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ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2012.250.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
55. Jahrgang |
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Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2012/C 250/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2012/C 250/02 |
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2012/C 250/03 |
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2012/C 250/04 |
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2012/C 250/05 |
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2012/C 250/06 |
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2012/C 250/09 |
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2012/C 250/10 |
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2012/C 250/11 |
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2012/C 250/12 |
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2012/C 250/13 |
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2012/C 250/14 |
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2012/C 250/15 |
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2012/C 250/16 |
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2012/C 250/18 |
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2012/C 250/19 |
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Gericht |
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2012/C 250/20 |
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2012/C 250/21 |
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2012/C 250/22 |
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2012/C 250/23 |
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2012/C 250/24 |
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2012/C 250/25 |
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2012/C 250/26 |
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2012/C 250/27 |
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2012/C 250/28 |
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2012/C 250/29 |
Rechtssache T-168/11: Klage, eingereicht am 25. April 2012 — AQ/Europäisches Parlament |
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2012/C 250/30 |
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2012/C 250/31 |
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2012/C 250/32 |
Rechtssache T-275/12: Klage, eingereicht am 15. Juni 2012 — FC Dynamo-Minsk/Rat |
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2012/C 250/33 |
Rechtssache T-276/12: Klage, eingereicht am 15. Juni 2012 — Chyzh u. a./Rat |
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2012/C 250/34 |
Rechtssache T-290/12: Klage, eingereicht am 29. Juni 2012 — Polen/Kommission |
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2012/C 250/35 |
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2012/C 250/36 |
Rechtssache T-301/12: Klage, eingereicht am 10. Juli 2012 — Laboratoires CTRS/Kommission |
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2012/C 250/37 |
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2012/C 250/38 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/1 |
2012/C 250/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen der The Person Appointed by the Lord Chancellor — Vereinigtes Königreich) — The Chartered Institute of Patent Attorneys gegen Registrar of Trade Marks
(Rechtssache C-307/10) (1)
(Marken - Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten - Richtlinie 2008/95/EG - Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird - Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit - Verwendung der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation für die Eintragung von Marken - Zulässigkeit - Schutzumfang der Marke)
2012/C 250/02
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
The Person Appointed by the Lord Chancellor
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: The Chartered Institute of Patent Attorneys
Beklagter: Registrar of Trade Marks
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — The person Appointed by the Lord Chancellor — Auslegung der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (kodifizierte Fassung) (ABl. L 299, S. 25) — Klassifikation der Waren oder Dienstleistungen für die Eintragung — Grad der Klarheit und Eindeutigkeit, der zur Angabe der von einer Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen erforderlich ist
Tenor
Die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben sind, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können.
Die Richtlinie 2008/95 ist dahin auszulegen, dass sie der Verwendung der Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des in der diplomatischen Konferenz von Nizza am 15. Juni 1957 geschlossenen Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, letztmalig revidiert am 13. Mai 1977 in Genf und geändert am 28. September 1979, enthalten sind, zur Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beantragt wird, nicht entgegensteht, sofern diese Angabe hinreichend klar und eindeutig ist.
Der Anmelder einer nationalen Marke, der zur Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, alle Oberbegriffe der Überschrift einer bestimmten Klasse der Klassifikation im Sinne von Art. 1 des Abkommens von Nizza verwendet, muss klarstellen, ob sich seine Anmeldung auf alle oder nur auf einige der in der alphabetischen Liste der betreffenden Klasse aufgeführten Waren oder Dienstleistungen bezieht. Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden.
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. Juni 2012 — BNP Paribas, Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL)/Europäische Kommission
(Rechtssache C-452/10 P) (1)
(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Regelung über die Anpassung der steuerlichen Werte der Aktiva - Bankensektor - Besteuerung der Wertzuwächse - Ersatzsteuer - Selektivität)
2012/C 250/03
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: BNP Paribas, Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Silvestri, G. Escalar und M. Todino)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und D. Grespan)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010, BNP Paribas und BNL/Kommission (T-335/08), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/711/EG der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 15/07 (ex NN 20/07), die Italien in Form von Steueranreizen zugunsten einiger Kreditinstitute gewährt hat, die Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung waren (ABl. L 237, S. 70), abgewiesen hat
Tenor
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1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 1. Juli 2010, BNP Paribas und BNL/Kommission (T-335/08), wird wegen Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgehoben. |
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2. |
Die Klage der BNP Paribas und der Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL) wird abgewiesen. |
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3. |
Die BNP Paribas, die Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL) und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
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4. |
Die BNP Paribas und die Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL) tragen die vor dem Gericht der Europäischen Union entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 317 vom 20.11.2010.
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší soud České republiky — Tschechische Republik) — Wolf Naturprodukte GmbH/SEWAR spol. s r.o.
(Rechtssache C-514/10) (1)
(Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zeitlicher Anwendungsbereich - Vollstreckung einer Entscheidung, die vor dem Beitritt des Vollstreckungsstaats zur Europäischen Union erlassen wurde)
2012/C 250/04
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Nejvyšší soud České republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Wolf Naturprodukte GmbH
Beklagte: SEWAR spol. s r.o.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Nejvyšší soud České republiky — Auslegung von Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Zeitlicher Anwendungsbereich — Vollstreckung einer Entscheidung, die vor dem Beitritt des Vollstreckungsstaats zur Europäischen Union erlassen wurde
Tenor
Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Verordnung für die Anerkennung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nur dann zum Tragen kommt, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung sowohl im Ursprungsmitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war.
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Strafverfahren gegen Titus Alexander Jochen Donner
(Rechtssache C-5/11) (1)
(Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Verkauf von Vervielfältigungsstücken von Werken in einem Mitgliedstaat, in dem das Urheberrecht an diesen Werken nicht geschützt ist - Beförderung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die Verletzung dieses Urheberrechts strafrechtlich sanktioniert ist - Strafverfahren gegen den Spediteur wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werks)
2012/C 250/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Titus Alexander Jochen Donner
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung der Art. 34 und 36 AEUV — Freier Warenverkehr — Gewerbliches und kommerzielles Eigentum — Verkauf von Vervielfältigungsstücken von Werken in einem Mitgliedstaat, in dem das Urheberrecht an diesen Werken nicht geschützt ist — Verbringung dieser Waren in einen anderen Mitgliedstaat, in dem die Verletzung dieses Urheberrechts strafrechtlich geahndet wird — Übergang des Eigentums an den Käufer im Herkunftsstaat und Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt im Bestimmungsstaat — Strafverfahren gegen den Spediteur wegen Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten urheberrechtlich geschützter Werke
Tenor
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1. |
Ein Händler, der seine Werbung auf in einem bestimmten Mitgliedstaat ansässige Mitglieder der Öffentlichkeit ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungsstücke von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat urheberrechtlich geschützt sind, nimmt in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine „Verbreitung an die Öffentlichkeit“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vor. |
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2. |
Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verbieten, die Beihilfe zum unerlaubten Verbreiten von Vervielfältigungsstücken urheberrechtlich geschützter Werke in Anwendung seiner nationalen Strafvorschriften strafrechtlich zu verfolgen, wenn Vervielfältigungsstücke solcher Werke in dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Verkaufsgeschäfts an die Öffentlichkeit verbreitet werden, das speziell auf die Öffentlichkeit in diesem Mitgliedstaat ausgerichtet ist und von einem anderen Mitgliedstaat aus abgeschlossen wird, in dem ein urheberrechtlicher Schutz der Werke nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist. |
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Leopold Sommer/Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien
(Rechtssache C-15/11) (1)
(Beitritt neuer Mitgliedstaaten - Republik Bulgarien - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an bulgarische Staatsangehörige von einer Prüfung der Arbeitsmarktlage abhängig macht - Richtlinie 2004/114/EG - Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst)
2012/C 250/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Leopold Sommer
Belangte Behörde: Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung der Richtlinie 2004/114/EG vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. L 375, S. 12) und insbesondere ihres Art. 17 sowie von Nr. 14 der in Anhang VI des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union enthaltenen Liste nach Art. 20 des Protokolls (ABl. 2005, L 157, S. 104) — Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung an bulgarische Staatsangehörige von einer Prüfung der Arbeitsmarktlage abhängt — Mögliche Anwendung der Richtlinie 2004/114/EG
Tenor
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1. |
Anhang VI Punkt 1 Nr. 14 des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union ist dahin auszulegen, dass die Bedingungen für den Zugang bulgarischer Studenten zum Arbeitsmarkt in dem im Ausgangsverfahren relevanten Zeitraum nicht restriktiver sein dürfen als die in der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst genannten Bedingungen. |
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2. |
Nationale Rechtsvorschriften der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art sehen für bulgarische Staatsangehörige eine restriktivere als die nach der Richtlinie 2004/114 für Drittstaatsangehörige geltende Behandlung vor. |
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/4 |
Urteil des Gerichtshofs Kammer) vom 21. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED)/Federación de Asociaciones Sindicales (FASGA), Federaciόn de Trabajadores Independientes de Comercio (Fetico), Federaciόn Estatal de Trabajadores de Comercio, Hostelería, Turismo y Juego de UGT, Federaciόn de Comercio, Hostelería y Turismo de CC.OO.Asociacion
(Rechtssache C-78/11) (1)
(Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Krankheitsurlaub - Jahresurlaub, der mit einer Fehlzeit wegen Krankheit zusammenfällt - Recht auf Inanspruchnahme des bezahlten Jahresurlaubs zu einer anderen Zeit)
2012/C 250/07
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Asociación Nacional de Grandes Empresas de Distribución (ANGED)
Beklagte: Federación de Asociaciones Sindicales (FAGSA), Federación de Trabajadores Independientes de Comercio (FETICO), Federación Estatal de Trabajadores del Comercio, Hostelería, Turismo y Juego de UGT y Federación del Comercio, Hostelería y Turismo de CC.OO.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) — Unerwarteter Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs — Nationale Regelung, nach der es nicht möglich ist, den Urlaubszeitraum zu unterbrechen, um später den gesamten oder den verbleibenden Urlaub in Anspruch zu nehmen
Tenor
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin gehend auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die vorsehen, dass ein Arbeitnehmer, der während des bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird, nicht berechtigt ist, den Jahresurlaub, der mit der Arbeitsunfähigkeit zusammenfällt, später in Anspruch zu nehmen.
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Baranya Megyei Bíróság, Jász-Nagykun-Szolnok Megyei Bíróság — Ungarn) — Mahagében Kft/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága (C-80/11) und Péter Dávid/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága (C-142/11)
(Verbundene Rechtssachen C-80/11 und C-142/11) (1)
(Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht zum Vorsteuerabzug - Voraussetzungen für die Ausübung - Art. 273 - Nationale Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung - Praxis der nationalen Steuerbehörden - Verweigerung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei vorschriftswidrigem Verhalten des Ausstellers der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird - Beweislast - Pflicht des Steuerpflichtigen, sich zu vergewissern und zu beweisen, dass sich der Aussteller dieser Rechnung vorschriftsgemäß verhalten hat)
2012/C 250/08
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegende Gerichte
Baranya Megyei Bíróság, Jász-Nagykun-Szolnok Megyei Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Mahagében Kft. (C-80/11), Péter Dávid (C-142/11)
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Dél-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága (C-80/11), Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-alföldi Regionális Adó Főigazgatósága (C-142/11)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen des Baranya Megyei Bíróság — Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug in der Praxis der nationalen Steuerbehörden — Verpflichtung des Steuerpflichtigen, die tatsächliche Durchführung des auf der Rechnung angegebenen Geschäfts und das ordnungsgemäße Verhalten des Rechnungsausstellers zu beweisen
Tenor
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1. |
Die Art. 167, 168 Buchst. a, 178 Buchst. a, 220 Nr. 1 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, nach der die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen das Recht, den für die an ihn erbrachten Dienstleistungen geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuerbetrag von der von ihm geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, mit der Begründung verweigert, der Aussteller der Rechnung über diese Dienstleistungen oder einer der Dienstleistungserbringer des Rechnungsausstellers habe Unregelmäßigkeiten begangen, ohne dass diese Behörde anhand objektiver Umstände nachweist, dass der betroffene Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung dieses Rechts geltend gemachte Umsatz in eine vom Rechnungsaussteller oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Leistungskette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war. |
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2. |
Die Art. 167, 168 Buchst. a, 178 Buchst. a und 273 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis entgegenstehen, nach der die Steuerbehörde das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigert, der Steuerpflichtige habe sich nicht vergewissert, dass der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände, für die das Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werde, Steuerpflichtiger sei, dass er über die fraglichen Gegenstände verfügt habe und sie habe liefern können und dass er seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen sei, oder mit der Begründung, der Steuerpflichtige verfüge neben der Rechnung über keine weiteren Unterlagen, mit denen nachgewiesen werden könnte, dass die genannten Umstände vorlägen, obgleich die in der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen und der Steuerpflichtige über keine Anhaltspunkte verfügte, die Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung in der Sphäre des Rechnungsausstellers vermuten ließen. |
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus — Finnland) — Strafverfahren gegen Marja-Liisa Susisalo, Olli Tuomaala, Merja Ritala
(Rechtssache C-84/11) (1)
(Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit - Apotheken - Nationale Regelung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke - Errichtung von Filialen - Unterschiedliche Voraussetzungen, je nachdem, ob es sich um private Apotheken oder die Apotheke der Universität Helsinki handelt - Apotheke der Universität Helsinki, die besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der pharmazeutischen Ausbildung und der Arzneimittelversorgung wahrnimmt)
2012/C 250/09
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Marja-Liisa Susisalo, Olli Tuomaala, Merja Ritala
Beteiligte: Helsingin yliopiston apteekki
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Korkein hallinto-oikeus — Auslegung der Art. 49 und 106 Abs. 2 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Regelung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke — Nationale Rechtsvorschriften, die für eine Universitätsapotheke günstigere Bedingungen für die Errichtung von Filialapotheken vorsehen als für private Apotheken — Universitätsapotheke, die besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der pharmazeutischen Ausbildung und der Arzneimittelversorgung wahrnimmt
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die für die Helsingin yliopiston apteekki besondere Vorschriften über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb von Filialapotheken vorsieht, die günstiger sind als die Vorschriften für private Apotheken, nicht entgegensteht, soweit die Filialen der Helsingin yliopiston apteekki an der Erfüllung der spezifischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung von Pharmaziestudenten, der Forschung auf dem Gebiet der Arzneimittelversorgung sowie der Herstellung seltener pharmazeutischer Zubereitungen, die ihr durch das nationale Gesetz zugewiesen sind, tatsächlich beteiligt sind, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 21. Juni 2012 — IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH/Europäische Kommission, Königreich Dänemark, Finnische Republik, Königreich Schweden
(Rechtssache C-135/11 P) (1)
(Rechtsmittel - Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 5 - Tragweite - Von einem Mitgliedstaat stammende Dokumente - Widerspruch dieses Mitgliedstaats gegen die Verbreitung dieser Dokumente - Umfang der Prüfung der Gründe für den Widerspruch des Mitgliedstaats durch das Organ und den Unionsrichter - Vorlegung des streitigen Dokuments beim Unionsrichter)
2012/C 250/10
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH (Prozessbevollmächtigte: Prozessbevollmächtigte: S. Crosby und S. Santoro, advocaten)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. O’Reilly und P. Costa de Oliveira), Königreich Dänemark, Finnische Republik, Königreich Schweden
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 13. Januar 2011 — IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T-362/08), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2008 über die teilweise Verweigerung des Zugangs der Rechtsmittelführerin zu bestimmten Dokumenten, die der Kommission von den deutschen Behörden im Rahmen eines Verfahrens zur Umwidmung eines nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) geschützten Gebiets übermittelt worden waren, abgewiesen hat
Tenor
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1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Januar 2011, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T-362/08), wird aufgehoben. |
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2. |
Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zur Entscheidung über die Klage der IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19. Juni 2008 verwiesen, mit dem ihr der Zugang zu einem Dokument verweigert wurde, das der Europäischen Kommission von den deutschen Behörden im Rahmen eines Verfahrens zur Umwidmung eines nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen geschützten Gebiets übermittelt worden war. |
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3. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Syllogos Ellinon Poleodomon kai Chorotakton/Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias & Dimosion Ergon, Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon, Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis
(Rechtssache C-177/11) (1)
(Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Art. 3 Abs. 2 Buchst. b - Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten)
2012/C 250/11
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Syllogos Ellinon Poleodomon kai Chorotakton
Beklagte: Ypourgos Perivallontos, Chorotaxias & Dimosion Ergon, Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon, Ypourgos Esoterikon, Dimosias Dioikisis kai Apokentrosis
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Symvoulio tis Epikrateias — Auslegung des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) sowie der Art. 6 und 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) — Voraussetzungen für die Vornahme einer Umweltprüfung bestimmter Pläne oder Programme, die ein besonderes Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen können — Ermessen der Mitgliedstaaten
Tenor
Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist dahin auszulegen, dass er die Verpflichtung, einen bestimmten Plan einer Umweltprüfung zu unterziehen, davon abhängig macht, dass bei diesem Plan die Voraussetzungen für die Vornahme einer Prüfung im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen in der durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung vorliegen, wozu auch die Voraussetzung gehört, dass der Plan das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen kann. Die Prüfung, die vorgenommen wird, um festzustellen, ob die letztgenannte Voraussetzung erfüllt ist, beschränkt sich zwangsläufig auf die Frage, ob anhand objektiver Umstände ausgeschlossen werden kann, dass der Plan oder das Projekt das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigt.
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18.8.2012 |
DE |
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C 250/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Juni 2012 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-223/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik - Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete - Veröffentlichung und Berichterstattung gegenüber der Kommission - Fehlen - Information und Anhörung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Bewirtschaftungspläne - Fehlen)
2012/C 250/12
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und I. Chatzigiannis)
Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes)
Gegenstand
Verstoß gegen die Art. 13 Abs. 1, 2 und 6, 14 Abs. 1 Buchst. c und 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) — Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete — Veröffentlichung — Information und Anhörung der Öffentlichkeit — Keine Übermittlung von Kopien der Bewirtschaftungspläne an die Kommission
Tenor
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1. |
Die Portugiesische Republik hat dadurch, dass sie nicht fristgemäß
gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 6 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik in Verbindung mit den Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung, Art. 14 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie sowie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie verstoßen. |
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2. |
Die Portugiesische Republik trägt die Kosten. |
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18.8.2012 |
DE |
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C 250/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Juni 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione — Italien) — Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate gegen Elsacom NV
(Rechtssache C-294/11) (1)
(Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige - Frist für die Stellung des Erstattungsantrags - Ausschlussfrist)
2012/C 250/13
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte suprema di cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate
Beklagte: Elsacom NV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione — Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 331, S. 11) — Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer fällig geworden ist, für die Einreichung des Erstattungsantrags — Rechtsnatur der in der Richtlinie vorgesehenen Frist
Tenor
Die Frist von sechs Monaten, die für die Stellung eines Antrags auf Mehrwertsteuererstattung in Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 1 letzter Satz der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige vorgesehen ist, ist eine Ausschlussfrist.
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18.8.2012 |
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C 250/8 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam (Niederlande) eingereicht am 14. Mai 2012 — Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV, TUI Airlines Nederland BV, handelnd unter der Firma ArkeFly/Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu
(Rechtssache C-227/12)
2012/C 250/14
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV, TUI Airlines Nederland BV, handelnd unter der Firma ArkeFly
Beklagter: Staatssecretaris van Infrastructuur en Milieu
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Art. 7 und 16 der Verordnung (1) in Verbindung mit dem Grundsatz der Unionstreue dahin auszulegen, dass sie (in Verbindung mit dem nationalen Gesetz) für ein staatliches Organ wie den Beklagten die Befugnis bzw. die Verpflichtung begründen, wegen Nichtzahlung eines Verspätungsausgleichs an Fluggäste Durchsetzungsmaßnahmen gegen Luftfahrtunternehmen zu ergreifen, auch wenn diesen Fluggästen dafür der in Art. 33 des Übereinkommens von Montreal (2) vorgesehene Rechtsweg offensteht? |
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2. |
Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist: Gehört auch der Erlass einer zwangsgeldbewehrten Verwaltungsanordnung wie der hier in Rede stehenden zu den Durchsetzungsmöglichkeiten? |
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3. |
Macht es dabei noch einen Unterschied, ob
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(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).
(2) Am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenes Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und in ihrem Namen mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 (ABl. L 194, S. 38) genehmigt wurde.
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18.8.2012 |
DE |
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C 250/9 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 30. Mai 2012 — Frédéric Hay/Crédit agricole mutuel de Charente-Maritime et des Deux-Sèvres
(Rechtssache C-267/12)
2012/C 250/15
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Frédéric Hay
Beklagte: Crédit agricole mutuel de Charente-Maritime et des Deux-Sèvres
Vorlagefrage
Ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (1) dahin gehend auszulegen, dass die Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, das Eingehen einer Ehe Personen unterschiedlichen Geschlechts vorzubehalten, ein rechtmäßiges, angemessenes und erforderliches Ziel darstellen kann, das die mittelbare Diskriminierung rechtfertigt, die sich daraus ergibt, dass ein Tarifvertrag, indem er eine Vergünstigung in Bezug auf Arbeitsentgelt und Arbeitsbedingungen den eine Ehe schließenden Mitarbeitern vorbehält, zwangsläufig Partner gleichen Geschlechts, die einen zivilen Solidaritätspakt geschlossen haben, von der Gewährung dieser Vergünstigung ausschließt?
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
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18.8.2012 |
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C 250/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 4. Juni 2012 — Samantha Elrick gegen Bezirksregierung Köln
(Rechtssache C-275/12)
2012/C 250/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Samantha Elrick
Beklagte: Bezirksregierung Köln
Vorlagefrage
Stehen Art. 20, 21 AEUV einer Regelung des nationalen Rechts entgegen, nach der einer deutschen Staatsangehörigen, die ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland hat und eine Ausbildungsstätte in einem Mitgliedsland der Europäischen Union besucht, Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Besuch dieser ausländischen Ausbildungsstätte deshalb verwehrt wird, weil der besuchte Ausbildungsgang im Ausland nur ein Jahr dauert, während sie für eine vergleichbare Ausbildung in Deutschland, die ebenfalls ein Jahr gedauert hätte, Ausbildungsförderung nach dem BAföG hätte erhalten können?
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18.8.2012 |
DE |
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C 250/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 4. Juni 2012 — Fish Legal, Emily Shirley/The Information Commissioner, United Utilities, Yorkshire Water und Southern Water
(Rechtssache C-279/12)
2012/C 250/17
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Fish Legal, Emily Shirley
Beklagte: The Information Commissioner, United Utilities, Yorkshire Water und Southern Water
Vorlagefragen
Zu Art. 2 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/4/EG (1)
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1. |
Ist die Frage, ob eine natürliche oder juristische Person „aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“, ausschließlich nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht und dessen Auslegung zu beurteilen? |
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2. |
Falls nicht, welche Kriterien des Unionsrechts sind bei der Entscheidung (nicht) anwendbar, ob
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Zu Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/4/EG
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3. |
Was ist unter einer Person „unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a) genannten Stelle oder einer unter Buchstabe b) genannten Person“ zu verstehen? Insbesondere: Welche Anforderungen sind nach Art, Form und Ausmaß an die Kontrolle zu stellen, und welche Kriterien dürfen (nicht) verwendet werden, um festzustellen, ob eine solche Kontrolle vorliegt? |
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4. |
Ist eine „dem Staat zuzurechnende Einrichtung“, wie sie im Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1990, Foster (C-188/89, Slg. 1990, I-3313), in Randnr. 20 umschrieben wird, stets als Person anzusehen, die vom Geltungsbereich des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/4/EG erfasst wird? |
Zu Art. 2 Nr. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2003/4/EG
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5. |
Beschränkt sich, soweit eine Person in Bezug auf einige ihrer Aufgaben, Zuständigkeiten oder Dienstleistungen von einer dieser Bestimmungen erfasst wird, ihre Verpflichtung, Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren, auf Informationen, die die betreffenden Aufgaben, Zuständigkeiten oder Dienstleistungen betreffen, oder umfasst sie alle Umweltinformationen, über die sie zu welchem Zweck auch immer verfügt? |
(1) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. L 41 vom 14.2.2003.
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18.8.2012 |
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C 250/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Central Administrativo Sul (Portugal) eingereicht am 6. Juni 2012 — Fazenda Pública/ITELCAR — Automóveis de Aluguer, Lda
(Rechtssache C-282/12)
2012/C 250/18
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Central Administrativo Sul
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Fazenda Pública
Beklagte: ITELCAR — Automóveis de Aluguer, Lda
Vorlagefrage
Stehen die Art. 63 und 65 AEUV (Art. 56 und 58 EG) Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie Art. 61 CIRC (Código do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas — Körperschaftsteuergesetz) in der Fassung, die er durch das Decreto-Lei Nr. 198/2001 vom 3. Juli 2001 erhalten hat, mit den Änderungen durch das Gesetz Nr. 60-A/2005 vom 30. Dezember 2005 (Staatshaushalt für 2006) entgegen, die in dem Fall, dass ein in Portugal ansässiger Steuerpflichtiger bei einem Unternehmen eines Drittlands, mit dem er besondere Beziehungen im Sinne von Art. 58 Abs. 4 CIRC unterhält, Schulden hat, nicht zulassen, dass Zinsen, die auf den gemäß Art. 61 Abs. 3 CIRC als übermäßig anzusehenden Teil der Schulden entfallen und von dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen unter denselben Umständen getragen und gezahlt werden wie von einem in Portugal ansässigen Steuerpflichtigen getragene und gezahlte Zinsen, bei dem die übermäßige Verschuldung gegenüber einem in Portugal ansässigen Unternehmen besteht, mit dem er besondere Beziehungen unterhält, als steuerliche Kosten abgezogen werden?
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18.8.2012 |
DE |
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C 250/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Laufen (Deutschland) eingereicht am 18. Juni 2012 — Strafverfahren gegen Gjoko Filev und Adnan Osmani
(Rechtssache C-297/12)
2012/C 250/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Laufen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Gjoko Filev, Adnan Osmani
Andere Partei: Staatsanwaltschaft Traunstein
Vorlagefragen
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1. |
Ist Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (1) dahingehend auszulegen, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, verwaltungsrechtliche Ausweisungen bzw. Abschiebungen mit Strafe zu bewehren, wenn die Ausweisung/Abschiebung bei der Wiedereinreise älter als 5 Jahre ist? |
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2. |
Ist Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie dahingehend auszulegen, dass es der Bundesrepublik Deutschland untersagt ist, verwaltungsrechtliche Ausweisungen/Abschiebungen mit Strafe zu bewehren, die vor Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes vom 22. November 2011 älter als 5 Jahre waren? |
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3. |
Ist eine einzelstaatliche Regelung unionskonform im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie, die vorsieht, dass Ausweisungen/Abschiebungen grundsätzlich unbefristet wirksam sind, es sei denn, der Betroffene stelle einen Antrag auf Befristung. Entspricht eine derartige Norm Nummer 4 der Erwägungen der Richtlinie im Sinne einer gut geregelten Migrationspolitik durch klare, transparente und faire Vorschriften? |
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4. |
Ist die Richtlinie dahingehend auszulegen, dass es Mitgliedstaaten untersagt ist, Ausweisungen/Abschiebungen, die während des Zeitraums der Nichtumsetzung der Richtlinie 5 Jahre und älter waren, später wieder zur Grundlage einer strafrechtlichen Ahndung zu machen, wenn die Ausweisung/Abschiebung auf einer strafrechtlichen Verurteilung basierte? |
(1) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger; ABl. L 348, S. 98.
Gericht
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18.8.2012 |
DE |
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C 250/12 |
Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2012 — Smurfit Kappa Group/Kommission
(Rechtssache T-304/08) (1)
(Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus Wellpappe - Beihilfe für den Bau einer Papierfabrik - Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Zulässigkeit - Ordnungsgemäßheit der Prozessvollmacht der Anwälte einer juristischen Person - Erlass einer Entscheidung am Ende der Vorprüfungsphase - Klagebefugnis - Verfahrensrechte der Beteiligten - Ernsthafte Schwierigkeiten, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigen - Ausübung des Ermessens durch die Kommission - Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG - Art. 88 Abs. 2 und 3 EG - Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Art. 44 Abs. 5 und 6 der Verfahrensordnung)
2012/C 250/20
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Smurfit Kappa Group (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Ottervanger und E. Henny)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk und C. Urraca Caviedes)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Propapier PM 2 GmbH, vormals Propapier PM2 GmbH & Co. KG (Eisenhüttenstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: H.-J. Niemeyer und Ch. Herrmann
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 1107 der Kommission vom 2. April 2008, mit der die innerstaatliche Regionalbeihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, die von den deutschen Behörden zugunsten von Propapier PM2 für den Bau einer Papierfabrik in Eisenhüttenstadt (Region Brandenburg-Nordost) gewährt werden soll (Staatliche Beihilfe N 582/2007 — Deutschland)
Tenor
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1. |
Die Entscheidung K(2008) 1107 der Kommission vom 2. April 2008, mit der die Regionalbeihilfe, die die deutschen Behörden der Propapier PM 2 GmbH für den Bau einer Papierfabrik in Eisenhüttenstadt (Region Brandenburg — Nordost) gewähren wollen (staatliche Beihilfe N 582/2007 — Deutschland), für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde, wird für nichtig erklärt. |
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2. |
Die Europäische Kommission und die Propapier PM 2 GmbH tragen die Kosten. |
(1) ABl. C 272 vom 25.10.2008.
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18.8.2012 |
DE |
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C 250/12 |
Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2012 — TF1 u. a./Kommission
(Rechtssache T-520/09) (1)
(Staatliche Beihilfen - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk - Beabsichtigte Beihilfe der Französischen Republik zugunsten von France Télévisions - Zuschuss aus Haushaltsmitteln für das Jahr 2009 - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Kriterium der Verhältnismäßigkeit - Keine ernsthaften Schwierigkeiten)
2012/C 250/21
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerinnen: Télévision française 1 (TF1) (Boulogne Billancourt, Frankreich), Métropole télévision (M6) (Neuilly-sur-Seine, Frankreich) und Canal + SA (Issy-Les-Moulineaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und D. Grespan)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J. Gstalter) und France Télévisions (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Gunther und A. Giraud)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. September 2009 über einen Zuschuss aus Haushaltsmitteln für France Télévisions, soweit die Kommission in dieser Entscheidung keine Einwände gegen einen Zuschuss aus Haushaltsmitteln von höchstens 450 Mio. Euro für das Jahr 2009 erhebt
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen. |
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2. |
Télévision française 1 (TF1), Métropole télévision (M6) und Canal + tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und von France Télévisions. |
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3. |
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten. |
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/13 |
Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2012 — Jackson International/HABM — Royal Shakespeare (ROYAL SHAKESPEARE)
(Rechtssache T-60/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke ROYAL SHAKESPEARE - Ältere Gemeinschaftswortmarke RSC-ROYAL SHAKESPEARE COMPANY - Relative Nichtigkeitsgründe - Bekannte Marke - Art. 53 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Gefahr einer gedanklichen Verbindung - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke)
2012/C 250/22
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Jackson International Trading Co. Kurt D. Brühl GmbH & Co. KG (Graz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-G. Zeiner und S. Di Natale)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: The Royal Shakespeare Company (Warwickshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: C. Barnett, Solicitor, und S. Malynicz, Barrister)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2009 (Sache R 317/2009-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen The Royal Shakespeare Company und der Jackson International Trading Co. Kurt D. Brühl GmbH & Co. KG
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Jackson International Trading Co. Kurt D. Brühl GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/13 |
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2012 — Laboratoire Garnier/HABM (natural beauty)
(Rechtssache T-559/10) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke natural beauty - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 250/23
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Laboratoire Garnier et Cie (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich Rechtsanwälte R. Dissmann und A. Steegmann, dann Rechtsanwalt R. Dissmann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. September 2010 (Sache R 971/2010-1) über die Eintragung des Bildzeichens natural beauty als Gemeinschaftsmarke
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Laboratoire Garnier et Cie trägt die Kosten. |
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/13 |
Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2012 — Interspeed/Kommission
(Rechtssache T-587/10) (1)
(Außervertragliche Haftung - Außenbeziehungen - Ausschreibung der AER für Arbeiten am Grenzübergang Preševo (Serbien), die Finanzierung dieser Arbeiten und andere damit verbundene Maßnahmen - Fehlender Kausalzusammenhang)
2012/C 250/24
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Holding kompanija Interspeed a.d. (Belgrad, Serbien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Bošnjak)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher und B. Rous)
Gegenstand
Klage auf Ersatz des Schadens, der durch Arbeiten am Grenzübergang Preševo (Serbien) entstanden sein soll, die aufgrund eines von der EAR finanzierten Vertrags durchgeführt wurden.
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Holding kompanija Interspeed a.d. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
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18.8.2012 |
DE |
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C 250/14 |
Urteil des Gerichts vom 10. Juli 2012 — Clorox/HABM — Industrias Alen (CLORALEX)
(Rechtssache T-135/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CLORALEX - Ältere nationale Wortmarken CLOROX - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2012/C 250/25
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: The Clorox Company (Oakland, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und A. Chaudri, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Industrias Alen SA de CV (Nuevo León, Mexiko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Astiz Suárez)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Dezember 2010 (Sache R 521/2009-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen The Clorox Company und der Industrias Alen SA de CV
Tenor
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1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 16. Dezember 2010 (Sache R 521/2009-4) wird aufgehoben. |
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2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten von The Clorox Company. |
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3. |
Die Industrias Alen SA de CV trägt ihre eigenen Kosten. |
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18.8.2012 |
DE |
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C 250/14 |
Beschluss des Gerichts vom 19. Juni 2012 — Ungarn/Kommission
(Rechtssache T-37/11) (1)
(Nichtigkeitsklage - Temporäres Instrument zur Finanzierung von Maßnahmen an den neuen Außengrenzen der Union zwecks Umsetzung des Schengen-Besitzstands und von Grenzkontrollen (Schengen-Fazilität) - Beitrag zugunsten von Ungarn für die Zeit von 2004 bis 2006 - Rückforderung eines Teils des ausgezahlten Betrags - Anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
2012/C 250/26
Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: Z. Fehér, K. Szíjjártó und G. Koós)
Beklagter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und F. Coudert)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Belastungsanzeige Nr. 3241011280, die die Kommission am 28. Oktober 2010 infolge des Ungarn zugesandten Abschlussberichts über den Rechnungsabschluss der Schengen-Fazilität für die Beihilfen erlassen hat, die Ungarn in der Zeit von 2004 bis 2006 gewährt worden sind
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Ungarn trägt die Kosten. |
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/14 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Juni 2012 — Hamas/Rat
(Rechtssache T-531/11) (1)
(Nichtigkeitsklage - Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Rechtshängigkeit)
2012/C 250/27
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Hamas (Damaskus, Syrien und Gaza, Gebiet des Gazastreifens) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Glock)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Szostak und G. Marhic, dann B. Driessen und G. Étienne)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 687/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 610/2010 und (EU) Nr. 83/2011 (ABl. L 188, S. 2) und des Beschlusses 2011/430/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden (ABl. L 188, S. 47), soweit der Name der Klägerin weiterhin auf der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften geführt wird, auf die das im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus vorgesehene Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen angewandt wird
Tenor
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1. |
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Über den Streithilfeantrag der Europäischen Kommission ist nicht zu entscheiden. |
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3. |
Die Hamas trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/15 |
Beschluss des Gerichts vom 14. Juni 2012 — Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission
(Rechtssache T-546/11) (1)
(Nichtigkeitsklage - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration - Schreiben zur Bestätigung der Ergebnisse eines Prüfberichts und zur Information über das weitere Verfahren - Untrennbar mit dem Vertrag verbundene Handlungen - Unzulässigkeit)
2012/C 250/28
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Technion — Israel Institute of Technology (Haifa, Israel) und Technion Research & Development Foundation Ltd (Haifa) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Grisay und D. Piccininno)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und B. Conte)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung, die in dem Schreiben der Kommission vom 2. August 2011 enthalten sein soll, mit dem die Ergebnisse der Finanzprüfung der von Technion — Israel Institute of Technology vorgelegten Kostenaufstellungen in Bezug auf vier Verträge im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag für die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) bestätigt wurden und Technion über das weitere Verfahren in Kenntnis gesetzt wurde
Tenor
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Technion — Israel Institute of Technology und die Technion Research & Development Foundation Ltd tragen die Kosten. |
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/15 |
Klage, eingereicht am 25. April 2012 — AQ/Europäisches Parlament
(Rechtssache T-168/11)
2012/C 250/29
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Kläger: AQ (Żary, Polen) (Prozessbevollmächtigter: K. Rosiak, Rechtsbeistand)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der mit der Vertretung des Klägers beauftragte Prozessbevollmächtigte beantragt,
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— |
festzustellen, dass die Klage unzulässig und die Hauptsache erledigt ist; |
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— |
festzustellen, dass es für die vom Kläger begehrte Zahlung von Schadensersatz mangels eines durch eine Handlung oder ein Unterlassen des Europäischen Parlaments verursachten tatsächlichen und sicheren Schadens keine Grundlage gibt. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der mit der Vertretung des Klägers beauftragte Prozessbevollmächtigte macht für seine Anträge drei Gründe geltend.
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1. |
Erster Grund:
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2. |
Zweiter Grund:
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3. |
Dritter Grund:
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18.8.2012 |
DE |
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C 250/16 |
Klage, eingereicht am 11. Juni 2012 — Hellenische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache T-260/12)
2012/C 250/30
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: K. Samoni und N. Dafniou)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
der Nichtigkeitsklage stattzugeben, |
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— |
den angefochtenen Beschluss der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären, |
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— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen, |
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— |
die vorliegende Klage mit der entsprechenden Klage in der Rechtssache T-105/12, Hellenische Republik/Europäische Kommission, wegen Identität der rechtlichen und tatsächlichen Gründe zu verbinden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Hellenische Republik begehrt mit ihrer Klage (nach Art. 263 AEUV) die Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 416117 der Kommission vom 11. April 2012 über die Fortzahlung des Zwangsgelds von 31 536 Euro pro Tag des Verzugs bei der Umsetzung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-65/05 nachzukommen, durch die Hellenische Republik, soweit damit die Zahlung dieses Zwangsgelds ab dem 22. August 2011 verlangt wird. Mit dem angefochtenen Beschluss wird die Hellenische Republik aufgefordert, 3 847 392 Euro als Zwangsgeld für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. März 2012 zu zahlen, da sie nach Auffassung der Kommission die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-65/05 und sodann dem zweiten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-109/08 nachzukommen, nicht erlassen hat.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin die folgenden Klagegründe geltend:
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1. |
Erstens: Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich der Frage, ob die Hellenische Republik die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union nachzukommen, erlassen hat Die Hellenische Republik ist der Auffassung, dass die Beklagte die Maßnahmen, die die Hellenische Republik erlassen habe, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, falsch beurteilt und ausgelegt habe. Mit der Annahme des Gesetzes 4002/2011, durch das die streitigen Artikel des Gesetzes 3037/2002 entsprechend der Anordnung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-65/05 aufgehoben worden seien, habe die Hellenische Republik alle zur Durchführung dieses Urteils erforderlichen Maßnahmen getroffen. |
|
2. |
Zweitens: Befugnisüberschreitung durch die Kommission Die Hellenische Republik ist der Ansicht, dass die Kommission die Grenzen ihres Auftrags als Hüterin des Vertrags überschritten habe, da sie sich nicht, wie es ihr oblegen hätte, mit der mehr oder weniger offenkundigen Durchführung der Anpassungsmaßnahmen begnügt habe. Außerdem sei sie über die Urteile des Gerichtshofs hinausgegangen, da die Hellenische Republik diesen vollständig nachgekommen sei. |
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3. |
Drittens: Fehlende Begründung seitens der Kommission Die Kommission habe den von der Hellenischen Republik angefochtenen Beschluss nicht begründet und nicht ausdrücklich ausgeführt, aus welchen Gründen sie die Fortzahlung des Zwangsgelds für den Zeitraum nach der Annahme des Gesetzes 4002/2011, also vom 22. August 2011 bis 31. März 2012, verlange. Die Hellenische Republik wendet sich gegen diesen zusätzlichen Betrag, weil sie mit der Veröffentlichung des fraglichen Gesetzes den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vollständig nachgekommen sei. |
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4. |
Viertens: Falscher Gebrauch der Rechtsgrundlage Die Hellenische Republik macht geltend, die Kommission hätte, wenn sie meine, dass die Hellenische Republik das Gesetz 4002/2011 nicht ordnungsgemäß angewandt habe, von Art. 258 AEUV Gebrauch machen und ein neues Verletzungsverfahren in die Wege leiten müssen, nicht aber die Fortzahlung des Zwangsgelds verlangen dürfen. |
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/17 |
Klage, eingereicht am 12. Juni 2012 — Energetický a průmyslový und EP Investment Advisors/Kommission
(Rechtssache T-272/12)
2012/C 250/31
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Energetický a průmyslový holding a.s. (Brno, Tschechische Republik) und EP Investment Advisors s.r.o. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: K. Desai, Solicitor und Rechtsanwälte J. Schmidt und M. Peristeraki)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
den Beschluss der Kommission vom 28. März 2012 in Bezug auf ein Verfahren gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) (Weigerung eine Nachprüfung zu dulden) in der Sache COMP/39.793 — EPH u. a. für nichtig zu erklären; |
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— |
hilfsweise, den ihnen auferlegten Betrag der Geldbuße in vollem Umfang aufzuheben oder auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen; |
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— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
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1. |
Bei dem Erlass des angefochtenen Beschlusses seien wesentliche Formvorschriften nicht beachtet worden. Insbesondere seien dabei wegen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Nachprüfung die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt worden, vor allem, weil die Kommission nicht sichergestellt habe, dass die betroffenen Personen ordnungsgemäß über die ihnen während der Nachprüfung obliegenden Pflichten und über die Folgen informiert worden seien, die sich aus deren Nichtbeachtung ergeben würden. |
|
2. |
Die Feststellung der Kommission, die Klägerinnen hätten sich geweigert, die Nachprüfung zu dulden, sei unbegründet und unverhältnismäßig. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass der von der Kommission vorgebrachte Beweis für die Freischaltung eines E-Mail-Account oder die Umleitung von E-Mails zu dem Server der Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht ausreichend sei, um eine Verletzung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu begründen. Auch sei die Nachprüfung von den Klägerinnen weder vorsätzlich noch fahrlässig behindert worden. |
|
3. |
Bei dem Erlass des angefochtenen Beschlusses sei der Grundsatz der „Unschuldsvermutung“ verletzt worden, soweit die Kommission bei der Behandlung der Sache ohne die erforderliche Sorgfalt und Transparenz vorgegangen sei. Gleichzeitig gebe es Hinweise darauf, dass die Kommission wegen Ereignissen, die mit dem vorliegenden Fall nicht in Zusammenhang gestanden hätten und den Klägerinnen nicht zugerechnet werden könnten, gegen die Klägerinnen voreingenommen gewesen sei. |
|
4. |
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht entscheidet, den angefochtenen Beschluss nicht in vollem Umfang für nichtig zu erklären, tragen die Klägerinnen zur Stützung ihres zweiten Klageantrags vor, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße rechtsfehlerhaft gehandelt und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Begründung verletzt habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/17 |
Klage, eingereicht am 15. Juni 2012 — FC Dynamo-Minsk/Rat
(Rechtssache T-275/12)
2012/C 250/32
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Fußballverein „Dynamo-Minsk“ ZAO (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: D. O'Keeffe, Solicitor, und Rechtsanwalt B. Evtimov)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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— |
die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 87, S. 37) für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betrifft; |
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— |
den Durchführungsbeschluss 2012/171/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 87, S. 95) für nichtig zu erklären, soweit er ihn betrifft; |
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— |
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
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1. |
Mit dem ersten Klagegrund rügt der Kläger, dass die angefochtenen Handlungen mit Rechtsfehlern und offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet seien, da der Rat nicht das besondere Wesen des Sports und/oder das Grundrecht auf kulturelle Vielfalt berücksichtigt habe, als er die restriktiven Maßnahmen gegenüber dem Kläger verhängt habe, der ein europäischer Berufsfußballverein mit einer bedeutenden sportlichen und kulturellen Rolle sei. |
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2. |
Mit dem zweiten Klagegrund rügt der Kläger, dass die angefochtenen Handlungen die Begründungspflicht für die Aufnahme des Klägers in die Listen der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen und Organisationen verletzten. |
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3. |
Mit dem dritten Klagegrund rügt der Kläger, dass die angefochtenen Handlungen dadurch die Verteidigungsrechte und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten, dass sie dem Kläger nicht die Möglichkeit einräumten, seine Verteidigungsrechte einschließlich des Rechts auf Anhörung wirksam auszuüben. Aufgrund der engen Verbindung zwischen den Verteidigungsrechten und dem Recht auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle sei ebenfalls das Recht des Klägers auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt worden. |
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4. |
Mit dem vierten Klagegrund rügt der Kläger, dass die angefochtenen Handlungen dadurch das Eigentumsrecht verletzten, dass sie zu einer ungerechtfertigten Beeinträchtigung der Fähigkeit des Klägers führten, sich als europäischer Berufsfußballverein zu betätigen und seine sozialen, erzieherischen und kulturellen Aufgaben wahrzunehmen. |
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5. |
Mit dem fünften Klagegrund rügt der Kläger, dass die angefochtenen Handlungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere im Hinblick auf das Eigentumsrecht des Klägers und seines Rechts auf kulturelle Vielfalt verletzten, insbesondere deshalb, da sie keine Schutzvorkehrungen vorsähen, um sicherzustellen, dass der Kläger seine sportlichen und kulturellen Aufgaben als europäischer Berufsfußballverein weiterhin wahrnehmen könne. |
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/18 |
Klage, eingereicht am 15. Juni 2012 — Chyzh u. a./Rat
(Rechtssache T-276/12)
2012/C 250/33
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Yury Aleksandrovich Chyzh (Minsk), Triple TAA (Minsk), NefteKimTrading STAA (Minsk), Askargoterminal ZAT (Minsk), Bereza Silicate Products Plant AAT (Bereza Distrikt, Belarus), Variant TAA (Bereyovskz Distrikt, Belarus), Triple-Dekor STAA (Minsk), KvartsMelProm SZAT (Khotislav), Altersolutions SZAT (Minsk), Prostoremarket SZAT (Minsk), AquaTriple STAA (Minsk), Rakovskz brovar TAA (Minsk), TriplePharm STAA (Logoysk) und Triple-Veles TAA (Molodechno) (Prozessbevollmächtigte: D. O’Keeffe, Solicitor, und Rechtsanwalt B. Evtimov)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Kläger beantragten,
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— |
Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2012 des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Art. 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 87, S. 37), soweit sie die Kläger betrifft; |
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— |
Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2012/171/GASP des Rates vom 23. März 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 87, S. 95), soweit er die Kläger betrifft; |
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— |
Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Mit dem ersten Klagegrund rügen die Kläger, dass die angefochtenen Maßnahmen des Rates gegen die Pflicht verstießen, angemessene Gründe für die Aufnahme in die Liste der Personen, auf die diese restriktive Maßnahmen angewandt werden, anzugeben, hilfsweise, dass die Begründung des Rates mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet sei. |
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2. |
Mit dem zweiten Klagegrund rügen sie, dass die angefochtenen Maßnahmen des Rates die Verteidigungsrechte und den Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzen, dass sie ihnen nicht die Möglichkeit der wirksamen Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere des rechtliches Gehörs, geben. In Anbetracht der engen Verbindung zwischen den Verteidigungsrechten und dem Recht auf eine effektive gerichtliche Kontrolle sei auch ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf verletzt worden. |
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/18 |
Klage, eingereicht am 29. Juni 2012 — Polen/Kommission
(Rechtssache T-290/12)
2012/C 250/34
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna und M. Szpunar)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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— |
Art. 1 Nrn. 2 bis 4, 6, 12 und 13, Anhänge I und II sowie Art. 2 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Art. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2012 der Kommission vom 4. April 2012 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 99, S. 21) für nichtig zu erklären; |
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— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
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1. |
Erster Klagegrund:
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2. |
Zweiter Klagegrund:
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3. |
Dritter Klagegrund:
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4. |
Vierter Klagegrund:
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/19 |
Klage, eingereicht am 2. Juli 2012 — Health Food Manufacturers’ Association u. a./Kommission
(Rechtssache T-296/12)
2012/C 250/35
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: The Health Food Manufacturers’ Association (East Molesey, Vereinigtes Königreich), Quest Vitamins Ltd (Birmingham, Vereinigtes Königreich), Natures Aid Ltd (Kirkham, Vereinigtes Königreich), Natuur- en Gezondheitsproducten Nederland (Ermelo, Niederlande) und New Care Supplements BV (Oisterwijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: B. Kelly und G. Castle, Solicitors, und Rechtsanwalt P. Bogaert)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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— |
Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136, S. 1); |
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— |
Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 16. Mai 2012, mit der sie eine Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben angenommen und eine Liste sogenannter „on-hold“ (noch nicht bewerteter) gesundheitsbezogener Angaben erstellt hat, die von ihr weder zurückgewiesen noch genehmigt worden sind; |
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— |
Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage führen die Klägerinnen drei Klagegründe an. Sie machen geltend, dass die angefochtene Verordnung aus folgenden Gründen rechtswidrig sei.
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1. |
Erster Klagegrund: Für die Annahme der zulässigen Liste gesundheitsbezogener Angaben zu allgemeinen Funktionen unter gleichzeitiger Weiterverwendung bestimmter Angaben gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 enthaltenen Übergangsmaßnahmen (das heißt die Aufteilung des Bewertungsprozesses und die Verabschiedung einer partiellen Liste von Angaben nach Art. 13 Abs. 1) gebe es keine Rechtsgrundlage. Außerdem verletze sie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und der Nichtdiskriminierung aus einer Reihe von Gründen, u. a.: Es habe keine Rechtfertigung für die Aufteilung des Prozesses gegeben; der Aufteilung habe es an Transparenz gefehlt; es habe keine Anhörung oder ausreichende Gründe für die Aufteilung gegeben; einige Angaben seien „noch nicht bewertet“ und profitierten von den Übergangszeiträumen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (ungeachtet der Rechtsunsicherheit dieser Übergangszeiträume). |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Nichteinbeziehung vieler gesundheitsbezogener Angaben in die zulässige Liste aufgrund ungeeigneter Beurteilungskriterien verletze die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sowie die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Rechtssicherheit und verstoße gegen die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit nationalen Lebensmittelbehörden und die Pflicht zu einer angemessenen Begründung. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Wenn den oben erwähnten Klagegründen nicht stattgegeben werden sollte, sei die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 selbst wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der Rechtssicherheit nichtig. Die Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 werde im Rahmen dieser Klage gemäß Art. 277 AEUV geltend gemacht und begründe die Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 432/2012. |
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/20 |
Klage, eingereicht am 10. Juli 2012 — Laboratoires CTRS/Kommission
(Rechtssache T-301/12)
2012/C 250/36
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Laboratoires CTRS (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Bacon, Barrister, M. Utges Manley und M. Barnden, Solicitors)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
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Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 25. Mai 2012 betreffend der Zulassung von „Orphacol — Cholsäure“; |
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Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
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1. |
Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass der angefochtene Beschluss sowohl gegen die Verordnung (EU) Nr. 182/2011 (1) als auch gegen die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (2) verstoße, da die Kommission weder berechtigt gewesen sei, das Komitologie-Verfahren mit dem Entwurf eines Beschlusses wieder einzuleiten, der im Wesentlichen mit der vom Ständigen Ausschuss und vom Berufungsausschuss bereits abgelehnten Fassung übereinstimme, noch ermächtigt gewesen sei, den angefochtenen Beschluss zu erlassen. |
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2. |
Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass der angefochtene Beschluss jedenfalls mit grundlegenden Rechtsfehlern bei der Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG (in geänderter Fassung) (3) behaftet sei. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. 2011, L 55, S. 13).
(2) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. 2004, L 136, S. 1).
(3) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67).
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/20 |
Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2012 — Solae/HABM — Delitaste (alpha taste)
(Rechtssache T-145/10) (1)
2012/C 250/37
Verfahrenssprache: Griechisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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18.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 250/20 |
Beschluss des Gerichts vom 28. Juni 2012 — Morison Menon Chartered Accountants u. a./Rat
(Rechtssache T-656/11) (1)
2012/C 250/38
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.