzeichnet sein muss und so verantwortungsvoll wie möglich gehandhabt werden muss; weist diesbezüglich darauf hin, dass regelmäßig eine Koordinierung mit dem Rat und dem Europäischen Parlament erfolgen sollte, die auch umfassende Aktualisierungen umfassen sollte; |
23. |
fordert die Kommission auf, geeignete Mechanismen zu schaffen, um sicherzustellen, dass die GNSS-gestützten Dienste und Anwendungen, und zwar sowohl die privaten als auch die öffentlich-staatlichen, mit den Grundrechten der Bürger, wie den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz, in Einklang stehen; |
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24. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der ESA zu übermitteln. |
(1) ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 226.
(2) ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.
(3) ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 11.
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/89 |
Mittwoch, 8. Juni 2011
Ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und integratives Europa
P7_TA(2011)0266
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu der Investition in die Zukunft: ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa (2010/2211(INI))
2012/C 380 E/13
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), |
— |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf dessen Artikel 312, |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union (2), |
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unter Hinweis auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (3) und seine Durchführungsbestimmungen, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über die Überprüfung des EU-Haushalts (KOM(2010)0700), |
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unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 16. Juni 2010 zur Einsetzung eines Sonderausschusses zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln für eine erweiterte Europäische Union nach 2013 (4), |
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unter Hinweis auf die Beiträge des österreichischen Nationalrates, der tschechischen Abgeordnetenkammer, des dänischen „Folkentinget”, des estländischen „Riigikogu”, des Deutschen Bundestags und des Deutschen Bundesrats, des irischen „Oireachtas”, der litauischen „Seimas”, der lettischen „Saeima”, der portugiesischen „Assembleia da República”, der niederländischen „Tweede Kamer” und des schwedischen „Riksdagen”, |
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gestützt auf Artikel 184 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Sonderausschusses zu den politischen Herausforderungen und den Haushaltsmitteln für eine nachhaltige Europäische Union nach 2013 sowie der Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A7-0193/2011), |
A. |
unter Hinweis darauf, dass das Parlament beschlossen hat, einen Sonderausschuss mit dem folgenden Mandat einzusetzen:
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B. |
unter Hinweis darauf, dass der Sonderausschuss seinen abschließenden Bericht vorlegen sollte, ehe die Kommission ihre Vorschläge zum nächsten MFR unterbreitet, |
C. |
in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 311 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit den Mitteln ausstattet, die erforderlich sind, um ihre Ziele zu verwirklichen und ihre Politik durchzuführen, und dass sie in ihrer Gesamtheit aus Eigenmitteln finanziert wird, |
D. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß den Artikeln 312 Absatz 5 und 324 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angemessen in den Prozess der Aushandlung des nächsten MFR eingebunden werden muss, |
E. |
in der Erwägung, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Politiken der Union stärkt und neue Zuständigkeitsbereiche schafft, die ihren Niederschlag im nächsten MFR finden sollten, |
F. |
unter Hinweis darauf, dass die Herausforderungen, mit denen die Union und ihre Bürger konfrontiert sind, wie die globale Wirtschaftskrise, der rasche Aufstieg der Volkswirtschaften der Schwellenländer, der Übergang zu einer nachhaltigen Gesellschaft und einer ressourceneffizienten Wirtschaft, die Bewältigung des Klimawandels, demographische Herausforderungen, einschließlich der Integration von Immigranten und des Schutzes von Asylsuchenden, die Verlagerung in der weltweiten Verteilung der Produktion und des Sparkapitals hin zu den Volkswirtschaften der Schwellenländer, die Bekämpfung der Armut sowie die Bedrohungen aufgrund von natürlichen und von Menschen verursachten Katastrophen, Terrorismus und organisiertem Verbrechen eine starke Antwort seitens der Union und ihrer Mitgliedstaaten erfordern, |
G. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union auf internationaler Ebene größeres Gewicht hat als die Summe ihrer einzelnen Mitgliedstaaten, |
H. |
in der Erwägung, dass das Hauptziel der Kohäsionspolitik der EU weiterhin in der Verringerung von immer noch bestehenden sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Ungleichheiten überall in der Union bestehen sollte, und unter Hinweis darauf, dass eine sichtbare und erfolgreiche Kohäsionspolitik an sich mit einem europäischen Zusatznutzen verbunden ist und allen Mitgliedstaaten der EU zugute kommen sollte, |
I. |
in der Erwägung, dass die EU-Bürger mittlerweile größere Ansprüche an die Union richten und ihre Leistung außerdem kritischer bewerten; in der Überzeugung, dass die Öffentlichkeit die Union erst dann wieder als eigenes Projekt wahrnehmen wird, wenn die Bürger darauf vertrauen, dass ihre Werte und Interessen besser von der Union vertreten werden. |
J. |
in der Erwägung, dass die Strategie Europa 2020 Europa dabei helfen sollte, mittels der Schaffung von Arbeitsplätzen und intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum die Krise zu überwinden und gestärkt aus ihr hervorzugehen; unter Hinweis darauf, dass sich diese Strategie auf fünf Leitziele der Union stützt, bei denen es sich um die Förderung der Beschäftigung, die Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung, die Bewältigung des Klimawandels und energiepolitische Ziele, die Verbesserung des Bildungsniveaus und die Förderung der sozialen Integration insbesondere durch den Abbau der Armut handelt, |
K. |
in der Erwägung, dass der Haushaltsplan der Union ein mächtiger Vektor für Reform ist und dass seine Wirkung verstärkt werden kann, wenn er zusätzliche Ressourcen in Form von privaten und öffentlichen Finanzmitteln zur Unterstützung der Investitionen mobilisiert und so als Katalysator beim Multiplikatoreffekt der Ausgaben der Union fungiert; in der Erwägung, dass der sogenannte Grundsatz des „juste retour“ keine vernunftgemäße wirtschaftliche Erklärung hat, da er dem europäischen Zusatznutzen, Ausstrahlungseffekten und der notwendigen Solidarität zwischen den Ländern der EU nicht gebührend Rechnung trägt, |
L. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 3 EUV die nachhaltige Entwicklung Europas auf einem ausgewogenen Wirtschaftswachstum und Preisstabilität, einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie einem hohen Maß an Umweltschutz und der Verbesserung der Umweltqualität basieren sollte, |
M. |
unter Hinweis darauf, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung eines der Grundprinzipien für die Ausführung des Haushaltsplans der Union ist; unter Hinweis darauf, dass viele Mitgliedstaaten derzeit schwierige Maßnahmen zur Konsolidierung ihrer nationalen Haushaltspläne durchführen und dass eine wirtschaftliche Haushaltsführung – Effizienz, Effektivität, Sparmaßnahmen – im Bereich der öffentlichen Ausgaben sowohl auf der Ebene der Union als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten zunehmend wichtig geworden sind, |
N. |
unter Hinweis darauf, dass die Vorschriften über die regelmäßige Anpassung von Ausgabenprogrammen an den sich wandelnden Bedarf und die sich ändernden Umstände unzureichend gewesen sind, und in der Erwägung, dass der komplexe Charakter von Verordnungen und Vorschriften einer der Gründe für nicht genügend leistungsfähige Verwaltungs- und Kontrollsysteme gewesen ist, |
O. |
in der Erwägung, dass die ersten vier Jahre des laufenden MFR 2007-2013 deutlich die Grenzen der Fähigkeit des Finanzrahmens aufgezeigt haben, sich neuen Entwicklungen und Prioritäten anzupassen, ohne Prioritäten zu gefährden; unter Hinweis darauf, dass es mit dem gegenwärtigen MFR nicht gelungen ist, rasch auf neue Verpflichtungen wie Galileo, ITER, die Nahrungsmittelfazilität oder das Europäische Konjunkturprogramm zu reagieren, |
P. |
unter Hinweis darauf, dass die Einführung der BNE-Ressource im Jahre 1988 im Zusammenhang mit dem System zur Finanzierung der EU vorübergehend einen Rückgang der Eigenmittel ausgleichen sollte, diese Ressource jedoch verlängert und im Laufe der Jahre verstärkt wurde und heute die wichtigste Komponente der Haushaltsmittel der EU darstellt; in der Erwägung, dass diese Prädominanz bei den Mitgliedstaaten die Tendenz verstärkt hat, ihre Nettobilanz zu berechnen, was eine Reihe von Rabatten, Korrekturen, Ausnahmen und Ausgleichszahlungen zur Folge hat, die das gegenwärtige System der Eigenmittel übermäßig komplex und undurchsichtig machen und unzureichende Verknüpfungen zu bestehenden Politiken der Union sowie einen Mangel an Fairness zur Folge haben und deshalb nicht in der Lage ist, eine transparente und effiziente Finanzierung der Politiken der Union im europäischen Interesse zu gewährleisten und schlussendlich für die europäischen Bürger völlig unverständlich ist, |
Q. |
in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 8. März 2011 zur innovativen Finanzierung auf globaler und europäischer Ebene (5) die Einführung einer Finanztransaktionssteuer gebilligt hat, die „einen Beitrag dazu leisten könnte, die äußerst schädlichen Handelsgepflogenheiten in Finanzmärkten wie etwa manche kurzfristige Termingeschäfte und automatisierte Hochfrequenzhandels-Transaktionen in den Griff zu bekommen und der Spekulation Grenzen zu setzen“, |
Teil I: Die wichtigsten Herausforderungen
1. |
glaubt, dass die künftigen Herausforderungen – unabhängig davon, ob es um den demografischen Wandel, den Klimawandel oder die Energieversorgung geht – Bereiche sind, wo die Europäische Union, die viel mehr ist als nur die Summe ihrer Mitgliedstaaten, ihren Zusatznutzen beweisen kann; |
2. |
stellt fest, dass die derzeitige Krise und eine Reihe von Sachzwängen bei den öffentlichen Ausgaben es für die Mitgliedstaaten schwieriger gemacht haben, im Hinblick auf Wachstum und eine größere Wettbewerbsfähigkeit bei der Verwirklichung der wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz weitere Fortschritte zu erzielen und uneingeschränkt am Binnenmarkt teilzunehmen; ist zutiefst davon überzeugt, dass die Lösung der Krise in mehr und nicht in weniger Europa besteht; |
3. |
ist der Auffassung, dass „nachhaltige Ressourcen für die Europäische Union“ in erster Linie bedeutet, dass das „Ressourcensystem“ des EU-Haushaltsplans überdacht wird, um die gegenwärtigen nationalen Beiträge durch wirklich europäische Ressourcen zu ersetzen; |
4. |
betont, dass die jüngsten Ereignisse deutlich machen, dass das Euro-Währungsgebiet eine entschlossenere wirtschaftspolitische Steuerung braucht; unterstreicht, dass ein geldpolitischer Pfeiler ohne einen sozialen und wirtschaftlichen Pfeiler zum Scheitern verurteilt ist; hält es für wichtig, dass die Union ihr System der wirtschaftspolitischen Steuerung verstärkt, um die Umsetzung der Strategie Europa 2020 zu gewährleisten (Wiederherstellung und Aufrechterhaltung langfristiger Quoten des Wirtschaftswachstums), einer Wiederholung der gegenwärtigen Krise vorzubeugen und das europäische Projekt zu erhalten; |
Aufbau einer wissensgestützten Gesellschaft
5. |
verweist darauf, dass die Krise die strukturellen Herausforderungen hat deutlich werden lassen, mit denen sich die Volkswirtschaften der meisten Mitgliedstaaten auseinandersetzen müssen: nachlassende Produktivität, hohe Niveaus der öffentlichen Schulden, große Haushaltsdefizite, strukturelle Arbeitslosigkeit, anhaltende Schranken im Binnenmarkt, geringe Mobilität der Arbeitskräfte und veraltete Auffassungen von den Qualifikationen, was zu schwachem Wachstum beiträgt; unterstreicht die Notwendigkeit von Investitionen in Schlüsselbereiche wie Bildung, Forschung und Innovation, um diese strukturellen Herausforderungen zu überwinden, und unterstreicht die Bedeutung, die Tendenz hin zu rückläufigen öffentlichen Investitionen umzukehren; |
6. |
verweist darauf, dass bei einem Anhalten der derzeitigen Investitionstrends Asien bis 2025 im Bereich der Wissenschaften und der technologischen Entwicklungen die Führung übernehmen kann; verweist jedoch darauf, dass diese Veränderungen nicht nur gewaltige Herausforderungen, sondern auch Chancen darstellen, beispielsweise eine beträchtliche Ausweitung des Exportpotenzials für die EU; stellt fest, dass die Union auch im Bereich der höheren Bildung sowie der akademischen und beruflichen Ausbildung einen Nachholbedarf hat, was daran deutlich wird, dass nur etwa 30 europäische Universitäten in der Rangliste der 100 weltbesten Universitäten zu finden sind; unterstreicht, dass Europa auch bei dem Wettbewerb um den Erwerb von Fertigkeiten zurückfällt, und macht darauf aufmerksam, dass bis zum Jahre 2020 16 Millionen neue Arbeitsplätze hohe Qualifikationen erfordern werden, während die Nachfrage nach geringen Fertigkeiten um 12 Millionen Arbeitsplätze zurückgehen wird, |
Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
7. |
ist der Auffassung, dass eine der großen Herausforderungen, mit denen die Europäische Union konfrontiert ist, darin besteht, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu bewahren, das Wachstum zu stärken und die hohe Arbeitslosigkeit zu bekämpfen; weist darauf hin, dass dabei eine Schwerpunktsetzung auf angemessen funktionierende Arbeitsmärkte und auf soziale Bedingungen wichtig ist, um die Beschäftigungsleistung zu verbessern, eine menschenwürdige Arbeit zu fördern, die Rechte der Arbeitnehmer und angemessene Arbeitsbedingungen überall in Europa zu gewährleisten und gleichzeitig die Armut zu verringern; |
Die demografische Herausforderung
8. |
betont, dass die Union ihre demografische Herausforderung bewältigen muss; stellt fest, dass die Kombination einer geringeren Erwerbsbevölkerung und eines höheren Anteils an Rentnern ihre Sozialsysteme und ihre wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zusätzlich belasten wird. |
Herauforderungen in den Bereichen Klimaschutz und Ressourcen
9. |
ist besorgt darüber, dass das Anwachsen der Weltbevölkerung von sechs auf neun Milliarden Menschen den weltweiten Wettbewerb um die natürlichen Ressourcen intensivieren und die Umwelt weltweit und auf lokaler Ebene zusätzlichen Belastungen aussetzen wird; stellt fest, dass die Nachfrage nach Lebensmitteln bis zum Jahre 2050 aller Wahrscheinlichkeit nach um 70 % zunehmen wird und dass eine ineffiziente Nutzung und ein nicht nachhaltiger Umgang mit den Roh- und Grundstoffen die Bürger einem schädlichen Wettbewerb zwischen Nahrungsmitteln, der Erhaltung der Natur und der Energieproduktion sowie kostspieligen Preisschocks aussetzt, schwerwiegende Auswirkungen auf die Industrie im Hinblick auf Geschäftsmöglichkeiten – einschließlich von Beschränkungen beim Zugang zu Rohstoffen – haben kann, die Sicherheit der Wirtschaft bedroht und zum Klimawandel beiträgt; unterstreicht deshalb die Notwendigkeit, dass die EU unverzüglich Maßnahmen ergreift und eine Vorreiterrolle im Prozess hin zu einer Wirtschaft übernimmt, die auf nachhaltigen Ressourcen basiert; |
10. |
macht auf den steigenden weltweiten Energieverbrauch aufmerksam und die Tatsache, dass die Abhängigkeit von Energieeinfuhren zwangsläufig steigen und die Union bis 2050 etwa zwei Drittel ihres Bedarfs einführen wird, wenn die gegenwärtige Energiepolitik nicht angemessen geändert wird und wenn die EU und die Mitgliedstaaten nicht ihre Bemühungen intensivieren, ihre eigenen erneuerbaren Energieträger zu entwickeln und ihr eigenes Potenzial im Bereich der Energieeffizienz auszuschöpfen, wobei den Verpflichtungen der EU in den Bereichen Energie und Klimaschutz sowie Sicherheitsaspekten uneingeschränkt Rechnung zu tragen ist; macht warnend darauf aufmerksam, dass Preisschwankungen und Unsicherheiten bei der Versorgung ebenfalls durch politische Schwankungen in energiereichen Ländern verschärft werden; fordert deshalb eine Diversifizierung bei den Versorgungsrouten und den Handelspartnern; |
11. |
unterstützt die Vorstellung, dass die Gesamtheit aller EU-Mittel zu einer Verbesserung des allgemeinen Zustands der europäischen Umwelt führen sollte und hierbei eine Verringerung der Treibhausgasemissionen erforderlich ist, die zumindest den Zielvorgaben der derzeitigen EU-Rechtsvorschriften entspricht; schlägt deshalb vor, dass positive und negative Auswirkungen der Ausgaben aus den EU-Fonds auf Klima und Umwelt auf aggregierten Niveaus analysiert werden sollten; |
Innere und äußere Sicherheit und persönliche Freiheiten
12. |
ist der Auffassung, dass die Globalisierung ein Gefühl der Verwundbarkeit verstärkt hat, da die Grenzen zwischen inneren und äußeren Formen der Freiheit, der Justiz und der Sicherheit aufgelöst worden sind; ist davon überzeugt, dass eine Bewältigung der Herausforderungen für die Sicherheit im 21. Jahrhundert bei gleichzeitiger Wahrung der Grundrechte und der persönlichen Freiheiten deshalb weltweite und im Vorfeld konzipierte Antworten erfordert, die nur ein Akteur von der Größe der Union liefern kann; ist davon überzeugt, dass die externe Dimension der Sicherheit der EU eng mit Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und guter Regierungsführung in Drittländern verknüpft ist und die EU eine besondere Verantwortung trägt, einen Beitrag dazu zu leisten; |
Europa in der Welt: Entwicklung zu einem anspruchvollen Akteur
13. |
ist davon überzeugt, dass die Union als bedeutende politische, wirtschaftliche und handelspolitische Macht auf der internationalen Bühne uneingeschränkt präsent sein muss; verweist darauf, dass der Vertrag von Lissabon neue Instrumente bietet, um die europäischen Interessen und Werte weltweit besser zu projizieren; unterstreicht, dass die Union nur dann Zusatznutzen auf der globalen Ebene erbringen und globale politische Beschlüsse beeinflussen wird, wenn sie kollektiv handelt; betont, dass die stärkere Vertretung nach außen mit einer stärkeren internen Koordinierung Hand in Hand gehen muss; |
Gute Regierungsführung
14. |
ist davon überzeugt, dass die Stärkung des Gefühls der Eigenverantwortung in der Union eine treibende Kraft für kollektives Handeln sein muss; glaubt, dass die EU mit dem „verantwortungsvollen Regieren“ bei weitem über das mächtigste Instrument verfügt, um die anhaltende Verbundenheit und das kontinuierliche Engagement ihrer Bürger zu sichern; |
Teil II: Optimaleres Vorgehen: Die Rolle des EU-Haushalts
Europäischer Zusatznutzen und die Kosten des Nicht-Europa
15. |
unterstreicht, dass der wichtigste Zweck der Ausgaben aus dem EU-Haushalt darin besteht, durch Zusammenlegung von Ressourcen, die Übernahme einer Katalysatorfunktion und größenbedingte Einsparungen, positive grenzüberschreitende Wirkungen und Ausstrahlungseffekte einen europäischen Zusatznutzen schaffen und damit effektiver bzw. zügiger zur Verwirklichung von vereinbarten gemeinsamen Zielen und zur Verringerung der nationalen Ausgaben beizutragen; erinnert daran, dass grundsätzlich jedwede Verdoppelung und Überschneidung von zugewiesenen Mitteln in verschiedenen Haushaltslinien vermieden werden muss und dass die EU-Ausgaben immer darauf abzielen müssen, einen größeren Wert zu schaffen als die aggregierten individuellen Ausgaben der Mitgliedstaaten; ist der Auffassung, dass der mehrjährige Finanzrahmen, sofern er richtig eingesetzt wird, ein sehr wichtiges Instrument für die langfristige Planung des europäischen Aufbauwerks durch Berücksichtigung des europäischen Blickwinkels und des Zusatznutzens der Union darstellt; |
16. |
macht auf die folgenden Bereiche als potenzielle Kandidaten für größere Synergien und für größenbedingte Einsparungen aufmerksam: den Europäischen Auswärtigen Dienst, die humanitäre Hilfe und insbesondere eine Krisenreaktionskapazität der EU, die Zusammenlegung von Verteidigungsressourcen, Forschung, Entwicklung und Innovation, große Infrastrukturvorhaben (insbesondere im Bereich Energie und Verkehr) und die Aufsicht über die Finanzmärkte; |
17. |
vertritt die Auffassung, dass neben der im Vertrag von Lissabon verankerten Subsidiaritätsprüfung durch die nationalen Parlamente eine Bewertung des europäischen Zusatznutzens für jeden Legislativvorschlag mit Bedeutung für den Haushaltsplan als bewährte Praxis durchgeführt werden muss; unterstreicht jedoch, dass bei der Bewertung des europäischen Zusatznutzens mehr als ein „Kalkulations-Ansatz“ erforderlich ist und dass bei einer politischen Bewertung geprüft werden muss, ob die geplante Maßnahme effizient und effektiv zur Verwirklichung gemeinsamer Zielvorhaben der EU beitragen und ob sie öffentliche Güter der EU schaffen wird; weist darauf hin, dass die größten und wichtigsten Bestandteile des europäischen Zusatznutzens nicht zahlenmäßig bewertet werden können, z.B. Frieden, Stabilität, Freiheit und freier Waren-, Güter-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr; |
18. |
unterstreicht die Notwendigkeit, sämtliche EU-Ausgaben auf die Übereinstimmung mit den vertraglichen Verpflichtungen, dem gemeinschaftlichen Besitzstand oder wichtigen politischen Zielvorgaben der EU zu prüfen; hebt hervor, dass ein europäischer Zusatznutzen nicht nur durch Ausgaben, sondern auch durch europäische Rechtsvorschriften und durch eine Koordinierung der nationalen Politiken und der Wirtschafts-, Fiskal-, Haushalts- und Sozialpolitik der EU erreicht werden kann; ist davon überzeugt, dass der europäische Zusatznutzen bei dem künftigen MFR gestärkt werden muss; unterstreicht, dass die EU-Finanzierung – wo immer dies möglich ist – zu mehr als einer politischen Zielvorgabe der EU gleichzeitig beitragen sollte (z.B. territorialer Zusammenhalt, Anpassung an den Klimawandel, Schutz der Artenvielfalt); |
19. |
ist zutiefst davon überzeugt, dass Investitionen auf EU-Ebene zu beträchtlich höheren Einsparungen führen können als auf nationaler Ebene, insbesondere in Bereichen, in denen die EU zweifellos einen größeren Zusatznutzen hat als die nationalen Haushaltspläne; vertritt die feste Überzeugung, dass dieser Grundsatz des europäischen Zusatzes allen künftigen Verhandlungen über den EU-Haushalt zugrundeliegen sollte; begrüßt deshalb die Absicht der Kommission, eine umfassende Analyse der „Kosten des Nicht-Europa“ für die Mitgliedstaaten und die nationalen Haushaltspläne in die Wege zu leiten; fordert die Kommission auf, diesen Bericht rechtzeitig zu veröffentlichen, damit er bei dem Prozess der Aushandlung des nächsten MFR berücksichtigt werden kann; |
20. |
fordert eine bessere Koordinierung zwischen dem EU-Haushaltsplan und den nationalen Haushaltsplänen der Mitgliedstaaten bei der Finanzierung der gemeinsamen politischen Prioritäten; bekräftigt die Notwendigkeit, die öffentlichen Ausgaben von der Planung bis zur Ausführung zu koordinieren, um eine Komplementarität, eine bessere Effizienz und Sichtbarkeit sowie eine bessere Straffung des EU-Haushaltsplans sicherzustellen; glaubt, dass der neue Mechanismus zur Koordinierung der Wirtschafts- und Haushaltspolitik („Europäisches Semester“) eine wichtige Rolle bei der Angleichung der politischen Ziele überall in Europa und der Abstimmung mit den Zielvorgaben der EU spielen und damit dabei helfen sollte, die gewünschten haushaltsspezifischen Synergien zwischen dem Haushaltsplan der EU und den nationalen Haushaltsplänen zu erreichen; |
Ein effizienter Haushaltsplan
21. |
vertritt die Auffassung, dass der Grundsatz des europäischen Zusatznutzens dazu eingesetzt werden sollte, politische Beschlüsse über die Bestimmung von Prioritäten bei den Ausgaben zu steuern und gleichzeitig der effiziente und effektive Einsatz von Mitteln als Orientierung für die Durchführung verschiedener Politiken und Aktivitäten dienen sollte; |
22. |
unterstreicht, dass zwecks Erzielung optimaler Ergebnisse im Hinblick auf nachhaltiges Wachstum und Entwicklung vor Ort, Solidarität und Kohäsion der Verbesserung von Synergien zwischen sämtlichen Mitteln des EU-Haushaltsplans, die sich auf die wirtschaftliche Entwicklung auswirken, und einem integrierten Ansatz zwischen den verschiedenen Sektoren, der Entwicklung von ergebnisorientierten Politiken und – soweit zweckmäßig – dem Einsatz von Bedingungen, dem Grundsatz der Schadensvermeidung und dem Verursacherprinzip, Erfolgsfaktoren und Leistungs- und Ergebnisindikatoren Priorität eingeräumt werden sollte; |
Der Einsatz des Haushaltsplans als Instrument zur Erschließung von Mitteln für Investitionen
23. |
erinnert daran, dass der EU-Haushaltsplan primär ein Investitionshaushalt ist, der mehr Investitionen aus öffentlichen oder privaten Quellen schaffen kann; ist der Auffassung, dass die Gewinnung von zusätzlichem Kapital ausschlaggebend sein wird, um die beträchtlichen Beträge an Investitionen zu erreichen, die erforderlich sind, um die politischen Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 zu verwirklichen; unterstreicht insbesondere die Notwendigkeit, die Auswirkungen der EU-Finanzierung durch die Mobilisierung, das Poolen und die Entfaltung einer Hebelwirkung zur Erschließung von öffentlichen und privaten Finanzmitteln für Infrastrukturen und große Vorhaben von europäischem Interesse zu optimieren, ohne dabei den Wettbewerb zu beeinträchtigen; |
24. |
nimmt die Entwicklung zur Kenntnis, die seit den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts bei den institutionalisierten öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP) in der Union zu verzeichnen ist, unter anderem im Verkehrssektor, im Bereich der öffentlichen Gebäude und der Ausrüstung sowie auf dem Gebiet der Umwelt; weist darauf hin, dass es sich um Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und dem privaten Sektor und ein zusätzliches Instrument für die Bereitstellung von Infrastrukturen und die Erbringung von strategischen öffentlichen Diensten handelt; ist jedoch besorgt über einige grundlegende Probleme der ÖPP und besteht darauf, dass bei der Konzeption künftiger ÖPP die gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt und die Schwachstellen der Vergangenheiten behoben werden; |
25. |
nimmt die vorher generell positive Erfahrung zur Kenntnis, die beim Einsatz innovativer Finanzinstrumente gewonnen wurde, einschließlich von kombinierten Zuschuss- und Darlehens- sowie Risikoteilungsmechanismen, wie z.B. das Kreditgarantieinstrument für Vorhaben im Bereich der europäischen Verkehrsnetze (LGTT), die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF) und die Instrumente der Kohäsionspolitik (JEREMIE, JESSICA, JASPERS und JASMINE) zur Bewältigung einer spezifischen politischen Zielvorgabe; ist der Auffassung, dass die Union Maßnahmen ergreifen sollte insbesondere mit dem Ziel, den Einsatz der EU-Fonds als Katalysator für die Anziehung zusätzlicher Finanzmittel von der EIB, der EBWE, anderen internationalen Finanzinstitutionen und dem privaten Sektor zu fördern; |
26. |
fordert deshalb die Kommission auf, im Anschluss an seine detaillierte Prüfung und eine präzise Bewertung des Bedarfs an öffentlichen und privaten Investitionen sowie einer methodischen Vorgehensweise für die Koordinierung der Finanzierung aus unterschiedlichen Quellen das System der innovativen Finanzierung auszuweiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass ihr nationaler Rechtsrahmen die Umsetzung dieser Systeme ermöglicht; fordert deshalb eine beträchtliche Stärkung des ordnungspolitischen, haushaltsspezifischen und operationellen Rahmens dieser Mechanismen, um ihre Effektivität im Hinblick auf die Mobilisierung von Investitionen, die Nachhaltigkeit, den ordnungsgemäßen Einsatz der EU-Ressourcen zu gewährleisten und eine angemessene Überwachung, Berichterstattung und Rechenschaftslegung sicherzustellen; betont außerdem die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass zugrundeliegende Risiken quantifiziert und gebührend berücksichtigt werden; |
27. |
nimmt die seit langem bestehenden Schwierigkeiten zur Kenntnis, private Investoren für Großprojekte der EU zu gewinnen; erkennt an, dass die privaten Investoren aufgrund der Finanzkrise noch zögerlicher zur Finanzierung von EU-Vorhaben bereit sind und die Krise die Notwendigkeit verdeutlicht hat, wieder ausreichendes Vertrauen aufzubauen, damit wichtige Investitionsvorhaben die Unterstützung anziehen können, die sie benötigen; unterstreicht, dass die Unterstützung aus dem EU-Haushalt kurz- wie langfristig erforderlich sein wird, um private Mittel für Vorhaben von EU-Interesse, insbesondere für die Vorhaben mit einem europäischen Zusatznutzen, die wirtschaftlich lebensfähig sind, jedoch nicht als kommerziell lebensfähig angesehen werden, anzuziehen und zu mobilisieren; |
28. |
begrüßt deshalb die im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 lancierte Initiative für projektbezogene Anleihen als Risikoteilungsmechanismus mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), der eine nach oben hin begrenzte Unterstützung aus dem EU-Haushalt leistet, als Hebel für die EU-Mittel dienen sollte und das zusätzliches Interesse privater Investoren für die Teilnahme an prioritären Vorhaben der EU entsprechend den Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 anzieht; fordert die Kommission auf, einen umfassenden Vorschlag zu projektbezogenen Anleihen der EU vorzulegen und dabei auf bestehenden Erfahrungen mit gemeinsamen EU-EIB-Instrumenten aufzubauen und darin klare und transparente Kriterien für die Förderungsfähigkeit und die Auswahl von Vorhaben zu formulieren; verweist darauf, dass Vorhaben von EU-weitem Interesse, bei denen kaum Einnahmen anfallen, weiterhin einer Finanzierung durch Zuschüsse bedürfen; ist besorgt, dass der begrenzte Umfang des EU-Haushaltsplans möglicherweise die Bereitstellung zusätzlicher Mittel als Hebel für neue Initiativen Einschränkungen unterwerfen könnte; |
29. |
verweist erneut auf die Notwendigkeit, die größtmögliche Transparenz, Rechenschaftslegung und demokratische Kontrolle bei innovativen Finanzinstrumenten und -mechanismen, die den EU-Haushalt betreffen, zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, einen im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens zu beschließenden Rahmen für die Durchführung und die Zuschussfähigkeit von Vorhaben vorzuschlagen, der einen kontinuierlichen Informationsfluss und eine kontinuierliche Mitwirkung der Haushaltsbehörde im Hinblick auf den Einsatz dieser Instrumente überall in der Union gewährleisten würde, so dass das Parlament nachprüfen könnte, dass seine politischen Prioritäten verwirklicht werden, wobei gleichzeitig eine verstärkte Kontrolle solcher Instrumente durch den Europäischen Rechnungshof erforderlich ist; |
Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung
30. |
ist der Auffassung, dass die Verbesserung der Ausführung und der Qualität der Ausgaben Leitprinzipien für die Verwirklichung des optimalen Nutzens des EU-Haushaltsplans und für die Konzeption und die Verwaltung der Programme und Aktivitäten in der Zeit nach 2013 sein sollten; |
31. |
unterstreicht außerdem, dass man bei der Konzeption von Ausgabenprogrammen den Grundsätzen der Klarheit der Zielvorgaben, der vollständigen Einhaltung des gemeinschaftlichen Besitzstands und der Komplementarität von Instrumenten und Aktionen, der Harmonisierung und Vereinfachung der Regeln für die Zuschussfähigkeit und die Durchführung, der Transparenz und einer umfassenden und vereinbarten Haftung die größtmögliche Aufmerksamkeit widmen sollte; unterstreicht, wie wichtig eine Gender-Haushaltsplanung als Instrument einer guten Regierungsführung für eine Erhöhung der Effizienz und Fairness ist; |
32. |
unterstreicht insbesondere, dass die Vereinfachung von Regeln und Verfahren eine horizontale Schlüsselpriorität sein sollte, und ist davon überzeugt, dass der Revision der Haushaltsordnung dabei eine wichtige Rolle zukommen sollte; |
33. |
unterstreicht, dass die Verbesserung der Haushaltsführung in der Union durch eine strenge Überwachung der Fortschritte bei der Kommission und in den Mitgliedstaaten unterstützt werden muss; fordert mit Nachdruck, dass die Mitgliedstaaten die Verantwortung für die korrekte Verwendung und die Verwaltung von EU-Mitteln übernehmen und alljährlich auf der geeigneten politischen Ebene nationale Erklärungen zur Verwendung der EU-Mittel veröffentlichen; |
34. |
betont, dass die stetige Zunahme an ausstehenden Mittelbindungen (RAL) angegangen werden muss; erinnert daran, dass sich das Maß an RAL nach Angaben der Kommission Ende 2013 auf 217 Milliarden EUR belaufen wird; stellt fest, dass ein gewisses Niveau an RAL bei der Durchführung von Mehrjahresprogrammen unvermeidlich ist, unterstreicht jedoch, dass das Vorhandensein ausstehender Mittelbindungen gezwungenermaßen die Vornahme entsprechender Zahlungen erfordert; billigt daher nicht das Verhalten des Rates, der den Umfang der Zahlungen im Voraus beschließt, ohne eine genaue Schätzung des tatsächlichen Bedarfs zu berücksichtigen; wird sich daher im jährlichen Haushaltsverfahren des kommenden MFR nach Kräften dafür einsetzen, die Kluft zwischen Zusagen und Zahlungsermächtigungen durch eine entsprechende Erhöhung der Zahlungen zu verringern; |
35. |
ist zutiefst davon überzeugt, dass eine Bewertung der Stärken und Schwächen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten in den einzelnen Politikbereichen notwendig ist, um die Qualität der Verwaltung und Kontrolle der EU-Mittel durch die Mitgliedstaaten zu verbessern; ist außerdem der Ansicht, dass ein besseres Management, weniger Bürokratie und mehr Transparenz sowie bessere und keineswegs mehr Kontrollen erforderlich sind, um die Effizienz und Effektivität von EU-Mitteln auch im Hinblick auf die Ausschöpfungsrate zu verbessern; ist diesbezüglich der Auffassung, dass ein Ausgleich zwischen dem Maß der Kontrollen und ihren Kosten gefunden werden muss; |
36. |
betont, wie wichtig die Rechtssicherheit und Haushaltskontinuität für eine erfolgreiche Umsetzung mehrjähriger politischer Maßnahmen und Programme sind; ist daher der Ansicht, dass die Regeln während der Programmlaufzeit nicht ohne triftigen Grund und eine angemessene Folgenabschätzung geändert werden sollten, da dies zu höheren Übergangskosten, einer langsameren Umsetzung und einem erhöhten Fehlerrisiko führen kann; |
37. |
unterstreicht, dass die institutionelle Kapazität eines der Schlüsselelemente für eine erfolgreiche Entwicklung, Umsetzung und Überwachung der Politiken der Union ist; vertritt dementsprechend die Auffassung, dass eine Stärkung der institutionellen und administrativen Kapazität auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene die strukturellen Anpassungen abstützen und zu einer flexiblen und erfolgreichen Aufnahme von EU-Mitteln beitragen könnte; |
Teil III: Politische Prioritäten
38. |
verweist darauf, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Politiken der Union stärkt und der Union beträchtliche neue Vorrechte verschafft, insbesondere in den Bereichen des auswärtigen Handelns, des Sports, der Raumfahrt, des Klimawandels, der Energie, des Fremdenverkehrs und des Katastrophenschutzes; unterstreicht, dass dies ausreichende finanzielle Ressourcen erforderlich macht; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass sich die Union gemäß Artikel 311 AEUV mit den erforderlichen Mitteln auszustatten hat, um ihre Ziele zu erreichen und ihre Politik durchführen zu können; |
Ein Haushalt, der die Zielvorgaben der Strategie 2020 unterstützt
39. |
ist der Auffassung, dass die Strategie Europa 2020 die wichtigste politische Bezugsgröße für den nächsten MFR sein sollte; vertritt gleichzeitig die Auffassung, dass es sich bei Europa 2020 nicht um eine allumfassende Strategie handelt, die sämtliche Politikbereiche der Union abdeckt; unterstreicht, dass sich andere auf dem Vertrag fußende Politiken, mit denen unterschiedliche Zielvorgaben verfolgt werden, in dem nächsten MFR gebührend widerspiegeln müssen; |
40. |
ist der Auffassung, dass die Strategie Europa 2020 Europa dabei helfen sollte, sich von der Krise zu erholen und gestärkt aus ihr hervorzugehen, indem die Voraussetzungen und die Ausgaben für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessert werden, die Ziele der EU in den Bereichen Klimawandel und Energie verwirklicht werden, das Bildungsniveau verbessert wird und die soziale Integration – insbesondere durch eine Verringerung der Armut – gefördert wird; stellt fest, dass der Zweck der Strategie Europa 2020 darin besteht, nicht nur das kurzfristige Wirtschaftswachstum und die Finanzstabilität anzugehen, sondern einen längerfristigen Strukturwandel hin zu einem stärker nachhaltigen Wachstumspfad zu bewirken, der sich auf einen effizienteren Einsatz der Ressourcen stützt; |
41. |
ist der Auffassung, dass der derzeitige Inhalt der Strategie Europa 2020, wie Leitzielvorgaben, vorrangige Vorschläge, Engpässe und Indikatoren, noch sehr allgemein gehalten ist, und fordert die Kommission auf, ausführlichere Vorschläge zu unterbreiten; ist außerdem der Ansicht, dass die Wiederbelebung des Binnenmarkts ein wesentlicher Bestandteil der Strategie Europa 2020 ist, wodurch die Synergien zwischen den einzelnen Leitinitiativen verstärkt werden; unterstreicht, dass die Ziele der Strategie nur durch ein konkretes Engagement der Mitgliedstaaten in ihren nationalen Reformprogrammen mit bewährten Durchführungsmechanismen und konkrete und in sich schlüssige Legislativvorschläge verwirklicht werden kann; |
42. |
unterstreicht außerdem, dass die Strategie Europa 2020 nur dann glaubwürdig sein kann, wenn die Kohärenz zwischen ihren Zielen und den für sie auf der Ebene der EU und nationaler Ebene bereitgestellten Finanzmitteln sichergestellt wird; ist der Auffassung, dass der nächste MFR die ehrgeizigen Ziele der Strategie Europa 2020 widerspiegeln sollte, und ist gleichzeitig entschlossen, mit der Kommission und den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um einen glaubwürdigen Finanzierungsrahmen vorschlagen, der insbesondere angemessene Finanzmittel für ihre Leitinitiativen und Kernziele gewährleistet; vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass Ausgaben, Ressourcen und Verantwortlichkeiten klar festgelegt und zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, gut abgestimmt werden müssen; fordert die Kommission auf, die haushaltsspezifischen Aspekte der Leitinitiativen zu klären, da sich diese prioritären Maßnahmenpläne über alle aus dem EU-Haushalt finanzierten Politikbereiche hinweg erstrecken; |
43. |
macht warnend darauf aufmerksam, dass die Entwicklung einer auf zehn Jahre angelegten Strategie Europa 2020 eine ausreichende Flexibilität im Haushalt erfordert, um zu gewährleisten, dass die Haushaltsmittel angemessen an sich ändernde Umstände und Prioritäten angepasst werden können; |
Ein Haushaltsplan zur Unterstützung der wirtschaftspolitischen Steuerung
44. |
unterstreicht, dass im Rahmen des gegenwärtigen Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus bis zu 60 Milliarden EUR an Darlehensgarantien durch die Marge zwischen der Eigenmittelobergrenze und den jährlich im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben abgedeckt werden müssen; verweist auf die zusätzlichen Verpflichtungen, die im Kontext der mittelfristigen Unterstützung für nicht der Euro-Zone angehörende Mitgliedstaaten eingegangen worden sind und die mittels der gleichen Marge abgedeckt werden müssen; |
45. |
fordert, dass das Europäische Semester eine verbesserte haushaltspolitische Koordinierung und Synergien zwischen der Union und den Mitgliedstaaten liefert und so den europäischen Zusatznutzen steigert; fordert, dass im Zuge des Europäischen Semesters ebenfalls die wirtschaftliche Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Gemeinschaftsmethode gestärkt und für den Euro-Raum und die Mitgliedstaaten, die dem Euro-Raum beitreten möchten, eine verbesserte wirtschaftspolitische Steuerung herbeigeführt wird, um auf diese Weise die Notwendigkeit zu verringern, Gebrauch vom Finanzstabilisierungsmechanismus zu machen; ist der Ansicht, dass sich das Europäische Semester auf die Verbesserung der Synergien zwischen öffentlichen Investitionen der EU und der Mitgliedstaaten konzentrieren sollte; |
46. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) nach 2013 auf rein zwischenstaatliche Weise verwaltet werden wird; bekundet seine Besorgnis über diese Entwicklung und unterstreicht den Mangel an demokratischer Kontrolle, Rechenschaftspflicht bei dem zwischenstaatlichen Ansatz sowie seine fehlende Durchsetzung; unterstreicht die Notwendigkeit, für den ESM der Gemeinschaftsmethode Rechnung zu tragen; erinnert daran, dass aus dem Haushaltsplan der EU Bürgschaften für Darlehen an Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus sowie die mittelfristige finanzielle Unterstützung für nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende Mitgliedstaaten im Rahmen der Zahlungsbilanzfazilität geleistet werden; |
47. |
erinnert daran, dass die europäische Währung ohne tatsächliche wirtschaftliche Konvergenz zwischen den einführungswilligen Staaten geschaffen wurde, und dies ohne einen Haushalt der Union, der groß genug wäre, die Grundlage für eine eigenständige Währung zu bilden; ist der Ansicht, dass es für einen solchen Haushalt erforderlich wäre, einen beträchtlichen Teil der gegenwärtigen Ausgaben der Mitgliedstaaten durch Ausgaben der Union zu ersetzen, um der Gemeinschaftsmethode gebührend Rechnung zu tragen um dem Euro-Währungsgebiet und der EU die fiskalpolitische Stabilität zu verschaffen, die erforderlich ist, um die Schuldenkrise zu überwinden; fordert die Kommission auf, die möglichen Auswirkungen eines Systems von Euro-Anleihen auf den EU-Haushaltsplan zu ermitteln; |
Wissen für Wachstum
Forschung und Innovation
48. |
unterstreicht, wie wichtig Forschung und Entwicklung für einen beschleunigten Wandel hin zu einer nachhaltigen, weltweit führenden und wissensgestützten Wirtschaft sind; ist dementsprechend der Auffassung, dass sich der nächste MFR stärker auf Haushaltsmittel in Bereichen konzentrieren sollte, die das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit fördern, wie Forschung und Innovation, wobei die Grundsätze des europäischen Zusatznutzens und der Exzellenz die Grundlage bilden müssen; |
49. |
ist zutiefst überzeugt vom Zusatznutzen einer verstärkten Bündelung der nationalen Ausgaben für Forschung und Innovation im EU-Haushaltsplan zwecks Erzielung der erforderlichen kritischen Masse und der notwendigen Größenvorteile, der Verbesserung der Wirkung und der Verringerung von Überlappungen und der Vergeudung von knappen Mitteln; |
50. |
glaubt, dass konzertierte öffentliche und private Bemühungen auf europäischer und nationaler Ebene erforderlich sind, um das im Rahmen der Strategie Europa 2020 festgelegte Ziel, 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) für F&E auszugeben, zu verwirklichen und die Schaffung eines Europäischen Forschungsraums und einer „Innovationsunion“ zu erreichen; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, sich ohne weitere Verzögerung auf einen spezifischen Fahrplan zur Erreichung dieses Ziels zu verständigen, und verweist auf das umfangreiche wirtschaftliche Engagement, das diese Zielvorgabe bedingen würde und das sich auf einen Betrag von etwa 130 Milliarden Euro jährlich sowohl für den EU-Haushalt als auch für die nationalen Haushalte belaufen würde, wobei der private Sektor den doppelten Betrag aufbringen müsste; |
51. |
glaubt, dass die öffentlichen Mittel für FuE beträchtlich aufgestockt werden müssen, da öffentliche Investitionen häufig einen Anreiz für spätere private Investitionen bieten; unterstreicht die Notwendigkeit, die Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Innovation in der Union über einen beträchtlichen Anstieg der einschlägigen Ausgaben ab 2013 insbesondere für das Achte Forschungsrahmenprogramm zu fördern, zu stimulieren und sicherzustellen; hebt in dieser Hinsicht die Katalysatorrolle hervor, die die Kohäsionspolitik in der laufenden Planungsperiode dergestalt übernommen hat, dass die Investitionen in FuE aufgestockt wurden, und fordert mit Nachdruck, dass diese Entwicklung fortgeführt und in der nächsten Planungsperiode verstärkt wird; |
52. |
betont, dass die Aufstockung der Mittel mit einer radikalen Vereinfachung der Finanzierungsverfahren verknüpft werden muss; ist insbesondere besorgt über die relative geringe Inanspruchnahme von EU-Mitteln durch die Wissenschaftler in Europa und fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen fortzuführen, die Erfordernisse einer Verringerung der Verwaltungslast und einer Vereinfachung des Zugangs zu Finanzmitteln für Forscher, KMU und Organisationen der Zivilgesellschaft miteinander in Einklang zu bringen und gleichzeitig an einer ausreichenden Haushaltskontrolle festzuhalten; unterstreicht, dass KMU von bestimmten administrativen Auflagen ausgenommen werden, indem der bürokratische Aufwand für sie verringert wird und Innovationen durch einfacheren Zugang zu Finanzmitteln befördert werden; |
53. |
fordert eine starke Verknüpfung zwischen Grundlagenforschung und industrieller Innovation sowie zwischen Innovation und dem Produktionsprozess; verweist insbesondere darauf, dass eine der größten Schwierigkeiten bei den Forschungs- und Innovationsprogrammen der EU die Tatsache ist, dass die Ergebnisse nicht effektiv vermarktet werden, und unterstreicht die Bedeutung der Schaffung von Anreizen für die gewerbliche Nutzung der Produkte von FuE insbesondere durch einen leichteren Zugang zur Finanzierung; unterstreicht in dieser Hinsicht die Bedeutung einer reibungslosen Zusammenarbeit der verschiedenen Fonds und fordert die Kommission auf, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, damit die einschlägigen Fonds einander vervollständigen können; |
54. |
verweist darauf, dass die Bemühungen der EU im Bereich FuE zwecks Verwirklichung der Klima- und Energieziele der EU beträchtlich aufgestockt werden sollten, insbesondere im Bereich der Umweltforschung, der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energietechnologien; ist außerdem der Ansicht, dass die Vorreiterrolle Europas bei den grünen Technologien nur auf dann aufrecht erhalten werden kann, wenn sie durch angemessene Forschungsbemühungen abgestützt wird; |
55. |
ist der Ansicht, dass innovative europäische Unternehmen nicht nur Subventionen brauchen, sondern auch eine bessere Rechtssetzung, bessere Verbindungen zu den Forschungsgrundlagen und einen besseren und weiter gefächerten Zugang zu Finanzmitteln und Finanzierungen, von Zuschüssen bis hin zu Darlehen und Eigenfinanzierung; fordert daher die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, auf nationaler und europäischer Ebene die richtigen Bedingungen dafür zu schaffen, dass der private Sektor seinen Anteil an den Investitionen in Forschung und Entwicklung erhöht; unterstreicht die Notwendigkeit, öffentlich-private Partnerschaften in diesem Bereich zu verbessern, u. a. durch einen Abbau der Bürokratie und die Straffung bestehender Verfahren; unterstreicht in dieser Hinsicht die wichtige Rolle, die die EIB und der EIF übernehmen sollten, und ist insbesondere der Auffassung, dass die von der EIB über den RSFF angebotenen ständigen Instrumente auf Risikoteilungsbasis insbesondere zur Unterstützung von KMU erweitert werden sollten; |
56. |
hebt hervor, dass die Innovation eine der Kernprioritäten der Strategie Europa 2020 ist; erkennt die potenzielle Rolle des Europäischen Instituts für Innovation und Technologie als Motor für ein nachhaltiges Wachstum und eine nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit in der EU an, wobei dies durch die Stimulierung einer weltweit führenden Innovation erreicht werden muss, und fordert eine Erweiterung der Wissens- und Innovationsgemeinschaften und ihre angemessene Finanzierung; unterstreicht die Bedeutung des Europäischen Forschungsrates, wenn es darum geht, aktuelles Wissen für künftige Innovatoren bereitzustellen und Forschungsvorhaben, die mit einem hohem Risiko verbunden sind, zu unterstützen; unterstreicht außerdem die Notwendigkeit, langfristige Finanzstrategien auszuarbeiten, um die Finanzierung groß angelegter F&E-Vorhaben sicherzustellen; |
Industrie und KMU
57. |
betont, dass eine starke und breit gefächerte industrielle Basis der Schlüssel zur Verwirklichung des Ziels einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen und integrativen europäischen Wirtschaft ist; verweist darauf, dass die KMU die wichtigsten Motoren für Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und Beschäftigung sind, und erkennt ihre wichtige Bedeutung bei der Gewährleistung der konjunkturellen Erholung und der Stärkung einer nachhaltigen Wirtschaft der EU an; begrüßt deshalb die Betonung, die im Rahmen der Strategie Europa 2020 auf die Innovations- und Industriepolitik gelegt wird, insbesondere mittels der Leitinitiativen „Innovationsunion“ und „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“, und betont die Notwendigkeit, KMU-relevante Aktionen in anderen Leitinitiativen zu fördern; |
58. |
fordert, dass KMU und Unternehmer in den Kern der Strategie Europa 2020 gerückt werden; fordert dementsprechend im nächsten MFR eine verstärkte Unterstützung für sämtliche Programme und Instrumente, die auf die Förderung der KMU ausgerichtet sind, was insbesondere für das Programm Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (CIP) sowie den Small Business Act gilt, wobei auch auf den Einsatz der Strukturfonds zu achten ist; schlägt eine bessere Bündelung der Gemeinschaftsinstrumente und -mittel für KMU im EU-Haushaltsplan vor; unterstreicht außerdem die Notwendigkeit einer größeren Zugänglichkeit zu den Finanzinstrumenten und ihrer Anpassung an die Bedürfnisse der KMU, unter anderem durch eine stärkere Betonung der Instrumente im Bereich der Mikrofinanzierung und der zwischengeschalteten Finanzinstrumente, die Ausweitung der Garantieinstrumente des CIP und des RSFF im Zuge des Rahmenprogramms für die Forschung; |
Digitale Agenda
59. |
ist der Auffassung, dass die EU eine führende Rolle bei der Einführung und Stärkung der Rolle von IKT und offenen Standards für die Innovation übernehmen sollte; unterstreicht die Notwendigkeit, die freie Verbreitung von Inhalten und Wissen, die so genannte „fünfte Freiheit“, weiterzuentwickeln; unterstreicht die Bedeutung der Gewährleistung einer zügigen Umsetzung der digitalen Agenda der Union und einer Fortsetzung der Bemühungen um die Verwirklichung der Zielvorgaben, bis 2020 für alle EU-Bürger den Zugang zum Hochgeschwindigkeits-Internet, auch in den weniger entwickelten Regionen, verfügbar zu machen; |
Luftraum und Raumfahrt
60. |
glaubt, dass Aktivitäten im Bereich der Raumfahrt eine Grundlage für die Innovations- und Industrietätigkeit und hochqualifizierte Arbeitsplätze sind und gleichzeitig das Wohlergehen und die Sicherheit der Bürger verbessern; ist der Auffassung, dass die Entwicklung der neu etablierten Europäischen Raumfahrtpolitik logischerweise einer angemessenen Finanzierung bedürfen würde; unterstreicht die strategische Bedeutung großer Vorhaben in diesem Bereich: Europäisches Globales Satellitennavigationssystem (Galileo und Europäisches Geostationäres Navigationssystem), Globales Überwachungssystem für Umwelt und Sicherheit (GMES) und das Europäische Flugverkehrsmanagementsystem der neuen Generation (SESAR), das die Schaffung eines Einheitlichen Europäischen Luftraums ermöglichen wird; betont, dass angesichts der langen Vorlaufzeiten und der Höhe der Kapitalinvestitionen, die bereits für diese Vorhaben gebunden sind, ausreichende und kontinuierliche finanzielle Verpflichtungen über die Finanzplanungszeiträume hinweg erforderlich sind; |
Die richtigen Qualifikationen für die Arbeitsplätze von morgen
61. |
hebt hervor, dass das Versäumnis, kurzfristig angemessen in die Bildung und lebenslanges Lernen zu investieren, die Krise kurzfristig verschlimmern und verlängern könnte, da die Bürger dann nicht über die Kompetenzen verfügen, die für die Arbeitsplätze in der neuen „wissensgestützten Wirtschaft“ erforderlich sind; unterstreicht deshalb die dringende Notwendigkeit, dass die EU öffentliche Investitionen in diesen Bereichen unterstützt; stellt fest, dass die Quote der Schulabbrecher und der beschränkte Zugang zur Fachhochschul- und Universitätsausbildung wesentliche Faktoren für eine hohe Langzeit-Arbeitslosenquote und dem sozialen Zusammenhalt abträglich sind; hält es in diesem Kontext für dringend notwendig, die Verknüpfung zwischen Bildung, FuE und Beschäftigung zu stärken; |
62. |
verweist auf die Bedeutung von angemessen finanzierten Programmen in den Bereichen Bildung, Mobilitätsprogrammen für junge Menschen, Programmen in den Bereichen Ausbildung und lebenslanges Lernen, Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und Maßnahmen zur Anpassung des Arbeitsmarktes, da dies einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung des frühzeitigen Schulabbruchs und der Arbeitslosigkeit und zur Verwirklichung der Leitziele der Strategie Europa 2020 leistet; glaubt, dass der Übergang zu einer nachhaltigen Gesellschaft in den kommenden Jahren die gebührende Berücksichtigung der Notwendigkeit impliziert, neue „grüne“ Arbeitsplätze zu fördern, wobei neue Ausbildungsmaßnahmen in dieser Richtung erforderlich sein werden; |
63. |
ist der Auffassung, dass die Leitinitiative „Neue Fertigkeiten und Arbeitsplätze“ eine stärkere Schwerpunktsetzung auf die schwächsten Bevölkerungsgruppen und Menschen mit Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt zulassen sollte, z.B. die Roma; unterstreicht die wesentliche Rolle des Europäischen Sozialfonds (ESF) bei der Verwirklichung der sozialen und beschäftigungspolitischen Ziele der Strategie Europa 2020; glaubt deshalb, dass der ESF als politische Priorität behandelt und dementsprechend finanziert werden sollte; spricht sich dafür aus, die Interventionen des ESF stärker strategisch auszurichten und die Mittel für Maßnahmen einzusetzen, die auf die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, die Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Wiedereingliederung, die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit, Armut, sozialer Ausgrenzung und jeglicher Form der Diskriminierung abzielen; |
Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung
64. |
unterstreicht den Zusatznutzen der Kohäsionspolitik, da diese Politik einen fundierten Mechanismus für Wachstum und Arbeitsplätze, ein wichtiges Instrument der Konvergenz, der nachhaltigen Entwicklung und der Solidarität darstellt und seit Jahrzehnten eine der wichtigsten, sichtbarsten und erfolgreichsten Politiken der Union gewesen ist; macht jedoch darauf aufmerksam, dass im Zuge einer modernen Kohäsionspolitik eine Reihe von Strukturreformen, insbesondere auf dem Gebiet der Vereinfachung durchgeführt werden muss, auf die wichtigsten Herausforderungen, mit denen sich die Union konfrontiert sieht, reagiert werden muss und Synergien mit anderen Politiken und Instrumenten vor Ort gefördert werden müssen; ist überzeugt davon, dass die Kohäsionspolitik der EU auch weiterhin eine EU-weite Politik sein sollte, die allen Regionen der EU Zugang zu Ressourcen, Erfahrungen und Unterstützung bietet; |
65. |
verweist darauf, dass der Kohäsionspolitik mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon und mit der Verankerung des territorialen Zusammenhalts im Vertrag eine größere Bedeutung zukommt, und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass alle Formen territorialer Zusammenarbeit (grenzüberschreitende, transnationale, interregionale Zusammenarbeit) gestärkt werden müssen; unterstreicht, dass die makroregionale Zusammenarbeit und die makroregionalen Strategien ebenfalls angegangen werden sollten; |
66. |
unterstreicht die vorherrschende Rolle der Kohäsionspolitik für die Verwirklichung der Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 und vertritt die Auffassung, dass eine gesunde und eigenständige Kohäsionspolitik eine Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung dieser Strategie ist; unterstreicht, dass die Kohäsionspolitik aufgrund ihres horizontalen Charakters in beträchtlichem Maße zu allen drei Prioritäten der Strategie Europa 2020 – intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum – beiträgt und dass sich dies in der Struktur des nächsten MFR widerspiegeln sollte, indem man jedwede Zersplitterung dieser Politik auf verschiedene Rubriken oder Teilrubriken abweist; erinnert jedoch daran, dass die Kohäsionspolitik der EU ihre eigenen traditionellen Aufgaben und Ziele zu erfüllen hat, die in Artikel 174 AEUV dargelegt werden und die über die Strategie Europa 2020 hinausgehen; betont, dass diese vor allem wegen der anhaltenden Notwendigkeit der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Konvergenz in der Union im nächsten Programmplanungszeitraum beibehalten werden sollten; |
67. |
betont, dass eine erfolgreiche und gestärkte Kohäsionspolitik eine angemessene Finanzausstattung benötigt und dass die für sie im aktuellen Programmplanungszeitraum zugewiesenen Beträge im nächsten Planungszeitraum zumindest aufrechterhalten werden sollten, um seine Bemühungen zu intensivieren mit dem Ziel, das Entwicklungsgefälle zwischen den Regionen der EU zu verringern; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine entschiedene Forderung, dass gewährleistet wird, dass im nächsten MFR die nicht ausgegebenen Mittel des Kohäsionsfonds bzw. die Mittel, deren Mittelbindung aufgehoben wurde, im EU-Haushaltsplan verbleiben und nicht an die Mitgliedstaaten zurückgehen; bekräftigt seinen Standpunkt, dass das Pro-Kopf-BIP das Hauptkriterium für die Bestimmung der Förderfähigkeit im Rahmen der regionalpolitischen Unterstützung bleiben muss; |
68. |
glaubt, dass die Mitgliedstaaten und die Regionen sowohl die von der EU bereitgestellten Mittel als auch die nationalen Mittel auf eine kleine Zahl von Prioritäten und Vorhaben konzentrieren sollten, die von wirklicher europäischer Relevanz sind, z. B. FuE und Innovation und die ihren jeweiligen spezifischen Herausforderungen entsprechen; fordert in diesem Zusammenhang, dass die Kommission konkrete Vorschläge ausarbeitet, um eine stärkere thematische Konzentration auf die Kohäsionsfinanzierung bei den Prioritäten der Strategie Europa 2020 zu gewährleisten, und ist der Auffassung, dass ein System, das im Verhältnis zu dem gegenwärtigen System der „Zweckbestimmung“ stärker ergebnisorientiert ist, eingeführt werden sollte, wobei gewährleistet wird, dass den „regionalspezifischen“ Bedürfnissen und Prioritäten gebührend Rechnung getragen wird; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, mit jedem Mitgliedstaat und dessen Regionen bzw. direkt mit den Regionen – im Kontext der Verträge über Entwicklungs- und Investitionspartnerschaft und der operationellen Programme – spezifische Bedingungen für die Verwirklichung festgelegter Zielvorgaben zu vereinbaren; |
69. |
ist zutiefst von der Bedeutung eines integrierten Politikansatzes überzeugt und vertritt die Auffassung, dass alle sektorspezifischen Investitionen im nächsten MFR mit den Investitionen koordiniert werden müssen, die innerhalb des Rahmens der Kohäsionspolitik getätigt werden; unterstreicht deshalb die Notwendigkeit, die Koordinierung zu verbessern, überflüssige Überschneidungen zu verringern und größere Synergien zwischen dem EFRE, dem ESF, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Fonds für die Fischerei (EFF) zu schaffen; unterstreicht die Notwendigkeit, auch Doppelarbeiten zu vermeiden und die Koordinierung zwischen dem Europäischen Fonds zur Anpassung an die Globalisierung und dem ESF zu verbessern; glaubt deshalb, dass die Schaffung eines gemeinsamen strategischen Rahmens, in dem gemeinsame Investitionsprioritäten für all diese Fonds dargelegt werden, einen wichtigen Schritt in diese Richtung darstellt; glaubt außerdem, dass auf allen Ebenen der Politikgestaltung von der strategischen Planung bis zum Programmabschluss eine Koordinierung erfolgen muss; ist davon überzeugt, dass der ESF auf allen Stufen seiner Programmplanung, Umsetzung und Verwaltung weiterhin ein integraler Bestandteil der Kohäsionspolitik sein muss; |
70. |
glaubt, dass städtische Gebiete – als Orte, an denen Herausforderungen (Arbeitslosigkeit, soziale Ausgrenzung, Verschlechterung des Zustands der Umwelt, Migration) in sehr konzentrierter Form auftreten – eine wichtige Rolle bei der regionalen Entwicklung übernehmen und zur Bewältigung der vor Ort bestehenden wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten beitragen können; unterstreicht deshalb die Notwendigkeit eines stärker sichtbaren und gezielteren Ansatzes für die städtische Dimension der Kohäsionspolitik bei gleichzeitiger Sicherstellung ausgewogener Bedingungen für eine synergische Entwicklung städtischer, vorstädtischer und ländlicher Gebiete; |
71. |
erkennt an, dass gemäß dem Vertrag ländlichen Gebieten, von industriellem Wandel betroffenen Gebieten und Regionen, die unter schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Benachteiligungen leiden, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Grenz- und Bergregionen und den Regionen in äußerster Randlage besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; vertritt die Auffassung, dass die in diesen Gebieten gefundenen Ressourcen und Kapazitäten eine maßgebliche Rolle für die künftigen Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union spielen können; betont daher, dass diese Gebiete, die sich mit Herausforderungen konfrontiert sehen, auch im künftigen MFR berücksichtigt werden sollten; ist der Auffassung, dass für Regionen, die sich mit dauerhaften Nachteilen konfrontiert sehen, eine besondere Strategie ausgearbeitet werden muss, wie dies in der Entschließung des EP vom 22. September 2010 dargelegt wurde; |
72. |
verweist darauf, dass sich einer der wichtigsten Punkte der Kritik an der Kohäsionspolitik auf die Komplexität ihres Regelwerks bezieht; unterstreicht die Bedeutung der Querfinanzierung und einer Vereinfachung der Regeln und Verfahren für diese Politik und besteht auf einer Verringerung der Komplexität und der Verwaltungslast sowie auf einer transparenteren und effektiveren Zuteilung von Ressourcen an die Städte, Gemeinden und Regionen; unterstreicht, dass die Audit- und Kontrollsysteme den höchsten Standards entsprechen sollten, damit Missbräuche ermittelt und unverzüglich bestraft werden können; unterstreicht, dass sich die Häufigkeit der Kontrollen entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem Risiko von Unregelmäßigkeiten richten sollte; |
73. |
fordert eine Verbesserung der Überwachungs- und Bewertungssysteme, was ihre Umsetzung betrifft; weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Partnerschaftsprinzip bei dieser Verbesserung eine wesentliche Rolle spielen und im Rahmen der Vereinfachung optimiert werden sollte; glaubt, dass die Ausarbeitung konkreter und messbarer Ergebnisindikatoren als Voraussetzung für die Messung des tatsächlichen Fortschrittes angesehen werden sollte, der bei der Verwirklichung der vereinbarten Ziele erreicht wird; begrüßt die Vorschläge der Kommission für eine ex-ante erfolgende und kontinuierliche Bewertung der Auswirkungen jedes operationellen Programms; erinnert daran, dass sich andere Grundsätze der Kohäsionspolitik, wie die Kofinanzierungsregel, die Mehrebenen-Governance, der Bottom-up-Ansatz, das Gender Mainstreaming und die Zusätzlichkeit bewährt haben und daher im nächsten Programmplanungszeitraum beibehalten werden sollten; |
74. |
fordert die Kommission auf, eine Zwischenkategorie für die Laufzeit des nächsten Programmplanungszeitraums für Regionen festzulegen, deren Pro-Kopf-BIP zwischen 75 % und 90 % des BIP der EU liegt, um ihnen einen klareren Status und mehr Sicherheit im Hinblick auf ihre Entwicklung zu bieten; fordert die Kommission auf, weitere Informationen darüber vorzulegen, welche Auswirkungen eine solche Option auf den Haushalt hat; fordert die Kommission ferner auf, konkrete Vorschläge zur Verstärkung der Gleichstellung zwischen diesen Regionen und anderen Regionen auf derselben Entwicklungsstufe auszuarbeiten; betont, dass die Übergangsmaßnahmen für den nächsten Programmplanungszeitraum der Regionen, die nicht mehr im Rahmen des Konvergenz-Zieles förderfähig sind, sowie der Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP, das zwischen 75 % und 90 % des Durchschnitts in der EU liegt, derart gestaltet werden sollten, dass sie sich nicht negativ auf die derzeitigen Konvergenzregionen (Ziel 1), die derzeitigen Wettbewerbsregionen (Ziel 2) und das Ziel der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Ziel 3) auswirken; |
75. |
warnt davor, die Mittel des Kohäsionsfonds irgendeiner Art von Sanktionen im Rahmen einer makroökonomischen Konditionalität in Verbindung mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt zu unterwerfen, da dies gegen die Zielvorgaben gerichtet wäre, die mit der Kohäsionspolitik verfolgt werden sollen, nämlich die Verringerung der regionalen Disparitäten; unterstreicht deshalb die Notwendigkeit, die Überwachung zu intensivieren, um dafür Sorge zu tragen, dass die Mittel der Strukturfonds entsprechend den Rechtsvorschriften der EU und den beabsichtigten Zielvorgaben verwendet werden; |
76. |
ist insbesondere besorgt über den langsamen Beginn der operationellen Programme zu Beginn jeder Planungsperiode, was unter anderem auf eine Phase der Überschneidung mit dem Abschluss der vorhergehenden Programme zurückzuführen ist; macht darauf aufmerksam, dass dieses Problem rechtzeitig angegangen werden muss, indem die Faktoren angegangen werden, die zu solchen Verzögerungen beitragen; weist zu diesem Zweck auf die Notwendigkeit hin, dass eine gewisse Kontinuität von einer Programmlaufzeit zur nächsten gewährleistet ist, was die Einrichtung nationaler Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -behörden angeht, |
77. |
hält die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dazu an, soweit wie möglich auf innovative Finanzinstrumente zurückzugreifen, unter anderem revolvierende Fonds für Maßnahmen im Bereich der Energieeffizienz; fordert, dass diese Finanzinstrumente vereinfacht, aber auch einer stärkeren demokratischen Kontrolle unterzogen werden; |
Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und nachhaltige Entwicklung
Gemeinsame Agrarpolitik
78. |
bekräftigt, dass die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) auch darauf ausgerichtet sein sollte, einen Beitrag zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 zu leisten, und dass beide Säulen der GAP auf komplementäre Weise einen wertvollen und charakteristischen Beitrag dazu leisten sollten; unterstreicht, dass die GAP fest im Vertrag von Lissabon verankert ist, in dem ihre Zielvorgaben und Aufgaben festgelegt werden; |
79. |
betont, dass die primäre Rolle der derzeitigen und reformierten GAP darin besteht, die Nahrungsmittelsicherheit der Europäischen Union und gleichzeitig die weltweite Nahrungsmittelversorgung in Zeiten steigender Nahrungsmittelpreise und Nahrungsmittelknappheiten zu gewährleisten, und dass sie gleichzeitig – über die Agrarmärkte hinaus – eine Vielfalt von öffentlichen Gütern erbringt, z.B. die Gewährleistung der Nahrungsmittelsicherheit der Union durch Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Erzeugung überall in Europa, die Gestaltung einer vielfältigen Landschaft, die Förderung der Artenvielfalt und des Tierschutzes, die Abmilderung des Klimawandels, die Erhaltung der Böden und des Wassers, die Bekämpfung der Entvölkerung ländlicher Gebiete, der Armut und der Ausgrenzung sowie die Bereitstellung von Arbeitsplätzen und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in ländlichen Gebieten, womit sie zu einer nachhaltigeren Lebensmittelerzeugung und zur Unterstützung erneuerbarer Energiequellen beiträgt; |
80. |
fordert die Kommission auf, Vorschläge für eine reformierte GAP vorzulegen, die auf eine effektivere und effizientere Zuweisung und Nutzung des GAP-Haushalts abzielt, unter anderem über eine faire Verteilung der Direktzahlungen zwischen den Mitgliedstaaten, Regionen und Landwirten durch Stärkung der Konditionalität hin zur Erbringung der öffentlichen Güter, die von der Gesellschaft erwartet werden, und durch gezieltere Zahlungen, um eine optimale Rendite für öffentliche Gelder zu leisten; betont die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung eines aus zwei Säulen bestehenden Systems der GAP und einer Vereinfachung der Umsetzungsmechanismen; |
81. |
unterstützt die Verwirklichung der Selbstversorgung der Entwicklungsländer mit Nahrungsmitteln; verweist auf die von den WTO-Mitgliedern auf der Ministerkonferenz in Hongkong im Jahre 2005 abgegebene Zusage, die Abschaffung aller Formen von Ausfuhrsubventionen zu erreichen; ist der Auffassung, dass die neue GAP im Einklang mit dem EU-Konzept der politischen Kohärenz für die Entwicklung stehen muss; unterstreicht, dass die Union nicht länger Ausfuhrbeihilfen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einsetzen darf und damit fortfahren muss, ihre Bemühungen mit den wichtigsten Erzeugern von Agrarprodukten in der Welt zu koordinieren, um Beihilfen zu kürzen, die den Handel verzerren, |
82. |
besteht darauf, dass angesichts der breiten Vielfalt von Aufgaben und Zielvorgaben, denen die GAP entsprechen muss, die der GAP im Haushaltsjahr 2013 zugewiesenen Mittel während der nächsten Finanzplanungsperiode zumindest aufrechterhalten werden; |
83. |
fordert eine verstärkte Koordinierung des Europäischen landwirtschaftlichen Fonds für ländliche Entwicklung (EAFRD), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und anderer Kohäsions- und Strukturfonds zwecks Stärkung eines territorialen Ansatzes; fordert die Kommission auf, spezifische Vorschläge dazu vorzulegen, wie bessere Synergien im Hinblick auf die Finanzierung von nicht mit der Landwirtschaft zusammenhängenden Tätigkeiten im Rahmen des EAFRD und anderer relevanter Instrumente erreicht werden könnten; erwartet, dass die Ausgaben in Verbindung mit der wirtschaftlichen Diversifizierung in Regionen, in denen die Landwirtschaft im Niedergang begriffen ist, während der Laufzeit des nächsten MFR steigen werden; |
Fischerei
84. |
unterstreicht, dass die Fischereiressourcen ein öffentliches Gut darstellen, dass für die weltweite Ernährungssicherheit unerlässlich ist; verweist darauf, dass die Fischerei und die Aquakultur und damit zusammenhängende Aktivitäten oftmals die wichtigste Einkommensquelle und die einzigen Möglichkeiten für eine nachhaltige Beschäftigung in Küstenregionen, Inselregionen und in entlegenen Regionen bieten; ist der Auffassung, dass zur Verwirklichung ihrer mittel- und langfristigen Zielvorgaben, die auf einen stabilen, nachhaltigen und lebensfähigen Fischereisektor gerichtet sind, und zur Erholung ihrer Fischbestände sowie zur Bewältigung der sozialen Aspekte, die mit der Verringerung des Fischereiaufwands einhergehen, die reformierte Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) im Zeitraum nach 2013 angemessene Ressourcen benötigen wird; erkennt die Notwendigkeit einer verstärkten Koordinierung mit der Kohäsionspolitik an; unterstreicht, dass der Europäische Fischereifonds gemäß dem Grundsatz des maximalen nachhaltigen Ertrags zur Unterstützung nachhaltiger Fischereipraktiken sowie zur Erhaltung der Meeresökosysteme bei gleichzeitiger besonderer Aufmerksamkeit für die handwerkliche Fischerei eingesetzt werden sollte; |
Umwelt, Klimawandel und effizienter Einsatz der Ressourcen,
85. |
unterstreicht, dass die Union beim Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft eine Vorreiterrolle übernehmen und einen Übergang zu einer nachhaltigen Gesellschaft mit einer wettbewerbsfähigen europäischen Industrie und erschwinglichen Energiepreisen fördern sollte, um eine saubere und gesunde Umwelt sicherzustellen; unterstreicht, dass dies unter anderem durch einen verringerten Energieverbrauch in allen Bereichen, für die ein gut funktionierender Energiebinnenmarkt und gut funktionierende Infrastrukturen eine Voraussetzung sind, die Dezentralisierung der Energieversorgung, den zunehmenden Einsatz erneuerbarer Energiequellen, einen verbesserten Schutz der Artenvielfalt und die Gewährleistung der Widerstandsfähigkeit des Ökosystems erreicht werden könnte; |
86. |
unterstreicht, dass LIFE+ erfolgreich umgesetzt worden ist und seine Bedeutung für die Erhaltung der Artenvielfalt und den Schutz der Umwelt unter Beweis gestellt hat; unterstreicht die Notwendigkeit, gut ausgestattete Programme zugunsten der Natur und der Artenvielfalt weiterzuführen, um die Umweltziele der EU zu verwirklichen, insbesondere für LIFE+ und NATURA 2000; |
87. |
unterstreicht die Notwendigkeit eines horizontalen Ansatzes, bei dem Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Verringerung der Treibhausgasemissionen – insbesondere Energiesparmaßnahmen – in allen relevanten Politikbereichen einschließlich der Außenpolitik miteinander verknüpft werden; ist überzeugt davon, dass gut eingesetzte Anreize wie die Konditionalität der EU-Ausgaben und Rechtsvorschriften die Schlüsselelemente für die Verwirklichung der Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 auf diesem Gebiet sind; vertritt dementsprechend die Auffassung, dass Klimaschutzmaßnahmen als Querschnittsaufgaben in alle relevanten Ausgabenbereiche – einschließlich der externen Ausgaben – einbezogen werden sollten und dass Abschätzungen der Klimaauswirkungen für neue Vorhaben durchgeführt werden sollten; vertritt die Auffassung, dass größere Anteile der Einnahmen aus dem europäischen Emissionshandelssystem in die Abmilderung des Klimawandels und innovative Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes investiert werden sollten; |
88. |
vertritt die Auffassung, dass die Bewältigung der Herausforderung der Nachhaltigkeit durch die Einführung von Umweltkriterien und durch eine Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz zur Bekämpfung des Klimawandels eine der wichtigsten Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 ist; |
89. |
unterstützt dementsprechend den in der Haushaltsüberprüfung der Kommission formulierten Vorschlag, eine Verpflichtung aufzunehmen, auf transparente Weise die Bereiche zu ermitteln, in denen sektorale Programme das Klimaziel 20/20/20 und die energiepolitischen Ziele, wie sie in der Strategie Europa 2020 spezifiziert sind, gefördert und einen Beitrag zur Verwirklichung der Zielvorgaben der Leitinitiative „Ressourceneffizientes Europa“ geleistet haben; |
90. |
unterstreicht die globale Verantwortung, die der EU bei Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels zukommt; verweist darauf, dass Zusagen, die das Ergebnis der in Kopenhagen und Cancun erzielten Vereinbarungen sind und auf die Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Bekämpfung des Klimawandels ausgerichtet sind, neu sein und zu den bisherigen Haushaltsmitteln für Entwicklungshilfe hinzukommen müssen und dass zugleich ein angemessenes Maß an Kohärenz zwischen den beiden Politikbereichen erhalten bleiben muss; regt an, dass für diesen Zweck ein neues Programm aufgelegt wird; bekräftigt den Standpunkt des Europäischen Parlaments, dass sich die Finanzierung aller europäischen Politiken im Rahmen des EU-Haushaltsplans bewegen muss; fordert die Einbeziehung der von der EU eingegangenen Verpflichtungen im Bereich des internationalen Klimaschutzes in den Haushaltsplan der EU, um eine größtmögliche Hebelwirkung der Gemeinschaftsressourcen zu erzielen; |
Energie
91. |
ist überzeugt davon, dass der Anteil der Energie am nächsten MFR zunehmen sollte; glaubt, dass Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien, die Energieeffizienz und die Energieeinsparung Schlüsselprioritäten sein sollten, und fordert eine entsprechende Aufstockung der EU-Finanzierung in diesen Bereichen; fordert die Kommission auf, konkrete Benchmarks zu entwickeln und zu gewährleisten, dass vereinbarte Zielvorgaben verwirklicht werden und dass sie im Rahmen des Europäischen Semesters der Politikkoordinierung und im Wege spezifischer Pläne wie der nationalen Pläne zur Steigerung der Energieeffizienz wirksam überwacht werden können; |
92. |
unterstreicht die Notwendigkeit, die Finanzmittel für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Energie aufzustocken, um nachhaltige Energien zu entwickeln, die für alle Bürger verfügbar sind; fordert die uneingeschränkte Durchführung des bereits angenommenen Europäischen Strategieplans für Energietechnologie (SET-Plan), einschließlich einer angemessenen Finanzierung, während des nächsten MFR; |
Ein verknüpftes Europa
93. |
unterstreicht angesichts des beträchtlichen Finanzierungsbedarfs in den Bereichen der Verkehrs- und Energieinfrastruktur und angesichts der positiven Externalitäten dieser Vorhaben die Notwendigkeit, einen als Anreiz dienenden Regulierungsrahmen zu entwickeln, um in den genannten Bereichen langfristige öffentliche und private Investitionen zu fördern; fordert, dass in Zusammenarbeit mit langfristigen Investoren innovative Finanzinstrumente entwickelt werden; |
Transeuropäische Energienetze
94. |
weist auf die Notwendigkeit hin, den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger bei der Entscheidung über die Finanzierung der Energieinfrastruktur Priorität einzuräumen; unterstreicht die dringende Notwendigkeit, die europäische Energieinfrastruktur zu modernisieren und zu verbessern, intelligente Energienetze zu entwickeln und Verbindungsstellen aufzubauen, die notwendig sind, um den Energiebinnenmarkt zu verwirklichen, die Versorgungsquellen und -routen in Bezug auf die Drittländer zu diversifizieren, die Versorgungssicherheit zu erhöhen, den Anteil erneuerbarer Energienquellen zu steigern, und die Energie- und Klimaziele zu erfüllen; nimmt Kenntnis von der Schätzung, dass in diesem Bereich bis 2020 insbesondere zur Sicherung der Übertragungskapazitäten beträchtliche Investitionen in Höhe von ca. 1 000 Milliarden EUR einschließlich für neue Erzeugungskapazitäten und Investitionen in die Stromnetze erforderlich sind; stellt fest, dass das beachtlich hohe Maß an notwendigen Investitionen angesichts der derzeitigen weltweiten Preise in erster Linie vom Privatsektor aufgebracht werden kann; unterstreicht die Notwendigkeit, die Auswirkungen der europäischen Finanzierung optimal zu erhöhen, und die von den Strukturfonds und von innovativen Finanzinstrumenten gebotene Möglichkeit der Finanzierung nationaler und grenzüberschreitender und prioritärer europäischer Schlüsselprojekte im Bereich der Energieinfrastruktur zu optimieren; unterstreicht die Notwendigkeit der Zuweisung beträchtlicher Mittel aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union für innovative Finanzinstrumente in diesem Bereich; |
Verkehr und transeuropäische Verkehrsnetze
95. |
unterstreicht, dass Investitionen in eine effektive Verkehrsinfrastruktur eine Schlüsselrolle für Europa zukommt, damit es seine Wettbewerbsfähigkeit verteidigen kann und der Weg für langfristiges Wirtschaftswachstum in der Zeit nach der Krise geebnet wird; glaubt, dass die transeuropäischen Netze von größter Bedeutung sind, um die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes zu gewährleisten und einen wichtigen europäischen Zusatznutzen bieten, da sie zur Verbesserung der Zugänglichkeit und der Interoperabilität zwischen den verschiedenen Teilen der EU durch die Gewährleistung grenzüberschreitender Verbindungen und die Beseitigung von Engpässen, die Verbesserung des Einsatzes von Verkehrslenkungs- und -informationssystemen beitragen und die Intermodalität in der grenzübergreifenden Infrastruktur gewährleisten, in die die Mitgliedstaaten auf sich gestellt nicht investieren würden; ist der Auffassung, dass die TEN-V ein wirkliches europäisches Kernnetz bieten sollten statt der Aggregation nationaler Vorhaben und dass die Finanzierung von Kernvorhaben im Lichte der Fortschritte beim europäischen Zusatznutzen vor Ort bewertet und überprüft werden sollten; ist zutiefst davon überzeugt, dass die TEN-V dementsprechend im nächsten MFR eine Schlüsselpriorität haben sollten; |
96. |
ist der Auffassung, dass die Konditionalität verstärkt werden könnte, indem der Grundsatz des „Use-it-or-lose-it“ (Aufhebung von Mittelbindungen) eingeführt wird; weist darauf hin, dass zugewiesene Mittel, die nicht verwendet worden sind, sowie die nicht ausgegebenen oder freigegebenen Mittel des Verkehrssektors im EU-Haushalt verbleiben und nicht an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt werden sollten; |
97. |
verweist darauf, dass Gesamtinvestitionen in Höhe von 500 Milliarden EUR für den Zeitraum 2007-2020 für die TEN-V erforderlich sein werden; ist deshalb der Auffassung, dass eine Aufstockung der Mittel für die TEN-V im nächsten MFR erforderlich ist ebenso wie eine verstärkte Koordinierung zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten sowie zwischen den für die TEN-V verfügbaren Mitteln und der Bereitstellung von Finanzmitteln für Verkehrsvorhaben im Rahmen der Kohäsionspolitik und der territorialen Zusammenarbeit, sodass die verfügbaren Finanzmittel besser eingesetzt werden; unterstreicht die Rolle, die die innovativen Finanzierungsinstrumente, einschließlich der öffentlichen-privaten Partnerschaften und der projektbezogenen Anleihen auch bei der Finanzierung dieser Vorhaben übernehmen können; ist der Auffassung, dass die aus dem Kohäsionsfonds verwendeten Ausgaben von der Einhaltung allgemeiner Grundsätze der europäischen Verkehrspolitik abhängig gemacht werden sollten; ist der Ansicht, dass bei der TEN-V-Finanzierung aktiv die Zielvorgaben des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts sowie die Verpflichtungen zur nachhaltigen Entwicklung zwecks Verwirklichung der Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 einbezogen werden sollten, und dass dem Transport mit niedrigen CO2-Emissionen soweit wie möglich Vorrang eingeräumt werden sollte; |
98. |
fordert die Kommission auf, insbesondere der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, das Fracht- und Passagieraufkommen hin zu nachhaltigeren und effizienteren Verkehrsströmen zu lenken, während gleichzeitig eine effiziente Ko-Modalität hergestellt wird; ist der Auffassung, dass man bei der bevorstehenden Revision der Leitlinien für die TEN-V Lösungen für die Interoperabilität zwischen nationalen sowie grenzüberschreitenden Eisenbahnsystemen und die Einführung der Konditionalität im Zusammenhang mit den EU-Ausgaben finden muss, um eine wirklich einheitliche Eisenbahnpolitik in Europa zu erreichen und einen stärkeren Rückgriff auf die Binnenwasserstraßen und den Kurzstreckenseeverkehr zu gewährleisten; |
Fremdenverkehr
99. |
verweist darauf, dass es sich beim Fremdenverkehr um eine neue Zuständigkeit nach dem Vertrag von Lissabon handelt, die deshalb auch im nächsten MFR ihren Niederschlag finden sollte; unterstreicht den wichtigen Beitrag des Fremdenverkehrs zur europäischen Wirtschaft und glaubt, dass die europäische Strategie für den Fremdenverkehr darauf abzielen sollte, die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors zu steigern, und gleichzeitig für den nächsten Finanzierungszeitraum eine Unterstützung mit angemessenen Finanzmitteln erfolgen sollte; |
Meerespolitik
100. |
erkennt die zunehmende Schlüsselrolle an, die das Meer und die Ozeane für das künftige weltweite Wirtschaftswachstum spielen; ist der Auffassung, dass die Integrierte Meerespolitik fortgesetzt und darauf ausgerichtet werden muss, die Herausforderungen zu bewältigen, mit denen die Küstenzonen und Meeresbecken konfrontiert sind, und „blaues“ Wachstum und eine nachhaltige maritime Wirtschaft entsprechend zu unterstützen; fordert, dass die EU ihre Bemühungen um die Unterstützung einer ehrgeizigen EU-Meerespolitik, die es Europa gestatten wird, seine internationale Position in diesem strategischen Sektor zu behaupten, intensiviert; besteht darauf, dass für diese Politik angemessene Haushaltsmittel bereitgestellt werden; |
Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Justiz
Förderung von Kultur und Vielfalt in Europa
101. |
unterstreicht, dass eine Förderung der Unionsbürgerschaft eine direkte Auswirkung auf das Alltagsleben der Europäer hat und dass sie zu einem besseren Verständnis der Chancen beiträgt, die die Politiken der Union liefern, sowie ihrer Grundrechte, wie sie in der Europäischen Charta der Grundrechte und den Verträgen verankert sind; ist davon überzeugt, dass eine angemessene Finanzierung im Bereich der Bürgerschaft gewährleistet werden muss; |
102. |
weist darauf hin, dass die jugend- und kulturspezifischen Politiken von wesentlicher Bedeutung sind und zu den obersten Prioritäten zählen, denen wegen ihres Zusatznutzens und ihrer Bürgernähe Anerkennung gebührt; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die zunehmende Bedeutung der Kultur- und Kreativindustrien für die europäische Wirtschaft und ihre Ausstrahlungswirkung auf andere Wirtschaftsbereiche anzuerkennen; unterstreicht mit Nachdruck, dass das volle Potenzial dieser Politiken nur ausgeschöpft werden kann, wenn sie mit Finanzmitteln in angemessener Höhe ausgestattet werden, und fordert, dass ihr Potenzial im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Kohäsionspolitik uneingeschränkt genutzt wird; |
103. |
weist auf die Bedeutung des Sports für Gesundheit, Wirtschaftswachstum, Arbeitsplätze, Fremdenverkehr und soziale Integration hin sowie auf den Umstand, dass mit Artikel 165 AEUV der Union auf diesem Gebiet neue Zuständigkeiten übertragen werden; begrüßt die Mitteilung der Kommission zum Thema „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ (KOM(2011)0012) als ersten Schritt zur Bewertung des mit dem Sport und insbesondere mit der täglichen Bewegung verbundenen Zusatznutzens mit Schwerpunkt auf der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Dimension des Sports; |
Jugendpolitik
104. |
unterstreicht, dass die Jugend eine starke Priorität für die Union darstellen sollte und dass die Dimension der Jugend in den Politiken und Programmen der EU sichtbar sein und verstärkt werden sollte; glaubt, dass die Jugend als ein EU-Querschnittsthema aufgefasst werden sollte, bei dem Synergien zwischen den verschiedenen Politikbereichen, die sich auf die Jugend, die Bildung und die Mobilität beziehen, entwickelt werden; begrüßt die Leitinitiative „Jugend in Bewegung“ als Eckpfeiler der Strategie Europa 2020; unterstreicht insbesondere, dass jugendspezifische Programme wie Lebenslanges Lernen und Jugend in Aktion, die mit geringen Kosten pro Begünstigtem verbunden sind und damit eine hohe Effizienz aufweisen, im nächsten MFR als getrennte Programme aufrechterhalten werden sollten, und dass sie sehr viel höhere Investitionen verdienen; |
Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
105. |
betont, dass die Schaffung einer soliden Kultur der Grundrechte und Gleichstellung, wie sie im Vertrag von Lissabon verankert ist, eine Priorität für Europa darstellen muss; unterstreicht, dass diese Werte im Haushalt als Querschnittsaufgaben angesehen werden müssen und gleichzeitig angemessene und zielgerichtete Finanzmittel gewährleistet werden müssen; |
106. |
stellt fest, dass das wirtschaftliche, kulturelle und soziale Wachstum der Union nur in einem stabilen, rechtmäßigen und sicheren Umfeld gedeihen kann, welches die Grundrechte wahrt und durchsetzt und die bürgerlichen Freiheiten schützt; ist deshalb der Auffassung, dass eine effiziente Justiz- und Innenpolitik eine Vorrausetzung für den wirtschaftlichen Wiederaufschwung und ein wesentliches Element in einem weiter gefassten politischen und strategischen Kontext ist; unterstreicht die Bedeutung, die EU-Prioritäten im Bereich Inneres in die externe Dimension der Union, einschließlich der europäischen Nachbarschaftspolitik, als Querschnittsaufgaben einzubeziehen, insbesondere in Anbetracht der Auswirkungen, die eine zunehmende Migration auf die Entwicklung der EU-Politiken gegenüber Drittländern haben wird; unterstreicht die Notwendigkeit einer angemessenen Finanzierung der Einwanderungs-, Asyl- und Sicherheitspolitik sowie der Berücksichtigung der Prioritäten der EU bei deren Umsetzung; |
107. |
unterstreicht die Notwendigkeit eines integrierten Ansatzes bei der Bewältigung dringlicher Fragen in den Bereichen Einwanderung und Asyl sowie im Hinblick auf die Verwaltung der Außengrenzen der Union mit ausreichend Mitteln und Unterstützungsinstrumenten zur Bewältigung von Krisensituationen, die in einem Geist der Achtung der Menschenrechte und Solidarität unter sämtlichen Mitgliedstaaten und unter Achtung der nationalen Zuständigkeiten und mit einer klaren Festlegung der Aufgaben zur Verfügung gestellt werden; stellt fest, dass in dieser Hinsicht die gestiegenen Herausforderungen für FRONTEX, das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen und die Fonds für Solidarität und Steuerung der Migrationsströme gebührend berücksichtigt werden müssen; |
108. |
stellt fest, dass der Anteil der Mittel für den Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Haushaltsplan der Union relativ bescheiden ausfällt, und unterstreicht, dass diese Politikbereiche im künftigen MFR mit angemessenen und objektiv gerechtfertigten Finanzmitteln ausgestattet werden müssen, um die Union zu befähigen, ihre Aktivitäten durchzuführen, insbesondere diejenigen in Verbindung mit neuen Aufgaben, wie sie im Programm von Stockholm und im Vertrag von Lissabon festgelegt worden sind; |
109. |
betont die Notwendigkeit, bessere Synergien zwischen verschiedenen Fonds und Programmen zu entwickeln, und weist darauf hin, dass die Vereinfachung der Verwaltung der Mittel und die Zulassung von Querfinanzierungen es ermöglichen, mehr Mittel für gemeinsame Ziele zuzuweisen; begrüßt die Absicht der Kommission, die Gesamtzahl der Haushaltsinstrumente im Bereich Inneres auf eine Zwei-Säulen-Struktur – und gegebenenfalls mit geteilter Verwaltung – zu reduzieren; ist der Ansicht, dass dieser Ansatz wesentlich zu einer stärkeren Vereinfachung, Rationalisierung, Konsolidierung und Transparenz der derzeitigen Fonds und Programme beitragen sollte; unterstreicht jedoch die Notwendigkeit, dafür Sorge zu tragen, dass die verschiedenen Zielvorgaben des Politikbereichs Inneres nicht durcheinandergebracht werden; |
Europa in der Welt
110. |
bekräftigt seine tiefe Besorgnis über die chronische Unterfinanzierung und die besonders akuten Flexibilitätsprobleme bei der Durchführung der externen Tätigkeiten der Union, die auf die unvorhersehbare Natur externer Ereignisse und auf immer wiederkehrende internationale Krisen und Katastrophensituationen zurückzuführen sind; unterstreicht daher die Notwendigkeit, die Lücke zwischen ihren ehrgeizigen Zielen und den Ressourcen in der Außenpolitik zu füllen, indem für angemessene Finanzmittel und effiziente Flexibilitätsmechanismen Sorge getragen wird, um die Union zu befähigen, auf globale Herausforderungen und unvorhergesehene Ereignisse zu reagieren; bekräftigt seine Forderung, dass haushaltsspezifische Auswirkungen, die sich aus neuen Verpflichtungen und Aufgaben ergeben, die von der Union übernommen werden, zu den bereits veranschlagten Beträgen hinzukommen müssen, um zu vermeiden, dass bestehende Prioritäten gefährdet werden; |
111. |
macht auf die Diskrepanz zwischen der Höhe der finanziellen Unterstützung, die die Union weltweit leistet, und ihrem oftmals begrenzten Einfluss in entsprechenden Verhandlungen aufmerksam und unterstreicht die Notwendigkeit, die politische Rolle der Union und ihre Möglichkeiten der Einflussnahme in internationalen Institutionen und Foren zu stärken; glaubt, dass die EU sicherstellen sollte, dass ihre politische Rolle im Verhältnis zu der von ihr geleisteten finanziellen Unterstützung steht; |
Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)
112. |
macht darauf aufmerksam, dass sich der EAD in seiner Aufbauphase befindet; unterstreicht, dass gemäß dem Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010„die Errichtung des EAD nach dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit [erfolgen] sollte mit dem Ziel, möglichst haushaltsneutral zu sein“ (6); unterstreicht die Notwendigkeit, dass der neue Dienst mit ausreichenden Mitteln ausgestattet wird, um es der EU zu gestatten, ihre Zielvorgaben zu verwirklichen und ihrer Rolle als globaler Akteur gerecht zu werden; unterstreicht daher die Notwendigkeit, dass der neue Dienst die Effizienzgewinne, die sich aus der Zusammenlegung von Ressourcen auf der Ebene der Union sowie Synergien mit den Mitgliedstaaten ergeben, voll ausschöpft, wobei Doppelarbeiten, bestehende oder potenzielle Überschneidungen, Inkonsequenzen und Inkohärenzen zu vermeiden sind und so in allen nationalen Haushaltsplänen Kürzungen und Einsparungen erreicht werden, um so den wirklichen Zusatznutzen der Diplomatie der Union nachzuweisen; |
Verringerung der Armut
113. |
erinnert daran, dass das Zieljahr 2015 für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MEZ) und des gemeinsamen Ziels, dass die offizielle Entwicklungshilfe (ODA) einen Wert von 0,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) erreicht, in den nächsten MFR-Zeitraum fällt; unterstreicht dementsprechend, dass eine angemessene Gesamthöhe der Entwicklungshilfe und der Entwicklungsfinanzierung erforderlich ist, damit die Union und die Mitgliedstaaten ihren internationalen Verpflichtungen im Bereich der Entwicklungshilfe nachkommen können, einschließlich der finanziellen Verpflichtungen, die im Rahmen der Kopenhagener Vereinbarung sowie der Vereinbarung von Cancun eingegangen wurden; betont darüber hinaus, dass auch künftige Ausgabenzusagen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Bekämpfung des Klimawandels oder der Anpassung an seine Folgen zusätzlichen Charakter haben müssen und dass zugleich Kohärenz zwischen den beiden Politikbereichen gewahrt werden muss; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, umgehend Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Zielvorgaben für die offizielle Entwicklungshilfe zu erreichen und ihre entwicklungspolitischen Zusagen einzuhalten; |
114. |
betont die Notwendigkeit, das richtige Gleichgewicht zwischen direkten Budgethilfen einerseits und der Finanzierung nachhaltiger Projekte andererseits zu finden; unterstreicht, dass die Entwicklungshilfe integrativ ausgegeben werden und die am stärksten marginalisierten und ausgegrenzten Gruppen der Bevölkerung erreichen sollte; |
115. |
fordert erneut die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den Haushaltsplan, da dies zur Förderung der Kohärenz und Transparenz beitragen würde; stellt jedoch fest, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan insgesamt eine Aufstockung des EU-Haushalts um den Betrag bewirken muss, der ursprünglich für die Finanzierung des EEF vorgesehen war; |
116. |
ist der Auffassung, dass die Europäische Kommission/der EAD systematisch die Auswirkungen der EU-Unterstützung bewerten sollten, um die Effektivität der Entwicklungshilfe der EU und gleichzeitige die Synergien zwischen der Entwicklungshilfe der EU und der nationalen Entwicklungshilfe entsprechend der Erklärung von Paris zu verbessern; |
117. |
hält es für wichtig, dass die von der EU gewährte Entwicklungshilfe die nachhaltige Entwicklung in den Empfängerländern fördert; betont, dass Bewertungen durchgeführt und Kriterien aufgestellt werden müssen, die diesem Ziel Rechnung tragen; |
118. |
weist darauf hin, dass der höchste Anteil der ärmsten Menschen der Welt in Schwellenländern lebt; besteht allerdings darauf, dass - um den betreffenden Regierungen einen Anreiz für ein stärkeres Engagement bei der Bekämpfung der Armut innerhalb der eigenen Grenzen zu bieten – schrittweise alternative Regelungen für die Entwicklungszusammenarbeit mit den betreffenden Ländern, wie z. B. die Kofinanzierung, eingeführt werden sollten; |
Förderung von Werten und Interessen der EU weltweit
119. |
unterstreicht, dass sich die Außenpolitik der EU auf die grundlegenden Prinzipien und Werte der Union stützen sollte: Demokratie, Achtung der Menschenrechte, Vielfalt, Achtung der Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit; bekräftigt die Notwendigkeit, die Union mit angemesseneren und gezielten Mitteln zur weltweiten Förderung dieser Werte und zur Erweiterung der Sphäre des Friedens und der Stabilität in ihrer Nachbarschaft auszustatten; verweist auf den besonderen Beitrag des EIDHR; |
120. |
vertritt die Auffassung, dass der EU innerhalb der internationalen Gemeinschaft eine besondere Verantwortung für die Förderung von Sicherheit, Demokratie und Wohlstand in den Nachbarländern Europas zukommt, deren wirtschaftliche Entwicklung und Fortschritte in Sachen Stabilität im unmittelbaren Interesse der EU liegen; ist daher der Ansicht, dass der Aufbau enger und wirksamer Beziehungen zu den Nachbarländern ein Kernstück der außenpolitischen Agenda der Union bleiben sollte; ist deshalb der Auffassung, dass ein intensiveres finanzielles Engagement erforderlich ist, damit die Union bedeutenden Herausforderungen – Unterstützung des demokratischen Wandels und der Konsolidierung der Demokratie, verantwortungsbewusste Regierungsführung, Menschenrechte – und hohen Erwartungen, die sich aus dieser moralischen Verantwortung ergeben, gerecht wird; ist zugleich der Auffassung, dass der gezieltere Einsatz von Mitteln mindestens ebenso wichtig ist wie die Höhe der Finanzierung; fordert deshalb die Verstärkung der Konditionalität bei den Hilfsprogrammen der EU mit dem Ziel, die demokratische Entwicklung und die wirtschaftliche Haushaltsführung zu verbessern, das Ausmaß der Korruption zu verringern und die Fähigkeit der EU zu stärken, die Unterstützung der EU auf eine transparente und effektive Weise in Anspruch zu nehmen und Rechenschaft über die Verwendung der Mittel abzulegen; |
121. |
stellt fest, dass sich die EU einer neuen Erweiterungsrunde, vor allem in Richtung des westlichen Balkans, nähert; fordert, dass im nächsten MFR die Kosten künftiger Erweiterungen insbesondere durch eine angemessene Mittelausstattung für das Heranführungsinstrument berücksichtigt werden; ist der Ansicht, dass das Heranführungsinstrument der Unterstützung der Verbesserungen Priorität einräumen sollte, die notwendig sind, damit die Kandidatenländer den gemeinschaftlichen Besitzstand achten, und dass das Instrument den Einsatz von EU-Mitteln insbesondere für die Zivilgesellschaft, die Sozialpartner, Minderheiten, NRO, das kulturelle Erbe sowie lokale und regionale Gebietskörperschaften erleichtern sollte; |
122. |
unterstreicht, dass die Union ihre Politik gegenüber den Schwellenländern zügig anpassen und neue strategische Partnerschaften mit ihnen entwickeln muss; fordert die Kommission auf, diesbezüglich ein politisches Instrument für Aktivitäten vorzuschlagen, die nicht im Zusammenhang mit der offiziellen Entwicklungshilfe stehen, sondern in Bereiche von gegenseitigem Interesse fallen; |
123. |
hält angesichts der zunehmenden globalen Herausforderungen sowie der globalen Verantwortung der Union vor allem angesichts der aktuellen politischen Entwicklungen in der arabischen Welt eine Umstrukturierung der außenpolitischen Finanzinstrumente der EU für unabdingbar; befürwortet dementsprechend eine Überholung und strategischere Anwendung ihrer außenpolitischen Instrumente sowie die Entwicklung neuer Formen der Zusammenarbeit mit Partnerländern und neuer Instrumente zur Erreichung der Ziele, um die Wirkung und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der EU zu erhöhen und das Gesamtziel einer größeren Einheitlichkeit und Kohärenz der außenpolitischen Maßnahmen der EU zu erreichen; betont, dass durch den nächsten MFR die politische Kohärenz gestärkt werden sollte, was bedeutet, dass die EU-Politiken und -Ausgaben in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Handel und Energie nicht unmittelbar im Widerspruch zu den Zielen der Entwicklungspolitik stehen dürfen; |
Krisenreaktion
124. |
bekräftigt, dass die Vorbeugung und Bewältigung von Krisen wichtige Prioritäten der EU sind; hält es dementsprechend für dringend geboten, effektive und angemessen finanzierte Instrumente in dieser Hinsicht zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass das gegenwärtige Instrument für Stabilität weiterhin ein wichtiges Instrument für eine unverzügliche Reaktion der Union auf Krisensituationen darstellt, dass jedoch mehr Betonung auf längerfristige und präventive Maßnahmen, darunter Friedensschaffung und Konfliktverhütung, gelegt werden sollte, insbesondere mittels reaktionsfähigerer geografischer Programme; |
125. |
glaubt, dass der humanitären Hilfe eine Schlüsselrolle in den Außenbeziehungen der EU zukommt; stellt fest, dass Naturkatastrophen tendenziell häufiger und verheerender in ihren Folgen werden, während aufgrund des Kampfes um Ressourcen wie Energie, Wasser und Rohstoffe immer häufiger Konflikte ausbrechen; unterstreicht die Notwendigkeit, die Veranschlagung angemessener Haushaltsmittel für das Instrument für humanitäre Hilfe und die Soforthilfereserve sicherzustellen, um den jährlichen Ad-hoc-Anträgen der Europäischen Kommission auf zusätzliche Finanzmittel vorzubeugen; ist der Ansicht, dass dieses Budget unabhängig bleiben sollte, um die Neutralität der humanitären Hilfe – getrennt von anderen (z. B. geopolitischen) Erwägungen oder Interessen – zu gewährleisten; |
Verwaltung
126. |
glaubt, dass qualitativ hochwertige öffentliche Verwaltungen sowohl auf der Ebene der Union als auch auf nationaler Ebene ein wesentliches Element für die Verwirklichung der strategischen Zielvorgaben sind, die in der Strategie Europa 2020 festgelegt wurden; fordert die Kommission auf, eine klare Analyse der Verwaltungsausgaben nach 2013 vorzulegen und dabei den Bemühungen um eine Konsolidierung der öffentlichen Finanzen, den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten der Union, die der Union mit dem Vertrag von Lissabon zugewiesen worden sind, und den Effizienzgewinnen, die mit einem optimalen Einsatz der Humanressourcen insbesondere durch eine Umschichtung von Personal und durch neue Technologien zu erreichen sind, gebührend Rechnung zu tragen; |
127. |
weist darauf hin, dass im Rahmen einer solchen Analyse der Spielraum für Synergien und insbesondere Einsparungen – unter anderem über eine Umstrukturierung, eine weitere interinstitutionelle Zusammenarbeit, eine Überprüfung der Arbeitsmethoden und der Arbeitsplätze jeder Einrichtung und jedes Gremiums, eine bessere Trennung der Aufgaben von Institutionen und Agenturen, die mittel- und langfristigen finanziellen Auswirkungen der Immobilienpolitik, die Ruhegehaltssysteme und andere Bereiche, in denen die Vorschriften des Statuts des für die EU-Organe arbeitenden Personals gelten – untersucht werden sollte; glaubt, dass diese Analyse zeigen kann, dass es Spielraum für eine Senkung des Verwaltungshaushalts der EU insgesamt gibt, ohne die hohe Qualität, die Leistungsfähigkeit und die Attraktivität der öffentlichen Verwaltung der EU zu beeinträchtigen; |
128. |
verweist auf die erheblichen Einsparungen, die möglich wären, wenn das Europäische Parlament nur einen einzigen Sitz hätte; |
Teil IV: Organisation und Struktur des Finanzrahmens
Eine den Prioritäten entsprechende Struktur
129. |
ist der Auffassung, dass die Struktur des nächsten MFR sowohl die Kontinuität der Planung erleichtern und die Flexibilität innerhalb der Rubriken und zwischen den Rubriken sicherstellen sowie die Mängel des gegenwärtigen MFR vermeiden sollte, vor allem in den Rubriken 1a „Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung“, 3b „Unionsbürgerschaft“ und 4 „Außenbeziehungen“; ist der Auffassung, dass die Struktur des MFR die Sichtbarkeit der politischen und haushaltspolitischen Prioritäten der EU für die europäischen Bürger erhöhen sollte; unterstreicht in dieser Hinsicht die Notwendigkeit, ungerechtfertigten radikalen Änderungen vorzubeugen und die gegenwärtige Struktur zu konsolidieren und zu verbessern; |
130. |
bekräftigt, dass die Strategie Europa 2020 der wichtigste politische Bezugsrahmen für den nächsten MFR sein sollte; ist infolgedessen der Auffassung, dass die Struktur die Dimensionen eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums im Zusammenhang mit der Strategie 2020 widerspiegeln und ihnen politische Sichtbarkeit geben sollte; schlägt dementsprechend eine neue Struktur vor, bei der alle internen Politikbereiche in einer einzigen Rubrik unter dem Titel „Europa 2020“ zusammengefasst werden; |
131. |
schlägt vor, unter der Rubrik für die Strategie Europa 2020 vier Teilrubriken auszuweisen, die sich auf verbundene Politikbereiche beziehen, was ebenfalls eine bessere Koordinierung und Umsetzung von Synergien unter ihnen begünstigen sollte; schlägt dementsprechend folgendes vor: eine Teilrubrik, die wissensbezogene Politikbereiche umfasst, eine zweite Teilrubrik, die der Kohäsionspolitik gewidmet ist und ihren horizontalen Charakter sowie ihren Beitrag zu sämtlichen Zielvorgaben der Strategie Europa 2020 widerspiegelt, sowie der Sozialpolitik, eine dritte Teilrubrik, die die Nachhaltigkeit und Politikbereiche umfasst, welche die Ressourceneffizienz zum Gegenstand haben, und eine vierte Teilrubrik für Bürgerschaft, mit der die Teilrubriken 3a (Bürgerschaft) und 3b (Freiheit, Sicherheit und Recht) des gegenwärtigen MFR zu einer einzigen Teilrubrik zusammengelegt werden, womit man den früher eingetretenen Schwierigkeiten Rechnung trägt, die auftreten, wenn einige kleine Programme innerhalb einer kleinen Teilrubrik zusammengeführt werden; |
132. |
ist der Ansicht, dass der nächste MFR eine Zweckbindung von Mitteln innerhalb der Rubrik Europa 2020 für Großprojekte ermöglichen sollte, die von strategischer Bedeutung für die Union sind; vertritt die Auffassung, dass aus dem EU-Haushalt ein langfristiger Beitrag zu diesen Projekten geleistet werden sollte, um die Kontinuität ihrer Planung und die Stabilität ihrer Organisation sicherzustellen; ist der Auffassung, dass im Falle des Bedarfs an zusätzlichen Finanzmitteln für diese Großvorhaben die entsprechenden Mittel nicht auf Kosten kleinerer erfolgreicher Projekte gefunden werden sollten, die aus dem EU-Haushalt finanziert werden; |
133. |
ist der Auffassung, dass angesichts des integrierten Charakters der Strategie Europa 2020 und angesichts des Ziels, dafür Sorge zu tragen, dass die Haushaltsmittel angemessen an die progressive Entwicklung der Strategie angepasst werden, es wichtig ist, dass ein höheres Maß an Flexibilität unter den vier Teilrubriken der Strategie Europa 2020 gewährleistet wird; |
134. |
verweist auf die Schwierigkeiten, die sich ergeben, wenn eine Anzahl von relativ kleinen Programmen in einer kleinen Teilrubrik zusammengefasst wird; schlägt daher vor, die Teilrubriken 3a (Bürgerschaft) und 3b (Freiheit, Sicherheit und Justiz) des MFR 2007-2013 zu einer einzigen Teilrubrik zusammenzulegen; |
135. |
fordert die Beibehaltung einer Rubrik für die externen Politikbereiche; |
136. |
fordert die Beibehaltung einer Rubrik für die Verwaltung; |
137. |
fordert die Schaffung einer „globalen MFR-Marge“, die für sämtliche Rubriken dient und unterhalb der Gesamtobergrenze des MFR und über den getrennten verfügbaren Margen jeder Rubrik angesiedelt ist und im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens mobilisiert wird; glaubt, dass in eine solche Marge auch die nicht ausgegebenen Margen sowie die Mittel, bei denen die Mittelbindung aufgehoben wurde, und die nicht ausgegebenen Mittel (Verpflichtungen und Zahlungen) des vorausgehenden Haushaltsjahres einfließen sollten; |
138. |
ist außerdem der Ansicht, dass zwecks Verbesserung der Transparenz und der Sichtbarkeit eine zusätzliche „Reservemarge“ unterhalb der Obergrenze der Eigenmittel und oberhalb der MFR-Obergrenze dafür eingesetzt werden sollte, die Risiken der säumigen Rückzahlung in Verbindung mit den Darlehensgarantien des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus und der Fazilität zur mittelfristigen Unterstützung der Zahlungsbilanzen der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten einzubeziehen, sowie eine mögliche Intervention des EU-Haushalts im Europäischen Stabilitätsmechanismus nach 2013; |
139. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, in einem Anhang zum EU-Haushaltsplan alle EU-bezogenen Ausgaben aufzuführen, die im Einklang mit einem zwischenstaatlichen Verfahren außerhalb des EU-Haushaltsplans anfallen; glaubt, dass diese auf jährlicher Grundlage bereitgestellten Informationen ein vollständiges Bild über sämtliche Investitionen vermitteln werden, zu denen sich Mitgliedstaaten auf EU-Ebene verpflichten; |
140. |
schlägt vor, dass der EU-Haushalt – möglicherweise in einem Anhang – sämtliche Investitionen deutlich ausweist, die in den einzelnen EU-Politikbereichen getätigt werden und aus verschiedenen Teilen des EU-Haushaltsplans stammen; ist zugleich der Auffassung, dass die Kommission auch eine Schätzung des Investitionsbedarfs für die gesamte Dauer des Programmplanungszeitraums abgeben sollte; |
141. |
fordert die Kommission auf, ausführliche Angaben zur Einnahmenseite des EU-Haushalts in ihren der EU-Haushaltsbehörde übermittelten Haushaltsentwurf aufzunehmen sind; stellt fest, dass eine gemeinsame Darstellung der Einnahmen- und Ausgabenseite des Haushalts für alle einzelstaatlichen Haushalte gängige Praxis ist; ist der festen Überzeugung, dass auf diese Weise eine ständige Debatte über das Finanzierungssystem der Union aufrechterhalten wird, und erkennt zugleich vorbehaltlos an, dass die Haushaltsbehörde derzeit über keine Zuständigkeit dafür verfügt, Änderungen an diesem Teil des Haushalts vorzuschlagen; |
142. |
schlägt deshalb für den nächsten MFR folgende Struktur vor:
|
Reaktion auf sich ändernde Umstände: Flexibilität
143. |
bekräftigt seinen Standpunkt, den es in seiner Entschließung vom 25. März 2009 zur Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens 2007-2013 (7) bekundet hat und der besagt, dass mehr Flexibilität innerhalb und zwischen den Rubriken eine absolute Notwendigkeit darstellt, damit die Funktionsfähigkeit der Union so beschaffen ist, dass nicht nur die neuen Herausforderungen angegangen werden, sondern dass auch der Beschlussfassungsprozess innerhalb der Organe erleichtert wird; |
Halbzeitüberprüfung
144. |
unterstreicht für den Fall einer MFR-Laufzeit von mehr als 5 Jahren die Notwendigkeit einer obligatorischen Halbzeitüberprüfung, die sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Analyse und Bestandsaufnahme der Funktionsfähigkeit des MFR ermöglicht; unterstreicht, dass Halbzeitüberprüfungen in der Zukunft zu einer rechtsverbindlichen Verpflichtung werden sollten, die in der MFR-Verordnung verankert ist, wobei ein spezifisches Verfahren einschließlich eines verbindlichen Zeitplans gelten sollte, das eine uneingeschränkte Einbeziehung des Parlaments in seiner Rolle als Teil der Gesetzgebungs- und Haushaltsbehörde gewährleistet; unterstreicht, dass – sollte sich bei der Überprüfung herausstellen, dass die Obergrenzen für den Rest des Zeitraums unangemessen sind – eine konkrete Möglichkeit gewährleistet werden sollte, sie zu ändern; |
Revision der Obergrenzen
145. |
betont, dass der Grad der Flexibilität, der tatsächlich vom Revisionsmechanismus geboten wird, von dem Verfahren für seine Durchführung abhängt, und der Rat generell nur zögernd darauf zurückgreift; hält es für wichtig, dass – wenn die Anpassung der Ausgabenobergrenzen eine realistische Option bleiben soll – die künftigen Revisionsmechanismen ein vereinfachtes Verfahren für Änderungen unterhalb einer vereinbarten Schwelle vorsehen; fordert zusätzlich, dass an der Möglichkeit einer Aufstockung der Gesamtobergrenze des MFR festgehalten wird; |
Gewährleistung von ausreichenden Margen und von hinreichender Flexibilität unterhalb der Obergrenzen
146. |
unterstreicht die Notwendigkeit, für jede Rubrik ausreichende Reserven zu gewährleisten; nimmt mit Interesse den Vorschlag der Kommission zur Kenntnis, einen festen prozentualen Anteil für die Margen festzulegen; ist jedoch der Auffassung, dass diese Option nur dann eine bessere Flexibilität bieten könnte, wenn die künftigen Obergrenzen auf einem ausreichend hohen Niveau festgelegt werden, das einen solchen zusätzlichen Spielraum gestattet; |
147. |
verweist darauf, dass die Flexibilität unterhalb der Obergrenzen auf jede nur erdenkliche Weise verstärkt werden sollte, und begrüßt die Vorschläge, die von der Kommission in der Haushaltsüberprüfung vorgelegt werden: |
148. |
hält es für wichtig, an der Möglichkeit festzuhalten, innerhalb der Mehrjahres-Mittelausstattung einer Rubrik Mittel auf frühere oder spätere Jahre frei zu verschieben, so dass antizyklische Maßnahmen und im Falle schwerer Krisen wirkungsvolle Abhilfemaßnahmen getroffen werden können. ist der Auffassung, dass das derzeitige System der Flexibilität für Rechtsakte im aktuellen MFR hinreichend funktioniert; fordert daher, dass die Flexibilitätsschwelle von 5 % über oder unter den im Wege der Mitentscheidung festgelegten Beträgen im nächsten MFR beibehalten wird; |
149. |
ist davon überzeugt, dass nicht genutzte Spielräume sowie freigegebene und nicht verwendete Mittel (Verpflichtungen und Zahlungen) eines Jahres in einem einzigen Betrag auf das Folgejahr übertragen werden und eine globale MFR-Gesamtmarge darstellen sollten, die den verschiedenen Rubriken ihrem geschätzten Bedarf entsprechend zuzuweisen sind; ist daher der Auffassung, dass die dem EU-Haushaltsplan zugewiesenen Gelder nur in diesem Kontext ausgegeben werden und nicht, wie derzeit, an die Mitgliedstaaten zurückgehen sollten; |
150. |
glaubt darüber hinaus, dass diese Vorschläge durch eine Reallokationsflexibilität zur Vornahme von Übertragungen zwischen einzelnen Rubriken innerhalb eines bestimmten Jahres und durch eine gesteigerte Flexibilität zwischen den Teilrubriken vervollständigt werden müssen; |
151. |
bekräftigt, dass der Beschlussfassungsprozess so konzipiert werden muss, dass der effektive Einsatz dieser Instrumente gestattet wird; |
Flexibilitätsmechanismen
152. |
hält es für wichtig, an spezifischen Instrumenten (Flexibilitätsinstrument, Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, Solidaritätsfonds der Europäischen Union, Soforthilfereserve), die auf Ad-hoc-Basis mobilisiert werden können, festzuhalten, indem ihr Einsatz noch mehr vereinfacht wird und sie mit einem ausreichenden Finanzrahmen ausgestattet werden, und indem möglicherweise in der Zukunft neue Instrumente geschaffen werden; unterstreicht, dass bei der Mobilisierung derartiger zusätzlicher Finanzmittel die Gemeinschaftsmethode beachtet werden muss; |
153. |
ist der Ansicht, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) erfolgreich die Solidarität und Unterstützung der EU für Arbeitnehmer vermittelt, die infolge der negativen Auswirkungen der Globalisierung und der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen wurden, und daher im neuen MFR beibehalten werden sollte; glaubt jedoch, dass die Verfahren für die Umsetzung der Unterstützung aus dem GFF zu zeitraubend und schwerfällig sind; fordert die Kommission auf, Wege vorzuschlagen, wie diese Verfahren in Zukunft vereinfacht und verkürzt werden können; |
154. |
glaubt, dass das Flexibilitätsinstrument, das von allen Flexibilitätsmechanismen am umfassendsten umgesetzt worden ist, wichtig für die Schaffung zusätzlicher Flexibilität gewesen ist; schlägt vor, den ursprünglichen Betrag für das Flexibilitätsinstrument beträchtlich aufzustocken, während der Laufzeit des MFR einen jährlichen Anstieg vorzunehmen und an der Möglichkeit festzuhalten, den Anteil des nichtverwendeten jährlichen Betrags bis zum Jahr n+2 zu übertragen; |
155. |
stellt fest, dass die verfügbaren Mittel zur Bewältigung dringlicher natürlicher und humanitärer Katastrophen in den letzten Jahren unzureichend gewesen sind; fordert deshalb einen beträchtlichen Anstieg des Finanzrahmens der Soforthilfereserve sowie die Einführung der Möglichkeit einer Mobilisierung dieses Instruments auf Mehrjahresbasis; |
Laufzeit des MFR
156. |
unterstreicht, dass bei der Auswahl der Laufzeit des nächsten MFR das richtige Gleichgewicht zwischen Stabilität für die Planungszyklen und die Ausführung der individuellen Politiken und der Dauer der politischen Zyklen der Organe – insbesondere in der Kommission und im Europäischen Parlament – hergestellt werden sollte; verweist darauf, dass ein längerer Zeitraum eine größere Flexibilität erfordert; |
157. |
glaubt, dass ein Zyklus von fünf Jahren uneingeschränkt mit dem vom Parlament bekundeten Willen übereinstimmt, aus Gründen der demokratischen Rechenschaftspflicht und Verantwortung die Laufzeit des MFR soweit wie möglich auf die Dauer der politischen Zyklen der Organe abzustimmen; ist jedoch besorgt darüber, dass ein Zyklus von fünf Jahren auf dieser Stufe möglicherweise zu kurz für Politiken sein könnte, die eine längerfristige Planung benötigen (z.B. Kohäsion, Landwirtschaft, TEN) und nicht vollständig der Planung dieser Politiken und den Auflagen für den Durchführungszyklus entsprechen würde; |
158. |
stellt fest, dass eine zehnjährige Laufzeit des MFR, wie sie von der Kommission in ihrer Haushaltsüberprüfung vorgeschlagen wird, zwar ein beträchtliches Maß an Stabilität und Vorhersehbarkeit für den Finanzplanungszeitraum liefern könnte, dass jedoch – angesichts einer Festlegung der Gesamtobergrenzen und der grundlegenden Rechtsinstrumente für eine Laufzeit von zehn Jahren – die Rigidität des MFR erhöht würde und Anpassungen an neue Situationen extrem schwierig würden; ist jedoch der Auffassung, dass ein Zyklus von fünf plus fünf Jahren nur dann ins Auge gefasst werden kann, wenn mit dem Rat eine Vereinbarung über einen maximalen Grad der Flexibilität einschließlich einer verbindlichen Halbzeitüberprüfung erzielt und in der MFR-Verordnung verankert wird; |
159. |
ist der Auffassung, dass für den nächsten MFR eine Laufzeit von sieben Jahren, die 2020 endet, die bevorzugte Übergangslösung sein sollte, da sie mehr Stabilität bieten könnte, indem die Kontinuität der Programme für einen längeren Zeitraum gewährleistet wird und auch eine eindeutige Verknüpfung mit der Strategie Europa 2020 hergestellt würde; unterstreicht jedoch, dass alle Optionen für die Laufzeit des nächsten MFR von einer ausreichenden Finanzierung und einer angemessenen und mit entsprechenden Ressourcen ausgestatteten Flexibilität innerhalb und außerhalb des Rahmens abhängen, damit die im Zeitraum 2007-2013 aufgetretenen Probleme vermieden werden; |
160. |
ist der Auffassung, dass ein Beschluss über einen neuen MFR mit siebenjähriger Laufzeit nicht der Möglichkeit vorgreifen sollte, ab 2021 für einen Zeitraum von fünf Jahren oder 5 + 5 Jahren zu optieren; bekräftigt seine Überzeugung, dass eine Abstimmung der Finanzplanung mit der Mandatsdauer der Kommission und des Europäischen Parlaments die demokratische Verantwortung, die Rechenschaftspflicht und die Legitimität erhöhen wird; |
Teil V: Angleich von ehrgeizigen Zielen und Ressourcen: Die Verknüpfung zwischen den Ausgaben und der Reform der EU-Finanzierung
Ausreichende Haushaltsmittel
161. |
ist sich uneingeschränkt der schwierigen fiskalpolitischen Anpassungen bewusst, die viele Mitgliedstaaten derzeit an ihren nationalen Haushalten vornehmen, und bekräftigt, dass die Verwirklichung des europäischen Zusatznutzens und die Gewährleistung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung – Effizienz, Effektivität, Sparsamkeit – mehr als je zuvor Leitgrundsätze für den EU-Haushalt sein sollten; |
162. |
betont, dass der EU-Haushalt bei seiner derzeitigen Gesamthöhe von 1 % des BNE ungeachtet erzielbarer Einsparungen nicht in der Lage ist, die Finanzierungslücke zu schließen, die sich aus dem zusätzlichen Finanzierungsbedarf aufgrund des Vertrags sowie aufgrund politischer Prioritäten und Verpflichtungen ergibt, wie zum Beispiel
|
163. |
ist deshalb der festen Überzeugung, dass ein Einfrieren des nächsten MFR auf dem Stand des Jahres 2013, wie es von einigen Mitgliedstaaten gefordert wird, keine gangbare Option ist; weist darauf hin, dass selbst bei einer Erhöhung des Volumens der Ressourcen für den nächsten MFR um 5 % im Vergleich zu der Höhe von 2013 (8) nur ein begrenzter Beitrag zur Verwirklichung der vereinbarten Zielvorgaben und Verpflichtungen sowie des Grundsatzes der Solidarität der Union geleistet werden kann; ist deshalb überzeugt, dass für den nächste MFR ein Anstieg der Mittel um wenigstens 5 % erforderlich ist; fordert den Rat auf, sofern er diesen Ansatz nicht teilt, eindeutig anzugeben, welche seiner politischen Prioritäten oder Projekte trotz ihres nachgewiesenen europäischen Zusatznutzens nunmehr völlig fallengelassen werden können; |
164. |
bekräftigt, dass ohne ausreichende zusätzliche Ressourcen im MFR nach 2013 die Union nicht in der Lage sein wird, die bestehenden politischen Prioritäten zu verwirklichen, wie sie insbesondere mit der Strategie Europa 2020 verknüpft sind, und die neuen Aufgaben wahrzunehmen, wie sie im Vertrag von Lissabon verankert sind, ganz zu schweigen von der Reaktion auf unvorhergesehene Ereignisse; |
165. |
stellt fest, dass die Eigenmittelobergrenze seit 1993 unverändert geblieben ist; glaubt, dass die Eigenmittelobergrenze unter Umständen einer gewissen progressiven Anpassung bedarf, da die Mitgliedstaaten der Union mehr Zuständigkeiten übertragen und mehr Zielsetzungen für sie festlegen; ist der Auffassung, dass die gegenwärtige Obergrenze der Eigenmittel, die vom Rat einstimmig festgelegt wurde (9), einen ausreichenden haushaltspolitischen Spielraum bietet, um den drängendsten Herausforderungen der Union gerecht zu werden, dass es jedoch immer noch unzureichend wäre, wenn der EU-Haushaltsplan zu einem wirklichen Instrument für die wirtschaftspolitische Steuerung in Europa oder in größerem Umfang zur Investition in die Strategie Europa 2020 auf der Ebene der EU beitragen würde; |
Ein transparenteres, einfacheres und faireres Finanzierungssystem
166. |
verweist darauf, dass nach dem Vertrag von Lissabon der Haushaltsplan der Union unbeschadet anderer Einnahmen in seiner Gesamtheit aus Eigenmitteln finanziert werden soll; unterstreicht, dass die Art und Weise der Entwicklung des Systems der Eigenmittel, bei der die wirklichen Eigenmittel schrittweise durch die sogenannten „nationalen Beiträge“ ersetzt wurden, einen unverhältnismäßigen Schwerpunkt auf die Nettosalden zwischen den Mitgliedstaaten legt und damit dem Grundsatz der Solidarität der EU widerspricht, das gemeinsame europäische Interesse verwässert und den europäischen Zusatznutzen weitgehend ignoriert; stellt fest, dass dieser Zustand in der Praxis bedeutet, dass das Volumen des Haushaltsplans von den finanziellen Umständen einzelner Mitgliedstaaten sowie ihrer Haltung gegenüber der EU beeinflusst wird; fordert deshalb mit Nachdruck eine tiefgreifende Reform der EU-Ressourcen, um die Finanzierung des EU-Haushaltsplans in Einklang mit dem Geist und den Auflagen des Vertrages zu bringen; |
167. |
vertritt die Auffassung, dass das wichtigste Ziel der Reform darin besteht, ein eigenständiges, faireres, transparenteres, einfacheres und gerechteres Finanzierungssystem zu verwirklichen, das von den Bürgern besser verstanden werden kann, und ihren Beitrag zum EU-Haushalt klarer zu verdeutlichen; fordert in diesem Kontext das Auslaufen der bestehenden Rückzahlungen, Ausnahmen und Korrekturmechanismus; ist davon überzeugt, dass die Einführung einer oder mehrerer wirklicher Eigenmittelquellen für die Union zur Ersetzung des auf dem BNE basierenden Systems unerlässlich ist, wenn die Union jemals den Haushalt erhalten will, den sie braucht, um wesentlich zur finanziellen Stabilität und zur Erholung der Wirtschaft beizutragen; erinnert daran, dass jede Veränderung bei den Eigenmitteln unter Achtung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten vorgenommen werden sollte; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass die Union in der Lage sein sollte, ihre Einnahmen direkt unabhängig von den nationalen Haushalten zu erheben; |
168. |
betont, dass die Umstrukturierung des Systems der Eigenmittel an sich nicht den Umfang des EU-Haushalts betrifft, sondern die Suche nach einem effektiveren Ressourcen-Mix zur Finanzierung der vereinbarten Politiken und Zielvorgaben der EU; weist darauf hin, dass die Einführung eines neuen Systems die Steuerbelastung für die Bürger insgesamt nicht erhöhen, sondern statt dessen die Belastung der nationalen Haushalte verringern würde; |
169. |
betont, dass das Europäische Parlament das einzige Parlament ist, das die Ausgabenseite, aber nicht die Einnahmenseite mitbestimmt; unterstreicht daher die dringende Notwendigkeit einer demokratischen Reform der EU-Ressourcen; |
170. |
nimmt die potenziellen neuen Eigenmittel zur Kenntnis, wie sie von der Kommission in ihrer Mitteilung über die Haushaltsüberprüfung vorgeschlagen werden (Besteuerung des Finanzsektors, Versteigerungen im Rahmen des Emissionshandelssystems, EU-Luftverkehrsabgabe, MwSt., Energiesteuer, Körperschaftssteuer); erwartet die Schlussfolgerungen der Folgenabschätzung dieser Optionen, einschließlich einer Durchführbarkeitsstudie zu den verschiedenen Optionen für eine EU-Finanztransaktionssteuer, wobei auch die einschlägigen Erhebungsmechanismen geprüft werden sollten, damit die Kommission bis zum 1. Juli 2011 einen Legislativvorschlag vorlegen kann; |
171. |
vertritt die Auffassung, dass eine Finanztransaktionssteuer einen wesentlichen Beitrag des Finanzsektors zu den Kosten der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Krise und zur Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen darstellen könnte; ist der Ansicht, dass eine Finanztransaktionssteuer zum Teil auch zur Finanzierung des EU-Haushalts sowie zur Kürzung der BNE-Beiträge der Mitgliedstaaten beitragen könnte und dass die Union in Bezug auf die Tätigung von Einlagen in Steuerparadiesen eine Vorbildfunktion einnehmen sollte; |
Teil VI: Hin zu einem flexiblen und effizienten interinstitutionellen Verhandlungsprozess
172. |
verweist darauf, dass die Zustimmung des Parlaments, die von der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder erteilt wird, gemäß den Vorschriften des Vertrags von Lissabon für die Annahme des MFR durch den Rat, der einstimmig beschließt, verbindlich ist; |
173. |
unterstreicht die strengen Mehrheitsauflagen sowohl für das Parlament als auch für den Rat und verweist auf die Notwendigkeit, die Vorschriften des Vertrags (Artikel 312 Absatz 5 des AEUV), denen zufolge das Parlament, der Rat und die Kommission während der gesamten Dauer des Verfahrens, das zur Annahme des MFR führt, alle zu diesem Zweck notwendigen Maßnahmen ergreifen, voll auszuschöpfen; stellt fest, dass dies explizit den Organen die Verpflichtung auferlegt, Verhandlungen zu führen, um eine Einigung über einen Text zu finden, zu dem das Parlament seine Zustimmung erteilen kann; weist ferner darauf hin, dass – sollte bis Ende 2013 kein MFR angenommen worden sein – die Obergrenzen und anderen Bestimmungen für das Jahr 2013 solange verlängert werden, bis ein neuer MFR angenommen worden ist; |
174. |
begrüßt in dieser Hinsicht die Zusage der Ratspräsidentschaften (10), für einen offenen und konstruktiven Dialog und eine ebensolche Zusammenarbeit mit dem Parlament während des gesamten Verfahrens für die Annahme des künftigen MFR zu sorgen, und bekräftigt seine Bereitschaft, während des Verhandlungsprozesses unter vollständiger Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags von Lissabon eng mit dem Rat und der Kommission zusammenzuarbeiten; |
175. |
fordert den Rat und die Kommission deshalb nachdrücklich auf, sich an die Vorschriften des Vertrags zu halten und alle erforderlichen Bemühungen zu unternehmen, um zügig eine Einigung mit dem Rat über eine praktische Arbeitsmethode für den Prozess der Aushandlung des MFR zu finden; bekräftigt die Verknüpfung zwischen einer Reform der Einnahmen und einer Reform bei den Ausgaben und fordert dementsprechend eine feste Zusage des Rates, im Kontext der Verhandlungen über den MFR die Vorschläge über neue Eigenmittel zu erörtern; |
176. |
fordert, dass eine umfassende öffentliche Debatte über den Zweck, den Geltungsbereich und die Ausrichtung des MFR der Union und die Reform ihres Einnahmesystems auf EU-Ebene eröffnet wird; schlägt insbesondere vor, dass eine Konferenz zur künftigen Finanzierung der Union in Form eines Konvents einberufen wird, dem Mitglieder des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente angehören müssen; |
*
* *
177. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den anderen betroffenen Einrichtungen und Organen sowie den nationalen Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(2) ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 214.
(3) ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.
(4) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0225.
(5) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0080.
(6) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.).
(7) ABl. C 117 E vom 6.5.2010, S. 95.
(8) Volumen 2013: 1,06 % des BNE; Volumen 2013 + 5 %: 1,11 % des BNE, beide Angaben in Verpflichtungsermächtigungen zu konstanten Preisen des Jahres 2013. Diese Beträge basieren auf der Annahme eines MFR mit einer siebenjährigen Laufzeit unter Verwendung der folgenden Schätzungen und Vorhersagen der Kommission:
— |
Prognose der GD BUDG vom Mai 2011 für das BNE 2012: 13 130 916,3 Mio. EUR (Preise des Jahres 2012) |
— |
von der GD ECFIN im Januar 2011 vorgenommene Schätzung des nominalen Wachstums des BNE auf 1,4 % für den Zeitraum 2011-2013 und 1,5 % für den Zeitraum 2014-2020. |
NB: |
Die Beträge unterliegen einer Veränderung entsprechend den Veränderungen bei den Schätzungen und Vorhersagen der Kommission sowie je nach Referenzjahr und Art der zugrundegelegten Preise (laufende oder konstante Preise). |
(9) 1,23 % des Gesamtbetrags des BNE der Mitgliedstaaten bei den Zahlungsermächtigungen und 1,29 % bei den Verpflichtungsermächtigungen.
(10) Schreiben von Premierminister Yves Leterme vom 8. Dezember 2010 an Präsident Buzek.
Donnerstag, 9. Juni 2011
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/120 |
Donnerstag, 9. Juni 2011
Sudan und Südsudan
P7_TA(2011)0267
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2011 zum Thema „Sudan und Südsudan – die Lage nach dem Referendum von 2011“
2012/C 380 E/14
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Sudan, |
— |
unter Hinweis auf das am 9. Januar 2005 unterzeichnete Umfassende Friedensabkommen (CPA), |
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unter Hinweis auf die Resolution 1978 (2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Afrikanischen Union vom 31. Januar 2011, |
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unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Sudan vom 31. Januar 2011 und den Beschluss 2011/315/EU des Rates (1) vom 23. Mai 2011, |
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unter Hinweis auf die Erklärung des Präsidenten des VN-Sicherheitsrates vom 3. Juni 2011, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, vom 7. Februar 2011 im Namen der Europäischen Union zum endgültigen Ergebnis des Referendums über die Selbstbestimmung des Südsudan sowie auf die Erklärung von Baroness Ashton vom 24. Mai 2011 zur Lage im Sudan, |
— |
unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der von den Vereinten Nationen unterstützten Beratungen über den Friedensprozess in Darfur vom 27.-31. Mai 2011 in Doha, Katar, |
— |
unter Hinweis auf die am 2. Juni 2011 vorgelegte Schlusserklärung der Mission der Europäischen Union zur Beobachtung des Referendums, |
— |
gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass beim Referendum vom 9.-15. Januar 2011 über den Südsudan eine überwältigende Mehrheit dafür gestimmt hat, einen unabhängigen Staat Südsudan zu errichten, |
B. |
in der Erwägung, dass der Südsudan voraussichtlich am 9. Juli 2011 förmlich seine Unabhängigkeit erklären wird und das CPA mit diesem Datum ausläuft, |
C. |
in der Erwägung, dass der Südsudan zwar reich an natürlichen Ressourcen wie Erdöl, Kupfer und Eisen sowie Wäldern und fruchtbarem Land ist, die überwältigende Mehrheit seiner Bevölkerung jedoch in Armut lebt, mit einer der höchsten Kindersterblichkeitsraten und einem der niedrigsten Bildungsindikatoren weltweit, und in der Erwägung, dass all dies humanitäre, sozioökonomische und sicherheitspolitische Herausforderungen begründet, |
D. |
in der Erwägung, dass einige Aspekte des CPA nicht rechtzeitig oder noch gar nicht umgesetzt wurden und erhebliche Anstrengungen unternommen werden müssen, um in Verhandlungen nach dem Referendum eine Einigung über Fragen wie die Aufteilung der Erdöleinnahmen, den Verlauf der Grenzen, die Staatsangehörigkeit und die Aufteilung von Schulden und Vermögen zu erzielen, |
E. |
in der Erwägung, dass das Referendum zur Feststellung, ob Abyei zum Nordsudan oder zum Südsudan gehören soll, nicht wie geplant gleichzeitig mit dem Referendum zum Südsudan stattgefunden hat, was zu einer schweren Eskalation von Gewalt in der Region geführt hat, |
F. |
in der Erwägung, dass der Status der umstrittenen Gebiete nach wie vor nicht geregelt ist und sich die Lage im Abyei-Gebiet zugespitzt hat, in dem Hunderte ermordet und Tausende vertrieben wurden und zahllose Menschen Ernährungsunsicherheit und Krankheiten ausgesetzt sind und keinen Zugang zu grundlegenden Diensten wie medizinischer Versorgung und sicherem Trinkwasser haben, |
G. |
in der Erwägung, dass die Situation in Darfur weiterhin äußert besorgniserregend ist und die VN-Mission in Darfur kürzlich über Bombardierungen durch Regierungstruppen berichtet hat und mehrere Angehörige von Hilfsorganisationen in der Region als Geiseln genommen wurden, sowie in der Erwägung, dass die Mitarbeiter der Mission stets Einschüchterungen, der Gefahr von Entführungen und allgemeinen Sicherheitsrisiken ausgesetzt sind, |
1. |
begrüßt die Tatsache, dass sowohl der Sudan als auch der Südsudan das Referendum 2011 über den Südsudan unter friedlichen und glaubwürdigen Bedingungen durchgeführt haben und alle Vertragsparteien des CPA erhebliche Anstrengungen unternommen und ihr diesbezügliches Engagement unter Beweis gestellt haben; sieht dies als wesentlichen Schritt bei der Umsetzung des CPA und als positives Signal für ein friedliches Miteinander der beiden Staaten; |
2. |
bekräftigt seine uneingeschränkte Achtung der Ergebnisse des Referendums als Ausdruck des demokratischen Willens der Bevölkerung des Südsudan; fordert sowohl den Nord- als auch den Südsudan auf, sich aktiv zu bemühen, eine demokratische Staatsführung zu fördern und dauerhaften Frieden, Sicherheit und Wohlstand für beide Länder zu verwirklichen, in denen die Menschenrechte sowie die sozialen und wirtschaftlichen Rechte geachtet werden; |
3. |
fordert die staatlichen Stellen des Südsudan auf, dessen Entwicklung als moderner, pluralistischer und demokratischer Staat zu fördern, der auf Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, und insbesondere der Rechte von Frauen und Kindern, beruht, seinen Bürgern das Recht gewährt, ihre Regierung in regelmäßig stattfindenden, freien Wahlen zu wählen, und das verfassungsmäßige und gesetzlich verankerte Recht auf Bewegungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit schützt; |
4. |
verurteilt nachdrücklich den mutwilligen Angriff auf die VN-Mission im Sudan (UNMIS) im Abyei-Gebiet vom 10. Mai 2011 und verurteilt die Militarisierung dieses Gebiets sowohl durch den Nord- als auch den Südsudan; fordert beide Vertragsparteien des CPA auf, weiterhin die Sicherheit aller Menschen im Sudan, insbesondere im Abyei-Gebiet, zu gewährleisten, ohne die demografische Zusammensetzung in diesem Gebiet zu ändern; fordert, dass sich sowohl die sudanesischen als auch die südsudanesischen Streitkräfte aus Abyei zurückziehen und dass beide Seiten Zurückhaltung üben und umgehend einen konstruktiven Dialog für eine friedliche Lösung in Bezug auf die Stellung von Abyei im Rahmen des CPA aufnehmen; |
5. |
betont, dass es die Bemühungen der hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union zum Sudan unter der Führung von Thabo Mbeki um die Förderung von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien des CPA sowie die Bemühungen seitens des Sonderbeauftragten des VN-Generalsekretärs für den Sudan, Haile Menkerios, um Vermittlung zwischen den beiden Konfliktparteien im Abyei-Gebiet unterstützt; bekräftigt, dass die EU bereit sein muss, jedwede weitere erforderliche Unterstützung zu gewähren; |
6. |
fordert alle Vertragsparteien des CPA auf, einen fortdauernden und konstruktiven Dialog zur Lösung der Fragen aufzunehmen, die nach dem Referendum noch ungeklärt sind, einschließlich der gemeinsamen Grenzen, der Staatsbürgerschaftsbestimmungen für die Bürger sowohl im Norden als auch im Süden, der Aufteilung der Öleinnahmen und der Nutzung von Ölleitungen sowie der Durchführung von Volksbefragungen in den Provinzen Blue Nile und Southern Kordofan; |
7. |
betont, dass die effektive und sichere Abwicklung der Rückkehr von Flüchtlingen in den Süden gewährleistet werden muss, was die Aspekte Transit, technische Kapazitäten (Mangel an Stadtplanern und Bauinspektoren), Infrastruktur, Zuteilung von Land und Zugang zu grundlegenden Diensten angeht; |
8. |
begrüßt die Erklärung des Rates vom 17. Mai 2011, dem Südsudan – zusätzlich zu den im vergangenen Jahr gewährten 150 Millionen Euro – 200 Millionen Euro als Hilfe für die schwächsten Bevölkerungsgruppen im Sudan bereitzustellen; weist darauf hin, dass die EU-Entwicklungshilfe zur Unterstützung beider Seiten bereitgestellt wird; betont, dass diese neuen Mittel zur Unterstützung grundlegender Dienste, insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Landwirtschaft, Nahrungsmittelsicherheit und Aufbau institutioneller Kapazitäten, eingesetzt werden sollten; fordert, dass der Südsudan umgehend dem Abkommen von Cotonou beitritt, und dass die EU alle erforderlichen Schritte unternimmt, um sicherzustellen, dass eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds so bald wie möglich zur Verfügung steht; |
9. |
betont, dass die EU bei der Geberkonferenz für den Südsudan Ende 2011 eine führende Rolle spielen und bei anderen Gebern aktiv darauf drängen muss, dasselbe zu tun; fordert von den internationalen Gläubigern einen Schuldenerlass für den Sudan und den Südsudan; |
10. |
fordert die Regierung des Südsudan auf, im Interesse der Bevölkerung durch seine Politik im Bereich der Auslandsinvestitionen sicherzustellen, dass diese Investitionen in natürliche Ressourcen der Entwicklung der heimischen Wirtschaft und somit der Bekämpfung der Armut dienen; betont, dass die EU alles in ihrer Macht Stehende unternehmen muss, um sicherzustellen, dass alle in der Region tätigen multinationalen Einrichtungen und ausländischen Unternehmen angemessenen Regelungen unterliegen und ihre Tätigkeiten und Einnahmen in transparenter Weise darlegen; |
11. |
begrüßt den Beschluss des VN-Sicherheitsrates, das Mandat der VN-Mission im Sudan (UNMIS) zu verlängern und zusätzliche Friedenstruppen in den Sudan zu entsenden; ist der Ansicht, dass eine fortgesetzte VN-Präsenz für die friedliche Entwicklung zweier lebensfähiger Staaten äußerst wertvoll ist; fordert den Sudan und den Südsudan auf, die Präsenz der VN gutzuheißen und die Sicherheit der Mission zu gewährleisten; |
12. |
betont, dass die EU dem Sudan und dem Südsudan auch nach dem 9. Juli 2011 humanitäre Hilfe leisten muss; ermuntert dazu, in der Region humanitäre Maßnahmen umzusetzen und entsprechende Kapazitäten aufzubauen, damit die Sicherheit von humanitären Hilfsorganisationen durch angemessene Mittel gewährleistet werden kann; |
13. |
begrüßt die Schlussfolgerungen der von den Vereinten Nationen unterstützten Beratungen über den Friedensprozess in Darfur; fordert alle Parteien auf, sich an die bereits unterzeichneten Vereinbarungen über den Waffenstillstand und die Einstellung der Feindseligkeiten zu halten; weist darauf hin, dass die Verhandlungen über Darfur und Abyei und der allgemeine Nord-Süd-Dialog völlig transparent abgewickelt werden müssen; fordert, dass dabei alle Konfliktparteien sowie die Zivilgesellschaft und die politische Führung auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene vertreten sind; |
14. |
fordert die Regierung des Südsudan auf, bei der Überprüfung der Verfassung einen transparenten, verantwortungsvollen und integrativen Ansatz für die Regierungsführung zu wählen; betont, dass alle politischen Parteien zusammenarbeiten müssen, um alle Menschen im Land umfassend zu vertreten und zum Aufbau stabiler und demokratischer politischer Institutionen beizutragen; |
15. |
fordert beide Parteien auf, im Vorfeld des bevorstehenden Unabhängigkeitstags am 9. Juli 2011 konkrete Pläne für den Aufbau und/oder die Reform ihrer Institutionen vorzulegen, damit die beiden Staaten von diesem Tag an lebensfähig sind; fordert die EU-Delegationen im Sudan und im Südsudan auf, die Empfehlungen der jüngsten EU-Missionen zur Beobachtung der Wahlen und des Referendums proaktiv zu verbreiten und umzusetzen; |
16. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem VN-Sicherheitsrat und dem VN-Generalsekretär sowie der EU-Sonderbeauftragten für den Südsudan, der Regierung des Sudan, der Regierung des Südsudan, den Institutionen der Afrikanischen Union und dem Vorsitzenden der hochrangigen Umsetzungsgruppe der Afrikanischen Union zum Sudan, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU und den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) ABl. L 142 vom 28.5.2011, S. 61.
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/123 |
Donnerstag, 9. Juni 2011
Gipfel EU-Russland
P7_TA(2011)0268
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2011 zum Gipfeltreffen EU-Russland
2012/C 380 E/15
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf das derzeit geltende Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (1) sowie auf die 2008 eingeleiteten Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der EU und Russland und auf die 2010 eingeleitete „Partnerschaft für Modernisierung“, |
— |
unter Hinweis auf das in der Gemeinsamen Erklärung vom 31. Mai 2003 im Anschluss an das 11. Gipfeltreffen EU-Russland in Sankt Petersburg dargelegte Ziel der EU und Russlands, einen gemeinsamen Wirtschaftsraum, einen gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, einen gemeinsamen Raum der äußeren Sicherheit und einen gemeinsamen Raum der Forschung und Bildung, der auch kulturelle Aspekte umfasst, (die „vier gemeinsamen Räume“) zu schaffen, |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Russland und zu den Beziehungen EU-Russland, insbesondere auf seine Entschließungen vom 17. Februar 2011 zur Rechtsstaatlichkeit (2), vom 17. Juni 2010 zum Gipfeltreffen EU-Russland (3), vom 12. November 2009 zu den Vorbereitungen auf das Gipfeltreffen EU-Russland am 18. November 2009 in Stockholm (4), vom 17. September 2009 zur Ermordung von Menschenrechtsaktivisten in Russland (5) und vom 17. September 2009 zu externen Aspekten der Energieversorgungssicherheit (6), |
— |
unter Hinweis auf die Menschenrechtskonsultationen zwischen der EU und Russland und die jüngste Tagung in diesem Rahmen, die am 4. Mai 2011 stattgefunden hat, |
— |
unter Hinweis auf die auf dem Gipfeltreffen EU-Russland in Rostow am Don am 31. Mai und 1. Juni 2010 unterzeichneten Abkommen und die dort abgegebenen gemeinsamen Erklärungen, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, zum Fall Michail Chodorkowski und Platon Lebedew vom 24. Mai 2011, |
— |
unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Ko-Vorsitzenden des Parlamentarischen Kooperationsausschusses EU-Russland vom 18. Mai 2011 in Sotschi, |
— |
in Kenntnis der Tagesordnung des Gipfeltreffens zwischen der EU und Russland in Nischni Nowgorod am 9. und 10. Juni 2011, |
— |
gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass Russland, das ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ist, gemeinsam mit der Europäischen Union Verantwortung für die Erhaltung der weltweiten Stabilität trägt, in der Erwägung, dass eine engere Zusammenarbeit und gutnachbarschaftliche Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Russland für die Stabilität, die Sicherheit und den Wohlstand in Europa und darüber hinaus von besonderer Bedeutung sind, und in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass die Europäische Union mit einer Stimme spricht, sich in ihren Beziehungen zur Russischen Föderation solidarisch zeigt und diese Beziehungen auf die beiderseitigen Interessen und gemeinsame Werte stützt, |
B. |
in der Erwägung, dass der Abschluss eines Abkommens über strategische Partnerschaft zwischen der EU und der Russischen Föderation weiterhin größte Bedeutung für den Ausbau und die Intensivierung der Zusammenarbeit beider Seiten hat, |
C. |
in der Erwägung, dass die EU und Russland wirtschaftlich und politisch aufeinander angewiesen sind, und in der Erwägung, dass sich die Europäische Union weiterhin um eine Vertiefung und den Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und Russland bemüht, die auf einem klaren Bekenntnis zu demokratischen Grundsätzen beruhen, |
D. |
in der Erwägung, dass nach wie vor Bedenken bestehen, was die Achtung und den Schutz der Grundrechte und der Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit, die politische Kontrolle der Medien, repressive Maßnahmen gegen Journalisten und Oppositionsvertreter und die Fairness von Wahlen in Russland anbelangt, und in der Erwägung, dass die Russische Föderation Vollmitglied des Europarats und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa ist und sich damit den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte verpflichtet hat, |
E. |
in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Russische Föderation in vielen Rechtssachen und Urteilen wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen verurteilt hat, und in der Erwägung, dass die Umsetzung der Urteile nach wie vor unzureichend ist, |
F. |
in der Erwägung, dass zahlreiche internationale Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf den Nahen Osten, Libyen, Iran, den Terrorismus, die Energieversorgungssicherheit, den Klimawandel und die Finanzkrisen, nicht ohne verantwortungsvolle und kooperative Beziehungen zu Russland bewältigt werden können, |
G. |
in der Erwägung, dass gutnachbarschaftliche Beziehungen, Frieden und Stabilität in den gemeinsamen Nachbarstaaten im Interesse sowohl Russlands als auch der EU sind, in der Erwägung, dass Russland nahezu drei Jahre nach dem Konflikt mit Georgien die Vereinbarungen vom 12. August und 8. September 2008 über den Truppenrückzug aus den besetzten georgischen Provinzen Südossetien und Abchasien auf die Stellungen vor Ausbruch des Konflikts noch immer nicht einhält und dass es der Überwachungsmission der Europäischen Union keinen Zugang zu diesen Gebieten gewährt, |
1. |
bekräftigt seine Überzeugung, dass Russland weiterhin einer der wichtigsten Partner der Europäischen Union beim Aufbau einer strategischen Zusammenarbeit ist, mit dem die EU nicht nur Wirtschafts- und Handelsinteressen gemeinsam hat, sondern auch das Ziel, in Europa und auf internationaler Bühne eng zusammenzuarbeiten; |
2. |
stellt fest, dass auf dem Gipfeltreffen in Nischni Nowgorod insbesondere jene Herausforderungen behandelt werden, vor denen sowohl die EU als auch Russland stehen (beispielsweise die Wirtschafts- und Finanzkrise, die Partnerschaft für Modernisierung, der Beitritt Russlands zur WTO, energiepolitische Fragen und die Energieversorgungssicherheit, Mobilität und visumfreier Reiseverkehr zwischen der EU und Russland, internationale und regionalpolitische Angelegenheiten, die Zusammenarbeit beim Krisenmanagement, die Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit); |
3. |
fordert die EU und Russland auf, ausgehend davon, dass sie aufeinander angewiesen sind, die Gelegenheit auf dem anstehenden Gipfeltreffen zu nutzen und die Verhandlungen über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zu intensivieren und dann zu gegebener Zeit abzuschließen, und betont seine uneingeschränkte Unterstützung für ein umfassendes und rechtsverbindliches Abkommen in Bezug auf das Politik-, Wirtschafts- und Sozialsystem, in das deshalb auch alle Bereiche einbezogen werden, die mit Demokratie, Rechtstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Grundrechte zusammenhängen, die fester Bestandteil des Abkommens sein sollten, sofern Russland zu Maßnahmen bereit ist, mit denen es die Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte voranbringt; |
4. |
bekräftigt seine Unterstützung für die Partnerschaft für Modernisierung; begrüßt die Initiative, einen gemeinsamen Fortschrittsbericht vorzulegen, betont aber auch, dass im Einklang mit den bisherigen Ergebnissen im Zusammenhang mit den vier gemeinsamen Räumen der Europäischen Union und Russlands eine Einigung über die nächsten Schritte und die bestehenden Lücken erzielt werden muss; unterstützt insbesondere die Zusammenarbeit im Bereich Forschung und Entwicklung und betont, dass die vier gemeinsamen Räume auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhen; fordert deshalb die Parteien auf dem anstehenden Gipfeltreffen EU-Russland auf, zu handeln und konkrete Ziele zu formulieren; hält es für besonders wichtig, problematische Sachverhalte wie eine wirksame und unabhängige Justiz und die Intensivierung des Kampfs gegen die Korruption anzugehen; betont, dass die EU bereit ist, auf jede erdenkliche Weise dazu beizutragen, die Unabhängigkeit des Justizsystems in Russland tatsächlich zu verbessern; begrüßt die Ankündigung Russlands, das OECD-Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger zu unterzeichnen; |
5. |
hofft, dass das Gipfeltreffen einen Beitrag dazu leisten kann, im Anschluss an die bilaterale Vereinbarung zwischen der EU und Russland vom Dezember 2010 über die Unterstützung des Beitritts Russlands zur WTO die noch offenen diesbezüglichen Fragen zu lösen; bekräftigt seine Unterstützung für einen Beitritt Russlands, durch den für die Wirtschaft auf beiden Seiten gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und der Welthandel gefördert und liberalisiert wird; fordert die russische Regierung auf, einen stabilen und fairen Rechtsrahmen zu schaffen, um die Tätigkeit von Unternehmen angemessen zu regeln; betont, dass eine Voraussetzung für einen Beitritt zur WTO darin besteht, dass Russland sämtliche WTO-Regeln einhält, was auch den Verzicht auf alle protektionistischen Maßnahmen und die Beseitigung von Handelshemmnissen betrifft, beispielsweise die Zollunion zwischen Russland, Kasachstan und Belarus, die zu höheren konsolidierten Zöllen geführt hat; |
6. |
betont, dass eine WTO-Mitgliedschaft Russland dabei helfen wird, durch einen Regelungsrahmen, durch den das Vertrauen der Investoren gestärkt wird, mehr Auslandsinvestitionen anzuziehen und seine Wirtschaft zu diversifizieren; fordert die russischen Behörden auf, den Gesundheitsschutz nicht als Vorwand für ungerechtfertigte protektionistische Maßnahmen zu missbrauchen; fordert die russischen Behörden auf dieser Grundlage auf, das gegenwärtige umfassende Einfuhrverbot für Gemüse aus der EU zu überdenken; |
7. |
nimmt den laufenden Dialog zwischen der EU und Russland über weitere Visumerleichterungen zur Kenntnis; bekräftigt seinen Einsatz für das langfristige Ziel des visumfreien Reiseverkehrs zwischen der EU und Russland, das mit einem auf den Inhalt und praktische Fortschritte ausgerichteten Ansatz Schritt für Schritt verwirklicht werden soll; begrüßt die im Mai 2011 veröffentlichte Liste der gemeinsamen Schritte (den Fahrplan) für den visumfreien Reiseverkehr zwischen Russland und der EU; betont, dass dieser Dialog im Einklang mit den Visumerleichterungen für die Länder der Östlichen Partnerschaft stehen sollte; weist nochmals darauf hin, dass die EU und Russland die geschlossenen Abkommen vollständig umsetzen müssen; fordert die Hohe Vertreterin und die Kommission auf, Russland davon zu überzeugen, das Ausstellen von Reisepässen für Einwohner der besetzten Provinzen Südossetien und Abchasien einzustellen; betont, dass jedwede Beeinträchtigung der Sicherheit in Europa verhindert werden muss; fordert eine weitere Zusammenarbeit im Bereich der illegalen Zuwanderung, verbesserte Grenzkontrollen und einen besseren Informationsaustausch über Terrorismus und organisiertes Verbrechen; |
8. |
hält die Energieversorgungssicherheit für besonders wichtig und ist der Ansicht, dass Russland mit seiner Energiepolitik gegenüber den Mitgliedstaaten und den Staaten in der gemeinsamen Nachbarschaft verdeutlichen kann, inwieweit es wirklich entschlossen ist, auf dem Weg der Modernisierung und Demokratisierung voranzuschreiten; hebt hervor, dass Rohstofflieferungen nicht als Instrument der Politik eingesetzt werden sollten; betont, dass die Grundsätze der gegenseitigen Abhängigkeit und der Transparenz die Grundlage dieser Zusammenarbeit sein sollten, ebenso wie ein gleichberechtigter Zugang zu den Märkten, Infrastrukturen und Investitionen; begrüßt das auch auf russischer Seite gezeigte Interesse an einem rechtsverbindlichen energiepolitischen Rahmen; bekräftigt das Interesse der EU an einer ausgewogenen trilateralen Lösung zwischen der EU, Russland und der Ukraine bezüglich der zukünftigen Erdgaslieferungen an die EU; fordert eine enge Zusammenarbeit der EU und Russlands in Bezug auf die Versorgung mit Rohstoffen und Seltenen Erden, vor allem mit solchen, die als besonders wichtig eingestuft werden, und fordert in diesem Zusammenhang die Einhaltung internationaler und insbesondere der WTO-Regeln; |
9. |
fordert den Rat und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze der Energiecharta und das ihr beigefügte Transitprotokoll in ein neues Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und Russland aufgenommen werden, um nach Maßgabe gleicher Standards eine verlässliche und gesicherte Energieversorgung zu gewährleisten; begrüßt die Unterzeichnung eines aktualisierten Frühwarnmechanismus im Februar 2011, durch den die Koordinierung in Notsituationen im Bereich von Angebot und Nachfrage weiter verbessert werden soll; begrüßt die Vereinbarung über die Einrichtung eines Erdgasbeirats, durch den, auch seitens der Wirtschaft, Beiträge zu Entwicklungen auf dem russischen und europäischen Erdgasmarkt geleistet werden sollten; |
10. |
fordert die Russische Föderation auf, sich im Kampf gegen den Klimawandel stärker zu engagieren, indem sie ihre Treibhausgasemissionen verringert und insbesondere die Energieeffizienz verbessert; fordert eine enge Zusammenarbeit zwischen der EU und Russland im Hinblick auf internationalen Verhandlungen über einen umfassenden klimapolitischen Rahmen für die Zeit nach 2012 im Einklang mit dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll; |
11. |
erwartet, dass die Teilnehmer des Gipfeltreffens EU-Russland sich darum bemühen, im Lichte der Erfahrungen mit der andauernden Nuklearkrise im Kernkraftwerk Fukushima die Partner in der EU zur Einhaltung der höchsten Sicherheitsnormen, zu anspruchsvollen Stresstests für Kernkraftwerke und zu einer verstärkten internationalen Zusammenarbeit zu bewegen; ist der Ansicht, dass dies vor allem für noch in Betrieb befindliche Kernreaktoren des in Tschernobyl genutzten Typs gilt; |
12. |
hebt hervor, dass das Gipfeltreffen zu einem entscheidenden Zeitpunkt im Hinblick auf die Vorbereitungen auf die Wahlen zur Staatsduma stattfindet, und hält es für wichtig, dass diese Wahlen frei und fair ablaufen, indem die einschlägigen Vorgaben des Europarats und der OSZE befolgt werden; weist darauf hin, dass sich bestimmte Verfahren für die Registrierung politischer Parteien und die Aufstellung von Kandidatenlisten als ungerechtfertigt und deshalb als Hindernis für freie und faire Wahlen erwiesen haben; missbilligt grundsätzlich die hohen Auflagen für Oppositionsparteien bei der Registrierung für die Wahlen, und fordert Russland auf, Maßnahmen zu treffen, um die einschlägigen Vorgaben des Europarats und der OSZE umzusetzen; fordert die russischen Behörden auf, eine langfristige Wahlbeobachtungsmission der OSZE und des Europarats so früh wie möglich einreisen zu lassen, und fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission auf, sich nachdrücklich für die Einrichtung einer solchen Mission einzusetzen; |
13. |
bekräftigt, dass Russland fundamentale Grundsätze der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Medienfreiheit als Grundlage der Zusammenarbeit rasch umsetzen muss; fordert Russland auf, konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Menschenrechtslage zu treffen und Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Minderheiten und Oppositionsvertreter vor Gewalt und Einschüchterung zu schützen; |
14. |
begrüßt die Bereitschaft der russischen Seite, sich offen und konstruktiv mit den Hauptpunkten zu befassen, die von den Vertretern der EU auf der Tagung im Rahmen der Menschenrechtskonsultationen am 4. Mai 2011 vorgebracht wurden; fordert, diesen Prozess so zu öffnen, dass das Europäische Parlament und die Staatsduma effizient daran mitwirken und sich die zuständigen russischen Behörden, darunter auch das Ministerium für Justiz und das Ministerium für innere Angelegenheiten, sowie im Bereich Menschenrechte tätige nichtstaatliche Organisationen daran beteiligen können, unabhängig davon, ob der Dialog in Russland oder in einem EU-Mitgliedstaat stattfindet; betont, dass enge Kontakte und Unterstützungsprogramme für den Aufbau der Zivilgesellschaft in Russland beibehalten werden müssen; äußert sich sehr besorgt über den Status nichtstaatlicher Organisationen und der Menschenrechtsverteidiger in Russland; begrüßt die Entscheidung des russischen Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, einen Sonderbotschafter für den Dialog über Menschenrechtsfragen zu ernennen; |
15. |
weist die Kommission auf den vom Europäischen Parlament im Haushaltsplan 2011 angenommenen Vorschlag hin, in Verbindung mit den zweimal jährlich stattfindenden Gipfeltreffen EU-Russland einen Meinungsaustausch der Zivilgesellschaft zwischen der EU und Russland zu veranstalten; fordert, das Forum der Zivilgesellschaft EU-Russland in den Rahmen der Partnerschaft für Modernisierung aufzunehmen; |
16. |
nimmt das Urteil des russischen Berufungsgerichts vom 26. Mai 2011 gegen Michail Chodorkowski und seinen Geschäftspartner Platon Lebedew als Fortsetzung politisch motivierter Gerichtsurteile mit Besorgnis zur Kenntnis; verurteilt die politische Einmischung in das Gerichtsverfahren; begrüßt Präsident Medwedews Entscheidung, diesen Fall vom Menschenrechtsrat des Präsidenten untersuchen zu lassen; begrüßt das einschlägige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in dem er sich den Standpunkt von Michail Chodorkowski, ohne Rechtsgrundlage inhaftiert worden zu sein, zu eigen gemacht hat; nimmt die Entscheidung von Präsident Medwedew zur Kenntnis, eine Untersuchung der strafrechtlichen Vorwürfe gegen Sergei Magnizki einzuleiten; ermuntert den mit der Untersuchung beauftragten Ausschuss, schnellstmöglich einen unabhängigen und ausführlichen Bericht vorzulegen; begrüßt die Schuldsprüche in Bezug auf die Morde an Anastassija Baburowa und Stanislaw Markelow, und fordert die russischen Behörden auf, ihre Arbeit in dieser Angelegenheit fortzusetzen; nimmt die Verhaftung des mutmaßlichen Mörders von Anna Politkowskaja zur Kenntnis; |
17. |
bedauert, dass entgegen der Verpflichtung Russlands als Mitglied des Europarats, die Versammlungsfreiheit zu gewährleisten, friedliche Zusammenkünfte von Bürgern nach wie vor verboten oder gewaltsam aufgelöst werden, darunter auch im sechsten Jahr in Folge die Gay-Pride-Parade in Moskau, und zwar unter Missachtung des endgültigen Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom April 2011; erwartet, dass Delegationen und Diplomaten der EU den Maßnahmenkatalog zur Förderung und zum Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen zukünftig aktiv umsetzen; |
18. |
macht darauf aufmerksam, dass Russland dringend die Angelegenheit im Zusammenhang mit den Aufenthaltstiteln der zahlreichen Nichtstaatsangehörigen in Russland lösen muss; |
19. |
äußert seine Besorgnis angesichts der tödlichen Zwischenfälle in Bergkarabach und begrüßt die gemeinsame Erklärung der G8-Partner vom 26. Mai 2011, in der betont wird, dass hinsichtlich eines entscheidenden Schritts zur friedlichen Beilegung des Bergkarabach-Konflikts Einvernehmen besteht; fordert Russland auf, bei der Konfliktbeilegung behilflich zu sein, anstatt beiden Konfliktparteien Waffen zu liefern; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission auf, Schritte zur Verhinderung einer möglichen Ausweitung des Konflikts zu unternehmen, und fordert Maßnahmen, mit denen die Konfliktparteien davon abgehalten werden sollen, das Waffenstillstandsabkommen von Bischkek zu brechen; |
20. |
fordert Russland auf, die von ihm unterzeichneten Vereinbarungen einzuhalten, alle Bedingungen des Sechs-Punkte-Waffenstillstandsabkommens zu erfüllen und seine Truppen unverzüglich aus den besetzten georgischen Gebieten Südossetien und Abchasien auf die Stellungen vor Ausbruch des Konflikts zurückzuziehen sowie der Überwachungsmission der Europäischen Union Zugang zu diesen Gebieten zu gewähren; |
21. |
fordert Russland auf, in Transnistrien und in den Verhandlungen über den dortigen Konflikt konstruktiv zu agieren, ist der Ansicht, dass Transnistrien ein Testfall für die gegenseitige Unterstützung der EU und Russlands ist, wenn es um die Beilegung schwelender Konflikte geht, und fordert in diesem Zusammenhang die Wiederaufnahme der offiziellen Fünf-plus-zwei-Verhandlungen mit der Absicht, in nächster Zukunft zu einer Lösung zu kommen (Meseberg-Initiative); |
22. |
stellt fest, dass Russland als Vetomacht im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen seiner Verantwortung in internationalen Krisen gerecht werden und die Souveränität seiner Nachbarstaaten in vollem Umfang gewährleisten und achten muss; fordert Russland in diesem Zusammenhang auf, davon abzusehen, Druck auf die Ukraine auszuüben, damit sie der Zollunion zwischen Russland, Kasachstan und Belarus beitritt; |
23. |
fordert eine Fortsetzung des umfassenden Dialogs zwischen der Russischen Föderation und den Vereinigten Staaten über Sicherheitsfragen, auch über den Aufbau des Raketenabwehrschirms; |
24. |
fordert die Vertreter der EU auf dem Gipfeltreffen EU-Russland auf, alle in dieser Entschließung genannten Angelegenheiten zur Sprache zu bringen; |
25. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation, dem Europarat sowie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln. |
(1) ABl. L 327 vom 28.11.1997, S. 1.
(2) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0066.
(3) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0234.
(4) ABl. C 271 E vom 7.10.2010, S. 2.
(5) ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 27.
(6) ABl. C 224 E vom 19.8.2010, S. 23.
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/128 |
Donnerstag, 9. Juni 2011
Irreführende Werbung durch Adressbuchfirmen
P7_TA(2011)0269
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2011 zu der irreführenden Werbung durch Adressbuchfirmen (Petitionen 0045/2006, 1476/2006, 0079/2003, 0819/2003, 1010/2005, 0052/2007, 0306/2007, 0444/2007, 0562/2007 und andere)
2012/C 380 E/16
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2008 zu irreführender Werbung durch Adressbuchfirmen (Petitionen 0045/2006, 1476/2006, 0079/2003, 0819/2003, 1010/2005, 0052/2007, 0306/2007, 0444/2007, 0562/2007 und andere) (1), |
— |
gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass beim Parlament über 400 Petitionen zu weit verbreiteten irreführenden Geschäftspraktiken von Adressbuchfirmen eingegangen sind, von denen tausende zumeist kleine Unternehmen in der Europäischen Union betroffen sind und die erhebliche finanzielle Auswirkungen haben; in der Erwägung, dass das Parlament weiterhin Petitionen und Beschwerden über Adressbuchfirmen erhält, |
B. |
in der Erwägung, dass die in Rede stehenden irreführenden Geschäftspraktiken üblicherweise darin bestehen, Unternehmen sowie Angehörige der freien Berufe und gemeinnützige Organisationen dazu zu verleiten, sich gebührenfrei in ein Adressbuch eintragen zu lassen; in der Erwägung, dass die Unterzeichner später feststellen müssen, dass sie einen mit einer Gebühr verbundenen Vertrag unterzeichnet haben, |
C. |
in der Erwägung, dass Adressbuchfirmen häufig in einem anderen Mitgliedstaat als die von ihnen Geschädigten niedergelassen sind, weshalb es für letztere schwer ist, bei den nationalen Behörden um Rechtsschutz zu ersuchen und/oder Rechtsmittel einzulegen, |
1. |
bedauert, dass die Richtlinie 2006/114/EG (2) über irreführende und vergleichende Werbung, die auf den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Anwendung findet, entweder unzureichend für wirksame Rechtsbehelfe ist oder von den Mitgliedstaaten nicht ordnungsgemäß durchgesetzt wird; |
2. |
verweist erneut darauf, dass die Kommission zwar keine Befugnis zur Durchsetzung der Richtlinie unmittelbar gegen Einzelpersonen und Unternehmen hat, dass sie jedoch durchaus verpflichtet ist, für eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten zu sorgen; |
3. |
fordert die Kommission auf, die Umsetzung, Durchführung und Durchsetzung der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung auf einzelstaatlicher Ebene durch die Mitgliedstaaten proaktiv zu überprüfen und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; |
4. |
fordert die Kommission mit Nachdruck auf, ihre Maßnahmen betreffend die Überprüfung und Verbesserung der Richtlinie und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften zu beschleunigen, um den irreführenden Geschäftspraktiken von Adressbuchfirmen so rasch wie möglich ein Ende zu setzen, insbesondere durch Aufstellung schwarzer Listen, in denen die irreführenden Geschäftspraktiken von Adressbuchfirmen verzeichnet sind; |
5. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 17.
(2) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21.
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/129 |
Donnerstag, 9. Juni 2011
Madagaskar
P7_TA(2011)0270
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2011 zur Lage in Madagaskar
2012/C 380 E/17
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf Artikel 8 und 9 der Abkommen von Cotonou über den politischen Dialog beziehungsweise die Achtung der Menschenrechte, |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Madagaskar, insbesondere diejenigen vom 7. Mai 2009 (1) und vom 11. Februar 2010 (2), und die Erkundungsmission der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU nach Madagaskar vom 10. und 11. Juli 2010, |
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unter Hinweis auf die am 19. November 2010 abgegebene Erklärung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Catherine Ashton, |
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unter Hinweis auf das Kommuniqué von Swasiland vom 30. März 2009 und des Beschlusses von Livingstone vom 31. März 2011, in dem in Ziffer 6 betont wird, dass die Lösung in Madagaskar demokratisch und transparent sein, auf einem Konsens beruhen und alle politischen Gruppen einschließen muss, |
— |
unter Hinweis auf das Abkommen von Maputo vom 8. und 9. August 2009 und der Zusatzakte von Addis Abeba vom 6. November 2009, die von den vier Führern der politischen Bewegungen in Madagaskar unterzeichnet wurden und Verfassungsrang haben, was von den Beteiligten ausdrücklich zugestanden und von der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden ist, |
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unter Hinweis auf die Aussetzung der Mitgliedschaft Madagaskars bei der Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika (SADC) und der Afrikanischen Union, |
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unter Hinweis auf die Sanktionen, die die Afrikanische Union am 17. März 2010 beschlossen und am 31. Januar 2011 gegen Herrn Rajoelina und mehr als 100 seiner Helfershelfer bekräftigt hat, |
— |
unter Hinweis auf den vor kurzem vom Vermittlungsteam der SADC vorgeschlagenen Fahrplan, |
— |
unter Hinweis auf das Sondergipfeltreffen der SADC zu Madagaskar vom 20. Mai 2011, |
— |
gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in Erwägung der anhaltenden politischen Instabilität, die seit dem Staatsstreich auf Madagaskar herrscht und eine prekäre sozioökonomische und humanitäre Lage und eine prekäre Menschenrechtslage auf der Insel herbeigeführt hat; |
B. |
in Erwägung der Zusagen, die in Maputo und Addis Abeba hinsichtlich der Teilung der Macht mit anderen politischen Bewegungen in Madagaskar gegeben wurden, und in der Erwägung, dass diese Vereinbarungen eine Charta der Werte enthalten, die sich auf die Achtung der Grundprinzipien und die Förderung der Gewaltfreiheit, der Aussöhnung und des gegenseitigen Respekts während einer Übergangszeit gründet, |
C. |
in der Erwägung, dass das derzeitige Regime die verfassungsmäßigen, demokratischen und grundlegenden Rechte missachtet, die in dem Abkommen von Cotonou und in internationalen Abkommen verankert sind, |
D. |
in der Erwägung, dass eine offene und unabhängige Untersuchung der Todesfälle und des übermäßigen Gewaltseinsatzes während der Demonstrationen im Jahr 2009 eingeleitet werden muss, |
E. |
in der Erwägung, dass das herrschende rechtswidrige Regime die Exekutive, die Legislative, die Justiz und die Medien monopolisiert, |
F. |
in der Erwägung, dass der derzeitige Verhandlungsprozess unter internationaler Vermittlung so fortgeführt werden muss, dass alle politischen Gruppierungen einbezogen werden, |
G. |
in der Erwägung, dass die de facto die Macht ausübenden Stellen am 17. November 2010 ein unfaires Verfassungsreferendum organisiert haben, das zu Recht von der Opposition boykottiert und allgemein von der internationalen Gemeinschaft ignoriert wurde und zur Annahme des sogenannten neuen Grundgesetzes geführt hat, |
H. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union in Anwendung von Artikel 96 des Abkommens von Cotonou am Montag, dem 6. Juli 2009 einen Konsultationsprozess mit Madagaskar eingeleitet und damit einen Dialog eröffnet hat, mit dessen Hilfe geeignete Lösungen für die politischen Probleme des Landes gefunden werden sollen, |
I. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union am 7. Juni 2010 beschlossen hat, die Konsultationen mit der Republik Madagaskar abzuschließen, und geeignete Maßnahmen nach Artikel 96 des Abkommens von Cotonou ergriffen hat – in diesem Fall die Aussetzung der Hilfen, |
J. |
in der Erwägung, dass diese offensichtlichen Angriffe auf die Demokratie auch zu einer Aussetzung der Hilfen des IWF und der Weltbank sowie zu einer Aussetzung der Vergünstigungen des AGOA-Gesetzes (African Growth and Opportunity Act) und zu gezielten Sanktionen der Afrikanischen Union geführt haben, |
K. |
in der Erwägung, dass die Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP/EU am 17. Mai 2011 die Forderung erhoben haben, eine zentrale Übergangsregierung einzusetzen, die auf einem Konsens beruht und alle politischen Gruppierungen einbezieht und den Auftrag hat, einen transparenten und unabhängigen Wahlprozess einzuleiten, der zu demokratischen Wahlen unter der Aufsicht der internationalen Gemeinschaft führt, was ein erster Schritt auf dem Weg zu einer dauerhaften Rückkehr zu einer verfassungsmäßigen Ordnung darstellen würde; |
L. |
in der Erwägung, dass die Bevölkerung über weniger als einen US-Dollar pro Tag verfügt und dass die Einkommen es den Haushalten kaum erlauben, die Kosten für lebensnotwendige Nahrungsmittel, Trinkwasser oder Dienste der Hygiene, der Gesundheit oder der Bildung zu bestreiten, und in der Erwägung, dass sich die Lage seit Beginn der politischen Krise und wegen der Trockenheit und der zahlreichen Naturkatastrophen beträchtlich verschlechtert hat, von denen das Land in den letzten zwei Jahren betroffen war, |
1. |
bekräftigt seine scharfe Verurteilung des Prozesses, durch den Herr Rajoelina die Macht ergriffen hat und sein rechtswidriges und illegitimes Regime aufrechterhält, und äußert sich weiterhin besorgt über die derzeitige Lage in Madagaskar; |
2. |
verurteilt die zahlreichen Menschenrechtsverletzungen und den missbräuchlichen Einsatz der derzeitigen Sicherheitskräfte Madagaskars gegen die Bevölkerung des Landes und fordert die Auflösung aller politischen Milizen, die uneingeschränkte Achtung der zivilen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Rechte aller Bürger sowie die Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit in Madagaskar; fordert die unverzügliche Freilassung aller politischen Gefangenen; fordert die sichere Rückkehr von Exilanten und politischen Führern; |
3. |
fordert die unabhängige Untersuchung dieser Taten mit dem Ziel, diejenigen vor Gericht zu stellen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben; |
4. |
äußert sich zutiefst besorgt über die anhaltenden rechtswidrigen Plünderungen und die Ausfuhr wertvoller Hölzer, Mineralien und wilder Tiere aus den Nationalparks und geschützten Gebieten sowie über die zunehmenden Bedrohungen der kommunalen Bewirtschaftung der biologischen Vielfalt wegen des Zusammenbruchs der Ordnung, und unterstützt die Naturschutzgruppen und die Zivilgesellschaft in ihren anhaltenden Bemühungen, ein Abgleiten in eine ökologische Katastrophe und soziales Chaos zu verhindern; |
5. |
bedauert den Misserfolg der Verhandlungen von Gaborone und fordert eine zufriedenstellende Ausstiegsstrategie für die derzeit festgefahrene Situation, um eine Übergangsregierung einzusetzen, die wirklich neutral ist, auf Konsens beruht und alle politischen Gruppierungen einbezieht; nimmt die Anmerkungen und Empfehlungen im Bericht des Sondergipfels der SADC zur Kenntnis; fordert den nächsten SADC-Gipfel am 11. Juni 2011 auf, der festgefahrenen politischen Lage ein Ende zu setzen und im Interesse des Volkes von Madagaskar zu handeln; fordert alle Parteien, die im Rahmen der unterzeichneten Vereinbarungen beteiligt sind, ihre Zusagen einzuhalten; |
6. |
betont, dass es dringend notwendig ist, zu einer verfassungsmäßigen Ordnung zurückzukehren, was eine Bedingung für die Rückkehr zu einer verfassungsmäßigen Normalität in Madagaskar ist, und fordert nachdrücklich, rasch zu freien, offenen und transparenten Wahlen nach demokratischen Standards unter der Aufsicht der internationalen Gemeinschaft überzugehen; |
7. |
betont, dass die Glaubwürdigkeit, einschließlich der Rechtmäßigkeit des Wahlprozesses, bedingt, dass alle politischen Bewegungen und Führer an diesen Wahlen frei und ohne Vorbedingungen teilnehmen können und ungehinderten Zugang zu den Medien haben; |
8. |
spricht den staatlichen Stellen, die die Macht in verfassungswidriger Weise übernommen haben, die Legitimität zur Veranstaltung von Wahlen ab; |
9. |
erinnert an die von Herrn Rajoelina verkündete Entscheidung, bei den künftigen Präsidentschaftswahlen nicht zu kandidieren; |
10. |
betont, dass es notwendig und möglich ist, dass die Bevölkerung von Madagaskar über ihre eigene Zukunft entscheidet und ihr Selbstbestimmungsrecht ohne Vorbedingungen ausübt; |
11. |
betont, dass die Afrikanische Union auf ihrem Gipfeltreffen vom 31 Januar 2011 die individuellen und selektiven Sanktionen gegen Herrn Rajoelina und über 100 weitere Personen, die die Hohe Behörde der Übergangsregierung unterstützen, bekräftigt hat, über die auf dem Gipfeltreffen vom 17. März 2010 Einigung erzielt wurde; |
12. |
fordert die Europäische Union und den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, weiterhin Sanktionen gegen das Regime zu verhängen und auszuweiten, bis die politische Krise gemäß den vorstehenden Erwägungen überwunden ist, und insbesondere das von der Afrikanischen Union ausgesprochene Verbot der Visumvergabe auf alle ihre Mitgliedsländer auszuweiten; |
13. |
betont, dass die Regierung Rajoelina weder von der EU noch von einem anderen Mitgliedstaat der internationalen Kontaktgruppe „Madagaskar“ anerkannt wird; |
14. |
unterstützt die derzeitigen Bemühungen der SADC und fordert die Afrikanische Union, die SADC und die internationale Kontaktgruppe auf, den Übergangsprozess zu einem zufriedenstellenden Abschluss zu führen; |
15. |
unterstützt uneingeschränkt die einschlägigen Maßnahmen der EU, die am 7. Juni 2010 nach Abschluss des Konsultationsverfahrens gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou ergriffen wurden; |
16. |
fordert die internationale Gemeinschaft und die Europäische Union nachdrücklich auf, ihre humanitäre Unterstützung zugunsten der Bevölkerung von Madagaskar zu verstärken; erinnert daran, dass die schrittweise Wiederaufnahme des Programms der Zusammenarbeit mit Madagaskar an die Bedingung geknüpft ist, dass sämtliche demokratischen Prinzipien und Grundfreiheiten uneingeschränkt geachtet werden; |
17. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin und Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der Kommission, dem Rat der Europäischen Union, dem AKP-EU-Rat, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika, Präsident Joaquim Chissano und der Kommission der Afrikanischen Union zu übermitteln. |
(1) ABl. C 212 E vom 5.8.2010, S. 111.
(2) ABl. C 341 E vom 16.12.2010, S. 72.
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/132 |
Donnerstag, 9. Juni 2011
Guantánamo: unmittelbar bevorstehende Entscheidung über ein Todesurteil
P7_TA(2011)0271
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2011 zu Guantánamo: unmittelbar bevorstehende Entscheidung über ein Todesurteil
2012/C 380 E/18
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf die internationalen, europäischen und einzelstaatlichen Instrumente für Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie für das Verbot von willkürlicher Inhaftierung, Verschleppungen und Folter, wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) vom 16. Dezember 1966 und das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung vom 10. Dezember 1984 und die zugehörigen Protokolle, |
— |
unter Hinweis auf die Resolution Nr. 62/149 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2007 zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe und auf die Resolution Nr. 63/168 vom 18. Dezember 2008 zur Umsetzung der Resolution Nr. 62/149 der Generalversammlung, |
— |
unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Todesstrafe, insbesondere diejenigen vom 7. Oktober 2010 zum Internationalen Tag gegen die Todesstrafe (1) und vom 10. Juli 2008 zur Todesstrafe, insbesondere zum Fall Troy Davis (2), zu Guantánamo, insbesondere diejenigen vom 13. Juni 2006 zur Lage der Gefangenen in Guantánamo (3) und vom 10. März 2004 zu dem Recht der Häftlinge in Guantánamo auf ein faires Verfahren (4), und zu der behaupteten Nutzung europäischer Staaten durch die CIA für die Beförderung und das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen, insbesondere diejenige, die am 14. Februar 2007 angenommen wurde (5), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Februar 2009 zur Rückführung und Neuansiedlung der Insassen des Gefangenenlagers Guantánamo (6), |
— |
unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten an die nationalen Parlamente zu den Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten im Anschluss an die Entschließung des Parlaments vom 14. Februar 2007 ergriffen haben, |
— |
unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) vom 28. April 1983 bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen, |
— |
unter Hinweis auf das Zweite Fakultativprotokoll zum IPBR zur Abschaffung der Todesstrafe vom 15. Dezember 1989, |
— |
gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung |
A. |
in der Erwägung, dass die US-amerikanische Regierung in dem bevorstehenden Verfahren vor einer Militärkommission gegen den saudiarabischen Staatsbürger Abd al-Rahim Hussein Muhammad al-Nashiri der derzeit in dem US-amerikanischen Internierungslager in Guantánamo Bay in Haft ist, beabsichtigt, die Todesstrafe zu beantragen, in Kenntnis der Tatsache, dass sie dafür die Einwilligung eines Beamten benötigt, der als „Convening Authority“ (Vertreter der zuständigen Behörde für Militärkommissionen) bezeichnet wird, und dass eine Entscheidung in den nächsten Wochen erwartet wird, |
B. |
in Kenntnis der Tatsache, dass sich Abd al-Rahim Hussein Muhammed al-Nashiri seit fast neun Jahren in US-Gefangenschaft befindet, dass er, obwohl bereits einige Monate nach seiner Festnahme im Jahr 2002 Anklage bei einem US-Bundesgericht gegen ihn erhoben wurde, nicht umgehend einer Justizbehörde zugeführt und nicht unverzüglich vor Gericht gestellt wurde, wie es das Völkerrecht vorschreibt, und dass er stattdessen an unbekannten Orten in Haft gehalten wurde, bis man ihn im Jahr 2006 nach Guantánamo verlegte, |
C. |
in der Erwägung, dass er sich fast vier Jahre lang offensichtlich in CIA-Gewahrsam in Isolations- und Einzelhaft an unbekannten Orten befand und dass er mutmaßlich Folterungen, wie etwa dem „Waterboarding“, ausgesetzt war, |
D. |
unter Hinweis darauf, dass das Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten am 20. April 2011 erklärte, Abd al-Rahim Hussein Muhammad al-Nashiri sei gemäß dem Gesetz über Militärkommissionen (Military Commissions Act - MCA) von 2009 wegen „Mordes unter Verstoß gegen das Kriegsrecht“ und „Terrorismus“ angeklagt worden, weil ihm zur Last gelegt werde, dass er bei dem Anschlag auf das Kriegsschiff USS Cole vom 12. Oktober 2000 im Jemen, bei dem 17 US-Marinesoldaten getötet und 40 weitere verletzt wurden, eine führende Rolle gespielt habe, und weil er in den Anschlag auf den französischen Öltanker MV Limburg im Golf von Aden am 6. Oktober 2002 verwickelt gewesen sei, bei dem ein Besatzungsmitglied ums Leben kam, |
E. |
in der Erwägung, dass der Fall des saudiarabische Staatsbürgers Abd al-Rahim al-Nashiri der erste sein wird, der vor einer Militärkommission verhandelt wird, seit Präsident Obama angeordnet hat, solche Verfahren wieder aufzunehmen, und in der Erwägung, dass für sein Verfahren vor der Militärkommission noch kein Termin bestimmt wurde und die Staatsanwaltschaft die Todesstrafe als ein mögliches Strafmaß empfohlen hat, was jedoch zuvor von dem Vertreter der zuständigen Behörde für Militärkommissionen, der vom US-amerikanischen Verteidigungsminister ernannt wird, genehmigt werden muss, |
F. |
unter Hinweis darauf, dass der aktuelle zuständige Vertreter für Militärkommissionen erklärt hat, er werde bis zum 30. Juni 2011 eingereichte schriftliche Stellungnahmen zum Thema Todesstrafe berücksichtigen und wolle erst nach Prüfung dieser Schreiben seine Entscheidung treffen, |
G. |
in der Erwägung, dass die Europäische Union nachdrücklich dafür eintritt, in einem ersten Schritt auf Moratorien bei der Vollstreckung der Todesstrafe durch Drittländer und in der Folge auf die Abschaffung der Todesstrafe in allen Staaten hinzuarbeiten, und sich darum bemüht, eine weltweite Akzeptanz dieses Grundsatzes zu erreichen, |
H. |
unter Hinweis darauf, dass das humanitäre Völkerrecht anerkennt, dass einige Länder die Todesstrafe beibehalten, die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe aber verbietet, wenn sie sich auf ein Verfahren gründen, das nicht den höchsten Standards an Fairness entspricht, |
I. |
unter Hinweis darauf, dass es bereits Kritik geäußert und die USA aufgefordert hat, das System der Militärkommissionen zu überarbeiten, da es nicht den internationalen Standards für ein faires Verfahren entspricht, |
J. |
unter Hinweis darauf, dass der VN-Sonderberichterstatter zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten 2007 die USA aufgefordert hat, die Militärkommissionen abzuschaffen, und dass der VN-Sonderberichterstatter für Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren, Massenhinrichtungen oder willkürliche Exekutionen 2009 die USA nachdrücklich aufgefordert hat, keine Verfahren vor Militärkommissionen durchzuführen, bei denen die Todesstrafe beantragt wird, |
K. |
unter Hinweis darauf, dass Abd al-Rahim al-Nashiri behauptet hat, er sei in den Jahren 2002 und 2003 mehrere Monate lang in einem geheimen CIA-Lager in Polen gefangen gehalten und während dieser Zeit gefoltert worden, und unter Hinweis darauf, dass er am 10. Mai 2011 mit Unterstützung von im Bereich der Menschenrechte tätigen NRO den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof angerufen hat, |
L. |
in der Erwägung, dass trotz der Beweise, dass extrem schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen und -verbrechen nach dem Völkerrecht, wie etwa Folter, Misshandlung, Isolationshaft und Verschleppungen, im Kampf gegen den Terrorismus vorgekommen sind, nur wenige Personen in diesem Zusammenhang in den USA oder in der EU vor Gericht gestellt wurden, |
1. |
nimmt die enge transatlantische Beziehung zur Kenntnis, die sich auf gemeinsame Kernwerte und die Achtung grundlegender universeller und nicht zur Disposition stehender Menschenrechte gründet – wie etwa das Recht auf ein faires Verfahren und das Verbot willkürlicher Inhaftierung; begrüßt die enge transatlantische Zusammenarbeit in einer großen Bandbreite internationaler Menschenrechtsfragen; |
2. |
bekräftigt seine Empörung und Entrüstung angesichts aller Terroranschläge und seine Solidarität mit den Opfern dieser Anschläge sowie sein Mitgefühl angesichts des Schmerzes und des Leidens ihrer Familien, Freunde und Familienangehörigen; bekräftigt allerdings, dass die Bekämpfung des Terrorismus nicht auf Kosten etablierter, gemeinsam getragener Grundwerte, wie der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, erfolgen darf; |
3. |
bekräftigt seine seit langer Zeit vertretene Ablehnung von Folter und Misshandlung sowie der Todesstrafe in allen Fällen und unter allen Umständen und betont einmal mehr, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Stärkung der Menschenwürde und zur weiteren Förderung der Menschenrechte beiträgt; |
4. |
fordert die staatlichen Stellen der USA auf, nicht die Todesstrafe gegen Abd al-Rahim al-Nashiri zu verhängen, und fordert die Hohe Vertreterin, Catherine Ashton, den Ratsvorsitz, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Problem dringlich bei den staatlichen Stellen der USA zur Sprache zu bringen, und in dem Bemühen, sicherzustellen, dass Abd al-Rahim al-Nashiri nicht hingerichtet wird, deutliche Worte an die USA zu richten; |
5. |
wiederholt seine Forderung an die staatlichen Stellen der USA, das System der Militärkommissionen zu überarbeiten, um faire Verfahren zu gewährleisten, Guantánamo zu schließen sowie den Einsatz von Folter, Misshandlung, Isolationshaft, unbefristete Inhaftierung ohne Verfahren und Verschleppungen unter allen Umständen zu verbieten, und erinnert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten an ihre Pflicht, an solchen vom Völkerrecht, europäischen Recht und nationalen Recht verbotenen Handlungen nicht mitzuwirken und sie nicht zu decken; |
6. |
hält die Entscheidung des US-Präsidenten vom 7. März 2011 für bedauerlich, die Verfügung über Inhaftierungen und die Aufhebung des Verbots von Militärtribunalen zu unterzeichnen; ist davon überzeugt, dass normale Strafgerichte und die Zivilgerichtsbarkeit am besten geeignet sind, den Status der Insassen von Guantánamo zu klären; betont nachdrücklich, dass Abd al-Rahim al-Nashiri und alle anderen Personen, die sich in US-Gewahrsam befinden, unverzüglich im Einklang mit internationalen Standards der Rechtsstaatlichkeit angeklagt und vor Gericht gestellt oder aber auf freien Fuß gesetzt werden sollten; betont in diesem Zusammenhang, dass die gleichen Standards hinsichtlich eines fairen Verfahrens unterschiedslos für alle gelten sollten; |
7. |
fordert die Behörden der EU und der Mitgliedstaaten sowie die staatlichen Stellen der USA auf, dafür zu sorgen, dass vollständige, wirksame, unabhängige und unparteiische Untersuchungen und Ermittlungen gegen Menschenrechtsverletzungen und -verbrechen nach dem Völkerrecht, europäischen Recht und nationalen Recht durchgeführt werden, und dass diejenigen vor Gericht gestellt werden, die dafür verantwortlich sind, auch im Rahmen des CIA-Programms der außerordentlichen Überstellungen und der Geheimgefängnisse; |
8. |
begrüßt die Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten Insassen von Guantánamo zur Neuansiedlung aufgenommen haben, und fordert, dass mehr Mitgliedstaaten hierfür mit der US-Regierung zusammenarbeiten; |
9. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Vertreter der zuständigen Behörde für Militärkommissionen („Convening Authority“), der Außenministerin der USA, dem Präsidenten der USA, dem Kongress und dem Senat der USA, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen und den Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0351.
(2) ABl. C 294 E vom 3.12.2009, S. 80.
(3) ABl. C 300 E vom 9.12.2006, S. 136.
(4) ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 640.
(5) ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 309.
(6) ABl. C 67 E vom 18.3.2010, S. 91.
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/135 |
Donnerstag, 9. Juni 2011
Ukraine: Julija Tymoschenko und andere Mitglieder der vormaligen Regierung
P7_TA(2011)0272
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2011 zur Ukraine und zu den Fällen Julija Tymoschenko und anderer Mitglieder der ehemaligen Regierung
2012/C 380 E/19
Das Europäische Parlament,
— |
unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Ukraine und insbesondere auf seine Entschließung vom 25. November 2010 (1), |
— |
unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen der Europäischen Union und der Ukraine, das am 1. März 1998 in Kraft getreten ist, und auf die laufenden Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen (AA), das das PKA ablösen soll, |
— |
unter Hinweis auf die Assoziierungsagenda EU-Ukraine, die den Aktionsplan ersetzt und die vom Kooperationsrat EU-Ukraine im Juni 2009 angenommen wurde, |
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Die Europäische Nachbarschaftspolitik – eine Bestandsaufnahme“ (KOM(2010)0207) vom 12. Mai 2010 und auf den Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Europäischen Nachbarschaftspolitik vom 25. Mai 2011, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung seines Präsidenten zur Festnahme von Julija Tymoschenko vom 24. Mai 2011, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung des Sprechers der Hohen Vertreterin der EU, Catherine Ashton, zum Fall Julija Tymoschenko vom 26. Mai 2011, |
— |
unter Hinweis auf die Erklärung von Kommissionsmitglied Štefan Füle vom 24. März 2011 im Anschluss an sein Treffen mit Julija Tymoschenko, |
— |
unter Hinweis auf das Gesetz über die Verhinderung und Bekämpfung der Korruption, das am 7. April 2011 von der Werchowna Rada angenommen wurde und am 1. Juli 2011 in Kraft tritt, |
— |
gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in der Erwägung, dass sich die EU für eine stabile und demokratische Ukraine ausspricht, die die Grundsätze der sozialen Marktwirtschaft, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und des Schutzes der Minderheiten achtet und die Grundrechte garantiert, in der Erwägung, dass die innenpolitische Stabilität, die Konzentration auf interne Reformen und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit in der Ukraine – was faire, unparteiische und unabhängige Gerichtsverfahren einschließt – die Voraussetzungen für den weiteren Ausbau der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine darstellen, und in der Erwägung, dass die Östliche Partnerschaft all diese Grundsätze umfasst, |
B. |
in der Erwägung, dass in der Ukraine bislang weder eine umfassende Justizreform noch Maßnahmen zur Durchsetzung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit in strafrechtlichen Ermittlungen und bei der Strafverfolgung umgesetzt wurden, wozu auch der Grundsatz fairer, unparteiischer und unabhängiger Gerichtsverfahren zählt, |
C. |
in der Erwägung, dass Korruption und Amtsmissbrauch in der Ukraine nach wie vor weit verbreitet sind und eine unmissverständliche Reaktion der Behörden erfordern, indem die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden, und in der Erwägung, dass die Strafverfolgung und Ermittlungen unparteiisch und unabhängig sein müssen und nicht zu politischen Zwecken missbraucht werden dürfen, |
D. |
in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine am 24. Mai 2011 die Ermittlungen gegen die frühere Ministerpräsidentin der Ukraine Julija Tymoschenko abgeschlossen und sie unter anderem wegen Amtsmissbrauchs in Zusammenhang mit dem Abschluss von Erdgasverträgen mit der Russischen Föderation im Jahre 2009 angeklagt hat, |
E. |
in der Erwägung, dass am 21. Februar 2011 zwei Strafverfahren gegen Julija Tymoschenko in einem Verfahren verbunden wurden, in dem sie beschuldigt wird, Gelder aus dem Verkauf von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls veruntreut und 67 Millionen ukrainische Hrywnja (knapp 6 Millionen Euro) unterschlagen zu haben, indem dieser Betrag aus dem Staatshaushalt der Ukraine im Rahmen einer Staatsgarantie gegenüber der Regierung Österreichs für den Kauf und die Einfuhr von 1 000 Fahrzeugen des Typs Opel Combo bereitgestellt wurde, die während ihrer Amtszeit als Ministerpräsidentin angeblich für medizinische Einsätze in ländlichen Gebieten eingesetzt werden sollten, |
F. |
in der Erwägung, dass Julija Tymoschenko, seitdem am 15. Dezember 2010 Ermittlungen gegen sie eingeleitet wurden, 44-mal verhört wurde, dass gegen sie ein Inlands- und Auslandsreiseverbot verhängt wurde, das seit fast sechs Monaten besteht, dass sie von den ukrainischen Behörden vier Mal an Reisen innerhalb der Ukraine sowie im Februar und im Juni an Reisen nach Brüssel gehindert wurde und dass sie am 25. Mai 2011 vorgeladen und vor ihrer Freilassung mehrere Stunden lang befragt wurde, |
G. |
in der Erwägung, dass sich zwölf frühere hochrangige Mitglieder der Regierung Tymoschenko in Untersuchungshaft befinden, darunter der frühere Innenminister Jurij Luzenko, eines der leitenden Mitglieder der Partei „Block Unsere Ukraine – Nationale Selbstverteidigung“, der wegen Amtsmissbrauchs und der Unterschlagung von Geldern angeklagt ist und am 26. Dezember 2010 wegen der angeblich mangelnden Bereitschaft zur Kooperation mit der Staatsanwaltschaft verhaftet wurde, und der frühere Erste Stellvertretende Justizminister Jewhen Kornijtschuk, der am 22. Dezember 2010 verhaftet wurde und wegen Gesetzesverstößen im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für Dienstleistungen der Rechtsberatung angeklagt ist, |
H. |
in der Erwägung, dass Jurij Luzenko nach der Eröffnung des Gerichtsverfahrens gegen ihn am 23. Mai 2011 nicht aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, obwohl Untersuchungshaft wegen angeblich mangelnder Kooperationsbereitschaft im Rahmen der Ermittlungen in seinem Fall eine äußerst unverhältnismäßige Maßnahme ist, |
I. |
in der Erwägung, dass in einem Vorbericht des dänischen Helsinki-Ausschusses für Menschenrechte über die Gerichtsverfahren gegen Jurij Luzenko und Jewhen Kornijtschuk schwerwiegende Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention aufgeführt sind, |
J. |
in der Erwägung, dass ein Strafverfahren gegen den ehemaligen Wirtschaftsminister Bohdan Danylyschyn eingeleitet wurde, der aus der Ukraine geflohen ist und dem in der Tschechischen Republik politisches Asyl gewährt wurde, und in der Erwägung, dass der ehemalige Umweltminister Heorhij Filiptschuk und der ehemalige geschäftsführende Verteidigungsminister Walerij Iwaschtschenko ebenfalls beschuldigt werden, Straftaten begangen zu haben, |
K. |
in der Erwägung, dass der frühere Präsident des Parlaments der Krim Anatolij Hryzenko (Partei der Regionen) am 24. Januar 2011 festgenommen und wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit dem illegalen Verkauf von 4 800 Hektar Land angeklagt wurde, und in der Erwägung, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein weiteres Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde, in dem es um Grundstücksbetrug im Zusammenhang mit dem Grundstück einer Ferienanlage in Jalta geht, |
L. |
in der Erwägung, dass die Generalstaatsanwaltschaft auch strafrechtliche Ermittlungen wegen Amtsmissbrauchs gegen den ehemaligen Präsidenten der Ukraine Leonid Kutschma eingeleitet hat, |
M. |
in der Erwägung, dass die Verfassung der Ukraine für Entscheidungen der ukrainischen Regierung die kollektive Verantwortung vorsieht, |
N. |
in der Erwägung, dass die EU nach wie vor betont, dass die Rechtsstaatlichkeit geachtet werden muss, wozu auch faire, unparteiische und unabhängige Gerichtsverfahren gehören, und dass der Eindruck vermieden werden muss, dass Maßnahmen der Justiz selektiv eingesetzt werden, und in der Erwägung, dass die EU diese Grundsätze in einem Land, das engere vertragliche Beziehungen auf der Grundlage einer politischen Assoziierung anstrebt, als besonders wichtig erachtet, |
1. |
betont, wie wichtig es ist, in Ermittlungen, bei der Strafverfolgung und in Gerichtsverfahren für größtmögliche Transparenz zu sorgen, und warnt vor jeglichem Missbrauch des Strafrechts als Instrument zur Erreichung politischer Ziele; |
2. |
äußert sich besorgt über die Zunahme der selektiven Strafverfolgung von Angehörigen der politischen Opposition in der Ukraine und über die Unverhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahmen, insbesondere in den Fällen von Julija Tymoschenko und dem ehemaligen Innenminister Jurij Luzenko, und stellt fest, dass dieser sich seit dem 26. Dezember 2010 in Untersuchungshaft befindet; unterstützt Nina Karpatschowa, die Menschenrechtsbeauftragte des ukrainischen Parlaments, die den Generalstaatsanwalt der Ukraine ersucht hat, die Anwendung von Präventivmaßnahmen zu prüfen, die keine Inhaftierung einschließen; |
3. |
weist die ukrainischen Behörden darauf hin, dass es nach dem Grundsatz der kollektiven Verantwortung für Entscheidungen der Regierung nicht zulässig ist, einzelne Regierungsmitglieder wegen im Kollegium getroffener Entscheidungen strafrechtlich zu verfolgen; |
4. |
betont, dass prominente führende Politiker der Ukraine durch die laufenden Ermittlungen gegen sie nicht daran gehindert werden sollten, aktiv am politischen Leben des Landes teilzunehmen, sich mit Wählerinnen und Wählern zu treffen und zu internationalen Treffen zu reisen; fordert deshalb die ukrainischen Behörden auf, das Inlands- und Auslandsreiseverbot gegen Julija Tymoschenko und andere zentrale Persönlichkeiten aus der Politik aufzuheben; |
5. |
betont, dass die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Glaubwürdigkeit im Kampf gegen die Korruption nicht nur von entscheidender Bedeutung sind, wenn es um den Abschluss des Assoziierungsabkommens und die Vertiefung der Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine im Allgemeinen geht, sondern auch im Hinblick auf die Festigung der Demokratie in der Ukraine; |
6. |
fordert die Kommission auf, die Justizreform in der Ukraine durch eine bessere Nutzung des EU-Programms für den Kapazitätsaufbau zu unterstützen und die Einrichtung einer Hochrangigen Beratenden Gruppe der EU für die Ukraine zu prüfen, um dem Land bei seinen Bemühungen um eine Angleichung an das EU-Recht, auch im Bereich Justiz, zu helfen; |
7. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EAD, den Mitgliedstaaten, dem Staatspräsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine sowie den Parlamentarischen Versammlungen des Europarats und der OSZE zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0444.
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/138 |
Donnerstag, 9. Juni 2011
Bekämpfung von Korruption im europäischen Sport
P7_TA(2011)0273
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2011 zur Bekämpfung von Korruption im europäischen Sport
2012/C 380 E/20
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 165 Absatz 2 siebter Spiegelstrich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wonach die Tätigkeit der Union auf die Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen ausgerichtet sein soll, |
— |
gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
in Anerkennung der sehr bedeutenden gesellschaftlichen und finanziellen Auswirkungen des europäischen Sports auf die Bürger und die Unternehmen in der Union, |
B. |
in der Erwägung, dass nach dem Weißbuch Sport (KOM(2007)0391) Korruptionsprobleme mit einer europäischen Dimension auf europäischer Ebene bekämpft werden müssen, und dass die Kommission die Umsetzung der Geldwäschebestimmungen der EU in den Mitgliedstaaten betreffend den Sportbereich weiterhin überwachen wird, |
1. |
fordert die Kommission auf, zusammen mit den Mitgliedstaaten eine umfangreiche Studie über die Korruptionsvorfälle im europäischen Sport durchzuführen und dabei alle Beteiligten anzuhören; |
2. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, insbesondere die Verbindungen zwischen dem organisierten Verbrechen und legalen und illegalen Wettgeschäften, Spielervermittlern, Schiedsrichtern, Klubverantwortlichen und Sportlern zu beleuchten, die darauf gerichtet sind, die Ergebnisse europäischer Sportwettkämpfe abzusprechen; |
3. |
fordert die Kommission auf, Online-Wettgeschäfte im Interesse der Integrität und der nachhaltigen Entwicklung des europäischen Sports durch zugelassene Betreiber und spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung von Spielabsprachen, was dem Breitensport zugute kommt, zu regulieren, indem Organisatoren von Sportwettkämpfen ein Wettrecht zuerkannt wird; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (1) der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
(1) Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 1 des Protokolls vom 9. Juni 2011 veröffentlicht (P7_PV(2011)06-09(ANN1)).
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/138 |
Donnerstag, 9. Juni 2011
Arbeit des Ausschusses für die Vermissten in Zypern
P7_TA(2011)0274
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 9. Juni 2011 zur Arbeit des Ausschusses für die Vermissten in Zypern
2012/C 380 E/21
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 123 seiner Geschäftsordnung, |
A. |
unter Hinweis darauf, dass während der Kämpfe zwischen den Gemeinschaften in den Jahren 1963 und 1964 und danach bei der türkischen Invasion Zyperns im Jahre 1974 etwa 2 000 Menschen der griechischen und der türkischen Gemeinschaften Zyperns als vermisst gemeldet wurden, |
B. |
in Kenntnis der Tatsache, dass der Verbleib und das Schicksal vieler dieser Personen immer noch unbekannt sind, |
C. |
in der Erwägung, dass der Ausschuss für die Vermissten in Zypern (AVZ), der finanziell von den Vereinten Nationen, der Europäischen Kommission und anderen Gebern unterstützt wird, arbeitet, um das Schicksal der als vermisst Gemeldeten zu ergründen, |
1. |
billigt uneingeschränkt die Arbeit des AVZ und erkennt seine Rolle nach dem Konflikt bei der Förderung von Wahrheit, Andenken und Aussöhnung in Zypern an; |
2. |
fordert die Kommission auf, dem AVZ weiterhin ausreichende Mittel zuzuweisen, um ihm zu ermöglichen, sein wichtiges Mandat wahrzunehmen; |
3. |
fordert die Regierungen der Türkei und Zyperns auf, die Arbeit des AVZ weiterhin zu unterstützen, um die Bemühungen zur Klärung des Schicksals der Personen zu verstärken, die noch als vermisst gemeldet sind, und zu gewährleisten, dass dem AVZ sämtliche Informationen frei zugänglich gemacht werden, die seinen Auftrag erleichtern könnten; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner (1) dem Rat und der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Ausschuss für die Vermissten in Zypern zu übermitteln. |
(1) Die Liste der Unterzeichner wird in Anlage 2 des Protokolls vom 9. Juni 2011 veröffentlicht (P7_PV(2011)06-09(ANN2)).
EMPFEHLUNGEN
Europäisches Parlament
Mittwoch, 8. Juni 2011
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/140 |
Mittwoch, 8. Juni 2011
66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen
P7_TA(2011)0255
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 an den Rat zur 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (2011/2030(INI))
2012/C 380 E/22
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Artikel 34, |
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat von Alexander Graf Lambsdorff im Namen der ALDE-Fraktion zu den Prioritäten der Europäischen Union für die 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (B7-0072/2011), |
— |
unter Hinweis auf seine an den Rat gerichtete Empfehlung vom 25. März 2010 zur 65. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (1), |
— |
unter Hinweis auf die Prioritäten der EU für die 65. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, die vom Rat am 25. Mai 2010 angenommen wurden (2), |
— |
unter Hinweis auf die 65. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen, insbesondere auf die Resolutionen dieses Gremiums zu den folgenden Themen „Internationale Zusammenarbeit bei der humanitären Hilfe bei Naturkatastrophen: von der Nothilfe zur Entwicklung“ (3), „Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran“ (4), „Lage der Menschenrechte in der Demokratischen Volksrepublik Korea“ (5), „Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung“ (6), „Förderung des Friedens als grundlegende Voraussetzung für den vollen Genuss aller Menschenrechte durch alle Menschen“ (7), „Stärkung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte“ (8), „Operative Entwicklungsaktivitäten des Systems der Vereinten Nationen“ (9), „Die Rolle der Vereinten Nationen bei der Förderung der Entwicklung im Kontext der Globalisierung und der Interdependenz“ (10), „Auf dem Weg zu einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung“ (11), „Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen, den nationalen Parlamenten und der Interparlamentarischen Union“ (12), „Die Vereinten Nationen in der Weltordnungspolitik“ (13), „Auf dem Weg zu einer kernwaffenfreien Welt: Beschleunigte Erfüllung der Verpflichtungen auf dem Gebiet der nuklearen Abrüstung“ (14), „Überprüfung der Architektur der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung“ (15) und „Das Versprechen halten: vereint die Millenniums-Entwicklungsziele erreichen“ (16), |
— |
unter Hinweis auf den Entwurf einer Resolution vom 14. September 2010 (17) und die Resolution vom 3. Mai 2011 (18) der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Beteiligung der Europäischen Union an der Arbeit der Vereinten Nationen, |
— |
unter Hinweis auf die Überprüfungskonferenz der Vertragsparteien des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen im Jahr 2010 sowie auf die Überprüfung der Millenniums-Entwicklungsziele, der Kommission für Friedenskonsolidierung und des Menschenrechtsrates, |
— |
in Kenntnis des Berichts der Ko-Moderatoren über die Überprüfung der Kommission für Friedenskonsolidierung mit dem Titel: „Überprüfung der Architektur der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung“ (19), |
— |
unter Hinweis auf die neue Stelle für Gleichstellungsfragen bei den Vereinten Nationen (UN Entity for Gender Equality and Women’s Empowerment - UN Women), |
— |
unter Hinweis auf die am 24. März 2011 angenommene Resolution des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch ein besseres Verständnis der traditionellen Werte der Menschheit und auf den negativen Standpunkt der EU zu dieser Resolution, |
— |
in Kenntnis der provisorischen Liste der in die vorläufige Tagesordnung der sechsundsechzigsten ordentlichen Tagung der Generalversammlung aufzunehmenden Punkte (20), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2011 zu den Prioritäten der 16. Tagung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen und der Überprüfung im Jahre 2011 (21), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2010 zur Zukunft der strategischen Partnerschaft Afrika-Europäische Union nach dem dritten Gipfeltreffen EU-Afrika (22), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zur Klimakonferenz in Cancún (COP 16) (23), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. November 2010 zum 10. Jahrestag der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit (24), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. November 2010 über die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Akteuren und die Entwicklung zivil-militärischer Fähigkeiten (25), |
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2005 zur Reform der Vereinten Nationen (26), |
— |
gestützt auf Artikel 121 Absatz 3 und Artikel 97 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0189/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass sich gegenwärtig ein grundlegender Wandel der Weltordnung vollzieht, der die Europäische Union vor die Aufgabe stellt, aktiver den Kontakt zu den derzeitigen und den aufstrebenden Weltmächten und anderen bi- und multilateralen Partnern zu pflegen, um die Suche nach wirksamen Lösungen für Probleme zu fördern, von denen sowohl die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union als auch die ganze Welt betroffen sind, |
B. |
in der Erwägung, dass die EU eine aktive Rolle dabei spielen sollte, die Vereinten Nationen dahingehend umzugestalten, dass sie wirksam zu globalen Lösungen, zu Frieden und Sicherheit, Demokratie und zu einer auf der Rechtsstaatlichkeit basierenden Weltordnung beitragen können; in der Erwägung, dass die EU gemäß Artikel 21 EUV formal zu einem wirksamen Multilateralismus verpflichtet ist, dessen Kern starke Vereinte Nationen bilden und der von wesentlicher Bedeutung dafür ist, sich globalen Herausforderungen zu stellen, wie dem Klimawandel und der Umweltzerstörung, der Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte, der Armutsbekämpfung und der Entwicklung für alle, den Auswirkungen des demografischen Wandels und der Migration sowie der organisierten Kriminalität, |
C. |
in der Erwägung, dass sich die EU zahlreichen Herausforderungen in einer sich rasch verändernden Welt gegenübersieht, die eine abgestimmte internationale Antwort erfordern; in der Erwägung, dass die EU in diesem Zusammenhang auf einem wirksamen Multilateralismus, den universellen Werten der Menschenrechte, einer offenen Weltwirtschaft, die sich auf international vereinbarte transparente und gerechte Regeln stützt, und auf der einzigartigen Bandbreite ihrer Instrumente aufbauen kann, |
D. |
in der Erwägung, dass durch den Vertrag von Lissabon neue ständige Strukturen für die Außenvertretung der EU geschaffen wurden und es infolgedessen an den neuen Vertretern der EU ist, Aufgaben zu übernehmen, die vorher von dem turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitz der EU ausgeübt wurden, |
E. |
in der Erwägung, dass Artikel 34 EUV die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, „ihr Handeln in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen [zu koordinieren]“, und ferner diejenigen Mitgliedstaaten, die auch Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sind, verpflichtet, „sich [abzustimmen] und (…) die übrigen Mitgliedstaaten sowie den Hohen Vertreter in vollem Umfang [zu unterrichten]“ und „sich (…) für die Standpunkte und Interessen der Union [einzusetzen]“; in der Erwägung, dass es die Mitgliedstaaten, die derzeit dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen angehören (Frankreich, das Vereinigte Königreich, Portugal und Deutschland) versäumt haben, ihr Handeln aufeinander abzustimmen und einen gemeinsamen Standpunkt zur militärischen Intervention in Libyen zu vertreten, insbesondere im Zusammenhang mit der Abstimmung über die Resolution 1973 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, |
F. |
in der Erwägung, dass Artikel 47 EUV der Union Rechtspersönlichkeit verleiht, wodurch sich Rechte und Pflichten nach dem Völkerrecht ergeben; in der Erwägung, dass die EU die Ziele der Charta der Vereinten Nationen teilt und ihre Grundsätze achtet; in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon insgesamt es der Union ermöglicht, eine internationale Rolle zu übernehmen, die ihrem bedeutenden wirtschaftlichen Gewicht und ihren ehrgeizigen Zielen entspricht, und, wie in der Europäischen Sicherheitsstrategie 2003 skizziert, als internationaler Akteur aufzutreten, der Mitverantwortung für die globale Sicherheit tragen und in einer einheitlicheren Weise bei der Erarbeitung gemeinsamer multilateral vereinbarter Lösungen für gemeinsame Herausforderungen eine Führungsrolle übernehmen kann; in der Erwägung, dass die Union auch ihre strategischen Interessen und Ziele klar festlegen muss, damit sie wirksam handeln kann, |
G. |
in der Erwägung, dass globale Partnerschaften unverzichtbar sind, um gemeinsam festgelegte globale Ziele zu erreichen; in der Erwägung, dass die EU weltweit der größte Entwicklungshilfegeber und ein wichtiger Partner der Vereinten Nationen bei ihren Anstrengungen in allen drei Pfeilern ihrer Arbeit, die auch Krisensituationen und Situationen nach Krisen beinhaltet, ist, und dass der Beitrag der Mitgliedstaaten 38 % des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen ausmacht; in der Erwägung, dass eine solide und stabile Partnerschaft zwischen der EU und den Vereinten Nationen von grundlegender Bedeutung für die Arbeit der Vereinten Nationen und entscheidend für die Rolle der EU als globaler Akteur ist, |
H. |
in der Erwägung, dass die Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) erheblich zur weiteren Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 und nachfolgender Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowohl durch seine internen Strukturen als auch seine außenpolitischen Maßnahmen und Strategien beitragen dürfte, |
I. |
in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 1. März 2011 infolge der Empfehlung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen für die Aussetzung der Mitgliedschaft Libyens im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gestimmt hat, |
J. |
in der Erwägung, dass sich aufgrund der entschlosseneren Anstrengungen bei der Bekämpfung des Terrorismus weltweit eine größere Notwendigkeit ergeben hat, die Sicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig die Menschenrechte und die Grundfreiheiten in vollem Umfang zu achten, |
1. richtet folgende Empfehlungen an den Rat:
Die Europäische Union im System der Vereinten Nationen
a) |
einen wirksamen Multilateralismus als das vorrangige strategische Anliegen der Union voranzutreiben und die Kohärenz und Sichtbarkeit der EU als globaler Akteur bei den Vereinten Nationen zu stärken, unter anderem indem die Konsultationen innerhalb der EU zu VN-Themen besser koordiniert werden und eine stärkere Einbeziehung von Nicht-EU-Staaten in ein breites Spektrum von Themen gefördert wird; die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin (VP/HV) zu ermächtigen, Leitlinien für die regelmäßigen Konsultationen zwischen den Botschaftern der Mitgliedstaaten und den EU-Botschaftern auszuarbeiten, insbesondere zwischen denen, die auf multilateraler Ebene an Orten wie Genf und New York arbeiten, so dass die EU ihre VN-Agenda erfolgreich verfolgen und den Erwartungen der Mitglieder der Vereinten Nationen an ihre Handlungsfähigkeit gerecht werden kann; größere Kohärenz sowohl innerhalb des Systems der Vereinten Nationen als auch zwischen den Standpunkten der EU-Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern und den potenziellen Kandidatenländern zu fördern, um das Potenzial, das der Vertrag von Lissabon bietet, bestmöglich auszuschöpfen, damit der Einfluss der EU durch die koordinierte und strategische Nutzung ihrer verschiedenen und unterschiedlichen Ansatzpunkte (der EU und der Mitgliedstaaten) verstärkt wird; ihre Fähigkeit zu verbessern, mit anderen regionalen Gruppierungen zügig zu verhandeln; die EU-Vertreter mit einem geeigneten Mandat auszustatten, damit sie im Namen der Mitgliedstaaten wirksam verhandeln können; |
b) |
die Bestimmungen der Resolution A/RES/65/276 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Beteiligung der EU an der Arbeit der Vereinten Nationen, die die erforderlichen Regelungen für die wirksame Beteiligung der EU an der Arbeit der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorsieht, umfassend zu nutzen; erneut ihr Bekenntnis dazu zu bestätigen, dass die Vereinten Nationen im Zentrum der Außenpolitik der EU stehen, und ihre Auffassung zu bekräftigen, dass ihre wirksame Beteiligung an der Arbeit der Vereinten Nationen nicht nur eine strategische Priorität der EU ist, sondern auch im Einklang mit der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen steht und somit im Interesse aller Mitglieder der Vereinten Nationen ist; die Koordinierung der EU-Mitgliedstaaten im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu verbessern und die Mitgliedstaaten, die auch ständige Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sind, gemäß Artikel 34 Absatz 2 EUV zu ermutigen, die VP/HV aufzufordern, die EU im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen immer zu vertreten, wenn ein gemeinsamer Standpunkt festgelegt wurde; |
c) |
eine bessere Prioritätensetzung und bessere Übermittlungswege zwischen Brüssel und der EU-Delegation in New York anzustreben, einschließlich einer verstärkten Zusammenarbeit mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee sowie eines klareren und strukturierteren Systems für die Bereitstellung von Unterstützung durch die EU-Organe in Brüssel; |
d) |
sich mit den strategischen Partnern der EU innerhalb des Systems der Vereinten Nationen auszutauschen; ferner in die strategischen Partnerschaften durch die Einbeziehung globaler Fragen in die Tagesordnungen für die bilateralen und multilateralen Gipfeltreffen der EU eine multilaterale Dimension aufzunehmen; |
Die EU und die Weltordnungspolitik
e) |
die Weltordnungspolitik zu verstärken und nach nachhaltigen Lösungen für die Frage zu suchen, wie sich die Beziehungen zwischen den G-Formationen und dem System der Vereinten Nationen gestalten sollen, auf deren Grundlage diese Gruppen in sachdienlicher Weise thematische Debatten führen und die wirtschaftliche Dimension behandeln könnten, vorausgesetzt, dass die Vereinten Nationen ihre zentrale Rolle behalten und das legitime Gremium für die Weltordnungspolitik bleiben; die G8 und die G20 gleichzeitig als wichtige Foren für die Festlegung globaler Maßnahmen zu betrachten, zu denen die EU einen aktiven Beitrag über koordinierte Standpunkte leisten muss; die Initiative des Vorsitzenden der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu unterstützen, Aussprachen in der Generalversammlung mit dem Vorsitz der G20 vor und nach G20-Gipfeltreffen zu veranstalten; |
f) |
einen Beitrag zur Operationalisierung der neuen, aus einer einzigen Einheit bestehenden Struktur für die Gleichstellung der Geschlechter zu leisten, die die vier bestehenden Einheiten der Vereinten Nationen für Gleichstellungsfragen im Rahmen des laufenden Prozesses der systemweiten Kohärenz ersetzt; das Gremium der Vereinten Nationen „UN Women“ in vollem Umfang zu unterstützen und angemessene Haushaltsmittel für dieses Gremium zu befürworten, damit es seiner Rolle gerecht werden kann, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, die Frauen zu schützen und ihre Selbstbestimmung zu verbessern, auch in Konfliktsituationen und in Situationen nach Konflikten, und dabei eng mit anderen Teilen des Systems der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten und enge Kontakte zu dieser Organisation zu unterhalten; den Gleichstellungsaspekt durchgängig in alle Maßnahmen der Krisenvorsorge des Instruments für Stabilität einzubeziehen; |
g) |
zur Verbesserung der Effizienz und Transparenz der Vereinten Nationen beizutragen und die Verwaltung der finanziellen Ressourcen der Vereinten Nationen zu verbessern; |
h) |
den ersten Verhandlungstext zur Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als eine Chance zu nutzen, um sich umfassend auf die Punkte zu konzentrieren, in denen eine Annäherung erreicht werden kann, und greifbare Fortschritte zu erzielen in Bezug auf die Klarstellung der Zuständigkeiten des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen im Verhältnis zu anderen Gremien der Vereinten Nationen, auf die Aufnahme weiterer Mitglieder, um die Repräsentativität und Legitimität des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu erhöhen, und auf die Überprüfung der Arbeitsmethoden des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen; die Notwendigkeit einer umfassenden Reform des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu betonen, um seine Legitimität, regionale Vertretung und Wirksamkeit zu stärken; einen Reformprozess zu fördern, der von den EU-Mitgliedstaaten unumkehrbar eingeleitet werden kann, wenn sie unter Wahrung der Ziele des Vertrags von Lissabon betreffend die Verbesserung der EU-Außenpolitik und der Rolle der EU in Bezug auf den Frieden und die Sicherheit in der Welt sowie die weltweite Regulierung einen ständigen Sitz der EU in einem erweiterten und reformierten Sicherheitsrat der Vereinten Nationen fordern; dringend initiativ zu werden, um die Mitgliedstaaten dazu zu veranlassen, diesbezüglich einen gemeinsamen Standpunkt zu entwickeln; sich bis zur Annahme eines gemeinsamen Standpunktes unverzüglich auf die Einführung eines Rotationssystems im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu einigen, um der EU einen ständigen Sitz im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zuzusichern; |
i) |
die Rolle des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) und der internationalen Strafgerichtsbarkeit zu stärken, die Rechenschaftspflicht zu fördern, der Straffreiheit ein Ende zu setzen und die wichtige Arbeit des IStGH als das einzige ständige und unabhängige Rechtsprechungsorgan mit Zuständigkeit für die schwerwiegendsten Verbrechen mit internationalem Bezug wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen weiter zu fördern; sich für starke und enge Beziehungen zwischen dem IStGH und den Vereinten Nationen im Einklang mit Artikel 2 des Römischen Statuts und für die Ratifizierung des Römischen Statuts durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen einzusetzen; |
Frieden, Sicherheit und Gerechtigkeit
Krisenprävention und -bewältigung, Vermittlung, Friedenserhaltung und Friedenskonsolidierung
j) |
die Strukturen für die Krisenprävention und ihre Wirksamkeit innerhalb des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen zu verstärken, um diese Organisation zu einem führenden globalen Akteur im Bereich Krisenprävention und Wiederaufbau umzugestalten; die EU-Strukturen für die Konfliktprävention zu stärken und die Zusammenarbeit in diesem Bereich mit den Vereinten Nationen, der OSZE, der Afrikanischen Union (AU) und anderen internationalen und regionalen Organisationen sowie der Zivilgesellschaft, Wirtschaftsakteuren, Privatunternehmen, Einzelpersonen und Sachverständigenorganisationen zu verbessern; |
k) |
auf die Erzielung eines Konsenses über die Doktrin der Schutzverantwortung und die Entwicklung eines stärker operativ ausgerichteten Ansatzes für diese Doktrin hinzuarbeiten; die Bedeutung der Schutzverantwortung für die Verhütung von und die friedliche Vermittlung in Konflikten zu betonen und gleichzeitig die Umsetzung der Schutzverantwortung zu fördern, unter anderem durch die weitere Verfeinerung der Mechanismen für ihre Anwendung und durch die Stärkung der Rolle regionaler Organisationen wie der AU und der Arabischen Liga, durch die Verstärkung der Frühwarnmechanismen innerhalb der Vereinten Nationen und die bessere Festlegung der jeweiligen Rolle der einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen; die Resolution 1970(2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2011 zur Kenntnis zu nehmen, in der alle ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates erstmals übereingekommen sind, den IStGH anzurufen, um eine Untersuchung gegen eine amtierende Regierung wegen angeblicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit und im Rahmen der Doktrin der Schutzverantwortung in Bezug auf eine aktuelle Krise einzuleiten; auch die Resolution 1973(2011) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 17. März 2011 zur Kenntnis zu nehmen, in der die Entschlossenheit der internationalen Gemeinschaft betont wird, den Schutz der Zivilisten und der von Zivilisten bewohnten Gebiete als erstes praktisches Beispiel für die Anwendung der Doktrin der Schutzverantwortung unter einem klaren Mandat der Vereinten Nationen auf eine aktuelle Krise zu gewährleisten; |
l) |
die von den Vermittlungsgremien der Vereinten Nationen wie der Gruppe zur Unterstützung von Vermittlungsbemühungen (MSU) der Hauptabteilung Politische Angelegenheiten (DPA) der Vereinten Nationen geleistete Arbeit anzuerkennen und für eine Aufstockung ihres Personalbestandes einzutreten; die Partnerschaft der EU mit der MSU zu unterstützen und sicherzustellen, dass der EAD in dieser Hinsicht eine bedeutende Rolle spielt; |
m) |
Sicherheit und Stabilisierung in Krisengebieten durch Konfliktprävention, Vermittlung, Dialog und örtlichen Kapazitätsaufbau und Rehabilitation nach Konflikten, Wiederaufbau und Strategien für die Friedenskonsolidierung, die nachhaltige Lösungen durch einen sanften Übergang von kurz- und mittelfristigen Anstrengungen zu längerfristigen Entwicklungsstrategien begünstigen, zu fördern; sicherzustellen, dass die Friedenskonsolidierung und die entwicklungspolitischen Maßnahmen im Rahmen einer umfassenden einheitlichen Strategie der Vereinten Nationen geplant und umgesetzt werden, die frühzeitig dem Bedarf an Friedenskonsolidierung und dem künftigen Übergang zu einer längerfristigen Strategie sowohl in der Planungs- als auch in der Umsetzungsphase Rechnung trägt und auf die die EU ihre eigenen Maßnahmen gründet; angesichts der Tatsache, dass die Stabilisierung in einem Land, in dem ein Konflikt herrscht, ein komplexeres Vorgehen und einen integrierten Ansatz erfordert und nicht nur den Einsatz von Truppen, die erforderlichen Fähigkeiten mittels einer solchen Strategie zu koordinieren, damit die Ursachen des Konflikts in geeigneter Weise angegangen werden, da in der Hälfte der Länder, in denen friedenserhaltende Einsätze stattfinden, innerhalb von zehn Jahren nach dem Abzug der Friedenstruppen wieder ein Konflikt aufflammt; |
n) |
auf der Notwendigkeit zu bestehen, Lehren aus den jüngsten Entwicklungen in Japan zu ziehen und Vorschläge zu unterbreiten; die Sicherheitsstandards in bestehenden Kernkraftwerken anzuheben, insbesondere in Erdbebengebieten; eine bessere Zusammenarbeit im Falle ähnlicher durch den Menschen verursachter Katastrophen oder Naturkatastrophen zu fordern, um die Folgen der Freisetzung von Radioaktivität für die Menschen und die Umwelt zu minimieren; |
o) |
eine klar festgelegte strategische Vision der Instrumente der EU für die Krisenprävention und -bewältigung zu entwickeln und auszuloten, inwieweit das konkrete Projektmanagement durch den neu eingerichteten EAD erfolgen kann, und die Bedeutung von Krisenprävention und -bewältigung innerhalb des auswärtigen Handelns der EU anzuerkennen; |
p) |
besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die nationale Eigenverantwortung von Strategien für die Friedenskonsolidierung von der Konzipierung bis zur Umsetzung vor Ort gewährleistet ist und dass auf bewährte Verfahren und Erfolge zurückgegriffen wird; eine bereichsübergreifende Entwicklungsagenda zu fördern, auf deren Grundlage der Staatsaufbau durch klar strukturierte Anstrengungen in den Bereichen Friedenskonsolidierung und Entwicklung, bei denen Wirtschaftsaspekte im Zentrum stehen, unterstützt wird; |
q) |
der Aufgabe der Friedenskonsolidierung nach Konflikten größere Beachtung zu schenken, indem strategische Beratung bereitgestellt wird sowie Fachkenntnisse und Finanzmittel aus der ganzen Welt nutzbar gemacht werden, um Hilfe bei Wiederaufbauprojekten zu leisten, Ressourcen und neue Finanzierungsquellen zu erschließen und die zügige Erholung mit Blick auf den Wiederaufbau nach Konflikten zu finanzieren; |
r) |
die vermehrte Entsendung weiblicher ziviler Sachverständiger zu fördern und nationale Aktionspläne im Geiste der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den Aktionsplan des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Gewährleistung der Beteiligung von Frauen an der Friedenskonsolidierung zu unterstützen; |
Zusammenarbeit in Partnerschaften im Bereich der globalen Krisenbewältigung
s) |
es als eine strategische Priorität der EU zu erachten, die Partnerschaften für die internationale Krisenbewältigung zu verstärken und den Dialog mit anderen wichtigen Akteuren im Bereich Krisenbewältigung – wie mit den Vereinten Nationen, der NATO, der AU und Drittstaaten wie den USA, der Türkei, Norwegen und Kanada – auszubauen; Maßnahmen vor Ort aufeinander abzustimmen, Informationen auszutauschen und Ressourcen in den Bereichen Friedenserhaltung und Friedenskonsolidierung zu bündeln, einschließlich der Zusammenarbeit im Bereich Krisenbewältigung und insbesondere bei der Gefahrenabwehr im Seeverkehr sowie bei der Bekämpfung des Terrorismus auf völkerrechtlicher Grundlage; in dieser Hinsicht die Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen und bilateralen Gebern zu verbessern; |
t) |
darauf hinzuweisen, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zwar die Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit trägt, dass die EU und die Vereinten Nationen jedoch im Bereich der zivilen und militärischen Krisenbewältigung eng zusammenarbeiten müssen, insbesondere bei der humanitären Katastrophenhilfe; verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass die EU-Mitgliedstaaten angemessene Beiträge zu Missionen der Vereinten Nationen leisten und ihren Beitrag koordiniert erbringen; ferner zu prüfen, auf welche Weise die EU als Ganzes besser zu von den Vereinten Nationen angeführten Anstrengungen beitragen kann, wie etwa durch die Einleitung von Krisenreaktionsoperationen „zur Überbrückung“ oder „Over-the-horizon“-Operationen oder durch die Bereitstellung einer EU-Komponente für eine größere Mission der Vereinten Nationen; |
u) |
einen breiter angelegten strategischen Rahmen für die Partnerschaft im Bereich Krisenbewältigung zwischen der EU und regionalen und subregionalen Organisationen wie der AU, der Arabischen Liga oder der Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOWAS) und den Vereinten Nationen zu schaffen und vor allem eine Dreiecksbeziehung zwischen dem Friedens- und Sicherheitsrat der AU, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee der EU (PSK) zu verstärken, um Kohärenz und die wechselseitige Verstärkung der Anstrengungen zur Unterstützung der AU zu gewährleisten; die Vorhersehbarkeit, Nachhaltigkeit und Flexibilität der Finanzierung der unter einem Mandat der Vereinten Nationen durchgeführten Friedenseinsätze der AU sicherzustellen; Lösungen zu suchen, die eine engere Zusammenarbeit zwischen der EU und der AU in ihren jeweiligen Einsatzbereichen ermöglichen, wobei die Frühwarn- und Konfliktverhütungsfähigkeiten verbessert werden müssen und für den Austausch bewährter Verfahren und Fachkompetenz im Bereich Krisenbewältigung gesorgt werden muss; |
v) |
zur Konsolidierung der Fortschritte beizutragen, die bei der Umsetzung einer Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur zur Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Frieden und Sicherheit auf dem afrikanischen Kontinent erzielt wurden; zu unterstreichen, wie wichtig es ist, die afrikanischen friedensunterstützenden Einsätze nachhaltig und in einer vorhersehbaren Weise zu finanzieren, und die Notwendigkeit, lokale Kapazitäten für die Reaktionsfähigkeit aufzubauen, und die Entschlossenheit, die Zivilbevölkerung in bewaffneten Konflikten zu schützen, zu betonen; |
w) |
angesichts der regionalen Dimension von Konflikten auf dem afrikanischen Kontinent Anstrengungen fortzusetzen, um die Beziehungen zu subregionalen Organisationen, einschließlich ECOWAS, der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) and der Zwischenstaatlichen Entwicklungsbehörde (IGAD), zu verstärken und sie und die Länder der Region in die Krisenbewältigung einzubeziehen; |
Die Architektur der Friedenskonsolidierung, Überprüfung der Kommission für Friedenskonsolidierung (PBC)
x) |
einen Beitrag dazu zu leisten, die Architektur der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in die Lage zu versetzen, den Erwartungen gerecht zu werden, die an ihre Einrichtung geknüpft waren, indem die Empfehlungen, die im Rahmen des Überprüfungsprozesses der Kommission für Friedenskonsolidierung erarbeitet wurden, umgesetzt werden, auch um die Wirksamkeit der Kommission für Friedenskonsolidierung weiter zu verbessern; die Entstehung einer soliden übergreifenden Architektur für die Friedenskonsolidierung auf der Grundlage einer Partnerschaft zwischen den Entwicklungs- und den Industrieländern zu unterstützen und gleichzeitig der Verbesserung der Leistungsfähigkeit vor Ort besondere Aufmerksamkeit zu widmen, die Beziehungen zu den internationalen Finanzinstitutionen zu verstärken, um Arbeitsplätze zu schaffen und Wirtschaftsfragen zu behandeln, und ein organischeres Verhältnis zwischen Friedenserhaltung und Friedenskonsolidierung zu fördern; strukturiertere Beziehungen zwischen der Kommission für Friedenskonsolidierung, der Direktion für internationale und multilaterale Fragen des EAD, insbesondere seiner Direktion für Konfliktprävention und Sicherheitspolitik, und der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Wirtschafts- und Sozialrat zu fördern, um größere Synergien zwischen der Friedenserhaltung, der Friedenskonsolidierung und Entwicklungsmaßnahmen vor Ort zu generieren; nach Möglichkeiten zu suchen, wie die beratende Rolle der Kommission für Friedenskonsolidierung gegenüber dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem gegenüber sie rechenschaftspflichtig ist, gestärkt, die Zusammenarbeit der Kommission für Friedenskonsolidierung mit dem Büro zur Unterstützung der Friedenskonsolidierung (PBSO) verbessert werden kann und die Verbindungen zu regionalen Organisationen und internationalen Finanzinstitutionen verstärkt werden können; die bestehende Partnerschaft zwischen der Kommission zur Friedenskonsolidierung und der Partnerschaft zur Friedensbildung der EU durch ein Bottom-up-Konzept für die Lösung von Konflikten weiter zu verbessern, das die Tätigkeiten nichtstaatlicher Akteure bei der Friedenskonsolidierung berücksichtigt; |
y) |
die Anstrengungen fortzusetzen, die darauf abzielen, das Potenzial der Kommission zur Friedenskonsolidierung durch eine verstärkte Verbindung zum Einsatzgebiet zu erschließen, um den Wert der spezifischen Ansatzpunkte der Kommission zur Friedenskonsolidierung und der Teams der Vereinten Nationen vor Ort bestmöglich zu nutzen, die von ihrer strategischen Führung und ihrem politischen Gewicht profitieren könnten, insbesondere in Bezug auf den Aufbau von Institutionen; |
Nukleare Abrüstung und Nichtverbreitung, Reform der IAEO, Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität
z) |
als Konsequenz der atomaren Katastrophe in Japan, die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) grundlegend zu reformieren, indem ihre zweifache Aufgabenstellung, die darin besteht, den Einsatz von Kernenergie zu kontrollieren und ihn gleichzeitig zu fördern, beendet wird und die Zuständigkeit der IAEO darauf beschränkt wird, die Atomenergiewirtschaft zu überwachen sowie die Einhaltung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen zu überprüfen; ferner zu gewährleisten, dass die Sicherheitsstandards von nun an von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegt und überwacht werden, wobei die Mitgliedstaaten rechtlich verpflichtet werden, diese Standards einzuhalten, und die Weltgesundheitsorganisation mit dem erforderlichen Personal ausgestattet wird, um die zusätzlichen Aufgaben zu bewältigen; |
aa) |
die Umsetzung der Empfehlungen der im Jahr 2010 erfolgten Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen zu fördern, insbesondere um eine sicherere Welt für alle zu schaffen und – als langfristiges Ziel – Frieden und Sicherheit in einer kernwaffenfreien Welt zu erreichen, die Transparenz weiter zu erhöhen, um das gegenseitige Vertrauen zu verbessern, schnellere wirkliche Fortschritte bei der nuklearen Abrüstung zu erzielen, wirksame Maßnahmen zur nuklearen Abrüstung zu ergreifen, die im Einklang mit den Grundsätzen der Transparenz, Überprüfung und Unumkehrbarkeit stehen, die Kernwaffenstaaten aufzufordern, regelmäßig über die Umsetzung ihrer Verpflichtungen Bericht zu erstatten und die Umsetzung zu überprüfen; |
ab) |
Kooperationskanäle und -mechanismen mit den externen Partnern der EU, vor allem mit den Vereinigten Staaten, im Bereich der Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere mit Blick auf die Umsetzung der globalen Strategie der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung, durch die Teilnahme an der Rom-/Lyon-Gruppe der G8 und der Aktionsgruppe zur Bekämpfung des Terrorismus (Counter-Terrorism Action Group (CTAG)), durch die Stärkung der einschlägigen weltweiten Übereinkommen und durch die Intensivierung der Bemühungen um den Abschluss eines umfassenden Übereinkommens über den internationalen Terrorismus auszubauen; mit diesen Partnern auf strategischer und praktischer Ebene wirksamere und strukturiertere Kontakte zu pflegen; Führungsstärke zu zeigen und durch die Festigung der Achtung der Grundrechte und der Rechtsstaatlichkeit als Kernpunkt des Ansatzes der EU für die Bekämpfung des Terrorismus mit gutem Beispiel voranzugehen; |
Entwicklung
ac) |
darauf zu bestehen, dass die Anstrengungen der verschiedenen Gremien der Vereinten Nationen aufeinander abgestimmt werden müssen, damit die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der entwicklungs- und sozialpolitischen Maßnahmen in der Welt besser gefördert werden; den auf dem Gipfel zu den Millenniums-Entwicklungszielen gemachten Zusagen hinsichtlich des Aufbringens der Mittel, die für die Erreichung der Zielvorgaben bis 2015 erforderlich sind, gerecht zu werden, insbesondere durch die Erfüllung der Zusagen der EU in Bezug auf die öffentliche Entwicklungshilfe; nachdrücklich für die Erhöhung des Umfangs des finanziellen Engagements zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele einzutreten und rasch bewährte innovative Programme und Maßnahmen für die Gesamtentwicklung und den wirtschaftlichen und sozialen Wandel auszuweiten und wieder aufzulegen; |
ad) |
die Anstrengungen auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu konzentrieren, insbesondere auf die Regionen und die Länder, die am stärksten ins Hintertreffen geraten sind, vor allem die afrikanischen Länder südlich der Sahara und die am wenigsten entwickelten Länder (LDC), und auf fragile oder konfliktreiche Länder; |
Am wenigsten entwickelte Länder (LDC)
ae) |
in Verbindung mit der Durchführung des UNLDC-Aktionsprogramms effiziente Überwachungs- und Audit-Verfahren sicherzustellen; |
af) |
zu gewährleisten, dass die langfristige und nachhaltige Entwicklung in den LDC und den Aktionsplänen ihrer Partner weiterhin eine umfassende und kohärente Zielsetzung darstellt; |
Bekämpfung von Ungleichheiten
ag) |
dafür zu sorgen, dass Länder mit mittlerem Einkommen, in denen große Ungleichheiten bestehen, auch weiterhin Unterstützung und finanzielle Hilfe zur Verringerung der Armut und zur Verbesserung des sozialen Zusammenhalts erhalten, da die meisten Armen in Ländern mit mittlerem Einkommen leben; |
ah) |
die Verringerung der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten und die Stärkung der Rolle der Frau bei der Entwicklung zu unterstützen, da unverhältnismäßig viele Frauen arm sind; |
Wirksamkeit der Hilfen
ai) |
zu untersuchen, wie die Agenda der Wirksamkeit der Hilfen in eine Agenda der Wirksamkeit der Entwicklung umgewandelt werden kann, und zwar durch die Ausarbeitung diesbezüglicher konkreter Strategien für instabile Staaten und Kontexte nach einem Konflikt; |
aj) |
alle Ziele der Agenda von Accra auf der Grundlage der wirksamen Beteiligung der Parlamente, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der kommunalen Behörden umzusetzen; |
ak) |
dafür zu sorgen, dass soziale, politische, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen kohärent angegangen werden; |
Recht auf Entwicklung
al) |
die Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung aus dem Jahr 1986 zu unterstützen, in der es heißt, dass „die Staaten (…) die Pflicht [haben], miteinander zusammenzuarbeiten, um Entwicklung herbeizuführen und Entwicklungshindernisse zu beseitigen“ und dass „die Staaten ihre Rechte so wahrnehmen und ihren Pflichten so nachkommen sollten, dass hierdurch eine neue internationale Wirtschaftsordnung auf der Grundlage der souveränen Gleichheit, der Interdependenz, der gemeinsamen Interessen (…) gefördert wird“, |
am) |
das Recht auf Entwicklung weiterhin in den Vordergrund zu stellen, da in diesem Jahr der 25. Jahrestag der Annahme der Erklärung der Vereinten Nationen über das Recht auf Entwicklung begangen wird; |
an) |
eine Konsolidierung der Erkenntnisse der hochrangigen Task Force zu empfehlen, um die wirksame Durchsetzung des Rechts auf Entwicklung sicherzustellen; |
ao) |
angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit das Recht auf Entwicklung zu einem festen Bestandteil der Entwicklungspolitik, der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung (UPR) und der Arbeit der Menschenrechtsgremien und –mechanismen der Vereinten Nationen wird; |
Internationale humanitäre Hilfe
ap) |
angesichts der weitreichenden humanitären Herausforderungen, des zunehmenden Bedarfs an humanitärer Hilfe und der komplexen humanitären Kontexte eine internationale Agenda für die humanitäre Hilfe aufzustellen; |
aq) |
die weltweit bereitgestellten Mittel für die humanitäre Hilfe zu stärken, die Arbeitsweise und die Wirksamkeit des Systems der humanitären Hilfe zu verbessern; |
ar) |
gemeinsame internationale Initiativen zu ergreifen, um die Wechselwirkung zwischen humanitärer Hilfe und Entwicklung und die Verknüpfung von Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung zu verstärken; |
Menschenrechte
Institutionelle Fragen
as) |
sicherzustellen, dass der EAD personell gut ausgestattet ist, über ausreichende Mittel verfügt und in andere internationale Gremien sowie regionale Organisationen und deren Arbeit zur Förderung der Menschenrechte eingebunden ist und sich mit ihnen abstimmt; zu gewährleisten, dass die innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und anderer internationaler Institutionen angenommenen Empfehlungen und Resolutionen und zum Ausdruck gebrachten Prioritäten, bei der Konzipierung von Strategien und Instrumenten der EU, insbesondere im Bereich der Menschenrechte, Berücksichtigung finden; |
at) |
weiterhin aktiv an der Überprüfung des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen in New York und an den mit ihr verbundenen Folgemaßnahmen teilzunehmen und die Einhaltung seines Mandats zu stärken; sich mit der Fähigkeit des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, auf dringende Situationen zu reagieren, in denen es zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt, wie in den jüngsten Fällen in Libyen und Côte d’Ivoire, zu befassen und seine Fähigkeit zu verbessern, die bestehenden internationalen Normen und Standards durchzusetzen; den Beschluss der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 1. März 2011, die Mitgliedschaft Libyens im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen auszusetzen, zu loben; weiterhin entschlossene Anstrengungen zu unternehmen und die Sonderverfahren zu nutzen, um den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen anstatt in ein rein reaktives Gremium in einen Frühwarn- und Präventionsmechanismus umzuwandeln, der in der Lage ist, die Ursachen von Menschenrechtsverletzungen nach Prioritäten zu ordnen und sie mit dem Ziel in Angriff zu nehmen, eine neue oder weitere Eskalation von Menschenrechtsverletzungen zu vermeiden, auch indem er den Aufbau von Kapazitäten für nationale Menschenrechtseinrichtungen unterstützt; |
au) |
Möglichkeiten auszuloten, wie die Wahlverfahren des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen verbessert werden können, damit die Frage der Qualität der Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in Angriff genommen werden kann; die Festlegung klarer Kriterien für die Mitgliedschaft im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in Betracht zu ziehen, um Länder, in denen Menschenrechtsverletzungen häufig und weit verbreitet sind, daran zu hindern, Mitglied im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu werden; im Zusammenhang mit der Überprüfung die Unabhängigkeit des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) zu wahren und sich gegen Versuche zu wenden, den Status des OHCHR zu ändern, weil sich dies nachteilig auf die Finanzierung und infolgedessen auf seine Unabhängigkeit auswirken könnte; |
av) |
tragfähige Arbeitsbeziehungen zwischen dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und dem Dritten Ausschuss und zwischen dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR) zu entwickeln und die sich mehrenden Anzeichen von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf ihre Abstimmung im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen anzugehen; |
aw) |
vor der Überprüfungskonferenz von Durban (so genannte „Durban 3“), die für September 2011 vorgesehen ist, eine Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt zu erzielen, um den Willen und die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zum Ausdruck zu bringen, in internationalen Foren „mit einer Stimme zu sprechen“, den Einfluss der EU innerhalb des Rahmens der Vereinten Nationen zur Geltung zu bringen und ihr Bekenntnis zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Bigotterie in einer ausgewogenen und nichtdiskriminierenden Weise zu bekräftigen; |
Menschenrechtsfragen
ax) |
seine Bemühungen im Dritten Ausschuss der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu einer Vielzahl von Resolutionen fortzusetzen, insbesondere zum Aufruf zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe, das die Unterstützung von mehr Staaten erhalten hat, zu den Rechten des Kindes, zu nationalen und sprachlichen Minderheiten, zur Freiheit der Meinungsäußerung und zur Medienfreiheit, zu religiöser Intoleranz, zur Abschaffung der Folter und zu länderspezifischen Resolutionen zu Birma/Myanmar, Nordkorea und Iran; alle Anstrengungen zur Ausrottung der Folter zu unterstützen; insbesondere die Annahme des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter; |
ay) |
die internationalen Bemühungen fortzusetzen, die sicherstellen sollen, dass alle Menschenrechte als allgemein gültig, unteilbar, wechselseitig abhängig und miteinander verknüpft betrachtet werden; in diesem Zusammenhang Anstrengungen zu unternehmen, um den Gebrauch des nicht festgelegten Konzepts der „traditionellen Werte der Menschheit“ zu unterbinden, welches geeignet ist, Normen des humanitären Völkerrechts zu untergraben und zu nicht hinnehmbaren Versuchen führen könnten, Menschenrechtsverstöße mit der Begründung zu rechtfertigen, dass sie auf traditionelle Werte, Normen oder Praktiken zurückgehen; |
az) |
die Finanzierung durch spezifische Mittelbindungen und die Kapazitäten, die Rechenschaftspflicht und die Wirksamkeit von „UN Women“ zu unterstützen, damit dieses Gremium die entsprechenden Tätigkeiten wirksamer koordinieren kann; eine Gleichstellungsperspektive in alle Politikbereiche der Vereinten Nationen aufzunehmen und für institutionelle Kohärenz/Synergie zu sorgen; die Anstrengungen – auch durch einen Beitrag zur besseren strategischen Planung – auf die Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu konzentrieren, insbesondere was die Präsenz von Frauen bei Friedensgesprächen anbelangt, um Frauen in die Lage zu versetzen, eine Vermittlerrolle zu übernehmen, ihre Qualifikationen zu verbessern und sie in der Rolle von Entscheidungsträgern zu stärken und allgemein Frauen mit der Entwicklung zu verbinden; |
ba) |
eine Strategie für Länder festzulegen, die sich weigern, in vollem Umfang mit den Mechanismen der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten und unabhängigen Sachverständigen und Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen Zugang zu gewähren, um diese Länder davon zu überzeugen, dass sie ihnen uneingeschränkten Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet gewähren und von der Behinderung ihrer Arbeit Abstand nehmen; sich für die Wahrung der Unabhängigkeit von Sonderverfahren einzusetzen; |
bb) |
allen Initiativen die höchste politische und diplomatische Priorität einzuräumen und dementsprechend in den verschiedenen bilateralen und multilateralen Foren, in denen die EU ein aktiver Partner ist, die umfassendste Unterstützung zu gewähren,
|
Klimawandel
bc) |
eine Vorreiterrolle im Bereich der globalen Klima-Governance und der internationalen Zusammenarbeit zum Klimawandel zu übernehmen; sich auf ein starkes politisches Engagement gegenüber Drittstaaten zu konzentrieren und den Dialog mit anderen wichtigen Akteuren wie den Vereinigten Staaten, Russland, den Schwellenländern (China, Brasilien, Indien) und den Entwicklungsländern weiter ausbauen, da der Klimawandel zu einem Kernelement der internationalen Beziehungen und zu einer ernsthaften Gefahr für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele geworden ist; sich für eine institutionelle Struktur einzusetzen, die integrativ, transparent und von Fairness geprägt ist und in deren maßgeblichen Leitungsgremien Industriestaaten und Entwicklungsländer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind; solide Grundlagen für die Verhandlungen anlässlich der nächsten Tagung zu legen, die Ende 2011 in Südafrika (COP17) stattfinden wird, wobei auf den guten Fortschritten aufgebaut werden sollte, die in Cancún (COP16) erzielt wurden, und die Lehren berücksichtigt werden sollten, die aus dem unzufriedenstellenden Ergebnis von Kopenhagen (COP15) gezogen wurden; |
bd) |
strategischer zusammenzuarbeiten und stärker auf die Bedürfnisse von Drittstaaten einzugehen und gleichzeitig die Fähigkeiten des EAD weiterzuentwickeln, eine Politik der Klimadiplomatie aufzubauen; die aktive Beteiligung der Kommission an der laufenden Debatte über Schutzlücken und diesbezügliche Lösungen zu unterstützen, die vom Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) im Rahmen seines 2010 initiierten Dialogs über die Herausforderungen des Flüchtlingsschutzes eingeleitet wurde und darauf abzielt, den bestehenden internationalen Schutzrahmen für Zwangsvertriebene und Staatenlose zu verbessern; sich aktiv an der Debatte über den Begriff „Klimaflüchtling“ zu beteiligen – mit dem Menschen bezeichnet werden sollen, die aufgrund des Klimawandels gezwungen sind, aus ihrer Heimat zu fliehen und im Ausland Zuflucht zu suchen – einschließlich an der Erarbeitung einer möglichen Legaldefinition dieses Begriffs, der im Völkerrecht und in rechtsverbindlichen internationalen Übereinkommen noch nicht anerkannt ist; |
Abschließende Empfehlungen
be) |
eine Debatte über die Rolle von Parlamenten und regionalen Versammlungen im System der Vereinten Nationen, die auf der Tagesordnung der 66. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen stehen dürfte, sowie über die Einrichtung einer Parlamentarischen Versammlung der Vereinten Nationen zu unterstützen; ferner die Interaktion zwischen Regierungen und Parlamenten in Bezug auf Fragen von globaler Tragweite zu fördern; |
bf) |
die Einrichtung einer Parlamentarischen Versammlung der Vereinten Nationen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen zu befürworten, um den demokratischen Charakter, die demokratische Rechenschaftspflicht und die Transparenz der Weltordnungspolitik zu erhöhen und eine bessere Beteiligung der Öffentlichkeit an den Tätigkeiten der Vereinten Nationen zu ermöglichen, wobei anzuerkennen ist, dass die Parlamentarische Versammlung der Vereinten Nationen ein ergänzendes Gremium zu den bestehenden Gremien, einschließlich der Interparlamentarischen Union, wäre; |
*
* *
2. beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat und zur Information der Kommission zu übermitteln.
(1) ABl. C 4 E vom 7.1.2011, S. 49.
(2) Rat der Europäischen Union 10170/2010.
(3) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/264.
(4) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/226.
(5) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/225.
(6) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/223.
(7) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/222.
(8) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/218.
(9) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/177.
(10) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/168.
(11) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/167.
(12) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/123.
(13) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/94.
(14) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/59.
(15) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/7.
(16) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/1.
(17) Resolutionsentwurf der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/64/L.67.
(18) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/65/276.
(19) Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/64/868-S/2010/393, Anlage.
(20) Dokument A/66/50 der Generalversammlung der Vereinten Nationen.
(21) Angenommene Texte, P7_TA(2011)0097.
(22) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0482.
(23) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0442.
(24) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0439.
(25) Angenommene Texte, P7_TA(2010)0419.
(26) ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 549.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
Dienstag, 7. Juni 2011
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/152 |
Dienstag, 7. Juni 2011
Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Ágnes Hankiss
P7_TA(2011)0247
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ágnes Hankiss (2010/2213(IMM))
2012/C 380 E/23
Das Europäische Parlament,
— |
befasst mit einem vom Zentralen Stadtbezirksgericht Buda (Budai Központi Kerületi Bíróság) am 6. Juli 2010 übermittelten und am 6. September 2010 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ágnes Hankiss, |
— |
nach Anhörung von Ágnes Hankiss am 11. April 2011 gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
— |
gestützt auf Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
— |
in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008 und 19. März 2010 (1), |
— |
gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7- 0196/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass das Zentrale Stadtbezirksgericht Buda (Budai Központi Kerületi Bíróság) in Budapest die Aufhebung der Immunität von Ágnes Hankiss, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat, um ein neues Strafverfahren gegen Ágnes Hankiss durchzuführen, wie dies mit Urteil des Obersten Gerichts der Republik Ungarn angeordnet wurde, |
B. |
in der Erwägung, dass sich der Antrag auf Aufhebung der Immunität von Ágnes Hankiss auf ein behauptetes Vergehen der Pietätsverletzung gemäß § 181 des ungarischen Strafgesetzbuchs wegen einer Äußerung in der Sendung „Péntek 8 mondatvadász“ am 23. Januar 2004 bezieht, |
C. |
in der Erwägung, dass Ágnes Hankiss von einer Privatklägerin in einer Anzeige vom 18. Februar 2004, die am 23. Februar 2004 beim Zentralen Stadtbezirksgericht Buda einging, beschuldigt wurde; in der Erwägung, dass das Zentrale Stadtbezirksgericht Buda am 28. Juni 2005 sein Urteil verkündete, das dann im Hauptstädtischen Gericht Budapest (Fővárosi Bíróság) mit Rechtsmittel angefochten und von diesem Gericht am 3. Februar 2006 aufgehoben wurde, |
D. |
in der Erwägung, dass daraufhin die Rechtssache an das Zentrale Stadtbezirksgericht Buda zurückverwiesen wurde, welches Ágnes Hankiss am 6. Februar 2009 freisprach; in der Erwägung, dass die Privatklägerin gegen dieses Urteil beim Hauptstädtischen Gericht Budapest Rechtsmittel einlegte, welches am 25. März 2009 entschied, das Urteil des Stadtbezirksgerichts mit all seinen Gründen aufrechtzuerhalten, |
E. |
in der Erwägung, dass das Oberste Gericht der Republik Ungarn am 12. November 2009 beide Urteile wegen Verletzung materiellen Rechts aufhob und das Zentrale Stadtbezirksgericht Buda anwies, ein neues Verfahren durchzuführen, |
F. |
in der Erwägung, dass Ágnes Hankiss seit dem 15. Juli 2009 Mitglied des Europäischen Parlaments ist, |
G. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; in der Erwägung, dass dies nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegensteht, die Immunität eines seiner Mitglieder aufzuheben, |
H. |
in der Erwägung, dass § 552 Absatz 1 der ungarischen Strafprozessordnung vorsieht, dass das Strafverfahren gegen eine Person, die Immunität genießt, auszusetzen und die Aufhebung der Immunität zu beantragen ist; in der Erwägung, dass § 551 Absatz 1 der ungarischen Strafprozessordnung vorsieht, dass ein Strafverfahren gegen u. a. Mitglieder des Europäischen Parlaments nur eingeleitet werden kann, nachdem die Immunität aufgehoben worden ist, |
I. |
in der Erwägung, dass § 12 Absatz 1 des Gesetzes LVII von 2004 vorsieht, dass eine Aufhebung der Immunität in Fällen von Privatklagen durch die Gerichte bei dem Präsidenten des Parlaments zu beantragen ist, |
J. |
in der Erwägung, dass Ágnes Hankiss in dem neuen Verfahren nach der Aufhebung darauf hinwies, dass sie Mitglied des Europäischen Parlaments sei, und daher das Zentrale Stadtbezirksgericht Buda gemäß § 552 Absatz 1 der ungarischen Strafprozessordnung und § 12 Absatz 1 des Gesetzes LVII von 2004 entschied, das Verfahren auszusetzen und die Aufhebung der Immunität zu beantragen, |
K. |
in der Erwägung, dass es deshalb angemessen ist, in diesem Fall die Aufhebung der Immunität zu empfehlen, |
1. |
beschließt, die Immunität von Ágnes Hankiss aufzuheben; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen ungarischen Behörde und Ágnes Hankiss zu übermitteln. |
(1) Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, 195; Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, 2391; Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament, Slg. 2008, II-2849; Verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, Slg. 2008, I-7929 und Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament.
III Vorbereitende Rechtsakte
EUROPÄISCHES PARLAMENT
Dienstag, 7. Juni 2011
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/154 |
Dienstag, 7. Juni 2011
Ernennung eines Mitglieds des Rechnungshofs (H.G. Wessberg - SV)
P7_TA(2011)0246
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 über die vorgeschlagene Ernennung von H.G. Wessberg zum Mitglied des Rechnungshofs (C7-0103/2011 – 2011/0803(NLE))
2012/C 380 E/24
(Konsultation)
Das Europäische Parlament,
— |
gestützt auf Artikel 286 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0103/2011), |
— |
nach Anhörung des vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Ausübung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs durch den Haushaltskontrollausschuss in dessen Sitzung vom 24. Mai 2011, |
— |
gestützt auf Artikel 108 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A7-0190/2011), |
A. |
in der Erwägung, dass H.G. Wessberg die Erfordernisse gemäß Artikel 286 Absatz 1 AEUV erfüllt, |
1. |
gibt eine befürwortende Stellungnahme zu dem Vorschlag des Rates ab, H.G. Wessberg zum Mitglied des Rechnungshofs zu ernennen; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und – zur Information – dem Rechnungshof sowie den übrigen Organen der Europäischen Union und den Rechnungskontrollbehörden der Mitgliedstaaten zu übermitteln. |
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/155 |
Dienstag, 7. Juni 2011
Ursprungsnachweise für bestimmte Textilwaren ***I
P7_TA(2011)0248
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (KOM(2010)0544 – C7-0316/2010 – 2010/0272(COD))
2012/C 380 E/25
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0544), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0316/2010), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
— |
gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A7-0156/2011), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Dienstag, 7. Juni 2011
P7_TC1-COD(2010)0272
Standpunkt des Europäischen Parlaments, festgelegt in erster Lesung am 7. Juni 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 955/2011.)
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/156 |
Dienstag, 7. Juni 2011
Beteiligung Kroatiens an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht ***
P7_TA(2011)0249
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (11633/2010 – C7-0026/2011 – 2010/0011(NLE))
2012/C 380 E/26
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (11633/2010), |
— |
in Kenntnis des Entwurfs eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kroatien über die Beteiligung der Republik Kroatien an den Arbeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (11633/2010), |
— |
in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 168 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C7-0026/2011), |
— |
gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung, |
— |
in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0186/2011), |
1. |
gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kroatien zu übermitteln. |
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/156 |
Dienstag, 7. Juni 2011
Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge ***II
P7_TA(2011)0252
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (15145/1/2010 – C7-0045/2011 – 2008/0147(COD))
2012/C 380 E/27
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
— |
in Kenntnis des Standpunkts des Rates in erster Lesung (15145/1/2010 – C7-0045/2011), |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Dezember 2009 (1), |
— |
in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 12. Februar 2009 (2), |
— |
in Kenntnis der Mitteilung der Kommission (KOM(2011)0069), |
— |
unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0436), |
— |
gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 66 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A7-0171/2011), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in zweiter Lesung fest; |
2. |
billigt seine dieser Entschließung beigefügte Erklärung; |
3. |
nimmt die Erklärung der Kommission und die gemeinsame Erklärung des ungarischen Vorsitzes und der künftigen polnischen, dänischen und zyprischen Vorsitze des Rates zur Kenntnis, die dieser Entschließung beigefügt sind; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C 255 vom 22.9.2010, S. 92.
(2) ABl. C 120 vom 28.5.2009, S. 47.
(3) ABl. C 87 E vom 1.4.2010, S. 345.
Dienstag, 7. Juni 2011
P7_TC2-COD(2008)0147
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 7. Juni 2011 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2011/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2011/76/EU.)
Dienstag, 7. Juni 2011
ANHANG
Erklärung des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament bedauert, dass der Rat nicht die vorgeschriebene Veröffentlichung der Entsprechungstabellen im Rahmen des Vorschlags zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG akzeptiert hat. Hiermit wird erklärt, dass die Einigung, die zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat im Trilog vom 23. Mai 2011 über die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Eurovignette) erreicht wurde, das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über Entsprechungstabellen nicht vorwegnimmt.
Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, es innerhalb von 12 Monaten nach Annahme dieser Vereinbarung im Plenum zu informieren und am Ende der Frist für die Umsetzung einen Bericht darüber zu erstatten, wie die Mitgliedstaaten dabei vorgegangen sind, eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
Erklärung der Kommission zu den Entsprechungstabellen
Die Kommission erinnert an ihre Zusage, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten Entsprechungstabellen mit ihren Umsetzungsvorschriften und den jeweiligen Vorschriften der Richtlinie erstellen und dass sie diese der Kommission im Rahmen der Umsetzung der EU-Vorschriften übermitteln. Dies entspringt dem Willen, die Interessen der Bürger zu schützen, die Rechtsetzung und die Rechtsklarheit zu verbessern und eine Überprüfung der Konkordanz zwischen den einzelstaatlichen Gesetzen und den Bestimmungen der Europäischen Union zu erleichtern.
Die Kommission bedauert die fehlende Unterstützung für die Bestimmung in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Eurovignette), wonach die Erstellung von Entsprechungstabellen verbindlich vorgeschrieben werden sollte.
Im Interesse einer Kompromisslösung und der umgehenden Annahme dieses Vorschlags ist die Kommission bereit, zu akzeptieren, dass die im Text enthaltene verbindliche Vorschrift über Entsprechungstabellen durch einen entsprechenden Erwägungsgrund ersetzt wird, wonach die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Entsprechungstabellen zu erstellen. Sie wird innerhalb von 12 Monaten nach Annahme dieser Vereinbarung im Plenum informieren und am Ende der Frist für die Umsetzung einen Bericht darüber erstatten, wie die Mitgliedstaaten dabei vorgegangen sind, eigene Tabellen für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
Der Standpunkt der Kommission in dieser Sache sollte aber nicht als Präzedenzfall verstanden werden. Die Kommission wird sich weiterhin bemühen, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat eine angemessene Lösung für diese bereichsübergreifende institutionelle Frage zu finden.
Erklärung des ungarischen Vorsitzes und der künftigen polnischen, dänischen und zyprischen Vorsitze des Rates
Hiermit wird erklärt, dass die Einigung, die zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament im Trilog vom 23. Mai 2011 über die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Eurovignette) erreicht wurde, das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über Entsprechungstabellen nicht vorwegnimmt.
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/158 |
Dienstag, 7. Juni 2011
Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen ***I
P7_TA(2011)0253
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2011 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates für Europäische Umweltökonomische Gesamtrechnungen (KOM(2010)0132 – C7-0092/2010 – 2010/0073(COD))
2012/C 380 E/28
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0132), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0092/2010), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0330/2010), |
1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
2. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen; |
3. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
Dienstag, 7. Juni 2011
P7_TC1-COD(2010)0073
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Juni 2011 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 691/2011.)
Mittwoch, 8. Juni 2011
11.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 380/160 |
Mittwoch, 8. Juni 2011
Anwendung des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumänien *
P7_TA(2011)0254
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2011 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und Rumänien (14142/2010 – C7-0369/2010 – 2010/0820(NLE))
2012/C 380 E/29
(Konsultation)
Das Europäische Parlament,
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in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (14142/2010), |
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gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7-0369/2010), |
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gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7-0185/2011), |
1. |
billigt den Entwurf eines Beschlusses des Rates in der geänderten Fassung; |
2. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
3. |
fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Entwurf des Beschlusses entscheidend zu ändern; |
4. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
ENTWURF DES RATES |
GEÄNDERTER TEXT |
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Abänderung 1 |
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Entwurf eines Beschlusses Erwägung 4 |
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