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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.331.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
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Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2012/C 331/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2012/C 331/02 |
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2012/C 331/03 |
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2012/C 331/05 |
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2012/C 331/06 |
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2012/C 331/11 |
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2012/C 331/12 |
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2012/C 331/13 |
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2012/C 331/16 |
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2012/C 331/18 |
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2012/C 331/19 |
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2012/C 331/20 |
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2012/C 331/21 |
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2012/C 331/22 |
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2012/C 331/23 |
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2012/C 331/24 |
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2012/C 331/25 |
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2012/C 331/26 |
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Gericht |
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2012/C 331/27 |
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2012/C 331/28 |
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2012/C 331/29 |
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2012/C 331/30 |
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2012/C 331/31 |
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2012/C 331/32 |
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2012/C 331/33 |
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2012/C 331/34 |
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2012/C 331/35 |
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2012/C 331/36 |
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2012/C 331/37 |
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2012/C 331/38 |
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2012/C 331/39 |
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2012/C 331/40 |
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2012/C 331/41 |
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2012/C 331/42 |
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2012/C 331/43 |
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2012/C 331/44 |
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2012/C 331/45 |
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2012/C 331/46 |
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2012/C 331/47 |
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2012/C 331/48 |
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2012/C 331/49 |
Rechtssache T-352/12: Klage, eingereicht am 3. August 2012 — Grupo Flexi de León/HABM (FLEXI) |
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2012/C 331/50 |
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2012/C 331/51 |
Rechtssache T-376/12: Klage, eingereicht am 21. August 2012 — Hellenische Republik/Kommission |
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2012/C 331/52 |
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2012/C 331/53 |
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2012/C 331/54 |
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2012/C 331/55 |
Rechtssache T-389/12: Klage, eingereicht am 5. September 2012 — EDF/Kommission |
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2012/C 331/56 |
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2012/C 331/57 |
Rechtssache T-394/12: Klage, eingereicht am 28. August 2012 — Alfastar Benelux/Rat |
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2012/C 331/58 |
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2012/C 331/59 |
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2012/C 331/60 |
Rechtssache T-401/12: Klage, eingereicht am 10. September 2012 — Klingel/HABM — Develey (JUNGBORN) |
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2012/C 331/61 |
Rechtssache T-405/12: Klage, eingereicht am 10. September 2012 — FH (*1) /Kommission |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2012/C 331/62 |
Rechtssache F-89/12: Klage, eingereicht am 21. August 2012 — ZZ/Kommission |
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2012/C 331/63 |
Rechtssache F-91/12: Klage, eingereicht am 3. September 2012 — ZZ/Kommission |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/1 |
(2012/C 331/01)
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. September 2012 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-355/10) (1)
(Schengener Grenzkodex - Beschluss 2010/252/EU - Überwachung der Seeaußengrenzen - Festlegung zusätzlicher Modalitäten für die Grenzüberwachung - Durchführungsbefugnisse der Kommission - Reichweite - Antrag auf Nichtigerklärung)
(2012/C 331/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Dean, A. Auersperger Matić und K. Bradley)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: Z. Kupčová und R. Szostak)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter C. O’Reilly und M. Wilderspin)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/252/EU des Rates vom 26. April 2010 zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit (ABl. L 111, S. 20) — Zusätzliche Überwachungsmodalitäten — Einführung von Vorschriften, die den Umfang der Durchführungsbefugnis des Rates überschreiten
Tenor
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1. |
Der Beschluss 2010/252/EU des Rates vom 26. April 2010 zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Die Wirkungen des Beschlusses 2010/252 werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Regelung in Kraft tritt. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
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4. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. September 2012 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-490/10) (1)
(Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 - Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 337 AEUV und Art. 187 EA - Art. 194 AEUV)
(2012/C 331/03)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Gómez-Leal, J. Rodrigues und L. Visaggio)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Simm und A. Lo Monaco)
Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A. Adam), Europäische Kommission, (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und O. Beynet)
Gegenstand
Nichtigkeitsklage — Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 (ABl. L 180, S. 7) — Wahl der zweifachen Rechtsgrundlage der Art. 337 AEUV und 187 EA — Maßnahmen, die unter die speziellen Zuständigkeiten der Union im Bereich Energie fallen und für die als Rechtsgrundlage lediglich Art. 194 AEUV erforderlich ist
Tenor
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1. |
Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Die Wirkungen der Verordnung Nr. 617/2010 werden aufrechterhalten, bis innerhalb angemessener Frist eine neue, auf die richtige Rechtsgrundlage, nämlich Art. 194 Abs. 2 AEUV, gestützte Verordnung in Kraft getreten ist. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten mit Ausnahme der Kosten der Französischen Republik und der Europäischen Kommission. |
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4. |
Die Französische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Deutsches Weintor eG/Land Rheinland-Pfalz
(Rechtssache C-544/10) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Öffentliche Gesundheit - Information und Schutz der Verbraucher - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Begriffe „nährwertbezogene Angaben“ und „gesundheitsbezogene Angaben“ - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Bezeichnung eines Weins als „bekömmlich“ - Hinweis auf einen reduzierten Säuregehalt - Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent - Verbot gesundheitsbezogener Angaben - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 15 Abs. 1 - Berufsfreiheit - Art. 16 - Unternehmerische Freiheit - Vereinbarkeit)
(2012/C 331/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Deutsches Weintor eG
Beklagter: Land Rheinland-Pfalz
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV in Verbindung mit den Art. 15 Abs. 1 und 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und von Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Ziff. 5 oder Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. L 37, S. 16) — Bezeichnung eines Weins als bekömmlich unter Hinweis auf einen reduzierten Säuregehalt — Verbot gesundheitsbezogener Angaben bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent — Begriff „gesundheitsbezogene Angaben“
Tenor
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1. |
Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ eine Bezeichnung wie „bekömmlich“, verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt an Stoffen, die von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen werden, umfasst. |
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2. |
Der Umstand, dass es einem Erzeuger oder Vermarkter von Wein nach der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung auch dann ausnahmslos verboten ist, eine Angabe der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art zu verwenden, wenn diese Angabe für sich genommen zutrifft, ist mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 EUV vereinbar. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) — Trade Agency Ltd/Seramico Investments Ltd
(Rechtssache C-619/10) (1)
(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Durchführung - Anfechtungsgründe - Keine Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks - Kontrolle durch das Gericht des Vollstreckungsstaats - Umfang - Aussagekraft der Angaben in der Bescheinigung - Verstoß gegen die öffentliche Ordnung - Gerichtliche Entscheidung ohne Begründung)
(2012/C 331/05)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Trade Agency Ltd
Beklagte: Seramico Investments Ltd
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung des Art. 34 Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Auslegung des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Gründe für die Versagung der Anerkennung — Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf — Behauptung des Beklagten, dass ihm weder das verfahrenseinleitende Schriftstück noch die Versäumnisentscheidung zugestellt worden seien — Befugnis des Vollstreckungsgerichts zur Prüfung der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, bei Vorliegen einer Bescheinigung der Zustellung nach Art. 54 der Verordnung — Versäumnisentscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats ohne Prüfung der Begründetheit des Antrags
Tenor
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1. |
Art. 34 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, auf den Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung verweist, ist in Verbindung mit den Erwägungsgründen 16 und 17 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass dann, wenn der Beklagte die Vollstreckbarerklärung einer im Ursprungsmitgliedstaat erlassenen, mit der Bescheinigung nach Art. 54 derselben Verordnung versehenen Versäumnisentscheidung mit dem Vorbringen anficht, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden, das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats berechtigt ist, die Übereinstimmung der Angaben in der genannten Bescheinigung mit den Beweisen zu überprüfen. |
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2. |
Art. 34 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, auf den Art. 45 Abs. 1 dieser Verordnung verweist, ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Vollstreckungsmitgliedstaats einer gerichtlichen Entscheidung — mit der in einem Verfahren, auf das sich der Beklagte nicht eingelassen hat, ohne Prüfung des Gegenstands der Klage oder ihrer Grundlagen in der Sache über einen Rechtsstreit entschieden wurde und die keine Ausführungen zur Begründetheit der Klage enthält — die Vollstreckung nicht auf der Grundlage der Ordre-public-Klausel versagen kann, es sei denn, dass es nach einer Gesamtwürdigung des Verfahrens und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände der Auffassung ist, dass diese Entscheidung eine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Rechts des Beklagten auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstellt, weil es dem Beklagten nicht möglich ist, gegen diese Entscheidung in zweckdienlicher und wirksamer Weise ein Rechtsmittel einzulegen. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) — Vereinigtes Königreich) — The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs/Philips Electronics UK Ltd
(Rechtssache C-18/11) (1)
(Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Steuerliche Entlastung - Nationale Regelung, die die Übertragung im Inland entstandener Verluste einer Betriebsstätte einer gebietsfremden Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, auf eine gebietsansässige Gesellschaft desselben Konzerns ausschließt)
(2012/C 331/06)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: The Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs
Rechtsmittelgegnerin: Philips Electronics UK Ltd
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich) — Auslegung von Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Steuerabzug — Nationale Regelung, die die Übertragung im Inland entstandener Verluste einer Betriebsstätte einer gebietsfremden Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, auf eine gebietsansässige Gesellschaft desselben Konzerns ausschließt
Tenor
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1. |
Art. 43 EG ist dahin auszulegen, dass es eine Beschränkung der Freiheit eines gebietsfremden Unternehmens, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, darstellt, wenn nationale Rechtsvorschriften die Möglichkeit der Übertragung von Verlusten, die eine in diesem Mitgliedstaat ansässige Betriebsstätte einer gebietsfremden Gesellschaft erlitten hat, auf eine gebietsansässige Gesellschaft im Wege des Konzernabzugs von der Voraussetzung abhängig machen, dass die Verluste nicht für die Zwecke einer ausländischen Steuer verwendet werden können, obwohl für die Übertragung von Verlusten, die eine gebietsansässige Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat erlitten hat, keine entsprechende Voraussetzung gilt. |
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2. |
Eine Beschränkung der Freiheit einer gebietsfremden Gesellschaft, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, kann nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, die auf eine Verhinderung der doppelten Berücksichtigung von Verlusten, die Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten oder die Kombination dieser beiden Ziele gerichtet sind. |
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3. |
In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens muss das nationale Gericht jede Bestimmung des nationalen Rechts, die Art. 43 EG entgegensteht, unangewandt lassen. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel d'Amiens — Frankreich) — Strafverfahren gegen Joao Pedro Lopes Da Silva Jorge
(Rechtssache C-42/11) (1)
(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 4 Nr. 6 - Grund, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann - Umsetzung in das nationale Recht - Verhaftete Person, die die Staatsangehörigkeit des Ausstellungsmitgliedstaats besitzt - Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Möglichkeit der Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf den Fall beschränken, dass es sich bei der gesuchten Person um einen Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats handelt)
(2012/C 331/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d'appel d'Amiens
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Joao Pedro Lopes Da Silva Jorge
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel d’Amiens — Auslegung des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, (ABl. L 190, S. 1) und des Art. 18 AEUV — Zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellter Europäischer Haftbefehl — Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die die Möglichkeit der Verweigerung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, auf den Fall beschränken, dass es sich bei der gesuchten Person um einen Staatsbürger dieses Mitgliedstaats handelt — Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit
Tenor
Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und Art. 18 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen der Umsetzung dieses Art. 4 Nr. 6 zwar die Fälle, in denen sich die nationale vollstreckende Justizbehörde weigern kann, eine in den Anwendungsbereich des genannten Art. 4 Nr. 6 fallende Person zu übergeben, begrenzen kann, jedoch Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten oder dort ihren Wohnsitz haben, nicht ungeachtet ihrer Bindungen zu diesem Staat von diesem Anwendungsbereich automatisch völlig ausschließen darf.
Das vorlegende Gericht muss das nationale Recht unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses 2002/584 auslegen, um dessen volle Wirksamkeit zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziel im Einklang steht.
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgericht — Deutschland) — Bundesrepublik Deutschland/Y (C-71/11), Z (C-99/11)
(Verbundene Rechtssachen C-71/11 und C-99/11) (1)
(Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Art. 2 Buchst. c - Flüchtlingseigenschaft - Art. 9 Abs. 1 - Begriff „Verfolgungshandlungen“ - Art. 10 Abs. 1 Buchst. b - Religion als Verfolgungsgrund - Verknüpfung zwischen diesem Verfolgungsgrund und den Verfolgungshandlungen - Pakistanische Staatsangehörige, die Mitglieder der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft sind - Handlungen der pakistanischen Behörden, mit denen das Recht, seine Religion öffentlich zu bekennen, ausgeschlossen wird - Handlungen, die so gravierend sind, dass der Betroffene die begründete Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion haben kann - Individuelle Prüfung der Ereignisse und Umstände - Art. 4)
(2012/C 331/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland
Beklagte: Y (C-71/11), Z (C-99/11)
Beteiligte: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung von Art. 2 Buchst. c und Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) — Voraussetzungen, um als Flüchtling zu gelten — Hinreichende Schwere einer Verfolgungshandlung — Handlungen der pakistanischen Behörden zur Beschränkung der Tätigkeit der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft
Tenor
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1. |
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ist dahin auszulegen, dass
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2. |
Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 ist dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamier) — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for the Home Department/Muhammad Sazzadur Rahman, Fazly Rabby Islam, Mohibullah Rahman
(Rechtssache C-83/11) (1)
(Richtlinie 2004/38/EG - Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Art. 3 Abs. 2 - Verpflichtung, nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt „jedes … Familienangehörigen“ zu erleichtern, dem ein Unionsbürger Unterhalt gewährt)
(2012/C 331/09)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Secretary of State for the Home Department
Beklagte: Muhammad Sazzadur Rahman, Fazly Rabby Islam, Mohibullah Rahman
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Upper Tribunal — Auslegung der Art. 3 Abs. 2 und 10 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77) — Begriff „jeder Familienangehörige“ eines Unionsbürgers im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie — Angehörige, die von der Familie eines Ehepaars, bei dem ein Ehegatte Drittstaatsangehöriger ist, Unterhalt beziehen — Familienangehörige, die keine Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Ehepaars sind
Tenor
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1. |
Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen,
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2. |
Zur Kategorie der Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38, denen von einem Unionsbürger „Unterhalt gewährt“ wird, gehört nur jemand, bei dem die Abhängigkeit in seinem Herkunftsland besteht, und zwar zumindest zu dem Zeitpunkt, zu dem er beantragt, dem Unionsbürger nachziehen zu dürfen, der ihm Unterhalt gewährt. |
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3. |
Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen, besondere Voraussetzungen hinsichtlich der Art und der Dauer der Abhängigkeit vorsehen können, sofern sich diese Voraussetzungen mit der gewöhnlichen Bedeutung der in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 in Bezug auf die Abhängigkeit verwendeten Begriffe vereinbaren lassen und dieser Bestimmung nicht ihre praktische Wirksamkeit nehmen. |
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4. |
Die Frage, ob die Ausstellung der Aufenthaltskarte gemäß Art. 10 der Richtlinie 2004/38 davon abhängig gemacht werden kann, dass die Abhängigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie im Aufnahmemitgliedstaat fortbestanden hat, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. |
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27.10.2012 |
DE |
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C 331/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. September 2012 — August Storck KG/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-96/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Dreidimensionales Zeichen in der Form einer Schokoladenmaus)
(2012/C 331/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: August Storck KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Reher und R. W. Staub)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: R. Manea und G. Schneider)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 17. Dezember 2010, Storck/HABM (T-13/09), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. November 2008 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, der die Anmeldung eines aus der Form einer Schokoladenmaus bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren der Klasse 30 zurückgewiesen hatte, abgewiesen hat — Unterscheidungskraft der Marke
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die August Storck KG trägt die Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
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C 331/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for Work and Pensions/Lucja Czop (C-147/11), Margita Punakova (C-148/11)
(Verbundene Rechtssachen C-147/11 und C-148/11) (1)
(Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Richtlinie 2004/38/EG - Recht auf Daueraufenthalt - Leistung der Sozialhilfe - Elterliche Sorge - Aufenthaltszeit, die vor dem Beitritt des Herkunftsmitgliedstaats zur Union zurückgelegt worden ist)
(2012/C 331/11)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Secretary of State for Work and Pensions
Beklagte: Lucja Czop (C-147/11), Margita Punakova (C-148/11)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal — Auslegung von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) und von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77) — Aufenthaltsrecht einer polnischen Staatsangehörigen, die vor dem Beitritt Polens in das Vereinigte Königreich eingereist ist, dort nach dem Beitritt weniger als ein Jahr lang eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und die elterliche Sorge für ein Kind wahrnimmt, das nach dem Ende des Zeitraums, in dem sie die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, eine allgemeine Schulausbildung begonnen hat
Tenor
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1. |
Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er einer Person, die tatsächlich die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers oder eines ehemaligen Wanderarbeitnehmers ausübt, das seine Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat fortsetzt, ein Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates verleiht, während er nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er ein solches Recht einer Person verleiht, die tatsächlich die elterliche Sorge für ein Kind eines Selbständigen ausübt. |
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2. |
Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass sich ein Unionsbürger, der Angehöriger eines der Europäischen Union neu beigetretenen Mitgliedstaats ist, nach dieser Bestimmung auf ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht berufen kann, wenn er sich mehr als fünf Jahre lang, von denen ein Teil vor dem Beitritt des erstgenannten Mitgliedstaats zur Europäischen Union zurückgelegt wurde, ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, soweit der Aufenthalt im Einklang mit den Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 stand. |
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27.10.2012 |
DE |
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C 331/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Maurice Robert Josse Marie Ghislain Lippens, Gilbert Georges Henri Mittler, Jean Paul François Caroline Votron/Hendrikus Cornelis Kortekaas, Kortekaas Entertainment Marketing BV, Kortekaas Pensioen BV, Dirk Robbard De Kat, Johannes Hendrikus Visch, Euphemia Joanna Bökkerink, Laminco GLD N-A, Ageas NV, vormals Fortis NV
(Rechtssache C-170/11) (1)
(Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 - Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen - Sachlicher Anwendungsbereich - Vernehmung eines Zeugen, der Partei des Hauptsacheverfahrens ist, durch ein Gericht eines Mitgliedstaats, wenn der Zeuge in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft ist - Möglichkeit der Ladung einer Partei als Zeuge vor das zuständige Gericht gemäß dem Recht des Mitgliedstaats dieses Gerichts)
(2012/C 331/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Maurice Robert Josse Marie Ghislain Lippens, Gilbert Georges Henri Mittler, Jean Paul François Caroline Votron
Beklagte: Hendrikus Cornelis Kortekaas, Kortekaas Entertainment Marketing BV, Kortekaas Pensioen BV, Dirk Robbard De Kat, Johannes Hendrikus Visch, Euphemia Joanna Bökkerink, Laminco GLD N-A, Ageas NV, vormals Fortis NV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174, S. 1) — Anwendungsbereich — Anhörung von Zeugen, die auch Parteien des Ausgangsverfahrens und nicht in den Niederlanden ansässig sind, durch die niederländischen Gerichte — Nationales Verfahrensrecht
Tenor
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, insbesondere deren Art. 1 Abs. 1, sind dahin auszulegen, dass das zuständige Gericht eines Mitgliedstaats, das eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Partei als Zeugen vernehmen will, hinsichtlich der Durchführung der Zeugenvernehmung die Möglichkeit hat, die betreffende Partei nach dem Recht seines Mitgliedstaats vorzuladen und zu vernehmen.
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27.10.2012 |
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C 331/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main — Deutschland) — Chemische Fabrik Kreussler & Co. GmbH/Sunstar Deutschland GmbH, vormals John O. Butler GmbH
(Rechtssache C-308/11) (1)
(Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Art. 1 Nr. 2 Buchst. b - Begriff „Funktionsarzneimittel“ - Definition des Begriffs „pharmakologische Wirkung“)
(2012/C 331/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Chemische Fabrik Kreussler & Co. GmbH
Beklagte: Sunstar Deutschland GmbH, vormals John O. Butler GmbH
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Auslegung von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. L 136, S. 34) geänderten Fassung — Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel — Mundspülung mit 0,12 % Chlorhexidin — Begriff der „pharmakologischen Wirkung“
Tenor
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1. |
Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass zur Definition des Begriffs „pharmakologische Wirkung“ im Sinne dieser Bestimmung die Definition dieses Begriffs in der von den Dienststellen der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstellten Leitlinie zur Abgrenzung der Richtlinie 76/768 über kosmetische Mittel von der Richtlinie 2001/83 über Arzneimittel berücksichtigt werden kann. |
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2. |
Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass vom Vorliegen einer „pharmakologischen Wirkung“ einer Substanz im Sinne dieser Bestimmung nicht nur dann ausgegangen werden kann, wenn es zu einer Wechselwirkung zwischen den Molekülen dieser Substanz und einem zellulären Bestandteil des Körpers des Anwenders kommt, sondern dass eine Wechselwirkung zwischen dieser Substanz und einem beliebigen im Körper des Anwenders vorhandenen zellulären Bestandteil genügt. |
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27.10.2012 |
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C 331/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Legfelsőbb Bíróság — Ungarn) — Gábor Tóth/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-magyarországi Regionális Adó Főigazgatósága
(Rechtssache C-324/11) (1)
(Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 9 - Begriff „Steuerpflichtiger“ - Recht auf Vorsteuerabzug - Verweigerung - Grundsatz der Steuerneutralität - Rechnungsaussteller, der im Einzelunternehmerregister gelöscht wurde - Rechnungsaussteller, der der Pflicht nicht nachgekommen ist, seine Mitarbeiter bei der Steuerverwaltung anzumelden - Pflicht des Steuerpflichtigen, sich zu vergewissern, dass sich der Rechnungsaussteller gegenüber der Steuerverwaltung vorschriftsgemäß verhalten hat)
(2012/C 331/14)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Legfelsőbb Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gábor Tóth
Beklagter: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-magyarországi Regionális Adó Főigazgatósága
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Magyar Köztársaság Legfelsőbb Bíróság (Ungarn) — Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Voraussetzungen der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts in der Praxis der nationalen Steuerverwaltungen — Pflicht des Steuerpflichtigen, die Eigenschaft des Ausstellers der Rechnung als Steuerpflichtiger sowie die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsbeziehungen zwischen diesem und seinen Beschäftigten, die die in Rechnung gestellten Arbeiten ausführen, und deren steuerliche Situation zu prüfen
Tenor
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1. |
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der Grundsatz der Steuerneutralität sind dahin auszulegen, dass es der Steuerbehörde untersagt ist, einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug geschuldeter oder entrichteter Mehrwertsteuer für ihm erbrachte Dienstleistungen allein mit der Begründung zu verweigern, dass dem Aussteller der Rechnung die Einzelunternehmerlizenz entzogen worden sei, bevor er die fraglichen Dienstleistungen erbracht oder die betreffende Rechnung ausgestellt habe, wenn diese alle nach Art. 226 der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben enthält, insbesondere diejenigen, die zur Bestimmung des Ausstellers der Rechnung und der Art der erbrachten Dienstleistungen erforderlich sind. |
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2. |
Die Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass es der Steuerbehörde untersagt ist, einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug geschuldeter oder entrichteter Mehrwertsteuer für ihm erbrachte Dienstleistungen mit der Begründung zu verweigern, dass der Aussteller der Rechnung über diese Dienstleistungen die von ihm eingesetzten Arbeitnehmer nicht angemeldet habe, ohne dass diese Behörde anhand objektiver Umstände nachweist, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug angeführte Umsatz in eine vom Rechnungsaussteller oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war. |
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3. |
Die Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass die Tatsache, dass der Steuerpflichtige nicht überprüft hat, ob zwischen den auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmern und dem Rechnungsaussteller eine Rechtsbeziehung besteht und ob Letzterer diese Arbeitnehmer angemeldet hat, keinen objektiven Umstand darstellt, der den Schluss zulässt, dass der Empfänger der Rechnung wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, wenn er über keine Anhaltspunkte verfügte, die Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung in der Sphäre des Rechnungsausstellers vermuten ließen. Daher kann das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund des genannten Umstands nicht verweigert werden, wenn die in der Richtlinie vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts erfüllt sind. |
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4. |
Liefert die Steuerbehörde konkrete Anhaltspunkte für einen Betrug, verbieten die Richtlinie 2006/112 und der Grundsatz der Steuerneutralität es nicht, dass das nationale Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung des konkreten Falles prüft, ob der Aussteller der Rechnung den fraglichen Umsatz selbst ausgeführt hat. Bei einem Sachverhalt wie dem des Ausgangsverfahrens darf das Recht auf Vorsteuerabzug jedoch nur dann verweigert werden, wenn die Steuerbehörde anhand objektiver Umstände nachweist, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug angeführte Umsatz in eine vom Rechnungsaussteller oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war. |
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27.10.2012 |
DE |
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C 331/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 6. September 2012 — United States Polo Association/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-327/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Verwechslungsgefahr - Wortzeichen „U.S. POLO ASSN.“ - Widerspruch des Inhabers der älteren Wortmarke POLO-POLO)
(2012/C 331/15)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: United States Polo Association (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Goldenbaum)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2011, United States Polo Association/HABM (T-228/09), mit dem das Gericht die Klage der Anmelderin der Wortmarke „U.S. POLO ASSN.“ für Waren der Klassen 9, 20, 21, 24 und 27 auf Aufhebung der Entscheidung R 886/2008-4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 20. März 2009 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Anmeldung der genannten Marke auf Widerspruch der Inhaberin des als Gemeinschaftsmarke und nationale Marke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 24, 35 und 39 eingetragenen Wortzeichens „POLO-POLO“ teilweise zurückzuweisen, zurückgewiesen worden war — Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die United States Polo Association trägt die Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) — Cido Grupa SIA/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-471/11) (1)
(Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Übergangsmaßnahmen - Landwirtschaftliche Erzeugnisse - Zucker - Verordnung (EG) Nr. 60/2004 - Satz und Bemessungsgrundlage der Abgabe auf Überschussmengen)
(2012/C 331/16)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākās tiesas Senāts
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Cido Grupa SIA
Beklagte: Valsts ieņēmumu dienests
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung von Art. 4 Nr. 1 und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (ABl. L 9, S. 8) — Berechnung der Abgabe auf Zucker-Überschussbestände der Marktteilnehmer — Begriffe „betreffende Menge“ und „betreffendes Erzeugnis“ im Fall von Zuckersirup
Tenor
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1. |
Art. 6 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2005 der Kommission vom 13. Oktober 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die für eine Überschussmenge Zuckersirup (KN-Code 2106 90 59) geschuldete Abgabe die tatsächlich in diesem Erzeugnis enthaltene Menge Weißzucker (KN-Code 1701 99 10) als Bemessungsgrundlage und den für die Einfuhrabgaben auf Weißzucker geltenden Satz, erhöht um 1,21 Euro/100 kg, als Satz hat. |
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27.10.2012 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Administratīvā rajona tiesa — Lettland) — Laimonis Treimanis/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-487/11) (1)
(Verordnung (EWG) Nr. 918/83 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. c, Art. 2 und Art. 7 Abs. 1 - Befreiung des Übersiedlungsguts von den Eingangsabgaben - Begriff „Waren, die für den Haushalt bestimmt sind“ - In das Gebiet der Union eingeführter Personenkraftwagen - Fahrzeug, das von einem Familienangehörigen des Eigentümers, der die Einfuhr durchgeführt hat, genutzt wird)
(2012/C 331/17)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Administratīvā rajona tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Laimonis Treimanis
Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Administratīvā rajona tiesa Rīgas tiesu nams — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105, S. 1) — Befreiung von den Eingangsabgaben für Übersiedlungsgut — Haushaltsbegriff — Personenkraftwagen, der in einem Drittstaat für den Bedarf eines Haushalts genutzt worden ist — Einfuhr dieses Fahrzeugs durch den sich überwiegend in einem Drittstaat aufhaltenden Eigentümer in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu dem Zweck, es einem Mitglied seiner Familie, das seinen Wohnsitz in diesen Mitgliedstaat verlegt hat und mit dem zusammen der Eigentümer des Fahrzeugs vor dessen Einfuhr einen Haushalt gebildet hatte, zum unentgeltlichen Gebrauch zu überlassen
Tenor
Die Art. 2 und 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen sind dahin auszulegen, dass ein privater Personenkraftwagen, der aus einem Drittstaat in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt wird, unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführt werden kann, sofern der Einführer seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich in das Zollgebiet der Europäischen Union verlegt hat, was das nationale Gericht zu prüfen hat. Der Personenkraftwagen, der von einem Familienangehörigen dieses Einführers, d. h. einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt oder deren Unterhalt überwiegend von ihm bestritten wird, was das nationale Gericht zu prüfen hat, unentgeltlich genutzt wird, wird als für den Haushalt des Einführers bestimmt angesehen, und diese Nutzung führt nicht zum Verlust der Vergünstigung der Befreiung.
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Sul — Portugal) — Portugal Telecom SGPS, SA/Fazenda Pública
(Rechtssache C-496/11) (1)
(Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art. 19 - Vorsteuerabzug - Steuer, die für Dienstleistungen geschuldet oder gezahlt wird, die von einer Holdinggesellschaft bezogen werden - Dienstleistungen, die direkt, unmittelbar und eindeutig mit besteuerten Ausgangsumsätzen zusammenhängen)
(2012/C 331/18)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Central Administrativo Sul
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Portugal Telecom SGPS, SA
Beklagte: Fazenda Pública
Beteiligte: Ministério Público
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Central Administrativo Sul — Auslegung des Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Abzüge — Für von einer Holdinggesellschaft erworbene Dienstleistungen geschuldete oder gezahlte Steuer — Dienstleistungen, die direkt, unmittelbar und eindeutig mit besteuerten Ausgangsumsätzen zusammenhängen
Tenor
Art. 17 Abs. 2 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass eine Holdinggesellschaft wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die in Ergänzung ihrer Haupttätigkeit der Verwaltung von Anteilen an Gesellschaften, deren Gesellschaftskapital sie ganz oder teilweise hält, Gegenstände und Dienstleistungen bezieht, die sie anschließend den genannten Gesellschaften in Rechnung stellt, zum Abzug der auf der Eingangsstufe entrichteten Mehrwertsteuer berechtigt ist, sofern die auf der Eingangsstufe bezogenen Dienstleistungen einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den zum Vorsteuerabzug berechtigenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auf der Ausgangsstufe aufweisen. Wenn die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen von der Holdinggesellschaft sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die dieses Recht nicht besteht, ist der Vorsteuerabzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt, und die nationale Steuerbehörde ist berechtigt, eine der in Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Methoden zur Bestimmung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorzusehen. Wenn die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, ist Art. 17 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie nicht anwendbar, und die Methoden für den Abzug und die Aufteilung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt, die bei der Ausübung dieser Befugnis den Zweck und die Systematik der Sechsten Richtlinie berücksichtigen und insoweit eine Berechnungsmethode vorsehen müssen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist.
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 6. September 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Lowlands Design Holding BV/Minister van Financiën
(Rechtssache C-524/11) (1)
(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Strampelsäcke für Säuglinge und Kleinkinder - Unterpositionen 6209 20 00 oder 6211 42 90)
(2012/C 331/19)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: Lowlands Design Holding BV
Kassationsbeschwerdegegner: Minister van Financiën
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 651/2007 der Kommission vom 8. Juni 2007 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 153, S. 3) — Baby- und Kinderschlafsäcke
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Strampelsäcke wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als „Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder aus Baumwolle“ in die Unterposition 6209 20 00 einzureihen sind, wenn sie aufgrund ihrer Größe für Kinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger geeignet sind. Ist dies nicht der Fall, so sind diese Erzeugnisse als „andere Kleidung für Frauen oder Mädchen aus Baumwolle“ in die Unterposition 6211 42 90 einzureihen.
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 1. August 2012 — Corinna Prinz-Stremitzer, Susanne Sokoll-Seebacher
(Rechtssache C-367/12)
(2012/C 331/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungswerberinnen: Corinna Prinz-Stremitzer, Susanne Sokoll-Seebacher
Andere mitbeteiligte Parteien: Tanja Lang, Susanna Zehetner
Vorlagefragen:
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1. |
Steht das Legalitätsgebot des Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EGRC) und/oder das Transparenzgebot des Art. 49 AEUV einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 3 Apothekengesetz (ApG), die das Kriterium des Bedarfes an der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke nicht zumindest in den essentiellen Grundzügen schon im Gesetz selbst regelt, sondern die Konkretisierung maßgeblicher Teile ihres Inhalts der innerstaatlichen Judikatur überlässt, entgegen, weil dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bestimmten inländischen Interessenten sowie diesen insgesamt gegenüber den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten ein maßgeblicher Wettbewerbsvorteil entsteht? |
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2. |
Für den Fall, dass diese erste Frage zu verneinen ist: Steht Art. 49 AEUV einer nationalen Regelung wie § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG, die für das essentielle Kriterium der Bedarfsprüfung eine starre Grenze von 5 500 Personen festlegt, hinsichtlich der im Gesetz keine Möglichkeit eines Abweichens von dieser Grundregel vorgesehen ist, entgegen, weil dadurch de facto eine kohärente Zielerreichung im Sinne der RN 98 bis 101 des EuGH-Urteils vom 1. Juni 2010, C-570/07 (1), nicht (ohne Weiteres) gewährleistet erscheint? |
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3. |
Für den Fall, dass auch die zweite Frage zu verneinen ist: Steht Art. 49 AEUV und/oder Art. 47 EGRC einer Regelung wie § 10 Abs. 2 Z. 3 ApG, aus der infolge der Judikatur der nationalen Höchstgerichte zur Frage der Bedarfsprüfung weitere Detailkriterien — wie zeitliche Priorität der Antragstellung; Sperrwirkung des laufenden Verfahrens für spätere Interessenten; zweijährige Sperrfrist bei Antragsabweisung; Kriterien zur Ermittlung der „ständigen Einwohner“ einerseits und der „Einfluter“ andererseits sowie zur Separation des Kundenpotentials bei Überschneidung des 4-km-Umkreises von zwei oder mehr Apotheken; etc. — resultieren, entgegen, weil dadurch eine vorhersehbare und berechenbare Vollziehung dieser Bestimmung innerhalb angemessener Frist nicht als Regelfall ermöglicht wird und deshalb (vgl. EuGH vom 1. Juni 2010, C-570/07, RN 98 bis 101 sowie 114 bis 125) deren konkrete Eignung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kohärenz der Zielerreichung als nicht gegeben und/oder ein angemessener pharmazeutischer Dienst als de facto nicht gewährleistet und/oder eine tendenzielle Diskriminierung von inländischen Interessenten untereinander oder zwischen diesen und anderen Mitgliedstaaten angehörenden Interessenten konstatiert werden kann? |
(1) Urteil vom 1. Juni 2010 in der Rechtssache C-570/07 (Slg. 2010, I-04629)
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 8. August 2012 von der Environmental Manufacturing LLP gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-570/10, Environmental Manufacturing LLP/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
(Rechtssache C-383/12 P)
(2012/C 331/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Environmental Manufacturing LLP (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, M. Atkins, Solicitor, K. Shadbolt, Trade Mark Attorney)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Société Elmar Wolf
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-570/10 aufzuheben und den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden; |
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— |
dem Amt und der Streithelferin die eigenen Kosten sowie die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-252/07, Intel Corporation (Slg. 2008, I-8823), setze der Nachweis, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen würde, voraus, dass dargetan werde, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen sei, infolge der Benutzung der jüngeren Marke geändert habe oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens bestehe. Das Gericht habe fälschlich einen solchen Nachweis nicht verlangt, sondern habe es für bereits ausreichend erachtet, dass die Eignung der älteren Marke, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sei und benutzt werde, als vom Inhaber dieser Marke stammend zu identifizieren, geschwächt werde, weil die Benutzung der jüngeren Marke zur Auflösung der Identität der älteren Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum führe.
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27.10.2012 |
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C 331/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 28. August 2012 von Transports Schiocchet — Excursions gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. Juni 2012 in der Rechtssache T-203/11, Schiocchet/Rat und Kommission
(Rechtssache C-397/12 P)
(2012/C 331/22)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Transports Schiocchet — Excursions (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Deshoulières)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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den Unzulässigkeitsbeschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Juni 2012 in der Rechtssache T-203/11 in vollem Umfang aufzuheben; |
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den von ihr im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, d. h.
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dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission nach Art. 69 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die der Rechtsmittelführerin entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin erhebt vier Rügen gegen den Beschluss des Gerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen hat.
Erstens wirft sie dem Gericht vor, sich zur Schwere des Verschuldens der Unionsorgane geäußert zu haben, obwohl der bloße Verstoß eines Unionsorgans gegen eine höherrangige Rechtsnorm für die Feststellung eines Verschuldens des Unionsorgans ausreiche und sich das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der Klage nur zum offensichtlichen Fehlen eines Verschuldens und nicht zu dessen Schwere des Verschuldens äußern dürfe.
Zweitens macht sie geltend, dass das Gericht nicht auf alle ihre Argumente eingegangen sei. Es habe insbesondere keine Konsequenzen daraus gezogen, dass die Verordnung Nr. 684/92 (1) für Mitgliedstaaten, die das mit der Verordnung eingeführte Genehmigungsverfahren nicht einhielten, keine Sanktionen vorsehe.
Drittens rügt sie an dem Beschluss des Gerichts die Feststellung, dass ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 684/92 eingeführten Regelung gewahrt worden sei.
Als Letztes wirft sie dem Gericht vor, in seinem Beschluss angesichts des schuldhaften Untätigbleibens der Kommission nicht deren Haftung anerkannt zu haben. Die Kommission habe weder den nach der Verordnung Nr. 684/92 vorgesehenen Bericht erstellt noch habe sie die Situation der Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigt, wodurch sie gegen Art. 94 AEUV verstoßen habe.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 74, S. 1).
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27.10.2012 |
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C 331/15 |
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 31. August 2012 — Secretary of State for the Home Department/MG
(Rechtssache C-400/12)
(2012/C 331/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Secretary of State for the Home Department
Beklagte: MG
Vorlagefragen
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1. |
Führt die Zeit des Freiheitsentzugs, der gegen einen Unionsbürger im Anschluss an seine Verurteilung wegen einer Straftat verhängt worden ist, zu einer Unterbrechung der für den Erwerb des stärksten Schutzes vor Ausweisung gemäß Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG (1) erforderlichen Aufenthaltsdauer dieser Person im Aufnahmemitgliedstaat, oder schließt sie aus anderen Gründen aus, dass sich die Person auf den stärksten Schutz berufen kann? |
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2. |
Bedeutet die Bezugnahme auf die „letzten zehn Jahre“ in Art. 28 Abs. 3 Buchst. a, dass der Aufenthalt ununterbrochen gewesen sein muss, damit ein Unionsbürger in den Genuss des stärksten Schutzes gegen eine Ausweisung kommen kann? |
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3. |
Ist der erforderliche Zeitraum von zehn Jahren im Sinne des Art. 28 Abs. 3 Buchst. a, in dem sich ein Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben muss, zu berechnen, indem (a) vom Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung an zurückgerechnet wird oder (b) indem vom Beginn des Aufenthalts dieses Bürgers in dem Aufnahmemitgliedstaat an gerechnet wird? |
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4. |
Macht es, falls die Antwort auf die Frage 3 Buchst. a lautet, dass der Zehnjahreszeitraum durch Zurückrechnen zu bestimmen ist, einen Unterschied, wenn die Person vor dem Freiheitsentzug die Voraussetzung des zehnjährigen Aufenthalts erfüllt hat? |
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).
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27.10.2012 |
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C 331/15 |
Klage, eingereicht am 4. September 2012 — Europäische Kommission/Republik Slowenien
(Rechtssache C-406/12)
(2012/C 331/24)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, L. Nicolae und M. Žebre)
Beklagte: Republik Slowenien
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 der Richtlinie 2009/136/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG (2) über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG (3) über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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— |
die Republik Slowenien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, alle Maßnahmen zur Umsetzung der angeführten Richtlinie 2009/136/EG mitzuteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 6 531,84 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen; |
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— |
der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 25. Mai 2011 abgelaufen.
(1) ABl. L 337, S. 11.
(2) ABl. L 108, S. 51.
(3) ABl. L 201, S. 37.
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27.10.2012 |
DE |
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C 331/16 |
Klage, eingereicht am 3. September 2012 — Europäische Kommission/Republik Slowenien
(Rechtssache C-407/12)
(2012/C 331/25)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, L. Nicolae und M. Žebre)
Beklagte: Republik Slowenien
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie 2009/140/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (2) über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG (3) über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG (4) über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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die Republik Slowenien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung, alle Maßnahmen zur Umsetzung der angeführten Richtlinie 2009/140/EG mitzuteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 6 531,84 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen; |
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der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 25. Mai 2011 abgelaufen.
(1) ABl. L 337, S. 37.
(2) ABl. L 108, S. 33.
(3) ABl. L 108, S. 7.
(4) ABl. L 108, S. 21.
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27.10.2012 |
DE |
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C 331/16 |
Rechtsmittel der medi GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache T-470/09, medi GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 7. September 2012
(Rechtssache C-410/12 P)
(2012/C 331/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: medi GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: D. Terheggen, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt
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1. |
die vollständige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Gerichts (Rechtssache T-470/09, Urteil vom 12. Juli 2012); |
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2. |
die vollständige Aufrechterhaltung der im ersten Rechtszug gestellten Anträge, entsprechend der Klageschrift zum Gericht der Europäischen Union und den Änderungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2012 gemäß dem Sitzungsprotokoll. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache T-470/09, mit dem dieses die Klage der medi GmbH & Co. KG gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 1. Oktober 2009 (Sache R 692/2008-4) über die Anmeldung des Wortzeichens „medi“ als Gemeinschaftsmarke abgewiesen hat.
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel im Wesentlichen auf folgenden Grund:
Das Gericht habe Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) rechtsfehlerhaft angewendet, indem es davon ausgegangen sei, dass das Wortzeichen „medi“ nicht das für eine Gemeinschaftsmarke erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft besitze. Dies sei unzutreffend, da dieses Wortzeichen für den relevanten englischsprachigen Durchschnittsverbraucher keine übliche Abkürzung des Wortes „medicine“ darstelle.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. L78, S. 1
Gericht
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27.10.2012 |
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C 331/17 |
Beschluss des Gerichts vom 18. September 2012 — Schräder/CPVO — Hansson (LEMON SYMPHONY)
(Verbundene Rechtssachen T-133/08, T-134/08, T-177/08 und T-242/09) (1)
(Pflanzenzüchtungen - Von Amts wegen vorgenommene Anpassung der amtlichen Beschreibung der Sorte LEMON SYMPHONY - Antrag auf Aufhebung des gemeinschaftlichen Schutzes der Sorte LEMON SYMPHONY - Antrag auf Nichtigerklärung des gemeinschaftlichen Schutzes der Sorte LEMON SYMPHONY - Antrag auf gemeinschaftlichen Schutz der Sorte SUMOST 01 - Ladung zur mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer des CPVO - Mindestladungsfrist von einem Monat)
(2012/C 331/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Ralf Schräder (Lüdinghausen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Leidereiter und W.-A. Schmidt sowie in den Rechtssachen T-133/08 und T-134/08 Rechtsanwalt T. Henssler)
Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Kiewiet und M. Ekvad, dann M. Ekvad im Beistand von Rechtsanwalt A. von Mühlendahl und in der Rechtssache T-242/09 von den Rechtsanwälten A. von Mühlendahl und H. Hartwig
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO und Streithelfer vor dem Gericht: Jørn Hansson (Søndersø, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)
Gegenstand
In der Rechtssache T-133/08 eine Klage gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 4. Dezember 2007 (Sache A 007/2007) über eine Anfechtung der von Amts wegen vorgenommenen Anpassung der amtlichen Beschreibung der Sorte LEMON SYMPHONY im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte, in der Rechtssache T-134/08 eine Klage gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 4. Dezember 2007 (Sache A 006/2007) über den Antrag auf Aufhebung des der Sorte LEMON SYMPHONY erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes, in der Rechtssache T-177/08 eine Klage gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 4. Dezember 2007 (Sache A 005/2007) über den Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Sorte SUMOST 01 und in der Rechtssache T-242/09 eine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 23. Januar 2009 (Sache A 010/2007) über einen Antrag auf Nichtigerklärung des der Sorte LEMON SYMPHONY erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes
Tenor
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1. |
Die Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 23. Januar 2009 (Sache A 010/2007) über einen Antrag auf Nichtigerklärung des der Sorte LEMON SYMPHONY erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes wird abgewiesen. |
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2. |
Der Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 4. Dezember 2007 (Sache A 007/2007) über eine Anfechtung der von Amts wegen vorgenommenen Anpassung der amtlichen Beschreibung der Sorte LEMON SYMPHONY im Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte wird aufgehoben. |
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3. |
Im Übrigen wird die Klage gegen diesen Beschluss abgewiesen. |
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4. |
Der Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 4. Dezember 2007 (Sache A 006/2007) über einen Antrag auf Aufhebung des der Sorte LEMON SYMPHONY erteilten gemeinschaftlichen Sortenschutzes wird aufgehoben. |
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5. |
Der Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 4. Dezember 2007 (Sache A 005/2007) über einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Sorte SUMOST 01 wird aufgehoben. |
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6. |
Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/17 |
Urteil des Gerichts vom 19. September 2012 — Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-265/08) (1)
(EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Operationelles Programm Ziel 1 (1994–1999) Land Thüringen (Deutschland))
(2012/C 331/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma, T. Henze, C. Blaschke und K. Petersen im Beistand von Rechtsanwalt U. Karpenstein)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Steiblyté und B. Conte)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. M. Rodríguez Cárcamo, dann N. Díaz Abad und J. M. Rodríguez Cárcamo und schließlich A. Rubio González, abogados del Estado), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und N. Rouam) und Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels, Y. de Vries, B. Koopman, M. Bulterman und J. Langer)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 1690 endg. der Kommission vom 30. April 2008 über die Kürzung des Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für ein Operationelles Programm in der Ziel-1-Region Land Thüringen in der Bundesrepublik Deutschland (1994–1999) gemäß Entscheidung K(94) 1939/5 der Kommission vom 5. August 1994
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
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3. |
Das Königreich Spanien, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/18 |
Urteil des Gerichts vom 19. September 2012 — Kommission/SEMEA und Commune de Millau
(Rechtssachen T-168/10 und T-572/10) (1)
(Schiedsklausel - Subventionsvertrag über eine Maßnahme zur lokalen Entwicklung, bestehend in der Durchführung von Arbeiten zur Vorbereitung und Eröffnung eines Centre européen d’entreprise locale in Millau (Frankreich) - Erstattung eines Teils der gezahlten Vorschüsse - Zulässigkeit einer Klage gegen eine aus dem Handelsregister gelöschte Gesellschaft französischen Rechts - Anwendung des französischen Rechts - Öffentlich-rechtlicher Vertrag - Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Verjährung - Möglichkeit, sich auf eine Schiedsklausel zu berufen - Schuldübernahme - Grundsatz der Akzessorietät - Vertragsklausel zugunsten Dritter)
(2012/C 331/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Petrova im Beistand von Rechtsanwalt E. Bouttier)
Beklagte: Société d’économie mixte d’équipement de l’Aveyron (SEMEA) (Millau, Frankreich) und Commune de Millau (Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Hincker und F. Bleykasten)
Gegenstand
Klagen auf Erstattung des von der Kommission im Rahmen der Finanzierung der SEMEA gezahlten Betrags von 41 012 Euro zuzüglich der angefallenen und noch anfallenden Zinsen sowie aller weiteren zum Ausgleich des ihr entstandenen Schadens erforderlichen Beträge
Tenor
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1. |
Die Rechtssachen T-168/10 und T-572/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. |
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2. |
Die Société d’économie mixte d’équipement de l’Aveyron (SEMEA) und die Commune de Millau (Frankreich) werden verurteilt, als Gesamtschuldner 41 012 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des in Frankreich geltenden gesetzlichen Jahreszinssatzes für die Zeit vom 27. April 1993 bis zur vollständigen Zahlung des genannten Betrags an die Europäische Kommission zu zahlen. Die bis zum 15. April 2010 angefallenen und danach jährlich anfallenden Zinsen werden der Hauptforderung zugeschlagen und ebenfalls verzinst. |
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3. |
Im Übrigen werden die Anträge der Kommission in den Rechtssachen T-168/10 und T-572/10 zurückgewiesen. |
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4. |
Die Widerklage der SEMEA in der Rechtssache T-168/10 und die Widerklage der Commune de Millau in der Rechtssache T-572/10 werden abgewiesen. |
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5. |
Die SEMEA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission in der Rechtssache T-168/10. |
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6. |
Die Commune de Millau trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission in der Rechtssache T-572/10. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/19 |
Urteil des Gerichts vom 19. September 2012 — Fraas/HABM (Karomuster in hellgrau, dunkelgrau, beige, dunkelrot und braun)
(Rechtssache T-326/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Karomuster in hellgrau, dunkelgrau, beige, dunkelrot und braun darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
(2012/C 331/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: V. Fraas GmbH (Helmbrechts-Wüstenselbitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Schmidt, dann D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Juni 2010 (Sache R 188/2010-4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Karomuster in hellgrau, dunkelgrau, beige, dunkelrot und braun darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die V. Fraas GmbH trägt die Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/19 |
Urteil des Gerichts vom 19. September 2012 — Fraas/HABM — (Karomuster in schwarz, dunkelgrau, hellgrau, und dunkelrot)
(Rechtssache T-327/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Karomuster in schwarz, dunkelgrau, hellgrau, und dunkelrot darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
(2012/C 331/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: V. Fraas GmbH (Helmbrechts-Wüstenselbitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Schmidt, dann D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Juni 2010 (Sache R 189/2010-4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Karomuster in schwarz, dunkelgrau, hellgrau und dunkelrot darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die V. Fraas GmbH trägt die Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/19 |
Urteil des Gerichts vom 19. September 2012 — Fraas/HABM (Karomuster in dunkelgrau, hellgrau, beige und dunkelrot darstellt, als Gemeinschaftsmarke)
(Rechtssache T-328/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Karomuster in dunkelgrau, hellgrau, beige und dunkelrot darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
(2012/C 331/32)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: V. Fraas GmbH (Helmbrechts-Wüstenselbitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Schmidt, dann D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Juni 2010 (Sache R 190/2010-4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Karomuster in dunkelgrau, hellgrau, beige und dunkelrot darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die V. Fraas GmbH trägt die Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/20 |
Urteil des Gerichts vom 19. September 2012 — Fraas/HABM (Karomuster in schwarz, grau, beige und dunkelrot darstellt, als Gemeinschaftsmarke)
(Rechtssache T-329/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Karomuster in schwarz, grau, beige und dunkelrot darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
(2012/C 331/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: V. Fraas GmbH (Helmbrechts-Wüstenselbitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Schmidt, dann D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Juni 2010 (Sache R 191/2010-4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Karomuster in schwarz, grau, beige und dunkelrot darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die V. Fraas GmbH trägt die Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/20 |
Urteil des Gerichts vom 19. September 2012 — Fraas/HABM (Karomuster in schwarz, beige, braun, dunkelrot und grau)
(Rechtssache T-26/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Karomuster in schwarz, beige, braun, dunkelrot und grau darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
(2012/C 331/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: V. Fraas GmbH (Helmbrechts-Wüstenselbitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Schmidt, dann D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. November 2010 (Sache R 1317/2010-4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Karomuster in schwarz, beige, braun, dunkelrot und grau darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die V. Fraas GmbH trägt die Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/20 |
Urteil des Gerichts vom 19. September 2012 — Fraas/HABM (Karomuster in rosa, violett, beige und dunkelgrau)
(Rechtssache T-31/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Karomuster in rosa, violett, beige und dunkelgrau darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
(2012/C 331/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: V. Fraas GmbH (Helmbrechts-Wüstenselbitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Schmidt, dann D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. November 2010 (Sache R 1284/2010-4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Karomuster in rosa, violett, beige und dunkelgrau darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die V. Fraas GmbH trägt die Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/21 |
Urteil des Gerichts vom 19. September 2012 — Fraas/HABM (Karomuster in dunkelgrau, hellgrau, schwarz, beige, dunkelrot und hellrot)
(Rechtssache T-50/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Karomuster in dunkelgrau, hellgrau, schwarz, beige, dunkelrot und hellrot darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
(2012/C 331/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: V. Fraas GmbH (Helmbrechts-Wüstenselbitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Schmidt, dann D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. November 2010 (Sache R 1316/2010-4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Karomuster in dunkelgrau, hellgrau, schwarz, beige, dunkelrot und hellrot darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die V. Fraas GmbH trägt die Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/21 |
Urteil des Gerichts vom 18. September 2012 — Since Hardware (Guangzhou)/Rat
(Rechtssache T-156/11) (1)
(Dumping - Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in China - Einleitung eines Verfahrens gegen eine einzige Gesellschaft - Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens - In Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 vorgesehene Frist von drei Monaten - Beweislast - Feststellung einer Schädigung)
(2012/C 331/37)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd (Kanton, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Akritidis und Y. Melin)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen im Beistand von B. O’Connor, Solicitor, und Rechtsanwalt S. Gubel)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Thomas und H. van Vliet), Vale Mill (Rochdale) Ltd (Rochdale, Vereinigtes Königreich) und Colombo New Scal SpA (Rovagnate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd hergestellt werden (ABl. L 338, S. 22)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Since Hardware (Guangzhou) Co., Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union, der Vale Mill (Rochdale) Ltd und der Colombo New Scal SpA. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/21 |
Urteil des Gerichts vom 19. September 2012 — Reddig/HABM — Morleys (Messergriff)
(Rechtssache T-164/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke - Messergriff - Absolutes Eintragungshindernis - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, besteht - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Nichtigerklärung durch die Beschwerdekammer)
(2012/C 331/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Reddig GmbH (Drebber, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Thomas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Morleys Ltd (Preston, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Stein und M. Terbach sowie Solicitor E. Gunaratnam)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Dezember 2010 (Sache R 1072/2009-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Morleys Ltd und der Reddig GmbH
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Reddig GmbH trägt die Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/22 |
Urteil des Gerichts vom 19. September 2012 — TeamBank/HABM — Fercredit Servizi Finanziari (f@ir Credit)
(Rechtssache T-220/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke f@ir/email Credit - Ältere Gemeinschaftsbildmarke FERCREDIT - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
(2012/C 331/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: TeamBank AG Nürnberg (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Kiphuth, H. Lindner und D. Terheggen)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: R. Manea und G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Fercredit Servizi Finanziari SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Petrocchi, A. Masetti Zannini de Concina und R. Cartella)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Februar 2011 (Sache R 719/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Fercredit Servizi Finanziari SpA und der TeamBank AG Nürnberg
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die TeamBank AG Nürnberg trägt die Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/22 |
Urteil des Gerichts vom 19. September 2012 — Fraas/HABM (Karomuster in den Farben dunkelgrau, hellgrau, hellblau, dunkelblau, ocker und beige)
(Rechtssache T-231/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein Karomuster in dunkelgrau, hellgrau, hellblau, dunkelblau, ocker und beige darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
(2012/C 331/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: V. Fraas GmbH (Helmbrechts-Wüstenselbitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Manea, dann D. Walicka)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 4. März 2011 (Sache R 2041/2010-4) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Karomuster in dunkelgrau, hellgrau, hellblau, dunkelblau, ocker und beige darstellt, als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die V. Fraas GmbH trägt die Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/22 |
Urteil des Gerichts vom 19. September 2012 — Video Research USA/HABM (VR)
(Rechtssache T-267/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftsbildmarke VR - Kein Antrag auf Verlängerung der Marke - Löschung der Marke bei Ablauf der Eintragung - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Art. 81 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
(2012/C 331/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Video Research USA, Inc. (New York, New York, USA) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 8. März 2011 (Sache R 1187/2010-2) über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Video Research USA, Inc. trägt die Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/23 |
Urteil des Gerichts vom 18. September 2012 — Scandic Distilleries/HABM — Bürgerbräu, Röhm & Söhne (BÜRGER)
(Rechtssache T-460/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BÜRGER - Ältere Gemeinschaftswortmarke Bürgerbräu - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
(2012/C 331/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Scandic Distilleries SA (Bihor, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Á. László)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bürgerbräu, August Röhm & Söhne KG (Bad Reichenhall, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 25. Mai 2011 (Sache R 1962/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Bürgerbräu, August Röhm & Söhne KG und der Scandic Distilleries SA
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Scandic Distilleries SA trägt die Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/23 |
Beschluss des Gerichts vom 11. September 2012 — Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-241/03 REV) (1)
(Verfahren - Antrag auf Wiederaufnahme - Konsequenzen eines späteren Urteils des Gerichts - Neue Tatsache - Fehlen - Unzulässigkeit)
(2012/C 331/43)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Beschluss des Gerichts vom 17. Mai 2006, Marcuccio/Kommission (T-241/03, Slg. ÖD 2006, I-A-2-111 und II-A-2-517), abgeschlossenen Verfahrens
Tenor
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1. |
Der Wiederaufnahmeantrag wird als unzulässig zurückgewiesen. |
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2. |
Herr Marcuccio trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/23 |
Beschluss des Gerichts vom 6. September 2012 — Bredenkamp u. a./Kommission
(Rechtssache T-145/09) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe - Rücknahme der Liste der betroffenen Personen - Erledigung)
(2012/C 331/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: John Arnold Bredenkamp (Harare, Simbabwe) und die weiteren, im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: D. Vaughan, QC, P. Moser, Barrister, und R. Khan, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. van Nuffel, T. Scharf und M. Konstantinidis)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Jenkinson, I. Rao und F. Penlington, dann E. Jenkinson, I. Rao und C. Murrell im Beistand von D. Beard, QC) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und R. Szostak)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 77/2009 der Kommission vom 26. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 23, S. 5) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 173/2010 der Kommission vom 25. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 51, S. 13) geänderten Fassung, soweit sie die Kläger betrifft.
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Herrn John Arnold Bredenkamp, Alpha International (PVT) Ltd, Breco (Asia Pacific) Ltd, Breco (Eastern Europe) Ltd, Breco (South Africa) Ltd, Breco (UK) Ltd, Breco Group, Breco International, Breco Nominees Ltd, Breco Services Ltd, Corybantes Ltd, Echo Delta Holdings, Masters International Ltd, Piedmont (UK) Ltd, Raceview Enterprises, Scottlee Holdings (PVT) Ltd, Scottlee Resorts Ltd, Timpani Exports Ltd und Tremalt Ltd. |
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3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/24 |
Beschluss des Gerichts vom 6. September 2012 — Nickel Institute/Kommission
(Rechtssache T-180/10) (1)
(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung bestimmter Nickelcarbonatverbindungen als gefährliche Stoffe - Richtlinien 2008/58/EG und 2009/2/EG - 30. und 31. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Nichtigkeitsklage - Erledigung)
(2012/C 331/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Nickel Institute (Toronto, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin K. Nordlander und H. Pearson, Solicitor, dann Rechtsanwältin K. Nordlander)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und P. Costa de Oliveira)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Heliskoski und M. Pere) und Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, K. Petkovska, C. Meyer-Seitz und S. Johannesson)
Gegenstand
Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 8. Februar 2010 (SG.E3/HP/psi — Ares[2010]65824), mit der dem Nickel Institute der uneingeschränkte Zugang zu bestimmten internen Dokumenten verweigert wurde, insbesondere zu Stellungnahmen des Juristischen Dienstes der Kommission im Rahmen von zwei aufeinanderfolgenden Verfahren, die zur Aufnahme u. a. von bestimmten Nickelcarbonatverbindungen in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. 1967, Nr. 196, S. 1) geführt haben
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten des Nickel Institute. |
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3. |
Das Nickel Institute trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten. |
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4. |
Die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/24 |
Beschluss des Gerichts vom 6. September 2012 — Rautenbach/Rat und Kommission
(Rechtssache T-222/11) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe - Entfernung aus der Liste der betroffenen Personen - Nichtigkeitsklage - Erledigung)
(2012/C 331/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Muller Conrad Rautenbach (Harare, Simbabwe) (Prozessbevollmächtigte: S. Smith, QC, M. Lester, Barrister, und W. Osmond, Solicitor)
Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und J. Herrmann) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Paasivirta, M. Konstantinidis und T. Scharf)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42, S. 6) sowie der Verordnung (EU) Nr. 174/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. L 49, S. 23), soweit sie den Kläger betreffen
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Herrn Muller Conrad Rautenbach entstandenen Kosten. |
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3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/25 |
Beschluss des Gerichts vom 5. September 2012 — Farage/Parlament und Buzek
(Rechtssache T-564/11) (1)
(Institutionelles Recht - Entscheidung des Präsidenten des Parlaments, gegen einen europäischen Abgeordneten die Sanktion des Verlusts des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zehn Tagen zu verhängen - Entscheidung des Rechtsausschusses des Parlaments, den Antrag des Abgeordneten auf Schutz seiner parlamentarischen Immunität für unzulässig zu erklären - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2012/C 331/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Nigel Paul Farage (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: P. Bennett, Solicitor)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz und D. Moore) sowie Jerzy Buzek (Brüssel, Belgien)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung erstens der Entscheidung des Präsidenten des Parlaments vom 2. März 2010, mit der gegen den Kläger die Sanktion des Verlusts des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zehn Tagen verhängt wurde, zweitens der Entscheidung des Präsidiums des Parlaments vom 24. März 2010, mit der die angeführte Entscheidung des Präsidenten des Parlaments bestätigt wurde, drittens der Entscheidung des Rechtsausschusses des Parlaments, mit der der Antrag des Klägers auf Schutz seiner Immunität für unzulässig erklärt wurde, sowie viertens der nicht näher bestimmten Entscheidung des Parlaments
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Nigel Paul Farage trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Europäischen Parlament entstanden sind. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/25 |
Beschluss des Gerichts vom 4. September 2012 — Mische/Parlament
(Rechtssache T-642/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Vor Inkrafttreten des neuen Beamtenstatuts veröffentlichtes Auswahlverfahren - Verfälschung von Tatsachen - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
(2012/C 331/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Harald Mische (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Holland, J. Mische und M. Velardo)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und S. Alves) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Jensen und J. Herrmann)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. September 2011, Mische/Parlament (F-93/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Herr Harald Mische trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Europäischen Parlament im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
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3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/26 |
Klage, eingereicht am 3. August 2012 — Grupo Flexi de León/HABM (FLEXI)
(Rechtssache T-352/12)
(2012/C 331/49)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Grupo Flexi de León, SA de CV (León, Mexiko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Zarobe)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die im Beschwerdeverfahren zur Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 9532797 „FLEXI“ ergangene Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Mai 2012 in der Sache R 1335/2011-2 aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten die Kosten für das Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „FLEXI“ für Waren der Klassen 18 und 25 — Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 9532797.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und b der Verordnung Nr. 207/2009.
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/26 |
Klage, eingereicht am 20. August 2012 — El Corte Inglés/HABM — Apro Tech (APRO)
(Rechtssache T-372/12)
(2012/C 331/50)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela, J. Rivas Zurdo und I. Munilla Muñoz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Apro Tech Co., Ltd (Taichung Hsien, Taiwan)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Mai 2012 in der Sache R 196/2011-2 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerde der Widersprechenden vor dem HABM nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV hätte stattgegeben, und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Gemeinschaftsmarke Nr. 8253551 „APRO“ (Wortbildmarke) insgesamt zur Eintragung zuzulassen, hätte aufgehoben werden müssen; |
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— |
dem oder den Beteiligten, die der vorliegenden Klage entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Apro Tech Co., Ltd.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „APRO“ für Waren der Klasse 12 — Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 8253551.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftsbildmarke „B-PRO by Boomerang“ und Gemeinschaftswortmarken „PRO MOUNTAIN“ und „PRO OUTDOOR“ für Waren in Klasse 12.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/26 |
Klage, eingereicht am 21. August 2012 — Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache T-376/12)
(2012/C 331/51)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias, E. Leftheriotou und S. Papaioannou)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
der Klage stattzugeben; |
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— |
den Durchführungsbeschluss 2012/336/EU der Kommission vom 22. Juni 2012 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K[2012] 3838 und veröffentlicht im ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 83) für nichtig zu erklären, soweit er die finanziellen Berichtigungen zulasten der Hellenischen Republik hinsichtlich getrockneter Weintrauben und der rechtswidrigen Anpflanzung von Rebstöcken betrifft; |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Hellenische Republik beantragt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 22. Juni 2012 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2012) 3838 und veröffentlicht im ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 83 (2012/336/EU), soweit er die finanziellen Berichtigungen zulasten der Hellenischen Republik hinsichtlich getrockneter Weintrauben und der rechtswidrigen Anpflanzung von Rebstöcken betrifft.
Zur Berichtigung für getrocknete Weintrauben trägt die Klägerin erstens vor, dass die vorgenommenen Berichtigungen von 100 % bei Sultaninen und 25 % bei Korinthen in Zusammenhang mit der Verringerung des Mindestertrags, der Spezialisierung der Rebflächen sowie den tatsächlichen Erträgen und Lieferungen auf einer unrichtigen Beurteilung des Sachverhalts und einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung von Art. 3 Abs. 2 vierter Gedankenstrich der Verordnung 1621/99 (1) beruhten.
Zweitens macht sie geltend, der angefochtene Beschluss sei rechtswidrig und für nichtig zu erklären, weil die von der Kommission vorgenommene pauschale Berichtigung von 100 % bei Sultaninen und 25 % bei Korinthen in Zusammenhang mit Mängeln in Bezug auf die Verringerung des Mindestertrags, die Nichteinhaltung der geforderten Spezialisierung der Rebflächen und die tatsächlichen Erträge und Lieferungen auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des Anhangs 2 des Dokuments Nr. VI/5330/97, des Anhangs 17 des Dokuments AGRI/17933/2000 und des Dokuments AGRI/60637/2006 beruhe, Begründungsmängel enthalte, in einem unangemessenen Verhältnis zu den festgestellten Mängeln stehe und den Ermessensspielraum der Kommission überschreite.
Zur Anpflanzung von Rebstöcken ohne (Neu-)Anpflanzungsrechte trägt die Klägerin erstens vor, dass die von der Kommission vorgenommene finanzielle Berichtigung rechtswidrig und für nichtig zu erklären sei, da sie a) unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung 1258/99 (2), jetzt Art. 31 der Verordnung 1290/2005 (3), Ausgaben ausschließe, die mehr als 24 Monate vor der Veröffentlichung der Ergebnisse der Prüfung der Kommission getätigt worden seien, und b) gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße und die Rechte der Klägerin auf Verteidigung und auf Untermauerung ihres Vorbringens schwäche, weil sie auf Ereignisse und Handlungen vergangener Jahrzehnte zurückwirke.
Drittens beruhe die Ansicht der Kommission, die nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 1493/1999 (4) genehmigten Flächen seien nicht im Einklang mit dieser Vorschrift genehmigt worden, da die zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Genehmigungsanträge nicht vollendete Weinbaukartei die zur Kontrolle von Abweichungen erforderlichen Garantien nicht habe leisten können, auf Sachverhaltsirrtümern.
Viertens sei der angefochtene Beschluss rechtswidrig und für nichtig zu erklären, da die vorgenommene Berichtigung und die dafür in analoger Anwendung von Art. 86 der Verordnung 479/2008 (5) herangezogene Berechnungsmethode gegen Art. 31 der Verordnung 1290/2005 und gegen die im Dokument VI/5330/87 festgelegten Leitlinien verstoße und die Anwendung dieser Methode zu unverhältnismäßigen Ergebnissen in Bezug auf die festgestellten Mängel führe.
Fünftens trägt die Klägerin vor, die Bemessung der nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung 1493/1999 genehmigten Gesamtfläche mit 7 112,04 Hektar und des Durchschnittswerts der Anpflanzungsrechte mit 1 500 Euro je Hektar durch die Kommission beruhe auf Sachverhaltsirrtümern, sei mangelhaft begründet und verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik.
(3) Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik.
(4) Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein.
(5) Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999.
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/27 |
Klage, eingereicht am 22. August 2012 — Spa Monopole/HABM — Olivar Del Desierto (OLEOSPA)
(Rechtssache T-377/12)
(2012/C 331/52)
Sprache der Klageschrift: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Spa Monopole, compagnie fermière de Spa SA/NV (Spa, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. De Brouwer, E. Cornu und É. De Gryse)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Olivar Del Desierto, SL (Almería, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. Juni 2012 in der Sache R 135/2011-4 aufzuheben; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Olivar Del Desierto, SL.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „OLEOSPA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 35 und 39 — Anmeldung Nr. 7268832.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Benelux-Wortmarken „SPA“ für Waren der Klassen 3 und 32.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und der Widerspruch zurückgewiesen.
Klagegründe:
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009; |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/28 |
Klage, eingereicht am 22. August 2012 — Demon International/HABM — Big Line Sas di Graziani Lorenzo (DEMON)
(Rechtssache T-380/12)
(2012/C 331/53)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Demon International, LC (Orem, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Krüger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Big Line Sas di Graziani Lorenzo (Thiene (VI), Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Juni 2012 in der Sache R 1845/2011-4 aufzuheben; |
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der Beklagten Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten der Klage und des Beschwerdeverfahrens R 1845/2011-4 aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die das Wortelement „Demon“ enthält für Waren der Klasse 9 — Gemeinschaftsmarke Nr. 6 375 398
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Big Line Sas di Graziani Lorenzo
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Internationale Wortmarke „DEMON“ für Waren der Klasse 28
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigkeit wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und den Antrag auf Nichtigkeit zurückgewiesen
Klagegründe: Verstoss gegen Art. 53, Abs. 1, Buchst. a i.V.m. Art. 8, Abs. 1, Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/28 |
Klage, eingereicht am 30. August 2012 — Singer/HABM — Cordia Magyarország Ingatlanforgalmazó Zártkörüen Müködö (CORDIO)
(Rechtssache T-388/12)
(2012/C 331/54)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Daniela Singer (Obertrubach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Korom)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cordia Magyarország Ingatlanforgalmazó Zártkörüen Müködö rt (Budapest, Ungarn)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Juli 2012 in der Sache R 1842/2011-2 aufzuheben |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „CORDIO“ für Dienstleistungen der Klasse 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 115 262
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Cordia Magyarország Ingatlanforgalmazó Zártkörüen Müködö rt
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „CORDIA“ für Dienstleistungen der Klassen 36, 37 und 42
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Zwischen den sich gegenüber stehenden Marken gäbe es keine Verwechslungsgefahr
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/29 |
Klage, eingereicht am 5. September 2012 — EDF/Kommission
(Rechtssache T-389/12)
(2012/C 331/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Électricité de France SA (EDF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Creus Carreras und A. Valiente Martin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung K(2012) 4617 endg. der Kommission vom 28. Juni 2012, mit der der Klägerin die Verlängerung der Frist für die abschließende Investitionsentscheidung aufgrund einer der im Fusionskontrollverfahren (Sache COMP/M.5549 — EDF/SEGEBEL) auferlegten Verpflichtung bis 31. Dezember 2014 verweigert worden ist, für nichtig zu erklären; |
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— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund:
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2. |
Zweiter Klagegrund:
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3. |
Dritter Klagegrund:
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4. |
Vierter Klagegrund:
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5. |
Fünfter Klagegrund:
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/29 |
Klage, eingereicht am 3. September 2012 — Lavazza/HABM — Commercialunione prima (LAVAZZA A MODO MIO)
(Rechtssache T-392/12)
(2012/C 331/56)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Luigi Lavazza SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vanzetti, G. E. Sironi, M. Ricolfi und C. E. Mezzetti)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Commercialunione prima Srl (Bresso, Italien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
der Klage stattzugeben und demzufolge die Entscheidung R 124/2011-1 der Ersten Beschwerdekammer vom 26. Juni 2012 wegen Verstoßes gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufzuheben; |
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— |
den von der Commercialunione Prima Srl erhobenen Widerspruch gegen die Erstreckung der eingetragenen internationalen Marke Nr. W00943981 „Lavazza a modo mio“ auf die Europäische Union zurückzuweisen und demzufolge diese Erstreckung zuzulassen; |
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— |
ihr die Kosten vollständig zu erstatten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „LAVAZZA A MODO MIO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 29, 30 und 43 — Erstreckung der internationalen Registrierung Nr. W00943981 auf die Europäische Union.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Commercialunione prima Srl.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarken „A MODO MIO“, „LA PIZZA A MODO MIO“ und „A MODO MIO BIRRA & MUSIC“ für Dienstleistungen der Klasse 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerdekammer nahm die Beschränkung der Anmeldemarke „LAVAZZA A MODO MIO“ auf lediglich Klasse 43 zur Kenntnis und wies die Beschwerde im Übrigen zurück.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009.
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/30 |
Klage, eingereicht am 28. August 2012 — Alfastar Benelux/Rat
(Rechtssache T-394/12)
(2012/C 331/57)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Alfastar Benelux SA (Ixelles, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Keramidas und N. Korogiannakis)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die ihr mit Einschreiben vom 18. Juni 2012 nach Nichtigerklärung der vorangegangenen Vergabeentscheidung vom 1. Dezember 2008 durch Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-57/09, Alfastar Benelux/Rat, neu mitgeteilten Entscheidung des Beklagten für nichtig zu erklären, das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens UCA-218-07 für die „Erbringung der Dienstleistungen Technische Wartung — Helpdesk-Dienste und Vor-Ort-Einsätze in Bezug auf die Arbeitsplatzrechner, Drucker und Peripheriegeräte des Generalsekretariats des Rates“ (ABl. 2008/S 91-122796) eingereichte Angebot abzulehnen; |
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— |
den Beklagten zu verurteilen, ihr den durch das fragliche Vergabeverfahren entstandenen Schaden zu ersetzen; |
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— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende fünf Klagegründe geltend.
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1. |
Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Verdingungsunterlagen, da die im erfolgreichen Angebot beabsichtigte Verwendung der Umzugsfirmen zur Erbringung von Aufgaben im Bereich der technischen Unterstützung diesen Verdingungen zuwiderlaufe. |
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2. |
Die angefochtene Entscheidung weise zahlreiche offensichtliche Beurteilungsfehler auf, die insbesondere die Zertifikation des erfolgreichen Bewerbers, die Qualifikationen des Personals des erfolgreichen Bewerbers verglichen mit dem der Klägerin, die Note für den Wissenstransfer und die Bewertung der von den Bewerbern angebotenen Zahl an Mitarbeitern beträfen. |
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3. |
Der Bewertungsausschuss habe Auswahl- und Zuschlagskriterien und verschiedene Stadien des Ausschreibungsverfahrens vermischt. |
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4. |
Die Ausschreibung enthalte verschiedene Ungereimtheiten und fehlerhafte Informationen. |
|
5. |
Der Beklagte habe nicht die Bestimmung des Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung (1) eingehalten, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Auswahlkriterien. |
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/30 |
Klage, eingereicht am 6. September 2012 — Cosma Moden/HABM — s.Oliver Bernd Freier (COSMA)
(Rechtssache T-398/12)
(2012/C 331/58)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Cosma Moden GmbH & Co. KG (Emsdetten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Meyer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: s.Oliver Bernd Freier GmbH & Co. KG (Rottendorf, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Juli 2012 in der Sache R 2011/2010-4 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 589 808 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde begründet und der Widerspruch folglich auch im Übrigen zurückzuweisen ist; |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „COSMA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 24, 25 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 589 808
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: s.Oliver Bernd Freier GmbH & Co. KG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke die das Wortelement „comma,“ enthält und nationale Wortmarke „comma,“, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 6, 9, 14, 18, 20, 25, 26, 28 und 35
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8, Abs. 1, Buchst. b) der Verordnung Nr. 207/2009
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/31 |
Klage, eingereicht am 6. September 2012 — Cosma Moden/HABM — s.Oliver Bernd Freier (COSMA)
(Rechtssache T-399/12)
(2012/C 331/59)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Cosma Moden GmbH & Co. KG (Emsdetten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Meyer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: s.Oliver Bernd Freier GmbH & Co. KG (Rottendorf, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Juli 2012 in der Sache R 2010/2010-4 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 593 479 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde begründet und der Widerspruch folglich auch im Übrigen zurückzuweisen ist; |
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— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „COSMA“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 24, 25 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 593 479
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: s.Oliver Bernd Freier GmbH & Co. KG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke die das Wortelement „comma,“ enthält und nationale Wortmarke „comma,“, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 6, 9, 14, 18, 20, 25, 26, 28 und 35
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer:: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8, Abs. 1, Buchst. b) der Verordnung Nr. 207/2009
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/31 |
Klage, eingereicht am 10. September 2012 — Klingel/HABM — Develey (JUNGBORN)
(Rechtssache T-401/12)
(2012/C 331/60)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Robert Klingel OHG (Pforzheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. Zeiher)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG (Unterhaching, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 9. Juli 2012 in der Sache R 936/2011-4 aufzuheben; |
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den Widerspruch gegen die Schutzgewährung der internationalen Registrierung W 1 002 323 — JUNGBORN zurückzuweisen; |
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hilfsweise, die Sache zur weiteren Entscheidung an die Beschwerdekammer zurückzuweisen; |
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der unterliegenden Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „JUNGBORN“ für Waren der Klassen 29, 30, 32 und 33 — Internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist, Nr. W 1 002 323
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Develey Holding GmbH & Co. Beteiligungs KG
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke „BORN“ für Waren der Klassen 29, 30 und 32
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 41, Abs. 1, Buchst. a und Art. 8, Abs. 1, Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/32 |
Klage, eingereicht am 10. September 2012 — FH (*1)/Kommission
(Rechtssache T-405/12)
(2012/C 331/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: FH (*1) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Boigelot und R. Murru)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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seine Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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demzufolge
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Nichtigkeitsklage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Begründungspflicht, den Vertrauensschutz und die Verteidigungsrechte, da der Kläger mündlich über die streitige Entscheidung, seine Zugangsberechtigung zu den Gebäuden der Kommission mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen informiert worden sei und diese nur im Protokoll einer Anhörung des Klägers durch die für das Personal und die Sicherheit zuständige Dienststelle der Kommission aufgeführt sei. Der Kläger macht geltend, dass die streitige Entscheidung nicht angebe, welche Umstände die Kommission dazu veranlasst hätten, eine solche Entscheidung zu treffen, und dass ihm die Rechtsgrundlage der Entscheidung durch Berichtigung mitgeteilt worden sei, nachdem die Entscheidung ihre Wirkung entfaltet habe. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, da die streitige Entscheidung offenbar nur auf der Tatsache beruhe, dass der Kläger von der belgischen Polizei im Rahmen einer Untersuchung vernommen worden sei, die nicht ihn, sondern einen seiner Freunde aus der Kindheit betreffe, mit dem er ab und zu telefoniert habe. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission dem Kläger den Zugang zu den Gebäuden der Kommission untersagt habe, obwohl kein Tatvorwurf gegen ihn vorliege und die fragliche polizeiliche Untersuchung nicht gegen ihn gerichtet sei. |
(*1) Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.
Gericht für den öffentlichen Dienst
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/33 |
Klage, eingereicht am 21. August 2012 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-89/12)
(2012/C 331/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und A. Tymen)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Klägerin nicht neu einzustufen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die ihr mit Schreiben vom 11. Mai 2012 übermittelte Entscheidung des Direktors der Direktion D der GD Humanressourcen und Sicherheit vom 10. Mai 2012, mit der ihre Beschwerde vom 25. Januar 2012 zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
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soweit erforderlich, die Entscheidung vom 21. November 2011, mit der der Antrag der Klägerin vom 29. Juni 2011 abgelehnt wurde, aufzuheben; |
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der Beklagten aufzugeben, die notwendigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, damit gegenüber der Klägerin die Achtung des Grundsatzes der Äquivalenz der Laufbahnen wiederhergestellt wird; |
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der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
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27.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 331/33 |
Klage, eingereicht am 3. September 2012 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-91/12)
(2012/C 331/63)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und S. Orlandi)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, die Anrechnung der vor Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche nach den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 vorzunehmen
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung, die Anrechnung seiner vor Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Versorgungssystem der Organe nach der Europäischen Union den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 vorzunehmen, aufzuheben; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |