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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.355.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
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Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2012/C 355/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2012/C 355/02 |
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2012/C 355/03 |
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2012/C 355/04 |
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2012/C 355/05 |
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2012/C 355/06 |
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2012/C 355/07 |
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2012/C 355/08 |
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2012/C 355/09 |
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2012/C 355/10 |
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2012/C 355/11 |
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2012/C 355/12 |
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2012/C 355/13 |
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2012/C 355/14 |
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2012/C 355/16 |
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2012/C 355/19 |
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2012/C 355/22 |
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Gericht |
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2012/C 355/23 |
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2012/C 355/24 |
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2012/C 355/25 |
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2012/C 355/26 |
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2012/C 355/27 |
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2012/C 355/28 |
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2012/C 355/29 |
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2012/C 355/31 |
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2012/C 355/39 |
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2012/C 355/40 |
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2012/C 355/47 |
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2012/C 355/49 |
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2012/C 355/50 |
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2012/C 355/51 |
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2012/C 355/52 |
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2012/C 355/53 |
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2012/C 355/54 |
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2012/C 355/55 |
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2012/C 355/56 |
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2012/C 355/57 |
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2012/C 355/58 |
Rechtssache T-162/12: Klage, eingereicht am 25. September 2012 — CW/Rat |
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2012/C 355/59 |
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2012/C 355/60 |
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2012/C 355/61 |
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2012/C 355/62 |
Rechtssache T-382/12: Klage, eingereicht am 24. August 2012 — Kampol/HABM — Colmol (Nobel) |
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2012/C 355/63 |
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2012/C 355/64 |
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2012/C 355/65 |
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2012/C 355/66 |
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2012/C 355/67 |
Rechtssache T-393/12: Klage, eingereicht am 4. September 2012 — Tsujimoto/HABM — Kenzo (KENZO) |
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2012/C 355/68 |
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2012/C 355/69 |
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2012/C 355/70 |
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2012/C 355/71 |
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2012/C 355/72 |
Rechtssache T-415/12: Klage, eingereicht am 14. September 2012 — Xeda International u. a./Kommission |
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2012/C 355/73 |
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2012/C 355/74 |
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2012/C 355/75 |
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2012/C 355/76 |
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2012/C 355/77 |
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2012/C 355/78 |
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2012/C 355/79 |
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2012/C 355/80 |
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2012/C 355/81 |
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2012/C 355/82 |
Rechtssache T-116/12: Beschluss des Gerichts vom 20. September 2012 — Tioxide Europe u. a./Rat |
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2012/C 355/83 |
Rechtssache T-212/12: Beschluss des Gerichts vom 27. September 2012 — Ålands Industrihus/Kommission |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2012/C 355/84 |
Rechtssache F-86/12: Klage, eingereicht am 9. August 2012 — ZZ/Kommission |
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2012/C 355/85 |
Rechtssache F-97/12: Klage, eingereicht am 17. September 2012 — ZZ/Kommission |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/1 |
2012/C 355/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. September 2012 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-38/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Verlegung des steuerlichen Sitzes - Überführung von Vermögenswerten - Unmittelbare Wegzugsteuer)
2012/C 355/02
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, G. Braga da Cruz und P. Guerra e Andrade)
Beklagter: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Fernandes und J. Menezes Leitão)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: C. Vang), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: C. Blaschke und K. Petersen), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. Muñoz Pérez und A. Rubio González), Französische Republik, (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und N. Rouam), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und M. de Ree), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und S. Johannesson) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Hathaway und A. Robinson)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 AEUV und Art. 31 EWG — Steuervorschriften, nach denen Unternehmen, die ihren steuerlichen Sitz in Portugal aufgeben oder ihr Vermögen in einen anderen Staat transferieren, sofort eine Steuer wegen Verlagerung ins Ausland zahlen müssen
Tenor
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1. |
Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 49 AEUV verstoßen, dass sie die Art. 76 A und 76 B des Código português do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas (portugiesisches Körperschaftsteuergesetz) erlassen und beibehalten hat, die im Fall der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes und der tatsächlichen Leitung einer portugiesischen Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat oder im Fall der durch eine nicht in Portugal ansässige Gesellschaft vorgenommenen Überführung eines Teils oder der Gesamtheit der einer portugiesischen festen Niederlassung zugeordneten Vermögenswerte aus Portugal in einen anderen Mitgliedstaat anwendbar sind und vorsehen, dass die Besteuerungsgrundlage des Geschäftsjahrs, in dem der Steuertatbestand eintritt, sämtliche nicht realisierten Wertzuwächse der betroffenen Vermögenswerte einschließt, jedoch nicht die nicht realisierten Wertzuwächse, die sich aus ausschließlich nationalen Transaktionen ergeben. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 11. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a./Ypourgos Perivallontos u. a.
(Rechtssache C-43/10) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 85/337/EWG, 92/43/EWG, 2000/60/EG und 2001/42/EG - Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Umleitung eines Flusses - Begriff der „Frist“ für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten)
2012/C 355/03
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias, Dimos Agriniou, Dimos Oiniádon, Emporiko kai Viomichaniko Epimelitirio Aitoloakarnanias, Enosi Agrotikon Synetairismon Agriniou, Aitoliki Etaireia Prostasias Topiou kai Perivallontos, Elliniki Ornithologiki Etaireia, Elliniki Etaireia gia tin prostasia tou Perivallontos kai tis Politistikis Klironomias, Dimos Mesologiou, Dimos Aitolikou, Dimos Inachou, Topiki Enosi Dimon kai Koinotiton Nomou Aitoloakarnanias, Pagkosmio Tameio gia ti Fysi WWF Ellas
Beklagte: Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias kai Dimosion ergon, Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis, Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon, Ypourgos Anaptyxis, Antagonistikotitas kai Naftilias, Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon, Ypourgos Politismou
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) — Arbeiten zur Umleitung eines Flusses — Begriff der Frist für die Erstellung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete im Sinne von Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie
Tenor
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1. |
Die Art. 13 Abs. 6 und 24 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik sind dahin auszulegen, dass sie den 22. Dezember 2009 als Zeitpunkt für den Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete gesetzten Frist und den 22. Dezember 2003 als den Zeitpunkt festlegen, an dem die äußerste Frist abläuft, die den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere der Art. 3 bis 6, 9, 13 und 15, eingeräumt wurde. |
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2. |
Die Richtlinie 2000/60 ist dahin auszulegen, dass
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3. |
Der Umstand, dass ein nationales Parlament Bewirtschaftungspläne für Einzugsgebiete wie die im Ausgangsverfahren streitigen billigt, ohne ein Verfahren der Information, der Anhörung oder der Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 14, insbesondere dessen Abs. 1, der Richtlinie 2000/60. |
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4. |
Die Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung, insbesondere Art. 1 Abs. 5, ist dahin auszulegen, dass sie einem Gesetz wie dem Gesetz 3481/2006 nicht entgegensteht, das vom griechischen Parlament am 2. August 2006 erlassen wurde und ein Vorhaben zur teilweisen Umleitung eines Flusses wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende auf der Grundlage einer Umweltverträglichkeitsstudie für dieses Vorhaben billigt, die als Grundlage für eine Verwaltungsentscheidung gedient hatte, die nach einem Verfahren erlassen wurde, das den in dieser Richtlinie vorgesehenen Pflichten zur Information und Beteiligung der Öffentlichkeit entsprochen hat, und zwar obwohl diese Entscheidung gerichtlich für nichtig erklärte wurde, sofern es sich bei diesem Gesetz um einen besonderen Gesetzgebungsakt handelt, mit dem die Ziele dieser Richtlinie durch das Gesetzgebungsverfahren erreicht werden können. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt worden sind. |
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5. |
Ein Vorhaben zur teilweisen Umleitung eines Flusses wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende ist nicht als ein Plan oder ein Programm anzusehen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme fallen. |
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6. |
Die Gebiete, die in der der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zugeleiteten nationalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgeführt waren und später in die mit der Entscheidung 2006/613/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 zur Festlegung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates festgelegte Liste der GGB aufgenommen wurden, fielen nach der Bekanntgabe der Entscheidung 2006/613 an den betreffenden Mitgliedstaat unter den Schutz dieser Richtlinie, noch bevor diese Entscheidung veröffentlicht wurde. Insbesondere musste der betreffende Mitgliedstaat nach dieser Bekanntgabe auch die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen ergreifen. |
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7. |
Die Richtlinie 92/43, insbesondere Art. 6 Abs. 3 und 4, ist dahin auszulegen, dass sie der Genehmigung eines Vorhabens zur Umleitung von Wasser, das nicht unmittelbar mit der Erhaltung eines BSG zusammenhängt oder hierfür erforderlich ist, sondern dieses erheblich beeinträchtigen könnte, entgegensteht, wenn Angaben oder verlässliche und aktualisierte Daten über die Vogelwelt in diesem Gebiet fehlen. |
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8. |
Die Richtlinie 92/43, insbesondere Art. 6 Abs. 4, ist dahin auszulegen, dass die zum einen mit der Bewässerung und zum anderen mit der Trinkwasserversorgung zusammenhängenden Gründe, aus denen ein Projekt für die Umleitung von Wasser betrieben wird, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses begründen können, mit denen die Verwirklichung eines Vorhabens gerechtfertigt werden kann, das die betreffenden Gebiete als solche beeinträchtigt. Wenn ein solches Vorhaben ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung als solches beeinträchtigt, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so kann seine Verwirklichung grundsätzlich durch mit der Trinkwasserversorgung zusammenhängende Gründe gerechtfertigt werden. Unter bestimmten Umständen könnte sie durch die maßgeblichen günstigen Auswirkungen gerechtfertigt werden, die die Bewässerung für die Umwelt hat. Hingegen gehört die Bewässerung grundsätzlich nicht zu den Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit, die ein Vorhaben wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende rechtfertigen können. |
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9. |
Nach der Richtlinie 93/43, insbesondere Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 1, müssen für die Feststellung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen der Umfang der Umleitung von Wasser und die Bedeutung der hiermit verbundenen Arbeiten berücksichtigt werden. |
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10. |
Die Richtlinie 92/43, insbesondere Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 1, ausgelegt im Licht des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung, wie er in Art. 6 EG niedergelegt ist, erlaubt in Bezug auf Gebiete, die Teil des Natura-2000-Netzes sind, die Umwandlung eines natürlichen Flussökosystems in ein in großem Maße vom Menschen geschaffenes Fluss- und Seeökosystem, sofern die in dieser Bestimmung der Richtlinie 92/43 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Döhler Neuenkirchen GmbH/Hauptzollamt Oldenburg
(Rechtssache C-262/10) (1)
(Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 204 Abs. 1 Buchst. a - Aktiver Veredelungsverkehr - Nichterhebungsverfahren - Entstehung einer Zollschuld - Nichterfüllung der Pflicht zur Vorlage der Abrechnung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
2012/C 355/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Döhler Neuenkirchen GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Oldenburg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof (Deutschland) — Auslegung von Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) und von Art. 859 Nr. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 (ABl. L 141, S. 1) geänderten Fassung — Verletzung der Pflicht, fristgerecht die Abrechnung des aktiven Veredelungsverkehrs vorzulegen — Zulässigkeit des Entstehens der Zollschuld für alle Waren, denen der Veredelungsverkehr zugute gekommen ist, als Sanktion für diese Pflichtverletzung
Tenor
Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Verletzung der in Art. 521 Abs. 1 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 geänderten Fassung vorgesehenen Pflicht, der Überwachungszollbehörde binnen 30 Tagen nach Ablauf der Frist für die Beendigung des Verfahrens die Abrechnung vorzulegen, zur Entstehung einer Zollschuld für sämtliche abzurechnenden Einfuhrwaren einschließlich der wieder aus dem Gebiet der Europäischen Union ausgeführten Waren führt, sofern die Voraussetzungen des Art. 859 Nr. 9 der Verordnung Nr. 2454/93 als nicht erfüllt angesehen werden.
(1) ABl. C 246 vom 11.09.2010.
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Eurogate Distribution GmbH/Hauptzollamt Hamburg-Stadt
(Rechtssache C-28/11) (1)
(Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 204 Abs. 1 Buchst. a - Zolllagerverfahren - Entstehung der Zollschuld wegen Nichterfüllung einer Pflicht - Verspätete Anschreibung der Entnahme der Ware aus dem Zolllager in den Bestandsaufzeichnungen)
2012/C 355/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Eurogate Distribution GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Stadt
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung von Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12 Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Verspätete Buchung der Entnahme der Ware aus dem Zolllager in den Bestandsaufzeichnungen — Zulässigkeit der Entstehung der Zollschuld als Sanktion für dieses Versäumnis
Tenor
Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass bei Nichtgemeinschaftsware die Nichterfüllung der Pflicht, die Entnahme der Ware aus einem Zolllager spätestens zum Zeitpunkt ihrer Entnahme in den dafür vorgesehenen Bestandsaufzeichnungen anzuschreiben, auch dann zur Entstehung einer Zollschuld für diese Ware führt, wenn sie wieder ausgeführt wurde.
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Pioneer Hi Bred Italia Srl/Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali
(Rechtssache C-36/11) (1)
(Landwirtschaft - Genetisch veränderte Organismen - Richtlinie 2002/53/EG - Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten - In den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommene genetisch veränderte Organismen - Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 - Art. 20 - Bereits existierende Erzeugnisse - Richtlinie 2001/18/EG - Art. 26a - Maßnahmen zur Verhinderung des unbeabsichtigten Vorhandenseins genetisch veränderter Organismen - Nationale Maßnahmen, mit denen der Anbau in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommener und als bereits existierende Erzeugnisse zugelassener genetisch veränderter Organismen bis zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 26a der Richtlinie 2001/18 untersagt wird)
2012/C 355/06
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Pioneer Hi Bred Italia Srl
Beklagte: Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Consiglio di Stato — Sezione Seconda (Italien) — Auslegung der Art. 16, 19, 22 und 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) — Auslegung von Art. 19 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193, S. 1) — Antrag auf Genehmigung des Anbaus von GVO, die im Gemeinsamen europäischen Sortenkatalog verzeichnet sind — Zurückweisung des Antrags durch die zuständige Behörde wegen des Fehlens nationaler Vorschriften zur Regelung in diesem Bereich
Tenor
Der Anbau genetisch veränderter Organismen wie der MON-810-Maissorten kann nicht einem nationalen Genehmigungsverfahren unterworfen werden, wenn die Verwendung und das Inverkehrbringen dieser Sorten nach Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel zugelassen sind und die Sorten in den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgenommen wurden, der nach der Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten in ihrer durch die Verordnung Nr. 1829/2003 geänderten Fassung vorgesehen ist.
Ein Mitgliedstaat kann sich dem Anbau solcher genetisch veränderter Organismen in seinem Hoheitsgebiet nicht nach Art. 26a der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2008/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 geänderten Fassung allgemein widersetzen, bis Koexistenzmaßnahmen erlassen sind, mit denen das unbeabsichtigte Vorhandensein genetisch veränderter Organismen in anderen Kulturen verhindert werden soll.
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. September 2012 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-150/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/37/EG - Zulassungsdokumente für Fahrzeuge - Zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeuge - Eigentümerwechsel - Verpflichtung zu einer technischen Untersuchung - Aufforderung zur Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung - In einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte technische Untersuchung - Nichtanerkennung - Keine Rechtfertigungsgründe)
2012/C 355/07
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und A. Marghelis)
Beklagte: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: T. Materne und J.-C. Halleux im Beistand von F. Libert und S. Rodrigues, avocats)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 34 AEUV und die Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138, S. 57) — Nationale Regelung, wonach für die technische Untersuchung vor der Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung verlangt wird — Nichtanerkennung der Ergebnisse der in anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchung — Beschränkung des freien Warenverkehrs — Keine Rechtfertigung
Tenor
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1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge in der durch die Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung und aus Art. 34 AEUV verstoßen, dass es systematisch für die technische Untersuchung vor der Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs außer der Vorlage der Zulassungsbescheinigung die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs verlangt und für solche Fahrzeuge, bei denen es zu einem Eigentümerwechsel kommt, eine technische Untersuchung vor ihrer Zulassung vorschreibt, ohne dass die Ergebnisse der in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten technischen Untersuchung berücksichtigt werden. |
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2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
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C 355/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Daniela Mühlleitner/Ahmad Yusufi, Wadat Yusufi
(Rechtssache C-190/11) (1)
(Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Zuständigkeit für Verbraucherverträge - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Etwaige Beschränkung dieser Zuständigkeit auf im Fernabsatz geschlossene Verträge)
2012/C 355/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Daniela Mühlleitner
Beklagte: Ahmad Yusufi, Wadat Yusufi
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Zuständigkeit für Verbrauchersachen — Mögliche Beschränkung dieser Zuständigkeit auf Fernabsatzverträge
Tenor
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass der Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer im Fernabsatz geschlossen wurde.
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17.11.2012 |
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C 355/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Baranya Megyei Bíróság — Ungarn) — Mecsek-Gabona Kft/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága
(Rechtssache C-273/11) (1)
(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 138 Abs. 1 - Voraussetzungen für die Befreiung eines innergemeinschaftlichen Umsatzes, bei dem der Erwerber verpflichtet ist, die Beförderung des Gegenstands zu übernehmen, über den er ab dem Zeitpunkt des Verladens wie ein Eigentümer verfügen kann - Verpflichtung des Verkäufers, zu beweisen, dass der Gegenstand den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat - Rückwirkende Löschung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers)
2012/C 355/09
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Baranya Megyei Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mecsek-Gabona Kft
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Baranya Megyei Bíróság — Auslegung des Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Voraussetzungen für die Befreiung eines innergemeinschaftlichen Umsatzes, bei dem der Erwerber verpflichtet ist, die Beförderung des Gegenstands zu übernehmen, über den er ab dem Zeitpunkt des Verladens wie ein Eigentümer verfügen kann — Verpflichtung des Steuerpflichtigen, zu beweisen, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurde und das Gebiet des Liefermitgliedstaats infolge dieser Beförderung physisch verlassen hat
Tenor
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1. |
Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er es nicht verwehrt, dem Verkäufer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den Anspruch auf Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass der Verkäufer seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen ist oder dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung des Erwerbers verknüpft war, und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um seine eigene Beteiligung an dieser Steuerhinterziehung zu verhindern. |
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2. |
Dem Verkäufer kann die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht allein deshalb versagt werden, weil die Steuerverwaltung eines anderen Mitgliedstaats eine Löschung der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers vorgenommen hat, die zwar nach der Lieferung des Gegenstands erfolgt ist, aber auf einen Zeitpunkt vor der Lieferung zurückwirkt. |
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17.11.2012 |
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C 355/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif — Luxemburg) — DI VI Finanziaria SAPA di Diego della Valle & C/Administration des contributions en matière d'impôts
(Rechtssache C-380/11) (1)
(Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Vermögensteuer - Voraussetzungen für die Gewährung einer Vermögensteuerermäßigung - Verlust der Eigenschaft als Vermögensteuerpflichtiger infolge der Verlegung des Sitzes in einen anderen Mitgliedstaat - Beschränkung - Rechtfertigung - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses)
2012/C 355/10
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DI VI Finanziaria SAPA di Diego della Valle & C
Beklagter: Administration des contributions en matière d'impôts
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal administratif (Luxemburg) — Auslegung von Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Steuerrecht — Vermögensteuer — Nationale Regelung, wonach die Gewährung einer Ermäßigung der Vermögensteuer an die Voraussetzung geknüpft ist, dieser Steuer in dem betroffenen Mitgliedstaat während der fünf folgenden Steuerjahre weiterhin zu unterliegen — Verlust der Eigenschaft des der Vermögensteuer unterliegenden Steuerschuldners infolge der Verlegung des Gesellschaftssitzes in einen anderen Mitgliedstaat
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der die Gewährung einer Ermäßigung der Vermögensteuer an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Steuerschuldner während der fünf folgenden Steuerjahre weiterhin dieser Steuer unterliegt.
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C 355/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. September 2012 — Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej, Republik Polen/Europäische Kommission
(Verbundene Rechtssachen C-422/11 P und C-423/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit der Klage - Rechtsvertretung vor den Unionsgerichten - Anwalt - Unabhängigkeit)
2012/C 355/11
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej (Prozessbevollmächtigte: D. Dziedzic-Chojnacka und D. Pawłowska, Radcowie prawni), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: M. Szpunar, A. Kraińska und D. Lutostańska)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und A. Stobiecka-Kuik)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 23. Mai 2011, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (T-226/10), mit dem das Gericht die Klage des Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej auf Nichtigerklärung des gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 108, S. 33) erlassenen Beschlusses K(2010) 1234 der Kommission vom 3. März 2010, mit dem der polnischen Regulierungsbehörde im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste und der Postdienste aufgegeben wird, zwei notifizierte Maßnahmenentwürfe hinsichtlich des nationalen Vorleistungsmarkts für den Austausch von IP-Datenverkehr (IP-Transit) (Sache PL/2009/1019) und des Vorleistungsmarkts für IP-Peering mit dem Netzwerk der Telekomunikacja Polska S.A. (TP) (Sache PL/2009/1020) zurückzuziehen, als unzulässig abgewiesen hat — Falsche Auslegung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofs in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs sowie mit Art. 254 Abs. 6 AEUV und mit Art. 113 der Verfahrensordnung — Verstoß gegen Art. 67 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 113 der Verfahrensordnung — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 EUV und mit Art. 113 der Verfahrensordnung — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 EUV in Verbindung mit Art. 113 der Verfahrensordnung — Begründungsmangel — Unzulässigkeit der Klage im Fall der Vertretung durch Anwälte, die in einem Arbeitsverhältnis zur Partei stehen
Tenor
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1. |
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen. |
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2. |
Der Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej und die Republik Polen tragen die Kosten. |
(1) ABl. C 311 vom 22.10.2011.
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17.11.2012 |
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C 355/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — A. Adil/Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel
(Rechtssache C-278/12 PPU) (1)
(Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) - Art. 20 und 21 - Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen - Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets - Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen - Nationale Regelung, nach der Kontrollen der Identität, der Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsrechts durch mit der Grenzüberwachung und der Kontrolle von Ausländern beauftragte Beamte in einer Zone von 20 Kilometern ab der gemeinsamen Grenze mit anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zulässig sind - Kontrollen zur Bekämpfung des illegalen Aufenthalts - Regelung, die bestimmte Voraussetzungen und Garantien insbesondere hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität der Kontrollen vorsieht)
2012/C 355/12
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: A. Adil
Rechtsmittelgegner: Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Raad van State (Niederlande) — Auslegung von Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105, S. 1) — Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen — Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, in einem Gebiet zwischen seiner Landgrenze zu den Nachbarländern und einer diesseits der Grenze im Abstand von 20 km gezogenen Linie Polizeikontrollen durchzuführen — Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften — Möglichkeit, solche Kontrollen allein auf der Grundlage von allgemeinen Informationen über die Anwesenheit illegal in der Kontrollzone aufhältiger Drittstaatsangehörigen durchzuführen, oder Notwendigkeit, über konkrete Anhaltspunkte für den illegalen Aufenthalt der kontrollierten Person zu verfügen — Zulässigkeit einer Regelung mit bestimmten quantitativen Kriterien bezüglich der Höchstzahl der Kontrollen, die in einem bestimmten Zeitraum vorgenommen werden dürfen
Tenor
Die Art. 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sind dahin auszulegen, dass sie nicht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die es den mit der Grenzüberwachung und der Kontrolle von Ausländern beauftragten Beamten erlaubt, in einem räumlichen Gebiet von 20 km ab der Landgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und den Vertragsstaaten des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen Kontrollen durchzuführen, um zu überprüfen, ob die zur Kontrolle angehaltenen Personen die in diesem Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt erfüllen, wenn diese Kontrollen auf allgemeinen Informationen und Erfahrungen im Zusammenhang mit dem illegalen Aufenthalt von Personen an den Orten der Kontrollen beruhen, wenn sie in begrenztem Umfang auch zu dem Zweck durchgeführt werden dürfen, solche allgemeinen Informationen und Daten über die Erfahrung in diesem Bereich zu erlangen, und wenn ihre Durchführung bestimmten Beschränkungen insbesondere hinsichtlich ihrer Intensität und Häufigkeit unterliegt.
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17.11.2012 |
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C 355/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský súd v Prešove (Slowakei), eingereicht am 3. August 2012 — GIC Cash a.s./Marián Gunčaga
(Rechtssache C-373/12)
2012/C 355/13
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Krajský súd v Prešove
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: GIC Cash a.s.
Beklagter: Marián Gunčaga
Vorlagefragen
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1. |
Sind Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (1) in Verbindung mit Art. 38 der Charta und Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (2) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Gericht in einem Rechtsstreit aus einem Verbrauchervertrag die Unangemessenheit einer Vertragsklausel prüft und eine Vertragsklausel ähnlichen oder identischen Inhalts unter vergleichbaren tatsächlichen Umständen bereits nachweislich von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats für unangemessen erkannt wurde, der Verbraucher ein Recht darauf hat, dass das Gericht eine solche Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung der Unangemessenheit der geprüften Vertragsklausel berücksichtigt? |
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2. |
Sofern die erste Frage bejaht wird: Verstößt das Gericht gegen das Grundrecht des Verbrauchers aus Art. 47 in Verbindung mit Art. 38 der Charta, wenn es die nachgewiesene Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats über die Unangemessenheit einer Vertragsklausel ähnlichen oder identischen Inhalts nicht berücksichtigt? |
(1) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
(2) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
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17.11.2012 |
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C 355/9 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. August 2012 von Fruit of the Loom, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 21. Juni 2012 in der Rechtssache T-514/10, Fruit of the Loom, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-392/12 P)
2012/C 355/14
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Fruit of the Loom, Inc. (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und V. Marsland, Solicitor)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 21. Juni 2012 in der Rechtssache T-514/10 aufzuheben; |
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— |
dem Harmonisierungsamt und der Streithelferin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe verkannt, dass es bei der Prüfung gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke (1) drei Stufen gebe. Erstens sei die Unterscheidungskraft der Marke so, wie sie eingetragen sei, zu prüfen. Zweitens sei Unterscheidungskraft der Marke so, wie sie benutzt werde, zu prüfen. Drittens sei zu prüfen, ob die Unterscheidungskraft der eingetragenen Marke beeinflusst werde. Wäre das Gericht diese Vorgehensweise in Bezug auf die Nachweise gefolgt, hätte es festgestellt, dass der Benutzungsnachweis Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009.
Das Gericht habe eine fehlerhafte Auslegung in Bezug auf Gemeinschaftsmarken angewandt, wonach, wenn Verbraucher in einem Mitgliedstaat einen Wortbestandteil einer Marke nicht verstünden (entweder weil es ein unklares Wort in einer anderen Sprache der Gemeinschaft sei oder weil es einem Wort in ihrer eigenen Sprache nicht ähnlich sei), dieser Bestandteil trotzdem so anzusehen sei, als habe er die gleiche Unterscheidungskraft wie ein Wortbestandteil, den sie verstünden und der selbst unterscheidungskräftig sei.
Das Gericht habe nicht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Benutzung im Zusammenhang mit erworbener Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 berücksichtigt oder analog angewandt; nach dem Urteil in der Rechtssache C-353/03, Nestlé, könne die Unterscheidungskraft einer Marke aufgrund der Benutzung dieser Marke als Teil von oder in Verbindung mit einer eingetragenen Marke erworben werden.
Das Gericht habe die Tatsachen in Bezug auf die Benutzung des Wortes FRUIT durch die Rechtsmittelführerin in ihren informellen Beziehungen zu Kunden verfälscht. Entgegen den Feststellungen des Gerichts sei diese Benutzung nicht rein intern gewesen und habe eine ernsthafte Benutzung der Marke dargestellt.
Das Gericht habe die Tatsachen in Bezug auf die Benutzung des Wortes FRUIT durch die Rechtsmittelführerin als Teil ihrer Webseite www.fruit.com verfälscht. Entgegen den Feststellungen des Gerichts habe diese Benutzung auf die Werbung für ernsthaft und dazu bestimmt, Waren abgezielt und sei ernsthaft gewesen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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17.11.2012 |
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C 355/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Fermo (Italien), eingereicht am 29. August 2012 — Strafverfahren gegen M
(Rechtssache C-398/12)
2012/C 355/15
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Fermo
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
M
Vorlagefrage
Steht ein rechtskräftiges Einstellungsurteil, das in einem Land der Europäischen Union, das Vertragsstaat des SDÜ (1) ist, nach umfassenden Ermittlungen im Rahmen eines Verfahrens erlassen wurde, das beim Auftauchen neuer Beweise wieder aufgenommen werden könnte, der Einleitung oder der Durchführung eines Verfahrens wegen derselben Tat und gegen dieselbe Person in einem anderen Vertragsstaat entgegen?
(1) Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. 2000, L 239, S. 19).
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/10 |
Klage, eingereicht am 7. September 2012 — Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-411/12)
2012/C 355/16
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky, S. Thomas und D. Grespan)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses 2011/746/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA (bekannt gegeben am 24. Februar 2012 unter Aktenzeichen K[2011] 956 und veröffentlicht im ABl. L 309 vom 24. November 2011, S. 1) und aus dem AEU-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die Regelung staatlicher Beihilfen, die durch den genannten Beschluss für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, aufzuheben; |
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der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die im Beschluss zur Rückforderung der für rechtswidrig erklärten Beihilfen gesetzte Frist sei am 24. Juni 2011 abgelaufen. Außerdem sei die Beklagte verpflichtet gewesen, der Kommission bis zum 24. April 2011 den Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe und die Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen worden bzw. beabsichtigt seien, um dem Beschluss nachzukommen.
Zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage habe die Beklagte noch nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die gewährten Beihilfen von den begünstigten Unternehmen zurückzufordern, und der Kommission nicht alle angeforderten Informationen mitgeteilt.
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17.11.2012 |
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C 355/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 13. September 2012 von Bolloré gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 27. Juni 2012 in der Rechtssache T-372/10, Bolloré/Kommission
(Rechtssache C-414/12 P)
2012/C 355/17
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Bolloré (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Gassenbach, C. Lemaire und O. de Juvigny)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das ergangene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Begründungserfordernis verstoßen hat, indem es keine Folgen daraus gezogen hat, dass Bolloré anders als Stora, die sich in einer vergleichbaren Lage befand, als Muttergesellschaft bestraft wurde; |
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das ergangene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht Art. 41 der Charta der Grundrechte, Art. 6 EMRK, die Begründungserfordernisse, das Verbot von Verfälschungen und die Verteidigungsrechte von Bolloré verletzt, die Auswirkungen der Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/237/EG (1) nicht beachtet und gegen die Rechtskraft sowie gegen Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen hat, indem es davon ausgegangen ist, dass Bolloré innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung erhalten habe und in der Lage gewesen sei, sich gegen die übermittelten Rügen zu verteidigen; |
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das ergangene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Billigkeit verletzt hat, indem es die Herabsetzung der verhängten Geldbuße aufgrund des tatsächlichen und prozessualen Kontexts des vorliegenden Verfahrens abgelehnt hat; |
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— |
den Rechtsstreit in der Rechtssache T-372/10 gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs selbst endgültig zu entscheiden und dementsprechend die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie Bolloré betrifft, oder jedenfalls in Ausübung seiner vollen Entscheidungsbefugnis die von der Kommission gegen Bolloré verhängte und vom Gericht bestätigte Geldbuße herabzusetzen; |
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für den Fall, dass der Gerichtshof den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheiden sollte, die Kostenentscheidung vorzubehalten und die Rechtssache zur erneuten Prüfung nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen; |
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der Kommission gemäß Art. 69 der Verfahrensordnung die vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Begründungserfordernis verstoßen habe, indem es keine Folgen daraus gezogen habe, dass sie anders als Stora, die sich in einer vergleichbaren Lage befunden habe, für die Handlungen ihrer ehemaligen Tochtergesellschaft bestraft worden sei.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus vier Teilen besteht, wird geltend gemacht, dass das Gericht Art. 41 der Charta der Grundrechte, Art. 6 EMRK, die Begründungserfordernisse, das Verbot von Verfälschungen und die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin verletzt, die Auswirkungen der Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/237/EG nicht beachtet und gegen die Rechtskraft sowie gegen Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen habe, indem es die Verletzung des Rechts der Rechtsmittelführerin, innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung zu erhalten, nicht geahndet habe.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Billigkeit verletzt habe, da es bei der Ablehnung der Herabsetzung der verhängten Geldbuße den tatsächlichen und rechtlichen Kontext des vorliegenden Verfahrens nicht berücksichtigt habe.
(1) Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen — Sache COMP/E-1/36.212 — Selbstdurchschreibepapier (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2001] 4573) (ABl. 2004, L 115, S. 1).
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17.11.2012 |
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C 355/11 |
Klage, eingereicht am 13. September 2012 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-421/12)
2012/C 355/18
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek, M. Owsiany-Hornung)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
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Die Kommission beantragt,
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dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG sei am 12. Juni 2007 abgelaufen.
(1) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).
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17.11.2012 |
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C 355/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Kammarrätt i Stockholm — Migrationsöverdomstol (Schweden), eingereicht am 17. September 2012 — Flora May Reyes/Migrationsverket
(Rechtssache C-423/12)
2012/C 355/19
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Kammarrätt i Stockholm — Migrationsöverdomstol
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Flora May Reyes
Rechtsmittelgegner: Migrationsverket
Vorlagefragen
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1. |
Lässt sich Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG (1) dahin auslegen, dass ein Mitgliedstaat unter bestimmten Umständen verlangen darf, dass ein Verwandter in gerader absteigender Linie, der 21 Jahre oder älter ist — um als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, und somit als von der Definition des Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 erfasst angesehen zu werden — den Versuch unternommen haben muss, Arbeit zu finden, von den Behörden des Herkunftslands Hilfe zum Lebensunterhalt zu erlangen und/oder auf andere Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dies aber nicht möglich war? |
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2. |
Welche Bedeutung hat es für die Auslegung des Erfordernisses „denen … Unterhalt gewährt wird“ in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38, dass ein Verwandter — aufgrund persönlicher Umstände wie Alter, Ausbildung und Gesundheit — gute Voraussetzungen dafür mitbringt, eine Arbeit zu finden, und darüber hinaus beabsichtigt, in dem Mitgliedstaat eine Arbeit aufzunehmen, was bedeuten würde, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, um ihn im Sinne dieser Bestimmung als einen Angehörigen zu betrachten, dem Unterhalt gewährt wird? |
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).
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17.11.2012 |
DE |
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C 355/12 |
Klage, eingereicht am 19. September 2012 — Europäische Kommission/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-427/12)
2012/C 355/20
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, C. Zadra, E. Manhaeve)
Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1) für nichtig zu erklären, soweit er den Erlass von Maßnahmen, mit denen die an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) zu entrichtenden Gebühren festgelegt werden, durch einen Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 291 AEUV und nicht durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Art. 290 AEUV vorsieht; |
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— |
die Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmung sowie jedes Rechtsakts, der auf ihrer Grundlage bis zum innerhalb angemessener Frist erfolgenden Inkrafttreten einer sie ersetzenden neuen Vorschrift erlassen werden wird, aufrechtzuerhalten; |
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— |
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Hilfsweise, falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass dieser Antrag teilweise auf Nichtigerklärung nicht zulässig ist,
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— |
diese Verordnung insgesamt für nichtig zu erklären; |
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— |
die Wirkungen der genannten Verordnung sowie jedes Rechtsakts, der auf ihrer Grundlage bis zum innerhalb angemessener Frist erfolgenden Inkrafttreten einer sie ersetzenden neuen Verordnung erlassen werden wird, aufrechtzuerhalten; |
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— |
den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie eine Vertragsverletzung und insbesondere eine Verletzung des Systems der Zuweisung der Regelungsbefugnisse, die der Unionsgesetzgeber der Kommission nach den Art. 290 und 291 AEUV übertragen kann, geltend macht.
Die Kommission trägt vor, der Rat und das Parlament hätten zu Unrecht beschlossen, ihr Durchführungsbefugnisse auf der Grundlage von Art. 291 AEUV zu übertragen, um die an die Europäische Chemikalienagentur zu entrichtenden Gebühren festzulegen. Der Rechtsakt, den sie auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zu erlassen habe, sei nämlich als ein delegierter Rechtsakt im Sinne von Art. 290 AEUV anzusehen, da er bestimmte nicht wesentliche Vorschriften des Gesetzgebungsakts ergänzen solle. In Anbetracht des Charakters der Befugnisübertragung an die Kommission, aber auch des Gegenstands des aufgrund dieser Befugnisse zu erlassenden Rechtsakts müsste dieser Rechtsakt daher gemäß dem in Art. 290 AEUV vorgesehenen Verfahren und nicht nach den Verfahren des Art. 291 erlassen werden.
(1) ABl. L 167, S. 1.
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17.11.2012 |
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C 355/12 |
Rechtsmittel der Leifheit AG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache T-334/10, Leifheit AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 24. September 2012
(Rechtssache C-432/12 P)
2012/C 355/21
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Leifheit AG (Prozessbevollmächtigte: V. Töbelmann und G. Hasselblatt, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Vermop Salmon GmbH
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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1. |
das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache T-334/10 aufzuheben, |
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2. |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Mai 2010 in der Rechtssache R 924/2009-1 aufzuheben, |
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3. |
dem HABM die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof, vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer sowie die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen; für den Fall, dass sich die Vermop Salmon GmbH als Streithelferin an dem Verfahren beteiligt, wird ferner beantragt, |
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4. |
der Streithelferin ihre eigenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 sei aufzuheben, da das Gericht in rechtsfehlerhafter Weise den Umfang der von der Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren gemäß der Artikel 63 Absatz 1 und 64 Absatz 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (1) vorzunehmenden Prüfung verkannt habe.
Das Gericht habe den Grundsatz der funktionalen Kontinuität zwischen den Instanzen des HABM außer Acht gelassen und verkannt, dass auch ausdrücklich vorgebrachte Rügen die Beschwerdekammer nicht von ihrer Verpflichtung entbinden können, die angefochtene Entscheidung umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen.
Das Gericht stütze seine Entscheidung letztlich auf die Feststellung, die Frage der ernsthaften Benutzung der älteren Marke sei eine spezifische Vorfrage, welche von der Beschwerdekammer nicht notwendigerweise zu prüfen sei.
Hierbei habe das Gericht übersehen, dass diese Frage mit dem Verlangen des Nachweises der rechtserhaltenden Benutzung Bestandteil des Widerspruchsverfahrens werde und als solches zum Prüfungsumfang der Beschwerdekammer gehöre.
Des Weiteren habe das Gericht Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke verletzt, indem es die allgemeinen Grundsätze zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr rechtsfehlerhaft angewandt habe.
Insbesondere habe sich das Gericht bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit von dem Erfahrungssatz leiten lassen, der Verbraucher lege Wortanfängen mehr Gewicht bei als den übrigen Markenbestandteilen, ohne die Anwendbarkeit dieses Erfahrungssatzes auf den vorliegenden Fall zu prüfen.
Darüber hinaus habe das Gericht das tatsächliche Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Warenähnlichkeit nicht hinreichend gewürdigt. Vielmehr habe das Gericht die Ausführungen der Beschwerdekammer übernommen, ohne deren Richtigkeit zu überprüfen.
(1) ABl. L 78, S. 1.
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17.11.2012 |
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C 355/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. September 2012 von Luigi Marcuccio gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Juli 2012 in der Rechtssache T-27/12, Marcuccio/Gerichtshof
(Rechtssache C-433/12 P)
2012/C 355/22
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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den Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2012 in der Rechtssache T-27/12 in vollem Umfang und ohne Ausnahme aufzuheben; |
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— |
dem Gerichtshof die vom Rechtsmittelführer im Verfahren des ersten Rechtszugs getragenen Kosten sowie die Verfahrenskosten dieses Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen und den in der Klageschrift gestellten Anträgen in vollem Umfang und ohne Ausnahme stattzugeben; |
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— |
hilfsweise, die Sache zur neuerlichen Entscheidung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der angefochtene Beschluss sei wegen völligen Fehlens einer Begründung sowie Unvernünftigkeit, Unlogik und Verfälschung der Tatsachen offensichtlich fehlerhaft. Das Gericht habe dadurch einen Fehler begangen, dass es einige vom Rechtsmittelführer an den Ersten Generalanwalt des Gerichtshof gerichtete Schreiben als Anträge auf Überprüfung im Sinne von Art. 256 Abs. 2 AEUV qualifiziert habe.
Gericht
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17.11.2012 |
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C 355/14 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Shell Petroleum u. a./Kommission
(Rechtssache T-343/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens - Gemeinsame Kontrolle - Geldbußen - Erschwerende Umstände - Rolle als Anstifter und Anführer - Rückfall - Dauer der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Unbeschränkte Nachprüfung - Verhalten des Unternehmens im Verwaltungsverfahren)
2012/C 355/23
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Shell Petroleum Shell Petroleum NV (Den Haag, Niederlande), The Shell Transport and Trading Company Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechsanwälte O. Brouwer, W. Knibbeler und S. Verschuur, dann Rechtsanwälte O. Brouwer, W. Knibbeler und P. van den Berg)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre im Beistand von Rechtsanwalt L. Gyselen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.456 — Bitumen [Niederlande]), soweit sie die Klägerinnen betrifft, hilfsweise auf Ermäßigung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Art. 2 Buchst. l der Entscheidung K(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren gemäß Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.456 — Bitumen [Niederlande]) wird insoweit für nichtig erklärt, als darin die gegen die Shell Petroleum NV, The Shell Transport and Trading Co. Ltd und die Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV verhängte Geldbuße auf 108 Mio. Euro festgesetzt wird. |
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2. |
Die durch Art. 2 Buchst. l der genannten Entscheidung gegen die Shell Petroleum NV, The Shell Transport and Trading Co. Ltd und die Shell Nederland Verkoopmaatschappij BV verhängte Geldbuße wird auf 81 Mio. Euro herabgesetzt. |
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3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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4. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
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C 355/14 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Total/Kommission
(Rechtssache T-344/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechnung der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung)
2012/C 355/24
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Total SA (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Lamothe, L. Godfroid und A. Gosset-Grainville, dann Rechtsanwälte A. Lamothe, L. Godfroid und O. Prost)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und F. Castillo de la Torre)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/F/38.456 — Bitumen [Niederlande]) sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Total SA trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/14 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Nynäs Petroleum und Nynas Belgium/Kommission
(Rechtssache T-347/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für Straßenbaubitumen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechnung der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Erheblicher Mehrwert - Gleichbehandlung)
2012/C 355/25
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Nynäs Petroleum AB (Stockholm, Schweden) und Nynas Belgium AB (Stockholm) (Prozessbevollmächtigte: A. Howard, Barrister, M. Dean und D. McGowan, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre im Beistand von Rechtsanwalt L. Gyselen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38.456 — Bitumen [Niederlande]) und, hilfsweise, auf Herabsetzung mit dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Nynäs Petroleum AB und die Nynas Belgium AB tragen die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/15 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Total Nederland/Kommission
(Rechtssache T-348/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Kontinuität der Zuwiderhandlung - Zurechnung der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung)
2012/C 355/26
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Total Nederland NV (Voorburg, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Vandencasteele)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und F. Castillo de la Torre)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/F/38.456 — Bitumen [Niederlande]) sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Total Nederland NV trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/15 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Dura Vermeer Groep/Kommission
(Rechtssache T-351/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung)
2012/C 355/27
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Dura Vermeer Groep NV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Slotboom)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet und A. Nijenhuis im Beistand der Rechtsanwälte F. Wijckmans, F. Tuytschaever und L. Gyselen, dann A. Bouquet, A. Nijenhuis und F. Ronkes Agerbeek im Beistand der Rechtsanwälte F. Wijckmans und F. Tuytschaever)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.456 — Bitumen [Niederlande]), soweit sie die Klägerin betrifft
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Dura Vermeer Groep NV trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
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C 355/15 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Dura Vermeer Infra/Kommission
(Rechtssache T-352/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechnung der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte)
2012/C 355/28
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Dura Vermeer Infra BV (Hoofddorp, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Slotboom)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet und A. Nijenhuis im Beistand der Rechtsanwälte F. Wijckmans, F. Tuytschaever und L. Gyselen, dann A. Bouquet, A. Nijenhuis und F. Ronkes Agerbeek im Beistand der Rechtsanwälte F. Wijckmans und F. Tuytschaever)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38.456 — Bitumen [Niederlande]), soweit sie die Klägerin betrifft
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Dura Vermeer Infra BV trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/16 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Vermeer Infrastructuur/Kommission
(Rechtssache T-353/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Bestehen und Qualifizierung einer Vereinbarung - Wettbewerbsbeschränkung - Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 81 EG auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit - Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte)
2012/C 355/29
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Vermeer Infrastructuur BV (Hoofddorp, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Slotboom)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet und A. Nijenhuis im Beistand der Rechtsanwälte F. Wijckmans, F. Tuytschaever und L. Gyselen, dann A. Bouquet, A. Nijenhuis und F. Ronkes Agerbeek im Beistand der Rechtsanwälte F. Wijckmans und F. Tuytschaever)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.456 — Bitumen [Niederlande]), namentlich soweit sie die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Vermeer Infrastructuur BV trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/16 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — BAM NBM Wegenbouw und HBG Civiel/Kommission
(Rechtssache T-354/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Bestehen und Qualifizierung einer Vereinbarung - Wettbewerbsbeschränkung - Leitlinien zu Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit - Verteidigungsrechte - Geldbußen - Dauer der Zuwiderhandlung)
2012/C 355/30
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerinnen: BAM NBM Wegenbouw BV (Bunnik, Niederlande) und HBG Civiel BV (Gouda, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Biesheuvel und J. de Pree)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, A. Nijenhuis und F. Ronkes Agerbeek)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.456 — Bitumen [Niederlande]), soweit sie die Klägerinnen betrifft
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die BAM NBM Wegenbouw BV und die HBG Civiel BV tragen die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/16 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Koninklijke BAM Groep/Kommission
(Rechtssache T-355/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung)
2012/C 355/31
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Koninklijke BAM Groep NV (Bunnik, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Biesheuvel und J. de Pree)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, A Nijenhuis und F. Ronkes Agerbeek)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.456 — Bitumen [Niederlande]), soweit sie die Klägerin betrifft
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Koninklijke BAM Groep NV trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/17 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Koninklijke Volker Wessels Stevin/Kommission
(Rechtssache T-356/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbußen - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung)
2012/C 355/32
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Koninklijke Volker Wessels Stevin NV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte E. Pijnacker Hordijk und Y. de Vries, dann E. Pijnacker Hordijk und X. Reintjes)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, A. Nijenhuis und F. Ronkes Agerbeek im Beistand zunächst der Rechtsanwälte L. Gyselen, F. Tuytschaever und F. Wijckmans, dann von Rechtsanwalt L. Gyselen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.456 — Bitumen [Niederlande]), soweit sie die Klägerin betrifft
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Koninklijke Volker Wessels Stevin NV trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/17 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Koninklijke Wegenbouw Stevin/Kommission
(Rechtssache T-357/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Bestehen und Qualifizierung einer Vereinbarung - Wettbewerbsbeschränkung - Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 81 EG auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit - Verteidigungsrechte - Geldbuße - Erschwerende Umstände - Rolle als Anstifter und Anführer - Fehlende Zusammenarbeit - Nachprüfungsbefugnisse der Kommission - Recht auf juristischen Beistand - Ermessensmissbrauch - Berechnung der Geldbußen - Dauer der Zuwiderhandlung - Unbeschränkte Nachprüfung)
2012/C 355/33
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Koninklijke Wegenbouw Stevin BV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte E. Pijnacker Hordijk und Y. de Vries, dann Rechtsanwälte E. Pijnacker Hordijk und X. Reintjes)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, A. Nijenhuis und F. Ronkes Agerbeek im Beistand zunächst der Rechtsanwälte L. Gyselen, F. Tuytschaever und F. Wijckmans, dann von Rechtsanwalt L. Gyselen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38.456 — Bitumen [Niederlande]), soweit sie die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Koninklijke Wegenbouw Stevin BV trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/18 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Heijmans Infrastructuur/Kommission
(Rechtssache T-359/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Beweislast - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte)
2012/C 355/34
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Heijmans Infrastructuur BV (Rosmalen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Smeets und A. Van den Oord, dann Rechtsanwalt M. Smeets)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet und A. Nijenhuis im Beistand der Rechtsanwälte F. Wijckmans, F. Tuytschaever und L. Gyselen, dann A. Bouquet, A. Nijenhuis und F. Ronkes Agerbeek im Beistand der Rechtsanwälte F. Wijckmans und F. Tuytschaever)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] [Sache COMP/F/38.456 — Bitumen [Niederlande]), soweit sie die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen sie festgesetzten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Heijmans Infrastructuur BV trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/18 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Heijmans/Kommission
(Rechtssache T-360/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung)
2012/C 355/35
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Heijmans NV (Rosmalen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Smeets und A. Van den Oord, dann Rechtsanwalt M. Smeets)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Bouquet und A. Nijenhuis im Beistand der Rechtsanwälte F. Wijckmans, F. Tuytschaever und L. Gyselen, dann A. Bouquet, A. Nijenhuis und F. Ronkes Agerbeek im Beistand der Rechtsanwälte F. Wijckmans und F. Tuytschaever)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] [Sache COMP/F/38.456 — Bitumen (Niederlande)], soweit sie die Klägerin betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen sie festgesetzten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Heijmans NV trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
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C 355/18 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Ballast Nedam/Kommission
(Rechtssache T-361/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechnung der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Drittwirkung eines Nichtigkeitsurteils)
2012/C 355/36
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Ballast Nedam NV (Nieuwegein, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Bosman und J. van de Hel, dann Rechtsanwälte A. Bosman und E. Oude Elferink)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, A. Nijenhuis und F. Ronkes Agerbeek im Beistand zunächst der Rechtsanwälte F. Wijckmans, F. Tuytschaever und L. Gyselen, dann der Rechtsanwälte F. Wijckmans und F. Tuytschaever)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38.456 — Bitumen [Niederlande]), soweit sie die Klägerin betrifft, hilfsweise auf teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit darin die Dauer der die Klägerin betreffenden Zuwiderhandlung festgesetzt wird, und auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Ballast Nedam NV trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
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C 355/19 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Ballast Nedam Infra/Kommission
(Rechtssache T-362/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Straßenbaubitumenmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbußen - Nachweis der Zuwiderhandlung - Schwere der Zuwiderhandlung - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Verteidigungsrechte - Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens - Unbeschränkte Nachprüfung)
2012/C 355/37
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Ballast Nedam Infra NV (Nieuwegein, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Bosman und J. van de Hel, dann Rechtsanwälte A. Bosman und E. Oude Elferink)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, A. Nijenhuis und F. Ronkes Agerbeek im Beistand zunächst der Rechtsanwälte F. Wijckmans, F. Tuytschaever und L. Gyselen, dann der Rechtsanwälte F. Wijckmans und F. Tuytschaever)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38.456 — Bitumen [Niederlande]), soweit sie die Klägerin betrifft, hilfsweise auf teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung und Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerin verhängten Geldbuße sowie auf teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung, soweit darin die Dauer der die Klägerin betreffenden Zuwiderhandlung festgesetzt wird, und auf entsprechende Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Art. 1 Buchst. b der Entscheidung K(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38.456 — Bitumen [Niederlande]) wird für nichtig erklärt, soweit er die Beteiligung der Ballast Nedam Infra BV an der zwischen dem 21. Juni 1996 und dem 30. September 2000 begangenen Zuwiderhandlung betrifft. |
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2. |
Die in Art. 2 Buchst. a der in Nr. 1 genannten Entscheidung gegen die Ballast Nedam Infra als Gesamtschuldnerin verhängte Geldbuße wird auf 3,45 Millionen Euro begrenzt. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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17.11.2012 |
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C 355/19 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Kuwait Petroleum u. a./Kommission
(Rechtssache T-370/06) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für Straßenbaubitumen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Geldbußen - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Erheblicher Mehrwert - Gleichbehandlung - Verteidigungsrechte)
2012/C 355/38
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Kuwait Petroleum Corp. (Shuwaikh, Kuwait), Kuwait Petroleum International Ltd (Woking, Vereinigtes Königreich) und Kuwait Petroleum (Nederland) BV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: D. Hull, Solicitor, und Rechtsanwalt G. Berrisch)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre im Beistand von Rechtsanwalt L. Gyselen)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/38.456 — Bitumen [Niederlande]) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Kuwait Petroleum Corp., die Kuwait Petroleum International Ltd und die Kuwait Petroleum (Nederland) BV tragen die Kosten. |
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17.11.2012 |
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C 355/19 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission
(Rechtssache T-82/08) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Flachglasmarkt im EWR - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung - Nachweis der Zuwiderhandlung - Berechnung der Geldbußen - Ausschluss konzerninterner Verkäufe - Begründungspflicht - Gleichbehandlung - Mildernde Umstände)
2012/C 355/39
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Guardian Industries Corp. (Dover, Delaware, Vereinigte Staaten) und Guardian Europe Sàrl (Dudelange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völcker, F. Louis, A. Vallery, C. Eggers und H.-G. Kamann)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und R. Sauer)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 5791 endg. der Kommission vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.165 — Flachglas), soweit sie die Klägerinnen betrifft, hilfsweise, Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Guardian Industries Corp. und die Guardian Europe Sàrl tragen die Kosten. |
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17.11.2012 |
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C 355/20 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Tuzzi fashion/HABM — El Corte Inglés (Emidio Tucci)
(Rechtssache T-535/08) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Emidio Tucci - Ältere nationale Wortmarke und ältere internationale Eintragung TUZZI - Ältere Gesellschaftsbezeichnung Tuzzi fashion GmbH - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Begründungspflicht - Art. 73 und Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 und Art. 64 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 76 der Verordnung Nr. 207/2009) - Art. 79 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 83 der Verordnung Nr. 207/2009))
2012/C 355/40
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Tuzzi fashion GmbH (Fulda, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Anderere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. L. Rivas Zurdo und E. López Camba, dann Rechtsanwälte J. L. Rivas Zurdo, E. López Camba und E. Seijo Veiguela und schließlich Rechtsanwälte J. L. Rivas Zurdo und E. Seijo Veiguela)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 23. September 2008 (Sache R 1561/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Tuzzi fashion GmbH und der El Corte Inglés, SA
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Tuzzi fashion GmbH trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
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C 355/20 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-139/09) (1)
(Staatliche Beihilfen - Obst- und Gemüsesektor - „Krisenpläne“ zur Unterstützung des Obst- und Gemüsemarkts in Frankreich - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff „staatliche Beihilfe“ - Staatliche Mittel - Kofinanzierung durch eine öffentliche Einrichtung und durch freiwillige Beiträge der Erzeugerorganisationen - Im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemachte Argumente - Begründungspflicht)
2012/C 355/41
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Belliard, G. de Bergues und A.-L. During, dann E. Belliard, G. de Bergues und J. Gstalter
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: B. Stromsky)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 203 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Frankreich durchgeführten „Krisenpläne“ (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Französische Republik trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
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C 355/21 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Fedecom/Kommission
(Rechtssache T-243/09) (1)
(Staatliche Beihilfen - Obst- und Gemüsesektor - „Krisenpläne“ zur Unterstützung des Obst- und Gemüsemarkts in Frankreich - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Staatliche Mittel - Gemeinsame Finanzierung durch eine öffentliche Stelle und durch freiwillige Beiträge der Erzeugerverbände - Vorbringen, das im Widerspruch zu den im Verwaltungsverfahren angeführten Tatsachen steht - Betriebsbeihilfen - Berechtigtes Vertrauen)
2012/C 355/42
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Fédération de l’organisation économique fruits et légumes (Fedecom) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Galvez)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: B. Stromsky)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 203 final der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von der Französischen Republik durchgeführten „Krisenpläne“ (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Fédération de l’organisation économique fruits et légumes (Fedecom) trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
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C 355/21 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Producteurs de légumes de France/Kommission
(Rechtssache T-328/09) (1)
(Staatliche Beihilfen - Obst- und Gemüsesektor - „Krisenpläne“ zur Unterstützung des Obst- und Gemüsemarkts in Frankreich - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Berechtigtes Vertrauen - Fehler bei der Berechnung der zurückzufordernden Beträge)
2012/C 355/43
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Producteurs de légumes de France (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt O. Fachin, dann Rechtsanwalt O. Redon)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: B. Stromsky)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 203 final der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von der Französischen Republik durchgeführten „Krisenpläne“ (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Producteurs de légumes de France tragen die Kosten. |
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DE |
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C 355/21 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Pucci International/HABM — El Corte Inglés (Emidio Tucci)
(Rechtssache T-357/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Emidio Tucci - Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Wort- und Bildmarken Emilio Pucci und EMILIO PUCCI - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009)
2012/C 355/44
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Emilio Pucci International BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti, M. Boletto und E. Gavuzzi)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. L. Rivas Zurdo, E. López Camba und E. Seijo Veiguela, dann Rechtsanwälte J. L. Rivas Zurdo und E. Seijo Veiguela)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juni 2009 (verbundene Sachen R 770/2008-2 und R 826/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Emilio Pucci International BV und der El Corte Inglés, SA
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 18. Juni 2009 (verbundene Sachen R 770/2008-2 und R 826/2008-2) wird aufgehoben, soweit sie erstens den Nachweis der Benutzung der in Klasse 9 enthaltenen Brillen und zweitens die Anwendung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 auf die in Klasse 9 enthaltenen Brillen, die in Klasse 14 enthaltenen Juwelierwaren, Schmuckwaren und Uhren sowie das in Klasse 16 enthaltene Toilettenpapier betrifft. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Emilio Pucci International BV trägt ein Drittel der Kosten. Das HABM und die El Corte Inglés, SA tragen zwei Drittel der Kosten. |
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17.11.2012 |
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C 355/22 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — El Corte Inglés/HABM — Pucci International (Emidio Tucci)
(Rechtssache T-373/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Emidio Tucci - Ältere Gemeinschaftsbildmarke und ältere nationale Wort- und Bildmarken Emilio Pucci und EMILIO PUCCI - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)
2012/C 355/45
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. L. Rivas Zurdo, E. López Camba und E. Seijo Veiguela, dann Rechtsanwälte J. L. Rivas Zurdo und E. Seijo Veiguela)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Emilio Pucci International BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti, M. Boletto und E. Gavuzzi)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juni 2009 (verbundene Sachen R 770/2008-2 und R 826/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Emilio Pucci International BV und der El Corte Inglés, SA
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die El Corte Inglés, SA trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 282 vom 21.11.2009.
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17.11.2012 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/22 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Applied Microengineering/Kommission
(Rechtssache T-387/09) (1)
(Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Verträge über die Projekte „Formation of a New Design House for MST“ und „Assessment of a New Anodic Bonder“ - Wiedereinziehung eines Teils des geleisteten Zuschusses - Vollstreckbare Entscheidung - Entscheidung, die während des Verfahrens die angefochtene Entscheidung ändert - Rechtsgrundlage der Klage - Natur der Klagegründe - Vertrauensschutz - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung)
2012/C 355/46
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Applied Microengineering Ltd (Didcot, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte P. Walravens und J. De Wachter, dann Rechtsanwälte P. Walravens und J. Blockx)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Petrova im Beistand von Rechtsanwalt R. Van der Hout)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 5797 der Kommission vom 16. Juli 2009 betreffend die Wiedereinziehung eines Betrags von 258 560,61 Euro zuzüglich Zinsen, den die Klägerin im Rahmen der Projekte IST-1999-11823 FOND MST (Formation of a New Design House for MST) und IST-2000-28229 ANAB (Assessment of a New Anodic Bonder) schuldet
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Applied Microengineering Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
(1) ABl. C 312 vom 19.12.2009.
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/23 |
Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2012 — Jurašinović/Rat
(Rechtssache T-465/09) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Antrag auf Zugang zu den Berichten der vom 1. bis zum 31. August 1995 in Kroatien stationierten Beobachter der Europäischen Union - Verweigerung des Zugangs - Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes der internationalen Beziehungen - Frühere Verbreitung)
2012/C 355/47
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ivan Jurašinović (Angers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Jarry und N. Amara-Lebret)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Fekete und K. Zieleśkiewicz, dann C. Fekete und J. Herrmann)
Gegenstand
In erster Linie Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung des Rates vom 21. September 2009, Zugang zu einigen der Berichte zu gewähren, die von den zwischen dem 1. und dem 31. August 1995 im Gebiet von Knin in Kroatien stationierten Beobachtern der Europäischen Union verfasst wurden
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Ivan Jurašinović trägt seine eigenen Kosten sowie die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/23 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — El Corte Inglés/HABM — Pucci International (PUCCI)
(Rechtssache T-39/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke PUCCI - Ältere nationale Bildmarken Emidio Tucci und ältere nationale Wortmarke E. TUCCI - Ältere Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Emidio Tucci - Relative Eintragungshindernisse - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 und 3 und Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009)
2012/C 355/48
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte E. López Camba, J. L. Rivas Zurdo und E. Seijo Veiguela, dann Rechtsanwälte J. L. Rivas Zurdo und E. Seijo Veiguela)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Emilio Pucci International BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzeretti, M. Boletto und E. Gavuzzi)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Oktober 2009 (Sache R 173/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der El Corte Inglés, SA und der Emilio Pucci International BV
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die El Corte Inglés, SA trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/23 |
Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2012 — Jurašinović/Rat
(Rechtssache T-63/10) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Antrag auf Zugang zu bestimmten mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien anlässlich eines Prozesses ausgetauschten Dokumenten - Verweigerung des Zugangs - Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes der internationalen Beziehungen - Gefahr der Beeinträchtigung des Schutzes von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung)
2012/C 355/49
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ivan Jurašinović (Angers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Amara-Lebret)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Fekete und K. Zieleśkiewicz, dann C. Fekete und J. Herrmann)
Gegenstand
In erster Linie Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Rates vom 7. Dezember 2009, durch den dem Kläger der Zugang zu den Entscheidungen über die Übermittlung der im Rahmen des Prozesses gegen Ante Gotovina angeforderten Dokumente an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien sowie zum gesamten Schriftwechsel, der in diesem Rahmen zwischen den Organen der Europäischen Union und dem Internationalen Strafgerichtshof stattfand (einschließlich eventueller Anlangen), und insbesondere zu den ursprünglichen Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und der Anwälte von A. Gotovina auf Übermittlung von Dokumenten verweigert wurde
Tenor
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1. |
Der Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 7. Dezember 2009, Herrn Ivan Jurašinović den Zugang zu den Entscheidungen über die Übermittlung der im Rahmen des Prozesses gegen Ante Gotovina angeforderten Dokumente an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien sowie zum gesamten Schriftwechsel, der in diesem Rahmen zwischen den Organen der Europäischen Union und dem Internationalen Strafgerichtshof stattfand (einschließlich eventueller Anlangen), und insbesondere zu den ursprünglichen Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs und der Anwälte von A. Gotovina auf Übermittlung von Dokumenten zu verweigern, wird insoweit für nichtig erklärt, als darin der Zugang zum Schriftwechsel zwischen dem Rat und dem Internationalen Strafgerichtshof sowie zu Dokumenten verweigert wird, bei denen es sich nicht um die in der Anlage dieses Schriftwechsels befindlichen, von der Überwachungsmission der Europäischen Gemeinschaft verfassten Berichte handelt. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/24 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — J/Parlament
(Rechtssache T-160/10) (1)
(Petitionsrecht - Petition an das Europäische Parlament - Entscheidung, die Petition ohne weitere Bearbeitung abzulegen - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht - Petition, die nicht den Tätigkeitsbereich der Union betrifft)
2012/C 355/50
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: J (Marchtrenk, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Auer)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz und N. Görlitz)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 2. März 2010, die Petition des Klägers vom 19. November 2009 (Petition Nr. 1673/2009) ohne weitere Bearbeitung abzulegen
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr J trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/24 |
Urteil des Gerichts vom 4. Oktober 2012 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-215/10) (1)
(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Baumwolle - Beihilfe für Bedürftige - Entwicklung des ländlichen Raums - Wirksamkeit der Kontrollen - Verhältnismäßigkeit)
2012/C 355/51
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Chalkias, G. Skiani und E. Leftheriotou, dann I. Chalkias, E. Leftheriotou und X. Basakou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und A. Markoulli im Beistand von Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/152/EU der Kommission vom 11. März 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 63, S. 7), soweit er bestimmte von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben ausschließt
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
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C 355/24 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-257/10) (1)
(Staatliche Beihilfen - Ansiedlung eines Unternehmens in bestimmten Drittstaaten - Zinsvergünstigte Darlehen - Beschluss, die Beihilfen für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären und ihre Rückforderung anzuordnen - Beschluss, der nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung im selben Verfahren durch das Gericht ergangen ist - Rechtskraft - Begründungspflicht)
2012/C 355/52
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Gentili und M. Fiorilli, avvocati dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und D. Grespan)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/134/EU der Kommission vom 24. März 2010 über die staatliche Beihilfe C 4/03 (ex NN 102/02) Italiens zugunsten von WAM SpA (ABl. 2011, L 57, S. 29)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
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C 355/25 |
Urteil des Gerichts vom 27. September 2012 — Wam Industriale/Kommission
(Rechtssache T-303/10) (1)
(Staatliche Beihilfen - Ansiedlung eines Unternehmens in bestimmten Drittstaaten - Zinsvergünstigte Darlehen - Beschluss, mit dem die Beihilfen zum Teil für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird - Beschluss, der nach der Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung zum selben Verfahren durch das Gericht ergeht - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Begründungspflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Sorgfaltspflicht - Fürsorgepflicht)
2012/C 355/53
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Wam Industriale SpA (Modena, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. M. Roberti und I. Perego)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und D. Grespan)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/134/EU der Kommission vom 24. März 2010 über die staatliche Beihilfe C 4/03 (ex NN 102/02) Italiens zugunsten von WAM SpA (ABl. 2011, L 57, S. 29)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Wam Industriale SpA trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
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C 355/25 |
Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2012 — ELE.SI.A/Kommission
(Rechtssache T-312/10) (1)
(Schiedsklausel - Sechstes mehrjähriges Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) - Vertrag über das Projekt „I-Way, Intelligent co-operative system in cars for road safety“ - Auflösung des Vertrags - Rückforderung der gezahlten finanziellen Beteiligung - Schadensersatz - Klage auf Auszahlung der gesamten geforderten finanziellen Beteiligung und auf Anfechtung des Rückforderungsverlangens - Widerklage)
2012/C 355/54
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Elettronica e sistemi per automazione (ELE.SI.A) SpA (Guidonia Montecelio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Tomassi, S. Baratti und P. Caprile)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und A. Sauka)
Gegenstand
Klage auf Auszahlung der finanziellen Beteiligung, auf die die Klägerin ihrer Meinung nach auf der Grundlage des am 13. Dezember 2005 zwischen der Kommission und ihr geschlossenen Vertrags Nr. 27195 über das Forschungsprojekt „I-Way, Intelligent co-operative system in cars for road safety“ Anspruch hat, und Widerklage auf Rückzahlung eines Teils der gezahlten finanziellen Beteiligung sowie auf Schadensersatz
Tenor
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1. |
Die Klage der Elettronica e sistemi per automazione (ELE.SI.A) SpA wird abgewiesen. |
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2. |
ELE.SI.A wird verurteilt, an die Kommission einen Betrag von 184 129,74 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 18. Mai 2010 und einen Betrag von 7 344,46 Euro zuzüglich Zinsen ab dem 18. Juni 2010 zu zahlen. |
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3. |
ELE.SI.A trägt die Kosten. |
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17.11.2012 |
DE |
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C 355/26 |
Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2012 — Yilmaz/HABM — Tequila Cuervo (TEQUILA MATADOR HECHO EN MEXICO)
(Rechtssache T-584/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke TEQUILA MATADOR HECHO EN MEXICO - Ältere nationale und internationale Wortmarke MATADOR - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 355/55
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Mustafa Yilmaz (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin F. Kuschmirek, dann Rechtsanwalt F. Stangl)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Tequila Cuervo, SA de CV (Tlaquepaque, Jalisco [Mexiko]) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Salvetti)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 13. Oktober 2010 (Sache R 1162/2009-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Mustafa Yilmaz und der Tequila Cuervo, SA de CV
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 13. Oktober 2010 (Sache R 1162/2009-2) im Hinblick auf die Zulassung der Anmeldemarke zur Eintragung für die Waren „alkoholhaltige Getränke“ gerichtet ist. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Herr Mustafa Yilmaz trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten des HABM und der Tequila Cuervo, SA de CV. |
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17.11.2012 |
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C 355/26 |
Beschluss des Gerichts vom 21. September 2012 — TI Media Broadcasting und TI Media/Kommission
(Rechtssache T-501/10) (1)
(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Italienischer Markt für Bezahlfernsehen - Beschluss zur Änderung der Verpflichtungen, die an eine Entscheidung geknüpft sind, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird - Ausschreibung für die Vergabe von digitalen terrestrischen Fernsehfrequenzen in Italien - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung - Unzulässigkeit)
2012/C 355/56
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Telecom Italia Media Broadcasting Srl (TI Media Broadcasting) (Rom, Italien) und Telecom Italia Media SpA (TI Media) (Rom) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Caravita di Toritto, L. Sabelli, F. Pace und A. d’Urbano)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Gencarelli und P. Manzini, dann L. Malferrari und J. Bourke)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Sky Italia Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und F. Salerno)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4976 endg. der Kommission vom 20. Juli 2010 zur Änderung der Verpflichtungen, die an eine Entscheidung geknüpft sind, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird (Sache COMP/M.2876)
Tenor
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1. |
Der erste und der vierte Antrag haben sich erledigt. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 346 vom 18.12.2010.
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17.11.2012 |
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C 355/27 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. September 2012 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-52/12 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) 2008 und 2009 gewährte Ausgleichszahlungen - Entscheidung, mit der Beihilfen für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt werden und ihre Rückforderung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung)
2012/C 355/57
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Antragstellerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und S. Papaïoannou)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und S. Thomas)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2012/157/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen (ABl. 2012, L 78, S. 21)
Tenor
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1. |
Der Beschluss 2012/157/EU der Kommission vom 7. Dezember 2011 zu den von der griechischen Agrarversicherungsanstalt (ELGA) in den Jahren 2008 und 2009 gewährten Ausgleichszahlungen wird ausgesetzt, soweit er die Hellenische Republik dazu verpflichtet, die den Empfängern gewährten Beträge zurückzufordern. |
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2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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17.11.2012 |
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C 355/27 |
Klage, eingereicht am 25. September 2012 — CW/Rat
(Rechtssache T-162/12)
2012/C 355/58
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CW (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Tekari)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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— |
dementsprechend den Beschluss 2012/50/GASP mit allen seinen Wirkungen für nichtig zu erklären, soweit er ihn betrifft; |
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— |
den Rat zur Tragung der Kosten sowie zur Zahlung von 25 000,00 Euro für nicht erstattungsfähige Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend: i) Verstoß gegen Verfahrensvorschriften und Verletzung der Verteidigungsrechte, ii) Fehlen eines Rechtsgrunds, iii) Verstoß gegen Art. 1 des Beschlusses 2011/72/GASP (1) und unzureichende Begründung, iv) Beurteilungsfehler und v) unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht und die unternehmerische Freiheit.
(1) Beschluss 2011/72/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien (ABl. L 28, S. 62).
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C 355/27 |
Klage, eingereicht am 8. August 2012 — Harper Hygienics/HABM — Clinique Laboratories (CLEANIC natural beauty)
(Rechtssache T-363/12)
2012/C 355/59
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Harper Hygienics S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsberater R. Rumpel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Clinique Laboratories LLC (New York, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Mai 2012 (Sache R 1134/2011-2) aufzuheben, mit der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „CLEANIC natural beauty“ für Waren der Klassen 3, 5 und 16 zurückgewiesen wurde; |
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— |
die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Marke für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen eingetragen wird; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „CLEANIC natural beauty“ für Waren der Klassen 3, 5 und 16.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarke Nr. 54 429 für Waren der Klassen 3, 14, 25 und 42, Gemeinschaftsmarke Nr. 2 294 429 für Waren der Klassen 35 und 42 und nationale (polnische) Marke Nr. 51 732 für Waren der Klassen 3 und 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) durch die Feststellung, dass die Marken einander ähnlich seien und für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe, sowie gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).
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17.11.2012 |
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C 355/28 |
Klage, eingereicht am 8. August 2012 — Harper Hygienics/HABM — Clinique Laboratories (CLEANIC Kindii)
(Rechtssache T-364/12)
2012/C 355/60
Sprache der Klageschrift: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Harper Hygienics S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsberater R. Rumpel)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Clinique Laboratories LLC (New York, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Mai 2012 (Sache R 1135/2011-2) aufzuheben, mit der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „CLEANIC Kindii“ für Waren der Klassen 3, 5 und 16 zurückgewiesen wurde; |
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— |
die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Marke für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen eingetragen wird; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „CLEANIC Kindii“ für Waren der Klassen 3, 5 und 16.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarke Nr. 54 429 für Waren der Klassen 3, 14, 25 und 42, Gemeinschaftsmarke Nr. 2 294 429 für Waren der Klassen 35 und 42 und nationale (polnische) Marke Nr. 51 732 für Waren der Klassen 3 und 5.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) durch die Feststellung, dass die Marken einander ähnlich seien und für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe, sowie gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).
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C 355/28 |
Klage, eingereicht am 21. August 2012 — Electric Bike World/HABM — Brunswick (LIFECYCLE)
(Rechtssache T-379/12)
2012/C 355/61
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Electric Bike World Ltd (Southampton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Brunswick Corp. (Lake Forest, Vereinigte Staaten)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Mai 2012 in der Sache R 2308/2011-1 aufzuheben; |
|
— |
dem Amt und der anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „LIFECYCLE“ für Waren der Klassen 12, 18 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8546401.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Spanien unter der Nr. 1271758 für Waren der Klasse 28 eingetragene Wortmarke „LIFECYCLE“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Soweit durch die angefochtene Entscheidung der Widerspruch für bestimmte Waren der Klasse 12 zurückgewiesen worden war, wurde sie aufgehoben; die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde für diese Waren abgelehnt; die Beschwerde für die übrigen Waren der Klasse 12 wurde zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/29 |
Klage, eingereicht am 24. August 2012 — Kampol/HABM — Colmol (Nobel)
(Rechtssache T-382/12)
2012/C 355/62
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Kampol sp. z o.o. (Świdnica, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Kępiński)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Colmol-Colchões, SA (Oliveira de Azeméis, Portugal)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
der Klage stattzugeben und die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Juni 2012 in der Sache R 2286/2011-4 aufzuheben; |
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— |
den Widerspruch Nr. B 1762742 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9080078) insgesamt zurückzuweisen; |
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— |
dem HABM aufzugeben, die angemeldete Marke einzutragen; |
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— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen; |
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— |
hilfsweise den Rechtsstreit an die Vierte Beschwerdekammer zurückzuverweisen, damit diese gemäß den vom Gerichtshof aufgestellten bindenden Kriterien erneut entscheidet. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Nobel“ in den Farben Schwarz, Gold und Rot für Waren der Klassen 10 und 24 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9080078.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Portugal unter der Nr. 373184 für Waren der Klasse 20 eingetragene Wortmarke „NOBEL“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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17.11.2012 |
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C 355/29 |
Klage, eingereicht am 24. August 2012 — Ferienhäuser zum See/HABM — Sunparks Groep (Sun Park Holidays)
(Rechtssache T-383/12)
2012/C 355/63
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ferienhäuser zum See GmbH (Marienmünster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Boden und I. Höfener)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sunparks Groep NV (Den Haan, Belgien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Juni 2012 in der Sache R 1928/2011-4 aufzuheben; |
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— |
die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 25. Juli 2011 aufzuheben; |
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— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Sun Park Holidays Die wohl kinderfreundlichste Art Campingurlaub zu machen!“ in den Farben blau, gelb und schwarz für Dienstleistungen der Klassen 39 und 43 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9078049.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6852453 für die Bildmarke in den Farben blau und grün „Sunparks Holiday Parks“ für Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43; Benelux-Wortmarke „SUNPARK“ (Nr. 834301); Benelux- und internationale Bildmarke „SUNPARKS“ (Nr. 853882 und Nr. 992185).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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C 355/30 |
Klage, eingereicht am 30. August 2012 — Elite Licensing/HABM — Aguas De Mondariz Fuente del Val (elite BY MONDARIZ)
(Rechtssache T-386/12)
2012/C 355/64
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Elite Licensing Company SA (Freiburg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Aguas De Mondariz Fuente del Val, SL (Mondariz, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Juni 2012 in der Sache R 9/2011-5 aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „elite BY MONDARIZ“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 32, 38 und 39 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6957872.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Unter der Nr. 4995114 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 9, 11, 21 und 38 eingetragene Gemeinschaftswortmarke „ELITE MODEL LOOK“; unter der Nr. 5765185 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 32, 35, 38, 41, 43 und 44 angemeldete Gemeinschaftsbildmarke „elite“; unter der Nr. 949195 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 32, 35, 38, 41, 43 und 44 international registrierte Bildmarke „elite“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung in vollem Umfang zurückgewiesen.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und der Widerspruch zurückgewiesen.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Regel 48 Abs. 2, Regel 49 Abs. 1 und Regel 96 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission; |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/30 |
Klage, eingereicht am 5. September 2012 — Lifted Research und LRG Europe/HABM — Fei Liangchen (Lr geans)
(Rechtssache T-390/12)
2012/C 355/65
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Lifted Research Group, Inc (Irvine, Vereinigte Staaten von Amerika) und LRG Europe Ltd (Hertfordshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, QC)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fei Liangchen (Zhejiang, China)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Juni 2012 in der Sache R 1199/2010-2 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; hilfsweise, falls sich die andere Beteiligte am Verfahren als Streithelferin beteiligen sollte, dem Beklagten und der Streithelferin als Gesamtschuldnern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Lr geans“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18 und 25 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5572631
Inhaberinnen des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerinnen.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Unter der Nr. 2473627 für Waren der Klasse 8 eingetragene Gemeinschaftswortmarke „LIFTED RESEARCH GROUP“; unter der Nr. 1591478 für Waren der Klasse 25 eingetragene Gemeinschaftswortmarke „LIFTED RESEARCH GROUP“; unter der Nr. 4709325 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 16, 25, 28, 35, 41 und 42 eingetragene Gemeinschaftswortmarke „L R G“; unter der Nr. 2473601 für Waren der Klasse 18 eingetragene Gemeinschaftswortmarke „L R G“; unter der Nr. 1591452 für Waren der Klasse 25 eingetragene Gemeinschaftswortmarke „L R G“; unter der Nr. 4708897 für Waren der Klassen 3, 9 und 25 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke, die einen Baum mit einem Kreuz darstellt; unter der Nr. 4709218 für Waren der Klassen 9, 18 und 25 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „L“; unter der Nr. 4988127 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18, 25 und 35 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „L“; nicht eingetragene, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union für Waren der Klassen 3, 18 und 25 verwendete Zeichen „LIFTED RESEARCH GROUP“, „LRG“, „L r geans“, „L“, „Lrg“ und „Lr geans“.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates in Verbindung mit Regel 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/31 |
Klage, eingereicht am 5. September 2012 — Lidl Stiftung/HABM — Unipapel Industria Comercio y Servicios (UNITED OFFICE)
(Rechtssache T-391/12)
2012/C 355/66
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wolter und S. Paul)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Unipapel Industria Comercio y Servicios, SL (Tres Cantos, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Juni 2012 in der Sache R 745/2011-1 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „UNITED OFFICE“ für Waren der Klassen 9, 16 und 20 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7454606.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf die in Art. 53 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates aufgeführten Gründe und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1445832 der Wortmarke „UNIOFFICE“ für Waren der Klasse 16 gestützt.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die beanstandete Gemeinschaftsmarke wurde hinsichtlich eines Teils der Waren für verfallen erklärt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und gegen Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission; |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/32 |
Klage, eingereicht am 4. September 2012 — Tsujimoto/HABM — Kenzo (KENZO)
(Rechtssache T-393/12)
2012/C 355/67
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Kenzo Tsujimoto (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Wenninger-Lenz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kenzo SA (Paris, Frankreich)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. Mai 2012 in der Sache R 1659/2011-2 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KENZO“ für Waren der Klasse 33 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6334544.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 720706 der Wortmarke „KENZO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollumfängliche Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates. |
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17.11.2012 |
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C 355/32 |
Klage, eingereicht am 4. September 2012 — Fetim/HABM — Solid Floor (Solidfloor The professional’s choice)
(Rechtssache T-395/12)
2012/C 355/68
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Fetim BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Bakers)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Solid Floor Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Juni 2012 in der Sache R 884/2011-2 aufzuheben; |
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Solidfloor The professional’s choice“ für Waren der Klasse 19 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5667837.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: im Vereinigten Königreich eingetragene Bildmarke Nr. 2390415 „SOLID floor“ für Waren der Klassen 19 und 37; Unternehmensbezeichnung „Solid Floor Ltd“, die im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr benutzt wird; Domainname „SOLID floor“, der im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr benutzt wird.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angegriffene Entscheidung wurde aufgehoben, dem Widerspruch insgesamt stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückgewiesen.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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C 355/33 |
Klage, eingereicht am 14. September 2012 — Ubee Interactive/HABM — Augere Holdings (Netherlands) (Ubee Interactive)
(Rechtssache T-407/12)
2012/C 355/69
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ubee Interactive Corp. (Jhubei City, Taiwan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nentwig)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Augere Holdings (Netherlands) BV (Amsterdam, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juli 2012 in der Sache R 1849/2011-2 aufzuheben; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Ubee Interactive“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7397326.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „QUBEE“ (Nr. 7130248) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42; Gemeinschaftsbildmarke „QUBEE“ (Nr. 7224603) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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17.11.2012 |
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C 355/33 |
Klage, eingereicht am 14. September 2012 — Ubee Interactive/HABM — Augere Holdings (Netherlands) (ubee)
(Rechtssache T-408/12)
2012/C 355/70
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ubee Interactive Corp. (Jhubei City, Taiwan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nentwig)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Augere Holdings (Netherlands) BV (Amsterdam, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Juli 2012 in der Sache R 1848/2011-2 aufzuheben; |
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dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „ubee“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 38 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7467111.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „QUBEE“ (Nr. 7130248) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42; Gemeinschaftsbildmarke „QUBEE“ (Nr. 7224603) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 38 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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17.11.2012 |
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C 355/34 |
Klage, eingereicht am 6. September 2012 — Vitaminaqua/HABM — Energy Brands (vitaminaqua)
(Rechtssache T-410/12)
2012/C 355/71
Sprache der Klageschrift: Ungarisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Vitaminaqua Ltd (London) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Krajnyák)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Energy Brands, Inc. (New York, Vereinigte Staaten von Amerika)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM, mit der die Anmeldung Nr. 8 338 592 der Bildmarke „vitaminaqua“ (Sache R 997/2011-1) zurückgewiesen wird, abzuändern und die Anmeldung der Marke gemäß der Entscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM so anzuordnen, dass das Zeichen als Marke geschützt bleibt; |
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— |
der Widersprechenden oder der Gegenpartei die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „vitaminaqua“ für Waren der Klassen 5, 30 und 32 (Anmeldung Nr. 8 338 592).
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Energy Brands, Inc.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: U. a. die nationalen Wortmarken „VITAMINWATER“ für Waren der Klassen 5, 30 und 32.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung als Gemeinschaftsmarke.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1), da zwischen den streitigen Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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17.11.2012 |
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C 355/34 |
Klage, eingereicht am 14. September 2012 — Xeda International u. a./Kommission
(Rechtssache T-415/12)
2012/C 355/72
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Xeda International SA (Saint-Andiol, Frankreich); Pace International LLC (Washington, Vereinigte Staaten); Decco Iberica Post Cosecha, SAU (Paterna, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2012 der Kommission (1) für nichtig zu erklären; |
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— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Die angefochtene Handlung sei wegen offensichtlicher Beurteilungsfehler rechtswidrig. Die Kommission habe die angefochtene Handlung rechtsfehlerhaft auf hypothetische Bedenken gestützt: Auf i) die drei nicht identifizierten Metaboliten und ii) die verarbeitete Waren. Die Kommission habe in Bezug auf diese Bedenken einen Rechtsfehler begangen, weil sie von den Klägerinnen eine probatio diabolica verlangt habe, indem sie nämlich nach der Identität der nicht identifizierten Metaboliten in gelagerten Äpfeln gefragt habe, während dies technisch unmöglich gewesen sei, und indem sie von den Klägerinnen verlangt habe, das Nichtvorhandensein eines Risikos in Bezug auf in verarbeiteten Waren in unter der Bestimmungsgrenze (LOQ) liegenden Mengen gefundene wenig gefährliche Verbindungen nachzuweisen. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die angefochtene Handlung sei wegen Verstößen gegen ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und das Verteidigungsrecht rechtswidrig. Die angefochtene Handlung beruhe auf einem Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die in einem sehr späten Stadium des Bewertungsverfahrens eine neue Anforderung — die Vorlage einer vollständig validierten analytischen Methode — eingeführt habe. Die Klägerinnen hätten dem Berichterstatter die angeforderten Daten vorgelegt, der sie wiederum bewertet und ein Ergebnis vorbereitet habe, nach dem die Daten für die Behandlung des von der EFSA aufgeworfenen Problems ausreichend gewesen seien. Die Kommission habe jedoch die neuen Daten außer Acht gelassen. Darüber hinaus sei den Klägerinnen keine Möglichkeit gegeben worden, das auf dem falschen Verständnis der Kommission von ihrer Verordnung (EG) Nr. 33/2008 (2) beruhende Problem in Bezug auf die Vorlage neuer Daten anzusprechen. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Die angefochtene Handlung sei rechtswidrig, weil sie unverhältnismäßig sei. Selbst wenn akzeptiert würde, dass die neuen Studien nicht hätten berücksichtigt werden können, hätte die Kommission eine Entscheidung über die Aufnahme mit weniger einschneidenden Maßnahmen erlassen können, indem sie sie beispielsweise von bestätigenden Daten abhängig gemacht hätte. |
(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 578/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Nichtgenehmigung des Wirkstoffs Diphenylamin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 171, S. 2).
(2) Verordnung (EG) Nr. 33/2008 der Kommission vom 17. Januar 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91/414/EWG des Rates in Bezug auf ein reguläres und ein beschleunigtes Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Arbeitsprogramms, die nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen wurden (ABl. L 15, S. 5).
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17.11.2012 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/35 |
Klage, eingereicht am 20. September 2012 — HP Health Clubs Iberia/HABM — Shiseido (ZENSATIONS)
(Rechtssache T-416/12)
2012/C 355/73
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: HP Health Clubs Iberia, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Serrat Vinas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Shiseido Company Ltd (Tokio, Japan)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Juni 2012 in der Sache R 2212/2010-1 aufzuheben; |
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den Widerspruch der Shiseido Company Ltd zurückzuweisen; |
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die Sache an das HABM zurückzuverweisen, damit dieses die angemeldete Marke für alle angegriffenen Dienstleistungen einträgt, und |
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dem Beklagten und der anderen Beteiligten in dieser Rechtssache die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in diesem Verfahren und dem vorausgegangenen Verfahren vor dem HABM entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „ZENSATIONS“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 44 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 778 303.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Shiseido Company Ltd.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „ZEN“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 21 und 44.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 und Art. 76 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 207/2009; |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/35 |
Klage, eingereicht am 26. September 2012 — Kappa Filter Systems/HABM (THE FUTURE HAS ZERO EMISSIONS)
(Rechtssache T-422/12)
2012/C 355/74
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Kappa Filter Systems GmbH (Steyr-Gleink, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Hadeyer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Juli 2012 in der Sache R 817/2012-4 aufzuheben; |
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dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „THE FUTURE HAS ZERO EMISSIONS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 11 und 37 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 010139749
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/36 |
Klage, eingereicht am 27. September 2012 — Skype/HABM — British Sky Broadcasting und Sky IP International (skype)
(Rechtssache T-423/12)
2012/C 355/75
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Skype (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: I. Fowler, Solicitor, Rechtsanwältin J. Schmitt und J. Mellor, QC)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: British Sky Broadcasting Group plc (Isleworth, Vereinigtes Königreich); Sky IP International Ltd (Isleworth)
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juli 2012 in der Sache R 1561/2010-4 aufzuheben; |
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dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „skype“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 4546248.
Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 3203411 der Wortmarke „SKY“ für u. a. Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41 und 42; im Vereinigten Königreich unter der Nr. 2302176 E eingetragene Wortmarke „SKY“ für u. a. Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 38; im Vereinigten Königreich unter der Nr. 2302176 B eingetragene Wortmarke „SKY“ für u. a. Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42; Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 1178409 der Bildmarke „sky“ für u. a. Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42; Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 1178540 der Bildmarke „sky“ für u. a. Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42; Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 3166337 der Bildmarke „sky“ für u. a. Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42; Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 3203619 der Bildmarke „sky“ für u. a. Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42; im Vereinigten Königreich eingetragene Marke „SKY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 41 und 42; ältere nicht eingetragene Marke, Handelsname und Gesellschaftsbezeichnung „SKY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38, 41 und 42, die im Vereinigten Königreich im geschäftlichen Verkehr benutzt werden.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für alle streitigen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art.8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.
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17.11.2012 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/36 |
Klage, eingereicht am 26. September 2012 — Sport Eybl & Sports Experts/HABM — Elite Licensing (e)
(Rechtssache T-425/12)
2012/C 355/76
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Sport Eybl & Sports Experts GmbH (Wels, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Gumpoldsberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Elite Licensing Company SA (Fribourg, Schweiz)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. Juni 2012 in der Sache R 881/2011-1 in dem Teil, mit dem der Beschwerde der Widersprechenden stattgegeben wurde und die Registrierung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin in den Klassen 9, 12, 18, 22, 25 und 28 abgewiesen wurde, aufzuheben; und |
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auszusprechen, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu ersetzen hat. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Buchstabe „e“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 18, 22, 25, 28 und 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 220 421
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Elite Licensing Company SA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale, internationale und Gemeinschaftsbildmarke, die die Buchstabe „e“ enthält, für Waren und Dienstleistungen 3, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 16, 18, 20, 21, 24, 25, 26, 28, 32, 35, 38, 41, 43 und 44
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8, Abs. 1, Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/37 |
Klage, eingereicht am 2. Oktober 2012 — Heinrich/HABM — Kommission (European Network Rapid Manufacturing)
(Rechtssache T-430/12)
2012/C 355/77
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Heinrich Beteiligungs GmbH (Witten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Theis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Juli 2012 in der Sache R 793/2011-1 aufzuheben; |
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die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die die Wortelemente „European Network Rapid Manufacturing“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 12, 17 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 7 407 968
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Europäische Kommission
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Bildmarke stelle eine Nachahmung im heraldischen Sinne des europäischen Emblems da
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Bildmarke für nichtig erklärt
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/37 |
Beschluss des Gerichts vom 26. September 2012 — Deutsche Telekom/HABM — TeliaSonera Denmark (Farbton Magenta)
(Rechtssache T-583/10) (1)
2012/C 355/78
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/37 |
Beschluss des Gerichts vom 20. September 2012 — Western Digital und Western Digital Ireland/Kommission
(Rechtssache T-452/11) (1)
2012/C 355/79
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 305 vom 15.10.2011.
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/38 |
Beschluss des Gerichts vom 14. September 2012 — Skyhawke Technologies/HABM — British Sky Broadcasting und Sky IP International (SKYCADDIE)
(Rechtssache T-484/11) (1)
2012/C 355/80
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/38 |
Beschluss des Gerichts vom 20. September 2012 — Western Digital und Western Digital Ireland/Kommission
(Rechtssache T-60/12) (1)
2012/C 355/81
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/38 |
Beschluss des Gerichts vom 20. September 2012 — Tioxide Europe u. a./Rat
(Rechtssache T-116/12) (1)
2012/C 355/82
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/38 |
Beschluss des Gerichts vom 27. September 2012 — Ålands Industrihus/Kommission
(Rechtssache T-212/12) (1)
2012/C 355/83
Verfahrenssprache: Schwedisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/39 |
Klage, eingereicht am 9. August 2012 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-86/12)
2012/C 355/84
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin [radca prawna] A. Lizer-Klatka)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, die Gültigkeitsdauer der Reserveliste EPSO/AD/60/06 hinsichtlich der Klägerin nicht um den Zeitraum zu verlängern, in dem sie sich im Mutterschafts- und Elternurlaub befand
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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dass die Entscheidung vom 17. Oktober 2011 über den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Reserveliste EPSO AD/60/06 zum 31. Dezember 2011, soweit sie die Klägerin betrifft, und die Entscheidung vom 10. Mai 2012, die auf die Beschwerde Nr. R/147111 der Klägerin hin erlassen wurde, aufgehoben werden und die Gültigkeitsdauer der Reserveliste EPSO/AD/60/06 hinsichtlich der Klägerin um den Zeitraum, in dem sie sich während der Gültigkeitsdauer der genannten Reserveliste im Mutterschafts- und Elternurlaub befand, d. h. um 3 Jahre und 46 Tage, verlängert wird; |
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dass gemäß Art. 89 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 25. Juli 2007 und dem Vorbringen der Klägerin in den Randnrn. 56 ff. der Klageschrift jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. |
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/39 |
Klage, eingereicht am 17. September 2012 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-97/12)
2012/C 355/85
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und S. Orlandi)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission, die Klägerin nach ihrer erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren EPSO/AD/177/10-EPA nicht einzustellen, sowie Schadensersatzklage
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. November 2011, dem Antrag der Generaldirektion Regionalpolitik der Europäischen Kommission auf Einstellung, Ernennung und Einweisung der Klägerin als Beamtin in die freie Planstelle COM/2011/218 nicht nachzukommen, aufzuheben; |
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die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. Juni 2012 aufzuheben, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. November 2011, dem Antrag der Generaldirektion Regionalpolitik der Europäischen Kommission auf Einstellung der Klägerin als Beamtin nicht nachzukommen, teilweise zurückgewiesen wurde; |
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die Europäische Kommission zu verurteilen, die Laufbahn der Klägerin wiederherzustellen; |
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die Europäische Kommission zur Zahlung von 14 911,07 Euro sowie der Beiträge zum Versorgungssystem ab Oktober 2011 zu verurteilen; |
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die Europäische Kommission zur Zahlung von 2 500 Euro für den materiellen und immateriellen Schaden, vorbehaltlich einer Erhöhung oder Herabsetzung im Laufe des Verfahrens zu verurteilen, zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Fälligkeit der geschuldeten Beträge zum von der EZB für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgelegten Zinssatz, erhöht um zwei Prozentpunkte; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |