ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.336.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 336

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
6. November 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 336/01

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. November 2012: 0,75 % — Euro-Wechselkurs

1

2012/C 336/02

Euro-Wechselkurs

2

2012/C 336/03

Euro-Wechselkurs

3

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2012/C 336/04

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Vorschlägen der Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen und für eine Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

4

2012/C 336/05

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Mitteilung der Europäischen Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Errichtung eines Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität

7

2012/C 336/06

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Neufassung)

10

2012/C 336/07

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG

13

2012/C 336/08

Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder

15

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2012/C 336/09

Annullierungsmitteilung — Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Arbeitsprogramme 2013 des spezifischen Programms Kapazitäten des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)

18

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 336/10

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

19

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 336/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6762 — Advent International Corporation/Mediq) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

20

2012/C 336/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6704 — REWE Touristik GmbH/Ferid NASR/EXIM Holding SA) ( 1 )

21

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 336/1


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1)

am 1. November 2012: 0,75 %

Euro-Wechselkurs (2)

1. November 2012

2012/C 336/01

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2975

JPY

Japanischer Yen

103,82

DKK

Dänische Krone

7,4597

GBP

Pfund Sterling

0,80315

SEK

Schwedische Krone

8,6398

CHF

Schweizer Franken

1,2072

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3705

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,226

HUF

Ungarischer Forint

282,22

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6962

PLN

Polnischer Zloty

4,127

RON

Rumänischer Leu

4,534

TRY

Türkische Lira

2,3251

AUD

Australischer Dollar

1,2491

CAD

Kanadischer Dollar

1,2969

HKD

Hongkong-Dollar

10,0557

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5685

SGD

Singapur-Dollar

1,583

KRW

Südkoreanischer Won

1 416,07

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,2351

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,097

HRK

Kroatische Kuna

7,523

IDR

Indonesische Rupiah

12 485,32

MYR

Malaysischer Ringgit

3,96

PHP

Philippinischer Peso

53,487

RUB

Russischer Rubel

40,6714

THB

Thailändischer Baht

39,846

BRL

Brasilianischer Real

2,6352

MXN

Mexikanischer Peso

16,9402

INR

Indische Rupie

69,682


(1)  Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


6.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 336/2


Euro-Wechselkurs (1)

2. November 2012

2012/C 336/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,285

JPY

Japanischer Yen

103,55

DKK

Dänische Krone

7,4596

GBP

Pfund Sterling

0,8016

SEK

Schwedische Krone

8,5955

CHF

Schweizer Franken

1,2073

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3305

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,232

HUF

Ungarischer Forint

281,42

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6962

PLN

Polnischer Zloty

4,1088

RON

Rumänischer Leu

4,5275

TRY

Türkische Lira

2,2975

AUD

Australischer Dollar

1,2374

CAD

Kanadischer Dollar

1,2783

HKD

Hongkong-Dollar

9,9589

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5533

SGD

Singapur-Dollar

1,5707

KRW

Südkoreanischer Won

1 402,58

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,1572

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0205

HRK

Kroatische Kuna

7,5295

IDR

Indonesische Rupiah

12 368,1

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9237

PHP

Philippinischer Peso

52,897

RUB

Russischer Rubel

40,315

THB

Thailändischer Baht

39,514

BRL

Brasilianischer Real

2,6106

MXN

Mexikanischer Peso

16,6645

INR

Indische Rupie

69,147


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


6.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 336/3


Euro-Wechselkurs (1)

5. November 2012

2012/C 336/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2777

JPY

Japanischer Yen

102,60

DKK

Dänische Krone

7,4589

GBP

Pfund Sterling

0,79990

SEK

Schwedische Krone

8,5690

CHF

Schweizer Franken

1,2063

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3425

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,234

HUF

Ungarischer Forint

282,58

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6962

PLN

Polnischer Zloty

4,1226

RON

Rumänischer Leu

4,5240

TRY

Türkische Lira

2,2793

AUD

Australischer Dollar

1,2338

CAD

Kanadischer Dollar

1,2732

HKD

Hongkong-Dollar

9,9024

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5515

SGD

Singapur-Dollar

1,5659

KRW

Südkoreanischer Won

1 396,33

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,1668

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

7,9820

HRK

Kroatische Kuna

7,5250

IDR

Indonesische Rupiah

12 297,67

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9142

PHP

Philippinischer Peso

52,748

RUB

Russischer Rubel

40,4824

THB

Thailändischer Baht

39,379

BRL

Brasilianischer Real

2,5999

MXN

Mexikanischer Peso

16,6796

INR

Indische Rupie

69,7720


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Der Europäische Datenschutzbeauftragte

6.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 336/4


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Vorschlägen der Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen und für eine Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2012/C 336/04

Einleitung

Konsultation des EDSB

1.

Am 30. November 2011 nahm die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen (1) an. Die Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG betreffen die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Grundsätze hinsichtlich der Berufsethik, des Berufsgeheimnisses, der Unabhängigkeit und der Berichterstattung sowie die zugehörigen Aufsichtsvorschriften. Am selben Datum nahm die Kommission auch einen Vorschlag für eine Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (2) an, die Bedingungen für die Durchführung derartiger Abschlussprüfungen enthält (nachfolgend: „vorgeschlagene Verordnung“). Diese Vorschläge wurden dem EDSB am 6. Dezember 2011 zur Konsultation vorgelegt.

2.

Der EDSB begrüßt, dass er von der Kommission konsultiert wird und empfiehlt, einen Verweis auf die vorliegende Stellungnahme in die Präambel der Richtlinie einzufügen. Ein Verweis auf die Konsultation des EDSB wurde bereits in die Präambel des Verordnungsvorschlags aufgenommen.

3.

In der vorliegenden Stellungnahme erörtert der EDSB Fragen in Zusammenhang mit der Richtlinie 2006/43/EG, die über die vorgeschlagenen Änderungen hinausgehen. Er möchte dabei auf die potenziellen Datenschutzauswirkungen der Richtlinie selbst eingehen (3). Die in der vorliegenden Stellungnahme enthaltene Analyse ist ferner unmittelbar relevant für die Anwendung bestehender Rechtsinstrumente und für andere anhängige und mögliche zukünftige Vorschläge, welche ähnliche Bestimmungen enthalten, wie diejenigen, die in den Stellungnahmen des EDSB zum Legislativpaket zur Revision der Vorschriften für den Bankensektor, für Kreditratingagenturen, für die Märkte für Finanzinstrumente (MiFID/MiFIR) und zum Marktmissbrauch erörtert wurden (4). Aus diesem Grund empfiehlt der EDSB, dass diese Stellungnahme in engem Zusammenhang mit seinen Stellungnahmen vom 10. Februar 2012 zu den oben genannten Initiativen ausgelegt wird.

Zielsetzungen und Anwendungsbereich des Vorschlags

4.

Die Kommission geht davon aus, dass die Prüfungsgesellschaften zur Finanzkrise beigetragen haben, und ist bestrebt, Initiativen im Hinblick auf die Rolle zu ergreifen, welche die Abschlussprüfer in der Krise gespielt haben — oder vielmehr hätten spielen sollen. Die Kommission führt auch aus, dass eine solide Abschlussprüfung eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, Zuversicht und Marktvertrauen wiederherzustellen.

5.

Die Kommission hebt hervor, wie wichtig es ist, dass die Abschlussprüfer gesetzlich mit der Prüfung der Abschlüsse von Gesellschaften betraut sind, deren Haftung beschränkt ist und/oder die für die Erbringung von Dienstleistungen im Finanzsektor zugelassen sind. Mit diesem Auftrag wird dem Abschlussprüfer eine gesellschaftliche Funktion übertragen, nämlich ein Urteil darüber abzugeben, ob die Abschlüsse dieser Gesellschaften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

6.

Abschließend hat, nach Ansicht der Kommission, die Finanzkrise vor allem bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, Schwächen bei der Abschlussprüfung ans Licht gebracht. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die aufgrund ihres Betätigungsfeldes, ihrer Größe oder der Zahl ihrer Beschäftigten von erheblichem öffentlichem Interesse sind oder die aufgrund ihrer Unternehmensform ein breites Spektrum an Interessenträgern haben.

7.

Um diese Bedenken anzugehen, veröffentlichte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG betreffend die Zulassung und Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Grundsätze hinsichtlich der Berufsethik, des Berufsgeheimnisses, Unabhängigkeit und der Berichterstattung sowie die zugehörigen Aufsichtsvorschriften. Die Kommission legte ferner einen Entwurf einer neuen Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse vor.

8.

Die Kommission schlägt vor, dass die Richtlinie 2006/43/EG in den Situationen Anwendung findet, die nicht unter die vorgeschlagene Verordnung fallen. Aus diesem Grund ist es wichtig, eine klare Trennung zwischen den beiden Rechtsinstrumenten vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die aktuellen Bestimmungen der Richtlinie 2006/43/EG, die sich nur auf die Durchführung einer Abschlussprüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse beziehen, gegebenenfalls auf die vorgeschlagene Verordnung verlagert werden.

Ziel der Stellungnahme des EDSB

9.

In bestimmten Fällen berühren die Umsetzung und Anwendung des Rechtsrahmens für Abschlussprüfungen die Rechte natürlicher Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Die Richtlinie 2006/43/EG in ihrer aktuellen und geänderten Fassung und die vorgeschlagene Verordnung enthalten Bestimmungen, die Auswirkungen auf den Datenschutz der betroffenen natürlichen Personen haben können.

Schlussfolgerungen

46.

Der EDSB begrüßt den Stellenwert, der dem Datenschutz in der vorgeschlagenen Verordnung verliehen wird, stellt jedoch auch fest, dass es Raum für weitere Verbesserungen gibt.

47.

Der EDSB spricht folgende Empfehlungen aus:

Neuformulierung von Artikel 56 der vorgeschlagenen Verordnung und Einfügung einer Bestimmung in Richtlinie 2006/43/EG, wodurch die vollständige Anwendbarkeit der bestehenden Datenschutzbestimmungen und der Ersatz der mehrfachen Verweise in verschiedenen Artikeln der vorgeschlagenen Verordnung durch eine allgemeine Bestimmung mit Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG sowie die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterstrichen wird. Der EDSB empfiehlt, den Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG deutlicher zu machen, indem angegeben wird, dass die Bestimmungen entsprechend den einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG gelten werden;

Angabe der Art personenbezogener Informationen, die gemäß Richtlinie 2006/43/EG und der vorgeschlagenen Verordnung verarbeitet werden können, um die Zwecke zu definieren, zu denen personenbezogene Daten von den betroffenen zuständigen Behörden verarbeitet werden können, und Festlegung eines genauen, erforderlichen und angemessenen Datenaufbewahrungszeitraums für die obige Verarbeitung;

Angesichts der Risiken im Zusammenhang mit der Übermittlung von Daten an Drittländer empfiehlt der EDSB, in Artikel 47 der Richtlinie 2006/43/EG hinzufügen, dass in Ermangelung eines angemessenen Schutzniveaus eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden muss. Er empfiehlt außerdem, einen derartigen Verweis und eine Einzelfallprüfung in die relevanten Bestimmungen des Verordnungsvorschlags aufzunehmen;

Ersatz des in Artikel 30 der vorgeschlagenen Verordnung genannten minimalen Aufbewahrungszeitraums von fünf Jahren durch einen maximalen Aufbewahrungszeitraum. Der ausgewählte Zeitraum sollte für den Zweck der Datenverarbeitung erforderlich und angemessen sein;

Erwähnung des Zwecks der Veröffentlichung von Sanktionen in den betroffenen Artikeln der Richtlinie 2006/43/EG und der vorgeschlagenen Verordnung und Aufnahme einer Erklärung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Veröffentlichung in die Erwägungsgründe der Richtlinie 2006/43/EG und der vorgeschlagenen Verordnung. Ferner wird empfohlen, die Veröffentlichung einer Einzelfallprüfung zu unterwerfen und die Möglichkeit vorzusehen, weniger Informationen zu veröffentlichen, als derzeit vorgesehen;

Einführung angemessener Garantien im Hinblick auf die vorgeschriebene Veröffentlichung von Sanktionen zur Wahrung der Unschuldsannahme, des Rechts der betroffenen Personen, Widerspruch einzulegen, die Sicherheit/Genauigkeit der Daten und deren Löschung nach einem angemessenen Zeitraum;

Hinzufügung einer Bestimmung in Artikel 66 Absatz 1 der vorgeschlagenen Verordnung, die Folgendes besagt: „Die Identität dieser Personen ist in allen Phasen des Verfahrens unbedingt geheim zu halten, sofern nicht ihre Offenlegung im Rahmen weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Gerichtsverfahren nach nationalem Recht erforderlich ist“;

Streichung der Formulierung „den (…) niedergelegten Grundsätzen” aus Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c der vorgeschlagenen Verordnung.

Brüssel, den 13. April 2012

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  KOM(2011) 778.

(2)  KOM(2011) 779.

(3)  Der EDSB wurde von der Kommission im Hinblick auf den Vorschlag für eine Richtlinie 2006/43/EG zu Abschlussprüfungen nicht konsultiert; die Richtlinie selbst wurde am 17. Mai 2006 angenommen.

(4)  Stellungnahmen des EDSB vom 10. Februar 2012, abrufbar unter http://www.edps.europa.eu


6.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 336/7


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Mitteilung der Europäischen Kommission an den Rat und das Europäische Parlament zur Errichtung eines Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2012/C 336/05

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 28. März 2012 nahm die Kommission eine Mitteilung mit folgendem Titel an: „Kriminalitätsbekämpfung im digitalen Zeitalter: Errichtung eines Europäischen Zentrums zur Bekämpfung von Cyberkriminalität“ (1).

2.

Der EDSB stellt fest, dass der Rat am 7.-8. Juni 2012 die Schlussfolgerungen zur Errichtung eines Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität angenommen hat (2). Der Rat billigt die Zielsetzungen der Mitteilung, unterstützt die Errichtung des Zentrums (nachfolgend auch als „EC3“ bezeichnet) innerhalb von Europol und die Nutzung bestehender Strukturen zur Zusammenarbeit mit anderen Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung, bestätigt, dass das EC3 als Anlaufstelle im Kampf gegen die Cyberkriminalität dienen soll, dass das EC3 eng mit den relevanten Agenturen und Akteuren auf internationaler Ebene zusammenarbeiten soll und ruft die Kommission in Konzertation mit Europol dazu auf, den Umfang der spezifischen Aufgaben auszuarbeiten, die erforderlich sind, um dafür zu sorgen, dass das EC3 vor Ende 2013 seinen Betrieb aufnehmen wird. In den Schlussfolgerungen wird jedoch nicht auf die Bedeutung der Grundrechte und insbesondere auf den Datenschutz im Zusammenhang mit der Errichtung des EC3 verwiesen.

3.

Vor Annahme der Mitteilung der Kommission hatte der EDSB die Möglichkeit, informell zum Entwurf der Mitteilung Stellung zu nehmen. Im Rahmen dieser informellen Anmerkungen unterstrich der EDSB, dass der Datenschutz ein wesentlicher Aspekt ist, der bei der Einrichtung des Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität berücksichtigt werden muss. Leider wurden diese informellen Anmerkungen bei Ausarbeitung der Mitteilung nicht berücksichtigt. Außerdem wird in den Schlussfolgerungen des Rates gefordert, dass das Zentrum bereits im nächsten Jahr seinen Betrieb aufnehmen soll. Aus diesem Grund ist der Datenschutz bei den nächsten Schritten zu berücksichtigen, die bereits in Kürze ergriffen werden.

4.

In der vorliegenden Stellungnahme wird auf die Bedeutung des Datenschutzes bei der Errichtung des EC3 eingegangen. Sie enthält spezifische Vorschläge, die bei der Ausarbeitung des Mandats des EC3 und der legislativen Überprüfung des rechtlichen Rahmens von Europol berücksichtigt werden sollten. Aus diesem Grund nahm der EDSB gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2005 die vorliegende Stellungnahme in Eigeninitiative an.

1.2   Anwendungsbereich der Mitteilung

5.

In ihrer Mitteilung verkündete die Kommission die Absicht, ein Europäisches Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität als vorrangiges Ziel der Strategie der inneren Sicherheit zu errichten (3).

6.

Die Mitteilung enthält eine nicht erschöpfende Liste der verschiedenen Deliktformen der Cyberkriminalität, mit denen das Zentrum sich vorrangig befassen sollte: von organisierten kriminellen Vereinigungen begangene Cyberstraftaten, insbesondere Straftaten mit hohen illegalen Erträgen (z. B. Online-Betrug), Cyberstraftaten mit schwerwiegenden Folgen für die Opfer (z. B. mit Hilfe des Internets begangener sexueller Missbrauch von Kindern) und Cyberstraftaten (einschließlich Cyberangriffe) gegen kritische Infrastrukturen und Informationssysteme in der Union.

7.

Was die Arbeit des Zentrums angeht, werden in der Mitteilung vier Kernaufgaben aufgeführt (4):

ihre Funktion als Europäische Anlaufstelle für Informationen über Cyberstraftaten;

ihre Funktion als Europäische Sammelstelle für cyberkriminalitätsspezifisches Fachwissen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Aufbau geeigneter Kapazitäten;

die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen über Cyberstraftaten;

Sprachrohr aller mit Untersuchungen über Cyberstraftaten befassten Strafverfolgungs- und Justizbediensteten in der EU.

8.

Die vom EC3 verarbeiteten Daten werden aus umfangreichen öffentlichen, privaten und offenen Quellen zusammengetragen, und reichern die verfügbaren polizeilichen Daten an und betreffen Informationen über Cyberstraftaten, über die Vorgehensweisen der Täter und über verdächtige Personen. Das EC3 wird auch direkt mit anderen europäischen Agenturen und Einrichtungen zusammenarbeiten. Dies geschieht durch die Mitwirkung dieser Akteure im Programmausschuss des EC3 und durch eine je nach Bedarf erfolgende operative Zusammenarbeit.

9.

Nach Ansicht der Kommission wäre das EC3 die optimale Schnittstelle zu den von Interpol ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität und zu anderen internationalen Polizeidienststellen. Das EC3 sollte auch, gemeinsam mit Interpol und den strategischen Partnern in aller Welt an besser koordinierten Antworten für die Bekämpfung von Cyberstraftaten arbeiten.

10.

Praktisch schlägt die Kommission vor, das EC3 als Teil von Europol einzurichten. Das EC3 wird Teil von Europol  (5) sein und folglich dem Rechtsrahmen von Europol unterstellt sein (6).

11.

Nach Ansicht der Kommission (7), bestehen die wichtigsten Neuerungen der aktuellen Aktivitäten von Europol, zu denen es aufgrund des vorgeschlagenen EC3 kommen wird, in: i) mehr Ressourcen zur effizienten Einholung von Informationen aus verschiedenen Quellen ii) Informationsaustausch mit Partnern außerhalb des Strafverfolgungsbereichs (hauptsächlich aus dem privaten Sektor).

1.3   Schwerpunkt der Stellungnahme

12.

Der EDSB beabsichtigt mit dieser Stellungnahme:

die Kommission aufzufordern, den Bereich der Aktivitäten des EC3 zu klären, soweit diese für den Datenschutz relevant sind;

die vorgesehenen Aktivitäten im Kontext des aktuellen Rechtsrahmens von Europol zu bewerten, insbesondere deren Vereinbarkeit mit dem Rechtsrahmen;

die relevanten Aspekte hervorzuheben, bei denen der Gesetzgeber im Kontext der zukünftigen Revision des rechtlichen Rahmens von Europol weiter ins Detail gehen sollte, um ein höheres Datenschutzniveau sicherzustellen.

13.

Die Stellungnahme ist folgendermaßen aufgebaut: In Teil 2.1 wird ausgeführt, warum der Datenschutz ein wesentliches Element bei der Errichtung des EC3 ist. In Teil 2.2 wird auf die Vereinbarkeit der in der Mitteilung für das EC3 vorgesehenen Ziele mit dem Rechtsmandat von Europol eingegangen. Teil 2.3 befasst sich mit der Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor und internationalen Partnern.

3.   Schlussfolgerungen

50.

Der EDSB betrachtet die Bekämpfung der Cyberkriminalität als Eckstein der Gewährleistung von Sicherheit im digitalen Raum und zur Schaffung des erforderlichen Vertrauens. Der EDSB stellt fest, dass die Vereinbarkeit mit den Datenschutzbestimmungen als wesentlicher Bestandteil der Bekämpfung der Cyberkriminalität und nicht als Einschränkung ihrer Effizienz betrachtet werden sollte.

51.

In der Mitteilung wird Bezug genommen auf die Errichtung eines neuen Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität innerhalb von Europol, während bereits seit einer Reihe von Jahren ein „Europol Cyber Crime Centre“ besteht. Der EDSB würde mehr Klarheit im Hinblick auf die neuen Kapazitäten und Tätigkeiten begrüßen, die das neue EC3 von dem bestehenden „Europol Cyber Crime Centre“ unterscheiden.

52.

Der EDSB empfiehlt, dass die Kompetenzen des EC3 eindeutig definiert werden und nicht nur mittels Verweis auf das Konzept der „Computerkriminalität“, das Teil des aktuellen Rechtsrahmens von Europol ist. Auch die Definition der Kompetenzen und der Datenschutzgarantien des EC3 sollten Teil der Überarbeitung der Europol-Rechtsvorschriften sein. Bis die neuen Europol-Rechtsvorschriften anwendbar sein werden, empfiehlt der EDSB der Kommission, diese Kompetenzen und Datenschutzgarantien im Mandat des Zentrums festzulegen. Dies sollte Folgendes umfassen:

eine klare Definition der Datenverarbeitungsaufgaben (insbesondere Ermittlungen und operative Unterstützungstätigkeiten), die vom Personal des Zentrums allein oder in Zusammenarbeit mit gemeinsamen Ermittlungsgruppen durchgeführt werden könnten und

klare Verfahren, die auf der einen Seite die Einhaltung der Rechte natürlicher Personen (einschließlich des Rechts auf Datenschutz) sicherstellen und auf der anderen Seite Garantien dafür vorsehen, dass die Beweismittel rechtmäßig eingeholt wurden und vor einem Gericht verwendet werden können.

53.

Der EDSB ist der Ansicht, dass der Austausch personenbezogener Daten zwischen dem EC3 und Akteuren, die über „umfangreiche, öffentliche, private und offene Quellen“ verfügen, spezifische Datenschutzrisiken aufwirft, da dies häufig zur Verarbeitung von Daten führen wird, die zu kommerziellen Zwecken zusammengetragen wurden, sowie eine internationale Datenübertragung mit sich bringt. Diese Risiken werden vom aktuellen Europol-Beschluss angegangen, der vorsieht, dass Europol generell keine Daten direkt mit dem privaten Sektor und nur unter sehr konkreten Umständen mit spezifischen internationalen Organisationen austauschen darf.

54.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Bedeutung dieser beiden Tätigkeiten für das EC3 empfiehlt der EDSB, dass in Übereinstimmung mit den bestehenden Bestimmungen der Europol-Entscheidung angemessene Datenschutzgarantien vorgesehen werden. Diese Garantien sollten in dem vom Umsetzungsteam auszuarbeitenden Mandat des EC3 eingegliedert werden (und später im überarbeiteten Europol-Rechtsrahmen) und dürfen auf keinen Fall zu einem niedrigeren Datenschutzniveau führen.

Brüssel, den 29. Juni 2012

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  Cyberkriminalität ist im EU-Recht nicht definiert.

(2)  Schlussfolgerungen des Rates zur Errichtung eines Europäischen Zentrums zur Bekämpfung der Cyberkriminalität, 3127. Sitzung des Rates JUSTIZ und INNERES, Luxemburg, 7. und 8. Juni 2012.

(3)  EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa. KOM(2010) 673 endgültig, 22. November 2010. Siehe auch die Stellungnahme des EDSB zu dieser Mitteilung vom 17. Dezember 2010 (ABl. C 101 vom 1.4.2011, S. 6).

(4)  Mitteilung S. 4-5.

(5)  Wie in der im Februar 2012 veröffentlichten Machbarkeitsstudie empfohlen, in der die verschiedenen verfügbaren Optionen bewerten wurden (Status quo, innerhalb von Europol, Teil von Europol, virtuelles Zentrum). http://ec.europa.eu/home-affairs/doc_centre/crime/docs/20120311_final_report_feasibility_study_for_a_european_cybercrime_centre.pdf

(6)  Entscheidung des Rats vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (2009/371/JI).

(7)  Pressemitteilung vom 28. März, Frequently Asked Questions: the new European Cybercrime Centre Reference: MEMO/12/221, Datum: 28.3.2012 http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/12/221


6.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 336/10


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Neufassung)

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2012/C 336/06

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Die Kommission hat am 30. April 2012 einen Vorschlag hinsichtlich einer Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1104/2008 des Rates vom Oktober 2008 über die Migration vom Schengener Informationssystem (SIS) zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (1) (im Folgenden „der Vorschlag“) angenommen.

2.

Der EDSB hat bereits am 19. Oktober 2005 eine Stellungnahme zu den drei Vorschlägen zur Einrichtung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation abgegeben (2). Zum damaligen Zeitpunkt legte der EDSB in seiner Prüfung die Schwerpunkte auf die Erforderlichkeit der Beschränkung von Zugangsrechten und Speicherfristen sowie auf die Erforderlichkeit den betroffenen Personen Informationen bereitzustellen. Er wies auch darauf hin, dass die neue Funktionalität der Verknüpfung von Daten nicht zu einer Ausweitung der Zugangsrechte führen dürfte. In Bezug auf die technische Ausführung von SIS II empfahl er Verbesserungen der Sicherheitsmaßnahmen und warnte vor der Nutzung nationaler Kopien.

3.

Der EDSB nimmt die Schlussfolgerungen des Rates über die Migration zum SIS II zur Kenntnis (3). Der Rat ersuchte die Mitgliedstaaten unter anderem:

möglichst bald die Berichtigungs- und Präventionsmechanismen (jeweils für bestehende sowie für neue SIS 1+-Ausschreibungen) zu implementieren, um die Anpassung an die für SIS-II-Ausschreibungen vorgeschriebenen Qualitätsanforderungen zu ermöglichen,

vor dem Start der Datenmigration vom SIS 1+ zum SIS II erneut die Übereinstimmung der bestehenden Ausschreibungen mit den SIS II-Datenlexika zu überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den endgültigen Fassungen dieser Lexika entsprechen,

über die zuständigen nationalen Behörden, die für die Qualität der SIS-Daten verantwortlich sind, systematisch die Genauigkeit der in den nationalen Teil des SIS 1+ eingestellten Ausschreibungen zu überwachen, da dies unerlässlich ist, um eine reibungslose Anwendung des „mapping/dictionary mapping“-Mechanismuses zu gewährleisten.

4.

Vor der Annahme des vorliegenden Vorschlags der Kommission hatte der EDSB die Möglichkeit, informell zum Entwurf des Vorschlags Stellung zu nehmen. In dieser Stellungnahme äußerte der EDSB seine Bedenken zu verschiedenen Aspekten der Migration, die seiner Ansicht nach geklärt werden sollten. Leider wurden im angenommenen Text die in der Entwurfsphase vorgebrachten informellen Anmerkungen nicht berücksichtigt; die erforderlichen Klarstellungen sind daher im Vorschlag nicht enthalten.

3.   Schlussfolgerungen

61.

Die Migration der im SIS enthaltenen Daten zum SIS II ist ein Vorgang, der aus datenschutzrechtlicher Sicht voraussichtlich mit besonderen Risiken verbunden ist. Der EDSB begrüßt die Anstrengungen, die unternommen wurden, um sicherzustellen, dass diese Migration im vollen Umfang gesetzeskonform ablaufen wird; dennoch möchte er einige Empfehlungen aussprechen, um den Vorschlag weiter zu verbessern.

62.

Der EDSB begrüßt insbesondere, dass der rechtliche Rahmen für das SIS II nach den neuen Bestimmungen in Kraft tritt, sobald der erste Mitgliedstaat erfolgreich auf das neue System umgestellt hat. Dies ist relevant, da der rechtliche Rahmen für das SIS II nach dem früheren Recht erst dann wirksam geworden wäre, nachdem alle Mitgliedstaaten die Migration zum SIS II abgeschlossen haben; dadurch wäre insbesondere im Hinblick auf die neuen Funktionen eine unklare Rechtslage geschaffen worden.

63.

Dieser Ansatz muss auch unter dem Gesichtspunkt der Kontrolle und Überwachung geprüft werden. Nach Ansicht des EDSB bewirkt er eine Übertragung von Zuständigkeiten während der Migration, die negative Folgen haben könnte und den durch Kontrolle und Überwachung gewährleisteten Schutz gerade dann beeinträchtigen könnte, wenn er am dringendsten benötigt wird. Der EDSB empfiehlt daher, dass der einheitliche Überwachungsmechanismus ab Beginn der Migration gelten sollte. Die Neufassung sollte diesen Ansatz vorsehen.

64.

Der EDSB ist der Ansicht, dass wichtige Aspekte der Migration im Text der Verordnung weiter konkretisiert werden sollten und nicht nur von anderen Instrumenten wie z. B. dem Migrationsplan geregelt werden sollten. Dies betrifft insbesondere:

Den Umfang der Migration. Es sollte eindeutig klargestellt werden, welche Datenkategorien migriert werden und welche nicht migriert werden, ob die Migration eine Umwandlung der Daten beinhaltet, und wenn dies der Fall ist, welche Änderungen vorgenommen werden.

Das Erfordernis der Risikobewertung. Es ist wichtig, eine Risikobewertung der Migration vorzunehmen, wobei die Ergebnisse in einen eigenen Sicherheitsplan einfließen sollten.

Das Protokollieren der Daten. Obgleich der vorgeschlagene Text einen spezifischen Artikel enthält, liegt der Schwerpunkt dieses Artikels auf den regulären Verarbeitungsvorgängen des SIS II, und nicht auf den besonderen Datenverarbeitungsvorgängen der Migration; zudem entspricht die Regelung der entsprechenden Bestimmung in der SIS II-Verordnung. Nach Ansicht des EDSB sollte die Verordnung eine eigene Vorschrift enthalten, in der festgelegt wird, was, wie lange und zu welchem Zweck im Zusammenhang mit den Migrationsaktivitäten protokolliert werden sollte.

65.

Der EDSB empfiehlt, dass die Testpflichten in der Verordnung strenger geregelt werden sollten, indem Folgendes klargestellt wird:

Die im Vorfeld der Migration durchzuführenden Tests sollten auch die folgenden Elemente enthalten:

i)

Alle funktionalen Aspekte im Zusammenhang mit dem Migrationsprozess gemäß Artikel 11 des Vorschlags und sonstige Aspekte wie die Qualität der zu migrierenden Daten;

ii)

nicht-funktionale Elemente wie die Sicherheit;

iii)

alle besonderen Maßnahmen und Kontrollen zur Verringerung der Risiken der Migration.

Im Hinblick auf umfassende Tests empfiehlt der EDSB, dass im Vorschlag eindeutigere Kriterien festgelegt werden, anhand derer bestimmt werden kann, ob besagte Tests erfolgreich absolviert oder nicht bestanden wurden.

Nachdem ein Mitgliedstaat auf das neue System umgestellt hat, sollte es möglich sein, die Ergebnisse zu validieren. Die Verordnung sollte auch vorsehen, dass diese Validierungstests erfolgreich absolviert werden müssen, damit die Umstellung eines Mitgliedstaates auf das SIS II als erfolgreich erachtet wird. Diese Tests sollten deshalb als Vorbedingung für die Nutzung der vollständigen SIS II-Funktionalität seitens des betreffenden Mitgliedstaates durchgeführt werden.

Im Hinblick auf die Verwendung von Testdaten während der Migration möchte der EDSB betonen, dass falls die „Testdaten“ auf verschlüsselten Echtdaten aus dem SIS beruhen sollten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um sicherzustellen, dass die Rekonstruktion von Echtdaten aus diesen Testdaten nicht möglich ist.

66.

Präventive Sicherheitsvorkehrungen werden besonders begrüßt, und der EDSB empfiehlt, dass im Text der Neufassung eine besondere Regelung eingefügt wird, die vorsieht, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Grundlage der Anforderungen von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 technische und organisatorische Maßnahmen treffen, die geeignet sind, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den mit der Migration verbundenen Risiken und der besonderen Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten angemessen ist.

Berücksichtigen allgemeiner Sicherheitsaspekte:

i)

Anerkennen der besonderen Natur der mit der Migration verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge;

ii)

Aufstellen allgemeiner Richtlinien hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen (zum Beispiel dass die Daten nur wenn sie entsprechend verschlüsselt sind zwischen zwei Systemen übertragen werden dürfen);

iii)

Festlegen, dass die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und insbesondere mit Frankreich nach der Bewertung der mit der Migration verbundenen möglichen Risiken rechtzeitig vor der Migration einen konkreten Sicherheitsplan entwickelt.

Besondere Bestimmungen zum Schutz der Datenintegrität sind ebenfalls notwendig, und der EDSB empfiehlt, dass in die Verordnung oder in einen eigenen Kommissionsbeschluss die folgenden Maßnahmen aufgenommen werden:

i)

Ein Anhang mit den Mapping- und Validierungsregelungen, die für die Konvertierung gelten, um so einfacher überprüfen zu können, ob die Lockerung der SIS II-Regelungen mit der SIS II-Verordnung vereinbar ist;

ii)

Eine Vorschrift, in der die Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure bei der Identifizierung und Korrektur anormaler Daten festgelegt werden;

iii)

Das Erfordernis, vor der Migration die Übereinstimmung der zu migrierenden Daten mit den SIS II-Integritätsregeln umfassend zu testen.

Vorsehen der Entsorgung des alten Systems. Nach der Migration stellt sich die Frage, was mit der technischen Ausrüstung des SIS 1+ geschehen soll. Der EDSB empfiehlt daher im Vorschlag oder in einem eigenen Kommissionsbeschluss die Festlegung einer genauen Frist für die Speicherung sowie einer Pflicht zur Ergreifung technischer Maßnahmen, die geeignet sind zu gewährleisten, dass die Daten nach dem Abschluss der Migration und des Beobachtungszeitraums sicher gelöscht werden.

Brüssel, den 9. Juli 2012

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  KOM(2012) 81 endgültig.

(2)  Stellungnahme des EDSB vom 19. Oktober 2005 zu drei Vorschlägen hinsichtlich des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. C 91 vom 19.4.2006, S. 38).

(3)  3135. Tagung des Rates für Justiz und Inneres vom 13. und 14. Dezember 2011 in Brüssel, Schlussfolgerungen des Rates.


6.11.2012   

DE

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C 336/13


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich.)

2012/C 336/07

1.   Einleitung

1.1   Konsultation des EDSB

1.

Am 7. März 2012 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG („Vorschlag“) an. Der Vorschlag wurde dem EDSB noch am selben Tag zur Konsultation übermittelt.

2.

Der EDSB begrüßt, dass die Kommission ihn konsultiert, und empfiehlt, in der Präambel der vorgeschlagenen Verordnung auf diese Stellungnahme hinzuweisen.

3.

Der Vorschlag enthält Bestimmungen, die sich in bestimmten Fällen auf den Datenschutz der betroffenen Personen auswirken können, wie z. B. die Bestimmungen über die Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden, den Informationsaustausch, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen, die Auslagerung von Tätigkeiten, die Bekanntgabe von Sanktionen und die Meldung von Verstößen.

4.

In mehreren anhängigen bzw. möglicherweise in Zukunft zu erwartenden Vorschlägen gibt es Bestimmungen, die mit den in dieser Stellungnahme behandelten vergleichbar sind; beispielsweise diejenigen, die Gegenstand der Stellungnahmen des EDSB zum Europäischen Risikokapitalfonds und Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (1), zum Gesetzespaket zur Reform der Bankengesetzgebung, Ratingagenturen, Märkte für Finanzinstrumente (MiFID/MiFIR) und Marktmissbrauch waren (2). Der EDSB empfiehlt daher, die vorliegende Stellungnahme in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Stellungnahmen vom 10. Februar 2012 zu den genannten Initiativen zu lesen.

1.2   Ziele und Anwendungsbereich des Vorschlags

5.

Jedem an oder außerhalb einer Börse getätigten Wertpapiergeschäft folgen Nachhandelsverfahren, die zur Abwicklung dieses Geschäfts führen, d. h. zur Lieferung von Wertpapieren an den Käufer gegen Übergabe von Barmitteln an den Verkäufer. Zentralverwahrer sind dabei die entscheidenden Einrichtungen, die über sogenannte Wertpapierabrechnungssysteme die Abwicklung ermöglichen. Sie sind die Einrichtungen, die die auf den Märkten abgeschlossenen Geschäfte ermöglichen. Zentralverwahrer sorgen auch für die Eröffnung und Führung von Wertpapierkonten, in denen erfasst wird, wie viele Wertpapiere von wem ausgegeben wurden, und in denen jeder Wechsel der Halter dieser Wertpapiere verbucht wird.

6.

Während die Zentralverwahrer innerhalb nationaler Grenzen in der Regel sicher und effizient funktionieren, ist die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen ihnen weniger sicher; dies bedeutet, dass ein Investor mit höheren Risiken und Kosten rechnen muss, wenn er Geld im Ausland anlegt. Dass kein effizienter Binnenmarkt für Abrechnungen existiert, ist ebenfalls nicht unbedenklich, denn es gibt Hindernisse wie die Beschränkung des Zugangs von Wertpapieremittenten zu Zentralverwahrern, unterschiedliche nationale Zulassungsregeln und Bestimmungen für Zentralverwahrer innerhalb der EU und einen eingeschränkten Wettbewerb zwischen verschiedenen nationalen Zentralverwahrern. Aufgrund dieser Hindernisse ist der Markt stark fragmentiert; gleichzeitig werden grenzüberschreitende Geschäfte in Europa immer häufiger und auch die Verflechtung zwischen den Zentralverwahrern nimmt zu.

7.

Der Vorschlag nimmt diese Probleme in Angriff, indem er eine Verpflichtung einführt, sämtliche übertragbaren Wertpapiere in Effektengiro zu verbuchen und sie bei Zentralverwahrern zu erfassen, bevor mit ihnen an geregelten Handelsplätzen gehandelt wird, indem er Abrechnungsperioden und Regelungen der Abrechnungsdisziplin EU-weit harmonisiert und gemeinsame Regeln einführt, die sich an den Risiken der Geschäfte und Dienstleistungen der Zentralverwahrer orientieren.

8.

Der Vorschlag vervollständigt den Regulierungsrahmen für die Infrastrukturen von Wertpapiermärkten, ergänzend zur Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID), die sich mit den Handelsplätzen befasst, sowie zum Vorschlag für eine Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (EMIR), der Derivatgeschäfte über zentrale Gegenparteien zum Gegenstand hat.

3.   Schlussfolgerungen

48.

Der EDSB begrüßt, dass dem Datenschutz in dem Vorschlag besondere Aufmerksamkeit geschenkt wurde.

49.

Der EDSB spricht folgende Empfehlungen aus:

In der Präambel des Vorschlags sollte auf diese Stellungnahme hingewiesen werden;

Bestimmungen, in denen es um die umfassende Anwendbarkeit bestehender Datenschutzvorschriften geht, sollten zu einer allgemeinen Bestimmung umformuliert werden, in der sowohl auf die Richtlinie 95/46/EG als auch auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 verwiesen wird, und bei Erwähnung der Richtlinie 95/46/EG sollte erläutert werden, dass die Bestimmungen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG gelten. Weiter empfiehlt der EDSB, eine solche übergreifende Bestimmung auch in einen Artikel des Vorschlags aufzunehmen;

der Zugang zu Unterlagen und Informationen sollte auf genau identifizierte und schwerwiegende Verstöße gegen den Vorschlag und auf Fälle beschränkt werden, in denen ein begründeter Erstverdacht (der sich auf konkrete erste Beweise stützen sollte) auf einen Verstoß besteht;

es sollte eine Anforderung an die zuständigen Behörden aufgenommen werden, Unterlagen und Informationen mit einem offiziellen Beschluss anzufordern, in dem die Rechtsgrundlage und der Zweck des Ersuchens angegeben sind und aufgeführt wird, welche Informationen angefordert werden, bis wann die Information vorliegen muss und ob der Adressat das Recht hat, den Beschluss durch ein Gericht überprüfen zu lassen;

es sollte spezifiziert werden, welche Art personenbezogener Daten gemäß dem Vorschlag verarbeitet und übermittelt werden darf; es sollten die Zwecke festgelegt werden, zu denen personenbezogene Daten von zuständigen Behörden verarbeitet und übermittelt werden dürfen, und es sollte ein angemessener Aufbewahrungszeitraum für die Daten im Rahmen der oben genannten Verarbeitung bestimmt oder es sollten zumindest genaue Kriterien für seine Bestimmung festgelegt werden;

in Anbetracht der bei Übermittlungen an Drittländer bestehenden Risiken sollten in Artikel 23 Absatz 7 besondere Garantien aufgenommen werden, beispielsweise eine fallweise Beurteilung und das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus in dem Drittland, das die personenbezogenen Daten empfängt;

der Mindestaufbewahrungszeitraum von fünf Jahren in Artikel 27 des Vorschlags sollte durch einen maximalen Aufbewahrungszeitraum ersetzt werden, sofern Aufzeichnungen personenbezogene Daten enthalten. Der ausgewählte Zeitraum sollte erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck stehen, für den die Daten verarbeitet werden;

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe i sollte folgendermaßen umformuliert werden: „Der Zentralverwahrer gewährleistet, dass der Dienstleister seine Dienstleistungen im Einklang mit den auf den Zentralverwahrer anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr erbringt. Der Zentralverwahrer ist dafür verantwortlich, (…)“;

in Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b sollte folgende Bestimmung angefügt werden: „Die Identität dieser Personen ist in allen Phasen des Verfahrens unbedingt geheim zu halten, sofern nicht ihre Offenlegung im Rahmen weiterer Untersuchungen oder anschließender Gerichtsverfahren nach nationalem Recht erforderlich ist“; in Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe c sollte „gemäß den Grundsätzen“ gestrichen werden;

in Anbetracht der in der vorliegenden Stellungnahme geäußerten Zweifel sollte die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des vorgeschlagenen Systems der obligatorischen Veröffentlichung von Sanktionen neu bewertet werden. Vorbehaltlich des Ergebnisses dieser Überprüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sollten auf jeden Fall angemessene Garantien vorgesehen werden, mit denen die Einhaltung der Unschuldsvermutung, das Widerspruchsrecht der betroffenen Personen, die Sicherheit/Richtigkeit der Daten und ihre Löschung nach einer angemessenen Frist gewährleistet werden.

Brüssel, den 9. Juli 2012

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  Stellungnahme des EDSB vom 14. Juni 2012, abrufbar unter http://www.edps.europa.eu

(2)  Stellungnahmen des EDSB vom 10. Februar 2012, abrufbar unter http://www.edps.europa.eu


6.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 336/15


Zusammenfassung der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — „Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder“

(Der vollständige Text dieser Stellungnahme ist in englischer, französischer und deutscher Sprache auf der Internetpräsenz des EDSB unter http://www.edps.europa.eu erhältlich)

2012/C 336/08

I.   Einleitung

I.1.   Konsultation des EDSB

1.

Am 2. Mai 2012 veröffentlichte die Kommission ihre Mitteilung über eine „Europäische Strategie für ein besseres Internet für Kinder“ (1) (nachstehend „die Mitteilung“).

2.

Vor der Annahme dieser Mitteilung wurde dem EDSB Gelegenheit gegeben, informelle Bemerkungen zu übermitteln. Der EDSB begrüßt, dass einige seiner informellen Bemerkungen in der Mitteilung berücksichtigt wurden. In Anbetracht der Wichtigkeit des Themas möchte der EDSB dennoch auf eigene Initiative diese Stellungnahme vorlegen.

I.2.   Ziele und Hintergrund der Mitteilung

3.

Ziel der Mitteilung ist es, eine Strategie zur Verbesserung des Schutzes von Kindern im Online-Umfeld zu entwickeln. Die Mitteilung steht im Zusammenhang mit der EU-Agenda für die Rechte des Kindes (2), der Digitalen Agenda für Europa (3) und den Schlussfolgerungen des Rates über den Schutz der Kinder in der digitalen Welt (4).

4.

Im Mittelpunkt der Mitteilung stehen vier Hauptpfeiler:

1.

Förderung hochwertiger Online-Inhalte für Jugendliche;

2.

Verstärkte Sensibilisierung und Befähigung;

3.

Schaffung eines sicheren Online-Umfelds für Kinder; und

4.

Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern.

5.

Die Mitteilung sieht eine Reihe von Maßnahmen vor, die von der Branche, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu ergreifen sind. Sie umfasst Themen wie die elterliche Kontrolle ("Parental Control"), Datenschutzeinstellungen, Alterseinstufungen, Meldemöglichkeiten, Hotlines und Zusammenarbeit zwischen Branche, Hotlines und Strafverfolgungsbehörden.

I.3.   Ziele und Umfang der Stellungnahme des EDSB

6.

Der EDSB unterstützt voll und ganz die Initiativen, die die Stärkung des Schutzes von Kindern im Internet und die Verbesserung der Mittel zur Bekämpfung des Missbrauchs von Kindern im Online-Umfeld anstreben. (5) In zwei vorangegangenen Stellungnahmen hat der EDSB die Wichtigkeit des Schutzes und der Sicherheit von Kindern im Online-Umfeld aus Sicht des Datenschutzes betont. (6) Er begrüßt, dass dies in der Mitteilung anerkannt worden ist.

7.

Die wachsende Nutzung des digitalen Umfeldes durch Kinder und die konstante Entwicklung dieses Umfeldes stellen neue Risiken für Datenschutz und Privatsphäre dar, die in Punkt 1.2.3 der Mitteilung aufgeführt werden. Diese Risiken umfassen, unter anderem, den Missbrauch ihrer personenbezogenen Daten, die ungewollte Verbreitung ihres persönlichen Profils auf Websites zur sozialen Vernetzung, ihre wachsende Nutzung von geografischen Ortungsdiensten, dass sie immer stärker Werbekampagnen und Kapitalverbrechen wie Kindesmissbrauch direkt ausgesetzt sind. Dies sind besondere Risiken, die in für die Besonderheit und Verletzlichkeit des gefährdeten Personenkreises angemessener Weise angegangen werden müssen.

8.

Der EDSB begrüßt, dass die in der Mitteilung ins Auge gefassten Maßnahmen den aktuellen Datenschutzrahmen (einschließlich der Richtlinie 95/46/EG und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation 2002/58/EG (7)), die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG (8) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union einhalten sollen und dass die Mitteilung auch den vorgeschlagenen neuen Datenschutzrahmen (9) berücksichtigt. Der EDSB betont, dass alle im Anschluss an die Mitteilung zu ergreifenden Maßnahmen mit diesem Rahmen in Einklang stehen sollten.

9.

Diese Stellungnahme hebt die besonderen datenschutzrechtlichen Probleme hervor, die die in der Mitteilung vorgesehenen Maßnahmen verursachen, die von allen Adressaten der Mitteilung, d. h. der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Branche, gegebenenfalls angegangen werden müssen. Insbesondere Kapitel II stellt die konkreten Mittel heraus, die helfen können, den Schutz und die Sicherheit von Kindern im Online-Umfeld aus Sicht des Datenschutzes zu verbessern. In Kapitel III hebt die Stellungnahme einige datenschutzrechtliche Probleme hervor, die für die Umsetzung der Maßnahmen zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet, insbesondere im Zusammenhang mit der Nutzung von Meldemöglichkeiten und der Zusammenarbeit zwischen Branche, Strafverfolgung und Hotlines, angegangen werden müssen.

IV.   Schlussfolgerungen

49.

Der EDSB unterstützt die in den Mitteilungen enthaltenen Initiativen, das Internet für Kinder sicherer zu machen, und zur Bekämpfung sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern. Insbesondere begrüßt er die Anerkennung des Datenschutzes als Schlüsselelement für die Gewährleistung des Schutzes von Kindern im Internet und zu ihrer Befähigung, die Vorteile des Internets in Sicherheit zu genießen.

50.

Der EDSB betont, dass bei der Einführung von Initiativen, insbesondere mit dem Ziel der Verbesserung der Sicherheit von Kindern, im Online-Umfeld Datenschutzanforderungen angemessen von der Branche, den Mitgliedstaaten und der Kommission berücksichtigt werden sollten:

Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass sie in ihre Bildungskampagnen und -materialien Hinweise auf datenschutzrechtliche Risiken sowie Informationen darüber, wie Kinder und Eltern diesen vorbeugen können, aufnehmen. Außerdem sollten Synergien zwischen Datenschutzbehörden, Mitgliedstaaten und der Branche entwickelt werden, um das Bewusstsein für Online-Sicherheit bei Kindern und Eltern zu fördern.

Die Branche sollte gewährleisten, dass sie personenbezogene Daten von Kindern im Einklang mit dem geltenden Recht verarbeitet und wenn erforderlich die Einwilligung der Eltern einholt. Sie sollte Standard-Datenschutzeinstellungen für Kinder einführen, die mehr Schutzmechanismen vorsehen als solche, die standardmäßig für alle Nutzer eingebettet sein sollten. Sie sollte außerdem geeignete Warnsysteme einführen, um Kinder, die ihre Standard-Datenschutzeinstellungen ändern möchten, zu warnen, und um zu gewährleisten, dass eine solche Änderung, wenn erforderlich, durch elterliche Einwilligung bestätigt wird. Sie sollte am Einsatz geeigneter Funktionen für die Altersüberprüfung arbeiten, die aus Sicht des Datenschutzes nicht aufdringlich sind.

In Bezug auf Auskünfte an die Kinder sollte die Branche untersuchen, wie eine Systematik entwickelt werden kann, um Kindern auf einfache Weise Informationen bereitzustellen und sie über mögliche Risiken einer Änderung ihrer Standardeinstellungen zu informieren.

Hinsichtlich der Werbung für Kinder erinnert der EDSB daran, dass es keine Direktwerbung geben sollte, die speziell an junge Minderjährige gerichtet ist, und dass Kinder nicht Gegenstand von verhaltensorientierter Werbung sein sollten. Der EDSB ist der Ansicht, dass die Kommission die Branche stärker ermutigen sollte, datenschutzfreundliche Selbstregulierungsmaßnahmen auf EU-Ebene zu entwickeln, die gute Praktiken im Hinblick auf Online-Werbung für Kinder fördern, die auf vollständiger Einhaltung der entsprechenden Datenschutzvorschriften basieren sollten. Er ermutigt die Kommission außerdem, die Möglichkeit zu untersuchen, auf EU-Ebene weitere Rechtsvorschriften zu erlassen, um die angemessene Berücksichtigung der Rechte von Kindern auf Privatsphäre und Datenschutz im Zusammenhang mit Werbung zu gewährleisten.

51.

Die in der Mitteilung zur Bekämpfung sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern hervorgehobenen Initiativen werfen eine Reihe datenschutzrechtlicher Probleme auf, die von allen Interessenträgern in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich sorgfältig berücksichtigt werden müssen.

Aufgrund ihrer Sensibilität aus Sicht des Datenschutzes sollte sich der Einsatz von Meldemöglichkeiten auf eine geeignete Rechtsgrundlage stützen. Der EDSB empfiehlt, dass der Einsatz des in Abschnitt 2.2.3 vorgesehenen EU-weiten Meldesystems für Kinder gesetzlich klar festgelegt wird. Er empfiehlt ferner, dass klar definiert wird, was „schädlichen Inhalt und Verhaltensweisen“ ausmacht, die mit den künftigen EU-weiten Meldemöglichkeiten für Kinder gemeldet werden können.

Der EDSB unterstützt die Entwicklung einer Standard-Mindestmeldevorlage durch die Branche, die so konzipiert werden sollte, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten auf das strikt Erforderliche beschränkt wird.

Die Verfahren für die Meldung über Hotlines sollten besser definiert werden. Ein europäischer Verhaltenskodex, einschließlich gemeinsamer Meldeverfahren und Datenschutzgarantien, auch hinsichtlich des internationalen Austauschs personenbezogener Daten, würde den Datenschutz in diesem Bereich verbessern.

Um die Entwicklung von Meldemöglichkeiten zu gewährleisten, die ein hohes Maß an Datenschutz gewährleisten, sollten Datenschutzbehörden an einem konstruktiven Dialog mit der Branche und anderen Interessenträgern beteiligt werden.

Die Zusammenarbeit zwischen der Branche und Strafverfolgungsbehörden bei den Verfahren zur Meldung und Entfernung von ins Internet gestelltem Material über Kindesmissbrauch darf nur im Rahmen einer geeigneten Rechtsgrundlage erfolgen. Die Modalitäten einer solchen Zusammenarbeit müssen klarer definiert werden. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit zwischen der Branche und einem zukünftigen Europäischen Zentrum zur Bekämpfung der Cyberkriminalität.

Der EDSB ist der Ansicht, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem legitimen Ziel, illegale Inhalte zu bekämpfen, und der geeigneten Art der dazu verwendeten Mittel gefunden werden muss. Er erinnert daran, dass jegliche Maßnahme zur Überwachung von Telekommunikationsnetzen, wenn sie in speziellen Fällen erforderlich ist, Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sein sollte.

Brüssel, den 17. Juli 2012

Giovanni BUTTARELLI

Stellvertretender Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  KOM(2012) 196 endgültig

(2)  EU-Agenda für die Rechte des Kindes, KOM(2011) 60 endgültig

(3)  Digitale Agenda für Europa, KOM(2010) 245 endgültig

(4)  Schlussfolgerungen des Rates über den Schutz der Kinder in der digitalen Welt, 3128. Sitzung des Rates Bildung, Jugend, Kultur und Sport in Brüssel, 28. und 29. November 2011.

(5)  Es gibt auch etliche Initiativen auf internationaler Ebene, wie beispielsweise die Strategie des Europarates für die Rechte des Kindes (2012-2015), KOM(2011) 171 endgültig, 15. Februar 2012.

(6)  Siehe Stellungnahme des EDSB zum Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien, veröffentlicht im ABl. C 2 vom 7. 1.2009, S. 2, und Stellungnahme des EDSB zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie von Kinderpornografie und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, veröffentlicht im ABl. C 323, vom 30.11.2010, S. 6.

(7)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(8)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt, ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

(9)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung), KOM(2012) 11 endgültig


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

6.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 336/18


Annullierungsmitteilung

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Arbeitsprogramme 2013 des spezifischen Programms „Kapazitäten“ des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013)

2012/C 336/09

Die Europäische Kommssion hat beschlossen, die folgende Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu annullieren:

Teil

Kennnummer der Aufforderung

6.

Kohärente Entwicklung der Forschungspolitik

FP7-CDRP-2013-STAKEHOLDERS


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

6.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 336/19


Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2012/C 336/10

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrländer

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Tag des Außerkrafttretens (2)

Folien aus Polyethylenterephthalat (PET)

Brasilien, Indien und Israel

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 1292/2007 des Rates (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 1)

7.11.2012


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)  Die Maßnahme tritt an dem in dieser Spalte angeführten Tag um Mitternacht außer Kraft.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

6.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 336/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6762 — Advent International Corporation/Mediq)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 336/11

1.

Am 23. Oktober 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Advent International Corporation (NL) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung im Wege eines am 24. September 2012 angekündigten öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Mediq N.V. (NL).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Advent International Corporation: Anlagen an verschiedenen Märkten über ein vielfältiges Portfolio, das unter anderem Unternehmen der Branchen Gesundheit, verarbeitendes Gewerbe, Einzelhandel sowie Verbraucher- und Finanzdienstleistungen umfasst,

Mediq N.V.: Angebot von medizinischen Geräten, Arzneimitteln und Gesundheitsdienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6762 — Advent International Corporation/Mediq per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


6.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 336/21


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6704 — REWE Touristik GmbH/Ferid NASR/EXIM Holding SA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 336/12

1.

Am 24. Oktober 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen REWE Touristik GmbH (Deutschland), das der REWE Group angehört, und das Unternehmen Ferid NASR (Tschechische Republik) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Aktien die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen EXIM Holding SA (Tschechische Republik).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

REWE Touristik: REWE Touristik, eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist Teil der Touristiksparte der REWE Group, die über ihre Handelssparte auch im Lebensmittel- und Nichtlebensmitteleinzelhandel tätig ist,

Ferid NASR: Herr Ferid Nasr, eine natürliche Person, konzentriert seine Geschäftstätigkeit auf die Tourismusbranche und ist unter anderem an einem tunesischen Reisebüro beteiligt, das Reiseleistungen in Tunesien anbietet,

EXIM Holding: EXIM Holding, eine tschechische Aktiengesellschaft, wird derzeit von ihrem alleinigen Aktionär, Herrn Ferid Nasr, kontrolliert. Das Unternehmen bietet unter anderem Reiseleistungen an, insbesondere Pauschalreisen zu Nah- und Fernzielen. EXIM betreibt 41 Reisebüros in der Tschechischen Republik und 16 feste Reisebüros in der Slowakei. EXIM hält direkte Kapitalbeteiligungen an vier operativen Unternehmen, die Reisen unter den Markennamen „EXIM TOURS“ und/oder „Kartago“ vertreiben.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6704 — REWE Touristik GmbH/Ferid NASR/EXIM Holding SA per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).