ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.316.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 316

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
19. Oktober 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 316/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 316/02

Euro-Wechselkurs

4

2012/C 316/03

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 12. März 2012 zu einem Beschlussentwurf in der Sache COMP/39.793 — EPH und andere — Berichterstatter: Schweden

5

2012/C 316/04

Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten — COMP/39.793 — EPH u.a.

6

2012/C 316/05

Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Sache COMP/39.793 — EPH und andere) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1999 final)

8

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2012/C 316/01

Datum der Annahme der Entscheidung

24.7.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33969 (11/N)

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Nem termelő beruházások erdőterületen – erdőszerkezet átalakítása – EMVA (1698/2005/EK 49. cikk) tarvágást követő szerkezetátalakítás fafajcserével célprogram

Rechtsgrundlage

Az Európai Mezőgazdasági Vidékfejlesztési Alapból az erdőszerkezet átalakításához nyújtandó támogatások részletes feltételeiről szóló 139/2009. (X. 22.) FVM rendelet

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forstsektor, Ländliche Entwicklung (AGRI), Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 8 378 HUF (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 4 189 HUF (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Vidékfejlesztési Minisztérium

Budapest

Kossuth Lajos tér 11.

1055

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

10.8.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34707 (12/N)

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Region

Zlínský

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Závazná pravidla pro poskytování finančních příspěvků na hospodaření v lesích na území Zlínského kraje a způsob kontroly jejich využití

Rechtsgrundlage

1)

Závazná pravidla pro poskytování finančních příspěvků na hospodaření v lesích na území Zlínského kraje a způsob kontroly jejich využití

2)

Zákon č. 129/2000 Sb., o krajích, ve znění pozdějších předpisů

3)

Zákon č. 289/1995 Sb., o lesích a o změně a doplnění některých zákonů (lesní zákon)

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forstsektor

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 175 CZK (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 25 CZK (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.1.2013-31.12.2019

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Zlínský kraj

třída Tomáše Bati 21

761 90 Zlín

ČESKÁ REPUBLIKA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

17.9.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35189 (12/N)

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Tilskud til privat skovrejsning

Rechtsgrundlage

Skovloven. Lovbekendtgørelse nr. 1044 af 20. oktober 2008 med senere ændringer.

Bekendtgørelse nr. 423 af 8. maj 2012 om tilskud til privat skovrejsning.

Det Nationale skovprogram

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Umweltschutz, Ländliche Entwicklung (AGRI)

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Haushaltsmittel insgesamt: 120 DKK (in Mio.)

 

Jährliche Mittel: 60 DKK (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.11.2012-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Naturstyrelsen

Haraldsgade 53

2300 København Ø

DANMARK

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

19.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/4


Euro-Wechselkurs (1)

18. Oktober 2012

2012/C 316/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3118

JPY

Japanischer Yen

104,01

DKK

Dänische Krone

7,4593

GBP

Pfund Sterling

0,81190

SEK

Schwedische Krone

8,5843

CHF

Schweizer Franken

1,2094

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3770

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,756

HUF

Ungarischer Forint

277,19

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

PLN

Polnischer Zloty

4,1027

RON

Rumänischer Leu

4,5803

TRY

Türkische Lira

2,3570

AUD

Australischer Dollar

1,2632

CAD

Kanadischer Dollar

1,2843

HKD

Hongkong-Dollar

10,1671

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5983

SGD

Singapur-Dollar

1,5972

KRW

Südkoreanischer Won

1 448,93

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,3305

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2006

HRK

Kroatische Kuna

7,5430

IDR

Indonesische Rupiah

12 599,42

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9843

PHP

Philippinischer Peso

54,078

RUB

Russischer Rubel

40,3022

THB

Thailändischer Baht

40,207

BRL

Brasilianischer Real

2,6631

MXN

Mexikanischer Peso

16,7891

INR

Indische Rupie

70,0470


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


19.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/5


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus der Sitzung vom 12. März 2012 zu einem Beschlussentwurf in der Sache COMP/39.793 — EPH und andere

Berichterstatter: Schweden

2012/C 316/03

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Einstufung der beiden Vorfälle im Zusammenhang mit dem E-Mail-Verkehr durch die Kommission als Nichtduldung einer Nachprüfung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zu.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Zuwiderhandlung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003, d. h. die Nichtduldung der Nachprüfung, fahrlässig begangen wurde, was die Entsperrung eines E-Mail-Kontos angeht, und vorsätzlich, was die Umleitung eingehender E-Mails angeht.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission vorgenommenen Würdigung zu, dass es sich bei den beiden Vorfällen im Zusammenhang mit dem E-Mail-Verkehr um eine einzige Zuwiderhandlung handelt.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass sowohl Energetický a průmyslový holding a.s. als auch EP Investment Advisors, s.r.o. für die Zuwiderhandlung haften.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt den Elementen zu, die bei der Festsetzung der Geldbuße nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für Energetický a průmyslový holding a.s. und EP Investment Advisors, s.r.o. berücksichtigt wurden.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt der von der Kommission vorgeschlagenen Höhe der Geldbuße zu.

7.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


19.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/6


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (1)

COMP/39.793 — EPH u.a.

2012/C 316/04

I.   HINTERGRUND

(1)

Vom 24. bis 26. November 2009 führte die Kommission in den Geschäftsräumen des Unternehmens J&T Investment Advisors, s.r.o. (im Folgenden „J&T IA“) (2) und des Unternehmens Energetický a průmyslový holding, a.s. (im Folgenden „EPH“) (3) eine Nachprüfung nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (4) durch.

(2)

Am 17. Mai 2010 leitete die Kommission aufgrund einer mutmaßlichen Weigerung, die Nachprüfung zu dulden, gegen J&T IA und EPH (im Folgenden „die Parteien“) ein Verfahren nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ein (5).

II.   ERSTES SCHRIFTLICHES UND MÜNDLICHES VERFAHREN

(3)

Am 17. Dezember 2010 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die an J&T IA und EPH gerichtet war und in der es um eine mutmaßliche Zuwiderhandlung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ging. Die Beschwerdepunkte betrafen drei Vorfälle, die sich während der Nachprüfung zugetragen hatten.

(4)

Den Parteien wurde am 6. Januar 2011 Zugang zur Akte der Kommission gewährt. In Bezug auf die Akteneinsicht haben die Parteien keinen Antrag an mich gerichtet, so dass ich davon ausgehe, dass in dieser Hinsicht keine Schwierigkeiten aufgetreten sind.

(5)

Die Parteien haben am 17. Februar 2011 — und damit innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist — schriftliche Äußerungen zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt. Darin beantragten sie, ihren Standpunkt in einer mündlichen Anhörung darlegen zu dürfen, die am 25. März 2011 stattfand.

(6)

Das Schreiben, mit dem die Parteien zu der mündlichen Anhörung eingeladen wurden, umfasste auch bestimmte Fragen zur Klärung einer der drei Vorfälle während der Nachprüfungen, der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angesprochen wurde (6). Die Parteien wurden aufgefordert, in der mündlichen Anhörung auf diese Fragen einzugehen, was bei der Anhörung zu einer hilfreichen Diskussion über diesen Vorfall geführt hat.

III.   ZWEITES SCHRIFTLICHES UND MÜNDLICHES VERFAHREN

(7)

Nach der mündlichen Anhörung teilte der Generaldirektor der Generaldirektion Wettbewerb den Parteien während einer Zusammenkunft zum Stand des Verfahrens mit, dass die Kommission den Vorfall, auf den sich obiger Absatz 6 bezieht, nicht weiter verfolgen würde.

(8)

Ebenfalls nach der mündlichen Anhörung richtete die Kommission am 15. Juli 2011 eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte an EPIA und EPH, in der die Einstufung der mutmaßlichen Zuwiderhandlung für einen weiteren der drei Vorfälle von vorsätzlich auf vorsätzlich oder zumindest fahrlässig geändert wurde.

(9)

Die Parteien haben am 1. August 2011 Zugang zu der Akte erhalten und innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist schriftliche Äußerungen zu der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt. Sie beantragten, ihren Standpunkt in einer zweiten mündlichen Anhörung darlegen zu dürfen, die am 13. Oktober 2011 stattfand.

IV.   ENTWURF DES BESCHLUSSES DER KOMMISSION

(10)

Nach Artikel 16 des Mandats habe ich geprüft, ob der Beschlussentwurf nur Beschwerdepunkte betrifft, zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben und kann dies bestätigen.

V.   SCHLUSSBEMERKUNGEN

(11)

Insgesamt gelange ich zu dem Schluss, dass die Parteien ihre Verfahrensrechte in dieser Sache wirksam ausüben konnten.

Brüssel, den 13. März 2012

Wouter WILS


(1)  Nach Artikel 16 und 17 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2011, S. 29) („Mandat“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

(3)  Der Name des Unternehmens J&T IA änderte sich während des Verfahrens in EP Investment Advisors („EPIA“). Am 18. März 2011 wurde der Name der Kartellsache auf Antrag der Parteien von „J&T u.a.“ in „EPH u.a.“ geändert.

(4)  J&T IA war eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von EPH.

(5)  Vgl. die Pressemitteilung der Kommission IP/10/627.

(6)  Nach dem zu jenem Zeitpunkt geltenden Artikel 11 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21), inzwischen Artikel 11 Absatz 1 des Mandats.


19.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 316/8


Zusammenfassung des Beschlusses der Kommission

vom 28. März 2012

in einem Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln

(Sache COMP/39.793 — EPH und andere)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 1999 final)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

2012/C 316/05

Am 28. März 2012 erließ die Kommission einen Beschluss in einem Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags  (1) niedergelegten Wettbewerbsregeln. Im Einklang mit Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (2) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt des Beschlusses einschließlich der verhängten Geldbußen, wobei sie dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung trägt.

1.   EINLEITUNG

(1)

Der Beschluss ist an Energetický a průmyslový holding („EPH“) und dessen 100%ige Tochtergesellschaft EP Investment Advisors („EPIA“) gerichtet. Gegen die beiden Unternehmen wird eine Geldbuße verhängt, da sie eine angeordnete Nachprüfung nicht geduldet haben, was eine Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates darstellt. Die Nichtduldung bestand darin, dass während der Nachprüfungen in den gemeinsamen Räumlichkeiten von EPH und EPIA ein E-Mail-Konto nicht gesperrt und eingehende E-Mails umgeleitet wurden.

2.   VERFAHREN

(2)

Am 17. Mai 2010 beschloss die Kommission, ein Verfahren gegen J&T IA (inzwischen EPIA (3)) und EPH einzuleiten, um eine mutmaßliche Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu ahnden.

(3)

Am 17. Dezember 2010 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die an EPIA und EPH gerichtet war und eine mutmaßliche Zuwiderhandlung nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates betraf. Die Mitteilung wurde den Parteien am 22. Dezember 2010 übermittelt. Die Parteien antworteten am 17. Februar 2011, und die mündliche Anhörung fand am 25. März 2011 statt.

(4)

Am 15. Juli 2011 nahm die Kommission eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte an, in der zusätzliche sachliche und rechtliche Aspekte in Bezug auf einen der beiden Vorfälle, die die mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates ausmachen, dargelegt wurden. Die zusätzliche Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde den Parteien am 19. Juli 2011 übermittelt. Die Parteien antworteten am 12. September 2011, und die mündliche Anhörung fand am 13. Oktober 2011 statt.

(5)

Am 12. März 2011 wurde der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen um Stellungnahme zum Vorliegen einer Zuwiderhandlung und zur geplanten Höhe der Geldbuße ersucht. Der Beratende Ausschuss gab einstimmig eine positive Stellungnahme zu dem Beschlussentwurf ab, auch hinsichtlich der vorgeschlagenen Geldbuße.

(6)

Der Anhörungsbeauftragte legte seinen Abschlussbericht am 13. März 2012 vor. Darin stellte er fest, dass die Anhörungsrechte der Parteien gewahrt wurden.

3.   SACHVERHALT

(7)

Der Beschluss bezieht sich auf zwei E-Mails betreffende Vorfälle, die sich während der Nachprüfung vom 24.-26. November 2009 ereignet haben: 1.) die nicht erfolgte Sperrung eines E-Mail-Kontos und 2.) die Umleitung eingehender E-Mails.

Nicht erfolgte Sperrung eines E-Mail-Kontos

(8)

Am 24. November 2009 verlangten die mit der Nachprüfung betrauten Kommissionsbediensteten nach Mitteilung der Nachprüfungsentscheidung die vorläufige Sperrung von E-Mail-Konten von Schlüsselpersonen. Dies erfolgte durch Einrichtung eines neuen, nur den Kommissionsbediensteten bekannten Passworts. Dabei handelt es sich um eine zu Beginn einer Nachprüfung übliche Maßnahme, mit der sichergestellt wird, dass nur die Kommissionsbediensteten Zugang zu den Inhalten der E-Mail-Konten haben und an diesen Konten während ihrer Durchsuchung keine Änderungen vorgenommen werden. Am zweiten Tag der Nachprüfung entdeckten die Kommissionsbediensteten, dass das Passwort für eines der Konten im Verlauf des ersten Tages geändert worden war, um dem Kontoinhaber Zugang zu ermöglichen.

Umleitung eingehender E-Mails

(9)

Am dritten Tag der Nachprüfung stellten die Kommissionsbediensteten fest, dass ein Unternehmensmitarbeiter die IT-Abteilung am zweiten Tag der Nachprüfung angewiesen hatte, alle auf Konten mehrerer Schlüsselpersonen eingehenden E-Mails auf einen Server umzuleiten. Das Unternehmen gab zu, diese Anweisung für mindestens eines der E-Mail-Konten auch umgesetzt zu haben. Die Folge war, dass die eingehenden E-Mails in der betreffenden In-Box nicht sichtbar wurden und daher von den Kommissionsbediensteten nicht durchsucht werden konnten.

4.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG

(10)

In dem Beschluss wird erstens festgestellt, dass sowohl die Rechtsprechung in den Rechtssachen Orkem (4) und Société Générale (5) als auch die eigene Beschlusspraxis der Kommission (6) bestätigen, dass zu einer vollumfänglichen Duldung einer Nachprüfung auch die Pflicht gehört, in jeder Hinsicht aktiv mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Das bedeutet, dass E-Mail-Konten des Unternehmens auf Ersuchen der Kommissionsbediensteten gesperrt werden müssen, indem das Passwort zurückgesetzt und ein neues Passwort zur Verfügung gestellt wird, das ausschließlich den Kommissionsbediensteten bekannt ist. Es ist dafür zu sorgen, dass einzig die Kommissionsbediensteten Zugang zu dem Konto haben, damit die Mailbox unangetastet bleibt, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommissionsbediensteten die Entsperrung ausdrücklich genehmigen.

(11)

Zweitens wird in dem Beschluss festgestellt, dass die Duldung einer Nachprüfung einschließt, dass die Kommissionsbediensteten Zugang zu allen E-Mails in dem Konto haben, einschließlich zu E-Mails, die während des gesamten Zeitraums der Nachprüfung bis zu deren Ende auf dem Konto eingehen.

(12)

Drittens wird in dem Beschluss festgehalten, dass die Entsperrung des E-Mail-Kontos fahrlässig erfolgte, die Umleitung eingehender E-Mails hingegen vorsätzlich.

(13)

Viertens wird in dem Beschluss festgestellt, dass zwar jeder der beiden Vorfälle für sich genommen eine Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 darstellen könnte, eine separate Betrachtung angesichts der den Vorfällen gemeinsamen Elemente jedoch nicht angemessen wäre. Daher wird der Schluss gezogen, dass EPIA und EPH eine einzige Zuwiderhandlung gegen Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 begangen haben.

(14)

Fünftens hält der Beschluss fest, dass EPIA und EPH gesamtschuldnerisch für die Zuwiderhandlung haftbar zu machen sind, da EPH sich vollständig unter der Kontrolle und im Eigentum von EPIA befindet, eine gemeinsame Managementstruktur vorhanden ist, an den Vorfällen Personen beteiligt waren, die während der Nachprüfung beide Unternehmen vertraten, und E-Mail-Konten betroffen waren, deren Inhaber für beide Unternehmen arbeiten.

5.   GELDBUSSEN

(15)

Aufgrund der festgestellten Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission gegen die Unternehmen Geldbußen von bis zu 1 % ihres Umsatzes verhängen.

(16)

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen werden in dem Beschluss, wie nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erforderlich, sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch ihre Dauer berücksichtigt.

(17)

Es wird festgestellt, dass es sich um eine schwere Zuwiderhandlung handelt. Insbesondere wird festgehalten, dass es sich bei der Befugnis zur Durchführung von Nachprüfungen um eine der wichtigsten Ermittlungsbefugnisse der Kommission im Wettbewerbsbereich zur Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV handelt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass Beweise in Papierform in den letzten 10 Jahren an Bedeutung verloren haben, die bei Nachprüfungen gesammelten Unterlagen inzwischen überwiegend aus E-Mail-Konten und elektronischen Dateien stammen und in elektronischer Form gespeicherte Daten viel leichter und schneller vernichtet werden können als Papierunterlagen. Schließlich berücksichtigt die Kommission, dass EPIA und EPH die Nachprüfung in zwei Fällen, und zwar durch die unterlassene Sperrung eines E-Mail-Kontos und die Umleitung von E-Mails, behindert haben.

(18)

Was die Dauer angeht, wird in dem Beschluss berücksichtigt, dass die Zuwiderhandlung während eines beträchtlichen Zeitraums während der Nachprüfung in den Räumlichkeiten von EPIA und EPH angedauert hat.

(19)

Schließlich wird in dem Beschluss anerkannt, dass die Parteien auf eine Weise kooperiert haben, die es der Kommission ermöglicht hat, die Umstände der Nichtduldung der Nachprüfung in Bezug auf die E-Mails nachzuvollziehen. Dennoch wird festgehalten, dass die Parteien zwar bestimmte Sachverhalte nicht abgestritten haben, generell jedoch bemüht waren, das Vorliegen jeglichen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften in Zweifel zu ziehen.

6.   SCHLUSSFOLGERUNG

(20)

Auf der Grundlage vorstehender Erwägungen wird in dem Beschluss die Schlussfolgerung gezogen, dass EPH und EPIA die in ihren Räumlichkeiten am 24.-26. November 2009 nach Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 durchgeführte Nachprüfung insofern nicht geduldet haben, als sie fahrlässig Zugang zu einem gesperrten E-Mail-Konto gewährt und vorsätzlich E-Mails auf einen Server umgeleitet haben, was eine Zuwiderhandlung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c dieser Verordnung darstellt. In dem Beschluss wird gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Unternehmen EPH und EPIA eine Geldbuße von 2 500 000 EUR verhängt.


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag die Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag und die Artikel 101 und 102 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 101 und 102 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(3)  J&T IA wurde am 10. November 2010 in EPIA umbenannt, ohne dass es Änderungen an der Unternehmensstruktur oder -organisation gegeben hätte. Im Folgenden wird auch für den Zeitraum, als das Unternehmen noch J&T IA hieß, der Name EPIA verwendet.

(4)  Rechtssache 374/87, Orkem/Europäische Kommission, Slg. 1989, 3283, Randnr. 27, die sich auf ein Auskunftsverlangen nach der Durchführung einer Nachprüfung nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 17/62 bezog.

(5)  Rechtssache T-34/93, Société Générale/Kommission, Slg. 1995, II-545, Randnr. 72.

(6)  Entscheidung 94/735/EG der Kommission vom 14. Oktober 1994 zur Festsetzung einer Geldbuße gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 17 des Rates gegen Akzo Chemicals BV (ABl. L 294 vom 15.11.1994, S. 31).