ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.366.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 366

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
24. November 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2012/C 366/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 355, 17.11.2012

1

 

Gerichtshof

2012/C 366/02

Eidesleistung der neuen Mitglieder des Gerichtshofs

2

2012/C 366/03

Wahl des Präsidenten des Gerichtshofs

2

2012/C 366/04

Wahl des Vizepräsidenten des Gerichtshofs

2

2012/C 366/05

Wahl der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern

3

2012/C 366/06

Wahl der Präsidenten der Kammern mit drei Richtern

3

2012/C 366/07

Zuteilung der Richter zu den Kammern mit fünf Richtern

3

2012/C 366/08

Zuteilung der Richter zu den Kammern mit drei Richtern

4

2012/C 366/09

Listen zur Bestimmung der Besetzung der Spruchkörper

4

2012/C 366/10

Bestimmung des ersten Generalanwalts

6

2012/C 366/11

Bestimmung der Kammer, die mit den in Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

6

 

Gericht

2012/C 366/12

Eidesleistung der neuen Mitglieder des Gerichts

7

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2012/C 366/13

Verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland, des High Court of Justice (Chancery Division) — Vereinigtes Königreich und des Tribunal de grande instance de Nanterre — Frankreich) — Zuckerfabrik Jülich AG/Hauptzollamt Aachen (C-113/10), British Sugar plc/Rural Payments Agency (C-147/10) und Tereos — Union de coopératives agricoles à capital variable/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers (C-234/10) (Gemeinsame Agrarpolitik — Gemeinsame Marktorganisation — Zucker- und Isoglucoseerzeuger — Berechnung der Produktionsabgaben — Gültigkeit einer Berechnungsart, bei der für ohne Erstattung ausgeführte Zuckermengen fiktive Erstattungsbeträge angesetzt werden — Rückwirkung der Regelung — Wechselkurs — Zinsanspruch)

8

2012/C 366/14

Rechtssache C-587/10: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (VSTR)/Finanzamt Plauen (Steuerwesen — Mehrwertsteuer — Lieferung von Gegenständen — Besteuerung von Reihengeschäften — Versagung der Steuerbefreiung wegen fehlender Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers)

9

2012/C 366/15

Rechtssache C-22/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Finnair Oyj/Timy Lassooy (Luftverkehr — Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung — Begriff der Nichtbeförderung — Ausschluss der Einstufung als Nichtbeförderung — Annullierung eines Flugs aufgrund eines Streiks auf dem Abgangsflughafen — Umorganisation der auf den annullierten Flug folgenden Flüge — Ausgleichsanspruch der Fluggäste dieser Flüge)

9

2012/C 366/16

Rechtssache C-75/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Unionsbürgerschaft — Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt — Art. 20 AEUV und 21 AEUV — Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit — Art. 18 AEUV — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 24 — Ausnahme — Umfang — Mitgliedstaat, in dem die Vergünstigung von Fahrpreisermäßigungen Studierenden vorbehalten ist, deren Eltern in diesem Staat Familienbeihilfen beziehen)

10

2012/C 366/17

Rechtssache C-115/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie — Polen) — Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe Sp. z o.o./Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Soziale Sicherheit — Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 14 Abs. 2 Buchst. b — Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist — Aufeinanderfolgende Arbeitsverträge — Im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers niedergelassener Arbeitgeber — Ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten ausgeübte abhängige Beschäftigung)

11

2012/C 366/18

Rechtssache C-137/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles — Belgien) — Partena ASBL/Les Tartes de Chaumont-Gistoux SA (Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 13 und 14c — Anzuwendende Rechtsvorschriften — Selbständige — System der sozialen Sicherheit — Mitgliedschaft — Person, die in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist oder keine Tätigkeit ausübt — In einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte selbständige Tätigkeit — Organschaftlicher Vertreter — Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes der Gesellschaft — Führung der Geschäfte der Gesellschaft vom Wohnsitzstaat aus — Nationale Regelung, die die unwiderlegbare Vermutung aufstellt, dass im Mitgliedstaat des Sitzes der Gesellschaft eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger ausgeübt wird — Versicherungspflicht nach dem Sozialstatut der Selbständigen dieses Staates)

11

2012/C 366/19

Rechtssache C-179/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — CIMADE, Groupe d'information et de soutien des immigrés (Gisti)/Ministre de l'Intérieur, de l'Outre-mer, des Collectivités territoriales et de l'immigration (Asylanträge — Richtlinie 2003/9/EG — Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten — Verordnung (EG) Nr. 343/2003 — Verpflichtung, Asylbewerbern während der Dauer des Verfahrens zur Aufnahme oder Wiederaufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat Mindestbedingungen für die Aufnahme zu garantieren — Bestimmung des Mitgliedstaats, der die mit der Gewährleistung der Mindestbedingungen verbundene finanzielle Belastung zu tragen hat)

12

2012/C 366/20

Rechtssache C-249/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Hristo Byankov/Glaven sekretar na Ministerstvo na vatreshnite raboti (Generalsekretär des Innenministeriums) (Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten — Richtlinie 2004/38/EG — Art. 27 — Verwaltungsmaßnahme eines Ausreiseverbots wegen Nichtbegleichung einer Schuld gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts — Grundsatz der Rechtssicherheit hinsichtlich bestandskräftig gewordener Verwaltungsakte — Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

12

2012/C 366/21

Rechtssache C-321/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 2 de A Coruña — Spanien) — Germán Rodríguez Cachafeiro, María de los Reyes Martínez-Reboredo Varela-Villamor/Iberia, Líneas Aéreas de España SA (Luftverkehr — Verordnung (EG) Nr. 261/2004 — Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung — Begriff Nichtbeförderung — Annullierung der Bordkarte eines Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen wegen unterstellter Verspätung eines vorhergehenden, gleichzeitig mit dem betreffenden Flug abgefertigten und vom selben Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flugs)

13

2012/C 366/22

Rechtssache C-390/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — CS AGRO Ronov s.r.o./Ministerstvo zemědělství (Landwirtschaft — Zuckersektor — Gemeinsame Marktorganisation — Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe — Verpflichtung des Erzeugers, die Lieferung einer bestimmten Menge Quotenzuckerrüben einzustellen — Begriff — Einseitige Erklärung des Erzeugers — Versagung der Beihilfe — Notwendigkeit der Kündigung des bestehenden Liefervertrags)

14

2012/C 366/23

Rechtssache C-391/11: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2000/53/EG — Art. 2 Nr. 3 — Umweltschutz — Altfahrzeuge — Begriff des Herstellers)

14

2012/C 366/24

Rechtssache C-392/11: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamier) — Vereinigtes Königreich) — Field Fisher Waterhouse LLP/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Mehrwertsteuer — Befreiung der Vermietung von Grundstücken — Vermietung von Geschäftsräumen — Mit dieser Vermietung zusammenhängende Dienstleistungen — Einordnung des Umsatzes im Hinblick auf die Mehrwertsteuer — Umsatz, der aus einer einheitlichen Leistung oder aus mehreren selbständigen Leistungen besteht)

15

2012/C 366/25

Rechtssache C-403/11: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2000/60/EG — Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete — Veröffentlichung und Berichterstattung gegenüber der Kommission — Information und Anhörung der Öffentlichkeit — Fehlen)

15

2012/C 366/26

Rechtssache C-550/11: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — PIGI — Pavleta Dimova ET/Direktor na Direktsia Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite (Steuer — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Recht auf Vorsteuerabzug — Berichtigung — Diebstahl von Waren)

16

2012/C 366/27

Rechtssache C-629/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Oktober 2012 — Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch die Kommission — Ablehnung des Angebots — Begründungspflicht — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 — Art. 100 Abs. 2 — Frist zur Beantwortung eines Auskunftsersuchens — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 — Art. 149 Abs. 2)

16

2012/C 366/28

Rechtssache C-669/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Société ED et F Man Alcohols/Office national interprofessionnel des fruits, des légumes, des vins et de l’horticulture (Viniflhor) (Schutz der finanziellen Interessen der Union — Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 — Sachlicher Anwendungsbereich — Begriff Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union — Einfache Ausschreibung zur Ausfuhr von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen — Ausfuhr der Alkoholpartien aus der Union nach Ablauf der gesetzten Frist — Verfall der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung — Verwaltungsmaßnahmen — Verwaltungsrechtliche Sanktionen — Verordnung (EG) Nr. 360/95 — Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 — Rückwirkende Anwendung der am wenigsten einschneidenden Sanktion)

17

2012/C 366/29

Rechtssache C-38/11: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Amorim Energia BV/Ministério das Finanças e da Administração Pública (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Art. 49 AEUV und 54 AEUV — Art. 63 AEUV und 65 AEUV — Richtlinie 90/435/EWG — Art. 3 Abs. 2 — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Besteuerung von Dividenden — Steuerabzug an der Quelle — Befreiung — Mindestbeteiligung an dem die Dividenden ausschüttenden Unternehmen — Bedingungen — Mindestdauer der ununterbrochenen Inhaberschaft der fraglichen Beteiligung — Bedingungen — Gebietsansässige und gebietsfremde Empfängergesellschaften — Ungleichbehandlung)

18

2012/C 366/30

Rechtssache C-278/11 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 — Densmore Ronald Dover/Europäisches Parlament (Rechtsmittel — Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments — Kontrolle der Verwendung der Zulagen — Zulage für parlamentarische Assistenz — Nachweis der Ausgaben — Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge)

18

2012/C 366/31

Rechtssache C-372/11 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 — Power-One Italy SpA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Außervertragliche Haftung — Durch das Finanzinstrument LIFE kofinanziertes Projekt — Entwicklung eines neuen, für die Mobiltelefonie nutzbaren Energieversorgungssystems (Pneuma-Projekt) — Entscheidung der Kommission, das Projekt einzustellen und den gezahlten Vorschuss zurückzufordern — Ersatz des Schadens, der entstanden sein soll)

19

2012/C 366/32

Rechtssache C-384/11: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Belgien) — Tate & Lyle Investments Ltd/Belgischer Staat (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Art. 63 AEUV — Steuerrecht — Ausschüttung von Dividenden — Steuerabzug an der Quelle — Vermeidung oder Abmilderung der Mehrfachbesteuerung — Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen Empfängergesellschaften und gebietsfremden Empfängergesellschaften)

19

2012/C 366/33

Rechtssache C-407/11 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 — Government of Gibraltar/Europäische Kommission, Königreich Spanien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Rechtsmittel — Richtlinie 92/43/EWG — Erhaltung der natürlichen Lebensräume — Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region — Aufnahme des vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Gebiets Estrecho Oriental, das einen Abschnitt der britischen Hoheitsgewässer von Gibraltar und einen Bereich auf hoher See einschließt, in die Liste — Nichtigkeitsklage — Antrag auf teilweise Nichtigerklärung — Trennbarkeit — Verteidigungsrechte)

20

2012/C 366/34

Rechtssache C-491/11: Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Juni 2012 — Fuchshuber Agrarhandel GmbH/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Gemeinsame Agrarpolitik — Kauf von Mais bei der Interventionsstelle Ungarns — Unzureichende Lagerbestände — Behaupteter Verstoß der Kommission gegen ihre Kontrollpflichten — Außervertragliche Haftung)

20

2012/C 366/35

Rechtssache C-493/11 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Juni 2012 — United Technologies Corp./Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für den Einbau und die Wartung von Aufzügen und Rolltreppen — Geldbußen — Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften — Zurechenbarkeit des eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens)

20

2012/C 366/36

Rechtssache C-494/11: Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Juni 2012 — Otis Luxembourg Sàrl, vormals General Technic-Otis Sàrl, Otis SA, Otis GmbH & Co. OHG, Otis BV, Otis Elevator Company/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für den Einbau und die Wartung von Aufzügen und Rolltreppen — Geldbußen — Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften — Zurechenbarkeit des eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens)

21

2012/C 366/37

Rechtssache C-608/11: Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 — Land Wien/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Kernenergie — Erweiterung des Kernkraftwerks Mochovce (Slowakische Republik) — Entscheidung der Kommission, das Beschwerdeverfahren einzustellen — Nichtigkeitsklage — Weigerung der Kommission, die angeforderten Dokumente zu übermitteln — Untätigkeitsklage — Mindestanforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts — Unzulässigkeit)

21

2012/C 366/38

Rechtssache C-310/12: Klage, eingereicht am 27. Juni 2012 — Europäische Kommission/Ungarn

22

2012/C 366/39

Rechtssache C-359/12: Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 30. Juli 2012 — Michael Timmel gegen Aviso Zeta AG

22

2012/C 366/40

Rechtssache C-366/12: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 01. August 2012 — Finanzamt Dortmund-West gegen Klinikum Dortmund gGmbH

23

2012/C 366/41

Rechtssache C-385/12: Vorabentscheidungsersuchen des Székesfehérvári Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 13. August 2012 — Hervis Sport- és Divatkereskedelmi Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága

24

2012/C 366/42

Rechtssache C-395/12: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel (Luxemburg), eingereicht am 27. August 2012 — Großherzogtum Luxemburg, Administration de l'enregistrement et des domaines/Edenred Luxembourg SA

24

2012/C 366/43

Rechtssache C-412/12: Klage, eingereicht am 11. September 2012 — Kommission/Zypern

24

2012/C 366/44

Rechtssache C-415/12: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Nienburg (Deutschland) eingereicht am 13. September 2012 — Bianca Brandes gegen Land Niedersachsen

25

2012/C 366/45

Rechtssache C-419/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. September 2012 — Crono Service Scarl u. a./Roma Capitale

25

2012/C 366/46

Rechtssache C-420/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. September 2012 — Anitrav/Capitale Roma

26

2012/C 366/47

Rechtssache C-434/12: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 26. September 2012 — Slancheva sila EOOD/Izpalnitelniat direktor na Darzhaven fond Zemedelie — Razplashtatelna agentsia

26

2012/C 366/48

Rechtssache C-445/12 P: Rechtsmittel der Rivella International AG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache T-170/11, Rivella International AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 3. Oktober 2012

27

2012/C 366/49

Rechtssache C-70/11: Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer vom 5. Juli 2012 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

27

2012/C 366/50

Rechtssache C-194/11: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. August 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo — Spanien) — Susana Natividad Martínez Álvarez/Consejería de Presidencia, Justicia e Igualdad del Principado de Asturias

27

2012/C 366/51

Rechtssache C-195/11 P: Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer vom 11. Juli 2012 — Europäische Kommission/Zhejiang Xinshiji Foods Co. Ltd, Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd, Rat der Europäischen Union

27

 

Gericht

2012/C 366/52

Rechtssache T-426/08: Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2012 — Italien/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — EGFL — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Obst und Gemüse — Zucker — Verarbeitung von Zitrusfrüchten — Milch — Kulturpflanzen — Pauschale finanzielle Berichtigung — Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht — Kein Beurteilungsfehler)

28

2012/C 366/53

Rechtssache T-591/08: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2012 — Evropaïki Dynamiki/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Erbringung von IT-Dienstleistungen — Einstufung eines Bieters auf den zweiten Platz in der Kaskadenregelung — Nichtigkeitsklage — Ausschlussgründe des Ausschreibungsverfahrens — Interessenkonflikt — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Gleichbehandlung — Außervertragliche Haftung)

28

2012/C 366/54

Rechtssache T-150/09: Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 — Ningbo Yonghong Fasteners/Rat (Dumping — Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China — Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens — Frist für den Erlass der Entscheidung über diesen Status — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Beweislast — Kostenberichtigung — Art. 2 Abs. 5 sowie Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 5 sowie Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))

29

2012/C 366/55

Rechtssache T-158/09: Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 — Griechenland/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben — Versäumnisse des Mitgliedstaats bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge — Belastung des Mitgliedstaats mit den finanziellen Konsequenzen der Nichtwiedereinziehung)

29

2012/C 366/56

Rechtssache T-170/09: Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 — Shanghai Biaowu High-Tensile Fastener und Shanghai Prime Machinery/Rat (Dumping — Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China — Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens — Frist für den Erlass der Entscheidung über diesen Status — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Beweislast — Begründungspflicht — Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c sowie Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c sowie Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))

30

2012/C 366/57

Rechtssache T-172/09: Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 — Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang)/Rat (Dumping — Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China — Unterstützung der Beschwerde durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — Definition der betroffenen Ware — Schädigung — Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens — Im Wesentlichen auf Marktwerten beruhende Kosten der wichtigsten Inputs — Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))

30

2012/C 366/58

Rechtssache T-247/09: Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 — Evropaïki Dynamiki/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Dienstleistungen zur Herstellung und Verbreitung des Supplements zum ABl. und zugehörige Online- und Offlinemedien — Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter — Begründungspflicht — Gleichbehandlung — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Außervertragliche Haftung)

31

2012/C 366/59

Rechtssache T-183/10: Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 — Sviluppo Globale/Kommission (Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibungsverfahren — Technische Hilfe für die syrische Regierung — Ablehnung der Bewerbung — Begründungspflicht)

31

2012/C 366/60

Rechtssache T-204/10: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2012 — Lancôme/HABM — Focus Magazin Verlag (COLOR FOCUS) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke COLOR FOCUS — Ältere Gemeinschaftswortmarke FOCUS — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Marken — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Ernsthafte Benutzung der älteren Marke — Rechtsmissbrauch)

31

2012/C 366/61

Rechtssache T-556/10: Urteil des Gerichts vom 11. Oktober 2012 — Novatex/Rat (Subventionen — Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten — Endgültiger Ausgleichszoll und endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls — Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009)

32

2012/C 366/62

Rechtssache T-569/10: Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 — Bimbo/HABM — Panrico (BIMBO DOUGHNUTS) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BIMBO DOUGHNUTS — Ältere nationale Wortmarke DOGHNUTS — Relatives Eintragungshindernis — Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 — Abänderungsantrag — Zulässigkeit)

32

2012/C 366/63

Rechtssache T-333/11: Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 — Wessang/HABM — Greinwald (star foods) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke star foods — Ältere Gemeinschaftswort- und -bildmarken STAR SNACKS — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

32

2012/C 366/64

Rechtssache T-366/11: Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2012 — Bial-Portela/HABM — Isdin (ZEBEXIR) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ZEBEXIR — Ältere Gemeinschaftswortmarke ZEBINIX — Relative Eintragungshindernisse — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

33

2012/C 366/65

Rechtssache T-371/11: Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2012 — Monier Roofing Components/HABM — (CLIMA COMFORT) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CLIMA COMFORT — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Anspruch auf rechtliches Gehör — Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 — Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen — Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)

33

2012/C 366/66

Rechtssache T-360/10: Beschluss des Gerichts vom 3. Oktober 2012 — Tecnimed/HABM — Ecobrands (ZAPPER-CLICK) (Gemeinschaftsmarke — Klagefrist — Verspätung — Kein unvorhergesehenes Ereignis — Keine höhere Gewalt — Recht auf Zugang zu einem Gericht — Offensichtliche Unzulässigkeit)

34

2012/C 366/67

Rechtssache T-622/11 P: Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2012 — Cervelli/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Auslandszulage — Antrag auf Überprüfung — Neue Tatsachen — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

34

2012/C 366/68

Rechtssache T-639/11: Beschluss des Gerichts vom 28. September 2012 — Heads!/HABM (HEADS) (Gemeinschaftsmarke — Ablehnung der Eintragung — Zurücknahme der Anmeldung — Erledigung)

34

2012/C 366/69

Rechtssache T-31/12: Beschluss des Gerichts vom 9. Oktober 2012 — Région Poitou-Charentes/Kommission (Nichtigkeitsklage — Strukturfonds — Nicht anfechtbare Handlung — Maßnahme, die teils informativen, teils vorbereitenden Charakter hat — Unzulässigkeit)

34

2012/C 366/70

Rechtssache T-62/12: Beschluss des Gerichts vom 8. Oktober 2012 — ClientEarth/Rat (Nichtigkeitsklage — Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Stellungnahme desJjuristischen Dienstes des Rates zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission — Bestätigung der Weigerung, vollständigen Zugang zu gewähren — Unzulässigkeit — Klagefrist — Begriff anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV — Bestätigende Handlung)

35

2012/C 366/71

Rechtssache T-389/12 R: Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2012 — EDF/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Elektrizitätsmarkt — Entscheidung über die Genehmigung eines Zusammenschlusses unter Vorbehalt der Erfüllung einiger Verpflichtungen — Weigerung, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen festgesetzte Frist zu verlängern — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Fehlende Dringlichkeit)

35

2012/C 366/72

Rechtssache T-378/12: Klage, eingereicht am 14. August 2012 — Capitalizaciones Mercantiles/HABM — Leineweber (X)

35

2012/C 366/73

Rechtssache T-411/12: Klage, eingereicht am 14. September 2012 — Celtipharm/HABM — Alliance Healthcare France (PHARMASTREET)

36

2012/C 366/74

Rechtssache T-418/12: Klage, eingereicht am 21. September 2012 — Beninca/Kommission

36

2012/C 366/75

Rechtssache T-428/12: Klage, eingereicht am 26. September 2012 — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/HABM (VALORES DE FUTURO)

37

2012/C 366/76

Rechtssache T-431/12: Klage, eingereicht am 28. September 2012 — Distillerie Bonollo u. a./Rat

37

2012/C 366/77

Rechtssache T-432/12: Klage, eingereicht am 26. September 2012 — VTZ u. a./Rat

38

2012/C 366/78

Rechtssache T-433/12: Klage, eingereicht am 28. September 2012 — Steiff/HABM (Metallknopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers)

39

2012/C 366/79

Rechtssache T-434/12: Klage, eingereicht am 28. September 2012 — Steiff/HABM (Stofffähnchen mit Metallknopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers)

39

2012/C 366/80

Rechtssache T-442/12: Klage, eingereicht am 5. Oktober 2012 — Changmao Biochemical Engineering/Rat

39

2012/C 366/81

Rechtssache T-25/12: Beschluss des Gerichts vom 3. Oktober 2012 — 3M Pumps/HABM — 3M (3M Pumps)

40

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2012/C 366/82

Rechtssache F-102/12: Klage, eingereicht am 25. September 2012 — ZZ/Parlament

41

2012/C 366/83

Rechtssache F-107/12: Klage, eingereicht am 28. September 2012 — ZZ/EIB

41

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/1


2012/C 366/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 355, 17.11.2012

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 343, 10.11.2012

ABl. C 331, 27.10.2012

ABl. C 319, 20.10.2012

ABl. C 311, 13.10.2012

ABl. C 303, 6.10.2012

ABl. C 295, 29.9.2012

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gerichtshof

24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/2


Eidesleistung der neuen Mitglieder des Gerichtshofs

2012/C 366/02

Herr da Cruz Vilaça und Herr Vajda, die mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 25. April 2012 (1) und vom 20. Juni 2012 (2) für die Zeit vom 7. Oktober 2012 bis zum 6. Oktober 2018 zu Richtern am Gerichtshof ernannt wurden, haben am 8. Oktober 2012 ihren Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.

Herr Wathelet, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 25. April 2012 (1) für die Zeit vom 7. Oktober 2012 bis zum 6. Oktober 2018 zum Generalanwalt beim Gerichtshof ernannt wurde, hat am 8. Oktober 2012 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 121 vom 8. Mai 2012, S. 21.

(2)  ABl. L 169 vom 29. Juni 2012, S. 60.


24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/2


Wahl des Präsidenten des Gerichtshofs

2012/C 366/03

In ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2012 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 9a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Herrn Skouris für die Zeit vom 9. Oktober 2012 bis zum 6. Oktober 2015 zum Präsidenten des Gerichtshofs gewählt.


24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/2


Wahl des Vizepräsidenten des Gerichtshofs

2012/C 366/04

In ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2012 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 9a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Herrn Lenaerts für die Zeit vom 9. Oktober 2012 bis zum 6. Oktober 2015 zum Vizepräsidenten des Gerichtshofs gewählt.


24.11.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/3


Wahl der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern

2012/C 366/05

In ihrer Sitzung vom 9. Oktober 2012 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 16 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union für drei Jahre bis zum 6. Oktober 2015 Herrn Tizzano zum Präsidenten der Ersten Kammer, Frau Silva de Lapuerta zur Präsidentin der Zweiten Kammer, Herrn Ilešič zum Präsidenten der Dritten Kammer, Herrn Bay Larsen zum Präsidenten der Vierten Kammer und Herrn von Danwitz zum Präsidenten der Fünften Kammer gewählt.


24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/3


Wahl der Präsidenten der Kammern mit drei Richtern

2012/C 366/06

In ihrer Sitzung vom 11. Oktober 2012 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 16 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union für ein Jahr bis zum 6. Oktober 2013 Frau Berger zur Präsidentin der Sechsten Kammer, Herrn Arestis zum Präsidenten der Siebten Kammer, Herrn Jarašiūnas zum Präsidenten der Achten Kammer, Herrn Malenovský zum Präsidenten der Neunten Kammer und Herrn Rosas zum Präsidenten der Zehnten Kammer gewählt.


24.11.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/3


Zuteilung der Richter zu den Kammern mit fünf Richtern

2012/C 366/07

In seiner Sitzung vom 11. Oktober 2012 hat der Gerichtshof beschlossen, die Richter wie folgt den Kammern mit fünf Richtern zuzuteilen:

 

Erste Kammer

 

Präsident Tizzano,

 

Richter Borg Barthet, Levits und Kasel, Richterin Berger

 

Zweite Kammer

 

Präsidentin Silva de Lapuerta,

 

Richter Arestis, Bonichot, Arabadjiev und da Cruz Vilaça

 

Dritte Kammer

 

Präsident Ilešič,

 

Richter Ó Caoimh, Richterin Toader, Richter Jarašiūnas und Fernlund

 

Vierte Kammer

 

Präsident Bay Larsen,

 

Richter Malenovský, Lõhmus und Safjan, Richterin Prechal

 

Fünfte Kammer

 

Präsident von Danwitz,

 

Richter Rosas, Juhász, Šváby und Vajda.


24.11.2012   

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C 366/4


Zuteilung der Richter zu den Kammern mit drei Richtern

2012/C 366/08

In seiner Sitzung vom 12. Oktober 2012 hat der Gerichtshof beschlossen, die Richter wie folgt den Kammern mit drei Richtern zuzuteilen:

 

Sechste Kammer

 

Präsidentin Berger,

 

Richter Borg Barthet, Levits und Kasel

 

Siebte Kammer

 

Präsident Arestis,

 

Richter Bonichot, Arabadjiev und da Cruz Vilaça

 

Achte Kammer

 

Präsident Jarašiūnas,

 

Richter Ó Caoimh, Richterin Toader und Richter Fernlund

 

Neunte Kammer

 

Präsident Malenovský,

 

Richter Lõhmus und Safjan, Richterin Prechal

 

Zehnte Kammer

 

Präsident Rosas,

 

Richter Juhász, Šváby und Vajda


24.11.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/4


Listen zur Bestimmung der Besetzung der Spruchkörper

2012/C 366/09

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 11. Oktober 2012 folgende Liste für die Besetzung der Großen Kammer erstellt:

 

A. Rosas

 

C. Vajda

 

E. Juhász

 

J. L. da Cruz Vilaça

 

G. Arestis

 

C. G. Fernlund

 

A. Borg Barthet

 

E. Jarašiūnas

 

M. Malenovský

 

A. Prechal

 

U. Lõhmus

 

M. Berger

 

E. Levits

 

D. Šváby

 

A. Ó Caoimh

 

M. Safjan

 

J.-C. Bonichot

 

J.-J. Kasel

 

A. Arabadjiev

 

C. Toader

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 11. Oktober 2012 folgende Listen für die Besetzung der Kammern mit fünf Richtern erstellt:

 

Erste Kammer:

 

A. Borg Barthet

 

M. Berger

 

E. Levits

 

J.-J. Kasel

 

Zweite Kammer:

 

G. Arestis

 

J. L. da Cruz Vilaça

 

J.-C. Bonichot

 

A. Arabadjiev

 

Dritte Kammer:

 

A. Ó Caoimh

 

C. G. Fernlund

 

C. Toader

 

E. Jarašiūnas

 

Vierte Kammer:

 

J. Malenovský

 

A. Prechal

 

U. Lõhmus

 

M. Safjan

 

Fünfte Kammer:

 

A. Rosas

 

C. Vajda

 

E. Juhász

 

D. Šváby

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2012 folgende Listen für die Besetzung der Kammern mit drei Richtern erstellt:

 

Sechste Kammer

 

A. Borg Barthet

 

E. Levits

 

J.-J. Kasel

 

Siebte Kammer

 

J.-C. Bonichot

 

A. Arabadjiev

 

J. L. da Cruz Vilaça

 

Achte Kammer

 

A. Ó Caoimh

 

C. Toader

 

C. G. Fernlund

 

Neunte Kammer

 

U. Lõhmus

 

M. Safjan

 

A. Prechal

 

Zehnte Kammer

 

E. Juhász

 

D. Šváby

 

C. Vajda


24.11.2012   

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C 366/6


Bestimmung des ersten Generalanwalts

2012/C 366/10

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 11. Oktober 2012 Herrn Jääskinen für ein Jahr bis zum 6. Oktober 2013 zum Ersten Generalanwalt bestimmt.


24.11.2012   

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C 366/6


Bestimmung der Kammer, die mit den in Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

2012/C 366/11

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2012 die Zweite Kammer als die Kammer bestimmt, die nach Art. 9 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs für ein Jahr bis zum 6. Oktober 2013 mit den in Art. 104b der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betraut ist.


Gericht

24.11.2012   

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C 366/7


Eidesleistung der neuen Mitglieder des Gerichts

2012/C 366/12

Herr Berardis, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 5. September 2012 (1) für die Zeit vom 7. September 2012 bis zum 31. August 2013 zum Richter am Gericht ernannt wurde, hat am 17. September 2012 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.

Herr Buttigieg, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 20. September 2012 (2) für die Zeit vom 22. September 2012 bis zum 31. August 2013 zum Richter am Gericht ernannt wurde, hat am 8. Oktober 2012 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 240 vom 6. September 2012, S. 6.

(2)  ABl. L 255 vom 21. September 2012, S. 30.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

24.11.2012   

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C 366/8


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland, des High Court of Justice (Chancery Division) — Vereinigtes Königreich und des Tribunal de grande instance de Nanterre — Frankreich) — Zuckerfabrik Jülich AG/Hauptzollamt Aachen (C-113/10), British Sugar plc/Rural Payments Agency (C-147/10) und Tereos — Union de coopératives agricoles à capital variable/Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers (C-234/10)

(Verbundene Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10) (1)

(Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker- und Isoglucoseerzeuger - Berechnung der Produktionsabgaben - Gültigkeit einer Berechnungsart, bei der für ohne Erstattung ausgeführte Zuckermengen fiktive Erstattungsbeträge angesetzt werden - Rückwirkung der Regelung - Wechselkurs - Zinsanspruch)

2012/C 366/13

Verfahrenssprachen: Deutsch, Englisch, Französisch

Vorlegende Gerichte

Finanzgericht Düsseldorf, High Court of Justice (Chancery Division), Tribunal de grande instance de Nanterre

Parteien der Ausgangsverfahren

Klägerinnen: Zuckerfabrik Jülich AG (C-113/10), British Sugar plc (C-147/10), Tereos — Union de coopératives agricoles à capital (C-234/10)

Beklagte: Hauptzollamt Aachen (C-113/10), Rural Payments Agency (C-147/10), Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers (C-234/10)

Gegenstand

(C-113/10)

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (ABl. L 321, S. 1) angesichts der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes — Rückwirkung der genannten Verordnung — Methode der Berechnung der Produktionsabgaben

(C-147/10)

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (Chancery Division) — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (ABl. L 321, S. 1) — Rückzahlung von Abgaben, die auf der Grundlage ungültiger Gemeinschaftsverordnungen erlangt wurden — Bestimmung des anzuwendenden Wechselkurses

(C-234/10)

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal de grande instance de Nanterre — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (ABl. L 321, S. 1) im Hinblick auf Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1) — Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor — Bestimmung des durchschnittlichen Verlusts

Tenor

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen (EG) Nr. 1762/2003, (EG) Nr. 1775/2004, (EG) Nr. 1686/2005 und (EG) Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 ist in ihren anderen Bestimmungen als Art. 3, der bereits durch die Nichtigerklärung von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1686/2005 der Kommission vom 14. Oktober 2005 zur Festsetzung der Produktionsabgaben sowie des Koeffizienten der Ergänzungsabgabe im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 2004/05 durch das Gericht der Europäischen Union im Urteil vom 29. September 2011, Polen/Kommission (T-4/06), für nichtig erklärt wurde, ungültig.

2.

In Ermangelung einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften ist der Wechselkurs für die Berechnung der Entschädigung für die Überzahlung von Produktionsabgaben im Zuckersektor nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu bestimmen.

3.

Nach dem Unionsrecht haben Rechtssuchende, die einen Anspruch auf die Erstattung von Beträgen haben, die als in einer ungültigen Verordnung festgesetzte Produktionsabgaben im Zuckersektor zu Unrecht gezahlt wurden, auch einen Anspruch auf Zahlung der entsprechenden Zinsen. Ein nationales Gericht kann nicht im Rahmen seines Ermessens die Zuerkennung von Zinsen auf Beträge, die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ungültigen Verordnung vereinnahmt wurden, mit der Begründung ablehnen, dass dieser Mitgliedstaat keine entsprechenden Zinsen auf die Eigenmittel der Europäischen Union verlangen könne.


(1)  ABl. C 134 vom 25.5.2010,

ABl. C 148 vom 5.6.2010,

ABl. C 221 vom 14.8.2010.


24.11.2012   

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C 366/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (VSTR)/Finanzamt Plauen

(Rechtssache C-587/10) (1)

(Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Besteuerung von Reihengeschäften - Versagung der Steuerbefreiung wegen fehlender Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers)

2012/C 366/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (VSTR)

Beklagter: Finanzamt Plauen

Beteiligter: Bundesministerium der Finanzen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Lieferung von Gegenständen — Besteuerung von Reihengeschäften — Erwerb von Waren durch ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen von einem anderen, in einem Drittstaat ansässigen und umsatzsteuerrechtlich nicht registrierten Unternehmen, das die Waren von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen bezieht, wobei die Waren von diesem Lieferanten unmittelbar an das erwerbende Unternehmen versendet werden — Fall, in dem der Lieferant die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers angibt

Tenor

Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 98/80/EG des Rates vom 12. Oktober 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats nicht verwehrt, die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig zu machen, dass der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers mitteilt; dies gilt allerdings unter dem Vorbehalt, dass die Steuerbefreiung nicht allein aus dem Grund verweigert wird, dass diese Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese Identifikationsnummer nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen können, dass der Erwerber ein Steuerpflichtiger ist, der bei dem betreffenden Vorgang als solcher gehandelt hat.


(1)  ABl. C 80 vom 12.3.2011.


24.11.2012   

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C 366/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Finnair Oyj/Timy Lassooy

(Rechtssache C-22/11) (1)

(Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung - Begriff der „Nichtbeförderung“ - Ausschluss der Einstufung als „Nichtbeförderung“ - Annullierung eines Flugs aufgrund eines Streiks auf dem Abgangsflughafen - Umorganisation der auf den annullierten Flug folgenden Flüge - Ausgleichsanspruch der Fluggäste dieser Flüge)

2012/C 366/15

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Finnair Oyj

Beklagter: Timy Lassooy

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Korkein oikens — Auslegung der Art. 2 Buchst. j, 4, 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Außergewöhnliche Umstände — Aufgrund eines Streiks des Personals des Abflughafens annullierter Flug — Umorganisation der Flüge, um die negativen Folgen für die Fluggäste des annullierten Flugs zu mindern — Umorganisation, die sich auch auf die Flüge nach dem annullierten Flug auswirkt — Anspruch der Fluggäste dieser Flüge auf einen Ausgleich

Tenor

1.

Der Begriff „Nichtbeförderung“ im Sinne der Art. 2 Buchst. j und 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass er sich nicht nur auf die Nichtbeförderung wegen Überbuchung bezieht, sondern auch auf die Nichtbeförderung aus anderen Gründen wie z. B. betrieblichen Gründen.

2.

Art. 2 Buchst. j und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass das Eintreten „außergewöhnlicher Umstände“, die ein Luftfahrtunternehmen dazu veranlassen, Flüge umzuorganisieren, nachdem diese Umstände vorgelegen haben, weder die „Nichtbeförderung“ auf einem dieser nachfolgenden Flüge rechtfertigen noch das betreffende Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichsverpflichtung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 gegenüber dem Fluggast befreien kann, dem es die Beförderung auf einem dieser Flüge verweigert, die durchgeführt werden, nachdem die genannten Umstände vorgelegen haben.


(1)  ABl. C 80 vom 12.3.2011.


24.11.2012   

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C 366/10


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-75/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unionsbürgerschaft - Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Art. 18 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 24 - Ausnahme - Umfang - Mitgliedstaat, in dem die Vergünstigung von Fahrpreisermäßigungen Studierenden vorbehalten ist, deren Eltern in diesem Staat Familienbeihilfen beziehen)

2012/C 366/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz und D. Roussanov)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer und M. Fruhmann)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 18, 20 und 21 AEUV sowie gegen Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Verträge zwischen verschiedenen Stellen eines Mitgliedstaats und verschiedenen öffentlichen Verkehrsunternehmen über den Fahrscheinverkauf zu ermäßigten Preisen an Studierende — Ausschluss der Studierenden, deren Eltern in diesem Mitgliedstaat keinen Anspruch auf Familienleistungen haben, von dieser Ermäßigung

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 18 AEUV in Verbindung mit Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV sowie Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG verstoßen, dass sie die Vergünstigung von Fahrpreisermäßigungen grundsätzlich Studierenden vorbehalten hat, deren Eltern österreichische Familienbeihilfen beziehen.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 130 vom 30.4.2011.


24.11.2012   

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C 366/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie — Polen) — Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe Sp. z o.o./Zakład Ubezpieczeń Społecznych

(Rechtssache C-115/11) (1)

(Soziale Sicherheit - Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 14 Abs. 2 Buchst. b - Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist - Aufeinanderfolgende Arbeitsverträge - Im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers niedergelassener Arbeitgeber - Ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten ausgeübte abhängige Beschäftigung)

2012/C 366/17

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Apelacyjny w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Format Urządzenia i Montaże Przemysłowe Sp. z o.o.

Beklagter: Zakład Ubezpieczeń Społecznych

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Sąd Apelacyjny w Warszawie — Auslegung von Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in ihrer geänderten Fassung — Abgrenzung zwischen den Begriffen „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ und „entsandter Arbeitnehmer“ — Arbeitnehmer, der bei einem in seinem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt ist und seine Arbeit ausschließlich in anderen Mitgliedstaaten der Union verrichtet, dabei aber seinen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in seinem Herkunftsstaat behält

Tenor

Art. 14 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung, diese wiederum geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Person, die im Rahmen von aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen, in denen als Arbeitsort das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten angegeben ist, für die Dauer der einzelnen Verträge tatsächlich jeweils nur im Gebiet eines einzigen dieser Staaten arbeitet, nicht unter den Begriff „Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt ist“ im Sinne dieser Bestimmung fallen kann.


(1)  ABl. C 152 vom 21.5.2011.


24.11.2012   

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C 366/11


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour du travail de Bruxelles — Belgien) — Partena ASBL/Les Tartes de Chaumont-Gistoux SA

(Rechtssache C-137/11) (1)

(Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 13 und 14c - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Selbständige - System der sozialen Sicherheit - Mitgliedschaft - Person, die in einem Mitgliedstaat abhängig beschäftigt ist oder keine Tätigkeit ausübt - In einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte selbständige Tätigkeit - Organschaftlicher Vertreter - Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Sitzes der Gesellschaft - Führung der Geschäfte der Gesellschaft vom Wohnsitzstaat aus - Nationale Regelung, die die unwiderlegbare Vermutung aufstellt, dass im Mitgliedstaat des Sitzes der Gesellschaft eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger ausgeübt wird - Versicherungspflicht nach dem Sozialstatut der Selbständigen dieses Staates)

2012/C 366/18

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour du travail de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Partena ASBL

Beklagte: Les Tartes de Chaumont-Gistoux SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour du travail — Auslegung des Art. 21 AEUV und der Art. 13 und 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Person, die gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung in einem Mitgliedstaat und eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt — Unterstellung einer Person, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und vom Ausland aus eine dessen Steuerrecht unterstellte Gesellschaft führt, unter das Sozialstatut der Selbständigen — Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft

Tenor

Das Unionsrecht, insbesondere Art. 13 Abs. 2 Buchst. b und Art. 14c Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 geänderten Fassung sowie deren Anhang VII, steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden insoweit entgegen, als diese es einem Mitgliedstaat erlaubt, bei der Führung der Geschäfte einer in seinem Hoheitsgebiet steuerpflichtigen Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat aus unwiderlegbar zu vermuten, dass diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wird.


(1)  ABl. C 179 vom 18.6.2011.


24.11.2012   

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C 366/12


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 27. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Frankreich) — CIMADE, Groupe d'information et de soutien des immigrés (Gisti)/Ministre de l'Intérieur, de l'Outre-mer, des Collectivités territoriales et de l'immigration

(Rechtssache C-179/11) (1)

(Asylanträge - Richtlinie 2003/9/EG - Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Verpflichtung, Asylbewerbern während der Dauer des Verfahrens zur Aufnahme oder Wiederaufnahme durch den zuständigen Mitgliedstaat Mindestbedingungen für die Aufnahme zu garantieren - Bestimmung des Mitgliedstaats, der die mit der Gewährleistung der Mindestbedingungen verbundene finanzielle Belastung zu tragen hat)

2012/C 366/19

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CIMADE, Groupe d'information et de soutien des immigrés (Gisti)

Beklagter: Ministre de l'Intérieur, de l'Outre-mer, des Collectivités territoriales et de l'immigration

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État (Frankreich) — Auslegung der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31, S. 18) und der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1) — Umfang der Pflicht, Asylbewerbern während des Verfahrens zur Aufnahme oder Wiederaufnahme in dem ersuchten Mitgliedstaat die Gewährung der Mindestbedingungen für die Aufnahme zu garantieren — Bestimmung des Mitgliedstaats, der die finanzielle Belastung für die Gewährung der Mindestbedingungen für die Aufnahme während dieses Zeitraums zu tragen hat

Tenor

1.

Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass ein mit einem Asylantrag befasster Mitgliedstaat die in der Richtlinie 2003/9 vorgesehenen Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern auch einem Asylbewerber gewähren muss, bei dem er gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, beschließt, einen anderen Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags dieses Antragstellers zuständigen Mitgliedstaat um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme zu ersuchen.

2.

Die Verpflichtung des mit einem Asylantrag befassten Mitgliedstaats, die in der Richtlinie 2003/9 vorgesehenen Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern einem Asylbewerber zu gewähren, bei dem er gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 beschließt, einen anderen Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags dieses Antragstellers zuständigen Mitgliedstaat um dessen Aufnahme oder Wiederaufnahme zu ersuchen, endet mit der tatsächlichen Überstellung des Asylbewerbers durch den ersuchenden Mitgliedstaat; die mit der Gewährleistung dieser Mindestbedingungen verbundene finanzielle Belastung ist vom ersuchenden Mitgliedstaat zu tragen, den diese Verpflichtung trifft.


(1)  ABl. C 186 vom 25.6.2011.


24.11.2012   

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C 366/12


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad — Bulgarien) — Hristo Byankov/Glaven sekretar na Ministerstvo na vatreshnite raboti (Generalsekretär des Innenministeriums)

(Rechtssache C-249/11) (1)

(Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 27 - Verwaltungsmaßnahme eines Ausreiseverbots wegen Nichtbegleichung einer Schuld gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts - Grundsatz der Rechtssicherheit hinsichtlich bestandskräftig gewordener Verwaltungsakte - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität)

2012/C 366/20

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hristo Byankov

Beklagter: Glaven sekretar na Ministerstvo na vatreshnite raboti (Generalsekretär des Innenministeriums)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Sofia-grad — Auslegung von Art. 4 EUV in Verbindung mit den Art. 20 AEUV und 21 AEUV sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte — Auslegung von Art. 27 Abs. 1 sowie von Art. 31 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Beschränkungen des Freizügigkeitsrechts — Verfügung, mit der gegen einen Schuldner wegen Nichtbegleichung einer Forderung die Verwaltungsmaßnahme eines Ausreiseverbots verhängt wurde — Grundsatz der Rechtssicherheit hinsichtlich bestandskräftiger Verwaltungsakte — Verpflichtung der zuständigen Verwaltungsbehörde, eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts vorzunehmen, der nicht angefochten und somit bestandskräftig geworden ist, um zu gewährleisten, dass keine unverhältnismäßigen Beschränkungen des Freizügigkeitsrechts vorliegen

Tenor

1.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegensteht, die die Auferlegung einer Beschränkung des Rechts eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, sich in der Europäischen Union frei zu bewegen, allein aus dem Grund vorsieht, dass er einer juristischen Person des Privatrechts einen Betrag schuldet, der über eine gesetzlich festgelegte Grenze hinausgeht und für den keine Sicherheit geleistet worden ist.

2.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach ein Verwaltungsverfahren, das zum Erlass eines Ausreiseverbots wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen geführt hat, das bestandskräftig geworden ist und nicht vor Gericht angefochten worden ist, im Fall eines offensichtlichen Verstoßes dieses Verbots gegen das Unionsrecht nur unter Voraussetzungen wie den in Art. 99 des Administrativnoprotsesualen kodeks (Verwaltungsverfahrensordnung) abschließend aufgeführten wieder aufgenommen werden kann, ungeachtet der Tatsache, dass ein solches Verbot gegenüber seinem Adressaten weiterhin Rechtswirkungen erzeugt.


(1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.


24.11.2012   

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C 366/13


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 2 de A Coruña — Spanien) — Germán Rodríguez Cachafeiro, María de los Reyes Martínez-Reboredo Varela-Villamor/Iberia, Líneas Aéreas de España SA

(Rechtssache C-321/11) (1)

(Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung - Begriff „Nichtbeförderung“ - Annullierung der Bordkarte eines Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen wegen unterstellter Verspätung eines vorhergehenden, gleichzeitig mit dem betreffenden Flug abgefertigten und vom selben Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flugs)

2012/C 366/21

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Mercantil no 2 de A Coruña

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Germán Rodríguez Cachafeiro, María de los Reyes Martínez-Reboredo Varela-Villamor

Beklagte: Iberia, Líneas Aéreas de España SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Jugado de lo Mercantil A Coruña — Auslegung von Art. 2 Buchst. j, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 und der Art. 5 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) — Begriff der Nichtbeförderung — Verweigerung der Beförderung auf einem Anschlussflug wegen der vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Verspätung des ersten Fluges — Zuweisung der Plätze für den Anschlussflug an andere Fluggäste in der irrigen Annahme, dass die Fluggäste ihren Anschlussflug nicht mehr rechtzeitig erreichen könnten

Tenor

Art. 2 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 ist so auszulegen, dass der Begriff „Nichtbeförderung“ auch den Fall erfasst, dass ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einheitlichen Beförderungsvertrags, der mehrere Buchungen auf unmittelbar aufeinanderfolgenden und gleichzeitig abgefertigten Flügen umfasst, bestimmten Fluggästen die Beförderung verweigert, weil es auf dem ersten in ihrer Buchung ausgewiesenen Flug zu einer von diesem Unternehmen zu vertretenden Verspätung gekommen ist und das Unternehmen irrig angenommen hat, die Fluggäste würden den zweiten Flug nicht rechtzeitig erreichen.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


24.11.2012   

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C 366/14


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud — Tschechische Republik) — CS AGRO Ronov s.r.o./Ministerstvo zemědělství

(Rechtssache C-390/11) (1)

(Landwirtschaft - Zuckersektor - Gemeinsame Marktorganisation - Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe - Verpflichtung des Erzeugers, die Lieferung einer bestimmten Menge Quotenzuckerrüben einzustellen - Begriff - Einseitige Erklärung des Erzeugers - Versagung der Beihilfe - Notwendigkeit der Kündigung des bestehenden Liefervertrags)

2012/C 366/22

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CS AGRO Ronov s.r.o.

Beklagter: Ministerstvo zemědělství

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Nejvyšší správní soud — Auslegung von Art. 4a der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 58, S. 42) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 des Rates vom 9. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft (ABl. L 283, S. 8) — Gemeinsame Marktorganisation im Zuckersektor — Begriff „Verpflichtung“, die mit einem Antrag auf Umstrukturierungsbeihilfe einhergehen muss und mit der sich der entsprechende Zuckerrübenerzeuger verpflichtet, dem Unternehmen, mit dem er im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Liefervertrag geschlossen hat, nicht länger eine bestimmte Menge von Quotenzuckerrüben zu liefern — Ablehnung der Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfe mit der Begründung, diese Verpflichtung müsse die Form einer Beendigung des bestehenden Liefervertrags annehmen und dürfe nicht in einer einseitigen Erklärung des Erzeugers bestehen

Tenor

1.

Art. 4a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1261/2007 des Rates vom 9. Oktober 2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, im Wirtschaftsjahr 2008/09 nicht länger eine bestimmte Menge von Zuckerrüben zu liefern, die Form einer einseitigen Erklärung des Erzeugers annehmen kann.

2.

Art. 4a Abs. 1 der Verordnung Nr. 320/2006 in der durch die Verordnung Nr. 1261/2007 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die einseitige Verpflichtung des Erzeugers, im Wirtschaftsjahr 2008/09 nicht länger eine bestimmte Menge von Zuckerrüben zu liefern, als solche nicht zur Unanwendbarkeit seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Zuckerunternehmen führt.


(1)  ABl. C 311 vom 22.10.2011.


24.11.2012   

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C 366/14


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-391/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/53/EG - Art. 2 Nr. 3 - Umweltschutz - Altfahrzeuge - Begriff des Herstellers)

2012/C 366/23

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Marghelis und M. Patakia)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und T. Materne)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 2 Nrn. 1 und 3 sowie Art. 5 Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie 2000/53/EG des Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269, S. 34) nachzukommen — Begriffe „Fahrzeug“ und „Hersteller“ — Kostenlosigkeit der Ablieferung der Altfahrzeuge, die in der Richtlinie nicht vorgesehenen Bedingungen unterliegt

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission und das Königreich Belgien tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 305 vom 15.10.2011.


24.11.2012   

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C 366/15


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamier) — Vereinigtes Königreich) — Field Fisher Waterhouse LLP/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

(Rechtssache C-392/11) (1)

(Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Vermietung von Geschäftsräumen - Mit dieser Vermietung zusammenhängende Dienstleistungen - Einordnung des Umsatzes im Hinblick auf die Mehrwertsteuer - Umsatz, der aus einer einheitlichen Leistung oder aus mehreren selbständigen Leistungen besteht)

2012/C 366/24

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Field Fisher Waterhouse LLP

Beklagte: Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — First-tier Tribunal (Tax Chamber) — Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten — Tragweite der Mehrwertsteuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken — Einbeziehung der Nebenkosten für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Instandhaltung des Gebäudes und der Gemeinschaftsräume — Für Mehrwertsteuerzwecke erfolgende Einstufung des Umsatzes als einheitliche Leistung oder als selbständige Leistungen — Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 11. Juni 2009, RLRE Tellmer Property (C–572/07)

Tenor

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Vermietung von Grundstücken und die mit dieser Vermietung zusammenhängenden Dienstleistungen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer eine einheitliche Leistung darstellen können. Dabei ist die dem Vermieter im Mietvertrag eingeräumte Möglichkeit, diesen Vertrag zu kündigen, falls der Mieter das Dienstleistungsentgelt nicht zahlt, ein Hinweis, der für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung spricht, auch wenn es sich nicht notwendigerweise um den für die Beurteilung des Vorliegens einer solchen Leistung entscheidenden Faktor handelt. Der Umstand hingegen, dass Dienstleistungen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, grundsätzlich von einem Dritten erbracht werden könnten, lässt nicht den Schluss zu, dass diese unter den Umständen des Ausgangsverfahrens nicht eine einheitliche Leistung darstellen können. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob die betreffenden Umsätze im Licht der vom Gerichtshof im vorliegenden Urteil gegebenen Auslegungshinweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände dieser Rechtssache so sehr miteinander zusammenhängen, dass sie als eine einheitliche Leistung der Vermietung von Grundstücken zu betrachten sind.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


24.11.2012   

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C 366/15


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Oktober 2012 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-403/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60/EG - Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete - Veröffentlichung und Berichterstattung gegenüber der Kommission - Information und Anhörung der Öffentlichkeit - Fehlen)

2012/C 366/25

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Hadiyannis und G. Valero Jordana, dann B. Simon)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1, 2, 3 und 6, Art. 14 Abs. 1 Buchst. c und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) — Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete — Information und Anhörung der Öffentlichkeit — Berichterstattung über diese Bewirtschaftungspläne

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es

nicht bis zum 22. Dezember 2009 die Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete, ausgenommen den Bezirk des Einzugsgebiets von Katalonien, erlassen hat und dass bis zum 22. März 2010 die Europäische Kommission und die übrigen betroffenen Mitgliedstaaten keine Kopie dieser Pläne gemäß Art. 13 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik in der durch die Richtlinie 2008/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 geänderten Fassung erhalten haben, und

nicht bis spätestens zum 22. Dezember 2008 das Verfahren zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit hinsichtlich der Entwürfe der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie eingeleitet hat, ausgenommen hinsichtlich der Bezirke der Einzugsgebiete von Katalonien, der Balearen, von Teneriffa, von Guadiana, von Guadalquivir, des Andalusischen Mittelmeergebiets, von Tinto-Odiel-Piedras, von Guadalete-Barbate, der Küste von Galizien, von Miño-Sil, Duero, Westkantabrien und Ostkantabrien,

gegen seine Verpflichtungen aus diesen Bestimmungen verstoßen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 290 vom 1.10.2011.


24.11.2012   

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C 366/16


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — PIGI — Pavleta Dimova ET/Direktor na Direktsia „Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

(Rechtssache C-550/11) (1)

(Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Berichtigung - Diebstahl von Waren)

2012/C 366/26

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad — Varna (Verwaltungsgericht der Stadt Varna)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: PIGI — Pavleta Dimova ET

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane I upravlenie na izpalnenieto“ — Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Administrativen sad Varna — Auslegung von Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationale Steuerpraxis, wonach der beim Erwerb von Gegenständen vorgenommene Vorsteuerabzug zwingend zu berichtigen ist, wenn die Gegenstände infolge eines Diebstahls verschwinden — Begriff des ordnungsgemäß nachgewiesenen oder belegten Diebstahls

Tenor

Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er Vorschriften des nationalen Steuerrechts wie den Art. 79 und 80 des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) nicht entgegensteht, nach denen im Fall der Feststellung des Fehlens mehrwertsteuerpflichtiger Gegenstände der zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Gegenstände vorgenommene Vorsteuerabzug zu berichtigen ist, wenn sie dem Steuerpflichtigen gestohlen wurden und der Täter nicht ermittelt worden ist.


(1)  ABl. C 13 vom 14.1.2012.


24.11.2012   

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C 366/16


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Oktober 2012 — Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission

(Rechtssache C-629/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Vergabe eines öffentlichen Auftrags durch die Kommission - Ablehnung des Angebots - Begründungspflicht - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 - Art. 100 Abs. 2 - Frist zur Beantwortung eines Auskunftsersuchens - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 - Art. 149 Abs. 2)

2012/C 366/27

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Calciu und S. Delaude im Beistand von Rechsanwalt P. Wytinck)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011, Evropaïki Dynamiki/Kommission (T-298/09), durch das eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. Mai 2009, mit der das Angebot der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit der öffentlichen Ausschreibung EAC/01/2008 über die Erbringung externer Dienstleistungen für Bildungsprogramme (ESP-ISEP) (ABl. 2008/S 158-212752) abgelehnt wurde, sowie der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, und auf Schadensersatz abgewiesen worden ist — Art. 93 Abs. 1 Buchst. f der Haushaltsordnung — Geltungsdauer der Angebote — Außervertragliche Haftung

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 49 vom 18.2.2012.


24.11.2012   

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C 366/17


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Oktober 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Société ED et F Man Alcohols/Office national interprofessionnel des fruits, des légumes, des vins et de l’horticulture (Viniflhor)

(Rechtssache C-669/11) (1)

(Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Sachlicher Anwendungsbereich - Begriff „Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union“ - Einfache Ausschreibung zur Ausfuhr von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen - Ausfuhr der Alkoholpartien aus der Union nach Ablauf der gesetzten Frist - Verfall der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung - Verwaltungsmaßnahmen - Verwaltungsrechtliche Sanktionen - Verordnung (EG) Nr. 360/95 - Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 - Rückwirkende Anwendung der am wenigsten einschneidenden Sanktion)

2012/C 366/28

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Société ED et F Man Alcohols

Kassationsbeschwerdegegner: Office national interprofessionnel des fruits, des légumes, des vins et de l’horticulture (Viniflhor)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État — Auslegung des Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 360/95 der Kommission vom 22. Februar 1995 zur Eröffnung von im Wege der einfachen Ausschreibung durchzuführenden Verkäufen von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen zur Ausfuhr (ABl. L 41, S. 14), des Art. 91 Abs. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (ABl. L 194, S. 45), des Art. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) sowie der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 377/93 der Kommission vom 12. Februar 1993 mit Durchführungsbestimmungen für den Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates aus Beständen der Interventionsstellen (ABl. L 43, S. 6) und der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 205, S. 5) — Im Wege der einfachen Ausschreibung durchzuführende Verkäufe von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen zur Ausfuhr und endgültigen Verwendung im Kraftstoffsektor — Überschreitung der Ausfuhrfrist durch den Zuschlagsempfänger — Verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen anderer Art — Verstoß, der einen Schaden für den Haushalt der Union bewirken kann

Tenor

1.

Missachtet ein Wirtschaftsteilnehmer die vorgesehene Ausfuhrfrist für Alkoholmengen, die er im Rahmen eines von der Europäischen Kommission durchgeführten Zuschlagsverfahrens erhalten hat, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 360/95 der Kommission vom 22. Februar 1995 zur Eröffnung von im Wege der einfachen Ausschreibung durchzuführenden Verkäufen von Weinalkohol aus Beständen der Interventionsstellen zur Ausfuhr geregelt ist, stellt dies eine „Unregelmäßigkeit“ im Sinne des Art. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften dar.

2.

Der vollständige oder teilweise Verlust einer Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung, wie sie in Art. 5 Abs. 5 der Verordnung Nr. 360/95 vorgesehen ist, oder einer Sicherheit für die Gewährleistung einer fristgerechten Ausfuhr, wie sie in Art. 91 Abs. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen vorgesehen ist, fällt unter den Begriff „verwaltungsrechtliche Sanktion“ im Sinne des Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95.

3.

Art. 5 Abs. 5 der Verordnung Nr. 360/95 bildet unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die erforderliche rechtliche Grundlage für die Verhängung einer im vollständigen oder teilweisen Verlust einer Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung bestehenden Sanktion.

4.

Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2988/95 ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass für die Ahndung der Nichtbeachtung einer Frist für die Durchführung der Ausfuhr der im Wege des Zuschlags in Anwendung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 360/95 erhaltenen Alkoholmengen nach Brasilien die nationalen Behörden die in Art. 5 Abs. 5 der letztgenannten Verordnung vorgesehene und nicht die in Art. 91 Abs. 12 der Verordnung Nr. 1623/2000 vorgesehene Sanktion anwenden müssen.


(1)  ABl. C 89 vom 24.3.2012.


24.11.2012   

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C 366/18


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo — Portugal) — Amorim Energia BV/Ministério das Finanças e da Administração Pública

(Rechtssache C-38/11) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 49 AEUV und 54 AEUV - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 3 Abs. 2 - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Besteuerung von Dividenden - Steuerabzug an der Quelle - Befreiung - Mindestbeteiligung an dem die Dividenden ausschüttenden Unternehmen - Bedingungen - Mindestdauer der ununterbrochenen Inhaberschaft der fraglichen Beteiligung - Bedingungen - Gebietsansässige und gebietsfremde Empfängergesellschaften - Ungleichbehandlung)

2012/C 366/29

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Amorim Energia BV

Beklagter: Ministério das Finanças e da Administração Pública

Beteiligter: Ministério Público

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Supremo Tribunal Administrativo — Auslegung der Art. 63 AEUV und 65 AEUV — Nationale Regelung, die für an gebietsfremde Unternehmen ausgeschüttete Dividenden eine ungünstigere steuerliche Regelung vorsieht als für an gebietsansässige Unternehmen ausgeschüttete Dividenden — Erfordernis einer längeren Mindestdauer der Anteilsinhaberschaft und einer höheren Mindestbeteiligung für gebietsfremde Unternehmen

Tenor

1.

Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die es einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das an einem in Portugal ansässigen Unternehmen eine Beteiligung von über 10 %, aber unter 20 % hält, nicht ermöglichen, vom Quellensteuerabzug von den Dividenden, die das in Portugal ansässige Unternehmen ausschüttet, befreit zu werden, und diese Dividenden somit der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung unterwirft, während eine solche wirtschaftliche Doppelbesteuerung der Dividenden vermieden wird, wenn die Dividenden an in Portugal ansässige Unternehmen ausgeschüttet werden, die dieselbe Art von Beteiligung halten. Beruft sich ein Mitgliedstaat auf ein mit einem anderen Mitgliedstaat geschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob dieses Abkommen zu berücksichtigen ist, und gegebenenfalls zu prüfen, ob das Abkommen es ermöglicht, die Auswirkungen der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zu neutralisieren.

2.

Die Art. 49 AEUV und 54 AEUV stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die es einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das an einem in Portugal ansässigen Unternehmen eine Beteiligung von über 20 % hält, nur dann ermöglichen, die von Dividenden, die das in Portugal ansässige Unternehmen ausschüttet, an der Quelle einbehaltene Steuer zurückzuerlangen, wenn es diese Beteiligung während zwei Jahren ununterbrochen gehalten hat, und so bewirkt, dass die Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung später erfolgt als bei in Portugal ansässigen Unternehmen, die dieselbe Art von Beteiligung halten. Beruft sich ein Mitgliedstaat auf ein mit einem anderen Mitgliedstaat geschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob dieses Abkommen zu berücksichtigen ist, und gegebenenfalls zu prüfen, ob das Abkommen es ermöglicht, die Auswirkungen der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit zu neutralisieren.


(1)  ABl. C 130 vom 30.4.2011.


24.11.2012   

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C 366/18


Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 — Densmore Ronald Dover/Europäisches Parlament

(Rechtssache C-278/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Kontrolle der Verwendung der Zulagen - Zulage für parlamentarische Assistenz - Nachweis der Ausgaben - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge)

2012/C 366/30

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Densmore Ronald Dover (Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan, QC, M. Lester, Barrister, und R. Collard, Solicitor)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: D. Moore und M. Windisch)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011, Dover/Europäisches Parlament (T-149/09), mit dem das Gericht die Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 29. Januar 2009, bestimmte Beträge zurückzufordern, die zu Unrecht als parlamentarische Kostenerstattung und Vergütung an den Rechtsmittelführerausgezahlt worden waren, teilweise für nichtig erklärt hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Densmore Ronald Dover trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 252 vom 27.8.2011.


24.11.2012   

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C 366/19


Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 — Power-One Italy SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-372/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung - Durch das Finanzinstrument LIFE kofinanziertes Projekt - Entwicklung eines neuen, für die Mobiltelefonie nutzbaren Energieversorgungssystems (Pneuma-Projekt) - Entscheidung der Kommission, das Projekt einzustellen und den gezahlten Vorschuss zurückzufordern - Ersatz des Schadens, der entstanden sein soll)

2012/C 366/31

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Power-One Italy SpA (Prozessbevollmächtigte: R. Giuffrida und A. Giussani, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und D. Recchia)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. Mai 2011, Power-One Italy/Kommission (T-489/08), mit dem das Gericht die Klage auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, den die Rechtsmittelführerin infolge der Entscheidung der Kommission erlitten haben soll, das Pneuma-Projekt (LIFE04 ENV/IT/000595) zur Kofinanzierung der Entwicklung eines neuen, für die Mobiltelefonie nutzbaren Energieversorgungssystems einzustellen — Berechtigtes Vertrauen — Begründungspflicht

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Power-One Italy SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


24.11.2012   

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C 366/19


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Belgien) — Tate & Lyle Investments Ltd/Belgischer Staat

(Rechtssache C-384/11) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Art. 63 AEUV - Steuerrecht - Ausschüttung von Dividenden - Steuerabzug an der Quelle - Vermeidung oder Abmilderung der Mehrfachbesteuerung - Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen Empfängergesellschaften und gebietsfremden Empfängergesellschaften)

2012/C 366/32

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Brussel

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tate & Lyle Investments Ltd

Beklagter: Belgischer Staat

Beteiligte: Syral Belgium NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Brussel — Auslegung von Art. 63 AEUV — Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Dividendenbesteuerung — Nationale Regelung über einen Steuerabzug an der Quelle in Höhe von 10 % auf von gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschüttete Dividenden und gleichgestellte Einkünfte — Möglichkeit der Anrechnung dieser Steuer auf die Körperschaftsteuer nur für gebietsansässige Gesellschaften

Tenor

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die Dividenden, die von einer gebietsansässigen Gesellschaft an gebietsansässige und gebietsfremde Empfängergesellschaften, die an der ausschüttenden Gesellschaft eine Beteiligung von weniger als 10 % des Kapitals, jedoch mit einem Anschaffungswert von mindestens 1,2 Millionen Euro halten, ausgeschüttet werden, einem Steuerabzug an der Quelle unterwerfen, zugleich aber nur für gebietsansässige Empfängergesellschaften eine Regelung vorsehen, die eine Abmilderung der Mehrfachbesteuerung ermöglicht. Beruft sich ein Mitgliedstaat auf ein mit einem anderen Mitgliedstaat geschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob dieses Abkommen in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu berücksichtigen ist, und gegebenenfalls zu prüfen, ob das Abkommen es ermöglicht, die Auswirkungen der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zu neutralisieren.


(1)  ABl. C 282 vom 24.9.2011.


24.11.2012   

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C 366/20


Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 — Government of Gibraltar/Europäische Kommission, Königreich Spanien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-407/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region - Aufnahme des vom Königreich Spanien vorgeschlagenen Gebiets „Estrecho Oriental“, das einen Abschnitt der britischen Hoheitsgewässer von Gibraltar und einen Bereich auf hoher See einschließt, in die Liste - Nichtigkeitsklage - Antrag auf teilweise Nichtigerklärung - Trennbarkeit - Verteidigungsrechte)

2012/C 366/33

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Government of Gibraltar (Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan, QC, M. Llamas, Barrister)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und M. K. Mifsud-Bonnici), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad und M. Muñoz Pérez), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2011, Government of Gibraltar/Kommission (T-176/09), mit dem das Gericht eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/95/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2008] 8049), soweit damit ein von Spanien vorgeschlagenes Gebiet namens „Estrecho Oriental“ (ES6120032) in die Liste aufgenommen wird, das einen Abschnitt der britischen Hoheitsgewässer von Gibraltar und einen Bereich auf hoher See einschließt, für unzulässig erklärt hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Government of Gibraltar trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 290 vom 1.10.2011.


24.11.2012   

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C 366/20


Beschluss des Gerichtshofs vom 27. Juni 2012 — Fuchshuber Agrarhandel GmbH/Europäische Kommission

(Rechtssache C-491/11) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinsame Agrarpolitik - Kauf von Mais bei der Interventionsstelle Ungarns - Unzureichende Lagerbestände - Behaupteter Verstoß der Kommission gegen ihre Kontrollpflichten - Außervertragliche Haftung)

2012/C 366/34

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Fuchshuber Agrarhandel GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Lehner)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. von Rintelen und D. Triantafyllou)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2011, Fuchshuber Agrarhandel/Kommission (T-451/10), mit dem das Gericht die Klage auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission die Bedingungen für die Durchführung der Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide, hier Mais aus Beständen der ungarischen Interventionsstelle, auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht nachgeprüft habe, als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Fuchshuber Agrarhandel GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 13 vom 14.1.2012.


24.11.2012   

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C 366/20


Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Juni 2012 — United Technologies Corp./Europäische Kommission

(Rechtssache C-493/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für den Einbau und die Wartung von Aufzügen und Rolltreppen - Geldbußen - Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften - Zurechenbarkeit des eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens)

2012/C 366/35

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: United Technologies Corp. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Winckler und D. Gerard, J. Temple Lang und C. Cook, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, R. Sauer und J. Bourke)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07), mit dem das Gericht Klagen auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 512 endg. der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-1/38.823 — PO/Aufzüge und Fahrtreppen) betreffend ein Kartell auf dem Markt für den Einbau und die Wartung von Aufzügen und Rolltreppen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden, um Ausschreibungen zu manipulieren, Märkte aufzuteilen, Preise festzusetzen, entsprechende Projekte und Verträge zuzuteilen sowie Informationen auszutauschen, sowie, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße der Rechtsmittelführerin abgewiesen hat — Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft für Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaften gegen die Wettbewerbsregeln

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die United Technologies Corporation trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011.


24.11.2012   

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C 366/21


Beschluss des Gerichtshofs vom 15. Juni 2012 — Otis Luxembourg Sàrl, vormals General Technic-Otis Sàrl, Otis SA, Otis GmbH & Co. OHG, Otis BV, Otis Elevator Company/Europäische Kommission

(Rechtssache C-494/11) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für den Einbau und die Wartung von Aufzügen und Rolltreppen - Geldbußen - Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften - Zurechenbarkeit des eine Zuwiderhandlung darstellenden Verhaltens)

2012/C 366/36

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Otis Luxembourg Sàrl, vormals General Technic-Otis Sàrl, Otis SA, Otis GmbH & Co. OHG, Otis BV, Otis Elevator Company (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler und D. Gerard sowie J. Temple Lang und C. Cook, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, R. Sauer und J. Bourke)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission (verbundene Rechtssachen T-141/07, T-142/07, T-145/07 und T-146/07), mit dem das Gericht Klagen auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 512 endg. der Kommission vom 21. Februar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag (Sache COMP/E-1/38.823 — PO/Aufzüge und Fahrtreppen) betreffend ein Kartell auf dem Markt für den Einbau und die Wartung von Aufzügen und Rolltreppen in Belgien, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden, um Ausschreibungen zu manipulieren, Märkte aufzuteilen, Preise festzusetzen, entsprechende Projekte und Verträge zuzuteilen sowie Informationen auszutauschen, sowie, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbußen der Rechtsmittelführerinnen abgewiesen hat — Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft für Zuwiderhandlungen ihrer Tochtergesellschaften gegen die Wettbewerbsregeln

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Otis Luxembourg Sàrl, vormals General Technic-Otis Sàrl, Otis SA, Otis GmbH & Co. OHG, Otis BV und die Otis Elevator Company tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011.


24.11.2012   

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C 366/21


Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 — Land Wien/Europäische Kommission

(Rechtssache C-608/11) (1)

(Rechtsmittel - Kernenergie - Erweiterung des Kernkraftwerks Mochovce (Slowakische Republik) - Entscheidung der Kommission, das Beschwerdeverfahren einzustellen - Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, die angeforderten Dokumente zu übermitteln - Untätigkeitsklage - Mindestanforderungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts - Unzulässigkeit)

2012/C 366/37

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Land Wien (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W.-G. Schärf)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia, P. Oliver und G. Wilms)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2011, Land Wien/Kommission (T-267/10), mit dem das Gericht die Klage des Klägers auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 25. März 2010, das Verfahren über seine Beschwerde in Bezug auf ein Vorhaben zum Ausbau der Blöcke 3 und 4 des Kernkraftwerks von Mochovce (Slowakische Republik) einzustellen, und auf Feststellung der Untätigkeit der Kommission im Sinne von Art. 265 AEUV, da ihm unter Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) nicht alle zu diesem Vorhaben angeforderten Dokumente übermittelt worden seien, abgewiesen hat — Verstoß gegen das Recht auf Zugang zu Dokumenten, gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV und gegen den Euratom-Vertrag

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Land Wien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 25 vom 28.1.2012.


24.11.2012   

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C 366/22


Klage, eingereicht am 27. Juni 2012 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-310/12)

2012/C 366/38

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, D. Düsterhaus und A. Sipos)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht gemäß Art. 40 der Richtlinie erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

Ungarn nach Art. 260 Abs. 3 AEUV die Zahlung eines Zwangsgeldes in der Höhe von 27 316,80 EUR pro Tag von der Verkündung des Urteils an aufzuerlegen, da Ungarn die Kommission nicht über die zur Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG erlassenen nationalen Vorschriften in Kenntnis gesetzt hat;

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien sei das bedeutendste Rechtsinstrument in diesem Bereich und lege u. a. die wesentlichen Begriffe der Abfallbewirtschaftung fest, so beispielsweise was unter Abfall, Recycling oder Verwertung zu verstehen sei.

Die Frist zur Umsetzung dieser Richtlinie sei am 12. Dezember 2010 abgelaufen. Ungarn habe die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Gesetzgebungsarbeiten zur Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgeschlossen seien. Da die Umsetzungsvorschriften bis heute noch nicht verabschiedet worden seien, sei die Kommission der Auffassung, dass Ungarn seinen Verpflichtungen zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie nicht nachgekommen sei.

Gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV könne die Kommission nach Art. 258 AEUV beim Gerichtshof beantragen, dass der betreffenden Mitgliedstaat in dem Urteil, in dem der Pflichtverstoß festgestellt werde, verpflichtet werde, der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, oder die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds zu benennen, die sie den Umständen nach für angemessen halte. In Durchführung der Mitteilung der Kommission zur Anwendung von Art. 260 Abs. 3 AEUV (2) habe die Kommission das vorgeschlagene Zwangsgeld nach der in dieser Mitteilung für die Anwendung von Art. 228 EG vorgesehenen Methode berechnet.


(1)  ABl. L 312, S. 3.

(2)  ABl. C 12 vom 15.1.2011, S. 1.


24.11.2012   

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C 366/22


Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 30. Juli 2012 — Michael Timmel gegen Aviso Zeta AG

(Rechtssache C-359/12)

2012/C 366/39

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Michael Timmel

Nebenintervenientin auf Klägerseite: Lore Tinhofer

Beklagte: Aviso Zeta AG

Vorlagefragen:

1.

Ist Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29.April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung (ProspektVO 809/2004) (1) dahingehend auszulegen, dass grundsätzlich zwingend aufzunehmende Informationen, welche zum Zeitpunkt der Billigung des Basisprospektes noch nicht bekannt waren, jedoch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Prospektnachtrages bereits bekannt sind, in diesen aufzunehmen sind?

2.

Findet die Ausnahmeregelung des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29.April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung (ProspektVO 809/2004), wonach auf die Angabe der Informationsbestandteile im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 dritter Satz, verzichtet werden kann, auch dann Anwendung, wenn diese (zwingend aufzunehmenden) Informationen, vor dem Emissionsdatum, allerdings nach Veröffentlichung des Basisprospektes, in dem diese Informationen nicht enthalten waren, bekannt waren?

3.

Kann man von einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung sprechen, wenn nur ein Basisprospekt ohne die zwingend notwendigen Informationen gemäß Art. 22 Abs. 1 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29.April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung (ProspektVO 809/2004), insbesondere (bei Wertpapieren mit einer Stückelung von weniger als € 50 000,-) gemäß Anhang 5 veröffentlicht wurde und keine Veröffentlichung von endgültigen Bedingungen erfolgte?

4.

Ist das in Artikel 29 Absatz 1 Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung (ProspektVO 809/2004) festgelegte Erfordernis, dass der Prospekt oder der Basisprospekt bei Aufrufen der Website, wo diese verfügbar gemacht werden, leicht zugänglich sein muss, erfüllt,

a)

wenn für die Abrufbarkeit, das Herunterladen sowie das Ausdrucken eine Registrierung auf der Website erforderlich ist, auf der der Abruf danach erfolgen kann, wobei die Registrierung die Akzeptanz eines Disclaimer’s und die Bekanntgabe einer E-Mail-Adresse notwendig ist, oder

b)

wenn dafür ein Entgelt zu leisten ist oder

c)

wenn die kostenlose Abrufbarkeit von Prospektteilen auf 2 Dokumente pro Monat begrenzt ist, aber für den Erhalt sämtlicher zwingenden Informationen im Sinne des Art. 22 Absatz 1 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29.April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung (ProspektVO 809/2004) das Herunterladen von zumindest 3 Dokumente erforderlich ist?

5.

Ist die Bestimmung des Artikels 14 Absatz 2 b der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ProspektRL 2003/71/EG) (2) dahingehend zu interpretieren, dass der Basisprospekt am Sitz des Emittenten und des Finanzintermediärs zur Verfügung gestellt werden muss?


(1)  ABl. L 149, S. 1.

(2)  ABl. L 345, S. 64.


24.11.2012   

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C 366/23


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 01. August 2012 — Finanzamt Dortmund-West gegen Klinikum Dortmund gGmbH

(Rechtssache C-366/12)

2012/C 366/40

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagter und Revisionskläger: Finanzamt Dortmund-West

Klägerin und Revisionsbeklagte: Klinikum Dortmund gGmbH

Vorlagefragen

1.

Muss es sich bei dem eng verbundenen Umsatz um eine Dienstleistung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (1) handeln?

2.

Falls Frage 1 zu verneinen ist: Liegt ein mit einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz nur vor, wenn dieser Umsatz durch denselben Steuerpflichtigen erbracht wird, der auch die Krankenhausbehandlung oder ärztliche Heilbehandlung erbringt?

3.

Falls Frage 2 zu verneinen ist: Liegt ein eng verbundener Umsatz auch dann vor, wenn die Heilbehandlung nicht nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG, sondern nach Buchstabe c dieser Bestimmung steuerfrei ist?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


24.11.2012   

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C 366/24


Vorabentscheidungsersuchen des Székesfehérvári Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 13. August 2012 — Hervis Sport- és Divatkereskedelmi Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága

(Rechtssache C-385/12)

2012/C 366/41

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Székesfehérvári Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hervis Sport- és Divatkereskedelmi Kft.

Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága

Vorlagefrage

Ist es mit den Vertragsbestimmungen über den Grundsatz des allgemeinen Diskriminierungsverbots (Art. 18 AEUV und Art. 26 AEUV), den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 54 AEUV), den Grundsatz der Gleichheit der Beteiligung am Kapital von Gesellschaften im Sinne von Art. 54 (Art. 55 AEUV), den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 AEUV), den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs (Art. 63 AEUV und Art. 65 AEUV) und den Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung von Gesellschaften (Art. 110 AEUV) vereinbar, dass Steuerpflichtige, die eine Einzelhandelstätigkeit in einem Geschäft ausüben, eine besondere Steuer entrichten müssen, wenn ihr jährliches Nettoumsatzvolumen 500 Millionen HUF übersteigt?


24.11.2012   

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C 366/24


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel (Luxemburg), eingereicht am 27. August 2012 — Großherzogtum Luxemburg, Administration de l'enregistrement et des domaines/Edenred Luxembourg SA

(Rechtssache C-395/12)

2012/C 366/42

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Großherzogtum Luxemburg, Administration de l'enregistrement et des domaines

Berufungsbeklagte: Edenred Luxembourg SA

Vorlagefrage

Sind die Leistungen, die ein Aussteller von Essensgutscheinen in Luxemburg gegenüber einem seinem Netz angeschlossenen Restaurationsbetrieb erbringt, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (1) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in ihrer geänderten Fassung ganz oder teilweise von der Mehrwertsteuer befreit, wenn feststeht, dass der Essensgutschein kein Mittel einer vollständigen Zahlung darstellt und diese Leistungen nicht die Bezahlung der Mahlzeiten garantieren sollen, die von den Angestellten des Unternehmens, das Kunde des Ausstellers ist, eingenommen werden (ebda. Nr. 2), da es sich um Essensgutscheine handelt, die von einem Arbeitgeber im Rahmen der oben dargestellten staatlichen Regelung an seine Angestellten ausgegeben werden, und zu berücksichtigen ist, dass der Anschluss an ein Essensgutschein-Netz den Zugang zu einer Kundschaft eröffnet, die sich aus den Angestellten der Betriebe, die Kunden des Ausstellers der Essensgutscheine sind, zusammensetzt, und dieser Aussteller die Kosten für die Bearbeitung der Gutscheine trägt?


(1)  ABl. L 145, S. 1.


24.11.2012   

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C 366/24


Klage, eingereicht am 11. September 2012 — Kommission/Zypern

(Rechtssache C-412/12)

2012/C 366/43

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Zavvos und D. Düsterhaus)

Beklagte: Republik Zypern

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Zypern dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle unkontrollierten Abfalldeponien, die im zyprischen Hoheitsgebiet in Betrieb waren, außer Betrieb genommen oder mit den Anforderungen der Richtlinie in Einklang gebracht hat;

der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 14 der Richtlinie 1999/31 dürften die vorhandenen Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie in Betrieb seien, nur dann weiterbetrieben werden, wenn bis zum 16. Juli 2009 die nach europäischem Recht vorgeschriebenen Schritte durchgeführt worden seien; andernfalls sei ihr Betrieb still zu legen.

Die zyprischen Behörden räumten ein, dass von den 115 unkontrollierten Abfalldeponien (die wegen der „unkontrollierten“ Art der Abfallentsorgung und -bewirtschaftung die Kriterien des Art. 14 der Richtlinie 1999/31 für den Weiterbetrieb nicht erfüllten), die früher im zyprischen Hoheitsgebiet in Betrieb gewesen seien, in den Bezirken Nikosia und Limassol noch zwei in Betrieb seien und nicht zu erwarten sei, dass sie vor Mitte 2015 oder Anfang 2016 außer Betrieb genommen würden.

Es sei eine gewisse Verbesserung bei der Abfallbewirtschaftung im zyprischen Hoheitsgebiet festgestellt worden, die aber mit erheblicher Verspätung erfolgt sei, da die erforderlichen Schritte nach Art. 14 der Richtlinie 1999/31 bis zum 16. Juli 2009 hätten durchgeführt werden sollen; dennoch seien, wie die zyprischen Behörden einräumten, zwei unkontrollierte Abfalldeponien weiter ohne Kontrolle in Betrieb, so dass der Verstoß gegen Art. 14 der Richtlinie weiter vorliege und Abhilfe zumindest in den nächsten drei Jahren nicht zu erwarten sei.


(1)  ABl. L 182, S. 1.


24.11.2012   

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C 366/25


Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Nienburg (Deutschland) eingereicht am 13. September 2012 — Bianca Brandes gegen Land Niedersachsen

(Rechtssache C-415/12)

2012/C 366/44

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeitsgericht Nienburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bianca Brandes

Beklagter: Land Niedersachsen

Vorlagefrage

Ist das einschlägige Unionsrecht, insbesondere § 4 Nr. 1 und 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (1) in der durch die Richtlinie 98/23 geänderten Fassung (2), dahin auszulegen, dass es nationalen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach der bei einer mit der Änderung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage verbundenen Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Anspruchs auf Erholungsurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer im Bezugszeitraum nicht möglich war, in der Weise angepasst wird, dass der in Wochen ausgedrückte Urlaubsanspruch der Höhe nach zwar gleich bleibt, jedoch hierbei der in Tagen ausgedrückte Urlaubsanspruch auf das neue Beschäftigungsausmaß umgerechnet wird?


(1)  Richtline 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997, ABl. 1998, L 14, S. 9

(2)  Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 zur Ausdehnung der Richtlinie 97/81/EG zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, ABl. L 131, S. 10


24.11.2012   

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C 366/25


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. September 2012 — Crono Service Scarl u. a./Roma Capitale

(Rechtssache C-419/12)

2012/C 366/45

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Crono Service Scarl u. a.

Beklagte: Roma Capitale

Vorlagefrage

Stehen Art. 49 AEUV, Art. 3 EUV sowie die Art. 3, 4, 5, 6, 101 und 102 AEUV der Anwendung der Art. 3 Abs. 3, 8 Abs. 3 und 11 des Gesetzes Nr. 21 von 1992 entgegen, soweit diese Folgendes vorsehen: „Der Sitz des Verkehrsunternehmers und der Einstellplatz müssen ohne Ausnahme in dem Gebiet der Gemeinde liegen, die die Genehmigung erteilt hat.“, „Die Genehmigung für die Fahrzeugvermietung mit Fahrer bekommt und behält nur, wer aufgrund eines gültigen Rechtstitels über einen Sitz, einen Einstellplatz oder eine Anlegestelle im Gebiet der Gemeinde verfügt, die die Genehmigung erteilt hat.“ und „Die Reservierungen für Beförderungen durch Fahrzeugvermietung mit Fahrer werden bei den jeweiligen Einstellplätzen vorgenommen. Die Fahrzeugvermietung mit Fahrer beginnt und endet in jedem einzelnen Fall am Einstellplatz, der in der Gemeinde liegt, die die Genehmigung erteilt hat. Das Fahrzeug muss an diesen zurückzukehren, auch wenn die Abholung des Kunden und die Ankunft am Bestimmungsort im Gebiet anderer Gemeinden erfolgen können.“?


24.11.2012   

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C 366/26


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 14. September 2012 — Anitrav/Capitale Roma

(Rechtssache C-420/12)

2012/C 366/46

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Anitrav

Beklagte: Capitale Roma

Vorlagefrage

Stehen Art. 49 AEUV, Art. 3 EUV sowie die Art. 3, 4, 5, 6, 101 und 102 AEUV der Anwendung der Art. 3 Abs. 3, 8 Abs. 3 und 11 des Gesetzes Nr. 21 von 1992 entgegen, soweit diese Folgendes vorsehen: „Der Sitz des Verkehrsunternehmers und der Einstellplatz müssen ohne Ausnahme in dem Gebiet der Gemeinde liegen, die die Genehmigung erteilt hat.“, „Die Genehmigung für die Fahrzeugvermietung mit Fahrer bekommt und behält nur, wer aufgrund eines gültigen Rechtstitels über einen Sitz, einen Einstellplatz oder eine Anlegestelle im Gebiet der Gemeinde verfügt, die die Genehmigung erteilt hat.“ und „Die Reservierungen für Beförderungen durch Fahrzeugvermietung mit Fahrer werden bei den jeweiligen Einstellplätzen vorgenommen. Die Fahrzeugvermietung mit Fahrer beginnt und endet in jedem einzelnen Fall am Einstellplatz, der in der Gemeinde liegt, die die Genehmigung erteilt hat. Das Fahrzeug muss an diesen zurückzukehren, auch wenn die Abholung des Kunden und die Ankunft am Bestimmungsort im Gebiet anderer Gemeinden erfolgen können.“?


24.11.2012   

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C 366/26


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 26. September 2012 — „Slancheva sila“ EOOD/Izpalnitelniat direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“ — Razplashtatelna agentsia

(Rechtssache C-434/12)

2012/C 366/47

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin:„Slancheva sila“ EOOD

Beklagter: Izpalnitelniat direktor na Darzhaven fond „Zemedelie“ — Razplashtatelna agentsia

Vorlagefragen

1.

Wie ist der Begriff „künstlich geschaffene Voraussetzungen“ im Licht der Bestimmung des Art. 4 Nr. 8 der Verordnung Nr. 65/2011 auszulegen? (1)

2.

Ist Art. 4 Nr. 8 der Verordnung Nr. 65/2011 dahin auszulegen, dass er Art. 7 Abs. 2 der bulgarischen Verordnung Nr. 29 vom 11. August 2008 entgegensteht, wonach Bewerbern/Begünstigten keine Beihilfe gewährt wird, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe künstlich geschaffen haben, um einen dem Ziel der Maßnahme zuwiderlaufenden Vorteil zu erzielen?

3.

Ist Art. 4 Nr. 8 der Verordnung Nr. 65/2011 dahin auszulegen, dass er der Rechtsprechung in der Republik Bulgarien entgegensteht, wonach die Voraussetzungen für den Erhalt eines Vorteils, der den Zielen der Maßnahme zuwiderläuft, dann künstlich geschaffen worden sind, wenn zwischen den Antragstellern eine rechtliche Verbindung besteht?

4.

Stellen die Nutzung von benachbarten selbständigen Grundstücken, die vor der Antragstellung Teile eines einzigen Grundstücks waren, durch verschiedene Bewerber, die eigenständige Rechtssubjekte sind, sowie die festgestellte faktische Verbundenheit, wie beispielsweise dieselben Bevollmächtigten, Anbieter, Ausführenden, Gesellschaftssitze und Anschriften der Bewerber „künstliche geschaffene Voraussetzungen“ dar?

5.

Muss festgestellt werden, dass eine absichtliche Koordinierung zwischen den Bewerbern und/oder einem Dritten mit dem Ziel vorliegt, einen Vorteil zugunsten eines konkreten Bewerbers zu erwirken?

6.

Worin besteht der Vorteil im Sinne des Art. 4 Nr. 8 der Verordnung Nr. 65/2011, im Einzelnen, soll er die Erstellung mehrerer kleinerer Investitionsangebote erfassen, die bezweckt, dass ein konkreter Bewerber für jedes dieser Angebote, auch wenn sie von unterschiedlichen Bewerbern eingereicht worden sind, eine Finanzierung in der maximalen Höhe von 200 000 Euro erhält?

7.

Ist Art. 4 Nr. 8 der Verordnung Nr. 65/2011 dahin auszulegen, dass er der Rechtsprechung in der Republik Bulgarien entgegensteht, wonach der Tatbestand der Vorschrift das Vorliegen der folgenden drei kumulativen Voraussetzungen erfordert: 1. Vorliegen einer funktionellen Unselbständigkeit und/oder künstlich geschaffener Voraussetzungen für den Erhalt der Beihilfe 2. Dieser Sachverhalt hat den Zweck, einen Vorteil zu erwirken, und 3. dies läuft den Zielen der Maßnahme zuwider?


(1)  Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25, S. 8).


24.11.2012   

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C 366/27


Rechtsmittel der Rivella International AG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache T-170/11, Rivella International AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 3. Oktober 2012

(Rechtssache C-445/12 P)

2012/C 366/48

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Rivella International AG (Prozessbevollmächtigte: C. Spintig, S. Pietzcker, R. Jacobs, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Baskaya di Baskaya Alim e C. Sas

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Beklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin wendet sich mit dem gegenständlichen Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Juli 2012 betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Januar 2011 (Sache R 534/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Rivella International AG und der Baskaya di Baskaya Alim e C. Sas.

Die Rechtsmittelführerin macht folgende Rechtsmittelgründe geltend:

Das Gericht habe gegen Artikel 42 Absatz 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) verstoßen, indem es

den Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung der Marke, auf welcher der Widerspruch basiert, verlangt habe, obwohl diese Marke keine Gemeinschaftsmarke und auch keine „ältere nationale Marke“ sei, sondern der deutsche Teil einer international registrierten Marke;

die Ansicht vertreten habe, dass die Frage des Gebiets der Benutzung einer älteren (international) registrierten Marke in der Verordnung Nr. 207/2009 abschließend geregelt sei und das nationale Recht der Mitgliedsstaaten insoweit nur ergänzend gelte;

nicht beachtet habe, dass eine derartige Auslegung zu einem von der Verordnung Nr. 207/2009 und insbesondere von deren Erwägungsgrund 3 nicht gewollten Ergebnis führe, nämlich zu einem Auseinanderfallen von Eintragung und Benutzungsmöglichkeit einer Gemeinschaftsmarke jenseits der ausdrücklich in der Verordnung kodifizierten Fälle.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L 78, S. 1.


24.11.2012   

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C 366/27


Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer vom 5. Juli 2012 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

(Rechtssache C-70/11) (1)

2012/C 366/49

Verfahrenssprache: Schwedisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 120 vom 16.4.2011.


24.11.2012   

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C 366/27


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. August 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo — Spanien) — Susana Natividad Martínez Álvarez/Consejería de Presidencia, Justicia e Igualdad del Principado de Asturias

(Rechtssache C-194/11) (1)

2012/C 366/50

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 226 vom 30.7.2011.


24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 366/27


Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer vom 11. Juli 2012 — Europäische Kommission/Zhejiang Xinshiji Foods Co. Ltd, Hubei Xinshiji Foods Co. Ltd, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-195/11 P) (1)

2012/C 366/51

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 179 vom 18.6.2011.


Gericht

24.11.2012   

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C 366/28


Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2012 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-426/08) (1)

(EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Obst und Gemüse - Zucker - Verarbeitung von Zitrusfrüchten - Milch - Kulturpflanzen - Pauschale finanzielle Berichtigung - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht - Kein Beurteilungsfehler)

2012/C 366/52

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi und F. Jimeno Fernández)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/582/EG der Kommission vom 8. Juli 2008, mit der bestimmte von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigte Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden (ABl. L 186, S. 39), soweit damit von der Italienischen Republik getätigte Ausgaben in Höhe von 174 704 912,66 Euro von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


24.11.2012   

DE

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C 366/28


Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2012 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-591/08) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von IT-Dienstleistungen - Einstufung eines Bieters auf den zweiten Platz in der Kaskadenregelung - Nichtigkeitsklage - Ausschlussgründe des Ausschreibungsverfahrens - Interessenkonflikt - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Gleichbehandlung - Außervertragliche Haftung)

2012/C 366/53

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und P. Katsimani)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Simon und E. Manhaeve im Beistand von Rechtsanwalt P. Wytinck, dann E. Manhaeve im Beistand der Rechtsanwälte P. Wytinck und B. Hoorelbeke)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 17. Oktober 2008, mit denen die Klägerin aufgrund ihrer auf die Ausschreibung „Technologien für statistische Informationen“ betreffend Beratungsdienstleistungen und Entwicklung in Bezug auf das Format für den Austausch statistischer Daten und Metadaten (SDMX) (ABl. 2008/S 120-159017) eingereichten Angebote als zweite Auftragnehmerin in der Kaskade für die Lose 2 und 3 eingestuft wurde, sowie aller damit verbundenen vorherigen Entscheidungen einschließlich der Entscheidungen, den Auftrag an andere in der Kaskade für diese Lose an erster Stelle eingestufte Bieter zu vergeben, und auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


24.11.2012   

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C 366/29


Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 — Ningbo Yonghong Fasteners/Rat

(Rechtssache T-150/09) (1)

(Dumping - Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China - Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens - Frist für den Erlass der Entscheidung über diesen Status - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Beweislast - Kostenberichtigung - Art. 2 Abs. 5 sowie Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 5 sowie Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))

2012/C 366/54

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd (Zhouhan, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Graafsma und J. Cornelis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-P. Hix im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann J.-P. Hix und B. Driessen im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und C. Clyne) und European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Bourgeois, Y. van Gerven und E. Wäktare, dann Rechtsanwalt J. Bourgeois)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union und der European Industrial Fasteners Institute AISBL.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.


24.11.2012   

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C 366/29


Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-158/09) (1)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben - Versäumnisse des Mitgliedstaats bei der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge - Belastung des Mitgliedstaats mit den finanziellen Konsequenzen der Nichtwiedereinziehung)

2012/C 366/55

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias, S. Papaïoannou und V. Karra)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Jimeno Fernández und E. Tserepa-Lacombe im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung oder Abänderung der Entscheidung K(2009) 810 endg. der Kommission vom 13. Februar 2009 über die finanziellen Folgen, die sich im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten ergeben, soweit durch diese Entscheidung ein Betrag von 13 348 979,02 Euro von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen und der Hellenischen Republik auferlegt wird

Tenor

1.

Die Entscheidung K (2009) 810 endg. der Kommission vom 13. Februar 2009 über die finanziellen Folgen, die sich im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten ergeben, wird insoweit für nichtig erklärt, als mit ihr die Vorgänge EL/1993/01 und EL/1994/031 abgeschlossen und der Hellenischen Republik aus diesem Grund Beträge in Höhe von 519 907 Euro und von 300 914,99 Euro auferlegt werden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik trägt vier Fünftel ihrer Kosten und vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission.

4.

Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer Kosten und ein Fünftel der Kosten der Hellenischen Republik.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


24.11.2012   

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C 366/30


Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 — Shanghai Biaowu High-Tensile Fastener und Shanghai Prime Machinery/Rat

(Rechtssache T-170/09) (1)

(Dumping - Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China - Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens - Frist für den Erlass der Entscheidung über diesen Status - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Beweislast - Begründungspflicht - Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c sowie Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c sowie Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))

2012/C 366/56

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Shanghai Biaowu High-Tensile Fastener Co. Ltd (Baoshan, China) und Shanghai Prime Machinery Co. Ltd (Shanghai, China) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und Y. Melin, dann Rechtsanwälte Y. Melin, V. Akritidis und F. Crespo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-P. Hix im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann J.-P. Hix und B. Driessen im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und C. Clyne) und European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Bourgeois, Y. van Gerven und E. Wäktare, dann Rechtsanwalt J. Bourgeois)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Shanghai Biaowu High-Tensile Fastener Co. Ltd und die Shanghai Prime Machinery Co. Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union und der European Industrial Fasteners Institute AISBL.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


24.11.2012   

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C 366/30


Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 — Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang)/Rat

(Rechtssache T-172/09) (1)

(Dumping - Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China - Unterstützung der Beschwerde durch den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft - Definition der betroffenen Ware - Schädigung - Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens - Im Wesentlichen auf Marktwerten beruhende Kosten der wichtigsten Inputs - Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009))

2012/C 366/57

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Gem-Year Industrial Co. Ltd (Zhejiang, China) und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang) Co. Ltd (Zhejiang) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte K. Adamantopoulos und Y. Melin, dann Rechtsanwälte Y. Melin, V. Akritidis und F. Crespo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-P. Hix im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und G. Wolf, dann J.-P. Hix und B. Driessen im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und C. Clyne) und European Industrial Fasteners Institute AISBL (EIFI) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. Bourgeois, Y. van Gerven und E. Wäktare, dann Rechtsanwalt J. Bourgeois)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Gem-Year Industrial Co. Ltd und die Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang) Co. Ltd tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union und der European Industrial Fasteners Institute AISBL.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


24.11.2012   

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C 366/31


Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-247/09) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen zur Herstellung und Verbreitung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union und zugehörige Online- und Offlinemedien - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Außervertragliche Haftung)

2012/C 366/58

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara und E. Manhaeve, zunächst im Beistand von N. Dimopoulos, Solicitor, dann von Rechtsanwalt E. Petritsi und schließlich von O. Graber-Soudry, Solicitor)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften vom 7. April 2009, das von der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung für Dienstleistungen zur Herstellung und Verbreitung des Supplements zum Amtsblatt der Europäischen Union und zugehörige Online- und Offlinemedien abgegebene Angebot abzulehnen, und aller folgenden Entscheidungen des Amts für Veröffentlichungen einschließlich der Entscheidung, mit der der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wurde, und auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 205 vom 29.8.2009.


24.11.2012   

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C 366/31


Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 — Sviluppo Globale/Kommission

(Rechtssache T-183/10) (1)

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Technische Hilfe für die syrische Regierung - Ablehnung der Bewerbung - Begründungspflicht)

2012/C 366/59

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Sviluppo Globale GEIE (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Sciaudone, R. Sciaudone und A. Neri)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: F. Erlbacher im Beistand von Rechtsanwalt P. Manzini)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2010, die im Rahmen des nicht offenen Ausschreibungsverfahrens EUROPEAID/129038/C/SER/SYR betreffend technische Hilfestellungen für die syrische Regierung zur Förderung des Prozesses der Dezentralisierung und lokalen Entwicklung (ABl. 2009/S 223-319862) von der Klägerin eingereichte Bewerbung nicht zuzulassen

Tenor

1.

Die Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 2010, die im Rahmen des nicht offenen Ausschreibungsverfahrens EUROPEAID/129038/C/SER/SYR betreffend technische Hilfestellungen für die syrische Regierung zur Förderung des Prozesses der Dezentralisierung und lokalen Entwicklung (ABl. 2009/S 223-319862) von der Klägerin eingereichte Bewerbung nicht zuzulassen, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen sowie die der Sviluppo Globale GEIE entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 3.7.2010.


24.11.2012   

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C 366/31


Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2012 — Lancôme/HABM — Focus Magazin Verlag (COLOR FOCUS)

(Rechtssache T-204/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke COLOR FOCUS - Ältere Gemeinschaftswortmarke FOCUS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Marken - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Rechtsmissbrauch)

2012/C 366/60

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Lancôme parfums et beauté & Cie (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und S. Abel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Schäffner, dann A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Focus Magazin Verlag GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Schweizer und J. Berlinger)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2010 (Sache R 238/2009-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Focus Magazin Verlag GmbH und der Lancôme parfums et beauté & Cie

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Lancôme parfums et beauté & Cie trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 179 vom 3.7.2010.


24.11.2012   

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C 366/32


Urteil des Gerichts vom 11. Oktober 2012 — Novatex/Rat

(Rechtssache T-556/10) (1)

(Subventionen - Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten - Endgültiger Ausgleichszoll und endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls - Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009)

2012/C 366/61

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Novatex Ltd (Karachi, Pakistan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Servais)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, M. França und G. Luengo)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten (ABl. L 254, S. 10), soweit sie die Klägerin betrifft

Tenor

1.

Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten wird, was die Novatex Ltd betrifft, für nichtig erklärt, soweit der endgültige Ausgleichszoll für Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats in die Europäische Union den Zoll übersteigt, der ohne den Fehler bei dem in Zeile 74 der Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2008 angegebenen Betrag anwendbar gewesen wäre.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von Novatex. Novatex trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


24.11.2012   

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C 366/32


Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 — Bimbo/HABM — Panrico (BIMBO DOUGHNUTS)

(Rechtssache T-569/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BIMBO DOUGHNUTS - Ältere nationale Wortmarke DOGHNUTS - Relatives Eintragungshindernis - Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 - Abänderungsantrag - Zulässigkeit)

2012/C 366/62

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bimbo, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Panrico, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Pellisé Urquiza)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Oktober 2010 (Sache R 838/2009-4) über ein Widerspruchsverfahren zwischen der Panrico, SA und der Bimbo, SA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bimbo, SA trägt neben ihren eigenen Kosten die dem HABM entstandenen Kosten.

3.

Die Panrico, SA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 46 vom 12.2.2011.


24.11.2012   

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C 366/32


Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2012 — Wessang/HABM — Greinwald (star foods)

(Rechtssache T-333/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke star foods - Ältere Gemeinschaftswort- und -bildmarken STAR SNACKS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2012/C 366/63

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Nicolas Wessang (Zimmerbach, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Greinwald GmbH (Kempten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schulz und C. Onken)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. April 2011 (Sache R 1837/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Nicolas Wessang und der Greinwald GmbH

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 15. April 2011 (Sache R 1837/2010-4) wird in Bezug auf die Waren der Klassen 29 und 30 sowie, mit Ausnahme von „Bieren“, der Klasse 32 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM trägt seine eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten von Herrn Nicolas Wessang.

4.

Herr Wessang trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.

5.

Die Greinwald GmbH trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


24.11.2012   

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C 366/33


Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2012 — Bial-Portela/HABM — Isdin (ZEBEXIR)

(Rechtssache T-366/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ZEBEXIR - Ältere Gemeinschaftswortmarke ZEBINIX - Relative Eintragungshindernisse - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2012/C 366/64

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bial-Portela & Ca, SA (São Mamede do Coronado, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Braga da Cruz und J. M. Conceição Pimenta)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Geroulakos)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Isdin, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. López Ronda, G. Macias Bonilla, G. Marín Raigal und H. L. Curtis-Oliver)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. April 2011 (Sache R 1212/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bial-Portela & Ca, SA und der Isdin, SA

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. April 2011 (Sache R 1212/2009-1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt seine eigenen und die der Bial-Portela & Ca, SA entstandenen Kosten.

3.

Die Isdin, SA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


24.11.2012   

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C 366/33


Urteil des Gerichts vom 16. Oktober 2012 — Monier Roofing Components/HABM — (CLIMA COMFORT)

(Rechtssache T-371/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CLIMA COMFORT - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009)

2012/C 366/65

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Monier Roofing Components (Oberursel, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Ekey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. April 2011 (Sache R 2026/2010-1) über die Anmeldung des Wortzeichens CLIMA COMFORT als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Monier Roofing Components GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


24.11.2012   

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C 366/34


Beschluss des Gerichts vom 3. Oktober 2012 — Tecnimed/HABM — Ecobrands (ZAPPER-CLICK)

(Rechtssache T-360/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Klagefrist - Verspätung - Kein unvorhergesehenes Ereignis - Keine höhere Gewalt - Recht auf Zugang zu einem Gericht - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2012/C 366/66

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Tecnimed Srl (Vedano Olona, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Franzosi und V. Piccarreta)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Ecobrands Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juni 2010 (Sache R 1795/2008-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Tecnimed Srl und der Ecobrands Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Tecnimed Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 19.2.2011.


24.11.2012   

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C 366/34


Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2012 — Cervelli/Kommission

(Rechtssache T-622/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Auslandszulage - Antrag auf Überprüfung - Neue Tatsachen - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2012/C 366/67

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Francesca Cervelli (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. García-Gallardo Gil-Fournier)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und V. Joris)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 12. September 2011, Cervelli/Kommission (F-98/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Francesca Cervelli trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 32 vom 4.2.2012.


24.11.2012   

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C 366/34


Beschluss des Gerichts vom 28. September 2012 — Heads!/HABM (HEADS)

(Rechtssache T-639/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Ablehnung der Eintragung - Zurücknahme der Anmeldung - Erledigung)

2012/C 366/68

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Heads! GmbH & Co. KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Jaeger-Lenz und T. Bösling)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Oktober 2011 (Sache R 2348/2010-1) über die Anmeldung der Wortmarke „HEADS“ als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 49 vom 18.2.2012.


24.11.2012   

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C 366/34


Beschluss des Gerichts vom 9. Oktober 2012 — Région Poitou-Charentes/Kommission

(Rechtssache T-31/12) (1)

(Nichtigkeitsklage - Strukturfonds - Nicht anfechtbare Handlung - Maßnahme, die teils informativen, teils vorbereitenden Charakter hat - Unzulässigkeit)

2012/C 366/69

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Région Poitou-Charentes (Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Capiaux)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und A. Steiblytė)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die in einem Schreiben der Kommission vom 18. November 2011 mit dem Betreff „Abschluss des Programms ‚Atlantischer Raum‘ 2000-2006, Genehmigung des Abschlussberichts, CCI 2001 RG 16 0PC 006“ enthalten sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Région Poitou-Charentes trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 109 vom 14.4.2012.


24.11.2012   

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C 366/35


Beschluss des Gerichts vom 8. Oktober 2012 — ClientEarth/Rat

(Rechtssache T-62/12) (1)

(Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Stellungnahme desJjuristischen Dienstes des Rates zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Parlaments, des Rates und der Kommission - Bestätigung der Weigerung, vollständigen Zugang zu gewähren - Unzulässigkeit - Klagefrist - Begriff „anfechtbare Handlung“ im Sinne von Art. 263 AEUV - Bestätigende Handlung)

2012/C 366/70

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und P. van den Berg)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und C. Fekete)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens des Rates vom 1. Dezember 2011 mit dem Aktenzeichen 24/c/01/11, mit dem der Klägerin der vollständige Zugang zur Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates (Dokument Nr. 6865/09) zum Entwurf des Europäischen Parlaments für Änderungen des Vorschlags der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) verweigert wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge des Königreichs Dänemark, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt.

3.

ClientEarth trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 109 vom 14.4.2012.


24.11.2012   

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C 366/35


Beschluss des Gerichts vom 11. Oktober 2012 — EDF/Kommission

(Rechtssache T-389/12 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Elektrizitätsmarkt - Entscheidung über die Genehmigung eines Zusammenschlusses unter Vorbehalt der Erfüllung einiger Verpflichtungen - Weigerung, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen festgesetzte Frist zu verlängern - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)

2012/C 366/71

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Électricité de France SA (EDF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und A. Valiente Martin)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und S. Noë)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen im Zusammenhang mit der Entscheidung C(2012) 4617 final der Kommission vom 28. Juni 2012, mit der der Klägerin die Verlängerung der Frist für die Erfüllung einiger ihr in der Entscheidung C(2009) 9059 vom 12. November 2009, mit der der Zusammenschluss in Form des Erwerbs der ausschließlichen Kontrolle über die Aktiva des Unternehmens Segebel durch die Èlectricité de France SA genehmigt wurde (Sache COMP/M.5549 — EDF/Segebel), auferlegter Verpflichtungen verweigert wurde

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnungen wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


24.11.2012   

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C 366/35


Klage, eingereicht am 14. August 2012 — Capitalizaciones Mercantiles/HABM — Leineweber (X)

(Rechtssache T-378/12)

2012/C 366/72

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Capitalizaciones Mercantiles Ltda (Bogota, Kolumbien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Devaureix und L. Montoya Terán)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Leineweber GmbH & Co. KG (Herford, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

diese Nichtigkeitsklage mit allen beigefügten Dokumenten und deren Kopien zur Entscheidung anzunehmen;

alle der Klageschrift beigefügten Beweismittel zuzulassen;

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Mai 2012 in der Sache R 1524/2011-1 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7045818 aufzuheben und folglich die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 25. Mai 2011 zu bestätigen, durch die die Eintragung der Bildmarke „X“ unter der Nr. 7045818 als Gemeinschaftsmarke für Waren der Klasse 25 bewilligt wurde;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „X“ für Waren der Klasse 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7045818.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Unter der Nr. 4736609 unter anderem für Waren der Klasse 25 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „X“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs für alle streitigen Waren.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und die streitige Anmeldung für die Waren der Klasse 25 zurückgewiesen.

Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


24.11.2012   

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C 366/36


Klage, eingereicht am 14. September 2012 — Celtipharm/HABM — Alliance Healthcare France (PHARMASTREET)

(Rechtssache T-411/12)

2012/C 366/73

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Celtipharm (Vannes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Greffe und C. Fendeleur)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alliance Healthcare France SA (Gennevilliers, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Berichtigungsbeschluss (zur Entscheidung vom 2. Mai 2012) der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juni 2012 in der Sache R 767/2011-2 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Alliance Healthcare France SA.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PHARMASTREET“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 658 445.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „PHARMASEE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 38, 42 und 44.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufgehoben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


24.11.2012   

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C 366/36


Klage, eingereicht am 21. September 2012 — Beninca/Kommission

(Rechtssache T-418/12)

2012/C 366/74

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Jürgen Beninca (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Zschocke)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2012 für nichtig zu erklären, mit der sie stillschweigend den Zugang zu einem im Rahmen eines Fusionsverfahrens (Sache COMP/M.6166 — NYSE Euronext/Deutsche Börse) vorgelegten Dokument verweigert hat, und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe nicht innerhalb der in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) vorgesehenen Frist eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Zugang zu einem bestimmten Dokument erlassen. Gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung stelle dies eine stillschweigende abschlägige und nicht begründete Entscheidung und daher einen Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten dar.

2.

Zweiter Klagegrund: Keines der von der Kommission in ihrer Vorabprüfung angeführten Argumente rechtfertige es, dem Kläger den Zugang zu dem angeforderten Dokument zu verweigern.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


24.11.2012   

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C 366/37


Klage, eingereicht am 26. September 2012 — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/HABM (VALORES DE FUTURO)

(Rechtssache T-428/12)

2012/C 366/75

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. de Oliveira Vaz Miranda Sousa und N. González-Alberto Rodríguez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Teil der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Juli 2012 in der Sache R 2299/2011-2 aufzuheben, der die Ablehnung der Eintragung der Gemeinschaftsmarke Nr. 9 408 758 bestätigt;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „VALORES DE FUTURO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 36 und 41 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 408 758.

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009


24.11.2012   

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C 366/37


Klage, eingereicht am 28. September 2012 — Distillerie Bonollo u. a./Rat

(Rechtssache T-431/12)

2012/C 366/76

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Distillerie Bonollo SpA (Formigine, Italien); Industria Chimica Valenzana (ICV) SpA (Borgoricco, Italien); Distillerie Mazzari SpA (Sant'Agata sul Santerion, Italien); Caviro Distillerie Srl (Faenza, Italien); Comercial Química Sarasa, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: R. MacLean, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) (im Folgenden: angefochtene Verordnung) insoweit für nichtig zu erklären, als die bei Ninghai Organic Chemical Factory und Changmao Biochemical Engineering Company Co. Ltd festgesetzten Antidumpingzollsätze rechtswidrig festgestellt worden sind aufgrund von offensichtlichen Beurteilungsfehlern, die der Maßnahme anhaften, Verstößen gegen die Art. 2 und 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (2) (im Folgenden: Antidumping-Grundverordnung), Verletzungen der Verteidigungsrechte der Klägerinnen und unzureichender Begründung der angefochtenen Verordnung;

gemäß Art. 264 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Weitergeltung der angefochtenen Verordnung anzuordnen, bis der Rat die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergebenden Maßnahmen ergriffen hat;

dem Beklagten und etwaigen Streithelfern die den Klägerinnen im Verfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er ohne hinreichend begründete geänderte Umstände die zur Festsetzung des Normalwerts des Vergleichslands verwendete Methodik geändert und dadurch gegen Art. 11 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung verstoßen habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er die tatsächlichen Inlandsverkaufspreise im Vergleichsland außer Acht gelassen und unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1, 2 Abs. 2, 2 Abs. 7 Buchst. a und 2 Abs. 7 Buchst. b der Antidumping-Grundverordnung fälschlich auf rechnerisch ermittelte Werte zurückgegriffen habe.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Antidumping-Grundverordnung die US- und westeuropäischen Preise für Benzol anstatt der tatsächlichen Rohstoffkosten im Produktionsland benutzt habe und aufgrund dessen bei der Überprüfung einen fehlerhaften Normalwert angewandt habe.

4.

Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die durch die Verzerrung der Produktionskosten im rechnerisch ermittelten Normalwert und unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 der Antidumping-Grundverordnung durch die Verwendung von nicht gleichwertigen Rohstoffkosten hervorgerufen worden seien.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Beklagte und die Europäische Kommission hätten die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt, indem sie es versäumt hätten, Zugang zu den zum richtigen Verständnis der Methodik erforderlichen Informationen zu gewähren, die zur Ermittlung des Normalwerts angewendet worden sei, und sie hätten es ferner versäumt, angemessene Begründungen für Schlüsselfragen in Bezug auf die Berechnung des Normalwerts des Vergleichslands und die von ihnen angewandten entsprechenden Dumpingspannen zu geben, wodurch die angefochtene Verordnung fehlerhaft sei.


(1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 182, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) in der geänderten Fassung.


24.11.2012   

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C 366/38


Klage, eingereicht am 26. September 2012 — VTZ u. a./Rat

(Rechtssache T-432/12)

2012/C 366/77

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Volžskij trubnyi zavod OAO (VTZ OAO) (Volzhsky, Russland); Taganrogskij metallurgičeskij zavod OAO (Tagmet OAO) (Taganrog, Russland); Sinarskij trubnyj zavod OAO (SinTZ OAO) (Kamensk-Uralsky, Russland); Severskij trubnyj zavod OAO (STZ OAO) (Polevskoy, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis, F. Di Gianni, G. Coppo und C. Van Hemelrijck)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland und der Ukraine im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zur Einstellung des Verfahrens der Auslaufüberprüfung betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien (ABl. L 174, S. 5) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betrifft;

dem Beklagten die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Durch die Kumulierung von Einfuhren aus Russland mit Einfuhren aus der Ukraine habe der Rat einen offensichtlichen Fehler bei der Tatsachenwürdigung begangen, gegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (1) (im Folgenden: Grundverordnung) verstoßen und den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.

2.

Zweiter Klagegrund: Aufgrund der Schlussfolgerung, dass die Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich zu einem wiederkehrenden Schaden führe, habe der Rat gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen und einen offensichtlichen Fehler bei der Tatsachenwürdigung begangen und deswegen gegen Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung verstoßen.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe dadurch gegen die Art. 9 Abs. 4 und 21 der Grundverordnung sowie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass er einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Analyse des Interesses der Union begangen habe.

4.

Vierter Klagegrund: Der Rat habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verstoßen, indem er es dadurch versäumt habe, die von den Klägerinnen während der Untersuchung geltend gemachten Argumente zu prüfen und die Klägerinnen über wesentliche Tatsachen und Erwägungen betreffend den Fall zu unterrichten. Darüber hinaus habe der Rat gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verstoßen, indem er den Mitgliedstaaten Informationen über den Fall gegeben habe, bevor er Bemerkungen von den Klägerinnen erhalten habe, und indem er den Beratenden Antidumpingausschuss konsultiert habe, bevor die Klägerinnen angehört worden seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51) in der geänderten Fassung.


24.11.2012   

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C 366/39


Klage, eingereicht am 28. September 2012 — Steiff/HABM (Metallknopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers)

(Rechtssache T-433/12)

2012/C 366/78

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Margarete Steiff GmbH (Giengen an der Brenz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Fissl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Juli 2012 in der Beschwerdesache R 1693/2011-1 aufzuheben;

die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 439 613 des HABM aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Positionsmarke, womit Schutz für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf beansprucht wird, welcher im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers angebracht ist, für Waren der Klasse 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 439 613

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009


24.11.2012   

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C 366/39


Klage, eingereicht am 28. September 2012 — Steiff/HABM (Stofffähnchen mit Metallknopf im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers)

(Rechtssache T-434/12)

2012/C 366/79

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Margarete Steiff GmbH (Giengen an der Brenz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Fissl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Juli 2012 in der Beschwerdesache R 1692/2011-1 aufzuheben;

die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 439 654 des HABM aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Positionsmarke, womit Schutz für ein rechteckiges, längliches Stofffähnchen beansprucht wird, welches durch einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf im mittleren Bereich eines Stofftierohres angebracht ist, für Waren der Klasse 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 439 654

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009


24.11.2012   

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C 366/39


Klage, eingereicht am 5. Oktober 2012 — Changmao Biochemical Engineering/Rat

(Rechtssache T-442/12)

2012/C 366/80

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Changmao Biochemical Engineering Co. Ltd (Changzhou, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst and S. Van Cutsem)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 626/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 182, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beklagte habe dadurch eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung vorgenommen und gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) verstoßen, dass er den Antrag der Klägerin auf Marktwirtschaftsbehandlung auf der Grundlage einer angeblichen Verzerrung des Preises für den Rohstoff Benzol zurückgewiesen habe. Die Unionsorgane hätten eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung vorgenommen, als sie die Preise für aus Koks hergestelltem Benzol mit aus Öl hergestelltem Benzol verglichen und ihre Beurteilung auf eine Ausfuhrabgabe für Benzol gestützt hätten, die, wie sie eingeräumt hätten, nicht in Kraft gewesen sei. Ferner hätten die Organe gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoßen, indem sie angenommen hätten, dass das Unterbleiben einer Mehrwertsteuererstattung für Ausfuhren von Benzol einen erheblichen staatlichen Eingriff in die geschäftlichen Entscheidungen der Klägerin darstellt.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beklagte habe eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung vorgenommen und gegen Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoßen, da der Rat der Klägerin während der Interimsüberprüfung eine Marktwirtschaftsbehandlung hätte gewähren müssen und deshalb irrtümlich den Schluss gezogen habe, dass sich die Umstände im Hinblick auf Dumping erheblich geändert hätten und diese Änderungen nachhaltig seien.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe gegen die Begründungspflicht, Art. 296 AEUV und die Art. 6 Abs. 7, 11 Abs. 3, 14 Abs. 2 und 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoßen, indem er es versäumt habe, die Zurückweisung der von der Klägerin vorgelegten Bemerkungen und Beweise zu berücksichtigen und die Gründe für deren Zurückweisung zu nennen sowie seine Begründung der angeblichen Verzerrung des Preises für den Rohstoff Benzol unmissverständlich darzulegen.

4.

Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe dadurch gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoßen, dass er nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung eine Entscheidung über eine Marktwirtschaftsbehandlung getroffen habe.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Beklagte habe gegen Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates und die Verteidigungsrechte verstoßen, indem er es abgelehnt habe, Einzelheiten zu der Grundlage für die Berechnung des Normalwerts offenzulegen.


24.11.2012   

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C 366/40


Beschluss des Gerichts vom 3. Oktober 2012 — 3M Pumps/HABM — 3M (3M Pumps)

(Rechtssache T-25/12) (1)

2012/C 366/81

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 98 vom 31.3.2012.


Gericht für den öffentlichen Dienst

24.11.2012   

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C 366/41


Klage, eingereicht am 25. September 2012 — ZZ/Parlament

(Rechtssache F-102/12)

2012/C 366/82

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bernard-Glanz und S. Rodrigues)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger rückwirkend in die Besoldungsgruppe AST5, Dienstaltersstufe 3, neu einzustufen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Entscheidung und, soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

den Beklagten auf die Folgen hinzuweisen, die die Aufhebung dieser Entscheidung hat, nämlich auf seine Neueinstufung in die Besoldungsgruppe D4, Dienstaltersstufe 8, mit Wirkung vom 1. Mai 2004, die Wiederherstellung seiner Laufbahn nach Maßgabe seiner seitdem erhaltenen Beförderungen und seines Aufsteigens in den Dienstaltersstufen und die Zahlung etwaiger rückständiger Dienstbezüge;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.


24.11.2012   

DE

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C 366/41


Klage, eingereicht am 28. September 2012 — ZZ/EIB

(Rechtssache F-107/12)

2012/C 366/83

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der EIB, die revalorisierten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Klägers nicht zu berechnen

Anträge

Die Kläger beantragt,

die stillschweigende Ablehnung des Antrags seines vom 10. Juli 2011, dass die Europäische Investitionsbank die Berechnung seiner revalorisierten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre vornimmt, aufzuheben, und ihm darüber hinaus die Zahlung des diesem Wertzuwachs entsprechenden Betrags zuzusprechen;

die Europäische Investitionsbank zu verurteilen, ihm einen Wertzuwachs seiner ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zu bewilligen, der 6 Jahren und 1 Monat zusätzlicher Versicherungsjahre entspricht;

die Europäische Investitionsbank zur Zahlung des nach billigem Ermessen vorläufig mit 5 000 Euro bezifferten Betrags für den von ihm erlittenen immateriellen Schaden zu verurteilen;

der Europäischen Investitionsbank die Kosten aufzuerlegen.