ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.374.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 374

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
4. Dezember 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 374/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6767 — Bain Capital Investors/Atento) ( 1 )

1

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

 

Europäische Zentralbank

2012/C 374/02

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 6. November 2012 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken (CON/2012/84)

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2012/C 374/03

Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/745/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1139/2012 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan Anwendung finden

9

 

Europäische Kommission

2012/C 374/04

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Dezember 2012: 0,75 % — Euro-Wechselkurs

11

2012/C 374/05

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

4.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 374/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6767 — Bain Capital Investors/Atento)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 374/01

Am 28. November 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6767 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Europäische Zentralbank

4.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 374/2


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 6. November 2012

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken

(CON/2012/84)

2012/C 374/02

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 15. Mai 2012 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da der Verordnungsvorschlag in den Zuständigkeitsbereich der EZB fällt. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Europäische Statistiken werden vom Europäischen Statistischen System (ESS) und vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) entwickelt, erstellt und verbreitet, die zwei getrennten, aber komplementären rechtlichen Rahmen unterliegen, wobei sie bei der Ausübung ihrer statistischen Aufgaben eng zusammenarbeiten (2). Deshalb begrüßt die EZB Verbesserungen des rechtlichen Rahmens für das ESS, die seine Wirksamkeit erhöhen und wodurch es insbesondere ein ähnliches Maß an Unabhängigkeit wie das ESZB erreichen kann. Im Einzelnen unterstützt die EZB die angestrebte Stärkung der Governance des ESS durch: a) die Stärkung der Rolle der nationalen statistischen Ämter (NSÄ) bei der Koordinierung der statistischen Tätigkeiten der anderen nationalen Stellen in Bezug auf europäische Statistiken unter der alleinigen Verantwortung des ESS (3); b) die Stärkung der fachlichen Unabhängigkeit der Leiter/innen der NSÄ und des Generaldirektors von Eurostat (4); c) die Stärkung der Umsetzung des Verhaltenskodex für europäische Statistiken, indem Mitgliedstaaten verpflichtet werden, politische Verpflichtungen auf der Basis der „Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken“ einzugehen, deren Fortschritt durch die Kommission überwacht wird (5); sowie d) die Verbesserung des Zugangs zu sowie Verwendung von administrativen Daten durch die NSÄ (6).

1.   Gestärkte koordinierende Rolle der NSÄ innerhalb des ESS und Zusammenarbeit mit dem ESZB

1.1

Gemäß dem Verordnungsvorschlag treten die NSÄ „als einzige Kontaktstelle für die Kommission (Eurostat) in statistischen Belangen auf“ (7) und sind „auf nationaler Ebene insbesondere dafür zuständig, die statistische Planung und Berichterstattung, die Qualitätskontrolle, die Methodik, die Datenübermittlung und die Kommunikation zu den statistischen Tätigkeiten im ESS zu koordinieren“ (8). Die EZB begrüßt die vorgeschlagene Stärkung der Aufgaben der NSÄ auf nationaler Ebene, da dies die vollständige und kohärente Erstellung von europäischen Statistiken fördern wird. Gleichzeitig geht die EZB davon aus, dass sich solche gestärkten Koordinierungsbefugnisse auf die „durch das ESS entwickelten, erstellten und verbreiteten europäischen Statistiken“ (9) beziehen. Die EZB möchte darauf hinweisen, dass die nationalen Zentralbanken (NZBen), die Mitglieder des ESZB sind, a) europäische Statistiken nach den Artikeln 3 und 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erstellen, wie in Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (10) näher ausgeführt, und b) an der Erstellung europäischer Statistiken nach Verordnung (EG) Nr. 223/2009 nicht mitwirken, obwohl unter bestimmten Umständen die von den NZBen erhobenen Daten von den NSÄ, anderen einzelstaatlichen Stellen und dem Statistikamt der Union für die Erstellung europäischer Statistiken genutzt werden können (11). Über das ESZB ausgeführte statistische Aufgaben der NZBen werden vom EZB-Rat koordiniert. Die Rolle des EZB-Rates schließt in dieser Hinsicht u. a. die Festlegung der Aufgabenteilung im ESZB hinsichtlich der Erhebung und Überprüfung von statistischen Daten und Durchsetzung von statistischen Berichtspflichten ein (12). Daher erwartet die EZB, dass die Koordinierungsbefugnisse der NSÄ sich nicht auf die vom ESZB nach den Artikeln 3 und 5 der ESZB-Satzung und der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 erstellten europäischen Statistiken beziehen.

1.2

Obwohl die Mitglieder des ESS und des ESZB ihre eigenen statistischen Aufgaben erfüllen, arbeiten sie eng zusammen, insbesondere in bestimmten Bereichen, für die sie eine gemeinsame Verantwortung tragen, wie die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und Zahlungsbilanzstatistiken (13). In den Bereichen der europäischen Statistiken, für die das ESS und das ESZB gemeinsam verantwortlich sind, müssen die derzeitigen robusten Kooperationsvereinbarungen in ihrer Umsetzung auf Unionsebene durch den Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (14) genauso wie die jeweiligen nationalen Kooperationsvereinbarungen, die die Aufgabenteilung in einzelnen Fällen widerspiegeln, aufrechterhalten und verbessert werden.

1.3

Gemäß dem Verordnungsvorschlag tragen die „Leiter/innen der NSÄ … innerhalb ihres jeweiligen nationalen statistischen Systems die alleinige Verantwortung, über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen für alle europäischen Statistiken zu entscheiden“ (15). Die EZB begrüßt zwar die vorgeschlagene Stärkung der fachlichen Unabhängigkeit der Leiter/innen der NSÄ für Tätigkeiten auf nationaler Ebene innerhalb des ESS, allerdings geht die EZB davon aus, dass deren gestärkte koordinierende Rolle die Ausübung statistischer Aufgaben durch die NZBen nach der ESZB-Satzung und der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, die mit den in Artikel 130 des Vertrags und Artikel 7 der ESZB-Satzung näher ausgeführten Unabhängigkeitsgarantien ausgestattet sind, nicht berührt.

1.4

Daher empfiehlt die EZB Präzisierungen redaktioneller Art um sicherzustellen, dass der Verordnungsvorschlag der institutionellen Trennung zwischen dem ESS und dem ESZB Rechnung trägt. Darüber hinaus sollte er die Notwendigkeit einer angemessenen Zusammenarbeit anerkennen, um den zwei Systemen zu ermöglichen, ihre komplementären Aufgaben hinsichtlich der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken am besten wahrzunehmen (16).

2.   Verbesserung des Zugangs der NSÄ zu sowie Verwendung von administrativen Daten

2.1

Gemäß dem Verordnungsvorschlag haben die NSÄ, andere statistische Stellen und die Kommission (Eurostat) „unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen und dürfen diese Unterlagen verwenden und in die Statistiken soweit integrieren, wie es für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich ist“ (17). Die EZB nimmt zur Kenntnis, dass die Einführung der Begriffe „Verwaltungsunterlagen“ (zuvor „Verwaltungsdatenbestände“ (18)) und „unverzüglicher und kostenfreier“ Zugang eine weitere Klärung erforderlich machen kann. Wie die EZB bereits zur Kenntnis genommen hat (19), sollte der Zugang zu öffentlichen Unterlagen von den Mitgliedstaaten und der Kommission in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt werden (20).

2.2

Des Weiteren sehen die vorgeschlagenen Änderungen vor, dass „die NSÄ und die Kommission (Eurostat) … bei der Planung, der Weiterentwicklung und dem Wegfall von Verwaltungsunterlagen, die von anderen Organen angelegt und geführt werden, konsultiert und daran beteiligt“ werden und „das Recht (haben), Normungstätigkeiten im Hinblick auf für die Erstellung statistischer Daten relevante Verwaltungsunterlagen zu koordinieren“ (21). Die EZB begrüßt die vorgeschlagenen Änderungen, die es dem ESS bei ihrer Anwendung im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des EG-Vertrags, einschließlich Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit (22), ermöglichen würden, die Verwaltungsdatenbestände besser zu nutzen, um Effizienzgewinne zu erzeugen, die Berichtslast zu verringern und die Qualität vom ESS erstellter europäischer Statistiken zu verbessern. Die EZB nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die vorgeschlagenen Änderungen den Grundsatz der Zentralbankunabhängigkeit aus Artikel 130 des Vertrags und Artikel 7 der ESZB-Satzung und die Geheimhaltungspflicht aus Artikel 37 der ESZB-Satzung nicht berühren sollen. Es ist deshalb der mögliche Zugang von NSÄ und der Kommission zu von Mitgliedern des ESZB geführten Verwaltungsunterlagen klarzustellen, insbesondere die Verwaltungsunterlagen, die sich auf die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des ESZB beziehen (23).

Soweit die EZB Änderungen des Verordnungsvorschlags empfiehlt, sind spezielle Redaktionsvorschläge mit Begründung im Anhang aufgeführt.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. November 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  COM(2012) 167 endgültig.

(2)  Siehe Erwägungsgründe 7 bis 10 und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“), Artikel 2a und Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8) und Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 951/2009 des Rates vom 9. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 269 vom 14.10.2009, S. 1). Vgl. Nummer 1.1 der EZB-Stellungnahme CON/2007/35 vom 14. November 2007 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken (ABl. C 291 vom 5.12.2007, S. 1).

(3)  Siehe Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in der durch Artikel 1 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags geänderten Fassung.

(4)  Siehe den durch Artikel 1 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags in die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 neu eingefügten Artikel 5a. Vgl. Artikel 3 und Artikel 7 des Beschlusses der Kommission 2012/504/EU vom 17. September 2012 über Eurostat (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 49).

(5)  Siehe den durch Artikel 1 Absatz 5 des Verordnungsvorschlags neu eingefügten Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(6)  Siehe den durch Artikel 1 Absatz 8 des Verordnungsvorschlags in die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 neu eingefügten Artikel 17a.

(7)  Siehe Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in der durch Artikel 1 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags geänderten Fassung.

(8)  Siehe Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 in der durch Artikel 1 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags geänderten Fassung.

(9)  Siehe Erwägungsgrund 6 des Verordnungsvorschlags.

(10)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8. Vgl. Nummer 1.2 der EZB-Stellungnahme CON/2007/35.

(11)  Siehe Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009. Nationales Recht kann in einigen Fällen einzelne NZBen mit der Erstellung statistischer Daten im Rahmen Europäischer Statistischer Programme betrauen, die normalerweise gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über das ESS erhoben werden, soweit dies mit der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen des ESZB vereinbar ist.

(12)  Siehe Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98.

(13)  Siehe Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1). Siehe auch Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23). Siehe auch Leitlinie EZB/2004/15 vom 16. Juli 2004 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus sowie des Offenlegungstableaus für Währungsreserven und Fremdwährungsliquidität (ABl. L 354 vom 30.11.2004, S. 34).

(14)  Siehe Beschluss des Rates 91/115/EWG zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (ABl. L 59 vom 6.3.1991, S. 19).

(15)  Siehe den durch Artikel 1 Absatz 3 des Verordnungsvorschlags in die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 neu eingefügten Artikel 5a.

(16)  Siehe Änderungen 1 bis 2 und 4 bis 6 im Anhang dieser Stellungnahme.

(17)  Siehe den durch Artikel 1 Absatz 8 des Verordnungsvorschlags in die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 neu eingefügten Artikel 17a Absatz 1.

(18)  Siehe den durch Artikel 1 Absatz 10 des Verordnungsvorschlags gestrichenen Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.

(19)  Siehe Nummer 1.4 der EZB-Stellungnahme CON/2007/35.

(20)  Derzeit vorgeschrieben von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Rates. Siehe Änderungen 3 und 7 im Anhang dieser Stellungnahme.

(21)  Siehe den durch Artikel 1 Absatz 8 des Verordnungsvorschlags in die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 neu eingefügten Artikel 17a Absatz 2.

(22)  Siehe Artikel 5 Absätze 3 bis 4 des Vertrags über die Europäische Union.

(23)  Siehe Änderung 7 im Anhang dieser Stellungnahme.


ANHANG

Redaktionsvorschläge

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschläge der EZB (1)

Änderung 1

Erwägungsgrund 9

„(9)

Darüber hinaus sollte der Umfang der koordinierenden Rolle, die die NSÄ ohnehin bereits innehaben, klargestellt werden, um eine effizientere Koordinierung statistischer Tätigkeiten auf nationaler Ebene zu erreichen, einschließlich des Qualitätsmanagements.“

„(9)

Darüber hinaus sollte der Umfang der koordinierenden Rolle, die die NSÄ für durch das ESS erstellte europäische Statistiken ohnehin bereits innehaben, klargestellt werden, um eine effizientere Koordinierung statistischer Tätigkeiten im ESS auf nationaler Ebene zu erreichen, einschließlich des Qualitätsmanagements.“

Begründung

Siehe Änderung 2.

Änderung 2

Neuer Erwägungsgrund 9a

[kein Text]

„(9a)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 und Artikel 2a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (2) arbeiten das ESS und das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) eng zusammen, um vollständige und kohärente europäische Statistiken sicherzustellen, die von den zwei statistischen Systemen in ihren Zuständigkeitsbereichen entsprechend ihren jeweiligen Arbeitsprogrammen erstellt werden. Besondere Bereiche der Zusammenarbeit beinhalten Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen und Zahlungsbilanzstatistiken sowie die Beratung der Kommission in Bezug auf Statistiken für das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit.

Begründung

Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 223/2009 und 2533/98 werden europäische Statistiken vom ESS und vom ESZB gemäß zwei getrennten aber komplementären rechtlichen Rahmen entwickelt, erstellt und verbreitet. Gemäß Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 nehmen die Mitglieder des ESZB nicht an der Erstellung europäischer Statistiken gemäß Verordnung (EG) Nr. 223/2009 teil. Das ESS und das ESZB arbeiten dennoch eng zusammen, wobei sie sicherstellen, dass sie ihre eigenen statistischen Aufgaben erfüllen können. Im Einzelnen kann eine NZB mit dem Statistikamt der Union innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und unbeschadet nationaler Vereinbarungen vereinbaren, dass NSÄ, andere nationale Stellen und das Statistikamt der Union direkt oder indirekt von der NZB erhobene Daten für die Erstellung europäischer Statistiken nutzen können. Die vorgeschlagenen Änderungen spiegeln diese bestehenden Vereinbarungen wider.

Änderung 3

Erwägungsgründe 10 und 11

„(10)

Um den Aufwand für die statistischen Stellen und die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die NSÄ und andere nationale Stellen unverzüglich und kostenfrei Zugang zu Verwaltungsunterlagen (einschließlich elektronisch gespeicherter Unterlagen) bekommen und diese verwenden und in die Statistiken integrieren dürfen.

(11)

Die NSÄ sollten zudem frühzeitig zur Gestaltung neuer Verwaltungsunterlagen, die Daten für statistische Zwecke bieten könnten, und zu geplanten Änderungen oder Einstellungen vorhandener administrativer Datenquellen konsultiert werden. Sie sollten auch einschlägige Metadaten von den Inhabern administrativer Daten erhalten und Normungstätigkeiten im Hinblick auf für die Erstellung statistischer Daten relevante Verwaltungsunterlagen koordinieren.“

„(10)

Um den Aufwand für die statistischen Stellen und die Auskunftgebenden möglichst gering zu halten, sollten die NSÄ und andere nationale Stellen unverzüglich und kostenfrei Zugang zu Verwaltungsunterlagen (einschließlich elektronisch gespeicherter Unterlagen) bekommen und diese verwenden und in die Statistiken integrieren dürfen.

(11)

Die NSÄ sollten zudem frühzeitig zur Gestaltung neuer Verwaltungsunterlagen, die Daten für statistische Zwecke bieten könnten, und zu geplanten Änderungen oder Einstellungen vorhandener administrativer Datenquellen konsultiert werden. Sie sollten auch einschlägige Metadaten von den Inhabern administrativer Daten erhalten und Normungstätigkeiten im Hinblick auf für die Erstellung statistischer Daten relevante Verwaltungsunterlagen koordinieren. Die Wahrnehmung von Aufgaben hinsichtlich Zugang, Verwendung, Normung, Planung, Weiterentwicklung und Wegfall von Verwaltungsunterlagen des ESZB durch die NSÄ und andere nationale Stellen sollte die Erfüllung der in Artikel 127 des Vertrags näher ausgeführten Aufgaben im Rahmen des ESZB und die Garantie der Zentralbankunabhängigkeit nach den Artikeln 130 und 282 Absatz 3 des Vertrags sowie Artikel 7 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank nicht berühren.

Begründung

Siehe Änderung 7.

Änderung 4

Artikel 1 Absatz 2

„(2)   Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚1.   Die nationale statistische Stelle, die in jedem Mitgliedstaat als die Stelle benannt wird, die für die Koordinierung aller auf nationaler Ebene für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist (NSÄ), tritt in dieser Hinsicht als einzige Kontaktstelle für die Kommission (Eurostat) in statistischen Belangen auf.

Die koordinierende verantwortliche Rolle des NSÄ schließt sämtliche anderen nationalen Stellen ein, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind. Das NSÄ ist auf nationaler Ebene insbesondere dafür zuständig, die statistische Planung und Berichterstattung, die Qualitätskontrolle, die Methodik, die Datenübermittlung und die Kommunikation zu den statistischen Tätigkeiten im ESS zu koordinieren.‘ “

„(2)   Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚1.   Die nationale statistische Stelle, die in jedem Mitgliedstaat als die Stelle benannt wird, die für die Koordinierung aller auf nationaler Ebene für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken auf nationaler Ebene nach dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten zuständig ist (NSÄ), tritt in dieser Hinsicht als einzige Kontaktstelle für die Kommission (Eurostat) in statistischen Belangen auf.

Die koordinierende verantwortliche Rolle des NSÄ schließt sämtliche anderen nationalen Stellen ein, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von gemäß dieser Verordnung erstellten europäischer n Statistiken zuständig sind. Das NSÄ ist auf nationaler Ebene insbesondere dafür zuständig, die statistische Planung und Berichterstattung, die Qualitätskontrolle, die Methodik, die Datenübermittlung und die Kommunikation zu den statistischen Tätigkeiten im ESS zu koordinieren und arbeitet mit der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) zusammen, um die Erstellung vollständiger und kohärenter europäischer Statistiken über das ESS und das ESZB in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen sicherzustellen.‘ “

Begründung

Siehe Änderung 2.

Änderung 5

Artikel 1 Absatz 3

„(3)   Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

Artikel 5a

Leiter/innen der NSÄ

1.   Die Leiter/innen der NSÄ tragen innerhalb ihres jeweiligen nationalen statistischen Systems die alleinige Verantwortung, über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen für alle europäischen Statistiken zu entscheiden. Sie werden ermächtigt, über alle Fragen der internen Verwaltung des NSÄ zu entscheiden. Sie koordinieren die statistischen Tätigkeiten sämtlicher nationalen Stellen, die zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken beitragen. Bei der Ausführung dieser Aufgaben handeln die Leiter/innen der NSÄ unabhängig; sie fordern weder Weisungen von einer Regierung oder einer anderen Institution, Einrichtung, einem anderen Organ oder Amt an noch nehmen sie solche Weisungen an; sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit der Ausführung dieser Aufgaben unvereinbar ist.‘ “

„(3)   Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

Artikel 5a

Leiter/innen der NSÄ

1.   Die Leiter/innen der NSÄ tragen innerhalb ihres jeweiligen nationalen statistischen Systems die alleinige Verantwortung, über Prozesse, statistische Methoden, Standards und Verfahren sowie über Inhalt und Zeitplan der Veröffentlichungen für alle gemäß dieser Verordnung erstellten europäischen Statistiken zu entscheiden. Sie werden ermächtigt, über alle Fragen der internen Verwaltung des NSÄ zu entscheiden. Sie koordinieren die statistischen Tätigkeiten sämtlicher nationalen Stellen, die zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung der durch das ESS erstellten europäischer Statistiken beitragen. Darüber hinaus arbeiten sie mit den jeweiligen NZBen bei Fragen der Erstellung europäischer Statistiken zusammen, die sowohl das ESS als auch das ESZB betreffen. Bei der Ausführung dieser Aufgaben handeln die Leiter/innen der NSÄ unabhängig; sie fordern weder Weisungen von einer Regierung oder einer anderen Institution, Einrichtung, einem anderen Organ oder Amt an noch nehmen sie solche Weisungen an; sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit der Ausführung dieser Aufgaben unvereinbar ist.‘ “

Begründung

Siehe Änderung 2.

Änderung 6

Artikel 1 Absatz 5

„(5)   Dem Artikel 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

‚3.   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des Verhaltenskodex, um das Vertrauen in ihre Statistiken zu wahren. Zu diesem Zweck unterzeichnet und erfüllt jeder Mitgliedstaat ‚Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken‘; hierbei werden politische Verpflichtungen zur Umsetzung des Kodex und zur Einrichtung eines nationalen Qualitätssicherungsrahmens eingegangen, einschließlich Selbstbeurteilungs- und Verbesserungsmaßnahmen. Die Verpflichtungen werden von der Kommission gegengezeichnet.

Diese Verpflichtungen werden von der Kommission regelmäßig auf der Grundlage jährlicher Berichte der Mitgliedstaaten überwacht. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Bericht über die Umsetzung dieser Verpflichtungen.‘ “

„(5)   Dem Artikel 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:

‚3.   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des Verhaltenskodex, um das Vertrauen in ihren Beitrag zu vom ESS erstellten europäischen Statistiken zu wahren. Zu diesem Zweck unterzeichnet und erfüllt jeder Mitgliedstaat ‚Verpflichtungen für zuverlässige Statistiken‘; hierbei werden politische Verpflichtungen zur Umsetzung des Kodex und zur Einrichtung eines nationalen Qualitätssicherungsrahmens eingegangen, einschließlich Selbstbeurteilungs- und Verbesserungsmaßnahmen. Die Verpflichtungen werden von der Kommission gegengezeichnet.

Diese Verpflichtungen werden von der Kommission regelmäßig auf der Grundlage jährlicher Berichte der Mitgliedstaaten überwacht. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Bericht über die Umsetzung dieser Verpflichtungen.‘ “

Begründung

Siehe Änderung 2.

Änderung 7

Artikel 1 Absatz 8

„(8)   Folgender Artikel 17a wird eingefügt:

Artikel 17a

Zugang zu sowie Verwendung und Integration von Verwaltungsunterlagen

1.   Damit der Aufwand für die Auskuftgebenden möglichst gering gehalten wird, haben die NSÄ, andere nationale Stellen gemäß Artikel 4 und die Kommission (Eurostat) unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen und dürfen diese Unterlagen verwenden und in die Statistiken soweit integrieren, wie es für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken erforderlich ist.

2.   Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) werden bei der Planung, der Weiterentwicklung und dem Wegfall von Verwaltungsunterlagen, die von anderen Organen angelegt und geführt werden, konsultiert und daran beteiligt, so dass die weitere Verwendung dieser Unterlagen für statistische Zwecke erleichtert wird. Sie haben das Recht, Normungstätigkeiten im Hinblick auf für die Erstellung statistischer Daten relevante Verwaltungsunterlagen zu koordinieren.

3.   Der Zugang und die Beteiligung der NSÄ, der anderen nationalen Stellen und der Kommission (Eurostat) gemäß den Absätzen 1 und 2 bleibt auf Verwaltungsunterlagen innerhalb ihres eigenen jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung beschränkt.

4.   Die NSÄ erhalten einschlägige Metadaten von den Inhabern von Verwaltungsunterlagen, die für statistische Zwecke verwendet werden.

5.   Die NSÄ und die Inhaber von Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein.‘ “

„(8)   Folgender Artikel 17a wird eingefügt:

Artikel 17a

Zugang zu sowie Verwendung und Integration von Verwaltungsunterlagen

1.   Damit der Aufwand für die Auskuftgebenden möglichst gering gehalten wird, haben die NSÄ, andere nationale Stellen gemäß Artikel 4 und die Kommission (Eurostat) unverzüglichen und kostenfreien Zugang zu sämtlichen Verwaltungsunterlagen und dürfen diese Unterlagen verwenden und in die Statistiken soweit integrieren, wie es für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von gemäß dieser Verordnung erstellten europäischer Statistiken erforderlich ist.

2.   Die NSÄ und die Kommission (Eurostat) werden bei der Planung, der Weiterentwicklung und dem Wegfall von Verwaltungsunterlagen, die von anderen Organen angelegt und geführt werden, konsultiert und daran beteiligt, so dass die weitere Verwendung dieser Unterlagen für statistische Zwecke erleichtert wird. Sie haben das Recht, Normungstätigkeiten im Hinblick auf für die Erstellung statistischer Daten relevante Verwaltungsunterlagen zu koordinieren.

3.   Die praktischen Vorkehrungen und die Modalitäten für einen tatsächlichen Zugang werden, soweit erforderlich, von jedem Mitgliedstaat und der Kommission innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche festgelegt. In Bezug auf vom ESZB angelegte und geführte Verwaltungsunterlagen berührt die Wahrnehmung von Aufgaben durch die NSÄ, andere nationale Stellen und die Kommission (Eurostat) gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht die Erfüllung der in Artikel 127 des Vertrags näher ausgeführten Aufgaben im Rahmen des ESZB und die Garantien der Zentralbankunabhängigkeit und Geheimhaltung nach den Artikeln 130 und 282 Absatz 3 des Vertrags sowie den Artikeln 7 und 37 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank.

3 4.   Der Zugang und die Beteiligung der NSÄ, der anderen nationalen Stellen und der Kommission (Eurostat) gemäß den Absätzen 1, und 2 und 3 bleibt auf Verwaltungsunterlagen innerhalb ihres eigenen jeweiligen Systems der öffentlichen Verwaltung beschränkt.

4 5.   Die NSÄ erhalten einschlägige Metadaten von den Inhabern von Verwaltungsunterlagen, die für statistische Zwecke verwendet werden.

5 6.   Die NSÄ und die Inhaber von Verwaltungsunterlagen richten die erforderlichen Kooperationsmechanismen ein.‘ “

Begründung

Es sollten Vorkehrungen für den Zugang zu öffentlichen Unterlagen weiterhin durch Regeln der Mitgliedstaaten und der Kommission in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegt werden. Diese Regeln können insbesondere die Begriffe „Verwaltungsunterlagen“ und „unverzüglich und kostenfrei“ klarstellen.

Darüber hinaus sollten die vorgeschlagenen Änderungen betreffend den Zugang zu öffentlichen Unterlagen die Erfüllung der in Artikel 127 des Vertrags näher ausgeführten Aufgaben im Rahmen des ESZB und die Zentralbankunabhängigkeit und die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 130 des Vertrags und den Artikeln 7 und 37 der ESZB-Satzung nicht berühren. Daher muss der mögliche Zugang der NSÄ und der Kommission zu vom ESZB geführten Verwaltungsunterlagen geklärt werden, insbesondere Verwaltungsunterlagen in Bezug auf die Erfüllung der ESZB-bezogenen Aufgaben.


(1)  Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift. Der Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB gestrichen werden soll, erscheint in durchgestrichener Schrift.

(2)   ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8 .“


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

4.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 374/9


Mitteilung für die Personen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/745/GASP des Rates, und der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1139/2012 des Rates, über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan Anwendung finden

2012/C 374/03

Den im Anhang des Beschlusses 2011/486/GASP des Rates, durchgeführt durch den Durchführungsbeschluss 2012/745/GASP des Rates (1), und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates, durchgeführt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1139/2012 des Rates (2), über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Afghanistan aufgeführten Personen wird Folgendes mitgeteilt:

Mit der Resolution 1988 (2011) hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen restriktive Maßnahmen gegen vor der Annahme dieser Resolution als Taliban bezeichnete Personen und Einrichtungen und anderen mit ihnen verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in Abschnitt A („Mit den Taliban verbundene Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der nach den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) aufgestellten Konsolidierten Liste aufgeführt sind, sowie gegen andere mit den Taliban verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen verhängt.

Im August, im Oktober und im November 2012 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) des Sicherheitsrats eingesetzt wurde, die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aktualisiert.

Die betroffenen Personen können bei dem gemäß Nummer 30 der Resolution 1988 (2011) eingesetzten VN-Ausschuss jederzeit unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

United Nations — Focal point for delisting

Security Council Subsidiary Organs Branch

Room S-3055 E

New York, NY 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Weitere Einzelheiten siehe http://www.un.org/sc/committees/751/comguide.shtml

Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die in der genannten Resolution aufgeführten Personen in die Listen der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2011/486/GASP und nach der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen in die Liste sind in den jeweiligen Einträgen im Anhang zu dem Ratsbeschluss und in Anhang I zu der Ratsverordnung aufgeführt.

Die betroffenen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 753/2011) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 5 der Verordnung).

Die betroffenen Personen können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:

Rat der Europäischen Union

Generalsekretariat

GD C — Referat Koordinierung

Rue de la Loi/Wetstraat 175

1048 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.


(1)  ABl. L 332 vom 4.12.2012, S. 22.

(2)  ABl. L 332 vom 4.12.2012, S. 1.


Europäische Kommission

4.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 374/11


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. Dezember 2012: 0,75 %

Euro-Wechselkurs (2)

3. Dezember 2012

2012/C 374/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3057

JPY

Japanischer Yen

107,36

DKK

Dänische Krone

7,4602

GBP

Pfund Sterling

0,81210

SEK

Schwedische Krone

8,6558

CHF

Schweizer Franken

1,2087

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3490

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,256

HUF

Ungarischer Forint

281,89

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6963

PLN

Polnischer Zloty

4,1116

RON

Rumänischer Leu

4,5234

TRY

Türkische Lira

2,3329

AUD

Australischer Dollar

1,2517

CAD

Kanadischer Dollar

1,2964

HKD

Hongkong-Dollar

10,1193

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5891

SGD

Singapur-Dollar

1,5911

KRW

Südkoreanischer Won

1 413,94

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,5385

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1328

HRK

Kroatische Kuna

7,5320

IDR

Indonesische Rupiah

12 534,89

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9727

PHP

Philippinischer Peso

53,445

RUB

Russischer Rubel

40,3751

THB

Thailändischer Baht

40,020

BRL

Brasilianischer Real

2,7477

MXN

Mexikanischer Peso

16,8362

INR

Indische Rupie

71,5220


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


4.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 374/12


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

2012/C 374/05

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

Seite 155

Nach dem letzten Satz der Unterposition 3301 90 90 wird der folgende Absatz eingefügt:

3304

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen für die Maniküre oder Pediküre:

3304 99 00

andere

Hierher gehören in Watte, Filzen und Vliesstoffen aufgemachte Erzeugnisse zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), wie Feuchtigkeitscremes, Gesichtswasser und -reiniger. Sind Watte, Filze und Vliesstoffe jedoch mit Stoffen getränkt, bestrichen oder überzogen, die ihnen den wesentlichen Charakter von Duftstoffen (Parfüms), Schminken, Seife oder Reinigungsmitteln verleihen, sind sie aus dieser Position ausgeschlossen (Positionen 3307 bzw. 3401).“


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.