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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.353.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 353/01 |
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2012/C 353/02 |
Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Einsetzung der Koordinierungsgruppe Strom |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2012/C 353/03 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6697 — O.W. Bunker/Bergen Bunkers) ( 1 ) |
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2012/C 353/04 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6770 — American Securities/Metaldyne) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2012/C 353/05 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6779 — Barclays/Goldman Sachs/TPG/Gardman) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2012/C 353/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6715 — CNOOC/Nexen) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN |
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Europäische Kommission |
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2012/C 353/07 |
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2012/C 353/08 |
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2012/C 353/09 |
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2012/C 353/10 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
16. November 2012
2012/C 353/01
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,2745 |
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JPY |
Japanischer Yen |
103,44 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4585 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,80245 |
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SEK |
Schwedische Krone |
8,6493 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,2042 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
7,3695 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,534 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
284,18 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,6963 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,1615 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,5333 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,2944 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,2337 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,2753 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,8803 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5739 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5638 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 390,81 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,2927 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,9471 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,5375 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
12 272,52 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,9127 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
52,728 |
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RUB |
Russischer Rubel |
40,4368 |
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THB |
Thailändischer Baht |
39,191 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
2,6391 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
16,8339 |
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INR |
Indische Rupie |
70,3210 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/2 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 15. November 2012
zur Einsetzung der Koordinierungsgruppe „Strom“
2012/C 353/02
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In Artikel 194 Absatz 1 des Vertrags sind die Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts, die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union, die Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und die Interkonnektion der Energienetze im Geiste der Solidarität als Ziele festgelegt. |
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(2) |
Nach der Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (1) müssen die Mitgliedstaaten eine hohe Sicherheit der Elektrizitätsversorgung gewährleisten und für diesen Zweck Möglichkeiten einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit berücksichtigen. Es ist Aufgabe der Kommission, ihre Anwendung zu beaufsichtigen und zu überprüfen. |
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(3) |
Die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (2) enthält ausführliche Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt. Diese Regeln zielen unter anderem auf den weiteren Ausbau grenzüberschreitender Verbindungsleitungen und die Sicherstellung eines hohen Standards bei der Elektrizitätsversorgungssicherheit ab. |
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(4) |
Mit der Richtlinie 2009/72/EG wird den Regulierungsbehörden die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der Regeln für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes und für die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit zu überwachen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 (3) muss die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden die Regulierungsbehörden unterstützen, bei Bedarf deren Maßnahmen koordinieren und die Ausführung der Aufgaben des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-E) überwachen. |
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(5) |
In der Richtlinie 2009/72/EG ist ferner geregelt, dass die Übertragungsnetzbetreiber für ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz verantwortlich sind, während nach der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (4) ENTSO-E damit betraut wird, Instrumente zu beschließen, die zur Koordinierung des Netzbetriebs unter normalen Bedingungen und im Notfall dienen, und regelmäßig eine europäische Prognose zur Angemessenheit der Stromerzeugung zu erstellen. |
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(6) |
Gemäß der Richtlinie 2009/72/EG sind die Mitgliedstaaten sowie die Regulierungsbehörden zur Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission verpflichtet, um als ersten Schritt hin zu einem vollständig liberalisierten Binnenmarkt ihre nationalen Märkte zu integrieren. Die Kommission überwacht die Durchführung der Richtlinie 2009/72/EG (5). |
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(7) |
Die zunehmende Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien führt zu neuen Herausforderungen für den Elektrizitätsbinnenmarkt, vor allem im Hinblick auf die Netzstabilität und die Sicherheit der Stromversorgung. Eine stärkere Koordinierung der mit dem Elektrizitätsbinnenmarkt zusammenhängenden politischen Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, anderen Beteiligten und der Kommission ist von entscheidender Bedeutung für den Erfolg der Integration der europäischen Strommärkte und die Aufrechterhaltung eines hohen Standards bei der Sicherheit der Stromversorgung. |
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(8) |
Die Kommission hat deshalb mehrere Sitzungen hochrangiger Vertreter der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der nationalen Energieregulierungsbehörden, von ENTSO-E und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („die Agentur“) in die Wege geleitet, die dem Meinungsaustausch dienen und deren Beiträge in ihre politischen Überlegungen zu Angelegenheiten der Stromversorgungssicherheit, einschließlich der Netzstabilität und der Angemessenheit der Stromerzeugung, Eingang finden sollen. Diese ersten Tätigkeiten und die Idee einer Elektrizitätskoordinierungsgruppe wurden auf der informellen Tagung des Rates „Energie“ in Breslau im September 2011 und auf den Tagungen des Rates „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ im November 2011 und Februar 2012 erörtert. |
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(9) |
Diese Sitzungen hochrangiger Vertreter haben sich für die Kommission und alle beteiligten Akteure als sehr nützlich erwiesen. Sie lieferten wertvolle Einblicke in Angelegenheiten, die den Elektrizitätsbinnenmarkt und die Versorgungssicherheit betreffen, und ermöglichten eine Diskussion über verschiedene Möglichkeiten zur Lösung bestehender Probleme. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass den neuen Herausforderungen, die integrierte Märkte betreffen, auf europäischer Ebene begegnet werden muss. |
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(10) |
Es ist daher angebracht, diese Expertengruppen im Elektrizitätsbereich zu institutionalisieren und ihre Aufgaben und Struktur festzulegen. |
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(11) |
Die Gruppe sollte dazu beitragen, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Stromhandels und in Fragen der Versorgungssicherheit, einschließlich der Angemessenheit der Stromerzeugung und der Netzstabilität, zu stärken und zu intensivieren, ebenso wie dazu, potenzielle neue politische Initiativen vorzubereiten und auf etwaige Versorgungskrisen zu reagieren. |
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(12) |
Die Koordinierungsgruppe „Strom“ sollte der Kommission und ihren Mitgliedern das notwendige politische Fachwissen für Initiativen liefern, die darauf abzielen, die Marktintegration und die Stromversorgungssicherheit aufrecht zu erhalten und zu verbessern. |
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(13) |
Die Gruppe sollte sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (für Elektrizitätsfragen zuständiges Ministerium und nationale Regulierungsbehörde), von ENTSO-E und der Agentur zusammensetzen. Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder der Gruppe festgelegt werden. |
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(14) |
Mitglieder der Gruppe betreffende personenbezogene Daten sollten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einsetzung der Koordinierungsgruppe „Strom“
Die Koordinierungsgruppe „Strom“ (nachstehend „die Gruppe“) wird hiermit eingesetzt.
Artikel 2
Aufgaben der Gruppe
(1) Die Gruppe hat die folgenden Aufgaben:
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a) |
sie dient als Plattform für den Austausch von Informationen und die Koordinierung von politischen Maßnahmen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen sowie für den Austausch von Erfahrungen, besten Praktiken und Fachwissen und sie unterstützt auch die Kommission bei der Konzipierung ihrer politischen Initiativen; |
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b) |
sie erleichtert den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Stromversorgungssicherheit, einschließlich der Angemessenheit der Erzeugungskapazitäten und der grenzüberschreitenden Netzstabilität. |
(2) Besondere Aufgaben der Gruppe sind:
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a) |
der Informationsaustausch über Entscheidungen, die die Erzeugung und Übertragung betreffen, und über deren möglichen Folgen für den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitende Netzstabilität; |
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b) |
die Erörterung von Einzelfragen, die Bedenken hinsichtlich der Netzstabilität und/oder der Angemessenheit der Erzeugungskapazitäten hervorrufen, um zu abgestimmten Lösungen zu gelangen, die mit dem Energiebinnenmarkt in Einklang stehen; |
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c) |
die Überprüfung der regelmäßigen Prognosen von ENTSO-E für die Angemessenheit der Stromerzeugung, insbesondere wenn solche Berichte auf eine potenzielle Gefahr für die Versorgungssicherheit hinweisen; |
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d) |
die Förderung des Informationsaustauschs, der Prävention und des koordinierten Vorgehens in Notfällen innerhalb der Union und mit Drittländern. |
Artikel 3
Konsultation
Die Kommission kann die Gruppe zu allen das Thema „Strom“ betreffenden Angelegenheiten und insbesondere zur Stromversorgungssicherheit konsultieren.
Artikel 4
Zusammensetzung der Gruppe
(1) Die Gruppe setzt sich aus den folgenden Mitgliedern zusammen:
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a) |
den Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere den für Energie zuständigen Ministerien; |
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b) |
den nationalen Energieregulierungsbehörden; |
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c) |
der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden („die Agentur“), die durch die Verordnung (EG) Nr. 713/2009 (7) geschaffen wurde; |
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d) |
dem durch die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (8) geschaffenen Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber („ENTSO-E“). |
(2) Jedes Mitglied ernennt maximal zwei ständige Vertreter und zwei Stellvertreter für die Teilnahme an der Arbeit der Gruppe. Einer der ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten ist der Leiter der für Energie zuständigen Regierungsabteilung. Einer der ständigen Vertreter der nationalen Regulierungsbehörden ist ihr Generaldirektor oder Präsident. Einer der von der Agentur ernannten ständigen Vertreter fungiert als Direktor. Einer der von ENTSO-E ernannten ständigen Vertreter fungiert als Generalsekretär. Die Stellvertreter werden zu den gleichen Bedingungen ernannt wie die Mitglieder; ein abwesendes bzw. verhindertes Mitglied wird automatisch durch den Stellvertreter vertreten.
(3) Während einer Notfallsituation auf Unionsebene, auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder auf regionaler Ebene oder in anderen Ausnahmesituationen können die Mitglieder der Gruppe die Kommission ersuchen, mehr als zwei Vertreter zur Teilnahme an der Arbeit der Gruppe zu ernennen.
(4) Die Namen der Mitglieder sowie die Namen der ständigen Vertreter der Mitglieder und der Stellvertreter der Mitglieder der Gruppe und der Beobachter werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachfolgend „Register“) veröffentlicht (9).
(5) Jedes Mitglied der Koordinierungsgruppe „Strom“ registriert sich über das Internet („CIRCABC“-Website (10)) und sorgt dafür, dass sein Mitgliederstatus auf dem neuesten Stand ist.
(6) Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 5
Arbeitsweise
(1) Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission („der Vorsitzende“).
(2) Der Vorsitzende beruft die Gruppe regelmäßig ein und leitet die von ihren Mitgliedern übermittelten Informationen an die Gruppe weiter, wobei er die Vertraulichkeit sensibler Geschäftsdaten wahrt.
(3) Zur Prüfung besonderer Fragen kann die Gruppe im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen, die auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats arbeiten. Die Untergruppen werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.
(4) Der Vertreter der Kommission kann Experten, die nicht der Gruppe angehören und über besondere Sachkenntnis in Bezug auf eines der auf der Tagesordnung stehenden Themen verfügen, wie Vertreter von Erzeuger- oder Verbraucherorganisationen oder Drittländern, einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppe auf Ad-hoc-Basis mitzuwirken. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen, Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Sachverständigengruppen sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.
(5) Die Mitglieder von Expertengruppen und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG (11), EGKS, Euratom der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
(6) Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden in der Regel in den Räumlichkeiten der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere Dienststellen der Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst können zu den Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen eingeladen werden, wenn die zu erörternden Angelegenheiten sie unmittelbar betreffen.
(7) Unbeschadet des Absatzes 6 stellt die Kommission den Mitgliedern der Gruppe alle relevanten Arbeitsunterlagen über eine Plattform für die Kooperation mit Partnern der Europäischen Union („CIRCA“-Website) zur Verfügung. Darüber hinaus veröffentlicht die Kommission alle relevanten Unterlagen entweder im Register selbst oder über einen Link vom Register zu einer speziellen Website. Ausnahmen von der systematischen Veröffentlichung sollten vorgesehen werden, wenn die Offenlegung eines Dokuments den Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verletzen würde.
Artikel 6
Sitzungskosten
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe und der Untergruppen wird nicht vergütet.
(2) Die Kommission erstattet die Reisekosten für einen Vertreter jedes Mitgliedstaats und der nationalen Regulierungsbehörde nach den innerhalb der Kommission geltenden Bestimmungen.
(3) Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Brüssel, den 15. November 2012
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 22.
(2) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
(3) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.
(4) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15.
(5) Siehe insbesondere Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/72/EG in Bezug auf Fragen, die mit der Versorgungssicherheit zusammenhängen (Monitoring). Ferner muss die Kommission Fragen der Versorgungssicherheit im Rahmen von Zertifizierungsentscheidungen (siehe Artikel 11 Absatz 7 der Richtlinie 2009/72/EG) bewerten. Gegebenenfalls wird sie aufgefordert, Empfehlungen zur Aushandlung einschlägiger Abkommen mit Drittländern vorzulegen, in denen die Sicherheit der Energieversorgung behandelt wird (siehe Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2009/72/EG).
(6) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(7) Vgl. Fußnote 3.
(8) Vgl. Fußnote 4.
(9) Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Nichtveröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Sachverständigengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.
(10) CIRCABC steht für „Communication & Information Resource Centre Administrations, Businesses and Citizens“.
(11) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/5 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6697 — O.W. Bunker/Bergen Bunkers)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 353/03
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1. |
Am 8. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen O.W. Bunker & Trading A/S („O.W. Bunker“, Dänemark), das von dem Unternehmen Altor Fund II („Altor“, Jersey) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Bergen Bunkers AS („Bergen Bunkers“, Norwegen). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6697 — O.W. Bunker/Bergen Bunkers per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/6 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6770 — American Securities/Metaldyne)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 353/04
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1. |
Am 9. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Ein von American Securities LLC („American Securities“, USA) verwalteter Fonds erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines Zusammenschlusses indirekt die alleinige Kontrolle über die Metaldyne Group („Metaldyne“, USA). |
|
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
|
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6770 — American Securities/Metaldyne per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/7 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6779 — Barclays/Goldman Sachs/TPG/Gardman)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 353/05
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1. |
Am 9. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Barclays Bank PLC („Barclays“, Vereinigtes Königreich), die Goldman Sachs Group („Goldman Sachs“, USA) und TPG Lundy Co L.P. („TPG Lundy“, Vereinigtes Königreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Gardman Holding Limited („Gardman“, Vereinigtes Königreich). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
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4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6779 — Barclays/Goldman Sachs/TPG/Gardman per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/8 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6715 — CNOOC/Nexen)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2012/C 353/06
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1. |
Am 12. November 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CNOOC Limited („CNOOC“, China), das zu hundert Prozent im Eigentum des chinesischen Staates steht, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über das Unternehmen Nexen Inc. („Nexen“, Kanada). |
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2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
|
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6715 — CNOOC/Nexen per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN
Europäische Kommission
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/9 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2012/C 353/07
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„FENLAND CELERY“
EG-Nr.: UK-PGI-0005-0887-22.08.2011
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name:
„Fenland Celery“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Vereinigtes Königreich
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
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Klasse 1.6 |
Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 angeführte Name gilt:
„Fenland Celery“ (Apium graveolens) ist ein Staudensellerie, der nach traditionellen Methoden auf den dicken Torfböden vom Typ Adventurers 1 und 2 in Teilen von Cambridgeshire, Suffolk und Norfolk angebaut und geerntet wird.
Durch die Anbaumethode und die Sortenauswahl entwickelt „Fenland Celery“ seine besonderen Eigenschaften:
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Aussehen — „Fenland Celery“ hat eine breite Wurzelknolle mit einem Durchmesser von 8 bis 12 cm und gespreizte Blattstiele. Die Pflanze hat eine ausgeprägte Wurzel. „Fenland Celery“ erreicht von der Wurzelknolle bis zur Blattspitze eine Gesamtlänge von 60 bis 80 cm. Die Wurzelknolle ist weiß bis limonengrün. Das untere Stielende ist am hellsten, nach oben hin wird die Pflanze immer grüner bis zu den hellgrünen Blättern. „Fenland Celery“ ist robust, rau und stark geädert. |
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Textur — „Fenland Celery“ ist etwas spröder, aber auch zarter und knackiger als die neueren Sorten. |
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Geschmack — „Fenland Celery“ ist kräftig im Geschmack mit ausgewogenen süß-salzig-bitteren Noten. Charakteristisch ist eine frische, mild-nussige Note mit subtilen Anklängen an Nadelholz und milden Anisnoten. |
„Fenland Celery“ wird im Juni oder Juli gepflanzt und von September bis Dezember geerntet.
Nur drei Sorten dürfen für „Fenland Celery“ verwendet werden:
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Hopkins Fenlander, |
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New Dwarf White, |
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Ely White. |
Diese drei Sorten wurden wegen ihrer reichen Erträge, ihres Geschmacks, ihrer Krankheitsresistenz und ihrer Anpassungsfähigkeit an den Boden ausgewählt.
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
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3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
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3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
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Saatvorbereitung und Aussaat: Zwischen April und Mai wird das Saatgut der verschiedenen Sorten für „Fenland Celery“ eingekauft und an einen zugelassenen Pflanzenzüchter geliefert, der es auf Torfblöcken zum Keimen bringt. Die Torfblöcke werden bei 18 °C im Keimraum untergebracht. Nach sieben Tagen kommen sie in die eigentlichen Gewächshäuser und bleiben dort etwa drei Wochen, bis die jungen Setzlinge (etwa 10 cm hoch) ausgepflanzt werden können. Dann werden sie auf ein Feld mit dem speziellen Torfboden vom Typ Adventurers 1 und 2 gebracht, wo sie innerhalb von 24 Stunden ausgepflanzt werden. Ausgepflanzt wird zwischen Juni und Juli. Dadurch ist gewährleistet, dass über einen längeren Zeitraum geerntet werden kann, und das Risiko einer Missernte wird verringert. |
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Ernte: Geerntet wird „Fenland Celery“ von September bis Dezember. Es ist ein kompliziertes Verfahren, bei dem die Erde zunächst mit einem speziellen, für weite Reihenabstände geeigneten Traktor und einer Hacke gelockert wird. Diese Arbeit kann auch von Hand mit einem Spaten erledigt werden. Geerntet wird von Hand mit einem Messer. Entweder werden die Wurzeln vollständig abgeschnitten, oder es bleibt ein kleiner angespitzter Rest an der Pflanze. |
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw:
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3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
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4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
„Fenland Celery“ wird auf Böden vom Typ Adventurers 1 und 2 angebaut, der von der Soil Survey of England of Wales genau spezifiziert ist. Diese Böden finden sich insbesondere in folgenden Gemeinden in Cambridgeshire, Suffolk und Norfolk:
Cambridgeshire: Littleport, Ely St Mary and Trinity, Ely Trinity (separat), Thetford, Stretham, Willingham, Haddenham, Sutton, Colne, Coveney, Chatteris, Welches Dam, Manea, Wimblington, March, Thorney, Wisbech St Mary, Waterbeach, Horningsea, Bottisham, Swaffham Bulbeck, Swaffham Prior, Wicken, Burwell, Soham, Fordham, Isleham, Chippenham, Snailwell, Ramsey.
Norfolk: Leziate, East Winch, Bawsey, Middleton, Wimbotsham, Crimplesham, West Dereham, Wereham, Wretton, Stoke Ferry, Northwold, Ryston, Downham Market, Denver, Fordham, Nordelph, Welney, Feltwell, Hockwold-cum-Wilton, Redmere, Wormegay, East Winch, Leziate, Roydon.
Suffolk: Lakenheath, Mildenhall, Barton Mills, Worlington, Freckenham.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Die Besonderheiten und die Qualität des geografischen Gebiets, d. h. der Torfboden und das Klima, sind die Voraussetzungen für den besonderen Sellerie, der hier angebaut wird. Aufgrund der Bodenstruktur lassen sich tiefe Furchen ziehen. So kann sich ein besonderer Sellerie entwickeln, der weiß und knackig ist mit einem frischen, mild-nussigen Geschmack.
Die Kombination von Boden, Sortenwahl und Anbauverfahren, die nur in den Fenlands praktiziert werden, hat der Region zu dem Ruf verholfen, dass hier ein besonders wohlschmeckender Sellerie von höchster Qualität erzeugt wird.
Die Fenlands im Osten Englands sind eigentlich Marschland. Bis zum 16. Jahrhundert standen sie weitgehend unter Wasser. Erst in den 1630er Jahren wurde mit der Trockenlegung begonnen. In dieser Zeit wurden mit dem Old Bedford River und dem New Bedford River zwei Durchstiche in den Cambridgeshire Fens angelegt, um dem Great Ouse den Weg zu öffnen, der seitdem bei King’s Lynn ins Meer fließt. Infolge der Entwässerungsmaßnahmen schrumpfte die Torfschicht, und die Felder senkten sich, bis die Flächen Ende des 17. Jahrhunderts erneut überflutet wurden.
Nach erneuten Entwässerungsversuchen wurden erst in den 1820er Jahren mit dem Einsatz von kohlebetrieben Dampfmaschinen Erfolge erzielt. Mit Hilfe von 286 kleinen elektrischen Pumpstationen, 6 115 km Wasserläufen, 95 km Küstenschutzdeichen und 155 km Flussdeichen wurden die Fenlands trockengelegt. Infolge dieser Entwicklung liegen die Fenlands zum größten Teil nicht mehr als 10 Meter über dem Meeresspiegel und teilweise auch unter dem mittleren Meeresspiegel.
Mit Hilfe des Entwässerungssystems wurde Fenland zwischen Lincolnshire, Norfolk, Cambridgeshire und Suffolk zu einem bedeutenden Getreide- und Gemüseanbaugebiet. Die natürlichen Bedingungen und die geografische Lage, der perfekte Boden (dicke Torfschichten vom Typ Adventurers 1 und 2) und die klimatischen Bedingungen sind beste Voraussetzungen für den Anbau von „Fenland Celery“.
Die Region verzeichnet weniger Niederschläge als andere Agrarregionen im Vereinigten Königreich (im vergangenen Jahr laut Weather Commerce Ltd 365 mm). Geringe Niederschläge sind wichtig für den Sellerieanbau, denn zu viel Regen zerstört die Furchen mit der Folge, dass das Wachstum beeinträchtigt wird und Krankheiten sich ausbreiten können.
Von den Böden des Typs Adventurers 1 und 2 im geografischen Gebiet profitiert der Sellerie in zweierlei Hinsicht. Zum einen ist es ein sehr fruchtbarer Boden, der viele der von der Pflanze benötigten Nährstoffe enthält. Zum andern lässt er sich gut anhäufeln, um die Pflanzen vor der Sonne zu schützen. So bleibt der Sellerie weiß und erhält Schutz vor den Winterfrösten. Auf diese Weise können die Landwirte die Saison im Vereinigten Königreich verlängern und auf den lokalen Märkten höhere Preise erzielen.
Die traditionelle Anbaumethode ist nicht nur bodenintensiv, sondern auch arbeitsintensiv. Seit mehr als 50 Jahren geben die Landwirte in den Fenlands ihre Erfahrung und das notwendige Wissen an die jeweils folgende Generation weiter. Die Pflanzen müssen vor Frost geschützt werden, doch sie dürfen nicht ganz abgeschirmt werden, damit sie nicht zu warm stehen (was Krankheiten und Fäulnis begünstigen würde).
Standardmäßig werden 50 % weniger Pflanzen pro Hektar gesetzt als im konventionellen Sellerieanbau (die moderne Landwirtschaft sieht 50 000 Pflanzen/ha vor, bei „Fenland Celery“ sind es 25 000 Pflanzen/ha). Die geringere Pflanzdichte ist dadurch bedingt, dass ein weiter Abstand zwischen den Reihen eingehalten werden muss.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
„Fenland Celery“ wird mit weitem Abstand zwischen den Reihen angebaut, die durch tiefe Furchen voneinander getrennt sind. Der weite Reihenabstand ist wichtig für die Qualität des Endprodukts, denn die Erde muss angehäufelt werden, damit der Sellerie seine weiße Farbe behält. Diese Anbaumethode ist für „Fenland Celery“ vorgeschrieben. Nur dann darf er als „Fenland Celery“ bezeichnet werden.
Die einzigen zugelassenen Sorten für „Fenland Celery“ sind:
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Hopkins Fenlander, |
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New Dwarf White, |
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Ely White. |
Diese drei Sorten wurden wegen ihrer guten Erträge, ihres Geschmacks, ihrer Krankheitsresistenz und ihrer Anpassungsfähigkeit an den Boden ausgewählt.
„Fenland Celery“ ist kleiner als konventionell angebauter Sellerie, bedingt durch das Anbauverfahren und die Sortenauswahl. Das traditionelle Anbauverfahren, die für „Fenland Celery“ verwendeten Sorten und der schwarze Torf vom Typ Adventurers 1 und 2 tragen zu dem typischen nussigen, süßen Anisgeschmack und der hellgrünen bis weißen Farbe bei, die „Fenland Celery“ ausmachen.
„Fenland Celery“ hat eine breitere Wurzelknolle und stärker gespreizte Blattstiele. Die Wurzelknolle hat einen Durchmesser von 8 bis 12 cm. Sie ist stärker ausgeprägt und nicht so einheitlich wie bei anderen Selleriesorten. Infolge der Anbau- und Erntemethoden hat die Pflanze häufig eine kräftigere Wurzel. Jahreszeitlich bedingt und durch das Anbauverfahren wächst „Fenland Celery“ langsamer als andere handelsübliche Sorten. Das langsame Wachstum trägt zu dem nussigen, bitter-süßen Geschmack und der zarteren, knackigeren Textur bei.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):
Früher pflanzten die Landwirte „Fenland Celery“ in diesem Gebiet ab Juli und ernteten die ersten Pflanzen von September bis Dezember. Das Anhäufeln der Erde schützte den Sellerie vor den Winterfrösten. So konnten die Erzeuger die Saison verlängern und bessere Preise erzielen.
Die Sorten für „Fenland Celery“ werden wegen ihres Ertrags, ihres Geschmacks, ihrer Krankheitsresistenz und Anpassungsfähigkeit ausgewählt. Zurzeit werden vor allem Hopkins Fenlander und New Dwarf White angebaut. Beide Sorten wurden in der Region entwickelt und haben sich seit 50 Jahren bewährt.
„Fenland Celery“ wächst in den dicken Torfböden der Fenlands vom Typ Adventurers 1 und 2. Der Boden ist von Natur aus fruchtbar, da er aus unzersetzter abgestorbener Moorvegetation entstanden ist. Benannt wurde er nach den Entwässerungspionieren (Drainage Adventurers) des 17. Jahrhunderts, die sich unter Führung des Earl of Bedford daran machten, die Fenlands zu entwässern. Er verweist insbesondere auf die „Gentlemen Adventurers“, die großen Kapitalgeber, die die Arbeiten finanzierten und im Gegenzug große entwässerte Flächen erhielten.
Die Flächen sind eben, was einerseits durch die dicken Torfschichten bedingt ist, anderseits aber auch durch die Art der Entwässerung. Durch Dränage und Gräben wird ein Wasserstand erreicht, der für die Selleriepflanzen optimal ist.
Der schwarze Torf vom Typ Adventurers 1 und 2 ist von Natur aus fruchtbar. Er enthält die Nährstoffe, die für den erfolgreichen Anbau von Qualitätssellerie erforderlich sind, sowohl für konventionell angebauten Sellerie als auch für den traditionell angebauten „Fenland Celery“. In dem schwarzen Torf bekommt die Selleriepflanze außerdem zusätzliche Wärme. In den „Principles of Horticulture“ (Grundlagen der Gartenkultur) von C. R. Adams, M. P. Early und K. M. Bamford wird erläutert, dass sich dieser Boden aufgrund seiner Farbe und seiner Beschaffenheit schneller erwärmt als andere Böden und dass Sonnenenergie schnell absorbiert und gespeichert wird. Die Anbaumethode ist für diese Böden bestens geeignet, da sie die notwendigen Nährstoffe liefern und die richtige Struktur für das Anhäufeln der Erde haben. „Fenland Celery“ wächst jahrzeitlich bedingt und wegen der Anbaumethode langsam, doch der schwarze Torf beschleunigt den Prozess. Auf anderen Böden würde das Wachstum noch langsamer vonstatten gehen.
Im Vereinigten Königreich ist dies das größte Gebiet mit dem speziellen Torfboden, das landwirtschaftlich genutzt wird, und das ertragreichste. Die einzigartigen Eigenschaften des Bodens und das kühle, trockene Klima der Fenlands liefern die perfekten Bedingungen für den Anbau und die Ernte von Sellerie von Juli bis Dezember.
Die traditionellen Anbaumethoden sind arbeitsintensiv. Sie werden seit über 50 Jahren von einer Generation von Landwirten an die nächste weitergegeben. Mit der Zeit wurden sie verfeinert und weiterentwickelt, um Sellerie von höchster Qualität zu erzeugen. So wurden die Fens zu einer Region, die mit Sellerie von hoher Qualität gleichgesetzt wurde und wird.
Gastrokritiker haben sich folgendermaßen zur Einzigartigkeit von „Fenland Celery“ geäußert: „Andere vorgezogene Gemüse tauchen in den Regalen auf wie traditionell angebauter Sellerie aus Fenland, der aus den Böden von Cambridgeshire ausgegraben wird, oder vorgezogener Rhabarber aus Yorkshire, der eigentlich ein Gemüse ist, das sehr gut zu gegrillter frischer Makrele und rotem Chili passt.“ (Rose Prince, New English Cook, Februar 2009)
„Sellerie ist so englisch wie Stilton-Käse. Ursprünglich hatten die älteren Sorten des sogenannten ‚schmutzigen’ Sellerie aus den schwarzen Ebenen der Fenlands in East-Anglia nur eine kurze Saison von Oktober bis Januar. Falls Sie das Glück haben, welchen zu bekommen: Er muss gründlich gewaschen werden, doch dafür schmeckt er ganz ausgezeichnet, vor allem nach leichtem Frost, dann ist er besonders süß.“ (Delia Smith, Delia Online)
„Es kommt nicht oft vor, dass wir uns auf etwas freuen, das kalt, feucht und schmutzig ist, aber der erste ‚Fenland Celery’, der im Spätherbst in den Regalen auftaucht, ist ein echter Leckerbissen!“ (Sally Bendall, Season Magazine, November 2008)
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
http://archive.defra.gov.uk/foodfarm/food/industry/regional/foodname/products/documents/fenlandcelery-pgi-110711.pdf
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/14 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2012/C 353/08
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„TRAVIA DA BEIRA BAIXA“
EG-Nr.: PT-PDO-0005-0848-10.01.2011
g.g.A. ( ) g.U. ( X )
1. Name:
„Travia da Beira Baixa“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Portugal
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels:
3.1 Art des Erzeugnisses:
|
Klasse 1.4 — |
Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Milcherzeugnisse) |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Als „Travia da Beira Baixa“ wird das Erzeugnis bezeichnet, das nach der durch Erhitzung erfolgten Ausfällung oder Gerinnung des in der Molke, die bei der Herstellung der Käsesorten „Queijos da Beira Beixa“ (Queijo de Castelo Branco g.U., Queijo Amarelo da Beira Baixa g.U., Queijo Picante da Beira Baixa g.U.) anfällt, enthaltenen Milchalbumins und Milchglobulins entsteht. Es handelt sich um ein nicht fermentiertes Frischerzeugnis mit einer weichen und aufgrund des Einschlusses von Restflüssigkeit mehr oder weniger breiigen Konsistenz.
a)
Da „Travia da Beira Baixa“ aus Milch von zwei verschiedenen Wiederkäuerarten — Schafen und Ziegen — und aus verschiedenen Käsesorten mit unterschiedlichen Herstellungsverfahren besteht, handelt es sich um ein Erzeugnis mit einer heterogenen Zusammensetzung. Als Referenz wird die nachstehende Zusammensetzung angegeben:
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Feuchtigkeit — 70 % bis 80 % |
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Gesamtfett — 5 g bis 9 g/100 g des Erzeugnisses |
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Gesamtprotein — 4 g bis 7 g/100 g des Erzeugnisses |
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Aschen — 0,6 g bis 1,4 g/100 g des Erzeugnisses |
b)
Form: Der „Travia da Beira Baixa“ hat keine vorgegebene Form. Aufgrund seiner mehr oder weniger breiigen Konsistenz passt er sich der Form des Behältnisses an, in das er gefüllt wird.
Beschaffenheit: Das Erzeugnis ist eine weiße Masse mit einer weichen, lockeren und körnigen Konsistenz.
Geschmack und Aroma: Das Erzeugnis hat einen süßlichen Milchgeschmack und eine angenehme Note, so dass es leicht im Mund zergeht.
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
Zur Herstellung des „Travia da Beira Baixa“ werden die Molke, die bei der Herstellung der Käsesorten Queijos da Beira Baixa entsteht, Trinkwasser und Rohmilch von Schafen oder Ziegen verwendet.
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
Als Herstellungsverfahren ist die traditionell extensive Bewirtschaftung zugelassen. Folglich bildet die natürliche Futterpflanzenproduktion oder deren Aufwertung durch an die Boden- und Klimaverhältnisse des Gebietes angepasste Grassorten, ergänzt durch die Zugabe von Heu und Stroh in Dürreperioden, die Nahrungsgrundlage.
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
„Travia da Beira Baixa“ ist ein Zusatzprodukt, das bei der Herstellung der Käsesorten Queijos da Beira Baixa g.U. anfällt. Der Rohstoff ist aus mikrobiologischer Sicht sehr leicht verderblich und empfindlich, so dass seine Verarbeitung und spätere Verpackung unbedingt unmittelbar nach der Herstellung erfolgen müssen. Das setzt voraus, dass das gesamte Herstellungsverfahren des „Travia da Beira Baixa“ einschließlich seiner Verpackung in denselben Produktionsstätten, in denen auch die Käsesorten Queijos da Beira Baixa g.U. hergestellt werden, und demzufolge im selben geografischen Gebiet erfolgen muss. Nur unter diesen Bedingungen können aus ständigen und/oder zeitweiligen Verarbeitungsschritten resultierende Qualitäts- und Echtheitsverluste zum Nachteil der Erzeuger und Verbraucher verhindert werden.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
Obwohl der „Travia da Beira Baixa“ bei hohen Temperaturen hergestellt wird, fördert sein hoher Protein-, Laktose- und Wassergehalt das Wachstum von Mikroorganismen bei den nachfolgenden Verarbeitungsschritten. Solche qualitativen und quantitativen Veränderungen der Mikroflora führen zu Änderungen der physikalisch-chemischen Eigenschaften, die drastische Auswirkungen auf die Akzeptanz durch den Endverbraucher haben.
Aus diesem Grund müssen die für die Verpackung des „Travia da Beira Baixa“ verwendeten oder mit ihm in Berührung kommenden Materialien gesundheitlich unbedenklich sein und dürfen nicht mit dem Inhalt reagieren. Dabei sind Vakuumverpackungen oder solche Verpackungen zugelassen, die nachweislich die erforderlichen Aufbewahrungsbedingungen für das Erzeugnis und seine Gesamtqualität sicherstellen.
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Neben der Einhaltung aller gesetzlichen Anforderungen und der Anforderungen an das spezifische Markenzeichen des Erzeugnisses und
in Übereinstimmung mit der besonderen Vermarktungsart muss die Etikettierung des „Travia da Beira Baixa“ die nachstehenden Angaben enthalten:
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Name oder Firmenbezeichnung des Erzeugers, |
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— |
Genusstauglichkeitskennzeichnung des Erzeugers, |
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— |
Kontrollmarke, |
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— |
Logo der Europäischen Union. |
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Das geografische Gebiet, in dem die Rohstoffe hergestellt, verarbeitet und verpackt werden, umfasst, parallel zum geografischen Herstellungsgebiet der Käsesorten der Region Beira Baixa, insbesondere die Kreise Belmonte, Castelo Branco, Fundão, Idanha-a-Nova, Mação, Oleiros, Penamacor, Proença-a-Nova, Sertã, Vila de Rei, Vila Velha de Ródão und die Gemeinden Aldeia de São Francisco, Aldeia do Souto, Barco, Boidobra, Casegas, Conceição, Covilhã, Dominguiso, Ferro, Orjais, Ourondo, Peraboa, Peso, Santa Maria, São Jorge da Beira, São Martinho, São Pedro, Sobral de São Miguel, Teixoso, Tortosendo, Vale Formoso und Vales do Rio aus dem Kreis Covilhã.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Die für das Gebiet charakteristischen traditionell extensiven Bewirtschaftungsverfahren sind eng mit dem Klima und den vorherrschenden Bodenarten verbunden, da diese starken Einfluss auf die Entwicklung der Futterpflanzenarten haben. Das Klima des Gebiets ist durch hohe Jahresdurchschnittstemperaturen, lange, warme und trockene Sommer sowie milde Winter mit insgesamt relativ wenig Niederschlag und gelegentlichem Auftreten von Raureif gekennzeichnet. Die Trockenheit ist ein prägendes Merkmal, das sich von Süden nach Norden oder von Osten nach Westen abschwächt.
Die natürlichen Weideflächen auf Sandböden bestehen aus Großgräsern mit guter Bestockungsleistung (Agrostis, Poa usw.) und einjährigen, besonders als Weidepflanzen geeigneten Leguminosen (Ornithopus, T. cherleri, T. arvense usw.). Die aus einjährigen, langsam wachsenden Gräsern (Vulpia, Preiballia) und bestimmten Leguminosen mit niedrigem Nährwert (Trifolium angustifolium und T. stellatum) bestehenden Weideflächen auf eher lockeren Granitböden sind von geringer Qualität und wenig produktiv. Auf Schieferböden, wobei hier nur diejenigen mit einer guten Wasserspeicherfähigkeit berücksichtigt werden, gibt es Weideflächen mit annehmbarer Qualität, auf denen einjährige Gräser vorherrschen, aber auch häufig Dauergräser (Lolium spp.) vorkommen. Die Leguminosen (Tifolium spp. und Ornithopus) sind in der Regel sehr gut als Weidepflanzen geeignet.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
Die Besonderheit des Erzeugnisses und seiner Merkmale ergibt sich aus der Herkunft der Rohstoffe und dem Herstellungsverfahren. „Travia da Beira Baixa“ entsteht aus der Molke, die bei der Herstellung der Käsesorten Queijos da Beira Baixa g.U. anfällt. Die Molke wird aus dem sogenannten Bodensatz oder Käsebruchresten gewonnen, wobei diesen, wenn sie salzhaltige Milch enthalten, Wasser zugesetzt wird. Danach wird die Molke unter ständigem Rühren auf Temperaturen zwischen 80 °C und 90 °C erhitzt, bis sie zu gerinnen beginnt und Flocken bildet, die aufgrund ihrer geringen Dichte an die Oberfläche steigen. Die Temperatur wird abgesenkt und der Rührvorgang bis kurz vor dem Erreichen des Siedepunkts eingestellt, wobei dieser Vorgang 15-30 Minuten dauert. Um einen höheren Ertrag und eine konsistentere Masse zu erhalten, ist es üblich, kurz vor dem Erreichen des Siedepunkts eine kleine Menge Schafs- oder Ziegenmilch hinzuzusetzen. Danach wird die Masse mit Schaumkellen aus dem Gefäß abgeschöpft und diese in solche Behältnisse gefüllt, wo sie unter Einschluss von Restflüssigkeit ihre mehr oder weniger breiige Konsistenz erhalten.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):
Die Schafs- und Ziegenmilch für die Herstellung der Käsesorten Queijos da Beira Baixa, bei der die Rohstoffe für die Herstellung des „Travia da Beira Baixa“ anfallen, darf nur aus im geografischen Erzeugungsgebiet befindlichen landwirtschaftlichen Viehzuchtbetrieben stammen. Als Herstellungsverfahren ist die traditionell extensive Bewirtschaftung mit einem niedrigen und einheitlichen Viehbesatz zugelassen, bei der die Tiere den größten Teil des Tages auf der Weide verbringen und erst am Abend in den Stall zurückkehren, wo sie dann gemolken werden und, zumindest im Winter, die Nacht verbringen.
Folglich bildet die natürliche Futterpflanzenproduktion oder deren Aufwertung durch an die Boden- und Klimaverhältnisse des Gebietes angepasste Grassorten die Nahrungsgrundlage. Der Anbau von Futterpflanzen für die Heugewinnung und die Nutzung von Stoppelflächen für die Weidehaltung waren und sind im gesamten Gebiet gängige Praxis. Die von den im Gebiet weidenden Schafen und Ziegen produzierte Milch weist folglich besondere Merkmale auf, die, zusammen mit den hier angewendeten Methoden und Kenntnissen bei den Erzeugungs- und Verpackungsverfahren, die Herstellung von unterschiedlichen und von den Verbrauchern geschätzten Erzeugnissen ermöglichen, die sich über den Namen ihres Herkunftsgebietes hervorheben.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation:
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
http://www.gpp.pt/valor/ce_travia_bb.pdf
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/18 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2012/C 353/09
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„CARNE DE BRAVO DO RIBATEJO“
EG-Nr.: PT-PDO-0005-0789-08.10.2009
g.g.A. ( ) g.U. ( X )
1. Name:
„Carne de Bravo do Ribatejo“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Portugal
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Art des Erzeugnisses:
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Klasse 1.1 — |
Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Fleisch von Rindern der Rasse „Brava de Lide“, das in den Handel gebracht werden kann als gekühlte Schlachthälften oder -viertel (vorderer und hinterer Teil). Teilstücke des „Carne de Bravo do Ribatejo“, verpackt in einem Vakuumbeutel oder anderen geeigneten Materialien, gekühlt oder gefroren im Schnellgefrierverfahren, bei dem das Muskelgewebe nicht zerstört wird und Zartheit und Nährwert des Erzeugnisses sowie die Eigenschaften des Fleisches erhalten bleiben.
Auf die eingetragene Bezeichnung „Carne de Bravo do Ribatejo“ kann in der Etikettierung, in der Verkehrsbezeichnung oder in der Zutatenliste von Lebensmitteln hingewiesen werden, wenn diese zu 95 bis 100 % des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus diesem Erzeugnis bestehen (unter Berücksichtigung der Richtlinie 2000/13/EG über die „Etikettierung“).
Zusätzlich zur Etikettierung ist den Schlachtkörpern, Vierteln, Teilen, Teilstücken und Scheiben beim Transport und Vertrieb immer ein von der Beurkundungsstelle ausgestelltes „Ursprungszeugnis“ beizufügen, aus dem hervorgeht, dass das Erzeugnis die besonderen Anforderungen der Spezifikation erfüllt.
Alter der Tiere bei der Schlachtung und Gewicht der Schlachtkörper:
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Schlachtalter |
Gewicht des Schlachtkörpers |
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„Carne de Novilha Brava de Lide“ |
18 bis 30 Monate |
100-200 kg |
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„Carne de Novilho Brava de Lide“ |
18 bis 30 Monate |
150-250 kg |
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„Carne de Vaca Brava de Lide“ |
31 bis 60 Monate |
100-250 kg |
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„Carne de Toiro Bravo de Lide“ |
31 bis 60 Monate |
unter 200 kg |
Die Einstufung des Schlachtkörpers erfolgt gemäß dem Handelsklassenschema EUROP nach Fleischigkeit und Fettgewebe des Schlachtkörpers wie folgt:
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„Carne de Novilha Brava de Lide“: Schlachtkörper von Färsen mit einem Gewicht von 100-200 kg, die bei der Schlachtung 18 bis 30 Monate alt sind. Zulässig hinsichtlich der Fleischigkeit sind die Klassen E, U, R, O und P und hinsichtlich des Fettgewebes die Klassen 2, 3 und 4 nach dem Handelsklassenschema EUROP; |
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„Carne de Novilho Bravo de Lide“: Schlachtkörper von Jungbullen mit einem Gewicht von 150-250 kg, die bei der Schlachtung 18 bis 30 Monate alt sind. Zulässig hinsichtlich der Fleischigkeit sind die Klassen E, U, R und O und hinsichtlich des Fettgewebes die Klassen 2, 3 und 4 nach dem Handelsklassenschema EUROP; |
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„Carne de Vaca Brava de Lide“: Schlachtkörper von Kühen mit einem Gewicht von 100-250 kg, die bei der Schlachtung 31 bis 60 Monate alt sind. Zulässig hinsichtlich der Fleischigkeit sind die Klassen E, U, R, O und P und hinsichtlich des Fettgewebes die Klassen 2, 3 und 4 nach dem Handelsklassenschema EUROP; |
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„Carne de Toiro Bravo de Lide“: Schlachtkörper von Bullen mit einem Gewicht unter 200 kg, die bei der Schlachtung 31 bis 60 Monate alt sind. Zulässig hinsichtlich der Fleischigkeit sind die Klassen E, U, R und O und hinsichtlich des Fettgewebes die Klassen 2, 3 und 4 nach dem Handelsklassenschema EUROP. |
Wegen der Haltungsmethode und der besonderen Eigenschaften der Rasse „Brava de Lide“, insbesondere hinsichtlich Geschlecht, Schlachtalter und -gewicht, ist die Zulassung von Schlachtkörpern der Klasse P nach dem Handelsklassenschema EUROP nur für die Kategorien „Färse“ und „Kuh“ gerechtfertigt, wie im Übrigen in Punkt 5.3 des vorliegenden Dokuments dargelegt wird.
Merkmale des Fettgewebes: fest und nicht wässrig, von weißer bis gelber Farbe, glänzend, feinkörnig, saftig und aromatisch, von angenehmem Geschmack, fester Konsistenz und hoher Qualität. Sehr typisch für diese Schlachtkörper ist das im Muskelgewebe eingelagerte intramuskuläre Fett, die sogenannte Marmorierung, die zur Saftigkeit, Festigkeit und Schmackhaftigkeit des Fleisches beiträgt.
Organoleptische Eigenschaften: im Allgemeinen zart, von fester Konsistenz, leicht mit intramuskulärem Fett durchzogen, sehr saftig, mit weicher Textur.
Besonders hervorzuheben sind die folgenden organoleptischen Eigenschaften:
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Farbe: dunkelkirschrot und glänzend |
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pH-Wert: unter 6 |
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Textur: die Textur wird wahrgenommen als eine Mischung aus Zartheit, Kompaktheit, Saftigkeit und Kaubarkeit. |
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Geschmack und Aroma: sehr angenehm und intensiv, mit dem typischen und intensiven „Rindfleisch“-Geschmack, sehr schmackhaft. |
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Mindestreifung des Schlachtkörpers im Kühlschrank vor dem Zerlegen: bei einer Innentemperatur von bis zu 7 °C für mindestens 12 Stunden, bei einer bis zum Versand konstanten relativen Luftfeuchtigkeit von 85 bis 90 %. |
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
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3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
Die Ernährung beruht auf der Fütterung mit Futtermitteln, Weide, Stroh und der traditionellen Spreu (Getreidespelzen mit einigen beigemischten Körnern), immer innerhalb des geografischen Gebiets. Im Winter und im Sommer wird, wenn das Weidefutter für die Bedürfnisse der Tiere nicht mehr ausreicht, auf gelagertes Futter (Heu und/oder Silage) zurückgegriffen, das in dem geografischen Gebiet gewonnen wurde. Es kann auch auf zu diesem Zweck entwickelte Nahrungsergänzungsmittel zurückgegriffen werden (natürliche Samenkonzentrate in Form von Brocken oder Granulat), die auch von außerhalb des Gebiets stammen können. Diese Nahrungsergänzungsmittel machen 1 bis 2 Kilo der täglichen Nahrungsration der Rinder aus und überschreiten zu keiner Zeit 2 % des Lebendgesamtgewichts des Tieres.
3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
Geburt, Aufzucht und Schlachtung.
Psychische und physiologische Eigenschaften der Rasse „Brava de Lide“: die Tiere sind in ihrem natürlichen Habitat naturgemäß ruhig und „träge“.
Die Transportbedingungen der Tiere der Rasse „Brava de Lide“ müssen den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Transport und die Schlachtung von Tieren entsprechen.
Die Tiere der Rasse „Brava de Lide“ müssen in jedem Fall am Tag ihrer Ankunft in der Schlachtanlage geschlachtet werden, unabhängig davon, an welchem Tag des Jahres sie dort eintreffen.
Die Schlachtung erfolgt ausschließlich in EU-anerkannten Schlachthöfen innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
Zerlegen, Schneiden, Zubereiten und Verpacken.
Wegen der spezifischen ethologischen Merkmale dieser Tiere und der schädlichen Auswirkungen von Stress auf die Qualität der Schlachtkörper, erfordert die Beurteilung der Schlachtkörper auf ihre Eignung für das Zerlegen, das Schneiden in Teilstücke und Scheiben und die Zubereitung Fachkenntnis.
Um mikrobiologische Risiken aller Art zu vermeiden, werden die zerlegten oder zubereiteten Teilstücke oder Scheiben unverzüglich verpackt.
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Unabhängig von der Handelsaufmachung und ergänzend zu den sonstigen gesetzlichen Anforderungen muss die Etikettierung in jedem Fall die folgenden Angaben enthalten:
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„Carne de Bravo do Ribatejo — Geschützte Ursprungsbezeichnung“ (ergänzt durch das EU-Logo); |
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Logo „Carne de Bravo do Ribatejo“:
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Identifizierung des Erzeugers oder der Erzeugergemeinschaft, die das Erzeugnis vermarkten; |
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Zertifizierungs- oder Konformitätszeichen |
Der Verkehrsbezeichnung „Carne de Bravo do Ribatejo g.U.“ dürfen keine weiteren Hinweise oder Angaben hinzugefügt werden, einschließlich Händler- oder sonstige Marken.
Der Name bzw. die Firma und die Anschrift des Erzeugers oder der Erzeugergemeinschaft, die das Erzeugnis vermarkten, dürfen auf keinen Fall durch den Namen einer anderen Einrichtung ersetzt werden, auch wenn diese die Haftung für das Erzeugnis übernimmt.
4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Alle Kreise in den Bezirken Beja, Évora, Portalegre, Santarém und die Kreise Alcácer do Sal, Alcochete, Grândola, Montijo, Palmela, Santiago do Cacém und Sines im Bezirk Setúbal, die Kreise Alenquer, Arruda dos Vinhos, Azambuja und Vila Franca de Xira im Bezirk Lissabon und nur der Kreis Idanha-a-Nova im Bezirk Castelo Branco sowie die Gemeinde Arazede im Kreis Montemor-o-Velho im Bezirk Coimbra.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Es besteht ein Zusammenhang zwischen der Aufzucht der Rinderrasse „Brava de Lide“ und den geografischen Verhältnissen und der Rolle dieser Tiere bei der landwirtschaftlichen Betriebsführung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet. Entscheidende Faktoren für die Aufzucht von Rindern der Rasse „Brava de Lide“ sind die in diesem geografischen Gebiet verbreiteten Kork-, Eichen- und Steineichenwälder, die natürlichen Weideflächen sowie das Angebot an wild wachsenden und besonders an trockene Standorte angepassten Pflanzen. Ein weiterer wichtiger Faktor bei der Aufzucht dieser Tiere ist die Art und Dichte des Waldbestandes, der sie vor dem Kontakt mit den Menschen und der „Zivilisierung“ schützt und ihnen bei Unwettern einen angemessenen Schutz bietet. Dies sind die für dieses Gebiet typischen und für die Aufzucht dieser Rinderrasse unverzichtbaren Faktoren.
Das geografische Gebiet zeichnet sich überwiegend aus durch Kork-, Eichen- und Steineichenwälder, natürliche Weideflächen und wild wachsende Pflanzen, die besonders an trockene Standorte angepasst sind. Dazu gehören zum Beispiel Ginster, Zistrosen, Heidekraut und Disteln, die einen extrem wichtigen Bestandteil der Nahrung dieser Tiere insbesondere für die sogenannte Überwinterung darstellen. Das Gebiet hat ein typisches Ökosystem (große Jahrestemperaturschwankungen mit sehr heißen und trockenen Sommern und sehr kalten Wintern). Wegen der Wildheit und Kraft der Rasse „Brava de Lide“, erfordert der Rindertrieb Fachkenntnis und muss zu Pferd erfolgen. Charakteristisch ist auch die Wandertierhaltung zwischen extensiv bewirtschafteten Betrieben innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets, auf der Suche nach den Weideflächen und im Interesse des Wohlbefindens der Tiere.
Die Aufzucht der Rinder der Rasse „Brava de Lide“ in einem Betrieb erfolgt ordnungsgemäß getrennt, in Übereinstimmung mit dem Produktionskontrollsystem, das Folgendes vorsieht:
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1. |
Existenz eines portugiesischen Zuchtbuchs der Rasse „Brava de Lide“; |
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2. |
Rinder aus reinrassiger Zucht; |
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3. |
die Tiere der Rasse „Brava de Lide“ werden durch Zäune von anderen Tieren der gleichen Art im gleichen Betrieb vollkommen getrennt gehalten; |
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4. |
individuelle Kennzeichnung der Tiere, Abstammung und Nachkommen der Tiere sowie morphologische und funktionale Merkmale der Tiere gemäß der Zuchtbuchordnung für die Rasse „Brava de Lide“; |
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5. |
eigenes, einheitliches und exklusives Produktionssystem für diese Rasse; |
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6. |
von den Erzeugern selbst implementiertes Kontrollsystem, das die komplette Rückverfolgbarkeit von jedem Tier bis zu jedem Teilstück oder jeder Packung mit „Verarbeitungserzeugnissen“ gewährleistet, gemäß den Tabellen zur Veranschaulichung der Herkunftssicherung und Rückverfolgbarkeit von der Produktion bis zur Vermarktung und vom Endprodukt bis zum landwirtschaftlichen Betrieb. |
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
Das „Carne de Bravo do Ribatejo“ hat eine typische glänzende dunkelkirschrote Farbe und ist zart, fest, saftig und gut kaubar. Es hat einen nachhaltigen Eigengeschmack und eine charakteristische Marmorierung (intramuskuläres Fett), die zur Saftigkeit, Schmackhaftigkeit und guten Kaubarkeit des Fleisches beiträgt.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):
Die Merkmale des „Carne de Bravo do Ribatejo“ sind im Wesentlichen zurückzuführen auf: a) die bodenklimatischen Verhältnisse, in denen die Tiere aufwachsen; b) die morphologischen und funktionalen Merkmale der Rasse; c) die Art ihrer Haltung, wobei die nachstehenden typischen Aspekte in Zusammenhang mit der Erzeugung dieser Tiere besonders hervorzuheben sind:
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Die heute gut bekannte Rinderrasse „Brava de Lide“, vormals nach dem Ort ihrer Herkunft „Ribatejana“ genannt, hat ihren Ursprung in dem wilden Rind, das von jeher in der Heide des Tejo- und des Sadotals zu finden war. |
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Die Rasse „Brava de Lide“ ist eine autochthone Rinderrasse, die aus den Flussniederungen des Tejo und des Mondego stammt. |
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Die Zucht der Rasse „Brava de Lide“ begann im Jahr 1840 mit der Gründung der ersten und damit ältesten portugiesischen Stierzucht, mit einer vom Marquês de Vagos erworbenen Kuhherde und Zuchtstieren der gleichen Herkunft (Assunção, 1988). |
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Auf der Suche nach Futter ziehen die Tiere regelmäßig kilometerweit über die landwirtschaftlichen Parzellen und werden dabei zu Pferd und mit fügsamen Leitochsen von einer Weidefläche zur anderen getrieben. |
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Traditionell überwintern die Tiere auf den Anwesen im Alentejo und ziehen im Frühjahr auf die Felder von Golegã im Ribatejo. |
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Die Stierzucht im Ribatejo, im Alentejo und in einigen anderen Regionen der Beira war immer auch mit dem Bedarf an Arbeitstieren für den Ackerbau verbunden, denn sie eigneten sich wegen ihrer körperlichen Eigenschaften und ihres Gemüts hervorragend für den Einsatz in der Landwirtschaft. Es sind edle Tiere mit leichtem, kraftvollem und korrektem Bewegungsablauf. |
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Dieses genügsame und extrem robuste Vieh war für die schwierigen Bedingungen des Ackerbaus im Ribatejo und Alentejo so gut geeignet wie kein anderes. |
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Sie leben vor und nach der „Zähmung“ immer in Herden und sind witterungsunempfindlich. |
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Die Tiere dieser Rasse sind von Natur aus ruhig und „träge“, weshalb Tränken und Futtertröge normalerweise weit entfernt voneinander aufgestellt werden, um die Tiere zu der Bewegung zu zwingen, die für ihre physische und körperliche Kondition so wichtig und damit für die spezifischen Merkmale ihres Fleisches verantwortlich ist. Es ist darüber hinaus gängige Praxis in den Betrieben, die Tiere eine Stunde täglich zum Gehen zu zwingen. |
Die extensive Bewirtschaftung ist eine Voraussetzung für dieses Produktionssystem. Tatsächlich ist die Größe des Betriebes ein wichtiger Faktor bei der Aufzucht dieser Rinderrasse, da nur ausreichend weitläufige Anwesen den für die athletischen Tiere dieser Rasse so charakteristischen Muskelaufbau erlauben.
Entscheidende Faktoren für die Aufzucht der Rinderrasse „Brava de Lide“ sind die Kork-, Eichen- und Steineichenwälder, die natürlichen Weideflächen sowie das Angebot an wild wachsenden und besonders an diese trockenen Standorte angepassten Pflanzen. Dazu gehören zum Beispiel Pflanzen wie Ginster, Zistrosen, Heidekraut und Disteln, die einen extrem wichtigen Bestandteil der Nahrung dieser Tierrasse insbesondere für die sogenannte Überwinterung darstellen.
Die Tiere der Rasse „Brava de Lide“ werden immer extensiv gehalten (im Feld), mit einem Viehbesatz von weniger als 1,4 GVE/ha, selbstverständlich innerhalb des abgegrenzten Erzeugungsgebiets, in dem die typischen landwirtschaftlichen Betriebe über große Flächen verfügen, mit spezifischen bodenklimatischen Merkmalen, welche die typische Art der Fütterung erlauben, basierend auf Naturfutter und Wandertierhaltung zwischen den geografischen Gebieten Ribatejo und Alentejo.
Einer der wichtigsten Faktoren, der uns die Erzeugung von Fleisch mit so besonderen Merkmalen erlaubt, ist zweifelsohne die Art der Fütterung, von der Muttermilch bis zu den natürlichen Weideflächen, wobei die Weideflächen im Schutz der Kork-, Eichen- und Steineichenwälder, die sich in unterschiedlicher Dichte und Qualität über das gesamte abgegrenzte geografische Erzeugungsgebiet erstrecken, von besonderer Bedeutung sind.
Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Aufzucht der Rinderrasse „Brava de Lide“ und diesem Gebiet, was sowohl durch die tausendjährige Praxis der Aufzucht nach traditionellen, auch heute noch praktizierten Methoden als auch durch den Umstand belegt wird, dass das „Carne de Bravo do Ribatejo“ zu den traditionellen Speisen der Region gehört.
Das „Carne de Bravo do Ribatejo“ ist wesentlicher Bestandteil der Speisekarte des Ribatejo, wobei die bekannten Gerichte „Cozido de carnes bravas“, „Rabinhos de toiro bravo“ und „Espetadinhas de carnes bravas“ besonders hervorzuheben sind.
Mit „Carne de Bravo do Ribatejo“ werden die verschiedensten traditionellen Gerichte der Region zubereitet, es ist nach wie vor ein geschätzter und sehr begehrter Leckerbissen, und es ist heute ein wegen seines guten Namens bei den Verbrauchern in und außerhalb der Region sehr beliebtes Erzeugnis.
Die gastronomische Brüderschaft „Confraria Gastronómica do Toiro Bravo“ bewahrt und fördert das von den alten Griechen und Römern und durch antike Mythologien bis heute überlieferte kulinarische Wissen, das ohne Frage ein Teil des kulturellen Erbes der Region ist.
Alle diese Faktoren tragen gemeinsam zu der besonderen Qualität des Fleisches von Schlachtkörpern der Rasse „Brava de Lide“ bei, das sich insbesondere auszeichnet durch seine Färbung, die in den Teilstücken gut erkennbare „Marmorierung“ des Muskelfleisches mit feinen Fettäderchen, seine feste Konsistenz, seine Saftigkeit und seine Textur.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
http://www.gpp.pt/Valor/doc/CE_Carne_Bravo_Ribatejo.pdf
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
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17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 353/23 |
Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
2012/C 353/10
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
„DÜSSELDORFER SENF“
EG-Nr.: DE-PGI-0005-0916-04.01.2012
g.g.A. ( X ) g.U. ( )
1. Name:
„Düsseldorfer Senf“
2. Mitgliedstaat oder Drittland:
Deutschland
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:
3.1 Erzeugnisart:
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Klasse 2.6 |
Senfpaste |
3.2 Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:
Düsseldorfer Senf ist eine verzehrfertige Paste zum Würzen von Speisen. Seine Konsistenz ist fein und sämig und seine Farbe matt hellgelb. Besonderes Merkmal des Düsseldorfer Senfs ist sein deutlich wahrnehmbarer, sehr scharfer Geschmack. Der Düsseldorfer Senf besteht ausschließlich aus natürlichen Zutaten. Konservierungsstoffe, Gewürze und Aromen sind dem Düsseldorfer Senf nicht zugesetzt.
Für den Düsseldorfer Senf ist ein Mindesthaltbarkeitsdatum von nur zehn Monaten einzuhalten, damit der Düsseldorfer Senf seine organoleptischen Eigenschaften bewahrt.
Das Fertigprodukt Düsseldorfer Senf muss folgende Analysewerte aufweisen:
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Trockenmasse: mindestens 22 % |
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Fettgehalt des Senfs: mindestens 8 % |
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PH-Wert < 4,3 |
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Salzgehalt im Endprodukt < 6 % der Masse |
3.3 Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):
Rohstoffe für den Düsseldorfer Senf sind braune Senfsaaten, unfiltrierter Branntweinessig, das besonders kalk- und mineralienhaltige Düsseldorfer Wasser und Salz.
Um die gleich bleibend traditionell hohe Qualität und Frische, den regionalen Zusammenhang und damit die organoleptischen Merkmale des Düsseldorfer Senfs und dessen Ansehen zu erhalten, ist bei dessen Herstellung ausschließlich Düsseldorfer Wasser aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet zu verwenden.
3.4 Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):
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3.5 Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:
Alle Herstellungsschritte des Düsseldorfer Senfs, also Reinigen, Sieben und natürliches Trocknen der Senfsaaten, Vermengen der Zutaten im kalten Ansatz, Vermahlen, Abtrennen der Senfschalen, Entlüften und Reifen sind im geografischen Gebiet durchzuführen. So werden der typisch sehr scharfe Geschmack und damit die organoleptischen Eigenschaften und die Qualität, die regionale Herkunft, die Rückverfolgbarkeit sowie die Kontrolle des Düsseldorfer Senfs während des gesamten Produktionsprozesses gewährleistet.
3.6 Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:
Die Aufmachungsschritte, nämlich Abfüllen, Verpacken sowie Auszeichnen von Tuben sind im geografischen Gebiet durchzuführen. Dies ist erforderlich, da Senf ein verderbliches Produkt ist, das während der Verarbeitung leicht beschädigt werden kann, weil der Reifeprozess einer sensiblen Temperaturführung unterliegt. Die Steuerung der Lagertemperatur und Lagerdauer haben entscheidenden Einfluss auf die sensorische Qualität des Endprodukts. Nur das Fachpersonal der Herstellerbetriebe (Senfmeister vor Ort) hat die nötige Erfahrung, den für die Einhaltung einer gleichbleibenden Produktqualität idealen Abfüllzeitpunkt zu bestimmen. Dieser wesentliche und qualitätsrelevante Herstellungsschritt muss darum unter der Kontrolle der Hersteller im geografischen Gebiet erfolgen.
Auf diese Weise sind der typisch sehr scharfe Geschmack und damit die organoleptischen Eigenschaften und die Qualität, die regionale Herkunft, die Rückverfolgbarkeit sowie die Kontrolle des Düsseldorfer Senfs während des gesamten Produktionsprozesses gewährleistet.
3.7 Besondere Vorschriften für die Etikettierung:
Die folgenden Etikettierungs- bzw. Kennzeichnungsregelungen gewährleisten Verbrauchern sowie Hersteller- und Missbrauchskontrolleuren Ursprung und Echtheit des Düsseldorfer Senfs und damit die Einhaltung der Anforderungen der Spezifikation Düsseldorfer Senf. Sie dienen der einheitlichen Kennzeichnung und damit der Herkunftssicherung und der Rückverfolgbarkeit des Düsseldorfer Senfs.
Der Düsseldorfer Senf ist in allen Stationen des Verkaufs
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als „Düsseldorfer Senf“, |
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als „Düsseldorfer Senf Scharf“, |
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als „Düsseldorfer Senf Extra Scharf“, |
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als „Düsseldorfer Senf Stark“ und/oder |
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als „Düsseldorfer Senf Extra Stark“ |
zu etikettieren bzw. zu kennzeichnen.
Die Mitglieder der Schutzgemeinschaft Düsseldorfer Senf können das folgende Wort-/Bildzeichen der Schutzgemeinschaft Düsseldorfer Senf mit der Schriftart Arial/Regular für die Worte „Senfspezialität aus Düsseldorf“ in den folgenden Varianten nutzen:
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in Farbe im CMYK-Farbton 12C 27M 56Y 0K (gold), in Sonderfarbe Gold und/oder inHeißfolienprägung Gold für den Anker, die Umrisse des Löwen und die Umrandung des Logos und/oder |
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in Farbe im CMYK-Farbton 12C 27M 56Y 0K (gold), in Sonderfarbe Gold und/oder in Heißfolienprägung Gold für den Anker, den Löwen und die Umrandung des Logos und/oder |
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in Schwarz-Weiß im CMYK-Farbton 0C 0M 0Y 100K (schwarz) für den Anker, die Umrisse des Löwen und die Umrandung des Logos und/oder |
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in Schwarz-Weiß im CMYK-Farbton 0C 0M 0Y 100K (schwarz) für den Anker, den Löwen und die Umrandung des Logos. |
Die Hintergrundfarbe innerhalb des Logos ist variabel. Die Größe der Logos kann je nach Verwendungszweck unterschiedlich sein. Diese Etikettierungsregelungen gelten auch für Produkte, in denen der Düsseldorfer Senf als einzige Komponente in der entsprechenden Produktkategorie zu anderen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln verwendet wird.
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4. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:
Das geografische Gebiet umfasst die Landeshauptstadt Düsseldorf; es trägt die Bezeichnung „Düsseldorf“.
5. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:
5.1 Besonderheit des geografischen Gebiets:
Im geografischen Gebiet wurde der Düsseldorfer Senf erfunden. Das geografische Gebiet ist geprägt von der langen Herstellungstradition der Düsseldorfer Senfindustrie. Das historisch-traditionell im geografischen Gebiet praktizierte Herstellungsverfahren unterscheidet sich durch die Abtrennung der Senfschalen von der sonst in Deutschland traditionell praktizierten Herstellungsweise.
Das in Düsseldorf als einer am Rhein gelegenen deutschen Stadt praktizierte, spezielle Verfahren der Wassergewinnung unterscheidet sich von demjenigen, das abseits großer Flussläufe praktiziert werden muss. Die Brunnen der Düsseldorfer Wasserwerke liegen entlang des Rheinufers und fördern ein Rohwasser, das zum größeren Anteil aus Uferfiltrat und zu einem kleineren Anteil aus Grundwasser von der Landseite besteht. Das Uferfiltrat versickert am Boden in der Mitte der Rheinsohle. Auf seinem mehrwöchigen Weg fließt es langsam durch die bis zu 30 Meter mächtigen Sand- und Kiesschichten in Richtung der ufernahen Brunnen. Während dieser Zeit wird das Wasser mehrfach auf natürliche Weise gereinigt: Kies und Sand wirken als mechanischer Filter, der Schmutz- und Trübstoffe zurückhält. Darüber hinaus reinigen winzige Lebewesen im Boden das Wasser. Auch durch die geschmacksprägenden Inhaltsstoffe, insbesondere die im hohen Kalkgehalt enthaltenen Mineralien des Düsseldorfer Wassers unterscheidet sich das geografische Gebiet deutlich von benachbarten Gebieten.
5.2 Besonderheit des Erzeugnisses:
Der Düsseldorfer Senf enthält anders als sonst in Deutschland traditonell hergestellter Senf traditionell keine Schalenanteile, verarbeitet wird nur der Mehlkörper. Auf dieser Herstellungsweise beruht als besonderes Merkmal des Düsseldorfer Senfs sein deutlich wahrnehmbarer, sehr scharfer Geschmack.
Die organoleptischen Eigenschaften sind wiederum der Grund für das weltweite Ansehen des Düsseldorfer Senfs als regionale Spezialität. Das hohe Ansehen wiederum ist gleichsam eine weitere, durch Geschmack, Qualität und Besonderheit erworbene Eigenschaft des Düsseldorfer Senfs.
5.3 Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):
Düsseldorfer Senf ist eine in Düsseldorf entwickelte Lebensmittelspezialität mit sehr langer, historisch-regionaler Tradition. Die Geschichte der Düsseldorfer Senfindustrie belegt dies. 1726 wurde in Düsseldorf die erste deutsche Senffabrik gegründet. 1896 existierten 8 Senffabriken in Düsseldorf. Bereits 1826 berichten Handelsnachrichten, Reiseliteratur und Stadtbeschreibungen von der Düsseldorfer Senfindustrie. 1920 begann für Düsseldorf eine neue Senfära. Der aus Lothringen stammende Unternehmer Otto Frenzel gründete Ende 1920 in Düsseldorf seine Senfmanufaktur. In dieser stellte er einen sehr scharfen und erstmals hellen Senf her, den er als Löwensenf bezeichnete und in Anlehnung an das Düsseldorfer Stadtwappen mit dem Kopf eines Löwen versah. Ein solch heller Senf war bisher in Deutschland unbekannt. Die starke Schärfe und die unverwechselbare Würze machten den Düsseldorfer Senf schnell berühmt. Das Erfolgsrezept von Frenzel war das Reinheitsgebot für den Düsseldorfer Senf: Man nehme nur Zutaten der edelsten Qualität, achte peinlich genau auf meisterliche Zubereitung und verzichte auf alle fremden Zusätze.
Ab 1930 stellten die Düsseldorfer Senffabriken den Düsseldorfer Tafelsenf, den mittelscharfen Düsseldorfer Tafelsenf her. Auch diese weniger scharfe, mittelscharfwürzige, gelb-grüne, fein-glänzende Senfspezialität aus Düsseldorf wurde in kurzer Zeit bei den Verbrauchern im In- und Ausland geschätzt und beliebt.
Bereits 1938 konnte die Düsseldorfer Senfindustrie Düsseldorfer Senf in das europäische Ausland, in die USA, nach Kanada, Südamerika, Afrika, Japan und Australien exportieren.
Düsseldorfer Senf weist einen natürlichen Zusammenhang zwischen seinem geografischen Gebiet und seinen organoleptischen Eigenschaften auf. Das verwendete Düsseldorfer Wasser, der größte Bestandteil von Düsseldorfer Senf, stammt als versickertes Rheinwasser aus dem Rhein und ist wegen dessen Uferpassage mit bis zu 30 Meter dicken Sand- und Kiesschichten besonders kalkhaltig und damit besonders mineralienhaltig. Der hohe Kalkgehalt und damit hohe Mineraliengehalt des Düsseldorfer Wassers prägt wiederum den besonderen Geschmack von Düsseldorfer Senf mit. Zudem wirkt sich der unfiltrierte Branntweinessig auf den Geschmack von Düsseldorfer Senf aus.
Bis heute genießt Düsseldorfer Senf großes Ansehen und hohe Bekanntheit als regionale Spezialität bei den regionalen und überregionalen Verbrauchern. Zahlreiche Verbraucherreaktionen belegen das große Renomée. Düsseldorfer Senf hat bei den Verbrauchern einen anerkannten Platz auf dem Markt gefunden.
Das Ansehen beruht insbesondere auch auf der langen Geschichte der Herstellung von Düsseldorfer Senf in Düsseldorf und dessen organoleptischen Eigenschaften. Angesichts der langen und berühmten Geschichte der Düsseldorfer Senfindustrie bezeichnen viele Düsseldorf auch als die Senfstadt.
Das Ansehen der Senfspezialitäten aus Düsseldorf ist so groß, dass ihnen in Düsseldorf ein Museum gewidmet ist, zahlreiche Fotoaufnahmen von der Senfherstellung der Düsseldorfer Senfindustrie und Buchpublikationen und Presseberichte belegen das Ansehen in Vergangenheit und Gegenwart.
Düsseldorfer Senf ist Bestandteil der Düsseldorfer Geschichte und der Düsseldorfer Esskultur. In den Brauhäusern der Düsseldorfer Altstadt steht beispielsweise der altbewährte Düsseldorfer Senfrostbraten auf der Speisekarte, ein mit Senf aus Düsseldorf bestrichenes und dann überbackenes Entrecôte. Auch das rheinische Sandwich, ein „Röggelchen“ mit einer Scheibe Käse und Senf aus Düsseldorf, gehört zur Düsseldorfer Esskultur.
Die wirtschaftliche Bedeutung von Düsseldorfer Senf für Düsseldorf ist heute weiterhin sehr groß. Die große Beliebtheit von Düsseldorfer Senf spiegelt sich deutlich in den sehr guten Verkaufszahlen im Lebensmitteleinzelhandel, bei Metzgereien und Gastwirtschaften der geografischen Region, in Deutschland und in der Welt wider. Nach Schätzungen werden im geografischen Gebiet Düsseldorf etwa 3 760 Tonnen Düsseldorfer Senf im Jahr hergestellt.
Seit fast 90 Jahren produzieren regionale Hersteller Düsseldorfer Senf in Düsseldorf nach dem in Düsseldorf erfundenen Herstellungsverfahren. Ihr Know-how, ihr Wissen und ihre Erfahrung, die sie von Generation zu Generation weitergegeben haben, sorgen für die geografisch bedingten, organoleptischen Eigenschaften von Düsseldorfer Senf.
Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:
(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)
Markenblatt Heft 27 vom 8. Juli 2011, Teil 7c, S. 13525
http://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/28500
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.