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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.340.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2012/C 340/01 |
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DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN |
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EFTA-Überwachungsbehörde |
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2012/C 340/02 |
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2012/C 340/03 |
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2012/C 340/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO) |
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2012/C 340/05 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2012/C 340/06 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
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8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/1 |
Euro-Wechselkurs (1)
7. November 2012
2012/C 340/01
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
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USD |
US-Dollar |
1,2746 |
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JPY |
Japanischer Yen |
102,11 |
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DKK |
Dänische Krone |
7,4594 |
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GBP |
Pfund Sterling |
0,79840 |
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SEK |
Schwedische Krone |
8,5547 |
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CHF |
Schweizer Franken |
1,2065 |
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ISK |
Isländische Krone |
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NOK |
Norwegische Krone |
7,3195 |
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BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
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CZK |
Tschechische Krone |
25,395 |
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HUF |
Ungarischer Forint |
282,10 |
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LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
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LVL |
Lettischer Lat |
0,6963 |
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PLN |
Polnischer Zloty |
4,1131 |
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RON |
Rumänischer Leu |
4,5163 |
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TRY |
Türkische Lira |
2,2713 |
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AUD |
Australischer Dollar |
1,2228 |
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CAD |
Kanadischer Dollar |
1,2662 |
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HKD |
Hongkong-Dollar |
9,8788 |
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NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,5403 |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,5586 |
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KRW |
Südkoreanischer Won |
1 384,34 |
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ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,0253 |
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CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
7,9770 |
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HRK |
Kroatische Kuna |
7,5375 |
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IDR |
Indonesische Rupiah |
12 251,94 |
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MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,8917 |
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PHP |
Philippinischer Peso |
52,183 |
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RUB |
Russischer Rubel |
40,0973 |
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THB |
Thailändischer Baht |
39,117 |
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BRL |
Brasilianischer Real |
2,5911 |
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MXN |
Mexikanischer Peso |
16,5991 |
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INR |
Indische Rupie |
69,1020 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN
EFTA-Überwachungsbehörde
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8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/2 |
BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 264/12/KOL
vom 5. Juli 2012
bezüglich des Status Norwegens hinsichtlich der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie und zur Aufhebung des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 302/08/KOL (1)
2012/C 340/02
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —
gestützt auf den in Nummer 8a in Teil 3.1 Kapitel I Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,
Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (2), in der berichtigten und geänderten Fassung
gestützt auf den in Nummer 89 in Teil 4.2 Kapitel I Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,
Entscheidung 2009/177/EG der Kommission vom 31. Oktober 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Überwachungs- und Tilgungsprogramme sowie auf den Seuchenfreiheitsstatus von Mitgliedstaaten, Zonen und Kompartimenten (3), in der geänderten Fassung
gestützt auf den Beschluss Nr. 259/12/KOL des Kollegiums, durch den das zuständige Kollegiumsmitglied ermächtigt wird, diesen Beschluss anzunehmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Mit Schreiben vom 3. Mai 1994 legte Norwegen der EFTA-Überwachungsbehörde („die Überwachungsbehörde“) die erforderlichen Begründungen vor, um für sein Gebiet im Hinblick auf die infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) und die virale hämorrhagische Septikämie (VHS) den Status eines zugelassenen Gebiets zu erlangen, sowie die nationalen Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Beibehaltung des Status eines zugelassenen Gebiets.
Durch den Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 71/94/KOL vom 27. Juni 1994, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 244/02/KOL vom 11. Dezember 2002, wurde festgestellt, dass die im Anhang zum genannten Beschluss bezeichneten Teile Norwegens in Bezug auf Fisch als IHN- und VHS-freie Festlands- bzw. Küstengebiete anerkannt werden.
Am 26. November 2007 wurde ein Ausbruch von VHS im Bezirk Møre og Romsdal in Norwegen bestätigt. Die zuständigen Behörden in Norwegen teilten der Überwachungsbehörde mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um die Seuche zu tilgen und ihre Ausbreitung zu verhindern. Die Überwachungsbehörde hielt diese Maßnahmen für angemessen.
Die Überwachungsbehörde stellte in dem Beschluss Nr. 302/08/KOL fest, dass Norwegen mit Ausnahme der im Anhang zu dem Beschluss genannten Gebiete nach wie vor als zugelassenes Festlandsgebiet und zugelassenes Küstengebiet für Fisch im Hinblick auf IHN und VHS anerkannt werden sollte.
Am 8. Mai 2012 übermittelte Norwegen der Überwachungsbehörde eine Erklärung über den Status der VHS-Freiheit samt Nachweisen zur Überwachung und zu Stichproben im gesamten Hoheitsgebiet, mit Ausnahme des norwegischen Teils der Wassereinzugsgebiete Grense Jacobselv und Fluss Pasvik sowie der Flüsse dazwischen und des betreffenden Küstengebiets.
Die Überwachungsbehörde hat die Erklärung und die beigefügen Unterlagen in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission geprüft und ist zu der Auffassung gelangt, dass die Erklärung die Anforderungen der Richtlinie 2006/88/EG und der Entscheidung 2009/177/EG an eine Erklärung über den Status der Seuchenfreiheit erfüllt.
Die Überwachungsbehörde hat mit Beschluss Nr. 259/12/KOL die Sache an den EFTA-Veterinärausschuss verwiesen, der sie unterstützt. Der Ausschuss hat den Vorschlag der Überwachungsbehörde einstimmig angenommen. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen somit der einmütigen Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses, wobei der endgültige Wortlaut unverändert bleibt.
Norwegen sollte mit Ausnahme des norwegischen Teils der Wassereinzugsgebiete Grense Jacobselv und Fluss Pasvik sowie der Flüsse dazwischen und des betreffenden Küstengebiets als VHS-frei erklärt werden.
In Bezug auf IHN ist die Lage in Norwegen unverändert. Der Status Norwegens hinsichtlich dieser Krankheit sollte beibehalten werden.
Der Beschluss der Überwachungsbehörde Nr. 302/08/KOL sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Norwegen wird mit Ausnahme des norwegischen Teils der Wassereinzugsgebiete Grense Jacobselv und Fluss Pasvik sowie der Flüsse dazwischen und des betreffenden Küstengebiets für IHN-frei erklärt.
Artikel 2
Norwegen wird mit Ausnahme des norwegischen Teils der Wassereinzugsgebiete Grense Jacobselv und Fluss Pasvik sowie der Flüsse dazwischen und des betreffenden Küstengebiets für VHS-frei erklärt.
Artikel 3
Der Beschluss Nr. 302/08/KOL der EFTA-Überwachungsbehörde vom 21. Mai 2008 wird hiermit aufgehoben.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2012 in Kraft.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an Norwegen gerichtet.
Artikel 6
Nur der englische Wortlaut dieses Beschlusses ist verbindlich.
Brüssel, den 5. Juli 2012
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON
Mitglied des Kollegiums
Florence SIMONETTI
Direktor (m.d.W.d.G.b.)
(1) ABl. L 41 vom 12.2.2009, S. 32, und EWR-Beilage Nr. 7 vom 12.2.2009, S. 10.
(2) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 17.6.2010, S. 1 (auf Isländisch), und EWR-Beilage Nr. 35 vom 23.6.2011, S. 44 (auf Norwegisch).
(3) ABl. L 63 vom 7.3.2009, S. 15.
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8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/4 |
BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 265/12/KOL
vom 5. Juli 2012
zur Genehmigung des von Norwegen vorgelegten Krisenplans für gelistete exotische Krankheiten bei Wassertieren
2012/C 340/03
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE —
gestützt auf den in Nummer 8a in Teil 3.1. Kapitel I Anhang I des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt,
Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), in der berichtigten und geänderten Fassung
gestützt auf den Beschluss Nr. 259/12/KOL des Kollegiums, durch den das zuständige Kollegiumsmitglied ermächtigt wird, diesen Beschluss anzunehmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Norwegen hat gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG einen Krisenplan für gelistete exotische Krankheiten bei Wassertieren erstellt.
Am 30. Juni 2011 hat Norwegen den Krisenplan gemäß Artikel 47 Absatz 4 der Richtlinie 2006/88/EG der Überwachungsbehörde zur Genehmigung vorgelegt.
Die Überwachungsbehörde hat den Krisenplan für gelistete exotische Krankheiten bei Wassertieren in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission geprüft.
Außerdem führte die Überwachungsbehörde im April 2012 in Norwegen einen Informationsbesuch in Sachen Krisenpläne durch.
Die Prüfung durch die Überwachungsbehörde und die im Zuge des Informationsbesuchs durchgeführten Untersuchungen haben ergeben, dass der von Norwegen vorgelegte Krisenplan die Anforderungen des Artikels 47 und des Anhangs VII der Richtlinie 2006/88/EG erfüllt.
Die Überwachungsbehörde hat mit Beschluss Nr. 259/12/KOL die Sache an den EFTA-Veterinärausschuss verwiesen, der sie unterstützt. Der Ausschuss hat den Vorschlag der Überwachungsbehörde einstimmig angenommen. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen somit der einmütigen Stellungnahme des die EFTA-Überwachungsbehörde unterstützenden EFTA-Veterinärausschusses, wobei der endgültige Wortlaut unverändert bleibt.
Der von Norwegen vorgelegte Krisenplan für gelistete exotische Krankheiten bei Wassertieren sollte daher genehmigt werden —
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der von Norwegen vorgelegte Krisenplan für gelistete exotische Krankheiten bei Wassertieren wird hiermit genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2012 in Kraft.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an Norwegen gerichtet.
Artikel 4
Nur der englische Wortlaut dieses Beschlusses ist verbindlich.
Brüssel, den 5. Juli 2012
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON
Mitglied des Kollegiums
Florence SIMONETTI
Direktor (m.d.W.d.G.b.)
(1) ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14, und EWR-Beilage Nr. 32 vom 17.6.2010, S.1 (auf Isländisch) und EWR-Beilage Nr. 35 vom 23.6.2011, S. 44 (auf Norwegisch).
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8.11.2012 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/5 |
EMPFEHLUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
vom 13. April 2011
über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in den EFTA-Staaten (1)
2012/C 340/04
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (2) —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (3),
gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens,
gestützt auf den in Anhang XI Ziffer 5cl des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (4) in der mit Protokoll 1 zum EWR-Abkommen geänderten Fassung, insbesondere Artikel 19 Absatz 1,
nach Anhörung des EFTA-Kommunikationsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 8 Absatz 3 der Rahmenrichtlinie tragen die nationalen Regulierungsbehörden zur Entwicklung des Binnenmarkts bei, indem sie u. a. untereinander und mit der Europäischen Kommission und/oder der Überwachungsbehörde entsprechend in transparenter Weise zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis sicherzustellen. Allerdings wurde bei der Auswertung von über 850 Maßnahmenentwürfen, die gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie mitgeteilt wurden, festgestellt, dass es bei der Regulierung der Anrufzustellungsentgelte immer noch an Abstimmung mangelt. |
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(2) |
Auch wenn in den meisten EWR-Staaten in der Regel auf die eine oder andere Art eine Orientierung an den Kosten vorgesehen ist, sind die Maßnahmen zur Preiskontrolle von Staat zu Staat nach wie vor uneinheitlich. Auch gibt es eine breite Palette bei der Auswahl der Instrumente zur Feststellung der Kosten und bei der Anwendung dieser Instrumente. Damit wird die Spanne zwischen den im EWR auf der Vorleistungsebene geltenden Zustellstellungsentgelten noch größer, was sich nur zum Teil mit nationalen Besonderheiten erklären lässt. Dies wurde auch von der mit dem in Anhang XI Ziffer 5ci des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Beschluss 2002/627/EG der Kommission (5)), angepasst durch Protokoll 1 zu diesem Abkommen (6), eingesetzten Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) in ihrem „Gemeinsamen Standpunkt zur Symmetrie von Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelten“ festgestellt. So haben nationale Regulierungsbehörden vielfach kleineren Betreibern von Fest- oder Mobilfunknetzen höhere Zustellungsentgelte mit der Begründung genehmigt, dass diese Betreiber neu auf dem Markt sind und keine Größeneinsparungen erzielen können und/oder eine andere Kostenstruktur aufweisen. Diese Asymmetrien bestehen sowohl innerhalb nationaler Grenzen als auch grenzübergreifend, wenngleich sie nach und nach abnehmen. Die ERG hat in ihrem gemeinsamen Standpunkt festgestellt, dass die Zustellungsentgelte in der Regel symmetrisch sein sollten und Abweichungen ausreichend begründet werden müssten. |
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(3) |
Eine erhebliche regulatorische Ungleichbehandlung von Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelten führt zu gravierenden Wettbewerbsverzerrungen. So ist zwar einerseits davon auszugehen, dass die Betreiber auf den Zustellungsmärkten aufgrund der Gegenseitigkeit von der Zusammenschaltung profitieren, doch stehen sie andererseits im Wettbewerb um die Endkunden, weshalb die Zustellungsentgelte einen bedeutenden Strategie- und Wettbewerbsfaktor darstellen können. Übersteigen die Zustellungsentgelte die effizienten Kosten, führt dies zu erheblichen Verlagerungen zwischen den Festnetz- und Mobilfunkmärkten und den Endkunden. Ferner kann dies auf Märkten, auf denen Betreiber asymmetrische Marktanteile halten, zu deutlich höheren Zahlungen von kleineren an größere Wettbewerber führen. Ferner sind die Mobilfunk-Zustellungsentgelte in einigen EWR-Staaten, absolut gesehen, nach wie vor hoch, verglichen nicht nur mit den Entgelten in einigen Ländern außerhalb des EWR, sondern auch mit den Festnetz-Zustellungsentgelten im Allgemeinen, was sich in hohen, wenngleich rückläufigen Preisen für die Endkunden niederschlägt. Hohe Zustellungsentgelte führen in der Regel zu hohen Endkundenpreisen für abgehende Anrufe, was sich auf die Nutzungsrate auswirkt und damit auch auf das Wohl der Verbraucher. |
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(4) |
Die bislang mangelnde Abstimmung bei der Anwendung der Kostenrechnungsgrundsätze auf die Zustellungsmärkte macht deutlich, wie notwendig ein gemeinsames Konzept ist, das größere Rechtssicherheit schafft, potenziellen Investoren entsprechende Anreize gibt und den Verwaltungsaufwand für die Betreiber verringert, die bereits in mehreren EWR-Staaten tätig sind. Das Ziel einer einheitlichen Regulierung auf den Zustellungsmärkten ist unbestritten und von den nationalen Regulierungsbehörden auch anerkannt. Es wurde auch von der Europäischen Kommission und der Überwachungsbehörde im Zusammenhang mit ihrer Prüfung der gemäß Artikel 7 der Rahmenrichtlinie mitgeteilten Maßnahmenentwürfe wiederholt zum Ausdruck gebracht. |
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(5) |
Der Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste schreibt u. a. die Einführung der notwendigen und geeigneten Kostenrechnungsmechanismen sowie die Verpflichtung zur Preiskontrolle vor, und zwar insbesondere in den Artikeln 9, 11 und 13 in Verbindung mit Erwägungsgrund 20 des in Anhang XI Ziffer 5cj zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts (Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung) (7) (Zugangsrichtlinie), angepasst durch Protokoll 1 zu diesem Abkommen (8). |
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(6) |
Mit dem in Anhang XI Ziffer 26j des EWR-Abkommens genannten Rechtsakt (Empfehlung 2005/698/EG der Kommission vom 19. September 2005 über die getrennte Buchführung und Kostenrechnungssysteme entsprechend dem Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation (9)), angepasst durch Protokoll 1 zu diesem Abkommen (10), wurde ein Rahmen für die einheitliche Anwendung der Bestimmungen für die Kostenrechnung und die getrennte Buchführung geschaffen, der dazu beitragen soll, die Transparenz der vorgeschriebenen Rechnungslegungssysteme, der Verfahren, der Abschlussprüfung und der Berichterstattung zum Vorteil aller Beteiligten zu verbessern. |
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(7) |
Die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene ist ein Dienst, der notwendig ist, um Anrufe zu den gewählten Anschlüssen (bei Festnetzen) oder zu Mobilfunkteilnehmern (bei Mobilfunknetzen) zustellen zu können. Die Entgeltberechnung in der EEA stützt sich auf das „Calling-Party-Network-Pays“-Prinzip, demzufolge das Zustellungsentgelt vom angerufenen Netz festgesetzt und vom Netz des Anrufers bezahlt wird. Dem angerufenen Teilnehmer wird dieser Dienst nicht berechnet, so dass er in der Regel keinen Grund hat, auf den Zustellungspreis seines Netzbetreibers zu reagieren. Vor diesem Hintergrund richten die Regulierungsbehörden ihr Augenmerk vor allem auf die überhöhten Preise. Hohe Zustellungsentgelte werden letztlich durch höhere Gesprächsentgelte der Endnutzer wieder hereingeholt. Aufgrund der Gegenseitigkeit des Zugangs auf den Zustellungsmärkten können weitere Wettbewerbsprobleme auftreten, wenn es zum Beispiel zu einer Quersubventionierung zwischen Betreibern kommt. Solche Probleme gibt es sowohl auf den Festnetz- als auch auf den Mobilfunkzustellungsmärkten regelmäßig. Da die Betreiber der Zustellungsdienste in der Lage und versucht sind, die Preise weit über die Kosten anzuheben, gilt die Orientierung an den Kosten als das am besten geeignete Mittel, um dieses Problem mittelfristig in den Griff zu bekommen. Nach Erwägungsgrund 20 der Zugangsrichtlinie sollte die Art der Kostendeckung den jeweiligen Umständen angemessen sein. Angesichts der Besonderheiten der Anrufzustellungsmärkte und der sich daraus ergebenden Wettbewerbs- und Verteilungsbedenken, haben die Europäische Kommission und die Überwachungsbehörde bereits seit langem festgestellt, dass die Festlegung eines gemeinsamen Konzepts, das sich auf effiziente Kosten und die Anwendung symmetrischer Zustellungsentgelte stützt, die Effizienz und einen tragfähigen Wettbewerb fördern würde, was im Hinblick auf Preis- und Dienstangebote den Endnutzern zugute käme. |
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(8) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie sorgen die EWR-Staaten dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten regulatorischen Aufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, weitestgehend berücksichtigen, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte. Nach Artikel 8 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie sind die nationalen Regulierungsbehörden ferner aufgefordert, den Wettbewerb zu fördern, indem sie unter anderem sicherstellen, dass alle Nutzer größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität genießen und dass es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen kommt. Hierzu sollten im Sinne einer einheitlichen Anwendung in allen EWR-Staaten für die regulierten Zustellungsdienste so bald wie möglich nur noch die Kosten berechnet werden, die einem effizienten Betreiber entstehen. |
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(9) |
In einem wettbewerbsbestimmten Umfeld fallen für die Betreiber die laufenden Kosten ins Gewicht, denn sie erhalten keinen Ausgleich für Kosten, die ihnen aufgrund von ineffizienten Strukturen entstehen. Angaben zu den historischen Kosten müssen daher in laufende Kosten umgerechnet werden, um die Kosten eines effizienten Betreibers widerzuspiegeln, der moderne Technik einsetzt. |
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(10) |
Betreiber, denen die tatsächlichen Kosten für die Zustellung erstattet werden, haben kaum Anreize, ihre Effizienz zu erhöhen. Das Bottom-up-Modell entspricht dem Konzept eines Netzes, das von einem effizienten Betreiber aufgebaut wird, wobei sich ein Wirtschafts- bzw. Entwicklungsmodell eines effizienten Netzes auf die laufenden Kosten stützt. Es berücksichtigt, welche Menge an Ausrüstung benötigt wird und nicht die tatsächlich zur Verfügung gestellte Menge, ebenso wenig wie Folgekosten. |
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(11) |
Da sich das Bottom-up-Modell weitestgehend auf abgeleitete Daten stützt, z. B. werden die Netzkosten mit Hilfe der Daten der Gerätehersteller berechnet, möchten die Regulierungsbehörden möglicherweise die Ergebnisse des Bottom-up-Modells mit den Ergebnissen des Top-down-Modells zusammenführen, um möglichst solide Daten zu erhalten und um große Abweichungen bei den Betriebskosten, den Kapitalkosten und der Kostenzuweisung zwischen einem hypothetischen und einem realen Betreiber zu vermeiden. Um etwaige Unzulänglichkeiten wie etwa Informationsasymmetrien des Modells zu ermitteln und zu beheben, können die nationalen Regulierungsbehörden die Ergebnisse des Bottom-up-Modells mit den Ergebnissen eines entsprechenden Top-down-Modells, das auf geprüfte Rechnungsdaten zurückgreift, vergleichen. |
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(12) |
Das Kostenrechnungsmodell sollte sich auf eine Auswahl effizienter Technologien stützen, die — soweit sie ermittelt werden können — im betrachteten Zeitraum zur Verfügung stehen. Folglich könnte bei einem heute konzipierten Bottom-up-Modell für Festnetze prinzipiell von einem Kernnetz der nächsten Generation (NGN) ausgegangen werden. Für Mobilfunknetze sollte das Bottom-up-Modell in Vorwegnahme der künftigen Situation so konzipiert sein, dass sich der Netzzugang sowohl an 2G- als auch 3G-Technik orientiert, während für das Kernnetz von einem Netz der nächsten Generation ausgegangen werden könnte. |
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(13) |
Angesichts der Besonderheiten der Anrufzustellungsmärkte sollten die Kosten der Zustellungsdienste zukunftsorientiert mit Blick auf die langfristigen zusätzlichen Kosten („long-run incremental costs“ — LRIC) berechnet werden. Bei einem solchen von den langfristigen zusätzlichen Kosten ausgehenden Modell werden alle Kosten zu Variablen. Da davon auszugehen ist, dass das Anlagevermögen langfristig ersetzt wird, ermöglicht die Festlegung der Gebühren anhand dieses Modells eine effiziente Kostendeckung. „LRIC“-Modelle berücksichtigen nur solche Kosten, die durch die Bereitstellung einer bestimmten zusätzlichen Leistung entstehen. Ein auf zusätzliche Kosten gestütztes Konzept, das nur effizient entstandene Kosten berücksichtigt, die nicht entstehen würden, wenn der den Mehrkosten zugrunde liegende Dienst nicht mehr bereitgestellt würde (also vermeidbare Kosten), fördert die effiziente Bereitstellung und Nutzung und hält etwaige Wettbewerbsverzerrungen gering. Je weiter sich die Anrufzustellungsentgelte von den Zusatzkosten entfernen, desto größer sind die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Festnetz- und Mobilfunkmärkten und/oder zwischen Betreibern mit asymmetrischen Marktanteilen und Verkehrsflüssen. Daher ist es gerechtfertigt, einen reinen, auf langfristige zusätzliche Kosten gestützten Ansatz anzuwenden, wobei es sich bei der relevanten zusätzlichen Leistung um den Anrufzustellungsdienst auf der Vorleistungsebene handelt und nur vermeidbare Kosten berücksichtig werden. Ein LRIC-Ansatz würde auch eine Deckung sämtlicher festen und variablen Kosten ermöglichen (da bei den Festkosten davon ausgegangen wird, dass sie langfristig variabel werden), die bei der Bereitstellung des Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene zusätzlich entstehen, was eine effiziente Kostendeckung erleichtern würde. |
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(14) |
Als vermeidbare Kosten gilt die Differenz zwischen den festgestellten langfristigen Gesamtkosten eines Betreibers, der die gesamte Bandbreite von Diensten anbietet, und den festgestellten langfristigen Kosten dieses die gesamte Bandbreite von Diensten bereitstellenden Betreibers ohne Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene für Dritte (d. h. die Kosten, die einem Betreiber, der keine Zustellungsdienste an Dritte anbietet, entstehen). Damit die Kosten in geeigneter Weise zugeordnet werden können, ist zwischen verkehrsabhängigen Kosten, d. h. den mit steigendem Verkehrsaufkommen anwachsenden festen und variablen Kosten, und verkehrsunabhängigen Kosten, d. h. den Kosten, die nicht mit dem wachsenden Verkehrsaufkommen steigen, zu unterscheiden. Um feststellen zu können, welche für die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene relevanten Kosten vermeidbar sind, dürfen die verkehrsunabhängigen Kosten nicht berücksichtigt werden. Außerdem kann es sich anbieten, die verkehrsbedingten Kosten zunächst anderen Diensten zuzuordnen (wie Verbindungsaufbau, SMS, MMS, Breitband, Mietleitungen), wobei die Anrufzustellung auf Vorleistungsebene als letzter Dienst zu berücksichtigen ist. Die auf die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene entfallenden Kosten dürften damit nur so hoch sein wie die für die Bereitstellung des Dienstes entstandenen Zusatzkosten. Daraus ergibt sich, dass mit Hilfe einer auf die langfristigen zusätzlichen Kosten gestützten Kostenrechnung für die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene auf den Festnetz- und Mobilfunkmärkten nur die Kosten gedeckt werden können, die vermieden werden, wenn die Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene nicht länger für Dritte erbracht wird. |
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(15) |
Es ist festzustellen, dass die Anrufzustellung ein Dienst ist, der für beide Gesprächsteilnehmer — den anrufenden und den angerufenen — von Vorteil ist (wenn der angerufene Teilnehmer keinen Vorteil daraus hätte, würde er das Gespräch nicht annehmen), was wiederum darauf schließen lässt, dass beide Parteien einen Anteil an der Entstehung der Kosten haben. Würden die Preise kostenorientiert nach dem Grundsatz der Kostenverursachung festgelegt, müsste der Verursacher diese Kosten tragen. Es liegt im Wesen der Anrufzustellungsmärkte, dass die Kosten von beiden Seiten verursacht werden, weshalb nicht alle damit verbundenen Kosten über die auf der Vorleistungsebenen regulierten Zustellungsentgelte gedeckt werden müssen. Für die Zwecke dieser Empfehlung können allerdings sämtliche vermeidbaren Kosten der Bereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene über die Vorleistungsentgelte gedeckt werden, d. h. solche Kosten, die infolge eines höheren Vorleistungsverkehrs steigen. |
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(16) |
Bei der Festlegung der Zustellungsentgelte sollte jede Abweichung von dem jeweils ermittelten effizienten Kostenniveau auf objektiven Kostenunterschieden beruhen, auf die die Betreiber keinen Einfluss haben. Bei den Festnetzen wurden keine solchen objektiven Kostenunterschiede außerhalb der Kontrolle der Betreiber festgestellt. Bei den Mobilfunknetzen kann die ungleichmäßige Frequenzzuteilung als externer Faktor gelten, der sich zwischen den Mobilfunkbetreibern in Kostenunterschieden je Einheit niederschlägt. Externe Kostenunterschiede können dann entstehen, wenn Frequenzzuteilungen nicht nach Marktgesichtspunkten, sondern der Reihe nach erfolgen. Bei einer marktgestützten Frequenzzuteilung, etwa im Zuge einer Versteigerung oder im Falle eines vorhandenen Sekundärmarktes, werden die frequenzbedingten Kostenunterschiede zunehmend intern bestimmt und dürften deutlich geringer sein oder ganz entfallen. |
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(17) |
Auch Marktneulingen auf den Mobilfunkmärkten könnten übergangsweise so lange höhere Stückkosten erlaubt werden, bis sie eine effiziente geschäftliche Größenordnung erreicht haben. In solchen Fällen können die nationalen Regulierungsbehörden — nachdem sie festgestellt haben, dass auf dem Endkundenmarkt Hindernisse beim Eintritt in den Markt und bei dessen Ausweitung bestehen — ihnen gestatten, ihre im Vergleich zu einem Musterbetreiber höheren Zusatzkosten über einen Übergangszeitraum von bis zu vier Jahren nach dem Markteintritt zu amortisieren. Dies stützt sich auf die Annahme, dass es auf dem Mobilfunkmarkt drei bis vier Jahre nach Markteintritt dauern dürfte, bis ein Marktanteil von 15 bis 20 % und damit der jeweilige effiziente Mindestumfang erreicht wird. Hierin liegt der Unterschied zur Situation für Marktneulinge auf Festnetzmärkten, die ihre Stückkosten niedrig halten können, indem sie ihre Netze in bestimmten geografischen Gebieten auf Verbindungen mit hoher Verkehrsdichte konzentrieren und/oder entsprechende Netzkapazitäten von den bereits dort tätigen Betreibern anmieten. |
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(18) |
Vorzugsweise sollte ein Abschreibungsverfahren gewählt werden, das den wirtschaftlichen Wert eines Anlagevermögens widerspiegelt. Ist jedoch die Entwicklung eines robusten wirtschaftlichen Abschreibungsmodells nicht möglich, sind andere Konzepte denkbar, wie die lineare Abschreibung, die Annuitäten-Methode und die „Tilted-Annuities“-Methode. Ausschlaggebend für die Wahl eines der alternativen Konzepte ist, wie nah sie an ein wirtschaftliches Abschreibungsmaß herankommen. Sollte also die Entwicklung eines robusten wirtschaftlichen Abschreibungsmodells nicht möglich sein, so sollte das Abschreibungsprofil jedes wichtigen Anlagevermögens beim Bottom-up-Modell getrennt geprüft und das Konzept gewählt werden, das ein der wirtschaftlichen Abschreibung vergleichbares Abschreibungsprofil ergibt. |
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(19) |
Hinsichtlich einer effizienten geschäftlichen Größenordnung gelten unterschiedliche Überlegungen, je nachdem, ob es sich um den Festnetz- oder Mobilfunkmarkt handelt. Der im Festnetz- und Mobilfunksektor für die verschiedenen Ebenen jeweils geltende effiziente Mindestumfang hängt von den jeweiligen regulatorischen und gewerblichen Gegebenheiten ab. |
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(20) |
Bei der Regulierung der Zustellungsentgelte auf der Vorleistungsebene sollten die nationalen Regulierungsbehörden Betreiber weder davon ausschließen noch ihnen untersagen, für die Zukunft alternative Vorkehrungen für den Austausch des Zustellungsverkehrs zu treffen, vorausgesetzt, dass diese Vorkehrungen mit dem Wettbewerb vereinbar sind. |
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(21) |
Ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2012 sollte für die nationalen Regulierungsbehörden lang genug sein, um das Kostenrechnungsmodell einzuführen, den Betreibern Zeit genug lassen, ihre Geschäftspläne entsprechend anzupassen, und gleichzeitig dem drängenden Bedürfnis der Endkunden Rechnung tragen, größtmöglichen Nutzen aus effizienten kostengestützten Zustellungsentgelten zu ziehen. |
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(22) |
Finanziell knapp ausgestattete nationale Regulierungsbehörden benötigen möglicherweise eine zusätzliche Übergangsfrist, um das empfohlene Kostenmodell auszuarbeiten. In diesem Fall darf eine nationale Regulierungsbehörde, die nachweisen kann (z. B. durch Benchmarking), dass ein anderes auf die laufenden Kosten gestütztes Verfahren als das Bottom-up-„LRIC“-Modell im Ergebnis mit dieser Empfehlung vereinbar ist und effiziente Ergebnisse hervorbringt, die wettbewerblichen Gesichtspunkten genügen, bis zum 1. Juli 2014 vorübergehend auf ein alternatives Konzept gestützte Preise festsetzen. In Fällen, in denen es für diese knapp ausgestatteten nationalen Regulierungsbehörden objektiv unverhältnismäßig wäre, die empfohlene Kostenrechnungsmethode nach diesem Zeitpunkt anzuwenden, dürfen diese nationalen Regulierungsbehörden eine alternative Methode bis zum Zeitpunkt der Überprüfung dieser Empfehlung weiter anwenden, sofern nicht das für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden, der Europäischen Kommission und der Überwachungsbehörde eingerichtete Gremium, einschließlich dessen entsprechende Arbeitsgruppen, ausreichende praktische Unterstützung und Anleitung zur Überwindung dieser Mittelknappheit und insbesondere der Kosten zur Anwendung der empfohlenen Methode bereitstellen. Jedwedes aus alternativen Methoden hervorgehende Ergebnis sollte die durchschnittlichen Zustellungsentgelte nicht übersteigen, die von den nationalen Regulierungsbehörden, die die empfohlene Kostenrechnungsmethode anwenden, festgelegt wurden. |
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(23) |
Diese Empfehlung war Gegenstand einer Konsultation mit dem EFTA-Kommunikationsausschuss, der eine Stellungnahme dazu abgegeben hat — |
EMPFIEHLT:
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1. |
Nationale Regulierungsbehörden, die Betreiber aufgrund einer gemäß Artikel 16 der Zugangsrichtlinie durchgeführten Marktanalyse als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf den Vorleistungsmärkten für die Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen (nachstehend als „Festnetz- und Mobilfunkzustellungsmärkte“ bezeichnet) einstufen und diesen Preiskontroll- und Kostenrechnungsverpflichtungen im Sinne von Artikel 13 der Rahmenrichtlinie auferlegen, sollten Zustellungsentgelte festlegen, die sich auf die einem effizienten Betreiber entstehenden Kosten stützen. Damit müssen diese auch symmetrisch sein. Hierbei sollten die nationalen Regulierungsbehörden wie folgt verfahren. |
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2. |
Es wird empfohlen bei der Bewertung der effizienten Kosten die laufenden Kosten zugrunde zu legen und nach einem Bottom-up-Modell zu verfahren, das sich zur Kostenrechnung auf die Methode der langfristigen zusätzlichen Kosten (LRIC) stützt. |
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3. |
Die nationalen Regulierungsbehörden können die Ergebnisse des Bottom-up-Modells mit denen eines Top-down-Modells, das auf geprüfte Rechnungsdaten zurückgreift, vergleichen, um die Belastbarkeit der Ergebnisse zu überprüfen und zu verbessern, und entsprechende Anpassungen vornehmen. |
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4. |
Das Kostenrechnungsmodell sollte sich auf effiziente Technologien stützen, die im betrachteten Zeitraum zur Verfügung stehen. Für den Kernteil sowohl der Festnetze als auch der Mobilfunknetze könnte deshalb von einem Netz der nächsten Generation (NGN) ausgegangen werden. Auch der Zugangsteil der Mobilfunknetze sollte sich auf 2G- und 3G-Telefontechnik stützen. |
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5. |
Die hier genannten unterschiedlichen Kostenkategorien sollten wie folgt festgelegt werden:
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6. |
Im Rahmen des „LRIC“-Modells gilt als relevante Zusatzleistung die auf der Vorleistungsebene für Dritte erbrachte Anrufzustellung. Dies setzt voraus, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewertung der zusätzlichen Kosten feststellen, wie hoch die Differenz zwischen den langfristigen Gesamtkosten eines Betreibers, der die gesamte Bandbreite von Diensten anbietet, und den langfristigen Gesamtkosten dieses Betreibers ohne Anrufzustellung für Dritte auf der Vorleistungsebene ist. Zwischen verkehrsabhängigen Kosten und verkehrsunabhängigen Kosten ist zu unterscheiden, wobei letztere bei der Berechnung der Vorleistungs-Zustellungsentgelte nicht berücksichtigt werden. Um die relevanten Zusatzkosten zu ermitteln, wird empfohlen, die verkehrsbedingten Zusatzkosten zunächst anderen Diensten als der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene zuzuordnen, wobei nur die restlichen verkehrsbedingten Kosten der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene zugewiesen werden. Dies bedeutet, dass nur solche Kosten, die vermieden werden, wenn ein Anrufzustellungsdienst auf der Vorleistungsebene nicht länger für Dritte erbracht wird, den regulierten Anrufzustellungsdiensten zugewiesen werden sollten. Die Grundsätze, nach denen die Zusatzkosten der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene in Fest- bzw. Mobilfunknetzen berechnet werden, sind im Anhang dargelegt. |
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7. |
Empfohlen wird, zur Abschreibung des Anlagevermögens soweit wie möglich auf die wirtschaftliche Abschreibung zurückzugreifen. |
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8. |
Bei der Entscheidung über die geeignete effiziente geschäftliche Größenordnung des im Modell angenommenen Betreibers sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Grundsätze für die Festlegung der geeigneten Größenordnung in Fest- und Mobilfunknetzen berücksichtigen, wie sie im Anhang dargelegt sind. |
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9. |
Werden effiziente Kostenniveaus festgelegt, die von den oben genannten Grundsätzen abweichen, sind diese durch objektive Kostenunterschiede, auf die der betreffende Betreiber keinen Einfluss hat, zu begründen. Solche objektiven Kostenunterschiede können auf den Mobilfunkmärkten aufgrund ungleicher Frequenzzuteilungen auftreten. Enthält das Kostenrechnungsmodell die Kosten für den Erwerb zusätzlicher Frequenzen für die Erbringung von Anrufzustellungsdiensten auf der Vorleistungsebene, sollten die nationalen Regulierungsbehörden etwaige objektive Kostenunterschiede regelmäßig überprüfen und dabei u. a. berücksichtigen, ob damit gerechnet werden kann, dass zusätzliche Frequenzbänder über eine marktgestützte Zuteilung zur Verfügung gestellt werden, wodurch etwaige Kostenunterschiede aus bestehenden Zuteilungen wegfallen, oder ob dieser relative Kostennachteil in dem Maße abnimmt, wie der Marktanteil der neuen Marktteilnehmer zunimmt. |
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10. |
Kann nachgewiesen werden, dass einem Marktneuling auf dem Mobilfunkmarkt, der unter dem Effizienzminimum bleibt, höhere zusätzliche Stückkosten entstehen als dem Musterbetreiber, können die nationalen Regulierungsbehörden — nachdem sie festgestellt haben, dass auf dem Endkundenmarkt Hindernisse beim Eintritt in den Markt und bei dessen Ausweitung bestehen — gestatten, dass diese höheren Kosten während eines Übergangszeitraums über regulierte Zustellungsentgelte amortisiert werden. Ein solcher Zeitraum darf vier Jahre nach Markteintritt nicht überschreiten. |
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11. |
Diese Empfehlung ergeht unbeschadet der bisherigen Regulierungsentscheidungen, die die nationalen Regulierungsbehörden auf den hier genannten Gebieten erlassen haben. Dessen ungeachtet sollten die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Zustellungsentgelte bis zum 31. Dezember 2012 kosteneffizient und symmetrisch umgesetzt werden, abhängig von den jeweiligen objektiven Kostenunterschieden gemäß den Ziffern 9 und 10. |
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12. |
Unter außergewöhnlichen Umständen, in denen eine nationale Regulierungsbehörde, insbesondere aufgrund von Mittelknappheit nicht in der Lage ist, das empfohlene Kostenrechnungsmodell rechtzeitig abzuschließen und in denen sie den Nachweis erbringen kann, dass ein anderes auf die laufenden Kosten gestütztes Verfahren als das Bottom-up-„LRIC“-Modell im Ergebnis mit dieser Empfehlung vereinbar ist und effiziente Ergebnisse hervorbringt, die wettbewerblichen Gesichtspunkten genügen, kann sie bis zum 1. Juli 2014 vorübergehend auf ein alternatives Konzept gestützte Preise festsetzen. In Fällen, in denen es für diese knapp ausgestatteten nationalen Regulierungsbehörden objektiv unverhältnismäßig wäre, die empfohlene Kostenrechnungsmethode nach diesem Zeitpunkt anzuwenden, dürfen diese nationalen Regulierungsbehörden eine alternative Methode bis zum Zeitpunkt der Überprüfung dieser Empfehlung weiter anwenden, sofern nicht das für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden, der Europäischen Kommission und der Überwachungsbehörde eingerichtete Gremium, einschließlich dessen entsprechende Arbeitsgruppen, ausreichende praktische Unterstützung und Anleitung zur Überwindung dieser Mittelknappheit und insbesondere der Kosten zur Anwendung der empfohlenen Methode bereitstellen. Jedewedes solches aus alternativen Methoden hervorgehende Ergebnis sollte die durchschnittlichen Zustellungsentgelte nicht übersteigen, die von den nationalen Regulierungsbehörden, die die empfohlene Kostenrechnungsmethode anwenden, festgelegt wurden. |
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13. |
Diese Empfehlung wird entsprechend allen eventuellen künftigen Änderungen der Empfehlung 2009/396/EG der Europäischen Kommission über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU überprüft. |
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14. |
Diese Empfehlung ist an alle EFTA-Staaten gerichtet. |
Brüssel, den 13. April 2011
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Sabine MONAUNI-TÖMÖRDY
Die Vorsitzende m.d.W.d.G.b.
Sverrir Haukur GUNNLAUGSSON
Mitglied des Kollegiums
(1) Entspricht der Empfehlung 2009/396/EG der Europäischen Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 67), angepasst an das EWR-Abkommen.
(2) Nachstehend als „die Überwachungsbehörde“ bezeichnet.
(3) Nachstehend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.
(4) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
(5) ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38.
(6) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2004 (ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 58, und EWR-Beilage Nr. 20 vom 22.4.2004. S. 13, in Kraft getreten am 7. Februar 2004).
(7) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.
(8) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2004 (ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 60, und EWR-Beilage Nr. 20 vom 22.4.2004, S. 14, in Kraft getreten am 1. November 2004.
(9) ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 64.
(10) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2008 (ABl. L 280 vom 23.10.2008, S. 18, und EWR-Beilage Nr. 64 vom 23.10.2008, S. 11, in Kraft getreten am 5. Juli 2008.
ANHANG
Grundsätze zur Berechnung der Anrufzustellungsentgelte auf der Vorleistungsebene in Festnetzen
Als relevante Zusatzkosten (d. h. vermeidbare Kosten) des auf der Vorleistungsebene erbrachten Anrufzustellungsdienstes gilt die Differenz zwischen den festgestellten langfristigen Gesamtkosten eines Betreibers, der die gesamte Bandbreite von Diensten anbietet, und den langfristigen Gesamtkosten dieses Betreibers ohne Bereitstellung eines Zustellungsdienstes für Dritte auf der Vorleistungsebene.
Um eine angemessene Zuweisung dieser Kosten sicherzustellen, ist zwischen verkehrsbedingten Kosten und verkehrsunabhängigen Kosten zu unterscheiden. Zum Zwecke der Berechnung der Zustellungskosten auf der Vorleistungsebene dürfen die verkehrsunabhängigen Kosten nicht berücksichtigt werden. Von den verkehrsbedingten Kosten sollten nur die Kosten der jeweiligen zusätzlichen Zustellungsleistung berücksichtigt werden, die bei Nichtbereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene vermieden würden. Diese vermeidbaren Kosten können berechnet werden, indem die verkehrsbedingten Kosten zunächst anderen Diensten als der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene zugewiesen werden (wie Verbindungsaufbau, Datendienste, IPTV), wobei nur die restlichen verkehrsbedingten Kosten dem Anrufzustellungsdienst auf der Vorleistungsebene zugewiesen werden.
In der Regel erfolgt die Abgrenzung zwischen den verkehrsabhängigen und den verkehrsunabhängigen Kosten an dem Punkt, an dem eine erste Verkehrskonzentration auftritt. Bei einem herkömmlichen Telefonnetz (PSTN) befindet sich dieser Punkt auf der dem öffentlichen Netz zugewandten Seite der Leitungsanschlusskarte in einem (entfernten) Konzentrator. Das Breitband-Pendant für Netze der nächsten Generation ist die DSLAM/MSAN-Leitungsanschlusskarte (1). Befindet sich das DSLAM/MSAN in einem Verteilerkasten, ist zu prüfen, ob die bisherige Teilnehmeranschlussleitung zwischen dem Verteilerkasten und dem MDF gemeinsam genutzt wird und als Teil der verkehrsabhängigen Kostenkategorie zu behandeln ist. In diesem Fall erfolgt die Abgrenzung zwischen den verkehrsabhängigen und -unabhängigen Kosten am Verteilerkasten. Wurden für den Anrufzustellungsdienst eigene, technologieunabhängige Kapazitäten geschaffen, erfolgt die Kostenabgrenzung am Punkt des (entfernten) Konzentrators.
Entsprechend dem vorstehend skizzierten Konzept wären solche Zusatzkosten für Anrufzustellungsdienste beispielsweise die Kosten für die zusätzliche Netzkapazität, die für die Abwicklung des zusätzlichen Vorleistungsverkehrs notwendig wurde (d. h. zusätzliches Netz, Infrastruktur, sofern sie sich auf diesen zusätzlichen Kapazitätsbedarf beziehen), sowie die zusätzlichen gewerblichen Vorleistungskosten und die direkt durch die Abwicklung des für Dritte bereitgestellten Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene verursachten Kosten.
Um die effiziente Größenordnung eines Betreibers für die Zwecke des Kostenrechnungsmodells festzulegen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen, dass Festnetzbetreiber die Möglichkeit haben, ihre Netze in bestimmten geografischen Gebieten aufzubauen und sich auf Verbindungen mit hoher Verkehrsdichte zu konzentrieren und/oder entsprechende Netzkapazitäten von den bereits dort tätigen Betreibern zu mieten. Bei der Festlegung des einheitlichen effizienten Mindestumfangs für den Musterbetreiber sollten die nationalen Regulierungsbehörden daher darauf achten, einen effizienten Marktzugang zu fördern, aber auch anerkennen, dass unter bestimmten Bedingungen kleinere Betreiber in kleineren geografischen Gebieten geringere Stückkosten haben. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass kleinere Betreiber, die mit den Größenvorteilen der größten Betreiber in ausgedehnteren geografischen Gebieten nicht mithalten können, eher Vorleistungsdienste erwerben als dass sie selbst Zustellungsdienste anbieten.
Grundsätze zur Berechnung der Anrufzustellungsentgelte auf der Vorleistungsebene in Mobilfunknetzen
Als relevante Zusatzkosten (d. h. vermeidbare Kosten) des auf der Vorleistungsebene erbrachten Anrufzustellungsdienstes gilt die Differenz zwischen den langfristigen Gesamtkosten eines Betreibers, der die gesamte Bandbreite von Diensten anbietet, und den langfristigen Gesamtkosten eines Betreibers ohne Bereitstellung eines Zustellungsdienstes für Dritte auf der Vorleistungsebene.
Um eine angemessene Zuweisung dieser Kosten sicherzustellen, ist zwischen verkehrsbedingten Kosten und verkehrsunabhängigen Kosten zu unterscheiden. Zum Zwecke der Berechnung der Zustellungskosten auf der Vorleistungsebene dürfen die verkehrsunabhängigen Kosten nicht berücksichtigt werden. Von den verkehrsbedingten Kosten sollten nur die Kosten der jeweiligen zusätzlichen Zustellungsleistung berücksichtigt werden, die bei Nichtbereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene vermieden würden. Diese vermeidbaren Kosten können berechnet werden, indem die verkehrsbedingten Kosten zunächst anderen Diensten als der Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene zugewiesen werden (wie Verbindungsaufbau, SMS, MMS), wobei nur die restlichen verkehrsbedingten Kosten dem Anrufzustellungsdienst auf der Vorleistungsebene zugewiesen werden.
Die Kosten für das Endgerät und die SIM-Karte sind verkehrsunabhängig und sollten in kein Kostenrechnungsmodell für Anrufzustellungsdienste auf der Vorleistungsebene eingerechnet werden.
Eine flächendeckende Versorgung lässt sich am besten als die Fähigkeit oder Möglichkeit beschreiben, einen Anruf von jedem Netzpunkt aus zu jedem Zeitpunkt tätigen zu können, während unter der Kapazität die zusätzlichen Netzkosten zu verstehen sind, die bei wachsendem Verkehrsaufkommen anfallen. Die Notwendigkeit, den Netzteilnehmern eine solche Versorgung zu bieten, verursacht verkehrsbedingte Kosten, die der zusätzlichen Anrufzustellungsleistung auf der Vorleistungsebene nicht zugerechnet werden sollten. Investitionen in ausgereifte Mobilfunkmärkte erfolgen eher infolge von Kapazitätsausweitungen und der Entwicklung neuer Dienste, was sich im Kostenrechnungsmodell niederschlagen sollte. Die zusätzlichen Kosten der Anrufzustellungsdienste auf der Vorleistungsebene sollten daher keine Versorgungskosten beinhalten, sondern vielmehr zusätzliche Kapazitätskosten, sofern diese durch die Bereitstellung von Anrufzustellungsdiensten auf der Vorleistungsebene verursacht wurden.
Die Kosten der Frequenznutzung (die Genehmigung der Belegung und Nutzung von Frequenzen), die bei der Bereitstellung von Diensten für die Endkunden entstehen, hängen zunächst von der Anzahl der Teilnehmer ab und sind daher verkehrsunabhängig, weshalb sie nicht als Teil der zusätzlichen Leistung für Anrufzustellungsdienste auf der Vorleistungsebene berechnet werden sollten. Die Kosten für den Erwerb zusätzlicher Frequenzbänder zur Erhöhung der Kapazität (über das für die Bereitstellung an Endkundendiensten notwendige Minimum hinaus), um zusätzlichen Verkehr aus der Bereitstellung eines Anrufzustellungsdienstes auf der Vorleistungsebene durchführen zu können, sollten möglichst anhand zukunftsorientierter Opportunitätskosten eingerechnet werden.
Entsprechend dem vorstehend skizzierten Konzept wären solche Zusatzkosten für Anrufzustellungsdienste beispielsweise die Kosten für die zusätzliche Netzkapazität, die für die Abwicklung des zusätzlichen Vorleistungsverkehrs notwendig wurde (d. h. zusätzliches Netz, Infrastruktur, sofern sie sich auf diesen zusätzlichen Kapazitätsbedarf beziehen). Solche netzabhängigen Kosten könnten für zusätzliche Mobilfunkvermittlungsstellen (Mobile Switching Centres, MSCs) oder für das Grundnetz anfallen, das für den Zustellungsverkehr für Dritte direkt benötigt wird. In den Fällen, in denen bestimmte Netzelemente für den Verbindungsaufbau und die Zustellung gemeinsam genutzt werden, wie etwa Zellenstandorte oder Basisübertragungsstationen, werden diese Netzelemente in das Kostenmodell für die Anrufzustellung nur dann aufgenommen, wenn sie für zusätzliche Kapazitäten für die Abwicklung des Zustellungsverkehrs für Dritte benötigt werden. Ferner werden die zusätzlichen Frequenzkosten und die direkt durch die Abwicklung der für Dritte bereitgestellten Anrufzustellung auf der Vorleistungsebene verursachten gewerblichen Kosten berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Kosten für die flächendeckende Versorgung, unvermeidbare Gemeinkosten und die Abwicklung des Endkundengeschäfts nicht enthalten sind.
Unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Marktanteile in einigen EWR-Staaten wird für die Zwecke des Kostenrechnungsmodells empfohlen, die effiziente geschäftliche Größenordnung bei einem Marktanteil von 20 % festzulegen. Es ist davon auszugehen, dass Mobilfunkbetreiber, die neu auf dem Markt sind, danach streben, die Effizienz und die Einnahmen zu erhöhen, um so einen Mindestmarktanteil von 20 % zu erlangen. Kann eine nationale Regulierungsbehörde nachweisen, dass die Marktbedingungen auf dem Hoheitsgebiet ihres EFTA-Staats eine andere effiziente geschäftliche Größenordnung erfordern, kann sie von der Empfehlung abweichen.
(1) Digital Subscriber Line Access Multiplexer/Multi-Service Access Node.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)
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8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/12 |
BEKANNTMACHUNG EINES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS
2012/C 340/05
Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das folgende allgemeine Auswahlverfahren durch:
EPSO/AST/124/12 — Korrektoren Litauischer Sprache (LT)
Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird ausschließlich in litauischer Sprache im Amtsblatt C 340 A vom 8. November 2012 veröffentlicht.
Weitere Informationen finden Sie auf der EPSO-Website http://blogs.ec.europa.eu/eu-careers.info/
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
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8.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/13 |
Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China
2012/C 340/06
Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in (2) der Volksrepublik China subventioniert werden und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.
1. Antrag
Der Antrag wurde am 26. September 2012 von EU ProSun („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon entfallen.
2. Zu untersuchende Ware
Gegenstand dieser Untersuchung sind Fotovoltaikmodule oder -paneele aus kristallinem Silicium sowie Zellen und Wafer des in Fotovoltaikmodulen oder -paneelen aus kristallinem Silicium verwendeten Typs. Die Dicke der Zellen und Wafer beträgt höchstens 400 μm („zu untersuchende Ware“).
Von der zu untersuchenden Ware sind folgende Warentypen ausgeschlossen:
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— |
Solarladegeräte, die aus weniger als sechs Zellen bestehen, tragbar sind und Strom für Geräte liefern oder Batterien aufladen, |
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— |
Dünnschicht-Fotovoltaikprodukte, |
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— |
Fotovoltaikprodukte aus kristallinem Silicium, welche dauerhaft in Elektrogeräte integriert sind, die eine andere Funktion als die Stromerzeugung haben und die den Strom verbrauchen, der von der/den integrierten Fotovoltaikzelle/n aus kristallinem Silicium erzeugt wird. |
3. Subventionsbehauptung
Bei der angeblich subventionierten Ware handelt es sich um die zu untersuchende Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“), die derzeit unter den KN-Codes ex 3818 00 10, ex 8501 31 00, ex 8501 32 00, ex 8501 33 00, ex 8501 34 00, ex 8501 61 20, ex 8501 61 80, ex 8501 62 00, ex 8501 63 00, ex 8501 64 00 und ex 8541 40 90 eingereiht wird. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.
Dem Antragsteller zufolge haben die Hersteller der zu untersuchenden Ware aus der Volksrepublik China Subventionen der chinesischen Regierung erhalten.
Bei den Subventionen handelt es sich u. a. um der Solarpaneelindustrie gewährte Darlehen zu Sonderbedingungen (z. B. Kreditlinien und zinsverbilligte Policy Loans staatseigener Geschäftsbanken und staatlicher Policy Banks, Subventionsprogramme für Ausfuhrkredite, Ausfuhrgarantien und -bürgschaften, Versicherungen für grüne Technologien, Gewährung des Zugangs zu Offshore-Holdinggesellschaften, Rückzahlung von Darlehen durch den Staat), Zuschussprogramme (z. B. der „Export Product Research and Development Fund“, Subventionen im Rahmen der Programme „Famous Brands“ und „China World Top Brands“, „Funds for Outward Expansion of Industries“ in der Provinz Guangdong, „Golden Sun Demonstration“-Programm), Bereitstellung von Waren durch den Staat zu einem Entgelt unterhalb der Marktüblichkeit (z. B. Bereitstellung von Polysilizium, Aluminiumstrangpresserzeugnissen, Glas, Strom und Land), Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern (z. B. Einkommensteuerbefreiungen oder -ermäßigungen im Rahmen des „Two Free/Three Half“-Programms (zwei Jahre steuerfrei/drei Jahre zum halben Steuersatz), Einkommensteuerbefreiungen für exportorientierte ausländisch kapitalisierte Unternehmen (Foreign Invested Enterprises, FIE), Einkommensteuerermäßigungen für FIE aufgrund des Standorts, lokale Einkommensteuerbefreiungen und -ermäßigungen für „produktive FIE“), Einkommensteuerermäßigungen für FIE, die in der VR China hergestellte Anlagen erwerben, Steuerverrechnung für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in FIE, Steuererstattungen bei Reinvestition von FIE-Gewinnen in exportorientierten Unternehmen, Körperschaftsteuervergünstigungen für als Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien anerkannte FIE, Steuerermäßigungen für Unternehmen im Bereich Hochtechnologie oder neue Technologien, die an bestimmten Projekten beteiligt sind, Einkommensteuervergünstigungsregelungen für Unternehmen in der nordöstlichen Region, Steuerprogramme der Provinz Guangdong) sowie für indirekte Steuern und Einfuhrzölle geltende Programme (z. B. Umsatzsteuerbefreiungen für die Verwendung eingeführter Anlagen, Umsatzsteuervergütungen beim Erwerb von in der VR China hergestellten Anlagen durch FIE, Umsatzsteuer- und Zollbefreiungen beim Erwerb von Anlagevermögen im Rahmen des „Foreign Trade Development“-Programms (Programm zum Ausbau des Außenhandels)).
Es wurde vorgebracht, bei den genannten Regelungen handele es sich um Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung der Volksrepublik China oder anderer, regionaler Regierungen (einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts) beinhalteten und den Empfängern daraus ein Vorteil erwachse. Die Subventionen seien von der Ausfuhrleistung und/oder der bevorzugten Verwendung inländischer statt eingeführter Waren abhängig und/oder seien auf bestimmte Branchen und/oder Unternehmenstypen und/oder Standorte beschränkt; sie seien daher spezifisch und anfechtbar.
4. Behauptung bezüglich Schädigung und Schadensursache
Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land in absoluten Zahlen insgesamt gestiegen sind, wie auch gemessen am Marktanteil.
Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der Einfuhren der zu untersuchenden Ware sich unter anderem auf die in Rechnung gestellten Preise und den Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 10 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die zu untersuchende Ware mit Ursprung im betroffenen Land subventioniert wird und ob der Wirtschaftszweig der Union durch die subventionierten Einfuhren geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.
Der Regierung der Volksrepublik China wurden Konsultationen angeboten.
Es gibt Hinweise darauf, dass in der zu untersuchenden Ware häufig Komponenten und Teile aus verschiedenen Ländern verbaut sind. Daher werden Unternehmen, die die zu untersuchende Ware zwar aus der Volksrepublik China versenden, jedoch der Auffassung sind, dass Teile dieser Ausfuhren oder sogar die gesamten Ausfuhren ihren zollrechtlichen Ursprung nicht in der Volksrepublik China haben, ersucht, sich im Rahmen der Untersuchung zu melden und alle zweckdienlichen Informationen vorzulegen. Der Ursprung der aus dem betroffenen Land ausgeführten zu untersuchenden Ware wird unter Berücksichtigung dieser Informationen sowie weiterer im Rahmen der Untersuchung zusammengetragener Informationen überprüft. Sofern es sich anbietet, können besondere Bestimmungen festgelegt werden, beispielsweise auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 3 der Grundverordnung.
5.1 Verfahren zur Subventionsermittlung
Die ausführenden Hersteller (3) der zu untersuchenden Ware aus dem betroffenen Land und die Behörden des betroffenen Landes werden ersucht, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.1.1 Untersuchung der ausführenden Hersteller
5.1.1.1
a) Stichprobenverfahren
Da in dem betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission die in Anhang A dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Die Kommission wird ferner mit den Behörden des betroffenen Landes und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der ausführenden Hersteller benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist eine Stichprobe erforderlich, so kann sie auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions-, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumens gebildet werden, das in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden des betroffenen Landes und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden des betroffenen Landes) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den für die Stichprobe ausgewählten ausführenden Herstellern, den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die Informationen zu den ausführenden Herstellern einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die für die Stichprobe ausgewählt wurden, und die Behörden des betroffenen Landes binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
In dem Fragebogen für ausführende Hersteller werden unter anderem Fragen gestellt zur Struktur der Unternehmen des ausführenden Herstellers, zur Geschäftstätigkeit der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu untersuchenden Ware, zu den Gesamtverkäufen der Unternehmen und der zu untersuchenden Ware sowie zu dem Betrag, auf den sich die finanzielle Beihilfe und der Vorteil aus den angeblichen Subventionen oder Subventionsprogrammen belaufen.
In dem Fragebogen für die Behörden werden unter anderem Fragen gestellt zu den angeblichen Subventionen oder Subventionsprogrammen, zu den Behörden, die für ihre Abwicklung zuständig sind, zu der Art und Weise, wie diese Abwicklung erfolgt, zur Rechtsgrundlage, zu den Auswahlkriterien und anderen Bedingungen, zu den Empfängern und der Höhe der finanziellen Beihilfe und des erwachsenen Vorteils.
Unbeschadet des Artikels 28 der Grundverordnung gelten Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt haben, jedoch hierfür nicht ausgewählt werden, als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b darf der Ausgleichszoll, der gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben wird, die gewogene durchschnittliche Subventionsspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen (4).
b) Individuelle Subventionsspanne für nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission die jeweilige unternehmensspezifische Subventionsspanne („individuelle Subventionsspanne“) ermittelt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Subventionsspanne beantragen möchten, einen Fragebogen anfordern und diesen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden.
Ausführende Hersteller, die eine individuelle Subventionsspanne beantragen, sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission die Berechnung ihrer individuellen Subventionsspanne dennoch ablehnen kann, beispielsweise falls die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass diese Berechnung eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würde.
5.1.2 Untersuchung der unabhängigen Einführer (5) (6)
Die unabhängigen Einführer, welche die zu untersuchende Ware aus dem betroffenen Land in die Union einführen, werden gebeten, bei dieser Untersuchung mitzuarbeiten.
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, kann die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen und der Kommission die in Anhang B dieser Bekanntmachung erbetenen Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln.
Ferner kann die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe der unabhängigen Einführer benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den verlangten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der zu untersuchenden Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
In dem Fragebogen werden unter anderem Fragen zur Struktur der Unternehmen, zu den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der zu untersuchenden Ware und zu den Verkäufen der zu untersuchenden Ware gestellt.
5.2 Verfahren zur Feststellung einer Schädigung und zur Untersuchung der Unionshersteller
Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der subventionierten Einfuhren sowie ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, werden die Unionshersteller der zu untersuchenden Ware gebeten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.2.1 Untersuchung der Unionshersteller
Da eine Vielzahl von Unionsherstellern von dem Verfahren betroffen ist, hat die Kommission, um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, beschlossen, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 27 der Grundverordnung durchgeführt.
Die Kommission hat eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet. Genauere Angaben dazu können interessierte Parteien dem Dossier entnehmen. Interessierte Parteien werden hiermit gebeten, das Dossier einzusehen (die Kontaktdaten der Kommission finden sich unter Abschnitt 5.6). Andere Unionshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter, die der Auffassung sind, dass bestimmte Gründe für die Einbeziehung ihres Unternehmens in die Stichprobe sprechen, müssen die Kommission binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union kontaktieren. Interessierte Parteien, die weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Alle der Kommission bekannten Unionshersteller und/oder Verbände von Unionsherstellern werden von ihr darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen für die endgültige Stichprobe ausgewählt wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und den ihr bekannten Verbänden von Unionsherstellern Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Der Fragebogen enthält unter anderem Fragen zur Struktur und zur finanziellen und wirtschaftlichen Lage der Unternehmen.
5.3 Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollten eine Subventionierung und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 31 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antisubventionsmaßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der zu untersuchenden Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben zum Unionsinteresse übermitteln. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.4 Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.5 Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Dienststellen der Kommission
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.6 Schriftliche Beiträge, Rücksendung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die ausgefüllten Fragebogen und sonstige Schreiben, müssen den Vermerk „Limited“ (zur eingeschränkten Verwendung) (7) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Limited“ übermitteln, müssen nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „For inspection by interested parties“ (zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien) trägt. Diese Zusammenfassung sollte so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglicht. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Interessierte Parteien müssen alle Beiträge und Anträge elektronisch (nichtvertrauliche Beiträge per E-Mail, vertrauliche auf CD-R/DVD) übermitteln, und zwar unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer. Etwaige Vollmachten und unterzeichnete Bescheinigungen, die den beantworteten Fragebogen beigefügt werden, wie auch gegebenenfalls ihre aktualisierten Fassungen, sind der nachstehend genannten Stelle indessen auf Papier vorzulegen, entweder durch Einsendung per Post oder durch persönliche Abgabe. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge nicht elektronisch übermitteln, so muss sie die Kommission nach Artikel 28 Absatz 2 der Grundverordnung hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Weiterführende Informationen zum Schriftwechsel mit der Kommission können die interessierten Parteien der entsprechenden Webseite im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/trade-defence
Anschrift der Kommission:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Handel |
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Direktion H |
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Büro: N105 08/020 |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
Fax +32 22985514 (nur für den Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Abschnitten 3 und 5.1.1 sowie mit Anhang A)
+32 22956505 (für andere Angelegenheiten)
E-Mail: trade-solar-subsidy@ec.europa.eu (nur für den Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Abschnitten 3 und 5.1.1 sowie mit Anhang A)
trade-solar-injury@ec.europa.eu (für andere Angelegenheiten)
6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen, erteilen sie diese nicht fristgerecht oder behindern sie die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zum Dossier, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Betrifft die Anhörung Fragen, die sich auf die Anfangsphase der Untersuchung beziehen, so muss der Antrag binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union gestellt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, welche die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Subventionierung, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.
Weiterführende Informationen und Kontaktdaten können interessierte Parteien den Webseiten des Anhörungsbeauftragten im Internet-Auftritt der Generaldirektion Handel entnehmen: http://ec.europa.eu/trade/tackling-unfair-trade/hearing-officer/index_en.htm
8. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 13 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.
9. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(2) Siehe Abschnitt 5 letzter Unterabsatz; dieser Unterabsatz enthält wichtige Informationen für Unternehmen, die die zu untersuchende Ware zwar aus der Volksrepublik China in die Union versenden, jedoch der Auffassung sind, dass alle diese Ausfuhren oder Teile davon ihren zollrechtlichen Ursprung außerhalb der Volksrepublik China haben.
(3) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen im betroffenen Land, das die zu untersuchende Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über ein verbundenes Unternehmen, das an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der zu untersuchenden Ware beteiligt ist.
(4) Nach Artikel 15 Absatz 3 der Grundverordnung bleiben anfechtbare Subventionen, deren Höhe Null beträgt, geringfügig ist oder nach Maßgabe von Artikel 28 der Grundverordnung ermittelt wurde, unberücksichtigt.
(5) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.
(6) Die von den unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Ermittlung einer Subventionierung herangezogen werden.
(7) Eine Unterlage mit dem Vermerk „Limited“ gilt als vertraulich im Sinne des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93) und des Artikels 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen. Sie ist ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(8) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
ANHANG A
ANHANG B