ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.338.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 338

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
6. November 2012


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I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2012/C 338/01

Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen

1

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Gerichtshof der Europäischen Union

6.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/1


EMPFEHLUNGEN

an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen

2012/C 338/01

I —   ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Zuständigkeit des Gerichtshofs in Vorabentscheidungssachen

1.

Die Vorlage zur Vorabentscheidung ist ein wichtiger Mechanismus des Rechts der Europäischen Union, der es den Gerichten der Mitgliedstaaten ermöglichen soll, eine einheitliche Auslegung und Anwendung dieses Rechts in der Union sicherzustellen.

2.

Nach Art. 19 Abs. 3 Buchst. b des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden: EUV) und Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV) entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts und über die Gültigkeit der Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union.

3.

Nach Art. 256 Abs. 3 AEUV ist zwar in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten das Gericht für Vorabentscheidungen gemäß Art. 267 AEUV zuständig. Da die Satzung aber noch nicht entsprechend angepasst worden ist, entscheidet der Gerichtshof gegenwärtig noch immer allein im Wege der Vorabentscheidung.

4.

Art. 267 AEUV räumt dem Gerichtshof zwar eine allgemeine Zuständigkeit auf diesem Gebiet ein, doch sehen verschiedene Bestimmungen des Primärrechts insoweit Ausnahmen oder vorübergehende Beschränkungen vor. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Art. 275 und 276 AEUV sowie um Art. 10 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen des Vertrags von Lissabon (ABl. EU C 83 vom 30. März 2010, S. 1) (1).

5.

Da das Vorabentscheidungsverfahren auf der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den mitgliedstaatlichen Gerichten beruht, erscheint es im Interesse einer vollen Wirksamkeit dieses Verfahrens zweckdienlich, diesen Gerichten die folgenden Empfehlungen zu geben.

6.

Diese Empfehlungen, die nicht verbindlich sind, sollen den dritten Titel der Verfahrensordnung des Gerichtshofs (Art. 93 bis 118) ergänzen und den mitgliedstaatlichen Gerichten eine Orientierung bieten, wann eine Vorlage zur Vorabentscheidung angebracht ist, und ihnen praktische Hinweise zur Form und zu den Wirkungen einer solchen Vorlage geben.

Die Rolle des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren

7.

Wie oben ausgeführt, besteht die Rolle des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren darin, das Unionsrecht auszulegen oder über seine Gültigkeit zu entscheiden, nicht aber darin, dieses Recht auf den Sachverhalt anzuwenden, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt. Dies ist vielmehr Sache des nationalen Gerichts, und der Gerichtshof hat somit weder über Tatsachenfragen, die im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits aufgeworfen werden, noch über etwaige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des nationalen Rechts zu entscheiden.

8.

Wenn der Gerichtshof über die Auslegung oder die Gültigkeit des Unionsrechts entscheidet, bemüht er sich darüber hinaus, eine der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits dienliche Antwort zu geben; die konkreten Konsequenzen daraus hat jedoch das vorlegende Gericht zu ziehen, gegebenenfalls indem es die fragliche nationale Bestimmung nicht anwendet.

Die Entscheidung, eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen

Urheber des Vorabentscheidungsersuchens

9.

Nach Art. 267 AEUV kann grundsätzlich jedes mitgliedstaatliche Gericht, das in einem auf den Erlass einer Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter gerichteten Verfahren zu entscheiden hat, den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen. Dieser legt den Begriff „Gericht“ als eigenständigen Begriff des Unionsrechts aus und stellt dabei auf eine Reihe von Faktoren ab, wie gesetzliche Grundlage der ersuchenden Einrichtung, ihr ständiger Charakter, obligatorischer Charakter ihrer Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch diese Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit.

10.

Die Entscheidung, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, liegt unabhängig davon, ob die Parteien des Ausgangsverfahrens dies angeregt haben, allein beim nationalen Gericht.

Ersuchen um Auslegung

11.

Nach Art. 267 AEUV ist jedes Gericht befugt, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung einer Norm des Unionsrechts vorzulegen, wenn es dies zur Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits für erforderlich hält.

12.

Ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, ist jedoch verpflichtet, dem Gerichtshof ein solches Ersuchen vorzulegen, es sei denn, es existiert bereits eine einschlägige Rechtsprechung (und der möglicherweise neue Kontext weckt keine echten Zweifel an der Möglichkeit, diese Rechtsprechung auf den Fall anzuwenden) oder die richtige Auslegung der fraglichen Rechtsnorm ist offenkundig.

13.

Demnach kann ein nationales Gericht insbesondere dann, wenn es sich durch die Rechtsprechung des Gerichtshof für ausreichend unterrichtet hält, selbst über die richtige Auslegung des Unionsrechts und seine Anwendung auf den von ihm festgestellten Sachverhalt entscheiden. Ein Vorabentscheidungsersuchen kann sich jedoch als besonders nützlich erweisen, wenn es sich um eine neue Auslegungsfrage handelt, die von allgemeiner Bedeutung für die einheitliche Anwendung des Unionsrechts ist, oder wenn die vorhandene Rechtsprechung auf einen noch nicht vorgekommenen Sachverhalt nicht anwendbar erscheint.

14.

Damit der Gerichtshof den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits und die darin aufgeworfenen Fragen richtig erfassen kann, sollte das nationale Gericht für jede der vorgelegten Fragen darlegen, inwiefern die erbetene Auslegung zum Erlass seines Urteils erforderlich ist.

Ersuchen um Prüfung der Gültigkeit

15.

Die Gerichte der Mitgliedstaaten haben zwar die Möglichkeit, die vor ihnen geltend gemachten Ungültigkeitsgründe zurückzuweisen, doch kann nur der Gerichtshof einen Rechtsakt eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union für ungültig erklären.

16.

Jedes nationale Gericht muss somit ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten, wenn es Zweifel an der Gültigkeit eines solchen Rechtsakts hat, und die Gründe angeben, aus denen dieser nach seiner Auffassung ungültig sein könnte.

17.

Das nationale Gericht kann jedoch, wenn es ernsthafte Zweifel an der Gültigkeit eines Rechtsakts eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union hat, auf den eine nationale Maßnahme gestützt ist, ausnahmsweise die Anwendung dieses Rechtsakts vorläufig aussetzen oder insoweit sonstige einstweilige Maßnahmen treffen. In diesem Fall ist das Gericht verpflichtet, die Gültigkeitsfrage dem Gerichtshof vorzulegen und dabei die Gründe anzugeben, aus denen es diesen Rechtsakt für ungültig hält.

Der geeignete Zeitpunkt für eine Vorlage zur Vorabentscheidung

18.

Das nationale Gericht kann ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten, sobald es feststellt, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Auslegung oder die Gültigkeit des Unionsrechts ankommt. In welchem Verfahrensstadium das Ersuchen zu stellen ist, kann das betreffende Gericht selbst am besten beurteilen.

19.

Es ist jedoch wünschenswert, dass die Entscheidung über die Vorlage zur Vorabentscheidung erst in einem Verfahrensstadium getroffen wird, in dem das vorlegende Gericht in der Lage ist, den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen der Rechtssache zu bestimmen, damit der Gerichtshof über alle Informationen verfügt, die er benötigt, um sich gegebenenfalls davon überzeugen zu können, dass das Unionsrecht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege kann es außerdem sinnvoll sein, wenn die Vorlage erst nach streitiger Verhandlung erfolgt.

Form und Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens

20.

Die Form der Entscheidung, mit der das Gericht eines Mitgliedstaats dem Gerichtshof eine oder mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorlegt, richtet sich nach den Verfahrensregeln des nationalen Rechts. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieses Dokument die Grundlage des Verfahrens vor dem Gerichtshof bilden wird und dass der Gerichtshof über Informationen verfügen muss, die es ihm ermöglichen, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben. Außerdem wird nur das Vorabentscheidungsersuchen den Parteien des Ausgangsrechtsstreits und den anderen Beteiligten im Sinne des Art. 23 der Satzung, insbesondere den Mitgliedstaaten, übermittelt, um ihre etwaigen schriftlichen Erklärungen einzuholen.

21.

Da das Vorabentscheidungsersuchen in alle Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt werden muss, sollte es einfach, klar und präzise abgefasst sein und keine überflüssigen Elemente enthalten.

22.

Ein Text von nicht mehr als ungefähr zehn Seiten reicht oft aus, um den Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angemessen darzustellen. Trotz der Knappheit muss das Ersuchen jedoch ausführlich genug sein und alle relevanten Informationen enthalten, damit der Gerichtshof und die zur Einreichung von Erklärungen Berechtigten den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsrechtsstreits richtig erfassen können. Nach Art. 94 der Verfahrensordnung muss das Vorabentscheidungsersuchen außer den dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen Folgendes enthalten:

eine kurze Darstellung des Streitgegenstands und des maßgeblichen Sachverhalts, wie er vom vorlegenden Gericht festgestellt worden ist, oder zumindest eine Darstellung der tatsächlichen Umstände, auf denen die Vorlagefragen beruhen;

den Wortlaut der möglicherweise auf den Fall anwendbaren nationalen Vorschriften und gegebenenfalls die einschlägige nationale Rechtsprechung (2);

eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.

23.

Die in dem Fall einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts sind so genau wie möglich im Vorabentscheidungsersuchen anzugeben, das gegebenenfalls eine kurze Zusammenfassung des wesentlichen Vorbringens der Parteien des Ausgangsrechtsstreits enthält.

24.

Schließlich kann das vorlegende Gericht, wenn es meint, dass es dazu in der Lage ist, knapp darlegen, wie die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen seines Erachtens beantwortet werden sollten. Dies kann sich für den Gerichtshof insbesondere dann als nützlich erweisen, wenn er im beschleunigten Verfahren oder im Eilverfahren über das Ersuchen entscheiden soll.

25.

Um die Lektüre des Vorabentscheidungsersuchens zu erleichtern, muss es maschinengeschrieben beim Gerichtshof eingehen. Damit dieser auf das Ersuchen Bezug nehmen kann, sollten die einzelnen Seiten und Absätze der Vorlageentscheidung – die datiert und unterzeichnet sein muss – nummeriert werden.

26.

Die Vorabentscheidungsfragen müssen in einem gesonderten und klar kenntlich gemachten Teil der Vorlageentscheidung, vorzugsweise an deren Anfang oder Ende, aufgeführt sein. Sie müssen aus sich heraus verständlich sein, ohne dass eine Bezugnahme auf die Begründung des Ersuchens, die den notwendigen Kontext für ein sachgerechtes Verständnis der Tragweite der Rechtssache enthält, erforderlich wäre.

27.

Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens übernimmt der Gerichtshof grundsätzlich die in der Vorlageentscheidung enthaltenen Angaben, einschließlich der Namensangaben und personenbezogenen Daten. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, in seinem Vorabentscheidungsersuchen, wenn es dies für erforderlich hält, bestimmte Angaben unkenntlich zu machen oder die von dem Ausgangsrechtsstreit betroffene(n) Person(en) oder Einrichtung(en) zu anonymisieren.

28.

Nach Eingang des Vorabentscheidungsersuchens kann auch der Gerichtshof eine solche Anonymisierung vornehmen, und zwar von Amts wegen oder auf Ersuchen des vorlegenden Gerichts oder einer Partei des Ausgangsrechtsstreits. Ein solches Ersuchen muss allerdings, um wirksam sein zu können, so früh wie möglich im Verfahren gestellt werden, jedenfalls vor der Veröffentlichung der Mitteilung zur betreffenden Rechtssache im Amtsblatt der Europäischen Union und der Zustellung des Vorabentscheidungsersuchens an die in Art. 23 der Satzung genannten Beteiligten.

Die Wirkungen der Vorabentscheidungsvorlage auf das nationale Verfahren

29.

Das nationale Gericht bleibt zwar, insbesondere im Rahmen eines Ersuchens um Prüfung der Gültigkeit, zuständig, einstweilige Maßnahmen zu erlassen (siehe oben, Nr. 17); die Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens führt jedoch dazu, dass das nationale Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt wird.

30.

Im Interesse eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof und zur Gewährleistung seiner praktischen Wirksamkeit ist das vorlegende Gericht gehalten, den Gerichtshof über alle Verfahrensschritte zu unterrichten, die sich auf die Vorlage auswirken können, insbesondere über die Zulassung weiterer Beteiligter zum nationalen Verfahren.

Kosten und Prozesskostenhilfe

31.

Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof ist gerichtskostenfrei. Der Gerichtshof entscheidet nicht über die Kosten der Parteien des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits; diese Entscheidung ist Sache des vorlegenden Gerichts.

32.

Verfügt eine Partei des Ausgangsrechtsstreits nicht über ausreichende Mittel, kann ihr das vorlegende Gericht, soweit dies nach nationalem Recht zulässig ist, Prozesskostenhilfe für die im Verfahren vor dem Gerichtshof entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Vertretung, bewilligen. Der Gerichtshof kann ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligen, wenn die Partei nicht bereits auf nationaler Ebene Hilfe erhält oder diese die im Verfahren vor dem Gerichtshof entstehenden Kosten nicht – oder nur teilweise – abdeckt.

Der Schriftverkehr zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten

33.

Das Vorabentscheidungsersuchen und die relevanten Unterlagen (insbesondere gegebenenfalls die Verfahrensakten oder Kopien davon) sind dem Gerichtshof unmittelbar vom nationalen Gericht, das ihn befasst, zu übersenden. Die Sendung ist per Einschreiben an die Kanzlei des Gerichtshofs (Rue du Fort Niedergrünewald, L-2925 Luxemburg) zu richten.

34.

Bis zur Zustellung der Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen an das vorlegende Gericht bleibt die Kanzlei des Gerichtshofs mit diesem Gericht in Verbindung und übermittelt ihm Kopien der Verfahrensunterlagen.

35.

Der Gerichtshof übermittelt dem vorlegenden Gericht seine Entscheidung. Er würde es begrüßen, wenn dieses Gericht ihn darüber informieren würde, wie es auf die Vorabentscheidung im Ausgangsrechtsstreit reagieren wird, und wenn es ihm seine Endentscheidung übermitteln würde.

II —   BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER VORLAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG, BEI DENEN DRINGLICHKEIT BESTEHT

36.

Unter den in Art. 23a der Satzung und den Art. 105 bis 114 der Verfahrensordnung genannten Voraussetzungen kann eine Vorlage zur Vorabentscheidung unter bestimmten Bedingungen einem beschleunigten Verfahren oder einem Eilverfahren unterworfen werden.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens und des Eilverfahrens

37.

Die Entscheidung, diese Verfahren durchzuführen, wird vom Gerichtshof getroffen. Sie ergeht grundsätzlich nur auf Antrag des vorlegenden Gerichts, der zu begründen ist. Ausnahmsweise kann der Gerichtshof jedoch von Amts wegen beschließen, eine Vorlage zur Vorabentscheidung dem beschleunigten Verfahren oder dem Eilverfahren zu unterwerfen, wenn die Art oder die Umstände der Rechtssache dies zu erfordern scheinen.

38.

Nach Art. 105 der Verfahrensordnung kann eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen der Verfahrensordnung unterworfen werden, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert. Da dieses Verfahren alle Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Mitgliedstaaten, die ihre schriftlichen oder mündlichen Erklärungen in erheblich kürzeren als den üblichen Fristen abgeben müssen, erheblichen Zwängen unterwirft, sollte seine Anwendung nur unter besonderen Umständen beantragt werden, die es rechtfertigen, dass sich der Gerichtshof rasch zu den Vorlagefragen äußert. Dass von der Entscheidung, die das vorlegende Gericht erlassen muss, nachdem es den Gerichtshof zur Vorabentscheidung angerufen hat, eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen potenziell betroffen ist, stellt für sich keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Anwendung des beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte (3).

39.

Dies gilt erst recht für das Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 107 der Verfahrensordnung. Dieses Verfahren, das nur in den Bereichen statthaft ist, die von Titel V des Dritten Teils des AEUV über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erfasst sind, erlegt den daran Beteiligten nämlich noch größere Zwänge auf, da insbesondere die Zahl der Beteiligten, die schriftliche Erklärungen einreichen dürfen, begrenzt wird und bei äußerster Dringlichkeit vom schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof ganz abgesehen werden kann. Dieses Verfahren sollte daher nur beantragt werden, wenn es nach den Umständen absolut erforderlich ist, dass der Gerichtshof die Fragen des vorlegenden Gerichts in kürzester Zeit beantwortet.

40.

Insbesondere wegen der Vielfalt und des evolutiven Charakters der Unionsvorschriften über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts können diese Umstände hier nicht erschöpfend aufgezählt werden. Jedenfalls könnte ein nationales Gericht einen Antrag auf Eilvorabentscheidungsverfahren z. B. in folgenden Fällen in Betracht ziehen: in dem in Art. 267 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Fall des Freiheitsentzugs oder der Freiheitsbeschränkung, wenn die aufgeworfene Frage für die Beurteilung der Rechtsstellung des Betroffenen entscheidend ist, oder in einem Rechtsstreit über das elterliche Erziehungs- und Sorgerecht, wenn die Zuständigkeit des gemäß dem Unionsrecht angerufenen Gerichts von der Antwort auf die Vorlagefrage abhängt.

Der Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens oder des Eilverfahrens

41.

Damit der Gerichtshof schnell entscheiden kann, ob das beschleunigte Verfahren oder das Eilvorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, muss der Antrag die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, und insbesondere die Gefahren genau darlegen, die bei Anwendung des gewöhnlichen Verfahrens drohen.

42.

Soweit möglich, gibt das vorlegende Gericht knapp an, wie die Vorlagefragen beantwortet werden sollten. Dies erleichtert die Stellungnahme der Parteien des Ausgangsverfahrens und der sonstigen Verfahrensbeteiligten sowie die Entscheidung des Gerichtshofs und trägt damit zur Schnelligkeit des Verfahrens bei.

43.

Der Antrag auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens oder des Eilverfahrens ist in einer unmissverständlichen Form einzureichen, die es der Kanzlei des Gerichtshofs erlaubt, unmittelbar festzustellen, dass die Angelegenheit eine spezifische Behandlung erfordert. Zu diesem Zweck wird das vorlegende Gericht gebeten, anzugeben, welches der beiden Verfahren im konkreten Fall erforderlich ist, und in seinem Ersuchen auf den einschlägigen Artikel der Verfahrensordnung (Art. 105 über das beschleunigte Verfahren oder Art. 107 über das Eilverfahren) Bezug zu nehmen. Diese Angabe hat in seiner Vorlageentscheidung an herausgehobener Stelle zu stehen (z. B. im Kopf der Entscheidung oder in einem gesonderten gerichtlichen Schriftstück). Gegebenenfalls kann das vorlegende Gericht in einem Begleitschreiben in zweckdienlicher Weise auf diesen Antrag verweisen.

44.

Zur Vorlageentscheidung selbst wird darauf hingewiesen, dass es bei Vorliegen von Dringlichkeit umso wichtiger ist, dass sie knapp gefasst ist, als dies zur Schnelligkeit des Verfahrens beiträgt.

Der Schriftverkehr zwischen dem Gerichtshof, dem vorlegenden Gericht und den Parteien des Ausgangsverfahrens

45.

Um die Kommunikation mit dem vorlegenden Gericht und den Parteien des dort anhängigen Verfahrens zu beschleunigen und zu erleichtern, wird das Gericht, das die Anwendung des beschleunigten Verfahrens oder des Eilverfahrens beantragt, gebeten, die E-Mail-Adresse und gegebenenfalls die Fax-Nummer, die der Gerichtshof verwenden kann, sowie die E-Mail-Adressen und gegebenenfalls die Fax-Nummern der Parteivertreter anzugeben.

46.

Eine Kopie der unterschriebenen Vorlageentscheidung und des Antrags auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens oder des Eilverfahrens kann dem Gerichtshof vorab per E-Mail (ECJ-Registry@curia.europa.eu) oder per Fax (+352 43 37 66) übermittelt werden. Die Behandlung des Ersuchens und des Antrags kann unmittelbar nach Eingang dieser Kopie beginnen. Gleichwohl ist das Original dieser Schriftstücke dem Gerichtshof binnen kürzester Frist zu übermitteln.


(1)  Nach Art. 10 Abs. 1 bis 3 des Protokolls Nr. 36 bleiben die Befugnisse des Gerichtshofs bezüglich der vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen angenommenen und seither nicht geänderten Unionsrechtsakte für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (1. Dezember 2009) unverändert. Während dieser Zeit können solche Rechtsakte daher nur Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens durch die Gerichte derjenigen Mitgliedstaaten sein, die die Zuständigkeit des Gerichtshofs anerkannt haben, wobei jeder Mitgliedstaat bestimmt, ob die Möglichkeit, den Gerichtshof zu befassen, sämtlichen oder nur den letztinstanzlich entscheidenden Gerichten offensteht.

(2)  Das vorlegende Gericht sollte zu diesen Vorschriften und ihrer Veröffentlichung genaue Fundstellen, wie z. B. die Seite eines Amtsblatts oder einer bestimmten Rechtsprechungssammlung, angeben oder auf eine Internetseite verweisen.

(3)  Für einen Überblick der Umstände, die zur Annahme oder zur Ablehnung eines Antrags auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens nach Art. 104a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 19. Juni 1991 in geänderter Fassung geführt haben, vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs auf der Website www.curia.europa.eu (diese Beschlüsse sind unter der Rubrik „Rechtsprechung“ einsehbar, indem im dortigen „Suchformular“ im Suchfenster „Dokumente“ unter der Rubrik „Nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichte Dokumente“ im Suchfenster „Beschlüsse“ der Eintrag „Beschleunigtes Verfahren“ ausgewählt wird).