ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.295.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 295

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
29. September 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2012/C 295/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 287, 22.9.2012

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2012/C 295/02

Rechtssache C-337/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juli 2012 — Rat der Europäischen Union/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd, Europäische Kommission, Association des Utilisateurs et Distributeurs de l'AgroChimie Européenne (Audace) (Rechtsmittel — Handelspolitik — Dumping — Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in China — Verordnung (EG) Nr. 384/96 — Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c — Status eines Unternehmens, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist — Begriff nennenswerte Staatseingriffe im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich — Staatliche Anteilseigner, die de facto die Hauptversammlung der Anteilseigner des Herstellers kontrollieren — Gleichsetzung einer solchen Kontrolle mit nennenswerten Staatseingriffen — Beurteilung eines Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge — Grenzen richterlicher Kontrolle — Würdigung der vorgelegten Beweise)

2

2012/C 295/03

Rechtssache C-130/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juli 2012 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Verordnung (EG) Nr. 881/2002 — Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 — Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Wahl der Rechtsgrundlage — Art. 75 AEUV und 215 AEUV — Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon — Übergangsbestimmungen — Gemeinsame Standpunkte und Beschlüsse im Rahmen der GASP — Gemeinsamer Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission)

2

2012/C 295/04

Rechtssache C-334/10: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X/Staatssecretaris van Financiën (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c und Art. 17 Abs. 2 — Teil eines einem Unternehmen zugeordneten Investitionsgutes — Vorübergehende Verwendung zu privaten Zwecken — Dauerhafte Umgestaltungen dieses Investitionsgutes — Entrichtung der Mehrwertsteuer für die dauerhaften Umgestaltungen — Recht zum Vorsteuerabzug)

3

2012/C 295/05

Rechtssache C-522/10: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Würzburg — Deutschland) — Doris Reichel-Albert/Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen — Verordnung (EU) Nr. 987/2009 — Art. 44 Abs. 2 — Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente — Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten — Anwendbarkeit — Art. 21 AEUV — Freizügigkeit)

3

2012/C 295/06

Rechtssache C-565/10: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Juli 2012 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 91/271/EWG — Behandlung von kommunalem Abwasser — Art. 3, 4 und 10 — Kanalisation — Zweit- oder gleichwertige Behandlung — Kläranlagen — Repräsentative Proben)

4

2012/C 295/07

Rechtssache C-591/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) — Vereinigtes Königreich) — Littlewoods Retail Ltd u. a./Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs (Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie — Vorsteuer — Erstattung des zu viel gezahlten Betrags — Zinszahlungen — Modalitäten)

5

2012/C 295/08

Verbundene Rechtssachen C-628/10 und C-14/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juli 2012 — Alliance One International, Inc., Standard Commercial Tobacco Company, Inc./Trans-Continental Leaf Tobacco Corp. Ltd, Europäische Kommission und Europäische Kommission/Alliance One International, Inc., Standard Commercial Tobacco Company, Inc., Trans-Con (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak — Preisfestsetzung und Marktaufteilung — Verstoß gegen Art. 81 EG — Zurechenbarkeit des Verstoßes von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften — Unschuldsvermutung — Verteidigungsrechte — Begründungspflicht — Gleichbehandlung)

6

2012/C 295/09

Rechtssache C-31/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Marianne Scheunemann/Finanzamt Bremerhaven (Niederlassungsfreiheit — Freier Kapitalverkehr — Direkte Besteuerung — Erbschaftsteuer — Verfahren zur Berechnung der Steuer — Erwerb von Todes wegen einer Beteiligung als Alleingesellschafter an einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft — Nationale Rechtsvorschriften, die Steuervergünstigungen für eine Beteiligung an solchen Gesellschaften ausschließen)

6

2012/C 295/10

Rechtssache C-33/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Beschwerdeverfahren der A Oy (Sechste Richtlinie — Befreiungen — Art. 15 Nr. 6 — Befreiung der Lieferungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind — Lieferung von Luftfahrzeugen an einen Wirtschaftsteilnehmer, der diese einer solchen Gesellschaft zur Verfügung stellt — Begriff entgeltlicher internationaler Verkehr — Charterflüge)

7

2012/C 295/11

Rechtssache C-44/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst/Deutsche Bank AG (Richtlinie 2006/112/EG — Art. 56 Abs. 1 Buchst. e — Art. 135 Abs. 1 Buchst. f und g — Befreiung von Umsätzen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung))

7

2012/C 295/12

Rechtssache C-48/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö/A Oy (Direkte Besteuerung — Niederlassungsfreiheit — Freier Kapitalverkehr — EWR-Abkommen — Art. 31 und 40 — Richtlinie 2009/133/EG — Geltungsbereich — Austausch von Anteilen zwischen einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einer Gesellschaft mit Sitz in einem dem EWR angehörenden Drittstaat — Versagung eines Steuervorteils — Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen)

8

2012/C 295/13

Rechtssache C-62/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Landessozialgerichts, Darmstadt — Deutschland) — Land Hessen/Florence Feyerbacher (Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB — Art. 36 — Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften — Art. 13, 15 und 23 — Abkommen über den Sitz der EZB — Art. 15 — Anwendbarkeit der Bestimmung des deutschen Sozialrechts über die Zahlung von Elterngeld auf die Bediensteten der EZB)

8

2012/C 295/14

Rechtssache C-112/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln — Deutschland) — ebookers.com Deutschland GmbH/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Verkehr — Luftverkehr — Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Union — Verordnung (EU) Nr. 1008/2008 — Pflicht des Verkäufers der Flugreise, sicherzustellen, dass die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf Opt-in-Basis erfolgt — Begriff fakultative Zusatzkosten — Preis einer Reiserücktrittsversicherung, die von einer unabhängigen Versicherungsgesellschaft angeboten wird und im Gesamtpreis enthalten ist)

9

2012/C 295/15

Rechtssache C-130/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Neurim Pharmaceuticals (1991) Ltd/Comptroller-General of Patents (Humanarzneimittel — Ergänzendes Schutzzertifikat — Verordnung (EU) Nr. 469/2009 — Art. 3 — Bedingungen für die Erteilung — Arzneimittel, für das eine gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde — Erste Genehmigung — Zunächst als Tier-, dann als Humanarzneimittel zugelassenes Erzeugnis)

9

2012/C 295/16

Rechtssache C-145/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2001/82/EG — Tierarzneimittel — Dezentralisiertes Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels in mehreren Mitgliedstaaten — Generika, die bereits genehmigten Referenzarzneimitteln ähnlich sind — Ablehnung der Validierung eines Antrags durch einen Mitgliedstaat — Zusammensetzung und Form des Arzneimittels)

10

2012/C 295/17

Rechtssache C-154/11: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin — Deutschland) — Ahmed Mahamdia/Demokratische Volksrepublik Algerien (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge — Mit einer Botschaft eines Drittstaats geschlossener Vertrag — Immunität des Beschäftigungsstaats — Begriff Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 — Vereinbarkeit einer Gerichtsstandsklausel, durch die die Gerichte eines Drittstaats für zuständig erklärt werden, mit Art. 21)

11

2012/C 295/18

Rechtssache C-160/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Bawaria Motors Sp. z o.o./Minister Finansów (Richtlinie 2006/112/EG — Mehrwertsteuer — Art. 136 — Befreiungen — Art. 313 bis 315 — Sonderregelung zur Besteuerung der Handelsspanne (Differenzbesteuerung) — Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer — Fahrzeuge, die dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer zuvor mehrwertsteuerbefreit von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert worden sind, der die entrichtete Vorsteuer teilweise abziehen konnte)

11

2012/C 295/19

Verbundene Rechtssachen C-213/11, C-214/11 und C-217/11: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gdańsku — Polen) — Fortuna Sp z o.o. (C-213/11), Grand sp. z o.o. (C-214/11), Forta sp. z o.o. (C-217/11)/Dyrektor Izby Celnej w Gdyni (Binnenmarkt — Richtlinie 98/34/EG — Normen und technische Vorschriften — Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften — Spielautomaten mit niedrigem Gewinn — Verbot der Änderung, der Verlängerung und der Ausstellung der Erlaubnisse für die Durchführung — Begriff technische Vorschrift)

12

2012/C 295/20

Rechtssache C-250/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės — Litauen) — AB Lietuvos geležinkeliai/Vilniaus teritorinė muitinė, Muitinės departamentas prie Lietuvos respublikos finansų ministerijos (Zollfreie und von der Mehrwertsteuer befreite Einfuhr von Waren — Treibstoff in den Hauptbehältern von Landkraftfahrzeugen — Begriff Straßenkraftfahrzeug — Lokomotiven — Straßentransport und Eisenbahntransport — Grundsatz der Gleichbehandlung — Grundsatz der Neutralität)

12

2012/C 295/21

Rechtssache C-263/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) — Ainārs Rēdlihs/Valsts ieņēmumu dienests (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Richtlinie 2006/112/EG — Begriff wirtschaftliche Tätigkeit — Holzlieferungen zur Abmilderung von Sturmschäden — System der Selbstveranlagung — Fehlende Eintragung im Register der Steuerpflichtigen — Geldbuße — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

13

2012/C 295/22

Rechtssache C-264/11 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 — Kaimer GmbH & Co. Holding KG, Sanha Kaimer GmbH & Co. KG, Sanha Italia Srl/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartell — Strafe — Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen — Beweiswert im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegebener Erklärungen)

14

2012/C 295/23

Rechtssache C-336/11: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Lyon — Frankreich) — Receveur principal des douanes de Roissy Sud, Receveur principal de la recette des douanes de Lyon Aéroport, Direction régionale des douanes et droits indirects de Lyon, Administration des douanes et droits indirects/Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe GmbH, Rohm & Haas Europe s.à.r.l., Rohm & Haas Europe Trading APS-UK Branch (Gemeinsamer Zolltarif — Tarifierung — Kombinierte Nomenklatur — Polierscheiben, die ausschließlich für eine Poliermaschine für Halbleiterscheiben bestimmt sind — Tarifpositionen 3919 und 8466 (oder 8486) — Begriffe Teile und Zubehör)

14

2012/C 295/24

Rechtssache C-376/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles — Belgien) — Pie Optiek/Bureau Gevers, European Registry for Internet Domains (Internet — Domäne oberster Stufe .eu — Verordnung (EU) Nr. 874/2004 — Domänennamen — Gestaffelte Registrierung — Art. 12 Abs. 2 — Begriff Lizenznehmer früherer Rechte — Person, der vom Inhaber einer Marke erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung dieses Inhabers einen mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Domänennamen zu registrieren — Keine Erlaubnis, das Zeichen auf andere Weise als Marke zu benutzen)

15

2012/C 295/25

Rechtssache C-377/11: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña — Spanien) — International Bingo Technology, S.A./Tribunal Económico Administrativo Regional de Cataluña (TEARC) (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 — Veranstaltung von Bingospielen — Gesetzliche Verpflichtung, einen Teil des Verkaufspreises der Spielscheine in Form von Gewinnen an die Spieler auszuzahlen — Berechnung der Besteuerungsgrundlage)

15

2012/C 295/26

Rechtssache C-451/11: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen — Deutschland) — Natthaya Dülger/Wetteraukreis (Assoziierungsabkommen EWG — Türkei — Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates — Art. 7 Abs. 1 — Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört — Thailändische Staatsangehörige, die mit einem türkischen Arbeitnehmer verheiratet war und mit ihm mehr als drei Jahre zusammengelebt hat)

16

2012/C 295/27

Rechtssache C-470/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Republik Lettland) — Sia Garkalns/Rīgas dome (Art. 49 EG — Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs — Gleichbehandlung — Transparenzgebot — Glücksspiele — Spielbanken, Spielhallen und Bingo-Lokale — Pflicht, die vorherige Zustimmung der Gemeinde des Niederlassungsorts einzuholen — Ermessen — Erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Staates und der Einwohner des betroffenen Verwaltungsbezirks — Rechtfertigungsgründe — Verhältnismäßigkeit)

16

2012/C 295/28

Rechtssache C-307/12: Klage, eingereicht am 25. Juni 2012 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

17

2012/C 295/29

Rechtssache C-313/12: Vorabentscheidungsersuchen des Corte dei Conti — Sezione Giurisdizionale per la Regione Siciliana (Italien), eingereicht am 28. Juni 2012 — Giuseppa Romeo/Regione Siciliana

17

2012/C 295/30

Rechtssache C-316/12: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 29. Juni 2012 — J. Sebastian Guevara Kamm gegen TAM Airlines S.A./TAM Linhas Aereas S.A

18

2012/C 295/31

Rechtssache C-323/12: Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel București (Rumänien), eingereicht am 5. Juli 2012 — E.On Energy Trading SE/Agenția Națională de Administrare Fiscală, Direcția Generală a Finanțelor Publice a Municipiului București — Serviciul de administrare a contribuabililor nerezidenți

18

2012/C 295/32

Rechtssache C-327/12: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 10. Juli 2012 — Ministero dello Sviluppo Economico und Autorità per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servizi e forniture/Soa Nazionale Costruttori

19

2012/C 295/33

Rechtssache C-337/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2012 von der Pi-Design AG, der Bodum France und der Bodum Logistics A/S gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2012 in der Rechtssache T-331/10, Yoshida Metal Industry/HABM

19

2012/C 295/34

Rechtssache C-338/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2012 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2012 in der Rechtssache T-331/10, Yoshida Metal Industry/HABM

19

2012/C 295/35

Rechtssache C-339/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2012 von der Pi-Design AG, der Bodum France und der Bodum Logistics A/S gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2012 in der Rechtssache T-416/10, Yoshida Metal Industry/HABM

20

2012/C 295/36

Rechtssache C-340/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2012 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2012 in der Rechtssache T-416/10, Yoshida Metal Industry/HABM

20

2012/C 295/37

Rechtssache C-342/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho de Viseu (Portugal), eingereicht am 18. Juli 2012 — Worten — Equipamentos para o Lar, SA/ACT — Autoridade para as Condições de Trabalho

21

2012/C 295/38

Rechtssache C-351/12: Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Plzni (Tschechische Republik), eingereicht am 24. Juli 2012 — Ochranný svaz autorský pro práva k dílům hudebním, o. s. (OSA)/Léčebné lázně Mariánské Lázně, a. s.

21

2012/C 295/39

Rechtssache C-352/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per l’Abruzzo (Italien), eingereicht am 25. Juli 2012 — Consiglio Nazionale degli Ingegneri/Comune di Castelvecchio Subequo, Comune di Barisciano

22

2012/C 295/40

Rechtssache C-354/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juli 2012 von der Asa Sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-110/11, Asa/HABM — Merck (FEMIFERAL)

22

2012/C 295/41

Rechtssache C-355/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 26. Juli 2012 — Nintendo Co., Ltd u. a./PC Box Srl und 9Net Srl

23

2012/C 295/42

Rechtssache C-361/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli (Italien), eingereicht am 31. Juli 2012 — Carratù/Poste Italiane SpA

23

2012/C 295/43

Rechtssache C-368/12: Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Nantes (Frankreich), eingereicht am 2. August 2012 — Adiamix/Ministre de l’Économie et des Finances

24

2012/C 295/44

Rechtssache C-371/12: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Tivoli (Italien), eingereicht am 3. August 2012 — Enrico Petillo und Carlo Petillo/Unipol

24

2012/C 295/45

Rechtssache C-378/12: Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 3. August 2012 — Nnamdi Onuekwere/Secretary of State for the Home Department

25

 

Gericht

2012/C 295/46

Rechtssache T-323/12: Klage, eingereicht am 19. Juli 2012 — Knauf Insulation Technology/HABM — Saint Gobain Cristaleria (ECOSE)

26

2012/C 295/47

Rechtssache T-324/12: Klage, eingereicht am 19. Juli 2012 — Knauf Insulation Technology/HABM — Saint Gobain Cristaleria (ECOSE TECHNOLOGY)

26

2012/C 295/48

Rechtssache T-330/12: Klage, eingereicht am 19. Juli 2012 — Hut.com/HABM — Intersport France (THE HUT)

27

2012/C 295/49

Rechtssache T-338/12: Klage, eingereicht am 23. Juli 2012 — Rocket Dog Brands/HABM — Julius-K9 (K9 PRODUCTS)

27

2012/C 295/50

Rechtssache T-339/12: Klage, eingereicht am 30. Juli 2012 — Gandia Blasco/HABM — Sachi Premium — Outdoor Furniture (Sessel)

28

2012/C 295/51

Rechtssache T-342/12: Klage, eingereicht am 1. August 2012 — Fuchs/HABM — Les Complices (Star)

28

2012/C 295/52

Rechtssache T-344/12: Klage, eingereicht am 1. August 2012 — Virgin Atlantic Airways/Kommission

29

2012/C 295/53

Rechtssache T-345/12: Klage, eingereicht am 3. August 2012 — Akzo Nobel u. a./Kommission

29

2012/C 295/54

Rechtssache T-354/12: Klage, eingereicht am 3. August 2012 — Afepadi u. a./Kommission

30

2012/C 295/55

Rechtssache T-358/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. August 2012 von Rosella Conticchio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache F-22/11, Conticchio/Kommission

31

2012/C 295/56

Rechtssache T-82/12: Beschluss des Gerichts vom 6. August 2012 — Makhlouf/Rat

32

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2012/C 295/57

Rechtssache F-58/12: Klage, eingereicht am 28. Mai 2012 — ZZ/Kommission

33

2012/C 295/58

Rechtssache F-73/12: Klage, eingereicht am 17. Juli 2012 — ZZ u. a./EIB

33

2012/C 295/59

Rechtssache F-78/12: Klage, eingereicht am 25. Juli 2012 — ZZ/Rat

34

2012/C 295/60

Rechtssache F-81/12: Klage, eingereicht am 27. Juli 2012 — ZZ/Rat

34

2012/C 295/61

Rechtssache F-83/12: Klage, eingereicht am 1. August 2012 — ZZ u. a./EIB

34

2012/C 295/62

Rechtssache F-84/12: Klage, eingereicht am 1. August 2012 — ZZ/Rat

35

2012/C 295/63

Rechtssache F-85/12: Klage, eingereicht am 3. August 2012 — ZZ/Kommission

35

DE

 


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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

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Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 287, 22.9.2012

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 273, 8.9.2012

ABl. C 258, 25.8.2012

ABl. C 250, 18.8.2012

ABl. C 243, 11.8.2012

ABl. C 235, 4.8.2012

ABl. C 227, 28.7.2012

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C 295/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juli 2012 — Rat der Europäischen Union/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd, Europäische Kommission, Association des Utilisateurs et Distributeurs de l'AgroChimie Européenne (Audace)

(Rechtssache C-337/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping - Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in China - Verordnung (EG) Nr. 384/96 - Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c - Status eines Unternehmens, das unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist - Begriff „nennenswerte Staatseingriffe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c erster Gedankenstrich - Staatliche Anteilseigner, die de facto die Hauptversammlung der Anteilseigner des Herstellers kontrollieren - Gleichsetzung einer solchen Kontrolle mit „nennenswerten Staatseingriffen“ - Beurteilung eines Mechanismus der Erteilung von Prüfvermerken für Ausfuhrverträge - Grenzen richterlicher Kontrolle - Würdigung der vorgelegten Beweise)

2012/C 295/02

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Andere Verfahrensbeteiligte: Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Horovitz, avocat, dann F. Graafsma, J. Cornelis, A. Woolich, advocaten, K. Adamantopoulos, dikigoros, und D. Moulis, Barrister), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Scharf, N. Khan und K. Talabér-Ritz), Association des Utilisateurs et Distributeurs de l'AgroChimie Européenne (Audace) (Prozessbevollmächtigter: J. Flynn, QC)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2009, Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group/Rat (T-498/04), mit dem das Gericht Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 des Rates vom 24. September 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 303, S. 1) für nichtig erklärt hat, soweit sie die Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group Co. Ltd. betrifft — Auslegung des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1) — Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


29.9.2012   

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C 295/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juli 2012 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-130/10) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 75 AEUV und 215 AEUV - Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon - Übergangsbestimmungen - Gemeinsame Standpunkte und Beschlüsse im Rahmen der GASP - Gemeinsamer Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission)

2012/C 295/03

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Perillo und K. Bradley, dann A. Auersperger Matić und U. Rösslein)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und R. Szostak)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, E. Ruffer und K. Najmanová), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und A. Adam) Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und C. Meyer-Seitz) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert und M. Konstantinidis)

Gegenstand

Nichtigkeitsklage — Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 346, S. 42) — Wahl der Rechtsgrundlage

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Europäische Parlament trägt die Kosten.

3.

Die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Königreich Schweden und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 134 vom 22.5.2010.


29.9.2012   

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C 295/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — X/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-334/10) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c und Art. 17 Abs. 2 - Teil eines einem Unternehmen zugeordneten Investitionsgutes - Vorübergehende Verwendung zu privaten Zwecken - Dauerhafte Umgestaltungen dieses Investitionsgutes - Entrichtung der Mehrwertsteuer für die dauerhaften Umgestaltungen - Recht zum Vorsteuerabzug)

2012/C 295/04

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X

Beklagte: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c sowie Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Vorsteuerabzug — Steuerpflichtiger, der einen Teil eines zu seinem Unternehmen gehörenden Investitionsguts vorübergehend für seinen eigenen Bedarf verwendete und zu diesem Zweck an diesem Teil des Investitionsguts dauerhafte Umgestaltungen vorgenommen hat — Recht auf Abzug der für diese dauerhaften Umgestaltungen gezahlten Mehrwertsteuer

Tenor

Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c und Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen, der einen Teil eines zu seinem Unternehmen gehörenden Investitionsgutes vorübergehend für seinen privaten Bedarf verwendet, nach diesen Bestimmungen das Recht auf Vorsteuerabzug für Ausgaben für dauerhafte Umgestaltungen auch dann zusteht, wenn die Umgestaltungen im Hinblick auf diese vorübergehende private Verwendung durchgeführt wurden, und dass ferner dieses Abzugsrecht unabhängig davon besteht, ob dem Steuerpflichtigen beim Erwerb des Investitionsgutes, an dem die Umgestaltungen vorgenommen wurden, Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt und ob diese Mehrwertsteuer von ihm abgezogen wurde.


(1)  ABl. C 246 vom 11.9.2010.


29.9.2012   

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C 295/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Würzburg — Deutschland) — Doris Reichel-Albert/Deutsche Rentenversicherung Nordbayern

(Rechtssache C-522/10) (1)

(Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnung (EU) Nr. 987/2009 - Art. 44 Abs. 2 - Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente - Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten - Anwendbarkeit - Art. 21 AEUV - Freizügigkeit)

2012/C 295/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Sozialgericht Würzburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Doris Reichel-Albert

Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Nordbayern

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Sozialgericht Würzburg — Auslegung von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284, S. 1) — Voraussetzungen für die Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Altersrente — Nationale Regelung, wonach solche Zeiten nur unter der Voraussetzung berücksichtigt werden, dass der Betreffende während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat, was dazu führen kann, dass Kindererziehungszeiten weder im Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts während der Kindererziehung noch im zuständigen Mitgliedstaat berücksichtigt werden

Tenor

Art. 21 AEUV ist in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen dahin auszulegen, dass er die zuständige Einrichtung eines ersten Mitgliedstaats dazu verpflichtet, im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente Kindererziehungszeiten, die in einem zweiten Mitgliedstaat von einer Person zurückgelegt wurden, welche nur in dem ersten Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und welche zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, so zu berücksichtigen, als seien diese Kindererziehungszeiten im Inland zurückgelegt worden.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


29.9.2012   

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C 295/4


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Juli 2012 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-565/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Art. 3, 4 und 10 - Kanalisation - Zweit- oder gleichwertige Behandlung - Kläranlagen - Repräsentative Proben)

2012/C 295/06

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von M. Russo, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 3, 4 und 10 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135, S. 40)

Tenor

1.

Die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3, Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie Art. 10 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung verstoßen, dass sie es unterlassen hat,

die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Gemeinden Acri, Siderno, Bagnara Calabra, Bianco, Castrovillari Crotone, Santa Maria del Cedro, Lamezia Terme, Mesoraca, Montebello Ionico, Motta San Giovanni, Reggio Calabria, Rende, Rossano, Scalea, Sellia Marina, Soverato und Strongoli (Kalabrien), Cervignano del Friuli (Friaul-Julisch Venetien), Frascati (Latium), Porto Cesareo, Supersano und Taviano (Apulien), Misterbianco u. a., Aci Catena, Adrano, Catania u. a., Giarre-Mascali-Riposto u. a., Caltagirone, Aci Castello, Acireale u. a., Belpasso, Gravina di Catania, Tremestieri Etneo, San Giovanni La Punta, Agrigento und Peripherie, Porto Empedocle, Sciacca, Cefalù, Carini und ASI Palermo, Palermo und angrenzende Ortsteile, Santa Flavia, Augusta, Priolo Gargallo, Carlentini, Scoglitti, Marsala, Messina 1, Messina und Messina 6 (Sizilien), mit einem Einwohnerwert von mehr als 15 000, die Abwässer in Gewässer einleiten, die nicht als „empfindliche Gebiete“ im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung zu betrachten sind, mit einer Kanalisation im Sinne von Art. 3 dieser Richtlinie ausgestattet werden,

die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass von den Gemeinden Lanciano-Castel Frentano (Abruzzen), Acri, Siderno, Bagnara Calabra, Castrovillari, Crotone, Montebello Ionico, Motta San Giovanni, Reggio Calabria und Rossano (Kalabrien), Battipaglia, Benevento, Capaccio, Capri, Ischia, Casamicciola Terme, Forio, Massa Lubrense, Neapel Ost und Vico Equense (Kampanien), Trieste-Muggia-San Dorligo (Friaul-Julisch Venetien), Albenga, Borghetto Santo Spirito, Finale Ligure, Imperia, Santa Margherita Ligure, Quinto, Rapallo, Recco und Riva Ligure (Ligurien), Casamassima, Casarano, Porto Cesareo, San Vito dei Normanni und Supersano (Apulien), Misterbianco u. a., Scordia Militello Val di Catania, Palagonia, Aci Catena, Giarre Mascali-Riposto u. a., Caltagirone, Aci Castello, Acireale u. a., Belpasso, Gravina di Catania, Tremestieri Etneo, San Giovanni La Punta, Macchitella, Niscemi, Riesi, Agrigento und Peripherie, Favara, Palma di Montechiaro, Menfi, Porto Empedocle, Ribera, Sciacca, Bagheria, Cefalù, Carini und ASI Palermo, Misilmeri, Monreale, Santa Flavia, Termini Imerese, Trabia, Augusta, Avola, Carlentini, Ragusa, Scicli, Scoglitti, Campobello di Mazara, Castevetrano 1, Triscina Marinella, Marsala, Mazara del Vallo, Barcellona Pozzo di Gotto, Capo d’Orlando, Furnari, Giardini Naxos, Consortile Letojanni, Pace del Mela, Piraino, Roccalumera, Consortile Sant’Agata Militello, Consortile Torregrotta, Gioiosa Marea, Messina 1, Messina 6, Milazzo, Patti und Rometta (Sizilien), mit einem Einwohnerwert von mehr als 15 000, über die Kanalisation in Gewässer, die nicht als „empfindliche Gebiete“ im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung zu betrachten sind, eingeleitetes kommunales Abwasser einer Behandlung nach Art. 4 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie unterzogen wird, und

die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit zur Erfüllung der Anforderungen der Art. 4 bis 7 der Richtlinie 91/271 in der durch die Verordnung Nr. 1137/2008 geänderten Fassung Abwasserbehandlungsanlagen in den Gemeinden Lanciano Castel Frentano (Abruzzen), Acri, Siderno, Bagnara Calabra, Castrovillari, Crotone, Montebello Ionico, Motta San Giovanni, Reggio Calabria und Rossano (Kalabrien), Battipaglia, Benevento, Capaccio, Capri, Ischia, Casamicciola Terme, Forio, Massa Lubrense, Neapel Ost und Vico Equense (Kampanien), Trieste-Muggia San Dorligo (Friaul-Julisch Venetien), Albenga, Borghetto Santo Spirito, Finale Ligure, Imperia, Santa Margherita Ligure, Quinto, Rapallo, Recco und Riva Ligure (Ligurien), Casamassima, Casarano, Porto Cesareo, San Vito dei Normanni und Supersano (Apulien), Misterbianco u. a., Scordia-Militello Val di Catania, Palagonia, Aci Catena, Giarre-Mascali-Riposto u. a., Caltagirone, Aci Castello, Acireale u. a., Belpasso, Gravina di Catania, Tremestieri Etneo, San Giovanni La Punta, Macchitella, Niscemi, Riesi, Agrigento und Peripherie, Favara, Palma di Montechiaro, Menfi, Porto Empedocle, Ribera, Sciacca, Bagheria, Cefalù, Carini und ASI Palermo, Misilmeri, Monreale, Santa Flavia, Termini Imerese, Trabia, Augusta, Avola, Carlentini, Ragusa, Scicli, Scoglitti, Campobello di Mazara, Castevetrano 1, Triscina Marinella, Marsala, Mazara del Vallo, Barcellona Pozzo di Gotto, Capo d’Orlando, Furnari, Giardini Naxos, Consortile Letojanni, Pace del Mela, Piraino, Roccalumera, Consortile Sant’Agata Militello, Consortile Torregrotta, Gioiosa Marea, Messina 1, Messina 6, Milazzo, Patti und Rometta (Sizilien) so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten und bei der Planung der Anlagen saisonale Schwankungen der Belastung berücksichtigt werden.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 30 vom 29.1.2011.


29.9.2012   

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C 295/5


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) — Vereinigtes Königreich) — Littlewoods Retail Ltd u. a./Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs

(Rechtssache C-591/10) (1)

(Zweite und Sechste Mehrwertsteuer-Richtlinie - Vorsteuer - Erstattung des zu viel gezahlten Betrags - Zinszahlungen - Modalitäten)

2012/C 295/07

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Littlewoods Retail Ltd u. a.

Beklagte: Her Majesty's Commissioners of Revenue and Customs

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — High Court of Justice (Chancery Division) — Auslegung von Art. 8 und Anhang A Nr. 13 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71, S. 1303) — Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b und Art. 11 Teil C Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Erstattung des zu viel gezahlten Vorsteuerbetrags — Anwendbarer Zinssatz

Tenor

Das Recht der Union ist dahin auszulegen, dass nach ihm der Steuerpflichtige, der einen zu hohen Mehrwertsteuerbetrag entrichtet hat, der vom betreffenden Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Mehrwertsteuervorschriften der Union erhoben worden war, Anspruch auf Erstattung der unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuer sowie Anspruch auf deren Verzinsung haben muss. Ob der Hauptbetrag nach einer Regelung über die einfache Verzinsung, einer Zinseszinsregelung oder nach einer anderen Regelung zu verzinsen ist, ist nach nationalem Recht unter Beachtung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz zu bestimmen.


(1)  ABl. C 89 vom 19.3.2011.


29.9.2012   

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C 295/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juli 2012 — Alliance One International, Inc., Standard Commercial Tobacco Company, Inc./Trans-Continental Leaf Tobacco Corp. Ltd, Europäische Kommission und Europäische Kommission/Alliance One International, Inc., Standard Commercial Tobacco Company, Inc., Trans-Con

(Verbundene Rechtssachen C-628/10 und C-14/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den Kauf und die Erstverarbeitung von Rohtabak - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Verstoß gegen Art. 81 EG - Zurechenbarkeit des Verstoßes von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften - Unschuldsvermutung - Verteidigungsrechte - Begründungspflicht - Gleichbehandlung)

2012/C 295/08

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Alliance One International, Inc., Standard Commercial Tobacco Company, Inc. (Prozessbevollmächtigte: M. Odriozola Alén und A. João Vide, abogados)

Andere Verfahrensbeteiligte: Trans-Continental Leaf Tobacco Corp. Ltd und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, E. Gippini Fournier und R. Sauer)

und

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, E. Gippini Fournier und R. Sauer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Alliance One International, Inc., Standard Commercial Tobacco Company, Inc., Trans-Continental Leaf Tobacco Corp. Ltd (Prozessbevollmächtigte: M. Odriozola Alén und A. João Vide, abogados)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. Oktober 2010, Alliance One International u. a./Kommission (T-24/05), mit dem das Gericht in Bezug auf Alliance One International, Inc. und Standard Commercial Tobacco Co. Inc. die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2004) 4030 der Kommission vom 20. Oktober 2004 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/C.38.238/B.2 — Rohtabak Spanien) betreffend eine Absprache auf dem spanischen Markt für Rohtabak zur Festlegung der an die Hersteller zu zahlenden Preise und der bei ihnen zu kaufenden Mengen abgewiesen hat

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die Alliance One International Inc. und die Standard Commercial Tobacco Co. Inc. tragen ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-628/10 P sowie die der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel entstandenen Kosten.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-14/11 P sowie die der Alliance One International Inc., der Standard Commercial Tobacco Co. Inc. und der Trans-Continental Leaf Tobacco Corp. Ltd im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 72 vom 5.3.2011.

ABl. C 80 vom 12.3.2011.


29.9.2012   

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C 295/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Marianne Scheunemann/Finanzamt Bremerhaven

(Rechtssache C-31/11) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Erbschaftsteuer - Verfahren zur Berechnung der Steuer - Erwerb von Todes wegen einer Beteiligung als Alleingesellschafter an einer in einem Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft - Nationale Rechtsvorschriften, die Steuervergünstigungen für eine Beteiligung an solchen Gesellschaften ausschließen)

2012/C 295/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Marianne Scheunemann

Beklagter: Finanzamt Bremerhaven

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung der Art. 56 und 58 EG — Erwerb durch Erbgang einer zum Privatvermögen des Erblassers gehörenden Beteiligung als Alleingesellschafter an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat — Erbschaftsteuer — Nationale Rechtsvorschrift, die Steuervergünstigungen für Gesellschaften vorsieht, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im nationalen Hoheitsgebiet haben

Tenor

Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach bei der Berechnung der Erbschaftsteuer die Anwendung bestimmter Steuervergünstigungen auf einen Nachlass in Form der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat ausgeschlossen ist, während diese Vergünstigungen beim Erwerb einer solchen Beteiligung von Todes wegen gewährt werden, wenn sich der Sitz der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat befindet, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art. 49 ff. AEUV, sofern die genannte Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen. Diese Artikel sind nicht auf einen Sachverhalt anwendbar, der die Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat betrifft.


(1)  ABl. C 113 vom 9.4.2011.


29.9.2012   

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C 295/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Beschwerdeverfahren der A Oy

(Rechtssache C-33/11) (1)

(Sechste Richtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 6 - Befreiung der Lieferungen von Luftfahrzeugen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind - Lieferung von Luftfahrzeugen an einen Wirtschaftsteilnehmer, der diese einer solchen Gesellschaft zur Verfügung stellt - Begriff „entgeltlicher internationaler Verkehr“ - Charterflüge)

2012/C 295/10

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

A Oy

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung von Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Befreiung bestimmter Umsätze, die sich auf Luftfahrzeuge beziehen, die von Luftfahrtgesellschaften verwendet werden, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind — Erstreckung auf Umsätze von Gesellschaften, die hauptsächlich im internationalen Charterflugverkehr tätig sind, um den Bedarf von Unternehmen und Privatpersonen zu decken — Lieferung von Luftfahrzeugen an Wirtschaftsteilnehmer, die nicht selbst im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind, aber das Luftfahrzeug einem in diesem Bereich tätigen Wirtschaftsteilnehmer zur Nutzung überlassen

Tenor

1.

Der Begriff „entgeltlicher internationaler Verkehr“ im Sinne von Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er auch internationale Charterflüge zur Befriedigung der Nachfrage von Unternehmen oder Privatpersonen einschließt.

2.

Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 92/111 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Befreiung auch für die Lieferung eines Luftfahrzeugs an einen Wirtschaftsteilnehmer gilt, der selbst nicht zu den „Luftfahrtgesellschaften …, die hauptsächlich im entgeltlichen internationalen Verkehr tätig sind“, im Sinne dieser Vorschrift gehört, sondern das betreffende Luftfahrzeug zum Zweck der ausschließlichen Nutzung durch eine solche Gesellschaft erwirbt.

3.

Die vom vorlegenden Gericht genannten Umstände — die Tatsache, dass der Erwerber des Luftfahrzeugs die Kosten für dessen Benutzung auf eine Privatperson abwälzt, die sein Anteilseigner ist und die dieses Luftfahrzeug hauptsächlich für ihre eigenen geschäftlichen und/oder privaten Zwecke nutzt, wobei die Luftfahrtgesellschaft auch die Möglichkeit hat, es für andere Flüge einzusetzen — sind nicht geeignet, die Antwort auf die zweite Frage zu ändern.


(1)  ABl. C 89 vom 19.3.2011.


29.9.2012   

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C 295/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst/Deutsche Bank AG

(Rechtssache C-44/11) (1)

(Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs. 1 Buchst. f und g - Befreiung von Umsätzen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung))

2012/C 295/11

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Frankfurt am Main V-Höchst

Beklagte: Deutsche Bank AG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 56 Abs. 1 Buchst. e und Art. 135 Abs. 1 Buchst. f und g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Befreiung der für Privatkunden getätigten Umsätze der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren

Tenor

1.

Eine Leistung der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, d. h. eine entgeltliche Tätigkeit, bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht, besteht aus zwei Elementen, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige wirtschaftliche Leistung bilden.

2.

Art. 135 Abs. 1 Buchst. f bzw. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Vermögensverwaltung mit Wertpapieren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht gemäß dieser Bestimmung von der Mehrwertsteuer befreit ist.

3.

Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er nicht nur die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a bis g dieser Richtlinie genannten Leistungen umfasst, sondern auch die Leistungen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.


29.9.2012   

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C 295/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö/A Oy

(Rechtssache C-48/11) (1)

(Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - EWR-Abkommen - Art. 31 und 40 - Richtlinie 2009/133/EG - Geltungsbereich - Austausch von Anteilen zwischen einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einer Gesellschaft mit Sitz in einem dem EWR angehörenden Drittstaat - Versagung eines Steuervorteils - Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen)

2012/C 295/12

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

Beklagte: A Oy

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Art. 31 und 40 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994 L 1, S. 3) — Auslegung der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310, S. 34) — Geltungsbereich dieser Richtlinie — Austausch von Anteilen zwischen einer Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist, und einer Gesellschaft, die in einem dem EWR angehörenden Drittstaat (Norwegen) ansässig ist — Steuerliche Gleichstellung dieser Transaktionen mit dem Austausch von Anteilen zwischen inländischen oder in den Mitgliedstaaten ansässigen Gesellschaften?

Tenor

Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen ein Austausch von Anteilen zwischen einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ansässigen Gesellschaft und einer Gesellschaft mit Sitz im Hoheitsgebiet eines dem EWR angehörenden Drittlands einer steuerpflichtigen Veräußerung von Anteilen gleichgestellt wird, während ein solcher Vorgang steuerlich neutral wäre, wenn daran nur inländische oder in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften beteiligt wären, entgegen, sofern zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen besteht, das einen ebenso wirksamen Informationsaustausch zwischen nationalen Behörden vorsieht wie die Bestimmungen der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern sowie der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 103 vom 2.4.2011.


29.9.2012   

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C 295/8


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Landessozialgerichts, Darmstadt — Deutschland) — Land Hessen/Florence Feyerbacher

(Rechtssache C-62/11) (1)

(Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der EZB - Art. 36 - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Art. 13, 15 und 23 - Abkommen über den Sitz der EZB - Art. 15 - Anwendbarkeit der Bestimmung des deutschen Sozialrechts über die Zahlung von Elterngeld auf die Bediensteten der EZB)

2012/C 295/13

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Hessischen Landessozialgerichts, Darmstadt

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Land Hessen

Beklagte: Florence Feyerbacher

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hessischen Landessozialgerichts, Darmstadt — Auslegung von Art. 15 des Abkommens vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit Art. 36 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank — Anspruch einer deutschen Bediensteten der Europäischen Zentralbank auf das nach deutschem Recht vorgesehene Elterngeld — Einstufung des Abkommens über den Sitz der Europäischen Zentralbank als Teil des Unionsrechts oder als völkerrechtlicher Vertrag — Anwendbarkeit der das Elternrecht vorsehenden Bestimmung des deutschen Sozialrechts auf die Bediensteten der Europäischen Zentralbank

Tenor

Art. 15 des Abkommens vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank über den Sitz der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit Art. 36 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in seiner dem EG-Vertrag beigefügten Fassung schließt es nicht aus, dass die Bundesrepublik Deutschland eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende gewährt.


(1)  ABl. C 145 vom 14.5.2011.


29.9.2012   

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C 295/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln — Deutschland) — ebookers.com Deutschland GmbH/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

(Rechtssache C-112/11) (1)

(Verkehr - Luftverkehr - Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Union - Verordnung (EU) Nr. 1008/2008 - Pflicht des Verkäufers der Flugreise, sicherzustellen, dass die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf „Opt-in“-Basis erfolgt - Begriff „fakultative Zusatzkosten“ - Preis einer Reiserücktrittsversicherung, die von einer unabhängigen Versicherungsgesellschaft angeboten wird und im Gesamtpreis enthalten ist)

2012/C 295/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: ebookers.com Deutschland GmbH

Beklagte: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberlandesgericht Köln — Auslegung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293, S. 3) — Verpflichtung des Vermittlers der Flugreise, sicherzustellen, dass die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf Opt-in-Basis erfolgt — Begriff der „fakultativen Zusatzkosten“ — Preis einer Reiserücktrittsversicherung einer unabhängigen Versicherungsgesellschaft, der Bestandteil des Gesamtpreise ist und gemeinsam mit dem Flugpreis vom Fluggast erhoben wird

Tenor

Der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.


(1)  ABl. C 173 vom 11.6.2011.


29.9.2012   

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C 295/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Vereinigtes Königreich) — Neurim Pharmaceuticals (1991) Ltd/Comptroller-General of Patents

(Rechtssache C-130/11) (1)

(Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EU) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung - Arzneimittel, für das eine gültige Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde - Erste Genehmigung - Zunächst als Tier-, dann als Humanarzneimittel zugelassenes Erzeugnis)

2012/C 295/15

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Neurim Pharmaceuticals (1991) Ltd

Beklagte: Comptroller-General of Patents

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) — Auslegung der Art. 3 und 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182, S. 1) — Auslegung von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) — Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats — Für die Erteilung eines Zertifikats zu berücksichtigender Tag des ersten Inverkehrbringens — Erzeugnisse, die einen gemeinsamen Wirkstoff enthalten und für die jeweils eine eigene Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, die ältere für ein Tierarzneimittel mit einer bestimmten Indikation und die jüngere für ein Humanarzneimittel mit einer anderen Indikation

Tenor

1.

Die Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel sind dahin auszulegen, dass in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für eine bestimmte Verwendung eines Erzeugnisses, für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt wurde, nicht bereits deshalb ausscheidet, weil für eine andere Verwendung dieses Erzeugnisses schon eine Genehmigung für das Inverkehrbringen als Tierarzneimittel erteilt worden war, sofern diese Verwendung in den Schutzbereich des Grundpatents fällt, auf das sich die Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats bezieht.

2.

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 ist dahin auszulegen, dass er auf die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses abstellt, das in den Schutzbereich des Grundpatents fällt, auf das sich die Anmeldung des ergänzenden Schutzzertifikats bezieht.

3.

Nichts anderes gilt in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, bei dem ein und derselbe Wirkstoff in zwei Arzneimitteln enthalten ist, für die nacheinander Genehmigungen für das Inverkehrbringen erteilt wurden, wenn für die zweite Genehmigung für das Inverkehrbringen ein vollständiger Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel erforderlich war oder wenn das Erzeugnis, das von der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des entsprechenden Arzneimittels erfasst ist, in den Schutzbereich eines anderen Patents fällt, dessen Inhaber eine andere Person ist als der Anmelder des ergänzenden Schutzzertifikats.


(1)  ABl. C 179 vom 18.6.2011.


29.9.2012   

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C 295/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-145/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/82/EG - Tierarzneimittel - Dezentralisiertes Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels in mehreren Mitgliedstaaten - Generika, die bereits genehmigten Referenzarzneimitteln ähnlich sind - Ablehnung der Validierung eines Antrags durch einen Mitgliedstaat - Zusammensetzung und Form des Arzneimittels)

2012/C 295/16

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Šimerdová, A. Marghelis und O. Beynet)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, S. Menez und R. Loosli-Surrans)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 32 und 33 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311, S. 1) — Dezentralisiertes Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für das Inverkehrbringen in mehr als einem Mitgliedstaat — Generika, die bereits genehmigten Referenzarzneimitteln ähnlich sind — Ablehnung der Validierung durch einen Mitgliedstaat, die auf wissenschaftliche Gründe in Bezug auf die Zusammensetzung des Arzneimittels und die Wahl der Darreichungsform gestützt ist — Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch ihre Verpflichtungen aus den Art. 32 und 33 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 geänderten Fassung verstoßen, dass sie es abgelehnt hat, zwei Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens der Tierarzneimittel CT-Line 15 % Premix und CT-Linie 15 % Oral Powder im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen dezentralisierten Verfahrens zu validieren.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 160 vom 28.5.2011.


29.9.2012   

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C 295/11


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Berlin — Deutschland) — Ahmed Mahamdia/Demokratische Volksrepublik Algerien

(Rechtssache C-154/11) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für individuelle Arbeitsverträge - Mit einer Botschaft eines Drittstaats geschlossener Vertrag - Immunität des Beschäftigungsstaats - Begriff „Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung“ im Sinne von Art. 18 Abs. 2 - Vereinbarkeit einer Gerichtsstandsklausel, durch die die Gerichte eines Drittstaats für zuständig erklärt werden, mit Art. 21)

2012/C 295/17

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesarbeitsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ahmed Mahamdia

Beklagte: Demokratische Volksrepublik Algerien

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg — Auslegung der Art. 18, 19 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats und eines Drittstaats ist und der in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, bei der Botschaft des Drittstaats, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, aufgrund eines Arbeitsvertrags, der die Zuständigkeit der Gerichte des Drittstaats vorsieht, als Kraftfahrer beschäftigt war

Tenor

1.

Art. 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass es sich bei einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Botschaft eines Drittstaats in einem Rechtsstreit über einen Arbeitsvertrag, den die Botschaft im Namen des Entsendestaats geschlossen hat, um eine „Niederlassung“ im Sinne dieser Bestimmung handelt, wenn die vom Arbeitnehmer verrichteten Aufgaben nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen. Es ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts, zu bestimmen, welche Art von Aufgaben der Arbeitnehmer genau verrichtet.

2.

Art. 21 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass eine vor Entstehen einer Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung unter diese Bestimmung fällt, sofern sie dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, außer den nach den Sonderbestimmungen der Art. 18 und 19 dieser Verordnung normalerweise zuständigen Gerichten andere Gerichte, und zwar gegebenenfalls auch Gerichte außerhalb der Union, anzurufen.


(1)  ABl. C 173 vom 11.6.2011.


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C 295/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Polen) — Bawaria Motors Sp. z o.o./Minister Finansów

(Rechtssache C-160/11) (1)

(Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Art. 136 - Befreiungen - Art. 313 bis 315 - Sonderregelung zur Besteuerung der Handelsspanne (Differenzbesteuerung) - Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer - Fahrzeuge, die dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer zuvor mehrwertsteuerbefreit von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert worden sind, der die entrichtete Vorsteuer teilweise abziehen konnte)

2012/C 295/18

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bawaria Motors Sp. z o.o.

Beklagter: Minister Finansów

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) — Auslegung der Art. 136 und 313 Abs. 1 sowie der Art. 314 und 315 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Sonderregelung für steuerpflichtige Wiederverkäufer — Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen an einen Endverbraucher — Anwendung der Regelung der Differenzbesteuerung in einem Fall, in dem der Wiederverkäufer das Fahrzeug steuerbefreit von einer Person erworben hat, die ihrerseits zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war

Tenor

Art. 313 Abs. 1 und Art. 314 in Verbindung mit den Art. 136 und 315 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer die Regelung zur Differenzbesteuerung nicht anwenden kann, wenn er als Gebrauchtgegenstände im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Nr. 1 dieser Richtlinie geltende Kraftfahrzeuge liefert, die er zuvor mehrwertsteuerbefreit von einem anderen Steuerpflichtigen erworben hat, dem ein Recht auf teilweisen Abzug der als Vorsteuer auf den Kaufpreis dieser Fahrzeuge entrichteten Mehrwertsteuer zustand.


(1)  ABl. C 204 vom 9.7.2011.


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C 295/12


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gdańsku — Polen) — Fortuna Sp z o.o. (C-213/11), Grand sp. z o.o. (C-214/11), Forta sp. z o.o. (C-217/11)/Dyrektor Izby Celnej w Gdyni

(Verbundene Rechtssachen C-213/11, C-214/11 und C-217/11) (1)

(Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG - Normen und technische Vorschriften - Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Spielautomaten mit niedrigem Gewinn - Verbot der Änderung, der Verlängerung und der Ausstellung der Erlaubnisse für die Durchführung - Begriff technische Vorschrift)

2012/C 295/19

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gdańsku

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Fortuna Sp z o.o. (C-213/11), Grand sp. z o.o. (C-214/11), Forta sp. z o.o. (C-217/11)

Beklagte: Dyrektor Izby Celnej w Gdyni

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Wojewódzki Sąd Administracyjny w Gdańsku — Auslegung von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung — Begriff „technische Vorschrift“ — Nationale Bestimmung, die die Änderung einer Erlaubnis für den Betrieb von Spielautomaten mit niedrigen Gewinnen insoweit untersagt, als es um den Aufstellungsort der Automaten geht

Tenor

Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nationale Bestimmungen wie jene des Glücksspielgesetzes (Ustawa o grach hazardowich) vom 19. November 2009, welche die Durchführung von Automatenspielen mit niedrigen Gewinnen an anderen Orten als in Kasinos und Spielsalons beschränken oder sogar allmählich unmöglich machen können, „technische Vorschriften“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen können, deren Entwürfe nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie übermittelt werden müssen, sofern feststeht, dass die genannten Bestimmungen Vorschriften darstellen, welche die Art oder die Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.


(1)  ABl. C 219 vom 23.7.2011.


29.9.2012   

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C 295/12


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos Vyriausybės — Litauen) — AB Lietuvos geležinkeliai/Vilniaus teritorinė muitinė, Muitinės departamentas prie Lietuvos respublikos finansų ministerijos

(Rechtssache C-250/11) (1)

(Zollfreie und von der Mehrwertsteuer befreite Einfuhr von Waren - Treibstoff in den Hauptbehältern von Landkraftfahrzeugen - Begriff „Straßenkraftfahrzeug“ - Lokomotiven - Straßentransport und Eisenbahntransport - Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsatz der Neutralität)

2012/C 295/20

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AB Lietuvos geležinkeliai

Beklagte: Vilniaus teritorinė muitinė, Muitinės departamentas prie Lietuvos respublikos finansų ministerijos

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Mokestinių ginčų komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausybės (Litauen) — Auslegung von Art. 112 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 105, S. 1) und von Art. 107 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324, S. 23) — Auslegung von Art. 82 Abs. 1 der Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 105, S. 38) und von Art. 84 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (ABl. L 292, S. 5) — Zollfreie und von der Mehrwertsteuer befreite Einfuhr von Treibstoff, der in den Hauptbehältern von Straßenkraftfahrzeugen enthalten ist — Unternehmen, das im Hoheitsgebiet eines Drittstaats Dieselkraftstoff in die Hauptbehälter seiner Lokomotiven hat einfüllen lassen — Begriff des Straßenkraftfahrzeugs

Tenor

Die Art. 112 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1315/88 des Rates vom 3. Mai 1988 geänderten Fassung, 107 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, 82 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen in der durch die Richtlinie 88/331/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 geänderten Fassung und 84 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen sind dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung auf Lokomotiven finden.


(1)  ABl. C 226 vom 30.7.2011.


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C 295/13


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) — Ainārs Rēdlihs/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-263/11) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ - Holzlieferungen zur Abmilderung von Sturmschäden - System der Selbstveranlagung - Fehlende Eintragung im Register der Steuerpflichtigen - Geldbuße - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

2012/C 295/21

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ainārs Rēdlihs

Beklagte: Valsts ieņēmumu dienests

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung des Art. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) und des Art. 9 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Begriffe „Steuerpflichtiger“ und „wirtschaftliche Tätigkeit“ — Zur Abmilderung von Sturmschäden erfolgte Holzlieferungen, die von einer natürlichen Person getätigt wurden, die Eigentümerin eines Waldes ist, den sie zu ihrem persönlichen Bedarf nutzt — Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme, die das Fehlen einer Eintragung in ein Register der Mehrwertsteuerpflichtigen mit einer Geldbuße in Höhe der nach Maßgabe des Wertes der gelieferten Gegenstände normalerweise geschuldeten Steuer belegt, obwohl die betroffene Person die Steuer, selbst wenn sie sich zu dem Register angemeldet hätte, nicht hätte zahlen müssen, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Tenor

1.

Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2006/138/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass Holzlieferungen, die von einer natürlichen Person zur Abmilderung der Auswirkungen eines Ereignisses höherer Gewalt durchgeführt werden, zur Nutzung eines körperlichen Gegenstands zählen, die als „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen ist, sofern diese Lieferungen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen erfolgen. Das nationale Gericht hat bei der Feststellung, ob die Nutzung eines körperlichen Gegenstands, etwa eines Waldes, zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen erfolgt, sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalls zu würdigen.

2.

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass nicht ausgeschlossen ist, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts, wonach gegen eine Person, die es pflichtwidrig versäumt hat, sich zum Register der Mehrwertsteuerpflichtigen anzumelden und die diese Steuer nicht schuldete, eine Geldbuße in Höhe des für den Wert der gelieferten Gegenstände geltenden normalen Mehrwertsteuersatzes verhängt werden darf, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob angesichts der Umstände des vorliegenden Falles und insbesondere angesichts des konkret verhängten Betrags und einer etwa vorliegenden Steuerhinterziehung oder Umgehung der geltenden Gesetze, die dem Steuerpflichtigen, dessen Versäumnis der Anmeldung geahndet wird, anzulasten wären, die Höhe der Sanktion über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, die in der Sicherstellung der genauen Erhebung der Steuer und in der Vermeidung von Steuerhinterziehungen bestehen.


(1)  ABl. C 226 vom 30.7.2011.


29.9.2012   

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C 295/14


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Juli 2012 — Kaimer GmbH & Co. Holding KG, Sanha Kaimer GmbH & Co. KG, Sanha Italia Srl/Europäische Kommission

(Rechtssache C-264/11 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Strafe - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Beweiswert im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegebener Erklärungen)

2012/C 295/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Kaimer GmbH & Co. Holding KG, Sanha Kaimer GmbH & Co. KG, Sanha Italia Srl (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Brück)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und R. Sauer)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011, Kaimer u. a./Kommission (T-379/06), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerinnen auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen, die ein Kartell im Bereich der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen betraf, oder hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße teilweise abgewiesen hat — Verfälschung der Beweismittel — Unzutreffende Würdigung des Beweiswertes der im Rahmen der Kronzeugenpolitik abgegebenen Erklärungen — Verstoß gegen die Art. 6 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Kaimer GmbH & Co. Holding KG, die Sanha Kaimer GmbH & Co. KG und die Sanha Italia Srl tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


29.9.2012   

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Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Lyon — Frankreich) — Receveur principal des douanes de Roissy Sud, Receveur principal de la recette des douanes de Lyon Aéroport, Direction régionale des douanes et droits indirects de Lyon, Administration des douanes et droits indirects/Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe GmbH, Rohm & Haas Europe s.à.r.l., Rohm & Haas Europe Trading APS-UK Branch

(Rechtssache C-336/11) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Polierscheiben, die ausschließlich für eine Poliermaschine für Halbleiterscheiben bestimmt sind - Tarifpositionen 3919 und 8466 (oder 8486) - Begriffe „Teile“ und „Zubehör“)

2012/C 295/23

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel de Lyon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Receveur principal des douanes de Roissy Sud, Receveur principal de la recette des douanes de Lyon Aéroport, Direction régionale des douanes et droits indirects de Lyon, Administration des douanes et droits indirects

Beklagte: Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe GmbH, Rohm & Haas Europe s.à.r.l., Rohm & Haas Europe Trading APS-UK Branch

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour d’appel de Lyon — Auslegung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnungen (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) und Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (ABl. L 286, S. 1) geänderten Fassung — Polierscheiben, die ausschließlich für eine Poliermaschine für Halbleiterscheiben bestimmt sind — Tarifpositionen 3919 und 8466 — Begriffe „Bestandteile“ oder „auswechselbare Werkzeuge“ — Befreiung — Erstattung der Zölle

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in ihren Fassungen, die sich aus den Verordnungen (EG) Nrn. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003, 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004, 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 und 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006, die nacheinander zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 erlassen wurden, ergeben, ist dahin auszulegen, dass Polierscheiben, die für eine Poliermaschine zur Bearbeitung von Halbleitern — die als solche in die Tarifposition 8464 (oder ab 1. Januar 2007 in die Position 8486) einzureihen ist — bestimmt und getrennt von der Maschine eingeführt worden sind, sich als in der Mitte gelochte Scheiben aus einer harten Schicht aus Polyurethan, einer Schicht aus Polyurethanschaum, einer Klebeschicht und einer Schutzfolie aus Kunststoffen darstellen, weder irgendein Teil aus Metall noch irgendein Schleifmittel enthalten, mit einem flüssigen Schleifmittel für das Polieren von Wafern verwendet werden und je nach Abnutzungsgrad in bestimmten Abständen ersetzt werden müssen, als selbstklebende Flacherzeugnisse aus Kunststoffen, anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, in die Unterposition 3919 90 10 einzureihen sind.


(1)  ABl. C 269 vom 10.9.2011.


29.9.2012   

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C 295/15


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Bruxelles — Belgien) — Pie Optiek/Bureau Gevers, European Registry for Internet Domains

(Rechtssache C-376/11) (1)

(Internet - Domäne oberster Stufe „.eu“ - Verordnung (EU) Nr. 874/2004 - Domänennamen - Gestaffelte Registrierung - Art. 12 Abs. 2 - Begriff „Lizenznehmer früherer Rechte“ - Person, der vom Inhaber einer Marke erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung dieses Inhabers einen mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Domänennamen zu registrieren - Keine Erlaubnis, das Zeichen auf andere Weise als Marke zu benutzen)

2012/C 295/24

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pie Optiek

Beklagte: Bureau Gevers, European Registry for Internet Domains

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour d’appel de Bruxelles — Auslegung der Art. 12 Abs. 2 und 21 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40) — Auslegung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (ABl. L 113, S. 1) — Spekulative und missbräuchliche Registrierungen — Begriff „Lizenznehmer früherer Rechte“ — Person, der vom Inhaber einer Marke erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung des Lizenzgebers einen mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Domänennamen zu registrieren, ohne dass das Zeichen auf andere Weise als Marke benutzt wird — Registrierung eines Namens, ohne dass „Rechte oder berechtigte Interessen“ bestehen

Tenor

Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem das betroffene frühere Recht ein Markenrecht ist, der Begriff „Lizenznehmer früherer Rechte“ keine Person erfasst, der vom Inhaber der betreffenden Marke nur erlaubt worden ist, im eigenen Namen, aber für Rechnung dieses Inhabers einen Domänennamen zu registrieren, der mit der genannten Marke identisch oder ihr ähnlich ist, ohne dass dieser Person erlaubt worden wäre, die Marke kommerziell gemäß ihren Funktionen zu benutzen.


(1)  ABl. C 298 vom 8.10.2011.


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C 295/15


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña — Spanien) — International Bingo Technology, S.A./Tribunal Económico Administrativo Regional de Cataluña (TEARC)

(Rechtssache C-377/11) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 - Veranstaltung von Bingospielen - Gesetzliche Verpflichtung, einen Teil des Verkaufspreises der Spielscheine in Form von Gewinnen an die Spieler auszuzahlen - Berechnung der Besteuerungsgrundlage)

2012/C 295/25

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Cataluña

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: International Bingo Technology, S.A.

Beklagter: Tribunal Económico Administrativo Regional de Cataluña (TEARC)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Superior de Justicia de Cataluña — Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 17 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Besteuerungsgrundlage — Veranstaltung von Bingo-Spielen — Verkauf von Coupons an die Spieler — Verwendung eines Teils der eingenommenen Beträge für die Ausschüttungen an die Gewinner

Tenor

1.

Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 98/80/EG des Rates vom 12. Oktober 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer beim Verkauf von Bingocoupons wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht den im Vorhinein gesetzlich festgelegten Teil des Verkaufspreises umfasst, der für die Auszahlung der Gewinne an die Spieler bestimmt ist.

2.

Die Art. 17 Abs. 5 und 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 98/80 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht vorsehen können, dass der im Vorhinein gesetzlich festgelegte Teil des Verkaufspreises der Bingocoupons, der an die Spieler als Gewinne auszuzahlen ist, für die Zwecke der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zum Umsatz gehört, der im Nenner des in Art. 19 Abs. 1 genannten Bruchs zu stehen hat.


(1)  ABl. C 290 vom 1.10.2011.


29.9.2012   

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C 295/16


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen — Deutschland) — Natthaya Dülger/Wetteraukreis

(Rechtssache C-451/11) (1)

(Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Art. 7 Abs. 1 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Thailändische Staatsangehörige, die mit einem türkischen Arbeitnehmer verheiratet war und mit ihm mehr als drei Jahre zusammengelebt hat)

2012/C 295/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Gießen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Natthaya Dülger

Beklagte: Wetteraukreis

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Gießen (Deutschland) — Auslegung von Art. 7 Satz 1 erster Gedankenstrich des durch den mit dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassenen Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation — Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers — Thailändische Staatsangehörige, die bis zu ihrer Scheidung mehr als drei Jahre mit ihrem türkischen Ehemann zusammengelebt hat

Tenor

Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das — am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und von den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnete und im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 geschlossene, gebilligte und bestätigte — Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation ist dahin auszulegen, dass sich ein Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der Staatsangehöriger eines anderen Drittlands als der Türkei ist, im Aufnahmemitgliedstaat auf die sich aus dieser Bestimmung ergebenden Rechte berufen kann, wenn alle anderen darin vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.


(1)  ABl. C 347 vom 26.11.2011.


29.9.2012   

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C 295/16


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Juli 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Republik Lettland) — Sia Garkalns/Rīgas dome

(Rechtssache C-470/11) (1)

(Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - Gleichbehandlung - Transparenzgebot - Glücksspiele - Spielbanken, Spielhallen und Bingo-Lokale - Pflicht, die vorherige Zustimmung der Gemeinde des Niederlassungsorts einzuholen - Ermessen - Erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Staates und der Einwohner des betroffenen Verwaltungsbezirks - Rechtfertigungsgründe - Verhältnismäßigkeit)

2012/C 295/27

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sia Garkalns

Beklagter: Rīgas dome

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung des Art. 56 AEUV (Art. 49 EG) — Nationale Regelung, die zur Beschränkung von Glücksspielen ein Erlaubnissystem für die Eröffnung von Spielbanken, Spielhallen und Bingo-Lokalen vorsieht — Versagen einer Erlaubnis zur Einrichtung einer Spielhalle, mit der Begründung, dass die Veranstaltung von Glücksspielen an der vorgesehenen Stelle die Interessen der Einwohner der Gemeinde in erheblichem Maße beeinträchtigt würde

Tenor

Art. 49 EG ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, die den lokalen Behörden ein weites Ermessen einräumt, indem sie es ihnen ermöglicht, eine Erlaubnis zur Eröffnung einer Spielbank, einer Spielhalle oder eines Bingo-Lokals aufgrund einer „erheblichen Beeinträchtigung der Interessen des Staates und der Einwohner des betroffenen Verwaltungsbezirks“ zu versagen, sofern diese Regelung tatsächlich zum Ziel hat, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen oder die öffentliche Ordnung zu gewährleisten, und sofern das Ermessen der zuständigen Behörden auf eine transparente Weise ausgeübt wird, die eine Nachprüfung ermöglicht, ob die Genehmigungsverfahren unparteiisch durchgeführt worden sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 331 vom 12.11.2011.


29.9.2012   

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C 295/17


Klage, eingereicht am 25. Juni 2012 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien

(Rechtssache C-307/12)

2012/C 295/28

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, D. Düsterhaus, S. Petrova)

Beklagte: Republik Bulgarien

Anträge

Die Europäische Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 40 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um ihr innerstaatliches Recht mit der Richtlinie in Einklang zu bringen, oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

auf der Grundlage von Art. 260 Abs. 3 AEUV gegen die Republik Bulgarien wegen der Nichterfüllung der Verpflichtung, die Maßnahmen mitzuteilen, die erlassen wurden, um ihr innerstaatliches Recht mit der Richtlinie 2008/98/EG in Einklang zu bringen, ein Zwangsgeld in Höhe von 15 200,80 Euro am Tag, gerechnet ab dem Tag der Verkündung der Entscheidung im vorliegenden Verfahren, zu verhängen;

der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für den Erlass von Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie sei am 12. Dezember 2010 abgelaufen.


(1)  ABl. L 312, S. 3.


29.9.2012   

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C 295/17


Vorabentscheidungsersuchen des Corte dei Conti — Sezione Giurisdizionale per la Regione Siciliana (Italien), eingereicht am 28. Juni 2012 — Giuseppa Romeo/Regione Siciliana

(Rechtssache C-313/12)

2012/C 295/29

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte dei Conti — Sezione Giurisdizionale per la Regione Siciliana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Giuseppa Romeo

Beklagte: Regione Siciliana

Vorlagefragen

1.

Kann ein nationales Gericht aufgrund einer nationalen Vorschrift, die für rein innerstaatliche Sachverhalte auf das europäische Recht verweist, die Vorschriften und Grundsätze dieses Rechts abweichend auslegen und anwenden oder sie gemessen an ihrer Auslegung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs falsch anwenden?

2.

Ist es im Sinne von Art. 3 des Gesetzes 241/1990 und Art. 3 des sizilianischen Regionalgesetzes 10/1991 in Bezug auf Art. 1 des Gesetzes 241/90, der die italienische Verwaltung zur Anwendung der Grundsätze der Rechtsordnung der Europäischen Union verpflichtet, in Übereinstimmung mit der Pflicht zur Begründung von Rechtsakten der öffentlichen Verwaltung nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar mit dem Recht der Europäischen Union, wenn die genannten nationalen Vorschriften so ausgelegt und angewandt werden, dass paritätische, also subjektive Rechte beinhaltende Verwaltungshandlungen in Pensionssachen, die zwar gebunden sind, der Begründungspflicht entgehen können, und stellt sich dieser Fall als Verstoß gegen ein wesentliches Formerfordernis der Verwaltungsmaßnahme dar?

3.

Ist Art. 21 octies Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes 241/1990 in der Auslegung durch die Verwaltungsgerichte in Bezug auf die nach Art. 3 desselben Gesetzes sowie nach dem sizilianischen Regionalgesetz 10/1991 bestehende Pflicht zur Begründung von Verwaltungshandlungen in Übereinstimmung mit der Pflicht zur Begründung von Rechtsakten der öffentlichen Verwaltung nach Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar mit Art. 1 des Gesetzes 241/1990, der die Verwaltung zur Anwendung der Grundsätze der Rechtsordnung der Europäischen Union verpflichtet, und ist folglich eine Auslegung und Anwendung damit vereinbar und zulässig, nach der es der Verwaltung möglich ist, die Begründung der Verwaltungsmaßnahme im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen?


29.9.2012   

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C 295/18


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 29. Juni 2012 — J. Sebastian Guevara Kamm gegen TAM Airlines S.A./TAM Linhas Aereas S.A

(Rechtssache C-316/12)

2012/C 295/30

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Frankfurt am Main

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: J. Sebastian Guevara Kamm

Beklagte: TAM Airlines S.A./TAM Linhas Aereas S.A

Vorlagefrage

Ist Art. 2 lit. j der Verordnung (EG) 261/2004 (1) im Hinblick auf die dort genannten „vertretbaren Gründe“ dahingehend auszulegen, dass „vertretbare Gründe“ nur in der Person des Fluggastes liegende Gründe sein können, die den Luftverkehr oder andere Passagiere in ihrer Sicherheit gefährden oder sonstige, öffentliche oder vertragliche Belange berühren, oder können „vertretbare Gründe“ auch sonstige Gründe außerhalb der Person des Fluggastes sein, wie z.B. insbesondere Fälle der höheren Gewalt?


(1)  Verordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004, ABl. Nr. L 46, S. 1.


29.9.2012   

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C 295/18


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel București (Rumänien), eingereicht am 5. Juli 2012 — E.On Energy Trading SE/Agenția Națională de Administrare Fiscală, Direcția Generală a Finanțelor Publice a Municipiului București — Serviciul de administrare a contribuabililor nerezidenți

(Rechtssache C-323/12)

2012/C 295/31

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel București

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: E.On Energy Trading SE

Beklagte: Agenția Națională de Administrare Fiscală, Direcția Generală a Finanțelor Publice a Municipiului București — Serviciul de administrare a contribuabililor nerezidenți

Vorlagefragen

1.

Kann ein Steuerpflichtiger, der seinen Hauptsitz in einem anderen Staat der Europäischen Union als Rumänien hat und auf der Grundlage des vor dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union geltenden Rechts zu Mehrwertsteuerzwecken in Rumänien einen Steuervertreter bestellt hat, als „nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger“ im Sinne von Art. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG (1) des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige angesehen werden?

2.

Stellt das Erfordernis, dass eine juristische Person nicht zu Mehrwertsteuerzwecken nach Art. 1472 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 571/2003 über den Cod fiscal, mit dem die Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt wurden, registriert worden ist, eine zusätzliche Voraussetzung gegenüber den in den Art. 3 und 4 der Achten Richtlinie ausdrücklich aufgestellten Voraussetzungen dar, und ist, bejahendenfalls, eine solche Voraussetzung in Anbetracht von Art. 6 der Richtlinie zulässig?

3.

Können die Art. 3 und 4 der Achten Richtlinie unmittelbare Wirkung entfalten, d. h. berechtigt die Erfüllung der ausdrücklich in diesen Vorschriften geregelten Voraussetzungen juristische Personen, die im Sinne von Art. 1 nicht in Rumänien ansässig sind, unabhängig von der Art der Umsetzung dieser Bestimmungen in das nationale Recht zur Erstattung der Mehrwertsteuer?


(1)  ABl. L 331, S. 11.


29.9.2012   

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C 295/19


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 10. Juli 2012 — Ministero dello Sviluppo Economico und Autorità per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servizi e forniture/Soa Nazionale Costruttori

(Rechtssache C-327/12)

2012/C 295/32

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministero dello Sviluppo Economico und Autorità per la Vigilanza sui Contratti Pubblici di lavori, servizi e forniture

Beklagte: Soa Nazionale Costruttori — Organismo di Attestazione Spa

Vorlagefrage

Stehen die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze der Gemeinschaft und die Art. 101, 102 und 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Anwendung der im DPR Nr. 34 vom 25. Januar 2000 und im DPR Nr. 207 vom 5. Oktober 2010 für die Zertifizierungstätigkeit der Società organismi di attestazioni (SOA, Gesellschaften, die die Qualifizierung von Unternehmen für öffentliche Aufträge bescheinigen) vorgesehenen Gebühren entgegen?


29.9.2012   

DE

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C 295/19


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2012 von der Pi-Design AG, der Bodum France und der Bodum Logistics A/S gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2012 in der Rechtssache T-331/10, Yoshida Metal Industry/HABM

(Rechtssache C-337/12 P)

2012/C 295/33

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Pi-Design AG, Bodum France und Bodum Logistics A/S (Prozessbevollmächtigte: H. Pernez, Avocate)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Yoshida Metal Industry Co. Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarke 1 371 244 für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, mit der Verpflichtung, bei einer Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer die Sache an diese zurückzuverweisen;

der Yoshida Metal Industry Co. Ltd die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass das angefochtene Urteil aufzuheben sei, weil das Gericht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe, indem es bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des streitigen Zeichens unzutreffende Kriterien angewandt und die ihm vorgelegten Beweise verfälscht habe.


29.9.2012   

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C 295/19


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2012 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2012 in der Rechtssache T-331/10, Yoshida Metal Industry/HABM

(Rechtssache C-338/12 P)

2012/C 295/34

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Verfahrensbeteiligte: Yoshida Metal Industry Co. Ltd und Pi-Design AG, Bodum France, Bodum Logistics A/S

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel in vollem Umfang stattzugeben;

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Yoshida Metal Industry Co. Ltd die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe das angefochtene Urteil insoweit nicht begründet, als es nicht auf sein in Randnr. 18 des angefochtenen Urteils angeführtes Vorbringen eingegangen sei.

Außerdem habe das Gericht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen. Es hätte feststellen müssen, dass ein zweidimensionales Zeichen nicht nur auf einen dreidimensionalen Gegenstand aufgebracht, sondern auch in ihn eingebaut werden dürfe. Bei der Anwendung dieser Vorschrift seien daher alle zum Zeitpunkt der Anmeldung denkbaren Arten zu berücksichtigen, auf die das fragliche Zeichen in einem dreidimensionalen Gegenstand enthalten sein könne. Das Gericht habe die Beweise verfälscht, als es entschieden habe, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung allein auf die tatsächlich vertriebenen Waren gestützt habe. Die Beschwerdekammer habe nämlich klar darauf hingewiesen, dass ihre Feststellungen in erster Linie auf den von Pi-Design vorgelegten Patenten beruhten. Jedenfalls sei die Bezugnahme auf weitere Gesichtspunkte wie Patente und die tatsächlich vertriebenen Waren nicht unzulässig, wenn damit die Schlussfolgerung bestätigt werde, dass die Merkmale des streitigen Zeichens, wie es angemeldet sei, geeignet seien, nach seinem Einbau in einen dreidimensionalen Gegenstand eine technische Wirkung zu erzielen. Dies sei die einzige Herangehensweise, die die Rechtssicherheit und das Allgemeininteresse wahre, die Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 zugrunde lägen.


29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/20


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2012 von der Pi-Design AG, der Bodum France und der Bodum Logistics A/S gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2012 in der Rechtssache T-416/10, Yoshida Metal Industry/HABM

(Rechtssache C-339/12 P)

2012/C 295/35

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Pi-Design AG, Bodum France und Bodum Logistics A/S (Prozessbevollmächtigte: H. Pernez, Avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und Yoshida Metal Industry Co. Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarke 1 372 580 für nichtig zu erklären;

hilfsweise,

die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, mit der Verpflichtung, bei einer Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer die Sache an diese zurückzuverweisen;

der Yoshida Metal Industry Co. Ltd die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass das angefochtene Urteil aufzuheben sei, weil das Gericht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe, indem es bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des streitigen Zeichens unzutreffende Kriterien angewandt und die ihm vorgelegten Beweise verfälscht habe.


29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/20


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juli 2012 vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Mai 2012 in der Rechtssache T-416/10, Yoshida Metal Industry/HABM

(Rechtssache C-340/12 P)

2012/C 295/36

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Verfahrensbeteiligte: Yoshida Metal Industry Co. Ltd und Pi-Design AG, Bodum France, Bodum Logistics A/S

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel in vollem Umfang stattzugeben;

das angefochtene Urteil aufzuheben;

der Yoshida Metal Industry Co. Ltd die ihm entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht habe das angefochtene Urteil insoweit nicht begründet, als es nicht auf sein in Randnr. 18 des angefochtenen Urteils angeführtes Vorbringen eingegangen sei.

Außerdem habe das Gericht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen. Es hätte feststellen müssen, dass ein zweidimensionales Zeichen nicht nur auf einen dreidimensionalen Gegenstand aufgebracht, sondern auch in ihn eingebaut werden dürfe. Bei der Anwendung dieser Vorschrift seien daher alle zum Zeitpunkt der Anmeldung denkbaren Arten zu berücksichtigen, auf die das fragliche Zeichen in einem dreidimensionalen Gegenstand enthalten sein könne. Das Gericht habe die Beweise verfälscht, als es entschieden habe, dass die Beschwerdekammer ihre Prüfung allein auf die tatsächlich vertriebenen Waren gestützt habe. Die Beschwerdekammer habe nämlich klar darauf hingewiesen, dass ihre Feststellungen in erster Linie auf den von Pi-Design vorgelegten Patenten beruhten. Jedenfalls sei die Bezugnahme auf weitere Gesichtspunkte wie Patente und die tatsächlich vertriebenen Waren nicht unzulässig, wenn damit die Schlussfolgerung bestätigt werde, dass die Merkmale des streitigen Zeichens, wie es angemeldet sei, geeignet seien, nach seinem Einbau in einen dreidimensionalen Gegenstand eine technische Wirkung zu erzielen. Dies sei die einzige Herangehensweise, die die Rechtssicherheit und das Allgemeininteresse wahre, die Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde lägen.


29.9.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/21


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal do Trabalho de Viseu (Portugal), eingereicht am 18. Juli 2012 — Worten — Equipamentos para o Lar, SA/ACT — Autoridade para as Condições de Trabalho

(Rechtssache C-342/12)

2012/C 295/37

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal do Trabalho de Viseu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Worten — Equipamentos para o Lar, S.A.

Beklagte: ACT — Autoridade para as Condições de Trabalho

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 2 der Richtlinie 95/46/EG (1) dahin auszulegen, dass die Aufzeichnung der Arbeitszeit, d. h. die Angabe der Uhrzeit, zu der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitstag beginnt und beendet, sowie der Pausen bzw. der nicht in die Arbeitszeit fallenden Zeiten, unter den Begriff der personenbezogenen Daten fällt?

2.

Ist Art. 2 der Richtlinie 95/46/EG dahin auszulegen, dass die Aufzeichnung der Arbeitszeit, d. h. die Angabe der Uhrzeit, zu der ein Arbeitnehmer seinen Arbeitstag beginnt und beendet, sowie der Pausen bzw. der nicht in die Arbeitszeit fallenden Zeiten, unter den Begriff der personenbezogenen Daten fällt?

3.

Sollte die vorhergehende Frage bejaht werden: Ist, wenn der Mitgliedstaat keine Maßnahmen gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 erlässt und der für die Verarbeitung dieser Daten verantwortliche Arbeitgeber ein System des beschränkten Zugriffs auf diese Daten einführt, das einen automatischen Zugriff der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde nicht zulässt, der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat gegen den Arbeitgeber deswegen keine Sanktion verhängen kann?


(1)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).


29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/21


Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Plzni (Tschechische Republik), eingereicht am 24. Juli 2012 — Ochranný svaz autorský pro práva k dílům hudebním, o. s. (OSA)/Léčebné lázně Mariánské Lázně, a. s.

(Rechtssache C-351/12)

2012/C 295/38

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Krajský soud v Plzni

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ochranný svaz autorský pro práva k dílům hudebním, o. s. (OSA)

Beklagte: Léčebné lázně Mariánské Lázně, a. s.

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (1) so auszulegen, dass eine Ausnahme, durch die eine Vergütung für Urheber für eine Wiedergabe ihres Werkes im Wege der Fernseh- oder Rundfunkübertragung über einen Fernseh- oder Rundfunkempfänger an Patienten in den Zimmern einer gewerblich tätigen Kureinrichtung ausgeschlossen wird, im Widerspruch zu Art. 3 und Art. 5 (Art. 5 Abs. 2 Buchst. e, Abs. 3 Buchst. b und Abs. 5) steht?

2.

Ist der Inhalt dieser Bestimmungen der Richtlinie über die angeführte Nutzung eines Werkes derart unbedingt und hinreichend genau, dass sich Gesellschaften zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten darauf vor den innerstaatlichen Gerichten in einem Rechtsstreit zwischen Einzelnen berufen können, wenn der Staat die Richtlinie nicht ordnungsgemäß in das innerstaatliche Recht umgesetzt hat?

3.

Sind die Art. 56 ff. und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (bzw. Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2)) so auszulegen, dass sie der Anwendung einer innerstaatlichen rechtlichen Regelung entgegenstehen, die die Ausübung der kollektiven Verwertung von Urheberrechten im Hoheitsgebiet eines Staates nur einer (Monopol-) Gesellschaft zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten vorbehält und damit einem Dienstleistungsempfänger nicht die freie Wahl einer Verwertungsgesellschaft aus einem anderen Staat der Europäischen Union ermöglicht?


(1)  ABl. L 167, S. 10.

(2)  ABl. L 376, S. 36.


29.9.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/22


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per l’Abruzzo (Italien), eingereicht am 25. Juli 2012 — Consiglio Nazionale degli Ingegneri/Comune di Castelvecchio Subequo, Comune di Barisciano

(Rechtssache C-352/12)

2012/C 295/39

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per l’Abruzzo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Consiglio Nazionale degli Ingegneri

Beklagte: Comune di Castelvecchio Subequo, Comune di Barisciano

Vorlagefragen

1.

Stehen die Richtlinie 2004/18/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge und insbesondere Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d, Art. 2, Art. 28 sowie Anhang II Kategorien 8 und 12 einer nationalen Regelung entgegen, die den Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern über Tätigkeiten zur Unterstützung der Gemeinden betreffend die Untersuchung, die Prüfung und das Projekt des Wiederaufbaus der historischen Zentren der Gemeinden Barisciano und Castelvecchio Subequo, wie sie in den technischen Spezifikationen im Anhang der Vereinbarungen näher ausgeführt und in der nationalen und regionalen sektorbezogenen Regelung bestimmt sind, gegen eine Gegenleistung erlaubt, bei der nicht offensichtlich ist, dass sie nicht den Charakter einer gewinnbringenden Vergütung hat, wenn die den Auftrag ausführende Verwaltung die Eigenschaft eines Wirtschaftsteilnehmers besitzen kann?

2.

Stehen insbesondere die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge und insbesondere Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und d, Art. 2, Art. 28 sowie Anhang II Kategorien 8 und 12 einer nationalen Regelung entgegen, die den Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen zwischen zwei öffentlichen Auftraggebern über Tätigkeiten zur Unterstützung der Gemeinden betreffend die Untersuchung, die Prüfung und das Projekt des Wiederaufbaus der historischen Zentren der Gemeinden Barisciano und Castelvecchio Subequo, wie sie in den technischen Spezifikationen im Anhang der Vereinbarungen näher ausgeführt und in der nationalen und regionalen sektorbezogenen Regelung bestimmt sind, gegen eine Gegenleistung erlaubt, bei der nicht offensichtlich ist, dass sie nicht den Charakter einer gewinnbringenden Vergütung hat, wenn der Rückgriff auf die unmittelbare Vergabe ausdrücklich anhand von Vorschriften des Primär- und Sekundärrechts begründet wird, die im Anschluss an den Notstand ergangen sind, und die angeführten besonderen öffentlichen Interessen berücksichtigt werden?


(1)  ABl. L 134, S. 114.


29.9.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/22


Rechtsmittel, eingelegt am 25. Juli 2012 von der Asa Sp. z o.o. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-110/11, Asa/HABM — Merck (FEMIFERAL)

(Rechtssache C-354/12 P)

2012/C 295/40

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Asa Sp. z o.o. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Chimiak)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-110/11 aufzuheben;

die Sache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

dem Amt die Kosten für das Verfahren vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht der Europäischen Union vor, gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (1) verstoßen zu haben, indem es die rechtlichen Kriterien außer Acht gelassen habe, die eine wesentliche Bedeutung für die Anwendung dieser Bestimmung hätten, und indem es bei der Beurteilung dieser Kriterien unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache offensichtliche Fehler begangen habe.

So habe das Gericht das Kriterium des Durchschnittsverbrauchers, auf den in der vorliegenden Rechtssache abzustellen sei, nicht ordnungsgemäß angewandt. Außerdem habe es die originäre Unterscheidungskraft der älteren Zeichen FEMINATAL fehlerhaft beurteilt, obwohl die Rechtsmittelführerin in der beim Gericht eingereichten Klageschrift vorgetragen habe, dass die Beschwerdekammer des HABM diese Frage nicht gründlich und erschöpfend untersucht habe. Das Gericht habe ferner die bildliche und begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen fehlerhaft beurteilt. Schließlich habe es die Wahrscheinlichkeit einer Irreführung des Durchschnittsverbrauchers fehlerhaft beurteilt.

Darüber hinaus wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, gegen Art. 9 des Vertrags über die Europäische Union verstoßen zu haben, indem es in vergleichbaren Rechtssachen andere rechtliche Kriterien angewandt habe.


(1)  ABl. L 78, S. 1.


29.9.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/23


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 26. Juli 2012 — Nintendo Co., Ltd u. a./PC Box Srl und 9Net Srl

(Rechtssache C-355/12)

2012/C 295/41

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Nintendo Co., Ltd, Nintendo of America Inc., Nintendo of Europe GmbH

Beklagte: PC Box Srl und 9Net Srl

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG (1), auch im Licht des 48. Erwägungsgrunds dieser Richtlinie, dahin auszulegen, dass der Schutz der technischen Schutzmaßnahmen bezüglich vom Urheberrecht geschützter Werke oder Materialien sich auch auf ein von demselben Unternehmen hergestelltes und vertriebenes System erstrecken kann, bei dem in der Hardware eine Vorrichtung installiert ist, die fähig ist, auf einem separaten Träger, der das geschützte Werk enthält (von demselben Unternehmen und auch von Dritten, den Inhabern der geschützten Werke, hergestelltes Videospiel) einen Erkennungscode zu erkennen, ohne den das besagte Werk im Rahmen dieses Systems nicht sichtbar gemacht und benutzt werden kann, wodurch dieses Gerät mit einem System versehen ist, das die Interoperabilität mit Geräten und ergänzenden Produkten, die nicht von dem Unternehmen stammen, das dieses System hergestellt hat, ausschließt?

2.

Kann Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG, auch im Licht des 48. Erwägungsgrunds dieser Richtlinie, dahin ausgelegt werden, dass, wenn beurteilt werden muss, ob der Gebrauch eines Produkts oder einer Komponente mit dem Ziel der Umgehung einer technischen Schutzmaßnahme gegenüber anderen Zielen oder kommerziell relevanten Verwendungen überwiegt oder nicht, das nationale Gericht auf Bewertungskriterien zurückgreifen muss, die die besondere Bestimmung hervorheben, die dem Produkt, in das der geschützte Inhalt eingeführt wird, vom Rechteinhaber zugeschrieben wurde, oder, alternativ oder zusätzlich, auf quantitative Kriterien bezüglich des Umfangs der verglichenen Verwendungen oder auf qualitative Kriterien, d. h. bezüglich der Natur und der Bedeutung der Verwendungen selbst?


(1)  ABl. L 167, S. 10.


29.9.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/23


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli (Italien), eingereicht am 31. Juli 2012 — Carratù/Poste Italiane SpA

(Rechtssache C-361/12)

2012/C 295/42

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Napoli

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Carmela Carratù

Beklagte: Poste Italiane S.p.A.

Vorlagefragen

1.

Verstößt eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts, die in Anwendung der Richtlinie 1999/70/EG (1) im Fall einer rechtswidrigen Aussetzung der Durchführung eines Arbeitsvertrags mit nichtiger Befristungsklausel andere und spürbar schwächere wirtschaftliche Folgen als im Fall einer rechtswidrigen Aussetzung der Durchführung eines Vertrags nach dem allgemeinen Zivilrecht mit nichtiger Befristungsklausel vorsieht, gegen den Äquivalenzgrundsatz?

2.

Steht es im Einklang mit dem Europäischen Recht, dass in seinem Anwendungsbereich eine Sanktion in ihrer konkreten Erscheinungsform den Arbeitgeber, der einen Missbrauch begangen hat, zum Schaden des Arbeitnehmers, zu dessen Lasten der Missbrauch ging, so bevorzugt, dass die — wenn auch natürliche — Dauer des Verfahrens den Arbeitnehmer zum Vorteil des Arbeitgebers unmittelbar schädigt und die Wiedergutmachungswirkung proportional zur fortschreitenden Dauer des Verfahrens bis fast zum Verschwinden hin abnimmt?

3.

Steht es im Anwendungsbereich des Europäischen Rechts im Sinne des Art. 51 der Charta von Nizza mit Art. 47 dieser Charta und Art. 6 EMRK im Einklang, dass die — wenn auch natürliche — Dauer des Verfahrens den Arbeitnehmer zum Vorteil des Arbeitgebers unmittelbar schädigt und die Wiedergutmachungswirkung proportional zur fortschreitenden Dauer des Verfahrens bis fast zum Verschwinden hin abnimmt?

4.

Umfasst in Anbetracht der Erläuterungen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG (2) und Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/54/EG (3) der Begriff der Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraph 4 der Richtlinie 1999/70/EG auch die Folgen der rechtswidrigen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses?

5.

Ist es für den Fall der Bejahung der vorstehenden Frage im Sinne dieses Paragraphen 4 zu rechtfertigen, dass das innerstaatliche Recht für die rechtswidrige Unterbrechung von unbefristeten Arbeitsverhältnissen und für die rechtswidrige Unterbrechung von befristeten Arbeitsverhältnissen planmäßig unterschiedliche Folgen vorsieht?

6.

Sind die als allgemeine Grundsätze des geltenden Unionsrechts anerkannten Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der prozessualen Waffengleichheit und des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes sowie des Rechts auf ein unabhängiges Gericht und allgemeiner auf ein faires Verfahren, die in Art. 6 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union (in der Fassung der Änderung durch Art. 1 Abs. 8 des Vertrags von Lissabon und durch Art. 46 des Vertrags über die Europäische Union [in der Fassung vor dem Vertrag von Lissabon] in Bezug genommen) in Verbindung mit Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den Art. 46, 47 und 52 Abs. 3 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union in ihrer in den Vertrag von Lissabon übernommenen Fassung verbürgt sind, dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass der italienische Staat nach einer erheblichen Zeitspanne (neun Jahre) eine Vorschrift wie Art. 32 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 183/10 erlässt, die die Folgen anhängiger Gerichtsverfahren unter unmittelbarer Schädigung des Arbeitnehmers zum Vorteil des Arbeitgebers ändert, und dass die Wiedergutmachungswirkung proportional zur fortschreitenden Dauer des Verfahrens bis fast zum Verschwinden hin abnimmt?

7.

Hat für den Fall, dass der Gerichtshof den genannten Grundsätzen für die Zwecke ihrer horizontalen und allgemeinen Geltung nicht die Wertigkeit von fundamentalen Grundsätzen des Unionsrechts zuerkennen sollte und deshalb eine Bestimmung wie Art. 32 Abs. 5 bis 7 des Gesetzes Nr. 183/10 nur mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/70/EG und der Charta von Nizza unvereinbar wäre, ein Unternehmen wie die Beklagte für die Zwecke der unmittelbaren vertikalen Anwendung des Unionsrechts und insbesondere des Paragraphen 4 der Richtlinie 1999/70/EG sowie der Charta von Nizza als staatliche Einrichtung zu gelten?


(1)  ABl. L 175, S. 43.

(2)  ABl. L 303, S. 16.

(3)  ABl. L 204, S. 23.


29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/24


Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d’appel de Nantes (Frankreich), eingereicht am 2. August 2012 — Adiamix/Ministre de l’Économie et des Finances

(Rechtssache C-368/12)

2012/C 295/43

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour administrative d’appel de Nantes

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Adiamix

Beklagter: Ministre de l’Économie et des Finances

Vorlagefrage

Ist die Entscheidung 2004/343/EG der Kommission vom 16. Dezember 2003 (1) über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten gültig?


(1)  2004/343/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003 über die von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. L 108, S. 38).


29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/24


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Tivoli (Italien), eingereicht am 3. August 2012 — Enrico Petillo und Carlo Petillo/Unipol

(Rechtssache C-371/12)

2012/C 295/44

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Tivoli

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Enrico Petillo und Carlo Petillo

Beklagte: Unipol

Vorlagefrage

Ist es unter Berücksichtigung der Richtlinien 72/166/EWG (1), 84/5/EWG (2), 90/232/EWG (3) und 2009/103/EG (4), die die obligatorische Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung regeln, zulässig, dass in den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats aufgrund der ausschließlich für Verkehrsunfallschäden geltenden, gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Quantifizierung eine faktische Begrenzung (unter dem Gesichtspunkt der Quantifizierung) der Haftung für Nichtvermögensschäden vorgesehen wird, die gegenüber den nach diesen Richtlinien zur Gewährleistung der obligatorischen Versicherung für durch Kraftfahrzeuge verursachte Schäden Verpflichteten (den Versicherungsunternehmen) geltend gemacht werden?


(1)  Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1).

(2)  Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. L 8, S. 17).

(3)  Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33)

(4)  Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden (ABl. L 263, S. 11).


29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/25


Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 3. August 2012 — Nnamdi Onuekwere/Secretary of State for the Home Department

(Rechtssache C-378/12)

2012/C 295/45

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Nnamdi Onuekwere

Beklagter: Secretary of State for the Home Department

Vorlagefragen

1.

Unter welchen Umständen stellt der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe gegebenenfalls einen rechtmäßigen Aufenthalt im Hinblick auf den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 der Bürger-Richtlinie 2004/38 (1) dar?

2.

Falls der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe nicht als rechtmäßiger Aufenthalt anzusehen ist, ist es einer Person, die eine Freiheitsstrafe verbüßt hat, gestattet, bei der Berechnung des nach der Richtlinie für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts erforderlichen Zeitraums von fünf Jahren vor und nach der Haft zurückgelegte Aufenthaltszeiten zusammenzurechnen?


(1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158, S. 77).


Gericht

29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/26


Klage, eingereicht am 19. Juli 2012 — Knauf Insulation Technology/HABM — Saint Gobain Cristaleria (ECOSE)

(Rechtssache T-323/12)

2012/C 295/46

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Knauf Insulation Technology (Visé, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Manhaeve)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Saint Gobain Cristaleria, SL (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. April 2012 in der Sache R 259/2011-5 aufzuheben, soweit darin dem Widerspruch der Widersprechenden gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für einige der angegebenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben wurde;

dem Beklagten und gegebenenfalls der Widersprechenden als Gesamtschuldnern die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ECOSE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 3, 16, 17, 19, 20 und 40 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. W 993849.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke „ECOSEC FACHADAS“ (Nr. 2556409) für Waren der Klassen 17 und 19.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einige der beanstandeten Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde teilweise aufgehoben, im Übrigen wurde sie bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


29.9.2012   

DE

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C 295/26


Klage, eingereicht am 19. Juli 2012 — Knauf Insulation Technology/HABM — Saint Gobain Cristaleria (ECOSE TECHNOLOGY)

(Rechtssache T-324/12)

2012/C 295/47

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Knauf Insulation Technology (Visé, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Manhaeve)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Saint Gobain Cristaleria, SL (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Mai 2012 in den verbundenen Sachen R 1193/2011-5 und R 1426/2011-5 aufzuheben, soweit darin dem Widerspruch der Widersprechenden gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für einige der angegebenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben wurde;

dem Beklagten und gegebenenfalls der Widersprechenden als Gesamtschuldnern die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „ECOSE TECHNOLOGY“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 3, 16, 17, 19, 20 und 40 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. W 998610.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Wortmarke „ECOSEC FACHADAS“ (Nr. 2556409) für Waren der Klassen 17 und 19.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einige der beanstandeten Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde teilweise aufgehoben, im Übrigen wurde sie bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/27


Klage, eingereicht am 19. Juli 2012 — Hut.com/HABM — Intersport France (THE HUT)

(Rechtssache T-330/12)

2012/C 295/48

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: The Hut.com Ltd (Northwich, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Intersport France (Longjumeau, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. April 2012 in der Sache R 814/2011-2 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer ihre eigenen Kosten und die der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „THE HUT“ für u. a. Dienstleistungen der Klasse 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8394091.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene französische Wortmarke „LA HUTTE“ (Nr. 33228708) für Waren der Klassen 3, 5, 18, 22, 25 und 28.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/27


Klage, eingereicht am 23. Juli 2012 — Rocket Dog Brands/HABM — Julius-K9 (K9 PRODUCTS)

(Rechtssache T-338/12)

2012/C 295/49

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Rocket Dog Brands LLC (Hayward, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: J. Reid, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Julius-K9 bt (Szigetszentmiklós, Ungarn)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Mai 2012 (R 1961/2011-4) aufzuheben, soweit damit die Beschwerde in Bezug auf alle Waren der Klasse 25 und einige Waren der Klasse 18, nämlich Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Brieftaschen, Geldbörsen [Geldbeutel] und Geldbörsen, nicht aus Edelmetall, zurückgewiesen wird;

der Inhaberin der Gemeinschaftsmarke die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „K9 PRODUCTS“ in schwarz-weiß für u. a. Waren der Klassen 18 und 25 — Gemeinschaftsmarke Nr. 5966031.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Gemeinschaftsbildmarke „K9“ in schwarz-weiß (Nr. 3933256) für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit darin die Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt wurde, und vollumfängliche Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/28


Klage, eingereicht am 30. Juli 2012 — Gandia Blasco/HABM — Sachi Premium — Outdoor Furniture (Sessel)

(Rechtssache T-339/12)

2012/C 295/50

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Gandia Blasco, SA (Valencia, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Sempere Massa)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sachi Premium — Outdoor Furniture, Lda (Estarreja, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Mai 2012 (R 970/2011-3) aufzuheben und das angefochtene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1512633-0001 für nichtig zu erklären;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Geschmacksmuster für „Sessel, Liegen“ — eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 1512633-0001.

Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Klägerin beantragte die Nichtigerklärung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters auf der Grundlage von Art. 4 bis 9 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates; eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 52113-0001 für „Sessel“.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 4 bis 9 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates.


29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/28


Klage, eingereicht am 1. August 2012 — Fuchs/HABM — Les Complices (Star)

(Rechtssache T-342/12)

2012/C 295/51

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Max Fuchs (Freyung, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Onken)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Les Complices SA (Montreuil-sous-Bois, Frankreich)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Mai 2012 in der Sache R 2040/2011-5 aufzuheben;

den Widerspruch Nr. 1299967 in vollem Umfang zurückzuweisen;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke für Waren der Klassen 18, 24 und 25, die einen schwarzen Stern darstellt — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5588694.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke (Nr. 632232) für Waren der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 20, 24 und 28, die einen weißen Stern in einem schwarzen Kreis darstellt; eingetragene französische Bildmarke (Nr. 1579557) für Waren der Klasse 25, die einen weißen Stern in einem schwarzen Kreis darstellt.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für einen Teil der beanspruchten Waren stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/29


Klage, eingereicht am 1. August 2012 — Virgin Atlantic Airways/Kommission

(Rechtssache T-344/12)

2012/C 295/52

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Virgin Atlantic Airways Ltd (Crawley, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: N. Green, QC und K. Dietzel, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Den Beschluss der Europäischen Kommission vom 30. März 2012 in der Sache COMP/M.6447 (IAG/BMI) für nichtig zu erklären;

der Beklagten ihre Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Beklagte habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie wichtige Informationen über die Wettbewerbsbedingungen, die ohne den Erwerb herrschen würden, nicht berücksichtigt habe, was es der Kommission ermöglicht habe, den Erwerb im Vergleich zu einer schwächeren Wettbewerbssituation zu beurteilen als dies bei Berücksichtigung der Informationen der Fall gewesen wäre. Die Kommission habe insbesondere einen Fehler bei der Behandlung i) des von BMI an IAG/British Airways im September 2011 verkauften Pakets von Zeitnischen und ii) der für IAG/British Airways als Sicherheit gestellten Zeitnischen von BMI als Gegenleistung für eine Vorauszahlung von 60 Mio. GBP auf den Kaufpreis.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe eine Reihe substantieller Fehler begangen und versäumt, wichtige Informationen für die Beurteilung der Auswirkungen des Erwerbs auf den Zuwachs an von IAG in London Heathrow nach dem Erwerb gehaltenen Zeitnischen (und Marktmacht) zu berücksichtigen.

3.

Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe eine Reihe von Fehlern begangen und versäumt, wichtige Informationen zu berücksichtigen, indem sie keine weiteren horizontal betroffenen Märkte identifiziert oder solche Märkte ausgeschlossen habe.

4.

Vierter Klagegrund: Die Kommission habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie i) versäumt habe, eine Untersuchung im Rahmen des Hauptprüfverfahrens durchzuführen und ii) Verpflichtungszusagen angenommen habe, die nicht auf die nach Ansicht der Kommission bestehenden ernsthaften Zweifel eingegangen seien.

5.

Fünfter Klagegrund: Die Beklagte habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie das Rechtsverhältnis zwischen IAG und Iberia bzw. British Airways fälschlich als in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 4 der EU-Fusionskontrollverordnung (1) fallend angesehen habe, was es ihr ermöglicht habe, die Schlussfolgerungen zu ziehen, dass der Erwerb ein Zusammenschluss von „gemeinschaftsweiter Bedeutung“ im Sinne des Art. 1 der genannten Verordnung sei und sie für die Überprüfung des Erwerbs zuständig sei. Mit der Entscheidung habe die Beklagte deshalb ihre Befugnisse überschritten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1).


29.9.2012   

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C 295/29


Klage, eingereicht am 3. August 2012 — Akzo Nobel u. a./Kommission

(Rechtssache T-345/12)

2012/C 295/53

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Akzo Nobel NV (Amsterdam, Niederlande), Akzo Nobel Chemicals Holding AB (Nacka, Schweden) und Eka Chemicals AB (Bohus, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Swaak und R. Wesseling)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung C(2012) 3533 final der Kommission vom 24. März 2012, mit der ein Antrag auf vertrauliche Behandlung in Bezug auf die Sache COMP/38.620 — Wasserstoffperoxyd und Perborat zurückgewiesen wurde, insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe und zwei hilfsweise vorgebrachte Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Die Kommission habe gegen die Begründungspflicht und das Recht der Klägerinnen auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.

2.

Zweiter Klagegrund: Die Veröffentlichung der erweiterten, nicht vertraulichen Fassung der Wasserstoffperoxydentscheidung verstoße gegen die Verpflichtung der Kommission zur Vertraulichkeit gemäß Art. 339 AEUV, die in der Verordnung Nr. 1/2003 (1), in der Verordnung Nr. 773/2004 (2) und in den Mitteilungen der Kommission über Zusammenarbeit von 2002 und 2006 (3) weiter durchgeführt werde.

3.

Dritter Klagegrund: Die Veröffentlichung einer erweiterten nicht vertraulichen Fassung der Wasserstoffperoxydentscheidung, die Informationen aus dem Kronzeugenantrag der Klägerinnen enthalte, verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, den Vertrauensschutz der Klägerinnen und das Recht auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

4.

Vierter Klagegrund: Soweit in der Entscheidung der Kommission eine implizite Entscheidung gesehen werden könne, Zugang zu bestimmten Informationen auf der Grundlage der Transparenzverordnung (4) zu gewähren, habe die Kommission gegen ihre Begründungspflicht und das Recht auf eine gute Verwaltung gemäß Art. 296 AEUV und Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.

5.

Fünfter Klagegrund: Soweit in der Entscheidung der Kommission eine implizite Entscheidung gesehen werden könne, Zugang zu bestimmten Informationen auf der Grundlage der Transparenzverordnung zu gewähren, verstoße die Veröffentlichung der erweiterten nicht vertraulichen Fassung der Wasserstoffperoxydentscheidung gegen die genannte Verordnung.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123, S. 18).

(3)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) und Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


29.9.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/30


Klage, eingereicht am 3. August 2012 — Afepadi u. a./Kommission

(Rechtssache T-354/12)

2012/C 295/54

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Asociación Española de Fabricantes de Preparados alimenticios especiales, dietéticos y plantas medicinales (Afepadi) (Barcelona, Spanien), Elaborados Dietéticos, SA (Spanien), Nova Diet, SA (Burgos, Spanien), Laboratorios Vendrell, SA (Spanien), Ynsadiet, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Velázquez González)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Erwägungsgründe Nrn. 11, 14 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission für nichtig zu erklären, da sie die Interessen der Klägerinnen schwerwiegend beeinträchtigen;

aus Gründen der Rechtssicherheit festzustellen, dass für die Ablehnung von in Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen gesundheitsbezogenen Angaben ein normativer Rechtsakt erforderlich ist;

der Europäischen Kommission die Kosten in diesem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Am 16. Mai 2012 habe die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (1) erlassen. Diese Verordnung entwickle die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (2) weiter.

Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geltend.

In dieser Hinsicht wird vorgetragen, dass trotz der bisher durchgeführten Arbeiten der in Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 festgelegte Auftrag an die Kommission, eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben zu verabschieden, nicht in vollem Umfang erfüllt worden sei, da nicht alle gesundheitsbezogenen Angaben, die der Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) unterlägen, Gegenstand einer Entscheidung über ihre Zulassung gewesen seien. Folglich gebe es noch eine große Anzahl von Angaben, die zum ersten Mal oder erneut zu bewerten seien, worunter sich Angaben über „Botanicals“ befänden, die die Klägerinnen üblicherweise in ihren Lebensmitteln verwendeten.

Auf diese Weise wüssten Unternehmen des Lebensmittelbereichs, die „Botanicals“ erzeugten oder verwendeten, mit Bestimmtheit, welches die auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise gestützten gesundheitsbezogenen Eigenschaften seien (die 222 schon zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben), die sie in ihren Produkten verwenden könnten. Jedoch seien sie nicht in der gleichen Form (durch eine Verordnung) darüber in Kenntnis gesetzt worden, wie es um die Angaben stehe, die nicht in der Liste der zugelassenen Angaben enthalten seien, nämlich ob sie gerade bewertet würden oder ob für sie eine erneute Bewertung erforderlich sei, ob sie abgelehnt seien, ob sie zugelassen oder nicht zugelassen würden und zu welchem Zeitpunkt oder innerhalb welcher Fristen dies geschehe.


(1)  ABl. L 136, S. 1.

(2)  ABl. L 404, S. 9.


29.9.2012   

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C 295/31


Rechtsmittel, eingelegt am 8. August 2012 von Rosella Conticchio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache F-22/11, Conticchio/Kommission

(Rechtssache T-358/12 P)

2012/C 295/55

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Rosella Conticchio (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Giuffrida und A. Tortora)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Juli 2012, Conticchio/Kommission (F-22/11), aufzuheben;

den von ihr im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

hilfsweise, sofern es das Gericht für zweckmäßig und notwendig erachtet, die Rechtssache zur Entscheidung über ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

festzustellen, dass die Klage, auf die der angefochtene Beschluss ergangen ist, in vollem Umfang und ausnahmslos zulässig und in vollem Umfang und ausnahmslos begründet war;

die Beklagte zu verurteilen, alle von der Klägerin getragenen Kosten und Honorare aller bisher durchlaufenen Instanzen zu erstatten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache F-22/11, mit dem eine hauptsächlich auf Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung des Ruhegehalts der Klägerin gerichtete Klage als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: „Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, Rechtmäßigkeit und Unparteilichkeit — keine klare Darstellung der rechtlichen Tragweite einiger Bestimmungen und der von der Kommission verfolgten Praxis im Verhältnis zu ihren Bediensteten“.

Im angefochtenen Beschluss werde das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der Gehaltsabrechnung für Januar 2010, mit der sie von ihrer Rechtsposition Kenntnis erlangt habe, für offensichtlich unbegründet gehalten. Diese Gehaltsabrechnung sei jedoch keine entscheidende und selbständig anfechtbare Maßnahme, da sie die Rechtsposition, die die Antragstellerin im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand haben würde, nicht umfassend darstelle. Dabei habe die Gehaltsabrechnung als buchhalterische Verwaltungsentscheidung nach ständiger Rechtsprechung für sich genommen nicht den Charakter einer beschwerenden Maßnahme und könne daher mangels anderer sicherer Anhaltspunkte nicht angefochten werden. In dieser Hinsicht werde darauf hingewiesen, dass das System SysPer 2 nicht ausreiche, um die künftigen Ruhegehaltsansprüche hochzurechnen, wie auch die „Calculette Pension“ nur einen bloß indikativen und nicht anfechtbaren Parameter liefere. Frau Cinticchio habe nur die schriftlich mitgeteilte endgültige Verfügung über die Zuerkennung und die Festsetzung ihrer Ruhegehaltsansprüche anfechten können, da sie erst ab diesem Zeitpunkt Sicherheit über die genaue monatliche Höhe ihres Ruhegehalts gehabt habe.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: „Verstoß gegen das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz und gegen das Recht auf ein öffentliches Verfahren“.

Da das Gericht für den öffentlichen Dienst die in den Akten der Rechtssache enthaltenen Angaben für ausreichend gehalten habe, habe es mit begründetem Beschluss entschieden, ohne das Verfahren weiter fortzusetzen. Dieser Beschluss habe die Rechtsmittelführerin nicht in den Genuss des vollen gerichtlichen Rechtsschutzes kommen lassen. Es sei Frau Conticchio nämlich weder das Recht zugestanden worden, ihre eigenen Gründe vorzutragen, noch weitere Erläuterungen, auch zu etwaigen Gründen für die Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit, zu liefern, was gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen habe. Hierzu werde darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf eine gute Verwaltung verbürgt sei, das als Recht jeder Person verstanden werde, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt würden. Dieses Recht umfasse unter anderem das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen werde.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: „Zur ungerechtfertigten Bereicherung — Nichteinhaltung eines fairen Verfahrens“

Was diesen Punkt anbelange, so könne die Klage nicht als verspätet erachtet werden, da anhand der Gehaltsabrechnung in keiner Weise überprüfbar sei, ob die Anhaltspunkte hinsichtlich des fraglichen Klagegrundes vorlägen. Die Rechtsmittelführerin habe erst im Zeitpunkt, in dem ihr die Verfügung über die Festsetzung des Ruhegehalts zugegangen sei, nämlich am 26. Mai 2010, eine ungerechtfertigte Bereicherung seitens der Kommission beanstanden können. Die Rechtsmittelführerin sei nämlich nie vollständig über die Höhe der gezahlten Beiträge unterrichtet worden, da sie von den verantwortlichen Stellen der Kommission nie entsprechende Mitteilungen erhalten habe. Außerdem sei der versicherungsmathematische Gegenwert der früheren Ruhegehaltsansprüche, für die beim INPS (Staatlicher Sozialversicherungsträger) in Italien eingezahlt worden sei, an die Kommission überwiesen worden, als er auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen worden sei, wodurch bei der Antragstellerin ein Ungleichgewicht im Verhältnis zwischen dem bezogenen Ruhegehalt und den während ihrer Laufbahn gezahlten Beiträgen entstanden sei. Dabei habe die Verwaltung zunächst eine bestimmte Beitragshöhe gefordert und später ein im Hinblick auf die tatsächlich geleisteten Dienstjahre niedrigeres Dienstalter festgesetzt, was dieser Verwaltung eine ungerechtfertigte Bereicherung zulasten der eigenen Beamten verschafft habe.


29.9.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/32


Beschluss des Gerichts vom 6. August 2012 — Makhlouf/Rat

(Rechtssache T-82/12) (1)

2012/C 295/56

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 109 vom 14.4.2012.


Gericht für den öffentlichen Dienst

29.9.2012   

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C 295/33


Klage, eingereicht am 28. Mai 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-58/12)

2012/C 295/57

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über den Antrag des Klägers hinsichtlich der Durchführung des Urteils des Gerichts vom 4. November 2008, F-41/06, Marcuccio/Kommission, durch die Beklagte und Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Anträge

Der Kläger beantragt,

die von der Kommission erlassene oder jedenfalls auf sie zurückführbare ablehnende Entscheidung aufzuheben, in welcher Form auch immer diese Ablehnung zum Ausdruck kommt und gleichgültig, ob sie einen Teil oder das gesamte von ihm in dem Antrag vom 25. März 2011 vorgebrachte Begehren betrifft;

die von der Kommission erlassene oder jedenfalls auf sie zurückführbare ablehnende Entscheidung aufzuheben, in welcher Form auch immer diese Ablehnung zum Ausdruck kommt und gleichgültig, ob sie einen Teil oder das gesamte von ihm in der Beschwerde vom 17. Oktober 2011 vorgebrachte Begehren betrifft;

soweit erforderlich, festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie es zumindest teilweise unterlassen hat, innerhalb angemessener Frist ab Verkündung die Maßnahmen zur Durchführung des am 4. November 2008 ergangenen Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache Marcuccio/Kommission (F-41/06) zu ergreifen, gesetz- und rechtswidrig gehandelt hat;

die Kommission zu verurteilen, ihm einen Betrag von 70 000 Euro als Ersatz des rechtswidrigen Schadens zu zahlen, der ihm dadurch entstanden ist, dass es die Kommission rechtswidrig unterlassen hat, alle Maßnahmen zur Durchführung des Urteils vom 4. November 2008 zu ergreifen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/33


Klage, eingereicht am 17. Juli 2012 — ZZ u. a./EIB

(Rechtssache F-73/12)

2012/C 295/58

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen, den allgemeinen Beschluss der Europäischen Investitionsbank, mit dem ein auf 2,8 % begrenzter Gehaltszuwachs für sämtliche Mitarbeiter festgelegt wurde, und den Beschluss, mit dem eine Leistungstabelle festgelegt wurde, die zu einem Verlust von 1 % des Gehalts führt, anzuwenden, sowie Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Unterschiedsbetrags an Gehalt zuzüglich Verzugszinsen und zur Leistung von Schadensersatz

Anträge

Die Kläger beantragen,

die in den Gehaltsabrechungen für April 2012 enthaltenen Entscheidungen aufzuheben, den Beschluss des Verwaltungsrats der EIB vom 13. Dezember 2011, mit dem ein auf 2,8 % begrenzter Gehaltszuwachs festgelegt wurde, und den Beschluss des Direktoriums der EIB vom 14. Februar 2012, mit dem eine Leistungstabelle festgelegt wurde, die zu einem Verlust von 1 % des Gehalts führt, auf sie anzuwenden, sowie sämtliche in späteren Gehaltsabrechnungen enthaltenen Entscheidungen insoweit aufzuheben;

die Beklagte zur Zahlung des Unterschiedsbetrags an Gehalt zu verurteilen, der sich aus den oben genannten Beschlüssen des Verwaltungsrats der EIB vom 13. Dezember 2011 und des Direktoriums der EIB vom 14. Februar 2012 einerseits und der Anwendung des vorhergehenden Gehaltssystem andererseits ergibt, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der EZB ab dem 12. April 2012 und in der Folge ab dem 12. jeden Monats bis zur vollständigen Tilgung;

die Beklagte zum Ersatz des aufgrund des Kaufkraftverlusts entstandenen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 1,5 % der monatlichen Bezüge jedes Klägers veranschlagt wird;

der EIB die Kosten aufzuerlegen.


29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/34


Klage, eingereicht am 25. Juli 2012 — ZZ/Rat

(Rechtssache F-78/12)

2012/C 295/59

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Velardo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Rates, die Klägerin nicht in die Liste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten für das Jahr 2011 aufzunehmen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Generalsekretariats des Rates vom 12. September 2011 und die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. April 2012, sie nicht in die Liste der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten aufzunehmen, aufzuheben;

den Rat zum Ersatz des materiellen und des immateriellen Schadens, der vorläufig mit 40 000 Euro angesetzt und im Verlauf des Verfahrens genauer beziffert wird, sowie zur Zahlung von Ausgleichs- und Verzugszinsen zum Zinssatz von 6,75 % zu verurteilen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.


29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/34


Klage, eingereicht am 27. Juli 2012 — ZZ/Rat

(Rechtssache F-81/12)

2012/C 295/60

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen, den Kläger in den Beförderungsverfahren 2010 und 2011 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern

Anträge

Die Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn im Beförderungsverfahren 2010 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, aufzuheben;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn im Beförderungsverfahren 2011 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 18. April 2012 über die Zurückweisung der von ihm gegen die Entscheidungen, ihn in den Beförderungsverfahren 2010 und 2011 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, erhobenen Beschwerden aufzuheben;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.


29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/34


Klage, eingereicht am 1. August 2012 — ZZ u. a./EIB

(Rechtssache F-83/12)

2012/C 295/61

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen, auf die Kläger eine Zulage nach dem neuen Leistungssystem, wie es sich aus dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2010 und den Beschlüssen des Direktoriums vom 9. November 2010 und vom 16. November 2011 ergibt, anzuwenden, sowie daraus folgend Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Gehaltsunterschieds und zur Leistung von Schadensersatz

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidungen aufzuheben, auf sie eine Zulage nach dem neuen Leistungssystem, wie es sich aus dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2010 und den Beschlüssen des Direktoriums vom 9. November 2010 und vom 16. November 2011 ergibt, anzuwenden, wobei die individuelle Entscheidung über die Anwendung in der Gehaltsabrechnung für 2012 enthalten ist, die den Betroffenen frühestens am 22. April 2012 bekannt gegeben wurde;

folglich:

die Beklagte zur Zahlung des Unterschiedsbetrags an Gehalt zu verurteilen, der sich aus dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2010 und den Beschlüssen vom 9. November 2010 und vom 16. November 2011 einerseits und der Anwendung des vorhergehenden Bonussystems andererseits ergibt, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der EZB ab dem 22. April 2012 bis zur vollständigen Tilgung;

die Beklagte zum Ersatz des aufgrund des Kaufkraftverlusts entstandenen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 1,5 % der monatlichen Bezüge jedes Klägers veranschlagt wird;

der EIB die Kosten aufzuerlegen.


29.9.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/35


Klage, eingereicht am 1. August 2012 — ZZ/Rat

(Rechtssache F-84/12)

2012/C 295/62

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Velardo)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, mit der dem Kläger der unmittelbare Zugang zum Abschlussbericht mit den Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses und der Zugang zur Diagnose des dritten Arztes dieses Ausschusses verweigert werden

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 17. Oktober 2011 aufzuheben, mit der dem Kläger der unmittelbare Zugang zum Abschlussbericht mit den Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses und der Zugang zur Diagnose des dritten Arztes dieses Ausschusses verweigert werden;

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 24. März 2012, die die Antwort auf die nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegte Beschwerde darstellt, aufzuheben;

den Beklagten zum Ersatz des entstandenen materiellen und immateriellen Schadens und zur Zahlung von Ausgleichs- und Verzugszinsen zum Zinssatz von 6,75 % zu verurteilen;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.


29.9.2012   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/35


Klage, eingereicht am 3. August 2012 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-85/12)

2012/C 295/63

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und S. Orlandi)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, die vor Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage der neuen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen (ADB) anzurechnen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 27. Januar 2012, die von ihm vor seinem Dienstantritt bei der Kommission erworbenen Ruhegehaltsansprüche nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts anzurechnen, aufzuheben;

soweit erforderlich die Entscheidung aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 2. Mai 2012 zurückgewiesen wurde, die gegen die Entscheidung über die Festsetzung der im Versorgungssystem der Union anzurechnenden, von ihm vor seinem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche gerichtet war;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.