ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.356.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 356

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
20. November 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 356/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6686 — Terex/GAZ/JV) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 356/02

Euro-Wechselkurs

2

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 356/03

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6765 — Precision Castparts Corp./Titanium Metals Corporation) ( 1 )

3

2012/C 356/04

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6764 — JCDecaux/Russ AD/Russ Out Of Home) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

4

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 356/05

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

5

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 356/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6686 — Terex/GAZ/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 356/01

Am 9. November 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6686 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

20.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 356/2


Euro-Wechselkurs (1)

19. November 2012

2012/C 356/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2762

JPY

Japanischer Yen

103,60

DKK

Dänische Krone

7,4584

GBP

Pfund Sterling

0,80320

SEK

Schwedische Krone

8,6419

CHF

Schweizer Franken

1,2045

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3715

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,418

HUF

Ungarischer Forint

283,42

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

PLN

Polnischer Zloty

4,1458

RON

Rumänischer Leu

4,5363

TRY

Türkische Lira

2,3007

AUD

Australischer Dollar

1,2283

CAD

Kanadischer Dollar

1,2744

HKD

Hongkong-Dollar

9,8930

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5621

SGD

Singapur-Dollar

1,5632

KRW

Südkoreanischer Won

1 386,91

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,2874

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9569

HRK

Kroatische Kuna

7,5415

IDR

Indonesische Rupiah

12 288,36

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9101

PHP

Philippinischer Peso

52,489

RUB

Russischer Rubel

40,3100

THB

Thailändischer Baht

39,205

BRL

Brasilianischer Real

2,6494

MXN

Mexikanischer Peso

16,7125

INR

Indische Rupie

70,2740


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

20.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 356/3


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6765 — Precision Castparts Corp./Titanium Metals Corporation)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 356/03

1.

Am 14. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Precision Castparts Corp. („PCC“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines am 9. November 2012 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Titanium Metals Corporation („Timet“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

PCC: Hersteller komplexer Metallkomponenten und –produkte, u. a. im Feingussverfahren hergestellte Gussteile, Schmiedestücke und Verschlüsse/Verschlussysteme für verschiedene Anwendungen, vor allem für die Luft- und Raumfahrtindustrie, aber auch industrielle Gasturbinenlösungen, Flugzeugstrukturkomponenten und u. a. industrielle, rüstungstechnische und medizinische Anwendungen,

Timet: weltweit tätiger Hersteller von im Schmelz- oder Walzverfahren erzeugten Titanprodukten für den Einsatz in verschiedenen Branchen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6765 — Precision Castparts Corp./Titanium Metals Corporation per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


20.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 356/4


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6764 — JCDecaux/Russ AD/Russ Out Of Home)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 356/04

1.

Am 13. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen JCDecaux Central Eastern Europe Holding GmbH („JCDecaux CEE“, Österreich), das von der französischen Unternehmensgruppe JCDecaux kontrolliert wird, und das Unternehmen Rus AD Invest Coöperatief U.A. („Rus AD“, Niederlande), das von der russischen VTB Group kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle an dem Unternehmen Russ Out Of Home B.V. („Russ Out Of Home“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

JCDecaux CEE: Außenwerbeunternehmen,

Rus AD: verwaltet bzw. hält Vermögenswerte anderer Gesellschaften und Unternehmen,

Russ Out Of Home: in Russland tätiges Außenwerbeunternehmen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6764 — JCDecaux/Russ AD/Russ Out Of Home per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

20.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 356/5


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 356/05

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„CARN D’ANDORRA“

EG-Nr.: AD-PGI-0005-0875-12.04.2011

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Carn d’Andorra“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Fürstentum Andorra

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1.   Erzeugnisart:

Klasse 1.1

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Fleisch von Rindern der Robustrasse Bruna d’Andorra (im nationalen Nutztierregister „Padral del Govern“ eingetragene Kühe) oder einer Kreuzung von Mutterkühen dieser Rasse mit männlichen Charolais-, Gascogne- oder Limousin-Rindern, die in Zuchtbetrieben in Andorra aufgezogen und gemästet werden. Diese Betriebe halten die Tiere von der Geburt bis zum Ende der Mast ausschließlich zur Erzeugung von Fleisch, das als Erzeugnis mit g.g.A. vermarktet werden soll.

Die Tiere werden ab einem Alter von acht Monaten geschlachtet. Es handelt sich ausschließlich um Schlachtkörper der Fleischigkeitsklassen E, U und R nach dem Handelsklassenschema EUROP. Typ, Schlachtalter, Schlachtgewicht und Dauer der Fleischreifung der verschiedenen Schlachttiere sind in Tabelle 1 aufgeführt.

Tabelle 1

Gewicht und Dauer der Fleischreifung der verschiedenen Schlachttiere

Schlachttiere

Schlachtalter

Schlachtkörpergewicht

(Mindest- und Höchstgewicht)

Dauer der Fleischreifung (Stunden)

Kälber, weiblich

8-12 Monate

180-260 kg

72

Kälber, männlich

8-12 Monate

240-340 kg

72

Färsen

(Anolles) (Alter 12-24 Monate)

12-24 Monate

240-300 kg

72

Jungbullen

(Anolls) (Alter 12-24 Monate)

12-24 Monate

320-390 kg

72

Die Schlachtkörper weisen die Fettgewebeklassen 2, 3 oder 4 nach dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema auf.

Durch die Fetteinlagerungen wird das Fleisch sehr zart und besonders schmackhaft.

Der pH-Wert muss 24 Stunden nach dem Schlachten unter 6 liegen. Die Dauer der Fleischreifung im Kühlraum muss den in Tabelle 1 angegebenen Werten entsprechen. Das Fleisch wird ausschließlich frisch in Form von ganzen oder halben Schlachtkörpern oder Schlachtkörpervierteln sowie Fleisch in Scheiben oder Hackfleisch vermarktet.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Die in Andorra geborenen Kälber werden mit ihren Müttern auf den örtlichen Weiden gehalten. Für den Viehbesatz gelten die in Tabelle 2 angegebenen Werte.

Tabelle 2

Maximaler Viehbesatz je Hektar (GVE/ha)

Tiere

Kultur- und Futterflächen (2)

Kulturflächen (3)

Mähwiesen (4)

Weiden (5)

Kuh mit Mastkälbern

3,9

3,3

2,4

1,2

Kuh ohne Mastkälber

5,0

4,3

3,0

1,5

Die Kälber werden mindestens vier Monate lang von der Mutter gesäugt. Den Sommer über sind sie mit den Müttern auf den Hochgebirgsweiden. Wenn im Winter Schnee die Berge bedeckt, sind sie auf dem Hof untergebracht.

Im Sommer führt ein Hirte die Herde auf die Sommerweiden, wo sich die Tiere mindestens 90 Tage lang aufhalten.

Während der Mastzeit erhalten die Tiere vorwiegend Stroh oder Heu als Ballastfutter und eine Mischung aus Getreide, Leguminosen und Ergänzungsfutter.

Die Futtermittel stammen überwiegend aus dem Fürstentum Andorra.

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Das Fleisch stammt von Tieren, die in Andorra geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.

Die Kälber kommen auf natürlichem Wege zur Welt und werden von der Mutter gesäugt.

Den Sommer über sind die Kälber mit den Müttern auf den Hochgebirgsweiden. Wenn im Winter Schnee die Berge bedeckt, sind sie auf dem Hof untergebracht.

Pro Mastkalb muss eine Fläche von mindestens 3 m2 zur Verfügung stehen.

Ein Masttierbestand umfasst höchstens 20 Tiere.

Der Transport soll für die Tiere weitgehend stressfrei ablaufen. Die Tiere werden auf direktem Weg vom Betrieb zum Schlachthof gebracht. Die Entfernung darf nicht mehr als 25 km betragen. Auf diese Weise wird Stress weitestmöglich vermieden, und das Endprodukt erreicht höchste Qualität.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Das zum Verkauf angebotene Produkt ist mit einem Etikett zu versehen, das neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben Folgendes beinhalten muss:

den Namen der geschützten geografischen Angabe „Carn d’Andorra“;

das Logo IGP (g.g.A.) in Verbindung mit dem grafischen Symbol für „Carn d'Andorra“:

Image

das EU-Logo für Erzeugnisse mit g.g.A.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das geografische Gebiet umfasst die gesamte Fläche des Staates Andorra. Hier werden die Rinder der Rasse Bruna d’Andorra geboren, aufgezogen und geschlachtet.

Andorra ist verwaltungstechnisch in sieben Gemeinden aufgeteilt: Canillo, Encamp, Ordino, la Massana, Andorra la Vella, Sant Julià de Lòria und Escaldes-Engordany.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets:

5.1.1.   Geografie, Klima und Vegetation

Das Erzeugungsgebiet der Rinderrasse Bruna d’Andorra mitten in der Gebirgskette der Pyrenäen eignet sich besonders gut für extensive Viehhaltung.

Andorra mit einer Gesamtfläche von 468 km2 ist ein Gebirgsland und weist eine durchschnittliche Höhe von 2 000 Metern auf.

Die Weideflächen sind von beträchtlichem Umfang und machen rund 20 % der Gesamtfläche des Landes aus.

Die Ebenen am Fuße der Täler sind seit jeher Zentren menschlicher Ansiedlungen und landwirtschaftlicher Tätigkeit.

5.1.2.   Weideland

Da Wiesen und Weiden einen erheblichen Anteil an den Kulturflächen des Landes haben, steht hier natürliches Viehfutter in großen Mengen zur Verfügung. Die Nutzung dieser Grünflächen bestimmt den Weidezyklus.

Im Wechsel der Jahreszeiten läuft der Weidezyklus im Großen und Ganzen immer gleich ab: Aufstieg zu den Weiden oberhalb der Baumgrenze im Juni und Abstieg mit dem ersten Schneefall im November.

Der Wasserreichtum und die Bodenvielfalt begünstigen die Entwicklung unterschiedlicher Weidetypen.

Folgende Weidetypen finden sich in absteigender Rangfolge: Weiden mit Blau-Schwingel (Festuca eskia) auf 10 %, mit Borstgras (Nardus stricta) auf 6 % und mit Kleinem Schafschwingel (Festuca airoidis) auf 5 % der Landesfläche sowie Weiden mit Gold-Schwingel (Festuca paniculata).

5.1.3.   Bewirtschaftung

Traditionell nutzt ein Hof für seine Viehhaltung die Gemeindewiesen und die Anbauflächen für Getreide-, Futter- und andere Grünlandkulturen. Im Sommer führt ein Hirte die Herde auf die Sommerweiden (2 000-2 500 m Höhe), wo sich die Tiere 90 Tage lang aufhalten. Jede Weideeinheit beginnt in niedriger Höhe (< 2 000 m). Wenn es im August heißer wird, steigt die Herde weiter auf, und in der zweiten Hälfte der Weidezeit zieht sie sich dann wieder nach unten zurück.

5.1.4.   Viehhaltung im Jahresverlauf

Im Jahresverlauf werden die Weiden der unteren, mittleren und hohen Gebirgszone in einem bestimmten Zyklus genutzt:

Untere Gebirgszone: die im Privatbesitz befindlichen Wiesen in den Tälern um die Ortschaften herum. Sie werden üblicherweise für eine oder zwei Beweidungen und eine oder zwei Mähwiesen pro Jahr genutzt. Meist werden hier Futterpflanzen wie Raygras, Luzerne (Medicago sativa) und Schwingel (Festuca sp. omn.) ausgesät.

Mittlere Gebirgszone: Übergangsweiden. Übergangszone auf dem Weg zu und von den Waldweiden, sogenannte „Rebaixants“.

Hohe Gebirgszone: Weiden oberhalb der Baumgrenze, die praktisch den ganzen Sommer über Futter liefern. Es sind überwiegend Gemeinschaftsflächen, die den Gemeinden gehören.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die Besonderheit des Erzeugnisses liegt in der Qualität. Sie kommt durch die traditionelle Erzeugung zustande und wird durch die Anerkennung seitens der Verbraucher bestätigt.

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde damit begonnen, die in Andorra verbreiteten robusten Mehrnutzungsrinder durch die Kreuzung mit männlichen Alpenrindern zu verbessern. Bei dieser an Hochgebirgsregionen angepassten Rasse handelte es sich um Schweizer Rinder (Braunvieh oder braune Alpenrasse), wie mehrere zeitgenössische Dokumente belegen (Andorra Agrícola, Illustrierte Monatsrevue von 1933). So entstand die heute als Bruna d’Andorra bekannte Rasse.

Diese Robustrasse ist für die Weidehaltung und insbesondere für die in Andorra betriebene Extensivhaltung geeignet.

Bis heute haben sich die traditionellen Viehhaltungssysteme erhalten. Mit der einheimischen Rinderrasse Bruna d’Andorra, robusten Tieren mit braunem Fell und guten mütterlichen Eigenschaften, die an die rauen Gebirgsbedingungen angepasst sind, ist ein einzigartiges Produkt entstanden, das von Müttern der Rasse Bruna d’Andorra und Vätern der Rassen Bruna d’Andorra, Charolais, Limousin und Gascogne abstammt. Es ist die Verbindung einer angepassten Rasse mit ähnlichen, anerkannten Fleischrinderrassen.

Die Rinderhaltung wird von den klimatischen Bedingungen des Landes bestimmt und läuft in zwei Phasen ab:

Sommerperiode (April bis November): die Tiere bewegen sich frei in den Bergen und grasen auf Naturweiden;

Winterperiode (November bis März): die Tiere sind im Stall; das eingelagerte Grünfutter wird durch Kraftfutter ergänzt.

Traditionell sind kleine, an das Pyrenäenklima angepasste Betriebe, in denen nur wenige Tiere gemästet werden. Ursprünglich wurden die Tiere für den Eigenbedarf gehalten oder in unmittelbarer Nähe zum Verkauf angeboten. Noch heute gibt es solche Betriebe, die im Schnitt etwa 35 Masttiere halten. Inzwischen haben sich die Halter aber zu einem Verband, den „Ramaders d’Andorra“, zusammengeschlossen, der u. a. die Vermarktung des Fleisches betreibt, so dass sich die Erträge der Mitglieder verbessert haben.

Das traditionelle System der Haltung und Mast von ausschließlich in Andorra geborenen und aufgezogenen Rindern der Rasse Bruna d’Andorra, die Mastzeit, in der eine Kraftfuttermischung aus Getreide und Leguminosen verfüttert wird, das im Winter zusätzlich zur Verfügung stehende Grünfutter und die vorhandenen Sommerweiden von höchster Qualität – all das trägt dazu bei, dass das Fleisch der Rinder mit seinen Fetteinlagerungen so zart und schmackhaft wird. Das traditionelle Haltungssystem ist zweifellos das große Plus dieses in Andorra bekannten und anerkannten Rindfleischs.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (g.g.A.):

Die g.g.A. „Carn d’Andorra“ stützt sich auf das im Fürstentum Andorra in den Pyrenäen verbreitete traditionelle Viehhaltungssystem.

Seit November 2006 gibt es ein Herdbuch für die Rasse Bruna d’Andorra. Der französische Verband zur Selektion und Förderung der Gascogne-Rinder (Groupe Gascon, früher UPRA Gascon, in 09100 Villeneuve du Paréage, Frankreich) unterstützt die Anwendung des Programms zur genetischen Selektion der Rasse Bruna d’Andorra.

Die klimatischen Bedingungen in Andorra, die üppige Weiden von hoher Qualität hervorbringen, und das traditionelle Viehhaltungssystem mit einem Weidezyklus, bei dem alle Gebirgszonen (untere, mittlere und hohe Gebirgszone) genutzt werden, bilden die Grundlage für das besondere Know-How der Region. So werden alle Ressourcen genutzt und Rinder einer an die Umgebung angepassten Rasse gehalten, um ein anerkanntes und von den Verbrauchern des Landes geschätztes Produkt zu erzeugen.

Das gesamte auf diese Weise erzeugte Rindfleisch wird im Fürstentum Andorra vermarktet.

In einer vom nationalen Schlachthof von Andorra aus durchgeführten Untersuchung hat der Verband „Ramaders d’Andorra SA“ über 60 % der Verkaufsstellen des Landes für Fleisch befragt. Demnach ist für 100 % der befragten Verkaufsstellen „Carn d’Andorra“ das Rindfleisch, das die Gesellschaft „Ramaders d’Andorra“ mit dem nationalen Kontroll- und Qualitätssiegel „Carn de Qualité Controlada d’Andorra“ vermarktet, mit dem das weiter oben beschriebene Produktionsverfahren gewährleistet wird.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Der vollständige Wortlaut der Spezifikation kann in der Datenbank DOOR eingesehen werden:

http://ec.europa.eu/agriculture/quality/door/list.html


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  Flächen, auf denen nach der Sommerkultur Futterpflanzen ausgesät werden.

(3)  Flächen, die im Sommer einmal kultiviert werden.

(4)  Natürliche oder eingesäte Mähwiesen.

(5)  Nicht eingesäte Flächen, auf denen das Vieh weiden kann.