ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.375.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 375

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
5. Dezember 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 375/01

Euro-Wechselkurs

1

2012/C 375/02

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung vom 19. März 2012 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.462 (1) — Freight Forwarding — Berichterstatter: Slowakische Republik

2

2012/C 375/03

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung vom 26. März 2012 zu einem entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.462 (2) — Freight Forwarding — Rapporteur: Slowakische Repupblik

3

2012/C 375/04

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — COMP/39.462 — Speditionsdienste

4

2012/C 375/05

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.462 — Speditionsdienste) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1959)  ( 1 )

7

2012/C 375/06

Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

12

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2012/C 375/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/35/12 — Tempus IV — Reformierung des Hochschulwesens durch internationale Zusammenarbeit der Hochschulen

13

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 375/08

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

17

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 375/09

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

18

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/1


Euro-Wechselkurs (1)

4. Dezember 2012

2012/C 375/01

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3092

JPY

Japanischer Yen

107,28

DKK

Dänische Krone

7,4604

GBP

Pfund Sterling

0,81230

SEK

Schwedische Krone

8,6265

CHF

Schweizer Franken

1,2136

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3465

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,243

HUF

Ungarischer Forint

282,39

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6964

PLN

Polnischer Zloty

4,1291

RON

Rumänischer Leu

4,5343

TRY

Türkische Lira

2,3367

AUD

Australischer Dollar

1,2497

CAD

Kanadischer Dollar

1,3013

HKD

Hongkong-Dollar

10,1463

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5866

SGD

Singapur-Dollar

1,5941

KRW

Südkoreanischer Won

1 419,25

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,5504

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1506

HRK

Kroatische Kuna

7,5265

IDR

Indonesische Rupiah

12 580,93

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9830

PHP

Philippinischer Peso

53,449

RUB

Russischer Rubel

40,3515

THB

Thailändischer Baht

40,179

BRL

Brasilianischer Real

2,7575

MXN

Mexikanischer Peso

16,9802

INR

Indische Rupie

71,5710


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


5.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/2


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung vom 19. März 2012 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.462 (1) — Freight Forwarding

Berichterstatter: Slowakische Republik

2012/C 375/02

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Fakten durch die Kommission als Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 101 AEUV für die folgenden Kartelle überein: a) die NES-Zuwiderhandlung, b) die AMS-Zuwiderhandlung, c) die CAF-Zuwiderhandlung und d) die PSS-Zuwiderhandlung.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission darin überein, dass der Komplex von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für jedes der folgenden Kartelle für die Dauer, in der sie bestanden, eine einheitliche und fortdauernde Zuwiderhandlung darstellt: a) die NES-Zuwiderhandlung, b) die AMS-Zuwiderhandlung, c) die CAF-Zuwiderhandlung und d) die PSS-Zuwiderhandlung.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission darin überein, dass der Komplex von Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen für jedes der folgenden Kartelle eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten oder bewirkten: a) die NES-Zuwiderhandlung, b) die AMS-Zuwiderhandlung, c) die CAF-Zuwiderhandlung und d) die PSS-Zuwiderhandlung.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Einschätzung der Europäischen Kommission bezüglich der Dauer der Zuwiderhandlung für jeden Adressaten für jedes der folgenden Kartelle überein: a) die NES-Zuwiderhandlung, b) die AMS-Zuwiderhandlung, c) die CAF-Zuwiderhandlung und d) die PSS-Zuwiderhandlung.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit dem Entscheidungsentwurf der Europäischen Kommission hinsichtlich der Schlussfolgerung überein, dass die Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen den Adressaten für jedes der folgenden Kartelle geeignet waren, erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten hervorzurufen: a) die NES-Zuwiderhandlung, b) die AMS-Zuwiderhandlung, c) die CAF-Zuwiderhandlung und d) die PSS-Zuwiderhandlung.

6.

Im Hinblick auf den Adressatenkreis der Entscheidung, stimmt der Beratende Ausschuss mit der Einschätzung der Europäischen Kommission, insbesondere in Bezug auf die Haftungszurechnung zu den Mutterunternehmen der betroffenen Unternehmensgruppen, für die folgenden Kartelle überein: a) die NES-Zuwiderhandlung, b) die AMS-Zuwiderhandlung, c) die CAF-Zuwiderhandlung und d) die PSS-Zuwiderhandlung.

7.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.

8.

Der Beratende Ausschuss ersucht die Kommission, alle anderen während der Diskussion gemachten Anmerkungen zu berücksichtigen.


5.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/3


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung vom 26. März 2012 zu einem entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.462 (2) — Freight Forwarding

Rapporteur: Slowakische Repupblik

2012/C 375/03

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass den Adressaten des Entwurfs des Beschlusses eine Geldbuße auferlegt werden sollte.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Grundbeträge für die Geldbußen überein.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Bestimmung der Dauer für die Zwecke der Berechnung der Geldbußen für die folgenden Kartelle überein: a) die NES-Zuwiderhandlung, b) die AMS-Zuwiderhandlung, c) die CAF-Zuwiderhandlung und d) die PSS-Zuwiderhandlung.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der besonderen Erhöhung des Grundbetrags der Geldbußen zum Zwecke der Sicherstellung der abschreckenden Wirkung überein.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass es in diesem Falle keine erschwerenden oder mildernden Umstände gibt

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Anwendung der Kronzeugenregelung von 2006 überein.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission hinsichtlich der Endbeträge der Geldbußen überein.

8.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


5.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/4


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

COMP/39.462 — Speditionsdienste

2012/C 375/04

I.   HINTERGRUND

(1)

Der in Rede stehende Beschlussentwurf betrifft vier getrennte Kartelle im Bereich der Speditionsdienste im Luftverkehr.

(2)

Das Verfahren wurde nach Eingang eines Antrags auf Geldbußenerlass der Deutschen Post AG (einschließlich DHL Global Freight Forwarding und Exel Ltd. sowie mehrerer anderer Tochtergesellschaften und verbundener Unternehmen) eingeleitet. Im Oktober 2007 führte die Kommission in den Geschäftsräumen einiger Speditionsunternehmen Nachprüfungen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates durch.

(3)

Im Anschluss an die Nachprüfungen stellten sieben Speditionsunternehmen Anträge auf der Grundlage der Kronzeugenregelung: die Deutsche Bahn AG und ihre Tochtergesellschaften, insbesondere die Schenker AG; Public Warehousing Company K.S.C.; ABX; CEVA Group Plc. und Eagle Inc; Nippon Express Co. Ltd.; [*] und Yusen Air & Sea Service (Europe) B.V.

II.   SCHRIFTLICHES VERFAHREN

(4)

Am 5. Februar 2010 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte in Bezug auf mutmaßliche Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen in der Speditionsbranche (2) an 47 juristische Personen, die 15 Konzernen angehörten (die „Parteien“). Die Mitteilung der Beschwerdepunkte bezog sich auf vier getrennte mutmaßliche Zuwiderhandlungen: den NES-Aufschlag (NES = New Export System), den AMS-Aufschlag (AMS = Advanced Manifest System), den CAF-Aufschlag (Currency Adjustment Factor = Währungsausgleichsfaktor) und den PSS (Peak Season Surcharge = Hauptsaisonzuschlag).

(5)

Den Parteien wurde vom 11. bis zum 18. Februar 2010 Akteneinsicht gewährt. Außerdem erhielten die Parteien in den Räumlichkeiten der Kommission Zugang zu im Rahmen der Kronzeugenanträge abgegebenen mündlichen und schriftlichen Erklärungen. Weitergehende Anträge auf Akteneinsicht wurden nicht gestellt.

(6)

Den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde für die Erwiderung ursprünglich eine Frist von 8 Wochen ab dem Tag nach der Akteneinsicht (zwischen dem 9. und 16. April 2010) eingeräumt. 13 Parteien (alle außer der Deutschen Post AG und ABX) beantragten Fristverlängerungen und gaben dafür größtenteils Gründe an, die meines Erachtens zumindest teilweise gerechtfertigt waren. Daraufhin gewährte ich Fristverlängerungen von bis zu zwei Wochen. Alle Parteien übermittelten ihre Erwiderungen fristgerecht. Alle Parteien bis auf eine beantragten in ihren schriftlichen Erwiderungen eine mündliche Anhörung.

III.   MÜNDLICHES VERFAHREN

(7)

Die mündliche Anhörung fand vom 6. bis zum 9. Juli 2010 statt. An der Anhörung nahmen Vertreter aller Parteien teil, mit Ausnahme der Partei, die keinen Antrag auf mündliche Anhörung gestellt hatte.

(8)

Vor der mündlichen Anhörung beantragten drei Parteien, teilweise gesondert gehört zu werden. Ich wies zwei der Anträge ab und gab einem statt. Im Rahmen der mündlichen Anhörung stellte ich jedoch fest, dass der Antrag auf gesonderte Anhörung in vielerlei Hinsicht nicht gerechtfertigt war, da er kaum vertrauliche Informationen enthielt. Deshalb forderte ich die betreffende Partei auf, den anderen Parteien eine Zusammenfassung ihrer für die gesonderte Anhörung vorgesehenen Präsentation mündlich vorzutragen und eine nichtvertrauliche Fassung ihrer Erklärung zu übermitteln. Diese ging nach der mündlichen Anhörung ein und wurde an alle anderen Parteien weitergeleitet.

(9)

In der mündlichen Anhörung stellten einige Parteien die Gültigkeit des Antrags der Deutschen Post AG auf Geldbußenerlass mit der Begründung in Frage, dass die externen Rechtsberater, die die Deutsche Post AG in dem Verfahren vertraten, gegen die standesrechtlichen Vorschriften der Brüsseler Anwaltschaft und das Vertragsrecht verstoßen hätten. Da diese Angelegenheit im Zuge der Anhörung an Bedeutung gewann, erachtete ich es für angemessen und effizient, allen Parteien Gelegenheit zu geben, nach der mündlichen Anhörung dazu Stellung zu nehmen; von dieser Möglichkeit machten vier Parteien Gebrauch. Im Beschlussentwurf werden die Vorbringen gegen den Antrag auf Geldbußenerlass der Deutschen Post AG als unbegründet abgewiesen.

IV.   VERFAHREN NACH DER MÜNDLICHEN ANHÖRUNG

1.   Tatbestandsschreiben

(10)

Angesichts der Argumente der Parteien in Bezug auf den Nachweis von Auswirkungen der NES-Zuwiderhandlung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten führte die Kommission im Anschluss an die mündliche Anhörung weitere Ermittlungen durch. Daraufhin erhielt die Kommission von den betreffenden Parteien zusätzliche Informationen. Da die Kommission beabsichtigte, einen Teil dieser Informationen in dem Beschluss für den Nachweis von Auswirkungen der NES-Zuwiderhandlung auf den Handel zu verwenden, befand sie es für angemessen, diese Informationen den betreffenden Parteien mittels eines Schreibens („Tatbestandsschreiben“) vom 20. September 2011 zur Kenntnis zu bringen. Sie räumte ihnen eine Frist von zwei Wochen für Stellungnahmen ein.

(11)

Alle betreffenden Parteien nahmen zu dem Tatbestandsschreiben schriftlich Stellung.

(12)

Auf verfahrensrechtlicher Ebene machte eine Partei (CEVA) geltend, ihr sei erstens die Möglichkeit verwehrt worden, zu den neuen Beweisen in der mündlichen Anhörung Stellung zu nehmen; zudem habe die Unklarheit der Schlussfolgerungen, die die Kommission aus den neuen Beweisen gezogen habe, es ihr erschwert, sich zu den Schlussfolgerungen zu äußern. Folglich seien ihre Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden. Zweitens trug CEVA vor, dass bestimmte neue Auskünfte, die im Tatbestandsschreiben dargelegt werden, erst lange Zeit nach der mündlichen Anhörung (nämlich im Mai 2011) verlangt worden seien, so dass CEVA vernünftigerweise davon habe ausgehen können, dass die Angaben der Berechnung der Geldbußen und nicht der Stützung der Beschwerdepunkte aus der Mitteilung dienten. Nach Auffassung von CEVA ist dies als unfaires Verhalten seitens der Kommission anzusehen, mit dem die Verteidigungsrechte von CEVA beeinträchtigt worden seien. Drittens machte CEVA geltend, dass die Kommission einige Beweise, die im Tatbestandsschreiben dargelegt werden, von dem Unternehmen erhalten habe, das den Antrag auf Geldbußenerlass gestellt habe, und zwar auf Fragen hin, die den anderen Parteien nicht gestellt worden seien; dies stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

(13)

Da es meine Aufgabe ist zu gewährleisten, dass die Verteidigungsrechte der Parteien effektiv gewahrt werden (3), habe ich die Vorbringen von CEVA geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass aus den nachstehend dargelegten Gründen CEVA die Möglichkeit hatte, seine Verteidigungsrechte im Zusammenhang mit den im Tatbestandsschreiben dargelegten Sachverhalten effektiv auszuüben:

Erstens: In Bezug auf das Vorbringen, das Unternehmen habe nicht die Möglichkeit gehabt, zu den im Tatbestandsschreiben dargelegten Beweisen in der mündlichen Anhörung Stellung zu nehmen, stelle ich fest, dass die Kommission den Parteien nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte neue Schriftstücke übermitteln darf, in denen sie einen Beleg für ihr Vorbringen sieht, sofern sie den Unternehmen die erforderliche Zeit einräumt, sich hierzu zu äußern (4). Im vorliegenden Fall wurde CEVA Gelegenheit gegeben, zu den im Tatbestandsschreiben dargelegten Sachverhalten Stellung zu nehmen; das Unternehmen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In Bezug auf das Vorbringen der Partei, die Unklarheit der Schlussfolgerungen im Tatbestandsschreiben habe es ihr erschwert, sich zu den Schlussfolgerungen äußern, stelle ich fest, dass diese Behauptung nicht begründet wurde. Außerdem hat CEVA eine 31-seitige Erwiderung vorgelegt, in der auf jede „mögliche Schlussfolgerung“ aus dem Tatbestandsschreiben sowie die Beweise, auf die die Kommission sich nach eigenen Angaben stützen wollte, ausführlich eingegangen wird. Ferner machte keiner der anderen Adressaten geltend, dass die Schlussfolgerungen in dem Tatbestandsschreiben unklar gewesen seien. Deshalb komme ich zu dem Schluss, dass das Vorbringen von CEVA nicht stichhaltig ist.

Zweitens: In Bezug auf das Vorbringen von CEVA, die Kommission habe unfair gehandelt, stelle ich fest, dass das Auskunftsverlangen der Kommission vom Mai 2011 keine Hinweise darauf enthielt, dass es für die Berechnung der Geldbußen und nicht für andere Zwecke wie etwa die Ermittlung der Auswirkungen der NES-Zuwiderhandlung auf den Handel verwendet werden sollte. CEVA ging fälschlicherweise davon aus, dass die Kommission die Auskünfte ausschließlich für die Geldbußenberechnung verlangte, und kann somit auf dieser Grundlage nicht geltend machen, die Kommission habe unfair gehandelt. Die Kommission darf im Laufe des Verwaltungsverfahrens neue Ermittlungen anstellen, wenn sich zusätzliche Nachprüfungen als notwendig erweisen. (5)

Drittens: Hinsichtlich des Vorbringens von CEVA, es sei gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen worden, ist festzuhalten, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung bei der Durchführung ihrer Ermittlungen einen Ermessensspielraum hat und nicht verpflichtet ist, im Ermittlungsverfahren allen Unternehmen, die sie im Verdacht hat, an Zuwiderhandlungen beteiligt zu sein, die gleichen Fragen vorzulegen (6).

2.   Schreiben der GD Wettbewerb zur Berechnung der Geldbußen

(14)

Am 25. Oktober 2011 übermittelte die GD Wettbewerb den Parteien ein Schreiben, in dem sie ihnen mitteilte, dass die Kommission bestimmte Umsatzangaben als Grundlage für die Berechnung des „Umsatzes“ und somit — nach den Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 (7) — auch als Grundlage für eine etwa zu verhängende Geldbuße heranziehen könnte. Den Parteien wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Einige Parteien übermittelten der GD Wettbewerb Stellungnahmen.

(15)

Die Deutsche Bahn AG (8) beantragte in ihrer Stellungnahme Einsicht in die Akte der Sache COMP/39.258 — Luftfracht (9), da sie nur so die von der Kommission in der vorliegenden Sache herangezogene Grundlage für die Geldbußenberechnung beurteilen und dazu Stellung nehmen könne. Die Kommission hat nicht direkt auf diesen Antrag geantwortet. (10) Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts liegt die Antragstellung jedoch bereits mehr als drei Monate zurück. Obwohl die Deutsche Bahn aufgrund dessen davon hätte ausgehen können, dass der Antrag abgewiesen wird, hat das Unternehmen mich nicht zur unabhängigen Prüfung nach Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses 2011/695/EU angerufen.

V.   DER BESCHLUSSENTWURF DER KOMMISSION

(16)

Nach Artikel 16 des Beschlusses 2011/695/EU habe ich geprüft, ob den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, sich zu allen in dem Beschlussentwurf behandelten Beschwerdepunkten zu äußern. Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass dies der Fall ist.

(17)

Außerdem stelle ich fest, dass die Kommission beschlossen hat, die Beschwerdepunkte gegen drei Unternehmen, die zu den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gehörten, nicht aufrechtzuerhalten. Hierbei handelt es sich um zwei Unternehmen, die zuvor gesamtschuldnerisch mit ihren jeweiligen Tochtergesellschaften haftbar gemacht wurden, und ein Unternehmen, das unmittelbar für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht wurde, aber von dem Beschluss ausgenommen wurde, da die vorliegenden Beweismittel die Haftbarmachung nur in Bezug auf eine andere Gesellschaft des Unternehmens rechtfertigen. Ferner wurde im Beschlussentwurf bei bestimmten Unternehmen eine kürzere Dauer der Beteiligung an der AMS-Zuwiderhandlung, der CAF-Zuwiderhandlung und der PSS-Zuwiderhandlung zugrunde gelegt als in der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

VI.   SCHLUSSFOLGERUNG

(18)

Ich stelle fest, dass die Parteien die Möglichkeit hatten, ihre Verfahrensrechte in dieser Sache effektiv auszuüben.

Brüssel, den 26. März 2012

Michael ALBERS


(1)  Nach den Artikeln 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29).

(2)  Der Begriff „Speditionsdienste“ wird von der Kommission im Erwägungsgrund 3 des Beschlusses definiert als „Organisation der Beförderung von Gütern (u. U. einschließlich Maßnahmen wie Zollabfertigung, Lagerdienste, Bodenabfertigung usw.) im Auftrag und entsprechend den Anforderungen von Kunden. In der Speditionsbranche sind nationale und internationale Speditionsdienste sowie Speditionsdienste im Luft-, Land- und Seeverkehr zu unterscheiden.“ Die in dem Beschluss beschriebenen Zuwiderhandlungen beziehen sich ausnahmslos auf die Erbringung von Speditionsdiensten im Luftverkehr.

(3)  Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 2011/695/EU.

(4)  Rechtssache T-23/99, LR AF 1998 A/S, vormals Løgstør Rør A/S/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 2002, II-1705, Randnr. 190.

(5)  Siehe z. B. Rechtssache C-52/69, J.R. Geigy AG/Kommission, Slg. 1972, 787, Randnr. 14.

(6)  Rechtssache T-48/00, Corus UK/Kommission, Slg. 2004, II-2331, Randnr. 212.

(7)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2).

(8)  Und die verbundenen Unternehmen Schenker AG, Schenker Limited, Schenker China Ltd. und Schenker International (H.K.) Ltd.

(9)  Informationen zu dieser Sache unter http://ec.europa.eu/competition/index_en.html

(10)  Die Kommission weist den Antrag hingegen in dem Beschlussentwurf zurück.


5.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/7


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 28. März 2012

in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache COMP/39.462 — Speditionsdienste)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1959)

(Nur der Englische und der Deutsche Text sind Verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 375/05

Am 28. März 2012 hat die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens erlassen. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Parteien und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie trägt dabei dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

1.   EINLEITUNG

(1)

Am 28. März 2012 erließ die Kommission einen Beschluss in Bezug auf vier getrennte Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des EWR-Abkommens in der Speditionsbranche. Durch die Zuwiderhandlungen stimmten die Adressaten des Beschlusses ihre Preispolitik für vier getrennte Aufschläge/Rechnungsstellungsmechanismen im Bereich der internationalen Speditionsdienste ab: den NES-Aufschlag, den AMS-Aufschlag, den CAF-Aufschlag und den Hauptsaisonzuschlag.

2.   BESCHREIBUNG DER SACHE

2.1   Verfahren

(2)

Nachdem die Deutsche Post AG auf der Grundlage der Kronzeugenregelung von 2006 einen Antrag auf Geldbußenerlass gestellt hatte, führte die Kommission am 10. Oktober 2007 Nachprüfungen durch. Anschließend stellten die Deutsche Bahn AG, Public Warehousing Company, KSC, ABX Logistics, CEVA Group Plc., Nippon Express Co., Ltd, [*] und die Yusen-Gruppe jeweils Antrag auf Geldbußenermäßigung.

(3)

Am 5. Februar 2010 nahm die Kommission in dieser Sache eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an. Alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte teilten ihren Standpunkt zu den gegen sie erhobenen Beschwerdepunkten schriftlich mit und erhielten die Möglichkeit, durch Teilnahme an einer mündlichen Anhörung, die vom 6. bis 9. Juli 2010 stattfand, von ihrem Recht auf Anhörung Gebrauch zu machen.

(4)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 19. und 26. März 2012 eine befürwortende Stellungnahme ab.

2.2   Zusammenfassung der Zuwiderhandlungen

(5)

Beim NES-Aufschlag (NES = New Export System) handelt es sich um ein von britischen Behörden 2002 eingeführtes System zur vorgezogenen Abfertigung von Ausfuhren aus dem Vereinigten Königreich in Länder außerhalb des EWR. Mehrere Speditionsunternehmen organisierten eine Zusammenkunft einer Gruppe von Spediteuren, bei der sie die Einführung eines Aufschlags für NES-Erklärungen vereinbarten. Zudem vereinbarten sie, ab wann der Aufschlag erhoben werden und wie hoch er sein sollte. Im Anschluss an die Zusammenkunft tauschten die an dem Kartell beteiligten Unternehmen mehrere E-Mails aus, um die Umsetzung der Vereinbarung auf dem Markt zu überwachen. Die wettbewerbswidrigen Kontakte dauerten vom 1. Oktober 2002 bis zum 10. März 2003.

(6)

Das AMS (Advanced Manifest System) ist ein von US-Behörden eingeführtes Zollverfahren, das die Übermittlung von Informationen über Frachteinfuhren noch vor deren Ankunft in den USA vorsieht. Eine Reihe von Speditionsunternehmen kamen bereits vor Einführung der neuen Maßnahmen durch die US-Behörden mehrmals zusammen, um ihre Preispolitik abzustimmen. Ihr wichtigstes Gesprächsforum war der Speditionsverband Freight Forward Europe (seit 2004 Freight Forward International). Die Spediteure vereinbarten die Einführung des AMS-Aufschlags und legten fest, dass in Bezug auf den Aufschlag kein Wettbewerb unter ihnen stattfinden sollte. Ferner versuchten die Speditionsunternehmen, sich auf eine bestimmte Aufschlagshöhe zu verständigen, und berieten wiederholt über die geplante Höhe. Die Kartellkontakte fanden zwischen dem 19. März 2003 und dem 19. August 2004 statt.

(7)

Das CAF-Kartell (CAF = Currency Adjustment Factor = Währungsausgleichsfaktor) entstand als Reaktion auf die Aufwertung der chinesischen Währung Renminbi gegenüber dem US-Dollar im Jahr 2005. Mehrere auf dem chinesischen Markt tätige weltweite Speditionsunternehmen organisierten eine Reihe von Zusammenkünften, bei denen sie einen gemeinsamen Ansatz erörterten und Folgendes vereinbarten: i) die Umstellung aller Verträge mit ihren Kunden auf Renminbi bzw., sofern dies nicht möglich war, ii) die Einführung eines Aufschlags (Währungsausgleichsfaktor) und dessen Höhe. Im Rahmen der anschließenden Zusammenkünfte und der E-Mail-Korrespondenz tauschten die Unternehmen ferner ihre Erfahrungen mit der Akzeptanz der vereinbarten Maßnahmen auf dem Markt aus. Die Gespräche fanden zwischen dem 27. Juli 2005 und dem 13. März 2006 in China statt.

(8)

Mit dem Hauptsaisonzuschlag (PSS = Peak Season Surcharge) vereinbarten die Speditionsunternehmen eine vorübergehende Tarifanpassung in bestimmten Zeiträumen mit hohem Speditionsaufkommen. Die Tarifanpassung richtete sich nach saisonalen Anstiegen der Nachfrage nach Beförderungsleistungen auf spezifischen Routen und führte zu einer Erhöhung der Preise für diese Leistungen. Eine Reihe von Speditionsunternehmen in Hongkong kam zu einer Reihe von sogenannten „Frühstückstreffen“ zusammen, bei denen die Einführung des Aufschlags für die Route von Hongkong/Südchina nach Europa und der Zeitpunkt der Erhebung vereinbart wurden. Darüber hinaus erörterten die Unternehmen in einigen Fällen auch die Höhe des Hauptsaisonzuschlags. Die Unternehmen vereinbarten die Einführung des Hauptsaisonzuschlags für die Jahre 2005, 2006 und 2007 und die Kartellkontakte fanden zwischen dem 9. August 2005 und dem 21. Mai 2007 statt.

2.3   Adressaten

(9)

Die folgenden Unternehmen verstießen gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens, indem sie in den nachstehend angegebenen Zeiträumen an vier getrennten Zuwiderhandlungen im Luftfrachtspeditionssektor in Form von Absprachen über Preise und andere Handelsbedingungen mitwirkten:

(10)

In Bezug auf die NES-Zuwiderhandlung, die sich über das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs erstreckte:

a)

Schenker Limited (als wirtschaftlicher Nachfolger von BAX Global Ltd (UK)) vom 1. Oktober 2002 bis zum 10. März 2003;

b)

CEVA Freight (UK) Limited, EGL Inc. vom 1. Oktober 2002 bis zum 10. März 2003;

c)

DHL Global Forwarding (UK) Limited, Deutsche Post AG vom 1. Oktober 2002 bis zum 10. März 2003;

d)

Exel Freight Management (UK) Limited, Exel Limited vom 1. Oktober 2002 bis zum 10. März 2003;

e)

Kuehne + Nagel Ltd (Sitz im Vereinigten Königreich), Kuehne + Nagel International AG vom 1. Oktober 2002 bis zum 10. März 2003;

f)

UPS Supply Chain Solutions, Inc. (als wirtschaftlicher Nachfolger von Menlo Worldwide Forwarding, Inc.) vom 1. Oktober 2002 bis zum 10. März 2003.

(11)

In Bezug auf die AMS-Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte:

a)

DSV Air & Sea SAS vom 19. März 2003 bis zum 19. August 2004;

b)

Agility Logistics Limited vom 19. März 2003 bis zum 19. August 2004;

c)

DHL Management (Schweiz) AG, Deutsche Post AG vom 19. März 2003 bis zum 19. August 2004;

d)

Exel Freight Management (UK) Limited vom 25. März 2003 bis zum 19. August 2004, Exel Group Holdings (Nederland) B.V. vom 21. Oktober 2003 bis zum 19. August 2004, Exel Limited vom 25. März 2003 bis zum 19. August 2004;

e)

Kuehne + Nagel Management AG, Kuehne + Nagel International AG vom 8. April 2003 bis zum 19. August 2004;

f)

Panalpina Management AG, Panalpina World Transport (Holding) Ltd vom 19. März 2003 bis zum 19. August 2004;

g)

Schenker AG, Deutsche Bahn AG vom 25. März 2003 bis zum 19. August 2004;

h)

UPS Supply Chain Solutions, Inc., United Parcel Service, Inc. vom 19. März 2003 bis zum 21. Oktober 2003;

i)

UTi Worldwide (UK) Ltd vom 19. März 2003 bis zum 21. Oktober 2003, UTi Nederland BV vom 21. Oktober 2003 bis zum 19. August 2004, UTi Worldwide, Inc. vom 19. März 2003 bis zum 19. August 2004.

(12)

In Bezug auf die CAF-Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte:

a)

Schenker China Ltd (als wirtschaftlicher Nachfolger von BAX Global (China) Co. Ltd) vom 27. Juli 2005 bis zum 13. März 2006;

b)

Schenker China Ltd, Deutsche Bahn AG vom 29. Juli 2005 bis zum 13. März 2006;

c)

Beijing Kintetsu World Express Co., Ltd vom 27. Juli 2005 bis zum 13. März 2006;

d)

CEVA Freight Shanghai Limited, EGL, Inc. vom 27. Juli 2005 bis zum 13. März 2006;

e)

DHL Global Forwarding (China) Co. Ltd vom 27. Juli 2005 bis zum 13. März 2006;

f)

DHL Logistics (China) Co., Ltd vom 27. Juli 2005 bis zum 13. März 2006;

g)

Kuehne + Nagel Ltd (Sitz in Shanghai), Kuehne + Nagel International AG vom 27. Juli 2005 bis zum 13. März 2006;

h)

Nippon Express (China) Co., Ltd vom 27. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005;

i)

Panalpina China Ltd, Panalpina World Transport (Holding) Ltd vom 27. Juli 2005 bis zum 9. Dezember 2005;

j)

UPS SCS (China) Ltd, United Parcel Service, Inc. vom 27. Juli 2005 bis zum 13. März 2006;

k)

Yusen Shenda Air & Sea Service (Shanghai) Ltd vom 27. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005.

(13)

In Bezug auf die Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte:

a)

Agility Logistics Limited (Hong Kong) vom 9. August 2005 bis zum 21. Mai 2007;

b)

DHL Global Forwarding (Hong Kong) Limited, Deutsche Post AG vom 9. August 2005 bis zum 21. Mai 2007;

c)

DHL Supply Chain (Hong Kong) Limited, Exel Limited vom 9. August 2005 bis zum 13. Januar 2006;

d)

Expeditors Hong Kong Ltd, Expeditors International of Washington, Inc. vom 21. September 2005 bis zum 23. Juni 2006;

e)

Hellmann Worldwide Logistics Ltd Hong Kong, Hellmann Worldwide Logistics GmbH & Co. KG vom 6. Dezember 2005 bis zum 21. Mai 2007;

f)

Kuehne + Nagel Ltd (Sitz in Hongkong), Kuehne + Nagel International AG vom 9. August 2005 bis zum 21. Mai 2007;

g)

Panalpina China Ltd, Panalpina World Transport (Holding) Ltd vom 9. August 2005 bis zum 21. Mai 2007;

h)

Schenker International (H.K.) Ltd, Deutsche Bahn AG vom 3. September 2005 bis zum 23. Juni 2006;

i)

Toll Global Forwarding (Hong Kong) Limited, Toll Global Forwarding Limited vom 9. August 2005 bis zum 21. Mai 2007.

2.4   Geldbußen

(14)

Im Beschluss werden die Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 (2) angewandt.

2.4.1   Grundbetrag der Geldbußen

(15)

In Anbetracht der kurzen Dauer der NES-, der AMS- und der CAF-Zuwiderhandlung hat die Kommission (anhand des von den Unternehmen im Zeitraum ihrer Beteiligung an den Zuwiderhandlungen tatsächlich erzielten Speditionsumsatzes im EWR) einen Hilfswert für den Jahresumsatz ermittelt, der als Grundlage für die Berechnung des Grundbetrags der für die einzelnen Zuwiderhandlungen zu verhängenden Geldbußen herangezogen werden kann.

(16)

In Anbetracht des saisonalen Charakters der Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung hat die Kommission (anhand des von den Unternehmen in den jeweiligen Hauptsaisonzeiträumen ihrer Beteiligung an der Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung tatsächlich erzielten Speditionsumsatzes im EWR) einen Hilfswert für den Jahresumsatz ermittelt, der als Grundlage für die Berechnung des Grundbetrags der zu verhängenden Geldbußen herangezogen werden kann.

(17)

Angesichts der Art der Zuwiderhandlungen und des Umfangs des betroffenen räumlichen Marktes wurde der Prozentsatz für den variablen Betrag der Geldbuße und den Zusatzbetrag („Eintrittsgebühr“) für die AMS-, die CAF- und die Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung auf 16 % des Umsatzes und für die NES-Zuwiderhandlung auf 15 % des Umsatzes festgesetzt.

(18)

Der variable Betrag wird mit der Anzahl der Jahre bzw. dem Bruchteil eines Jahres multipliziert, die bzw. den das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war, um die individuelle Dauer der Mitwirkung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung in voller Länge zu berücksichtigen.

(19)

Am NES-Kartell haben alle Unternehmen fünf Monate lang mitgewirkt. Daher wurde der variable Betrag mit 0,41 multipliziert.

(20)

Am AMS-Kartell haben die meisten Unternehmen ein Jahr und fünf Monate lang mitgewirkt; für sie wurde der variable Betrag daher mit 1,41 multipliziert. Ausnahmen sind die Konzerne Exel Limited, die Kuehne + Nagel International AG und die Deutsche Bahn AG, die ein Jahr und vier Monate an der Zuwiderhandlung beteiligt waren (Multiplikation des variablen Betrags mit 1,33) und der Konzern United Parcel Service, Inc., der sieben Monate lang mitwirkte (Multiplikation des variablen Betrags mit 0,58).

(21)

Am CAF-Kartell haben die meisten Unternehmen sieben Monate lang mitgewirkt; für sie wurde der variable Betrag daher mit 0,58 multipliziert. Ausnahmen sind das Unternehmen Panalpina World Transport (Holding) Ltd, das vier Monate an der Zuwiderhandlung beteiligt war (Multiplikation des variablen Betrags mit 0,33) sowie Nippon Express (China) Co., Ltd und Yusen Shenda Air & Sea Service (Shanghai) Ltd, die drei Monate lang mitwirkten (Multiplikation des variablen Betrags mit 0,25).

(22)

Am Hauptsaisonzuschlags-Kartell haben die meisten Unternehmen ein Jahr und neun Monate lang mitgewirkt; für sie wurde der variable Betrag daher mit 1,75 multipliziert. Ausnahmen sind der Konzern Hellmann Worldwide Logistics GmbH & Co. KG, der ein Jahr und fünf Monate an der Zuwiderhandlung beteiligt war (Multiplikation des variablen Betrags mit 1,41), die Konzerne Expeditors International of Washington, Inc. und Deutsche Bahn AG, die 9 Monate lang mitwirkten (Multiplikation des variablen Betrags mit 0,75) und der Konzern Exel Limited, der fünf Monate lang mitwirkte (Multiplikation des variablen Betrags mit 0,41).

2.4.2   Anpassung der Grundbeträge

(23)

In dieser Sache stellte die Kommission weder erschwerende noch mildernde Umstände fest.

2.4.3   Erhöhung zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung

(24)

Zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung wurde in dieser Sache bei der Deutschen Post AG ein Multiplikator von 1,2 (für die NES-, die AMS- und die Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung), bei der Deutschen Bahn AG ein Multiplikator von 1,1 (für die AMS- und die Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung) und bei dem Konzern United Parcel Service, Inc. ebenfalls ein Multiplikator von 1,1 (für die AMS- und die CAF-Zuwiderhandlung) angewandt.

2.4.4   Anwendung der Umsatzschwelle von 10 %

(25)

Die gegen die einzelnen Unternehmen verhängten endgültigen Geldbußenbeträge liegen unterhalb von 10 % ihres jeweiligen weltweiten Umsatzes.

2.4.5   Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2006

(26)

Die Deutsche Post AG war das erste Unternehmen, das Informationen und Beweismittel vorlegte, die die unter Randnummer 8 Buchstabe a der Kronzeugenregelung von 2006 genannten Voraussetzungen erfüllten. Daher wurden diesem Unternehmen die Geldbußen in Bezug auf alle vier Zuwiderhandlungen vollständig erlassen.

(27)

Der Deutschen Bahn AG werden Geldbußenermäßigungen von 25 % für die AMS-Zuwiderhandlung, 20 % für die CAF-Zuwiderhandlung und 50 % für die Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung gewährt, wobei die letztgenannte Ermäßigung auch auf einer zusätzlichen Ermäßigung auf der Grundlage des letzten Absatzes von Randnummer 26 der Kronzeugenregelung beruht, die wiederum darauf zurückzuführen ist, dass die von der Deutschen Bahn AG übermittelten Informationen es der Kommission ermöglichten, eine längere Dauer der Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung nachzuweisen.

(28)

Die gegen den Konzern Public Warehousing Company, KSC verhängten Geldbußen wurden für die AMS-Zuwiderhandlung um 30 % und für die Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung um 25 % reduziert.

(29)

Der Konzern CEVA Group Plc. erhielt Geldbußenermäßigungen von 35% für die NES-Zuwiderhandlung und 50 % für die CAF-Zuwiderhandlung, wobei die letztgenannte Ermäßigung auch auf einer zusätzlichen Ermäßigung auf der Grundlage des letzten Absatzes von Randnummer 26 der Kronzeugenregelung beruht, die wiederum darauf zurückzuführen ist, dass die von CEVA übermittelten Informationen es der Kommission ermöglichten, eine längere Dauer der CAF-Zuwiderhandlung nachzuweisen.

(30)

Dem Yusen-Konzern wurde für die CAF-Zuwiderhandlung eine Geldbußenermäßigung von 5 % gewährt.

3.   DURCH DEN BESCHLUSS VERHÄNGTE GELDBUSSEN

(31)

Für die einzige, fortdauernde NES-Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

a)

Schenker Limited (als wirtschaftlicher Nachfolger von BAX Global Ltd (UK)): 3 673 000 EUR;

b)

CEVA Freight (UK) Limited und EGL Inc., gesamtschuldnerisch: 2 094 000 EUR;

c)

DHL Global Forwarding (UK) Limited und Deutsche Post AG: 0 EUR;

d)

Exel Freight Management (UK) Limited und Exel Limited 0 EUR;

e)

Kuehne + Nagel Ltd (Sitz im Vereinigten Königreich) und Kuehne + Nagel International AG, gesamtschuldnerisch: 5 320 000 EUR;

f)

UPS Supply Chain Solutions, Inc. (als wirtschaftlicher Nachfolger von Menlo Worldwide Forwarding, Inc.): 2 264 000 EUR.

(32)

Für die einzige, fortdauernde AMS-Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

a)

DSV Air & Sea SAS: 379 000 EUR;

b)

Agility Logistics Limited: 2 296 000 EUR;

c)

DHL Management (Schweiz) AG und Deutsche Post AG: 0 EUR;

d)

Exel Freight Management (UK) Limited, Exel Group Holdings (Nederland) B.V. und Exel Limited: 0 EUR;

e)

Kuehne + Nagel Management AG und Kuehne + Nagel International AG, gesamtschuldnerisch: 36 686 000 EUR;

f)

Panalpina Management AG und Panalpina World Transport (Holding) Ltd, gesamtschuldnerisch: 23 649 000 EUR;

g)

Schenker AG und Deutsche Bahn AG, gesamtschuldnerisch. 23 091 000 EUR;

h)

UPS Supply Chain Solutions, Inc. und United Parcel Service, Inc., gesamtschuldnerisch: 3 582 000 EUR;

i)

UTi Worldwide, Inc., UTi Worldwide (UK) Ltd und UTi Nederland BV, gesamtschuldnerisch: 1 273 000 EUR;

j)

UTi Worldwide, Inc.: 1 795 000 EUR davon gesamtschuldnerisch mit UTi Worldwide (UK) Ltd: 738 000 EUR und UTi Nederland BV: 954 000 EUR.

(33)

Für die einzige, fortdauernde CAF-Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

a)

Schenker China Ltd (als wirtschaftlicher Nachfolger von BAX Global (China) Co. Ltd): 2 444 000 EUR;

b)

Schenker China Ltd und Deutsche Bahn AG, gesamtschuldnerisch: 3 071 000 EUR;

c)

Beijing Kintetsu World Express Co., Ltd: 623 000 EUR;

d)

CEVA Freight Shanghai Limited und EGL, Inc., gesamtschuldnerisch: 935 000 EUR;

e)

DHL Global Forwarding (China) Co. Ltd: 0 EUR;

f)

DHL Logistics (China) Co., Ltd. 0 EUR;

g)

Kuehne + Nagel Ltd (Sitz in Shanghai) und Kuehne + Nagel International AG, gesamtschuldnerisch: 451 000 EUR;

h)

Nippon Express (China) Co., Ltd: 812 000 EUR;

i)

Panalpina China Ltd und Panalpina World Transport (Holding) Ltd, gesamtschuldnerisch: 3 251 000 EUR;

j)

UPS SCS (China) Ltd und United Parcel Service, Inc., gesamtschuldnerisch: 3 916 000 EUR;

k)

Yusen Shenda Air & Sea Service (Shanghai) Ltd: 319 000 EUR.

(34)

Für die Hauptsaisonzuschlags-Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

a)

Agility Logistics Limited (Hong Kong): 2 662 000 EUR;

b)

DHL Global Forwarding (Hong Kong) Limited und Deutsche Post AG: 0 EUR;

c)

DHL Supply Chain (Hong Kong) Limited und Exel Limited: 0 EUR;

d)

Expeditors Hong Kong Ltd und Expeditors International of Washington, Inc., gesamtschuldnerisch: 4 140 000 EUR;

e)

Hellmann Worldwide Logistics Ltd Hong Kong und Hellmann Worldwide Logistics GmbH & Co. KG, gesamtschuldnerisch: 4 281 000 EUR;

f)

Kuehne + Nagel Ltd (Sitz in Hongkong) und Kuehne + Nagel International AG, gesamtschuldnerisch: 11 217 000 EUR;

g)

Panalpina China Ltd und Panalpina World Transport (Holding) Ltd, gesamtschuldnerisch: 19 584 000 EUR;

h)

Schenker International (HK) Ltd und Deutsche Bahn AG, gesamtschuldnerisch: 2 656 000 EUR;

i)

Toll Global Forwarding (Hong Kong) Limited und Toll Global Forwarding Limited, gesamtschuldnerisch: 2 918 000 EUR.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(2)  ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2.


5.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/12


Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen

2012/C 375/06

Image

Nationale Seite der von Malta neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze

Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Währungsgebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle Gestaltungsmerkmale von neuen Euro-Münzen (1). Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich nur um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.

Ausgabestaat: Malta

Thema: Mehrheitswahlrecht 1887

Kurzbeschreibung des Münzmotivs: Auf der von dem maltesischen Künstler Gianni Bonnici entworfenen Münze ist eine triumphierende Menge vor dem Großmeisterpalast in Valletta zu sehen. Am oberen Rand des inneren Münzrings ist halbkreisförmig die Aufschrift „MALTA — Majority representation 1887“ angeordnet, am unteren Rand die Jahreszahl „2012“.

Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Europaflagge dargestellt.

Prägeauflage:

Ausgabedatum: September 2012


(1)  Zu den Gestaltungsmerkmalen der nationalen Seiten sämtlicher im Jahr 2002 ausgegebenen Euro-Münzen siehe ABl. C 373 vom 28.12.2001, S. 1.

(2)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

5.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/13


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/35/12

Tempus IV — Reformierung des Hochschulwesens durch internationale Zusammenarbeit der Hochschulen

2012/C 375/07

1.   Ziele und Beschreibung

Die vierte Phase des Tempus Programms umfasst den Zeitraum von 2007 bis 2013.

Allgemeines Ziel des Programms ist es, die Modernisierung des Hochschulwesens in den EU-Nachbarländern zu unterstützen. Das Tempus Programm fördert die institutionelle Zusammenarbeit und zielt auf die Reform und die Modernisierung der Hochschulsysteme in den Partnerländern ab. Es trägt zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hochschulbildung zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern in der weiteren Nachbarschaft bei. Das Programm unterstützt insbesondere die freiwillige Anpassung an die Entwicklungen in der EU im Bereich der Hochschulbildung, die sich aus der Europa 2020 Strategie und dem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (ET 2020) sowie dem Bologna-Prozess ergeben.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen hat zum Ziel, die multilaterale Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen, Behörden und Organisationen aus den EU-Mitgliedstaaten und den Partnerländern zu fördern, wobei die Reform und die Modernisierung der Hochschulbildung im Mittelpunkt stehen.

Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur („die Agentur“), die aufgrund der von der Europäischen Kommission („die Kommission“) übertragenen Befugnisse handelt, ist für die Abwicklung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zuständig.

2.   Förderfähige Antragsteller

Für die Gewährung einer Finanzhilfe kommen nur Antragsteller in Frage, die juristische Personen („Rechtsträger“) sind und seit mindestens fünf Jahren ihren Sitz in der EU oder den Tempus Partnerländern haben.

Antragsteller für Gemeinsame Projekte müssen staatlich anerkannte, öffentliche oder private Hochschuleinrichtungen sein, oder Verbände, Organisationen oder Netzwerke von Hochschuleinrichtungen, die sich mit der Förderung, Verbesserung und Reformierung der Hochschulbildung befassen.

Antragsteller für Strukturmassnahmen müssen juristische Personen sein, wie oben für Gemeinsame Projekte festgelegt, oder nationale oder internationale Organisationen von Rektoren, Dozenten oder Studierenden von Hochschulen.

Das Spektrum der Einrichtungen und Organisationen, die als Partner/Mitbegünstigte am Programm Tempus teilnehmen können, reicht von Hochschuleinrichtungen und -organisationen bis hin zu nichtakademischen Einrichtungen und Organisationen wie Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen, Projektträgern aus der Industrie und Einrichtungen der öffentlichen Hand.

Diese Einrichtungen und Organisationen müssen ihren Sitz in Ländern haben, die den folgenden vier Gruppen förderfähiger Länder angehören:

27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Kroatien (1);

4 westliche Balkanländer (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien) und Kosovo (2);

16 südliche und östliche Nachbarländer der Europäischen Union (Ägypten, Algerien, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko, Besetztes Palästinensisches Gebiet, Syrien, Tunesien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau, Ukraine) und Russische Föderation;

5 zentralasiatische Republiken: Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

3.   Förderfähige Aktionen

Die beiden Hauptinstrumente für die Zusammenarbeit aufgrund dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Tempus sind:

Gemeinsame Projekte: auf dem „Bottom-up-Ansatz“ basierende Modernisierungs- und Reformprojekte auf Ebene der Einrichtungen (Hochschulen). Gemeinsame Projekte dienen dem Wissenstransfer zwischen Hochschulen, Organisationen und Einrichtungen aus der EU und den Partnerländern sowie gegebenenfalls zwischen relevanten Stellen der Partnerländer.

Strukturmaßnahmen: Projekte, die zur Weiterentwicklung und Reform der Hochschulsysteme in den Partnerländern beitragen, die Qualität und Relevanz dieser Systeme verbessern und ihre freiwillige Konvergenz mit den Entwicklungen in der EU fördern. Strukturmaßnahmen sollen somit auf nationaler Ebene den Prozess der strukturellen Reform der Hochschulsysteme und die Festlegung von Rahmenstrategien unterstützen.

Im Rahmen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen können nationale Projekte und mehrere Länder umfassende Projekte finanziert werden:

Nationale Projekte müssen an nationalen Prioritäten ausgerichtet sein, die die EU Delegationen und die zuständigen Behörden in den Partnerländern gemeinsam festlegen.

Vorschläge für nationale Projekte sind von Zusammenschlüssen von Einrichtungen einzureichen, die sich wie folgt zusammensetzen:

mindestens drei Hochschuleinrichtungen aus einem Partnerland (bei Montenegro und Kosovo reicht aufgrund der geringen Größe des Hochschulsektors eine Hochschule aus);

mindestens drei Hochschuleinrichtungen, jede aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Projekte, die mehrere Länder umfassen, müssen sich nach regionalen Prioritäten richten, die sich aus der EU-Politik der Zusammenarbeit mit den Regionen der Partnerländer ergeben, wie sie in den Strategiepapieren für die Nachbarländer (3), die Zielländer der Heranführungsstrategie (4) und die Länder Zentralasiens (5) genannt werden und die alle Partnerländer innerhalb einer spezifischen Region gemeinsam haben oder die einer nationalen Priorität entsprechen, die alle beteiligten Partnerländer gemeinsam haben.

Vorschläge für Mehrländerprojekte sind von Zusammenschlüssen von Einrichtungen einzureichen, die sich wie folgt zusammensetzen:

mindestens zwei Hochschuleinrichtungen, aus jedem der teilnehmenden Partnerländer (mindestens zwei Partnerländer), die an dem Vorschlag beteiligt sind (mit Ausnahme von Kosovo und Montenegro, bei denen eine Hochschuleinrichtung ausreicht);

mindestens drei Hochschuleinrichtungen, jede aus einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Für Strukturmaßnahmen muss noch eine Zusatzbedingung erfüllt werden: Das/Die für das (Hoch-)Schulwesen zuständige(n) Ministerium/Ministerien in dem Partnerland/den Partnerländern muss/müssen als Partner am Projekt beteiligt sein.

Die maximale Projektlaufzeit beträgt 24 Monate oder 36 Monate. Der Beginn des Förderzeitraums ist für den 1. Dezember 2013 vorgesehen.

4.   Vergabekriterien

Die Förderfähigkeit der Anträge für Gemeinsame Projekte und Strukturmaßnahmen wird von externen, unabhängigen Sachverständigen anhand folgender Vergabekriterien beurteilt:

Klarheit und Kohärenz der Projektziele und ihre Relevanz im Hinblick auf Prioritäten für das Hochschulwesen und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes in den Partnerländern, wobei Synergien mit anderen Initiativen und die Vermeidung von deckungsgleichen Aktivitäten, der Bedarf und Einschränkungen von allen begünstigten Institution; die Teilnahme von neuen Hochschulinstitutionen; die Auswirkungen des Projekts auf die Reform und Modernisierung der Hochschulsysteme in den Partnerländern berücksichtigt sind (maximal 25 Punkte);

Qualität der Partnerschaft: Fähigkeiten, anerkannte Fachkenntnisse und Kompetenzen zur Durchführung des Arbeitsprogramms mit allen Aspekten, angemessene Aufgabenverteilung, wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit (maximal 20 Punkte);

Qualität des Projektinhalts und angewandte Methodik, unter anderem Sachdienlichkeit der Projektergebnisse und dazugehörigen Aktivitäten entsprechend der allgemeinen Zielsetzung und den spezifischen Zielen des Projekts, nachgewiesene logische und solide Planungskapazität (Projektplanungsübersicht und Arbeitsplan), vorgesehene Qualitätskontrolle, Überwachung und Management des Projekts (Indikatoren und Benchmarks) (maximal 25 Punkte);

Nachhaltiger oder bleibender Einfluss des Projekts auf die Einrichtungen, Zielgruppen und/oder das System der Hochschulbildung, einschließlich Verbreitung und Nutzung von Aktivitäten und Projektergebnissen (maximal 15 Punkte);

Mittel- und Kosteneffizienz, einschließlich der Personalplanung unter Berücksichtigung der Tagessätze, der angemessenen Anschaffung von Ausstattung, der wirksamen Nutzung von Mobilitätsphasen, einer ausgewogenen Verteilung der Finanzmittel und der Durchführbarkeit der Maßnahme mit dem angegebenen Kostenvoranschlag (maximal 15 Punkte).

5.   Mittelausstattung

Die gesamte Mittelzuweisung für die Kofinanzierung von Projekten beläuft sich laut Schätzung auf 129,8 Mio. EUR (6).

Die Finanzhilfe der Europäischen Union übersteigt keinesfalls 90 % der gesamten förderfähigen Kosten. Es ist eine Kofinanzierung von mindestens 10 % der gesamten förderfähigen Kosten erforderlich.

Die Mindesthöhe der Finanzhilfe beträgt sowohl für Gemeinsame Projekte als auch für Strukturmaßnahmen 500 000 EUR. Der Höchstbetrag der Finanzhilfe beläuft sich auf 1 500 000 EUR. Für Kosovo und Montenegro wurde die Mindesthöhe der Finanzhilfe für nationale Projekte beider Projektarten auf 300 000 EUR festgelegt.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Frist für die Einreichung von Vorschlägen

Anträge für Gemeinsame Projekte und Strukturmaßnahmen sind bis spätestens 26. März 2013, 12.00 Mittag (Ortszeit Brüssel) bei der Agentur (EACEA) einzureichen.

Nur elektronisch übermittelte Anträge, ausgefüllt in englischer, französischer oder deutscher Sprache auf dem eigens für diesen Zweck bestimmten elektronischen Formular, ordnungsgemäß von der Person unterschrieben, die dazu befugt ist, rechtlich verbindliche Verpflichtungen im Namen der Organisation einzugehen, und alle Angaben und Anhänge, wie im Leitfaden zur Aufforderung dargelegt, enthaltend, werden akzeptiert.

Der online eingereichte Antrag gilt als maßgebliches Exemplar. Zusätzliche Verwaltungsunterlagen (siehe Leitfaden für die Aufforderung) sind per Post bis spätestens 26. März 2013 (Datum des Poststempels) an die Agentur mit folgender Adresse zu schicken:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Tempus & Bilaterale Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/35/12

Büro: BOUR 2/17

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Per Telefax oder E-Mail eingereichte Anträge werden nicht angenommen.

7.   Vollständige Angaben

Der Leitfaden für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare können auf folgender Webseite abgerufen werden:

http://eacea.ec.europa.eu/tempus

Die Anträge müssen mit allen Vorgaben des Leitfadens für die Aufforderung übereinstimmen und auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.


(1)  Kroatien wird voraussichtlich am 1. Juli 2013 ein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die Teilnahme von Kroatien an dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfolgt unter Vorbehalt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt vor dem Datum der Vergabeentscheidung.

(2)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments; http://ec.europa.eu/world/enp/pdf/oj_l310_de.pdf

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA); http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/l_210/l_21020060731de00820093.pdf

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Dezember 2006 zur Schaffung eines eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit; http://eur-lex.europa.eu/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:378:0041:0071:DE:PDF

(6)  Ein zusätzlicher Betrag von 11,11 Mio. EUR wird voraussichtlich für die Länder des Westlichen Balkan zur Verfügung stehen, vorausgesetzt, dass der entsprechende Finanzierungsbeschluss von der Europäischen Kommission verabschiedet wird. Ein weiterer Betrag von 5 Mio. EUR könnte für Tunesien zur Verfügung stehen, vorausgesetzt, dass der entsprechende Finanzierungsbeschluss von der Europäischen Kommission verabschiedet wird. Die Verfügbarkeit des Betrags wird auf der Webseite des Tempus Programms bekanntgegeben.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

5.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/17


Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2012/C 375/08

Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der nachstehend genannten Antidumpingmaßnahme (1) ging kein ordnungsgemäß begründeter Antrag auf Überprüfung ein; daher gibt die Kommission bekannt, dass diese Maßnahme in Kürze außer Kraft tritt.

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkraft-tretens (3)

Siliciummangan

(einschließlich Ferrosiliciummangan)

Volksrepublik China und Kasachstan

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 1420/2007 des Rates (ABl. L 317 vom 5.12.2007, S. 5)

6.12.2012


(1)  ABl. C 119 vom 24.4.2012, S. 8.

(2)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(3)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

5.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 375/18


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 375/09

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„CEBOLLA FUENTES DE EBRO“

EG-Nr.: ES-PDO-0005-0817-08.07.2010

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Cebolla Fuentes de Ebro“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

„Cebolla Fuentes de Ebro“ bezeichnet die Zwiebel einer Sorte der Pflanzenart Allium cepa L., die von den Sorten „Cebolla Dulce de Fuentes“ und „Cebolla Blanca Gruesa de Fuentes“ abstammt: Es handelt sich um eine einheimische Population, die traditionell in Fuentes del Ebro angebaut wird und die im gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist.

Abhängig vom Entwicklungsstand zum Zeitpunkt der Ernte werden im Rahmen dieser geschützten Ursprungsbezeichnung folgende Handelstypen unterschieden:

I.

Die reife Zwiebel, die geerntet wird, wenn sie sich im Stadium 9 der Skala der Entwicklungsstadien von Zwiebeln gemäß Suso et al. (1992) befindet.

II.

Die Frühzwiebel, die noch während der Wachstumsperiode und somit der Zwiebelbildung geerntet wird (Stadium 7 der Skala der Entwicklungsstadien gemäß Suso et al. (1992) (ITEA, Bd. 88(1): 46-62).

Spezifische Merkmale

Farbe der Schale: gelblich weiß. Bei der Frühzwiebel ist die Farbe grünlich weiß.

Farbe des Inneren: weiß

Organoleptische Eigenschaften: milder Geschmack, geringe Schärfe, innere Schichten sehr zart und saftig, hinterlässt nach dem Verzehr keinen Nachgeschmack im Mund.

Die reifen Zwiebeln und die Frühzwiebeln werden wie folgt angeboten:

als ganze Zwiebel.

geschält: ohne die äußeren Schichten.

Die „Cebolla Fuentes de Ebro“ ist ein heimisches land- und ernährungswirtschaftliches Erzeugnis aus Aragonien, das von den Verbrauchern aufgrund des angenehmen Geschmacks, vor allem wegen der Saftigkeit und der geringen Schärfe, der im Unterschied zu anderen Zwiebelsorten keinen schlechten Nachgeschmack im Mund hinterlässt, sehr geschätzt wird.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Anbau und Ernte

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Die richtige Behandlung und Lagerung der Zwiebeln bis zum Verkaufszeitpunkt tragen erheblich zur Qualität des Endproduktes bei. Dies gilt insbesondere für die Sorte „Dulce de Fuentes“, die durch einen hohen Wassergehalt gekennzeichnet ist, der ihr zwar eine besondere Saftigkeit verleiht, aber auch leicht zu einer Qualitätsverschlechterung während der Verarbeitung und des Transports führen kann, wie es im Buch „Variedades autóctonas de cebollas españolas“ (Einheimische spanische Zwiebelsorten) von Miguel Carravedo und Cristina Mallor ISBN 84-8380-0006-5 und im Artikel von Cristina Mallor in der Zeitschrift Horticultura Nr. 205 vom März 2008 beschrieben wird.

Die Anbieter im geografischen Gebiet haben aufgrund der jahrhundertealten Anbautradition die nötige Erfahrung damit, wie sich Transport, Bearbeitung, Verpackung und anschließende Lagerung auf die Zwiebeln dieser Sorte auswirken. Im ersten Drittel des 20. Jahrhunderts bauten die Vorgänger der heutigen Anbieter die Zwiebeln an und verkauften sie anschließend, wobei sie selbst das Zwiebellaub zu „Geflechten“ und „Zöpfen“ flochten und diese in Karren zum Zielort transportierten. Ab den 40er Jahren wurden durch die Nutzung von Eisenbahn- und Straßenverbindungen weiter entfernte Märkte erschlossen; dieser Prozess wurde von vielen der Unternehmen, die zur Gruppe der Antragsteller zählten, in Gang gesetzt. Aufgrund der mit der Handhabung der Zwiebel gesammelten Erfahrungen begann ein Teil dieser Unternehmen ab 1980, erste Einrichtungen zur Lagerung, Verarbeitung und Verpackung der Zwiebeln zu errichten.

Aus diesem Grund muss das Erzeugnis in dem in der g.U. festgelegten Gebiet verpackt werden, da, wie bereits erwähnt, die Zwiebel leicht Schaden nimmt und der Transport die Qualität beeinträchtigen kann. Gleichzeitig kann dadurch während des gesamten Prozesses der Ursprung und die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses bis zum Endprodukt sichergestellt und die sukzessive Verarbeitung, die zu einem Qualitätsverlust der Zwiebeln mit g.U. führen kann, auf ein Minimum reduziert werden.

Der Verpacker sollte Verfahren anwenden, die es gestatten, die Zwiebeln mit g.U. getrennt von anderen Zwiebeln zu verpacken.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Jede Verpackung muss den Bestimmungen für die Kennzeichnung der Verpackungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen und folgende Angaben tragen:

das Logo der g.U. einschließlich der Bezeichnung „Cebolla Fuentes de Ebro“,

den Namen oder die Firmenbezeichnung des Verpackers/Versenders,

die jeweilige Partienummer,

gegebenenfalls die Angabe „Frühzwiebel“ oder „geschält“,

ein nummeriertes Kontrolletikett.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das geografische Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Cebolla Fuentes de Ebro“ umfasst die folgenden in der Provinz Zaragoza gelegenen Gemeindebezirke: Fuentes de Ebro, Mediana de Aragón, Osera de Ebro, Pina de Ebro, Quinto und Villafranca de Ebro.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das Anbaugebiet der „Cebolla Fuentes de Ebro“ befindet sich im Zentrum des Ebrotals und weist ein vom Kontinentalklima beeinflusstes Mittelmeerklima auf. Hierbei handelt es sich um das sogenannte „Tertiärbecken des Ebro“, dessen Böden ausgeprägte Auenbodeneigenschaften und einen hohen Kreide- und Kalkgehalt aufweisen.

Kontinentalklima, Wind und Trockenheit sind für dieses Gebiet kennzeichnend. Die Trockenheit spiegelt sich in Jahresniederschlägen von durchschnittlich rund 350 mm mit Maximalwerten zur Tag- und Nachtgleiche und Minimalwerten zum Zeitpunkt der Sonnwende wider; zusammen mit den höheren Temperaturen ergibt sich daraus ein längerer Zeitraum des Wasserstresses (von Juni bis Oktober).

Aufgrund des Kontinentalklimas gibt es große Temperaturunterschiede mit hohen Temperaturen im Sommer und niedrigen Temperaturen im Winter bei einer Jahresisotherme von 13-15 °C. Die niedrigsten Temperaturen können zu bestimmten Zeiten weniger als 5 °C erreichen, wobei die niedrigsten Temperaturen im Dezember und Januar gemessen werden. Die durchschnittliche Höchsttemperatur im Sommer beträgt über 30 °C und die wärmsten Monate, in denen sich absolute Höchsttemperaturen von fast 40 °C messen lassen, sind Juni, Juli und August.

Hinsichtlich der Winde ist besonders der Nordostwind im Anbaugebiet zu erwähnen; hierbei handelt es sich um einen sehr kalten und trockenen Wind, der im Ebrotal aufgrund des Druckunterschiedes zwischen der Kantabrischen See und dem Mittelmeer dann entsteht, wenn sich über dem Mittelmeer ein Sturmtief und über der Kantabrischen See ein Hochdruckgebiet bilden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass dieses Gebiet durch einen fruchtbaren Boden mit einem hohen Kreide- und Kalkgehalt und hohen pH-Werte sowie durch ein steppenartiges und windiges Mikroklima mit geringem Niederschlag gekennzeichnet ist.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die „Cebolla Fuentes de Ebro“ zählt aufgrund ihrer speziellen Eigenschaften zu den bedeutendsten Gemüsesorten des Gebiets. Der Zwiebelstängel ist dick, die Farbe der Schale ist gelblich weiß und die inneren Schichten sind weiß und von schwammartiger Konsistenz. Was diese Zwiebel aber vor allem kennzeichnet, ist ihre geringe Schärfe; über die Zwiebel wird allgemein gesagt, dass sie „nicht scharf“ sei „und einen leicht süßlichen Geschmack“ habe.

Aus ernährungsphysiologischer Sicht ist es besonders empfehlenswert, dieses Gemüse roh zu genießen, wozu sich die „Cebolla Fuentes de Ebro“ sehr gut eignet, da bei ihr die Nachteile anderer Zwiebelsorten, wie beispielsweise die Schärfe und der manchmal über mehrere Stunden anhaltende Nachgeschmack nach dem Verzehr, derentwegen viele Verbraucher Zwiebeln nicht roh verzehren, nicht auftreten.

Der Ruf dieser Zwiebel als Alternative zur scharfen Zwiebel hat sich in ganz Spanien verbreitet; gleichzeitig wurde auch ihre angenehme Konsistenz und ihr erfrischender Geschmack entdeckt. Laut einer Umfrage des Zentrums für Agrar- und Nahrungsmitteltechnik der Regierung Aragoniens, die in der Fachzeitschrift Surcos de Aragón Nr. 66 (2000) veröffentlicht wurde, sind die drei von den Verbrauchern am meisten geschätzten Eigenschaften der „Cebolla Fuentes de Ebro“ ihre geringe Schärfe, ihre Schmackhaftigkeit bei der Verwendung als Zutat in Salaten und die Herkunft aus Aragonien.

Diese Eigenschaften unterscheiden sie von den anderen Zwiebelsorten und führen dazu, dass sie vor allem roh verzehrt wird.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die Bodeneigenschaften, das trockene und windige Klima, die jahrhundertealten Bewässerungsmöglichkeiten im Anbaugebiet sowie die Anbaumethoden und das für den Anbau der „Cebolla Fuentes de Ebro“ verwendete Pflanzenmaterial sind ausschlaggebend für das Hauptmerkmal dieser Zwiebelsorte, nämlich ihre geringe Schärfe.

Genetisches Material dieser Zwiebel wurde unter anderen Boden- und Klimaverhältnissen als im geografischen Gebiets angepflanzt, wobei festgestellt wurde, dass die Zwiebeln nicht so groß werden und ihre Konsistenz sich verändert und dass insbesondere die für die Zwiebeln typische geringe Schärfe stärker wird (Informaciones Técnicas Nr. 110 und Nr. 127, herausgegeben von der Generaldirektion für Agrartechnik der Regierung von Aragonien im Jahr 2002 bzw. 2003).

Die wichtigsten Aspekte, um den Zusammenhang zwischen dem Gebiet und dem Erzeugnis, insbesondere bezüglich der Schärfe, zu erklären, sind einerseits das extrem trockene Klima, das trotz der Möglichkeit, mit Wasser aus dem Ebro zu bewässern, zu bestimmten Zeiten des Anbauzyklus einen gewissen Wasserstress hervorruft, und andererseits die spezielle Bodenbeschaffenheit im geografischen Gebiet, d. h. eine Mischung von Böden, die auf vom Ebro angeschwemmten quartären Materialen entstanden sind, und von kreide- und kalkhaltigen, für das mittlere Ebrobecken typischen Böden. Diese Materialmischung und -entwicklung durch die Sedimentationsdynamik an den Hängen und in der Talsohle brachten eine für den Gemüseanbau geeignete Bodenmischung hervor, auf der dieses Gemüse angebaut wird. Diese Mischung umfasst Lehmböden, Sandlehmböden und Schlufflehmböden nach der USDA-Klassifikation mit einem hohen Kreide- und Kalkgehalt, einem leicht alkalischem pH-Wert und geringem, aber in der gesamten Bodentiefe vorkommendem organischem Material. Daraus ergibt sich eine spezifische Bodenfruchtbarkeit, die durch das reichhaltige Vorhandensein gewisser Makro- und Mikronährstoffe gekennzeichnet ist, deren Verfügbarkeit für die Pflanze von den hohen pH-Werten gesteuert wird. All dies bewirkt das Alleinstellungsmerkmal des Erzeugnisses, nämlich die geringe Schärfe.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

http://www.aragon.es/estaticos/GobiernoAragon/Departamentos/AgriculturaGanaderiaMedioAmbiente/AgriculturaGanaderia/Areas/08_Calidad_Agroalimentaria/02_Alimentos_calidad_diferenciada/-CebollaFuentesdeEbro.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.