ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.365.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 365

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
24. November 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 365/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6700 — Talisman/Sinopec/JV) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 365/02

Euro-Wechselkurs

2

2012/C 365/03

Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedsstaaten, anwendbar ab 1. Dezember 2012(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

3

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 365/04

Kurzbeschreibung der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

4

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 365/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6738 — Goldman Sachs/KKR/QMH) ( 1 )

5

2012/C 365/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6760 — Clariant/Wilmar/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

6

2012/C 365/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6703 — FlRoWA Handels GmbH/OSI Europe Foodworks/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

7

2012/C 365/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6791 — The Walt Disney Company/Lucasfilm) ( 1 )

8

2012/C 365/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6690 — Syniverse/Mach) ( 1 )

9

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 365/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6700 — Talisman/Sinopec/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 365/01

Am 16. November 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6700 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 365/2


Euro-Wechselkurs (1)

23. November 2012

2012/C 365/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2909

JPY

Japanischer Yen

106,19

DKK

Dänische Krone

7,4579

GBP

Pfund Sterling

0,81010

SEK

Schwedische Krone

8,5879

CHF

Schweizer Franken

1,2050

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3290

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,339

HUF

Ungarischer Forint

280,49

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

PLN

Polnischer Zloty

4,1192

RON

Rumänischer Leu

4,5373

TRY

Türkische Lira

2,3201

AUD

Australischer Dollar

1,2393

CAD

Kanadischer Dollar

1,2865

HKD

Hongkong-Dollar

10,0049

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5760

SGD

Singapur-Dollar

1,5802

KRW

Südkoreanischer Won

1 402,61

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,4758

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0406

HRK

Kroatische Kuna

7,5580

IDR

Indonesische Rupiah

12 422,81

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9485

PHP

Philippinischer Peso

53,048

RUB

Russischer Rubel

40,1967

THB

Thailändischer Baht

39,631

BRL

Brasilianischer Real

2,7263

MXN

Mexikanischer Peso

16,7933

INR

Indische Rupie

71,6902


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 365/3


Mitteilung der Kommission über die aktuellen bei Beihilfe-Rückforderungen angewandten Zinssätze sowie über die aktuellen Referenz- und Abzinsungssätze für 27 Mitgliedsstaaten, anwendbar ab 1. Dezember 2012

(Veröffentlicht in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1))

2012/C 365/03

Die Basissätze wurden gemäß der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) berechnet. Der Referenzsatz berechnet sich aus dem Basissatz zuzüglich der in der Mitteilung für die einzelnen Anwendungen jeweils festgelegten Margen. Dem Abzinsungssatz ist eine Marge von 100 Basispunkten hinzuzufügen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet sich auch der Rückforderungssatz durch Aufschlag von 100 Basispunkten auf den Basissatz, sofern in einer einschlägigen Entscheidung nichts anderes festgelegt ist.

Die geänderten Zinssätze sind fett gedruckt.

Die vorhergehende Tabelle wurde im ABl. C 332 vom 30.10.2012, S. 10 veröffentlicht.

Vom

Bis zum

AT

BE

BG

CY

CZ

DE

DK

EE

EL

ES

FI

FR

HU

IE

IT

LT

LU

LV

MT

NL

PL

PT

RO

SE

SI

SK

UK

1.12.2012

31.12.2012

0,76

0,76

1,81

0,76

1,43

0,76

0,99

0,76

0,76

0,76

0,76

0,76

7,48

0,76

0,76

1,69

0,76

1,91

0,76

0,76

4,91

0,76

5,58

2,16

0,76

0,76

1,46

1.11.2012

30.11.2012

0,89

0,89

1,81

0,89

1,43

0,89

0,99

0,89

0,89

0,89

0,89

0,89

7,48

0,89

0,89

1,69

0,89

1,91

0,89

0,89

4,91

0,89

5,58

2,76

0,89

0,89

1,46

1.10.2012

31.10.2012

1,05

1,05

2,40

1,05

1,72

1,05

0,99

1,05

1,05

1,05

1,05

1,05

7,48

1,05

1,05

2,09

1,05

1,91

1,05

1,05

4,91

1,05

5,58

2,76

1,05

1,05

1,74

1.9.2012

30.9.2012

1,38

1,38

2,40

1,38

1,72

1,38

1,20

1,38

1,38

1,38

1,38

1,38

7,48

1,38

1,38

2,09

1,38

2,34

1,38

1,38

4,91

1,38

5,58

2,76

1,38

1,38

1,74

1.7.2012

31.8.2012

1,38

1,38

2,94

1,38

1,72

1,38

1,57

1,38

1,38

1,38

1,38

1,38

7,48

1,38

1,38

2,09

1,38

2,34

1,38

1,38

4,91

1,38

5,58

2,76

1,38

1,38

1,74

1.6.2012

30.6.2012

1,67

1,67

2,94

1,67

1,72

1,67

1,57

1,67

1,67

1,67

1,67

1,67

7,48

1,67

1,67

2,57

1,67

2,34

1,67

1,67

4,91

1,67

5,58

2,76

1,67

1,67

1,74

1.5.2012

31.5.2012

1,67

1,67

3,66

1,67

1,72

1,67

1,85

1,67

1,67

1,67

1,67

1,67

7,48

1,67

1,67

2,57

1,67

2,78

1,67

1,67

4,91

1,67

6,85

2,76

1,67

1,67

1,74

1.3.2012

30.4.2012

2,07

2,07

3,66

2,07

1,72

2,07

1,85

2,07

2,07

2,07

2,07

2,07

7,48

2,07

2,07

2,57

2,07

2,78

2,07

2,07

4,91

2,07

6,85

2,76

2,07

2,07

1,74

1.1.2012

29.2.2012

2,07

2,07

3,66

2,07

1,72

2,07

1,85

2,07

2,07

2,07

2,07

2,07

6,39

2,07

2,07

2,57

2,07

2,38

2,07

2,07

4,91

2,07

6,85

2,76

2,07

2,07

1,74

1.8.2011

31.12.2011

2,05

2,05

3,97

2,05

1,79

2,05

2,07

2,05

2,05

2,05

2,05

2,05

5,61

2,05

2,05

2,56

2,05

2,20

2,05

2,05

4,26

2,05

7,18

2,65

2,05

2,05

1,48

1.7.2011

31.7.2011

2,05

2,05

3,97

2,05

1,79

2,05

1,76

2,05

2,05

2,05

2,05

2,05

5,61

2,05

2,05

2,56

2,05

2,20

2,05

2,05

4,26

2,05

7,18

2,65

2,05

2,05

1,48

1.5.2011

30.6.2011

1,73

1,73

3,97

1,73

1,79

1,73

1,76

1,73

1,73

1,73

1,73

1,73

5,61

1,73

1,73

2,56

1,73

2,20

1,73

1,73

4,26

1,73

7,18

2,65

1,73

1,73

1,48

1.3.2011

30.4.2011

1,49

1,49

3,97

1,49

1,79

1,49

1,76

1,49

1,49

1,49

1,49

1,49

5,61

1,49

1,49

2,56

1,49

2,20

1,49

1,49

4,26

1,49

7,18

2,23

1,49

1,49

1,48

1.1.2011

28.2.2011

1,49

1,49

3,97

1,49

1,79

1,49

1,76

1,49

1,49

1,49

1,49

1,49

5,61

1,49

1,49

2,56

1,49

2,64

1,49

1,49

4,26

1,49

7,18

1,76

1,49

1,49

1,48


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 365/4


Kurzbeschreibung der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen

2012/C 365/04

Beihilfe Nr.: SA.28408 (XF 9/09)

Mitgliedstaat: Italien

Region, die die Beihilfe gewährt: Marche

Bezeichnung der Beihilferegelung: avviso pubblico per la concessione di contributi ai sensi della misura 2.3 Trasformazione e commercializzazione del pesce del PO FEP 2007/2013 — Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 articoli 34 und 35.

Rechtsgrundlage: Decreto dirigente della Posizione di Funzione Pesca e Zootecnia n. 15 dell’11 marzo 2009

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 650 000 EUR für den ersten Stichtag zur Einreichung von Anträgen mit der Möglichkeit einer Aufstockung entsprechend den vorhandenen Mitteln. Für den zweiten Stichtag zur Einreichung von Anträgen ist derzeit noch keine Mittelausstattung, sondern lediglich die Möglichkeit einer Mittelreserve bei verfügbaren Haushaltsmitteln vorgesehen.

Beihilfehöchstintensität: gemäß der Bestimmung von Anhang II und Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 bzw. 40 % für Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission.

Bewilligungszeitpunkt: nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Region Marche

Laufzeit der Beihilfe (bis spätestens 30. Juni 2014); anzugeben:

im Rahmen der Regelung: der Zeitpunkt, bis zu dem die Beihilfe gewährt werden kann: in Bezug auf den ersten Stichtag für die Einreichung von Anträgen wird die Beihilfe 2009 gewährt, in Bezug auf den zweiten Stichtag für die Einreichung von Anträgen im ersten Halbjahr 2011;

Zweck der Beihilfe: Umstellung der Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen unter Einhaltung der Vorgaben von Artikel 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 sowie der Durchführungsverordnung. Ziel ist es, eine Überzahl von Vorhaben gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 anzuregen.

Angabe, welcher der Artikel 8 bis 24 angewendet wird: Artikel 16

Betroffene Wirtschaftssektoren: Verarbeitung und/oder Vermarktung von Fischereierzeugnissen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Marche

Servizio Agricoltura, Forestazione e Pesca

P.F. Pesca e zootecnia

Via Tiziano 44

60125 Ancona AN

ITALIA

Internetadresse, unter der der vollständige Wortlaut der Beihilferegelung abgerufen werden kann: http://www.pesca.marche.it/web/F-E-P–200/Misura-2-3/index.htm

Begründung: Erklärung, weshalb statt auf die Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds auf eine staatliche Beihilferegelung zurückgegriffen wurde:

Es handelt sich um dieselbe Beihilfe, die im Rahmen des Europäischen Fischereifonds eingeführt wurde, sie wird aber aus eigenen Mitteln finanziert und fällt deshalb in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 736/2008. Die Beihilfe gestattet daher das Vorhandensein einer Überzahl an Vorhaben, die den Kriterien, die für den EFF und insbesondere den EU-Verordnungen im Bereich der Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen aufgestellt wurden, entsprechen.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 365/5


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6738 — Goldman Sachs/KKR/QMH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 365/05

1.

Am 16. November 2012 ist die vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Goldman Sachs Group, Inc. („Goldman Sachs“, USA) und das Unternehmen KKR & Co. L.P. („KKR“, USA) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen QMH Limited („QMH“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Goldman Sachs: Investmentbanking, Dienstleistungen für institutionelle Kunden. Kredit- und Anlagengeschäft sowie Anlagemanagement,

KKR: alternative Vermögensverwaltung und andere Anlageprodukte, Kapitalmarktlösungen, Private-Equity-Anlagen über Fonds,

QMH: Eigentum und Betrieb von Hotels.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6738 — Goldman Sachs/KKR/QMH per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 365/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6760 — Clariant/Wilmar/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 365/06

1.

Am 16. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Clariant Participations Ltd (Schweiz), das zum Unternehmen Clariant AG („Clariant“, Schweiz) gehört, und das Unternehmen Wilmar International Limited („Wilmar“, Singapur) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („JV“, Singapur).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Clariant: u.a. Herstellung und Vertrieb von Spezialchemikalien,

Wilmar: u.a. Herstellung von Spezialfetten, Oleochemikalien und Biodiesel,

JV: Herstellung bestimmter Tenside.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6760 — Clariant/Wilmar/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 365/7


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6703 — FlRoWA Handels GmbH/OSI Europe Foodworks/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 365/07

1.

Am 16. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen FlRoWa Handels GmbH (Deutschland), das der Unternehmensgruppe Tönnies angehört, und das Unternehmen OSI Europe Foodworks GmbH (Deutschland), das der Unternehmensgruppe OSI angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Proteinunion GmbH (Deutschland) durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Die Tönnies-Gruppe ist in der Fleischherstellung, Fleischverarbeitung und Fleischvermarktung tätig,

Die OSI-Gruppe ist in der Tieraufzucht sowie ebenfalls in der Fleischherstellung, der Fleischverarbeitung und der Fleischvermarktung tätig,

Die Proteinunion GmbH wird als Gemeinschaftsunternehmen im Bereich der Verarbeitung, Verwertung und Beseitigung von Nebenprodukten der Rinderschlachtung, die nicht für die Lebensmittelproduktion tauglich sind, tätig werden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6703 — FlRoWA Handels GmbH/OSI Europe Foodworks/JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 365/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6791 — The Walt Disney Company/Lucasfilm)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 365/08

1.

Am 16. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen The Walt Disney Company („TWDC“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Lucasfilm Ltd („Lucasfilm“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

TWDC: Kinofilm- und Fernsehproduktion, Videospiele, Lizenzierung von Merchandising-Artikeln, Musik- und Buchverlag,

Lucasfilm: Kinofilm- und Fernsehproduktion sowie visuelle Effekte, Sound, Videospiele und Lizenzierung von Merchandising-Artikeln.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6791 — The Walt Disney Company/Lucasfilm per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


24.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 365/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6690 — Syniverse/Mach)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 365/09

1.

Am 16. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Syniverse Holdings, Inc. („Syniverse“, USA), erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens WP Roaming III Sàrl („Mach“, Luxemburg) mit Ausnahme des Unternehmens Evenex ApS und dessen 100 %iger Tochtergesellschaft Evenex AS.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Syniverse: Technologiedienstleistungen für Telekommunikationsunternehmen, u. a. Datenclearing und finanzielle Abwicklung für Roamingdienste, SMS- und Nummernübertragungslösungen, Netzsignalisierungslösungen, IP-Netzwerkdienste sowie Sprach- und Daten-Roaming. Syniverse ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Carlyle Partners V, L.P., einem Investmentfonds, der von The Carlyle Group verwaltet wird,

Mach: Technologiedienstleistungen für Telekommunikationsunternehmen, u. a. Datenclearing und finanzielle Abwicklung für Roamingdienste, SMS-Lösungen, Dienstleistungen für Betrugserkennung und Einnahmenschutz, Lösungen für die systematische Analyse von Daten (Business Intelligence) und für die Abrechnung von Informationsinhalten (Content Billing).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6690 — Syniverse/Mach per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).