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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.258.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
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Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2012/C 258/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2012/C 258/02 |
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2012/C 258/03 |
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2012/C 258/04 |
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2012/C 258/05 |
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2012/C 258/06 |
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2012/C 258/07 |
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2012/C 258/08 |
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2012/C 258/09 |
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2012/C 258/10 |
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2012/C 258/11 |
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2012/C 258/12 |
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2012/C 258/13 |
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2012/C 258/14 |
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2012/C 258/15 |
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2012/C 258/16 |
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2012/C 258/17 |
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2012/C 258/18 |
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2012/C 258/19 |
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2012/C 258/20 |
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2012/C 258/21 |
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2012/C 258/22 |
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Gericht |
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2012/C 258/23 |
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2012/C 258/24 |
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2012/C 258/25 |
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2012/C 258/26 |
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2012/C 258/27 |
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2012/C 258/28 |
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2012/C 258/29 |
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2012/C 258/30 |
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2012/C 258/31 |
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2012/C 258/32 |
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2012/C 258/33 |
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2012/C 258/34 |
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2012/C 258/35 |
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2012/C 258/36 |
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2012/C 258/37 |
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2012/C 258/38 |
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2012/C 258/39 |
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2012/C 258/40 |
Rechtssache T-646/11: Klage, eingereicht am 27. Juni 2012 — CD/Rat |
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2012/C 258/41 |
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2012/C 258/42 |
Rechtssache T-253/12: Klage, eingereicht am 8. Juni 2012 — Hammar Nordic Plugg/Kommission |
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2012/C 258/43 |
Rechtssache T-255/12: Klage, eingereicht am 8. Juni 2012 — Vakili/Rat |
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2012/C 258/44 |
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2012/C 258/45 |
Rechtssache T-280/12: Klage, eingereicht am 28. Juni 2012 — Flying Holding u. a./Kommission |
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2012/C 258/46 |
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2012/C 258/47 |
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2012/C 258/48 |
Rechtssache T-293/12: Klage, eingereicht am 2. Juli 2012 — Syria International Islamic Bank/Rat |
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2012/C 258/49 |
Rechtssache T-484/07: Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2012 — Rumänien/Kommission |
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Gericht für den öffentlichen Dienst |
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2012/C 258/50 |
Rechtssache F-64/12: Klage, eingereicht am 21. Juni 2012 — ZZ/EAD |
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2012/C 258/51 |
Rechtssache F-66/12: Klage, eingereicht am 27. Juni 2012 — ZZ/Kommission |
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2012/C 258/52 |
Rechtssache F-68/12: Klage, eingereicht am 2. Juli 2012 — ZZ/Kommission |
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2012/C 258/53 |
Rechtssache F-70/12: Klage, eingereicht am 4. Juli 2012 — ZZ/EAD |
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2012/C 258/54 |
Rechtssache F-72/12: Klage, eingereicht am 9. Juli 2012 — ZZ/Kommission |
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Berichtigungen |
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2012/C 258/55 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/1 |
2012/C 258/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juni 2012 — Republik Polen/Europäische Kommission
(Rechtssache C-335/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 mit Maßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Nichtigkeitsklage - Frist - Beginn - Verspätung - Unzulässigkeit - Änderung einer Vorschrift der genannten Verordnung - Neubeginn der Frist - Teilweise Zulässigkeit - Gründe - Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes - Verstoß gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes - Verstoß gegen die Rangordnung der Rechtsnormen - Verstoß gegen Art. 41 der Beitrittsakte von 2003 - Fehlerhafte Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 - Verletzung der Begründungspflicht)
2012/C 258/02
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Dowgielewicz, dann M. Szpunar)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe, A. Stobiecka-Kuik, A. Szmytkowska und T. van Rijn)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2009 (Erste erweiterte Kammer), Polen/Kommission (T-257/04), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 der Kommission vom 10. November 2003 über die aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 293, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 230/2004 der Kommission vom 10. Februar 2004 (ABl. L 39, S. 13) sowie die Verordnung (EG) Nr. 735/2004 der Kommission vom 20. April 2004 (ABl. L 114, S. 13) geänderten Fassung abgewiesen hat — Falsche Auslegung von Art. 230 Abs. 4 EG, von Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1972/2003 sowie der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, L 17, S. 385) — Verstoß gegen Art. 253 EG und Art. 41 des Beitrittsvertrags, des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, den Grundsatz der Solidarität, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, den Grundsatz von Treu und Glauben und den Grundsatz des Vertrauensschutzes — Verfahrensfehler infolge der Weigerung des Gerichts, die Klagegründe zu prüfen, mit denen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Solidarität und den Grundsatz von Treu und Glauben gerügt worden ist
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
(1) ABl. C 282 vom 21.11.2009.
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Juni 2012 — Republik Polen/Europäische Kommission
(Rechtssache C-336/09 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 60/2004 mit Maßnahmen für den Zuckersektor - Nichtigkeitsklage - Frist - Beginn - Verspätung - Unzulässigkeit - Gründe - Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsgemeinschaft und gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes)
2012/C 258/03
Verfahrenssprache: Polnisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Dowgielewicz, dann M. Szpunar)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe, A. Stobiecka-Kuik, A. Szmytkowska und T. van Rijn)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Erste erweiterte Kammer) vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-258/04), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 9, S. 8) als unzulässig abgewiesen hat — Zeitpunkt, ab dem die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage zu laufen beginnt — Falsche Auslegung des Art. 230 Abs. 4 EG und der Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) — Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz und die Grundsätze der Solidarität und von Treu und Glauben — Verfahrensverstöße im Zusammenhang mit der Weigerung des Gerichts, entsprechend den Klagegründen zu erkennen, mit denen die Verletzung dieser Grundsätze gerügt wurde
Tenor
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1. |
Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juni 2009, Polen/Kommission (T-258/04), wird aufgehoben. |
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2. |
Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Republik Polen auf Nichtigerklärung von Art. 5, Art. 6 Abs. 1 bis 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. |
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3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
(1) ABl. C 282 vom 21.11.2009.
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Juni 2012 — Europäische Kommission/Éditions Odile Jacob SAS, Lagardère SCA
(Rechtssache C-404/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente eines Verfahrens zur Kontrolle eines Unternehmenszusammenschlusses - Verordnungen (EWG) Nr. 4064/89 und (EG) Nr. 139/2004 - Verweigerung des Zugangs - Ausnahmen zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten, der geschäftlichen Interessen, der Rechtsberatung und des Entscheidungsprozesses der Organe - Pflicht des betroffenen Organs zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung des Inhalts der im Zugangsantrag angeführten Dokumente)
2012/C 258/04
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, O. Beynet und P. Costa de Oliveira)
Andere Verfahrensbeteiligte: Éditions Odile Jacob SAS (Prozessbevollmächtigte: O. Fréget und L. Eskenazi, avocats), Lagardère SCA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler, F. de Bure und J.-B. Pinçon, avocats)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und D. Hadroušek), Französische Republik (Prozessbevollmächtigter: J. Gstalter)
Streithelfer zur Unterstützung der Partei Éditions Odile Jacob SAS: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: S. Juul Jørgensen und C. Vang), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: K. Petkovska)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05), mit dem das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 7. April 2005 (D(2005) 3286) für nichtig erklärt hat, soweit sie der Klägerin den Zugang zu den Dokumenten über das Fusionskontrollverfahren Nr. COMP/M.2978: Lagardère/Natexis/VUP verweigert hat — Dokumente, die Fusionskontrollverfahren betreffen — Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten — Pflicht des betroffenen Organs zur Vornahme einer konkreten und individuellen Prüfung des Inhalts der im Zugangsantrag angeführten Dokumente
Tenor
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1. |
Die Nrn. 2 bis 6 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Juni 2010, Éditions Jacob/Kommission (T-237/05), werden aufgehoben. |
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2. |
Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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3. |
Die vor dem Gericht der Europäischen Union erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2005) 3286 der Kommission vom 7. April 2005, soweit durch die Entscheidung der Antrag der Éditions Odile Jacob SAS auf Zugang zu Dokumenten des Verfahrens zur Kontrolle eines Zusammenschlusses Nr. COMP/M.2978 — Lagardère/Natexis/VUP abgelehnt wurde, wird abgewiesen. |
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4. |
Die Éditions Odile Jacob SAS trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission und der Lagardère SCA im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. |
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5. |
Die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Französische Republik und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 28. Juni 2012 — Europäische Kommission gegen Agrofert Holding a.s., Polski Koncern Naftowy Orlen SA, Königreich Dänemark, Republik Finnland, Königreich Schweden
(Rechtssache C-477/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die ein Verfahren zur Kontrolle eines Unternehmenszusammenschlusses betreffen - Verordnung (EG) Nr. 139/2004 - Verweigerung des Zugangs - Ausnahmen zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten, der geschäftlichen Interessen, der Rechtsberatung und des Entscheidungsprozesses der Organe)
2012/C 258/05
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, P. Costa de Oliveira und V. Bottka)
Andere Verfahrensbeteiligte: Agrofert Holding a.s. (Prozessbevollmächtigte: R. Pokorný und D. Šalek, advokáti), Polski Koncern Naftowy Orlen SA (Prozessbevollmächtigte: S. Sołtysiński, K. Michałowska und A. Krasowska-Skowrońska, radcy prawni), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: S. Juul Jørgensen), Republik Finnland, Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: K. Petkovska und S. Johannesson)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. Juli 2010, Agrofert Holding a.s./Kommission (T-111/07), mit dem das Gericht die Entscheidung D(2007) 1360 der Kommission vom 13. Februar 2007 für nichtig erklärt hat, mit der der Klägerin der Zugang zu bestimmten nicht veröffentlichten Dokumenten in einem Fusionskontrollverfahren (Sache Nr. COMP/M.3543 — PKN Orlen/Unipetrol) verweigert wurde
Tenor
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1. |
Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juli 2010, Agrofert Holding/Kommission (T-111/07), wird aufgehoben, soweit damit die Entscheidung D(2007) 1360 der Europäischen Kommission vom 13. Februar 2007 für nichtig erklärt wird, mit der der Zugang zu den zwischen der Kommission und den Anmeldern sowie den zwischen der Kommission und Dritten ausgetauschten Dokumenten der Sache COMP/M.3543 betreffend den Zusammenschluss der Polski Koncern Naftowy Orlen SA mit Unipetrol versagt wurde. |
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2. |
Nr. 3 des Tenors des vorstehend genannten Urteils wird aufgehoben. |
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3. |
Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen. |
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4. |
Die von der Agrofert Holding a.s. beim Gericht der Europäischen Union erhobene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung D(2007) 1360 der Europäischen Kommission vom 13. Februar 2007, mit der der Zugang zu den zwischen der Kommission und den Anmeldern sowie den zwischen der Kommission und Dritten ausgetauschten Dokumenten der Sache COMP/M.3543 betreffend den Zusammenschluss der Polski Koncern Naftowy Orlen SA mit Unipetrol versagt wurde, wird abgewiesen. |
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5. |
Die Europäische Kommission und die Agrofert Holding a.s. tragen jeweils die ihnen im ersten Rechtszug und im vorliegenden Rechtsmittelverfahren entstandenen eigenen Kosten. |
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6. |
Die Polski Koncern Naftowy Orlen SA und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 28. Juni 2012 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-485/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zugunsten der Ellinika Nafpigeia AE - Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Rückforderung - Nichtdurchführung)
2012/C 258/06
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und M. Konstantinidis)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits im Beistand von V. Christianos, dikigoros)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Entscheidung 2009/610/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA (bekannt gegeben unter der Nr. K(2008) 3118) (ABl. 2009, L 225, S. 104) nachzukommen
Tenor
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1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3, 5, 6, 8, 9 und 11 bis 19 der Entscheidung 2009/610/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die von Griechenland gewährten Beihilfen C 16/04 (ex NN 29/04, CP 71/02 und CP 133/05) für Hellenic Shipyards SA verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist alle Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Entscheidung nachzukommen, oder dass sie der Kommission die in Art. 19 dieser Entscheidung aufgeführten Informationen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist mitgeteilt hat. |
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2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Palermo — Italien) — Strafverfahren gegen Fabio Caronna
(Rechtssache C-7/11) (1)
(Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Art. 77 - Arzneimittelgroßhandel - Obligatorische Sondergenehmigung für Apotheker - Voraussetzungen für die Erteilung)
2012/C 258/07
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Italien
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Fabio Caronna
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Palermo — Auslegung des 36. Erwägungsgrundes und der Art. 76 bis 84 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) — Großhandel mit Arzneimitteln — Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den Großhandel mit Arzneimitteln — Nationale Rechtsvorschriften, die den Großhandel mit Arzneimitteln durch Apotheker und Personen, die zur Abgabe von Arzneimitteln an die Öffentlichkeit ermächtigt oder befugt sind, von der Genehmigung abhängig machen, die von Großhändlern verlangt wird — Zulässigkeit
Tenor
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1. |
Art. 77 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2009/120/EG der Kommission vom 14. September 2009 geänderten Fassung ist in dem Sinne auszulegen, dass das Erfordernis einer Genehmigung für den Großhandel mit Arzneimitteln für Apotheker gilt, die als natürliche Personen nach dem nationalen Recht befugt sind, auch eine Tätigkeit als Arzneimittelgroßhändler auszuüben. |
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2. |
Ein Apotheker, der nach dem nationalen Recht befugt ist, auch eine Tätigkeit als Arzneimittelgroßhändler auszuüben, muss sämtlichen Anforderungen genügen, die die Antragsteller und die Inhaber einer Genehmigung für den Arzneimittelgroßhandel gemäß den Art. 79 bis 82 der Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2009/120 geänderten Fassung erfüllen müssen. |
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3. |
Diese Auslegung kann für sich allein, unabhängig von einem Mitgliedstaat erlassenen Rechtsvorschriften nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Apothekers, der ohne entsprechende Genehmigung eine Tätigkeit als Arzneimittelgroßhändler ausgeübt hat, begründen oder verschärfen. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Markus Geltl/Daimler AG
(Rechtssache C-19/11) (1)
(Richtlinien 2003/6/EG und 2003/124/EG - Insider-Information - Begriff „präzise Information“ - Zwischenschritte eines zeitlich gestreckten Vorgangs - Reihe von Umständen oder Ereignis, von deren künftiger Existenz oder dessen künftigem Eintritt man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgehen kann - Auslegung des Begriffs „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgehen kann“ - Veröffentlichung von Informationen über den Wechsel des Vorstandsvorsitzenden einer Gesellschaft)
2012/C 258/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Markus Geltl
Beklagte: Daimler AG
Beteiligte: Lothar Meier u. a.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (ABl. L 96, S. 16) und von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG (ABl. L 339, S. 70) — Auslegung des Begriffs der Insider-Information — Ausscheiden auf eigenen Wunsch des Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft — Etwaige Berücksichtigung verschiedener vor dem fraglichen Ereignis liegender Beratungen und Schritte bei der Beurteilung dessen, ob eine solche Information präzise ist
Tenor
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1. |
Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6 betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation sind dahin auszulegen, dass bei einem zeitlich gestreckten Vorgang, bei dem ein bestimmter Umstand verwirklicht oder ein bestimmtes Ereignis herbeigeführt werden soll, nicht nur dieser Umstand oder dieses Ereignis präzise Informationen im Sinne der genannten Bestimmungen sein können, sondern auch die mit der Verwirklichung des Umstands oder Ereignisses verknüpften Zwischenschritte dieses Vorgangs. |
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2. |
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2003/124 ist dahin auszulegen, dass die Wendung „eine Reihe von Umständen …, … bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das … mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft eintreten wird“, auf künftige Umstände oder Ereignisse abzielt, bei denen eine umfassende Würdigung der bereits verfügbaren Anhaltspunkte ergibt, dass tatsächlich erwartet werden kann, dass sie in Zukunft existieren oder eintreten werden. Dagegen ist diese Wendung nicht dahin auszulegen, dass das Ausmaß der Auswirkung dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf den Kurs der betreffenden Finanzinstrumente berücksichtigt werden muss. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein — Deutschland) — Georges Erny/Daimler AG — Werk Wörth
(Rechtssache C-172/11) (1)
(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Art. 7 Abs. 4 - Diskriminierungsverbot - Aufstockung des Arbeitsentgelts der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer - Grenzgänger, die im Wohnsitzmitgliedstaat der Einkommensteuer unterliegen - Fiktive Berücksichtigung der Lohnsteuer des Beschäftigungsmitgliedstaats)
2012/C 258/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Georges Erny
Beklagte: Daimler AG — Werk Wörth
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein, Auswärtige Kammern Landau — Auslegung von Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) — Aufstockungsbetrag zur Vergütung, der den Arbeitnehmern im Rahmen einer Altersteilzeitregelung gezahlt wird — Ungünstigere Behandlung der Grenzgänger, die nur im Ansässigkeitsstaat der Einkommensteuer unterliegen, infolge der Berücksichtigung der theoretisch im Anstellungsstaat geschuldeten Lohnsteuer bei der Berechnung dieses Aufstockungsbetrags
Tenor
Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft stehen Bestimmungen in Tarif- und Einzelarbeitsverträgen entgegen, nach denen bei der Berechnung eines vom Arbeitnehmer im Rahmen einer Regelung über die Altersteilzeit gezahlten Aufstockungsbetrags wie des im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden die vom Arbeitnehmer im Beschäftigungsmitgliedstaat geschuldete Lohnsteuer bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für diesen Aufstockungsbetrag fiktiv abgezogen wird, obwohl nach einem Besteuerungsabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen Besoldungen, Löhne und vergleichbare Entgelte, die Arbeitnehmern gezahlt werden, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, in deren Wohnsitzmitgliedstaat besteuert werden. Solche Bestimmungen sind nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1612/68 nichtig. Art. 45 AEUV und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68 belassen den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern die Freiheit der Wahl unter den verschiedenen Lösungen, die zur Verwirklichung des jeweiligen Ziels der Bestimmungen geeignet sind.
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25.8.2012 |
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C 258/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 28. Juni 2012 — XXXLutz Marken GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Natura Selection, SL
(Rechtssache C-306/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Bildmarke Linea Natura Natur hat immer Stil - Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftsbildmarke natura selection - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr)
2012/C 258/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: XXXLutz Marken GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Pannen)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Klüpfel), Natura Selection, SL
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 24. März 2011, XXXLutz Marken/HABM — Natura Selection (Linea Natura Natur hat immer Stil) (T-54/09), mit dem eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 28. November 2008 (Sache R 1787/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Natura Selection, SL und der XXXLutz Marken GmbH abgewiesen wurde — Verwechslungsgefahr zwischen den Bildzeichen „natura selection“ und „Linea Natura Natur hat immer Stil“ — Fehlerhafte Beurteilung der Ähnlichkeit dieser Zeichen — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die XXXLutz Marken GmbH trägt die Kosten. |
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25.8.2012 |
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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 28. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — Verfahren betreffend die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Melvin West
(Rechtssache C-192/12 PPU) (1)
(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Europäischer Haftbefehl zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - Art. 28 - Weitere Übergabe - „Kette“ von Europäischen Haftbefehlen - Vollstreckung eines dritten Europäischen Haftbefehls gegen dieselbe Person - Begriff „Vollstreckungsmitgliedstaat“ - Zustimmung zur Übergabe - Eilvorlageverfahren)
2012/C 258/11
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Melvin West
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Korkein oikeus — Auslegung von Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Haftbefehl zum Zweck der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe — Begriff „Vollstreckungsmitgliedstaat“ im Fall einer weiteren Übergabe — Angehöriger des Mitgliedstaats A, der von diesem Mitgliedstaat zur Vollstreckung einer Haftstrafe an den Mitgliedstaat B und anschließend, nach Verbüßung dieser Strafe, von dem Mitgliedstaat B zur Vollstreckung einer Haftstrafe an den Mitgliedstaat C übergeben wurde — Ersuchen des Mitgliedstaats D an den Mitgliedstaat C aufgrund eines Haftbefehls, der auf Übergabe der betreffenden Person an den Mitgliedstaat D zur Vollstreckung einer Haftstrafe gerichtet ist
Tenor
Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die weitere Übergabe einer aufgrund mehrerer aufeinanderfolgender Europäischer Haftbefehle mehr als einmal zwischen den Mitgliedstaaten übergebenen Person an einen anderen als den Mitgliedstaat, der sie zuletzt übergeben hat, nur von der Zustimmung des Mitgliedstaats abhängt, der diese letzte Übergabe vorgenommen hat.
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25.8.2012 |
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C 258/8 |
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. April 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — Staatssecretaris van Financiën/U. Notermans-Boddenberg
(Rechtssache C-114/11) (1)
(Art. 18 EG und 39 EG - Kraftfahrzeuge - Benutzung eines Personenkraftwagens in einem Mitgliedstaat, wenn dieser Wagen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist - Besteuerung dieses Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat bei seiner erstmaligen Ingebrauchnahme auf dem inländischen Straßennetz - Beim Umzug in den erstgenannten Mitgliedstaat mitgebrachtes Fahrzeug, das sowohl zu privaten Zwecken als auch für Fahrten zum Arbeitsort im zweitgenannten Mitgliedstaat benutzt wird)
2012/C 258/12
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Staatssecretaris van Financiën
Beklagte: U. Notermans-Boddenberg
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 18 EG und 39 EG (jetzt Art. 21 AEUV und 45 AEUV) — Nationale Regelung, die die erstmalige Ingebrauchnahme eines Fahrzeugs auf dem nationalen Straßennetz einer Zulassungssteuer unterwirft — Steuerpflicht einer aus einem anderen Mitgliedstaat zugezogenen Person, die dessen Staatsangehörigkeit besitzt und die ein dort zugelassenes und zum Umzugsgut gehörendes Fahrzeug dauerhaft zu privaten und beruflichen Zwecken einschließlich der Fahrten zum Arbeitsort in diesem anderen Mitgliedstaat benutzt
Tenor
Art. 39 EG ist dahin auszulegen, dass der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der dessen Einwohner, die aus einem anderen Mitgliedstaat zugezogen sind und die ein im letztgenannten Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug mitgebracht haben, bei der erstmaligen Ingebrauchnahme dieses Fahrzeugs auf dem nationalen Straßennetz eine Steuer, die normalerweise bei der Zulassung eines Fahrzeugs im erstgenannten Mitgliedstaat fällig wird, zahlen müssen, wenn dieses Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft im Hoheitsgebiet dieses erstgenannten Mitgliedstaats benutzt wird, auch wenn diese Nutzung Fahrten dieser Einwohner zum Arbeitsort im zweitgenannten Mitgliedstaat umfasst.
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25.8.2012 |
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C 258/8 |
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. April 2012 — Deichmann SE/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-307/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Bildzeichen, das einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt)
2012/C 258/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Deichmann SE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Rauscher)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Klüpfel)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 13. April 2011, Deichmann/HABM (T-202/09), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. April 2009 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers zurückgewiesen wurde, der die Eintragung des Bildzeichens, das einen mit gestrichelten Linien umsäumten Winkel darstellt, als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren der Klassen 10 und 25 abgelehnt hatte — Unterscheidungskraft der Marke
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Deichmann SE trägt die Kosten. |
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25.8.2012 |
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C 258/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Mai 2012 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. März 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-29/10 und T-33/10, Niederlande und ING Groep/Kommission
(Rechtssache C-224/12 P)
2012/C 258/14
Verfahrenssprachen: Niederländisch und Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, S. Noë und H. van Vliet)
Andere Verfahrensbeteiligte:
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Königreich der Niederlande |
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ING Groep NV |
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De Nederlandsche Bank NV |
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. März 2012 in den verbundenen Rechtssachen T-29/10 und T-33/10, Nederland und ING Groep/Kommission, das der Kommission am 6. März 2012 zugestellt wurde, aufzuheben; |
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— |
die Klagen auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission (1) vom 18. November 2009 über die staatliche Beihilfe C 10/09 (ex N 138/09) der Niederlande — Stützungsfazilität für illiquide Vermögenswerte zugunsten von ING und Umstrukturierungsplan abzuweisen; |
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den Klägern die Kosten aufzuerlegen; |
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hilfsweise,
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den Klägern die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Kommission ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben.
Erstens bestehe keine rechtliche Verpflichtung, den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf eine Änderung der Rückzahlungsbedingungen in Bezug auf eine Maßnahme anzuwenden, die selbst eine staatliche Beihilfe dargestellt habe.
Zweitens habe das Gericht die Einnahmen, die dem Mitgliedstaat in Folge der in der Entscheidung der Kommission vom 18. November 2009 über die staatliche Beihilfe C 10/09 (ex N 138/09) der Niederlande — Stützungsfazilität für illiquide Vermögenswerte zugunsten von ING und Umstrukturierungsplan (die angefochtene Entscheidung) untersuchten geänderten Rückzahlungsbedingungen entgangen seien, falsch bewertet.
Drittens habe das Gericht, auch wenn die Kommission die geänderten Rückzahlungsbedingungen zu Unrecht als staatliche Beihilfe angesehen habe, nicht das Recht gehabt, Art. 2 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären.
Viertens habe das Gericht durch die Feststellung, dass Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung zwangsläufig rechtswidrig gewesen sei, weil die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, dass die geänderten Rückzahlungsbedingungen eine staatliche Beihilfe enthielten, einen Rechtsfehler begangen.
Fünftens habe das Gericht ultra petita entschieden, indem es Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung und ihren Anhang II für nichtig erklärt habe.
Sechstens und hilfsweise habe das Gericht, wenn es Art. 2 Abs. 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung und ihren Anhang II zu Recht für nichtig erklärt haben sollte, nicht davon absehen können, Art. 2 Abs. 3 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären.
(1) Entscheidung 2010/608/EG (ABl. 2010, L 274, S. 139).
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25.8.2012 |
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C 258/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel (Belgien), eingereicht am 29. Mai 2012 — Citroën Belux NV/Federatie voor Verzekerings- en Financiële Tussenpersonen (FvF)
(Rechtssache C-265/12)
2012/C 258/15
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Brussel (Belgien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Citroën Belux NV
Berufungsbeklagte: Federatie voor Verzekerings- en Financiële Tussenpersonen (FvF)
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29/EG (1) dahin auszulegen, dass er einer Vorschrift wie Art. 72 WMPC (2) entgegensteht, die — vorbehaltlich der abschließend im Gesetz aufgeführten Fälle — generell jedes an den Verbraucher gerichtete Kopplungsgeschäft verbietet, sobald mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist? |
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2. |
Ist Art. 56 AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr dahin auszulegen, dass er einer Vorschrift wie Art. 72 WMPC entgegensteht, die — vorbehaltlich der abschließend im Gesetz aufgeführten Fälle — generell jedes an den Verbraucher gerichtete Kopplungsgeschäft verbietet, sobald mindestens ein Bestandteil eine Finanzdienstleistung ist? |
(1) Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).
(2) Wet betreffende marktpraktijken en consumentenbescherming [Gesetz über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz].
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25.8.2012 |
DE |
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C 258/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Mai 2012 von Jarosław Majtczak gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. März 2012 in der Rechtssache T-227/09, Feng Shen Technology Co. Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-266/12 P)
2012/C 258/16
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Jarosław Majtczak (Prozessbevollmächtigter: Rechtsberater J. Radłowski)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Feng Shen Technology Co. Ltd
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 in der Rechtssache T-227/09 in vollem Umfang aufzuheben und die Klage der Feng Shen Technology Co. Ltd abzuweisen, hilfsweise, |
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— |
das Urteil des Gerichts vom 21. März 2012 in der Rechtssache T-227/09 in vollem Umfang aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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über die Kosten zugunsten des Rechtsmittelführers zu entscheiden. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass das angefochtene Urteil insbesondere hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der Bösgläubigkeit durch das Gericht gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) des Rates über die Gemeinschaftsmarke in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 (2) des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke) verstoße.
Das Gericht habe außerdem gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, indem es unzutreffende Tatsachenfeststellungen vorgenommen habe und bei der Beweiswürdigung selektiv vorgegangen sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).
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25.8.2012 |
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C 258/10 |
Rechtsmittel, eingelegt am 30. Mai 2012 von Cadila Healthcare Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. März 2012 in der Rechtssache T-288/08, Cadila Healthcare Ltd/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-268/12 P)
2012/C 258/17
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Cadila Healthcare Ltd (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, Barrister)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Novartis AG
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-288/08 vom 15. März 2012 aufzuheben; |
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dem Harmonisierungsamt und der Streithelferin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:
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Das Gericht habe gegen Art. 113 der Verfahrensordnung verstoßen, weil es hätte befinden sollen, dass das Verfahren dadurch gegenstandslos geworden sei, dass die Eintragung der älteren Marke bis zum Erlass des Urteils nicht verlängert worden und die in Art. 47 Abs. 3 GMV (1) vorgesehene Nachfrist von sechs Monaten abgelaufen sei. |
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In Bezug auf die klangliche Ähnlichkeit habe das Gericht die Beweismittel verfälscht und den Sachverhalt falsch beurteilt, und seine Entscheidung enthalte, wie den Prozessakten zu entnehmen sei, sachlich unrichtige Feststellungen. |
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Das Gericht habe nicht berücksichtigt, dass beim Verkauf pharmazeutischer Erzeugnisse Fachleute beteiligt seien. |
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In Bezug auf die bildliche Ähnlichkeit habe das Gericht seine Rechtsprechung falsch angewandt, dass im Allgemeinen dem Anfang eines Zeichens die größte Bedeutung beigemessen werde und bei relativ kurzen Zeichen wie dem hier in Rede stehenden die Bestandteile in der Mitte ebenso wichtig seien wie die am Anfang und am Ende des Zeichens. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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25.8.2012 |
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C 258/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Ireland (Irland), eingereicht am 11. Juni 2012 — Digital Rights Ireland Ltd/Minister for Communications, Marine and Natural Resources, Minister for Justice, Equality and Law Reform, The Commissioner of the Garda Síochána, Irland und The Attorney General
(Rechtssache C-293/12)
2012/C 258/18
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Ireland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Digital Rights Ireland Ltd
Beklagte: Minister for Communications, Marine and Natural Resources, Minister for Justice, Equality and Law Reform, The Commissioner of the Garda Síochána, Irland und The Attorney General
Vorlagefragen
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1. |
Ist die sich aus den Erfordernissen der Art. 3, 4 und 6 der Richtlinie 2006/24/EG (1) ergebende Beschränkung der Rechte der Klägerin bezüglich der Nutzung des Mobilfunks mit Art. 5 Abs. 4 EU unvereinbar, weil sie unverhältnismäßig und nicht erforderlich bzw. ungeeignet zur Erreichung der berechtigten Ziele ist, die darin bestehen,
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2. |
Insbesondere:
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3. |
Inwieweit hat ein nationales Gericht nach den Verträgen — insbesondere nach dem in Art. 4 Abs. 3 EU verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit — die Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG mit dem Schutz der Charta der Grundrechte einschließlich dessen Art. 7 (in dem der Gedanke des Art. 8 EMRK zum Ausdruck kommt) zu prüfen und festzustellen? |
(1) Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54).
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25.8.2012 |
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C 258/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 20. Juni 2012 — Cascina Tre Pini s.s./Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a.
(Rechtssache C-301/12)
2012/C 258/19
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Cascina Tre Pini s.s.
Rechtsmittelgegner: Ministero dell'Ambiente e della Tutela del Territorio e del Mare u. a.
Vorlagefragen
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I. |
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II. |
Ist das Verfahren nach Art. 9 der Richtlinie 92/43/EWG, das der nationale Gesetzgeber in Art. 3 Abs. 4-bis des D.P.R. Nr. 357/1997 geregelt hat, als ein Verfahren anzusehen, das zwingend durch eine Handlung der Verwaltung abzuschließen ist, oder als ein Verfahren mit freigestellter Erledigung? Ist unter einem Verfahren, das zwingend durch eine Handlung der Verwaltung abzuschließen ist, ein Verfahren zu verstehen, das — wenn die Voraussetzungen erfüllt sind — beinhaltet, dass der Ministro dell’Ambiente e della tutela del territorio (Minister für Umwelt, Landschafts- und Meeresschutz) den Vorschlag der Region an die Europäische Kommission übermittelt, ohne dass Erwägungen erforderlich sind, ob es als ein Verfahren zu verstehen ist, das ausschließlich von Amts wegen oder auch auf Parteiantrag eingeleitet werden kann? |
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III. |
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(1) ABl. L 206, S. 7.
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25.8.2012 |
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C 258/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 29. Juni 2012 — Metro Cash & Carry Danmark ApS/Skatteministeriet
(Rechtssache C-315/12)
2012/C 258/20
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Metro Cash & Carry Danmark ApS
Beklagter: Skatteministeriet
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Richtlinie 92/12 (1) und die Verordnung Nr. 3649/92 (2) dahin auszulegen, dass ein Gewerbetreibender in einem Mitgliedstaat, der unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in diesem Mitgliedstaat im steuerrechtlich freien Verkehr befinden, verkauft und sie an seinem Geschäftssitz einem Käufer übergibt, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, ohne dass der Verkäufer bei der Beförderung oder der Organisation der Beförderung behilflich ist, prüfen muss, (i), ob der Kauf der steuerpflichtigen Waren zum Zweck der Einfuhr der Waren in den anderen Mitgliedstaat erfolgt und (ii), ob eine solche Einfuhr für private oder gewerbliche Verwendung erfolgt? |
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2. |
Muss, wenn die erste Frage bejaht wird, der Gewerbetreibende beim Verkauf steuerpflichtiger Waren unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren bei der Prüfung die Vermutungsregeln bezüglich der vom Käufer mit den erworbenen Waren verfolgten Absichten anwenden? |
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3. |
Sind, wenn die erste Frage bejaht wird, die Richtlinie 92/12 und die Verordnung Nr. 3649/92 dahin auszulegen, dass ein Verkäufer, wie er in der ersten Frage beschrieben ist, unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren sich weigern muss, dem Wunsch eines Käufers, verbrauchsteuerpflichtige Waren zu kaufen, nachzukommen, wenn der Käufer nicht anbietet, ihm die erste Ausfertigung des in Art. 4 der Verordnung erwähnten vereinfachten Begleitdokuments auszuhändigen, sofern mit dem Kauf die gewerbliche Verwendung der verbrauchsteuerpflichtigen Ware im Heimatstaat des Käufers beabsichtigt ist? Es wird gebeten, die Frage auch für den Fall zu beantworten, dass die in der zweiten Frage angeführten Vermutungsregeln anzuwenden sind. |
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4. |
Führen das Inkrafttreten der Richtlinie 2008/118 (3) und die Aufhebung der Richtlinie 92/12 zu einer Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Folgen aus der Richtlinie 92/12 für die Beantwortung der Fragen 1 bis 3? |
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5. |
Ist die Wendung „Waren, die Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erwerben“, in Art. 8 der Richtlinie 92/12 und Art. 32 Abs. 1 der Richtlinie 2008/118 dahin auszulegen, dass sie den Einkauf verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren erfasst oder erfassen kann? Wird, wenn diese Frage verneint wird, der Kauf durch Art. 7 der Richtlinie 92/12 bzw. Art. 33 der Richtlinie 2008/118 geregelt? |
(1) Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1).
(2) Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369, S. 17).
(3) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9, S. 12).
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt (Schweden), eingereicht am 2. Juli 2012 — Strafverfahren gegen Daniel Lundberg
(Rechtssache C-317/12)
2012/C 258/21
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Svea hovrätt
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Daniel Lundberg
Vorlagefragen
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1. |
Ist der Begriff „nichtgewerbliche Güterbeförderung“ in Art. 3 Buchst. h der Verordnung Nr. 561/2006 (1) dahin auszulegen, dass er eine Güterbeförderung erfasst, die eine Privatperson im Rahmen ihrer Liebhabertätigkeit durchführt, die jedoch zum Teil durch finanzielle Beiträge (Sponsoring) von außenstehenden Personen oder Unternehmen finanziert wird? |
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2. |
Ist es für die Beurteilung, was eine „nichtgewerbliche“ Beförderung ist, von Bedeutung,
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(1) Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102, S. 1).
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 2. Juli 2012 — Malaysia Dairy Industries Pte. Ltd/Ankenævnet for Patenter og Varemærker
(Rechtssache C-320/12)
2012/C 258/22
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Malaysia Dairy Industries Pte. Ltd.
Beklagter: Ankenævnet for Patenter og Varemærker
Vorlagefragen
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1. |
Ist der Begriff „bösgläubig“ in Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrichtlinie) ein allgemeiner Rechtsbegriff, der im Einklang mit nationalem Recht ausgefüllt werden kann, oder handelt es sich um einen unionsrechtlichen Begriff, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen ist? |
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2. |
Ist, wenn der Begriff „bösgläubig“ in Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG ein unionsrechtlicher Begriff ist, dieser Begriff so zu verstehen, dass es ausreichend sein kann, dass der Anmelder zum Zeitpunkt der Anmeldung die ausländische Marke kannte oder hätte kennen müssen, oder werden für die Ablehnung der Eintragung weitere Anforderungen in subjektiver Hinsicht an den Anmelder gestellt? |
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3. |
Steht es einem Mitgliedstaat frei, einen besonderen Schutz ausländischer Marken einzuführen, der sich in Bezug auf das Erfordernis der Bösgläubigkeit dadurch von Art. 4 Abs. 4 Buchst. g der Richtlinie 2008/95/EG unterscheidet, dass beispielsweise das zusätzliche Erfordernis aufgestellt wird, dass der Anmelder die ausländische Marke kannte oder hätte kennen müssen? |
(1) Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25).
Gericht
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/15 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 — Evropaïki Dynamiki/Frontex
(Rechtssache T-476/07) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren von Frontex - Erbringung von IT-Dienstleistungen - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Begründungspflicht - Zuschlagskriterien - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Außervertragliche Haftung)
2012/C 258/23
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Beklagte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) (Prozessbevollmächtigte: S. Vuorensola im Beistand der Rechtsanwälte J. Stuyck und A.-M. Vandromme)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung von Frontex, das Angebot der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung Frontex/OP/47/2007 für „IT-Dienste, Hardware und Softwarelizenzen“ (ABl. 2007/S 114-139890) abzulehnen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, sowie auf Schadensersatz
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) einschließlich derjenigen Kosten, hinsichtlich deren das Gericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 die Entscheidung vorbehalten hat. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/15 |
Urteil des Gerichts vom 22. Mai 2012 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-17/09) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Erbringung von IT-Dienstleistungen betreffend ein System des elektronischen Austauschs von Informationen über soziale Sicherheit (System EESSI) auf dem Gebiet der Koordinierung der sozialen Sicherheit der sich in Europa bewegenden Personen - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Vergabe des Auftrags - Begründungspflicht - Transparenz - Gleichbehandlung - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Außervertragliche Haftung)
2012/C 258/24
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und P. Katsimani)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara und E. Manhaeve, zunächst im Beistand von W. Sparks, Solicitor, dann von Rechtsanwalt E. Petritsi und schließlich von O. Graber-Soudry, Solicitor)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, das von der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens VT/2008/019 EMPL EESSI für IT-Dienstleistungen und Produkte im Rahmen des Systems EESSI (ABl. 2008/S 111-148 213) eingereichte Angebot abzulehnen, sowie der Entscheidung, den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, und auf Schadensersatz
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/16 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2012 — Caixa Geral de Depósitos/HABM — Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona („la Caixa“)
(Rechtssache T-255/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke la caixa - Ältere portugiesische Wortmarke CAIXA - Ältere nationale Wort- und Bildmarken - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
2012/C 258/25
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Caixa Geral de Depósitos, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Porcuna de la Rosa und M. Lobato García-Miján)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Manresa Medina und J. Manresa Medina)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 24. März 2009 (Sache R 556/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona und der Caixa Geral de Depósitos, SA
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 24. März 2009 (Sache R 556/2008-2) wird aufgehoben, soweit sie die von der Anmeldemarke erfassten Waren der Klasse 16 betrifft. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Caixa Geral de Depósitos, SA, trägt neben zwei Dritteln ihrer eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten des HABM und zwei Drittel der Kosten der Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona. |
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4. |
Das HABM trägt neben einem Drittel seiner eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Caixa Geral de Depósitos, SA, und ein Drittel der Kosten der Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona. |
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25.8.2012 |
DE |
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C 258/16 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 — Aiello/HABM — Cantoni ITC (100 % Capri)
(Rechtssache T-279/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Zustellung des von der Widersprechenden bei der Beschwerdekammer eingereichten Schriftsatzes - Regeln 50 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Verteidigungsrechte)
2012/C 258/26
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Antonino Aiello (Vico Equense, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Coccia und L. Pardo)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Montalto)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Cantoni ITC SpA (Mailand, Italien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. April 2009 (Sache R 1148/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Cantoni ITC SpA und Herrn Antonino Aiello
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 2. April 2009 (Sache R 1148/2008-1) wird aufgehoben. |
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2. |
Das HABM trägt die Kosten. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/16 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 — Winzer Pharma/HABM — Alcon (BAÑOFTAL)
(Rechtssache T-346/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke BAÑOFTAL - Ältere nationale Wortmarken KAN-OPHTAL und PAN-OPHTAL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 258/27
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Dr. Robert Winzer Pharma GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schneller)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Alcon Inc. (Hünenberg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Vidal-Quadras Trias de Bes)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Mai 2009 (Sache R 795/2008-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Dr. Robert Winzer Pharma GmbH und der Alcon Inc.
Tenor
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1. |
Die Entscheidung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 28. Mai 2009 (Sache R 795/2008-1) wird aufgehoben. |
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2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Dr. Robert Winzer Pharma GmbH. |
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3. |
Die Alcon Inc. trägt ihre eigenen Kosten.. |
(1) ABl. C 256 vom 24.10.2009.
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25.8.2012 |
DE |
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C 258/17 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 — medi/HABM (medi)
(Rechtssache T-470/09) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke medi - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 258/28
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: medi GmbH & Co. KG (Bayreuth, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin H. Lindner sowie Rechtsanwälte D. Terheggen und T. Kiphuth)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Schäffner, dann G. Schneider)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Oktober 2009 (Sache R 692/2008-4) über die Anmeldung des Wortzeichens medi als Gemeinschaftswortmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die medi GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/17 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 — Kommission/Nanopoulos
(Rechtssache T-308/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beistandspflicht - Art. 24 des Statuts - Außervertragliche Haftung - Art. 90 und 91 des Statuts - Einreichung des Schadensersatzantrags innerhalb angemessener Frist - Frist zur Beantwortung - Einleitung eines Disziplinarverfahrens - Kriterium, wonach ein „hinreichend qualifizierter Verstoß“ verlangt wird - Durchsickern von personenbezogenen Daten an die Presse - Mangelnde Zuweisung von der Besoldungsgruppe entsprechenden Aufgaben an einen Beamten - Höhe der Entschädigung)
2012/C 258/29
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall im Beistand der Rechtsanwälte E. Bourtzalas et E. Antypas)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Fotios Nanopoulos (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 11. Mai 2010, Nanopoulos/Kommission (F-30/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils und, falls dieses Urteil nicht aufzuheben ist, Festsetzung des korrekten Entschädigungsbetrags
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Nanopoulos im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/18 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 — Leifheit/HABM
(Rechtssache T-334/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke Twist System - Ältere Gemeinschaftswortmarken TWIX und TWIXTER - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 258/30
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Leifheit AG (Nassau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und V. Töbelmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Vermop Salmon GmbH (Gilching, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. von der Osten-Sacken, O. Sude und M. Ring)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Mai 2010 (verbundene Sachen R 924/2009-1 und R 1013/2009-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Vermop Salmon GmbH und der Leifheit AG
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Leifheit AG trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 288 vom 23.10.2010.
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/18 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 — Pharmazeutische Fabrik Evers/HABM — Ozone Laboratories Pharma (HYPOCHOL)
(Rechtssache T-517/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke HYPOCHOL - Ältere nationale Bildmarke HITRECHOL - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 258/31
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Pharmazeutische Fabrik Evers GmbH & Co. KG (Pinneberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und R. Möller)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Ozone Laboratories Pharma SA (Bukarest, Rumänien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 1. September 2010 (R 1332/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Pharmazeutische Fabrik Evers GmbH & Co. KG und der Ozone Laboratories Pharma SA
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Pharmazeutische Fabrik Evers GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/18 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 — Vermop Salmon/HABM — Leifheit (Clean Twist)
(Rechtssache T-61/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke Clean Twist - Ältere Gemeinschaftswortmarken TWIX und TWIXTER - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 258/32
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Vermop Salmon GmbH (Gilching, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. von der Osten-Sacken, M. Ring und O. Sude)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: K. Klüpfel)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Leifheit AG (Nassau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Hasselblatt und V. Töbelmann)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2010 (Sache R 671/2010-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Vermop Salmon GmbH und der Leifheit AG
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Vermop Salmon GmbH trägt die Kosten. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/19 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 — Rivella International/HABM — Baskaya di Baskaya Alim (BASKAYA)
(Rechtssache T-170/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BASKAYA - Ältere internationale Bildmarke Passaia - Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke - Maßgebliches Gebiet - Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 258/33
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Rivella International AG (Rothrist, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Spintig, U. Sander und H. Förster, dann Rechtsanwälte C. Spintig, S. Pietzcker und R. Jacobs)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: R. Manea und G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Baskaya di Baskaya Alim e C. Sas (Grosseto, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Vogler)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Januar 2011 (Sache R 534/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Rivella International AG und der Baskaya di Baskaya Alim e C. Sas
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Rivella International AG trägt die Kosten. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/19 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 — Wall/HABM — Bluepod Media Worldwide (bluepod MEDIA)
(Rechtssache T-227/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke bluepod MEDIA - Ältere Gemeinschaftsbildmarke blue spot und ältere internationale und nationale Wortmarken BlueSpot - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 258/34
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Wall AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nordemann und T. Boddien)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bluepod Media Worldwide Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Februar 2011 (Sache R 301/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Wall AG und der Bluepod Media Worldwide Ltd
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Wall AG trägt die Kosten. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/19 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 — Unión de Cervecerías Peruanas Backus y Johnston/HABM (Form einer Flasche)
(Rechtssache T-323/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Absolute Eintragungshindernisse - Anmeldung einer dreidimensionalen Marke - Form einer Flasche - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 258/35
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Unión de Cervecerías Peruanas Backus y Johnston SAA (Lima, Peru) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und C. Morán Medina)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 23. März 2011 (Sache R 2238/2010-2) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Flasche als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Unión de Cervecerías Peruanas Backus y Johnston SAA trägt die Kosten. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/20 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 — Hand Held Products/HABM — Orange Brand Services (DOLPHIN)
(Rechtssache T-361/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke DOLPHIN - Ältere Gemeinschaftswortmarke DOLPHIN - Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 258/36
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Hand Held Products, Inc. (Wilmington, Delaware, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Güell Serra und M. Curell Aguilà)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Bullock und R. Pethke, dann P. Bullock und G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Orange Brand Services Ltd (Bristol, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. April 2011 (Sache R 1443/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Hand Held Products, Inc. und der Orange Brand Services Ltd
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. April 2011 (Sache R 1443/2010-1) wird aufgehoben, soweit mit ihr der Widerspruch für elektrische und elektronische Zubehörteile zurückgewiesen wird. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Hand Held Products, Inc. und das HABM tragen ihre eigenen Kosten. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/20 |
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2012 — Guccio Gucci/HABM — Chang Qing Qing (GUDDY)
(Rechtssache T-389/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GUDDY - Ältere Gemeinschaftswortmarke GUCCI - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke infolge ihrer Bekanntheit beim Publikum - Beweis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)
2012/C 258/37
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Guccio Gucci SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Jacobacci)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Chang Qing Qing (Florenz)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. April 2011 (Sache R 143/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Guccio Gucci SpA und Herrn Chang Qing Qing
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 14. April 2011 (Sache R 143/2010-1) wird aufgehoben, soweit sie die Waren der Klasse 9 des Nizzaer Abkommens über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung sowie Edelsteine und Edelmetalle in Klasse 14 dieses Abkommens betrifft. |
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2. |
Das HABM trägt die Kosten. |
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25.8.2012 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/21 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2012 — Compagnia Generale delle Acque/Kommission
(Rechtssache T-264/00) (1)
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung der Kommission, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der gezahlten Beihilfen angeordnet wird - Klage, die teilweise offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)
2012/C 258/38
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Compagnia Generale delle Acque SpA (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Biagini, P. Pettinelli und A. Bortoluzzi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst U. Leanza, dann I. Braguglia, danach R. Adam und schließlich I. Bruni, im Beistand von G. Aiello und P. Gentili, avvocati dello Stato)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50)
Tenor
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1. |
Die Entscheidung über die von der Europäischen Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird der Endentscheidung vorbehalten. |
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2. |
Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und als teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
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3. |
Die Compagnia Generale delle Acque SpA trägt neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Kommission. |
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4. |
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/21 |
Beschluss des Gerichts vom 13. Juli 2012 — IVBN/Kommission
(Rechtssache T-201/10) (1)
(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der Niederlande zugunsten von Unternehmen des sozialen Wohnungsbaus - Bestehende Beihilfen - Besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbauunternehmen - Entscheidung, mit der die Verpflichtungen des Mitgliedstaats angenommen werden - Entscheidung, mit der eine neue Beihilfe für zulässig erklärt wird - Fehlende individuelle Betroffenheit - Nichteinleitung des Verfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV - Klage, die teilweise unzulässig ist und der teilweise offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
2012/C 258/39
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN) (Voorburg, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Meulenbelt)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, S. Noë und S. Thomas im Beistand von Rechtsanwalt H. Gilliams)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die Beihilfemaßnahmen E 2/2005 und N 642/2009 (Niederlande — Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbauunternehmen)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Vereniging van Institutionele Beleggers in Vastgoed, Nederland (IVBN), trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/21 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2012 — CD/Rat
(Rechtssache T-646/11)
2012/C 258/40
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CD (Minsk, Weißrussland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Michalauskas)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
den Beschluss 2011/666/GASP des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger für nichtig zu erklären, soweit er davon betroffen ist; |
|
— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1000/2011 des Rates vom 10. Oktober 2011 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus für nichtig zu erklären, soweit er davon betroffen ist; |
|
— |
die Entscheidung des Rates vom 11. November 2011, mit der dieser es abgelehnt hat, den Kläger aus Anhang III A des Beschlusses 2010/639/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger in der durch den Beschluss 2011/69/GASP des Rates vom 31. Januar 2011 geänderten Fassung zu streichen, für nichtig zu erklären; |
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— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger die folgenden fünf Klagegründe geltend.
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1. |
Unzureichende Begründung und Verletzung der Verteidigungsrechte, da die Begründung der angefochtenen Rechtsakte deren Anfechtung durch den Kläger vor dem Gericht nicht zulasse und dem Gericht deren Rechtmäßigkeitsprüfung nicht ermögliche. |
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2. |
Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, da die angefochtenen Rechtsakte eine Verantwortlichkeit sowie Sanktionen festlegten, ohne die persönliche Beteiligung des Klägers an den diese Sanktionen rechtfertigenden Tatsachen zu charakterisieren. |
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3. |
Fehlen einer Rechtsgrundlage, da in den angefochtenen Rechtsakten nicht dargetan werde, dass eine Vorschrift des positiven Rechts bestehe, gegen die der Kläger verstoßen habe. |
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4. |
Beurteilungsfehler, da den angefochtenen Maßnahmen jede Rechtfertigung in tatsächlicher Hinsicht fehle. |
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5. |
Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da die persönliche Beteiligung des Klägers an der kollektiven Entscheidung, für die die Sanktion gegen ihn verhängt worden sei, nicht so bedeutend gewesen sei wie die Sanktion. |
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25.8.2012 |
DE |
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C 258/22 |
Klage, eingereicht am 9. Mai 2012 — Shannon Free Airport Development/Kommission
(Rechtssache T-200/12)
2012/C 258/41
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Shannon Free Airport Development Co. Ltd (Shannon, Irland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
den mit dieser Klage angefochtenen, für nichtig zu erklären, der im Rahmen der Ausschreibung EuropeAid/131567/C/SER/UA „Projekt zur Diversifizierung und Unterstützung des Tourismus auf der Krim“ ergangenen Beschluss der Vertrags- und Finanzabteilung der Delegation der Europäischen Union in der Ukraine vom 28. Februar 2012 sowie Folgebeschlüsse derselben Behörde und des Direktors der GD Entwicklung der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären; |
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— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die wesentliche Formvorschrift, eine Begründung zu geben
|
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die wesentliche Formvorschrift, das anwendbare Verfahren einzuhalten
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot und Ermessensmissbrauch
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25.8.2012 |
DE |
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C 258/23 |
Klage, eingereicht am 8. Juni 2012 — Hammar Nordic Plugg/Kommission
(Rechtssache T-253/12)
2012/C 258/42
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Hammar Nordic Plugg AB (Trollhättan, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Otken Eriksson und U. Öberg)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
den Beschlusses der Kommission vom 8. Februar 2012 betreffend die staatliche Beihilfe SA.28809 (C 29/10, ex NN 42/10 und ex CP 194/09), die Schweden zugunsten von Hammar Nordic Plugg gewährt hat, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären; |
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— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV Nach Ansicht der Klägerin hat ihr die Stadt Vänersborg durch den Verkauf und die Vermietung von Immobilien in öffentlichem Eigentum unter dem Marktwert der Immobilien keine rechtswidrige staatliche Beihilfe gewährt. Der Kommission sei bei der rechtlichen Qualifizierung der angeblichen Beihilfemaßnahmen insoweit eine Reihe von Beurteilungsfehlern unterlaufen, als
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die angeblichen Beihilfemaßnahmen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV weder den Wettbewerb verzerrten noch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung der Untersuchungs- und der Begründungspflicht der Kommission sowie der Verteidigungsrechte der Klägerin. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/23 |
Klage, eingereicht am 8. Juni 2012 — Vakili/Rat
(Rechtssache T-255/12)
2012/C 258/43
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Bahman Vakili (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
den Beschluss des Rates, den Kläger in die Liste der mit Sanktionen belegten Personen aufzunehmen, der sich aus dem Beschluss 2011/783/GASP, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 und dem Schreiben des Rates vom 23. März 2012 ergibt, für nichtig zu erklären; |
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— |
die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 für nichtig zu erklären, soweit er durch sie in der Liste der mit Sanktionen belegten Personen aufgenommen wird; |
|
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage auf sechs Klagegründe.
|
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird ein Begründungsmangel geltend gemacht. Die Darstellung des Anlasses für die den Kläger treffende Sanktion beinhalte keinen spezifischen und konkreten Grund, der diese Sanktion rechtfertige. |
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2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird die Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht. Der Kläger sei in dem Verfahren, das zu der Sanktion geführt habe, nicht angehört worden, da der Rat ihm nicht die ihm zur Last gelegten Elemente übermittelt habe und der Kläger dazu nicht sachgerecht habe Stellung nehmen können. |
|
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird ein Rechtsfehler geltend gemacht. Der Rat sei nicht befugt, eine Person lediglich aus dem Grund mit einer Sanktion zu belegen, dass sie Vorsitzender des Verwaltungsrats und geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied einer anderweitig mit einer Sanktion belegten Einheit sei. |
|
4. |
Mit dem vierten Klagegrund wird ein Tatsachenirrtum geltend gemacht, da der Kläger nicht dafür verantwortlich gemacht werden könne, was der Export Development Bank of Iran vorgeworfen werde, bevor der Kläger die Leitung dieser Gesellschaft übernommen habe. Der Kläger bestreitet außerdem die Tatsachen, die der von ihm geleiteten Gesellschaft vorgeworfen werden. |
|
5. |
Mit dem fünften Klagegrund wird eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend gemacht. Die auferlegte Sanktion erlaube nicht, die Ziele zu erreichen, die sie verfolgen solle. |
|
6. |
Mit dem sechsten Klagegrund wird eine Verletzung des Eigentumsrechts geltend gemacht. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, seine Rechte wirksam geltend zu machen und sei auf der Grundlage nicht bestehender Rechtsgrundlagen mit einer Sanktion belegt worden. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/24 |
Klage, eingereicht am 18. Juni 2012 — Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat
(Rechtssache T-263/12)
2012/C 258/44
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Manufacturing Support & Procurement Kala Naft Co., Tehran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Esclatine und S. Perrotet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 für nichtig zu erklären; |
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— |
dem Rat die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend, von denen sechs im Wesentlichen den ersten sechs im Rahmen der Rechtssache T-509/10, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat (1), geltend gemachten Klagegründen entsprechen.
Die Klägerin macht außerdem einen Klagegrund geltend, mit dem sie die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung wegen der Rechtswidrigkeit der vorhergehenden Rechtsakte rügt, die durch das Urteil des Gerichts vom 25. April 2012, Manufacturing Support & Procurement Kala Naft/Rat (T-509/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) für nichtig erklärt wurden.
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25.8.2012 |
DE |
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C 258/24 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2012 — Flying Holding u. a./Kommission
(Rechtssache T-280/12)
2012/C 258/45
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Flying Holding NV (Antwerpen-Wilrijk, Belgien), Flying Group Lux SA (Luxemburg, Luxemburg) und Flying Service NV (Antwerpen-Deurne, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Doutrelepont und V. Chapoulaud)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T-91/12 zu verbinden; |
|
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
|
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem der Zuschlag für den Auftrag Nr. PMO2/PR/2011/103 an die ABELAG AVIATION NV erteilt wurde, in der Form, wie er in der am 28. April 2012 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union (ABl/S — S83) veröffentlichten Bekanntmachung vergebener Aufträge Nr. 2012/S 83-135396 wiedergegeben wurde, für nichtig zu erklären; |
|
— |
die Europäische Kommission zu verurteilen, an die Klägerinnen eine Entschädigung in Höhe von 1 014 400 Euro, die infolge der Geldentwertung, die bis zum Zeitpunkt der Verkündung des den Schaden festsetzenden Urteils eintritt, neu zu bewerten ist, zuzüglich Verzugszinsen ab Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung zu berechnen sind, zu zahlen; |
|
— |
die Europäische Kommission zu verurteilen, die gesamten Kosten einschließlich der Kosten der Klägerinnen zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Nichtigkeitsklage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend:
|
1. |
Verstoß gegen Art. 89 der Haushaltsordnung (1), da der betreffende Auftrag zweimal hintereinander an die ABELAG AVIATION im Rahmen von Rahmenverträgen ohne wirksame Öffnung für den Wettbewerb vergeben worden sei, da in beiden Fällen ausschließlich die ABELAG AVIATION zur Angebotsabgabe zugelassen worden sei. |
|
2. |
Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 Unterabs. 3 der Durchführungsbestimmungen (2), da der Zuschlag für den betreffenden Auftrag an die ABELAG AVIATION erteilt worden sei, ohne eine ausreichende Zahl von Bewerbern zuzulassen, um durch einen Vergleich verschiedener Angebote und die Erteilung des Zuschlags an das günstigste Angebot einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. |
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).
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25.8.2012 |
DE |
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C 258/25 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2012 — El Corte Inglés/HABM — Sohawon (FREE YOUR STYLE.)
(Rechtssache T-282/12)
2012/C 258/46
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Seijo Veiguela, J. Rivas Zurdo und I. Munilla Muñoz)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nadia Mariam Sohawon (London, Vereinigtes Königreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. April 2012 in der Sache R 1825/2010-4 aufzuheben, festzustellen, dass der Beschwerde der Widersprechenden vor dem HABM nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV für folgende Dienstleistungen der Klasse 35 hätte stattgegeben werden müssen: Einzelhandelsdienstleistungen, Großhandelsdienstleistungen, Versandhandel und elektronischer Einzelhandel, alles in Bezug auf Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Gemeinschaftsmarke Nr. 7 396 468„FREE YOUR STYLE.“ (Wortbildmarke) insgesamt zur Eintragung zuzulassen, aufzuheben; |
|
— |
dem oder den Beteiligten, die der vorliegenden Klage entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Nadia Mariam Sohawon.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „FREE YOUR STYLE.“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 41 — Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 7 396 468.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische und Gemeinschaftswortmarke „FREE STYLE“ für Waren der Klassen 3, 18 und 25.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/25 |
Klage, eingereicht am 29. Juni 2012 — Oro Clean Chemie/HABM — Merz Pharma (PROSEPT)
(Rechtssache T-284/12)
2012/C 258/47
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Oro Clean Chemie AG (Fehraltorf, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Ekey)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Merz Pharma GmbH & Co. KGaA (Frankfurt am Main, Deutschland)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 29. März 2012 in der Sache R 1053/2011-1 aufzuheben; |
|
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PROSEPT“ für Waren der Klasse 5 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 353 245
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Merz Pharma GmbH & Co. KGaA
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „Pursept“ für Waren der Klasse 5
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe:
|
— |
Verstoß gegen Art. 75 S. 2 sowie Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 |
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— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/26 |
Klage, eingereicht am 2. Juli 2012 — Syria International Islamic Bank/Rat
(Rechtssache T-293/12)
2012/C 258/48
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Syria International Islamic Bank Public Joint-Stock Company (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Laguesse und J.-P. Buyle)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 544/2012 zur Durchführung des Artikels 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft; |
|
— |
den Durchführungsbeschluss 2012/335/GASP zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft; |
|
— |
den Rat zu verurteilen, an sie einen vorläufigen Betrag in Höhe von 10 000 000 Euro als Schadensersatz vorbehaltlich einer späteren Erhöhung oder Verringerung dieses Betrags zu zahlen; |
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— |
dem Rat die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der ihr entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
|
1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht, weil die Klägerin nicht vor Erlass der Sanktionen habe angehört werden können und ihr es der Rat trotz ihres entsprechenden Antrags verwehrt habe, zu konkreten Anhaltspunkten, über die der Rat möglicherweise verfügt habe, Stellung zu nehmen. |
|
2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung von Tatsachen geltend gemacht, weil die Klägerin ihres Wissens und nach internen Kontrollen und Überprüfungen die ihr in den angefochtenen Handlungen vorgeworfenen Taten nicht begangen habe. |
|
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht, da die vom Rat getroffenen Maßnahmen die Sperrung des Finanzsystems der Klägerin zur Folge hätten, das 90 % ihrer in Euro abgewickelten Transaktionen ausmache. Dies würde zahlreiche laufende Verträge hinfällig machen, die Haftung der Klägerin auslösen und Tausenden syrischer Bürger die Durchführung verschiedener Bank- und Finanzgeschäfte vorenthalten. |
|
4. |
Mit dem vierten Klagegrund wird ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht und das Recht, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, geltend gemacht. |
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5. |
Mit dem fünften Klagegrund wird die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlungen geltend gemacht, weil die Voraussetzungen des Art. 23 des Beschlusses 2011/782/GASP (1) und der Art. 14 und 26 der Verordnung Nr. 36/2012 (2) nicht erfüllt seien, da die Klägerin nicht bewusst und freiwillig an den Vorgängen beteiligt gewesen sei, mit denen Sanktionen hätten umgangen werden sollen. |
|
6. |
Mit dem sechsten Klagegrund wird ein Ermessensmissbrauch geltend gemacht, weil ihr der Sachverhalt im vorliegenden Fall Anlass zu der Annahme gebe, dass die Maßnahmen aus anderen als den in den angefochtenen Handlungen genannten Gründen erlassen worden seien. |
|
7. |
Mit dem siebten Klagegrund wird eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht, da die Begründung der angefochtenen Handlungen besonders knapp sei und sich nicht auf konkrete Vorgänge oder Zeitpunkte beziehe, die es der Klägerin ermöglichten, die ihr vorgeworfenen Finanztransaktionen zu ermitteln. |
(1) Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. L 319, S. 56).
(2) Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1).
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/27 |
Beschluss des Gerichts vom 11. Juli 2012 — Rumänien/Kommission
(Rechtssache T-484/07) (1)
2012/C 258/49
Verfahrenssprache: Rumänisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/28 |
Klage, eingereicht am 21. Juni 2012 — ZZ/EAD
(Rechtssache F-64/12)
2012/C 258/50
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2011 nach Besoldungsgruppe AD 6 beförderten Beamten aufzunehmen, und Verurteilung des Beklagten zum Ersatz des entstandenen Schadens
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. November 2011, ihn im Beförderungsverfahren 2011 nicht nach Besoldungsgruppe AD 6 zu befördern, aufzuheben; |
|
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung von 23. März 2011, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
|
— |
den EAD zu verurteilen, ihm einen nach billigem Ermessen auf 6 000 Euro festgesetzten Betrag als Ersatz des von ihm erlittenen beruflichen und immateriellen Schadens nebst gesetzlichen Verzugszinsen ab Fälligkeit zu zahlen; |
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— |
dem EAD die Kosten aufzuerlegen. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/28 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2012 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-66/12)
2012/C 258/51
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und A. Blot)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, mit der der Betrag des übertragbaren Kapitals für die vor Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche und die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre festgelegt wurden, die im Rahmen dieser Übertragung im Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union angerechnet werden
Anträge
Der Kläger beantragt,
|
— |
die Entscheidung der Beklagten vom 30. November 2011 aufzuheben, mit der der Betrag des übertragbaren Kapitals für die von ihm vor Dienstantritt bei der NATO erworbenen Ruhegehaltsansprüche und die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre festgelegt wurden, die im Rahmen dieser Übertragung im Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union angerechnet werden; |
|
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung vom 28. März 2012, mit der seine Beschwerde vom 23. Januar 2012 ausdrücklich zurückgewiesen wurde, aufzuheben; in jedem Fall, |
|
— |
den ihm entstandenen immateriellen Schaden anzuerkennen und die Beklagte zur Zahlung eines vorläufig auf 20 000 Euro geschätzten Betrages zu verurteilen; |
|
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/28 |
Klage, eingereicht am 2. Juli 2012 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-68/12)
2012/C 258/52
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der dem Kläger zugeteilten Beförderungspunkte und seiner Beurteilung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
seine von Eurostat für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 erstellte Beurteilung und die von derselben GD getroffene Entscheidung über sein Leistungsniveau aufzuheben; |
|
— |
die von Eurostat und der Anstellungsbehörde zugeteilten Beförderungspunkte aufzuheben; |
|
— |
die Entscheidung über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerde aufzuheben wegen ihres böswilligen und beleidigenden Charakters, durch den dem Kläger ein immaterieller Schaden in Höhe von schätzungsweise zehn Arbeitstagen oder, unter Vorbehalt, 2 500 Euro entstanden ist, berechnet auf der Grundlage eines Dreißigstels seiner monatlichen Bezüge pro entschädigtem Tag; |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/29 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2012 — ZZ/EAD
(Rechtssache F-70/12)
2012/C 258/53
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, S. Orlandi, A. Coolen, É. Marchal)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Beförderungsverfahren 2011 nicht nach Besoldungsgruppe AD13 zu befördern.
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung vom 15. November 2011, ihn im Beförderungsverfahren 2011 nicht nach Besoldungsgruppe AD13 zu befördern, aufzuheben; |
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dem EAD die Kosten aufzuerlegen. |
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/29 |
Klage, eingereicht am 9. Juli 2012 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-72/12)
2012/C 258/54
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal und D. Abreu Caldas)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Rückforderung eines Betrags der Dienstbezüge der Klägerin, ehemals Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe A4 (AD12), sodann Beamtin der Besoldungsgruppe AD6, gemäß Art. 85 des Statuts
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung vom 20. Dezember 2011, gemäß Art. 85 des Statuts einen Betrag von 172 236,42 Euro zurückzufordern, aufzuheben; |
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hilfsweise, die Kommission zu verurteilen, die Klägerin in Höhe von 172 236,42 Euro zu entschädigen, weiter hilfsweise in Höhe der ohne rechtlichen Grund bis zu dem Tag gezahlten Beträge, an dem die Unregelmäßigkeit entdeckt, aber nicht berichtigt wurde, höchst hilfsweise nur in Höhe der ohne rechtlichen Grund bis November 2010, dem Zeitpunkt der Berichtigung ihres Multiplikationsfaktors, gezahlten Beträge zu entschädigen; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Berichtigungen
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25.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 258/30 |
Berichtigung zur Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-527/10
( Amtsblatt der Europäischen Union C 227 vom 28. Juli 2012, S. 20 )
2012/C 258/55
Die Mitteilung im ABl. in der Rechtssache T-527/10, Google/HABM – G-mail (GMail), muss wie folgt lauten:
Beschluss des Gerichts vom 6. Juni 2012 — Google/HABM — G-mail (GMail)
(Rechtssache T-527/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung)
2012/C 258/55
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Google, Inc. (Wilmington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kinkeldey und A. Bognár)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: G-mail GmbH (Los Angeles, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Eble)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. September 2010 (Sache R 342/2010-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Giersch Ventures LLC und der Google, Inc.
Tenor
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1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
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2. |
Die Klägerin und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten. |