ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.319.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 319

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
20. Oktober 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2012/C 319/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 311, 13.10.2012

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2012/C 319/02

Rechtssache C-243/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2012 von FLS Plast A/S gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-64/06, FLS Plast A/S/Europäische Kommission

2

2012/C 319/03

Rechtssache C-375/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Grenoble (Frankreich), eingereicht am 6. August 2012 — Margaretha Bouanich/Direction départementale des finances publiques de la Drôme

3

2012/C 319/04

Rechtssache C-377/12: Klage, eingereicht am 6. August 2012 — Kommission/Rat der Europäischen Union

3

2012/C 319/05

Rechtssache C-382/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. August 2012 von MasterCard, Inc., MasterCard International, Inc., MasterCard Europe gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2012 in der Rechtssache T-111/08, Mastercard, Inc. u. a./Europäische Kommission

4

2012/C 319/06

Rechtssache C-388/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche (Italien), eingereicht am 16. August 2012 — Comune di Ancona/Regione Marche

4

 

Gericht

2012/C 319/07

Rechtssache T-394/06: Urteil des Gerichts vom 12. September 2012 — Italien/Kommission (FEOGA — Abteilung Garantie — Rechnungsabschluss — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind — Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1258/1999 — Übermäßige Verzögerung bei der von der Kommission vorgenommenen Bewertung der nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 übermittelten Mitteilungen — Angemessene Frist)

6

2012/C 319/08

Rechtssache T-356/08: Urteil des Gerichts vom 12. September 2012 — Griechenland/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Kulturpflanzen — Verhältnismäßigkeit — Erhöhung des Prozentsatzes der pauschalen Berichtigung aufgrund des erneuten Verstoßes)

6

2012/C 319/09

Rechtssache T-119/09: Urteil des Gerichts vom 13. September 2012 — Protégé International/Kommission (Wettbewerb — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Markt für irischen Whiskey — Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde — Mangelndes Gemeinschaftsinteresse)

6

2012/C 319/10

Rechtssache T-379/09: Urteil des Gerichts vom 13. September 2012 — Italien/Kommission (Staatliche Beihilfen — Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel — Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird — Begründungspflicht — Selektiver Charakter — Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten — Beeinträchtigung des Wettbewerbs — Richtlinie 92/81/EWG — Richtlinie 2003/96/EG — Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen)

7

2012/C 319/11

Rechtssache T-404/10: Urteil des Gerichts vom 13. September 2012 — National Lottery Commission/HABM — Mediatek Italia et De Gregorio (Darstellung einer Hand) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke, die eine Hand darstellt — Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Bestehen eines nach nationalem Recht geschützten älteren Urheberrechts — Beweislast — Anwendung des nationalen Rechts durch das HABM — Überprüfung)

7

2012/C 319/12

Rechtssache T-566/10: Urteil des Gerichts vom 12. September 2012 — Ertmer/HABM — Caterpillar (erkat) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke erkat — Ältere Gemeinschafts- und nationale Wort- und Bildmarken CAT — Relative Eintragungshindernisse — Verwechslungsgefahr — Beeinträchtigung der Wertschätzung — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Begründungspflicht)

8

2012/C 319/13

Rechtssache T-72/11: Urteil des Gerichts vom 13. September 2012 — Sogepi Consulting y Publicidad/HABM (ESPETEC) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ESPETEC — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Keine Unterscheidungskraft — Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

8

2012/C 319/14

Rechtssache T-295/11: Urteil des Gerichts vom 12. September 2012 — Duscholux Ibérica/HABM — Duschprodukter i Skandinavien (duschy) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke duschy — Ältere Gemeinschaftsbildmarke DUSCHO Harmony — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Begründungspflicht — Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009)

8

2012/C 319/15

Rechtssache T-497/11: Urteil des Gerichts vom 5. September 2012 — Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC PAIEMENT) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EURO AUTOMATIC PAIEMENT — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

9

2012/C 319/16

Rechtssache T-381/08: Beschluss des Gerichts vom 4. September 2012 — DAI/Kommission (Landwirtschaft — Zucker — Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft — Verordnungen (EG) Nr. 320/2006 und Nr. 928/2006 — Entscheidung 2008/445/EG — Rückwirkende Umstrukturierungsbeihilfe)

9

2012/C 319/17

Rechtssache T-519/11 P: Beschluss des Gerichts vom 6. September 2012 — Gozi/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Antrag auf Beistand — Entscheidung der Kommission, dem Rechtsmittelführer die Erstattung der von ihm im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens ausgelegten Kosten zu verweigern — Teils offensichtlich unzulässiges, teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

10

2012/C 319/18

Rechtssache T-657/11: Beschluss des Gerichts vom 6. September 2012 — Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (Nichtigkeitsklage — Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration — Schreiben, in dem die Absicht der Kommission mitgeteilt wird, in Durchführung eines Vertrags über die Forschungsfinanzierung gezahlte Beträge einzuziehen — Untrennbar mit dem Vertrag verbundene Handlungen — Unzulässigkeit)

10

2012/C 319/19

Rechtssache T-213/12 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. September 2012 — Elitaliana/Eulex Kosovo (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Aufträge — Ausschreibungsverfahren — Ablehnung eines Angebots — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Verstoß gegen Formerfordernisse — Unzulässigkeit)

10

2012/C 319/20

Rechtssache T-360/12: Klage, eingereicht am 8. August 2012 — Vuitton Malletier/HABM — Nanu-Nana (Karomuster)

11

2012/C 319/21

Rechtssache T-361/12: Klage, eingereicht am 6. August 2012 — Premiere Polish/HABM — Donau Kanol (ECOFORCE)

11

2012/C 319/22

Rechtssache T-366/12: Klage, eingereicht am 10. August 2012 — Katjes Fassin/HABM (Yoghurt-Gums)

12

2012/C 319/23

Rechtssache T-367/12: Klage, eingereicht am 10. August 2012 — MOL/HABM — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA (MOL Blue Card)

12

2012/C 319/24

Rechtssache T-369/12: Klage, eingereicht am 20. August 2012 — American Express Marketing & Development/HABM (EUROPE IP ZONE)

13

2012/C 319/25

Rechtssache T-370/12: Klage, eingereicht am 20. August 2012 — American Express Marketing & Development/HABM (IP ZONE EUROPE)

13

2012/C 319/26

Rechtssache T-371/12: Klage, eingereicht am 20. August 2012 — American Express Marketing & Development/HABM (EUROPEAN IP ZONE)

14

2012/C 319/27

Rechtssache T-373/12: Klage, eingereicht am 20. August 2012 — REWE-Zentral/HABM — Planet GDZ (PRO PLANET)

14

2012/C 319/28

Rechtssache T-387/12: Klage, eingereicht am 4. September 2012 — Italien/Kommission

15

2012/C 319/29

Rechtssache T-397/12: Klage, eingereicht am 6. September 2012 — Diputación Foral de Bizkaia/Kommission

15

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2012/C 319/30

Rechtssache F-69/12: Klage, eingereicht am 3. Juli 2012 — ZZ/Europol

17

2012/C 319/31

Rechtssache F-71/12: Klage, eingereicht am 5. Juli 2012 — BZ/EZB

17

2012/C 319/32

Rechtssache F-77/12: Klage, eingereicht am 23. Juli 2012 — ZZ/Kommission

18

2012/C 319/33

Rechtssache F-79/12: Klage, eingereicht am 26. Juli 2012 — ZZ/Kommission

18

2012/C 319/34

Rechtssache F-80/12: Klage, eingereicht am 26. Juli 2012 — ZZ/EIT

18

2012/C 319/35

Rechtssache F-82/12: Klage, eingereicht am 30. Juli 2012 — ZZ/EIB

18

2012/C 319/36

Rechtssache F-87/12: Klage, eingereicht am 10. August 2012 — ZZ/Kommission

19

2012/C 319/37

Rechtssache F-88/12: Klage, eingereicht am 20. August 2012 — ZZ/Kommission

19

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

20.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/1


2012/C 319/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 311, 13.10.2012

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 303, 6.10.2012

ABl. C 295, 29.9.2012

ABl. C 287, 22.9.2012

ABl. C 273, 8.9.2012

ABl. C 258, 25.8.2012

ABl. C 250, 18.8.2012

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

20.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/2


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2012 von FLS Plast A/S gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-64/06, FLS Plast A/S/Europäische Kommission

(Rechtssache C-243/12 P)

2012/C 319/02

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: FLS Plast A/S (Prozessbevollmächtigte: M. Thill-Tayara, Avocate)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

a)

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-64/06 aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und Art. 1 Buchst. h sowie Art. 2 Buchst. f der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke (im Folgenden: „angefochtene Entscheidung“) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen;

b)

hilfsweise, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-64/06 aufzuheben, soweit das Gericht die von der Rechtsmittelführerin beantragte Herabsetzung der Geldbuße ablehnt, für die die Rechtsmittelführerin gemäß der angefochtenen Entscheidung gesamtschuldnerisch haftet, in der Sache selbst zu entscheiden und Art. 2 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung dahin zu ändern, dass dieser Betrag in Ausübung der Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter Nachprüfung erheblich herabgesetzt wird;

c)

jedenfalls wegen der unverhältnismäßig langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens den Betrag, für dessen Zahlung die Rechtsmittelführerin gesamtschuldnerisch haftet, um 50 % herabzusetzen;

d)

der Europäischen Kommission die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstandenen sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

a)

Zur Begründung ihres Antrags trägt die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe vor

i)

Das Gericht habe bei der Beurteilung der Haftung der Rechtsmittelführerin den falschen rechtlichen Maßstab angewandt.

ii)

Das Gericht habe es versäumt, zu prüfen, ob die Kommission bei der Zurückweisung des Vorbringens und der Beweise, die die Rechtsmittelführerin zur Entkräftung der Vermutung einer Haftung der Muttergesellschaft vorgelegt habe, ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei.

b)

Zur Begründung ihres hilfsweise geltend gemachten Antrags trägt die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe vor

i)

Bei der Überprüfung des von der Rechtsmittelführerin nicht beanstandeten Sachverhalts, der gemäß der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen der Kommission von 1996 vorgetragen worden sei, habe es das Gericht fälschlicherweise unterlassen, den von der Europäischen Kommission begangenen Verstößen gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung ein Ende zu setzen; außerdem sei das Gericht seiner eigenen Begründungspflicht nicht nachgekommen.

ii)

Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung des Betrages, für den die Rechtsmittelführerin gemäß der angefochtenen Entscheidung gesamtschuldnerisch hafte, nicht angewandt und es daher unterlassen habe, diesen Betrag entsprechend herabzusetzen.

iii)

Das Gericht erster Instanz habe Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, da es nicht innerhalb einer angemessenen Frist ein Urteil erlassen habe.


20.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/3


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Grenoble (Frankreich), eingereicht am 6. August 2012 — Margaretha Bouanich/Direction départementale des finances publiques de la Drôme

(Rechtssache C-375/12)

2012/C 319/03

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Grenoble

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Margaretha Bouanich

Beklagte: Direction départementale des finances publiques de la Drôme

Vorlagefragen

1.

Stehen die Art. 43, 56 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 49, 63 und 65 AEUV) Rechtsvorschriften wie denen in diesem Verfahren entgegen, wonach der Mechanismus zur Kappung (Plafonierung) der Steuern auf 60 % bzw. 50 % der in einem Jahr bezogenen Einkünfte die in einem anderen Staat gezahlte Steuer nicht oder nur teilweise berücksichtigt, wenn ein Ansässiger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Aktionär einer in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässigen Gesellschaft ist, Dividenden bezieht, die in beiden Staaten besteuert werden, und wenn die Doppelbesteuerung durch eine im Wohnsitzstaat erfolgende Anrechnung einer Steuergutschrift in Höhe der im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Steuer geregelt wird?

2.

Wenn dies zu bejahen ist: Kann eine solche Beschränkung durch die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, durch die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten oder durch jeden anderen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden?


20.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/3


Klage, eingereicht am 6. August 2012 — Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-377/12)

2012/C 319/04

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Valero Jordana, S. Bartelt, F. Erlbacher)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2012/272/EU des Rates vom 14. Mai 2012 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits im Namen der Union (1) für nichtig zu erklären, soweit der Rat die Rechtsgrundlagen bezüglich des Verkehrs (Art. 91 und 100 AEUV), der Rückübernahme (Art. 79 Abs. 3 AEUV) und der Umwelt (Art. 191 Abs. 4 AEUV) hinzugefügt hat;

die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses aufrechtzuerhalten;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kommission die Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/272/EU des Rates vom 14. Mai 2012 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits im Namen der Union (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit der Rat die Rechtsgrundlagen bezüglich des Verkehrs (Art. 91 und 100 AEUV), der Rückübernahme (Art. 79 Abs. 3 AEUV) und der Umwelt (Art. 191 Abs. 4 AEUV) hinzugefügt habe.

Die Klage wird auf einen einzigen Klagegrund gestützt, nämlich, dass der Rat die Bestimmungen der Verträge und die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinsichtlich der Wahl der Rechtsgrundlage für den Erlass einer Maßnahme der Union, einschließlich eines Beschlusses über die Unterzeichnung eines internationalen Abkommens, verletzt habe.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Hinzufügung der oben bezeichneten Rechtsgrundlagen nicht erforderlich und rechtswidrig gewesen sei. Denn die Bestimmungen des oben bezeichneten Abkommens, die zu der Hinzufügung dieser Rechtsgrundlagen durch den Rat geführt hätten, bezögen sich auf die Zusammenarbeit in besonderen Politikbereichen, die Bestandteil der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der EU seien und keine weitergehenden Verpflichtungen auferlegten als jene zur Entwicklungszusammenarbeit. Deshalb seien alle diese Bestimmungen des oben bezeichneten Abkommens von Art. 209 AEUV erfasst.


(1)  ABl. L 134, S. 3.


20.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/4


Rechtsmittel, eingelegt am 6. August 2012 von MasterCard, Inc., MasterCard International, Inc., MasterCard Europe gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. Mai 2012 in der Rechtssache T-111/08, Mastercard, Inc. u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache C-382/12 P)

2012/C 319/05

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: MasterCard, Inc., MasterCard International, Inc., MasterCard Europe (Prozessbevollmächtigte: V. Brophy, E. Barbier de La Serre, B. Amory, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Banco Santander, SA, Royal Bank of Scotland plc, HSBC Bank plc, Bank of Scotland plc, Lloyds TSB Bank plc, MBNA Europe Bank Ltd, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, British Retail Consortium, EuroCommerce AISBL

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission (T-111/08), aufzuheben;

die Entscheidung K(2007) 6474 endg. der Kommission vom 19. Dezember 2007 in den Sachen COMP/34.579 — MasterCard, COMP/36.518 — EuroCommerce, COMP/38.580 — Commercial Cards (1) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Rechtsmittelführerinnen vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:

 

Erster Rechtsmittelgrund : Das Gericht habe die objektive Notwendigkeit der behaupteten wettbewerbsbeschränkenden Wirkung rechtsfehlerhaft beurteilt und/oder keine ausreichende Begründung gegeben. Insbesondere habe es die angemessene Prüfung der objektiven Notwendigkeit fehlerhaft durchgeführt. Das Gericht habe anstelle einer ordnungsgemäßen Prüfung, wonach eine Einschränkung objektiv nur dann notwendig sei, wenn es entweder unmöglich oder schwierig sei, die Hauptmaßnahme ohne diese Einschränkung durchzuführen, eine unvollständige Prüfung vorgenommen, derzufolge eine Einschränkung objektiv nur dann notwendig sei, wenn die Hauptmaßnahme ohne diese Einschränkung nicht durchgeführt werden könne . Außerdem habe das Gericht i) die behauptete Einschränkung und insofern die objektive Notwendigkeit nicht in ihrem entsprechenden Kontext geprüft, ii) seine eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung der Kommission gesetzt und iii) den falschen Prüfungsmaßstab angelegt.

 

Zweiter Rechtsmittelgrund : Das Gericht habe die Frage, ob MasterCard eine Unternehmensvereinigung sei, rechtsfehlerhaft beurteilt und/oder keine ausreichende Begründung gegeben. Insbesondere habe das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt, die zwischen den Banken und MasterCard bestehenden gemeinsamen Interessen und der Umstand, dass die Banken nach dem Börsengang, unabhängig von den „Multilateral Interchange Fees“ (MIF), weiterhin Entscheidungen treffen könnten, genügten, um MasterCard, wenn sie Entscheidungen über die MIF treffe, als eine Unternehmensvereinigung anzusehen. Die Entscheidungsbefugnisse der Banken nach dem Börsengang und die zwischen den Banken und MasterCard angeblich bestehenden gemeinsamen Interessen spielten jedenfalls für die Beantwortung der Frage, ob MasterCard, wenn sie Entscheidungen über die MIF treffe, als eine Unternehmensvereinigung anzusehen sei, keine Rolle.

 

Dritter Rechtsmittelgrund : Das Gericht habe in Bezug auf die Zulässigkeit mehrerer Anlagen zur Klageschrift Rechtsfehler begangen. Dadurch habe es das Recht von MasterCard auf Zugang zum Gericht ohne Rechtsgrund eingeschränkt. Außerdem habe das Gericht, selbst wenn es derartige Befugnisse hätte, fehlerhaft festgestellt, dass die Einschränkung in diesem speziellen Fall vorzunehmen sei.


(1)  Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2007, ABl. C 264 vom 6.11.2009, S. 8.


20.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/4


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche (Italien), eingereicht am 16. August 2012 — Comune di Ancona/Regione Marche

(Rechtssache C-388/12)

2012/C 319/06

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per le Marche

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Comune di Ancona

Beklagte: Regione Marche

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (1) dahin auszulegen, dass die Beurteilung, ob nicht durch die Vergabe dem Konzessionsgeber beträchtliche Einnahmen und dem Konzessionsnehmer ungerechtfertigte Vorteile entstehen, erst vorgenommen werden kann, nachdem geprüft wurde, ob an dem Werk eine erhebliche Veränderung vorgenommen wurde?

Falls die Frage 1 bejaht wird:

a)

Bezieht sich dieser Artikel nur auf physische Veränderungen — in dem Sinn, dass das erstellte Werk nicht mit dem im zuschussfähigen Projekt genannten übereinstimmt — oder auch auf funktionale Veränderungen, und in diesem zweiten Fall, liegt eine erhebliche Veränderung vor, wenn das Werk „auch“ — aber nicht überwiegend — für Tätigkeiten genutzt wird, die von den in der Bekanntmachung und/oder dem Antrag auf Teilnahme an der Bekanntmachung vorgesehenen abweichen?

Falls die Frage 1 verneint wird:

b)

Findet dieser Artikel in Fällen, in denen die öffentliche Finanzierung für die Ausführung von Werken verwendet wird, deren Bewirtschaftung wirtschaftlich relevant sein kann, nur in der Phase der Erstellung des Werkes Anwendung oder besteht die Verpflichtung zur Einhaltung der Regeln über öffentliche Ausschreibungen auch in Bezug auf die Vergabe der Bewirtschaftung fort?

2.

Ist Art. 30 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 dahin auszulegen, dass die Feststellung, ob die Auslagerung der Bewirtschaftung an Dritte nicht zu beträchtlichen Nettoeinnahmen oder einem ungerechtfertigten Vorteil für ein Unternehmen oder eine öffentliche Körperschaft führt, einen Schritt darstellt, der logisch und rechtlich der Vorlagefrage (hinsichtlich der Verpflichtung zur Einhaltung der Verfahren der öffentlichen Ausschreibung) nachgelagert ist, oder wird das Vorliegen der Verpflichtung zur Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens auch unter Berücksichtigung der konkreten Regelung des Konzessionsverhältnisses geprüft?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1).


Gericht

20.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/6


Urteil des Gerichts vom 12. September 2012 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-394/06) (1)

(FEOGA - Abteilung Garantie - Rechnungsabschluss - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse, die den Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind - Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1258/1999 - Übermäßige Verzögerung bei der von der Kommission vorgenommenen Bewertung der nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 übermittelten Mitteilungen - Angemessene Frist)

2012/C 319/07

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: G. Aiello, Avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga im Beistand von Rechtsanwalt M. Moretto)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/678/EG der Kommission vom 3. Oktober 2006 über die im Rahmen des Rechnungsabschlusses für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben zu ziehenden finanziellen Konsequenzen aus bestimmten von den Wirtschaftsbeteiligten begangenen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 278, S. 24)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


20.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/6


Urteil des Gerichts vom 12. September 2012 — Griechenland/Kommission

(Rechtssache T-356/08) (1)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Kulturpflanzen - Verhältnismäßigkeit - Erhöhung des Prozentsatzes der pauschalen Berichtigung aufgrund des erneuten Verstoßes)

2012/C 319/08

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias, E. Leftheriotou und V. Karra)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und A. Markoulli)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/582/EG der Kommission vom 8. Juli 2008 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 186, S. 39), soweit durch sie bestimmte von der Hellenischen Republik getätigte Ausgaben ausgeschlossen werden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


20.10.2012   

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C 319/6


Urteil des Gerichts vom 13. September 2012 — Protégé International/Kommission

(Rechtssache T-119/09) (1)

(Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für irischen Whiskey - Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde - Mangelndes Gemeinschaftsinteresse)

2012/C 319/09

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Protégé International Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Shefet)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, A. Biolan und A. Antoniadis)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Pernod Ricard SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Choffel und S. Hautbourg)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 [EG] und 82 [EG] durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18) erlassenen Entscheidung C(2009) 505 der Kommission vom 23. Januar 2009 (Sache COMP/39.414 — Protégé International/Pernod Ricard), mit der die von der Klägerin gegen Pernod Ricard wegen Verstoßes gegen Art. 82 EG erhobene Beschwerde mangels Gemeinschaftsinteresses zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Protégé International Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Die Pernod Ricard SA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 16.5.2009.


20.10.2012   

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C 319/7


Urteil des Gerichts vom 13. September 2012 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-379/09) (1)

(Staatliche Beihilfen - Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird - Begründungspflicht - Selektiver Charakter - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Richtlinie 92/81/EWG - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen)

2012/C 319/10

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: F. Arena, G. Palmieri und F. Varrone, avvocati dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/944/EG der Kommission vom 13. Juli 2009 über die staatlichen Beihilferegelungen C 6/04 (ex NN 70/01) und C 5/05 (ex NN 71/04), die Italien zugunsten von Unterglasanbaubetrieben gewährt hat (Verbrauchsteuerbefreiung für zum Beheizen von Treibhäusern verwendeten Diesel) (ABl. L 327, S. 6)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


20.10.2012   

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C 319/7


Urteil des Gerichts vom 13. September 2012 — National Lottery Commission/HABM — Mediatek Italia et De Gregorio (Darstellung einer Hand)

(Rechtssache T-404/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke, die eine Hand darstellt - Art. 53 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Bestehen eines nach nationalem Recht geschützten älteren Urheberrechts - Beweislast - Anwendung des nationalen Rechts durch das HABM - Überprüfung)

2012/C 319/11

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: National Lottery Commission (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: G. Mannucci und J. Crespo Carrillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Mediatek Italia Srl (Neapel, Italien) und Giuseppe De Gregorio (Neapel)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. Juni 2010 (Sache R 1028/2009-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Mediatek Italia Srl und Herrn Giuseppe De Gregorio einerseits und der National Lottery Commission andererseits

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juni 2010 (Sache R 1028/2009-1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten einschließlich der Kosten, die der National Lottery Commission im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


20.10.2012   

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C 319/8


Urteil des Gerichts vom 12. September 2012 — Ertmer/HABM — Caterpillar (erkat)

(Rechtssache T-566/10) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke erkat - Ältere Gemeinschafts- und nationale Wort- und Bildmarken CAT - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Beeinträchtigung der Wertschätzung - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht)

2012/C 319/12

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Jutta Ertmer (Tastungen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und C. Eckhartt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Caterpillar, Inc. (Peoria, Illinois, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Renck, V. von Bomhard und E. Nicolás Gómez)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. September 2010 (Sache R 270/2010-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Caterpillar Inc. und Jutta Ertmer

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 7. September 2010 (Sache R 270/2010-1) wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das HABM und die Caterpillar Inc. tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 19.2.2011.


20.10.2012   

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C 319/8


Urteil des Gerichts vom 13. September 2012 — Sogepi Consulting y Publicidad/HABM (ESPETEC)

(Rechtssache T-72/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ESPETEC - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Keine Unterscheidungskraft - Keine durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2012/C 319/13

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Sogepi Consulting y Publicidad, SL (Vic, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. de Oliveira Vaz Miranda Sousa, T. Barceló Rebaque und N. Esteve Manasanch, dann J. de Oliveira Vaz Miranda Sousa und N. Esteve Manasanch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 12. November 2010 (Sache R 312/2010-2) über die Anmeldung des Wortzeichens ESPETEC als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sogepi Consulting y Publicidad, SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 9.4.2011.


20.10.2012   

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C 319/8


Urteil des Gerichts vom 12. September 2012 — Duscholux Ibérica/HABM — Duschprodukter i Skandinavien (duschy)

(Rechtssache T-295/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke duschy - Ältere Gemeinschaftsbildmarke DUSCHO Harmony - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009)

2012/C 319/14

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Duscholux Ibérica, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Duschprodukter i Skandinavien (Hisings Backa, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Jonson, dann Rechtsanwalt A. Kyhlhammar)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. März 2011 (Sache R 662/2010-1) über ein Widerspruchsverfahren zwischen der Duscholux Ibérica, SA und der Duschprodukter i Skandinavien AB.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Duscholux Ibérica, SA trägt die Kosten einschließlich derjenigen, die der Duschprodukter i Skandinavien AB im Verfahren vor der Beschwerdekammer entstanden sind.


(1)  ABl. C 238 vom 13.8.2011.


20.10.2012   

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C 319/9


Urteil des Gerichts vom 5. September 2012 — Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC PAIEMENT)

(Rechtssache T-497/11) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke EURO AUTOMATIC PAIEMENT - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2012/C 319/15

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Euro-Information — Européenne de traitement de l’information (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Juli 2011 (Sache R 370/2011-2) über die Anmeldung des Wortzeichens EURO AUTOMATIC PAIEMENT als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Euro-Information — Européenne de traitement de l’information trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 370 vom 17.12.2011.


20.10.2012   

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C 319/9


Beschluss des Gerichts vom 4. September 2012 — DAI/Kommission

(Rechtssache T-381/08) (1)

(Landwirtschaft - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft - Verordnungen (EG) Nr. 320/2006 und Nr. 928/2006 - Entscheidung 2008/445/EG - Rückwirkende Umstrukturierungsbeihilfe)

2012/C 319/16

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: DAI — Sociedade de Desenvolvimento Agro-Industrial, SA (Coruche, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J. da Cruz Vilaça, L. Romão und A. Mestre, dann Rechtsanwalt R. Oliveira)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso und P. Rossi)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung 2008/445/EG der Kommission vom 11. Juni 2008 zur Festsetzung der den Mitgliedstaaten zuzuweisenden Beträge der rückwirkenden Umstrukturierungsbeihilfe für Erzeuger und Unternehmen, die in den Wirtschaftsjahren 2006/07 und 2007/08 im Rahmen der befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Gemeinschaft eine Umstrukturierung vorgenommen haben (ABl. L 156, S. 20)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die DAI — Sociedade de Desenvolvimento Agro-Industrial, SA, trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008.


20.10.2012   

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C 319/10


Beschluss des Gerichts vom 6. September 2012 — Gozi/Kommission

(Rechtssache T-519/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Antrag auf Beistand - Entscheidung der Kommission, dem Rechtsmittelführer die Erstattung der von ihm im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens ausgelegten Kosten zu verweigern - Teils offensichtlich unzulässiges, teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2012/C 319/17

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Sandro Gozi (Soglianó Al Rubicone, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Passalacqua und G. Calcerano)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J. Baquero Cruz)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 20. Juli 2011, Gozi/Kommission (F-116/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Sandro Gozi trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission in diesem Rechtszug entstanden sind.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011.


20.10.2012   

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C 319/10


Beschluss des Gerichts vom 6. September 2012 — Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission

(Rechtssache T-657/11) (1)

(Nichtigkeitsklage - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Schreiben, in dem die Absicht der Kommission mitgeteilt wird, in Durchführung eines Vertrags über die Forschungsfinanzierung gezahlte Beträge einzuziehen - Untrennbar mit dem Vertrag verbundene Handlungen - Unzulässigkeit)

2012/C 319/18

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Technion — Israel Institute of Technology (Haifa, Israel) und Technion Research & Development Foundation Ltd (Haifa) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Grisay und D. Piccininno)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Calciu und F. Moro)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 19. Oktober 2011, mit dem infolge der Ergebnisse der Finanzprüfung, die sich u. a. auf den im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag für die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) geschlossenen Vertrag Nr. 034984 (Mosaica) bezog, die Ausstellung einer Belastungsanzeige für die Erstattung eines Betrags in Höhe von 97 106,72 Euro angekündigt wurde, der den Beträgen entspricht, die für den genannten Vertrag gezahlt wurden

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Technion — Israel Institute of Technology und die Technion Research & Development Foundation Ltd tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 73 vom 10.3.2012.


20.10.2012   

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C 319/10


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. September 2012 — Elitaliana/Eulex Kosovo

(Rechtssache T-213/12 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Ausschreibungsverfahren - Ablehnung eines Angebots - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit)

2012/C 319/19

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Antragstellerin: Elitaliana SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Colagrande)

Antragsgegner: Eulex Kosovo (Priština, Republik Kosovo) (Prozessbevollmächtigter: G. Brosadola Pontotti, Solicitor)

Gegenstand

Antrag im Wesentlichen auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung von Eulex Kosovo, im Rahmen der Ausschreibung „EuropeAid/131516/D/SER/XK zur Hubschrauberunterstützung für die EULEX-Mission im Kosovo (PROC/272/11)“ das Angebot der Klägerin abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


20.10.2012   

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C 319/11


Klage, eingereicht am 8. August 2012 — Vuitton Malletier/HABM — Nanu-Nana (Karomuster)

(Rechtssache T-360/12)

2012/C 319/20

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Louis Vuitton Malletier (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzaretti und N. Parrotta)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG (Berlin, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 16. Mai 2012 in der Sache R 1854/2011-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im vorliegenden Verfahren entstanden sind, und

der Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in den Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer des HABM entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit der Darstellung eines Karomusters für Waren der Klasse 18 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 587 851.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer stützte ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke auf absolute Nichtigkeitsgründe, nämlich Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c, d und e Ziff. iii sowie f der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und auf absolute Nichtigkeitsgründe gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


20.10.2012   

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C 319/11


Klage, eingereicht am 6. August 2012 — Premiere Polish/HABM — Donau Kanol (ECOFORCE)

(Rechtssache T-361/12)

2012/C 319/21

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Premiere Polish Co., Ltd (Cheltenham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: C. Jones und M. Carter, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Donau Kanol GmbH & Co KG (Ried im Traunkreis, Österreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Juni 2012 in der Sache R 851/2011-4 aufzuheben;

ihre Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8777005 insgesamt zur Eintragung zuzulassen oder, hilfsweise, die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen;

ihre Kosten dem Amt aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ECOFORCE“ für Waren der Klasse 3 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8777005.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „ECO FORTE“ (Nr. 7243173) für Waren der Klassen 1, 3 und 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


20.10.2012   

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C 319/12


Klage, eingereicht am 10. August 2012 — Katjes Fassin/HABM (Yoghurt-Gums)

(Rechtssache T-366/12)

2012/C 319/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Katjes Fassin GmbH & Co. KG (Emmerich am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schmitz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Juni 2012 in der Sache R 523/2012-4 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde gänzlich zurückgewiesen werden;

dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „Yoghurt-Gums“ enthält, für Waren der Klassen 6, 24 und 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 455 197

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7, Abs. 1, Buchst. c) der Verordnung Nr. 207/2009

Verstoß gegen Art. 7, Abs. 1, Buchst. b) der Verordnung Nr. 207/2009


20.10.2012   

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C 319/12


Klage, eingereicht am 10. August 2012 — MOL/HABM — Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA (MOL Blue Card)

(Rechtssache T-367/12)

2012/C 319/23

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MOL Magyar Olaj- és Gázipari Nyrt. (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Szamosi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA (Bilbao, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Mai 2012 in der Sache R 2532/2011-2 abzuändern und die Eintragung der streitigen Markenanmeldung als Gemeinschaftsmarke für alle betreffenden Waren und Dienstleistungen zu verfügen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „MOL Blue Card“ für, neben anderen Waren und Dienstleistungen, Dienstleistungen der Klassen 35 und 36

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 8549172 der Wortmarke „BLUE“ für u. a. Dienstleistungen der Klasse 35; Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 2065621 der Wortmarke „BLUE BBVA“ für u. a. Dienstleistungen der Klassen 35 und 36; Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 2277291 der Wortmarke „TARJETA BLUE BBVA“ für u. a. Dienstleistungen der Klasse 36

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Eintragung für sämtliche Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 versagt

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates


20.10.2012   

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C 319/13


Klage, eingereicht am 20. August 2012 — American Express Marketing & Development/HABM (EUROPE IP ZONE)

(Rechtssache T-369/12)

2012/C 319/24

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: American Express Marketing & Development Corp. (New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Spitz, A. Gaul, T. Golda und S. Kirschstein-Freund)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juni 2012 in der Sache R 1451/2011-2 aufzuheben;

hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juni 2012 in der Sache R 1451/2011-2 abzuändern und festzustellen, dass die Beschwerde begründet ist;

dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EUROPE IP ZONE“ für Dienstleistungen in Klasse 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9488032.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


20.10.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/13


Klage, eingereicht am 20. August 2012 — American Express Marketing & Development/HABM (IP ZONE EUROPE)

(Rechtssache T-370/12)

2012/C 319/25

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: American Express Marketing & Development Corp. (New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Spitz, A. Gaul, T. Golda und S. Kirschstein-Freund)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juni 2012 in der Sache R 1452/2011-2 aufzuheben;

hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juni 2012 in der Sache R 1452/2011-2 abzuändern und festzustellen, dass die Beschwerde begründet ist;

dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „IP ZONE EUROPE“ für Dienstleistungen in Klasse 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9488057.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


20.10.2012   

DE

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C 319/14


Klage, eingereicht am 20. August 2012 — American Express Marketing & Development/HABM (EUROPEAN IP ZONE)

(Rechtssache T-371/12)

2012/C 319/26

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: American Express Marketing & Development Corp. (New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Spitz, A. Gaul, T. Golda und S. Kirschstein-Freund)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juni 2012 in der Sache R 1453/2011-2 aufzuheben;

hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juni 2012 in der Sache R 1453/2011-2 abzuändern und festzustellen, dass die Beschwerde begründet ist;

dem Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EUROPEAN IP ZONE“ für Dienstleistungen in Klasse 42 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9488041

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates


20.10.2012   

DE

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C 319/14


Klage, eingereicht am 20. August 2012 — REWE-Zentral/HABM — Planet GDZ (PRO PLANET)

(Rechtssache T-373/12)

2012/C 319/27

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: REWE-Zentral AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey und A. Bognár)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Planet GDZ AG (Tagelswangen, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Juni 2012 in der Sache R 1350/2011-1 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „PRO PLANET“ enthält, für Waren der Klassen 6, 17 und 19

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Planet GDZ AG

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Registrierung der Wortmarke „PLANET“ für Waren der Klassen 6 und 19

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009


20.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/15


Klage, eingereicht am 4. September 2012 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-387/12)

2012/C 319/28

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss Nr. 2012/336/EU der Kommission vom 22. Juni 2012 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2012] 3838) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit er Gegenstand der vorliegenden Klage ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Gegenstand der vorliegenden Klage ist auf die pauschalen finanziellen Berichtigungen beschränkt, die die Italienische Republik betreffen und sich auf die Regelung über die Beihilfen für die Erzeuger von zur Verarbeitung bestimmten Tomaten für die Jahre 2006, 2007 und 2008 beziehen.

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) und gegen Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1) geltend.

Im Rahmen dieses Klagegrundes wird die mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Anwendung der finanziellen Berichtigungen in Höhe von 2 % der Ausgaben mit der Begründung gerügt, dass diese Berichtigungen trotz des von der Kommission anerkannten Nachweises, dass kein feststellbarer finanzieller Schaden vorliege, vorgenommen worden seien.

Die Klägerin rügt ferner die Höhe dieser Berichtigungen, weil sich ihre konkrete Festsetzung, die den potenziellen Schaden aus dem den italienischen Behörden zur Last gelegten Verhalten erheblich überschreite, als unverhältnismäßig und offensichtlich unlogisch erweise.


20.10.2012   

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C 319/15


Klage, eingereicht am 6. September 2012 — Diputación Foral de Bizkaia/Kommission

(Rechtssache T-397/12)

2012/C 319/29

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Diputación Foral de Bizkaia (Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Sáenz-Cortabarría Fernández)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 2 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser die in den am 15. April 2009 angemeldeten Vereinbarungen vorgesehenen Beihilfen für rechtswidrig erklärt, oder, hilfsweise, soweit dieser die in der angemeldeten Vereinbarung über die Grundstücke vorgesehene Beihilfe für rechtswidrig erklärt;

die Art. 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit die Kommission ihre Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Vertrag nach Art. 108 Abs. 2 AEUV auf die Annahme gestützt hat, dass es sich um rechtswidrige Beihilfen handele;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der angefochtene Beschluss (1) qualifiziert zwei am 15. Dezember 2006 zwischen der Bizkailur SA (einer staatlichen Gesellschaft, die zu 100 % der Diputación gehört) und den Unternehmen Habidite Technologies Pais Vaso SA, Grupo Empresarial Afer S. L. und Grupo Habidite geschlossene Vereinbarungen, die „Grundstücksvereinbarung“ und die „Wohnungsvereinbarung“, über die Errichtung eines Habidite-Werks in Alonsótegui als mit dem Binnenmarkt vereinbare bzw. unvereinbare rechtswidrige Beihilfen.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Der erste Klagegrund stützt sich darauf, die in den Vereinbarungen von 2006 vorgesehenen Beihilfen würden rechtsfehlerhaft als rechtswidrig qualifiziert, da davon ausgegangen werde, dass zu diesem Zeitpunkt eine rechtlich verbindliche und unbedingte Verpflichtung zur Auszahlung der Beihilfen an Habidite bestanden habe. Die Kommission berücksichtige nicht die Rechtsfolgen, die sich bei einer Auslegung der Verträge nach den Vorschriften des anwendbaren nationalen Rechts (insbesondere Art. 1258 des Código Civil [Zivilgesetzbuch]) ergäben.

2.

Der zweite Klagegrund wird hilfsweise zum ersten geltend gemacht und ist auf den Rechtsfehler gestützt, der darin bestehe, dass im angefochtenen Beschluss die in der „Grundstücksvereinbarung“ enthaltene Beihilfe für rechtswidrig erklärt werde, da dabei nicht berücksichtigt werde, dass diese Vereinbarung ausdrücklich vorsehe, dass ihre Durchführung die Einhaltung der Rechtsvorschriften voraussetze („soweit rechtlich möglich“). Durch eine unzutreffende Auslegung und Anwendung werde damit gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und gegen Art. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (2) verstoßen.

3.

Der dritte Klagegrund stützt sich auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und insbesondere der Verfahrensrechte und -garantien, die der Diputación als Beteiligte am Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustünden, da die angemessene Beteiligung der Diputación an dem von der Kommission eingeleiteten Verwaltungsverfahren faktisch unmöglich gemacht, erschwert oder übermäßig beschränkt worden sei und sie ihren Standpunkt zu der Frage, obes sich jedenfalls um rechtmäßige Beihilfen gehandelt habe, nicht angemessen habe zum Ausdruck bringen können.

4.

Der vierte Klagegrund beruht auf einem Begründungsfehler oder -mangel, da die Kommission die in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene Prüfung der Vereinbarkeit unter der Prämisse vorgenommen habe, dass es sich um rechtswidrige und nicht um angemeldete Beihilfen handele.


(1)  Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2012 über die staatliche Beihilfe Nr. SA.28356 (C 37/2009) (ex N 226/2009), Habidite Alonsótegui (COM[2012] 4195 final).

(2)  ABl. L 83, S. 1.


Gericht für den öffentlichen Dienst

20.10.2012   

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C 319/17


Klage, eingereicht am 3. Juli 2012 — ZZ/Europol

(Rechtssache F-69/12)

2012/C 319/30

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: N. D. Dane, Advocaat)

Beklagter: Europol

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung des Beklagten über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Zahlung der im außergerichtlichen Vergleich zwischen den Parteien vereinbarten Beträge und über die Zurückweisung seiner Beschwerde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die stillschweigende ablehnende Entscheidung, über den Antrag vom 26. Mai 2011 und die stillschweigende Zurückweisung der gegen diese stillschweigende Ablehnung des Antrags gerichteten Beschwerde vom 9. Dezember 2011 aufzuheben;

Europol die Kosten aufzuerlegen.


20.10.2012   

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C 319/17


Klage, eingereicht am 5. Juli 2012 — BZ/EZB

(Rechtssache F-71/12)

2012/C 319/31

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhöest)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der EZB, mit der der Antrag der Klägerin auf Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit abgelehnt wurde

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der EZB vom 25. April 2012 aufzuheben, mit der ihre am 28. Juni 2011 eingereichten und ihre in den Schreiben vom 24. Oktober 2011 und vom 20. Februar 2012 enthaltenen Anträge zurückgewiesen wurden;

demzufolge ihren in dem Antragsschreiben und in den genannten Schreiben enthaltenen Anträgen stattzugeben (insbesondere ist eine ordnungsgemäße Untersuchung durchzuführen und ein ordnungsgemäßer Bericht anzufertigen, damit alle Tatsachen im Zusammenhang mit ihrer Arbeitssituation aufgeführt werden, die für eine ärztliche Beurteilung sachdienlich sind);

die EZB anzuweisen, ihr alle von der GD Humanressourcen gesammelten und gespeicherten Daten über ihren Gesundheitszustand und die von ihr durchlaufenen medizinischen Verfahren zu übermitteln und zwar sowohl die bereits gesammelten Daten (einschließlich der Antwort auf den Fragebogen in nicht anonymisierter Form sowie der übrigen gesammelten Daten [z. B. der Notizen über die von der GD Humanressourcen organisierten Gespräche in nicht anonymisierter Form]), als auch künftig gegebenenfalls im Rahmen des neuen Verfahrens erfasste Daten. Sofern diese Daten medizinische Informationen enthalten, können sie ihrem Arzt zugeleitet werden);

die EZB anzuweisen, ihr 50 000 Euro für die unangemessene Verzögerung des Verfahrens zu zahlen;

die EZB anzuweisen, ihr 5 000 Euro für Rechtsberatungskosten zu zahlen, die im Zusammenhang mit den rechtswidrigen medizinischen Verfahren entstanden sind;

die EZB anzuweisen, ihr 50 000 Euro als Ersatz für die immateriellen Schäden zu zahlen, die ihr durch die Rechtswidrigkeiten und die zusätzliche unnötige Belastung im Zusammenhang mit dem arbeitsrechtlichen Verfahren und dem Verfahren wegen Erwerbsunfähigkeit entstanden sind;

die EZB anzuweisen, ihr 25 000 Euro wegen Schädigung ihres Rufes und ihres guten Namens und wegen des rechtswidrigen Versuchs, ihren Vertrag zu beendigen, zu zahlen;

die EZB anzuweisen, ihr den Differenzbetrag zwischen ihrer Erwerbsunfähigkeitsbeihilfe und ihrem vollen Gehalt ab Januar 2009 zu zahlen;

die EZB anzuweisen, ihr 100 000 Euro für den Verlust von Karriereaussichten zu zahlen;

die EZB anzuweisen, den Verlust von Gehaltserhöhungen auf der Grundlage von sieben Gehaltserhöhungsschritten im Jahr (3,5 %) seit 2009 auszugleichen;

die EZB anzuweisen, ihr ihre seit 2006 im Zusammenhang mit ihrer Krankheit getragenen medizinischen Kosten zu 100 % zu ersetzen;

die EZB anzuweisen, ihr Verzugszinsen zu einem Zinssatz von 8 % auf den zugesprochenen Betrag zu zahlen;

der EZB sämtliche Kosten aufzuerlegen.


20.10.2012   

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C 319/18


Klage, eingereicht am 23. Juli 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-77/12)

2012/C 319/32

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Nedin)

Beklagter: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht zur Assessment-Center-Phase des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/208/11 zuzulassen.

Anträge

Der Kläger beantragt

die stillschweigende Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 18. Januar 2012 und die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren vom 10. Mai 2012 aufzuheben, soweit sie den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit entgegenstehen, sowie die Rechtsfolgen der angefochtenen Entscheidungen aufzuheben.


20.10.2012   

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C 319/18


Klage, eingereicht am 26. Juli 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-79/12)

2012/C 319/33

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Duvekot)

Beklagter: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, den Kläger infolge eines Disziplinarverfahrens, das wegen der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 11 des Status eingeleitet wurde, von seinen Aufgaben zu entbinden und sein Ruhegehalt herabzusetzen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen vom 29. September 2011 aufzuheben und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


20.10.2012   

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C 319/18


Klage, eingereicht am 26. Juli 2012 — ZZ/EIT

(Rechtssache F-80/12)

2012/C 319/34

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: L. Levi, A. Blot, Lawyers)

Beklagter: Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Nichtigerklärung der Entscheidung, den Kläger auf einer anderen Stelle zu verwenden

Anträge

Der Kläger beantragt,

die ihm gegenüber am 16. September 2011 angekündigte und mit der ihm am 6. Oktober 2011 mitgeteilten aktualisierten Fassung seiner Stellenbeschreibung bestätigte Entscheidung über seine Ernennung zum Berater aufzuheben;

erforderlichenfalls die stillschweigende Entscheidung aufzuheben, mit der seine am 16. Dezember 2011 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.


20.10.2012   

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C 319/18


Klage, eingereicht am 30. Juli 2012 — ZZ/EIB

(Rechtssache F-82/12)

2012/C 319/35

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses, die Beschwerde des Klägers gegen das Ergebnis der zweiten Gesamtbeurteilung der im Jahre 2007 geleisteten Arbeit zurückzuweisen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 15. Februar 2012 aufzuheben, soweit der Beschwerdeausschuss

die Beschwerde gegen seinen Bericht für das Jahr 2007, der infolge der im Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 8. März 2011 in der Rechtssache F-59/09 entschiedenen Aufhebung des im Jahre 2008 erstellten Berichts im Jahre 2011 erstellt wurde, zurückgewiesen hat,

die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Empfehlung seiner Beförderung infolge der vom Gericht für den öffentlichen Dienst mit dem genannten Urteil vom 8. März 2008 entschiedenen Aufhebung zurückgewiesen hat,

keine Beurteilung der Begründetheit durchgeführt und lediglich eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit vorgenommen hat, wodurch dem Kläger das Recht, eine zweite und effektive Beurteilung der geleisteten Arbeit zu erhalten, verweigert wurde;

die am 29. April 2008 beschlossenen Beförderungen aufzuheben, da die EIB es angesichts der ausdrücklichen Beurteilung seitens seiner Vorgesetzten versäumt hat, ihn bei den „Promotions from Function E to D“ zu berücksichtigen;

alle Akte aufzuheben, die mit diesen Entscheidungen zusammenhängen, Voraussetzung für diese sind und auf diesen beruhen, darunter der interne Bericht für 2007 und die ausdrückliche Beurteilung seitens seiner Vorgesetzten, auch insofern, als darin nicht die Note A oder B+ und die Beförderung des Klägers nach Funktionsgruppe D vorgeschlagen wird, und gegebenenfalls zuvor die Leitlinien für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären, zumindest soweit sie rechtswidrige quantitative Beschränkungen der Zahl der Beschäftigten einführen, die eine Beurteilung erhalten können, für die die Note A oder B+ vergeben wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


20.10.2012   

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C 319/19


Klage, eingereicht am 10. August 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-87/12)

2012/C 319/36

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Zeitraum der Verlängerung des Vertrags des Klägers zu begrenzen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 18. November 2011 aufzuheben, soweit sein Vertrag als Bediensteter auf Zeit nur bis zum 31. März 2012 verlängert wurde;

die Beklagte zu verurteilen, vorläufig einen Euro als Ersatz des von ihm erlittenen Schadens an ihn zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


20.10.2012   

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C 319/19


Klage, eingereicht am 20. August 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-88/12)

2012/C 319/37

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und S. Orlandi)

Beklagter: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die Anrechnung der vor dem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der neuen ADB vorzunehmen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 16. Januar 2012 über die Anrechnung der Ruhegehaltsansprüche, die der Kläger vor seinem Dienstantritt bei der Kommission erworben hat, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung seiner auf Anwendung der ADB und der versicherungsmathematischen Sätze, die zum Zeitpunkt seines Antrags auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche in Kraft waren, gerichteten Beschwerde vom 15. Juni 2012 aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.