ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.300.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 300

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
5. Oktober 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 300/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6554 — EADS/STA/Elbe Flugzeugwerke JV) ( 1 )

1

2012/C 300/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6698 — Cheung Kong Holdings/Cheung Kong Infrastructure Holdings/Power Assets Holdings/MGN Gas Networks) ( 1 )

1

2012/C 300/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6688 — KKR/Württembergische Metallwaren Fabrik) ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 300/04

Euro-Wechselkurs

3

2012/C 300/05

Information über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Währungsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra

4

2012/C 300/06

Information über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Währungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino

4

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2012/C 300/07

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/21/12 — MEDIA 2007 — Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme — System der selektiven Förderung 2013

5

2012/C 300/08

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/31/12 — MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit — Förderung der Entwicklung von Produktionsprojekten — Spielfilm, kreativer Dokumentarfilm und Animation — Einzelprojekte, Slate Funding und Slate Funding 2nd Stage

8

2012/C 300/09

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/32/12 — MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit — Förderung der Entwicklung von interaktiven Werken online sowie offline

11

2012/C 300/10

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/33/12 — MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung — Unterstützung für die Fernsehausstrahlung europäischer audiovisueller Werke

14

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 300/11

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6710 — CD&R/Wilsonart) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

16

2012/C 300/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6665 — Sun Capital/Rexam Personal and Home Care Packaging Business) ( 1 )

17

2012/C 300/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6706 — SK Innovation CO/Continental AG) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

18

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 300/14

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6554 — EADS/STA/Elbe Flugzeugwerke JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 300/01

Am 13. September 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6554 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


5.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6698 — Cheung Kong Holdings/Cheung Kong Infrastructure Holdings/Power Assets Holdings/MGN Gas Networks)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 300/02

Am 26. September 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6698 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


5.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6688 — KKR/Württembergische Metallwaren Fabrik)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 300/03

Am 4. September 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6688 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

5.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/3


Euro-Wechselkurs (1)

4. Oktober 2012

2012/C 300/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2951

JPY

Japanischer Yen

101,88

DKK

Dänische Krone

7,4556

GBP

Pfund Sterling

0,80395

SEK

Schwedische Krone

8,6099

CHF

Schweizer Franken

1,2123

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4285

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,957

HUF

Ungarischer Forint

285,61

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6962

PLN

Polnischer Zloty

4,0866

RON

Rumänischer Leu

4,5480

TRY

Türkische Lira

2,3386

AUD

Australischer Dollar

1,2673

CAD

Kanadischer Dollar

1,2783

HKD

Hongkong-Dollar

10,0432

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5788

SGD

Singapur-Dollar

1,5910

KRW

Südkoreanischer Won

1 441,73

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,0599

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,2090

HRK

Kroatische Kuna

7,4820

IDR

Indonesische Rupiah

12 418,81

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9599

PHP

Philippinischer Peso

53,779

RUB

Russischer Rubel

40,2900

THB

Thailändischer Baht

39,617

BRL

Brasilianischer Real

2,6179

MXN

Mexikanischer Peso

16,5643

INR

Indische Rupie

67,0020


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


5.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/4


Information über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Währungsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra

2012/C 300/05

Das Fürstentum Andorra hat der Europäischen Union am 23. Februar 2012 notifiziert, dass es die für die Ratifizierung des Protokolls erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat.

Am 29. Februar 2012 teilte die Europäische Union dem Fürstentum Andorra mit, dass die für das Inkrafttreten des oben genannten Währungsabkommens, das am 30. Juni 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde, erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Demnach ist das Währungsabkommen gemäß dessen Artikel 13 am 1. April 2012 in Kraft getreten.


5.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/4


Information über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Währungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino

2012/C 300/06

Die Republik San Marino hat der Europäischen Union am 3. August 2012 notifiziert, dass sie die für die Ratifizierung des Protokolls erforderlichen Verfahren abgeschlossen hat.

Am 29. August 2012 teilte die Europäische Union der Republik San Marino mit, dass die für das Inkrafttreten des oben genannten Währungsabkommens, das am 27. März 2012 in Brüssel unterzeichnet wurde, erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind

Demnach ist das Währungsabkommen gemäß dessen Artikel 13 am 1. September 2012 in Kraft getreten.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

5.10.2012   

DE

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C 300/5


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/21/12

MEDIA 2007 — Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme — System der „selektiven“ Förderung 2013

2012/C 300/07

1.   Ziele und Beschreibung

Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

Eine der Maßnahmen, die im Rahmen dieses Beschlusses umzusetzen sind, ist die Förderung des transnationalen Vertriebs europäischer Filme.

Ziel des Systems der „selektiven“ Förderung ist es, den größeren transnationalen Vertrieb neuer nicht-nationaler europäischer Filme zu stärken und zu fördern, indem die Filmverleihfirmen angeregt werden, insbesondere in die Verkaufsförderung und den angemessenen Vertrieb von nicht-nationalen europäischen Filmen zu investieren.

Das System zielt ferner darauf ab, Verbindungen zwischen dem Produktions- und Vertriebssektor zu fördern, um so die Wettbewerbssituation nicht-nationaler europäischer Filme zu verbessern.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Unternehmen, deren Tätigkeit dazu beiträgt, die oben genannten Ziele zu erreichen.

Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:

den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

den EWR-Ländern;

der Schweiz; Kroatien;

Bosnien und Herzegowina (vorbehaltlich des Abschlußes des Verhandlungsprozesses und der offiziellen Teilnahme dieses Staates am MEDIA-Programm).

3.   Förderfähige Maßnahmen

Im Rahmen dieser Aufforderung ist folgende Maßnahme förderfähig:

Der Kinovertrieb eines nicht-nationalen Spielfilms. Der Film muss mehrheitlich von einem bzw. mehreren Produzenten hergestellt worden sein, die in Ländern ansässig sind, die am MEDIA-Programm teilnehmen, und an der Herstellung muss eine erhebliche Zahl von Experten aus diesen Ländern teilgenommen haben. Bei dem Film muss es sich um eine neue Arbeit im Bereich der Fiktion, Animation oder Dokumentation mit einer Länge von mehr als 60 Minuten handeln, und er muss aus einem anderen Land als dem Vertriebsland stammen. Filme mit einem Produktionsetat von mehr als 15 Mio. EUR sind nicht förderfähig.

Das erste Urheberrecht eines förderfähigen Films darf nicht vor 2010 erworben worden sein.

Modul

Projektfristen

Förderfähiger Zeitraum

Frist 1

(30.11.2012)

Die erste Vorführung des Films im Hoheitsgebiet darf frühestens am 30.11.2012 und spätestens am 30.5.2014 stattfinden.

30.5.2012 bis 30.3.2015

Frist 2

(1.4.2013)

Die erste Vorführung des Films im Hoheitsgebiet darf frühestens am 1.4.2013 und spätestens am 1.10.2014 stattfinden.

1.10.2012 bis 1.8.2015

Frist 3

(1.7.2013)

Die erste Vorführung des Films im Hoheitsgebiet darf frühestens am 1.7.2013 und spätestens am 1.1.2015 stattfinden.

1.1.2013 bis 1.11.2015

4.   Zuschlagskriterien

Die Förderung wird gewährt für den Vertrieb, d. h. Kopien und Werbung, für neue nicht-nationale europäische Filme mit einem Produktionsetat von höchstens 15 Mio. EUR für Zusammenschlüsse von mindestens fünf Filmverleihfirmen für Filme mit einem Etat von weniger als 3 Mio. EUR und mindestens sieben Filmverleihfirmen für Filme mit einem Etat zwischen 3 Mio. EUR und 15 Mio. EUR.

Gemäß den Zuschlagskriterien werden jene Zusammenschlüsse ausgewählt, die die höchste Punktzahl erreichen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

die Zahl der förderfähigen Verleihfirmen;

die Produktionskosten für den Film;

die Herkunft des Films;

die Art des Films;

die Funktion des Vertreibers/Produzenten als Koordinator und seine/ihre Staatsangehörigkeit.

5.   Mittelausstattung

Vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Mittel für das Haushaltsjahr 2013 sind insgesamt Mittel in Höhe von 12 250 000 EUR verfügbar.

Die finanzielle Unterstützung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die gewährte finanzielle Unterstützung übersteigt in keinem Fall 50 % der förderfähigen Kosten.

Der Höchstzuschlag beträgt 150 000 EUR pro Film und pro Land.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Die Anträge müssen bis spätestens 30. November 2012, 1. April 2013 bzw. 1. Juli 2013 eingereicht werden.

Anträge über das E-Formular müssen online am entsprechenden Stichtag vor 12.00 Uhr MEZ/MESZ (Mittag, Brüsseler Zeit) eingereicht werden.

Es müssen die offiziellen Antragsformulare verwendet werden; diese müssen von der Person unterzeichnet sein, die bevollmächtigt ist, im Namen der Antrag stellenden Einrichtung rechtsverbindliche Verpflichtungen einzugehen.

Auf dem Antragspaket, das alle Antragsformulare und Anhänge enthält, muss — wie in den Leitlinien beschrieben — deutlich lesbar angegeben sein:

MEDIA 2007 — Distribution EACEA/21/12 — Selective cinema

Das Paket muss am entsprechenden Stichtag an folgende Anschrift gesendet werden:

Exekutivagentur für Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

MEDIA Programme — P8

BOUR 3/66

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Nähere Informationen

Die Leitlinien mit den Antrags- und E-Formularen sind unter folgender Internetadresse zu finden:

http://ec.europa.eu/culture/media/programme/distrib/schemes/select/index_en.htm

Die Anträge müssen auf den hierfür vorgesehenen Antragsformularen eingereicht werden und alle notwendigen Angaben und Anhänge enthalten.


5.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/8


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/31/12

MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit

Förderung der Entwicklung von Produktionsprojekten — Spielfilm, kreativer Dokumentarfilm und Animation — Einzelprojekte, Slate Funding und Slate Funding 2nd Stage

2012/C 300/08

1.   Ziele und Beschreibung

Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

Eines der Ziele dieses Programms ist es, die Entwicklung von Produktionsprojekten, die für den europäischen und internationalen Markt bestimmt sind, von unabhängigen Produktionsunternehmen vorgestellt werden und den folgenden Kategorien angehören, durch die Bereitstellung finanzieller Unterstützung zu fördern: Spielfilme, kreative Dokumentarfilme und Animationen.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Unternehmen, deren Tätigkeit dazu beiträgt, die oben angeführten Ziele zu erreichen, und insbesondere an unabhängige Produktionsunternehmen.

Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:

den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

den EWR-Ländern; der Schweiz und Kroatien;

Bosnien und Herzegowina (vorbehaltlich des Abschlusses des Verhandlungsprozesses und der offiziellen Teilnahme dieses Staates am MEDIA-Programm).

3.   Förderfähige Maßnahmen

Entwicklungsmaßnahmen für folgende audiovisuelle Werke (Einzelwerke oder Serien) sind förderfähig:

für die kommerzielle Verwertung bestimmte Spielfilmprojekte mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten;

für die kommerzielle Verwertung bestimmte kreative Dokumentarfilme mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten (Dauer je Episode bei Serien);

für die kommerzielle Verwertung bestimmte Animationsprojekte mit einer Dauer von mindestens 24 Minuten.

Entwicklungs- und Produktionsmaßnahmen für folgende Werkkategorien sind nicht förderfähig:

Live-Aufnahmen, Fernsehgewinnspiele, Talkshows, Reality-Shows oder Bildungs-, Lehr- und Anleitungsprogramme;

Dokumentarfilme zur Förderung des Fremdenverkehrs, Blicke hinter die Kulissen, Berichte, Tierfilme, Nachrichtenprogramme und „Doku-Soaps“;

Projekte, die direkt oder indirekt für Botschaften werben, die den politischen Zielen der Europäischen Union zuwiderlaufen, wie z. B. Projekte, die den Interessen der öffentlichen Gesundheit (Alkohol, Tabak oder Drogen), der Achtung der Menschenrechte, der Sicherheit der Bevölkerung, der Meinungsfreiheit usw. entgegenstehen;

Gewalt und/oder Rassismus fördernde Projekte und/oder solche mit pornografischem Inhalt;

Werke werblicher Natur;

institutionelle Produktionen, die für bestimmte Organisationen oder ihre Tätigkeiten werben.

Die Aufforderung 31/12 sieht zwei Fristen vor: Um innerhalb der 1. Frist berücksichtigt zu werden, muss der Finanzhilfeantrag zwischen dem Veröffentlichungstermin der Aufforderung und dem 23. November 2012 bei der Agentur eingereicht werden. Um innerhalb der 2. Frist berücksichtigt zu werden, muss der Finanzhilfeantrag zwischen dem 24. November 2012 und dem 12. April 2013, dem Endtermin der Aufforderung, bei der Agentur eingereicht werden.

Die Projektdauer ist beschränkt: höchstens bis zum Eintritt in die Produktionsphase des Projekts oder, wenn die folgenden Termine früher liegen, bis zum 30. Juni 2015 bei innerhalb der ersten Frist eingereichten Anträgen und bis zum 30. November 2015 bei innerhalb der zweiten Frist eingereichten Anträgen.

4.   Vergabekriterien

Auf Grundlage der folgenden Gewichtung werden bis zu 100 Punkte vergeben:

Für Einzelprojekte

Kriterien, die sich auf das Antrag stellende Unternehmen beziehen (40 Punkte)

Qualität der Entwicklungsstrategie (10)

Stimmigkeit des Entwicklungsbudgets (10)

Qualität der Finanzierungsstrategie (10)

Qualität der Vertriebsstrategie (10)

Kriterien, die sich auf das eingereichte Projekt beziehen (60 Punkte)

Qualität des Projekts (40)

Potenzial für die Produktion und Durchführbarkeit des Projekts (10)

Potenzial für den europäischen und internationalen Vertrieb (10)

Für Slate Funding und Slate Funding 2nd Stage

Kriterien, die sich auf das Antrag stellende Unternehmen beziehen (60 Punkte)

Entwicklungs- und Produktionskapazität des Unternehmens auf europäischer Ebene (15 Punkte für Slate Funding — 30 Punkte für Slate Funding 2nd Stage)

Qualität der Entwicklungsstrategie und Stimmigkeit des Entwicklungsbudgets (15 Punkte für Slate Funding — 10 Punkte für Slate Funding 2nd Stage)

Qualität der Finanzierungsstrategie (15 Punkte für Slate Funding — 10 Punkte für Slate Funding 2nd Stage)

Qualität der Vertriebsstrategie (15 Punkte für Slate Funding — 10 Punkte für Slate Funding 2nd Stage)

Kriterien, die sich auf das eingereichte Projekt beziehen (40 Punkte)

Qualität des Projekts (10)

Potenzial des kreativen Teams (10)

Potenzial für die Produktion und Durchführbarkeit des Projekts (10)

Potenzial für den europäischen und internationalen Vertrieb (10)

5.   Mittelausstattung

Insgesamt sind Mittel in Höhe von 18,25 Mio. EUR verfügbar. Die Finanzhilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt.

Der Höchstbetrag der Finanzhilfe, die für ein Einzelprojekt gewährt werden kann, liegt zwischen 10 000 EUR und 60 000 EUR; eine Ausnahme bilden Animationen in Spielfilmlänge, die zur Vorführung in Kinos bestimmt sind, mit einem Höchstbetrag von 80 000 EUR. Die gewährte Finanzhilfe überschreitet in keinem Fall 50 % der vom Produzenten eingereichten förderfähigen Kosten (60 % bei Projekten, die für die Entfaltung der kulturellen Vielfalt in Europa von Bedeutung sind).

Der Höchstbetrag der Finanzhilfe, die für Slate Funding und Slate Funding 2nd Stage gewährt werden kann, liegt zwischen 70 000 EUR und 190 000 EUR. Die gewährte Finanzhilfe überschreitet in keinem Fall 50 % der vom Produzenten eingereichten förderfähigen Kosten.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu verteilen.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Die Antragsunterlagen müssen bis zum 23. November 2012 und 12. April 2013 (siehe Punkt 3) per online-Antragsformular und in Papierform an die Verwaltungsagentur (EACEA) unter folgender Anschrift eingereicht werden:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) — MEDIA

BOUR 3/30

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, die auf dem offiziellen Antragsformular eingereicht werden und von der Person unterzeichnet sind, die bevollmächtigt ist, im Namen der Antrag stellenden Einrichtung eine rechtsverbindliche Verpflichtung einzugehen.

Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Weitere Informationen

Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Adresse zu finden:

http://www.ec.europa.eu/media

Die Anträge müssen den Vorgaben der Leitlinien entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.


5.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/11


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/32/12

MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit

Förderung der Entwicklung von interaktiven Werken online sowie offline

2012/C 300/09

1.   Ziele und Beschreibung

Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

Eines der Ziele des Programms ist es, die Entwicklung von Produktionsprojekten, die für den europäischen und internationalen Markt bestimmt sind und von unabhängigen europäischen Produktionsunternehmen vorgestellt werden, durch die Bereitstellung finanzieller Unterstützung zu fördern.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Unternehmen, deren Tätigkeit dazu beiträgt, die oben angeführten Ziele zu erreichen, und insbesondere an unabhängige Produktionsunternehmen.

Die Antragsteller müssen in einem der folgenden Länder ansässig sein:

27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

EWR-Länder, die Schweiz und Kroatien;

Bosnien und Herzegowina (vorbehaltlich des Abschlusses des Verhandlungsprozesses und der offiziellen Teilnahme dieses Staates am MEDIA-Programm).

3.   Förderfähige Maßnahmen

Die Maßnahmen für folgende interaktive Werke sind förderfähig:

Konzeptionelle Entwicklung (bis zu einer ersten abspielbaren Anwendung) digitalen interaktiven Inhalts als Ergänzung zu einem audiovisuellen Projekt (Spielfilm, kreativer Dokumentarfilm oder Animation), das speziell für mindestens eine der folgenden Plattformen entwickelt wurde:

Internet

PC

Konsole

Handgerät

interaktives Fernsehen

Dieser digitale Inhalt muss Folgendes beinhalten:

wesentliche Interaktivität mit einem Erzählelement

Originalität, Kreativität und Innovation im Verhältnis zu bereits vorhandenen Werken

kommerzielles Potenzial auf europäischer Ebene

Lediglich folgende Arten audiovisueller, für die kommerzielle Verwertung bestimmter Projekte können durch das eingereichte interaktive Werk ergänzt werden:

ein Spielfilm von mindestens 50 Minuten Dauer (die Gesamtdauer der Serie bei Serien);

ein kreativer Dokumentarfilm von mindestens 25 Minuten Dauer (Dauer je Episode bei Serien);

eine Animation von mindestens 24 Minuten Dauer (die Gesamtdauer der Serie bei Serien).

Die folgenden Maßnahmen sind nicht förderfähig:

Entwicklungs- und Produktionsmaßnahmen für folgende Kategorien von Werken sind nicht förderfähig:

Referenzwerke (Enzyklopädien, Atlanten, Kataloge, Datenbanken usw.);

Anleitungswerke (Bildungsprogramme, Handbücher usw.);

Tools und Softwaredienste;

Informationsdienstleistungen oder reine Transaktionsdienste;

Informationsprogramme und Zeitschriften;

Projekte zur Förderung des Fremdenverkehrs;

Multimedia-Kunstprojekte;

Websites, die soziale Plattformen sind oder sich solchen widmen. Gleiches gilt für soziale Netzwerke, Internetforen, Blogs oder ähnliche Aktivitäten;

Projekte, die direkt oder indirekt für Botschaften werben, die den politischen Zielen der Europäischen Union zuwiderlaufen. Projekte, die den Interessen der öffentlichen Gesundheit (Alkohol, Tabak oder Drogen), der Achtung der Menschenrechte, der Sicherheit der Bevölkerung, der Meinungsfreiheit usw. entgegenstehen, sind nicht zulässig;

Gewalt und/oder Rassismus fördernde Projekte und/oder solche mit pornografischem Inhalt;

Werke werblicher Natur (insbesondere im Zusammenhang mit Marken);

institutionelle Produktionen, die für bestimmte Organisationen oder ihre Tätigkeiten werben.

Die Aufforderung 32/12 sieht zwei Fristen vor: Um innerhalb der 1. Frist berücksichtigt zu werden, muss der Finanzhilfeantrag zwischen dem Veröffentlichungstermin der Aufforderung und dem 23. November 2012 bei der Agentur eingereicht werden. Um innerhalb der 2. Frist berücksichtigt zu werden, muss der Finanzhilfeantrag zwischen dem 24. November 2012 und dem 12. April 2013, dem Endtermin der Aufforderung, bei der Agentur eingereicht werden.

Die Projektdauer ist beschränkt: höchstens bis zum Eintritt in die Produktionsphase des Projekts oder, wenn die folgenden Termine früher liegen, bis zum 30. Juni 2015 bei innerhalb der ersten Frist eingereichten Anträgen und bis zum 30. November 2015 bei innerhalb der zweiten Frist eingereichten Anträgen.

4.   Vergabekriterien

Auf Grundlage der folgenden Gewichtung werden bis zu 100 Punkte vergeben:

Kriterien, die sich auf das Antrag stellende Unternehmen beziehen (40 Punkte).

Qualität der Entwicklungsstrategie (10);

Stimmigkeit des Entwicklungsbudgets (10);

Kapazität des Unternehmens zur Durchführung des Projekts (10);

Qualität der Finanzierungsstrategie (10);

Kriterien, die sich auf das eingereichte Projekt beziehen (60 Punkte).

Qualität des Inhalts und der Originalität des Konzepts im Vergleich zu bestehenden Werken (20);

Innovation, Eignung der im Werk angewandten Techniken und Qualität der Interaktivität (20)

Potenzial für die Verwertung auf europäischer Ebene und Eignung für die Zielgruppe (20).

5.   Mittelausstattung

Insgesamt sind Mittel in Höhe von 2,5 Mio. EUR verfügbar. Die Finanzhilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt.

Der Höchstbetrag der Finanzhilfe, die gewährt werden kann, liegt zwischen 10 000 EUR und 150 000 EUR.

Die gewährte Finanzhilfe überschreitet in keinem Fall 50 % der vom Produzenten eingereichten förderfähigen Kosten (60 % bei Projekten, die für die Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa von Bedeutung sind).

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu verteilen.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Die Antragsunterlagen müssen bis zum 23. November 2012 und 12. April 2013 (siehe Punkt 3) per online-Antragsformular und in Papierform an die Verwaltungsagentur (EACEA) unter folgender Anschrift eingereicht werden:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) — MEDIA

BOUR 3/30

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, die auf dem offiziellen Antragsformular eingereicht werden und von der Person unterzeichnet sind, die bevollmächtigt ist, im Namen der antragstellenden Einrichtung eine rechtsverbindliche Verpflichtung einzugehen.

Per Fax oder E-Mail übermittelte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Weitere Informationen

Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Internetadresse zu finden:

http://ec.europa.eu/media

Die Anträge müssen den Vorgaben der Leitlinien entsprechen und auf den hierfür vorgesehenen Formularen eingereicht werden.


5.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/14


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/33/12

MEDIA 2007 — Entwicklung, Vertrieb, Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung

Unterstützung für die Fernsehausstrahlung europäischer audiovisueller Werke

2012/C 300/10

1.   Ziele und Beschreibung

Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bildet der Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

Zu den Zielen des Programms gehört die Förderung der transnationalen Verbreitung europäischer audiovisueller Werke, die von unabhängigen Produktionsgesellschaften hergestellt werden, durch Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen Sendeanstalten einerseits und unabhängigen Produktions- und Vertriebsfirmen anderseits.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Unternehmen, die mit ihren Tätigkeiten zur Verwirklichung der oben genannten Ziele beitragen, insbesondere an unabhängige Produktionsgesellschaften des audiovisuellen Sektors.

Die Antragsteller müssen einem der folgenden Länder ansässig sein:

die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union

die EWR-Länder, die Schweiz und Kroatien

Bosnien und Herzegowina (vorbehaltlich des Abschlusses des Verhandlungsprozesses und der offiziellen Teilnahme dieses Staates am MEDIA-Programm)

3.   Förderfähige Maßnahmen

Das angebotene audiovisuelle Werk muss eine unabhängige europäische Fernsehproduktion (Spielfilm, Trickfilm oder kreativer Dokumentarfilm) sein und unter Mitwirkung von mindestens drei Fernsehsendern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus den am Programm MEDIA 2007 teilnehmenden Ländern entstanden sein.

Der Antrag muss spätestens am ersten Drehtag abgeschickt werden.

Die maximale Laufzeit der Projekte beträgt 30 bzw. 42 (für Serien) Monate.

4.   Zuschlagskriterien

Die Punkte werden auf der Grundlage einer Gesamtpunktzahl von 100 nach der folgenden Gewichtung vergeben; die Aspekte, die berücksichtigt werden, sind nach den jeweiligen Kriterien aufgeführt:

Die europäische Dimension und die Finanzierung des Werks (45 Punkte).

Ursprungsland des antragstellenden Unternehmens;

Anzahl der mit dem Werk befassten Sendeanstalten;

finanzielle Beteiligung der Sendeanstalten;

Höhe der ausländischen Finanzierung.

Beteiligung internationaler Vertriebsfirmen (10 Punkte).

Anzahl und nachweisliche Erfolgsbilanz der an dem Werk beteiligten Vertriebsfirmen;

Höhe der Beteiligung der Vertriebsfirma;

Bestehen eines Vertriebsarms in der antragstellenden Produktionsgesellschaft.

Internationales Potential des Werkes (25 Punkte).

Qualität des Werks;

internationales Absatzpotenzial;

internationale Marketingstrategie.

Förderung der sprachlichen und kulturellen Vielfalt in Europa (7 Punkte).

Anzahl der berücksichtigten Sprachräume;

Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa.

Förderung des europäischen audiovisuellen Erbes (3 Punkte).

Begutachtung des verwendeten Archivmaterials.

Nachweisliche Erfolgsbilanz des internationalen Vertriebs (10 Punkte)

von dem antragstellenden Unternehmen/Produzenten in den vergangenen 5 Jahren im Rahmen des internationalen Vertriebs erzielte Erlöse.

5.   Mittelausstattung

Insgesamt stehen 10,8 Mio. EUR zur Verfügung.

Die Finanzhilfe wird in Form eines Zuschusses gewährt. Der Höchstbetrag der gewährten Finanzhilfe liegt bei 500 000 EUR pro Werk für Spiel- und Animationsfilme und bei 300 000 EUR pro Werk für Dokumentarfilme. Die Finanzhilfe kann keinesfalls 12,5 % der vom Produzenten vorgelegten anrechenbaren Kosten für einen Spiel- oder Animationsfilm bzw. 20 % der anrechenbaren Kosten für einen Dokumentarfilm übersteigen.

6.   Frist für die Einreichung der Anträge

Die Anträge müssen bei der Exekutivagentur (EACEA) bis spätestens 10. Dezember 2012 oder 3. Juni 2013 unter folgender Anschrift eingereicht werden:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA)

Unit MEDIA

BOUR 3/30

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Berücksichtigt werden ausschließlich Anträge, die auf dem offiziellen Antragsformular gestellt werden, vom bevollmächtigten Vertreter der antragstellenden Organisation unterzeichnet worden sind und alle im vollständigen Text der Aufforderung vorgesehenen Informationen und Anhänge enthalten.

Per Fax oder E-Mail eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Ausführliche Informationen

Der vollständige Text der Leitlinien und die Antragsformulare sind unter folgender Adresse zu finden:

http://ec.europa.eu/culture/media/programme/producer/tv/detail/index_en.htm

Die Anträge müssen unter Einhaltung der in den Leitlinien genannten Bedingungen auf den vorgesehenen Formularen gestellt werden.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

5.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/16


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6710 — CD&R/Wilsonart)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 300/11

1.

Am 25. September 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen CD&R Wimbledon Holdings III, L.P. (Kaimaninseln), das der Gruppe Clayton, Dubilier & Rice („CD&R“, USA) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Wilsonart International Holdings LLC („Wilsonart“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CD&R: private Beteiligungsgesellschaft,

Wilsonart: vertikal integriertes Unternehmen, das dekorative Oberflächenmaterialien und Biokompositplatten für Wohnmöbel, Büro- und Verkaufsräume, Arbeitsplatten, Fußböden, Fassaden und andere Anwendungen herstellt; im EWR in erster Linie über die Tochtergesellschaften Polyrey (Frankreich), Resopal (Deutschland) und Wilsonart UK (Vereinigtes Königreich) tätig.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6710 — CD&R/Wilsonart per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


5.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/17


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6665 — Sun Capital/Rexam Personal and Home Care Packaging Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 300/12

1.

Am 27. September 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Eine letztlich von der Gesellschaft Sun Capital Partners Fund V, L.P („Sun Capital“, USA) kontrollierte Holdinggesellschaft erwirbt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen bestimmte Sparten des Unternehmens Rexam, u. a. die Sparte Verpackungen für Körper- und Haushaltspflegeprodukte („Rexam Personal Care business“, Vereinigtes Königreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Sun Capital: privater Investmentfonds, der ein Portfolio von Unternehmen kontrolliert, zu denen auch das Unternehmen Albéa zählt, das Verpackungen für Kosmetik- und Körperpflegeprodukte herstellt,

Rexam Personal Care business: Herstellung von Verpackungslösungen für die Kosmetik-, Parfüm-, Körperpflege- und Haushaltspflegebranche.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6665 — Sun Capital/Rexam Personal and Home Care Packaging Business per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


5.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6706 — SK Innovation CO/Continental AG)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 300/13

1.

Am 26. September 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen SK Innovation Co. Ltd., („SK“, Republik Korea) und das Unternehmen Continental AG („Continental“, Deutschland) erwerben im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen SK Continental E-Motion Pte. Ltd. („Continental E-Motion“, Singapur).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SK: Erdölexploration und -förderung sowie Entwicklung und Herstellung von Materialien für Elektronikerzeugnisse und Batterien,

Continental: Zulieferer der Automobilindustrie (u. a. Bremssysteme, Sensoren, Instrumente und Reifen),

Continental E-Motion: Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Lithium-Ionen-Batteriesystemen für Hybrid- und Elektrofahrzeuge.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6706 — SK Innovation CO/Continental AG per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

5.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 300/19


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 300/14

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„GARBANZO DE ESCACENA“

EG-Nr.: ES-PGI-0005-0945-01.02.2012

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Garbanzo de Escacena“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Spanien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6:

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Das Erzeugnis mit der geschützten geografischen Angabe „Garbanzo de Escacena“ (Kichererbse aus Escacena) ist die Frucht der Pflanzenart Cicer arietinum L. des örtlichen Ökotyps von Campo de Tejada und der eingetragenen oder einzutragenden Sorten des Handelstyps Lechoso.

Nur Kichererbsen der Klasse „Extra“ im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, die als getrocknete Hülsenfrüchte abgepackt zur Vermarktung kommen, werden geschützt.

Die Kichererbsen der Klasse „Extra“ sind von höchster Qualität und ihre Kerne haben die für den Handelstyp charakteristische Form sowie Aussehen, Reifegrad und Farbe. Sie weisen keine Mängel auf, außer sehr leichten oberflächlichen Veränderungen, sofern diese das allgemeine Aussehen, die Qualität oder die Aufmachung in der Verpackung nicht beeinträchtigen.

Physikalische und morphologische Merkmale:

a)

Die Farbe der Kichererbse ist ein sehr helles Gelblich-Weiß.

b)

Die Form des Kerns ist länglich, an den Seiten abgeflacht und weist Unregelmäßigkeiten an der Oberfläche mit tiefen Furchen und Ausbuchtungen auf.

c)

Bis zu 2 % Kichererbsen, die nicht den Merkmalen unter den Buchstaben a und b entsprechen, sind zulässig, sofern sie das allgemeine Aussehen nicht beeinträchtigen.

d)

Die Mindestgröße liegt bei 8 mm, wobei bis zu 4 % Kichererbsen kleiner sein dürfen.

e)

Das Gewicht von 1 000 Kichererbsen muss bei mindestens 490 Gramm liegen.

Organoleptische Eigenschaften:

a)

Eiweiß von pastöser und kaum körniger Konsistenz.

b)

Weiche und dünne am Kern haftende Schale.

c)

Sehr zart am Gaumen.

d)

Der Geschmack ist stets angenehm und ohne Fremdgeschmack.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Entfällt.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

Entfällt.

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Aufgrund der deutlichen Wechselwirkung zwischen der Qualität des Endprodukts und des verwendeten Ökotyps, des Klimas und des Bodens des Anbaugebiets ist die einzige spezifische Produktionsstufe, die innerhalb des geografischen Gebiets zu erfolgen hat, der Feldanbau der Kichererbse.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

In den Betrieben, die die geschützten Erzeugnisse verpacken, laufen folgende Prozesse in folgender Reihenfolge ab:

Qualitätskontrolle der eintreffenden Kichererbsen, um die verschiedenen Partien zu vereinheitlichen.

Reinigung und Entfernung von Fremdkörpern mittels einer Vorreinigungsmaschine mit Sieben und Luftstrom.

Rüsselkäferbehandlung in den ersten 30 Tagen nach der Ernte, sofern diese nicht bei der Lagerung erfolgt ist.

Aussieben und Größensortierung in Sieben mit runder Spitze.

Entfernung schadhafter Kerne im Tischausleser.

Verpacken in Packungen von bis zu 5 Kilogramm.

Abschließende Qualitätskontrolle der Verpackung und des Produkts.

Anbringung der von der Kontrollbehörde ausgegebenen Kontrolletiketten.

Die trockenen Kichererbsen werden innerhalb eines Höchstzeitraums von bis zu zweieinhalb Jahren nach ihrer Ernte vermarktet.

Die Vermarktung von Kichererbsen mit geschützter geografischer Angabe in losem Zustand ist ausgeschlossen.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Die Handelsetiketten jedes Vermarktungsbetriebs müssen die geschützte geografische Angabe „Garbanzo de Escacena“ und das nachfolgend dargestellte Logo der geschützten geografischen Angabe tragen.

Image

Die Verpackungen sind mit nummerierten Garantiesiegeln versehen, die von der Kontrollbehörde ausgegeben werden.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Anbaugebiet der Erzeugnisse mit der geschützten geografischen Angabe „Garbanzo de Escacena“ umfasst die Gemeinden Escacena del Campo, Paterna del Campo, Manzanilla, Villalba del Alcor, La Palma del Condado y Villarrasa (in der Provinz Huelva) und Castilleja del Campo, Aznalcóllar, Sanlúcar la Mayor, Albaida del Aljarafe und Olivares (in der Provinz Sevilla).

5.   Bezug zum geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das Anbaugebiet der Erzeugnisse mit der geschützten geografischen Angabe „Garbanzo de Escacena“ liegt in der ehemaligen Comarca (historischer Bezirk) „El Campo de Tejada“. Es ist ein Ackerlandstrich in der Guadalquivir-Ebene, der durch die Sierra Morena im Norden und die Staatstraße CN-431 Sevilla-Huelva im Süden natürlich begrenzt ist.

Die Kichererbse „Garbanzo de Escacena“ wird nur auf Flächen mit topografischem Vertisol-Boden — auch als „tierras negras“ (schwarze Erde) oder „barros“ (lehmiges Land) in der Provinz Huelva und als „tierras de bujeo“ (morastiges Land) in der Provinz Sevilla bekannt — angebaut.

Es sind sehr tiefe Böden mit hohem Tongehalt (überwiegend Montmorillonit), die aufgrund des geringen Bodenreliefs Entwässerungsschwierigkeiten haben, Feuchtigkeit sehr gut speichern können sowie basenreich sind und einen niedrigen Stickstoff- und Phosphorgehalt und einen hohen Kaliumgehalt haben.

Aufgrund des Meereseinflusses wegen der Nähe zur Küste und zum Nationalpark „Coto de Doñana“ gibt es eine Klimabesonderheit, nämlich die im Sommer fast täglichen Südwestwinde.

Diese Meeresbrise zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang sorgt für eine Erhöhung der relativen Luftfeuchtigkeit um 10-15 %.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die Kichererbse „Garbanzo de Escacena“ weist ferner selbst besondere Merkmale auf, da es die Frucht der Pflanzenart Cicer arietinum L. des Handelstyps Lechoso ist, die sich den geografischen Verhältnissen, unter denen sie traditionell angebaut wurde, angepasst und den geschützten örtlichen Ökotyp entwickelt hat.

Die charakteristischen Merkmale der Kichererbse „Garbanzo de Escacena“ sind das Eiweiß von pastöser, kaum körniger Konsistenz und die weiche und dünne am Kern haftende Schale.

Eine weitere Besonderheit ist ihr größerer Durchmesser mit einer Mindestgröße von acht Millimetern.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Der Zusammenhang zwischen der Kichererbse und dem abgegrenzten geografischen Gebiet gründet sich auf das aus der hohen Qualität des Ökotyps des Gebiets und aus der langen Anbautradition erwachsende Ansehen. Dank dieser Tradition beherrschen die Landwirte in dem Gebiet meisterlich die besten Techniken und die Auswahl der geeignetsten Böden.

1.   Zusammenhang der Kichererbse aus Escacena mit den geografischen Verhältnissen

Außerhalb des betreffenden Gebiets wird die Qualität dieser Kichererbse nicht erreicht, da sie von der Bodenart, der geografischen Lage, dem Klima und dem örtlichen Ökotyp dieser Hülsenfrucht abhängt. Die Verbindung aus Lehmböden mit hohem Kaliumgehalt, dem Klima des Anbaugebiets in der Guadalquivir-Ebene, das abends und nachts im Frühling und Sommer durch die Meeresbrise abgemildert wird, und natürlich der innewohnenden Qualität beim örtlichen Ökotyp der eingetragenen Sorten des Handelstyps Lechoso führt zu einem Produkt mit den unter Punkt 3.2 aufgeführten physikalischen Merkmalen und außergewöhnlichen organoleptischen Eigenschaften wie dem sehr pastösen und feinen Eiweiß und der kaum stärkekörnigen Konsistenz nach dem Kochen. Dafür sorgen folgende Faktoren:

das Mikroklima in dem Gebiet, nämlich die hohe Luftfeuchtigkeit in den Nächten aufgrund der Nähe zum Meer,

der hohe Kaliumgehalt in den Böden, in denen ausgesät wird.

2.   Ruf und Ansehen der Kichererbse aus Escacena

Im Jahr 1996 gab das damalige Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung im Rahmen des von der Europäischen Union finanzierten Projekts „Euroterroirs“ zur Förderung der europäischen Landwirtschafts- und Lebensmitteltraditionen das „Spanische Verzeichnis traditioneller landwirtschaft-licher Erzeugnisse“ (Inventario Español de Productos Tradicionales) heraus. Im Vorwort des Verzeichnisses heißt es:

„(…) Dieses Verzeichnis soll einen Überblick über die besonderen Produktionsweisen geben, die an einem bestimmten Ort oder in dem Umfeld — ländlich und/oder städtisch — des spanischen Staatsgebiets Traditionen, Methoden sowie Produktions- und Vermarktungsweisen verbinden (…)“.

Auf Seite 428 des Verzeichnisses ist „Garbanzo de Escacena“ beschrieben und dass die Kichererbse aus Escacena sich durch ihre Größe und sehr helle gelbliche Farbe mit tiefen Furchen auszeichnet.

In den 1970er und 1980er Jahren war ein Rückgang der Erzeugung der Kichererbse aus Escacena zu verzeichnen, was unter anderem auf die mangelhafte Vermarktung zurückzuführen war. Die Kichererbse wurde seinerzeit nur lose verkauft.

In seiner Reaktion setzte der Sektor darauf, als Schlüsselfaktoren der andalusischen Agrarwirtschaft das Angebot an der Quelle zu konzentrieren und Qualitätsmarken zu schaffen, wie es in der Schlagzeile eines im Wirtschaftsteil der Tageszeitung ABC am 28. Mai 1991 veröffentlichten Artikel von Angel Gómez heißt.

Im Jahr 1981 wurde die Handelsmarke „Escacena“ für die dortigen Kichererbsen von Juan Bautista Bernal Escobar eingetragen, und am 10. November 1984 wurde diese Handelsmarke von der Genossenschaft Campo de Tejada erworben. Seither vermarktet sie die Kichererbse aus dem Gebiet unter dieser Marke und der Marke „Campo de Tejeda“. Dies belegt die Vielzahl der Verkaufsrechnungen von Kichererbsen an verschiedene Kunden der Genossenschaft seit dem Jahr 1985.

Die Zeitung ABC de Sevilla (28. Mai 1991, Seite 66) veröffentlichte einen Artikel von Angel Gómez, in dem die Produktqualität und das Ansehen in den Verkaufskanälen aufgezeigt werden: „(…) die Genossenschaft Campo de Tejada, Marktführer im Kichererbsenanbau (…)“.

„(…) die Produktion wurde stets zu guten Preisen verkauft und war nicht nur beim regionalen Einzelhandel gefragt, sondern wurde auch an große nationale Ketten verkauft und von Qualitätsanbietern wie dem ‚Club Vino Selección‘ nachgefragt. Daher gehören die Kichererbsen des Gebiets zu den besonders hochwertigen Qualitätsprodukten in den Feinkostgeschäften (…)“.

Der Name „Garbanzo de Escacena“ wird später ausdrücklich auch in anderen Veröffentlichungen genannt, u. a. der „Katalogisierung und Merkmalbeschreibung von typischen Agrarerzeugnissen aus Andalusien“ (Catalogación y caracterización de los productos típicos agroalimentarios de Andalucía) von Ana Cristina Gómez Muñoz, Manuel Santos Murillo und Pedro Caldentey Albert (Ed. Fundación Unicaja, 1996): In dem Kapitel über Hülsenfrüchte (Seiten 666 und 667) ist ein Artikel von fünf Seiten der „Garbanzo de Escacna“ gewidmet, in dem für die Kichererbse aus Escacena ihre Zusammensetzung, das geografische Gebiet, der historische Hintergrund, bestimmte Merkmale und technische Aspekte des Produkts, seine Erzeugung und Verarbeitung sowie die wichtigsten Händler dargestellt werden.

Auf der Website „Ruta del Vino de Condado de Huelva“ in der Rubrik Gastronomie werden den Besuchern und Touristen die Kichererbsen aus Escacena als typisches und probierenswertes Gericht vorgeschlagen, wobei die Vorspeisen „Tagarninas esparragás“ (Spargel), „Calamares del campo“ (Tintenfisch), „Vinagreras“ (Ampfer) und „Migas“ (frittierte Brotkrumen) sowie Kichererbsensuppen aus „Garbanzos de Escacena“ zusammen genannt werden.

Auf der Website vinosdeandalucia.com wurden in einem Artikel von José F. Ferrer vom 2. Februar 2009 die Gourmet-Tage „Jornadas del cerdo ibérico“ im Restaurant Alcuza de Sevilla vom 9. bis 14. Februar 2009 beworben, bei denen Gerichte vom Fleisch und Schinken der iberischen Schweinerasse zusammen mit den Kichererbsen „Garbanzos de Escacena“ serviert wurden:

„Menudo de pectorejo ibérico con garbanzos de Escacena, taquitos de jamón y jabuguitos“.

Auf der Website playasdehuelva.com wird in der Rubrik Gastronomie auf das große Ansehen der Kichererbsen „Garbanzo de Escacena“ hingewiesen:

„Letztlich ist zu sagen, dass in der mediterranen Küche Hülsenfrüchte und insbesondere Kichererbsen (berühmt sind die Kichererbsen aus Escacena del Campo) einen wichtigen Platz einnehmen und die Grundlage von andalusischen Eintöpfen und auch des Gerichts Kichererbsen mit Spinat bilden.“

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Der gesamte Wortlaut der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe kann über folgenden Link abgerufen werden:

http://www.juntadeandalucia.es/agriculturaypesca/portal/export/sites/default/comun/galerias/galeriaDescargas/cap/industrias-agroalimentarias/denominacion-de-origen/Pliegos/Pliego_garbanzo_escacena.pdf

Oder direkt über die Homepage der „Consejería de Agricultura y Pesca de la Junta de Andalucía“ (http://www.juntadeandalucia.es/agriculturaypesca/portal) über folgenden Pfad: „Industrias Agroalimentarias“ > „Calidad y Promoción“ > „Denominaciones de Calidad“ > „Otros Productos“. Die Spezifikation kann dann unter dem Namen der Qualitätsbezeichnung gefunden werden.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.