ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.373.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
2012/C 373/01 |
||
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/1 |
2012/C 373/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 13. September 2012 vom Königreich Dänemark gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 3. Juli 2012 in der Rechtssache T-212/09, Königreich Dänemark/Europäische Kommission
(Rechtssache C-417/12 P)
2012/C 373/02
Verfahrenssprache: Dänisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: V. Pasternak Jørgensen sowie Rechtsanwälte P. Biering und J. Pinborg)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt in erster Linie,
— |
das Urteil des Gerichts ganz oder teilweise aufzuheben; |
— |
seinem Vorbringen vor dem Gericht stattzugeben; |
hilfsweise,
— |
die Rechtssache zu erneuter Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Das Urteil des Gerichts betrifft die Überprüfung der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, soweit dadurch vom Königreich Dänemark angemeldete Ausgaben in Höhe von 749 Mio. DKK von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen worden sind. |
2. |
Erstens hat das Gericht nach Ansicht Dänemarks einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Frage begangen, ob die dänische Fernerkundung hinreichend effektiv gewesen sei, da das Gericht davon ausgegangen sei, dass die Effektivität der Fernerkundung durch Vergleich mit der von den Vertretern der Kommission bei einem Besuch in Dänemark durchgeführten GPS-Kontrolle beurteilt werden könne. |
3. |
Zweitens sei die Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlage durch das Gericht nach Ansicht Dänemarks in mehreren Punkten unzutreffend, namentlich im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Entscheidung der Kommission auch dann aufrechterhalten werden könne, wenn sie auf einer unzutreffenden Auslegung einer für die Entscheidung ganz zentralen Bestimmung beruhe, nämlich der Auslegung des Pflegeerfordernisses in Art. 19 Abs. 4 S. 1 der Verordnung Nr. 2316/1999. |
4. |
Drittens habe nach dem Vorbringen Dänemarks das Gericht einen Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Anwendung der Beweislast und der Beweisanforderungen für die Kommission bzw. die Mitgliedstaaten begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission, die die Prüfungen nach Ablauf des Stilllegungszeitraums durchgeführt habe, ihrer Beweislast dadurch genügen könne, dass sie ihre Annahmen auf den Umstand stütze, dass die festgestellten Tatsachen auch während der Stilllegungszeitraums vorgelegen hätten, und indem das Gericht entschieden habe, dass die Beweislast für Dänemark im Rahmen des EAGFL bedeute, dass Beweis für alle Stilllegungsflächen in Dänemark, nicht nur für die von der Kommission inspizierten, erbracht werden müsse. Damit habe das Gericht neue, allgemein formulierte Beweisanforderungen für die Mitgliedstaaten eingeführt, die von der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs abwichen und an die Mitgliedstaaten nicht erfüllbare Beweisanforderungen stellten. |
5. |
Viertens habe das Gericht im Zusammenhang mit der Frage der Anwendung finanzieller Berichtigungen eine Prüfung unterlassen, ob die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt seien, einschließlich der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ausdrückliche EU-Bestimmungen vorliege, was Dänemark in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht ausdrücklich bestritten habe. |
6. |
Fünftens habe das Gericht in seinem Urteil die Begründung der Kommission seine eigene Begründung ersetzt. Die Gründe des Gerichts für die Aufrechterhaltung der Entscheidung seien daher auf andere — quantitative und qualitative — Umstände als diejenigen gestützt, denen die Kommission maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung beigemessen habe, und außerdem seien diese Gründe völlig unerheblich, so dass das Urteil des Gerichts im Ergebnis gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. |
7. |
Sechstens und letztens habe das Gericht zu einer Reihe zentraler Argumente der Regierung und zu den vorgelegten Beweisen nicht Stellung genommen und in mehreren Punkten das Vorbringen Dänemarks und dessen Tatsachenvortrag unrichtig wiedergegeben, so dass das Urteil in der Begründung und im Ergebnis auf einer unzutreffenden sachlichen und rechtlichen Grundlage beruhe. |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 14. September 2012 von TME SpA — Termomeccanica Ecologia gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 4. Juli 2012 in der Rechtssache T-329/11, TME Spa — Termomeccanica Ecologia/Europäische Kommission
(Rechtssache C-418/12 P)
2012/C 373/03
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: TME SpA — Termomeccanica Ecologia (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Malinconico, S. Fidanzia und A. Gigliola)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts vom 4. Juli 2012 in der Rechtssache T-329/11, zugestellt am 9. Juli 2012, aus den in der Begründung angegeben Gründen aufzuheben und demzufolge |
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. April 2011 für nichtig zu erklären, mit dem die Erforderlichkeit, gegen Rumänien ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und die Gemeinschaftsrichtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie gegen das „Handbuch für Vergabeverfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen betreffend Außenbeziehungen“ (Practical Guide to contract procedures financed from the General Budget of the European Communities in the context of external actions, im Folgenden: PRAG) einzuleiten, verneint wurde; |
— |
die Europäische Kommission zum Ersatz der Schäden in Höhe von 18 955 106 Euro oder eines höheren oder niedrigeren vom Gericht festzusetzenden Betrags zu verurteilen, die TME aufgrund ihres Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht entstanden sind; |
— |
hilfsweise, die Europäische Kommission zum Ersatz ihrer im Verlust einer Chance bestehenden Schäden in Höhe von 3 791 021 Euro oder eines höheren oder niedrigeren vom Gericht festzusetzenden Betrags zu verurteilen; |
— |
weiter hilfsweise, die Europäische Kommission zum Ersatz des, der der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zuzuschreibenden Verzugsschadens zu verurteilen und auf den Gesamtbetrag der TME entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung von 73 044,32 Euro oder einem höheren oder niedrigeren vom Gericht festzusetzenden Betrag beziffert wird; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission sei gemäß der Klausel 2.4.12 des PRAG und des Kapitels I Klausel 37 der Angebotsunterlagen verpflichtet gewesen, eine „Stellungnahme“ zum von TME beanstandeten Verfahren abzugeben. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen.
Überdies habe die Kommission dadurch einen Fehler begangen, dass sie nach der von TME am 10. Dezember 2008 eingelegten Beschwerde nicht eingeschritten sei, um den offensichtlichen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben und die dem rumänischen Staat im Zusammenhang mit der genannten Auftragsvergabe gewährten Mittel zurückzufordern.
Gericht
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/4 |
Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2012 — Vanhecke/Parlament
(Rechtssache T-14/09) (1)
(Vorrechte und Befreiungen - Mitglied des Parlaments - Aufhebung der Immunität - Nichtigkeitsklage - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung)
2012/C 373/04
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Frank Vanhecke (Brügge, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Tournicourt, B. Siffert und S. Lippens)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Krück, A. Baas und E. Waldherr, sodann H. Krück, E. Waldherr und G. Corstens)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Parlaments vom 18. November 2008, die parlamentarische Immunität des Klägers aufzuheben
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/4 |
Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2012 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-491/09) (1)
(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Schaf- und Ziegenfleischprämien - Vor-Ort-Kontrollen)
2012/C 373/05
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Muñoz Pérez, dann S. Martínez-Lage Sobredo und schließlich A. Rubio González, abogados del Estado)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: F. Jimeno Fernández)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/721/EG der Kommission vom 24. September 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 257, S. 28)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt die Kosten. |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/4 |
Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2012 — Kommission/EU Research Projects
(Rechtssache T-220/10) (1)
(Schiedsklausel - Vertrag, der im Rahmen des spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet der „Benutzerfreundlichkeit in der Informationsgesellschaft“ geschlossen wurde - Rückzug aus dem Projekt - Rückzahlung eines Teils des von der Kommission als Vorschuss gezahlten Betrags - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)
2012/C 373/06
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara und A.-M. Rouchaud-Joët im Beistand von Rechtsanwältin C. Erkelens)
Beklagte: EU Research Projects Ltd (Hungerford, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung eines Teils des von der Kommission im Rahmen des Vertrags IST-2001-34850 gezahlten Vorschusses zuzüglich Verzugszinsen
Tenor
1. |
Die EU Research Projects Ltd wird verurteilt, der Kommission den Betrag von 102 039,32 Euro zuzüglich der vom 29. Dezember 2006 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags aufgelaufenen Verzugszinsen in Höhe von 4,80 % p. a. zurückzuzahlen. |
2. |
Die EU Research Projects Ltd trägt die Kosten. |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/5 |
Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2012 — Fondation IDIAP/Kommission
(Rechtssache T-286/10) (1)
(Schiedsklausel - Sechstes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration - Verträge betreffend die Projekte Amida, Bacs und Dirac - Förderfähige Kosten - Mehrkostenmodell - Gehalt von Forschern mit unbefristeten Arbeitsverträgen - Fehlende Eigenmittel beim Vertragschließenden)
2012/C 373/07
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Fondation de l'Institut de recherche IDIAP (Martigny, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin G. Chapus-Rapin und Rechtsanwalt G. Couchepin)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und A. Sauka)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 272 AEUV gestützten Hauptantrag auf Feststellung, dass bestimmte von der Klägerin im Rahmen der Durchführung der Verträge Nr. 33812 betreffend das Projekt Amida, Nr. 27140 betreffend das Projekt Bacs und Nr. 27787 betreffend das Projekt Dirac, die mit der Europäischen Kommission im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L 232, S. 1) angenommenen Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) geschlossen wurden, aufgewendete Kosten erstattungsfähig sind und dass die Klägerin folglich die Beträge von 98 042,45 Euro aufgrund des Vertrags betreffend das Projekt Dirac und von 251 505,76 Euro aufgrund des Vertrags betreffend das Projekt Amida nicht zurückerstatten muss, sowie, hilfsweise, gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, mit dem diese die Ergebnisse einer Prüfung, nach der die streitgegenständlichen Kosten nicht förderfähig sind, bestätigt hat, und auf Verurteilung der Kommission zur Durchführung einer Prüfung der zu verwirklichenden Projekte seitens einer anderen Gesellschaft als jener, die die ursprüngliche Prüfung vorgenommen hat.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Fondation de l'Institut de recherche IDIAP trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/5 |
Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2012 — Evropaïki Dynamiki/Gerichtshof
(Rechtssache T-447/10) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen für die Pflege, Entwicklung und Unterstützung von informationstechnischen Anwendungen - Ablehnung der Angebote der Klägerin und Vergabe der Aufträge an einen anderen Bieter - Auswahlkriterien - Zuschlagskriterien - Begründungspflicht - Außervertragliche Haftung)
2012/C 373/08
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: T. Lefèvre)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Juli 2010, mit der er die Angebote der Klägerin für die Lose 1 und 2 des Ausschreibungsverfahrens CJ 7/09 vom 11. November 2009 für die Pflege, Entwicklung und Unterstützung von informationstechnischen Anwendungen (ABl. 2009, S 217-312293) abgelehnt hat, sowie aller übrigen damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen des Gerichtshofs einschließlich derjenigen, die entsprechenden Aufträge an die erfolgreichen Bieter zu vergeben, und auf Schadensersatz
Tenor
1. |
Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Juli 2010, die Angebote der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens CJ 7/09 vom 11. November 2009 für die Pflege, Entwicklung und Unterstützung von informationstechnischen Anwendungen abzulehnen und die Aufträge an andere Bieter zu vergeben, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Der Gerichtshof trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/6 |
Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2012 — MIP Metro/HABM — J. C. Ribeiro (MISS B)
(Rechtssache T-485/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke MISS B - Ältere nationale Wortmarke miss H - Ältere internationale Wortmarke Miss H - Ältere nationale und internationale Bildmarke Miss H. - Relative Eintragungshindernisse - Fehlende Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 373/09
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar und P. Guimarães)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: J. C. Ribeiro, SGPS, SA (Vergada, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Freire Pinto)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. August 2010 (Sache R 1526/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG und der J. C. Ribeiro, SGPS, SA
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des HABM. |
3. |
Die J. C. Ribeiro, SGPS, SA, trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/6 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2012 — Régie Networks und NRJ Global/Kommission
(Rechtssache T-340/11) (1)
(Schadensersatzklage - Staatliche Beihilfen - Verjährung - Ersatzfähiger Schaden - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage - Offensichtliche Unzuständigkeit)
2012/C 373/10
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Régie Networks (Lyon, Frankreich); NRJ Global (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Geneste und C. Vannini)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und S. Thomas)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 340 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern zum einen infolge der rechtswidrigen Entscheidung der Kommission vom 10. November 1997 über die staatliche Beihilfe N 679/97 und zum anderen aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung entstanden sein soll, die sich daraus ergeben soll, dass die Kommission es unterlassen habe, die nachteiligen Auswirkungen dieser Entscheidung zu beheben
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Régie Networks und NRJ Global tragen die Kosten. |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/6 |
Klage, eingereicht am 21. September 2012 — SFC Jardibric/HABM — Aqua Center Europa (AQUA FLOW)
(Rechtssache T-417/12)
2012/C 373/11
Sprache der Klageschrift: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: SFC Jardibric (St Jean de la Ruelle, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-L. Fourgoux)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aqua Center Europa, SA (Madrid, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Juli 2012 in der Sache R 2230/2010-4 aufzuheben, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 16. September 2010 zurückgewiesen wurde; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „AQUA FLOW“ für Waren der Klassen 6, 7, 9, 11, 17, 19 und 21 — Anmeldung Nr. 1 162 064.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Aqua Center Europa, SA.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil „VAQUA FLOW“ für Waren der Klasse 11.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
— |
Verstoß gegen Art. 54 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Keine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Waren; |
— |
Keine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen. |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/7 |
Klage, eingereicht am 25. September 2012 — LVM/Kommission
(Rechtssache T-419/12)
2012/C 373/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Birnstiel, H. Heinrich und J.-O. Schrotz)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2012, mit der ein Antrag des Klägers nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) auf Zugang zu bestimmten Dokumenten eines Kartellverfahrens (COMP/39.125 — Carglass) abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine Prüfung der einzelnen im Antrag bezeichneten Dokumente Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass die Entscheidung nicht auf einer konkreten und individuellen Prüfung jedes einzelnen Dokuments beruhe. Nach Auffassung des Klägers basiere die angefochtene Entscheidung auf der rechtsfehlerhaften Annahme, dass im vorliegenden Fall eine allgemeine Vermutung für das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes bestehen würde. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht An dieser Stelle führt der Kläger aus, dass die Kommission die vollumfängliche Ablehnung des Antrags des Klägers in ihrer Entscheidung lediglich mit pauschalen Erwägungen und daher unzureichend begründet habe. Darin sieht der Kläger einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und somit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. |
3. |
Dritter Klagegrund: Rechtsfehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 Mit dem dritten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die Auslegung und die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 normierten Ausnahmen durch die Kommission rechtsfehlerhaft gewesen sei. Nach Auffassung des Klägers verkenne die Kommission das Regel-Ausnahme-Verhältnis und gehe von einem viel zu weiten Verständnis des „Schutzes der Untersuchungstätigkeit“ und des Begriffs der „geschäftlichen Interessen“ aus. |
4. |
Vierter Klagegrund: Nichtberücksichtigung der privatrechtlichen Kartellrechtsdurchsetzung als öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 Im vierten Klagegrund legt der Kläger dar, dass die Kommission zu Unrecht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der beantragten Dokumente verneint habe. Nach der Ansicht des Klägers hätte die Kommission insbesondere im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigen müssen, dass auch die privatrechtliche Kartellrechtsdurchsetzung ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstelle. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/8 |
Klage, eingereicht am 25. September 2012 — VHV/Kommission
(Rechtssache T-420/12)
2012/C 373/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: VHV Allgemeine Versicherung AG (Hannover, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Birnstiel, H. Heinrich und J.-O. Schrotz)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung der Europäischen Kommission vom 17. Juli 2012, mit der ein Antrag der Klägerin nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) auf Zugang zu bestimmten Dokumenten eines Kartellverfahrens (COMP/39.125 — Carglass) abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine Prüfung der einzelnen im Antrag bezeichneten Dokumente Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung nicht auf einer konkreten und individuellen Prüfung jedes einzelnen Dokumentes beruhe. Nach Auffassung der Klägerin basiere die angefochtene Entscheidung auf der rechtsfehlerhaften Annahme, dass im vorliegenden Fall eine allgemeine Vermutung für das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes bestehen würde. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht An dieser Stelle führt die Klägerin aus, dass die Kommission die vollumfängliche Ablehnung des Antrags der Klägerin in ihrer Entscheidung lediglich mit pauschalen Erwägungen und daher unzureichend begründet habe. Darin sieht die Klägerin einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und somit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. |
3. |
Dritter Klagegrund: Rechtsfehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Auslegung und die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 normierten Ausnahmen durch die Kommission rechtsfehlerhaft gewesen sei. Nach Auffassung der Klägerin verkenne die Kommission das Regel-Ausnahme-Verhältnis und gehe von einem viel zu weiten Verständnis des „Schutzes der Untersuchungstätigkeit“ und des Begriffs der „geschäftlichen Interessen“ aus. |
4. |
Vierter Klagegrund: Nichtberücksichtigung der privatrechtlichen Kartellrechtsdurchsetzung als öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 Im vierten Klagegrund legt die Klägerin dar, dass die Kommission zu Unrecht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der beantragten Dokumente verneint habe. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission insbesondere im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigen müssen, dass auch die privatrechtliche Kartellrechtsdurchsetzung ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstelle. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/8 |
Klage, eingereicht am 25. September 2012 — Württembergische Gemeinde-Versicherung/Kommission
(Rechtssache T-421/12)
2012/C 373/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Württembergische Gemeinde-Versicherung a. G. (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Birnstiel, H. Heinrich und J.-O. Schrotz)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2012, mit der ein Antrag des Klägers nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) auf Zugang zu bestimmten Dokumenten eines Kartellverfahrens (COMP/39.125 — Carglass) abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine Prüfung der einzelnen im Antrag bezeichneten Dokumente Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung nicht auf einer konkreten und individuellen Prüfung jedes einzelnen Dokumentes beruhe. Nach Auffassung der Klägerin basiere die angefochtene Entscheidung auf der rechtsfehlerhaften Annahme, dass im vorliegenden Fall eine allgemeine Vermutung für das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes bestehen würde. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht An dieser Stelle führt die Klägerin aus, dass die Kommission die vollumfängliche Ablehnung des Antrags der Klägerin in ihrer Entscheidung lediglich mit pauschalen Erwägungen und daher unzureichend begründet habe. Darin sieht die Klägerin einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und somit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. |
3. |
Dritter Klagegrund: Rechtsfehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 Mit dem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Auslegung und die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 normierten Ausnahmen durch die Kommission rechtsfehlerhaft gewesen sei. Nach Auffassung der Klägerin verkenne die Kommission das Regel-Ausnahme-Verhältnis und gehe von einem viel zu weiten Verständnis des „Schutzes der Untersuchungstätigkeit“ und des Begriffs der „geschäftlichen Interessen“ aus. |
4. |
Vierter Klagegrund: Nichtberücksichtigung der privatrechtlichen Kartellrechtsdurchsetzung als öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 Im vierten Klagegrund legt die Klägerin dar, dass die Kommission zu Unrecht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der beantragten Dokumente verneint habe. Nach Ansicht der Klägerin hätte die Kommission insbesondere im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigen müssen, dass auch die privatrechtliche Kartellrechtsdurchsetzung ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstelle. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/9 |
Klage, eingereicht am 26. September 2012 — Gaumina UAB/Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen
(Rechtssache T-424/12)
2012/C 373/15
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Klägerin: Gaumina UAB (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Saulius Aviža)
Beklagter: Europäisches Institut für Gleichstellungsfragen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen vom 26. Juli 2012, mit der das Angebot von Gaumina UAB im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EIGE/2012/ADM/13 abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären; |
— |
das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen zu verpflichten, die Auftragsvergabe fortzusetzen und das Angebot von Gaumina UAB im Ausschreibungsverfahren EIGE/2012/ADM/13 zu beurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz und mangelnde Begründung der Entscheidung:
|
2. |
Fehlerhafte Beurteilung des Angebots der Klägerin und mangelnde Begründung der Entscheidung über die Ablehnung des Angebots:
|
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403, S. 9).
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/10 |
Klage, eingereicht am 26. September 2012 — Österreich/Kommission
(Rechtssache T-427/12)
2012/C 373/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer, Bevollmächtigte, im Beistand von M. Windisch)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 1 Abs. 1 Buchstabe d in Verbindung mit Abs. 2 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 25. Juli 2012 in der Beihilfensache SA.28.487 (C 16/2009 ex N 254/2009), wonach die Finanzierungsgarantie Österreichs für die Bayerische Landesbank eine staatliche Beihilfe der Republik Österreich an die Bayerische Landesbank im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt und mit dem Binnenmarkt im Hinblick auf die Zusagen in Anhang I und III und den in Anhang II gesetzten Bedingungen vereinbar sei, für nichtig zu erklären, sowie |
— |
die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung des Rechts auf ein rechtliches Gehör Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass sie von der Beklagten vor Qualifizierung der von ihr gewährten Maßnahme als Beihilfe nicht gehört worden sei. Es hätte für sie daher keine Möglichkeit bestanden, den tatsächlichen rechtlichen Gehalt der Vereinbarung darzustellen und auf nachträgliche Änderungen zum Sachverhalt einzugehen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Missachtung der Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV An dieser Stelle führt die Klägerin aus, dass die Kommission in ihrer Entscheidung nicht begründet habe, warum die gegenständliche Maßnahme als Beihilfe zu qualifizieren sei bzw. warum diese Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Somit sei es weder den Betroffenen möglich, die tragenden Gründe für den Erlass des Rechtsaktes zu erfahren, noch den Unionsgerichten ihre Kontrollfunktion auszuüben. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 107 und 108 AEUV Nach Auffassung der Klägerin verstoße die Qualifizierung der gegenständlichen Maßnahme als eine Beihilfe, die mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, gegen Art. 107 und 108 AEUV. Sie führt diesbezüglich aus, dass für die gegenständliche Maßnahme keine marktübliche Vergütung bezahlt werde und sich diese auch nicht auf die Finanzstabilität und die Aufrechterhaltung der Kreditversorgung in dem sie gewährenden Mitgliedstaat, hier Österreich, auswirke bzw. könne die Republik Österreich die allenfalls beabsichtigte Zielerreichung in einem anderen Mitgliedstaat auch nicht angemessen überwachen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 125 AEUV In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin vor, dass gemäß Art. 125 Abs. 1 AEUV ein Mitgliedstaat nicht für die Verbindlichkeiten der Zentralregierungen, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines anderen Mitgliedstaates haftet und nicht für derartige Verbindlichkeiten eintritt. Da dies jedoch die Konsequenz der angefochtenen Entscheidung der Kommission wäre, macht die Klägerin die Verletzung von Art. 125 AEUV geltend. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Unzuständigkeit der Beklagten Nach Auffassung der Klägerin beurteile die Kommission im vorliegenden Fall einen Sachverhalt, der sich in dieser Form tatsächlich gar nicht zugetragen habe. Damit überschreite die Kommission ihre sachliche Kompetenz. |
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/11 |
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2012 — Global Steel Wire/Kommission
(Rechtssache T-438/12)
2012/C 373/17
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Global Steel Wire, SA (Cerdanyola del Vallés, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin P. Herrero Prieto)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. Juli 2012 in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl gemäß Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission gemäß Art. 24 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 64 § 3 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts aufzugeben, die Unterlagen, Berechnungen und die übrigen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten vorzulegen, auf deren Grundlage sie den Anträgen auf Berücksichtigung der Leistungsunfähigkeit von Proderac, CB, ITAS, OriMartin und Siderúrgica Latina Martin und/oder auf Ermäßigung des Betrags der Geldbuße von ArcelorMittal stattgegeben hat; |
— |
in jedem Fall der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem diese den Antrag auf Berücksichtigung der Leistungsunfähigkeit und/oder auf Zahlungsaufschub mit Befreiung von der Stellung einer Bankgarantie, den die Klägerin an die Kommission gerichtet hatte, abgelehnt hat.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Der Kommission seien Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit der Klägerin hinsichtlich der Zahlung der Geldbuße unterlaufen. |
2. |
Der Kommission seien Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler bei der Bewertung der Leistungsfähigkeit der Aktionäre der Klägerin unterlaufen. |
3. |
Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung vor, soweit die Kommission hinsichtlich anderer Unternehmen des Sektors eine Leistungsunfähigkeit anerkannt, den Betrag der Geldbuße ermäßigt oder eine Befreiung von der Stellung einer Bürgschaft gewährt habe. |
4. |
Es liege eine Verletzung der Verteidigungsrechte vor.
|
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/11 |
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2012 — Trefilerías Quijano/Kommission
(Rechtssache T-439/12)
2012/C 373/18
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Trefilerías Quijano, SA (Los Corrales de Buelna, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin P. Herrero Prieto)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. Juli 2012 in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl gemäß Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission gemäß Art. 24 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 64 § 3 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts aufzugeben, die Unterlagen, Berechnungen und die übrigen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten vorzulegen, auf deren Grundlage sie den Anträgen auf Berücksichtigung der Leistungsunfähigkeit von Proderac, CB, ITAS, OriMartin und Siderúrgica Latina Martin und/oder auf Ermäßigung des Betrags der Geldbuße von ArcelorMittal stattgegeben hat; |
— |
in jedem Fall der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind jene, die bereits in der Rechtssache T-438/12, Global Steel Wire/Kommission, geltend gemacht wurden.
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/12 |
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2012 — Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission
(Rechtssache T-440/12)
2012/C 373/19
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Moreda-Riviere Trefilerías, SA (Gijón, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin P. Herrero Prieto)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. Juli 2012 in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl gemäß Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission gemäß Art. 24 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 64 § 3 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts aufzugeben, die Unterlagen, Berechnungen und die übrigen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten vorzulegen, auf deren Grundlage sie den Anträgen auf Berücksichtigung der Leistungsunfähigkeit von Proderac, CB, ITAS, OriMartin und Siderúrgica Latina Martin und/oder auf Ermäßigung des Betrags der Geldbuße von ArcelorMittal stattgegeben hat; |
— |
in jedem Fall der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind jene, die bereits in der Rechtssache T-438/12, Global Steel Wire/Kommission, geltend gemacht wurden.
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/12 |
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2012 — Trenzas y Cables de Acero/Kommission
(Rechtssache T-441/12)
2012/C 373/20
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Trenzas y Cables de Acero PSC, SL (Santander, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin P. Herrero Prieto)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 25. Juli 2012 in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl gemäß Art. 264 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission gemäß Art. 24 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 64 § 3 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts aufzugeben, die Unterlagen, Berechnungen und die übrigen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten vorzulegen, auf deren Grundlage sie den Anträgen auf Berücksichtigung der Leistungsunfähigkeit von Proderac, CB, ITAS, OriMartin und Siderúrgica Latina Martin und/oder auf Ermäßigung des Betrags der Geldbuße von ArcelorMittal stattgegeben hat; |
— |
in jedem Fall der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind jene, die bereits in der Rechtssache T-438/12, Global Steel Wire/Kommission, geltend gemacht wurden.
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/12 |
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2012 — Drex Technologies/Rat
(Rechtssache T-446/12)
2012/C 373/21
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Drex Technologies SA (Tortola, Britische Jungferninseln) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
ihre Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
demgemäß
|
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-432/11, Makhlouf/Rat (1), geltend gemachten identisch oder diesen ähnlich sind.
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/13 |
Beschluss des Gerichts vom 18. Oktober 2012 — Preparados Alimenticios del Sur/Kommission
(Rechtssache T-402/11) (1)
2012/C 373/22
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/13 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Oktober 2012 — Meyr-Melnhof Karton/HABM — Stora Enso (SILVAWHITE)
(Rechtssache T-617/11) (1)
2012/C 373/23
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/13 |
Beschluss des Gerichts vom 16. Oktober 2012 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-96/12) (1)
2012/C 373/24
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/13 |
Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2012 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-105/12) (1)
2012/C 373/25
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/13 |
Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2012 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-260/12) (1)
2012/C 373/26
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.