ISSN 1977-088X

doi:10.3000/1977088X.C_2012.271.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 271

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

55. Jahrgang
8. September 2012


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

 

Europäische Kommission

2012/C 271/01

Absichtserklärung zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Laboratorium für Molekularbiologie

1

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 271/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6463 — Marquard & Bahls/Bominflot) ( 1 )

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2012/C 271/03

Euro-Wechselkurs

4

2012/C 271/04

Verwaltungsvereinbarung mit dem Europarat über die Verwendung des europäischen Emblems durch Dritte

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2012/C 271/05

Liste der registrierten und zertifizierten Ratingagenturen

6

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2012/C 271/06

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/26/12 — Aktion 4.1 — Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen

8

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2012/C 271/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6613 — Watson/Actavis) ( 1 )

11

2012/C 271/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6599 — Comsa Rail Transport/Naviland Cargo/Grupo Logístico Sesé/Target) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

12

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

Europäische Kommission

8.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/1


Absichtserklärung zwischen der Europäischen Kommission und dem Europäischen Laboratorium für Molekularbiologie

2012/C 271/01

Die Europäische Kommission, nachstehend „die Kommission“, und das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie mit Hauptsitz in Heidelberg, Bundesrepublik Deutschland, nachstehend „EMBL“, (im Folgenden gemeinsam als „beide Seiten“ bezeichnet) —

IN ANBETRACHT

des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der die Förderung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration mit Drittländern und internationalen Organisationen vorsieht,

des Übereinkommens zur Errichtung des Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie, das am 30. Mai 1973 unterzeichnet wurde (1); aufgrund dieses Übereinkommens haben die Unterzeichner dem EMBL die Durchführung von Grundlagenforschung im Bereich Molekularbiologie, die Ausbildung von Wissenschaftlern, Studenten und Besuchern auf allen Ebenen, die Bereitstellung vitaler Dienstleistungen für Wissenschaftler in den Unterzeichnermitgliedstaaten, die Entwicklung neuer Instrumente und Verfahren in den Biowissenschaften und die Durchführung von Maßnahmen des Technologietransfers übertragen,

der Verwaltungsvereinbarung über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem EMBL, die am 18. Januar 1995 unterzeichnet wurde,

der Absichtserklärung zwischen der Kommission und den EIROforum-Mitgliedern, die am 24. Juni 2010 unterzeichnet wurde,

der Tätigkeiten innerhalb der Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration,

des 2007 vorgelegten Grünbuchs über neue Perspektiven für den Europäischen Forschungsraum (EFR) (2), in dem eine intensivere Zusammenarbeit und Partnerschaft mit zwischenstaatlichen Forschungsorganisationen wie dem EMBL gefordert wird insbesondere im Hinblick auf Forschungsprogramme, Ausbildung und Mobilität von Forschern, Forschungsinfrastrukturen, geistiges Eigentum und internationale Zusammenarbeit,

der ERA-Mitteilung zur internationalen Zusammenarbeit von 2008 (3), die den Nutzen einer verstärkten Partnerschaft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und europäischen zwischenstaatlichen Forschungseinrichtungen, insbesondere den EIROforum-Mitgliedern, für den Aufbau der kritischen Masse bekräftigt, welche für ein effektives Reagieren auf die zunehmend globalen Herausforderungen erforderlich ist,

der Vision 2020 für den EFR, die am 2. Dezember 2008 vom Rat der Europäischen Union (EU) gebilligt wurde (4); darin wird festgelegt, dass bis 2020 alle Akteure im gesamten EFR uneingeschränkt von der „Fünften Grundfreiheit“ profitieren werden (5),

der Strategie Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (6), die am 17. Juni 2010 vom Europäischen Rat gebilligt wurde, sowie der damit verbundenen Leitinitiative „Eine digitale Agenda für Europa“, die von der Europäischen Kommission am 19. Mai 2010 verabschiedet wurde (7) und der ebenfalls damit verbundenen Leitinitiative „Innovationsunion“, die von der Europäischen Kommission am 6. Oktober 2010 verabschiedet wurde (8),

IN ANERKENNUNG

 

der jeweiligen Zuständigkeiten beider Seiten auf den vorstehend genannten, sich gegenseitig verstärkenden Gebieten und

 

der seit langem bestehenden hervorragenden Zusammenarbeit zwischen dem EMBL und der Europäischen Kommission auf der Grundlage der vorgenannten Verwaltungsvereinbarung —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

1.

Beide Seiten haben die Absicht, unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten zusammenzuarbeiten und den Europäischen Forschungsraum, vor allem hinsichtlich der Forschungsplanung, der Ausbildung und Mobilität von Forschern, der Forschungsinfrastrukturen, des Schutzes von geistigem Eigentum und der internationalen Zusammenarbeit, zu konsolidieren und weiterzuentwickeln. Zu diesem Zweck können sie gemeinsame Tätigkeiten im Bereich der molekularen Biowissenschaften entwickeln.

2.

Unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie ihres institutionellen und funktionellen Rahmens werden die beiden Seiten einander je nach Bedarf zu Fragen von beiderseitigem Interesse informieren und konsultieren, insbesondere zur Konsolidierung und Weiterentwicklung des Europäischen Forschungsraums.

3.

Der der Europäischen Kommission 1995 gewährte Beobachterstatus beim EMBL-Rat wird beibehalten (9).

4.

Die Kommission wird dem EMBL das Recht einräumen, Bewerber für die Mitgliedschaft in einschlägigen Sachverständigen- oder Beratungsgremien zu benennen. Diese Sachverständigen werden von der Kommission auf der Grundlage ihrer Geschäftsordnung benannt.

5.

Beide Seiten werden Ansprechstellen und Kommunikationsmechanismen einrichten, um das mit dieser Absichtserklärung verfolgte Ziel zu erreichen.

6.

Beide Seiten werden nach Notwendigkeit, mindestens jedoch jährlich zu einer Bestandsaufnahme der Fortschritte zusammenkommen und dabei die weitere Zusammenarbeit, auch bei gemeinsamen Tätigkeiten, besprechen bzw. auf potenzielle Synergien überprüfen.

7.

Beide Seiten werden in Fragen der Auslegung und Umsetzung dieser Absichtserklärung eine Einigung herbeiführen.

8.

Das Verwaltungsabkommen vom 18. Januar 1995 wird durch diese Absichtserklärung ersetzt.

Heidelberg, den 4. März 2011, in zweifacher Ausfertigung

Für die Europäische Kommission

Máire GEOGHEGAN-QUINN

Kommissarin für Forschung, Innovation und Wissenschaft

Für das Europäische Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL)

Iain W. MATTAJ

Generaldirektor


(1)  http://www.embl.de/aboutus/general_information/organisation/hostsite_agreement/un_agreement.pdf.

(2)  Grünbuch der Kommission: „Der Europäische Forschungsraum: Neue Perspektiven“, angenommen am 4. April 2007, KOM (2007) 161 endgültig.

(3)  „Europäischer Strategierahmen für die internationale Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit“, 24. September 2008, KOM(2008) 588.

(4)  Schlussfolgerungen des Rates (Wettbewerb) 16767/08 zur „Vision 2020“ für den Europäischen Forschungsraum, 1.-2. Dezember 2008.

(5)  Der ERA umfasst die EU und die mit dem Forschungsrahmenprogramm assoziierten Länder.

(6)  Mitteilung KOM(2010) 2020 der Kommission vom 3. März 2010 und Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 (http://ec.europa.eu/eu2020/pdf/115346.pdf).

(7)  Mitteilung KOM (2010) 245 der Kommission vom 19.5.2010.

(8)  Mitteilung KOM (2010) 546 der Kommission vom 6.10.2010.

(9)  Der Beobachterstatus wurde der Europäischen Kommission in der am 18. Januar 1995 unterzeichneten Verwaltungsvereinbarung gewährt.


MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6463 — Marquard & Bahls/Bominflot)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 271/02

Am 19. März 2012 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32012M6463 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

8.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/4


Euro-Wechselkurs (1)

7. September 2012

2012/C 271/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2706

JPY

Japanischer Yen

100,26

DKK

Dänische Krone

7,4521

GBP

Pfund Sterling

0,79670

SEK

Schwedische Krone

8,4865

CHF

Schweizer Franken

1,2128

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,3730

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,587

HUF

Ungarischer Forint

287,00

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6963

PLN

Polnischer Zloty

4,1224

RON

Rumänischer Leu

4,4805

TRY

Türkische Lira

2,2918

AUD

Australischer Dollar

1,2279

CAD

Kanadischer Dollar

1,2472

HKD

Hongkong-Dollar

9,8546

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,5787

SGD

Singapur-Dollar

1,5739

KRW

Südkoreanischer Won

1 435,34

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,4434

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,0604

HRK

Kroatische Kuna

7,4355

IDR

Indonesische Rupiah

12 168,59

MYR

Malaysischer Ringgit

3,9478

PHP

Philippinischer Peso

52,870

RUB

Russischer Rubel

40,3911

THB

Thailändischer Baht

39,643

BRL

Brasilianischer Real

2,5769

MXN

Mexikanischer Peso

16,5019

INR

Indische Rupie

70,2450


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


8.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/5


Verwaltungsvereinbarung mit dem Europarat über die Verwendung des europäischen Emblems durch Dritte

2012/C 271/04

1.   Allgemeiner Grundsatz

Jede natürliche oder juristische Person („Nutzer“) kann das europäische Emblem oder Elemente hiervon vorbehaltlich der folgenden Bedingungen verwenden.

2.   Verwendungsbedingungen

Die Verwendung des europäischen Emblems und/oder eines seiner Elemente ist erlaubt, und zwar unabhängig davon, ob die Verwendung gemeinnütziger oder kommerzieller Art ist, es sei denn,

a)

die Verwendung führt zum fälschlichen Eindruck oder zu der irrigen Annahme, dass eine Verbindung zwischen dem Nutzer und den Organen, Einrichtungen, Ämtern, Agenturen und Institutionen der Europäischen Union oder des Europarates besteht;

b)

die Verwendung verleitet die Öffentlichkeit zu der irrtümlichen Annahme, dass der Nutzer Unterstützung, Billigung oder Zustimmung seitens der Organe, Einrichtungen, Ämter, Agenturen und Institutionen der Europäischen Union oder des Europarates erfährt;

c)

die Verwendung erfolgt im Zusammenhang mit Zielen oder Maßnahmen, die nicht mit den Zielen und Grundsätzen der Europäischen Union oder des Europarates vereinbar bzw. aus sonstigen Gründen rechtswidrig sind.

3.   Markenzeichen und damit verbundene Fragen

Die Verwendung des europäischen Emblems entsprechend den im vorherigen Abschnitt genannten Bedingungen bedeutet nicht, dass der Eintragung des Emblems oder einer Nachahmung hiervon als Marke oder sonstiges geistiges Eigentumsrecht zugestimmt wird. Die Europäische Kommission und der Europarat werden Anträge auf Registrierung des europäischen Emblems oder von Teilen hiervon als (Teil von) geistigen Eigentumsrechten entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften weiterhin prüfen.

4.   Rechtliche Verantwortung

Jeder Nutzer, der das europäische Emblem oder Teile hiervon verwenden möchte, kann dies auf eigene rechtliche Verantwortung tun. Die Nutzer haften entsprechend den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder von Drittländern für Missbrauch und für etwaige Beeinträchtigungen, die sich hieraus ergeben.

5.   Recht auf Ahndung von Missbrauch

Die Kommission behält sich das Recht vor, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des Europarates:

jede Verwendung, die nicht den vorstehend festgelegten Bedingungen entspricht, oder

jede Verwendung, die der Kommission oder dem Europarat missbräuchlich erscheint, vor den Gerichten der Mitgliedstaaten oder einem Drittland zu verfolgen.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

8.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/6


Liste der registrierten und zertifizierten Ratingagenturen

2012/C 271/05

Die unten aufgelisteten Ratingagenturen wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (die Verordnung über Ratingagenturen) registriert oder zertifiziert.

Die Liste wird von der ESMA im Einklang mit Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung über Ratingagenturen veröffentlicht und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Annahme eines Registrierungs- oder Zertifizierungsbeschlusses aktualisiert. Die Europäische Kommission veröffentlicht die Liste erneut innerhalb von 30 Tagen nach einer Aktualisierung im Amtsblatt der Europäischen Union. Aus diesem Grund kann die von der ESMA veröffentlichte Liste während dieses Zeitraums von der Liste im Amtsblatt der Europäischen Union abweichen.

Registrierte oder zertifizierte Ratingagenturen

Letzte Aktualisierung: 30. Juli 2012

Name der Ratingagentur

Wohnsitzland

Zuständige Registrierungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats

Rechtsstellung

Tag des Inkrafttretens

Euler Hermes Rating GmbH

Deutschland

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Registriert

16. November 2010

Japan Credit Rating Agency Ltd

Japan

Autorité des marchés financiers (AMF)

Zertifiziert

6. Januar 2011

Feri EuroRating Services AG

Deutschland

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Registriert

14. April 2011

Bulgarian Credit Rating Agency AD

Bulgarien

Financial Supervision Commission (FSC)

Registriert

6. April 2011

Creditreform Rating AG

Deutschland

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Registriert

18. Mai 2011

Scope Credit Rating GmbH (ehemals: PSR Rating GmbH)

Deutschland

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Registriert

24. Mai 2011

ICAP Group SA

Griechenland

Hellenic Capital Market Commission (HCMC)

Registriert

7. Juli 2011

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH

Deutschland

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Registriert

28. Juli 2011

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH

Deutschland

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Registriert

16. August 2011

Companhia Portuguesa de Rating, SA (CPR)

Portugal

Comissão do Mercado de Valores Mobiliários (CMVM)

Registriert

26. August 2011

AM Best Europe — Rating Services Ltd. (AMBERS)

Vereinigtes Königreich

Financial Services Authority (FSA)

Registriert

8. September 2011

DBRS Ratings Limited

Vereinigtes Königreich

Financial Services Authority (FSA)

Registriert

31. Oktober 2011

Fitch France S.A.S.

Frankreich

Autorité des marchés financiers (AMF)

Registriert

31. Oktober 2011

Fitch Deutschland GmbH

Deutschland

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Registriert

31. Oktober 2011

Fitch Italia SpA

Italien

Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (CONSOB)

Registriert

31. Oktober 2011

Fitch Polska SA

Polen

Komisja Nadzoru Finansowego (KNF)

Registriert

31. Oktober 2011

Fitch Ratings España S.A.U.

Spanien

Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV)

Registriert

31. Oktober 2011

Fitch Ratings Limited

Vereinigtes Königreich

Financial Services Authority (FSA)

Registriert

31. Oktober 2011

Fitch Ratings CIS Limited

Vereinigtes Königreich

Financial Services Authority (FSA)

Registriert

31. Oktober 2011

Moody’s Investors Service Cyprus Ltd

Zypern

Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC)

Registriert

31. Oktober 2011

Moody’s France S.A.S.

Frankreich

Autorité des marchés financiers (AMF)

Registriert

31. Oktober 2011

Moody’s Deutschland GmbH

Deutschland

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Registriert

31. Oktober 2011

Moody’s Italia S.r.l.

Italien

Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (CONSOB)

Registriert

31. Oktober 2011

Moody’s Investors Service España SA

Spanien

Comisión Nacional del Mercado de Valores (CNMV)

Registriert

31. Oktober 2011

Moody’s Investors Service Ltd

Vereinigtes Königreich

Financial Services Authority (FSA)

Registriert

31. Oktober 2011

Standard & Poor’s Credit Market Services France S.A.S.

Frankreich

Autorité des marchés financiers (AMF)

Registriert

31. Oktober 2011

Standard & Poor’s Credit Market Services Italy S.r.l.

Italien

Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (CONSOB)

Registriert

31. Oktober 2011

Standard & Poor’s Credit Market Services Europe Limited

Vereinigtes Königreich

Financial Services Authority (FSA)

Registriert

31. Oktober 2011

CRIF SpA

Italien

Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (CONSOB)

Registriert

22. Dezember 2011

Capital Intelligence (Cyprus) Ltd

Zypern

Cyprus Securities and Exchange Commission (CySEC)

Registriert

8. Mai 2012

European Rating Agency, a.s.

Slowakische Republik

National Bank of Slovakia

Registriert

30. Juli 2012


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

8.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/8


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/26/12

Aktion 4.1 — Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen

2012/C 271/06

1.   Ziel der Aufforderung

Diese Aufforderung betrifft die Strukturförderung in Form von Betriebskostenzuschüssen für Einrichtungen, die auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätig sind und deren Ziele von allgemeinem europäischem Interesse sind.

Sie soll Einrichtungen unterstützen, die durch ihre dauerhaften, gewohnten und regelmäßigen Aktivitäten zur Erreichung der Ziele des Programms „Jugend in Aktion“ beitragen.

Diese Tätigkeiten müssen zur aktiven Teilnahme junger Bürger am öffentlichen Leben und an der Gesellschaft sowie zur Gestaltung und Umsetzung europäischer Kooperationsmaßnahmen im Bereich Jugend im weiteren Sinne beitragen.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen dient der Auswahl von Einrichtungen, mit denen für das Haushaltsjahr 2013 Vereinbarungen über Betriebskostenzuschüsse abgeschlossen werden. Sie betrifft keine Einrichtungen, die bereits eine Partnerschaftsvereinbarung für 2011 bis 2013 mit der Exekutivagentur geschlossen haben.

2.   Förderfähige Antragsteller

2.1   Förderfähige Einrichtungen

Folgende Interessenten können an dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen teilnehmen:

1.

Europäische Nichtregierungsorganisationen

a)

Europäische Dachorganisationen, die in mindestens 8 förderfähigen Ländern Außenstellen haben;

b)

Europäische Netzwerke, die über satzungsmäßige/formale Mitgliederorganisationen in mindestens 8 förderfähigen Ländern verfügen;

2.

Informelle Europäische Netzwerke aus voneinander unabhängigen Einrichtungen, die in mindestens 8 förderfähigen Ländern aktiv sind.

Einer Einrichtung kann ein Betriebskostenzuschuss gewährt werden, wenn sie folgende Merkmale aufweist:

kein Erwerbszweck;

Nichtregierungsorganisation;

zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags seit mindestens einem Jahr rechtmäßig eingetragen;

Jugendorganisation bzw. Einrichtung mit breiterem Aktivitätsspektrum, die jedoch einen Teil ihrer Tätigkeiten auf Jugendliche ausrichtet;

Einbindung der Jugendlichen in die Verwaltung der Tätigkeiten, die für sie durchgeführt werden;

zum Personalbestand muss mindestens ein unbefristet beschäftigter (bezahlter oder unbezahlter) Mitarbeiter gehören; davon ausgenommen sind Einrichtungen, die bislang noch keine Zuschüsse im Rahmen dieser Aktion erhalten haben und die planen, einen ständigen Mitarbeiter einzustellen, sofern der Zuschuss gewährt wird.

2.2   Förderfähige Länder

Zulässig sind Anträge von Einrichtungen mit Sitz in einem der nachfolgenden Länder:

Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

der Europäischen Freihandelszone (EFTA) angehörende Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz;

Beitrittskandidaten, die durch eine Heranführungsstrategie unterstützt werden: Kroatien, Türkei;

Länder des westlichen Balkans: Albanien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kosovo (gemäß Resolution 1244/1999 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen), Montenegro, Serbien;

nachstehend genannte Länder Osteuropas: Belarus, Republik Moldau, Russische Föderation, Ukraine.

3.   Förderfähige Aktivitäten

Das Jahresprogramm der Einrichtungen muss eine Reihe von Tätigkeiten vorsehen, die den Grundgedanken der Aktivitäten der Europäischen Union im Jugendbereich entsprechen.

Folgende Tätigkeiten können zur Stärkung und Verbesserung der Effizienz der Maßnahmen der Europäischen Union beitragen:

—   Gruppe 1: Vertretung der vielfältigen Auffassungen und Interessen junger Menschen auf europäischer Ebene;

—   Gruppe 2: Jugendaustausch und Freiwilligendienste;

—   Gruppe 3: nicht formale und informelle Bildungsmaßnahmen und Jugendaktionsprogramme;

—   Gruppe 4: Förderung von interkulturellem Lernen und interkultureller Verständigung;

—   Gruppe 5: Diskussion über europäische Themen und die Politik der EU oder die Jugendpolitik;

—   Gruppe 6: Verbreitung von Informationen über Maßnahmen der Europäischen Union;

—   Gruppe 7: Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme und der Initiative junger Menschen.

4.   Vergabekriterien

Förderfähige Anträge werden anhand folgender Kriterien beurteilt:

Bedeutung für die Ziele und Prioritäten des Programms „Jugend in Aktion“ und der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen (30 %);

Qualität des Arbeitsplans und der zugehörigen Arbeitsmethoden (50 %);

Profil und Anzahl der Teilnehmer und Anzahl der an den Aktivitäten beteiligten Länder (20 %).

5.   Finanzrahmen

Der Gesamthaushalt für Betriebskostenzuschüsse für auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätige Einrichtungen beträgt im Rahmen der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen etwa 800 000 EUR.

Der Zuschussbetrag aus dem Haushalt der EU darf nicht mehr als 80 % der vorhersehbaren Betriebskosten betragen (für Antragsteller, die die budgetbasierte Berechnung der Zuschüsse verwenden, bezieht sich dies auf 80 % der förderfähigen Ausgaben (1)).

Der Höchstbetrag des Zuschusses pro Einrichtung im Fall einer jährlichen Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss liegt bei 35 000 EUR.

Die Agentur behält sich das Recht vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

6.   Einreichung der Anträge

Zuschussanträge sind auf dem hierfür vorgesehenen elektronischen Formular in einer der Amtssprachen der Europäischen Union zu stellen.

Die Formulare sind im Internet abrufbar unter:

http://eacea.ec.europa.eu/youth/index_de.htm

Das vollständig ausgefüllte elektronische Antragsformular ist spätestens bis zum 15. November 2012 um 12.00 Uhr MEZ einzureichen.

Eine Papierfassung des vollständigen Antragsformulars ist bis zum 15. November 2012 an folgende Anschrift zu senden:

Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

Referat Jugend (P6) — Zuschussantrag — Aktion 4.1 — 2013

BOUR 4/29

Avenue du Bourget/Bourgetlaan 1

1140 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

per Post (es gilt das Datum des Poststempels);

per Kurierdienst (es gilt das Datum des Eingangs bei dem Kurierdienst, der den Antrag bei der Exekutivagentur abgibt).

Per Telefax oder E-Mail eingereichte Anträge werden nicht berücksichtigt.

7.   Zusätzliche Informationen

Die Anträge müssen gemäß dem Leitfaden für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen EACEA/26/12 auf dem für diesen Zweck vorgesehenen Formular gestellt werden und mit den erforderlichen Anhängen versehen sein.

Diese Unterlagen sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar:

http://eacea.ec.europa.eu/youth/index_de.htm


(1)  Siehe Punkt 8.3 des Leitfadens 2013 zur Beschreibung der Berechnungsmethoden für Zuschüsse.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

8.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6613 — Watson/Actavis)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 271/07

1.

Am 31. August 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Watson Pharmaceuticals, Inc. („Watson“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Unternehmen Actavis Pharma Holding 4 ehf., Actavis Sàrl und Actavis Inc. (zusammen „Actavis“, Schweiz).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Watson: Entwicklung, Herstellung, Verkauf und Vertrieb von Generika, pharmazeutischen Markenprodukten und biologischen Arzneimitteln,

Actavis: Entwicklung, Herstellung und Verkauf von Generika.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6613 — Watson/Actavis per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).


8.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 271/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6599 — Comsa Rail Transport/Naviland Cargo/Grupo Logístico Sesé/Target)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2012/C 271/08

1.

Am 3. September 2012 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Comsa Rail Transport, S.A.U. („CRT“, Spanien), das der spanischen Gruppe Comsa-EMTE angehört, Naviland Cargo, SA („Naviland“, Frankreich), das der französischen SNCF-Gruppe angehört, und Grupo Logístico (Sesé S.L. „Sesé“, Spanien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Gemeinschaftsunternehmen („Joint Venture“).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

CRT: Eisenbahnlogistik und Transportdienstleistungen,

Naviland: Schienen- und intermodale Güterverkehrsdienste und Betrieb von Terminals für den intermodalen Verkehr,

Sesé: Straßenverkehr, intermodaler Verkehr, Transport- und Logistikdienstleistungen,

Joint Venture: Frachtverkehr auf dem Landweg zwischen Portugal und Deutschland.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6599 — Comsa Rail Transport/Naviland Cargo/Grupo Logístico Sesé/Target per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).