ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.288.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 288

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
25. September 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2012/C 288/01

Beschluss des Rates vom 24. September 2012 zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

1

2012/C 288/02

Beschluss des Rates vom 24. September 2012 zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012

2

2012/C 288/03

Beschluss des Rates vom 24. September 2012 zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

4

 

Europäische Kommission

2012/C 288/04

Euro-Wechselkurs

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 288/05

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr ( 1 )

6

2012/C 288/06

Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

7

2012/C 288/07

Sanierungsmaßnahmen — Entscheidung zur Einleitung einer Sanierungsmaßnahme gegen Societatea Comerciala Forte Asigurări SA (Öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

8

 

V   Bekanntmachungen

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 288/08

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

9

2012/C 288/09

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

13

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/1


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. September 2012

zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

2012/C 288/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (1), insbesondere auf Artikel 79,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sieht vor, dass der Rat als Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „der Verwaltungsrat“) je einen Vertreter jedes Mitgliedstaates ernennt.

(2)

Mit dem Beschluss vom 17. Mai 2011 (2) hat der Rat 15 Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt, darunter eines aus Belgien.

(3)

Die belgische Regierung hat den Rat von ihrer Absicht unterrichtet, den belgischen Vertreter im Verwaltungsrat zu ersetzen, und hat einen neuen Vertreter benannt, der für die Zeit bis zum 31. Mai 2015 ernannt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Jean Roger DRÈZE, belgischer Staatsangehöriger, geboren am 6. Juni 1951, wird als Nachfolger von Herrn Helmut DE VOS für die Zeit vom 25. September 2012 bis zum 31. Mai 2015 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 151 vom 21.5.2011, S. 1.


25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/2


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. September 2012

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012

2012/C 288/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (2), insbesondere auf Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2012 wurde am 1. Dezember 2011 endgültig angenommen (3).

Die Kommission hat am 20. Juni 2012 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 vorgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2012 wurde am 24. September 2012 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates eingesehen oder heruntergeladen werden: http://www.consilium.europa.eu/

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1, mit Berichtigungen in ABl. L 25 vom 30.1.2003, S. 43, und in ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 18.

(2)  ABl. L 311 vom 26.11.2010, S. 9.

(3)  ABl. L 56 vom 29.2.2012 mit Berichtigungen in ABl. L 79 vom 19.3.2012, S. 1, und in ABl. L 184 vom 13.7.2012, S. 19.


ANHANG

ENTWURF EINES SCHREIBENS

des

:

Präsidenten des Rates

an den

:

Präsidenten des Europäischen Parlaments

Sehr geehrter Herr Präsident,

ich darf Ihnen mit gesondertem Schreiben den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 für das Haushaltsjahr 2012 zuleiten, der am 19. September 2012 vom Rat festgelegt wurde.

(Schlussformel)


25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/4


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. September 2012

zur Ernennung eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur

2012/C 288/03

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (1), insbesondere auf Artikel 79,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sieht vor, dass der Rat als Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „der Verwaltungsrat“) je einen Vertreter jedes Mitgliedstaates ernennt.

(2)

Mit dem Beschluss vom 7. Juni 2007 (2) hat der Rat 27 Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt.

(3)

Die ungarische Regierung hat den Rat von ihrer Absicht unterrichtet, den ungarischen Vertreter im Verwaltungsrat zu ersetzen, und hat einen neuen Vertreter benannt, der für die Zeit bis zum 31. Mai 2013 ernannt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Krisztina CSENGŐDY, ungarische Staatsangehörige, geboren am 9. Januar 1961, wird als Nachfolgerin von Herrn Zoltán ADAMIS für die Zeit vom 25. September 2012 bis zum 31. Mai 2013 zum Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. September 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. ALETRARIS


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 134 vom 16.6.2007, S. 6.


Europäische Kommission

25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/5


Euro-Wechselkurs (1)

24. September 2012

2012/C 288/04

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2916

JPY

Japanischer Yen

100,79

DKK

Dänische Krone

7,4563

GBP

Pfund Sterling

0,79680

SEK

Schwedische Krone

8,4928

CHF

Schweizer Franken

1,2095

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4370

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,940

HUF

Ungarischer Forint

283,28

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6963

PLN

Polnischer Zloty

4,1540

RON

Rumänischer Leu

4,5183

TRY

Türkische Lira

2,3259

AUD

Australischer Dollar

1,2415

CAD

Kanadischer Dollar

1,2668

HKD

Hongkong-Dollar

10,0130

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5742

SGD

Singapur-Dollar

1,5871

KRW

Südkoreanischer Won

1 446,53

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,7171

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1491

HRK

Kroatische Kuna

7,4265

IDR

Indonesische Rupiah

12 351,43

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9691

PHP

Philippinischer Peso

53,931

RUB

Russischer Rubel

40,3205

THB

Thailändischer Baht

39,949

BRL

Brasilianischer Real

2,6175

MXN

Mexikanischer Peso

16,6727

INR

Indische Rupie

69,0680


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/6


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Linienflugverkehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 288/05

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Flugstrecken

Tingwall-Fair Isle; Tingwall-Foula; Tingwall-Papa Stour; Tingwall-Out Skerries

Ursprüngliches Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

31. Dezember 1997

Datum des Inkrafttretens der Änderungen

1. April 2013

Anschrift, bei der der Text und sonstige einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Shetland Islands Council

Transport Planning Service

Development Services Department

8 North Ness Business Park

Lerwick

Shetland

Scotland

ZE1 0LZ

UNITED KINGDOM

Tel. +44 1595744868

E-Mail: transport@shetland.gov.uk

Internet: http://www.shetland.gov.uk


25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/7


Bekanntmachung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

Ausschreibung für die Durchführung von Linienflugdiensten aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

2012/C 288/06

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Flugstrecken

Tingwall-Fair Isle; Tingwall-Foula; Tingwall-Papa Stour; Tingwall-Out Skerries

Laufzeit des Vertrags

1. April 2013 bis 31. März 2016 mit der Option einer Verlängerung bis 31. März 2017

Frist für die Einreichung von Zulassungsanträgen bzw. für die Angebotsabgabe

4. Dezember 2012

Anschrift, bei der der Text der Ausschreibung und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausschreibung und den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können

Shetland Islands Council

Transport Planning Service

Development Services Department

8 North Ness Business Park

Lerwick

Shetland

Scotland

ZE1 0LZ

UNITED KINGDOM

Tel. +44 1595744868

E-Mail: transport@shetland.gov.uk

Internet: http://www.shetland.gov.uk


25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/8


Sanierungsmaßnahmen

Entscheidung zur Einleitung einer Sanierungsmaßnahme gegen Societatea Comerciala Forte Asigurări SA

(Öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

2012/C 288/07

Versicherungsunternehmen

S.C. Forte Asigurări SA mit Sitz in Calea Grivitei Nr. 6, 5. Etage, Bukarest, Sektor 1, Romania, Handelsregistereintrag Nr. J40/1814/11.3.1996, Eintragungsnummer 8209593, vertreten durch Herrn Guglielmo Frinzi (Generaldirektor)

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

Entscheidung Nr. 452 vom 7. August 2012 zur Einleitung einer Sanierungsmaßnahme auf der Grundlage eines Sanierungsplans für S.C. Forte Asigurãri SA

Zuständige Behörden

Versicherungsaufsichtskommission, Sitz: Str. Amiral Constantin Bălescu Nr. 18, Bukarest, Sektor 1, Romania, Steuernummer: 14045240/1.7.2001

Aufsichtsbehörde

Versicherungsaufsichtskommission, Sitz: Str. Amiral Constantin Bălescu Nr. 18, Bukarest, Sektor 1, Romania, Steuernummer: 14045240/1.7.2001

Maßgebliches Recht

Gesetz Nr. 32/2000 über das Versicherungsgeschäft und die Versicherungsaufsicht (geänderte und ergänzte Fassung)


V Bekanntmachungen

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/9


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 288/08

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„HOLSTEINER TILSITER“

EG-Nr.: DE-PGI-0005-0807-26.04.2010

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Holsteiner Tilsiter“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.3

Käse

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

„Holsteiner Tilsiter“ ist ein traditionell hergestellter Schnittkäse aus Kuhmilch, der laufend während der Reifung mit Rotschmierekultur bearbeitet wird und einen Gehalt zwischen 30 % und 60 % Fett in der Trockenmasse aufweist. Der „Holsteiner Tilsiter“ kann sowohl aus Rohmilch als auch aus pasteurisierter Milch hergestellt werden. Außer in der klassischen Radform wird der Käse auch zunehmend in Brotform hergestellt. Er besitzt eine dünne gelblich-bräunliche Naturrinde, die während der etwa mindestens fünfwöchigen Reifung mit einer Mischung aus Rotschmierekultur, Molke, Magermilch oder Salzwasser bearbeitet wird. Der hellgelbe Teig ist schnittfest, geschmeidig und sehr elastisch. Durch die spezielle Art der Herstellung weist der „Holsteiner Tilsiter“ die für Tilsiter übliche so genannte Bruch- und Schlitzlochung auf. Die Geschmacksskala reicht je nach Lagerzeit von mild und leicht würzig bis kräftig pikant. Der Käse wird in Brot- bzw. Kastenform im Gewicht von 3,5 bis 5,0 kg hergestellt.

„Holsteiner Tilsiter“ wird in drei verschiedenen Fettstufen hergestellt: ab 30 % Fett i.d.T. — ab 45 % Fett i.d.T. — ab 60 % Fett i.d.T. Der Mindestfettgehalt beträgt 30 % Fett in der Trockenmasse. Die Herstellung des „Holsteiner Tilsiters“ erfolgt überwiegend ohne Würzung. Im Falle einer Würzung erfolgt diese ausschließlich mit Kümmel. Andere Würzmittel werden nicht verwendet.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

Die zu verwendende Milch muss nicht aus dem o.g. geografischen Gebiet stammen.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Alle Schritte der Käseherstellung von der Annahme der Rohware einschließlich der mindestens fünfwöchigen Lagerung und Reifung müssen im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Bundesland Schleswig-Holstein in der Bundesrepublik Deutschland. Das historisch belegbare Herstellungsgebiet für „Holsteiner Tilsiter“ umfasst seit der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts (ca. 1920) das Bundesland Schleswig-Holstein in seinen heutigen Grenzen.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das spezielle Herstellungsverfahren, die daraus resultierende besondere Qualität und das Ansehen des „Holsteiner Tilsiters“ konnten sich in dieser Form nur hier entwickeln, weil folgende besonderen Bedingungen zusammenwirkten:

Das Klima in Schleswig-Holstein ist auf Grund der Lage zwischen Nord- und Ostsee stark ozeanisch geprägt. Die geografische Lage und die Bodeneigenschaften haben zur Entwicklung spezieller Pflanzengesellschaften und somit zu besonderen Futtereigenschaften geführt. Dieses begünstigte die Milcherzeugung und Käseherstellung gleichermaßen und spiegelt sich nicht zuletzt im würzig-aromatischen Charakter des „Holsteiner Tilsiters“ wider.

Die Milcherzeugung hat in Schleswig-Holstein eine lange Tradition, denn Schleswig-Holstein verfügt über ausgezeichnete Rahmenbedingungen. Ende des 16. Jahrhunderts begann in den Herzogtümern Schleswig und Holstein die eigentliche Milchwirtschaft mit einer Erzeugung, die über den Eigenbedarf der Güter hinausging. Holländische Flüchtlinge brachten seinerzeit Kenntnisse über eine professionelle Milcherzeugung ins Land. Ende des Neunzehnten Jahrhunderts entwickelte sich die Struktur der Genossenschaftsmeiereien. Alleine 1888 wurden 251 neue Meiereien gegründet. Sowohl die Struktur der Milch erzeugenden Betriebe als auch der ausgezeichnete Ausbildungsstand, verbunden mit gutem Klima- und Bodenverhältnissen, machen Schleswig-Holstein zu einem europaweit bevorzugten Milcherzeugungsstandort. Die weltbekannte Milchviehrasse „Holstein-Frisian“ — in Deutschland auch als „Schwarzbunte“ geläufig — trägt daher nicht zufällig diesen Namen. Aufgrund der günstigen Verfügbarkeit von Milch und Kälberlab konnte sich die Käseherstellung im Lande gut entwickeln. Bei der heutigen Käseherstellung in Schleswig-Holstein wird jedoch auch Milch von außerhalb des geografischen Gebietes verwendet.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

„Holsteiner Tilsiter“ besitzt als hochwertige landestypische Käsespezialität seit rund hundertzwanzig Jahren einen ausgezeichneten Ruf. Alte Dokumente belegen, dass es schon im 16. Jahrhundert in der Holsteinischen Schweiz auf Gut Behl einen vergleichbaren Käse gegeben hat. Die erste Beschreibung der Tilsiter-Rezeptur erfolgte 1840 durch eine Frau Westpfahl, die auf einem Gut bei Tilsit im damaligen Ostpreußen lebte. Auf dieser Grundlage erfolgte die eigentliche Namensgebung für diese Käseart. Diese Rezeptur gelangte zum Ende des 19. Jahrhunderts in das heutige Schleswig-Holstein, wo der Tilsiter schnell zum beliebtesten Käse avancierte, der er bis heute geblieben ist.

In „Käsebereitung und Käsespeisen in Deutschland seit 1800“ (Frank Roeb, Mainz 1976) heißt es: „In Schleswig-Holstein wurde seine Herstellung (Anm.: des Tilsiters) noch später eingeleitet, denn es liegen Nachrichten vor, dass dort die Tilsiterbereitung nicht wesentlich vor 1900 aufgenommen worden sei, danach hat man sie sogar staatlich gefördert (ab 1929, vgl. Middelhauve)“.

Heute gilt Schleswig-Holstein als ein Zentrum der Tilsiter-Produktion (vgl. Dr. Oetker Lebensmittel-Lexikon, 2004, S. 812; C. Dumont, Kulinarisches Lexikon, 1998, S. 516; Artikel Essen & Trinken im Detail — „mein coop magazin“: „Holsteiner Tilsiter und Beaujolais AOC“). In dem Beitrag „Tilsiter — Käse der Ostsee“ des „Slow Food Conviviums Hamburg“ (Burchard Bösche, 2005) heißt es: „Heute ist sicher Schleswig-Holstein, das Land zwischen den Meeren, der Schwerpunkt der Tilsiter-Produktion.“

Dass „Holsteiner Tilsiter“ sich zu einer — auch unter diesem Namen bzw. Oberbegriff für die in Schleswig-Holstein produzierten Tilsiter-Käse — bekannten und beliebten regionaltypischen Spezialität herausgebildet hat, bestätigen die Stellungnahmen der befragten sachkundigen Institutionen. Dafür sprechen auch die Erwähnung als regionale Käsespezialität in der „Kulturgeschichte der deutschen Küche“ von Peter Peter (2005, S. 135), wo es heißt: „Holsteiner Tilsiter, Würchwitzer Milbenkäse, Allgäuer Bergkäse, (…) im Vergleich zu Frankreich und Italien, aber selbst zu England oder Irland, ist die Auswahl hochrangiger deutscher Käse eher bescheiden.“ Auch auf verschiedenen Internet-Seiten wird auf den besonderen Ruf des „Holsteiner Tilsiters“ verwiesen. Im Internet-Portal „Alles Käse — das Infoportal“ (http://www.walserstolz.de) wird ausgeführt: „Besonders in Norddeutschland und darüber hinaus entlang der gesamten Ostseeküste hat Tilsiter Käse eine lange Tradition. Der Schwerpunkt der deutschen Produktion liegt vor allem in Schleswig-Holstein, wo die Worte Tilsiter und Schnittkäse teilweise noch als Synonym verwendet werden.“ Im Lebensmittelführer für deutsche Erzeugnisse in den USA (http://www.germanfoods.org) heißt es: „ … the areas of Schleswig-Holstein (…) in the northern part of Germany also produce some of Germany’s more famous cheeses sich as (…) Tilsit (…)“. Weitere Verweise finden sich unter anderem auf der Internet-Seite der Firma Paulsen (http://www.party-paulsen.de). Dort heißt es: „Holsteiner Tilsiter — der beste Käse Schleswig-Holsteins“.

Die sich über Generationen hinweg entwickelten speziellen natürlichen und nur hier beheimateten Bakterienkulturen in den Reifekellern verleihen dem „Holsteiner Tilsiter“ die unvergleichbare pikante Geschmacksnote, die sich deutlich von den Tilsiterkäsen anderer geografischer Herkünfte abhebt.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Der besondere Ruf und das hohe Ansehen des „Holsteiner Tilsiters“ beruhen zum einen auf der langen Tradition Schleswig-Holsteins als Milch- und Käseland, zum anderen vor allem aber auf der Handwerkskunst und dem besonderen Know-how der hiesigen Meieristen. Auf der Grundlage einer bevorzugten Milchproduktion entwickelte sich im Laufe der Jahrhunderte die bäuerliche Käseproduktion im Lande. Alte Rezepturen und die Erfahrungen einer handwerklichen Käseherstellung wurden von Generation zu Generation weiter gegeben. Daraus bildeten sich dann die Käsespezialitäten des Landes heraus. Von herausragender Bedeutung ist dabei bis heute der „Holsteiner Tilsiter“. Dieser ist in seinen verschiedenen Ausprägungen eine regionale Spezialität, die über eine überregionale Bekanntheit verfügt und ein hohes Ansehen genießt.

Der markant-würzige Geschmack und die klassische Lochung des „Holsteiner Tilsiters“ hatten sich im Lande bereits ausgeprägt, als die Bezeichnung Tilsiter für diese Käseart noch gar nicht geläufig war. Erst Ende des Neunzehnten Jahrhunderts kam dieser Begriff von Ostpreußen nach Schleswig-Holstein und wurde auch für die hier nach ähnlicher Rezeptur hergestellte Käseart verwendet. Seit dieser Zeit spricht man also von „Tilsiter aus Schleswig-Holstein“ oder vom „Holsteiner Tilsiter“.

Aus der bäuerlichen Tradition der Käseherstellung heraus hat sich diese in Schleswig-Holstein bis heute immer weiter entwickelt. Die milchtechnische Ausbildung der Meieristen, heute konzentriert in der Lehr- und Versuchsanstalt für Milchwirtschaft in Bad Malente, genießt auch weit außerhalb der Landesgrenzen einen ausgezeichneten Ruf.

Kennzeichnend für das hervorragende Ansehen des „Holsteiner Tilsiters“ sind sein ganz spezifisches Aroma und sein besonderer, durch die spezielle Würzung mit Kümmel geprägter Geschmack. Beide Eigenschaften lassen sich nur durch die speziellen Bakterienkulturen erreichen, die in Art und Zusammensetzung nur im Klimaraum zwischen Nord- und Ostsee entstehen können.

Die „Holsteiner Tilsiter“ erzeugenden Betriebe stehen auch im Mittelpunkt der weit über die Landesgrenzen bekannten „Käsestraße Schleswig-Holstein“. In diesem Verein bilden annähernd 40 Käsereien einen Verbund zur Förderung der Käsetradition in Schleswig-Holstein und repräsentieren rund 120 verschiedene Käsesorten. Ausgangspunkt der Vereinsgründung war der 1999 von der kulinarischen Bewegung „Slow Food“ initiierte Käsemarkt auf dem Gelände des Freilichtmuseums „Kiekeberg“ bei Hamburg. Dort wurde aufgrund der Vielfalt der dort präsentierten Käsesorten aus Schleswig-Holstein der Begriff von den „Winzern des Nordens“ für die Meieristen aus Schleswig-Holstein geprägt. In besonderer Weise wurde für das „Käseland Schleswig-Holstein“ dort der „Holsteiner Tilsiter“ in seinen verschiedenen Varianten herausgestellt.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Fundstelle der vollständigen Spezifikaton:

Markenblatt Heft 30 vom 24. Juli 2009, Teil 7a-aa, S. 13378

http://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/7201


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


25.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 288/13


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2012/C 288/09

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„WALBECKER SPARGEL“

EG-Nr.: DE-PGI-0005-0857-08.02.2011

g.g.A. ( X ) g.U. ( )

1.   Name:

„Walbecker Spargel“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Deutschland

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Frischer weißer, grüner oder violetter Spargel (Asparagus officinalis). Die essbaren Stangen werden in ungeschältem oder geschältem Zustand zum Verkauf angeboten. „Walbecker Spargel“ wird nach den Regeln der guten fachlichen Praxis erzeugt. Beim Verkauf muss er in ungeschälter Form mindestens dem UNECE-Standard FFV04 (Asparagus) entsprechen.

Die Länge der Stangen beträgt bei Bleichspargel maximal 22 cm. Der Spargel muss ganz und unbeschädigt sein. Er muss frei sein von Fäulnis und Schäden, frisch in Geruch und vom Aussehen.

Walbecker Spargel ist einzigartig aufgrund seiner Feinfaserigkeit, dem leicht nussigen und intensiven Spargelgeschmack und der Zartheit der Spargelstangen.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Die Erzeugung des „Walbecker Spargels“ vom Anbau bis zur Ernte muss im abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen.

Der Anbau beginnt mit der sachgerechten Bodenvorbereitung vor der Pflanzung. Das Spargelland wird dazu mit entsprechenden Humusanteilen versorgt (Gründünger, Kompost). Es wird ein Jahr vorbereitet, wobei der Boden 80 Zentimeter tief umgegraben wird, damit die Pflanzen tief wurzeln und sich optimal entwickeln können. Das Setzen der Spargelpflanzen erfolgt in der Regel Mitte April, bei einem frühen Frühlingsbeginn auch im März. Die Erdwälle werden dabei von Wurzelresten und Steinen sorgfältig gereinigt, damit solche harten Bestandteile das gerade Wachstum der Spargelstangen nicht behindern.

Nach zweijähriger Wachstumsphase wird im dritten Jahr die Spargelanlage erstmals beerntet.

Erfolgt der Spargelanbau unter schwarzweißer Folie, muss strikt darauf geachtet werden, dass bei intensiver Sonneneinwirkung die Folie rechtzeitig von Schwarz auf Weiß gewendet wird, um Qualitätsverluste durch matschige Spargelköpfe zu vermeiden.

Bei beernteten Spargelanlagen darf Stickstoffdüngung nur nach Ende der Erntezeit aufgebracht werden. Ca. 21 Tage vor Ende der Spargelsaison werden Bodenproben entnommen, damit man feststellen kann, was dem Boden fehlt, um eine entsprechende Stickstoffdüngung nach der Ernte vorzunehmen. Zur Förderung der Qualität und des Wachstums werden Kulturmaßnahmen, wie eine schonende Bodenbearbeitung und eine angepasste Düngung, u. a. mit Magnesium und Kalidünger, durchgeführt.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

Verpackung

Der Inhalt je Packstück muss gleichmäßig sein. Jede Einheit darf nur Spargel aus der für die Erzeugung von „Walbecker Spargel“ zugelassenen Region enthalten. Der in einer Packeinheit enthaltene Spargel muss von derselben Güte, Farbgruppe und Größe sein. Der sichtbare Teil des Packstücks muss repräsentativ für den Gesamtinhalt sein.

Walbecker Spargel wird zur Qualitätserhaltung einer Schockkühlung unterzogen. Spätestens vier Stunden nach der Ernte muss er in Brunnen- oder Eiswasser mit einer Temperatur von 1 bis 12 Grad heruntergekühlt werden. Er soll möglichst schnell zum Verkauf gelangen. Er darf möglichst nicht länger als drei Tage lagern, dies im Kühlhaus bei 1 bis 4 Grad.

Die Kühlkette darf beim Erzeuger nur kurzzeitig unterbrochen werden zum Abpacken, Anliefern, Ausliefern.

Aufbereitungs-, Kühl- sowie ggf. Verkaufsräume müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Anbaugebiet für „Walbecker Spargel“ liegt im Nordwesten des deutschen Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. Es erstreckt sich entlang der deutsch-niederländischen Grenze. Im Westen ist die Grenze des Gebietes identisch mit der der Staatsgrenze. Im Norden ab dem Schnittpunkt von Staatsgrenze und der Autobahn A 57 folgt die Grenze der A 57 nach Osten. Am Schnittpunkt von A 57 und Bundesstraße B9 knickt die Grenzlinie nach Südosten ab und folgt der B 9 bis zum Schnittpunkt B 9/B 58. Dort knickt die Grenze des Erzeugungsgebiets nach Südwesten ab, indem sie der B 58 folgt. Ab dem Schnittpunkt der B 58 mit der Landstraße L 221 folgt die Grenze der L 221 bis zur deren Schnittpunkt mit der Autobahn A 61. Sodann folgt die Grenze der A 61 bis zum Schnittpunkt A 61/Staatsgrenze.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das Erzeugungsgebiet ist Teil der Niederrheinischen Tiefebene. Es zeichnet sich durch Klimabedingungen aus, die für den Spargelanbau ideal sind. Gerade in den wichtigen Monaten März, April, Mai und Juni fallen für den Spargelwuchs Niederschläge in der erforderlichen Menge bei durchweg milden Temperaturen.

Das Erzeugungsgebiet zeichnet sich durch sandige, im Südosten auch lehmige und Lössböden aus. Die traditionell für den Spargelanbau gewählten Flächen sind durch Böden mit hohen Sandanteilen charakterisiert. Die Sandanteile sind Dünensande der Maas-Niers-Düne. Die Bodenstruktur zwischen den Flüssen Niers und Maas hat sich in der Eiszeit entwickelt. Sie ist charakterisiert durch stellenweise leicht sandige, luft- und regendurchlässige mineralhaltige Böden mit leichtem Lössgehalt, größeren Humusanteilen, und gutem Kalkgehalt. Diese Böden wurden von den Bauern im Erzeugungsgebiet traditionell als großer Nachteil gegenüber den fetten Böden in den umliegenden Gegenden von Pont, Nieuwkerk, Aldekerk und auf der Baersdonk angesehen, die generell für den Nutzpflanzenanbau besser geeignet sind als die Böden im geografischen Gebiet. Die Böden im geografischen Gebiet sind aber speziell für Spargelanbau ideal.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Walbecker Spargel, der nur frisch in den Formen weißen, grünen oder violetten Spargels vermarktet werden darf, ist einzigartig aufgrund seiner Feinfaserigkeit, dem leicht nussigen und intensiven Spargelgeschmack und der Zartheit der Spargelstangen. Die ortansässigen Produzenten verfügen über ein besonderes Know-how beim Spargelanbau, das durch die richtige Bodenvorbereitung und Pflanzung sowie die Wahl des Erntezeitpunkts sicherstellt, dass Walbecker Spargel von besonders schönem, geraden Wuchs und guter Konsistenz ist. Der Walbecker Spargel verfügt aufgrund der langen Tradition und seiner besonders guten Eigenschaften über ein hervorragendes, weit über das Erzeugungsgebiet hinausreichendes Ansehen.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die Feinfaserigkeit, der nussige und intensive Geschmack der Spargelstangen und deren Zartheit und ihr gerader Wuchs werden bestimmt durch die idealen Bodenverhältnisse im Walbecker Gebiet und die Klimabedingungen der niederrheinischen Tiefebene. Gerade bei Spargel gibt es eine besonders enge Verbindung zwischen Produkteigenschaften und natürlichen Bedingungen. Denn zu 70 Prozent hängt der Geschmack des Spargels vom Boden ab, zu 20 Prozent davon, wie er bearbeitet und gedüngt wird und nur zu 10 Prozent von der Spargelsorte. So erhalten die für den Spargelanbau bevorzugten mit Humus angereicherten Dünensande gerade in den Monaten März, April Mai und Juni ausreichende Niederschläge bei durchweg milden Temperaturen. Zum anderen garantieren die Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis die Qualität der Erzeugnisse.

Das über mehrere Generationen aufgebaute Know-how der Produzenten beim Spargelanbau, insbesondere was den richtigen Zeitpunkt der Pflanzung, des Erntebeginns, des Ernteendes, Art und Umfang des Einsatzes von Abdeckfolien und die kunstgerechte Vorbereitung des Erddamms sowie dessen Befreiung von Wurzelballen und Steinen und die durch Bodenproben abgesicherte Bestimmung des Düngerbedarfs begründen die besondere Qualität des Walbecker Spargels.

Walbecker Spargel genießt ein hervorragendes Ansehen. Der Jurist und Major a.D. Dr. Walther Klein-Walbeck, unternahm während der Inflationszeit im Jahr 1923 die ersten Versuche mit Spargelanbau rund um das Schloss Walbeck. Seine Erfolge weckten schnell das Interesse der ortsansässigen Landwirte, die auf den sandigen Böden mit anderen Feldfrüchten keine besonders guten Erträge erzielten. Im Herbst 1927 erklärten sich 33 Walbecker Landwirte bereit, im Frühjahr 1928 mit dem Spargelanbau zu beginnen. 200 Morgen Spargelland (50 Hektar) wurden in der ersten Saison bebaut. Am 01.01.1929 gründete Herr Dr. Walther Klein-Walbeck mit 55 Walbecker Spargelbauern die jetzige Antragstellerin, die Spargelbaugenossenschaft Walbeck und Umgegend e.G.. Seitdem erzeugen die in der Antragstellerin zusammengeschlossenen Landwirte auf genossenschaftlicher Basis Spargel und vermarkten ihn unter der Bezeichnung „Walbecker Spargel“. Von 1932 bis 1938 lieferte sie 36 000 Zentner Spargel zur Versteigerung nach Straelen, was für das ehemals arme Heidedorf Walbeck Erträge von 1,3 Mio. Reichsmark bedeutete. 1936 besuchten in der Spargelsaison gezählte 40 000 Spargelliebhaber das Dorf.

Während des zweiten Weltkriegs kam der Spargelanbau zum Erliegen. Nach der Währungsreform von 1948 begann der Spargelanbau von neuem. Heute zählt die Antragstellerin 50 Mitglieder, die 80 Hektar Spargel anbauen.

Das „Walbecker Heimatlied“ von Jakob (Text, 1935, Veröffentlichung, Niederrheinische Landeszeitung 5. Juli 1935) und seinem Sohn Helmut Schopmanns (Musik, 1977) zeigt die Bedeutung, die der Spargel für die Identität des Dorfes Walbeck und seine Umgegend hat:

„Kennst Du mein friedliches Walbeck nicht?

Das Spargeldorf an der Grenze?

Dort schießt der Spargel in Sonnenlicht

alljährlich im taufrischen Lenze.“

Alljährlich wird anlässlich des zweitägigen Spargelfestes bei einem großen Festumzug die für ein Spargeljahr amtierende Spargelprinzessin, auf einem Festwagen thronend, den Zuschauern präsentiert. Sie ist die Repräsentantin des Spargeldorfes Walbeck in Funk und Fernsehen, auf Messen und auf zahlreichen Volksfesten im niederrheinischen Raum.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://register.dpma.de/DPMAregister/geo/detail.pdfdownload/13251


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.