ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.302.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 302

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
6. Oktober 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2012/C 302/01

Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2012 über die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

1

 

Europäische Kommission

2012/C 302/02

Euro-Wechselkurs

6

2012/C 302/03

Leitlinie der Kommission — Anleitung zur Eingabe und Veröffentlichung ergebnisbezogener Informationen über klinische Prüfungen im Rahmen der Umsetzung von Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 302/04

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

11

2012/C 302/05

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

11

2012/C 302/06

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

12

2012/C 302/07

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

12

2012/C 302/08

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

13

2012/C 302/09

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

13

2012/C 302/10

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

14

2012/C 302/11

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

14

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 302/12

Beschluss zur Einstellung des förmlichen Prüfverfahrens nach Rücknahme der Anmeldung durch den Mitgliedstaat — Staatliche Beihilfen — Italien (Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) — Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV — Rücknahme der Anmeldung — Staatliche Beihilfe SA.28642 (C 17/10 (ex N 315/09)) — Firmin Srl ( 1 )

15

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 302/13

Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

16

2012/C 302/14

Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

24

2012/C 302/15

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

31

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 4. Oktober 2012

über die Ernennung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

2012/C 302/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (1), insbesondere auf die Artikel 23 und 24,

gestützt auf die Kandidatenlisten, die dem Rat von den jeweiligen Regierungen der Mitgliedstaaten unterbreitet worden sind,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit dem Beschluss vom 21. Oktober 2010 (2) die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (im Folgenden „Ausschuss“) für die Zeit vom 25. September 2010 bis zum 24. September 2012 ernannt.

(2)

Diese Mitglieder bleiben im Amt, bis ihre Ersetzung oder die Erneuerung ihres Mandats beschlossen wird.

(3)

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses sollten für eine Dauer von zwei Jahren ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Beratenden Ausschusses für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer werden für die Zeit vom 25. September 2012 bis zum 24. September 2014 ernannt:

I.   REGIERUNGSVERTRETER

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Frau Annelies LAGAE

Frau Anne ZIMMERMAN

Herr Jacques OUZIEL

Bulgarien

Herr Hristo SIMEONOV

Frau Tatiana GUEORGUIEVA

Frau Dimitrina KOSTADINOVA

Tschechische Republik

Herr Roman SEIDL

Frau Ladislava STEINICHOVÁ

Frau Andrea PLAČKOVÁ

Dänemark

Herr Stig Hansen NØRGAARD

Frau Vibe WESTH

Frau Simone HEINECKE

Deutschland

Frau Vera BADE

Herr Johannes RASCHKA

Herr Henning GRUB

Estland

Frau Jana JÄRVIK

Frau Liis REITER

Frau Kristi SUUR

Irland

Frau Mary Joan KEHOE

Herr Anthony MORRISSEY

Frau Aedin DOYLE

Griechenland

Frau Athina DIAKOUMAKOU

Herr Georgios NERANTZIS

Frau Panagiota STAMATIOU

Spanien

Frau Paloma MARTÍNEZ GAMO

Herr Miguel Ángel AZNAR NIETO

Herr Juan Pablo PARRA GUTIÉRREZ

Frankreich

Frau Nadia MAROT

Herr Albert MARTINO

Herr Laurent FRIBOULET

Italien

 

 

Zypern

Herr Demetris MICHAELIDES

Herr Constantinos KARMELLOS

Herr Andreas CHRISTOU

Lettland

Frau Linda PAUGA

Frau Līga EMULE-KONONE

Frau Ilze ZVĪDRIŅA

Litauen

Frau Rasa MALAIŠKIENĖ

Frau Agnė KUNIGONYTĖ

Herr Vytautas JURŠĖNAS

Luxemburg

Herr Tom GOEDERS

Herr Laurent PEUSCH

Frau Anne-Catherine THILL

Ungarn

Frau Rita ANTÓNI

Frau Judit KATONA

FrauOrsolya KISGYÖRGY

Malta

Frau Mariella GRECH

Herr Nicola CINI

Herr George CAMILLERI

Niederlande

Frau Conny W. OLDE OLTHOF

Herr Martin G. BLOMSMA

Frau Cristel VAN TILBURG

Österreich

Herr Heinz KUTROWATZ

Herr Helmut GERL

Frau Barbara BOHACZEK

Polen

Frau Magdalena SWEKLEJ

Herr Marcin WIATRÓW

Frau Agnieszka ZDAK

Portugal

Herr Octávio OLIVEIRA

Herr Paulo GOMES

Frau Helena SANTOS

Rumänien

Herr Auraș MARINESCU

Frau Oana BARBUT

Herr Bogdan-Tiberius PAȘCA

Slowenien

Frau Sonja MALEC

Herr Radivoj RADAK

Frau Mateja GOLJA

Slowakei

Frau Agnesa SKUPNÍKOVÁ

Herr Jaroslav KOVÁČ

Finnland

Frau Katri NISKANEN

Herr Olli SORAINEN

Frau Mirkka MYKKÄNEN

Schweden

Herr Ricky IFWARSSON

Frau Madeleine ÖHBERG

Herr Torbjörn WALLIN

Vereinigtes Königreich

Frau Fiona KILPATRICK

Frau Deborah MORRISON

Herr Jonathan PIGGINS


II.   VERTRETER DER ARBEITNEHMERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Herr Jean-François MACOURS

Herr Koen MEESTERS

Frau Yvienne VAN HOLSBEECK

Bulgarien

Frau Atanaska TODOROVA

Herr Daniel YANEV

Frau Antonia ZLATEVA

Tschechische Republik

Frau Jaroslava BAUEROVÁ

Herr Pavel JANÍČKO

Herr Vít SAMEK

Dänemark

Frau Anette BERENTZEN

Herr Torben Dam JENSEN

Frau Käthe Munk RYOM

Deutschland

Frau Alexandra KRAMER

Frau Raja NEJEDLO

Herr Christian MOOS

Estland

Herr Urmas LIPSO

Frau Liina CARR

Frau Aija MAASIKAS

Irland

Frau Esther LYNCH

Herr John DOUGLAS

 

Griechenland

Herr Georgios PERENTIS

Frau Metaxia STEKOULEA

Herr Konstantinos MYTILINOU

Spanien

Frau Ana María CORRAL JUAN

Frau Concepción ROJO

Frau Pilar ROC ALFARO

Frankreich

Frau Francine BLANCHE

Frau Corinne MARES

Herr Ommar BENFAÏD

Italien

 

 

Zypern

Herr Nicos GREGORIOU

Herr Nicos EPISTITHIOU

Herr Diomides DIOMIDOUS

Lettland

Frau Ruta PORNIECE

Herr Māris SIMULIS

Herr Jānis KAJAKS

Litauen

Frau Janina ŠVEDIENĖ

Frau Janina MATUIZIENĖ

Frau Jovita MEŠKAUSKIENĖ

Luxemburg

Herr Eduardo DIAS

Herr Vincent JACQUET

Herr Jean-Claude REDING

Ungarn

Frau Judit CZUGLERNÉ IVÁNYI

Frau Andrea AGÓCS

Herr László KOZÁK

Malta

Frau Antoinette AQUILINA

Herr Andrew MIZZI

Herr John BENCINI

Niederlande

Frau Caroline RIETBERGEN

Herr Martijn HORDIJK

Frau H. de GEUS

Österreich

Herr Johannes PEYRL

Herr Oliver RÖPKE

Herr Franz FRIEHS

Polen

Herr Jakub KUS

Frau Halina PEPLIŃSKA

Herr Bogdan OLSZEWSKI

Portugal

Frau Catarina Maria BRANCO FERREIRA TAVARES

Herr Carlos Manuel ALVES TRINDADE

Herr Georges CASULA

Rumänien

Herr Valentin MOCANU

Herr Liviu APOSTOIU

Herr Dragos FRUMOSU

Slowenien

Herr Goran LUKIČ

Herr Jakob POČIVAVŠEK

Frau Nadja GÖTZ

Slowakei

Frau Vlasta SZABOVÁ

Frau Beata ĎURANOVÁ

 

Finnland

Frau Eve KYNTÄJÄ

Herr Ralf SUND

Frau Jenni KARJALAINEN

Schweden

Frau Sofie REHNSTRÖM

Frau Eva OSCARSSON

Herr Mats ESSEMYR

Vereinigtes Königreich

Herr Sean BAMFORD

Herr Mohammed TAJ

Herr Wilf SULLIVAN


III.   VERTRETER DER ARBEITGEBERVERBÄNDE

Land

Mitglieder

Stellvertretende Mitglieder

Belgien

Frau Michèle CLAUS

Frau Hilde THYS

Frau Monica DE JONGHE

Bulgarien

Herr Ivan ZAHARIEV

Herr Martin STOYANOV

Frau Daniela SIMIDCHIEVA

Tschechische Republik

Frau Vladimíra DRBALOVÁ

Frau Marie ZVOLSKÁ

Frau Jitka HLAVÁČKOVÁ

Dänemark

Herr Henning GADE

Herr Flemming DREESEN

Frau Karen ROIY

Deutschland

Herr Alexander WILHELM

Frau Christina LANG

Frau Anne ROBRA

Estland

Herr Marek SEPP

Frau Mare HIIESALU

Herr Tarmo KRIIS

Irland

Herr Tony DONOHOE

Frau Kara McGANN

 

Griechenland

Frau Rena BARDANI

Herr Nikos DIMAS

Frau Evangelia ARANITOU

Spanien

Herr Santiago SOLER PÉREZ

Herr Javier IBARS ALVARO

Herr Luis MÉNDEZ LÓPEZ

Frankreich

Frau Catherine HAQUENNE

Frau Natacha MARQUET

Frau Pascale DESSEN

Italien

 

 

Zypern

Frau Lena PANAYIOTOU

Herr Emilios MICHAEL

Herr Michael ANTONIOU

Lettland

Frau Anita LĪCE

Frau Ilona KIUKUCĀNE

 

Litauen

Herr Justinas USONIS

Herr Aidas VAIČIULIS

Frau Dovilė BAČKYTĖ

Luxemburg

Herr Marc KIEFFER

Herr François ENGELS

Herr Dany HAUSTGEN

Ungarn

Frau Terézia BOROSNÉ BARTHA

Herr István KOMORÓCZKI

Frau Adrienn BÁLINT

Malta

Herr Lawrence MIZZI

Herr Michael GALEA

Herr John HUBER

Niederlande

Herr Rob SLAGMOLEN

Herr A.P.M.G. SCHOENMAECKERS

Herr G.A.M. Gerard VAN DER GRIND

Österreich

Frau Margit KREUZHUBER

Herr Andreas GRUBER

Frau Ulrike KLEIN

Polen

Frau Wioletta ŻUKOWSKA

Herr Przemysław OSUCH

Herr Andrzej STĘPNIKOWSKI

Portugal

Frau Cristina NAGY MORAIS

Frau Adília LISBOA

Herr Marcelino PENA COSTA

Rumänien

Frau Roxana PRODAN

Herr Daniel Sorin MOLDOVEANU

Herr Dan ANGHELESCU

Slowenien

Frau Maja SKORUPAN

Herr Igor ANTAUER

Frau Tatjana ČERIN

Slowakei

Herr Peter LÍŠKA

Herr Peter MOLNÁR

Herr Martin HOŠTÁK

Finnland

Frau Riitta WÄRN

Herr Mikko RÄSÄNEN

Herr Vesa RANTAHALVARI

Schweden

Frau Karin EKENGER

Herr Örjan LUTZ

Herr Patrik KARLSSON

Vereinigtes Königreich

Frau Sinead LAWRENCE

Herr Jim BLIGH

 

Artikel 2

Der Rat ernennt die noch vorzuschlagenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. CHARALAMBOUS


(1)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1.

(2)  ABl. C 294 vom 29.10.2010, S. 1.


Europäische Kommission

6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/6


Euro-Wechselkurs (1)

5. Oktober 2012

2012/C 302/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3002

JPY

Japanischer Yen

102,02

DKK

Dänische Krone

7,4556

GBP

Pfund Sterling

0,80325

SEK

Schwedische Krone

8,5728

CHF

Schweizer Franken

1,2112

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3935

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,915

HUF

Ungarischer Forint

282,75

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6961

PLN

Polnischer Zloty

4,0735

RON

Rumänischer Leu

4,5782

TRY

Türkische Lira

2,3375

AUD

Australischer Dollar

1,2682

CAD

Kanadischer Dollar

1,2750

HKD

Hongkong-Dollar

10,0805

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5775

SGD

Singapur-Dollar

1,5951

KRW

Südkoreanischer Won

1 444,13

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,1983

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2226

HRK

Kroatische Kuna

7,4810

IDR

Indonesische Rupiah

12 467,96

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9691

PHP

Philippinischer Peso

53,831

RUB

Russischer Rubel

40,2520

THB

Thailändischer Baht

39,721

BRL

Brasilianischer Real

2,6258

MXN

Mexikanischer Peso

16,5844

INR

Indische Rupie

67,4220


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/7


Leitlinie der Kommission — Anleitung zur Eingabe und Veröffentlichung ergebnisbezogener Informationen über klinische Prüfungen im Rahmen der Umsetzung von Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 und Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006

2012/C 302/03

1.   HINTERGRUND

In der vorliegenden Anleitung werden Aspekte der Umsetzung von Artikel 57 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (1) sowie von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel (2) beschrieben.

Konkret befasst sich die vorliegende Anleitung mit der Eingabe und Veröffentlichung ergebnisbezogener Informationen über klinische Prüfungen im Sinne der Zielsetzung der EU-Vorschriften, die Ergebnisse klinischer Prüfungen öffentlich zugänglich zu machen. Diese Zielsetzung wird auch im Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (3) beibehalten. Außerdem wird in der vorliegenden Anleitung das Vorgehen im Falle der Nichteinhaltung von Vorgaben sowie sachlicher Fehler beschrieben.

Das vorliegende Papier ergänzt die folgenden Leitfäden der Kommission:

Ausführliche Anleitung 2010/C82/01 zum Antrag auf Genehmigung der klinischen Prüfung eines Humanarzneimittels bei den zuständigen Behörden, zur Unterrichtung über signifikante Änderungen und zur Mitteilung über den Abschluss der klinischen Prüfung (im Folgenden „ausführliche Anleitung CT-1“) (4), insbesondere deren Abschnitt 4.3,

Leitlinie 2008/C168/02 zu den Datenfeldern der in Artikel 11 der Richtlinie 2001/20/EG vorgesehenen Datenbank über klinische Versuche, die in die gemäß Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 eingerichtete Datenbank über Arzneimittel aufzunehmen sind (5), insbesondere deren Abschnitte 3 bis 5, und

Anleitung 2009/C28/01 für die gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in die EU-Datenbank über klinische Prüfungen (EudraCT) einzugebenden Informationen über pädiatrische klinische Prüfungen und die von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) der Öffentlichkeit zugänglich zu machenden Informationen (6), insbesondere deren Abschnitte 3.2 bis 3.4 und 5.

Zudem wurden zwei technische Anleitungen zur Durchführung und Präzisierung dieser Leitfäden in EudraLex — the rules governing medicinal products in the European Union (EudraLex — Regelung der Arzneimittel der Europäischen Union) veröffentlicht: List of fields to be made public from EudraCT for Paediatric Clinical Trials in accordance with Article 41 of Regulation (EC) No 1901/2006 und List of fields contained in the ‘EudraCT’ clinical trials database to be made public, in accordance with Article 57(2) of Regulation (EC) No 726/2004 (7).

2.   GEGENSTAND

Gegenstand der vorliegenden Anleitung ist die Eingabe und Veröffentlichung von Informationen über klinische Prüfungen gemäß der Definition in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/20/EG, die mindestens eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

Die klinische Prüfung fällt oder fiel unter die Bestimmungen der Richtlinie 2001/20/EG, die spätestens ab dem 1. Mai 2004 anzuwenden war (Hinweise zur Eingabe von Informationen über bereits abgeschlossene klinische Prüfungen siehe Abschnitt 4.6.1). Dies impliziert, dass sich mindestens eine an der klinischen Prüfung beteiligte Prüfstelle in der Europäischen Union (EU) oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet.

Die klinische Prüfung ist Teil eines pädiatrischen Prüfkonzepts, einschließlich solcher Konzepte, bei denen sich die Prüfstellen außerhalb der Europäischen Union befinden (8).

Die klinische Prüfung fällt unter Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006.

Die klinische Prüfung fällt unter Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006.

3.   INHALT DER BEREITGESTELLTEN ERGEBNISBEZOGENEN INFORMATIONEN

Für sämtliche in Abschnitt 2 genannten klinischen Prüfungen sind ergebnisbezogene Informationen gemäß der vorliegenden Anleitung bereitzustellen.

Die Anleitung 2009/C28/01 regelt den Inhalt dieser ergebnisbezogenen Informationen. Die dortigen Vorgaben gelten für pädiatrische und nichtpädiatrische klinische Prüfungen.

Eine technische Anleitung zum Format der Datenfelder (im Folgenden „vollständiger Datensatz“) wird als separates Papier in EudraLex — the rules governing medicinal products in the European Union veröffentlicht. Sie ergänzt damit die zwei bestehenden technischen Anleitungen zur Durchführungspraxis: List of fields to be made public from EudraCT for Paediatric Clinical Trials in accordance with Article 41 of Regulation (EC) No 1901/2006 und List of fields contained in the ‘EudraCT’ clinical trials database to be made public, in accordance with Article 57(2) of Regulation (EC) No 726/2004 (9).

Bei der Festlegung der Datenfelder in der ausführlichen technischen Anleitung wurden internationale Harmonisierungsbemühungen berücksichtigt. Inhaltlich stimmen die Datenfelder mit denjenigen der US-Datenbank „clinicaltrials.gov“ überein; begrenzte Abweichungen wurden jedoch vorgenommen, um EU-Besonderheiten wie die pädiatrischen Prüfkonzepte zu berücksichtigen und um den fortlaufenden Veränderungen bei internationalen Datenbanken sowie internationalen Harmonisierungsbemühungen Rechnung zu tragen.

4.   MODALITÄTEN DER EINGABE UND VERARBEITUNG ERGEBNISBEZOGENER INFORMATIONEN

Mit der Eingabe ergebnisbezogener Informationen in die in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2001/20/EG vorgesehene Datenbank (im Folgenden „EudraCT“) kommt der zuständige Akteur — der Sponsor, der Adressat eines Beschlusses über ein pädiatrisches Prüfkonzept oder der Zulassungsinhaber — den Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 nach. Gemäß Abschnitt 4.3 der ausführlichen Anleitung CT-1 gilt diese Eingabe zudem auch als Einreichung des zusammenfassenden Berichts über die klinische Prüfung im Rahmen der Mitteilung über den Abschluss der klinischen Prüfung an die zuständige nationale Behörde. Sofern die ergebnisbezogenen Informationen veröffentlicht wurden (vgl. Abschnitt 5), gilt dies gemäß Abschnitt 4.2.1 der ausführlichen Anleitung CT-1 als Vorlage bei der Ethik-Kommission.

4.1   Eingabe der Daten

Die Eingabe der ergebnisbezogenen Informationen erfolgt entweder durch die unmittelbare Eintragung der Daten in eine von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „die Agentur“) bereitgestellte Web-Oberfläche oder durch Upload einer XML-Datei über die Web-Oberfläche oder mittels Gateway-Technologie. Die Daten werden in einem gesicherten Modul von EudraCT erfasst.

Die Informationen sind gemäß einem von der Agentur erstellten und veröffentlichten XML-Schema vorzulegen.

Zuständig für die Eingabe ist

der Adressat eines Beschlusses über ein pädiatrisches Prüfkonzept, wenn die klinische Prüfung Teil eines pädiatrischen Prüfkonzepts ist,

der Zulassungsinhaber, wenn die klinische Prüfung unter die Artikel 45 und 46 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 fällt,

der Sponsor der klinischen Prüfung bei sämtlichen anderen in Abschnitt 2 genannten klinischen Prüfungen.

Der für die Eingabe der Informationen zuständige Akteur erhält ein gesichertes Benutzerkonto, mit dem er nur auf seine eigenen Daten zugreifen kann. Auf diese Weise kann er in einem gesicherten Teil des Systems Daten eingeben, bearbeiten und verwalten. Die Weiterverarbeitung und Veröffentlichung der Informationen wird von der Agentur gesteuert.

Bestimmte Felder der Prüfplan-Daten werden verwendet, um den Hintergrund der Prüfung aufzuzeigen und so die Darstellung der ergebnisbezogenen Informationen zu verbessern. Die relevanten Prüfplan-Informationen werden automatisch aus EudraCT in die entsprechenden Felder geladen, wenn die ergebnisbezogenen Informationen über die Web-Oberfläche oder mittels einer heruntergeladenen XML-Datei mit vorab ausgefüllten Feldern bereitgestellt werden. Bei der Eingabe ergebnisbezogener Informationen können diese Felder aktualisiert werden — entweder über die Web-Oberfläche oder durch Laden einer aktualisierten XML-Datei mit Prüfplan-Informationen.

Datenfelder — außer Freitextfeldern — werden normalerweise mit einem Anmerkungsfeld verknüpft. Dort können Informationen zur Ergänzung der vorgegebenen Feldinhalte eingetragen werden. Die allermeisten klinischen Prüfungen lassen sich angemessen in der vorgegebenen Datenstruktur erfassen; wenn maßgebliche Informationen jedoch nicht in geeigneter Weise mit den Datenfeldern wiedergegeben werden können, kann hierfür das Anmerkungsfeld verwendet werden.

4.2   Verarbeitung

Im gesicherten Teil des Systems kann eine automatisierte technische Validierung stattfinden. Falls Probleme festgestellt werden, wird die Weiterverarbeitung der Informationen blockiert. Der für die Eingabe zuständige Akteur erhält anschließend einen Validierungsbericht mit Anweisungen zur Klärung oder Lösung der Probleme.

Nach der Validierung werden die Daten in EudraCT aufgenommen, und auf Grundlage der jeweils relevanten Geschäftsregeln werden die zu veröffentlichenden Informationen ausgewählt und im EudraPharm-Register für klinische Prüfungen publiziert (vgl. Abschnitt 5). Zudem werden sie mit den Informationen zum Prüfplan verknüpft, sofern diese in EudraCT verfügbar sind.

Das gesicherte Modul der Datenbank ist nicht öffentlich zugänglich. In EurdraCT bereits vorhandene Informationen zum Prüfplan werden durch die Eingabe ergebnisbezogener Informationen nicht überschrieben.

4.3   Fristen

Ergebnisbezogene Informationen sind innerhalb der Fristen einzugeben, die in der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 und den in Abschnitt 1 genannten Leitfäden festgelegt sind, d. h. bei pädiatrischen klinischen Prüfungen innerhalb von 6 Monaten (10) und anderenfalls innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Prüfung (11).

Wenn bereits vor Ablauf der Frist ergebnisbezogene Informationen zur Verfügung stehen, wird empfohlen, die entsprechenden Daten möglichst frühzeitig einzugeben. Dies ist beispielsweise angebracht, wenn schon Ergebnisse in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden oder wenn ein Zwischenenddatum (primary completion date) vor Beendigung gesamten klinischen Prüfung vorgesehen ist.

Wird eine klinische Prüfung vorzeitig beendet, so gilt das vorzeitige Ende als Datum der Beendigung.

Pro geplanter Analyse und Prüfung kann nur ein Satz ergebnisbezogener Daten eingegeben werden. Wird das Ergebnis mehrfach analysiert, sollte jede dieser Analysen eingegeben werden.

4.4   Sprache

Die ergebnisbezogenen Informationen sind weitgehend numerisch oder stützen sich auf Wertelisten, für die vordefinierte Optionen bzw. Terminologielisten festgelegt wurden.

Bei den Freitextfeldern lässt das System mehrsprachige Einträge zu, sofern es sich um Amtssprachen der EU handelt. Im Einklang mit dem WHO-Standard und zur Erleichterung der internationalen Verwendung der Daten sollten die Informationen jedoch auf Englisch eingegeben werden. Zusätzlich können die Informationen auch in jeder anderen EU-Amtssprache eingegeben werden.

4.5   Aktualisierung der Daten und nachfolgende Eingaben

Bestimmte Informationen im Zusammenhang mit dem Prüfplan sowie ergebnisbezogene Informationen (z. B. Ansprechpartner für weitere Informationen und Antragsstatus) können vom für die Eingabe zuständigen Akteur aktualisiert werden. Nach einer technischen Validierung sind die aktualisierten Informationen unmittelbar öffentlich zugänglich.

Jede Fassung der Prüfplan-Informationen sowie der ergebnisbezogenen Informationen wird gespeichert. Bei der Aktualisierung der Daten wird die vorherige Fassung nicht gelöscht, d. h. sämtliche Änderungen werden protokolliert.

4.6   Ergebnisse bereits abgeschlossener klinischer Prüfungen

4.6.1   Klinische Prüfungen im Geltungsbereich der Richtlinie 2001/20/EG

Ergebnisbezogene Informationen über klinische Prüfungen, deren Beendigung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Datenbankprogrammierung gemäß Abschnitt 6 weniger als ein Jahr zurückliegt, sind innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Datenbankprogrammierung auf Grundlage des vollständigen Datensatzes einzugeben (vgl. Abschnitt 4.1).

Ergebnisbezogene Informationen über klinische Prüfungen, deren Beendigung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Datenbankprogrammierung gemäß Abschnitt 6 ein Jahr oder länger zurückliegt, können entweder auf Grundlage des vollständigen Datensatzes (vgl. Abschnitt 3) oder nach dem für klinische Prüfungen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 angewandten Verfahren (siehe nachstehender Abschnitt) eingegeben werden. Dies hat innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss der Datenbankprogrammierung gemäß Abschnitt 6 zu erfolgen.

4.6.2   Klinische Prüfungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1901/2006

Für klinische Prüfungen gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 ist vorgesehen, ein alternatives Verfahren für die Dateneingabe zur Verfügung zu stellen. Bei diesen klinischen Prüfungen kann die Einreichung ergebnisbezogener Informationen bei der Agentur zwecks Veröffentlichung auch folgendermaßen erfolgen: in Form einer vom Urheberrechtsinhaber genehmigten Kopie eines Artikels aus einer medizinischen Fachzeitschrift (als PDF-Datei), als Übersicht (synopsis) gemäß ICH-Leitlinie E3 (als PDF-Datei) oder in Form eines anderen geeigneten Papiers, das die Informationen einer solchen Übersicht enthält (als PDF-Datei). Für diese Fälle werden in EudraCT einige spezifische Felder eingerichtet, um die Angaben zur betreffenden klinischen Prüfung zu speichern, die Suche zu erleichtern und das Einfügen eines Anhangs im PDF-Format zu ermöglichen. Die ergebnisbezogenen Informationen sind innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss der Datenbankprogrammierung gemäß Abschnitt 6 einzugeben.

Im Falle klinischer Prüfungen, die Teil eines pädiatrischen Prüfplans gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 sind, sowie von einem Zulassungsinhaber gesponserter Prüfungen, die die Verwendung eines zugelassenen Arzneimittels in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe zum Inhalt haben (Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006), sind — sofern die Prüfungen vor Abschluss der Datenbankprogrammierung gemäß Abschnitt 6 beendet wurden — die ergebnisbezogenen Informationen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Datenbankprogrammierung auf Grundlage des vollständigen Datensatzes (vgl. Abschnitt 4.1) einzugeben.

4.7   Nichteinhaltung der Vorgaben, sachliche Fehler

Die Mitgliedstaaten sollten kontrollieren, ob für die von ihnen genehmigten klinischen Prüfungen die betreffenden ergebnisbezogenen Informationen bei der Agentur eingereicht wurden.

Klinische Prüfungen, zu denen 9 Monate (pädiatrische Prüfungen) bzw. 15 Monate (andere Prüfungen) nach deren Beendigung keine ergebnisbezogenen Informationen vorliegen (vgl. Abschnitt 4.3), werden — öffentlich zugänglich — entsprechend gekennzeichnet. Die voraussichtliche Dauer der Prüfung wird bei Stellung des Antrags auf Genehmigung angegeben. Die tatsächliche Beendigung wird mit dem Formular Mitteilung über den Abschluss der klinischen Prüfung angezeigt.

Sämtliche Berichtigungen bereits veröffentlichter Informationen werden von dem für die Eingabe der Informationen zuständigen Akteur vorgenommen, ggf. auf Ersuchen der Agentur.

Falls bei Prüfungen der Einhaltung der guten klinischen Praxis festgestellt wird, dass erhebliche Zweifel an der Korrektheit oder Zuverlässigkeit der ergebnisbezogenen Daten bestehen, wird die Agentur unverzüglich hiervon unterrichtet.

Die Agentur hat die Möglichkeit,

den öffentlichen Zugang zu den Informationen zu sperren,

darauf aufmerksam zu machen, dass die ergebnisbezogenen Informationen aufgrund der Nichteinhaltung der guten klinischen Praxis möglicherweise nicht aussagekräftig sind oder

aus Gründen der sachlichen Genauigkeit oder der Einhaltung rechtlicher Vorgaben einen Vermerk in den öffentlich zugänglichen Datensatz einzufügen.

5.   VERÖFFENTLICHUNG DER ERGEBNISBEZOGENEN INFORMATIONEN

Die eingegebenen ergebnisbezogenen Informationen werden gemäß den in Abschnitt 1 genannten Leitfäden im EudraPharm-Register für klinische Prüfungen publiziert, d. h. nur ergebnisbezogene Informationen über nichtpädiatrische klinische Prüfungen der Phase I werden nicht veröffentlicht.

Die ergebnisbezogenen Informationen werden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingabe eines den Anforderungen entsprechenden Datensatzes öffentlich zugänglich gemacht.

Die ergebnisbezogenen Informationen für jede klinische Prüfung werden mit den jeweiligen Prüfplan-Informationen verknüpft, die bereits im System gespeichert sind.

Im Falle nachträglicher Aktualisierungen (vgl. Abschnitt 4.5) wird bei der Konsultation durch die Öffentlichkeit standardmäßig die neueste Fassung als erste angezeigt; allerdings sind auch die vorherigen Fassungen öffentlich zugänglich.

Die Daten können direkt über das Internet eingesehen werden und werden auch in geeigneten Formaten zum Drucken und Herunterladen verfügbar gemacht.

Die Web-Oberfläche wird das Durchsuchen und Lesen der öffentlichen Informationen über klinische Prüfungen und das Navigieren im Datenbestand erleichtern.

6.   UMSETZUNG

Die vorliegende Anleitung wird angewandt, sobald die Programmierung der entsprechenden Datenbanken abgeschlossen wurde.

Die Agentur gibt den Abschluss der Programmierarbeiten öffentlich bekannt.


(1)  ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 1.

(3)  COM(2012) 369 final vom 17.7.2012.

(4)  ABl. C 82 vom 30.3.2010, S. 1.

(5)  ABl. C 168 vom 3.7.2008, S. 3.

(6)  ABl. C 28 vom 4.2.2009, S. 1.

(7)  http://ec.europa.eu/health/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm

(8)  Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006.

(9)  Vgl. Fußnote 7.

(10)  Vgl. Abschnitt 2.2.2. der Anleitung 2009/C28/01.

(11)  Definition von „Beendigung der Prüfung“ siehe Abschnitt 4 der ausführlichen Anleitung CT-1.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/11


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 302/04

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

17.9.2012

Dauer

17.9.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand oder Bestandsgruppe

SOL/3A/BCD

Art

Gemeine Seezunge (Solea solea)

Gebiet

IIIa; EU-Gewässer der Unterdivisionen 22-32

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS50TQ43


(1)  ABL L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/11


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 302/05

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

17.9.2012

Dauer

17.9.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Schweden

Bestand oder Bestandsgruppe

COD/03AN.

Art

Kabeljau (Gadus morhua)

Gebiet

Skagerrak

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS49TQ44


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/12


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 302/06

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

17.8.2012

Dauer

17.8.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Estland

Bestand oder Bestandsgruppe

RED/N3M

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO 3M

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS51TQ44


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/12


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 302/07

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

10.9.2012

Dauer

10.9.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Lettland

Bestand oder Bestandsgruppe

RED/N3M

Art

Rotbarsche (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO 3M

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS46TQ44


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/13


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 302/08

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

7.9.2012

Dauer

7.9.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

PLE/7FG

Art

Scholle (pleuronectes platessa)

Gebiet

VIIf und VIIg

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS44TQ43


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/13


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 302/09

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

24.8.2012

Dauer

24.8.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand oder Bestandsgruppe

RED/N3M

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO 3M

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS47TQ44


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/14


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 302/10

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

11.9.2012

Dauer

11.9.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand oder Bestandsgruppe

ANE/9/3411

Art

Sardelle (Engraulis encrasicolus)

Gebiet

IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS48TQ43


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/14


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 302/11

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

17.9.2012

Dauer

17.9.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Litauen

Bestand oder Bestandsgruppe

RED/N3M

Art

Rotbarsch (Sebastes spp.)

Gebiet

NAFO 3M

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS52TQ44


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/15


BESCHLUSS ZUR EINSTELLUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS NACH RÜCKNAHME DER ANMELDUNG DURCH DEN MITGLIEDSTAAT

Staatliche Beihilfen — Italien

(Artikel 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union)

Bekanntmachung der Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV — Rücknahme der Anmeldung

Staatliche Beihilfe SA.28642 (C 17/10 (ex N 315/09)) — Firmin Srl

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 302/12

Die Kommission hat beschlossen, das am 20. Juli 2010 (1) gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV eröffnete förmliche Prüfverfahren bezüglich der vorgenannten Maßnahme einzustellen, nachdem Italien die Anmeldung am 27. Juni 2012 zurückgenommen hat.


(1)  ABl. C 278 vom 15.10.2010, S. 28.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/16


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 302/13

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„MONT D’OR“/„VACHERIN DU HAUT-DOUBS“

EU-Nr.: FR-PDO-0217-0124-30.3.2006

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung bezieht:

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstiges (Angaben zu den Kontrollstrukturen)

2.   Art der Änderung(en):

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderung(en):

3.1   Zuständige Stelle des Mitgliedstaates und antragstellende Vereinigung:

Aktualisierung der Angaben.

3.2   Rubrik „Beschreibung des Erzeugnisses“:

Folgende Angaben werden hinzugefügt: „aus vollfetter Kuhrohmilch unter Zusatz von Lab“ und „Schachtel aus Fichtenholz“.

Der Satz „Der Käse mit Schachtel wiegt zwischen 480 Gramm und 3,2 Kilogramm“ ersetzt die Formulierung „Der Käse mit Schachtel wiegt zwischen 480 Gramm und 1,3 Kilogramm oder zwischen 2 und 3,2 Kilogramm“. Mit der gesamten Gewichtsskala von 480 Gramm bis 3,2 Kilogramm werden alle traditionellen Aufmachungen berücksichtigt. Ein Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung, der zwischen 1,3 und 2 Kilogramm wiegt, unterscheidet sich geschmacklich nicht von den anderen Gewichtsklassen.

Die Beschreibung der Schachteln wird durch Angaben zur Dicke und Höhe der Zarge und zu den Abmessungen des Deckels ergänzt.

„Mont d’Or“ darf nur in der charakteristischen Schachtel vermarktet werden. Die Schachtel wird genau beschrieben, damit der Käse ausschließlich in dieser traditionellen Aufmachung angeboten wird.

Folgender Absatz wird hinzugefügt: „‚Mont d’Or‘ oder ‚Vacherin du Haut-Doubs‘ wird als ganzer Käse in einer Schachtel aus Fichtenholz und in Schutzfolie verpackt angeboten.“ Durch das Einwickeln in Lebensmittelfolie lässt sich die natürliche Verdunstung des Käses bei der Vermarktung optimal regulieren. So bleiben die wesentlichen Qualitäten des Produkts besser erhalten.

3.3   Rubrik „Geografisches Gebiet“:

Die Abgrenzung des geografischen Gebiets wird nicht geändert, sondern nur in zwei Punkten präzisiert:

Sämtliche Erzeugungsschritte (Milcherzeugung, Herstellung und Reifung des Käses) müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen, das in einer Höhe über 700 m liegt und die aufgeführten Gemeinden umfasst.

Da der Käse während des Reifungsprozesses in die Schachtel aus Fichtenholz gelegt wird, muss dieser Schritt zwangsläufig in dem geografischen Gebiet erfolgen.

3.4   Rubrik „Ursprungsnachweis“:

Die beantragten Änderungen hängen mit der Reform des Systems zur Kontrolle der Ursprungsbezeichnungen zusammen. Insbesondere soll den Unternehmern bescheinigt werden, dass sie in der Lage sind, die Anforderungen der Spezifikation der Ursprungsbezeichnung, die sie nutzen möchten, einzuhalten. Die Kontrolle der Spezifikation der g.U. erfolgt nach einem Kontrollplan, der von einer Kontrollstelle aufgestellt wird.

Ferner wurden in dieser Rubrik mehrere Bestimmungen in Bezug auf Register und Unterlagen hinzugefügt und ergänzt, die die Rückverfolgbarkeit des Käses gewährleisten sollen.

3.5   Rubrik „Herstellungsverfahren“:

Die Angaben zum Herstellungsverfahren wurden präzisiert. Dies betrifft:

die Instandhaltung der Wiesen und vor allem die organische Düngung; durch entsprechende Maßnahmen soll die Düngewirkung eingeschränkt werden, um den natürlichen Bewuchs zu erhalten;

die für die Milchkühe zugelassenen und verbotenen Futtermittel sowie Kraftfutter und Ergänzungsfutter; durch entsprechende Maßnahmen soll der Zusammenhang zwischen dem Futter für die Kühe und der natürlichen Umwelt erhalten werden;

das Melken, Sammeln und Lagern der Milch; durch entsprechende Maßnahmen soll die optimale Qualität der Milch gewährleistet werden;

die Ausstattung der Käserei; die Mindestausstattung für das übliche Herstellungsverfahren wird aufgelistet;

die Behandlung der Rindenstreifen zum Umwickeln des Käses; Lagerung und Einweichen der Rinde sind geregelt;

die Salzlake; die Zusammensetzung der Salzlake ist festgelegt;

die Reifekeller; die Ausstattung der Reifekeller ist geregelt.

Ferner wurden folgende Änderungen vorgenommen:

Milcherzeugung

Rinderrassen: Eingefügt wird: „(…) oder Kreuzungen dieser beiden Rassen mit zertifizierter Abstammung“. Diese Änderung betrifft die seltenen Fälle einer zertifizierten Kreuzung der beiden Rassen, deren Milch für den Käse mit g.U. verwendet werden darf. Solche Kreuzungen kommen bei normaler Viehhaltung vor, zumal die Rinderrassen Montbéliard und französische Simmentaler aus dem Fleckvieh „Pie rouge de l’est“ hervorgegangen sind und damit den gleichen genetischen Ursprung haben.

Futter der Milchkühe: Eingefügt wird: „Unter besonderen Umständen, insbesondere bei unvorhersehbaren Witterungsbedingungen, kann das ‚Institut national des appellations d'origine‘ zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen, um die Fütterung der Tiere sicherzustellen.“ Hiermit soll gewährleistet werden, dass die Tiere auch unter derartigen Bedingungen geeignetes Futter bekommen.

Futter für Wiederkäuer: Eingefügt wird: „Als Futter zugelassen sind ausschließlich Pflanzen und Ergänzungsfuttermittel aus nicht genveränderten Produkten. Auf allen Flächen eines Betriebes, in dem Milch erzeugt wird, aus der Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Mont d’Or‘ oder ‚Vacherin du Haut-Doubs‘ hergestellt wird, ist der Anbau von genveränderten Kulturen verboten. Das Verbot gilt für jede Pflanzenart, die als Tierfutter Verwendung finden könnte, und für jede Kultur, von der eine Kontamination dieser Pflanzen ausgehen kann.“ Diese Bestimmung soll den traditionellen Charakter des Futters gewährleisten.

Käseherstellung

Im folgenden Satz wird das Wort „einschließlich“ eingefügt: „Der Käse wird in der Zeit vom 15. August bis einschließlich 15. März hergestellt.“ Hierdurch wird der letzte Herstellungstag zweifelsfrei festgelegt.

Anstelle von „unschädliche Bakterien-, Hefe- und Schimmelpilzkulturen“ heißt es jetzt „ausgewählte Kulturen von Milchfermenten und Oberflächenflora“. Damit wurde eine passendere Formulierung gewählt.

Eingefügt wird der Absatz: „Eine Konzentration der Milch durch Teilentmolkung vor dem Dicklegen ist nicht zulässig.“

Eingefügt wird der Absatz: „Die Temperatur der Rohstoffe, der Erzeugnisse während der Herstellung, des Bruchs (…) darf nicht unter null Grad betragen.“

Neue Techniken, bei denen teilweise Hilfsmittel und Zusatzstoffe wie Mikrofiltration, Teilkonzentration der Milch oder Reifungsenzyme eingesetzt werden, können Auswirkungen auf die charakteristischen Merkmale der Käse mit Ursprungsbezeichnung haben. So gibt es insbesondere Enzymzusätze, die mit den wesentlichen Merkmalen der Erzeugnisse mit geschützter Ursprungsbezeichnung nicht zu vereinbaren sind. Deshalb war es notwendig, unter Ziffer 5 der Spezifikation die derzeitige Praxis hinsichtlich der Verwendung von Hilfsmitteln und Zusatzstoffen in der Milch und bei der Käseherstellung zu präzisieren, um zu verhindern, dass sich neue, nicht geregelte Verfahren nachteilig auf den Käse mit Ursprungsbezeichnung auswirken.

Eingefügt wird: „Der Käse muss unmittelbar nach der Herstellung und dem Herausnehmen aus der Form mit dem Gürtel aus Fichtenrinde versehen werden. Vor oder nach dem Anlegen der Rinde kann der Käselaib mit Salzlake abgerieben werden.“ Die Abfolge von Anlegen des Gürtels und Abreiben wird im Sinne der traditionellen Methoden genauer ausgeführt.

Reifung

Anstelle von „Die Reifung dauert mindestens 21 Tage ab dem Tag der Herstellung“ heißt es jetzt „Die Reifung dauert mindestens 21 Tage ab dem Tag der Dicklegung (…)“. Diese genauere Angabe der Reifungsdauer soll die Kontrolle erleichtern und Fehlinterpretationen ausschließen.

Eingefügt wird der Satz: „Bevor der Käse frühestens am 12. Tag nach der Dicklegung in die Schachtel gelegt wird, liegt er auf Fichtenholzbrettern, wo er von Hand gedreht und mit Wasser abgerieben wird, dem eventuell Salz zugefügt wird.“ Diese Festlegung soll dazu beitragen, dass die traditionellen Methoden besser eingehalten werden.

Eingefügt wird der Absatz: „Frühestens am 19. Tag nach dem Tag der Dicklegung darf der Käse in der Schachtel in Schutzfolie gewickelt werden.“ Für das Einwickeln in die Schutzfolie muss ein optimaler Zeitpunkt gefunden werden; festgesetzt wurden 19 Tage als Mindestspanne zwischen der Dicklegung und dem Verpacken.

Eingefügt wird der Absatz: „Weder frischer noch reifender Käse darf unter modifizierter Atmosphäre gelagert werden.“ Es hat sich als notwendig erwiesen, in der Spezifikation die derzeitigen Vorgehensweisen bei der Käseherstellung genauer auszuführen, um zu verhindern, dass neue, bisher nicht beschriebene Praktiken die besonderen Merkmale von „Mont d’Or“ oder „Vacherin du Haut-Doubs“ beeinträchtigen.

Vermarktung

Anstelle von: „Er wird zwischen 10. September und 10. Mai vermarktet“ heißt es jetzt: „Er wird nur zwischen 10. September und 10. Mai an Endverbraucher verkauft“. Durch diese Präzisierung wird zwischen der Auslieferung an den Großhändler und der Abgabe an den Endverbraucher unterschieden.

Eingefügt wird der Absatz: „In jedem Stadium der Vermarktung muss der Wareninhaber mit einem Käse ohne Schutzfolie verantwortungsvoll umgehen und die Qualität des Erzeugnisses gewährleisten.“ Die Verantwortung muss dem Verkäufer abverlangt werden, wenn er die vom Hersteller des Erzeugnisses angebrachte Schutzfolie entfernt (beispielsweise für ein Nachreifen, was bedeutet, dass der Käse unter nicht kontrollierten Bedingungen und eventuell außerhalb des geografischen Gebiets über seine gesetzlich vorgeschriebene Mindestreifezeit hinaus ausreift).

Ergänzt wird: „Der Käse darf an der Verkaufsstelle vorsorglich angeschnitten und in Schutzfolie verpackt werden, wenn die Zeitspanne zwischen dem Anschneiden und der Abgabe an den Endverbraucher nicht mehr als den betreffenden Tag und die zwei darauffolgenden Werktage bis zur Schließung des Ladens umfasst und alle Hygienevorschriften eingehalten werden.“ Diese Präzisierung soll sicherstellen, dass der Käse an der Verkaufsstelle angeschnitten werden darf, jedoch nur unter genau festgelegten Bedingungen, damit die Qualität des Erzeugnisses nicht beeinträchtigt wird.

3.6   Rubrik „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“:

Drei Abschnitte dieses Kapitels wurden neu formuliert: „Besonderheit des geografischen Gebiets“, „Besonderheit des Erzeugnisses“ und „Ursächlicher Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“. Durch die im Zusammenhang mit dieser Neuformulierung vorgenommenen Ergänzungen wurden keine grundsätzlichen Änderungen vorgenommen; es wurden lediglich Erläuterungen hinzugefügt.

3.7   Rubrik „Angaben zu den Kontrollstrukturen“:

Die Angaben zum „Institut national des appellations d’origine“ sind entfallen und wurden durch Angaben zu einer nach der Norm 45011 akkreditierten Zertifizierungsstelle („Organisme Certificateur“) ersetzt.

3.8   Rubrik „Besondere Vorschriften für die Etikettierung“:

Die Verpflichtung zur Verwendung des Logos „INAO“ wurde durch ein nationales Gesetz aufgehoben.

Stattdessen muss das EU-Logo „AOP“ (g.U.) verwendet werden.

Anstelle von: „sonstige gesetzlich vorgeschriebene Angaben stehen auf der ‚targe‘ (Zarge) der Schachtel“ heißt es jetzt: „sonstige gesetzlich vorgeschriebene Angaben stehen auf der ‚pliure (targe)‘ (Zarge) der Schachtel“. Diese Änderung wurde vorgenommen, weil der Begriff „pliure“ geläufiger ist als der Begriff „targe“.

Im 2. Absatz wird hinzugefügt: „Diese Angaben müssen bis zum Verkauf an den Endverbraucher lesbar sein.“ Damit soll die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses sichergestellt werden, und der Verbraucher soll eine zusätzliche Information erhalten.

3.9   Rubrik „Einzelstaatliche Vorschriften“:

Die Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften wird in der Rubrik „Einzelstaatliche Vorschriften“ in Form einer Tabelle dargestellt, in der die wichtigsten zu kontrollierenden Punkte, die entsprechenden Referenzwerte und Bewertungsmethoden aufgeführt sind.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„MONT D’OR“/„VACHERIN DU HAUT-DOUBS“

EU-Nr.: FR-PDO-0217-0124-30.03.2006

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Mont d’Or“/„Vacherin du Haut-Doubs“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.3

Käse

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

„Mont d’Or“ oder „Vacherin du Haut-Doubs“ ist ein Käse, der ausschließlich aus vollfetter Kuhrohmilch unter Zusatz von Lab hergestellt wird. Die Milch stammt ausschließlich von Kühen der Rassen Montbéliard und französische Simmentaler oder Kreuzungen dieser beiden Rassen mit zertifizierter Abstammung.

Der flache runde Weichkäse besteht aus nicht erhitztem, leicht gepresstem Teig. Der cremige Teig ist weiß bis elfenbeinfarben und leicht gesalzen. Auf der gewaschenen Rinde entwickelt sich eine leichte gelbe bis hellbraune Schimmelflora.

Der Käse enthält mindestens 45 Gramm Fett je 100 Gramm Trockenmasse. Der Feuchtigkeitsgehalt des entfetteten Käses darf nicht mehr als 75 % betragen.

„Mont d’Or“ oder „Vacherin du Haut-Doubs“ wird mit einem Gürtel aus Fichtenrinde umwickelt und in eine Schachtel aus Fichtenholz gelegt. Beim Einlegen in die Schachtel bilden sich Falten auf dem Käse.

Der Käse mit Schachtel wiegt zwischen 480 Gramm und 3,2 Kilogramm.

Für die Schachtel sind folgende Abmessungen vorgeschrieben:

der Boden hat einen Durchmesser zwischen 11 und 33 cm;

die Gesamthöhe der Schachtel beträgt zwischen 6 und 7 cm;

Boden und Deckel der Schachtel sind weniger als 7 mm stark;

die Zarge von Schachtel und Deckel ist weniger als 2 mm stark;

die Höhe der Zarge des Deckels beträgt höchstens 2,5 cm;

der Deckel entspricht in Form und Abmessungen der Schachtel.

„Mont d’Or“ oder „Vacherin du Haut-Doubs“ wird als ganzer Käse in einer Schachtel aus Fichtenholz und in Schutzfolie verpackt angeboten. Er wird nur zwischen 10. September und 10. Mai an Endverbraucher verkauft und darf nicht tiefgekühlt sein.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Das Basisfutter der Milchkühe stammt von Wiesen ab 700 m Höhe in dem geografischen Gebiet. In der Vegetationsperiode macht Weidefutter mindestens die Hälfte der täglichen Futtermenge aus. Grünfutter darf nur als Ergänzung eingesetzt werden. Solange die Kühe im Stall stehen, besteht das Basisfutter aus Heu und Grummet von den Wiesen im geografischen Gebiet. Die genutzte Grünfläche eines Betriebes muss mindestens 1 ha pro Milchkuh betragen.

Kraftfutterzusätze sind auf 8 kg pro gemolkene Milchkuh pro Tag begrenzt. Somit bestehen etwa 70 % der Tagesration aus Futter aus dem geografischen Gebiet.

Als Futter zugelassen sind ausschließlich Pflanzen und Ergänzungsfuttermittel aus nicht genveränderten Produkten.

Silage und anderes Gärfutter aus luftdicht verpackten Folienballen darf zu keinem Zeitpunkt des Jahres im Betrieb eingesetzt werden.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Milcherzeugung und die Herstellung und Reifung des Käses müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Der Käse muss im geografischen Gebiet in die Schachtel gepackt werden, da er in der Schachtel ausreifen soll. Nur zum Verkauf an den Endverbraucher darf der Käse angeschnitten werden.

„Mont d’Or“ oder „Vacherin du Haut-Doubs“ wird als ganzer Käse in einer Schachtel aus Fichtenholz und in Schutzfolie verpackt angeboten.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Jeder Käse mit der Ursprungsbezeichnung „Mont d’Or“ oder „Vacherin du Haut-Doubs“ wird mit einem Etikett versehen, auf dem der Name der Ursprungsbezeichnung mindestens zwei Drittel so groß gedruckt ist wie die größte Schrift auf dem Etikett. Der Name „Mont d’Or“ oder „Vacherin du Haut-Doubs“, die freiwillige Angabe „Appellation d’Origine Protégée“ (geschützte Ursprungsbezeichnung), das EU-Logo AOP (g.U.) und der Klarname der Käserei und sonstige gesetzlich vorgeschriebene Angaben stehen auf der Zarge der Schachtel. Diese Angaben müssen bis zum Verkauf an den Endverbraucher lesbar sein.

Hervorhebungen und andere Zusätze zur Ursprungsbezeichnung dürfen weder auf dem Etikett noch in Anzeigen, auf Rechnungen und Geschäftspapieren erscheinen; davon ausgenommen sind Handelsmarken und Warenzeichen sowie der Hinweis „hergestellt im Haut-Doubs“.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Die Erzeugung der Milch, die Herstellung des Käses, die Verpackung in Holzschachteln und die Reifung erfolgen in mindestens 700 m Höhe in dem geografischen Gebiet, das im Departement Doubs die Gemeinden Les Alliés, Arc-sous-Cicon, Arçon, Barboux, Le Bélieu, Bians-les-Usiers, Le Bizot, Bonnétage, La Bosse, Boujailles, Bugny, Bulle, Chapelle-d'Huin, La Chaux, La Chenalotte, Courvières, Dompierre-les-Tilleuls, Evillers, Les Fontenelles, Fournet-Blancheroche, Frambouhans, Frasne, Gilley, Goux-les-Usiers, Grand'Combe-des-Bois, Hauterive-la-Fresse, Levier, La Longeville, Maisons-du-Bois-Lièvremont, Le Mémont, Montbenoît, Montflovin, Narbief, Noël-Cerneux, Plaimbois-du-Miroir, Le Russey, Saint-Gorgon-Main, Saint-Julien-lès-Russey, Septfontaines, Sombacour, Ville-du-Pont sowie die Kantone Morteau, Mouthe und Pontarlier umfasst.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das Gebiet, in dem „Mont d’Or“ oder „Vacherin du Haut-Doubs“ hergestellt wird, umfasst die Höhenlagen des Jura zwischen 700 und 1 200 Metern und die Hochweiden in über 1 200 m Höhe auf dem Kamm der Hauptkette des Jura.

Geologisch gesehen gehört das Gebiet zu den höheren Juraformationen. Das Kreidezeitalter wird durch die untere Unterkreide repräsentiert, die am Grund einiger Becken im Haut-Doubs zutage tritt. Die Böden aus der unteren Unterkreide bestehen aus eisenoxidhaltigem Mergel.

Das Relief bilden die Ausläufer des Jura und eine Gebirgszone an der Grenze zur Schweiz.

Hier finden sich vor allem Weideland und Nadelwald, vorwiegend Fichtenwald, die zu etwa gleichen Teilen vertreten sind.

Die Winter sind streng mit sehr niedrigen Temperaturen und einer langen Schneeperiode, während der die Transportmöglichkeiten eingeschränkt sein können.

Obwohl es kaum amtliche Urkunden gibt, lässt sich der Käse in dieser Region bis ins 12. Jahrhundert zurückverfolgen.

Damals wurden die Almen auf den Hochplateaus des Jura mit Unterstützung der großen Abteien Saint-Claude und Montbenoît nutzbar gemacht, so dass sich Viehhaltung und Milcherzeugung entwickeln konnten. Unter diesen Voraussetzungen konnten bereits im 14. Jahrhundert Käsereien, sogenannte „fruitières“, entstehen.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

„Mont d’Or“ oder „Vacherin du Haut-Doubs“ ist ein Rohmilchkäse aus vollfetter Kuhmilch.

Der Weichkäse aus nicht erhitztem, leicht gepresstem Teig ist von cremiger Konsistenz, leicht gesalzen, weiß- bis elfenbeinfarben und mit gewaschener Rinde, auf der sich eine leicht gelbe bis hellbraune Schimmelflora bildet. Der Käse wird direkt nach dem Entnehmen aus der Form mit einem Gürtel aus Fichtenrinde versehen und in eine Schachtel aus Fichtenholz gelegt. Er wellt sich an der Oberfläche und reift in der Schachtel aus. Der Gürtel aus Rinde und die Schachtel gehören zur Herstellung von Käse mit der Ursprungsbezeichnung „Mont d’Or“ oder „Vacherin du Haut-Doubs“. Die Größe der Schachtel ist genau vorgeschrieben.

Der flache runde Käse mit Schachtel wiegt zwischen 480 Gramm und 3,2 kg.

Er wird in der Zeit vom 15. August bis einschließlich 15. März hergestellt und nur in der Zeit zwischen 10. September und 10. Mai als ganzer Käse in einer Schachtel aus Fichtenholz zum Verkauf angeboten.

Wegen seiner Aufmachung und der cremigen Textur galt er von Anfang als ein Käse für besondere Gelegenheiten.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (g.g.A.):

Die am Ende der Saison gemolkene Milch wird zu „Mont d’Or“ oder „Vacherin du Haut-Doubs“ verarbeitet. Nachdem die Kühe den Sommer auf der Weide verbracht haben, kehren sie im Herbst und Winter in die Ställe zurück. In dieser zweiten Laktationsphase geben sie weniger, dafür aber fettere Milch.

Die Bauern wollten die Milch, die aufgrund der Wetterbedingungen nicht mehr ohne Weiteres zu den Käsereien transportiert werden konnte, verarbeiten, und so stellen sie diesen Käse her, der feucht ist und kleiner ist als die Käse aus erhitztem, gepresstem Käseteig und der mit seinem Gürtel aus Fichtenrinde und in der Schachtel aus Fichtenholz gut aufbewahrt werden kann.

Obwohl aus der Hofproduktion mittlerweile eine Käsereiproduktion geworden ist, ist „Mont d’Or“ oder „Vacherin du Haut-Doubs“ nach wie vor ein saisonaler Käse, dessen Herstellung mit Beginn des Frühlings eingestellt wird.

Die Milch wurde bei Gemelktemperatur (über 33 °C) schnell dickgelegt, und diese Dicklegung mit Lab ergab in Verbindung mit dem höheren Fettgehalt einen „weichen“ Bruch. Die in der Gegend übliche Holzbearbeitung führte zur Entwicklung des „Gürtels“, einer Art flexibler Banderole aus der Rinde von Fichten, die traditionell im Herbst geschlagen werden. Durch diese zur einmaligen Verwendung vorgesehene Form wird der Bruch zusammengehalten. Die Rinde gibt ihre Holzaromen an den „Mont d’Or“ oder „Vacherin du Haut-Doubs“ ab.

Bei der modernen Herstellung wird diese kurze Dicklegung mit Lab durch eine höhere Temperatur noch verstärkt. Der Gürtel aus Rinde wird nach wie vor umgelegt, um den feuchten, fetthaltigen Käse in Form zu halten.

Nach der Herstellung reift der Käse bei etwas höheren Temperaturen, so dass sich durch Proteolyse ein cremiger Teig entwickelt. Die höhere Temperatur begünstigt die Entstehung von Milcharomen mit einer leicht bitteren Note, was dem Käse den anhaltenden Geschmack verleiht. Durch das regelmäßige Waschen der Käselaibe entwickeln sich Bakterien auf der Oberfläche, und es entsteht eine „saubere“, homogene Rinde. Hier kommt das lokale Wissen über das Schmieren der Käselaibe zum Tragen.

Um einen so weichen (fast flüssigen) Teig handhaben zu können, vollzieht sich die weitere Reifung in einer Schachtel aus Fichtenholz. Beim Einlegen in die Schachtel wird der Käse etwas zusammengedrückt, so dass die äußere Schicht Falten wirft und an ein Gebirgsrelief erinnert. Diese faltige Oberfläche gilt bei den Käseherstellern heute als ein Qualitätskriterium von „Mont d’Or“ oder „Vacherin du Haut-Doubs“. In der Schachtel entwickelt sich auf dem Käse eine leichte Schimmelflora. Die Schachtel ist Bestandteil der Reifung des Käses. Außerdem dient sie als Verpackung für den Transport und zur Präsentation beim Verkauf. Außen sind die Produkt- und Herstellerangaben aufgedruckt.

Die Sorgfalt im Umgang mit den Kühen der Rassen Montbéliard und Simmentaler, die immer wieder auf Landwirtschaftsmessen präsentiert werden, macht deutlich, dass die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere die entscheidende Grundlage für die Milcherzeuger in dieser Region bilden.

Welches Futter die Kühe bekommen, die ausschließlich der Rasse Montbéliard oder Simmentaler oder einer Kreuzung aus beiden angehören, ist genau festgelegt. Das Basisfutter für die Milchkühe stammt aus dem geografischen Gebiet. Nur in Ausnahmefällen darf auch Futter von außerhalb verwendet werden.

Die Menschen hier haben ihr spezielles Wissen und ihre besondere Tradition der Käseherstellung bewahrt, die nach wie vor die Produktionsweise bestimmen. Dazu gehören die saisonale Erzeugung sowie die Schachtel und der Gürtel aus Fichtenholz.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

http://agriculture.gouv.fr/IMG/pdf/CDC_Mont_d_Or_cle8515b3.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/24


Veröffentlichung eines Änderungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 302/14

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ÄNDERUNGSANTRAG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

ÄNDERUNGSANTRAG GEMÄSS ARTIKEL 9

„MIEL DE LA ALCARRIA“

EG-Nr.: ES-PDO-0117-0079-22.09.2010

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Rubrik der Spezifikation, die Gegenstand der Änderung ist:

Name des Erzeugnisses

Beschreibung

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Herstellungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Einzelstaatliche Vorschriften

Sonstige (Kontrolleinrichtung)

2.   Art der Änderung:

Änderung des Einzigen Dokuments oder der Zusammenfassung

Änderung der Spezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die weder ein Einziges Dokument noch eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde

Änderung der Spezifikation, die keine Änderung des veröffentlichten Einzigen Dokuments erfordert (Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Vorübergehende Änderung der Spezifikation aufgrund der Einführung verbindlicher gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen durch die Behörden (Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

3.   Änderungen:

3.1   Beschreibung:

Die physikalisch-chemischen Eigenschaften und die Analyse der Honigpollen (Melissopalynologie) von „Miel de La Alcarria“ werden besser beschrieben, indem mathematische Symbole zur Darstellung der Grenzwerte für alle Parameter eingeführt werden.

Es erfolgt eine Änderung der Grenzwerte einiger physikalisch-chemischer und melissopalynologischer Parameter aufgrund der Erfahrungen nach mehr als 16 Jahren geschützter Ursprungsbezeichnung „Miel de La Alcarria“ sowie aufgrund von Untersuchungen zu den vom Honiglabor des Centro Agrario de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha zu den Honigen der geschützten Ursprungsbezeichnung „Miel de La Alcarria“ vorgelegten Analyseergebnissen, durch die das Erzeugnis besser charakterisiert werden konnte.

3.2   Geografisches Gebiet:

Die Festlegung des geografischen Gebiets wurde überarbeitet, um die durch die Anerkennung oder Entstehung neuer Gemeinden eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen, nachdem festgestellt wurde, dass einige Gemeinden nicht aufgeführt waren, obwohl sie von anderen Gemeinden umgegeben sind, die erwähnt und somit Teil des Gebiets der geschützten Ursprungsbezeichnung waren. Da es keinerlei Grund gab, sie auszuschließen, wurden sie bei dieser erneuten Überarbeitung nun in das Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung aufgenommen.

Darüber hinaus befinden sich auch in angrenzenden Gemeinden Bienenstöcke. Deshalb und aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung des Centro Agrario de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha wurden weitere Gemeinden aufgenommen, um die Bienenzucht in dem Gebiet bestmöglich zu fördern und dabei die festgelegten Eigenschaften von „Miel de La Alcarria“ zu bewahren und die in dem gesamten Gebiet vergleichbare Pflanzenvielfalt zu berücksichtigen.

3.3   Ursprungsnachweis:

Da sich die Kontrolleinrichtung geändert hat, die die Spezifikation prüft, wird der Abschnitt „Überprüfung und Zertifizierung“ neu gefasst und der alte Text bei Verweisen auf die Kontrollbehörde durch einen neuen ersetzt, in dem durch Verweis auf die entsprechenden Abschnitte der Spezifikation die mit der Zertifizierung beauftragte Kontrolleinrichtung sowie die Anforderungen festgelegt werden, die die Verpackungsbetriebe und das Erzeugnis erfüllen müssen.

3.4   Herstellungsverfahren:

Durch die Änderung der Kontrolleinrichtung wird der bisherige Wortlaut dieses Abschnitts, in dem die Herstellung des Erzeugnisses beschrieben wurde, durch einen neuen Text ersetzt, in dem die für „Miel de La Alcarria“ charakteristischen geforderten und zertifizierbaren Anforderungen aufgeführt werden. Deshalb werden in diesen Abschnitt die Techniken aufgenommen, die in dem Abschnitt „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet“ aufgeführt sind. Gleichzeitig werden diese Techniken aktualisiert, da viele von ihnen nicht charakteristisch für „Miel de La Alcarria“ sind, sondern es sich vielmehr um vorgeschriebene gesundheits- und lebensmittelrechtliche Bestimmungen handelt.

3.5   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

In dem Abschnitt „Böden und Vegetation“ wird in dem Absatz zu den wild wachsenden Pflanzen die Liste der Lippenblütler durch die Aufnahme von Majoran (Thymus mastichina L. subsp. mastichina) ergänzt und in dem Absatz über die Anbauflächen folgender Text eingefügt: „Daneben werden auch Aroma- und Gewürzpflanzen, insbesondere Lavandin (Lavandula hybrida Rev) angebaut.“

Wie bereits im vorhergehenden Abschnitt erläutert, wurden die Techniken in den Abschnitt zur Herstellung des Erzeugnisses verschoben.

3.6   Kontrolleinrichtung:

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wird als Kontrolleinrichtung für die g.U. „Miel de La Alcarria“ die Zertifizierungsstelle „GEACAM.S.A.“ benannt, die von der nationalen Zertifizierungsbehörde ENAC für den Lebensmittelsektor zugelassen wurde; sie unterliegt der Norm UNE-EN 45011 „Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen für die Produktzertifizierung“.

3.7   Etikettierung:

Dieser Abschnitt wird neu gefasst, um die Verpackungen besser zu beschreiben.

3.8   Einzelstaatliche Vorschriften:

Die EU-weiten und einzelstaatlichen Vorschriften werden aktualisiert.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„MIEL DE LA ALCARRIA“

EG-Nr.: ES-PDO-0117-0079-22.09.2010

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name des Erzeugnisses:

„Miel de La Alcarria“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.4:

Sonstige Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Eier, Honig, verschiedene Milcherzeugnisse außer Butter usw.)

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

„Miel de la Alcarria“ wird folgendermaßen eingeteilt:

Rosmarinhonig (Rosmarinus officinalis L.)

Lavendelhonig (Lavandula latifolia Medicus)

Mischblütenhonig

Beim Abfüllen muss er folgende Eigenschaften aufweisen:

A.   Physikalisch-chemische Eigenschaften

Feuchtigkeit

≤ 17,5 %

Hydroxymethylfurfural

≤ 15,0 mg/kg

Freie Säure

≤ 35,0 meq/kg

Elektrische Leitfähigkeit

≤ 0,62 mS/cm

Kolorimetrie

L* 10 ≥ 55,0; – 2,0 ≤ a* 10 ≤ + 22,0; hab, 10 ≥ 74,0

B.   Melissopalynologische Eigenschaften

Sorte des „Miel de La Alcarria“

Anteil an Pollenkörnern

Lavendelhonig

Lavendelpollen > 10 %

Rosmarinhonig

Rosmarinpollen ≥ 15 %

Mischblütenhonig

Der Gesamtanteil an Pollenkörnern von Thymian (Thymus t.), Bohnenkraut (Satureja spp.), Rosmarin und Lavendel muss ≥ 5 % sein.

Darüber hinaus gelten folgende Anforderungen:

Der Anteil der Pollenkörner aus der Familie der Heidekrautgewächse (Ericaceae), ausgenommen Bärentraube (Arctostaphylos uva-ursi L. Sprengel) muss ≤ 1 % betragen.

Der Anteil der Pollenkörner der Zistrose (Cistus ladanifer L.) muss ≤ 3 % sein.

Der Anteil der Pollenkörner von Schopflavendel (Lavandula stoechas L.) muss ≤ 3 % sein.

Der Gesamtanteil an Pollenkörnern von im Anbaugebiet angebauten Nicht-Zierpflanzen muss ≤ 15 % betragen; angebaute Aromapflanzen sind hiervon jedoch ausgenommen.

C.   Organoleptische Eigenschaften

Die Honigsorten müssen die dem jeweiligen pflanzlichen Ursprung entsprechenden organoleptischen Eigenschaften aufweisen, insbesondere hinsichtlich Aroma und Geschmack.

Rosmarinhonig

Farbe: Von weiß bis hell bernsteinfarben.

Aroma: Leichtes Blütenaroma von schwacher bis mittlerer Intensität und Nachhaltigkeit.

Geschmack: Süß mit einer leicht sauren Note, schwache bis mittlere Intensität und Nachhaltigkeit, schwacher Nachgeschmack.

Lavendelhonig

Farbe: Von sehr hell bernsteinfarben bis bernsteinfarben.

Aroma: Aromatisch, leicht balsamisch, mittlere bis starke Intensität und Nachhaltigkeit.

Geschmack: Süß, unterschiedlich stark ausgeprägter Säuregrad, mittlere bis starke Intensität und Nachhaltigkeit, intensiver Nachgeschmack.

Mischblütenhonig

Farbe: Von sehr hell bernsteinfarben bis bernsteinfarben.

Aroma: Sehr unterschiedlich, fruchtig, aromatisch, wohlig, nuanciert, tierisch, von mehr oder weniger intensivem Blütenaroma bis hin zu frischem Pflanzenaroma, unterschiedliche Intensität und Nachhaltigkeit.

Geschmack: Süß, unterschiedlich stark ausgeprägter Säuregrad, unterschiedliche Intensität und Nachhaltigkeit, meist frischer Nachgeschmack.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Herstellung und Verarbeitung von „Miel de La Alcarria“ müssen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Da sich die physikalisch-chemischen Eigenschaften „Feuchtigkeit“ und „Hydroxymethylfurfural“ des Honigs bei Transport in unverpacktem Zustand, bei Erschütterung und während der Zeit bis zur Abfüllung verändern (in diesen Fällen ansteigen), muss das Erzeugnis im Anbaugebiet verpackt werden, um die besonderen Eigenschaften des Honigs zu bewahren.

Der Nettoinhalt der Verpackungen entspricht den gesetzlich vorgeschriebenen Mengen, höchstens jedoch 1 kg.

Die Verpackung muss hermetisch verschlossen sein.

Das Verpackungsmaterial besteht aus durchsichtigem, farblosem Glas.

Eine Wiederverwendung der Verpackungen ist nicht zulässig.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Honig, der unter der geschützten Ursprungsbezeichnung „Miel de La Alcarria“ vertrieben werden soll und der beim Abfüllen die Bedingungen der Spezifikation erfüllt, muss mit einem nummerierten Kontrolletikett versehen sein, das von der Kontrollbehörde für die geschützte Ursprungsbezeichnung „Miel de La Alcarria“ ausgestellt und von der Kontrolleinrichtung geprüft wurde. Zudem muss er ein Garantiesiegel und ein Handelsetikett aufweisen, das mindestens nachstehende Informationen enthält:

folgenden Wortlaut an einer gut sichtbaren Stelle: „Denominación de Origen Miel de La Alcarria“ oder „Denominación de Origen Protegida Miel de La Alcarria“;

Art des Honigs nach botanischem Ursprung: Rosmarin-, Lavendel- oder Mischblütenhonig.

Jeder abgefüllte Honig, der die Qualitätskontrollen erfolgreich durchlaufen hat und die im Abschnitt „Beschreibung des Erzeugnisses“ festgelegten Bedingungen erfüllt, erhält nachstehendes Logo:

Image

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Gebiet der Bienenstöcke befindet sich im Zentrum Spaniens und umfasst mehrere Gemeinden des Landwirtschaftsgebiets der Alcarria, das sich in den Provinzen Guadalajara und Cuenca erstreckt.

Die Gesamtfläche dieses Gebiets beläuft sich auf 10 354 km2.

Das Verpackungsgebiet ist mit dem Erzeugungsgebiet identisch und umfasst nachstehend aufgeführte Gemeinden der Provinzen Guadalajara und Cuenca:

In der Provinz Cuenca: Abía de la Obispalía, Albalate de las Nogueras, Albendea, Alcantud, Alcázar del Rey, Alcohujate, Altarejos (inbegriffen ist ausschließlich der Weiler Poveda de la Obispalía), Arandilla del Arroyo, Arrancacepas, Barajas de Melo, Bascuñana de San Pedro, Beteta (inbegriffen sind Beteta und der Weiler Valtablado de Beteta), Buciegas, Buendía, Campos del Paraíso, Canalejas del Arroyo, Cañamares, Cañaveras, Cañaveruelas, Cañizares, Carrascosa, Castejón, Castillo-Albaráñez, Cuenca (inbegriffen sind ausschließlich die Weiler Cólliga, Colliguilla und Villanueva de los Escuderos), Cueva del Hierro, La Frontera, Fuentenava de Jábaga, Gascueña, Huelves, Huerta de la Obispalía, Huete, Leganiel, Olmeda de la Cuesta, Olmedilla de Eliz, Paredes, La Peraleja, Pineda de Cigüela, Portalrubio de Guadamejud, El Pozuelo, Priego, Puebla de Don Francisco, Rozalén del Monte, Saceda-Trasierra, Saelices, Salmeroncillos, San Pedro Palmiches, Sotorribas (inbegriffen sind die Weiler Collados, Pajares, Ribagorda, Ribatajada, Ribatajadilla, Torrecilla und Villaseca), Tinajas, Torralba, Torrejoncillo del Rey, Uclés, Los Valdecolmenas, Valdeolivas, Valsalobre, Vellisca, Villaconejos de Trabaque, Villalba del Rey, Villanueva de Guadamejud, Villar de Domingo García, Villar del Infantado, Villar de Olalla (inbegriffen sind ausschließlich die Weiler Barbalimpia, Hortizuela und Villarejo Seco), Villar y Velasco, Villarejo de la Peñuela, Villas de la Ventosa und Vindel.

In der Provinz Guadalajara: Abánades, Alaminos, Alarilla, Albalate de Zorita, Albares, Alcocer, Alcolea del Pinar, Aldeanueva de Guadalajara, Algora, Alhóndiga, Alique, Almadrones, Almoguera, Almonacid de Zorita, Alocén, Anguita (inbegriffen ist ausschießlich der Weiler Padilla del Ducado), Aranzueque, Arbancón, Arbeteta, Argecilla, Armallones, Armuña de Tajuña, Atanzón, Auñón, Azuqueca de Henares, Baides, Barriopedro, Berninches, Brihuega, Budia, Bujalaro, Canredondo, Cañizar, Casas de San Galindo, Caspueñas, Castejón de Henares, Castilforte, Cendejas de Enmedio, Cendejas de la Torre, Centenera, Cifuentes, Ciruelas, Cogollor, Cogolludo (inbegriffen sind Cogolludo und die Weiler Aleas, Beleña del Sorbe und Torrebeleña), Copernal, Chiloeches, Chillarón del Rey, Driebes, Durón, Escamilla, Escariche, Escopete, Espinosa de Henares, Esplegares, Estriégana, Fuencemillán, Fuentelencina, Fuentelviejo, Fuentenovilla, Gajanejos, Guadalajara (inbegriffen sind Guadalajara und die Weiler Iríepal, Taracena und Valdenoches), Henche, Heras de Ayuso, Hita, Hontoba, Horche, La Hortezuela de Ocen, Huérmeces del Cerro, Huertahernando, Hueva, Humanes, Illana, Las Inviernas, Irueste, Jadraque, Jirueque, Ledanca, Loranca de Tajuña, Lupiana, Luzaga, Mandayona, Mantiel, Marchamalo, Masegoso de Tajuña, Matillas, Mazuecos, Medranda, Membrillera, Millana, Mirabueno, Miralrío, Mondéjar, Montarrón, Moratilla de los Meleros, Muduex, Negredo, Ocentejo, El Olivar, Olmeda de Cobeta (inbegriffen ist ausschließlich der Weiler La Buenafuente del Sistal), La Olmeda de Jadraque, Pareja, Pastrana, Peñalén, Peñalver, Peralveche, Pinilla de Jadraque, Pioz, Poveda de la Sierra, Pozo de Almoguera, Pozo de Guadalajara, Puebla de Beleña, El Recuenco, Renera, Riba de Saelices (inbegriffen sind ausschließlich die Weiler La Loma und Ribarredonda), Romanones, Sacecorbo, Sacedón, Saelices de la Sal, Salmerón, San Andrés del Congosto, San Andrés del Rey, Sauca, Sayatón, Sigüenza, Solanillos del extremo, El Sotillo, Sotodosos, Taragudo, Tendilla, La Toba, Torija, Torrecuadradilla, Torre del Burgo, Torremocha del Campo, Torremocha de Jadraque, Tórtola de Henares, Trijueque, Trillo, Utande, Valdarachas, Valdearenas, Valdeavellano, Valdeconcha, Valdegrudas, Valderrebollo, Valfermoso de Tajuña, Valtablado del Río, Viana de Jadraque, Villanueva de Alcorón, Villanueva de Argecilla, Villaseca de Henares, Yebes, Yebra, Yélamos de Abajo, Yélamos de Arriba, Zaorejas und Zorita de los Canes.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das Gebiet der Alcarria ist eine auf 900 bis 1 000 Meter Höhe gelegene, von kleinen Flüssen durchzogene Hochebene mit fruchtbarem Land und Tälern, an deren Hängen Aromapflanzen und Buschwerk gedeihen.

Die Flussauen liegen auf einer Höhe von 700 bis 800 Metern über dem Meeresspiegel. Am bedeutendsten ist das Schwemmland des Flusses Tajuña, der das Gebiet in zwei Teile unterteilt.

Der Boden in der Alcarria ist basisch und besteht aus Gipsmergel.

Unter den wildwachsenden Pflanzen gibt es zahlreiche Lippenblütler wie Rosmarin (Rosmarinus officinalis, L.) Thymian (Thymus ssp.), Lavendel (Lavandula latifolia Medicus), Bohnenkraut (Satureja ssp.), Ysop (Hissopus officinalis, L.), Majoran (Thymus mastichina L. subsp. mastichina) sowie andere Pflanzen wie Bärentraube (Arctostaphylos uva-ursi, L. Sprengel) und Skorpionginster (Genista scorpius, L.) etc.

Die Anbauflächen in diesem Gebiet werden für den Anbau von Kulturpflanzen in der Fruchtfolge Getreide — Sonnenblumen genutzt. Außerdem gibt es auch einen kleinen Anteil an Holzpflanzen, insbesondere Weinstöcke und Olivenbäume. Daneben werden auch Aroma- und Gewürzpflanzen, insbesondere Lavandin (Lavandula hybrida Rev) angebaut. In größerem Umfang finden sich verschiedene für die Bienenzucht wichtige Waldbestände wie Steineichen-, Eichen-, Pinien- und Wacholderwälder.

Das Klima ist ein gemäßigtes, kühles Mittelmeerklima. Die Durchschnittstemperatur liegt bei 8 °C bis 12 °C mit langen Kälteperioden, in denen die Temperaturen zwischen 0 °C und 4 °C betragen, und Hitzeperioden mit Temperaturen zwischen 18 °C und 22 °C.

Das von den Bienenzüchtern in dem geografischen Gebiet festgelegte Herstellungsverfahren schreibt vor, dass die Höchsttemperaturen zur Verflüssigung für das Dekantieren und Abfüllen bei 45 °C liegen, dass das Pasteurisieren verboten ist, dass sichergestellt werden muss, dass es zu keiner Überhitzung kommt, dass keine Sand-, Diatomeen- oder vergleichbaren Filter verwendet werden dürfen, durch die der natürliche Pollengehalt entfernt wird, und dass das Dekantieren durch Schwerkraft erfolgen muss.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

A.   Physikalisch-chemische Eigenschaften

Feuchtigkeit

≤ 17,5 %

Hydroxymethylfurfural

≤ 15,0 mg/kg

Freie Säure

≤ 35,0 meq/kg

Elektrische Leitfähigkeit

≤ 0,62 mS/cm

Kolorimetrie

L* 10 ≥ 55,0; – 2,0 ≤ a* 10 ≤ + 22,0; hab, 10 ≥ 74,0

B.   Melissopalynologische Eigenschaften

Sorte des „Miel de La Alcarria“

Anteil an Pollenkörnern

Lavendelhonig

Lavendelpollen > 10 %

Rosmarinhonig

Rosmarinpollen ≥ 15 %

Mischblütenhonig

Der Gesamtanteil an Pollenkörnern von Thymian (Thymus t.), Bohnenkraut (Satureja spp.), Rosmarin und Lavendel muss ≥ 5 % sein.

Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Der Anteil der Pollenkörner aus der Familie der Heidekrautgewächse (Ericaceae), ausgenommen Bärentraube (Arctostaphylos uva-ursi L. Sprengel) muss ≤ 1 % betragen.

Der Anteil der Pollenkörner der Zistrose (Cistus ladanifer L.) muss ≤ 3 % sein.

Der Anteil der Pollenkörner von Schopflavendel (Lavandula stoechas L.) muss ≤ 3 % sein.

Der Gesamtanteil an Pollenkörnern von im Anbaugebiet angebauten Nicht-Zierpflanzen muss ≤ 15 % betragen; angebaute Aromapflanzen sind hiervon jedoch ausgenommen.

C.   Organoleptische Eigenschaften

Die Honigsorten müssen die dem jeweiligen pflanzlichen Ursprung entsprechenden organoleptischen Eigenschaften aufweisen, insbesondere hinsichtlich Aroma und Geschmack.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Durch die Besonderheiten aufgrund der Höhenlage der Alcarria zwischen 900 und 1 000 Metern, das gemäßigte, kühle Mittelmeerklima und den basischen Boden weist die wildwachsende Flora zahlreiche Lippenblütler wie Rosmarin, Thymian, Lavendel, Bohnenkraut, Ysop und Majoran sowie andere Pflanzen wie Bärentraube und Skorpionginster auf, die den je nach dem entsprechenden Pollenanteil in die Sorten Mischblütenhonig, Rosmarinhonig und Lavendelhonig unterteilten „Miel de La Alcarria“ ausmachen und ihm seine organoleptischen und physikalisch-chemischen Eigenschaften hinsichtlich Feuchtigkeit, Hydroxymethylfurfural, freier Säure, elektrischer Leitfähigkeit und Kolorimetrie verleihen, die ihn von anderen Honigen unterscheiden.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://pagina.jccm.es/agricul/paginas/comercial-industrial/consejosreguladores/pliegos/pliego_condiciones_miel_alcarria.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 302/31


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 302/15

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„PASTEL DE TENTÚGAL“

EG-Nr.: PT-PGI-0005-0938-09-12.01.2012

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Pastel de Tentúgal“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Portugal

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 2.4.

Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Süßware klösterlicher Herkunft aus einem dünnen Teig (0,06-0,15 mm), der aus einer Mischung aus Wasser und Mehl hergestellt wird, mit einer cremigen aus einer Mischung aus Eigelb, Eiern und Zuckersirup bestehenden Füllung. Sie wird in Form von Stangen und Ministangen sowie als Halbmond und Minihalbmond mit den nachstehenden physikalischen, chemischen und geschmacklichen Eigenschaften angeboten.

Tabelle 1

Darstellung der Durchschnittswerte der einzelnen physikalischen Merkmale der verschiedenen Formen des Gebäcks

 

Stange

Halbmond

Ministange

Minihalbmond

Merkmale

Durchschnittswerte

Gewicht (g) (Gramm)

70,0-90,0

80,0-110,0

30,0-60,0

40,0-60,0

Breite (cm)

4,0-6,0

6,0-7,5

3,0-4,0

4,5-5,5

Länge (cm)

13,0-15,0

10,0-14,0

9,0-12,0

7,5-10,0

Höhe (cm)

2,5-4,0

3,0-6,0

1,5-2,5

3,0-4,0


Tabelle 2

Durchschnittswerte der chemischen Merkmale, die im stangen- und halbmondförmigen „Pastel de Tentúgal“ gemessen wurden

„Pastel de Tentúgal“

Merkmale

Stange

Halbmond

Wasseraktivität (Aw-Wert)

0,836-0,894

0,836-0,894

Feuchtigkeit (%)

26,0-31,0

22,0-30,0

Eiweiß (%)

9,2-10,5

9,5-12,5

Fett (%)

7,7-13,0

10,5-23,0

Kohlenhydrate (%)

50,0-54,0

42,0-50,0

Gesamtasche (%)

0,5

0,8-1,2

Brennwert kcal/100 g

314,0-358,0

340-420


Tabelle 3

Geschmackliche Eigenschaften

 

Stange oder Ministange

Halbmond oder Minihalbmond

Äußeres Aussehen

Gebäck aus fast durchsichtig ausgerolltem Teig in Rechteckform mit einem „Kamm“ an jedem Ende, dessen Farbe von strohgelb bis goldgelb reicht. Bisweilen mit Puder- oder Kristallzucker bestreut.

Gebäck aus fast durchsichtigem dünn ausgerolltem Teig, dessen Farbe von strohgelb bis goldgelb reicht, in Halbmondform mit mehr oder weniger stark ausgeformten „Kämmen“. Bisweilen mit Puder- oder Kristallzucker und Zimt bestreut.

Inneres Aussehen

Der Teig enthält eine gelbe bis gelblichbraune Füllung (aufgrund des enthaltenen Zimts) mit krümeliger und fester Konsistenz, die beim Aufschneiden nicht ausläuft und dadurch gut kaubar ist und im Mund zergeht.

Der Teig enthält eine gelbe bis gelblichbraune Füllung (aufgrund des enthaltenen Zimts) mit krümeliger und fester Konsistenz, die beim Aufschneiden nicht ausläuft und dadurch gut kaubar ist und im Mund zergeht.

Beschaffenheit

Gefaltet, gleichmäßig, zart und knusprig

Gefaltet, gleichmäßig, zart und knusprig

Konsistenz

Cremige, aber feste Konsistenz

Cremige, aber feste Konsistenz

Geschmack

Süßer Geschmack nach Eiern, Zucker und Zimt

Süßer Geschmack nach Eiern, Zucker, gebrannten Mandeln und Zimt

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Teig: Wasser, Weizenmehl Typ 45 oder 55 (mit höherem Gehalt an Gliadin- und Glutenin-Proteinen), so dass ein viskoelastischer und kohäsiver Teig entsteht

Füllung: Eigelb (pasteurisiert oder von frischen Eiern), Eier (pasteurisiert oder frisch), Zucker, Margarine mit 10 % Butteranteil, Zimt und Mandeln

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Teigherstellung

Dieses Verfahren hängt in starkem Maße vom Know-how der Konditorinnen ab, da es sich hier um einen Teig handelt, der, obwohl er nach einer Rezeptur hergestellt wird, abhängig von der Wetterlage und der Stabilität des Mehls tagtäglich unvorhersehbaren Bedingungen ausgesetzt ist, so dass nicht nur ein passives, sondern auch ein aktives Eingreifen der Herstellerinnen erforderlich ist.

Zubereitung der Füllung

Hier handelt es sich um einen weiteren Arbeitsgang, bei dem das Know-how der Konditorinnen entscheidend ist, da die Feststellung des „optimalen“ Zustands der Füllung auf Erfahrungswerten beruht und daher maßgeblich vom Know-how der Konditorinnen abhängt.

Ausformung des Gebäcks

Beim Ausformen des Gebäcks in Stangen- oder Halbmondform zeigt sich die Bedeutung des Know-hows der Konditorinnen, denn hier sind ein enormes Geschick und handwerkliche Fertigkeiten erforderlich, um Gebäckstücke gleicher Größe mit einem unversehrten Teig und mit den gut ausgeformten charakteristischen „Kämmen“ in entsprechender Größe zu erhalten.

Nach der vorstehend beschriebenen Phase kann das Gebäck beim Abnehmer außerhalb des vorgeschriebenen Gebiets fertiggestellt (gebacken) werden, da in dieser Phase kein spezielles Know-how für das Gebäck erforderlich ist.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Nachstehende Angaben müssen unbedingt enthalten sein:

„Pastel de Tentúgal“ — geschützte geografische Angabe oder „Pastel de Tentúgal g.g.A.“ (nach Eintragung im Gemeinschaftsregister),

EU-Logo (nach Eintragung im Gemeinschaftsregister)

Logo des „Pastel de Tentúgal“:

Image

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das geografische Gebiet für die Herstellung von „Pastel do Tentúgal“ ist auf die Stadt Tentúgal festgelegt und wird im Osten durch die Stadt Lamarosa (Kreis Coimbra), im Norden durch das Dorf Portela, im Westen durch das Dorf Póvoa de Santa Cristina (Gemeinde Tentúgal) und die Stadt Meãs (Kreis Montemor-o-Velho) und im Süden durch den Kanal Vala Real begrenzt.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Seit dem 16. Jahrhundert bis heute hat das mit der Herstellung von „Pastel do Tentúgal“ verbundene Know-how die Stadtgrenzen nicht verlassen. Um ein Produkt mit genau den speziellen Eigenschaften, die dieses Produkt berühmt gemacht haben, zu erhalten, sind die Phasen der Teigherstellung, der Herstellung der Füllung und der Ausformung des Gebäcks auf die Stadt begrenzt, die dem Produkt den Namen gibt.

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Die Herstellung von „Pastel do Tentúgal“ ist auf die Stadt Tentúgal begrenzt. Dies ist auf die Bedeutung der klimatischen Faktoren — insbesondere die milden Temperaturen und die hohe Luftfeuchtigkeit — und auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Bezeichnung des Produkts mit dem abgegrenzten Gebiet, in dem der Ruf des Produkts begründet wird, übereinstimmt. Das ergibt sich unmittelbar aus der Tatsache der genauen Kenntnis der Herkunft dieser Süßware, die von den Schwestern des Karmeliter-Ordens, die zwischen 1565 und 1898 im Kloster Nossa Senhora da Natividade lebten, in Handarbeit hergestellt wurde.

Die Nähe Tentúgals zum Ozean (Figueira da Foz) und der Verlauf des Flusses Mondego nur wenige Kilometer von dieser Stadt entfernt führen zu solchen natürlichen Gegebenheiten wie milde Temperaturen und hohe Luftfeuchtigkeit, die entscheidend zur Zubereitung und verlustarmen Weiterverarbeitung eines dünnen, knusprigen, fast durchsichtigen, lediglich aus Wasser und Mehl hergestellten Teigs beitragen.

Die Nähe des Meeres und des Flusses üben eine regulierende Wirkung auf die Temperaturwerte aus, so dass Tentúgal während des ganzen Jahres in den Genuss von milderen Temperaturen kommt, wobei die Temperaturen im Winter nicht so tief fallen (Monatsmittel im Jahr 2010 im Kreis Montemor-o-Velho: zwischen 10 °C und 20 °C.) und im Sommer nicht so stark ansteigen (Monatsmittel im Jahr 2010: 26 °C).

Die Werte für die relative Luftfeuchtigkeit in der Region des Vale do Baixo Mondego, zu der Tentúgal gehört, sind generell während des ganzen Jahres hoch und schwanken im Mittel zwischen 70 % (Frühling und Sommer) und 87 % (Herbst und Winter), so dass die Sommer nicht sehr trocken sind.

Diese klimatische Besonderheit erleichtert sowohl die Zubereitung des Teigs (ein niedriger Feuchtigkeitsgehalt beeinträchtigt das Ausziehen des Teigs, da er bereits bei den ersten Bewegungen reißen würde.) als auch seine Weiterverarbeitung (ohne Feuchtigkeit wäre es nicht möglich, den Teig zu Gebäck auszuformen).

Abgesehen von der Bedeutung der klimatischen Faktoren muss betont werden, dass sich aufgrund des Verkaufs der Gebäckstücke im Umfeld des Klosters Nossa Senhora da Natividade Referenzen für den Ruf von „Pastel do Tentúgal“ finden, von denen die älteste aus dem Jahr 1860 stammt. Dieser Ruf liegt in der Kombination von natürlichen Gegebenheiten und einem Know-how, durch das letztendlich das Endergebnis bestimmt wird. Im Grunde genommen haben die Frauen von Tentúgal im Laufe von vier Jahrhunderten viel Wissen über die beste Art der Herstellung des Teigs und der Füllung sowie der Ausformung des Gebäcks gesammelt, das eine einzigartige Süßware hervorgebracht hat, deren Ruf direkt mit dem Ort, an dem sie entstanden ist, in Zusammenhang steht.

5.2   Beschreibung des Erzeugnisses:

Die Besonderheit von „Pastel do Tentúgal“ ergibt sich in erster Linie aus der bei der Zubereitung eines zarten und dünnen Teigs mit einer Dicke zwischen 0,06 und 0,15 mm angewandten Herstellungsmethode. Dieser nur aus Wasser und Weizenmehl bestehende Teig durchläuft verschiedene Phasen, in denen die Herstellungsrituale eine wichtige Rolle spielen, bis er dann in Handarbeit von den Konditorinnen bis zum Erreichen der gewünschten Dicke ausgezogen wird. Diese bis auf das Teigkneten, das durch eine Teigknetmaschine erfolgt, fast ausschließlich handwerkliche Herstellungsmethode hängt voll und ganz vom dem in der Stadt Tentúgal entwickelten Know-how ab, da die Eigenschaften des Mehls oder klimatische Bedingungen zu Beeinträchtigungen führen können.

Zur konkreten Erläuterung des Verfahrens zur Teigherstellung ist zu sagen, dass die Zubereitung des nur aus Wasser und Mehl bestehenden Teigs in einer ersten Phase in einer mechanischen Rührmaschine erfolgt, um so einen gleichmäßigen Teig zu erhalten. Danach wird er zum Ruhen auf einer Platte aus geeignetem Material abgelegt.

Der Teig wird dann auf ein Holzbrett, das auf dem mit weißen Tüchern bedeckten Fußboden liegt, gelegt, wo er, um eine dünne, fast transparente Beschaffenheit zu erhalten, maximal ausgezogen wird. Dies ist der kritischste Moment bei der Teigherstellung, bei dem Sensibilität und hinreichende praktische Erfahrung erforderlich sind, damit der Teig nicht reißt, bevor die gewünschte Dicke erreicht wird.

Das Trocknen des Teigs erfolgt bei Umgebungstemperatur mit Gebläsen oder Gebläselampen, die an feuchteren Tagen das Trocknen beschleunigen. Wenn der Teig den empfohlenen Feuchtigkeitsgehalt erreicht hat, wird er in Form von Kreisen aufgeschnitten und mit den Händen aufgenommen. Danach wird er auf Tabletts aus geeignetem Material gelegt und mit einem trockenen weißen Tuch abgedeckt. Um zu verhindern, dass der Teig austrocknet, wird ein feuchtes Tuch über dieses Tuch gelegt. Der Teig hat eine Beschaffenheit wie Pergamentpapier, ist aber dünner.

In zweiter Linie ist das bei der Verarbeitung dieses Teigs genutzte Know-how von entscheidender Bedeutung bei der Ausformung des Gebäcks, so dass eine Süßware entsteht, bei der die dünnen Lagen so zusammengelegt werden, dass die Füllung nicht austreten kann.

Drittens verleiht der äußerst dünne, fast durchsichtige Teig zusammen mit der cremigen Eierfüllung dem Gebäck das äußere und innere Aussehen, die Konsistenz, den Geschmack und die spezielle Beschaffenheit, die es zu einer einzigartigen Süßware machen.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Abgesehen von der Bedeutung der klimatischen Faktoren muss die Übereinstimmung der Bezeichnung des Produkts mit dem abgegrenzten Gebiet, in dem der Ruf des Produkts begründet wird, hervorgehoben werden. Das ergibt sich unmittelbar aus der Tatsache der genauen Kenntnis der Herkunft dieser Süßware, die von den Schwestern des Karmeliter-Ordens, die zwischen 1565 und 1898 im Kloster Nossa Senhora da Natividade lebten, in Handarbeit hergestellt wurde. Seit Ende des 16. Jahrhunderts wurde in diesem Kloster ein Know-how entwickelt, das eine einzigartige Süßware hervorgebracht hat und durch zahlreiche Erwähnungen in verschiedenen Publikationen belegt ist.

Augusto Fonseca hat in seinem Buch „Velharias de Coimbra“ geschrieben, dass bereits vor 1860 eine Verkäuferin namens Rosa unter dem „Arco do Bispo“ (Coimbra) die hochgeschätzten „Pastéis de Tentúgal“ verkauft hat. António Nobre, ein portugiesischer Dichter, der von 1888 bis 1890 in Coimbra studiert hat, schreibt in seinem Gedicht „Carta a Manuel“, dass er jeden Monat nach Tentúgal kommt, um die hübsche Nonne zu besuchen und Gebäck zu kaufen. Im „Conimbricense“ spricht man 1891 von den „berühmten“, im Kloster hergestellten „pastéis de Tentúgal“, die man einmal im Leben gegessen haben muss. 1884 findet man in dem Buch, das über die Exposição Districtal (Bezirksausstellung) berichtet, eine Erwähnung der „wohlschmeckenden Pastéis de Tentúgal“. Diese sehr alten Erwähnungen bestätigen, dass der Ursprung des Gebäcks im Kloster liegt und belegen gleichzeitig, dass das Erzeugnis schon seit langem immer einen ausgezeichneten Ruf hatte. Die für die Beschreibung des Gebäcks verwendeten Adjektive sind sehr wohlwollend und lassen den Schluss zu, dass die „Pastéis de Tentúgal“ bereits im 19. Jahrhundert eine Süßware war, die einen weitreichenden und ausgezeichneten Ruf hatte.

Im Werk „O Doceiro Moderno“ von J.M. Sousa Monteiro (Ende des 19. Jahrhunderts) heiß es, dass „dieses Gebäck am Ort nach einem speziellen Rezept hergestellt wird (…), wir aber die Art und Weise der Verarbeitung der Teiglagen für den schwierigsten Teil halten“. In dem Werk „Tratado Completo de Cozinha e de Copa“ von Carlos Bento da Maia, dessen erste Auflage 1904 erschienen ist, finden wir einen Verweis auf die Rezeptur der „Pastéis de Tentúgal“. Hier ist beschrieben, dass der Teig so lange ausgezogen werden muss, bis er „so dünn und durchsichtig wie Seidenpapier“ ist. Im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Teigherstellung erwähnt dieser Autor 1904 außerdem, dass „durch die Beschreibung des Verfahrens deutlich wird, dass wenig geübte Hände ihn nicht gut zubereiten können (…)“.

Später schreibt António Maria de Oliveira Belo in seinem Werk „Culinária Portuguesa“ (1936), dass die „Herstellung der ‚Pastéis de Tentúgal‘ sehr aufwendig ist, da die schwierige Zubereitung des Teigs nur mit einer sehr langen Erfahrung gelingt.“

Diese drei Auszüge aus kulinarischen Werken untermauern unsere Aussagen darüber, dass dieses besondere Herstellungsverfahren das ganz spezielle Know-how erfordert, das die Frauen von Tentúgal mit ihrer langen Praxis und Erfahrung erworben haben.

Somit ist es die Kombination von natürlichen Gegebenheiten und Know-how, die entscheidend zu einer einzigartigen Süßware beiträgt. Daher vereinigen sich die Naturgegebenheiten - Temperatur und Luftfeuchtigkeit -, die die Herstellung von „Pastel de Tentúgal“ beeinflussen mit dem in diesem Kloster entstandenen Know-how, das im Laufe von vier Jahrhunderten entwickelt worden ist und ermöglicht hat, dass es diese Süßware, so wie wir sie kennen, heute noch gibt. Dabei wurden Fähigkeiten und Kenntnisse erworben, die es möglich machen, die natürlichen Gegebenheiten zu korrigieren, wenn sie von der Natur nicht entsprechend geliefert werden. Die traditionellen Erzeugnisse schaffen über unsichtbare Bande von materiellen und kulturellen Aspekten eine besondere Verbindung zu dem Ort, der sie hervorgebracht hat, und spiegeln den Geschmack und die Lebensart der Orte, an denen sie hergestellt werden, wider.

Es muss betont werden, dass das Know-how von „Pastel de Tentúgal“ niemals die Grenzen der Stadt Tentúgal verlassen hat.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.gpp.pt/Valor/DOP_IGP_ETG.html


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.