ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.286.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 286

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
22. September 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2012/C 286/01

Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 14. September 2012 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland (EZB/2012/20)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 286/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

2

2012/C 286/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

4

2012/C 286/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6490 — EADS/Israel Aerospace Industries/JV) ( 1 )

6

2012/C 286/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6560 — EQT VI/BSN Medical) ( 1 )

6

2012/C 286/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5979 — KGHM/Tauron Wytwarzanie/JV) ( 1 )

7

2012/C 286/07

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6628 — Třinecké Železárny/ŽDB Drátovna) ( 1 )

7

2012/C 286/08

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6678 — Procter & Gamble/Arbora) ( 1 )

8

 

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

2012/C 286/09

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Juli 2012 an die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister betreffend die Nutzung von OTC-Derivaten durch nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (ESRB/2012/2)

9

2012/C 286/10

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 31. Juli 2012 für die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister betreffend die Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für zentrale Gegenparteien (ESRB/2012/3)

13

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

 

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

2012/C 286/11

Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 13. Juli 2012 zur Durchführung von Bestimmungen über den Datenschutz beim Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB/2012/1)

16

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 286/12

Euro-Wechselkurs

20

 

Rechnungshof

2012/C 286/13

Sonderbericht Nr. 12/2012 Wurden die Verfahren zur Erstellung zuverlässiger und glaubwürdiger europäischer Statistiken von der Kommission und Eurostat verbessert?

21

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 286/14

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

22

2012/C 286/15

Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

22

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2012/C 286/16

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Programm Kultur (2007-2013) — Durchführung der Programmmaßnahmen: mehrjährige Kooperationsprojekte, Kooperationsmaßnahmen, Sondermaßnahmen (Drittländer) sowie Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

23

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 286/17

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6720 — OAO VTB Bank/Corporate Commercial Bank/Bulgarian Telecommunications Company) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/1


EMPFEHLUNG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 14. September 2012

an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

(EZB/2012/20)

2012/C 286/01

DER EZB-RAT —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union genehmigt werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2011. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2012 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland hat RSM Farrell Grant Sparks als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 ausgewählt —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Es wird empfohlen, RSM Farrell Grant Sparks als externe Rechnungsprüfer der Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 zu ernennen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 14. September 2012.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/2


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 286/02

Datum der Annahme der Entscheidung

30.7.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35144 (12/N)

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Prolongation of Hungarian Liquidity scheme for banks

Rechtsgrundlage

Article 44 (Chapter VII) of Act CXCIV of 2011 on the Stability of Hungarian Economy

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 11 008 000 HUF (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

30.7.2012-31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Erbringung von Finanzdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministry for National Economy

Budapest

József nádor tér 2–4.

1051

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

30.7.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.35145 (12/N)

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Prolongation of the Hungarian bank support scheme

Rechtsgrundlage

Act CIV of 2008 on the Reinforcement of the Stability of the Financial Intermediary System

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Sonstiges

Haushaltsmittel

Haushaltsmittel insgesamt: 300 000 HUF (in Mio.)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

30.7.2012-31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Erbringung von Finanzdienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministry for National Economy

Budapest

József nádor tér 2–4.

1051

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEU-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 286/03

Datum der Annahme der Entscheidung

27.6.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.33994 (11/N)

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Brandenburg

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

BFB II (3. Änderung)

Rechtsgrundlage

Haushaltsordnung des Landes Brandenburg mit den zugehörigen Verwaltungsvorschriften vom 21. April 1999

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Risikokapital

Form der Beihilfe

Bereitstellung von Risikokapital

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 30 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerium für Wirtschaft des Landes Brandenburg

Heinrich-Mann-Allee 107

14473 Potsdam

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm

Datum der Annahme der Entscheidung

18.6.2012

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

SA.34168 (12/N)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Comunidad Autónoma Euskera

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ayudas a la producción editorial de carácter literario en el País Vasco

Rechtsgrundlage

Orden 2012 de la Consejera de Cultura, por la que se regula y convoca la concesión de ayudas a la producción editorial de carácter literario en euskera

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

 

Geplante Jahresausgaben 0,483 Mio. EUR

 

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 1,449 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

70 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2014

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Dirección de Promoción de la Cultura

C/ Donostia-San Sebastián, 1

01010 Vitoria-Gasteiz

Álava, País Vasco

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm


22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6490 — EADS/Israel Aerospace Industries/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 286/04

Am 16. Juli 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6490 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6560 — EQT VI/BSN Medical)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 286/05

Am 7. August 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6560 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5979 — KGHM/Tauron Wytwarzanie/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 286/06

Am 23. Juli 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M5979 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6628 — Třinecké Železárny/ŽDB Drátovna)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 286/07

Am 4. September 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6628 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6678 — Procter & Gamble/Arbora)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 286/08

Am 27. August 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6678 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/9


STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 31. Juli 2012

an die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister betreffend die Nutzung von OTC-Derivaten durch nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

(ESRB/2012/2)

2012/C 286/09

1.   Rechtlicher Hintergrund

1.1

Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1) sieht vor, dass die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority — ESMA) den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB) und andere maßgebliche Behörden bei der Erarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards anhören muss, in denen Folgendes festgelegt ist: a) Kriterien, anhand derer festgestellt wird, welche außerbörslich gehandelten („over the counter“) Derivatekontrakte (OTC-Derivatekontrakte) objektiv messbar zur Reduzierung der Risiken beitragen, die unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement gemäß Artikel 10 Absatz 3 verbunden sind; und b) Werte für die Clearingschwellen, jenseits derer nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften ihre künftigen Derivatekontrakte durch zentrale Gegenparteien (Central Counterparties — CCPs) clearen lassen müssen und die unter Berücksichtigung der Systemrelevanz der Summe aller Nettopositionen und -forderungen je Gegenpartei und Kategorie von OTC-Derivaten ermittelt werden.

1.2

Am 26. Juni 2012 ersuchte die ESMA den ESRB um Stellungnahme zu den vorgenannten Punkten; dabei verwies sie auf ihr am 25. Juni 2012 veröffentlichtes Konsultationspapier (2).

1.3

Die vorliegende Stellungnahme wurde vom Verwaltungsrat des ESRB gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und g sowie Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3) verabschiedet und wird gemäß Artikel 30 des Beschlusses ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4) veröffentlicht.

2.   Wirtschaftlicher Hintergrund

2.1

Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften verwenden OTC-Derivatekontrakte in erster Linie zur Absicherung ihrer Geschäftstätigkeit sowie ihres Liquiditäts- und Finanzmanagements. Bei der Definition einer Clearingschwelle sollte in jedem Fall grundsätzlich gewährleistet sein, dass die folgenden Ziele erreicht werden:

a)

Die Integrität des Marktes muss gewahrt und seine Transparenz sichergestellt werden. Ausgangspunkt der gesetzgebenden Organe könnte die Annahme sein, dass sie — aus makroprudenzieller Sicht — gewährleisten müssen, dass ein maximaler Prozentsatz aller Derivatetransaktionen von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zentral zu clearen ist, um das Gegenparteirisiko auf dem Markt zu verringern. Unter Umständen wollen die gesetzgebenden Organe auch gewährleisten, dass alle Kapitalgesellschaften, deren Gesamtbilanzen zu einem gewissen Anteil Risiken aus Derivatgeschäften gegenüberstehen, unabhängig von ihrer Größe gleich behandelt werden.

b)

Die Berechnungsgrundlage sollte den Gesamtbetrag der von einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft gehaltenen Derivate widerspiegeln, unabhängig von deren geplantem Verwendungszweck. Aus Perspektive der Finanzstabilität betrachtet erwächst ein Risiko aus der (relativen) Größe der Derivatepositionen; der Verwendungszweck der Derivate spielt hierbei keine Rolle.

2.2

In einigen Marktsegmenten, beispielsweise den Rohstoffmärkten, in denen früher in erster Linie nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften aktiv waren, kommen inzwischen überwiegend OTC-Derivate zu Spekulations-, Investitions- oder Handelszwecken zum Einsatz. Dies ist teilweise darauf zurückzuführen, dass Finanzinstitute zunehmend auf diesen Märkten tätig werden; diese Entwicklung bezeichnet man auch als „Finanzialisierung“. Deshalb ist im Hinblick auf die Risiken, die durch die Verwendung von Derivaten durch nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften entstehen, ein vorsichtiger Ansatz ratsam.

2.3

Die Definitionen der Begriffe „Geschäftstätigkeit“ sowie „Liquiditäts- und Finanzmanagement“ sollten so ausführlich und objektiv wie möglich sein, damit kein Raum für unterschiedliche Interpretationen oder Willkür bleibt, da die Einhaltung oder Nichteinhaltung einer Definition erhebliche Folgen haben könnte.

2.4

Nach eingehender Analyse (5) schlägt der ESRB vor, die Schwellenwerte in zwei Schritten zu berechnen; Ziel dieses Ansatzes ist es, die Integrität des Markts zu bewahren und seine Transparenz zu gewährleisten; es geht nicht darum, die Interessen einzelner Marktteilnehmer zu schützen. Ein weiteres Ziel besteht darin, sicherzustellen, dass den Risiken aus dem Derivatebestand nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften angemessen Rechnung getragen wird.

2.5

Derivate, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit sowie dem Liquiditäts- und Finanzmanagement gehalten werden, sind nicht ohne Risiko, weil sie — sofern sie nicht angemessen eingepreist sind — ein ineffizient hohes Maß an Absicherung erforderlich machen können, was systemische Auswirkungen haben kann.

2.6

Aus makroprudenzieller Sicht ist es eher vorzugswürdig, dass die nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ihre Derivate durch CCPs clearen lassen und dafür einen Margenausgleich zahlen, anstatt Banken für ähnliche Dienste mit einer Gebühr zu entlohnen. Es besteht die Gefahr, dass die Bankengebühren, die im Grunde Mittelabflüsse für die nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften darstellen, das Risiko — sowohl aus Sicht der Banken als auch der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften — nicht angemessen einpreisen.

3.   Definitionen

Definition der Begriffe „Geschäftstätigkeit“ sowie „Liquiditäts- und Finanzmanagement“

3.1

Der ESRB begrüßt die Arbeit der ESMA zur Definition der Geschäftstätigkeit und des Liquiditäts- und Finanzmanagements und stimmt den Ergebnissen dieser Arbeit weitgehend zu, sofern Folgendes gewährleistet ist:

3.2

Die Geschäftstätigkeiten von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sollten sich auf bestimmte Positionen in der Bilanz beziehen, genauer gesagt auf das Kerngeschäft der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, das heißt Aktien, Verbindlichkeiten, Forderungen und Sachanlagen. Die Begriffe „Investitionsausgaben“ und „operative Ausgaben“ sollten in die Definition der Geschäftstätigkeit aufgenommen werden, da sich der Verweis auf die Internationalen Rechnungslegungsstandards („International Financial Reporting Standards“ — IFRS) zur Definition der Geschäftstätigkeit als nicht optimal erweisen könnte. Der Maximalbestand der mit der Geschäftstätigkeit von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften in Verbindung stehenden Derivate sollte den Buchwert von Aktien, Verbindlichkeiten, Forderungen und Sachanlagen in der Bilanz nicht überschreiten.

3.3

Das Liquiditäts- und Finanzmanagement sollte anhand der Cashflow-Rechnung der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft definiert werden; dabei sollte sichergestellt werden, dass dieses auf die Cashflows der Finanzgeschäfte beschränkt ist, welche die nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft während des betreffenden Jahres generiert hat.

Definition der Clearingschwellen

3.4

Der ESRB begrüßt die Arbeit der ESMA zur Definition der Clearingschwellen, sofern Folgendes gewährleistet ist:

3.5

Anfänglich niedrige Clearingschwellen für nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften sollten auf klaren makroprudenziellen Grundsätzen beruhen; es muss die Möglichkeit bestehen, die Clearingschwellen bei Bedarf im Rahmen späterer Überprüfungen zu erhöhen.

3.6

Es sollte ein Gleichgewicht zwischen der Komplexität der Berechnung der Clearingschwelle und der Verringerung der Risiken gefunden werden, die sich aus den OTC-Derivate-Beständen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften ergeben.

3.7

Es sollte eine begrenzte Zahl an OTC-Derivate-Kategorien definiert werden, für die verschiedene Anforderungen hinsichtlich der Clearingschwelle gelten sollen.

3.8

Es sollten nicht Clearingschwellen für jede einzelne Gegenpartei definiert werden, weil dies die Komplexität der Regelung erhöhen würde, ohne einen substanziellen Nutzen zu bringen.

3.9

Für die Definition von Clearingschwellen sollten Bruttomarktwerte gegenüber Nominalwerten bevorzugt werden, da dies den Marktwert der von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gehaltenen Derivate akkurater abbilden würde; somit gäbe es einen genaueren Ansatz zur Beschreibung des Risikos dieser Derivate für das System. Die Berechnung der Clearingschwellen sollte in feststehenden Abständen erfolgen und die Möglichkeit beinhalten, dass die zuständigen Stellen die Frequenz in Krisenzeiten erhöhen können.

3.10

Die Clearingschwellen je OTC-Derivate-Kategorie, die der in Abschnitt 4 dargelegten Kalibrierung in Form eines zweistufigen Ansatzes unterliegen, sind folgendermaßen zu definieren:

a)

Die nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, für die Clearingschwellen bestimmt werden sollen, werden gemäß den folgenden Kriterien zwei Unterkategorien zugeordnet:

Formula und Formula

wobei

TD (x) der Bruttomarktwert aller von der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft x gehaltenen Derivate ist,

CR (x) der Buchwert von Kapital und Rücklagen der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft x ist.

b)

Für die nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, bei denen der unter Buchstabe a definierte Wert den Wert δ übersteigt, ist die Clearingschwelle wie folgt festzulegen:

Formula oder NCNTFD (x) > ε'

wobei

NCNTFD (x) der Bruttomarktwert der von der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft x gehaltenen Derivate ist, die nicht Zwecken der Geschäftstätigkeit sowie des Liquiditäts- und Finanzmanagements dienen,

GMVCD der Bruttomarktwert je OTC-Derivate-Kategorie für alle Gegenparteien ist, die auf globaler Ebene in der Datenbank der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über Statistiken zu OTC-Derivatemärkten erfasst werden.

c)

Für die nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, bei denen der unter a) definierte Wert den Wert δ nicht übersteigt, ist die Clearingschwelle wie folgt festzulegen:

Formula oder NCNTFD (x) > γ'

4.   Kalibrierung der Clearingschwelle als zweistufiger Ansatz

Der zweistufige Ansatz sollte wie folgt durchgeführt werden:

a)

Die nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften sind anhand der folgenden Kriterien den beiden Unterkategorien zuzuordnen:

Formula und Formula

b)

Bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, bei denen der unter Buchstabe a definierte Wert 0,03 übersteigt, sind für die OTC-Derivatekategorien jeweils die folgenden Schwellenwerte anzuwenden:

Formula

i)

Clearingschwelle für Kreditderivate, εA = 8,4.

ii)

Clearingschwelle für Aktienderivate, εB = 9,4.

iii)

Clearingschwelle für Zinsderivate, εC = 12,4.

iv)

Clearingschwelle für Devisenderivate, εD = 13,4.

v)

Clearingschwelle für Rohstoff- und sonstige OTC-Derivate, εE = βE = 9,4.

c)

Bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, bei denen der unter Buchstabe a definierte Wert 0,03 nicht übersteigt, sind für die OTC-Derivatekategorien jeweils die folgenden Schwellenwerte anzuwenden:

Formula

i)

Clearingschwelle für Kreditderivate, γA = 25,2.

ii)

Clearingschwelle für Aktienderivate, γB = 28,2.

iii)

Clearingschwelle für Zinsderivate, γC = 37,2.

iv)

Clearingschwelle für Devisenderivate, γD = 40,2.

v)

Clearingschwelle für Rohstoff- und sonstige OTC-Derivate, γE = 28,2.

d)

Bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, bei denen der unter Buchstabe a definierte Wert 0,03 übersteigt, sind die folgenden Schwellenwerte als absolute Werte anzuwenden:

NCNTFD (x) > ε'

i)

Clearingschwelle für Kreditderivate, ε'A = 13 Mio EUR.

ii)

Clearingschwelle für Aktienderivate, ε'B = 7 Mio EUR.

iii)

Clearingschwelle für Zinsderivate, ε'C = 151 Mio EUR.

iv)

Clearingschwelle für Devisenderivate, ε'D = 31 Mio EUR.

v)

Clearingschwelle für Rohstoff- und sonstige OTC-Derivate, ε'E = 16 Mio EUR.

e)

Bei nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, bei denen der unter Buchstabe a definierte Wert 0,03 nicht übersteigt, sind die folgenden Schwellenwerte als absolute Werte anzuwenden:

NCNTFD (x) > γ'

i)

Clearingschwelle für Kreditderivate, γ'A = 39 Mio EUR.

ii)

Clearingschwelle für Aktienderivate, γ'B = 20 Mio EUR.

iii)

Clearingschwelle für Zinsderivate, γ'C = 453 Mio EUR.

iv)

Clearingschwelle für Devisenderivate, γ'D = 92 Mio EUR.

v)

Clearingschwelle für Rohstoff- und sonstige OTC-Derivate, γ'E = 48 Mio EUR.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Juli 2012.

Der Vorsitzende des ESRB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 21.

(2)  ESMA-Konsultationspapier „Draft Technical Standards for the Regulation on OTC Derivatives, CCPs and Trade Repositories“, veröffentlicht auf der Website der ESMA unter http://www.esma.europa.eu

(3)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(4)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

(5)  Siehe die Antwort des ESRB mit dem Titel „Macro-prudential stance on the use of OTC derivatives by non-financial corporations in response to a consultation by ESMA based on Article 10 of the EMIR Regulation“, veröffentlicht auf der ESRB-Website unter http://www.esrb.europa.eu


22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/13


STELLUNGNAHME DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 31. Juli 2012

für die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister betreffend die Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für zentrale Gegenparteien

(ESRB/2012/3)

2012/C 286/10

1.   Rechtlicher Hintergrund

1.1

Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1) sieht vor, dass die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority — ESMA) den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board — ESRB) und andere maßgebliche Behörden bei der Erarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards betreffend notenbankfähige Sicherheiten für zentrale Gegenparteien (Central Counterparties — CCPs) anhören muss. Insbesondere bezieht sich die Anhörung auf die folgenden drei Bereiche: a) die Arten der notenbankfähigen Sicherheiten, die als hochliquide angesehen werden können; b) die auf Vermögenswerte zu erhebenden Abschläge; und c) die Bedingungen, die vorliegen müssen, damit CCPs Garantien von Geschäftsbanken als Sicherheit akzeptieren können.

1.2

Am 26. Juni 2012 ersuchte die ESMA den ESRB um Stellungnahme zu den vorgenannten Punkten. Dabei verwies sie auf ihr am 25. Juni 2012 veröffentlichtes Konsultationspapier (2).

1.3

Die vorliegende Stellungnahme wurde vom Verwaltungsrat des ESRB gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und g sowie Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (3) verabschiedet und wird gemäß Artikel 30 des Beschlusses ESRB/2011/1 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 20. Januar 2011 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (4) veröffentlicht.

1.4

Das Mandat des ESRB im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 beinhaltet die Aufsicht über das Finanzsystem im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b (5) der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010; das Finanzsystem umfasst Finanzmarktinfrastrukturen wie z. B. CCPs und ihre Rolle innerhalb des Finanzsystems.

2.   Wirtschaftlicher Hintergrund

2.1

CCPs sind entscheidende Knotenpunkte des Finanzsystems; ihre Bedeutung wird mit der Umsetzung der 2009 in Pittsburgh vereinbarten G-20-Initiative für ein zentrales Clearing aller standardisierten außerbörslich gehandelten Derivate (OTC-Derivate) weiter zunehmen. Bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften sollte makroprudenziellen Bedenken bezüglich Prozyklität Rechnung getragen werden. Der ESRB ist der Auffassung, dass die Frage der Prozyklität nicht auf die unmittelbaren Folgen für die Widerstandsfähigkeit der CCPs selbst beschränkt sein darf, sondern sich auch auf den Einfluss des Verhaltens von CCPs das Finanzsystem allgemein beziehen muss.

2.2

Das potenzielle Erheben von Abschlägen und Margen auf Sicherheiten als makroprudenzielles Instrument ist ein zentraler Aspekt; der ESRB fordert die zuständigen makroprudenziellen Behörden dazu auf, diesen Gesichtspunkt bei der ersten geplanten Überprüfung der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (European Market Infrastructure Regulation — EMIR) zu berücksichtigen.

2.3

Der ESRB erkennt an, dass alles unternommen werden sollte, um Prozyklität zu begrenzen, doch dürfen diese Bemühungen die Widerstandsfähigkeit der CCPs unter keinen Umständen gefährden.

3.   Arten von Sicherheiten, die als hochliquide angesehen werden können

3.1

Bezugnahmen auf das Land, in dem der Emittent ansässig ist, sollten aus der Anforderung eines geringen Kreditrisikos entfernt werden, da dieses Risiko normalerweise bereits bei der Kreditrisikobewertung des Emittenten berücksichtigt wird.

3.2

Die CCPs sollten mit großer Gewissheit davon ausgehen können, dass die Übertragbarkeit und der Wert von Sicherheiten

nicht durch konkurrierende Rechte zugunsten Dritter belastet sind,

durch Entziehung des Besitzes des Sicherungsgebers gesichert sind,

keiner wertpapier- und sicherheitenrechtlichen Umdeutung aufgrund einer anhängigen Klage des Sicherungsgebers oder eines Dritten unterliegen und

nicht nach nationalem oder ausländischem Insolvenzrecht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gegen einen Clearingpartner oder einen sonstigen Sicherungsgeber angefochten werden können.

3.3

Die CCPs sollten über angemessene rechtliche und betriebliche Sicherungsmaßnahmen verfügen, die gewährleisten, dass grenzüberschreitende Sicherheiten rechtzeitig verwendet werden können.

3.4

Die Akzeptanz von Sicherheiten, die von Clearingpartnern ausgegeben werden, sollte von den nachstehenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen abhängig gemacht werden:

Die Verwendung von Finanzinstrumenten, die von einem Clearingpartner begeben und von einem anderen Clearingpartner als Sicherheit hinterlegt werden, sollte entweder eingeschränkt werden oder aber Abschlägen unterliegen, die höher sind als die Abschläge für Finanzinstrumente, die nicht von einem Clearingpartner emittiert werden; die zweite Option sollte von den zuständigen Behörden aufgrund ihrer potenziellen prozyklischen Auswirkungen sorgfältig geprüft werden.

CCPs sollten nur börsennotierte und -gehandelte Wertpapiere annehmen.

Die Rechtsvorschriften sollten ausdrücklich regeln, wie die Verflechtungen im Zusammenhang mit der wechselseitigen Besicherung von Clearingpartnern gemessen werden sollten. Die Rechtsvorschriften sollten klarstellen, wie eine CCP nachzuweisen hat, dass sie mit Wechselkursrisiken umgehen kann.

3.5

Die Konzentrationsbeschränkungen sollten in Anlehnung an den Sicherheitenpool festgelegt werden, da die Bandbreite der notenbankfähigen Sicherheiten um so mehr beschränkt wird, je schwieriger sich die Diversifizierung gestaltet.

3.6

Damit die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Märkte gewährleistet sind, sollten die Rechtsvorschriften angesichts der erheblichen makroprudenziellen Auswirkungen klarstellen, inwieweit eine CCP weiterverpfändete Sicherheiten wiederverwenden oder annehmen kann.

3.7

Die Transparenzanforderungen sollten für die Notenbankfähigkeit und die Verwendung von Sicherheiten durch CCPs gelten, damit die Aufsichtsbehörden das Marktverhalten und die Risikostreuung verpfändeter Sicherheiten überwachen können.

3.8

Die Rechtsvorschriften zur Notenbankfähigkeit von Sicherheiten sollten umsichtig durchgeführt und häufig überprüft werden, damit das Systemrisiko sorgfältig berücksichtigt werden kann.

4.   Auf Sicherheiten zu erhebende Abschläge

4.1

Zum Schutz der CCPs und zur Begrenzung prozyklischer Auswirkungen sollten die Abschläge umsichtig festgelegt und konservativ ausgestaltet werden.

4.2

Unter dem Aspekt der Finanzstabilität ist es wünschenswert, prozyklische Entwicklungen bei den Zulassungskriterien und den Abschlägen für Sicherheiten von CCPs zu begrenzen. Die Verfahren für die Abschläge sollten so ausgestaltet sein, dass plötzliche und starke Erhöhungen bei Spannungen an den Märkten minimiert werden.

4.3

Es sollten transparente und vorhersehbare Verfahren vorgeschrieben werden, mit denen die Abschläge an sich ändernde Marktbedingungen angepasst werden können.

4.4

Vor dem Hintergrund der Grundsätze des Finanzstabilitätsrats (Financial Stability Board — FSB), die 2012 auf dem G-20-Gipfel in Mexiko-Stadt aufgestellt wurden, sollte ein mechanischer Rückgriff auf Ratings von Ratingagenturen vermieden werden (6).

4.5

Die CCPs sollten verpflichtet werden, der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass sie zur Eindämmung prozyklischer Auswirkungen automatische Auslösemechanismen vermeiden. Die Rechtsvorschriften sollten mit den FSB-Grundsätzen zur Verringerung des Rückgriffs auf Ratings von Ratingagenturen übereinstimmen.

5.   Bedingungen für die Akzeptanz von Garantien der Geschäftsbanken als Sicherheit

5.1

Die Rechtsvorschriften sollten eine zuverlässige Partei festlegen, die Sicherheiten hält, die zur Absicherung von Garantien von Geschäftsbanken dienen.

5.2

Die Verwendung von Garantien von Geschäftsbanken sollte begrenzt werden, und sie sollten einem niedrigeren Konzentrationskoeffizienten unterliegen als sonstige notenbankfähige Sicherheiten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 31. Juli 2012.

Der Vorsitzende des ESRB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 39.

(2)  ESMA-Konsultationspapier „Draft Technical Standards for the Regulation on OTC derivatives, CCPs and Trade Repositories“, veröffentlicht auf der Website der ESMA unter: http://www.esma.europa.eu

(3)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

(4)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4.

(5)  Gemäß Artikel 2 Buchstabe b bezeichnet „Finanzsystem“ alle Finanzinstitute, -märkte, -produkte und -marktinfrastrukturen.

(6)  FSB, Principles for reducing reliance on CRA ratings, 27. Oktober 2010, insbesondere Grundsatz III.4, abrufbar auf der Website des FSB unter http://www.financialstabilityboard.org


III Vorbereitende Rechtsakte

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Europäischer Ausschuss für Systemrisiken

22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/16


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN

vom 13. Juli 2012

zur Durchführung von Bestimmungen über den Datenschutz beim Europäischen Ausschuss für Systemrisiken

(ESRB/2012/1)

2012/C 286/11

DER VERWALTUNGSRAT DES EUROPÄISCHEN AUSSCHUSSES FÜR SYSTEMRISIKEN —

gestützt auf Artikel 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 8 und auf den Anhang,

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 legt für alle Organe und Einrichtungen der Europäischen Union geltende Grundsätze und Bestimmungen fest und sieht einen Datenschutzbeauftragten (DSB) vor, der von jedem Organ und von jeder Einrichtung der Union zu bestellen ist.

(2)

Gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 muss jedes Organ oder jede Einrichtung der Union weitere Durchführungsbestimmungen über den Datenschutzbeauftragten gemäß dem Anhang der genannten Verordnung erlassen.

(3)

Es ist angemessen, Bestimmungen über die für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Datenschutzkoordinatoren aufzunehmen, deren Aufgaben und Pflichten sich auf diejenigen des Datenschutzbeauftragten und auf die Regelung der Rechte der betroffenen Personen beziehen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

ABSCHNITT 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In diesem Beschluss werden Bestimmungen festgelegt über

a)

die Bestellung und den Status des Datenschutzbeauftragten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, im Folgenden: ESRB) sowie über die Aufgaben, Pflichten und Befugnisse des Datenschutzbeauftragten,

b)

die Funktionen, Aufgaben und Pflichten von für die Verarbeitung Verantwortlichen und Datenschutzkoordinatoren,

c)

die Ausübung von Rechten der betroffenen Personen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„für die Verarbeitung Verantwortlicher“ bezeichnet einen für eine Verwaltungseinheit, die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, verantwortlichen Leiter;

b)

„Datenschutzkoordinator“ bezeichnet einen Mitarbeiter, der einen für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Erfüllung seiner Datenschutzverpflichtungen unterstützt. Diese Person ist ein Fachmann im Bereich der Datenverwaltung.

ABSCHNITT 2

DER DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE

Artikel 3

Bestellung, Status und organisatorische Fragen

(1)   Der Verwaltungsrat

a)

bestellt einen Datenschutzbeauftragten, der hinreichend qualifiziert ist, um die in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegten Anforderungen zu erfüllen,

b)

legt eine Amtszeit für den Datenschutzbeauftragten zwischen zwei und fünf Jahren fest.

(2)   Der Verwaltungsrat gewährleistet die Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten. Unbeschadet dieser Unabhängigkeit konsultieren die den Datenschutzbeauftragten beurteilenden Personen den Europäischen Datenschutzbeauftragten, bevor sie die Leistungen des Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten beurteilen.

(3)   Der betreffende für die Verarbeitung Verantwortliche stellt sicher, dass der Datenschutzbeauftragte unverzüglich informiert wird,

a)

wenn sich Fragen ergeben, die datenschutzrechtliche Auswirkungen haben oder haben könnten;

b)

über sämtliche Kontakte zwischen dem ESRB und externen Beteiligten im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, insbesondere über jeden Austausch mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten.

(4)   Der Verwaltungsrat kann einen Stellvertretenden Datenschutzbeauftragten bestellen, für den Artikel 24 Absätze 1, 2 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt. Der Stellvertretende Datenschutzbeauftragte unterstützt den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten und vertritt ihn in dessen Abwesenheit.

(5)   Alle Mitarbeiter, die den Datenschutzbeauftragten im Zusammenhang mit Datenschutzfragen unterstützen, werden ausschließlich auf Weisung des Datenschutzbeauftragten tätig.

(6)   Mit Zustimmung des Europäischen Datenschutzbeauftragten kann der Datenschutzbeauftragte entlassen werden, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Artikel 4

Aufgaben und Pflichten des Datenschutzbeauftragten

Im Rahmen der Erfüllung der in Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und im Anhang dieser Verordnung genannten Aufgaben nimmt der Datenschutzbeauftragte unter Berücksichtigung der Beiträge des ESRB-Sekretariats die folgenden Pflichten wahr:

a)

Sensibilisierung für Datenschutzfragen sowie Förderung einer Kultur des Schutzes personenbezogener Daten innerhalb des ESRB;

b)

Beratung des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Sekretariats, des für die Verarbeitung Verantwortlichen und des Datenschutzkoordinators zu Fragen der Anwendung von Datenschutzbestimmungen beim ESRB. Der Datenschutzbeauftragte kann von dem Verwaltungsrat, dem Lenkungsausschuss, dem Sekretariat, dem betreffenden für die Verarbeitung Verantwortlichen oder sonstigen natürlichen Personen zu Fragen der Auslegung oder Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert werden;

c)

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf dessen Ersuchen oder auf eigene Initiative sowie Beantwortung der vom Europäischen Datenschutzbeauftragten an den Datenschutzbeauftragten des ESRB gerichteten Ersuchen;

d)

Feststellung, ob eine Verarbeitung besondere Risiken im Sinne von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 beinhalten kann und daher vorab kontrolliert werden muss. Der Datenschutzbeauftragte konsultiert erforderlichenfalls den betreffenden für die Verarbeitung Verantwortlichen. Im Zweifelsfall wird der Europäische Datenschutzbeauftragte nach Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zu der Notwendigkeit einer Vorabkontrolle konsultiert;

e)

Prüfung von Fragen und Vorkommnissen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben und Pflichten des Datenschutzbeauftragten stehen, wobei diese Prüfung auf Antrag des Verwaltungsrats, des Lenkungsausschusses, des Sekretariats oder sonstiger natürlicher Personen oder auf seine eigene Initiative erfolgt, sowie Berichterstattung an den Antragsteller. Der Datenschutzbeauftragte beurteilt Fragen und Fakten unparteiisch und unter Beachtung der Rechte der betroffenen Person. Falls der Datenschutzbeauftragte es für angebracht hält, informiert er die übrigen betroffenen Beteiligten entsprechend. Ist der Antragsteller eine natürliche Person oder handelt er im Auftrag einer natürlichen Person, stellt der Datenschutzbeauftragte so weit wie möglich sicher, dass der Antrag vertraulich bleibt, sofern die betroffene Person nicht ausdrücklich zugestimmt hat, den Antrag anders zu behandeln;

f)

Zusammenarbeit mit den Datenschutzbeauftragten anderer Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere im Wege des Austauschs von Erfahrungen und Know-how, sowie Vertretung des ESRB bei allen Beratungen zu Fragen des Datenschutzes außer bei Gerichtsverfahren;

g)

Vorlage eines Jahresarbeitsprogramms und eines Jahresberichts über die Tätigkeiten des Datenschutzbeauftragten beim Verwaltungsrat und beim Europäischen Datenschutzbeauftragten.

Artikel 5

Befugnisse des Datenschutzbeauftragten

(1)   Der Datenschutzbeauftragte kann

a)

Stellungnahmen des ESRB-Sekretariats zu allen Angelegenheiten anfordern, die im Zusammenhang mit den Aufgaben und Pflichten des Datenschutzbeauftragten stehen,

b)

Stellungnahmen zur Rechtmäßigkeit tatsächlicher oder vorgeschlagener Verarbeitungen oder zu sonstigen Fragen bezüglich der Meldung von Verarbeitungen abgeben,

c)

den Leiter des ESRB-Sekretariats über alle Verstöße von Mitarbeitern gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 informieren,

d)

jederzeit Zugang zu den Daten, die Gegenstand der Verarbeitung personenbezogener Daten sind, sowie zu allen Räumlichkeiten, Datenverarbeitungsanlagen und Datenträgern verlangen,

e)

sich beteiligen, wenn der ESRB interne Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten erarbeitet,

f)

ein anonymisiertes Verzeichnis aller schriftlichen Anträge betroffener Personen über die Ausübung ihrer Rechte führen,

g)

die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 aufgeführten sonstigen Aufgaben erfüllen.

(2)   Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse des für die Verarbeitung Verantwortlichen verfügt der Datenschutzbeauftragte in den Grenzen seines Auftrags über die Zeichnungsbefugnisse für den von ihm erstellten Schriftverkehr.

ABSCHNITT 3

FÜR DIE VERARBEITUNG VERANTWORTLICHER UND DATENSCHUTZKOORDINATOR

Artikel 6

Aufgaben und Pflichten der für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Datenschutzkoordinatoren

(1)   Die für die Verarbeitung Verantwortlichen stellen sicher, dass sämtliche Verarbeitungen, die personenbezogene Daten einschließen und in ihrem Zuständigkeitsbereich durchgeführt werden, die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfüllen.

(2)   Die für die Verarbeitung Verantwortlichen übermitteln im Rahmen ihrer Pflicht, den Datenschutzbeauftragten und den Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, diesen innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Eingang der entsprechenden Anfrage sämtliche Informationen, gewähren ihnen Zugang zu personenbezogenen Daten und beantworten ihre Fragen.

(3)   Die für die Verarbeitung Verantwortlichen unterrichten den Datenschutzbeauftragten zu gegebener Zeit, wenn bei ihnen ein Antrag eingeht, der auf den Zugang zu personenbezogenen Daten, deren Berichtigung, Sperrung oder Löschung gerichtet ist oder der das Widerspruchsrecht der betroffenen Person oder eine Beschwerde in einer Datenschutzangelegenheit betrifft.

(4)   Unbeschadet der Aufgaben der für die Verarbeitung Verantwortlichen

a)

unterstützen die Datenschutzkoordinatoren die für die Verarbeitung Verantwortlichen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf Anfrage der für die Verarbeitung Verantwortlichen oder auf eigene Initiative. Dabei arbeiten die Datenschutzkoordinatoren mit den Mitarbeitern des für die Verarbeitung Verantwortlichen zusammen, die ihnen sämtliche erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. In diesem Zusammenhang kann der für die Verarbeitung Verantwortliche nach seinem Ermessen auch Zugang zu personenbezogenen Daten gewähren, für deren Verarbeitung er zuständig ist.

b)

unterstützen die Datenschutzkoordinatoren den Datenschutzbeauftragten bei

i)

der Ermittlung der für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zuständigen Verantwortlichen,

ii)

der Bekanntmachung der Empfehlungen des Datenschutzbeauftragten und der Unterstützung der für die Verarbeitung Verantwortlichen nach den Vorgaben des Datenschutzbeauftragten,

iii)

weiteren Aspekten des Arbeitsprogramms des Datenschutzbeauftragten gemäß der Vereinbarung zwischen dem Datenschutzbeauftragten und der Leitung der Datenschutzkoordinatoren.

Artikel 7

Meldeverfahren

(1)   Vor der Einführung neuer Verarbeitungen in Bezug auf personenbezogene Daten muss der für die Verarbeitung Verantwortliche dies dem Datenschutzbeauftragten über die Online-Schnittstelle der Webseiten des Datenschutzbeauftragten im Intranet des ESRB melden. Sämtliche Verarbeitungen, die einer Vorabkontrolle gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 unterliegen, müssen rechtzeitig vor ihrer Einführung gemeldet werden, sodass eine Vorabkontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten möglich ist.

(2)   Der für die Verarbeitung Verantwortliche teilt dem Datenschutzbeauftragten unverzüglich alle Änderungen mit, die Informationen betreffen, die in einer dem Datenschutzbeauftragten bereits vorgelegten Meldung enthalten sind.

ABSCHNITT 4

RECHTE DER BETROFFENEN PERSONEN

Artikel 8

Register

Das vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geführte Register dient als Verzeichnis sämtlicher beim ESRB durchgeführten Verarbeitungen von personenbezogenen Daten. Die betroffenen Personen dürfen die im Register enthaltenen Informationen zwecks Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 13 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 nutzen.

Artikel 9

Ausübung von Rechten der betroffenen Personen

(1)   Neben dem Recht, über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten angemessen informiert zu werden, können sich betroffene Personen zur Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 13 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 nach den nachfolgenden Bestimmungen an den jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.

a)

Diese Rechte können nur von der betroffenen Person oder deren ordnungsgemäß bevollmächtigtem Vertreter ausgeübt werden. Die Ausübung dieser Rechte ist für diese Personen unentgeltlich.

b)

Anträge hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte sind schriftlich an den jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen zu richten. Der für die Verarbeitung Verantwortliche gibt dem Antrag nur statt, wenn die Identität des Antragstellers sowie gegebenenfalls die Befugnis, die betroffene Person zu vertreten, ordnungsgemäß nachgewiesen wurden. Der für die Verarbeitung Verantwortliche informiert die betroffene Person unverzüglich schriftlich darüber, ob dem Antrag stattgegeben wurde oder nicht. Wenn der Antrag abgelehnt wurde, so gibt der für die Verarbeitung Verantwortliche die Gründe für die Ablehnung an.

c)

Der für die Verarbeitung Verantwortliche gewährt der betroffenen Person jederzeit innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eingang des Antrags gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Zugang zu den betreffenden Daten, indem die betroffene Person je nach Wunsch entweder vor Ort Einsicht in diese Daten nehmen kann oder eine Kopie davon erhält.

d)

Die betroffenen Personen können sich an den Datenschutzbeauftragten wenden, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche eine der in Buchstabe b oder c festgelegten Fristen nicht einhält. Sofern eine betroffene Person ihre Rechte offensichtlich missbräuchlich ausübt, kann der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person an den Datenschutzbeauftragten verweisen. Wird der Fall an den Datenschutzberechtigten verwiesen, so entscheidet dieser über die Begründetheit des Antrags und das angemessene weitere Vorgehen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen haben beide Beteiligten das Recht, den Datenschutzbeauftragten zu konsultieren.

(2)   Die Mitarbeiter können den Datenschutzbeauftragten konsultieren, bevor sie eine Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten einreichen.

Artikel 10

Ausnahmen und Einschränkungen

(1)   Sofern der Datenschutzbeauftragte zuvor konsultiert wurde, kann der für die Verarbeitung Verantwortliche die in den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genannten Rechte aus den in Artikel 20 der Verordnung Nr. 45/2001 genannten Gründen und gemäß den darin enthaltenen Bedingungen einschränken.

(2)   Jede betroffene Person kann den Europäischen Datenschutzbeauftragen um die Anwendung von Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ersuchen.

Artikel 11

Prüfung

(1)   Ein Antrag auf eine Prüfung gemäß Ziffer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ist schriftlich an den Datenschutzbeauftragten zu richten.

(2)   Der Datenschutzbeauftragte übermittelt dem Antragsteller innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eine Empfangsbestätigung.

(3)   Der Datenschutzbeauftragte kann den Sachverhalt vor Ort prüfen und den jeweiligen für die Verarbeitung Verantwortlichen um eine schriftliche Stellungnahme ersuchen. Der jeweilige für die Verarbeitung Verantwortliche übermittelt dem Datenschutzbeauftragten innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens eine Antwort. Der Datenschutzbeauftragte kann vom Sekretariat zusätzliche Informationen oder Unterstützung anfordern. Diese Informationen oder Unterstützung werden dem Datenschutzbeauftragten innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens des Datenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt.

(4)   Der Datenschutzbeauftragte erstattet dem Antragsteller innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eingang des Antrags über seine Prüfung Bericht.

ABSCHNITT 5

INKRAFTTRETEN

Artikel 12

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Juli 2012.

Der Vorsitzende des ESRB

Mario DRAGHI


(1)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/20


Euro-Wechselkurs (1)

21. September 2012

2012/C 286/12

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2988

JPY

Japanischer Yen

101,58

DKK

Dänische Krone

7,4549

GBP

Pfund Sterling

0,79870

SEK

Schwedische Krone

8,4956

CHF

Schweizer Franken

1,2110

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,4215

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,803

HUF

Ungarischer Forint

282,24

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6962

PLN

Polnischer Zloty

4,1297

RON

Rumänischer Leu

4,5173

TRY

Türkische Lira

2,3314

AUD

Australischer Dollar

1,2365

CAD

Kanadischer Dollar

1,2654

HKD

Hongkong-Dollar

10,0682

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5601

SGD

Singapur-Dollar

1,5893

KRW

Südkoreanischer Won

1 453,66

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,7305

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,1895

HRK

Kroatische Kuna

7,3932

IDR

Indonesische Rupiah

12 410,27

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9611

PHP

Philippinischer Peso

54,109

RUB

Russischer Rubel

40,2662

THB

Thailändischer Baht

40,016

BRL

Brasilianischer Real

2,6289

MXN

Mexikanischer Peso

16,6641

INR

Indische Rupie

69,4400


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Rechnungshof

22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/21


Sonderbericht Nr. 12/2012 „Wurden die Verfahren zur Erstellung zuverlässiger und glaubwürdiger europäischer Statistiken von der Kommission und Eurostat verbessert?“

2012/C 286/13

Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 12/2012 „Wurden die Verfahren zur Erstellung zuverlässiger und glaubwürdiger europäischer Statistiken von der Kommission und Eurostat verbessert?“ soeben veröffentlicht wurde.

Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs (http://eca.europa.eu) abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.

Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung erhältlich

Europäischer Rechnungshof

Referat „Prüfung: Berichtserstellung“

12, rue Alcide de Gasperi

1615 Luxembourg

LUXEMBOURG

Tel. +352 4398-1

E-Mail: eca-info@eca.europa.eu

oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/22


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 286/14

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

10.8.2012

Dauer

10.8.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Belgien

Bestand oder Bestandsgruppe

SOL/8AB.

Art

Seezunge (Solea solea)

Gebiet

VIIIa und VIIIb

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS21TQ43


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/22


Angaben der Mitgliedstaaten zur Schließung von Fischereien

2012/C 286/15

Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1) wurde beschlossen, die Fischerei wie nachstehend beschrieben zu schließen:

Zeitpunkt und Uhrzeit der Schließung

10.2.2012

Dauer

10.2.2012-31.12.2012

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand oder Bestandsgruppe

MAC/2CX14-

Art

Makrele (Scomber scombrus)

Gebiet

VI, VII, VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe; Vb (EU- und internationale Gewässer); IIa, XII und XIV (internationale Gewässer)

Typ des betreffenden Fischereifahrzeugs

Referenznummer

FS34TQ44


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/23


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Programm Kultur (2007-2013)

Durchführung der Programmmaßnahmen: mehrjährige Kooperationsprojekte, Kooperationsmaßnahmen, Sondermaßnahmen (Drittländer) sowie Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

2012/C 286/16

EINLEITUNG

Grundlage dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist der Beschluss Nr. 1855/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Kultur“ (2007-2013), im Folgenden „das Programm ‚Kultur‘ “. Die genauen Bedingungen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sind dem Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) für das Programm „Kultur“ (2007-2013) zu entnehmen, der auf der Europa-Website veröffentlicht wurde (vgl. Punkt VIII). Der Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) ist fester Bestandteil dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

I.   Ziele

Das Programm „Kultur“ wurde eingerichtet, um den gemeinsamen europäischen Kulturraum, welcher auf einem gemeinsamen kulturellen Erbe gründet, durch den Ausbau der Kooperationstätigkeiten zwischen Kulturakteuren in förderfähigen Ländern (2) voranzubringen und damit die Entstehung einer Europabürgerschaft zu begünstigen.

Das Programm strebt drei spezifische Ziele an:

die Förderung der grenzüberschreitenden Mobilität von Menschen, die im Kultursektor arbeiten;

die Unterstützung der grenzüberschreitenden Verbreitung von kulturellen und künstlerischen Werken und Erzeugnissen;

die Förderung des interkulturellen Dialogs.

Das Programm beruht auf einem flexiblen, interdisziplinären Ansatz und ist auf die Bedürfnisse ausgerichtet, die von Kulturakteuren während der öffentlichen Konsultationen im Vorfeld seiner Konzeption geäußert wurden.

II.   Aktionsbereiche

Die vorliegende Aufforderung bezieht sich auf folgende Aktionsbereiche des Programms „Kultur“:

1.   Unterstützung kultureller Kooperationsprojekte (Aktionsbereiche 1.1, 1.2.1 und 1.3.5)

Kulturellen Einrichtungen wird Unterstützung für Projekte zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und zur Konzeption und Durchführung von kulturellen und künstlerischen Aktivitäten gewährt.

In diesem Aktionsbereich soll in erster Linie die Kooperation zwischen Einrichtungen wie z. B. Theatern, Museen, Berufsverbänden, Forschungszentren, Universitäten, Kulturinstituten und Behörden aus verschiedenen Teilnehmerländern des Programms „Kultur“ gefördert werden, damit verschiedene Bereiche mittels Zusammenarbeit ihre kulturelle und künstlerische Reichweite grenzüberschreitend ausweiten können.

Dieser Aktionsbereich gliedert sich in drei Kategorien, die im Folgenden ausführlicher beschrieben werden.

Aktionsbereich 1.1:   Mehrjährige Kooperationsprojekte (Laufzeit 3 bis 5 Jahre)

Die erste Kategorie zielt auf die Förderung von mehrjährigen, grenzübergreifenden kulturellen Beziehungen, bei denen mindestens sechs Kulturakteure aus sechs verschiedenen förderfähigen Ländern bei der Entwicklung von gemeinsamen kulturellen Aktivitäten über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend zusammenarbeiten sollen. Dazu werden Mittel in Höhe von mindestens 200 000 EUR und höchstens 500 000 EUR pro Jahr zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt. Durch diese Finanzierung soll die Einrichtung von Projekten oder die Ausweitung ihrer geografischen Reichweite gefördert werden, um diese über den Finanzierungszeitraum hinaus tragfähig zu machen.

Aktionsbereich 1.2.1:   Kooperationsprojekte (Laufzeit bis 24 Monate)

Die zweite Kategorie betrifft Maßnahmen, bei denen mindestens drei Kulturakteure aus mindestens drei förderfähigen Ländern über einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren innerhalb eines Bereichs oder bereichsübergreifend zusammenarbeiten. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Maßnahmen gerichtet, bei denen Möglichkeiten zur langfristigen Zusammenarbeit ausgelotet werden. Dazu werden Mittel in Höhe von 50 000 EUR bis 200 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

Aktionsbereich 1.3.5.:   Sondermaßnahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern (Laufzeit bis 24 Monate)

Gegenstand der dritten Kategorie ist die Förderung von Projekten zur kulturellen Zusammenarbeit im Hinblick auf den Kulturaustausch zwischen den Teilnehmerländern des Programms und Drittländern, die mit der EU Assoziations- oder Kooperationsabkommen geschlossen haben, sofern diese Abkommen einen Kulturteil enthalten. Jedes Jahr werden ein oder mehrere Drittländer für das betreffende Jahr ausgewählt. Das (Die) ausgewählte(n) Land (Länder) wird (werden) jedes Jahr rechtzeitig vor Ablauf der Einreichungsfrist auf der Website des Programms (siehe Punkt VII) bekannt gegeben.

Die geförderten Maßnahmen müssen eine konkrete Dimension der internationalen Zusammenarbeit erzeugen. An den Kooperationsprojekten müssen mindestens drei Kulturakteure aus mindestens drei förderfähigen Ländern beteiligt sein, und es sollte dabei eine kulturelle Zusammenarbeit mit mindestens einer Organisation aus dem ausgewählten Drittland erfolgen und/oder die Durchführung kultureller Aktivitäten in dem ausgewählten Drittland vorgesehen sein. Dazu werden Mittel in Höhe von 50 000 EUR bis maximal 200 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

2.   Literarische Übersetzungsprojekte (Laufzeit bis 24 Monate) (Aktionsbereich 1.2.2)

Bei diesem Aktionsbereich geht es um die Förderung von Übersetzungsprojekten. Durch die EU-Förderung für literarische Übersetzungen soll die Kenntnis der Literatur und des literarischen Erbes der Europäer untereinander verbessert werden, indem die länderübergreifende Verbreitung literarischer Werke angekurbelt wird. Verlage können finanzielle Beihilfen für Übersetzungen und Veröffentlichungen von belletristischen Werken aus einer europäischen Sprache in eine andere europäische Sprache erhalten. Dazu werden Mittel in Höhe von 2 000 EUR bis 60 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 50 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

3.   Unterstützung europäischer Kulturfestivals (Laufzeit bis 12 Monate) (Aktionsbereich 1.3.6)

Ziel dieses Aktionsbereichs ist die Unterstützung von Festivals, die eine europäische Dimension besitzen, und die der allgemeinen Zielsetzung des Programms (d. h. der Mobilität professioneller Akteure, der Verbreitung von Werken und dem interkulturellen Dialog) dienen.

Der Förderbetrag ist auf 100 000 EUR begrenzt und darf höchstens 60 % der förderfähigen Kosten betragen. Die Unterstützung kann für eine Ausgabe eines Festivals gewährt werden.

4.   Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen (Aktionsbereich 2) (Betriebskostenzuschüsse für 12 Monate)

Kulturellen Einrichtungen, die im Kulturbereich auf europäischer Ebene tätig sind oder tätig werden wollen, kann ein Zuschuss zu ihren Betriebskosten gewährt werden. Zielgruppe dieses Aktionsbereichs sind Einrichtungen, die das Gefühl einer gemeinsamen kulturellen Erfahrung mit einer wahrhaft europäischen Dimension vermitteln.

Die im Rahmen dieses Aktionsbereichs vergebene finanzielle Beihilfe ist ein Zuschuss zu den Betriebskosten, die für die fortlaufenden Tätigkeiten der begünstigten Einrichtungen anfallen. Damit unterscheidet sie sich grundlegend von allen anderen Beihilfen, die im Rahmen der anderen Aktionsbereiche des Programms vergeben werden.

Drei Kategorien von Einrichtungen sind in diesem Aktionsbereich förderfähig:

a)

Botschafter

b)

Netzwerke der Interessenvertreter

c)

Plattformen für strukturierte Dialoge

Je nach Antragskategorie können Mittel in maximaler Höhe zur Verfügung gestellt werden. Die Höhe des EU-Zuschusses ist jedoch auf maximal 80 % der förderfähigen Gesamtkosten beschränkt.

5.   Kooperationsprojekte zwischen Einrichtungen, die sich mit kulturpolitischer Analyse befassen (Laufzeit bis 24 Monate) (Aktionsbereich 3.2)

Aktionsbereich 3.2 möchte Kooperationsprojekte zwischen privaten oder öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kulturabteilungen von Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden, Forschungseinrichtungen oder Stiftungen im Kulturbereich, Universitätsabteilungen mit Schwerpunkt auf kulturellen Belangen, sonstige professionelle Einrichtungen und Netzwerke) unterstützen, bei denen eine direkte und praktische Erfahrung mit der Analyse, Bewertung oder Einschätzung des Einflusses der Kulturpolitik auf kommunaler, regionaler, nationaler und/oder europäischer Ebene in Bezug auf mehr als drei Ziele der europäischen Kulturagenda (3) nachzuweisen ist:

Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs;

Förderung der Kultur als Anstoß zur Kreativität im Rahmen der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung;

Förderung der Kultur als eines lebenswichtigen Elements in den internationalen Beziehungen der Union, wodurch die Konvention der UNESCO über den Schutz und die Förderung der Vielfalt des kulturellen Ausdrucks umgesetzt wird (4).

Die Maßnahmen müssen wenigstens drei Organisationen mit einbeziehen, die ihren rechtmäßigen Sitz in wenigstens drei am Programm beteiligten Ländern haben.

Der Zuschuss beträgt höchstens 120 000 EUR pro Jahr und darf maximal 60 % der förderfähigen Kosten ausmachen.

III.   Förderfähige Maßnahmen und Antragsteller

Das Programm ist offen für die Teilnahme von Kulturakteuren aller Kategorien, solange ihre Einrichtungen anerkannt gemeinnützig sind. Bereiche audiovisueller Kulturformen und -aktivitäten (einschließlich Filmfestivals), die bereits durch das MEDIA-Programm abgedeckt werden, sind nicht im Rahmen des Programms Kultur förderfähig. Einrichtungen, deren Haupttätigkeit im Bereich des audiovisuellen Sektors liegt und die anerkannt gemeinnützig sind, können jedoch im Rahmen des Programms Kultur, Aktionsbereich 2, Kategorie „Netzwerke“ gefördert werden, da im MEDIA-Programm keine vergleichbare Unterstützung existiert.

Förderfähige Antragsteller müssen:

eine öffentliche (5) oder private Einrichtung mit Rechtsstatus sein, die hauptsächlich im kulturellen Bereich (Kultur- und Kreativbereich) tätig ist; und

ihren Sitz in einem der förderfähigen Länder haben.

Natürliche Personen können im Rahmen dieses Programms keine Förderung beantragen.

IV.   Förderfähige Länder

Förderfähige Länder im Rahmen dieses Programms sind:

EU-Mitgliedstaaten (6);

EWR (7) -Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen);

Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Türkei sowie Serbien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina.

V.   Vergabekriterien

Aktionsbereiche 1.1, 1.2.1 und 1.3.5:

der Umfang, in dem das Projekt einen wirklichen europäischen Mehrwert schaffen kann

die Relevanz der Aktivitäten für die besonderen Ziele des Programms

der Grad, in dem die vorgeschlagenen Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können

die Qualität der Partnerschaft zwischen Koordinator und Mitorganisatoren

der Umfang, in dem die Aktivitäten zu Ergebnissen führen, durch die die Ziele des Programms erreicht werden

der Umfang, in dem die Ergebnisse der Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden

der Grad, in dem die Aktivitäten eine langfristige Wirkung (Nachhaltigkeit) schaffen können

die Dimension der internationalen Zusammenarbeit (nur bei Projekten für Zusammenarbeit mit Drittländern, Aktionsbereich 1.3.5)

Aktionsbereich 1.2.2:

der Umfang, in dem das Projekt einen wirklichen europäischen Mehrwert schaffen kann und die Relevanz der Aktivitäten für die besonderen Ziele des Programms

der Grad, in dem die vorgeschlagenen Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können

der Umfang, in dem die Ergebnisse der Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden

Aktionsbereich 1.3.6:

Europäischer Mehrwert und europäische Dimension der vorgeschlagenen Maßnahmen

Qualität und innovativer Charakter des Programms

Wirkung auf das Publikum

Teilnahme europäischer Kulturschaffender und die zu erwartende Qualität des Austausches zwischen ihnen

Aktionsbereich 2:

der Umfang, in dem das Arbeitsprogramm und die weiteren Aktivitäten einen wirklichen europäischen Mehrwert schaffen können, sowie die europäische Dimension der vorgeschlagenen Aktivitäten

die Relevanz des Arbeitsprogramms und der weiteren Aktivitäten für die besonderen Ziele des Programms

der Grad, in dem das vorgeschlagene Arbeitsprogramm und die weiteren Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und in dem sie erfolgreich durchgeführt werden können

der Umfang, in dem das vorgeschlagene Arbeitsprogramm und die weiteren Aktivitäten zu Ergebnissen führen, die möglichst viele Menschen direkt und indirekt erreichen

der Umfang, in dem die Ergebnisse der Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden

der Grad, in dem die Aktivitäten ein geeignetes Maß an Nachhaltigkeit (langfristige Ergebnisse und Kooperationen) schaffen und als Multiplikatoren für andere potenzielle Träger fungieren können

Aktionsbereich 3.2:

der Grad, in dem das Projekt einen wirklichen europäischen Mehrwert schaffen kann

die Relevanz der Aktivitäten für die besonderen Ziele des Programms im Hinblick auf die europäische Kulturagenda

der Grad, in dem die vorgeschlagenen Aktivitäten auf ein hohes Niveau ausgelegt sind und erfolgreich durchgeführt werden können

die Qualität der Partnerschaft zwischen Koordinator und Mitorganisatoren

der Umfang, in dem die Aktivitäten zu Ergebnissen führen können, mit denen die Ziele des Programms erreicht werden

der Umfang, in dem die Ergebnisse der Aktivitäten angemessen vermittelt und durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden

der Grad, in dem die Aktivitäten eine langfristige Wirkung (Nachhaltigkeit) schaffen können

VI.   Finanzrahmen

Für den Zeitraum 2007-2013 verfügt das Programm über Finanzmittel in Höhe von insgesamt 400 Mio. EUR (8). Die Mittelzuweisung für 2013 beträgt ungefähr 60 Mio. EUR.

Auf Vorschlag der Kommission wird die Aufschlüsselung der jährlichen Haushaltsmittel für jeden Aktionsbereich (entsprechend den nachstehend aufgeführten Annäherungswerten) vom Programmausschuss genehmigt.

Vorgesehene Haushaltsmittel 2013 für die folgenden Aktionsbereiche:

Aktionsbereich 1.1

Mehrjährige Kooperationsprojekte

24 000 000 EUR

Aktionsbereich 1.2.1

Kooperationsprojekte

21 100 000 EUR

Aktionsbereich 1.2.2

Literarische Übersetzungsprojekte

3 899 263 EUR

Aktionsbereich 1.3.5

Projekte zur Zusammenarbeit mit Drittländern

2 650 000 EUR

Aktionsbereich 1.3.6

Unterstützung europäischer Kulturfestivals

2 700 000 EUR

Aktionsbereich 2

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

6 100 000 EUR

Aktionsbereich 3.2

Kooperationsprojekte zwischen Einrichtungen, die sich mit kulturpolitischer Analyse befassen

700 000 EUR

VII.   Antragsfristen

Aktionsbereiche

Einreichfrist

Aktionsbereich 1.1

Mehrjährige Kooperationsprojekte

7. November 2012

Aktionsbereich 1.2.1

Kooperationsprojekte

7. November 2012

Aktionsbereich 1.2.2

Literarische Übersetzungsprojekte

6. Februar 2013

Aktionsbereich 1.3.5

Projekte zur Zusammenarbeit mit Drittländern

3. Mai 2013

Aktionsbereich 1.3.6

Unterstützung europäischer Kulturfestivals

5. Dezember 2012

Aktionsbereich 2

Unterstützung von auf europäischer Ebene tätigen kulturellen Einrichtungen

10. Oktober 2012

Aktionsbereich 3.2

Kooperationsprojekte zwischen Einrichtungen, die sich mit kulturpolitischer Analyse befassen

7. November 2012

Fällt das Ende der Einreichungsfrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag im Lande des Antragstellers, wird keine Verlängerung gewährt. Dieser Umstand ist von den Antragstellern bei der Planung ihrer Antragseinreichung zu berücksichtigen.

Das Antragsverfahren, sowie die Adresse, an die der Antrag geschickt werden muss, sind im Programmleitfaden des Kultur-Programms aufgeführt. Der Programmleitfaden ist unter den im Abschnitt VIII (hier unten) aufgeführten Websites zu finden.

VIII.   Weitere Informationen

Die ausführlichen Bedingungen für die Antragstellung sind dem Programmleitfaden („Hinweise für den Antragsteller“) für das Programm „Kultur“ zu entnehmen, der auf den folgenden Websites zur Verfügung steht:

Generaldirektion für Bildung und Kultur

http://ec.europa.eu/culture/index_de.htm

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

http://eacea.ec.europa.eu/culture/index_de.htm


(1)  ABl. L 372 vom 27.12.2006.

(2)  Vgl. Punkt IV.

(3)  Siehe Mitteilung über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung KOM(2007) 242 endgültig. http://europa.eu/legislation_summaries/culture/l29019_de.htm

(4)  http://portal.unesco.org/fr/ev.php-URL_ID=31038&URL_DO=DO_TOPIC&URL_SECTION=201.html

(5)  Als öffentliche Einrichtungen gelten solche Einrichtungen, deren Kosten von Rechts wegen zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln (auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene) finanziert werden. Diese Kosten werden also aus Mitteln des öffentlichen Sektors gedeckt, die durch gesetzlich geregelte Steuern, Geldbußen oder Gebühren eingenommen wurden. Ein Antragsverfahren, das dazu führen könnte, dass die Mittel nicht bewilligt werden, ist nicht erforderlich. Einrichtungen, deren Fortbestand von Finanzhilfen abhängt und welche jährlich Zuschüsse erhalten, bei denen jedoch zumindest theoretisch die Möglichkeit besteht, dass sie keine Mittel erhalten, werden von der Kommission als private Organisationen betrachtet.

(6)  Die 27 EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

(7)  Europäischer Wirtschaftsraum.

(8)  Förderfähige Nicht-EU-Staaten steuern ebenfalls Haushaltsmittel zum Programm bei.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

22.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 286/29


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6720 — OAO VTB Bank/Corporate Commercial Bank/Bulgarian Telecommunications Company)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 286/17

1.

Am 17. September 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen OAO VTB Bank („VTB“, Russische Föderation) und Corporate Commercial Bank AD („Corporate Commercial Bank“, Bulgarien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Aktien die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Bulgarian Telecommunications Company AD („Bulgarian Telecommunications Company“, Bulgarien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

VTB: international tätiges Finanzinstitut,

Corporate Commercial Bank: in Bulgarien tätiges Finanzinstitut,

Bulgarian Telecommunications Company: Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Digitalfernsehen in Bulgarien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6720 — OAO VTB Bank/Corporate Commercial Bank/Bulgarian Telecommunications Company per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).